1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
Achtes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
Vom 28. Juli 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente we-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleis-
tung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten
Artikel 1 Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt
Änderung des unberührt.“
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 3. § 44g Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- „(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitneh-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- merinnen und Arbeitnehmern der Träger und der
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemein-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 den und Gemeindeverbände können mit Zustim-
(BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt mung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsfüh-
geändert: rers der gemeinsamen Einrichtung nach den beam-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei
den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen wer-
a) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe den; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen.
eingefügt: Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Be-
„§ 40a Erstattungsanspruch“. amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen
b) Die Angabe zum Neunten Kapitel wird wie folgt und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienst-
gefasst: liche Interessen es erfordern.
„Kapitel 9 (2) Bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den
gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen
Straf- und Bußgeldvorschriften“. bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Ein-
c) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden richtungen zugewiesen worden war, ist die Zustim-
Angaben eingefügt: mung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsfüh-
rers der gemeinsamen Einrichtung nicht erforder-
„§ 63a Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften
lich.“
§ 63b Datenschutzrechtliche Strafvorschriften“.
4. Die Überschrift des Neunten Kapitels wird wie folgt
d) Folgende Angabe zu § 79 wird angefügt: gefasst:
„§ 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten „Kapitel 9
Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung
personalrechtlicher Bestimmungen“. Straf- und Bußgeldvorschriften“.
2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: 5. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a und 63b
eingefügt:
„§ 40a
„§ 63a
Erstattungsanspruch
Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften
Wird einer leistungsberechtigten Person für den-
selben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsiche- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Beamtin, Be-
rung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem amter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Träger
Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewil- oder der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen
ligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Ar- Gemeinden und Gemeindeverbände, denen nach
beitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 § 44g Absatz 1 oder 2 eine Tätigkeit in einer gemein-
des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen samen Einrichtung zugewiesen ist, vorsätzlich oder
den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstat- fahrlässig eine in
tungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung 1. § 85 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 2 oder Nummer 3
des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer des Zehnten Buches oder in § 43 Absatz 1 Num-
nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung mer 2b des Bundesdatenschutzgesetzes oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1307
2. § 85 Absatz 2 des Zehnten Buches oder in § 43 Stelle nach § 50 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesdaten- und der oder die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutzgesetzes schutz und die Informationsfreiheit.“
bezeichnete Handlung begeht. 6. Folgender § 79 wird angefügt:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
„§ 79
Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absat- Achtes Gesetz zur Änderung
zes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihun- des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
derttausend Euro geahndet werden. Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab- (1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichte-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- ter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober
rigkeiten sind 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Be-
1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, stehens der Erstattungspflicht bereits an die leis-
wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin, tungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstat-
einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen tungsanspruch.
Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit,
(2) Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten in
2. die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g
wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin, Absatz 1 zum 1. Januar 2011 in der bis zum 31. De-
einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen zember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt bis
Arbeitnehmer eines kommunalen Trägers oder zum jeweiligen Ablauf der fünfjährigen Dauer der
der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Erstzuweisung fort. Eine spätere Zuweisung von Tä-
Gemeinden oder Gemeindeverbände tigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die
in Ausübung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember
Einrichtung begangen wird. § 36 Absatz 2 und 3 des 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.“
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entspre-
chend. Artikel 2
§ 63b Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Datenschutzrechtliche Strafvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft.
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 63a Absatz 1 (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung ge- tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
gen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder
einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie Nummer 6
schädigen. tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags- (4) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 79 Absatz 2 Satz 1
berechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche am 1. Januar 2016 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes,
des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
Vom 28. Juli 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „bis
rates das folgende Gesetz beschlossen: zu“ durch die Wörter „weniger als“ ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
Änderung des Änderung des
Rindfleischetikettierungsgesetzes Legehennenbetriebsregistergesetzes
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. Sep-
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- tember 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Arti-
satz 94 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I kel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Ab- 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 4
satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 2 im einleitenden Satzteil Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Ra-
und Absatz 2 Satz 2, § 4b Satz 1 und § 6 Absatz 1 tes vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für
Nummer 1 werden jeweils die Wörter „bis zu“ durch Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1)“ durch die Angabe „An-
die Wörter „weniger als“ ersetzt. hang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung
2. § 2 wird wie folgt geändert: (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
a) In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 1a gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zu“ durch liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ver-
die Wörter „weniger als“ ersetzt. ordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
b) In Absatz 2 werden (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
aa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“ ersetzt.
Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Ernäh- 2. § 3 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
rung und Landwirtschaft“ und
„10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökolo-
bb) die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ gischen Landbau die im Rahmen der Durchfüh-
durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ rung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des
ersetzt. Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi-
sche/biologische Produktion und die Kenn-
3. § 3a wird wie folgt geändert: zeichnung von ökologischen/biologischen Er-
a) In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 zeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung
Satz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „bis (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007,
zu“ durch die Wörter „weniger als“ ersetzt. S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
geändert worden ist, vergebene Nummer“.
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Energie“ ersetzt. 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
4. § 4a wird wie folgt geändert: „(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere
Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betrie-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
bes auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere
ter „bis zu“ durch die Wörter „weniger als“ er-
Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe
setzt.
zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt wer-
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Wirtschaft und den. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kenn-
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und nummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet wer-
Energie“ ersetzt. den. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als
5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeich-
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und nung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständi-
Energie“ ersetzt. gen Behörde den Wechsel des Haltungssystems
mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Wirt- zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürf-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- nisse einen anderen als den in Satz 3 genannten
schaft und Energie“ ersetzt. Zeitraum festsetzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1309
4. § 5 wird wie folgt geändert: 5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Er- schaft und Technologie und dem Bundesministerium
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie und dem
ersetzt. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „für Er-
6. § 16 wird wie folgt geändert:
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
gestrichen. a) In Absatz 1a wird im einleitenden Satzteil die An-
gabe „§ 16 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Wörter
5. In § 8 Absatz 2 werden
„nach Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
a) die Angabe „(EG) Nr. 1028/2006“ durch die An- b) In Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe
gabe „(EU) Nr. 1308/2013“ und „§ 16 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 1
b) die Angabe „(EWG) Nr. 2092/91“ durch die An- Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
gabe „(EG) Nr. 834/2007“ 7. § 18 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 10 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geän-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dert:
aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- aaa) Die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3“
mern 3 und 4 eingefügt: werden durch die Wörter „§ 10 Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.
„3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als
eine Kennnummer verwendet, bbb) Die Wörter „§ 11a Absatz 2, 3 Satz 2
oder Absatz 5“ werden durch die Wörter
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort „§ 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5“
genannte Kennnummer verwendet,“. ersetzt.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die ccc) Die Angabe „§ 11b Abs. 5 Nr. 2“ wird
Nummern 5 bis 8. durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Num-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 5“ durch mer 2“ ersetzt.
die Wörter „Nummer 2, 3, 4 und 7“ ersetzt. bb) Nummer 9 wird aufgehoben.
cc) Nummer 9a wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„9a. entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder
Änderung des Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige
Tierschutzgesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- nicht rechtzeitig erstattet,“.
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), dd) In Nummer 17 werden nach der Angabe
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes „Nummer 1“ die Wörter „Buchstabe b, auch
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Num-
ist, wird wie folgt geändert: mer 1,“ eingefügt.
1. § 2a wird wie folgt geändert: ee) In Nummer 22 werden die Wörter „bio- oder
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die gentechnische“ durch das Wort „biotechni-
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- sche“ ersetzt.
cherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Landwirtschaft“ ersetzt. aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Absatz 1
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25“ durch die
Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und Wörter „Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17,
digitale Infrastruktur“ ersetzt. 22 und 25“ ersetzt.
2. In § 4b Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Wirt- bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Absatz 1
schaft und Technologie sowie für Umwelt, Natur- Nr. 9a, 10, 20a, 21a, 23 und 25a“ durch die
schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter Wörter „Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23
„Wirtschaft und Energie sowie für Umwelt, Natur- und 25a“ ersetzt.
schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
3. In § 6 Absatz 1a wird Satz 2 wie folgt gefasst: „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
„Derjenige, der einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 2 des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a,
Nummer 4 durchführen will, hat den Eingriff spätes- Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25,
tens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Be- des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1
hörde anzuzeigen.“ Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
4. In § 9 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie in § 11a Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Natur- bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
„Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ 8. § 19 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
aa) Nach den Wörtern „§ 18 Absatz 1 Nummer 1“ Artikel 4
werden das Komma und die Angabe „2“ ge- Bekanntmachung
strichen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
bb) Die Angabe „§ 7 Absatz 3,“ wird gestrichen. wirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Rindfleisch-
cc) Die Wörter „Nummer 4, 8, 9, 12, 17, 21a, 22, etikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregister-
22a oder 23“ werden durch die Wörter „Num- gesetzes und des Tierschutzgesetzes in der jeweils
mer 4, 8, 12, 17, 20a, 21a, 22 oder Num- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
mer 23“ ersetzt. sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18
Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 21a, 22 oder 23“ durch Artikel 5
die Wörter „§ 18 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12, 17, Inkrafttreten
21a, 22 oder Nummer 23“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
9. § 21 Absatz 2 wird aufgehoben. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1311
Gesetz
zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes
(Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz – KSAStabG)
Vom 30. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3
sen: zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient
dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu er-
Artikel 1 fassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftig-
ten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu
Änderung des
prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenver-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
sicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im
§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein- Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach
2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Ren-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I tenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich
S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber
1. Absatz 1a wird wie folgt gefasst: über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde
und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Be-
„(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ord- stätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung
nungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt.
Künstlersozialversicherungsgesetz und die recht- Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rah-
zeitige und vollständige Entrichtung der Künstler- men einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern
sozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung er- mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Ab-
folgt satz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise
1. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachver-
die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 halt, muss er diesen nachgehen.“
des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der 3. Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.
Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern Artikel 2
mit mehr als 19 Beschäftigten und Änderung des
3. bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Ka- Künstlersozialversicherungsgesetzes
lenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehen- Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
den Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten. 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des
Bei Arbeitgebern, die eine Betriebsstruktur mit Haupt- Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
und Unterbetrieben mit jeweils eigener Betriebs- worden ist, wird wie folgt geändert:
nummer aufweisen, wird der Arbeitgeber insgesamt 1. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Satz 3
geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforde- und 4“ durch die Wörter „Satz 4 und 5“ ersetzt.
rung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der
2. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Deutschen Rentenversicherung erlassen die erfor-
derlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabe- „(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selb-
pflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur ständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Ab-
Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstler- satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die
sozialversicherungsgesetz einschließlich der Wider- Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem
spruchsbescheide. Die Träger der Rentenversiche- Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
rung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sach- Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt.
verhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungs- 3. § 32 wird wie folgt gefasst:
gesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber
„§ 32
durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstler-
sozialversicherungsgesetzes.“ (1) Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit
einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung
2. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren. Die Aus-
„(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im gleichsvereinigung erfüllt der Künstlersozialkasse ge-
Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien genüber die den Unternehmern obliegenden Pflich-
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
ten, insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wir- 1. die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Renten-
kung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszah- versicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe
lungen. Die Künstlersozialkasse regelt mit einer Aus- berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hin-
gleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz blick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter 2. Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zu-
Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßge- sammenführt und sie für die Prüferinnen und Prü-
benden Berechnungsgrößen. In der Vereinbarung fer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet,
kann das Melde- und Abgabeverfahren abweichend einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für
von § 27 geregelt werden; die Pflicht zu Vorauszah- die Prüfpraxis;
lungen bleibt davon unberührt. Die Künstlersozial-
kasse kann die Berücksichtigung von Verwaltungs- 3. spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzel-
kosten der Ausgleichsvereinigung vertraglich regeln. nen Branchen oder für typische Gruppen von Un-
Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Bundes- ternehmen erarbeitet;
versicherungsamtes. 4. gemeinsam mit den Trägern der Rentenversiche-
rung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prü-
(2) Die Künstlersozialkasse überprüft regelmäßig
fern spätestens am Tag der Prüfung alle zweck-
die abweichenden Berechnungsgrößen nach Ab-
dienlichen Hinweise für die Durchführung der Prü-
satz 1 Satz 3. Im Rahmen der Überprüfung kann
fung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
die Künstlersozialkasse von den in der Ausgleichs-
vereinigung zusammengeschlossenen Unternehmern 5. gemeinsam mit den Trägern der Rentenversiche-
Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 rung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontin-
verlangen und Prüfungen durchführen. Im Übrigen gentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches
entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.
Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künst- (4) Die Träger der Rentenversicherung und die
lersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre, Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozial-
für die Pflichten des Unternehmers durch die Aus- versicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zu-
gleichsvereinigung erfüllt werden. Die weiteren Rechte sammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird
und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegen- eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die
über der Künstlersozialkasse bleiben unberührt. mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesminis-
(3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichs- terium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeits-
vereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Anga- gruppe als beratendes Mitglied an.
ben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur (5) Entstehen durch die Überwachung der Künst-
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.“ lersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur
Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie
4. § 35 wird wie folgt gefasst: durch Pflichtversäumnis verursacht hat.
„§ 35 (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungs-
(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die recht-
vorschriften.“
zeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsan-
teile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe 5. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Ausgleichsvereinigungen. des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten tausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit
Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozial- einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
kasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Melde- werden.“
pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsge-
setz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozial- Artikel 3
abgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Änderung des
Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforder- BUK-Neuorganisationsgesetzes
lichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabe- Das BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. Oktober
pflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur 2013 (BGBl. I S. 3836) wird wie folgt geändert:
Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz einschließlich der Wider- 1. Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
spruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig „bbb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Komma
über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung am Ende durch einen Punkt ersetzt.“
und ihren Beginn zu informieren. Die Information er-
2. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
folgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Be-
fasst:
ginn der Prüfung.
„b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüf-
gruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwer- aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem
punktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen Wort „Stelle“ das Komma durch einen Punkt
durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den ersetzt.
Arbeitgebern, indem sie insbesondere bb) Nummer 4 wird aufgehoben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1313
3. In Artikel 6 Nummer 9 werden die Wörter „§ 157 Ab- 1. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 157 Absatz 1 durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
Satz 3“ ersetzt. 2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 1a Satz 3“
Artikel 4
durch die Wörter „Absatz 1a Satz 5“ ersetzt.
Änderung der b) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
„20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich
§ 1 Absatz 1 der KSVG-Beitragsüberwachungsver- der Melde- und Abgabepflicht nach dem
ordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 ist, sowie Informationen zum Verfahrens-
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt stand hinsichtlich der Melde- und Abgabe-
gefasst: pflicht nach dem Künstlersozialversiche-
„(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrich- rungsgesetz,“.
tung der Beitragsanteile der Versicherten und der c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die „21. die Angabe, dass der Arbeitgeber die Be-
Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden stätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des
Vorschriften.“ Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgege-
ben hat.“
Artikel 5
Folgeänderungen Artikel 6
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tag nach der
worden ist, wird wie folgt geändert: Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
Erste Verordnung
zur Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung
Vom 30. Juli 2014
Auf Grund des § 17 Absatz 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung, dem Auswärtigen Amt und dem Bundes-
ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Anlage 3 der Satellitendatensicherheitsverordnung vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 508) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a)
Gebietsnegativliste
Staatsgebiet Afghanistan
Staatsgebiet Armenien
Staatsgebiet Aserbaidschan
Staatsgebiet Äthiopien
Staatsgebiet Bosnien-Herzegowina
Staatsgebiet Dschibuti
Staatsgebiet Eritrea
Staatsgebiet Georgien
Staatsgebiet Irak
Staatsgebiet Israel und palästinensische Autonomiegebiete
Demokratische Republik Kongo
Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999))
Staatsgebiet Libanon
Staatsgebiet Mali
Staatsgebiet Republik Moldau
Staatsgebiet Senegal
Staatsgebiet Somalia
Staatsgebiet Sudan
Staatsgebiet Südsudan
Staatsgebiet Syrien
Staatsgebiet Tschad
Staatsgebiet Ukraine
Staatsgebiet Usbekistan
Westsahara
Staatsgebiet Zentralafrikanische Republik
Staatsgebiet Zypern“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1315
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
Vom 30. Juli 2014
Auf Grund des Artikels 9 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie in
der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. Dezember 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 8. November
1996 (BGBl. I S. 1722),
2. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 30. Juli 2014
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1317
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie – 25. BImSchV)*
§1 §4
Anwendungsbereich Anlagen nach dem Chloridverfahren
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf- (1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen
fenheit und den Betrieb von nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert
von 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Pro-
1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titan- zent Luftsauerstoff als Tagesmittelwert nicht über-
dioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren, schreiten.
2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von (2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissions-
Abfallsäuren. grenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tages-
mittelwert nicht überschreiten.
§2
Begriffsbestimmungen §5
Verfahren zur Messung und Überwachung
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten All-
1. Abgase: gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immis-
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmi- sionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhal-
gen Emissionen; tung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)
hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasför-
2. Emissionen:
migem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:
sie werden angegeben als Massenkonzentration in
1. aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung
der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf
oder
das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand
(273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des 2. Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der
Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Mas- Konzentrierung von Abfallsäuren.
senverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne (2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen
Produkt. von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten
Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuier-
§3 liche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs
Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messein-
Anlagen nach dem Sulfatverfahren
richtung zu erfolgen.
(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen
nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert §6
von 30 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf 20 Pro- Andere oder weitergehende Anforderungen
zent Luftsauerstoff, als Tagesmittelwert nicht über-
schreiten. Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich
insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Num-
(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase mer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes so-
anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwe- wie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
feltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, ange- ergeben, bleiben unberührt.
geben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissions-
grenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als §7
Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilo-
Ordnungswidrigkeiten
gramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahres-
mittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-
Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten. wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer An-
lage
(3) Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren
anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwe- 1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Ab-
feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen satz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort
Emissionsgrenzwert von ein Viertel Gramm je Kubikme- genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,
ter als Tagesmittelwert nicht überschreiten. 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte
Massenverhältnis überschreitet oder
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissio-
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung nen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über-
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom wacht.
17.12.2010, S. 17), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Richt-
linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung §8
und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 158 vom (Inkrafttreten)
19.6.2012, S. 25).
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
Erste Verordnung
zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Vom 1. August 2014
Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 43“ durch die Wörter „63 bis 67 und § 103“ ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach der Nummer 1“ durch die Wörter „nach den
Nummern 1 bis 3“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Übergangsregelung
Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr
entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde.“
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen des
Gebührensatz
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
1. Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin-
tensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes
1.1 Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder 800 Euro
selbständigem Unternehmensteil
1.2 Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom- 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
§ 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
zes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der
maßgeblich ist die angefangene und an der Ab- EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in
nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent
pro Kilowattstunde ergibt
105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt
90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1319
Amtshandlungen des
Gebührensatz
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine
Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt
2. Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah-
nen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes
2.1 Gebühr je Schienenbahn 500 Euro
2.2 Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref- 60 Euro je Gigawattstunde
fenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abge-
schlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die
angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
3. Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei 330 Euro je Gigawattstunde
Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je
beantragter Abnahmestelle und Stromver-
brauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist
die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
4. Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs- 250 Euro
bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so-
weit nicht die Umschreibung infolge eines Wech-
sels des Energieversorgungsunternehmens oder
des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. August 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
Verordnung
über ein Register für Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas
(Anlagenregisterverordnung – AnlRegV)
Vom 1. August 2014
Auf Grund des § 93 des Erneuerbare-Energien-Ge- auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeug-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet ten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. Satz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz
Abschnitt 1 angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte
Allgemeine Bestimmungen Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller
Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden
§1 kann.
Anlagenregister; Datenschutz (2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben
übermitteln:
Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das
Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien- 1. ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). Die Bun- und ihre E-Mail-Adresse,
desnetzagentur hat bei der Einrichtung und bei dem 2. den Standort und, sofern vorhanden, den Namen
Betrieb die erforderlichen technischen und organisato- der Anlage,
rischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 3. sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu
des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu einem Anlagenpark und dessen Namen,
§ 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fas- 4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003
5. die installierte Leistung der Anlage,
(BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert wor- 6. die Angabe, ob sie für den in der Anlage erzeugten
den ist, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Strom oder die Bereitstellung installierter Leistung
Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Zahlungen des Netzbetreibers aufgrund der An-
Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen. sprüche nach § 19 oder § 52 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,
§2 7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom
Begriffsbestimmungen vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber
Im Sinne dieser Verordnung ist oder einem Dritten in unmittelbarer Nähe zur Anlage
verbraucht und dabei nicht durch das Netz durch-
1. „Anlage“ eine Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 geleitet werden soll,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Geltungs-
bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; Frei- 8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,
flächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat 9. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe
der Europäischen Union errichtet worden sind, sind der Genehmigung oder Zulassung, mit der die An-
nach Maßgabe eines völkerrechtlichen Vertrages lage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist,
oder eines entsprechenden Verwaltungsabkommens
nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Er- 10. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponie-
neuerbare-Energien-Gesetzes Anlagen im Sinne die- gas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geother-
ser Verordnung, mie die Angabe,
2. „genehmigungsbedürftige Anlage“ eine Anlage, de- a) ob es sich um eine KWK-Anlage handelt; in die-
ren Betrieb einer Genehmigung nach § 4 des Bun- sem Fall ist auch die installierte thermische Leis-
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der tung der Anlage anzugeben und
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I b) ob es sich um eine Anlage handelt, in der vor
S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom dem 1. August 2014 andere Energieträger als
2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, ausschließlich Deponiegas, Klärgas, Grubengas,
oder einer Zulassung nach einer anderen Bestim- Biomasse oder Geothermie zur Stromerzeugung
mung des Bundesrechts bedarf. eingesetzt worden sind, einschließlich der An-
gabe dieses Energieträgers und des Inbetrieb-
Abschnitt 2 nahmezeitpunkts nach Maßgabe des am 31. Juli
Registrierungspflicht 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffs,
11. bei Anlagen, in denen Biomasse zur Stromerzeu-
§3 gung eingesetzt wird, die Angabe
Registrierung von Anlagen a) ob es sich um feste, flüssige oder gasförmige
(1) Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem Biomasse handelt; wird gasförmige Biomasse
31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden, nach Maß- eingesetzt, ist nach Vor-Ort-Verstromung und
gabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. Satz 1 ist Biomethan zu differenzieren und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1321
b) ob ausschließlich Biomasse oder auch andere 16. die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der
Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt Anlage sowie dessen Spannungsebene.
werden,
(3) Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb
12. bei Windenergieanlagen von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage
a) die Nabenhöhe, übermittelt werden. Bei Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Bio-
b) den Rotordurchmesser, masse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerba-
c) den Hersteller der Anlage sowie den Anlagentyp, ren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen
d) die Standortgüte, wenn es sich um eine Wind- Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der
energieanlage an Land handelt; zu diesem Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneu-
Zweck sind, sofern vorhanden, die folgenden erbaren Energien oder Grubengas im Generator maß-
Angaben eines Gutachtens zu übermitteln, das geblich.
den Anforderungen der Technischen Richtlinien
für Windenergieanlagen, Teil 6, der FGW e. V. – §4
Fördergesellschaft Windenergie und andere Er-
Registrierung von
neuerbare Energien1 in der zum Zeitpunkt der
genehmigungsbedürftigen Anlagen
Erstellung des Gutachtens geltenden Fassung
entspricht und von einer nach diesen Richtlinien (1) Anlagenbetreiber müssen für genehmigungsbe-
berechtigten Institution erstellt worden ist: dürftige Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 geneh-
aa) die mittlere Windgeschwindigkeit auf Naben- migt worden sind, unbeschadet der Pflicht, die Anlage
höhe in Meter pro Sekunde, bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registrieren
zu lassen, die Genehmigung spätestens drei Wochen
bb) Formparameter und Skalenparameter der nach deren Bekanntgabe registrieren lassen.
Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf
Nabenhöhe und (2) Anlagenbetreiber müssen sämtliche Angaben zu
der genehmigten Anlage nach § 3 Absatz 2 mit Aus-
cc) das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags
nahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9
zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum
und Nummer 14 bis 16 sowie die genehmigende Behör-
Erneuerbare-Energien-Gesetz,
de, das Datum und das Aktenzeichen der Genehmi-
e) die Angabe, ob es sich um eine Windenergiean- gung, die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung
lage an Land handelt, die eine bestehende mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begon-
Windenergieanlage ersetzt, einschließlich der nen werden muss sowie den Zeitpunkt der geplanten
Bestätigung, dass die endgültige Stilllegung der Inbetriebnahme übermitteln.
ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Ab-
satz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt (3) Die Bundesnetzagentur kann nach § 4 Absatz 2
worden ist und übermittelte Daten aus dem Anlagenregister löschen,
wenn für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmi-
f) die Küstenentfernung und die Wassertiefe des gungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksich-
Standorts der Windenergieanlage auf See, tigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach
13. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden
Strahlungsenergie die Angabe, ob es sich um eine ist.
Freiflächenanlage handelt, sowie die von der Frei-
flächenanlage in Anspruch genommene Fläche in §5
Hektar,
Übermittlung von Änderungen
14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrich-
tungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Ein- (1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist
speiseleistung ferngesteuert reduziert sowie die nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach
jeweilige Ist-Einspeisung abgerufen werden kann § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Ab-
vom satz 2 Nummer 6 und 7 übermitteln.
a) Netzbetreiber, wobei auch anzugeben ist, ob es (2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der
sich um eine gemeinsame technische Einrich- installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung
tung für mehrere Anlagen an einem Netzver- der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der
knüpfungspunkt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung
Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, oder zu übermitteln.
b) einem Direktvermarktungsunternehmer oder ei- (3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend bei Änderungen
ner anderen Person, an die der Strom veräußert anzuwenden, die einer Genehmigung nach § 4 oder
wird, § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer
15. den Namen des Netzbetreibers, in dessen Netz der Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bun-
in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mit- desrechts bedürfen.
tels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angebo-
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrie-
ten wird, und
rung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den
1
nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetrei-
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell-
schaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger ber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
Straße 45, 10117 Berlin. derlich ist.
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
§6 § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 9 und 14
Registrierung von bestehenden Anlagen übermitteln. Handelt es sich um eine Anlage, die aus-
schließlich mit Biomethan betrieben wurde, muss der
(1) Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die vor dem Anlagenbetreiber auch erklären, ob er der Veröffent-
1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, lichung der Stilllegung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 zu-
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen, stimmt.
wenn sie nach dem 31. Juli 2014
(3) Anlagenbetreiber müssen die Angaben nach Ab-
1. die installierte Leistung der Anlage erhöhen oder ver- satz 2 innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
ringern,
1. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
2. eine Wasserkraftanlage nach § 40 Absatz 2 des Er- und 5 innerhalb von drei Wochen nach der erstma-
neuerbare-Energien-Gesetzes ertüchtigen, ligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss
3. für eine Windenergieanlage an Land fünf Jahre nach der jeweiligen Maßnahme,
ihrer Inbetriebnahme die Verlängerung der Anfangs- 2. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 inner-
vergütung nach folgenden Bestimmungen in An- halb von drei Monaten, nachdem die Anfangsvergü-
spruch nehmen: tung verlängert worden ist,
a) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare- 3. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 frü-
Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Ab- hestens drei Monate vor der geplanten Inanspruch-
satz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset- nahme der Flexibilitätsprämie; dies gilt abweichend
zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, von Nummer 1 auch, wenn zur Inanspruchnahme
wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in der Flexibilitätsprämie die installierte Leistung der
Betrieb genommen worden ist, oder Anlage erhöht wird,
b) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c 4. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 inner-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- halb von drei Wochen nach der endgültigen Still-
dung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare- legung der Anlage.
Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011
(4) § 5 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem
31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012
Abschnitt 3
in Betrieb genommen worden ist,
Be h ö rd l i c h e s Ve r f a h re n
4. erstmalig die Flexibilitätsprämie nach § 54 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen
§7
wollen,
Registrierungsverfahren
5. erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeu-
gung einsetzen, um eine Förderung nach den Be- (1) Die Registrierung im Anlagenregister erfolgt
stimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in durch die Bundesnetzagentur. Anlagenbetreiber müs-
der Fassung in Anspruch zu nehmen, die für die An- sen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3
lage nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 oder 10 und bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten
Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Formularvorlagen nutzen.
maßgeblich ist, oder (2) Die Bundesnetzagentur registriert die Anlage,
6. die Anlage endgültig stilllegen. wenn mindestens die Angaben nach § 3 Absatz 2 Num-
mer 1, 2 und 4 bis 6 übermittelt worden sind, und be-
§ 3 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. stätigt dem Anlagenbetreiber das Datum, an dem diese
(2) Besteht eine Registrierungspflicht nach Absatz 1 Angaben der Bundesnetzagentur zugegangen sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 5, müssen Anlagenbetreiber die Satz 1 ist im Fall der Übermittlungspflichten nach den
Angaben nach § 3 Absatz 2, den EEG-Anlagenschlüs- §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Anga-
sel, soweit er ihnen bekannt ist, und die folgenden wei- ben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder § 6
teren Angaben übermitteln: Absatz 2 vollständig übermittelt worden sind.
1. im Falle der Erhöhung oder Verringerung der instal- (3) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreiber zur
lierten Leistung: das Datum und den Umfang der Än- Überprüfung und Ergänzung der von Anlagenbetreibern
derung der installierten Leistung, übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2
2. im Falle der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage: bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern,
die Art der Ertüchtigungsmaßnahme, deren Zulas- soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Hierzu
sungspflichtigkeit sowie die Höhe der Steigerung darf die Bundesnetzagentur ein automatisiertes Verfah-
des Leistungsvermögens, ren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit
diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entsprechen. Der
3. im Falle der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexi- Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung der
bilitätsprämie: den Zeitpunkt, ab dem die Flexibili- ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats ver-
tätsprämie in Anspruch genommen werden soll und pflichtet. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
die Angaben nach Nummer 1, soweit nach dem Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 1
31. Juli 2014 die installierte Leistung der Anlage er- Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes
höht wird. Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf an-
Im Falle einer Registrierungspflicht nach Absatz 1 gemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Der
Satz 1 Nummer 6 müssen Anlagenbetreiber das Datum Netzbetreiber hat die nach Satz 1 übermittelten Daten
der endgültigen Stilllegung, den EEG-Anlagenschlüs- nach Abschluss der jeweiligen Überprüfung oder Er-
sel, soweit er ihnen bekannt ist, und die Angaben nach gänzung unverzüglich zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1323
(4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststel- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011
lende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem
Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlichen Tat- in Betrieb genommen worden ist,
sachen. 2. die Küstenentfernung und die Wassertiefe von Wind-
(5) Die Bundesnetzagentur hat jeder registrierten An- energieanlagen auf See nach § 50 Absatz 2 Satz 2
lage eine eindeutige Kennziffer zuzuordnen. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für Anlagen,
die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen
§8 worden sind, gilt dies entsprechend hinsichtlich der
Ergänzung des Anlagenregisters; Ermittlung der Frist
Mitwirkung der Netzbetreiber a) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-
(1) Die Bundesnetzagentur hat das Anlagenregister Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Ab-
von Amts wegen um die verfügbaren Daten im Sinne satz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
des § 3 Absatz 2 von allen Anlagen zur Erzeugung zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung,
von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in
zu ergänzen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb Betrieb genommen worden ist oder
genommen worden sind. Die Bundesnetzagentur teilt b) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c
den Netzbetreibern Ergänzungen nach Satz 1 mit. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-
(2) Soweit verfügbar und zur Registerführung erfor- dung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-
derlich, darf die Bundesnetzagentur bei registrierten Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011
Anlagen die folgenden Daten ergänzen: geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem
31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012
1. den EEG-Anlagenschlüssel und
in Betrieb genommen worden ist,
2. die Bezeichnung der an die Anlage vergebenen
3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungsnach-
Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte
weises nach § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-
Strom bei der Einspeisung in das Netz erfasst wird.
Energien-Gesetzes durch den Anlagenbetreiber:
(3) Zum Zweck der Ergänzung des Anlagenregisters
a) die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillgeleg-
um Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
ten Anlagen und
flüssiger Biomasse hat die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung bis zum 1. Januar 2015 die von b) die installierte Leistung der nach § 100 Absatz 2
ihr im Anlagenregister nach § 61 der Biomassestrom- Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz geför-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I derten Anlage,
S. 2174) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezem- 4. die Höchstbemessungsleistung von Biogasanlagen
ber 2011 (BGBl. I S. 3044) gespeicherten Daten an die nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Erneuer-
Bundesnetzagentur zu übermitteln und diese bei sich bare-Energien-Gesetzes.
gespeicherten Daten unverzüglich im Anschluss an
diese Übermittlung zu löschen. Die Bundesnetzagentur Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 müssen
darf für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes For- einschließlich des EEG-Anlagenschlüssels der jeweili-
mat sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf ange- gen Anlage spätestens zum 31. Mai des Jahres über-
messenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. mittelt werden, das auf das Wirksamwerden der Verlän-
gerung der jeweiligen Frist oder der Höchstbemes-
(4) Soweit zur Registerführung erforderlich, darf die
sungsleistung folgt, frühestens jedoch nachdem die
Bundesnetzagentur Netzbetreiber zur Übermittlung von
Bundesnetzagentur dem Netzbetreiber die Erfassung
Angaben auffordern, die zur Ergänzung des Anlagen-
der Bestandsanlagen nach Absatz 1 Satz 2 mitgeteilt
registers nach Absatz 1 und 2 notwendig sind. § 10
hat. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 müssen inner-
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
halb von einer Woche nach Vorlage des Nachweises
(5) Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben durch den Anlagenbetreiber übermittelt werden.
übermitteln:
1. den Referenzstandortwert von Windenergieanlagen §9
an Land, der zur Berechnung der Frist nach § 49 Ab- Erhebung, Speicherung,
satz 2 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Ge- Nutzung, Löschung und
setzes ermittelt wird; für Anlagen, die vor dem 1. Au- Abgleich der registrierten Daten
gust 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt
dies entsprechend hinsichtlich der Ermittlung der (1) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Da-
Frist ten einschließlich der personenbezogenen Daten erhe-
ben, speichern und nutzen, soweit dies zur Register-
a) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare- führung erforderlich ist. Der Name, die Anschrift sowie
Energien Gesetzes in Verbindung mit § 29 Ab- die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Anlagen,
satz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset- die endgültig stillgelegt worden sind, sind spätestens
zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, drei Monate nach der endgültigen Stilllegung zu lö-
wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in schen. Ändert die Bundesnetzagentur Daten auf Grund
Betrieb genommen worden ist oder von Übermittlungen nach § 5, ist sie auch zur fortge-
b) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c setzten Speicherung der ursprünglichen Daten befugt,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- soweit es sich nicht um Angaben nach § 3 Absatz 2
dung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare- Nummer 1 handelt.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach gen und nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli
den §§ 8 und 10 erforderlich ist, kann die Bundesnetz- 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6
agentur auch die Daten im Anlagenregister speichern des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) ge-
und hierfür zweckändernd nutzen, die ihr ursprünglich ändert worden ist, und den auf Grund dieses Gesetzes
auf Grund folgender Bestimmungen zu den dort ge- erlassenen Verordnungen.
nannten Zwecken übermittelt worden sind:
1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 7 der § 10
Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli Überprüfung und
2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 16 Änderung der registrierten Daten
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
(1) Die Bundesnetzagentur darf jederzeit die regis-
geändert worden ist,
trierten Daten überprüfen. Insbesondere darf sie über-
2. von den Netzbetreibern nach § 76 Absatz 1 des Er- prüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9
neuerbare-Energien-Gesetzes, Absatz 2 oder 3 entsprechen.
3. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von (2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehler-
Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Ab- hafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwir-
satz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in kung von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern mög-
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, lich ist; darüber hinaus darf sie
nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 1. Anlagenbetreiber auffordern, die von ihnen übermit-
2012 geltenden Fassung und nach § 17 Absatz 2 telten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach
Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien- § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwen-
Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dig, berichtigte Daten zu übermitteln, und
und 2. Netzbetreiber unbeschadet des § 7 Absatz 3 auffor-
4. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von dern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1
Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit
Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Ab-
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung. satz 3 Satz 2, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur darf zum Zweck der (3) Die Bundesnetzagentur darf bei Verletzung der
Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der re- Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 die erforderlichen
gistrierten Daten diese abgleichen mit den Daten nach Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Eintragun-
Absatz 2 und den Daten, die gen im Anlagenregister herzustellen.
1. aus frei zugänglichen öffentlichen Quellen verfügbar
§ 11
sind,
2. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3 Veröffentlichung der
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind Daten der registrierten Anlagen
oder (1) Die Bundesnetzagentur hat mindestens monat-
3. von der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 3 lich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni Anlagen zu veröffentlichen. Der Standort von Anlagen
2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Ar- mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilo-
tikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I watt ist nur mit der Postleitzahl sowie dem Gemeinde-
S. 1066) geändert worden ist, erhoben und gesam- schlüssel anzugeben.
melt worden sind, soweit die §§ 47a bis 47j des Ge- (2) Die Bundesnetzagentur hat über Anlagen zur Er-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die zeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des europäischen Land und solarer Strahlungsenergie jeweils zu veröf-
Parlamentes und des Rates über die Integrität und fentlichen:
Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes einer
1. monatlich den Zubau der installierten Leistung;
Übermittlung der Daten nicht entgegenstehen.
hierzu ist zu veröffentlichen:
§ 12 Absatz 2 ist hinsichtlich des Ergebnisses eines
a) die Summe der installierten Leistung der jeweils
Abgleichs nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechend
im vorangegangenen Kalendermonat nach § 3 in
anzuwenden.
Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 re-
(4) Für den Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1 gistrierten Anlagen,
Nummer 2 und 3 kann die Bundesnetzagentur für die
b) die Summe der installierten Leistung der jeweils
Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit den je-
im vorangegangenen Kalendermonat nach § 5
weils zuständigen Stellen unter Beachtung des § 1
Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils
Satz 2 ein bestimmtes Format und ein etabliertes und
in Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt re-
dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungs-
gistrierten Windenergieanlagen an Land und
verfahren vorgeben.
(5) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Da- c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus
ten einschließlich der personenbezogenen Daten nut- den Werten nach den Buchstaben a und b,
zen, soweit dies erforderlich ist zur Wahrnehmung ihrer 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen
Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Bezugszeitraum nach § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun- und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Geset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1325
zes folgenden Kalendermonats den Zubau im jewei- gien-Gesetzes genutzt werden kann. Die Veröffent-
ligen Bezugszeitraum; hierzu ist zu veröffentlichen: lichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald
a) die Summe der installierten Leistung der in dem eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetrei-
jeweiligen Bezugszeitraum nach § 3 in Verbin- ber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
dung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrier- übermittelt hat.
ten Anlagen, (5) Der Name, die Anschrift und die sonstigen Kon-
b) die Summe der installierten Leistung der in dem taktdaten des Anlagenbetreibers dürfen bei den Ver-
jeweiligen Bezugszeitraum nach § 5 Absatz 2 öffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht ver-
oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbin- öffentlicht werden.
dung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten (6) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffent-
Windenergieanlagen an Land und lichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anla-
c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus gen absehen, wenn dies erforderlich ist, um die effi-
den Werten nach den Buchstaben a und b, ziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
3. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen
sicherzustellen.
Bezugszeitraum nach den § 28 Absatz 4, § 29 Ab-
satz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes folgenden Kalendermonats die anzulegen- § 12
den Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 28, Auskunftsrechte
29 und 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes er- (1) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreibern zu
geben. bestimmten in ihrem Netzgebiet oder ihrer Regelzone
Die Bundesnetzagentur darf für die jeweils folgende befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den
Veröffentlichung Änderungen der installierten Leistung §§ 3 bis 6 sowie nach § 8 erfassten, auch personenbe-
der registrierten Anlagen berücksichtigen, die sich auf zogenen Daten gewähren, soweit dies für deren Aufga-
Grund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10 benerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Absatz 2 ergeben. und dem Energiewirtschaftsgesetz jeweils erforderlich
(3) Die Bundesnetzagentur hat monatlich die ist. Dies darf, soweit verfügbar, automatisch über eine
Summe der installierten Leistung aller geförderten An- elektronische Schnittstelle der Netzbetreiber zum Anla-
lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- genregister erfolgen, soweit diese den Vorgaben nach
energie zu veröffentlichen; geförderte Anlagen in die- § 1 Satz 2 entspricht.
sem Sinne sind alle Anlagen, (2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
1. die bis zum letzten Tag des jeweils vorangegange- gie, dem Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für
nen Kalendermonats nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Landwirtschaft und Ernährung, dem Statistischen Bun-
Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 als ge- desamt sowie der Markttransparenzstelle für den Groß-
förderte Anlage registriert worden sind, handel im Bereich Strom und Gas ist auf Verlangen je-
derzeit Auskunft über sämtliche an das Anlagenregister
2. für die der Standort und die installierte Leistung
übermittelten und darin gespeicherten Daten mit Aus-
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
nahme der Daten nach § 11 Absatz 5 zu erteilen, soweit
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gelten-
der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 4 veröffent-
den Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
lichten Daten nicht ausreicht zur Erfüllung ihrer jewei-
stabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
ligen Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
am 31. März 2012 oder nach § 17 Absatz 2 Num-
setz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
mer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Ge-
Verordnungen, dem Energiewirtschaftsgesetz und den
setzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind,
dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
3. deren Summe nach § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bun- 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden
desnetzagentur geschätzt worden ist. ist, den §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbe-
Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. werbsbeschränkungen und den aufgrund dieser Be-
(4) Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der stimmungen erlassenen Verordnungen oder zur Erfül-
Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Ener- lung ihrer jeweiligen nationalen, europäischen und in-
gien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ternationalen Berichtspflichten zum Ausbau der erneu-
Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhun- erbaren Energien. Diese Daten dürfen von der Bundes-
gen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeu- netzagentur sowie den Stellen nach Satz 1 an Dritte
gung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor weitergegeben werden, soweit sie diese mit der Schaf-
dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. fung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die
Zur Umsetzung des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuer- Erfüllung der nationalen, europäischen und internatio-
bare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur nalen Berichtspflichten oder zu Forschungszwecken
ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Ver- mit Bezug zu erneuerbaren Energien beauftragt haben.
bindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu ver- (3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft
öffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom über Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 5
ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berech-
veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leis- tigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröf-
tung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwe- fentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausrei-
cke des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Ener- chen.
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014
(4) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenüber- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 6
mittlung nach Absatz 2 und 3 unter Beachtung des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine Anlage oder eine
Satz 2 ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemes- Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig registrie-
senes Verschlüsselungsverfahren verwenden. ren lässt,
2. entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 oder § 6 Ab-
Abschnitt 4 satz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt,
Sonstige Bestimmungen 3. entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 2, eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht
§ 13 rechtzeitig übermittelt oder
Nutzungsbedingungen
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zu- zuwiderhandelt.
ständigkeit zur Führung des Anlagenregisters durch All-
gemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingun- § 16
gen und Spezifikationen zur Nutzung des Anlagenregis-
Übergangsbestimmungen
ters erlassen. Insbesondere darf sie Formatvorgaben
und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben. Die (1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gemacht Strahlungsenergie kann die Bundesnetzagentur abwei-
werden. chend von § 3 Absatz 1 und § 7 die Registrierung auf
der Grundlage der zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 14 § 20a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
Festlegungen 31. Juli 2014 geltenden Fassung genutzten Formular-
vorgaben solange fortführen, bis die technischen und
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Ver- organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung
ordnung Festlegungen nach § 93 Nummer 12 des Er- dieser Aufgaben im Rahmen des Anlagenregisters be-
neuerbare-Energien-Gesetzes treffen über: stehen. Die Bundesnetzagentur macht den Tag, ab dem
1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den die Registrierung nach § 3 Absatz 1 und § 7 vorzuneh-
§§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern oder Netzbetrei- men ist, im Bundesanzeiger bekannt.
bern übermittelt werden müssen, soweit dies nach (2) Bis zum 1. Dezember 2014 gilt die Übermittlung
§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge- der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Num-
setzes erforderlich ist, mer 1, 2 und 4 bis 6 für die Zwecke des § 25 Absatz 1
2. Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Er- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als am 1. August
forderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuer- 2014 zugegangen.
bare-Energien-Gesetzes künftig nicht mehr an das
(3) Die Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen,
Anlagenregister übermittelt werden müssen,
die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. August
3. Angaben, die Betreiber von Anlagen, die vor dem 2014 in Betrieb genommen worden sind, mit der End-
1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, abrechnung der finanziellen Förderung nach der für die
abweichend von § 6 an das Anlagenregister übermit- jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-
teln müssen, Energien-Gesetzes für das Kalenderjahr 2014 in Text-
4. unbeschadet der Einrichtung eines elektronischen form unter Nennung der zu übermittelnden Daten darü-
Zugangs für Anlagenbetreiber zu dem Anlagenregis- ber informieren, dass der Anlagenbetreiber die Anlage
ter die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zu- registrieren lassen muss, wenn nach dem 31. Juli 2014
gunsten von Netzbetreibern, Elektrizitätsversor- ein Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 eintritt. Bis zum 1. Juli
gungsunternehmen und Direktvermarktungsunter- 2015 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben
nehmern, wobei Umfang und Art der von einem be- nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 und § 6
troffenen Personenkreis einsehbaren Daten ein- Absatz 2 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des Erneu-
schließlich des Schutzes personenbezogener Daten erbare-Energien-Gesetzes in dem Zeitpunkt des jewei-
zu regeln ist. ligen Ereignisses zugegangen, das nach § 6 Absatz 1
Satz 1 eine Übermittlungspflicht ausgelöst hat.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten § 17
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num- Inkrafttreten
mer 4 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Geset- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Kraft.
Berlin, den 1. August 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel