1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017
Vom 23. September 2014
Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanz- gestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle
reformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bun- Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohn-
desministerium der Finanzen: steuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Er-
mittlung der Schlüsselzahlen ein.
§1
Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen- §3
steuer für das Jahr 2010 ist für die Ermittlung der
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach
an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und
dem Komma zu runden.
2017 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüssel-
zahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Ein-
kommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine §4
Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Ein-
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind
kommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche
die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von
Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Ein-
dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu fest-
kommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlag-
zusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jah-
ten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene
res in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt
Lohnsteuer maßgebend.
neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die
Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu-
§2
oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge- aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzu-
meinden ist die Wohnung der steuerpflichtigen Person rechnen.
zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklä-
rung 2010 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung §5
maßgebend; bei mehreren Wohnungen ist die Haupt-
wohnung maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft
keine Wohnung, ist der gewöhnliche Aufenthalt maß- und am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig
gebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüssel-
Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung zahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der
abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Ge- Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014
meinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 aus- vom 28. September 2011 (BGBl. I S. 1950) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1555
Verordnung
über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und
die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 23. September 2014
Auf Grund des § 5c Absatz 2 Satz 1 und des § 5e (3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach
des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanz-
Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) reformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozi-
und des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes alversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) ver- sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungs-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: pflichtig Beschäftigter für die Jahre 2010 bis 2012 nach
§ 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
§1 förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Absatz 1 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des
Satz 1 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-
verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden dert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maß-
Schlüsselzahlen: gebend.
(4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach
Baden-Württemberg 0,138299876
§ 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz-
Bayern 0,161774342 reformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der so-
zialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind
Berlin 0,038842418 die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflich-
Brandenburg 0,021046799 tiger Entgelte für die Jahre 2009 bis 2011 nach § 281
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Bremen 0,010926799 rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Hamburg 0,038919344 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-
Hessen 0,087976769 dert worden ist, als Jahressumme maßgebend.
Mecklenburg-Vorpommern 0,013761972 (5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken sozi-
alversicherungspflichtig Beschäftigter und sozialver-
Niedersachsen 0,083266941 sicherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Beträge
Nordrhein-Westfalen 0,239632677 insgesamt zu Grunde gelegt; nicht zu berücksichtigen
sind dabei die nach der Klassifikation für die Wirt-
Rheinland-Pfalz 0,040427131 schaftszweige WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit
Saarland 0,012111830 den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910,
990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörper-
Sachsen 0,044950160 schaften und Sozialversicherungen sowie deren Ein-
richtungen.
Sachsen-Anhalt 0,021663352
(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhe-
Schleswig-Holstein 0,025873990 bungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5b Ab-
Thüringen 0,020525600. satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzre-
formgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor,
ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die
§2 Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für
(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach Arbeit schätzt.
§ 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes zu Grunde zu legende Summe des Ge- §3
werbesteueraufkommens sind die Jahre 2007 bis 2012 (1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Ab-
des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform-
Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend. gesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-
(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2010 bis 2012 er-
Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für mittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewer-
die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b besteueraufkommens, das auf der Grundlage des Real-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreform- steuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und
gesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch
Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen. den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des nen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammen-
Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. schluss herangezogen werden, frühestens jedoch die
Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteu- Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind
er-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Be- diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu
träge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbe-
dieser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbe- steueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Ein-
steuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der wohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.
gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe-
(5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren
steuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der
Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-
Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser
reich größer null bis unter 200 Prozent, ist zur Berech-
Jahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewer-
nung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen
besteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemein-
Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuzie-
den dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche ört-
hen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in
liche Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der
einem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines
Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
dieser Jahre für die Berechnung eines gewogenen
Gemeindefinanzreformgesetzes und der gewogene
durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesat-
durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebe-
zes herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen
satz jeweils für die Jahre 2009 bis 2011 wird entspre-
Berichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor,
chend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.
liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbe-
(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Ab- steuer-Hebesatz ebenfalls bei null.
satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtli- §4
chen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemein-
(1) Die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeinde-
de, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundes-
finanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsände-
summe bei diesem Merkmal mit dem Quotienten von
rungen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. De-
gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteu-
zember 2013 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die
er-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und von ge-
betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
wogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewer-
besteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multi- (2) Die Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 des Ge-
pliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b meindefinanzreformgesetzes werden bei Gebiets-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreform- standsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl
gesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als
Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden §5
alle Anteilswerte durch die abweichende Bundes-
(1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem
summe dividiert, sodass sich eine Bundessumme von
31. Dezember 2013 sind die Schlüsselzahlen nach
eins ergibt.
§ 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffe-
(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemein- nen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgen-
deeingliederungen während der Erfassungsjahre der den Jahr an durch das betroffene Land neu festzuset-
Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2013 wird der zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer- Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu
Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grund- festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-
beträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer selzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder
neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und al- umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-
ler einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet. genommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzu-
Bei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteil- rechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unbe-
umgliederungen werden die jährlichen Beträge und rührt.
Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die
(2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen
Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil
Ländern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten
einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwoh-
Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land
nerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschlie-
zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wur-
ßend wird aus der Summe der Beträge und Grundbe-
den. § 1 ist entsprechend anzupassen.
träge über die entsprechenden Jahre der gewogene
durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz
nach Absatz 1 errechnet. §6
(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle
(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab
nach dem Komma zu runden.
dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Ge-
meinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vor- (2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüs-
liegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusam- selzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl
mengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweili-
Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlosse- gen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme
nen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.
durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen
der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berech- vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes,
net, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzel- auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1557
Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festset-
eins ergibt. zung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
§7 am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Ge-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und meindefinanzreformgesetzes vom 28. September 2011
am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Bei Inkrafttreten (BGBl. I S. 1951) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Verordnung
zur Änderung der Fischseuchenverordnung
und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung*
Vom 24. September 2014
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 Buch- bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die
stabe e, Nummer 7, 8, 10, 12, 13, 15, 17 Buchstabe a, jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen
Nummer 18, 20 und 21, des § 9 und des § 26 Absatz 1 empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III
Nummer 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter
Absatz 1, und des § 43 Absatz 4 des Tiergesundheits- Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Labor-
gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils in untersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- einer von der zuständigen Behörde benannten
sungsgesetzes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3165) Untersuchungseinrichtung durchzuführen.“
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Ernährung und Landwirtschaft: „(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis
der Länder unberührt, unter Beachtung der Vor-
Artikel 1 schriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vor-
Änderung der schriften zu erlassen, die das Nähere der Unter-
Fischseuchenverordnung suchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sach-
Die Fischseuchenverordnung vom 24. November kunde derjenigen Personen, die die Untersuchun-
2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 30 der gen durchführen, regeln.“
Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geän- 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1
dert worden ist, wird wie folgt geändert: und Absatz 2 und in § 12 Absatz 1 wird jeweils die
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage 1
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Spalte 1“ ersetzt.
„Im Sinne dieser Verordnung liegt vor: 4. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 ge- „(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
nannten Seuchen, wenn diese durch eine der Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in
in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Unter- Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit
suchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 je- sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von
weils bezeichneten empfänglichen Art festge- den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten
stellt worden ist; Seuchen ist.“
2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen
aus Aquakultur das Ergebnis der 5. In § 15 werden die Wörter „Fische aus Aquakultur,
die für eine der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seu-
a) klinischen und pathologisch-anatomischen chen empfänglich sind,“ durch die Wörter „Die in
Untersuchung, Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakul-
b) klinischen und epidemiologischen Unter- tur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2
suchung oder jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind,“ er-
c) pathologisch-anatomischen und epidemio- setzt.
logischen Untersuchung 6. In § 16 werden die Wörter „Wildlebende Fische, die
den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer
genannten Seuchen befürchten lässt.“ in Anlage 1 aufgeführten Seuche frei ist, und die für
b) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die diese Seuche empfänglich sind,“ durch die Wörter
Angabe „Anlage 1 Spalte 1“ ersetzt. „Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfäng-
lichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem
2. § 7 wird wie folgt geändert: Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei
„(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ist,“ ersetzt.
nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 7. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“
durch die Angabe „Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1“
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungs-
richtlinie 2014/22/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Än-
ersetzt.
derung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug
auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) (ABl. L 44 vom 14.2.2014, 8. In § 28 Absatz 5 wird die Angabe „Anlage 1“ durch
S. 45). die Angabe „Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1559
9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28)
Liste der Seuchen
1 2 3
Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten
mole-
para-
histo- kular- viro-
sito-
logisch bio- logisch
logisch
logisch
1. Exotische Seuchen
Fische: Epizootische Häma- X X Regenbogenforelle (Oncorhynchus
topoetische Nekrose mykiss), Europäischer Flussbarsch
(Perca fluviatilis)
Weichtiere: Infektion mit Bona- X X Australische Flachauster (Ostrea
mia exitiosa angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis)
Infektion mit Perkin- X X Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
sus marinus Amerikanische Auster (Crassostrea
virginica)
Infektion mit Micro- X X Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
cytos mackini Amerikanische Auster (Crassostrea
virginica), Westamerikanische Auster
(Ostrea conchaphila), Europäische
Auster (Ostrea edulis)
Krebstiere: Taura-Syndrom X Atlantische Weiße Garnele (Penaeus
setiferus), Pazifische Blaue Garnele
(Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße
Garnele (Penaeus vannamei)
Yellowhead Disease X Atlantische Braune Garnele (Penaeus
aztecus), Nördliche Rosa Garnele
(Penaeus duorarum), Radgarnele
(Penaeus japonicus), Schwarze Tiger-
garnele (Penaeus monodon), Atlantische
Weiße Garnele (Penaeus setiferus),
Pazifische Blaue Garnele (Penaeus
stylirostris), Pazifische Weiße Garnele
(Penaeus vannamei)
2. Nicht exotische Seuchen
Fische: Virale hämorrha- X X Hering (Clupea spp.), Felchen (Corego-
gische Septikämie nus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch
(Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau
(Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus
morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhyn-
chus spp.), Regenbogenforelle (Oncor-
hynchus mykiss), Seequappe (Onos
mustelus), Forelle (Salmo trutta), Stein-
butt (Scophthalmus maximus), Sprotte
(Sprattus sprattus), Äsche (Thymallus
thymallus), Japanische Flunder (Para-
lichthys olivaceus)
Infektiöse hämato- X X Keta-Lachs (Oncorhynchus keta),
poetische Nekrose Silberlachs (Oncorhynchus kisutch),
Japan-Lachs (Oncorhynchus masou),
Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Rotlachs (Oncorhynchus
nerka), Biwa-Forelle (Oncorhynchus
rhodurus), Königslachs (Oncorhynchus
tshawytscha), Atlantischer Lachs (Salmo
salar)
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
1 2 3
Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten
mole-
para-
histo- kular- viro-
sito-
logisch bio- logisch
logisch
logisch
Koi-Herpes-Infektion X X Karpfen (Cyprinus carpio)
Infektiöse Anämie X X Regenbogenforelle (Oncorhynchus
der Lachse: Infektion mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo
mit Genotyp HPR- salar), Forelle (Salmo trutta)
deletiert der Art Isa-
virus
Weichtiere: Infektion mit Martei- X X Australische Flachauster (Ostrea
lia refringens angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis), Europäische Auster (Ostrea
edulis), Argentinische Auster (Ostrea
puelchana), Miesmuschel (Mytilus
edulis), Mittelmeermiesmuschel (Mytilus
galloprovincialis)
Infektion mit Bona- X X Australische Flachauster (Ostrea
mia ostreae angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis), Westamerikanische Auster
(Ostrea conchaphila), Asiatische Auster
(Ostrea denselammellosa), Europäische
Auster (Ostrea edulis), Argentinische
Auster (Ostrea puelchana)
Krebstiere: Weißpünktchen- X alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung
krankheit der Dekapoden)“.
Artikel 2
Änderung der
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
In § 1 Nummer 3 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November
2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 17. April
2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort „Tierseuchengesetz“
durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1561
Verordnung
zur Neuregelung der Durchführung
der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen
im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Vom 25. September 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Abschnitt 2
schaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
Anerkennung von
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
Erzeugerorganisationen
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund
§2
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d,
Nummer 3 und 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1, des Rechtsform von Erzeugerorganisationen
§ 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom Als Erzeugerorganisation werden auf Antrag alle
20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit juristischen Personen des privaten Rechts sowie Per-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, sonengesellschaften anerkannt, die die für die Anerken-
– des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstruktur- nung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und
gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderun-
gen und die Anforderungen der nachstehenden Vor-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin- schriften erfüllen.
dung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und
der §§ 15, 16 des Marktorganisationsgesetzes in der
§3
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 15 Mindestgröße
Satz 1 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I (1) Für Erzeugerorganisationen werden
S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
schaft und Energie: 2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf
5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver-
Artikel 1 marktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen
Verordnung festgesetzt.
zur Durchführung (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird im
der unionsrechtlichen Regelungen Falle
über Erzeugerorganisationen 1. von Erzeugerorganisationen, die ausschließlich
im Sektor Obst und Gemüse Erzeugnisse vermarkten, die nach den gemein-
(Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationen- schafts- oder unionsrechtlichen Regelungen über
durchführungsverordnung – die ökologische oder biologische Produktion und
OGErzeugerOrgDV) Kennzeichnung erzeugt werden, und
2. von Erzeugerorganisationen, die ausschließlich
Abschnitt 1 Schalenfrüchte vermarkten,
Allgemeines der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf
1 250 000 Euro festgesetzt.
§1
(3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder
Anwendungsbereich teilweise aus juristischen Personen oder Personenge-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die sellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Per-
landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Obst sonen oder Personengesellschaften der Feststellung
und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen, der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl
der Betriebsfonds und der operationellen Programme zugrunde gelegt. Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger,
(Unionsrecht). der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
(4) Die Landesregierungen können, soweit dies er- b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger
forderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei- Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent
ten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverord- der Stimmrechte
nung
ausüben können.
1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-
wert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Ab- (2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei
satz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen, einer Erzeugerorganisation,
2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Num- 1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur we-
mer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen, niger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und
3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach 2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder
Absatz 1 Nummer 2 bei Erzeugerorganisationen, de- zusammen nur weniger als 50 Prozent der Ge-
ren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, schäftsanteile halten.
auf 2 500 000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeu-
gerorganisationen mindestens 200 Erzeuger als Mit- Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische
glied haben. Personen und Personengesellschaften eine Über-
schreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, so-
(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt fern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen
es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er- der Minderheit gewahrt sind.
nährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern
mit. (3) Sind juristische Personen oder Personengesell-
schaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für
§4 die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2:
Mitgliedschaft von Nichterzeugern 1. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr
als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeu-
(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch gerorganisation gehalten, so werden die Stimm-
sein: rechte und Geschäftsanteile der juristischen Person
1. wer denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der ge-
haltenen Anteile zugerechnet.
a) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für 2. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr
landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die
Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind,
gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäfts-
b) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die
anteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeuger-
Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeu-
organisation zusammengerechnet.
gerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
2. eine andere nach Unionsrecht anerkannte Erzeuger- 3. Sind die Personengesellschaften über dieselben Ge-
organisation im Sektor Obst und Gemüse oder sellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte
und Geschäftsanteile der so verbundenen Unterneh-
3. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeuger- men zusammengerechnet, wenn diese Gesellschaf-
organisation ist. ter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als
Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Per- 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen ver-
sonen darf das Erreichen der im Unionsrecht festgeleg- fügen.
ten Ziele der Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt (4) Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur
werden. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Per-
vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von sonengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass
den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds aus- Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus
geschlossen sind. wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder
(2) Natürliche oder juristische Personen sowie Per- Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser
sonengesellschaften, die ausschließlich gewerblichen juristischen Person oder Personengesellschaft geän-
Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht dert oder aufgehoben werden können. Ein wichtiger
Mitglied einer Erzeugerorganisation sein. Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Inte-
ressen der juristischen Person oder Personengesell-
§5 schaft verletzt werden oder eine Entscheidung der
Erzeugerorganisation für die juristische Person oder
Stimmrechte und Geschäftsanteile Personengesellschaft unzumutbar ist.
(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss
sicherstellen, dass §6
1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Kündigung der Mitgliedschaft
Stimmrechte ausüben kann und
Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt wer-
2. bei einer Erzeugerorganisation,
den, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass
a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zu- die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens
sammen nur weniger als 50 Prozent der Stimm- sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres be-
rechte oder trägt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1563
§7 für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm
Direktvermarktung getrennt ausgewiesen werden.
Der Prozentsatz für die Vermarktung von Erzeugnis- (2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge
sen außerhalb der Erzeugerorganisation, der von einem sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen
Mitglied mit Zustimmung der Erzeugerorganisation un- Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt aus-
mittelbar an den Verbraucher für dessen persönlichen gewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen jeder-
Bedarf abgegeben werden darf, wird auf 25 festgesetzt. zeit nachgewiesen werden können.
(3) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Ein-
§8 richtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen
gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.
Auslagerung
Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die
Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1
Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufberei- und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prü-
tung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern. fung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist
der zuständigen Stelle unverzüglich nach Abschluss
§9 der Prüfung vorzulegen.
Anwendung von Vorschriften
der Agrarmarktstrukturverordnung § 12
Im Übrigen sind die §§ 6 und 7 der Agrarmarktstruk- Operationelle Programme
turverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I (1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhe-
S. 3998) anzuwenden. gehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand
eines operationellen Programms sein.
Abschnitt 3 (2) Änderungen des operationellen Programms und
Betriebsfonds und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schrift-
operationelle Programme lich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu
beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das
§ 10 operationelle Programm darf nur einmal im laufenden
Jahr beantragt werden. In den im Unionsrecht vorgese-
Wert der vermarkteten Erzeugung
henen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeuger-
(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation organisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Be-
und tritt einer anderen bei, wird dessen Erzeugung ab triebsfonds angehoben werden kann, 100.
dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitglied-
(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres
schaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfol-
können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige
genden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeuger-
Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwor-
organisation bei deren Berechnung des Wertes der ver-
tung vorgenommen werden:
markteten Erzeugung berücksichtigt. Das Erlöschen
der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete 1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu-
Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsät- führen,
zen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres-
Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß-
beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind nahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.
den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicher-
zustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Refe- (4) Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um
renzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei höchstens 40 Prozent vermindert werden. In besonde-
der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeu- ren Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hin-
gung berücksichtigt wird. ausgehende Unterschreitung erlauben.
(2) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des (5) Die zuständige Stelle soll ihre Entscheidung über
Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen wer- den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen
den. mitteilen.
(3) Der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen (6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage
Stufen angerechnete Wert wird um die internen Trans- der operationellen Programme und für Anträge auf
portkosten verringert, die für den über 1 000 Kilometer Änderung der operationellen Programme bis zum
hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.
worden sind.
§ 13
§ 11 Beihilfe
Betriebsfonds (1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe)
(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhal- wird auf Antrag gewährt.
tung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben (2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige
und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu er- Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die
kennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder meh- Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hin-
rere operationelle Programme oder Teilprogramme finan- blick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforde-
ziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen rung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner ande- triebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen wäh-
ren Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind. rend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-
Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich zeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonsti-
bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller gen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu er-
Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr teilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1
deren Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verord- genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre
nung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-
von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in drucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.
Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorgani- (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine
sation mitzuteilen. längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die
nach dieser Verordnung und den im Unionsrecht vorge-
§ 14 schriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder
Vorschusszahlungen und Teilzahlungen Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Ab-
schluss des jeweiligen operationellen Programms auf-
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vor-
zubewahren.
schuss oder Teilzahlungen gewähren.
(2) Ein Vorschuss oder eine Teilzahlung beträgt min- § 18
destens 25 000 Euro.
Mitteilungspflichten
(3) Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai
und September eingereicht werden. Anträgen auf Vor- (1) Erzeugerorganisationen teilen alle nach Unions-
schuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge recht erforderlichen Angaben den zuständigen Stellen
zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Aus- mit.
gabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-
beizufügen. schaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfül-
(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätes- lung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der
tens im Monat Oktober des betreffenden Durchfüh- Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen
rungsjahres des operationellen Programms gestellt der Europäischen Union obliegen.
werden.
(3) Erzeugerorganisationen sind verpflichtet, jede
Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen
§ 15
oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren An-
Krisenprävention und Krisenmanagement gaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstim-
Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und men, der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Verände-
zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht rungen sind unverzüglich anzuzeigen, wenn nicht nach
angewandt: anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere
Frist vorgesehen ist.
1. Marktrücknahmen,
2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles
Obst und Gemüse, Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerken-
nung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden
3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Ein- Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vor-
richtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit, jahres mit.
4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den
Markt gebrachten Mengen. Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 16
Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen § 19
Rechnungen können auch auf den Namen eines oder
Muster und Formulare
mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausge-
stellt sein. Für alle Anträge und Meldungen können die zustän-
digen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare,
Abschnitt 4 auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die
Duldung-, Mitwirkungs- zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder For-
und Mitteilungspflichten mulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
§ 17 § 20
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Übergangsbestimmungen
(1) Erzeugerorganisationen, ihre Mitglieder, Tochter- (1) § 5 ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
gesellschaften von Erzeugerorganisationen und diejeni- Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 ist § 6 der EU-
gen, die von der Erzeugerorganisation ausgelagerte Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom
Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der
der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630)
ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Be- geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1565
(2) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Absatz 1 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und
Satz 1 ist im Falle einer Erzeugerorganisation, die am der zu ihrer Durchführung erlassenen
1. Januar 2015 über ein genehmigtes operationelles Rechtsakte der Europäischen Union über
Programm verfügt, bis zum Ende der Laufzeit des die finanzielle Unterstützung der Union, die
operationellen Programms § 6 der EU-Obst- und Ge- den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst
müse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 und Gemüse gewährt werden kann,“.
(BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert wor-
den ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Be- „(4) Auf die in Absatz 1 Nummer 2b bezeich-
stimmungen auch für Personengesellschaften als Mit- nete Stützungsregelung ist nur § 6a Absatz 2
glieder einer Erzeugerorganisation gelten. anzuwenden.“
2. Dem § 6a wird folgender Absatz 2 angefügt:
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung „(2) Die zuständige Landesstelle teilt auf Antrag
jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 Obst und Gemüse zu Zwecken der Identifizierung
(BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Num-
nung vom 30. April 2014 (BAnz AT 08.05.2014 V2) ge- mer 2b genannte Stützungsregelung zu, sofern ein
ändert worden ist, wird wie folgt geändert. Mitglied nicht bereits über eine Betriebsnummer ver-
1. § 1 wird wie folgt geändert: fügt.“
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Num-
mer 2b eingefügt: Artikel 3
„2b. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemein- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
same Marktorganisation für landwirtschaft- in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU-Obst- und Gemüse-
liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. De-
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) zember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist,
Nr. 1234/2007 (ABl. vom 20.12.2013 L 347, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
(2. AGMahnVordrVÄndV)
Vom 30. September 2014
Auf Grund des § 46a Absatz 8 des Arbeitsgerichts- Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendete
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge- Blatt 3 soll ohne die Zustellungsnachricht aufgeführt
setzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geän- werden und muss in dem freien Feld neben dem
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Raum für den Eingangsstempel des Gerichts an-
Arbeit und Soziales: stelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters
den Vermerk enthalten: „Das mir vom Gericht mitge-
Artikel 1 teilte Zustellungsdatum des Mahnbescheids wurde
Änderung der Verordnung richtig und vollständig auf das für den Erlass des
zur Einführung von Vordrucken Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 über-
für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren tragen und durch meine Unterschrift oder meine
elektronische Signatur bestätigt. Die Angaben zum
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
Inhalt des Vollstreckungsbescheids auf diesem
das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezem-
Blatt stimmen mit denen auf Blatt 4 und 5 überein.“.
ber 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 8
Nach Abstimmung mit dem Gericht kann den beiden
Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
Teilvordrucken als jeweils zusätzliches Blatt das
S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bereits vom Antragsteller vorbereitend mit Namen
1. § 1a wird wie folgt gefasst: und Anschrift und beim zweiten Teilvordruck auch
„§ 1a mit der Geschäftsnummer des Gerichts ausgefüllte
Formblatt der Postzustellungsurkunde beigefügt
Beschriftung mittels Schreibprogramm
werden.
(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck kann in
einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vor- (3) Die Blätter sollen mit einem Durchschreibemit-
drucks für den Antrag auf Erlass des Mahnbe- tel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Be-
scheids und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden arbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der
Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlass des Durchschriften gewährleistet; § 1 Absatz 2 Satz 5
Vollstreckungsbescheids in einer Ausführung ver- gilt entsprechend.
wendet werden, in der die Blätter jeweils einzeln mit- (4) Wird der Mahnantrag von einem Rechtsanwalt
hilfe eines Schreibprogramms zu beschriften sind. gestellt, ist nur die Form der Antragstellung nach
Das Programm muss den Absätzen 1 bis 3 zulässig.
1. die Übereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2 (5) Die Gerichte für Arbeitssachen können die in
bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu Absatz 1 bezeichnete Ausführung auch mithilfe eines
übertragenden Angaben gewährleisten, Datenverarbeitungsprogramms erstellen. Das Pro-
2. gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folge- gramm muss die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen
blätter zu übertragenden Angaben hinreichend Anforderungen erfüllen. Der Hersteller der Vordrucke
geschützt sein und muss mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag
auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwende-
3. die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf
ten Blatt 3 erkennbar sein.
dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbe-
scheids einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4 (6) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende
vorsehen. Mängel auf, ist die Anwendung der vorstehenden
(2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Her- Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben
steller und die Bezeichnung des für die Beschriftung ist.“
verwendeten Programms müssen mindestens auf 2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 504“
Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des Voll- die Angabe „und § 505“ eingefügt.
streckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar 3. § 2a wird aufgehoben.
gemacht sein. Blatt 1 muss in dem freien Feld neben
dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts 4. § 2b wird § 2a und erhält folgende Fassung:
anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters „§ 2a
den Vermerk enthalten: „Die Angaben zum Inhalt des
Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebe- Überleitungsvorschrift
nen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 über- Die bisher eingeführten Vordrucke können bis
ein.“ In dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahn- zum 30. April 2015 verwendet werden, wenn sie
bescheids einzureichenden Blatt 3 entfallen in der der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 32 Num-
Zustellungsnachricht der letzte Satz und der Vor- mer 1 des „Gesetzes zur Einführung des Euro in
druck auf der Rückseite. Das für den Antrag auf Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1567
und Ordungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der ten Vordrucks für den Mahn- und Vollstreckungsbe-
Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung scheid erhalten die in der Anlage bestimmte Fas-
weiterer Gesetze“ vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I sung.
S. 3574) entsprechen.“
5. Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid Artikel 2
(Anlage 1 der Verordnung) Inkrafttreten
Das Vorblatt, das Entwurfsblatt und Blatt 1 bis 5 des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Anlage 1 bestimm- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. September 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Anlage zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 1
Vordruck
für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1569
Der Antrag wird gerichtet
an das
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
➀
Die dunklen Felder bitte freilassen.
➁ Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr. Diese werden vom zuständigen Gericht ausgefüllt.
PLZ Ort
Mahnbescheid Datum des Mahnbescheids
➂ Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr., Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
➃ macht gegen Sie
und als Gesamtschuldner
➄ folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe, brutto oder netto):
➅ Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde.
➆ Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
EUR
➇ Nebenforderung
EUR
➈ Auslagen für dieses Verfahren
EUR
➉ Gesamtbetrag zuzügl. der oben Die Gerichtskosten werden vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens
EUR genannten Zinsen eingezogen.
Das Gericht hat n i c h t geprüft, ob dem Antragsteller/der Antragstellerin der Anspruch zusteht.
Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von e i n e r W o c h e seit der Zustellung dieses Bescheids e n t w e d e r die vor-
stehend bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r
dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen.
Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller/die Antragstellerin nach
Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben.
Rechtspfleger/Rechtspflegerin
Ort, Datum
Antrag
Anschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm. Es wird beantragt, aufgrund der vorste-
Eingangsstempel des Gerichts
henden Angaben einen Mahnbescheid
11
zu erlassen.
12
Im Falle des Widerspruchs wird Termin zur
mündlichen Verhandlung beantragt.
13
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird
versichert.
14 Hier die Zahl der ausgefüllten Vordrucke ange-
ben, falls sich der Antrag gegen mehrere Per-
sonen richtet.
Unterschrift Antragst./gesetz. Vertr./Prozessbevollm.
B l a t t 1: Antrag und Urschrift BMAS – 36.2 - 11/91 V
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
Mahnbescheid Datum des Mahnbescheids
Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
macht gegen Sie
und als Gesamtschuldner
folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe, brutto oder netto):
Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde.
Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
EUR
Nebenforderung
EUR
Auslagen für dieses Verfahren
EUR
Gesamtbetrag zuzügl. der oben Die Gerichtskosten werden vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens
EUR genannten Zinsen eingezogen.
Das Gericht hat n i c h t geprüft, ob dem Antragsteller/der Antragstellerin der Anspruch zusteht.
Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von e i n e r W o c h e seit der Zustellung dieses Bescheids e n t w e d e r die vor-
stehend bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r
dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen.
Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller/die Antragstellerin nach
Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben.
gez. Ausgefertigt
Rechtspfleger/Rechtspflegerin Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite
B l a t t 2: Ausfertigung für Antragsgegner/Antragsgegnerin BMAS – 37.2 - 11/91 V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1571
Hinweise des Gerichts
Bitte beachten Sie, dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch begründet ist.
Lassen Sie daher Zweifel, ob der Anspruch besteht, nicht auf sich beruhen, auch wenn diese nur eine Nebenforderung (z. B. Höhe
der Zinsen) betreffen.
Schauen Sie sich vielmehr sofort alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vertrag, Lohn-/Gehaltsabrechnung, Kontoauszug,
Zahlungsbelege usw.) genau an.
Verbleiben danach Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder mit einer
sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind zur Rechts-
beratung insbesondere auch befugt: Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammen-
schlüssen solcher Verbände. Die genannten Personen und Stellen erteilen auch Auskunft darüber, wie der Staat Bürgern hilft, die
die Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung nicht aufbringen können.
Zahlungen Widerspruch
Zahlungen aufgrund des Mahnbescheids – gleichgültig, ob sie Falls Einwendungen gegen den Anspruch bestehen, können Sie
die Hauptforderung, die Zinsen, Nebenforderungen oder die sich zur Wehr setzen, indem Sie Widerspruch erheben.
vorgerichtlichen Kosten betreffen – sind nur an den Antragstel- Sollten Sie den Anspruch nicht bestreiten können, ist ein Wider-
ler/die Antragstellerin zu richten. spruch zwecklos und verursacht Ihnen weitere Kosten.
Das Gericht kann Ihre Zahlung nicht entgegennehmen.
Widersprechen Sie dem Mahnbescheid daher nur, wenn Sie
Zahlen Sie an den Antragsteller/die Antragstellerin unmittelbar meinen, nicht, noch nicht oder wegen eines Teils der ge-
oder auf das von ihm/ihr bezeichnete Konto. forderten Beträge nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder
wenn Sie durch Ihr Verhalten dem Antragsteller/der Antrag-
stellerin keinen Anlass gegeben haben, gegen Sie gerichtlich
Zahlungsaufschub, Ratenzahlung vorzugehen.
Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung kann nur der Antrag-
Bitte überlegen Sie Ihre Entscheidung sorgfältig und holen Sie
steller/die Antragstellerin bewilligen.
nötigenfalls umgehend Rechtsrat ein, bevor Sie den
Wenn Sie die Zahlung zur Zeit nicht voll aufbringen können, Widerspruch erheben.
empfiehlt es sich, mit dem Antragsteller/der Antragstellerin oder
dessen/deren Prozessbevollmächtigten zu verhandeln. Verhand- Der Widerspruch soll mit einem Vordruck der beigefügten Art
lungen führen erfahrungsgemäß häufig zum Erfolg, wenn eine erhoben werden. Der Vordruck ist bei jedem Arbeitsgericht
Teilzahlung angeboten wird. erhältlich und wird dort, wenn Sie es wünschen, auch ausgefüllt.
Zu richten ist der Widerspruch an das Gericht, das den um-
Das Gericht kann Ihnen keinen Zahlungsaufschub und keine seitigen Mahnbescheid erlassen hat.
Ratenzahlung bewilligen.
Wenn Sie den Anspruch nicht insgesamt, sondern nur wegen
einer einzelnen Forderung oder eines einzelnen Rechnungs-
Zahlungsunfähigkeit postens oder eines Teils davon als unbegründet ansehen (z. B.
die geforderten Zinsen, soweit diese einen bestimmten Prozent-
Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine
satz übersteigen), sollten sie den Widerspruch ausdrücklich
Schuld zu bezahlen. Ein Widerspruch kann selbst dann nicht
auf diese Forderung, diesen Rechnungsposten oder den Teil-
auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn diese auf
betrag beschränken. Dadurch können Sie sich Mehrkosten
Krankheit, Erwerbslosigkeit und anderen Notlagen beruht.
ersparen.
Bei finanzieller Notlage kann es sich im einzelnen Fall empfeh-
len, mit einer Schuldnerberatungsstelle der öffentlichen oder
freien Wohlfahrtspflege Verbindung aufzunehmen. Weiteres Verfahren nach Widerspruch
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei
die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat das
Arbeitsgericht dem Antragsteller/der Antragstellerin unverzüglich
aufzugeben, seinen/ihren Anspruch binnen zwei Wochen schrift-
lich zu begründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung
bestimmt das Arbeitsgericht den Termin zur mündlichen Ver-
handlung. Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein,
so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Ihren Antrag
bestimmt.
Rückseite von Blatt 2
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
Datum des
Vollstreckungsbescheids
Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr.
Zustellungsnachricht an Antragsteller/Antragstellerin
In Ihrer Mahnsache ist dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin der Mahnbescheid an
dem aus folgendem Vordruckteil ersichtlichen Tag zugestellt worden.
Prüfen Sie, nachdem die mit dem darauffolgenden Tag beginnende Ein-Wochen-Frist
abgelaufen ist, ob der Antragsgegner/die Antragsgegnerin die Schuld beglichen hat.
Sollte das nicht der Fall sein und sollte auch nicht Widerspruch erhoben sein, können
Sie den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen.
Verwenden Sie dazu bitte nur diesen Vordruck und beachten Sie die Hinweise auf der
Rückseite.
Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts
PLZ Ort
zugestellt am:
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom
Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
macht gegen Sie
und als Gesamtschuldner
folgenden Anspruch geltend:
Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde.
Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
EUR
Nebenforderung
EUR
Auslagen des Antragstellers/der Antragstellerin
EUR
Gesamtbetrag zuzügl. der oben Die Gerichtskosten tragen Sie als Antragsgegner/Antragsgegnerin; sie werden nach
EUR genannten Zinsen Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen.
Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid
➁ wegen vorste- ➂ wegen
hender Beträge
abzüglich gezahlter ➃
Hinzu kommt folgender weiterer Kostenbetrag ➄ Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin
zugestellt am:
Auslagen für dieses Verfahren EUR
Rechtspfleger/Rechtspflegerin
Antragst. ges. Vertr. Prozessbev. Ort, Datum
wurde VB-Ausf. erteilt am:
Antrag➀
Eingangsstempel des Gerichts Es wird beantragt, aufgrund der vorstehenden
Angaben Vollstreckungsbescheid zu erlassen.
Antragsgegner/Antragsgegnerin hat geleistet
➅ keine Zahlungen. nur die oben ange-
gebenen Zahlungen.
➆ Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird
versichert.
Unterschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm.
B l a t t 3: Zustellungsnachricht, Antrag und Urschrift BMAS – 38.2 - 11/91 V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1573
Ausfüllhinweise
Der Vordruck kann handschriftlich ausgefüllt werden. Auszu-
füllen sind die mit den Nummern ➀ bis ➆ bezeichneten Felder.
Die dunkleren (mit Raster unterlegten) Felder bitte nicht
beschriften.
An das ➀ Der Antrag darf erst nach Ablauf von einer Woche seit
Arbeitsgericht der Zustellung des Mahnbescheids (Zustellungsdatum um-
seitig) gestellt werden. Ist der Tag der Zustellung ein Sonn-
abend, endet die Frist nicht am Sonnabend der folgenden
Woche, sondern erst mit Ablauf des darauf folgenden näch-
sten Werktages. Beachten Sie ferner, dass die Wirkung des
Mahnbescheids wegfällt, wenn Sie den Vollstreckungs-
bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zu-
PLZ Ort
stellung des Mahnbescheids beantragen. Sollte der Voll-
streckungsbescheid nicht innerhalb dieser Frist beantragt
werden, haben Sie die bisher entstandenen Gerichtskosten
zu tragen.
➁ Hat der Antragsgegner/die Antragsgegnerin nichts ge-
zahlt, sind das Kästchen bei ➁ und das Kästchen bei ➅ an-
zukreuzen.
➂ Hier kann in anderen Fällen als Teilzahlung (vgl. dazu ➃), ins-
besondere bei Teilwiderspruch und Aufrechnung durch
den Antragsgegner/die Antragsgegnerin der Teil des An-
spruchs bezeichnet werden, für den der Vollstreckungs-
bescheid beantragt wird.
➃ Hat der Antragsgegner/die Antragsgegnerin Teilzahlun-
gen geleistet, bitte Kästchen ➁ und das zweite Kästchen bei
➅ ankreuzen. Die Zahlungen sind in Zeile ➃ nach Betrag und
Daten ihres Eingangs einzeln (... EUR am ..., ... EUR am ...,
EUR ...am ..., usw.) zu bezeichnen.
➄ Weitere Kosten des Verfahrens
In diesem Feld können Sie etwaige weitere Auslagen (z. B.
Porto für die Übersendung dieses Antrags an das Gericht)
eintragen.
➅ Vgl. die Erläuterung zu ➁ und ➃.
➆ Nur von einer/einem Bevollmächtigten anzukreuzen.
Rückseite von Blatt 3
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
Datum des
Vollstreckungsbescheids
Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr.
PLZ Ort
zugestellt am:
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom
Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
macht gegen Sie
und als Gesamtschuldner
folgenden Anspruch geltend:
Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde.
Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
EUR
Nebenforderung
EUR
Auslagen des Antragstellers/der Antragstellerin
EUR
Gesamtbetrag zuzügl. der oben Die Gerichtskosten tragen Sie als Antragsgegner/Antragsgegnerin; sie werden nach
EUR genannten Zinsen Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen.
Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid
wegen vorste- wegen
hender Beträge
abzüglich gezahlter
Hinzu kommt folgender weiterer Kostenbetrag Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin
zugestellt am:
Auslagen für dieses Verfahren EUR
gez. Ausgefertigt
Rechtspfleger/Rechtspflegerin Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
B l a t t 4: Ausfertigung für Antragsteller/Antragstellerin BMAS – 39.2 - 11/91 V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1575
Hinweis für Antragsteller/Antragsstellerin
Der Vollstreckungsbescheid geht Ihnen hiermit in Ausfertigung zu.
Bitte beachten Sie, dass Sie Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung
(Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung o. ä.) beim zuständigen Amtsgericht selbst einleiten müssen.
Rückseite von Blatt 4
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
Datum des
Vollstreckungsbescheids
zugestellt am:
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom
Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
macht gegen Sie
und als Gesamtschuldner
folgenden Anspruch geltend:
Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde.
Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
EUR
Nebenforderung
EUR
Auslagen des Antragstellers/der Antragstellerin
EUR
Gesamtbetrag zuzügl. der oben Die Gerichtskosten tragen Sie als Antragsgegner/Antragsgegnerin; sie werden nach
EUR genannten Zinsen Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen.
Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid
wegen vorste- wegen
hender Beträge
abzüglich gezahlter
Hinzu kommt folgender weiterer Kostenbetrag
Auslagen für dieses Verfahren EUR
gez. Ausgefertigt
Rechtspfleger/Rechtspflegerin Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss binnen einer Notfrist von einer Woche nach
Zustellung des Vollstreckungsbescheids beim obigen Arbeitsgericht schriftlich eingegangen sein oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
erklärt werden. Der Schriftform kann auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments genügt werden, soweit das elektronische
Dokument für die Bearbeitung durch das Arbeitsgericht geeignet ist und die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Arbeitsgericht
im Mahnverfahren zugelassen ist. Das Dokument soll mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite
B l a t t 5: Ausfertigung für Antragsgegner/Antragsgegnerin BMAS – 40.2 - 11/91 V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1577
Hinweise des Gerichts
Bitte beachten Sie, dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch begründet ist.
Lassen Sie daher Zweifel, ob der Anspruch besteht, nicht auf sich beruhen, auch wenn diese nur eine Nebenforderung (z.B. Höhe
der Zinsen) betreffen.
Schauen Sie sich vielmehr sofort alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vertrag, Lohn-/Gehaltsabrechnung, Kontoauszug,
Zahlungsbelege usw.) genau an.
Verbleiben danach Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder mit einer
sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind zur Rechts-
beratung insbesondere auch befugt: Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammen-
schlüssen solcher Verbände. Die genannten Personen und Stellen erteilen auch Auskunft darüber, wie der Staat Bürgern hilft, die
die Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung nicht aufbringen können.
Zahlungen Einspruch
Zahlungen – gleichgültig, ob sie die Hauptforderung, die Zinsen, Gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb einer Frist
Nebenforderungen oder die vorgerichtlichen Kosten betreffen – von einer Woche, die mit der Zustellung des Bescheids be-
sind nur an den Antragsteller/die Antragstellerin zu richten. ginnt, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist an das
Arbeitsgericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid
Das Gericht kann Ihre Zahlung nicht entgegennehmen. erlassen hat. Er muss schriftlich eingelegt werden. Sie können
Zahlen Sie an den Antragsteller/die Antragstellerin unmittelbar sich auch an die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts wenden
oder auf das von ihm bzw. ihr bezeichnete Konto, falls Sie von und dort mündlich erklären, dass Sie Einspruch einlegen. Die
dem Gerichtsvollzieher dazu aufgefordert werden, zu dessen Geschäftsstelle fertigt dann über Ihre Erklärung eine Nieder-
Händen. schrift an. Wenn Sie sich an die Geschäftsstelle eines anderen
Arbeitsgerichts wenden, beachten Sie bitte, dass die von der
Geschäftsstelle angefertigte Niederschrift Ihres Einspruchs in-
Zahlungsaufschub, Ratenzahlung nerhalb der Einspruchsfrist bei dem Arbeitsgericht, das den
Vollstreckungsbescheid erlassen hat, eingehen muss.
Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung kann nur der Antrag-
steller/die Antragstellerin bewilligen. Sie haben also, wenn Einwendungen gegen den Anspruch be-
stehen, auch jetzt noch Gelegenheit, sich gegen diesen zur
Wenn Sie die Zahlung zur Zeit nicht voll aufbringen können,
Wehr zu setzen.
empfiehlt es sich, mit der antragstellenden Person oder ihrem
Prozessbevollmächtigten zu verhandeln. Verhandlungen führen Sollten Sie den Anspruch nicht bestreiten können, ist ein Ein-
erfahrungsgemäß häufig zum Erfolg, wenn eine Teilzahlung an- spruch zwecklos und verursacht Ihnen weitere Kosten.
geboten wird.
Machen Sie daher von dem Einspruch nur Gebrauch, wenn Sie
Das Gericht kann Ihnen keinen Zahlungsaufschub und keine meinen, nicht, noch nicht oder wegen eines Teils der gefor-
Ratenzahlung bewilligen. derten Beträge nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder
wenn Sie durch Ihr Verhalten dem Antragsteller oder der Antrag-
stellerin keinen Anlass gegeben haben, gegen Sie gerichtlich
Zahlungsunfähigkeit
vorzugehen.
Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine
Bitte überlegen Sie Ihre Entscheidung sorgfältig und holen Sie
Schuld zu bezahlen. Ein Einspruch kann selbst dann nicht auf
nötigenfalls umgehend Rechtsrat ein, bevor Sie den Einspruch
Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn diese auf Krankheit,
einlegen.
Erwerbslosigkeit und anderen Notlagen beruht.
Bei finanzieller Notlage kann es sich im einzelnen Fall empfeh- Wenn Sie den Anspruch nicht insgesamt, sondern nur wegen
len, mit einer Schuldnerberatungsstelle der öffentlichen oder einer einzelnen Forderung oder eines einzelnen Rechnungs-
freien Wohlfahrtspflege Verbindung aufzunehmen. postens oder eines Teils davon als unbegründet ansehen (z. B.
die geforderten Zinsen, soweit diese einen bestimmten Prozent-
satz übersteigen), sollten Sie den Einspruch ausdrücklich
auf diese Forderung, diesen Rechnungsposten oder den Teil-
betrag beschränken. Dadurch können Sie sich Mehrkosten
ersparen.
Weiteres Verfahren nach Einspruch
Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, bestimmt das Arbeits-
gericht Termin zur mündlichen Verhandlung.
Rückseite von Blatt 5
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Der Antrag wird gerichtet
an das
Arbeitsgericht Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
PLZ, Ort
➀
➁ Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr.
PLZ Ort
Mahnbescheid Datum des Mahnbescheids
➂ Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr., Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin:
➃ macht gegen Sie
und als Gesamtschuldner
➄ folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe, brutto oder netto):
➅ Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde.
➆ Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
EUR
➇ Nebenforderung
EUR
➈ Auslagen für dieses Verfahren
EUR
➉ Gesamtbetrag zuzügl. der oben Die Gerichtskosten werden vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens
EUR genannten Zinsen eingezogen.
Das Gericht hat n i c h t geprüft, ob dem Antragsteller/der Antragstellerin der Anspruch zusteht.
Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von e i n e r W o c h e seit der Zustellung dieses Bescheids e n t w e d e r die vor-
stehend bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r
dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen.
Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller/die Antragstellerin nach
Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben.
Rechtspfleger/Rechtspflegerin
Ort, Datum
Antrag
Anschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm. Es wird beantragt, aufgrund der vorste-
Eingangsstempel des Gerichts
henden Angaben einen Mahnbescheid
11
zu erlassen.
12
Im Falle des Widerspruchs wird Termin zur
mündlichen Verhandlung beantragt.
13
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird
versichert.
14 Hier die Zahl der ausgefüllten Vordrucke ange-
ben, falls sich der Antrag gegen mehrere Per-
sonen richtet.
Unterschrift Antragst./gesetz. Vertr./Prozessbevollm.
B l a t t 6: Mehrfertigung für Antragsteller/Antragstellerin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1579
Vorblatt
Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid
– Arbeitsgerichte –
Dieses Vorblatt und das Entwurfsblatt bitte abtrennen.
Im gerichtlichen Mahnverfahren können Sie schnell und einfach einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid)
über eine Geldforderung erwirken, wenn Einwendungen der von Ihnen in dem Verfahren als Antragsgegner/Antrags-
gegnerin in Anspruch genommenen Partei nicht zu erwarten sind. Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen, sollten
Sie prüfen, ob Sie dieser Ihre Forderungen in klarer, übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben. Holen Sie dies
nötigenfalls nach. Sonst könnte die in Anspruch genommene Partei dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen,
weil sie nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistungen im einzelnen Sie von ihr verlangen.
Ausfüllhinweise Werden mehrere Personen in Anspruch genommen (z. B.
Eheleute), so ist für jede von ihnen ein eigener Vordrucksatz
Der Vordrucksatz kann mit einer Schreibmaschine oder ersatz- auszufüllen und in dem Kästchen bei jeweils die Zahl der
weise von Hand ausgefüllt werden. Der Vordruck ist mit einem ausgefüllten Vordrucksätze (z. B. bei Eheleuten als Antrags-
Durchschreibemittel versehen und vollständig (sämtliche Seiten) gegner die Zahl „2“) anzugeben. Im Anschriftenfeld ➁ wird in
auszufüllen. Bitte beachten Sie, dass beim Ausfüllen von Hand nur jedem Vordrucksatz nur eine Person bezeichnet. Auf die übri-
durch einen ausreichenden Druck ein Durchschreiben auf sämt- gen wird in der Zeile bei ➃ hingewiesen, und zwar anschlie-
liche Seiten möglich ist. Reichen Sie dann den vollständig aus-
ßend an das Wort „Sie“ mit dem Wort „und...“, so dass es
gefüllten Vordrucksatz (s. dazu unter „Weiteres Verfahren“) ein.
z. B. bei Eheleuten in dem Vordrucksatz für den Mann heißt
Von Ihnen auszufüllen sind die hellen Felder. Die dunkleren „gegen Sie und Ihre Ehefrau...“, in dem Vordrucksatz für die
mit Raster unterlegten Felder bitte nicht beschriften. Frau „gegen Sie und Ihren Ehemann...“. Beachten Sie bitte
auch die Hinweise unten zu ➃.
Bei ausnahmsweise nicht ausreichendem Schreibraum kön-
nen Sie ein besonderes Blatt benutzen. Dieses bitte 5fach bei- ➂ Antragsteller/Antragstellerin ist mit Vorname und Name
fügen und in dem betreffenden Feld auf das Blatt hinweisen. bzw. vollständiger Firmenbezeichnung, Straße, Hausnummer,
Sollten Sie den Vordrucksatz durch die Post an das Gericht über- Postleitzahl, Ort genau zu bezeichnen. In gleicher Weise ist
mitteln, schützen Sie ihn bitte durch eine geeignete Verpackung eine Person zu bezeichnen, die den Antragsteller/die Antrag-
(Kartoneinlage) vor Durchdrucken während der Übermittlung. stellerin gesetzlich vertritt oder der Prozessvollmacht erteilt
ist. Eine Bezugnahme auf die Bezeichnung im Anschriftenfeld
Wird der Mahnantrag von einem Rechtsanwalt gestellt, kann der bei 11ist unzulässig. Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Bank-
Vordruck nicht benutzt werden. Vielmehr ist die Formularaus- verbindung anzugeben. Sie können hier auch Ihre Telefon-
führung zur Ausfüllung mittels Schreibprogramm zu benutzen. verbindung angeben.
Zu den Nummern auf Blatt 1 des Vordrucksatzes
➃ Vgl. die Erläuterungen zu ➁. Gesamtschuldnerschaft (§ 421
➀ Hier sind Postleitzahl und Ort des für das Mahnverfahren BGB) kann nur bei mehreren Schuldnern in Betracht kom-
zuständigen Gerichts einzutragen. Zuständig ist in der Regel men; sie kann in der Regel angenommen werden, wenn sich
das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die von Ihnen in dem die in dem Verfahren als Antragsgegner/Antragsgegnerin in
Verfahren in Anspruch genommene Partei (Antragsgegner/ Anspruch genommenen Personen gemeinschaftlich zur Zah-
Antragsgegnerin) ihren (Wohn-) Sitz hat. Darüber hinaus kann lung verpflichtet hatten. In diesem Falle können Sie die ganze
auch das Arbeitsgericht zuständig sein, in dessen Bezirk Forderung einschließlich Zinsen, sonstigen Nebenforderun-
die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gewöhnlich ihre/seine gen und Auslagen für dieses Verfahren gegen jede dieser
Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 Personen geltend machen, bis die Zahlung bewirkt ist.
Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz).
➁ Antragsgegner/Antragsgegnerin ist mit Vorname und Name ➄ Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und ein-
zeln zu bezeichnen, ihre Beträge ausschließlich in EUR.
(wenn nötig auch Beruf oder Zusatz wie „jun.“) bzw. vollständi-
ger Firmenbezeichnung oder Behördenname, Straße, Haus- Typische Bezeichnungen der Hauptforderungen sind z. B.:
nummer, Postleitzahl, Ort so genau zu bezeichnen, dass Ver-
Arbeitsentgelt für die Zeit vom ... bis ... (brutto oder netto)
wechslungen ausscheiden. Postfachangabe ist unzulässig.
Gratifikation aus Anlass ... (brutto oder netto)
Bei Gesellschaften und juristischen Personen (z. B. oHG,
KG, GmbH, AG) ist die vertretungsberechtigte Person im An- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Zeit vom ... bis ...
schriftenfeld mit anzuführen, und zwar anschließend an die (brutto oder netto)
Firma oder den Namen überleitend mit den Worten „vertreten Auf Grund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des
durch...“. Amtsgerichts ... vom ... (GSchNr....) gepfändete und zur Ein-
Ist die in Anspruch genommene Partei eine nicht prozess- ziehung überwiesene oder auf Grund Abtretungserklärung
fähige natürliche Person (z. B. minderjährig), so sind im An- vom ... abgetretene Entgeltansprüche des ... (Name und An-
schriftenfeld die Person oder Personen (z. B. Eltern) mit anzu- schrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin) für die Zeit
führen, von der oder von denen sie gesetzlich vertreten wird, vom ... bis ... .
und zwar anschließend an den Namen überleitend mit den Schadenersatzanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnis-
Worten „vertreten durch“. ses wegen ...
- Bitte wenden -
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Forderung aus Entgeltüberzahlung für die Zeit vom ... aufgeschlüsselten Bezeichnung nach Einzelbeträgen bedür-
bis ... fen Nebenforderungen, die typische, durch den Verzug
entstandene Schäden zusammenfassend bezeichnen (z. B.
Auch sonstige Forderungen sind unverwechselbar, d. h. vor
„Porto“, „Telefon“, „Schreibauslagen für zweite und weitere
allem mit Zeitangabe, so genau wie möglich zu bezeichnen.
Mahnungen“ oder „Auslagen für Auskunft über Wohnort des
Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts muss sich
Antragsgegners“).
aus der Bezeichnung ergeben.
Die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung sind
Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus Ver-
grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
trag nach den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
Bitte machen Sie die zusätzlich vorgeschriebene Angabe in ➈ Auslagen für dieses Verfahren, die Sie in dem Feld angeben
der Form „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 können, sind z. B. die Kosten dieses Vordrucksatzes und das
BGB vom ... . Effektiver Jahreszins ... %.“ In den Fällen der Porto für die Einsendung an das Gericht. Nicht geltend ma-
§§ 504 und 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die chen können Sie hier die Kosten einer anwaltlichen Beratung
Form „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 oder Vertretung (siehe auch Hinweis unter ➇).
BGB“.
➉ Die Gerichtskosten werden erst nach Beendigung des
➅ Das Mahnverfahren ist nicht für Ansprüche zulässig, die von Mahnverfahrens eingezogen. Kostenvorschüsse werden nicht
einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängen. Bitte erhoben. Gerichtskosten sind die Gerichtsgebühr und die
prüfen Sie daher, ob Ihr Anspruch von einer Gegenleistung Auslagen für die Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbe-
abhängt, die Sie dem/der Antragsgegner/in noch zu erbringen scheids. Sie werden nach Abschluss des Verfahrens fällig.
haben.
11 Wiederholen Sie hier Ihre Anschrift. Auf die Angaben bei ➂
➆ Bei mehreren Hauptforderungen ist deren Gesamtsumme
darf nicht Bezug genommen werden.
einzutragen. Bitte geben Sie die Einzelbeträge im Feld ➄ an,
soweit es sich bei diesen nicht um Rechnungsposten einer 12 Anzukreuzen, wenn im Falle des Widerspruchs das streitige
Zusammenstellung (z. B. Rechnung, Kontoauszug) handelt, Verfahren duchgeführt werden soll.
die der in Anspruch genommenen Partei (Antragsgegner/in)
bereits vorliegt. Zinsen bitte genau bezeichnen nach dem
13 Nur von einem /einer Bevollmächtigten anzukreuzen.
Zinsfuß („... % jährlich/monatlich“), dem zu verzinsenden 14 Nur auszufüllen, wenn in dem Verfahren als Antragsgeg-
Geldbetrag („aus ... EUR“) und dem Zeitraum („ vom ... bis ner/Antragsgegnerin mehrere Personen in Anspruch genom-
...“, „ab ...“). men werden (s. oben letzter Absatz zu ➁).
➇ Als Nebenforderung können hier auch für einen zurück-
liegenden Zeitraum ausgerechnete Zinsen angegeben
werden. Bei mehreren selbständigen Nebenforderungen soll
– entsprechend der Praxis bei der Bezeichnung mehrerer Weiteres Verfahren
Hauptforderungen – in das Betragsfeld der Gesamtbetrag
eingetragen werden, die Einzelbeträge mit der Bezeichnung Vom Gericht erhalten Sie, wenn Ihr Antrag ordnungsgemäß
im hierfür vorgesehenen Feld neben Betragsfeldern ➆, ➇ ausgefüllt ist und keine Schwierigkeiten bei der Zustellung
und ➈. Sofern der Schreibraum nicht ausreicht, sind die des Mahnbescheids auftreten, zunächst die Zustellungs-
nachricht (s. rechts oben auf Blatt 3 des Vordrucksatzes).
Einzelbeträge mit Bezeichnung auf einem 5fach beizufügen-
den Blatt anzuführen, auf das dann im Feld neben den Wie dann zu verfahren ist, entnehmen Sie dieser Nach-
Betragsfeldern ➆, ➇ und ➈ Bezug genommen wird. Keiner richt.
Rückseite des Vorblatts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1581
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014
– 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nummer 1,
§ 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, jeweils in
der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), und § 8 Absatz 1 Nummer 1,
2, 4 und 6, Absatz 2 Nummer 1 und 3 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz in der
Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und
zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), jeweils in Verbindung mit
§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung
von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ände-
rung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März
2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) und § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regel-
bedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453), sowie die Anlage
zu § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Zif-
fer 42 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011
(Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie § 2 der Verordnung zur Fortschreibung
der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch für das Jahr 2012 vom 17. Oktober 2011 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2090) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20
Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 26. September 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
Vom 24. September 2014
Die Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicher-
heit von Organen vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 601) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 11 muss wie folgt lauten:
„11. Der bisherige § 8 wird § 16 und in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.“
Bonn, den 24. September 2014
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Claudia Siepmann
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 29. September 2014
Tag Inhalt Seite
19. 9. 2014 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den Gemeinsamen Luftver-
kehrsraum (Vertragsgesetz EU-Georgien-Luftverkehrsabkommen – EU-GEO-LuftverkAbkG) 674
GESTA: XJ001
17. 9. 2014 Verordnung zu dem Abkommen vom 27. Februar 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Ungarn über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern
der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte von Ungarn im Hoheitsgebiet des
jeweils anderen Staats (Verordnung zum deutsch-ungarischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen) . . . 696
23. 9. 2014 Fünfundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz
im Seeverkehr (Fünfundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
20. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-
eurasischen wandernden Wasservögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717
20. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717
20. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
26. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes,
der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung 718
26. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und
zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . 719
26. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
26. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720