1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Verordnung
über die Berufsausbildungen
zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten,
zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten,
zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten
und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum
Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten
(ReNoPat-Ausbildungsverordnung – ReNoPatAusbV)*
Vom 29. August 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- §4
setzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung Struktur der
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- Berufsausbildungen, Ausbildungsberufsbilder
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I (1) Die Berufsausbildungen gliedern sich in
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- 1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkei-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
terium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einver- 2. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und nisse und Fähigkeiten des jeweiligen Ausbildungs-
Forschung: berufes sowie
3. berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kennt-
§1 nisse und Fähigkeiten.
Staatliche (2) Berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertig-
Anerkennung der Ausbildungsberufe keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
Die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestell- 1. Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung
ter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachange- a) Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommuni-
stellter und Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und kation und serviceorientierte Betreuung
Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notar-
b) Konferenz- und Besprechungsmanagement
fachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellter
und Patentanwaltsfachangestellte werden nach § 4 Ab- c) Fachbezogene Anwendung der englischen Spra-
satz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. che
2. Büro- und Arbeitsorganisation
§2 a) Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherung
Dauer der Berufsausbildungen b) Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung
und Dokumentation
Die Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
c) Fristen- und Terminmanagement
§3 d) Arbeiten im Team
e) Textgestaltung
Ausbildungsrahmenplan
f) Informations- und Kommunikationssysteme
(1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind min-
g) Elektronischer Rechtsverkehr
destens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be- h) Datenschutz und Datensicherheit
rufliche Handlungsfähigkeit). 3. Rechnungswesen und -kontrolle
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende a) Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehr
Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere b) Aktenbuchhaltung
dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderhei-
4. Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege
ten die Abweichung erfordern.
a) Handhabung von Gesetzen und Verordnungen;
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Europarecht
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister b) Zivilrecht
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- aa) Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. bb) Schuld- und Sachenrecht
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cc) Handels- und Gesellschaftsrecht 4. Vergütung und Kosten
c) Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht. a) Anwaltsvergütung
(3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt- b) Notarkosten
nisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechts- c) Gerichtskosten
anwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachange-
stellte sind 5. Elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr
6. Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht.
1. Zivilrechtliches Mandat
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
a) Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen
nisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patent-
Rechts
anwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachange-
b) Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirt- stellte sind
schafts- und Europarechts
1. Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentums
c) Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses
2. Nationaler gewerblicher Rechtsschutz
2. Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat
a) Nationale gesetzliche Vorschriften
3. Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat
b) Anmeldung nationaler gewerblicher Schutzrechte
a) Vergütungsgrundsätze
c) Erteilungs- und Eintragungsverfahren
b) Vergütung im Zivilprozess d) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
c) Vergütung in Prozesskosten- und Beratungshilfe- 3. Internationaler, regionaler und europäischer gewerb-
verfahren licher Rechtsschutz
d) Vergütung in der Zwangsvollstreckung a) Internationale Zusammenarbeit
e) Kostentragung und Kostenfestsetzung b) Anmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund
f) Gerichtskosten internationaler, regionaler und europäischer Ver-
4. Zahlungsverkehr. träge und Abkommen
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt- c) Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Aus-
nisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfach- land
angestellter und Notarfachangestellte sind d) Erteilungs- und Eintragungsverfahren
1. Notariatsgeschäfte e) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
a) Rechtsanwendung in den Bereichen des bürger- 4. Büro- und Verwaltungsaufgaben im gewerblichen
lichen Rechts und des Zivilverfahrensrechts Rechtsschutz
b) Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschafts- a) Fristenmanagement
rechts b) Aufrechterhaltung und Umschreibung von
c) Rechtsanwendung in den Bereichen des Fami- Schutzrechten
lien- und Erbrechts 5. Verfahren nach Erteilung oder Eintragung von
d) Rechtsanwendung in den Bereichen des Han- Schutzrechten
dels- und Gesellschaftsrechts a) Erstinstanzliche Verfahren
2. Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht b) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
a) Stellung und Amtspflichten des Notars 6. Vergütungs- und Kostenrecht.
b) Urkundswesen (7) Berufsübergreifende integrative Fertigkeiten,
c) Verwahrungsgeschäfte Kenntnisse und Fähigkeiten sind
3. Kostenrecht 1. Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen
und im Wirtschaftssystem
4. Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat.
2. Aufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
Ausbildungsbetriebes
nisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsan-
walts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- 3. Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht
und Notarfachangestellte sind 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
1. Rechtsanwendung in den Bereichen des bürger- Maßnahmen der Gesundheitsförderung
lichen Rechts sowie des Handels- und Gesell- 5. Umweltschutz.
schaftsrechts
2. Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozes- §5
ses und der Zwangsvollstreckung Durchführung der Berufsausbildungen
3. Notariatsgeschäfte (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
a) Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschafts- Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
rechts den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-
b) Rechtsanwendung in den Bereichen des Fami- satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
lien- und Erbrechts was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
c) Rechtsanwendung im Bereich des Registerrechts und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
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auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzu- e) Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen
weisen. zu unterscheiden,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung f) Mahnschreiben zu erstellen;
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
einen Ausbildungsplan zu erstellen. bearbeiten;
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- §7
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- Abschlussprüfung
ßig durchzusehen. für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfach-
angestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte
§6 (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Zwischenprüfung 1. die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsüber-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang nisse und Fähigkeiten,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. die in der Anlage Abschnitt B genannten weiteren
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten,
1. die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbil-
dungsjahr genannten berufsübergreifenden berufs- 3. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsüber-
profilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- greifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und
keiten, Fähigkeiten sowie
4. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
2. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsüber-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
greifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und
ist.
Fähigkeiten sowie
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
3. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
bereichen
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist. 1. Geschäfts- und Leistungsprozesse,
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden 2. Mandantenbetreuung,
Prüfungsbereichen statt: 3. Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich,
1. Kommunikation und Büroorganisation sowie 4. Vergütung und Kosten sowie
2. Rechtsanwendung. 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und (3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leis-
Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben: tungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu a) arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen,
kontrollieren, durchzuführen und zu kontrollieren,
b) Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten, b) zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse
c) Vorschriften des Datenschutzes zu beachten, beizutragen,
d) Konferenzen und Besprechungen zu managen, c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen,
durchzuführen und zu kontrollieren,
e) Fristen und Termine zu überwachen,
d) elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
f) Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu
empfangen und zu betreuen; e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu ver-
arbeiten,
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; f) Aktenbuchhaltung zu führen,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Fi-
nanzwesens auszuführen;
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung be-
stehen folgende Vorgaben: 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
a) Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts,
des Notars und des Patentanwalts im Rechtssys- (4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung
tem zu beachten, bestehen folgende Vorgaben:
b) Gesetze und Verordnungen zu handhaben, 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
c) Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäf- a) Mandanten serviceorientiert zu betreuen,
ten zu prüfen, b) Anliegen von Mandanten zu erfassen,
d) Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustel- c) Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert
len, zu führen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1493
d) Auskünfte einzuholen und zu erteilen, (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
e) Konfliktsituationen zu bewältigen; gewichten:
2. für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines 1. Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,
der folgenden Gebiete aus: 2. Mandantenbetreuung mit 15 Prozent,
a) zivilrechtliches Mandat, 3. Rechtsanwendung im Rechts-
anwaltsbereich mit 30 Prozent,
b) zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat,
4. Vergütung und Kosten mit 30 Prozent,
c) Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat
oder 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
d) Zahlungsverkehr; (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
3. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachge-
spräch geführt werden; 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechts-
4. die fachbezogene Anwendung der englischen Spra-
anwaltsbereich mit mindestens „ausreichend“,
che ist zu berücksichtigen;
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
5. die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
mindestens „ausreichend“,
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Rechtsanwaltsbereich bestehen folgende Vorgaben:
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungspro-
a) Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des zesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich“,
bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozial-
Wirtschafts- und Europarechts, rechtlich zu erfas- kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-
sen und zu beurteilen, nuten zu ergänzen, wenn
b) Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvoll- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
streckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen chend“ bewertet worden ist und
und zu kontrollieren, 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
c) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestal- der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
ten; Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
bearbeiten; gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis 2:1 zu gewichten.
3. die fachbezogene Anwendung der englischen Spra-
che ist zu berücksichtigen;
§8
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. Abschlussprüfung
(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten für den Ausbildungsberuf
bestehen folgende Vorgaben: Notarfachangestellter und Notarfachangestellte
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
a) Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungs- 1. die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsüber-
rechnungen zu ermitteln, greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
b) Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und nisse und Fähigkeiten,
gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstre- 2. die in der Anlage Abschnitt C genannten weiteren
ckungsverfahren zu erstellen, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten,
c) Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Ver-
gütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstel- 3. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsüber-
len, greifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
d) Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Ge-
richtskostenrechnungen zu kontrollieren; 4. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich ist.
bearbeiten;
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. bereichen
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 1. Geschäfts- und Leistungsprozesse,
kunde bestehen folgende Vorgaben:
2. Beteiligtenbetreuung,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Rechtsanwendung im Notarbereich,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- 4. Kosten sowie
stellen und zu beurteilen; 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich (3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leis-
bearbeiten; tungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
a) arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, a) Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen
durchzuführen und zu kontrollieren, unter Berücksichtigung der Geschäftswert- und
b) zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse Gebührenvorschriften zu erstellen,
beizutragen, b) die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der
c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften vorzube-
durchzuführen und zu kontrollieren, reiten und zu kontrollieren;
d) elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu ver-
arbeiten, 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
f) Aktenbuchhaltung zu führen, (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Fi- kunde bestehen folgende Vorgaben:
nanzwesens auszuführen; 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
bearbeiten; sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
stellen und zu beurteilen;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bestehen folgende Vorgaben: bearbeiten;
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
a) Beteiligte serviceorientiert zu betreuen, (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten:
b) Anliegen von Beteiligten zu erfassen,
c) Gespräche mit Beteiligten adressatenorientiert zu 1. Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,
führen, 2. Beteiligtenbetreuung mit 15 Prozent,
d) Auskünfte einzuholen und zu erteilen, 3. Rechtsanwendung im Notarbereich mit 30 Prozent,
e) Konfliktsituationen zu bewältigen; 4. Kosten mit 30 Prozent,
2. für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
der folgenden Gebiete aus:
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
a) Notariatsgeschäfte, Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
b) notarielles Berufs- und Verfahrensrecht,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
c) Kostenrecht oder
2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbe-
d) elektronischer Rechtsverkehr im Notariat; reich mit mindestens „ausreichend“,
3. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachge- 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
spräch geführt werden; mindestens „ausreichend“,
4. die fachbezogene Anwendung der englischen Spra-
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
che ist zu berücksichtigen;
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
5. die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungspro-
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im zesse“, „Rechtsanwendung im Notarbereich“, „Kosten“
Notarbereich bestehen folgende Vorgaben: oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
a) Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesell- chend“ bewertet worden ist und
schafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
und zu beurteilen,
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
b) Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
des dazugehörigen materiellen Rechts vorzube-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
reiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
nis 2:1 zu gewichten.
c) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestal-
ten; §9
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
Abschlussprüfung
bearbeiten;
für den Ausbildungsberuf
3. die fachbezogene Anwendung der englischen Spra- Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter
che ist zu berücksichtigen; und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(6) Für den Prüfungsbereich Kosten bestehen fol- 1. die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsüber-
gende Vorgaben: greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, nisse und Fähigkeiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1495
2. die in der Anlage Abschnitt D genannten weiteren f) notarielles Berufs- und Verfahrensrecht;
berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und 3. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachge-
Fähigkeiten, spräch geführt werden;
3. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsüber- 4. die fachbezogene Anwendung der englischen Spra-
greifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und che ist zu berücksichtigen;
Fähigkeiten sowie
5. die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
4. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich (5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im
ist. Rechtsanwalts- und Notarbereich bestehen folgende
Vorgaben:
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
bereichen
a) Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des
1. Geschäfts- und Leistungsprozesse,
bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesell-
2. Mandanten- und Beteiligtenbetreuung, schafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen
3. Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbe- und zu beurteilen,
reich, b) Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvoll-
4. Vergütung und Kosten sowie streckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen
und zu kontrollieren,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
c) Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leis-
Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich
tungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
des dazugehörigen materiellen Rechts vorzube-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, reiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
a) arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, d) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestal-
durchzuführen und zu kontrollieren, ten;
b) zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
beizutragen, bearbeiten;
c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, 3. die fachbezogene Anwendung der englischen Spra-
durchzuführen und zu kontrollieren, che ist zu berücksichtigen;
d) elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, 4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu ver- (6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten
arbeiten, bestehen folgende Vorgaben:
f) Aktenbuchhaltung zu führen, 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Fi- a) Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungs-
nanzwesens auszuführen; rechnungen und Kostenberechnungen zu ermit-
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich teln,
bearbeiten; b) Vergütungsrechnungen und Kostenberechnun-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. gen zu erstellen,
(4) Für den Prüfungsbereich Mandanten- und Betei- c) Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Ver-
ligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben: gütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstel-
len,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
d) die Kosteneinziehung vorzubereiten und zu kon-
a) Mandanten und Beteiligte serviceorientiert zu be-
trollieren,
treuen,
e) Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Ge-
b) Anliegen von Mandanten und Beteiligten zu er-
richtskostenrechnungen zu kontrollieren;
fassen,
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
c) Gespräche mit Mandanten und Beteiligten adres-
bearbeiten;
satenorientiert zu führen,
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
d) Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
e) Konfliktsituationen zu bewältigen; kunde bestehen folgende Vorgaben:
2. für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
der folgenden Gebiete aus: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
a) Rechtsanwendung in den Bereichen des bürger- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
lichen Rechts sowie des Handels- und Gesell- stellen und zu beurteilen;
schaftsrechts, 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
b) Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilpro- bearbeiten;
zesses und der Zwangsvollstreckung, 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
c) Notariatsgeschäfte, (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
d) Vergütung und Kosten, gewichten:
e) elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr oder 1. Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
2. Mandanten- und Beteiligten- (3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leis-
betreuung mit 15 Prozent, tungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
3. Rechtsanwendung im Rechts- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
anwalts- und Notarbereich mit 30 Prozent, a) arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen,
4. Vergütung und Kosten mit 30 Prozent, durchzuführen und zu kontrollieren,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. b) zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse
beizutragen,
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen wie folgt bewertet worden sind: c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen,
durchzuführen und zu kontrollieren,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
d) elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechts-
anwalts- und Notarbereich mit mindestens „ausrei- e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu ver-
chend“, arbeiten,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit f) Aktenbuchhaltung zu führen,
mindestens „ausreichend“, g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Fi-
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. nanzwesens auszuführen;
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungspro- bearbeiten;
zesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und No- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
tarbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts-
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung
und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von
bestehen folgende Vorgaben:
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und a) Mandanten serviceorientiert zu betreuen,
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen b) Anliegen von Mandanten zu erfassen,
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. c) Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- zu führen,
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- d) Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- e) Konfliktsituationen zu bewältigen;
nis 2:1 zu gewichten.
2. für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines
§ 10 der folgenden Gebiete aus:
Abschlussprüfung für den a) nationaler gewerblicher Rechtsschutz oder
Ausbildungsberuf Patentanwaltsfach- b) internationaler, regionaler und europäischer ge-
angestellter und Patentanwaltsfachangestellte werblicher Rechtsschutz;
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 3. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachge-
spräch geführt werden;
1. die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsüber-
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- 4. die fachbezogene Anwendung der englischen Spra-
nisse und Fähigkeiten, che ist zu berücksichtigen;
2. die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren 5. die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und (5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im
Fähigkeiten, Bereich des internationalen, regionalen und europä-
3. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsüber- ischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen fol-
greifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und gende Vorgaben:
Fähigkeiten sowie 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- a) Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich vorzunehmen,
ist.
b) den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und
bereichen Verfahren zu betreiben,
1. Geschäfts- und Leistungsprozesse, c) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,
2. Mandantenbetreuung, d) Fristen zu berechnen,
3. Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, e) Kosten der Behörden und Gerichte zu unterschei-
regionalen und europäischen gewerblichen Rechts- den und zu berechnen,
schutzes, f) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestal-
4. Rechtsanwendung im Bereich des nationalen ge- ten;
werblichen Rechtsschutzes sowie 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. bearbeiten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1497
3. die fachbezogene Anwendung der englischen Spra- 4. Rechtsanwendung im Bereich
che ist zu berücksichtigen; des nationalen gewerblichen
Rechtsschutzes mit 30 Prozent,
4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im
Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
bestehen folgende Vorgaben: Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-
a) Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vor- tens „ausreichend“,
zunehmen,
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
b) den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und
der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungspro-
Verfahren zu betreiben,
zesse“, „Rechtsanwendung im Bereich des internatio-
c) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen, nalen, regionalen und europäischen gewerblichen
Rechtsschutzes“, „Rechtsanwendung im Bereich des
d) Fristen zu berechnen,
nationalen gewerblichen Rechtsschutzes“ oder „Wirt-
e) Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behör- schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-
den und Gerichte zu unterscheiden und zu be- fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
rechnen, 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
f) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestal- chend“ bewertet worden ist und
ten; 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
bearbeiten; Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
3. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- nis 2:1 zu gewichten.
kunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, § 11
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Bestehende
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- Berufsausbildungsverhältnisse
stellen und zu beurteilen; Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
bearbeiten; der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
gewichten:
§ 12
1. Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Mandantenbetreuung mit 15 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
3. Rechtsanwendung im Bereich Gleichzeitig tritt die ReNoPat-Ausbildungsverordnung
des internationalen, regionalen vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt
und europäischen gewerblichen durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
Rechtsschutzes mit 30 Prozent, (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 29. August 2014
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildungen
zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten,
zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten,
zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten
sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
1 Mandanten- oder Beteilig-
tenbetreuung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
1.1 Mandanten- oder beteilig- a) eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikati-
tenorientierte Kommunika- ven Anforderungen an den Mandanten- oder Beteilig-
tion und serviceorientierte tenkontakt verstehen
Betreuung
b) Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverba-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a) ler Kommunikationsformen und -techniken adressa-
tenorientiert führen, auf Mandanten- oder Beteiligten-
verhalten angemessen reagieren
c) Telefonate serviceorientiert führen und nachbereiten
d) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage
erfolgreicher Kommunikation begreifen und umset- 3
zen
e) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den
wesentlichen Sachverhalt ermitteln und weitere
Handlungsschritte einleiten
f) Mandanten oder Beteiligte empfangen und unter Be-
rücksichtigung ihrer persönlichen Situation und ihres
soziokulturellen Hintergrundes, ihrer Erwartungen
und Wünsche serviceorientiert betreuen
g) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmög-
lichkeiten anbieten
h) Konflikte identifizieren, thematisieren und versach-
lichen 2
i) durch situationsgerechtes Verhalten zur Konfliktlö-
sung beitragen
1.2 Konferenz- und Bespre- a) externe und interne Konferenzen und Besprechungen
chungsmanagement planen, vorbereiten und bei der Durchführung mitwir-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1 ken
Buchstabe b) 2
b) Konferenz- und Besprechungsergebnisse aufzeich-
nen
c) Konferenzen und Besprechungen nachbereiten
1.3 Fachbezogene Anwendung a) Auskünfte erteilen und einholen
der englischen Sprache b) Informationen aufgabenbezogen auswerten 2
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe c)
c) kurze Standardschreiben verfassen 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1499
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
2 Büro- und Arbeitsorgani-
sation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
2.1 Betriebs- und Arbeitsabläu- a) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Be-
fe; Qualitätssicherung triebsabläufen mitwirken und zu deren Optimierung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2 beitragen
Buchstabe a) 2
b) Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert
auswählen und effektiv und effizient einsetzen
c) eigene Arbeit systematisch, inhaltlich und zeitlich
strukturieren, zielgerecht organisieren, rationell ge-
stalten und qualitätsbewusst kontrollieren
d) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Verant-
wortungsbereich durchführen, kontrollieren und be-
werten
e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, 2
insbesondere Prioritäten setzen bei der zeitlichen
Planung von Arbeitsabläufen und bei deren Durch-
führung
f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement,
Leistungssteigerung und Stress beachten
2.2 Büro- und Verwaltungs- a) eingehende und ausgehende Post unter Berücksich-
arbeiten; Aktenverwaltung tigung rechtlicher und betrieblicher Vorgaben bear-
und Dokumentation beiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2
b) Informationen beschaffen, auswerten, weiterleiten
Buchstabe b)
und archivieren
c) Ordnungs- und Ablagesysteme für Schriftgut- und
Aktenverwaltung einsetzen
3
d) Dokumente und Unterlagen ordnen, sicher verwahren
und Aufbewahrungsfristen beachten
e) Akten anlegen, führen und archivieren
f) Materialbedarf ermitteln, Waren unter Berücksichti-
gung wirtschaftlicher Aspekte bestellen
g) Waren annehmen, kontrollieren und lagern
h) Schriftverkehr selbständig und nach Anweisung füh-
ren, Anlagen und Dokumente zusammenstellen und 2
beifügen
2.3 Fristen- und Termin- a) Verfahrenstermine notieren und kontrollieren
management b) betriebliche Termine planen, notieren und koordinie-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2
ren
Buchstabe c)
c) Fristen nach Eingang unter Berücksichtigung gesetz- 4
licher und betrieblicher Vorgaben berechnen, notie-
ren; Einhaltung der Fristen kontrollieren
d) Termin- und Fristenkalender führen und verwalten
2.4 Arbeiten im Team a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2 b) Teamentwicklung mitgestalten
Buchstabe d) 2
c) Kritik konstruktiv annehmen und äußern
d) Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
2.5 Textgestaltung a) fachkundliche Texte formulieren und gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2 b) fachkundliche Textbausteine und Formulare entwi-
Buchstabe e)
ckeln 4
c) Textverarbeitungssysteme und -programme wirt-
schaftlich und aufgabenorientiert einsetzen
2.6 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme einset-
Kommunikationssysteme zen; branchen- und betriebsspezifische Software an-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2 wenden
Buchstabe f)
b) Informationen beschaffen, aufbereiten und nutzen;
fachspezifische Datenbanken anwenden
3
c) Möglichkeiten des internen und externen Datenaus-
tausches über unterschiedliche Kommunikations-
netze nutzen
d) Auskünfte aus Registern und Datenbanken abrufen
2.7 Elektronischer Rechtsver- a) rechtliche Voraussetzungen zur Teilnahme am elek-
kehr tronischen Rechtsverkehr beachten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2 2
b) elektronisches Postfach für Kommunikation mit Ge-
Buchstabe g)
richten und Verwaltung nutzen
2.8 Datenschutz und Datensi- a) gesetzliche, berufsspezifische und betriebliche Vor-
cherheit schriften zum Datenschutz anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2 2
b) Daten sichern und verwahren
Buchstabe h)
3 Rechnungswesen und
-kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
3.1 Rechnungs- und Finanz- a) Rechnungen nach steuerrechtlichen Vorgaben ent-
wesen; Zahlungsverkehr werfen und eingehende Rechnungen auf diese Vor-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3 gaben hin prüfen
Buchstabe a) 2
b) betriebliche Berechnungen unter Berücksichtigung
des kaufmännischen Rechnens durchführen, insbe-
sondere Prozent- und Zinsberechnungen
c) Sach- und Finanzkonten unterscheiden und einrich-
ten
d) betriebliche Geschäftsvorfälle unter Berücksichti-
gung von Buchführungspflichten nach Handels- und
Steuerrecht buchen
e) Zahlungsvorgänge abwickeln und überwachen 4
f) Arten der betriebsrelevanten Steuern unterscheiden
und deren Termine und Fristen überwachen
g) Vorarbeiten zur Einnahmenüberschussrechnung und
zum Jahresabschluss durchführen
3.2 Aktenbuchhaltung a) gesetzliche und betriebliche Pflichten bei der Auf-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3 zeichnung von Zahlungsvorgängen in den Akten und
Buchstabe b) im Aktenkonto berücksichtigen
2
b) gesetzliche und betriebliche Pflichten im Umgang mit
Fremdgeld und Anderkonten berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1501
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
4 Gesetze und Verordnungen
in der Rechtspflege
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
4.1 Handhabung von Gesetzen a) Aufbau und Struktur von Gesetzen und Verordnungen
und Verordnungen; erfassen sowie die entsprechenden Vorschriften auf-
Europarecht finden; Inhalts- und Sachverzeichnisse verwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4
b) Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung, Literatur
Buchstabe a)
und Zeitschriften sowie deren Fundstellen mit den 3
üblichen Abkürzungen bezeichnen, unterscheiden
und zuordnen
c) Grundlagen des grenzüberschreitenden Rechtsver-
kehrs unterscheiden und berücksichtigen
4.2 Zivilrecht
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe b)
4.2.1 Allgemeiner Teil des bürger- a) Bücher des BGB und ihre Rechtsgebiete, insbeson-
lichen Rechts dere Schuld- und Sachenrecht, unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4
b) Rechtsbegriffe, insbesondere die der Personen und
Buchstabe b Doppel-
Sachen, bei der Lösung von berufsbezogenen Aufga-
buchstabe aa)
ben berücksichtigen
c) Unterschiede der gesetzlichen und rechtsgeschäft-
lichen Vertretung beachten
d) Voraussetzung und Wirkung der Verjährung überprü- 4
fen
e) Voraussetzungen für die Entstehung, Wirksamkeit
und Durchführung von Rechtsgeschäften prüfen, ins-
besondere Arten von Willenserklärungen sowie ein-
seitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte erläutern,
Formerfordernisse prüfen sowie Nichtigkeit und An-
fechtbarkeit unterscheiden
4.2.2 Schuld- und Sachenrecht a) vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse un-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4 terscheiden
Buchstabe b Doppel-
b) Leistungsstörungen bei der Erfüllung des Kaufvertra-
buchstabe bb)
ges feststellen und Rechtsfolgen beachten 4
c) Formen des vertraglichen und gesetzlichen Eigen-
tumserwerbs unterscheiden und bei der Bearbeitung
von Fachaufgaben berücksichtigen
4.2.3 Handels- und Gesell- a) Arten der Kaufleute und Unternehmensformen unter-
schaftsrecht scheiden und deren rechtlichen Haftungs- und Ver-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4 tretungsumfang ermitteln
Buchstabe b Doppel- 3
b) Aufbau und Inhalte der Register unterscheiden und
buchstabe cc)
die daraus gewonnenen Informationen bei der Erledi-
gung berufsspezifischer Aufgaben nutzen
4.3 Zivilverfahrensrecht; a) Strukturen und Verfahrensabläufe in der ordentlichen
Zwangsvollstreckungsrecht Gerichtsbarkeit beachten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4 2
b) Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen
Buchstabe c)
und Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Abschnitt B: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf
Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
1 Zivilrechtliches Mandat
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
1.1 Rechtsanwendung im a) Ansprüche aus Kauf-, Miet-, Darlehens-, Dienst- und
Bereich des bürgerlichen Werkvertrag begründen
Rechts
b) Mahn- und Kündigungsschreiben entwerfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a) c) Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerecht-
fertigter Bereicherung unterscheiden
d) Arten, Erwerb, Belastung und Untergang von Besitz 12
und Eigentum an beweglichen und unbeweglichen
Sachen unterscheiden und bei der Bearbeitung von
Fachaufgaben berücksichtigen
e) Ansprüche aus Erb- und Unterhaltsrecht prüfen
1.2 Rechtsanwendung in den a) Haftungs- und Vertretungsumfang der Kaufleute und
Bereichen des Wirtschafts- Unternehmensformen bei der Prüfung und Durchset-
und Europarechts zung von Ansprüchen berücksichtigen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1
b) Gesellschaftsverträge für Personen- und Kapitalge-
Buchstabe b)
sellschaften vorbereiten
c) Besonderheiten des Handelskaufs, auch im europä- 8
ischen Bezug, berücksichtigen
d) Kreditarten nach Verwendungsmöglichkeiten und
Sicherheiten unterscheiden
e) europäisches Mahnverfahren anwenden
1.3 Rechtsanwendung im a) Voraussetzungen für das Mahnverfahren prüfen so-
Bereich des Zivilprozesses wie Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstre-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 ckungsbescheiden entwerfen und einreichen
Buchstabe c) 3
b) Zuständigkeiten der Gerichte bei verschiedenen Kla-
gearten prüfen
c) außergerichtliches Aufforderungsschreiben unter Be-
rücksichtigung der Ziele und Folgen formulieren,
auch in englischer Sprache
d) Anträge auf Bewilligung der Prozesskosten- und Be-
ratungshilfe fertigen; Beschluss prüfen
e) Klageschrift entwerfen
f) den Mandanten den Ablauf eines zivilrechtlichen Ver-
fahrens erläutern, auch in englischer Sprache, und
entsprechende Maßnahmen einleiten
15
g) Folgen gerichtlicher Endentscheidungen einschließ-
lich Rechtsmittel und Rechtsbehelfe prüfen und ent-
sprechende Maßnahmen einleiten
h) Verfahrensfristen erfassen, berechnen und kontrollie-
ren sowie Fristverlängerungs- und Terminverlegungs-
anträge entwerfen
i) Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsschrift erstellen
j) Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vorbereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1503
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
2 Zwangsvollstreckungs- a) Verfahren der Zwangsvollstreckung unterscheiden;
rechtliches Mandat Organe, Arten und Voraussetzungen der Zwangsvoll-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) streckung ermitteln
b) Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in
das bewegliche und unbewegliche Vermögen des
Schuldners einleiten
c) sonstige Vollstreckungsanträge entwerfen
d) Auszüge aus Schuldnerverzeichnissen einholen
20
e) Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft sowie
auf Haft stellen
f) Einwendungen in der Zwangsvollstreckung unter-
scheiden, Fristen berechnen und Anträge erstellen,
insbesondere sofortige Beschwerde und Erinnerung
g) Zwangsvollstreckung aus europäischen Titeln einlei-
ten; deutsche Titel im europäischen Ausland vollstre-
cken
3 Vergütung und Kosten im
zivilrechtlichen Mandat
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
3.1 Vergütungsgrundsätze a) Unterschiede zwischen gesetzlichen Gebühren und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Vergütungsvereinbarungen gegenüber Mandanten er- 2
Buchstabe a) läutern
b) Vergütungsvereinbarungen entwerfen und Honorare
abrechnen
c) Gegenstandswerte bestimmen, Wertfestsetzung be-
5
antragen und gesetzliche Gebühren und Auslagen
unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften
berechnen, auch für mehrere Auftraggeber
3.2 Vergütung im Zivilprozess a) Gebühren und Auslagen berechnen, dabei Vorschrif-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 ten über dieselben und verschiedene Angelegenhei-
Buchstabe b) ten berücksichtigen
b) Wertänderungen im Verfahrensverlauf beachten 10
c) Gebühren und Auslagen in Rechtsbehelfs- und
Rechtsmittelverfahren ermitteln und berechnen
3.3 Vergütung in Prozess- a) Mandanten über die Risiken eines Prozesskostenhil-
kosten- und Beratungshilfe- feverfahrens aufklären
verfahren
b) Anträge auf Erstattung der Vergütung nach bewilligter 4
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3
Prozesskostenhilfe erstellen
Buchstabe c)
c) Beratungshilfe abrechnen
3.4 Vergütung in der Zwangs- a) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Berücksich-
vollstreckung tigung besonderer Angelegenheiten abrechnen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 5
b) Gegenstandswerte für Vollstreckungsmaßnahmen er-
Buchstabe d)
mitteln
3.5 Kostentragung und Kosten- a) Kostenanträge entwerfen
festsetzung b) Kostenfestsetzungs- und Kostenausgleichungsan-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3
träge erstellen 5
Buchstabe e)
c) Festsetzung der Vergütung gegen den Mandanten
beantragen
3.6 Gerichtskosten a) Gerichtskostenvorschüsse zu verschiedenen Verfah-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 rensarten berechnen 3
Buchstabe f)
b) Gerichtskostenrechnungen kontrollieren
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
4 Zahlungsverkehr a) Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrol-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) lieren und dokumentieren
3
b) elektronischen Zahlungsverkehr mit Gerichten und
Mandanten durchführen
Abschnitt C: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf
Notarfachangestellter und Notarfachangestellte
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
1 Notariatsgeschäfte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
1.1 Rechtsanwendung in den a) Vertragsarten unterscheiden, insbesondere Kauf-,
Bereichen des bürgerlichen Tausch-, Schenkungs-, Miet-, Pacht- und Darlehens-
Rechts und des Zivilverfah- vertrag sowie Bürgschaft und Schuldversprechen, 3
rensrechts und bei der Vorbereitung notarieller Urkunden be-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1 rücksichtigen
Buchstabe a)
b) Formerfordernisse von Rechtsgeschäften prüfen
c) Übertragung von Rechten und Ansprüchen prüfen
und fallbezogen aufbereiten 4
d) Voraussetzungen von Rechtsbehelfen prüfen und
entsprechende Maßnahmen einleiten
1.2 Rechtsanwendung im a) Aufbau und Inhalt des Grundbuchs erfassen, Grund-
Bereich des Liegenschafts- stücksbegriffe unterscheiden, Einsicht in das Grund-
rechts buch nehmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1
b) Lasten und Beschränkungen an Grundstücken be-
Buchstabe b)
werten, insbesondere Dienstbarkeit, Wohnungsrecht,
Nießbrauch, Reallast, Hypothek und Grundschuld,
einschließlich Abtretung, Rangänderung, Nachver-
pfändung, Pfandentlassung, Löschung, und unter
Berücksichtigung der Formerfordernisse anwenden
c) Sicherungswirkung der Vormerkung berücksichtigen
d) Erklärungen für Eintragungen und Löschungen im
Grundbuch sowie Berichtigungsanträge entwerfen
e) Besitz von Eigentum abgrenzen, Voraussetzungen für
den Eigentumsübergang bei beweglichen und unbe-
weglichen Sachen ermitteln und unter Berücksichti- 30
gung der Formerfordernisse bei der Vertragsgestal-
tung anwenden
f) Grundstückskaufverträge und Überlassungsverträge
entwerfen und abwickeln, insbesondere Genehmi-
gungen, Zustimmungen und Zeugnisse zum Vollzug
einholen sowie gesetzliche Anzeigepflichten beach-
ten
g) Grundschuldbestellungen entwerfen und abwickeln,
Erfordernisse der Zwangsvollstreckungsunterwer-
fung prüfen und berücksichtigen
h) Aufteilungen in Wohnungs- und Teileigentum und Be-
stellungen von Erbbaurechten sowie Veräußerung
dieser Rechte vorbereiten
i) Grundbuchvollzug überwachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1505
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
1.3 Rechtsanwendung in den a) Familien- und Güterstand bei der Vorbereitung von
Bereichen des Familien- Urkunden prüfen
und Erbrechts
b) betreuungs-, familien- und vormundschaftsgericht-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1
liche Genehmigungen bei Vorbereitung und Vollzug
Buchstabe c)
von Urkunden berücksichtigen
c) familienrechtliche Verträge unter Beachtung der
Formerfordernisse entwerfen
d) Annahme Minderjähriger und Volljähriger unterschei-
den, hierzu erforderliche Erklärungen und Anträge
vorbereiten sowie Anzeigepflichten beachten
e) gesetzliche und gewillkürte Erbfolge unterscheiden
und bei der Vorbereitung von Urkunden beachten 16
f) erbrechtliche Verfügungen in Testamenten und Erb-
verträgen unter Beachtung der Formerfordernisse
entwerfen, insbesondere Erbeinsetzung, Vermächtnis
und Auflage
g) Pflichtteilsberechtigung prüfen, Erb- und Pflichtteils-
verzicht unterscheiden
h) Anträge auf Erteilung eines Erbscheins und eines
Europäischen Nachlasszeugnisses verfassen
i) Erklärungen für die Ausschlagung der Erbschaft vor-
bereiten und Fristen beachten
1.4 Rechtsanwendung in den a) Einsicht in Register und Registerakten nehmen, Infor-
Bereichen des Handels- mationen aufbereiten, Bescheinigungen entwerfen
und Gesellschaftsrechts
b) GmbH-Gesellschaftsverträge, Beschlüsse der Ge-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1
sellschafterversammlung einer GmbH, Geschäftsan-
Buchstabe d)
teilsabtretungsverträge sowie Liste der Gesellschaf-
ter unter Beachtung der Formerfordernisse entwer- 10
fen, vollziehen und steuerliche Beistandspflichten er-
füllen
c) Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und
Vereinsregister entwerfen und einreichen
d) Registervollzug überwachen
2 Notarielles Berufs- und
Verfahrensrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
2.1 Stellung und Amtspflichten a) Stellung und Unparteilichkeit des Notars bei der Be-
des Notars treuung von Beteiligten berücksichtigen 2
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe a) b) Vorschriften des notariellen Berufs-, Verfahrens- und
Dienstrechts anwenden 2
c) gesetzliche Anzeigen und Mitteilungen vornehmen
2.2 Urkundswesen a) Bücher, Verzeichnisse und Akten führen, Aufbewah-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2 rungsfristen beachten
Buchstabe b)
b) Urschrift, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift un-
terscheiden und bei der Vorbereitung von Ausferti- 6
gungen, beglaubigten Abschriften und Vermerkblät-
tern beachten
c) Unterschriftsbeglaubigungen entwerfen
2.3 Verwahrungsgeschäfte a) Verwahrungs- und Massenbuch nebst Namensver-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2 zeichnis sowie Anderkontenliste führen; Dokumenta-
Buchstabe c) tions- und Mitteilungspflichten beachten 4
b) Hinterlegungsanweisungen entwerfen
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
3 Kostenrecht a) Kosten gegenüber den Beteiligten erläutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) b) Kostenberechnungen auf der Grundlage der Ge-
schäftswert- und Gebührenvorschriften erstellen
12
c) Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und
Verjährungsvorschriften einziehen
d) Gerichtskosten ermitteln
4 Elektronischer Rechts- a) elektronisch beglaubigte Abschriften, beglaubigte
verkehr im Notariat Ausdrucke und andere elektronische Dokumente vor-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) bereiten
b) strukturierte Datensätze erzeugen
6
c) Dienste der Bundesnotarkammer nutzen, insbeson-
dere Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister
und erbfolgerelevante Urkunden im Zentralen Testa-
mentsregister der Bundesnotarkammer registrieren
Abschnitt D: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
1 Rechtsanwendung in den a) Vertragsarten unterscheiden, Übertragung von Rech-
Bereichen des bürgerlichen ten und Ansprüchen aus Kauf-, Tausch-, Schen-
Rechts sowie des Handels- kungs-, Miet-, Pacht- und Darlehensvertrag sowie 2
und Gesellschaftsrechts Bürgschaft und Schuldversprechen prüfen und fall-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) bezogen aufbereiten
b) Formerfordernisse von Rechtsgeschäften prüfen
c) Mahn- und Kündigungsschreiben entwerfen
d) Arten, Erwerb, Belastung und Untergang von Besitz
und Eigentum an beweglichen und unbeweglichen
Sachen unterscheiden und bei der Bearbeitung von
Fachaufgaben berücksichtigen
e) Haftungs- und Vertretungsumfang der Kaufleute und
Unternehmensformen bei der Prüfung und Durchset-
zung von Ansprüchen berücksichtigen 20
f) Gesellschaftsverträge für Personengesellschaften
vorbereiten
g) GmbH-Gesellschaftsverträge, Beschlüsse der Ge-
sellschafterversammlung einer GmbH, Geschäftsan-
teilsabtretungsverträge sowie Liste der Gesellschaf-
ter unter Beachtung der Formerfordernisse entwer-
fen, vollziehen und steuerliche Beistandspflichten er-
füllen
2 Rechtsanwendung in den a) Voraussetzungen für das Mahnverfahren prüfen so-
Bereichen des Zivilprozes- wie Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstre-
ses und der Zwangsvoll- ckungsbescheiden entwerfen und einreichen
streckung 3
b) Zuständigkeiten der Gerichte bei verschiedenen Kla-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
gearten prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1507
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
c) außergerichtliches Aufforderungsschreiben unter Be-
rücksichtigung der Ziele und Folgen formulieren,
auch in englischer Sprache
d) Anträge auf Bewilligung der Prozesskosten- und Ver-
fahrenskostenhilfe fertigen; Beschluss prüfen
e) Klageschrift entwerfen
f) den Mandanten Ablauf eines zivilrechtlichen Verfah-
rens erläutern, auch in englischer Sprache
g) Folgen gerichtlicher Endentscheidungen einschließ-
lich Rechtsmittel und Rechtsbehelfe prüfen und Maß-
nahmen einleiten
h) Verfahrensfristen erfassen, berechnen und kontrollie-
18
ren sowie Fristverlängerungs- und Terminverlegungs-
anträge entwerfen
i) Verfahren der Zwangsvollstreckung unterscheiden;
Organe, Arten und Voraussetzungen der Zwangsvoll-
streckung ermitteln
j) Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in
das bewegliche und unbewegliche Vermögen des
Schuldners einleiten
k) Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft sowie
auf Haft stellen
l) Einwendungen in der Zwangsvollstreckung unter-
scheiden, Fristen berechnen
3 Notariatsgeschäfte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
3.1 Rechtsanwendung im Be- a) Aufbau und Inhalt des Grundbuchs erfassen, Grund-
reich des Liegenschafts- stücksbegriffe unterscheiden, Einsicht in das Grund-
rechts buch nehmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3
b) Lasten und Beschränkungen an Grundstücken be-
Buchstabe a)
werten, insbesondere Vormerkung, Dienstbarkeit,
Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast, Hypothek
und Grundschuld, einschließlich Abtretung, Rangän-
derung, Nachverpfändung, Pfandentlassung, Lö-
schung, und unter Berücksichtigung der Formerfor-
dernisse anwenden
c) Erklärungen für Eintragungen und Löschungen im 11
Grundbuch sowie Berichtigungsanträge entwerfen
d) Grundstückskaufverträge und Überlassungsverträge
entwerfen und abwickeln, insbesondere Genehmi-
gungen, Zustimmungen und Zeugnisse zum Vollzug
einholen sowie gesetzliche Anzeigepflichten beach-
ten
e) Grundschuldbestellungen entwerfen und abwickeln,
Erfordernisse der Zwangsvollstreckungsunterwer-
fung prüfen und berücksichtigen
f) Grundbuchvollzug überwachen
3.2 Rechtsanwendung in den a) Familien- und Güterstand bei der Vorbereitung von
Bereichen des Familien- Urkunden prüfen
und Erbrechts
b) gesetzliche und gewillkürte Erbfolge unterscheiden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3
und bei der Vorbereitung von Urkunden beachten
Buchstabe b) 7
c) Testamente entwerfen
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
d) Anträge auf Erteilung eines Erbscheins verfassen
e) Erklärungen für die Ausschlagung der Erbschaft vor-
bereiten und Fristen beachten
3.3 Rechtsanwendung im a) Einsicht in Register und Registerakten nehmen, Infor-
Bereich des Registerrechts mationen aufbereiten, Bescheinigungen entwerfen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3
b) Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und
Buchstabe c)
Vereinsregister entwerfen und einreichen 3
c) Registervollzug überwachen
d) Voraussetzungen für Rechtsbehelfe prüfen und ent-
sprechende Maßnahmen einleiten
4 Vergütung und Kosten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
4.1 Anwaltsvergütung a) Unterschiede zwischen gesetzlichen Gebühren und
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Vergütungsvereinbarungen gegenüber Mandanten er-
Buchstabe a) läutern
b) Gegenstandswerte bestimmen, Wertfestsetzung be-
antragen und gesetzliche Gebühren und Auslagen
unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften
berechnen, auch für mehrere Auftraggeber
c) Gebühren und Auslagen berechnen, dabei Vorschrif-
ten über dieselben und verschiedene Angelegenhei-
ten berücksichtigen
d) Wertänderungen im Verfahrensverlauf beachten
12
e) Gebühren und Auslagen in Rechtsbehelfs- und
Rechtsmittelverfahren ermitteln und berechnen
f) Anträge auf Erstattung der Vergütung nach bewilligter
Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe erstellen
g) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Berücksich-
tigung besonderer Angelegenheiten abrechnen
h) Gegenstandswerte für Vollstreckungsmaßnahmen er-
mitteln
i) Kostenfestsetzungs- und Kostenausgleichungsan-
träge erstellen
4.2 Notarkosten a) Notarkosten gegenüber Beteiligten erläutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4 b) Kostenberechnungen auf der Grundlage der Ge-
Buchstabe b)
schäftswert- und Gebührenvorschriften erstellen 10
c) Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und
Verjährungsvorschriften einziehen
4.3 Gerichtskosten a) Gerichtskostenvorschüsse zu verschiedenen Verfah-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4 rensarten berechnen
Buchstabe c)
b) Gerichtskostenrechnungen kontrollieren 4
c) Gerichtskosten in Prozessverfahren und in der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit berechnen
5 Elektronischer Rechts- und a) Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrol-
Zahlungsverkehr lieren und dokumentieren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
b) elektronisch beglaubigte Abschriften, beglaubigte
Ausdrucke und andere elektronische Dokumente vor-
3
bereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1509
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
c) strukturierte Datensätze erzeugen
d) Dienste der Bundesnotarkammer nutzen, insbeson-
dere Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister
und erbfolgerelevante Urkunden im Zentralen Testa-
mentsregister der Bundesnotarkammer registrieren
6 Notarielles Berufs- und a) Vorschriften des notariellen Berufs-, Verfahrens- und
Verfahrensrecht Dienstrechts anwenden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
b) Bücher, Verzeichnisse und Akten führen, Aufbewah-
rungsfristen beachten
c) Urschrift, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift un-
terscheiden und bei der Vorbereitung von Ausferti-
gungen, beglaubigten Abschriften und Vermerkblät- 2
tern beachten
d) Unterschriftsbeglaubigungen entwerfen
e) Verwahrungs- und Massenbuch nebst Namensver-
zeichnis sowie Anderkontenliste führen; Dokumenta-
tions- und Mitteilungspflichten beachten
Abschnitt E: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf
Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
1 Grundlagen des Rechts a) Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit gewerb-
des geistigen Eigentums licher Schutzrechte und sich aus der Priorität erge-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1) bende Rechte und Verpflichtungen berücksichtigen 5
b) Schutzrechtsmöglichkeiten für Datenverarbeitungs-
programme voneinander abgrenzen
c) Grundbegriffe, insbesondere „Erfindung“, „Dienster-
findung“, „freie Erfindung“, „ergänzende Schutzzerti-
fikate“, „Pflanzenzüchtungen“ und „technischer Ver-
besserungsvorschlag“, unterscheiden und gesetz-
liche Vorschriften über technische Schutzrechte an-
wenden 8
d) Grundbegriffe, insbesondere „Design“, „Marke für
Waren“, „Marke für Dienstleistungen“ und „Kollektiv-
marke“, unterscheiden und gesetzliche Vorschriften
über nichttechnische Schutzrechte anwenden
2 Nationaler gewerblicher
Rechtsschutz
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
2.1 Nationale gesetzliche Vor- a) Vorschriften über den nationalen gewerblichen
schriften Rechtsschutz bei der vorgangsbezogenen Sachbear-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2 beitung anwenden 3
Buchstabe a)
b) Vorschriften über Arbeitnehmererfindungen bei der
Erledigung berufsspezifischer Aufgaben nutzen
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
2.2 Anmeldung nationaler a) Anmeldung von Patenten, ergänzenden Schutzzerti-
gewerblicher Schutzrechte fikaten, Gebrauchsmustern, Topografien von mikro-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2 elektronischen Halbleitererzeugnissen, Marken, De-
Buchstabe b) signs und Sorten vorbereiten
b) Anmeldetexte schreiben, Anlagen zusammenstellen,
Vollmachten und Erfinderbenennungen beschaffen
c) Anmeldungsunterlagen für Patente, Gebrauchsmus- 8
ter, Marken und Designs, auch in elektronischer
Form, einreichen und Fristen überwachen
d) amtliche Gebühren und Auslagen berechnen und ein-
zahlen
e) Auftraggeber über Verfahrensabläufe im Anmeldever-
fahren unterrichten
2.3 Erteilungs- und a) Stand der Erteilungs- und Eintragungsverfahren na-
Eintragungsverfahren tionaler gewerblicher Schutzrechte feststellen und
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2 den Auftraggeber unterrichten
Buchstabe c)
b) Einspruchsschriftsätze vorbereiten und einreichen
c) förmliche Widersprüche gegen nationale Marken und 8
internationale Marken mit nationalem Schutzanteil
entwerfen und einreichen
d) Einspruchs- und Widerspruchsverfahren begleiten
2.4 Rechtsmittel und Rechts- a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterscheiden und
behelfe Folgen feststellen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2 6
b) Schriftsätze zur Einlegung von Rechtsmitteln und
Buchstabe d)
Rechtsbehelfen vorbereiten
3 Internationaler, regionaler
und europäischer gewerbli-
cher Rechtsschutz
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
3.1 Internationale Zusammen- a) Gesetze, Verordnungen, Abkommen und sonstige
arbeit Vorschriften über gewerbliche Schutzrechte anwen-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3 den
Buchstabe a) 4
b) fachbezogene Korrespondenz mit Mandanten, Kor-
respondenzanwälten und Behörden in englischer
Sprache führen
3.2 Anmeldung gewerblicher a) Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen vorberei-
Schutzrechte auf Grund ten, zuständige Behörde ermitteln, amtliche Anmel-
internationaler, regionaler deformulare ausfüllen, Anmeldetexte schreiben und
und europäischer Verträge Anlagen beschaffen
und Abkommen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3 b) Anmeldungen, auch in elektronischer Form, einrei- 8
Buchstabe b) chen
c) amtliche Gebühren berechnen und einzahlen
d) Auftraggeber über Verfahrensabläufe im Anmeldever-
fahren unterrichten
3.3 Anmeldung gewerblicher a) Informationen über Verfahrensvoraussetzungen und
Schutzrechte im Ausland -abläufe beschaffen und berücksichtigen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3
b) nationale Anmeldungen im Ausland vorbereiten, An-
Buchstabe c)
lagen zusammenstellen und die Einreichung veran-
lassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1511
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
c) Validierungen und Umwandlungen veranlassen, re-
gionale und nationale Phasen einleiten
d) Aufträge an Rechtsvertreter im Ausland zur Erfüllung
8
der Formvorschriften vor den nationalen Patentäm-
tern nach der Veröffentlichung der Erteilung von
europäischen Patenten vorbereiten, erstellen und an
Rechtsvertreter im Ausland absenden; Anlagen be-
schaffen und zusammenstellen
e) Unterlagen, Vollmachten und Erklärungen fristgemäß
beschaffen und in Abhängigkeit vom Verfahren bear-
beiten
f) Auftraggeber über Verfahrensabläufe im Anmeldever-
fahren unterrichten
3.4 Erteilungs- und a) Verfahrensstand feststellen und den Auftraggeber un-
Eintragungsverfahren terrichten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3
b) Einspruchsschriftsätze vorbereiten und einreichen
Buchstabe d)
c) förmliche Widersprüche gegen Gemeinschaftsmar-
ken und internationale Marken mit Gemeinschafts- 6
markenschutzanteil entwerfen und einreichen, Wider-
spruchsgebühren einzahlen
d) Einspruchs- und Widerspruchsverfahren verfolgen
und erforderliche Maßnahmen veranlassen
3.5 Rechtsmittel und Rechts- a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterscheiden und
behelfe Folgen feststellen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3 4
b) Schriftsätze zur Einlegung von Rechtsmitteln und
Buchstabe e)
Rechtsbehelfen vorbereiten
4 Büro- und Verwaltungs-
aufgaben im gewerblichen
Rechtsschutz
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
4.1 Fristenmanagement a) Fristen berechnen sowie Fristabläufe überwachen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4 b) Voraussetzungen für Weiterbehandlung und Wieder-
Buchstabe a)
einsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von
8
Fristen prüfen, Weiterbehandlungs- und Wiederein-
setzungsanträge stellen und versäumte Handlung
nachholen
4.2 Aufrechterhaltung und a) Fälligkeit von Gebühren für die Aufrechterhaltung be-
Umschreibung von Schutz- rechnen, überwachen, anmahnen und einzahlen
rechten
b) Umschreibung gewerblicher Schutzrechte im In- und 3
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4
Ausland vorbereiten, veranlassen und erforderliche
Buchstabe b)
Unterlagen beschaffen
5 Verfahren nach Erteilung
oder Eintragung von
Schutzrechten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
5.1 Erstinstanzliche Verfahren a) Schriftsätze in Nichtigkeits-, Löschungs- und Verlet-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5 zungsverfahren vorbereiten, Unterlagen zusammen-
Buchstabe a) stellen
6
b) Verfahrensabläufe bei Angriffen auf die Rechtsbe-
ständigkeit von Schutzrechten verfolgen und erfor-
derliche Maßnahmen veranlassen
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
5.2 Rechtsmittel und Rechts- a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterscheiden und
behelfe Folgen feststellen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5 4
b) Schriftsätze zur Einlegung von Rechtsmitteln und
Buchstabe b)
Rechtsbehelfen vorbereiten
6 Vergütungs- und Kosten- a) Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden
recht und Gerichte unterscheiden und berechnen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
b) Gerichtskostenrechnungen kontrollieren
c) amtliche Kosten an Patentämter und sonstige Behör-
den wirksam einzahlen
d) Kostenverzeichnisse anwenden
e) Vergütungsvereinbarung entwerfen
f) Vergütungs- und Kostenerstattungsanspruch des Pa- 6
tentanwalts unterscheiden, Kostenfestsetzungs- und
Kostenausgleichungsanträge stellen sowie Be-
schlüsse kontrollieren
g) Rechtsfolgen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auf
Grund der Beschlüsse prüfen
h) Erstattungsanträge für Verfahrens- und Prozesskos-
tenhilfe erstellen
Abschnitt F: berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
1 Stellung des Ausbildungs- a) Aufbau des Rechtssystems erklären sowie Aufgaben,
betriebes im Rechtswesen Struktur und Organe der Rechtspflege beschreiben,
und im Wirtschaftssystem Zweige der Gerichtsbarkeit unterscheiden
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
b) Stellung und Bedeutung von Rechtsanwälten, Nota-
ren und Patentanwälten in der Rechtspflege darlegen
und die berufsrechtlichen Anforderungen an sie und
ihre Beschäftigten erläutern
c) Verschwiegenheitspflicht als Grundlage der Berufs-
ausübung einhalten
d) betriebswirtschaftliche Vorgänge erklären und in
volkswirtschaftliche Zusammenhänge einordnen, ins-
besondere zu Angebot und Nachfrage, Preisbildung
und Wettbewerb
e) Anforderungen an eine dienstleistungsorientierte Be-
rufsausübung in der Rechtspflege bei der eigenen
Aufgabenerfüllung berücksichtigen
f) Entwicklung und Umsetzung der Außendarstellung
unter Beachtung von berufsrechtlichen Vorschriften
mitgestalten
2 Aufbau, Organisations- a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
struktur und Rechtsform b) Organisationsstruktur des Ausbildungsbetriebes mit
des Ausbildungsbetriebes
seinen Tätigkeitsbereichen und ihrem Zusammenwir-
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
ken erklären
c) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Betrieb unter Be-
rücksichtigung der betrieblichen Organisationsanwei-
sungen darstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1513
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 12. 13. bis 36.
Monat Monat
(1) (2) (3) (4)
d) Kooperationsbeziehungen erläutern
e) Kammerstrukturen für Rechtsanwälte, Notare und
Patentanwälte darstellen
3 Berufsbildung, Arbeits-, a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Sozial- und Tarifrecht feststellen, Dauer und Beendigung erläutern und Auf-
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) gaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung
beitragen
c) im Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen über
Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten während
der gesamten
d) arbeitsrechtliche Vorschriften, insbesondere zum Ju- Ausbildung
gendarbeitsschutz, zum Mutterschutz, zum Urlaub, zu vermitteln
zur Arbeitszeit und zur Entgeltfortzahlung, sowie ta-
rifrechtliche Vorschriften für den Ausbildungsbetrieb
erläutern
e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen
und sozialversicherungs- und steuerrechtliche Ab-
züge erklären
f) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
g) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für be-
rufliche und persönliche Entwicklung begreifen und
nutzen sowie berufsbezogene Fortbildungsmöglich-
keiten ermitteln
4 Sicherheit und Gesund- a) Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften am Ar-
heitsschutz bei der Arbeit; beitsplatz anwenden und Maßnahmen zur Vermei-
Maßnahmen der Gesund- dung von Gefährdungen ergreifen
heitsförderung
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ergonomischer
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Anforderungen einrichten und pflegen
c) stressauslösende Situationen im Beruf erkennen und
bewältigen
d) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften an-
wenden
e) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
f) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
5 Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Vom 2. September 2014
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- Während der berufspraktischen Studienzeiten in
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen
in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahn- die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Prä-
verordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord- sidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule
nung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Ausbil-
worden ist, verordnet das Bundesministerium des In- dungsbehörden.
nern: (2) Im Fernstudiengang verbleiben die Studie-
renden bei ihren bisherigen Dienststellen. Sie sind
Artikel 1 für den Besuch der Präsenzveranstaltungen, für die
Änderung der Teilnahme an Prüfungen und im Rahmen weiterer
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung Anwesenheitspflichten an der Fachhochschule von
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Für die
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Anfertigung der Diplomarbeit ist ihnen eine Dienst-
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für befreiung im Umfang von sechs Wochen zu gewäh-
den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allge- ren. Zum Fern- und Selbststudium ist ihnen eine
meinen und inneren Verwaltung des Bundes vom Dienstbefreiung im Umfang von 47 Arbeitstagen
11. August 2010 (BGBl. I S. 1214) wird wie folgt geän- pro Studienabschnitt zu gewähren, die gleichmäßig
dert: auf die Module verteilt werden soll.“
1. In der Überschrift werden die Wörter „die Ausbil- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
dung und Prüfung“ durch die Wörter „den Vorberei- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tungsdienst“ und wird die Angabe „(GntDAIVAPrV)“
„Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang
durch die Angabe „(GntDAIVVDV)“ ersetzt.
und über die Zulassung zum Fernstudiengang
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: entscheidet jeweils die Fachhochschule auf der
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem
„§ 3 Dienstbehörden; Freistellung“. wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Be-
werber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: persönlichen Eigenschaften für den gehobenen
„§ 11 Prüfende, Prüfungskommission“. nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt
unberührt.“
„§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren
„§ 13 Prüfungen im Grundstudium“.
der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensricht-
e) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: linie.“
„§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß, Störung“. c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „1. einer Beamtin oder einem Beamten des hö-
„§ 23 Übergangsvorschrift“. heren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
3. § 1 wird wie folgt geändert: des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehr-
kraft der Fachhochschule als Vorsitzender
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. oder Vorsitzendem,“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Fachhoch-
„(2) Der Diplom-Studiengang wird als Präsenz- schule bestimmt“ durch die Wörter „Für den Prä-
studiengang und als Fernstudiengang angebo- senzstudiengang bestimmt die Fachhochschule“
ten.“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst: 7. § 6 wird wie folgt geändert:
„§ 3 a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Dienstbehörden; Freistellung „Praktika können auch im Ausland bei geeigne-
(1) Im Präsenzstudiengang ist die Fachhoch- ten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das
schule als Einstellungsbehörde der Studierenden Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fach-
für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig. bereichs Allgemeine Innere Verwaltung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1515
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist
die Wörter „Das Studium gliedert sich in fol- verpflichtend.“
gende Studienabschnitte“ durch die Wörter „Der 9. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende
Semester“ ersetzt. „(1) Die Fachhochschule bestimmt und über-
wacht die Gestaltung und die Organisation der
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Praktika. Die Praktikumsstelle erstellt in Abstim-
„(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in fol- mung mit der Fachhochschule für jede Studierende
gende Studienabschnitte: und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für
1. einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium das Praktikum und gibt ihn der oder dem Studie-
sowie renden bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikums-
ordnung der Fachhochschule.“
2. drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu
parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im 10. § 9 wird wie folgt gefasst:
Hauptstudium.“ „§ 9
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Laufbahnprüfung
„(5) Je Semester im Präsenzstudiengang Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie
oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang besteht aus
können die Studierenden bis zu 30 Leistungs- 1. der Zwischenprüfung,
punkte (Credit Points) nach dem Europäischen
System zur Übertragung und Akkumulierung 2. der Prüfung in dem Modul „Sozialwissenschaft-
von Studienleistungen (ECTS) erwerben. Die An- liche Grundlagen des Verwaltungshandelns“,
zahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolg- 3. den Modulprüfungen des Hauptstudiums,
reich absolvierte Modul erreicht werden können, 4. der Diplomarbeit und
ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der je-
5. der mündlichen Abschlussprüfung.“
weils bei Aufnahme des Studiums geltenden
Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.“ 11. § 10 wird wie folgt geändert:
8. § 7 wird wie folgt gefasst: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„§ 7 b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Studieninhalte, Module „(2) Das Prüfungsamt hat sicherzustellen,
dass die jeweils aufsichtführende Person bei
(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermit-
den schriftlichen und mündlichen Prüfungen
telt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem
eine Niederschrift erstellt. In der Niederschrift
Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des
über die mündliche Prüfung ist die Bewertung
Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module
anhand der ausschlaggebenden Punkte zu be-
zu absolvieren.
gründen.
(2) Im Grundstudium sind Module in den folgen-
(3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu
den Kompetenzbereichen zu absolvieren:
Beginn eines Semesters oder Studienabschnit-
1. Staatsrechtliche und politische Grundlagen des tes zusammen mit dem Fachbereich nach den
Verwaltungshandelns, Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre
2. Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshan- festlegen.“
delns, 12. § 11 wird wie folgt geändert:
3. Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verwaltungshandelns,
„§ 11
4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-
Prüfende, Prüfungskommission“.
tungshandelns, Organisation und Informations-
verarbeitung, b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Zwi-
schenprüfung und“ gestrichen.
5. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-
tungshandelns und Englisch. c) Die Absätze 3 bis 7 werden wie folgt gefasst:
(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgen- „(3) Zur Bewertung der Zwischenprüfung wird
den Kompetenzbereichen zu absolvieren: vom Prüfungsamt für jede Klausur eine Prüferin
oder ein Prüfer bestellt. Für zu wiederholende
1. Verfassungsrechtliche und europarechtliche
Klausuren werden zwei Prüfende bestellt, von
Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,
denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehr-
2. Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesver- kraft der Fachhochschule sein muss.
waltung,
(4) Zur Bewertung einer Modulprüfung wird
3. Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwal- vom Prüfungsamt im Benehmen mit dem Fach-
tung, bereich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Zur
4. Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung, Bewertung von Klausuren mit einer Bearbei-
5. Finanzen in der Bundesverwaltung, tungszeit von 240 Minuten und zur Bewertung
von zu wiederholenden Modulprüfungen werden
6. Personal in der Bundesverwaltung, jeweils zwei Prüfende bestellt, von denen eine
7. Interkulturelles Handeln in der Bundesverwal- oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der
tung. Fachhochschule sein muss.
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
(5) Für die Bewertung der Diplomarbeit wer- 1. eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von
den vom Prüfungsamt zwei Prüfende bestellt, 120 oder 180 Minuten,
wobei
2. eine Präsentation,
1. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender
3. eine Hausarbeit,
dem höheren Dienst angehört,
2. die oder der andere Prüfende mindestens 4. ein Sprachtest,
dem gehobenen nichttechnischen Verwal- 5. ein Lehrveranstaltungsprotokoll,
tungsdienst angehört und
6. eine mündliche Prüfung oder
3. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender
eine Lehrkraft der Fachhochschule ist. 7. ein Kurzvortrag.
Die Prüfenden werden bestellt, sobald das (5) Die Klausuren sind anstelle des Namens
Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist. mit einer Kennziffer zu versehen.
(6) Für die mündliche Abschlussprüfung rich- (6) Im Modul „Diplomarbeit“ stellt die Anferti-
tet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission gung der Diplomarbeit die Prüfung dar.
ein. Diese besteht aus (7) Modulprüfungen in den Praktika bestehen
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höhe- aus einem Praktikumsbericht und einem Rund-
ren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gespräch. Daneben fließt in die Bewertung des
des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehr- Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8
kraft der Fachhochschule als Vorsitzender Absatz 4 ein. Einzelheiten regelt die Praktikums-
oder Vorsitzendem, ordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere
Verwaltung.“
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höhe-
ren Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und 14. § 13 wird wie folgt geändert:
Vertretung der oder des Vorsitzenden und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des
„§ 13
gehobenen oder höheren Dienstes als Beisit-
zenden, von denen mindestens eine Beamtin Prüfungen im Grundstudium“.
oder ein Beamter dem gehobenen oder höhe- b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
ren nichttechnischen Verwaltungsdienst des
Bundes angehört. „(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischen-
prüfung und der Prüfung im Modul „Sozial-
Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein,
wissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
sofern sie über eine entsprechende Qualifikation
handelns“ abgeschlossen.
verfügen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommis-
sion sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus den
(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfä- Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des
hig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend Grundstudiums. Die Modulprüfungen werden
sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim- jeweils 180 Minuten durchgeführt. Die Dekanin
mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor- oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus
sitzenden den Ausschlag.“ den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausur-
aufgaben aus. Die Klausuren sind anstelle des
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. Namens mit einer Kennziffer zu versehen.“
13. § 12 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „(5) Für die Prüfung im Modul „Sozialwissen-
„§ 12 schaftliche Grundlagen des Verwaltungshan-
Modulprüfungen im Hauptstudium“. delns“ gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.“
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Modul“ die 15. § 14 wird wie folgt geändert:
Wörter „des Hauptstudiums“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Die Absätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst: aa) Satz 2 wird aufgehoben.
„(2) Modulprüfungen in den Fachstudien wer- bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
den als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von
240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest „Die Studierenden werden zur Anfertigung
durchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus meh- der Diplomarbeit für sechs Wochen von der
reren Prüfungsteilen bestehen. Teilnahme an Lehrveranstaltungen und von
ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt.“
(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1
bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minu- „Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurück-
ten abgeschlossen. gegeben werden; es kann nur im Ausnahmefall
(4) In den übrigen Modulen der Fachstudien und in Abstimmung mit den Erst- und Zweitprü-
wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der fol- fenden durch das Prüfungsamt geändert wer-
genden Leistungstests durchgeführt: den.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1517
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsamtes“ der aufsichtführenden Person und
durch die Wörter „Fachbereichs Allgemeine 2. der Diplomarbeit dem Prüfungsamt.“
Innere Verwaltung“ ersetzt. 19. § 19 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Erstprüferin a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Mo-
oder dem Erstprüfer“ durch die Wörter „der nats“ durch die Wörter „von sechs Wochen“ er-
oder dem Erstprüfenden und der oder dem setzt.
Zweitprüfenden“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
16. § 15 wird wie folgt geändert:
„(3) Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wieder-
„(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird holt werden. Die Bearbeitungszeit für die Wieder-
zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modul- holung der Diplomarbeit beginnt mit der Aus-
prüfungen des Hauptstudiums und die Diplom- gabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
arbeit bestanden hat. chend. Für die letzten sechs Wochen der Bear-
beitungszeit sind diese Studierenden von Lehr-
(2) Gegenstand der mündlichen Abschluss- veranstaltungen und von ihren sonstigen Dienst-
prüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbe- pflichten freizustellen.
reiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die münd-
liche Abschlussprüfung soll nicht länger als (4) Wird die mündliche Abschlussprüfung
40 Minuten dauern.“ nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt wer-
den. Die Wiederholung soll spätestens zwei Mo-
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch die nate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
Wörter „höchstens fünf“ ersetzt. nichtbestandenen Prüfung stattfinden. Absatz 1
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Satz 2 gilt entsprechend.“
„(4) Die Prüfungskommission bewertet die 20. § 20 wird wie folgt geändert:
Leistungen. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Mo-
der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll dule 5 bis 22“ gestrichen.
ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission zu unterschreiben.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
entspricht der abschließenden Rangpunktzahl.
„(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vor- Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den
bereitungsdienstes abgeschlossen sein.“ Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modul-
17. § 17 wird wie folgt geändert: prüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen
Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sind wie folgt zu gewichten:
„(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der 1. das Ergebnis der
Zwischenprüfung, von einer Modulprüfung oder Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
von der mündlichen Abschlussprüfung ohne Ge-
nehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung 2. das arithmetische Mittel
als mit null Rangpunkten bewertet.“ der Bewertungen der sechs
Module des Hauptstudiums,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: in denen eine Klausur mit
„(3) Für die Anfertigung der Diplomarbeit gilt einer Bearbeitungszeit von
Absatz 2 entsprechend. Soweit die Verhinderung 240 Minuten geschrieben
die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um worden ist, mit 25 Prozent,
die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungs- 3. das arithmetische Mittel
amt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder der Bewertungen der übrigen
des Studierenden entsprechend. Sind Studie- Module der Fachstudien mit 25 Prozent,
rende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit
verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begon- 4. das arithmetische Mittel
nen. Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der der Bewertungen der Module
vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit der Praktika mit 15 Prozent,
null Punkten bewertet.“ 5. die Bewertung der
Diplomarbeit mit 10 Prozent,
18. § 18 wird wie folgt geändert:
6. die Bewertung der mündlichen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
„§ 18
Ist die abschließende Rangpunktzahl höher
Täuschung, Ordnungsverstoß, Störung“. als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: gerundet. Die Zuordnung der Gesamtnote er-
folgt nach § 16 Absatz 2.“
„(6) Störungen der Prüfungen durch äußere
Einwirkungen sind unverzüglich zu melden, spä- 21. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
testens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Prü- „(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, er-
fung. Die Störungen sind zu melden bei hält
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
1. ein Abschlusszeugnis, Die Prüfungsakten werden von der Fachhochschule
2. eine Urkunde über die Verleihung des Diplom- mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbe-
wahrt.“
grades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ sowie 23. § 23 wird wie folgt gefasst:
3. ein Transcript of Records und ein Diploma Sup- „§ 23
plement.“ Übergangsvorschrift
22. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014
mit dem Vorbereitungsdienst im Präsenzstudium
„(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind
begonnen haben, ist die Verordnung über die Aus-
1. die schriftlichen Prüfungsleistungen, bildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-
2. die Diplomarbeit, nischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver-
waltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I
3. das Protokoll über die mündliche Abschlussprü- S. 1214) weiter anzuwenden.“
fung,
4. alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie Artikel 2
5. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses Inkrafttreten
oder des Bescheids über die nicht bestandene Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014
Laufbahnprüfung. in Kraft.
Berlin, den 2. September 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014 1519
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Vom 8. September 2014
Auf Grund des § 40 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 und § 39 Absatz 4 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes, von denen § 40 zuletzt durch Artikel 240
des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den
Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 9 Absatz 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der
Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „39“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „130“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. September 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2014
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015
Vom 8. September 2014
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 zuletzt durch Artikel 240 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch Arti-
kel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2543) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2015 beträgt 5,2 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 vom 29. August 2012 (BGBl. I
S. 1865) außer Kraft.
Berlin, den 8. September 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles