890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 8. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Parlaments und des Rates vom 21. April
sen: 2004 zur Einführung eines Europäischen
Vollstreckungstitels für unbestrittene Forde-
Artikel 1 rungen als Europäische Vollstreckungstitel
Änderung der bestätigt worden sind;
Zivilprozessordnung 8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- der Europäischen Union im Verfahren nach
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Euro-
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 päischen Parlaments und des Rates vom
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) 11. Juli 2007 zur Einführung eines europä-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ischen Verfahrens für geringfügige Forderun-
gen ergangen sind;
1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Anga-
ben angefügt: 9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union, die nach der Verord-
„Abschnitt 7
nung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen
Anerkennung und Vollstreckung Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
Titel 1 scheidungen in Zivil- und Handelssachen zu
Bescheinigung über inländische Titel vollstrecken sind.“
§ 1110 Zuständigkeit 6. § 795 wird wie folgt geändert:
§ 1111 Verfahren a) In Satz 1 werden nach der Angabe „800“ ein
Titel 2 Komma und die Wörter „1079 bis 1086, 1093
bis 1096 und 1107 bis 1117“ eingefügt.
Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Titel im Inland b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel „Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Num-
§ 1113 Übersetzung oder Transliteration mer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben
unberührt.“
§ 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels
§ 1115 Versagung der Anerkennung oder der Voll- 7. In § 1067 werden die Wörter „des Europäischen
streckung Parlaments und des Rates vom 13. November 2007
über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-
§ 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreck- licher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in
barkeit im Ursprungsmitgliedstaat
den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verord-
§ 1117 Vollstreckungsabwehrklage“. nung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79)“
gestrichen.
2. In § 183 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU
Nr. L 324 S. 79)“ gestrichen. 8. In § 1072 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zu-
3. In § 363 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG
sammenarbeit zwischen den Gerichten der Mit-
Nr. L 174 S. 1)“ gestrichen.
gliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme
4. In § 688 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174
Nr. L 399 S. 1)“ gestrichen. S. 1)“ gestrichen.
5. § 794 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 9. In § 1079 werden in dem Satzteil nach Nummer 2
a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Zahlungs- die Wörter „des Europäischen Parlaments und des
befehlen“ die Wörter„nach der Verordnung (EG) Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines
Nr. 1896/2006“ eingefügt und wird der Punkt am Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
Ende durch ein Semikolon ersetzt. Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15)“ gestrichen.
b) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange- 10. In § 1086 Absatz 1 Satz 1 werden vor der Angabe
fügt: „§ 767“ die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit“
„7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat eingefügt.
der Europäischen Union nach der Verord- 11. In § 1087 werden die Wörter „des Europäischen
nung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
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zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens § 1114
(ABl. EU Nr. L 399 S. 1)“ gestrichen. Anfechtung der Anpassung eines Titels
12. In § 1096 Absatz 2 Satz 2 werden vor der Angabe Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels
„§ 767“ die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit“ (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind
eingefügt. folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzu-
13. In § 1097 Absatz 1 werden die Wörter „des Europä- wenden:
ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers
zur Einführung eines europäischen Verfahrens für oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1)“
gestrichen. 2. im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungs-
gerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen
14. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt: des Prozessgerichts § 793 und
„Abschnitt 7 3. im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des
Anerkennung und Vollstreckung Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.
nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
§ 1115
Titel 1 Versagung der
Bescheinigung über inländische Titel Anerkennung oder der Vollstreckung
(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung
§ 1110 oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und
Zuständigkeit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zu-
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach
ständig.
den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zu- (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Land-
ständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
Ausfertigung des Titels obliegt. Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen
Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zu-
§ 1111 ständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaf-
Verfahren
ten und juristischen Personen steht dem Wohnsitz
(1) Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 gleich.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne An-
(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zu-
hörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen
ständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder
des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann
mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheini-
werden.
gung gehört werden. Eine Ausfertigung der Be-
scheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen (4) Über den Antrag auf Versagung entscheidet
zuzustellen. der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss.
Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne
(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über
mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgeg-
die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1
ner ist vor der Entscheidung zu hören.
gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der
Entscheidung über die Erteilung der Vollstre- (5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige
ckungsklausel entsprechend. Beschwerde statt. Die Notfrist des § 569 Absatz 1
Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zu-
Titel 2 stellung der Entscheidung. Gegen den Beschluss
des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbe-
Anerkennung und schwerde statt.
Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
(6) Über den Antrag auf Aussetzung oder Be-
§ 1112 schränkung der Vollstreckung und den Antrag, die
Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit ab-
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel hängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verord-
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitglied- nung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige
staat der Europäischen Union vollstreckbar ist, fin- Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist un-
det die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne anfechtbar.
dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1116
§ 1113 Wegfall oder Beschränkung
Übersetzung oder Transliteration der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verord- Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2
nung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangs-
eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deut- vollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2
scher Sprache abzufassen und von einer in einem und § 776 auch dann einzustellen oder zu be-
Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befug- schränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung
ten Person zu erstellen. eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014
die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschrän- 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die
kung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen Wörter „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
Entscheidung vorzulegen. § 1108 gilt entspre- und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
chend. dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom
16.1.2001, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
§ 1117 Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des
Vollstreckungsabwehrklage Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1)“ ersetzt.
(2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstre-
ckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer Artikel 5
öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht an- Änderung des Anerkennungs-
zuwenden.“ und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 2 Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-
Änderung des zember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Arti-
AZR-Gesetzes kel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1. In der Überschrift werden die Wörter „von Verord-
vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert nungen und Abkommen der Europäischen Gemein-
worden ist, wird wie folgt geändert: schaft“ durch die Wörter „von Abkommen der Eu-
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 ropäischen Union“ ersetzt.
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer- 2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2
den die Wörter „sowie das Bundesamt für Justiz“ Abschnitt 6 wie folgt gefasst:
angefügt.
„Abschnitt 6
2. In der Überschrift von § 15 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter Übereinkommen
„sowie das Bundesamt für Justiz“ angefügt. vom 30. Oktober 2007 über
die gerichtliche Zuständigkeit
Artikel 3 und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.
Änderung des
Rechtspflegergesetzes 3. § 1 wird wie folgt geändert:
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be- a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; „2. die Durchführung des Übereinkommens vom
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zu-
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ge- ständigkeit und die Anerkennung und Voll-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: streckung von Entscheidungen in Zivil- und
1. § 20 wird wie folgt geändert: Handelssachen.“
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„11. die Ausstellung, die Berichtigung und der aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 „Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2
bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Aus- werden als unmittelbar geltendes Recht der
stellung der Bestätigung nach § 1106 der Zi- Europäischen Union durch die Durchfüh-
vilprozessordnung sowie die Ausstellung der rungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht
Bescheinigung nach § 1110 der Zivilpro- berührt.“
zessordnung;“. bb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 114 mer 1 die Wörter „zwischenstaatlichen Ver-
und 115“ durch die Angabe „§§ 114 bis 116“ er- träge“ durch die Wörter „Anerkennungs- und
setzt. Vollstreckungsverträge“ ersetzt.
2. In § 25a werden die Wörter „§ 20 Nummer 4 und 5“ 4. § 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5 „§ 2
sowie Absatz 2“ ersetzt.
Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Im Sinne dieses Gesetzes ist
Änderung des Gesetzes 1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europä-
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ischen Union,
In § 87 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die inter- 2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Ver-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der gleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder
Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), den der jeweils auszuführende Anerkennungs-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1
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Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende „§ 22
Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 An- Wirksamwerden der Entscheidung
wendung findet, und
(1) Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechts-
3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundes- kraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzu-
republik Deutschland einen Anerkennungs- und weisen.
Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 abgeschlossen hat.“ (2) Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem
eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Un-
5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die terbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verord-
durchzuführende Verordnung oder“ gestrichen und nung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt
wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort wird. In diesem Fall hat das Gericht die sofortige
„Union“ ersetzt. Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. § 324
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes
die Wörter „vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“ über das Verfahren in Familiensachen und in Ange-
gestrichen. legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt ent-
7. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Gemein- sprechend.“
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. 3. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:
8. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein- „(6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Be-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. schwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung
des angefochtenen Beschlusses einstweilen einstel-
9. In § 19 werden die Wörter „nach der durchzufüh-
len.“
renden Verordnung der Europäischen Gemein-
schaft,“ gestrichen. 4. In der Überschrift von Abschnitt 5 Unterabschnitt 7
sowie in der Überschrift von § 36 wird jeweils das
10. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wort „Vollstreckungsgegenklage“ durch das Wort
a) In Satz 1 werden die Wörter „Ausführung von „Vollstreckungsabwehrklage“ ersetzt.
Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen
nach diesem Gesetz und für die Durchführung Artikel 7
der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Ver-
Änderung des
ordnungen und Abkommen“ durch die Wörter
Gerichtskostengesetzes
„Durchführung dieses Gesetzes“ ersetzt.
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154)
„Von der Ermächtigung kann für jeden der in § 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genann-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 2
ten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge
wie folgt gefasst:
und für das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte
Abkommen der Europäischen Union einzeln Ge- „Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)“.
brauch gemacht werden.“ 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
11. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt „(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
gefasst:
1. der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europä-
„Abschnitt 6 ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli
Übereinkommen 2007 zur Einführung eines europäischen Verfah-
vom 30. Oktober 2007 über rens für geringfügige Forderungen,
die gerichtliche Zuständigkeit und 2. der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europä-
die Anerkennung und Vollstreckung von ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“. zember 2006 zur Einführung eines Europäischen
12. In § 57 Satz 1 werden die Wörter „nach den Arti- Mahnverfahrens und
keln 54, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 3. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europä-
und“ gestrichen. ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
zember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit
Artikel 6 und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
Änderung des scheidungen in Zivil- und Handelssachen.“
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes 3. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 56“ durch die
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz Angabe „§ 57“ ersetzt.
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch 4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I „(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung
S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessord-
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab- nung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilpro-
schnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Angabe zu zessordnung oder nach § 57 des Anerkennungs-
§ 36 jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage“ und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet
durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage“ er- die Kosten der Antragsteller.“
setzt. 5. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1
2. § 22 wird wie folgt gefasst: und 2“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2“ ersetzt.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014
6. In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Geschmacks- 3. In den Nummern 1412, 1421 und 1424 wird jeweils
mustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen“
ersetzt. durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.
7. § 52 wird wie folgt geändert: 4. In Nummer 1711 wird im Gebührentatbestand die
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
„In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor 5. In Nummer 1715 wird im Gebührentatbestand das
den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Wort „Vorlesen“ durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend an- 6. In Nummer 1721 werden im Gebührentatbestand die
zuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahres- Wörter „Begründung der Beschwerde“ durch die
betrags tritt der einfache Jahresbetrag.“ Wörter „Begründung des Rechtsmittels“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: 7. In den Nummern 1722 und 1911 wird jeweils in Ab-
„(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten satz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen“ durch
der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festge- das Wort „Verlesen“ ersetzt.
setzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 8. In Nummer 1921 werden nach den Wörtern „Zurück-
Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmit- nahme der Rechtsbeschwerde“ die Wörter „oder des
telbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten Antrags“ eingefügt.
ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in
Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu Artikel 9
bemessen.“ Änderung des
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab- Gerichts- und Notarkostengesetzes
sätze 6 bis 8. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und
8. § 63 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Ok-
9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird
ändert:
wie folgt geändert:
a) Nummer 1510 wird im Gebührentatbestand wie
1. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 werden die Wör-
folgt geändert:
ter „den §§ 36 und 37“ durch die Angabe „§ 36 oder
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein § 37“ ersetzt.
Komma ersetzt.
2. In Nummer 15213 wird im Gebührentatbestand in
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Verfahren“ Nummer 5 die Angabe „GeschmMG“ durch die An-
das Wort „und“ angefügt. gabe „DesignG“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein- 3. In Nummer 19126 wird in der Anmerkung das Wort
gefügt: „Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-
„5. Versagung der Anerkennung oder der Voll- de“ ersetzt.
streckung (§ 1115 ZPO)“. 4. In Nummer 21303 wird im Gebührentatbestand das
b) In Nummer 1512 wird im Gebührentatbestand die Wort „jeweils“ gestrichen.
Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt. 5. Nach Nummer 23803 wird folgende Nummer 23804
c) In Nummer 1513 werden im Gebührentatbestand eingefügt:
nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „oder über Gebühr oder Satz
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung der Gebühr nach
Nr. Gebührentatbestand
nach § 1110 ZPO“ eingefügt. § 34 GNotKG
– Tabelle B
d) In Nummer 3920 wird im Gebührentatbestand je-
weils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ „23804 Verfahren über den An-
ersetzt. trag auf Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren
Artikel 8 Ausfertigung (§ 797
Abs. 3, § 733 ZPO) . . . 20,00 €“.
Änderung des
Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen Die Gebühr wird für jede
weitere vollstreckbare Aus-
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über fertigung gesondert erho-
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember ben.
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 6. Die bisherige Nummer 23804 wird Nummer 23805.
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
7. In der neuen Nummer 23805 werden im Gebühren-
1. In den Nummern 1212 und 1315 wird jeweils in Ab-
tatbestand nach der Angabe „ZPO“ die Wörter
satz 1 der Anmerkung, in Nummer 1321 im Gebüh-
„oder über die Ausstellung einer Bescheinigung
rentatbestand in Nummer 2 sowie in Nummer 1324
nach § 1110 ZPO“ eingefügt.
in Absatz 1 der Anmerkung jeweils das Wort „Vorle-
sen“ durch das Wort „Verlesen“ ersetzt. 8. Die bisherige Nummer 23805 wird Nummer 23806.
2. In Nummer 1326 wird im Gebührentatbestand das 9. Die bisherige Nummer 23806 wird Nummer 23807
Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbe- und im Gebührentatbestand wird die Angabe
schwerde“ ersetzt. „23805“ durch die Angabe „23806“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014 895
10. Die bisherige Nummer 23807 wird Nummer 23808 „c) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des
und im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 56“ Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zustän-
durch die Angabe „§ 57“ ersetzt. digkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Artikel 10 Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbin-
dung mit dem Haager Protokoll vom 23. Novem-
Änderung des
ber 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzu-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
wendende Recht sowie“.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
4. In Buchstabe d wird die Angabe „(ABl. L 343 vom
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5
29.12.2010, S. 10)“ gestrichen.
Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 12
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe
Sozialgerichtsgesetzes
eingefügt:
„§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justiz- § 73a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der
behörden“. Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des
b) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird die Angabe Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ge-
zu § 59a gestrichen. ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: „(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Festsetzung des lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-
Streit- oder Geschäftswerts“ durch das Wort prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
„Wertfestsetzung“ ersetzt. der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen,
der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1
b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 56“ durch die
Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidun-
Angabe „§ 57“ ersetzt.
gen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessord-
c) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 57“ durch nung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
ein Komma und die Wörter „nach § 1110 der des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm
Zivilprozessordnung oder nach § 57“ ersetzt. das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier-
3. In § 35 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Steuerbera-
nach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den An-
tergebührenverordnung“ durch das Wort „Steuerbe-
trag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt
ratervergütungsverordnung“ ersetzt.
der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem
4. In § 42 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafsenat“ Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaft-
durch das Wort „Senat“ ersetzt. lichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt wer-
5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt den kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monats-
geändert: raten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“
a) In Nummer 2302 wird in der Anmerkung die An-
Artikel 13
gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
b) In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 4 werden die Änderung der
Wörter „in Rechtsbeschwerdeverfahren“ durch Verwaltungsgerichtsordnung
die Wörter „über Rechtsbeschwerden“ ersetzt. § 166 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in
c) In Nummer 3325 wird im Gebührentatbestand je- der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
weils die Angabe „AktG“ durch die Wörter „des (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
Aktiengesetzes“ ersetzt. zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 11 „(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
Änderung des Einführungs- lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen,
Artikel 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidun-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; gen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessord-
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- nung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm
ist, wird wie folgt geändert: das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Vorausset-
1. In Buchstabe a wird die Angabe „(ABl. L 199 vom zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier-
31.7.2007, S. 40)“ gestrichen. nach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den An-
trag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt
2. In Buchstabe b wird die Angabe „(ABl. L 177 vom
der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem
4.7.2008, S. 6)“ gestrichen.
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaft-
3. Buchstabe c wird wie folgt gefasst: lichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt wer-
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014
den kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monats- Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Ur-
raten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“ kundsbeamte die den Antrag ablehnende Entschei-
dung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in
Artikel 14 den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen
Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-
Finanzgerichtsordnung zesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher
Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus
§ 142 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung in der
dem Vermögen zu zahlen sind.“
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I Artikel 15
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-
am 10. Januar 2015 in Kraft.
prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 mer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 1, 3 und 5 bis 9 Buch-
der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten stabe b und d, die Artikel 8, 9 Nummer 1 bis 6 und 8
der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn bis 10, Artikel 10 Nummer 1, 2 Buchstabe a und b und
der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Nummer 3 bis 5 sowie die Artikel 11 bis 14 treten am
Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014 897
Gesetz
zur Durchführung der Direktzahlungen
an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen
von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG)
Vom 9. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 be-
sen: zeichneten Vorschriften auch erlassen werden kön-
nen, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1
Abschnitt 1 sachgerecht durchzuführen, einschließlich der
Wahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten
Allgemeine und Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen
gemeinsame Bestimmungen Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Aus-
übung der Optionen für die Durchführung der Rege-
§1 lungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachdienlich sind,
Anwendungsbereich es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes
geregelt.
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parla- Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von
ments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vor- Direktzahlungen und die Flexibilität zwischen den
schriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirt- Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Euro-
schaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsrege- päischen Union.
lungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates §2
und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates Dauergrünland
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils gel- Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
tenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verord- Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten
nung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte auch Flächen, die abgeweidet werden können und
der Europäischen Union. einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen,
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes nicht in Weidegebieten vorherrschen.
mit den Maßgaben, dass
1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und §3
Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Markt- Überschreitung der Nettoobergrenze
organisationsgesetzes sind, soweit sich diese je- (1) Wenn der unbeschadet der Anwendung des Arti-
weils auf die Gewährung besonderer Vergünstigun- kels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewäh-
gen beziehen, rende Gesamtbetrag der Direktzahlungen die in An-
2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 be- hang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für
zeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Deutschland jeweils aufgeführte Obergrenze (Netto-
Bundesrates bedürfen, obergrenze) überschreitet, werden alle Direktzahlun-
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014
gen, die für das jeweilige Jahr zu gewähren sind, linear 2. eine Überschreitung der Nettoobergrenze zu vermei-
gekürzt, um die Nettoobergrenze einzuhalten. den.
(2) In diesem Fall macht das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft die für das betreffende §7
Jahr anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger be- Nationale Reserve
kannt. (1) Zur Einrichtung der nationalen Reserve wird die
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes- für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich Basisprämienregelung um einen nach Maßgabe des
die Summe der für das jeweilige Jahr vorbehaltlich der Absatzes 2 bestimmten Prozentsatz linear gekürzt.
Anwendung des Absatzes 1 zu gewährenden Direkt- (2) Der nach Absatz 3 ermittelte Bedarf an Mitteln für
zahlungen mit. die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der
nationalen Reserve für das Jahr 2015 wird durch die
§4 für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für
Nichtanwendung die Basisprämienregelung geteilt, der sich daraus erge-
von Artikel 11 Absatz 1 bende Wert mit dem Faktor 100 multipliziert, das
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Ergebnis auf eine Nachkommastelle aufgerundet und
dazu die Zahl 0,5 addiert. Das Ergebnis, höchstens je-
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 doch der nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU)
wird nicht angewendet. Nr. 1307/2013 zulässige Prozentsatz, ist der Prozent-
satz nach Absatz 1.
§5
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-
Umschichtung von Mitteln ministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum
4,5 Prozent der für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 15. August 2015 die jeweilige Zahl der zur Zuweisung
für Deutschland festgesetzten jährlichen nationalen aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 beantrag-
Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU) ten Zahlungsansprüche mit. Bedarf ist der Betrag, der
Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche Förderung für sich aus der Multiplikation der Summe der nach Satz 1
Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die mitgeteilten Zahlen mit dem Wert 180 Euro ergibt.
Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen wirtschaft macht den Prozentsatz nach Absatz 1 im
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 Bundesanzeiger bekannt.
über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent- §8
wicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhe- Anwendung der
bung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 Basisprämienregelung
vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fas- für die Jahre 2015 bis 2018
sung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert wer- (1) Die Basisprämienregelung wird für die Jahre
den, bereitgestellt. 2015 bis 2018 auf regionaler Ebene angewendet.
(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die
Abschnitt 2 Basisprämienregelung bildet für die Jahre 2015 bis 2018
das Gebiet jedes Landes eine Region. Abweichend von
Regelungen Satz 1 bildet das Gebiet der Länder Brandenburg und
für die einzelnen Direktzahlungen Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-
Holstein und Hamburg jeweils eine Region.
Unterabschnitt 1
Basisprämienregelung §9
Regionale Aufteilung
§6 der jährlichen nationalen Obergrenze
Aufstockung der (1) Die jährliche nationale Obergrenze für die Basis-
nationalen Obergrenze prämienregelung wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf
für die Basisprämienregelung die Regionen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf-
geteilt.
(1) Die nationale Obergrenze für die Basisprämien-
regelung wird ab dem Jahr 2015 für jedes Jahr um (2) Für das Jahr 2015 wird der nach Anwendung des
einen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des in Artikel 22 § 7 verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimm- die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt
ten Betrags aufgestockt. aufgeteilt: Die Zahl der beantragten Zahlungsansprüche
je Region ohne beantragte Zahlungsansprüche aus der
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- nationalen Reserve wird mit dem für die jeweilige
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Region in der Anlage für das Jahr 2015 festgelegten
mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 ge- Faktor multipliziert (Regionssumme 2015). Die Regions-
nannten Prozentsatz für die Jahre ab 2016 anzupassen, summen 2015 für alle Regionen werden addiert (Bun-
um dessumme 2015). Der Anteil einer Region am zu vertei-
1. eine höhere Ausschöpfung der Nettoobergrenze zu lenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der
erreichen oder jeweiligen Regionssumme 2015 durch die Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014 899
summe 2015. Die jeweilige regionale Obergrenze für (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
2015 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämien- wirtschaft macht für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils die
volumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multi- regionalen Obergrenzen für die Basisprämienregelung
pliziert wird. im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Für das Jahr 2016 wird der nach Abzug des
Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der § 10
nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung
Ende der regionalen
auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Für jede Region
Anwendung der Basisprämienregelung
wird auf der Grundlage des nach § 12 Absatz 1 be-
kannt gegebenen Werts der Zahlungsansprüche für Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wird die regio-
das Jahr 2016 für die jeweilige Region der Gesamtwert nale Anwendung der Basisprämienregelung beendet.
der zugewiesenen im Jahr 2016 aktivierbaren Zah-
lungsansprüche mit Ausnahme der Zahlungsansprüche
aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr § 11
2015 aktivierbar waren, ermittelt (Regionswert 2016).
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Die Regionswerte 2016 für alle Regionen werden
addiert (Bundeswert 2016). Der Anteil einer Region am Zahlungsansprüche werden Betriebsinhabern auch
zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Divi- zugewiesen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
sion des jeweiligen Regionswerts 2016 durch den Bun- Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
deswert 2016. Die jeweilige regionale Obergrenze für Nr. 1307/2013 in den dort in Buchstabe a Unterbuch-
2016 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämien- stabe i im zweiten Anstrich und in den Buchstaben b
volumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multi- und c genannten Fällen.
pliziert wird.
(4) Für das Jahr 2017 wird der nach Abzug des § 12
Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der
nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung Wert der Zahlungsansprüche
auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der
(1) Die Unterrichtung nach Artikel 25 Absatz 10 der
zugewiesenen im Jahr 2017 aktivierbaren Zahlungs-
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Wert der Zah-
ansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsan-
lungsansprüche erfolgt durch Bekanntmachung des
sprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
im Jahr 2016 aktivierbar waren, wird mit dem für die
im Bundesanzeiger.
jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2017 fest-
gelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2017). Die (2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Ab-
Regionssummen 2017 für alle Regionen werden addiert satz 1 macht das Bundesministerium für Ernährung
(Bundessumme 2017). Der Anteil einer Region am zu und Landwirtschaft für die Jahre 2016 bis 2019 den
verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division Schätzwert der Zahlungsansprüche, der sich unter Be-
der jeweiligen Regionssumme 2017 durch die Bundes- rücksichtigung der für das jeweilige Jahr in Anwendung
summe 2017. Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu
sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen, zum
dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird. Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden nationalen
Vorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger
(5) Für das Jahr 2018 wird der nach Abzug des
bekannt.
Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der
nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung (3) Aus der nationalen Reserve zuzuweisende oder
auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der zugewiesene Zahlungsansprüche haben jeweils den-
zugewiesenen im Jahr 2018 aktivierbaren Zahlungs- selben Wert wie die sonstigen Zahlungsansprüche.
ansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsan- Für die Jahre 2015 bis 2018 ist dies der Wert der sons-
sprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits tigen Zahlungsansprüche in der jeweiligen Region.
im Jahr 2017 aktivierbar waren, wird mit dem für die
jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2018 fest- (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
gelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2018). Die wirtschaft macht für jedes der Jahre 2016 bis 2018 vor
Regionssummen 2018 für alle Regionen werden addiert dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres den Wert der
(Bundessumme 2018). Der Anteil einer Region am zu Zahlungsansprüche, der sich für das jeweilige Jahr in
verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte
der jeweiligen Regionssumme 2018 durch die Bundes- und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlasse-
summe 2018. Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt nen nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im
sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit Bundesanzeiger bekannt.
dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
(6) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes- wirtschaft macht ab dem Jahr 2019 den Wert der Zah-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich lungsansprüche, der sich in Anwendung der in § 1 Ab-
bis zum 1. November die Zahl der für die Berechnung satz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umset-
nach den Absätzen 2 bis 5 für das jeweilige Jahr maß- zung und Durchführung erlassenen nationalen Vor-
geblichen zuzuweisenden oder bestehenden Zahlungs- schriften ergibt, vor dem 1. Dezember des jeweiligen
ansprüche für jede Region mit. Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014
Unterabschnitt 2 b) den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)
Zahlung Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über
für dem Klima- und die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Umweltschutz förderliche Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-
Landbewirtschaftungsmethoden und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter
Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80)
§ 13
in der jeweils geltenden Fassung oder
Zahlungsbetrag
c) Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- entstanden ist und seither fortlaufend Gegenstand
wirtschaft macht den bundeseinheitlichen Zahlungs- von Verpflichtungen zur Beibehaltung von Grünland
betrag je Hektar für die Zahlung für dem Klima- und nach den vorstehend genannten Vorschriften oder
Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs- Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist.
methoden nach Artikel 43 Absatz 9 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für jedes Jahr jeweils im (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Bundesanzeiger bekannt. wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
(2) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes- Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhaltes des Dauer-
bis zum 1. November die Gesamtzahl der beihilfefähi- grünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechts-
gen Hektarflächen, die in der betreffenden Region nach verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den
Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Arti-
für dieses Jahr angemeldet worden sind, für jede Re- kel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
gion mit. Nr. 1307/2013
1. Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebs-
§ 14
inhabers zur Rückumwandlung oder Wiederanlage
Ausschluss gleichwertiger Methoden umgewandelten oder gepflügten Dauergrünlands
Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden vorzusehen,
nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verord- 2. Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwand-
nung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden. lung oder Wiederanlage zu regeln,
3. Vorschriften über das Verfahren zu erlassen.
§ 15
Dauergrünland in bestimmten Gebieten § 16
(1) Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauer- Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
grünland, das in den in Artikel 45 Absatz 1 Unterab- (1) Die Beibehaltung des Anteils des Dauergrünlands
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauer-
Gebieten belegen ist, ist umweltsensibles Dauer- grünlandanteil) nach Artikel 45 Absatz 2 der Verord-
grünland, soweit die Gebiete am 1. Januar 2015 in die nung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe von
Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richt- Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 2 und
linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal- des § 17 auf regionaler Ebene sichergestellt. Region
tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildleben- ist das Gebiet jedes Landes. Abweichend von Satz 2
den Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) ist das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin,
eingetragen sind. Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein
(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort und Hamburg jeweils eine Region, solange die jeweili-
genannten Tag Gegenstand einer Verpflichtung sind gen Länder die Direktzahlungen über jeweils eine ge-
meinsame Zahlstelle durchführen.
1. zur Stilllegung nach der Verordnung (EWG)
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für um-
wirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne
weltgerechte und den natürlichen Lebensraum
des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch
schützende landwirtschaftliche Produktionsverfah-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils
die genaue Methode zur Bestimmung des Dauergrün-
geltenden Fassung,
landanteils, der nach den in § 1 Absatz 1 genannten
2. zur Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Rechtsakten beizubehalten ist, sowie zur Bestimmung
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des oder Anpassung des in Artikel 45 Absatz 2 Unterab-
Rates vom 20. September 2005 über die Förderung satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten
der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Referenzanteils zu bestimmen. Die zuständigen Behör-
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick- den machen den maßgeblichen Referenzanteil im Bun-
lung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom desanzeiger bekannt.
21.10.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
(3) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umge-
oder
wandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt
3. zur Beibehaltung von Grünland, das durch Umwand- 1. im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen
lung von Ackerland in Grünland im Rahmen einer von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung
Verpflichtung nach (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG)
a) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, Nr. 1698/2005 oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014 901
nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden § 17
ist,
Ermächtigungen
2. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Num- zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
mer 1 genannten, das ab dem Jahr 2015 neu ent-
standen ist, (1) § 16 Absatz 3 und 5 und die folgenden Absätze
gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung
3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-
Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Re- nung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.
gion nach Absatz 1 eine andere Fläche mit der ent-
sprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wird. wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1
das auf Grund Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des
1. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrün- Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen,
lands bei der Zahlung für dem Klima- und Umwelt- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
schutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden rates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung
oder nach § 16 Absatz 3 über
2. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauer- 1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauer-
grünlands zur Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 grünland an anderer Stelle in derselben Region nach
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom § 16 Absatz 1,
19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direkt-
zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpoli- 2. das Verfahren.
tik und mit bestimmten Stützungsregelungen für (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Ände- wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
rung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhe- Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1
bung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des
vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas- Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch
sung oder des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Ab-
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die satz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsys- Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für
tem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe- eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4
bung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverord-
Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) nungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils 1. weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der
geltenden Fassung Umwandlung von Dauergrünland,
angelegt worden ist, Dauergrünland im Sinne des Sat- 2. Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland
zes 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Ab-
wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von satz 1,
Dauergrünland erteilt, wenn dies 3. Vorschriften über das Verfahren.
1. aus Gründen des öffentlichen Interesses oder
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
2. zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Ab- wirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne
wägung der berechtigten Einzelinteressen und der des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung
Interessen des Natur- und Umweltschutzes des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen,
erforderlich ist. Eine Genehmigung nach Satz 2, auch in durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Verbindung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn rates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwand-
andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entge- lung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als
genstehen oder der Betriebsinhaber Verpflichtungen der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen,
gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwand- soweit die Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 oder 5
lung entgegenstehen. oder entgegen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
oder 3 erfolgt ist. Diese Vorschriften können insbeson-
(4) Sobald der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verord- dere umfassen:
nung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil
in einer Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu 1. Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebs-
dem nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gemachten Refe- inhabers zur Rückumwandlung umgewandelten
renzanteil abgenommen hat, macht die zuständige Be- Dauergrünlands,
hörde dies im Bundesanzeiger bekannt. 2. Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwand-
(5) Ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 lung,
dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen
3. Vorschriften über das Verfahren,
nach Absatz 3 mehr erteilt werden, soweit in einer
Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 nicht 4. Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rück-
etwas anderes bestimmt ist. umzuwandelnden Flächen,
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014
5. Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage 3. die Heranziehung von Umrechnungsfaktoren zur Be-
von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben rechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltin-
Region nach § 16 Absatz 1. teresse genutzten Flächen des Betriebs.
Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bei Flä-
§ 18 chen der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart für
Flächennutzung im Umweltinteresse
Kriterien hinsichtlich des Einsatzes von Düngemitteln
(1) Im Umweltinteresse genutzte Flächen sind vor- sowie von Pflanzenschutzmitteln mit der Maßgabe,
behaltlich der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverord- dass nur Regelungen für die vorbezeichnete Flächenart
nung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 getroffen werden, die eine Startdüngung und Pflanzen-
oder 2 die in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) schutz nach guter fachlicher Praxis zulassen.
Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten.
Unterabschnitt 3
(2) Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der
Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Zahlung für Junglandwirte
Flächen des Betriebs nach Artikel 46 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die in Anhang X der § 19
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Werte. Betrag und Höchstgrenze
(3) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i (1) Der Betrag für die jährliche Zahlung für Jungland-
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten wirte wird bundeseinheitlich nach Maßgabe des Arti-
Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung kels 50 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU)
auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich Nr. 1307/2013 berechnet.
weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte (2) Die Zahlung für Junglandwirte wird einem Be-
Fläche anzusehen, wenn triebsinhaber für die Zahl der von ihm aktivierten Zah-
1. dort im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur lungsansprüche, die nicht 90 überschreitet, gewährt.
weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel (3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-
noch mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klär- ministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum
schlamm eingesetzt werden, 1. November 2015 die Zahl aller beihilfefähigen Hektar-
2. im Fall der Einsaat einer Kulturpflanzenmischung flächen, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 der
diese aus mindestens zwei Arten besteht und Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet werden,
mit.
3. im Fall der Aussaat einer Kulturpflanzenmischung
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
diese nach der Ernte der Vorkultur im selben Kalen-
wirtschaft macht den Betrag der Zahlung für Jungland-
derjahr und spätestens am 1. Oktober erfolgt. wirte im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten § 20
Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung Zu verwendender
auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich Prozentsatz der nationalen Obergrenze
weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte
Fläche anzusehen, wenn nach Beendigung des An- (1) Für die Zahlung für Junglandwirte werden 1 Pro-
baus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr zent der für Deutschland festgesetzten jährlichen natio-
eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut nalen Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU)
wird. Nr. 1307/2013 verwendet.
(2) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- ministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 1. November eines jeden Jahres mit, für wie viele Zah-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und lungsansprüche die Zahlung für Junglandwirte für das
Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 jeweilige Jahr zu gewähren ist.
Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften (3) Unbeschadet der Nutzung anderer Verwen-
zu erlassen über dungsmöglichkeiten der nationalen Reserve für die
Basisprämienregelung nach Artikel 30 Absatz 7 der Ver-
1. die Festlegung weiterer Kriterien für die Einstufung ordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die nationale Reserve
der in Absatz 1 genannten Flächenarten als im Um- zur Deckung des Bedarfs nach Artikel 51 Absatz 2 der
weltinteresse genutzte Flächen, Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwendet. Die Verwen-
2. die Festlegung anderer als der in Artikel 46 Absatz 2 dung nach Satz 1 hat Vorrang vor einer Verwendung
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe e der Verord-
Flächenarten, die nach Regelungen in einem nung (EU) Nr. 1307/2013 und ist nachrangig zu allen
Rechtsakt der Europäischen Kommission nach Arti- anderen Verwendungen.
kel 46 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) (4) Reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Ar-
Nr. 1307/2013 ergänzt werden können, als im Um- tikels 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
weltinteresse genutzte Flächen einschließlich der die Verwendung der nationalen Reserve nach Absatz 3
Festlegung weiterer Kriterien für die Einstufung die- nicht aus, um den erforderlichen Finanzierungsbedarf
ser Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte zu decken, werden die Zahlungen für die Basisprämie
Flächen, in dem betreffenden Jahr in dem zur Deckung dieses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014 903
Bedarfs noch erforderlichen Umfang linear gekürzt. Das (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wirtschaft macht für jedes Jahr den Betrag je Zahlungs-
macht eine anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger anspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsan-
bekannt. spruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Arti-
kels 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 § 23
wird die Zahlung für Junglandwirte in dem nach dieser Mitteilungspflichten
Vorschrift berechneten Umfang linear gekürzt. Das Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
macht eine anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bis zum 1. November jedes Jahres die Summe der be-
bekannt. rücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen
wirtschaft wird ermächtigt, zur sachgerechten Anwen- Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der
dung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte durch Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den in Absatz 1 genannten Prozentsatz in Abhängigkeit § 24
vom auf der Grundlage statistischer Daten geschätzten Sonstige Bestimmungen
künftigen Bedarf zu ändern.
Die Gewährung einer Umverteilungsprämie ist aus-
geschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb
Unterabschnitt 4
nach dem 18. Oktober 2011 nachweislich einzig zu
Umverteilungsprämie dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss der
Umverteilungsprämie zu kommen. Dies gilt auch für
§ 21 eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb
aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.
Umverteilungsprämie
(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Unterabschnitt 5
Zahlung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Kleinerzeugerregelung
Nr. 1307/2013 (Umverteilungsprämie) nach Maßgabe
dieses Unterabschnitts.
§ 25
(2) Die Umverteilungsprämie wird bundeseinheitlich
Anwendung der Kleinerzeugerregelung
gewährt
Die Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verord-
1. je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebs-
nung (EU) Nr. 1307/2013 wird angewendet mit der Zah-
inhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungs-
lungsmodalität nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1
ansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsan-
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der
sprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungs-
einem teilnehmenden Betriebsinhaber zu gewährende
fähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten
Betrag beträgt für jedes Jahr höchstens 1 250 Euro.
30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche
(Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berück-
sichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2)
Abschnitt 3
und Schlussvorschriften
2. auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je
Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages § 26
je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 22. Weitere Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
§ 22 schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Finanzvolumen und Beträge Zustimmung des Bundesrates
(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsan- 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU)
spruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsan- Nr. 1307/2013 oder der Verordnung (EU)
spruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe Nr. 1305/2013 in diesem Gesetz zu ändern, soweit
von 7 Prozent der in Anhang II der Verordnung (EU) es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-
Nr. 1307/2013 für Deutschland für das jeweilige Jahr ten erforderlich ist,
festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen). 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
(2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-
ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
durch die Summe der insgesamt berücksichtigungs- entsprechender Vorschriften in Verordnungen der
fähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungs-
fähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprü- § 27
che der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt. Bundesanstalt
(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 für Landwirtschaft und Ernährung
hat die Höhe von 60 Prozent des Betrages nach Ab- In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 1 Absatz 2
satz 2 Satz 1. Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014
Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft kündet werden.
und Ernährung bestimmt werden.
§ 29
§ 28
Verkündung von Rechtsverordnungen Inkrafttreten
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014 905
Anlage
(zu § 9 Absatz 2, 4 und 5)
Faktor für das Jahr
Region
2015 2017 2018
Baden-Württemberg 0,8974 0,9316 0,9658
Bayern 1,0492 1,0328 1,0164
Brandenburg und Berlin 0,8884 0,9256 0,9628
Hessen 0,8717 0,9145 0,9572
Mecklenburg-Vorpommern 0,9682 0,9788 0,9894
Niedersachsen und Bremen 1,0654 1,0436 1,0218
Nordrhein-Westfalen 1,0456 1,0304 1,0152
Rheinland-Pfalz 0,8590 0,9060 0,9530
Saarland 0,8594 0,9062 0,9531
Sachsen 1,0428 1,0286 1,0143
Sachsen-Anhalt 1,0410 1,0274 1,0137
Schleswig-Holstein und Hamburg 1,0434 1,0289 1,0145
Thüringen 1,0102 1,0068 1,0034
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014
Dreißigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 11. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder än-
sen: dert.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Euro“
Änderung des
durch die Angabe „100 Euro“ und in Satz 4 die
Abgeordnetengesetzes
Angabe „100 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der ersetzt.
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch das Gesetz vom 8. November 2011 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Euro“
(BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
geändert: 3. In § 18 Absatz 5 wird nach dem Wort „Ehegatten“
1. § 11 wird wie folgt gefasst: ein Komma und werden die Wörter „die eingetra-
gene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebens-
„§ 11 partner“ eingefügt.
Abgeordnetenentschädigung
4. § 19 wird wie folgt geändert:
(1) Die monatliche Entschädigung eines Mit-
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
glieds des Deutschen Bundestages orientiert sich
an den Bezügen eines Richters an einem obersten b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 fügt:
gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsge-
„(4) Auf Antrag kann die Altersentschädigung
setzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte
vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). Die Abge-
Anspruch genommen werden. Die Altersent-
ordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom
schädigung vermindert sich in diesem Fall um
1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015
0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die
9 082 Euro. Für die Anpassung der Entschädigung
Altersentschädigung vor dem in den Absätzen 1
gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren.
und 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genom-
(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszu- men wird. Anrechnungen nach § 29 erfolgen be-
lage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, zogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag
seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monats- der Altersentschädigung.“
betrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der
5. In § 20 wird in Satz 3 die Angabe „67,5 vom Hun-
Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse sowie
dert“ durch die Angabe „65 vom Hundert“ ersetzt.
der Enquete-Kommissionen in Höhe von 15 vom
Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1. 6. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehe-
(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordneten- gatte“ ein Komma und werden die Wörter „die
entschädigung und der Amtszulage vermindert sich eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene
in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach Lebenspartner“ eingefügt.
§ 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an 7. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1
wird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016, „Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen
angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitra-
Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohn- ges in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches
index, den der Präsident des Statistischen Bundes- Sozialgesetzbuch zu zahlen.“
amtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
des Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser
„Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich
veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschä-
in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4
digung in einer Bundestagsdrucksache.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt
(5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 der Zuschuss höchstens die Hälfte des Bei-
bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn trages nach § 249 des Fünften Buches Sozial-
der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Mona- gesetzbuch.“
ten nach der konstituierenden Sitzung einen
8. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb
dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die „Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag
Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozial-
Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpas- gesetzbuch.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2014 907
9. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter §§ 35a und 35b bleiben unberührt.“
„in Höhe von 50 vom Hundert“ eingefügt.
Artikel 2
b) In Satz 4 werden den Wörtern „ergebenden Be-
trag“ die Wörter „oder Satz 2“ vorangestellt. Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes
10. § 30 wird aufgehoben.
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
11. § 33 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
12. § 35a Absatz 2 wird wie folgt geändert: zes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert
a) In Satz 3 werden die Wörter „und vom 1. Januar worden ist, wird wie folgt geändert:
2013 auf 7 055 Euro festgesetzt“ durch die Wör- 1. In § 9 wird nach der Angabe „gemäß § 11 Abs. 1“ die
ter „, vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro, vom Angabe „und 3“ gestrichen und werden ein Komma
1. Juli 2014 auf 7 410 Euro und vom 1. Januar sowie die Angabe „3 und 4“ angefügt.
2015 auf 7 765 Euro festgesetzt“ ersetzt.
2. In § 10b Satz 1 werden nach der Angabe „35b“ ein
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Komma und die Angabe „35c“ eingefügt.
„Für spätere Anpassungen wird der Anpas-
3. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5
geregelten Verfahrens ermittelt.“ „§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglie-
der des Europäischen Parlaments entsprechende
13. § 35b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Anwendung.“
a) In Satz 2 werden die Wörter „und vom 1. Januar
4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2013 auf 7 895 Euro festgesetzt“ durch die Wör-
ter „, vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro, vom „(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordneten-
1. Juli 2014 auf 8 292 Euro und vom 1. Januar gesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistun-
2015 auf 8 689 Euro festgesetzt“ ersetzt. gen nach diesem Gesetz.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 5. § 13 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für spätere Anpassungen wird der Anpas- „Ferner ruhen Bezüge nach diesem Gesetz neben
sungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Euro-
geregelten Verfahrens ermittelt.“ päischen Parlaments in Höhe des Betrages, um
14. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt: den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge
nach dem Abgeordnetengesetz übersteigen.“
„§ 35c
Übergangsregelungen Artikel 3
zum Dreißigsten Änderungsgesetz
Inkrafttreten
Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des
19. Deutschen Bundestages entstandenen Ansprü- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
che und Anwartschaften von Mitgliedern des Deut- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
schen Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und (2) Artikel 1 Nummer 4 und 5 tritt am Tag der ersten
ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Sitzung des 19. Deutschen Bundestages in Kraft. Der
Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis Präsident des Deutschen Bundestages gibt den Tag
zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière