1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 11. August 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Aus-
wärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
In Anlage 2 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I
S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2014
(BGBl. I S. 803) geändert worden ist, wird Nummer 4 durch folgende Nummern 4
und 4a ersetzt:
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
„4 Italien Decimomannu 3
4a Neapel 3“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.
Berlin, den 11. August 2014
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
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Dritte Verordnung
zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt1
Vom 13. August 2014
Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- Finanzen,
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
struktur auf Grund des Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund
– § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 4b, auch in des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, auch in
Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Verbindung mit Satz 2, sowie Absatz 2 Satz 1 Num-
Absatz 3 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in mer 2 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 9c des
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von
Satz 1 Nummer 2 und 4b durch Artikel 1 Nummer 8 denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 durch
Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und
durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) sowie § 9 Absatz 2
Satz 2 durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung
– § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes in vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli worden ist:
2002 (BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 1, 3, 4 und 6 und Absatz 2 Satz 2, der
Artikel 1
durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom
8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, Verordnung
– § 15 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes in der über das umweltgerechte
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 Verhalten in der Seeschifffahrt
(BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 3 Nummer 2 (See-Umweltverhaltens-
Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2013 verordnung – SeeUmwVerhV)
(BGBl. 2013 II S. 42) eingefügt worden ist,
– § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Abschnitt 1
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Arti- Allgemeine Vorschriften
kel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert §1
worden ist, Ziele
– § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Diese Verordnung regelt
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2 1. Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in
Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013 der Schifffahrt,
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver- 2. die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1
bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren- genannten Anforderungen, insbesondere von Ver-
1
stößen gegen Vorschriften des
Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6, 13, Absatz 2, § 13 Absatz 3 bis 8,
§§ 14, 15, 23 Absatz 1 Nummer 11 bis 18, Absatz 2 Nummer 26 und a) MARPOL-Übereinkommens,
Artikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Än- b) AFS-Übereinkommens,
derung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwe-
felgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1). c) Ballastwasser-Übereinkommens.
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§2 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2
Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten sung,
1. MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Über- 11. Wasserstraßen der Zonen 1 und 2: die in Anhang I
einkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver- der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten
schmutzung durch Schiffe und das Protokoll von Wasserstraßen,
1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II
S. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch die in 12. Schiffssicherheitsverordnung: die Schiffssicherheits-
London vom Ausschuss für den Schutz der Meeres- verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Orga- S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
nisation (IMO) angenommenen Entschließungen ordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geän-
MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), in sei- dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
ner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 13. Schiffskraftstoff: ölhaltiger Brennstoff nach An-
2. AFS-Übereinkommen: das Internationale Überein- lage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens
kommen von 2001 über die Beschränkung des und Artikel 2 Nummer 3 der Schwefelrichtlinie.
Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf (2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V
Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in seiner jeweils der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch
innerstaatlich geltenden Fassung, der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6
der Schwefelrichtlinie.
3. Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale
Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Be-
handlung von Ballastwasser und Sedimenten von §3
Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in seiner jeweils Anwendungsbereich
innerstaatlich geltenden Fassung, (1) Diese Verordnung gilt
4. ein Schiff: 1. für Schiffe auf den Wasserflächen nach
a) im Sinne des Abschnitts 2 ein Schiff nach Arti- a) § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-
kel 2 Nummer 4 des MARPOL-Übereinkommens, Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
b) im Sinne des Abschnitts 3 ein Schiff nach vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I
Artikel 2 Nummer 9 des AFS-Übereinkommens, S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verord-
nung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)
c) im Sinne des Abschnitts 4 ein Schiff nach
geändert worden ist,
Artikel 1 Nummer 12 des Ballastwasser-Überein-
kommens, b) § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August
d) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buch-
1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3
staben a bis c,
§ 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008
5. Abfall-Übereinkommen: das Übereinkommen vom (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden
9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe ist,
und Annahme von Abfällen in der Rhein- und
in der jeweils geltenden Fassung,
Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in
seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 2. für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
6. Schwefelrichtlinie: die Richtlinie 1999/32/EG des Deutschland sowie
Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung
des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- 3. für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch see-
oder Brennstoffe und zur Änderung der Richt- wärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirt-
linie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), schaftszone der Bundesrepublik Deutschland, so-
die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl. weit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließ-
L 327 vom 27.11.2012, S. 1) geändert worden ist, lichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abwei-
chende Regelungen gelten.
7. TBT-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 782/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-
vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorga- Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen,
nischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf
vom 9.5.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verord- den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen
nung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes be-
S. 109) geändert worden ist, stimmt ist.
8. IAFS-Zeugnis: Internationales Zeugnis über ein Be- (3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundes-
wuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verord- ministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Ver-
nung oder nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Über- ordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene
einkommens, Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Da-
bei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser
9. IAFS-Erklärung: Erklärung über ein Bewuchsschutz- Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfül-
system nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder lung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter
nach Anlage 4 Regel 5 des AFS-Übereinkommens, Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt er-
10. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: die Binnen- forderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegs-
schiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember schiffe anderer Staaten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1373
Abschnitt 2 (2) Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf
Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1
Ergänzende Bestimmungen zu den bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich
Anlagen des MARPOL-Übereinkommens zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes ist ver-
boten. Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu be-
Unterabschnitt 1 antragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter
Anlage I Bedingungen erteilt werden.
§4 §6
Öltagebuch Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs- (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abfall-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Übereinkommens ist das Einleiten umweltschädlicher
ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1
1. in das Öltagebuch nach Anlage I Regel 17 Absatz 1 bezeichneten Wasserflächen verboten.
und Regel 36 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkom-
mens die in Anlage I Anhang III bezeichneten Vor- (2) Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder öl-
gänge unverzüglich eingetragen werden, haltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne
von Anlage I Regel 15 Absatz 2, 3 oder 6 oder Regel 34
2. jede Eintragung im Öltagebuch unverzüglich von Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die
dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
Schiffsoffizier unterschrieben wird.
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs betrieb Verantwortliche darf nicht zulassen, dass an
nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände wei-
unverzüglich zu unterschreiben. tere Verbindungen nach außenbords als genormte Ab-
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort- flussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 des MARPOL-
liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des Übereinkommens angebracht werden. Als unmittelbare
MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra- Verbindung nach außenbords gilt auch, wenn eine
gungen unverzüglich zu unterschreiben. Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Absatz 1 und 2
des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Öl-
(4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz, filteranlage vorhanden ist.
Regel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2,
Absatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des
Unterabschnitt 2
MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die
Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei Anlage II
der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als
erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorge- §7
schriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das Ladungstagebuch
dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens 1. in das Ladungstagebuch nach Anlage II Regel 15
beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in An-
unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge- lage II Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüg-
nommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des lich eingetragen werden,
elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Ab- 2. jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich
sätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffs- von dem zur Führung von Tagebüchern verantwort-
tagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, des- lichen Offizier unterschrieben wird.
sen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungs-
in Übereinstimmung damit geführt wird.
tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betref-
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und fenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun-
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-
gen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Öl-
liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des
kontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der
MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintra-
Anlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Füh-
gungen unverzüglich zu unterschreiben.
rung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontroll-
buch ordnungsgemäß geführt ist. (4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom-
mens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates
§5 führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des
MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die
Umpumpvorgänge auf See nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das
örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt über dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-
dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft
telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens
über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden. beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone,
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge- nicht befahren. Wird dort ein Schiff ohne die erforderli-
nommen werden. Wird das Ladungstagebuch als Teil che Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossen-
des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten schaft für Transport und Verkehrswirtschaft unbescha-
die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische det des Satzes 1
Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staa- 1. das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder
tes, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in
Übereinstimmung damit geführt worden ist. 2. die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen
oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Nachrüstung erlauben.
Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmun-
gen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Entladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestim- kann zur Erleichterung der Durchführung wassersport-
mungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens licher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teil-
über die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt, nehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien
wenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist. und diese Entscheidung mit Bedingungen und – auch
nachträglich – mit Auflagen verbinden.
§8
Unterabschnitt 4
Einleiten und vorläufige
Bewertung von flüssigen Stoffen Anlage V
(1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der
§ 10
Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des
MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Mülltagebuch
Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt. betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in
(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3
kehrswirtschaft ist für die vorläufige Bewertung eines Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V
für die Beförderung als Massengut noch nicht einge- Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichne-
stuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Ab- ten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10
satz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie Absatz 3.2 eingetragen werden.
kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes (2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfor- betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede
dern. Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur
Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffs-
Unterabschnitt 3 offizier unterschrieben wird.
Anlage IV (3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltage-
buchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden
§9 Seite unverzüglich zu unterschreiben.
Einleiten von Schiffsabwasser (4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-
(1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach liche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Ab-
Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor satz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Überein-
Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des kommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüg-
MARPOL-Übereinkommens ist verboten lich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschrei-
ben.
1. außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeich-
neten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von (5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Über-
einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen einkommens gilt bei
a) für Schiffe auf Seewasserstraßen, 1. Schiffen, die zur Führung des Mülltagebuchs ver-
pflichtet sind, auch auf den in § 3 Absatz 1 Num-
b) für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch
mer 1 bezeichneten Wasserflächen,
seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen,
2. in der Ostsee 2. Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der
nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-
a) für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL- Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Re-
Übereinkommens nicht genannten Schiffe ein- gel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Eintragungen im
schließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das
eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausge- dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen
rüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen, entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit An-
b) für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die kunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum
die Bundesflagge führen, auch seewärts der Be- Verlassen des Anwendungsbereichs dieser Verord-
grenzung der Seewasserstraßen. nung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließ-
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs- liche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und
betrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff ein- wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
schließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 das Mülltage-
verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicher- buch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs ge-
heitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalte- führt, gelten die Absätze 1 bis 4 als erfüllt, wenn das
anlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1375
Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zu- Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist,
gelassen worden ist und in Übereinstimmung damit ge- die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1
führt wird. Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem
Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. Dies gilt nicht
§ 11 in den Fällen des Absatzes 5 oder 6.
Aushänge zur Müllbehandlung (4) Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien
Anlage V Regel 10 Absatz 1 des MARPOL-Überein- können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen,
kommens über Aushänge zur Müllbehandlung gilt bei aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und
Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen
einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustel-
Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Perso- len, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
nen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind, als er- Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwa-
füllt, wenn chungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1
hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist.
1. sich an Bord ein aktuelles gemeinsames Merkblatt
Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-
DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007)
phie und von Verbänden des Wassersports über die
zu erfolgen. Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind
umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung
bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschie-
auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Ver-
nen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in
bandes befindet, das mit dem Bundesamt für See-
München archivmäßig gesichert hinterlegt.
schifffahrt und Hydrographie oder dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ab- (5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersat-
gestimmt ist, und zes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Über-
2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor An- einkommens zur Erreichung der Anforderungen an
tritt der Fahrt informiert worden sind. schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
§ 12 schaft in Bezug auf schiffsbezogene technische Maß-
nahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Fanggerät
Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatori-
Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V sche Maßnahmen nach folgenden Maßgaben:
Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens
über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät 1. Die Gestattung erfolgt auf Antrag als Zulassung
ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne
Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasser- des Artikels 2 Nummer 3m der Schwefelrichtlinie;
und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfol- die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die
gen. Anforderungen des Artikels 4c Absatz 2, 3 und 4
der Schwefelrichtlinie erfüllt werden.
Unterabschnitt 5 2. Emissionsmindernde Verfahren, die in den Verfahren
Anlage VI nach Artikel 4d der Schwefelrichtlinie genehmigt
worden sind, gelten als zugelassen.
§ 13 (6) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
Einhaltung der Anforderungen kehrswirtschaft darf die Befreiung nach Anlage VI Re-
an niederschwefligen Schiffskraftstoff gel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf An-
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs- trag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefel-
betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf richtlinie gewähren.
den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasser- (7) Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreini-
flächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungs- gungssystemen auf Seewasserstraßen und in der aus-
gebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den schließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht
in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Ab- nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung
satz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die
mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Handelt
Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natron-
MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen lauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien
entspricht. der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeres-
(2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI umwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
Regel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens tion (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Ab-
wird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch gasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) ent-
das Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1 spricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.
Abschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt. (8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Ab-
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs- satz 2 Satz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit
betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerliefer- und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und
bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nach Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849),
dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai
die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, anzuwen-
Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen den ist.
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
§ 14 Abschnitt 3
Zuständige Behörde Ergänzende Bestimmungen zu dem
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen
1. zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18,
ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL- § 16
Übereinkommens, Befahrensregelung
2. Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Ab- (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
satz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens. betrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die
Das Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1 Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
des MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens
Lieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite führt und das
www.bsh.de geführt. 1. zinnorganische Verbindungen aufweist, die in Be-
wuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder
§ 15 Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken,
Bunkern oder
(1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für 2. keine Deckschicht trägt, die als Barriere ein Austre-
die Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet, ten dieser Verbindungen aus dem darunter liegen-
1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs den, nicht den Anforderungen des AFS-Überein-
während des Bunkervorgangs zu ziehen, kommens entsprechenden Bewuchsschutzsystem
verhindert,
2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Anlage VI
Regel 18 Absatz 8.1 des MARPOL-Übereinkom- die ausschließliche Wirtschaftszone, die Seewasser-
mens und der von dem Ausschuss für den Schutz straßen und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-
der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiff- ten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasser-
fahrts-Organisation (MEPC.182(59)) angenommenen straßen und den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-
Richtlinien von 2009 für die Probeentnahme von öl- ten Wasserflächen gilt dies auch für ein Schiff, das die
haltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung Flagge eines anderen Staates führt, der nicht Vertrags-
der revidierten Anlage VI von MARPOL (VkBl. 2010 partei des AFS-Übereinkommens ist, und das einen
S. 336) durchzuführen, deutschen Hafen anläuft oder aus ihm ausläuft. Arti-
kel 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervor- Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
gangs eine der Anlage VI Anhang V des MARPOL- S. 1798, 1799) über die friedliche Durchfahrt bleibt un-
Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbe- berührt.
scheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff
auszustellen und eine während des Bunkervorgangs (2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe auf der Fahrt zu
gezogene Probe zu übergeben, einer Einrichtung, um das Bewuchsschutzsystem zu er-
neuern.
4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung min-
destens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzu- § 17
bewahren,
Mitführen von Dokumenten
5. die Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung den Be-
diensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der
Hydrographie und der Wasserschutzpolizeien auf Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument
deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändi- mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der
gen, zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
6. dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord 1. für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der
von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, AFS-Übereinkommens führen,
Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbin- a) mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr:
dung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Ab- das IAFS-Zeugnis,
satz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3
des MARPOL-Übereinkommens genannten Anfor- b) mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400
derungen entspricht. und einer Länge von 24 Metern oder mehr:
die IAFS-Erklärung,
Eine Probe ist typisch, wenn sie den Anforderungen
des Satzes 1 Nummer 2 oder einer zugelassenen Aus- 2. für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates
nahme entspricht. führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Überein-
kommens ist, und die einen deutschen Hafen anlau-
(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bord- fen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung
seitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen. des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestäti-
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- gung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG)
phie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Ab- Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008
satz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des
das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Europäischen Parlaments und des Rates über das
Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht. Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1377
und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156 Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
vom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss. graphie.
(2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behand-
Abschnitt 4 lungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von
Ergänzende Bestimmungen zu dem Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnolo-
Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage gien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser-
Übereinkommens kann das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologi-
§ 18
scher, ökotoxikologischer und anderer umweltbezoge-
Einleiten von Ballastwasser ner Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte
(1) Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer ist ver- Labore heranziehen.
boten, soweit nicht (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
1. ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Re- graphie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für
gel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom- ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbe-
mens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab- sondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber über-
satz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des Ballastwasser- tragen.
Übereinkommens stattgefunden hat,
§ 20
2. eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage
Regel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom- Mitführen von Dokumenten
mens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Ab- Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines
satz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkom- Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-
mens durchgeführt worden ist oder Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Doku-
3. in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Arti- mente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten
kels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Überein- der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
kommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und 1. den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der An-
Hydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat. lage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- 2. das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re-
graphie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nord- gel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.
see oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen die-
sen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglich- § 21
keit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Re- Ballastwasser-Tagebuch
gel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, all-
gemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulas- (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffs-
sen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebie- betrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
ten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) 1. in das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Re-
eingehalten sind. gel B-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkom-
mens die in der Anlage Regel B-2 Absatz 3 und 5
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
Satz 1 und Regel B-4 Absatz 5 bezeichneten Vor-
graphie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage
gänge unverzüglich eingetragen werden,
Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens ertei-
len, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung 2. jede Eintragung unverzüglich im Ballastwasser-
(VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind. Tagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern
verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird,
(4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft und die Wasserschutzpolizeien der 3. das Ballastwasser-Tagebuch wie in der Anlage Re-
Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt gel B-2 Absatz 2 und 4 vorgeschrieben aufbewahrt
und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1 wird.
Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ballast-
genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen wasser-Tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der
von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Überein- betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
kommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwort-
der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-
liche Schiffsoffizier hat jeden nach der Anlage Regel B-2
Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben,
Absatz 5 Satz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens
dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die
vorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschrei-
menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen
ben.
darstellt.
(4) Die Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Über-
§ 19 einkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines
Staates führen, der nicht Vertragspartei des Ballast-
Zulassung des wasser-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach
Ballastwasser-Behandlungsplans Regel B-2 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffs-
und von Ballastwasser-Behandlungssystemen tagebuch oder in einem Ballastwasser-Tagebuch, das
(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen ent-
kehrswirtschaft lässt den Ballastwasser-Behandlungs- spricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft
plan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser- in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
Übereinkommens auf Antrag zu. Dabei beteiligt sie bei des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, 14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine
unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorge- Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
nommen werden. Wird das Ballastwasser-Tagebuch vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine
als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, Probe nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektro-
15. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Ab-
nische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des
schrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder
Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen
nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
und in Übereinstimmung damit geführt worden ist.
16. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine dort
§ 22 genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aus-
händigt,
Ballastwasser-Austauschgebiete
17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraft-
kann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der
stoff geliefert wird,
Anlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens
nach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von 18. entgegen § 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unter-
Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 stützung nicht sorgt,
S. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation 19. entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Doku-
angrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer, ment nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für aushändigt,
Risikobewertung an.
20. entgegen § 18 Absatz 1 Ballastwasser einleitet oder
Abschnitt 5 21. entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür
sorgt, dass das Ballastwasser-Tagebuch aufbe-
Ordnungswidrigkeiten wahrt wird.
§ 23 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes
Ordnungswidrigkeiten handelt, wer gegen das Internationale Übereinkommen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vor- durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem
sätzlich oder fahrlässig Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 S. 399, Anlageband; 2009 II S. 995, 996), zuletzt ge-
Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Num- ändert durch die Entschließung MEPC.193(61) vom
mer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter 1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), verstößt,
Vorgang eingetragen wird, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Num- kel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel II Absatz 1,
mer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unter- Artikel III oder Artikel V Absatz 1, jeweils auch in
schrieben wird, Verbindung mit Artikel I Absatz 2, des Protokolls I
das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht, nicht
3. entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an
oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos
nicht rechtzeitig unterschreibt, meldet,
4. entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4 2. entgegen Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 die
oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht zuständige Behörde des Hafenstaats nicht oder
rechtzeitig unterschreibt, nicht rechtzeitig benachrichtigt,
5. entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine 3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Angabe mitgeteilt wird, Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 14 Ab-
6. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Um- satz 3 Satz 3 ölhaltiges Bilgenwasser nicht an Bord
pumpvorgang durchführt, behält,
7. entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges Gemisch ein- 4. entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder
leitet, Absatz 6, Regel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 oder
8. entgegen § 6 Absatz 3 zulässt, dass weitere Verbin- Regel 39 Absatz 2.3 Öl oder ölhaltiges Gemisch
dungen nach außenbords angebracht werden, ins Meer einleitet,
9. entgegen § 9 Absatz 1 Schiffsabwasser einleitet, 5. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 15 Ab-
10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 satz 9 oder Regel 34 Absatz 9 Ölrückstände nicht
Satz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt, an Bord zurückbehält,
11. entgegen § 13 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass nur 6. entgegen Anlage I Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3
dort genannter Schiffskraftstoff verfeuert wird, Ballastwasser oder Öl befördert,
12. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Fahrt fortsetzt, 7. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
13. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 Waschwasser ein- Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab-
leitet, satz 1 Satz 1, Regel 36 Absatz 1 Satz 1 oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1379
Regel 37 Absatz 1 ein Öltagebuch oder einen Not- 23. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
fallplan nicht mitführt, büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen
8. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Anlage VI Regel 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung
Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Ab- mit Absatz 7 ein Tagebuch nicht, nicht richtig oder
satz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder nicht vollständig führt,
Regel 36 Absatz 7 ein Öltagebuch nicht, nicht rich- 24. entgegen Anlage VI Regel 13 Absatz 3, 4 oder Ab-
tig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, satz 5.1.1 einen Schiffsdieselmotor betreibt,
9. entgegen Anlage I Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor 25. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Absatz 6.1 Ballastwasser oder ölverseuchtes Was- Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Ab-
ser einleitet, satz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrens-
beschreibung nicht mitführt,
10. als Schiffsführer oder sonst für die Führung von
Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier ent- 26. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
gegen Anlage I Regel 39 Absatz 2.2 über einen dort büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen
genannten Vorgang nicht Buch führt, Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 2 eine Eintragung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
11. entgegen Anlage I Regel 43 Absatz 1 erster Halb-
rechtzeitig vornimmt,
satz einen dort genannten Stoff befördert oder ver-
wendet, 27. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 15 Ab-
12. entgegen Anlage II Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 die
satz 6 Satz 1 oder Regel 22 Absatz 1 Satz 1 einen
zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig be-
dort genannten Plan nicht mitführt,
nachrichtigt,
28. entgegen Anlage VI Regel 16 Absatz 1, 2 oder Ab-
13. entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 1.1 oder Ab-
satz 3 einen Stoff an Bord verbrennt,
satz 1.3 einen Stoff, Rückstände eines dort ge-
nannten Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser 29. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-
oder ein sonstiges Gemische ins Meer einleitet, büchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen
Anlage VI Regel 18 Absatz 5 eine Aufzeichnung
14. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab-
satz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 einen 30. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Tank nicht oder nicht rechtzeitig vorwäscht, Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab-
satz 6 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht
15. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Ab- oder
satz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2
Satz 2 dort genannte Rückstände oder dort ge- 31. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
nanntes Tankwaschwasser nicht, nicht richtig oder Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Ab-
nicht rechtzeitig abgibt, satz 8.1 Satz 2 ein Probengefäß nicht oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
16. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Ab- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
satz 1 oder Regel 17 Absatz 1 ein Ladungstage- Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes
buch oder einen Notfallplan nicht mitführt, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsfüh-
rer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
17. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internatio-
Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 nalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und
Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von
Ladungstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) ein Ballastwasser-
mindestens drei Jahre aufbewahrt, Tagebuch nicht mitführt.
18. entgegen Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 Ab- dung von Ordnungswidrigkeiten wird
wasser ins Meer einleitet,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 und
19. entgegen Anlage V Regel 3 oder Regel 5 Absatz 1 des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 12 und 22 auf die Ge-
Müll ins Meer einbringt oder einleitet, neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
20. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb 2. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 auf das
Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
satz 1.1 in Verbindung mit Absatz 1.2 einen dort
übertragen.
genannten Aushang nicht oder nicht vor Antritt der
Fahrt anbringt,
Abschnitt 6
21. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab- Schlussbestimmungen
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3
einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt, § 24
22. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Bekanntmachungserlaubnis
Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Ab- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
satz 6 eine dort genannte Meldung nicht, nicht rich- frastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amt-
tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, lichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkom-
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
mens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser- wasser betreffen, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an
Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen. dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft tritt.
§ 25
Übergangsregelung (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
(1) Die §§ 18, 20 und 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im
16 bis 18 und Absatz 3, soweit die Regelungen Ballast- Bundesgesetzblatt bekannt.
Artikel 2
Änderung der
Schiffssicherheitsverordnung
Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,
3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
2. In Textziffer (II) wird nach Nummer (17.) folgende Nummer (17a.) eingefügt:
„(17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI
Regel 6 und 8 BG-Verkehr“.
3. In Textziffer (VII) wird nach Nummer (27.) a) folgende Nummer (27.) b) eingefügt:
„(27.) b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2
des Ballastwasser-Übereinkommens BG-Verkehr“.
Artikel 3
Änderung der
Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Absatz 1a“ gestrichen.
2. Nummer 9 der Anlage wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung
gebührenrechtlicher Vorschriften
(1) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom
20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch § 65 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird im Klammerzusatz vor der Abkürzung „BSHGebV“ die Kurzbezeichnung „BSH-Gebüh-
renverordnung – “ eingefügt.
2. In § 1 werden nach dem Wort „Schiffsausrüstung“ die Wörter „, des schiffsbezogenen Umweltrechts“ eingefügt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt V wie folgt gefasst:
„V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
wasser-Übereinkommen)
5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden 130 310
5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1381
5002 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden 84 645
5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5003 Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung“) 4 100 – 10 100
5004 Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-
Behandlungssystem 500 – 8 050
5005 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der
Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Zeitaufwand
5006 Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem 560
5007 Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen,
Erweiterungen, Teilprüfungen 10 – 90 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder
Nr. 5002“.
b) Folgender Abschnitt X wird angefügt:
„X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht
10001 Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 535
10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV 400
10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach
§ 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand
10004 Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom
Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV 135
10005 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV 5 850 – 11 850“.
(2) Abschnitt II der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen“ die Wörter „, dem Inter-
nationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von
Schiffen“ eingefügt.
2. Dem Buchstaben F werden die folgenden Nummern 2590 bis 2604 angefügt:
„2590 Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand
2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Ver-
fahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand
2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
vor Indienststellung des Schiffes 745
2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung
für vorhandene Schiffe 515
2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behand-
lung 115
2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans 115
2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des
Ballastwasser-Übereinkommens nach Zeitaufwand“.
(3) Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf
dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgende Nummer 59 angefügt:
„59 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt-
verhaltensverordnung 58 bis 414“.
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) ge-
ändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
hinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das Ballast-
wasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in
Absatz 2 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Berlin, den 13. August 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1383
Verordnung
zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften
im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
Vom 14. August 2014
Es verordnen: Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
– die Bundesregierung auf Grund des § 13 Absatz 3 machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 S. 3394), von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) und § 54 Ab-
von denen § 13 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 50 des
Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ge-
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie,
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des – auf Grund des § 37 Absatz 4 in Verbindung mit
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Absatz 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Au-
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), gust 2002 (BGBl. I S. 3146), § 37 Absatz 4 und
Absatz 11 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 145
– auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
bindung mit Absatz 2 und mit § 153 Satz 3 des S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I terium für Wirtschaft und Energie,
S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales und dem Bundes- – das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft, desministerium des Innern und dem Bundesminis-
terium der Finanzen auf Grund des § 2 des Auslands-
– auf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I
bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und 3, S. 301):
des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bun-
Artikel 1
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft
und dem Bundesministerium für Gesundheit, Verordnung
– auf Grund des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsge- über maritime medizinische
setzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) in Ver- Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren- (Maritime-Medizin-Verordnung – MariMedV)*
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im
Inhaltsübersicht
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, Abschnitt 1
– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabenge- Allgemeine Vorschriften
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 1 Anwendungsbereich
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch § 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver- Abschnitt 2
bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren- Seediensttauglichkeit
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im
Unterabschnitt 1
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, Anforderungen an Personen an Bord
§ 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über
§ 4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-
§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
§ 6 Einschränkungen der Seediensttauglichkeit
S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Geset-
§ 7 Ablehnung der Seediensttauglichkeit
zes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) ge-
ändert worden ist,
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des
– das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils in Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan- und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizini-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I schen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19)
und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De- Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in
zember 2013 (BGBl. I S. 4310), der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Trans-
portarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkom-
– auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung men 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124
mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des vom 20.5.2009, S. 30).
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
§ 8 Widerspruchsausschuss mittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5
§ 9 Zulassung von Ärzten aufgeführten Bereichen aufweisen.
§ 10 Verlängerung der Zulassung
§ 11 Dokumentationspflichten §2
§ 12 Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Im Sinne dieser Verordnung sind
Anforderungen an besondere Personengruppen 1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsüber-
einkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorgani-
§ 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanal-
steurern sation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II
S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,
Abschnitt 3 2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale
Medizinische Betreuung Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug-
Unterabschnitt 1 nissen und den Wachdienst von Seeleuten
Durchführung der medizinischen Betreuung (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden
§ 14 Betriebseigene Kontrollen Fassung,
3. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-
Unterabschnitt 2 schaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
Medizinische Wiederholungslehrgänge 4. der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestat-
§ 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wieder- tete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die
holungslehrgängen schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.
§ 16 Zulassung von Lehrgängen
§ 17 Überwachung der Anbieter Abschnitt 2
§ 18 Inhalt und Durchführung der Lehrgänge
Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 3
Schiffsärzte
Unterabschnitt 1
§ 19 Registrierung von Schiffsärzten Anforderungen an Personen an Bord
Abschnitt 4 §3
Übergangs- und Schlussvorschriften Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
§ 20 Muster Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4
§ 21 Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche See-
§ 22 Übergangsregelung für Lehrgänge diensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende
Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden
Anlage 1 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen
Anlage 2 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersu- Anforderungen erfüllt.
chungen
Anlage 3 Muster der Zulassungsstempel §4
Anlage 4 Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
Anlage 5 Anforderungen an Schulungsräume und medizinische
Durchführung der
Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wieder- Seediensttauglichkeitsuntersuchung
holungslehrgänge (1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglich-
keitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen
Abschnitt 1 und für jede untersuchte Person einzeln nach den An-
Allgemeine Vorschriften forderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu unter-
suchende Person ist über ihren Gesundheitszustand
§1 und über frühere Krankheiten zu befragen.
(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärzt-
Anwendungsbereich
lichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen an-
Diese Verordnung regelt deren Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersu-
1. die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Per- chung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der
sonen, Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschlie-
ßende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder
2. die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von
dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die
Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
§5
3. die medizinische Betreuung an Bord,
Seediensttauglichkeitszeugnis
4. die Zulassung von medizinischen Wiederholungs- (1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des see-
lehrgängen und ärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat
5. die Registrierung von Schiffsärzten. er
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich 1. den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses
auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen un- vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1385
2. den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewe-
der Anlage 3 zu versehen und sen sein.
3. das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten (2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt
Person auszuhändigen oder zu übermitteln. die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend
aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:
Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeits- 1. Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,
zeugnis zu unterschreiben.
2. Schiffsleute des Decksdienstes,
(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von sei- 3. Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,
nem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Ori-
4. Schiffsleute des technischen Dienstes,
ginal an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seedienst-
tauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei 5. Personal der weiteren Dienstzweige.
Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufs-
Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis gruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge
während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des See- der Liste hinzu.
diensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu ver-
(3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Wider-
wahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit
spruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer
wieder auszuhändigen.
mündlichen Verhandlung.
(4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf
§6 deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht,
Einschränkungen der Seediensttauglichkeit nicht selbst vorgenommen haben.
(5) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Wider-
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen spruchsführers werden in entsprechender Anwendung
Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglich- des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
keit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten entschädigt.
oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätig-
keit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis ein- (6) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses
zutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des
Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorlie- Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhält-
gen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die nisse des Widerspruchsführers verpflichtet.
Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis
vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich §9
Zulassung von Ärzten
1. des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines
oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder (1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die
Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen
2. des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontakt- vor, wenn der Arzt
linsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des 1. die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, An-
Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel. ästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere
Medizin besitzt,
§7 2. in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu unter-
suchenden Person zu beurteilen,
Ablehnung der Seediensttauglichkeit
3. eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung
Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse
der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffs-
Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses dienst nachweist,
aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten
4. eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über min-
Person aus oder übermittelt ihr diese.
destens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung
und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug
§8 zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
Widerspruchsausschuss 5. an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur
Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglich-
(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgeset- keitsuntersuchung teilgenommen hat und
zes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die 6. sicherstellt, dass er für den Zweck der Seedienst-
Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufs- tauglichkeitsuntersuchungen auf das Seedienst-
genossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkun- tauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.
diger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den
in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einrei- (2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere,
chen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der
des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.
Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbeson-
Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die dere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen
Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeit- die Vorschriften über die Feststellung der Seedienst-
punkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet tauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen
haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem verstoßen hat.
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelas- § 12
senen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis
der Anlage 3 zur Verfügung.
(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seedienst-
(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine tauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im auto-
Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 matisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des See-
Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Da- arbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten
ten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite. werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Anga-
§ 10
ben zur Person oder der Nummer des Seediensttaug-
Verlängerung der Zulassung lichkeitszeugnisses erfolgen.
(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei (3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im auto-
Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 matisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeits-
Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen verzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zu-
und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der lassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung 1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers
1. mindestens an einem Fortbildungsseminar des see- und
ärztlichen Dienstes teilgenommen hat und 2. eines Passwortes
2. regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann
durchgeführt hat. eine natürliche Person oder eine juristische Person
Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass
vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person
von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersu- festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abru-
chungen durchgeführt hat. fende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes
Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens
(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebe-
Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und bean- nen Zeitraum zu ändern.
tragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1
mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsun- (4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttä-
tersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulas- tiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe er-
sung durchzuführen waren. folgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal
hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abru-
§ 11
fende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unbe-
Dokumentationspflichten rechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärzt-
lichen Dienstes hat die für die Feststellung der See- Unterabschnitt 2
diensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der See- Anforderungen an
diensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und besondere Personengruppen
die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgeset-
zes vorgesehenen Daten unverzüglich in das See- § 13
diensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vor-
schrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt Anforderungen an die
unberührt. Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern
(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4
(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der
Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer
zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des
auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seedienst-
Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich Einsicht in die
tauglichkeit liegt vor, wenn er
sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewäh-
ren und Abschriften der Unterlagen gegen Erstattung 1. die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen
der Kosten herauszugeben. Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und
(3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttaug- 2. die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe
lichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn des Absatzes 2
Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzube- erfüllt.
wahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere
Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen be- (2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblind-
stehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt heit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die
seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungs- Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die
befunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser
dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsunter-
sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwe- suchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer
cke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen.
in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entspre- (3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Num-
chend. mer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttaug-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1387
lichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebie- 2. der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über aus-
tes eingeschränkt sein. reichend fachlich qualifizierte Personen für die prak-
tische und theoretische Durchführung des Lehr-
Abschnitt 3 gangs verfügt,
Medizinische Betreuung 3. der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und da-
durch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfül-
Unterabschnitt 1 lung seiner Aufgaben bietet und
Durchführung der 4. der Anbieter über geeignete Schulungsräume und
medizinischen Betreuung eine medizinische Ausstattung zur Durchführung
des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.
§ 14 (2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbations-
Betriebseigene Kontrollen urkunden und Nachweise über die Ausbildung als Ge-
sundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits-
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen
und Krankenpfleger oder als Rettungsassistentinnen
der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Aus-
und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen
stattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeits-
und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehr-
gesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die not-
gang durchführen, vorzulegen.
wendige Ergänzung und Einsortierung der medizini-
schen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten (3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre
und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit
gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen Nebenbestimmungen verbunden werden.
Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorge- (4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag
schrieben ist. um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Vorausset-
(2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden, zungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.
hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2 (5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der An-
des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfol- bieter die Zulassung
gen.
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
Unterabschnitt 2 chung oder
Medizinische Wiederholungslehrgänge 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
§ 15 dig waren,
Verpflichtung zur Teilnahme erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der
an medizinischen Wiederholungslehrgängen Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen
Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zu-
(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des verlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48
Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Bord von
1. Schiffen in der weltweiten Fahrt, § 17
2. Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsge- Überwachung der Anbieter
setzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische
(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Be-
Fahrt),
rufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitar-
3. Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei beiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt,
und in der Kleinen Hochseefischerei bei Anbietern
tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teil- 1. die Geschäftsräume und die Schulungsräume wäh-
nahme an einem von der Berufsgenossenschaft zuge- rend der üblichen Dienststunden des Anbieters zu
lassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehr- betreten und deren Ausstattung, insbesondere die
gang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (gro- medizinische Ausstattung, zu prüfen,
ßer Lehrgang) fortbilden.
2. die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechen-
(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des der Nachweise zu prüfen,
Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an
3. die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne
Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderun-
einzusehen und zu prüfen,
gen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf
Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer 4. Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu ver-
Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) langen,
fortbilden. 5. bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.
§ 16 (2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1
zu dulden.
Zulassung von Lehrgängen
(3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern
(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des
auf Antrag zugelassen, wenn Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin
1. er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte um- zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass
fasst, die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wo- umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anfor-
chen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt derungen im Schiffsdienst,
werden.
5. einen Nachweis, dass er auf einem Kauffahrteischiff
(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der unter deutscher Flagge als Schiffsarzt tätig werden
geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Be- wird oder tätig ist, insbesondere einen Heuervertrag
rufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die nach § 28 des Seearbeitsgesetzes.
Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand
anonymisierter Fragebögen zu befragen. (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheini-
gung über die Registrierung als Schiffsarzt.
§ 18 (4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der
Inhalt und Durchführung der Lehrgänge Arzt die Registrierung
(1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der prakti- chung oder
sche Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpfle- in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
gerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von dig waren,
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder
von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern über- erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn
nommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorlie-
umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstra- gen.
tionen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen
und Fallbeispiele. Abschnitt 4
(2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf Übergangs- und Schlussvorschriften
der Grundlage des jeweiligen Standes der medizini-
schen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4
§ 20
des Seearbeitsgesetzes.
(3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache Muster
durchgeführt werden. Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeug-
(4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Perso- nisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Be-
nen teilnehmen. rufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder
im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der An-
bieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung
§ 21
aus.
Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte
Unterabschnitt 3
Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgeset-
Schiffsärzte zes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht
§ 19 der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem
Registrierung von Schiffsärzten 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeits-
untersuchungen durchgeführt und während seiner Tä-
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem
tigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des
Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte
seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.
eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossen-
schaft registriert worden sind.
§ 22
(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der
Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt: Übergangsregelung für Lehrgänge
1. die Vorlage der Approbationsurkunde, Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen
2. einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allge- Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig
meinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zu-
Medizin, lassung erlischt,
3. einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallme- 1. wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung
dizin“ oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“, beantragt wird, oder
4. einen Nachweis über mindestens vierwöchige prak- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
tische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1389
Anlage 1
(zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3)
Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Inhaltsübersicht
1. Grundsatz
2. Anforderungen an das Sehvermögen
2.1 Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
2.2 Sehhilfen
2.3 Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
3. Anforderungen an das Hörvermögen
3.1 Decksdienst
3.2 Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
3.3 Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
3.4 Hörhilfen
4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
4.1 Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
4.2 Erforderliche körperliche Fähigkeiten
5. Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung
5.1 Grundsatz
5.2 Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
5.3 Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden
5.4 Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
5.5 Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
6. Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
6.1 Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
6.2 Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
7.1 Zu hoher BMI
7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
7.3 Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
7.4 Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP
1. Grundsatz
Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,
1. wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,
2. wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,
3. wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,
4. wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt
ist,
5. wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,
6. bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
2. Anforderungen an das Sehvermögen
2.1 Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
Sehvermögen
Regel Sehvermögen
in der Ferne
des in der Nähe/mittlerer
ohne oder mit Farb- Diplopie
STCW- Dienstzweig Entfernung2 Gesichts-
Sehhilfe1 tüch- Nachtblindheit4 (Doppel-
Über- an Bord felder4
Ein Ande- Beide Augen zusam- tigkeit3 sehen)4
einkom-
mens Auge res men, mit oder ohne
Auge Sehhilfe
I/11 Decksdienst: 0,7 0,5 Sehvermögen erfor- siehe Normale Sehvermögen Kein Hinweis
II/1 Kapitäne, derlich zum Navigie- Be- Gesichts- muss ausrei- auf Vorliegen
II/2 Decksoffiziere ren von Schiffen mer- felder chen, um in der einer sol-
II/3 und Dienst- (z. B. Lesen von kung5 Dunkelheit alle chen Seh-
II/4 grade, die Karten und nau- notwendigen störung
II/5 Brücken- tischen Unterlagen, Aufgaben zu-
VII/2 dienste über- Nutzung von Instru- verlässig zu
nehmen menten und Aus- erfüllen
stattung auf der
Brücke und Identi-
fikation der Naviga-
tionshilfen)
I/11 Technischer 0,46 0,4 Sehvermögen erfor- Nicht Ausrei- Sehvermögen Kein Hinweis
III/1 Dienst: derlich, um Instru- erfor- chende muss ausrei- auf Vorliegen
III/2 Alle techni- mente in unmittel- der- Gesichts- chen, um in der einer sol-
III/3 schen Offi- barer Nähe abzu- lich felder Dunkelheit alle chen Seh-
III/4 ziere und lesen, Ausrüstung zu notwendigen störung
III/5 Mannschaft bedienen und die Aufgaben zu-
III/6 oder andere, Systeme/Bauteile verlässig zu
III/7 die Teil der sicher zu erkennen erfüllen
VII/2 Maschinen- und zuzuordnen
raumwache
sind
I/11 Elektrotechni- 0,46 0,4 Sehvermögen erfor- siehe Ausrei- Sehvermögen Kein Hinweis
III/6 scher Dienst: derlich, um Instru- Be- chende muss ausrei- auf Vorliegen
III/7 Alle elektro- mente in unmittel- mer- Gesichts- chen, um in der einer sol-
technischen barer Nähe abzule- kung7 felder Dunkelheit alle chen Seh-
Offiziere und sen, Ausrüstung zu notwendigen störung
elektrotechni- bedienen und die Aufgaben zu-
sche Mann- Systeme/Bauteile verlässig zu
schaftsmit- sicher zu erkennen erfüllen
glieder und zuzuordnen
– Küche und 0,46 0,4 – Nicht Ausrei- Sehvermögen Kein Hinweis
Bedienung erfor- chende muss ausrei- auf Vorliegen
der- Gesichts- chen, um in der einer sol-
lich felder Dunkelheit alle chen Seh-
notwendigen störung
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
– Übriger 0,46 0,4 – Nicht Ausrei- Sehvermögen Kein Hinweis
Schiffsdienst erfor- chende muss ausrei- auf Vorliegen
der- Gesichts- chen, um in der einer sol-
lich felder Dunkelheit alle chen Seh-
notwendigen störung
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Bemerkungen:
1 Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.
2 Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus
3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.
3 Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Interna-
tionalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1391
4 Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zu-
sätzlich augenfachärztlich zu begutachten.
5 CIE Farbsehvermögen Norm 1.
6 Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst“, „Elektrotechnischer Dienst“, „Küche und Bedienung“ sowie „Übriger
Schiffsdienst“ müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.
7 CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.
Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen
(STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).
2.2 Sehhilfen
Wird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so
ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes
ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.
2.3 Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
Wurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die
Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des
Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.
3. Anforderungen an das Hörvermögen
3.1 Decksdienst
Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Unter-
sucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem
schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache ge-
wöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten
Ohr verstanden werden.
3.2 Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
Bei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe
Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden
werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.
Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotech-
nischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens
gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttaug-
lichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans
durch den Maschinenlärm zu erwarten ist.
3.3 Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache
in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden;
das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.
3.4 Hörhilfen
Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übri-
ger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen
1. ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und
effizient durchführen können,
2. jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.
Bei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere er-
forderliche Verbrauchsmaterialen an Bord des Schiffes mitzuführen.
4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
4.1 Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
Bei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder
der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen:
– Kraft,
– Ausdauer,
– Beweglichkeit,
– Gleichgewichtssinn und Koordination,
– Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
– Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie
– Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.
4.2 Erforderliche körperliche Fähigkeiten
Die für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersu-
chende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt.
Aufgabe, Funktion,
Ein medizinischer Prüfer soll zufrieden sein,
Ereignis oder Situation Zugehörige körperliche Fähigkeit
wenn die Testperson
an Bord des Schiffes
Routinebewegung auf Halten des Gleichgewichts und keine Störung des Gleichgewichtssinnes
dem Schiff: wendige Fortbewegung hat,
– auf schwankendem Auf- und Absteigen von vertikalen keine Einschränkungen oder Krankheiten
Deck Leitern und Treppen hat, die die Ausführung notwendiger
Bewegungen und körperlicher Aktivitäten
– zwischen den Decks Übersteigen von Süllen (z. B. fordert verhindern,
das Lademarken-Übereinkommen eine
– zwischen den Schiffs- Süllhöhe von 600 mm) in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzu-
kammern ziehung einer weiteren Person)
Öffnen und Schließen von wasser-
dichten Türen – vertikale Leitern und Treppen zu
steigen,
– hohe Sülle zu übersteigen,
– Schließvorrichtungen von Türen zu
bedienen.
Routineaufgaben an Kraft, Geschick und Durchhaltever- keine definierte Einschränkung oder diag-
Bord: mögen bei der Bedienung mechani- nostizierte medizinische Erkrankung hat, die
– Benutzung von Hand- scher Geräte die Fähigkeit zur Ausführung der Rou-
werkszeug Heben, Ziehen und Tragen von Lasten tineaufgaben beeinträchtigen, die für die
(z. B. 18 kg) Schiffssicherheit von grundlegender Be-
– Bewegung der Bord- deutung sind:
vorräte Arme nach oben ausstrecken
– mit erhobenen Armen arbeiten kann
Stehen, Gehen und wachsam sein über
– Arbeiten über Kopf
einen langen Zeitraum – über lange Zeiträume stehen und gehen
– Bedienung von Venti- Arbeiten in engen Räumen und Durch- kann
len steigen von engen Öffnungen (z. B. – enge Räume betreten kann
– Stehen während einer fordert die SOLAS-Vereinbarung
– den Anforderungen an das Sehver-
Vier-Stunden-Wache 11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in
Frachträumen und Notausgänge eine mögen genügt (Tabelle A-I/9)
– Arbeit in engen Räu-
Mindestgröße von 600 mm x 600 mm – den von einer zuständigen Behörde
men haben) festgelegten Anforderungen an das
– Reaktion auf Alarme, Visuelle Unterscheidung von Gegen- Hörvermögen oder den internationalen
Warnungen und An- ständen, Formen und Signalen Leitlinien diesbezüglich genügt
weisungen Hören von Warnungen und Anweisun- – eine normale Unterhaltung führen kann.
– verbale Kommunika- gen
tion Fähigkeit, sich mündlich klar auszu-
drücken
Notfallaufgaben an Bord: Rettungsweste oder Taucheranzug an- keine definierte Einschränkung oder diag-
– Flüchten legen nostizierte medizinische Erkrankung zeigt,
Aus Rauch erfüllten Räumen fliehen die die Fähigkeit zur Ausführung der Not-
– Brandbekämpfung fallaufgaben beeinträchtigen, die für die
Aufgaben der Brandbekämpfung über- Schiffssicherheit von grundlegender Be-
– Evakuierung nehmen, einschließlich des Tragens deutung sind:
von Atemschutzgerät
– Rettungsweste oder Taucheranzug an-
Teilnahme an Schiffsevakuierungsmaß-
nahmen legen kann,
– kriechen kann,
– Temperaturunterschiede wahrnehmen
kann,
– Feuerlöschausrüstung bedienen kann,
– ein Atemschutzgerät tragen kann (so-
fern im Rahmen der Aufgabenwahrneh-
mung erforderlich).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1393
5 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i m e d i k a m e n t ö s e r B e h a n d l u n g
5.1 Grundsatz
Bestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar
zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die
Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf
Dauer verordnet wurden.
5.2 Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beur-
teilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:
1. Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaf-
tabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihis-
taminika.
2. Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit,
erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampf-
anfälle begünstigen.
3. Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.
5.3 Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen wer-
den
Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beur-
teilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:
1. Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In
diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforder-
lich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungs-
werte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahr-
scheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.
2. Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von
Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.
3. Antibiotika und andere Antiinfektiva.
4. Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.
5. Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind
(Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).
5.4 Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
a) Befristung der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2
des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die
Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die
normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl. die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der
Tabelle unter Nummer 6).
b) Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an Bord
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeug-
nis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Neben-
wirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küsten-
nahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.
c) Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an Bord
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeug-
nis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika,
Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.
5.5 Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
Folgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit:
1. orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konse-
quenzen haben kann,
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
2. nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kom-
men kann,
3. gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagu-
lantien und
4. jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zuge-
lassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.
6 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i G e s u n d h e i t s s t ö r u n g e n
6.1 Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
Die nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der
Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seedienst-
tauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesund-
heitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein,
nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und
die Schiffssicherheit nicht gefährden.
6.2 Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
Die nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
– Spalte 1: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere
für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.
– Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe
zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.
– Spalte 3: Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses
– Spalte 4: Einschränkung der Seediensttauglichkeit
Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu unter-
suchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.
– Spalte 5: Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit
an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.
Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu unter-
suchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.
Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um
eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend“ gekennzeich-
net.
Einschränkungen hinsichtlich der Seediensttauglichkeit:
T = „temporary“: Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre)
Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
P = „permanent“: Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre)
Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
R = „restricted“: Einschränkungen wie folgt:
1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies
zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,
oder
2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen
oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausge-
setzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.
Das Besatzungsmitglied ist in Bezug auf die Tätigkeit oder das Fahrtgebiet eingeschränkt seedienst-
tauglich.
L = „limited“: Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre
untersucht werden.
Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1395
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
A00–B99 I n f e k t i o n e n
A00–09 Infektiöse Darm- T – Wenn dies an Land nicht zutreffend Sofern nicht im
erkrankungen festgestellt wird (aktuell Dienstzweig Küche
Ansteckung ande- Symptome oder Erwartung und Bedienung,
rer, Rezidiv von Testergebnissen hin- wenn ausreichend
sichtlich Infektiosität) oder behandelt oder
bei nachgewiesener Besie- ausgeheilt
delung bis Ausheilen nach- Dienstzweig Küche
gewiesen und Bedienung:
Tauglichkeitsent-
scheidung nach
ärztlicher Empfeh-
lung – bakteriologi-
sche Eradikation/
Elimination des
Erregers kann
gefordert werden
A15–16 Tuberkulose der T – Bei positivem Scree- nicht zutreffend Erfolgreicher Ab-
Atmungsorgane ning-Befund oder aus der schluss einer Be-
Ansteckung ande- Anamnese bekannt, bis zur handlung nach den
rer, Rezidiv Klärung WHO-Leitlinien für
Bei vorliegender Infektion, die Behandlung von
bis eine ausreichende The- Tuberkulose
rapie etabliert ist und be-
stätigt wird, dass keine An-
steckungsgefahr besteht.
P – Rezidiv oder schwere
bleibende Schäden
A50–64 Infektionen, die T – Wenn an Land festge- R – Prüfung einer Verwen- Nach erfolgreichem
vorwiegend durch stellt, bis zur bestätigten dung in küstennahen Ge- Abschluss der Be-
Geschlechtsver- Diagnose, Beginn der Be- wässern, wenn orale Be- handlung
kehr übertragen handlung und Abklingen der handlung durchgeführt wird
werden beeinträchtigenden Symp- und die Symptome nicht
Akute Beeinträch- tome einschränkend sind
tigung, Rezidiv P – Nicht behandelbare
Spätschäden, die zu Be-
einträchtigungen führen
B15 Hepatitis A T – Bis Gelbsucht abge- nicht zutreffend Nach vollständiger
Übertragbar durch klungen ist und die Leber- Gesundung
verschmutzte werte (im Blut) wieder im
Nahrungsmittel Normbereich sind
oder verschmutz-
tes Wasser
B16–19 Hepatitis B, C T – Bis Gelbsucht abge- R, L – Unsicherheit über Bei vollständiger
etc. klungen ist und die Leber- Ausheilung oder fehlende Genesung und
Übertragbar durch werte (im Blut) wieder im Infektiosität, Einzelfallent- Nachweis einer
Kontakt mit Blut Normbereich sind scheidung abhängig vom geringen Anste-
oder anderen Kör- P – Bleibender Leberscha- Aufgabenbereich und (ge- ckungsgefahr
perflüssigkeiten. den mit Symptomen, die plantem) Fahrtgebiet/Reise-
Möglichkeit einer das sichere Arbeiten auf route
dauerhaften Le- See beeinträchtigen oder
berschädigung wahrscheinlich zu Komp-
und Leberkrebs likationen führen
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
B20–24 HIV+ T – Bis zur Stabilisierung R, L – zeitlich beschränkt HIV+, keine akute
Übertragbar durch durch Behandlung mit CD4 und/oder in küstennahen Einschränkung und
Kontakt mit Blut Niveau > 350 oder wenn die Gewässern: HIV+ und ge- sehr geringe* Wahr-
oder anderen Kör- Behandlung geändert ringe Wahrscheinlichkeit der scheinlichkeit des
perflüssigkeiten wurde und die Verträglich- Progression, keine Behand- Voranschreitens der
keit der neuen Medikation lung oder medikamentös Krankheit. Keine
Progression zu fraglich ist stabil eingestellt ohne Ne- Nebenwirkungen
HIV-assoziierten benwirkungen, jedoch Erfor- der Behandlung
Erkrankungen P – Irreversible Einschrän-
kung durch HIV-assoziierte dernis einer regelmäßigen oder kein Bedarf
oder zu AIDS Vorstellung bei einem Spe- einer engmaschi-
Erkrankungen. Dauerhafte
Einschränkungen durch zialisten gen Überwachung
Nebenwirkungen der Medi-
kation
A00–B99 Sonstige Infekti- T – Wenn an Land festge- Einzelfallentscheidung je Vollständige Gene-
Nicht onserkrankungen stellt: bis das Risiko einer nach Art der Infektion sung und Nachweis
separat Persönliche Ein- Ansteckung vorüber ist und einer geringen An-
gelistet schränkung, An- die Person ihre Aufgaben steckungsgefahr
steckung anderer wahrnehmen kann
P – Bei fortbestehendem
Risiko für rezidivierende
Beeinträchtigungen oder
wiederholte Infektionen
C00–48 K r e b s e r-
krankungen
C00–D48 Bösartige Neubil- T – Bis zur vollständigen L – Zeitliche Befristung ent- Krebsdiagnose liegt
dungen – ein- Klärung, Behandlung und sprechend der Untersu- mehr als fünf Jahre
schließlich Lym- Bewertung der Prognose chungsintervalle beim Spe- zurück oder Fach-
phome, Leukä- P – Bleibende Einschrän- zialisten, wenn: arztuntersuchungen
mien und beglei- kungen mit Symptomen, die – die Krebsdiagnose weni- sind nicht mehr er-
tende Erkrankun- das sichere Arbeiten auf forderlich und keine
ger als fünf Jahre zurück-
gen See beeinträchtigen, oder akute Einschrän-
liegt und
Rezidive, insbe- hoher Rezidiv-Wahrschein- kung oder weiterhin
sondere akute lichkeit – aktuell keine Einschrän- geringes Risiko ei-
Komplikationen, kung für die Durchfüh- ner Einschränkung
z. B. Selbstgefähr- rung von Routine- oder durch Rezidiv
dung durch Blu- Notfallaufgaben oder das Zu bestätigen durch
tungen oder Ge- Leben auf See gegeben den Bericht eines
fährdung anderer ist und spezialisierten Arz-
bei Anfällen – eine geringe Wahrschein- tes/Facharztes mit
Nachweisen, wo-
lichkeit eines Rezidivs
rauf die Beurteilung
und ein geringes Risiko
basiert
für die Notwendigkeit
einer dringenden medizi-
nischen Behandlung be-
steht
R – Einschränkung auf küs-
tennahe Gewässer, sofern
keine dauerhafte Einschrän-
kung der Ausübung der
grundlegenden Anforderun-
gen besteht und ein Rezidiv
wahrscheinlich keine medi-
zinische Notfallversorgung
erforderlich macht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1397
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
D50–89 Bluterkran-
kungen
D50–59 Anämien/Hämo- T – Entlegene Gewässer, bis R, L – Eine Einschränkung Normale Hämoglo-
globinopathien Hämoglobinwerte normali- des Fahrtgebietes auf küs- binwerte
Verringerte Belas- siert und stabil sind tennahe Gewässer und die
tungsfähigkeit. P – Nicht behandelbare Auflage, regelmäßige Kon-
Episodischer Ab- schwere, rezidivierende trolluntersuchungen durch-
fall/Rückgang der oder anhaltende Anämie führen zu lassen, können
roten Blutkörper- oder beeinträchtigende erwogen werden, wenn der
chen Symptome durch Abfall der Hämoglobinspiegel zwar
roten Blutzellen erniedrigt ist, aber keine
Symptome vorliegen
D73 Splenektomie T – Postoperativ bis zur R – Beurteilung im Einzelfall. Beurteilung des
(zurückliegender vollständigen Genesung Wahrscheinlich tauglich für Einzelfalls
chirurgischer Ein- Arbeit in Küstennähe in ge-
griff) mäßigten Klimazonen, je-
Erhöhte Empfäng- doch kann eine Einschrän-
lichkeit für be- kung hinsichtlich der Dienste
stimmte Infektio- in den Tropen erforderlich
nen sein
D50–89 Weitere Krank- T – Während der Klärung Beurteilung im Einzelfall bei Beurteilung des
Nicht heiten des Blutes des Krankheitsbildes anderen Leiden Einzelfalls
separat und der blutbil- P – Chronische Gerin-
gelistet denden Organe nungsstörungen
Unterschiedliche
Blutungsneigung,
mögliche Ein-
schränkung der
Belastbarkeit oder
eingeschränkte In-
fektabwehr
E00–90 Endokrine
und Stoff-
w e c h s e l e r-
krankungen
E10 Diabetes mellitus T – Vom Beginn der Be- R, L – Abhängig vom Nach- Nicht zutreffend
– mit Insulin be- handlung bis zur Stabilisie- weis einer guten Stoffwech-
handelt rung des Zustands selkontrolle und vollständiger
Akute Einschrän- P – Bei unzureichend kon- Compliance bezüglich der
kung aufgrund trollierter Stoffwechsel- Therapieempfehlungen und
einer Hypoglykä- situation oder fehlender einer zuverlässigen Hypo-
mie. Komplikatio- Therapieadherenz. Hypo- glykämiewahrnehmung
nen aufgrund von glykämien in der Vorge- Tauglich für Aufgaben in
Entgleisungen des schichte oder fehlender küstennahen Gewässern
Glucose-Stoff- Hypoglykämiewahrneh- ohne Allein-Wachdienste.
wechsels mung. Beeinträchtigungen Zeitliche Befristung bis zum
Erhöhte Wahr- durch Komplikationen des nächsten Facharzt-Kontroll-
scheinlichkeit für Diabetes termin. Person muss sich in
Komplikationen, regelmäßiger fachärztlicher
die das Sehver- Überwachung/Betreuung
mögen, das Ner- befinden
vensystem und
das Herzkreislauf-
System betreffen
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
E11–14 Diabetes mellitus T – Keine entlegenen Ge- R – Küstennahe Gewässer Wenn Zustand sta-
– nicht mit Insulin wässer und keine Wach- und keine Wachdienste bis bil ist und keine
behandelt, andere dienste bis zur Stabilisie- zur Stabilisierung einschränkenden
Medikation rung R – Küstennahe Gewässer Komplikationen
Progression hin und keine Allein-Wachdiens- vorliegen
zur Insulinbedürf- te, wenn leichte Nebenwir-
tigkeit/-therapie kungen der Medikation ge-
Erhöhte Wahr- geben sind. Insbesondere
scheinlichkeit für wenn Sulfonylharnstoffe ein-
Komplikationen, gesetzt werden
die das Sehver- L – Zeitliche Befristung,
mögen, das Ner- wenn die Therapieadhärenz/
vensystem und Compliance der Person
das Herzkreislauf- schlecht ist oder die Medi-
System betreffen kation häufig überprüft wer-
den muss. Kontrolle der
Ernährungsgewohnheiten,
des Gewichts und Kontrolle
der kardiovaskulären Risiko-
faktoren
Diabetes mellitus T – Keine entlegenen Ge- R – Küstennahe Gewässer Wenn Zustand sta-
– nicht mit Insulin wässer und keine Wach- und keine Wachdienste bis bil ist und keine
behandelt, aus- dienste bis zur Stabilisie- zur Stabilisierung Beeinträchtigungen
schließlich durch rung L – Zeitliche Befristung, durch Komplikatio-
Einhaltung einer wenn die Therapieadhärenz/ nen vorliegen
Diät behandelt Compliance der Person
Progression hin schlecht ist oder die Medi-
zur Insulinbedürf- kation häufig überprüft wer-
tigkeit/-therapie den muss. Kontrolle der Er-
Erhöhte Wahr- nährungsgewohnheiten, des
scheinlichkeit für Gewichts und Kontrolle der
Komplikationen, kardiovaskulären Risikofak-
die das Sehver- toren
mögen, das Ner-
vensystem und
das Herzkreislauf-
System betreffen
E65–68 Übergewicht/ab- T – Wenn sicherheitsrele- R, L – Zeitliche Befristung Das Ergebnis der
normes Körper- vante Aufgaben nicht wahr- sowie Einschränkung auf Überprüfung der
gewicht – Über- genommen werden können, küstennahe Gewässer oder körperlichen Leis-
oder Unterschrei- wenn das Ergebnis der auf bestimmte Aufgaben, tungsfähigkeit und
tung Überprüfung der körper- wenn einige Aufgaben nicht des Belastungs-
Unfallrisiko/erhöh- lichen Leistungsfähigkeit ausgeführt werden können, tests (Anlage 2
tes Risiko zu ver- oder das Ergebnis des aber Anforderungen der Nummer 5) sind
unfallen einge- Belastungstests schlecht Routine- und Notfalltätigkei- durchschnittlich
schränkte Beweg- ausfällt ten für die zugewiesenen si- oder besser, das
lichkeit und Be- P – Sicherheitsrelevante cherheitsrelevanten Dienst- Gewicht ist stabil
lastbarkeit für die Aufgaben können nicht pflichten erfüllt werden oder rückläufig und
Ausführung der wahrgenommen werden, es liegen keine Be-
Routine- und Not- das Ergebnis der Überprü- gleiterkrankungen
fallaufgaben. Er- fung der körperlichen Leis- vor
höhte Wahr- tungsfähigkeit oder das Er-
scheinlichkeit für gebnis des Belastungstests
Diabetes, Arterien- fallen schlecht aus und
erkrankungen und Verbesserungen konnten
Arthrose nicht erreicht werden
Anmerkung: Der Body-
Mass-Index ist ein nütz-
licher Indikator, um festzu-
stellen, ob zusätzliche Un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1399
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
tersuchungen erforderlich
sind (Vgl. Ausschluss-
gründe für die Seedienst-
tauglichkeit, Punkt 7.1 die-
ser Anlage)
E00–90 Sonstige Endo- T – Bis eine Behandlung R, L – Beurteilung im Einzel- Wenn die Medika-
Nicht krine oder Stoff- erfolgt und hierunter ein fall unter Einbeziehung der tion stabil ist und
separat wechselerkran- stabiler Zustand erreicht ist Facharztmeinung bei jedwe- keine Probleme mit
gelistet kungen ohne Nebenwirkungen der Unsicherheit hinsichtlich der Einnahme auf
(Schilddrüse, P – Bei fortbestehender der Prognose oder der Ne- See bestehen, sel-
Nebenniere ein- Einschränkung, Notwendig- benwirkungen der Behand- tene Kontrollen er-
schließlich Addi- keit häufiger Anpassungen lung. Notwendigkeit der Be- forderlich sind,
son-Krankheit, der Medikation oder erhöh- rücksichtigung wahrschein- keine Einschrän-
Hypophyse, Eier- ter Wahrscheinlichkeit licher einschränkender Kom- kungen und nur
stöcke, Hoden) schwerer Komplikationen plikationen aufgrund der Er- eine geringe Wahr-
krankung oder der Behand- scheinlichkeit für
Wahrscheinlichkeit lung, einschließlich Proble- Komplikationen be-
eines Rezidivs oder men mit der Einnahme der stehen
von Komplikatio- Medikation und Konsequen-
nen Addison-Krankheit:
zen aufgrund von Infekti- Die Risiken sind
onserkrankungen oder Ver- üblicherweise so
letzungen auf See ausgeprägt, dass
ein uneinge-
schränktes Zeugnis
nicht ausgestellt
werden sollte
F00–99 Psychische,
kognitive
u n d Ve r h a l -
tensstörun-
gen
F10 Alkoholmiss- T – Bis zur Abklärung und R, L – Zeitliche Einschrän- Nach drei Jahren
brauch (Abhän- Stabilisierung, wenn die kung, keine Arbeit als nach dem Ende der
gigkeit) Tauglichkeitskriterien erfüllt Schiffsführer oder ohne letzten Episode
Rezidive, Unfälle, werden. Ein Jahr nach der strenge Überwachung und ohne Rückfall und
Verhaltensauffäl- Erstdiagnose oder ein Jahr fortlaufende medizinische wenn keine Begleit-
ligkeiten, fehler- nach jedem Rückfall Kontrolle, und unter der erkrankungen be-
haftes Durchfüh- P – Wenn fortbestehend Voraussetzung, dass der stehen
ren der Sicher- oder wenn Begleiterkran- behandelnde Arzt die erfolg-
heitsmaßnahmen, kungen bestehen, die sich reiche Teilnahme an einem
Sicherheitsverhal- mit hoher Wahrscheinlich- Rehabilitationsprogramm
ten keit auf See verschlechtern bescheinigt und die Leber-
oder wieder auftreten wer- werte (im Blut, Leberfunk-
den tionstest) eine Tendenz zur
Verbesserung anzeigen
F11–19 Drogenabhängig- T – Bis zur Aufklärung und R, L – Zeitliche Einschrän- Nach drei Jahren
keit/anhaltender Stabilisierung, wenn die kung, keine Arbeit als nach dem Ende der
Substanzmiss- Tauglichkeitskriterien erfüllt Schiffsführer oder ohne letzten Episode
brauch schließt werden. Ein Jahr nach der strenge Überwachung und ohne Rückfall und
sowohl illegalen Erstdiagnose oder ein Jahr fortlaufende medizinische wenn keine Begleit-
Drogenkonsum als nach jedem Rückfall Kontrolle, und unter der erkrankungen be-
auch Abhängigkeit P – Wenn fortbestehend Voraussetzung, dass stehen
von verschriebe- oder wenn Begleiterkran- – der behandelnde Arzt die
nen Medikamen- kungen bestehen, die sich erfolgreiche Teilnahme an
ten ein mit hoher Wahrscheinlich- einem Rehabilitationspro-
Verhaltensauffäl- keit auf See verschlechtern gramm bescheinigt und
ligkeiten, fehler- oder wieder auftreten wer-
haftes Durchfüh- den – wenn der Nachweis der
ren der Sicher- Durchführung eines un-
heitsmaßnahmen, angekündigten, stichpro-
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Sicherheitsverhal- benhaften Drogenscree-
ten ningverfahrens über min-
destens drei Monate
ohne positive und mit
mindestens drei negati-
ven Proben erbracht wird
und
– wenn weiterhin an einem
Drogenscreeningpro-
gramm teilgenommen
wird
F20–31 Psychosen (akute) Nach einer einzigen Epi- R, L – Zeitliche Einschrän- Beurteilung des
– Organisch, sode mit auslösenden Fak- kung, Beschränkung auf Einzelfalls mindes-
schizophren toren: küstennahe Gewässer, keine tens ein Jahr nach
oder anderen T – Bis zur Abklärung und Arbeit als Schiffsführer oder der Episode, sofern
ohne (ausreichende) Beauf- die auslösenden
Kategorien der Stabilisierung, wenn die
sichtigung und fortlaufende Faktoren vermieden
ICD-Liste zuge- Tauglichkeitskriterien erfüllt
werden. Mindestens drei medizinische Kontrolle, wenn werden können und
hörig
Monate nach der Episode – der Seemann Krankheits- immer vermieden
– Bipolare Stö- werden.
einsicht zeigt,
rungen (ma-
nisch-depres- – die Behandlung eingehal-
siv) ten wird und
– Rezidive, die zu – keine Nebenwirkungen
Veränderungen der Medikation bestehen
der Wahrneh-
Nach einer einzigen Epi- R, L – Zeitliche Einschrän- Beurteilung des
mung und des
sode ohne auslösende kung, Beschränkung auf Einzelfalls. Um das
Denkens, Un- küstennahe Gewässer, Risiko für ein Rezi-
Faktoren oder mehr als ei-
fällen, auffälli- ner Episode mit oder ohne keine Arbeit als Schiffsfüh- div weitgehend
gem und ris- auslösenden Faktoren: rer oder ohne (ausreichen- auszuschließen,
kantem Verhal- de) Beaufsichtigung und Beurteilung frühes-
T – Bis zur Abklärung und
ten führen Stabilisierung, wenn die fortlaufende medizinische tens fünf Jahre
Tauglichkeitskriterien erfüllt Kontrolle, sofern nach der Episode,
werden. Mindestens zwei – der Seemann Krankheits- sofern keine weite-
Jahre nach der letzten Epi- einsicht zeigt, ren Episoden auf-
sode getreten sind, keine
– die Behandlung eingehal- Symptome zurück-
P – Mehr als drei Episoden ten wird und bleiben und in den
oder fortbestehende Wahr- letzten zwei Jahren
scheinlichkeit eines Rezi- – keine einschränkenden
Nebenwirkungen der keine Medikation
divs Tauglichkeitskriterien erforderlich war
werden mit oder ohne Ein- Medikation bestehen
schränkungen nicht erfüllt
F32–38 Affektive Störun- T – Während der akuten R, L – Einschränkung auf Beurteilung des
gen Phase, der Abklärung oder küstennahe Gewässer und Einzelfalls. Um das
Schwere Angstzu- wenn einschränkende keine Arbeit als Kapitän mit Risiko für ein Rezi-
stände, Depres- Symptome oder Nebenwir- der Verantwortung für das div weitgehend
sion oder jede an- kungen der Medikation be- Schiff und nur unter der Vo- auszuschließen,
dere psychische stehen. Mindestens drei raussetzung, dass der See- Beurteilung frühes-
Störung, die die Monate stabile Medikation mann tens zwei Jahre
Leistung beein- P – Persistierende oder re- – keine Beeinträchtigungen nach der Episode,
trächtigen kann zidivierende Symptome, die mehr aufweist, sofern keine weite-
zu Beeinträchtigungen füh- ren Episoden auf-
Rezidiv, einge- – Krankheitseinsicht zeigt, getreten sind und
schränkte Leis- ren
tungsfähigkeit, – sich strikt an die Behand- keine medikamen-
lung hält und keinerlei töse Behandlung
insbesondere in mehr erfolgt oder
Notfällen einschränkende Neben-
unter medikamen-
wirkungen bestehen und
töser Behandlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1401
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
– eine geringe* Rezidiv- keine beeinträchti-
Wahrscheinlichkeit genden Nebenwir-
besteht kungen bestehen
Affektive Störun- T – Bis keine Symptome R, L – Zeitliche Einschrän- Beurteilung des
gen mehr vorliegen. Sofern eine kung, zusätzlich geographi- Einzelfalls. Frühes-
Leichte oder reak- medikamentöse Behand- sche Einschränkung/Ein- tens ein Jahr nach
tive Symptome lung durchgeführt wird, schränkung des Fahrtgebie- dem Ende der letz-
von Angst oder muss eine stabile medika- tes erwägen, unter der Vo- ten Episode, unter
Depression mentöse Einstellung beste- raussetzung, dass eine sta- der Voraussetzung,
hen und es dürfen keine bile medikamentöse Einstel- dass keine Symp-
Rezidiv, einge- beeinträchtigenden Neben- lung besteht, dass keine be- tome vorliegen und
schränkte Leis- wirkungen vorliegen einträchtigenden Symptome keine medikamen-
tungsfähigkeit, oder keine beeinträchtigen- töse Behandlung
insbesondere in P – Persistierende oder re-
zidivierende Symptome, die den Nebenwirkungen der mehr erfolgt oder
Notfällen Therapie vorliegen eine medikamen-
zu Beeinträchtigungen füh-
ren töse Behandlung
besteht ohne be-
einträchtigende Ne-
benwirkungen
F00–99 Andere Störun- P – sofern die Einschätzung R – mit entsprechenden/an- Sofern keine nega-
Nicht gen, z. B. Persön- besteht, dass sicherheitsre- gemessenen Einschränkun- tiven Auswirkungen
separat lichkeitsstörungen, levante Konsequenzen auf- gen, sofern eine Eignung nur auf See zu erwarten
gelistet Aufmerksamkeits- treten können für bestimmte Aufgaben be- sind. Keine Zwi-
störungen (z. B. steht schenfälle während
ADHS), Entwick- vergangener See-
lungsstörungen dienste
(z. B. Autismus)
Beeinträchtigung
der Leistung und
Zuverlässigkeit
und Auswirkungen
auf das Sozialver-
halten
G00–99 Krankheiten
des Nerven-
systems
G40–41 Einzelner epilep- Einzelner epileptischer R – Frühestens ein Jahr nach Frühestens ein Jahr
tischer Anfall Anfall dem Anfall und unter stabiler nach dem Anfall
Gefährdung des T – Für die Dauer der Ab- medikamentöser Einstellung. und ein Jahr nach
Schiffes oder an- klärung (der Erkrankung) Keine Wachdienste. Küsten- dem Ende der Be-
derer Personen und ein Jahr nach dem nahe Gewässer handlung. Wenn es
oder Selbstgefähr- Anfall auslösende Fakto-
dung durch Anfälle ren gab, keine fort-
gesetzte Exposition
zu diesen auslö-
senden Faktoren
Epilepsie – ohne T – Für die Dauer der Ab- R – Sofern ohne Medikation Anfallsfrei mindes-
auslösende Fak- klärung und zwei Jahre oder unter stabiler medika- tens in den letzten
toren (wiederholte nach dem letzten Anfall mentöser Einstellung bei zehn Jahren, keine
Anfälle) P – Wiederholte Anfälle, guter Therapieadherenz: Einnahme antikon-
Gefährdung des keine Kontrolle durch Me- Tauglichkeitsbeurteilung des vulsiver Medika-
Schiffes oder an- dikation Einzelfalls, Einschränkung mente in diesem
derer Personen auf küstennahe Gewässer Zehnjahreszeitraum
oder Selbstgefähr- ohne Wachdienste und kein fortbeste-
dung durch Anfälle hendes Risiko für
das Auftreten von
Krampfanfällen
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Epilepsie – ver- T – Für die Dauer der Ab- R – Einzelfallbeurteilung. Anfallsfrei mindes-
ursacht durch klärung und zwei Jahre Frühestens nach zwei Jahren tens in den letzten
Alkohol, Medika- nach dem letzten Anfall Abstinenz von allen bekann- fünf Jahren, keine
mente, Kopfver- P – Wiederholte Anfälle, ten Ursachen, sofern an- Einnahme antikon-
letzungen (wie- keine Kontrolle durch fallsfrei und entweder ohne vulsiver Medika-
derholte Anfälle) Medikation Medikation oder unter stabi- mente in diesem
Schädigung des ler medikamentöser Einstel- Fünfjahreszeitraum,
Schiffes oder an- lung mit guter Therapiead- und unter der Vo-
derer Personen härenz; Einschränkungen auf raussetzung, dass
oder Selbstverlet- küstennahe Gewässer ohne keine fortgesetzte
zung durch Anfälle Wachdienste Exposition gegen-
über dem auslö-
senden Faktor be-
steht
G43 Migräne (häufige P – Häufige Anfälle, die zu R – mit entsprechenden/an- Sofern keine leis-
Anfälle mit einher- starken Leistungsein- gemessenen Einschränkun- tungseinschränken-
gehender starker schränkungen führen gen, sofern eine Eignung nur den Auswirkungen
Beeinträchtigung für einen eingeschränkten (der Erkrankung) auf
des Allgemeinzu- Aufgabenbereich besteht See zu erwarten
standes) sind. Keine Zwi-
Risiko für Rezidive, schenfälle während
die zu Einschrän- vergangener See-
kungen führen dienste
G47 Schlafapnoe T – Bis eine Behandlung L – Wenn die Behandlung Beurteilung des
Müdigkeit und begonnen und bereits bereits mindestens drei Mo- Einzelfalls auf der
Einschlafen wäh- mindestens für drei Monate nate nachweislich effektiv Grundlage der An-
rend der Arbeit erfolgreich durchgeführt durchgeführt wurde und forderungen der
wurde bestätigt ist, dass das CPAP- Routine- und Not-
P – Behandlung erfolglos Gerät (continuous positive fallaufgaben, unter
oder Behandlung wird nicht airway pressure), wie ver- Berücksichtigung
eingehalten ordnet, angewendet wird. der Empfehlungen
Alle sechs Monate Beurtei- eines Facharztes
lung der Compliance anhand
der Aufzeichnungen des
CPAP-Gerätes
Narkolepsie T – Bis mindestens zwei R, L – Küstennahe Gewässer Nicht zutreffend
Müdigkeit und Jahre durch entsprechende und keine Wachdienste,
Einschlafen wäh- Behandlung kontrolliert wenn ein Facharzt bestätigt,
rend der Arbeit P – Behandlung erfolglos dass die Behandlung min-
oder Behandlung wird nicht destens zwei Jahre vollstän-
eingehalten dig kontrolliert wurde
Jährliche Kontrolle
G00–99 Sonstige Erkran- T – Bis zur Diagnose und R, L – Beurteilung des Ein- Beurteilung des
Nicht kungen des Ner- Stabilisierung zelfalls auf der Grundlage der Einzelfalls auf der
separat vensystems, z. B. P – Wenn die Einschrän- Anforderungen der Routine- Grundlage der An-
gelistet Multiple Sklerose, kungen das sichere Arbei- und Notfallaufgaben, unter forderungen der
Parkinson-Krank- ten beeinträchtigen oder die Berücksichtigung fachärzt- Routine- und Not-
heit Person nicht in der Lage ist, licher Empfehlungen fallaufgaben, unter
Rezidive/Progres- die physischen Leistungs- Berücksichtigung
sion. Einschrän- anforderungen zu erfüllen fachärztlicher Emp-
kungen von Mus- fehlungen
kelkraft, Gleichge-
wichtssinn, Koor-
dination und Be-
weglichkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1403
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
R55 Synkope und an- T – Bis zur Klärung der
dere Bewusst- Ursache und bis zum
seinsstörungen Nachweis, dass die zu-
Rezidiv mit Verlet- grunde liegende Erkrankung
zungen oder Kon- kontrolliert ist
trollverlust Krankheitsbild:
a) eine einfache Ohn- Einfache Ohn-
macht, macht, keine rezidi-
vierenden Schwä-
chezustände
b) keine einfache Ohn- R, L – Einzelfallentscheidung, Drei Monate nach
macht, ungeklärte Stö- küstennahe Gewässer und dem Ereignis, wenn
rung, kein Rezidiv und ohne Allein-Wachdienste ohne Rezidiv
ohne Nachweis einer
kardialen, metabo-
lischen oder neurologi-
schen Ursache
T – vier Wochen
c) Störung, wiederkehrend R, L – Einzelfallentscheidung, Bei Nachweis mög-
oder möglicherweise küstennahe Gewässer und licher, aber nicht
auf eine kardiale, meta- ohne Allein-Wachdienste behandelbarer Ur-
bolische oder neurolo- sache; ein Jahr
gische Störung zurück- nach dem Ereignis
zuführen ohne Rezidiv
T – Mögliche Ursache Bei Nachweis und
nicht festzustellen oder Behandlung der
nicht behandelbar; für möglichen Ursache;
sechs Monate nach dem drei Monate nach
Ereignis, wenn keine er- erfolgreicher Be-
neuten Ereignisse handlung
T – Nachweis der mögli-
chen Ursache oder Ursa-
che gefunden und behan-
delt; für einen Monat nach
erfolgreicher Behandlung
d) Bewusstseinsstörungen Bei Hinweisen für
mit Elementen, die auf cerebrales Anfalls-
einen Anfall hindeuten, leiden – nicht zu-
siehe G40–41 treffend
P – Für alle vorgenannten
Fälle, wenn sich die Ereig-
nisse trotz umfassender
Abklärung und angemes-
sener Behandlung weiter-
hin wiederholen
T90 Intrakranielle T – Für ein Jahr oder länger, R – Nach mindestens einem Keine Einschrän-
Verletzungen/ bis die Anfallswahrschein- Jahr, küstennahe Gewässer, kung durch die zu-
Operationen, ein- lichkeit gering* ist, auf der keine Allein-Wachdienste, grunde liegende Er-
schließlich der Be- Grundlage einer Facharzt- wenn Anfallswahrscheinlich- krankung oder Ver-
handlung von Ge- meinung keit gering* ist und keine letzung, keine Epi-
fäßanomalien oder P – Andauernde Einschrän- Einschränkung aufgrund der lepsie-Medikamen-
schwere Kopfver- kung durch zugrunde lie- zugrunde liegenden Erkran- te. Anfalls-Wahr-
letzungen mit gende Erkrankung oder kung oder Verletzung gege- scheinlichkeit sehr
Hirnschädigung Verletzung oder wiederkeh- ben ist gering*
Gefährdung des rende Anfälle Abhängig von einer andau- Abhängig von einer
Schiffes oder Drit- ernden Compliance mit der andauernden Com-
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
ter oder Selbstge- Behandlung und einer regel- pliance mit der Be-
fährdung durch mäßigen Überwachung, ge- handlung und einer
cerebrale Krampf- mäß Empfehlung des Fach- regelmäßigen Über-
anfälle. Störungen arztes wachung, gemäß
der kognitiven, Empfehlung des
sensorischen oder Facharztes
motorischen
Funktionen
Rezidiv oder Kom-
plikation der zu-
grunde liegenden
Erkrankung
H00–99 Erkrankun-
gen der
Augen und
Ohren
H00–59 Augenerkrankun- T – Vorübergehende Unfä- R – Küstennahe Gewässer, Sehr geringe Rezi-
gen Fortschrei- higkeit, den Anforderungen wenn Rezidiv unwahrschein- div-Wahrscheinlich-
tend oder wieder- an das Sehvermögen zu lich, aber vorhersehbar und keit. Sehr geringe
holt (z. B. Glau- genügen, und geringe behandelbar, wenn die Be- Wahrscheinlichkeit,
kom, Makulopha- Wahrscheinlichkeit von Ver- handlung frühzeitig einsetzt dass innerhalb der
tien, diabetische schlechterungen im weite- L – Wenn das Risiko einer Gültigkeitsdauer
Retinopathie, Reti- ren Verlauf oder von beein- Progression vorhersehbar, des Zeugnisses
nitis pigmentosa, trächtigenden Rezidiven aber unwahrscheinlich ist, eine Verschlechte-
Keratokonus, nach dem Ausheilen und durch regelmäßige Kon- rung in dem Maße
Diplopie, Blepha- P – Unfähigkeit, den Anfor- trolle festgestellt werden eintritt, dass die
rospasmus, Uvei- derungen an das Sehver- kann Anforderungen an
tis, Hornhautge- mögen zu genügen, oder das Sehvermögen
schwür und Netz- – im Falle einer Behandlung – nicht mehr erfüllt
hautablösung) erhöhte Wahrscheinlichkeit werden
Künftige Unfähig- nachfolgender oder späte-
keit, den Anforde- rer Verschlechterungen
rungen an das oder beeinträchtigender
Sehvermögen zu Rezidive
genügen, Rezidiv-
risiko
H65–67 Otitis – externa T – Bis zum Abschluss der Beurteilung des Einzelfalls. Effiziente Behand-
oder media Behandlung Berücksichtigung der Aus- lung und keine er-
Rezidive, mögliche P – Bei chronischer Sekre- wirkungen von Hitze, Feuch- höhte Wahrschein-
Infektionsquelle tion des Ohres bei Perso- tigkeit und des Einsatzes von lichkeit eines Rezi-
bei Catering-Per- nen, die mit der Zuberei- Gehörschutz bei Otitis ex- divs
sonal, Probleme tung/Handhabung von Le- terna
mit der Nutzung bensmitteln zu tun haben
von Gehörschutz
H68–95 Krankheiten des T – Vorübergehende Unfä- L – Wenn das Risiko einer Geringe Rezidiv-
Ohres fortschrei- higkeit, den Anforderungen Progression vorhersehbar, Wahrscheinlichkeit.
tend (z. B. Oto- an das Hörvermögen zu aber unwahrscheinlich ist, Sehr geringe Wahr-
sklerose) genügen, und geringe und durch regelmäßige Kon- scheinlichkeit, dass
Wahrscheinlichkeit von Ver- trolle festgestellt werden innerhalb der Gül-
schlechterungen im weite- kann tigkeitsdauer des
ren Verlauf oder von beein- Zeugnisses eine
trächtigenden Rezidiven Verschlechterung in
nach dem Ausheilen dem Maße eintritt,
P – Unfähigkeit, den ein- dass die Anforde-
schlägigen Anforderungen rungen an das Hör-
an das Hörvermögen zu vermögen nicht
genügen, oder – im Falle mehr erfüllt werden
einer Behandlung – erhöhte
Wahrscheinlichkeit für eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1405
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Verschlechterung oder Re-
zidive mit Beeinträchtigun-
gen im weiteren Verlauf
H81 Ménière-Krank- T – Während der akuten R – Je nach Fall. Wenn nur Geringe* Wahr-
heit und andere Phase für bestimmte Aufgaben scheinlichkeit von
Formen von chro- P – Häufige Anfälle, die zu geeignet Beeinträchtigungen
nischem oder rezi- starken Beeinträchtigungen R, L – Wenn häufige Über- während der Tätig-
divierendem stark führen wachung durch einen Fach- keit auf See
beeinträchtigen- arzt erforderlich ist
dem Schwindel
Gleichgewichts-
störungen, da-
durch Mobilitäts-
einschränkung
und Übelkeit
Vgl. STCW-Tabelle
I00–99 Herz-Kreis-
laufsystem
I05–08 Ererbte Herz- T – Bis abgeklärt oder aus- R – Küstennahe Gewässer, Herzgeräusche –
I34–39 krankheiten und reichend untersucht und, wenn die Beurteilung des Sofern keine weite-
Herzklappener- sofern erforderlich, behan- Einzelfalls darauf hinweist, ren Herzanomalien
krankungen (ein- delt dass (ein Risiko besteht für) vorliegen und von
schließlich diesbe- P – Wenn die körperliche das Auftreten akuter Kom- einem Kardiologen
züglicher Opera- Belastbarkeit eingeschränkt plikationen oder ein rasches nach Untersuchung
tionen) ist oder Episoden mit star- Voranschreiten der Erkran- als harmlos einge-
Bislang nicht ab- ker Einschränkung der kung wahrscheinlich ist stuft
geklärte/unter- Leistungsfähigkeit auftreten L – Wenn engmaschige Andere Erkrankun-
suchte Herzgeräu- oder bei Behandlung mit Überwachung empfohlen gen – Beurteilung
sche Antikoagulantien. Wenn auf wird des Einzelfalls auf
Wahrscheinlichkeit Dauer eine erhöhte Wahr- der Grundlage des
des Fortschreitens scheinlichkeit/ein erhöhtes Rates eines Fach-
der Erkrankung, Risiko für das Auftreten ei- arztes
Einschränkungen ner Beeinträchtigung/Ver-
unter Belastung schlechterung des Zu-
stands besteht
I10–15 Hypertonie T – Normalerweise wenn L – Wenn zusätzliche Über- Wenn Werte inner-
Erhöhte Wahr- mmHg > 160 systolisch wachung erforderlich ist, um halb der Grenzen
scheinlichkeit oder > 100 diastolisch, bis zu gewährleisten, dass die und keine Beein-
einer ischämi- zur Klärung und Behand- Werte innerhalb der Grenzen trächtigungen
schen Herzerkran- lung entsprechend der na- verbleiben durch die Erkran-
kung, Augen- und tionalen oder internationa- kung oder die Me-
Nierenschäden len Leitlinien für die Be- dikamente vorlie-
oder eines handlung von Bluthoch- gen
Schlaganfalls. druck
Mögliche hyper- P – Wenn mmHg dauer-
tensive Entglei- haft > 160 systolisch oder
sung/Krise > 100 diastolisch ist, mit
oder ohne Behandlung
I20–25 Ischämische T – Für zwölf Monate nach L – Wenn die Rezidiv-Wahr- Nicht zutreffend
Herzkranheiten, der Erstuntersuchung und scheinlichkeit sehr gering ist*
z. B. myokardialer Behandlung, länger, wenn und die Person sich strikt an
Infarkt, im EKG die Symptome fortbestehen die Empfehlungen zur Risi-
nachweisbarer frü- P – Wenn die Kriterien für kosenkung hält und keine
herer myokardialer die Erteilung eines Taug- relevante/bedeutende Be-
Infarkt oder neu lichkeitszeugnisses nicht gleiterkrankung gegeben ist,
entdeckter Links- erfüllt werden und eine zunächst Ausgabe eines
schenkelblock, weitere Senkung der Rezi- Zeugnisses mit 6-monatiger
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Angina pectoris, div-Wahrscheinlichkeit un- Gültigkeit, anschließend
Herzstillstand, ko- wahrscheinlich ist Tauglichkeitszeugnisse für
ronare Bypass- ein Jahr
Operation, Coro- R, L – Wenn Rezidiv-Wahr-
narangioplastie scheinlichkeit gering* ist.
Plötzlich auftre- Einschränkungen:
tende Schwäche- – keine Arbeit allein oder
zustände, vermin- keine Allein-Wachdienste
derte körperliche
sowie
Belastbarkeit, Pro-
bleme mit der Ver- – Tätigkeit in küstennahen
sorgung bei er- Gewässern, es sei denn,
neuten kardialen der Einsatz erfolgt auf
Ereignissen auf einem Schiff mit eigenem
See Schiffsarzt
Zunächst Ausgabe eines
Tauglichkeitszeugnisses mit
6-monatiger Gültigkeit, an-
schließend Tauglichkeits-
zeugnisse für ein Jahr
R, L – Wenn die Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit mode-
rat* und keine Symptome
vorliegen. Person ist in der
Lage, den körperlichen An-
forderungen oder ihren
Routine- und Notfallauf-
gaben nachzukommen:
– keine Arbeit allein oder
keine Allein-Wach-/
Brückendienste sowie
– Tätigkeit innerhalb eines
Radius von einer Stunde
zum Hafen, es sei denn,
die Person arbeitet auf
einem Schiff mit eigenem
Schiffsarzt
Beurteilung des Einzelfalls
zur Festlegung der Ein-
schränkungen
Jährliche Wiedervorstellung
I44–49 Herzrhythmus- T – Bis zur vollständigen L – Überwachung in kurzen Überwachung nicht
störungen und Klärung, Behandlung und Abständen erforderlich und erforderlich oder in
Überleitungsstö- Nachweis des Behand- keine beeinträchtigenden Abständen erfor-
rungen (ein- lungserfolgs Symptome gegeben und derlich, die mehr als
schließlich derjeni- P – Wenn stark einschrän- sehr geringe* Wahrschein- zwei Jahre betra-
gen mit Schrittma- kende Symptome gegeben lichkeit einer Beeinträchti- gen, keine beein-
chern und implan- sind oder bei erhöhter gung bei Rezidiv, auf der trächtigenden
tiertem Kardiover- Wahrscheinlichkeit einer Grundlage einer Facharzt- Symptome und
ter-Defibrillator Beeinträchtigung bei Rezi- meinung sehr geringe* Wahr-
(ICD)) div sowie bei ICD-Implan- R – Einschränkung hinsicht- scheinlichkeit einer
Risiko für Beein- tation lich Allein-Diensten oder Beeinträchtigung
trächtigungen entlegener Gewässer, wenn durch ein Rezidiv,
durch Rezidive, geringe* Wahrscheinlichkeit auf Grundlage einer
plötzlich auftre- einer akuten Beeinträchti- Facharztmeinung
tende starke Leis- gung durch ein Rezidiv be-
tungseinschrän- steht oder vorhersehbar ist,
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ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
kungen/Schwä- dass fachärztliche Versor-
chezustände, ver- gung erreichbar sein muss
minderte körper- Überwachungs- und Be-
liche Belastbarkeit. handlungsplan muss genau
Die Funktion des angegeben werden. Wenn
Schrittmachers/ ein Schrittmacher implantiert
ICD kann durch wurde, ist die Gültigkeits-
starke elektrische dauer des Tauglichkeits-
Felder gestört zeugnisses auf das Kontroll-
werden intervall des Schrittmachers
abzustimmen
I61–69 Ischämische- T –Bis behandelt und evtl. R, L – Einzelfallbeurteilung Nicht zutreffend
G46 zerebrovaskuläre verbleibende Beeinträchti- der Tauglichkeit, Ausschluss
Krankheiten gungen stabilisiert sind und von Allein-Wachdiensten.
(Schlaganfall oder für drei Monate nach dem Die Beurteilung soll auch die
Transiente Ischä- Ereignis Wahrscheinlichkeit zukünfti-
mische Attacke) P – Wenn die verbleibenden ger kardialer Erkrankungen
Erhöhte Wahr- Symptome Einfluss auf die berücksichtigen. Die allge-
scheinlichkeit ei- Dienstpflichten haben oder meinen Normen für die kör-
nes Rezidivs, ein erhöhtes Risiko für ein perliche Tauglichkeit sollen
plötzlicher Verlust Rezidiv besteht eingehalten werden
von Fähigkeiten, Jährliche Wiedervorstellung
Einschränkung der
Mobilität. Erhöhtes
Risiko für die Ent-
wicklung anderer
Kreislauferkran-
kungen, die einen
plötzlichen Verlust
von Fähigkeiten
zur Folge haben
I73 Arterielle Ver- T – Bis zum Abschluss der R, L – Zu erwägen ist die Nicht zutreffend
schlusskrankheit Untersuchung/Beurteilung Einschränkung auf küsten-
Risiko für das Vor- P – Wenn die Person nicht nahe Gewässer ohne Wach-
liegen anderer fähig ist, ihre Aufgaben dienste, vorausgesetzt, die
Kreislauferkran- wahrzunehmen Symptome sind nur gering
kungen, die einen ausgeprägt und beeinträch-
plötzlichen Verlust tigen nicht die wesentlichen
von Fähigkeiten Dienstpflichten oder sie sind
zur Folge haben operativ oder durch eine an-
können. Ein- dere Behandlung vollständig
schränkungen der beseitigt; die allgemeinen
körperlichen Be- Tauglichkeitskriterien werden
lastbarkeit erfüllt oder müssen erfüllt
sein. Zu beurteilen ist das
Risiko für zukünftige kardiale
Erkrankungen (Anwendung
der unter I20–25 genannten
Kriterien)
Wiedervorstellung mindes-
tens einmal jährlich
I83 Krampfadern T – Bis zum Abschluss der Nicht zutreffend Keine beeinträchti-
Möglichkeit von Behandlung, wenn beein- genden Symptome
Blutungen bei Ver- trächtigende Symptome oder Komplikatio-
letzungen, Haut- bestehen. Bis zu einem nen
veränderungen Monat im Anschluss an eine
und Geschwüren Operation
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
I80.2–3 Thrombose der T – Bis zur Klärung und R, L – Kann als tauglich Vollständige Wie-
tiefen Venen/ Abschluss der Behandlung erachtet werden für Arbeiten derherstellung und
Lungenembolie sowie normalerweise wäh- mit geringer Verletzungs- keine Medikation
Risiko/Wahr- rend der vorübergehenden wahrscheinlichkeit in natio- mit Gerinnungs-
scheinlichkeit ei- Einnahme von Gerinnungs- nalen Küstengewässern, hemmern
nes Rezidivs und hemmern sofern stabil eingestellt mit
(schwerer) Lun- P – Zu erwägen bei wieder- Gerinnungshemmern mit
genembolie holtem Auftreten oder Dau- regelmäßiger Kontrolle des
ermedikation mit Gerin- Gerinnungswertes
Risiko/Wahr-
scheinlichkeit von nungshemmern
Blutungen auf-
grund von Be-
handlung mit Ge-
rinnungshemmern
I00–99 Andere Herzer- T – Bis zur vollständigen Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des
Nicht an krankungen, z. B. Klärung, Behandlung und auf der Grundlage von Einzelfalls, bei sehr
anderer Kardiomyopathie, Nachweis des Behand- Facharzt-Berichten geringer* Wahr-
Stelle Perikarditis, Herz- lungserfolgs scheinlichkeit eines
aufge- insuffizienz P – Wenn beeinträchtigende Rezidivs
führt Wahrscheinlichkeit Symptome vorliegen oder
eines Rezidivs, das Risiko einer Beein-
plötzlicher Verlust trächtigung bei erneutem
von Fähigkeiten, Auftreten besteht
Beschränkung der
körperlichen Be-
lastbarkeit
J00–99 Atmungs-
system
J02–04 Erkrankungen T – Bis die Erkrankung Beurteilung des Einzelfalls Nach Abschluss der
J30–39 der Nase, der ausgeheilt ist Behandlung, wenn
Nasennebenhöh- P – Wenn die Krankheit keine Faktoren be-
len und der Hals- immer wiederkehrt und stehen, die ein Re-
organe durch sie Beeinträchtigun- zidiv begünstigen
Beeinträchtigung gen entstehen
für den Erkrankten.
Rezidivgefahr.
Kontamination der
Lebensmittel,
Übertragung der
Infektion auf an-
dere Besatzungs-
mitglieder
J40–44 Chronische T – Bei Exacerbation R, L – Beurteilung im Einzel- Nicht zutreffend
Bronchitis und/ P – Wenn es wiederholt zu fall
oder Emphysem schweren Rezidiven kommt Strengere Beurteilung bei
Geringere Belas- oder wenn die allgemeinen Arbeiten in entlegenen Ge-
tungstoleranz und Tauglichkeitsnormen nicht wässern. Zu berücksichtigen
beeinträchtigende erfüllt werden können oder ist, ob Tauglichkeit für Not-
Symptome wenn eine Kurzatmigkeit fallsituationen besteht und
vorliegt, die zu Leistungs- ob die allgemeinen Normen
einschränkungen führt für die körperliche Tauglich-
keit erfüllt werden
Jährliche Wiedervorstellung
J45–46 Asthma (detail- T – Bis die Episode abge- R, L – Nur in küstennahen Bei Personen, die
lierte Prüfung un- klungen, die Ursache ge- Gewässern oder auf Schiffen jünger als 20 Jahre
ter Berücksichti- klärt (einschließlich mögli- mit Schiffsarzt, wenn die sind: Bei einer
gung der Fach- cher arbeitsplatzbedingter Krankengeschichte auf ein Krankengeschichte,
arztinformationen Ursachen) und ein effekti- moderates** Erwachsenen- die auf ein mildes
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ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
für alle Berufsan- ves Behandlungsschema asthma hindeutet, das mit oder moderates**
fänger/Erstunter- eingerichtet ist oder vorliegt Inhalatoren gut kontrolliert Asthma in der
suchungen) Bei Personen, jünger als werden kann, und in den Kindheit ohne sta-
Unvorhersehbare 20 Jahre, die innerhalb der vergangenen zwei Jahren tionäre Behandlun-
Episoden schwe- letzten drei Jahre (aufgrund keine stationäre Behandlung gen im Kranken-
rer Atemnot des Asthmas) ins Kranken- oder keine Behandlung mit haus oder mit ora-
haus eingewiesen wurden oralen Steroiden erforderlich len Steroiden in den
oder mit Steroiden oral be- war letzten drei Jahren
handelt wurden oder bei einer Krankenge- hindeutet, und
schichte eines leichten oder wenn keine fortge-
P – Bei vorhersehbarem setzte, regelmäßige
Risiko für das Auftreten anstrengungsinduzierten
Asthmas, das einer regelmä- Behandlung erfor-
lebensbedrohlicher Asth- derlich ist
maanfälle auf See oder mit ßigen Behandlung bedarf
der Vorgeschichte eines Bei Personen, die
schlecht kontrollierten 20 Jahre und älter
Asthmas, d. h. mit häufigen sind: Bei einer
Behandlungen im Kranken- Krankengeschichte
haus in der Vergangenheit eines leichten oder
anstrengungsindu-
zierten Asthmas
und wenn keine
fortgesetzte, regel-
mäßige Behandlung
erforderlich ist
J93 Pneumothorax T – Normalerweise für R – nur Arbeiten im Hafen- Normalerweise
(spontan oder zwölf Monate nach der bereich nach Abheilung zwölf Monate nach
traumatisch) ersten Episode oder kürzer, der ersten Episode
Akute Einschrän- wenn vom Facharzt geraten oder kürzer, wenn
kung aufgrund P – Nach rezidivierenden vom Facharzt gera-
eines Rezidivs Episoden, sofern keine ten
Pleurektomie oder Pleuro- Postoperativ – auf
dese vorgenommen wurde der Grundlage der
Empfehlung des
behandelnden
Facharztes
K00–99 Ve rd a u u n g s -
system
K01–06 Erkrankungen T – Wenn sichtbare Zeichen R – Beschränkung auf küs- Wenn Zähne und
der Mundhöhle für unbehandelte Zahn- tennahe Gewässer, wenn die Zahnfleisch (bei
Akute Zahn- oder Munderkrankungen Kriterien für die uneinge- Zahnlosen das
schmerzen. Wie- bestehen schränkte Tauglichkeit nicht Zahnfleisch sowie
derholte Mund- P – Wenn erhöhte Wahr- erfüllt werden, und die Art gut angepasster
und Zahnfleisch- scheinlichkeit von zahnme- des Schiffseinsatzes einen Zahnersatz in gu-
entzündungen dizinischen Notfällen auch Zugang zu zahnärztlicher tem Erhaltungszu-
nach Abschluss der Be- Versorgung zulässt, ohne stand) in gutem Zu-
handlung fortbesteht oder dass die Schiffssicherheit stand sind. Keine
der Seemann sich nicht an besatzungsbedingt gefähr- komplexen Prothe-
die Empfehlungen zur det wird sen oder wenn
Zahnhygiene hält Zahnvorsorgeunter-
suchung im ver-
gangenen Jahr und
entsprechende Fol-
gebehandlungen
abgeschlossen
wurden und seit-
dem keine Pro-
bleme bestanden
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
K25–28 Ulcus pepticum T – Bis zur Ausheilung oder R – Prüfung des Einzelfalls, Nach der Genesung
Rezidiv mit Sanierung durch Operation ob eine frühere Rückkehr für und ohne diäte-
Schmerzen, Blu- oder Helicobacter-Eradika- Verwendung in küstennahen tische Einschrän-
tungen oder Per- tion und normale Ernährung Gewässern möglich ist kungen seit (min-
foration seit drei Monaten destens) drei Mo-
P – Wenn das Ulcus trotz naten
Operation und Medikation
fortbesteht
K40–41 Hernien – Leis- T – Bis chirurgisch unter- R – Wenn keine Behandlung Entweder nach
tenhernie und sucht und bestätigt, dass erfolgt ist: Einzelfallprüfung, adäquater oder er-
Schenkelhernie kein Risiko einer Einklem- ob ein Einsatz in küstenna- folgreicher Behand-
Risiko einer Stran- mung/Strangulation besteht hen Gewässern möglich ist lung oder im Aus-
gulation und, sofern erforderlich, nahmefall, wenn der
behandelt Chirurg bestätigt,
dass kein Risiko für
eine Strangulation
besteht
K42–43 Hernien – Nabel- Beurteilung des Einzelfalls, Beurteilung des Einzelfalls, je Beurteilung des
bruch, Bauch- je nach Schwere der nach Schwere der Symp- Einzelfalls, je nach
wandbruch Symptome oder der Beein- tome oder der Beeinträch- Schwere der
Instabilität der trächtigung. Zu berücksich- tigung. Zu berücksichtigen Symptome oder der
Bauchwand beim tigen sind die Auswirkungen sind die Auswirkungen häu- Beeinträchtigung.
Bücken und He- häufiger, schwerer körper- figer, schwerer körperlicher Zu berücksichtigen
ben licher Anstrengungen Anstrengungen sind die Auswirkun-
gen der häufiger,
schwerer körper-
licher Anstrengun-
gen
K44 Hernien – Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des
Zwerchfellhernie auf der Grundlage der auf der Grundlage der Einzelfalls auf der
(Hiatushernie) Schwere der Symptome im Schwere der Symptome im Grundlage der
Reflux von Ma- Liegen und der durch sie Liegen und der durch sie Schwere der
geninhalt und verursachten Schlafstörun- verursachten Schlafstörun- Symptome im Lie-
Magensäure, der gen gen gen und der durch
Sodbrennen etc. sie verursachten
verursacht Schlafstörungen
K50, 51, Nichtinfektiöse T – Bis untersucht und be- R – Erfüllt nicht die Anfor- Beurteilung des
57, 58, 90 Enteritis, Colitis, handelt derungen für ein uneinge- Einzelfalls durch
Morbus Crohn, P – Bei schweren Verläufen schränktes Zeugnis, aber einen Facharzt
Divertikulitis etc. oder Rezidiven eine schnelle Entwicklung Bei vollständiger
(Körperliche) Be- eines Rezidivs ist unwahr- Krankheitskontrolle
einträchtigungen scheinlich: Aufgaben in Küs- mit geringer Wahr-
und Schmerzen tennähe scheinlichkeit eines
Rezidivs
K60 I84 Analerkrankun- T – Wenn Hämorrhoiden Einzelfallbeurteilung der Fäl- Sofern ausreichend
gen: Hämorrhoi- prolabieren, wiederholt blu- le, die nicht abschließend behandelt
den, Fissuren, ten oder Symptome verur- behandelt sind, ob küsten-
Fisteln sachen; wenn Fissuren oder nahe Aufgaben möglich sind
Erhöhte Wahr- Fisteln schmerzen, infiziert
scheinlichkeit von sind, wiederholt bluten oder
Episoden, die zu Stuhlinkontinenz führen
Schmerzen verur- P – Zu erwägen, wenn nicht
sachen und die behandelbar oder rezidivie-
Aktivität ein- rend
schränken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1411
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
K70, 72 Leberzirrhose T – Bis zur vollständigen R, L – Beurteilung des Ein- Nicht zutreffend
Leberversagen. Klärung zelfalls durch Facharzt
Blutungen von P – Bei schwerem Verlauf
Ösophagus-Vari- oder bei Auftreten von
zen Aszites oder Ösophagus-
varizen
K80–83 Erkrankungen T – Bei Gallenkoliken bis R, L – Beurteilung des Ein- Beurteilung des
der Gallenblase zum Abschluss der Be- zelfalls durch Facharzt. Die Einzelfalls durch
und der Gallen- handlung Bedingungen für ein unein- einen Facharzt.
wege P – Fortgeschrittene Leber- geschränktes Zeugnis wer- Sehr geringe Wahr-
Gallenkoliken auf- erkrankung, rezidivierende den nicht erfüllt. Plötzliches scheinlichkeit eines
grund von Gallen- oder persistierende leis- Auftreten einer Gallenkolik Rezidivs oder einer
steinen, Gelb- tungsbeeinträchtigende unwahrscheinlich Verschlechterung in
sucht, Leberversa- Symptome den kommenden
gen zwei Jahren
K85–86 Pankreatitis T – Bis die Erkrankung Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des
Risiko/Wahr- ausgeheilt ist auf der Grundlage eines Einzelfalls auf der
scheinlichkeit P – Bei wiederholtem Auf- Facharztberichts Grundlage eines
eines Rezidivs treten oder wenn alkohol- Facharztberichts,
bedingt, es sei denn, die sehr geringe* Wahr-
Abstinenz ist bestätigt scheinlichkeit eines
Rezidivs
Y83 Stoma (Ileosto- T – Bis zur Stabilisierung R – Beurteilung im Einzelfall Beurteilung des
mie, Kolostomie) P – Bei schlechter Kontrolle Einzelfalls durch
Beeinträchtigung einen Facharzt
bei Kontrollverlust,
Bedarf an Beuteln
etc. Möglicher-
weise Schwierig-
keiten bei länger
andauernder Not-
fallsituation
N00–99 Krankheiten
des Urogeni-
talsystems
N00, N17 Akutes nephriti- P – Bis die Erkrankung Beurteilung des Einzelfalls Vollständige Gene-
sches Syndrom ausgeheilt ist bei Vorliegen von Residuen sung mit normaler
Nierenversagen, Nierenfunktion und
Bluthochdruck keine bleibenden
Schäden
N03–05, Subakutes oder T – Bis zur Klärung R, L – Beurteilung des Ein- Beurteilung des
N18–19 chronisches zelfalls durch einen Facharzt Einzelfalls durch
nephritisches auf der Grundlage der Nie- einen Facharzt, auf
Syndrom oder renfunktion und der Wahr- der Grundlage der
nephrotisches scheinlichkeit von Komplika- Nierenfunktion und
Syndrom tionen der Wahrscheinlich-
Nierenversagen, keit von Komplika-
Bluthochdruck tionen
N20–23 Nieren- oder T – Bis untersucht und be- R – Zu berücksichtigen, ob Beurteilung des
Uretersteine handelt Bedenken hinsichtlich der Einzelfalls durch
Schmerzen auf- P – Wiederholte Steinbil- Arbeitsfähigkeit in den Tro- einen Facharzt bei
grund einer Nie- dung pen oder bei hohen Tempe- unauffälligem Urin-
renkolik raturen bestehen. Beurtei- befund und norma-
lung des Einzelfalls, ob küs- ler Nierenfunktion
tennahe Verwendung mög- ohne Rezidive
lich
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
N33, N40 Prostataver- T – Bis untersucht und be- R – Beurteilung des Einzel- Nach erfolgreicher
größerung/ handelt falls, ob Verwendung in küs- Behandlung; gerin-
Verlegung der P – Wenn nicht heilbar tennahen Gewässern mög- ge* Wahrscheinlich-
Harnwege lich keit eines Rezidivs
Akuter Harnverhalt
N70–98 Gynäkologische T – Wenn Beeinträchtigung R – Beurteilung des Einzel- Komplett geheilt mit
Erkrankungen – besteht oder eine Untersu- falls, wenn ein Risiko be- geringer* Wahr-
Starke Vaginalblu- chung erforderlich ist zur steht, dass die Erkrankung scheinlichkeit eines
tungen, starke Klärung und Behandlung während der Fahrt behandelt Rezidivs
Menstruationsbe- der Ursache werden muss oder die Ar-
schwerden, Endo- beitsfähigkeit beeinträchtigt
metriose, Prolaps
der Geschlechts-
organe oder Sons-
tiges
Beeinträchtigung
aufgrund von
Schmerzen oder
Blutungen
R31, 80, Proteinurie, T – Wenn Erstbefunde kli- L – Wenn wiederholte Kon- Sehr geringe Wahr-
81, 82 Hämaturie, Glu- nisch signifikant trollen erforderlich sind scheinlichkeit einer
kosurie oder P – Schwere und nicht R, L – Wenn Unsicherheit ernsten Grunder-
sonstige abnorme heilbare Ursache, z. B. Ein- über die Ursachen, aber kein krankung
Urinbefunde schränkungen der Nieren- akutes Problem besteht
Indikator für Nie- funktion
ren- oder andere
Erkrankungen
Z90.5 Verlust einer P – Bei einem Seemann vor R – Keinen Aufenthalt in den Die verbleibende
Niere oder Funk- der ersten Anmusterung: Tropen oder Exposition ge- Niere muss voll
tionslosigkeit ei- jede Einschränkung der genüber extremer Hitze. Be- funktionsfähig sein,
ner Niere Funktionsfähigkeit der ver- fahrene Seeleute mit leichter eine fortschreitende
Eingeschränkte bleibenden Niere. Bei be- Dysfunktion der verbleiben- Erkrankung der
Regulierung des fahrenen Seeleuten: bei den Niere Niere darf nicht
Flüssigkeitshaus- signifikanter Dysfunktion vorliegen, Beurtei-
halts unter Ex- der verbleibenden Niere lungsgrundlage:
trembedingungen, Untersuchungen
wenn die verblei- der Niere und Be-
bende Niere nicht richt eines Facharz-
voll funktionstüch- tes
tig ist
O00–99 S c h w a n g e r-
schaft
O00–991 Schwangerschaft T – Endphase der Schwan- R, L – Beurteilung des Ein- Komplikationslose
Komplikationen, in gerschaft und erste Zeit zelfalls bei leichten Ein- Schwangerschaft
der Endphase Ein- nach der Entbindung schränkungen. Es kann ge- ohne weitere beein-
schränkungen der Atypischer Verlauf einer prüft werden, ob in der trächtigende Effek-
Mobilität. Möglich- Schwangerschaft, die eine Spätschwangerschaft ein te – normalerweise
keit der Gefähr- hohe Kontrolldichte erfor- Einsatz in küstennahen Ge- bis zur 24. Woche
dung von Mutter dert wässern möglich ist
und Kind im Fall
einer vorzeitigen
Entbindung auf
See
1
Entscheidungen müssen im Einklang mit der nationalen Praxis und Gesetzgebung stehen (z. B. in Deutschland das Mutterschutzgesetz). Die
Schwangerschaft soll frühzeitig bekannt gegeben werden, sodass nationale Empfehlungen hinsichtlich der vorgeburtlichen Versorgung und
Vorsorge wahrgenommen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1413
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
L00–99 Haut
L00–08 Infektionen der T – Bis eine zufriedenstel- R, L – Je nach Art und Geheilt mit einer
Haut lende Behandlung erfolgt ist Schwere der Infektion geringen Wahr-
Rezidive, Anste- P – Zu erwägen für Cate- scheinlichkeit eines
ckung anderer ring-Personal bei rezidivie- Rezidivs
Personen rendem Auftreten
L10–99 Andere Hauter- T – Bis untersucht und zu- Beurteilung des Einzelfalls Stabiler Zustand,
krankungen, z. B. friedenstellend behandelt R – Je nach Fall, falls Ver- keine Beeinträch-
Ekzeme, Dermati- schlimmerung durch Hitze tigungen
tis, Psoriasis oder Kontakt mit Substanzen
Rezidive, manch- am Arbeitsplatz
mal beruflich be-
dingt
M00–99 Muskel-Ske-
lett-System
M10–23 Arthrose, andere T – Nach Knie- oder Hüft- R – Beurteilung des Einzel- Beurteilung des
Gelenkerkrankun- gelenkersatz sind vor falls, je nach Anforderungen Einzelfalls. Kann
gen und nachfol- Rückkehr auf See eine voll- des Dienstes und Verlauf der allen Anforderun-
gender Gelenker- ständige Wiedererlangung Erkrankung. Zu beachten gen der Routine-
satz der Gelenkfunktion sowie sind insbesondere die Auf- und Notfallaufga-
Schmerzen und der Rat eines Facharztes gaben in Notfällen und die ben entsprechen,
Einschränkungen erforderlich Anforderungen bei der Eva- es besteht nur eine
der Mobilität mit P – Bei fortgeschrittenen kuierung des Schiffs. Den sehr geringe Wahr-
Auswirkungen auf und schweren Fällen allgemeinen Tauglichkeitsan- scheinlichkeit einer
die Routine- und forderungen soll entspro- Verschlechterung,
Notfallaufgaben. chen werden die eine Wahrneh-
Möglichkeit einer mung der Aufgaben
Infektion oder Dis- unmöglich macht
lokation und be-
schränkte Lebens-
dauer der Gelenk-
prothesen
M24.4 Luxation und T – Bis eine zufriedenstel- R – Beurteilung im Einzelfall Erfolgreich behan-
Subluxation von lende Behandlung erfolgt ist bei nur gelegentlich oder delt; sehr geringe*
Schulter- oder selten auftretender Luxation/ Wahrscheinlichkeit
Kniegelenken Subluxation eines Rezidivs
Plötzliche Mobili-
tätseinschränkung,
mit Schmerzen
M54.5 Rückenschmer- T – Während der Akutphase Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des
zen P – Bei rezidivierendem Einzelfalls
Schmerzen und Verlauf oder schwerwie-
Einschränkungen genden Beeinträchtigungen
der Mobilität mit
Auswirkungen auf
die Routine- und
Notfallaufgaben
Zunahme der Ein-
schränkungen
Y83.4 Prothesen der P – Wenn wesentliche Auf- R – Wenn Routine- oder Wenn die allgemei-
Z97.1 Gliedmaßen gaben nicht wahrgenom- Notfallaufgaben ausgeführt nen Anforderungen
Einschränkung der men werden können werden können, aber Ein- an die Tauglichkeit
Mobilität mit Aus- schränkungen bei bestimm- in vollem Umfang
wirkungen auf die ten Tätigkeiten bestehen, die erfüllt werden. Vor-
Routine- und Not- nicht zu den grundlegenden kehrungen für das
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
fallaufgaben Aufgaben gehören Anlegen der Pro-
these im Notfall
müssen nachge-
wiesen werden
Allgemeine
Erkrankun-
gen
R47, F80 Sprachstörungen P – Unvereinbar mit der R – Wenn Unterstützung bei Keine Beeinträch-
Einschränkung der zuverlässigen, sicheren und der Kommunikation erforder- tigung der wesent-
Kommunikations- effektiven Durchführung lich ist, um die zuverlässige, lichen sprachlichen
fähigkeit von Routine- und Notfall- sichere und effiziente Wahr- Kommunikation
aufgaben nehmung der Routine- und
Notfallaufgaben zu gewähr-
leisten
Die Art der unterstützenden
Maßnahmen ist zu präzisie-
ren
T78 Allergien (außer T – Bis zur vollständigen Beurteilung des Einzelfalls Wenn die allergi-
Z88 allergischer Haut- Klärung durch einen Fach- hinsichtlich der Wahrschein- sche Reaktion mit
ausschlag und arzt lichkeit und Schwere der hoher Wahrschein-
Asthma) P – Wenn lebensbedroh- Reaktion, des Umgangs mit lichkeit/eher nur
Wahrscheinlichkeit liche Reaktionen (mit hoher der Erkrankung und des Zu- beeinträchtigende
eines Rezidivs und Wahrscheinlichkeit) vorher- gangs zu medizinischer Ver- Symptome auslöst
zunehmende sehbar sind sorgung und nicht zu einer
Schwere der Re- R – Wenn die allergische lebensbedrohlichen
aktion, Einschrän- Reaktion mit hoher Wahr- Situation führt und
kung der Fähigkei- scheinlichkeit/eher nur be- die Auswirkungen
ten, die Aufgaben einträchtigende Symptome vollständig durch
wahrzunehmen hervorruft als zu einer le- die langfristige Ein-
bensbedrohlichen Situation nahme von nicht-
führt, und wenn vernünftige steroidalen Medika-
Anpassungen vorgenommen menten oder durch
werden können, um die eine geänderte Le-
Wahrscheinlichkeit eines bensführung, die
Rezidivs zu senken auf See ohne si-
cherheitskritische
Auswirkungen
durchführbar ist,
kontrolliert werden
kann
Z94 Transplantatio- T – Bis ein stabiler Zustand R, L – Beurteilung des Ein- Nicht zutreffend
nen – Niere, Herz, nach der Operation und zelfalls, Berücksichtigung
Lunge, Leber (für unter der Medikation zur fachärztlichen Rates
Prothesen von Vermeidung einer Absto-
Gelenken, Glied- ßungsreaktion erreicht ist
maßen sowie Lin- P – Beurteilung des Einzel-
sen, Hörgeräte, falls, unter Berücksichti-
Herzklappen etc. gung fachärztlichen Rates
vgl. die jeweiligen
krankheitsspezifi-
schen Abschnitte)
Möglichkeit einer
Abstoßung. Ne-
benwirkungen der
Medikation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1415
ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Bei den Chronisch-pro- T – Bis untersucht und, Beurteilung des Einzelfalls, Beurteilung des
jeweiligen grediente Erkran- sofern erforderlich, behan- unter Berücksichtigung Einzelfalls, unter
Erkran- kungen, die zur- delt fachärztlichen Rates. Taug- Berücksichtigung
kungen zeit mit aufgelistet/ P – Zu erwägen bei der lichkeit kann trotz Vorliegen fachärztlichen Ra-
einzuord- enthalten sind bei Untersuchung vor der ers- solcher Erkrankungen gege- tes. Tauglichkeit
nen den entsprechen- ten Anmusterung, sofern ben sein, sofern eine nach- kann trotz Vorliegen
den Krankheits- die Erkrankung aller Vo- teilige Entwicklung bis zur solcher Erkrankun-
gruppen, z. B. raussicht nach die Vervoll- nächsten Tauglichkeitsunter- gen gegeben sein,
Huntington Cho- ständigung der Ausbildung suchung unwahrscheinlich sofern eine nach-
rea (einschließlich verhindert oder den Umfang ist teilige Entwicklung
positiver Familien- der Ausbildung einschrän- bis zur nächsten
anamnese) und ken wird Tauglichkeitsunter-
Keratokonus suchung unwahr-
scheinlich ist
Bei den Erkrankungen, T – Bis untersucht und, Zur Beurteilung können Zur Beurteilung
jeweiligen die nicht geson- sofern erforderlich, behan- Empfehlungen für ähnliche können Empfehlun-
Erkran- dert aufgeführt delt Krankheitsbilder genutzt gen für ähnliche
kungen sind P – Sofern dauerhaft deut- werden. Zu berücksichtigen Krankheitsbilder
einzuord- liche Beeinträchtigungen sind die Wahrscheinlichkeit genutzt werden. Zu
nen vorliegen für das plötzliche Auftreten berücksichtigen
von Handlungsunfähigkeit, sind die Wahr-
für das Auftreten von Rezidi- scheinlichkeit für
ven oder Progression der das plötzliche Auf-
Erkrankung sowie die Ein- treten von Hand-
schränkungen bei der lungsunfähigkeit,
Durchführung von Routine- für das Auftreten
und Notfallaufgaben. In von Rezidiven oder
Zweifelsfällen sollte der Rat Progression der Er-
von spezialisierten Ärzten krankung sowie die
eingeholt werden oder eine Einschränkungen
Einschränkung der Tauglich- bei der Durchfüh-
keit oder der Verweis an rung von Routine-
einen erfahrenen Gutachter und Notfallaufga-
in Erwägung gezogen wer- ben. In Zweifelsfäl-
den len sollte der Rat
von spezialisierten
Ärzten eingeholt
werden oder eine
Einschränkung der
Tauglichkeit oder
der Verweis an
einen erfahrenen
Gutachter in Erwä-
gung gezogen wer-
den
Bemerkungen:
* Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt
werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative
Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für
Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.
Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:
– Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr,
– Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr,
– Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr.
** Asthma – Definition der Schweregrade:
Asthma im Kindesalter:
– Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale
Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr
Remission, normale Lungenfunktion.
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
– Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den
Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungen-
funktion.
– Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behand-
lung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion.
Asthma im Erwachsenenalter
Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze
Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen
Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließ-
lich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische
Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Aus-
wirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben.
– Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als
einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt
werden können.
– Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder
auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie
mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden
und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten
reduzieren.
– Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere
in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden
Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.
– Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden
in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch
wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für
Steroide oral.
– Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung
mit oralen Steroiden.
7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
7.1 Zu hoher BMI
Seedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m2 hat.
7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
Besatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein
Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an
Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.
7.3 Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
Eine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seedienst-
tauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beein-
trächtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträch-
tigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbunde-
nen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben.
7.4 Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP
Nach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1417
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1)
Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
1. Befragung nach dem Gesundheitszustand
Vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fra-
gebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1
Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung
gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit.
Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der
Fragebogen
1. vom Personensorgeberechtigten1 ausgefüllt werden,
2. vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und
3. der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsunter-
suchung vorgelegt werden.
2. Umfang der Untersuchung
Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind
bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen.
1
Personensorgeberechtigte sind nach § 1626 BGB unter anderem die Eltern eines Jugendlichen.
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
I. Alle Dienstzweige
Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ-Ziffer Steigerungsfaktor
Anameseerhebung Ausführliche Anameseerhebung einschließlich 1 3,5
Fragebogen
Ganzkörperunter- Körperliche Untersuchung einschließlich RR-, 8 2,3
suchung Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichts-
messung, Bestimmung des Body-Mass-Index
Sehtest Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung 1200 2,3
des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten
Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch
Tafeln nach Nieden
Urinuntersuchung Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und 3511 1,15
Blut
Ergebnismitteilung Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt In Nummer 1 entfällt
des Zeugnisses und sein Recht auf eine Über- enthalten
prüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW-
Codes
Zeugnisausstellung Erfassung der Untersuchungsergebnisse im See- 75 2,3
diensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des See-
diensttauglichkeitszeugnisses
II. Zusätzliche Untersuchungen
a) Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst
Farbsinn- Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb- In Nummer 8 entfällt
prüfung tafeln zweier anerkannter Systeme enthalten
b) Küche und Bedienung
Stuhlunter- Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie 4530 1,15
suchung Shigellen 4538 1,15
c) Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes
Röntgenthorax Röntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a. 5135 1,8
d) Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes
Laborunter- Blutlaboruntersuchungen Gemäß GOÄ- 1,15
suchungen Ziffern Abschnitt
Laboratoriums-
untersuchungen
3. Untersuchung des Sehvermögens
3.1 Sehtest-Verfahren
Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt
des seeärztlichen Dienstes erfolgt
1. nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und
2. durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).
3.2 Prüfung des Farbsehvermögens
Das Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln,
Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersu-
chung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale Trichomasie ergeben. Die
Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig.
3.3 Prüfung des Gesichtsfeldes
Das Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hin-
weise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des
Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1419
3.4 Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit
Einschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augen-
erkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nach-
gewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder
auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet
wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.
4. Untersuchung des Hörvermögens
4.1 Test durch Flüstersprache
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in
Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüster-
sprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je
nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr
oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung.
4.2 Audiometrie bei Nachuntersuchungen
Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes
der Dienstzweige „Technischer Dienst“ oder „Elektrotechnischer Dienst“ heraus, ist eine ohrenfachärztliche
Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen.
5. Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit
5.1 Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Ein-
schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen.
5.2 Bewertung der Ergebnisse
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leis-
tungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:
1. Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?
2. Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordi-
nation?
3. Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.
5.3 Entscheidungsfindung
1. Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?
a) Nein – keine weiteren Untersuchungen erforderlich.
Ergebnis:
Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.
b) Ja – Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des
Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.
Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?
i) Nein.
Ergebnis:
Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.
ii) Ja – das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre
untersucht werden.
Ergebnis:
Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L – „Limited“): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglich-
keitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des be-
zeichneten Dienstzweiges ausführen.
iii) Ja – wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschrän-
kungen:
1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass
dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,
oder
2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Be-
dingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten
Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.
Ergebnis:
Eingeschränkt seediensttauglich (R – „Restricted“): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Ein-
schränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen.
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
iv) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden.
Ergebnis:
Seedienstuntauglich (T – „Temporary“): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei
Jahre.
v) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden.
Ergebnis:
Seedienstuntauglich (P – „Permanent“): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1421
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)
Muster der Zulassungsstempel
Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.
a) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch
Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fort-
laufenden Nummer zu versehen.
b) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zu-
gelassene Ärzte erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufen-
den ihm zugeordneten Nummer zu versehen.
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
Anlage 4
(zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1)
Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
Inhalte oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
Beurteilung der Gefährdungssituation
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfall-
situationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und
beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/
Erkrankten zu minimieren.
Eigen-/Fremdgefährdung T X X
Vorkehrungen bei:
Infektionskrankheiten T X
Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2) T X X
Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank) T X X
Chemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen T X X
Elektrounfällen T X X
Feuer, Rauchentwicklung T X X
Person im Wasser T X X
Rettung
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung
und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des
Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes ent-
sprechend anerkannter Verfahren durch.
Retten aus dem akuten Gefahrenbereich P X X
Retten aus Luken, Niedergängen T X X
Retten aus dem Wasser T X X
Rettung mit dem Hubschrauber T X X
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und
unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen,
deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der
anerkannten medizinischen Praxis ein.
Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomi-
schen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome
der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.
Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funk-
tionen
Bewusstsein
Bewusstseinsstadien T X X
Bewusstseinsprüfung T X X
Stabile Seitenlage P X X
Kreislaufstillstand
Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein- P X X
und Zweihelfermethode
Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED) P X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1423
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
Inhalte oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
Störung der Atemtätigkeit
Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege
Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich- P X X
Manöver) Entfernung eines Fremdkörpers
Einsatz des Gerätes zur Absaugung P X X
Freihalten der Atemwege
Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke P X X
enthaltenen Hilfsmittel
Beatmung
Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen P X X
Hilfsmittel
Sauerstoffgabe P X X
Lagerung bei Atemstörungen
Überstreckung des Kopfes bei Beatmung P X X
Halbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung P X X
Äußere/Innere Blutung
Sterile Auflage, Hochlagerung P X X
Druckverband P X X
Abdruckpunkte der Schlagadern P X X
Abbinden T X X
Schockbehandlung T X X
Schocklagerung P X X
Kreislaufüberwachung, Schockindex T X
Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung)
Augenspülung T X X
Fremdkörperentfernung (Ektroponieren) T X
Einbringen von Augensalbe/Augentropfen T X X
Augenverband P X X
Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen
Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung T X X
Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die P X
Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der
Körperoberfläche beträgt)
Einschätzung der Schwere der thermischen Verletzung T X X
Behandlung T X X
Unterkühlung
Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung T X X
Besonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung T X X
Behandlung T X X
Verätzungen
Säuren- und Laugenverätzung T X X
Behandlung T X X
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
Inhalte oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
Funkärztliche Beratung
Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das
Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein aner-
kannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die
Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig
durch und übermittelt sie.
Erreichbarkeit T X X
Erheben der erforderlichen Befunde T X X
Übermittlung der notwendigen Informationen T X X
Formular T X X
Umlagerung und Transport
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Trans-
port und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung
des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes
entsprechend anerkannter Verfahren durch.
Umlagerung auf die Krankentrage P X
Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuum- P X
matratze
Immobilisation der Halswirbelsäule P X
Transport mit der Krankentrage P X
Untersuchungstechniken
Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befra-
gung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die
Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen
des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten.
Erheben der Vorgeschichte T X X
Körperliche Untersuchung
„Body Check“ P X X
Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und P X X
Motorik
Fühlen des Pulses P X X
Messen des Blutdrucks P X
Messung der Körpertemperatur T X
Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defi- P X
brillator (AED)
Urinuntersuchung P X
Beurteilung von Ausscheidungen T X
Spezielle Erkrankungen
Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-
krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein
anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr
(seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung
(§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und
dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Ge-
fahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG – Medical First Aid Guide“.
Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und
ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils
die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grund-
kenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankun-
gen zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1425
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
Inhalte oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
Kopfverletzungen
Gehirnerschütterung T X X
Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer) T X X
Hirnblutungen T X X
Lagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen T X X
Krampfanfall T X X
Überwachung T X X
Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach T X X
(Zahnverlust)
Fremdkörper in Ohr und Nase T X
Behandlung T X X
Wirbelsäulenverletzungen
Querschnittsymptomatik T X X
Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und P X X
Motorik
Harnblasenlähmung T X
Einlegen eines Harnblasenkatheters P X
Ruhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen P X
Umlagerung, Transport P X
Lagerung bei Wirbelsäulenverletzungen P X X
Überwachung T X
Behandlung T X
Knochenbrüche (Frakturen)
Offene/geschlossene Frakturen T X X
Sichere/unsichere Frakturzeichen T X X
Frakturlokalisationen
Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung T X
Schulter-/Schlüsselbeinfraktur T X
Ober-/Unterarmfraktur T X
Handgelenks- und Handfraktur T X
Fingerfraktur T X
Beckenfraktur T X
Blasenpunktion T X
Ober-/Unterschenkelfraktur T X
Sprunggelenks- und Fußfraktur T X
Zehenfraktur T X
Komplikationen
Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik T X
Blutverlust (innere/äußere Blutung) T X
Kompartementsyndrom T X
Spannungs-/Pneumothorax T X
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
Inhalte oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
Behandlung von Knochenbrüchen
Einrichten von Knochenbrüchen T X
Ruhigstellung durch Schienung P X X
Ruhigstellung mittels Vakuummatratze P X
Thorax-Entlastungspunktion T X
Umlagerung, Transport P X X
Lagerung, Hochlagerung, Kühlen P X X
Überwachung T X X
Verrenkungen
Lokalisation
Schulterluxationen T X
Fingerluxationen T X
Behandlung
Schmerzbehandlung T X
Einrichten von Verrenkungen T X
Ruhigstellung P X X
Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen
Verletzungsarten T X X
Behandlung
Ruhigstellung P X
Lagerung P X
Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe
Wundarten T X X
Steriles Arbeiten P X X
Wundreinigung und Desinfektion P X X
Örtliche Betäubung P X
Verschiedene Arten des Wundverschlusses P X
Belassen und Fixierung von Fremdkörpern P X X
Entfernung kleiner Fremdkörper T X X
Komplikationen der Wundheilung, Behandlung
Wundinfektion (Lymphangitis) T X
Auseinanderklaffen von Wundrändern T X
Abszessspaltung T X
Impfungen
Impfstoffe an Bord T X
Indikation T X
Durchführung der Impfung und Dokumentation T X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1427
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
Inhalte oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
Herz-/Kreislauferkrankungen
Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt
Hypertensive Krise T X X
Herzrhythmusstörungen T X X
Arterieller Verschluss T X X
Thrombose T X X
Behandlungsgrundsätze
Neurologischer Notfall
Schlaganfall
Erkennen T X X
Behandlung T X
Behandlung akuter Baucherkrankungen
Gastroenteritis T X
Bauchverletzung (stumpf, perforierend) T X
Blutung aus dem Magen-/Darmtrakt T X
Bauchfellreizung/-entzündung T X
Ursache und Behandlung von Kolikschmerzen T X
Darmverschluss T X
Behandlungsgrundsätze T X X
Lagerung P X X
Harnwege
Harnwegsinfekt/Behandlung T X
Harnverhalt/Behandlung T X
Psychiatrische Notfälle
Psychiatrische Erkrankungen T X
Suizidalität T X
Alkohol- und Drogenmissbrauch T X X
Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmiss- T X X
brauch
Infektionskrankheiten
Tropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten T X
Krankheitsübertragung T X
Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion) T X
Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen T X
mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkran-
kungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämp-
fung)
Nationale und internationale Vorschriften T X
Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten T X
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
Inhalte oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut
Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftun- T X X
gen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen
Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische T X X
Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen:
„MFAG – Medical First Aid Guide“
Behandlung T X
Behandlung von Zahnkrankheiten
Inspektion der Mundhöhle P X
Erkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen T X
Verschluss eines Zahndefektes T X
Spalten eines Zahnwurzelabszesses T X
Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung T X
Tod an Bord
Feststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen T X
Seetestament T X
Aufbewahrung und Transport von Toten T X
Dokumentation von Todesfällen T X X
Weitere Behandlungsmaßnahmen
Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-
krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein
anerkannten medizinischen Praxis.
Schmerzbehandlung
Ruhigstellung P X X
Kühlen P X X
Medikamente T X X
Anlegen von Infusionen P X
Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der P X X
Schiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken
Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der P X X
Schiffsapotheke)
Grundprinzipien der Krankenpflege T X
Schiffsapotheke
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der
Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln
erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen
des funkärztlichen Beratungsdienstes.
Systematik der Schiffsapotheke
Aufbau des Apothekenschranks T X
Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfs- T X X
mittel und Medizinprodukte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1429
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
Inhalte oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
Betäubungsmittel T X
Aufbewahrung T X
Führen des Betäubungsmittelbuches T X
Kühl zu lagernde Arzneimittel T X
Abgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten T X X
Medizinische Anleitung
Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch
Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG
Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen
Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeits-
gesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen
und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln.
Systematik der medizinischen Anleitung T X X
Formulare
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische
Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der
Lage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen.
An Bord vorhandene Formulare T X X
Führen von Aufzeichnungen T X X
Rechtsvorschriften
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur
Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden
Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen.
STCW-Übereinkommen T X
Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2 T X
Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1 T X
Maritime-Medizin-Verordnung T X X
Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen,
Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).
* Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen
theoretischen Kenntnisse.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
Anlage 5
(zu § 16 Absatz 1 Nummer 4)
Anforderungen an Schulungsräume
und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Inhalte nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
(40 Unterrichtsstunden) (16 Unterrichtsstunden)
1. Raumausstattung
Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung X X
her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als
theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl
von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal
sechs Personen gewährleistet ist.
2. Anatomische Modelle
Skelett (Originalgröße) X
Schädelmodell, 3-teilig X
Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel X
Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile X
3. Medizinische Simulatoren
AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator X
entsprechend mit EKG-Anzeige
Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe X
Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim X
Mann
Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer X
Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion X
4. Lehr- und Übungsmaterial
Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für Verzeichnis Verzeichnis
medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ festgelegten A und B C
Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen.
a) Artikel zur Untersuchung
Mundspatel X
Thermometer (32 – 43 Grad Celsius) X
Schutzhüllen für Thermometer X
Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut X
Stethoskop X
Blutdruckmessgerät X
Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik X
Taschenlampe X
b) Instrumente und Hilfsmittel
Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml X
Einmalkanüle X
Kanülenabwurfbehälter X
Tupfer zur Hautdesinfektion X
Handwaschbürste X
Einmalrasierer X
Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine X
chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden
erforderlichen chirurgischen Instrumente
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1431
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Inhalte nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
(40 Unterrichtsstunden) (16 Unterrichtsstunden)
Chirurgisches Nahtmaterial X
Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt X X
Einmal-Lochtuch X
c) Mittel zur Krankenpflege
Einmal-Kunststoff-Katheter X
Urinbeutel X
Kanüle zur Blasenpunktion X
Einmal-Nierenschale X
d) Desinfektionsmittel
Mittel zur Haut- und Händedesinfektion X X
e) Rettungsmittel
Krankentrage X
Vakuummatratze X
f) Verschiedene Artikel
O2-Sauerstoffgerät X
Guedel-Tubus X X
Wendl-Tubus X
Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir X X
Maske für Beatmungsbeutel X X
Gerät zur Absaugung X X
Stauschlauch X
g) Verbandmaterial, Schienen
Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes X X
Verbandmaterial und Schienen
h) Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen
Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene X X
medizinische Anleitung, neueste Ausgabe
„Medical First Aid Guide“, MFAG, neueste Ausgabe X X
Betäubungsmittelbuch X
Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse X X
durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeits-
gesetzes
Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils X
gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6,
Tabelle A-VI/4-2)
Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1) X
Maritime-Medizin-Verordnung X X
Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der X X
Seeschifffahrt“ vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und
Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
und 3 des Seearbeitsgesetzes)
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 3 werden
a) nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ und
b) nach dem Wort „Amtshandlung“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft.“
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ eingefügt.
bb) Buchstabe J wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage
zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der
Gefahrgutverordnung See“.
bbb) Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:
„0806 Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des
Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) 285
0807 Aufhebung der Festhaltung 230
0808 Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) 285
0809 Aufhebung des Anlaufverbots 230
0810 Erteilung einer Probefahrtbescheinigung 60
0811 Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis 60
0812 Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-
nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset-
zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben 60
0813 Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung 30“.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.
bb) Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:
„2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-
Übereinkommens von 1973/78 115
2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) 60
2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. 115“.
c) Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1433
bb) Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt:
„3005 Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere 3 200
3006 Registrierung als Schiffsarzt 60
3007 Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen 1 230
3008 Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits-
untersuchungen 290“.
cc) Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt:
„3107 Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach 75 bis
§ 143 Absatz 1 SeeArbG 1 415
3108 Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die
von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden 60“.
dd) Folgender Buchstabe C wird angefügt:
„C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung
von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen
3201 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 60“.
(2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die
Nummer 300 aufgehoben.
(3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709),
die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(4) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „entsprechend der Verordnung über die Krankenfür-
sorge auf Kauffahrteischiffen“ durch die Wörter „entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der
medizinischen Erkenntnisse“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Durchführung der Krankenfürsorge“ durch die Wörter „Durch-
führung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizinische Betreuung nach den
seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizinischen Betreuung
nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Artikel 3
Aufheben von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I
S. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom
25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 31 Nummer 2 der Verord-
nung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) geändert worden ist.
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier