1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
Sechsundfünfzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 13. Oktober 2014
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 1 315 144 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
– in Berlin 3 140 652 Euro,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Num- – insgesamt 133 121 325 Euro.
mer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Bundesministerium der Finanzen: Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
gerundet –:
§1
– Nordrhein-Westfalen 21 962 356 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – Bayern 30 217 293 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2013 – Hessen 13 314 346 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- – Rheinland-Pfalz 71 612 693 Euro,
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
gungsausgaben nach Abzug der mit diesen Aus- – Berlin 17 797 029 Euro,
gaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im – insgesamt 154 903 717 Euro.
Rechnungsjahr 2013 – jeweils gerundet –:
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
– in den Ländern (außer Berlin) 249 492 503 Euro,
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
– in Berlin 20 937 681 Euro, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – je-
weils gerundet –:
– insgesamt 270 430 184 Euro.
– Baden-Württemberg 3 738 341 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-
digungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – Niedersachsen 5 203 892 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 124 746 251 Euro, – Schleswig-Holstein 4 892 061 Euro,
– in Berlin 12 562 609 Euro, – Saarland 1 145 321 Euro,
– insgesamt 137 308 860 Euro. – Hamburg 1 797 593 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
– Bremen 817 649 Euro,
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
– in Nordrhein-Westfalen 35 225 109 Euro, – insgesamt 17 594 857 Euro.
– in Bayern 25 245 750 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
– in Baden-Württemberg 21 306 052 Euro, den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Niedersachsen 15 627 189 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Hessen 12 113 598 Euro, worden sind.
– in Rheinland-Pfalz 8 009 044 Euro,
§2
– in Schleswig-Holstein 5 642 912 Euro,
Inkrafttreten
– im Saarland 1 988 587 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 3 507 288 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Oktober 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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Verordnung
zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes
(Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV)
Vom 13. Oktober 2014
Auf Grund des § 1 Absatz 6 des Außensteuergeset- § 20 Dotationskapital inländischer Bankbetriebsstätten aus-
zes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e des Ge- ländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt § 21 Dotationskapital ausländischer Bankbetriebsstätten in-
ländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht
worden ist, verordnet das Bundesministerium der
§ 22 Globaler Handel mit Finanzinstrumenten
Finanzen:
Inhaltsübersicht Abschnitt 3
Abschnitt 1 Besonderheiten für
Allgemeiner Teil Versicherungsbetriebsstätten
Unterabschnitt 1 § 23 Allgemeines
§ 24 Besondere Zuordnungsregelungen
Allgemeine Vorschriften
§ 25 Dotationskapital inländischer Versicherungsbetriebsstät-
§ 1 Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte ten ausländischer Versicherungsunternehmen, Versiche-
§ 2 Begriffsbestimmungen rungsaufsichtsrecht
§ 3 Hilfs- und Nebenrechnung § 26 Dotationskapital ausländischer Versicherungsbetriebs-
stätten inländischer Versicherungsunternehmen, Versi-
cherungsaufsichtsrecht
Unterabschnitt 2 § 27 Zuordnung von Einkünften aus Vermögenswerten
Zuordnungsregelungen § 28 Rückversicherung innerhalb eines Unternehmens
§ 29 Pensionsfonds und Versicherungs-Zweckgesellschaften
§ 4 Zuordnung von Personalfunktionen
§ 5 Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern
§ 6 Zuordnung von immateriellen Werten Abschnitt 4
§ 7 Zuordnung von Beteiligungen, Finanzanlagen und ähn- Besonderheiten für
lichen Vermögenswerten Bau- und Montagebetriebsstätten
§ 8 Zuordnung von sonstigen Vermögenswerten
§ 30 Allgemeines
§ 9 Zuordnung von Geschäftsvorfällen des Unternehmens
§ 31 Besondere Zuordnungsregelungen
§ 10 Zuordnung von Chancen und Risiken
§ 32 Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen, die als
§ 11 Zuordnung von Sicherungsgeschäften Dienstleistung anzusehen sind
§ 33 Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen in beson-
deren Fällen
Unterabschnitt 3
§ 34 Übergangsregelung für Bau- und Montagebetriebsstätten
Dotationskapital, übrige
Passivposten und Finanzierungsaufwendungen
Abschnitt 5
§ 12 Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländi-
scher Unternehmen Besonderheiten für Förderbetriebsstätten
§ 13 Dotationskapital ausländischer Betriebsstätten inländi-
scher Unternehmen § 35 Allgemeines
§ 14 Zuordnung übriger Passivposten § 36 Besondere Zuordnungsregelungen
§ 15 Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen § 37 Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen
§ 38 Übergangsregelung für Förderbetriebsstätten
Unterabschnitt 4
Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen Abschnitt 6
Ständige Vertreter
§ 16 Grundsatz
§ 17 Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens § 39 Ständige Vertreter
Abschnitt 2 Abschnitt 7
Besonderheiten für Bankbetriebsstätten Schlussvorschriften
§ 18 Allgemeines § 40 Erstmalige Anwendung
§ 19 Besondere Zuordnungsregelungen § 41 Inkrafttreten
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
Abschnitt 1 (3) Eine Personalfunktion ist eine Geschäftstätigkeit,
die von eigenem Personal des Unternehmens für das
Allgemeiner Teil Unternehmen ausgeübt wird. Personalfunktionen sind
insbesondere folgende Geschäftstätigkeiten:
Unterabschnitt 1
1. die Nutzung,
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
2. die Anschaffung,
§1 3. die Herstellung,
Zurechnung von 4. die Verwaltung,
Einkünften zu einer Betriebsstätte 5. die Veräußerung,
(1) Für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zu 6. die Weiterentwicklung,
einer Betriebsstätte eines Unternehmens nach § 1 Ab-
7. der Schutz,
satz 5 des Außensteuergesetzes ist eine Funktions-
und Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebs- 8. die Risikosteuerung und
stätte (§ 12 der Abgabenordnung) als Teil der Ge- 9. die Entscheidung, Änderungen hinsichtlich von
schäftstätigkeit des Unternehmens durchzuführen. Chancen und Risiken vorzunehmen.
Aufbauend auf der Funktions- und Risikoanalyse nach
(4) Eigenes Personal ist jede natürliche Person, die
Satz 1 ist eine Vergleichbarkeitsanalyse der Geschäfts-
auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen oder arbeits-
tätigkeit der Betriebsstätte durchzuführen, um für die
vertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmen für
Geschäftsbeziehungen der Betriebsstätte im Sinne
das Unternehmen tätig wird. Eine natürliche Person
des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Verrech-
gehört auch dann zum eigenen Personal des Unterneh-
nungspreise zu bestimmen, die dem Fremdvergleichs-
mens, wenn ein anderes Unternehmen sich vertraglich
grundsatz (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergeset-
verpflichtet hat, die natürliche Person dem Unterneh-
zes) entsprechen.
men als Personal zu überlassen und sich die Verpflich-
(2) Auf Grundlage der Funktions- und Risikoanalyse tung auf die Überlassung beschränkt. Eine natürliche
der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte Person, die ohne jede vertragliche Vereinbarung für
1. sind die Personalfunktionen (§ 1 Absatz 5 Satz 3 das Unternehmen tätig wird, gehört zum eigenen Per-
Nummer 1 des Außensteuergesetzes), die der Be- sonal des Unternehmens, wenn die natürliche Person
triebsstätte oder dem übrigen Unternehmen zuzu- 1. Unternehmer oder Gesellschafter des Unternehmens
ordnen sind, festzustellen, insbesondere die maß- ist oder
geblichen Personalfunktionen,
2. dem Unternehmen oder den Gesellschaftern des
2. sind der Betriebsstätte, ausgehend von den maß- Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Au-
geblichen Personalfunktionen, Vermögenswerte (§ 1 ßensteuergesetzes nahesteht.
Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 des Außensteuergeset-
(5) Die Personalfunktion einer Betriebsstätte ist für
zes) sowie Chancen und Risiken (§ 1 Absatz 5 Satz 3
die Zuordnung von Vermögenswerten, von Chancen
Nummer 3 des Außensteuergesetzes) zuzuordnen,
und Risiken oder von Geschäftsvorfällen maßgeblich,
3. ist der Betriebsstätte, ausgehend von den ihr zuge- wenn der Ausübung dieser Personalfunktion im übli-
ordneten Vermögenswerten sowie von den ihr zuge- chen Geschäftsbetrieb im Verhältnis zu den Personal-
ordneten Chancen und Risiken, ein Dotationskapital funktionen, die in anderen Betriebsstätten des Unter-
(§ 1 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 des Außensteuer- nehmens ausgeübt werden, die größte Bedeutung für
gesetzes) zuzuordnen, den jeweiligen Zuordnungsgegenstand zukommt. Nicht
4. sind der Betriebsstätte Passivposten zuzuordnen, maßgeblich sind insbesondere Personalfunktionen, die
soweit dies auf Grund der Zuordnung von Vermö- bezogen auf den Zuordnungsgegenstand
genswerten, von Chancen und Risiken sowie von 1. lediglich unterstützenden Charakter haben oder
Dotationskapital erforderlich ist,
2. ausschließlich die allgemeine Geschäftspolitik des
5. sind der Betriebsstätte Geschäftsvorfälle des Unter- Unternehmens betreffen.
nehmens mit unabhängigen Dritten und mit nahe-
(6) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung
stehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2
sind Wirtschaftsgüter und Vorteile. Zu den Vermögens-
des Außensteuergesetzes zuzuordnen und
werten gehören insbesondere
6. sind die anzunehmenden schuldrechtlichen Bezie-
1. materielle Wirtschaftsgüter,
hungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
des Außensteuergesetzes zu bestimmen, die die 2. immaterielle Werte einschließlich immaterieller Wirt-
Betriebsstätte zum übrigen Unternehmen unterhält. schaftsgüter,
3. Beteiligungen und
§2 4. Finanzanlagen.
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Unter- §3
nehmen inländisch, wenn sich der Ort der tatsächlichen Hilfs- und Nebenrechnung
Geschäftsleitung im Inland befindet. (1) Für eine Betriebsstätte ist zum Beginn eines Wirt-
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Unter- schaftsjahres eine Hilfs- und Nebenrechnung aufzustel-
nehmen ausländisch, wenn sich der Ort der tatsäch- len, während des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben und
lichen Geschäftsleitung im Ausland befindet. zum Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014 1605
Abschluss der Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet Unterabschnitt 2
das Ergebnis der Betriebsstätte. Die Hilfs- und Neben- Zuordnungsregelungen
rechnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe
einer Steuererklärung erstellt sein, §4
1. zu der das Unternehmen verpflichtet ist (§ 149 der Zuordnung von Personalfunktionen
Abgabenordnung) und (1) Eine Personalfunktion ist der Betriebsstätte zuzu-
ordnen, in der die Personalfunktion ausgeübt wird. Eine
2. in der die Einkünfte der Betriebsstätte zu berück- Personalfunktion ist einer Betriebsstätte jedoch nicht
sichtigen sind. zuzuordnen, wenn die Personalfunktion
1. keinen sachlichen Bezug zur Geschäftstätigkeit der
(2) Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet alle Betriebsstätte aufweist und
Bestandteile, die der Betriebsstätte auf Grund ihrer Per-
sonalfunktionen (§ 4) zuzuordnen sind. Dazu gehören 2. an weniger als 30 Tagen innerhalb eines Wirtschafts-
jahres in dieser Betriebsstätte ausgeübt wird.
1. die Vermögenswerte (§§ 5 bis 8), wenn sie von einem (2) Wird eine Personalfunktion weder in der Be-
selbständigen Unternehmen in der steuerlichen Ge- triebsstätte noch im übrigen Unternehmen ausgeübt
winnermittlung erfasst werden müssten, oder liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor, so ist die
Personalfunktion der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der
2. das Dotationskapital (§§ 12 und 13), die Personalfunktion sachlich den engsten Bezug auf-
weist.
3. die übrigen Passivposten (§ 14) sowie
(3) Kann eine Personalfunktion nicht eindeutig zuge-
ordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen,
4. die mit den Bestandteilen im Sinne von Satz 1 zu-
die den Absätzen 1 und 2 nicht widerspricht.
sammenhängenden Betriebseinnahmen und Be-
triebsausgaben.
§5
Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet auch fiktive Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern
Betriebseinnahmen und fiktive Betriebsausgaben, die (1) Für die Zuordnung eines materiellen Wirtschafts-
auf Grund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehun- guts zu einer Betriebsstätte ist dessen Nutzung die
gen entstehen (§§ 16 und 17). maßgebliche Personalfunktion. Wird dasselbe mate-
rielle Wirtschaftsgut später auf Dauer in einer anderen
(3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3 Betriebsstätte genutzt, so ist es ab dem Zeitpunkt der
Satz 4 der Abgabenordnung auf Anforderung zu erstel- Nutzungsänderung der anderen Betriebsstätte zuzu-
len und vorzulegen sind, sind auch darzulegen ordnen. Ändert sich die Nutzung häufig, so ist ein ma-
terielles Wirtschaftsgut der Betriebsstätte zuzuordnen,
1. die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile, ein- für deren Geschäftstätigkeit es überwiegend genutzt
schließlich der Gründe für die Zuordnung der Ge- wird.
schäftsvorfälle des Unternehmens (§ 9), der Chan-
cen und Risiken (§ 10) und der Sicherungsgeschäfte (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein materielles Wirt-
(§ 11), sowie schaftsgut nur dann einer anderen Betriebsstätte als
derjenigen, in der das materielle Wirtschaftsgut genutzt
2. die Gründe für das Vorliegen anzunehmender wird, zuzuordnen, wenn die Bedeutung einer in dieser
schuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17). anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Personal-
funktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Ab-
(4) Wird eine Betriebsstätte begründet, so ist zu die- satz 1 genannten Personalfunktion überwiegt. Andere
sem Zeitpunkt die erste Hilfs- und Nebenrechnung für Personalfunktionen sind insbesondere solche, die im
die Betriebsstätte zu erstellen. Wird eine Betriebsstätte Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung, Ver-
beendet, so ist zu diesem Zeitpunkt die Hilfs- und Ne- waltung oder Veräußerung des betreffenden materiellen
benrechnung abzuschließen. Der zum Zeitpunkt der Wirtschaftsguts stehen. Unbewegliches Vermögen, in
Begründung oder der Beendigung einer Betriebsstätte dem die Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte ausge-
anzunehmende Übergang von Vermögenswerten und übt wird, ist stets dieser Betriebsstätte zuzuordnen.
Passivposten sowie von Chancen und Risiken zwi- (3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des
schen der Betriebsstätte und dem übrigen Unterneh- Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be-
men begründet anzunehmende schuldrechtliche Bezie- triebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist das
hungen im Sinne des § 16. materielle Wirtschaftsgut der Betriebsstätte zuzuord-
nen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeu-
(5) Die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebs- tung für das materielle Wirtschaftsgut zukommt.
stätte eines Unternehmens, das weder nach inländi- (4) Kann ein materielles Wirtschaftsgut nicht eindeu-
schem noch nach ausländischem Recht buchführungs- tig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzu-
pflichtig ist und das auch tatsächlich keine Bücher nehmen, die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.
führt, ist entsprechend einer Einnahmenüberschuss-
rechnung im Sinne des § 4 Absatz 3 des Einkom- §6
mensteuergesetzes zu erstellen. Zum Zeitpunkt der
Beendigung der Betriebsstätte ist eine Hilfs- und Zuordnung von immateriellen Werten
Nebenrechnung zu erstellen, die eine Aufstellung der (1) Für die Zuordnung eines immateriellen Werts zu
Vermögenswerte enthält. einer Betriebsstätte ist dessen Schaffung oder dessen
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
Erwerb die maßgebliche Personalfunktion. Werden Per- Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personal-
sonalfunktionen, durch deren Ausübung ein immateriel- funktion die größte Bedeutung zukommt.
ler Wert geschaffen oder erworben wird, gleichzeitig in (4) Kann ein Vermögenswert im Sinne des Absat-
verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt, so ist der im- zes 1 Satz 1 nicht eindeutig zugeordnet werden oder
materielle Wert der Betriebsstätte zuzuordnen, deren ändert sich der überwiegende funktionale Zusammen-
Personalfunktion die größte Bedeutung für den imma- hang häufig, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die
teriellen Wert zukommt. den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein immaterieller
Wert nur dann einer anderen Betriebsstätte als derjeni- §8
gen, auf Grund deren Personalfunktion der immaterielle Zuordnung von sonstigen Vermögenswerten
Wert geschaffen oder erworben wird, zuzuordnen,
wenn die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebs- (1) Für die Zuordnung eines nicht in den §§ 5 bis 7
stätte ausgeübten anderen Personalfunktion eindeutig genannten Vermögenswerts (sonstiger Vermögenswert)
gegenüber der Bedeutung der in Absatz 1 genannten zu einer Betriebsstätte ist dessen Schaffung oder des-
Personalfunktion überwiegt. Andere Personalfunktio- sen Erwerb die maßgebliche Personalfunktion. Werden
nen sind insbesondere solche, die im Zusammenhang Personalfunktionen, durch deren Ausübung ein sonsti-
mit der Nutzung, der Verwaltung, der Weiterentwick- ger Vermögenswert geschaffen oder erworben wird,
lung, dem Schutz oder der Veräußerung des immate- gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt,
riellen Werts stehen. so ist der sonstige Vermögenswert der Betriebsstätte
zuzuordnen, deren Personalfunktion die größte Bedeu-
(3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des tung für diesen sonstigen Vermögenswert zukommt.
Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be-
triebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein sonstiger Ver-
immaterielle Wert der Betriebsstätte zuzuordnen, deren mögenswert nur dann einer anderen Betriebsstätte zu-
anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für den zuordnen als derjenigen, auf Grund deren Personal-
immateriellen Wert zukommt. funktion der sonstige Vermögenswert entstanden ist
oder erworben wurde, wenn die Bedeutung einer in die-
(4) Kann ein immaterieller Wert nicht eindeutig zuge- ser anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Perso-
ordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, nalfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in
die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht. In diesen Absatz 1 genannten Personalfunktionen überwiegt.
Fällen kann ein immaterieller Wert den Betriebsstätten, Andere Personalfunktionen sind insbesondere solche,
in denen auf Dauer die Personalfunktionen mit der die im Zusammenhang mit der Nutzung, Verwaltung,
größten Bedeutung ausgeübt werden, auch anteilig zu- Risikosteuerung oder Veräußerung des betreffenden
geordnet werden. sonstigen Vermögenswerts stehen.
(3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des
§7 Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be-
Zuordnung von Beteiligungen, triebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der
Finanzanlagen und ähnlichen Vermögenswerten sonstige Vermögenswert der Betriebsstätte zuzuord-
nen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeu-
(1) Für die Zuordnung einer Beteiligung, einer Fi- tung für diesen sonstigen Vermögenswert zukommt.
nanzanlage oder eines ähnlichen Vermögenswerts zu
einer Betriebsstätte ist die Nutzung der Beteiligung, (4) Kann ein sonstiger Vermögenswert nicht eindeu-
der Finanzanlage oder des ähnlichen Vermögenswerts tig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzu-
die maßgebliche Personalfunktion. Die Nutzung ergibt nehmen, die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.
sich aus dem funktionalen Zusammenhang zur Ge-
schäftstätigkeit der Betriebsstätte. Besteht der funktio- §9
nale Zusammenhang gleichzeitig zur Geschäftstätigkeit Zuordnung von
verschiedener Betriebsstätten, so ist der Vermögens- Geschäftsvorfällen des Unternehmens
wert der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der der über-
(1) Für die Zuordnung eines Geschäftsvorfalls (§ 1
wiegende funktionale Zusammenhang besteht.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außensteuergesetzes),
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Vermögenswert den das Unternehmen mit einem unabhängigen Dritten
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur dann einer anderen oder mit einer nahestehenden Person abgeschlossen
Betriebsstätte als derjenigen, in der der Vermögenswert hat, zu einer Betriebsstätte ist die Personalfunktion,
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 genutzt wird, zuzuord- auf der das Zustandekommen des Geschäftsvorfalls
nen, wenn die Bedeutung einer in dieser anderen beruht, die maßgebliche Personalfunktion. Üben ver-
Betriebsstätte ausgeübten anderen Personalfunktion schiedene Betriebsstätten gleichzeitig jeweils eine Per-
eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Absatz 1 sonalfunktion aus, auf der das Zustandekommen eines
genannten Personalfunktion überwiegt. Andere Perso- solchen Geschäftsvorfalls beruht, so ist der Geschäfts-
nalfunktionen sind insbesondere solche, die im Zusam- vorfall der Betriebsstätte zuzuordnen, deren Personal-
menhang mit der Anschaffung, Verwaltung, Risiko- funktion die größte Bedeutung für den Geschäftsvorfall
steuerung oder Veräußerung eines Vermögenswerts im zukommt.
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Geschäftsvorfall
(3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des nur dann einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen als
Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be- derjenigen, auf Grund deren Personalfunktion der
triebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist ein Geschäftsvorfall zustande gekommen ist, wenn die
Vermögenswert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014 1607
geübten anderen Personalfunktion eindeutig gegen- 1. bestimmte Risiken einer Personalfunktion, die nach
über der Bedeutung der in Absatz 1 genannten Perso- § 4 einer Betriebsstätte zuzuordnen ist, abzusichern,
nalfunktion überwiegt. Andere Personalfunktionen sind 2. bestimmte Risiken eines Vermögenswerts, der nach
insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der den §§ 5 bis 8 einer Betriebsstätte zuzuordnen ist,
Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Geschäftsvorfall abzusichern oder
oder mit dessen Verwaltung oder mit dessen Risiko-
steuerung stehen. 3. bestimmte Risiken eines Geschäftsvorfalls, der nach
§ 9 einer Betriebsstätte zuzuordnen ist, abzusichern,
(3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be- so ist das Sicherungsgeschäft einschließlich der zuge-
triebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der hörigen Vermögenswerte, die Sicherungszwecken die-
Geschäftsvorfall der Betriebsstätte zuzuordnen, deren nen, dieser Betriebsstätte zuzuordnen.
anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für (2) Schließt ein Unternehmen ein oder mehrere Si-
den Geschäftsvorfall zukommt. cherungsgeschäfte zu dem Zweck ab,
(4) Kann ein Geschäftsvorfall nicht eindeutig zuge- 1. bestimmte Risiken von Personalfunktionen, die nach
ordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, § 4 verschiedenen Betriebsstätten zuzuordnen sind,
die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht. abzusichern,
2. bestimmte Risiken von Vermögenswerten, die nach
§ 10 den §§ 5 bis 8 verschiedenen Betriebsstätten zuzu-
Zuordnung von Chancen und Risiken ordnen sind, abzusichern oder
(1) Stehen Chancen und Risiken im unmittelbaren 3. bestimmte Risiken von Geschäftsvorfällen, die nach
Zusammenhang mit einem Vermögenswert im Sinne § 9 verschiedenen Betriebsstätten zuzuordnen sind,
der §§ 5 bis 8 oder mit einem Geschäftsvorfall im Sinne abzusichern,
des § 9, so sind diese Chancen und Risiken der und ist eine direkte Zuordnung einzelner Vermögens-
Betriebsstätte zuzuordnen, der auch der betreffende werte, die Sicherungszwecken dienen, zu bestimmten
Vermögenswert oder Geschäftsvorfall zuzuordnen ist. Risiken nicht möglich oder würde die direkte Zuord-
(2) Beruhen Chancen und Risiken, die nicht mit ei- nung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen,
nem Vermögenswert oder mit einem Geschäftsvorfall so liegt ein mittelbarer Sicherungszusammenhang vor.
im unmittelbaren Zusammenhang stehen, auf der Per- In diesen Fällen sind Sicherungsgeschäfte einschließ-
sonalfunktion einer Betriebsstätte, so ist diese Perso- lich der zugehörigen Vermögenswerte, die Sicherungs-
nalfunktion für die Zuordnung der Chancen und Risiken zwecken dienen, anteilig den Betriebsstätten zuzuord-
zu einer Betriebsstätte maßgeblich. Wird eine solche nen, denen die Personalfunktionen, Vermögenswerte
Personalfunktion gleichzeitig in verschiedenen Be- oder Geschäftsvorfälle zuzuordnen sind, deren Risiken
triebsstätten ausgeübt, so sind die betreffenden Chan- abgesichert werden. Der Anteil ist nach einem sach-
cen und Risiken der Betriebsstätte zuzuordnen, deren gerechten Aufteilungsschlüssel zu bestimmen.
Personalfunktion die größte Bedeutung für diese Chan- (3) Sicherungsgeschäfte sind nur dann abweichend
cen und Risiken zukommt. von den Absätzen 1 und 2 zuzuordnen, wenn dies im
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Chancen und Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt,
Risiken nur dann einer anderen Betriebsstätte zuzuord- das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.
nen als derjenigen, auf deren Personalfunktion die (4) Sichern Vermögenswerte die Risiken anderer Ver-
Chancen und Risiken beruhen, wenn die Bedeutung mögenswerte ab, ohne dass die Absicherung ihr Zweck
einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten an- ist, so gelten für die Zuordnung der Geschäfte und der
deren Personalfunktion eindeutig gegenüber der Be- zugehörigen Vermögenswerte die §§ 5 bis 8.
deutung der in Absatz 2 genannten Personalfunktion
überwiegt. Andere Personalfunktionen sind insbeson- Unterabschnitt 3
dere solche, die im Zusammenhang stehen mit der Ver- Dotationskapital,
waltung, der Risikosteuerung oder der Realisation von übrige Passivposten
Chancen und Risiken oder mit der Entscheidung, und Finanzierungsaufwendungen
Änderungen hinsichtlich von Chancen und Risiken vor-
zunehmen. § 12
(4) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Dotationskapital inländischer
Absatzes 3 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Be- Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
triebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so sind die
betreffenden Chancen und Risiken der Betriebsstätte (1) Einer inländischen Betriebsstätte eines nach aus-
zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte ländischem Recht buchführungspflichtigen oder tat-
Bedeutung für die Chancen und Risiken zukommt. sächlich Bücher führenden, ausländischen Unterneh-
mens ist zum Beginn eines Wirtschaftsjahres derjenige
(5) Können Chancen und Risiken nicht eindeutig zu- Anteil am Eigenkapital des Unternehmens zuzuordnen,
geordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, der ihrem Anteil an den Vermögenswerten sowie den
die den Absätzen 1 bis 4 nicht widerspricht. Chancen und Risiken im Verhältnis zum übrigen Unter-
nehmen entspricht (Kapitalaufteilungsmethode).
§ 11
(2) Für die Zuordnung von Dotationskapital nach der
Zuordnung von Sicherungsgeschäften Kapitalaufteilungsmethode ist die Höhe des Eigenkapi-
(1) Schließt ein Unternehmen ein Sicherungsge- tals des ausländischen Unternehmens nach deutschem
schäft zu dem Zweck ab, Steuerrecht zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgrün-
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
den kann für die Zuordnung das eingezahlte Kapital § 13
zuzüglich der Rücklagen und Gewinnvorträge und ab- Dotationskapital ausländischer
züglich der Verlustvorträge entsprechend der auslän- Betriebsstätten inländischer Unternehmen
dischen Bilanz des Unternehmens zugrunde gelegt
werden, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, (1) Einer ausländischen Betriebsstätte eines nach
inländischem Recht buchführungspflichtigen oder tat-
1. dass dieses Eigenkapital nicht erheblich von dem sächlich Bücher führenden, inländischen Unterneh-
nach deutschem Steuerrecht anzusetzenden Eigen- mens ist zum Beginn eines Wirtschaftsjahres Dotati-
kapital abweicht oder onskapital nur zuzuordnen, soweit das Unternehmen
glaubhaft macht, dass ein Dotationskapital in dieser
2. dass Abweichungen durch Anpassungen so ausge- Höhe aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich
glichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich ist (Mindestkapitalausstattungsmethode).
von Satz 1 abweicht.
(2) Einer ausländischen Betriebsstätte kann ein hö-
(3) Für die Bestimmung der Kapitalquote der inlän- heres Dotationskapital als nach Absatz 1 zugeordnet
dischen Betriebsstätte, die der Berechnung ihres Dota- werden, soweit die höhere Dotation im Einzelfall zu ei-
tionskapitals nach der Kapitalaufteilungsmethode dient, nem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremd-
sind die Vermögenswerte sowohl der Betriebsstätte als vergleichsgrundsatz besser entspricht. Das Dotations-
auch des übrigen Unternehmens mit Werten anzuset- kapital darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der
zen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sich entsprechend § 12 Absatz 1 bis 3 nach der Kapi-
und die die Chancen und Risiken berücksichtigen. talaufteilungsmethode ergibt. Für die Berechnung
Aus Vereinfachungsgründen können Buchwerte oder dieses Höchstbetrags sind die für die Besteuerung
damit vergleichbare Werte aus den Unterlagen des aus- maßgeblichen Bilanzansätze des inländischen Unter-
ländischen Unternehmens angesetzt werden, wenn das nehmens zugrunde zu legen, es sei denn, der Ansatz
Unternehmen glaubhaft macht, anderer Werte führt im Einzelfall zu einem Ergebnis der
Betriebsstätte, das dem Fremdvergleichsgrundsatz
1. dass diese Bewertung zu einer Kapitalquote führt, besser entspricht.
die nicht erheblich von der Kapitalquote abweicht,
(3) Ein Dotationskapital, das den Betrag nach Ab-
die sich bei einem Ansatz von Werten ergäbe, die
satz 2 Satz 2 übersteigt, darf einer ausländischen Be-
dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, oder
triebsstätte nur zugeordnet werden, soweit nichtsteuer-
2. dass Abweichungen durch Anpassungen so ausge- liche Vorschriften des Staates, in dem die Betriebs-
glichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich stätte liegt, dies erfordern.
von Satz 1 abweicht. (4) Einer ausländischen Betriebsstätte ist ungeach-
tet der Absätze 1 bis 3 höchstens das in einer auslän-
(4) Ergibt sich nach der Kapitalaufteilungsmethode dischen Handelsbilanz der ausländischen Betriebs-
für die inländische Betriebsstätte ein Dotationskapital, stätte tatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotations-
das dauerhaft zu Ergebnissen führt, die ein ordentlicher kapital zuzuordnen.
und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht bereit wäre
hinzunehmen, und gehört das ausländische Unterneh- (5) Ändert sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die
men, dessen Teil die Betriebsstätte ist, zu einer Unter- Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögens-
nehmensgruppe, die einem Konzern im Sinne des § 18 werten oder von Chancen und Risiken gegenüber den
des Aktiengesetzes entspricht, so ist das Dotationska- Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und
pital, das der Betriebsstätte zuzuordnen ist, wie folgt zu führt dies zu einer erheblichen Veränderung der Höhe
bestimmen: des Dotationskapitals, das der ausländischen Betriebs-
stätte nach Absatz 1 zuzuordnen ist, so ist das Dota-
1. das konsolidierte Eigenkapital der Unternehmens- tionskapital entsprechend anzupassen.
gruppe ist entsprechend Absatz 2 zu ermitteln und
§ 14
2. der Betriebsstätte ist auf konsolidierter Grundlage
entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein Anteil am Zuordnung übriger Passivposten
konsolidierten Eigenkapital der Unternehmens- (1) Der Betriebsstätte eines Unternehmens, das
gruppe als Dotationskapital zuzuordnen. nach inländischem oder ausländischem Recht buch-
führungspflichtig ist oder tatsächlich Bücher führt, sind
(5) Einer inländischen Betriebsstätte ist ungeachtet nach der Zuordnung der in der Hilfs- und Nebenrech-
der Absätze 1 bis 4 mindestens das in einer inländi- nung auszuweisenden Risiken und des Dotationskapi-
schen Handelsbilanz der inländischen Betriebsstätte tals die übrigen Passivposten des Unternehmens zuzu-
tatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotationskapital ordnen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den
zuzuordnen. der Betriebsstätte zugeordneten Vermögenswerten
(6) Ändert sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die sowie mit den ihr zugeordneten Chancen und Risiken
Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögens- stehen (direkte Zuordnung).
werten oder von Chancen und Risiken gegenüber den (2) Übersteigt die Summe der übrigen Passivposten,
Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und die der Betriebsstätte direkt zugeordnet werden könn-
führt dies zu einer erheblichen Veränderung der Höhe ten (direkt zuordnungsfähige Passivposten), den Be-
des Dotationskapitals, das der inländischen Betriebs- trag, der nach der Zuordnung der in der Hilfs- und
stätte nach Absatz 1 zuzuordnen ist, so ist das Dota- Nebenrechnung auszuweisenden Risiken und des
tionskapital innerhalb des Wirtschaftsjahres entspre- Dotationskapitals für eine Zuordnung von Passivposten
chend anzupassen. zur Betriebsstätte verbleibt, so sind diese direkt zuord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014 1609
nungsfähigen Passivposten anteilig zu kürzen. Der An- Unterabschnitt 4
teil der direkt zuordnungsfähigen Passivposten, der Anzunehmende
nach der Kürzung verbleibt, ist der Betriebsstätte zuzu- schuldrechtliche Beziehungen
ordnen.
(3) Verbleibt nach der Bestimmung der in der Hilfs- § 16
und Nebenrechnung auszuweisenden Risiken und des Grundsatz
Dotationskapitals und der direkten Zuordnung übriger (1) Zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen
Passivposten ein Fehlbetrag an Passivposten für die Unternehmen liegt eine anzunehmende schuldrecht-
Betriebsstätte, so ist dieser Fehlbetrag mit übrigen liche Beziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1
Passivposten des Unternehmens aufzufüllen (indirekte Nummer 2 des Außensteuergesetzes vor, wenn wirt-
Zuordnung). schaftliche Vorgänge festgestellt werden,
1. die im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte und
§ 15 dem übrigen Unternehmen eine Änderung der Zu-
Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen ordnung nach den §§ 5 bis 11 erforderlich machen
oder
(1) Finanzierungsaufwendungen eines Unterneh-
2. die, wären die Betriebsstätte und das übrige Unter-
mens, die mit Passivposten zusammenhängen, die
nehmen voneinander unabhängige Unternehmen,
einer Betriebsstätte dieses Unternehmens nach § 14
Absatz 1 direkt zuzuordnen sind, sind ebenfalls dieser a) durch schuldrechtliche Vereinbarungen geregelt
Betriebsstätte zuzuordnen. würden oder
(2) Sind die direkt zuordnungsfähigen Passivposten b) zur Geltendmachung von Rechtspositionen füh-
nach § 14 Absatz 2 anteilig zu kürzen, so sind auch die ren würden.
Finanzierungsaufwendungen, die mit diesen direkt (2) Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehun-
zuordnungsfähigen Passivposten in unmittelbarem Zu- gen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem
sammenhang stehen, entsprechend anteilig zu kürzen. Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Diese Verrech-
nungspreise führen zu fiktiven Betriebseinnahmen und
(3) Soweit eine direkte Zuordnung von Finanzie- fiktiven Betriebsausgaben.
rungsaufwendungen des Unternehmens zur Betriebs-
stätte nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen (3) Nutzt eine Betriebsstätte finanzielle Mittel des
Aufwand verursachen würde, sind der Betriebsstätte übrigen Unternehmens, so liegt keine anzunehmende
Finanzierungsaufwendungen des Unternehmens ent- schuldrechtliche Beziehung vor. Dies gilt nicht, wenn
sprechend der indirekten Zuordnung der Passivposten 1. § 17 anzuwenden ist oder
anteilig zuzuordnen. In diesem Fall bestimmt sich der 2. auf Grund der Geschäftstätigkeit einer Betriebs-
Anteil der Betriebsstätte an den Finanzierungsaufwen- stätte im laufenden Wirtschaftsjahr finanzielle Mittel
dungen des Unternehmens nach dem sich zu Beginn der Betriebsstätte entstehen, die nachweislich für
des jeweiligen Wirtschaftsjahres ergebenden Verhältnis bestimmte Zwecke im übrigen Unternehmen genutzt
der übrigen Passivposten, die der Betriebsstätte indi- werden.
rekt zuzuordnen sind, zu den übrigen Passivposten
des Unternehmens. Der Anteil der Betriebsstätte an Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach
den Finanzierungsaufwendungen ist abweichend von Satz 2 Nummer 2 gilt als Zurverfügungstellung finan-
den Sätzen 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies im Einzel- zieller Mittel zwischen der Betriebsstätte und dem üb-
fall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem rigen Unternehmen und endet spätestens
Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. 1. mit dem Ende des laufenden Wirtschaftsjahres oder
(4) Der inländischen Betriebsstätte eines ausländi- 2. mit einer Anpassung des Dotationskapitals nach
schen Unternehmens, das nach ausländischem Recht § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 5.
nicht buchführungspflichtig ist und auch tatsächlich
keine Bücher führt, ist ein Finanzierungsaufwand des § 17
ausländischen Unternehmens nur zuzuordnen, soweit Finanzierungsfunktion
dieser im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ge- innerhalb eines Unternehmens
schäftstätigkeit der Betriebsstätte steht. Eine Zuord- (1) Eine Finanzierungsfunktion innerhalb eines Un-
nung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Betriebsstätte ternehmens umfasst die Liquiditätssteuerung durch
ein Ergebnis aus ihrer Geschäftstätigkeit verbleibt, das eine Betriebsstätte (Finanzierungsbetriebsstätte) für
dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. eine oder mehrere andere Betriebsstätten desselben
(5) Der ausländischen Betriebsstätte eines inländi- Unternehmens. Zur Liquiditätssteuerung gehören ins-
schen Unternehmens, das nach inländischem Recht besondere die Mittelbeschaffung, die Mittelzuweisung
nicht buchführungspflichtig ist und auch tatsächlich und die externe Anlage von Liquiditätsüberhängen.
keine Bücher führt, ist ein Finanzierungsaufwand des (2) Die Ausübung einer Finanzierungsfunktion inner-
inländischen Unternehmens zuzuordnen, wenn dieser halb eines Unternehmens ist eine anzunehmende
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäfts- schuldrechtliche Beziehung, die im Regelfall als Dienst-
tätigkeit der Betriebsstätte steht. Der ausländischen leistung anzusehen ist und nicht als Zurverfügungstel-
Betriebsstätte ist mindestens der Anteil des Finanzie- lung eigener finanzieller Mittel der Finanzierungsbe-
rungsaufwands zuzuordnen, der ihrem Anteil an den triebsstätte. Für eine solche Dienstleistung ist der nach
Außenumsätzen des inländischen Unternehmens ent- § 16 Absatz 2 Satz 1 anzusetzende Verrechnungspreis
spricht. Absatz 3 Satz 3 gilt sinngemäß. nach einer kostenorientierten Verrechnungspreisme-
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
thode zu bestimmen. Finanzierungsaufwendungen und eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des
Finanzierungserträge des Unternehmens, die durch die ausländischen Bankenaufsichtsrechts ist, und
Tätigkeiten der Finanzierungsbetriebsstätte verursacht
2. die Bankgeschäfte betreibt,
werden, beeinflussen die Kostenbasis der Finanzie-
rungsbetriebsstätte nicht. ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gel-
ten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Re-
(3) Kann nicht festgestellt werden, dass der Finan-
gelung getroffen wird.
zierungsbetriebsstätte Kosten entstehen, die unmittel-
bar von einer bestimmten anderen Betriebsstätte ver-
ursacht werden, oder würde eine solche Feststellung § 19
einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, so Besondere Zuordnungsregelungen
sind die Kosten der Finanzierungsbetriebsstätte zuzüg-
(1) Ein Vermögenswert, der Gegenstand von Bank-
lich eines angemessenen Aufschlags verursachungs-
geschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kredit-
gerecht auf die anderen Betriebsstätten, die die Finan-
wesengesetzes oder von Finanzdienstleistungen im
zierungsfunktion nutzen, aufzuteilen.
Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes ist,
(4) Vermögenswerte, die Grundlage für eine externe ist einer Bankbetriebsstätte zuzuordnen, wenn die
Anlage von Liquiditätsüberhängen sind oder die auf unternehmerische Risikoübernahmefunktion in dieser
Grund der externen Anlage von Liquiditätsüberhängen Bankbetriebsstätte ausgeübt wird. Unternehmerische
entstehen, und Erträge aus diesen Vermögenswerten Risikoübernahmefunktion bei Kreditinstituten ist die
sind nicht der Finanzierungsbetriebsstätte, sondern je- Personalfunktion, deren Ausübung dazu führt, dass
weils den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. Ist eine die mit dem Vermögenswert verbundenen Chancen
direkte Zuordnung der Vermögenswerte und Erträge, und Risiken des Unternehmens entstehen.
die auf Grund der Finanzierungsfunktion entstehen, zu
(2) Üben verschiedene Bankbetriebsstätten im Hin-
den anderen Betriebsstätten nicht möglich oder wäre
blick auf einen Vermögenswert gleichzeitig jeweils eine
sie unverhältnismäßig aufwendig, so sind diese Vermö-
Personalfunktion aus, die die Voraussetzungen des
genswerte und deren Erträge den anderen Betriebs-
Absatzes 1 erfüllt, so ist der Vermögenswert der Bank-
stätten anteilig zuzuordnen. Für die Aufteilung ist die
betriebsstätte zuzuordnen, deren Personalfunktion die
Herkunft der Liquiditätsüberhänge entscheidend.
größte Bedeutung zukommt. Diese Personalfunktion
(5) Passivposten, die auf Grund der Finanzierungs- gilt als unternehmerische Risikoübernahmefunktion.
funktion für das Unternehmen entstehen, sind nicht der Die Zuordnung bestimmt sich nach den Personalfunk-
Finanzierungsbetriebsstätte, sondern gemäß § 15 Ab- tionen, die bis zum Zeitpunkt der Entstehung des jewei-
satz 1 den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. Für die ligen Vermögenswerts ausgeübt werden. Der Bankbe-
Zuordnung der entsprechenden Finanzierungsaufwen- triebsstätte, die die unternehmerische Risikoüber-
dungen gilt § 15 Absatz 3. nahmefunktion im Hinblick auf einen Vermögenswert
(6) Positive Salden auf Verrechnungskonten, die auf ausübt, werden der Vermögenswert sowie die mit dem
Grund der Finanzierungsfunktion im Verhältnis der Vermögenswert zusammenhängenden Chancen und
Finanzierungsbetriebsstätte zu den anderen Betriebs- Risiken zugeordnet.
stätten entstehen, gelten nicht als Vermögenswerte im (3) Kann ein Vermögenswert nach Absatz 2 nicht
Sinne des § 7 oder § 8. Sie sind nicht zu verzinsen. eindeutig zugeordnet werden, so ist er der Bank-
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn betriebsstätte zuzuordnen, der die Kundenbeziehung,
im Einzelfall zu der der Vermögenswert gehört, zuzuordnen ist. Eine
davon abweichende Zuordnung ist nur vorzunehmen,
1. in der Finanzierungsbetriebsstätte im Hinblick auf
wenn dies im Einzelfall zu einem Ergebnis der Bank-
entstehende Vermögenswerte und Passivposten so-
betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrund-
wie auf die damit zusammenhängenden Chancen
satz besser entspricht.
und Risiken Personalfunktionen ausgeübt werden,
die eine Zuordnung der Vermögenswerte und der (4) Die sachgerechte Zuordnung eines Vermögens-
Passivposten zur Finanzierungsbetriebsstätte erfor- werts darf nur geändert werden, wenn
dern, und 1. die Änderung dazu führt, dass der Vermögenswert
2. eine nicht in Absatz 2 genannte Verrechnungspreis- der Bankbetriebsstätte zugeordnet wird, zu der die
methode zu einem Ergebnis für die Finanzierungs- betreffende Kundenbeziehung besteht, und in der
funktion führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz Bankbetriebsstätte, der der Vermögenswert zuge-
besser entspricht. ordnet war, keine Personalfunktionen im Hinblick
auf den Vermögenswert mehr ausgeübt werden oder
Abschnitt 2 2. die Zuordnung im Einzelfall zu einem Ergebnis der
Besonderheiten für Bankbetriebsstätten Bankbetriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichs-
grundsatz besser entspricht.
§ 18 (5) Ist ein Vermögenswert im Sinne des Absatzes 1
Allgemeines einer Bankbetriebsstätte zuzuordnen und übt eine an-
dere Betriebsstätte im Hinblick auf diesen Vermögens-
Eine Betriebsstätte, wert eine unterstützende Personalfunktion aus, so ist
1. die Teil eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab- nach § 16 Absatz 2 Satz 1 für die Erbringung dieser
satz 1 des Kreditwesengesetzes oder Teil eines Personalfunktion ein Verrechnungspreis anzusetzen,
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Ab- der dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Solche
satz 1a des Kreditwesengesetzes ist, oder die Teil unterstützenden Personalfunktionen können
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1. dazu dienen, die eigentliche unternehmerische Risi- 2. für die inländische Bankbetriebsstätte ein Dotations-
koübernahmefunktion auszuüben, kapital in Höhe von mindestens 3 Prozent der
2. die nachfolgende Verwaltung des Vermögenswerts Summe der Aktivposten der Hilfs- und Nebenrech-
umfassen oder nung ausgewiesen wird, mindestens aber 5 Millio-
nen Euro.
3. andere Hilfsfunktionen sein.
(4) Für eine inländische Bankbetriebsstätte eines
(6) § 16 Absatz 3 gilt für Bankbetriebsstätten mit der ausländischen Kreditinstituts mit Sitz in einem Staat
Maßgabe, dass eine anzunehmende schuldrechtliche der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-
Beziehung, die als Zurverfügungstellung finanzieller schaftsraumes, in dem ein Kreditinstitut eine Regelung
Mittel gilt, über § 16 Absatz 3 Satz 2 hinaus zugrunde anwenden kann, die dem § 2a des Kreditwesengeset-
zu legen ist, wenn zes entspricht, gilt Absatz 1 nur, wenn das auslän-
1. das Kreditinstitut nachweist, dass die über § 16 Ab- dische Kreditinstitut
satz 3 hinausgehende Dauer im Zusammenhang mit 1. die Regelung nicht anwendet oder
der Geschäftspolitik des Kreditinstituts und auf
Grund der Personalfunktionen, die im Zusammen- 2. nachweist, dass seine Eigenkapitalausstattung nach
hang mit der Zurverfügungstellung und der Entge- dem anzuwendenden Bankenaufsichtsrecht auch
gennahme von finanziellen Mitteln ausgeübt werden, dann ausreichen würde, wenn es die Regelung nicht
sachgerecht ist und anwenden würde.
2. die über § 16 Absatz 3 hinausgehende Dauer im Ein- Wendet das ausländische Kreditinstitut die ausländi-
zelfall zu einem Ergebnis der Bankbetriebsstätte sche Regelung an und wird der Nachweis nach Satz 1
führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser Nummer 2 nicht geführt, so ist für die Ermittlung des
entspricht. Dotationskapitals, das der inländischen Bankbetriebs-
stätte zuzuordnen ist, Absatz 1 sinngemäß anzuwen-
§ 20 den mit der Maßgabe, dass
Dotationskapital 1. für die Ermittlung des Eigenkapitals, das der Berech-
inländischer Bankbetriebsstätten nung zugrunde zu legen ist, das bankenaufsichts-
ausländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht rechtliche Kernkapital derjenigen ausländischen
Kreditinstitutsgruppe maßgebend ist, die, wenn sie
(1) Einer inländischen Bankbetriebsstätte eines aus- eine inländische Institutsgruppe wäre, die Voraus-
ländischen Kreditinstituts ist der Anteil am Eigenkapital setzungen von § 10a Absatz 1 des Kreditwesen-
des ausländischen Kreditinstituts zuzuordnen, der gesetzes in Verbindung mit den Artikeln 92 ff. der
ihrem Anteil an der Summe der risikogewichteten Posi- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
tionsbeträge des ausländischen Kreditinstituts im Sinne Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
des ausländischen Bankenaufsichtsrechts entspricht Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-
(Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten). papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Für die Ermittlung des jeweiligen Anteils sind die kredit- Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208
institutsinternen risikogewichteten Positionsbeträge vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6) in
unberücksichtigt zu lassen. der jeweils geltenden Fassung erfüllen würde, und
(2) Ein geringeres Dotationskapital als nach Absatz 1 2. für die Ermittlung des Anteils der inländischen Bank-
darf das ausländische Kreditinstitut der inländischen betriebsstätte am Kernkapital der ausländischen
Bankbetriebsstätte nur zuordnen, soweit dies zu einem Kreditinstitutsgruppe die Summe der risikogewich-
Ergebnis der inländischen Bankbetriebsstätte führt, das teten Positionsbeträge der Bankbetriebsstätte zur
im Verhältnis zum übrigen Unternehmen dem Fremd- Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der
vergleichsgrundsatz auf Grund der ihr zugeordneten Kreditinstitutsgruppe, ohne Berücksichtigung der
Vermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen gruppeninternen risikogewichteten Positionsbeträ-
und Risiken besser entspricht. Die inländische Bankbe- ge, ins Verhältnis zu setzen ist.
triebsstätte muss jedoch mindestens ein Dotations-
kapital ausweisen, das sie nach bankenaufsichtsrecht- (5) § 12 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
lichen Grundsätzen als Kernkapital ausweisen müsste, dass die Höhe des der inländischen Bankbetriebsstätte
wenn sie ein rechtlich selbständiges, inländisches Kre- zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupassen ist,
ditinstitut wäre (Mindestkapitalausstattungsmethode soweit dies das inländische Bankenaufsichtsrecht er-
für Bankbetriebsstätten). Wird die Mindestkapitalaus- fordert. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäß.
stattungsmethode angewandt, so ist das Dotations- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für inländische
kapital um 0,5 Prozentpunkte der Summe der risiko- Betriebsstätten ausländischer Finanzdienstleistungs-
gewichteten Positionsbeträge der inländischen Bank- institute, die keinen bankenaufsichtsrechtlichen Eigen-
betriebsstätte zu erhöhen, es sei denn, ein geringerer kapitalanforderungen unterliegen.
Zuschlag führt zu einem Ergebnis der Bankbetriebs-
stätte, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser ent- § 21
spricht. Dotationskapital
(3) Ein ausländisches Kreditinstitut kann davon ab- ausländischer Bankbetriebsstätten
sehen, Absatz 1 und 2 für seine inländische Bankbe- inländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht
triebsstätte anzuwenden, wenn (1) Der ausländischen Bankbetriebsstätte eines in-
1. die Summe der Aktivposten der Hilfs- und Neben- ländischen Kreditinstituts ist ein Dotationskapital ent-
rechnung der inländischen Bankbetriebsstätte weni- sprechend § 13 Absatz 1 zuzuordnen, es sei denn,
ger als 1 Milliarde Euro beträgt und das anzuwendende ausländische Bankenaufsichts-
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
recht enthält zwingende Regelungen zur Mindestkapi- dienstleistungsinstituts, das keinen bankenaufsichts-
talausstattung, die die ausländische Bankbetriebsstätte rechtlichen Eigenkapitalanforderungen unterliegt.
einhalten müsste, wenn sie ein selbständiges auslän-
disches Kreditinstitut wäre (Mindestkapitalausstat- § 22
tungsmethode für Bankbetriebsstätten). Das inländi- Globaler Handel mit Finanzinstrumenten
sche Kreditinstitut hat die Gründe für den Ansatz eines
(1) Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11
höheren Dotationskapitals als nach § 13 Absatz 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit denen durch
nachzuweisen.
Finanzinstitute auf Märkten der ganzen Welt rund um
(2) Ein höheres Dotationskapital als nach Absatz 1 die Uhr gehandelt wird (globaler Handel mit Finanz-
darf das inländische Kreditinstitut der ausländischen instrumenten), sind entsprechend § 19 zuzuordnen.
Bankbetriebsstätte nur zuordnen, soweit die höhere Der globale Handel mit Finanzinstrumenten umfasst
Dotation zu einem Ergebnis der ausländischen Bankbe- insbesondere
triebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz
1. die globale Emission und den globalen Vertrieb von
auf Grund der ihr zugeordneten Vermögenswerte sowie
Finanzinstrumenten,
der ihr zugeordneten Chancen und Risiken besser ent-
spricht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, 2. die Tätigkeit als Market Maker im Sinne des § 23
so ist die Obergrenze der Dotation der Betrag, der sich Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes für physi-
bei Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode für sche Wertpapiere,
Bankbetriebsstätten entsprechend § 20 Absatz 1 ergibt.
3. die Tätigkeit an den Aktien- und Rohstoffbörsen,
(3) Ein höheres Dotationskapital als nach Absatz 2
4. die Entwicklung neuer Finanzinstrumente.
darf der ausländischen Bankbetriebsstätte nur zuge-
ordnet werden, soweit dies das ausländische Banken- (2) Wird im globalen Handel mit Finanzinstrumenten
aufsichtsrecht für ausländische selbständige Kredit- die unternehmerische Risikoübernahmefunktion in ver-
institute erfordert und das inländische Kreditinstitut schiedenen Bankbetriebsstätten ausgeübt und lässt
den entsprechenden Regelungen für seine ausländi- sich eine eindeutige Zuordnung von einzelnen Finanz-
sche Bankbetriebsstätte folgt. Satz 1 ist nur anzuwen- instrumenten nicht oder nur mit unzumutbarem Auf-
den, soweit dem übrigen Unternehmen rechnerisch wand durchführen, so sind die aus den Finanzinstru-
mindestens so viel Kapital verbleibt, wie es nach inlän- menten steuerlich realisierten und nichtrealisierten Er-
dischem Bankenaufsichtsrecht erforderlich wäre. gebnisse auf die Bankbetriebsstätten, die am globalen
Handel beteiligt sind, nach einem sachgerechten Auf-
(4) Ist ein inländisches Kreditinstitut
teilungsschlüssel aufzuteilen. Werden die Chancen und
1. Teil einer inländischen Institutsgruppe, auf die § 2a Risiken aus den Finanzinstrumenten für die Ermittlung
des Kreditwesengesetzes anzuwenden ist, oder des Dotationskapitals nach den §§ 20 und 21 entspre-
2. Teil einer ausländischen Institutsgruppe, auf die eine chend Satz 1 anteilig berücksichtigt, so können die
Regelung eines anderen Staates der Europäischen Finanzinstrumente abweichend von Satz 1 zugeordnet
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, werden, wenn
die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des 1. dies in der Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 aus-
Europäischen Parlaments und des Rates vom gewiesen wird und
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-
2. die Ergebnisse der Bankbetriebsstätten, die am glo-
ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
balen Handel teilnehmen, nicht beeinflusst werden.
der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1) vergleichbar ist, anzuwenden ist, (3) Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehun-
gen, die die unternehmerische Risikoübernahmefunktion
und verfügt dieses inländische Kreditinstitut über ein
im globalen Handel mit Finanzinstrumenten betreffen, ist
geringeres Kernkapital, als es nach bankenaufsichts-
die geschäftsvorfallbezogene Restgewinnaufteilungs-
rechtlichen Grundsätzen für die Summe der risiko-
methode anzuwenden, es sei denn, im Einzelfall führt
gewichteten Positionsbeträge ohne Anwendung des
die Anwendung einer anderen Methode zu einem Er-
§ 2a des Kreditwesengesetzes oder der Regelung eines
gebnis, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser
anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,
entspricht.
die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ver-
gleichbar ist, erforderlich ist, so kann einer ausländi-
schen Bankbetriebsstätte dieses Kreditinstituts ein Abschnitt 3
Mindestdotationskapital nach Absatz 1 nur zugeordnet Besonderheiten
werden, soweit dem übrigen Unternehmen ein Kern- für Versicherungsbetriebsstätten
kapital verbleibt, das nach bankenaufsichtsrechtlichen
Grundsätzen für die Summe der risikogewichteten Po- § 23
sitionsbeträge des übrigen Unternehmens erforderlich
Allgemeines
wäre.
Eine Betriebsstätte,
(5) § 13 Absatz 5 ist anzuwenden mit der Maßgabe,
dass die Höhe des der ausländischen Bankbetriebs- 1. die Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne
stätte zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupas- des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsauf-
sen ist, soweit dies das ausländische Bankenaufsichts- sichtsgesetzes oder Teil eines Versicherungsunter-
recht erfordert. Im Übrigen gilt § 13 sinngemäß. nehmens im Sinne des ausländischen Versiche-
rungsaufsichtsrechts ist und
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine auslän-
dische Bankbetriebsstätte eines inländischen Finanz- 2. die Versicherungsgeschäfte betreibt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014 1613
ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 1. die unternehmerische Risikoübernahmefunktion für
bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abwei- den in Satz 1 genannten Versicherungsvertrag nicht
chende Regelung getroffen wird. in der inländischen Versicherungsbetriebsstätte aus-
geübt wird, und
§ 24 2. der Sachverhalt übereinstimmend der deutschen
Besondere Zuordnungsregelungen Versicherungsaufsichtsbehörde und der für das aus-
(1) Ein Vermögenswert, der durch den Abschluss ländische Versicherungsunternehmen zuständigen
eines Versicherungsvertrags entsteht, ist einer Versi- Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde.
cherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn die unter- (6) Ein Versicherungsvertrag ist einer ausländischen
nehmerische Risikoübernahmefunktion in dieser Ver- Versicherungsbetriebsstätte eines inländischen Versi-
sicherungsbetriebsstätte ausgeübt wird. Unterneh- cherungsunternehmens, die einer der deutschen Versi-
merische Risikoübernahmefunktion ist bei Versiche- cherungsaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterliegt
rungsunternehmen die Personalfunktion des Zeich- und für die ein Hauptbevollmächtigter nach § 13b Ab-
nungsprozesses, deren Ausübung dazu führt, dass die satz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichts-
mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden gesetzes bestellt wurde oder für die ein sonstiger Be-
Chancen und Risiken, insbesondere das versiche- vollmächtigter, der einem Hauptbevollmächtigten im
rungstechnische Risiko aus dem Versicherungsvertrag, Sinne des § 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichts-
von dem Versicherungsunternehmen übernommen wer- gesetzes vergleichbar ist, auf Grund entsprechender
den. Der Zeichnungsprozess besteht aus ausländischer versicherungsaufsichtsrechtlicher Vorga-
1. der Festlegung der Zeichnungsstrategie, ben bestellt wurde, nur dann zuzuordnen, wenn die un-
ternehmerische Risikoübernahmefunktion im Sinne der
2. der Risikoklassifizierung und Risikoauswahl,
Absätze 1 bis 4 tatsächlich in der ausländischen Versi-
3. der Preisgestaltung, cherungsbetriebsstätte ausgeübt wird. Werden in der
4. der Analyse der Risikoweitergabe und ausländischen Versicherungsbetriebsstätte lediglich
5. der Annahme der versicherten Risiken. die Personalfunktionen des Zeichnungsprozesses aus-
geübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
(2) Die Ausübung der unternehmerischen Risiko- Annahme des versicherten Risikos stehen, so ist der
übernahmefunktion bestimmt nicht nur über die Zuord- Versicherungsvertrag nur dann der ausländischen Ver-
nung des Versicherungsvertrags zu einer Versiche- sicherungsbetriebsstätte zuzuordnen,
rungsbetriebsstätte, sondern auch über die Zuordnung
der mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängen- 1. wenn in ihr zusätzlich eine der folgenden Personal-
den Vermögenswerte, der damit in Zusammenhang funktionen, die nicht Teil des Zeichnungsprozesses
stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind, ausgeübt wird:
sowie der damit in Zusammenhang stehenden Chan- a) Produktmanagement und Produktentwicklung,
cen und Risiken.
b) Verkauf und Marketing oder
(3) Werden Personalfunktionen des Zeichnungspro-
zesses in verschiedenen Versicherungsbetriebsstätten c) Risikomanagement und Rückversicherung und
ausgeübt, so ist ein Vermögenswert, der durch den Ab- 2. wenn die Bedeutung der in der ausländischen Versi-
schluss eines Versicherungsvertrags entsteht, der Ver- cherungsbetriebsstätte ausgeübten Personalfunk-
sicherungsbetriebsstätte zuzuordnen, deren Personal- tionen überwiegt.
funktion bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags (7) § 19 Absatz 5 gilt sinngemäß.
die größte Bedeutung zukommt. Diese Personalfunk-
tion gilt als unternehmerische Risikoübernahmefunk-
§ 25
tion. Die Zuordnung eines Versicherungsvertrags
bestimmt sich nach den bis zum Abschluss des Versi- Dotationskapital inländischer Versicherungs-
cherungsvertrags ausgeübten Personalfunktionen. betriebsstätten ausländischer Versicherungs-
unternehmen, Versicherungsaufsichtsrecht
(4) Im Rückversicherungsgeschäft ist widerlegbar zu
vermuten, dass im Zeichnungsprozess die Risikoklas- (1) Zur Bestimmung des Dotationskapitals inlän-
sifizierung und Risikoauswahl die Personalfunktion mit discher Versicherungsbetriebsstätten ausländischer
der größten Bedeutung und daher die unternehmeri- Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsbe-
sche Risikoübernahmefunktion für den Abschluss eines triebsstätte in einem ersten Schritt ein Anteil an den
Rückversicherungsvertrags ist. Vermögenswerten des ausländischen Versicherungs-
(5) Hat ein ausländisches Versicherungsunterneh- unternehmens zuzuordnen, die der Bedeckung der
men eine Niederlassung im Sinne der §§ 106, 110a, versicherungstechnischen Rückstellungen und des Ei-
121h oder 121i des Versicherungsaufsichtsgesetzes genkapitals des ausländischen Versicherungsunterneh-
begründet, die eine inländische Versicherungsbetriebs- mens dienen. Der Anteil der Versicherungsbetriebsstätte
stätte ist, so ist zu vermuten, dass hinsichtlich eines bemisst sich nach dem Verhältnis der versicherungs-
Versicherungsvertrags, zu dessen Abschluss der für technischen Rückstellungen für Versicherungsverträge,
die Niederlassung bestellte Hauptbevollmächtigte ge- die der inländischen Versicherungsbetriebsstätte zuzu-
mäß § 106 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichts- ordnen sind, zu den versicherungstechnischen Rück-
gesetzes als ermächtigt gilt, die unternehmerische stellungen, die in der Bilanz des ausländischen Versi-
Risikoübernahmefunktion im Sinne der Absätze 1 bis 4 cherungsunternehmens insgesamt ausgewiesen sind.
in der Niederlassung ausgeübt wird. Die Vermutung (2) In einem zweiten Schritt sind von den nach
kann nur widerlegt werden, wenn das ausländische Ver- Absatz 1 zugeordneten Vermögenswerten die versiche-
sicherungsunternehmen nachweist, dass rungstechnischen Rückstellungen und die aus Versi-
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
cherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten vergleichsgrundsatz auf Grund der ihr zugeordneten
und Rechnungsabgrenzungsposten abzuziehen, die zu Vermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen
bestimmen sind nach den §§ 341e bis 341h des Han- und Risiken besser entspricht. Das Dotationskapital
delsgesetzbuchs sowie nach der Versicherungsunter- darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der An-
nehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. No- wendung der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode
vember 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Arti- für Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Absatz 1
kel 27 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I und 2 ergibt.
S. 1981) geändert worden ist, in der jeweils geltenden (3) Ein höheres Dotationskapital als nach Absatz 2
Fassung. Das Ergebnis ist das der inländischen Versi- darf der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte
cherungsbetriebsstätte zuzuordnende Dotationskapital nur zugeordnet werden, soweit dies das ausländische
(modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für Versiche- Versicherungsaufsichtsrecht erfordert und das inländi-
rungsbetriebsstätten). sche Versicherungsunternehmen den entsprechenden
(3) Ein geringeres Dotationskapital als nach Absatz 2 Regelungen für seine ausländische Versicherungs-
darf das ausländische Versicherungsunternehmen der betriebsstätte folgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit
inländischen Versicherungsbetriebsstätte nur zuord- dem übrigen Unternehmen rechnerisch mindestens so
nen, soweit dies zu einem Ergebnis der inländischen viel Kapital verbleibt, wie nach inländischem Versiche-
Versicherungsbetriebsstätte führt, das im Verhältnis rungsaufsichtsrecht erforderlich wäre.
zum übrigen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrund- (4) § 13 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
satz auf Grund der ihr zugeordneten Vermögenswerte dass die Höhe des zuzuordnenden Dotationskapitals
sowie der ihr zugeordneten Chancen und Risiken bes- auch anzupassen ist, soweit dies das ausländische Ver-
ser entspricht. Die inländische Versicherungsbetriebs- sicherungsaufsichtsrecht erfordert. Im Übrigen gilt § 13
stätte muss mindestens ein Dotationskapital auswei- sinngemäß.
sen, das sie nach versicherungsaufsichtsrechtlichen
Grundsätzen als Eigenkapital ausweisen müsste, wenn § 27
sie ein rechtlich selbständiges Versicherungsunter-
Zuordnung von
nehmen wäre (Mindestkapitalausstattungsmethode für
Versicherungsbetriebsstätten). Einkünften aus Vermögenswerten
(1) Einkünfte aus Vermögenswerten sind einer Versi-
(4) Weicht das Dotationskapital, das einer inländi- cherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn diese Ver-
schen Versicherungsbetriebsstätte vom ausländischen mögenswerte mindestens einem der folgenden Zwecke
Versicherungsunternehmen zugeordnet wurde, von dienen:
dem Dotationskapital ab, das nach Absatz 2 zuzuord-
nen ist, so sind die nach Absatz 1 zuzuordnenden Ver- 1. der Bedeckung der versicherungstechnischen Rück-
mögenswerte dem Dotationskapital nach Absatz 2 an- stellungen der Versicherungsbetriebsstätte,
zupassen. 2. der Bedeckung der aus Versicherungsverhältnissen
(5) § 12 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungs-
dass die Höhe des zuzuordnenden Dotationskapitals abgrenzungsposten der Versicherungsbetriebsstätte
auch anzupassen ist, soweit dies das inländische Ver- oder
sicherungsaufsichtsrecht erfordert. Im Übrigen gilt § 12 3. der Bedeckung des Dotationskapitals der Versiche-
sinngemäß. rungsbetriebsstätte.
(2) Soweit eine direkte Zuordnung von Vermögens-
§ 26 werten und Einkünften nicht möglich ist, sind einer Ver-
sicherungsbetriebsstätte Einkünfte entsprechend der
Dotationskapital ausländischer Versicherungs-
durchschnittlichen Kapitalanlagerendite des Versiche-
betriebsstätten inländischer Versicherungs-
rungsunternehmens zuzuordnen.
unternehmen, Versicherungsaufsichtsrecht
(1) Der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte § 28
eines inländischen Versicherungsunternehmens ist ein
Rückversicherung
Dotationskapital entsprechend § 13 Absatz 1 zuzuord- innerhalb eines Unternehmens
nen, es sei denn, das anzuwendende ausländische Ver-
sicherungsaufsichtsrecht enthält zwingende Regelun- Das versicherungstechnische Risiko, das einer Ver-
gen zur Mindestkapitalausstattung, die die ausländi- sicherungsbetriebsstätte auf Grund der zutreffenden
sche Versicherungsbetriebsstätte einhalten müsste, Zuordnung eines Versicherungsvertrags zugeordnet ist,
wenn sie ein selbständiges ausländisches Versiche- darf nicht durch eine anzunehmende schuldrechtliche
rungsunternehmen wäre (Mindestkapitalausstattungs- Beziehung, die einem Rückversicherungsvertrag zwi-
methode für Versicherungsbetriebsstätten). Das inlän- schen rechtlich selbständigen Versicherungsunter-
dische Versicherungsunternehmen hat die Gründe für nehmen vergleichbar ist, dem übrigen Unternehmen
den Ansatz eines höheren Dotationskapitals als nach zugeordnet werden.
§ 13 Absatz 1 nachzuweisen.
§ 29
(2) Ein höheres Dotationskapital als das versiche-
rungsaufsichtsrechtliche Mindestkapital nach Absatz 1 Pensionsfonds und
darf das inländische Versicherungsunternehmen der Versicherungs-Zweckgesellschaften
ausländischen Versicherungsbetriebsstätte nur zuord- Die §§ 23 bis 28 gelten sinngemäß für eine Betriebs-
nen, soweit dies zu einem Ergebnis der ausländischen stätte, die mit Versicherungsgeschäften vergleichbare
Versicherungsbetriebsstätte führt, das dem Fremd- Geschäfte betreibt und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014 1615
1. Teil eines Pensionsfonds im Sinne des § 112 des § 32
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines ver-
Anzunehmende
gleichbaren ausländischen Aufsichtsrechts ist oder
schuldrechtliche Beziehungen,
2. Teil einer Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sinne die als Dienstleistung anzusehen sind
des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(1) Die Mitwirkung einer Bau- und Montagebetriebs-
oder eines vergleichbaren ausländischen Aufsichts-
rechts ist. stätte an der Erfüllung des vom Bau- und Montage-
unternehmen abgeschlossenen Bau- und Montage-
vertrags gilt widerlegbar als anzunehmende schuld-
Abschnitt 4 rechtliche Beziehung, die als Dienstleistung der Bau-
Besonderheiten für und Montagebetriebsstätte gegenüber dem übrigen
Bau- und Montagebetriebsstätten Unternehmen anzusehen ist. Der Verrechnungspreis
für die Dienstleistung ist im Regelfall nach einer kosten-
§ 30 orientierten Verrechnungspreismethode zu bestimmen.
Zu den Kosten der Bau- und Montagebetriebsstätte,
Allgemeines
die für die Anwendung dieser Methode zu berücksich-
Für eine Betriebsstätte, die Bau- oder Montagearbei- tigen sind, gehören insbesondere auch alle erforder-
ten durchführt und nach Abschluss der Bau- oder Mon- lichen Personalkosten, die unmittelbar durch die Er-
tagearbeiten endet (Bau- und Montagebetriebsstätte), bringung von Personalfunktionen in der Bau- und
gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine Montagebetriebsstätte verursacht sind.
abweichende Regelung getroffen wird. Ein Unterneh-
(2) Besteht die Dienstleistung der Bau- und Monta-
men, zu dem eine Bau- und Montagebetriebsstätte
gebetriebsstätte gegenüber dem übrigen Unternehmen
gehört, ist ein Bau- und Montageunternehmen.
aus verschiedenen Leistungsbündeln, so sind diese
einheitlich zu verrechnen, es sei denn, gesonderte Ver-
§ 31
rechnungspreise für jedes Leistungsbündel führen im
Besondere Zuordnungsregelungen Einzelfall zu einem Ergebnis, das dem Fremdver-
(1) Ein materielles Wirtschaftsgut, das in einer Bau- gleichsgrundsatz besser entspricht.
und Montagebetriebsstätte genutzt wird, ist dieser nur (3) Die Dienstleistung, die die Bau- und Montagebe-
dann gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 zuzuordnen, wenn triebsstätte gegenüber dem übrigen Unternehmen er-
dort neben der Nutzung zusätzlich auch Personalfunk- bringt, ist entsprechend der erbrachten Leistung lau-
tionen ausgeübt werden, die im Zusammenhang mit fend abzurechnen, unabhängig davon, ob das Bau-
der Anschaffung, der Herstellung, der Veräußerung und Montageunternehmen einen Zahlungsanspruch
oder der Verwertung des materiellen Wirtschaftsguts gegen den Auftraggeber erst bei Abnahme oder Teilab-
stehen. Die Zuordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass nahme der geschuldeten Leistung hat. Eine andere
die Bedeutung der genannten Personalfunktionen, die Abrechnung zwischen der Bau- und Montagebetriebs-
in der Bau- und Montagebetriebsstätte im Hinblick auf stätte und dem übrigen Unternehmen ist nur vorzuneh-
das materielle Wirtschaftsgut ausgeübt werden, gegen- men, wenn dies im Einzelfall zu einem Ergebnis führt,
über den insoweit ausgeübten Personalfunktionen des das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.
übrigen Unternehmens eindeutig überwiegt.
(4) Dienstleistungen, die im übrigen Unternehmen im
(2) Ist ein materielles Wirtschaftsgut im Sinne des Zusammenhang mit dem Bau- und Montagevertrag des
Absatzes 1 nicht der Bau- und Montagebetriebsstätte Bau- und Montageunternehmens erbracht werden,
zuzuordnen, so ist es dem übrigen Unternehmen zuzu- gelten auch dann nicht als gegenüber der Bau- und
ordnen und gilt als der Bau- und Montagebetriebsstätte Montagebetriebsstätte erbracht, wenn sie im Zusam-
unentgeltlich beigestellt. menhang mit der Dienstleistung der Bau- und Monta-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die gebetriebsstätte stehen.
Zuordnung von Vermögenswerten nach den §§ 6 bis 8.
(4) Der Bau- oder Montagevertrag mit dem Auftrag- § 33
geber ist ein Geschäftsvorfall im Sinne des § 9, der dem Anzunehmende
übrigen Unternehmen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung schuldrechtliche Beziehungen in besonderen Fällen
ist nur dann mit den Rechtsfolgen des § 16 zu ändern,
wenn (1) Abweichend von § 32 ist der Verrechnungspreis
für die anzunehmende schuldrechtliche Beziehung zwi-
1. den in der Bau- und Montagebetriebsstätte ausge-
schen der Bau- und Montagebetriebsstätte und dem
übten Personalfunktionen im Zusammenhang mit
übrigen Unternehmen nach einer Gewinnaufteilungs-
dem Vertrag eindeutig die größte Bedeutung zu- methode zu bestimmen, wenn
kommt, wobei insbesondere die Vorbereitung und
der Abschluss des Vertrags, die Bereitstellung der 1. die Personalfunktionen, die jeweils sowohl von der
dafür erforderlichen Vermögenswerte und die Erfül- Bau- und Montagebetriebsstätte als auch vom übri-
lung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu berück- gen Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung des
sichtigen sind, oder Bau- oder Montagevertrags ausgeübt werden, keine
Routinetätigkeit darstellen und dazu führen, dass
2. aus funktionalen Gründen davon auszugehen ist,
jeweils vergleichbare Chancen und Risiken zuzuord-
dass die Bau- und Montagebetriebsstätte, wäre sie
nen sind, oder
ein unabhängiger Dritter, den Bau- oder Montage-
vertrag mit dem Auftraggeber vom übrigen Unter- 2. für die Erfüllung des Bau- oder Montagevertrags so-
nehmen übernommen hätte. wohl von der Bau- und Montagebetriebsstätte als
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
auch vom übrigen Unternehmen einzigartige imma- § 36
terielle Werte selbst entwickelt oder erworben wer- Besondere Zuordnungsregelungen
den.
(1) Ein Explorationsrecht, das für die Ausübung von
(2) Der Aufteilungsschlüssel, der für die Gewinnauf- Personalfunktionen in einer Förderbetriebsstätte eines
teilungsmethode nach Absatz 1 anzuwenden ist, be- Bergbauunternehmens oder eines Erdöl- oder Erdgas-
stimmt sich nach den Beiträgen, die jeweils von der unternehmens genutzt wird, ist dieser Förderbetriebs-
Bau- und Montagebetriebsstätte und vom übrigen Un- stätte nur dann zuzuordnen, wenn dort zusätzlich auch
ternehmen für den Bau- und Montagevertrag geleistet 1. die Personalfunktionen im Zusammenhang mit der
werden. Der Umfang der geleisteten Beiträge berechnet Anschaffung oder Herstellung des Explorations-
sich nach den Kosten der maßgeblichen Personalfunk- rechts ausgeübt werden oder
tionen, die jeweils von der Bau- und Montagebetriebs-
stätte und vom übrigen Unternehmen für den Bau- und 2. der Vertrieb oder die Verwertung der gewonnenen
Montagevertrag ausgeübt werden. Zu berücksichtigen Bodenschätze erfolgt.
ist auch ein angemessener Anteil Die Zuordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass die
Bedeutung der genannten Personalfunktionen, die in
1. an den Forschungs- und Entwicklungskosten der der Förderbetriebsstätte im Hinblick auf das Explora-
eingesetzten immateriellen Werte sowie tionsrecht ausgeübt werden, gegenüber den insoweit
2. an vergeblichen Akquisitionskosten für nicht zu- ausgeübten Personalfunktionen des übrigen Unterneh-
stande gekommene Bau- und Montageverträge. mens eindeutig überwiegt.
(2) Kann das Explorationsrecht nach Absatz 1 nicht
Ein anderer Aufteilungsschlüssel ist anzuwenden, wenn
der Förderbetriebsstätte zugeordnet werden, so ist es
dieser im Einzelfall zu einem Ergebnis der Bau- und
dem übrigen Unternehmen zuzuordnen und gilt als der
Montagebetriebsstätte führt, das dem Fremdver-
Förderbetriebsstätte unentgeltlich beigestellt.
gleichsgrundsatz besser entspricht.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Explorations-
§ 34 recht der Förderbetriebsstätte zum Zeitpunkt der Auf-
nahme der Fördertätigkeit zuzuordnen, wenn das Berg-
Übergangsregelung für bauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunterneh-
Bau- und Montagebetriebsstätten men nachweist, dass der Staat, in dem die Förder-
betriebsstätte liegt, ebenfalls von dieser Zuordnung
(1) Das Bau- und Montageunternehmen kann die
ausgeht. Die Zuordnung ist beizubehalten, solange
Einkünfte einer bereits vor dem 1. Januar 2013 begrün-
der Staat, in dem die Förderbetriebsstätte liegt, von
deten Bau- und Montagebetriebsstätte bis zur Beendi-
der entsprechenden Zuordnung des Explorationsrechts
gung der Bau- oder Montagebetriebsstätte nach den
ausgeht.
bisher von der Finanzbehörde anerkannten steuerlichen
Grundsätzen ermitteln. (4) In den Fällen des Absatzes 2 gilt für die Zuord-
nung von Vermögenswerten zu einer Förderbetriebs-
(2) Das Bau- und Montageunternehmen kann, unge- stätte § 31 Absatz 1 bis 3 sinngemäß. In den Fällen
achtet § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes, Absatz 1 des Absatzes 3 gelten für die Zuordnung von Vermö-
auch auf Bau- und Montagebetriebsstätten, die in den genswerten zu einer Förderbetriebsstätte die §§ 5 bis 8.
Jahren 2013 und 2014 begründet werden, anwenden,
wenn es § 37
1. nachweist, dass es für die Kalkulation seiner Leis- Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen
tungen von der Anwendung der bisher von der (1) Die Tätigkeit einer Förderbetriebsstätte unter
Finanzbehörde anerkannten steuerlichen Grund- Nutzung eines Explorationsrechts, das von einem Berg-
sätze ausgegangen ist, und bauunternehmen oder einem Erdöl- oder Erdgasunter-
2. glaubhaft macht, dass die Regelungen dieser Ver- nehmen erworben wurde, erfolgt auf Grund einer anzu-
ordnung seiner Kalkulation die Grundlage entziehen. nehmenden schuldrechtlichen Beziehung (§ 16), für die
widerlegbar zu vermuten ist, dass sie als Dienstleistung
der Förderbetriebsstätte gegenüber dem übrigen Unter-
Abschnitt 5 nehmen anzusehen ist. Der Verrechnungspreis für die
Besonderheiten für Förderbetriebsstätten Dienstleistung ist nach einer kostenorientierten Ver-
rechnungspreismethode zu bestimmen. Zu den Kosten
der Förderbetriebsstätte, die für die Anwendung einer
§ 35 kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu be-
Allgemeines rücksichtigen sind, gehören insbesondere auch alle
erforderlichen Personalkosten, die unmittelbar durch
(1) Für eine Betriebsstätte, die zur Förderung von die Erbringung von Personalfunktionen in der Förder-
Bodenschätzen entsteht und nach Abschluss der För- betriebsstätte verursacht werden.
derung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1
(2) Führt die Anwendung des § 36 Absatz 3 zu einer
bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende
Änderung der Zuordnung des Explorationsrechts, so
Regelung getroffen wird. Ein Unternehmen, zu dem
liegt eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung
eine Förderbetriebsstätte gehört, ist ein Bergbauunter-
im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 zwischen dem
nehmen oder ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen.
übrigen Unternehmen und der Förderbetriebsstätte vor,
(2) Ein Explorationsrecht ist das Recht, Boden- die einer Veräußerung entspricht. Dafür ist ein Betrag
schätze zu suchen oder zu fördern. anzusetzen, der § 16 Absatz 2 Satz 1 entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014 1617
(3) Ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- oder 1. nachweist, dass es für seine Kalkulation von der An-
Erdgasunternehmen kann jedoch abweichend von Ab- wendung der bisher von der Finanzbehörde aner-
satz 2 Satz 2 einen Preis für die anzunehmende schuld- kannten Grundsätze ausgegangen ist, und
rechtliche Beziehung im Sinne des Absatzes 2 anset- 2. glaubhaft macht, dass die Regelungen dieser Ver-
zen, der als Fremdvergleichspreis gilt, obwohl er den ordnung seiner Kalkulation die Grundlage entziehen.
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 anzusetzenden Betrag unter-
schreitet. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bergbau-
Abschnitt 6
unternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen
1. nachweist, dass dadurch eine Doppelbesteuerung
Ständige Vertreter
vermieden wird, und
§ 39
2. einen Betrag in mindestens der Höhe ansetzt, der
den Aufwendungen entspricht, die im Bergbauunter- Ständige Vertreter
nehmen oder im Erdöl- oder Erdgasunternehmen im (1) Diese Verordnung ist sinngemäß auf ständige
Hinblick auf das Explorationsrecht bis zum Zeitpunkt Vertreter im Sinne des § 13 der Abgabenordnung anzu-
der Änderung der Zuordnung entstanden sind. wenden.
(4) Im Fall des § 36 Absatz 3 ist im Hinblick auf die (2) Handelt es sich bei einem ständigen Vertreter um
Funktions- und Risikoanalyse für die Bestimmung der ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit eigenem
Einkünfte der Förderbetriebsstätte zu beachten, dass Personal im Sinne des § 2 Absatz 4, so sind für die
das Explorationsrecht der Förderbetriebsstätte zuzu- sinngemäße Anwendung nach Absatz 1 abweichend
ordnen ist. Dies gilt, solange der Staat, in dem die För- von § 2 Absatz 3 alle Personalfunktionen, die vom
derbetriebsstätte liegt, von einer Zuordnung des Explo- Personal des ständigen Vertreters für den Vertretenen
rationsrechts zur Förderbetriebsstätte ausgeht. ausgeübt werden, als eigene Personalfunktionen des
Vertretenen zu behandeln.
§ 38
Übergangsregelung für Förderbetriebsstätten Abschnitt 7
(1) Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder Schlussvorschriften
Erdgasunternehmen kann die Einkünfte einer bereits
vor dem 1. Januar 2013 begründeten Förderbetriebs- § 40
stätte bis zur Beendigung der Förderbetriebsstätte Erstmalige Anwendung
nach den bisher von der Finanzbehörde anerkannten
steuerlichen Grundsätzen ermitteln. Diese Verordnung ist für Wirtschaftsjahre anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
(2) Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder
Erdgasunternehmen kann, ungeachtet § 1 Absatz 5 § 41
des Außensteuergesetzes, Absatz 1 auch auf Förder-
betriebsstätten anwenden, für die das Explorations- Inkrafttreten
recht bereits im Jahr 2013 oder 2014 angeschafft oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
hergestellt wurde, wenn es in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Oktober 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
Verordnung
zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes
sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 – RBSFV 2015)
Vom 14. Oktober 2014
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der durch Artikel 3 Nummer 21 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2015
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsge-
setzes werden zum 1. Januar 2015 um 2,12 Prozent erhöht und die Ergebnisse
nach § 28 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro ge-
rundet.
§2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs-
gültig ab stufe stufe stufe stufe stufe stufe
1 2 3 4 5 6
1. Januar 2015 399 360 320 302 267 234
§3
Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung
Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeit-
räume zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2014 zugrunde liegen, ist die
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 vom 15. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3856) in ihrer bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regel-
bedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3856) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Oktober 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014 1619
Erlass
über die Anerkennung als Ehrenzeichen
Vom 10. Oktober 2014
Artikel 1
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar
2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber
und
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold
als Ehrenzeichen an.
Artikel 2
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der
nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des
Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Artikel 3
Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form
oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraft-
setzen anzuzeigen.
Berlin, den 10. Oktober 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015
Vom 15. Oktober 2014
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar
2015 anerkannt:
1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Part-
nerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 399 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1
SGB II);
2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 302 Euro (§ 20
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II);
3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen
kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollen-
dung des 25. Lebensjahres, monatlich 320 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);
4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 360 Euro
(§ 20 Absatz 4 SGB II);
5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich
234 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);
6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres monatlich 267 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);
7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 302 Euro (§ 23 Num-
mer 1 dritte Alternative SGB II).
Berlin, den 15. Oktober 2014
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Andreas Kehrbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2014 1621
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Vom 9. Oktober 2014
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Ge-
prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 13. Mai
2014 (BGBl. I S. 515, 780) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 3 Absatz 3 sind jeweils die Wörter „Fachrichtung Kunststoff- und Kaut-
schuk“ durch die Wörter „Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ zu ersetzen.
Bonn, den 9. Oktober 2014
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
W. Bischoff
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
26. 9. 2014 Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
(Sechste Abfallarbeitsbedingungenverordnung – 6. AbfallArbbV) BAnz AT 29.09.2014 V1 1. 10. 2014
FNA: neu: 810-1-67-6
16. 9. 2014 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundert-
einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrol-
lierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) BAnz AT 30.09.2014 V1 11. 12. 2014
FNA: 96-1-2-221