1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014
Gesetz
zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Vom 27. Oktober 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Umweltinformationsgesetzes*
§ 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3704), das durch Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der
Gesetzgebung tätig werden, und“.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Komma gestrichen.
bb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
wird das Wort „oder“ angefügt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen un-
mittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2
Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser
Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen
des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut des Umweltinformationsgesetzes in der ab Inkrafttreten die-
ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Um-
weltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003,
S. 26).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1643
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Oktober 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bekanntmachung
der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes
Vom 27. Oktober 2014
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1642) wird nachstehend der Wortlaut des Umweltinformationsgesetzes in
der ab dem 6. November 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. das am 14. Februar 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3704),
2. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
3. den am 6. November 2014 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Bonn, den 27. Oktober 2014
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014
Umweltinformationsgesetz
(UIG)*
Abschnitt 1 c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-
A l l g e m e i n e Vor s c h r i f t e n tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des
Unternehmens bestellen können, oder
§1 3. mehrere juristische Personen des öffentlichen
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über
eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen bis c verfügen und der überwiegende Anteil an die-
Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen ser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten
bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbrei- juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzu-
tung dieser Umweltinformationen zu schaffen. ordnen ist.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der
Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren
Art ihrer Speicherung alle Daten über
juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und
§2 Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natür-
liche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete,
Begriffsbestimmungen
Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und
(1) Informationspflichtige Stellen sind ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch verän-
1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen derter Organismen, sowie die Wechselwirkungen
Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, zwischen diesen Bestandteilen;
gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und
a) die obersten Bundesbehörden, soweit und so- sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt,
lange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der
werden, und Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich aus-
wirken;
b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; 3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
2. natürliche oder juristische Personen des Privat- a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der
rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Num-
oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im mer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken
Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbeson- oder
dere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge,
und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne
der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Per- der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen
son des öffentlichen Rechts unterliegen. gehören auch politische Konzepte, Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltver-
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 einbarungen, Pläne und Programme;
liegt vor, wenn
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung
der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung 5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaft-
der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten liche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung
besonderen Pflichten unterliegt oder über beson- oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkei-
dere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahie- ten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
rungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungs-
zwang besteht, oder 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und
Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen
2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 ge- sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie je-
nannten juristischen Personen des öffentlichen weils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne
Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mit- der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder
telbar Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kon-
Unternehmens besitzen, tamination der Lebensmittelkette.
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unter- (4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über
nehmens verbundenen Stimmrechte verfügen Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden
oder sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithal-
ten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Per-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Eu- son, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist,
ropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Umweltinformationen für eine informationspflichtige
Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung
der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die
S. 26). diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1645
Abschnitt 2 (4) Wird eine andere als die beantragte Art des Infor-
mationszugangs im Sinne von § 3 Absatz 2 eröffnet, ist
Informationszugang auf Antrag
dies innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§3
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Ab-
Anspruch auf satz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die antragstellende Person
Zugang zu Umweltinformationen spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen,
über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne §5
des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse Ablehnung des Antrags
darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprü- (1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den
che auf Zugang zu Informationen unberührt. §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 hierüber
Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor,
eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informa- wenn nach § 3 Absatz 2 der Informationszugang auf
tionszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewich- andere Art gewährt oder die antragstellende Person
tigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als ge- auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen
wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer wird. Der antragstellenden Person sind die Gründe für
Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Ab-
antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zu- satz 2 Nummer 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das
gängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeit-
§ 10, zur Verfügung stehen, kann die informations- punkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39 Absatz 2
pflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informa- des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine An-
tionszugangs verweisen. wendung.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind (2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder
die Umweltinformationen der antragstellenden Person die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ab-
unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener lehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der
Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach antragstellenden Person in elektronischer Form mitzu-
Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu ma- teilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
chen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der (3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor,
informationspflichtigen Stelle, die über die Informa- sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu-
tionen verfügt, und endet gänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betrof-
1. mit Ablauf eines Monats oder fenen Informationen auszusondern.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der voll-
2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und
ständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags
komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist
auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die
nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei
Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher
Monaten.
Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz
nachgesucht werden kann.
§4
Antrag und Verfahren §6
(1) Umweltinformationen werden von einer informa- Rechtsschutz
tionspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. (1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen
Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist (2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öf-
der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden fentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und mer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68
Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann
Kommt die antragstellende Person der Aufforderung durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer
zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.
Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informations- (3) Ist die antragstellende Person der Auffassung,
suchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des
Anträgen zu unterstützen. § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informations-
Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen pflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die
verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung
Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zustän-
bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person dige Stelle nach § 13 Absatz 1 ist ausgeschlossen.
hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann (4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegen-
sie die antragstellende Person auch auf andere ihr be- über der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2
kannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem
über die Informationen verfügen. diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014
oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht
geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 ge-
hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nannten Gründe abgelehnt werden.
nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu über-
(2) Soweit ein Antrag
mitteln.
1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um
Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen 2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflich-
auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den tigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungs-
3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinforma-
rechtsweg vorgesehen werden.
tionen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach
§ 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
§7
Unterstützung des 4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das
Zugangs zu Umweltinformationen gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlos-
sener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maß- Daten bezieht oder
nahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren
Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck 5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informa-
wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über tionspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht inner-
die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Daten- halb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
banken oder in sonstigen Formaten gespeichert wer- ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse
den, die über Mittel der elektronischen Kommunikation an der Bekanntgabe überwiegt.
abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen prakti- §9
sche Vorkehrungen zur Erleichterung des Informations-
Schutz sonstiger Belange
zugangs, beispielsweise durch
(1) Soweit
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Infor-
mationsstellen, 1. durch das Bekanntgeben der Informationen perso-
2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfüg- nenbezogene Daten offenbart und dadurch Interes-
bare Umweltinformationen, sen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informations- 2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urhe-
netze und Datenbanken oder berrechte, durch das Zugänglichmachen von Um-
weltinformationen verletzt würden oder
4. die Veröffentlichung von Informationen über behörd-
liche Zuständigkeiten. 3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäfts-
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informations- geheimnisse zugänglich gemacht würden oder die
pflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Sta-
von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf tistikgeheimnis unterliegen,
dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen
sind. haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinfor-
Abschnitt 3 mationen über Emissionen kann nicht unter Berufung
Ablehnungsgründe auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe
abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die
§8 Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 ge-
schützten Informationen sind die Betroffenen anzuhö-
Schutz öffentlicher Belange
ren. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Num-
nachteilige Auswirkungen hätte auf mer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeich-
oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen net sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies
Sicherheit, verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen dar-
zulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informations-
vorliegt.
pflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah- (2) Umweltinformationen, die private Dritte einer
rens, den Anspruch einer Person auf ein faires Ver- informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne
fahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ord- rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich ver-
nungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrecht- pflichtet werden zu können, und deren Offenbarung
licher Ermittlungen oder nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten
hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zu-
4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im gänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche
Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang
im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6, zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe ab-
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang gelehnt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1647
Abschnitt 4 troffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnah-
Ve r b r e i t u n g v o n U m w e l t i n f o r m a t i o n e n men zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden
infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und
§ 10 unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon,
ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natür-
Unterrichtung der Öffentlichkeit lichen Ursache ist. Verfügen mehrere informations-
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten pflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie
die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und sich bei deren Verbreitung abstimmen.
systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen ver-
breiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben (6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden
von Bedeutung sind und über die sie verfügen. entsprechende Anwendung.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen (7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann
gehören zumindest: auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder
private Stellen übertragen werden.
1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das
von den Organen der Europäischen Gemeinschaften
erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvor- § 11
schriften von Bund, Ländern oder Kommunen über Umweltzustandsbericht
die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im
mit Bezug zur Umwelt; Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht
über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht
Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und enthält Informationen über die Umweltqualität und vor-
Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern handene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach
solche Berichte von den jeweiligen informations- Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. De-
pflichtigen Stellen in elektronischer Form ausge- zember 2006 zu veröffentlichen.
arbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Abschnitt 5
Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Um-
welt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; Schlussvorschriften
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswir-
kungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinba- § 12
rungen sowie Gebühren und Auslagen
6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf
Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des
Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Ausla-
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
gen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsicht-
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des
nahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geän-
und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die
dert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick
Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Num-
mer 1. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Ver- des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der
breitung die Angabe, wo solche Informationen zugäng- Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in
lich sind oder gefunden werden können. Die veröffent- Anspruch genommen werden kann.
lichten Umweltinformationen werden in angemessenen (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für indivi-
Abständen aktualisiert. duell zurechenbare öffentliche Leistungen von informa-
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in tionspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und
für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9
soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundes-
verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinforma- gebührengesetzes finden keine Anwendung.
tionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen
sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer (4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne
Form vor. des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermitt-
lung von Informationen nach diesem Gesetz von der
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagen-
Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch erstattung entsprechend den Grundsätzen nach den
dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Inter- Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungs-
net-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu ver- fähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den
breitenden Umweltinformationen zu finden sind. in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die gen von informationspflichtigen Stellen des Bundes
informationspflichtigen Stellen sämtliche Informatio- und der bundesunmittelbaren juristischen Personen
nen, über die sie verfügen und die es der eventuell be- des öffentlichen Rechts.
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014
§ 13 führung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen er-
Überwachung greifen oder Anordnungen treffen.
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwal- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
tung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 für Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes ste- desrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1
hende juristische Person des öffentlichen Rechts aus- bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der
üben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
durch private informationspflichtige Stellen im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 2. § 14
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Ab- Ordnungswidrigkeiten
satz 1 Nummer 2 haben den zuständigen Stellen auf
Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Ab-
benötigen. satz 3 zuwiderhandelt.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 die zur Einhaltung und Durch- den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1649
Gesetz
zur Einstufung weiterer Staaten
als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung
des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
Vom 31. Oktober 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Sep-
tember 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
2. Anlage II wird wie folgt gefasst:
„Anlage II
(zu § 29a)
Bosnien und Herzegowina
Ghana
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Senegal
Serbien“.
Artikel 2
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
In § 32 Absatz 1 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2014
(BGBl. I S. 451) geändert worden ist, werden die Wörter „einem Jahr“ durch die
Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014
Zweite Verordnung
zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung1
Vom 24. Oktober 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Ab- 2. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen
satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buch- nach
stabe a und c und Absatz 4 Nummer 1 des Energie- a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,
verbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012
(BGBl. I S. 1070) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnun-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass gen.
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Ab-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit satz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
und Soziales und dem Bundesministerium für Umwelt, sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen.
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: (2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich
elektronische Etiketten und Datenblätter unentgelt-
Artikel 1 lich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in
Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Ab-
Änderung der
schnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.
(BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt (3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Ver-
geändert: kehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbro-
1. § 2 wird wie folgt geändert: schüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Pro-
duktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein dabei keine derartigen Produktbroschüren herstel-
Semikolon ersetzt. len, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energiever-
brauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist
„10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von
einschließlich eines Touchscreens, oder jede der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von In- nannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lam-
ternet-Inhalten für Nutzer.“ pen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzu-
2. § 4 wird wie folgt gefasst: sehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt
werden.
„§ 4
(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1
Etiketten, Datenblätter Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen
anzubringen, die in den Richtlinien nach Anlage 1
(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energiever-
wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in brauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1
Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 ge- ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige
nannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt wer-
Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie den.
haben dabei zur Verfügung zu stellen
(5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler
1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1
a) Anlage 1 Nummer 3 und 7, Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
sind, folgende Regelungen anzuwenden:
b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2
1. Händler dürfen elektrische Lampen nur ausstel-
Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnun-
len, wenn diese von den Lieferanten mit den
gen,
erforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Num-
1
mer 4 versehen sind,
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2. Händler haben für den Fall, dass sie Leuchten
2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Res- verkaufen, die in einer für Endnutzer bestimmten
sourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheit-
licher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, Verpackung in Verkehr gebracht werden, die
S. 1). elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1651
den Leuchten austauschen kann, sicherzustellen, „§ 4a
dass Etiketten für Produkte nach Anlage 1
a) die Originalverpackung dieser Lampen in der Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien
Verpackung der Leuchte enthalten ist oder nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Liefer-
verfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das
b) auf der Außen- oder Innenseite der Leuchten- Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar
verpackung die Informationen ausgewiesen geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifi-
werden, die auf der Originalverpackung der sche Angaben enthält, und in einen Datenstreifen,
Lampen erforderlich sind aufgrund der in der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die
Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge- Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Eti-
nannten Verordnung oder aufgrund folgender ketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich
gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG zur Verfügung stehen.
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines § 4b
Rahmens für die Festlegung von Anforderun- Etiketten für Produkte nach Anlage 2
gen an die umweltgerechte Gestaltung ener-
gieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 (1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten
vom 31.10.2009, S. 10) ergangener Verordnun- für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Ab-
gen: schnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern,
wobei für Lieferanten von Produkten, die von den
aa) Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kom- in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10
mission vom 18. März 2009 zur Durchfüh- und 11 genannten Verordnungen erfasst sind, fol-
rung der Richtlinie 2005/32/EG des Euro- gende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:
päischen Parlaments und des Rates im 1. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit
Hinblick auf die Festlegung von Anforde- Wärmepumpe oder Warmwasserbereitern mit
rungen an die umweltgerechte Gestaltung Wärmepumpe haben Lieferanten das Etikett in
von Haushaltslampen mit ungebündeltem der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,
Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die
2. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in
durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009
Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Tempera-
(ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) geändert
turreglern und Solareinrichtungen eingesetzt wer-
worden ist,
den sollen, haben Lieferanten für jedes Raum-
bb) Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kom- heizgerät ein zweites Etikett zu liefern,
mission vom 18. März 2009 zur Durchfüh- 3. bei Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern,
rung der Richtlinie 2005/32/EG des Euro- die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern
päischen Parlaments und des Rates im und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen,
Hinblick auf die Festlegung von Anforde- haben Lieferanten für jeden Warmwasserbereiter
rungen an die umweltgerechte Gestaltung ein zweites Etikett zu liefern,
von Leuchtstofflampen ohne eingebautes 4. bei Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als
Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslam- Einzelprodukte, die über eine Verkaufsstelle ver-
pen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten kauft werden sollen, haben Lieferanten ein Etikett
zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubrin-
Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen gen oder aufzudrucken oder der Verpackung
Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom beizufügen und außerhalb des Etiketts die Nenn-
24.3.2009, S. 17), die durch die Verord- leistung der Lampe anzugeben. § 4 Absatz 4
nung (EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,
24.4.2010, S. 20) geändert worden ist,
5. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die über eine
cc) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kom- Verkaufsstelle verkauft werden sollen, dürfen Lie-
mission vom 12. Dezember 2012 zur feranten ein Lieferverfahren wählen, bei dem
Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur
des Europäischen Parlaments und des Ra- Verfügung gestellt werden,
tes im Hinblick auf die Anforderungen an 6. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die in einer
die umweltgerechte Gestaltung von Lam- für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr
pen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen gebracht werden, die elektrische Lampen enthält,
und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 die der Endnutzer in den Leuchten austauschen
vom 14.12.2012, S. 1). kann, haben Lieferanten sicherzustellen, dass
a) die Originalverpackung dieser Lampen in der
(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Num-
Verpackung der Leuchte enthalten ist oder
mer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Ab-
gabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie b) auf der Außen- oder Innenseite der Verpa-
energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 ckung der Leuchten die Informationen ausge-
Satz 1 ausstellen.“ wiesen werden, die auf der Originalverpackung
der Lampen erforderlich sind aufgrund der in
3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b einge- Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
fügt: nannten Verordnung oder aufgrund der in § 4
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014
Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b genannten 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
Verordnungen, stabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett
7. bei Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht
Garräumen haben Lieferanten ein Etikett für jeden rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Garraum mitzuliefern. 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches
(2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht,
die Lieferanten sicherzustellen, dass die erforder- nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
lichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung un- stellt,
verzüglich zur Verfügung stehen.“ 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt
4. § 5 wird wie folgt gefasst: nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine
Produktbroschüre aufnimmt,
„§ 5
4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt
Nicht ausgestellte Produkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
(1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1 fügung stellt,
Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht,
Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen er- nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
fasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen,
6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett ver-
über das Internet, über Telefonmarketing oder auf
deckt,
einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler
angeboten, bei dem Interessenten die Produkte 7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe
nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und ausstellt,
Händler den Interessenten vor Vertragsschluss 8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a
Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach An- nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung
lage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten enthalten ist,
Verordnungen zu geben.
9. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b
(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infor-
Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst mationen ausgewiesen werden,
sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung
10. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder
oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler
nicht richtig bereithält,
die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach
§ 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der 11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht
Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,
dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforde- 12. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Num-
rungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzu- mer 6 oder Nummer 7 ein Etikett nicht, nicht
stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeb- richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,
lich ist.“
13. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine
5. Dem § 6a werden die folgenden Sätze angefügt: dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
„Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst 14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches
sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicher- Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht,
zustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Infor- nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,
mationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der
15. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Doku-
vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei
mentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11
genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei 16. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und dort genannter Hinweis gegeben wird,
für die Fernvermarktung anzuwenden.“ 17. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass
6. Dem § 6b wird folgender Satz angefügt: eine dort genannte Information zur Verfügung
gestellt oder ein dort genannter Hinweis gege-
„Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 ben wird, oder
Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicher- 18. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeich-
zustellen, dass in technischen Werbeschriften nach nung verwendet.
Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält,
nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereit- §9
gestellt werden.“ Übergangsbestimmung
7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in
„§ 8 Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genann-
ten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar
Ordnungswidrigkeiten 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Ver-
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num- mietung oder zum Mietkauf angeboten werden,
mer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgeset- gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1653
8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung ten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfas-
folgender Richtlinien: sungen wiedergegeben sind, ist die deutschspra-
chige Fassung zu verwenden.
– Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September
1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des 5. Datenblätter
Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte
Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom
Die Datenblätter müssen den Anforderungen ent-
18.10.1996, S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;
sprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 4
jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien
– Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sie sind in
zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates
deutscher Sprache abzufassen.
betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen
(ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), nachfolgend RL
2002/40/EG. 6. Nicht ausgestellte Geräte
1. Zu kennzeichnende Gerätearten Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unter-
liegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen
angeboten, müssen die Angaben den Anforderun-
Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haus- gen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1
haltsgeräten, die in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführt Spalte 5 jeweils aufgeführten Anhängen der Richt-
sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der linien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Diese
Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausge- Anforderungen sind auch für Angebote von Einbau-
nommen sind Gerätemodelle der in Tabelle 1 Spalte 1 geräten für Einbauküchen anzuwenden.
aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen
Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden 7. Klasseneinteilung
können.
Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebe-
2. Beginn der Kennzeichnungspflicht nenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der
Gerätemodelle sind nach den in Tabelle 1 Spalte 6
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zu dem jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien
Zeitpunkt, der in Tabelle 1 Spalte 2 für die einzelnen 96/60/EG oder 2002/40/EG zu ermitteln.
Gerätearten aufgeführt ist.
8 . Te c h n i s c h e D o k u m e n t a t i o n
3. Ermittlung der erforderlichen Anga-
ben Die technische Dokumentation nach § 6 hat die fol-
genden Angaben zu enthalten:
Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind a) Name und Anschrift des Lieferanten,
anhand der harmonisierten Normen EN 50304:2009
Elektrische Herde, Kochmulden, Backöfen und Grill-
b) eine allgemeine, für eine Identifizierung ausrei-
geräte für den Hausgebrauch – Verfahren zur Mes-
chende Beschreibung des Gerätemodells,
sung der Gebrauchseigenschaften (IEC 60350:1999
(modifiziert) + A1:2005 (modifiziert) + A2:2008 (mo-
c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu
difiziert) und EN 50229:2007 Elektrische Wasch-
den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des
Trockner für den Hausgebrauch – Prüfverfahren zur
Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaf-
Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europä-
ten, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch
ischen Normungsorganisation CENELEC zu ermit-
auswirken,
teln.
d) Berichte über Messungen, die auf Grundlage der
4. Etiketten europäischen Normen durchgeführt wurden, die
nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für
Die Etiketten müssen den Anforderungen entspre- die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,
chen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 3 jeweils
aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG e) Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät
oder 2002/40/EG ergeben. Sofern in den vorgenann- mitgeliefert werden.
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014
Tabelle 1
1 2 3 4 5 6
(Geräteart) (Beginn der Kenn- (Etiketten) (Datenblätter) (Nicht ausge- (Klassen-
zeichnungspflicht) stellte Geräte) einteilung)
1 Elektrische kombinierte Haushalts- 1.1.1998 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
Wasch-Trockenautomaten RL 96/60/EG1 RL 96/60/EG RL 96/60/EG RL 96/60/EG
2 Netzbetriebene Elektrobacköfen im 1.1.2003 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
Sinne der in Nummer 3 dieser An- RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG
lage genannten harmonisierten Nor-
men einschließlich Öfen, die Teil grö-
ßerer Geräte sind2, ausgenommen:
tragbare Öfen, die keine ortsfesten
Geräte sind und deren Gewicht un-
ter 18 Kilogramm liegt, soweit sie
nicht für den Einbau bestimmt sind
1
Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort „Energieverbrauch“ (Randnummer V) stehende Erläuterung „(für Waschen und Trocknen der vollen
Waschkapazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)“ zu ersetzen.
2
Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verord-
nung.“
9. Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geän- raturreglern und Solareinrichtungen sowie
dert: von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten,
a) Nach den Wörtern „für folgende Verordnungen Temperaturreglern und Solareinrichtungen
der Europäischen Union“ werden die folgenden (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1);
Wörter eingefügt: 10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der
„, für die Verordnungen Nummern 1 bis 10, die Kommission vom 18. Februar 2013 zur
jeweils durch die delegierte Verordnung (EU) Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 Europäischen Parlaments und des Rates im
zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeich-
Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) nung von Warmwasserbereitern, Warmwas-
Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) serspeichern und Verbundanlagen aus Warm-
Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) wasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl.
Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 L 239 vom 6.9.2013, S. 83);
und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick 11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der
auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Kommission vom 1. Oktober 2013 zur
Produkte im Internet geändert worden sind“. Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Europäischen Parlaments und des Rates im
Semikolon ersetzt. Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-
nung von Haushaltsbacköfen und -dunstab-
c) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden ange- zugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).“
fügt:
„8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Artikel 2
Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung Bekanntmachungserlaubnis
der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Energieverbrauchskennzeichnung von Staub- kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeich-
saugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1); nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-
9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der kannt machen.
Kommission vom 18. Februar 2013 zur
Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Artikel 3
Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Inkrafttreten
Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bundanlagen aus Raumheizgeräten, Tempe- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1655
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung*
Vom 28. Oktober 2014
Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in 3. In § 19 Absatz 6 wird nach dem Wort „verfügen“ ein
Verbindung mit Absatz 3 und 4 und § 83 Absatz 1 des Komma eingefügt und werden nach dem Wort „an-
Arzneimittelgesetzes, von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 sässig“ die Wörter „und tätig“ eingefügt.
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 4. § 31 wird wie folgt geändert:
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert, § 54 Ab-
satz 2 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a des Ge- a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor der Auf-
setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert, zählung die Angabe „(ABl. EU Nr. L 256 S. 41)“
§ 54 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe b durch die Wörter „(ABl. L 256 vom 1.10.2005,
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ge- S. 41) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
ändert und § 83 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 64 b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 „(ABl. EU Nr. L 91 S. 25)“ durch die Wörter „(ABl.
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, und in Verbin- L 91 vom 30.3.2004, S. 25), die durch die Durch-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- führungsrichtlinie 2011/38/EU (ABl. L 97 vom
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und 12.4.2011, S. 28) geändert worden ist, in der je-
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 weils geltenden Fassung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 8
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 8a“ ersetzt.
rium für Wirtschaft und Energie:
d) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter
Änderung der Arzneimittel- „die die Qualität und Sicherheit der Blutzube-
und Wirkstoffherstellungsverordnung reitungen beeinflussen oder auf diese zurück-
geführt werden können,“ gestrichen.
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu- bb) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „(ABl.
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Februar EU Nr. L 256 S. 32)“ durch die Wörter „(ABl.
2013 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, wird wie L 256 vom 1.10.2005, S. 32) in der jeweils
folgt geändert: geltenden Fassung“ ersetzt.
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: 5. In § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „Spenderidentität oder, soweit zuerkannt, die von
„(6) Die Vorschriften der Durchführungsverord- der Entnahmeeinrichtung für die spendende Person
nung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom vergebene Zuordnungsnummer“ durch die Wörter
19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Ver- „Angabe zur Rückverfolgbarkeit des Spenders/der
ordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parla- Spenderin bei der Entnahmeeinrichtung, die mit
ments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG dem Datenschutz vereinbar ist,“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates vorge-
sehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (ABl. L 159 6. In § 41 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Genehmi-
vom 20.6.2012, S. 5) bleiben unberührt.“ gung“ durch das Wort „Erlaubnis“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „durch Artikel 2
Rechtsverordnung“ gestrichen und wird das Wort
„vorgeschrieben“ durch die Wörter „durch das Bun- Inkrafttreten
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte be- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
stimmt und veröffentlicht“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Oktober 2014
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
* Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung von
Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit (ABl. L 97 vom
12.4.2011, S. 28).
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014
Verordnung
zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Vom 31. Oktober 2014
Auf Grund 8. ein Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne
– des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 1, 4 und Absatz 3 des § 2 Nummer 4 des Stromsteuerge-
Nummer 1 des Energiesteuergesetzes, der durch setzes,
Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 9. ein Nachweis: eine Bescheinigung nach
2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt worden ist, in amtlich vorgeschriebenem Vordruck der
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan- Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Absatz 6
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I oder § 5 Absatz 5,
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie 10. ein Testat: ein Zertifikat nach der DIN EN
ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ein
– des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1, 4 und Absatz 3 Bericht zum Überwachungsaudit, ein
Nummer 1 des Stromsteuergesetzes, der durch EMAS-Eintragungs- oder EMAS-Verlänge-
Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember rungsbescheid oder eine Bestätigung der
2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt worden ist, in EMAS-Registrierungsstelle.“
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3. § 4 wird wie folgt geändert:
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
a) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für
zember 2013 (BGBl. I S. 4310)
den Nachweis des Betriebs“ durch die Wörter „für
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und die Nachweisführung über den Betrieb“ ersetzt
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: „2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das
zu einem früheren Zeitpunkt als nach Num-
Artikel 1 mer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit
einem frühestens zwölf Monate vor Beginn
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum
31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert: Überwachungsaudit, der belegt, dass das
1. § 1 wird wie folgt geändert: Energiemanagementsystem betrieben wur-
de.“
a) In Nummer 2 vor Buchstabe a werden die Wörter
„den Nachweis“ durch die Wörter „die Nachweis- b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die
führung“ ersetzt. Wörter „für den Nachweis des Betriebs“ durch
b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Befugnisse die Wörter „für die Nachweisführung über den
der“ durch die Wörter „Vorgaben für die Nach- Betrieb“ ersetzt und die Nummer 2 wird wie folgt
weisführung durch die“ sowie die Wörter „für die“ gefasst:
durch die Wörter „sowie deren“ ersetzt. „2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungs-
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: stelle über eine aktive Registrierung mit der
Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Registrierung gültig ist, auf der Grundlage
„5. eine EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 einer frühestens zwölf Monate vor Beginn
des Umweltauditgesetzes in der Fassung der des Antragsjahres ausgestellten validierten
Bekanntmachung vom 4. September 2002 Aktualisierung der Umwelterklärung, die be-
(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 legt, dass das Umweltmanagementsystem
Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 betrieben wurde. Für kleine und mittlere
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Ver-
jeweils geltenden Fassung für die Eintragung ordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antrags-
in das EMAS-Register zuständige Industrie- jahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung
und Handelskammer oder Handwerkskam- zur Vorlage einer validierten aktualisierten
mer,“. Umwelterklärung befreit wurden, kann davon
b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 abweichend eine frühestens zwölf Monate
bis 10 angefügt: vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte
nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung
„6. der Energieverbrauch: die Menge der einge- herangezogen werden. Die Befreiung von der
setzten Energie und der eingesetzten Ener- Verpflichtung zur Vorlage einer validierten
gieträger, aktualisierten Umwelterklärung ist dem zu-
7. der Gesamtenergieverbrauch: die gesamte ständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energie-
Menge der Energie und der Energieträger, steuer-Durchführungsverordnung sowie § 1
die in dem Unternehmen, auf das sich die der Stromsteuer-Durchführungsverordnung)
Nachweisführung in einem bestimmten Zeit- mit dem Nachweis nach Absatz 6 vorzule-
raum bezieht, eingesetzt worden sind, gen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1657
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres
aa) In Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter sämtliche Unterlagen, die zur Nachweisführung
„für den Nachweis des Betriebs“ durch die erforderlich sind, der für die Ausstellung des
Wörter „für die Nachweisführung über den Nachweises zuständigen Stelle vorgelegt und et-
Betrieb“ ersetzt. waige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden
sein. Sind die Voraussetzungen nach den Sät-
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- zen 1 bis 3 erfüllt, kann die für die Ausstellung
fügt: eines Nachweises zuständige Stelle auch noch
„Die Nachweisführung nach Satz 1 muss sich nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein
auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Stand- dokumentenbasierte Prüfung durchführen und
orte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres
eines Unternehmens beziehen. Abweichend ausstellen.“
von Satz 2 können einzelne Unternehmens- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
teile oder Standorte von der Nachweisfüh- Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
rung mit Ausnahme der Erfassung des Ge-
samtenergieverbrauchs ausgenommen wer- „Ein Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-
den, wenn diese für den Gesamtenergiever- zungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils
brauch des Unternehmens nicht relevant sind für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55
und wenn die Bereiche mit einem wesentli- Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10
chen Energieeinsatz durch die Nachweisfüh- Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten
rung abgedeckt werden. Zur Erfüllung der Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Anforderungen nach Satz 1 muss sich die der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustel-
Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent len. Der Nachweis ist dem zuständigen Haupt-
des Gesamtenergieverbrauchs des Unter- zollamt von dem Unternehmen zusammen mit
nehmens beziehen.“ dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durch-
führungsverordnung oder nach § 19 der Strom-
cc) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz steuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. Im
eingefügt: Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfah-
„Dabei sind die Daten eines Zwölf-Monats- rens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
Zeitraums heranzuziehen, die für die Nach- (EMAS-Verfahren) ist ein Nachweis nach Satz 1
weisführung über die Erfüllung der Anfor- durch Umweltgutachter oder Umweltgutachteror-
derungen jeweils nur für ein Antragsjahr zu- ganisationen auszustellen; § 18 des Umweltaudit-
grunde gelegt werden dürfen.“ gesetzes gilt entsprechend. Sofern ein Nachweis
nach dem EMAS-Verfahren das gesamte Unter-
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
nehmen abdeckt, kann der Nachweis nach Satz 1
und 5 eingefügt:
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch
„(4) Bei Unternehmen mit mehreren Unter- durch die EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt
nehmensteilen oder Standorten ist es für die werden.“
Nachweisführung unschädlich, wenn für die ein-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
zelnen Unternehmensteile oder Standorte
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2, aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter „den Nach-
weis über“ durch die Wörter „die Nachweis-
2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unter-
führung über“ ersetzt.
schiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 oder bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
3. mehrere standortbezogene gleichartige Sys- aaa) Die Wörter „oder ein Testat nach § 4 Ab-
teme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 satz 3“ werden durch die Wörter „oder
die Erfüllung der Voraussetzungen für
betrieben werden. In diesen Fällen können ein- die Nachweisführung nach § 4 Absatz 3“
zelne Unternehmensteile oder Standorte von der ersetzt.
Nachweisführung ausgenommen werden, wenn
der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens bbb) Nach den Wörtern „dieses Testat“ wer-
erfasst wird und sich die von der Nachweis- den die Wörter „oder die Nachweisfüh-
führung ausgenommenen Unternehmensteile rung“ eingefügt.
und Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Pro- ccc) Die Wörter „gesamten Energiever-
zent des Gesamtenergieverbrauchs des Unter- brauchs“ werden durch das Wort „Ge-
nehmens beziehen. samtenergieverbrauchs“ ersetzt.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten An- cc) In Nummer 2 werden die Wörter „gesamten
forderungen an die Nachweisführung müssen in Energieverbrauchs“ durch das Wort „Gesamt-
dem nachweisführenden Unternehmen spätes- energieverbrauchs“ ersetzt.
tens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein. dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate
müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird
ausgestellt sein. Für die Ausstellung eines Nach- wie folgt gefasst:
weises über den Betrieb eines alternativen Sys- „aa) das Unternehmen verpflichtet sich
tems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach oder beauftragt eine der in § 55 Ab-
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014
satz 8 des Energiesteuergesetzes ccc) Dem Buchstaben b Doppelbuchstabe bb
und § 10 Absatz 7 des Stromsteu- Dreifachbuchstabe ccc wird folgender
ergesetzes genannten Stellen, Satz angefügt:
aaa) ein Energiemanagementsys- „Bei der Erfassung und Analyse von
tem nach § 2 Absatz 1 Num- Energie verbrauchenden Anlagen und
mer 1, Geräten nach der Anlage 2 Nummer 2
müssen mindestens 90 Prozent des er-
bbb) ein Umweltmanagementsys- mittelten Energieverbrauchs den Ener-
tem nach § 2 Absatz 1 Num- gie verbrauchenden Anlagen und Gerä-
mer 2 oder ten des Unternehmens zugeordnet wer-
den.“
ccc) sofern es sich um ein kleines
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
oder mittleres Unternehmen
handelt, ein alternatives Sys- „Für die Antragsjahre 2013 und 2014 können die
tem zur Verbesserung der zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bei
Energieeffizienz nach § 3 Unternehmen mit mehreren Standorten Verfah-
rensvereinfachungen, insbesondere stichproben-
einzuführen, und“. artige Überprüfungen, zulassen; ein vollständiger
Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen ist im An-
bbb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Drei-
tragsjahr 2014 nicht zulässig.“
fachbuchstabe bbb wird wie folgt ge-
fasst: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des § 55 Absatz 6 des Ener-
„bbb) für ein Umweltmanagementsystem
giesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 min-
Stromsteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2
destens die Anforderungen nach
entsprechend. Im Jahr der Neugründung eines
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Unternehmens sind der Nachweisführung Daten
Dreifachbuchstabe bbb sowie die
über den Energieverbrauch aus dem Zeitraum
Erfassung und Analyse von Ener-
ab dem Beginn der erstmaligen Betriebsauf-
gie verbrauchenden Anlagen und
nahme bis zum 15. Dezember des Antragsjahres
Geräten mit einer Energiever-
zugrunde zu legen. Der Nachweisführung für An-
brauchsanalyse in Form einer Auf-
tragsjahre, die unmittelbar auf das Jahr der Neu-
teilung der eingesetzten Energie-
gründung folgen, sind Daten über den Energie-
träger auf die Verbraucher, der Er-
verbrauch eines vollständigen Zwölf-Monats-
fassung der Leistungs- und Ver-
Zeitraums zugrunde zu legen. Der Zwölf-Mo-
brauchsdaten der Produktionsan-
nats-Zeitraum nach Satz 3 darf sich mit dem in
lagen sowie Nebenanlagen, für
Satz 2 genannten Zeitraum höchstens um sechs
gängige Geräte (zum Beispiel Ge-
Monate überschneiden.“
räte zur Drucklufterzeugung, Pum-
pen, Ventilatoren, Antriebsmoto- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
ren, Anlagen zur Wärme- und Käl- „(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten
teerzeugung sowie Geräte zur Be- Anforderungen an die Nachweisführung müssen
leuchtung und Bürogeräte) die Er- in dem nachweisführenden Unternehmen spätes-
mittlung des Energieverbrauchs tens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein.
durch kontinuierliche Messung Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate
oder durch Schätzung mittels zeit- müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres
weise installierter Messeinrichtun- ausgestellt sein. Für die Nachweisführung nach
gen (zum Beispiel Stromzange, Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für das Antragsjahr
Wärmezähler) und nachvollziehba- 2014 müssen sämtliche Unterlagen, die Voraus-
rer Hochrechnungen über Be- setzung für die Ausstellung eines Nachweises
triebs- und Lastkenndaten, und sind, der für die Ausstellung des Nachweises zu-
der Dokumentation des Energie- ständigen Stelle bis zum Ablauf des Antragsjah-
verbrauchs mit Hilfe einer Tabelle. res vorgelegt worden sein. Etwaige Vor-Ort-Prü-
Für gängige Geräte, für die eine fungen müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres
Ermittlung des Energieverbrauchs durchgeführt worden sein. Sind die Vorausset-
mittels Messung nicht oder nur zungen nach den Sätzen 1 bis 4 erfüllt, kann die
mit einem erheblichen Aufwand für die Ausstellung eines Nachweises zuständige
möglich ist, kann der Energiever- Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres
brauch durch nachvollziehbare eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung
Hochrechnungen über bestehende durchführen und den Nachweis nach Ablauf des
Betriebs- und Lastkenndaten er- Antragsjahres ausstellen.“
mittelt werden. Für Geräte zur Be-
leuchtung und für Bürogeräte kann e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
eine Schätzung des Energiever- folgt geändert:
brauchs mittels anderer nachvoll- aa) In Satz 1 werden die Wörter „auszustellen
ziehbarer Methoden vorgenom- oder zu bestätigen“ durch die Wörter „schrift-
men werden;“. lich auszustellen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2014 1659
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“ 7. In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter
durch die Angabe „§ 4 Absatz 6“ ersetzt. „(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter „(zu
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 3 § 3 Nummer 1)“ ersetzt.
im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
„gesamten Energieverbrauchs“ durch das Wort
a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 3
„Gesamtenergieverbrauchs“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter „(zu § 3
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Nummer 2)“ ersetzt.
„(7) Bei der Nachweisführung nach Absatz 1 b) In Nummer 1 Tabelle 1 werden in der Kopfzeile
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b müssen sich die der Spalte 7 nach dem Wort „Messsystem“ die
verwendeten Daten über den Energieeinsatz und Wörter „oder alternative Art der Erfassung und
den Energieverbrauch auf einen vollständigen Analyse“ und in der Kopfzeile der Spalte 8 vor
Zwölf-Monats-Zeitraum beziehen, der frühestens den Wörtern „Genauigkeit/Kalibrierung“ die Wör-
zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres be- ter „Grad der“ eingefügt.
ginnt und spätestens mit Ablauf des Antragsjah-
res endet. Der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der c) Nummer 2 dritter Spiegelstrich wird wie folgt ge-
Nachweisführung für das Antragsjahr 2014 zu- fasst:
grunde gelegt wird, darf sich mit dem Zwölf-Mo- „ – Für gängige Geräte wie zum Beispiel Geräte
nats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das zur Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilato-
Antragsjahr 2013 zugrunde gelegt wurde, höchs- ren, Antriebsmotoren, Anlagen zur Wärme-
tens um sechs Monate überschneiden. Ab dem in und Kälteerzeugung sowie Geräte zur Be-
Absatz 2 genannten Zeitpunkt ist jeweils ein leuchtung und Bürogeräte wird der Energie-
Zwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, der verbrauch durch kontinuierliche Messung
mit demselben Kalendermonat beginnt und mit oder durch Schätzung mittels zeitweise instal-
demselben Kalendermonat endet wie der Zwölf- lierter Messeinrichtungen (zum Beispiel
Monats-Zeitraum, der im vorherigen Antragsjahr Stromzange, Wärmezähler) und nachvollzieh-
der Nachweisführung zugrunde gelegt worden barer Hochrechnungen über Betriebs- und
ist. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn Lastkenndaten ermittelt. Für gängige Geräte,
die Nachweisführung unverhältnismäßig er- für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs
schwert würde und unternehmerisch veranlasste, mittels Messung nicht oder nur mit einem er-
objektiv nachvollziehbare Gründe die Abwei- heblichen Aufwand möglich ist, kann der
chung rechtfertigen. In diesem Fall darf sich der Energieverbrauch durch nachvollziehbare
Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisfüh- Hochrechnungen über bestehende Betriebs-
rung für ein Antragsjahr zugrunde gelegt wird, und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Ge-
mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nach- räte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann
weisführung für das vorherige Antragsjahr zu- eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels
grunde gelegt wurde, höchstens um drei Monate anderer nachvollziehbarer Methoden vorge-
überschneiden.“ nommen werden.“
5. § 8 wird wie folgt geändert: d) In Nummer 2 Tabelle 2 werden in der Kopfzeile
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Spalte 4 nach den Wörtern „Messsystem/
für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter Messart“ die Wörter „oder alternative Art der Er-
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ fassung und Analyse“ und in der Kopfzeile der
sowie die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Spalte 5 vor den Wörtern „Genauigkeit/Kalibrie-
Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die rung“ die Wörter „Grad der“ eingefügt.
Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur- e) In der Überschrift der Nummer 3 werden die Wör-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt. ter „Bewertung der Einsparpotenziale“ durch die
b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Ab- Wörter „Identifizierung und Bewertung von Ein-
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 sparpotenzialen“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
6. In § 9 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 2
§ 5 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Satz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel