1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
Gesetz
zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt
Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1
Vom 25. Juli 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
rates das folgende Gesetz beschlossen: 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes „Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Ge-
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes setz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
Artikel 8 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes und Tochtergesellschaften verschiedener Mitglied-
Artikel 9 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes staaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt
Artikel 10 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsver- durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom
ordnung 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, zum Zeit-
Artikel 11 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs- punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß
verordnung
§ 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu
Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochterge-
Artikel 13 Änderung des Investmentsteuergesetzes sellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“
Artikel 14 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- 2. § 50g Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gesetzes
a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Artikel 16 Änderung der Abgabenordnung
wird wie folgt gefasst:
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes „bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebüh-
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken ren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die
Artikel 20 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitglied-
Artikel 21 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes staat der Europäischen Union, in dem sie ge-
Artikel 22 Änderung des Telekommunikationsgesetzes legen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1
Artikel 23 Änderung des Tabaksteuergesetzes Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten
Artikel 24 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs- Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens
verordnung dem „impôt des non-résidents/belasting der
Artikel 25 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver- nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall
ordnung Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de
Artikel 26 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsver- no Residentes“ oder zu einer mit diesen
ordnung Steuern identischen oder weitgehend ähn-
Artikel 27 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung lichen Steuer herangezogen werden, die
Artikel 28 Inkrafttreten nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttre-
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4 Anlage 2 (zu § 43b) tens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates
Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 3 (zu § 50g) vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame
Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5 Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen
Nummer 11) und Lizenzgebühren zwischen verbundenen
Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
Artikel 1 (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141
Änderung des
vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist,
Einkommensteuergesetzes
anstelle der bestehenden Steuern oder er-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- gänzend zu ihnen eingeführt wird.“
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
b) Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuch-
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/ stabe cc wird wie folgt gefasst:
EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richt-
linien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroa- „cc) einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem
tien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30). Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und
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nicht von ihr befreit ist. Entsprechendes gilt b) Nummer 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
für eine mit diesen Steuern identische oder
„aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem
zahlte Bezüge, die zum einen
jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003, b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder
S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen-
2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, den Bestimmung oder
S. 30) anstelle der bestehenden Steuern
oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.“ c) von der Bundesregierung oder einer Landes-
regierung
3. § 52 wird wie folgt geändert:
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind
a) Dem Absatz 55a wird folgender Satz angefügt:
und die zum anderen jeweils auch als Aufwands-
„§ 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der am entschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen
1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals werden.“
auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem
c) In Nummer 32 wird das Wort „Arbeitsstätte“
30. Juni 2013 zufließen.“
durch die Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie
b) Dem Absatz 59c wird folgender Satz angefügt: bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a
„§ 50g und die Anlage 3 (zu § 50g) in der am Satz 3“ ersetzt.
1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals d) In Nummer 39 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem stabe a, b und d bis l“ durch die Wörter „Buch-
30. Juni 2013 erfolgen.“ stabe a, b und f bis l“ ersetzt.
4. Anlage 2 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz e) Nummer 40 wird wie folgt geändert:
ersichtliche Fassung.
aa) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b
5. Anlage 3 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Sinne
ersichtliche Fassung. der §§ 14, 17 oder 18“ durch die Wörter „im
Sinne des § 14 oder § 17“ ersetzt.
Artikel 2
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nach
Weitere Änderung § 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wörter
des Einkommensteuergesetzes „in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie päischen Parlaments und des Rates vom
folgt geändert: 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zur Änderung der Verordnung (EU)
a) Die Angabe zu § 32c wird wie folgt gefasst: Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
oder unmittelbar nach den Artikeln 102
„§ 32c (weggefallen)“. bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst: eingefügt.
„§ 34e (weggefallen)“. 3. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter
„der §§ 14, 17 und 18“ durch die Wörter „der §§ 14
c) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:
und 17“ ersetzt.
„§ 52a (weggefallen)“.
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Nummer 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 9
„6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor- Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6“ ersetzt.
schriften aus öffentlichen Mitteln versor- b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „und ersten
gungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Tätigkeitsstätte“ die Wörter „oder im Rahmen ei-
Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivil- ner beruflich veranlassten doppelten Haushalts-
dienstbeschädigte und im Bundesfreiwilli- führung“ eingefügt.
gendienst Beschädigte oder ihre Hinterblie-
benen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
bene und ihnen gleichgestellte Personen ge- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zahlt werden, soweit es sich nicht um Be-
aa) In Satz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit
nach den Wörtern „an der der Arbeitnehmer“
gewährt werden. Gleichgestellte im Sinne
das Wort „dauerhaft“ eingefügt.
des Satzes 1 sind auch Personen, die An-
spruch auf Leistungen nach dem Bundes- bb) In Satz 8 wird der Punkt am Ende durch ein
versorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorge- Semikolon und werden die Wörter „die Re-
leistungen nach dem Soldatenversorgungs- gelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1
gesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a
vergleichbarem Landesrecht haben;“. sind entsprechend anzuwenden.“ ersetzt.
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b) Absatz 4a wird wie folgt geändert: 2. der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer
aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort Frist von vier Wochen nach Erhalt der Infor-
„Wohnung“ die Wörter „und ersten Tätig- mation nach Nummer 1 schriftlich wider-
keitsstätte“ eingefügt. spricht.“
bb) In Satz 7 werden die Wörter „dieser beruf- 7. Dem § 10a wird folgender Absatz 6 angefügt:
lichen“ durch die Wörter „der beruflichen“ er- „(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 ste-
setzt. hen den in der inländischen gesetzlichen Renten-
cc) Satz 12 wird wie folgt gefasst: versicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1
Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen
„Die Verpflegungspauschalen nach den Sät- gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn
zen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den diese Pflichtmitgliedschaft
Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelun-
gen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten ent- 1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländi-
sprechend auch für den Abzug von Mehrauf- schen Alterssicherungssystem nach Absatz 1
wendungen für Verpflegung, die bei einer be- Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
ruflich veranlassten doppelten Haushaltsfüh- 2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
rung entstehen, soweit der Arbeitnehmer Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den
vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Perso-
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; nen gleich,
dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb
der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine 1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Al-
Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des terssicherungssystem eine Leistung erhalten,
Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen
höchste in Betracht kommende Pauschbe- vergleichbar ist,
trag abziehbar.“ 2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechen-
6. § 10 wird wie folgt geändert: den Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1
oder 3 begünstigt waren und
a) Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt ge-
fasst: 3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet ha-
ben.
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in
und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Auf- Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen
wendungen anzuwenden.“ Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsbe-
rechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. Endet
der Künstlersozialkasse“ durch die Wörter die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulagebe-
„, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung rechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Auf-
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnli-
Satz 2“ ersetzt. chen Aufenthalts und wird die Person nicht nach
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „oder § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuer-
die Künstlersozialkasse“ durch die Wörter „, die pflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 ent-
Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im sprechend; § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buch- in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
stabe a Satz 2“ ersetzt. sind anzuwenden.“
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: 8. In § 10c Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1, 1a,“
„(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop- durch die Angabe „Nummer 1, 1a, 1b,“ ersetzt.
pelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor 9. § 20 wird wie folgt geändert:
dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwen- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente
nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres aa) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende
vorsehen darf. Für Verträge im Sinne des Absat- durch einen Punkt ersetzt und werden die
zes 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Ja- folgenden Sätze angefügt:
nuar 2011 abgeschlossen wurden, und bei Kran- „Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus ei-
ken- und Pflegeversicherungen im Sinne des nem von einer anderen Person abgeschlos-
Absatzes 1 Nummer 3, bei denen das Versiche- senen Vertrag entgeltlich erworben, gehört
rungsverhältnis vor dem 1. Januar 2011 bestan- zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
den hat, ist Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und auch der Unterschiedsbetrag zwischen der
Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung bei Eintritt eines versi-
erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung cherten Risikos und den Aufwendungen für
als erteilt gilt, wenn den Erwerb und Erhalt des Versicherungsan-
1. die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen spruches; insoweit findet Satz 2 keine An-
schriftlich darüber informiert, dass sie wendung. Satz 7 gilt nicht, wenn die versi-
cherte Person den Versicherungsanspruch
a) von einer Einwilligung ausgeht und von einem Dritten erwirbt oder aus anderen
b) die Daten an die zentrale Stelle übermittelt Rechtsverhältnissen entstandene Abfin-
und dungs- und Ausgleichsansprüche arbeits-
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rechtlicher, erbrechtlicher oder familienrecht- „7. ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merk-
licher Art durch Übertragung von Ansprü- mal für Verträge, auf denen gefördertes Alters-
chen aus Versicherungsverträgen erfüllt wer- vorsorgevermögen gebildet wurde; die zen-
den;“. trale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die
bb) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 5 wird das Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zu-
Semikolon am Ende durch einen Punkt er- lagekonto zu speichern und zu verarbeiten.“
setzt und wird folgender Satz angefügt: 12. § 23 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 gelten- a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird
den Fassung ist für Anteile, die einbrin- folgender Satz eingefügt:
gungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
„Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer
wandlungssteuergesetzes in der am 12. De-
gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu un-
zember 2006 geltenden Fassung sind, weiter
terstellen, dass die zuerst angeschafften Be-
anzuwenden;“.
träge zuerst veräußert wurden.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2
b) In Absatz 3 werden die Sätze 9 und 10 aufgeho-
wird wie folgt gefasst:
ben.
„Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt
13. In § 24a Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 52
ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteue-
Absatz 34c“ durch die Wörter „§ 22 Nummer 5
rung nach Absatz 1;“.
Satz 11“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
14. § 32 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
bb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Se- den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne
mikolon die Wörter „die Sätze 3 und 4 gelten des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europä-
sinngemäß“ durch die Wörter „die Sätze 2 ischen Parlaments und des Rates vom 15. Novem-
und 3 gelten sinngemäß“ ersetzt. ber 2006 zur Einführung des Programms „Jugend
10. § 22 wird wie folgt geändert: in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)“ durch die
a) In Nummer 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne der Ver-
durch ein Semikolon ersetzt und werden die ordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen
Sätze 5 und 6 aufgehoben. Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Programm der Union für allgemeine und beruf-
aa) In Satz 7 wird die Angabe „Sätze 1 bis 6“ liche Bildung, Jugend und Sport, und zur Auf-
durch die Angabe „Sätze 1 bis 3“ ersetzt. hebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG,
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 50)“ ersetzt.
„Wird eine Versorgungsverpflichtung nach
§ 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds b) In Absatz 6 Satz 7 werden die Wörter „in denen“
übertragen und hat der Steuerpflichtige be- durch die Wörter „für die“ ersetzt.
reits vor dieser Übertragung Leistungen auf 15. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
Grund dieser Versorgungsverpflichtung er-
16. § 32c wird aufgehoben.
halten, so sind insoweit auf die Leistungen
aus dem Pensionsfonds im Sinne des Sat- 17. § 33a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
zes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Num- „Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1
mer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend an- unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermo-
zuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht nate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermä-
anzuwenden. Wird auf Grund einer internen ßigten Höchstbetrag nicht. Als Ausbildungshilfe
Teilung nach § 10 des Versorgungsaus- bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhal-
gleichsgesetzes oder einer externen Teilung tenen Person mindern nur den zeitanteiligen
nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset- Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie be-
zes ein Anrecht zugunsten der ausgleichs- stimmt sind.“
berechtigten Person begründet, so gilt die-
18. § 34e wird aufgehoben.
ser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeit-
punkt als abgeschlossen wie der Vertrag 19. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:
der ausgleichspflichtigen Person, wenn die „(6) Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten
aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach § 10
Person ausgezahlten Leistungen zu einer Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe an-
Besteuerung nach Satz 2 führen.“ zuwenden, dass
11. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 22 Nummer 5“ mer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranla-
durch die Wörter „§ 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3“ gungszeitraum geleisteten
ersetzt. a) Beiträge zugunsten einer privaten Kranken-
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein versicherung vermindert um 20 Prozent oder
Semikolon ersetzt. b) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: rung vermindert um 4 Prozent,
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2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num- verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-
mer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranla- derjahres oder wenn das Dienstverhältnis
gung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,
gesetzlichen Pflegeversicherung eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich
anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. vorgeschriebenem Muster auszustellen.“
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
Satz 1 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdop- und 2a ersetzt:
peln.“ „(2) Ist dem Arbeitgeber die Identifikations-
20. § 39b wird wie folgt geändert: nummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Ar-
a) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „, soweit beitnehmers nicht bekannt, hat er für die Daten-
es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Na-
des Satzes 9 handelt,“ gestrichen. men, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeit-
nehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bil-
„Im Programmablaufplan kann von den Regelun- den und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.
gen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen wer- Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal
den, wenn sich das Ergebnis der maschinellen nur für die Zuordnung der elektronischen Lohn-
Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis ei- steuerbescheinigung oder sonstiger für das
ner Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.“ Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu
21. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: einem bestimmten Steuerpflichtigen und für
Zwecke des Besteuerungsverfahrens erheben,
a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
bilden, verarbeiten oder verwenden.
„4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwen-
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
dungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne
oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 2 das
des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4, soweit
Ordnungsmerkmal verwendet. Die Ordnungs-
die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a
widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-
Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen
tausend Euro geahndet werden.“
um nicht mehr als 100 Prozent überstei-
gen,“. 24. Dem § 41c Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ durch die „Eine Minderung der einzubehaltenden und zu
Wörter „zwischen Wohnung und erster Tätig- übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1
keitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abga-
Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ ersetzt. benordnung ist nach der Übermittlung oder Aus-
schreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann
22. § 40a wird wie folgt geändert:
zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertrag-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „(versicherungs- lichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeit-
frei geringfügig Beschäftigte)“ durch die Wörter gebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer
„(versicherungsfrei oder von der Versicherungs- einbehalten wurde. In diesem Fall hat der Arbeitge-
pflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder ber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohn-
nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei gering- steuerbescheinigung zu berichtigen und sie als ge-
fügig Beschäftigte)“ ersetzt. ändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu
b) In den Absätzen 2a und 6 werden jeweils nach übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. Der
den Wörtern „oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a“ Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und
die Wörter „oder nach § 276a Absatz 1“ einge- die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1)
fügt. zu berichtigen.“
23. § 41b wird wie folgt geändert: 25. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden in Satz 1 nach den Wörtern
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: „im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6“ die
Wörter „Satz 1 bis 6“ eingefügt.
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. b) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
bbb) In den Nummern 6 und 7 wird jeweils aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Deut-
das Wort „Arbeitsstätte“ durch die sche Bundesbank und eine inländische
Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweignieder-
Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num- lassung“ eingefügt und werden die Wörter
mer 4a Satz 3“ ersetzt. „Kreditinstituts oder eines ausländischen Fi-
nanzdienstleistungsinstituts“ durch das Wort
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Angabe“ „Unternehmens“ ersetzt.
die Wörter „der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) oder“ einge- bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „inländi-
fügt. sche Zweigstelle“ die Wörter „oder Zweig-
niederlassung“ eingefügt und werden die
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Wörter „Kreditinstituts oder des ausländi-
„Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektroni- schen Finanzdienstleistungsinstituts“ durch
schen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 das Wort „Unternehmens“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1271
26. In § 43a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 20 tragen oder überführt worden, und ist eine Besteue-
Absatz 6 Satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 6 rung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertra-
Satz 4“ ersetzt. gung oder Überführung unterblieben, so ist der Ge-
27. § 44a wird wie folgt geändert: winn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den rung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus
Wörtern „in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwe- der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser
sengesetzes genannten“ die Wörter „Institute Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet
oder“ gestrichen. entgegenstehender Bestimmungen des Abkom-
b) Absatz 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst: mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu
„Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Ab- versteuern. Als Übertragung oder Überführung von
satz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht Anteilen im Sinne des § 17 in das Betriebsvermö-
bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundes- gen einer Personengesellschaft gilt auch die Ge-
zentralamt für Steuern abfragen.“ währung neuer Anteile an eine Personengesell-
schaft, die bisher auch eine Tätigkeit im Sinne des
28. § 45 Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder
„Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividen- gewerbliche Einkünfte im Sinne des 15 Absatz 1
denscheines oder sonstigen Anspruches in den Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Ein-
Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch- bringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder
stabe a Satz 2.“ eines Mitunternehmeranteils dieser Personenge-
sellschaft in eine Körperschaft nach § 20 des Um-
29. § 45e Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wandlungssteuergesetzes, wenn der Einbringungs-
„§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entspre- zeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt und die Per-
chend anzuwenden.“ sonengesellschaft nach der Einbringung als Perso-
30. § 46 wird wie folgt geändert: nengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbe-
steht. Auch die laufenden Einkünfte aus der Betei-
a) In Absatz 2 Nummer 5a werden die Wörter „§ 41
ligung an der Personengesellschaft, auf die die in
Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 1
Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile
Satz 6“ ersetzt.
übertragen oder überführt oder der im Sinne des
b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 5 werden je- Satzes 2 neue Anteile gewährt wurden, sind unge-
weils nach den Wörtern „nicht vorgenommen achtet entgegenstehender Bestimmungen des Ab-
worden ist“ die Wörter „und die nicht nach kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
§ 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer zu versteuern. Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß,
unterworfen wurden“ eingefügt. wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Be-
31. § 50a Absatz 7 wird wie folgt geändert: triebsvermögen eines Einzelunternehmens oder
einer Personengesellschaft geworden sind, die
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen,
„Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der ge- weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden
samten Einnahmen, bei Körperschaften, Per- Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder
sonenvereinigungen oder Vermögensmassen zusammen mit anderen Gesellschaftern einen ein-
15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Fi- heitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch-
nanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hier- setzen kann und dem nutzenden Betrieb eine we-
von abweichend an die voraussichtlich geschul- sentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.
dete Steuer anpassen.“
(2) Im Rahmen von Umwandlungen und Einbrin-
b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wör- gungen im Sinne des § 1 des Umwandlungssteuer-
ter „; das Finanzamt kann anordnen, dass die gesetzes sind Sachgesamtheiten, die Wirtschafts-
innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer je- güter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 enthal-
weils bis zum zehnten des Folgemonats anzu- ten, abweichend von den Bestimmungen des Um-
melden und abzuführen ist.“ ersetzt. wandlungssteuergesetzes, stets mit dem gemeinen
32. Nach § 50e Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- Wert anzusetzen. Ungeachtet des § 6 Absatz 3
gefügt: und 5 gilt Satz 1 für die Überführung oder Übertra-
gung
„(1a) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- 1. der Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des
rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 das Absatzes 1 aus dem Gesamthandsvermögen
Bundeszentralamt für Steuern.“ der Personengesellschaft im Sinne des Absat-
zes 1 oder aus dem Sonderbetriebsvermögen ei-
33. § 50i wird wie folgt gefasst: nes Mitunternehmers dieser Personengesell-
„§ 50i schaft oder
Besteuerung 2. eines Mitunternehmeranteils an dieser Perso-
bestimmter Einkünfte und nengesellschaft
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend. Werden die Wirtschaftsgüter oder
(1) Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermö- Anteile im Sinne des Absatzes 1 von der Personen-
gens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem gesellschaft für eine Betätigung im Sinne des § 15
29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Per- Absatz 2 genutzt (Strukturwandel), gilt Satz 1 ent-
sonengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 über- sprechend. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
34. § 52 wird wie folgt gefasst: Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor
dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. Auf fort-
„§ 52
laufende Leistungen nach dem Gesetz über die
Anwendungsvorschriften Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830)
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 sung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezem-
anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ber 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung § 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und schüttenden Körperschaft der nach Artikel 3
auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem- des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
ber 2013 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapital- S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körper-
ertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fas- schaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden
sung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge an- ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten
zuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. De- Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
zember 2013 zufließen. 2. Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1
Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten
(2) § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b
Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die
in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist
Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteu-
erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflich-
ergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
tigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen
setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach
erstmals anzuwenden ist.
dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abge-
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich- § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezem-
stehenden Rechtsakts erzielt. Für negative Ein- ber 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein-
künfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-
am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die lungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006
vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. Bei
Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wur- vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
den, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. De- ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am
zember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwen- 30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den
den. § 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das
29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranla- Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezem-
gungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, so- ber 2013 begonnen hat. § 3 Nummer 40a in der
weit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Ab- am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Ver-
satz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden gütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4
Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländi- anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende
schen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem
§ 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegrün-
Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung det worden ist oder soweit die Vergütungen in Zu-
in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertra- sammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an
gen oder aufgegeben wird. Insoweit ist in § 2a Ab- Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. No-
satz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April vember 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben
1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Ab- worden sind. § 3 Nummer 40a in der am 19. Au-
satz 3“ durch die Angabe „§ 10d Absatz 4“ zu er- gust 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Ver-
setzen. gütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4
anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Ge-
(3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung sellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezem-
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I ber 2008 gegründet worden ist. § 3 Nummer 63 ist
S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Ein- bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht an-
kunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die zuwenden, wenn die entsprechende Versorgungs-
der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und zusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und
vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erwor- der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für
ben oder begründet hat. diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Num-
(4) § 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 gel- mer 63 verzichtet hat. Der Verzicht gilt für die Dauer
tenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst- des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni 2005
mals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen- oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis
den. § 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 gelten- zur ersten Beitragsleistung zu erklären. § 3 Num-
den Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig mer 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn
Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004
dem 1. Januar 2014 begonnen haben. § 3 Num- geltenden Fassung angewendet wird.
mer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden (5) § 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. De-
Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1273
wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem- folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindes-
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen- tens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulö-
den. sen ist.
(6) § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Arti- (10) § 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9
kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
Satz 3 anzuwenden ist. § 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht wenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet.
anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Her- § 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003
stellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Be- geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
triebsausgaben abgesetzt worden sind. § 4 Ab- der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das
satz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Ja-
des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) nuar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuld-
ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die rechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechts-
nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder akts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit
in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die An- der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Ja-
schaffungs- oder Herstellungskosten für nicht ab- nuar 2006 begonnen hat. In Fällen des Satzes 2
nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1
die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres
oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet.
sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräuße- Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g
rungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fas-
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. § 4 Ab- sung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinn-
satz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. De- ermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinn-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das erhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De- Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fas-
zember 1998 endet. Über- und Unterentnahmen sung weiter anzuwenden.
vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unbe- (11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
rücksichtigt. Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten setzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist
Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Be- dem 31. Dezember 2010 beginnen.
triebsvermögen in das Privatvermögen die Buch-
werte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der (12) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der
Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsge- am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist für Fahr-
winn als Entnahme anzusetzen. § 4 Absatz 5 Satz 1 zeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromo-
Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Ge- toren, die ganz oder überwiegend aus mechani-
setzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist schen oder elektrochemischen Energiespeichern
erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. § 4 oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewand-
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des lern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzu-
(BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 wenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft
anzuwenden. werden. § 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in
der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt
(7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 in der in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzu-
Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes wenden ist.
vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erst-
mals bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten (13) § 6a Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an- und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 erster Halb-
zuwenden. satz in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung
ist bei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berech-
(8) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. De- tigten anzuwenden, denen der Pensionsverpflich-
zember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirt- tete erstmals eine Pensionszusage nach dem
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. No- 31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a Absatz 2 Num-
vember 2013 enden. mer 1 zweite Alternative sowie § 6a Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 Satz 1 und § 6a Absatz 3 Satz 2 Num-
(9) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes
mer 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensions-
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erst-
verpflichtungen anzuwenden, die auf einer nach
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgelt-
dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag kann
umwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des
§ 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre an-
Betriebsrentengesetzes beruhen. § 6a Absatz 2
gewendet werden. Bei Schuldübertragungen,
Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6
Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die
in der am 1. September 2009 geltenden Fassung ist
vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist
erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 erteilten
§ 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden,
Pensionszusagen anzuwenden.
dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwen-
dung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils (14) § 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. De-
in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmin- zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
dernde Rücklage gebildet werden kann, die in den einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem- ner vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Voll-
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen- endung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung
den. des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
(15) Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Ja- geistigen oder seelischen Behinderung außer-
nuar 2001 angeschafft oder hergestellt worden stande sind, sich selbst zu unterhalten. § 10 Ab-
sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des satz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 gel-
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) tenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung
weiter anzuwenden. Bei Gebäuden, soweit sie zu der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzu-
einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn- wenden. § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009
zwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherun-
der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung wei- gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
ter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall stabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am
der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin
Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherun-
Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines gen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein
vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlos- Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004
senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehen- entrichtet wurde.
den Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der (19) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor
Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge- dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswoh-
der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs- nungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte
freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei- Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am
chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter an-
eingereicht werden. zuwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 her-
(16) In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. De- gestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen
zember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem
ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit der Maß- Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweite-
gabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben rungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden
oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von
die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermit- Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der
teln, ein Betriebsvermögen von 335 000 Euro, bei am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im
Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn
175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach
nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt
von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von oder mit der Herstellung des Objekts begonnen
200 000 Euro nicht überschritten wird. Bei Wirt- hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflich-
schaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2008 tige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf
und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder her- Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
gestellt worden sind, ist § 7g Absatz 6 Nummer 1 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder
zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der An- mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. Sep-
schaffung oder Herstellung vorangeht, die Größen- tember 1991 begonnen worden ist. § 10e Absatz 5a
merkmale des Satzes 1 nicht überschreitet. ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 be-
zeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall
(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein
S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung
von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall
§ 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt
nach dem 28. November 2013 eingetreten sind. auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991
(18) § 10 Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Ja- rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
nuar 2008 geltenden Fassung ist auf alle Versor- Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
gungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögens- schafft hat. § 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni
übertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezem- 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3
ber 2007 vereinbart worden sind. Für Versorgungs- in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung
leistungen, die auf Vermögensübertragungen beru- sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflich-
hen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden tige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. De-
sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen zember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen
nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nut- Rechtsakts angeschafft hat. § 10e ist letztmals an-
zungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu zuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der
eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstel-
Erträgen des Vermögens gerechnet werden. § 10 lung des Objekts begonnen hat oder im Fall der
Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 gel- Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem
tenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen ei- 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1275
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste,
Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her- die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und
stellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmi- nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 aus-
gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der gleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das
Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs- Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Ein-
freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen lage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwen-
sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, den, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnen-
in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. den Wirtschaftsjahren entstehen. Scheidet ein
Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer,
(20) § 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der
dessen Haftung der eines Kommanditisten ver-
Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der
gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steu-
Herstellung begonnen hat. Als Beginn der Herstel-
erbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs-
lung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bauge-
oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist,
nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
aus der Gesellschaft aus oder wird in einem sol-
der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
chen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Be-
freien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen ein-
trag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen
zureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der
muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnen-
werden.
den Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern
(21) § 10i in der am 1. Januar 1996 geltenden unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von
Fassung ist letztmals anzuwenden, wenn der Steu- Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile an-
erpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Ja- zusetzen. Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3
nuar 1999 mit der Herstellung des Objekts begon- sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a
nen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt Absatz 1 anzuwenden ist.
auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirk- (25) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstun-
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die dungsmodelle anzuwenden, denen der Steuer-
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit- pflichtige nach dem 10. November 2005 beigetre-
punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei ten ist oder für die nach dem 10. November 2005
baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauun- mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Au-
terlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Her- ßenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die
stellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret
eingereicht werden. bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Ge-
(22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der sellschaft selbst oder über ein Vertriebsunterneh-
am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Ab- men mit Außenwirkung an den Markt herangetreten
satz 25 entsprechend. ist. Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Be-
schluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvesti-
(23) § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am tion von Erlösen in neue Projekte gleich. Besteht
30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines
anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Fest- Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in
stellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
(24) § 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, so- 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden,
weit sie wenn die Investition nach dem 10. November 2005
rechtsverbindlich getätigt wurde. § 15b Absatz 3a
1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen
2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem
Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Her- 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in
stellungskosten oder von den Anschaffungskos- das Betriebsvermögen eingelegt werden.
ten von in ungebrauchtem Zustand vom Herstel- (26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2
ler erworbenen Seeschiffen, die in einem inländi- in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
schen Seeschiffsregister eingetragen sind, 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren entsprechend.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindes- (27) § 19a in der am 31. Dezember 2008 gelten-
tens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die den Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Kre-
überlassen wird oder
diten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen
Betriebsvermögen das Schiff gehört. § 15a ist in 2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden
diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgelt-
die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden liche oder verbilligte Überlassung einer Vermö-
Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbau- gensbeteiligung besteht sowie die Vermögens-
vertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen wor- beteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen
den ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor wird
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fas-
im Kalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden sung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei de-
hat. nen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter,
(28) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Num- Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. De-
mer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 gelten- zember 2008 erworben oder geschaffen wurden.
den Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. Für die § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. Au-
Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 gust 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die
und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezem-
Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. § 20 Absatz 1 ber 2008 anzuwenden, bei denen der Versiche-
Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom rungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abge-
7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals schlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungs-
auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos-
Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, sen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräu-
die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen ßerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1
worden sind. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fas- Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I Fassung steuerpflichtig wären. § 20 Absatz 2 Satz 1
S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungs- Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
verträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie-
worden sind. Für Kapitalerträge aus Versicherungs- ßende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonsti-
verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos- ger Kapitalforderungen anzuwenden. Für Kapital-
sen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der erträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar
Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1
Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 denden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im
Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden. § 20 Absatz 1 Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der
Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht an-
ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistun- zuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung
gen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Ka-
nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen wer- pitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1
den, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwen-
eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. § 20 denden Fassung liegen auch vor, wenn die Rück-
Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsab- zahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine
schlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene
Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleis- möglich erscheint. Bei Kapitalforderungen, die zwar
tung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Num-
Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. § 20 Absatz 1 mer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 sung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden
S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzu- Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
wenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlos- in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbe-
sen werden oder bei denen die erstmalige Beitrags- haltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf
leistung nach dem 31. März 2009 erfolgt. Wird auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapital-
Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versor- erträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforde-
gungsausgleichsgesetzes oder einer externen Tei- rung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft.
lung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset- § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1
zes ein Anrecht in Form eines Versicherungsver- des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
trags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden,
begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden,
gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden
der ausgleichspflichtigen Person. § 20 Absatz 1 ist.
Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleis- (29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2
tungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungs- gilt Absatz 25 entsprechend.
falles ausgezahlt werden. § 20 Absatz 2 Satz 1
(30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1
Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden
Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezem-
Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräuße-
ber 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entspre-
rung von Anteilen anzuwenden, die nach dem
chend.
31. Dezember 2008 erworben wurden. § 20 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007 (31) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am
geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals
Termingeschäften anzuwenden, bei denen der auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei de-
Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 statt- nen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezem-
gefunden hat. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 ber 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1277
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen satz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange- Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
schafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden
(34) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täg-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-
lichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem
wenden.
13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange- (35) § 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung
schafft wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297)
der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letzt- ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der
mals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in
denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992
erworben wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (BGBl. I S. 297). § 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals
ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbe-
Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, günstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach
Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem
1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. § 23 Ab- 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte
satz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Objekte.
Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwen-
den, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt- (36) Das Bundesministerium der Finanzen kann
schaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. De- der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann die
zember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertig- in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohn-
gestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am steuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden
1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräuße- können (§ 39e Absatz 3 Satz 1). Dieses Schreiben
rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer- ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezem- (37) Das Bundesministerium der Finanzen kann
ber 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat. § 23 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erst-
für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des mals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter
anzuwenden. (38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Ka-
(32) § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fas- lenderjahr 2013 anzuwenden.
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
(BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwen- (39) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Kalen-
den, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen ei- derjahres geheiratet, wird längstens bis zum Ablauf
ner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetre- des Kalenderjahres 2017 abweichend von § 39e
tenen körperlichen, geistigen oder seelischen Be- Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten automatisiert
hinderung außerstande sind, sich selbst zu unter- die Steuerklasse IV gebildet, wenn die Vorausset-
halten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Ja- zungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder
nuar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Le- Nummer 4 vorliegen.
bensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjah- (40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezem-
res eingetretenen körperlichen, geistigen oder see- ber 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden
lischen Behinderung außerstande sind, sich selbst auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeit-
zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 nehmers und Zuwendungen an eine Pensionskas-
weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gelten- se, die auf Grund einer Versorgungszusage geleis-
den Fassung anzuwenden. § 32 Absatz 5 ist nur tet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wur-
noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder de. Sofern die Beiträge für eine Direktversicherung
die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat. die Voraussetzungen des § 3 Nummer 63 erfüllen,
Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 4
und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf
dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten die Anwendung des § 3 Nummer 63 verzichtet hat.
für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebe-
nenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der (41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von
am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Dies Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der
gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Ab- das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer
satz 1 Satz 3 Buchstabe b. Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet
werden können, bemisst sich der Steuerabzug
(33) § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden
Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalfor-
Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem derungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden
28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung ge-
das Betriebsvermögen eingelegt werden. § 32b Ab- stellte Stückzinsen.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
(42) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Einbringungen, bei denen der Umwandlungsbe-
Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes schluss nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt ist
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst- oder der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezem-
mals auf Verträge anzuwenden, die nach dem ber 2013 geschlossen worden ist. § 50i Absatz 2
31. Dezember 2006 abgeschlossen werden. Satz 2 gilt für Übertragungen und Überführungen
und § 50i Absatz 2 Satz 3 für einen Strukturwandel
(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des nach dem 31. Dezember 2013.
§ 44a vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung
des § 20 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fas- (49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am
sung erteilt worden, darf der nach § 44 Absatz 1 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf
zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapital-
Freistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent berück- erträge anzuwenden.
sichtigen. Sind in dem Freistellungsauftrag der ge- (50) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011
samte Sparer-Freibetrag nach § 20 Absatz 4 in der geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestset-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli zungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
2006 (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungs- vor dem 1. Januar 2012 enden.“
kosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 2
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 35. § 52a wird aufgehoben.
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der 36. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:
Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu
berücksichtigen. „Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6
Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbe-
(44) § 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. De- schränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitrags-
zember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die jahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuer-
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um- pflichtig behandelt werden.“
wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-
37. § 82 wird wie folgt geändert:
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwen-
den. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(45) § 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 „Bei einem beruflich bedingten Umzug nach
geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge § 92a Absatz 4 gelten
anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; 1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach
eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für dem Wegzug und
Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zuflie-
ßen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnum- 2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die
mer der Meldestelle vorliegt. vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als
(46) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“
des § 50 Absatz 2 in der am 18. August 2009 gel-
tenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
der Bundesregierung bestimmt, die der Zustim-
„(5) Der Zulageberechtigte kann für ein abge-
mung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt
laufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011
darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.
Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Na-
(47) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung men lautenden Altersvorsorgevertrag leisten,
des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009 wenn
geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverord- 1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrags da-
nung der Bundesregierung bestimmt, die der Zu- von Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für
stimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeit- welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-
punkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen. träge berücksichtigt werden sollen,
§ 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, 2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor-
für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember gebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein
2014 angeordnet worden ist. Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses
(48) § 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die
Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach
Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern
§ 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsäch-
oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni
lich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1
2013 stattfindet. Hinsichtlich der laufenden Ein-
vorliegt,
künfte aus der Beteiligung an der Personengesell-
schaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, 4. die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für
in denen die Einkommensteuer noch nicht be- abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf
standskräftig festgesetzt worden ist. § 50i Absatz 1 von zwei Jahren nach Erteilung der Beschei-
Satz 4 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung nigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-
ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme ergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei-
von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, nigt wurden, längstens jedoch bis zum Be-
die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet. ginn der Auszahlungsphase des Altersvorsor-
§ 50i Absatz 2 Satz 1 gilt für Umwandlungen und gevertrages erfolgt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1279
5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her- diesem Absatz; die Information hat nach
vorgehobener Weise darüber informiert wurde amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber Datenfernübertragung zu erfolgen“ einge-
versichert, dass die Leistungen aus diesen fügt.
Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgela-
gerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Artikel 3
Satz 1 unterliegen. Weitere Änderung
Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters- des Einkommensteuergesetzes
vorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, so hat der kel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre- folgt geändert:
chenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für
das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren „Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
mitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für der der Bundesrepublik Deutschland zustehende
die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge- Anteil
zulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für 1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des
das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes er-
die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie forscht oder ausgebeutet werden, und
bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zu-
2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
stehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6
dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder
und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten
betrieben werden, die erneuerbare Energien nut-
Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitrags-
zen.“
jahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Bei-
tragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert:
38. § 86 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. „2. a) das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslo-
sengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zu-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
schuss zum Arbeitsentgelt, das Über-
„(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 gangsgeld, der Gründungszuschuss nach
genannten Personen ist der Summe nach Ab- dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie
satz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen die übrigen Leistungen nach dem Dritten
und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vo- Buch Sozialgesetzbuch und den entspre-
rangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen: chenden Programmen des Bundes und
1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder
die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Arbeitsuchenden oder zur Förderung der
§ 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und Aus- oder Weiterbildung oder Existenz-
gründung der Empfänger gewährt werden,
2. die bezogenen Leistungen im Sinne des
§ 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.“ b) das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund
der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Drit-
39. In § 92 Satz 3 wird die Angabe „1 Prozent“ durch
ten Buches Sozialgesetzbuch genannten
die Angabe „2 Prozent“ ersetzt.
Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeit-
40. § 92a wird wie folgt geändert: gebers an einen Sozialleistungsträger auf
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird in dem Satz- Grund des gesetzlichen Forderungsüber-
teil vor Buchstabe a nach dem Wort „Auszah- gangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten
lungsphase“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt. Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insol-
venzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten
aa) In Satz 9 wird nach den Wörtern „Sätze 5 Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
bis 7“ die Angabe „sowie § 20“ eingefügt. c) die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Solda-
bb) In Satz 10 werden vor dem Wort „Ehegatten“ tenversorgungsgesetz,
die Wörter „anderen, geschiedenen oder d) Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
überlebenden“ eingefügt. terhalts und zur Eingliederung in Arbeit
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 ist“ buch,
durch die Wörter „Absatz 3 sowie § 20 sind“ e) mit den in den Nummern 1 bis 2 Buch-
ersetzt. stabe d genannten Leistungen vergleich-
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrags“ bare Leistungen ausländischer Rechtsträ-
die Wörter „und informiert den Anbieter des ger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat
Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto der Europäischen Union, in einem Staat,
des Zulageberechtigten über die Bewilli- auf den das Abkommen über den Europä-
gung, eine Wiederaufnahme der Selbstnut- ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet
zung nach einem beruflich bedingten Umzug oder in der Schweiz haben;“.
und den Wegfall der Voraussetzungen nach b) Die Nummern 2a und 2b werden aufgehoben.
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: zuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör- Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erst-
ter „des Zollfahndungsdienstes“ durch die mals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,
Wörter „der Zollverwaltung“ ersetzt. der für einen nach dem 31. Dezember 2014 enden-
den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Kriminal- sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014
polizei, und der Zollfahndungsbeamten“ zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt
durch die Wörter „Kriminalpolizei sowie der Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des
Angehörigen der Zollverwaltung“ ersetzt. Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden
3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2014
ändert: zufließen.“
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zu-
schüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeiter- Änderung des
geld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach Körperschaftsteuergesetzes
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insol- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
venzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Drit- Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
ten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten S. 4144), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,“. vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
b) In Buchstabe d werden die Wörter „oder Arbeits- worden ist, wird wie folgt geändert:
losenhilfe“ gestrichen. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie
c) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ durch ein folgt gefasst:
Komma ersetzt. „§ 26 Anrechnung ausländischer Steuern“.
d) Folgender Buchstabe k wird angefügt: 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„k) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie „(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
inländischer öffentlicher Kassen nach den hende Anteil
Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbe- 1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze
halt unterfallen, oder“. des Meeresgrundes und des Meeresuntergrun-
4. Dem § 33a Absatz 1 werden die folgenden Sätze des erforscht oder ausgebeutet werden, und
angefügt: 2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder
ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer betrieben werden, die erneuerbare Energien nut-
(§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen zen.“
Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleisten- 3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
den, wenn die unterhaltene Person der unbe- „Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt“ durch
schränkten oder beschränkten Steuerpflicht unter- die Wörter „Hamburgische Investitions- und För-
liegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke derbank“ ersetzt.
verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord- 4. § 8b wird wie folgt geändert:
nung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhalts- aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne der
leistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Fi- §§ 14, 17 oder 18“ durch die Wörter „im
nanzbehörde die Identifikationsnummer der unter- Sinne des § 14 oder § 17“ ersetzt.
haltenen Person zu erfragen.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
5. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuerge-
werden die Wörter „und den ermäßigten Beitrags- setzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
satz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ mer 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
durch die Wörter „, den ermäßigten Beitragssatz zes“ ersetzt.
(§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und
den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt. „nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ die Wör-
ter „in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106
6. In § 41a Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europä-
„1 000 Euro“ durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt. ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
7. Dem § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditin-
Wörter „sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitrags- stitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
satz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176
geändert hat oder“ angefügt. vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach den
8. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ eingefügt.
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt 5. § 17 wird wie folgt geändert:
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 an- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1281
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte
„(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer
Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union
des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezem- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
ber 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.“ Union nicht besteuert werden.“
6. § 19 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: 8. § 27 wird wie folgt geändert:
„(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraus- a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
setzungen für die Anwendung besonderer Tarifvor-
schriften erfüllt, die einen Abzug von der Körper- b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „in § 53b
schaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträ- Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwe-
ger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sen genannten Institute oder“ durch die Wörter
sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so „in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesenge-
anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für setzes genannten“ ersetzt.
ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt. 9. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(2) Unterliegt der Organträger der unbeschränk- 10. § 34 wird wie folgt gefasst:
ten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entspre-
chend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige „§ 34
Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer be-
Schlussvorschriften
stehen.
(3) Unterliegt der Organträger nicht der unbe- (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in
schränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommen- den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
steuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entspre- ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015.
chend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei (2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind. sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,
(4) Ist der Organträger eine Personengesell- in den Fällen des § 54 Absatz 4 in der Fassung des
schaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesell- Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
schafter der Personengesellschaft entsprechend. (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder,
Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuzie- wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
hen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden senschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des
Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis
Einkommens der Organgesellschaft entspricht.“ zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklä-
7. § 26 wird wie folgt gefasst: rung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1
Nummer 10 und 14 des Körperschaftsteuergeset-
„§ 26 zes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
Anrechnung ausländischer Steuern vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten,
(1) Für die Anrechnung einer der deutschen Kör- und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990.
perschaftsteuer entsprechenden ausländischen Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinan-
Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer gelten derfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebun-
vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die den. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Be-
folgenden Bestimmungen entsprechend: ginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der
Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Ab- der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklä-
satz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10 ren, für das er gelten soll.
des Einkommensteuergesetzes sowie
(3) § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Hamburgi-
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3
sche Investitions- und Förderbank erstmals für den
und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuerge-
Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Die Steu-
setzes.
erbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bis
Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die
Satz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2 Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals
und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2
§ 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommen- (4) § 8a Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden,
steuergesetzes entsprechend anzuwenden. wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein
auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörper-
(2) Bei der Anwendung von § 34c Absatz 1 Satz 2
schaft oder einer anderen Einrichtung des öffent-
des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung
lichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kre-
der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden
ditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum
inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaft-
18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis
steuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwen-
zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten,
dung der §§ 37 und 38 ergibt. Bei der entsprechen-
wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezem-
den Anwendung von § 34c Absatz 2 des Einkom-
ber 2015 hinausgeht.
mensteuergesetzes ist die ausländische Steuer
abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte (5) § 8b Absatz 4 in der am 12. Dezember 2006
entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwen-
außer Ansatz bleiben. § 34c Absatz 6 Satz 3 des den, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De- anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-
zember 2006 geltenden Fassung sind, und für An- fließen.
teile im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
(10) § 27 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des
die auf einer Übertragung bis zum 12. Dezember
Artikels 3 Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Dezem-
2006 beruhen.
ber 2006 (BGBl. I S. 2782) gilt letztmals für den Ver-
(6) Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 er- anlagungszeitraum 2005.
folgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen
(11) § 36 ist in allen Fällen, in denen die Endbe-
des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des
stände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht be-
§ 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt. § 8c
standskräftig festgestellt sind, in der folgenden
Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn
Fassung anzuwenden:
1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts
oder des Gerichtshofs der Europäischen Union „§ 36
den Beschluss der Europäischen Kommission
Endbestände
K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Verfahren
Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 vom (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs,
10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und feststellt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den
dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht um eine das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Ab- Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der S. 817), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Europäischen Union handelt, 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände
2. die Europäische Kommission einen Beschluss
der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder
ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des
Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Rates vom 22. März 1999 über besondere Vor-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
schriften für die Anwendung von Artikel 93 des
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), die
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006
worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wor-
nachfolgenden Absätzen ermittelt.
den ist, fasst und mit dem Beschluss weder die
Aufhebung noch die Änderung des § 8c Ab- (2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüt-
satz 1a gefordert wird oder tungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungs-
3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des
beschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
Beschlusses der Europäischen Kommission
beruhen und die in dem in Absatz 1 genannten
K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset-
Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen,
zung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.
sowie um andere Ausschüttungen und sonstige
Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne des Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirt-
Satzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 sind vom Bun- schaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen
desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in
bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in den der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 anzuwenden, 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4
soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
sind. geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teilbe-
trag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Kör-
(7) § 19 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
sung ist erstmals für den Veranlagungszeit-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
raum 2012 anzuwenden.
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden
Veranlagungszeiträume 2010 bis 2015 in der fol- ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe
genden Fassung anzuwenden: von 45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die
Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2
„1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstich-
bis 5 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fas-
tag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vo-
sung einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent un-
rangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die
terlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem
Summe dieser Beträge nicht höher ist als das
31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in
1,2-fache der Summe der drei Zuführungen,
Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat,
die zum Schluss des im Veranlagungszeit-
erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12
raum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs
Satz 6 bis 8 in der am 14. Dezember 2010 gelten-
zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag
den Fassung einer Körperschaftsteuer von 40 Pro-
nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Be-
zent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Kör-
trag, der sich ergeben würde, wenn das am
perschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
13. Dezember 2010 geltende Recht weiter an-
zuwenden wäre.“ (3) (weggefallen)
(9) § 26 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas- (4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
sung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1283
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absat- in einer Summe auszuweisen.“
zes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst un- (12) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Absat-
tereinander und danach mit den mit Körperschaft- zes 11 in der folgenden Fassung anzuwenden:
steuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu
verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. „(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das
dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr
(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermit-
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der telt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaft-
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absat- steuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags zu-
zes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im züglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körper-
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der schaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbe-
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli trags.“
2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. Ein sich (13) § 38 Absatz 1 in der am 19. Dezember 2006
aus der Zusammenfassung ergebender Negativbe- geltenden Fassung gilt nur für Genossenschaften,
trag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die-
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung ses Gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
(BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein negativer Teil- bereits bestanden haben. Die Regelung ist auch für
betrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden. Ist
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli in den Fällen des § 40 Absatz 5 und 6 in der am
2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positi- 13. Dezember 2006 geltenden Fassung die Körper-
ven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des schaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38
Satzes 1 zu verrechnen. in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung
(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die §§ 38
sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in und 40 Absatz 5 und 6 weiter anzuwenden. § 38
der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belas- Absatz 4 bis 9 in der am 29. Dezember 2007 gel-
tung zunimmt. Ein sich danach ergebender Nega- tenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.
tivbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung (14) Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezem-
des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag ber 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Um-
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fas- wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter an-
(BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender zuwenden für
Negativbetrag mindert den positiven zusammenge-
1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an
fassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens
(6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 50 Prozent
bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Kör- a) juristische Personen des öffentlichen Rechts
perschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen oder aus Staaten, auf die das EWR-Abkom-
nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleiben- men Anwendung findet, oder
den positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Arti- b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder
kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1
S. 1034) bis zu dessen Verbrauch. Ein sich nach Nummer 9
Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positi- alleine oder gemeinsam beteiligt sind, und
ver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
45 Prozent unterlegen hat, erhöht in Höhe von
27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwal-
Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Be- tung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken die-
stand des Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember nenden Grundbesitzes, durch Betreuung von
1998 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent un- Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräu-
gemildert unterlegen hat. Der nach Satz 1 abgezo- ßerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Ei-
gene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzuge- gentumswohnungen erzielen, sowie für steuerbe-
rechnete Betrag vermindert den nach Anwendung freite Körperschaften. Der Antrag ist unwiderruflich
der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des und kann von der Körperschaft bis zum 30. Septem-
Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer von ber 2008 bei dem für die Besteuerung zuständigen
45 Prozent unterlegen hat. Finanzamt gestellt werden. Die Körperschaften
oder deren Rechtsnachfolger müssen die Voraus-
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen setzungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis
und werden gesondert festgestellt; dabei sind die zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38 Ab-
verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne satz 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des Wirt-
des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Körper- schaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- Satzes 1 nach Antragstellung erstmals nicht mehr
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das vorliegen, wird der Endbetrag nach § 38 Absatz 1
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom letztmals ermittelt und festgestellt. Die Festsetzung
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
und Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungs- der Sozialversicherung oder Sozialhilfe
betrags richtet sich nach § 38 Absatz 4 bis 9 in ganz oder zum überwiegenden Teil getra-
der am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung mit gen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwen-
der Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne den, soweit die Einrichtung Leistungen im
des § 38 Absatz 6 Satz 1 die verbleibenden Wirt- Rahmen der verordneten ambulanten
schaftsjahre des Zeitraums im Sinne des § 38 Ab- oder stationären Rehabilitation im Sinne
satz 2 Satz 3 gelten. Die Sätze 4 und 5 gelten ent- des Sozialrechts einschließlich der Beihil-
sprechend, soweit das Vermögen der Körperschaft fevorschriften des Bundes und der Län-
oder ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung der erbringt;“.
nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder Auf- 3. Dem § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
oder Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 1 und 2 gefügt:
des Umwandlungsgesetzes ganz oder teilweise auf
eine andere Körperschaft übergeht und diese „Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 bezeichnete Anteil
keinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat. § 40 Ab- am Festlandsockel und an der ausschließlichen
satz 6 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fas- Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet. In Fällen
sung ist nicht anzuwenden.“ von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesre-
gierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender
11. In § 38 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „§ 34 Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.“
Abs. 13d“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 13“ er-
setzt. 4. § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1a wird wie folgt ge-
fasst:
Artikel 5 „1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im
Änderung des Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Gewerbesteuergesetzes Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält,
die der Gesellschafter von der Gesellschaft für
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), für die Hingabe von Darlehen oder für die Über-
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni lassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme
2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie der Überlassung von Grundbesitz, bezogen
folgt geändert: hat. Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwen-
1. § 2 Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: den, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals verein-
„1. der der Bundesrepublik Deutschland zuste- bart worden sind, wenn die Vereinbarung nach
hende Anteil diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird,
oder“.
a) am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze
des Meeresgrundes und des Meeresunter- 5. § 19 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
grundes erforscht oder ausgebeutet werden, 6. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
und
„2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-
b) an der ausschließlichen Wirtschaftszone, so- zeugung von Strom und anderen Energieträgern
weit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet sowie Wärme aus Windenergie und solarer
oder betrieben werden, die erneuerbare Ener- Strahlungsenergie betreiben,
gien nutzen, und“.
a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu drei
2. § 3 wird wie folgt geändert: Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete Ver-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Hamburgische hältnis und zu sieben Zehnteln das Verhältnis,
Wohnungsbaukreditanstalt“ durch die Wörter in dem die Summe der steuerlich maßgeben-
„Hamburgische Investitions- und Förderbank“ er- den Ansätze des Sachanlagevermögens mit
setzt. Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsaus-
stattung, der geleisteten Anzahlungen und
b) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Be-
den Wörtern „Krankenhäuser, Altenheime, Al- triebsstätten steht,
tenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen
zur vorübergehenden Aufnahme pflegebe- b) für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023
dürftiger Personen und Einrichtungen zur am- bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur
bulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Erzeugung von Strom und anderen Energie-
Personen“ die Wörter „sowie Einrichtungen trägern sowie Wärme aus solarer Strahlungs-
zur ambulanten oder stationären Rehabilitati- energie betreiben,
on“ eingefügt. aa) für den auf Neuanlagen im Sinne von
bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende Satz 3 entfallenden Anteil am Steuer-
durch das Wort „oder“ ersetzt. messbetrag zu drei Zehnteln das in Num-
mer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sie-
cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch- ben Zehnteln das Verhältnis, in dem die
stabe e angefügt: Summe der steuerlich maßgebenden An-
„e) bei Einrichtungen zur ambulanten oder sätze des Sachanlagevermögens mit
stationären Rehabilitation die Behand- Ausnahme der Betriebs- und Geschäfts-
lungskosten in mindestens 40 Prozent ausstattung, der geleisteten Anzahlungen
der Fälle von den gesetzlichen Trägern und der Anlagen im Bau (maßgebendes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1285
Sachanlagevermögen) in allen Betriebs- des steuerlichen Übertragungsstichtags jeweils
stätten (§ 28) zu dem Ansatz in den ein- geltenden Fassung;“.
zelnen Betriebsstätten steht, und 2. In § 20 Absatz 8 wird die Angabe „90/434/EWG“
bb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne durch die Angabe „2009/133/EG“, die Angabe „Arti-
von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer- kel 10a“ durch die Angabe „Artikel 11“, die Angabe
messbetrag das in Nummer 1 bezeich- „§ 26 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26“ sowie die
nete Verhältnis. Angabe „§§ 34c und 50 Abs. 6“ durch die Wörter
„§§ 34c und 50 Absatz 3“ ersetzt.
Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen
jeweils entfallende Anteil am Steuermessbe- 3. § 27 wird wie folgt geändert:
trag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) die Summe des maßgebenden Sachanla- a) In Satz 1 wird nach dem Wort „maßgebende“
gevermögens für Neuanlagen und das Wort „öffentliche“ eingefügt.
bb) die Summe des übrigen maßgebenden b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die
Sachanlagevermögens für die übrigen Angabe „§ 2“ ersetzt.
Anlagen
b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
zum gesamten maßgebenden Sachanlage- „(13) § 20 Absatz 8 in der am 31. Juli 2014
vermögen des Betriebs steht. Neuanlagen geltenden Fassung ist erstmals bei steuerlichen
sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 Übertragungsstichtagen nach dem 31. Dezember
zur Erzeugung von Strom und anderen Ener- 2013 anzuwenden.“
gieträgern sowie Wärme aus solarer Strah-
lungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 Num-
Anlagen umfassen das übrige maßgebende mer 2 Satz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Sachanlagevermögen des Betriebs.“ wird jeweils die Angabe „90/434/EWG“ durch die
Angabe „2009/133/EG“ ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Artikel 7
Zeitlicher Anwendungsbereich Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst- Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
mals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. De-
(2) § 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Inves- zember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist,
titions- und Förderbank erstmals für den Erhebungs- wird wie folgt geändert:
zeitraum 2013 anzuwenden. Die Steuerbefreiung
nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014 1. § 4 Nummer 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuch-
geltenden Fassung ist für die Hamburgische Woh- stabe cc wird wie folgt gefasst:
nungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungs- „cc) Leistungen der Kindertagespflege erbringen,
zeitraum 2013 anzuwenden.“ für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch geeignet sind.“
Artikel 6 2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „; der
Umwandlungssteuergesetzes Umsatz ist jedoch höchstens nach dem markt-
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember üblichen Entgelt zu bemessen.“ ersetzt.
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 9 b) Folgender Satz wird angefügt:
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-
„Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das markt-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
übliche Entgelt, gilt Absatz 1.“
1. § 1 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 3. In § 13b Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „im
„1. Richtlinie 2009/133/EG Sinne des Satzes 1“ durch die Wörter „im Sinne
der Sätze 1 und 2“ ersetzt.
die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom
19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuer- 4. In § 14a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und
system für Fusionen, Spaltungen, Abspaltun- Absatz 5 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „und Ab-
gen, die Einbringung von Unternehmensteilen satz 5“ ersetzt.
und den Austausch von Anteilen, die Gesell- 5. In § 18 Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „oder
schaften verschiedener Mitgliedstaaten betref- der Leistungsempfänger die Steuer für derartige
fen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Eu- Umsätze nicht nach § 13b Absatz 5 Satz 1 oder
ropäischen Gesellschaft oder einer Europä- Satz 3 schuldet“ gestrichen.
ischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat
in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 6. § 22 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
25.11.2009, S. 34), die zuletzt durch die Richt- „6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von
linie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen
S. 30) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt des Unternehmers eingeführt worden sind,
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatz- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
steuer;“. aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
7. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „entrichtete“ „10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tab-
durch das Wort „entstandene“ ersetzt. let-Computern und Spielekonsolen sowie
8. Dem § 26a wird folgender Absatz 3 angefügt: von integrierten Schaltkreisen vor Einbau
in einen zur Lieferung auf der Einzelhan-
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- delsstufe geeigneten Gegenstand, wenn
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- die Summe der für sie in Rechnung zu
rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 stellenden Entgelte im Rahmen eines
und 6 das Bundeszentralamt für Steuern.“ wirtschaftlichen Vorgangs mindestens
9. Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt: 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minde-
rungen des Entgelts bleiben dabei unbe-
„(19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger rücksichtigt;“.
davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger
die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, „11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeich-
und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, neten Gegenstände.“
ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungs-
empfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „9
der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu und 10“ durch die Angabe „9 bis 11“ ersetzt.
sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden
„In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genann-
Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag
ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Fi-
die Steuer unabhängig davon, ob er sie für
nanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger
eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne
zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich
des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet,
entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die An-
wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig
nahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers
entsprechende Leistungen erbringt; davon ist
im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung be-
auszugehen, wenn ihm das zuständige Fi-
ruhte und der leistende Unternehmer bei der Durch-
nanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung
setzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die
des Umsatzes gültige auf längstens drei
Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn
Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit
1. der leistende Unternehmer dem Leistungsemp- Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zu-
fänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung rückgenommen werden kann, darüber erteilt
mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, hat, dass er ein Unternehmer ist, der entspre-
chende Leistungen erbringt.“
2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unver-
züglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass „In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genann-
eine Zahlung an den leistenden Unternehmer ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und die Steuer unabhängig davon, ob er sie für
eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne
4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungs- des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet,
pflicht nachkommt.“ wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig
entsprechende Leistungen erbringt; davon ist
Artikel 8 auszugehen, wenn ihm das zuständige Fi-
Weitere Änderung nanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung
des Umsatzsteuergesetzes des Umsatzes gültige auf längstens drei
Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 7 Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zu-
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- rückgenommen werden kann, darüber erteilt
ändert: hat, dass er ein Unternehmer ist, der entspre-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: chende Leistungen erbringt.“
dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
a) Nach der Angabe zu § 18g wird die folgende An-
gabe eingefügt: „Sind Leistungsempfänger und leistender Un-
ternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend
„§ 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuer-
vom Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-
erklärung für einen anderen Mitglied-
satzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Num-
staat“.
mer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl dies nach
b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird folgende An- der Art der Umsätze unter Anlegung objekti-
gabe eingefügt: ver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leis-
tungsempfänger dennoch als Steuerschuld-
„Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)“.
ner, sofern dadurch keine Steuerausfälle ent-
2. § 13b wird wie folgt geändert: stehen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1287
ee) Der folgende Satz wird angefügt: der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie
„Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn ein in 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Än-
Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genann- derung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
ter Gegenstand von dem Unternehmer, der Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,
die Lieferung bewirkt, unter den Vorausset- S. 11) wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach,
zungen des § 25a geliefert wird.“ schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von
dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Ab-
3. Nach § 18g wird folgender § 18h eingefügt: satz 1 durch Verwaltungsakt aus. Der Ausschluss
„§ 18h gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses ge-
Verfahren der Abgabe genüber dem Unternehmer beginnt.
der Umsatzsteuererklärung
für einen anderen Mitgliedstaat (5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des
(1) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in Absatzes 1 Satz 1 ansässig, wenn er im Inland sei-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen nen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für
Union Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringt, für die den Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist,
er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklä- im Inland eine Betriebsstätte hat.
rungen abzugeben hat, hat gegenüber dem Bundes- (6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bun-
zentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebe- deszentralamt für Steuern durchgeführt wird, die
nem Datensatz durch Datenfernübertragung nach §§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung Dritten Teils und der Siebente Teil der Abgabenord-
anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteue- nung sowie die Finanzgerichtsordnung anzuwen-
rungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Ab- den.“
schnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in
der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 4. Dem § 27 wird folgender Absatz 20 angefügt:
2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Än-
„(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des
derung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I
Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008,
S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume
S. 11) teilnimmt. Eine Teilnahme im Sinne des Sat-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 en-
zes 1 ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle
den.“
Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in
denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte 5. Die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche An-
hat. Die Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des lage 4 wird angefügt.
Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dessen Be-
ginn der Unternehmer von dem besonderen Be-
Artikel 9
steuerungsverfahren Gebrauch macht. Die Anwen-
dung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann Weitere Änderung
nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungs- des Umsatzsteuergesetzes
zeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist
vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 8
gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ändert:
auf elektronischem Weg zu erklären. 1. Nach § 3 Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
(2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen gefügt:
für die Teilnahme an dem besonderen Besteue-
„(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung ei-
rungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das Bun-
ner sonstigen Leistung, die über ein Telekommuni-
deszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungs-
kationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal er-
akt gegenüber dem Unternehmer fest.
bracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Ab-
(3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 ge- satz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rech-
nannte besondere Besteuerungsverfahren anwen- nung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter
det, hat seine hierfür abzugebenden Umsatzsteuer- dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer
erklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Be- als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird
steuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebe- und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwi-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung nach schen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung Bedingung ist erfüllt, wenn
dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
In dieser Erklärung hat er die Steuer für den Be- 1. in den von jedem an der Erbringung beteiligten
steuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die be- Unternehmer ausgestellten oder verfügbar ge-
rechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für machten Rechnungen die sonstige Leistung im
Steuern zu entrichten. Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leis-
tung angegeben sind;
(4) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-
gen nach Absatz 3 oder den von ihm in einem ande- 2. in den dem Leistungsempfänger ausgestellten
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfül- oder verfügbar gemachten Rechnungen die sons-
lenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Arti- tige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Er-
kel 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in bringer dieser Leistung angegeben sind.
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn „15b. Eingliederungsleistungen nach dem Zwei-
der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der ten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen
sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2 der aktiven Arbeitsförderung nach dem
1. die Abrechnung gegenüber dem Leistungsemp- Dritten Buch Sozialgesetzbuch und ver-
fänger autorisiert, gleichbare Leistungen, die von Einrichtun-
gen des öffentlichen Rechts oder anderen
2. die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt Einrichtungen mit sozialem Charakter er-
oder bracht werden. Andere Einrichtungen mit
3. die allgemeinen Bedingungen der Leistungser- sozialem Charakter im Sinne dieser Vor-
bringung festlegt. schrift sind Einrichtungen,
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unterneh- a) die nach § 178 des Dritten Buches So-
mer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte zialgesetzbuch zugelassen sind,
sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Ver-
und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leis- träge mit den gesetzlichen Trägern der
tung beteiligt ist.“ Grundsicherung für Arbeitsuchende
2. § 3a wird wie folgt geändert: nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch geschlossen haben oder
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 11 bis 13
aufgehoben. c) die für Leistungen, die denen nach
Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit ju-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
ristischen Personen des öffentlichen
„(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 be- Rechts, die diese Leistungen mit dem
zeichneten sonstigen Leistungen Ziel der Eingliederung in den Arbeits-
1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen markt durchführen, geschlossen ha-
die Leistung bezogen wird, ben;“.
2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tä- b) Nummer 27 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
tige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- „a) die Gestellung von Personal durch religiöse
Identifikationsnummer erteilt worden ist, und weltanschauliche Einrichtungen für die
3. keine juristische Person, die sowohl unterneh- in Nummer 14 Buchstabe b, in den Num-
merisch als auch nicht unternehmerisch tätig mern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in
ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkei-
für den privaten Bedarf des Personals oder ei- ten und für Zwecke geistigen Beistands,“.
nes Gesellschafters bestimmt ist, 4. § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
wird die sonstige Leistung an dem Ort ausge- a) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende
führt, an dem der Leistungsempfänger seinen durch ein Komma ersetzt.
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im
Sinne des Satzes 1 sind: „e) in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf
des Besteuerungszeitraums nach § 16 Ab-
1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der satz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausge-
Telekommunikation; führt worden sind;“.
2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 5. § 16 wird wie folgt geändert:
3. die auf elektronischem Weg erbrachten sons- a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
tigen Leistungen.“ fügt:
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsge-
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 4 biet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7
Satz 2 Nr. 11 und 12“ durch die Wörter „Ab- Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Be-
satz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt. steuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei
der Berechnung der Steuer ist von der Summe
bb) Die Wörter „Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 oder Ab-
der Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen,
satz 4 Satz 1“ werden durch die Wörter „Ab-
die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in
satz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1
dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstan-
oder Absatz 5“ ersetzt.
den und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“
aa) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs-
„Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten siger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch,
Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 ge- hat er zur Berechnung der Steuer Werte in frem-
nannten Gebiete tatsächlich ausgeführt wer- der Währung nach den Kursen umzurechnen, die
den.“ für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums
nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen
3. § 4 wird wie folgt geändert: Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein
a) Nach Nummer 15a wird folgende Nummer 15b im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7
eingefügt: Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1289
satz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder
Steuer Werte in fremder Währung nach den Kur- § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht recht-
sen umzurechnen, die für den letzten Tag des Be- zeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbe-
steuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von hörde des Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
der Europäischen Zentralbank festgestellt worden on, in dem der Unternehmer ansässig ist, von
sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus.
Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeit-
Unternehmer die Steuer nach den für den nächs- raum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe
ten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer
nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b Satz 1 von beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als
der Europäischen Zentralbank festgestellten Um- fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag
rechnungskursen umzurechnen.“ nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16
6. § 18 wird wie folgt geändert: Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde
des Mitgliedstaates der Europäischen Union
a) In Absatz 4d wird das Wort „Unternehmer“ durch übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer
die Wörter „nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs- ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise auf-
sige Unternehmer“ und werden die Wörter „elek- gezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer er-
tronische Dienstleistungen“ durch das Wort „Um- folgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die
sätze“ ersetzt. Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Be-
b) Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e einge- steuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei
fügt: der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaa-
„(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet an- tes der Europäischen Union, in dem der Unter-
sässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), nehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der
der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Ab- Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwen-
satz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf
den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeit- des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteue-
raum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklä- rungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden
rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übernächsten Monats eintritt.“
durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag 7. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende
nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums über- durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halb-
mitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten satz angefügt:
Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, „in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforder-
wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel lichen Aufzeichnungen auf Anfrage der für das Be-
Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 be- steuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf
zeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Ge- elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“
schäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die
8. Nummer 50 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbe-
hörde des Mitgliedstaates der Europäischen „50 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halblei-
Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer terspeichervorrichtungen, „intelligente
ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Karten (smart cards)“ und andere Ton-
Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des träger oder ähnliche Aufzeichnungsträ-
§ 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abga- ger, die ausschließlich die Tonaufzeich-
benordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten nung der Lesung eines Buches enthal-
von der zuständigen Steuerbehörde des Mitglied- ten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für
die Beschränkungen als jugendgefähr-
staates der Europäischen Union, an die der Un-
dende Trägermedien bzw. Hinweis-
ternehmer die Steuererklärung übermittelt hat,
pflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6
dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt des Jugendschutzgesetzes in der je-
und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet weils geltenden Fassung bestehen aus
wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Position
Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 8523“.
20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
fällig. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1
hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschrie- Artikel 10
benen, elektronisch zu übermittelnden Dokument Änderung der
der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Euro- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
päischen Union, in dem der Unternehmer ansäs- § 64 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
sig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahl- 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der
recht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602) geän-
mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeit- dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
raums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor
Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er „§ 64
gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des
Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Num-
Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen mer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent- b) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird das Wort „Invest-
sprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.“ mentvermögens“ durch das Wort „Investment-
fonds“ ersetzt.
Artikel 11
c) In Satz 7 werden die Wörter „ein Investmentver-
Weitere Änderung mögen“ durch die Wörter „einen Investment-
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung fonds“ ersetzt.
§ 59 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord- 4. In § 16 Satz 7 werden die Wörter „das ausländische
nung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes ge- Spezial-Investmentfonds“ durch die Wörter „der
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ausländische Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.
1. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
5. In § 21 Absatz 22 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort
2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das „Investmentvermögen“ durch das Wort „Investment-
Wort „oder“ ersetzt. fonds“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Artikel 14
Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht Änderung des
hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e Grunderwerbsteuergesetzes
des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Artikel 12 Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
Änderung des 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
Zerlegungsgesetzes wird wie folgt geändert:
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
1. § 6a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
S. 1998), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, „Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Ab-
wird wie folgt geändert: satz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvor-
1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „der § 14, 17 gang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1
und 18“ durch die Wörter „der §§ 14 und 17“ ersetzt. Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgeset-
zes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbs-
2. § 12 wird wie folgt gefasst: vorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
„§ 12 wird die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für
entsprechende Umwandlungen, Einbringungen so-
Anwendung
wie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsver-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, traglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines
soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes ge- Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
regelt ist, erstmals für den Veranlagungszeit- Staats, auf den das Abkommen über den Europä-
raum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1
Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorste- gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvor-
hende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das gang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen
Kalenderjahr 2015 anzuwenden. und ein oder mehrere von diesem herrschenden Un-
(2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden ternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere
Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeit- von einem herrschenden Unternehmen abhängige
raum 2012 anzuwenden.“ Gesellschaften beteiligt sind.“
2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 13
„(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
Änderung des nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeich-
Investmentsteuergesetzes neten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird,
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 1 angezeigt (§§ 18 bis 20) war.“
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investment- „(12) § 6a Satz 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 5 in der
vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er- am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind auf
setzt. Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
6. Juni 2013 verwirklicht werden.“
2. In § 14 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Investment-
gesetz“ durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“
ersetzt. Artikel 15
3. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert: Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
a) In den Sätzen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 wird jeweils
das Wort „Investmentvermögen“ durch das Wort Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
„Investmentfonds“ ersetzt. vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1291
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 22a
1. § 1 wird wie folgt geändert: Zuständigkeit auf dem Festlandsockel
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
aa) In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder
nach dem Wort „Kalendervierteljahres“ die nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergeset-
Wörter „oder zum Beginn der Auszahlungs- zen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland
phase“ eingefügt. zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an
der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Übertragung nach dem Äquidistanzprinzip.“
des“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.
3. In § 31b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 2
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegeset-
zes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13
„In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
ist nur das für die Leistungserbringung unwider-
ruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.“ 4. Dem § 63 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aufzeigt, „Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ord-
welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit nungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die
und Wahrscheinlichkeit eintreten“ durch die Wörter Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuer-
„festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser begünstigte Zwecke verwendet.“
einzuordnen ist“ ersetzt. 5. In § 379 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die
Wörter „Waren aus den Europäischen Union“ durch
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Waren aus der Europäischen Union“ er-
a) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 7 und 11“ setzt.
durch die Wörter „Nummer 7 und 10“ ersetzt. 6. In § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Eu-
b) Folgender Satz wird angefügt: ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päischen Union“ ersetzt.
„Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur
Information durch das individuelle Produktinfor- Artikel 17
mationsblatt, muss der Anbieter den Vertrags-
partner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwi- Änderung des
schenzeitlichen Änderung der im Produktinforma- Finanzverwaltungsgesetzes
tionsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues § 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
individuelles Produktinformationsblatt informie- Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
ren.“ (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des
4. In § 7a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ge-
Nummer 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mer 5“ und die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 1“ durch 1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 2“ ersetzt.
„10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung
5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert: des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das
a) In Satz 1 wird die Angabe „6 und 7, 11,“ durch die
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl.
Wörter „6 und 7, 11 bis“ ersetzt.
L 347 vom 11.12.2006, S. 1, L 335 vom
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 2 Num- 20.12.2007, S. 60), die zuletzt durch die Richt-
mer 9, 10 und 12“ durch die Wörter „des Artikels 2 linie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013,
Nummer 9 und 10“ ersetzt. S. 5) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung zum Nachweis der Umsatzsteuer-
befreiung der Umsätze, die in anderen Mitglied-
Artikel 16
staaten der Europäischen Union an im Gel-
Änderung der tungsbereich dieses Gesetzes ansässige zwi-
Abgabenordnung schenstaatliche Einrichtungen, ständige diplo-
matische Missionen und berufskonsularische
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; werden;“.
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden 2. Nummer 18 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert: „e) die Übermittlung der Identifikationsnummer
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfah-
folgende Angabe eingefügt: ren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10
Absatz 2a und 4b, § 10a Absatz 5 und § 32b
„§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
an der ausschließlichen Wirtschaftszone“. zes,“.
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
Artikel 18 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
Weitere Änderung vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-
des Finanzverwaltungsgesetzes den ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10
zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert wor- folgende Angabe eingefügt:
den ist, wird wie folgt geändert: „§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeld-
1. In Nummer 21 werden die Wörter „Kapitel VI der Ver- verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in
ordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Okto- Steuersachen“.
ber 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- 2. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
behörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 „Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus
(ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Kapitel XI Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Be-
der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom zirk der Anlass für die Amtshandlung besteht.“
7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver- 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
waltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf
dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom „§ 10a
12.10.2010, S. 1)“ ersetzt. Mitteilung über den Ausgang
2. In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch ein eines Bußgeldverfahrens wegen
Semikolon ersetzt. unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
3. Folgende Nummern 40 bis 41 werden angefügt: (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
das die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fort-
„40. die mit der Durchführung des Besteuerungsver-
gesetzt wird, sind die Finanzbehörden verpflichtet,
fahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteu-
die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Person
ergesetzes in Zusammenhang stehenden Tätig-
Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Aus-
keiten auf Grund von Kapitel V und XI Ab-
gang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfah-
schnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
rens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzutei-
des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zu-
len, die für die Geltendmachung von Ansprüchen
sammenarbeit der Verwaltungsbehörden und
nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den un-
die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der
lauteren Wettbewerb erforderlich sind. § 30 der Ab-
Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010,
gabenordnung steht dem nicht entgegen.
S. 1);
41. die Entgegennahme und Weiterleitung von An- (2) Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiede-
zeigen und Umsatzsteuererklärungen für im In- nen Kammerbezirken geleistet, ist die Mitteilung an
land ansässige Unternehmer in Anwendung der die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk
Artikel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG die Person ihre Geschäftsleitung unterhält, hilfs-
des Rates in der Fassung des Artikels 5 Num- weise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend aus-
mer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geübt wird. Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit ei-
12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie ner Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1
2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienst- oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer
leistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) ein- zuständig, in deren Kammerbezirk die Finanzbehör-
schließlich der damit zusammenhängenden Tä- de, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet
tigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1 hat, ihren Sitz hat.“
Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie 4. Dem § 76 wird folgender Absatz 11 angefügt:
Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU)
„(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe,
Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010
in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlaute-
hörden und die Betrugsbekämpfung auf dem
ren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhalts-
Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
punkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleis-
12.10.2010, S. 1).“
tung in Steuersachen fortgesetzt wird.“
Artikel 19 5. In der Anlage zu § 146 Satz 1 wird der Wortlaut des
Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 wie folgt gefasst:
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken „110 Verfahren mit Urteil bei Ver-
In § 7 Absatz 7 Buchstabe h des Gesetzes über hängung einer oder mehrerer
Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I der folgenden Maßnahmen:
S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
1. einer Warnung,
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
den ist, wird der Punkt am Ende gestrichen. 2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße,
Artikel 20 4. eines befristeten Berufs-
Änderung des verbots 240,00 EUR
Steuerberatungsgesetzes
112 Verfahren mit Urteil bei Aus-
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- schließung aus dem Beruf 480,00 EUR“.
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1293
Artikel 21 Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien im
Änderung des steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf er-
Bundeskindergeldgesetzes werben und selbst in das Steuergebiet befördern, vor-
behaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Ver-
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- brauchsteuer im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 2011/64/EU durch einen der genannten Mitgliedstaa-
3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom ten, nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei.“
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: Artikel 24
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
Änderung der
den die Wörter „einen Freiwilligendienst im Sinne
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Novem- Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
ber 2006 zur Einführung des Programms „Jugend der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)“ durch die Wörter (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
„einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert wor-
(EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments den ist, wird wie folgt geändert:
und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur
1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der
Union für allgemeine und berufliche Bildung, Ju- „Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1
gend und Sport, und zur Aufhebung der Be- bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen
schlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-
Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, lohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht
S. 50)“ ersetzt. nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen
2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt
mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Be-
a) In Satz 1 werden die Wörter „die ab dem 1. Januar trag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünf-
2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007“ te, vermindert um den auf sie entfallenden Altersent-
durch die Wörter „die vor dem 1. Januar 2014 lastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach
begonnen wurden, in der Zeit vom 1. Januar 2007 § 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden
bis zum 31. Dezember 2013“ ersetzt. Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichs-
b) Folgender Satz wird angefügt: betrag).“
„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der 2. § 73e Satz 7 wird wie folgt gefasst:
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist auf Frei- „Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die
willigendienste im Sinne der Verordnung (EU) Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der
Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und Maßgabe, dass
des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Ein-
richtung von „Erasmus+“, dem Programm der 1. die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei
Union für allgemeine und berufliche Bildung, Ju- dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuer-
gend und Sport, und zur Aufhebung der Be- abzug angeordnet hat, und
schlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG
2. bei entsprechender Anordnung die innerhalb ei-
und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
nes Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum
S. 50), die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wur-
zehnten des Folgemonats anzumelden und abzu-
den, ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.“
führen ist.“
Artikel 22 3. § 84 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 3g wird wie folgt gefasst:
Telekommunikationsgesetzes
„(3g) § 70 in der Fassung des Artikels 24 des
§ 45h Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 an-
Artikel 4 Absatz 108 des Gesetzes vom 7. August 2013 zuwenden.“
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:
Artikel 23 „§ 73e Satz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden
Änderung des Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-
Tabaksteuergesetzes den, für die der Steuerabzug nach dem 31. De-
zember 2014 angeordnet worden ist.“
§ 22 Absatz 3 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Arti- Artikel 25
kel 2 Absatz 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt Änderung der
gefasst: Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
„Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die Pri- Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
vatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kroatien, Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset- Artikel 26
zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert wor- Änderung der
den ist, wird wie folgt geändert: Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
1. § 1 wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 18 der Umsatz-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: steuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Ar-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 10a, tikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des S. 1768) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „Bremen-Mitte“ durch das Wort „Bremen“ ersetzt.
„den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Ein-
kommensteuergesetzes“ ersetzt. Artikel 27
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Änderung der
„2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
setzes, soweit auf § 22a des Einkommen- In § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-
steuergesetzes verwiesen wird, oder“. rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt
§§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Ein- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
kommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10a (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, werden die Wörter
oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset- „§ 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“
zes“ ersetzt. durch die Wörter „§ 52 Absatz 4 Satz 10 des Einkom-
mensteuergesetzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 10a, Artikel 28
52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommen- Inkrafttreten
steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10a oder
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“ er-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
setzt.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Kraft.
„2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergeset- (3) Artikel 15 Nummer 4 und 5 tritt mit Wirkung vom
zes, soweit auf § 22a des Einkommensteuer- 1. Januar 2014 in Kraft.
gesetzes verwiesen wird, oder“.
(4) Die Artikel 8 und 18 treten am 1. Oktober 2014 in
3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kraft.
„Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse (5) Die Artikel 3, 9, 11 und 22 treten am 1. Ja-
übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend.“ nuar 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1295
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage 2
(zu § 43b)
Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1. eine der folgenden Formen aufweist:
a) eine Gesellschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur
Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegrün-
det wurde, sowie eine Genossenschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli
2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des
Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Be-
teiligung der Arbeitnehmer gegründet wurde,
b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“,
„société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à
responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à
responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative
à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom
collectif“/„vennootschap onder firma“ oder „société en commandite simple“/„gewone commanditaire
vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben,
und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer
unterliegen,
c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателно дружество“, „командитно
дружество“, „дружество с ограничена отговорност“, „акционерно дружество“, „командитно дружество
с акции“, „неперсонифицирано дружество“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder „държавни
предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben,
d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“ oder „společnost s ručením
omezeným“,
e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“ und weitere
nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach
den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird,
f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf
Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaft-
steuer unterliegen,
g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,
„aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“,
h) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident
Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building
societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989,
i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „αvώvυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία περιωρισμέvης
ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen
Körperschaftsteuer unterliegen,
j) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por
acciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren
Tätigkeit unter das Privatrecht fällt sowie andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die
der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen,
k) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par
actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d’assurances
mutuelles“, „caisses d’épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaft-
steuer unterliegen, „coopératives“ „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetrie-
be, die öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen und andere nach französischem Recht gegründete
Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen,
l) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“ oder „društvo s ograničenom
odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
winnsteuer unterliegen,
m) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per
azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“ oder „società di mutua assicurazione“
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher
Art ist,
n) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze,
o) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība ar ierobežotu
atbildību“,
p) Gesellschaften litauischen Rechts,
q) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite
par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée
comme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“
oder „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’Etat, des communes, des syndicats
de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere
nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer
unterliegen,
r) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös
vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“ oder „szövetkezet“,
s) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“ oder
„Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“,
t) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten
vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“,
„onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve
grondslag“ oder „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“
und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körper-
schaftsteuer unterliegen,
u) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ oder „Sparkassen“ so-
wie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körper-
schaftsteuer unterliegen,
v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z ograniczoną
odpowiedzialnością“,
w) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handels-
gesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen,
x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe
acţiuni“ oder „societăţi cu răspundere limitată“,
y) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“ oder
„družba z omejeno odgovornostjo“,
z) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť “, „spoločnosť s ručením
obmedzeným“ oder „komanditná spoločnosť “,
aa) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“,
„säästöpankki“/„sparbank“ oder „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,
bb) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“,
„ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“ oder „försäkringsföreningar“,
cc) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat an-
sässig betrachtet wird und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkom-
mens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird
und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt,
unterliegt, ohne davon befreit zu sein:
– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
– корпоративен данък in Bulgarien,
– daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
– tulumaks in Estland,
– corporation tax in Irland,
– φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1297
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– porez na dobit in Kroatien,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– φόρος εισοδήματος in Zypern,
– uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
– pelno mokestis in Litauen,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– társasági adó, osztalékadó in Ungarn,
– taxxa fuq l-income in Malta,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
– imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
– impozit pe profit in Rumänien,
– davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Königreich.
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 3
(zu § 50g)
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“/„société anonyme“,
„commanditaire vennootschap op aandelen“/„société en commandite par actions“ oder „besloten vennoot-
schap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée à responsabilité limitée“ sowie öffentlich-rechtliche
Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“;
c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf
Aktien“ oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυµη εταιρíα“;
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por
acciones“ oder „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren
Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
f) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par
actions“ oder „société a responsabilité limitée“ sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und
Unternehmen;
g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung „public companies limited by shares or by guarantee”,
„private companies limited by shares or by guarantee“, gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts“
eingetragene Einrichtungen oder gemäß den „Building Societies Acts“ eingetragene „building societies“;
h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per
azioni“ oder „società a responsabilità limitata“ sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunter-
nehmen;
i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite
par actions“ oder „société à responsabilité limitée“;
j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“ oder „besloten
vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“;
k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder „Gesellschaft mit
beschränkter Haftung“;
l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handels-
gesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;
m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“,
„säästöpankki/sparbank“ oder „vakuutusyhtiö/försäkringsbolag“;
n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“ oder „försäkringsaktiebolag“;
o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením
omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní společnost“ oder „družstvo“;
q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“,
„aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“;
r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden,
Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der
Einkommensteuergesetze gelten;
s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība ar ierobežotu
atbildību“;
t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften;
u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös
vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“ oder
„szövetkezet“;
v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“ oder
„Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum f ’azzjonijiet“;
w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z ograniczoną
odpowiedzialnością“;
x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna delniška družba“,
„komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“ oder „družba z neomejeno odgovornostjo“;
y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením
obmedzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná obchodná spoločnos“ oder „družstvo“;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1299
aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателното дружество“, „командитното
дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“, „акционерното дружество“, „командитното
дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder „държавни предприятия“, die nach bul-
garischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;
bb) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe
acţiuni“ oder „societăţi cu răspundere limitată“;
cc) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“ oder „društvo s ograničenom
odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Ge-
winnsteuer unterliegen.
2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:
– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
– Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– corporation tax in Irland,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Königreich,
– Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,
– Tulumaks in Estland,
– φόρος εισοδήματος in Zypern,
– Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
– Pelno mokestis in Litauen,
– Társasági adó in Ungarn,
– Taxxa fuq l-income in Malta,
– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
– корпоративен данък in Bulgarien,
– impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi in Rumänien,
– porez na dobit in Kroatien.
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5
Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)
Liste der Gegenstände,
für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Zolltarif
Lfd.
Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Nr.
Unterposition)
1 Selen Unterposition 2804 90 00
2 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplat-
tierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107
3 Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht
monetären Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen
oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00
und 7108 13 und Unterposition 7109 00 00
4 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplat-
tierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in
Rohform oder als Halbzeug Position 7110 und Unterposition 7111 00 00
5 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder
anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder
Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229
6 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektroly-
tischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen,
in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kup-
fer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer;
Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als
0,15 mm; Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (…), mit einer
Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger Unterposition 7402 00 00, Position 7403,
Unterposition 7405 00 00 und Positionen 7406
bis 7410
7 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeug-
nisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und
Flitter aus Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus
Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel Positionen 7501, 7502, Unterposition
7504 00 00, Positionen 7505 und 7506
8 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium;
Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Alumi-
nium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von
mehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium
(…) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Positionen 7601, 7603 bis 7607
9 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder
und Folien, aus Blei Positionen 7801 und 7804
10 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen
(Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien,
aus Zink Positionen 7901, 7903 bis 7905
11 Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn;
Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als
0,2 mm Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00
und 8007 00 10
12 Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile,
Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere
Waren daraus und Abfälle und Schrott aus Positionen 8101 bis 8112
13 Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und
Schrott Position 8113
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1301
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung,
der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der
Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz1
Vom 21. Juli 2014
Auf Grund des § 5 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung, der durch Artikel 31 Nummer 2 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, des § 3 Absatz 1 Satz 5 der Bundesärzteordnung, der
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2686) geändert worden ist, des § 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der
zuletzt durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2686) geändert worden ist, des § 2 Absatz 3 Satz 3 des Hebammengesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 3 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 4 Satz 3 des Kranken-
pflegegesetzes, der durch Artikel 34 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung
In der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird
in der Anlage nach der Frankreich betreffenden Zeile die folgende Zeile eingefügt:
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Bescheinigung
„Hrvatska Diploma „magistar – Farmaceutsko-biokemijski fakultet 1. Juli 2013“.
farmacije/magistra Sveučilišta u Zagrebu
farmacije“
– Medicinski fakultet Sveučilišta u
Splitu
– Kemijsko-tehnološki fakultet
Sveučilišta u
Splitu
Artikel 2
Änderung der Anlage zur Bundesärzteordnung
In der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die
zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird in der
Anlage nach der Frankreich betreffenden Zeile die folgende Zeile eingefügt:
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Bescheinigung
„Hrvatska Diploma „doktor medicine/ Medicinski fakulteti sveučilišta u 1. Juli 2013“.
doktorica medicine“ Republici Hrvatskoj
Artikel 3
Änderung der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
In der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, wird nach der Frankreich betreffenden Zeile die folgende Zeile eingefügt:
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Bescheinigung
„Hrvatska Diploma „doktor dentalne Fakulteti sveučilišta u doktor dentalne 1. Juli 2013“.
medicine/doktorica Republici Hrvatskoj medicine/doktorica
dentalne medicine“ dentalne medicine
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 1 in Verbindung mit dem Anhang Teil A der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013
zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der
Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368).
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014
Artikel 4
Änderung der Anlage zum Hebammengesetz
In der Anlage zum Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird nach der Frankreich betreffenden Zeile die folgende
Zeile eingefügt:
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
„Hrvatska Svjedodžba – Medicinski fakulteti sveučilišta u prvostupnik 1. Juli 2013“.
„prvostupnik (baccalaureus) Republici Hrvatskoj (baccalaureus)
primaljstva/sveučilišna primaljstva/
– Sveučilišta u Republici Hrvatskoj
prvostupnica (baccalaurea) prvostupnica
primaljstva“ – Veleučilišta i visoke škole u (baccalaurea)
Republici Hrvatskoj primaljstva
Artikel 5
Änderung der Anlage zum Krankenpflegegesetz
In der Anlage zum Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird nach der Frankreich betreffenden
Zeile die folgende Zeile eingefügt:
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
„Hrvatska 1. Svjedodžba 1. Srednje strukovne škole koje 1. medicinska 1. Juli 2013“.
„medicinska sestra izvode program za stjecanje sestra opće
opće njege/medicinski kvalifikacije „medicinska sestra njege/
tehničar opće njege“ opće njege/medicinski tehničar medicinski
2. Svjedodžba opće njege“ tehničar
2. Medicinski fakulteti sveučilišta opće njege
„prvostupnik
(baccalaureus) u Republici Hrvatskoj 2. prvostupnik
sestrinstva/ Sveučilišta u Republici Hrvatskoj (baccalaureus)
prvostupnica sestrinstva/
Veleučilišta u Republici Hrvatskoj prvostupnica
(baccalaurea)
sestrinstva“ (baccalaurea)
sestrinstva
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 2014
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe