1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014
Verordnung
zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV)
Vom 3. November 2014
Es verordnen auf Grund §2
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab- Landwirtschaftliche Tätigkeit
satz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in (1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 des Markt- Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt- oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer
machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten
denen § 6 Absatz 1 und 4 und § 8 Absatz 1 durch Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im
S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuch-
mit § 1 Absatz 2 und mit § 27 des Direktzahlungen- stabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt
Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal wäh-
S. 897), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu- rend des Jahres
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 1. den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
2. den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt.
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft im (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umwelt-
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft schutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag
und Energie: Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar
1. die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1
– des § 16 Absatz 2 Satz 1 und des § 17 Absatz 4 des und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli Jahr,
2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft: 2. die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer
anderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1
– des § 15 Absatz 3, des § 17 Absatz 2 und 3 und des und 2 genannten.
§ 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen
mit Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsge-
setzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundes- 1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um- a) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-
arten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der je-
Teil 1 weils geltenden Fassung oder
Allgemeine Bestimmungen b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
§1
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils
Anwendungsbereich geltenden Fassung oder
2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzpro-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
grammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
Durchführung
der Länder oder einer vom Bund oder Land aner-
1. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro- kannten Naturschutzvereinigung
päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem- als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr
ber 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzufüh-
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen ren ist.
von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrar- (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine land-
politik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Ab-
Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) satz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verord-
Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, nung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen
S. 608) in der jeweils geltenden Fassung, Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein
2. der im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Ver- Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine
ordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Ab-
Rechtsakte der Europäischen Union und satz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn
3. des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflich-
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tungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3
Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durch- Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 land-
führung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 wirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn
Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betrie-
dass die Fläche in einem für die Beweidung und den bes, die
Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Be- 1. der Antragsteller im Antrag auf Direktzahlung für das
triebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme betreffende Jahr angegeben hat und
einhält.
2. dem Antragsteller, außer in Fällen höherer Gewalt
§3 oder außergewöhnlicher Umstände, zum Schluss-
termin der Antragstellung zur Verfügung steht,
Niederwald mit Kurzumtrieb
mindestens 38 Hektar beträgt.
Die für Niederwald mit Kurzumtrieb in Betracht kom-
menden Gehölzarten, einschließlich der Angabe der zu- (2) Abweichend von Absatz 1 sind für die Zwecke
lässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flä- des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b
chen, und deren maximale Erntezyklen sind in Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei Betriebsin-
festgelegt. habern mit Haltung der in Anlage 2 in den Zeilen 1 und 2
genannten Equiden, einschließlich Pensionshaltung
§4 solcher Tiere, die ausschließlich auf Grund des Be-
treibens von dauerhaften Sport- oder Freizeitanlagen
Mindestanforderungen für den Gebrauch mit solchen Tieren zum Personen-
für den Bezug von Direktzahlungen kreis des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Direktzahlungen werden im Fall des Artikels 10 Ab- Nr. 1307/2013 gehören, die landwirtschaftlichen Tätig-
satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keiten auch bei einer beihilfefähigen landwirtschaft-
nicht gewährt. lichen Fläche von weniger als 38 Hektar nicht unwe-
sentlich, wenn im Zeitraum von Januar bis April des
Te i l 2 Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt
wird, im Durchschnitt nicht mehr als drei Großviehein-
Aktiver Betriebsinhaber
heiten je Hektar der für die Zwecke des Absatzes 1
festgestellten beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flä-
§5
che gehalten werden. Für die Feststellung der Groß-
Ergänzung der Aufzählung vieheinheiten wird der Umrechnungsschlüssel nach An-
der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 lage 2 angewendet.
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten §8
(1) In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ausübung einer landwirtschaftlichen
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
oder juristischen Personen oder Vereinigungen natür-
(1) Soweit nicht ein Nachweis in der in Artikel 13 Ab-
licher oder juristischer Personen, die Bergbau betrei-
satz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Delegierten Verord-
ben, keine Direktzahlungen gewährt.
nung (EU) Nr. 639/2014 bestimmten Art vorgelegt wer-
(2) Bergbau im Sinne des Absatzes 1 betreibt, wer den kann, liegt die Ausübung einer landwirtschaftlichen
eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes- Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck im
berggesetzes bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buch-
Rechnung durchführt oder durchführen lässt. stabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maß-
gabe der Absätze 2 und 3 vor.
§6
(2) Bei einer natürlichen Person gilt die Ausübung
Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätig-
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keit oder ein Geschäftszweck, wenn
Der Betrag nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als
(EU) Nr. 1307/2013 wird in Höhe von 5 000 Euro fest- Gegenstand des Unternehmens im Handelsregister
gesetzt. eingetragen ist oder
§7 2. eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der
Landwirte besteht.
Nicht unwesentliche
landwirtschaftliche Tätigkeiten (3) Bei anderen Betriebsinhabern als natürlichen
Personen gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unter- Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäfts-
absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) zweck,
Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des 1. soweit die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tä-
Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschrif- tigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebs-
ten über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaft- inhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grund-
licher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen lage errichteten amtlichen Register im Rahmen einer
der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des verpflichtenden Eintragung eingetragen ist,
Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 2. soweit eine Eintragung nach Nummer 1 nicht vorge-
20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind schrieben ist, wenn
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a) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaft-
als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinha- lichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn
bers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage 1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zer-
errichteten amtlichen Register eingetragen ist, störung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer
b) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder
als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt,
in dem in schriftlicher Form erfolgten Gesell- 2. innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kul-
schaftsvertrag, einer Satzung oder einer diesen turpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der
vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat
zugrunde liegt, benannt ist oder und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit,
c) eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in
der Landwirte für eines der Mitglieder des Be- diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder aus-
triebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Be- schließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage
trieb des Betriebsinhabers besteht. dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Ka-
lenderjahr durchgeführt wird,
§9 3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Ein-
Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen haltung der bei den Direktzahlungen zu beachtenden
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung
(Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
dem Jahr 2005, den nationalen Durchschnitt der Direkt- und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
zahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterab- Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-
satz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf-
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78,
diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt. (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000,
(EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils
Te i l 3 geltenden Fassung ausgeschlossen ist,
Basisprämienregelung 4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche
Tätigkeit keine üblichen landwirtschaftlichen Pro-
Abschnitt 1 duktionsverfahren mehr ermöglicht.
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche (3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine land-
und Anwendung der Basisprämienregelung wirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere fol-
gende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirt-
§ 10 schaftliche Tätigkeit genutzt:
Verfügbarkeit der 1. Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen-
beihilfefähigen Hektarflächen oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen
dienenden Anlagen gehören,
(1) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 24 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der 2. dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen,
15. Mai 2015. 3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder
(2) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der nach sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand er-
den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und halten werden, mit Ausnahme von Flächen, die le-
Kontrollsystem jeweils maßgebliche Schlusstermin für diglich außerhalb der Vegetationsperiode für Winter-
den Antrag auf Direktzahlung. sport genutzt werden,
4. Parkanlagen, Ziergärten,
§ 11
5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flä-
Mindestbetriebsgröße chen vorrangig militärisch genutzt werden,
Ein Betriebsinhaber kann die Festsetzung von Zah- 6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von
lungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen, solarer Strahlungsenergie befinden,
wenn die beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebs
7. Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase.
nicht kleiner als ein Hektar sind.
Abschnitt 2
§ 12
Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung Nationale Reserve
(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für § 13
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird
hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ge- Auffüllung der nationalen Reserve
nutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der (1) Reicht die nationale Reserve für eines der Jahre
Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensi- nach 2015 nicht aus, um den Bedarf für die in Artikel 30
tät, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirt- Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU)
schaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 Nr. 1307/2013 genannten Fälle zu berücksichtigen,
oder 3 stark eingeschränkt zu sein. werden zur Auffüllung der nationalen Reserve alle Zah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1693
lungsansprüche für das jeweilige Jahr durch Multiplika- gen-Durchführungsgesetzes, keine Zahlungsansprüche
tion mit dem nach Absatz 2 bestimmten Kürzungsfaktor zugewiesen werden konnten.
linear gekürzt.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden einem Be-
(2) Der Kürzungsfaktor ergibt sich durch Division der triebsinhaber, soweit in einem Jahr in der nationalen
nationalen Obergrenze für die Basisprämie für das be- Reserve nicht ausreichend Mittel zur Zuweisung der
troffene Jahr durch die Summe aus sich nach Absatz 2 ergebenden Zahl von Zahlungsan-
1. dem Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche für sprüchen vorhanden sind, Zahlungsansprüche in der
das betreffende Jahr vor Anwendung dieses Para- Zahl zugewiesen, die sich ergibt, indem die Zahl von
grafen und Zahlungsansprüchen, die ihm nach Absatz 2 zuzuwei-
sen wäre, mit dem nach Absatz 4 bestimmten Kür-
2. dem Betrag, der sich für alle nach Artikel 30 Absatz 6
zungsfaktor multipliziert wird.
und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für
das betreffende Jahr aus der nationalen Reserve zu- (4) Der Kürzungsfaktor ergibt sich aus der Division
zuweisenden Zahlungsansprüche bei Zugrunde- des in der nationalen Reserve für Fälle des Absatzes 1
legung des Werts ergibt, der für die bestehenden zur Verfügung stehenden Betrags durch den Betrag,
Zahlungsansprüche, für die Jahre 2016 bis 2018 der sich nach Absatz 2 als Bedarf an Mitteln aus der
der jeweiligen Region, nach Nummer 1 berücksich- nationalen Reserve für die Zuweisung von Zahlungsan-
tigt ist. sprüchen ergeben würde. Für Fälle des Absatzes 1
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- steht der Betrag in der nationalen Reserve zur Verfü-
wirtschaft ermittelt den Kürzungsfaktor nach Absatz 2 gung, der sich nach Abzug des Bedarfs für die Fälle
und benennt und berücksichtigt ihn bei der Bekannt- nach Artikel 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU)
machung nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlun- Nr. 1307/2013 ergibt. Die Bundesanstalt macht den an-
gen-Durchführungsgesetzes. zuwendenden Kürzungsfaktor im Bundesanzeiger be-
kannt.
§ 14 (5) Ist im Fall des Absatzes 1 eine Fläche nicht für
Zuständigkeit das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsan-
sprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen,
Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zu- in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin für den
ständig für die Überwachung und Berechnung der in Antrag auf Direktzahlung beihilfefähig ist. Artikel 14 der
der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel. Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 findet ent-
sprechende Anwendung.
§ 15
Mitteilungen Te i l 4
Die Länder teilen der Bundesanstalt und dem Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis
Zahlung für dem Klima-
zum 1. November für das jeweilige Jahr und Umweltschutz förderliche
Landbewirtschaftungsmethoden
1. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen
Zahlungsansprüche je Region und
Abschnitt 1
2. die aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zah-
lungsansprüche je Region, aufgeschlüsselt nach den Anbaudiversifizierung
Fällen des Artikels 30 Absatz 6 und 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 und des § 16, § 17
mit. Anbaudiversifizierung
§ 16 Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen
Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Fälle höherer Gewalt Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli
oder außergewöhnlicher Umstände berücksichtigt.
nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Abschnitt 2
(1) Die nationale Reserve wird verwendet zur Zuwei-
sung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, so- Dauergrünland
weit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhn-
licher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Unterabschnitt 1
Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Arti- Referenzanteil
kel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung
mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
§ 18
Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten.
Referenzanteil
(2) Im Falle des Absatzes 1 wird einem Betriebsinha-
ber eine Zahl von Zahlungsansprüchen in dem Umfang Aus der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland
zugewiesen, für den ihm wegen des Vorliegens höherer nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach ande- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die in Arti-
ren Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verord- kel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
nung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buch- Nr. 639/2014 bezeichneten Flächen in dem danach zu-
stabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlun- lässigen Umfang ausgenommen.
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014
Unterabschnitt 2 schriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kon-
Dauergrünland, trollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag
d a s d e r Ve r p f l i c h t u ng auf Direktzahlung den Anforderungen des Titels III Ka-
nach Artikel 45 Absatz 1 pitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
U n t e r a b s a t z 3 d e r Ve r o r d n u n g und diese einzuhalten hat.
( E U ) N r. 1 3 0 7 / 2 0 1 3 u n t e r l i e g t (4) Eine Zustimmung nach Absatz 1 oder Bereit-
schaftserklärung nach Absatz 2 ist über den Antragstel-
§ 19 ler gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben. Der
Nichteinhaltung Eigentümer hat in der Zustimmung darüber hinaus zu
der Verpflichtung nach erklären, im Fall des Wechsels des Besitzes oder des
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 Eigentums an einer betroffenen Fläche während der
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung Laufzeit der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Un-
mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes terabsatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 639/2014 jeden nachfolgenden Besitzer und den
(1) Ein Betriebsinhaber, der entgegen Artikel 45 nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten,
Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) dass und ab wann die neue Dauergrünlandfläche der
Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlun- Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2
gen-Durchführungsgesetzes Dauergrünland umgewan- Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
delt oder gepflügt hat, hat diese Fläche wieder in unterliegt. Ist der Antragsteller Eigentümer der für die
Dauergrünland umzuwandeln. Anlage von Dauergrünland vorgesehenen anderen Flä-
(2) Die Unterrichtung im Sinne des Artikels 42 Unter- che, hat er eine Erklärung mit dem nach Satz 2 erfor-
absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 derlichen Inhalt schriftlich abzugeben.
eines Betriebsinhabers über die Verpflichtung zur Rück-
umwandlung und die Frist, innerhalb derer die Rückum- § 21
wandlung zu erfolgen hat, erfolgt schriftlich. Anlage von Dauergrünland
(3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen an anderer Stelle in derselben Region
Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Ab- im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
satz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in
außerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2
eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist fest- Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgeset-
setzen oder nachträglich genehmigen. zes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach
den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und
Unterabschnitt 3 Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für
Dauergrünland, das den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.
n i c h t d e r Ve r p f l i c h t u ng § 22
nach Artikel 45 Absatz 1
U n t e r a b s a t z 3 d e r Ve r o r d n u n g Rückumwandlung bei
( E U ) N r. 1 3 0 7 / 2 0 1 3 u n t e r l i e g t Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 20 Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des
Weitere Voraussetzung Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Geneh-
bei der Genehmigung der Umwandlung migung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf
von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maß-
geblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzah-
(1) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Num- lung rückumzuwandeln.
mer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene an-
Unterabschnitt 4
dere Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers steht,
ist die Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Genehmigung
Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforder- d e r U m w a n d l u n g v o n D a u e r-
lich. grünland nach Bekanntmachung
nach § 16 Absatz 4 des Direkt-
(2) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Num-
zahlungen-Durchführungsgesetzes
mer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene an- § 23
dere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers ge-
Erteilung von Genehmigungen zur
hört, ist die Bereitschaftserklärung des anderen Be-
Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme
triebsinhabers zur Umwandlung dieser Fläche in Dauer-
des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
grünland erforderlich.
(3) Soweit die für die Anlage von Dauergrünland vor- (1) Im Fall des § 16 Absatz 5 des Direktzahlungen-
gesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antrag- Durchführungsgesetzes wird, solange
stellers gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Be- 1. Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
triebsinhabers gehören, der in Bezug auf diese Fläche auf Grund des Artikels 45 Absatz 4 der Verord-
an dem auf die Genehmigung folgenden nach den Vor- nung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anzuwenden ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1695
2. die Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 3 Unter- Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologi-
absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlie- schen Zustand Nummer 7 nach Anhang II der Verord-
gen, nung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.
eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauer-
grünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen- § 27
Durchführungsgesetzes weiterhin erteilt. Landschaftselemente
(2) Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Be- (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c
hörde in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass (1) Landschaftselemente können im Antrag auf
die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Um-
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin weltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
genehmigt werden kann. Die zuständige Behörde als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen
macht im Bundesanzeiger bekannt, wenn die Umwand- werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die
lung von Dauergrünland nicht mehr genehmigt werden Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen
kann, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grund-
mehr vorliegen. anforderungen an die Betriebsführung Nummer 2
oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung
§ 24 Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU)
Erteilung von Genehmigungen Nr. 1306/2013 geschützt sind.
zur Umwandlung von Dauergrünland (2) Feldränder im Sinne des Artikels 45 Absatz 4
im Fall des Rückgangs der Abnahme Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
des Dauergrünlandanteils auf weniger als können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für
5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt-
Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt schaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte
nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direkt- Flächen ausgewiesen werden. § 25 gilt für als im Um-
zahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die weltinteresse genutzte Flächen ausgewiesene Feld-
Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verord- ränder gemäß Satz 1 entsprechend.
nung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandan-
teils unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 § 28
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt Pufferstreifen
gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d
Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und
(1) Andere Pufferstreifen als die im Rahmen des
macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem land-
wirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 1
Abschnitt 3 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung
Flächennutzung im Umweltinteresse Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Be-
triebsführung Nummer 10 nach Anhang II der Verord-
§ 25 nung (EU) Nr. 1306/2013 geschützten können im Antrag
auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und
Brachliegende Flächen
Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsme-
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a
thoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen aus-
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
gewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter
Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Be- breit sind.
triebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zah-
lung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche (2) Pufferstreifen können im Antrag auf Direktzah-
Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinte- lung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz
resse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bis zu ei-
ner Breite von höchstens zwanzig Meter ausgewiesen
des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine
landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend werden.
von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine (3) Auf einem Pufferstreifen, der als im Umweltinte-
Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses resse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Be-
Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt weidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der
werden. Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unter-
scheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25
§ 26 entsprechend.
Terrassen
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b § 29
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) Streifen von beihilfefähigen
Terrassen können im Antrag auf Direktzahlung für die Hektarflächen an Waldrändern
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f
Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinte- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
resse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn (1) Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an
sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Waldrändern können im Antrag auf Direktzahlung für
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014
die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förder- (2) Auf einer Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder
liche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umwelt- Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Um-
interesse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn weltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem
sie mindestens einen Meter breit sind. Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaf-
(2) Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen tungsmethoden ausgewiesen wird, darf die Aussaat der
an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Kulturpflanzenmischung nicht vor dem 16. Juli erfolgen.
Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche (3) Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit
Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Um-
eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, so- weltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur
fern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unter- durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt
scheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 werden.
entsprechend.
§ 32
§ 30 Flächen mit
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen,
(1) Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Zah- dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt-
lung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche schaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte
Landbewirtschaftungsmethoden sind die in Anlage 1 Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufge-
als zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte führten Arten angebaut werden.
Flächen bezeichneten Arten.
§ 33
(2) Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit
Umrechnungsfaktoren bei
Niederwald mit Kurzumtrieb dürfen keine mineralischen
im Umweltinteresse genutzten Flächen
Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet
werden. Bei der Berechnung der Flächengröße der im Um-
weltinteresse genutzten Flächen werden bei
§ 31 1. Terrassen und
Flächen mit Zwischen- 2. einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Land-
fruchtanbau oder Gründecke schaftselemente einem Beseitigungsverbot nach
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Ver-
(1) Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung ordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen,
für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz för- die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verord-
derliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Um- nung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen.
weltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtan-
bau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Te i l 5
Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu Schlussvorschriften
verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten
bestehen. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmi- § 34
schung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Sa-
men der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an Inkrafttreten
den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
60 Prozent liegen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1697
Anlage 1
(zu §§ 3 und 30 Absatz 1)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe
der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten
Gattung Art Maximaler Zulässige
Erntezyklus Arten für im
(Jahre) Umweltinteresse
genutzte Flächen
Botanische Deutsche Botanische Deutsche Botanische Deutsche
Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung
Salix Weiden alle Arten 20 S. triandra1 Mandelweide1
S. viminalis1 Korbweide1
Populus Pappeln alle Arten 20 P. alba1 Silberpappel1
P. canescens1 Graupappel1
P. nigra1 Schwarz-
pappel1
P. tremula1 Zitterpappel1
Robinia Robinien alle Arten 20
Betula Birken alle Arten 20 B. pendula Gemeine Birke,
Hängebirke
Alnus Erlen alle Arten 20 A. glutinosa Schwarzerle
A. incana Grauerle
Fraxinus Eschen F. excelsior Gemeine 20 F. excelsior Gemeine
Esche Esche
Quercus Eichen Q. robur Stieleiche 20 Q. robur Stieleiche
Q. petraea Traubeneiche 20 Q. petraea Traubeneiche
Q. rubra Roteiche 20
1
Einschließlich der Kreuzungen auch mit anderen Arten dieser Gattung.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2)
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten
Tierart Großvieheinheit
1 Pferde unter 3 Jahre, Kleinpferde, Ponys, Esel, Mulis und Maultiere 0,70
2 Pferde 3 Jahre und älter 1,10
3 Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr 0,30
4 Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre 0,70
5 Rinder 2 Jahre und älter 1,00
6 Schafe unter 1 Jahr 0,05
7 Schafe 1 Jahr und älter 0,10
8 Ziegen 0,08
9 Ferkel 0,02
10 Mastschweine 0,13
11 Zuchtschweine 0,30
12 Legehennen 0,003
13 Sonstiges Geflügel 0,014
14 Damtiere unter 1 Jahr 0,04
15 Damtiere 1 Jahr und älter 0,08
16 Lamas 0,1
17 Strauße, Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32
18 Strauße, Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1699
Anlage 3
(zu § 31 Absatz 1)
Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit
Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Gräser
Dactylis glomerata Knaulgras
Festulolium Wiesenschweidel, Festulolium
Lolium x boucheanum Bastardweidelgras
Lolium multiflorum Einjähriges und Welsches Weidelgras
Lolium perenne Deutsches Weidelgras
Avena strigosa Rauhafer
Sorghum bicolor Mohrenhirse
Sorghum sudanense Sudangras
Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x
Sorghum sudanense
Andere
Crotalaria juncea Indischer Hanf
Glycine max Sojabohne
Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige
Platterbse
Lens culinaris Linse
Lotus corniculatus Hornschotenklee
Lupinus albus Weiße Lupine
Lupinus angustifolius Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
Lupinus luteus Gelbe Lupine
Medicago lupulina Hopfenklee (Gelbklee)
Medicago sativa Luzerne
Medicago scutellata Einjährige Luzerne
Melilotus spp. alle Arten der Gattung Steinklee
Onobrychis spp. alle Arten der Gattung Esparsetten
Ornithopus sativus Seradella
Pisum sativum subsp. arvense Futtererbse (Felderbse, Peluschke)
Trifolium alexandrinum Alexandriner Klee
Trifolium hybridum Schwedenklee (Bastardklee)
Trifolium incarnatum Inkarnatklee
Trifolium pratense Rotklee
Trifolium repens Weißklee
Trifolium resupinatum Persischer Klee
Trifolium squarrosum Sparriger Klee
Trifolium subterraneum Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)
Trifolium michelianum Michels Klee
Trifolium vesiculosum Blasenfrüchtiger Klee
Trigonella foenum-graecum Bockshornklee
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Trigonella caerula Schabziger Klee
Vicia faba Ackerbohne
Vicia pannonica Pannonische Wicke
Vicia sativa Saatwicke
Vicia villosa Zottelwicke
Beta vulgaris subsp. cicla var. cicla Mangold
Brassica carinata Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf
Brassica juncea Sareptasenf
Brassica napus Raps
Brassica nigra Schwarzer Senf
Brassica oleracea var. medullosa Futterkohl (Markstammkohl)
Brassica rapa Rübsen, Stoppelrüben
Camelina sativa Leindotter
Eruca sativa Rauke, Rucola
Lepidium sativum Gartenkresse
Raphanus sativus Ölrettich, Meliorationsrettich
Sinapis alba Weißer Senf
Centaurea cyanus Kornblume
Coriandrum sativum Koriander
Crepis spp. alle Arten der Gattung Pippau
Daucus carota subsp. carota Wilde Möhre
Dipsacus spp. alle Arten der Gattung Karden
Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf
Foeniculum vulgare Fenchel
Galium verum Echtes Labkraut
Hypericum perforatum Echtes Johanniskraut
Lamium spp. alle Arten der Gattung Taubnesseln
Leucanthemum vulgare Margerite
Malva spp. alle Arten der Gattung Malven
Oenothera spp. alle Arten der Gattung Nachtkerzen
Origanum spp. alle Arten der Gattung Dost
Papaver rhoeas Klatschmohn
Petroselinum crispum Petersilie
Plantago lanceolata Spitzwegerich
Prunella spp. alle Arten der Gattung Braunellen
Reseda spp. alle Arten der Gattung Reseden
Salvia pratensis Wiesensalbei
Sanguisorba spp. alle Arten der Gattung Wiesenknopf
Silene spp. alle Arten der Gattung Leimkräuter
Silybum marianum Mariendistel
Tanacetum vulgare Rainfarn
Verbascum spp. alle Arten der Gattung Königskerzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1701
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Agrostemma githago Kornrade
Anethum graveolens Dill
Borago officinalis Borretsch
Calendula officinalis Ringelblume
Carthamus tinctorius Färberdistel, Saflor
Carum carvi Kümmel
Fagopyrum spp. alle Arten der Gattung Buchweizen
Guizotia abyssinica Ramtillkraut
Helianthus annuus Sonnenblume
Linum usitatissimum Lein
Nigella spp. alle Arten der Gattung Schwarzkümmel
Phacelia tanacetifolia Phazelie
Spinacia spp. alle Arten der Gattung Spinat
Tagetes spp. alle Arten der Gattung Tagetes
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014
Anlage 4
(zu § 32)
Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit
stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Glycine max Sojabohne
Lens spp. alle Arten der Gattung Linsen
Lotus corniculatus Hornschotenklee
Lupinus albus Weiße Lupine
Lupinus angustifolius Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
Lupinus luteus Gelbe Lupine
Medicago lupulina Hopfenklee (Gelbklee)
Medicago sativa Luzerne
Medicago x varia Bastardluzerne, Sandluzerne
Melilotus spp. alle Arten der Gattung Steinklee
Phaseolus vulgaris Gartenbohne
Pisum sativum Erbse
Trifolium alexandrinum Alexandriner Klee
Trifolium hybridum Schwedenklee (Bastardklee)
Trifolium incarnatum Inkarnatklee
Trifolium pratense Rotklee
Trifolium repens Weißklee
Trifolium resupinatum Persischer Klee
Trifolium subterraneum Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)
Onobrychis spp. alle Arten der Gattung Esparsetten
Ornithopus sativus Seradella
Vicia faba Ackerbohne
Vicia pannonica Pannonische Wicke
Vicia sativa Saatwicke
Vicia villosa Zottelwicke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1703
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 3. November 2014
Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigeset- „§ 15a
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli
Durchsetzung bestimmter
1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August satz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereige-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- technischen Maßnahmen für die Fischerei im Be-
schaft: reich des Übereinkommens über die Erhaltung der
lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97
Artikel 1 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der 1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3
Verordnung vom 6. Juni 2012 (BGBl. I S. 1286) geän- Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei
dert worden ist, wird wie folgt geändert: ausübt,
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der
Fischerei auf dort genannten Arten ein dort ge-
a) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl.
nanntes Netz einsetzt,
L 165 vom 24.6.2011, S. 1)“ werden durch die
Wörter „Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. L 78 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung
vom 20.3.2013, S. 1)“ ersetzt. verwendet,
b) Nach Nummer 15 werden folgende neue Num- 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1
mern 16, 17 und 18 eingefügt: zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt
„16. entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quoten- freilässt,
gebundene Art zurückwirft, 5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
17. als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1 Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpa-
einen anderen Fanggrund nicht oder nicht ckungsgurt verwendet,
rechtzeitig ansteuert, 6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster
18. entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbe-
dort genannten Art aussetzt,“. wahrt,
c) Die bisherigen Nummern 16 bis 33 werden die 7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3
neuen Nummern 19 bis 36. einen nicht aufgetauten Köder verwendet,
2. § 14 wird wie folgt geändert: 8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Lang-
leine ausbringt,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „(ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1) 9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1
verstößt, indem er als Kapitän“ werden durch Fischabfälle über Bord wirft,
ein Komma getrennt und die Wörter „die 10. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort
durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. genannte Scheuvorrichtung schleppt,
L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden
11. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel
ist, verstößt, indem er“ eingefügt.
verwendet,
bb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aufgeho-
ben. 12. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über
Bord wirft,
cc) In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. 13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder
Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen
dd) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ei- anderen Fangplatz begibt,
nen Punkt ersetzt.
14. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2
ee) Nummer 3 wird aufgehoben. erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus
3. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b einge- gunnari während des dort genannten Zeitraums
fügt: in dem dort genannten Gebiet fischt,
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014
16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort ge- Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
nannten Fangplatz begibt, handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004
17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig ein- 1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort
stellt, genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
18. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in ständig oder nicht rechtzeitig macht,
dem dort genannten Umfang Hols zu For- 2. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster
schungszwecken ausführt oder Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1,
19. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1
eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt. die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten
oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigeset- mittelt,
zes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder 3. als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1
fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verar- einer dort genannten Person das Übersetzen an
beiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise Bord nicht gestattet oder
einfriert. 4. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1
die Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht recht-
§ 15b zeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung
Durchsetzung bestimmter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 rechtzeitig abgibt.“
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 4. § 19 wird wie folgt geändert:
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 aa) Nummer 10 wird aufgehoben.
des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von
Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungs- bb) Die bisherigen Nummern 11, 12 und 13 wer-
bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der den die neuen Nummern 10, 11 und 12.
lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Auf- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90, (EG)
aa) In Nummer 2 wird am Ende der Vorschrift das
Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich gefügt:
oder fahrlässig „3. entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Mel-
1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort oder nicht rechtzeitig macht oder“.
genannten Bestand befischt oder einen Fang an cc) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
Bord behält, umlädt oder anlandet, mer 4.
2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spe- 5. § 24b wird durch folgenden § 24b ersetzt:
zielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie
nicht mitführt, „§ 24b
3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei Durchsetzung bestimmter
ausübt, Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009
4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfische- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
rei ausübt, Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009
5. als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjähri-
dort genannten Stoff ins Meer einbringt, gen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ost-
6. entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflü- atlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Ver-
gel oder einen lebenden Vogel in die dort genann- ordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der
ten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom
geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort ge- 15.4.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
nannten Gebieten entfernt, (EU) Nr. 544/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7)
7. entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
spp. in den dort genannten Gebieten fischt, oder fahrlässig
8. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buch- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahr-
stabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus zeug chartert,
ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder 2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4
9. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buch- oder Absatz 5 Roten Thun fängt,
stabe d einen wieder gefangenen markierten 3. entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hub-
Fisch freilässt. schrauber einsetzt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1705
4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr landschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61
als 5 % Roten Thun an Bord behält, vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich
5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen oder fahrlässig
Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder 1. als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem
anlandet, dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit
6. entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Ab- ausübt oder
satz 2 Roten Thun vermarktet, 2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
7. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1
dort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an eine Fangreise beginnt.
Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, ver- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
arbeitet oder anlandet, Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
8. entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genann- handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010
ten Tonnar einsetzt, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
9. entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlan- 1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig
det oder umlädt oder oder nicht vollständig führt,
10. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
Satz 1 Roten Thun fängt. Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2
ein dort genanntes Fischereiüberwachungszen-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 trum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes nicht rechtzeitig unterrichtet,
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne
1. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder
Durchfahrt durch ein dort genanntes Kontroll-
Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22
gebiet die EU-Gewässer verlässt,
Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6
eine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine 4. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
ICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Um- Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1
landeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dig oder nicht rechtzeitig macht oder
übermittelt, 5. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit
2. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Ar- Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das
tikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht rich- Kontrollgebiet verlässt.
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
§ 24f
3. entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- Durchsetzung bestimmter
tig macht, Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010
4. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
eine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll- Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010
5. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Thun in den dort genannten Gebieten umlädt, 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentati-
onsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und
6. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
Umladung vornimmt oder des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt,
7. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unter- indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
absatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten nicht, kel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die Handlung vornimmt.
vorgeschriebene Dauer übermittelt.“ (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
6. Nach § 24d werden folgende §§ 24e und 24f einge- Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigeset-
fügt: zes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
Nr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder
„§ 24e
fahrlässig
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010 1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein
dort genanntes Fangdokument nicht, nicht rich-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab- tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
satz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereige- nen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder
setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument
mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Ge- rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzei-
nehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischerei- tig dessen Validierung beantragt.“
fahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der 7. Die bisherigen §§ 24e und 24f werden die §§ 24g
Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Dritt- und 24h.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014
8. § 24h Absatz 1 wird wie folgt geändert: gewässern (2014) (ABl. L 34 vom 28.1.2014, S. 1)
a) Nummer 16 wird aufgehoben. verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
b) Die bisherigen Nummern 17, 18 und 19 werden 1. entgegen Artikel 7 einen Fang an Bord behält
die Nummern 16, 17 und 18. oder anlandet,
9. Die bisherigen §§ 24g bis 24i werden durch die fol- 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
genden §§ 24i und 24j ersetzt: nannte Art fängt oder an Bord behält,
„§ 24i 3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch
Durchsetzung bestimmter in Verbindung mit Unterabsatz 2, auf Sandaal
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 kommerziell fischt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- 4. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes han- Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
kel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates 5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort
vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fang- genannten Exemplar Leid zufügt oder
möglichkeiten für bestimmte Fischbestände und 6. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort
Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig frei-
(ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4) einen Fang an setzt.“
Bord behält oder anlandet.
Artikel 2
§ 24j
Durchsetzung bestimmter Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 schaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes han- machen.
delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des
Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der
Artikel 3
Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände
und Bestandsgruppen in Unionsgewässern sowie Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unions- in Kraft.
Bonn, den 3. November 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1707
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013
Vom 10. November 2014
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes 2. endgültige Ausgleichszuweisungen
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) ver-
an Berlin 3 327 874 494,19 Euro
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
an Brandenburg 517 626 504,05 Euro
§1
an Bremen 587 515 415,83 Euro
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2013 an Hamburg 88 368 500,78 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2013 werden als Länderan- an Mecklenburg-Vorpommern 460 533 383,98 Euro
teile an der Umsatzsteuer festgestellt:
an Niedersachsen 106 797 285,87 Euro
für Baden-Württemberg 10 042 486 595,79 Euro
an Nordrhein-Westfalen 691 373 075,18 Euro
für Bayern 11 891 575 596,46 Euro
an Rheinland-Pfalz 242 356 575,32 Euro
für Berlin 3 629 665 123,92 Euro
an das Saarland 136 786 055,51 Euro
für Brandenburg 3 624 772 413,74 Euro
an Sachsen 994 620 279,53 Euro
für Bremen 739 460 346,15 Euro
für Hamburg 1 651 389 299,91 Euro an Sachsen-Anhalt 559 106 114,88 Euro
für Hessen 5 709 353 048,83 Euro an Schleswig-Holstein 167 513 009,71 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2 660 621 423,10 Euro an Thüringen 543 044 488,74 Euro.
für Niedersachsen 8 808 035 737,72 Euro §3
für Nordrhein-Westfalen 16 753 049 640,41 Euro Abschlusszahlungen für 2013
für Rheinland-Pfalz 4 020 872 462,70 Euro Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
für das Saarland 1 254 239 813,61 Euro deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläu-
für Sachsen 6 753 395 591,08 Euro fig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
gleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach
für Sachsen-Anhalt 3 748 413 279,29 Euro § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes
für Schleswig-Holstein 2 910 682 344,28 Euro mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Thüringen 3 632 768 110,20 Euro. 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Berlin 9 630 040,81 Euro
§2
Abrechnung des Finanzausgleichs von Brandenburg 3 811 847,22 Euro
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2013 von Bremen 1 119 933,04 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2013 wird der Finanzaus-
von Mecklenburg-Vorpommern 3 695 537,53 Euro
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
1. endgültige Ausgleichsbeiträge von Nordrhein-Westfalen 1 216 106,61 Euro
von Baden-Württemberg 2 415 133 275,21 Euro von Rheinland-Pfalz 588 034,05 Euro
von Bayern 4 306 758 766,69 Euro von dem Saarland 1 093 716,41 Euro
von Hessen 1 701 623 141,70 Euro, von Sachsen 6 981 848,83 Euro
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014
von Sachsen-Anhalt 3 802 993,30 Euro an Hessen 8 883 734,64 Euro
von Schleswig-Holstein 1 560 648,50 Euro an Niedersachsen 663 579,60 Euro.
von Thüringen 3 916 108,91 Euro, §4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Baden-Württemberg 13 479 365,72 Euro Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verord-
an Bayern 13 110 977,10 Euro nung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes
im Ausgleichsjahr 2013 vom 25. März 2013 (BGBl. I
an Hamburg 1 279 158,12 Euro S. 601) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. November 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
Vom 10. November 2014
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014
(BGBl. I S. 527) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 4 Absatz 3 Satz 2 ist das Wort „Kundebindung“ durch das Wort „Kunden-
bindung“ zu ersetzen.
Bonn, den 10. November 2014
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
W. Bischoff