1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Galvaniseur-Handwerk
(Galvaniseurmeisterverordnung – GalvMstrV)
Vom 12. September 2014
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- rungszeiten und Elektrolytzusammensetzung, auch
nung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a unter Einsatz berufsspezifischer Software,
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge-
6. Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbei-
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des
tenden Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von in
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
der Galvanotechnik verwendeten Chemikalien, bei
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
der Planung und Fertigung berücksichtigen,
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im 7. mechanische, chemische und elektrolytische Ver-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung fahren auswählen, beherrschen, steuern und über-
und Forschung: wachen zur
a) Entfernung metallischer und nichtmetallischer
§1
Schichten,
Gegenstand
b) metallischen und organischen Beschichtung,
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-
bild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister- c) Herstellung chemischer Konversionsschichten,
prüfung im Galvaniseur-Handwerk. Die Meisterprüfung insbesondere durch Passivieren, Phosphatieren,
besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Brünieren und Metallfärbungen sowie durch die
Aufbringung von Nanopartikeln,
§2 d) Herstellung und Färbung von anodischen Oxid-
Meisterprüfungsberufsbild schichten,
Im Galvaniseur-Handwerk sind zum Zwecke der 8. mechanische Verfahren zur Bearbeitung von Ge-
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse genständen aus Metall und Kunststoffen, insbeson-
zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz dere durch Schleifen, Polieren, Strahlen und Gleit-
zu berücksichtigen: schleifen, auswählen, beherrschen, steuern und
1. auftragsbezogene Kundenwünsche und -bedarfe überwachen,
ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen an- 9. Anlagen einstellen, steuern und überwachen sowie
bieten, Auftragsverhandlungen führen und Auf- Lösungen zur Fehlerbehebung und Optimierung
tragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und An- von Anlagen erarbeiten; Umsetzung der Lösungen
gebote erstellen, Verträge schließen, und Fehlerbehebungen kontrollieren,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und 10. Verfahren zur Prüfung von erzeugten Schichten be-
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- herrschen, insbesondere zur Bestimmung der Kor-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der
rosions- und Verschleißbeständigkeit, der Härte
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und und der Schichtdicke,
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des
Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- 11. Mess-, Prüf- und Analysetechniken zur Bestim-
weltschutzes sowie unter Anwendung von Informa- mung galvanischer Bäder beherrschen und die Bä-
tions- und Kommunikationssystemen, der nach Sollwerten korrigieren,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren 12. Verfahren zur Behandlung von Abluft, Abwasser
und überwachen, und Rückständen der Galvanotechnik unter Be-
4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück- rücksichtigung der verantwortlichen Entsorgung
sichtigung des Gestell- und Vorrichtungsbaus, von und des Umweltschutzes planen, koordinieren, um-
Verfahrens- und Fertigungstechniken sowie der setzen und kontrollieren,
Prozessauswahl, Prozessführung und energe- 13. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
tischer Aspekte, von berufsbezogenen rechtlichen triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
Vorschriften und technischen Normen sowie unter Prozesse entwickeln und umsetzen,
Berücksichtigung der allgemein anerkannten Re-
geln der Technik, des Einsatzes von Personal und 14. Qualitätskontrollen durchführen; Fehler, Mängel
Auszubildenden sowie von Material, Maschinen und Störungen analysieren und beseitigen; Ergeb-
und Geräten, nisse bewerten und dokumentieren,
5. Arbeits- und Fertigungspläne sowie technische 15. durchgeführte Leistungen abnehmen und doku-
Zeichnungen und Skizzen erstellen, insbesondere mentieren sowie Nachkalkulationen durchführen
unter Berechnung von Schichtdicken, Galvanisie- und Auftragsabwicklungen auswerten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1523
§3 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
Ziel und Gliederung des Teils I dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine be- 2. das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchfüh-
rufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, rung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
und dabei Tätigkeiten des Galvaniseur-Handwerks bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
meisterhaft verrichten kann. stellen und dabei neue Entwicklungen im Galvani-
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende seur-Handwerk zu berücksichtigen.
Prüfungsbereiche:
§6
1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein
darauf bezogenes Fachgespräch sowie Situationsaufgabe
2. Durchführung einer Situationsaufgabe. (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
vervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-
§4 lungskompetenz für die Meisterprüfung im Galvani-
seur-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meis-
Meisterprüfungsprojekt
terprüfungsausschuss festgelegt.
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
(2) Als Situationsaufgabe sind die folgenden Arbei-
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
ten durchzuführen:
Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meister-
prüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsaus- 1. Analyse eines galvanischen Bades, Durchführung ei-
schuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüf- nes Korrosionstests, einer Schichtdickenmessung
lings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage er- sowie einer anderen Überwachungs- und Überprü-
arbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept ein- fungsmethode, insbesondere für eine Hullzelle; die
schließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Ergebnisse sind zu beurteilen,
Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meister- 2. Bearbeiten von zwei Teilen, die aus unterschied-
prüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur lichen Grundwerkstoffen, nämlich aus Buntmetall,
Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsaus- Stahl, Aluminium, Kunststoff oder Zinkdruckguss,
schuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auf- bestehen, unter besonderer Berücksichtigung ver-
tragsbezogenen Anforderungen entspricht. fahrens- und fertigungstechnischer Anforderungen
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- und
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta- 3. eine anodische Oxydation eines Aluminiumbauteils
tionsarbeiten. mit zwei unterschiedlich erzeugten Färbungen auf
(3) Die Planungsunterlagen bestehen aus einem Ent- einem farblos anodisierten Bauteil bei einer vorge-
wurf, einer technischen Zeichnung, einem Fertigungs- gebenen Schichtdicke; dabei ist eine Fläche mecha-
plan sowie einer Kalkulation. Auf der Grundlage der nisch zu bürsten und eine Fläche zu polieren.
Planungsunterlagen ist (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
1. eine Maßhartverchromung einschließlich Innenmaß- wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
verchromung mit entsprechenden Abdeckarbeiten gen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
an einem Bauteil durchzuführen,
§7
2. das Abscheiden einer Maßversilberung auf einem
24-teiligen Menübesteck aus Edelstahl und auf Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
sechs Vorlegteilen mit einer Färbung oder mit einer (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert zwei Arbeits-
partiellen Vergoldung durchzuführen oder tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und
3. das Abscheiden von mindestens vier sichtbaren, die Situationsaufgabe höchstens 12 Stunden dauern.
sauber voneinander abgegrenzten, dekorativen me- (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
tallischen Niederschlägen und mindestens zwei und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
dekorativen Färbungen auf einem Teil mit einer Min- Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und
destfläche von 10 Quadratdezimetern durchzufüh- im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
ren. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Das hie-
Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und raus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis
zu dokumentieren. der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(4) Die Bewertung der Planungsunterlagen wird mit (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der
30 Prozent gewichtet, die Bewertung der durchgeführ- Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-
ten Arbeiten mit 60 Prozent und die Bewertung der chende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-
Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend projekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe
aus Messprotokollen, Prüfberichten und Nachkalkula- jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden
tion, mit 10 Prozent. sein müssen.
§5 §8
Fachgespräch Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, (1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in
dass er befähigt ist, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nach- sowie die Durchführung dieser Prozesse zu kontrol-
zuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kennt- lieren und abzuschließen, auch unter Anwendung
nisse im Galvaniseur-Handwerk zur Lösung komplexer berufsspezifischer Software; bei der jeweiligen Auf-
beruflicher Aufgaben anwendet. gabenstellung können mehrere der unter den Buch-
(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand- staben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft
lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene werden:
Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung kön- a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
nen die in den folgenden Handlungsfeldern aufgeführ- len,
ten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend b) externe Angebote auswerten, eine Angebotskal-
verknüpft werden: kulation durchführen, ein Angebot erstellen,
1. Galvanotechnik c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage -organisation unter Berücksichtigung der Verfah-
ist, galvanotechnische Aufgaben unter Berücksich- rens- und Fertigungstechnik, des Einsatzes von
tigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in Personal, Material und Geräten bewerten, dabei
einer Galvanik zu bearbeiten; dabei soll er berufsbe- qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie
zogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-
der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der sichtigen,
unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifika-
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
tionen verknüpft werden:
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re-
a) Fertigungspläne erstellen und prüfen, geln der Technik anwenden und beurteilen,
b) Verfahren und Techniken zur Herstellung von e) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei-
Oberflächen unter Berücksichtigung von Werk- ten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen
stoffdaten, Werkstoffzuständen und Werkstoff- und Zeichnungen bewerten und korrigieren; auch
eigenschaften auswählen und darstellen sowie unter Anwendung von Informations- und Kommu-
deren Einsatz Verwendungszwecken zuordnen, nikationssystemen,
c) Einsatz und Betriebsbedingungen von Elektro- f) den auftragsbezogenen Einsatz von Maschinen,
lyten beschreiben; Fehlerquellen und Störungen Anlagen und Geräten bestimmen und begründen,
im Elektrolyseprozess identifizieren und darstel-
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
len, Untersuchungsverfahren vorschlagen und
Möglichkeiten für die Beseitigung von Fehlern h) Schäden an galvanisierten Bauteilen identifizie-
und Störungen aufzeigen, ren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung oder
Nacharbeit aufzeigen,
d) Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstof-
fen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe Verwen- i) eine Nachkalkulation durchführen;
dungs- und Verarbeitungszwecken zuordnen, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
e) Einsatz und Betriebsbedingungen von Anlagen Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
zur mechanischen, chemischen und elektroche- ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-
mischen Oberflächenbearbeitung beschreiben; nisation in einer Galvanik unter Berücksichtigung der
Lösungen zur Optimierung von Anlagen auch un- rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter
ter Berücksichtigung der Energieeffizienz erarbei- Anwendung von Informations- und Kommunikati-
ten, bewerten und korrigieren, onssystemen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung
f) Anlagen im Hinblick auf umweltschutzrechtliche können mehrere der unter den Buchstaben a bis i
Aspekte und Energieeffizienz bewerten, aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
g) Lösungen für die Behandlung von Abluft, Abwas- a) betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirt-
ser und Rückständen der Galvanotechnik unter schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
Berücksichtigung umweltschutzrechtlicher Be- b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
stimmungen erarbeiten und bewerten, triebliche Kennzahlen ermitteln,
h) Herstellung von Gestellen und Vorrichtungen un- c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
ter Berücksichtigung von Materialien und Geome- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
trie erläutern sowie Gestelle und Vorrichtungen technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
Einsatz- und Verwendungszwecken zuordnen, erarbeiten,
i) Mess-, Prüf- und Analyseverfahren zur Bestim- d) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
mung von Inhaltsstoffen galvanischer Lösungen ments für den Unternehmenserfolg darstellen;
beschreiben; Messprotokolle und Prüfberichte Maßnahmen des Qualitätsmanagements fest-
analysieren und bewerten, legen und begründen,
j) Instandhaltungsmaßnahmen für Anlagen und Re- e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
generationsmaßnahmen für Prozesslösungen be- Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbe-
schreiben und begründen; sondere in Abhängigkeit von Auftragslage und
2. Auftragsabwicklung Auftragsabwicklung, begründen,
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einer Galvanik der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1525
ziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß- 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
nahmen festlegen, lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-
g) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus- wertet worden sind.
stattung sowie logistische Prozesse planen und
darstellen, § 10
h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Allgemeine Prüfungs-
Kommunikationssystemen, insbesondere für und Verfahrensregelungen,
Kundenbindung und -pflege sowie für Warenwirt- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
schaft, begründen, (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe- in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
sondere für die betriebsinterne Organisation so- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
wie für das betriebliche Personalwesen, aufzei- prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
gen und bewerten. prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
§9
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II § 11
(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Übergangsvorschrift
Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine (1) Die bis zum 31. Dezember 2014 begonnenen
Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
nicht überschritten werden. schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 sind auf Ver-
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- langen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2014
lungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet. geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften nicht be-
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2016
Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- § 12
chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nicht bestanden, wenn Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- Gleichzeitig tritt die Galvaniseurmeisterverordnung
wertet worden ist oder vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 768) außer Kraft.
Berlin, den 12. September 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
(GtDBahnVDV)
Vom 12. September 2014
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 § 12 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunkt-
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 zahl
(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 der Bundeslauf-
bahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num- Abschnitt 3
mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I Laufbahnprüfung
S. 316) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 13 Bestandteile
§ 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes § 14 Prüfungsamt
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga- § 15 Prüfungskommission, Prüfende
nisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I § 16 Schriftliche Abschlussprüfung
S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr § 17 Mündliche Abschlussprüfung
und digitale Infrastruktur:
§ 18 Fernbleiben, Rücktritt
§ 19 Täuschung, Ordnungsverstoß
Inhaltsübersicht § 20 Wiederholung von Abschlussprüfungen
Abschnitt 1 § 21 Bestehen der Laufbahnprüfung
Allgemeines § 22 Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen
§ 23 Prüfungsakte, Einsichtnahme
§ 1 Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung
§ 2 Ziele und Schwerpunkte Abschnitt 4
§ 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren Schlussvorschriften
§ 4 Nachteilsausgleich
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 5 Erholungsurlaub
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Bewertung der Leistungen
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Allgemeines
Berufspraktische Studienzeit
§ 7 Allgemeines §1
§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildende Vorbereitungsdienst,
§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan Einstellungsvoraussetzung
§ 10 Dienstliche Bewertung (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen
§ 11 Leistungstests technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1527
eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der rungs- oder Zulassungsschein nach § 9 des Soldaten-
Laufbahnprüfung abschließt. versorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelas-
(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbe- sen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereich-
reitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahn- ten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbil-
aufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodi- dung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.
schen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss
(3) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
oder einen gleichwertigen Abschluss.
wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus
§2 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Ziele und Schwerpunkte technischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung
(1) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt Bahnwesen – als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Ver-
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
wendung im gehobenen technischen Dienst – Fachrich-
technischen Dienstes – Fachrichtung Bahnwesen –
tung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen
sowie
und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben
des Bahnwesens vertraut gemacht. Sie lernen, techni- 3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
sche, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zu- oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
sammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte dienstes.
Wissen entsprechend den technischen und wirtschaft-
lichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus er- Als Mitglieder können auch vergleichbare Tarifbeschäf-
lernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen tigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende
sowie die erforderlichen Grundlagen der Volks- und Kenntnisse verfügen. Frauen und Männer werden in
Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitar- einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das
beiterführung. Eisenbahn-Bundesamt bestellt die Mitglieder der Aus-
(2) Die Ausbildung erfolgt mit einem der folgenden wahlkommission und eine ausreichende Zahl von Er-
Schwerpunkte: satzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wieder-
bestellung ist zulässig.
1. Bauingenieurwesen,
2. Maschinentechnik, (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
3. Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotech- dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
nik, den. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4. Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkon-
trolle oder (5) Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauf-
5. Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheits- tragten sowie der Personalvertretungen und der
management. Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
Der Schwerpunkt ergibt sich aus dem absolvierten Ba- (6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissio-
chelorstudium oder dem gleichwertigen Studium. nen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustel-
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum len, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Aus-
Selbststudium verpflichtet. wahlmaßstäbe angelegt werden.
§3
§4
Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Nachteilsausgleich
entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt auf der Grund-
(1) Menschen mit Behinderung werden auf ihren An-
lage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festge-
trag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in
stellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren
der Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen
Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
gewährt. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit
schaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
ihnen und bei Schwerbehinderten und diesen gleichge-
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen stellten behinderten Menschen auch mit der Schwerbe-
und einem mündlichen Teil. hindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleich-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer terungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforde-
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- rungen herabgesetzt werden.
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be- (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-
werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil- wahlverfahren entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt,
dungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.
Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-
destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber §5
zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungs-
plätze angeboten werden. In diesem Fall werden zu- Erholungsurlaub
nächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte
behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbil-
auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliede- dungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
§6
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl Rangpunkte/ Note Notendefinition
an der erreichbaren Punktzahl Rangpunktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in beson-
derem Maße entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
4 83,39 bis 79,20 12
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforde-
rungen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
13 41,69 bis 33,40 3 notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
14 33,39 bis 25,00 2 und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
15 24,99 bis 12,50 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkennt-
16 12,49 bis 0,00 0 nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei
Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Abschnitt 2 §8
Berufspraktische Studienzeit Ausbildungsleitung, Ausbildende
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-
§7
den, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
Allgemeines keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet
ist.
(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in
Praktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse (2) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Ausbil-
und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse dungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine
nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben Vertretung. Beide sollen dem höheren oder gehobenen
im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung technischen Verwaltungsdienst angehören. Die Ausbil-
Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Ge-
Anwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzu- staltung und Organisation der Ausbildung zuständig
wenden. und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterin-
nen und Anwärter sicher. Sie oder er berät die Anwärte-
(2) Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienst- rinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.
stellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungs-
einrichtungen durchgeführt. Einzelne Praktika können (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei-
auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- ter wird von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbilden-
oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen den informieren die Ausbildungsleiterin oder den Aus-
Einrichtungen absolviert werden. bildungsleiter regelmäßig über den Ausbildungsstand.
Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen
(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwa- und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt
chung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisen- ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von
bahn-Bundesamt zuständig. anderen Dienstgeschäften entlastet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1529
§9 § 12
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan Zusammenfassendes
Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jeden Aus-
bildungsschwerpunkt einen Ausbildungsrahmenplan, Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeit
der insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Ausbil- erstellt das Eisenbahn-Bundesamt ein zusammenfas-
dungsziele und die Dauer der Ausbildungsabschnitte sendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten
bestimmt. der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen
sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrang-
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans punktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) anzugeben sind.
erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausferti-
leiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen in- gung des Zeugnisses.
dividuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbil-
dung und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter Abschnitt 3
bekannt. Der jeweilige Ausbildungsplan enthält die
Ausbildungsstellen sowie die Abfolge und die Zeit- Laufbahnprüfung
räume der einzelnen Ausbildungsabschnitte.
§ 13
§ 10 Bestandteile
Dienstliche Bewertung Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Abschlussprüfung.
(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von min-
destens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungs-
§ 14
leiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der
Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter Prüfungsamt
eine dienstliche Bewertung. Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt
(2) Aus der Bewertung gehen hervor: ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Die oberste
Dienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprü-
1. Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen fung einer anderen Bundesbehörde übertragen.
des Ausbildungsabschnitts,
2. die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähi- § 15
gungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters Prüfungskommission, Prüfende
sowie
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung rich-
3. die erzielten Rangpunkte und die Note. tet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskom-
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Aus- missionen ein. Für die schriftliche und die mündliche
fertigung der Bewertung. Die Bewertung ist mit ihr oder Abschlussprüfung können gesonderte Prüfungskom-
ihm zu besprechen. missionen eingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt
sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen
Bewertungsmaßstäbe anlegen.
§ 11
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
Leistungstests
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
(1) Während der berufspraktischen Studienzeit sind Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
drei Leistungstests durchzuführen, die mindestens eine
Woche vorher anzukündigen sind. Ein Leistungstest 2. zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höhe-
kann sein: ren oder gehobenen Dienstes.
Die Prüfungskommission kann um bis zu drei Mitglieder
1. eine Klausur,
erweitert werden, wenn dieselbe Prüfungskommission
2. eine Hausarbeit, Anwärterinnen und Anwärter mit verschiedenen Ausbil-
dungsschwerpunkten prüft. Mindestens ein Mitglied
3. ein Referat,
der Prüfungskommission soll dem nichttechnischen
4. eine Projektarbeit oder Verwaltungsdienst angehören, die übrigen Mitglieder
5. die Teilnahme an einem Fachgespräch oder eine an- dem technischen Verwaltungsdienst. Als Mitglieder
dere mündliche Leistung. einer Prüfungskommission können auch vergleichbare
Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über ent-
(2) Wer an einem Leistungstest mit Genehmigung sprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisa-
der Ausbildungsleitung nicht teilnimmt, erhält Gelegen- tionen der Gewerkschaften und die Berufsverbände
heit, ihn nachzuholen. Ist der Leistungstest nicht spä- des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen
testens einen Tag vor Beginn der schriftlichen Ab- vorschlagen. Frauen und Männer werden in einem aus-
schlussprüfung (§ 16) nachgeholt worden, gilt er als gewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das Prüfungsamt
mit null Rangpunkten bewertet. bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von
(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leis- Ersatzmitgliedern für die Dauer von höchstens vier Jah-
tungstest sowie bei Täuschung oder sonstigem Ord- ren. Wiederbestellung ist zulässig.
nungsverstoß gelten die §§ 18 und 19 entsprechend (3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte
mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungs- eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vor-
amt entscheidet. sitzenden.
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei Bearbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs- rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten
gebunden. bewertet.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, (6) Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhän-
wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens gig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf
zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die den haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab,
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und da-
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. nach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprü- (7) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden,
fung bestimmt das Prüfungsamt für jede Klausur eine wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf
Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweit- Rangpunkten bewertet worden sind. Das Prüfungsamt
prüfende oder einen Zweitprüfenden. teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen
Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren
§ 16 erreicht haben.
Schriftliche Abschlussprüfung
§ 17
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je
einer Klausur in folgenden Fächern: Mündliche Abschlussprüfung
1. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prü-
fungsamt zugelassen, wer die schriftliche Abschluss-
2. Grundlagen der Eisenbahntechnik und des Eisen- prüfung bestanden hat. Wird eine Anwärterin oder ein
bahnbetriebes, Anwärter nicht zugelassen, ist ihr oder ihm die Nicht-
3. einem schwerpunktbezogenen Fach, nämlich zulassung schriftlich mitzuteilen.
a) im Schwerpunkt Bauingenieurwesen: Technik, (2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die
Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahn- Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe
anlagen, Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungs-
b) im Schwerpunkt Maschinentechnik: Technik, Pla- dienstes erörtern und lösen können. § 16 Absatz 2
nung und Entwicklung von Eisenbahnfahrzeugen Satz 2 gilt entsprechend.
und maschinentechnischen Anlagen, (3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
c) im Schwerpunkt Sicherungs-, Telekommunika- zwei Teilen.
tions- und Elektrotechnik: Technik, Planung und (4) Der erste Teil der mündlichen Abschlussprüfung
Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechni- wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe
schen Anlagen, soll aus höchstens fünf Personen bestehen. Die An-
d) im Schwerpunkt Arbeits- und Umweltschutz so- wärterin oder der Anwärter beantwortet Fragen zu den
wie Gefahrgutkontrolle: Grundlagen des techni- drei Prüfungsfächern. Die Prüfungszeit je Anwärterin
schen Arbeits- und Umweltschutzes sowie der oder je Anwärter soll zwischen 40 und 50 Minuten
Gefahrgutkontrolle, betragen und ist gleichmäßig auf die Prüfungsfächer
aufzuteilen.
e) im Schwerpunkt Technik des Eisenbahnbetriebes
und Sicherheitsmanagement: Technik der Durch- (5) Der zweite Teil der mündlichen Abschlussprüfung
führung des Fahrbetriebes und Sicherheitsma- ist eine Einzelprüfung. Die Anwärterin oder der Anwär-
nagement der Eisenbahn. ter hält einen Vortrag von höchstens zehn Minuten
Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst.
(2) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungs- Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzen-
amt. Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur den der Prüfungskommission festgelegt. Die Vorberei-
geheim zu halten. tungszeit für den Vortrag beträgt 60 Minuten; sie be-
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier ginnt nach Ausgabe des Themas.
Zeitstunden. Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zuge- (6) Die mündliche Abschlussprüfung wird von der
lassenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtsper- oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gelei-
sonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter tet. Sie ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungs-
den Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unter- amtes dürfen anwesend sein. Das Prüfungsamt kann
brechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleich- Vertreterinnen und Vertretern der obersten Dienstbehör-
terungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkomm- de, des Eisenbahn-Bundesamtes und in Ausnahme-
nisse zu dokumentieren. fällen auch anderen mit der Ausbildung befassten
(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall
einer Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der An- gestatten. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während
wärterin oder des Anwärters gleich ist. Das Prüfungs- der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Die Teil-
amt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der nahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie
Kennziffern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim der Personalvertretungen und der Schwerbehinderten-
zu halten und darf den Prüfenden erst nach der end- vertretung bleiben unberührt.
gültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben (7) Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprü-
werden. fung werden von der Prüfungskommission bewertet.
(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver- Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen
spätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1531
Protokollführer anwesend sein. Die Fachprüfenden ge- (3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der
ben für ihr jeweiliges Prüfungsfach und für den Vortrag mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das
einen Bewertungsvorschlag ab. Sodann setzt die Prü- Prüfungsamt nach Anhörung des Eisenbahn-Bundes-
fungskommission die Rangpunkte und die Note fest. amtes die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren
Aus den vier Teilbewertungen wird eine Durchschnitts- nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für
rangpunktzahl errechnet. Die mündliche Abschlussprü- nicht bestanden erklären.
fung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunkt- (4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach
zahl von mindestens 5 erreicht worden ist. Absatz 2 oder Absatz 3 anzuhören.
(8) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein
Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf § 20
und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das Protokoll Wiederholung von Abschlussprüfungen
ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskom-
mission zu unterschreiben. (1) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche
oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden
(9) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü- haben, können die betreffende Prüfung einmal wieder-
fung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom- holen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienst-
mission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergeb- behörde eine zweite Wiederholung zulassen.
nisse mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
kurz mündlich.
werden.
§ 18
§ 21
Fernbleiben, Rücktritt
Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schrift- (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
lichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem fung errechnet die Prüfungskommission die Rang-
einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prü- punktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Ab-
fungsamtes gilt die betreffende Prüfung oder der Prü- schlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprü-
fungsteil als mit null Rangpunkten bewertet. fung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie der
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh- in der schriftlichen und in der mündlichen Abschluss-
migt, gilt die schriftliche oder mündliche Abschluss- prüfung jeweils erreichten Durchschnittsrangpunktzahl
prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahl
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu ge-
Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmi- wichten:
gung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärzt- 1. die Ausbildungsrangpunktzahl mit 20 Prozent,
liches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prü-
fungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen 2. die Durchschnittsrangpunktzahl
oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der schriftlichen Abschlussprüfung mit 54 Prozent
der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist. und
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche 3. die Durchschnittsrangpunktzahl
oder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungs- der mündlichen Abschlussprüfung mit 26 Prozent.
teil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die be- (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die
reits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden. Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5
beträgt. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die
§ 19 erreichte Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze
Zahl gerundet.
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Lauf- § 22
bahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, da-
Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen
ran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,
soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:
des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach 1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-
Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Ver- wärter die Laufbahnprüfung bestanden und die
stoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Befähigung für den gehobenen technischen Dienst
gesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. – Fachrichtung Bahnwesen – erlangt hat,
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord- 2. die Ausbildungsrangpunktzahl,
nungsverstoßes bei der schriftlichen Abschlussprüfung 3. die in der schriftlichen und in der mündlichen Ab-
entscheidet das Prüfungsamt. Über das Vorliegen und schlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrang-
die Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der münd- punktzahl sowie
lichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskom-
mission; § 15 Absatz 4 gilt entsprechend. Das Prü- 4. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab-
fungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach schlussnote.
Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner (2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
Prüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rang- erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Lauf-
punkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung bahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrach-
für nicht bestanden erklären. ten Ausbildungsleistungen. Aus der Bescheinigung
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
geht hervor, wie lange die Ausbildung gedauert hat, gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu ver-
welche Inhalte sie umfasst hat und wie viele Rang- merken.
punkte erreicht worden sind.
Abschnitt 4
§ 23 Schlussvorschriften
Prüfungsakte, Einsichtnahme
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt § 24
das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzuneh- Übergangsvorschrift
men sind: Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Ok-
1. eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeug- tober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen ha-
nisses nach § 12, ben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
2. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst
– Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002
3. das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34
und der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder geändert worden ist, weiter anzuwenden.
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-
prüfung und der Bescheinigung über die erbrachten § 25
Leistungen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Prüfungsakte wird nach dem Tag der mündlichen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Abschlussprüfung mindestens fünf und höchstens zehn in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
Jahre aufbewahrt. bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom
oder des Bescheids über die nicht bestandene Lauf- 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch
bahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auf Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung vom 12. Februar
Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte zu 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 12. September 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1533
Zwanzigste Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages und
von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(20. KOV-Anpassungsverordnung 2014 – 20. KOV-AnpV 2014)
Vom 23. September 2014
Auf Grund von 50 und 60 um 26 Euro,
– des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des
von 70 und 80 um 33 Euro,
Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zu-
letzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 von mindestens 90 um 40 Euro.“
(BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
S. 2495) geändert worden ist, und „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-
– des § 30 Absatz 14 des Bundesversorgungsgeset- folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Buch- digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich
stabe g des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I betroffen sind, erhalten eine monatliche
S. 582) geändert worden ist, Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
verordnet die Bundesregierung: Stufen gewährt wird:
Stufe I 78 Euro,
Artikel 1
Stufe II 162 Euro,
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes Stufe III 241 Euro,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe IV 322 Euro,
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai Stufe V 402 Euro,
2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie Stufe VI 484 Euro.“
folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe „151“ durch die Angabe 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„154“ ersetzt. „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,907“ durch die bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Angabe „1,939“ ersetzt. von 50 oder 60 417 Euro,
3. § 31 wird wie folgt geändert:
von 70 oder 80 504 Euro,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
von 90 606 Euro,
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
Grundrente bei einem Grad der Schädigungs- von 100 679 Euro.“
folgen
von 30 in Höhe von 129 Euro, 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
gabe „28 967“ durch die Angabe „29 367“ ersetzt.
von 40 in Höhe von 177 Euro,
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „74“
von 50 in Höhe von 238 Euro, durch die Angabe „75“ ersetzt.
von 60 in Höhe von 301 Euro, 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von 70 in Höhe von 417 Euro, a) In Satz 1 wird die Angabe „282“ durch die An-
gabe „287“ ersetzt.
von 80 in Höhe von 504 Euro,
b) In Satz 4 wird die Angabe „482, 685, 878, 1 142
von 90 in Höhe von 606 Euro, oder 1 404“ durch die Angabe „490, 696, 893,
von 100 in Höhe von 679 Euro. 1 161 oder 1 427“ ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 613“
bei einem Grad der Schädigungsfolgen durch die Angabe „1 640“ und die Angabe „808“
durch die Angabe „821“ ersetzt.
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 613“ durch die 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 613“ durch die
Angabe „1 640“ ersetzt. Angabe „1 640“ und die Angabe „808“ durch die
Angabe „821“ ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe „401“ durch die Angabe
„408“ ersetzt.
Artikel 2
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „443“ durch die Änderung der
Angabe „450“ ersetzt. Berufsschadensausgleichsverordnung
11. In § 46 wird die Angabe „113“ durch die Angabe § 8 Absatz 2 Nummer 2 der Berufsschadensaus-
„115“ und die Angabe „211“ durch die Angabe gleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273)
„215“ ersetzt. wird wie folgt gefasst:
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „199“ durch die „2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
Angabe „202“ und die Angabe „276“ durch die An- gen mit Ausnahme der auf Kindererziehungszeiten
gabe „281“ ersetzt. beruhenden Rentenanteile sowie mit Ausnahme
des Rentenanteils, der auf freiwilligen Beiträgen be-
13. § 51 wird wie folgt geändert:
ruht, die Beschädigte nicht – auch nicht mittelbar –
a) In Absatz 1 wird die Angabe „543“ durch die An- aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet
gabe „552“ und die Angabe „379“ durch die An- haben,“.
gabe „385“ ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 2 wird die Angabe „99“ durch die An-
gabe „101“ und die Angabe „74“ durch die An- Inkrafttreten
gabe „75“ ersetzt. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „308“ durch zes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.
die Angabe „313“ und die Angabe „223“ durch (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in
die Angabe „227“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1535
Sechsundvierzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Sechsundvierzigste Anrechnungsverordnung – 46. AnrV)
Vom 23. September 2014
Auf Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a trag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend
Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich
§ 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversor- des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der
gungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zu ermitteln.
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Ab- §3
satz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des
Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
worden ist, sowie unter Berücksichtigung der 20. KOV- Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
Anpassungsverordnung 2014 vom 23. September 2014
(BGBl. I S. 1533) verordnet das Bundesministerium für (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
Arbeit und Soziales: pen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu er-
§1
mitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vor-
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik behaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und
Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die
Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
2014 an bestehen.
§4
§2
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
§ 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist
Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsge- die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
setzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als An-
lage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens ei-
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Be- nem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung
träge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittel-
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein ten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe
Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Be- das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b
steht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbe- Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
§5 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra-
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge-
nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen- hend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte
zahl wie folgt zu ermitteln: je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,395 Euro hinzuzu-
zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach
1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem unten abzurunden.
die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von
den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Ein-
§6
künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Be-
trag in Höhe von 10,035 Euro und bei den übrigen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014
Einkünften ein Betrag in Höhe von 6,390 Euro je in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfundvierzigste Anrech-
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf nungsverordnung vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I
volle Euro nach unten abzurunden. S. 3762) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1537
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2014
in Euro
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
künfte oder oder
Erwerbs- paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
341 128 0 0 679 606 504 417 281 202 0 0 450 552 385
351 134 0 0 679 606 504 417 281 202 1 3 447 549 382
361 140 0 0 679 606 504 417 281 202 2 6 444 546 379
371 147 0 0 679 606 504 417 281 202 3 10 440 542 375
381 153 0 0 679 606 504 417 281 202 4 13 437 539 372
391 159 0 0 679 606 504 417 281 202 5 16 434 536 369
401 166 0 0 679 606 504 417 281 202 6 20 430 532 365
411 172 0 0 679 606 504 417 281 202 7 23 427 529 362
421 179 0 0 679 606 504 417 281 202 8 27 423 525 358
431 185 0 0 679 606 504 417 281 202 9 30 420 522 355
441 191 0 0 679 606 504 417 281 202 10 33 417 519 352
451 197 1 3 676 603 501 414 278 199 11 36 414 516 349
461 203 2 6 673 600 498 411 275 196 12 39 411 513 346
471 210 3 10 669 596 494 407 271 192 13 43 407 509 342
481 216 4 13 666 593 491 404 268 189 14 46 404 506 339
491 222 5 16 663 590 488 401 265 186 15 49 401 503 336
501 229 6 20 659 586 484 397 261 182 16 53 397 499 332
511 235 7 23 656 583 481 394 258 179 17 56 394 496 329
521 242 8 27 652 579 477 390 254 175 18 60 390 492 325
531 248 9 30 649 576 474 387 251 172 19 63 387 489 322
541 254 10 33 646 573 471 384 248 169 20 66 384 486 319
551 261 11 37 642 569 467 380 244 165 21 70 380 482 315
561 267 12 40 639 566 464 377 241 162 22 73 377 479 312
571 274 13 44 635 562 460 373 237 158 23 77 373 475 308
581 280 14 47 632 559 457 370 234 155 24 80 370 472 305
591 286 15 50 629 556 454 367 231 152 25 83 367 469 302
601 293 16 54 625 552 450 363 227 148 26 87 363 465 298
611 299 17 57 622 549 447 360 224 145 27 90 360 462 295
621 306 18 61 618 545 443 356 220 141 28 94 356 458 291
631 312 19 64 615 542 440 353 217 138 29 97 353 455 288
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
künfte oder oder
Erwerbs- paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
641 318 20 67 612 539 437 350 214 135 30 100 350 452 285
651 325 21 71 608 535 433 346 210 131 31 104 346 448 281
661 331 22 74 605 532 430 343 207 128 32 107 343 445 278
671 337 23 78 601 528 426 339 203 124 33 111 339 441 274
681 344 24 81 598 525 423 336 200 121 34 114 336 438 271
691 350 25 84 595 522 420 333 197 118 35 117 333 435 268
701 357 26 88 591 518 416 329 193 114 36 121 329 431 264
711 363 27 91 588 515 413 326 190 111 37 124 326 428 261
721 369 28 95 584 511 409 322 186 107 38 128 322 424 257
732 376 29 98 581 508 406 319 183 104 39 131 319 421 254
742 382 30 101 578 505 403 316 180 101 40 134 316 418 251
752 389 31 105 574 501 399 312 176 97 41 138 312 414 247
762 395 32 108 571 498 396 309 173 94 42 141 309 411 244
772 401 33 112 567 494 392 305 169 90 43 145 305 407 240
782 408 34 115 564 491 389 302 166 87 44 148 302 404 237
792 414 35 118 561 488 386 299 163 84 45 151 299 401 234
802 421 36 122 557 484 382 295 159 80 46 155 295 397 230
812 427 37 125 554 481 379 292 156 77 47 158 292 394 227
822 433 38 129 550 477 375 288 152 73 48 162 288 390 223
832 440 39 132 547 474 372 285 149 70 49 165 285 387 220
842 446 40 135 544 471 369 282 146 67 50 168 282 384 217
852 452 41 139 540 467 365 278 142 63 51 172 278 380 213
862 459 42 142 537 464 362 275 139 60 52 175 275 377 210
872 465 43 145 534 461 359 272 136 57 53 178 272 374 207
882 472 44 149 530 457 355 268 132 53 54 182 268 370 203
892 478 45 152 527 454 352 265 129 50 55 185 265 367 200
902 484 46 156 523 450 348 261 125 46 56 189 261 363 196
912 491 47 159 520 447 345 258 122 43 57 192 258 360 193
922 497 48 162 517 444 342 255 119 40 58 195 255 357 190
932 504 49 166 513 440 338 251 115 36 59 199 251 353 186
942 510 50 169 510 437 335 248 112 33 60 202 248 350 183
952 516 51 173 506 433 331 244 108 29 61 206 244 346 179
962 523 52 176 503 430 328 241 105 26 62 209 241 343 176
972 529 53 179 500 427 325 238 102 23 63 212 238 340 173
982 536 54 183 496 423 321 234 98 19 64 216 234 336 169
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1539
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
künfte oder oder
Erwerbs- paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
992 542 55 186 493 420 318 231 95 16 65 219 231 333 166
1 002 548 56 190 489 416 314 227 91 12 66 223 227 329 162
1 012 555 57 193 486 413 311 224 88 9 67 226 224 326 159
1 023 561 58 196 483 410 308 221 85 6 68 229 221 323 156
1 033 568 59 200 479 406 304 217 81 2 69 233 217 319 152
1 043 574 60 203 476 403 301 214 78 0 70 236 214 316 149
1 053 580 61 207 472 399 297 210 74 0 71 240 210 312 145
1 063 587 62 210 469 396 294 207 71 0 72 243 207 309 142
1 073 593 63 213 466 393 291 204 68 0 73 246 204 306 139
1 083 599 64 217 462 389 287 200 64 0 74 250 200 302 135
1 093 606 65 220 459 386 284 197 61 0 75 253 197 299 132
1 103 612 66 224 455 382 280 193 57 0 76 257 193 295 128
1 113 619 67 227 452 379 277 190 54 0 77 260 190 292 125
1 123 625 68 230 449 376 274 187 51 0 78 263 187 289 122
1 133 631 69 234 445 372 270 183 47 0 79 267 183 285 118
1 143 638 70 237 442 369 267 180 44 0 80 270 180 282 115
1 153 644 71 241 438 365 263 176 40 0 81 274 176 278 111
1 163 651 72 244 435 362 260 173 37 0 82 277 173 275 108
1 173 657 73 247 432 359 257 170 34 0 83 280 170 272 105
1 183 663 74 251 428 355 253 166 30 0 84 284 166 268 101
1 193 670 75 254 425 352 250 163 27 0 85 287 163 265 98
1 203 676 76 258 421 348 246 159 23 0 86 291 159 261 94
1 213 683 77 261 418 345 243 156 20 0 87 294 156 258 91
1 223 689 78 264 415 342 240 153 17 0 88 297 153 255 88
1 233 695 79 268 411 338 236 149 13 0 89 301 149 251 84
1 243 702 80 271 408 335 233 146 10 0 90 304 146 248 81
1 253 708 81 274 405 332 230 143 7 0 91 307 143 245 78
1 263 714 82 278 401 328 226 139 3 0 92 311 139 241 74
1 273 721 83 281 398 325 223 136 0 0 93 314 136 238 71
1 283 727 84 285 394 321 219 132 0 0 94 318 132 234 67
1 293 734 85 288 391 318 216 129 0 0 95 321 129 231 64
1 304 740 86 291 388 315 213 126 0 0 96 324 126 228 61
1 314 746 87 295 384 311 209 122 0 0 97 328 122 224 57
1 324 753 88 298 381 308 206 119 0 0 98 331 119 221 54
1 334 759 89 302 377 304 202 115 0 0 99 335 115 217 50
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
künfte oder oder
Erwerbs- paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 344 766 90 305 374 301 199 112 0 0 100 338 112 214 47
1 354 772 91 308 371 298 196 109 0 0 101 341 109 211 44
1 364 778 92 312 367 294 192 105 0 0 102 345 105 207 40
1 374 785 93 315 364 291 189 102 0 0 103 348 102 204 37
1 384 791 94 319 360 287 185 98 0 0 104 352 98 200 33
1 394 798 95 322 357 284 182 95 0 0 105 355 95 197 30
1 404 804 96 325 354 281 179 92 0 0 106 358 92 194 27
1 414 810 97 329 350 277 175 88 0 0 107 362 88 190 23
1 424 817 98 332 347 274 172 85 0 0 108 365 85 187 20
1 434 823 99 336 343 270 168 81 0 0 109 369 81 183 16
1 444 830 100 339 340 267 165 78 0 0 110 372 78 180 13
1 454 836 101 342 337 264 162 75 0 0 111 375 75 177 10
1 464 842 102 346 333 260 158 71 0 0 112 379 71 173 6
1 474 849 103 349 330 257 155 68 0 0 113 382 68 170 3
1 484 855 104 353 326 253 151 64 0 0 114 386 64 166 0
1 494 861 105 356 323 250 148 61 0 0 115 389 61 163 0
1 504 868 106 359 320 247 145 58 0 0 116 392 58 160 0
1 514 874 107 363 316 243 141 54 0 0 117 396 54 156 0
1 524 881 108 366 313 240 138 51 0 0 118 399 51 153 0
1 534 887 109 370 309 236 134 47 0 0 119 403 47 149 0
1 544 893 110 373 306 233 131 44 0 0 120 406 44 146 0
1 554 900 111 376 303 230 128 41 0 0 121 409 41 143 0
1 564 906 112 380 299 226 124 37 0 0 122 413 37 139 0
1 574 913 113 383 296 223 121 34 0 0 123 416 34 136 0
1 584 919 114 387 292 219 117 30 0 0 124 420 30 132 0
1 595 925 115 390 289 216 114 27 0 0 125 423 27 129 0
1 605 932 116 393 286 213 111 24 0 0 126 426 24 126 0
1 615 938 117 397 282 209 107 20 0 0 127 430 20 122 0
1 625 945 118 400 279 206 104 17 0 0 128 433 17 119 0
1 635 951 119 404 275 202 100 13 0 0 129 437 13 115 0
1 645 957 120 407 272 199 97 10 0 0 130 440 10 112 0
1 655 964 121 410 269 196 94 7 0 0 131 443 7 109 0
1 665 970 122 414 265 192 90 3 0 0 132 447 3 105 0
1 675 976 123 417 262 189 87 0 0 0 133 450 0 102 0
1 685 983 124 420 259 186 84 0 0 0 134 453 0 99 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1541
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
künfte oder oder
Erwerbs- paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 695 989 125 424 255 182 80 0 0 0 135 457 0 95 0
1 705 996 126 427 252 179 77 0 0 0 136 460 0 92 0
1 715 1 002 127 431 248 175 73 0 0 0 137 464 0 88 0
1 725 1 008 128 434 245 172 70 0 0 0 138 467 0 85 0
1 735 1 015 129 437 242 169 67 0 0 0 139 470 0 82 0
1 745 1 021 130 441 238 165 63 0 0 0 140 474 0 78 0
1 755 1 028 131 444 235 162 60 0 0 0 141 477 0 75 0
1 765 1 034 132 448 231 158 56 0 0 0 142 481 0 71 0
1 775 1 040 133 451 228 155 53 0 0 0 143 484 0 68 0
1 785 1 047 134 454 225 152 50 0 0 0 144 487 0 65 0
1 795 1 053 135 458 221 148 46 0 0 0 145 491 0 61 0
1 805 1 060 136 461 218 145 43 0 0 0 146 494 0 58 0
1 815 1 066 137 465 214 141 39 0 0 0 147 498 0 54 0
1 825 1 072 138 468 211 138 36 0 0 0 148 501 0 51 0
1 835 1 079 139 471 208 135 33 0 0 0 149 504 0 48 0
1 845 1 085 140 475 204 131 29 0 0 0 150 508 0 44 0
1 855 1 091 141 478 201 128 26 0 0 0 151 511 0 41 0
1 865 1 098 142 482 197 124 22 0 0 0 152 515 0 37 0
1 876 1 104 143 485 194 121 19 0 0 0 153 518 0 34 0
1 886 1 111 144 488 191 118 16 0 0 0 154 521 0 31 0
1 896 1 117 145 492 187 114 12 0 0 0 155 525 0 27 0
1 906 1 123 146 495 184 111 9 0 0 0 156 528 0 24 0
1 916 1 130 147 499 180 107 5 0 0 0 157 532 0 20 0
1 926 1 136 148 502 177 104 2 0 0 0 158 535 0 17 0
1 936 1 143 149 505 174 101 0 0 0 0 159 538 0 14 0
1 946 1 149 150 509 170 97 0 0 0 0 160 542 0 10 0
1 956 1 155 151 512 167 94 0 0 0 0 161 545 0 7 0
1 966 1 162 152 516 163 90 0 0 0 0 162 549 0 3 0
1 976 1 168 153 519 160 87 0 0 0 0 163 552 0 0 0
1 986 1 175 154 522 157 84 0 0 0 0 164 555 0 0 0
1 996 1 181 155 526 153 80 0 0 0 0 165 559 0 0 0
2 006 1 187 156 529 150 77 0 0 0 0 166 562 0 0 0
2 016 1 194 157 533 146 73 0 0 0 0 167 566 0 0 0
2 026 1 200 158 536 143 70 0 0 0 0 168 569 0 0 0
2 036 1 207 159 539 140 67 0 0 0 0 169 572 0 0 0
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
künfte oder oder
Erwerbs- paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 046 1 213 160 543 136 63 0 0 0 0 170 576 0 0 0
2 056 1 219 161 546 133 60 0 0 0 0 171 579 0 0 0
2 066 1 226 162 549 130 57 0 0 0 0 172 582 0 0 0
2 076 1 232 163 553 126 53 0 0 0 0 173 586 0 0 0
2 086 1 238 164 556 123 50 0 0 0 0 174 589 0 0 0
2 096 1 245 165 560 119 46 0 0 0 0 175 593 0 0 0
2 106 1 251 166 563 116 43 0 0 0 0 176 596 0 0 0
2 116 1 258 167 566 113 40 0 0 0 0 177 599 0 0 0
2 126 1 264 168 570 109 36 0 0 0 0 178 603 0 0 0
2 136 1 270 169 573 106 33 0 0 0 0 179 606 0 0 0
2 146 1 277 170 577 102 29 0 0 0 0 180 610 0 0 0
2 156 1 283 171 580 99 26 0 0 0 0 181 613 0 0 0
2 167 1 290 172 583 96 23 0 0 0 0 182 616 0 0 0
2 177 1 296 173 587 92 19 0 0 0 0 183 620 0 0 0
2 187 1 302 174 590 89 16 0 0 0 0 184 623 0 0 0
2 197 1 309 175 594 85 12 0 0 0 0 185 627 0 0 0
2 207 1 315 176 597 82 9 0 0 0 0 186 630 0 0 0
2 217 1 322 177 600 79 6 0 0 0 0 187 633 0 0 0
2 227 1 328 178 604 75 2 0 0 0 0 188 637 0 0 0
2 237 1 334 179 607 72 0 0 0 0 0 189 640 0 0 0
2 247 1 341 180 611 68 0 0 0 0 0 190 644 0 0 0
2 257 1 347 181 614 65 0 0 0 0 0 191 647 0 0 0
2 267 1 353 182 617 62 0 0 0 0 0 192 650 0 0 0
2 277 1 360 183 621 58 0 0 0 0 0 193 654 0 0 0
2 287 1 366 184 624 55 0 0 0 0 0 194 657 0 0 0
2 297 1 373 185 628 51 0 0 0 0 0 195 661 0 0 0
2 307 1 379 186 631 48 0 0 0 0 0 196 664 0 0 0
2 317 1 385 187 634 45 0 0 0 0 0 197 667 0 0 0
2 327 1 392 188 638 41 0 0 0 0 0 198 671 0 0 0
2 337 1 398 189 641 38 0 0 0 0 0 199 674 0 0 0
2 347 1 405 190 645 34 0 0 0 0 0 200 678 0 0 0
2 357 1 411 191 648 31 0 0 0 0 0 201 681 0 0 0
2 367 1 417 192 651 28 0 0 0 0 0 202 684 0 0 0
2 377 1 424 193 655 24 0 0 0 0 0 203 688 0 0 0
2 387 1 430 194 658 21 0 0 0 0 0 204 691 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1543
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
künfte oder oder
Erwerbs- paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 397 1 437 195 662 17 0 0 0 0 0 205 695 0 0 0
2 407 1 443 196 665 14 0 0 0 0 0 206 698 0 0 0
2 417 1 449 197 668 11 0 0 0 0 0 207 701 0 0 0
2 427 1 456 198 672 7 0 0 0 0 0 208 705 0 0 0
2 437 1 462 199 675 4 0 0 0 0 0 209 708 0 0 0
2 448 1 469 200 679 0 0 0 0 0 0 210 712 0 0 0
2 458 1 475 201 682 0 0 0 0 0 0 211 715 0 0 0
2 468 1 481 202 685 0 0 0 0 0 0 212 718 0 0 0
2 478 1 488 203 689 0 0 0 0 0 0 213 722 0 0 0
2 488 1 494 204 692 0 0 0 0 0 0 214 725 0 0 0
2 498 1 500 205 695 0 0 0 0 0 0 215 728 0 0 0
2 508 1 507 206 699 0 0 0 0 0 0 216 732 0 0 0
2 518 1 513 207 702 0 0 0 0 0 0 217 735 0 0 0
2 528 1 520 208 706 0 0 0 0 0 0 218 739 0 0 0
2 538 1 526 209 709 0 0 0 0 0 0 219 742 0 0 0
2 548 1 532 210 712 0 0 0 0 0 0 220 745 0 0 0
2 558 1 539 211 716 0 0 0 0 0 0 221 749 0 0 0
2 568 1 545 212 719 0 0 0 0 0 0 222 752 0 0 0
2 578 1 552 213 723 0 0 0 0 0 0 223 756 0 0 0
2 588 1 558 214 726 0 0 0 0 0 0 224 759 0 0 0
2 598 1 564 215 729 0 0 0 0 0 0 225 762 0 0 0
2 608 1 571 216 733 0 0 0 0 0 0 226 766 0 0 0
2 618 1 577 217 736 0 0 0 0 0 0 227 769 0 0 0
2 628 1 584 218 740 0 0 0 0 0 0 228 773 0 0 0
2 638 1 590 219 743 0 0 0 0 0 0 229 776 0 0 0
2 648 1 596 220 746 0 0 0 0 0 0 230 779 0 0 0
2 658 1 603 221 750 0 0 0 0 0 0 231 783 0 0 0
2 668 1 609 222 753 0 0 0 0 0 0 232 786 0 0 0
2 678 1 615 223 757 0 0 0 0 0 0 233 790 0 0 0
2 688 1 622 224 760 0 0 0 0 0 0 234 793 0 0 0
2 698 1 628 225 763 0 0 0 0 0 0 235 796 0 0 0
2 708 1 635 226 767 0 0 0 0 0 0 236 800 0 0 0
2 718 1 641 227 770 0 0 0 0 0 0 237 803 0 0 0
2 728 1 647 228 774 0 0 0 0 0 0 238 807 0 0 0
2 739 1 654 229 777 0 0 0 0 0 0 239 810 0 0 0
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
künfte oder oder
Erwerbs- paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 749 1 660 230 780 0 0 0 0 0 0 240 813 0 0 0
2 759 1 667 231 784 0 0 0 0 0 0 241 817 0 0 0
2 769 1 673 232 787 0 0 0 0 0 0 242 820 0 0 0
2 779 1 679 233 791 0 0 0 0 0 0 243 824 0 0 0
2 789 1 686 234 794 0 0 0 0 0 0 244 827 0 0 0
2 799 1 692 235 797 0 0 0 0 0 0 245 830 0 0 0
2 809 1 699 236 801 0 0 0 0 0 0 246 834 0 0 0
2 819 1 705 237 804 0 0 0 0 0 0 247 837 0 0 0
2 829 1 711 238 808 0 0 0 0 0 0 248 841 0 0 0
2 839 1 718 239 811 0 0 0 0 0 0 249 844 0 0 0
2 849 1 724 240 814 0 0 0 0 0 0 250 847 0 0 0
2 859 1 730 241 818 0 0 0 0 0 0 251 851 0 0 0
2 869 1 737 242 821 0 0 0 0 0 0 252 854 0 0 0
2 879 1 743 243 824 0 0 0 0 0 0 253 857 0 0 0
2 889 1 750 244 828 0 0 0 0 0 0 254 861 0 0 0
2 899 1 756 245 831 0 0 0 0 0 0 255 864 0 0 0
2 909 1 762 246 835 0 0 0 0 0 0 256 868 0 0 0
2 919 1 769 247 838 0 0 0 0 0 0 257 871 0 0 0
2 929 1 775 248 841 0 0 0 0 0 0 258 874 0 0 0
2 939 1 782 249 845 0 0 0 0 0 0 259 878 0 0 0
2 949 1 788 250 848 0 0 0 0 0 0 260 881 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1545
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 5. September 2014
Nach § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
Artikel 1
§ 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,
5. der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef
des Planungsamtes der Bundeswehr,“.
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Berlin, den 5. September 2014
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 10. September 2014
I.
Auf Grund des § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) bestimme ich nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8
Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) die Industrie- und Handelskammer zur zuständigen
Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement
und Kauffrau für Büromanagement“.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 10. September 2014
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Holle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1545
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 5. September 2014
Nach § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
Artikel 1
§ 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,
5. der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef
des Planungsamtes der Bundeswehr,“.
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Berlin, den 5. September 2014
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 10. September 2014
I.
Auf Grund des § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) bestimme ich nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8
Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) die Industrie- und Handelskammer zur zuständigen
Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement
und Kauffrau für Büromanagement“.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 10. September 2014
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Holle