1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014
Zweite Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Oktober 2014
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) ge-
c, d, f, k, l, s, t und u, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des § 47 Nummer 1, 2, 3 und 4a des Straßenverkehrs- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Ab- a) Die Angabe zu § 16 wird durch folgende Anga-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Num- ben ersetzt:
mer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 „§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Über-
(BGBl. I S. 1221), § 26a durch Artikel 1 Nummer 3 des führungsfahrten mit rotem Kennzeichen
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) und § 47 § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August mit Kurzzeitkennzeichen“.
2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- b) Die Angabe zu Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und „Anlage 9 Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 mit rotem Kennzeichen“.
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für c) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
Verkehr und digitale Infrastruktur:
„Anlage 10 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit
Kurzzeitkennzeichen“.
Artikel 1
2. In § 2 Nummer 4 werden die Buchstaben b und c
Änderung der wie folgt gefasst:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
„b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar Parlaments und des Rates vom 18. März 2002
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der über die Typgenehmigung für zweirädrige oder
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dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung d) Die bisherigen Absätze 3 und 3a werden die Ab-
der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 sätze 2 und 3.
vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- e) In dem neuen Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe
sung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 „Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 9“ er-
des Europäischen Parlaments und des Rates setzt.
vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung
und Marktüberwachung von zwei- oder dreiräd- f) In Absatz 4 werden
rigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 aa) die Wörter „eines Kurzzeitkennzeichens
vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden oder“ und
Fassung und bb) die Wörter „sowie bei Kurzzeitkennzeichen
zusätzlich das Ende des Versicherungs-
c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen
schutzes“
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003
über die Typgenehmigung für land- oder forst- gestrichen.
wirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
und die von ihnen gezogenen auswechselbaren aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und
selbständige technische Einheiten dieser „Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbin-
Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie dung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszu-
74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in gestalten und anzubringen.“
der jeweils geltenden Fassung oder der Verord- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Kurzzeitkenn-
nung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Par- zeichen und“ gestrichen.
laments und des Rates vom 5. Februar 2013 7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
über die Genehmigung und Marktüberwachung
von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen „§ 16a
(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils Probefahrten und
geltenden Fassung“. Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen
3. In § 6 Absatz 8 wird nach den Wörtern „Zulas-
ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb
sungsbescheinigung Teil II“ die Angabe „gemäß
gesetzt werden, wenn
§ 12 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine
4. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz Einzelgenehmigung erteilt ist,
eingefügt: 2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-
„Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist chende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung be-
dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung steht und
mitzuteilen.“ 3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1
5. In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 11 Satz 2, § 20
nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahr-
Absatz 1 Satz 3, Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 5,
ten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer
§ 47 Absatz 1 Nummer 3 und § 50 Absatz 9 Satz 2
neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelege-
werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-
nen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungs-
entwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder
Infrastruktur“ ersetzt.
einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
6. § 16 wird wie folgt geändert: Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptunter-
suchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ab-
lauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dür-
„§ 16 fen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis
der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur
Prüfungsfahrten, Probefahrten und Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle
Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen“. im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt wer-
den. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-
„Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und
ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, natio- Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-
nale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen
zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten
in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheb-
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft- licher oder geringer Mängel in einer nächstgelege-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und nen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk
das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kenn- oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durch-
zeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot geführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Num-
gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.“ mer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher
c) Absatz 2 wird aufgehoben. eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung.
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Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu fügt:
vermerken. „(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzei-
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulas- chen sind im Zentralen Fahrzeugregister fol-
sungsbehörde oder die für den Standort des Fahr- gende Fahrzeugdaten zu speichern:
zeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf 1. die nach § 16a Absatz 3 mitzuteilenden Fahr-
ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf zeugdaten,
den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der
Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem
Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer
Muster der Anlage 10 auszufertigen. Das Kurzzeit-
der Gültigkeit des Kennzeichens,
kennzeichen darf
3. die nach § 16a Absatz 1 Satz 4 zu vermerken-
1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne den Beschränkungen,
des Absatzes 1 unter Beachtung der im Fahr-
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
zeugschein eingetragenen Beschränkungen mit
versicherung:
dem Fahrzeug und
a) die der Zulassungsbehörde nach § 16a
2. weder vom Antragsteller noch von einer anderen Absatz 3 mitzuteilenden Daten zur Kraft-
Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug fahrzeug-Haftpflichtversicherung,
verwendet werden. b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
bis e zu speichernden Daten.“
(3) Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mit-
zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen 12. § 31 wird wie folgt geändert:
zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzei- a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
chen besteht aus einem Unterscheidungszeichen Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen“ gestrichen.
und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maß- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
gabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erken- fügt:
nungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“
oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außer- „(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzei-
dem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage chen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende
ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeit- Fahrzeugdaten zu speichern:
kennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet 1. die nach § 16a Absatz 3 mitzuteilenden Fahr-
werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeit- zeugdaten,
kennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der
Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der
Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer
Halter darf im Falle des Satzes 5 die Inbetrieb-
der Gültigkeit des Kennzeichens,
nahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulas-
sen. 3. die nach § 16a Absatz 1 Satz 4 zu vermerken-
den Beschränkungen,
(4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
Nummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Num-
versicherung:
mer 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind
im Antrag das Ende des Versicherungsschutzes a) die der Zulassungsbehörde nach § 16a
und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung Absatz 3 mitzuteilenden Daten zur Kraft-
und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug die- fahrzeug-Haftpflichtversicherung,
ser unterliegt, anzugeben und auf Verlangen nach- b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b
zuweisen. zu speichernden Daten.“
(5) Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10 in Ver- 13. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszuge- a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
stalten. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 5 entspre-
chend.“ „d) bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzei-
chen zugeteilt ist und“.
8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Ab- b) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 bis 5“
ersetzt. „d) bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzei-
chen zugeteilt ist.“
9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 10“
14. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Anlage 9“ ersetzt.
a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende
10. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Ab- durch ein Komma ersetzt.
satz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1
b) In Buchstabe e wird das Komma durch das Wort
Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1
„und“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
11. § 30 wird wie folgt geändert:
„f) bei Kurzzeitkennzeichen auch die Angaben
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die zu Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahr-
Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen“ gestrichen. zeugklasse und Art des Aufbaus,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014 1669
15. § 39 wird wie folgt geändert: „7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die
den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Ab- in der bis zum 1. April 2015 geltenden
satz 2a“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2b“ er- Fassung dieser Verordnung entspre-
setzt. chen;“.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Ab-
satz 2b“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2c“ er- bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
setzt. eingefügt:
c) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Ab- „7a. Zulassungsbescheinigungen Teil II, die
satz 2c und 2d“ durch die Angabe „§ 36 Ab- dem Muster in Anlage 7 in der bis
satz 2d und 2e“ ersetzt. zum 1. April 2015 geltenden Fassung
16. § 48 wird wie folgt geändert: dieser Verordnung entsprechen;“.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: b) Satz 2 wird gestrichen.
aa) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 16
Absatz 5 Satz 3,“ die Angabe „§ 16a Absatz 5 18. In Anlage 4 wird in der Überschrift nach der Angabe
in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3,“ ein- „§ 16 Absatz 5,“ die Angabe „§ 16a Absatz 5,“ ein-
gefügt. gefügt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 16 Ab- 19. In Anlage 5 wird die Vorderseite der Zulassungsbe-
satz 2 Satz 8“ durch die Angabe „§ 16a Ab- scheinigung Teil I wie folgt geändert:
satz 3 Satz 5“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 a) Vor den Wörtern „Permiso de circulación Parte I“
Satz 9 oder Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe werden die Wörter „Свидетелството за
„§ 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 5 in Verbin- регистрация – Част I/“ eingefügt.
dung mit § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3
Satz 6“ ersetzt. b) Nach den Wörtern „Certificat d'immatriculation
partie I/“ werden die Wörter „Prometna
c) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 11 Ab- dozvola I/“ eingefügt.
satz 5“ das Komma durch das Wort „oder“ und
die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 c) Nach den Wörtern „Certificado de Matrícula
Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Parte I/“ werden die Wörter „Certificat de
Satz 1“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 4, înmatriculare Partea I/“ eingefügt.
auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1,
§ 16a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. 20. In Anlage 6 wird die Vorderseite der Zulassungsbe-
d) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 scheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
Satz 6“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 6“ wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Vor den Wörtern „Permiso de circulación Parte I“
e) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 werden die Wörter „Свидетелството за
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe регистрация - Част I/“ eingefügt.
„§ 16 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
f) In Nummer 15a wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 b) Nach den Wörtern „Certificat d'immatriculation
Satz 3 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 16a Ab- partie I/“ werden die Wörter „Prometna
satz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. dozvola I/“ eingefügt.
g) In Nummer 15b wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 c) Nach den Wörtern „Certificado de Matrícula
Satz 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 16a Ab- Parte I/“ werden die Wörter „Certificat de
satz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt. înmatriculare Partea I/“ eingefügt.
h) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2
Satz 7“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 3 21. In Anlage 7 wird die Vorderseite der Zulassungsbe-
Satz 4“ ersetzt. scheinigung Teil II wie folgt geändert:
i) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 a) Vor den Wörtern „Permiso de circulación Parte II“
Satz 5“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 5“ werden die Wörter „Свидетелството за
ersetzt. регистрация – Част II/“ eingefügt.
j) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3
Satz 7“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 7“ b) Nach den Wörtern „Certificat d'immatriculation
ersetzt. partie II/“ werden die Wörter „Prometna
dozvola II/“ eingefügt.
17. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: c) Nach den Wörtern „Certificado de Matrícula
Parte II/“ werden die Wörter „Certificat de
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: înmatriculare Partea II/“ eingefügt.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014
22. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den
folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über
nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbe-
sondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
Seite 1 Seite 2
1 Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
2 Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)
gültig vom bis 3 Fahrzeug-Identifizierungsnummer
4 Hubraum in cm3
Nennleistung in kW
Das vorstehende rote Kennzeichen ist Leermasse in kg (nur bei Krafträdern)
5 Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
Vorname, Name, Firma
(soweit nicht bekannt Baujahr)
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer 6 Zulässige Gesamtmasse in kg
7 Zulässige max. Achslast in kg
für die nachfolgend beschriebenen Fahrzeuge zu Achse 1 Achse 4
Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt Achse 2 Achse 5
worden. Achse 3
Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung
für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter 8 Höchstgeschwindigkeit in km/h
Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
Ort, Datum Ort, Datum
Name der Zulassungsbehörde
Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschrifts-
Unterschrift mäßigkeit des Fahrzeugs
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014 1671
23. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 10
(zu § 16a Absatz 2 Satz 1)
Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5
Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Vorderseite
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014
Rückseite
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014 1673
Artikel 2 1. durch De-Mail, sofern der Halter in seinem
Änderung der elektronischen Antrag ein auf seinen Namen
Ersten Verordnung eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und
zur Änderung der Fahrzeug- den elektronischen Kommunikationsweg eröff-
Zulassungsverordnung und der Gebühren- net,
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 2. durch sonstige sichere Verfahren, welche die
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Voraussetzung des § 3a Absatz 2 Nummer 4
Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebühren- des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen,
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 8. Ok- sofern der Halter den elektronischen Kommu-
tober 2013 (BGBl. I S. 3772) wird wie folgt geändert: nikationsweg eröffnet oder
1. In Nummer 4 Buchstabe a wird in Absatz 1 Satz 4 3. schriftlich, wenn der Halter die Kommunika-
das Wort „Ablösung“ durch das Wort „Entfernung“ tionswege nach Nummer 1 oder 2 nicht eröff-
ersetzt. net oder wenn die elektronische Bekanntgabe
scheitert.“
2. Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
4. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
„a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: fügt:
„1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei „6a. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Ab-
bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zu- satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 6“
lassungsbescheinigung Teil II nicht vorzule- ersetzt.“
gen ist,“.“
5. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
3. Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert: „12. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(1) Die zuständigen obersten Landesbehör-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: den oder die von ihnen bestimmten oder nach
„Erfüllen die abgestempelten Kennzeichen- Landesrecht zuständigen Stellen können Aus-
schilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 nahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1
Satz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheini- bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12
gung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderun- Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimm-
gen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann ten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
das Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die
gesetzt werden, dass der Halter oder der Ver- Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das
fügungsberechtigte dies direkt oder über ein Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Ent-
vom Kraftfahrt-Bundesamt betriebenes infor- scheidung im Einvernehmen mit den zuständi-
mationstechnisches System bei der Zulas- gen Behörden dieser Länder.““
sungsbehörde elektronisch beantragt; dabei 6. In Nummer 13 wird Buchstabe b durch folgende
ist sicherzustellen, dass Buchstaben ersetzt:
1. eine sichere Identifizierung des Antragstel- „b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 6“
lers erfolgt und durch die Angabe „§ 11 Absatz 7“ ersetzt.
2. die vom Halter oder Verfügungsberechtig- c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
ten übermittelten Daten vollständig und „11. Entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2
plausibel zwischen dem Kraftfahrt-Bun- oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine An-
desamt und der Zulassungsbehörde über- zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
mittelt werden (internetbasierte Außerbe- oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
triebsetzung).“ d) In Nummer 12 wird die Angabe „Absatz 3
bb) In Satz 7 werden die Wörter „Das Kraftfahrt- Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1“
Bundesamt erhebt und speichert“ durch die ersetzt.“
Wörter „Soweit der Antrag auf Außerbetrieb- 7. In Nummer 16 Buchstabe a wird Nummer 4 in den
setzung nach Satz 1 nicht unmittelbar bei der Vorbemerkungen der Anlage 5 wie folgt geändert:
Zulassungsbehörde gestellt wird, erhebt und
speichert das Kraftfahrt-Bundesamt“ ersetzt. a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 11 Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 4“
cc) Folgender Satz wird angefügt: ersetzt.
„Soweit für die internetbasierte Außerbetrieb- b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifach-
setzung auf Systembestandteile zurückge- buchstabe bbb wird die erste Abbildung durch
griffen wird, die einen Zugang zu den Daten nachfolgende Abbildung ersetzt:
des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat „
die Übermittlung der Daten nach Maßgabe
eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundes-
anzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt
veröffentlichten Standards zu erfolgen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung
an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde “.
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 175a wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand verordnung
Fahrverbot
(FZV)
in Monaten
„175a Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb § 8 Absatz 1a Satz 6 50 €“.
des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Be- § 9 Absatz 3 Satz 5
triebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkenn- § 16a Absatz 3 Satz 5
zeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen § 19 Absatz 1 Nummer 4
angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wech- Satz 3
selkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen § 48 Nummer 1
Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in
Betrieb gesetzt
2. Nummer 179 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand verordnung
Fahrverbot
(FZV)
in Monaten
„179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen § 10 Absatz 12 i. V. m. § 10 10 €“.
nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht Absatz 1, 2 Satz 2 und 3
ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebe- Halbsatz 1, Absatz 6, 7, 8
nen Kennzeichens Halbsatz 1, Absatz 9 Satz 1
auch i. V. m.
§ 16 Absatz 5 Satz 3 oder
§ 16a Absatz 5 i. V. m.
§ 16 Absatz 5 Satz 3
§ 17 Absatz 2 Satz 4
§ 19 Absatz 1 Nummer 3
Satz 5
§ 48 Nummer 1
3. Nummer 180 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand verordnung
Fahrverbot
(FZV)
in Monaten
„180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tat- § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, 15 €“.
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung Absatz 3 Satz 1
des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges oder § 48 Nummer 12
Veräußerung verstoßen
4. Die Nummern 181 bis 183 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand verordnung
Fahrverbot
(FZV)
in Monaten
„181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugschein- § 16 Absatz 2 Satz 3, 7 10 €
hefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das § 48 Nummer 15, 18
Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben
181a Kurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Über- § 16a Absatz 2 Satz 2 50 €
führungsfahrten verwendet Nummer 1
§ 48 Nummer 15a
181b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nut- § 16a Absatz 2 Satz 2 50 €
zung an einem anderen Fahrzeug überlassen Nummer 2
§ 48 Nummer 15b
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug ver- § 16a Absatz 3 Satz 4 50 €
wendet § 48 Nummer 16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014 1675
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand verordnung
Fahrverbot
(FZV)
in Monaten
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder § 16 Absatz 2 Satz 5, 6 25 €“.
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, § 48 Nummer 6, 17
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
5. Nach Nummer 183 werden folgende Nummern eingefügt:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand verordnung
Fahrverbot
(FZV)
in Monaten
„183a Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzei- § 16 Absatz 2 Satz 4 10 €
chen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge § 17 Absatz 2 Satz 1
mit roten Kennzeichen nicht mitgeführt § 48 Nummer 5
183b Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzei- § 16a Absatz 3 Satz 1 20 €“.
chen nicht mitgeführt § 48 Nummer 5
Artikel 4
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I
S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen“
gestrichen.
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „nachzuweisen,“ die
Wörter „es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen,“ angefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2015
in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Oktober 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014
Verordnung
zur Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
Vom 3. November 2014
Auf Grund des § 37 Absatz 9, 11 Satz 1 und Absatz 12 2. an einer Leistungsbewer-
Satz 3 des Medizinproduktegesetzes, der zuletzt durch tungsprüfung nach § 24 des
Artikel 2 Absatz 80 Nummer 3 des Gesetzes vom Medizinproduktegesetzes
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22c
in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren- Absatz 2 des Medizin-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und produktegesetzes 600 bis 1 700 Euro.
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
(3) Sofern eine wesentliche Änderung keine der
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
in § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 5, 6 und 8 des
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
Medizinproduktegesetzes genannten Aspekte be-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundes-
trifft und keine Einwände durch die zuständige
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesoberbehörde geäußert werden, beträgt die
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Gebühr 100 Euro.
Artikel 1 (4) Die Gebühr beträgt für die Bearbeitung einer
sonstigen Änderung
Änderung der
Medizinprodukte-Gebührenverordnung 1. an einer klinischen Prüfung
gemäß § 22c Absatz 1 des
Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom Medizinproduktegesetzes 100 bis 400 Euro,
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 81 des Gesetzes vom 7. August 2013 2. an einer Leistungsbewer-
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt tungsprüfung nach § 24 des
geändert: Medizinproduktegesetzes
in Verbindung mit § 22c
1. In § 3 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „400“ Absatz 1 des Medizin-
und die Angabe „1 000“ durch die Angabe „7 500“ produktegesetzes 100 bis 400 Euro.
ersetzt.
(5) Die Gebühr beträgt für die Prüfung einer bean-
2. § 5 wird wie folgt gefasst: tragten Befreiung von der Genehmigungspflicht
„§ 5
1. für klinische Prüfungen
Individuell zurechenbare von Medizinprodukten mit
öffentliche Leistungen im Rahmen klinischer geringem Sicherheitsrisiko
Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2
des Medizinprodukte-
(1) Die Gebühr beträgt für die Genehmigung gesetzes in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 der
1. einer klinischen Prüfung Verordnung über klinische
nach § 20 Absatz 1 des Prüfungen von Medizin-
Medizinproduktegesetzes produkten 500 bis 2 000 Euro,
in Verbindung mit § 22a
Absatz 1 des Medizin- 2. für Leistungsbewertungs-
produktegesetzes 3 000 bis 9 900 Euro, prüfungen von Medizin-
produkten nach § 24 des
2. einer Leistungsbewertungs- Medizinproduktegesetzes
prüfung nach § 24 des in Verbindung mit § 20
Medizinproduktegesetzes Absatz 1 Satz 2 des
in Verbindung mit § 20 Medizinproduktegesetzes
Absatz 1 des Medizin- und in Verbindung mit § 7
produktegesetzes und Absatz 1 der Verordnung
in Verbindung mit § 22a über klinische Prüfungen
Absatz 1 des Medizin- von Medizinprodukten 500 bis 2 000 Euro.
produktegesetzes 3 000 bis 9 900 Euro.
(6) Die Gebühr beträgt für
(2) Die Gebühr beträgt für die beantragte Begut- die Bearbeitung einer Meldung
achtung einer wesentlichen Änderung eines schwerwiegenden uner-
wünschten Ereignisses durch
1. an einer klinischen Prüfung den Sponsor nach § 3 Absatz 6
nach § 22c Absatz 2 des der Medizinprodukte-Sicher-
Medizinproduktegesetzes 600 bis 1 700 Euro, heitsplanverordnung 25 bis 250 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014 1677
Die Gebühren für die Bearbeitung der Meldungen von (2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche
schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen dürfen Leistung, die vor dem 11. November 2014 vorge-
je klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung nommen, beantragt oder begonnen wurde, können
insgesamt 20 000 Euro nicht überschreiten.“ Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung er-
hoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
Hinweis auf die bevorstehende Ergänzung der Medi-
„§ 13 zinprodukte-Gebührenverordnung eine Gebühren-
Übergangsregelung festsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
(1) Für eine individuell zurechenbare öffentliche
Leistung, die vor dem 11. November 2014 beantragt Artikel 2
oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht
Inkrafttreten
wurde, sind Gebühren und Auslagen nach der Medi-
zinprodukte-Gebührenverordnung in der Fassung vor Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dem 11. November 2014 zu erheben. in Kraft.
Bonn, den 3. November 2014
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014
Sechste Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung1
Vom 4. November 2014
Es verordnet auf Grund cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
– des § 33f Absatz 1 in Verbindung mit § 60a Absatz 2 „4. Betriebsformen, die unter Betriebe im
Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be- Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststätten-
kanntmachung vom 22. Februar 1999, von denen gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
§ 33f Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 chung vom 20. November 1998 (BGBl. I
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des
S. 2415) geändert worden ist, das Bundesministe- Gesetzes vom 7. September 2007
rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bun- fallen.“
desministerium für Gesundheit und dem Bundesmi- 2. In § 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „der
nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, konzessionierten Buchmacher“ die Wörter „nach
– des § 33f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Ver- § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei
bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeord- denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwet-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom ten vermittelt,“ eingefügt.
22. Februar 1999, von denen § 33f Absatz 2 Num-
3. § 3 wird wie folgt geändert:
mer 1 zuletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, das Bundesministerium für aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem konzessionierten Buchmacher“ die Wörter
Bundesministerium des Innern, „nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegeset-
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- zes“ eingefügt.
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
„Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit meh-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
reren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt
jede Spielstelle als Geld- oder Warenspiel-
Artikel 1
gerät nach Satz 1.“
Änderung der Spielverordnung
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma- fügt:
chung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 64 des Gesetzes vom 7. August „Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
folgt geändert: „Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: 4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „(4) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass an
„der konzessionierten Buchmacher“ die Wörter Geldspielgeräten in der Nähe des Münzeinwurfs
„nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen
es sei denn, in der Wettannahmestelle werden und auf den Jugendschutz beziehende Warn-
Sportwetten vermittelt“ eingefügt. hinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglich-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: keiten bei pathologischem Spielverhalten ange-
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Milch- bracht sind. Der Aufsteller hat sicherzustellen, dass
stuben“ die Wörter „, Betrieben, in denen die in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken
Verabreichung von Speisen oder Getränken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt.“
nur eine untergeordnete Rolle spielt,“ einge- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
fügt und das Wort „oder“ am Satzende
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
durch ein Komma ersetzt.
„(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spä-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende
testens 24 Monate nach dem im Zulassungszei-
durch das Wort „oder“ ersetzt.
chen angegebenen Beginn der Aufstellung auf
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
seine Übereinstimmung mit der zugelassenen
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- Bauart durch einen vereidigten und öffentlich
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der bestellten Sachverständigen oder eine von der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuge-
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und lassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). lassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014 1679
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: § 10c
„(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Waren- Die Unterrichtung über den Spieler- und Jugend-
spielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu zie- schutz umfasst insbesondere die fachspezifischen
hen, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. das in seiner ordnungsgemäßen Funktion ge- 1. Gewerbeordnung und Spielverordnung,
stört ist,
2. Spielhallenrecht der Länder,
2. das nicht mehr der von der Physikalisch- 3. Jugendschutzrecht.
Technischen Bundesanstalt veröffentlichten
Bauartzulassung entspricht,
§ 10d
3. dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zu-
gänglich ist oder Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nach-
weis der Unterrichtung anerkannt:
4. dessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im
1. für das Aufstellergewerbe einschlägige Ab-
Zulassungsbeleg oder Zulassungszeichen
schlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnun-
angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist.“
gen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbil-
6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: dungsgesetzes erworben wurden,
„Insbesondere darf der jeweilige Zustand eines Ge- 2. für das Aufstellergewerbe einschlägige Ab-
rätes, vor allem die Gewinnaussicht, nicht durch schlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnun-
vorherige Einsätze oder andere Maßnahmen vor gen der Industrie- und Handelskammern nach
dem Spiel verändert werden.“ § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wur-
den.“
7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10d
eingefügt: 8. § 11 wird wie folgt geändert:
„§ 10a a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die Aufsteller b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit den für
„(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielge-
die Ausübung des Gewerbes notwendigen recht- rätes ist auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt
lichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zu-
und Befugnissen sowie deren praktischer Anwen-
lassung erteilt wurde. Die Frist kann auf Antrag
dung in einem Umfang vertraut zu machen, der ih- um jeweils ein Jahr verlängert werden.“
nen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser
Aufgaben ermöglicht. 9. § 12 wird wie folgt geändert:
(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Un-
unterziehen terlagen“ die Wörter „, insbesondere auch über
Herstellungs- und Wartungsprozesse,“ einge-
1. Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 fügt.
Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige
ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
um eine juristische Person handelt, ihr gesetz- „Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine
licher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass
von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt bei dem zu prüfenden Geldspielgerät
befasst ist,
1. Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden,
2. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes be- dass bei langfristiger Betrachtung kein höhe-
auftragten Personen, rer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kassen-
3. die nach § 33c Absatz 3 Satz 4 der Gewerbeord- inhalt verbleibt,
nung mit der Aufstellung von Geldspielgeräten 2. die Gewinnaussichten zufällig sind, für jeden
mit Gewinnmöglichkeit beschäftigten Personen. Spieler gleiche Chancen eröffnet werden und
die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten
§ 10b zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert
von 300 Euro übersteigen,
(1) Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie-
und Handelskammer. 3. bei Beginn einer gemäß § 13 Nummer 6 er-
zwungenen Spielpause alle auf dem Geld-
(2) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die Un-
sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge
terrichtung umfasst mindestens sechs Unterrichts-
automatisch ausgezahlt werden und
stunden zu je 45 Minuten. Mehrere Personen kön-
nen gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl 4. die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze,
der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll. Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche
Erhebungen zu dokumentieren.“
(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine
Bescheinigung aus, wenn die zu unterrichtende c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Buchsta-
Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenom- ben a bis d“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 4“
men hat. ersetzt.
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Da-
fügt: rüber hinaus gibt es“ durch die Wörter „Es
„(3) Die Physikalisch-Technische Bundesan- gibt“ ersetzt.
stalt kann technische Richtlinien herausgeben i) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
und anwenden und 8b eingefügt:
1. zur Sicherung der Prüfbarkeit der eingereich- „8a. Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die ein-
ten Baumuster, zelnen Spielstellen unabhängig voneinander
2. zur Durchführung der Bauartprüfung sowie benutzbar sein und jede Spielstelle hat die
Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen,
3. zu bauartabhängigen Voraussetzungen einer soweit diese landesrechtlich überhaupt zu-
wirksamen Überprüfung aufgestellter Spiel- lässig sind; aus der Bauartzulassung eines
geräte.“ Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerä-
tes.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
8b. Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchs-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. tens vier Spielstellen verfügen, einzelne
b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran- Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein.“
gestellt: j) In Nummer 9 Satz 2 werden nach der Angabe
„1. Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent „Satz 1“ die Wörter „und Nummer 6a“ eingefügt.
erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz k) Absatz 2 wird aufgehoben.
des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe
des Spielergebnisses fort und endet mit der 11. § 14 wird wie folgt geändert:
Auszahlung des Gewinns beziehungsweise a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
der Einstreichung des Einsatzes.“ Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die b) In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe b“
Nummern 2 bis 11. durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „80“ durch die c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Angabe „60“ ersetzt.
12. § 16 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„7. Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Geld- und
aa) In Satz 1 wird die Angabe „500“ durch die Warenspielgeräten, die bei Geldspielgeräten
Angabe „400“ ersetzt. vier Jahre beträgt;“.
bb) Folgender Satz wird angefügt: 13. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Jackpots und andere Sonderzahlungen je- a) In den Nummern 1a und 1b wird jeweils die An-
der Art sind ausgeschlossen.“ gabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
f) Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a
„In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, ein- und 5b eingefügt:
satz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstra- „5a. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicher-
tionsspiele oder sonstige Animationen angebo- stellt, dass ein dort genannter Warnhinweis
ten werden.“ oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkei-
g) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- ten angebracht ist,
gefügt: 5b. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicher-
„6a. Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das stellt, dass dort genanntes Informationsma-
Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für terial sichtbar ausliegt,“.
mindestens fünf Minuten in den Ruhezu- c) Die bisherigen Nummern 5a und 5b werden die
stand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezu- Nummern 5c und 5d.
standes sind die Geldspeicher zu entleeren
14. § 20 wird wie folgt gefasst:
und alle Anzeigeelemente auf die vordefi-
nierten Anfangswerte zu setzen.“ „§ 20
h) Nummer 7 wird wie folgt geändert: (1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physi-
kalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli
aa) In Satz 1 wird die Angabe „25“ durch die An- 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab
gabe „10“ ersetzt. dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Num-
„Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit mer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu ein-
der er vorab einstellen kann, dass aufge- geführte Verbot von Spielvorgängen und Animatio-
buchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz nen während der Spielpause, entsprechen, dürfen
gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nicht weiter betrieben werden.
nur durch unmittelbar zuvor erfolgte geson- (2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren
derte physische Betätigung des Spielers Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundes-
ausgelöst werden.“ anstalt vor dem 11. November 2014 zugelassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014 1681
worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulas- gen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identi-
sungsbelegs bis zum 1. September 2017 weiter be- fikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin
trieben werden. dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederver-
wendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und
(3) Die Auswirkungen der Änderung der Spielver- dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifika-
ordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht tionsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs un-
und eine wirksame Suchtbekämpfung sind unter verzüglich zurückgibt.“
Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10
Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücks- 2. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Num-
spielwesen in Deutschland – Glücksspielstaatsver- mer 10“ durch die Angabe „§ 13 Nummer 11“ er-
trag) zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht setzt.
ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-
Weitere Änderung der fügt:
Spielverordnung zum 10. Mai 2015
„9a. Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der
§ 12 der Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 Technik die von der Kontrolleinrichtung ge-
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt mäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft
geändert: so auf, dass
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
a) sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar
„(3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gut- und auswertbar sind,
achten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik anerkannten oder gleichwerti- b) sie auf das erzeugende Spielgerät zurück-
gen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von geführt werden können,
ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß
c) die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt
§ 13 Nummer 10 gegen Veränderungen gesichert
ihrer Entstehung verknüpft sind,
gebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesan-
stalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer d) ihre Vollständigkeit erkennbar ist und
Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.“ e) feststellbar ist, ob nachträglich Verände-
rungen vorgenommen worden sind.“
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5. b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 „10. Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Ver-
wendung eines gültigen gerätegebundenen,
Weitere Änderung der personenungebundenen Identifikationsmit-
Spielverordnung zum 10. November 2015 tels möglich sein, wobei
§ 3 Absatz 1 Satz 3 der Spielverordnung, die zuletzt
a) die Gültigkeit des verwendeten Identifika-
durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist,
tionsmittels durch das Spielgerät vor Auf-
wird wie folgt gefasst:
nahme des Spielbetriebs geprüft werden
„Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Gerä- muss und
ten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche
technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten b) während des Spielbetriebs keine Daten
die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzge- auf dem verwendeten Identifikationsmit-
setzes sicherzustellen.“ tel gespeichert werden dürfen.“
c) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die
Artikel 4 Nummern 11 und 12.
Weitere Änderung der
4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Spielverordnung zum 10. Februar 2016
Die Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 die- a) Nach Nummer 5b werden folgende Nummern 5c
ser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge- und 5d eingefügt:
ändert:
„5c. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür
1. Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikations-
mittel ausgehändigt wird,
„(5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart
die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist 5d. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein
Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät Identifikationsmittel ausgehändigt wird,“.
und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein ge-
rätegebundenes, personenungebundenes Identifika- b) Die bisherigen Nummern 5c und 5d werden die
tionsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sor- Nummern 5e und 5f.
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014
Artikel 5 „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Weitere Änderung der Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von
Spielverordnung zum 10. November 2019 Spielgeräten aufstellt,“.
Die Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 die- Artikel 6
ser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: Bekanntmachungserlaubnis
1. § 3 wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann die Spielverordnung in der vom 10. Februar 2016
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
ersetzt: machen.
„In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Be-
herbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der Artikel 7
konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Inkrafttreten
Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spiel-
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
hallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen al-
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
koholische Getränke zum Verzehr an Ort und
Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei (2) Artikel 2 tritt am 10. Mai 2015 in Kraft.
Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.“ (3) Artikel 3 tritt am 10. November 2015 in Kraft.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. (4) Artikel 4 tritt am 10. Februar 2016 in Kraft.
2. § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: (5) Artikel 5 tritt am 10. November 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. November 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014 1683
Zweite Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 6. November 2014
Auf Grund des § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung
mit § 61 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1
des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Dem § 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen
und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrang-
prüfung erteilt, wenn sie
1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen oder
2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Auf-
enthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 32 Absatz 5
der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt
durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 10. November
2017 außer Kraft.
Berlin, den 6. November 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles