914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014
(Haushaltsgesetz 2014)
Vom 15. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu
sen: 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren
des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,
Abschnitt 1 soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur
Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der
Allgemeine Ermächtigungen Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel
6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes
§1 zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächti-
Feststellung des Haushaltsplans gung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächti-
Einnahmen und Ausgaben auf 296 500 000 000 Euro gung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3
festgestellt. können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundes-
haushaltsordnung ergriffen werden.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 2014 als Anlage 3 beigefügte (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
Klimafonds“ wird für das Jahr 2014 in Einnahmen und auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
Ausgaben auf 1 584 752 000 Euro festgestellt. jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
§2 Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus- ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-
haltsjahr 2014 Kredite bis zur Höhe von leihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses
6 500 000 000 Euro aufzunehmen. auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus
dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die zenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2014 fällig ergibt.
werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus
dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah- zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden
men zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrah- Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-
men nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorherge- anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen
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aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom
Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er- 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt
gibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an- durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch- von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit-
tigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver- ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
wenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 aufgenommen worden sind.
Satz 1 zu verkaufen oder zur Besicherung von Zins-
swapgeschäften zu verwenden. §3
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Gewährleistungsermächtigungen
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-
ergänzende Verträge abzuschließen währleistungen bis zur Höhe von insgesamt
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- 478 410 000 000 Euro zu übernehmen, davon
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags- 1. bis zu 165 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen den Ausfuhren,
von bis zu 30 000 000 000 Euro.
2. bis zu 65 000 000 000 Euro
Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste-
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
henden Verträgen verringern oder ausschließen.
besonderem staatlichen Interesse der Bundes-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- republik Deutschland,
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-
ßen: c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig d) für Minderheitsbeteiligungen und nachrangige
werdender Kredite aufgenommen werden; Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die
im Zusammenhang mit der Förderung kleiner und
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift
mittlerer Unternehmen in Programmländern des
bestimmten Umfang.
Euro-Währungsgebietes stehen und staatlichen
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer- Förderbanken und Fonds unter Beteiligung des
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden,
Haushaltsjahres angerechnet.
3. bis zu 16 700 000 000 Euro
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit- a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des len Finanziellen Zusammenarbeit,
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Finanziellen Zusammenarbeit,
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, arbeit sowie
können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-
Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministe- tionalen Klima- und Umweltschutzes,
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-
stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be- Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
sicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Auf biet,
die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 3 sind die 5. bis zu 160 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun- nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden gen im In- und Ausland,
sind. 6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nen und Fonds,
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7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich- setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
tungen der Treuhandanstalt, Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins- der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
risikos bei der Refinanzierung von Krediten für den von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
Bau von Schiffen auf deutschen Werften. gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu- richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-
deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-
setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
genommen werden kann oder soweit er in Anspruch
nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-
genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-
trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze
gen keinen Ersatz erlangt hat.
nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-
auch in ausländischer Währung übernommen werden; pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti- Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und
Kosten festgelegt wird. außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
§ 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
chend anzuwenden.
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
anzurechnen. an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten
stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan-
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden. Abschnitt 2
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Bewirtschaftung
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 von Einnahmen, Ausgaben
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 und Verpflichtungsermächtigungen
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun- §5
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
Flexibilisierte Ausgaben
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten
schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts
zwingenden Gründen gestattet. sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzel-
fall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk ge-
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
troffen ist.
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die
eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzel-
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus- pläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegen-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter- seitig deckungsfähig:
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der
Ausnahme geboten ist. Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti-
tel 634 .3,
§4
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
Über- und außerplanmäßige 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun- den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge- Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
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3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 Begrenzung nach den Sätzen 1 und 3 aufzuheben.
und 56, (8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. der Finanzen.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 auf-
geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexi- §6
bilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner- Verstärkungsmöglichkeiten,
halb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbe- Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
reich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
mit Ausnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der
einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbe- 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-
reich und sind gegenseitig deckungsfähig. schüssen für die berufliche Eingliederung behin-
derter und schwerbehinderter Menschen sowie für
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-
01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 23 nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Er-
und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: stattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils
Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti- geltenden Fassung,
tel 634 .3,
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3 ter und schwerbehinderter Menschen,
532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-
545 .1,
denersatzleistungen Dritter.
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge-
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. mäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3
Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 auf-
den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter
geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexi-
handelt.
bilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner-
halb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbe- (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
reich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:
zuzuordnen. 1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 ge- ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
nannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätz- pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
liche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenberei- sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
ches aus Einsparungen bei den anderen in demselben als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet wer- schaftlich zweckmäßig erscheint.
den. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 ge- ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
nannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapi- dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
teln 0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
1111, 1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
deckt werden.
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-
nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein- sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll- den.
ständig für dessen Zweck verfügt ist. (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
(7) Die flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 5 für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
bis 8 dürfen in der Summe des jeweiligen Kapitels im Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
Ist-Ergebnis nur bis zur Höhe von 95 Prozent des Soll- bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
Ansatzes geleistet werden. Ausgaben oberhalb dieses sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
Prozentsatzes dürfen nur geleistet werden, wenn diese (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
durch zugelassene Verstärkungsmöglichkeiten (Mehr- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
einnahmen) finanziert werden. Hierdurch entstehende des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
Minderausgaben sind abweichend von Absatz 5 nicht plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
übertragbar. Für die Dauer der Sperre sind die Titel der der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,
Hauptgruppen 5 bis 8 gegenseitig deckungsfähig. Das 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407
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anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die §8
nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten
sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Rege- Bewilligung von Zuwendungen
lung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundes- (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
ministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermäch- Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuord- nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-
nen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehr- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
ausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaft- nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
lichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern. dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur
spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger
und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er- seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare
stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-
Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi- sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-
schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-
empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran- rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe- Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten
schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember
Finanzen. 2012 (BGBl. I S. 2457) den bei ihr beschäftigten Wis-
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar- senschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder
tikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmit-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, telbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige
Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-
1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens §9
gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver- Baumaßnahmen der
kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlas- ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs
tung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Ti- setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
tel 624 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch
von Ausgaben aufgenommen werden müssen. Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-
§7 schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
veranschlagt werden, unberührt.
Überlassung und
Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 10
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun- Bezüge
desdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung ent-
wickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffent- (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
lichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jewei- werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
lige Lizenzvereinbarung maßgebend. fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- Finanzen.
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent- (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
werden können. der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 919
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13c des Gesetzes ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert wor- ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
den ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-
geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungs- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-
von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih-
Titels 423 01 geleistet werden. rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä- Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquidi-
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 tätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt
und 1403 gegenseitig deckungsfähig. 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür-
fen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem
§ 11 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Verbriefung von Verpflichtungen Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus
dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun- bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt
Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 der Europäischen Union.
Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,
687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus- (8) Der Bund kann abweichend von § 4 Absatz 1
haltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio- Nummer 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sonder-
nen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld- vermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezem-
scheine zu erbringen. ber 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) geändert
§ 12 worden ist, dem Sondervermögen im Wirtschaftsplan-
jahr 2014 zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits
Liquiditätshilfen, Fälligkeit
eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von
von Zuschüssen und Leistungen des
655 000 000 Euro gewähren.
Bundes an die Rentenversicherung, Zuweisung
an das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
§ 13
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Rückzahlung, Titelverwechslung
sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti- (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
werden. den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi- abzusetzen.
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be- (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
grenzt. gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im- § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-
setzen.
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung sind.
vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der
Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor- Abschnitt 3
derlich ist.
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 14
dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge-
leistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder- Verbindlichkeit des Stellenplans
holt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf- sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
ten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-
werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts- gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale
hilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial- Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-
gesetzbuch erforderlich ist. zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer destens 5 Prozent gemindert werden.
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver- 2. bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstech-
waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne nik auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Über-
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel- hangpersonal der Postnachfolgeunternehmen aus
len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der dem Bereich Informationstechnik besetzt werden.
Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-
Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit au- Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
ßertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechen- nach der Versetzung des Überhangpersonals.
den Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichun-
gen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der
§ 17
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für
die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab- Ausbringung von
weisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun- Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
desministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
obersten Bundesbehörden übertragen. Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
§ 15 kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
Ausbringung von Planstellen und Stellen wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
des Dienstpostens
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu- geändert worden ist, in einem Land als Richterin
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- oder
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun- wendung vorbereitet werden soll.
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
öffentlichen Rechts, Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-
haushaltsordnung, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
3. von Sondervermögen des Bundes oder merinnen und Arbeitnehmer.
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
institutionell gefördert werden. § 18
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt Ausbringung von Leerstellen
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen
dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu
und Beamte,
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Stelle führt. Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3386) geändert worden ist, oder nach § 7 des
§ 16 Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
(BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
Ausbringung von Planstellen satz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
und Stellen für Überhangpersonal S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf: 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-
1. Planstellen und Stellen auszubringen, wenn fest- nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die
steht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundes- durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni
behörden besetzt werden; mit der Versetzung des 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, mindes-
Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Plan- tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in
stellen und Stellen weg, Anspruch nehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 921
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der fördert oder höhergruppiert worden ist.
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
den, § 19
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Umwandlung von Planstellen und Stellen
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem- Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
ber 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit ein unabweisbarer Bedarf besteht.
der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-
landsvertretung beurlaubt werden, § 20
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg- Sonderregelungen bei kw-Vermerken
fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
eine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer- mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
den: Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
Bundestages oder eines Landtages, tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
Rechts, dungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
überstaatlichen Einrichtung,
gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein- Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus- quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
landshandelskammer, den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen- reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
dungen des Bundes institutionell geförderten Zu- Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
wendungsempfänger oder bei einer vergleichba- Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
ren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge- tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
oder Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi- Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
dialamt verwendet werden. sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
§ 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
als ausgebracht gelten.
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
besetzung treffen.
§ 21
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Überhangpersonal
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-
wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun- wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas- den.
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter Abschnitt 4
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-
bringen. Übergangs- und Schlussvorschriften
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 22
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Stelleneinsparung
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht auf Grund der Verlängerung der
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, (1) Im Haushaltsjahr 2014 sind im Bundeshaushalts-
die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe- plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-
Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge- recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun- mer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrund-
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
lage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausge- § 23
bracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen. Fortgeltung
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die
mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar- §§ 3 bis 11, 12 Absatz 1 bis 7 und 13 bis 22 gelten bis
konzepte der Ressorts anzuerkennen. zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des
(3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum folgenden Haushaltsjahres weiter.
31. Dezember 2014 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
stellen fallen an diesem Tag weg. § 24
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium Inkrafttreten
der Finanzen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 923
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2014
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2013
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2014 2013
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 893 1 832 +61
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 81 –8
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 165 3 112 +53
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 215 123 851 +21 364
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405 915 405 871 +44
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 843 484 334 –19 491
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 038 693 246 222 +792 471
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 627 087 426 313 +200 774
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 489 63 154 +57 335
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 863 291 1 582 305 +280 986
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 192 367 5 732 620 –540 253
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 292 054 323 332 –31 278
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 99 546 93 462 +6 084
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773 176 326 524 +446 652
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 452 67 713 +739
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340 354 –14
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 566 030 559 593 +6 437
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 426 111 746 –22 320
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 758 236 26 350 994 –18 592 758
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 989 476 273 096 354 +3 893 122
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 500 000 310 000 000 –13 500 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 268 197 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 6 500 000 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 21 803 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 925
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2014 2014 2014
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 893 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 43 30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 3 127 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 144 815 400
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 400 335 5 580
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 464 559 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 999 849 38 844
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – 614 614 12 473
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 107 731 12 758
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 80 434 1 782 857
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 4 884 621 307 746
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 264 904 27 150
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 98 906 640
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 59 037 714 139
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 7 133 61 319
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 340 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 014 557 016
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 59 181
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 850 000 6 908 236
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 415 000 7 090 300 1 484 176
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 415 000 16 111 943 11 973 057
Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 921 000 18 050 959 31 028 041
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +7 494 000 –1 939 016 –19 054 984
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2013
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2014 2013
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 33 110 32 454 +656
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765 403 731 452 +33 951
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 000 22 813 +187
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 095 554 2 053 525 +42 029
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 638 266 3 485 807 +152 459
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 898 816 5 850 544 +48 272
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648 138 606 836 +41 302
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 5 206 261 5 018 406 +187 855
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 7 417 979 6 119 162 +1 298 817
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 310 535 5 269 184 +41 351
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 121 979 310 119 229 132 +2 750 178
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 861 948 26 410 981 –3 549 033
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 32 435 376 33 258 104 –822 728
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 11 052 689 11 986 862 –934 173
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 667 304 1 644 098 +2 023 206
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 959 508 6 881 754 +1 077 754
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 065 45 129 +936
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 989 132 851 +3 138
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 443 633 6 296 441 +147 192
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 053 404 13 740 350 +313 054
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 551 743 32 983 271 –4 431 528
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 275 969 28 200 844 –11 924 875
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 500 000 310 000 000 –13 500 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 927
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2014 2014 2014 2014
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 18 476 9 642 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522 651 131 852 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 548 7 886 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 267 935 690 358 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925 077 300 080 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 194 057 1 121 811 – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421 019 139 762 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 2 977 363 680 018 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 670 352 274 817 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 548 209 441 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 206 607 119 769 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 466 540 2 045 383 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 15 690 029 5 879 529 9 963 872 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 209 046 152 399 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 557 276 499 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 783 39 566 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 732 4 059 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 345 17 018 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 80 546 49 732 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 690 60 677 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 34 090 – 27 617 653
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 281 665 216 040 25 000 –
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 906 566 12 460 428 9 988 872 27 617 653
Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 478 392 12 407 148 10 395 892 31 595 604
gegenüber 2013 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +428 174 +53 280 –407 020 –3 977 951
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2014 2014 2014
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 3 950 1 042 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 821 16 079 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326 240 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 920 652 217 609 –1 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 246 089 167 020 –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 248 317 464 625 –129 994
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 727 16 630 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 414 602 134 278 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 5 060 507 1 481 856 –69 553
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 319 893 492 653 –23 000
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 121 644 837 9 297 –1 200
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 797 964 12 552 061 –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 130 094 171 852 –400 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 10 629 240 62 004 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860 850 2 238 733 –11 335
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 792 403 13 756 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936 17 338 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 642 1 984 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 905 860 4 407 495 –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 205 296 2 102 204 –410 463
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 900 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 218 994 4 384 270 –850 000
Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 570 000 29 853 026 –1 896 545
Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 721 657 34 803 552 –402 245
gegenüber 2013 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –3 151 657 –4 950 526 –1 494 300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 929
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2015 2016 2017 Folgejahre Haushalts-
2014 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 23 716 6 576 6 690 – – 10 450
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 173 51 270 64 275 36 014 31 614 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 839 362 574 565 383 886 274 899 606 012 –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 688 799 193 299 145 993 121 324 228 183 –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 632 8 255 10 260 4 595 126 522 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 352 974 65 502 54 777 49 575 171 120 12 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 146 854 1 028 360 1 052 177 711 791 354 526 –
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 711 868 288 324 222 536 144 856 1 056 152 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 490 754 1 511 059 683 710 202 665 93 320 –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 231 375 6 059 122 4 293 880 3 599 029 6 979 344 4 300 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 109 742 1 892 338 1 979 235 1 291 921 883 838 62 410
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 252 070 35 689 20 839 9 662 185 880 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . 1 747 495 487 694 505 712 368 320 385 769 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 490 511 262 871 116 117 99 523 12 000 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . 11 414 3 203 3 811 3 819 581 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 8 079 301 673 404 719 494 756 109 2 150 5 928 144
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 682 702 1 210 604 1 240 494 1 150 937 1 080 667 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 194 000 129 000 6 500 6 500 52 000 –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 385 742 14 481 135 11 510 386 8 831 539 12 249 678 10 313 004
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2013
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2014 2013 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 23 369 22 864 +505
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 287 678 268 802 +18 876
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 17 154 16 812 +342
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09 270 101 258 847 +11 254
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 04, 11, 12, 13 1 147 902 1 133 248 +14 654
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35 3 573 020 3 473 215 +99 805
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 407 082 402 787 +4 295
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 2 688 759 2 465 973 +222 786
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 780 452 733 691 +46 761
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 386 827 382 582 +4 245
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 07, 11, 12, 13, 14, 15,
16 213 397 211 990 +1 407
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 23, 27,
28 904 641 960 272 –55 631
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 2 005 657 2 217 743 –212 086
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 283 430 259 152 +24 278
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 361 071 246 178 +114 893
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 116 564 98 071 +18 493
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12 39 964 39 748 +216
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13 95 314 93 249 +2 065
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12 85 636 83 861 +1 775
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 126 802 120 337 +6 465
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 814 820 13 489 422 +325 398
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 931
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2014
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,971
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . 2 737 600
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 572
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 890
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 990)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 990
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (4 880)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 880
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –4 876
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –23 221
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,21
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 337
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 500
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –94
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 594
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 046
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds“ sowie der Fonds „Aufbauhilfe“. Der geplante Finanzierungs-
saldo des „Energie- und Klimafonds“ beträgt –94 Millionen Euro im Jahr 2014. Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchem
Zeitraum und mit welchen Jahresfälligkeiten die übrigen Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ abfließen werden.
Differenzen durch Rundung möglich.
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2014 Betrag für 2013
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289 782 000 284 590 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 197 000 260 611 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 585 000 23 979 000
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 500 000 310 000 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –6 718 000 –25 410 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos
2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 000 310 000
2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 6 500 000 25 100 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (6 718 000) (25 410 000)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 933
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2014 Betrag für 2013
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (206 122 257) (240 067 087)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 169 598 114 535 051
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 574 905 56 173 649
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 377 754 69 358 387
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (–)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 122 257 240 067 087
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 610 961 92 145 085
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 605 075 62 641 258
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 106 065 69 460 048
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 322 101 224 246 391
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 122 257 240 067 087
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
(206 122 257) (240 067 087)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –200 322 101 –224 246 391
(5 800 156) (15 820 696)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 853 739 –2 795 221
(3 946 417) (13 025 475)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . 1 400 000 –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . –1 100 000 –200 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644 094 1 340 910
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –1 372 910
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –1 034 348
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –388 000 534 348
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 000 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 500 000 –1 000 000
3.9 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 497 489 5 806 525
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 500 000 25 100 000
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Gesetz
zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
Vom 15. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 1a Absatz 1 wird die Angabe „und 9e“ durch
sen: die Angabe „und 9c“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.
Änderung des
Kreditwesengesetzes b) In Absatz 6 Nummer 8 werden die Wörter „An-
lage- und Abschlussvermittlung“ durch das Wort
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- „Anlagevermittlung“ ersetzt.
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
c) In Absatz 7 werden nach der Angabe „die
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Au-
§§ 24a“ die Wörter „, 25a Absatz 5, die §§ 26a“
gust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird
eingefügt und werden nach den Wörtern „33 Ab-
wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ die Wörter „, § 35 Ab-
1. § 1 wird wie folgt geändert: satz 2 Nummer 5“ gestrichen.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“ d) In Absatz 7a wird nach den Wörtern „24 Absatz 1
durch die Angabe „§ 25c Absatz 1“ ersetzt. Nummer 4, 6, 9, 11, 14,“ die Angabe „14a,“ und
b) In Absatz 9 werden nach Satz 1 die folgenden nach der Angabe „die §§ 25,“ die Angabe „25a
Sätze angefügt: Absatz 5, §§“ eingefügt und werden nach den
Wörtern „33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,“ die
„Für die Berechnung des Anteils der Stimm- Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 5,“ gestrichen.
rechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Ab- e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
satz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsver- aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Anlage-
ordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpa- berater“ das Komma durch das Wort „und“
pierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 ersetzt und werden die Wörter „Abschluss-
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach vermittler, Betreiber multilateraler Handels-
Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz- systeme und Unternehmen, die das Platzie-
buchs entsprechend. Unberücksichtigt bleiben rungsgeschäft betreiben,“ gestrichen.
die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute bb) Nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 14,“
im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Ab- wird die Angabe „14a,“ eingefügt.
satz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt,
diese Rechte werden nicht ausgeübt oder an- cc) Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2“ wird die
derweitig benutzt, um in die Geschäftsführung Angabe „und 5“ eingefügt.
des Emittenten einzugreifen, und sie werden in- dd) Nach der Angabe „die §§ 26a“ werden die
nerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Wörter „35 Absatz 2 Nummer 5 und §“ ge-
Erwerbs veräußert.“ strichen.
c) In Absatz 18 wird das Wort „Investmentgesetz“ f) In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die An-
durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“ er- forderungen“ die Wörter „des § 25a Absatz 5,“
setzt. eingefügt.
d) In Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter „im g) Absatz 8b wird wie folgt geändert:
Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Ver-
aa) Nach dem Wort „Finanzportfolioverwalter“
sicherungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen.
wird das Wort „, Abschlussvermittler“ einge-
e) Absatz 31 Satz 2 wird aufgehoben. fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 935
bb) Nach den Wörtern „24 Absatz 1 Nummer 14“ der jeweils geltenden Fassung einen Korrektur-
wird die Angabe „, 14a“ eingefügt. posten festsetzen.“
cc) Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2“ wird die 7. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „und 5“ eingefügt. a) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
dd) Nach den Wörtern „und die Artikel“ wird die Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz
Angabe „39,“ gestrichen und werden nach angefügt:
den Wörtern „sowie 89 bis“ die Wörter „91, „Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten,
95 Absatz 1 und 3, die Artikel“ eingefügt. gelten hierbei als Institute im Sinne des Arti-
h) Absatz 9a Satz 1 wird wie folgt gefasst: kels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine b) In Satz 8 werden nach dem Wort „Institutsgrup-
Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen pe“ die Wörter „im Sinne dieser Vorschrift“ ein-
Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gefügt.
Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 8. In § 10d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ge-
10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Num- mäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung (EU)
mer 6, 10, 14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4 Nr. 575/2013“ durch die Wörter „gemäß den Arti-
bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die keln 107 bis 311 und 325 bis 377 der Verordnung
§§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes
9. In § 10i Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe
sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU)
„Buchstabe a“ durch die Wörter „Buchstabe b bis e“
Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
ersetzt.
i) Absatz 9e wird aufgehoben.
10. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden
j) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Anlage- jeweils die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und
oder Abschlussvermittlung“ durch das Wort „An- Ergänzungskapital“ durch die Wörter „mit hartem
lagevermittlung“ ersetzt. Kernkapital nach Artikel 26 der Verordnung (EU)
k) In Absatz 12 Satz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung“ er-
Nr. 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 setzt.
Nummer 4 und 6“ ersetzt. 11. § 24 wird wie folgt geändert:
4. In § 2a Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 wer- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den jeweils die Wörter „an eine ordnungsgemäße aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eines
Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1“ Vertreters des Geschäftsleiters“ gestrichen.
durch die Wörter „gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, das Aus-
der Risikocontrolling-Funktion“ ersetzt. scheiden eines Vertreters des Geschäftslei-
ters“ gestrichen.
5. § 7b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 13 wird das Wort „qualifizierten“
a) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort durch das Wort „bedeutenden“ ersetzt.
„und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. aa) In Nummer 2 wird das Wort „qualifizierten“
durch das Wort „bedeutenden“ ersetzt.
c) In Nummer 7 wird dem Wort „Genehmigung“ das
Wort „die“ vorangestellt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 2 der Instituts-Vergütungsverordnung
6. § 10 wird wie folgt geändert: vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374)“
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 17 der Institutsvergü-
tungsverordnung vom 16. Dezember 2013
aa) In Satz 1 wird das Wort „abgedeckte“ durch
(BGBl. I S. 4270)“ ersetzt.
das Wort „erfasste“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
fügt:
„nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2“
durch die Wörter „nach § 6b Absatz 2 Satz 2 „(2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder
Nummer 2“ ersetzt. Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von er-
heblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Satz 7 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder
„(5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat
727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs bank die Aufnahme und die Beendigung einer
sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapi- Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts-
talüberlassung die Überlassung von Eigenmit- rats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen
teln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung Unternehmens unverzüglich anzuzeigen.“
(EU) Nr. 575/2013 ist.“ d) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
„Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der
Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich bbb) In Nummer 1 wird das Semikolon am
der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichts- Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
organs dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 ccc) In Nummer 2 wird das Wort „weiteren“
bis 4 entsprechend.“ gestrichen.
12. In § 24a wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c cc) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-
eingefügt: tern „Mandate bei“ die Wörter „Organisatio-
„(3c) Auf ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nen und“ und nach den Wörtern „Ziele ver-
Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num- folgen,“ die Wörter „insbesondere Unterneh-
mer 9 oder Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 men, die der kommunalen Daseinsvorsorge
Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 betreibt und die dienen,“ eingefügt.
Absicht hat, für diese Tätigkeit eine Zweignieder- dd) Folgender Satz wird angefügt:
lassung in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums zu errichten oder diese Tätigkeit „Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis- im Sinne von Satz 2, wenn seine Bilanz-
tungsverkehrs in einem anderen Staat des Euro- summe im Durchschnitt zu den jeweiligen
päischen Wirtschaftsraums zu betreiben, sind die Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht
die Voraussetzungen des § 53b Absatz 7 Satz 1 oder überschritten hat; als Institute von er-
Nummer 1 bis 7 erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt heblicher Bedeutung gelten stets
mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle des 1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der
Aufnahmemitgliedstaats über die Höhe und die Zu- Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates
sammensetzung der Eigenmittel des Finanzdienst- vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung
leistungsinstituts und die nach Artikel 92 Absatz 3 besonderer Aufgaben im Zusammenhang
und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechne- mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf
ten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkredit- die Europäische Zentralbank (ABl. L 287
institut zu unterrichten ist.“ vom 29.10.2013, S. 63) von der Euro-
13. § 25a wird wie folgt geändert: päischen Zentralbank beaufsichtigt wer-
den,
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter
„nach Maßgabe“ durch die Wörter „unter Be- 2. Institute, die als potentiell systemgefähr-
rücksichtigung“ ersetzt. dend im Sinne des § 47 Absatz 1 einge-
stuft wurden, und
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „22“ durch
Absatz 1.“
die Angabe „4“ ersetzt.
b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „Ab-
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
satz 4a gilt für“ durch das Wort „Für“ und die
e) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern Wörter „mit der Maßgabe“ durch das Wort „gilt“
„Teil der variablen Vergütung“ die Wörter „in In- sowie wird das Wort „Sicherstellungspflichten“
strumenten gezahlt wird, die“ eingefügt und wird durch das Wort „Sorgfaltspflichten“ ersetzt.
das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ er-
15. § 25d wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 5“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 Num- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
mer 6“ ersetzt. Wort „Instituts“ durch das Wort „CRR-
Instituts, das von erheblicher Bedeu-
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vergü-
tung im Sinne des Satzes 7 ist“ ersetzt
tungskontrollausschusses“ die Wörter „und
und werden die Wörter „, im Fall einer
eines Vergütungsbeauftragten“ eingefügt.
Finanzholding-Gesellschaft oder ge-
14. § 25c wird wie folgt geändert: mischten Finanzholding-Gesellschaft
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange- Satz 2 oder Satz 3 oder § 10b Absatz 3
stellt: Satz 8 als übergeordnetes Unterneh-
men bestimmt worden ist,“ gestrichen.
„Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-
mandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „be-
innehaben kann, sind der Einzelfall und die reits“, „anderen“ und „weiteren“ gestri-
Art, der Umfang und die Komplexität der Ge- chen.
schäfte des Instituts zu berücksichtigen.“ ccc) In Nummer 4 wird das Wort „bereits“
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert: gestrichen und werden die Wörter „drei
anderen“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „Geschäftsleiter“ die bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Wörter „eines CRR-Instituts, das von „Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der
erheblicher Bedeutung im Sinne des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer
Satzes 6 ist“ eingefügt. Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 937
Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese nach c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder „Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risi-
§ 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes koausschuss von der Geschäftsleitung Vor-
Unternehmen bestimmt worden ist und ihr schläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft
ein CRR-Institut nachgeordnet ist.“ in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter und der Risikostruktur ausgestaltet werden kön-
„Mehrere Mandate gelten“ durch die Wörter nen, und überwacht deren Umsetzung.“
„Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 16. In § 25i Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
und 4 mehrere Mandate“ ersetzt. mer 1 wird die Angabe „§ 25j“ durch die Angabe
dd) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör- „§ 25k“ ersetzt.
tern „Mandate bei“ die Wörter „Organisatio- 17. In § 25k Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 25k
nen und“ eingefügt und werden die Wörter Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25l Absatz 1“ er-
„überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet setzt.
sind“ durch die Wörter „nicht überwiegend
gewerbliche Ziele verfolgen“ ersetzt. 18. § 25l wird wie folgt geändert:
ee) In dem neuen Satz 5 werden nach den Wör- a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
tern „oder der gemischten Finanzholding- „25g Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter „25h
Gesellschaft“ die Wörter „über die Anzahl Absatz 1, 3 und 4“ und wird die Angabe „§§ 25h
der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchs- und 25j“ durch die Angabe „§§ 25i und 25k“ er-
tens zulässigen Mandate hinaus“ eingefügt setzt.
und werden die Wörter „als nach Satz 1 b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3
Nummer 3 und 4 erlaubt“ gestrichen. Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6
ff) Folgender Satz wird angefügt: oder Satz 7“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
„Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung 19. In § 25n Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
im Sinne von Satz 1, wenn seine Bilanz- „§ 25g Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25h Ab-
summe im Durchschnitt zu den jeweiligen satz 1“ ersetzt.
Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen 20. In § 26a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „als
Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht Anhang zum Jahresabschluss im Sinne von § 26
oder überschritten hat; als Institute von er- Absatz 1 Satz 2 offenzulegen und von einem Ab-
heblicher Bedeutung gelten stets schlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Han-
1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der delsgesetzbuchs prüfen zu lassen:“ durch die Wör-
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ter „in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne
vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem
besonderer Aufgaben im Zusammenhang Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des
mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzu-
die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 legen:“ ersetzt.
vom 29.10.2013, S. 63) von der Euro- 21. § 29 wird wie folgt geändert:
päischen Zentralbank beaufsichtigt wer- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
den, dert:
2. Institute, die als potentiell systemgefähr- aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
dend im Sinne des § 47 Absatz 1 einge- „nach den §§ 25b,“ die Wörter „25c Absatz 2
stuft wurden, und bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, §“ und nach
3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 1.“ einer Rechtsverordnung nach § 22“ die Wör-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ter „, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbin-
fügt: dung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch
„(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Auf- in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
sichtsorgans eines Instituts, das weder CRR-In- nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Ab-
stitut noch Institut von erheblicher Bedeutung im satz 1“ eingefügt.
Sinne des Absatzes 3 Satz 7 ist, oder einer Fi-
nanzholding-Gesellschaft kann nicht sein, bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe 㤤 17,
20, 23“ die Angabe „, 25“ eingefügt.
1. wer in dem betreffenden Unternehmen Ge-
schäftsleiter war, wenn bereits zwei ehema- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25g
lige Geschäftsleiter des Unternehmens Mit- bis 25m“ durch die Angabe „25h bis 25n“ er-
glied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans setzt.
sind, oder 22. In § 31 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
2. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter eingefügt:
der Aufsicht der Bundesanstalt stehen, Mit- „Sie kann ferner Unternehmen, die ausschließlich
glied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2
ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, von den
demselben institutsbezogenen Sicherungs- Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-
system an.“ mer 3 Buchstabe c freistellen, wenn dies aus be-
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
sonderen Gründen, insbesondere auf Grund der In- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
stitutsgröße, angezeigt ist.“ aa) In Nummer 3 wird das Wort „gewinnabhän-
23. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gige“ durch das Wort „gewinnabhängigen“
ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 6 wird das Komma am Ende
aa) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b durch ein Semikolon ersetzt.
eingefügt: cc) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „Maß-
nahmen zu berichten ist“ ein Komma einge-
„4b.Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
fügt.
gibt, dass ein Geschäftsleiter gegen die
Anforderungen des § 25c Absatz 2 ver- 27. § 45b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stößt;“. a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
bb) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c. die Wörter „auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2,“
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlageberater“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit einer
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6“ ersetzt.
werden die Wörter „oder Abschlussvermittler“ b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gestrichen.
„Die Bundesanstalt ist berechtigt, Maßnahmen
24. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach Satz 1 zusätzlich zu einer Festsetzung er-
höhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Ab-
a) Die Nummern 5 und 7 werden aufgehoben. satz 3 Satz 2 Nummer 10 sowie zusammen oder
b) In Nummer 8 werden die Wörter „oder die in zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigen-
Artikel 104 und 105 der Richtlinie 2013/36/EU“ mittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Num-
gestrichen. mer 4 anzuordnen.“
28. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
25. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 36 Absatz 3
a) In Absatz 2 wird das Wort „Investmentgesetzes“ Nummer 1 bis 9“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 3
durch das Wort „Kapitalanlagebuchs“ ersetzt. Satz 1 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 wird das Wort „Investmentgeset-
zes“ durch das Wort „Kapitalanlagebuchs“ er-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach setzt.
den Wörtern „25d Absatz 3 Satz 1“ jeweils
die Wörter „und 2 sowie § 25d Absatz 3a 29. § 46 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Satz 1“ eingefügt und wird das Wort „oder“ „Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz
durch das Wort „und“ ersetzt. von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrech-
nungssystemen einschließlich interoperabler Sys-
bb) In den Nummern 6 und 7 werden nach dem teme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zen-
Wort „die“ jeweils die Wörter „nach § 25d tralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei An-
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete“ ordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2
eingefügt. Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.“
cc) In Nummer 8 werden die Wörter „die Person“ 30. § 48b wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3 a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den
Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person“ und Wörtern „erforderlichen Eigenmittel“ die Wörter
wird das Wort „oder“ am Ende durch ein „erforderlichen Eigenmittel“ gestrichen.
Komma ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
dd) In Nummer 9 werden die Wörter „die Person“
aa) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt ge-
durch die Wörter „die nach § 25d Absatz 3
fasst:
Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person“ und
wird der Punkt am Ende durch das Wort „5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten,
„oder“ ersetzt. insbesondere die von den Marktteilneh-
mern erwarteten Folgen eines Zusam-
ee) Folgende Nummer 10 wird angefügt: menbruchs des Instituts auf andere Un-
ternehmen des Finanzsektors, auf den
„10. die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 be-
Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger
zeichnete Person mehr als fünf Kontroll-
und Marktteilnehmer in die Funktionsfä-
mandate bei unter der Aufsicht der
higkeit des Finanzmarktes und der Real-
Bundesanstalt stehenden Unternehmen
wirtschaft,
ausübt.“
6. die Ersetzbarkeit der von dem Institut
26. § 45 wird wie folgt geändert: angebotenen Dienstleistungen und tech-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden je- nischen Systeme,
weils das Wort „Gesamtkennziffer“ durch das 7. die Komplexität der vom Institut mit an-
Wort „Gesamtkapitalquote“ ersetzt und wird je- deren Marktteilnehmern abgeschlosse-
weils das Wort „anrechenbaren“ gestrichen. nen Geschäfte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 939
8. die Art, der Umfang und die Komplexität 40. § 60b wird wie folgt gefasst:
der vom Institut grenzüberschreitend ab- „§ 60b
geschlossenen Geschäfte sowie die Er-
setzbarkeit der grenzüberschreitend an- Bekanntmachung von Maßnahmen
gebotenen Dienstleistungen und techni- (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer
schen Systeme.“ Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen
bb) Nummer 9 wird aufgehoben. oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts
oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig
31. In § 48t Absatz 5 wird in den Nummern 1, 2 und 3 gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Versto-
jeweils das Wort „Prozentpunkte“ durch das Wort ßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen
„Prozent“ ersetzt. Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der
32. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, und
Satz 4“ die Wörter „, des § 25c Absatz 4c“ einge- jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei-
fügt. dung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüg-
lich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt
33. In § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort machen und dabei auch Informationen zu Art und
„Wohungsunternehmen“ durch das Wort „Woh- Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der
nungsunternehmen“ ersetzt. Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben
34. § 51c wird wie folgt geändert: unberührt.
(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar ge-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
wordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Ab-
fügt:
satz 4c darf keine personenbezogenen Daten ent-
„(3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d, halten.
e und g gilt mit der Maßgabe, dass die Bericht- (3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldent-
erstattung in angemessenen Abständen, min- scheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Ab-
destens jedoch jährlich, erfolgt.“ satz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte
der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über
35. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich ge-
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. fährden oder eine solche Bekanntmachung den Be-
teiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden
36. § 53b wird wie folgt geändert: zufügen würde.
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: (4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig
aa) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 25g Ab- gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar ge-
satz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 25h Ab- wordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von
satz 1 bis 3“ und die Wörter „§ 25g Absatz 4 Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf
und 5“ durch die Wörter „§ 25h Absatz 4 anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine
und 5“ ersetzt. Bekanntmachung nach Absatz 1
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen
bb) In Nummer 8 wird die Angabe 㤤 25h
verletzt oder eine Bekanntmachung personen-
bis 25j, 25l“ durch die Angabe „§§ 25i
bezogener Daten aus sonstigen Gründen unver-
bis 25k, 25m“ ersetzt.
hältnismäßig wäre,
b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „EU-Mutter-
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepu-
Finanzholding-Gesellschaft“ durch das Wort
blik Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-
„EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ ersetzt.
gliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-
37. In § 53d Absatz 3 werden nach den Wörtern „von raums oder den Fortgang einer strafrechtlichen
Absatz 1“ die Wörter „und § 15 Absatz 2 des Ermittlung erheblich gefährden würde oder
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ eingefügt. 3. den beteiligten Instituten oder natürlichen Per-
38. In § 53l Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 34“ sonen einen unverhältnismäßig großen Schaden
durch die Angabe „bis 35“ ersetzt. zufügen würde.
39. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in
den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange
a) In Nummer 1 Buchstabe f wird nach der Angabe von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen,
„Nummer 4, 6, 8, 9, 12,“ die Angabe „13,“ ge- bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf ano-
strichen. nymer Basis weggefallen sind.
b) In Nummer 3 Buchstabe h wird die Angabe (5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-
„§ 25g“ durch die Angabe „§ 25h“ ersetzt. gen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der
Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sol-
c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 25l“ durch die
len mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der
Angabe „§ 25m“ ersetzt.
Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeld-
d) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 25l“ durch die entscheidung auf den Internetseiten der Bundesan-
Angabe „§ 25m“ ersetzt. stalt veröffentlicht bleiben.“
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
41. § 64r wird wie folgt geändert: zember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert: 2011/61/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf technische
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Vom“ durch das Regulierungsstandards zur Bestimmung der
Wort „vom“ und wird der Punkt am Ende Arten von Verwaltern alternativer Invest-
durch ein Semikolon ersetzt. mentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18)
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: erfüllen.“
aaa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Buch- b) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
stabe a wird das Wort „Vom“ durch aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem
das Wort „vom“ und werden die Wörter Wort „verwaltet“ die Wörter „oder Dienstleis-
„zum 31. Dezember 2014“ durch die tungen- und Nebendienstleistungen nach
Wörter „zum 31. Dezember 2016“ er- Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU
setzt. erbringt“ eingefügt.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben. bb) In Nummer 16 werden jeweils nach dem
cc) Folgender Satz wird angefügt: Wort „Union“ die Wörter „oder in einem an-
„Die am Millionenkreditmeldeverfahren be- deren Vertragsstaat des Abkommens über
teiligten Unternehmen dürfen ab dem 1. Juli den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
2014 diejenigen Stammdateninformationen fügt.
an die Deutsche Bundesbank übermitteln, cc) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Uni-
die notwendig sind, um die mit Ablauf der on“ die Wörter „oder der Vertragsstaat des
Übergangsfrist nach Satz 1 Nummer 1 po- Abkommens über den Europäischen Wirt-
tenziell neu zu meldenden Millionenkredit- schaftsraum“ eingefügt.
nehmer zu erfassen.“ dd) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 13 Satz 1 und Absatz 14 Satz 1 wer- aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
den jeweils nach dem Wort „für“ die Wörter „Union“ die Wörter „oder der Vertrags-
„Mandate als Geschäftsleiter und für“ eingefügt. staat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ und nach
Artikel 2 den Wörtern „Registrierung der Mit-
Änderung des gliedstaat“ die Wörter „oder der Ver-
Kapitalanlagegesetzbuchs tragsstaat“ eingefügt.
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 bbb) In Buchstabe b werden nach den Wör-
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- tern „in keinem Mitgliedstaat der Euro-
zes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geän- päischen Union“ die Wörter „oder kei-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: nem Vertragsstaat des Abkommens
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ und nach den Wörtern „der Mit-
a) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe gliedstaat der Europäischen Union“ die
eingefügt: Wörter „oder der Vertragsstaat des Ab-
„§ 89a Vergütung, Aufwendungsersatz“. kommens über den Europäischen Wirt-
b) In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterab- schaftsraum“ eingefügt.
schnitt 3 wird das Wort „Vertragsstaaten“ durch ee) In den Nummern 19 und 20 Buchstabe a
die Wörter „in anderen Vertragsstaaten“ ersetzt. werden jeweils nach dem Wort „Union“ die
c) In den Angaben zu den §§ 331, 332, 333 und 334 Wörter „oder der Vertragsstaat des Abkom-
werden jeweils die Wörter „in Vertragsstaaten“ mens über den Europäischen Wirtschafts-
durch die Wörter „in anderen Vertragsstaaten“ raum“ eingefügt.
ersetzt. ff) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Uni-
d) In der Angabe zu § 344 werden nach dem Wort on“ die Wörter „oder in einem anderen Ver-
„AIF-Verwaltungsgesellschaften“ die Wörter tragsstaat des Abkommens über den Euro-
„und für andere Vertragsstaaten des Abkom- päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ gg) In Nummer 38 werden nach den Wörtern
angefügt. „anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „der
e) Nach der Angabe zur Überschrift zu Kapitel 7 Europäischen Union, einem anderen Ver-
Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird folgende An- tragsstaat des Abkommens über den Euro-
gabe eingefügt: päischen Wirtschaftsraum“ und nach den
Wörtern „demselben Mitgliedstaat“ die Wör-
„§ 352a Definition von geschlossenen AIF im ter „oder Vertragsstaat“ eingefügt.
Sinne von § 353“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: buchstabe aa werden nach dem Wort „Union“
„2. AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat
Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. De- schaftsraum“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 941
b) Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert: gabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
10. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „inländi-
„1. der von ihr verwaltete inländische Publi-
kums-AIF in der Rechtsform der Genos- schen“ gestrichen.
senschaft aufgelegt ist, auf die die §§ 53 11. In § 22 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c werden
bis 64c des Genossenschaftsgesetzes nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „der
anzuwenden sind und in deren Satzung Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
a) eine Nachschusspflicht ausgeschlos-
gefügt.
sen ist und
12. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden
b) eine mindestens einjährige Kündi-
die Wörter „mit einem Anfangskapital von“ gestri-
gungsfrist bestimmt wird,“.
chen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „geschlossenen“
13. § 28 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
cc) In Nummer 3 wird das Wort „geschlossene“
gestrichen. „Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesen-
gesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbin-
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: dung mit § 93b der Abgabenordnung gelten ent-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 13“ sprechend.“
durch die Angabe „Artikel 14“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“ „Halbsatz 1“ die Wörter „und Satz 1 Nummer 2“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. eingefügt.
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: 14. § 44 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 14“ a) In Buchstabe b werden die Wörter „Gesellschaft
durch die Angabe „Artikel 15“ ersetzt. mit beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Ak-
tiengesellschaft, eine Gesellschaft mit be-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“
schränkter Haftung oder eine Kommanditgesell-
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
schaft ist, bei der persönlich haftender Gesell-
4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein schafter ausschließlich eine Gesellschaft mit be-
Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 27“ schränkter Haftung“ ersetzt.
die Wörter „, des § 51 Absatz 8, des § 54 Absatz 4 b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 und
des § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 „Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener
Absatz 1 Satz 4“ eingefügt. AIF in der Rechtsform der Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital oder
5. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „, § 329 Absatz 4“ der offenen Investmentkommanditgesellschaft
und werden die Wörter „geeignete und erforder- aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die
liche“ gestrichen und werden die Wörter „oder §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Ab-
§ 326 Absatz 3“ durch die Wörter „, § 326 Absatz 3 satz 4 als geschlossener AIF in der Rechtsform
oder § 329 Absatz 4“ ersetzt. der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapi-
6. In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort „Mitglied- tal oder als geschlossene Investmentkomman-
staates“ die Wörter „der Europäischen Union oder ditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140
des Vertragsstaates des Abkommens über den bis 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF
Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt. im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der
7. § 11 wird wie folgt geändert: Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft
mit fixem Kapital oder der geschlossenen Invest-
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem mentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten
Wort „Mitgliedstaat“ die Wörter „der Euro- die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161.“
päischen Union oder Vertragsstaat des Abkom-
15. § 51 wird wie folgt geändert:
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
eingefügt. a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 10 Nummer 1 werden nach dem Wort aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 294 Absatz 1,
„Union“ die Wörter „oder in einem anderen Ver- die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“ durch die
tragsstaat des Abkommens über den Euro- Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Ab-
päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt. satz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306,
312 und 313“ ersetzt.
8. In § 12 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 werden jeweils
nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in einem bb) In Satz 2 werden die Wörter „, soweit es sich
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den um den Vertrieb von Anteilen an fremden
Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt. OGAW handelt,“ gestrichen.
9. § 18 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 werden die Wörter „294 Absatz 1,
die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“ durch die
a) Absatz 6 wird aufgehoben. Wörter „293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1
b) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312
und in dem neuen Absatz 7 Satz 1 wird die An- und 313“ ersetzt.
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
b) In Absatz 8 wird die Angabe „25g bis 25l“ durch § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302
die Angabe „25h bis 25m“ ersetzt. bis 308“ ersetzt.
16. In § 52 Absatz 5 werden die Wörter „294 Absatz 1, bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“ durch die Wör-
ter „293, 294 Absatz 1, die §§ 301 bis 306, 312 „Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-
und 313“ ersetzt. und Nebendienstleistungen im Sinne des Ar-
tikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU
17. § 53 wird wie folgt geändert: erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,
33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpa-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 pierhandelsgesetzes sowie § 18 des Geset-
werden jeweils nach den Wörtern „zu ver- zes über die Deutsche Bundesbank mit der
walten“ die Wörter „oder Dienst- und Neben- Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
dienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Num- mehrere Niederlassungen derselben EU-
mer 2 bis 5 zu erbringen“ eingefügt. AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweig-
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu niederlassung gelten.“
verwalten“ die Wörter „oder welche Dienst-
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „295
und Nebendienstleistungen sie zu erbringen“
Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308“ durch die
eingefügt.
Wörter „294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Ver- und 8, die §§ 297, 302 bis 308“ ersetzt.
waltung des EU-AIF durch die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft“ die Wörter „oder die Er- 19. In § 66 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 27 Absatz 1 bis 4,“ die Wörter „§ 28 Absatz 1
bringung von Dienst- und Nebendienstleistun-
gen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5“ einge- Satz 4,“ eingefügt.
fügt. 20. In § 67 Absatz 1 Satz 1 und § 68 Absatz 2 werden
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern jeweils nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in
„Verwaltung von EU-AIF“ die Wörter „oder der einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistun- den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
gen“ eingefügt. 21. § 80 wird wie folgt geändert:
d) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wör- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ter „oder die Verwaltung des EU-AIF“ durch die
Wörter „, die Verwaltung des EU-AIF oder die aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils
Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistun- nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in
gen“ ersetzt. einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
18. § 54 wird wie folgt geändert: raum“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Mit-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den gliedstaaten“ die Wörter „der Europäischen
Wörtern „inländischen Spezial-AIF“ die Wör- Union oder den anderen Vertragsstaaten
ter „oder die Erbringung von Dienst- und des Abkommens über den Europäischen
Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Ab- Wirtschaftsraum“ eingefügt.
satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU“ eingefügt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu
verwalten“ die Wörter „oder Dienst- und aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Ab- aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU zu erbrin- „Mitgliedstaates“ die Wörter „der Euro-
gen“ eingefügt. päischen Union oder des anderen Ver-
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu tragsstaates des Abkommens über den
verwalten“ die Wörter „und welche Dienst- Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 fügt.
Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sie zu er- bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
bringen“ eingefügt. „Mitgliedstaaten“ die Wörter „der Euro-
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern päischen Union oder die anderen Ver-
„inländischen Spezial-AIF“ die Wörter „oder der tragsstaaten des Abkommens über den
Erbringung von Dienst- und Nebendienstleis- Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
tungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie fügt.
2011/61/EU“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: staates“ die Wörter „der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 27
kommens über den Europäischen Wirt-
Absatz 1 bis 4,“ die Wörter „§ 28 Absatz 1
schaftsraum“ eingefügt.
Satz 4,“ eingefügt und werden die Wörter
„§ 295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308“ 22. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“
durch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 943
23. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: 31. In § 125 Absatz 2 Satz 2 und in § 133 Absatz 1
„§ 89a Satz 1 werden jeweils die Wörter „mindestens ein-
mal pro Jahr“ gestrichen.
Vergütung, Aufwendungsersatz
32. In § 154 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „offene“
(1) Die Verwahrstelle darf der AIF-Verwaltungs- durch das Wort „geschlossene“ ersetzt.
gesellschaft aus den zu einem inländischen AIF ge-
33. § 161 wird wie folgt geändert:
hörenden Konten nur die für die Verwaltung des in-
ländischen AIF zustehende Vergütung und den ihr a) Der folgende Absatz 1 wird eingefügt:
zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen. „(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung
Werden die Konten bei einer anderen Stelle nach besteht bei der geschlossenen Investmentkom-
§ 83 Absatz 6 Satz 2 geführt, bedarf die Auszahlung manditgesellschaft nicht.“
der der AIF-Verwaltungsgesellschaft für die Verwal-
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
tung des inländischen AIF zustehenden Vergütung
sätze 2 bis 4.
und des ihr zustehenden Ersatzes von Aufwendun-
gen der Zustimmung der Verwahrstelle. 34. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr a) In Nummer 8 wird das Wort „Rechte“ durch das
für die Verwahrung des inländischen AIF und die Wort „Ausstattungsmerkmale“ ersetzt.
Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses b) In Nummer 9 wird das Wort „Rechten“ durch das
Gesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der AIF-Ver- Wort „Ausgestaltungsmerkmalen“ ersetzt.
waltungsgesellschaft entnehmen. Entsprechendes
35. § 165 Absatz 2 Nummer 39 wird wie folgt gefasst:
gilt, wenn die zu einem inländischen AIF gehören-
den Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Ab- „39. bei Investmentvermögen mit mindestens ei-
satz 6 Satz 2 geführt werden.“ nem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile
oder Aktien im Geltungsbereich dieses Geset-
24. In § 93 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3
zes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen
Nummer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ er-
im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33
setzt.
vertrieben werden dürfen, und mit weiteren
25. § 96 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Teilinvestmentvermögen desselben Invest-
a) In Satz 3 wird das Wort „Publikumssonderver- mentvermögens, die im Geltungsbereich die-
mögen“ durch das Wort „Publikumsteilsonder- ses Gesetzes nicht oder nur an eine oder meh-
vermögen“ ersetzt und werden die Wörter „eines rere andere Anlegergruppen vertrieben werden
Teilsondervermögens“ gestrichen. dürfen, den drucktechnisch an hervorgehobe-
ner Stelle herausgestellten Hinweis, dass die
b) In Satz 4 wird das Wort „Spezialsondervermö- Anteile oder Aktien der weiteren Teilinvest-
gen“ durch das Wort „Spezialteilsondervermö- mentvermögen im Geltungsbereich dieses Ge-
gen“ ersetzt und werden die Wörter „eines Teil- setzes nicht vertrieben werden dürfen oder, so-
sondervermögens“ gestrichen. fern sie an einzelne Anlegergruppen vertrieben
26. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden dürfen, an welche Anlegergruppe im
Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wör-
sie nicht vertrieben werden dürfen; diese wei-
ter „mindestens zweimal im Monat“ eingefügt.
teren Teilinvestmentvermögen sind namentlich
b) In Satz 2 werden die Wörter „, jedoch mindes- zu bezeichnen.“
tens einmal im Jahr“ gestrichen. 36. § 166 wird wie folgt geändert:
27. In § 107 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abwick- a) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in den
lungsbericht“ die Wörter „eines Publikumssonder- Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „im Ver-
vermögens“ eingefügt. kaufsprospekt“ ersetzt.
28. § 110 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach der Angabe
„Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre „2010/43/EU“ die Wörter „oder der Artikel 38
ein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vor- bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013“ einge-
gaben dieses Gesetzes haben.“ fügt.
29. In § 116 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort 37. In § 174 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 167“
„wird“ die Wörter „; bei einer Publikumsinvestment- durch die Angabe „§ 171“ ersetzt.
aktiengesellschaft besteht dieses Recht mindes- 38. § 196 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tens zweimal im Monat“ eingefügt.
a) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
30. § 117 Absatz 5 wird wie folgt geändert: die Wörter „ausländischen offenen Investment-
a) In Satz 2 wird das Wort „Publikumsinvestment- vermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind,“
aktiengesellschaften“ durch das Wort „Publi- durch die Wörter „offenen EU-AIF und ausländi-
kumsteilgesellschaftsvermögen“ ersetzt. schen offenen AIF“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort „Spezialinvestment- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
aktiengesellschaften“ durch das Wort „Spezial- „Anteile an inländischen Sondervermögen, an
teilgesellschaftsvermögen“ ersetzt und werden Investmentaktiengesellschaften mit veränder-
die Wörter „der Teilgesellschaftsvermögen“ ge- lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-
strichen. AIF und an ausländischen offenen AIF dürfen
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
nur erworben werden, wenn nach den Anlage- 47. In § 277 werden nach den Wörtern „zu vereinbaren“
bedingungen oder der Satzung der Kapitalver- die Wörter „oder auf Grund der konstituierenden
waltungsgesellschaft, der Investmentaktienge- Dokumente des AIF sicherzustellen“ eingefügt.
sellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU- 48. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsge-
sellschaft, des ausländischen AIF oder der aus- „(3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insge- schaft, die einen oder mehrere allgemeine offene
samt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 ge-
Vermögens in Anteilen an anderen inländischen nannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292
Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaf- anzuwenden.“
ten mit veränderlichem Kapital, offenen EU-In- 49. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach
vestmentvermögen oder ausländischen offenen dem Wort „Union“ die Wörter „oder in einem ande-
AIF angelegt werden dürfen.“ ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
39. In § 223 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie päischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
§ 224 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden jeweils 50. § 293 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
nach der Angabe „§ 98 Absatz 1“ die Wörter „oder
a) In Nummer 3 werden die Wörter „andere Anle-
§ 116 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
gergruppe“ durch die Wörter „oder mehrere an-
40. In § 227 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 98“ dere Anlegergruppen“ ersetzt.
die Wörter „Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1“
b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nach
eingefügt.
diesem Gesetz“ die Wörter „oder nach dem
41. In § 228 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter Recht des Herkunftsstaates“ eingefügt.
„nicht jederzeit“ durch die Wörter „oder § 116 Ab-
51. In § 294 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Unter-
satz 2 Satz 1 nicht mindestens zweimal im Monat“
abschnitts 1“ durch die Angabe „Unterabschnitts 2“
ersetzt.
ersetzt.
42. In § 231 Absatz 4 wird die Angabe „6 und 7“ durch
52. § 295 wird wie folgt geändert:
die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterabschnitts 1“
43. In § 249 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
durch die Angabe „Unterabschnitts 2“ ersetzt.
„sowie des § 234“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
mer 1 bis 6“ ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitts 2“
durch die Angabe „Unterabschnitts 3“ ersetzt.
44. § 250 wird wie folgt geändert:
53. § 299 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
„Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 6“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt. aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Immo- aaa) In Buchstabe a werden nach der An-
bilien-Sondervermögen“ durch die Wörter „Ver- gabe „7,“ die Wörter „und § 247 Ab-
mögensgegenständen im Sinne des § 231 Ab- satz 1“ eingefügt.
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „und
45. § 263 wird wie folgt geändert: § 247 Absatz 1“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 wird das Wort „Jahresbericht“
aa) Die Wörter „Wertes des geschlossenen Pu- durch die Wörter „Jahres- und Halbjahresbe-
blikums-AIF“ werden durch die Wörter „Ver- richt“ ersetzt.
kehrswertes der im geschlossenen Publi- cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
kums-AIF befindlichen Vermögensgegen-
stände“ ersetzt. „Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG
verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröf-
bb) Folgender Satz wird angefügt: fentlichen, so sind dem Anleger die Angaben
„Die von Gesellschaften im Sinne des § 261 nach Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen geson-
Absatz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kre- dert oder in Form einer Ergänzung zum Jah-
dite sind bei der Berechnung der in Satz 1 resfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In
genannten Grenze entsprechend der Beteili- letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht
gungshöhe des geschlossenen Publikums- spätestens vier Monate nach Ende des Ge-
AIF zu berücksichtigen.“ schäftsjahres zu veröffentlichen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne des b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 4 aufgeho-
§ 261 Absatz 1 Nummer 1“ gestrichen. ben.
46. § 270 wird wie folgt geändert: 54. In § 305 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 werden die durch das Wort „in Textform“ ersetzt.
Wörter „in den Verkaufsprospekt“ durch die Wör- 55. § 306 wird wie folgt geändert:
ter „im Verkaufsprospekt“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „derjenige,
b) In Absatz 3 werden die Wörter „bis 40 der Richt- der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile
linie 2010/43/EU“ durch die Wörter „bis 56 der oder Aktien gekauft hat,“ durch die Wörter „der
Verordnung (EU) Nr. 231/2013“ ersetzt. Käufer“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 945
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „derjenige, 63. In § 331 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
der auf Grund der wesentlichen Anlegerinforma- Vertragsstaaten“ durch die Wörter „der anderen
tionen Anteile oder Aktien gekauft hat,“ durch Vertragsstaaten“ ersetzt.
die Wörter „der Käufer“ ersetzt. 64. In § 332 Absatz 2 Satz 1 und § 334 Absatz 2 Satz 1
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: werden jeweils die Wörter „einem Vertragsstaat“
durch die Wörter „einem anderen Vertragsstaat“ er-
„Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Ab- setzt.
satz 2 besteht nicht, wenn
65. In der Überschrift von § 331, in § 331 Absatz 1
1. der Käufer der Anteile oder Aktien die Unrich- Satz 1, in der Überschrift von § 332, in § 332 Ab-
tigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs- satz 1, in der Überschrift von § 333, in § 333 Ab-
prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent- satz 1 Satz 1, in der Überschrift von § 334 und in
lichen Anlegerinformationen beim Kauf ge- § 334 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „in
kannt hat oder Vertragsstaaten“ durch die Wörter „in anderen Ver-
2. die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des tragsstaaten“ ersetzt.
Verkaufsprospekts oder der wesentlichen An- 66. In § 337 Absatz 2 und § 338 Absatz 2 werden je-
legerinformationen erworben wurden.“ weils die Wörter „Voraussetzungen des Artikels 2
Absatz 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „Voraus-
d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
setzungen des Artikels 2 Absatz 2“ ersetzt.
„gekannt hat“ die Wörter „oder die Anteile oder
Aktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts 67. In § 340 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 18
oder der wesentlichen Anlegerinformationen er- Absatz 6“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4,
worben wurden“ eingefügt. § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
mit § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 66 Absatz 4 Satz 1
56. In § 312 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 jeweils“ er-
dem Wort „Anlagebedingungen“ die Wörter „und setzt.
gegebenenfalls die Satzung“ eingefügt.
68. § 342 wird wie folgt geändert:
57. In § 317 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
58. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern und“ durch das Wort „für“ und die Wörter „in
„und gegebenenfalls“ die Wörter „Hinweise ent- Vertragsstaaten“ durch die Wörter „in anderen
sprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Vertragsstaaten“ ersetzt.
Satz 2, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls“ b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
eingefügt. desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
59. § 320 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: und“ durch das Wort „für“ ersetzt.
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den 69. § 344 wird wie folgt geändert:
Wörtern „Richtlinie 2011/61/EU entsprechen“ a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
die Wörter „und dass die AIF-Verwaltungsgesell- „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften“
schaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung von die Wörter „und für andere Vertragsstaaten des
AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie ver- Abkommens über den Europäischen Wirt-
fügt“ eingefügt. schaftsraum“ angefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „alle b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
wesentlichen Angaben“ die Wörter „zur AIF-Ver- c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
waltungsgesellschaft, zum AIF,“ eingefügt.
„(2) Bezieht sich dieses Gesetz auf andere
c) In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe „Ab- Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. päischen Wirtschaftsraum oder das Abkommen
60. § 329 wird wie folgt geändert: über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt
diese Bezugnahme jeweils erst ab dem Zeit-
a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach den punkt, ab dem die für die entsprechende Vor-
Wörtern „der Richtlinie 2011/61/EU entspre- schrift dieses Gesetzes maßgeblichen Rechts-
chen“ die Wörter „, dass die AIF-Verwaltungsge- akte der Europäischen Union gemäß Artikel 7
sellschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung des Abkommens über den Europäischen Wirt-
von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie schaftsraum für die Vertragsparteien verbindlich
verfügt“ eingefügt. sind und in dem betreffenden anderen Vertrags-
b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird nach staat des Abkommens über den Europäischen
der Angabe „§ 22 Absatz 1“ die Angabe „Num- Wirtschaftsraum Teil des innerstaatlichen Rechts
mer 1“ eingefügt. oder in innerstaatliches Recht umgesetzt sind.
(3) Unmittelbar geltende Rechtsakte der Eu-
61. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
ropäischen Union gelten im Geltungsbereich
werden nach dem Wort „Interessierten“ die Wörter
dieses Gesetzes entsprechend auch für die Ver-
„oder des Anlegers“ eingefügt.
tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
62. In der Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 Unter- päischen Wirtschaftsraum, die keine Mitglied-
abschnitt 3 wird das Wort „Vertragsstaaten“ durch staaten der Europäischen Union sind, soweit
die Wörter „in anderen Vertragsstaaten“ ersetzt. diese Rechtsakte gemäß Artikel 7 des Abkom-
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
für die Vertragsparteien verbindlich sind und in gefügt:
dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- „Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten
raum Teil des innerstaatlichen Rechts oder in in- auch in den übrigen Vorschriften dieses Geset-
nerstaatliches Recht umgesetzt sind.“ zes, die Regelungen für geschlossene AIF tref-
fen, als geschlossene AIF. Abweichend von
70. Nach der Überschrift von Kapitel 7 Abschnitt 2 Un- Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im
terabschnitt 3 wird der folgende § 352a eingefügt: Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie
die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der
„§ 352a Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 er-
Definition von füllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von
geschlossenen AIF im Sinne von § 353 Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von
Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung
Abweichend von § 1 Absatz 4 Nummer 2 und (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht an-
Absatz 5 sind geschlossene AIF im Sinne von zuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewer-
§ 353 auch solche AIF, die die Voraussetzungen tung der Vermögensgegenstände und die Be-
von Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung rechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder
(EU) Nr. 694/2014 erfüllen.“ Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.“
71. § 353 wird wie folgt geändert: d) Die folgenden Absätze 9 bis 13 werden ange-
fügt:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„(9) Inländische geschlossene AIF gelten
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
auch in den übrigen Vorschriften dieses Geset-
eingefügt:
zes als geschlossene AIF, wenn sie
„Treffen Vorschriften, die nach Satz 1
entsprechend anzuwenden sind, Regelun- 1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1
gen für geschlossene AIF, sind geschlossene Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Nr. 694/2014 erfüllen und
Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von 2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli
Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlos- 2014 nach den Vorschriften dieses Gesetzes
sene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wur-
Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von den.
Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene In-
geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht vestmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle
zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufig-
Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) keit der Bewertung der Vermögensgegenstände
Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Be- und die Berechnung des Nettoinventarwertes je
wertung der Vermögensgegenstände und Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entspre-
die Berechnung des Nettoinventarwertes je chend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 ent-
sprechend.“ (10) Die einem inländischen AIF, der
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1 1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1
ist“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 4 sind“ Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
ersetzt. Nr. 694/2014 erfüllt und
b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an- 2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses
gefügt: Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 gel-
tenden Fassung erfüllt,
„Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entspre-
chend anzuwenden sind, Regelungen für ge- vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von
schlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitge-
Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser teilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3
Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie je- oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014,
doch nur dann geschlossene AIF im Sinne von wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli
§ 272, wenn sie die Voraussetzungen von Arti- 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt
kel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) wurde. Entsprechendes gilt für die Registrierung
Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraus- § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die beab-
setzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten sichtigt, einen AIF im Sinne des Satzes 1 zu ver-
Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufig- walten. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwal-
keit der Bewertung der Vermögensgegenstände tungsgesellschaft, der auf eine Genehmigung
und die Berechnung des Nettoinventarwertes der Anlagebedingungen eines inländischen AIF
je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 ent- im Sinne von Satz 1 durch die Bundesanstalt
sprechend.“ nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 947
geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem 2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli
19. Juli 2014 bei der Bundesanstalt eingegangen 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den
ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,
nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014
gestellter Antrag auf Genehmigung der Anlage- an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften
bedingungen nach diesem Gesetz in der ab für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach
19. Juli 2014 geltenden Fassung. Sofern erfor- diesem Gesetz.
derliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat
die Bundesanstalt diese nachzufordern. (13) Für den Vertrieb von EU-AIF und auslän-
dischen AIF, die
(11) Inländische AIF, die
1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Ab-
1. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses satz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU)
Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 gel- Nr. 694/2014 erfüllen,
tenden Fassung erfüllen,
2. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Ab- 2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses
satz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 gel-
Nr. 694/2014 erfüllen und tenden Fassung erfüllen und
3. vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Ab- 3. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli
satz 4 aufgelegt wurden, 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den
Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,
gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses
Gesetzes als geschlossene AIF, wenn ihre An- an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften
lagebedingungen und gegebenenfalls die Sat- für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach
zung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen
die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesell-
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 schaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen
angepasst werden und die Anpassungen spä- nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verord-
testens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Ab- nung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und
weichend von Satz 1 gelten sie als offene Invest- die in Kraft getretene Anpassung der Bundesan-
mentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der stalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt
§§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit wird; andernfalls erlischt die Vertriebsberechti-
der Bewertung der Vermögensgegenstände und gung für diese AIF am 19. Januar 2015. Ab-
die Berechnung des Nettoinventarwertes je An- satz 11 Satz 5 gilt entsprechend.“
teil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entspre-
chend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung Artikel 3
von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitge-
teilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 Änderung des
oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
2015, wenn die nach Satz 1 geänderten Anlage-
bedingungen und gegebenenfalls die Satzung In § 7 Absatz 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
oder der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Ent- 1322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
sprechendes gilt für die Registrierung einer AIF- 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden
Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Ab- ist, werden die Wörter „§§ 121 bis 123 des Investment-
satz 4a in Verbindung mit § 44, die einen AIF gesetzes“ durch die Wörter „§§ 297 bis 299, 301 und
im Sinne des Satzes 1 verwaltet. Bis zum 19. Ja- 303 des Kapitalanlagegesetzbuches“ ersetzt.
nuar 2015 sind die Anleger in dem Verkaufspro-
spekt und den wesentlichen Anlegerinformatio-
nen drucktechnisch herausgestellt an hervorge- Artikel 4
hobener Stelle auf die notwendige Anpassung
der Rückgaberechte an die Anforderungen in Ar- Änderung des
tikel 1 Absatz 5 der der Delegierten Verordnung Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
(EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer unter-
bliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial- Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der Infor- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mationen gemäß § 307 erfolgen. mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober
(12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU- 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie
AIF und ausländischen geschlossenen AIF, die folgt geändert:
1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 1. Die Abschnittsüberschrift „Dreiunddreißigster Ab-
Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) schnitt Übergangsvorschriften zum AIFM-Umset-
Nr. 694/2014 erfüllen und zungsgesetz“ wird gestrichen.
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
2. Nach dem ersten Artikel 71 (Übergangsvorschrift Artikel 6
zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts) wird
Änderung des Einlagen-
folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
„Vierunddreißigster Abschnitt
In § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anle-
Übergangsvorschriften gerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
zum AIFM-Umsetzungsgesetz“. S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,
3. Der bisherige zweite Artikel 71 (Übergangsvorschrif- werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des In-
ten zum AIFM-Umsetzungsgesetz) wird Artikel 72. vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2
Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des
Artikel 5 Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
Änderung des
Artikel 7
Wertpapierhandelsgesetzes
Änderung des
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Ge- Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom
setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Arti-
worden ist, wird wie folgt geändert: kel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt
1. In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abschluss-
geändert:
vermittlung,“ gestrichen.
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
2. In § 30a Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 2 Wort „Unternehmen“ jeweils die Wörter „eines Fi-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 nanzkonglomerats“ gestrichen.
Nummer 3“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ und wer- 2. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
den die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ „übersteigt“ die Wörter „und die Einbeziehung der
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Kon-
Nummer 2“ ersetzt. glomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23
bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die
3. § 31 wird wie folgt geändert: Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unange-
a) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt geändert: bracht oder irreführend wäre“ eingefügt.
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch 3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
die Angabe „, und“ ersetzt. „Kapitalverwaltungsgesellschaften,“ die Wörter „ex-
tern verwaltete Investmentgesellschaften,“ einge-
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt: fügt.
„8. bei zertifizierten Altersvorsorge- und Ba- 4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Ab-
sisrentenverträgen im Sinne des Alters- satz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2“ durch die
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1
das individuelle Produktinformationsblatt und 2“ ersetzt.
nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes sowie zu- Artikel 8
sätzlich die wesentlichen Anlegerinforma-
tionen nach Nummer 1, 3 oder Nummer 4, Änderung des
sofern es sich um Anteile an den in Num- Geldwäschegesetzes
mer 1, 3 oder Nummer 4 genannten Orga- Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
nismen für gemeinsame Anlagen han- (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
delt.“ zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
b) In Absatz 9 Satz 2 wird nach den Wörtern „Ab- worden ist, wird wie folgt geändert:
satz 3a Satz 3“ die Angabe „oder 4“ gestrichen. 1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 25m“
4. In § 37n wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch durch die Angabe „§ 25n“ ersetzt.
die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 und Satz 2 jeweils die Angabe „§ 25h“ durch
5. In § 37w Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
die Angabe „§ 25i“ ersetzt.
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“, die An-
gabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25g,
Absatz 1 Nummer 2“ und werden die Wörter „§ 2 25h und 25j“ durch die Angabe „§§ 25h, 25i und
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 2 25k“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 2 Ab-
6. In § 37z Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 satz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12“ durch die
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 2 Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9
Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. bis 13“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 949
Artikel 9 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Änderung des Pfandbriefgesetzes
1. § 34f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes „Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Ab-
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert wor- satz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes
den ist, wird wie folgt geändert: gewerbsmäßig zu
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 4“ 1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen In-
durch die Angabe „§ 33 Absatz 3“ ersetzt. vestmentvermögen, offenen EU-Investmentver-
mögen oder ausländischen offenen Investment-
2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 11 vermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz-
Satz 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 buch vertrieben werden dürfen,
Nummer 1“ ersetzt.
2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlosse-
Artikel 10 nen Investmentvermögen, geschlossenen EU-In-
vestmentvermögen oder ausländischen ge-
Änderung des schlossenen Investmentvermögen, die nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetzes Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dür-
fen,
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Vermögensanlagengesetzes
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-
mer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlagebera-
1. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: tung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des
Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagen-
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 104g Ab-
vermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-
satz 2“ das Wort „sowie“ am Ende durch ein
hörde.“
Komma ersetzt.
2. In § 34h Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, des
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung“ ge-
Komma ersetzt.
strichen.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
3. § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt
„4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 gefasst:
und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 „l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder
sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterab- Anlagevermittlung erbringt oder“.
satz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments 4. Dem § 157 wird folgender Absatz 4 angefügt:
und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
„(4) Für einen Gewerbetreibenden, der am 21. Juli
Derivate, zentrale Gegenparteien und
2013 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß
27.7.2012, S. 1).“
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
2. In § 64b Absatz 3 werden die Wörter „oder des ge- in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat,
samten Konglomerats“ gestrichen. gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung oder die
Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß
3. § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b wird aufgehoben. § 34f Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 22. Juli 2013
4. § 123g wird wie folgt gefasst: geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
Für einen Gewerbetreibenden, der am 18. Juli 2014
„§ 123g eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Ver-
Übergangsvorschrift mittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß
zum EMIR-Ausführungsgesetz § 34f Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. Juli 2014
geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis als für die
§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab dem Anlageberatung oder Anlagevermittlung gemäß
19. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf § 34f Absatz 1 Satz 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Die Bezeich-
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem nungen der Erlaubnisse im Register nach § 34f Ab-
31. Dezember 2013 beginnt.“ satz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 werden von
Amts wegen aktualisiert.“
Artikel 11
Artikel 12
Änderung der
Gewerbeordnung Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I „2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, so-
S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: weit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus
dem Vorjahr gedeckt ist,
1. § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert: 3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahres-
überschuss gedeckt ist, oder“.
„c) zwei Vertreter des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz,“. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
b) Buchstabe d wird aufgehoben. 2. Der folgende Satz wird angefügt:
2. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes- „Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind im An-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- hang anzugeben und zu erläutern.“
braucherschutz“ durch die Wörter „Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 14
3. In § 17d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt. Änderung des
Börsengesetzes
4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
§ 10 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom
„(4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch
Absatz 2 in Verbindung mit § 16e mit folgenden
Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
Maßgaben anzuwenden:
S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die In-
anspruchnahme von Beratungs-, Management- 1. In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „und an“
oder Unterstützungsleistungen in Ausführung gestrichen.
von Artikel 1 des Beschlusses der Europäischen 2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern „befasste
Zentralbank vom 4. Februar 2014 (ECB/2014/3) in Stellen,“ die Wörter „und an“ eingefügt.
Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Ok- 3. Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
tober 2013 zur Übertragung besonderer Aufga-
„5. die Europäische Zentralbank, das europäische
ben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
System der Zentralbanken, die Europäische
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die
(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) entstehen,
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
werden innerhalb der Gruppe Kredit- und Finanz-
rungswesen und die betriebliche Altersversor-
dienstleistungsinstitute gesondert ermittelt und
gung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
nach Maßgabe des § 16f Absatz 1 Nummer 1,
den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Absatz 2, 4 und 5 auf diejenigen Umlagepflichti-
Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen
gen dieser Gruppe verteilt, die
Ausschuss für Systemrisiken oder die Europä-
a) nach vorgenanntem Beschluss geprüft oder in ische Kommission,“.
eine Prüfung einbezogen werden und,
b) den im Anhang des Beschlusses der Euro- Artikel 15
päischen Zentralbank aufgeführten deutschen
Änderung der
Unternehmen zuzurechnen sind oder auf die
Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses anzuwen-
den ist. § 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
2. Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag ist dem Be- vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183) wird wie folgt
trag hinzuzurechnen, der nach § 16k Absatz 2 in geändert:
Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 ge- 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nannten Kosten ermittelt wird.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar
Artikel 13 2015“ durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2017“
ersetzt.
Änderung des
Handelsgesetzbuchs b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Meldetermin
31. Dezember 2014“ durch die Wörter „zum
§ 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der im
Meldetermin 31. Dezember 2016“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch die Wörter
„Absatz 2 bis 5 ist“ und werden die Wörter „ab
1. Satz 2 wird wie folgt geändert: dem 1. Januar 2015“ durch die Wörter „ab dem
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch das 1. Januar 2017“ ersetzt.
Wort „sowie“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Meldetermin
b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num- 31. Dezember 2014“ durch die Wörter „zum
mern 2 und 3 eingefügt: Meldetermin 31. Dezember 2016“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 951
Artikel 16 Absatz 4 und 5, die §§ 25i, 25k, 25m und 25n“ er-
Änderung des setzt.
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni „§ 25m“ durch die Angabe „§ 25n“ ersetzt.
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I Artikel 17
S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „25g Absatz 1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 und 2, §§ 25j, nach der Verkündung in Kraft. Artikel 11 Nummer 2 tritt
25l und 25m“ durch die Wörter „25h Absatz 1 Satz 3, am 1. August 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Vom 15. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in
sen: der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwen-
dung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches
Artikel 1 Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente
auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn
Änderung des an neu festgestellt.
Gesetzes zur Zahlbarmachung von
Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in
Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspä-
Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 teter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen
(BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert: Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf
Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter neu festgestellt.
„sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen
Reich besetzt oder diesem eingegliedert war“ durch (6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu
die Wörter „in einem Gebiet des nationalsozialisti- festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbe-
schen Einflussbereichs lag“ ersetzt. scheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich
2. § 3 wird wie folgt geändert: aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit
der Nachzahlung aufzurechnen.
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Neufest-
stellung“ angefügt. (7) Der zuständige Rentenversicherungsträger
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: hat die Berechtigten über die Möglichkeit der
Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer
„(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Neufeststellung ergebenden individuellen Auswir-
Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 ge- kungen auf den Rentenanspruch zu informieren.“
stellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Renten-
antrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, 3. Die folgenden §§ 4 und 5 werden angefügt:
wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 ver-
storben ist.“ „§ 4
c) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
Auszahlung
„(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz
ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialge- Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur
setzbuch nicht anzuwenden. unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 953
§5 tungsträger; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozi-
Verzinsung algesetzbuch gilt nicht.“
(1) Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten Artikel 2
mit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der Inkrafttreten
27. Juni 2002.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
(2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt
am 1. August 2014 in Kraft.
die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs
Kalendermonaten nach Eingang des ersten voll- (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
ständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leis- 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Gesetz
zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von
Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
Vom 15. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 249 die Wörter „in der
Bauleitplanung“ gestrichen.
2. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „in der Bauleitplanung“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkün-
dende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vor-
haben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie
dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu
den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen ein-
halten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den
Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden
Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landes-
gesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgeset-
zen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen
zulassen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 955
Verordnung
zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung
an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 – BBFestV 2014)
Vom 14. Juli 2014
Auf Grund des § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales:
§1
Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2015
Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leis-
tungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für
das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 auf bundesdurchschnittlich 3,5 Prozent-
punkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern un-
terschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2013 rückwirkend zum
1. Januar 2014 für das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 die folgenden länder-
spezifischen Werte abgeleitet:
4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
3,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
2,1 Prozentpunkte für Berlin,
2,3 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,4 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
6,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
3,5 Prozentpunkte für Hessen,
3,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
4,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
3,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
4,2 Prozentpunkte für das Saarland,
3,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
2,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
3,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,
3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juli 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Vom 15. Juli 2014
Auf Grund des § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 ment unmittelbar vor der Empfehlung zur Ver-
und 3a und des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapier- fügung zu stellen.“
handelsgesetzes, von denen § 31 Absatz 11 Satz 1 b) In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 1
Nummer 3a durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4b des
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 15. Juli 2013 Wertpapierhandelsgesetzes sowie den Absätzen 1
(BGBl. I S. 2390) eingefügt und § 31 Absatz 11 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe aa sowie § 33 Absatz 4 Satz 1 durch Ar- c) In Absatz 5 werden die Wörter „den Absätzen 1
tikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4b und 4d
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, ver- Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie den
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
Artikel 1 „§ 5b
Änderung der Hinreichende Anzahl von
Wertpapierdienstleistungs- auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten
Verhaltens- und Organisationsverordnung (1) Die hinreichende Anzahl von auf dem Markt
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga- angebotenen Finanzinstrumenten im Sinne des
nisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 1 des Wertpapier-
S. 1432), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes handelsgesetzes bestimmt sich in Bezug auf die auf
vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert dem Markt angebotenen Finanzinstrumente, die mit
worden ist, wird wie folgt geändert: vertretbarem Aufwand verfügbar sind, und die
Menge der Finanzinstrumente, die für den Kunden
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: geeignet sind im Sinne des § 31 Absatz 4 Satz 2
des Wertpapierhandelsgesetzes.
a) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
„Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3“ durch die Wörter (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
„Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3, 4b und 4d muss sicherstellen, dass die seiner Empfehlung zu-
Satz 1“ ersetzt. grunde liegende Auswahl eine angemessene Streu-
ung aufweist hinsichtlich verschiedener Arten von
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 2 Finanzinstrumenten und hinsichtlich deren Anbieter
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2 oder Emittenten. Die Streuung hinsichtlich der Arten
Nummer 1“ und die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 2 von Finanzinstrumenten kann beispielsweise darin
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2 bestehen, dass sich die Finanzinstrumente unter-
Nummer 3 sowie Absatz 3a“ ersetzt. scheiden durch
2. § 5 wird wie folgt geändert: 1. die Funktionsweise oder die Ausstattung oder
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- 2. die Art oder den Umfang der mit ihnen verbunde-
fügt: nen Risiken oder
„(3a) Die Information nach § 31 Absatz 4d 3. die mit der Anlage verbundenen Kosten.“
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist dem 4. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
Kunden für jedes zu empfehlende Finanzinstru- strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 957
5. In § 9 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die An- 1. die Vertriebsvorgaben für die Honorar-Anlage-
gabe „Satz 1“ gestrichen. beratung unabhängig von den Vertriebsvorgaben
6. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: für die übrige Anlageberatung ausgestaltet, um-
gesetzt und überwacht werden und
„(6) Um die Honorar-Anlageberatung von der
übrigen Anlageberatung nach § 33 Absatz 3a des 2. die mit der Erbringung der Honorar-Anlagebera-
Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wert- tung betrauten Mitarbeiter nicht auch mit der
papierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer Erbringung der übrigen Anlageberatung betraut
Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs sind.“
und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicher-
stellen, dass seitens der übrigen Anlageberatung Artikel 2
kein Einfluss auf die Honorar-Anlageberatung aus-
Inkrafttreten
geübt werden kann. Dies erfordert insbesondere
sicherzustellen, dass: Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble