1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014
Gesetz
zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte
(Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG)
Vom 1. August 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften be-
sen: stimmt der Vorstand mit Zustimmung des Auf-
Inhaltsübersicht sichtsrats die Beträge, die für die Überschussbetei-
Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ligung der Versicherten zurückzustellen sind.
Artikel 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines
Artikel 3 Änderung der Rückstellungsabzinsungsverordnung Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen
Artikel 4 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt
Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstel- werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanz-
lungsverordnung gewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens
Artikel 6 Änderung der Mindestzuführungsverordnung 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann.
Artikel 7 Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden,
Artikel 8 Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Ver- soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach
ordnung (Leben) Absatz 4 überschreitet.
Artikel 9 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung (3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt
Artikel 10 Inkrafttreten vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festver-
zinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäf-
Artikel 1 ten sind bei der Beteiligung der Versicherungsneh-
Änderung des mer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu be-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung rücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungs-
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 bedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zins-
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des garantie gemäß Absatz 4 überschreiten.
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert (4) Der Sicherungsbedarf aus den Versiche-
worden ist, wird wie folgt geändert: rungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, de-
ren maßgeblicher Rechnungszins über dem maß-
a) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende An-
geblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der
gabe eingefügt:
Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins)
„§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan“. liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungs-
b) Die Angabe zu § 81b wird wie folgt gefasst: vertrags ist die versicherungsmathematisch unter
Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete
„§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan;
Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags,
finanzieller Sanierungsplan“.
vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbe-
2. § 55b Satz 1 wird wie folgt geändert: kassen können den Sicherungsbedarf aus den Ver-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: sicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichen-
„1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende
den Verfahren berechnen.
des laufenden Geschäftsjahres oder zukünf-
tiger Geschäftsjahre, bei Lebensversiche- (5) Für Lebensversicherungsunternehmen, die
rungsunternehmen unter Angabe der für zu- nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden
künftige Geschäftsjahre bereits deklarierten der Länder unterliegen, kann das Bundesministe-
oder erwarteten Überschussbeteiligung;“. rium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere
Einzelheiten festlegen bezüglich
b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach
dem Wort „Geschäftsjahres“ die Wörter „oder 1. der in das Verfahren gemäß Absatz 3 einzube-
zukünftiger Geschäftsjahre“ angefügt. ziehenden festverzinslichen Anlagen und Zins-
3. § 56a wird wie folgt gefasst: absicherungsgeschäfte,
„§ 56a 2. der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zins-
swapsatzes gemäß Absatz 4 Satz 1 und
Überschussbeteiligung
3. der Methode zur Bewertung der Zinssatzver-
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Ver-
pflichtung eines Versicherungsvertrags gemäß
sicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den
Absatz 4 Satz 2.
Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in
der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrück- Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
erstattung einzustellen. auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechts-
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verordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen sind. Die Versicherungsunternehmen müssen
nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschrän-
4. § 64a Absatz 7 wird wie folgt geändert: kungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entspre-
chenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren
a) Der Nummer 1 Buchstabe a werden folgende Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsrats-
Wörter angefügt: mitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertrag-
„Unternehmen, die langfristige Garantien geben, liche Vereinbarungen über die Gewährung einer
müssen als Teil der Risikostrategie auch die variablen Vergütung einer Anordnung, Unter-
langfristige Risikotragfähigkeit des Unterneh- sagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2
mens darstellen;“. entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte
b) In Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter hergeleitet werden.“
„wie die Risiken gesteuert wurden und inwie- b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „für die
weit die für die Risiken gesetzten Limite ausge- nahe Zukunft“ gestrichen, werden in Satz 5 die
lastet sind“ durch die Wörter „wie die Risiken Wörter „in naher Zukunft“ durch das Wort „dauer-
gesteuert wurden, inwieweit die für die Risiken haft“ ersetzt und wird nach Satz 6 folgender Satz
gesetzten Limite ausgelastet sind und wie die angefügt:
Risikotragfähigkeit bewertet wird“ ersetzt.
5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt: „Unter den Voraussetzungen des Satzes 5 kann
die Aufsichtsbehörde auch
„§ 64d
1. Entnahmen aus den Rücklagen sowie die
Allgemeiner Sanierungsplan
Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder
(1) Versicherungsunternehmen haben auf Ver- beschränken;
langen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan
(allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der all- 2. Maßnahmen untersagen oder beschränken,
gemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschrei- die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag aus-
ben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens zugleichen oder einen Bilanzgewinn auszu-
führen können, und darlegen, mit welchen Maßnah- weisen.“
men diesen begegnet werden soll.
8. In § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem
(2) Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Wort „Geschäftsleitern“ das Wort „oder“ durch ein
Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Per-
unterliegen, kann das Bundesministerium der Finan- sonen“ die Wörter „oder den Beschäftigten der Ver-
zen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmun- sicherungsunternehmen“ eingefügt.
gen über den Inhalt der Sanierungspläne erlassen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung 9. In § 89a werden die Wörter „§ 81b Abs. 1 Satz 2,
auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese er- Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,“
lässt die Vorschriften im Benehmen mit den Ver- durch die Wörter „§ 81b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a
sicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5
Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Die und 7“ ersetzt.
Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
10. In § 113 Absatz 3 werden die Wörter „§ 56b Ab-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 56a Absatz 3
6. In § 81 Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern und 4“ ersetzt.
„auf die Solvabilität“ die Wörter „sowie die langfris-
tige Risikotragfähigkeit“ eingefügt. 11. § 118b Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
7. § 81b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3
Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4
„(1a) Unter den Voraussetzungen des Absat- und § 157 Absatz 1 entsprechend. Auf regulierte
zes 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass Pensionskassen, die mit Genehmigung der Auf-
das Versicherungsunternehmen den Jahresge- sichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2
samtbetrag, den es für die variable Vergütung Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von
aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abwei-
(Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf chende Bestimmungen getroffen haben, findet
einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses § 56a Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regulierte
beschränkt oder vollständig streicht. Unter den Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des
Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Auf- § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsver-
sichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler tragsgesetzes von § 153 des Versicherungsver-
Vergütungsbestandteile untersagen oder auf tragsgesetzes abweichende Bestimmungen getrof-
einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses fen haben, können mit Genehmigung der Aufsichts-
beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für behörde den Sicherungsbedarf aus den Versiche-
variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarif- rungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Ab-
vertrag oder in seinem Geltungsbereich durch satz 4 nach einem abweichenden Verfahren berech-
Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über nen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.“
die Anwendung der tarifvertraglichen Regelun-
gen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer 12. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird vor der Angabe
Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart „§ 80“ die Angabe „§ 64d,“ eingefügt.
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13. Nach § 123g wird folgender § 123h angefügt: 3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 123h „(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handels-
gesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu er-
Übergangsvorschrift
wartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite
zum Lebensversicherungsreformgesetz
das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalender-
§ 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab jahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-
dem 7. August 2014 geltenden Fassung ist erst- Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für
mals auf das erste nach dem 31. Dezember 2014 die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“ auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahres-
mittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank
Artikel 2 gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung
Änderung des veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-
Versicherungsvertragsgesetzes Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn
Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November Monatsendstände der ersten neun Monate heranzu-
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des ziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jah-
Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) resmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3,15, 2,14 und 1,96 vom Hundert angesetzt.“
1. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Justiz“ werden die Wörter „und Artikel 5
für Verbraucherschutz“ eingefügt und die Wörter Änderung der
„im Benehmen mit dem Bundesministerium für Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-
gestrichen. nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die
b) In Nummer 2 und Nummer 3 werden jeweils nach zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März
den Wörtern „Abschluss- und Vertriebskosten“ 2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie
die Wörter „und die Verwaltungskosten“ einge- folgt geändert:
fügt. 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „1,75 Prozent“
2. In § 153 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Kapitalaus- durch die Angabe „1,25 Prozent“ ersetzt.
stattung“ durch die Wörter „Sicherstellung der dau- 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Ver-
„(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbin-
sicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Absatz 1
dung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1
erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Er-
und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
träge des Pensionsfonds ist als Rendite das über
einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren er-
Artikel 3
rechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswap-
Änderung der sätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Er-
Rückstellungsabzinsungsverordnung rechnung des arithmetischen Mittels sind die auf
In § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung vom zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmit-
18. November 2009 (BGBl. I S. 3790) werden nach dem telwerte aus den von der Deutschen Bundesbank
Wort „monatlich“ die Wörter „die Null-Kupon-Euro- gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung
Zinsswapsätze und“ eingefügt. veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-
Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn
Artikel 4 Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die
Monatsendstände der ersten neun Monate heranzu-
Änderung der ziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jah-
Deckungsrückstellungsverordnung resmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13,
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt.“
1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert Artikel 6
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „1,75 vom Hun- Mindestzuführungsverordnung
dert“ durch die Wörter „1,25 vom Hundert“ ersetzt. Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008
2. § 4 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „40“ durch die 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
Angabe „25“ ersetzt. „§ 1
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Geltungsbereich
„(4) Der von einem Versicherungsunternehmen (1) Diese Verordnung gilt für Lebensversiche-
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwen- rungsunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pen-
dete Zillmersatz für die Berechnung der De- sionskassen, die gemäß § 118b Absatz 3 oder 4
ckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind
des Vertrages.“ und die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014 1333
nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom 29. März
Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Ver- 2006, BGBl. I S. 622“ gestrichen.
sicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestim-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
mungen getroffen haben. Für Sterbekassen und ge-
fügt:
mäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes regulierte Pensionskassen, die nicht „(1a) Bei Pensionskassen, die abweichend von
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maß- § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
gabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versiche- zes ihr gebundenes Vermögen in Lebensversiche-
rungsvertragsgesetzes von § 153 des Versiche- rungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der Be-
rungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen rechnung der anzurechnenden Kapitalerträge ge-
getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 mäß den Absätzen 1 und 5 die Differenz der Er-
nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen träge und der Aufwendungen aus den gesamten
die §§ 7 und 8 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1
Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Siche- Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichter-
rungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit stattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversi-
Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 des Versiche- cherung für Rechnung und Risiko der Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes nach einem abweichenden rungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Auf-
Verfahren berechnen. wendungen, um die Beträge zu erhöhen oder zu
(2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, vermindern, die dem Risikoergebnis oder dem
die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge
Länder unterliegen.“ sind in dem nach § 17 der Versicherungsbericht-
erstattungs-Verordnung zu erstellenden versiche-
2. § 2 wird wie folgt gefasst: rungsmathematischen Gutachten herzuleiten.“
„§ 2 c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(Betrag in
Begriffsbestimmungen Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teil-
betrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
Verordnung)“ durch die Wörter „(Betrag in Form-
1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die blatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T)
Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
§ 56a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset- ohne einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versiche-
zes; rungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven
2. Altbestand: Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung)“
und die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 2
a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Zeile 08 Spalte 01 T der Versicherungsberichter-
Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c stattungs-Verordnung)“ durch die Wörter „(Betrag
des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Ar- in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der
tikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)“ er-
Durchführung versicherungsrechtlicher Richt- setzt.
linien des Rates der Europäischen Gemein-
schaften vom 21. Juli 1994 genannten Versi- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
cherungsverträge. Soweit Lebensversiche-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(berechnet aus
rungsunternehmen die nach dem 31. Dezem-
dem Saldo der Beträge in Formblatt 100
ber 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abge-
Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11
schlossenen Versicherungsverträge, bei denen
Spalte 03 der Versicherungsberichterstat-
bei unverändertem Verfahren der Risikoein-
tungs-Verordnung)“ durch die Wörter „(be-
schätzung die Prämien und Leistungen mit de-
rechnet aus dem Saldo der Beträge in Form-
nen der in Satz 1 genannten Versicherungsver-
blatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 T und
träge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis
Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der Versiche-
zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem
rungsberichterstattungs-Verordnung)“ ersetzt.
Altbestand gemeinsam abgerechnet haben,
gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dieser Verordnung;
„Dabei ist das eingeforderte, noch nicht ein-
b) bei Pensionskassen alle Lebensversiche- gezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 100
rungsverträge, denen ein genehmigter Ge- Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungs-
schäftsplan zugrunde liegt; berichterstattungs-Verordnung) nicht zu be-
3. Neubestand: rücksichtigen.“
a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit cc) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Komma ersetzt und werden die Wörter „wo-
Nummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensver- bei ein gemäß § 56b Absatz 2 des Versiche-
sicherungsverträge; rungsaufsichtsgesetzes gebildeter kollektiver
Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
b) bei Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 tung bei den versicherungstechnischen Brut-
Buchstabe b fallenden Lebensversicherungs- to-Rückstellungen für das selbst abgeschlos-
verträge.“ sene Lebensversicherungsgeschäft einzube-
3. § 3 wird wie folgt geändert: ziehen ist.“ angefügt.
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: nerisch negativer Betrag für die Mindestzufüh-
„(5) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die rung zum kollektiven Teil der Rückstellung für
auf einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versiche- Beitragsrückerstattung, wird er durch Null er-
rungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven setzt.“
Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz aa) In Satz 1 wird die Angabe „75 vom Hundert“
der Erträge und der Aufwendungen aus den ge- durch die Angabe „90 Prozent“ ersetzt.
samten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200
Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsbe- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in der“
richterstattungs-Verordnung), ohne die der Le- die Wörter „in Absatz 1“ eingefügt.
bensversicherung für Rechnung und Risiko der cc) Folgender Satz wird angefügt:
Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge „Ergeben sich rechnerisch negative Beträge
und Aufwendungen, vervielfachten Verhältnis für die Mindestzuführung zur Rückstellung
des arithmetischen Mittels des kollektiven Teils für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit
der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an vom Risikoergebnis, werden diese durch Null
den letzten beiden Bilanzstichtagen zu den anzu- ersetzt.“
rechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in der“
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
die Wörter „in Absatz 1“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
aa) Die Wörter „des Neubestands“ werden je-
„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge
weils gestrichen.
für die Mindestzuführung zur Rückstellung
bb) Satz 2 wird aufgehoben. für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit
cc) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst: vom übrigen Ergebnis, werden diese durch
Null ersetzt.“
„Alt- und Neubestand werden dabei getrennt
betrachtet.“ g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „gemäß den Absätzen 3 bis 5“
werden durch die Wörter „gemäß den Absät-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die An-
zen 3, 4 und 5“ ersetzt.
gabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt sich rechnerisch eine negative Min-
„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge
destzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
für die Mindestzuführung zur Rückstellung
rückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.“
für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit
von den Kapitalerträgen, werden diese durch h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 an- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach den
zurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen Absätzen 3 bis 6“ die Wörter „für diese Ver-
als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die sicherungsverträge, getrennt für Alt- und
anteilig auf die überschussberechtigten Versi- Neubestand“ eingefügt.
cherungsverträge entfallenden Zinsen auf die
Pensionsrückstellungen.“ bb) Folgender Satz wird angefügt:
cc) Folgender Satz wird angefügt: „Ergibt sich rechnerisch eine negative Min-
destzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
„Andernfalls beträgt die Mindestzuführung rückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.“
zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 5. § 5 wird wie folgt geändert:
100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurech- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nenden Kapitalerträge abzüglich der rech- aa) In Satz 1 werden die Wörter „insoweit redu-
nungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf ziert werden, als der hierfür erforderliche
die überschussberechtigten Versicherungs- Betrag den folgenden, als Formel dargestell-
verträge entfallenden Zinsen auf die Pensions- ten Saldo übersteigt“ ersetzt durch die Wörter
rückstellungen.“ „bis auf den folgenden, als Formel dargestell-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ten Betrag reduziert werden“, und die Angabe
fügt: „(aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE“
„(3a) Die Mindestzuführung zu einem gemäß durch die Angabe „aKE – Rz – Sv + RE + üE“
§ 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset- ersetzt.
zes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung bb) In Satz 2 werden die Wörter „aKE = die anzu-
für Beitragsrückerstattung beträgt 90 Prozent rechnenden Kapitalerträge“ durch die Wörter
der nach § 3 Absatz 5 anzurechnenden Kapital- „aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge
erträge abzüglich der rechnerisch negativen Be- nach § 3 Absatz 1, 1a und 5“ und die Wörter
träge, die nach Aufsummierung der Beträge nach „mKE = die Mindestzuführung in Abhängig-
Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 und 5 für den Neu- und keit von den Kapitalerträgen gemäß § 4
den Altbestand verbleiben. Ergibt sich ein rech- Abs. 3“ durch die Wörter „Sv = der zur De-
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ckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche §8
Betrag“ ersetzt. Methode zur Bewertung der
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags
Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der gemäß § 7
„Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis ermittelte Bezugszins mit dem höchsten in den
sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen
negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein ne- Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins
gativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen.“ kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins,
ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem
b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst: 1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils
das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr
„Soweit der Betrag, um den die Mindestzufüh- maßgeblichen Rechnungszins und dem Bezugs-
rung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neu- zins und
bestand oder einem kollektiven Teil der Rückstel-
2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der
lung für Beitragsrückerstattung ganz oder teil-
jeweils maßgebliche Rechnungszins
weise zugeordnet werden kann, verringert sich
die Mindestzuführung für den Alt- oder Neube- zugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Be-
stand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung rechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der De-
für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten ckungsrückstellung anzuwenden.
Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zu-
geordnet werden kann, verringert sich die Min- §9
destzuführung für den Alt- und Neubestand und Höchstbetrag des ungebundenen
zum kollektiven Teil der Rückstellung für Bei- Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
tragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen
Die Summe aus dem ungebundenen Teil der
Anteil an der gesamten Mindestzuführung.“
Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne
6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der
bis 12 ersetzt: Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver-
ordnung und einem etwaigen bereits über das Fol-
„§ 6 gejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als fol-
Festverzinsliche Anlagen gender als Formel dargestellter Betrag:
und Zinsabsicherungsgeschäfte
0,8 x SP + 2 x (FR + DG) + Max {0; (1 – DNZ / 0,05) x SP}.
(1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsiche- Dabei sind:
rungsgeschäfte gemäß § 56a des Versicherungsauf-
SP = der Betrag gemäß § 4 oder § 8 der Kapital-
sichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen gemäß
ausstattungs-Verordnung,
den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis 5 des
Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rech- FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Bei-
nungslegungsverordnung. tragsrückerstattung im Sinne des § 28
Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d
(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktiv- der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-
posten C.III.1 des Formblatts 1 der Versicherungs- legungsverordnung, soweit er auf die Aus-
unternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden schüttung deklarierter Überschussanteile im
diejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsab- Folgejahr entfällt,
sicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer
DG = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten
Aufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthalte-
Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag
nen Einzelpositionen entsprechend der Berichter-
der Direktgutschrift (Summe der Beträge in
stattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermö-
Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zei-
gensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalan-
le 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versiche-
lagen zuzuordnen wären.
rungsberichterstattungs-Verordnung),
DNZ = der Durchschnitt der Nettoverzinsungen
§7
der Kapitalanlagen der letzten drei Ge-
Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz schäftsjahre. Die Nettoverzinsung ist das
Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Form-
Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus blatt 3 der Versicherungsunternehmens-
den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Rechnungslegungsverordnung, Ertragspos-
§ 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als ten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, je-
maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz der von der Deut- doch ohne die auf die Kapitalanlagen für
schen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsab- Rechnung und Risiko von Inhabern von
zinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon- Lebensversicherungspolicen entfallenden
Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jah- Beträge), bezogen auf den mittleren Kapital-
ren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, anlagenbestand des abgelaufenen Ge-
der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsre- schäftsjahres (Formblatt 1 der Versiche-
serven vorangeht (Bezugszins gemäß § 56a Absatz 4 rungsunternehmens-Rechnungslegungsver-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes). ordnung, arithmetisches Mittel des Aktiv-
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014
postens C am Bilanzstichtag des Ge- jahres in der dort vorgeschriebenen Form elektro-
schäftsjahres und des Vorjahres). nisch zu veröffentlichen. Die Informationen sind in
deutscher Sprache abzufassen; zusätzliche Inhalte
§ 10 sind unzulässig.
Anzeigepflicht (2) Die Versicherungsnehmer sind in der Informa-
tion nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informa-
Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils
tionspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung
der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß
unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.
§ 9 überschritten, hat das Versicherungsunterneh-
men unverzüglich nach Aufstellung des Jahresab-
schlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unter- § 12
richten. Übergangsvorschrift
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014
§ 11 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der Fassung
Veröffentlichungspflicht der Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008
(1) Lebensversicherungsunternehmen mit Aus- (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind
nahme der Pensionskassen haben die in der Anlage erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 begin-
zu dieser Verordnung genannten Informationen spä- nende Geschäftsjahre anzuwenden.“
testens neun Monate nach Schluss des Geschäfts- 7. Nach § 12 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 11)
Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …
Erträge*:
Kapitalerträge … Euro
Risikoergebnis … Euro
übriges Ergebnis … Euro
Summe … Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins … Euro
Direktgutschrift … Euro
Zuführung zur RfB … Euro
Summe … Euro
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im
Sinne des § 4 Absatz 3 bis 5 MindZV für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende
Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.“
Artikel 7 verhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pen-
sionsrückstellungen.“
Änderung der
PF-Mindestzuführungsverordnung bb) Folgender Satz wird angefügt:
Die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. De- „Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur
zember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Ab-
Verordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) geän- hängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Pro-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: zent der nach § 1 anzurechnenden Kapitaler-
träge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen
1. § 2 wird wie folgt geändert: ohne die anteilig auf die überschussberechtig-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. ten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zin-
sen auf die Pensionsrückstellungen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die An-
„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge gabe „90“ ersetzt.
für die Mindestzuführung zur Rückstellung
bb) Folgender Satz wird angefügt:
für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit
von den Kapitalerträgen, werden diese durch „Ergeben sich rechnerisch negative Beträge
Null ersetzt, wenn die nach § 1 anzurechnen- für die Mindestzuführung zur Rückstellung
den Kapitalerträge höher ausfallen als die für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit
rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig vom Risikoergebnis, werden diese durch Null
auf die überschussberechtigten Versorgungs- ersetzt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2014 1337
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: S. 1172), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2390) geändert worden
die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei- ist, wird die Angabe „§ 56a Satz 5“ durch die Angabe
tragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen „§ 56b Absatz 1“ ersetzt.
Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt.“
Artikel 9
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der
„Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzu- VVG-Informationspflichtenverordnung
führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tung, wird diese durch Null ersetzt.“ Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004) wird wie folgt ge-
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „insoweit reduziert 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden, als der hierfür erforderliche Betrag den
folgenden, als Formel dargestellten Saldo über- a) In Nummer 1 werden die Wörter „bei den übrigen
steigt“ durch die Wörter „bis auf den folgenden, einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten
als Formel dargestellten Betrag reduziert werden“ Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als An-
und wird die Angabe „(aKE - Rz) - mKE + 0,25 teil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen
× RE + 0,5 × üE“ durch die Angabe „aKE – Rz Laufzeit auszuweisen;“ angefügt.
– Sv + RE + üE“ ersetzt. b) Der Punkt am Ende von Nummer 8 wird durch ein
b) In Satz 2 werden die Wörter „mKE = die Mindest- Semikolon ersetzt.
zuführung in Abhängigkeit von den Kapitaler- c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
trägen gemäß § 2 Absatz 2“ durch die Wörter „9. bei Lebensversicherungsverträgen, die Ver-
„Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs sicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei
erforderliche Betrag“ ersetzt. dem der Eintritt der Verpflichtung des Ver-
c) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: sicherers gewiss ist, die Minderung der Wert-
„Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis entwicklung durch Kosten in Prozentpunkten
sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie nega- (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszah-
tiv sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Be- lungsphase.“
trag, ist er durch Null zu ersetzen.“ 2. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bei
3. § 4 wird wie folgt gefasst: den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalku-
lierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als
„§ 4 Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen
Übergangsvorschrift Laufzeit auszuweisen;“ angefügt.
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 3. In § 4 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die Ab-
begonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung schluss- und Vertriebskosten“ die Wörter „und die
der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni Verwaltungskosten“ eingefügt.
2013 (BGBl. I S. 1498) anzuwenden.“
Artikel 10
Artikel 8 Inkrafttreten
Änderung der Artikel 4 Nummer 1 und 2, Artikel 5 Nummer 1 und
Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b und c treten am 1. Ja-
In § 2 Absatz 3 Satz 2 der Sicherungsfonds-Finan- nuar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag
zierungs-Verordnung (Leben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. August 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble