50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014
Erste Verordnung
zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Vom 17. Januar 2014
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 73a Satz 1 und 2 d) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a
Nummer 1, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in eingefügt:
Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 13, „Abschnitt 6a
des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 Putenbetriebe
und 2, den §§ 23, 26 und 27 Absatz 1 und 3 und den
Betriebseigene Kontrollen § 34a
§§ 29 und 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in
Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 34b
jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Amtliche Untersuchung § 34c
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 34d
Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in Verbin- Aufhebung der Schutzmaßregeln § 34e“.
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und e) In der Angabe zu Abschnitt 6 wird das Wort
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 „Brütereien“ durch das Wort „Hühnerbrütereien“
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für ersetzt.
Ernährung und Landwirtschaft: 3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Zuchtbetrieb“
Artikel 1 durch das Wort „Hühnerzuchtbetrieb“ ersetzt.
Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April b) In Nummer 2 wird das Wort „Aufzuchtbetrieb“
2009 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 17 der durch das Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“ er-
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) setzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 4 wird das Wort „Masthähnchenbe-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- trieb“ durch das Wort „Hähnchenmastbetrieb“
fasst: ersetzt.
„Verordnung d) In Nummer 5 wird das Wort „Brüterei“ durch das
zum Schutz gegen Wort „Hühnerbrüterei“ ersetzt.
bestimmte Salmonelleninfektionen e) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a,
beim Haushuhn und bei Puten 5b und 5c eingefügt:
(Geflügel-Salmonellen-Verordnung – GflSalmoV)“.
„5a. Putenzuchtbetrieb:
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten
a) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird das Wort erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermeh-
„Zuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerzucht- rungszwecken gehalten werden;
betriebe“ ersetzt. 5b. Putenmastbetrieb:
b) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten
„Aufzuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerauf- erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischge-
zuchtbetriebe“ ersetzt. winnung gehalten werden;
c) In der Angabe zu Abschnitt 5 wird das Wort 5c. Putenbrüterei:
„Masthähnchenbetriebe“ durch das Wort „Hähn- ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Puten-
chenmastbetriebe“ ersetzt. küken erbrütet werden;“.
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f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Salmo- rung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
nella Typhimurium,“ die Wörter „einschließlich und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der
monophasischer Salmonella Typhimurium mit Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011,
der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-,“ eingefügt. S. 45)“
g) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Hühner“ ersetzt.
die Wörter „oder Puten“ eingefügt. c) In Nummer 3 werden
4. § 2 wird wie folgt geändert: aa) die Wörter „eines Masthähnchenbetriebes“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Zuchtbe- durch die Wörter „eines Hähnchenmastbe-
triebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Lege- triebes“ und
hennenbetriebes oder eines Masthähnchenbe- bb) die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 646/2007
triebes“ durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbe- der Kommission vom 12. Juni 2007 zur
triebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Durchführung der Verordnung (EG)
Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbe- Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
triebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines und des Rates über ein Gemeinschaftsziel
Putenmastbetriebes“ ersetzt. zur Senkung der Prävalenz von Salmonella
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hüh- enteritidis und Salmonella typhimurium bei
ner“ die Wörter „oder Puten“ eingefügt. Masthähnchen und zur Aufhebung der Ver-
5. In § 4 werden ordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151
vom 13.6.2007, S. 21)“ durch die Wörter
a) die Wörter „eines Zuchtbetriebes oder einer Brü- „Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommis-
terei“ durch die Wörter „eines Hühnerzucht- sion vom 8. März 2012 über ein Unionsziel
betriebes oder einer Hühnerbrüterei“ und zur Verringerung von Salmonella enteritidis
b) die Wörter „eines Legehennenbetriebes oder ei- und Salmonella typhimurium bei Masthähn-
nes Masthähnchenbetriebes“ durch die Wörter chenherden gemäß der Verordnung (EG)
„eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchen- Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
mastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012,
Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei“ S. 31)“
ersetzt. ersetzt und
6. § 5 wird wie folgt geändert: cc) nach den Wörtern „in der jeweils geltenden
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Fassung“ ein Komma angefügt.
„1. eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hüh- d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
nerbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Num- fügt:
mer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) „4. eines Putenzuchtbetriebes, eines Puten-
Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März mastbetriebes oder einer Putenbrüterei er-
2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) folgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des An-
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments hangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012
und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel der Kommission vom 12. Dezember 2012
zur Senkung der Prävalenz von Salmonella- über ein EU-Ziel zur Verringerung von Sal-
Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus- monella Enteritidis und Salmonella Typhimu-
Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1) rium bei Truthühnerherden gemäß der Ver-
in der jeweils geltenden Fassung,“. ordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Euro-
b) In Nummer 2 werden päischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29) in der
aa) die Wörter „eines Aufzuchtbetriebes“ durch
jeweils geltenden Fassung“.
die Wörter „eines Hühneraufzuchtbetriebes“
und 7. § 6 wird wie folgt geändert:
bb) die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Zuchtbetrie-
der Kommission vom 31. Juli 2006 bes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehen-
zur Durchführung der Verordnung (EG) nenbetriebes, eines Masthähnchenbetriebes
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments oder einer Brüterei“ durch die Wörter „eines
und des Rates hinsichtlich eines Gemein- Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzucht-
schaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz betriebes, eines Legehennenbetriebes, eines
bestimmter Salmonellen Serotypen bei Le- Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei,
gehennen der Spezies Gallus gallus und zur eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbe-
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 triebes oder einer Putenbrüterei“ und
(ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4)“ durch die b) in Satz 2 werden die Wörter „in einem Zuchtbe-
Wörter „Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der trieb oder in einer Brüterei“ durch die Wörter „in
Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durch- einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühner-
führung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 brüterei“
des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen
Union zur Senkung der Prävalenz bestimm- 8. § 7 wird wie folgt geändert:
ter Salmonella-Serotypen bei Legehennen a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
der Spezies Gallus gallus sowie zur Ände- die Wörter „eines Zuchtbetriebes, eines Auf-
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zuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes cc) In Nummer 3 werden
oder eines Masthähnchenbetriebes“ durch die aaa) die Angabe „3.1.2, 3.1.3“ durch die An-
Wörter „eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hüh- gabe „3.1.3, 3.1.4“ und
neraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetrie-
bes oder eines Hähnchenmastbetriebes“ ersetzt. bbb) die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-
b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird das Wort ordnung (EU) Nr. 200/2010“
„Brüterei“ jeweils durch das Wort „Hühnerbrüte-
ersetzt.
rei“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 7 werden die Wörter „in einem Zucht-
betrieb oder in einer Brüterei“ durch die Wörter aa) Die Wörter „eines Zuchtbetriebes“ werden
„in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hüh- durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbetrie-
nerbrüterei“ ersetzt. bes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
zuständigen Behörde“ die Wörter „oder einer
„(8) Es gelten entsprechend von dieser beauftragten Stelle“ eingefügt.
1. die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit d) In Absatz 4 werden die Wörter „eines Zuchtbe-
Absatz 6, für einen Putenzuchtbetrieb oder triebes“ durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbe-
einen Putenmastbetrieb, triebes“ ersetzt.
2. die Absätze 4 und 5, auch in Verbindung mit 10. In § 10 werden
Absatz 6, für eine Putenbrüterei.“ a) die Angabe „3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3“ durch die
Angabe „3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.5“ und
9. § 8 wird wie folgt geändert:
b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1003/2005“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 200/2010“
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ersetzt.
„eines Zuchtbetriebes“ durch die Wörter „ei- 11. § 11 wird wie folgt geändert:
nes Hühnerzuchtbetriebes“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf
aaa) In Buchstabe a werden Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infek-
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich
aaaa) die Angabe „3.1.3“ durch die An-
festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus
gabe „3.1.4“ und
dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Be-
bbbb) die Angabe „Verordnung (EG) triebes mit Betriebsabteilungen, aus der betrof-
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe fenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden.
„Verordnung (EU) Nr. 200/2010“ Satz 1 gilt nicht, soweit
ersetzt. 1. Hühner
bbb) In Buchstabe b werden a) zu diagnostischen Zwecken oder
b) mit Genehmigung der zuständigen Be-
aaaa) die Angabe „3.1.1“ durch die An-
hörde
gabe „3.1.2“ und
aa) nach Maßgabe des Anhangs III Ab-
bbbb) die Angabe „Verordnung (EG) schnitt II Kapitel I Nummer 2 der Ver-
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe ordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro-
„Verordnung (EU) Nr. 200/2010“ päischen Parlaments und des Rates
ersetzt. vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel
cc) In Nummer 2 werden tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom
aaa) die Wörter „seines Zuchtbetriebes“ 30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur
durch die Wörter „seines Hühnerzucht- Schlachtung oder
betriebes“ und bb) zur Tötung und unschädlichen Beseiti-
bbb) die Angabe „Verordnung (EG) gung,
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver- 2. Eier zu diagnostischen Zwecken oder
ordnung (EU) Nr. 200/2010“ 3. unbebrütete Eier
ersetzt. a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungs-
aa) Die Wörter „eines Zuchtbetriebes“ werden betrieb für Eiprodukte oder
durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbetrie-
b) als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9
bes“ ersetzt.
Buchstabe h der Verordnung (EG)
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-
(EG) Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver- ments und des Rates vom 21. Oktober
ordnung (EU) Nr. 200/2010“ ersetzt. 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für
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den menschlichen Verzehr bestimmte tieri- c) jeweils die Angabe „Verordnung (EG)
sche Nebenprodukte und zur Aufhebung Nr. 1168/2006“ durch die Angabe „Verordnung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver- (EU) Nr. 517/2011“
ordnung über tierische Nebenprodukte) ersetzt.
zur Beseitigung und Verwendung von Ma-
terial der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der 15. In § 22 werden
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, a) die Angabe „3.3 und 3.5“ durch die Angabe „3.3,
4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß 3.5 und 3.6“ und
Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006“
(EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Ver- durch die Angabe „Verordnung (EU)
wendung von Material der Kategorie 2 gemäß Nr. 517/2011“
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
ersetzt.
verbracht werden.“
16. § 23 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die An-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zuchtbetrieb“ durch gabe „Abschnitt I“ durch die Angabe „Ab-
das Wort „Hühnerzuchtbetrieb“ ersetzt. schnitt II“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
b) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)
schnitt I“ durch die Angabe „Abschnitt II“ er-
Nr. 1168/2006“ durch die Angabe „Verordnung
setzt.
(EU) Nr. 517/2011“ ersetzt.
12. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „ei-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nes Aufzuchtbetriebes“ durch die Wörter „eines
Hühneraufzuchtbetriebes“ ersetzt. „Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B
Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
aa) In Buchstabe a werden hat der Besitzer eines Hähnchenmastbetriebes
aaa) jeweils die Angabe „Verordnung (EG) sicherzustellen, dass in den Herden seines Be-
Nr. 1168/2006“ durch die Angabe „Ver- triebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2
ordnung (EU) Nr. 517/2011“ und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012
bbb) die Angabe „3.2 und 3.3“ durch die An- entnommen und transportiert sowie nach Maß-
gabe „3.2 bis 3.4“ gabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in
ersetzt. einer Untersuchungseinrichtung untersucht wer-
bb) In Buchstabe b werden den.“
aaa) die Angabe „3.1.1“ durch die Angabe b) In Satz 3 werden die Wörter „eines Masthähn-
„3.1.2“ und chenbetriebes“ durch die Wörter „eines Hähn-
bbb) die Angabe „Verordnung (EG) chenmastbetriebes“ ersetzt.
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver- 18. In § 27 werden
ordnung (EU) Nr. 200/2010“
a) die Wörter „1, 2 und 3.1 bis 3.3“ durch die An-
ersetzt. gabe „2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5“ und
c) In Nummer 2 werden b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 646/2007“
a) die Wörter „seines Aufzuchtbetriebes“ durch durch die Angabe „Verordnung (EU)
die Wörter „seines Hühneraufzuchtbetriebes“ Nr. 200/2012“
und ersetzt.
b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006“
19. In § 28 wird das Wort „Masthähnchenbetrieb“ durch
durch die Angabe „Verordnung (EU)
das Wort „Hähnchenmastbetrieb“ ersetzt.
Nr. 517/2011“
20. § 30 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
13. In § 16 werden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) die Angabe „3.3 und 3.5“ durch die Angabe „3.3, aa) In Satz 1 wird das Wort „Brüterei“ durch das
3.5 und 3.6“ und Wort „Hühnerbrüterei“ ersetzt.
b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006“ bb) In Satz 2 werden
durch die Angabe „Verordnung (EU) aaa) nach der Angabe „3.1.1,“ die Angabe
Nr. 517/2011“ „3.1.2,“ eingefügt und
ersetzt. bbb) die Angabe „Verordnung (EG)
14. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010“ ersetzt.
a) die Angabe „Nummer 2.2“ durch die Wörter
„Nummern 2.1 und 2.2“, cc) In Satz 4 werden
b) die Angabe „3.1 bis 3.3“ durch die Angabe „3.1 aaa) die Angabe „3.1.3“ durch die Angabe
bis 3.4“ und „3.1.1, 3.1.4“ und
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014
bbb) die Angabe „Verordnung (EG) Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver- ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersu-
ordnung (EU) Nr. 200/2010“ chung nach § 34c durchgeführt wird. Der Besitzer
ersetzt. eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmast-
betriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten
b) In Absatz 2 werden Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die
aa) das Wort „Brüterei“ jeweils durch das Wort Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom
„Hühnerbrüterei“, Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewah-
bb) das Wort „Zuchtbetrieb“ jeweils durch das ren.
Wort „Hühnerzuchtbetrieb“, (2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzu-
cc) das Wort „Aufzuchtbetrieb“ jeweils durch stellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Puten-
das Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“, zuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach
dd) das Wort „Zuchtbetriebes“ durch das Wort Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des
„Hühnerzuchtbetriebes“ und Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Ver-
bindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Ver-
ee) das Wort „Aufzuchtbetriebes“ durch das ordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und trans-
Wort „Hühneraufzuchtbetriebes“ portiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1
ersetzt. bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU)
21. In § 32 werden Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Num-
mern 2.2.2, 3.1.2 und 3.1.4 des Anhangs der Ver-
a) das Wort „Aufzuchtbetrieb“ durch das Wort ordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer
„Hühneraufzuchtbetrieb“, Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von
b) das Wort „Zuchtbetrieb“ durch das Wort „Hüh- den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen
nerzuchtbetrieb“, werden, wenn der Besitzer einer Putenbrüterei
c) das Wort „Brüterei“ durch das Wort „Hühnerbrü- Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbe-
terei“, trieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken aus-
schließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und
d) die Angabe „3.3 und 3.4“ durch die Angabe „3.3, dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen
3.4 und 3.5“ und Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der
e) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1003/2005“ Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kate-
durch die Angabe „Verordnung (EU) gorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Pu-
Nr. 200/2010“ tenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten
ersetzt. Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die
Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom
22. Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt: Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewah-
„Abschnitt 6a ren. Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzucht-
Putenbetriebe betrieb eines anderen Besitzers entsprechend, so-
weit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssi-
§ 34a cherungssystem der Putenbrüterei und des Puten-
zuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine
Betriebseigene Kontrollen Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Unter- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
suchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Num- durchgeführt wird.
mer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der
Besitzer eines (3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für Unter-
suchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
1. Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in Satz 1 entsprechend.
den Herden seines Betriebes Proben nach Maß-
gabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i bis iii
§ 34b
und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des An-
hangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Ver- Maßregeln vor amtlicher Feststellung
bindung mit Nummer 2.2 des Anhangs der Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Ab-
transportiert sowie nach Maßgabe der Num- satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht
mern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1,
(EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Unter- dürfen aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines
suchungseinrichtung untersucht werden, Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffe-
nen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Puten-
2. Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den brüterei oder, im Falle einer Putenbrüterei mit lüf-
Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe tungstechnisch getrennten Brütern, aus dem be-
der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i und der troffenen Brüter
Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs
der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen 1. Putenküken
und transportiert sowie nach Maßgabe der Num-
a) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung
mern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung
oder
(EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Unter-
suchungseinrichtung untersucht werden. b) zu diagnostischen Zwecken,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014 55
2. Eier b) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9
a) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG)
Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwen-
zur Beseitigung und Verwendung von Material dung von Material der Kategorie 2 gemäß Ar-
der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verord- tikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
nung (EG) Nr. 1069/2009 oder oder
b) zu diagnostischen Zwecken 4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Ar-
tikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG)
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 Num- Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung
mer 2 dürfen unbebrütete Eier von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13
1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lage- der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
rung in eine Quarantäneeinrichtung, verbracht werden.
2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) § 34e
Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb Aufhebung der Schutzmaßregeln
für Eiprodukte
(1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b und 34d
verbracht werden. sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
§ 34c beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Ka-
Amtliche Untersuchung tegorie 1 erloschen ist.
Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 gilt als erloschen, soweit
oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte 1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb
den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen oder der betroffenen Betriebsabteilung, aus der
der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige betroffenen Putenbrüterei oder dem betroffenen
Behörde eine Untersuchung der betroffenen Puten- Brüter entfernt worden sind und
herde oder Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch ge- 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Ab-
trennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach satz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von
Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe b und der Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten
Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des Anhangs nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden
der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch. ist.
§ 34d (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonel-
len der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine
Maßregeln nach amtlicher Feststellung Untersuchung nach § 34c mit negativem Ergebnis
Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Puten- auf Salmonellen durchgeführt worden ist.“
mastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund 23. In § 36 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende
einer Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit Nummern 1 bis 4 ersetzt:
Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt
worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen „1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,
Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabtei- 2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,
lungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus 3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,
der betroffenen Putenbrüterei, oder, im Falle von
lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem be- 4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012“.
troffenen Brüter, nicht verbracht werden. Satz 1 gilt 24. § 37 Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
nicht, soweit
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
1. Puten Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
a) zu diagnostischen Zwecken oder vorsätzlich oder fahrlässig
b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Num-
aa) nach Maßgabe des Anhangs III Ab- mer 1, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbin-
schnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verord- dung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3,
nung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar zur entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1
Schlachtung oder Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1
bb) zur Tötung und unschädlichen Besei- Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer
tigung, Untersuchung, ein Protokoll oder eine Auf-
zeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht
2. Eier zu diagnostischen Zwecken,
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3. unbebrütete Eier 2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2,
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Ab-
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) satz 2 oder § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht,
Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbe- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
trieb für Eiprodukte oder zeitig macht,
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin- vember 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und
dung mit Absatz 8 Nummer 1, Futtermittel oder bestimmten anderen durch Lebensmittel über-
Einstreu nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, tragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom
nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt 12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen (EU) Nr. 1086/2011 geändert worden ist, verstößt,
Weise lagert, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
4. entgegen § 7 Absatz 5, auch in Verbindung mit 1. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder
Absatz 8 Nummer 2, dort genanntes Material eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen An-
nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht hang II Buchstabe C Nummer 3 Satz 1 nicht be-
oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und brütete Eier nicht oder nicht unverzüglich nach
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig besei- Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmo-
tigt, nella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium,
5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin- jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt
dung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, wird, vernichtet oder
§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
2. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder
Satz 2, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25
eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen An-
Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder
hang II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 einen Vo-
§ 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
gel der Herde nicht oder nicht unverzüglich nach
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmo-
Probe oder das dort genannte Kükeneinlegepa-
nella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium,
pier in der vorgeschriebenen Weise entnom-
jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt
men, zerkleinert, hergestellt, transportiert, be-
wird, schlachtet und nicht oder nicht unverzüg-
handelt oder untersucht wird,
lich nach Vorliegen einer solchen Probenanalyse
6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver- vernichtet.“
bindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25
Absatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, 25. § 38 wird aufgehoben.
nicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungs-
26. Es werden ersetzt:
einrichtung das Ergebnis einer dort genannten
Untersuchung rechtzeitig mitteilt, a) in der Bezeichnung des Abschnittes 2 das Wort
7. entgegen „Zuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerzucht-
betriebe“,
a) § 9 Satz 1,
aa) auch in Verbindung mit § 15 oder § 26, b) in der Bezeichnung des Abschnittes 3 das Wort
„Aufzuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerauf-
bb) auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, die- zuchtbetriebe“,
ser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2,
oder c) in § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 das Wort
b) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 „Aufzuchtbetriebes“ durch das Wort „Hühner-
Satz 2, aufzuchtbetriebes“,
Hühner oder Eier verbringt, d) in § 17 und § 31 Satz 3 das Wort „Aufzuchtbe-
trieb“ durch das Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“,
8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hüh-
ner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder e) in § 31 Satz 3 das Wort „Zuchtbetrieb“ durch das
nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, Wort „Hühnerzuchtbetrieb“,
nicht oder nicht rechtzeitig impft oder nicht
oder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder f) in der Bezeichnung des Abschnittes 5 das Wort
nicht rechtzeitig tötet oder nicht oder nicht „Masthähnchenbetriebe“ durch das Wort „Hähn-
rechtzeitig töten lässt oder nicht, nicht richtig chenmastbetriebe“,
oder nicht rechtzeitig beseitigt, g) in der Bezeichnung des Abschnittes 6 das Wort
9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 „Brütereien“ durch das Wort „Hühnerbrütereien“
Buchstabe a oder Buchstabe b Eier nicht oder und
nicht rechtzeitig verbringt,
h) in § 31 Satz 1 sowie in § 33 das Wort „Brüterei“
10. entgegen § 13 Absatz 2 ein Küken oder eine durch das Wort „Hühnerbrüterei“.
Junghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft
und nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, 27. Die Anlage wird wie folgt geändert:
11. entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt, a) In Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 werden die Wör-
12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit ter „eines Aufzuchtbetriebes“ durch die Wörter
§ 33, Eintagsküken oder Eier verbringt oder „eines Hühneraufzuchtbetriebes“ ersetzt.
13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmo- b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
nella Gallinarum Pullorum impft.
aa) In Nummer 2 Satz 5 werden
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer aaa) das Wort „Aufzuchtbetriebes“ durch
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Eu- das Wort „Hühneraufzuchtbetriebes“
ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. No- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014 57
bbb) das Wort „Aufzuchtbetrieb“ durch das Artikel 2
Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“
ersetzt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter schaft kann den Wortlaut der Verordnung in der ab dem
„Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehen- 25. Januar 2014 geltenden Fassung bekannt machen.
nenbetrieb, Masthähnchenbetrieb oder jede
Brüterei“ durch die Wörter „Hühnerzuchtbe-
trieb, Hühneraufzuchtbetrieb, Legehennen- Artikel 3
betrieb, Hähnchenmastbetrieb, Putenzucht-
betrieb, Putenmastbetrieb, jede Hühnerbrü- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
terei oder Putenbrüterei“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Januar 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Hans-Peter Friedrich
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Vom 17. Januar 2014
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Hühner-
Salmonellen-Verordnung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 50) wird nachstehend
der Wortlaut der Hühner-Salmonellen-Verordnung unter ihrer neuen Überschrift
in der vom 25. Januar 2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die am 16. April 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I
S. 752),
2. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),
3. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung
vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),
4. den am 25. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom
17. Januar 2014 (BGBl. I S. 50).
Bonn, den 17. Januar 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014 59
Verordnung
zum Schutz gegen bestimmte
Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten
(Geflügel-Salmonellen-Verordnung – GflSalmoV)
Inhaltsverzeichnis Abschnitt 6a
Abschnitt 1 Putenbetriebe
Allgemeines Betriebseigene Kontrollen § 34a
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 34b
Begriffsbestimmungen § 1 Amtliche Untersuchung § 34c
Hygiene § 2 Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 34d
Impfung § 3 Aufhebung der Schutzmaßregeln § 34e
Mitteilungspflicht § 4
Untersuchungseinrichtung § 5 Abschnitt 7
Ursachenermittlung im Betrieb § 6 Weitergehende Maßnahmen
Reinigung und Desinfektion § 7
Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum § 35
Abschnitt 2 Mitteilungen der Länder § 36
Hühnerzuchtbetriebe Abschnitt 8
Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8 Ordnungswidrigkeiten,
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 9 Schlussvorschriften
Amtliche Untersuchung § 10 Ordnungswidrigkeiten § 37
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 11 Übergangsbestimmungen § 38
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 12
Anlage
Abschnitt 3
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2
Hühneraufzuchtbetriebe Absatz 1)
Impfungen § 13
Abschnitt 1
Betriebseigene Kontrollen § 14
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 15 Allgemeines
Amtliche Untersuchung § 16
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 17 §1
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 18 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Abschnitt 4
1. Hühnerzuchtbetrieb:
Legehennenbetriebe
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art
Einstallen von Junghennen § 19 Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht-
Betriebseigene Kontrollen § 20 oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 21
2. Hühneraufzuchtbetrieb:
Amtliche Untersuchung § 22
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 23 ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen er-
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 24
werbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern
für die Konsumeierproduktion gehalten werden;
Abschnitt 5 3. Legehennenbetrieb:
Hähnchenmastbetriebe ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner er-
werbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduk-
Betriebseigene Kontrollen § 25
tion gehalten werden;
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 26
Amtliche Untersuchung § 27 4. Hähnchenmastbetrieb:
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 28 ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner er-
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 29 werbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung
gehalten werden;
Abschnitt 6 5. Hühnerbrüterei:
Hühnerbrütereien ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken er-
Betriebseigene Kontrollen § 30 brütet werden;
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 31 5a. Putenzuchtbetrieb:
Amtliche Untersuchung § 32 ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbs-
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 33 mäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehal-
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 34 ten werden;
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014
5b. Putenmastbetrieb: (2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner
ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbs- oder Puten verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben
mäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden, soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung
werden; beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller
Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines
5c. Putenbrüterei: Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontroll-
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken er- punkte nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
brütet werden; des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittel-
6. Untersuchungseinrichtung:
hygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils
eine öffentliche oder private Untersuchungseinrich- geltenden Fassung durchgeführt hat. Der Hersteller
tung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Num- des Futtermittels hat die Ergebnisse der Untersuchun-
mer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Ar- gen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der
beiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die Untersuchung, aufzubewahren.
a) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates §3
vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Impfung
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-
Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem
und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen
über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh-
vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) rungszwecken,
in der jeweils geltenden Fassung oder 2. weniger als 350 Junghennen oder
b) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Ver- 3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsum-
ordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen eierproduktion
Parlaments und des Rates vom 17. November
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der
2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und
Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen
bestimmten anderen durch Lebensmittel über-
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt
tragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom
unberührt.
12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung
§4
benannt ist;
Mitteilungspflicht
7. Salmonellen der Kategorie 1:
Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, Hühnerbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit
einschließlich monophasischer Salmonella Typhi- Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella
murium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, jeweils Gallinarum Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetrie-
ausgenommen Impfstämme; bes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmast-
8. Salmonellen der Kategorie 2: betriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmast-
betriebes oder einer Putenbrüterei hat den Verdacht auf
Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmo- eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder mit
nella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme; Salmonella Gallinarum Pullorum unverzüglich der zu-
9. Betriebsabteilung: ständigen Behörde mitzuteilen.
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter
Teil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten §5
einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Untersuchungseinrichtung
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat sicher-
gehalten werden. zustellen, dass eine Untersuchung, die im Auftrage
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei
1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs
wenn diese durch eine amtliche Untersuchung fest- der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission
gestellt worden ist; vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parla-
2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der
ments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel
Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebs-
zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen
eigene Untersuchung festgestellt worden ist.
bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61
vom 11.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
§2 sung,
Hygiene 2. eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehen-
(1) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines nenbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3
Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der
eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetrie- Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der
bes oder eines Putenmastbetriebes hat sicherzustellen, Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen
dass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Ein- Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel
richtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden. der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014 61
bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzu-
der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der weisen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung Besitzer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, ge-
(EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 138 vom rechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
26.5.2011, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
(2) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines
3. eines Hähnchenmastbetriebes erfolgt, nach Maß- Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes
gabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung oder eines Hähnchenmastbetriebes hat im Falle des
(EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kate-
2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Sal- gorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kate-
monella enteritidis und Salmonella typhimurium bei gorie 1, soweit die Hühner und Eier aus dem betroffe-
Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) nen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung ent-
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und fernt worden sind, Futtermittel und Einstreu, die Träger
des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 31) in der von Salmonellen sein können,
jeweils geltenden Fassung,
1. zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder
4. eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetrie-
bes oder einer Putenbrüterei erfolgt, nach Maß- 2. zusammen mit dem Dung zu lagern.
gabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sons-
(EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezem- tigen Standorten des Geflügels sind nach dem Stand
ber 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von der Technik zu desinfizieren. In den Fällen des Satzes 1
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium Nummer 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermit-
bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) teln und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen
des Rates (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29) in gewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der
der jeweils geltenden Fassung Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu
durchgeführt wird. desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für
Geflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden,
§6 dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen be-
Ursachenermittlung im Betrieb steht. Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die an-
fallen, bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen
Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hüh- Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt
neraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines
Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futter-
einer Putenbrüterei hat im Falle eines Verdachtes auf mittel, die außerhalb des Stalles in geschlossenen Be-
eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder hältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüttert
einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 unver- werden, soweit
züglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache 1. bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel
des Verdachtes oder der Infektion unter Hinzuziehung nach den Vorschriften der Futtermittel-Probenahme-
eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu und Analyseverordnung kein Befall mit Salmonellen
lassen. Satz 1 gilt im Falle des Verdachtes auf eine der Kategorie 1 festgestellt wird oder
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 oder einer
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem 2. durch eine epidemiologische Untersuchung andere
Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei ent- Ursachen des Verdachtes auf eine Infektion mit
sprechend. Salmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Futter-
§7 mittel festgestellt worden sind.
Reinigung und Desinfektion (4) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit
(1) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer
Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit
Hühnerbrüterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier
Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines
aus der betroffenen Hühnerbrüterei entfernt worden
Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes,
sind, die Räume, Vorräume und Zugänge sowie die Ein-
eines Legehennenbetriebes oder eines Hähnchenmast-
richtungen, Brüter, Geräte und sonstigen Gegenstände,
betriebes, soweit die Hühner und Eier aus dem betrof-
die Träger von Salmonellen der Kategorie 1 sein kön-
fenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung
nen, unverzüglich nach dem Stand der Technik zu rei-
entfernt worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren je-
nigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizie-
weilige Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtun-
ren zu lassen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
gen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger
von Salmonellen sein können, unverzüglich nach dem (5) Im Falle einer Infektion mit Salmonellen der Kate-
Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder gorie 1 hat der Besitzer einer Hühnerbrüterei Horden-
reinigen und desinfizieren zu lassen. In den Ställen und auskleidungen, Einlegematerial, Kükentransportbehält-
ihrer unmittelbaren Umgebung hat der Besitzer eine nisse und Verpackungen, die verschmutzt sind oder
Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Träger von Salmonellen sein können und die nicht
Parasiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. sicher zu reinigen oder zu desinfizieren sind, zu ver-
Der Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine brennen oder verbrennen zu lassen oder auf andere
bakteriologische Untersuchung von Tupferproben oder Weise unschädlich beseitigen zu lassen.
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014
(6) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit 2. der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der
Salmonellen der Kategorie 1 sind die Maßnahmen nach Verordnung (EU) Nr. 200/2010 im Haltungsbetrieb
den Absätzen 1 bis 5 aufzuheben, soweit eine amtliche genommen und
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen 3. der Nummern 3.1.3, 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des An-
der Kategorie 1 durchgeführt worden ist. hangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 untersucht
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten im Falle des Verdach- werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach
tes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Unter-
oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in suchung nach § 10 durchgeführt wird.
einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei
entsprechend. (3) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes hat
(8) Es gelten entsprechend 1. sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrich-
tung das Ergebnis einer Untersuchung nach den
1. die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,
Absätzen 1 und 2 unverzüglich in schriftlicher oder
für einen Putenzuchtbetrieb oder einen Putenmast-
elektronischer Form mitteilt,
betrieb,
2. der zuständigen Behörde oder einer von dieser be-
2. die Absätze 4 und 5, auch in Verbindung mit Ab-
auftragten Stelle die Ergebnisse der Untersuchun-
satz 6, für eine Putenbrüterei.
gen nach Nummer 1 unter Angabe
Abschnitt 2 a) des beprobten Betriebes einschließlich der Be-
triebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,
Hühnerzuchtbetriebe
b) der Betriebsgröße,
§8 c) des Monats der Probenahme,
Betriebseigene Kontrollen, d) der Anzahl der befallenen und der nicht befalle-
sonstige Mitteilungspflichten nen Herden und
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu- e) die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1
chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer
eines Hühnerzuchtbetriebes sicherzustellen, dass bei positiven Befunden spätestens 14 Tage, bei ne-
gativen Befunden spätestens drei Monate nach Zu-
1. im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als Eltern- gang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung
tiere gehalten werden sollen, mitzuteilen,
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags-
3. die Protokolle über die Probenahme und die Ergeb-
küken aus mindestens drei verschiedenen Trans- nisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei Jahre
portbehältnissen einer Lieferung entnommen und lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der Mittei-
nach Maßgabe der Nummern 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 lung der Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.
des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in
einer Untersuchungseinrichtung untersucht wer- (4) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes hat der
den oder zuständigen Behörde ferner die durchgeführten Imp-
fungen unter Angabe
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot-
verschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken- 1. des Impfdatums,
behältnissen entnommen und in einer Untersu- 2. der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und
chungseinrichtung zerkleinert werden, von der
3. der verwendeten Impfstoffe
zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm
hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mit-
Nummern 3.1.2 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der zuteilen.
Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersu-
chungseinrichtung untersucht wird, §9
2. die Herden seines Hühnerzuchtbetriebes nach Maß- Maßregeln vor amtlicher Feststellung
gabe der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Ver-
Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1 oder 2
ordnung (EU) Nr. 200/2010 Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infektion mit
a) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus dem
Wochen alt sind und betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit
b) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabtei-
der Herde in die erste Legephase eintreten. lung Hühner und Eier nicht verbracht werden. Satz 1 gilt
nicht, soweit
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind 1. Hühner oder Eier zu diagnostischen Zwecken,
Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. 2. Hühner mit Genehmigung der zuständigen Behörde
(2) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes hat fer- a) zur Schlachtung oder
ner sicherzustellen, dass während der Legephase Pro-
ben nach Maßgabe b) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
1. des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der 3. unbebrütete Eier
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und un- a) unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lage-
tersucht, rung in eine Quarantäneeinrichtung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014 63
b) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über
kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 tierische Nebenprodukte) zur Beseitigung und
des Europäischen Parlaments und des Rates Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor- Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Arti-
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom
kel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG)
25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung
zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der
c) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun- verbracht werden.
gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen
(ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) oder der Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der
d) zur unschädlichen Beseitigung Besitzer eines Zuchtbetriebes
verbracht werden. 1. die Hühner des betroffenen Betriebes oder, im Falle
eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof-
§ 10 fenen Betriebsabteilung unverzüglich
Amtliche Untersuchung a) unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek- (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. Au-
tion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hin- gust 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG)
reichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen, führt des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über
die zuständige Behörde eine Untersuchung der betrof- die Anwendung von spezifischen Bekämpfungs-
fenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buch- methoden im Rahmen der nationalen Programme
stabe a, der Nummern 3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.5 des zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel
Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durch. (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils
geltenden Fassung zu behandeln oder behandeln
§ 11 zu lassen,
Maßregeln nach amtlicher Feststellung b) unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder imp-
(1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer
fen zu lassen oder
Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen c) zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu
Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder, im beseitigen,
Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der
2. die Eier des betroffenen Betriebes, oder im Falle
betroffenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden.
eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof-
Satz 1 gilt nicht, soweit
fenen Betriebsabteilung unverzüglich
1. Hühner
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-
a) zu diagnostischen Zwecken oder kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II zu verbringen,
Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder
und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebens- c) unschädlich zu beseitigen.
mittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unver-
30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur Schlachtung züglich
oder
1. zu diagnostischen Zwecken oder
bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
2. unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des An-
2. Eier zu diagnostischen Zwecken oder hangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verord-
3. unbebrütete Eier nung (EG) Nr. 853/2004
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti- verbracht werden.
kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte § 12
oder
Aufhebung der Schutzmaßregeln
b) als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buch-
stabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des (1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht
Europäischen Parlaments und des Rates vom mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der erloschen ist.
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 § 14
oder 2 gilt als erloschen, soweit Betriebseigene Kontrollen
1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor- chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
den sind und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 eines Hühneraufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, 1. im Falle von Eintagsküken
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist. a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags-
küken aus mindestens drei verschiedenen Trans-
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate- portbehältnissen einer Lieferung entnommen und
gorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert wer-
den, aus der zerkleinerten Menge eine Probe
1. alle Hühner
nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs
a) nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 hergestellt
behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 wird und diese Probe nach Maßgabe der Num-
Buchstabe b geimpft, mern 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 517/2011 in einer Untersuchungseinrich-
b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Be-
tung untersucht wird oder
triebsabteilung umgestallt und
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot-
c) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung verschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken-
nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonel- behältnissen entnommen und in einem Laborato-
len der Kategorie 2 untersucht und rium zerkleinert werden, aus der zerkleinerten
2. alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der be- Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt
troffenen Betriebsabteilung entfernt wird und diese Probe nach Maßgabe der Num-
mer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU)
worden sind. Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen untersucht wird,
der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine 2. die Herden seines Hühneraufzuchtbetriebes nach
Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Maßgabe der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der
Salmonellen durchgeführt worden ist. Verordnung (EU) Nr. 517/2011 mindestens 14 Tage
a) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase
Abschnitt 3 eintreten oder
Hühneraufzuchtbetriebe b) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb
untersucht werden.
§ 13
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
Impfungen weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind
(1) Der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes hat Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine Pro-
die Küken und Junghennen seines Bestandes gegen benahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erfor-
Salmonella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zu- derlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 16
gelassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen. durchgeführt wird.
Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben (2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen
unberührt. Über die durchgeführte Impfung und den nach Absatz 1 entsprechend.
verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind, § 15
gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre
aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Ausnah- Maßregeln vor amtlicher Feststellung
men von Satz 1 Ergeben die Untersuchungen nach § 14 Absatz 1
1. für Herden, die aus dem Inland verbracht werden, Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
oder der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend.
2. zu wissenschaftlichen Zwecken § 16
genehmigen. Amtliche Untersuchung
(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek-
Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Sal- tion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder so-
monella Typhimurium in dem vorhergehenden Auf- weit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Ver-
zuchtdurchgang hat der Besitzer des Hühneraufzucht- dacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
betriebes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmo- begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersu-
nella Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und chung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Num-
Junghennen des betroffenen Betriebes oder der be- mer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2,
troffenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhi- 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 des Anhangs der Verordnung
murium zu impfen oder impfen zu lassen. (EU) Nr. 517/2011 durch.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014 65
§ 17 halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines be-
Maßregeln nach amtlicher Feststellung triebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermei-
dung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der
Ist in einem Hühneraufzuchtbetrieb auf Grund einer Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer eines
Untersuchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durch-
der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 geführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und
Absatz 1 entsprechend. die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom
Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
§ 18
(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach
Aufhebung der Schutzmaßregeln Absatz 1 entsprechend.
(1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek- § 21
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
als erloschen, soweit der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist auch auf
1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb Betriebe anzuwenden, in denen weniger als 1 000 Lege-
oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor- hennen erwerbsmäßig gehalten werden.
den sind und
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 § 22
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Amtliche Untersuchung
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Die zuständige Behörde führt, vorbehaltlich des An-
Satz 2 durchgeführt worden ist. hangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG)
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen Nr. 2160/2003,
der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu- 1. im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit
chung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonel- Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4,
len durchgeführt worden ist.
2. soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Ver-
dacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kate-
Abschnitt 4
gorie 1 begründen, oder
Legehennenbetriebe 3. soweit durch epidemiologische Untersuchungen die
Eier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer
§ 19 Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind,
Einstallen von Junghennen eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maß-
Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Jung- gabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der
hennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in sei- Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 des Anhangs
nen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durch.
stammen, die
1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego- § 23
rie 1 nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht Maßregeln nach amtlicher Feststellung
worden ist und Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Un-
2. nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft tersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen
worden ist. der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen
Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Be-
350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden. triebsabteilung nur verbracht werden
a) zu diagnostischen Zwecken,
§ 20
b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des
Betriebseigene Kontrollen Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer
2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebs-
eines Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in
abteilung nur
den Herden seines Betriebes während der Legephase
Proben nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 des a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-
Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 entnommen kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
und diese Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist c) zur unschädlichen Beseitigung
nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung
nach § 22 durchgeführt wird. Eine Probenahme und verbracht werden.
Untersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Lege- Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maß-
hennenbetrieben, die weniger als 1 000 Legehennen gabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verord-
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014
nung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entspre- chung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Num-
chend. mern 2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verord-
nung (EU) Nr. 200/2012 durch.
§ 24
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 28
(1) Die Maßnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht Maßregeln nach amtlicher Feststellung
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek- Ist in einem Hähnchenmastbetrieb auf Grund einer
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist. der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt Absatz 1 entsprechend.
als erloschen, soweit
1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb § 29
oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor- Aufhebung der Schutzmaßregeln
den sind und
(1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
Satz 2 durchgeführt worden ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
als erloschen, soweit
der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Unter-
suchung nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmo- 1. alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder der
nellen durchgeführt worden ist. betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind
und
Abschnitt 5 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Hähnchenmastbetriebe Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
§ 25 Satz 2 durchgeführt worden ist.
Betriebseigene Kontrollen (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu- der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Unter-
chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 suchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Salmo-
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer nellen durchgeführt worden ist.
eines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in
den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe Abschnitt 6
der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Hühnerbrütereien
Nr. 200/2012 entnommen und transportiert sowie nach
Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs
§ 30
der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in
einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Betriebseigene Kontrollen
Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist (1) Der Besitzer einer Hühnerbrüterei hat sicherzu-
nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung stellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Zucht-
nach § 27 durchgeführt wird. Der Besitzer eines Hähn- herde mindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar
chenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchge- verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als
führten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupf-
Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum brüterhorden genommen wird und dabei gewährleistet
der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. ist, dass eine Gesamtfläche von mindestens einem
(2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Ab- Quadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung
satz 1 entsprechend. beprobt wird. Die Probe ist nach Maßgabe der Num-
mern 3.1.1, 3.1.2, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der
§ 26 Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungs-
Maßregeln vor amtlicher Feststellung einrichtung auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu
untersuchen. Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-
Ergeben die Untersuchungen nach § 25 Absatz 1 Hordenauskleidung für die Untersuchung zur Verfügung
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die
der Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2
entsprechend. 1. aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden jeweils
10 Gramm zerbrochene Eierschalen entnommen,
§ 27 zerdrückt und gemischt oder
Amtliche Untersuchung 2. repräsentative Mekoniumproben von den Eintags-
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek- küken entnommen
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder so- werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1,
weit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht 3.1.1, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verord-
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 be- nung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrich-
gründen, führt die zuständige Behörde eine Untersu- tung zu untersuchen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014 67
(2) Für den Fall, dass der Besitzer einer Hühner- hörde eine Untersuchung der betroffenen Hühnerbrüterei
brüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Hühner- oder, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des be-
zuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Küken aus- troffenen Brüters nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2
schließlich in seinem Hühneraufzuchtbetrieb hält, kann Buchstabe b oder c, der Nummern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4
von den Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010
werden, soweit dort jeweils Maßnahmen im Rahmen durch.
eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur
Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonel- § 33
len der Kategorien 1 und 2 durchgeführt werden. Der Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Besitzer einer Hühnerbrüterei hat über die nach Satz 1
durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen Ist in einer Hühnerbrüterei auf Grund einer Untersu-
und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom chung nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Ka-
Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. tegorie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31
Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Hühnerzuchtbetrieb entsprechend.
oder einen Hühneraufzuchtbetrieb eines anderen Be-
sitzers entsprechend, soweit in einem betriebsüber- § 34
greifenden Qualitätssicherungssystem der Hühnerbrü- Aufhebung der Schutzmaßregeln
terei und des Hühnerzuchtbetriebes oder der Hühner- (1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht
brüterei und des Hühneraufzuchtbetriebes in der Hüh- mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine In-
nerbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonel- fektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt
len der Kategorien 1 und 2 nach dem Stand der Wis- oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
senschaft und Technik durchgeführt wird. oder 2 erloschen ist.
(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für die Unter- (2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
suchungen nach Absatz 1 entsprechend. der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infek-
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als er-
§ 31 loschen, soweit
Maßregeln vor amtlicher Feststellung 1. alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brü-
Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1 terei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden
den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Ka- sind und
tegorie 1, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
oder, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungs- Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
technisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Brüter Satz 2 durchgeführt worden ist.
1. Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate-
Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und gorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
2. Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu 1. alle Eintagsküken
diagnostischen Zwecken
a) in einen anderen Betrieb oder eine andere Be-
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen un- triebsabteilung umgestallt und dort nach § 11 Ab-
bebrütete Eier satz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder
1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
in eine Quarantäneeinrichtung oder geimpft und
2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelas- negativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego-
senen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte rie 2 nach § 10 untersucht und
verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des 2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem be-
Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Ka- troffenen Brüter entfernt
tegorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einem worden sind.
Hühneraufzuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend,
dass zusätzlich Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbe- Abschnitt 6a
trieb verbracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist,
dass die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Putenbetriebe
Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Ab-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden. § 34a
Betriebseigene Kontrollen
§ 32 (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
Amtliche Untersuchung chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek- der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 nach § 4 1. Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in den
oder, soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der
Hühneraufzuchtbetrieb oder einem Hühnerzuchtbetrieb Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i bis iii und der
den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Ka- Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der
tegorie 1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit
Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Be- Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU)
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014
Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie lung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle
nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des An- einer Putenbrüterei mit lüftungstechnisch getrennten
hangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt Brütern, aus dem betroffenen Brüter
und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht 1. Putenküken
werden,
a) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
2. Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den
Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der b) zu diagnostischen Zwecken,
Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i und der Num- 2. Eier
mern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verord-
a) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9
nung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen und transpor-
Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
tiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4
zur Beseitigung und Verwendung von Material der
des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012
Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG)
behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung
Nr. 1069/2009 oder
untersucht werden.
b) zu diagnostischen Zwecken
Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist
nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung verbracht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2
nach § 34c durchgeführt wird. Der Besitzer eines Puten- dürfen unbebrütete Eier
zuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat über 1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung
die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeich- in eine Quarantäneeinrichtung,
nungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre
lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeich- 2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4
nung, aufzubewahren. Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelas-
senen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
(2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzustel-
len, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzucht- verbracht werden.
herde mindestens eine Probe je Brüter nach Maßgabe
der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der § 34c
Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Num- Amtliche Untersuchung
mer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine In-
entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der fektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder
Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Ver-
Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2, dacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
3.1.2 und 3.1.4 des Anhangs der Verordnung (EU) begründen, führt die zuständige Behörde eine Unter-
Nr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungs- suchung der betroffenen Putenherde oder Putenbrüte-
einrichtung untersucht wird. Von den Untersuchungen rei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des be-
nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Besit- troffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buch-
zer einer Putenbrüterei Bruteier ausschließlich aus sei- stabe b und der Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des
nem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch.
Putenküken ausschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb
hält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebs-
§ 34d
eigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung
der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kate- Maßregeln nach amtlicher Feststellung
gorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Puten- Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmast-
brüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maß- betrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund einer Unter-
nahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeich- suchung nach § 34c eine Infektion mit Salmonellen der
nungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Puten
jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 2 und Eier aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines
und 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb eines anderen Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen
Besitzers entsprechend, soweit in einem betriebsüber- Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei,
greifenden Qualitätssicherungssystem der Putenbrüte- oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern,
rei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbrüterei aus dem betroffenen Brüter, nicht verbracht werden.
zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Ka- Satz 1 gilt nicht, soweit
tegorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik durchgeführt wird. 1. Puten
(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für Unter- a) zu diagnostischen Zwecken oder
suchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde
entsprechend. aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II
Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG)
§ 34b Nr. 853/2004 unmittelbar zur Schlachtung oder
Maßregeln vor amtlicher Feststellung bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Absatz 1 2. Eier zu diagnostischen Zwecken,
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht auf eine In-
fektion mit Salmonellen der Kategorie 1, dürfen aus 3. unbebrütete Eier
dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-
Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabtei- kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2014 69
zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte 1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,
oder
2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,
b) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9
Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,
zur Beseitigung und Verwendung von Material der 4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012
Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 oder erforderlichen Angaben.
4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Arti- Abschnitt 8
kel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Ordnungswidrigkeiten,
Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Ver- Schlussvorschriften
ordnung (EG) Nr. 1069/2009
verbracht werden. § 37
Ordnungswidrigkeiten
§ 34e
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Aufhebung der Schutzmaßregeln Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
(1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b und 34d sind delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwider-
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder handelt.
die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
ist. Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt sätzlich oder fahrlässig
als erloschen, soweit 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4,
1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8
oder der betroffenen Betriebsabteilung, aus der be- Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14
troffenen Putenbrüterei oder dem betroffenen Brüter Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen § 13 Ab-
entfernt worden sind und satz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 1
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder
Satz 2 durchgeführt worden ist. nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen 2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in
der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu- Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder
chung nach § 34c mit negativem Ergebnis auf Salmo- § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nellen durchgeführt worden ist. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
Abschnitt 7 mit Absatz 8 Nummer 1, Futtermittel oder Einstreu
Weitergehende Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder
nicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht oder
§ 35 nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
Schutzmaßregeln 4. entgegen § 7 Absatz 5, auch in Verbindung mit Ab-
bei Salmonella Gallinarum Pullorum satz 8 Nummer 2, dort genanntes Material nicht
oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht
(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach rechtzeitig verbrennen lässt und nicht, nicht richtig
den §§ 8 bis 12 für einen Geflügel haltenden Betrieb oder nicht rechtzeitig beseitigt,
anordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit
Salmonella Gallinarum Pullorum besteht oder eine In- 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
fektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 14 Ab-
worden ist. satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ent-
gegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1,
(2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 34a Absatz 1 Satz 1
sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzel- oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine
fall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange dort genannte Probe oder das dort genannte Kü-
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. keneinlegepapier in der vorgeschriebenen Weise
entnommen, zerkleinert, hergestellt, transportiert,
§ 36 behandelt oder untersucht wird,
Mitteilungen der Länder 6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-
Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes- dung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Ab-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- satz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, nicht
cherschutz zur Weitergabe an die Europäische Kom- sicherstellt, dass ihm die Untersuchungseinrich-
mission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden tung das Ergebnis einer dort genannten Unter-
Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs suchung rechtzeitig mitteilt,
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7. entgegen (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
a) § 9 Satz 1, Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen
aa) auch in Verbindung mit § 15 oder § 26, Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
bb) auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, dieser zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten
auch in Verbindung mit § 21 Satz 2, oder anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonose-
b) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2, erregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 geändert wor-
Hühner oder Eier verbringt, den ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner 1. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines
nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder nicht Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buch-
oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder stabe C Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht
nicht rechtzeitig impft oder nicht oder nicht recht- oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer Pro-
zeitig impfen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet benanalyse, mit der Salmonella Enteritidis oder Sal-
oder nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt oder monella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impf-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, stämme, festgestellt wird, vernichtet oder
9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch- 2. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines
stabe a oder Buchstabe b Eier nicht oder nicht Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buch-
rechtzeitig verbringt, stabe C Nummer 4 Satz 1 einen Vogel der Herde
10. entgegen § 13 Absatz 2 ein Küken oder eine Jung- nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer
henne nicht oder nicht rechtzeitig impft und nicht Probenanalyse, mit der Salmonella Enteritidis oder
oder nicht rechtzeitig impfen lässt, Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen
Impfstämme, festgestellt wird, schlachtet und nicht
11. entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt, oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer solchen
12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33, Probenanalyse vernichtet.
Eintagsküken oder Eier verbringt oder
13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella § 38
Gallinarum Pullorum impft. (weggefallen)
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Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen
Abschnitt 1
Anforderungen an den Betrieb
1. Geflügelhaltungen in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebäuden, in Ausläufen oder in Betriebsabtei-
lungen sind im Rein-Raus-Verfahren mit Geflügel zu besetzen. Der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes oder
eines Legehennenbetriebes kann von den Maßgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes
System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2
hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerich-
teten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Ver-
meidung einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden,
insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung
der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und
Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt
einzubeziehen. Der Besitzer hat über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und
diese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
2. Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die Haltungseinrichtungen und die Geräte zu
reinigen und zu desinfizieren. Bei Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall
ist eine Bekämpfung der Roten Vogelmilbe durchzuführen, soweit ein zugelassenes Schädlingsbekämpfungs-
mittel zur Behandlung des Stalles zur Verfügung steht. Ferner ist eine Bekämpfung von Schadnagern, Schad-
insekten und Parasiten durchzuführen.
3. Nach dem Entfernen des Geflügels aus einem Stallbereich, einem Stallgebäude oder einer Betriebsabteilung
darf die jeweilige Geflügelhaltung frühestens drei Tage nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion
wiederbesetzt werden, es sei denn, ein System zur Qualitätssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko
einer Infektion mit Salmonellen.
4. Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend mindestens zwei Wochen unbe-
setzt bleiben.
5. Einstreu und Gerätschaften, die zur Verwendung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert wer-
den, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird. Für Futter für
Geflügel gilt Satz 1 entsprechend.
6. Personen, die ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung betreten,
müssen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die Schuhe in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse
reinigen und desinfizieren und die Hände gründlich waschen. Gerätschaften, die in ein nicht in Betriebsabtei-
lungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung verbracht werden sollen, sind zuvor in der dafür
vorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.
7. Transportbehältnisse zum Ausstallen von lebendem Geflügel müssen vor dem Verbringen in den Stallbereich
nach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.
8. Der Besitzer der Geflügelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Tränkung des Geflügels ausschließlich in
einer Qualität angeboten wird, die eine Infektion der Herde mit Salmonellen nicht befürchten lässt.
Abschnitt 2
Bauliche Anforderungen
1. Die Stallgebäude und Auslaufeinrichtungen zur Haltung des Geflügels sowie deren Nebenräume, die der Ver-
sorgung, Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder von Geflügel stammenden Produkten dienen, müssen
sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung, eine wirksame Desinfektion
sowie eine ordnungsgemäße Fliegen-, Parasiten- und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
2. Betriebsabteilungen müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen
über die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. Die Stallgebäude
dürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder,
verbunden sein. Satz 2 gilt nicht für Eierbänder, soweit sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert
werden. Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindes-
tens 10 Meter voneinander entfernt sind. Der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehennen-
betriebes kann bei bestehenden Anlagen von den Maßgaben nach den Sätzen 2 bis 4 abweichen, soweit durch
ein betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19
Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella
Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maß-
nahmen zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem Hühneraufzuchtbetrieb oder dem Legehennen-
betrieb ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungsein-
richtungen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang
Bundesgesetzblatt Jahrgang2014 2014Teil
TeilI INr.
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Januar2014 2014
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ISSN 0341-1095
Desinfektion der Räume und Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur
Qualitätssicherung ist ein Tierarzt einzubeziehen.
Der Besitzer hat über die Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang,
gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
3. Jeder Hühnerzuchtbetrieb, Hühneraufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Hähnchenmastbetrieb, Putenzucht-
betrieb, Putenmastbetrieb, jede Hühnerbrüterei oder Putenbrüterei muss mit einer Hygieneschleuse ausgestat-
tet sein. In dieser Schleuse müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass sich das Personal vor dem Be-
treten und beim Verlassen der Geflügelhaltung umkleiden, die Schuhe wechseln, Einmalschuhüberzieher besei-
tigen und die Hände waschen kann sowie Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden können. Die Hygiene-
schleuse ist so einzurichten, dass sie regelmäßig nass gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Hygiene-
schleuse muss über ein Handwaschbecken und einen Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung und Des-
infektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen. Darüber hinaus müssen feste Vorrichtungen vorhanden
sein, die eine getrennte Aufbewahrung der abgelegten Kleidung einschließlich des Schuhwerks ermöglichen,
die in der reinen und unreinen Seite jeweils getragen werden.
4. Der Fliegeneintrag sowie der Zugang für andere Schadinsekten, Parasiten und Schadnager in die Geflügel-
haltung ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu erschweren.