786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Gesetz
zur Umsetzung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
Vom 20. Juni 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen:
Änderung des
Adoptionswirkungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Adoptionswir-
Einführungsgesetzes kungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950,
zum Bürgerlichen Gesetzbuche 2953), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist,
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; die Wörter „des Lebenspartners“ eingefügt.
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4
des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) Artikel 4
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Gesetzes über das Verfahren in
„Die Annahme durch einen Lebenspartner unterliegt Familiensachen und in den Angelegen-
dem Recht, das nach Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 für heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft In § 188 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Ge-
maßgebend ist.“ setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
gatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
eingefügt. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden jeweils
Artikel 2 nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
Änderung des partner“ eingefügt.
Lebenspartnerschaftsgesetzes
In § 9 Absatz 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsge- Artikel 5
setzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zu- Inkrafttreten
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2013
(BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird die Angabe Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
„§ 1743“ durch die Angabe „die §§ 1742, 1743“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 787
Gesetz
über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
Vom 23. Juni 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn,
sen: der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Ar-
beitsförderung ist durch eine Insolvenz oder
Artikel 1 vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitge-
Änderung des bers bedingt, und
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; da-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- bei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht
3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungs-
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, zeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
wird wie folgt geändert: Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: oder Rentensplitting ermittelt werden, werden
a) Nach der Angabe zu § 236a wird folgende An- nicht angerechnet.“
gabe eingefügt: 3. § 56 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 236b Altersrente für besonders langjährig
„3. während der Erziehungszeit Anwartschaften
Versicherte“.
auf Versorgung im Alter aufgrund der Erzie-
b) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst: hung erworben haben, wenn diese nach den
„§ 253a (weggefallen)“. für sie geltenden besonderen Versorgungsre-
c) Die Angabe zu § 307d wird wie folgt gefasst: gelungen systembezogen annähernd gleich-
wertig berücksichtigt wird wie die Kindererzie-
„§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgelt- hung nach diesem Buch; als in diesem Sinne
punkten für Kindererziehung“. systembezogen annähernd gleichwertig gilt
1a. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt: eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
„Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Ar- schriften oder Grundsätzen oder entsprechen-
beitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regel- den kirchenrechtlichen Regelungen.“
altersgrenze vor, können die Arbeitsvertragspar- 4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
teien durch Vereinbarung während des Arbeitsver- die Angabe „60“ durch die Angabe „62“ ersetzt.
hältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebe-
nenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“ 5. In § 73 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; bei Renten wegen verminderter Erwerbs-
2. § 51 Absatz 3a wird wie folgt gefasst: fähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die
„(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maß-
Kalendermonate angerechnet mit gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht
1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäf- berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer
tigung oder Tätigkeit, Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt.“ ersetzt.
2. Berücksichtigungszeiten, 6. Dem § 154 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
3. Zeiten des Bezugs von „Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre
a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für
b) Leistungen bei Krankheit und besonders langjährig Versicherte in der Fassung
des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbe-
c) Übergangsgeld, sondere über den Umfang der Inanspruchnahme
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrech- und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen
nungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von
Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Ren- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
tenart.“
„(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzun-
7. Dem § 213 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: gen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für
„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-
bis 2022 um jeweils 400 Millionen Euro erhöht; ten nach § 307d zu berücksichtigen ist, endet
diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Ja-
des Bundeszuschusses in den darauf folgenden nuar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermo-
Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu be- nate nach Ablauf des Monats der Geburt.“
rücksichtigen.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
8. Nach § 236a wird folgender § 236b eingefügt:
„(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungs-
„§ 236b
zeit nach Absatz 1 ist ab dem 13. Kalender-
Altersrente für besonders langjährig Versicherte monat nach Ablauf des Monats der Geburt aus-
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge- geschlossen, wenn für den Versicherten für
boren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters- dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen
rente für besonders langjährig Versicherte, wenn Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen
sie ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für einen an-
deren Versicherten oder Hinterbliebenen für
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen
haben. ist oder zu berücksichtigen war.“
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 ge- 11. § 253a wird aufgehoben.
boren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente
nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versi- 12. Dem § 287b wird folgender Absatz 3 angefügt:
cherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren „(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur
sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis
angehoben: zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Be-
auf Alter rücksichtigung einer Demografiekomponente fort-
Versicherte Anhebung
Geburtsjahr um Monate geschrieben. Die Demografiekomponente ist zu-
Jahr Monat
sätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der
1953 2 63 2 Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der
Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistun-
1954 4 63 4
gen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als
1955 6 63 6 gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor
wird wie folgt festgesetzt:
1956 8 63 8
Jahr Demografiekomponente
1957 10 63 10
2014 1,0192
1958 12 64 0
2015 1,0126
1959 14 64 2 2016 1,0073
2017 1,0026
1960 16 64 4
1961 18 64 6 2018 0,9975
2019 0,9946
1962 20 64 8 2020 0,9938
1963 22 64 10“. 2021 0,9936
2022 0,9935
9. § 244 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2023 0,9938
„(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden 2024 0,9931
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Ar- 2025 0,9929
beitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor 2026 0,9943
dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leis- 2027 0,9919
tungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buch-
stabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder 2028 0,9907
nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden 2029 0,9887
auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als 2030 0,9878
Mittel der Glaubhaftmachung können auch Ver- 2031 0,9863
sicherungen an Eides statt zugelassen werden. 2032 0,9875
Der Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-
nahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.“ 2033 0,9893
10. § 249 wird wie folgt geändert: 2034 0,9907
2035 0,9914
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zwölf Kalender- 2036 0,9934
monate“ durch die Angabe „24 Kalendermona- 2037 0,9924
te“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 789
Jahr Demografiekomponente 16. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2015“ durch
die Angabe „2017“ ersetzt.
2038 0,9948
2039 0,9963 Artikel 2
2040 0,9997
2041 1,0033 Änderung des
2042 1,0051 Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
2043 1,0063
2044 1,0044 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
2045 1,0032 durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Okto-
2046 1,0028 ber 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird
2047 1,0009 wie folgt geändert:
2048 0,9981 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2049 0,9979
2050 0,9978“. a) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende An-
gabe eingefügt:
13. In § 295 werden die Wörter „der jeweils für die Be- „§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Ver-
rechnung von Renten maßgebende aktuelle Ren- sicherte“.
tenwert“ durch die Wörter „das Zweifache des für
b) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An-
die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden
gabe eingefügt:
aktuellen Rentenwerts“ ersetzt.
„§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe
14. In § 295a Satz 1 werden die Wörter „der jeweils für
sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe“.
die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle
Rentenwert (Ost)“ durch die Wörter „das Zwei- 2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „60“ durch die
fache des für die Berechnung von Renten jeweils Angabe „62“ ersetzt.
maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)“ er- 2a. In § 23 Absatz 8 Satz 2 wird nach Nummer 1 fol-
setzt. gende Nummer 1a eingefügt:
14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2015“ durch „1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn
die Angabe „2017“ ersetzt. für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Num-
15. § 307d wird wie folgt gefasst: mer 1 vorhanden sind,“.
„§ 307d 3. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehung „In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-
ber 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer De-
eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Ent- mografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Ab-
geltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist
1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, entsprechend anzuwenden.“
wenn
4. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:
1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den
zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Mo- „§ 87c
nats der Geburt angerechnet wurde, Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a be- Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insge-
steht. samt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2
(2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die
persönlichen Entgeltpunkt. Sind für Kindererzie- vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2
hungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu- frühestens mit Vollendung des nachstehenden Le-
geordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes bensalters in Jahren und Monaten in Anspruch neh-
Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). Ist men:
die Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 Geburtsjahrgänge Jahre Monate
in der knappschaftlichen Rentenversicherung be-
vor 1953 63 0
rücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persön-
lichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgelt- 1953 63 2
punkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.
1954 63 4
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag
nach Absatz 1 eine Rente, die die Voraussetzun- 1955 63 6
gen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zu-
1956 63 8
schlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den
Absätzen 1 und 2 weiter zu berücksichtigen. 1957 63 10
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu be- 1958 64 0
rücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kinderer-
ziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung 1959 64 2
ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausge-
1960 64 4
schlossen ist.“
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Geburtsjahrgänge Jahre Monate Artikel 3a
1961 64 6 Änderung des
Altersteilzeitgesetzes
1962 64 8
Nach § 15g des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1963 64 10“. 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)
5. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
geändert worden ist, wird folgender § 15h eingefügt:
„§ 117a
Ausgaben für Leistungen zur „§ 15h
Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
Übergangsregelung zum
Abweichend von der Regelung über die Verände- Gesetz über Leistungsverbesserungen
rung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für in der gesetzlichen Rentenversicherung
Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 be-
trägt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leis- Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der
tungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit
Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millio- der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen
nen Euro.“ worden ist und die Voraussetzungen für einen An-
spruch auf eine Rente für besonders langjährig Versi-
Artikel 3 cherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch erfüllt sind.“
Änderung des
Betriebsrentengesetzes
Artikel 4
In § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebs-
rentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert
am 1. Juli 2014 in Kraft.
worden ist, werden die Wörter „, in dem“ durch die
Wörter „der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls“ er- (2) Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 3 tre-
setzt. ten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 791
Verordnung
zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement
Vom 16. Juni 2014
Es verordnen auf Grund 2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom einem der Prüfungsbereiche „informationstechni-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sches Büromanagement“, „Kundenbeziehungspro-
ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- zesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch
gie und das Bundesministerium des Innern im Ein- eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu er-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung gänzen, wenn
und Forschung sowie 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
bewertet worden ist und
– des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Arti-
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bun- hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
desministerium für Wirtschaft und Energie und das kann.
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
instituts für Berufsbildung Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- 3. In Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 2.1 Spal-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I te 2 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse“
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- durch das Wort „Kundenbeziehungen“ ersetzt.
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
4. In Anlage 2 Abschnitt C Absatz 1 wird das Wort
„Kundenbeziehungsprozesse“ durch das Wort
Artikel 1 „Kundenbeziehungen“ ersetzt.
Änderung der Büromanagement-
kaufleute-Ausbildungsverordnung Artikel 2
Änderung der Verordnung
Die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverord- über die Erprobung abweichender
nung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) wird Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der
wie folgt geändert: Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 2.1 wird das Wort „Kunden- § 5 Absatz 3 der Verordnung über die Erprobung ab-
beziehungsprozesse“ durch das Wort „Kundenbe- weichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
ziehungen“ ersetzt. in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverord-
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
nung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141) wird Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
wie folgt gefasst: Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse“ hältnis von 2:1 zu gewichten.“
oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-
liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn Artikel 3
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
Inkrafttreten
bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2014
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Rogall-Grothe
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 793
Verordnung
zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
Vom 17. Juni 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch
schaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist:
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Artikel 1
Grund
Änderung der
– des § 1 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Satz 2, § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 2
Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, und des § 8 Ab- Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverord-
satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-
der Bekanntmachung vom 23. November 1972 gust 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2
(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 1 zuletzt der Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I
durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verord- S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 1 1. In § 1 werden die Wörter „Anhang V Teil B der
Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 35 Num- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset- 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi-
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), § 1 sation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
Absatz 3 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 35 Num- für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver-
mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset- ordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr.
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), § 1 L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 35 Nummer 1 Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb des Ge- vom 30.12.2010, S. 11) geändert worden ist,“ durch
setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und die Wörter „Anhang IV Teil B der Verordnung (EU)
§ 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 209 Nummer 2 der Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
desministerium für Wirtschaft und Energie, liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-
– des § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
und 2 in Verbindung mit Satz 2 des Fleischgesetzes Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), vom 20.12.2013, S. 671)“ ersetzt.
– des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Ab- 2. In § 2 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
satz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Fleischgesetzes fügt:
vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) im Einver-
„(3a) Wer eine Handelsklasse nach Anlage 1 ver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
wendet, hat dafür zu sorgen, dass das Fleisch ent-
und Energie,
sprechend den in Anlage 1 Spalte 2 genannten An-
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid- forderungen der jeweiligen Handelsklasse klassifi-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom ziert ist.“
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
„(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel ver- (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“ ersetzt.
bracht werden, wenn sie mit der Handelsklasse nach bb) In Satz 2 werden die Wörter „Fleischigkeits-
Spalte 1 der Anlage 1, die den jeweiligen Anforde- und Fettklassen“ durch die Wörter „Fleischig-
rungen nach Spalte 2 der Anlage 1 entspricht, oder keits- und Fettgewebeklassen“ ersetzt.
dem Prozentsatz des nach § 2 Absatz 5 ermittelten b) In Absatz 2 werden die Wörter „ausgewachsene
Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind.“ Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Mo-
4. In § 5 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Num- nate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rin-
mer 1a eingefügt: der“ durch die Wörter „Rinder, die zum Schlacht-
„1a. entgegen § 2 Absatz 3a nicht dafür sorgt, dass zeitpunkt jünger als acht Monate alt waren sowie
das Fleisch entsprechend den dort genannten solche, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens
Anforderungen klassifiziert ist,“. acht Monate alt waren“ ersetzt.
5. Die Abbildung in der Anlage 3 wird durch folgende 2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „Schlachtkörper
Abbildung ersetzt: nicht ausgewachsener Rinder“ durch das Wort „Rin-
derschlachtkörper“ ersetzt.
„
3. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über gesetzliche
Handelsklassen für Schaffleisch
In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über gesetz-
liche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni
1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1914)
geändert worden ist, werden die Wörter „Artikels 42
Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang V Buchstabe C der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte land-
wirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine ein-
“. heitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1)“ durch die Wör-
ter „Artikels 10 Unterabsatz 2 und Anhang IV Teil C der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Artikel 2 Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
Änderung der über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-
Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September vom 20.12.2013, S. 671)“ ersetzt.
2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: Artikel 4
1. § 1 wird wie folgt geändert: Änderung der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Verordnung über
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhang V Teil A
und Anhang XIa der Verordnung (EG) Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflü-
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober gelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624) wird wie
2007 über eine gemeinsame Organisation folgt geändert:
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug- a) Nach der Angabe „Abschnitt III“ wird die Angabe
nisse (Verordnung über die einheitliche GMO) „Nummer 1“ eingefügt.
(ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. De- b) Das Wort „jeweils“ wird durch die Wörter „in der
zember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, bis zum 31. Dezember 2013“ ersetzt.
S. 11) geändert worden ist,“ durch die Wörter c) Nach dem Wort „Fassung“ werden die Wörter
„Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der „sowie die Bestimmungen des Anhangs VII Teil V
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro- Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
päischen Parlaments und des Rates vom des Europäischen Parlaments und des Rates
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord- nisse und zur Aufhebung der Verordnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 795
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Arti-
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. kel 116 und Anhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1
L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“ eingefügt. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sonder-
„(1) Es ist verboten, vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
1. entgegen Artikel 116 in Verbindung mit Anhang XIV Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche
Teil B Abschnitt III Nummer 1 Satz 1 der Verord- GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zu-
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok- letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl.
tober 2007 über eine gemeinsame Organisation L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für ist,“ durch die Wörter „Artikel 78 Absatz 1 Buch-
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver- stabe e und Anhang VII Teil VI Abschnitt I Num-
ordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
vom 16.11.2007, S. 1) in der bis zum 31. Dezem- Europäischen Parlaments und des Rates vom
ber 2013 geltenden Fassung, Geflügelfleisch zum 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhal- Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
ten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den nisse und zur Aufhebung der Verordnungen
Verkehr zu bringen, das nicht oder nicht richtig (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
in eine vorgeschriebene Güteklasse eingestuft ist, Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“ ersetzt.
2. entgegen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d in Ver-
bindung mit Anhang VII Teil V Abschnitt III der b) In Nummer 1 werden die Wörter „Anhang XIV
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1“
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember durch die Wörter „Anhang VII Teil VI Abschnitt II
2013 über eine gemeinsame Marktorganisation Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 der Verordnung
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf- (EU) Nr. 1308/2013“ und die Angabe „Nr. 557/2010
hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13)“ durch die An-
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) gabe „Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) S. 74)“ ersetzt.
Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten,
anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen c) In Nummer 2 wird die Angabe „Anhang XIV Teil A
oder sonst in den Verkehr zu bringen, das sich Kapitel II Nummer 3“ durch die Angabe „An-
nicht in einem der dort genannten Angebotszu- hang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 3“ ersetzt.
stände befindet.“ d) In Nummer 3 wird die Angabe „Anhang XIV Teil A
3. Bei § 9 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Kapitel III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder 2, Num-
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 mer 2 oder 3 Unterabsatz 1 oder Kapitel IV Num-
vom 17.6.2011, S. 66)“ durch die Angabe „Verord- mer 1 Satz 3 oder Nummer 3“ durch die Angabe
nung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, „Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unter-
S. 74)“ ersetzt. absatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1“
ersetzt.
Artikel 5
3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird die An-
Änderung der gabe „Anhangs XIV Teil A der Verordnung (EG)
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier Nr. 1234/2007“ durch die Angabe „Anhangs VII Teil VI
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- Artikel 6
satz 109 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
1. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter „Anhangs XIV
Teil A, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisa- Artikel 2 Absatz 93 des Gesetzes vom 22. Dezember
tion der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verord- folgt geändert:
nung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
16.11.2007, S. 1)“ durch die Wörter „Anhangs VII
Teil VI, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 aa) Die Wörter „ausgewachsenen Rindern“ wer-
über eine gemeinsame Marktorganisation für land- den durch die Wörter „Rinder, die bei der
wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Schlachtung mindestens acht Monate alt wa-
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, ren,“ ersetzt.
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. bb) Nach dem Wort „Beckenfettgewebes,“ wer-
L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“ ersetzt. den die Wörter „der Geschlechtsorgane und
2. § 1b Absatz 1 wird wie folgt geändert: der dazugehörigen Muskeln,“ eingefügt.
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Schlachtkörpern gleicher Handelsklasse ausbezahlt
wird.“
aa) Die Wörter „nicht ausgewachsenen Rindern“
werden durch die Wörter „Rinder, die bei der
Artikel 7
Schlachtung jünger als acht Monate waren,“
ersetzt. Änderung der
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
bb) Nach dem Wort „Beckenfettgewebes,“ wer-
den die Wörter „der Geschlechtsorgane und Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
der dazugehörigen Muskeln,“ eingefügt. 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 94 des Gesetzes vom 22. De-
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
„(2) Schlachtkörper, die nach den lebensmittel- wird wie folgt geändert:
rechtlichen Vorschriften als ganz oder teilweise 1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „dass seine Tiere
untauglich für den menschlichen Genuss befunden nicht in einem Schlachtbetrieb, in dem der Klassi-
worden sind, sowie Schlachtkörper im Sinne des An- fizierer tätig ist, geschlachtet werden“ durch die
hanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buch- Wörter „dass der Klassifizierer nicht an dem Tag,
stabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) an dem seine Tiere in einem Schlachtbetrieb ge-
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und schlachtet werden, in selbigem tätig ist“ ersetzt.
des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen 2. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer I
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen 1.1.1 wird die Angabe „2./3. letzten“ durch die Wör-
Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die ter „zweit- und drittletzten“ ersetzt.
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des
Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, Artikel 8
S. 1) geändert worden ist, von notgeschlachteten
Tieren dürfen nicht in die Preismeldung einbezogen Inkrafttreten
werden, wenn bei ihnen ein niedrigerer Preis als bei Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vollständig für den menschlichen Genuss tauglichen in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 797
Verordnung
über die Durchführung von
Mitteilungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes
(Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung – TAMMitDurchfV)
Vom 18. Juni 2014
Auf Grund des § 58e Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und
Satz 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Ge-
setzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813; 2014 I S. 272) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Mitteilungen des Tierhalters
nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes
Sofern die Mitteilung in elektronischer Form erfolgt, ist die von der zuständi-
gen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu
übermitteln.
§2
Ausnahmen von den
Anforderungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes
Die Mitteilungspflichten nach den §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes
gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in
denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnitt-
lich nicht mehr als
1. 20 zur Mast bestimmte Rinder,
2. 250 zur Mast bestimmte Schweine,
3. 1 000 Mastputen oder
4. 10 000 Masthühner
gehalten werden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften,
der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
Vom 18. Juni 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Europäischen Parlaments und des Rates vom
schaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
– des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
Absatz 3 Nummer 3, des § 15 Nummer 1 bis 5, des S. 671)“ ersetzt.
§ 21 Absatz 1 Nummer 1, des § 22 Absatz 2 Num- 2. § 13 wird wie folgt geändert:
mer 2, des § 22c Absatz 8 Nummer 3, des § 22d und
a) In Absatz 1 werden
des § 24 Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I aa) die Nummer 1 aufgehoben und
S. 66),
bb) in Nummer 2 die Gliederungsbezeichnung
– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des „2.“ gestrichen.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 b) In Absatz 6 werden die Wörter „Anhang XVa
(BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundes- Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG)
ministerium für Wirtschaft und Energie, Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007
über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, i, l und s märkte und mit Sondervorschriften für be-
des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch
S. 1847), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 der Kommis-
Gesetzes vom 27. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geän- sion (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert
dert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes- worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des
ministerium der Finanzen und dem Bundesminis- Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7
terium für Wirtschaft und Energie, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
– des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4 Wörter „Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1
Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Ab- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Säue-
satz 3 Satz 1 und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buch- rung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Ab-
stabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit schnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung
§ 9 Absatz 3 Satz 1, sowie des § 5 Absatz 2 und des (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
§ 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom c) In Absatz 6a werden die Wörter „Anhang XVa
20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG)
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007
und über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
– des § 9 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
§ 9 Absatz 2 Satz 2, des Agrarmarktstrukturgesetzes landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917): 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 513/2010 der Kommission vom
Artikel 1 15. Juni 2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40)
Änderung der geändert worden ist, eine Säuerung nach Maß-
Weinverordnung gabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3
und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
die Wörter „Anhang VIII Teil I Abschnitt C Num-
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2014
Europäischen Parlaments und des Rates eine
(BGBl. I S. 340) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I
ändert:
Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung
1. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 120c (EG) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi-
fügt:
sation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver- „(8a) Jungwein, der aus im deutschen Wein-
ordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 anbaugebiet im Jahre 2013 geernteten Trauben
vom 16.11.2007, S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 80 erzeugt worden ist, darf abweichend von An-
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des hang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 799
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis Herstellung in demselben Land oder in einem be-
zum 15. Mai 2014 nach Anhang VIII Teil I Ab- nachbarten Land liegt.“
schnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verord- 6. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
nung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden.“ fasst:
e) In Absatz 9 werden die Wörter „Anhang XVa Ab- „2. für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und
schnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.“
Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Anhang VIII
7. In § 30 Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verord-
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
nung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
cherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und
3. § 15 wird wie folgt geändert: Landwirtschaft“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 8. § 34c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des An- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang XIb
hangs XVa Abschnitt A und B der Verord- Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter durch die Wörter „Anhang VII Teil II Nummer 11
„des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Anhang XIb
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang XVa Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) durch die Wörter „Anhang VII Teil II Nummer 11
Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013“ und die
Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung Wörter „des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b
(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wörter „des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des An-
hangs XVa Abschnitt A und B der Verord- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arti-
„des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B kels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG)
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „des Arti-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang XVa kels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) nung (EU) Nr. 1308/2013“ und die Wörter
Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Anhang VIII „Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung
Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „An-
(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. hang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arti-
„§ 19 kels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG)
Herstellen von Qualitätswein, Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „des Arti-
Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitäts- kels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
perlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes 9. In § 38 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) gefügt:
Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Quali- „(1a) Der Betrieb darf zur Kennzeichnung eines
tätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf aromatisierten Weines, eines aromatisierten wein-
nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b haltigen Getränkes oder eines aromatisierten wein-
der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen haltigen Cocktails die Begriffe „Burg“, „Domäne“,
Gebiet hergestellt werden als dem bestimmten An- „Schloss“, „Stift“, „Weinbau“, „Weingärtner“, „Wein-
baugebiet, in dem die Trauben geerntet worden gut“ und „Winzer“ als Wort oder Wortbestandteil
sind und das in der Kennzeichnung angegeben nur verwenden, wenn
wird, sofern das Gebiet der Herstellung in dem- 1. der aromatisierte Wein, das aromatisierte wein-
selben Land oder in einem benachbarten Land haltige Getränk oder der aromatisierte weinhal-
liegt.“ tige Cocktail bezogen auf den Weinanteil des je-
5. § 20 wird wie folgt gefasst: weiligen Getränkes aus Trauben gewonnen wur-
de, die von den Rebflächen des kennzeichnen-
„§ 20
den Betriebes stammen und
Herstellen von 2. die Weinbereitung oder Herstellung des aromati-
Landwein außerhalb des Landweingebietes sierten Weines, des aromatisierten weinhaltigen
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes) Getränkes und des aromatisierten weinhaltigen
Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Cocktails vollständig in dem kennzeichnenden
Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Betrieb erfolgt ist.
Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt Unbeschadet des Absatzes 1 in Verbindung mit Ar-
werden als dem Landweingebiet, in dem die Trau- tikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
ben geerntet worden sind und das in der Kenn- darf ein in Satz 1 genannter Begriff bei der Kenn-
zeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der zeichnung anderer als der in Satz 1 genannten Er-
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
zeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weinge- dem das von der Eintragung in das Register
setzes nicht verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU)
die Kennzeichnung weinhaltiger Getränke, soweit Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet
Teil der Kennzeichnung ein in Satz 1 genannter Be- liegt.“
griff ist, der am 27. Juni 2014 eine geschützte
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Marke oder ein Bestandteil einer geschützten Marke
ist.“ „(6) Ein Wein, der nach Erlass eines in Arti-
kel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 be-
10. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zeichneten Durchführungsrechtsaktes der Euro-
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort päischen Kommission mit einer geschützten
„Lage“ die Wörter „oder einer kleineren geogra- geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit
fischen Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Wein- dem Namen des in § 2 festgelegten Landwein-
gesetzes“ eingefügt. gebietes gekennzeichnet sein, in dem das von
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: der Eintragung in das Register nach Artikel 104
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 er-
„Der Name einer Lage nach Satz 1 Nummer 2 fasste abgegrenzte Gebiet liegt.“
darf um den Namen einer kleineren geogra-
fischen Einheit ergänzt werden.“ f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
kel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
11. § 39a wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Artikel 98 der Verordnung (EG)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arti- Nr. 1308/2013“ und die Wörter „Artikel 118q der
kels 118u Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „des Arti- Wörter „Artikel 105 der Verordnung (EU)
kels 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
Nr. 1308/2013“ ersetzt. 12. In § 42 Absatz 3 werden die Wörter „des Arti-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: kels 118b Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „des
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Ver-
„des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a
ordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch
die Wörter „des Artikels 93 Absatz 1 Buch- 13. In § 46a werden die Absätze 1 bis 4 aufgehoben.
stabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
14. Dem § 54 wird folgender Absatz 14 angefügt:
ersetzt.
„(14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Arti-
2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abge-
kels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verord-
füllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter
zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
„des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der
bracht werden.“
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Artikel 2
Mindestalkoholgehalt“ durch die Wörter „der
natürliche Alkoholgehalt“ ersetzt. Änderung der
Wein-Überwachungsverordnung
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
„des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert wor-
die Wörter „des Artikels 93 Absatz 1 Buch- den ist, wird wie folgt geändert:
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
ersetzt. 1. § 30 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Arti- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verord- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Anhang XVa
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG)
„des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt. 2007 über eine gemeinsame Organisation
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „der der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
Mindestalkoholgehalt“ durch die Wörter „der für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
natürliche Alkoholgehalt“ ersetzt. nisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)“ durch die
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Wörter „Anhang VIII Teil I Abschnitt D Num-
„Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 mer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichne- des Europäischen Parlaments und des Rates
ten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-
Kommission mit einer geschützten Ursprungs- same Marktorganisation für landwirtschaft-
bezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Na- liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
men des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes fest- Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
gelegten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 801
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-
S. 671)“ ersetzt. hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der An- (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
hang XVa Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Anhang VIII S. 671)“ ersetzt.
Teil I Abschnitt D der Verordnung (EU) b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1308/2013“ ersetzt. „6. zur Abrundung der Geruchs- und Ge-
2. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 120c schmacksmerkmale nur nach Maßgabe des
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die § 1 Absatz 1 Satz 2 hergestellte Auszüge
Wörter „Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) aus den dort in Nummer 2 genannten Stoffen
Nr. 1308/2013“ ersetzt. verwendet worden sind,“.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter
Artikel 3 „Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-
Änderung der nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „An-
Zweiundzwanzigsten Verordnung hang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verord-
zur Änderung der Weinverordnung nung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
Artikel 2 Absatz 2 der Zweiundzwanzigsten Verord-
nung zur Änderung der Weinverordnung vom 9. April Artikel 6
2014 (BGBl. I S. 340) wird aufgehoben. Änderung der
Agrarmarktstrukturverordnung
Artikel 4 Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. Novem-
Änderung der ber 2013 (BGBl. I S. 3998) wird wie folgt geändert:
Wein-Vergünstigungsverordnung 1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Absatz 1 der Wein-Vergünstigungsverordnung in „(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während sei-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 ner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 vorgeschrie-
(BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- bene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer
nung vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1260) geän- Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied,
dert worden ist, wird wie folgt gefasst: vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Ab-
„(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung in Dritt- satzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstel-
ländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der lung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, so-
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen fern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschrif-
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ten nicht entgegenstehen.“
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt- 2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die die
schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord- Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen“ durch
nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) die Wörter „die keine der Voraussetzungen des Sat-
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 zes 1 erfüllen“ ersetzt.
vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit § 3b Ab-
3. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
satz 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Be-
„Bundesministerium“ die Wörter „für Ernährung und
kanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
Landwirtschaft“ eingefügt.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April
2013 (BGBl. I S. 917) geändert worden ist, werden nach 4. In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt.“ ministeriums“ die Wörter „für Ernährung und Land-
wirtschaft“ eingefügt.
Artikel 5 5. § 23 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „§ 23
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Übergangsbestimmungen
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-
(1) Agrarorganisationen, die
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1255), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des
12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, Marktstrukturgesetzes oder des Agrarmarktstruk-
wird wie folgt geändert: turgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze er-
lassenen Rechtsverordnungen anerkannt worden
1. § 2 wird wie folgt geändert: sind, und
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 120a Ab- 2. die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen
satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerken-
des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge- nung von Agrarorganisationen im Rahmen der
meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit gemeinsamen Marktorganisation erfüllen,
Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse (Verordnung über die einheit- gelten als weiterhin anerkannt.
liche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)“ (2) Agrarorganisationen im Sinne des Absatzes 1
durch die Wörter „Artikel 81 Absatz 1 und 2 der Nummer 1, die die in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen neten unionsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen,
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 an-
2013 über eine gemeinsame Marktorganisation erkannt. Erfüllt die jeweilige Agrarorganisation die in
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften bis satz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte
zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht, erlischt Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvo-
ihre Anerkennung am 1. Januar 2015. Die zuständige raussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Dop-
Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest. pelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht
(3) Erfüllt eine Agrarorganisation, anzuwenden.“
1. für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes 6. Die Anlage wird in Abschnitt I Nummer 1 wie folgt
das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist geändert:
und a) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f
2. deren Anerkennung nicht nach Absatz 2 Satz 2 eingefügt:
erlischt, „f) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch ge-
nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem schrotet, andere als
Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, zur Aussaat,“.
hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die
Satzes 4 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden neuen Buchstaben g und h.
diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeit-
punkt nicht erfüllt, erlischt die Anerkennung der be- Artikel 7
troffenen Agrarorganisation. Die zuständige Behörde
stellt das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Ab- Inkrafttreten
satz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maß- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Ab- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 803
Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 19. Juni 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Aus-
wärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177,
1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nettoerwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der nach
Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmer-
anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:
1. Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2. Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15
des Einkommensteuergesetzes),
3. selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4. nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung
mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergeset-
zes).“
2. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 2014
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Anhang zu Artikel 1 Nummer 2
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Albanien Tirana 11
2 Belgien Brüssel 2
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 10
4 Bulgarien Sofia 9
5 Dänemark Kopenhagen 1
6 Estland Tallinn 7
7 Finnland Helsinki 2
8 Frankreich Paris 1
9 Bordeaux 1
10 Lyon 1
11 Marseille 2
12 Straßburg 1
13 Griechenland Athen 4
14 Thessaloniki 4
15 Irland Dublin 1
16 Island Reykjavik 3
17 Italien Rom 2
18 Mailand 2
19 Kosovo Pristina 11
20 Kroatien Zagreb 9
21 Lettland Riga 7
22 Litauen Wilna 7
23 Luxemburg Luxemburg 1
24 Malta Valletta 4
25 Mazedonien Skopje 10
26 Moldau Chisinau 10
27 Montenegro Podgorica 11
28 Niederlande Den Haag 1
29 Amsterdam 1
30 Norwegen Oslo 3
31 Österreich Wien 1
32 Polen Warschau 3
33 Breslau 4
34 Danzig 4
35 Krakau 4
36 Oppeln 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 805
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
37 Portugal Lissabon 2
38 Rumänien Bukarest 9
39 Hermannstadt 10
40 Temeswar 9
41 Russland Moskau 9
42 Jekaterinburg 10
43 Kaliningrad 11
44 Nowosibirsk 11
45 St. Petersburg 10
46 Schweden Stockholm 2
47 Schweiz Bern 1
48 Genf 1
49 Serbien Belgrad 10
50 Slowakische Republik Pressburg 3
51 Slowenien Laibach 3
52 Spanien Madrid 2
53 Barcelona 2
54 Las Palmas de Gran 2
Canaria
55 Malaga 2
56 Palma de Mallorca 2
57 Tschechische Republik Prag 3
58 Türkei Ankara 6
59 Antalya 6
60 Istanbul 6
61 Izmir 6
62 Ukraine Kiew 10
63 Donezk 10
64 Ungarn Budapest 3
65 Vereinigtes Königreich London 1
66 Edinburgh 2
67 Weißrussland Minsk 10
68 Zypern Nikosia 5
Abschnitt 2
Afrika
69 Ägypten Kairo 15
70 Algerien Algier 16
71 Angola Luanda 19
72 Äquatorialguinea Malabo 18
73 Äthiopien Addis Abeba 18
74 Benin Cotonou 18
75 Botsuana Gaborone 16
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
76 Burkina Faso Ouagadougou 18
77 Burundi Bujumbura 17
78 Côte dʼIvoire Abidjan 20
79 Dschibuti Dschibuti 18
80 Eritrea Asmara 20
81 Gabun Libreville 18
82 Ghana Accra 18
83 Guinea Conakry 20
84 Kamerun Jaunde 17
85 Kenia Nairobi 18
86 Kongo Brazzaville 20
87 Kongo, Kinshasa 20
Demokratische Republik
88 Liberia Monrovia 20
89 Libyen Tripolis 17
90 Madagaskar Antananarivo 18
91 Malawi Lilongwe 17
92 Mali Bamako 19
93 Marokko Rabat 14
94 Mauretanien Nouakchott 19
95 Mosambik Maputo 17
96 Namibia Windhuk 15
97 Niger Niamey 19
98 Nigeria Abuja 19
99 Lagos 19
100 Ruanda Kigali 17
101 Sambia Lusaka 16
102 Senegal Dakar 16
103 Sierra Leone Freetown 20
104 Simbabwe Harare 18
105 Sudan Khartum 20
106 Südafrika Pretoria 13
107 Kapstadt 14
108 Südsudan Dschuba 20
109 Tansania Daressalam 18
110 Togo Lomé 19
111 Tschad NʼDjamena 20
112 Tunesien Tunis 14
113 Uganda Kampala 16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 807
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 3
Amerika
114 Argentinien Buenos Aires 11
115 Bolivien La Paz 13
116 Brasilien Brasilia 12
117 Porto Alegre 12
118 Recife 12
119 Rio de Janeiro 12
120 São Paulo 12
121 Chile Santiago de Chile 11
122 Costa Rica San José 12
123 Dominikanische Republik Santo Domingo 13
124 Ecuador Quito 12
125 El Salvador San Salvador 14
126 Guatemala Guatemala City 13
127 Haiti Port-au-Prince 16
128 Honduras Tegucigalpa 14
129 Jamaika Kingston 13
130 Kanada Ottawa 7
131 Montreal 7
132 Toronto 7
133 Vancouver 7
134 Kolumbien Bogotá 13
135 Kuba Havanna 14
136 Mexiko Mexiko City 12
137 Nicaragua Managua 14
138 Panama Panama 11
139 Paraguay Asunción 12
140 Peru Lima 12
141 Trinidad und Tobago Port-of-Spain 13
142 Uruguay Montevideo 11
143 Venezuela Caracas 14
144 Vereinigte Staaten Washington 7
145 Atlanta 7
146 Boston 7
147 Chicago 7
148 Houston 7
149 Los Angeles 7
150 Miami 7
151 New York 7
152 San Francisco 7
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 4
Asien
153 Afghanistan Kabul 20
154 Masar-e-Sharif 20
155 Armenien Eriwan 16
156 Aserbaidschan Baku 17
157 Bahrain Manama 14
158 Bangladesch Dhaka 18
159 Brunei Bandar Seri Begawan 13
160 China Peking 13
161 Chengdu 14
162 Hongkong 11
163 Kanton 14
164 Shanghai 13
165 Shenyang 15
166 Georgien Tiflis 17
167 Indien New Delhi 16
168 Bangalore 16
169 Chennai (Madras) 16
170 Kalkutta 16
171 Mumbai (Bombay) 16
172 Indonesien Jakarta 16
173 Irak Bagdad 20
174 Erbil 18
175 Iran Teheran 18
176 Israel Tel Aviv 12
177 Japan Tokyo 11
178 Osaka-Kobe 11
179 Jemen Sanaa 17
180 Jordanien Amman 13
181 Kambodscha Phnom Penh 17
182 Kasachstan Astana 17
183 Almaty 17
184 Katar Doha 13
185 Kirgisistan Bischkek 18
186 Korea, Pjöngjang 17
Demokratische Volksrepublik
187 Korea, Republik Seoul 11
188 Kuwait Kuwait 13
189 Laos Vientiane 16
190 Libanon Beirut 14
191 Malaysia Kuala Lumpur 13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 809
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
192 Mongolei Ulan Bator 16
193 Myanmar Rangun 17
194 Nepal Kathmandu 17
195 Oman Maskat 13
196 Pakistan Islamabad 17
197 Karachi 17
198 Philippinen Manila 15
199 Saudi Arabien Riad 15
200 Djidda 15
201 Singapur Singapur 11
202 Sri Lanka Colombo 15
203 Syrien Damaskus 17
204 Tadschikistan Duschanbe 18
205 Thailand Bangkok 14
206 Turkmenistan Aschgabat 18
207 Usbekistan Taschkent 18
208 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 12
209 Dubai 12
210 Vietnam Hanoi 16
211 Ho-Chi-Minh-Stadt 16
Abschnitt 5
Australien und Neuseeland
212 Australien Canberra 7
213 Sydney 6
214 Neuseeland Wellington 6
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
215 Ramallah 16
(Palästinensisches
Autonomiegebiet)
216 Taipei 13
(Taiwan)
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 3)
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Belgien Glons 3
2 Frankreich Le Luc 3
3 Nancy 2
4 Italien Decimomannu 3
5 Niederlande Eibergen 2
6 Nieuw Milligen 2
7 Türkei Trabzon 7
Abschnitt 2
Amerika
8 Vereinigte Staaten Alamogordo 8
9 Albuquerque
10 Carlisle 8
11 El Paso 8
12 Fort Benning 8
13 Fort Rucker 8
14 Fort Sill 8
15 Holloman 8
16 Kirtland 8
17 Maxwell 8
18 Sheppard 8
Abschnitt 3
Weitere Dienstorte
19 Neumayer-Station III 11
(Antarktis)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 811
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik
Vom 19. Juni 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- „Verordnung
setzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung über die Berufsausbildung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- zum Land- und Baumaschinenmechatroniker
den ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Hand- und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin“.
werksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verord-
2. In § 1 werden die Wörter „Mechaniker für Land- und
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
Baumaschinentechnik/Mechanikerin für Land- und
worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Baumaschinentechnik“ durch die Wörter „des Land-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
und Baumaschinenmechatronikers und der Land-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
und Baumaschinenmechatronikerin“ ersetzt.
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung „(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
und Forschung:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-
Artikel 1
triebes,
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Me- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-
chaniker und zur Mechanikerin für Land- und Bauma- beit,
schinentechnik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1545) wird
4. Umweltschutz,
wie folgt geändert:
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen so-
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- wie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitser-
fasst: gebnissen,
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnah- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten
men, zugrunde zu legen:
7. Messen und Prüfen an Systemen, a) Montieren, Inbetriebnehmen und Funktions-
8. betriebliche und technische Kommunikation, prüfung eines mechatronischen oder elektro-
hydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder
9. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen, einer Anlage,
10. Durchführen von Service- und Wartungsarbei-
b) Diagnostizieren mit technischen Hilfsmitteln
ten,
und Beheben von Fehlern und Störungen
11. Demontieren, Reparieren und Montieren von sowie Prüfen der Funktionen eines mechatro-
Bauteilen, Baugruppen und Systemen, nischen Systems an einem Fahrzeug, einer
Maschine, einem Gerät oder einer Anlage
12. Messen und Prüfen,
sowie
13. Fügen, Trennen, Umformen,
c) systematische Fehlersuche und Beheben von
14. manuelles und maschinelles Bearbeiten, Fehlern und deren Ursachen an einem der
15. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, nachfolgenden maschinentechnischen Funkti-
Systemen und Betriebseinrichtungen, onsbereiche: Verbrennungsmotor, Kraftüber-
tragung, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage,
16. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störun- Anbaugeräte, Zusatzausstattungen, Pumpen-
gen und deren Ursachen sowie Beurteilen von systeme, Heizsysteme sowie Maschinen, Ge-
Schäden, räte und Anlagen der Land-, Bau oder Kom-
17. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und munalwirtschaft;
Betriebseinrichtungen,
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauf-
18. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mecha- trag ein Prüfungsprodukt und zwei gleichwertige
nischen, hydraulischen, pneumatischen, elek- Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre-
trischen und elektronischen Anlagen und Sys- chen, bearbeiten und mittels praxisbezogener
temen, Unterlagen dokumentieren sowie über die Ar-
19. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur beitsaufgaben ein situatives Fachgespräch füh-
Emissionsminderung, ren, das aus mehreren Gesprächsphasen be-
steht;
20. Installieren von Maschinen und Anlagen,
4. das Prüfungsprodukt und die Arbeitsaufgaben
21. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stroman- können aus mehreren Teilaufgaben bestehen;
schlüssen,
22. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und 5. das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätig-
Zusatzeinrichtungen, keiten nach Nummer 2 Buchstabe a;
23. In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, 6. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tä-
Maschinen, Geräten und Anlagen, tigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe b und die
Arbeitsaufgabe zwei auf die Tätigkeiten nach
24. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Gerä- Nummer 2 Buchstabe c;
ten und Anlagen an Kunden.“
7. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt
4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sechs Stunden und für die Arbeitsaufgaben je
„(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag be- zwei Stunden; innerhalb der Zeit für die Arbeits-
stehen folgende Vorgaben: aufgaben soll das situative Fachgespräch in ins-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er gesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt wer-
den;
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, 8. die Bearbeitung des Prüfungsproduktes ein-
organisatorischer, zeitlicher und qualitätssi- schließlich der Dokumentation ist mit 40 Prozent
chernder Vorgaben sowie unter Berücksichti- und beide Arbeitsaufgaben einschließlich des si-
gung des Umweltschutzes, der Arbeitssicher- tuativen Fachgesprächs sind mit jeweils 30 Pro-
heit und des Gesundheitsschutzes selbständig zent zu gewichten.“
planen und umsetzen,
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
b) Arbeitsmittel disponieren, Bauteile und Bau-
gruppen montieren, elektrische, mechatroni- „§ 10
sche und hydraulische Systeme aufbauen, in- Fortsetzung der Berufsausbildung
stand setzen, in Betrieb nehmen und deren
Funktion prüfen sowie Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum
Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahr-
c) Fehler und Störungen in elektrischen sowie
zeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte
hydraulischen, mechanischen und mechatro-
des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf
nischen Systemen feststellen, eingrenzen und
Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land-
beheben sowie die Arbeiten dokumentieren
und Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Ver-
kann; ordnung fortgesetzt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 813
6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während der
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer gesamten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3) Vermeidung ergreifen Ausbildungszeit
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- zu vermitteln
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen
von Arbeitsabläufen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits- c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
ergebnissen tragsbezogen anfordern, bereitstellen und doku-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) mentieren
d) Zeitbedarf ermitteln
4*
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll- und Istwertvergleiche
kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse
vorschlagen
6 Durchführen von a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
qualitätssichernden anwenden
Maßnahmen
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Messen und Prüfen an a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte
Systemen auswählen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
b) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,
insbesondere elektrische sowie elektronische Grö-
ßen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Sys-
temen messen, prüfen und beurteilen
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
i) Prüfergebnisse dokumentieren
8 Betriebliche und techni- a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
sche Kommunikation Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) technischen Unterlagen und Informationen nutzen
b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden
c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie
vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbe-
reichen sicherstellen
d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 815
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
f) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
11*
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
i) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hy-
draulischer Steuerungen und Kraftübertragungen le-
sen und beachten
j) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
k) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
rücksichtigen
l) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
m) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten
n) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
9 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Systemen Bedienung beachten und anwenden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
3*
c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrich-
tungen und Systemen sowie deren Schutzeinrich-
tungen handhaben
10 Durchführen von Service- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
und Wartungsarbeiten linien beim Transport und beim Heben anwenden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen 9
e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydrau-
lische, pneumatische und elektrische Leitungen,
Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Sys-
temen messen und einstellen
g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und
Wartungsarbeiten durchführen
h) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do-
kumentieren
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
11 Demontieren, Reparieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Montieren von Bau- nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und
teilen, Baugruppen und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf
Systemen Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) systematisch ablegen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen
zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren
und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-
sondere Schraubverbindungen unter Beachtung
der Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formge-
nauigkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anrei-
ßen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen
und umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstel-
len, überprüfen, instand setzen und dokumentieren
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei-
von Arbeitsabläufen ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
sowie Kontrollieren und nach Verwendungszweck auswählen
Bewerten von Arbeits-
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ergebnissen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
2*
c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte so-
wie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnun-
gen, ermitteln
e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 817
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
f) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berück-
sichtigung des Auftrages und der beteiligten Ge- 2*
werke planen, festlegen und ausführen
g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung abschätzen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- 3*
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Ar-
beitsplatzes treffen
2 Durchführen von quali- a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
tätssichernden Maßnah- qualität beachten und anwenden
men 2*
b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
trollieren, beurteilen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen 2*
d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und
bewerten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-
geln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behe-
bung beitragen 3*
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei-
gen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra-
gen
3 Betriebliche und techni- a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord-
sche Kommunikation nungspläne lesen und anwenden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er-
stellen und Stücklisten anfertigen
c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen, anwenden
d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und
anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten, 5*
Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und
Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie
elektrischen und elektronischen Baugruppen und
Systemen, lesen und anwenden
f) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs-
vereinbarungen hinweisen
g) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal-
tung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An-
lagen informieren
h) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an-
wenden
i) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Ma-
schinen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Er-
satzteile nach Arbeitsauftrag bestimmen
4*
j) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
dokumentieren
k) Kommunikation mit Lieferanten führen
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
l) Kunden über Einsatz und Instandsetzung von
Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen be-
raten
4*
m) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungs-
wünsche dokumentieren und deren Umsetzung ein-
leiten
4 Messen und Prüfen a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12) und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber,
Messschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prü- 2*
fen, beurteilen und dokumentieren
b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen,
Drücke und Fördermengen sowie elektrische und
elektronische Größen in Systemen messen, prüfen,
beurteilen und dokumentieren 6*
c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurtei-
len
5 Fügen, Trennen, Um- a) Fügen
formen aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie-
derverwendbarkeit prüfen
cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen
dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstel-
len
ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbei-
tungsrichtlinien kleben
ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes und der Temperatur herstellen
gg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen;
Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit und der Anforderungen an die
Lötstelle weich- und hartlöten
hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche
und Profile in verschiedenen Positionen und 9
mit unterschiedlichen Verfahren schweißen, ein-
schließlich
– Nahtart unter Berücksichtigung der Werk-
stoffe und der Werkstücke festlegen
– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfs-
stoffe auswählen
– Einstellwerte festlegen
– Werkstücke und Fugen vorbereiten
– Betriebsbereitschaft herstellen
* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 819
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
ii) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler,
Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse
sichtprüfen und nachbearbeiten
b) Trennen
aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen
bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetal-
len und Kunststoffen mit handgeführten sowie
mit ortsfesten Maschinen trennen
c) Umformen
aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und
warmbiegeumformen
bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten
6 Manuelles und maschi- a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
nelles Bearbeiten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14) Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrich-
ten und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-
wählen, ausrichten und spannen
d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten,
insbesondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen 4
durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie
Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Ma-
schinen bearbeiten
f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig
und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß be-
arbeiten
g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei-
fen
7 Warten, Prüfen und Ein- a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs-
stellen von Fahrzeugen, sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs-
Systemen und Betriebs- angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder
einrichtungen veranlassen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen
und austauschen
c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile
nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen
und konservieren
d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen 6
und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever-
sorgung wiederherstellen
e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um-
drehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War-
tungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein-
stellen
f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen,
Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf-
protokollen dokumentieren
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Eingrenzen und Bestim- a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun-
men von Fehlern, Störun- denangaben durch Sinneswahrnehmung sowie
gen und deren Ursachen durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen
sowie Beurteilen von und protokollieren
Schäden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16) b) Störungen und Fehler systematisch suchen, ein-
grenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten
zu ihrer Behebung darstellen und beurteilen
c) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-
sche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitun-
gen anwenden
8
d) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha-
nischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri-
scher und elektronischer Baugruppen eingrenzen
e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht-
heit prüfen
f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-
stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren
und weiterleiten
9 Instandsetzen von Fahr- a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal-
zeugen, Systemen und tungsplänen im Rahmen der vorbeugenden Instand-
Betriebseinrichtungen haltung austauschen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)
b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung
ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen
und Montagehilfen demontieren und hinsichtlich
Lage und Funktion kennzeichnen
c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen,
insbesondere an Motoren und deren Aggregaten,
Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk-
und Bremssystemen 16
d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme in-
stand setzen
e) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen
sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen
f) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen
prüfen
g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren
h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-
len und Ergebnisse dokumentieren
10 Prüfen, Einstellen und a) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
Anschließen von mecha- gruppen nach Schaltplänen anschließen und auf
nischen, hydraulischen, Funktion prüfen
pneumatischen, elektri- 6
b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
schen und elektronischen
Anlagen und Systemen pretieren, Systeme testen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen
d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme
mit elektronischen Komponenten lesen und skizzie-
ren
e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom- 5
ponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften
aufbauen und anschließen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 821
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen
Komponenten nach Plänen und Vorschriften auf-
bauen, prüfen und einstellen
g) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein-
schließlich deren elektrotechnischer Komponenten
messen, einstellen, Funktionen prüfen und doku-
mentieren
h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
gruppen prüfen und einstellen
i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und
Undichtigkeiten beseitigen
j) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen,
11
hydraulischen und elektronischen Bauteilen und
Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbei-
tungsgeräten, einstellen
k) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie,
vermessen, einstellen und dokumentieren
l) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
oder
Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen,
auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstel-
len
m) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck-
verluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen
11 Prüfen von Abgasen und a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und
Einrichtungen zur Emissi- mit Sollwert vergleichen
onsminderung 4
b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
12 Installieren von Maschi- a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer
nen und Anlagen Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20) Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und
absichern
oder
Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsan-
schlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein-
richten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere
durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung
und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchfüh-
ren, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen,
persönliche Schutzausrüstung für den Montageauf-
trag festlegen und nutzen
b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An-
lagen prüfen
c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer-
ken anbringen
d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för-
dernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs-
ausgleiches verlegen
e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs- 10
technische Anlagen einbauen
f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
h) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-,
Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie
Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen und ein-
stellen
i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen
und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen
und in Betrieb nehmen
j) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte
einstellen und Übergabeprotokoll erstellen
13 Herstellen und Prüfen von a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs-
elektrischen Stroman- bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend
schlüssen der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21)
b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen
feststellen, vor mechanischen Beschädigungen
schützen
c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und
anwenden
d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe-
sondere zu Freileitungen, einhalten
5
e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolati-
onsbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädi-
gungen prüfen, Maßnahmen einleiten
f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche-
rungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktste-
cker und -kupplungen, sowie Funktion von FI-
Schutzschaltern prüfen, Maßnahmen einleiten
g) zulässige elektrische Leistung beachten
h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
14 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
mit Zubehör und Zusatz- vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und
einrichtungen dokumentieren
(§ 3 Absatz 2 Nummer 22)
b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher an-
bringen 6
c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen-
dungs- und Transportzwecke, insbesondere mit
Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-
systemen, aus- und umrüsten
15 In- und Außerbetriebneh- a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und
men von Fahrzeugen, durchführen
Maschinen, Geräten und
b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Anlagen
Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere
(§ 3 Absatz 2 Nummer 23)
Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er-
mitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und
dokumentieren
3
c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen
d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und stillle-
gen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von techni-
schen Schäden und Gefahren durchführen
e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 823
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
16 Übergeben von Fahrzeu- a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge-
gen, Maschinen, Geräten meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten
und Anlagen an Kunden
b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 24)
biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege
und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften 2
c) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be-
stimmungen und Anforderungen des Herstellers,
dokumentieren
“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Verordnung
zur Verlängerung der Frist nach
§ 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
Vom 20. Juni 2014
Auf Grund des § 28 Absatz 12 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) wird die Angabe
„1. Juli 2014“ durch die Angabe „1. Juli 2016“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 825
Verordnung
zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung
Vom 23. Juni 2014
Auf Grund des § 305 Absatz 5 Satz 1 der Insolvenz- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
ordnung, der durch Artikel 2 Nummer 16 des Gesetzes „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“ er-
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) eingefügt setzt.
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
aaa) In Buchstabe c werden die Angabe
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das
„Satz 1“ und die Wörter „mit Erklärung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
über bereits bestehende Abtretungen
schutz:
und Verpfändungen nach § 287 Abs. 2
Satz 2 der Insolvenzordnung“ gestri-
Artikel 1
chen.
Änderung der
Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung bbb) Buchstabe d wird aufgehoben.
Die Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom
ccc) Die Buchstaben e bis h werden die
17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703) wird wie folgt geän-
Buchstaben d bis g.
dert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- c) In Absatz 2 wird das Wort „Vordrucken“ durch
fasst: das Wort „Formularen“ ersetzt.
„Verordnung
3. In § 2 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 und
zur Einführung von Formularen
in Nummer 2 das Wort „Vordrucken“ durch das Wort
für das Verbraucherinsolvenzverfahren
„Formularen“ ersetzt.
und das Restschuldbefreiungsverfahren
(Verbraucherinsolvenzformularverordnung – 4. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-
VbrInsFV)“. ordnung ersichtliche Fassung.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„§ 1
Inkrafttreten
Formulare“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Juni 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Anlage zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage
Formulare
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 827
Vorname und Name
Straße und Hausnummer
Antrag auf Eröffnung Postleitzahl und Ort
des Insolvenzverfahrens
(§ 305 InsO) des / der Telefon tagsüber
Verfahrensbevollmächtigte(r)
An das Amtsgericht
– Insolvenzgericht –
in ___________________________________
I. Ich stelle den Antrag, über mein Vermögen das Insolvenzverfahren zu er-
Eröffnungsantrag öffnen. Nach meinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen bin ich nicht
in der Lage, meine bestehenden Zahlungspflichten, die bereits fällig sind oder in
absehbarer Zeit fällig werden, zu erfüllen.
II. 1.
Ich stelle den Antrag auf Rest- Ich stelle keinen Antrag auf Rest-
Restschuld- schuldbefreiung (§ 287 InsO). schuldbefreiung.
befreiungsantrag
(Nummer II. 2. ist auszufüllen.) (Nummer II. 2 ist nicht auszufüllen.)
II. 2. Ich erkläre,
Erklärung zum
Restschuld- a) dass ich einen Antrag auf Restschuldbefreiung
befreiungsantrag
bisher nicht gestellt habe. (Nummern II. 2. b), c) sind nicht auszufüllen.)
bereits gestellt habe am
______________________________________________________
(Datum, Az., Gericht - Nummer II. 2. b) ist auszufüllen.)
b) dass mir Restschuldbefreiung
erteilt wurde am
______________________________________________________
(Datum, Az., Gericht - Nummer II. 2. c) ist nicht auszufüllen.)
versagt wurde am
______________________________________________________
(Datum, Az., Gericht - Nummer II. 2. c) ist auszufüllen.)
c) dass die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf Grund
rechtskräftiger Verurteilung in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin
und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwi-
schen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtre-
tungsfrist wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr
als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Mona-
ten (§ 297 InsO).
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Auskunfts- und Mit-
wirkungspflichten nach der Insolvenzordnung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Eröffnungsantrag (Hauptblatt), Seite 1 von 2
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Anga-
ben in der nach § 287 Abs. 1 Satz 3 InsO abzugebenden Erklärung und
im Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis und der Vermö-
gensübersicht (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
Verletzung der Erwerbsobliegenheit ab Beginn der Abtretungsfrist bis
zur Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO).
einer Obliegenheitsverletzung im Zeitraum zwischen Beendigung des
Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist (§ 296 InsO).
eines erst nach dem Schlusstermin oder nach Einstellung nach Anzei-
ge der Masseunzulänglichkeit bekannt gewordenen Versagungsgrun-
des nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 InsO (§ 297a InsO).
III.
Anlagen Personalbogen (Anlage 1)
Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen
Einigungsversuchs mit außergerichtlichem Plan (Anlage 2)
Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Plans (Anlage 2 A)
Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO (Anlage 3)
Vermögensübersicht (Anlage 4)
Vermögensverzeichnis mit den darin genannten Ergänzungsblättern (Anlage 5)
Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6)
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren:
Allgemeiner Teil (Anlage 7)
Besonderer Teil – Musterplan mit Einmalzahlung/festen Raten (Anlage 7 A)
oder Besonderer Teil – Musterplan mit flexiblen Raten (Anlage 7 A)
oder Besonderer Teil – Plan mit sonstigem Inhalt (Anlage 7 A)
Besonderer Teil – Ergänzende Regelungen (Anlage 7 B)
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung (Anlage 7 C)
Sonstige: _______________________________________________________
_______________________________________________________________
IV. Als Schuldner bin ich gesetzlich verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betref-
Auskunfts- und fenden Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, insbesondere über alle
Mitwirkungs- Umstände, deren Mitteilung zur Entscheidung über meine Anträge erforderlich ist (§§ 20, 97 InsO).
pflichten Können solche Auskünfte durch Dritte, insbesondere durch Banken und Sparkassen, sonstige
Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträ-
ger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erteilt werden, so obliegt es mir,
auf Verlangen des Gerichts alle Personen und Stellen, die Auskunft über meine Vermögensverhält-
nisse geben können, von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit zu befreien.
V. Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben zu
Versicherung Nummer II. 2. Buchstabe b und c.
Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können und dass
mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob
fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Absatz 1
Nummer 6 InsO).
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Eröffnungsantrag (Hauptblatt), Seite 2 von 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 829
Anlage 1
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Personalbogen: Angaben zur Person
Name Akademischer Grad
Vorname(n) Geschlecht
(Rufnamen unterstreichen)
männlich weiblich
Geburtsname früherer Name
Geburtsdatum Geburtsort
Wohnanschrift Hausnummer
Straße
Postleitzahl Ort
Telefon (privat) Mobil
Telefax E-Mail
Familienstand
ledig verheiratet eingetragene Lebenspart- geschieden getrennt lebend verwitwet
seit nerschaft begründet seit seit seit seit
___________ ___________ ___________ ___________ ___________
beendet seit
___________
Unterhalts-
berechtigte nein ja, Anzahl: _______ , davon minderjährig: _______
Personen
(Einzelheiten siehe Ergänzungsblatt 5 J)
Beteiligung am Erlernter Beruf
Erwerbsleben
Zurzeit oder zuletzt tätig als
ehemals selbständig Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen
Nein Ja, als Nein Ja
zurzeit unselbständig beschäftigt als zurzeit keine Beteiligung am Erwerbsleben, weil
Arbeiter(in) Rentner(in)/Pensionär(in) seit ___________
Angestellte(r) arbeitslos seit ___________
Beamter/Beamtin Schüler(in) / Student(in) bis ___________
Aushilfe Hausmann/Hausfrau
Sonstiges, und zwar: ___________ Sonstiges, und zwar: ___________
Verfahrensbe- Name Akademischer Grad
vollmächtigte(r)
Vorname Beruf
für das Verfah-
ren insgesamt ggf. Bezeichnung der geeigneten Stelle
für den aus Straße Hausnummer
der Vollmacht
ersichtlichen
Postleitzahl Ort
Teil des Ver-
fahrens
Telefon Telefax
Vollmacht liegt
an E-Mail
Vollmacht wird
nachgereicht Geschäftszeichen Sachbearbeiter(in)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Personalbogen (Anlage 1), Seite 1 von 1
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Anlage 2
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
- Die Anlage 2 ist von der geeigneten Person oder Stelle auszufüllen -
Name
I.
Bezeichnung der
Straße Hausnummer
geeigneten Per-
son oder Stelle
Postleitzahl Ort
Ansprechpartner
II. Ja Anerkennende Behörde: _______________________________________________
Behördliche
Anerkennung
der geeigneten Datum des Bescheids: ______________ Aktenzeichen: ____________________
Person oder
Stelle
Nein, die Eignung ergibt sich jedoch aus folgenden Umständen:
Rechtsanwalt Notar Steuerberater
Sonstiges: _________________________________________________
III. 1. Der außergerichtliche Plan vom _______________ ist beigefügt.
Außergericht-
licher Einigungs- 2. Allen im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubigern ist dieser Plan übersandt worden.
versuch
Ja Nein. Begründung: ________________________________________________
3. Der Einigungsversuch ist endgültig gescheitert am ________________ .
4. Die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Plans ergeben sich aus der Darstellung in
der Anlage 2 A.
IV. Ich bescheinige/Wir bescheinigen auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender
Bescheinigung Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass die Schuldnerin bzw. der
Schuldner
mit meiner/unserer Unterstützung
erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schulden-
bereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.
______________________________________ ________________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift/Stempel der bescheinigenden Person oder Stelle)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Bescheinigung (Anlage 2), Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 831
Anlage 2 A
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
I. Nicht alle Gläubiger haben dem ihnen übersandten außergerichtlichen Plan zugestimmt.
Wesentliche
Gründe für das 1. Anteil der zustimmenden Gläubiger nach Köpfen:
Scheitern des
Einigungsver- _____ Gläubiger von _____ Gläubigern
suchs
2. Anteil der zustimmenden Gläubiger nach Summen:
_____________ EUR von ______________ EUR
3. Anteil der Gläubiger ohne Rückäußerung:
_____ Gläubiger von _____ Gläubigern
Als maßgebliche Gründe für die Ablehnung des Plans wurden genannt:
Nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufge-
nommen wurden, ist die Zwangsvollstreckung betrieben worden von:
______________________________________________________________
Aktenzeichen des Gerichts oder Gerichtsvollziehers: _________________________
Amtsgericht: _________________________
II. Der gerichtliche Plan unterscheidet sich von dem außergerichtlichen Plan
Beurteilung des
außergerichtli- nicht. in folgenden Punkten:
chen Einigungs-
versuchs und
Aussichten für
das gerichtliche
Schuldenberei-
nigungsverfah-
ren
Nach dem Verlauf des außergerichtlichen Einigungsversuchs halte ich die Durchführung des
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens für
aussichtsreich. nicht aussichtsreich.
Begründung:
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Bescheinigung (Anlage 2 A), Seite 1 von 1
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Anlage 3
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO
- Die Anlage ist nur einzureichen, wenn auf dem Hauptblatt Restschuldbefreiung beantragt worden ist -
I. Die nachfolgende Abtretung umfasst alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an
Erläuterungen deren Stelle tretende laufende Bezüge, also:
zur Abtretungs- - jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits-
erklärung und Dienstlöhne, Arbeitsentgelt für Strafgefangene,
- Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sonstige Vergütungen für Dienstleis-
tungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Zahlungsempfängers vollständig oder zu
einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen,
- Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die
Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann,
- Hinterbliebenenbezüge, die wegen des früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ge-
zahlt werden, Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden,
wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unter-
haltsberechtigten Angehörigen geschlossen worden sind,
- Renten und sonstige laufende Geldleistungen der Sozialversicherungsträger oder der
Bundesagentur für Arbeit im Fall des Ruhestands, der teilweisen oder vollständigen Er-
werbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit,
- alle sonstigen, den genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftlich gleichstehenden
Bezüge.
Wenn Sie in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende
der Abtretungsfrist eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind Sie verpflichtet, die Insol-
venzgläubiger durch Zahlungen an den gerichtlich bestellten Treuhänder so zu stellen, wie
wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären (§ 295 Abs. 2 InsO).
II.
Abtretungs- Für den Fall der gerichtlichen Bestimmung eines Treuhänders (§ 288 Satz 2
erklärung InsO) trete ich hiermit meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus ei-
nem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die
Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtre-
tungsfrist) an den Treuhänder ab.
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Abtretungserklärung (Anlage 3), Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 833
Anlage 4
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Vermögensübersicht
(Übersicht des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
I. Hiermit erkläre ich, dass ich über folgendes Vermögen und Einkommen verfüge.
Erklärung zur
Weitergehende Angaben habe ich in den Ergänzungsblättern zum Vermögensverzeich-
Vermögenslage nis (Anlagen 5 A ff.) gemacht.
gemäß Sicherungsrechte
Wert in EUR
1. Vermögen Ja Ergän- Dritter Nein
(Gesamtbetrag)
zungsblatt (Ergänzungsblatt 5 H)
1.1 Bargeld nein
(auch in ausländischer Währung) - ja, in Höhe von
_________ EUR
1.2 Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Spar- nein
und Bausparverträgen, Wertpapiere, Schuld- 5A ja, in Höhe von
buchforderungen, Darlehensforderungen _________ EUR
1.3 Bescheidene Lebensführung übersteigende
Hausratsgegenstände, Möbel, Fernseh- und
Videogeräte, Computer, sonstige elektronische
nein
Geräte, wertvolle Kleidungsstücke, sonstige
wertvolle Gebrauchsgegenstände (z. B. Kame-
5B ja, in Höhe von
_________ EUR
ras, Waffen, optische Geräte u.Ä.), wertvolle
Bücher (Anzahl, Gesamtwert)
1.4 Bauten auf fremden Grundstücken (z. B. Gar- nein
tenhaus, Verkaufsstände etc.) 5B ja, in Höhe von
_________ EUR
1.5 Privat genutzte Fahrzeuge (PKW, LKW, Wohn- nein
wagen, Motorräder, Mopeds usw.) 5B ja, in Höhe von
_________ EUR
1.6 Forderungen gegen Dritte (Außenstände, rück- nein
ständiges Arbeitseinkommen, Forderungen aus 5C ja, in Höhe von
Versicherungsverträgen, Rechte aus Erbfällen) _________ EUR
1.7 Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erb- nein
baurechte, Rechte an Grundstücken 5D ja, in Höhe von
_________ EUR
1.8 Aktien, Genussrechte oder sonstige Beteiligun- nein
gen an Kapitalgesellschaften, Personengesell- 5E ja, in Höhe von
schaften oder Genossenschaften _________ EUR
1.9 Rechte oder Ansprüche aus Urheberrechten, nein
immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. 5F ja, in Höhe von
Patente) _________ EUR
1.10 Sonstiges Vermögen nein
5F ja, in Höhe von
_________ EUR
gemäß Betrag Sicherungsrechte
2. Monatliche Einkünfte Ja Ergän- monatlich Dritter Nein
zungsblatt netto in EUR (Ergänzungsblatt 5 H)
2.1 Durchschnittliches Arbeitseinkommen (netto) nein
einschließlich Zulagen und Zusatzleistungen 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.2 Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosengeld, nein
Grundsicherung für Arbeitsuchende etc.) 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.3 Krankengeld nein
5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.4 Rentenversicherungen, Betriebsrenten, Versor- nein
gungsbezüge (aus öffentlicher Kasse) 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.5 Private Renten-, Spar- und sonstige Versiche- nein
rungsverträge 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.6 Sonstige Sozialleistungen (wie z. B. Sozialhilfe, nein
Kindergeld, Elterngeld, Betreuungsgeld, Wohn- 5G ja, in Höhe von
geld etc.) _________ EUR
2.7 Sonstige monatliche Einkünfte (wie z. B. Ein- nein
künfte aus Unterhaltszahlungen) 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Vermögensübersicht (Anlage 4), Seite 1 von 2
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
gemäß Betrag Sicherungsrechte
3. Jährliche Einkünfte Ja Ergän- jährlich Dritter Nein
zungsblatt netto in EUR (Ergänzungsblatt 5 H)
3.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (z. B. nein
Weihnachtsgeld, Tantiemen, sonstige Gratifika- 5G ja, in Höhe von
tionen usw.) _________ EUR
3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nein
5G ja, in Höhe von
_________ EUR
3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen nein
5G ja, in Höhe von
_________ EUR
3.4 Sonstige jährliche Einkünfte nein
5G ja, in Höhe von
_________ EUR
4. Sonstiger Lebensunterhalt Ich habe keine bzw. keine ausreichenden regelmäßigen Einkünf-
te nach Ziffer 2 und 3. Den notwendigen Lebensunterhalt be-
streite ich durch:
___________________________________________________
gemäß
Regelmäßig wiederkehrende Betrag monatlich
5. Ja Ergän- Nein
Zahlungsverpflichtungen in EUR
zungsblatt
Naturalunterhalt für ___ Personen
5.1 Unterhaltsverpflichtungen 5J Barunterhalt für ___ Personen
in Gesamthöhe von _______ EUR
5.2 Wohnkosten (Miete etc.) 5J _________ EUR
5.3 Sonstige wesentliche Verpflichtungen 5J _________ EUR
II.
Erklärung zur Hiermit erkläre ich, dass ich mit Ausnahme des unter Nummer I. 4 bezeichneten Le-
Vermögens- bensunterhalts weder über die vorstehend aufgeführten Vermögenswerte noch über
losigkeit sonstige Vermögenswerte verfüge (Vermögenslosigkeit).
Ich habe in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung nein
III. des Insolvenzverfahrens Geld, Forderungen oder Gegenstände ja, im Gesamtwert von
Erklärung zu verschenkt (gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen _________ EUR
Schenkungen Werts sind nicht anzugeben). gemäß Ergänzungsblatt 5 K
und Veräuße- nein
rungen Ich habe in den letzten zwei Jahren Vermögensgegenstände an ja, im Gesamtwert von
nahestehende Personen veräußert. _________ EUR
gemäß Ergänzungsblatt 5 K
IV. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Vermögensübersicht enthaltenen
Versicherung Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein
(§ 305 Abs. 1 können und dass mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich
Nr. 3 InsO) oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1
Nr. 6 InsO).
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Vermögensübersicht (Anlage 4), Seite 2 von 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 835
Anlage 5
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Vermögensverzeichnis
(Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
I. Hinsichtlich meines Vermögens und meiner Einkünfte nehme ich auf die Angaben
Erklärung zum in der Vermögensübersicht Bezug.
Vermögensver-
zeichnis Ich ergänze diese Angaben entsprechend den beiliegenden und in der Ver-
mögensübersicht bereits bezeichneten Ergänzungsblättern:
5 A (Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen)
5 B (Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge)
5 C (Forderungen, Rechte aus Erbfällen)
5 D (Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken)
5 E (Beteiligungen, Aktien, Genussrechte)
5F (Immaterielle Vermögensgegenstände, sonstiges Vermögen)
5 G (Laufendes Einkommen)
5 H (Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)
5J (Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen)
5 K (Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen)
Ich versichere, dass ich in den nicht beigefügten Ergänzungsblättern keine
Angaben zu machen habe.
II. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Vermögensverzeichnis und den
Versicherung beigefügten Ergänzungsblättern enthaltenen Angaben versichere ich.
(§ 305 Abs. 1 Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können und dass mir die
Nr. 3 InsO) Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrich-
tige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Vermögensverzeichnis (Anlage 5), Seite 1 von 1
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Ergänzungsblatt 5 A
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen
1. Guthaben auf Konten Stichtag
Guthaben
(Bezeichnung der Kontonummern, genaue Bezeichnung der Konto führenden Stelle) in EUR
1.1 Girokonten (z. B. Gehaltskonto)
1.1.1
1.2 Termin- oder Festgeldkonten
1.2.1
1.3 Fremdwährungsgeldkonten
1.3.1
1.4 Sparkonten, Sparverträge
1.4.1
1.5 Raten- und Bausparverträge
1.5.1
1.6 Sonstige Spareinlagen
1.6.1
2. Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, sonstige Darlehensforderungen Kurs- oder
(genaue Bezeichnung: Name des Papiers, Typ, Serie, WKN, ggf. Name der Depotbank Stichtag Verkehrswert
mit Depot-Nr., Fälligkeitsdatum, Name und Anschrift des Schuldners) in EUR
2.1 Investmentfondsanteile
2.1.1
2.2 Pfandbriefe, Sparbriefe und ähnliche festverzinsliche Wertpapiere, Obligationen
2.2.1
2.3 Schuldbuchforderungen
2.3.1
2.4 Wechselforderungen
2.4.1
2.5 Scheckforderungen
2.5.1
2.6 Forderungen aus Hypotheken oder Grundschulden
2.6.1
2.7 Gesellschafterdarlehen
2.7.1
2.8 Sonstige Forderungen aus Darlehen oder ähnlichen Geldanlagen
2.8.1
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 837
Ergänzungsblatt 5 B
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge
1. Hausrat, sonstiges Mobiliar oder Wertgegenstände Wert in EUR
1.1 Bescheidene Lebensführung übersteigende Hausratsgegenstände, Möbel, Fernseh- und Videogeräte, Computer,
sonstige elektronische Geräte, wertvolle Kleidungsstücke, sonstige wertvolle Gebrauchsgegenstände (z. B. Kame-
ras, Waffen, Sportgeräte, optische Geräte u.Ä.)
1.1.1
1.2 Sonstige Wertgegenstände (wie z. B. wertvolle Bücher, Kunstobjekte, Musikinstrumente, Uhren, Schmuck, Samm-
lungen, Gegenstände aus Edelmetall, Edelsteine, Perlen, Goldmünzen etc.)
1.2.1
1.3 Bauten auf fremden Grundstücken (z. B. Gartenhaus, Verkaufsstände etc.)
1.3.1
2. Kraftfahrzeuge (Bitte Typ/Fabrikat, Kennzeichen, Baujahr, km-Leistung und Aufbewahrungsort des Fahrzeugbriefes angeben) Wert in EUR
2.1 PKW
2.1.1
2.2 LKW
2.2.1
2.3 Wohnwagen, Anhänger u.Ä.
2.3.1
2.4 Motorräder, Mopeds u.Ä.
2.4.1
2.5 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte u.Ä.
2.5.1
3. Erklärung zu unpfändbaren Gegenständen
Die Gegenstände unter laufender Nummer __________________________________________________________ werden
zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt.
Begründung:
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 B zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Ergänzungsblatt 5 C
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Forderungen (z. B. aus Versicherungsverträgen), Rechte aus Erbfällen
1. Forderungen Wert in EUR
1.1 Forderungen aus Versicherungsverträgen
(Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft oder Kasse und Vertragsnummer, Versicherungsleistung bzw.
Beitragserstattung, ggfs. Rückkaufwert, Name des Begünstigten)
Kapital-Lebensversicherungsverträge, Sterbekassen
private Rentenversicherungen
private Krankenversicherung
sonstige Versicherungen (z.B. Ansprüche gegen Hausrat-, Haftpflichtversicherung, sonstige verwertbare Versicherung)
1.2 Rückständiges Arbeitseinkommen
Name / Firma, vollständige Anschrift des Arbeitgebers,
Art des rückständigen Einkommens (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, rückständiger Lohn von – bis)
1.2.1
1.3 Steuererstattungsansprüche
Finanzamt
Steuernummer Die Steuererklärung wurde zuletzt abgegeben für das Kalenderjahr
1.4 Sonstige Zahlungsansprüche, z. B. aus Schadensfällen oder aus noch nicht erfüllten Verträgen
Name / Firma, vollständige Anschrift des Schuldners
Art des Zahlungsanspruchs (genaue Bezeichnung des Rechtsgrunds; ggf. Angaben zur Einbringlichkeit der Forderung)
1.4.1
2. Rechte und Ansprüche aus Erbfällen Wert in EUR
(Bezeichnung der Beteiligung bzw. des Anspruchs, z. B. Erbengemeinschaft, Pflichtteilsanspruch, Beteiligung an einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft etc.)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 839
Ergänzungsblatt 5 D
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken
1. Genaue Bezeichnung des Grundvermögens (evtl. gesonderte Aufstellung oder Grundbuchauszüge beifügen)
Eigen-
lfd. Lage des Objektes Grundbuchbezeichnung Verkehrswert
tums-
Nr. (Straße, Ort), Nutzungsart (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Band, Blatt) in EUR (ca.)
anteil
1.1 Eigentum an Grundstücken oder Eigentumswohnungen
1.1.1
1.2 Erbbaurechte
1.2.1
1.3 Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte
1.3.1
1.4 Sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte
1.4.1
2. Belastungen dieses Grundvermögens (evtl. gesonderte Aufstellung oder Grundbuchauszüge beifügen)
Grundbuch- Wert der
lfd.
eintragung in derzeitigen
Nr. Art der Belastung Name des Gläubigers
a) Abteilung Belastung
zu 1.
b) lfd. Nr. in EUR
3. Ist die Zwangsversteigerung oder -verwaltung dieses Grundstückes angeordnet?
lfd.
Zwangs- Zwangs- Zuständiges Amtsgericht
Nr.
versteigerung verwaltung (mit Geschäftszeichen)
zu 1.
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 D zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Ergänzungsblatt 5 E
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Beteiligungen (Aktien, Genussrechte, sonstige Beteiligungen)
1. Aktien, Genussrechte und sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
– evtl. gesonderte Aufstellung oder Depotauszug beifügen –
a) Beteiligungsform Nennbetrag je Kurs- bzw. Ver- Fällige Gewinn-
lfd.
b) Name und Anschrift der Gesellschaft Gesellschaft kehrswert ansprüche
Nr.
c) WKN, Depot-Nr. und -bank bzw. Registergericht mit HRB-Nr. in EUR in EUR in EUR
1.1
Beteiligung an Personengesellschaften
2. (oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, EWIV u.Ä.)
– evtl. gesonderte Aufstellung beifügen –
a) Name und Anschrift der Gesellschaft Nennbetrag je Fällige Gewinn-
lfd. Verkehrswert
b) Eingetragen im Register des Amtsgerichts unter HRA-Nr. Gesellschaft ansprüche
Nr. in EUR
c) Beteiligungsform in EUR in EUR
2.1
3. Beteiligungsform als stiller Gesellschafter
– evtl. gesonderte Aufstellung beifügen –
a) Name und Anschrift des Unternehmens Nennbetrag je Fällige Gewinn-
lfd. Verkehrswert
b) Eingetragen im Register des Amtsgerichts Gesellschaft ansprüche
Nr. in EUR
c) unter HRA/HRB-Nr. in EUR in EUR
3.1
4. Beteiligungen an Genossenschaften (auch Anteile von Genossenschaftsbanken, Spar- und Darlehnskassen)
– evtl. gesonderte Aufstellung beifügen –
a) Name und Anschrift der Genossenschaft Geschäftsgut- Fällige Gewinn-
lfd.
b) Eingetragen im Register des Amtsgerichts haben ansprüche
Nr.
c) unter Nr. in EUR in EUR
4.1
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 E zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 841
Ergänzungsblatt 5 F
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Immaterielle Vermögensgegenstände und sonstiges Vermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände
1.
(z. B. Urheber-, Patent-, Verlags- oder ähnliche Rechte)
lfd. Genaue Bezeichnung und – soweit registriert – Angabe der Registerbehörde (z. B. Deutsches Patent- Wert
Nr. amt), des Geschäftszeichens der Registerbehörde; Angaben über Nutzungsverträge u.Ä. in EUR
1.1
2. Sonstiges Vermögen
lfd. Wert
Nr. in EUR
2.1
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 F zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Ergänzungsblatt 5 G
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Laufendes Einkommen
I. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Dienstverhältnissen
Berufliche Tätigkeit
Berufliche Tätigkeit (Auf-
gabenbereich)
Name / Firma
Genauer Name (Firma)
und Anschrift des Straße Hausnummer
Arbeitgebers oder der
sonstigen auszahlenden PLZ Ort
Stelle
Personal-Nr. o.Ä.
Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen der letzten 2 Monate sind beigefügt
Abzweigungsbetrag
Auszahlungs-
Zahlungsweise bei Pfändung oder
betrag in EUR
Abtretung in EUR
1.
Arbeitseinkommen monatlich
Nein Ja
2.
monatlich
Zulagen (durchschnittlich) Nein Ja
3.
Zusätzliche Leistungen monatlich
des Arbeitgebers (z. B. Nein Ja
vermögenswirksame Leistungen)
4.
jährlich
Weihnachtsgeld Nein Ja
5.
jährlich
Urlaubsgeld Nein Ja
6.
Einkünfte aus sonstigen monatlich
Dienstverhältnissen,
Aufwandsentschädigun- Nein Ja
gen und gewinnabhängi- jährlich
ge Tantiemen
7.
Abfindungen bei Beendi-
gesamt
gung eines Dienst- oder Nein Ja
Arbeitsverhältnisses
II. Einkünfte im Rahmen des Ruhestands
Abzweigungsbetrag monatlicher
bei Pfändung oder Auszahlungs-
Abtretung in EUR betrag in EUR
1. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Leistungen der gesetz- Nein
lichen Rentenversiche- .
rung
Rentenbescheid ist beigefügt
2. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Versorgungsbezüge Nein
Versorgungsbescheid ist beigefügt.
3. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Betriebsrenten Nein
Rentenbescheid ist beigefügt
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 843
4. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Sonstige fortlaufende Nein
Einkünfte infolge des
Ausscheidens aus ei-
nem Dienst- oder Ar-
beitsverhältnis Nachweis ist beigefügt
5. Ja, auszahlende Stelle und Vertrags-Nr.:
Renten aus privaten Nein
Versicherungs- oder
Sparverträgen
Nachweis ist beigefügt
III. Unterhaltszahlungen
Nein Ja Abzweigungsbetrag monatlicher
bei Pfändung oder Auszahlungs-
Name, vollständige Anschrift der unterhaltspflichtigen Person(en) Abtretung in EUR betrag in EUR
IV. Leistungen aus öffentlichen Kassen
Abzweigungsbetrag monatlicher
bei Pfändung oder Auszahlungs-
Abtretung in EUR betrag in EUR
1. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Arbeitslosengeld Nein
(ALG I)
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
2. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Grundsicherung für Nein
Arbeitsuchende
(z. B. ALG II)
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
3. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Krankengeld Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
4. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Sozialhilfe Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
5. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Wohngeld Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
6. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Kindergeld Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, Seite 2 von 3
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
7. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Berufs- oder Erwerbs- Nein
unfähigkeitsrenten
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
8. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Hinterbliebenen-, Un- Nein
fall-, Kriegsopferrenten
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
9. Ja, auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Sonstige Leistungen Nein
aus öffentlichen Kas-
sen
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
V. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Nein Ja
monatlich
Abzweigungsbetrag
jährlich
Einkünfte
bei Pfändung oder
in EUR
Bezeichnung des Miet- oder Pachtobjekts; Abtretung in EUR
Name und Anschrift der Mieter oder Pächter
VI. Zinseinkünfte und sonstige laufende Einkünfte
Nein Ja
monatlich
Abzweigungsbetrag
jährlich
Einkünfte
bei Pfändung oder
in EUR
genaue Bezeichnung der Einkunftsart; Abtretung in EUR
Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Person oder Stelle
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, Seite 3 von 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 845
Ergänzungsblatt 5 H
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
1. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen
Datum
lfd. Name und Anschrift des Verkäufers bzw. Siche- Restschuld
Gegenstand des
Nr. rungsnehmers (ca.) in EUR
Vertrags
1.1
2. Lohnabtretungen, Sicherungsabtretungen
pfändbarer Teil gegenwärtige
lfd. Abgetretene Forderung wird abgeführt Datum Name und Anschrift des Höhe der
(z. B.: Lohn/Gehalt bei Fa. ..., der Lohn- bzw. Sicherungsabtretungs- gesicherten
Nr. Ansprüche aus Lebensversicherung ...) Abtretung ist Abtretung gläubigers Schuld (ca.)
offen gelegt in EUR
2.1
3. Freiwillige Verpfändungen
gegenwärtige
Datum
Höhe der
lfd. Verpfändeter Gegenstand bzw. der Name und Anschrift des
gesicherten
Nr. verpfändete Forderung Verpfän- Pfandgläubigers
Schuld (ca.)
dung
in EUR
3.1
4. Zwangsvollstreckungen und Pfändungen
Gegenstand und Datum der Datum
Zwangsvollstreckung / Pfändung der Pfän-
lfd. Restschuld
(mit Angabe von Gerichtsvollzieher und DR-Nr. des Pfän- dungs- Name und Anschrift des Gläubigers
Nr. (ca.) in EUR
dungsprotokolls bzw. von Gericht und Aktenzeichen des maß-
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) nahme
4.1
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Ergänzungsblatt 5 J
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen
I. Familienver-
Unterhalts- hältnis Eigene Einnah-
Name, Vorname und Geburtsdatum,
(Kind, Ehegatte, Unterhaltsleistung men der
leistungen an Anschrift (nur, wenn sie von Ihrer Anschrift abweicht)
Eltern, Lebens- Empfänger
Angehörige partner, usw.)
1.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
2.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
3.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
4.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
5.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
II. Wohnungs- Kaltmiete Nebenkosten Gesamtmiete Ich zahle darauf Mitbewohner
Wohnkosten größe monatlich in monatlich in monatlich in monatlich zahlen monatlich
in qm EUR EUR EUR EUR EUR
III. Monatliche Höhe Mitverpflichtete
Art der Verpflichtung bzw. außergewöhnlichen Belastung der Verpflich- zahlen darauf
Weitere (z. B. Lebensversicherungsbeiträge, Verpflichtungen aus Kredit-, Abzahlungskauf-
wesentliche oder Leasingverträgen, Pflege- und Krankheitsaufwendungen)
tung bzw. Belas- monatlich in
Zahlungsver- tung in EUR EUR
pflichtungen,
besondere
Belastungen
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 847
Ergänzungsblatt 5 K
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen
(§§ 132, 133, 134 InsO)
1. Unentgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen (Schenkungen)
Ich habe in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Geldbeträge, Forde-
rungen oder Gegenstände verschenkt (gebräuchliche Geschenke von geringem Wert sind nicht anzugeben):
lfd.
Name und Anschrift des Empfängers Datum Gegenstand Wert in EUR
Nr.
1.1
2. Entgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen an nahestehende Personen
Ich habe in den letzten 2 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgender nahestehenden
Person folgende Vermögensgegenstände (auch Forderungen) entgeltlich veräußert:
lfd.
Name der nahestehenden Person (§ 138 InsO) Datum Gegenstand Wert in EUR
Nr.
2.1 Ehegatte oder Lebenspartner
(vor, während oder nach der Ehe oder Lebenspartnerschaft)
2.2 Lebensgefährte oder andere Personen, die mit mir in
häuslicher Gemeinschaft leben oder im letzten Jahr vor
der Veräußerung gelebt haben
2.3 Kinder oder Enkelkinder
2.4 meine oder meines Ehegatten
Eltern, Großeltern, Geschwister und Halbgeschwister
2.5 Ehegatten der zuvor genannten Personen
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 K zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 2
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
2.6 Juristische Personen (z.B. AG, GmbH, KGaA) oder
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. oHG,
KG) bei denen ich oder eine der in Nrn. 2.1 bis 2.5 ge-
nannten Personen als Mitglied des Vertretungs- oder
Aufsichtsorgans, als persönlich haftender Gesellschafter
oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteilligt
sind.
2.7 Sonstige nahestehenden Personen
Erläuterung:
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 K zum Vermögensverzeichnis, Seite 2 von 2
Anlage 6
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
(Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
lfd. Nr. des Gläubigers
Hauptforderung Zinsen
Forderung
Nahestehende
in EUR
Kosten Forderungsgrund; Summe aller
Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers in EUR ggf. Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung
tituliert
(je Hauptforde- Forderungen des
(vollständige Angaben im Allgemeinen Höhe berechnet
Gläubigers in
Person (§ 138)
im SB-Plan AT
Teil des Schuldenbereinigungsplans) rung eine Zeile) in EUR bis zum
EUR
Hinsichtlich der Angaben zu Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Forderungsgrund und Titulierung kann durch einen Hinweis in der
Spalte „Forderungsgrund“ auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden (§ 305 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6), Seite 1 849
850
lfd. Nr. des Gläubigers
Hauptforderung Zinsen
Forderung
Nahestehende
in EUR
Kosten Forderungsgrund; Summe aller
Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers in EUR ggf. Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung
tituliert
(je Hauptforde- Forderungen des
(vollständige Angaben im Allgemeinen Höhe berechnet
Gläubigers in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Person (§ 138)
im SB-Plan AT
Teil des Schuldenbereinigungsplans) rung eine Zeile) in EUR bis zum
EUR
Hinsichtlich der Angaben zu Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Forderungsgrund und Titulierung kann durch einen Hinweis in der
Spalte „Forderungsgrund“ auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden (§ 305 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Versicherung Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis enthaltenen Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falsch-
(§ 305 Abs. 1 angaben strafbar sein können und dass mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
Nr. 3 InsO) gemacht habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6), Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 851
Anlage 7 Vorname und Name
zum Eröffnungsantrag des / der Straße und Hausnummer
Postleitzahl und Ort
Verfahrensbevollmächtigte(r)
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
(§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
Allgemeiner Teil
Neben diesem Allgemeinen Teil besteht der Schuldenbereinigungsplan aus dem Besonderen Teil (Anlagen 7 A und 7 B).
Dort sind für jeden Gläubiger die angebotenen besonderen Regelungen zur angemessenen Bereinigung der Schulden dargestellt.
Ergänzende Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung können in der Anlage 7 C erfolgen.
Datum des Schuldenbereinigungsplans: _____________________
Plan mit Einmalzahlung oder festen Raten gemäß dem in Anlage
7 A beiliegenden Plan und den in Anlage 7 B aufgeführten ergänzenden
Unter Berücksichtigung der Gläubiger- Regelungen
interessen sowie meiner Vermögens-,
Einkommens- und Familienverhältnisse Plan mit flexiblen Raten gemäß dem in Anlage 7 A beiliegenden Plan
und den in Anlage 7 B aufgeführten ergänzenden Regelungen
biete ich den nachstehenden Gläubigern
zur Bereinigung meiner Schulden folgenden Sonstiger Plan (als Anlage 7 A beigefügt)
Schuldenbereinigungsplan an: mit den in Anlage 7 B aufgeführten ergänzenden Regelungen
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung (Anlage 7 C)
Beteiligte Gläubiger
Anteil
an der
Summe aller
Gesamt-
lfd. Gläubiger Verfahrensbevollmächtigte(r) Forderungen
ver-
Nr. (möglichst in alphabetischer Reihenfolge) für das Insolvenzverfahren des Gläubi-
schul-
gers in EUR
dung in
%
1. Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
2. Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
3. Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Allgemeiner Teil (Anlage 7), Seite 1
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Anteil
an der
Summe aller
Gesamt-
lfd. Verfahrensbevollmächtigte(r) Forderungen
Gläubiger ver-
Nr. für das Insolvenzverfahren des Gläubi-
schul-
gers in EUR
dung in
%
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Allgemeiner Teil (Anlage 7), Seite 2
Anlage 7 A
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Datum des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Schuldenbereinigungsplans:
Besonderer Teil
- Musterplan mit Einmalzahlung bzw. festen Raten - ________________
Gesamtverschuldung in EUR Gesamtregulierungsbetrag in EUR Gesamtregulierungsquote in % Monatliche Gesamtrate in EUR
Anzahl der Raten Zahlungsweise
einmalig monatlich zum _____________________
In Verbindung mit den ergänzenden Regelungen gemäß _________________________________________
Anlage 7 B biete ich den im Plan genannten Gläubigern Sonderzahlungen (z. B. pfändbarer Teil des Weihnachtsgeldes)
zur angemessenen und endgültigen Bereinigung meiner Zahlungsweise
Schulden die folgende Regelung an: und Fälligkeit
Anzahl der Sonderzahlungen: Zahlungsweise:
Beginn der Zahlungen
lfd. Nr. des Gläubi-
Regulie-
Summe
Zahlungsweise und Fälligkeit Höhe der rungs-
Forderung
Zinsen jeweilige aller Zah-
(nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben) festen Rate quote
Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers Kosten Höhe der lungen auf
Hauptforderung oder Einmal- auf die
(vollständige Angaben im Allgemeinen in EUR Sonderzah- die Forde-
gesichert
gers im SB-Plan AT
in EUR zahlung Forde-
Teil des Schuldenbereinigungsplans) lung(en) rung in
in EUR rung in
Höhe in berechnet EUR
Anzahl der Raten p.m./p.a. zum ... %
EUR bis zum
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A – feste Raten), Seite 1 853
854
lfd. Nr. des Gläubi-
Regulie-
Summe
Zahlungsweise und Fälligkeit Höhe der rungs-
Forderung
Zinsen jeweilige aller Zah-
(nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben) festen Rate quote
Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers Kosten Höhe der lungen auf
Hauptforderung oder Einmal- auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
in EUR Sonderzah- die Forde-
gesichert
gers im SB-Plan AT
(vollständige Angaben im Allgemeinen
in EUR zahlung Forde-
Teil des Schuldenbereinigungsplans) lung(en) rung in
in EUR rung in
Höhe in berechnet EUR
Anzahl der Raten p.m./p.a. zum ... %
EUR bis zum
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A – feste Raten), Seite 2
Anlage 7 A
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Datum des
Besonderer Teil Schuldenbereinigungsplans:
- Musterplan mit flexiblen Raten - ________________
Gesamtverschuldung in EUR derzeit pfändbarer Teil des Einkommens in EUR
Gesamtlaufzeit in Monaten Zahlungsweise
monatlich zum _______________________________
In Verbindung mit den ergänzenden Regelungen gemäß _________________________________________
Anlage 7 B biete ich den im Plan genannten Gläubigern Beginn der Laufzeit
zur angemessenen und endgültigen Bereinigung meiner Zahlungsweise
Schulden die folgende Regelung an: und Fälligkeit
Der Zahlbetrag ergibt sich aus
dem jeweils pfändbaren Teil meines Einkommens gemäß §§ 850c ff. ZPO.
den ergänzenden Regelungen in Anlage 7 B.
lfd. Nr. des Gläubi-
Zahlungsweise und Fälligkeit
Name / Kurzbezeichnung des Gläubigers
Forderung
Zinsen Anteil der
(vollständige Angaben im Allgemeinen Teil Forderung
Hauptforderung Kosten (nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben)
am Zahlbe-
gesichert
des Schuldenbereinigungsplans)
gers im SB-Plan AT
in EUR in EUR
trag in %
Höhe berechnet Anzahl der
p.m./p.a. zum ... erstmals am ...
in EUR bis zum Raten
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A – flexible Raten), Seite 1 855
856
lfd. Nr. des Gläubi-
Zahlungsweise und Fälligkeit
Name / Kurzbezeichnung des Gläubigers
Forderung
Zinsen Anteil der
(vollständige Angaben im Allgemeinen Teil Forderung
Hauptforderung Kosten (nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben)
am Zahlbe-
gesichert
des Schuldenbereinigungsplans)
gers im SB-Plan AT
in EUR in EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
trag in %
Höhe berechnet Anzahl der
p.m./p.a. zum ... erstmals am ...
in EUR bis zum Raten
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A – flexible Raten), Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 857
Anlage 7 B
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil
- Ergänzende Regelungen -
Datum des Schuldenbereinigungsplans: _____________________
Ergänzende Regelungen
(insbesondere Sicherheiten der Gläubiger, § 305 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 3)
Es sollen folgende ergänzende Regelungen gelten (für die Sicherheiten der Gläubiger, z. B. Sicherungsabtretungen, Bürg-
schaften, vereinbarte oder durch Zwangsvollstreckung erlangte Pfandrechte, müssen Regelungen erfolgen):
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 B), Seite 1
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Anlage 7 C
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung
Datum des Schuldenbereinigungsplans: _____________________
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 C), Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 859
Hinweisblatt
zu den Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren
und das Restschuldbefreiungsverfahren
Lesen Sie bitte die nachfolgenden Hinweise vor dem Ausfüllen der Antragsformulare sorgfältig durch. Füllen Sie
die Formulare unter Beachtung der Hinweise vollständig und gewissenhaft aus. Wenn Sie beim Ausfüllen
Schwierigkeiten haben, kann Ihnen in vielen Fällen die geeignete Person oder Stelle, die das Scheitern des au-
ßergerichtlichen Einigungsversuchs bescheinigt hat, behilflich sein. Allgemeine Fragen können Sie aber auch an
das zuständige Insolvenzgericht richten.
Wenn Sie die amtlichen Formulare nicht vollständig ausgefüllt abgeben, besteht die Gefahr, dass Ihr Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Umständen als zurückgenommen gilt.
Allgemeine Hinweise
Die Formulare für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren können Sie mit dem Computer,
mit der Schreibmaschine oder handschriftlich – bitte in lesbarer Druckschrift – ausfüllen. Da es sich um amtli-
che Formulare handelt, sind inhaltliche oder gestalterische Änderungen oder Ergänzungen nicht zulässig.
Sollte der Raum im Formular nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt ma-
chen. In dem betreffenden Feld des Formulars ist dann auf das beigefügte Blatt hinzuweisen.
Die vollständig ausgefüllten Formulare sind zunächst ohne Abschriften (Kopien) bei dem zuständigen Insolvenz-
gericht einzureichen. Wenn das Insolvenzgericht die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan-
verfahrens anordnet, werden Sie gesondert aufgefordert, Abschriften des gerichtlichen Schuldenbereini-
gungsplans (Anlage 7, Anlage 7 A und Anlage 7 B) und der Vermögensübersicht (Anlage 4) in der für die Zustel-
lung an die Gläubiger erforderlichen Anzahl nachzureichen. Stellen Sie deshalb unbedingt sicher, dass Sie
eine vollständige, inhaltsgleiche Kopie der an das Gericht übersandten Antragsunterlagen bei Ihren Ver-
fahrensunterlagen behalten.
Hauptblatt
(Eröffnungsantrag)
In der Kopfzeile des Hauptblattes tragen Sie bitte nur Ihren Vor- und Nachnamen mit Postanschrift und
der Telefonnummer, unter der Sie tagsüber in der Regel erreichbar sind, sowie ggf. den Namen Ihres
Verfahrensbevollmächtigten ein; die vollständigen Angaben zu Ihrer Person und zu Ihrem Verfahrens-
bevollmächtigten werden in der Anlage 1 (Personalbogen) erfasst. Bitte setzen Sie Ihren Vor- und
Nachnamen auch in die Kopfzeile aller Anlagen zum Eröffnungsantrag ein.
Das für Ihren Insolvenzantrag zuständige Amtsgericht wird Ihnen in aller Regel von der geeigneten Per-
son oder Stelle, die das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bescheinigt hat, genannt. Sie
können das zuständige Insolvenzgericht aber auch bei jedem Amtsgericht erfragen.
Mit dem Eröffnungsantrag erklären Sie, dass Sie nach Ihrer Einschätzung zahlungsunfähig sind oder
dass Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht. Auf Grund des Eröffnungsantrags kann das Gericht alle
Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Ihr noch vorhandenes Vermögen zu sichern. Kommt es
auf Grund Ihres Eröffnungsantrags zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so wird ein Insolvenzverwal-
ter eingesetzt, der Ihr pfändbares Vermögen und Einkommen an die Gläubiger verteilt. Nach Abschluss
dieser Verteilung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und es schließt sich, wenn Sie einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt haben, die so genannte Wohlverhaltensperiode an.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann nur in Verbindung mit einem eigenen Eröffnungsantrag ge-
stellt werden. Er ist aber nicht Voraussetzung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, sodass
Sie an dieser Stelle eindeutig erklären müssen, ob Sie einen Restschuldbefreiungsantrag stellen oder
nicht. Wenn das Insolvenzverfahren nicht bereits durch einen erfolgreichen gerichtlichen Schuldenbereini-
gungsplan beendet wird, können Sie die Befreiung von Ihren Verbindlichkeiten nur durch einen
Antrag auf Restschuldbefreiung oder durch ein Insolvenzplanverfahren erlangen. Andernfalls können die
Gläubiger ihre Forderungen, wenn sie nicht im Insolvenzverfahren erfüllt worden sind, nach Aufhebung
des Insolvenzverfahrens weiterhin geltend machen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind
die in § 302 InsO genannten Forderungen, insbesondere also Forderungen aus vorsätzlich begange-
ner unerlaubter Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den Sie vorsätzlich pflichtwidrig
nicht gewährt haben, aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn Sie damit wegen einer Steuerstraftat (Steu-
erhinterziehung, § 370 Abgabenordnung [AO]; gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger
Schmuggel, § 373 AO; Steuerhehlerei, § 374 AO) rechtskräftig verurteilt worden sind, sowie Geldstrafen.
Wenn Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, müssen Sie zu Nummer II. 2. a) weiter erklären, ob
Sie bereits früher einen solchen gestellt haben. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Nummern II. 2. b)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 1 von 12
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
und c) nicht mehr ausfüllen.
Haben Sie hingegen bereits früher einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, geben Sie dies unter
Nennung des Datums, des Aktenzeichens und des betroffenen Gerichts an. In diesem Fall erklären Sie zu
Nummer II. 2. b) zudem, ob und wann Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde.
Wurde die Restschuldbefreiung versagt, muss auch noch der konkrete Versagungsgrund unter Nummer II.
2. c) angegeben werden. Den betreffenden Versagungsgrund können Sie dem Beschluss des Gerichts
entnehmen. Eine Insolvenzstraftat liegt vor bei einer Verurteilung wegen Bankrotts, §§ 283, 283a Strafge-
setzbuch (StGB), wegen Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB, und wegen Gläubigerbegüns-
tigung, § 283c StGB. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 287 Abs. 1 Satz 3, 290 Abs. 1 Nr. 6
InsO liegt vor, wenn Sie bereits in einem früheren Verfahren die zu Nummer II. 2. geforderten Angaben
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erklärt haben.
Diejenigen Anlagen, die Sie Ihrem Insolvenzantrag zwingend beifügen müssen, sind bereits angekreuzt.
Wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag stellen, ist zusätzlich die Abtretungserklärung (Anlage 3)
beizufügen. Als Anlage 7 A müssen Sie als Besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans entwe-
der einen der beiden Musterpläne , oder einen sonstigen Plan beifügen. Wenn Sie neben den
in Anlage 7 B enthaltenen Ergänzenden Regelungen weitere Erläuterungen zu dem Schuldenbereini-
gungsplan machen wollen, können Sie die Anlage 7 C einreichen.
Welche Ergänzungsblätter zum Vermögensverzeichnis Sie beifügen, geben Sie nur im Vermögensver-
zeichnis (Anlage 5) an.
Auf Grund Ihrer gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sind Sie nicht nur verpflichtet, selbst
vollständig Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse zu erteilen; Ihnen obliegt es auch, auf Verlangen
des Gerichts Dritte von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden. Ein Verstoß gegen diese Oblie-
genheit kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Machen Sie die Angaben zu Nummer II. 2. Buchstabe b und c sorgfältig und umfassend, da Sie de-
ren Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern haben. Geben Sie diese Erklärung und Versicherung
nicht ab, ist Ihr Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig. Machen Sie insoweit vorsätzlich oder grob
fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben, kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden.
Bei vorsätzlich falschen Angaben können Sie sich wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar machen.
Ihre eigenhändige Unterschrift ist Voraussetzung für einen wirksamen Eröffnungsantrag. Bitte unter-
schreiben Sie auch die Anlagen zum Eröffnungsantrag, wenn dies in den Formularen vorgesehen ist,
nämlich die Abtretungserklärung, die Vermögensübersicht, das Vermögensverzeichnis sowie das Gläubi-
ger- und Forderungsverzeichnis.
Anlage 1
(Personalbogen: Angaben zur Person)
Bitte geben Sie hier Ihre Personalien vollständig an, dabei ist die Angabe der Namen, des Geburtsdatums
und der Wohnanschrift unbedingt erforderlich, während die weiteren Angaben (z.B. Telefon, Telefax) frei-
willig sind. Teilen Sie dem Gericht unverzüglich mit, wenn sich Ihr Name, Ihre Anschrift oder sonstige von
Ihnen gemachte Angaben im Laufe des Verfahrens ändern.
Bei den Angaben zu Ihrem Familienstand geben Sie bitte ggf. das genaue Datum Ihrer Eheschließung,
Scheidung usw. an.
Wenn Sie anderen Personen Unterhalt (hierunter fällt auch der sogenannte „Naturalunterhalt“ in Form von
Unterkunft und Verpflegung) gewähren, geben Sie hier bitte die Anzahl der unterhaltsberechtigten
Personen an und teilen Sie mit, ob darunter auch minderjährige Kinder sind; alle weiteren Angaben wer-
den im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis erfasst.
Ihren erlernten Beruf sollten Sie so genau wie möglich angeben, ebenso Ihre derzeitige oder letzte
berufliche Tätigkeit, wenn diese von Ihrem erlernten Beruf abweicht. Wenn Sie früher selbständig tätig
waren, müssen Sie Ihre ehemalige selbständige Tätigkeit genau bezeichnen. Sollten Sie im Zeitpunkt der
Antragstellung noch selbständig tätig sein, müssen Sie die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens
beantragen. Die Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind in diesem Fall nicht auszufüllen.
Wenn Sie einen Verfahrensbevollmächtigten oder eine Verfahrensbevollmächtigte für das Insolvenzver-
fahren haben, teilen Sie bitte zunächst mit, ob sich die Vollmacht über das gesamte Verfahren erstreckt
oder auf einen Teil des Verfahrens beschränkt ist. Angehörige einer als geeignet anerkannten Stelle kön-
nen unabhängig von den Voraussetzungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes für das Insolvenzverfahren
bevollmächtigt werden.
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 2 von 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 861
Sie können eine schriftliche Vollmacht, aus der sich der Umfang der Bevollmächtigung ergibt, beifü-
gen. Die Vollmacht kann auch nachgereicht werden.
Anlage 2
(Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs)
Die Anlage 2 ist nicht von Ihnen, sondern von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage
persönlicher Beratung und eingehender Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszu-
füllen. In der Regel wird das die Person oder Stelle sein, die den außergerichtlichen Einigungsversuch
begleitet hat. Der außergerichtliche Einigungsversuch darf im Zeitpunkt des Insolvenzantrags nicht
länger als sechs Monate zurückliegen.
Neben dem Namen und der Anschrift der geeigneten Person oder Stelle sollte insbesondere bei
Schuldnerberatungsstellen der Name der Person angegeben werden, die als Ansprechpartner für das
außergerichtliche Verfahren zuständig war.
In denjenigen Bundesländern, die eine behördliche Anerkennung der geeigneten Stellen eingeführt
haben, sind die Einzelheiten der Anerkennung mitzuteilen; im Übrigen ist die Eignung kurz darzulegen.
Hier ist zunächst das Datum des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans einzusetzen;
der außergerichtliche Plan muss der Bescheinigung in Kopie beigefügt werden. Wenn der außergericht-
liche Plan – ausnahmsweise – nicht allen Gläubigern übersandt wurde, ist dies zu begründen. Das Ergeb-
nis des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist mit dem Zeitpunkt des endgültigen
Scheiterns mitzuteilen.
Die abschließende Bescheinigung ist von der geeigneten Person oder einem Angehörigen der geeig-
neten Stelle (also nicht von Ihnen) zu unterschreiben. Wenn ein Stempel vorhanden ist, sollte dieser
zusätzlich zu der Unterschrift verwendet werden.
Anlage 2 A
(Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans)
Die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Einigungsversuchs müssen von Ihnen kurz dargelegt
werden, wobei die Anlage 2 A im Zusammenwirken mit der geeigneten Person oder Stelle, die das
Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs bescheinigt, ausgefüllt werden kann.
Wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, weil nicht alle Gläubiger zugestimmt haben, ist zunächst der
Anteil der ausdrücklich zustimmenden Gläubiger mitzuteilen. Hilfreich für die Beurteilung der Erfolgs-
aussichten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist auch die Angabe der Anzahl derjeni-
gen Gläubiger, die sich zu dem außergerichtlichen Plan nicht geäußert haben. Die wesentlichen
Gründe, die von den Gläubigern zur Begründung ihrer Ablehnung genannt wurden, sollten kurz zusam-
mengefasst werden.
Wenn der Einigungsversuch auf Grund der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen als gescheitert
gilt (§ 305a InsO), sind der Name des vollstreckenden Gläubigers, das Aktenzeichen des Gerichts
und/oder des Gerichtsvollziehers sowie das zuständige Amtsgericht zu bezeichnen.
Um die Aussichten für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens
beurteilen zu können, ist es für das Gericht zunächst hilfreich, zusammengefasst zu erfahren, ob und in
welchen Punkten sich der gerichtliche von dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
unterscheidet. Wesentliche Unterschiede sollten kurz angeführt werden.
Darüber hinaus kann Ihre Einschätzung, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereini-
gungsverfahrens aussichtsreich erscheint, für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sein.
Anlage 3
(Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO)
Die Abtretungserklärung müssen Sie dem Eröffnungsantrag immer dann beifügen, wenn Sie einen
Restschuldbefreiungsantrag stellen. Die Abtretungserklärung müssen Sie eigenhändig unter-
schreiben. Auf der Grundlage der Abtretungserklärung wird Ihr pfändbares Einkommen nach der Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens für die Dauer der Wohlverhaltensperiode, die grundsätzlich sechs Jahre
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) endet, an den Treuhänder abgeführt
und von diesem an Ihre Gläubiger verteilt.
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 3 von 12
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Die Abtretungsfrist kann früher enden und die Abtretung damit für die Zukunft gegenstandslos werden,
wenn Ihnen auf Ihren Antrag hin vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt wurde.
- Die Restschuldbefreiung wird bereits nach fünf Jahren erteilt, wenn zumindest die Kosten des
Verfahrens gezahlt werden.
- Werden die Verfahrenskosten gezahlt und ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb
von drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betrag zugeflossen, der eine Befriedi-
gung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent erlaubt, kann die
Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erlangt werden.
- Meldet im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung an oder werden die Forderungen aller
Insolvenzgläubiger befriedigt und auch alle sonstigen Masseverbindlichkeiten neben den Verfah-
renskosten gezahlt, kann jederzeit Restschuldbefreiung erteilt werden.
Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zur Abtretungserklärung gründlich durch.
Liegen Abtretungen oder freiwillige Verpfändungen – nicht Forderungspfändungen auf Grund eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses – vor, geben Sie dies bitte im Einzelnen im Ergänzungsblatt 5 H
zum Vermögensverzeichnis , an.
Dort können Sie auch ggf. Kopien der Abtretungsvereinbarungen beifügen.
Anlage 4
(Vermögensübersicht)
Die Vermögensübersicht enthält mit Ihrer Erklärung zur Vermögenslage die gedrängte Zusammenfas-
sung Ihres gesamten Vermögens und Einkommens. Sie dient den Gläubigern, denen das Vermögensver-
zeichnis nicht zugestellt wird, und dem Gericht dazu, sich einen raschen und im Wesentlichen
vollständigen Überblick über Ihre Vermögenssituation zu verschaffen. In der Regel müssen Sie die
Angaben in der Vermögensübersicht durch weitergehende Angaben in den Ergänzungsblättern 5 A
bis 5 K zum Vermögensverzeichnis - ergänzen. Bitte achten Sie darauf, dass die Angaben in
dieser Anlage mit denjenigen in den Ergänzungsblättern übereinstimmen müssen. Wenn Sie staatliche
Leistungen bereits beantragt haben, Ihnen diese aber noch nicht bewilligt wurden, geben Sie auch dies
hier und in dem Ergänzungsblatt 5 G an.
Ihre Angaben zum Vermögen erfassen außer Ihrem Bargeld alle Vermögensgegenstände, die in den
Ergänzungsblättern 5 A bis 5 F zum Vermögensverzeichnis - aufgeführt sind. Um die Angaben
vollständig und richtig zu machen, sollten Sie daher diese Anlagen vor dem Ausfüllen sorgfältig
durchgehen. Der Wert der Vermögensgegenstände ist in der Vermögensübersicht jeweils mit dem
Gesamtbetrag einer Vermögensgruppe anzugeben. Wenn Vermögensgegenstände mit Sicherungsrech-
ten Dritter belastet sind (z. B. Pfändungen, Sicherungsabtretungen an Ihre Bank, Eigentumsvorbehalte,
Grundschulden), ist in der Spalte „Sicherungsrechte Dritter“ der derzeitige, ungefähre Wert der Belas-
tung, der sich in der Regel aus der Höhe Ihrer restlichen Verbindlichkeit ergibt, anzugeben. Genaue An-
gaben zu den Sicherungsrechten machen Sie bitte in dem Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeich-
nis .
Um die Angaben zu Ihren monatlichen Einkünften vollständig machen zu können, gehen Sie bitte zu-
nächst das Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis - sorgfältig durch. Geben Sie dann
jeweils den Nettogesamtbetrag der Einkünfte an. Wenn die Einkünfte mit Sicherungsrechten Dritter
belastet sind (insbesondere Gehaltspfändungen und -abtretungen) ist in der Spalte „Sicherungsrechte“ die
ungefähre Höhe der gesicherten Schuld einzusetzen. Bestehen Sicherungsrechte zu Gunsten mehrerer
Gläubiger, so sind diese zusammenzurechnen. Genaue Angaben zu den Sicherungsrechten machen Sie
bitte in dem Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis - .
Ihre jährlichen Einkünfte umfassen alle sonstigen, regelmäßigen Einkünfte, die im Einzelnen im
Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis , , aufgeführt werden und hier mit ihrem
Jahresnettogesamtbetrag anzugeben sind.
Wenn Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, geben Sie bitte hier an,
durch welche Zuwendungen Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten. Wenn Sie Unterstüt-
zungsleistungen von dritter Seite (z. B. durch Angehörige oder Freunde) erhalten, sind diese genau zu
bezeichnen (Unterkunft, Verpflegung etc.); Bargeldzuwendungen sind mit ihrer monatlichen Durch-
schnittshöhe anzugeben.
Ihre regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die von Ihnen tatsächlich
erbrachten Unterhaltsleistungen und Mietzahlungen, werden im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögens-
verzeichnis - erfasst und hier zusammengefasst.
Die Erklärung zur Vermögenslosigkeit können Sie nur abgeben, wenn Sie im Vermögensverzeichnis
und in den Ergänzungsblättern keine Angaben zu machen haben, weil Sie weder über Vermögen noch
über regelmäßge Einkünfte (hierunter fällt auch der Bezug von Sozialhilfe) verfügen und Ihren notwendi-
gen Lebensunterhalt ausschließlich durch die unter erläuterten Leistungen bestreiten.
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 4 von 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 863
Wenn Sie in dem Ergänzungsblatt 5 K zum Vermögensverzeichnis - Angaben zu Schenkun-
gen und Veräußerungen zu machen haben, sind diese hier mit ihrem Gesamtwert anzugeben.
Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 InsO müssen Sie Ihren Angaben in der Vermögensübersicht, im
Vermögensverzeichnis und im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die Erklärung beifügen, dass die
darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben
versichern Sie mit Ihrer Unterschrift. Bitte prüfen Sie daher jeweils besonders sorgfältig, ob Sie die
Fragen zutreffend und umfassend beantwortet haben. Wenn Sie bewusst oder aus Nachlässigkeit
falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, kann Ihnen auf Antrag eines Gläubigers die Rest-
schuldbefreiung versagt werden. Wer bewusst falsche oder unvollständige Angaben macht, um einen
Vermögensvorteil (z. B. die Restschuldbefreiung) zu erlangen, macht sich wegen Betruges strafbar.
Anlage 5
(Vermögensverzeichnis)
Das Verzeichnis Ihres Vermögens und Einkommens besteht aus den Angaben, die Sie in der Vermö-
gensübersicht gemacht haben, und aus den weitergehenden Angaben in den Ergänzungsblättern zum
Vermögensverzeichnis - , wenn Sie hierauf in der Vermögensübersicht Bezug genommen ha-
ben. Ergänzungsblätter, in denen Sie keine Angaben zu machen haben, weil Sie die entsprechenden
Fragen in der Vermögensübersicht mit „Nein“ beantwortet haben, brauchen Sie nicht beizufügen.
Ergänzungsblatt 5 A
(Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen)
Bitte geben Sie zunächst den genauen Namen des Kreditinstituts (Bank, Sparkasse usw.) an, bei dem
Sie das jeweilige Konto unterhalten, sodann die genaue Kontonummer und zu Nr. 1.2 bis 1.6 zusätzlich
die Art des Kontos. Bei Termin-, Tagegeld- oder Festgeldkonten sowie bei Sparkonten und Ratenspar-
verträgen ist zusätzlich der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlagen anzugeben. In die Spalte „Stich-
tag“ tragen Sie bitte den Zeitpunkt ein, zu dem Sie den Kontostand ermittelt haben. Dabei sollte die Anga-
be zeitnah zum Insolvenzantrag erfolgen, also zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichst nicht älter als
drei Wochen sein. Bei Konten, die im Soll geführt werden, ist dies in der Spalte „Guthaben“ durch ein
vorangestelltes, deutlich sichtbares Minuszeichen kenntlich zu machen. Geschäftsanteile an Genos-
senschaftsbanken sind in dem Ergänzungsblatt 5 E anzugeben. Zinseinkünfte tragen Sie bitte in
dem Ergänzungsblatt 5 F ein.
Bitte geben Sie hier an, falls Sie Wertpapiere besitzen, falls Ihnen offene Scheck- oder Wechselforde-
rungen zustehen oder falls Sie sonstige – auch private – Darlehensforderungen gegen Dritte geltend
machen können. Wenn bei Wertpapieren vorhanden, sollte die WKN (Wertpapier-Kennnummer, auch
WPKN) angegeben werden. Aktien sind als Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in dem Ergänzungs-
blatt 5 E aufzuführen. Wenn Sie ein Depot unterhalten, geben Sie bitte die Depot-Nr. und den
Namen der Bank oder Einrichtung an, die das Depot führt.
Ergänzungsblatt 5 B
(Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge)
Anzugeben sind alle Wertgegenstände, die sich dauerhaft in Ihrem Besitz befinden; auf die Eigen-
tumsverhältnisse ist ggf. im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis einzugehen. Bitte
geben Sie, wenn Sie wertvollen Hausrat besitzen, insbesondere also bei höherwertigen Stereoanlagen,
Computern, Fernsehgeräten und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, das ungefähre Alter der
Geräte sowie deren Neupreis an; der von Ihnen geschätzte Zeitwert ist in der Spalte „Wert“ einzusetzen.
Gleiches gilt für wertvolle Kleidungsstücke (insbesondere echte Pelze), Sportgeräte (z. B. Rennräder oder
Sportboote) und alle übrigen Wertgegenstände in Ihrem Besitz.
Anzugeben sind alle Kraftfahrzeuge, die sich dauerhaft in Ihrem Besitz befinden. Ggf. ist auf den
gesonderten Aufbewahrungsort des Kraftfahrzeugbriefs hinzuweisen; auf die Eigentumsverhältnisse
ist ggf. im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis einzugehen.
Wenn Sie die aufgeführten Gegenstände zur Fortsetzung Ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, können Sie
dies hier angeben und kurz begründen.
Ergänzungsblatt 5 C
(Forderungen, Rechte aus Erbfällen)
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 5 von 12
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Wenn Sie private Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherungen abge-
schlossen haben, besteht, auch wenn die Versicherungsleistungen noch nicht fällig sind, für den Fall der
Auflösung des Versicherungsvertrags in der Regel ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes.
Bitte ermitteln Sie daher bei solchen Versicherungen möglichst den derzeitigen Rückkaufwert. Die Versi-
cherungsbeiträge hinsichtlich dieser Versicherungen müssen Sie als regelmäßige Zahlungsverpflichtung
im Ergänzungsblatt 5 J angeben. Im Übrigen können Forderungen aus Versicherungsverträgen
etwa bestehen wegen Beitragsrückerstattungen oder wegen Erstattungsansprüchen aus der Haft-
pflicht-, Hausrat- oder privaten Krankenversicherung.
Wenn Sie noch Ansprüche gegen Ihren derzeitigen oder einen früheren Arbeitgeber haben, die nicht
als laufende Einkünfte im Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis anzugeben sind, ge-
ben Sie hier bitte die vollständige Anschrift des Arbeitgebers sowie die Art und die Höhe der geschuldeten
Leistungen an.
Geben Sie bitte nicht nur bereits durch Bescheid festgestellte Steuererstattungsansprüche an, sondern
teilen Sie auch mit, wenn Sie auf Grund einer abgegebenen Steuererklärung mit einer Steuererstattung
rechnen.
Hier sind alle sonstigen Zahlungsansprüche anzugeben, die nicht - wie etwa Ihre Rückzahlungsansprü-
che aus einem privaten Darlehen (Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis) - bereits in
einer anderen Rubrik erfasst werden. Hierunter fällt z. B. auch der Anspruch auf Rückzahlung einer von
Ihnen geleisteten Mietkaution. Ggf. können Sie hier auch Angaben zur Einbringlichkeit des Zahlungs-
anspruchs machen, wenn etwa der Zahlungsanspruch von dem Gegner bestritten wird oder wenn sich
der Schuldner der Forderung im Vermögensverfall befindet.
Wenn Ihnen nach einem Erbfall möglicherweise Rechte als Erbe bzw. Miterbe oder Pflichtteils-
ansprüche zustehen, teilen Sie bitte die Art und den ungefähren Wert Ihres Anspruchs auch dann mit,
wenn die Rechtsnachfolge noch ungeklärt ist.
Ergänzungsblatt 5 D
(Grundstücke, Eigentumswohnungen, Rechte an Grundstücken)
Geben Sie bitte zunächst die Lage des Grundbesitzes sowie die Nutzungsart (selbst bewohnt, vermie-
tet, verpachtet, gewerblich genutzt, leer stehend usw.) an. Teilen Sie dann die genaue Grundbuchbe-
zeichnung mit oder fügen Sie einen vollständigen, inhaltlich aktuellen Grundbuchauszug bei. In der
Spalte „Eigentumsanteil“ tragen Sie bitte „1/1“ ein, wenn Ihnen der Grundbesitz allein gehört; bei mehreren
Eigentümern ist der entsprechende Bruchteil anzugeben (1/2, 1/4, 1/9 usw.). Bei Eigentumswohnungen
ist nur der Eigentumsanteil an dem Sondereigentum anzugeben. Den Verkehrswert können Sie
– etwa unter Zugrundelegung des von Ihnen gezahlten Kaufpreises – schätzen.
Die Belastungen des Grundvermögens (Grundschulden, Hypotheken usw.) ergeben sich entweder aus
dem von Ihnen beigefügten Grundbuchauszug oder sie sind aus einem inhaltlich aktuellen Grundbuch-
auszug in die Rubrik zu übernehmen. Auch wenn Sie einen Grundbuchauszug beigefügt haben, müssen
Sie den derzeitigen Wert jeder Belastung, das ist die Höhe, in der die zugrunde liegende Darlehens-
forderung einschließlich Zinsen und Kosten noch besteht, in der dafür vorgesehenen Spalte eintragen.
Wenn die Zwangsversteigerung des Grundvermögens betrieben wird oder wenn Zwangsverwaltung
angeordnet wurde, sind hier das zuständige Amtsgericht und das Geschäftszeichen anzugeben.
Ergänzungsblatt 5 E
(Beteiligungen)
Wenn Sie Aktien oder sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besitzen, geben Sie bitte neben der
Beteiligungsform (Aktie usw.) Namen und Anschrift der Gesellschaft und – wenn vorhanden – die WKN
(Wertpapier-Kennnummer, auch WPKN) sowie ggf. die Depot-Nr. und den Namen der Depotbank an.
Registergericht und HRB-Nr. sind etwa bei GmbH-Beteiligungen anzugeben.
Wenn Sie Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), einer Partnerschaftsgesellschaft,
einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) oder einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) bzw. Komplementär oder Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) sind, sind hier
die erforderlichen Angaben – auch zum Wert des Gesellschaftsanteils – zu machen.
Wenn Sie an einer Kapital- oder einer Personengesellschaft als sogenannter stiller Gesellschafter betei-
ligt sind, müssen Sie dies hier angeben.
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 6 von 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 865
Eine Beteiligung an einer Genossenschaft liegt auch vor, wenn Sie bei einer Genossenschaftsbank
(Volksbank, Raiffeisenbank, Sparda-Bank usw.) ein Konto besitzen und zu diesem Zweck einen
Geschäftsanteil erworben haben.
Ergänzungsblatt 5 F
(Immaterielle Vermögensgegenstände und sonstiges Vermögen)
Wenn Sie Inhaber von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder Inhaber von Patenten, Mustern
oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten sind, geben Sie die Einzelheiten hier bitte so genau wie
möglich an.
Bitte geben Sie hier Ihr sonstiges Vermögen an, wenn dies nicht bereits in einer anderen Rubrik erfragt
worden ist.
Ergänzungsblatt 5 G
(Laufendes Einkommen)
Bitte bezeichnen Sie, wenn Sie derzeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, zunächst Ihre
genaue Tätigkeit. Wenn sich Ihr Tätigkeitsbereich in den vergangenen zwei Jahren wesentlich geändert
hat, weisen Sie darauf bitte hin. Geben Sie sodann Namen und Anschrift Ihres Arbeitgebers an und
teilen Sie – wenn vorhanden – auch die Personal-Nr. mit, unter der Sie bei Ihrem Arbeitgeber geführt
werden. Um Ihre Angaben zu belegen, können Sie die Verdienstbescheinigungen der letzten zwei
Monate beifügen.
1. Tragen Sie hier bitte Ihr regelmäßiges Monatseinkommen mit dem Auszahlungsbetrag (also abzüg-
lich Steuern, Sozialabgaben und ggf. einbehaltener Pfändungs- bzw. Abtretungsbeträge) ein. Werden
Beträge auf Grund von Pfändungen oder Lohnabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungs-
betrag bitte ebenfalls ein. Nähere Angaben zu Pfändungen und Abtretungen machen Sie in diesem Fall
bitte im Ergänzungsblatt 5 H - .
2. Wenn Sie regelmäßige Zulagen (Überstunden-, Nachtzuschläge usw.) erhalten, geben Sie bitte den
durchschnittlichen Monatsbetrag ebenfalls mit dem Auszahlungsbetrag und ggf. mit dem Abzweigungs-
betrag ein.
3. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen zusätzliche Leistungen gewährt (z. B. vermögenswirksame Leistungen,
Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungs- oder Unterkunftszuschüsse), tragen Sie diese bitte hier ein.
4. und 5. Wenn Sie im laufenden oder im vergangenen Jahr Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld erhalten
haben, tragen Sie die zuletzt erhaltenen Zahlungen bitte hier ein.
6. Wenn Sie im Rahmen Ihrer Beschäftigung oder eines sonstigen Dienstverhältnisses Tantiemen,
Provisionen oder zusätzliche Aufwandsentschädigungen erhalten, sind diese hier anzugeben, und
zwar bei monatlicher Zahlungsweise in der Rubrik „monatlich“, im Übrigen in der Rubrik „jährlich“.
7. Wenn Sie infolge der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses einmalig oder vorübergehend
Abfindungszahlungen oder Zahlungen aus einem Sozialplan erhalten, geben Sie diese Zahlungen hier
bitte mit ihrem Gesamtbetrag an.
Wenn Sie Altersrente, Ruhestandsbezüge oder sonstige rentenähnliche Leistungen erhalten, tragen
Sie diese bitte hier mit ihrem Auszahlungsbetrag (also abzüglich Steuern, Sozialabgaben und ggf. einbe-
haltener Pfändungs- bzw. Abtretungsbeträge) ein. Werden Beträge auf Grund von Pfändungen oder Lohn-
abtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungsbetrag bitte ebenfalls ein. Nähere Angaben zu
Pfändungen und Abtretungen machen Sie in diesem Fall bitte im Ergänzungsblatt 5 H - . Berufs-
und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Hinterbliebenen- und Unfallrenten tragen Sie bitte weiter unten in
der Rubrik Leistungen aus öffentlichen Kassen ein.
Wenn Sie laufende Unterhaltszahlungen (Barunterhalt) erhalten, sind Name und Anschrift der unter-
haltspflichtigen Person(en) sowie die Höhe des regelmäßig gezahlten Unterhalts anzugeben. Werden
Beträge auf Grund von Pfändungen oder Lohnabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungs-
betrag bitte ebenfalls ein.
Hier sind Ihre regelmäßigen Leistungen aus öffentlichen Kassen anzugeben, also insbesondere
Arbeitslosengeld sowie alle Sozialleistungen und alle Renten mit Ausnahme der Altersrente, die als
Leistung der Rentenversicherung zu erfassen ist. Werden Beträge auf Grund von Pfändungen oder
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 7 von 12
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Lohnabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungsbetrag bitte ebenfalls ein.
Wenn Sie einen Gegenstand, ein Grundstück oder eine Wohnung verpachten oder vermieten (auch
Untermiete), geben Sie hier bitte zunächst das Miet- oder Pachtobjekt sowie Namen und Anschrift der
Mieter oder Pächter an. Ihre Einkünfte geben Sie bitte mit dem monatlichen oder jährlichen Gesamt-
betrag (Bruttomiete einschließlich aller Vorauszahlungen auf Nebenkosten etc.) an.
Wenn Sie Zinseinkünfte haben, geben Sie den ungefähren Jahresbetrag dieser Einkünfte hier an. Dane-
ben ist hier Raum für weitere laufende Einkünfte, die nicht in einer anderen Rubrik erfasst sind.
Ergänzungsblatt 5 H
(Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)
Wenn Sie Gegenstände (z. B. Ihren PKW) unter Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung
übereignet haben, geben Sie dies bitte hier an. Teilen Sie auch mit, wie hoch die gesicherte Restschuld
derzeit noch ist. Nähere Angaben zum Wert des Sicherungsgegenstands machen Sie bitte im Ergän-
zungsblatt 5 B - .
Gleiches gilt, wenn Sie (etwa zur Sicherung eines Bankkredits) Ihren Lohn oder sonstige Forderungen
abgetreten haben. Geben Sie hier bitte zusätzlich an, ob die Abtretung bei Ihrem Arbeitgeber offengelegt
ist, und ob der pfändbare Teil der Einkünfte abgeführt wird. Die Höhe des Abzweigungsbetrags ergibt
sich aus Ihren Angaben im Ergänzungsblatt 5 G - .
Wenn Sie Gegenstände oder Forderungen freiwillig verpfändet haben (z. B. in einem Pfandleihhaus),
geben Sie dies bitte hier an. Teilen Sie auch mit, wie hoch die gesicherte Restschuld ist. Nähere Angaben
zum Wert des Sicherungsgegenstands machen Sie bitte im Ergänzungsblatt 5 B - .
Wenn Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden oder
wenn Ihr Lohn oder sonstige Forderungen durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Vollstreckungsgerichts gepfändet wurde, ist dies im Einzelnen hier anzugeben. Die DR-Nr. (das ist das
Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers) ergibt sich aus dem Pfändungsprotokoll, Name und Aktenzeichen
des Vollstreckungsgerichts befindet sich auf der Ihnen zugestellten Ausfertigung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses.
Ergänzungsblatt 5 J
(Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen)
Wenn Sie dritten Personen tatsächlich regelmäßigen Unterhalt leisten, geben Sie hier bitte die Perso-
nalien der Unterhaltsempfänger, das Familienverhältnis sowie Art und Höhe der regelmäßigen Unterhalts-
leistung an. Wenn die Empfänger eigene Einnahmen haben, ist die Höhe dieser Einnahmen – wenn be-
kannt – mitzuteilen.
Ihre Wohnkosten ergeben sich in der Regel aus Ihrem Mietvertrag. Anzugeben sind die darin ausgewie-
sene Kaltmiete und die Mietnebenkosten. Wenn die Nebenkosten nicht gesondert ausgewiesen werden,
ist in der Rubrik „Kaltmiete“ die Gesamtmiete und in der Rubrik „Nebenkosten“ ein Strich einzutragen.
Wenn neben Ihnen weitere Personen Teile der Miete zahlen, ist neben Ihrer Mietzahlung der Anteil Ihrer
Mitbewohner anzugeben. Eine von Ihnen geleistete Mietkaution ist als sonstiger Zahlungsanspruch
weiter oben zu erfassen.
Weitere regelmäßige Zahlungsverpflichtungen sind nur aufzuführen, wenn es sich nicht um unwesent-
liche Ausgaben im Rahmen der normalen Lebensführung handelt. Anzugeben sind etwa Verpflichtungen
aus Kredit-, Abzahlungskauf- oder Leasingverträgen sowie Lebensversicherungsbeiträge
und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Mehraufwendungen bei Vorliegen einer Behinderung, regel-
mäßige Pflege- und Krankheitsaufwendungen usw.).
Ergänzungsblatt 5 K
(Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen)
Wenn Sie in den vergangenen vier Jahren Geld- oder Sachgeschenke von nicht geringem Wert gemacht
haben, die nach Ihren Lebensverhältnissen nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstags-,
Weihnachtsgeschenke usw.) anzusehen sind, müssen Sie hier den Empfänger sowie Gegenstand und
Wert der Geschenke angeben.
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 8 von 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 867
Wenn Sie innerhalb der vergangenen zwei Jahre Gegenstände oder Forderungen an eine der im Antrags-
formular im Einzelnen aufgeführten nahestehenden Personen veräußert haben, müssen Sie ebenfalls
den Empfänger, den veräußerten Gegenstand und den Wert dieses Gegenstandes bzw. der von Ihnen
erhaltenen Gegenleistung mitteilen. Wenn Ihnen nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO betrof-
fen sind, welche nicht bereits unter die Nummern 2.1 bis 2.6 fallen, geben Sie dies einschließlich einer
Erläuterung des Verhältnisses zu Ihnen unter Nummer 2.7 an.
Anlage 6
(Gläubiger- und Forderungsverzeichnis)
In dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis müssen Sie alle Ihre Gläubiger mit allen gegen Sie ge-
richteten Forderungen aufführen. Dabei genügt hier die Kurzbezeichnung des Gläubigers; die voll-
ständigen Angaben zu den Gläubigern müssen Sie im Allgemeinen Teil des Gerichtlichen Schuldenberei-
nigungsplans erfassen. Achten Sie bitte darauf, dass die lfd. Nr. des Gläubigers im Schuldenbe-
reinigungsplan und im Gläubigerverzeichnis jeweils übereinstimmt.
Zu jedem Gläubiger müssen Sie die Forderungen erfassen, die gegen Sie geltend gemacht werden, auch
wenn Sie eine Forderung für unbegründet halten. Wenn ein Gläubiger mehrere rechtlich selbständige
Forderungen gegen Sie geltend macht, ist jede Hauptforderung in eine neue Zeile nach folgendem
Beispiel einzutragen:
lfd. Name des Zinsen Summe aller
Hauptforderung Kosten Forderungsgrund
Nr. Gläubigers Höhe bis zum Forderungen
1 Mustermann 12.600,00 504,00 18.1.14 366,00 Vertrag vom ...
6.000,00 Schadenersatz wegen ... 19.470,00
2 Musterfrau GmbH 3.000,00 66,00 18.1.14 15,00 Warenlieferung vom ... 3.081,00
Die einzelnen Forderungen sind nach dem Betrag der Hauptforderung, den hierauf beanspruchten Zin-
sen und den vom Gläubiger geltend gemachten Kosten aufzuschlüsseln. Bei der Berechnung der Zin-
sen sollte möglichst für alle Gläubiger ein einheitlicher Stichtag zugrunde gelegt sein. Der Tag, bis zu
dem die Zinsen berechnet sind, ist anzugeben. Wenn Sie die Forderung ganz oder teilweise für unbegrün-
det halten, können Sie dies in der Spalte „Forderungsgrund“ anmerken. In der letzten Spalte ist die Sum-
me aller Forderungen eines Gläubigers einschließlich aller Zinsen und Kosten anzugeben.
Die zweite Seite des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses müssen Sie bei einem handschriftlichen
Ausfüllen wegen der darauf befindlichen Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch einreichen,
wenn alle Angaben zu Gläubigern und Forderungen auf der ersten Seite Platz finden. Sollten mehr als 26
Forderungen einzutragen sein, kann die erste Seite des Verzeichnisses kopiert und eingelegt werden.
Wenn das Formular mit dem Computer ausgefüllt wird, dürfen hier nach Aufhebung des Dokumentschut-
zes Zeilen eingefügt oder gelöscht werden.
Anlage 7
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren – Allgemeiner Teil)
Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan enthält Ihre Vorschläge zu einer einvernehmlichen Eini-
gung mit Ihren Gläubigern. Wenn das Gericht eine solche Einigung für möglich hält, ordnet es die Durch-
führung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens an. Es verzichtet auf die Durchführung,
wenn eine Einigung unwahrscheinlich ist. Vor der Entscheidung des Gerichts erhalten Sie Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans im gerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Schei-
tern eines inhaltsgleichen außergerichtlichen Einigungsversuchs möglich, weil im gerichtlichen Verfah-
ren das Schweigen der Gläubiger als Zustimmung zu dem Plan gilt. Das Gericht kann zudem die
Einwendungen einzelner Gläubiger auf Antrag eines Gläubigers durch eine Zustimmung ersetzen, wenn
die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat und die zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte
der Summe der gesamten Forderungen auf sich vereinigen.
Sie müssen in der Kopfzeile des Schuldenbereinigungsplans Ihren Namen und Ihre vollständige An-
schrift einsetzen, weil der angenommene Schuldenbereinigungsplan wie ein gerichtlicher Vergleich einen
Vollstreckungstitel darstellt, in dem die Beteiligten vollständig erfasst sein müssen.
Als Datum des Schuldenbereinigungsplans setzen Sie bitte zunächst das Datum des Insolvenzantrags
ein. Wenn Sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einen geänderten Schuldenbereinigungsplan
einreichen, ist hier jeweils das Datum der aktuellen Fassung einzusetzen.
In der inhaltlichen Gestaltung des Schuldenbereinigungsplans sind Sie weitgehend frei. Das Gesetz
bestimmt lediglich, dass der Plan Regelungen über die Sicherheiten der Gläubiger enthalten muss.
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 9 von 12
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
Deshalb sind neben dem Allgemeinen Teil stets auch die ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B)
einzureichen. Ob Sie für Ihr Angebot an die Gläubiger daneben den Musterplan mit Einmalzahlung oder
festen Raten , den Musterplan mit flexiblen Raten oder einen von diesen Vorgaben abwei-
chenden sonstigen Plan verwenden, ist Ihnen freigestellt. Für Gestaltung und Inhalt eines sonstigen
Plans bestehen keine zwingenden Vorgaben. Sie sollten aber stets darauf achten, dass sich aus dem
Plan genau ergibt, wem Sie welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt anbieten. Der Plan sollte präzise,
verständlich und nachvollziehbar sein, damit Ihre Gläubiger und das Gericht zweifelsfrei erkennen können,
welche Rechte und Pflichten durch den Plan begründet werden. Bitte beachten Sie auch, dass Ihren
Gläubigern außer dem Plan nur die Vermögensübersicht zugestellt wird, sodass sich alle wesentlichen
Informationen zu Ihren Verbindlichkeiten auch aus dem Plan ergeben sollten.
Jeder Ihnen bekannte Gläubiger ist mit seiner vollständigen, zustellungsfähigen Anschrift und, so-
weit – etwa bei Gesellschaften (GmbH, KG usw.) oder bei Minderjährigen – geboten, unter Angabe des
gesetzlichen Vertreters anzugeben. Die Angabe von Postfachanschriften ist nicht zulässig. Wenn
Ihnen ein Verfahrensbevollmächtigter des Gläubigers bekannt ist, können Sie diesen gleichfalls hier ange-
ben. Die Gläubiger sind fortlaufend zu nummerieren. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich,
die Gläubiger in alphabetischer Reihenfolge zu sortieren. Zu jedem Gläubiger ist die Gesamthöhe sei-
ner Forderungen sowie deren prozentualer Anteil an der Gesamtverschuldung mitzuteilen.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Nummerierung auch im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
und im Besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans einheitlich verwenden.
Anlage 7 A
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil – Musterplan mit Einmalzahlung oder festen Raten)
Den Musterplan mit Einmalzahlung bzw. festen Raten können Sie verwenden, wenn Sie Ihren Gläubi-
gern eine einmalige oder mehrere regelmäßige (meist monatliche) Zahlungen anbieten. Bitte geben Sie in
der dem eigentlichen Zahlungsplan vorangestellten Rubrik zunächst Ihre Gesamtverschuldung (die
Summe aller Forderungen Ihrer Gläubiger aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis), den Gesamt-
regulierungsbetrag (die Summe aller im Plan angebotenen Zahlungen) sowie die sich hieraus ergebende
Gesamtregulierungsquote an. Bei Ratenzahlungen geben Sie bitte auch an, wie hoch die monatliche
Gesamtrate (die Summe Ihrer monatlichen Zahlungen) ist.
Für die Durchführung des Plans besonders wichtig ist die Angabe der Anzahl der Raten, der Zahlungs-
weise und des Zahlungsbeginns. Auch Sonderzahlungen, die Sie zusätzlich zu den regulären Raten-
zahlungen leisten wollen, sind hier genau zu bezeichnen. Wenn diese Angaben für alle Gläubiger in
gleicher Weise gelten, machen Sie die Angaben bitte nur in der hierfür vorgesehenen allgemein gültigen
Rubrik „Zahlungsweise und Fälligkeit“. Nur wenn für einzelne Gläubiger unterschiedliche Regelungen
gelten sollen, müssen Sie die Spalte „Zahlungsweise und Fälligkeit“ für diese Gläubiger ausfüllen.
Bitte beachten Sie bei der Bestimmung des Zahlungsbeginns, dass Sie die Zahlungen erst aufnehmen
können, wenn das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt hat. Es empfiehlt
sich daher, für den Beginn der Zahlungen keinen festen Zeitpunkt, sondern eine auf die Annahme des
Schuldenbereinigungsplans bezogene Regelung vorzusehen (z. B.: „monatlich zum 3. Werktag, erst-
mals in dem auf die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans folgenden Monat“).
Geben Sie in dem nachfolgenden Zahlungsplan nach der lfd. Nr. aus dem Allgemeinen Teil des Schul-
denbereinigungsplans und der Kurzbezeichnung des Gläubigers die Forderungen des Gläubi-
gers, wie im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis erläutert, jeweils nach Hauptforderung, Zin-
sen und Kosten aufgeschlüsselt an. Die Aufschlüsselung dient hier zur Information der übrigen Gläubi-
ger, denen das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht zugestellt wird. Geben Sie bitte auch an, ob
die Forderung des Gläubigers gesichert ist (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung,
ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter). Wenn dies der Fall ist, müssen Sie in den
Ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B) angeben, inwieweit diese Sicherungsrechte von dem
Plan berührt werden.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sind auch im Schuldenbereinigungsplan mehrere
rechtlich selbständige Hauptforderungen eines Gläubigers getrennt aufzuführen. Entsprechend ist die
Höhe der Einmalzahlung oder Rate für jede Forderung gesondert anzugeben. Auch kann die Regulie-
rungsquote (der prozentuale Anteil aller von Ihnen angebotenen Zahlungen an der Gesamtforderung des
Gläubigers) bei mehreren Hauptforderungen eines Gläubigers unterschiedlich sein (etwa wegen nur teil-
weise bestehender Sicherungsrechte oder bei einer Forderung, deren Berechtigung Sie nicht oder nur
teilweise anerkennen).
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 10 von 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 869
Anlage 7 A
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil – Musterplan mit flexiblen Raten)
Der Musterplan mit flexiblen Raten ist für die Fälle gedacht, in denen Sie Ihren Gläubigern keine festen
Raten anbieten können oder wollen. Die Grundlage für die Berechnung der flexiblen Raten bildet dabei der
pfändbare Teil Ihres Einkommens. Sie können Ihren Gläubigern zusätzlich zu dem pfändbaren Ein-
kommensteil auch einen Teil Ihres unpfändbaren Einkommens anbieten oder bestimmen, dass Ihnen
nach einer gewissen Laufzeit des Plans ein Teil des pfändbaren Einkommens verbleiben soll. Wenn der
von Ihnen angebotene Zahlbetrag nicht dem jeweils pfändbaren Teil Ihres Einkommens entsprechen soll,
müssen Sie dies in einer Ergänzenden Regelung (Anlage 7 B) eindeutig bestimmen.
Bitte geben Sie beim flexiblen Plan zunächst Ihre Gesamtverschuldung (die Summe aller Forderungen
Ihrer Gläubiger aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) sowie den derzeit pfändbaren Teil Ihres
Einkommens an.
Für die Durchführung des Plans besonders wichtig ist die Angabe der Gesamtlaufzeit des Plans, der
Zahlungsweise und des Beginns der Laufzeit. Wenn diese Angaben für alle Gläubiger in gleicher Wei-
se gelten, machen Sie die Angaben bitte nur in der hierfür vorgesehenen allgemein gültigen Rubrik
„Zahlungsweise und Fälligkeit“. Nur wenn für einzelne Gläubiger unterschiedliche Regelungen gelten
sollen, müssen Sie Spalte „Zahlungsweise und Fälligkeit“ für diese Gläubiger ausfüllen.
Bitte beachten Sie bei der Bestimmung des Beginns der Laufzeit, dass Sie Zahlungen erst aufnehmen
können, wenn das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt hat. Es empfiehlt
sich daher, für den Beginn der Laufzeit keinen festen Zeitpunkt, sondern eine auf die Annahme des
Schuldenbereinigungsplans bezogene Regelung vorzusehen (z. B.: „monatlich zum 3. Werktag, erst-
mals in dem auf die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans folgenden Monat“).
Geben Sie in dem nachfolgenden Zahlungsplan nach der lfd. Nr. aus dem Allgemeinen Teil des Schul-
denbereinigungsplans und der Kurzbezeichnung des Gläubigers bitte zunächst an, ob die Forde-
rung des Gläubigers gesichert ist (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung, ein
Pfandrecht oder eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter). Wenn dies der Fall ist, müssen Sie in den Er-
gänzenden Regelungen (Anlage 7 B) regeln, inwieweit diese Sicherungsrechte von dem Plan
berührt werden.
Sodann sind die Forderungen des Gläubigers, wie im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
erläutert, jeweils nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgeschlüsselt anzugeben. Die Auf-
schlüsselung dient hier zur Information der übrigen Gläubiger, denen das Gläubiger- und Forderungsver-
zeichnis nicht zugestellt wird.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sind auch im Schuldenbereinigungsplan mehrere
Forderungen eines Gläubigers getrennt aufzuführen. Auch kann der Anteil des Gläubigers am Zahlbe-
trag bei mehreren Hauptforderungen eines Gläubigers unterschiedlich sein (etwa wegen nur teilweise
bestehender Sicherungsrechte oder bei einer Forderung, deren Berechtigung Sie nicht oder nur teilweise
anerkennen).
Anlage 7 B
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil – Ergänzende Regelungen)
Wenn Forderungen der Gläubiger gesichert sind (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsüber-
eignung, ein Pfandrecht, eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter), müssen Sie hier regeln, inwieweit diese
Sicherungsrechte von dem Plan berührt werden. Sie können hier z. B. bestimmen, dass während der
Laufzeit alle Pfändungsmaßnahmen und Abtretungen ruhen und nach vollständiger Erfüllung des
Plans wegfallen. Auch können Sie regeln, ob und in welchem Umfang die Mithaftung anderer Personen
(z. B. Bürgen) entfallen soll.
Wenn gegen Sie die Zwangsvollstreckung betrieben wird und das Gericht im Anschluss an Ihren Insol-
venzantrag die Zwangsvollstreckung vorläufig einstellt, sollten Sie hier auch regeln, ob die vorläufig
nicht an die Gläubiger ausgezahlten Pfändungsbeträge beim Zustandekommen des Schuldenbereini-
gungsplans an die Pfändungsgläubiger ausgekehrt oder im Rahmen des Zahlungsplans anteilig an die
Gläubiger verteilt werden sollen.
Ob und in welchem Umfang Sie darüber hinaus ergänzende Regelungen in Ihren Schuldenbereinigungs-
plan aufnehmen, ist Ihnen überlassen. Über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten kann Sie die Person
oder Stelle beraten, die den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch begleitet hat. In Betracht
kommen insbesondere Verschlechterungs- oder Besserungsklauseln, die einerseits Sie bei einer Ver-
schlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situation davor schützen, Ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Plan
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 11 von 12
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
nicht mehr erfüllen zu können, andererseits den Gläubigern das Recht geben, bei einer deutlichen Besse-
rung Ihrer Vermögensverhältnisse eine Anpassung der Zahlungen zu verlangen. Sinnvoll im Hinblick auf
die mögliche Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht kann darüber hinaus die Aufnahme
einer Verfallklausel sein, wonach die Gesamtforderung Ihrer Gläubiger für den Fall, dass Sie Ihre Zah-
lungspflichten aus dem Plan nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder in voller Höhe auf-
lebt.
Anlage 7 C
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung)
Die Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung sind kein notwendiger Bestandteil
des Schuldenbereinigungsplans. Sie dienen dazu, einzelne Regelungen des Schuldenbereinigungs-
plans für die Gläubiger verständlich zu machen. So kann es sich beispielsweise empfehlen, die quoten-
mäßige Besserstellung eines Gläubigers zu erklären, um Einwendungen der schlechtergestellten Gläubi-
ger entgegenzuwirken.
Amtliche Fassung 7/2014 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Formularen, Seite 12 von 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 871
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2014
– 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vor-
schriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
(LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 (elektronischer Bundesan-
zeiger 2011 AT144 V2) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. Juni 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Berichtigung
des Umverteilungsprämiengesetzes 2014
Vom 18. Juni 2014
Das Umverteilungsprämiengesetz 2014 vom 17. Februar 2014 (BGBl. I S. 106)
ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 73/2009“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ zu ersetzen.
Bonn, den 18. Juni 2014
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Wolfgarten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 871
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2014
– 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vor-
schriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
(LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 (elektronischer Bundesan-
zeiger 2011 AT144 V2) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. Juni 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Berichtigung
des Umverteilungsprämiengesetzes 2014
Vom 18. Juni 2014
Das Umverteilungsprämiengesetz 2014 vom 17. Februar 2014 (BGBl. I S. 106)
ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 73/2009“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ zu ersetzen.
Bonn, den 18. Juni 2014
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Wolfgarten