1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014
Haushaltsbegleitgesetz 2014
Vom 11. August 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 65
sen: Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015
Zusätzlich zur Beteiligung des Bundes an den Auf-
Artikel 1 wendungen nach § 37 Absatz 4 erhält die landwirt-
Änderung des schaftliche Krankenkasse 37 Millionen Euro im
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Jahr 2014 und 25 Millionen Euro im Jahr 2015. Die
landwirtschaftliche Krankenkasse hat diese Leistungen
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche des Bundes ausschließlich zur Beitragsstabilität einzu-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom setzen.“
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I Artikel 3
S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Bundeslaufbahnverordnung
§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
„(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 16 Ab-
der Aufwendungen der Krankenkassen für versiche- satz 16 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
rungsfremde Leistungen 10,5 Milliarden Euro für das S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Jahr 2014, 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015,
14 Milliarden Euro für das Jahr 2016 und ab dem 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Jahr 2017 jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich „(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung
zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teil- einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei
beträgen an den Gesundheitsfonds.“ einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines
Landtages oder des Europäischen Parlaments beur-
2. Nach § 271 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein- laubt sind, sind in entsprechender Anwendung des
gefügt: § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion
„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Ab- zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen
satz 1 werden im Jahr 2014 3,5 Milliarden Euro und keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der
im Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro jeweils abzüglich Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurtei-
des Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221 lungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.“
Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditätsreserve 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zugeführt.“ a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Artikel 2 Nummern 2 und 3.
Änderung des c) In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 1 Num-
Zweiten Gesetzes über die mer 1 und 2“ durch die Wörter „des Satzes 1
Krankenversicherung der Landwirte Nummer 1“ ersetzt.
Dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung Artikel 4
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom Inkrafttreten
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
folgender § 65 angefügt: Kraft.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014
Gesetz
zur Stärkung der Tarifautonomie
(Tarifautonomiestärkungsgesetz)
Vom 11. August 2014
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abschnitt 1
und der Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen: Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns
Unterabschnitt 1
Artikel 1
Inhalt des Mindestlohns
Gesetz
zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
§1
(Mindestlohngesetz – MiLoG)
Mindestlohn
Inhaltsübersicht
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat
Abschnitt 1
Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindes-
Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns tens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
Unterabschnitt 1 (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Ja-
Inhalt des Mindestlohns nuar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des
§ 1 Mindestlohn Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kom-
§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns mission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission)
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geän-
dert werden.
Unterabschnitt 2 (3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendege-
Mindestlohnkommission setzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und
§ 4 Aufgabe und Zusammensetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnun-
§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder gen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, so-
§ 6 Vorsitz weit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten
§ 7 Beratende Mitglieder Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns
§ 8 Rechtsstellung der Mitglieder nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt ent-
§ 9 Beschluss der Mindestlohnkommission sprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Ta-
§ 10 Verfahren der Mindestlohnkommission
rifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten
§ 11 Rechtsverordnung
Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie
§ 12 Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn;
§§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegeset-
Kostenträgerschaft zes.
Abschnitt 2 §2
Zivilrechtliche Durchsetzung Fälligkeit des Mindestlohns
§ 13 Haftung des Auftraggebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme-
rin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
Abschnitt 3
1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
Kontrolle und
Durchsetzung durch staatliche Behörden 2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am
§ 14 Zuständigkeit Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem
§ 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer die Arbeitsleistung erbracht wurde,
Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über
§ 16 Meldepflicht die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bür-
§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten gerlichen Gesetzbuchs unberührt.
§ 18 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 19 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeit-
§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
nehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertrag-
lich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf ei-
§ 21 Bußgeldvorschriften
nem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto einge-
Abschnitt 4 stellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf
Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung
Schlussvorschriften
durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des
§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf
§ 23 Evaluation den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden
§ 24 Übergangsregelung nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014 1349
stetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendi- §6
gung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht
Vorsitz
ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden (1) Die Bundesregierung beruft die Vorsitzende oder
Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeit- den Vorsitzenden auf gemeinsamen Vorschlag der Spit-
konto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich je- zenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitneh-
weils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mer.
nicht übersteigen. (2) Wird von den Spitzenorganisationen kein ge-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertgut- meinsamer Vorschlag unterbreitet, beruft die Bundes-
habenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches regierung jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im den auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der
Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Der Vorsitz wechselt
Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung. zwischen den Vorsitzenden nach jeder Beschlussfas-
sung nach § 9. Über den erstmaligen Vorsitz entschei-
§3 det das Los. § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend.
Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn (3) Scheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende
unterschreiten oder seine Geltendmachung beschrän- aus, wird nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eine neue
ken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender berufen.
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den
entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch §7
gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Beratende Mitglieder
Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des An-
spruchs ist ausgeschlossen. (1) Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitneh-
Unterabschnitt 2 mer zusätzlich je ein beratendes Mitglied aus Kreisen
der Wissenschaft. Die Bundesregierung soll darauf hin-
Mindestlohnkommission wirken, dass die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer eine Frau und einen Mann als bera-
§4 tendes Mitglied vorschlagen. Das beratende Mitglied
Aufgabe und Zusammensetzung soll in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen zu
(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Min- 1. einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Ar-
destlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe beitnehmer,
des Mindestlohns befindet. 2. einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Ge-
(2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre werkschaft oder
neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsit- 3. einer Einrichtung, die von den in der Nummer 1 oder
zenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Nummer 2 genannten Vereinigungen getragen wird.
Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wis-
senschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder). § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entspre-
chend.
§5 (2) Die beratenden Mitglieder unterstützen die Min-
Stimmberechtigte Mitglieder destlohnkommission insbesondere bei der Prüfung
nach § 9 Absatz 2 durch die Einbringung wissenschaft-
(1) Die Bundesregierung beruft je drei stimmberech- lichen Sachverstands. Sie haben das Recht, an den Be-
tigte Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisatio- ratungen der Mindestlohnkommission teilzunehmen.
nen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus Kreisen
der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaf-
§8
ten. Die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sollen jeweils mindestens eine Frau und Rechtsstellung der Mitglieder
einen Mann als stimmberechtigte Mitglieder vorschla-
(1) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission unter-
gen. Werden auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmer-
liegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Wei-
seite von den Spitzenorganisationen mehr als drei Per-
sungen.
sonen vorgeschlagen, erfolgt die Auswahl zwischen
den Vorschlägen im Verhältnis zur Bedeutung der (2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Mindestlohnkom-
jeweiligen Spitzenorganisationen für die Vertretung der mission ist ehrenamtlich.
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsle- (3) Die Mitglieder der Mindestlohnkommission erhal-
ben des Bundesgebietes. Übt eine Seite ihr Vor- ten eine angemessene Entschädigung für den ihnen bei
schlagsrecht nicht aus, werden die Mitglieder dieser der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Ver-
Seite durch die Bundesregierung aus Kreisen der Ver- dienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkos-
einigungen von Arbeitgebern oder Gewerkschaften be- ten entsprechend den für ehrenamtliche Richterinnen
rufen. und Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften.
(2) Scheidet ein Mitglied aus, wird nach Maßgabe Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrt-
des Absatzes 1 Satz 1 und 4 ein neues Mitglied beru- kosten setzt im Einzelfall die oder der Vorsitzende der
fen. Mindestlohnkommission fest.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014
§9 destlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Beschluss der des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitneh-
Mindestlohnkommission merinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die
Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindest-
(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine An- lohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am
passung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung
30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu be- gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst
schließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle wird.
zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindest-
lohns zu beschließen. (2) Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die
(2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen ei- Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitneh-
ner Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns mer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerk-
geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz schaften, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, schaften, die Wohlfahrtsverbände sowie die Verbände,
faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren,
ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist
Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; sie beginnt
Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der mit der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.
Tarifentwicklung.
(3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss § 12
schriftlich zu begründen.
Geschäfts- und Informationsstelle
(4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft
Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbe- (1) Die Mindestlohnkommission wird bei der Durch-
werbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug führung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unter-
auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Pro- stützt. Die Geschäftsstelle untersteht insoweit fachlich
duktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregie- der oder dem Vorsitzenden der Mindestlohnkommissi-
rung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit on.
ihrem Beschluss zur Verfügung.
(2) Die Geschäftsstelle wird bei der Bundesanstalt
§ 10 für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als selbständige
Organisationeinheit eingerichtet.
Verfahren der
Mindestlohnkommission (3) Die Geschäftsstelle informiert und berät als Infor-
(1) Die Mindestlohnkommission ist beschlussfähig, mationsstelle für den Mindestlohn Arbeitnehmerinnen
wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten und Arbeitnehmer sowie Unternehmen zum Thema
Mitglieder anwesend ist. Mindestlohn.
(2) Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission wer- (4) Die durch die Tätigkeit der Mindestlohnkommis-
den mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesen- sion und der Geschäftsstelle anfallenden Kosten trägt
den Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung hat der Bund.
sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu
enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustan-
de, macht die oder der Vorsitzende einen Vermittlungs- Abschnitt 2
vorschlag. Kommt nach Beratung über den Vermitt-
lungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt Zivilrechtliche Durchsetzung
die oder der Vorsitzende ihr oder sein Stimmrecht aus.
(3) Die Mindestlohnkommission kann Spitzenorgani- § 13
sationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vereinigun-
gen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, öffentlich- Haftung des Auftraggebers
rechtliche Religionsgesellschaften, Wohlfahrtsverbän-
§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet ent-
de, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen
sprechende Anwendung.
organisieren, sowie sonstige von der Anpassung des
Mindestlohns Betroffene vor Beschlussfassung anhö-
ren. Sie kann Informationen und fachliche Einschätzun- Abschnitt 3
gen von externen Stellen einholen.
(4) Die Sitzungen der Mindestlohnkommission sind
Kontrolle und
nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertrau- Durchsetzung durch staatliche Behörden
lich. Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Min-
destlohnkommission in einer Geschäftsordnung. § 14
§ 11 Zuständigkeit
Rechtsverordnung Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines
(1) Die Bundesregierung kann die von der Mindest- Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollver-
lohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Min- waltung zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014 1351
§ 15 den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Be-
Befugnisse der Behörden der ginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen
Zollverwaltung und anderer Behörden; Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmel-
Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers dung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zu-
zuleiten:
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzu- 1. den Familiennamen, den Vornamen und das Ge-
wenden mit der Maßgabe, dass burtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer,
1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Ar-
beitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nach- 2. den Beginn und die Dauer der Überlassung,
weisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen neh-
3. den Ort der Beschäftigung,
men können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft
über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 ge- 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforder-
ben, und lichen Unterlagen bereitgehalten werden,
2. die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp- 5. den Familiennamen, den Vornamen und die An-
fungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese schrift in Deutschland einer oder eines Zustellungs-
Unterlagen vorzulegen haben. bevollmächtigten des Verleihers,
§ 6 Absatz 3 sowie die §§ 16 bis 19 des Schwarzar- 6. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma
beitsbekämpfungsgesetzes finden entsprechende An- sowie die Anschrift des Verleihers.
wendung.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16 (4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versiche-
Meldepflicht rung des Verleihers beizufügen, dass dieser die Ver-
pflichtungen nach § 20 einhält.
(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Ar-
beitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten ministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im An- des Bundesrates bestimmen,
wendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist ver-
1. dass, auf welche Weise und unter welchen techni-
pflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung
schen und organisatorischen Voraussetzungen eine
eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei
Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versi-
der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Ab-
cherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3,
satz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen
Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektro-
Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
nisch übermittelt werden kann,
1. den Familiennamen, den Vornamen und das Ge-
burtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmel-
dung ausnahmsweise entfallen kann, und
Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer, 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewan-
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Be- delt werden kann, sofern die entsandten Arbeitneh-
schäftigung, merinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regel-
mäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung
3. den Ort der Beschäftigung, eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforder- der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen
lichen Unterlagen bereitgehalten werden, dies erfordern.
5. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburts- (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
datum und die Anschrift in Deutschland der oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
des verantwortlich Handelnden und die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
6. den Familiennamen, den Vornamen und die An- satz 3 Satz 1 bestimmen.
schrift in Deutschland einer oder eines Zustellungs-
bevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit § 17
der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich
Erstellen und
Handelnden identisch ist.
Bereithalten von Dokumenten
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeit-
geber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versi- Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzar-
cherung beizufügen, dass er die Verpflichtungen nach beitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbe-
§ 20 einhält. reichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist ver-
(3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Ar-
Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere beitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleis- spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag
tung einem Entleiher, hat der Entleiher in den in § 2a der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzu-
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten zeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeb-
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014
lichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entspre- § 19
chend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeit-
nehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Ar- Ausschluss von
beitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung der Vergabe öffentlicher Aufträge
in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungs- (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um ei-
gesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. nen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. gen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen
(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nach-
für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterla- ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
gen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitau-
Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitneh- sendfünfhundert Euro belegt worden sind.
merinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ord-
Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten nungswidrigkeiten nach § 21 zuständigen Behörden
Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht län- dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nummer 1
ger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Be- schränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen
schäftigung bereitzuhalten. Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeich-
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte ge-
Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder ben.
eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern
hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerin- im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister
nen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen
oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erwei- wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1
tern. oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzun-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- gen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen.
ministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Be-
des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des werbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2
Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäf- jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralre-
tigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeich- gisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.
nen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, verein- (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro for-
facht oder abgewandelt werden kann, sofern dert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die
Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zu-
Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen schlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine
Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a
erfordern. der Gewerbeordnung an.
§ 18 (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die
Bewerberin oder der Bewerber zu hören.
Zusammenarbeit der
in- und ausländischen Behörden § 20
(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die Pflichten des Arbeitgebers
zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Mel- zur Zahlung des Mindestlohns
dungen nach § 16 Absatz 1 und 3.
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind ver-
(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen
pflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerin-
in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-
nen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens
nannten Behörden dürfen nach Maßgabe der daten-
in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätes-
schutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden an-
tens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
derer Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
ten Zeitpunkt zu zahlen.
päischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die die-
sem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder
für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig § 21
sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber Bußgeldvorschriften
seine Verpflichtungen nach § 20 erfüllt. Die Regelungen
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen blei- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ben hiervon unberührt. fahrlässig
(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten 1. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1
das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Buß- Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
geldentscheidungen nach § 21 Absatz 1 bis 3, sofern eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung
die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt. nicht mitwirkt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014 1353
2. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Abschnitt 4
Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
das Betreten eines Grundstücks oder Geschäfts- Schlussvorschriften
raums nicht duldet,
§ 22
3. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3
Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Persönlicher Anwendungsbereich
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in (1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Ar-
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne
übermittelt, des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeit-
4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Geset-
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- zes, es sei denn, dass sie
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht 1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schul-
rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht voll- rechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung,
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im
nicht rechtzeitig zuleitet, Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich gere-
gelten Berufsakademie leisten,
5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, 2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientie-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- rung für eine Berufsausbildung oder für die Auf-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, nahme eines Studiums leisten,
6. entgegen § 16 Absatz 2 oder 4 eine Versicherung 3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt, einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten,
wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis
7. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder 4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Drit-
nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, ten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufs-
ausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des
8. entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise bereithält oder Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Be-
zeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der
9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des
nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Er-
werb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer be-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienst-
stimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf
leistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, in-
eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich
dem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer
dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufs-
beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß,
bildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare
dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
praktische Ausbildung handelt.
1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt (2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des
nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen
ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht (3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergü-
rechtzeitig zahlt. tung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten so-
wie ehrenamtlich Tätigen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 9 und des Absatzes 2 mit einer (4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übri- und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Be-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend schäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Ab-
Euro geahndet werden. satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt
der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Be-
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 schäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den ge-
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten setzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darü-
sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren ber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1
Geschäftsbereich. die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in
(5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung
des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen
Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollzie- soll.
hung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafpro-
zessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über § 23
Ordnungswidrigkeiten durch die in § 14 genannten Be-
Evaluation
hörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des
Bundes. Dieses Gesetz ist im Jahr 2020 zu evaluieren.
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014
§ 24 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Übergangsregelung „(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Num-
mer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende
dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tarif-
Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarif-
fähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden
vertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle
ist, ihren Sitz hat.“
unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich ge- fügt:
macht worden sind; ab dem 1. Januar 2017 müssen „(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2
abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2
ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen. bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91
Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzu-
auf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsende- wenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt
gesetzes sowie § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsge- § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.“
setzes erlassen worden sind.
d) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz
(2) Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller ha- vorangestellt:
ben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Pro-
zent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des „Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähig-
Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar keit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindest- wirkt für und gegen jedermann.“
lohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das
brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen Wort „oder“ ersetzt.
und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
5. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich
periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden „§ 98
zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zustel- Entscheidung
ler von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt. über die Wirksamkeit einer Allgemein-
verbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
Artikel 2
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5
Änderung des wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
Arbeitsgerichtsgesetzes 1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- 2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), Arbeitgebern,
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbind-
wie folgt geändert: licherklärung oder der Rechtsverordnung geltend
macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung
1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer
Semikolon ersetzt. Zeit verletzt zu werden.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: (2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5
ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen
„5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifver-
Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des trag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die
Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverord- Rechtsverordnung erlassen hat.
nung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes und einer Rechtsverord- (3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1
nung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlas- und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a,
sungsgesetzes.“ 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und
§§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Ver-
2. In § 8 Absatz 1 werden nach dem Wort „zuständig“ tretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 ent-
die Wörter „, soweit durch Gesetz nichts anderes sprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die
bestimmt ist“ eingefügt. den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat
3. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
„Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in (4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirk-
den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die samkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder
oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jeder-
oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr mann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für
nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1
übertragen sind.“ Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde
des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu
4. § 97 wird wie folgt geändert:
übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit
a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch das eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine
Wort „oder“ ersetzt. Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014 1355
unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungs- 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
formel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bun- „Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Min-
des im Bundesanzeiger bekannt zu machen. destlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Ar-
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 beitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.“
findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch 2. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirk- fügt:
samkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder ei-
ner Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Betei- „(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unver-
ligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen züglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages,
gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit,
keine Anwendung. die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Nieder-
davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung schrift sind mindestens aufzunehmen:
oder eine Rechtsverordnung wirksam ist, so hat
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des
Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Aus-
auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien bildungsziele,
des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach 3. Beginn und Dauer des Praktikums,
§ 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.“
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
6. Der bisherige § 98 wird § 99.
5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
7. Nach § 111 wird folgender § 112 eingefügt: 6. Dauer des Urlaubs,
„§ 112 7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf
Übergangsregelung die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinba-
rungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzu-
Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Num- wenden sind.
mer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 an-
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
hängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an die-
sem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des
Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss Artikel 4
fort.“ Änderung des
Verdienststatistikgesetzes
Artikel 3 Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember
Änderung des 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
worden ist, wird wie folgt geändert: einen Punkt ersetzt.
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem b) Nummer 4 wird aufgehoben.
Wort „Maßgabe“ die Wörter „des Mindestlohngeset- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
zes,“ eingefügt und die Wörter „, des Mindestar-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
beitsbedingungengesetzes“ gestrichen.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die An-
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 wird das Wort gabe „34 000“ durch die Angabe „60 000“
„Mindestarbeitsbedingungengesetz“ durch das Wort und die Angabe „§ 3 Abs. 3“ durch die Wörter
„Mindestlohngesetz“ ersetzt. „§ 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Num-
3. In § 16 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num- mer 1“ ersetzt.
mer 1 die Wörter „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des bb) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe m
Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ durch die angefügt:
Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des
„m) angewandte Vergütungsvereinbarung,“.
Mindestlohngesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3a aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Buch-
stabe a bis h“ die Angabe „und m“ eingefügt
Änderung des und die Wörter „des Kalendermonats Okto-
Nachweisgesetzes ber“ durch die Wörter „eines repräsentativen
Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I Kalendermonats“ ersetzt.
S. 946), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kalendermonat
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden Oktober“ durch die Wörter „repräsentativen
ist, wird wie folgt geändert: Kalendermonat“ ersetzt.
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014
3. § 6 wird wie folgt gefasst: eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Ge-
genständen regelt:
„§ 6
1. den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein
Erprobung der zusätzliches Urlaubsgeld,
Verwendung von Verwaltungsdaten
2. eine betriebliche Altersversorgung im Sinne
Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der des Betriebsrentengesetzes,
Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, 3. die Vergütung der Auszubildenden oder die
welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungs- Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstät-
merkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten ten,
der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfs-
merkmals der Versicherungsnummer der gesetz- 4. eine zusätzliche betriebliche oder überbetrieb-
lichen Rentenversicherung ersetzen lassen.“ liche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
4. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Personalnum- 5. Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeits-
mern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezo- zeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
genen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug
nicht vorhanden sind“ durch die Wörter „Versiche- und der Leistungsgewährung in Zusammenhang
rungsnummern der gesetzlichen Rentenversiche- stehenden Rechte und Pflichten einschließlich
rung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprü-
Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der che der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitge-
gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt“ ersetzt. ber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Ent-
sendegesetzes findet entsprechende Anwen-
Artikel 5 dung.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
Tarifvertragsgesetzes „Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich er-
klärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekannt- einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen
machung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das Tarifvertrag gebunden ist.“
zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 8. Dezember d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: „Die Bekanntmachung umfasst auch die von der
Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechts-
1. § 5 wird wie folgt geändert: normen des Tarifvertrages.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 12b wird aufgehoben.
„(1) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen
Artikel 6
mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorga- Änderung des
nisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf ge-
meinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April
allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allge- 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des
meinverbindlicherklärung im öffentlichen Inte- Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert
resse geboten erscheint. Die Allgemeinverbind- worden ist, wird wie folgt geändert:
licherklärung erscheint in der Regel im öffent- 1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wettbe-
lichen Interesse geboten, wenn werbsbedingungen“ die Wörter „durch die Erstre-
ckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträ-
1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für gen“ eingefügt.
die Gestaltung der Arbeitsbedingungen über-
wiegende Bedeutung erlangt hat oder 2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Tarifvertrag“
die Wörter „als Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1
2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifver- Nummer 1“ und nach der Angabe „§ 7“ die An-
traglichen Normsetzung gegen die Folgen gabe „oder § 7a“ eingefügt.
wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allge-
meinverbindlicherklärung verlangt.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Einbezogene“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- gestrichen.
fügt:
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann einen Tarifvertrag über eine ge- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
meinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funk- „(2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge
tionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifaus- aller anderen als der in Absatz 1 genannten
schuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifver- Branchen, wenn die Erstreckung der Rechts-
tragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, normen des Tarifvertrages im öffentlichen Inte-
wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträ- resse geboten erscheint, um die in § 1 genann-
gen und die Gewährung von Leistungen durch ten Gesetzesziele zu erreichen und dabei ins-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014 1357
besondere einem Verdrängungswettbewerb ziele zu erreichen und dabei insbesondere einem
über die Lohnkosten entgegen zu wirken.“ Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten
4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: entgegenzuwirken.
„Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 (2) § 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende
bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit Anwendung.
entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu (3) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das
vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzun- Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in
gen.“ den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fal-
5. In § 6 wird jeweils nach der Angabe „§ 4“ die An- lenden und den möglicherweise von ihr betroffe-
gabe „Absatz 1“ eingefügt. nen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Ar-
beitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages
6. § 7 wird wie folgt geändert: sowie allen am Ausgang des Verfahrens interes-
a) Der Überschrift werden die Wörter „für die Fälle sierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeit-
des § 4 Absatz 1“ angefügt. geber und paritätisch besetzten Kommissionen,
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeits-
bedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitge-
„(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien
ber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stel-
eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1
lungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem
sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium
Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der
für Arbeit und Soziales durch Rechtsverord-
Rechtsverordnung. Die Gelegenheit zur Stellung-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates be-
nahme umfasst insbesondere auch die Frage, in-
stimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarif-
wieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des
vertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich
Tarifvertrages geeignet ist, die in § 1 genannten
fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeit-
Gesetzesziele zu erfüllen und dabei insbesondere
geber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-
einem Verdrängungswettbewerb über die Lohn-
nen Anwendung finden, wenn dies im öffent-
kosten entgegenzuwirken.
lichen Interesse geboten erscheint, um die in
§ 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen.“ (4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird
nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 der Aus-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Tarifverträ-
schuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifver-
ge“ die Wörter „und paritätisch besetzten Kom-
tragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen
missionen, die auf der Grundlage kirchlichen
mindestens vier Ausschussmitglieder für den An-
Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich
trag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von
kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im
zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine
Geltungsbereich der Rechtsverordnung festle-
Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wer-
gen,“ eingefügt.
den. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: von der Bundesregierung erlassen werden.“
„Wird in einer Branche nach § 4 Absatz 1 8. § 8 wird wie folgt geändert:
erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 4
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4 bis 6“
der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1
durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1
des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss)
sowie §§ 5 und 6 Absatz 2“ ersetzt und
befasst.“
nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder
bb) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das § 7a“ eingefügt.
Wort „zwei“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7“ die
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1 bis 3“ Angabe „oder § 7a“ eingefügt.
durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1
bis 8“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „(2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen
Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie
„§ 7a §§ 5 und 6 Absatz 2, der durch Allgemeinver-
Rechtsverordnung bindlicherklärung sowie einen Tarifvertrag nach
für die Fälle des § 4 Absatz 2 §§ 4 bis 6, der durch Rechtsverordnung nach
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines § 7 oder § 7a auf nicht an ihn gebundene Ar-
Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 2 sowie beitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitneh-
§§ 5 und 6 Absatz 1 kann das Bundesministerium merinnen erstreckt wird, auch dann einzuhal-
für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgeset-
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, zes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung
dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen
alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und anderen Tarifvertrag gebunden ist.“
nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Ar- c) In Absatz 3 werden die Wörter „den §§ 4, 5 Nr. 1
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung bis 3 und § 6“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
finden, wenn dies im öffentlichen Interesse gebo- Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2“ ersetzt,
ten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzes- nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder § 7a“
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014
und nach dem Wort „leisten“ die Wörter „; dies und Soziales ohne Zustimmung des Bundes-
gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers rates bestimmen, wie die Verpflichtung des
nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm
Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
fällt“ eingefügt. rinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnun-
8a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Verzicht“ die gen aufzubewahren, vereinfacht oder abge-
Wörter „auf den entstandenen Anspruch“ und wandelt werden kann, sofern Besonderheiten
nach dem Wort „zulässig“ die Wörter „; im Übrigen der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistun-
ist ein Verzicht ausgeschlossen“ eingefügt. gen oder Besonderheiten der Branche dies er-
fordern.“
9. Dem § 12 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
13. § 20 wird wie folgt geändert:
„Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffent-
lich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich.“ a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzämter“ durch
die Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden“
10. In § 16 werden nach der Angabe „§ 8“ die Wörter ersetzt.
„, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeits-
bedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 be- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
ziehen,“ eingefügt. 14. § 22 wird aufgehoben.
11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den 15. § 23 wird wie folgt geändert:
§§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6“ durch die Wörter „§ 4 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und § 6 Absatz 2“ ersetzt und nach der Angabe aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, jeweils in
„§ 7“ die Wörter „oder § 7a, soweit sie Arbeitsbe- Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den
dingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor- §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertrags-
schreibt,“ eingefügt. gesetzes für allgemeinverbindlich erklärt
oder durch Rechtsverordnung nach § 7
12. § 19 wird wie folgt geändert: Abs. 1 erstreckt worden ist,“ gestrichen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und jeweils nach dem Wort „nicht“ die Wör-
ter „oder nicht rechtzeitig“ eingefügt.
„Soweit die Rechtsnormen eines für all-
gemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 „nicht“ die Wörter „, nicht richtig oder nicht
bis 3 und § 6 Absatz 2 oder einer entsprechen- rechtzeitig“ eingefügt.
den Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a über cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
die Zahlung eines Mindestentgelts oder die
Einziehung von Beiträgen und die Gewährung „8. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in
von Leistungen im Zusammenhang mit Ur- Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeich-
laubsansprüchen auf das Arbeitsverhältnis nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Anwendung finden, ist der Arbeitgeber ver- dig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
pflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen nicht oder nicht mindestens zwei Jahre
Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehme- aufbewahrt oder“.
rinnen spätestens bis zum Ablauf des siebten b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Ka- Wörter „, jeweils in Verbindung mit einem Tarif-
lendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeich- vertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des
nungen mindestens zwei Jahre beginnend ab Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich
dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeit- erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7
punkt aufzubewahren.“ Abs. 1 erstreckt worden ist,“ gestrichen und je-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den weils nach dem Wort „nicht“ die Wörter „oder
§§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6“ durch die Wörter nicht rechtzeitig“ eingefügt.
„§ 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
bis 3 und § 6 Absatz 2“ und die Wörter „einer aa) Die Sätze 1 und 3 werden aufgehoben.
Rechtsverordnung nach § 7“ durch die Wörter
„einer entsprechenden Rechtsverordnung nach bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter
§ 7 oder § 7a“ ersetzt. „unmittelbaren Körperschaften und Anstal-
ten“ durch die Wörter „bundesunmittelba-
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ren juristischen Personen“ ersetzt und nach
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und dem Wort „Verwaltungs-Vollstreckungsge-
Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne setz“ die Wörter „des Bundes“ eingefügt.
Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtun- 16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
gen des Arbeitgebers oder eines Entleihers
nach § 18 und den Absätzen 1 und 2 hinsicht- „§ 24a
lich einzelner Branchen oder Gruppen von Übergangsregelung
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein- In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. De-
schränken. zember 2017 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass eine
(4) Das Bundesministerium der Finanzen Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz
kann durch Rechtsverordnung im Einverneh- vorgeschriebenen Mindestlohns mit den Zielen
men mit dem Bundesministerium für Arbeit des § 1 vereinbar ist, wenn diese Unterschreitung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014 1359
erforderlich ist, um in der betreffenden Branche werbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen
eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.“
an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu be- 2. Dem § 282a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
wirken und dabei faire und funktionierende Wett-
bewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversi- „Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statisti-
cherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksich- schen Ämtern des Bundes und der Länder auch
tigen.“ übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des Ver-
dienststatistikgesetzes erforderlich sind.“
Artikel 7
Artikel 9
Änderung des Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46 der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) ge-
1. § 3a wird wie folgt geändert: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „diffe- 1. In der Inhaltsangabe wird nach der Angabe zu § 114
renzieren“ die Wörter „und auch Regelungen zur folgende Angabe eingefügt:
Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließ- „§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfü-
lich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren gige selbständige Tätigkeit“.
Voraussetzungen umfassen“ eingefügt.
2. Nach § 18f Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ fügt:
die Wörter „, wenn dies im öffentlichen Interesse
„(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der
geboten erscheint,“ eingefügt.
Länder dürfen die Versicherungsnummer nur erhe-
c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. ben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies im Einzel-
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: fall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur
Erhebung statistischer Daten erforderlich ist.“
a) In Nummer 7b werden nach dem Wort „nicht“ die
Wörter „oder nicht rechtzeitig“ eingefügt. 3. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:
„§ 115
b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
Geringfügige Beschäftigung
„17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung
und geringfügige selbständige Tätigkeit
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezem-
mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder“. ber 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maß-
gabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalen-
3. In § 17c Absatz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeich- derjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeits-
nen“ die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des tage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass
Kalendertages“ und vor dem Wort „aufzubewahren“ die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
die Wörter „beginnend ab dem für die Aufzeichnung ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“
maßgeblichen Zeitpunkt“ eingefügt.
4. § 18 wird wie folgt geändert: Artikel 10
a) Absatz 4 wird aufgehoben. Änderung des
b) In Absatz 5 wird das Wort „Finanzämter“ durch Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
die Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden“ er- § 75 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
setzt. buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
5. § 18a wird aufgehoben. schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
Artikel 8 tikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozial-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch leistungsbereich“ die Wörter „oder der wissen-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- schaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung“
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, eingefügt.
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des 2. In Satz 2 werden die Wörter „oder den Zweck der
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert Forschung oder Planung auf andere Weise zu errei-
worden ist, wird wie folgt geändert: chen“ gestrichen.
1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 3. Folgender Satz wird angefügt:
„Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie „Angaben über den Familien- und Vornamen, die An-
Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Er- schrift, die Telefonnummer sowie die für die Einlei-
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014
tung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erfor- durch die Wörter „§ 19 des Mindestlohngesetzes“ er-
derlichen Strukturmerkmale des Betroffenen können setzt.
für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermit-
telt werden.“ Artikel 13
Artikel 11 Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Änderung der
Gewerbeordnung In § 8 Absatz 2 Nummer 13 der Beitragsverfahrens-
verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
§ 150a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2014
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden nach
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset- dem Wort „Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ die Wör-
zes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ter „und nach § 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes“
ist, wird wie folgt geändert: eingefügt.
1. In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern
„§ 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset- Artikel 14
zes,“ die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindest-
lohngesetzes“ eingefügt und die Wörter „, § 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengeset- Das Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im
zes“ gestrichen. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2,
2. In Nummer 4 werden nach Wörtern „§ 21 Abs. 1 des veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,“ die Wörter Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 22. April
„§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes“ ein- 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird aufge-
gefügt und die Wörter „§ 18 Abs. 1 und 2 des Min- hoben.
destarbeitsbedingungengesetzes“ gestrichen.
Artikel 15
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderung der
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
in Kraft.
In § 23 Absatz 3 der Vergabeverordnung Verteidi-
gung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), (2) Artikel 1 § 24 und Artikel 6 Nummer 16 treten mit
die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden die Wör- (3) Artikel 9 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des
ter „§ 16 des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes“ 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014 1361
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
(Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung – MilchLAusbStEignV)
Vom 8. August 2014
Auf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zu-
satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Ab- stand sein und dem Stand der Technik entsprechen.
satz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) (4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für
geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Ab- die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom und den notwendigen Umfang der Produktion verfü-
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- gen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) die durch sie nicht zu vermittelnden Inhalte der Ausbil-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und dungsordnung in dem für die Ausbildung notwendigen
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi- Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspart-
nisterium für Bildung und Forschung nach Anhörung nern vermittelt werden können.
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- (5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforder-
bildung: lichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi-
nen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung
§1 zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zu-
Mindestanforderungen an die stand sind.
Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
(6) Ein Abdruck der Milchwirtschaftliche-Laboran-
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksich- ten-Ausbildungsverordnung sowie der Prüfungsord-
tigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes nung und der Ausbildungsplan müssen in der Ausbil-
genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art dungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt
und Umfang der Produktion, der Dienstleistungen und oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. Den
nach seinem Bewirtschaftungszustand die Vorausset- Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung för-
zungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in derliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit
der Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsver- tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbe-
ordnung vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1405) in der je- trieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur
weils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Einsicht auszulegen.
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-
fähigkeit) vermittelt werden können. Eine kontinuier- (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür
liche Anleitung muss gewährleistet sein. bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
(2) Die Ausbildungsstätte muss als milchwirtschaft- gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-
liches Unternehmen, als selbstständige milchwirt- beitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum
schaftliche Betriebseinheit, als milchwirtschaftliche Un- Schutze der Auszubildenden eingehalten werden kön-
tersuchungsanstalt oder als Einrichtung der öffent- nen. Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitär-
lichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirt- räume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung
schaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirt- nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss
schaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossen-
sein. schaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des
Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen,
Anlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen (8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn
den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014
ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wor- dungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbil-
den ist. dung vermittelt werden können.
§2 §3
Ausnahmeregelung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen be-
ruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eig-
vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn si- nung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
chergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnah- zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirt-
men außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen schaftlichen Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I
anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbil- S. 524) außer Kraft.
Bonn, den 8. August 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Robert Kloos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2014 1363
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014
– 1 BvR 3217/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 63c Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1
und 2, Absatz 6 Satz 1 sowie § 63e Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Num-
mer 5, Nummer 10, Nummer 11, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Num-
mer 2, Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschul-
gesetzes vom 26. Februar 2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt Seite 69; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung
der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studien-
beiträge vom 11. Dezember 2013, Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt Seite 287) sind in ihrem Gesamtgefüge mit Artikel 5 Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Die unter Ziffer 1 angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung
durch den Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar. Der
Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung zu schaffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 5. August 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
In Vertretung
Stefanie Hubig
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 12. August 2014
Tag Inhalt Seite
7. 8. 2014 Achte Verordnung über Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 und des
Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
4. 6. 2014 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 481
17. 6. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) . . . . . . . . . . . . 483
18. 6. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen
Laboratoriums für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483
16. 7. 2014 Bekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989
gegen Doping/der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen
Doping im Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484