1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Gesetz
zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
Vom 21. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 23 Berechnung der Förderung
sen: § 24 Verringerung der Förderung bei negativen Preisen
§ 25 Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen
Artikel 1 § 26 Allgemeine Bestimmungen zur Absenkung der Förderung
§ 27 Absenkung der Förderung für Strom aus Wasserkraft,
Gesetz Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie
für den Ausbau erneuerbarer Energien § 28 Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014) § 29 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie an
Land
Inhaltsübersicht § 30 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie auf
See
Teil 1
§ 31 Absenkung der Förderung für Strom aus solarer Strah-
Allgemeine Bestimmungen lungsenergie
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes § 32 Förderung für Strom aus mehreren Anlagen
§ 2 Grundsätze des Gesetzes § 33 Aufrechnung
§ 3 Ausbaupfad
§ 4 Geltungsbereich Abschnitt 2
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Anlagenregister Geförderte Direktvermarktung
§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis § 34 Marktprämie
§ 35 Voraussetzungen der Marktprämie
Teil 2 § 36 Fernsteuerbarkeit
Anschluss, Abnahme,
Übertragung und Verteilung Abschnitt 3
Abschnitt 1
Einspeisevergütung
Allgemeine Bestimmungen
§ 37 Einspeisevergütung für kleine Anlagen
§ 8 Anschluss
§ 38 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen
§ 9 Technische Vorgaben
§ 39 Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung
§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 4
Abschnitt 2 Besondere Förderbestimmungen
Kapazitätserweiterung (Sparten)
und Einspeisemanagement
§ 40 Wasserkraft
§ 12 Erweiterung der Netzkapazität § 41 Deponiegas
§ 13 Schadensersatz § 42 Klärgas
§ 14 Einspeisemanagement § 43 Grubengas
§ 15 Härtefallregelung § 44 Biomasse
§ 45 Vergärung von Bioabfällen
Abschnitt 3
§ 46 Vergärung von Gülle
Kosten § 47 Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse und
§ 16 Netzanschluss Gasen
§ 17 Kapazitätserweiterung § 48 Geothermie
§ 18 Vertragliche Vereinbarung § 49 Windenergie an Land
§ 50 Windenergie auf See
Teil 3 § 51 Solare Strahlungsenergie
Finanzielle Förderung
Abschnitt 5
Abschnitt 1
Allgemeine Förderbestimmungen Besondere Förderbestimmungen
(Flexibilität)
§ 19 Förderanspruch für Strom
§ 20 Wechsel zwischen Veräußerungsformen § 52 Förderanspruch für Flexibilität
§ 21 Verfahren für den Wechsel § 53 Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
§ 22 Förderbeginn und Förderdauer § 54 Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
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Abschnitt 6 Te i l 7
Besondere Förderbestimmungen Ve ro rd nu ng s er m ä ch t i g u ng e n ,
(Ausschreibungen) Berichte, Übergangsbestimmungen
§ 55 Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
Te i l 4 § 88 Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung der Förde-
Ausgleichsmechanismus rung für Freiflächenanlagen
§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Bio-
Abschnitt 1 masse
Bundesweiter Ausgleich § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderun-
gen für Biomasse
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungs- § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
netzbetreibern § 93 Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister
§ 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern § 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichs-
§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber regelung
§ 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger § 96 Gemeinsame Bestimmungen
§ 62 Nachträgliche Korrekturen
Abschnitt 2
Abschnitt 2 Berichte
Besondere Ausgleichsregelung § 97 Erfahrungsbericht
§ 63 Grundsatz § 98 Monitoringbericht
§ 64 Stromkostenintensive Unternehmen § 99 Ausschreibungsbericht
§ 65 Schienenbahnen
Abschnitt 3
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
§ 67 Umwandlung von Unternehmen Übergangsbestimmungen
§ 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht § 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht § 101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas
§ 102 Übergangsbestimmung zur Umstellung auf Ausschrei-
Te i l 5 bungen
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen
Tr a n s p a r e n z Ausgleichsregelung
Abschnitt 1 § 104 Weitere Übergangsbestimmungen
Mitteilungs- und Anlagen
Veröffentlichungspflichten Anlage 1: Höhe der Marktprämie
Anlage 2: Referenzertrag
§ 70 Grundsatz
Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
§ 71 Anlagenbetreiber
Anlage 4: Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
§ 72 Netzbetreiber
§ 73 Übertragungsnetzbetreiber
§ 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Teil 1
§ 75 Testierung Allgemeine Bestimmungen
§ 76 Information der Bundesnetzagentur
§ 77 Information der Öffentlichkeit §1
Zweck und Ziel des Gesetzes
Abschnitt 2
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im
Stromkennzeichnung Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nach-
und Doppelvermarktungsverbot
haltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermög-
§ 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage lichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever-
§ 79 Herkunftsnachweise sorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger ex-
§ 80 Doppelvermarktungsverbot terner Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen
zu schonen und die Weiterentwicklung von Technolo-
Te i l 6 gien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
gien zu fördern.
Rechtsschutz
u n d b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h r e n (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, ver-
§ 81 Clearingstelle
folgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus erneu-
§ 82 Verbraucherschutz
erbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromver-
brauch stetig und kosteneffizient auf mindestens
§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz
80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll
§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen
dieser Anteil betragen:
§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 86 Bußgeldvorschriften 1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und
§ 87 Gebühren und Auslagen 2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035.
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(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dient 2. eine Steigerung der installierten Leistung der Wind-
auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am ge- energieanlagen auf See auf insgesamt 6 500 Mega-
samten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 watt im Jahr 2020 und 15 000 Megawatt im Jahr
auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen. 2030,
3. eine Steigerung der installierten Leistung der Anla-
§2 gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
Grundsätze des Gesetzes lungsenergie um 2 500 Megawatt pro Jahr (brutto)
und
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem 4. eine Steigerung der installierten Leistung der Anla-
integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzinte- gen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse um bis
gration der erneuerbaren Energien soll zu einer Trans- zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto).
formation des gesamten Energieversorgungssystems
beitragen. §4
(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Gru- Geltungsbereich
bengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt ver- Dieses Gesetz gilt für Anlagen, wenn und soweit die
marktet werden. Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich
(3) Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuer- der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone er-
baren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kos- folgt.
tengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei
ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive §5
zu berücksichtigen.
Begriffsbestimmungen
(4) Die Kosten für die finanzielle Förderung von
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas
sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und 1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom
energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas;
werden. als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwi-
schengespeicherte Energie, die ausschließlich aus
(5) Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für
erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt,
Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas
aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt
werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom 2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum
aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbe- die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneu-
werblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förde- erbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
rung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibun- 3. „Ausschreibung“ ein objektives, transparentes, dis-
gen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus kriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren
erneuerbaren Energien erhalten bleiben. zur Bestimmung der Höhe der finanziellen Förde-
(6) Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in rung,
einem Umfang von mindestens 5 Prozent der jährlich 4. „Bemessungsleistung“ einer Anlage der Quotient
neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden, aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr
soweit erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vol-
1. eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die die len Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres ab-
Kooperationsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 bis 8 züglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Er-
oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des zeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Europäischen Parlaments und des Rates vom oder aus Grubengas durch die Anlage und nach
23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie endgültiger Stilllegung der Anlage,
aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und an- 5. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10a
schließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG des Energiewirtschaftsgesetzes,
und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) um-
setzt, 6. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1
der Stromnetzzugangsverordnung,
2. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
erfolgt und 7. „Biogas“ Gas, das durch anaerobe Vergärung von
Biomasse gewonnen wird,
3. der physikalische Import des Stroms nachgewiesen
werden kann. 8. „Biomethan“ Biogas oder sonstige gasförmige Bio-
masse, das oder die aufbereitet und in das Erdgas-
netz eingespeist worden ist,
§3
9. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom
Ausbaupfad
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 sollen erreicht an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittel-
werden durch barer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und
nicht durch ein Netz durchgeleitet,
1. eine Steigerung der installierten Leistung der Wind-
energieanlagen an Land um 2 500 Megawatt pro 10. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem
Jahr (netto), Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von
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Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Gruben- 19. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinne der Ver-
gas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-
Energien oder aus Grubengas kaufmännisch ab- laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
nimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Stroms oder Netzbetreiber zu sein, Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
11. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die
System, das den Anforderungen der DIN EN
Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010,
ISO 50 001, Ausgabe Dezember 20111, entspricht,
S. 33) geändert worden ist,
oder ein System im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und 20. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument,
des Rates vom 25. November 2009 über die freiwil- das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem
lige Teilnahme von Organisationen an einem Ge- Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeich-
meinschaftssystem für Umweltmanagement und nung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energie-
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver- wirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein be-
ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse stimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des
der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils gel- 21. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung
tenden Fassung, der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Be-
12. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, den triebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren
eine natürliche oder juristische Person im unmittel- Energien oder Grubengas; die technische Betriebs-
baren räumlichen Zusammenhang mit der Strom- bereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an
erzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort
Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von
diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert
betreibt, wurde; der Austausch des Generators oder sonsti-
ger technischer oder baulicher Teile nach der erst-
13. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natür- maligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Ände-
liche oder juristische Person, die Elektrizität an rung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
Letztverbraucher liefert,
22. „installierte Leistung“ einer Anlage die elektrische
14. „erneuerbare Energien“ Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsge-
a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezei- mäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen un-
ten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, beschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichun-
gen technisch erbringen kann,
b) Windenergie,
23. „KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage im Sinne von § 3
c) solare Strahlungsenergie, Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
d) Geothermie, 24. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische
e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Person, die Strom verbraucht,
Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus 25. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1 rückwirkend
dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des
aus Haushalten und Industrie, energieträgerspezifischen Marktwerts von Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
15. „finanzielle Förderung“ die Zahlung des Netzbetrei-
am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in
bers an den Anlagenbetreiber auf Grund der An-
Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich in
sprüche nach § 19 oder § 52,
Cent pro Kilowattstunde,
16. „Freiflächenanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von 26. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbunde-
Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nicht in, nen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Über-
an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen tragung und Verteilung von Elektrizität für die allge-
baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwe- meine Versorgung,
cken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht 27. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die
ist, allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig
von der Spannungsebene,
17. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, über-
28. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum
deckte bauliche Anlage, die von Menschen betre-
Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-
ten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist,
zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,
dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu
Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs-
dienen,
weise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für
18. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me- den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infra-
chanische, chemische, thermische oder elektro- strukturanlagen betreibt,
magnetische Energie direkt in elektrische Energie
29. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare
umwandelt,
Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeiche-
1
rung von Strom aus erneuerbaren Energien aus-
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert schließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerba-
niedergelegt. ren Energien erzeugt wird,
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
30. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im 4. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen
Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopp- Stroms sowie der finanziellen Förderung zu erleich-
lungsgesetzes, tern und
31. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwort- 5. die Erfüllung nationaler, europäischer und internatio-
liche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspan- naler Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerba-
nungsnetzen, die der überregionalen Übertragung ren Energien zu erleichtern.
von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen,
32. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unterneh- (2) Anlagenbetreiber müssen an das Anlagenregister
men nach dem Umwandlungsgesetz oder jede insbesondere übermitteln:
Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Un-
ternehmens oder Unternehmensteils im Wege der 1. Angaben zu ihrer Person und ihre Kontaktdaten,
Singularsukzession,
2. den Standort der Anlage,
33. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation,
die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils gel- 3. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
tenden Fassung als Umweltgutachter oder Umwelt-
gutachterorganisation tätig werden darf, 4. die installierte Leistung der Anlage,
34. „Unternehmen“ jede rechtsfähige Personenvereini- 5. die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten
gung oder juristische Person, die über einen nach Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch ge-
Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge- nommen werden soll.
richteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Betei-
ligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus
nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht der erneuerbaren Energien wird das Anlagenregister
betrieben wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierzu werden
35. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Er- die Angaben der registrierten Anlagen mit Ausnahme
zeugung von Strom aus Windenergie, die keine der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 auf der Internet-
Windenergieanlage auf See ist, seite des Anlagenregisters veröffentlicht und mindes-
tens monatlich aktualisiert.
36. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Er-
zeugung von Strom aus Windenergie, die auf See (4) Das Nähere einschließlich der Übermittlung wei-
in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen terer Angaben und der Weitergabe der im Anlagenregis-
gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errich- ter gespeicherten Angaben an Netzbetreiber und Dritte
tet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte bestimmt eine Rechtsverordnung nach § 93. Durch
Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angren- Rechtsverordnung nach § 93 kann auch geregelt wer-
zende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der den, dass die Aufgaben des Anlagenregisters ganz
Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und an- oder teilweise durch das Gesamtanlagenregister der
grenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bun- Bundesnetzagentur nach § 53b des Energiewirtschafts-
desamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im gesetzes zu erfüllen sind.
Maßstab 1:375 0002 dargestellte Küstenlinie,
37. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner §7
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegehei- Gesetzliches Schuldverhältnis
men sowie ähnlichen Einrichtungen.
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten
§6 nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertra-
ges abhängig machen.
Anlagenregister
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf un-
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
beschadet des § 11 Absatz 3 und 4 nicht zu Lasten des
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen
agentur) errichtet und betreibt ein Verzeichnis, in dem
werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche
Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister). Im Anla-
Vereinbarungen zu den §§ 5 bis 55, 70, 71, 80 und 100
genregister sind die Angaben zu erheben und bereitzu-
sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
stellen, die erforderlich sind, um
Rechtsverordnungen, die
1. die Integration des Stroms aus erneuerbaren Ener-
gien und Grubengas in das Elektrizitätsversorgungs- 1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des
system zu fördern, § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung
sind,
2. die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den
Ausbaupfad nach § 3 zu überprüfen, 2. dem Ergebnis eines von den Verfahrensparteien bei
3. die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29 der Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach
und 31 umzusetzen, § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechen oder
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt 3. einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach
und Hydrographie, 20359 Hamburg. § 85 entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1071
Teil 2 2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prü-
fung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie
Anschluss, Abnahme, auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung
Übertragung und Verteilung erforderlichen Netzdaten,
3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voran-
Abschnitt 1 schlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch
Allgemeine Bestimmungen den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoran-
schlag umfasst nur die Kosten, die durch die tech-
§8 nische Herstellung des Netzanschlusses entstehen,
und insbesondere nicht die Kosten für die Gestat-
Anschluss tung der Nutzung fremder Grundstücke für die Ver-
(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung legung der Netzanschlussleitung,
von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Gruben- 4. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1
gas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz und 2 erforderlichen Informationen.
anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene
Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1
geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung
bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber
zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses
den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 über-
oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaft-
mittelt hat.
lich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der
Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungs-
§9
punkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss
entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer Technische Vorgaben
oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung (1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anla-
von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf ei- gen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung
nem Grundstück mit bereits bestehendem Netzan- von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtun-
schluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des gen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüp-
fungspunkt. 1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung fernge-
steuert reduzieren kann und
(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüp-
2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.
fungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf
die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn meh-
denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netz- rere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien ein-
betreibers sind nicht unerheblich. setzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit
dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen
(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Ab- technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der
sätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüp- Netzbetreiber jederzeit
fungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des
Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sicherge- ferngesteuert reduzieren kann und
stellt. 2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen
kann.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch
dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die (2) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des aus solarer Strahlungsenergie
Netzes nach § 12 möglich wird. 1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilo-
(5) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen nach watt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht
Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1
einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netz- Satz 2 Nummer 1 erfüllen,
anschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist 2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Ki-
anzugeben, lowatt müssen
1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbe- a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
gehren bearbeitet wird und Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder
2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ih- b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz
rem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern die maximale Wirkleistungseinspeisung auf
übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen (3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
nach § 12 durchführen können. solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den
(6) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen nach Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck
Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der
spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn
übermitteln: 1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des befinden und
Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeits- 2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-
schritten, dermonaten in Betrieb genommen worden sind.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen § 10
Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen Ausführung und Nutzung des Anschlusses
eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem
den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen. (1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anla-
gen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Mess-
(4) Solange ein Netzbetreiber die Informationen nach einrichtungen einschließlich der Messung von dem
§ 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 nicht übermittelt, greifen Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person
die in Absatz 7 bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 vornehmen lassen. Für Messstellenbetrieb und Mes-
genannten Rechtsfolgen nicht, wenn sung gelten die Bestimmungen der §§ 21b bis 21h
des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund
1. die Anlagenbetreiber oder die Betreiber von KWK- von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen
Anlagen den Netzbetreiber schriftlich oder elektro- Rechtsverordnungen.
nisch zur Übermittlung der erforderlichen Informatio-
nen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 aufgefor- (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen
dert haben und für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtun-
gen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen
2. die Anlagen mit technischen Vorrichtungen ausge- Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Ener-
stattet sind, die geeignet sind, die Anlagen ein- und giewirtschaftsgesetzes entsprechen.
auszuschalten und ein Kommunikationssignal einer
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren
Empfangsvorrichtung zu verarbeiten.
Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagen-
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom betreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsan-
aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeu- schlussverordnung entsprechend anzuwenden.
gung des Biogases
§ 11
1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort
Abnahme, Übertragung und Verteilung
der Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt
ist, (1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den
gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
2. die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 20
an eine Gasverwertung angeschlossenen System Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physi-
mindestens 150 Tage beträgt und kalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der
Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 in Verbin-
3. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermei-
dung mit § 37 oder § 38 geltend, umfasst die Pflicht
dung einer Freisetzung von Biogas verwendet wer-
aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Die
den.
Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn zur nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 des
Erzeugung des Biogases ausschließlich Gülle einge- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.
setzt wird. Satz 1 Nummer 2 ist ferner nicht anzuwen- (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
den, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder ei-
Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 45 geltend ner dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, ange-
gemacht wird. schlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bi-
lanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird.
(6) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die
vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden (3) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, so-
sind, müssen sicherstellen, dass am Verknüpfungs- weit Anlagenbetreiber oder Direktvermarktungsunter-
punkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen nehmer und Netzbetreiber unbeschadet des § 15 zur
der Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden. besseren Integration der Anlage in das Netz ausnahms-
weise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang
(7) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Ab- abzuweichen. Bei Anwendung vertraglicher Vereinba-
sätze 1, 2, 5 oder 6 richten sich bei Anlagen, für deren rungen nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass der Vor-
Stromerzeugung dem Grunde nach ein Anspruch auf rang für Strom aus erneuerbaren Energien angemessen
finanzielle Förderung nach § 19 besteht, nach § 25 Ab- berücksichtigt und insgesamt die größtmögliche
satz 2 Nummer 1. Bei den übrigen Anlagen entfällt der Strommenge aus erneuerbaren Energien abgenommen
Anspruch der Anlagenbetreiber auf vorrangige Abnah- wird.
me, Übertragung und Verteilung nach § 11 für die Dauer
des Verstoßes gegen die Absätze 1, 2, 5 oder 6; Betrei- (4) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen ferner
ber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren An- nicht, soweit dies durch die Ausgleichsmechanismus-
spruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Absatz 3 des verordnung zugelassen ist.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein sol- (5) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertra-
cher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen gung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufneh-
Netzzugang nach § 4 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopp- menden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbe-
lungsgesetzes. treiber ist,
(8) Die Pflichten und Anforderungen nach den 1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes 2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungs-
und nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Ener- netzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabebe-
giewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnun- rechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra-
gen bleiben unberührt. gungsnetz betrieben wird, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1073
3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässig-
jeden sonstigen Netzbetreiber. keit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewähr-
leisten, und
Abschnitt 2
3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in
Kapazitätserweiterung der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
und Einspeisemanagement
Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen
im Sinne des § 9 Absatz 2 erst nachrangig gegenüber
§ 12
den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übrigen müssen die
Erweiterung der Netzkapazität Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größt-
(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspei- mögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und
sewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird.
Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbau- (2) Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen
en, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des nach § 9 Absatz 1 spätestens am Vortag, ansonsten
Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den
sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegen- Umfang und die Dauer der Regelung unterrichten, so-
über den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer fern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.
Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht un-
mittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, (3) Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach
um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsäch-
Stroms sicherzustellen. lichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer
und die Gründe der Regelung unterrichten und auf Ver-
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den
langen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die
Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrich-
Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen. Die Nach-
tungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers ste-
weise müssen eine sachkundige dritte Person in die
henden oder in sein Eigentum übergehenden An-
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erfor-
schlussanlagen.
derlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen
(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimie- zu können; zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlan-
ren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaft- gens nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die
lich unzumutbar ist. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vor-
(4) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 des Kraft- zulegen. Die Netzbetreiber können abweichend von
Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Betreiber von Anlagen nach § 9 Absatz 2 in Ver-
des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. bindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maß-
nahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die Ge-
§ 13 samtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage
im Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese Unter-
Schadensersatz
richtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres er-
(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 folgen. § 13 Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsge-
Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch setzes bleibt unberührt.
entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverlet- § 15
zung nicht zu vertreten hat.
Härtefallregelung
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-
den, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Ab- (1) Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage
satz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Aus- zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
kunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines
inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, ver- Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 reduziert,
stärkt und ausgebaut hat. muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage an-
geschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen
§ 14 Betreiber abweichend von § 13 Absatz 4 des Energie-
wirtschaftsgesetzes für 95 Prozent der entgangenen
Einspeisemanagement
Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen
(1) Netzbetreiber dürfen unbeschadet ihrer Pflicht und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädi-
nach § 12 ausnahmsweise an ihr Netz unmittelbar oder gen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach
mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses
die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzie- Jahres, sind die von der Regelung betroffenen Betrei-
rung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im ber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädi-
Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Num- gen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für
mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a die Regelung nach § 14 liegt, muss dem Netzbetreiber,
ausgestattet sind, regeln, soweit an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die Kos-
1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich ten für die Entschädigung ersetzen.
des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstün- (2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1
de, bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen,
2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht
Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbeson-
wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz dere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des (3) Der Anspruch nach Absatz 1 wird nicht fällig und
Netzes ausgeschöpft hat. der Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 2
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetrei- entfällt, solange Anlagenbetreiber ihre Pflichten zur Da-
bern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt. tenübermittlung für das jeweilige Vorjahr nach § 71
nicht erfüllt haben.
Abschnitt 3 (4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch dann,
Kosten wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwi-
schengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht
sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem
§ 16
Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die
Netzanschluss Förderhöhe bestimmt sich nach der Höhe der finanziel-
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von len Förderung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwi-
Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungs- schenspeicherung an den Anlagenbetreiber zahlen
punkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen müsste. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch
Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Ener-
des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber. gien und Speichergasen.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8
§ 20
Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss
er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. Wechsel zwischen Veräußerungsformen
(1) Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum
§ 17 ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgen-
Kapazitätserweiterung den Veräußerungsformen wechseln:
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und 1. der geförderten Direktvermarktung,
des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. 2. einer sonstigen Direktvermarktung,
3. der Einspeisevergütung nach § 37 und
§ 18
4. der Einspeisevergütung nach § 38.
Vertragliche Vereinbarung
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen er-
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung zeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräuße-
nach § 11 Absatz 3 entstandene Kosten im nachgewie- rungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf-
senen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in teilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze
Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf nachweislich jederzeit einhalten.
§ 1 oder § 2 Absatz 1 wirtschaftlich angemessen sind.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbe-
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz treiber jederzeit
durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Be-
1. ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln
stimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
oder
Teil 3 2. den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräu-
ßern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räum-
Finanzielle Förderung licher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom
nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
Abschnitt 1
Allgemeine Förderbestimmungen § 21
Verfahren für den Wechsel
§ 19
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
Förderanspruch für Strom einen Wechsel zwischen den Veräußerungsformen
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich nach § 20 Absatz 1 vor Beginn des jeweils vorangegan-
erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt wer- genen Kalendermonats mitteilen. Wechseln sie in die
den, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 oder
gegen den Netzbetreiber einen Anspruch aus dieser heraus, können sie dem Netzbetreiber einen
Wechsel abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten
1. auf die Marktprämie nach § 34, wenn sie den Strom
Werktag des Vormonats mitteilen.
direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht
überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerba- (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die
ren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen Anlagenbetreiber auch angeben:
(geförderte Direktvermarktung), oder 1. die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1, in die ge-
2. auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wechselt wird,
wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfü- 2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung nach
gung stellen und soweit dies abweichend von § 2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 den Bilanzkreis,
Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist. dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet wer-
(2) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1 den soll, und
sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vor- 3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf
monat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. verschiedene Veräußerungsformen nach § 20 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1075
satz 2 die Prozentsätze, zu denen der Strom den § 24
Veräußerungsformen zugeordnet wird. Verringerung der
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung Förderung bei negativen Preisen
nach § 85 Absatz 3 Nummer 3 getroffen hat, müssen (1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die
Anlagenbetreiber für die Übermittlung von Mitteilungen Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der
nach den Absätzen 1 und 2 das festgelegte Verfahren Strombörse EPEX Spot SE in Paris an mindestens
und Format nutzen. sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, ver-
ringert sich der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1
§ 22 Satz 2 für den gesamten Zeitraum, in denen die Stun-
denkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf
Förderbeginn und Förderdauer null.
Die finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von (2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem
20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal
der Anlage zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist erfüllt sind, in der Einspeisevergütung nach § 38 veräu-
der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, soweit ßert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetrei-
sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts an- ber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die
deres ergibt. Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum einge-
speist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbre-
§ 23 chung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich
der Anspruch nach § 38 in diesem Kalendermonat um
Berechnung der Förderung 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum
(1) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förde- ganz oder teilweise liegt.
rung bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungs- (3) Absatz 1 gilt nicht für
grundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuer- 1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb ge-
baren Energien oder aus Grubengas. Anzulegender nommen worden sind,
Wert ist der zur Ermittlung der Marktprämie oder der
Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Ener- 2. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung
gien oder aus Grubengas zugrunde zu legende Betrag von weniger als 3 Megawatt oder sonstige Anlagen
nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowatt- mit einer installierten Leistung von weniger als
stunde. 500 Kilowatt, wobei jeweils § 32 Absatz 1 Satz 1
entsprechend anzuwenden ist,
(2) Die Höhe der anzulegenden Werte für Strom, der 3. Demonstrationsprojekte.
in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der
installierten Leistung der Anlage gefördert wird, be- § 25
stimmt sich
Verringerung der
1. bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Förderung bei Pflichtverstößen
Strahlungsenergie jeweils anteilig nach der installier-
(1) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2
ten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils
verringert sich auf null,
anzuwendenden Schwellenwert und
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der
2. bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fäl- Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe
len jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,
der Anlage.
2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer nach
(3) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 regis-
nicht enthalten. trierten Anlage eine Erhöhung der installierten Leis-
tung der Anlage nicht nach Maßgabe der Rechtsver-
(4) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förde-
ordnung nach § 93 übermittelt haben,
rung verringert sich
3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2
1. nach Maßgabe des § 24 bei negativen Preisen, verstoßen,
2. nach Maßgabe der §§ 25, 47 Absatz 4 oder der 4. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 2 Satz 2 der
Nummer I.5 der Anlage 3 bei einem Verstoß gegen Nachweis nach § 100 Absatz 2 Satz 3 nicht erbracht
eine Bestimmung dieses Gesetzes, ist.
3. nach Maßgabe der §§ 26 bis 31 wegen der degres- Satz 1 Nummer 3 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalen-
siven Ausgestaltung der finanziellen Förderung, dermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes ge-
gen § 20 Absatz 2 Satz 2 folgt.
4. nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 oder des § 38 Ab-
(2) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2
satz 2 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisever-
verringert sich auf den Monatsmarktwert,
gütung,
1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5
5. nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 2 für den dort oder 6 verstoßen,
genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeug-
2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den
ten Strommenge aus Biogas oder
Wechsel zwischen den verschiedenen Veräuße-
6. nach Maßgabe des § 55 Absatz 3 für Strom aus Frei- rungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maß-
flächenanlagen. gabe des § 21 übermittelt haben,
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
3. wenn der Strom mit Strom aus mindestens einer an- 1. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse:
deren Anlage über eine gemeinsame Messeinrich- a) die Summe der installierten Leistung der Anlagen,
tung abgerechnet wird und nicht die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen
a) der gesamte über diese Messeinrichtung abge- registriert worden sind (Brutto-Zubau),
rechnete Strom direkt vermarktet wird oder b) die Summe der installierten Leistung, die nach
b) für den gesamten über diese Messeinrichtung ab- dem 31. Juli 2014 erstmalig in Anlagen in Betrieb
gerechneten Strom eine Einspeisevergütung in gesetzt wird, die vor dem 1. August 2014 in Be-
Anspruch genommen wird, trieb genommen worden sind,
4. solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage er- 2. für Windenenergieanlagen an Land:
zeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Ab- a) die Summe der installierten Leistung der Anlagen,
satz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen
Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die registriert worden sind,
Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein
b) die Summe der installierten Leistung der Anlagen,
solcher Verstoß erfolgt ist,
die in diesem Zeitraum als endgültig stillgelegt
5. wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten registriert worden sind, und
Pflichten verstoßen, c) die Differenz zwischen den Werten nach den
6. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage Buchstaben a und b (Netto-Zubau),
dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude 3. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach Strahlungsenergie die Summe der installierten Leis-
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien- tung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als in Be-
Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage trieb genommen registriert worden sind (Brutto-Zu-
keine KWK-Anlage ist. bau).
Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2 (3) Die anzulegenden Werte werden nach der Be-
oder Nummer 3 bis zum Ablauf des Kalendermonats, rechnung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27
der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall bis 31 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für
des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des Verstoßes die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf
zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate. Grund einer erneuten Anpassung nach Absatz 1 in Ver-
bindung mit den §§ 27 bis 31 sind die ungerundeten
§ 26 Werte der vorherigen Anpassung zugrunde zu legen.
Allgemeine Bestimmungen
zur Absenkung der Förderung § 27
Absenkung der Förderung
(1) Die anzulegenden Werte sind unbeschadet der
für Strom aus Wasserkraft, Deponie-
§§ 100 und 101 der Berechnung der finanziellen Förde-
gas, Klärgas, Grubengas und Geothermie
rung zugrunde zu legen
(1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem
1. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus
solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. September
2014 in Betrieb genommen worden sind, 1. Wasserkraft nach § 40 um 0,5 Prozent,
2. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus 2. Deponiegas nach § 41 um 1,5 Prozent,
Geothermie und für Strom aus Windenergieanlagen 3. Klärgas nach § 42 um 1,5 Prozent und
auf See, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb ge-
4. Grubengas nach § 43 um 1,5 Prozent.
nommen worden sind, und
(2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geother-
3. für Strom aus sonstigen Anlagen, die vor dem 1. Ja- mie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich
nuar 2016 in Betrieb genommen worden sind. zum 1. Januar um 5,0 Prozent.
Sie sind ferner der Berechnung der finanziellen Förde-
rung für Strom aus Anlagen zugrunde zu legen, die ab § 28
den in Satz 1 genannten Zeitpunkten in Betrieb genom- Absenkung der
men werden, mit der Maßgabe, dass sich die anzule- Förderung für Strom aus Biomasse
genden Werte nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 37 Ab-
satz 3 und § 38 Absatz 2 Satz 1 verringern. Die zum (1) Der Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung
jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten anzu- von Strom aus Biomasse soll nicht mehr als 100 Mega-
legenden Werte sind jeweils für die gesamte Förder- watt installierter Leistung pro Jahr betragen.
dauer nach § 22 anzuwenden. (2) Die anzulegenden Werte nach den §§ 44 bis 46
(2) Die Veröffentlichungen, die für die Anwendung verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar,
der §§ 28, 29, 31 und der Nummer I.5 der Anlage 3 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Pro-
erforderlich sind, einschließlich der Veröffentlichung zent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen
der nach den §§ 28, 29 und 31 jeweils geltenden anzu- drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.
legenden Werte regelt die Rechtsverordnung nach § 93, (3) Die Absenkung nach Absatz 2 erhöht sich auf
wobei für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Fol- 1,27 Prozent, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 1
gemonats nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Buchstabe a veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen
veröffentlicht werden muss: zur Erzeugung von Strom aus Biomasse in dem gesam-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1077
ten Bezugszeitraum nach Absatz 4 das Ziel nach Ab- (6) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letz-
satz 1 überschreitet. ten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten
Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt
(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letz-
nach Absatz 2 vorangeht.
ten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten
Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt
§ 30
nach Absatz 2 vorangeht.
Absenkung der Förderung
§ 29 für Strom aus Windenergie auf See
Absenkung der Förderung (1) Für Strom aus Windenergie auf See verringern
für Strom aus Windenergie an Land sich die anzulegenden Werte
1. nach § 50 Absatz 2
(1) Der Zielkorridor für den Netto-Zubau von Wind-
energieanlagen an Land beträgt 2 400 bis 2 600 Mega- a) zum 1. Januar 2018 um 0,5 Cent pro Kilowatt-
watt pro Jahr. stunde,
(2) Die anzulegenden Werte nach § 49 verringern b) zum 1. Januar 2020 um 1,0 Cent pro Kilowatt-
sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, stunde und
1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,4 Prozent c) ab dem Jahr 2021 jährlich zum 1. Januar um 0,5
gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Cent pro Kilowattstunde,
Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten. 2. nach § 50 Absatz 3 zum 1. Januar 2018 um 1,0 Cent
(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach pro Kilowattstunde.
Absatz 2 erhöht sich, wenn der nach § 26 Absatz 2 (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist abwei-
Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-Zubau chend von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zeitpunkt
von Windenergieanlagen an Land in dem gesamten der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf
Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor nach See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirt-
Absatz 1 schaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung
1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf 0,5 Pro- nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach
zent, § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
fertiggestellt ist.
2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf
0,6 Prozent, § 31
3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf Absenkung der Förderung
0,8 Prozent, für Strom aus solarer Strahlungsenergie
4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf (1) Der Zielkorridor für den Brutto-Zubau von Anla-
1,0 Prozent oder gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf energie beträgt 2 400 bis 2 600 Megawatt pro Jahr.
1,2 Prozent. (2) Die anzulegenden Werte nach § 51 verringern
sich ab dem 1. September 2014 monatlich zum ersten
(4) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach
Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber
Absatz 2 verringert sich, wenn der nach § 26 Absatz 2
den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat
Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto-Zubau
geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Ab-
von Windenergieanlagen an Land in dem gesamten
senkung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich jeweils
Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor nach
zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes
Absatz 1
Jahres nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,3 Pro- (3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden
zent, Werte nach Absatz 2 Satz 2 erhöht sich, wenn der nach
2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-Zubau
0,2 Prozent oder von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeitraum
3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf null. nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1
(5) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach 1. um bis zu 900 Megawatt überschreitet, auf 1,00 Pro-
Absatz 2 verringert sich auf null und es erhöhen sich zent,
die anzulegenden Werte nach § 49 gegenüber den in
2. um mehr als 900 Megawatt überschreitet, auf
den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten
1,40 Prozent,
geltenden anzulegenden Werten, wenn der nach § 26
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c veröffentlichte Netto- 3. um mehr als 1 900 Megawatt überschreitet, auf
Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem ge- 1,80 Prozent,
samten Bezugszeitraum nach Absatz 6 den Zielkorridor 4. um mehr als 2 900 Megawatt überschreitet, auf
nach Absatz 1 2,20 Prozent,
1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um 5. um mehr als 3 900 Megawatt überschreitet, auf
0,2 Prozent oder 2,50 Prozent oder
2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um 6. um mehr als 4 900 Megawatt überschreitet, auf
0,4 Prozent. 2,80 Prozent.
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
(4) Die monatliche Absenkung der anzulegenden 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-
Werte nach Absatz 2 Satz 2 verringert sich, wenn der dermonaten in Betrieb genommen worden sind.
nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto- Abweichend von Satz 1 stehen mehrere Anlagen unab-
Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus so- hängig von den Eigentumsverhältnissen und aus-
larer Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeit- schließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs
raum nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1 nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
1. um bis zu 900 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Pro- Generator einer Anlage gleich, wenn sie Strom aus Bio-
zent, gas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das
2. um mehr als 900 Megawatt unterschreitet, auf null Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage
oder stammt.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen meh-
3. um mehr als 1 400 Megawatt unterschreitet, auf null;
rere Anlagen nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3 un-
die anzulegenden Werte nach § 49 erhöhen sich zum
abhängig von den Eigentumsverhältnissen und aus-
ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig
schließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs
um 1,50 Prozent.
nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letz- Generator einer Anlage gleich, wenn sie
ten Kalendertag des 14. Monats und vor dem ersten
1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass
Kalendertag des letzten Monats, der einem Zeitpunkt
des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden
nach Absatz 2 vorangeht.
sind und
(6) Wenn die Summe der installierten Leistung geför-
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermo-
derter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
naten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in
Strahlungsenergie erstmals den Wert 52 000 Megawatt
der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der je-
überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte
weiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
nach § 51 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die
Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null. (3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren
Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder
von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messein-
richtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berech-
1. die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93
nung der Förderung vorbehaltlich des Absatzes 1 die
als geförderte Anlage registriert worden sind,
installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
2. für die der Standort und die installierte Leistung
(4) Wird Strom aus mehreren Windenergieanlagen
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet,
gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gelten-
erfolgt abweichend von Absatz 3 die Zuordnung der
den Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhält-
stabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
nis des jeweiligen Referenzertrags.
am 31. März 2012 geltenden Fassung oder nach
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gel- § 33
tenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermit- Aufrechnung
telt worden sind oder (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagen-
3. die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen betreibers nach § 19 mit einer Forderung des Netzbe-
worden sind; die Summe der installierten Leistung treibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestrit-
ist von der Bundesnetzagentur unter Berücksichti- ten oder rechtskräftig festgestellt ist.
gung der Meldungen in ihrem Photovoltaik-Melde- (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der
portal und der Daten der Übertragungsnetzbetreiber Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, so-
und des Statistischen Bundesamtes zu schätzen. weit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet
wird.
§ 32
Förderung für Abschnitt 2
Strom aus mehreren Anlagen Geförderte Direktvermarktung
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Ei-
gentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck § 34
der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils
Marktprämie
zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage,
wenn (1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuer-
baren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarkten und der tatsäch-
unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, lich eingespeist sowie von einem Dritten abgenommen
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien worden ist, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie
erzeugen, verlangen.
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen (2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonat-
dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemes- lich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend an-
sungsleistung oder der installierten Leistung der An- hand der für den jeweiligen Kalendermonat berechne-
lage finanziell gefördert wird und ten Werte nach Anlage 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1079
§ 35 technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des
Voraussetzungen der Marktprämie Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Berücksich-
tigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen
Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
nur, wenn technik Übertragungstechniken und Übertragungswege
1. für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetrieb-
§ 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverord- nahme der Anlage entsprechen; § 21g des Energiewirt-
nung in Anspruch genommen wird, schaftsgesetzes ist zu beachten. Satz 2 ist entspre-
2. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteu- chend anzuwenden für Anlagen, bei denen aus sons-
erbar im Sinne von § 36 Absatz 1 ist, und tigen Gründen keine Pflicht zum Einbau eines Messsys-
tems nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes be-
3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bi- steht.
lanziert wird, in dem ausschließlich folgender Strom
(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen nach
bilanziert wird:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Befugnis, die
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Gru- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Direktvermark-
bengas, der in der Veräußerungsform des § 20 tungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt
Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird, oder wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Ein-
b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und des- speisemanagement nach § 14 nicht beschränken.
sen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanz-
kreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Abschnitt 3
Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist. Einspeisevergütung
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht
vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der § 37
Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein. Einspeisevergütung für kleine Anlagen
(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuer-
§ 36 baren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20
Fernsteuerbarkeit Absatz 1 Nummer 3 dem Netzbetreiber zur Verfügung
(1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne von § 35 stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergü-
Satz 1 Nummer 2, wenn die Anlagenbetreiber tung verlangen.
1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erfor- (2) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung be-
derlich sind, damit ein Direktvermarktungsunterneh- steht
mer oder eine andere Person, an die der Strom ver- 1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016
äußert wird, jederzeit in Betrieb genommen worden sind und eine instal-
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und lierte Leistung von höchstens 500 Kilowatt haben,
und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren
kann, und 2. für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember
2015 in Betrieb genommen worden sind und eine
2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der an- installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt ha-
deren Person, an die der Strom veräußert wird, die ben.
Befugnis einräumen, jederzeit
(3) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32,
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Um- wobei von den anzulegenden Werten vor der Absen-
fang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte kung nach den §§ 26 bis 31
Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht 1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom im Sinne der
nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben §§ 40 bis 48 abzuziehen sind und
nachweislich ausgeschlossen ist.
2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom im Sinne der
Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn für mehrere An- §§ 49 bis 51 abzuziehen sind.
lagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem (4) Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
Netz verbunden sind, gemeinsame technische Einrich-
und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der in-
tungen vorgehalten werden, mit der der Direktvermark- stallierten Leistung nach Absatz 2 ist § 32 Absatz 1
tungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die Satz 1 entsprechend anzuwenden.
gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die
gesamte Einspeiseleistung der Anlagen ferngesteuert
§ 38
reduzieren kann.
Einspeisevergütung in Ausnahmefällen
(2) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energie-
wirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d (1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuer-
des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die baren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20
die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschafts- Absatz 1 Nummer 4 dem Netzbetreiber zur Verfügung
gesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspei- stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergü-
sung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspei- tung verlangen.
seleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfol- (2) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich
gen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu be- aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32,
achten. Solange der Einbau eines Messsystems nicht wobei sich die anzulegenden Werte nach der Absen-
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
kung nach den §§ 26 bis 31 um 20 Prozent gegenüber (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach
dem nach § 26 Absatz 3 Satz 1 anzulegenden Wert Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als
verringern. Auf die nach Satz 1 ermittelten anzulegen- 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch auf
den Werte ist § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend an- finanzielle Förderung nur für den Strom, der der Leis-
zuwenden. tungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 zuzurech-
nen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. August 2014 eine
§ 39 installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt auf-
Gemeinsame Bestimmungen wies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil
für die Einspeisevergütung entspricht, der Anspruch nach der bislang geltenden
Regelung.
(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung be-
steht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von ei- (4) Der Anspruch auf finanzielle Förderung nach Ab-
nem Netzbetreiber abgenommen worden ist. satz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist
(2) Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder
nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Ver- teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig
fügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom
diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage
dieser Anlage erzeugten Strom, oder
1. für den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19 2. ohne durchgehende Querverbauung.
besteht,
§ 41
2. der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-
lage verbraucht wird und Deponiegas
3. der durch ein Netz durchgeleitet wird, Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende
Wert
zur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage
nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen. 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 8,42 Cent pro Kilowattstunde und
Abschnitt 4 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
Besondere Förderbestimmungen 5 Megawatt 5,83 Cent pro Kilowattstunde.
(Sparten)
§ 42
§ 40 Klärgas
Wasserkraft Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzule- 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
gende Wert 500 Kilowatt 6,69 Cent pro Kilowattstunde und
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 12,52 Cent pro Kilowattstunde,
5 Megawatt 5,83 Cent pro Kilowattstunde.
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
2 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde, § 43
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von Grubengas
5 Megawatt 6,31 Cent pro Kilowattstunde,
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzule-
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von gende Wert
10 Megawatt 5,54 Cent pro Kilowattstunde,
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,74 Cent pro Kilowattstunde,
20 Megawatt 5,34 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,30 Cent pro Kilowattstunde und
50 Megawatt 4,28 Cent pro Kilowattstunde,
3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Mega-
7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Me- watt 3,80 Cent pro Kilowattstunde.
gawatt 3,50 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder still-
auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar gelegten Bergbaus stammt.
2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem
31. Juli 2014 durch eine wasserrechtlich zugelassene
§ 44
Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der
Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungs- Biomasse
pflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomassever-
wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Pro- ordnung beträgt der anzulegende Wert
zent erhöht wurde. Der Anspruch nach Satz 1 oder 2
besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden 150 Kilowatt 13,66 Cent pro Kilowattstunde,
Teils des Jahres, in dem die Ertüchtigungsmaßnahme 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
abgeschlossen worden ist. 500 Kilowatt 11,78 Cent pro Kilowattstunde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1081
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines
5 Megawatt 10,55 Cent pro Kilowattstunde und Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der ein-
20 Megawatt 5,85 Cent pro Kilowattstunde. gesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Bio-
masse und in welchem Umfang Speichergas oder
Grubengas eingesetzt werden,
§ 45
2. soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt
Vergärung von Bioabfällen
wird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas einge- wird, und
setzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Bio-
3. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt wird,
masse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem
Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse, die zur
Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist;
flüssige Biomasse ist Biomasse, die zum Zeitpunkt
20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfall-
verordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durch- des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig
schnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen ist.
worden ist, beträgt der anzulegende Wert Pflanzenölmethylester ist in dem Umfang als Biomasse
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung
500 Kilowatt 15,26 Cent pro Kilowattstunde und notwendig ist.
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von (3) Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für
20 Megawatt 13,38 Cent pro Kilowattstunde. Strom aus Biomasse nach den §§ 44, 45 oder § 46 ist
ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar ei-
nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung nes Jahres jeweils für das vorangegangene Kalender-
der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur jahr nachzuweisen:
Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind
und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwer- 1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2
tet werden. Satz 1 Nummer 2 nach den anerkannten Regeln
der Technik; die Einhaltung der anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen
§ 46
des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und
Vergärung von Gülle Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt Arbeitsblatts FW 308 „Zertifizierung von KWK-
wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in der je-
Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, weils geltenden Fassung nachgewiesen werden; der
beträgt der anzulegende Wert 23,73 Cent pro Kilowatt- Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens eines
stunde, wenn Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Be-
reich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Ener-
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage gien oder für den Bereich Wärmeversorgung erfolgen;
erzeugt wird, anstelle des Nachweises nach dem ersten Halbsatz
2. die installierte Leistung am Standort der Biogas- können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen
erzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt
beträgt und geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt
3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Ka- werden, aus denen die thermische und elektrische
lenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen,
Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot 2. der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Ab-
von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird. satz 2 Satz 1 Nummer 3 durch Vorlage einer Kopie
eines Einsatzstoff-Tagebuchs.
§ 47 Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Anspruchs
Gemeinsame Bestimmungen nach § 19 in Verbindung mit § 44 oder § 45 ist ferner
für Strom aus Biomasse und Gasen die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzun-
(1) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom gen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 durch ein Gutach-
aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer ten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für
installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr er- Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nach-
zeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung zuweisen.
der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten (4) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom
Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalen-
Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge derjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ nach Num-
verringert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung mer 2.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, wenn die
in der Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht nachgewiesen
auf null und in den Veräußerungsformen nach § 20 Ab- werden.
satz 1 Nummer 3 und 4 auf den Monatsmarktwert. (5) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biomasse nach § 45 oder § 46 kann nicht mit § 44
aus Biomasse besteht ferner nur, kombiniert werden.
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
(6) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist je- § 50
weils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan
oder Speichergas anzusehen, Windenergie auf See
1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wär- (1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See be-
meäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der trägt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilowatt-
Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio- stunde (Grundwert).
methan oder Speichergas entspricht, die an anderer
Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzule-
Erdgasnetz eingespeist worden ist, und gende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der Inbetrieb-
nahme der Windenergieanlage auf See 15,40 Cent pro
2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Kilowattstunde (Anfangswert). Der Zeitraum nach Satz 1
Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, sei- verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinaus-
ner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem gehende volle Seemeile, die die Anlage von der Küs-
Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme tenlinie nach § 5 Nummer 36 zweiter Halbsatz entfernt
aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen- ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe
det worden sind. von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wasser-
tiefe um 1,7 Monate. Die Wassertiefe ist ausgehend
(7) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom
von dem Seekartennull zu bestimmen.
aus Biomethan nach § 44 oder § 45 besteht auch, wenn
das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgas- (3) Wenn vor dem 1. Januar 2020 die Windenergie-
netz anhand der Energieerträge der zur Biomethan- anlage auf See in Betrieb genommen oder ihre Be-
erzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in ein- triebsbereitschaft unter den Voraussetzungen des § 30
satzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilan- Absatz 2 hergestellt worden ist, beträgt der anzule-
zielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen ein- gende Wert abweichend von Absatz 1 in den ersten
schließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatz- acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage
stoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der 19,40 Cent pro Kilowattstunde, wenn dies der Anlagen-
Massenbilanzierung nach Absatz 6 Nummer 2 zu doku- betreiber vor Inbetriebnahme der Anlage von dem Netz-
mentieren. betreiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch
(8) Soweit nach den Absätzen 2 oder 3 der Nach- nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die
Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe ent-
weis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs
zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforder- sprechend anzuwenden ist, dass der Anfangswert im
lichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff- Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro Kilowatt-
stunde beträgt.
Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.
(4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergieanlage
§ 48 auf See länger als sieben aufeinanderfolgende Tage
nicht möglich, weil die Leitung nach § 17d Absatz 1
Geothermie Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig
fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies
Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende
nicht zu vertreten hat, verlängert sich der Zeitraum der
Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.
finanziellen Förderung nach den Absätzen 2 und 3, be-
ginnend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeit-
§ 49 raum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Ent-
Windenergie an Land schädigung nach § 17e Absatz 1 oder Absatz 2 des
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land be- Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt. Nimmt
trägt der anzulegende Wert 4,95 Cent pro Kilowatt- der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Ent-
stunde (Grundwert). schädigung nach § 17e Absatz 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes in Anspruch, verkürzt sich der An-
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzule- spruch auf Förderung nach den Absätzen 2 und 3 um
gende Wert in den ersten fünf Jahren ab der Inbetrieb- den Zeitraum der Verzögerung.
nahme der Anlage 8,90 Cent pro Kilowattstunde (An-
fangswert). Diese Frist verlängert sich um einen Monat (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Windenergie-
pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Er- anlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung nach
trag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unter- dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen
schreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmee-
Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den res genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung
der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von
der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 2 zu die- Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 ist bis
sem Gesetz. zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete anzu-
wenden, die das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis schutz, Bau und Reaktorsicherheit der Europäischen
einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung der Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Be-
Dauer der Anfangsvergütung angenommen, dass ihr deutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete be-
Ertrag 75 Prozent des Referenzertrags beträgt. nannt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1083
§ 51 unter Berücksichtigung der Absenkung oder Erhöhung
nach § 31,
Solare Strahlungsenergie
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
10 Kilowatt 13,15 Cent pro Kilowattstunde,
aus solarer Strahlungsenergie beträgt der anzulegende
Wert vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis einschließ- 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von
lich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 40 Kilowatt 12,80 Cent pro Kilowattstunde,
9,23 Cent pro Kilowattstunde unter Berücksichtigung 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von
der Absenkung oder Erhöhung nach § 31, wenn die An- 1 Megawatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde und
lage
4. bis einschließlich einer installierten Leistung von
1. in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen 10 Megawatt 9,23 Cent pro Kilowattstunde.
baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude (3) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu an- Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf ei-
deren Zwecken als der Erzeugung von Strom aus nem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude
solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetz-
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Ver- buchs errichtet wurde, ist Absatz 2 nur anzuwenden,
fahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durch- wenn
geführt worden ist, oder 1. nachweislich vor dem 1. April 2012
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag
Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet wor- auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige er-
den ist und stattet worden ist,
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Er-
aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geän- richtung, die nach Maßgabe des Bauordnungs-
dert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von rechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu
Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, bringen ist, für das Gebäude die erforderliche
Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für
die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbe-
ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne dürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzei-
der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung aus- ge- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bau-
gewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach ausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem 2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammen-
Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeu- hang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten
gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-
zu errichten, oder triebes steht oder
c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde
einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus sola- genehmigt worden ist;
rer Strahlungsenergie aufgestellt oder geändert im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.
worden ist und sich die Anlage
(4) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobah- Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von
nen oder Schienenwegen liegen, und die An- Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines
lage in einer Entfernung bis zu 110 Metern, technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines
gemessen vom äußeren Rand der befestigten Diebstahls an demselben Standort ersetzen, sind ab-
Fahrbahn, errichtet worden ist, weichend von § 5 Nummer 21 bis zur Höhe der vor
bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des der Ersetzung an demselben Standort installierten Leis-
Beschlusses über die Aufstellung oder Ände- tung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
rung des Bebauungsplans bereits versiegelt Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb ge-
waren, oder nommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in
Betrieb genommen worden sind. Der Anspruch auf För-
cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, derung für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt
verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militä- endgültig.
rischer Nutzung befindet und diese Flächen
zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf- Abschnitt 5
stellung oder Änderung des Bebauungsplans
nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet Besondere Förderbestimmungen
im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzge- (Flexibilität)
setzes oder als Nationalpark im Sinne des
§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festge- § 52
setzt worden sind. Förderanspruch für Flexibilität
(2) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber
aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an einen Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maß-
oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand gabe der §§ 53, 54 oder § 55 für die Bereitstellung in-
angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert, jeweils stallierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeug-
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
ten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Anlage durch Zuschlag erteilt oder später der Anlage
finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien- verbindlich zugeordnet worden ist,
Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung be- 2. die Anlage im Bereich eines beschlossenen Bebau-
steht; dieser Anspruch bleibt unberührt. ungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs
(2) § 19 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 und § 33 sind errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem
entsprechend anzuwenden. Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine
Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
§ 53 lungsenergie zu errichten,
Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen 3. ab der Inbetriebnahme der Anlage der gesamte wäh-
(1) Der Anspruch nach § 52 beträgt für die Bereit- rend der Förderdauer nach § 22 in der Anlage er-
stellung flexibler installierter Leistung in Anlagen zur Er- zeugte Strom in das Netz eingespeist und nicht
zeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten selbst verbraucht wird und
Leistung von mehr als 100 Kilowatt 40 Euro pro Kilo- 4. die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz
watt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszu- mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 51 Ab-
schlag). satz 1 und die Voraussetzungen der Rechtsverord-
(2) Ein Anspruch auf einen Flexibilitätszuschlag be- nung nach § 88 erfüllt sind.
steht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 47 (3) Für Strom aus Freiflächenanlagen, die ab dem
Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr ersten Tag des siebten auf die erstmalige Bekanntma-
erzeugten Strommenge eine finanzielle Förderung nach chung einer Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 2 fol-
§ 19 in Verbindung mit § 44 oder § 45 in Anspruch genden Kalendermonats in Betrieb genommen worden
nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 25 verringert sind, verringert sich der anzulegende Wert nach § 51
ist. Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf null. Für Strom aus Frei-
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte flächenanlagen, die vor dem in Satz 1 genannten Zeit-
Förderdauer nach § 22 verlangt werden. punkt in Betrieb genommen worden sind, sind die Ab-
sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 54 (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maß-
Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen gabe der Rechtsverordnung nach § 88 das Ergebnis
der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der finan-
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus ziellen Förderung, für die jeweils der Zuschlag erteilt
Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbe- wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen
triebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb Netzbetreibern die Zuordnung einer Förderberechti-
genommen worden sind, können ergänzend zu einer gung zu einer Anlage im Sinne des Absatzes 2 Num-
Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen mer 1 einschließlich der Höhe der finanziellen Förde-
nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netz- rung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88
betreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich mit.
installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Strom-
erzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der An-
Teil 4
spruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexi-
bel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Ausgleichsmechanismus
Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der
Anlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie Abschnitt 1
bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3.
Bundesweiter Ausgleich
Abschnitt 6
§ 56
Besondere Förderbestimmungen
Weitergabe an
(Ausschreibungen)
den Übertragungsnetzbetreiber
§ 55 Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorge-
lagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
Ausschreibung der
Förderung für Freiflächenanlagen 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom
und
(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle För-
derung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen 2. für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell ge-
nach § 19 oder für die Bereitstellung installierter Leis- förderten Strom das Recht, diesen Strom als „Strom
tung aus Freiflächenanlagen nach § 52 nach Maßgabe aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem
der Rechtsverordnung nach § 88 im Rahmen von Aus- Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zu kennzeichnen.
schreibungen ermitteln. Die Bundesnetzagentur macht
die Ausschreibungen nach Maßgabe der Rechtsverord- § 57
nung nach § 88 bekannt. Ausgleich zwischen Netzbetreibern
(2) Ein Anspruch auf eine finanzielle Förderung im und Übertragungsnetzbetreibern
Fall der Ausschreibung besteht, wenn (1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber müssen
1. der Anlagenbetreiber über eine Förderberechtigung den Netzbetreibern die nach § 19 oder § 52 geleisteten
verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung nach finanziellen Förderungen nach Maßgabe des Teils 3 er-
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88 für die statten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1085
(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen Netzbetrei- gangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert
bern 50 Prozent der notwendigen Kosten erstatten, haben.
die ihnen durch eine effiziente Nachrüstung von Anla- (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen
gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen
energie entstehen, wenn die Netzbetreiber auf Grund Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertra-
der Systemstabilitätsverordnung zu der Nachrüstung gungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und
verpflichtet sind. § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzu- Vergütung nach den §§ 19 und 52, bis auch diese Netz-
wenden. betreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durch-
(3) Netzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte schnittswert entspricht. Übertragungsnetzbetreiber,
nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach die, bezogen auf die gesamte von Elektrizitätsversor-
§ 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgelt- gungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertra-
verordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden gungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr
und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltver- gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der finan-
ordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten ziellen Förderung nach § 57 Absatz 1 zu vergüten oder
Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 5 einen höheren Anteil der Kosten nach § 57 Absatz 2 zu
Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden. ersetzen haben, als es dem durchschnittlichen Anteil
(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben ge-
saldieren. Auf die Zahlungen sind monatliche Ab- gen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen An-
schläge in angemessenem Umfang zu entrichten. spruch auf Erstattung der finanziellen Förderung oder
Kosten, bis die Kostenbelastung aller Übertragungs-
(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netz- netzbetreiber dem Durchschnittswert entspricht.
betreiber eine höhere als im Teil 3 vorgesehene finan-
zielle Förderung, muss er den Mehrbetrag zurückfor- § 59
dern. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf
des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung fol- Vermarktung durch
genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt die Übertragungsnetzbetreiber
insoweit. Die Sätze 1 und 2 sind im Verhältnis von auf- Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder
nehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber ent- gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergü-
sprechend anzuwenden, es sei denn, die Zahlungs- teten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter
pflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismus-
§ 33 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht an- verordnung vermarkten.
zuwenden.
§ 60
§ 58
EEG-Umlage für
Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elek-
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen trizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letzt-
1. die Informationen über den unterschiedlichen Um- verbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den
fang und den zeitlichen Verlauf der nach § 19 finan- Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztver-
ziell geförderten Strommengen speichern, braucher gelieferten Strom die Kosten für die erforder-
lichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen
2. die Informationen über die Zahlungen von finanziel- und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusver-
len Förderungen nach § 19 oder § 52 speichern, ordnung verlangen (EEG-Umlage). Es wird widerleglich
3. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich un- vermutet, dass Energiemengen, die aus einem beim
tereinander vorläufig ausgleichen, Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an
4. monatliche Abschläge in angemessenem Umfang physikalische Entnahmestellen abgegeben werden
auf die Zahlungen nach Nummer 2 entrichten und und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 74 vor-
5. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlun- liegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises
gen nach Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 2 an Letztverbraucher geliefert wurden. Der Anteil ist so
abrechnen. zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsun-
Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen ternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher
nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sind die Saldierungen gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt.
auf Grund des § 57 Absatz 4 zugrunde zu legen. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Ab-
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln jährlich schläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
bis zum 31. Juli die Strommenge, die sie im vorange- (2) Einwände gegen Forderungen der Übertragungs-
gangenen Kalenderjahr nach § 11 oder § 56 abgenom- netzbetreiber auf Zahlungen nach Absatz 1 berechtigen
men und nach § 19 oder § 57 finanziell gefördert sowie zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung
nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, ein- nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht-
schließlich der Strommenge, für die sie das Recht er- lichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forde-
halten haben, den Strom als „Strom aus erneuerbaren rungen nach Absatz 1 ist nicht zulässig. Im Fall von
Energien oder Grubengas“ zu kennzeichnen, und den Zahlungsrückständen von mehr als einer Abschlagsfor-
Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, derung dürfen die Übertragungsnetzbetreiber den Bi-
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich lanzkreisvertrag gegenüber dem Elektrizitätsversor-
des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorange- gungsunternehmen kündigen, wenn die Zahlung der
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Rückstände trotz Mahnung und Androhung der Kündi- nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energie-
gung drei Wochen nach Androhung der Kündigung steuergesetzes erreicht, oder
nicht vollständig erfolgt ist. Die Androhung der Kündi-
2. der Eigenversorger seine Meldepflicht nach § 74 bis
gung kann mit der Mahnung verbunden werden. Die
zum 31. Mai des Folgejahres nicht erfüllt hat.
Sätze 1, 3 und 4 sind für die Meldung der Energiemen-
gen nach § 74 mit der Maßgabe entsprechend anzu- Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztver-
wenden, dass die Frist für die Meldung der Daten nach brauchern ferner für den sonstigen Verbrauch von
Androhung der Kündigung sechs Wochen beträgt. Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen geliefert wird, 100 Prozent der EEG-Umlage
(3) Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeiche- nach § 60 Absatz 1 verlangen. Die Bestimmungen die-
rung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen ses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder gelei- sind auf Letztverbraucher, die nach den Sätzen 1 bis 3
tet wird, entfällt der Anspruch der Übertragungsnetzbe- zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwen-
treiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den Absät- den.
zen 1 oder 2, wenn dem Stromspeicher Energie aus-
schließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigen-
Netz entnommen wird. Satz 1 ist auch für Strom anzu- versorgungen,
wenden, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt 1. soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen
wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von
Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderun- Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraft-
gen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zur Strom- werkseigenverbrauch),
erzeugung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das
Netz eingespeist wird. Der Anspruch der Übertragungs- 2. wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch
netzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
Absätzen 1 und 2 entfällt ferner für Strom, der an Netz- 3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit
betreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netz- Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für
verluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzent- den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst
geltverordnung geliefert wird. verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer in Anspruch nimmt, und
Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer
nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt er-
Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetz- zeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden
buchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist ent- selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies
sprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht ein- gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsan-
treten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunter- lage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich
nehmen die von ihm gelieferten Strommengen entge- des Inbetriebnahmejahres; § 32 Absatz 1 Satz 1 ist
gen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertra- entsprechend anzuwenden.
gungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt ferner bei
Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld
Bestandsanlagen,
für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 74 mit-
zuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am 1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsan-
1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten. lage als Eigenerzeuger betreibt,
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst ver-
§ 61 braucht und
EEG-Umlage für 3. sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet
Letztverbraucher und Eigenversorger wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zu-
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von sammenhang zu der Stromerzeugungsanlage ver-
Letztverbrauchern für die Eigenversorgung folgende braucht.
Anteile der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen: Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage,
1. 30 Prozent für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 1. die der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als
und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen
des Satzes 1 betrieben hat,
2. 35 Prozent für Strom, der nach dem 31. Dezember
2015 und vor dem 1. Januar 2017 verbraucht wird, 2. die vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-
und Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer
anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen
3. 40 Prozent für Strom, der ab dem 1. Januar 2017
worden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals
verbraucht wird.
Strom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter
Der Wert nach Satz 1 erhöht sich auf 100 Prozent der Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt
EEG-Umlage, wenn worden ist oder
1. die Stromerzeugungsanlage weder eine Anlage nach 3. die eine Stromerzeugungsanlage nach den Num-
§ 5 Nummer 1 noch eine KWK-Anlage ist, die hoch- mern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, er-
effizient im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des weitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leis-
Energiesteuergesetzes ist und einen Monats- oder tung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Er-
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent setzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1087
(4) Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Sep- 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im
tember 2011 in Betrieb genommen worden sind, ist Ab- Hauptsacheverfahren,
satz 3 anzuwenden mit den Maßgaben, dass 3. aus der Übermittlung und den Abgleich von Daten
1. Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden ist und nach § 61 Absatz 5,
2. Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nur anzuwenden ist, 4. aus einem zwischen den Verfahrensparteien durch-
wenn geführten Verfahren bei der Clearingstelle nach § 81
a) die Anforderungen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
erfüllt sind oder 5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur
b) die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor nach § 85 oder
dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztver- 6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der
brauchers stand, der die Privilegierung nach Ab- Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist.
satz 2 in Anspruch nimmt, und die Stromerzeu-
gungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des (2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung
Letztverbrauchers errichtet wurde. der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber
Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den
(5) Für die Überprüfung der Pflicht von Eigenversor-
Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zu-
gern zur Zahlung der EEG-Umlage können sich die
grunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils
Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten über-
nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 75 ist ent-
mitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:
sprechend anzuwenden.
1. von den Hauptzollämtern Daten über Eigenerzeuger
und Eigenversorger, wenn und soweit dies im Strom- Abschnitt 2
steuergesetz oder in einer auf der Grundlage des
Stromsteuergesetzes erlassenen Rechtsverordnung Besondere Ausgleichsregelung
zugelassen ist,
§ 63
2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Absatz 1 Grundsatz
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft
geltenden Fassung und und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen
3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen Kon-
1. nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom,
taktdaten der Eigenversorger sowie weitere Daten
der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst
zur Eigenversorgung einschließlich des Stromver-
verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unterneh-
brauchs von an ihr Netz angeschlossenen Eigenver-
men zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das
sorgern.
mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation ver-
Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach einbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu
Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit den Daten verhindern, und
nach § 74 Satz 3 abgleichen. Die nach Satz 1 erhobe-
2. nach Maßgabe des § 65 die EEG-Umlage für Strom,
nen Daten dürfen ausschließlich so genutzt werden,
der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, um
dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienen-
Sie sind nach Abschluss der Überprüfung nach Satz 1
bahnen zu erhalten,
Nummer 1 oder des Abgleichs nach Satz 2 jeweils un-
verzüglich zu löschen. soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht
(6) Strom, für den die Übertragungsnetzbetreiber gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Inte-
nach Absatz 1 die Zahlung der EEG-Umlage verlangen resse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar
können, muss von dem Letztverbraucher durch ge- ist.
eichte Messeinrichtungen erfasst werden.
§ 64
(7) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und
verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis Stromkostenintensive Unternehmen
6 darf Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Ei- (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
genverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur,
(Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung soweit es nachweist, dass und inwieweit
der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht
schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach
und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Andere § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst
Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle,
verlangen, bleiben unberührt. an der das Unternehmen einer Branche nach An-
lage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde
§ 62 betragen hat,
Nachträgliche Korrekturen 2. die Stromkostenintensität
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Ände- a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach
rungen der abzurechnenden Strommenge oder der fi- Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens
nanziellen Förderungen zu berücksichtigen, die sich den folgenden Wert betragen hat:
aus folgenden Gründen ergeben: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalender-
1. aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5, jahr 2015 und
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalen- b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abge-
derjahr 2016, schlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizi-
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach tätsversorgungsunternehmen gelieferten oder
Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie
20 Prozent betragen hat und weitergeleiteten Strommengen und
3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer
Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unter- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidig-
nehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-
weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht schaft auf Grundlage der geprüften Jahresab-
hat, ein alternatives System zur Verbesserung der schlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetz-
Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich- buchs für die letzten drei abgeschlossenen Ge-
Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeit- schäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgen-
punkt des Endes des letzten abgeschlossenen den Angaben enthalten:
Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Be-
(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an triebstätigkeit des Unternehmens,
denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 bb) Angaben zu den Strommengen des Unter-
zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen nehmens, die von Elektrizitätsversorgungsun-
dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie ternehmen geliefert oder selbst erzeugt und
folgt begrenzt: selbst verbraucht wurden, einschließlich der
1. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis ein- Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung
schließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbst- für diese Strommengen die EEG-Umlage zu
behalt). Dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungs- zahlen gewesen wäre, und
jahr zuerst gezahlt werden. cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöp-
2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gi- fung;
gawattstunde auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4,
ermittelten EEG-Umlage begrenzt. § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des
3. Die Höhe der nach Nummer 2 zu zahlenden EEG- Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden;
Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahme- in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in
stellen des Unternehmens auf höchstens den fol- ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicher-
genden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, heit frei von wesentlichen Falschangaben und
die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der Abweichungen sind; bei der Prüfung der Brutto-
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt wertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle
hat: von 5 Prozent ausreichend,
a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Un-
Stromkostenintensität des Unternehmens min- ternehmens durch die statistischen Ämter der
destens 20 Prozent betragen hat, oder Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirt-
schaftszweige des Statistischen Bundesamtes,
b) 4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Ausgabe 20083, und die Einwilligung des Unter-
Stromkostenintensität des Unternehmens weni- nehmens, dass sich das Bundesamt für Wirt-
ger als 20 Prozent betragen hat. schaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen
4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ih-
nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zah- nen registrierten Unternehmens und seiner Be-
lende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Giga- triebsstätten übermitteln lassen kann,
wattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet: 2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3
a) 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, ei-
an denen das Unternehmen einer Branche mit der nen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbe-
laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach An- scheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Ein-
lage 4 zuzuordnen ist, oder tragung in das EMAS-Register oder einen gültigen
b) 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnah- Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems
mestellen; zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1
bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverord-
der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt. nung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden
und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Num- Fassung ist entsprechend anzuwenden.
mer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde ge- (4) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjah-
legt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie res neu gegründet wurden, können abweichend von
folgt nachzuweisen: Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugrün-
1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 dung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln,
und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das
durch erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten
a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech- 3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
nungen für das letzte abgeschlossene Geschäfts- Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen
jahr, über www.destatis.de.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1089
Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und Strommengen zum arithmetischen Mittel der Brutto-
zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. Für das erste wertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen
Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungs- Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden
entscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Voll- die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die
endung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres Multiplikation des arithmetischen Mittels des Strom-
erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvo- verbrauchs des Unternehmens in den letzten drei
raussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem stan-
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an- dardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe ei-
hand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. ner Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt
Absatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden. wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Un-
Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die un- ternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der
ter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsver- nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94
mögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch voran-
nicht durch Umwandlung entstanden sein. Neu ge- gegangene Begrenzungsentscheidungen hervorge-
schaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das rufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der
Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögens- Stromkostenintensität außer Betracht.
gegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens er-
worben, gepachtet oder geleast wurden. Es wird unwi- (7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den
derleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugrün- Branchen nach Anlage 4 ist der Zeitpunkt des Endes
dung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Pro- des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeb-
duktionszwecken verbraucht wird. lich.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige Teile
eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 § 65
der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwen- Schienenbahnen
den. Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor,
wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Stand- (1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung
ort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweist, dass und
abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil je- die an der betreffenden Abnahmestelle selbst ver-
derzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine brauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb
Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter
externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahme- Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens
stelle verfügt. Für den selbständigen Unternehmensteil 2 Gigawattstunden betrug.
sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und
Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für (2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für
alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsge- die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmit-
setzbuchs aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- telbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechen- selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten
der Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetz- Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Pro-
buchs zu prüfen. zent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage
begrenzt.
(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist
(3) Abnahmestelle im Sinne der Absätze 1 und 2 ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und phy-
die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb
sikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrich-
im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. § 64 Ab-
tungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen
satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Absatz 4 ist
eines Unternehmens, die sich auf einem in sich ab-
entsprechend anzuwenden; es wird unwiderleglich ver-
geschlossenen Betriebsgelände befinden und über
mutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeit-
einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz
punkt ist, zu dem erstmals Strom zu Fahrbetriebszwe-
verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler
cken verbraucht wird.
an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungs-
anlagen verfügen,
§ 66
2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung
des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Defini- Antragstellung
tion des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, und Entscheidungswirkung
Reihe 4.3, Wiesbaden 20074, ohne Abzug der Per-
sonalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch (1) Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 ein-
vorangegangene Begrenzungsentscheidungen her- schließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3
vorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum
der Bruttowertschöpfung außer Betracht, und 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für
das folgende Kalenderjahr zu stellen. Satz 1 ist ent-
3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeb-
sprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Ver-
lichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten
bindung mit § 65 einschließlich der Bescheinigungen
für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte
nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. Einem An-
4
trag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt
über www.destatis.de. werden.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
(2) Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elek- Fall beginnt die Zahlungspflicht der nach § 60 Absatz 1
tronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und ermittelten EEG-Umlage mit dem Wirksamwerden der
Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. Umwandlung.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (4) Die Absätze 1 und 3 sind auf selbständige Unter-
wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektro- nehmensteile und auf Schienenbahnen entsprechend
nischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemein- anzuwenden.
verfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen
ist, verbindlich festzulegen. § 68
(3) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 64 Rücknahme der
Absatz 4 können den Antrag abweichend von Absatz 1 Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht
Satz 1 bis zum 30. September eines Jahres für das fol-
gende Kalenderjahr stellen. Satz 1 ist für neu gegrün- (1) Die Entscheidung nach § 63 ist mit Wirkung auch
dete Schienenbahnen entsprechend anzuwenden. für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt
wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach
(4) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.
der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversor-
(2) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraus-
gungsunternehmen und dem regelverantwortlichen
setzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für
Übertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für das
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauf-
dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.
tragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden
(5) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahme- natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Aus-
stelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei- künfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäfts-
bers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den be- zeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu
treffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die
nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Perso-
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt. Die Über- nen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
tragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzung beim Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Perso-
Ausgleich nach § 58 zu berücksichtigen. Erfolgt wäh- nen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die
rend des Geltungszeitraums der Entscheidung ein Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft
Wechsel des an der betreffenden Abnahmestelle regel- Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in
betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens, § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord-
muss die begünstigte Person dies dem Übertragungs- nung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrecht-
netzbetreiber oder dem Elektrizitätsversorgungsunter- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ge-
nehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus- setz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
fuhrkontrolle unverzüglich mitteilen.
§ 69
§ 67
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Umwandlung von Unternehmen
Unternehmen und Schienenbahnen, die eine Ent-
(1) Wurde das antragstellende Unternehmen in sei- scheidung nach § 63 beantragen oder erhalten haben,
nen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der
der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeit- §§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirt-
raum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist um- schaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und
gewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. Sie
für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf müssen auf Verlangen erteilen:
die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung
1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst verbrauch-
nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organi-
ten Strommengen, auch solche, die nicht von der
satorische Einheit dieses Unternehmens nach der Um-
Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine
wandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden
Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforde-
Unternehmen erhalten geblieben ist. Andernfalls ist
rungen zu schaffen,
§ 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienz-
(2) Wird das antragstellende oder begünstigte Unter- steigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen,
nehmen umgewandelt, so hat es dies dem Bundesamt die durch den Betrieb des Energie- oder Umweltma-
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich nagementsystems oder eines alternativen Systems
schriftlich anzuzeigen. zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt
(3) Geht durch die Umwandlung eines begünstigten wurden,
Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatori- 3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Stromkos-
sche Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unter- ten des Unternehmens, soweit dies für die Ermitt-
nehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Un- lung durchschnittlicher Strompreise für Unterneh-
ternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Aus- men mit ähnlichen Stromverbräuchen erforderlich
fuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. ist, und
Die Pflicht des antragstellenden Unternehmens zur
Zahlung der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Um- 4. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fort-
lage besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirt- schreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.
schaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertra- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
gung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1091
ausgestalten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ordnung, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen
müssen gewahrt werden. und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 71
sowie
Teil 5 e) die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich er-
Transparenz forderlichen Angaben,
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorla-
Abschnitt 1 gen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner
Mitteilungs- und Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer
Ve r ö ff e n t l i c h u n g s p f l i c h t e n Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für
jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst
§ 70 vorlegen; § 32 Absatz 3 und 4 ist entsprechend an-
zuwenden; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem
Grundsatz vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nach-
Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsver- weis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu erset-
sorgungsunternehmen müssen einander die für den zenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der
bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unver-
erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 züglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrech-
bis 74 genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung nung zu berücksichtigen.
stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden. (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie-
mengen und Zahlungen finanzieller Förderungen nach
§ 71 Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
Anlagenbetreiber
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber angeschlossen ist,
1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endab- 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 57
rechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Ver- Absatz 3,
fügung stellen und
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-
2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 44 bis 46 die Art mengen von einem nachgelagerten Netz abgenom-
und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu men hat, und
Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien
nach § 45 Absatz 2 oder § 47 Absatz 2 Satz 1 Num- 4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-
mer 2 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach mengen nach Nummer 3 an Letztverbraucher, Netz-
§ 46 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach betreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 47 vorgeschriebenen Weise übermitteln. abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§ 72 § 73
Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei- (1) Für Übertragungsnetzbetreiber ist § 72 entspre-
ber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungs- chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anga-
netzbetreiber ben und die Endabrechnung nach § 72 Absatz 1 für
1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 11 Ab-
verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln: satz 2 an ihr Netz angeschlossen sind, unbeschadet
des § 77 Absatz 4 auf ihrer Internetseite veröffentlicht
a) die tatsächlich geleisteten finanziellen Förderun-
werden müssen.
gen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Grubengas oder für die Bereitstellung installierter (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner den
Leistung nach den Förderbestimmungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regel-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die je- verantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die
weilige Anlage anzuwendenden Fassung, Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen
b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mel- Vorjahres vorlegen. § 72 Absatz 2 ist entsprechend an-
dungen nach § 21 Absatz 1, jeweils gesondert zuwenden.
für die verschiedenen Veräußerungsformen nach (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin
§ 20 Absatz 1, die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach
c) bei Wechseln in die Veräußerungsform nach § 20 Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3 zu diesem Gesetz
Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich zu den Angaben in nicht personenbezogener Form und den tatsächli-
nach Buchstabe b den Energieträger, aus dem chen Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus
der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, solarer Strahlungsenergie („MWSolar(a)“) veröffentlichen.
die installierte Leistung der Anlage sowie die
(4) Übertragungsnetzbetreiber, die von ihrem Recht
Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Ver-
nach § 59 Absatz 3 Satz 3 Gebrauch machen, müssen
äußerungsform bereits nutzt,
alle Netzbetreiber, in deren Netz der Bilanzkreis physi-
d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Ab- sche Entnahmestellen hat, über die Kündigung des Bi-
satz 2 in Verbindung mit der Systemstabilitätsver- lanzkreises informieren.
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
§ 74 dieser Form übermitteln. Die Daten nach Absatz 1 mit
Elektrizitätsversorgungsunternehmen Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie von der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber un- Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen
verzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energie- nach den §§ 97 bis 99 zur Verfügung gestellt.
menge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die
Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Soweit die
§ 77
Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Ener-
giemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. Satz 1 Information der Öffentlichkeit
ist auf Eigenversorger entsprechend anzuwenden; aus- (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-
genommen sind Strom aus Bestandsanlagen, für den nehmen müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:
nach § 61 Absatz 3 und 4 keine Umlagepflicht besteht,
1. die Angaben nach den §§ 70 bis 74 unverzüglich
und Strom aus Stromerzeugungsanlagen im Sinne des
nach ihrer Übermittlung und
§ 61 Absatz 2 Nummer 4, wenn die installierte Leistung
der Eigenerzeugungsanlage 10 Kilowatt und die selbst 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach
verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden pro Ka- den §§ 70 bis 74 mitgeteilten Daten unverzüglich
lenderjahr nicht überschreitet. Die Übertragungsnetz- nach dem 30. September eines Jahres.
betreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf
dem 1. Januar 2016, bundesweit einheitliche Verfahren des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unbe-
für die vollständig automatisierte elektronische Über- rührt.
mittlung der Daten nach Satz 2 zur Verfügung stellen,
die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ge- (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach
nügen. § 57 Absatz 1 finanziell geförderten und nach § 59 ver-
markteten Strommengen sowie die Angaben nach § 72
§ 75 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der
Ausgleichsmechanismusverordnung auf einer gemein-
Testierung samen Internetseite in nicht personenbezogener Form
Die zusammengefassten Endabrechnungen der veröffentlichen.
Netzbetreiber nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 müssen (3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sach-
durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü- kundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne wei-
fungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder tere Informationen die finanziellen Förderungen und die
eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Im Üb- geförderten Energiemengen vollständig nachvollziehen
rigen können die Netzbetreiber und Elektrizitätsversor- zu können.
gungsunternehmen verlangen, dass die Endabrechnun-
gen nach den §§ 73 und 74 bei Vorlage durch einen (4) Angaben, die auf Grund der Rechtsverordnung
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesell- nach § 93 im Internet veröffentlicht werden, müssen
schaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buch- von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden.
prüfungsgesellschaft geprüft werden. Bei der Prüfung
sind zu berücksichtigen: Abschnitt 2
1. die höchstrichterliche Rechtsprechung, Stromkennzeichnung und
2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Doppelvermarktungsverbot
§ 85 und
§ 78
3. die Entscheidungen der Clearingstelle nach § 81 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5. Stromkennzeichnung
entsprechend der EEG-Umlage
Für die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind § 319
Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im
§ 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu- Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 59 Ab-
wenden. satz 2 das Recht, Strom als „Erneuerbare Energien, ge-
fördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zu
§ 76 kennzeichnen. Die Eigenschaft des Stroms ist gegen-
über Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkenn-
Information der Bundesnetzagentur
zeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und
(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen.
§ 71 von den Anlagenbetreibern erhalten, die Angaben
(2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbrau-
nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnun-
chern ausgewiesene Anteil berechnet sich in Prozent,
gen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2
indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversor-
einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen
gungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztver-
Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundes-
braucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt
netzagentur in elektronischer Form vorlegen; für Elek-
hat,
trizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger
ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach 1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert
§ 74 entsprechend anzuwenden. wird,
(2) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen 2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre
bereitstellt, müssen Netzbetreiber, Elektrizitätsversor- Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert
gungsunternehmen und Anlagenbetreiber die Daten in wird und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1093
3. anschließend mit Hundert multipliziert wird. gien aus, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 auf sons-
Der nach Absatz 1 ausgewiesene Anteil ist unmittelba- tige Weise direkt vermarktet wird. Die zuständige Be-
rer Bestandteil der gelieferten Strommenge und kann hörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise.
nicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet wer- Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen
den. elektronisch und nach Maßgabe der Herkunftsnach-
weisverordnung. Die Herkunftsnachweise müssen vor
(3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der Summe Missbrauch geschützt sein.
der Strommenge, für die in dem vergangenen Kalender-
jahr eine finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach
genommen wurde, zu den gesamten durch die Übertra- Maßgabe der Herkunftsnachweisverordnung ausländi-
gungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der sche Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren
EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungs- Energien an. Satz 1 ist nur für Herkunftsnachweise an-
unternehmen im vergangenen Kalenderjahr gelieferten zuwenden, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15
Strommengen an Letztverbraucher. Die Übertragungs- Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG des Europä-
netzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
Internetplattform in einheitlichem Format bis zum zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-
30. September 2011 und in den folgenden Jahren bis ren Quellen und zur Änderung und anschließenden Auf-
zum 31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbe- hebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
zogener Form für das jeweils vorangegangene Kalen- (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für
derjahr. den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt wor-
(4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 den ist, gilt als Strom, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2
und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuge- auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.
benden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils (3) Die zuständige Behörde richtet eine elektroni-
für „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach sche Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerken-
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ entsprechend an- nung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts-
teilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den nach nachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisre-
Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren. gister).
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen weisen ge-
(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3
genüber Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung
ist das Umweltbundesamt.
der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 68 begrenzt ist,
zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen ge- (5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstru-
sonderten, nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden mente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesenge-
„Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-Energien- setzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandels-
Gesetz privilegierte Unternehmen“ aus. In diesem Ener- gesetzes.
gieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Num-
mer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. § 80
Der Anteil in Prozent für „Erneuerbare Energien, geför-
dert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ berech- Doppelvermarktungsverbot
net sich abweichend von Absatz 2, indem die EEG-Um-
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Gru-
lage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tat-
bengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-
sächlich für die in einem Jahr an den jeweiligen Letzt-
oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehr-
verbraucher gelieferte Strommenge gezahlt hat,
fach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen
1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert § 56 an eine dritte Person veräußert werden. Strom
wird, aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf
2. danach durch die gesamte an den jeweiligen Letzt- insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen
verbraucher gelieferte Strommenge dividiert wird nach § 20 Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form
und nach § 20 Absatz 1 veräußert werden. Solange Anla-
3. anschließend mit Hundert multipliziert wird. genbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer Veräuße-
rungsform nach § 20 Absatz 1 veräußern, bestehen
Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 keine Ansprüche aus einer anderen Veräußerungsform
des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Ener- nach § 20 Absatz 1. Die Vermarktung als Regelenergie
gieträger sind entsprechend anteilig für den jeweiligen ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfa-
Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten Pro- cher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom
zentsatz zu reduzieren. anzusehen.
(6) Für Eigenversorger, die nach § 61 die EEG-Um-
lage zahlen müssen, sind die Absätze 1 bis 5 mit der (2) Anlagenbetreiber, die eine finanzielle Förderung
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ihr eigener nach § 19 für Strom aus erneuerbaren Energien oder
Strom anteilig als „Strom aus erneuerbaren Energien, aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Herkunfts-
gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ an- nachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft
zusehen ist. des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weiterge-
ben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnach-
§ 79 weis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des
Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien
Herkunftsnachweise oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine
(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreibern finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch genommen
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Ener- werden.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projekt- (5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Strei-
umsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz für tigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fragen über
die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsre- den Einzelfall hinaus durchführen, sofern dies mindes-
duktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den tens ein Anlagenbetreiber, ein Direktvermarktungsun-
Strom aus der betreffenden Anlage der Anspruch nach ternehmer, ein Netzbetreiber oder ein Verband bean-
§ 19 nicht geltend gemacht werden. tragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung die-
ser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer
Teil 6 Aufgabenbereich von der Frage betroffen ist, sind zu
beteiligen.
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
§ 81 sätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrens-
ordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. Die Ver-
Clearingstelle
fahrensordnung muss auch Regelungen dazu enthal-
(1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle einge- ten, wie ein schiedsgerichtliches Verfahren durch die
richtet. Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesminis- Clearingstelle durchgeführt wird. Erlass und Änderun-
teriums für Wirtschaft und Energie durch eine juristi- gen der Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen
sche Person des Privatrechts. Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und und Energie. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach
Streitigkeiten den Absätzen 3 bis 5 steht jeweils unter dem Vorbehalt
der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu
1. zur Anwendung der §§ 5, 7 bis 55, 70, 71, 80, 100
der Verfahrensordnung.
und 101 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, (7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt durchfüh-
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Num-
ren. Sie kann den Verfahrensparteien Fristen setzen
mer 1 genannten Bestimmungen in einer vor dem
und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der
1. August 2014 geltenden Fassung dieses Gesetzes
Verfahrensparteien einstellen.
entsprochen haben,
3. zur Anwendung des § 61, soweit Anlagen betroffen (8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
sind, und sätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne
des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelie- Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Ver-
ferten oder verbrauchten Stroms. mögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufga-
(3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind: ben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für
1. die Vermeidung von Streitigkeiten und Vorsatz.
2. die Beilegung von Streitigkeiten. (9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeits-
bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Re- Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite in nicht perso-
gelungen zum Schutz personenbezogener Daten und nenbezogener Form veröffentlichen.
zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur (10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Ver-
nach § 85 beachtet werden. Ferner sollen die Grund- fahrensordnung Entgelte zur Deckung des Aufwands
sätze der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Par- für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrenspar-
laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alter- teien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgelt-
native Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten lich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 3
und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom bis 5 stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des
18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung be- Aufwands Entgelte erheben.
rücksichtigt werden.
§ 82
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Bei-
legung von Streitigkeiten zwischen Verfahrensparteien Verbraucherschutz
1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren
gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55
Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent- entsprechend.
sprechend anzuwenden; die Verfahren können auch
als schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne des § 83
Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchge- Einstweiliger Rechtsschutz
führt werden, wenn die Parteien eine Schiedsverein-
barung getroffen haben, oder (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für
die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errich-
2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen tung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände
diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Er- des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln,
suchen abgeben. dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 52
Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Direktver- bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage
marktungsunternehmer und Netzbetreiber sein. Ihr vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimie-
Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt un- ren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen
berührt. und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1095
als Abschlagszahlung für die finanzielle Förderung leis- 3. zur Abwicklung von Wechseln nach § 21, insbeson-
ten muss. dere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, 4. zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit nach § 36, ins-
auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess- besondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorlie- und
gen. 5. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den
§ 84 Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Be-
Nutzung von Seewasserstraßen rechnung des Monatsmarktwerts von Strom aus so-
Solange Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung larer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 2.2.4
nach § 19 in Anspruch nehmen, können sie die deut- zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berech-
sche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küsten- nung oder Abschätzung der Strommengen.
meer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen. (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-
netzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund
§ 85 dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind
Aufgaben der Bundesnetzagentur die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-
gesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Absatz 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des
Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf Grund Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe, zu
überwachen, dass (5) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
nach Absatz 4 werden von den Beschlusskammern ge-
1. die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14 regeln, zu troffen. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen im Zusam-
deren Regelung sie berechtigt sind, menhang mit der Ausschreibung von finanziellen För-
2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 19 derungen nach § 55 und der Rechtsverordnung auf
und 57 finanziell geförderten Strom nach § 59 in Ver- Grund von § 88. § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2
bindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
vermarkten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermit- entsprechend anzuwenden.
teln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen berechnen und dass ins- § 86
besondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die Bußgeldvorschriften
finanzielle Förderung nach den §§ 19 bis 55 berech-
net wird und hierbei die Saldierungen nach § 57 Ab- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
satz 4 berücksichtigt worden sind, fahrlässig
3. die Daten nach § 76 übermittelt sowie nach § 77 ver- 1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas ver-
öffentlicht werden, kauft, überlässt oder veräußert,
4. die Kennzeichnung des nach diesem Gesetz geför- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 69 Satz 2 zu-
derten Stroms nur nach Maßgabe des § 78 erfolgt. widerhandelt,
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 4 in
satz 1 Nummer 2 können bei begründetem Verdacht Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
bei Anlagenbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunter- § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Ener-
nehmen und Netzbetreibern Kontrollen durchgeführt giewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder
werden. Das Recht von Anlagenbetreibern oder Netz- 4. einer Rechtverordnung
betreibern, die ordentlichen Gerichte anzurufen oder a) nach § 90 Nummer 3,
ein Verfahren vor der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4
einzuleiten, bleibt unberührt. b) nach § 92 Nummer 1,
(3) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti- c) nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4,
gung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen d) nach § 93 Nummer 1, 4 oder Nummer 9
nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
treffen solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
und 2, insbesondere zu den Datenformaten, stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2. im Anwendungsbereich des § 14 dazu, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen von ei- Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, c und d mit einer
ner Maßnahme nach § 14 betroffenen Anlagen Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-
und KWK-Anlagen geregelt werden, gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttau-
send Euro geahndet werden.
b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über
diese Reihenfolge entscheiden muss, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
c) welche Stromerzeugungsanlagen nach § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des 1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1
Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, Nummer 1, 3 oder Nummer 4 Buchstabe d,
um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri- 2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
zitätsversorgungssystems zu gewährleisten, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2,
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Anwendungsbereich des § 55 Regelungen vorzuse-
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a hen
und 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, ins-
4. das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1 besondere
Nummer 4 Buchstabe b oder Buchstabe c. a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreiben-
den zu installierenden Leistung in Megawatt
§ 87 oder elektrischer Arbeit in Megawattstunden,
Gebühren und Auslagen b) zur Aufteilung der jährlichen Ausschreibungs-
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und menge in Teilmengen und zu der Bestimmung
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnun- von Mindest- und Maximalgrößen von Teillosen,
gen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisre- c) zur Festlegung von Mindest- und Höchstbeträ-
gisters und des Anlagenregisters werden Gebühren gen für die finanzielle Förderung für elektrische
und Auslagen erhoben; hierbei kann auch der Verwal- Arbeit oder für die Bereitstellung installierter
tungsaufwand berücksichtigt werden, der jeweils bei Leistung,
der Fachaufsichtsbehörde entsteht. Hinsichtlich der
d) zu der Preisbildung, der Anzahl der Bieterrunden
Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach Satz 1
und dem Ablauf der Ausschreibungen,
ist das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden e) abweichend von § 51 oder § 55 Absatz 2 Num-
Fassung anzuwenden. Für die Nutzung des Herkunfts- mer 2 Flächen zu bestimmen, auf denen Anlagen
nachweisregisters und des Anlagenregisters sind die errichtet werden können,
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Verwal- 2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 55 Absatz 2
tungskostengesetzes in der am 14. August 2013 gel- Nummer 4, insbesondere
tenden Fassung entsprechend anzuwenden.
a) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge- von § 32 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung
bührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zu- von Anlagen zu regeln,
stimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei kön-
nen feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder
Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Aus- Systemintegration der Anlagen dienen,
lagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz c) abweichende Regelungen zu den §§ 19 bis 39
geregelt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnungen und 55 Absatz 2 Nummer 2 zu treffen,
ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
ermächtigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts- Ausschreibungen, insbesondere
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
eine Bundesoberbehörde übertragen, soweit diese Auf- a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teil-
gaben auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechts- nehmer zu stellen,
verordnung nach den §§ 88, 90, 92 oder § 93 wahr- b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmi-
nimmt. Abweichend von Satz 3 ist das Bundesministe- gungsstand der Projekte zu stellen,
rium für Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um
und Reaktorsicherheit zum Erlass der Rechtsverord-
eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
nung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Land-
sicherzustellen, und die entsprechenden Rege-
wirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der
lungen zur teilweisen oder vollständigen Zurück-
Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung
zahlung dieser Sicherheiten,
und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle
nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei-
ermächtigt. bungen die Einhaltung der Anforderungen nach
den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
Teil 7 4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlags-
erteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu
Verordnungsermächtigungen,
den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
Berichte, Übergangsbestimmungen
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der durch einen
Abschnitt 1 Zuschlag vergebenen finanziellen Förderung, ins-
besondere zu regeln, dass
Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
a) die finanzielle Förderung für elektrische Arbeit
pro Kilowattstunde, für die Bereitstellung instal-
§ 88
lierter Leistung in Euro pro Kilowatt oder für eine
Verordnungs- Kombination beider Varianten auch abweichend
ermächtigung zur Ausschreibung von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 39 zu
der Förderung für Freiflächenanlagen zahlen ist,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch b) eine durch Zuschlag erteilte Förderberechtigung
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unabhängig von Rechtsschutzverfahren Dritter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1097
gegen das Ausschreibungsverfahren oder die in dem die weiteren Voraussetzungen für den An-
Zuschlagserteilung bestehen bleibt, spruch auf die finanzielle Förderung, das Verfah-
6. zu einem Aufwendungsersatz für die Erstellung von ren sowie der Inhalt und der Umfang der finanziel-
nicht bezuschlagten Geboten, len Förderung mit dem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union geregelt worden sind, und dieser
7. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen si- völkerrechtliche Vertrag oder dieses Verwaltungs-
cherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage abkommen dem Prinzip der gegenseitigen Ko-
nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden operation bei der Förderung, dem Ausschluss
ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang be- der Doppelförderung sowie einer angemessenen
trieben wird, Kosten- und Nutzenverteilung zwischen Deutsch-
a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen land und dem anderen Mitgliedstaat Rechnung
und deren Höhe und die Voraussetzungen für trägt,
die Zahlungspflicht zu regeln, e) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Ge-
b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei setz oder der Rechtsverordnung nach Absatz 1
künftigen Ausschreibungen zu regeln und mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 51
c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Absatz 1 erfüllt sind, soweit auf der Grundlage
Ausschreibungen vergebenen Förderberechti- der Nummern 2 bis 5 keine abweichenden Rege-
gungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu lungen in der Rechtsverordnung getroffen worden
entziehen oder zu ändern und danach erneut zu sind,
vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Förder- 2. entsprechende Regelungen nach Absatz 1 Num-
anspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu mer 1 bis 10 zu treffen, insbesondere
ändern, a) abweichend von der in den §§ 19, 34, 35 Num-
8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffent- mer 3, den §§ 37 bis 39 geregelten Vorausset-
lichungen der Bekanntmachung von Ausschreibun- zung der tatsächlichen Einspeisung in das Netz
gen, der Ausschreibungsergebnisse und der erfor- im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die si-
derlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, cherstellen, dass auch ohne eine Einspeisung in
dieses Netz die geförderte Strommenge einen mit
9. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor
der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren
der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbind-
tatsächlichen Effekt auf das deutsche Stromnetz
lichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere
oder auf den deutschen Strommarkt hat, sowie
a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerforder- die Voraussetzungen und das Verfahren für den
nissen und Mitteilungspflichten, Nachweis,
b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und b) Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgeg-
den an diese zu stellenden Anforderungen, ner, der zur Zahlung der finanziellen Förderung
10. zu den nach den Nummern 1 bis 9 zu übermitteln- verpflichtet ist, die Erstattung der entsprechen-
den Informationen und dem Schutz der in diesem den Kosten und die Voraussetzungen des An-
Zusammenhang übermittelten personenbezogenen spruchs auf finanzielle Förderung in Abweichung
Daten. von den §§ 19, 23 bis 26 vorzusehen,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch c) Regelungen zum Umfang der finanziellen Förde-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates rung und zur anteiligen finanziellen Förderung des
im Anwendungsbereich des § 55 und in Abweichung erzeugten Stroms durch dieses Gesetz und durch
von dem Geltungsbereich dieses Gesetzes für Strom den anderen Mitgliedstaat der Europäischen
aus Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitglied- Union vorzusehen,
staat der Europäischen Union errichtet worden sind, zur 3. von § 6 Absatz 2, § 55 Absatz 4, von den §§ 70
Umsetzung des § 2 Absatz 6 bis 72 und 75 bis 77 sowie von der Rechtsverord-
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förde- nung nach § 93 abweichende Regelungen zu Mittei-
rung nach diesem Gesetz besteht, wenn lungs- und Veröffentlichungspflichten zu treffen,
a) der Anlagenbetreiber über eine Förderberechti- 4. von den §§ 8 bis 18 abweichende Regelungen zur
gung verfügt, die im Rahmen einer Ausschrei- Netz- und Systemintegration zu treffen,
bung durch Zuschlag erteilt worden ist, 5. Regelungen vorzusehen, wie die Anlagen bei der
b) ab der Inbetriebnahme der Anlage der gesamte Berechnung des Zielkorridors nach § 31 Absatz 1
während der Förderdauer in der Anlage erzeugte zu berücksichtigen sind,
Strom nicht selbst verbraucht wird, 6. von den §§ 56 bis 61 abweichende Regelungen zu
c) sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswir- den Kostentragungspflichten und dem bundeswei-
kung des in der Anlage erzeugten Stroms auf ten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung
das deutsche Stromnetz oder auf den deutschen der Anlagen zu treffen,
Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, 7. von § 81 abweichende Regelungen zur Vermeidung
die der Strom bei einer Einspeisung im Bundes- oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clea-
gebiet hätte, ringstelle und von § 85 abweichende Regelungen
d) mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in zur Kompetenz der Bundesnetzagentur vorzusehen.
dem die Anlage errichtet werden soll, ein völker- (3) Zur Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages
rechtlicher Vertrag oder ein entsprechendes Ver- oder des Verwaltungsabkommens nach Absatz 2 Num-
waltungsabkommen abgeschlossen worden ist, mer 1 Buchstabe d wird die Bundesregierung ermäch-
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des durch den Anbau in Anspruch genommenen Flä-
Bundesrates für Anlagenbetreiber von Freiflächenanla- chen, insbesondere zum Schutz natürlicher Le-
gen, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und ei- bensräume, von Grünland mit großer biologischer
nen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem För- Vielfalt im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG und
dersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europä- von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
ischen Union haben, b) bestimmte ökologische und soziale Anforderun-
1. abweichend von den §§ 19 bis 55 die Höhe der gen an eine nachhaltige Herstellung,
finanziellen Förderung oder den Wegfall des An- c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspoten-
spruchs auf finanzielle Förderung nach diesem Ge- zial, das bei der Stromerzeugung mindestens er-
setz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem reicht werden muss,
anderen Mitgliedstaat besteht,
2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich
2. abweichend von § 15 die Entschädigung zu regeln. der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Min-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch derungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln,
im Anwendungsbereich des § 55 3. festzulegen, wie Anlagenbetreiber die Einhaltung der
1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und von § 55 Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nach-
nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere weisen müssen; dies schließt Regelungen ein
juristische Person des öffentlichen Rechts mit den
a) zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer
Ausschreibungen zu betrauen oder in entsprechen-
dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur
dem Umfang eine juristische Person des Privat- Anerkennung von Nachweisen, die nach dem
rechts zu beauftragen und hierzu Einzelheiten zu re-
Recht der Europäischen Union oder eines ande-
geln,
ren Staates als Nachweis über die Erfüllung von
2. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Be- Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wur-
rücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Fest- den,
legungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirt-
b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängi-
schaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln
gen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
einschließlich der konkreten Ausgestaltung der Re-
gelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und Ab- c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von
satz 2. Systemen und unabhängigen Kontrollstellen so-
wie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung
§ 89 einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Ein-
sichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte
Verordnungsermächtigung
sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder
zur Stromerzeugung aus Biomasse
unabhängiger Kontrollstellen, während der Ge-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Ge-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Trans-
im Anwendungsbereich der §§ 44 bis 46 zu regeln, portmittel zu betreten, soweit dies für die Über-
1. welche Stoffe als Biomasse gelten und wachung oder Kontrolle erforderlich ist,
2. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung 4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
angewandt werden dürfen. mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in
der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
geregelten Anforderungen sicherstellen, insbeson-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
dere mit der näheren Bestimmung der in der Rechts-
desrates im Anwendungsbereich des § 47 Absatz 6
verordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 gere-
Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem
gelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung
zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnom-
von Aufgaben nach Nummer 3.
menem Gas zu regeln.
§ 90 § 91
Verordnungsermächtigung zu Verordnungsermächtigung
Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse zum Ausgleichsmechanismus
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterent-
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver- wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und desrates zu regeln,
Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustim- 1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem
mung des Bundesrates Gesetz geförderten Stroms gemacht werden kön-
1. zu regeln, dass der Anspruch auf finanzielle Förde- nen, einschließlich
rung für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und
Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeu- Transaktionskosten durch finanzielle Anreize ab-
gung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen zugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den
erfüllt: Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu
a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderun- beteiligen,
gen an einen nachhaltigen Anbau und an die b) der Überwachung der Vermarktung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1099
c) Anforderungen an die Vermarktung, Kontofüh- mit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung auf-
rung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließ- gerechnet werden und es kann geregelt werden,
lich von Veröffentlichungs- und Transparenz-
a) wann Zahlungen auf die EEG-Umlage geleistet
pflichten, Fristen und Übergangsregelungen für
oder Abschläge gezahlt werden müssen und
den finanziellen Ausgleich,
2. dass und unter welchen Voraussetzungen die Über- b) wie die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflich-
tragungsnetzbetreiber berechtigt werden können, ten auch abweichend von den §§ 70 bis 76 ange-
passt werden.
a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarun-
gen zu treffen, die unter angemessener Berück- § 92
sichtigung des Einspeisevorrangs der Optimie-
rung der Vermarktung des Stroms dienen; dies Verordnungsermächtigung
schließt die Berücksichtigung der durch solche zu Herkunftsnachweisen
Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
des Ausgleichsmechanismus ein, sofern sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
volkswirtschaftlich angemessen sind, mung des Bundesrates
b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Be-
1. die Anforderungen zu regeln an
trieb genommen werden, bei andauernden nega-
tiven Preisen abzuregeln, a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1,
werden können, insbesondere für die Verrechnung b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung
der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktions- von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetrieb-
kosten und der Vergütungszahlungen ein gemeinsa- nahme des Herkunftsnachweisregisters ausge-
mes transparentes EEG-Konto zu führen, stellt worden sind, sowie
4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach
werden können, gemeinsam auf Grundlage der § 79 Absatz 2,
prognostizierten Strommengen aus erneuerbaren
Energien und Grubengas die voraussichtlichen Kos- 2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der
ten und Erlöse einschließlich einer Liquiditätsreserve Herkunftsnachweise festzulegen,
für das folgende Kalenderjahr und unter Verrech- 3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,
nung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Um- weisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstel-
lage zu ermitteln und in nicht personenbezogener ler dabei die Einhaltung der Anforderungen nach
Form zu veröffentlichen, Nummer 1 nachweisen müssen,
5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber 4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters
ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden nach § 79 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen,
können, die im Rahmen eines Ausschreibungs- oder welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister
anderen objektiven, transparenten und diskriminie- übermittelt werden müssen und wer zur Übermitt-
rungsfreien Verfahrens ermittelt worden sind; dies lung verpflichtet ist; dies schließt Regelungen zum
schließt Regelungen für das hierfür durchzuführende Schutz personenbezogener Daten ein,
Verfahren einschließlich der Ausschreibung der von
den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des 5. abweichend von § 79 Absatz 5 zu regeln, dass Her-
bundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistun- kunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne des
gen oder der EEG-Strommengen sowie die Möglich- § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des
keit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte ab- § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
weichend von jener durch die Übertragungsnetzbe- 6. abweichend von § 78 im Rahmen der Stromkenn-
treiber zu regeln, zeichnung die Ausweisung von Strom zu regeln, für
6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen den eine finanzielle Förderung nach § 19 in An-
der Direktvermarktung sowie die erforderlichen An- spruch genommen wird; hierbei kann insbesondere
passungen der besonderen Ausgleichsregelung für abweichend von § 79 Absatz 1 auch die Ausstellung
stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die
der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglich- Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,
keit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der 7. abweichend von § 79 Absatz 4 eine juristische Per-
Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten sowie son des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach
der EEG-Umlage an den weiterentwickelten Aus- § 79 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Einrich-
gleichsmechanismus, tung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregis-
7. dass im Fall des § 61 die EEG-Umlage für Strom aus ters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Über-
Anlagen oder anderen Stromerzeugungsanlagen ab- tragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen
weichend von den §§ 60 und 61 an den Netzbetrei- einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehen-
ber gezahlt werden muss, an dessen Netz die An- den Verwaltungsakte zu betrauen oder in entspre-
lage angeschlossen ist, und dieser Netzbetreiber chendem Umfang eine juristische Person des Privat-
die Zahlung an den Übertragungsnetzbetreiber wei- rechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein-
tergibt; dabei können Ansprüche auf Zahlung der schließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das
EEG-Umlage auch abweichend von § 33 Absatz 1 Umweltbundesamt, zu regeln.
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
§ 93 Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom
Verordnungsermächtigung aus Biomasse, Windenergieanlagen an Land und
zum Anlagenregister Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und 31 jeweils geltenden anzulegenden Werte ein,
wird ermächtigt, zur Ausgestaltung des Anlagenregis-
ters nach § 6 durch Rechtsverordnung ohne Zustim- 9. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Ein-
mung des Bundesrates zu regeln: speisung von Anlagen, die im Anlagenregister re-
gistriert sind und die mit technischen Einrichtungen
1. die Angaben nach § 6 Absatz 2 und weitere Anga-
im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet
ben, die an das Anlagenregister übermittelt werden
sind, abzurufen und diese Angaben an das Anla-
müssen, einschließlich der Anforderungen an die
genregister zu übermitteln, einschließlich der Fris-
Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung;
ten sowie der Anforderungen an die Art, die Forma-
zu den weiteren Angaben zählen insbesondere An-
te, den Umfang und die Aufbereitung der zu über-
gaben über:
mittelnden Daten,
a) die Eigenversorgung durch die Anlage,
10. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröf-
b) das Datum der Inbetriebnahme der Anlage, fentlichungspflichten nach den §§ 70 bis 73; hierbei
c) technische Eigenschaften der Anlage, kann insbesondere geregelt werden, in welchem
d) das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist, Umfang Angaben, die in dem Anlagenregister er-
fasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt
2. wer die weiteren Angaben nach Nummer 1 übermit- ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 70
teln muss, insbesondere ob Anlagenbetreiber, bis 73 übermittelt und veröffentlicht werden müs-
Netzbetreiber, öffentliche Stellen oder sonstige Per- sen,
sonen zur Übermittlung verpflichtet sind,
11. Art und Umfang der Weitergabe der Angaben an
3. das Verfahren zur Registrierung der Anlagen ein-
schließlich der Fristen sowie der Regelung, dass a) Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
die Registrierung durch Anlagenbetreiber abwei- diesem Gesetz und dem Energiewirtschaftsge-
chend von § 6 Absatz 2 bei einem Dritten erfolgen setz,
muss, der zur Übermittlung an das Anlagenregister
b) öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
verpflichtet ist,
im Zusammenhang mit dem Ausbau der erneu-
4. die Überprüfung der im Anlagenregister gespei- erbaren Energien,
cherten Angaben einschließlich hierzu erforder-
licher Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern c) Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
und Netzbetreibern, nach Buchstabe b erforderlich ist oder soweit
ein berechtigtes Interesse an den Angaben be-
5. dass Wechsel der Veräußerungsformen abwei- steht, für das die Veröffentlichung nach Num-
chend von § 21 Absatz 1 dem Anlagenregister mit- mer 8 nicht ausreicht; Angaben nach § 6 Ab-
zuteilen sind, einschließlich der Fristen für die Da- satz 2 Nummer 1 dürfen nicht an Dritte weiterge-
tenübermittlung sowie Bestimmungen zu Format geben werden,
und Verfahren,
12. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch
6. dass die Angaben mit den Angaben des Herkunfts-
Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgeset-
nachweisregisters nach § 79 Absatz 3 oder mit an-
zes zu regeln:
deren Registern und Datensätzen abgeglichen wer-
den, die eingerichtet oder erstellt werden a) weitere Angaben, die von Anlagenbetreibern
a) auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf er- oder Netzbetreibern zu übermitteln sind, soweit
lassenen Rechtsverordnung, dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,
b) auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder b) dass abweichend von einer Rechtsverordnung
einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung oder nach Nummer 1 bestimmte Angaben nicht mehr
Festlegung oder übermittelt werden müssen, soweit diese nicht
länger nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich
c) auf Grund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
sind; hiervon ausgenommen sind die Angaben
schränkungen oder einer hierauf erlassenen
nach § 6 Absatz 2,
Rechtsverordnung oder Festlegung,
soweit die für diese Register und Datensätze je- c) Art und Umfang eines erweiterten Zugangs zu
weils maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich Angaben im Anlagenregister für bestimmte Per-
nicht entgegenstehen, sonenkreise zur Verbesserung der Markt- und
Netzintegration,
7. dass Angaben der Anlagenbetreiber über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen mit Daten der zuständi- 13. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten
gen Genehmigungsbehörde abgeglichen werden, im Zusammenhang mit den nach den Nummern 1
bis 11 zu übermittelnden Angaben, insbesondere
8. welche registrierten Angaben im Internet veröffent-
Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
licht werden; hierbei ist unter angemessener Be-
rücksichtigung des Datenschutzes ein hohes Maß 14. die Überführung des Anlagenregisters nach § 6 Ab-
an Transparenz anzustreben; dies schließt ferner satz 4 in das Gesamtanlagenregister nach § 53b
Bestimmungen nach § 26 Absatz 2 über die erfor- des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der
derlichen Veröffentlichungen zur Überprüfung des erforderlichen Regelungen zur Übertragung der re-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1101
gistrierten Angaben sowie zur Wahrnehmung der a) Anlagenbetreiber den Strom aus ihrer Anlage ab-
Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 2 durch das Ge- weichend von § 19 Absatz 1 Nummer 2 einem
samtanlagenregister. Dritten zur Verfügung stellen müssen,
b) sich der Anspruch nach § 38 Absatz 1 gegen den
§ 94 Dritten richtet, dem der Strom nach Buchstabe a
Verordnungsermächtigungen zur Verfügung gestellt wird,
zur Besonderen Ausgleichsregelung c) der Dritte nach den Buchstaben a und b im Rah-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie men eines Ausschreibungs- oder anderen objek-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- tiven, transparenten und diskriminierungsfreien
mung des Bundesrates Verfahrens ermittelt wird und mit der Umsetzung
des § 38 betraut wird; hierbei können insbeson-
1. Vorgaben zu regeln zur Festlegung von Effizienzan- dere die ausschreibende Behörde sowie Anforde-
forderungen, die bei der Berechnung des standardi- rungen an die Durchführung des Verfahrens, An-
sierten Stromverbrauchs im Rahmen der Berech- forderungen an den mit der Umsetzung des § 38
nung der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 beauftragten Dritten, die Voraussetzungen, die An-
Nummer 3 anzuwenden sind, insbesondere zur lagen für die Inanspruchnahme des § 38 erfüllen
Festlegung von Stromeffizienzreferenzwerten, die müssen, Anforderungen an die Bedingungen und
dem Stand fortschrittlicher stromeffizienter Produk- Durchführung des § 38 und Anforderungen an die
tionstechnologien entsprechen, oder von sonstigen Höhe der finanziellen Förderung im Rahmen des
Effizienzanforderungen, sodass nicht der tatsäch- § 38 bestimmt werden,
liche Stromverbrauch, sondern der standardisierte
3. für die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2
Stromverbrauch bei der Berechnung der Stromkos-
der Anlage 1 zu diesem Gesetz für Strom aus An-
ten angesetzt werden kann; hierbei können
lagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbe-
a) Vorleistungen berücksichtigt werden, die von Un- triebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
ternehmen durch Investitionen in fortschrittliche genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung des
Produktionstechnologien getätigt wurden, oder jeweils anzulegenden Wertes „AW“ abweichend von
§ 100 Absatz 1 Nummer 8 zu regeln für Strom, der
b) Erkenntnisse aus den Auskünften über den Be-
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt ver-
trieb von Energie- oder Umweltmanagementsys-
marktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem
temen oder alternativen Systemen zur Verbesse-
Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Marktprä-
rung der Energieeffizienz durch die Unternehmen
mie in Anspruch genommen haben; hierbei können
nach § 69 Satz 2 Nummer 1 und 2 herangezogen
verschiedene Werte für verschiedene Energieträger
werden,
oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten
2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise oder auch negative Werte festgesetzt werden,
nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 für die Berechnung 4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermitt-
der Stromkostenintensität eines Unternehmens zu- lung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
grunde gelegt werden müssen und wie diese Strom-
preise berechnet werden; hierbei können insbeson- 5. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbes-
dere serung der Netzintegration (Systemdienstleistungen)
zu regeln, insbesondere
a) Strompreise für verschiedene Gruppen von Un-
ternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
Strommarktrealitäten abbilden, und bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungs-
b) verfügbare statistische Erfassungen von Strom- bereitstellung,
preisen in der Industrie berücksichtigt werden, cc) an die Frequenzhaltung,
3. Branchen in die Anlage 4 aufzunehmen oder aus dd) an das Nachweisverfahren,
dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für ee) an den Versorgungswiederaufbau und
eine Angleichung an Beschlüsse der Europäischen
Kommission erforderlich ist. ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks
und
§ 95 b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wur-
Weitere Verordnungsermächtigungen den, Anforderungen
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
bb) an die Frequenzhaltung,
1. das Berechnungsverfahren für die Entschädigung
cc) an das Nachweisverfahren,
nach § 15 Absatz 1 zu regeln, insbesondere ein pau-
schaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils ent- dd) an den Versorgungswiederaufbau und
gangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen, ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste-
sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im henden Windparks,
Einzelfall,
6. ein System zur Direktvermarktung von Strom aus er-
2. zu regeln, dass bei der Inanspruchnahme der Ein- neuerbaren Energien an Letztverbraucher einzufüh-
speisevergütung nach § 38 ren, bei der dieser Strom als „Strom aus erneuerba-
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
ren Energien“ gekennzeichnet werden kann, insbe- Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Netz-
sondere zu regeln: betreibern, um eine angemessene Kostentragung
a) Anforderungen, die von Anlagenbetreibern und der an diesem System teilnehmenden Elektrizi-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfüllt wer- tätsversorgungsunternehmen sicherzustellen;
den müssen, um an diesem System teilnehmen hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die
zu dürfen; dies umfasst insbesondere Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht
aa) Anforderungen an das Lieferportfolio der teil- zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerba-
nehmenden Elektrizitätsversorgungsunter- ren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets er-
nehmen zu Mindestanteilen an Strom aus An- zeugt worden ist, nicht begründet werden darf.
lagen, die Strom aus Windenergie oder sola-
rer Strahlungsenergie erzeugen, § 96
bb) Pflichten zu Investitionen in neue Anlagen zur Gemeinsame Bestimmungen
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener- (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 89, 91
gien oder zu Einzahlungen in einen Fonds, und 92 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
aus dem Anlagen zur Erzeugung von Strom (2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der
aus erneuerbaren Energien finanziert werden; Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese
diese Anforderungen können auch Strommengen Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass
aus Ländern der Europäischen Union umfassen dessen Änderungswünsche übernommen werden.
und als zusätzliche Voraussetzung vorsehen, Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist
dass sichergestellt ist, dass die tatsächliche Aus- eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag
wirkung des in der Anlage erzeugten Stroms auf nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf
das deutsche Stromnetz oder auf den deutschen von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsver-
Strommarkt vergleichbar ist mit der Auswirkung, ordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 89
die der Strom bei einer Einspeisung im Bundes- und 91 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechts-
gebiet hätte, verordnung als erteilt.
b) Anforderungen an Zahlungen der teilnehmenden (3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die ordnungen auf Grund der §§ 91 bis 93 können durch
Übertragungsnetzbetreiber oder an Anlagenbe- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
treiber als Voraussetzung der Teilnahme an die- und im Fall der §§ 91 und 92 mit Zustimmung des Bun-
sem System, destages auf eine Bundesoberbehörde übertragen wer-
c) abweichend von § 78 Regelungen im Rahmen der den. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage
Stromkennzeichnung, wonach Strom, der nach von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedür-
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird, fen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des
als „Strom aus erneuerbaren Energien“ gekenn- Bundestages.
zeichnet werden darf,
Abschnitt 2
d) abweichend von § 79 die Ausstellung von Her-
kunftsnachweisen für den in diesem System ver- Berichte
äußerten Strom,
§ 97
e) das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der
Anforderungen nach den Buchstaben a bis d und, Erfahrungsbericht
soweit erforderlich, Ergänzungen oder Abwei- Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und
chungen zu den in diesem Gesetz bestimmten legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 und
Verfahrensregelungen, insbesondere zu Melde-, dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Die
Kennzeichnungs- und Veröffentlichungspflichten Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unter-
Übertragungsnetzbetreiber, stützen die Bundesregierung bei der Erstellung des Er-
f) Regelungen, nach denen für Elektrizitätsversor- fahrungsberichts.
gungsunternehmen keine oder eine verringerte
Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht, so- § 98
weit sich diese Unternehmen durch Zahlung der Monitoringbericht
durchschnittlichen Kosten des Stroms aus erneu-
erbaren Energien, deren Ausbau durch dieses (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
Gesetz gefördert wird, an der Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über
nach diesem Gesetz förderungsfähigen Anlagen 1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien
angemessen beteiligen und die Höhe der EEG- und die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2,
Umlage für andere Elektrizitätsversorgungsunter- 2. die Erfüllung der Grundsätze nach § 2,
nehmen dadurch nicht steigt, darunter auch Re-
gelungen, nach denen die Elektrizitätsversor- 3. den Stand der Direktvermarktung von Strom aus er-
gungsunternehmen zu anderweitigen Zahlungen, neuerbaren Energien,
etwa in einen Fonds, verpflichtet werden können, 4. die Entwicklung der Eigenversorgung im Sinne des
g) ergänzende oder abweichende Regelungen im § 61 und
Hinblick auf Ausgleichsansprüche zwischen 5. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1
Übertragungsnetzbetreibern sowie zwischen bis 4 ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1103
(2) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Errei- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
chung des in § 31 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ziels 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind;
einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen abweichend hiervon ist § 47 Absatz 7 ausschließ-
Regelung vor. lich für Anlagen entsprechend anzuwenden, die
(3) Die Bundesregierung überprüft § 61 Absatz 3 nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-
und 4 bis zum Jahr 2017 und legt rechtzeitig einen Vor- nahmebegriff nach dem 31. Dezember 2011 in Be-
schlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung trieb genommen worden sind,
vor. 5. § 35 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. April 2015 anzu-
wenden ist,
§ 99 6. § 37 entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme
Ausschreibungsbericht von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz,
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag spä- 7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
testens bis zum 30. Juni 2016 über die Erfahrungen mit aus Wasserkraft, die vor dem 1. Januar 2009 in Be-
Ausschreibungen insbesondere nach § 55. Der Bericht trieb genommen worden sind, anstelle des § 40 Ab-
enthält auch Handlungsempfehlungen satz 2 § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
1. zur Ermittlung der finanziellen Förderung und ihrer der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwen-
Höhe durch Ausschreibungen im Hinblick auf § 2 den ist, wenn die Maßnahme nach § 23 Absatz 2
Absatz 5 Satz 1 und Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung vor dem 1. Au-
2. zur Menge der für die Erreichung der Ziele nach § 1
gust 2014 abgeschlossen worden ist,
Absatz 2 erforderlichen auszuschreibenden Strom-
mengen oder installierten Leistungen. 8. Nummer 1.2 der Anlage 1 mit der Maßgabe anzu-
wenden ist, dass der jeweils anzulegende Wert
Abschnitt 3 „AW“ erhöht wird
Übergangsbestimmungen a) für vor dem 1. Januar 2015 erzeugten Strom
aa) aus Windenergie und solarer Strahlungs-
§ 100 energie um 0,60 Cent pro Kilowattstunde,
Allgemeine Übergangsbestimmungen wenn die Anlage fernsteuerbar im Sinne
(1) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die des § 3 der Managementprämienverordnung
nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahme- vom 2. November 2012 (BGBl. I S. 2278) ist,
begriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen und im Übrigen um 0,45 Cent pro Kilowatt-
worden sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes stunde,
anzuwenden mit der Maßgabe, dass bb) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-
1. statt § 5 Nummer 21 § 3 Nummer 5 des Erneuer- bengas, Biomasse und Geothermie um 0,25
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 Cent pro Kilowattstunde,
geltenden Fassung anzuwenden ist, b) für nach dem 31. Dezember 2014 erzeugten
2. statt § 9 Absatz 3 und 7 § 6 Absatz 3 und 6 des Strom
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli aa) aus Windenergie und solarer Strahlungs-
2014 geltenden Fassung anzuwenden ist, energie um 0,40 Cent pro Kilowattstunde;
3. § 25 mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist: abweichend vom ersten Halbsatz wird der
anzulegende Wert für Strom, der nach dem
a) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach
31. Dezember 2014 und vor dem 1. April
§ 23 Absatz 1 Satz 2 tritt der Vergütungsan-
2015 erzeugt wird, nur um 0,30 Cent pro Ki-
spruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
lowattstunde erhöht, wenn die Anlage nicht
der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fas-
fernsteuerbar im Sinne des § 36 ist, oder
sung und
b) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von bb) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-
Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach bengas, Biomasse und Geothermie um 0,20
dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen Cent pro Kilowattstunde,
worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 anzuwenden, 9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18,
solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht 18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Geset-
nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am zuwenden ist,
31. Juli 2014 geltenden Fassung als geförderte 10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. De-
Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 des Erneu- zember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor
erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden
2014 geltenden Fassung registriert und den sind, abweichend hiervon und unbeschadet der
Standort und die installierte Leistung der Anlage Nummern 3, 5, 6, 7 und 8 § 66 Absatz 1 Nummer 1
nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von bis 13, Absatz 2, 3, 4, 14, 17 und 21 des Erneuer-
ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermit- bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
telt hat; geltenden Fassung anzuwenden ist, wobei die in
4. statt der §§ 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41 bis 51, § 66 Absatz 1 erster Halbsatz angeordnete allge-
53 und 55, 71 Nummer 2 die §§ 20 bis 20b, 23 meine Anwendung der Bestimmungen des Erneuer-
bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und 2 bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
2011 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist, so- verordnung nach § 93 als endgültig stillgelegt registriert
wie die folgenden Maßgaben gelten: worden ist, die
a) statt § 5 Nummer 21 ist § 3 Nummer 5 des Er- 1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich mit
neuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De- Biomethan betrieben wurde und
zember 2011 geltenden Fassung anzuwenden, 2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie die
b) statt der §§ 26 bis 29, 40 Absatz 1, den §§ 41 Anlage nach Satz 2.
bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 sind die §§ 20, (3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli
23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am worden sind, ist Absatz 1 anzuwenden, wenn die Anla-
31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzu- gen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-
wenden, nehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer
c) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2 des Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bun-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am desrechts bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 ge-
31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 20, nehmigt oder zugelassen worden sind.
21, 34 bis 36 und Anlage 1 zu diesem Gesetz mit (4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. De-
der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend zember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem
von § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Einspei- 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ver-
severgütung nach den Bestimmungen des Er- ringert sich für jeden Kalendermonat, in dem Anlagen-
neuerbare-Energien-Gesetzes in der für die je- betreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen im Rah-
weilige Anlage maßgeblichen Fassung maßgeb- men einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemsta-
lich ist und dass bei der Berechnung der Markt- bilität auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Ab-
prämie nach § 34 der anzulegende Wert die satz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsge-
Höhe der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde setzes nach Ablauf der in der Rechtsverordnung oder
ist, die für den direkt vermarkteten Strom bei der der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechts-
konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach verordnung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,
den Vergütungsbestimmungen des Erneuerba-
1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Einspei-
re-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige An-
severgütung für Anlagen, die mit einer technischen
lage maßgeblichen Fassung tatsächlich in An-
Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder Ab-
spruch genommen werden könnte,
satz 2 Nummer 2 ausgestattet sind, auf null oder
d) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuerba- 2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf
re-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 eine Einspeisevergütung für Anlagen, die nicht mit
geltenden Fassung sind die §§ 52 und 54 sowie einer technischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1
Anlage 3 anzuwenden, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ausgestattet
e) § 9 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. sind, um ein Zwölftel.
(2) Für Strom aus Anlagen, die (5) Nummer 3.1 Satz 2 der Anlage 1 ist nicht vor dem
1. Januar 2015 anzuwenden.
1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnah-
mebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genom-
§ 101
men worden sind und
Übergangsbestimmungen
2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt Strom für Strom aus Biogas
ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Gru-
bengas erzeugt haben, (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden
ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz anzuwenden. Abwei- Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Be-
chend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die aus- trieb genommen worden sind, verringert sich ab dem
schließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 1. August 2014 der Vergütungsanspruch nach den Be-
geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem stimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Bio- für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für jede
methan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen Kilowattstunde Strom, um die in einem Kalenderjahr die
stammt, vor dem 1. August 2014 erreichte Höchstbemessungs-
1. die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biome- leistung der Anlage überschritten wird, auf den Monats-
than in das Erdgasnetz eingespeist haben oder marktwert; für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Biogas, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genom-
2. die vor dem 31. Juli 2014 zum ersten Mal Biomethan
men worden sind, verringert sich entsprechend der Ver-
in das Erdgasnetz eingespeist haben und nach dem
gütungsanspruch nach § 8 Absatz 1 des Erneuerbare-
Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbe-
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918)
dürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung
in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach
nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts
Maßgabe des ersten Halbsatzes. Höchstbemessungs-
bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt
leistung im Sinne von Satz 1 ist die höchste Bemes-
oder zugelassen worden sind.
sungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit
Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Ja-
aus einer Anlage nach Satz 2 ist nachzuweisen, dass nuar 2014. Abweichend von Satz 2 gilt der um 5 Pro-
vor ihrem erstmaligen Betrieb ausschließlich mit Bio- zent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten
methan eine andere Anlage nach Maßgabe der Rechts- Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1105
wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist,
Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 ist. dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage
(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. De- war, eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3
zember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem Nummer 2 zu erlangen.
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, 2. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe
1. besteht der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für anzuwenden, dass anstelle des arithmetischen Mit-
Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 28 tels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abge-
Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 schlossenen Geschäftsjahre auch nur die Brutto-
Nummer VI.2.c zu dem Erneuerbare-Energien-Ge- wertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 des
setz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas- letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs des Unter-
sung ab dem 1. August 2014 nur, wenn zur Strom- nehmens zugrunde gelegt werden kann.
erzeugung überwiegend Landschaftspflegematerial 3. § 64 Absatz 6 Nummer 1 letzter Halbsatz ist nicht
einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von anzuwenden.
Anlage 3 Nummer 5 zur Biomasseverordnung in
4. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzu-
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingesetzt
wenden, dass die Stromkostenintensität das Ver-
werden,
hältnis der von dem Unternehmen in dem letzten ab-
2. ist § 47 Absatz 6 Nummer 2 anzuwenden für Strom, geschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsäch-
der nach dem 31. Juli 2014 erzeugt worden ist. lichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten
(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte
und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wor- Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Fak-
den sind, ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomas- torkosten des Unternehmens nach Nummer 2 ist;
severordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fas- Stromkosten für nach § 61 nicht umlagepflichtige
sung anzuwenden. selbst verbrauchte Strommengen können berück-
sichtigt werden, soweit diese im letzten abgeschlos-
§ 102 senen Geschäftsjahr dauerhaft von nach § 60 Ab-
satz 1 oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommen-
Übergangsbestimmung zur
gen abgelöst wurden; die Bescheinigung nach § 64
Umstellung auf Ausschreibungen
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche
Nachdem die finanzielle Förderung im Sinne des § 2 Bestandteile der vom Unternehmen getragenen
Absatz 5 auf Ausschreibungen umgestellt worden ist, Stromkosten enthalten.
besteht auch ohne eine im Rahmen einer Ausschrei-
5. Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann
bung erhaltene Förderberechtigung ein Anspruch nach
ein Antrag einmalig bis zum 30. September 2014
§ 19 Absatz 1 für Anlagenbetreiber von
(materielle Ausschlussfrist) gestellt werden.
1. Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar
6. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden, es sei
2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder
denn, dass Anträge für das Begrenzungsjahr 2015
Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des
bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 bestandskräftig
Energiewirtschaftsgesetzes erhalten haben und vor
entschieden worden sind.
dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden
sind, (2) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2016 sind
2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzu-
die vor dem 1. Januar 2017 erstmals eine Zulassung wenden:
nach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für die 1. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe
Aufsuchung erhalten haben und vor dem 1. Januar anzuwenden, dass anstelle des arithmetischen Mit-
2021 in Betrieb genommen worden sind, oder tels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abge-
3. allen anderen Anlagen, die nach dem Bundes-Im- schlossenen Geschäftsjahre auch das arithmetische
missionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind Mittel der Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6
oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer an- Nummer 2 der letzten beiden abgeschlossenen Ge-
deren Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und schäftsjahre des Unternehmens zugrunde gelegt
vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen werden kann.
und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen 2. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzu-
worden sind; dies gilt nicht für die Betreiber von Frei- wenden, dass die Stromkostenintensität das Ver-
flächenanlagen. hältnis der von dem Unternehmen in dem letzten ab-
geschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsäch-
§ 103 lichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten
Übergangs- und Härtefallbestimmungen für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte
zur Besonderen Ausgleichsregelung Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Fak-
torkosten des Unternehmens nach Nummer 1 ist;
(1) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 sind Stromkosten für nach § 61 nicht umlagepflichtige
die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzu- selbst verbrauchte Strommengen können berück-
wenden: sichtigt werden, soweit diese im letzten abgeschlos-
1. § 64 Absatz 1 Nummer 3 ist für Unternehmen mit senen Geschäftsjahr dauerhaft von nach § 60 Ab-
einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstun- satz 1 oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommen-
den im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht gen abgelöst wurden; die Bescheinigung nach § 64
anzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundes- Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Bestandteile der vom Unternehmen getragenen § 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das
Stromkosten enthalten. Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4
3. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden. zuzuordnen ist. Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64,
66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
(3) Für Unternehmen oder selbständige Unterneh-
(5) Für Schienenbahnen, die noch keine Begren-
mensteile, die als Unternehmen des produzierenden
zungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 ha-
Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Ener-
ben, sind die §§ 63 bis 69 für die Antragsstellung auf
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
Begrenzung für die zweite Jahreshälfte des Jahres
sung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine be-
2014 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
standskräftige Begrenzungsentscheidung nach den
§§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in 1. die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, be- das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im
grenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Schienenbahnverkehr selbst verbraucht hat, auf
trolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach 20 Prozent der nach § 37 Absatz 2 des Erneuerba-
den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Un- re-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten-
ternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht den Fassung ermittelten EEG-Umlage für das Jahr
mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilo- 2014 begrenzt wird,
wattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten 2. der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 65 ein-
Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unter- schließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3
nehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Nummer 1 Buchstabe c bis zum 30. September
Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr gel- 2014 zu stellen ist (materielle Ausschlussfrist) und
tenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. Satz 1 3. die Entscheidung rückwirkend zum 1. Juli 2014 mit
gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2014
Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 wirksam wird.
über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung
verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht er- (6) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen
füllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die außerhalb
zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weni- der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetrei-
ger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder bers eigens für die Versorgung von Schienenbahnen
weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 erzeugten, unmittelbar in das Bahnstromnetz einge-
beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der speisten und unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schie-
selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine nenverkehr verbrauchten Strommengen (Bahnkraft-
Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 werksstrom) für die Jahre 2009 bis 2013 nur Anspruch
Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses auf Zahlung einer EEG-Umlage von 0,05 Cent pro Kilo-
Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im wattstunde. Die Ansprüche werden wie folgt fällig:
Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend 1. für Bahnkraftwerksstrom, der in den Jahren 2009
anzuwenden. bis 2011 verbraucht worden ist, zum 31. August
2014,
(4) Für Unternehmen oder selbständige Unterneh-
mensteile, die 2. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2012 ver-
braucht worden ist, zum 31. Januar 2015 und
1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes
nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Ge- 3. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2013 ver-
setzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für braucht worden ist, zum 31. Oktober 2015.
das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräf- Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem
tige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Endab-
bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der rechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 für den Bahn-
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und kraftwerksstrom vorlegen; § 75 ist entsprechend anzu-
2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes wenden. Elektrizitätsversorgungsunternehmen können
nicht erfüllen, weil sie für Bahnkraftwerksstrom, den sie vor dem 1. Januar
2009 geliefert haben, die Abnahme und Vergütung nach
a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind § 37 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
oder zes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuord- und nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Ener-
nen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2008 geltenden Fas-
als 20 Prozent beträgt, sung verweigern.
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- § 104
kontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stroman-
teil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60 Weitere Übergangsbestimmungen
Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit (1) Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem
das Unternehmen oder der selbständige Unternehmens- 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind
teil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im und mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1
Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des am
Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent 31. Juli 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Geset-
betragen hat. Satz 1 ist auch anzuwenden für selb- zes ausgestattet werden mussten, ist § 9 Absatz 1
ständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend anzuwen-
Nummer 2 Buchstabe a bis c die Voraussetzungen nach den. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1107
dem 9. April 2014 ein Rechtsstreit zwischen Anlagen- tens vier Monaten dieses Zeitraums erfüllt, wobei § 39
betreiber und Netzbetreiber anhängig oder rechtskräftig Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-
entschieden worden ist. Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
(2) § 39 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien- Fassung nicht anzuwenden ist.
Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist (3) Für Eigenversorgungsanlagen, die vor dem 1. Au-
auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gust 2014 ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konver-
nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. August tergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt haben,
2014 an ihre gesamten Letztverbraucher geliefert ha- das bei der Stahlerzeugung entstanden ist, ist § 61 Ab-
ben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend satz 7 nicht anzuwenden und die Strommengen dürfen,
von § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener- soweit sie unter die Ausnahmen nach § 61 Absatz 2
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas- bis 4 fallen, rückwirkend zum 1. Januar 2014 jährlich
sung dieser Strom die dort genannten Anforderungen in bilanziert werden. Erdgas ist in dem Umfang als
dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 2013 und vor Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd-
dem 1. August 2014 sowie zugleich jeweils in mindes- und Stützfeuerung erforderlich ist.
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Anlage 1
(zu § 34)
Höhe der Marktprämie
1. Berechnung der Marktprämie
1.1 Im Sinne dieser Anlage ist:
– „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 34 Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde,
– „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 40 bis 55 unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 32 in Cent
pro Kilowattstunde,
– „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 34 Absatz 2 („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten
und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – MW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit dem
Wert null festgesetzt.
2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“
2.1 Monatsmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
Geothermie nach den §§ 40 bis 48
Als Wert „MW“ in Cent pro Kilowattstunde ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponie-
gas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der Wert „MWEPEX“ anzulegen. Dabei ist „MWEPEX“
der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am
Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris in Cent pro Kilowattstunde.
2.2 Monatsmarktwert bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie nach den §§ 49 bis 51
2.2.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
– Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land“,
– Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und
– Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Wert „MWSolar“.
2.2.2 Windenergie an Land
„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergiean-
lagen an Land am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/
Österreich in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
2.2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spot-
markt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich mit der Menge
des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Wind-
energieanlagen an Land multipliziert.
2.2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.2.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-
Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
2.2.3 Windenergie auf See
„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanla-
gen auf See am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Öster-
reich in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ sind die Nummern 2.2.2.1
bis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Num-
mer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach
Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
2.2.4 Solare Strahlungsenergie
„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die
Preiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWSolar“ sind
die Nummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hoch-
rechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-
Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie zugrunde zu legen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1109
3. Ve r ö ff e n t l i c h u n g d e r B e re c h n u n g
3.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in
einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenz-
anlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie-
anlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung
der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetrei-
ber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
3.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei
Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preis-
zone Deutschland/Österreich für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
b) den Wert „MWEPEX“ nach Maßgabe der Nummer 2.1,
c) den Wert „MWWind an Land“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.2,
d) den Wert „MWWind auf See“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.3 und
e) den Wert „MWSolar“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.4.
3.3 Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats
verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie
verfügbar sind.
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Anlage 2
(zu § 49)
Referenzertrag
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von
einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe
des Referenzertrags errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe be-
stimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer ver-
messenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in
den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenz-
ertrags geltenden Fassung der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien
(FGW)1.
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleis-
tung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren
Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem
logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-
geschwindigkeit und Leistungsabgabe, unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die
enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der FGW2 in der zum Zeitpunkt
der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleich-
baren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leis-
tungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember
2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gilt.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anla-
gentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berech-
tigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20003, entsprechend von einer staatlich anerkann-
ten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
7. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist
die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmi-
gungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre
Leistungsreduzierungen, insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 14, sind zu berücksichti-
gen.
1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45,
10117 Berlin.
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45,
10117 Berlin.
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1111
Anlage 3
(zu § 54)
Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
I . Vo r a u s s e t z u n g e n d e r F l e x i b i l i t ä t s p r ä m i e
1. Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
a) wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen
wird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 und des § 27c
Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dem Grunde
nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 1 besteht, der nicht nach § 25 in
Verbindung mit § 100 Absatz 1 verringert ist,
b) wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer I.2.1 mindestens das 0,2fache der in-
stallierten Leistung der Anlage beträgt,
c) wenn der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erforder-
lichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt hat und
d) sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen
bedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.
2. Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zu-
sätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden Zahlungen
sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
3. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab
mitteilen.
4. Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des
zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats.
5. Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der
installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93
übermittelt wird, ab dem ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem
der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit
der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch
Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1 350 Megawatt über-
steigt.
II. Höhe der Flexibilitätsprämie
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage ist
– „PBem“ die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme
der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den
Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die
vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Be-
rechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
– „Pinst“ die installierte Leistung in Kilowatt,
– „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom
in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
– „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
– „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und
Kilowatt,
– „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 54 in Cent pro Kilowattstunde.
2. Berechnung
2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 54 („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsäch-
lich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
Cent
PZusatz x KK x 100 Euro
Ce n
FP =
PBem x 8760 h
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
2.2 „PZusatz“ wird nach der folgenden Formel berechnet:
PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)
Dabei beträgt „fKor“
– bei Biomethan: 1,6 und
– bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.
Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt
– mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
– mit dem 0,5fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als
der 0,5fache Wert der installierten Leistung ist.
2.3 „KK“ beträgt 130 Euro pro Kilowatt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1113
Anlage 4
(zu den §§ 64, 103)
Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1. 510 Steinkohlenbergbau X
2. 610 Gewinnung von Erdöl X
3. 620 Gewinnung von Erdgas X
4. 710 Eisenerzbergbau X
5. 729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau X
Gewinnung von Naturwerksteinen und
6. 811 Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide X
und Schiefer
Gewinnung von Kies, Sand, Ton und
7. 812 X
Kaolin
Bergbau auf chemische und Dünge-
8. 891 X
mittelminerale
9. 893 Gewinnung von Salz X
10. 899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. X
Schlachten (ohne Schlachten von
11. 1011 X
Geflügel)
12. 1012 Schlachten von Geflügel X
13. 1013 Fleischverarbeitung X
14. 1020 Fischverarbeitung X
15. 1031 Kartoffelverarbeitung X
Herstellung von Frucht- und Gemüse-
16. 1032 X
säften
Sonstige Verarbeitung von Obst und
17. 1039 X
Gemüse
Herstellung von Ölen und Fetten
18. 1041 X
(ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
Herstellung von Margarine u. ä.
19. 1042 X
Nahrungsfetten
Milchverarbeitung (ohne Herstellung von
20. 1051 X
Speiseeis)
21. 1061 Mahl- und Schälmühlen X
Herstellung von Stärke und Stärke-
22. 1062 X
erzeugnissen
23. 1072 Herstellung von Dauerbackwaren X
24. 1073 Herstellung von Teigwaren X
25. 1081 Herstellung von Zucker X
Herstellung von Süßwaren (ohne
26. 1082 X
Dauerbackwaren)
Verarbeitung von Kaffee und Tee, Her-
27. 1083 X
stellung von Kaffee-Ersatz
28. 1084 Herstellung von Würzmitteln und Soßen X
29. 1085 Herstellung von Fertiggerichten X
Herstellung von homogenisierten und
30. 1086 X
diätetischen Nahrungsmitteln
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von sonstigen Nahrungs-
31. 1089 X
mitteln a. n. g.
32. 1091 Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere X
Herstellung von Futtermitteln für sonstige
33. 1092 X
Tiere
34. 1101 Herstellung von Spirituosen X
35. 1102 Herstellung von Traubenwein X
Herstellung von Apfelwein und anderen
36. 1103 X
Fruchtweinen
Herstellung von Wermutwein und
37. 1104 X
sonstigen aromatisierten Weinen
38. 1105 Herstellung von Bier X
39. 1106 Herstellung von Malz X
Herstellung von Erfrischungsgetränken;
40. 1107 X
Gewinnung natürlicher Mineralwässer
41. 1200 Tabakverarbeitung X
42. 1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei X
43. 1320 Weberei X
Herstellung von gewirktem und
44. 1391 X
gestricktem Stoff
Herstellung von konfektionierten
45. 1392 X
Textilwaren (ohne Bekleidung)
46. 1393 Herstellung von Teppichen X
47. 1394 Herstellung von Seilerwaren X
Herstellung von Vliesstoff und Erzeug-
48. 1395 X
nissen daraus (ohne Bekleidung)
49. 1396 Herstellung von technischen Textilien X
Herstellung von sonstigen Textilwaren
50. 1399 X
a. n. g.
51. 1411 Herstellung von Lederbekleidung X
Herstellung von Arbeits- und Berufs-
52. 1412 X
bekleidung
Herstellung von sonstiger Oberbe-
53. 1413 X
kleidung
54. 1414 Herstellung von Wäsche X
Herstellung von sonstiger Bekleidung und
55. 1419 X
Bekleidungszubehör a. n. g.
56. 1420 Herstellung von Pelzwaren X
57. 1431 Herstellung von Strumpfwaren X
Herstellung von sonstiger Bekleidung
58. 1439 X
aus gewirktem und gestricktem Stoff
Herstellung von Leder und Lederfaser-
59. 1511 X
stoff; Zurichtung und Färben von Fellen
Lederverarbeitung (ohne Herstellung
60. 1512 X
von Lederbekleidung)
61. 1520 Herstellung von Schuhen X
62. 1610 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1115
Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-,
63. 1621 X
Holzfaser- und Holzspanplatten
64. 1622 Herstellung von Parketttafeln X
Herstellung von sonstigen Konstruk-
65. 1623 tionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbau- X
elementen und Fertigteilbauten aus Holz
Herstellung von Verpackungsmitteln,
66. 1624 Lagerbehältern und Ladungsträgern aus X
Holz
Herstellung von Holzwaren a. n. g., Kork-,
67. 1629 X
Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
68. 1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff X
69. 1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe X
Herstellung von Wellpapier und -pappe
70. 1721 sowie von Verpackungsmitteln aus X
Papier, Karton und Pappe
Herstellung von Haushalts-, Hygiene-
71. 1722 und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier X
und Pappe
Herstellung von Schreibwaren und
72. 1723 X
Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe
73. 1724 Herstellung von Tapeten X
Herstellung von sonstigen Waren aus
74. 1729 X
Papier, Karton und Pappe
75. 1813 Druck- und Medienvorstufe X
76. 1910 Kokerei X
77. 1920 Mineralölverarbeitung X
78. 2011 Herstellung von Industriegasen X
Herstellung von Farbstoffen und
79. 2012 X
Pigmenten
Herstellung von sonstigen anorganischen
80. 2013 X
Grundstoffen und Chemikalien
Herstellung von sonstigen organischen
81. 2014 X
Grundstoffen und Chemikalien
Herstellung von Düngemitteln und
82. 2015 X
Stickstoffverbindungen
Herstellung von Kunststoffen in
83. 2016 X
Primärformen
Herstellung von synthetischem
84. 2017 X
Kautschuk in Primärformen
Herstellung von Schädlingsbe-
85. 2020 kämpfungs-, Pflanzenschutz- und X
Desinfektionsmitteln
Herstellung von Anstrichmitteln,
86. 2030 X
Druckfarben und Kitten
Herstellung von Seifen, Wasch-,
87. 2041 X
Reinigungs- und Poliermitteln
Herstellung von Körperpflegemitteln
88. 2042 X
und Duftstoffen
Herstellung von pyrotechnischen
89. 2051 X
Erzeugnissen
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
90. 2052 Herstellung von Klebstoffen X
91. 2053 Herstellung von etherischen Ölen X
Herstellung von sonstigen chemischen
92. 2059 X
Erzeugnissen a. n. g.
93. 2060 Herstellung von Chemiefasern X
Herstellung von pharmazeutischen
94. 2110 X
Grundstoffen
Herstellung von pharmazeutischen
95. 2120 Spezialitäten und sonstigen pharma- X
zeutischen Erzeugnissen
Herstellung und Runderneuerung von
96. 2211 X
Bereifungen
97. 2219 Herstellung von sonstigen Gummiwaren X
Herstellung von Platten, Folien,
98. 2221 X
Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
Herstellung von Verpackungsmitteln
99. 2222 X
aus Kunststoffen
Herstellung von Baubedarfsartikeln
100. 2223 X
aus Kunststoffen
Herstellung von sonstigen Kunststoff-
101. 2229 X
waren
102. 2311 Herstellung von Flachglas X
103. 2312 Veredlung und Bearbeitung von Flachglas X
104. 2313 Herstellung von Hohlglas X
Herstellung von Glasfasern und Waren
105. 2314 X
daraus
Herstellung, Veredlung und Bearbeitung
106. 2319 von sonstigem Glas einschließlich tech- X
nischen Glaswaren
Herstellung von feuerfesten keramischen
107. 2320 X
Werkstoffen und Waren
Herstellung von keramischen Wand- und
108. 2331 X
Bodenfliesen und -platten
Herstellung von Ziegeln und sonstiger
109. 2332 X
Baukeramik
Herstellung von keramischen Haushalts-
110. 2341 X
waren und Ziergegenständen
111. 2342 Herstellung von Sanitärkeramik X
Herstellung von Isolatoren und
112. 2343 X
Isolierteilen aus Keramik
Herstellung von keramischen Erzeugnis-
113. 2344 X
sen für sonstige technische Zwecke
Herstellung von sonstigen keramischen
114. 2349 X
Erzeugnissen
115. 2351 Herstellung von Zement X
Herstellung von Kalk und gebranntem
116. 2352 X
Gips
Herstellung von Gipserzeugnissen für
117. 2362 X
den Bau
118. 2365 Herstellung von Faserzementwaren X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1117
Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
119. 2369 X
aus Beton, Zement und Gips a. n. g.
Be- und Verarbeitung von Naturwerk-
120. 2370 X
steinen und Natursteinen a. n. g.
Herstellung von Schleifkörpern und
121. 2391 X
Schleifmitteln auf Unterlage
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
122. 2399 X
aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
Erzeugung von Roheisen, Stahl und
123. 2410 X
Ferrolegierungen
Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-,
124. 2420 Rohrverschluss- und Rohrverbindungs- X
stücken aus Stahl
125. 2431 Herstellung von Blankstahl X
Herstellung von Kaltband mit einer Breite
126. 2432 X
von weniger als 600 mm
127. 2433 Herstellung von Kaltprofilen X
128. 2434 Herstellung von kaltgezogenem Draht X
Erzeugung und erste Bearbeitung von
129. 2441 X
Edelmetallen
Erzeugung und erste Bearbeitung von
130. 2442 X
Aluminium
Erzeugung und erste Bearbeitung von
131. 2443 X
Blei, Zink und Zinn
Erzeugung und erste Bearbeitung von
132. 2444 X
Kupfer
Erzeugung und erste Bearbeitung von
133. 2445 X
sonstigen NE-Metallen
134. 2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen X
135. 2451 Eisengießereien X
136. 2452 Stahlgießereien X
137. 2453 Leichtmetallgießereien X
138. 2454 Buntmetallgießereien X
139. 2511 Herstellung von Metallkonstruktionen X
Herstellung von Ausbauelementen aus
140. 2512 X
Metall
Herstellung von Heizkörpern und -kesseln
141. 2521 X
für Zentralheizungen
Herstellung von Sammelbehältern,
142. 2529 X
Tanks u. ä. Behältern aus Metall
Herstellung von Dampfkesseln (ohne
143. 2530 X
Zentralheizungskessel)
144. 2540 Herstellung von Waffen und Munition X
Herstellung von Schneidwaren und
145. 2571 X
Bestecken aus unedlen Metallen
Herstellung von Schlössern und
146. 2572 X
Beschlägen aus unedlen Metallen
147. 2573 Herstellung von Werkzeugen X
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von Fässern, Trommeln,
148. 2591 X
Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
Herstellung von Verpackungen und Ver-
149. 2592 X
schlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall
Herstellung von Drahtwaren, Ketten und
150. 2593 X
Federn
151. 2594 Herstellung von Schrauben und Nieten X
Herstellung von sonstigen Metallwaren
152. 2599 X
a. n. g.
Herstellung von elektronischen Bauele-
153. 2611 X
menten
154. 2612 Herstellung von bestückten Leiterplatten X
Herstellung von Datenverarbeitungs-
155. 2620 X
geräten und peripheren Geräten
Herstellung von Geräten und Einrichtun-
156. 2630 X
gen der Telekommunikationstechnik
Herstellung von Geräten der Unter-
157. 2640 X
haltungselektronik
Herstellung von Mess-, Kontroll-,
158. 2651 Navigations- u. ä. Instrumenten und X
Vorrichtungen
159. 2652 Herstellung von Uhren X
Herstellung von Bestrahlungs- und
160. 2660 Elektrotherapiegeräten und elektro- X
medizinischen Geräten
Herstellung von optischen und foto-
161. 2670 X
grafischen Instrumenten und Geräten
Herstellung von magnetischen und
162. 2680 X
optischen Datenträgern
Herstellung von Elektromotoren,
163. 2711 X
Generatoren und Transformatoren
Herstellung von Elektrizitätsverteilungs-
164. 2712 X
und -schalteinrichtungen
Herstellung von Batterien und
165. 2720 X
Akkumulatoren
166. 2731 Herstellung von Glasfaserkabeln X
Herstellung von sonstigen elektronischen
167. 2732 X
und elektrischen Drähten und Kabeln
Herstellung von elektrischem Installa-
168. 2733 X
tionsmaterial
Herstellung von elektrischen Lampen
169. 2740 X
und Leuchten
Herstellung von elektrischen Haushalts-
170. 2751 X
geräten
Herstellung von nicht elektrischen
171. 2752 X
Haushaltsgeräten
Herstellung von sonstigen elektrischen
172. 2790 X
Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
Herstellung von Verbrennungsmotoren
173. 2811 und Turbinen (ohne Motoren für Luft- X
und Straßenfahrzeuge)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1119
Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von hydraulischen und pneu-
174. 2812 X
matischen Komponenten und Systemen
Herstellung von Pumpen und
175. 2813 X
Kompressoren a. n. g.
176. 2814 Herstellung von Armaturen a. n. g. X
Herstellung von Lagern, Getrieben,
177. 2815 X
Zahnrädern und Antriebselementen
178. 2821 Herstellung von Öfen und Brennern X
Herstellung von Hebezeugen und
179. 2822 X
Fördermitteln
Herstellung von Büromaschinen (ohne
180. 2823 Datenverarbeitungsgeräte und periphere X
Geräte)
Herstellung von handgeführten
181. 2824 X
Werkzeugen mit Motorantrieb
Herstellung von kälte- und lufttechni-
182. 2825 schen Erzeugnissen, nicht für den X
Haushalt
Herstellung von sonstigen nicht wirt-
183. 2829 schaftszweigspezifischen Maschinen X
a. n. g.
Herstellung von land- und forstwirt-
184. 2830 X
schaftlichen Maschinen
Herstellung von Werkzeugmaschinen für
185. 2841 X
die Metallbearbeitung
Herstellung von sonstigen Werkzeug-
186. 2849 X
maschinen
Herstellung von Maschinen für die
187. 2891 Metallerzeugung, von Walzwerks- X
einrichtungen und Gießmaschinen
Herstellung von Bergwerks-, Bau- und
188. 2892 X
Baustoffmaschinen
Herstellung von Maschinen für die
189. 2893 Nahrungs- und Genussmittelerzeugung X
und die Tabakverarbeitung
Herstellung von Maschinen für die
190. 2894 Textil- und Bekleidungsherstellung und X
die Lederverarbeitung
Herstellung von Maschinen für die
191. 2895 X
Papiererzeugung und -verarbeitung
Herstellung von Maschinen für die
192. 2896 Verarbeitung von Kunststoffen und Kaut- X
schuk
Herstellung von Maschinen für sonstige
193. 2899 X
bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.
Herstellung von Kraftwagen und
194. 2910 X
Kraftwagenmotoren
Herstellung von Karosserien, Aufbauten
195. 2920 X
und Anhängern
Herstellung elektrischer und elektroni-
196. 2931 scher Ausrüstungsgegenstände für X
Kraftwagen
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Laufende WZ 20081 WZ 2008 – Bezeichnung
Liste 1 Liste 2
Nummer Code (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Herstellung von sonstigen Teilen und
197. 2932 X
sonstigem Zubehör für Kraftwagen
198. 3011 Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau) X
199. 3012 Boots- und Yachtbau X
200. 3020 Schienenfahrzeugbau X
201. 3030 Luft- und Raumfahrzeugbau X
Herstellung von militärischen
202. 3040 X
Kampffahrzeugen
203. 3091 Herstellung von Krafträdern X
Herstellung von Fahrrädern sowie von
204. 3092 X
Behindertenfahrzeugen
Herstellung von sonstigen Fahrzeugen
205. 3099 X
a. n. g.
206. 3101 Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln X
207. 3102 Herstellung von Küchenmöbeln X
208. 3103 Herstellung von Matratzen X
209. 3109 Herstellung von sonstigen Möbeln X
210. 3211 Herstellung von Münzen X
Herstellung von Schmuck, Gold-
211. 3212 und Silberschmiedewaren (ohne X
Fantasieschmuck)
212. 3213 Herstellung von Fantasieschmuck X
213. 3220 Herstellung von Musikinstrumenten X
214. 3230 Herstellung von Sportgeräten X
215. 3240 Herstellung von Spielwaren X
Herstellung von medizinischen und zahn-
216. 3250 X
medizinischen Apparaten und Materialien
217. 3291 Herstellung von Besen und Bürsten X
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen
218. 3299 X
a. n. g.
219. 3832 Rückgewinnung sortierter Werkstoffe X
1
Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe
2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden;
auch zu beziehen über www.destatis.de.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1121
Artikel 2 b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „nach § 33b“
durch die Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9“
Änderung des ersetzt.
Projekt-Mechanismen-Gesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen- Artikel 6
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), Änderung des
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 32 des Gesetzes vom Energiewirtschaftsgesetzes
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird die Angabe „16“ durch die Angabe „19“ ersetzt. Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I
Artikel 3 S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. § 3 Nummer 18b wird wie folgt gefasst:
Unterlassungsklagengesetzes „18b. erneuerbare Energien
§ 2 Absatz 2 Nummer 9 des Unterlassungsklagenge- Energien im Sinne des § 5 Nummer 14 des
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“.
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt 2. § 12e Absatz 3 wird aufgehoben.
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt 3. In § 12f Absatz 1 werden die Wörter „und Techno-
gefasst: logie, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
„9. die §§ 59 und 60 Absatz 1, die §§ 78, 79 Absatz 2 „und Energie“ ersetzt.
und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Geset-
4. § 17d wird wie folgt gefasst:
zes,“.
„§ 17d
Artikel 4 Umsetzung
des Offshore-Netzentwicklungsplans
Änderung der (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren
Gasnetzzugangsverordnung Regelzone der Netzanschluss von Windenergiean-
§ 31 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. Sep- lagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichte-
tember 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Arti- ter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitun-
kel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) gen entsprechend den Vorgaben des Offshore-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betrei-
ben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzan-
schlüsse von Windenergieanlagen auf See entspre-
„§ 31
chend den Vorgaben des Offshore-Netzentwick-
Zweck der Regelung lungsplans zu beginnen und die Errichtung der
Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See
Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspei-
zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 ist
sung von Biogas in das Erdgasnetz zu ermöglichen.“
ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des
Energieversorgungsnetzes.
Artikel 5
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
Änderung des netzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Ab-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen satz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsver-
gabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstel-
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in lungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 der Windenergieanlage auf See gegenüber bekannt
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- zu machen und auf seiner Internetseite zu veröf-
satz 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I fentlichen. Nach Bekanntmachung des voraus-
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: sichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat
1. In § 47f Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-
das Wort „Energie“ ersetzt und werden die Wörter treiber mit dem Betreiber der Windenergieanlage
„und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus auf See, dem nach den Absätzen 3 bis 5 An-
erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare- schlusskapazitäten auf der Anbindungsleitung zu-
Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen gewiesen wurden, einen Realisierungsfahrplan ab-
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- zustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzel-
schutz und Reaktorsicherheit“ gestrichen. nen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage
auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses
2. § 47g wird wie folgt geändert: enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
netzbetreiber und der Betreiber der Windenergiean-
a) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
lage auf See haben sich regelmäßig über den Fort-
„2. die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des schritt bei der Errichtung der Windenergieanlage
§ 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge- auf See und der Herstellung des Netzanschlusses
setzes und die auf die jeweilige Veräuße- zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Ab-
rungsform entfallenden Mengen.“ weichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt ge- bindungsleitungen dient und soweit dem die Be-
machte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann stimmungen des Bundesfachplans Offshore nicht
nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde ge- entgegenstehen; die Regulierungsbehörde kann
ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die hierfür freie Anbindungskapazität auf Anbindungs-
Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und leitungen von der Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1
unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig- ausnehmen. Vor der Entscheidung sind der betrof-
ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Mo- fene Betreiber einer Windenergieanlage auf See
nate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung und der betroffene anbindungsverpflichtete Über-
wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin tragungsnetzbetreiber zu hören.
verbindlich.
(6) Ein Betreiber einer Windenergieanlage auf
(3) Die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf See, die über die notwendige Zulassung im Sinne
Anbindungsleitungen erfolgt durch die Regulie- des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes
rungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt oder eine entsprechende Zulassung durch die nach
für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem objek- Landesrecht zuständige Behörde verfügt, hat im
tiven, transparenten und diskriminierungsfreien Ver- Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach
fahren. Die unter Berücksichtigung sämtlicher be- den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität auf
stehender unbedingter Netzanbindungszusagen der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch
höchstens zuweisbare Anschlusskapazität beträgt auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Fertig-
bis zum 31. Dezember 2020 6,5 Gigawatt. Ab dem stellungstermin gemäß Absatz 2 Satz 5; hat die Re-
1. Januar 2021 erhöht sich die Menge der nach gulierungsbehörde die Kapazitätszuweisung auf
Satz 2 zuweisbaren Anschlusskapazität jährlich einen Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstel-
um 800 Megawatt. Die Regulierungsbehörde kann lungstermin befristet, hat der Betreiber einer Wind-
die Zuweisung von Anschlusskapazität mit Neben- energieanlage auf See erst ab diesem Zeitpunkt An-
bestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfah- spruch auf Netzanbindung. Ein Anspruch des Be-
rensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde treibers einer Windenergieanlage auf See auf Erwei-
veröffentlicht monatlich die nach den Sätzen 2 terung der Netzkapazität nach § 12 des Erneuerba-
und 3 zuweisbare Anschlusskapazität im Internet. re-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht
(4) Sind für Kapazitätszuweisungen nicht in aus- zugewiesene Kapazität sind die §§ 14 und 15 des
reichendem Umfang verfügbare Kapazitäten nach Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.
Absatz 3 Satz 2 und 3 vorhanden oder übersteigt Um eine geordnete und effiziente Nutzung und
die Nachfrage der im Bundesfachplan Offshore Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen
nach § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 identifizier- und um eine installierte Leistung aller Windenergie-
ten Windenergieanlagen auf See die auf einer be- anlagen auf See von 6 500 Megawatt im Jahr 2020
auftragten Anbindungsleitung noch zur Verfügung zu erreichen, soll die Regulierungsbehörde in Ab-
stehende Kapazität, erfolgt die Kapazitätszuwei- stimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
sung nach Absatz 3 Satz 1 im Wege eines Verstei- und Hydrographie die einer Windenergieanlage auf
gerungsverfahrens oder eines anderen nach Ab- See zugewiesene Anschlusskapazität entziehen,
satz 8 Satz 1 Nummer 3 bestimmten Zuweisungs- wenn der Betreiber der Windenergieanlage auf See
verfahrens. Soweit die Kapazitätszuweisung im
1. nicht spätestens 24 Monate vor dem verbind-
Wege eines Versteigerungsverfahrens erfolgt, geht
lichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5
diesem ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung
der Regulierungsbehörde den Nachweis über
zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu
eine bestehende Finanzierung für die Errichtung
beantragen ist. Die Regulierungsbehörde entschei-
der Windenergieanlage auf See erbringt,
det über die Zulassung zum Versteigerungsverfah-
ren durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf 2. nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbind-
Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller lichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5
die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verstei- mit der Errichtung der Windenergieanlage auf
gerungsverfahren nicht nachweist. Die Betreiber See begonnen hat oder
von Windenergieanlagen auf See, die im Versteige-
rungsverfahren einen Zuschlag erhalten, zahlen den 3. die technische Betriebsbereitschaft der Wind-
ihrem Gebot entsprechenden Geldbetrag an den energieanlage auf See nicht innerhalb von
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei- 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstel-
ber, der die Zahlung nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 lungstermin nach Absatz 2 Satz 5 hergestellt ist.
der Ausgleichsmechanismusverordnung verein-
Für den Nachweis über eine bestehende Finanzie-
nahmt.
rung sind verbindliche Verträge über die Bestellung
(5) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- die Windenergieanlage auf See vorgesehenen Um-
graphie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf spannanlage und der parkinternen Verkabelung vor-
See, die über eine unbedingte Netzanbindungszu- zulegen. Für Betreiber von Windenergieanlagen auf
sage oder eine nach Absatz 3 Satz 1 zugewiesene See mit unbedingter Netzanbindungszusage ist
Kapazität verfügt, im Wege der Kapazitätsverlage- Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-
rung die zugewiesene Kapazität entziehen und ihm den, dass dem verbindlichen Fertigstellungstermin
Kapazitäten an einer anderen Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 5 der Fertigstellungstermin aus
zuweisen, soweit dies einer geordneten und effi- der unbedingten Netzanbindungszusage gleich-
zienten Nutzung und Auslastung von Offshore-An- steht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1123
(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Off-
über eine finanzielle Verrechnung untereinander shore-Anlage“ durch die Wörter „Windener-
auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme- gieanlage auf See“, wird die Angabe „16“
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. durch die Angabe „19“ und die Angabe „31“
Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz durch die Angabe „50“ und werden die Wör-
der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber ter „dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig-
von Windenergieanlagen auf See für die Planung stellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d
und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „dem ver-
zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit bindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d
diese Aufwendungen den Umständen nach für er- Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
forderlich anzusehen waren und den Anforderungen bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 werden jeweils die
eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entspre- Wörter „Offshore-Anlage“ durch die Wörter
chen. „Windenergieanlage auf See“ ersetzt.
(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festle-
gung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen cc) In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Off-
treffen shore-Anlage“ durch die Wörter „Windener-
gieanlage auf See“ und die Wörter „dem ver-
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off- bindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der
shore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2
schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be- Satz 3“ durch die Wörter „dem verbindlichen
stimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2
ein, Satz 5“ ersetzt.
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs-
dd) Folgender Satz wird angefügt:
plans, zu den erforderlichen Schritten, die die
Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung „Hat der Betreiber einer Windenergieanlage
ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen auf See nach § 17d Absatz 6 Satz 1 erst ab
haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen
schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Fertigstellungstermin einen Anspruch auf
Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinba- Netzanbindung, so ist dieser Absatz mit der
rung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt,
Satz 2, zur Information der Betreiber der anzu- ab dem ein Anspruch auf Netzanbindung be-
bindenden Windenergieanlagen auf See und zu steht, dem verbindlichen Fertigstellungster-
einem Umsetzungszeitplan ein, und min gleichsteht.“
3. zum Verfahren zur Zuweisung, Versteigerung,
c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Offshore-
Verlagerung und Entziehung von Anbindungska-
Anlage“ durch die Wörter „Windenergieanlage
pazitäten; dies schließt Festlegungen zur Art und
auf See“ ersetzt.
Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens nach
Absatz 3, zum Zeitpunkt der Durchführung eines d) In Absatz 6 werden die Wörter „Offshore-Anla-
Zuweisungsverfahrens, zu den Mindestvoraus- ge“ durch die Wörter „Windenergieanlage auf
setzungen für die Zulassung zu einem Zuwei- See“ ersetzt.
sungsverfahren und für die Zuweisung von An-
bindungskapazität sowie zu möglichen Sicher- 6. § 17i wird wie folgt geändert:
heitsleistungen oder Garantien ein.
a) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch das
Festlegungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgen im Wort „Energie“ und werden die Wörter „für Um-
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff- welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
fahrt und Hydrographie. dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
(9) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen- wirtschaft und“ durch die Wörter „der Justiz
den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra- und für“ ersetzt.
gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off- b) In Satz 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen“
shore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errich- durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See“
tet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben ersetzt.
des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.“
5. § 17e wird wie folgt geändert: 7. In § 17j Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch
das Wort „Energie“ und werden die Wörter „für Um-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Off- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
shore-Anlage“ durch die Wörter „Windener- und“ durch die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.
gieanlage auf See“, wird die Angabe „16“
durch die Angabe „19“ und die Angabe „31“ 8. § 43 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „50“ ersetzt. a) In Nummer 3 werden die Wörter „Offshore-Anla-
bb) In den Sätzen 2, 4 und 6 werden jeweils die gen im Sinne des § 3 Nr. 9“ durch die Wörter
Wörter „Offshore-Anlage“ durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 5
„Windenergieanlage auf See“ ersetzt. Nummer 36“ ersetzt.
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- rer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit
fügt: und Zuverlässigkeit;
„5. Gleichstrom-Hochspannungsleitungen nach 8. Anforderungen an die technische und be-
§ 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangeset- triebliche Flexibilität neuer Anlagen zur Erzeu-
zes,“. gung von Energie zu treffen.“
9. § 49 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4a Satz 1 und 3 wird das Wort „Tech-
nologie“ durch das Wort „Energie“ ersetzt.
a) Absatz 4 Satz 1 wird folgt gefasst:
10. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und „§ 53b
Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung
der technischen Sicherheit, der technischen Verordnungsermächtigung
und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen zum Gesamtanlagenregister
sowie der Interoperabilität von öffentlich zu- Zur Verbesserung der Gewährleistung und Über-
gänglichen Ladeeinrichtungen für Elektromobile wachung der Versorgungssicherheit, insbesondere
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des des sicheren Betriebs von Energieversorgungsnet-
Bundesrates zen, des Monitorings der Versorgungssicherheit
1. Anforderungen an die technische Sicherheit und der Vereinfachung der energierechtlichen Mel-
dieser Anlagen, ihre Errichtung und ihren Be- depflichten wird das Bundesministerium für Wirt-
trieb festzulegen; schaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu re-
2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung geln:
der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln,
1. die Einrichtung eines Verzeichnisses durch die
insbesondere zu bestimmen,
Bundesnetzagentur, in dem Anlagen zur Erzeu-
a) dass und wo die Errichtung solcher Anla- gung und Speicherung von elektrischer Energie,
gen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme deren Genehmigungen, öffentlich zugängliche
von Änderungen oder Erweiterungen und Ladeeinrichtungen für Elektromobile, steuerbare
sonstige die Anlagen betreffenden Um- Verbrauchseinrichtungen von Letztverbrauchern
stände angezeigt werden müssen, sowie industrielle und gewerbliche Letztverbrau-
cher erfasst werden; dabei sind auch die Betrei-
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a be- ber der Anlagen nach Nummer 1 Satz 1, die Be-
stimmte Nachweise beigefügt werden treiber der Energieversorgungsnetze, die jewei-
müssen und ligen Bilanzkreisverantwortlichen sowie Gaslie-
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb feranten, Gasversorgungsnetzbetreiber und
der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Speicheranlagen nebst deren Betreiber zu erfas-
Prüffristen begonnen werden darf; sen (Gesamtanlagenregister),
3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme 2. die Ausgestaltung des Gesamtanlagenregisters,
und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen wobei insbesondere bestimmt werden kann,
und festzulegen, dass diese Prüfungen und a) welche Angaben übermittelt werden müssen,
Überprüfungen durch behördlich anerkannte insbesondere
Sachverständige zu erfolgen haben;
aa) Kontaktdaten der zur Übermittlung der
4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzule- Angaben verpflichteten Person,
gen, insbesondere die Befugnis, den Bau bb) den Standort der Anlage,
und den Betrieb von Energieanlagen zu unter-
sagen, wenn das Vorhaben nicht den in der cc) den genutzten Energieträger,
Rechtsverordnung geregelten Anforderungen dd) die installierte Leistung der Anlage,
entspricht; ee) technische Eigenschaften der Anlage,
5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zustän- ff) Angaben zur Fernsteuerbarkeit der Anla-
dige Behörde vom Betreiber der Energiean- ge,
lage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
gg) Angaben zum Energieversorgungsnetz,
6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerken- an das die Anlage angeschlossen ist,
nung von Sachverständigen, die bei der Prü-
hh) die Bilanzkreiszugehörigkeit,
fung der Energieanlagen tätig werden, sowie
der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit b) die zur Übermittlung der Angaben nach
von Sachverständigen aus anderen Mitglied- Buchstabe a Verpflichteten, insbesondere
staaten der Europäischen Union oder eines die in Nummer 1 zweiter Halbsatz benannten
Vertragsstaates des Abkommens über den Personen,
Europäischen Wirtschaftsraum zu bestim- c) die für die Datenübermittlung anzuwenden-
men; den Fristen sowie Anforderungen an die Art,
7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzu- die Formate und den Umfang der zu übermit-
legen, die Sachverständige nach Nummer 6 telnden Daten,
und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen d) der Abgleich mit Daten anderer Register, die
müssen, insbesondere zur Gewährleistung ih- auf der Grundlage dieses Gesetzes, der §§ 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1125
und 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien- Kraftwerkszubau und Ersatzinvestitionen so-
Gesetzes, der §§ 47a bis 47j des Gesetzes wie Energieeffizienz und die sich daraus er-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gebenden Herausforderungen und legt erfor-
hierauf erlassener Rechtsverordnungen oder derliche Handlungsempfehlungen vor.“
Festlegungen sowie auf der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort
und des Rates über die Integrität und Trans- „Technologie“ durch das Wort „Energie“ er-
parenz des Energiegroßhandelsmarktes ein- setzt.
gerichtet und betrieben werden, sofern die b) In den Absätzen 1a, 2, 2a und 3 Satz 3 wird je-
für diese Register und Datensätze jeweils weils das Wort „Technologie“ durch das Wort
maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich „Energie“ ersetzt.
nicht entgegenstehen,
e) die Wahrnehmung der Aufgaben des Anla- 12. § 91 wird wie folgt geändert:
genregisters nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach den
Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Wörtern „auf Grund der §§“ die Angabe „12a,
Gesamtanlagenregister, 12c, 15a, 17c, 17d,“ eingefügt.
3. die Möglichkeit, Angaben der Anlagenbetreiber
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Da-
ten der zuständigen Genehmigungsbehörde ab- „(10) Für Leistungen der Regulierungsbe-
zugleichen, hörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen
4. Art und Umfang der Weitergabe der Daten an das Verwaltungskostengesetz in der bis zum
Netzbetreiber sowie Dritte, soweit dies zur Erfül- 14. August 2013 geltenden Fassung.“
lung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
13. § 117a Satz 1 wird wie folgt geändert:
lich ist, unter Beachtung des Datenschutzes,
5. der Umfang der zu veröffentlichenden Daten un- a) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die An-
ter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforde- gabe „5“ ersetzt,
rungen, wobei Angaben zur Person der nach b) Die Angabe „gemäß § 33a“ wird durch die Wör-
Nummer 2 Buchstabe a Verpflichteten ein- ter „im Sinne des § 5 Nummer 9“ ersetzt.
schließlich ihrer Kontaktdaten nicht veröffent-
licht werden, sowie das Verhältnis zu anderen 14. § 118 wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Veröffentlichungspflichten,
a) Absatz 9 wird aufgehoben.
6. das Verhältnis zu den Meldepflichten nach ande-
ren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach b) In Absatz 12 werden die Wörter „Offshore-Anla-
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, gen“ durch die Wörter „Windenergieanlagen auf
See“ ersetzt.
7. Regelungen zum Schutz personenbezogener
Daten im Zusammenhang mit den nach den c) Nach Absatz 12 werden die folgenden Absät-
Nummern 2 bis 4 zu übermittelnden Daten, ins- ze 13 und 14 eingefügt:
besondere Aufklärungs-, Auskunfts- und Lö-
schungspflichten, „(13) § 17d Absatz 6 Satz 3 ist nicht auf einen
Betreiber von Windenergieanlagen auf See nach
8. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch
Absatz 12 anzuwenden, der bis zum Ablauf des
Festlegung nach § 29 Absatz 1 und unter Be-
1. Juli 2015 der Regulierungsbehörde den Nach-
achtung des Datenschutzes zu regeln:
weis über eine bestehende Finanzierung er-
a) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich bringt, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 mit
der hierzu Verpflichteten, der Errichtung der Windenergieanlage auf See
begonnen hat und die technische Betriebsbe-
b) dass abweichend von einer Rechtsverord-
reitschaft der Windenergieanlagen auf See bis
nung nach Nummer 1 bestimmte Angaben
zum Ablauf des 1. Januar 2019 hergestellt hat.
nicht mehr übermittelt werden müssen, so-
Für den Nachweis der bestehenden Finanzie-
weit diese nicht länger zur Gewährleistung
rung gilt § 17d Absatz 6 Satz 4 entsprechend.
und Überwachung der Versorgungssicherheit
erforderlich sind, sowie (14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regu-
c) Art und Umfang des Zugangs zu Informatio- lierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-
nen des Gesamtanlagenregisters für be- amt für Seeschifffahrt und Hydrographie abwei-
stimmte Personenkreise.“ chend von § 17d Absatz 3 Satz 2 unter Berück-
sichtigung sämtlicher bestehender unbedingter
11. § 63 wird wie folgt geändert: Netzanbindungszusagen höchstens 7,7 Giga-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: watt Anschlusskapazität zuweisen.“
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden d) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 15.
Satz ersetzt:
15. Es werden ersetzt:
„Die Bundesregierung berichtet dem Bun-
destag bis zum 31. Dezember 2014 und a) in § 13 Absatz 2a Satz 1 die Angabe „8“ durch
dann jährlich über den Netzausbau, den die Angabe „11“ und in Satz 3 die Angabe „11“
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
durch die Angabe „14“ und die Angabe „12“ Artikel 10
durch die Angabe „15“,
Änderung der
b) in § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Systemstabilitätsverordnung
Absatz 3 Satz 2, § 17b Absatz 2 Satz 3, in § 17g In § 3 Nummer 1 der Systemstabilitätsverordnung
in der Überschrift sowie in Satz 1 die Wörter vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) wird im ersten Halb-
„Offshore-Anlagen“ durch die Wörter „Windener- satz die Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt und
gieanlagen auf See“, im zweiten Halbsatz nach den Wörtern „§ 6 Absatz 3
c) in § 17f Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Offshore- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der
Anlage“ durch die Wörter „Windenergieanlage Fassung vom 31. Juli 2014“ eingefügt.
auf See“,
Artikel 11
d) in § 42 Absatz 5 Nummer 1 die Angabe „55“
durch die Angabe „79“. Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 7 Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271) wird wie folgt ge-
Änderung der ändert:
Stromnetzentgeltverordnung 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 „(2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B“ gekenn-
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- zeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für
nung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen
worden ist, wird wie folgt geändert: über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsge-
1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
setzes errichtet und betrieben werden. Um den Ein-
„16“ durch die Angabe „19“ und werden die Wörter
satz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu
„vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1
testen, können diese auf technisch und wirtschaft-
oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
lich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet
direkt vermarktet“ durch das Wort „gefördert“ er-
und betrieben oder geändert werden, wenn die An-
setzt.
forderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe „35 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes
Abs. 2“ durch die Angabe „57 Absatz 3“ ersetzt. erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des
Vorhabens zuständigen Behörde sind die Pilotpro-
jekte nach Satz 1 auf technisch und wirtschaftlich
Artikel 8 effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten
Änderung der und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforde-
rungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
Stromnetzzugangsverordnung
Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes er-
In § 11 der Stromnetzzugangsverordnung vom füllt sind. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5 soweit das Vorhaben in der Trasse einer bestehen-
der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) den oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchst-
geändert worden ist, werden die Wörter „vergütet und spannungsfreileitung errichtet und betrieben oder
nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geändert werden soll. § 43 Satz 1 Nummer 3 und 4
direkt vermarktet“ durch die Wörter „mit einer Einspei- des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.“
severgütung vergütet“ ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird jeweils in den Nummern 4 und
Artikel 9 30 in der Spalte „Kennzeichnung“ die Angabe „C“
gestrichen.
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung b) Unterhalb der Tabelle werden die Wörter „C =
Pilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Ab-
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober satz 2 Satz 2“ gestrichen.
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) ge- Artikel 12
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der
1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Biomasseverordnung
a) In Nummer 8 wird die Angabe „35 Absatz 2“ Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
durch die Angabe „57 Absatz 3“ ersetzt. S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
b) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 17d Absatz 4“ worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 17d Absatz 7“ ersetzt.
1. In § 1 werden die Wörter „für welche Stoffe eine zu-
2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die sätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in An-
Wörter „Offshore-Anlagen“ durch die Wörter spruch genommen werden kann, welche energeti-
„Windenergieanlagen auf See“ ersetzt. schen Referenzwerte für die Berechnung dieser Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1127
gütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezo- des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) ge-
gene Vergütung zu berechnen ist,“ gestrichen. ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“
2. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli
3. § 2a wird aufgehoben. 2014 geltenden Fassung“ ersetzt.
4. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
Artikel 15
Artikel 13
Änderung der
Änderung des
Systemdienstleistungsverordnung
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 4 des
satz 77 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
„KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Ener- a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“
gien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in durch die Angabe „§ 9 Absatz 6“ ersetzt.
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Erneuer-
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die
bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am
Angabe „8“ und werden die Wörter „die §§ 6, 8 Ab-
31. Juli 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.
satz 4, die §§ 11 und 12“ durch die Wörter „die §§ 9,
12 Absatz 4 sowie die §§ 14 und 15“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 29 und § 30“
3. § 7 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern 3. In § 3 wird die Angabe „§ 29 und § 30“ durch die
„Dauer der Zahlung“ ein Komma und das Wort Angabe „§ 49“ ersetzt.
„Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
4. In § 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“ durch die
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: Angabe „§ 9 Absatz 6“ ersetzt.
„(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- 5. In § 5 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Ener-
mung des Bundesrates bedarf, die Zuschlagzah- gien-Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Juli 2014
lungen für KWK-Strom nach § 4 Absatz 3a Satz 1 geltenden Fassung“ eingefügt.
anzupassen, soweit dieser Strom durch die EEG- 6. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Ab-
Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Ge- satz 6 in Verbindung mit § 6 Nummer 2“ durch die
setzes belastet wird und dies erforderlich ist, um Wörter „§ 25 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit
einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu er- § 9 Absatz 6“ ersetzt.
möglichen.“
7. In § 7 wird die Angabe „§ 19 Absatz 3“ durch die
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
Angabe „§ 32 Absatz 4“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
8. In § 8 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuer-
a) Das Wort „Technologie“ wird durch das Wort
bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am
„Energie“ ersetzt und werden die Wörter „ge-
31. Juli 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.
meinsam mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ gestri-
chen. Artikel 16
b) Folgender Satz wird angefügt: Änderung der
„Im Hinblick auf die Erreichung der klimapoliti- Ausgleichsmechanismusverordnung
schen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwi-
schenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bun- Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und 2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 2 des
Reaktorsicherheit.“ Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 14 1. In § 2 werden die Wörter „den §§ 16 bis 33“ durch
Änderung des die Wörter „den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32
sowie den §§ 37 bis 55“ ersetzt.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
In der Anlage Nummer II.1 Buchstabe c Doppelbuch- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
stabe aa des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 37 Absatz 2“
vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden b) In Absatz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe „§ 43
die Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Ok- Absatz 3“ durch die Angabe „§ 66 Absatz 4“ er-
tober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 setzt.
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 4 werden die Wörter „im Anschluss an
die Erstellung des Berichts nach § 9“ gestrichen
aa) In Nummer 2a wird jeweils die Angabe „35“
und wird nach dem Komma am Ende das Wort
durch die Angabe „57“, die Angabe „2“ durch
„und“ eingefügt.
die Angabe „3“ und die bisherige Angabe „3“
durch die Angabe „4“ ersetzt. d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage
bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Num-
Komma ersetzt.
mer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „35“ durch die auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbe-
Angabe „57“, die Angabe „4“ durch die An- treiber, und die notwendigen Anpassungen
gabe „5“, die Angabe „38“ durch die Angabe bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
„62“ sowie der Punkt am Ende durch das pflichten“.
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 6 6. § 12 wird aufgehoben.
wird angefügt:
„6. Einnahmen aus Zahlungen nach § 17d
Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschafts-
Artikel 17
gesetzes.“
Änderung der
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
„1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 2
52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“. (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
bb) Nummer 1a wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 1b wird die Angabe „35 Ab- a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
satz 1b“ durch die Angabe „57 Absatz 2“ er-
setzt. „Teil 4
dd) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende Zentrales Informationsregister
durch einen Punkt ersetzt.
§ 61 (weggefallen)
ee) Nummer 7 wird aufgehoben.
§ 62 (weggefallen)
e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Satz 4“ § 63 (weggefallen)
und wird die Angabe „48“ durch die Angabe „73“ § 64 (weggefallen)
ersetzt.
§ 65 (weggefallen)
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 66 Informationsregister
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und“ ge-
strichen. § 67 Datenabgleich
b) In Nummer 2 wird die Angabe „29“ durch die An- § 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde
gabe „49“ und die Angabe „31“ durch die Angabe § 69 (weggefallen)“.
„50“ ersetzt, werden die Wörter „30 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes und Strom nach §“ ge- b) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
strichen und wird der Punkt durch ein Komma
und das Wort „und“ ersetzt. „§ 72 (weggefallen)“.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„3. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Ge-
„auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuer-
setzes für den jeweils vorangegangenen Ka-
bare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „auf
lendermonat.“
finanzielle Förderung nach den Förderbestim-
4. § 9 wird aufgehoben. mungen für Strom aus Biomasse des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes in der für die Anlage je-
5. § 11 wird wie folgt geändert: weils anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Reaktorsicherheit und dem“ gestrichen und wird
„3. der Betreiber der Anlage, in der die flüssige
das Wort „Technologie“ durch das Wort „Energie“
Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt
ersetzt.
wird, die zur Registrierung der Anlage erfor-
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein derlichen Angaben nach Maßgabe der
Komma ersetzt. Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1129
bare-Energien-Gesetzes übermittelt hat; die § 67
Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch
Datenabgleich
als erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbe-
treiber die Registrierung der Anlage im Anla- (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im
genregister nach den §§ 61 bis 63 der Bio- Informationsregister ab
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in
1. mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 des
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung be-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder mit den
antragt hat.“
Daten des Gesamtanlagenregisters nach § 53b
3. In § 11 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses
Verbindung mit den §§ 61 bis 63 durch die Vorlage nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-
der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagen-
§ 64 Absatz 4“ durch die Wörter „durch die Vorlage registers wahrnimmt, und
einer Bestätigung der zuständigen Behörde über 2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zustän-
die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der digen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-
Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare- Immissionsschutzgesetzes vorliegen.
Energien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Num-
mer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23
die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Be- kann die zuständige Behörde Daten mit der
hörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom- Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausge-
Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 stellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon un-
geltenden Fassung“ ersetzt. berührt.
4. In § 12 werden die Wörter „nach § 27 Absatz 1 des
§ 68
Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ und in § 20
Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Boni nach Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ jeweils
Die zuständige Behörde muss dem Netzbetrei-
durch die Wörter „oder finanzielle Förderung nach
ber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeu-
den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse
gung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, so-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
weit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte
die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung“ er-
flüssige Biomasse bezieht:
setzt.
1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,
5. Teil 4 wird wie folgt gefasst:
2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten,
„Teil 4 die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt ge-
worden sind, und
Zentrales Informationsregister
3. sonstige Zweifel an
§ 61 a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnach-
(weggefallen) weises, eines Zertifikates oder einer Beschei-
nigung oder
§ 62 b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tat-
sachen.
(weggefallen)
§ 69
§ 63
(weggefallen)“.
(weggefallen)
6. § 72 wird aufgehoben.
§ 64 7. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b bis d
(weggefallen)
durch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt:
§ 65 „b) das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie,
(weggefallen)
c) das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft,
§ 66
d) das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Informationsregister schutz, Bau und Reaktorsicherheit und
Die zuständige Behörde führt ein zentrales e) die nachgeordneten Behörden dieser Bun-
Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizie- desministerien, insbesondere an die Bun-
rungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheini- desnetzagentur, das Umweltbundesamt
gungen und Berichte im Zusammenhang mit der und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle
Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informa- nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissi-
tionsregister). onsschutzgesetzes,“.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „31“
durch die Angabe „50“ ersetzt.
„(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten des
Informationsregisters nach § 66 mit dem Anla- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „28“ durch die
genregister nach § 6 des Erneuerbare-Ener- Angabe „48“ ersetzt.
gien-Gesetzes oder dem Gesamtanlagenregister
nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes er- cc) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils
forderlich ist, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 die Angabe „32“ durch die Angabe „51“ er-
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die setzt.
Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, darf
die zuständige Behörde Informationen an das dd) In Nummer 4 wird die Angabe „27“ durch die
jeweilige Register übermitteln.“ Angabe „44“ ersetzt.
8. § 74 wird wie folgt geändert: ee) In Nummer 5 wird die Angabe „23“ durch die
Angabe „40“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Anla-
gen- und“ gestrichen. ff) In Nummer 6 wird die Angabe „24 bis 26“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ernäh- durch die Angabe „41 bis 43“ ersetzt.
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
4. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
durch die Wörter „Ernährung und Landwirt-
Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der
schaft“ ersetzt.
Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3
c) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Natur- und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestri-
schutz“ ein Komma und das Wort „Bau“ einge- chen.
fügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
9. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb, in § 77 Satz 1 und in Anlage 5 a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 wird jeweils die
Nummer 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Na- Angabe „16“ durch die Wörter „19 Absatz 1 Num-
turschutz“ ein Komma und das Wort „Bau“ einge- mer 2“ und die Angabe „35“ durch die Angabe
fügt. „57“ ersetzt.
10. In § 77 Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Land- b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Ab-
wirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wör- satz 2“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.
ter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
11. In Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter Artikel 19
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Landwirt- Änderung der
schaft“ ersetzt. Herkunftsnachweisverordnung
Artikel 18 Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2447), die durch Artikel 4 des
Änderung der Ausgleichs- Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geän-
mechanismus-Ausführungsverordnung dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord- 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-
nung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesmi-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2013 nisterium für Wirtschaft und Technologie nach Maß-
(BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt ge- gabe des § 64 Absatz 4 Nummer 5 des Erneuerbare-
ändert: Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die
Angabe „16“ durch die Wörter „19 Absatz 1 Num- 2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Natur-
mer 2“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „57“ schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
ersetzt. „Wirtschaft und Energie“ und wird die Angabe „55“
2. In § 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe durch die Angabe „79“ ersetzt.
„4“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 33b“ durch die
Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9“ ersetzt. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
b) Satz 4 wird wie folgt geändert: sicherheit und dem Bundesministerium für
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„den §§ 29 und 30“ durch die Angabe bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 49“ ersetzt. „55“ durch die Angabe „79“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1131
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „55“ durch die bb) In Satz 2 wird das Wort „Vermarktungsform“
Angabe „79“ ersetzt. durch das Wort „Veräußerungsform“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „63a“ durch die An- 7. § 27 wird wie folgt geändert:
gabe „87“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „62 Ab-
satz 3 Nummer 3“ durch die Angabe „86 Absatz 3
Artikel 20 Nummer 4“ ersetzt.
Änderung der b) In Absatz 2 wird die Angabe „64e Nummer 2“
Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung durch die Angabe „93“ ersetzt.
Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung 8. § 29 wird wie folgt gefasst:
vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147) wird wie folgt „§ 29
geändert:
Bußgeldvorschrift
1. § 2 wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1
a) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die An- Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-
gabe „5“ ersetzt. Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
b) In den Nummern 5 und 7 wird jeweils die Angabe 1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1
„55“ durch die Angabe „79“ ersetzt. oder Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt,
2. § 6 wird wie folgt geändert: 2. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten
Strom nicht liefert,
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Vergü-
tung nach § 16“ durch die Wörter „Förderung 3. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2
nach § 19“ ersetzt und die Wörter „und die einen Antrag stellt oder
Strommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des Er-
4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 2
neuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet“ gestri-
oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis
chen.
verwendet.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vergütung (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1
nach § 16“ durch die Wörter „Förderung nach Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-
§ 19“ ersetzt und die Wörter „oder die Strom- Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
menge nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vermarktet“ gestrichen. 1. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1
Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
3. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Off- oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
shore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9“ durch
die Wörter „Windenergieanlagen auf See nach § 5 2. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort ge-
Nummer 36“ ersetzt. nannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
4. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden übermittelt,
nach den Wörtern „§ 39 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Juli 2014 3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung
geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuer- nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
bare-Energien-Gesetzes“ eingefügt. 4. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine
5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt. oder nicht rechtzeitig macht,
6. § 22 wird wie folgt geändert: 5. entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3
oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Strom nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die
aus der Anlage nicht nach § 33b Nummer 1 des vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig
Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet übermittelt oder
wird und für den Strom aus der Anlage nicht die
Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien- 6. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort ge-
Gesetzes“ durch die Wörter „für den Strom aus nannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt.“
der Anlage keine finanzielle Förderung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Artikel 21
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vergütung“ durch die Änderung der
Wörter „finanzielle Förderung“ und werden
Anlageverordnung
die Wörter „wird oder ob der Strom nach
§ 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Erneuerbare- In § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Anlageverordnung
Energien-Gesetzes vermarktet wird.“ durch vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt
die Wörter „und in welcher Veräußerungsform durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2011
im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare- (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe
Energien-Gesetzes der Strom veräußert „3 Nummer 3“ durch die Angabe „5 Nummer 14“ er-
wird.“ ersetzt. setzt.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Artikel 22 Artikel 23
Änderung der Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.
In § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Pensionsfonds-Kapi- Gleichzeitig treten das Erneuerbare-Energien-Gesetz
talanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt
S. 4185), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, wird (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, und die Manage-
die Angabe „3 Nummer 3“ durch die Angabe „5 Num- mentprämienverordnung vom 2. November 2012
mer 14“ ersetzt. (BGBl. I S. 2278) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1133
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur
und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)
Vom 21. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nen und Vertreter der Wissenschaften und
sen: Patientenorganisationen, zwei Vertreterin-
nen oder Vertreter des Bundesministeriums
Artikel 1 für Gesundheit und eine Vertreterin oder
Änderung des ein Vertreter des Bundesministeriums der
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Justiz und für Verbraucherschutz sowie im
Fall einer angemessenen finanziellen Betei-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche ligung der privaten Krankenversicherungen
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom an der Förderung nach Satz 1 eine Vertre-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt terin oder ein Vertreter des Verbandes der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2014 privaten Krankenversicherung an.“
(BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011“
durch die Angabe „2016“ und die Angabe
1. § 5 wird wie folgt geändert:
„5 200 000“ durch die Angabe „9 000 000“ er-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) In Nummer 2a werden das Komma und die c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Wörter „soweit sie nicht familienversichert
sind“ gestrichen. 4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die
Wörter „und der nach § 10“ gestrichen.
bb) In Nummer 11a wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt. 4a. Dem § 132e Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
b) In Absatz 5a Satz 1 wird das Wort „unmittelbar“
durch das Wort „zuletzt“ ersetzt. „Für die Versorgung der Versicherten mit Impf-
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der stoffen sind Verträge nach Satz 1 mit mindestens
Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2,“ die Angabe „2a,“ zwei pharmazeutischen Unternehmern innerhalb
eingefügt. eines Versorgungsgebietes zu schließen.“
3. In § 53 Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „ein- 4b. § 134a wird wie folgt geändert:
schließlich Prämienzahlungen nach § 242“ ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
strichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der An-
3a. § 65b wird wie folgt geändert: forderungen an die Qualität der Hebam-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: menhilfe“ durch ein Komma und die Wörter
aa) In Satz 3 wird das Wort „oder“ durch das „die Anforderungen an die Qualitätssiche-
Wort „und“ ersetzt. rung in diesen Einrichtungen, die Anforde-
rungen an die Qualität der Hebammenhilfe
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Entscheidung einschließlich der Verpflichtung der Heb-
über die Vergabe der Fördermittel trifft der“ ammen zur Teilnahme an Qualitätssiche-
durch die Wörter „Vorbereitung der Ver- rungsmaßnahmen“ ersetzt.
gabe der Fördermittel und die Entschei-
dung darüber erfolgt durch den“ ersetzt bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hebam-
und wird die Angabe „fünf“ durch die An- menhilfe“ die Wörter „unter Einbeziehung
gabe „sieben“ ersetzt. der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit
der Versicherten“ eingefügt.
cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Beauftragte der Bundesregie-
rung für die Belange der Patientinnen und „(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1
Patienten und der Spitzenverband Bund Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität
der Krankenkassen werden bei der Ver- der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember
gabe und während der Förderphase durch 2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderun-
einen Beirat beraten. Der Beirat tagt unter gen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnis-
der Leitung der oder des Beauftragten qualität umfassen sowie geeignete verwal-
der Bundesregierung für die Belange der tungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis
Patientinnen und Patienten mindestens der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen
zweimal jährlich; ihm gehören Vertreterin- festlegen.“
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Ab- 5. In § 136 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
sätze 1b und 1c eingefügt: Angabe „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.
„(1b) Hebammen, die Leistungen der Ge-
burtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qua- 6. § 137 wird wie folgt geändert:
litätsanforderungen nach Absatz 1a nachge- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
wiesen haben, erhalten für Geburten ab dem „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe
1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.
Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3,
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen
zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinba- „(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
rung über die Höhe der Vergütung nach Ab- schließt zur Entwicklung und Durchführung der
satz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der
Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags Transparenz über die Qualität der ambulanten
erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums und stationären Versorgung Aufträge nach
auf Antrag der Hebamme durch den Spitzen- § 137a Absatz 3 an das Institut für Qualitäts-
verband Bund der Krankenkassen. In den Ver- sicherung und Transparenz im Gesundheits-
einbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur wesen. Soweit hierbei personenbezogene Daten
Höhe der Vergütung getroffen werden, sind übermittelt werden sollen, gilt § 299.“
bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten 7. § 137a wird wie folgt gefasst:
der Anspruchsvoraussetzungen und des Ver-
„§ 137a
fahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind
insbesondere Regelungen über die Höhe des Institut für Qualitätssicherung
Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von und Transparenz im Gesundheitswesen
der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
der haftpflichtversicherten Monate für Hebam- § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, wissen-
men mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der schaftliches Institut für Qualitätssicherung und
Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, Transparenz im Gesundheitswesen. Hierzu errich-
die Anforderungen an die von der Hebamme tet er eine Stiftung des privaten Rechts, die Träge-
zu erbringenden Nachweise sowie die Aus- rin des Instituts ist.
zahlungsmodalitäten. Dabei muss die Heb-
amme gewährleisten, dass sie bei geringer (2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die Insti-
Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglich- tutsleitung mit Zustimmung des Bundesministe-
keiten der Haftpflichtversicherungsform in An- riums für Gesundheit. Das Bundesministerium für
spruch nimmt. Die erforderlichen Angaben Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand
nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im der Stiftung.
Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu über- (3) Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemein-
mitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach samen Bundesausschusses an Maßnahmen zur
Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versor-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen gungsqualität im Gesundheitswesen. Es soll ins-
leistungserbringer- und nicht versichertenbe- besondere beauftragt werden,
zogen die erforderlichen Daten nach § 301a 1. für die Messung und Darstellung der Versor-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6. gungsqualität möglichst sektorenübergreifend
(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und
Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum Instrumente einschließlich Module für ergän-
30. September 2014 zusätzlich zu den nach zende Patientenbefragungen zu entwickeln,
Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungs- 2. die notwendige Dokumentation für die einrich-
anpassungen einen Zuschlag auf die Abrech- tungsübergreifende Qualitätssicherung unter
nungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Berücksichtigung des Gebotes der Datenspar-
Hausgeburten, außerklinischen Geburten in samkeit zu entwickeln,
von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie
3. sich an der Durchführung der einrichtungsüber-
Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-
greifenden Qualitätssicherung zu beteiligen
zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der
und dabei, soweit erforderlich, die weiteren
von den Krankenkassen für Geburten vom
Einrichtungen nach Satz 3 einzubeziehen,
1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Heb-
ammen zu zahlen ist.“ 4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaß-
nahmen in geeigneter Weise und in einer für
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: die Allgemeinheit verständlichen Form zu ver-
„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz öffentlichen,
oder teilweise nicht oder nicht bis zum Ablauf 5. auf der Grundlage geeigneter Daten, die in den
der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 3 Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröf-
und Absatz 1c vorgegebenen Fristen zu Stan- fentlicht werden, einrichtungsbezogen verglei-
de, wird der Vertragsinhalt durch die Schieds- chende risikoadjustierte Übersichten über die
stelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige Qualität in maßgeblichen Bereichen der statio-
Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die nären Versorgung zu erstellen und in einer für
Schiedsstelle vorläufig weiter.“ die Allgemeinheit verständlichen Form im Inter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1135
net zu veröffentlichen; Ergebnisse nach Num- nehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt. Der
mer 6 sollen einbezogen werden, wissenschaftliche Beirat kann dem Institut Vor-
schläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4
6. für die Weiterentwicklung der Qualitätssiche-
machen.
rung zu ausgewählten Leistungen die Qualität
der ambulanten und stationären Versorgung (6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3
zusätzlich auf der Grundlage geeigneter Sozial- kann das Institut im Einvernehmen mit dem Ge-
daten darzustellen, die dem Institut von den meinsamen Bundesausschuss Forschungs- und
Krankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige
Grundlage von Richtlinien und Beschlüssen vergeben; soweit hierbei personenbezogene Da-
des Gemeinsamen Bundesausschusses über- ten übermittelt werden sollen, gilt § 299.
mittelt werden, sowie (7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Ab-
7. Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und satz 3 sind zu beteiligen:
Qualitätssiegeln, die in der ambulanten und 1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
stationären Versorgung verbreitet sind, zu ent- 2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
wickeln und anhand dieser Kriterien über die
Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitäts- 3. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
siegel in einer für die Allgemeinheit verständ- 4. der Verband der Privaten Krankenversiche-
lichen Form zu informieren. rung,
In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an 5. die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärzte-
der Durchführung der verpflichtenden Maßnah- kammer und die Bundespsychotherapeuten-
men der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 kammer,
Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem In- 6. die Berufsorganisationen der Krankenpflege-
stitut nach Absatz 1 auf der Grundlage der Richt- berufe,
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
7. die wissenschaftlichen medizinischen Fach-
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die
gesellschaften,
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2
erforderlichen Daten zu übermitteln. 8. das Deutsche Netzwerk Versorgungsfor-
schung,
(4) Die den Gemeinsamen Bundesausschuss
bildenden Institutionen, die unparteiischen Mit- 9. die für die Wahrnehmung der Interessen der
glieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
das Bundesministerium für Gesundheit und die chronisch kranker und behinderter Menschen
für die Wahrnehmung der Interessen der Patientin- maßgeblichen Organisationen auf Bundes-
nen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch ebene,
kranker und behinderter Menschen maßgeblichen 10. der oder die Beauftragte der Bundesregierung
Organisationen auf Bundesebene können die Be- für die Belange der Patientinnen und Patien-
auftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bun- ten,
desausschuss beantragen. Das Bundesministe- 11. zwei von der Gesundheitsministerkonferenz
rium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar der Länder zu bestimmende Vertreter sowie
mit Untersuchungen und Handlungsempfehlun-
12. die Bundesoberbehörden im Geschäftsbe-
gen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Ge-
reich des Bundesministeriums für Gesundheit,
meinsamen Bundesausschuss beauftragen. Das
soweit ihre Aufgabenbereiche berührt sind.
Institut kann einen Auftrag des Bundesministeri-
ums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das (8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c
Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die entsprechend.
Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags. Das (9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhän-
Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben gigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand
nach Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte
ist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich von Beschäftigten des Instituts sowie von allen
zu informieren. Für die Tätigkeit nach Satz 4 kön- anderen an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3
nen jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel beteiligten Personen und Institutionen vermieden
eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung werden.
stehen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4
(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und
das Institut oder eine andere an der einrichtungs-
dem Bundesministerium für Gesundheit vor der
übergreifenden Qualitätssicherung beteiligte
Veröffentlichung vorzulegen.
Stelle beauftragen, die bei den verpflichtenden
(5) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137
Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeb- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf
lichen, international anerkannten Standards der Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaft-
Wissenschaften erfüllt werden. Hierzu ist in der lichen Forschung und der Weiterentwicklung der
Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher Beirat Qualitätssicherung auszuwerten. Jede natürliche
aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen, oder juristische Person kann hierzu beim Gemein-
der das Institut in grundsätzlichen Fragen berät. samen Bundesausschuss oder bei einer nach
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats Satz 1 beauftragten Stelle einen Antrag auf Aus-
werden auf Vorschlag der Institutsleitung einver- wertung und Übermittlung der Auswertungsergeb-
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
nisse stellen. Das Institut oder eine andere nach Krankenkasse hat spätestens einen Monat
Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt dem Antrag- vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre
stellenden nach Prüfung des berechtigten Interes- Mitglieder in einem gesonderten Schreiben
ses die anonymisierten Auswertungsergebnisse, auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf
wenn dieser sich bei der Antragstellung zur Über- die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbei-
nahme der entstehenden Kosten bereit erklärt hat. tragssatzes nach § 242a sowie auf die
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Übersicht des Spitzenverbandes Bund der
Verfahrensordnung für die Auswertung der nach Krankenkassen zu den Zusatzbeitrags-
§ 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen sätzen der Krankenkassen nach § 242 Ab-
Daten und die Übermittlung der Auswertungser- satz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu
gebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte
Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen
transparentes Verfahren sowie das Nähere zum Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder
Verfahren der Kostenübernahme nach Satz 3. Der auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine
Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesse- günstigere Krankenkasse zu wechseln.
rung des Datenschutzes und der Datensicherheit Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweis-
das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den pflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mit-
Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept glied verspätet nach, gilt eine erfolgte
regelmäßig durch unabhängige Gutachter prüfen Kündigung als in dem Monat erklärt, für
und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben
ist zu veröffentlichen.“ wird oder für den der Zusatzbeitragssatz
8. In § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die erhöht wird; hiervon ausgenommen sind
Wörter „§ 137a Absatz 2 Nummer 1 und 2“ durch Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 ge-
die Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt. nannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind.“
9. § 171d Absatz 6 wird wie folgt gefasst: cc) Satz 10 wird aufgehoben.
„(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kran- b) Absatz 4a wird aufgehoben.
kenkassen nach dieser Vorschrift oder nach 11. § 194 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
§ 155 Absatz 4 oder Absatz 5 von Gläubigern
einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann „4. Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,“.
er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags 12. § 201 Absatz 4 Nummer 1a wird aufgehoben.
ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von
bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditäts- 13. § 220 wird wie folgt geändert:
reserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Ab- a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
satz 2 aufnehmen. Das Nähere zur Darlehens- Ende ein Semikolon und die Wörter „als Bei-
aufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund träge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242“
der Krankenkassen mit dem Bundesversiche- eingefügt.
rungsamt. Ein zum 31. Dezember eines Jahres
noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
28. Februar des Folgejahres zurückzuzahlen. Über- „(2) Der beim Bundesversicherungsamt ge-
schreitet der zum Ende eines Kalendermonats bildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis
festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenom- zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für
mene Darlehensbetrag den Betrag von 50 Millionen das Folgejahr
Euro, ist dieser Betrag bis zum Ende des über-
nächsten Kalendermonats zurückzuzahlen. Die 1. die Höhe der voraussichtlichen beitrags-
darlehensweise Inanspruchnahme des Gesund- pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der
heitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf ins- Krankenkassen,
gesamt den in Satz 1 genannten Betrag nicht 2. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen
übersteigen. § 271 Absatz 3 gilt entsprechend.“ Einnahmen des Gesundheitsfonds,
10. § 175 wird wie folgt geändert: 3. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Ausgaben der Krankenkassen sowie
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „gebun- 4. die voraussichtliche Zahl der Versicherten
den“ die Wörter „, wenn sie das Wahlrecht und der Mitglieder der Krankenkassen.
ab dem 1. Januar 2002 ausüben“ gestri- Die Schätzung für das Folgejahr dient als
chen. Grundlage für die Festlegung des durchschnitt-
bb) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: lichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für
die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
„Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Ab-
nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durch-
satz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder
führung des Einkommensausgleichs nach
erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann
§ 270a. Bei der Schätzung der Höhe der
die Kündigung der Mitgliedschaft abwei-
voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben
chend von Satz 1 bis zum Ablauf des
die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Be-
Monats erklärt werden, für den der Zusatz-
tracht.“
beitrag erstmals erhoben wird oder für den
der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die 14. § 221b wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1137
15. § 232a wird wie folgt geändert: Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Ände-
fasst: rung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Kranken-
kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten,
„2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II be- so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zu-
ziehen, das 0,2060fache der monatlichen satzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neu-
Bezugsgröße; abweichend von § 223 Ab- regelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der
satz 1 sind die Beiträge für jeden Kalender- Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein
monat, in dem mindestens für einen Tag Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde
eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.“ die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssat-
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: zes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3
„(1a) Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Num- haben keine aufschiebende Wirkung.
mer 2 ist im Jahr 2018 im Hinblick auf die für (3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag
die Berechnung maßgebliche Struktur der Be- abweichend von Absatz 1 in Höhe des durch-
zieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen- schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
geld II zu überprüfen. Bei Veränderungen ist zu erheben für
der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 1. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu zu
bestimmen. Das Nähere über das Verfahren 2. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6
einer nachträglichen Korrektur bestimmen das und Absatz 4a Satz 1,
Bundesministerium für Gesundheit und das 3. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag
Finanzen.“ nicht übersteigt,
16. § 240 wird wie folgt geändert: 4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2
Ende ein Semikolon und die Wörter „sofern und bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsge-
solange Mitglieder Nachweise über die bei- setzes fortbesteht,
tragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der 5. Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Sieb-
Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitrags- ten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem
pflichtige Einnahmen für den Kalendertag der Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare
dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemes- Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie
sungsgrenze (§ 223)“ eingefügt.
6. Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „247 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des
und 248“ durch die Wörter „247 Satz 1 und 2 Vierten Buches angewendet wird.
und § 248 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser
17. In § 241 wird die Angabe „15,5“ durch die Angabe Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1
„14,6“ ersetzt. Anwendung.
18. Die §§ 242 und 242a werden wie folgt gefasst: (4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten
„§ 242 Abschnitts des Vierten Buches gelten entspre-
chend.
Zusatzbeitrag
(1) Soweit der Finanzbedarf einer Kranken- (5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbei-
kasse durch die Zuweisungen aus dem Gesund- tragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband
heitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Sat- Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband
zung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktua-
ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erho- lisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen
ben wird. Die Krankenkassen haben den einkom- Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und
mensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das
der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldun-
zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitrags- gen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzen-
satz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, verband Bund der Krankenkassen.
dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zu-
sammen mit den Zuweisungen aus dem Gesund- § 242a
heitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Aus- (1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz er-
gaben und die vorgeschriebene Höhe der Rück- gibt sich aus der Differenz zwischen den voraus-
lage decken; dabei ist die Höhe der voraussicht- sichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkas-
lichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Kran- sen und den voraussichtlichen jährlichen Einnah-
kenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied men des Gesundheitsfonds, die für die Zuwei-
zugrunde zu legen. sungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung
(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jähr-
dass die Betriebsmittel der Krankenkassen ein- lichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-
schließlich der Zuführung aus der Rücklage zur glieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich
nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzer- des sich aus der Abweichung ergebenden
kreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durch- Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bun-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folge- desversicherungsamt für den Gesundheits-
jahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils fonds nach § 271 und das Bundesministerium
bis zum 1. November eines Kalenderjahres im für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
Bundesanzeiger bekannt.“ dem Bundesministerium der Finanzen für den
19. § 242b wird aufgehoben. Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt,
wenn sich ein Betrag von weniger als einer
20. In § 243 Satz 3 wird die Angabe „14,9“ durch die Million Euro ergibt.“
Angabe „14,0“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
21. § 247 wird wie folgt geändert:
27. § 252 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich
0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-
nahme des Zusatzbeitrags nach §§ 242, 242a“
b) Folgender Satz wird angefügt:
gestrichen.
„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gel-
b) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.
ten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die
Veränderung folgenden Kalendermonats an; c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zusatz-
dies gilt nicht für ausländische Renten nach beitrag nach § 242, den Verspätungszuschlag
§ 228 Absatz 1 Satz 2.“ nach § 242 Absatz 6“ durch die Wörter „Zu-
satzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. De-
22. § 248 wird wie folgt geändert:
zember 2014 geltenden Fassung“ ersetzt.
a) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich
0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen. 28. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit
Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ ge-
b) Folgender Satz wird angefügt: strichen.
„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gel- 29. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten für Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1
jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Ver- a) In Satz 2 werden die Wörter „fällig mit der Aus-
änderung folgenden Kalendermonats an.“ zahlung der Versorgungsbezüge, von denen
sie einzubehalten sind“ durch die Wörter „am
23. § 249 wird wie folgt geändert: 15. des Folgemonats der Auszahlung der Ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „um sorgungsbezüge fällig“ ersetzt.
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri- b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 28f Absatz 3
chen. Satz 5“ durch die Wörter „§ 28f Absatz 3 Satz 1
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden und 2“ ersetzt.
die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte ver- 30. § 257 wird wie folgt geändert:
minderte“ gestrichen.
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „um
24. In § 249a Satz 1 werden die Wörter „um 0,9 Bei-
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-
tragssatzpunkte verminderten“ gestrichen.
chen.
25. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „um
a) In Nummer 3 wird das Komma gestrichen. 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-
b) Nach der Aufzählung werden die Wörter „sowie chen.
den Zusatzbeitrag nach § 242“ gestrichen. 31. In § 261 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zusatz-
26. § 251 wird wie folgt geändert: beitrags“ durch das Wort „Zusatzbeitragssatzes“
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz ersetzt.
wird die Angabe „und Abs. 3“ gestrichen. 32. In § 266 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „; die
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an- Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272
gefügt: angepasst“ gestrichen.
„Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatz- 33. In § 268 Absatz 3 Satz 14 wird vor dem Wort „Ver-
beiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a fahren“ das Wort „sowie“ gestrichen und werden
versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeits- nach dem Wort „Datenerhebung“ die Wörter „so-
losengeld II wird für ein Kalenderjahr jeweils im wie die Voraussetzungen, unter denen die Herstel-
Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu er- lung des Versichertenbezugs zulässig ist“ einge-
mittelt das Bundesministerium für Gesundheit fügt.
den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich 34. Nach § 268 wird folgender § 269 eingefügt:
als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden „§ 269
Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach
§ 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl Sonderregelungen für
ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnitt- Krankengeld und Auslandsversicherte
liche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem (1) Für die in § 267 Absatz 2 Satz 2 genannten
für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten Versichertengruppen kann das bestehende Stan-
rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so er- dardisierungsverfahren für die Berücksichtigung
folgt zwischen dem Gesundheitsfonds und des Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1139
werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben (2) Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag
der einzelnen Krankenkassen für Krankengeld an- nach § 242 erheben, erhalten aus dem Gesund-
teilig berücksichtigt. heitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen
ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem
(2) Für Versicherte, die während des überwie-
Einkommensausgleich ergibt. Die Höhe dieser
genden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegan-
Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem
genen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach
Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundes-
§ 242 Absatz 1 mit den voraussichtlichen durch-
republik Deutschland hatten, ist die Höhe der Zu-
schnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je
weisungen zur Deckung ihrer standardisierten
Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitglieder-
Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leis-
zahl multipliziert wird.
tungsausgaben aller Krankenkassen für diese Ver-
sichertengruppen zu begrenzen. (3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatz-
beiträgen nach § 242 von den notwendigen Auf-
(3) Das Bundesversicherungsamt gibt Gutach-
wendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird
ten in Auftrag, mit denen Modelle für eine ziel-
der Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln
gerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur De-
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach
ckung der Aufwendungen für Krankengeld und für
§ 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditäts-
Versicherte, die während des überwiegenden Teils
reserve zugeführt.
des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au- (4) Das Bundesversicherungsamt verwaltet für
ßerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutsch- die Zwecke der Durchführung des Einkommens-
land hatten, entwickelt werden sollen. Dabei ist ausgleichs die eingehenden Beträge aus den Zu-
auch zu untersuchen, ob zusätzliche Daten erfor- satzbeiträgen; § 271 Absatz 6 Satz 1 ist entspre-
derlich sind, um das in Satz 1 genannte Ziel zu chend anzuwenden. Das Bundesversicherungs-
erreichen. § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 amt ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2
ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten. und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 Ab-
Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist satz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 7 ist entspre-
der beauftragten Person oder Personengruppe chend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung
beim Bundesversicherungsamt Einsicht in die die- der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die
sem nach § 268 Absatz 3 Satz 7 übermittelten Krankenkassen im Rahmen des Einkommens-
pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten ausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zah-
zu geben. Zu diesem Zweck ist der beauftragten lungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt
Person oder Personengruppe bei der Deutschen die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland Satz 1.“
ebenso Einsicht in die dieser nach Artikel 35 der
36. § 271 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- fügt:
cherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200
„(1a) Die eingehenden Beträge nach Ab-
vom 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30)
satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatz-
in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG)
beiträge nach § 242 handelt, in voller Höhe für
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
den Einkommensausgleich nach § 270a zu ver-
des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
wenden. Sie sind dem Bundesversicherungs-
legung der Modalitäten für die Durchführung der
amt als Verwalter der eingehenden Beträge
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-
aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.“
rung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
L 284 vom 30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zu geben; Einsicht ist nur in pseudonymisierte „(2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel
oder anonymisierte Daten zu geben. als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der Li-
(4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben quiditätsreserve sind unterjährige Schwankun-
der Absätze 1 bis 3, insbesondere zur Abgren- gen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte
zung der Leistungsausgaben, zum Verfahren ein- Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1
schließlich der Durchführung des Zahlungsver- zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen
kehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die Einnahmen des Gesundheitsfonds und die er-
Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach forderlichen Aufwendungen für die Durchfüh-
§ 266 Absatz 7 Satz 1.“ rung des Einkommensausgleichs nach § 270a
zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve
35. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:
muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres min-
„§ 270a destens 25 Prozent der durchschnittlich auf
den Monat entfallenden Ausgaben des Ge-
Einkommensausgleich
sundheitsfonds betragen. Den Einnahmen des
(1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hin- Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im
blick auf die von ihnen erhobenen Zusatzbeiträge Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro abzüglich des
nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221
ein vollständiger Ausgleich der beitragspflichtigen Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditäts-
Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt. reserve zugeführt.“
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Durchfüh- Weiterentwicklung und Durchführung des
rung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ ein- Risikostrukturausgleichs länger aufbewahren;
gefügt. sie sind nach spätestens vier Jahren zu sperren
37. § 272 wird aufgehoben. und spätestens nach den in der Rechtsverord-
nung genannten Fristen zu löschen.“
38. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „und die Durchführung des Sozialaus- 41. Folgender § 322 wird angefügt:
gleichs“ gestrichen. „§ 322
39. § 299 wird wie folgt geändert: Übergangsregelung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 135a zur Beitragsbemessung aus
Absatz 2 oder § 136 Absatz 2“ durch die Renten und aus Versorgungsbezügen
Wörter „§ 135a Absatz 2, § 136 Absatz 2 Für Versicherungspflichtige findet für die Be-
oder § 137a Absatz 3“ ersetzt. messung der Beiträge aus Renten der gesetz-
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: lichen Rentenversicherung sowie aus Versor-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 135a Ab- gungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Num-
satz 2 oder § 136 Absatz 2“ durch die mer 1, 2, 3 und 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015
Wörter „§ 135a Absatz 2, § 136 Absatz 2 bis 28. Februar 2015 übergangsweise ein Gesamt-
oder § 137a Absatz 3“ ersetzt. beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent sowie für
die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbe-
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die
zügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für
Angabe „bis 7“ eingefügt.
die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015
39a. § 303b wird wie folgt geändert: übergangsweise weiter ein Gesamtbeitragssatz in
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Höhe von 8,2 Prozent Anwendung; von diesen
gelten jeweils 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange-
gemäß § 242.“
fügt:
„(2) Die Krankenkassen ermitteln aus den Artikel 2
bei ihnen nach § 284 Absatz 1 gespeicherten
Daten für die in § 303e Absatz 2 genannten Änderung des
Zwecke die Postleitzahl des Wohnortes des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Versicherten (Regionalkennzeichen). Sie über- In § 40 Absatz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches So-
mitteln die Regionalkennzeichen zusätzlich zu zialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
den Daten nach Absatz 1 Satz 1 jährlich an in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
das Bundesversicherungsamt nach dem in (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des
§ 268 Absatz 3 in Verbindung mit der Rechts- Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert
verordnung nach § 266 Absatz 7 geregelten worden ist, werden vor dem Punkt am Ende ein
Verfahren. Die Krankenkassen haben die Re- Semikolon und die Wörter „§ 335 Absatz 1 Satz 1 und
gionalkennzeichen so zu verschlüsseln, dass Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht
nur die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindes-
in der Lage ist, die Regionalkennzeichen zu tens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt
entschlüsseln und mit den Daten nach Absatz 1 wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und
zusammenzuführen. Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht
(3) Das Bundesversicherungsamt übermit- kein Beitragserstattungsanspruch“ eingefügt.
telt die Regionalkennzeichen mit den Daten
nach Absatz 1 an die Datenaufbereitungsstelle Artikel 3
nach § 303d. Für die Jahre 2009 und 2010 Änderung des
übermittelt das Bundesversicherungsamt die Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bei ihm für Zwecke des § 272 gespeicherten
Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten In § 174 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Bu-
an die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d ches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
sowie eine Liste mit den dazugehörigen Pseu- des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
donymen an die Vertrauensstelle nach § 303c. das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli
2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, werden
(4) Das Nähere zu den Datenübermittlungen nach den Wörtern „der gesetzlichen Krankenversiche-
nach den Absätzen 2 und 3 vereinbaren der rung“ die Wörter „zuzüglich des durchschnittlichen Zu-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, das satzbeitragssatzes“ eingefügt und wird die Angabe
Bundesversicherungsamt und die nach § 303a „§ 241“ durch die Angabe „§§ 241, 242a“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen.“
40. § 304 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder Änderung des
des Risikopools (§ 269)“ gestrichen. Vierten Buches Sozialgesetzbuch
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
ärztlichen Abrechnungsdaten für Zwecke der S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1141
des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) 2. In § 154 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: den Wörtern „um den allgemeinen Beitragsanteil“
1. § 23 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. die Wörter „sowie den durchschnittlichen Zusatzbei-
trag“ eingefügt.
2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
3. In § 163 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „allge-
„(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbe- meinen Beitragssatzes“ durch die Wörter „um den
schäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten all-
dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vor- gemeinen Beitragssatzes“ ersetzt.
liegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Ent-
geltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung ein- Artikel 6
zuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermitt- Änderung des
lung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Elften Buches Sozialgesetzbuch
Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anfor- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
derung hat durch gesicherte und verschlüsselte versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Ver- S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
fahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen
1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die
aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschlie-
Wörter „soweit sie in der gesetzlichen Kranken-
ßen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab
versicherung nicht familienversichert sind“ durch
dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu
die Wörter „auch wenn die Entscheidung, die zum
den zu übermittelnden Daten sowie den Daten-
Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufge-
sätzen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach
hoben oder die Leistung zurückgefordert oder zu-
§ 28b Absatz 2.“
rückgezahlt worden ist“ ersetzt.
3. § 28a wird wie folgt geändert:
1a. In § 55 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 1 zu dem“ die Wörter „um den
„10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten“
Absatz 4 Satz 2,“. eingefügt.
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: 2. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugs-
„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldun-
größe“ durch die Wörter „das 0,2172fache der
gen nach Absatz 1 Nummer 10 an die zuständige
monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt und werden
Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere
vor dem Punkt am Ende die Wörter „und sind ab-
anzugeben:
weichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge
1. die Versicherungsnummer des Beschäftigten, für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für
2. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe- einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen;
triebes, § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entspre-
chend“ eingefügt.
3. das monatliche laufende und einmalig ge-
zahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur
Artikel 7
Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflege-
versicherung für das der Ermittlung nach § 26 Änderung des Zweiten Gesetzes
Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr über die Krankenversicherung der Landwirte
berechnet wurden.“ Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
c) In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter „sowie ein der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
Kennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2 2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom
Satz 4 des Fünften Buches“ gestrichen. 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
4. § 28f Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
0. In § 20 wird das Wort „anzuwenden“ durch die
5. § 28h Absatz 2a wird aufgehoben.
Wörter „mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
Bemessung der Beiträge der nach § 2 Absatz 1
Artikel 5
Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden
Änderung des von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche der gesetzlichen Krankenversicherung gilt“ ersetzt.
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- 1. § 39 wird wie folgt geändert:
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wie folgt geändert: „Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der
1. In § 106 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die um den durchschnittlichen Zusatzbeitrags-
Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ satz erhöhte allgemeine Beitragssatz der ge-
gestrichen. setzlichen Krankenversicherung.“
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Hälfte des Artikel 7a
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes
Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Bei- über die Krankenversicherung der Landwirte
tragssatzpunkte“ durch die Wörter „abwei-
chend von Satz 2 die Hälfte des um den § 20 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöh- sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
ten allgemeinen Beitragssatzes der gesetz- (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7
lichen Krankenversicherung“ ersetzt. dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
„(3) Für die Bemessung der Beiträge aus den
in Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der Versicherung besonderer Personengruppen
um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz er- (1) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Absatz 1
höhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Nummer 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Ver-
Krankenversicherung. Abweichend von Satz 1 gilt sicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-
für die Bemessung der Beiträge aus ausländi- gesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft
schen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des und die Meldungen mit Ausnahme des § 173 entspre-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des chend anzuwenden.
um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz er-
höhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetz- (2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialge-
lichen Krankenversicherung.“ setzbuch über die Beiträge sind für die nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen und für die
2. § 40 wird wie folgt geändert: nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherungspflichtigen,
die nicht zugleich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nummer 2 versicherungspflichtig sind, entsprechend
anzuwenden. Satz 1 gilt für die nach § 2 Absatz 1
„Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen
Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von
des in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozi-
Arbeitslosengeld mit der Maßgabe, dass für die Bemes-
algesetzbuch genannten Betrages und dem um
sung der Beiträge der um den durchschnittlichen Zu-
den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöh-
satzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der
ten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen
gesetzlichen Krankenversicherung gilt.“
Krankenversicherung zu ermitteln.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- Artikel 8
fügt: Änderung des Gesetzes
„(5a) Abweichend von Absatz 1 wird bei ver- über die Alterssicherung der Landwirte
sicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unter- In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
nehmern, die Arbeitslosengeld II beziehen, für die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II als (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des
Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 das Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert
0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach worden ist, werden die Wörter „um 0,9 Beitragssatz-
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu- punkte verminderten“ gestrichen.
grunde gelegt. Für die Bemessung der Beiträge
gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbei- Artikel 9
tragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der ge-
Änderung des
setzlichen Krankenversicherung.“
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
3. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „abzüglich In § 32 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
0,9 Beitragssatzpunkte“ gestrichen. buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
4. § 48 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „um 0,9 Bei- S. 3733) geändert worden ist, werden die Wörter „Zu-
tragssatzpunkte verminderten“ gestrichen. satzbeitrag nach § 242“ durch die Wörter „Zusatzbei-
tragssatz nach § 242 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „43 Abs. 1“ durch die
Wörter „43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40 Artikel 10
Absatz 5a“ ersetzt.
Änderung des
5. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt: Künstlersozialversicherungsgesetzes
„Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 16 Ab-
Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kom- satz 18 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
munalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden
Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial- jeweils die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
gesetzbuch.“ minderten“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1143
2. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 14
a) Die Wörter „zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“ Änderung der
werden durch die Wörter „zuzüglich des Zusatz- Beitragsverfahrensverordnung
beitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch In § 4 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung vom
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9
b) Die Wörter „§§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)
Absatz 6 und § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8“ geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gesamt-
werden durch die Wörter „§ 220 Absatz 1 Satz 1, sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „zuzüglich der
die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242“ Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozial-
ersetzt. gesetzbuch“ eingefügt.
3. In § 16a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 57“ Artikel 15
durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.
Änderung der
4. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
Artikel 11
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 12
Änderung des des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)
Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 1c Satz 2 des Versicherungsaufsichts- 1. In § 2 Absatz 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ange-
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt hörige,“ die Wörter „sowie Mitglieder, deren Leis-
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 tungsansprüche nach § 256a Absatz 4 des Fünften
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Buches Sozialgesetzbuch ruhen,“ angefügt.
fasst: 2. In § 29 Nummer 4 werden vor dem Punkt am Ende
„Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation die Wörter „sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit“
des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durch- eingefügt.
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des 3. § 30 wird wie folgt geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils gel-
tenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen a) In Absatz 2 Satz 2 und 5 werden jeweils nach der
Krankenversicherung.“ Angabe „§ 42“ die Wörter „sowie zur Klärung
doppelter Versicherungsverhältnisse nach Ab-
satz 5“ eingefügt.
Artikel 12
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Änderung des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes „(5) Stellt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen fest, dass zu einem Versicherten-
In § 13 Absatz 3 Satz 3 des Einsatz-Weiterverwen- pseudonym, zu dem mehr als eine Kranken-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung kasse Daten gemeldet hat, in der Summe mehr
vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070) werden die Versicherungstage übermittelt wurden als das
Wörter „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Ausgleichsjahr an Kalendertagen aufweist, oder
Fassung“ gestrichen. dass unterschiedliche Angaben zu Geburtsjahr
und Geschlecht übermittelt wurden, teilt er den
Artikel 13 betroffenen Krankenkassen das jeweilige Ver-
sichertenpseudonym, die Art des Fehlers sowie
Änderung der
die jeweils andere betroffene Krankenkasse mit,
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
um eine Klärung der Versichertenverhältnisse
§ 11b der Datenerfassungs- und -übermittlungsver- herbeizuführen. Das Nähere über das Verfahren
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom bestimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch kenkassen.“
Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Oktober
4. § 31 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst: a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Als Leistungsausgaben für die Risikogruppen
„§ 11b nach Satz 1 werden die von den Krankenkassen
in der Jahresrechnung gebuchten Ausgaben für
Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfach-
im Ausland erbrachte Leistungen zu Grunde
beschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
gelegt; danach sind, entsprechend den Bestim-
Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeit- mungen des Kontenrahmens, die Bereiche pau-
geber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsab- schalierter oder nach dem tatsächlichen Auf-
rechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen wand berechneter Erstattungen an ausländische
nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Versicherungsträger sowie Erstattungen an Ar-
Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetz- beitgeber nach § 17 des Fünften Buches Sozial-
buch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.“ gesetzbuch zu berücksichtigen.“
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
b) Folgender Satz wird angefügt: 7. In § 39 Absatz 5 werden nach dem Wort „Durch-
führung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ ein-
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
gefügt.
kann im Einvernehmen mit dem Bundesver-
sicherungsamt eine weitergehende oder abwei- 8. Nach § 39a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
chende Bestimmung der Bereiche, die Aufwen- eingefügt:
dungen für Leistungen im Ausland betreffen, „Auf die Erhebung des Aufschlags kann ganz oder
treffen.“ teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung
5. § 33 wird wie folgt gefasst: nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.“
9. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 33
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Gutachten zu Zuweisungen
„3. das Ergebnis nach Nummer 2 durch die
zur Deckung der Aufwendungen
voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl
für Krankengeld und Auslandsversicherte
der Mitglieder aller Krankenkassen und durch
(1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt die Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse
Personen oder Personengruppen, die über beson- mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten
deren Sachverstand in Bezug auf die Versicherten- eines Monats in der Monatsstatistik des Vor-
klassifikation nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der vormonats gemeldet ist, vervielfacht.“
Erstellung von einem oder mehreren wissenschaft- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
lichen Gutachten nach § 269 Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch. 10. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Gutachten sollen Vorschläge unterbrei-
ten, wie die Zuweisungen zur Deckung der Aufwen- „(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt
dungen für Krankengeld und die Zuweisungen für nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-
Versicherte, die während des überwiegenden Teils ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teil-
des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres nehmenden Krankenkassen für das jeweilige ab-
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au- gelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)
ßerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutsch- 1. die alters-, geschlechts- und risikoadjustier-
land hatten, zielgerichteter ermittelt werden kön- ten Zu- und Abschläge und
nen. Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Num- 2. die Werte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 bis 4 sind bei der Entwicklung der Modelle zu mer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
beachten. Dabei ist auch die Notwendigkeit einer
Verbreiterung der Datengrundlage zu prüfen. neu. Die Summe der Risikozuschläge nach § 31
Absatz 5 Satz 1 ist auf die Summe der Leis-
(3) Im Gutachten zu den Zuweisungen zur tungsausgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 5 und 6
Deckung der Aufwendungen für Krankengeld soll zu begrenzen. Die Hälfte der Zuweisungen für
zunächst untersucht werden, welche der Bestim- die Versichertengruppen nach § 29 Nummer 4
mungsfaktoren, die die Höhe der Krankengeld- ist für jede Krankenkasse auf der Grundlage der
ausgaben einer Krankenkasse maßgeblich beein- Aufwendungen der Krankenkasse für Kranken-
flussen, zusätzlich zu berücksichtigen sind und geld zu ermitteln.“
mit Hilfe welcher Daten sich diese Bestimmungs-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
faktoren abbilden und erheben lassen, um die Ziel-
setzung nach Absatz 2 Satz 1 zu erreichen. aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „abzieht“
das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
(4) Im Gutachten zu den Zuweisungen für Ver-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
sicherte, die während des überwiegenden Teils des
dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren „2. das Ergebnis nach Nummer 1 durch die
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglie-
des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hat- der aller Krankenkassen teilt und für jede
ten, soll zunächst untersucht werden, welche der Krankenkasse mit der jahresdurch-
Bestimmungsfaktoren, die die Höhe der Ausgaben schnittlichen Zahl ihrer Mitglieder verviel-
einer Krankenkasse für diese Versichertengruppen facht.“
maßgeblich beeinflussen, zusätzlich zu berück- cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
sichtigen sind und mit Hilfe welcher Daten sich
c) Absatz 4a wird aufgehoben.
diese Bestimmungsfaktoren abbilden und erheben
lassen, um eine Verbesserung der Zielgerichtetheit 11. Folgender § 43 wird angefügt:
nach Absatz 2 Satz 1 zu erreichen. Dabei sollen „§ 43
auch Vorschläge zur Verbesserung der Qualität, Durchführung des Einkommensausgleichs
Transparenz und Abgrenzung der Daten unterbrei-
tet werden. (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
Höhe der Mittel, die die Krankenkassen aus dem
(5) Das Bundesversicherungsamt hat sicherzu- Einkommensausgleich nach § 270a des Fünften
stellen, dass die Untersuchungen nach den Ab- Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den
sätzen 3 und 4 jeweils bis zum 31. Dezember 2015 Zahlungsverkehr durch.
abgeschlossen sind.“
(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
6. Die §§ 33a bis 34 werden aufgehoben. vorläufige Höhe der Mittel nach Absatz 1 für das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1145
monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese den ist, ist die Aufgabe des Schlichtungsausschusses
Krankenkassen mit; § 39 Absatz 2 gilt entspre- bis zu seiner Bildung übergangsweise von der
chend. Die monatlichen Mittel für jede Kranken- Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 wahrzuneh-
kasse für den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben men. Für diese Zeit kann die Schiedsstelle nach
sich, indem die voraussichtlichen durchschnitt- § 18a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vor-
lichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied gaben von Satz 3 einen vorläufigen Schlichtungs-
aller Krankenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz ausschuss einrichten.“
der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften 2. § 17d wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mit-
glieder vervielfacht wird. § 39 Absatz 4 Satz 1 gilt a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
entsprechend. Die Mittel für einen Ausgleichsmonat aa) In Satz 4 wird die Angabe „2016“ durch die
werden vollständig bis zum 15. des auf den Monat Angabe „2018“ ersetzt.
der ersten Auszahlung folgenden Monats ausge-
bb) In Satz 5 wird das Wort „oder“ durch ein
zahlt.
Komma ersetzt und werden nach der Angabe
(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf „2014“ ein Komma und die Wörter „1. Januar
der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen aus 2015 oder 1. Januar 2016“ eingefügt.
den jeweils zum Ersten eines Monats erstellten
Monatsstatistiken für die zurückliegenden Monate cc) In Satz 7 wird die Angabe „2015“ durch die
des Ausgleichsjahres zu den in § 39 Absatz 3 Satz 1 Angabe „2017“ ersetzt.
genannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel dd) In Satz 8 wird die Angabe „2017“ durch die
für jede Krankenkasse neu. § 39 Absatz 3 Satz 5 Angabe „2019“ ersetzt.
und Absatz 3a gilt entsprechend. ee) In Satz 9 wird die Angabe „2017“ durch die
(4) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Angabe „2019“ ersetzt.
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergeb- ff) In Satz 10 wird die Angabe „2016“ durch die
nisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmen- Angabe „2018“ ersetzt.
den Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu dem
in § 41 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die Höhe b) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2014“ durch
der Mittel für jede Krankenkasse neu. § 41 Absatz 4 die Angabe „2016“ ersetzt.
gilt entsprechend.“
Artikel 16b
Artikel 16 Änderung der
Änderung des Bundespflegesatzverordnung
Medizinproduktegesetzes Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
In § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizinprodukte- ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) ge-
7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013 1. § 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „Abs. 5 Nr. 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt. a) In der Überschrift wird die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2018“ ersetzt.
Artikel 16a b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
Krankenhausfinanzierungsgesetzes Angabe „2018“ ersetzt.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I Komma ersetzt und werden nach der Angabe
S. 886), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes „2014“ ein Komma und die Angabe „2015
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden oder 2016“ eingefügt.
ist, wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 4 wird die Angabe „2015“ durch die
1. § 17c Absatz 4 wird wie folgt geändert: Angabe „2017“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Schlichtungs- dd) In Satz 5 wird die Angabe „2016“ durch die
ausschusses“ durch die Wörter „eines für die Angabe „2018“ ersetzt.
Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsamen und einheitlichen c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch
Schlichtungsausschusses“ ersetzt. die Angabe „2018“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „§ 9 Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter
b) In Satz 8 werden nach dem Wort „Schlichtungs-
„in den Jahren 2015 und 2016 in zweifacher und
ausschusses“ die Wörter „sowie Regelungen zur
in den Jahren 2017 und 2018 in einfacher Höhe“
Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben“
eingefügt.
eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
die Angabe „2018“ ersetzt.
„Kommt keine Vereinbarung zustande, entschei-
det die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Antrag einer Vertragspartei. Wenn bis zum 31. Au- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
gust 2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar „2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „2013 und ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“
2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015 durch die Angabe „2020“ ersetzt.
und 2016“ und die Angabe „2015“ durch die ddd) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“
Angabe „2017“ ersetzt. durch die Angabe „2021“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2013 und eee) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“
2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015 durch die Angabe „2022“ ersetzt.
und 2016“ und die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2017“ ersetzt. fff) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“
durch die Angabe „2023“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 wird die Angabe „2017 bis 2021“
a) In der Überschrift wird die Angabe „2017 bis durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.
2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird die Angabe „2017, 2018, 2019, aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“
2020 und 2021“ durch die Angabe „2019, 2020, durch die Angabe „2019“ ersetzt.
2021, 2022 und 2023“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „2020“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An- durch die Angabe „2021“ ersetzt.
gabe „2017“ durch die Angabe „2019“ ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“
und die Angabe „2016“ durch die An- durch die Angabe „2022“ ersetzt.
gabe „2018“ ersetzt.
eee) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“
bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die An- durch die Angabe „2023“ ersetzt.
gabe „2016“ durch die Angabe „2018“
g) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2017 bis
ersetzt.
2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2018 bis 2021“
h) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch
durch die Angabe „2020 bis 2023“ ersetzt.
die Angabe „2024“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: 3. § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch
„2017“ durch die Angabe „2019“, die Angabe die Angabe „2019“ ersetzt.
„2018“ durch die Angabe „2020“, die Angabe
„2019“ durch die Angabe „2021“, die Angabe b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch
„2020“ durch die Angabe „2022“ und die die Angabe „2019“ ersetzt.
Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ er- 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“
setzt. durch die Angabe „2019“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“ durch 5. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „2019“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „2013, 2014
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „2018“ durch oder 2015“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015,
die Angabe „2020“ ersetzt. 2016 oder 2017“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Verordnung“ die Wörter „in der jeweils
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „2019“ durch
geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9
die Angabe „2021“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
ee) In Nummer 4 wird die Angabe „2020“ durch b) In Nummer 2 wird die Angabe „2017“ durch die
die Angabe „2022“ ersetzt. Angabe „2019“ ersetzt und werden nach dem
ff) In Nummer 5 wird die Angabe „2021“ durch Wort „Verordnung“ die Wörter „oder in der jeweils
die Angabe „2023“ ersetzt. geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9
e) In Absatz 4 wird die Angabe „2017 bis 2021“ Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
durch die Angabe „2019 bis 2023“ ersetzt. 6. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013, 2014
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: oder 2015“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015,
2016 oder 2017“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
7. § 18 wird wie folgt geändert:
Angabe „2019“, die Angabe „2018“ durch die
Angabe „2020“, die Angabe „2019“ durch die a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2013
Angabe „2021“, die Angabe „2020“ durch die oder 2014“ durch die Angabe „2013, 2014, 2015
Angabe „2022“ und die Angabe „2021“ durch oder 2016“ ersetzt.
die Angabe „2023“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: die Angabe „2018“ ersetzt.
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An- 8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
gabe „2017 bis 2021“ durch die Angabe a) Die Übersicht wird wie folgt geändert:
„2019 bis 2023“ ersetzt. aa) In der Bezeichnung des Abschnitts B1 wird
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „2017“ die Angabe „2016“ durch die Angabe „2018“
durch die Angabe „2019“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1147
bb) In der Bezeichnung des Abschnitts B2 wird und die Wörter „interner Besetzung neu geschaffener
die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“ Stellen“ eingefügt.
ersetzt.
b) In der Überschrift des Abschnitts B1 wird die An- Artikel 17
gabe „2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
Inkrafttreten
c) In der Überschrift des Abschnitts B2 wird die An-
gabe „2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 16c (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
Änderung des stabe aa, Nummer 2, 3a Buchstabe b, Nummer 4
Psych-Entgeltgesetzes und 15, die Artikel 2, 6 Nummer 1 und 2, Artikel 7 Num-
In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom mer 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) wird die Angabe „2017“ sowie Artikel 7a treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
durch die Angabe „2019“ ersetzt. (3) Artikel 1 Nummer 13, 16 Buchstabe a, Num-
mer 18 § 242a, Nummer 34, 39a sowie Artikel 15 Num-
Artikel 16d mer 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a treten am 1. August
Änderung des 2014 in Kraft.
Krankenhausentgeltgesetzes
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3a
In § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhaus-
Buchstabe a und c, Nummer 5 bis 8 und 39 sowie die
entgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
Artikel 16, 16a, 16b, 16c und 16d treten am Tag nach
1422), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom
der Verkündung in Kraft.
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Neueinstellungen“ ein Komma (5) Artikel 1 Nummer 4b tritt am 6. Juni 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Zwölfte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom 21. Juli 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 3. In § 30 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Ab-
schaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 satz 3 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 28
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- 4. § 36a Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
„2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Fut-
– auf Grund des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des termittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht
§ 23a Nummer 1, 4 und 8, des § 62 Absatz 1 Num- richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
mer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und schriebenen Weise gekennzeichnet ist,“.
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), 5. § 36b wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- Wörter „Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) Satz 1“ durch die Wörter „Abschnitt Qualitätskon-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für trolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.
Wirtschaft und Energie, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin- aa) In Nummer 2 wird das Wort „dargereicht“
dung mit Absatz 3 Satz 1, des Lebensmittel- und durch das Wort „aufgemacht“ ersetzt.
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) eingefügt:
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
„3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2
Finanzen:
Satz 3 einen dort genannten Futtermittel-
zusatzstoff verwendet,“.
Artikel 1
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Änderung der
Nummern 4 und 5.
Achtundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung c) In Absatz 5 werden die Wörter „Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 1355/2013 (ABl. L 341 vom
Artikel 2 Absatz 2 der Achtundvierzigsten Verord-
18.12.2013, S. 35)“ durch die Wörter „Durchfüh-
nung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom
rungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 (ABl. L 95
5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108) wird aufgehoben.
vom 29.3.2014, S. 12)“ ersetzt.
Artikel 2 d) Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 bis 10
Änderung der ersetzt:
Futtermittelverordnung „(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- satz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel-
kanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vor-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Ab-
2014 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der
folgt geändert: Kommission vom 27. November 2009 mit Son-
dervorschriften für die Einfuhr von Sonnen-
1. Die §§ 24a und 24b werden aufgehoben. blumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die
2. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord- Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamina-
nung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, tion durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der
S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 398/2014 Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom
(ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)“ ersetzt. 28.11.2009, S. 36) als Futtermittelunternehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1149
oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
macht. 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Mitteilung
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und rechtzeitig macht,
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätz- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein
lich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig,
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Fest- mittelt.“
legung besonderer Bedingungen für die Einfuhr
6. § 37 wird wie folgt geändert:
von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und
Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonen- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
kernen aus Nigeria und zur Änderung der Verord- b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
nungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009
7. In Anlage 4 Fußnote 1 wird die Angabe „q = ME/GE“
der Kommission (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 2) als
durch die Angabe „q = ME x 100/GE“ ersetzt.
Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter
ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, 8. In den Anlagen 8 und 9 werden jeweils die Wörter
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- „Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Ver-
mittelt. braucherschutz Amt für Gesundheit und Verbrau-
cherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinär-
(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab- wesen“ durch die Wörter „Behörde für Gesundheit
satz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz“
und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen ersetzt.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014
der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass Artikel 3
von Sondervorschriften für die Einfuhr von Le-
bens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Inkrafttreten
Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraft- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
werk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „600 Jahre Konstanzer Konzil“)
Vom 8. Juli 2014
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Auf der Bildseite wird, ausgehend von der durch drei
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Tiaren symbolisierten Problematik des Schismas, der
regierung beschlossen, zum Thema „600 Jahre Kon- vierjährige Weg zur Entscheidungsfindung innerhalb
stanzer Konzil“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im des Konzils offen dargestellt.
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 400 000 Stück, Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „F“ der Staat-
Württemberg, Prägestätte Stuttgart (Prägezeichen F). lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stutt-
gart, die Jahreszahl 2014 sowie die zwölf Europasterne.
Die Münze wird ab dem 3. Juli 2014 in den Verkehr Auf der Wertseite der Münze in Spiegelglanzqualität ist
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- zusätzlich die Angabe „SILBER 625“ aufgeprägt.
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie-
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
metern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel- Inschrift:
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat „PRO UNIONE AC
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge- REFORMATIONE ECCLESIAE“.
wicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von der Künstlerin Katrin
Randstab umgeben. Pannicke aus Halle.
Berlin, den 8. Juli 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014 1151
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse
und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGÜbertrAnO)
Vom 18. Juli 2014
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet an Social Matters übertragen, es sei denn, dass der Vor-
nach § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, stand die mit dem Widerspruch angefochtene Maß-
der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Ge- nahme getroffen hat.
setzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit (4) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis wird der Leitung des Bereichs
– § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und Beamtenrechtsservice des Betriebs HR Business
§ 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Services übertragen.
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs- §2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) – insoweit im Ein- Befugnisse und
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern –, Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1
(1) Die Befugnisse zur Einleitung und Einstellung von
Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes
Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie
Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung der Dienst-
– § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung bezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der
vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte sowie
sowie in Verbindung mit der Anordnung zur Übertra- die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinar-
gung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deut- rechtlichen Angelegenheiten werden der Leitung der
schen Telekom AG vom 11. Juni 2014 (BGBl. I S. 750): Abteilung Civil Servant Services/Social Matters über-
tragen.
§1 (2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
Befugnisse bescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
und Zuständigkeiten wird der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters
im Bereich des allgemeinen übertragen.
Beamtenrechts und des Besoldungs-
rechts einschließlich der Entscheidung über (3) Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeam-
Widersprüche und der Vertretung des Dienst- tinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beam-
herrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis tinnen und Beamten werden der Leitung der Abteilung
Civil Servant Services/Social Matters übertragen.
(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse
des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den §3
Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health &
Zuständigkeiten im
Safety übertragen.
Bereich des Versorgungsrechts
(2) Die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorge-
setzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Tele- (1) Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1
kom AG wird der Leitung der Abteilung Civil Servant des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb
Services/Social Matters übertragen. HR Business Services – Bereich Versorgungsservice
Beamte – übertragen.
(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
bescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angele- (2) Die Zuständigkeit für die Untersagung von Er-
genheiten und in besoldungsrechtlichen Angelegenhei- werbstätigkeit und sonstiger Beschäftigung von Ruhe-
ten wird dem Betrieb HR Business Services – Bereich standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von
Einstellung, Beendigung, Konzernwechsel/Applicant – früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbe-
übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft zügen nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeam-
1. Maßnahmen des Vorstands, tengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von
Widerspruchsbescheiden in diesen Angelegenheiten
2. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach sowie in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wer-
§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, den dem Betrieb HR Business Services – Bereich
3. die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Rechtsstreite Versorgung – übertragen.
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder
(3) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei
4. missbilligende Äußerungen. Klagen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprü- und in Fragen des Versorgungsausgleichs wird der
che gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Leitung des Bereichs Rechtsstreite Versorgung des Be-
Maßnahmen wird der Abteilung Civil Servant Services/ triebs HR Business Services übertragen.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2014
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ISSN 0341-1095
§4 §5
Zuständigkeiten Betrieb Telekom Placement Services
im Bereich des Beihilferechts Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Ar-
(1) Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der beitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen
Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsemp- werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personal-
fängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen einsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung
Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung ent-
Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, wird dem sprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisun-
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens- gen zu erteilen, wird dem Betrieb Telekom Placement
fragen und in den Fällen, in denen die Beamtinnen und Services übertragen. Die mit der Vorbereitung solcher
Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Weisungen befassten Beschäftigten des Betriebs Tele-
Versorgungsempfänger in der Grundversicherung der kom Placement Services sind im Sinne des § 107 Ab-
Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, dem Be- satz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Rahmen
trieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Perso-
Safety übertragen. nalangelegenheiten beauftragt.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs- §6
bescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bun-
Vorbehaltsklausel
desamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-
fragen und dem Betrieb Civil Servant Services/Social Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich
Matters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stel- vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in
len die Maßnahme getroffen haben. bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium
des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen in Beihilfeangelegenheiten wird der Präsidentin §7
oder dem Präsidenten des Bundesamts für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen und der Leitung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des Betriebs Civil Servant Services/Social Matters/ Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014
Health & Safety übertragen, soweit diese Stellen den in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertra-
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt gung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkei-
erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abge- ten im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Au-
lehnt haben. gust 2013 (BGBl. I S. 3302) außer Kraft.
Bonn, den 18. Juli 2014
D e u t s c h e Te l e k o m A G
Der Vorstand
Kremer