874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014
Verordnung
über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(Soldatenvergütungsverordnung – SVergV)
Vom 20. Juni 2014
Auf Grund des § 50a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 65,50 Euro.
des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni §3
2013 (BGBl. I S. 1514) neu gefasst worden ist, verord- Ausschluss des Anspruchs
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Verteidigung und (1) Die Vergütung wird nicht gewährt
dem Bundesministerium der Finanzen: 1. neben Auslandsdienstbezügen oder dem Auslands-
verwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56
§1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
Voraussetzungen des Anspruchs 2. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
(1) Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundes- sowie für Dienst während der Vollstreckung von ge-
besoldungsgesetzes wird gewährt, wenn richtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest und
Ausgangsbeschränkung,
1. ein Dienst länger als 12 Stunden dauert und nicht
durch Pausen unterbrochen ist, die jeweils länger 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
als 1 Stunde oder insgesamt länger als ein Sechstel 4. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streit-
der Dienstzeit dauern, kräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung
2. im Kalendermonat anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der
Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzu-
a) bereits entweder ein Dienst von mehr als 16 Stun-
stellen, und
den geleistet worden ist oder zwei Dienste von
mehr als 12 Stunden geleistet worden sind oder 5. neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersver-
b) eine Freistellung vom Dienst von einem Tag ge- gütungsverordnung.
währt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird (2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach
und Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht- Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten
dienst die entsprechende Dienstzeit überschritten 1. Soldatinnen und Soldaten des Observations- und
worden ist. Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außen-
Die Dienste nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a dienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,
müssen angeordnet oder genehmigt worden sein. 2. andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungs-
(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die gruppen A 2 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als
über 24 Stunden hinausgehende Zeit als neuer Dienst. sie die Stellenzulage übersteigt,
3. alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung
§2 nicht.
Höhe des Anspruchs
§4
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienst-
eintritt beträgt die Vergütung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 23,40 Euro, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012
2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 46,80 Euro. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ver-
gütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belas-
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt be- tung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt
trägt die Vergütung durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni
1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 32,75 Euro, 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 20. Juni 2014
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014 875
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
(Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung – ZupfinstrumentAusbV)*
Vom 30. Juni 2014
Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksord- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
nung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- der Fachrichtung Harfenbau,
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- 3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- (2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit 1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instru-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: menten,
2. Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Ma-
§1 ßen und Konturen,
Staatliche 3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie
Anerkennung des Ausbildungsberufes Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen
Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und und Geräten,
Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Hand- 4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von
werksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der An- Werk- und Hilfsstoffen,
lage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenma-
5. Herstellen von Verbindungen,
cher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
6. Herstellen und Gestalten von Oberflächen,
§2 7. Herstellen von Korpussen,
Dauer der Berufsausbildung 8. Herstellen von Gitarrenhälsen und Halsverbindun-
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. gen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,
9. Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festle-
§3 gen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.
Fachrichtungen der Berufsausbildung (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgen- und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:
den Fachrichtungen durchgeführt: 1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,
1. Gitarrenbau oder 2. Herstellen von Korpussen,
2. Harfenbau. 3. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,
4. Herstellen von Griffbrettern und Stegen,
§4
5. Montieren von Tonabnahmesystemen,
Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
6. Spielfertigmachen von Instrumenten,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,
1. übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,
8. Reparieren von Instrumenten.
Kenntnisse und Fähigkeiten,
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 2. Herstellen von Korpussen,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil
des Bundesanzeigers veröffentlicht. 3. Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014
4. Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mecha- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
niken, 1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs-
5. Montieren von Tonabnahmesystemen, halbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
6. Spielfertigmachen von Instrumenten, Fähigkeiten sowie
7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
8. Reparieren von Instrumenten.
ist.
(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sind: (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
Planen und Herstellen eines Korpusteils statt.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
gaben:
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. Umweltschutz,
a) technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnun-
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei- gen anzufertigen und Berechnungen durchzufüh-
ten im Team, ren,
6. betriebliche und technische Kommunikation,
b) Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-
c) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
gen,
schaften auszuwählen und zu bearbeiten,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen
9. Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumen- und einzusetzen,
ten.
e) Maße und Konturen zu übertragen,
§5 f) Verbindungen herzustellen,
Ausbildungsrahmenplan g) Oberflächen vorzubehandeln,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- h) Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fer-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- tigungstechniken herzustellen,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit). i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
chende Organisation der Ausbildung ist insbesondere
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu
dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderhei-
ergreifen,
ten die Abweichung erfordern.
j) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-
§6 gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-
probe zu begründen;
Durchführung der Berufsausbildung,
schriftlicher Ausbildungsnachweis 2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein situatives
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- Fachgespräch geführt werden; anschließend soll er
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- bearbeiten;
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;
was insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen das situative Fachgespräch soll höchstens 15 Minu-
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist ten dauern und die Bearbeitungszeit für die schrift-
auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den lichen Aufgaben 120 Minuten betragen.
§§ 7 und 9 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des §8
Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Gesellenprüfung
Auszubildenden zu erstellen. in der Fachrichtung Gitarrenbau
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden sen, dass er
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen. 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
herrscht,
§7 2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-
Zwischenprüfung keiten besitzt und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu ver-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. dung wesentlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014 877
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf b) physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumenten-
1. die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten bau zu berücksichtigen,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie c) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- eigenschaften und Verwendungszweck auszu-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich wählen und einzusetzen,
ist. d) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden nen durchzuführen,
Prüfungsbereichen: e) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von
1. Entwurf und Fertigung, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen
2. Planung und Konstruktion sowie und technische Unterlagen zu erstellen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. f) Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und un-
ter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzu-
(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
setzen,
bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, g) Verbindungstechniken auszuwählen und anzu-
wenden,
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfas-
sen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumen- h) Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach
tieren, Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne
für Tonabnahmesysteme zu erstellen,
b) Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
i) Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-
c) Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermit-
rücksichtigung des Gesundheits- und Umwelt-
teln,
schutzes auszuwählen und anzuwenden,
d) Konstruktionsunterlagen zu erstellen,
j) Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu
e) Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzu- ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu er-
stellen, greifen;
f) Griffbretter und Stege herzustellen,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
g) Oberflächen zu gestalten und herzustellen, bearbeiten;
h) Instrumente spielfertig zu machen, 3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
i) Produkte zu präsentieren, (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- kunde bestehen folgende Vorgaben:
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
ergreifen,
stellen und zu beurteilen;
k) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-
gehensweise bei der Herstellung des Prüfungs- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
produktes zu begründen; bearbeiten;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der fol- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
genden Tätigkeiten auszuwählen:
§9
a) Gestalten und Herstellen einer akustischen oder
elektrischen Gitarre oder Gesellenprüfung
b) Gestalten und Herstellen eines ähnlichen Zupf- in der Fachrichtung Harfenbau
instrumentes; (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä- hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-
sentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezoge- sen, dass er
nes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prü- herrscht,
fungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-
Genehmigung vorzulegen;
keiten besitzt und
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; die
Präsentation soll höchstens 10 Minuten und das 3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu ver-
auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi- mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
nuten dauern. dung wesentlich ist.
(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruk- (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
tion bestehen folgende Vorgaben: 1. die in der Anlage Abschnitt A, C und D genannten
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
a) Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
bestimmen und Bauweisen nach konstruktions- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
technischen Merkmalen zu unterscheiden, ist.
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden d) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-
Prüfungsbereichen: nen durchzuführen,
1. Entwurf und Fertigung, e) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von
2. Planung und Konstruktion sowie Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen
und technische Unterlagen zu erstellen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung f) Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und un-
bestehen folgende Vorgaben: ter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzu-
setzen,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
g) Verbindungstechniken auszuwählen und anzu-
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfas-
wenden,
sen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumen-
tieren, h) Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,
b) Entwürfe zu erstellen und umzusetzen, i) Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-
c) Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermit- rücksichtigung des Gesundheits- und Umwelt-
teln, schutzes auszuwählen und anzuwenden,
d) Konstruktionsunterlagen zu erstellen, j) Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu
e) Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen, ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu er-
greifen;
f) Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubrin-
gen oder einzubauen, 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
g) Oberflächen zu gestalten und herzustellen, bearbeiten;
h) Produkte zu präsentieren, 3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, kunde bestehen folgende Vorgaben:
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
ergreifen, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
j) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor- stellen und zu beurteilen;
gehensweise bei der Herstellung des Prüfungs-
produktes zu begründen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der fol-
genden Tätigkeiten auszuwählen: 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
a) Gestalten und Herstellen einer spielfertigen Harfe
oder § 10
b) Gestalten und Herstellen eines Harfenteils mit Gewichtung der Prüfungsbereiche,
Einbau einer Mechanik; Bestehen der Abschlussprüfung
3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä- (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
sentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezoge- gewichten:
nes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat 1. Entwurf und Fertigung mit 55 Prozent,
dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prü-
fungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur 2. Planung und Konstruktion mit 35 Prozent,
Genehmigung vorzulegen;
3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; die
Präsentation soll höchstens 10 Minuten und das (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi- Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
nuten dauern.
1. im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit min-
(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruk- destens „ausreichend“,
tion bestehen folgende Vorgaben:
2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, tens „ausreichend“,
a) Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
bestimmen und Bauweisen nach konstruktions-
technischen Merkmalen zu unterscheiden, (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
b) physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumenten- der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie
bau zu berücksichtigen, Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
c) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-
eigenschaften und Verwendungszweck auszu- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
wählen und einzusetzen, chend“ bewertet worden ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014 879
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- oder die Auszubildende die Zwischenprüfung noch
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- nicht absolviert hat.
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis 2 : 1 zu gewichten. § 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Bestehende Ausbildungsverhältnisse Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstru-
dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den mentenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 85)
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der außer Kraft.
Berlin, den 30. Juni 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014
Anlage
(zu § 5 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
Abschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Erstellen von Entwürfen zur a) Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und
Gestaltung von Instrumenten historischen Gesichtspunkten sowie nach Handha-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) bung unterscheiden
b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und
zuordnen 5
c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutz-
bestimmungen beachten
d) Mensuren modellspezifisch festlegen
e) Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigen-
schaften berücksichtigen
f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona- 2
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
2 Messen, Prüfen, Anreißen a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
und Übertragen von Maßen gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be-
und Konturen achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) rücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und
Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü- 6
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
3 Auswählen und Handhaben a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funk-
von Werkzeugen sowie tion und Einsatz auswählen
Auswählen, Einrichten und
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
Warten von Maschinen und
stand halten
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) c) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und 8
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
d) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
4 Auswählen, Be- und a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sons-
Verarbeiten und Lagern von tige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unter-
Werk- und Hilfsstoffen scheiden, auswählen und nach Verwendungszweck
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) zuordnen
b) Materialien, insbesondere nach akustischen, stati-
schen und mechanischen Eigenschaften, auswählen,
Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
c) Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vor- 12
schriften und Lagerkriterien einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014 881
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sä-
gen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manu-
ell bearbeiten
e) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere
durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
f) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichti-
gung der mechanischen Eigenschaften biegen
5 Herstellen von Verbindungen a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) dungszweck auswählen
b) konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbeson-
dere durch Fügen, Schäften und Zinken
c) Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln 8
herstellen
d) Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen
und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie
Verarbeitungsvorschriften beachten
6 Herstellen und Gestalten von a) zeitgenössische und historische Verfahren der Ober-
Oberflächen flächenbehandlung und Gestaltung von Materialien,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuord-
nen 4
b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern und
Schleifen, vorbehandeln
c) Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen
d) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich-
mitteln und Lacken, unterscheiden
e) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
f) Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durch- 7
führen, Sicherheitsregeln beachten
g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
h) Auftragstechniken anwenden
i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
7 Herstellen von Korpussen a) Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedal-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) kästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale be-
achten
b) Formen und Schablonen herstellen und anwenden
c) Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aus-
sägen sowie Positionen von Schallöffnungen festle-
gen
d) Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßan-
gabe hobeln und schleifen
18
e) Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen
f) Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Sta-
tik beachten
g) RandeinIagen einpassen, verleimen und Korpusse
verputzen
h) Schallöffnungen schneiden und gestalten
i) Leisten herstellen, verleimen und profilieren
j) Korpusteile verleimen
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Herstellen von Gitarrenhälsen a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-
und Halsverbindungen oder onsmerkmale beachten
Herstellen von Harfenhälsen
b) Halsschienen einbauen
und Säulen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) c) Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, er-
gonomische und statische Aspekte berücksichtigen
oder
3
d) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-
onsmerkmale beachten
e) Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, er-
gonomische und statische Aspekte berücksichtigen
f) Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, ins-
besondere für Wirbellöcher, herstellen
g) Hals- und Kopfverbindungen herstellen
oder
h) Säulen herstellen 4
i) Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte be-
rücksichtigen
9 Herstellen von Griffbrettern a) Griffbrettrohlinge bearbeiten
und Stegen oder Festlegen b) Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze ein-
von Mensuren und Anbringen
schneiden
von Mechaniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) c) Griffbretter aufleimen
oder
d) Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezi- 3
fisch auswählen
e) Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbe-
reiten
f) Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren
einbauen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 36. Monat
1 2 3 4
1 Prüfen, Optimieren und a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Präsentieren von Entwürfen Entwürfen prüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 3
b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
2 Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Leistensysteme auswählen 2
3 Herstellen von Hälsen und modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbe-
Halsverbindungen sondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und 7
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Spanische Verbindung, herstellen
4 Herstellen von Griffbrettern a) Stegarten unterscheiden und Stege herstellen
und Stegen b) Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Maß und Form bringen, modellspezifische Besonder-
6
heiten berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014 883
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 36. Monat
1 2 3 4
c) Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur
berechnen
d) Griffbretter bundieren
5 Montieren von a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-
Tonabnahmesystemen wendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Schaltpläne lesen und anwenden
c) Schaltpläne erstellen
d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-
10
wählen
e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,
Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
6 Spielfertigmachen von a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen
Instrumenten b) Bünde bearbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
c) Sättel herstellen und montieren
d) Instrumente besaiten und stimmen
e) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten 10
f) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-
barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-
räusche orten und beseitigen
g) Instrumente verkaufs- und versandfertig machen
7 Klangeinteilung und a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und
-bewertung von Instrumenten nach Verwendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden 4
c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-
triebliche Vorgaben berücksichtigen
8 Reparieren von Instrumenten a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) mentieren
b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-
paraturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturarbeiten durchführen 10
d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-
mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-
rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 36. Monat
1 2 3 4
1 Prüfen, Optimieren und a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Präsentieren von Entwürfen Entwürfen prüfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) 5
b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
2 Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) Leistensysteme auswählen 2
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 36. Monat
1 2 3 4
3 Herstellen von Harfenhälsen a) Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und
und Säulen instrumententypischen Gegebenheiten formen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
b) Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbau-
teile vorbereiten und ausarbeiten
7
c) Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder
vorbereiten
d) Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch
Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen
4 Festlegen von Mensuren und a) Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten über-
Anbringen von Mechaniken tragen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
b) Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf
der Saitenleiste festlegen 6
c) Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen,
Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden be-
arbeiten
5 Montieren von a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-
Tonabnahmesystemen wendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
b) Schaltpläne lesen und anwenden
c) Schaltpläne erstellen
d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-
4
wählen
e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,
Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
6 Spielfertigmachen von a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen
Instrumenten b) Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
c) Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montie-
ren
d) Instrumente besaiten und stimmen
16
e) Lage der Saiten einrichten
f) Intonation durchführen
g) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-
barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-
räusche orten und beseitigen
7 Klangeinteilung und a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und
-bewertung von Instrumenten nach Verwendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden 4
c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-
triebliche Vorgaben berücksichtigen
8 Reparieren von Instrumenten a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8) mentieren
b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-
paraturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturarbeiten durchführen 8
d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-
mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-
rungsethische und phsikalische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014 885
Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während der
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- gesamten
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen Ausbildungszeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
von Arbeitsabläufen, Arbeiten schritte festlegen
im Team
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
c) Materialbedarf berechnen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen 3
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
f) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
g) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden
h) Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Teamarbeit ausführen
i) Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen 2
j) Liefertermine beachten
k) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
6 Betriebliche und technische a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
Kommunikation b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und 2
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
sichern, Datenschutz beachten
7 Erstellen und Anwenden von a) Skizzen anfertigen und anwenden
technischen Unterlagen b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen,
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen 4
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
d) Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung
modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von 2
Tonabnahmesystemen anwenden
8 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
qualitätssichernden scheiden
Maßnahmen
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8) 3
risch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prü-
fen
c) Zwischenkontrollen durchführen
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, 3
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
9 Kundenorientierung und a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Verkaufen von Instrumenten zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 9) tragen
2
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt-
spezifische Informationen beschaffen, nutzen und
auswerten
c) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
d) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
e) Kundenkontakte auswerten
3
f) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
g) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit auf-
zeigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014 887
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014
– 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zu-
satzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und
nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 25. Juni 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen
des Gesetzes zur Durchführung des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
Vom 2. Juli 2014
Nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendma-
chung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unter-
haltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 273) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird hiermit bekannt gemacht,
dass Artikel 1 des Gesetzes mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 nach
seinem Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkom-
mens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zum 1. Au-
gust 2014 in Kraft tritt.
Berlin, den 2. Juli 2014
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. H e g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2014 887
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014
– 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zu-
satzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und
nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 25. Juni 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen
des Gesetzes zur Durchführung des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
Vom 2. Juli 2014
Nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendma-
chung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unter-
haltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 273) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird hiermit bekannt gemacht,
dass Artikel 1 des Gesetzes mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 nach
seinem Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkom-
mens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zum 1. Au-
gust 2014 in Kraft tritt.
Berlin, den 2. Juli 2014
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. H e g e r