1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014
Achtes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 2. Oktober 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- aa) Die Wörter „Artikel 118s Absatz 1 der Ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ werden durch
die Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Verord-
Artikel 1 nung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Änderung des Weingesetzes Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-
ber 2013 über eine gemeinsame Marktor-
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma- ganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt nisse und zur Aufhebung der Verordnungen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
S. 917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils
a) In den § 5 und § 17 betreffenden Zeilen wird je- geltenden Fassung,“ ersetzt.
weils nach dem Wort „Qualitätswein“ ein bb) Nach dem Wort „Qualitätsweine“ wird ein
Komma eingefügt. Komma eingefügt.
b) Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 118s Ab-
„§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prä- satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
dikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Ver-
Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und ordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
bestimmter Qualitätsschaumweine“. 4. In den §§ 3a und 4 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und
c) In der § 22a betreffenden Zeile wird das Wort Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14, § 15, § 22 Absatz 2,
„Spezifikationen“ durch das Wort „Produktspe- § 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28
zifikationen“ ersetzt. Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Ab-
satz 4, § 33 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b
d) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort und Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1
„EU-Recht“ durch die Wörter „der Verordnung Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a, § 40
(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 41, § 42 Absatz 1
e) Nach der § 22d betreffenden Zeile werden fol- Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § 44 Absatz 2
gende § 22e und § 22f betreffende Zeilen einge- Satz 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51
fügt: und 53 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter
„§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
Angabe nach der Verordnung (EU) schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Landwirt-
Nr. 251/2014 schaft“ ersetzt.
§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten 5. § 3b wird wie folgt geändert:
Weinerzeugnissen mit geschützter geo- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kapitel IV Ab-
grafischer Angabe“. schnitt IVb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-
meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit
„1. Erzeugnisse: Sondervorschriften für bestimmte landwirt-
a) die in den Rechtsakten der Europäischen schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die
Gemeinschaft oder der Europäischen Union einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007,
genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Rücksicht auf ihren Ursprung, Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)
b) aromatisierter Wein, aromatisierte weinhal- geändert worden ist, in der jeweils geltenden
tige Getränke, aromatisierte weinhaltige Fassung“ durch die Wörter „Teil II Titel I Kapitel II
Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse) Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
und ersetzt.
c) weinhaltige Getränke,“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Drittlands-
märkten nach Artikel 103p der Verordnung
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung, (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „in
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1
die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er- Buchstabe a und in Drittländern nach Arti-
setzt. kel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
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bb) In Satz 2 und in Satz 3 werden jeweils die ischen Union, die in Deutschland durchgeführt
Wörter „1 Million Euro“ durch die Wörter werden sollen, die für die öffentliche Gesundheit
„1 Million 500 Tausend Euro“ ersetzt. zuständige Stelle. Sie entscheidet dabei im
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Einvernehmen mit dem Sachverständigenaus-
schuss nach § 3c.“
„Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind
500 Tausend Euro ausschließlich für Maß- f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
nahmen der Absatzförderung in Mitglied- g) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter
staaten zu verwenden.“ „Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze durch die Wörter „Artikel 45 Absatz 1 Buch-
1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 und 2, stabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4,“ er- ersetzt.
setzt. 6. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden „§ 3c
aa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Sachverständigenausschuss
Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Er- (1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
nährung und Landwirtschaft“ und Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss
bb) die Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG) zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnah-
Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikel 46 men nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Infor-
mationen über die Auswirkungen des Weinkonsums
ersetzt.
auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maß-
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errich-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Dritt- tet.
landsmärkten nach Artikel 103p der Ver- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
Wörter „in Mitgliedstaaten der Europä- sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
ischen Union nach Artikel 45 Absatz 1 Buch- mung des Bundesrates das Nähere über die Zu-
stabe a sowie in Drittländern nach Artikel 45 sammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsord-
Nr. 1308/2013“ ersetzt. nung des Sachverständigenausschusses zu regeln.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 103t Dem Sachverständigenausschuss müssen mindes-
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch tens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin
die Wörter „Artikel 49 der Verordnung (EU) 1. des Bundesinstituts für Risikobewertung,
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
2. des oder der Drogenbeauftragten der Bundesre-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 103u gierung,
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch
3. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
die Wörter „Artikel 50 der Verordnung (EU)
rung,
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
4. aus dem Bereich der Medizin,
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt: 5. aus dem Bereich der Weinwissenschaft,
„4. die Unterstützung für Innovationen nach 6. aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und
Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 7. der Weinüberwachungsbehörden der Länder.
1308/2013“. (3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin
eingefügt: der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirt-
„(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 schaft, der oder die kein Stimmrecht hat.
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
stellen die Antragsteller sicher, dass die im nährung führt die Geschäfte des Sachverständigen-
Zusammenhang mit der Absatzförderung in ausschusses.“
Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen 7. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut je-
über den verantwortungsvollen Weinkonsum weils nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma
von der für die öffentliche Gesundheit zu- eingefügt.
ständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die
Maßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt 8. § 7 wird wie folgt geändert:
worden ist. Die in Satz 1 genannte Genehmigung a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ist dem Antrag beizufügen. ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Land-
Ernährung ist bei Maßnahmen nach Artikel 45 wirtschaft“ ersetzt.
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Nr. 1308/2013, soweit sie Informations- oder Wörter „Qualitätsweine Prädikatswein, Quali-
Absatzförderungsmaßnahmen aus Deutschland tätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder
oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europä- Sekt b.A.“ durch die Wörter „Qualitätsweine,
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Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Quali- „§ 19
tätsperlweine b.A. oder Sekte b.A.“ ersetzt. Qualitätsprüfung der Qualitätsweine,
9. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „über deren Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A.,
Schutz nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und
Nr. 1234/2007 entschieden worden ist“ durch die bestimmter Qualitätsschaumweine“.
Wörter „für deren Bezeichnung eine Ursprungsbe-
b) In Absatz 1 wird das Wort „Schaumwein“ durch
zeichnung oder geografische Angabe nach dem
das Wort „Qualitätsschaumwein“ ersetzt.
Verfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 geschützt worden ist“ ersetzt. 15. § 21 wird wie folgt geändert:
10. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt: a) In Absatz 1 und in Absatz 2 werden jeweils die
„(6) Die zuständige Behörde kann für ihren Zu- Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
ständigkeitsbereich durch Allgemeinverfügung in cherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und
einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsver- Landwirtschaft“ ersetzt.
hältnissen die Säuerung von frischen Trauben, b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Qualitäts-
Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, weine“ ein Komma eingefügt.
Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I 16. § 22a wird wie folgt geändert:
Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.“ a) In der Überschrift wird das Wort „Spezifika-
tionen“ durch das Wort „Produktspezifikationen“
11. § 16 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1a, in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „(1) Das Bundesministerium für Ernährung
„Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
rates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhal-
aa) In Satz 1 werden tung von Produktspezifikationen von Weinen mit
aaa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft geschützter Ursprungsbezeichnung oder ge-
und Verbraucherschutz“ durch die Wör- schützter geografischer Angabe oder aromati-
ter „Ernährung und Landwirtschaft“ sierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten
und geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies
bbb) die Wörter „Artikels 113c der Verord- zur Durchführung von für den Weinbau und die
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
Wörter „Artikels 167 der Verordnung Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
(EU) Nr. 1308/2013“ ischen Union hinsichtlich der Vorschriften über
Ursprungsbezeichnungen und geografische An-
ersetzt. gaben erforderlich ist. Kontrollen im Sinne des
bb) In Satz 2 wird das Wort „Branchenverbän- Satzes 1 sind insbesondere analytische oder or-
den“ durch das Wort „Branchenverbände“ ganoleptische Prüfungen.“
ersetzt. 17. § 22b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. § 16a wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikels 118b
„§ 16a Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung
Produktspezifikationen (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikels 93
Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung
Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmun-
(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
gen über die Anforderungen und Eigenschaften von
Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikör- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
weinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. gefügt:
und Landweinen sind Teil der Produktspezifikatio- „1a. die geografische Angabe im Sinne des
nen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verord- Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU)
nung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments
Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie und des Rates vom 26. Februar 2014 über
aus den Landweingebieten. Sie sind Gegenstand die Begriffsbestimmung, Beschreibung,
der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifika- Aufmachung und Etikettierung von aroma-
tionen.“ tisierten Weinerzeugnissen sowie den
13. § 17 wird wie folgt geändert: Schutz geografischer Angaben für aroma-
tisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhe-
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Quali-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91
tätswein“ ein Komma eingefügt.
des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14)
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung, in der jeweils geltenden Fassung,“.
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er- c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Lagen
setzt. und Bereichen“ die Wörter „und Namen kleinerer
geografischer Einheiten, die in der Liegen-
14. § 19 wird wie folgt geändert: schaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Na-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: men in einem in der Rechtsverordnung nach
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§ 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Wein- sichtigt werden sollen, deren Mitglieder sich mit
bergrolle eingetragen sind,“ eingefügt. der Herstellung und dem Handel aromatisierter
18. § 22c wird wie folgt geändert: Weinerzeugnisse befassen.
a) In der Bezeichnung wird das Wort „EU-Recht“ (5) Das Bundesministerium für Ernährung und
durch das Wort „der Verordnung (EU) Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Nr. 1308/2013“ ersetzt. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Bestimmungen zu erlassen über
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 118n der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt“ durch 1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das
die Wörter „Artikel 104 Satz 1 der Verordnung Einspruchsverfahren nach Absatz 2,
(EU) Nr. 1308/2013 unterhalten“ ersetzt. 2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,
c) In Absatz 4 und in Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 15
werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirt- der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und das Ver-
schaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter fahren zur Änderung einer Produktspezifikation
„Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verord-
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verord- nung (EU) Nr. 251/2014, soweit sich das Er-
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Ver- fordernis hierfür aus den Rechtsakten der
ordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. Europäischen Union ergibt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: § 22f
aa) Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Strengere Vorschriften
Verbraucherschutz“ werden durch die Wör- zu aromatisierten Weinerzeugnissen
ter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. mit geschützter geografischer Angabe
bb) In Nummer 3 werden Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
aaa) die Wörter „Artikels 118h der Verord- wirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit
Wörter „Artikels 98 der Verordnung (EU) geschützter geografischer Angabe durch Rechts-
Nr. 1308/2013“ und verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bbb) die Wörter „Artikels 118q der Verord- strengere Vorschriften als die Vorschriften des Arti-
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die kels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Ver-
Wörter „Artikels 105 der Verordnung ordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und
(EU) Nr. 1308/2013“ Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse
zu erlassen.“
ersetzt.
20. § 23 wird wie folgt geändert:
19. Nach § 22d werden folgende §§ 22e und 22f einge-
fügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 22e aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Antrag auf aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter
Schutz einer geografischen Angabe „Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g
nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
durch die Wörter „Artikel 120 Absatz 1
(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Buchstabe g der Verordnung (EU)
Angabe in das Register der geschützten geogra- Nr. 1308/2013“ ersetzt.
fischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnis-
se, das von der Europäischen Kommission nach bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
Artikel 21 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) mer 2 eingefügt:
Nr. 251/2014 unterhalten wird, sind bei der Bundes- „2. die Namen kleinerer geografischer
anstalt zu stellen. Einheiten, die in der Liegenschafts-
(2) § 22c Absatz 2 und 5 bis 7 ist auf Anträge karte abgegrenzt sind, soweit diese
nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt Namen in einem in der Rechtsver-
auch für das in Artikel 15 der Verordnung (EU) ordnung nach Absatz 4 geregelten
Nr. 251/2014 genannte Einspruchsverfahren sowie Verfahren in die Weinbergrolle ein-
das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifi- getragen sind,“.
kation gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
(EU) Nr. 251/2014. mer 3.
(3) § 22c Absatz 3 ist auf Anträge nach Absatz 1 bb) Satz 2 wird aufgehoben.
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass b) Absatz 2 wird aufgehoben.
für die dort genannte Stellungnahme auf den Ort
der Herstellung des zu schützenden aromatisierten c) In Absatz 3 werden die Wörter „Ernährung,
Weinerzeugnisses abzustellen ist. Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-
(4) § 22c Absatz 4 ist auf Anträge nach Absatz 1 setzt.
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
bei der Zusammensetzung des Fachausschusses 21. § 24 wird wie folgt geändert:
als Vertreter der Weinwirtschaft Verbände berück- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014
b) In Absatz 2, in Absatz 3 und in Absatz 4 werden „(16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die
jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015
und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Er- anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten
nährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Tag ist § 2 Nummer 1 in der am 14. Oktober
c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „Arti- 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
kel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung 24. In § 57 Absatz 3 und § 57a Absatz 1 werden jeweils
(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikel 120 die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) braucherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und
Nr. 1308/2013“ ersetzt. Landwirtschaft“ ersetzt.
22. § 50 Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben.
23. § 56 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 11 und Absatz 14 werden aufgehoben. Inkrafttreten
b) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ange- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fügt: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Oktober 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014 1591
Dritte Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 6. Oktober 2014
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekos- a) In der Überschrift wird das Wort „klimabedingter“
tengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) ver- durch das Wort „klimagerechter“ ersetzt.
ordnet das Bundesministerium des Innern: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „klimabedingter“
Artikel 1 durch das Wort „klimagerechter“ ersetzt.
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 12 des
„§ 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugs-
Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert
kostenverordnung ist entsprechend anzu-
worden ist, wird wie folgt geändert:
wenden, es sei denn, dass aus jahreszeit-
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der lichen Gründen klimagerechte Bekleidung
Spezial- oder Doppelbettklasse im Schlafwagen“ nicht beschafft zu werden braucht.“
gestrichen. 4. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Inlandstagegeldes
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in
Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 erster
„In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 Halbsatz Buchstabe a“ durch die Wörter „Tagegeldes
und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreise-
Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslands- kostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a
tagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslands- Satz 2 und 3 Nummer 1“ ersetzt.
dienstreisen an einem Kalendertag werden die Ab-
wesenheitszeiten an diesem Tag addiert.“ Artikel 2
3. § 5 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014
Erste Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung1
Vom 6. Oktober 2014
1
Die Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Delegierte Richtlinie 2014/9/EU der Kommission vom 18. Oktober
Richtlinien der Kommission: 2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
Delegierte Richtlinie 2014/1/EU der Kommission vom 18. Oktober schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort- Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleiten-
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als den magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren,
Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager NMR-Detektoren (Kernspinresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fou-
und Verschleißflächen in medizinischen Geräten (ABl. L 4 vom rier-Transform-Massenspektrometer) (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 61);
9.1.2014, S. 45); Delegierte Richtlinie 2014/10/EU der Kommission vom 18. Oktober
Delegierte Richtlinie 2014/2/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort- schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Le-
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium gierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühl-
in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis köpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden
zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in me-
2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4 dizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und
vom 9.1.2014, S. 47); Kontrollinstrumenten in der Industrie (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63);
Delegierte Richtlinie 2014/3/EU der Kommission vom 18. Oktober Delegierte Richtlinie 2014/11/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort- 2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiace- Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswer-
tatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der tiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung
Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember
in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapie- 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den
geräte (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49); Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65);
Delegierte Richtlinie 2014/4/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort- Delegierte Richtlinie 2014/12/EU der Kommission vom 18. Oktober
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen 2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo-
Stahl in Röntgenbildverstärkern (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51); ten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten
für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissions-
Delegierte Richtlinie 2014/5/EU der Kommission vom 18. Oktober
tomographen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67);
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Delegierte Richtlinie 2014/13/EU der Kommission vom 18. Oktober
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo- 2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
ten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elek- schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
trischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo-
von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, ten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizin-
in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft produkten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Aus-
bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und nahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
Lagerbedingungen verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 53); S. 69);
Delegierte Richtlinie 2014/6/EU der Kommission vom 18. Oktober Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort- 2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen schritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die
Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht- Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockel-
magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur ten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke
von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr (ABl.
verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55); L 4 vom 9.1.2014, S. 71);
Delegierte Richtlinie 2014/7/EU der Kommission vom 18. Oktober
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort- Delegierte Richtlinie 2014/15/EU der Kommission vom 18. Oktober
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen 2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo- schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
ten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elek- Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cad-
tronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von mium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen,
elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckver- die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizini-
bindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius schen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den
von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Gerä- Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, so-
ten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den fern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen
Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitge-
oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außen- teilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
flächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strah- S. 73);
lentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie (ABl. L 4 Delegierte Richtlinie 2014/16/EU der Kommission vom 18. Oktober
vom 9.1.2014, S. 57); 2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort-
Delegierte Richtlinie 2014/8/EU der Kommission vom 18. Oktober schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen
2013 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fort- Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als
schritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Ba-
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lo- riumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extra-
ten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktel- korporalen Photopherese verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
lurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59); S. 75).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014 1593
Auf Grund mission zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie
– des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des
jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirt- Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendun-
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I gen von Cadmium zwecks Anpassung an den tech-
S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wah- nischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012,
rung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Num- S. 18)“ durch die Wörter „delegierte Richtlinie
mer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, 2014/1/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45), die dele-
gierte Richtlinie 2014/2/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
– des § 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buch- S. 47), die delegierte Richtlinie 2014/3/EU (ABl. L 4
stabe e des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. No- vom 9.1.2014, S. 49), die delegierte Richtlinie
vember 2011 (BGBl. I S. 2179) in Verbindung mit § 1 2014/4/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51), die dele-
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes gierte Richtlinie 2014/5/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem S. 53), die delegierte Richtlinie 2014/6/EU (ABl. L 4
Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I vom 9.1.2014, S. 55), die delegierte Richtlinie
S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Um- 2014/7/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57), die dele-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Ein- gierte Richtlinie 2014/8/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit S. 59), die delegierte Richtlinie 2014/9/EU (ABl. L 4
und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft vom 9.1.2014, S. 61), die delegierte Richtlinie
und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung 2014/10/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63), die
und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Ver- delegierte Richtlinie 2014/11/EU (ABl. L 4 vom
kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesminis- 9.1.2014, S. 65), die delegierte Richtlinie 2014/12/EU
terium der Verteidigung nach Anhörung des Aus- (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67), die delegierte Richt-
schusses für Produktsicherheit: linie 2014/13/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 69), die
delegierte Richtlinie 2014/14/EU (ABl. L 4 vom
Artikel 1 9.1.2014, S. 71), die delegierte Richtlinie 2014/15/EU
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 73) und die delegierte
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) wird wie folgt ge- Richtlinie 2014/16/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 75)“
ändert: ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „im Geltungsbe- a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
reich dieser Verordnung“ gestrichen. das Wort „und“ ersetzt.
b) In Nummer 10 werden die Wörter „im Geltungs- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
bereich dieser Verordnung“ durch die Wörter „auf
c) Nummer 4 wird Nummer 3 und nach der Angabe
dem Markt der Europäischen Union“ ersetzt.
„1“ wird die Angabe „und 2“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „delegierte
Richtlinie 2012/50/EU der Kommission vom 10. Ok- 4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „dieses
tober 2012 zur Änderung des Anhangs III der Richt- Gerät zurücknehmen“ das Wort „erforderlichenfalls“
linie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und eingefügt.
des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwen-
dungen von Blei zwecks Anpassung an den techni- Artikel 2
schen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 16) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
und die delegierte Richtlinie 2012/51/EU der Kom- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Oktober 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Vom 7. Oktober 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) und mit § 6 der Ernährungswirtschaftsmeldeverord-
nung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214),
– auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 3, mit § 3
Absatz 1 und mit § 4 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1,
des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von
denen § 3 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 4 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 10
Nummer 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert
worden sind,
– auf Grund des § 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 6, jeweils in
Verbindung mit § 7 Absatz 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von
denen § 7 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom
10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, wird die Angabe „2015“
durch die Angabe „2017“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014 1595
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2015 – AELV 2015)
Vom 9. Oktober 2014
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage
Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I durch den Wert 1 000 dividiert wird,
S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) vielfältigt wird und
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Ernährung und Landwirtschaft: niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
wird.
§1 Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
den.
Ermittlung des Arbeitseinkommens
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Wirtschaftswert von mehr als 38 000 Deutsche Mark
für das Jahr 2015 maßgebende Arbeitseinkommen aus ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus nehmens
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
Testbetriebe und aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
vielfältigt wird,
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
nung (EG) Nummer 2866/98 des Rates vom 31. De- Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31. Dezem- vielfältigt wird.
ber 1998, S. 1),
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ergeben. schaftswert über 38 000 Deutsche Mark und unter
500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5
einkommen ermittelt, indem
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
mens wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich diert wird,
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-
2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
vielfältigt wird,
Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver- wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
vielfältigt wird. 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts- schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu einkommen das 0,1987fache des Wirtschaftswerts. Für
ermitteln, indem Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-
kommen das 0,1933fache des Wirtschaftswerts. ses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar- vervielfältigt wird und
beitseinkommen ermittelt, indem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- gen wird.
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-
beitseinkommen 2) ergeben würden,
§2
2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Inkrafttreten
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Oktober 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014 1597
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,1166
26 000 1,1097
27 000 1,1019
28 000 1,0936
29 000 1,0847
30 000 1,0755
31 000 1,0660
32 000 1,0564
33 000 1,0466
34 000 1,0368
35 000 1,0269
36 000 1,0171
37 000 1,0072
38 000 0,9975
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,6272
26 000 0,6438
27 000 0,6577
28 000 0,6693
29 000 0,6789
30 000 0,6868
31 000 0,6933
32 000 0,6984
33 000 0,7025
34 000 0,7055
35 000 0,7077
36 000 0,7092
37 000 0,7101
38 000 0,7103
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
38 000 0,9975
100 000 0,6099
150 000 0,4711
200 000 0,3876
250 000 0,3314
300 000 0,2907
350 000 0,2596
400 000 0,2351
450 000 0,2153
500 000 0,1987
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
38 000 0,7103
100 000 0,5314
150 000 0,4273
200 000 0,3593
250 000 0,3116
300 000 0,2761
350 000 0,2485
400 000 0,2265
450 000 0,2084
500 000 0,1933
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014 1599
Bekanntmachung
über den Beschluss der Bundesregierung zur Einführung
eines jährlichen Gedenktages für die Opfer von Flucht und Vertreibung
Vom 6. Oktober 2014
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 27. August 2014 beschlossen,
ab dem Jahre 2015 jährlich am 20. Juni den „Gedenktag für die Opfer von
Flucht und Vertreibung“ zu begehen.
Berlin, den 6. Oktober 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Vom 6. Oktober 2014
Die Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverord-
nung vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 1047) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk ist im einleitenden Satz
die Angabe „6.1 bis 6.13“ durch die Angabe „6.1 bis 6.13 und 6.17“ zu ersetzen.
Berlin, den 6. Oktober 2014
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Hugo Gratza
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014 1599
Bekanntmachung
über den Beschluss der Bundesregierung zur Einführung
eines jährlichen Gedenktages für die Opfer von Flucht und Vertreibung
Vom 6. Oktober 2014
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 27. August 2014 beschlossen,
ab dem Jahre 2015 jährlich am 20. Juni den „Gedenktag für die Opfer von
Flucht und Vertreibung“ zu begehen.
Berlin, den 6. Oktober 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Vom 6. Oktober 2014
Die Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverord-
nung vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 1047) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk ist im einleitenden Satz
die Angabe „6.1 bis 6.13“ durch die Angabe „6.1 bis 6.13 und 6.17“ zu ersetzen.
Berlin, den 6. Oktober 2014
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Hugo Gratza
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung
und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 9. Oktober 2014
Die Dritte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungs-
verordnungen vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb ist jeweils die Angabe „Artikel 58“ durch die Angabe
„Artikel 61“ zu ersetzen.
Bonn, den 9. Oktober 2014
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
W. Bischoff