1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
Gesetz
zur Anpassung steuerlicher Regelungen
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 18. Juli 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in einer
rates das folgende Gesetz beschlossen: eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft“ durch die Wörter „in
Inhaltsübersicht
einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes lichen Gemeinschaft“ ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- 2. Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
ordnung
gefügt:
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- „Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartner-
nung schaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26
Artikel 5 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
gesetzes Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Artikel 6 Änderung des Bewertungsgesetzes Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-
Artikel 7 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem
Artikel 8 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld
Artikel 9 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem ande-
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ren Lebenspartner.“
Artikel 11 Änderung des Energiesteuergesetzes 3. In § 93 Absatz 1a Satz 3 werden nach dem Wort
Artikel 12 Änderung der Kaffeesteuerverordnung „Versorgungsausgleichsgesetzes“ die Wörter „oder
Artikel 13 Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultati- die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Ab-
onsvereinbarungsverordnung satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ einge-
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünf- fügt.
ten Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 2
Artikel 16 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord- Änderung der
nung Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 17 Inkrafttreten Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
Artikel 1 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Änderung des nung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) geändert wor-
Einkommensteuergesetzes den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- bis 3 wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom „§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebens-
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden partner
ist, wird wie folgt geändert: §§ 2 und 3 (weggefallen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1043
2. Folgender § 1 wird eingefügt: 5. In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
„§ 1
Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner 6. § 183 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten
„(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebens-
partnerschaften anzuwenden.“ 1. Ehegatten oder Lebenspartnern oder
3. § 84 wird wie folgt geändert:
2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kin-
fügt: dern
„(1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist in zugerechnet und haben die Beteiligten keinen ge-
allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkom- meinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so
mensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbe-
ist.“ scheiden über den Einheitswert die Regelungen über
zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7
b) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die Ab- entsprechend.“
sätze 1b und 1c.
7. § 263 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Abgabenordnung
„§ 263
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; Vollstreckung gegen
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes Ehegatten oder Lebenspartner“.
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: b) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie
folgt gefasst: 8. In § 271 Nummer 2 werden nach den Wörtern „eines
„§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebens- Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
partner“. nach den Wörtern „anderen Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlob-
te“ die Wörter „, auch im Sinne des Lebens- Änderung des
partnerschaftsgesetzes“ eingefügt. Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
„2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“. nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort S. 667), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
eingefügt. wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-
gefügt. „(10) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geänderten Vorschrif-
3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
ten sind auf alle am 24. Juli 2014 anhängigen Ver-
nach dem Wort „verheirateten“ die Wörter „oder in
fahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt
Lebenspartnerschaft lebenden“ und nach dem Wort
ist. § 122 Absatz 7 Satz 1 und § 183 Absatz 4 in der
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli
fügt.
2014 (BGBl. I S. 1042) gelten für alle nach dem
4. § 122 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 23. Juli 2014 erlassenen Verwaltungsakte. § 15 und
„Betreffen Verwaltungsakte § 263 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind ab dem
1. Ehegatten oder Lebenspartner oder 24. Juli 2014 anzuwenden.“
2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit
ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kin- 2. Die Überschrift zu § 17e wird wie folgt gefasst:
dern,
„§ 17e
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten
aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer ge- Aufteilung einer Gesamtschuld
meinsamen Anschrift übermittelt wird.“ bei Ehegatten oder Lebenspartnern“.
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
Artikel 5 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern
„als Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
Änderung des gefügt.
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom „seines Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch ners“ eingefügt.
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem „Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von El-
Wort „Ehegatte“ die Wörter „, der Lebenspartner“ tern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten
eingefügt. oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Groß-
eltern aufgenommen worden, bestimmen diese un-
2. Nach § 14 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein- tereinander den Berechtigten.“
gefügt:
4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„(2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum „sein Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
23. Juli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein eingefügt.
die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) und durch Artikel 5 5. § 6a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I a) In Satz 2 werden die Wörter „Ehepaare und“
S. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute durch die Wörter „Ehepaare, Lebenspartner-
Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt ent- schaften und“ ersetzt.
sprechend.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 „Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt
dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsge-
Änderung des
Bewertungsgesetzes meinschaft mit Ausnahme des Einkommens und
Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kin-
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- der.“
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
6. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie „§ 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
folgt geändert: buch gilt entsprechend.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie
folgt gefasst: Artikel 8
„§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehe- Änderung des
gatten oder Lebenspartnern“. Eigenheimzulagengesetzes
2. § 26 wird wie folgt geändert: Nach § 19 Absatz 8 des Eigenheimzulagengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-
„§ 26
ändert worden ist, wird folgender Absatz 8a eingefügt:
Umfang der wirtschaftlichen „(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen An-
Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern“. trag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des
b) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwen-
„oder Lebenspartner“ eingefügt. den, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen
sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen
3. Dem § 205 wird folgender Absatz 7 angefügt: anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die be-
„(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Geset- günstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräf-
zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Be- tig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach
wertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzu- § 11 Absatz 5 zulässig ist.“
wenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht
bestandskräftig sind.“ Artikel 9
Änderung des
Artikel 7 Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung des § 3 Absatz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in
Bundeskindergeldgesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
worden ist, wird wie folgt gefasst:
3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, „(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Per-
wird wie folgt geändert: sonen, welche nach § 26b des Einkommensteuergeset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1045
zes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Lebenspartner einer aufgehobenen Lebens-
Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt partnerschaft oder dauernd getrennt lebende
wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 Lebenspartner“.
des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelun- 2. § 21 wird wie folgt geändert:
gen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Le-
benspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Vorausset- „§ 21
zungen des Satzes 1 erfüllt sind.“
Unterhaltsleistungen
an geschiedene oder
Artikel 10
dauernd getrennt lebende Ehe-
Änderung des gatten oder an Lebenspartner einer
Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufgehobenen Lebenspartnerschaft
In § 153 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozial- oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner“.
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu- „Satz 1 gilt entsprechend für Unterhaltsleistungen
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebens-
2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden je- partnerschaft oder dauernd getrennt lebende
weils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le- Lebenspartner.“
benspartner“ eingefügt.
Artikel 14
Artikel 11
Änderung der
Änderung des Verordnung zur Durchführung
Energiesteuergesetzes des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 59 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Energiesteuer- In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur
gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgeset-
S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zu-
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725; 2013 I letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember
S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, werden
„Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirate- partner“ eingefügt.
ten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft leben-
den Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Perso- Artikel 15
nen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt Änderung der
leben.“ Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 In § 11 Absatz 3 Satz 4 der Altersvorsorge-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Änderung der vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch
Kaffeesteuerverordnung Artikel 27 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
§ 35 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 der Kaffeesteuerver- S. 1809) geändert worden ist, werden nach dem Wort
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), „Ehezeit“ die Wörter „oder die Lebenspartnerschafts-
die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Juli 2011 zeit“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst: Artikel 16
„Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind Änderung der
der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirate- Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
ten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft leben- Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
den Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Perso- 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
nen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
leben.“ S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
Artikel 13
„verheirateten“ die Wörter „oder in einer Lebenspart-
Änderung der nerschaft lebenden“ eingefügt.
Deutsch-Schweizerischen
2. In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) werden auf Seite 2 in der
Konsultationsvereinbarungsverordnung
Spalte 4 die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsverein-
„b) bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern Na-
barungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I
me, Beruf, Geburtstag, ggf. abweichende An-
S. 2187) wird wie folgt geändert:
schrift des anderen Ehegatten oder Lebenspart-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie ners
folgt gefasst: c) bei Verwitweten oder bei hinterbliebenen Le-
„§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder benspartnern Beruf des verstorbenen Ehegatten
dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an oder Lebenspartners“.
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
3. In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter „Güter- (2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und
stand (bei Verheirateten)“ durch die Wörter „Güter- Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Geset-
stand (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)“ zes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Er-
ersetzt. werbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
4. § 12 wird wie folgt gefasst: 23. Juli 2014 entsteht.“
„§ 12
Anwendung der Verordnung Artikel 17
(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-
kels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für
die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 ent- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
steht. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1047
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Vom 11. Juli 2014
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 des Allgemei-
nen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 9 und Absatz 1a zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) sowie § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Anlage 1 Teil I und III beträgt
120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für
Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des
Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten.“
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli 2014
entstandene Sachverhalte nur, soweit es sich um Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach § 7g Absatz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt.“
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird in den Abschnitten 1 bis 6 wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1.10 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte „Gegenstand“ wird wie folgt gefasst: „Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheits-
bescheinigung“.
bbb) In der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe „§ 7a Abs. 2 AEG“ durch die Angabe „§ 7a Abs. 2
und 7 AEG“ ersetzt.
ccc) In der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „nach Zeitaufwand“ durch die Wörter „nach Zeitauf-
wand, mindestens 600 und höchstens 75 000 Euro“ ersetzt.
bb) Die Nummer 1.12 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte „Gegenstand“ wird wie folgt gefasst: „Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheits-
genehmigung“.
bbb) In der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe „§ 7c Abs. 2 AEG“ durch die Angabe „§ 7c Abs. 2
und 4 AEG“ ersetzt.
ccc) In der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „nach Zeitaufwand“ durch die Wörter „nach Zeitauf-
wand, mindestens 600 und höchstens 100 000 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 1.16 werden in der Spalte „Gebühr“ die Wörter „nach Zeitaufwand“ durch die Angabe
„1 450 Euro“ ersetzt.
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
dd) Die folgenden Nummern 1.18 und 1.19 werden angefügt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„1.18 Erteilung einer Instandhaltungsstellen- § 7g Abs. 1 und 2 AEG nach Zeitaufwand,
bescheinigung mindestens 1 200 und
höchstens 140 000 Euro
1.19 Erteilung einer Bescheinigung über § 7g Abs. 3 AEG nach Zeitaufwand,
Instandhaltungsfunktionen mindestens 1 000 und
höchstens 100 000 Euro
“.
ee) Die folgenden Nummern 2.14 bis 2.18 werden angefügt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„2.14 Verlängerung der Gültigkeit des § 18c AEG nach Zeitaufwand,
Planfeststellungsbeschlusses oder mindestens 600 und
der Plangenehmigung höchstens 3 600 Euro
2.15 Planänderung durch neues Planfest- § 18 AEG i. V. m § 76 nach Tafel 1 des Anhangs
stellungsverfahren Abs. 1 VwVfG
2.16 Planänderung durch neues Plangenehmi- § 74 Abs. 6 VwVfG 50 % der Gebühr nach
gungsverfahren i. V. m. § 18b Nr. 1 Nr. 2.15
und 2 AEG i. V. m § 76
Abs. 1 VwVfG
2.17 Planänderung in Fällen unwesentlicher § 18 AEG i. V. m § 76 3 600 Euro
Bedeutung Abs. 2 VwVfG
2.18 Planänderung in Fällen unwesentlicher § 18 AEG i. V. m § 76 6 000 Euro
Bedeutung durch vereinfachtes Planfest- Abs. 3 VwVfG
stellungsverfahren
“.
ff) In Nummer 3.1 wird in der Spalte „Gebühr“ die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
gg) In Nummer 4.1 werden in der Spalte „Gebühr“ die Wörter „nach Zeitaufwand“ durch die Angabe
„1 800 Euro“ ersetzt.
hh) In Nummer 4.2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Wörter „nach Zeitaufwand“ durch die Wörter „nach
Zeitaufwand, mindestens 700 und höchstens 12 000 Euro“ ersetzt.
ii) In Nummer 4.3 werden in der Spalte „Gebühr“ die Wörter „nach Zeitaufwand“ durch die Wörter „nach
Zeitaufwand, mindestens 2 000 und höchstens 300 000 Euro“ ersetzt.
jj) Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Spalte „Gegenstand“ werden die Wörter „Abweichungen von der Eisenbahn-Signalordnung“
durch die Wörter „von der ESO abweichenden Signalen mit vorübergehender Gültigkeit“ ersetzt.
bbb) In der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „nach Zeitaufwand“ durch die Wörter „nach Zeitauf-
wand, mindestens 700 und höchstens 6 000 Euro“ ersetzt.
kk) Die Nummern 6.1 bis 6.13 werden durch die folgenden Nummern 6.1 bis 6.22 ersetzt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„6.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwen- § 5 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
dung bestimmter TSI im Anwendungs-
bereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
6.2 Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs
strukturellen Teilsystems im Ingenieurbau
im Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
6.3 Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs
strukturellen Teilsystems im Oberbau im
Anwendungsbereich des transeuropä-
ischen Eisenbahnsystems
6.4 Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs
strukturellen Teilsystems im Hochbau im
Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1049
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.5 Genehmigung der Inbetriebnahme im § 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand
Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 6.2 bis 6.4 erfasst
6.6 Genehmigung für die Inbetriebnahme § 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs
eines strukturellen Teilsystems im
Ingenieurbau, für das keine TSI vorliegt,
im Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
6.7 Genehmigung für die Inbetriebnahme § 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs
eines strukturellen Teilsystems im
Oberbau, für das keine TSI vorliegt,
im Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
6.8 Genehmigung für die Inbetriebnahme § 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs
eines strukturellen Teilsystems im
Hochbau, für das keine TSI vorliegt, im
Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
6.9 Genehmigung für die Inbetriebnahme § 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
eines strukturellen Teilsystems, für das
keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems, soweit nicht von den Nummern 6.6
bis 6.8 erfasst
6.10 Genehmigung für Probefahrten im § 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand
Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
6.11 Serienzulassung § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand
6.12 Zulassung für eine Fahrzeugvariante § 7a Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand
und 3 TEIV
6.13 Serienzulassung für eine Fahrzeug- § 7a Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
variante TEIV
6.14 Allgemeine Genehmigung von Fahrzeug- § 7b Abs. 1, 2 und 3 nach Zeitaufwand
typen TEIV
6.15 Genehmigung für weitere Fahrzeuge eines § 7b Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
zugelassenen Fahrzeugtyps
6.16 Vereinfachte Genehmigung für die § 8 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
Inbetriebnahme für ausländische Fahr-
zeuge im Anwendungsbereich des trans-
europäischen Eisenbahnsystems
6.17 Genehmigung für die Inbetriebnahme § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs
eines umfangreich umgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems im
Ingenieurbau im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
6.18 Genehmigung für die Inbetriebnahme § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs
eines umfangreich umgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems im
Oberbau im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.19 Genehmigung für die Inbetriebnahme § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs
eines umfangreich umgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems im
Hochbau im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
6.20 Genehmigung für die Inbetriebnahme § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
eines umfangreich umgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems
im Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems oder Ver-
sagung des Genehmigungserfordernisses
für die Inbetriebnahme eines umgerüste-
ten oder erneuerten strukturellen Teilsys-
tems im Anwendungsbereich des trans-
europäischen Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 6.15 bis 6.17
erfasst
6.21 Überwachung der Konformität und Ge- § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
brauchstauglichkeit von Interoperabili- i. V. m. § 11 TEIV
tätskomponenten im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems auf Grund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder zum Zwecke einer
Stichprobe, wenn der Verdacht oder die
Beschwerde vom Betroffenen verant-
wortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen
eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
6.22 Einstellung eines Fahrzeuges in das § 20 Abs. 2 TEIV 50 Euro
Fahrzeugeinstellungsregister
“.
ll) Die bisherigen Nummern 6.14 bis 6.16 werden die Nummern 6.23 bis 6.25.
mm) In den neuen Nummern 6.23 bis 6.25 wird jeweils in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Angabe „und 3“
gestrichen.
nn) Die folgenden Nummern 6.26 bis 6.28 werden angefügt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„6.26 Elektronische Übernahme der Daten von § 20 Abs. 3 TEIV 8 Euro je Fahrzeug
Fahrzeugen aus den Fahrzeugregistern
von Eisenbahnen in das Fahrzeugein-
stellungsregister (NVR), soweit für die
Fahrzeuge nicht im Rahmen einer Inbe-
triebnahmegenehmigung bereits Fahr-
zeugnummern vom NVR erteilt worden
sind
6.27 Änderung und Ergänzung von Daten im § 20 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
NVR außerhalb eines standardisierten
Antragsverfahrens
6.28 Änderung und Ergänzung von Daten im § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahrzeug,
NVR mittels standardisiertem Antrags- höchstens 5 000 Euro
verfahren für gleichartige Fahrzeuge in je Antrag
beliebiger Anzahl
“.
b) Teil III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV“ durch die Angabe
„§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV“ durch die Wörter
„§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1051
c) Tafel 1 des Anhangs zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Tafel 1
Planfeststellung
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
Baukosten in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 420 540 660 750 870
30 000 500 630 750 870 990
35 000 560 700 840 980 1 100
40 000 630 780 930 1 080 1 230
45 000 690 920 1 040 1 190 1 370
50 000 750 1 000 1 110 1 290 1 470
75 000 1 040 1 280 1 520 1 760 2 000
100 000 1 290 1 590 1 890 2 180 2 480
150 000 1 790 2 180 2 550 2 940 3 330
200 000 2 240 2 700 3 180 3 650 4 110
250 000 2 630 3 180 3 750 4 290 4 830
300 000 3 030 3 650 4 280 4 890 5 500
350 000 3 400 4 080 4 770 5 460 6 150
400 000 3 750 4 500 5 250 5 990 6 740
450 000 4 080 4 890 5 700 6 510 7 300
500 000 4 410 5 270 6 140 6 990 7 850
750 000 5 840 6 910 8 010 9 100 10 200
1 000 000 6 990 8 270 9 540 10 800 12 040
1 500 000 9 700 11 390 13 030 14 790 16 500
2 000 000 12 270 14 340 16 350 18 450 20 550
2 500 000 14 670 17 100 19 500 21 900 24 300
3 000 000 17 000 19 700 22 500 25 200 27 900
3 500 000 19 200 22 200 25 400 28 400 31 500
4 000 000 21 500 24 800 28 000 31 500 34 700
4 500 000 23 600 27 200 30 800 34 400 38 000
5 000 000 25 700 29 600 33 500 37 400 41 100
7 500 000 35 600 40 800 45 900 51 000 56 100
10 000 000 44 900 51 200 57 500 63 800 69 900
15 000 000 65 000 70 400 78 800 87 000 95 400
20 000 000 78 500 88 500 98 600 108 600 118 800
25 000 000 93 900 105 600 117 500 129 200 140 900
30 000 000 105 600 118 500 131 100 144 000 157 000
35 000 000 119 400 133 500 148 500 162 200 176 600
40 000 000 133 200 148 500 164 100 179 700 195 600
45 000 000 146 400 162 900 179 900 196 800 213 900
50 000 000 159 300 177 000 195 200 213 500 231 900
55 000 000 172 000 191 000 210 000 229 800 249 300
60 000 000 184 700 204 600 224 900 237 200 266 600
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
Baukosten in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
65 000 000 197 000 218 000 240 000 261 300 283 400
70 000 000 209 100 231 000 253 700 276 600 299 700
75 000 000 221 000 243 900 267 600 291 600 315 900
80 000 000 232 800 256 800 281 600 306 500 332 000
85 000 000 244 400 270 000 295 000 321 200 347 600
90 000 000 256 000 281 900 308 600 335 600 363 200
95 000 000 267 500 294 200 321 800 349 800 378 500
100 000 000 278 700 306 500 335 000 364 000 393 600
112 500 000 306 500 336 300 367 200 399 000 430 500
125 000 000 333 600 365 600 399 000 432 200 466 700
137 500 000 360 000 394 000 429 000 465 200 501 800
150 000 000 386 400 422 100 459 300 497 400 536 300
200 000 000 498 300 530 000 574 800 620 700 658 000
250 000 000 594 300 632 300 684 000 737 100 781 400
375 000 000 819 000 871 400 938 100 1 007 400 1 067 900
500 000 000 1 028 300 1 094 000 1 173 800 1 257 300 1 332 800
625 000 000 1 226 600 1 305 000 1 396 700 1 493 300 1 582 700
750 000 000 1 416 900 1 507 400 1 609 800 1 718 100 1 821 200
1 000 000 000 1 778 900 1 892 400 2 014 400 2 144 100 2 272 800
1 250 000 000 2 122 200 2 257 700 2 397 000 2 546 300 2 699 000
1 500 000 000 2 451 300 2 607 800 2 762 900 2 930 100 3 105 900
1 750 000 000 2 769 200 2 945 900 3 115 400 3 299 400 3 497 400
2 000 000 000 3 077 600 3 273 900 3 457 000 3 656 900 3 876 200
“.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe dd tritt mit Wirkung vom 12. September 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1053
Dritte Verordnung
zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung1
Vom 16. Juli 2014
Auf Grund des § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 38a
Absatz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 21 Absatz 1 durch
Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
§ 11 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I
S. 4434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsbestimmungen
Packungen von Tabakerzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt
wurden und der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung
entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 20. Mai 2017 in den Verkehr
gebracht werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/39/EU der Kommission vom 12. März
2014 zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der
Frist für den Ablauf der Übergangszeit (ABl. L 73 vom 13.3.2014, S. 3).
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
Verordnung
zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften
und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
Vom 16. Juli 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- §3
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Anzeigepflichten
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem
Grund Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen.
Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union
– des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor
Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 Nummer 3, des deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische
§ 28 Absatz 3 Nummer 3, des § 29 Absatz 1 Num- Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verord-
mer 1 und 2, des § 35 Nummer 1, jeweils in Verbin- nung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwa-
dung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- chung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflich-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der tungen nach den Sätzen 1 und 2 können auf einen
Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), Beauftragten übertragen werden. Für Änderungen des
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für angezeigten Herstellungs- oder Einfuhrortes gelten die
Wirtschaft und Energie, Sätze 1 bis 3 entsprechend.
– des § 53 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2
Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- §4
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom Sprache
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), im Einvernehmen mit Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereit-
dem Bundesministerium der Finanzen und gestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Ab-
– des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und satz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in
des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG)
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- Nr. 1223/2009 in deutscher Sprache angegeben sind.
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):
§5
Artikel 1 Kennzeichnung
nicht vorverpackter kosmetischer Mittel
Verordnung
(1) Zusätzlich zu der Anforderung des § 4 dürfen
über kosmetische Mittel nicht vorverpackte kosmetische Mittel und kosme-
(Kosmetik-Verordnung) tische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch
des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren
§1 sofortigen Verkauf vorverpackt sind, nur auf dem Markt
Ziel bereitgestellt werden, wenn die in Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Anga-
Diese Verordnung dient der Überwachung des Ver- ben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten
kehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchfüh- oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen, Anhän-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europä- ger oder Kärtchen aufgeführt sind.
ischen Parlaments und des Rates vom 30. November
(2) Ist bei Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buch-
2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom
stabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die Kenn-
22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung
zeichnung nach Absatz 1 aus praktischen Gründen,
(EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014 (ABl. L 107 vom
insbesondere wegen der geringen Größe oder der Form
10.4.2014, S. 5) geändert worden ist.
des kosmetischen Mittels, nicht möglich, sind diese auf
einem Schild in unmittelbarer Nähe des kosmetischen
§2 Mittels oder des Behältnisses, in dem das kosmetische
Begriffsbestimmungen Mittel zum Verkauf angeboten wird, anzubringen.
Im Sinne dieser Verordnung sind: §6
1. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Informations- und
Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g Behandlungszentren für Vergiftungen
der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,
Die Informations- und Behandlungszentren für Ver-
2. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des giftungen berichten dem Bundesamt für Verbraucher-
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) schutz und Lebensmittelsicherheit auf Anfrage über
Nr. 1223/2009. die Erkenntnisse, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1055
wonnen haben und die für die Beratung bei und die 6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
Behandlung von stoffbezogenen gesundheitlichen Be- kel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür
einträchtigungen durch kosmetische Mittel von allge- sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
meiner Bedeutung sind. hang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht ent-
halten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V
§7 Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbe-
Ausnahmen für die Einfuhr dingungen verwendet wird,
Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 18 7. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entspre- kel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer
des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter- als in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthal-
mittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Ver- ten ist,
bindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) 8. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
Nr. 178/2002 die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Ver- kel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür
ordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung hang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der
(EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen. unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte f oder
Spalte h genannten Verwendungsbedingungen ver-
§8 wendet wird, oder
Straftaten 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 Unterabsatz 1 einen als CMR-Stoff der Kategorie 1A,
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird 1B oder 2 eingestuften Stoff verwendet.
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti- (3) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel-
kel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buch- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ent-
stabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EG) gegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Wa-
Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel renzeichen, eine Abbildung oder ein anderes dort ge-
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch nanntes Zeichen verwendet.
die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 (ABl. L 107 vom
10.4.2014, S. 5) geändert worden ist, nicht dafür sorgt, (4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des
dass ein auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist. straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
verstößt, indem er
(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III auf-
geführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti- gegen die in Anhang III Spalte g festgelegten Ein-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass schränkungen verwendet wird,
ein kosmetisches Mittel einen in Anhang II aufge-
führten Stoff nicht enthält, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti- sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass hang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der
in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III auf- unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte h ge-
geführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß nannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
gegen die in Anhang III Spalte f oder Spalte h fest-
gelegten Einschränkungen verwendet wird, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür
3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür
hang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht ent-
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer
halten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V
als in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthal-
Spalte g genannten Verwendungsbedingungen ver-
ten ist,
wendet wird,
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür
kel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in An-
hang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der
hang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der
unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte g oder
unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte g ge-
Spalte i genannten Verwendungsbedingungen ver-
nannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,
wendet wird,
oder
5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht
sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer sicherstellt, dass
als in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff a) ein kosmetisches Mittel eine dort genannte Si-
nicht enthalten ist, cherheitsbewertung durchlaufen hat, oder
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
b) ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel 11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b ein kos-
gemäß Anhang I erstellt worden ist. metisches Mittel in Verkehr bringt, dessen Bestand-
teile oder Kombinationen von Bestandteilen zur
§9 Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1
Ordnungswidrigkeiten Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierver-
suche bestimmt worden sind,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- 12. entgegen
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- a) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, c, e oder Buch-
lässig stabe f oder
1. entgegen § 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in b) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d oder Buch-
Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht rich- stabe g, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,
tig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt,
2. entgegen § 4 oder § 5 Absatz 1 ein kosmetisches 13. entgegen Artikel 21 Satz 1 nicht gewährleistet, dass
Mittel auf dem Markt bereitstellt. eine dort bezeichnete Angabe der Öffentlichkeit
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 leicht zugänglich gemacht wird, oder
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- 14. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Meldung nicht,
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und macht.
des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische
Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 (ABl. L 107
Artikel 2
vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist, verstößt, in- Änderung der
dem er vorsätzlich oder fahrlässig BVL-Übertragungsverordnung
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti- § 1 Satz 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der
kel 11 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort ge- Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009
nannten Daten und Angaben aktualisiert werden, (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti- nung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert wor-
kel 11 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Pro- den ist, wird wie folgt geändert:
duktinformationsdatei in der dort genannten Weise 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
zugänglich gemacht wird,
a) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 erster oder dritter Spie-
gelstrich eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht „g) des Informationsaustausches nach Artikel 34
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates
4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung vom 30. November 2009 über kosmetische
mit Absatz 2 eine Produktinformationsdatei nicht, Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59) in
nicht richtig oder nicht vollständig führt, der jeweils geltenden Fassung,“.
5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 eine Produkt- b) In Buchstabe i werden
informationsdatei nicht oder nicht mindestens zehn
Jahre aufbewahrt, aa) nach der Angabe „(ABl. EG 2002 Nr. L 11
S. 4),“ die Wörter „auch in Verbindung mit
6. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Europäischen Parlaments und des Rates
eine Notifizierung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht Akkreditierung und Marktüberwachung im
rechtzeitig vornimmt, Zusammenhang mit der Vermarktung von
7. entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Produkten und zur Aufhebung der Verord-
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils
vor der Bereitstellung auf dem Markt zugänglich geltenden Fassung,“ eingefügt und
macht, bb) die Wörter „kosmetische Mittel im Sinne des
8. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren ein-
nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt macht, schließlich vergleichbarer Stoffe und Zuberei-
9. entgegen Artikel 13 Absatz 7 nicht dafür sorgt, dass tungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
eine Aktualisierung unverzüglich vorgenommen zur Beeinflussung des Aussehens in oder un-
wird, ter die menschliche Haut eingebracht zu wer-
den und dort, auch vorübergehend, zu ver-
10. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a ein kos- bleiben“ ersetzt.
metisches Mittel in Verkehr bringt, dessen endgül-
tige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestim- c) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
mungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder „j) des Informationsaustausches der Mitglied-
Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden staaten nach Artikel 42 Absatz 2 und 4 der
ist, Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Par-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1057
laments und des Rates vom 18. Juni 2009 „1. Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. des Europäischen Parlaments und des Rates vom
L 170 vom 30.6.2009, S. 1) in der jeweils gel- 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl.
tenden Fassung,“. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die
2. Der Nummer 2 werden folgende Buchstaben c, d Verordnung (EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014
und e angefügt: (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden
ist,
„c) des Informationsaustausches nach Artikel 25
Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009, a) in Anhang II aufgeführt sind oder
d) des Informationsaustausches nach Artikel 27
b) in Anhang IV aufgeführt sind und nach Anhang IV
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,
Spalte g nur in auszuspülenden oder abzuspü-
e) der Zusammenarbeit nach Artikel 29 der Verord- lenden Mitteln, nicht in Mitteln, die auf Schleim-
nung (EG) Nr. 1223/2009,“. häute aufgetragen werden, oder nicht in Augen-
3. In Nummer 3 wird der Buchstabe c wie folgt gefasst: mitteln verwendet werden dürfen,“.
„c) des Informationsaustausches nach Artikel 23
Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009,“.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Änderung der in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosmetik-Verordnung in
Tätowiermittel-Verordnung der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober
§ 1 Satz 2 Nummer 1 der Tätowiermittel-Verordnung 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 der
vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2215) wird wie folgt Verordnung vom 21. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 2)
gefasst: geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verpackungsverordnung1 2
Vom 17. Juli 2014
Auf Grund
– des § 8 Absatz 2 Satz 1, des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 und 9, des § 16 Satz 1, des § 24
Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) nach Anhörung der beteiligten Kreise
sowie
– des § 65 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
hinsichtlich des § 8 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7, des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
Absatz 2 Nummer 1 und des § 65 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.“
2. Anhang V Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a
Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
– Schachteln für Süßigkeiten
– Klarsichtfolie um CD-Hüllen
– Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
– Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
– Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier),
ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung
eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
– Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze
nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
– Glasflaschen für Injektionslösungen
– CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
– Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom
7. Februar 2013 (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10) geändert wurde.
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998,
S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok-
tober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1059
– Streichholzschachteln
– Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich
sind)
– Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
– wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
G e g e n s t ä n d e , d i e ni c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :
– Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
– Werkzeugkästen
– Teebeutel
– Wachsschichten um Käse
– Wursthäute
– Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden
– Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem ver-
wendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
– Tonerkartuschen
– CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
– CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
– Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
– Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
– mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüll-
baren Pfeffermühle)
Beispiele für Kriterium Buchstabe b
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n , w e n n s i e d a f ü r k o n z i p i e r t u n d b e -
s t i m m t s i n d , i n d e r Ve r k a u f s s t e l l e g e f ü l l t z u w e rd e n :
– Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
– Einwegteller und -tassen
– Frischhaltefolie
– Frühstücksbeutel
– Aluminiumfolie
– Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
G e g e n s t ä n d e , d i e ni c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :
– Rührgerät
– Einwegbestecke
– Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
– Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
– Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden
Beispiele für Kriterium Buchstabe c
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :
– Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Te i l d e r V e r p a c k u n g g e l t e n :
– Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
– Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
– Heftklammern
– Kunststoffumhüllung
– Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
– mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer
gefüllten Pfeffermühle)
G e g e n s t ä n d e , d i e ni c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :
– RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung“.
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1061
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verpackungsverordnung1
Vom 17. Juli 2014
Auf Grund 1. bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten An-
– des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 fallstellen eine geeignete branchenbezogene
und 9, des § 16 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsge- Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sowie regelmäßige kostenlose Rücknahme aller von
ihm dort in den Verkehr gebrachten Verkaufs-
– des § 8 Absatz 2 Satz 1 und des § 25 Absatz 1 Num- verpackungen entsprechend Absatz 8 Satz 1
mer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1, jeweils in Ver- gewährleistet,
bindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung 2. schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach
der Rechte des Bundestages, Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Ein-
bindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be- hat,
teiligten Kreise:
3. die Verwertung der Verkaufsverpackungen
Artikel 1 entsprechend den Anforderungen des An-
hangs I Nummer 1 und 4 gewährleistet.
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Die Bescheinigung ist zusammen mit den Be-
nung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1058) geändert stätigungen nach Satz 2 Nummer 2 mindestens
worden ist, wird wie folgt geändert: einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zu-
ständigen obersten Landesbehörde oder der von
1. § 6 wird wie folgt geändert:
ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Der Beginn
a) Absatz 1 Satz 5 bis 7 wird aufgehoben. der Rücknahme sowie jede Änderung des Rück-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nahmesystems sind schriftlich anzuzeigen. Ab-
satz 5 Satz 3 und Anhang I Nummer 1, Nummer 2
„(2) Die Pflicht der Hersteller und Vertreiber
Absatz 4 und Nummer 4 gelten entsprechend. In
nach Absatz 1 zur Beteiligung an einem System
dem jährlichen Nachweis nach Anhang I Num-
nach Absatz 3 entfällt, soweit sie die von ihnen in
mer 4 sind zusätzlich die Anfallstellen nach Satz 1
den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen
adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind
bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten
schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach
Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die
Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen
von ihnen entweder selbst oder durch zwischen-
an Verkaufsverpackungen des jeweiligen Her-
geschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise be-
stellers oder Vertreibers beizufügen.“
liefert werden, entsprechend Absatz 8 Satz 1 zu-
rücknehmen und einer Verwertung zuführen. Der 2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Hersteller oder Vertreiber muss durch Bescheini- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gung eines der in Anhang I Nummer 2 Absatz 4
genannten Sachverständigen nachweisen, dass „1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung
er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3,
jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6,
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,“.
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und „3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, jeweils in
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014
Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6, eine oder Anzeigen im Sinne von § 6 Absatz 2 in der ab
Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung.“
vorlegt,“.
3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„(2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der zu-
ständigen Behörde gemäß § 6 Absatz 2 in der bis Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Oktober
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vorge- 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
legt worden sind, gelten nicht als Bescheinigungen 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2014 1063
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „150. Geburtstag Richard Strauss“)
Vom 8. Juli 2014
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom haben und wird von einem schützenden, glatten Rand-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- stab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „150. Geburtstag Die Bildseite zeigt eine der bekanntesten Strauss-
Richard Strauss“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze Darstellungen, ein Portrait mit hohem Wiedererken-
im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. nungswert.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 400 000 Stück, Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt, Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
München (Prägezeichen D). schen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl 2014
sowie die zwölf Europasterne. Auf der Wertseite der
Die Münze wird ab dem 5. Juni 2014 in den Verkehr Münze in Spiegelglanzqualität ist zusätzlich die Angabe
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- „SILBER 625“ aufgeprägt.
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legierung Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
(CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern Inschrift:
und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegelglanz-
münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausend- „TON UND WORT
teilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen SIND BRUDER UND SCHWESTER“.
Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der Entwurf stammt von dem Künstler Erich Ott,
von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist er- München.
Berlin, den 8. Juli 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble