1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 18. Juli 2014
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord- a) In der Überschrift wird das Wort „Angehörige“
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh- durch das Wort „Personen“ ersetzt.
men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
digung und dem Bundesministerium für Gesundheit: aa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten
Artikel 1 Personen“ und die Angabe „§ 2 Abs. 3“
Änderung der
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 in Verbin-
Bundesbeihilfeverordnung dung mit Absatz 5a“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
Personen“ ersetzt.
nung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: cc) Folgender Satz wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Weist der Steuerbescheid den Gesamt-
betrag der Einkünfte nicht vollständig aus,
a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort „Personen“
können andere Nachweise gefordert wer-
angefügt.
den.“
b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Angehöri-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ge“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „im“ durch das Wort
c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch
„beim“ und werden die Wörter „der oder des
die folgenden Angaben ersetzt:
Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grund- beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
versorgung
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behand- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
lungsformen psychoanalytisch begrün- Wort „Beihilfeberechtigte“ durch die
dete Verfahren und Verhaltenstherapie
Wörter „beihilfeberechtigte Personen“
§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren ersetzt.
§ 20 Verhaltenstherapie bbb) In den Nummern 1 und 2 werden je-
weils die Wörter „Auslandskinderzu-
§ 21 Psychosomatische Grundversorgung“. schlag nach § 56“ durch die Wörter
„Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4
d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: Nummer 2 und 2a“ ersetzt.
„§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person“.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7 Übersicht der Arzneimittelfest- „2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.
(zu § 22 Absatz 3) betragsgruppen, für die ein
Festbetrag gilt“. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berück-
sichtigungsfähige Angehörige oder berücksich-
f) Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende tigungsfähiger Angehöriger“ durch das Wort
Angaben ersetzt: „berücksichtigungsfähige Person“ ersetzt.
„Anlage 13 Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 bei- c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(zu § 41 Absatz 1 hilfefähige Früherkennungsun-
Satz 3) tersuchungen, Vorsorgemaß- „2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.
nahmen und Schutzimpfungen d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Anlage 14 Früherkennungsprogramm für „(4) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten
(zu § 41 Absatz 3) erblich belastete Personen Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag
mit einem erhöhten familiären für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne
Brust- oder Eierstockkrebsrisi- von Satz 1 sind auch Personen, die einen An-
ko“. spruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang
2. § 2 wird wie folgt geändert: dem Anspruch nach dieser Verordnung im
Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von
a) Der Überschrift wird das Wort „Personen“ ange- der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzu-
fügt. schlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der oder die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des
dem Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare
beihilfeberechtigten Person“ ersetzt. Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt
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werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Per- b) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberech-
sonen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf tigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähi-
truppenärztliche Versorgung haben.“ gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
5. § 6 wird wie folgt geändert: die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
„Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktike- 8. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „der oder des
rinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich an- Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-
gemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach feberechtigten Person“ ersetzt.
Anlage 2 nicht übersteigen.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberech- Wörter „Beihilfeberechtigte oder berücksichti-
tigte nach § 3 und ihre berücksichtigungs- gungsfähige Angehörige“ durch die Wörter „bei-
fähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Per- hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
sonen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder Personen“ ersetzt.
bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Per- b) In Absatz 3 werden die Wörter „Beihilfeberech-
son berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt. tigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähi-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
Angabe „§ 55“ ersetzt. die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfe- nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-
berechtigte und berücksichtigungsfähige Ange- sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
hörige“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte 10. In § 12 Satz 3 werden die Wörter „der oder des
und berücksichtigungsfähige Personen“ ersetzt. Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-
feberechtigten Person“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 13
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Leistungen von
„1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
oder bei beihilfeberechtigten Personen
berücksichtigungsfähig sind, einen An- Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktike-
spruch auf Heilfürsorge nach § 70 Ab- rinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des
satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 bei-
oder entsprechenden landesrechtlichen hilfefähig.“
Vorschriften haben,“. 12. In § 14 Satz 4 werden die Wörter „der oder des
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „von der Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihil-
oder dem Beihilfeberechtigten oder von der feberechtigten Person“ ersetzt.
oder dem berücksichtigungsfähigen Ange- 13. § 15 wird wie folgt geändert:
hörigen“ durch die Wörter „der beihilfebe- a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der oder
rechtigten oder der berücksichtigungsfähi- dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem be-
gen Person“ ersetzt. rücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch die
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Angehörige“ Wörter „der beihilfeberechtigten oder der be-
durch das Wort „Personen“ ersetzt. rücksichtigungsfähigen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „soweit auf sie b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht“ durch aa) Nummer 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
die Wörter „soweit ein Ersatzanspruch gegen bb) Folgende Sätze werden angefügt:
einen Dritten besteht“ ersetzt.
„Eine Gebisssanierung ist umfangreich,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wenn in einem Kiefer mindestens acht Sei-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und fehlende tenzähne mit Zahnersatz oder Inlays ver-
Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ gestrichen. sorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne
bb) Satz 2 wird aufgehoben. sanierungsbedürftigen gleichgestellt wer-
den, und die richtige Schlussbissstellung
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Angehörigen“ nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.
durch das Wort „Personen“ ersetzt. Die beihilfeberechtigte Person hat der Fest-
7. § 9 wird wie folgt geändert: setzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen
Dokumentation nach Nummer 8000 der An-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lage zur Gebührenordnung für Zahnärzte
aa) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“ vorzulegen.“
durch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso- 14. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
nen“ ersetzt. schnitten C, F und K und den Nummern 7080
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtig- bis 7100“ durch die Wörter „Nummern 2130
ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000
Personen“ ersetzt. bis 9170“ ersetzt.
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15. § 17 wird wie folgt geändert: lich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihre berücksich- werden kann,
tigungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler sub-
„Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig stitutionsgestützter Behandlung im Zustand
sind,“ ersetzt. der Beigebrauchsfreiheit,
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die oder 2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher
der Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt. Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch
16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bei seelischen Krankheiten, die im Zusammen-
bis 21 ersetzt: hang mit frühkindlichen körperlichen Schädigun-
„§ 18 gen oder Missbildungen stehen,
Psychotherapie, 3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chro-
psychosomatische Grundversorgung nischer Krankheitsverläufe,
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psycho- 4. psychischer Begleit-, Folge- oder Residual-
therapie in den Behandlungsformen psychoanaly- symptomatik psychotischer Erkrankungen.
tisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistun-
sowie für Leistungen der psychosomatischen gen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin
Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2
und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig. bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung
(2) Vor Behandlung durch Psychologische Psy- der Psychotherapie umfasst eine Behandlungs-
chotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder dauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzel-
durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin- behandlung und von mindestens 100 Minuten bei
nen und -therapeuten muss eine somatische Abklä- einer Gruppenbehandlung.
rung spätestens nach den probatorischen Sitzun- (3) Aufwendungen für Leistungen der Psycho-
gen oder vor der Einleitung des Begutachtungsver- therapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten
fahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, Verfahren gehören und nach den Abschnitten B
dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbe- abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
richt bestätigt wird.
1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine
1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 Psychotherapie indiziert ist,
bis 21,
2. nach einer biographischen Analyse oder einer
2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3. Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei
analytischer Psychotherapie nach höchstens
§ 18a
acht probatorischen Sitzungen ein Behand-
Gemeinsame Vorschriften für lungserfolg zu erwarten ist und
die Behandlungsformen psychoanalytisch
3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behand-
begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
lung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psycho- Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art
therapie sind beihilfefähig bei und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezi- Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Num-
divierende depressive Störungen und Dysthy- mer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine
mie, psychotherapeutische Behandlung später als nicht
2. Angststörungen und Zwangsstörungen, notwendig erwiesen hat.
3. somatoformen Störungen und dissoziativen Stö- (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Num-
rungen, mer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutach-
4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf ter einzuholen, die oder der von der Kassenärzt-
schwere Belastungen, lichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit
den Bundesverbänden der Vertragskassen nach
5. Essstörungen,
§ 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der je-
6. nichtorganischen Schlafstörungen, weils geltenden auf der Internetseite der Kassen-
7. sexuellen Funktionsstörungen, ärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröf-
fentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Perso-
8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.
nen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
(2) Neben oder nach einer somatischen ärzt- nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-
lichen Behandlung von Krankheiten oder deren gungsfähig sind, kann das Gutachten beim Ge-
Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen sundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei
der Psychotherapie beihilfefähig bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Aus-
1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen wärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt ein-
a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer geholt werden.
Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit (5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfebe-
oder Abstinenz erreicht ist oder voraussicht- rechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten
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Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort Einzel- Gruppen-
keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen behandlung behandlung
psychotherapeutischen Behandlungen, sind die
in besonderen Fäl- nochmals nochmals
Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch
len 80 40
dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekom- weitere weitere
munikationsgestützt erbracht werden: Sitzungen Sitzungen
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
wenn das Behand- höchstens höchstens
nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenord-
lungsziel in den 60 30
nung für Ärzte oder genannten Sitzun- weitere weitere
2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der An- gen noch nicht er- Sitzungen Sitzungen
lage zur Gebührenordnung für Ärzte. reicht worden ist
Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefen- Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
psychologisch fundierten Psychotherapie oder Ver- bensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr
haltenstherapie in Gruppen oder von einer analyti- vollendet haben:
schen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppenthe-
rapie zu einer telekommunikationsgestützten The- Einzel- Gruppen-
rapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die behandlung behandlung
telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefä- Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen
hig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähig-
keit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwen- bei erneuter einge- 50 weitere 20 weitere
hender Begrün- Sitzungen Sitzungen
digkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen
dung der Thera-
für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig,
peutin/des Thera-
wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen peuten
psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren
Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs in besonderen Fäl- höchstens höchstens
notwendig sind. len 40 30
weitere weitere
§ 19 Sitzungen Sitzungen
Psychoanalytisch begründete Verfahren 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begrün- Psychotherapie von Personen, die das 14. Le-
dete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsfor- bensjahr noch nicht vollendet haben:
men, der tiefenpsychologisch fundierten Psycho- Einzel- Gruppen-
therapie und der analytischen Psychotherapie behandlung behandlung
(Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebühren-
Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen
ordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgen-
dem Umfang beihilfefähig: bei erneuter einge- 50 weitere 20 weitere
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie hender Begrün- Sitzungen Sitzungen
dung der Thera-
von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
peutin/des Thera-
haben: peuten
Einzel- Gruppen-
behandlung behandlung in besonderen Fäl- höchstens höchstens
len 30 30
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen weitere weitere
Sitzungen Sitzungen
besondere Fälle 30 weitere 20 weitere
Sitzungen Sitzungen In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe-
wenn das Behand- höchstens höchstens hörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
lungsziel in den 20 20 die Behandlung auch für eine über die in Satz 1
genannten Sitzun- weitere weitere Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sit-
gen noch nicht er- Sitzungen Sitzungen zungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische
reicht worden ist Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.
(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer
2. analytische Psychotherapie von Personen, die Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugsperso-
das 18. Lebensjahr vollendet haben: nen in die Therapie von Personen, die das 18. Le-
Einzel- Gruppen- bensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Bei-
behandlung behandlung hilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vor-
Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen gesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu
einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur
bei erneuter einge- 80 weitere 40 weitere Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich
hender Begrün- Sitzungen Sitzungen anerkannt werden.
dung der Thera-
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter
peutin/des Thera-
Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel-
peuten
und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlos-
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sen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für
Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf Ärzte.
dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwen-
Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien dungen für
auf Grund eines besonders begründeten Erstan-
trags erbracht werden. 1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis
zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren
(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkran-
sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefen- kungen über einen längeren Zeitraum in nieder-
psychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. frequenter Form,
§ 20 2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf
Sitzungen sowie
Verhaltenstherapie
3. autogenes Training und Relaxationstherapie
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie
nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbe-
(Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebühren-
handlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kom-
ordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgen-
bination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist
dem Umfang beihilfefähig:
hierbei möglich.
Einzel- Gruppen-
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Num-
behandlung behandlung
mer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1
Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden
wenn das Behand- 15 weitere 15 weitere
lungsziel nicht in- Sitzungen Sitzungen sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen
nerhalb von 45 Sit- nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für
zungen erreicht somatische ärztliche Behandlungen von Krankhei-
worden ist ten und deren Auswirkungen beihilfefähig.
in besonderen Fäl- 20 weitere 20 weitere (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate
len Sitzungen Sitzungen dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge
nach einer stationären psychosomatischen Be-
(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. handlung sind beihilfefähig.“
(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 17. § 22 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Fest- a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt
setzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen gefasst:
die Feststellung der Therapeutin oder des Thera-
peuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt „a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte
wird, dass Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
für Personen, die das 18. Lebensjahr noch
1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sit- nicht vollendet haben und an Entwicklungs-
zungen, störungen leiden,“.
2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sit- b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Kinder
zungen unter drei Jahren“ durch die Wörter „Personen,
erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
Behandlung verlängert werden, ist die Festset- haben,“ ersetzt.
zungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwen- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
dungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorhe-
riger Anerkennung der medizinischen Notwendig- „(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
keit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel,
Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heil-
§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen. praktikerin oder ein Heilpraktiker während einer
Behandlung verbraucht hat.“
(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive
Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden 18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts a) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtig-
beihilfefähig. ten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähi-
gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
§ 21 die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer
Psychosomatische Grundversorgung nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-
sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
(1) Die psychosomatische Grundversorgung im
Sinne dieser Verordnung umfasst b) In Satz 2 werden die Wörter „Kindern bis zur
1. verbale Interventionen im Rahmen der Num- Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die
mer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärzt- Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch
liche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte nicht vollendet haben,“ ersetzt.
und 19. § 25 wird wie folgt geändert:
2. Hypnose, autogenes Training und Relaxations- a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Einver-
therapie nach Jacobson nach den Nummern 845 nehmen mit der obersten Dienstbehörde“ durch
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die Wörter „mit Zustimmung der obersten b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter
Dienstbehörde“ ersetzt. zwölf Jahren“ durch die Wörter „berücksichti-
gungsfähige Personen, die das zwölfte Lebens-
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Kinder bis
jahr noch nicht vollendet haben,“ und wird das
zur Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die
Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“
Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch
ersetzt.
nicht vollendet haben“ ersetzt.
23. § 29 wird wie folgt geändert:
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b wer-
den jeweils die Wörter „der §§ 16 und 17“ durch aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
die Angabe „des § 17“ und die Angabe „§ 22“ „Beihilfeberechtigter“ durch die Wörter „bei-
durch die Angabe „§ 16 Satz 2“ ersetzt. hilfeberechtigter Personen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der oder
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
des Beihilfeberechtigten oder der oder des
dert:
berücksichtigungsfähigen Angehörigen“
aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das durch die Wörter „der beihilfeberechtigten
Wort „Volljähriger“ durch die Wörter „von oder berücksichtigungsfähigen Person“ er-
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet setzt und die Wörter „oder der“ gestrichen.
haben,“ ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Kind
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Minderjähri- unter vier Jahren“ durch die Wörter „eine be-
ger“ durch die Wörter „von Personen, die rücksichtigungsfähige Person, die das vierte
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“ er-
ben,“ und die Angabe „379,20 Euro“ durch setzt.
die Angabe „462,80 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter vier
cc) In Buchstabe d wird das Wort „Minderjähri- Jahren“ durch die Wörter „berücksichtigungsfä-
ger“ durch die Wörter „von Personen, die hige Personen, die das vierte Lebensjahr noch
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- nicht vollendet haben,“ ersetzt.
ben,“ und die Angabe „286,80 Euro“ durch 24. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „die oder der Bei-
die Angabe „345,80 Euro“ ersetzt. hilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige An-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihilfe- gehörige“ durch die Wörter „die beihilfeberechtigte
berechtigten nach § 3 und deren berücksichti- oder berücksichtigungsfähige Person“ ersetzt.
gungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter 25. In § 30a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
„Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder „psychologische“ durch das Wort „psychologi-
bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person schen“ ersetzt.
berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt. 26. § 31 wird wie folgt geändert:
21. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Rettungsfahrten“
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter durch die Wörter „Rettungsfahrten und -flüge“
„der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer ersetzt.
oder einem berücksichtigungsfähigen Angehöri- b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ihres
gen“ durch die Wörter „der beihilfeberechtigten stationär untergebrachten Kindes oder Jugend-
oder berücksichtigungsfähigen Person“ ersetzt. lichen“ durch die Wörter „ihres stationär unter-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Gepflegten“ gebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr
durch die Wörter „der gepflegten Person“ er- noch nicht vollendet hat,“ ersetzt.
setzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
22. § 28 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) Folgende Sätze werden angefügt:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind aus-
nahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende
„1. die den Haushalt führende beihilfebe- medizinische Gründe im Hinblick auf die Für-
rechtigte oder berücksichtigungsfähige sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamten-
Person den Haushalt wegen ihrer not- gesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle
wendigen außerhäuslichen Unterbrin- entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zu-
gung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 stimmung der obersten Dienstbehörde. Die
und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 Erteilung der Zustimmung bedarf des Einver-
und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann nehmens des Bundesministeriums des In-
oder verstorben ist,“. nern.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„2. im Haushalt mindestens eine beihilfebe- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
rechtigte oder berücksichtigungsfähige Wörter „Beihilfeberechtigte nach § 3 und
Person verbleibt, die pflegebedürftig ist ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen“
oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht durch die Wörter „Personen, die nach § 3
vollendet hat, und“. beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3
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beihilfeberechtigten Person berücksichti- tation“ durch die Wörter „stationären
gungsfähig sind,“ ersetzt. Rehabilitationsmaßnahmen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils
„hat“ durch ein Semikolon und das Wort „In“ das Wort „Maßnahmen“ durch die Wör-
durch das Wort „in“ ersetzt. ter „Rehabilitationsmaßnahmen nach
27. § 32 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
30. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beihil-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Höhe
feberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungs-
von 150 Prozent der Sätze“ durch die Wörter
fähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen,
„bis zur Höhe von 150 Prozent“ ersetzt.
die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungs-
„(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 fähig sind,“ ersetzt.
und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfe- 31. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
berechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfebe- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
rechtigten Person berücksichtigungsfähig sind,
„Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfä-
auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb
hige Angehörige“ durch die Wörter „beihilfebe-
des Gastlandes erbracht werden. Aufwendun- rechtigte und berücksichtigungsfähige Perso-
gen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur
nen“ ersetzt.
Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernach-
tungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekos- b) Folgender Satz wird angefügt:
tenverordnung) beihilfefähig.“ „Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine
28. § 34 wird wie folgt geändert: Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium
des Innern und den Trägern der Pflegeberatung
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, die im nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Zusammenhang mit einer vorangegangenen oder ein Beitritt des Bundesministeriums des
Krankenhausbehandlung stand“ gestrichen. Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung
b) In Absatz 4 werden vor der Angabe „§ 31 Ab- eines anderen Beihilfeträgers.“
satz 2“ die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3,“ 32. In § 38 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach
eingefügt. den Vorgaben des“ durch das Wort „entsprechend“
29. § 35 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 33. § 39 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fasst: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „jede
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich- Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfebe-
tungen, mit denen ein Versorgungsver- rechtigten, jede berücksichtigungsfä-
trag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des hige Angehörige, jeden berücksichti-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- gungsfähigen Angehörigen,“ durch die
steht, Wörter „jede beihilfeberechtigte und
2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilita- jede berücksichtigungsfähige Person
tionsmaßnahmen in Vorsorge- oder Re- sowie für“ ersetzt.
habilitationseinrichtungen, mit denen ein bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „eine
Versorgungsvertrag nach § 111a des Beihilfeberechtigte, einen Beihilfebe-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- rechtigten,“ durch die Wörter „eine bei-
steht,“. hilfeberechtigte Person sowie für“ er-
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Beihilfeberech- setzt.
tigte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „für die
Personen“ ersetzt. Beihilfeberechtigte oder den Beihilfe-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: berechtigten“ durch die Wörter „für die
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Abrei-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „eine Beihilfe-
se“ die Wörter „einschließlich Gepäckbeför-
berechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine
derungskosten“ angefügt.
berücksichtigungsfähige Angehörige oder
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger“
„2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver- durch die Wörter „eine beihilfeberechtigte
dienstausfall von Begleitpersonen, wenn oder eine berücksichtigungsfähige Person“
die medizinische Notwendigkeit einer ersetzt.
Begleitung ärztlich bescheinigt worden b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ist,“.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
aaa) In den Buchstaben a und b werden je- „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3“ die
weils die Wörter „stationärer Rehabili- Wörter „und Absatz 3“ eingefügt.
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bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der c) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
oder dem Beihilfeberechtigten“ durch durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen“
die Wörter „der beihilfeberechtigten ersetzt.
Person“ ersetzt und die Wörter „sowie
38. § 45 wird wie folgt geändert:
die Leistungen der Kindererziehung
nach § 294 des Sechsten Buches So- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zialgesetzbuch bleiben unberücksich- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
tigt“ gestrichen.
„3. notwendige Kommunikationshilfen für
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „der gehörlose, hochgradig schwerhörige
oder des Beihilfeberechtigten“ durch oder ertaubte beihilfeberechtigte oder
die Wörter „der beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähige Personen bei
Person“ ersetzt und vor dem Wort „so- medizinisch notwendiger ambulanter
wie“ die Wörter „dabei bleiben Leistun- oder stationärer Untersuchung und Be-
gen der Kindererziehung nach § 294 handlung, bei Verabreichung von Heil-
des Sechsten Buches Sozialgesetz- mitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln,
buch unberücksichtigt“ eingefügt. Zahnersatzversorgung oder Pflegeleis-
ddd) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Le- tungen, wenn in Verwaltungsverfahren
benspartners“ ein Komma und die das Recht auf Verwendung einer Kom-
Wörter „ausgenommen der der Be- munikationshilfe nach § 9 des Behinder-
steuerung unterliegende Anteil einer tengleichstellungsgesetzes bestünde.“
gesetzlichen Rente“ angefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die oder der „Die Notwendigkeit für den Einsatz einer
Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt. Einzelfall der Informationsfluss zwischen
34. § 41 wird wie folgt geändert: Leistungserbringerin oder Leistungserbrin-
ger und den beihilfeberechtigten oder be-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- rücksichtigungsfähigen Personen nur so ge-
fügt: währleistet werden kann.“
„(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik
„(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei
und Früherkennung im Rahmen des Früherken-
postmortalen Organspenden für die Vermittlung,
nungsprogramms für erblich belastete Personen
Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereit-
mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eier-
stellung und den Transport des Organs zur
stockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die
Transplantation, soweit es sich bei den Organ-
Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe
empfängern um beihilfeberechtigte oder berück-
zugelassene Zentren und nach Maßgabe der An-
sichtigungsfähige Personen handelt.“
lage 14 erbracht werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5. aa) In Satz 1 werden die Wörter „beihilfeberech-
tigt ist oder zu den berücksichtigungsfähi-
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 3“ gen Angehörigen zählt“ durch die Wörter
durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 Nummer 3“ er- „beihilfeberechtigte oder berücksichtigungs-
setzt. fähige Person ist“ ersetzt.
35. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beihil- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wird“ ein
feberechtigten nach § 3 und ihren berücksichti- Komma eingefügt.
gungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter „Per-
sonen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer d) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberech-
nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti- tigten und berücksichtigungsfähigen Angehöri-
gungsfähig sind,“ ersetzt. gen“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten und
berücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt.
36. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Beihil-
feberechtigten und berücksichtigungsfähigen An- 39. § 46 wird wie folgt geändert:
gehörigen“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bei-
und berücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt. hilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfä-
37. § 44 wird wie folgt geändert: higen Angehörigen“ gestrichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Beihilfeberech-
„§ 44
tigte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte
Tod der beihilfeberechtigten Person“. Personen“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „eine Beihilfebe- bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Ehegattin-
rechtigte oder ein Beihilfeberechtigter“ durch nen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Le-
die Wörter „eine beihilfeberechtigte Person“ er- benspartner“ durch die Wörter „Personen
setzt und die Wörter „oder seiner“ gestrichen. nach § 4 Absatz 1“ ersetzt.
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c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Festbetrag der jeweiligen Packung des ver-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“ ordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt
durch die Wörter „die beihilfeberechtigte auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der
Person“ ersetzt. Abgabe der verordneten Menge in mehreren Pa-
ckungen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Kin-
„Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten
der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“
Personen nur für diejenigen, die den Famili-
durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebens-
enzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bun-
jahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.
desbesoldungsgesetzes oder den Auslands-
zuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes be- „(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichti-
ziehen.“ gungsfähige Personen, die in einem beihilfeer-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „einer oder ei- gänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a
nem Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches So-
„einer beihilfeberechtigten Person“ ersetzt. zialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in
dd) In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“ Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozi-
durch die Wörter „Beihilfeberechtigte Perso- algesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12
nen“ ersetzt. Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
versichert sind, werden die Eigenbehalte nach
40. § 47 wird wie folgt geändert: den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe ange-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wandt, dass die von der privaten Krankenversi-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihren berück- cherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigen-
sichtigungsfähigen Angehörigen“ durch die behalte zu berücksichtigen sind.“
Wörter „berücksichtigungsfähigen Perso- d) In Absatz 6 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
nen“ und die Wörter „der geringen“ durch durch das Wort „beihilfeberechtigte“ und das
die Wörter „ihrer oder seiner“ ersetzt. Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ehegattin, den ersetzt.
berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die be- 43. § 50 wird wie folgt geändert:
rücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder
den berücksichtigungsfähigen Lebenspart- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ner“ durch die Wörter „Person nach § 4 Ab- aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
satz 1“ ersetzt.
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„a) für beihilfeberechtigte
„Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Personen der Besoldungs-
Versorgungsempfängerin oder des Versor- gruppen A 2 bis A 8 und
gungsempfängers mindert die anzurechnen- Anwärterinnen und An-
den Gesamteinkünfte nicht.“ wärter sowie berücksichti-
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Beihilfeberech- gungsfähige Personen 8 Euro,“.
tigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen
bbb) In den Buchstaben b und c wird jeweils
Angehörigen“ durch die Wörter „Personen, die
das Wort „Beihilfeberechtigte“ durch
nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach
die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-
§ 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-
nen“ und werden die Wörter „deren be-
gungsfähig sind,“ ersetzt.
rücksichtigungsfähige Angehörige“
c) Absatz 7 wird aufgehoben. durch die Wörter „berücksichtigungsfä-
d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter „Beihilfe- hige Personen“ ersetzt.
berechtigte nach § 3 und ihre berücksichti- bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die oder der
gungsfähigen Angehörigen“ durch die Wörter Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „Die
„Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person
berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt. cc) In Satz 5 wird das Wort „Beihilfeberechtigte“
durch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-
e) Absatz 9 wird Absatz 8 und in den Sätzen 1 nen“ und werden die Wörter „deren berück-
und 3 wird jeweils das Wort „Beihilfeberechtig-
sichtigungsfähige Angehörige“ durch die
ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten Per- Wörter „berücksichtigungsfähige Personen“
sonen“ ersetzt. ersetzt.
41. In § 48 Satz 3 wird nach dem Wort „Pflegetage-
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
geld-,“ das Wort „Pflegezusatz-,“ eingefügt.
42. § 49 wird wie folgt geändert: „Die Einnahmen vermindern sich bei verheirate-
ten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent
eingefügt: und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den
„Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3
Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder des Einkommensteuergesetzes ergibt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1163
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Regelsatz- 46. In § 54 Absatz 2 wird das Wort „Beihilfeberechtig-
verordnung“ durch die Wörter „des Regelbe- ten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigten Perso-
darfs-Ermittlungsgesetzes“ ersetzt. nen“ ersetzt.
44. § 51 wird wie folgt geändert: 47. § 57 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 48. § 58 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die oder der a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „Die
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt. „(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Feb-
ruar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevor-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „bei Sachver-
schriften vom 1. November 2001, die zuletzt
ständigen Gutachten“ durch die Wörter „ein
durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvor-
Sachverständigengutachten“ ersetzt.
schrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ändert worden sind, weiter anzuwenden.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Gutachten b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zugrunde zu legen, die für die private oder
soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen „(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebens-
dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art partnerinnen und Lebenspartner, bei denen der
und notwendigem Umfang der Pflege erstellt Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4
wurden“ durch die Wörter „das Gutachten Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar
zugrunde zu legen, das für die private oder 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Ab-
soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen satz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist
dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art bis zur erstmaligen Überschreitung dieser
und notwendigem Umfang der Pflege erstellt Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften
worden ist“ ersetzt. weiter anzuwenden.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Ist die beihilfeberechtigte oder berücksich- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tigungsfähige Person nicht in der privaten
oder sozialen Pflegeversicherung versichert, „Kinder, die mindestens bis zur Vollendung
lässt die Festsetzungsstelle ein entspre- des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfä-
chendes Gutachten erstellen.“ hig sind und im Wintersemester 2006/2007
an einer Hochschule oder Fachhochschule
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollen-
„Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die dung des 27. Lebensjahres zuzüglich der ge-
nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer leisteten Zeiten des gesetzlichen Grund-
nach § 3 beihilfeberechtigten Person be- wehrdienstes oder Zivildienstes als berück-
rücksichtigungsfähig sind, wenn für diese sichtigungsfähige Personen.“
kein Gutachten für die private oder soziale bb) In Satz 2 werden die Wörter „der oder des
Pflegeversicherung erstellt worden ist.“ Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „die beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
oder der Beihilfeberechtigte“ durch die Wör-
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
ter „die beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör- e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
ter „der oder des Beihilfeberechtigten“ durch die „(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar
Wörter „der beihilfeberechtigten Person“ ersetzt. 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihil-
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die oder fevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009
der Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „die geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwen-
beihilfeberechtigte Person“ ersetzt. den.“
e) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „der oder f) Absatz 6 wird aufgehoben.
des Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der
g) Absatz 7 wird Absatz 5.
beihilfeberechtigten Person“ und das Wort „An-
gehörige“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. h) Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: „(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebens-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der oder des partnerin oder eines Lebenspartners und deren
Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen,
beihilfeberechtigten Person“ ersetzt. wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 ge-
währt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverständ- 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden
nis mit der oder dem Beihilfeberechtigten“ sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum
durch die Wörter „mit Zustimmung der bei- 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1)
hilfeberechtigten Person“ ersetzt. mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Le-
45. In § 52 Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitation“ benspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die
durch das Wort „Rehabilitationsmaßnahme“ er- Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am
setzt. 2. Januar 2009.“
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
49. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
„3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distrak-
tion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)“.
bb) Die bisherigen Nummern 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.4 und 3.5.
cc) Nummer 8.3 wird aufgehoben.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis
plantaris und therapiefraktäre Achillodynie.“
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder
Strahlentherapie.“
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.
dd) In der neuen Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „3 bis 5“ ersetzt.
50. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt:
vereinbarter
Nummer Leistungsbeschreibung
Höchstbetrag
„2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von 80,00 €
einer Stunde je Behandlungsfall
2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den 35,00 €
Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und
innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.“
b) In Nummer 25.1 wird die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe „5,00 €“ ersetzt.
c) In Nummer 25.2 wird die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe „5,00 €“ ersetzt.
d) In Nummer 25.3 wird die Angabe „6,00 €“ durch die Angabe „7,00 €“ ersetzt.
e) In Nummer 25.5 wird die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „11,50 €“ ersetzt.
f) In Nummer 25.6 wird die Angabe „11,00 €“ durch die Angabe „11,50 €“ ersetzt.
g) In Nummer 25.7 wird die Angabe „7,00 €“ durch die Angabe „8,00 €“ ersetzt.
h) In Nummer 25.8 wird die Angabe „10,00 €“ durch die Angabe „12,50 €“ ersetzt.
i) In Nummer 35.2 werden nach dem Wort „Schultergelenkes“ die Wörter „und der Wirbelsäule“ angefügt.
51. In Anlage 3 Abschnitt 3 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 sowie in Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,“ ersetzt.
52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
b) Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1165
c) Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„5.2 EyE-Lotion BSS Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe.“
d) In Nummer 6.1 wird die Angabe „®“ gestrichen und in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle“ Satz 2
wie folgt gefasst:
„Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur
Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rek-
toskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungs-
störungen leiden.“
e) In Nummer 6.2 wird die Angabe „®“ gestrichen und das Wort „extracorporaler“ durch das Wort „extrakor-
poraler“ ersetzt.
f) Nummer 8.2 wird durch die folgenden Nummern 8.2 und 8.3 ersetzt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„8.2 Healon5 Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
am vorderen Augenabschnitt.
8.3 HEALON GV Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen
am vorderen Augenabschnitt.“
g) Die bisherigen Nummern 8.3 bis 8.5 werden die Nummern 8.4 bis 8.6.
h) Nach Nummer 8.6 wird folgende Nummer 9.1 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„9.1 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fach-
information zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist.“
i) Die bisherige Nummer 9.1 wird Nummer 9.2.
j) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„10.1 Jacutin Pedicul Fluid Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
k) In Nummer 11.1 wird in der Spalte „Medizinische Anwendungsfälle“ Satz 2 wie folgt gefasst:
„Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur
Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rek-
toskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungs-
störungen leiden.“
l) In Nummer 12.2 werden in der Spalte „Produktbezeichnung“ die Wörter „Steriles Gel“ und die Angabe „®“
gestrichen.
m) In den Nummern 13.2 und 13.3 werden jeweils die Wörter „ab 13 Jahren“ durch die Wörter „, die das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
n) Nummer 13.12 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„13.12 Mosquito med Läuse- Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
Shampoo 10 a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
o) In Nummer 13.13 werden die Wörter „ab sechs Jahren“ durch die Wörter „, die das sechste Lebensjahr
vollendet haben“ ersetzt und die Angabe „®“ gestrichen.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
p) Nach Nummer 13.13 wird folgende Nummer 13.14 eingefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„13.14 MOVICOL Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit
Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung,
b) bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie,
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.“
q) Die bisherige Nummer 13.14 wird Nummer 13.15, die Angabe „®“ gestrichen und in Satz 1 werden die
Wörter „ab 13 Jahren“ durch die Wörter „, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
r) Nach der neuen Nummer 13.15 wird folgende Nummer 13.16 eingefügt.
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„13.16 MOVICOL Junior Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht
aromafrei das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht
das elfte Lebensjahr vollendet haben.“
s) Die bisherige Nummer 13.15 wird Nummer 13.17, die Angabe „®“ gestrichen und die Wörter „Kinder im Alter
von zwei bis elf Jahren“ werden durch die Wörter „Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte
Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
t) Nummer 14.4 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„14.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
u) Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„16.2 Paranix ohne Nissen- Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
kamm a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und
an Entwicklungsstörungen leiden.“
v) Die folgenden Nummern 19.4, 19.5 und 20.1 werden angefügt:
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
„19.4 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).
19.5 VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi-
dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid).
20.1 Z-Hyalin Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei
Kataraktoperationen.“
w) In den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 14.3 und 15.3 wird jeweils die Angabe „TM“ gestrichen.
x) In den Nummern 2.2, 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 6.3, 7.1, 7.2, 8.1, 8.4, 8.5, 8.6, 12.1, 13.1, 13.5, 13.6, 13.7, 13.8, 13.9,
13.10, 15.1, 15.4, 15.5, 16.1, 16.4, 16.5, 16.6, 16.7, 16.8, 16.10, 18.2 und 19.1 wird jeweils die Angabe „®“
gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1167
53. In Anlage 5 wird im Abschnitt Verbesserung des Haarwuchses unter der Spalte Wirkstoff in Zeile 7 das Wort
„L-Cydtin“ durch das Wort „L-Cystin“ ersetzt.
54. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Thrombozyten-Aggregationshemmer“ die Wörter „bei koronarer Herz-
krankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und“ ein-
gefügt.
b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Vitamin D (freie oder fixe Kombination)“ werden die Wörter „sowie Vitamin D als
Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung“ eingefügt.
bb) Das Wort „Prednisoionäquivalent“ wird durch das Wort „Prednisolonäquivalent“ ersetzt.
c) In Nummer 28 werden die Wörter „L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatstei-
nen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolg-
los geblieben sind.“ durch das Wort „(frei)“ ersetzt.
55. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
56. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 1 des Leistungsverzeichnisses wird die Angabe „lfd. Nr.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „2)3)“ gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „2)5)“ gestrichen.
ee) In Nummer 7 wird die Angabe „4)“ gestrichen.
ff) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mukoviszidose“ die Wörter „und schweren Bronchial-
erkrankungen“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „Mukoviszidose und“ eingefügt.
gg) In Nummer 9 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
hh) In Nummer 11 wird die Angabe „6)“ gestrichen.
ii) In Nummer 12 wird die Angabe „7)“ gestrichen.
jj) In Nummer 13 wird die Angabe „10)11)“ durch die Angabe „3)“ ersetzt.
kk) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „12)“ wird gestrichen.
bbb) Die Angabe „18 Stunden“ wird durch die Angabe „18 Behandlungen“ ersetzt.
ll) In Nummer 17 wird die Angabe „2)“ gestrichen.
mm) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „7)“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „8)“ durch die Angabe „2)“ ersetzt.
nn) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe a bis c“ werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe a
bis c“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „Nummer 31 Buchstabe b“ werden durch die Wörter „Nummer 35 Buchstabe b“
ersetzt.
ccc) Die Wörter „Nummer 30 Buchstabe d“ werden durch die Wörter „Nummer 34 Buchstabe d“
ersetzt.
oo) In den Nummern 38, 46 und 47 wird jeweils die Angabe „9)“ gestrichen.
pp) In der Überschrift vor Nummer 57 wird die Angabe „13)“ durch die Angabe „4)“ ersetzt.
qq) In Nummer 64 werden die Wörter „Nummern 59 und 60“ durch die Wörter „Nummern 63 und 64“
ersetzt.
rr) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
aaa) Die Fußnoten 2 bis 7, 9, 11 und 12 werden aufgehoben.
bbb) Die bisherige Fußnote 8 wird die Fußnote 2.
ccc) Die bisherige Fußnote 10 wird die Fußnote 3.
ddd) Die bisherige Fußnote 13 wird die Fußnote 4.
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erkrankungen der Wirbelsäule“ durch die Wörter „Funktions- und
Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18 Sitzungen“ durch die Angabe „18 Behandlungen“ ersetzt.
57. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird nach Nummer 9.5 folgende Nummer 9.6 angefügt:
„9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden
Auges“.
b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Sehhilfen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche
oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der
Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung ent-
spricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem
besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder
bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist.
Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.
2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe
ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaf-
fung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwen-
dungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem
Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind
oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
a) sich die Refraktion geändert hat,
b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,
c) sich die Kopfform geändert hat.
4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:
a) Brillengläser,
b) Kontaktlinsen,
c) vergrößernde Sehhilfen.
5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig,
wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen
richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis
zu 52 Euro beihilfefähig.
Unterabschnitt 2
Brillengläser zur Verbesserung des Visus
1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):
aa) Einstärkengläser:
aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,
bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,
bb) Mehrstärkengläser:
aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,
bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1169
b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,
c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,
d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.
2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und
Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich
je Glas 21,00 Euro,
aa) für Gläserstärken ab +6/–8 dpt,
bb) für Anisometropien ab 2 dpt,
cc) unabhängig von der Gläserstärke
aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen
des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung
unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforder-
lich sind,
b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,
aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu
Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-
Kehrer-Syndrom),
dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die
medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lid-
kolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
ff) bei Ciliarneuralgie,
gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Ader-
haut oder der Sehnerven,
hh) bei totaler Farbenblindheit,
ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Licht-
empfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) hochbrechende Lentikulargläser,
b) entspiegelte Gläser,
c) polarisierende Gläser,
d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für
den Freizeitbereich,
f) Bildschirmbrillen,
g) Brillenversicherungen,
h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern
entsprechen (Mehrfachverordnung),
i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benö-
tigt werden,
j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
k) Brillenetuis,
l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.
Unterabschnitt 3
Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus
1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:
a) Myopie ab 8 dpt,
b) Hyperopie ab 8 dpt,
c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke ge-
genüber Brillengläsern erreicht wird,
d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
f) Keratokonus,
g) Aphakie,
h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten
reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
i) Anisometropie ab 2 dpt.
2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig
a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei
Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine
Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die ver-
gleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.
4. Nicht beihilfefähig sind:
a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht
beihilfefähigen Eingriffen,
b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe
der Iris,
c) One-Day-Linsen,
d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,
e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Unterabschnitt 4
Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf
vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser
mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Bei-
spiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,
b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem
mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Seh-
hilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem
entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raum-
korrektur) oder die Ferne,
b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
c) Fresnellinsen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1171
Unterabschnitt 5
Therapeutische Sehhilfen
1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Au-
generkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augen-
heilkunde verordnet worden ist:
a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie,
traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
bb) Albinismus.
Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen
für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen
für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wur-
de.
b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
aa) Aphakie,
bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
dd) Iriskolobom,
ee) Albinismus.
Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Trans-
missionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unter-
abschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz
beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von
450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktions-
ausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen
für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen
Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der
Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie,
inkomplette Achromatopsie),
bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-
Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
cc) Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu er-
proben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refrakti-
onsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterab-
schnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz bei-
hilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
e) Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Pris-
mendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismen-
dioptrie, bei
aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem
Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbes-
sern,
bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augen-
ärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter
Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind
nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei über-
großen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht bei-
hilfefähig.
Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so
sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.
f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahr-
nehmung;
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens
bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;
i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel
infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Horn-
haut zu vermeiden;
j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den
Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse
oder Albinismus);
k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
bb) Abrasio nach Operation,
cc) Verätzung oder Verbrennung,
dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
ee) Keratoplastik,
ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalyti-
ca, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);
l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;
m) Kontaktlinsen
aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen
Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;
n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).
Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden
Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht bei-
hilfefähig.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Kantenfilter bei
aa) altersbedingter Makuladegeneration,
bb) diabetischer Retinopathie,
cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
dd) Fundus myopicus,
b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.“
58. Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1173
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 55
Anlage 7
(zu § 22 Absatz 3)
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen
1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen
1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen
1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika
1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen
1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen
1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen
1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen
1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1
1.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1
1.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen
1.01.25 Atenolol: feste orale Darreichungsformen
1.01.26 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
1.01.27 Azathioprin: orale Darreichungsformen
1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen
1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen
1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen
1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen
1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen
1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
1.02.16 Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen
1.02.17 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.1 Cabergolin: orale Darreichungsformen
1.03.2 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.03.3 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.4 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.5 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.6 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
1.03.7 Ciclopirox: topische Darreichungsformen
1.03.8 Ciclosporin: orale Darreichungsformen
1.03.9 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
1.03.10 Cimetidin: orale Darreichungsformen
1.03.11 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
1.03.12 Clindamycin: orale Darreichungsformen
1.03.13 Clodronsäure: orale Darreichungsformen
1.03.14 Clomifen: feste orale Darreichungsformen
1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.03.16 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.03.17 Clonidin: Ophalmika
1.03.18 Clotrimazol: Creme, Salbe
1.03.19 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
1.03.20 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.03.21 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.03.22 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)
1.03.23 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg
Fluorid)
1.03.24 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
1.03.25 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
1.03.26 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
1.03.27 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray
1.03.28 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)
1.03.29 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
1.03.30 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
1.03.31 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.03.32 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
1.03.33 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg
1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg
1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1175
1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen
1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika
1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen
1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)
1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen
1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen
1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen
1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen
1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.05.1 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.05.2 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen
1.05.3 Erythromycin: lokale Darreichungsformen
1.05.4 Estradiol: orale Darreichungsformen
1.05.5 Estradiol: transdermale Darreichungsformen
1.05.6 Estramustin: feste orale Darreichungsformen
1.05.7 Estriol: feste orale Darreichungsformen
1.05.8 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen
1.05.9 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
1.05.10 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.05.11 Exemestan: orale Darreichungsformen
1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen
1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen
1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen
1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen
1.06.8 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg
1.06.9 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg
1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)
1.06.11 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
1.06.15 Fusidinsäure: Gazen
1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika
1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen
1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis
50:1 angereichertem Trockenextrakt
1.07.6 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg
1.07.7 Glibenclamid: Tabletten (5 mg)
1.07.8 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
1.07.9 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
1.07.10 Gold: orale Darreichungsformen
1.07.11 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen
1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
1.08.4 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
1.08.6 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.08.7 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien
1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen
1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen
1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen
1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen
1.09.10 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.12 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.09.14 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen
1.12.2 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.12.3 Leflunomid: orale Darreichungsformen
1.12.4 Letrozol: orale Darreichungsformen
1.12.5 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1177
1.12.6 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.8 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
1.12.10 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.12.11 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
1.12.12 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.12.13 Loperamid: orale Darreichungsformen
1.12.14 Lorazepam: orale Darreichungsformen
1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen
1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen
1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen
1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
1.13.7 Menotropin: parenterale Darreichungsformen
1.13.8 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen
1.13.9 Mesalazin: rektale Darreichungsformen
1.13.10 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
1.13.11 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.12 Metamizol: rektale Darreichungsformen
1.13.13 Metamizol: parenterale Darreichungsformen
1.13.14 Metformin: orale Darreichungsformen
1.13.15 Methotrexat: orale Darreichungsformen
1.13.16 Methyldopa: orale Darreichungsformen
1.13.17 Methylergometrin: orale Darreichungsformen
1.13.18 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.19 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.20 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.21 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen
1.13.22 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.23 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.24 Metronidazol: orale Darreichungsformen
1.13.25 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.13.26 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
1.13.27 Midodrin: orale Darreichungsformen
1.13.28 Minocyclin: orale Darreichungsformen
1.13.29 Mirtazapin: orale Darreichungsformen
1.13.30 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.13.31 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.13.32 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.33 Montekulast: orale Darreichungsformen
1.13.34 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.13.35 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen
1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen
1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen
1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen
1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
1.15.1 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.15.2 Oxybutynin: orale Darreichungsformen
1.15.3 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen
1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen
1.16.4 Paracetamol: Suppositorien
1.16.5 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen
1.16.6 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
1.16.7 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.16.9 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.16.10 Phenytoin: orale Darreichungsformen
1.16.11 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
1.16.12 Pindolol: orale Darreichungsformen
1.16.13 Piracetam: orale Darreichungsformen
1.16.14 Piracetam: parenterale Darreichungsformen
1.16.15 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
1.16.16 Pramipexol: orale Darreichungsformen
1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.16.18 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg
1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg
1.16.20 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg
1.16.22 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg
1.16.23 Primidon: orale Darreichungsformen
1.16.24 Promethazin: orale Darreichungsformen
1.16.25 Promethazin: parenterale Darreichungsformen
1.16.26 Propafenon: orale Darreichungsformen
1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.16.28 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1179
1.16.29 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
1.16.30 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
1.16.31 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen
1.17.1 (frei)
1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen
1.18.2 Ropinirol: orale Darreichungsformen
1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen
1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen
1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen
1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen
1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen
1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen
1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen
1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen
1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen
1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen
1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen
1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.7 Theophyllin: Ampullen
1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen
1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen
1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen
1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen
1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen
1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen
1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen
1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen
1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen
1.23.1 (frei)
1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
1.25.1 (frei)
1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen,
insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
2.00.1 (frei)
2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
Captopril
Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril: Enalapril maleat
Fosinopril: Fosinopril Natrium
Imidapril: Imidapril hydrochlorid
Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril: Moexipril hydrochlorid
Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Quinapril: Quinapril hydrochlorid
Ramipril
Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
Trandolapril
Zofenopril: Zofenopril-Calcium
2.01.2 ADP-Hemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clopidogrel: Clopidogrel besilat, Clopidogrel hydrochlorid, Clopidogrel sulfat
Prasugrel: Prasugrel hydrochlorid
2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
Indoramin: Indoramin hydrochlorid
Urapidil
2.01.4 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
Doxazosin: Doxazosin mesilat
Silodosin
Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1181
2.01.5 Aminochinoline: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chloroquindiphosphat
Hydroxychloroquinsulfat
2.01.6 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
Candesartan: Candesartan cilexetil
Eprosartan: Eprosartan mesilat
Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid
Losartan: Losartan kalium
Olmesartan: Olmesartan medoxomil
Telmisartan
Valsartan
2.01.7 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Colestipol
Colestyramin
2.01.8 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Darbepoetin: Darbepoetin alfa
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta
PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
2.01.9 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte
orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbutamid
Glibornurid
Gliclazid
Glimepirid
Glipizid
Gliquidon
Glisoxepid
Tolbutamid
2.01.10 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Phenprocoumon
Warfarin-Natrium
2.01.11 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Paliperidon
Risperidon
2.01.12 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
Wirkstoff:
Bifonazol
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Croconazol parenterale
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Omoconazol
Oxiconazol
Sertaconazol
Tioconazol
2.01.13 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
Wirkstoff:
Bifonazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol parenterale
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Oxiconazol
Tioconazol
2.01.14 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Miconazolnitrat
Oxiconazol
2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alprazolam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clorazepat
Clotiazepam
Ketazolam
Medazepam
Metaclazepam
Nordazepam
Oxazolam
Prazepam
2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Brotizolam
Flunitrazepam
Flurazepam
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1183
Loprazolam
Lormetazepam
Temazepam
Triazolam
2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Zaleplon
Zolpidem: Zolpidem tartrat
Zopiclon
2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Indacaterol: Indacaterol maleat
Salmeterol: Salmeterol xinafoat
2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Bambuterol
Bambuterol hydrochlorid parenterale
Carbuterol
Clenbuterol
Clenbuterol hydrochlorid
Fenoterol
Pirbuterol
Procaterol
Reproterol
Salbutamol
Terbutalin
Terbutalin sulfat
Tulobuterol
2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Isoetarin
Salbutamol
Terbutalin
2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbuterol
Clenbuterol
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
Tulobuterol
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol: Fenoterol hydrobromid
Salbutamol: Salbumatol sulfat
Terbutalin: Terbutalin sulfat
2.02.9 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Bopindolol
Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
Carazolol
Carteolol: Carteolol hydrochlorid
Carvedilol
Mepindolol: Mepindolol sulfat
Metipranolol
Nadolol
Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol: Penbutolol sulfat
Tertatolol
Timolol
2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Oxprenolol
2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid
Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat
Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat
Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid
Talinolol
2.02.13 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Metoprolol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1185
2.02.14 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
Wirkstoff:
Befunolol
Betaxolol
Bupranolol
Carteolol
Levobunolol
Metipranolol
Timolol
2.03.1 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Humancalcitonin
Lachscalcitonin
Schweinecalcitonin
2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
Isradipin
Lacidipin
Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
Nisoldipin
Nitrendipin
2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Felodipin
Isradipin
Nilvadipin
Nisoldipin
2.03.4 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefadroxil
Cefadroxil-1-Wasser
Cefalexin
Cefalexin-1-Wasser
2.03.5 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefaclor
Cefaclor-1-Wasser
Cefuroxim
Cefuroxim axetil
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Loracarbef
Loracarbef-1-Wasser
2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bezafibrat
Clofibrat
Etofibrat
Etofyllinclofibrat
Fenofibrat
Gemfibrocil
2.04.1 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.04.2 Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid
Butizid
Chlortalidon
Clopamid
Hydrochlorothiazid
Mebutizid
Mefrusid
Metolazon
Polythiazid
Trichlormethiazid
Xipamid
2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azosemid
Etozolin
Torasemid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1187
2.05.1 (frei)
2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Enoxacin
Enoxacin-1,5-Wasser
Norfloxacin
2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser
Ofloxacin
2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
Flunisolid
Fluticason furoat
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
Mometason furoat-1-Wasser
Triamcinolon acetonid
2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Ciclesonid
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsfor-
men, normal freisetzend
Wirkstoff:
Cortisonacetat
Hydrocortison
2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluo-
riert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)
Wirkstoff:
Cloprednol
Deflazacort
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Methylprednisolon
Prednyliden
2.07.5 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)
Wirkstoff:
Methylprednisolon
Prednyliden
2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert,
orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)
Wirkstoff:
Betamethason
Fluocortolon
Triamcinolon
2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Nizatidin
Ranitidin
Roxatidin
2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Ranitidin
2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose
Wirkstoff:
Certoparin: Certoparin natrium
Dalteparin: Dalteparin natrium
Enoxaparin: Enoxaparin natrium
Nadroparin: Nadroparin calcium
Reviparin: Reviparin natrium
Tinzaparin: Tinzaparin natrium
2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lanatosid C
Meproscillarin
Metildigoxin
2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
Lovastatin
Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
Simvastatin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1189
2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.10.1 (frei)
2.11.1 (frei)
2.12.1 (frei)
2.13.1 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azithromycin
Azithromycin-1-Wasser
Azithromycin-2-Wasser
Clarithromycin
Roxithromycin
2.14.1 (frei)
2.15.1 (frei)
2.16.1 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Tenoxicam
2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal
freisetzend
Wirkstoff:
Aceclofenac
Acemetacin
Lonazolac
Lonazolac calcium
Nabumeton
Proglumetacin
Proglumetacin dimaleat
Tolmetin
2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freiset-
zend
Wirkstoff:
Acemetacin
2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Fenbufen
Fenoprofen
Flurbiprofen
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Ketoprofen
Naproxen
Tiaprofensäure
2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Naproxen
2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Azapropazon
Bumadizon
Mofebutazon
Oxyphenbutazon
Phenylbutazon
2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Piroxicam betadex
Tenoxicam
2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
Lansoprazol
Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
2.17.1 (frei)
2.18.1 (frei)
2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Almotriptan: Almotriptan malat
Eletriptan: Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid
Rizatriptan: Rizatriptan benzoat
Sumatriptan: Sumatriptan succinat
Zolmitriptan
2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Citalopram
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1191
2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron: Granisetron hydrochlorid
Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dustasterid
Finasterid
2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fluconazol
Itraconazol
3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
3.00.1 (frei)
3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amitriptylinoxid
Clomipramin-hydrochlorid
Desipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
Dosulepin-hydrochlorid
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Lofepramin
Nortriptylin-hydrochlorid
Noxiptilin
Opipramol
Trimipramin
3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische
Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Clomipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische
Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Wirkstoff:
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Trimipramin
3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Mianserin-hydrochlorid
Trazodon
Viloxazin
3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal
freisetzend
Wirkstoff:
Fluoxetin
Fluvoxaminhydrogenmaleat
Paroxetin
3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Etofenamat
Felbinac
Flufenaminsäure
Ketoprofen
Nifluminsäure
Piroxicam
3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codein
Dextromethorphan
Dihydrocodein
Levopropoxyphen
Noscapin
3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dextromethorphan
3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benproperin
Clobutinol
Dropropizin
Pentoxyverin
Pipazetat
3.01.12 Aromatasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Anastrozol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1193
Exemestan
Letrozol
3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alen-
dronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium,
Colecalciferol)
Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze
Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Rise-
dronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
3.03.1 (frei)
3.04.1 (frei)
3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Eisen-II
3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform
Wirkstoff:
Dydrogesteron
Lynestrenol
Medrogeston
3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Dexamethason
Dexamethason-21-isonicotinat
Fluocortinbutylester
Fluorometholon
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
Prednisolon
Triamcinolon acetonid
3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alclometasondipropionat
Betamethasonbenzoat
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Betamethasonvalerat
Clobetasonbutyrat
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Desonid
Desoximetason
Dexamethason
Flumethasonpivalat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolon
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
Fluprednidenacetat
Halcinonid
Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
Hydrocortisonaceponat
Hydrocortisonbutyrat
Methylprednisolonaceponat
Prednicarbat
Triamcinolon acetonid
3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Amcinonid
Betamethasondipropionat
Betamethasonvalerat
Desoximetason
Dexamethasonvalerat
Diflorasondiacetat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluticason-17-propionat
Halcinonid
Halometason
Mometason
Triamcinolon acetonid
3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clobetasolpropionat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bamipin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1195
Clemastin
Dexchlorpheniramin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Pheniramin
Triprolidin
3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Brompheniramin
Carbinoxamin
Dimetinden
Pheniramin
3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alimemazin
Carbinoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Mebhydrolin
Mequitazin
Pheniramin
3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Astemizol
Azelastin
Terfenadin
3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
3.08.9 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin
Tripelennamin
3.09.1 (frei)
3.10.1 (frei)
3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid
Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid
Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat
Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat
Ramipril + Felodipin
Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid
3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid
Captopril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat
Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium
Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid
Moexipril hydrochlorid
Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid
Ramipril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium
3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid
3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid
Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
Telmisartan + Hydrochlorothiazid
Valsartan + Hydrochlorothiazid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1197
3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Oxprenolol + Chlortalidon
Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol + Furosemid
Penbutolol sulfat
Penbutolol + Piretanid
Penbutolol sulfat
Pindolol + Clopamid
3.11.8 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cromoglicinsäure + Fenoterol
Cromoglicinsäure + Reproterol
3.11.9 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
3.11.10 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifuma-
rat-(x)-Wasser
Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
3.11.11 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
3.11.12 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 500 mg
3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 1000 mg
3.11.14 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
3.12.1 (frei)
3.13.1 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Baclofen
Tetrazepam
Tizanidin
3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Flupentixol
Fluphenazin
Perphenazin
Pimozid
Tiotixen
Trifluoperazin
3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Fluphenazin
Perphenazin
Trifluperidol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1199
3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Fluphenazin
3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorphenethazin
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Clopenthixol
Dixyrazin
Levomepromazin
Melperon
Metofenazat
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Triflupromazin
Zotepin
Zuclopenthixol
3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Dixyrazin
Fluanison
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Zuclopenthixol
3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Prothipendyl
Triflupromazin
3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Flupentixol
Fluphenazin
Fluspirilen
Perphenazin
Zuclopenthixol
3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
Wirkstoff:
Antazolin
Naphazolin
Oxymetazolin
Phenylephrin
Tetryzolin
Tramazolin
3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alpha-Dihydroergocriptin
Bromocriptin
Lisurid
Pergolid
3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benzatropin
Bornaprin
Pridinol
Procyclidin
Trihexyphenidyl
3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Metixen
3.17.1 (frei)
3.18.1 (frei)
3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrotalcit
magaldrathaltige Kombinationen
3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Thiamin + Pyridoxin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1201
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 58
Anlage 13
(zu § 41 Absatz 1 Satz 3)
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige
Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffi-
zienz
1.2 Früherkennungsuntersuchungen
1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr
vollendet haben
1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr
vollendet haben
1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-
endet haben
2. Schutzimpfungen
2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Ein-
schränkungen
2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Anlage 14
(zu § 41 Absatz 3)
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen
mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eier-
stockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,
2. die Genanalyse sowie
3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm
zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in
Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.
1. R i s i k o f e s t s t e l l u n g u n d i n t e r d i s z i p l i n ä r e B e r a t u n g
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung,
Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pau-
schale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.
2. G e n a n a l y s e
Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind
pauschal in Höhe von 5 900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der
mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig.
Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnosti-
schen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer
sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person
zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Index-
person mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist
gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.
3. S t r u k t u r i e r t e s F r ü h e r k e n n u n g s p r o g r a m m
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe
von pauschal 580 Euro beihilfefähig.
4. Z e n t r e n f ü r f a m i l i ä r e n B r u s t - o d e r E i e r s t o c k k r e b s
Berlin
Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum
Dresden
Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheil-
kunde und Geburtshilfe
Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
Hannover
Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie
Heidelberg
Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik
Kiel
Universitätsfrauenklinik Kiel
Köln/Bonn
Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust-
und Eierstockkrebs
Leipzig
Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
München
Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde
Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1203
Münster
Universität Münster, Institut für Humangenetik
Regensburg
Universität Regensburg, Institut für Humangenetik
Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
Ulm
Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Würzburg
Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik,
Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung
des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 21. Juli 2014
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 14 und des § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und e des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Feb-
ruar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom
10. Juli 2008 (eBAnz AT82 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 8 der Verord-
nung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die Nichtanwendung der Verordnung zur Bekämpfung
des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 24. Februar 2014 (BAnz AT
25.02.2014 V1).
Artikel 2
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
In § 13p Absatz 1 Nummer 1 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden
ist, werden die Wörter „(Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom
28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177)“ durch die Wörter „(Bekanntmachung des
Julius Kühn-Instituts vom 28. Februar 2014, BAnz AT 02.04.2014 B3)“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1205
Verordnung
zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Vom 22. Juli 2014
Es verordnen auf Grund 3. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2
– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung, der durch des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)“
Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Dezember durch die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom
2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt worden ist, in Ver- 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ ersetzt.
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 a) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Wirt- „Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag
schaft und Energie, des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von
– des § 34g der Gewerbeordnung, der durch Artikel 3 Finanzanlagen nach Satz 2 Nummer 1, 2 oder
Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I Nummer 3 beschränkt werden. In diesem Fall
S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom in Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genann-
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi- ten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis
sationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der
zen und dem Bundesministerium der Justiz und für Gewerbeordnung beantragt wird. Für eine Er-
Verbraucherschutz: laubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1
Artikel 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung
Änderung der muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich
Finanzanlagenvermittlungsverordnung die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche um-
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai fassen.“
2012 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 27 Absatz 11 b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch
die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
„§ 34f Absatz 1 Satz 3“ die Wörter „oder
eingefügt:
§ 34h Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
„§ 12a Information des Anlegers über Vergütun-
gen und Zuwendungen“. 5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Der Angabe zu § 17 werden die Wörter „durch a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „34f Ab-
Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeord- satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“ die Wörter
nung“ angefügt. „oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach
§ 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“
c) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende An- eingefügt.
gabe eingefügt:
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 34f
„§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwen- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ die Wörter
dungen durch Gewerbetreibende nach „oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
§ 34h der Gewerbeordnung“. mit Satz 3“ eingefügt.
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f
6. § 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 4“ die Wörter „auch in Verbin-
dung mit § 34h Absatz 1 Satz 4“ eingefügt und wer- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f Ab-
den nach der Angabe „§ 34f Absatz 1“ die Wörter satz 2 Nummer 3“ die Wörter „, auch in Verbin-
„und § 34h Absatz 1“ eingefügt. dung mit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ eingefügt.
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern fang einer Zuwendung, die er im Zusammenhang
„§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder nach mit der Beratung über Finanzanlagen von Dritten
§ 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt. annimmt oder an Dritte gewährt, vor Abschluss
7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden je- des Geschäfts in umfassender, zutreffender und
weils nach der Angabe „§ 34f Absatz 1“ die Wörter verständlicher Weise dem Anleger offenzulegen.
„oder nach § 34h Absatz 1“ eingefügt. Soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen
lässt, sind die Art und Weise seiner Berechnung
8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: offenzulegen. Im Rahmen der Offenlegung hat der
a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Exis-
und 3a ersetzt: tenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Auf-
„3. ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in schluss über die Eignung der Finanzanlage für den
Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbe- Anleger geben.
ordnung eingetragen ist (2) Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf
a) als Finanzanlagenvermittler mit einer Er- der Grundlage einer nach § 34h der Gewerbeord-
laubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Num- nung durchgeführten Anlageberatung erhält, sind
mer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbe- unverzüglich und ungemindert an den Kunden aus-
ordnung oder zukehren.
b) als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer (3) § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-
Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in den.“
Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 13. In § 20 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Satz 1 der Gewerbeordnung“ die Wörter „oder der
Gewerbeordnung, Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Ab-
3a. wie sich die Eintragung nach Nummer 3 satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung“ eingefügt.
überprüfen lässt,“. 14. In § 21 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34f Ab-
b) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 34f satz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ eingefügt.
Absatz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ ein- 15. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gefügt. a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „2. der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a
„§ 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1
genannten Angaben rechtzeitig und vollstän-
Information des Anlegers
dig mitgeteilt wurden,“.
über Vergütungen und Zuwendungen
b) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den An-
leger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermitt- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
lung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in fügt:
Textform rechtzeitig und in verständlicher Form da- „5. der Nachweis über die Auskehr von Zuwen-
rüber zu informieren, dungen nach § 17a Absatz 2,“.
1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und der
in welcher Art und Weise diese berechnet wird Punkt am Ende wird durch das Wort „sowie“ er-
oder setzt.
2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten an- fügt:
genommen oder behalten werden dürfen.“ „7. die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr
10. In § 13 Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 34f durchgeführten Anlageberatungen und die
Absatz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ einge- Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zu-
fügt. sammenhang der Gewerbetreibende nach
11. § 17 wird wie folgt geändert: § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbe-
ordnung Zuwendungen von Dritten ange-
a) Der Überschrift werden die Wörter „durch Ge- nommen oder an Dritte gewährt hat.“
werbetreibende nach § 34f der Gewerbeord-
nung“ angefügt. 16. § 24 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Der Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werbetreibende“ die Wörter „nach § 34f der aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Gewerbeordnung“ eingefügt. „Sofern der Gewerbetreibende ausschließ-
12. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: lich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist,
„§ 17a ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungs-
berichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht
Offenlegung eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der
und Auskehr von Zuwendungen durch die Angemessenheit und Wirksamkeit des
Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung internen Kontrollsystems der Vertriebsgesell-
(1) Der Gewerbetreibende nach § 34h der Ge- schaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12
werbeordnung hat im Fall des § 34h Absatz 3 Satz 2 bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die
und 3 der Gewerbeordnung Existenz, Art und Um- angeschlossenen Gewerbetreibenden für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1207
Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach 18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen
In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern „Finanz-
Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen.“
anlagenberatung und -vermittlung“ die Wörter „so-
bb) In dem neuen Satz 5 werden nach der An- wie Honorar-Finanzanlagenberatung“ eingefügt.
gabe „§ 34f Absatz 1“ die Wörter „oder
§ 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt. 19. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34f „§ 34f Absatz 2 Nummer 4“ die Wörter „, auch
Absatz 1“ die Wörter „oder § 34h Absatz 1“ in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ einge-
eingefügt. fügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3 b) Die Wörter „Finanzanlagenvermittler nach § 34f
und 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung“ wer-
und 5“ ersetzt. den durch die Wörter „Finanzanlagenvermittler
c) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „öffentlich oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f
bestellt“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit
ersetzt. § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung,“
ersetzt.
17. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „entgegen“ Artikel 2
die Angabe „§ 12a oder“ eingefügt.
Inkrafttreten
b) In Nummer 14 wird die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 5“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juli 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Verordnung
zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
(Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV)
Vom 22. Juli 2014
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 3. eine De-Mail nach § 5 des De-Mail-Gesetzes vom
verordnet auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbe- 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2
ordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 sung,
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 4. eine Erklärung, mit deren Abgabe versichert wird,
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass dass die Person, die die Erklärung abgibt, mit der
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310): im Vordruck angegebenen Person des Anzeigenden
identisch ist.
§1
Alternativ kann die zuständige Behörde zur Feststellung
Erstattung der Gewerbeanzeige der Identität des Anzeigenden die Übersendung einer
Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu ver- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses ver-
wenden langen.
1. in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14
Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck §3
nach dem Muster der Anlage 1, Übermittlung von Daten
2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden
des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbe- (1) Die zuständige Behörde darf die Daten aus der
ordnung und in den Fällen des Wechsels oder der Gewerbeanzeige gemäß den Anlagen 1 bis 3 regel-
Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im mäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung
Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ge- ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln:
werbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der
Anlage 2 und 1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14
Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
3. in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne mit Ausnahme der Daten in den Feldern 29 und 33
des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbe- der Anlagen 1 bis 3,
ordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.
2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8
Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschi- Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Aus-
nell oder in Druckbuchstaben auszufüllen. nahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 bis 3,
§2 3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landes-
behörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der
Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den
(1) Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
kann die zuständige Behörde zur elektronischen Daten- 4. an die für den technischen und sozialen Arbeits-
verarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 schutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem
geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der An- Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
zeige zulassen. Bei einer für die elektronische Versen- Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinig-
dung an die zuständige Behörde bestimmten Fassung ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Ver-
des Vordrucks entfällt das in Feld 33 vorgesehene Un- ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
terschriftsfeld gemäß § 13 Satz 2 des E-Government- ändert worden ist, zuständige Landesbehörde nach
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeord-
(2) Soweit die zuständige Behörde es für notwendig nung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10,
erachtet, kann sie geeignete und angemessene Verfah- 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
ren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden an- 5. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur
wenden. Als geeignete und angemessene Verfahren Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und
kommen insbesondere in Betracht Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723)
1. PIN/TAN-Verfahren, und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes
2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind
Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Ge-
S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 und werbeordnung die Daten in den Feldern 1, 3, 4, 11,
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 12, 15 und 17 der Anlagen 1 bis 3,
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder § 78 Ab- 6. an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Aus-
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I nahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 und 2,
S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Sep- bei der Abmeldung mit Ausnahme der Daten in den
tember 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, Feldern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33 der Anlage 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1209
7. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. schaft und Energie im Bundesanzeiger in der jeweils
nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbe- gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu
ordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 10, Grunde zu legen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung
28, 30, 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3, der informationstechnischen Netze des Bundes und
8. an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c
Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009
Daten in den Feldern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung
und 27 bis 33 der Anlagen 1 bis 3, bleibt unberührt. Bei nicht über verwaltungsinterne
Kommunikationsnetze erfolgender direkter elektroni-
9. an die für die Lebensmittelüberwachung zuständi- scher Kommunikation zwischen zuständiger Behörde
gen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 und den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen ist
Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV)
Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der zu Grunde zu legen. Als Datenaustauschformat ist der
Anlagen 1 bis 3. vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
(2) Zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Ab- Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung be-
satz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung und zur kannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. Bei der
Durchführung der monatlichen Erhebungen als Bun- Festlegung der Standards für das Übermittlungsproto-
desstatistik nach § 14 Absatz 13 Satz 1 der Gewerbe- koll sowie für das Datenaustauschformat nach den
ordnung übermittelt die zuständige Behörde die folgen- Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1
den Daten aus den Gewerbeanzeigen gemäß den An- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages be-
lagen 1 bis 3 monatlich an die statistischen Ämter der schlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheits-
Länder standards zu beachten.
1. die Daten in den Feldern 1 bis 4 als Hilfsmerkmale (5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten
für den Betriebsinhaber, aus der Gewerbeanzeige unverzüglich, spätestens je-
2. die Daten in den Feldern 10 und 12 bis 14 als Hilfs- doch zehn Arbeitstage nach Bescheinigung des Emp-
merkmale für den Betrieb, fangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Ge-
werbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genann-
3. die Daten in den Feldern 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29
ten Stellen. Datenübermittlungen an die in Absatz 2
und 32 als Erhebungsmerkmale.
genannten Stellen erfolgen spätestens am zehnten
(3) Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes Arbeitstag des Monats, der auf die Empfangsbeschei-
nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung nigung der Gewerbeanzeige folgt.
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8
Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vor- (6) Abweichend von Absatz 4 können Daten aus der
schriften ergeben, übermitteln die zuständigen Be- Gewerbeanzeige bis zum 31. Dezember 2016 in Papier-
hörden diese Anhaltspunkte einschließlich der Daten form an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen
aus der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten in übermittelt werden, sofern die in Absatz 4 geregelten
Feld 33 der Anlage 1 an die Behörden der Zollverwal- Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung
tung. Das Bundesministerium der Finanzen und die von den für die Übermittlung der Daten zuständigen
Länder legen im Rahmen einer Verwaltungsvereinba- Stellen oder den in den Absätzen 1 und 3 genannten
rung einvernehmlich fest, in welchen Fällen Anhalts- Stellen noch nicht erfüllt sind. Dazu sind die Vordrucke
punkte im Sinne des Satzes 1 vorliegen. nach § 1 Satz 1 zu verwenden.
(4) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbean- §4
zeige an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen
erfolgt elektronisch über verwaltungsinterne Kommuni- Inkrafttreten
kationsnetze oder verschlüsselt über das Internet. Bei Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Datenübermittlungen über das Internet ist als Übermitt- 1. Januar 2015 in Kraft. § 3 Absatz 4 und 5 treten am
lungsprotokoll der vom Bundesministerium für Wirt- 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juli 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Anlage 1
(zu § 1 Satz 1 Nummer 1)
Gewerbe-Anmeldung
Name der entgegennehmenden Gemeinde Gemeindekennzahl Betriebsstätte (Sitz)
GewA 1
Bitte vollständig und gut lesbar ausfüllen sowie
Gewerbe-Anmeldung die zutreffenden Kästchen ankreuzen
nach § 14 GewO oder § 55 c GewO
Angaben zum Be- Bei Personengesellschaften (z.B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen. Bei juris-
triebsinhaber tischen Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 und Feld Nr. 30 und 31 der gesetzliche Vertreter anzugeben (bei inländischer AG wird auf
diese Angaben verzichtet). Die Angaben für weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind ggf. auf Beiblättern zu ergänzen.
1 Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name 2 Ort und Nr. des Registereintrages
mit Rechtsform (ggf. bei GbR: Angabe der weiteren Gesellschafter)
Angaben zur Person
3 Name 4 Vornamen 4a Geschlecht
männl. weibl.
5 Geburtsname (nur bei Abweichung vom Namen)
6 Geburtsdatum 7 Geburtsort und – land
8 Staatsangehörigkeit (en)
deutsch andere:
9 Anschrift der Wohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort; freiwillig: e-mail/web) Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
10 Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Personengesellschaften)
Angaben zum Betrieb Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei juristischen Personen)
11 Vertretungsberechtigte Person/Betriebsleiter (nur bei inländischen Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen)
Name Vornamen
Anschriften (Straße, Haus-Nr., Plz, Ort)
12 Betriebsstätte Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
freiwillig: e-mail/web
13 Hauptniederlassung (falls Betriebsstätte lediglich Zweigstelle ist) Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
freiwillig: e-mail/web
14 Frühere Betriebsstätte
Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
15 Angemeldete Tätigkeit - ggf. ein Beiblatt verwenden (genau angeben: z. B. Herstellung von Möbeln, Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel, Großhandel mit
Lebensmitteln usw.; bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen)
16 Wird die Tätigkeit (vorerst) im Nebenerwerb betrieben ? 17 Datum des Beginns der angemeldeten
Tätigkeit
Ja Nein
18 Art des angemeldeten Betriebes
Industrie Handwerk Handel Sonstiges
19 Zahl der bei Geschäftsaufnahme tätigen
Personen (ohne Inhaber) Vollzeit Teilzeit Keine
Die Anmeldung
20 Eine Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung eine unselbständige Zweigstelle
wird erstattet für 21 22
ein Automatenaufstellungsgewerbe ein Reisegewerbe
23 24 Neuerrichtung/
Übernahme Neugründung Wiedereröffnung nach Verlegung aus Gründung nach Umwandlungs-
einem anderen Meldebezirk gesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung)
Grund
Wechsel der
Gesellschaftereintritt Erbfolge/Kauf/Pacht
Rechtsform
26 Name des früheren Gewerbetreibenden oder früherer Firmenname
Falls der Betriebsinhaber für die angemeldete Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt, in die Handwerksrolle einzutragen oder Ausländer ist:
28 Wenn Ja, Ausstellungsdatum und erteilende Behörde:
Liegt eine Erlaubnis vor? Ja Nein
29 Nur für Handwerksbetriebe Wenn Ja, Ausstellungsdatum und Name der Handwerkskammer:
Liegt eine Handwerkskarte vor? Ja Nein
30 Wenn Ja, Ausstellungsdatum und erteilende Behörde:
Liegt eine Aufenthaltsgenehmigung vor? Ja Nein
31 Enthält die Aufenthaltsgeneh- Wenn Ja, sie enthält folgende Auflagen bzw. Beschränkungen:
migung eine Auflage oder Ja Nein
Beschränkung?
Hinweis: Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerks-
rolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße oder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese Anzeige ist keine
Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte entsprechend dem Planungs- und Baurecht.
32 33
(Datum) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1211
Anlage 2
(zu § 1 Satz 1 Nummer 2)
Gewerbe-Ummeldung
Name der entgegennehmenden Gemeinde Gemeindekennzahl Betriebsstätte (Sitz)
GewA 2
Bitte vollständig und gut lesbar ausfüllen sowie
Gewerbe-Ummeldung die zutreffenden Kästchen ankreuzen.
nach § 14 GewO oder § 55 c GewO
Angaben zum Bei Personengesellschaften (z.B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen. Bei juristischen
Betriebsin- Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 und Feld Nr. 30 und 31 der gesetzliche Vertreter anzugeben (bei inländischer AG wird auf diese Angaben
haber verzichtet). Die Angaben für weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind ggf. auf Beiblättern zu ergänzen.
1 Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit 2 Ort und Nr. des Registereintrages
Rechtsform (ggf. bei GbR: Angabe der weiteren Gesellschafter)
Angaben zur Person
3 Name 4 Vornamen 4a Geschlecht
männl. weibl.
5 Geburtsname (nur bei Abweichung vom Namen)
6 Geburtsdatum 7 Geburtsort und – land
8 Staatsangehörigkeit (en)
deutsch andere:
9 Anschrift der Wohnung (Straße, Haus-Nr., Plz, Ort; freiwllig: e-mail/web ) Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
10 Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Personengesellschaften)
Angaben zum Betrieb Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei juristischen Personen)
11 Vertretungsberechtigte Person/Betriebsleiter (nur bei inländischer Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen)
Name Vornamen
Anschriften (Straße, Haus-Nr., Plz, Ort)
12 Betriebsstätte Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
freiwillig: e-mail/web
13 Hauptniederlassung Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
freiwillig: e-mail/web
14 Frühere Betriebsstätte Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
Welche Tätigkeit wird nach der Änderung (genau angeben: z. B. Herstellung von Möbeln, Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel, Großhandel mit Lebensmitteln
usw.; bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen)
15 neu ausgeübt? (ggf. Beiblatt verwenden)
16 weiterhin ausgeübt? (ggf. Beiblatt verwenden)
16a Sonstiges (z.B. Betriebsverlegung innerhalb der Gemeinde, freiwillig: Aufgabe einer von mehreren Tätigkeiten, Namensänderung, Nebenerwerb)
17 Datum der Änderung
19 Zahl der tätigen Personen bei
Ummeldung (ohne Inhaber) Keine
Vollzeit Teilzeit
Die Ummeldung
20
Eine Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung Eine unselbständige Zweigstelle
wird erstattet für
21 22
ein Automaten- ein Reisegewerbe
aufstellungsgewerbe
Falls der Betriebsinhaber für die angemeldete Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt, in die Handwerksrolle einzutragen oder Ausländer ist:
28 Wenn Ja, Ausstellungsdatum und erteilende Behörde:
Liegt eine Erlaubnis vor? Ja Nein
29 Nur für Handwerksbetriebe Wenn Ja, Ausstellungsdatum und Name der Handwerkskammer:
Ja Nein
Liegt eine Handwerkskarte vor?
30 Liegt eine Aufenthaltsgenehmi- Wenn Ja, Ausstellungsdatum und erteilende Behörde:
gung vor?
Ja Nein
31 Enthält die Aufenthaltsgeneh- Wenn Ja, sie enthält folgende Auflagen bzw. Beschränkungen:
migung eine Auflage oder
Beschränkung? Ja Nein
Hinweis: Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die
Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße oder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese Anzeige
ist keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte entsprechend dem Planungs- und Baurecht.
32 33
(Datum) (Unterschrift)
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014
Anlage 3
(zu § 1 Satz 1 Nummer 3)
Gewerbe-Abmeldung
Name der entgegennehmenden Gemeinde Gemeindekennzahl Betriebsstätte (Sitz)
GewA 3
Bitte vollständig und gut lesbar ausfüllen sowie
Gewerbe-Abmeldung die zutreffenden Kästchen ankreuzen.
nach § 14 GewO oder § 55 c GewO
Angaben zum Bei Personengesellschaften (z.B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen. Bei juristischen
Betriebsin- Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 der gesetzliche Vertreter anzugeben (bei inländischer AG wird auf diese Angaben verzichtet). Die Angaben
haber für weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind ggf. auf Beiblättern zu ergänzen.
1 Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit 2 Ort und Nr. des Registereintrages
Rechtsform (ggf. bei GbR mit weiteren Gesellschaftern)
Angaben zur Person
3 Name 4 Vornamen 4a Geschlecht
männl. weibl.
5 Geburtsname (nur bei Abweichung vom Namen)
6 Geburtsdatum 7 Geburtsort und – land
8 Staatsangehörigkeit
deutsch andere:
9 Anschrift der Wohnung (Straße, Haus-Nr., Plz, Ort; freiwillig: e-mail/web) Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
10 Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Personengesellschaften)
Angaben zum Betrieb Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei juristischen Personen)
11 Vertretungsberechtigte Person/Betriebsleiter (nur bei inländischen Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen)
Name Vornamen
Anschriften (Straße, Haus-Nr., Plz, Ort):
12 Betriebsstätte Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
freiwillig: e-mail/web
13 Hauptniederlassung Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
freiwillig: e-mail/web
14 Künftige Betriebsstätte, falls an einem anderen Ort eine Neuerrichtung beabsichtigt ist Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
freiwillig: e-mail/web
15 Abgemeldete Tätigkeit - ggf. Beiblatt verwenden -(genau angeben: z. B. Herstellung von Möbeln, Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel, Großhandel mit
Lebensmitteln usw.; bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen)
16 Wurde die aufgegebene 17
Tätigkeit (zuletzt) im
Ja Nein Datum der Betriebsaufgabe
Nebenerwerb betrieben?
18 Art des abgemeldeten Betriebes
Industrie Handwerk Handel Sonstiges
19 Zahl der bei Geschäftsaufgabe/-übergabe
tätigen Personen (ohne Inhaber) Keine
Vollzeit Teilzeit
Die Abmeldung
20 Eine Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung eine unselbständige Zweigstelle
wird erstattet für
21 ein Automatenaufstellungsgewerbe 22 ein Reisegewerbe
23 24 Aufgabe/Übergabe Gründung nach
Vollständige Verlegung in einen Umwandlungsgesetz (z.B.
25 Aufgabe anderen Meldebezirk
Grund Verschmelzung,
Spaltung)
Wechsel der Gesellschafteraustritt Erbfolge/Verkauf,
Rechtsform Verpachtung
26 Name des künftigen Gewerbetreibenden oder Firmenname
27 Gründe für die Betriebsaufgabe (z.B. Alter, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Insolvenzverfahren usw.)
Hinweis: Eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit ist erneut anzeigepflichtig.
32 33
(Datum) (Unterschrift)