1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
Verordnung
über die Ausdehnung des grenznahen Raums
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 14. August 2014
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Ausdehnung des grenznahen Raums
Der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums ergibt
sich für die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbe-
lange über das in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte
Maß hinaus ausgedehnt wird, aus der Anlage 1. Straßen, Wege, Bahnkörper,
Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestim-
men, sowie Städte und Orte, die von der Begrenzungslinie berührt werden, ge-
hören zum grenznahen Raum, soweit in der Anlage 1 nichts Abweichendes an-
geordnet ist.
§2
Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
(1) Der Grenzaufsicht unterworfen sind
1. die in der Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemein-
schaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände;
2. die um die Freizonen des Kontrolltyps I (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwal-
tungsgesetzes) gelegenen Bereiche;
3. die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes in Verbindung mit
§ 3 Absatz 1 der Zollverordnung bekanntgegebenen Zollflugplätze;
4. alle übrigen Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrs-
gesetzes (andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze).
Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf
der Begrenzungslinie nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bestimmen, ge-
hören zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, soweit in der Anlage 2
nichts Abweichendes angeordnet ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Namen aller Flug-
plätze, die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen, auf der Internetseite
der Zollverwaltung (www.zoll.de).
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der
Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 519) ge-
ändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 14. August 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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Anlage 1
(zu § 1)
Rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raums
A. An der Nordseeküste
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raums folgt der B 5 von der deutsch-dänischen Staats-
grenze in südlicher Richtung über Niebüll und Husum (Umgehung) bis zur Kreuzung mit der B 202 bei Büttel.
Sie verläuft dieser Straße in östlicher Richtung folgend bis Friedrichstadt, von dort aus in südlicher Richtung der
L 156 folgend über Lehe und Lunden bis zur Kreuzung mit der B 5 (alt) bei Rehm, dieser folgend über Bargen,
Borgholz, Heide und Marne bis zur Kreuzung mit dem Nord-Ostsee-Kanal (Hochbrücke) bei Brunsbüttel. Sie
folgt weiter dem Nord-Ostsee-Kanal in südwestlicher Richtung bis zur Kanalausfahrt in die Elbe und verläuft
dann in einer Geraden über die Elbe bis zum westlichen Endpunkt der Straße von Oederquart nach Neuen-
schleuse. Sie folgt von dort aus in südlicher Richtung dem über Bentwitsch, Niederstrich und Achthöfendeich
führenden Weg bis zur B 495 und folgt dieser bis zur Kreuzung mit der B 73. Von dort verläuft die Begrenzungs-
linie in nördlicher Richtung entlang der B 73 bis zur Abzweigung der Straße nach Lüdingworth kurz vor Alten-
bruch. Sie folgt dieser Straße in südlicher Richtung bis Lüdingworth, wendet sich dann an der Kreuzung der
Straße nach Franzenburg nach Westen und folgt dem Straßenverlauf bis zum Ostrand der A 27. Sie verläuft
weiter am Ostrand der Autobahn nach Süden bis zur Anschlussstelle Debstedt, wobei sie auch die an der
Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt. Von hier aus folgt sie der L 120 in östlicher Richtung bis zur Ab-
zweigung der L 117 in Bederkesa. Dieser folgt sie bis zum Ostufer des Bederkesa-Geeste-Kanals und verläuft
weiter dem Ufer entlang in südlicher Richtung bis zur Geeste und weiter dem Südufer der Geeste entlang bis zu
der von Bramel nach Elmlohe führenden Straße. Dem Straßenverlauf folgt sie in südwestlicher Richtung über die
Ortschaft Schiffdorf-Bramel bis zur Abzweigung der nach Sellstedt führenden Straße. Von dort aus verläuft sie
weiter in südlicher Richtung dem Westufer des großen Sellstedter Sees entlang über Wildes Moor bis zur Ein-
mündung der von Hosermühlen nach Loxstedt – Ortschaft Bexhövede – führenden Straße in die zwischen den
Ortschaften Schiffdorf und Sellstedt der Einheitsgemeinde Schiffdorf verlaufenden Straße. Von hier aus folgt die
Begrenzungslinie der Straße von Hosermühlen nach Loxstedt – Ortschaft Bexhövede, bis diese am Ortsrand
von Loxstedt – Ortschaft Bexhövede – in die südwestlich nach Loxstedt – Ortschaft Loxstedt – führende Haupt-
verkehrsstraße einmündet. Dieser folgt sie in südlicher Richtung über Loxstedt – Ortschaften Bexhövede, Lox-
stedt und Nesse – bis zur Einmündung in die L 135. Dieser Straße folgt sie etwa 900 Meter in südlicher Richtung
bis zur Abzweigung der Hauptverkehrsstraße nach Loxstedt – Ortschaft Stotel. Hier biegt sie nach Westen ab
und folgt nun der über Loxstedt – Ortschaften Stotel und Holte – führenden Straße bis Loxstedt – Ortschaft
Büttel. Dort biegt die Begrenzungslinie nach Süden ab und folgt der Straße zwischen den Ortschaften Büttel
und Neuenlande der Einheitsgemeinde Loxstedt bis zur Straßenbrücke über das Bütteler Sieltief, biegt hier nach
Westen ab und verläuft dem Bütteler Sieltief entlang bis zum Weserdeich, überquert diesen und verläuft dann
der Südseite des Bütteler Sielhafens entlang bis zur Weser. Sie überquert die Weser in gerader Linie zur Ein-
mündung des Beckumer Sieltiefs (Südseite) in die Weser. Von hier aus folgt sie der Uferlinie der Weser in
südlicher Richtung bis zum Strohhauser Sieltief, dem sie bis zur Kreuzung mit der B 212 folgt. Sie folgt der
B 212 bis zur Kreuzung mit der B 437 in Rodenkirchen, verläuft der B 437 entlang bis Friedeburg und weiter
entlang der B 436 über Hesel bis zur A 28. Von hier aus folgt sie der A 28 und der A 31 in westlicher Richtung bis
zum Autobahndreieck Bunde. Von dort aus führt sie über die A 280 zur deutsch-niederländischen Grenze.
B. An der Ostseeküste
Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raums folgt der A 7 vom Schnittpunkt mit der deutsch-
dänischen Staatsgrenze in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der A 210 östlich von Rendsburg. Sie folgt
in östlicher Richtung weiter der A 210 und der A 215 bis zum Stadtgebiet von Kiel. Von dort aus folgt sie der
B 404 in südlicher Richtung über Bornhöved und Bad Segeberg bis zur Kreuzung mit der A 24 bei der Auto-
bahnauffahrt Schwarzenbek-Grande. Von dort aus folgt sie der A 24 in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt
mit der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Von dort aus verläuft sie
entlang der Autobahn in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 321 (Ausfahrt Hagenow), folgt der B 321
in nördlicher Richtung über Zippendorf bis Mueß und folgt weiter dieser Straße in östlicher Richtung bis zum
Abzweig nach Leezen, verläuft dann weiter dieser Straße entlang in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit
der B 104 bei Rampe. Sie folgt der B 104 in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 192 bei Brüel und
verläuft weiter entlang der B 192 in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Eisenbahnstrecke Bad Klei-
nen–Bützow–Rostock. Von dort aus verläuft die Begrenzungslinie entlang der Eisenbahnstrecke in östlicher
Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße Schwaan–Weitendorf bei Schwaan. Sie folgt dieser Straße bis zur
Kreuzung mit der B 103 bei Weitendorf, verläuft dann entlang der B 103 in nordöstlicher Richtung über Krons-
kamp bis zum Schnittpunkt mit dem Fluss Recknitz bei Laage und folgt der Recknitz über Tessin bis zur Kreu-
zung mit der Umgehungsstraße bei Bad Sülze. Sie folgt dieser Umgehungsstraße in südöstlicher Richtung über
Langsdorf bis zur Kreuzung mit der Straße nach Franzburg und Steinhagen bei Tribsees und verläuft entlang
dieser Straße in nordöstlicher Richtung bis zur Straßenabzweigung nach Franzburg. Von dort aus folgt sie der
Straße zunächst in südöstlicher, dann in östlicher Richtung über Franzburg, Abtshagen, Wittenhagen und Al-
tenhagen bis zur Kreuzung mit der Straße Grimmen–Miltzow. Sie folgt dieser Straße in Richtung Miltzow bis zur
Kreuzung mit der Eisenbahnstrecke Stralsund–Greifswald–Anklam in Miltzow, verläuft von dort aus entlang der
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Eisenbahnstrecke in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 96 in Greifswald und folgt der B 96 in
südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der B 110 in Jarmen. Von dort aus verläuft sie entlang der B 110 in
Richtung Anklam bis zur Kreuzung mit der Straße nach Krien in Neetzow und folgt dieser Straße in südlicher
Richtung über Krien, Wegezin, Dennin, Spantekow und Drewelow bis zur Kreuzung mit der B 197 bei Sarnow.
Die Begrenzungslinie verläuft dann entlang der B 197 in südwestlicher Richtung bis Friedland, von Friedland aus
in südöstlicher Richtung entlang der Straße über Lübbersdorf, Rohrkrug und Neuensund bis zur Kreuzung mit
der Straße Strasburg–Torgelow. Sie folgt der B 197 dann weiter in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der
B 104 in Strasburg. Von dort aus folgt sie der B 104 über Pasewalk – das Stadtgebiet von Pasewalk gehört zum
grenznahen Raum – bis zum Schnittpunkt mit der deutsch-polnischen Grenze in Linken.
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Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
A. Im Bereich der mittleren Eider und des Giselau-Kanals
sind der Grenzaufsicht unterworfen die Eider, einschließlich eines auf beiden Seiten des Flusses je 100 Meter
breiten Uferstreifens, eideraufwärts bis zur Einmündung des Giselau-Kanals sowie der Giselau-Kanal, ein-
schließlich eines auf beiden Seiten des Kanals je 100 Meter breiten Gebiets, bis zur Einmündung in den
Nord-Ostsee-Kanal.
B. Im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals
sind der Grenzaufsicht unterworfen der Kanal, einschließlich eines auf beiden Seiten des Kanals je 100 Meter
breiten Gebiets, sowie die vom Kanal her zugänglichen Hafenanlagen, soweit sie nicht zum grenznahen Raum
gehören.
C. Im Bereich der Unterelbe
ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:
Die Begrenzungslinie beginnt nordöstlich von Brunsbüttel auf dem rechten Elbufer am Schnittpunkt der B 5 mit
dem Nord-Ostsee-Kanal. Von dort aus verläuft sie in östlicher Richtung entlang der B 5 und der B 206 bis zur
Kreuzung mit der B 77. Von dort aus folgt sie der B 77 in südlicher Richtung bis zur Anschlussstelle Itzehoe-Süd
der A 23. Weiter folgt sie der A 23 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlussstelle Elmshorn. Von dort aus
verläuft sie entlang der B 431, folgt in Elmshorn dem Straßenverlauf der Hamburger Straße (zunächst L 117,
dann Stadtstraße), bis diese wieder auf die B 431 trifft. Sie folgt der B 431 in südlicher Richtung über Uetersen
und Wedel, wobei sie auch die unmittelbar angrenzenden Hafengebiete einschließt. Sie folgt weiter der B 431
über die Sülldorfer Landstraße, die Osdorfer Landstraße, den Osdorfer Weg und die Von-Sauer-Straße bis zur
Einmündung in die Bahrenfelder Chaussee. Sie folgt dann dem Verlauf der Straßen Stresemannstraße, Max-
Brauer-Allee, Altonaer Straße, Schanzenstraße, Sternschanze, An der Verbindungsbahn, Edmund-Siemers-Al-
lee, Dammtordamm, Esplanade, Lombardsbrücke, Glockengießerwall, Ernst-Merck-Straße, Kirchenallee, Ade-
nauerallee, Beim Strohhause, Berliner Tordamm, Borgfelder Straße, Hammer Landstraße, Horner Landstraße,
Billstedter Hauptstraße und Steinbeker Hauptstraße zur Autobahnanschlussstelle Billstedt. Von dort aus verläuft
die Begrenzungslinie weiter der B 5 folgend über die Bergedorfer Straße bis zur Kreuzung mit der Vierlanden-
straße. Von dort aus setzt sie sich in südlicher Richtung fort über den Curslacker Neuen Deich. Danach verläuft
sie dem Curslacker Brückendamm und weiter dem Kirchwerder Landweg folgend bis zur Hamburger Landes-
grenze in der Elbmitte. Sie folgt der Landesgrenze elbabwärts bis zum Fünfhausener Landweg. Dieser Straße
folgend, kreuzt sie die A 1 und setzt sich von dort aus in westlicher Richtung der Neuländer Straße folgend bis
zur Hannoverschen Straße fort. Von hier aus folgt sie dieser Straße nach Süden bis zur Kreuzung mit der B 73.
An der westlichen Seite der B 73 setzt sie sich in westlicher Richtung über die Hamburger Landesgrenze bis
Horneburg fort, bis sie auf die L 123 trifft. Sie folgt der L 123 über Issendorf, Bargstedt, Kutendorf, Essel und
Hesedorf bis zur Einmündung in die B 71 und weiter zur B 74/71 nach Bremervörde. Von dort aus verläuft sie in
westlicher Richtung zur B 495, dieser folgend über Ebersdorf, Alfstedt und Lamstedt bis zur Kreuzung mit der
B 73 in Höhe Hemmoor.
D. Im Bereich der Unterweser
ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:
Die Begrenzungslinie beginnt an der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums an der Kreuzung
der B 212 mit der B 437 in Rodenkirchen. Von dort aus folgt sie der B 212 nach Süden über Elsfleth bis
Huntebrück. Von dort aus folgt sie der L 865 in das Stadtgebiet Oldenburg und verläuft dort weiter entlang
der Straßen Elsflether Straße, Donnerschweer Straße, Wehdestraße, Stau, Paradewall, Damm, Westfalendamm,
Niedersachsendamm, Cloppenburger Straße, Stedinger Straße und Holler Landstraße einmündend in die L 866
bis zur B 212 in Berne. Von dort aus folgt sie der B 212 in Richtung Süden bis zur Einmündung der L 875 in
Krögerdorf. Dieser folgt sie in das Stadtgebiet Delmenhorst. Sie folgt dort weiter dem Straßenzug Stedinger
Straße, Friedrich-Ebert-Allee und Hasporter Damm bis zur Autobahnanschlussstelle Delmenhorst-Hasport. Von
dort aus verläuft sie entlang der Südseite der A 28 bis zur Autobahnauffahrt Delmenhorst-Ost. Die Begren-
zungslinie verläuft dann in nordöstlicher Richtung entlang der Südseite der A 1, bis sie auf die Weser trifft, wobei
sie auch die an der Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt. Hier verläuft sie in südlicher Richtung entlang
der Weser, bis sie auf den Bahnkörper der Strecke Hamburg–Osnabrück trifft, überquert die Weser und folgt der
Bahnlinie in nordöstlicher Richtung, bis sie wieder auf die A 1 trifft. Sie folgt der A 1 auf der Südseite bis zum
Bremer Kreuz, wobei sie auch die an der Autobahn gelegenen Parkplätze einschließt. Hier biegt sie ab in die
A 27 und folgt dieser auf der Ostseite in nördlicher Richtung bis zur an der Anschlussstelle Stotel verlaufenden
rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums, wobei sie auch die an der Autobahn gelegenen Park-
plätze einschließt.
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
E. Im Bereich der Ems
ist der Grenzaufsicht unterworfen das Gebiet, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:
Die Begrenzungslinie beginnt an der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums nördlich von Leer
an der A 31. Von dort aus folgt sie der B 70 in Richtung Leer. Sie verläuft entlang der B 70 über Leer, dann weiter
in Richtung Papenburg bis nach Herbrum. In Herbrum verläuft sie in westlicher Richtung über die Ems in
Richtung Borsum bis zur Einmündung in die K 156, dieser folgt sie in nördlicher Richtung nach Rhede (Ems).
Von dort aus folgt sie der L 31 nach Weener bis zur Einmündung in die B 436, der sie bis nach Leer-Bingum
folgt. Von Leer-Bingum aus verläuft sie entlang der L 15 und endet an der rückwärtigen Begrenzungslinie des
grenznahen Raums nördlich von Leer an der A 31.
F. Im Bereich der Peene
ist der Grenzaufsicht unterworfen die Peene, einschließlich eines auf beiden Seiten des Flusses je 100 Meter
breiten Uferstreifens, von der Stadt Demmin aus flussabwärts bis zur rückwärtigen Begrenzung des grenznahen
Raums (Schnittpunkt der Peene mit der B 96 bei Jarmen).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1447
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Vom 18. August 2014
Auf Grund des Artikels 9 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Ver-
ordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen unter ihrer neuen Überschrift in
der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 4. Juni 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Mai 1998 (BGBl. I
S. 1174),
2. den am 25. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
21. August 2001 (BGBl. I S. 2180),
3. den am 29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247),
4. den am 15. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai
2009 (BGBl. I S. 1043),
5. den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
24. April 2012 (BGBl. I S. 661),
6. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 18. August 2014
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
Zwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim
Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin – 20. BImSchV)*
Inhaltsübersicht von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen gelten-
Erster Teil den Bestimmungen der Anlagen A und B des Europä-
Allgemeine Vorschriften ischen Übereinkommens vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
§ 1 Anwendungsbereich auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntma-
§ 2 Begriffsbestimmungen chung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die
zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverord-
Zweiter Teil nung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) ge-
Anforderungen an die Errichtung, ändert worden sind, der Ordnung für die internationale
die Beschaffenheit und den Betrieb Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der
§ 3 Lagerung in Tanklagern Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008
§ 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweg- (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe
lichen Behältnissen in Tanklagern der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November
§ 5 Bewegliche Behältnisse 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, und
§ 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom
26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von
Dritter Teil gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Verfahren zur Messung und Überwachung vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die
zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverord-
§ 7 Messöffnungen und Messplätze
nung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550)
§ 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
§ 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen bleiben unberührt.
Vierter Teil
§2
Gemeinsame Vorschriften
Begriffsbestimmungen
§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 11 Zulassung von Ausnahmen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
§ 12 Zugänglichkeit der Normen 1. Abgasreinigungseinrichtung:
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Otto-
Fünfter Teil
kraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin
aus Dämpfen (Dämpferückgewinnungsanlage) oder
Übergangs- und Schlussvorschriften
eine Einrichtung für die energetische Verwertung
§ 14 Übergangsregelung von Dämpfen, insbesondere in einem Gasmotor, je-
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten weils einschließlich etwaiger Puffertanksysteme;
2. bewegliches Behältnis:
E r s t e r Te i l
ortsveränderliche Anlage, insbesondere ein Tank
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
oder ein Container, zur Beförderung von Ottokraft-
stoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin von
§1
einem Tanklager zu einem anderen oder von einem
Anwendungsbereich Tanklager zu einer Tankstelle auf Straßen, Schienen
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be- oder schiffbare Binnengewässer;
schaffenheit und den Betrieb von 3. Binnenschiff:
1. Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Otto- ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Kapitel 1
kraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie
in Tanklagern oder an Tankstellen, 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des
2. ortsveränderliche Anlagen für die Beförderung von Rates vom 12. Dezember 2006 über die techni-
Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Roh- schen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Auf-
benzin. hebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl.
(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Be- L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die
förderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009,
S. 14) geändert worden ist;
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/63/EG des 4. Bioethanol:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio-
(VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Ver- masse oder dem biologisch abbaubaren Teil von
teilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365
vom 31.12.1994, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung
Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1449
5. Dämpfe: 15. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:
gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff, Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bun-
Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin verdunsten; des-Immissionsschutzgesetz bedarf;
6. Durchsatz: 16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän-
die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, Kraft- diger:
stoffgemischen oder Rohbenzin, welche während ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar
der letzten drei Jahre von einem Tanklager oder 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des
von einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse um- Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)
gefüllt wurde; geändert worden ist, öffentlich bestellter und verei-
7. Emissionen: digter Sachverständiger;
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini- 17. Ottokraftstoffe:
gungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volu-
das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand menprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203
(273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der
Feuchtegehaltes an Wasserdampf; Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der
8. Fachbetrieb: RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN
entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff
ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verord-
für Ottomotoren bestimmt sind;
nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), 18. Reinigungsgrad:
welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungs- das Verhältnis der Differenz zwischen der einer Ab-
teile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über gasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem
sachkundige Personen mit den erforderlichen Abgas emittierten Masse an organischen Stoffen zu
Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes der zugeführten Masse an organischen Stoffen, an-
verfügt; gegeben in Prozent;
9. Füllstelle: 19. Rohbenzin:
eine Einrichtung in einem Tanklager, mit der beweg- aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewon-
liche Behältnisse mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi- nenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UN-
schen oder mit Rohbenzin befüllt werden; eine Nummer 1268 in der jeweiligen Tabelle A in Teil 3
Anlage zum Befüllen von Straßentankfahrzeugen Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3
umfasst eine oder mehrere Füllstellen; Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der
10. genehmigungsbedürftige Anlage: Anlage zum ADN entspricht;
Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissions- 20. Tanklager:
schutzgesetzes einer Genehmigung bedarf; eine Einrichtung mit Anlagen für die Lagerung und
11. Gaspendelsystem: Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen
oder von Rohbenzin in oder aus Eisenbahnkessel-
eine Einrichtung, mit der die beim Befüllen eines
wagen, in Binnenschiffe oder aus Binnenschiffen
Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses
oder in Straßentankfahrzeuge einschließlich aller
verdrängten Dämpfe erfasst und durch eine dampf-
Lagertanks am Ort der Einrichtung;
dichte Verbindungsleitung dem abfüllenden beweg-
lichen Behältnis, dem abfüllenden Lagertank oder 21. Tankstelle:
einem Puffertanksystem zugeführt werden; eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und
12. Kraftstoffgemische: Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstoff-
Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und tanks von Kraftfahrzeugen;
weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der 22. zugelassene Überwachungsstelle:
UN-Nummer 3475 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des
Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Ja-
Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der nuar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3
Anlage zum ADN entsprechen; des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
13. Lagertank: geändert worden ist, oder § 37 Absatz 5 des Pro-
ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
Lagerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21
oder von Rohbenzin in einem Tanklager oder an ei- Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom
ner Tankstelle; 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November
14. Massenstrom der organischen Stoffe: 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von
die während einer Stunde emittierte Masse an or- der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung
ganischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlen- von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1
stoff abzüglich Methan; der Massenstrom ist die Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebs-
während einer Betriebsstunde bei bestimmungs- sicherheitsverordnung dem Bundesministerium für
gemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Arbeit und Soziales als Prüfstelle benannt und von
Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingun- diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt
gen auftretende Emission der gesamten Anlage; gemacht worden ist;
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
23. Zwischenlagerung von Dämpfen: tige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwen-
die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Fest- den.
dachtank eines Tanklagers mit dem Ziel, die
Dämpfe später zur Rückgewinnung oder energe- §4
tischen Verwertung in ein anderes Tanklager zu Befüllung und
verbringen. Hierzu zählt auch die Dämpfezwischen- Entleerung von Lagertanks
lagerung im Gasraum eines mit Ottokraftstoff, oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin teilweise (1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von
gefüllten Festdachtanks mit dem gleichen Ziel. Die Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Beförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass
innerhalb eines Tanklagers gilt nicht als Zwischen- die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines be-
lagerung von Dämpfen. weglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfasst
und entweder
Z w e i t e r Te i l
1. über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer Ab-
Anforderungen an die Errichtung, gasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder
die Beschaffenheit und den Betrieb
2. mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand
der Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer
§3
Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Num-
Lagerung in Tanklagern mer 1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
(1) Oberirdische Lagertanks hat der Betreiber so zu oder nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b bei ge-
errichten und zu betreiben, dass die Außenwand und nehmigungsbedürftigen Anlagen jeweils eine min-
das Dach mit geeigneten Farbanstrichen versehen wer- destens gleich große Emissionsminderung erreicht
den, die die Strahlungswärme zu mindestens 70 vom wird, der abfüllenden Anlage
Hundert zurückwerfen. Festdachtanks hat der Betreiber zugeführt werden.
mit Unterdruck-/Überdruckventilen auszustatten und zu (2) Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der
betreiben, soweit sicherheitstechnische Gründe dem Technik, wenn insbesondere
nicht entgegenstehen.
1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendel-
(2) Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem systems unter Verwendung einer Verriegelungsein-
Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustatten richtung freigegeben wird und
und zu betreiben. Die Dichtungen müssen so beschaf-
fen sein, dass sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem 2. das Gaspendelsystem und die angeschlossenen
vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmde- Einrichtungen während des Gaspendelns betriebs-
cke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert mäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch beding-
zurückhalten. ten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre
abgeben.
(3) Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke hat
der Betreiber mit Randabdichtungen auszustatten und Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Otto-
zu betreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei
vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimm- Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnen-
decke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hun- tankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten
dert zurückhalten. Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubik-
meter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchs-
(4) In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25 000 tens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi-
Tonnen oder mehr dürfen Lagertanks nur schen oder Rohbenzin.
1. als Festdachtanks, deren Gasraum an eine den An- (3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der Betreiber
forderungen des § 4 Absatz 3 genügende Abgasrei- so zu errichten und zu betreiben, dass
nigungseinrichtung angeschlossen ist,
1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
2. als Schwimmdachtanks oder
a) ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht un-
3. als Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke terschritten wird und
errichtet und betrieben werden. b) die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei eine Massenkonzentration von 12 Gramm pro
Tanks mit einem Durchmesser von weniger als 40 Me- Kubikmeter als Stundenmittelwert, angegeben
tern eine Rückhaltequote der Dämpfe von weniger als als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht über-
97 Prozent durch die zuständige Behörde zugelassen schreiten und
werden. 2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht ent- a) die Emissionen der organischen Stoffe die Mas-
gegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druck- senkonzentration von 50 Milligramm pro Kubik-
entlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen meter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne
austreten, in ein Gassammelsystem einzuleiten oder Methan, nicht überschreiten, wenn der Massen-
einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. strom insgesamt mehr als 0,50 Kilogramm pro
(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reini- Stunde beträgt,
gungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer b) die Emissionen der organischen Stoffe die Mas-
Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwer- senkonzentration von 1,7 Gramm pro Kubikmeter,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1451
angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, D r i t t e r Te i l
nicht überschreiten, wenn der Massenstrom ins- Ve r f a h r e n z u r
gesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder weniger Messung und Überwachung
beträgt.
(4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßen- §7
tankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und Messöffnungen und Messplätze
zu betreiben, dass mindestens eine Füllstelle den in
Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderun-
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 gen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind,
zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Mess-
Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von plätze einzurichten.
Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Ausliefe-
rungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. EG Nr. L 365 §8
S. 24) für die Untenbefüllung festgelegten Anforderun- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
gen genügt. (1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürfti-
(5) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und gen ortsfesten Anlage hat diese der zuständigen Be-
zu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle so- hörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
fort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen. (2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürfti-
(6) Der Betreiber hat beim Befüllen eines beweg- gen Anlage, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6
lichen Behältnisses von oben sicherzustellen, dass der Absatz 1 Satz 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüs-
Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweg- tet ist, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4
lichen Behältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen Absatz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle
zu verhindern. oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen feststellen zu lassen:
§5 1. erstmals vor der Inbetriebnahme und sodann
Bewegliche Behältnisse 2. alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffgemischen und
(1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet 3. alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Rohbenzin.
und betrieben werden, dass Festgestellte Mängel hat der Betreiber bei der erstmali-
1. die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraft- gen Prüfung vor der Inbetriebnahme der Anlage und bei
stoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin im wiederkehrenden Prüfungen unverzüglich durch einen
Behältnis zurückgehalten werden, Fachbetrieb beseitigen zu lassen.
2. sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von (3) Der Betreiber einer mit einer Abgasreinigungsein-
Tankstellen nach § 6 Absatz 1 oder von Tanklagern richtung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen
nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 aufnehmen und zu- Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4
rückhalten. Absatz 3 Nummer 1
1. erstmalig frühestens drei Monate und spätestens
Satz 1 Nummer 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur,
sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgas-
soweit in ihnen Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder
reinigungseinrichtung und sodann
Rohbenzin an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe
im Sinne des § 2 Nummer 23 zwischengelagert werden. 2. wiederkehrend alle drei Jahre
(2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26
sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gege-
und 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freiset- benen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststel-
zungen über die Überdruckventile, solange im beweg- len zu lassen.
lichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in (4) Die Messungen sind mit geeigneten Messgeräten
einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe durchzuführen. Die Reproduzierbarkeit muss mindes-
einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. tens 95 Prozent des Messwertes betragen. Es sind
mindestens drei Einzelmessungen der Massenkonzen-
§6 tration an organischen Stoffen im Abgas jeweils vor und
nach der Abgasreinigungseinrichtung während eines
Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
mindestens siebenstündigen Arbeitstages bei bestim-
(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ot- mungsgemäßem Durchsatz vorzunehmen. Aus den
tokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen Messwerten ist der Stundenmittelwert zu ermitteln
dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die und anzugeben. Der sich aus den Messgeräten, dem
Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks ver- Kalibriergas und dem Messverfahren ergebende Ge-
drängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach samtfehler darf 10 Prozent des Messwertes nicht über-
dem Stand der Technik erfasst und dem abfüllenden schreiten. Die Anforderungen des § 4 Absatz 3 Num-
beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Absatz 2 mer 1 gelten als eingehalten, wenn der Stundenmittel-
gilt entsprechend. wert den vorgeschriebenen Reinigungsgrad nicht unter-
(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 er- schreitet und die höchstzulässige Massenkonzentration
richtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an nicht überschreitet.
Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen 100 Kubikmeter (5) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Über-
nicht überschreitet. prüfung nach Absatz 2 und der Messungen nach Ab-
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
satz 3 und Absatz 4 jeweils einen Bericht erstellen zu 3. die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG eingehalten
lassen. Die aktuellen Berichte über das Ergebnis der werden.
Überprüfungen nach Absatz 2 sowie über das Ergebnis
Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschif-
der Messungen nach Absatz 3 sind fünf Jahre ab Er-
fe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu
stellung am Betriebsort aufzubewahren; bei beweg-
müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarte-
lichen Behältnissen ist zusätzlich eine Berichtsausferti-
ten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Re-
gung am Geschäftssitz des Betreibers aufzubewahren.
paratur durch eine Werft mit der Notwendigkeit einer
Eine Durchschrift des Berichts über ortsfeste Anlagen
Entgasung erforderlich wird und die Restdämpfe nach
hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb
der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen
von vier Wochen nach der Überprüfung oder den Mes-
oder von Rohbenzin nicht einer Abgasreinigungsanlage
sungen zuzuleiten. Bei beweglichen Behältnissen ist
zugeführt werden können. Die Ventilierung der Binnen-
der Bericht oder die Berichtsausfertigung der zuständi-
tankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
vorgenommen wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7
(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Verbin- des ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig
dungsschläuche und -rohre in regelmäßigen Abständen
1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhä-
auf undichte Stellen überprüft werden.
fen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebie-
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass im Rah- ten,
men der nach den Vorschriften über die Beförderung
2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersu-
gefährlicher Güter vorgeschriebenen regelmäßigen Prü-
chungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2 des Bundes-
fungen
Immissionsschutzgesetzes.
1. die Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen
(2) Gehört die Anlage zu einem Standort, der in das
Behältnissen und
Verzeichnis nach Artikel 8 der Verordnung (EWG)
2. bei Straßentankfahrzeugen die Dampfdichtheit mit- Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die frei-
tels eines Drucktests willige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
überprüft werden. Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in
§9 Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
Genehmigungsbedürftige Anlagen und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
Für die Messung und Überwachung der Emissionen Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)
der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) oder in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 2 der
in der jeweils geltenden Fassung. Dabei gelten mindes- Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragen ist, kann die
tens die Anforderungen nach § 8 Absatz 4 und 5. zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers durch
§ 8 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend. Ausnahme zulassen, dass wiederkehrende Messungen
nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 oder im Sinne der Num-
V i e r t e r Te i l mer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n nicht durchgeführt werden, wenn das Umweltmanage-
mentsystem des Betreibers eigene, gleichwertige Mes-
§ 10 sungen sowie Berichte vorsieht.
Andere oder weitergehende Anforderungen (3) Ausnahmen, die nach § 8 der Verordnung zur Be-
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund grenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Um-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder füllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober
weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unbe- 1992 (BGBl. I S. 1727) erteilt worden sind, gelten als
rührt, soweit die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 weiter. Die Aus-
und die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher nahmen sind zu widerrufen, soweit ihnen Vorschriften
Güter nicht entgegenstehen. der Richtlinie 94/63/EG entgegenstehen.
§ 11 § 12
Zulassung von Ausnahmen Zugänglichkeit der Normen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be- DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die
treibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Ver- in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth
ordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deut-
besonderen Umstände des Einzelfalls schen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert nieder-
gelegt.
1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt
§ 13
werden können,
Ordnungswidrigkeiten
2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowie keine
Gefahren für Beschäftigte und Dritte zu erwarten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
sind und Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1453
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber c) entgegen § 3 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
einer genehmigungsbedürftigen Anlage § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Lagertank, ein Behält-
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Num- nis oder eine Anlage errichtet oder betreibt,
mer 2, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, 2. entgegen § 8 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-
eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager tig oder nicht rechtzeitig erstattet,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise er- 3. entgegen § 8 Absatz 2 oder 3 die Einhaltung der dort
richtet oder betreibt, genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzei-
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 tig feststellen oder festgestellte Mängel nicht oder
einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht rechtzeitig beseitigen läßt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder 4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten
betreibt oder Bericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-
3. entgegen § 3 Absatz 4 einen Lagertank errichtet bewahrt oder
oder betreibt. 5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 eine
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder
Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
F ü n f t e r Te i l
1. als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen
Anlage Übergangs- und Schlussvorschriften
a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3
§ 14
Nummer 1, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine
Anlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Übergangsregelung
Tanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebe- Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei
nen Weise errichtet oder betreibt, Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhal-
b) entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ten.
Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Fest-
dachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise § 15
ausstattet oder betreibt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung
der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Vom 18. August 2014
Auf Grund des Artikels 9 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei
der Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fas-
sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1730),
2. den am 18. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai
2002 (BGBl. I S. 1566),
3. den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
24. April 2012 (BGBl. I S. 661),
4. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 18. August 2014
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
Einundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BImSchV)*
Inhaltsübersicht 5. Bioethanol:
§ 1 Anwendungsbereich Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio-
§ 2 Begriffsbestimmungen masse oder dem biologisch abbaubaren Teil von
§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung
§ 4 Messöffnungen in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;
§ 5 Überwachung 6. Durchsatz:
§ 6 Kennzeichnungspflicht
die jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und
§ 7 Zulassung von Ausnahmen
Kraftstoffgemischen, die von einem Lagertank einer
§ 8 Zugänglichkeit der Normen
Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt wor-
§ 9 Ordnungswidrigkeiten den ist;
§ 10 Übergangsregelung
7. Emissionen:
Anlage 1 Bestimmung des Wirkungsgrades und der
(zu den §§ 3 und 5) Dichtheit von Gasrückführungssystemen die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini-
gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, gungen an Kraftstoffdämpfen; Konzentrationsanga-
Ausgabe August 2005 ben beziehen sich auf das unverdünnte Abgas-
volumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hekto-
§1 pascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser-
Anwendungsbereich dampf;
8. Fachbetrieb:
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-
fenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraft- ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verord-
stoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die denden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377),
Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes- welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungs-
Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. teile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über
sachkundige Personen mit den erforderlichen Kennt-
§2 nissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;
Begriffsbestimmungen 9. Gasrückführungssystem:
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffs- eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der beim
bestimmungen: Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle
aus dem Fahrzeugtank entweicht, in einen Lager-
1. Abgasreinigungseinrichtung: tank auf dem Tankstellengelände oder in die Zapf-
ein Gasrückführungssystem zur zentralen Rück- anlage zurückleitet;
gewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoffge- 10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch:
mischen aus Kraftstoffdämpfen;
das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraftstoff-
2. automatische Überwachungseinrichtung: dampfes, der das Gasrückführungssystem passiert,
eine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Aus- und dem Volumen des gezapften Ottokraftstoffes
rüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-Rück- oder des Kraftstoffgemisches bei atmosphärischem
führung selbst feststellt, diese signalisiert und nach Druck;
72 Stunden selbsttätig die Abschaltfunktion aus- 11. Korrekturfaktor:
löst;
Faktor zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
3. befähigte Person: Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch;
die gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsver- 12. Kraftstoffdämpfe:
ordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. No- oder Kraftstoffgemischen verdunsten;
vember 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,
befähigte Person; 13. Kraftstoffgemische:
4. bestehende Tankstelle: Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und
weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der
eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 errich- UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1
tet wurde; der Anlagen A und B zum Europäischen Überein-
kommen vom 30. September 1957 über die inter-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/126/EG nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung
Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36). vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1455
nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachver-
vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) ge- ständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren
ändert worden sind, entsprechen; der Anlage 1 Nummer 1 ermittelter Wirkungsgrad 85 vom
14. Lagertank: Hundert nicht unterschreitet. Die Bescheinigung ist am
Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Be-
ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die hörde auf Verlangen vorzulegen.
Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemi-
schen an einer Tankstelle; (3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunter-
stützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
1. nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahr-
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des zeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüll-
Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) stutzen für die Gasrückführung geeignet ist,
geändert worden ist, öffentlich bestellter und ver-
2. der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei
eidigter Sachverständiger;
ausreichend geringem Strömungswiderstand gewähr-
16. Ottokraftstoffe: leistet ist,
Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volu- 3. der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben
menprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet,
der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A
4. die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum
und B zum ADR entsprechen und die zur Verwen-
Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Pro-
dung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;
zent haben und
17. Tankstelle: 5. die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse,
eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Un-
Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstoff- dichtigkeiten führen können.
tanks von Kraftfahrzeugen; (4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstüt-
18. Wirkungsgrad: zung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die Menge des über das Gasrückführungssystem 1. das nach dem Verfahren des § 5 Absatz 2 Satz 3
aufgefangenen Kraftstoffdampfes, ausgedrückt als ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rück-
Prozentsatz der Menge Kraftstoffdampf, der in die geführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem
Atmosphäre entweichen würde, wenn es die Aus- getankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unter-
rüstung nicht gäbe; schreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet,
19. zugelassene Überwachungsstelle: 2. keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in
Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des die Gasrückführleitung gelangt und somit das ge-
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Ja- samte Gasrückführungssystem dicht ist,
nuar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 3. während der Gasrückführung, abgesehen von sicher-
des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) heitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Kraft-
geändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 des stoffdämpfe über das Gasrückführungssystem und
Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 die angeschlossenen Einrichtungen in die Atmo-
(BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21 sphäre abgegeben werden und
Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 4. die Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch eine automatische Überwachungseinrichtung,
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November die mindestens die Anforderungen nach Absatz 5 er-
2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von füllt, fortlaufend überprüft wird.
der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung
(5) Die automatische Überwachungseinrichtung nach
von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1
Absatz 4 Nummer 4 hat
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebs-
sicherheitsverordnung dem Bundesministerium für 1. Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückfüh-
Arbeit und Soziales benannt und von diesem im rungssystems automatisch festzustellen und die fest-
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht gestellten Störungen dem Tankstellenpersonal zu
worden ist. signalisieren,
2. bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrück-
§3 führungssystems, die dem Tankstellenpersonal län-
Errichtung und Betrieb von Tankstellen ger als 72 Stunden signalisiert werden, den Kraft-
stofffluss automatisch zu unterbrechen,
(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben,
dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraft- 3. Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch
stoff oder einem Kraftstoffgemisch im Fahrzeugtank festzustellen und dem Tankstellenpersonal zu signa-
verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der lisieren,
Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst 4. bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem
und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden. Tankstellenpersonal länger als in dem unter Num-
(2) Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn mer 2 genannten Zeitraum signalisiert werden, den
für das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen.
Bescheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrückfüh-
sein von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder rungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewer-
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
tung der Betankungsvorgänge durch die automatische fentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumen- durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren der
verhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoff- Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist. Die Ein-
dampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff, ge- haltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1
mittelt über die Dauer des Betankungsvorgangs, bei ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der
zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder Zapfsäule feststellen zu lassen; diese Anforderung gilt
85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom Hundert als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das
überschreitet. In die Bewertung nach Satz 2 sind nur über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte
solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraft-
20 Sekunden oder mehr beträgt und bei denen der stoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff
Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute oder mehr innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten
erreicht. Toleranz bleibt. Die Überprüfung ist gemäß der VDI-
(6) Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und
auch so errichtet und betrieben werden, dass die im der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe Novem-
Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollständig ber 2003, durchzuführen.
erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit stoff- (3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderung
licher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zugeführt an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrich-
werden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert nicht tung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von
unterschreitet. Eine Kombination dieser Anlagentechnik einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
mit der nach Absatz 1 ist zulässig. zes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen fest-
(7) Absatz 1 gilt nicht für stellen zu lassen:
1. erstmals frühestens drei Monate und spätestens
1. bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4,
sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgas-
die einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen
reinigungseinrichtung und sodann
oder Kraftstoffgemischen von 500 Kubikmetern oder
weniger haben, 2. alle drei Jahre.
2. bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4, (4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3,
die unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen lie- dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist
gen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraft- 1. die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und
stoffen oder Kraftstoffgemischen von 100 Kubik-
2. durch eine zugelassene Überwachungsstelle, durch
metern oder weniger haben,
einen öffentlich bestellten und vereidigten Sach-
3. das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mittels eines verständigen oder durch eine nach § 26 des Bun-
Gasrückführungssystems betankt werden können, des-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen
4. Tankstellen, die zur Betankung von Neufahrzeugen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der Über-
in Automobilwerken dienen. prüfung eine Wiederholungsüberprüfung durchfüh-
ren zu lassen.
§4 (5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach
Messöffnungen den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen
Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jewei-
Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der ligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstel-
Anforderungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 lung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen
oder Absatz 4 Nummer 1 vor der Inbetriebnahme ge- Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde in-
eignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurich- nerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzu-
ten. leiten.
(6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderungen
§5
der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssystem in
Überwachung folgenden Abständen von einer befähigten Person auf
(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetrieb- einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestell-
nahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. ten Mängeln unverzüglich von einem Fachbetrieb in-
stand setzen zu lassen:
(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderun-
gen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelassenen 1. mit Unterdruckunterstützung und einer automati-
Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestell- schen Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4
ten und vereidigten Sachverständigen in folgenden Ab- mindestens einmal alle zweieinhalb Jahre,
ständen feststellen zu lassen: 2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3
1. erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der In- mindestens einmal vierteljährlich.
betriebnahme des Gasrückführungssystems und so- Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6
dann ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5
2. alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraftstoff- entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. Das Er-
gemischen, gebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2 und
die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind
3. alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraftstoffen. schriftlich festzuhalten und diese Ergebnisse der zuge-
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der lassenen Überwachungsstelle oder dem öffentlich be-
Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zu- stellten und vereidigten Sachverständigen während der
gelassenen Überwachungsstelle oder von einem öf- Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1457
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vor-
eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 legt,
Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüg-
4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrück-
lich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die sig-
führungssystem nicht richtig errichtet oder nicht
nalisierten Störungen und die durchgeführten Instand-
richtig betreibt,
setzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
(8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Ab- 5. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht
satz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort drei rechtzeitig einrichtet,
Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zustän- 6. entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
(9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz von stattet,
Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum 1. Feb- 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die
ruar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalender- Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht
jahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darüber sind drei oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
Jahre ab der Erstellung am Betriebsort aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu- 8. entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder
legen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wieder-
wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. holungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt,
§6 9. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder Ab-
Kennzeichnungspflicht satz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein
wahrt,
Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung
spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu 10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift
lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
des Gasrückführungssystems und der automatischen 11. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückführungs-
Überwachungseinrichtung informiert. system nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genann- nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt,
ten Tankstellen.
12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine signalisierte Störung unverzüglich be-
§7
hoben wird,
Zulassung von Ausnahmen
13. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen Durch-
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei- satz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
bers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 fasst,
zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-
ren Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen 14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber
der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht
hohem Aufwand erfüllt werden können und Gefahren rechtzeitig anbringt.
für Beschäftigte und Dritte sowie schädliche Umwelt-
einwirkungen nicht zu erwarten sind. § 10
Übergangsregelung
§8
Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen
Zugänglichkeit der Normen
des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019
VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwie- zu erfüllen, wenn sie
sen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu
beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek 1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder
archivmäßig gesichert niedergelegt. Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Kubikmetern
bis zu 1 000 Kubikmeter haben oder
§9 2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen
Ordnungswidrigkeiten und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen
oder Kraftstoffgemischen von mehr als 100 Kubik-
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-
metern bis zu 1 000 Kubikmeter haben.
mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig 2012. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten
errichtet oder nicht richtig betreibt, Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durch-
satz auf das Jahr hochzurechnen. Tankstellen, die zwi-
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle be- schen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 er-
treibt, richtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von
3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Ab-
Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort satz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
Anlage 1
(zu den §§ 3 und 5)
Bestimmung des Wirkungsgrades
und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen
gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005
1. Bestimmung des Wirkungsgrades
1.1 Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems ist aus der Differenz der Basisemission und der Rest-
emission nach der Beziehung
EB – ER
η = x 100
EB
η = Wirkungsgrad in Prozent
EB = Basisemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Basisemission des
untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter)
ER = Restemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Restemission des
untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter)
zu ermitteln.
1.2 Die Messung der Basisemission erfolgt bei abgeschalteter Gasrückführung, die Messung der Restemission
unter gleichen Bedingungen bei in Betrieb befindlicher Gasrückführung. Beide Messungen sind an einem
ausreichend großen repräsentativen Fahrzeugkollektiv durchzuführen. Die Restemission ist je Fahrzeugtyp
für zwei Positionen des Zapfventils am Tankstutzen des Fahrzeugs zu ermitteln (Normalposition und eine
um mindestens 45 Grad gegenüber der Normalposition gedrehte Position).
1.3 Die Einzelmessungen für die Ermittlung der Basis- und Restemission sind jeweils für eine Messreihe arithme-
tisch zu mitteln. Das repräsentative Fahrzeugkollektiv ergibt sich aus der Statistik der im Jahr 2009 in Europa
neu zugelassenen Fahrzeuge. Die Messungen sind jeweils bei dem vom Zapfsäulen-Hersteller angegebenen
maximalen Kraftstofffluss, jedoch mindestens bei 38 Liter pro Minute, durchzuführen. Es ist ein marktgängiges
Zapfventil zu verwenden.
1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sach-
kundigen Vertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2012 und sodann in Abständen von vier
Jahren abweichend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben.
1.5 Die Fahrzeugtanks des zu untersuchenden Fahrzeugkollektivs sind vor den Messungen so zu konditionieren,
dass sie Kraftstoffdämpfe mit Sättigungskonzentration enthalten. Für die Messungen ist entsprechend der
Jahreszeit Sommer- oder Winterkraftstoff mit konstanter Kraftstoffqualität einzusetzen. Die Kraftstofftempera-
tur ist über die gesamte Messdauer konstant zu halten. Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kelvin von
der Solltemperatur abweichen. Für die Messdauer soll die Umgebungstemperatur im Bereich von mehr als 5
und weniger als 25 Grad Celsius liegen.
2. Dichtheitsprüfung von Gasrückführungssystemen
2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Gasrückführungssystems, nach jeder wesentlichen Änderung am System
und spätestens im Abstand von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen und von fünf
Jahren bei der Abgabe von Ottokraftstoffen ist eine Dichtheitsprüfung des kompletten Gasrückführungs-
systems durchzuführen.
2.2 Zur Überprüfung der Dichtheit der Gasrückführungsleitungen ist das komplette Leitungssystem zwischen dem
Fußpunkt der Zapfsäule und dem Lagertank mit 200 Kilopascal Überdruck in geeigneter Art und Weise zu
beaufschlagen. Innerhalb von 30 Minuten ist ein maximaler Druckabfall von 100 Hektopascal zulässig.
2.3 Die Dichtheit des Gasrückführungssystems zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Zapfventil ist
systemabhängig mit Überdruck oder Unterdruck nach den Vorgaben des Herstellers zu prüfen. Die Prüfung
vor Inbetriebnahme entfällt, wenn eine Bescheinigung des Zapfsäulenherstellers oder der befähigten Person
über die Dichtheitsprüfung vorliegt.
3. Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen
Bei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung, Eigenkontrolle und Überwachung der Gasrückführungssysteme
(zum Beispiel Trockenmessung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003) ein reduzierter
Korrekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die notwendige Reduzierung des K-Faktors bei Kraftstoffgemischen
mit einem Bioethanolanteil von mehr als 5 Volumenprozent ist entsprechend dem im Zertifikat für die jeweilige
Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1459
Dritte Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 21. August 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 S. 1459)“ ersetzt.
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- a) In der Überschrift wird das Wort „Fachkaufmann“
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 durch das Wort „Fachwirt“ und das Wort „Fach-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom kauffrau“ durch das Wort „Fachwirtin“ ersetzt.
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts aa) Das Wort „Fachkaufmann“ wird jeweils durch
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- das Wort „Fachwirt“ und jeweils das Wort
nisterium für Wirtschaft und Energie: „Fachkauffrau“ durch das Wort „Fachwirtin“
ersetzt.
Artikel 1 bb) Die Wörter „durch Artikel 58 der Verordnung
Änderung der vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)“ werden
Verordnung über die durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 der
Prüfung zum anerkannten Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I
Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann S. 1459)“ ersetzt.
für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte
Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation Artikel 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Änderung der
Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Verordnung über die Prüfung zum
Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauf- anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
frau für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar Fachkaufmann für Logistiksysteme und
2012 (BGBl. I S. 268), die durch Artikel 58 der Verord- Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme
nung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert wor- Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
den ist, wird wie folgt geändert: Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Lo-
1. In der Überschrift wird das Wort „Fachkaufmann“ gistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistik-
durch das Wort „Fachwirt“ und das Wort „Fachkauf- systeme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die
frau“ durch das Wort „Fachwirtin“ ersetzt. durch Artikel 61 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
2. In § 1 Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Fach-
ändert:
kaufmann“ durch das Wort „Fachwirt“ und jeweils
das Wort „Fachkauffrau“ durch das Wort „Fachwir- 1. In der Überschrift wird das Wort „Fachkaufmann“
tin“ ersetzt. durch das Wort „Fachwirt“ und das Wort „Fachkauf-
frau“ durch das Wort „Fachwirtin“ ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 1 Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Fach-
a) In der Überschrift wird das Wort „Fachkaufmann“
kaufmann“ durch das Wort „Fachwirt“ und jeweils
durch das Wort „Fachwirt“ und das Wort „Fach-
das Wort „Fachkauffrau“ durch das Wort „Fachwir-
kauffrau“ durch das Wort „Fachwirtin“ ersetzt.
tin“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Fachkaufmann“ wird jeweils durch
a) In der Überschrift wird das Wort „Fachkaufmann“
das Wort „Fachwirt“ und jeweils das Wort
durch das Wort „Fachwirt“ und das Wort „Fach-
„Fachkauffrau“ durch das Wort „Fachwirtin“
kauffrau“ durch das Wort „Fachwirtin“ ersetzt.
ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Die Wörter „durch Artikel 58 der Verordnung
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)“ werden aa) Das Wort „Fachkaufmann“ wird jeweils durch
durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 der das Wort „Fachwirt“ und jeweils das Wort
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
„Fachkauffrau“ durch das Wort „Fachwirtin“ Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I
ersetzt. S. 1459)“ ersetzt.
bb) Die Wörter „durch Artikel 58 der Verordnung
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)“ werden Artikel 3
durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 2 der
Aufhebung der
Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I
Verordnung über die
S. 1459)“ ersetzt.
Prüfung zum anerkannten Abschluss
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Geprüfter Wirtschaftsassistent – Industrie
a) In der Überschrift wird das Wort „Fachkaufmann“
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
durch das Wort „Fachwirt“ und das Wort „Fach-
Abschluss Geprüfter Wirtschaftsassistent – Industrie
kauffrau“ durch das Wort „Fachwirtin“ ersetzt.
vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1571) wird aufgeho-
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: ben.
aa) Das Wort „Fachkaufmann“ wird jeweils durch
das Wort „Fachwirt“ und jeweils das Wort Artikel 4
„Fachkauffrau“ durch das Wort „Fachwirtin“
ersetzt. Inkrafttreten
bb) Die Wörter „durch Artikel 58 der Verordnung Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)“ werden Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am
durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 2 der 1. Januar 2015 in Kraft.
Bonn, den 21. August 2014
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1461
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing
Vom 21. August 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- für Marketing“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Marke-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- ting“.
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober §2
2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, § 53 Ab-
Zulassungsvoraussetzungen
satz 1 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das anerkannten Ausbildungsberuf zum Kaufmann für
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Marketingkommunikation oder zur Kauffrau für Mar-
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts ketingkommunikation und danach eine mindestens
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- einjährige Berufspraxis oder
ministerium für Wirtschaft und Energie:
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
§1 anderen anerkannten dreijährigen kaufmännischen
oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach
Ziel der Prüfung eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
und Bezeichnung des Abschlusses
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
dungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Marketing eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
und zur Geprüften Fachwirtin für Marketing nach den
§§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruf- 4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
lichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen nachweist.
Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kom- wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten
petenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich Aufgaben haben.
vollständige und bereichsübergreifende Geschäftspro- (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
zesse im Bereich Marketing zu gestalten und zu ver- zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
bessern, deren Wirtschaftlichkeit und Qualität zu be- auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
werten, Kunden zu beraten, Lösungen zu entwickeln nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
und deren Umsetzung zu koordinieren und hierbei Füh- erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
rungsaufgaben wahrzunehmen. Dabei sind die recht- rechtfertigen.
lichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und
das internationale Umfeld zu berücksichtigen. Es sollen
§3
folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
Gliederung
1. Marktinformationen zielgerichtet beschaffen, analy-
und Durchführung der Prüfung
sieren, bewerten, präsentieren und erläutern,
(1) Die Prüfung bezieht sich auf folgende Hand-
2. Marktentwicklungen prognostizieren und Marketing-
lungsbereiche:
strategien entwickeln,
1. Marketingstrategien entwickeln,
3. zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Ge-
stalten und Umsetzen von produkt- oder dienstleis- 2. Marketingkonzepte und -projekte planen und umset-
tungsbezogenen Marketingkonzepten, zen,
4. Planen, Organisieren, Koordinieren, Kontrollieren 3. Marketingprozesse analysieren, bewerten und wei-
und Optimieren von Projekten im nationalen und in- terentwickeln,
ternationalen Umfeld, 4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
5. Controlling und Qualitätssicherung im strategischen (2) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage
und operativen Marketing durchführen, einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei
6. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander
Fördern ihrer beruflichen Entwicklung, abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen-
ständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei
7. Organisieren der Berufsausbildung.
alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thema-
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- tisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt 600 Minuten betragen.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
(3) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die 1. Marketingmix strategiegerecht auswählen und zur
mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü- Ausgestaltung von Marketingkonzepten einsetzen,
fung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge- 2. Marketingprojekte im Rahmen von Konzepten ziel-
spräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass an- gruppenorientiert und situationsgerecht koordinieren
gemessen und sachgerecht kommuniziert und präsen- und umsetzen,
tiert werden kann.
3. Marketingkonzepte und -projekte zielgerichtet aus-
(4) In der Präsentation nach Absatz 3 soll nachge- werten und optimieren.
wiesen werden, dass ein komplexes Problem der be-
(3) Im Handlungsbereich „Marketingprozesse analy-
trieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge-
sieren, bewerten und weiterentwickeln“ soll die Fähig-
löst werden kann. Die Themenstellung muss mindes-
keit nachgewiesen werden, die Wirtschaftlichkeit und
tens einen Handlungsbereich nach Absatz 1 Nummer 1
Qualität strategischer und operativer Marketingpro-
bis 3 mit dem Handlungsbereich „Kommunikation, Füh-
zesse zu analysieren und zu optimieren sowie dabei
rung und Zusammenarbeit“ nach Absatz 1 Nummer 4
die Instrumente des Marketingcontrollings und der
verknüpfen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten
Qualitätssicherung anzuwenden. In diesem Rahmen
nicht überschreiten.
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü- 1. Instrumente des Marketingcontrollings auswählen
fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und zur Analyse strategischer sowie operativer Mar-
und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, ketingprozesse einsetzen,
des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsaus-
schuss zum Termin der schriftlichen Prüfung einge- 2. Ergebnisse des Marketingcontrollings auswerten
reicht. und zur Optimierung der Marketingprozesse nutzen,
(6) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä- 3. Auswirkung auf die Qualitätssicherung der Prozesse
sentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, be- analysieren und Verbesserungen ableiten.
triebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungs- (4) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung
möglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Ein- und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
flussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden,
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und
zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des
§4 Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen
und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber
Inhalte der Prüfung hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubil-
(1) Im Handlungsbereich „Marketingstrategien ent- dende und Projektgruppen unter Beachtung der recht-
wickeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, lichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie
Marktinformationen anforderungsorientiert zu beschaf- der Unternehmensziele geführt und motiviert werden
fen, zu bewerten, zu präsentieren und zu erläutern so- können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
wie auf dieser Grundlage Marktentwicklungen zu prog- tionsinhalte geprüft werden:
nostizieren und Marketingstrategien abzuleiten. Dabei 1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und
sollen auch soziale, rechtliche, technische, ethische, externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen
kulturelle und ökologische Aspekte zielorientiert und von Präsentationstechniken,
situationsbezogen berücksichtigt werden. In diesem
2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
sonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personal-
werden:
rekrutierung,
1. Marktentwicklung analysieren, situationsgerecht In- 3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
strumente und Formen der Marktforschung anwen-
den und daraus Schlussfolgerungen ziehen, 4. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho-
den,
2. Marketingstrategien ableiten, Entscheidungsalterna-
5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
tiven entwickeln und präsentieren,
6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-
3. Marketingstrategien unter Berücksichtigung interner
dung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
und externer Rahmenbedingungen kommunizieren
und implementieren. 7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
(2) Im Handlungsbereich „Marketingkonzepte und §5
-projekte planen und umsetzen“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, produkt- oder dienstleistungs- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
bezogene Marketingkonzepte zielgruppenorientiert so- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
wie situationsgerecht zu entwickeln, zu gestalten und rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
umzusetzen. In diesem Zusammenhang soll auch die bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte im nationalen wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
und internationalen Umfeld zu planen, zu organisieren fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
und zu optimieren. Dabei sollen auch soziale, recht- tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
liche, technische, ethische, kulturelle, ökologische und folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-
ökonomische Aspekte zielorientiert und situationsbezo- bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
gen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: ten Prüfung erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1463
§6 fungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt
Bewerten der das Ergebnis der letzten Prüfung.
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§8
(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-
Ausbildereignung
fung nach § 3 Absatz 2 und in der mündlichen Prüfung
nach § 3 Absatz 3 bis 6 sind jeweils gesondert nach Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
Punkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das Er- hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
gebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichge- Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-
wichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu verordnung befreit.
bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 3 und 6 gegenüber §9
der Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5 doppelt zu Übergangsvorschriften
gewichten.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Verord-
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme- nung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkauf-
tischen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen mann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marke-
und der mündlichen Prüfung. ting vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 588), die durch Ar-
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift- tikel 59 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
lichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindes- S. 274) geändert worden ist, können bis zum 31. De-
tens ausreichende Leistungen erbracht wurden. zember 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 die An-
Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszu- wendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
stellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und
Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die
Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung
durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine
§7
Anwendung.
Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann § 10
zweimal wiederholt werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für
anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing vom
wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er- 28. März 2006 (BGBl. I S. 588), die durch Artikel 59
brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An- der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) ge-
trag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prü- ändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 21. August 2014
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Marketing
Geprüfte Fachwirtin für Marketing
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Marketing
Geprüfte Fachwirtin für Marketing
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing
und Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1465
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Marketing
Geprüfte Fachwirtin für Marketing
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Marketing
Geprüfte Fachwirtin für Marketing
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing
und Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) mit folgenden Ergebnissen bestan-
den:
Punkte*
I. Schriftliche Prüfung ..........
II. Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch ..........
Gesamtnote: ...........
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche
1. Marketingstrategien entwickeln,
2. Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen,
3. Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln,
4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-
bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
Vom 21. August 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- bildung von Nachwuchskräften, Umsetzen von
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- Teamarbeit und Projektmanagement,
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num- 10. Berufsausbildung organisieren.
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, § 53 Ab- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
satz 1 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 für Einkauf“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Einkauf“.
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das §2
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Zulassungsvoraussetzungen
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver-
waltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-
§1
destens einjährige Berufspraxis oder
Ziel der Prüfung 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
und Bezeichnung des Abschlusses anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
dungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Einkauf 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
und zur Geprüften Fachwirtin für Einkauf nach den §§ 2
nachweist.
bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten
Aufgaben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die beruf-
liche Handlungskompetenz vorhanden ist, eigenständig (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzu-
und verantwortlich die Beschaffung zur Deckung unter- lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
schiedlicher Bedarfe auf nationalen und internationalen dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
Märkten innovativ, nachhaltig und wertschöpfend zu und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-
gestalten und umzusetzen. Dabei sollen auch soziale, ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung recht-
rechtliche und ökologische Bedingungen zielorientiert fertigen.
und situationsbezogen berücksichtigt werden. Fol-
gende Aufgaben sind verantwortlich wahrzunehmen: §3
1. Bedarfe ermitteln, analysieren und abstimmen, Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
2. Märkte regelmäßig beobachten und analysieren,
führen.
3. Einkaufsstrategien entwickeln und abstimmen mit
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbe-
dem Ziel, Mehrwerte durch geeignete Einkaufspoli-
reiche:
tik und -organisation sowie geeignetes Einkaufs-
marketing zu schaffen, 1. Interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln,
4. Lieferantenmanagement gestalten, 2. Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen,
3. Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement ge-
5. Aufträge planen und disponieren und Einkaufsvor-
stalten,
gänge koordinieren bis hin zu Vertragsverhandlun-
gen mit Lieferanten, 4. Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren,
6. rechtliche Vertrags- und Haftungsvoraussetzungen 5. Einkaufscontrolling durchführen,
prüfen und Einkaufsverträge abschlussreif vorberei- 6. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
ten, (3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage
7. Leistungserbringung durch Qualitätsmanagement einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei
und Risikomanagement nachhaltig sicherstellen, gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander ab-
gestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen-
8. Einkaufserfolge durch Controlling messen und do-
ständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei
kumentieren,
alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thema-
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen sowie ihre tisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll
berufliche Entwicklung fördern, einschließlich Aus- 600 Minuten betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1467
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die 1. Einkaufsstrategien aus den Vorgaben der Unterneh-
mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü- menspolitik sowie externen Einflussgrößen ableiten
fung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fach- a) Einkaufsstrategien methodisch gestützt ent-
gespräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass wickeln,
angemessen und sachgerecht kommuniziert und prä-
sentiert werden kann. b) Beschaffungslösungen auswählen und Einkaufs-
strategien festlegen,
(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachge-
wiesen werden, dass ein komplexes Problem der be- c) Einkaufspolitik ableiten;
trieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge- 2. Einkaufsmarketing durch Einsatz von güter-, markt-,
löst werden kann. Die Themenstellung muss sich min- unternehmens- und kommunikationsbezogenen In-
destens auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 strumenten gestalten
beziehen, von denen einer der Handlungsbereich a) Instrumente auswählen und Kennzahlen fest-
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ ist. legen,
Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht über-
b) Ergebnisse auswerten, dokumentieren und kom-
schreiten.
munizieren;
(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-
3. Einkaufsprozesse und -organisation optimieren und
fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt
dokumentieren
und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung,
des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsaus- a) Einkaufsprozesse analysieren und Maßnahmen
schuss zum Termin der schriftlichen Prüfung einge- zur Optimierung ableiten,
reicht. b) hierarchie- sowie prozessbezogene Organisation
(7) Im Fachgespräch nach Absatz 4 soll ausgehend des Einkaufs mitgestalten,
von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen wer- c) Organisationsmittel entwickeln und Prozessdoku-
den, betriebspraktische Probleme zu analysieren und mentationen erstellen.
Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßge- (3) Im Handlungsbereich „Lieferanten-, Risiko- und
benden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachge- Qualitätsmanagement gestalten“ soll die Fähigkeit
spräch soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten nachgewiesen werden, nachhaltig Lieferantenbezie-
dauern. hungen zu gestalten, Risiken zu minimieren und Quali-
tät zu verbessern. In diesem Rahmen können folgende
§4 Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Inhalte der Prüfung 1. Lieferantenbeziehungen entwickeln und pflegen
(1) Im Handlungsbereich „Interne und externe Ein- a) Anforderungsprofil für Lieferanten erstellen und
kaufsbedarfe ermitteln“ soll die Fähigkeit nachgewie- kommunizieren,
sen werden, Methoden der Beschaffungsmarkt-
forschung auch international anzuwenden, zur Bedarfs- b) Lieferantenbewertungen im Hinblick auf Liefer-
ermittlung unterschiedliche Analyseinstrumente einzu- qualität, wirtschaftliche Situation, Fachkompe-
setzen sowie die Daten aufzubereiten und diese den tenz, Prozessfähigkeit, Zertifizierungen und Qua-
Prozessbeteiligten zu kommunizieren. In diesem Rah- lität der Zusammenarbeit durchführen,
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- c) technische, wirtschaftliche und personelle Maß-
den: nahmen im Rahmen der Lieferantenentwicklung
festlegen und umsetzen;
1. Beschaffungs- und Absatzmärkte beobachten, ana-
lysieren und Entwicklungen prognostizieren 2. Strategien für das Risikomanagement entwickeln
und umsetzen
a) im Rahmen der Marktanalyse das Wettbewerbs-
umfeld, das Produktportfolio und die Entwicklung a) Risiken erkennen, beschreiben und bewerten,
nationaler und internationaler Beschaffungs- b) Frühwarnsysteme zur Identifikation und Bewer-
märkte beobachten und vergleichen, tung von Risiken einführen,
b) Daten im Rahmen der Beschaffungsmarkt- c) Maßnahmen zur Risikominimierung und für den
forschung erheben, aufbereiten und analysieren Fall eines Schadenseintritts planen und durchfüh-
und daraus Chancen und Risiken ableiten, ren;
c) Einkaufs- und Einsparungspotenziale ermitteln 3. Bei der Gestaltung und Umsetzung des Qualitäts-
und prognostizieren; managements mitwirken
2. Bedarfe an Gütern und Dienstleistungen ermitteln a) Qualitätsstandards der Beschaffung aus den Un-
a) Spezifikationen von Gütern und Dienstleistungen ternehmenszielen ableiten,
erfassen, bewerten und definieren, b) die Einhaltung von Qualitätsstandards und recht-
b) Bedarf unter Berücksichtigung von Quantität und lichen Vorgaben sicherstellen,
zeitlichen Aspekten ermitteln. c) zur kontinuierlichen Optimierung von Qualitäts-
(2) Im Handlungsbereich „Einkaufsstrategien ent- standards beitragen.
wickeln und umsetzen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen (4) Im Handlungsbereich „Einkaufsprozesse vorbe-
werden, Mehrwert durch die Gestaltung geeigneter Ein- reiten und realisieren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
kaufspolitik, des Einkaufmarketings und der Einkaufs- werden, die Einkaufsprozesse verantwortlich ein-
organisation zu schaffen. In diesem Rahmen können schließlich der Einkaufs- und Preisverhandlungen
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: durchzuführen. Verträge sind unter Berücksichtigung
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
der nationalen und internationalen rechtlichen Rahmen- werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden,
bedingungen mitzugestalten. In diesem Rahmen kön- Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des
1. Nationale und internationale Ausschreibungen und Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen
Anfragen gestalten und unter Berücksichtigung der und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber
Verfahrens- und Vergabearten durchführen hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubil-
dende und Projektgruppen unter Beachtung der recht-
a) Verfahrens- und Vergabearten bewerten und aus- lichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie
wählen, der Unternehmensziele geführt und motiviert werden
b) Gestalten und Formulieren von Ausschreibungen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
und Anfragen, tionsinhalte geprüft werden:
c) Anbieterkreis abstimmen und festlegen, 1. Situationsgerechtes Kommunizieren mit internen
d) Anfragen stellen und Ausschreibungen veröffent- und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einset-
lichen; zen von Präsentationstechniken
2. Angebote prüfen und vergleichen a) Kommunikation
a) Angebote unter Berücksichtigung der geforderten aa) im Team und zwischen den Abteilungen ge-
Spezifikationen sowie formeller Gesichtspunkte stalten,
prüfen, bb) mit externen Partnern gestalten,
b) Angebotsvergleich durchführen und Angebote cc) interkulturelle Anforderungen beachten,
bewerten;
dd) Stress- und Konfliktsituationen gestalten,
3. Einkaufs- und Vertragsverhandlungen durchführen
und abschließen b) Präsentationen zielgruppengerecht durchführen;
a) Einkaufsverhandlungen vorbereiten, 2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-
sonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personal-
b) Verhandlungen unter Einbeziehung strategischer
rekrutierung
und taktischer Gesichtspunkte durchführen,
a) aus den Unternehmenszielen die Anforderungen
c) Verträge unter Berücksichtigung der nationalen
an das Personalmanagement ableiten,
und internationalen rechtlichen Rahmenbedin-
gungen mitgestalten und abschließen; b) Personalbedarf im eigenen Aufgabenbereich er-
mitteln,
4. Einkaufsabwicklung koordinieren
c) Anforderungsprofile für erforderliches Personal im
a) Bestellungen auslösen,
eigenen Aufgabenbereich erstellen,
b) Einhaltung der Qualitätsanforderungen, der recht-
lichen Rahmenbedingungen sowie der Termine d) Prozesse der Personalbeschaffung unterstützen,
sicherstellen, e) bei der Personalauswahl mitwirken;
c) Maßnahmen bei Vertragsstörungen ergreifen. 3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes
(5) Im Handlungsbereich „Einkaufscontrolling durch- a) operative Personaleinsatzplanung durchführen,
führen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein-
b) Prozesse der Personalbetreuung und Personal-
kaufsrelevante Planungen durchzuführen, Ziele zu ver-
verwaltung unterstützen;
einbaren, Zielerreichung und Mehrwert zu überwachen,
zu dokumentieren und darzustellen sowie Optimie- 4. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho-
rungspotenziale in Bezug auf das Unternehmensergeb- den
nis und die Wertschöpfung aufzuzeigen. In diesem a) Situationen der verantworteten Organisationsein-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft heit und Führungsverhalten analysieren,
werden:
b) Führungsaufgaben, Führungstechniken und Füh-
1. Beschaffungsrelevante Planungen durchführen rungsinstrumente situationsbezogen einsetzen;
a) beschaffungsrelevante Berechnungen und Kalku- 5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung
lationen im Kontext der jeweiligen Produkte und
Prozesse durchführen, a) Anforderungen an die Ausbilder und den Ausbil-
dungsbetrieb beachten,
b) Einsparungspotenziale in den relevanten Be-
schaffungsfeldern ermitteln und aufzeigen, b) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung
festlegen,
c) Preisveränderungen und Mehrwert aufzeigen;
c) betriebliche Ausbildungsabläufe planen,
2. Ziele vereinbaren und die Zielerreichung überwa-
chen, dokumentieren und berichten d) Ausbildung durchführen,
a) Ziele anhand von Kennzahlen festlegen, e) Prüfungsvorbereitung und -teilnahme sicherstel-
len;
b) Prognosen zur Zielerreichung erstellen und gege-
benenfalls Maßnahmen ableiten, 6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-
c) einkaufsrelevante Berichte erstellen und Optimie- dung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
rungspotenziale aufzeigen. a) Personalentwicklungsplanung erstellen,
(6) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung b) personelle und betriebliche Maßnahmen veran-
und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen lassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1469
c) Erfolgskontrolle und Anpassung der Förderung §7
durchführen; Wiederholung der Prüfung
7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
mal wiederholt werden.
a) Arbeitsschutz im Betrieb gewährleisten,
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
b) Gesundheitsschutz im Betrieb fördern, teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu
c) Unterweisungen und Dokumentation im Arbeits-
anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,
und Gesundheitsschutz sicherstellen.
wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-
brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An-
§5 trag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prü-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen fungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt
das Ergebnis der letzten Prüfung.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- §8
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, Ausbildereignung
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er- hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort- Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-
bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der verordnung befreit.
Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-
ten Prüfung erfolgt. §9
Übergangsvorschriften
§6 (1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Verord-
nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-
Bewerten der
prüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
Fachkauffrau Einkauf und Logistik vom 31. Oktober
(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü- 2001 (BGBl. I S. 2892), die durch Artikel 56 der Verord-
fung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert wor-
nach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach den ist, können bis zum 31. Juli 2018 nach den bishe-
Punkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das Er- rigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen
gebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichge- kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf
wichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu des 31. Dezember 2016 die Anwendung der bisherigen
bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist Vorschriften beantragt werden.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegenüber (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
der Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt zu fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine
gewichten. erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen
nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen;
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
tischen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
und der mündlichen Prüfung.
§ 10
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindes-
tens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Ein-
Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszu- kauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und
stellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Logistik vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2892), die
Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Be- durch Artikel 56 der Verordnung vom 26. März 2014
zeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 21. August 2014
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Einkauf
Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Einkauf
Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und
Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466) bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014 1471
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Einkauf
Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Einkauf
Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und
Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*
I. Schriftliche Prüfung ..........
II. Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch ..........
Gesamtnote: ...........
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche
1. Interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln,
2. Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen,
3. Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement gestalten,
4. Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren,
5. Einkaufscontrolling durchführen,
6. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-
bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2014
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Anordnung
der Verwaltung des Deutschen Bundestages
über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über
die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe
Vom 13. August 2014
§1
Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen
und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertra-
gen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
§2
Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in
Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das
Bundesverwaltungsamt übertragen.
§3
Vorbehaltsklausel
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages kann im Einzelfall die Zuständigkeit
nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.
§4
Übergangsregelung
Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem In-
krafttreten erhoben worden sind.
§5
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Berlin, den 13. August 2014
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert