714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
(Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung – FzMechAusbV)*
Vom 10. Juni 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- (2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende
setzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- 1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
den ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Hand-
werksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verord- 2. Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert fahrzeugtechnischen Systemen,
worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des 3. Messen und Prüfen an Systemen,
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 4. Durchführen von Instandhaltungs- und Wartungs-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass arbeiten,
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
5. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bau-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
teilen, Baugruppen und Systemen,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung: 6. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an
Fahrzeugen und Systemen,
§1 7. Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von
Staatliche Fahrzeugteilen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 8. Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
Der Ausbildungsberuf des Karosserie- und Fahr- 9. Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,
zeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahr- 10. Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen,
zeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach
11. Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstand-
Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- haltungstechnik sind:
und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.
1. Beurteilen des Schadensumfangs,
§2 2. Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrge-
stellen und Fahrwerken,
Dauer der Berufsausbildung
3. Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Syste-
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. men,
4. Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzein-
§3
richtungen,
Fachrichtungen der Berufsausbildung
5. Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.
Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgen- (4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
den Fachrichtungen durchgeführt: und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und
1. Karosserieinstandhaltungstechnik oder Fahrzeugbautechnik sind:
2. Karosserie- und Fahrzeugbautechnik. 1. Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und
Nachrüsten von Karosserien, Karosserieteilen, Bau-
§4 gruppen und Fahrgestellen,
Struktur und Inhalte der Berufsausbildung 2. Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 3. Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbautei-
len sowie von Baugruppen,
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 4. Beurteilen des Schadensumfangs,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und 5. Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflä-
Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstand- chen.
haltungstechnik oder in der Fachrichtung Karosse- Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und
rie- und Fahrzeugbautechnik und Fähigkeiten sind in mindestens einem der Einsatz-
3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. gebiete Karosseriebau oder Fahrzeugbau anzuwenden
und zu vertiefen. Das Einsatzgebiet oder die Einsatz-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des gebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- (5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre- keiten sind:
publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
veröffentlicht. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 715
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, §8
4. Umweltschutz, Teil 1 der
Abschluss- oder Gesellenprüfung
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-
streckt sich auf
6. betriebliche und technische Kommunikation, 1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs-
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. halbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
§5 2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten
drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für
Ausbildungsrahmenplan
die Berufsausbildung wesentlich ist.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- steht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
1. Arbeitsauftrag und
Handlungsfähigkeit).
2. Auftragsplanung.
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderhei- folgende Vorgaben:
ten die Abweichung erfordern. 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Mes-
§6 sungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten
zu recherchieren,
Durchführung der Berufsausbildung,
schriftlicher Ausbildungsnachweis b) Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische
Unterlagen anzuwenden,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- c) Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicher-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- heits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- d) manuelle und maschinelle Be- und Verarbei-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, tungsverfahren, Füge- und Umformtechniken an-
was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen zuwenden,
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist e) elektrische und elektronische Bauteile nach
auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und
nachzuweisen. eine Funktionsprüfung durchzuführen,
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des f) ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie
Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die g) fachbezogene Probleme und deren Lösungen
Auszubildenden zu erstellen. darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu be-
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen gründen;
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- tigkeiten zugrunde zu legen:
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
a) Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
Bauteils sowie
ßig durchzusehen.
b) Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder
§7 elektronischen Systems;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen, das
Abschluss- oder Gesellenprüfung aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und ei-
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht nem Kundenauftrag entspricht;
aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Aus- 4. mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fach-
bildungsjahres stattfinden, Teil 2 am Ende der Berufs- gespräch über das Prüfungsprodukt geführt werden;
ausbildung.
5. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt
(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist sechs Stunden und für das auftragsbezogene Fach-
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- gespräch höchstens 15 Minuten.
fähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesel- (4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung beste-
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er hen folgende Vorgaben:
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
herrscht, a) Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoff-
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig- eigenschaften zu planen,
keiten besitzt und b) Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesund-
3. mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts ver- heitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
traut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbil- c) die für die Herstellung erforderlichen Bauteile,
dung wesentlich ist. Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzule-
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
gen und dabei die technischen Regeln und die 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-
Werkstoffeigenschaften zu beachten sowie tigkeiten zugrunde zu legen:
d) informationstechnische, technologische und ma- a) Festlegen und Durchführen von Instandhaltungs-
thematische Sachverhalte zu bewerten und Lö- arbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen
sungswege darzustellen; einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche so-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, die wie
sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach b) Anschließen von Systemen und Bauteilen nach
Absatz 3 beziehen; Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prü-
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. fen der Funktion und Erstellen einer praxisbezo-
genen Dokumentation;
§9 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die
Teil 2 der Abschluss- aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und ei-
oder Gesellenprüfung in der nem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen
Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik dokumentieren;
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er- 4. mit dem Prüfling soll während seiner Arbeitsaufgabe
streckt sich auf ein situatives Fachgespräch geführt werden, das aus
mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie 5. die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden; das situative
Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt
2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der
höchstens 20 Minuten dauern.
Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können auch andere
sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be- Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in glei-
reits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesel- cher Breite und Tiefe den Nachweis nach Satz 1 Num-
lenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als mer 1 ermöglichen.
es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig- (5) Für den Prüfungsbereich Karosserieinstandhal-
keit erforderlich ist. tungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
steht aus folgenden Prüfungsbereichen: a) einen Karosserieschaden zu kalkulieren,
1. Kundenauftrag,
b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu
2. Karosserieinstandhaltungstechnik sowie planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem je-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. weiligen Verfahren zuzuordnen,
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste- c) Problemanalysen unter Beachtung von techni-
hen folgende Vorgaben: schen Regeln, Vorgaben und zulassungsrecht-
lichen Bestimmungen durchzuführen und In-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
standhaltungswege aufzuzeigen,
a) Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu
d) Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne zu nut-
entwickeln,
zen,
b) Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzu-
setzen und dabei sowohl wirtschaftliche, techni- e) funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs
sche, organisatorische, zeitliche und qualitätssi- und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
chernde Vorgaben zu beachten als auch den Um- f) elektrotechnische Funktionen unter Anwendung
weltschutz zu berücksichtigen, der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
c) Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksich- g) Berechnungen durchzuführen und
tigen, h) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo-
d) Material zu disponieren, nenten unter Anwendung der Sicherheitsvor-
e) fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in schriften darzustellen;
Betrieb zu nehmen, 2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten,
f) Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu ver- wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente
binden, verwenden darf;
g) Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Ka- 3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
rosseriebauteilen durchzuführen, (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
h) Informationssysteme zu nutzen und Diagnose- kunde bestehen folgende Vorgaben:
systeme einzusetzen, 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
i) Störungen in Systemen festzustellen, Fehler ein- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
zugrenzen und zu beheben, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
stellen und zu beurteilen;
j) Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu
analysieren sowie 2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben
k) Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu schriftlich bearbeiten;
erläutern; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 717
§ 10 2. Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie
Gewichtung der 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsbereiche und Bestehen der (4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
Gesellen- oder Abschlussprüfung in der hen folgende Vorgaben:
Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie
folgt zu gewichten: a) Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu
entwickeln,
1. Arbeitsauftrag mit 20 Prozent,
b) Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzu-
2. Auftragsplanung mit 10 Prozent, setzen und dabei sowohl wirtschaftliche, techni-
3. Kundenauftrag mit 40 Prozent, sche, organisatorische, zeitliche und qualitätssi-
4. Karosserieinstandhaltungstechnik mit 20 Prozent, chernde Vorgaben zu beachten als auch den Um-
weltschutz zu berücksichtigen,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
c) Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksich-
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan- tigen,
den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
worden sind: d) Material zu disponieren,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- e) fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in
tens „ausreichend“, Betrieb zu nehmen,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- f) Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu
chend“, montieren,
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens g) Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen
„ausreichend“, durchzuführen,
4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von h) Informationssysteme zu nutzen und Diagnose-
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und systeme einzusetzen,
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- i) Störungen in Systemen festzustellen, Fehler ein-
gend“. zugrenzen und zu beheben,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem j) Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu
der Prüfungsbereiche „Karosserieinstandhaltungstech- analysieren und
nik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine k) Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, erläutern;
wenn 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- tigkeiten zugrunde zu legen:
chend“ bewertet worden ist und a) Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeug-
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen karosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion
der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder ei-
geben kann. ner Fahrzeugbaukonstruktion sowie
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- b) Anschließen von Systemen und Bauteilen nach
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prü-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- fen der Funktion und Erstellen einer praxisbezo-
nis 2 : 1 zu gewichten. genen Dokumentation;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die
§ 11 aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und ei-
Teil 2 der Abschluss- oder nem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen
Gesellenprüfung in der Fachrichtung dokumentieren;
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik 4. mit dem Prüfling soll über die Arbeitsaufgabe ein si-
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er- tuatives Fachgespräch geführt werden, das aus
streckt sich auf mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse 5. die Prüfungszeit beträgt 14 Stunden; das situative
und Fähigkeiten sowie Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt
2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der höchstens 20 Minuten dauern.
Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können auch andere
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in glei-
sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be- cher Breite und Tiefe den Nachweis nach Satz 1 Num-
reits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesel- mer 1 ermöglichen.
lenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als (5) Für den Prüfungsbereich Karosserie- und Fahr-
es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig- zeugbautechnik bestehen folgende Vorgaben:
keit erforderlich ist. 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be- a) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu
steht aus den folgenden Prüfungsbereichen: planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem je-
1. Kundenauftrag, weiligen Verfahren zuzuordnen,
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
b) Problemanalysen unter Beachtung von techni- (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
schen Regeln, Vorgaben und zulassungsrecht- den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
lichen Bestimmungen durchzuführen und Herstel- worden sind:
lungswege aufzuzeigen, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
c) Skizzen anzufertigen, tens „ausreichend“,
d) Zeichnungen sowie Funktions-, Schalt- und Ver- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
netzungspläne auszuwerten, chend“,
e) Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
Abläufe zu planen, Unterlagen auszuwerten und „ausreichend“,
zu ändern,
4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von
f) funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeuges Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
g) elektrotechnische Funktionen unter Anwendung gend“.
der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
h) Berechnungen durchzuführen und
der Prüfungsbereiche „Karosserie- und Fahrzeugbau-
i) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo- technik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch
nenten unter Anwendung der Sicherheitsvor- eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
schriften darzustellen; zen, wenn
2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten, 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente chend“ bewertet worden ist und
verwenden darf;
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- geben kann.
kunde bestehen folgende Vorgaben: Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- nis 2 : 1 zu gewichten.
stellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben § 13
schriftlich bearbeiten; Fortsetzung der Berufsausbildung
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahr-
§ 12 zeugservicemechanikerin kann im Ausbildungsberuf
Gewichtung der Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosse-
Prüfungsbereiche und Bestehen rie- und Fahrzeugbaumechanikerin ab dem dritten Aus-
der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der bildungsjahr nach dieser Verordnung fortgesetzt wer-
Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik den.
(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie
folgt zu gewichten: § 14
1. Arbeitsauftrag mit 20 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Auftragsplanung mit 10 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
3. Kundenauftrag mit 40 Prozent, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
4. Karosserie- und Fahrzeugbautechnik mit 20 Prozent, und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. vom 25. Juli 2008 (BGBI. I S. 1523) außer Kraft.
Berlin, den 10. Juni 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 719
Anlage
(zu § 5 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Systemen Bedienung beachten und anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtun-
gen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen 5
handhaben
d) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kom-
munikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme be-
dienen
2 Außerbetriebnehmen a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif-
und Inbetriebnehmen ten und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen
von fahrzeugtechnischen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten
Systemen an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvor-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) schriften und Regeln der Technik, anwenden
3
b) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-
kennen
c) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten
und Arbeitsbereich sichern
d) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei-
schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Span-
nungsfreiheit feststellen
e) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysie-
ren
f) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren War-
tungs- und Reparaturzustand versetzen, insbeson-
dere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe,
Gase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen be-
achten
g) Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbe-
sondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druck- 6
luftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechni-
sche Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb
nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse do-
kumentieren
h) Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanage-
mentsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen
und in Betrieb nehmen
i) Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Be-
trieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten
j) Ergebnisse dokumentieren
3 Messen und Prüfen an a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte
Systemen auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurch-
strömung und Störlichtbögen anwenden
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,
insbesondere elektrische sowie elektronische Größen
und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen
messen, prüfen und beurteilen
d) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
e) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen 5
f) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
g) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
h) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
i) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen und prüfen
j) Prüfergebnisse dokumentieren
k) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prü-
fen
4 Durchführen von a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
Instandhaltungs- und linien beim Transport und beim Heben anwenden
Wartungsarbeiten
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen
e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, 14
pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse
und mechanische Verbindungen prüfen
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und War-
tungsarbeiten durchführen
h) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
auslesen
i) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do-
kumentieren
5 Demontieren, Reparieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Montieren von Bauteilen, nehmen, demontieren und zerlegen sowie sicher-
Baugruppen und Systemen heits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizie-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) ren, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen
und systematisch ablegen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 721
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
18
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anrei-
ßen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge tren-
nen und umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen sowie Werk-
stücke und Bauteile bohren und senken
j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
l) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme in-
stand setzen
m) Reifen demontieren und montieren und Räder aus-
wuchten
6 Diagnostizieren von Fehlern a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen und Diag-
und Störungen an Fahrzeugen nosewege festlegen
und Systemen
b) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
elektrischen, elektronischen, mechatronischen,
pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Sys-
temen von Fahrzeugen und deren Komponenten
mit technischen Hilfsmitteln feststellen 2
c) Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von Stromlauf-
und Funktionsplänen bestimmen
d) Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfun-
gen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen
durchführen
e) Datenbanken und Hotlines der Fahrzeughersteller
und von freien Anbietern nutzen sowie Telediagnose
anwenden
f) Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und
geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler interpre-
tieren
g) Bordnetz-, Ladestrom-, Start-, Beleuchtungs-, Kom-
fort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prü-
fen, beurteilen und nach Kundenwünschen parame- 5
trieren
h) Fehlerspeicher auslesen, Protokolle interpretieren
und Systeme testen
i) Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren,
Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr-
zeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen
j) Ergebnisse dokumentieren
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Instandsetzen von a) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen
Fahrzeugen und Fügen b) Bauteile manuell und maschinell richten
von Fahrzeugteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) c) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand
und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen
und schleifen
d) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen
und trennschleifen sowie Metalle thermisch trennen 4
e) Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie La-
gegenauigkeit und Teilefolge beachten
f) Bauteile einpassen
g) Bauteile aus Stahl durch unterschiedliche Schweiß-
verfahren heften und fügen
h) Bleche und Profile einziehen und strecken
i) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter
Beachtung der Werkstoffe und von deren Anforde-
rungen herstellen
j) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie in-
stand setzen
k) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-
stoffen kleben und dabei die auftretende Beanspru-
chung und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
l) Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten
Kunststoffen instand setzen und laminieren und da-
bei die auftretende Beanspruchung, die Hersteller-
vorgaben und die allgemeingültigen Verarbeitungs- 13
richtlinien berücksichtigen
m) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichti-
gung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nachar-
beit auswählen sowie Einstellwerte festlegen
n) Bauteile aus Kunststoff und Leichtmetall schweißen
o) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-
stoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-
heit weich- und hartlöten sowie Flussmittelrück-
stände beseitigen
p) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-
tigen
8 Ausrüsten mit Zubehör a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
und Zusatzeinrichtungen Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) wählen und zuordnen
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit 4
prüfen und für den Einbau komplettieren und vorbe-
reiten
c) Zusatzausstattung an- und einbauen
9 Anfertigen von Karosserie- a) Karosserieteile planen und skizzieren
und Fahrzeugbauteilen b) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
und der Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von
Schablonen anreißen
c) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-
wählen
d) Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie
Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 723
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
f) Karosserie- oder Karosseriebauteile herstellen
g) Halbzeuge manuell und maschinell umformen sowie
Zuschnittlängen bestimmen
h) Feinbleche durch Umformen fügen
i) Rand- und Flächenversteifungen herstellen
10 Prüfen, Pflegen und a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der
Schützen von Oberflächen Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungs-
mitteln vorbereiten
4
c) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-
tungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien auftragen
d) Oberflächen polieren
11 Kontrollieren und Übergeben a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
von Fahrzeugen kontrollieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
ten kontrollieren, Nachbesserungen veranlassen
2
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
d) Kundinnen und Kunden in die Bedienung einweisen,
auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokol-
lieren
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie-
instandhaltungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Beurteilen des Schadens- a) Schäden an vernetzten Fahrzeugsystemen eingren-
umfangs zen und Ursachen feststellen sowie Herstellervorga-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) ben, Reparaturanleitungen und Sicherheitshinweise
beachten
b) Schäden an Karosserien und angrenzenden Bautei-
12
len und Baugruppen feststellen
c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen und
Schadenskalkulation erstellen
d) Ergebnisse dokumentieren
2 Instandhalten von a) Pflege- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und
Karosserien, Aufbauten, Betriebseinrichtungen nach Vorgaben durchführen
Fahrgestellen und Fahrwerken und dokumentieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen sowie auf Vollständig-
keit und Funktion prüfen
c) Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß,
Beschädigung und Funktion prüfen und einstellen so-
wie Abweichungen und Auswirkungen beurteilen
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Bauteile und Baugruppen ersetzen, dabei Oberflä-
chenbeschaffenheit, Fügeflächen und Formtoleranz
prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren, lös-
bare und unlösbare Verbindungen herstellen
e) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-
dungen und Instrumententräger, aus- und einbauen
f) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte
für Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie 26
und Rahmen prüfen sowie Abweichungen beurteilen
g) Fahrwerkgeometrie vermessen, Fahrwerksteile und
Lenksysteme instand halten, einstellen und Prüfpro-
tokoll erstellen
h) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile durch Aus-
beulen und Richten instand setzen
i) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
anwenden
j) lackschadenfreie Ausbeultechniken anwenden
k) Maßnahmen zum Korrosionsschutz für Fügeverbin-
dungen, Hohlräume und Unterboden auswählen
und durchführen
l) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-
den
m) Systeme nach Instandsetzen auf Dichtheit und
Fremdstoffe prüfen, Undichtigkeiten beseitigen, Be-
triebsstoffe auswählen und Systeme befüllen
n) Ergebnisse dokumentieren
3 Instandsetzen und Herstellen a) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-
von vernetzten Systemen ment- und Starteranlagen sowie Kontrollsysteme
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) auf Funktion prüfen und instand setzen
b) Assistenz-, Komfort-, Sicherheits- und Beleuch-
tungssysteme auf Funktion und Wirkungsweise prü-
fen und einstellen
c) elektrische und optoelektronische Datenbussysteme
prüfen und Datenkommunikationsleitungen instand
setzen
d) Schaltpläne, Stromlaufpläne Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne von elektrischen,
elektronischen, hydraulischen und pneumatischen
Systeme skizzieren
e) vernetzte Fahrzeugsysteme, insbesondere des 12
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssystems, prüfen und instand setzen
f) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließ- und
Verdeckanlagen sowie Schiebedächer, prüfen, diag-
nostizieren, instand setzen, einstellen und parame-
trieren; mechanische Notfunktionen anwenden
g) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs
prüfen
h) integrierte Bauteile der Fahrzeugverglasung auf
Funktion, Beschädigung, Einbaulage und Dichtheit
prüfen und instand setzen
i) Ergebnisse dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 725
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Um- und Nachrüsten mit a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen, insbesondere An-
Zubehör und Zusatzein- hängevorrichtungen und Komfort- und Sicherheits-
richtungen anlagen sowie klimatechnische Systeme für Fahrzeu-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) ge, vorbereiten und nach Vorgaben, Normen und
technischen Unterlagen umbauen
b) mechanisch, mechatronisch, pneumatisch, hydrau- 6
lisch, elektronisch und elektrisch betätigte Teile und
Fahrzeugs-, Fahrwerks- und Bremssysteme nach
Herstellervorgaben umbauen
c) Funktion prüfen, Ergebnisse dokumentieren und
Fahrzeugunterlagen ergänzen
5 Herstellen und Aufbereiten a) unbeschichtete und beschichtete Oberflächen bear-
von Oberflächen beiten und behandeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-
reiten sowie nicht zu bearbeitende Oberflächen und
Teile schützen
c) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und
Schleifen ausgleichen 8
d) Oberflächen unter Beachtung der Lackaufbaustufen
herstellen, wiederherstellen und schützen
e) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit
und dem Aussehen der Oberflächen auswählen und
angleichen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und
Fahrzeugbautechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Konstruieren, Herstellen, a) fahrzeugspezifische Bauteile sowie Auf- und Umbau-
Ein-, Auf-, Umbauen und ten, Abwicklungen von Karosserieformen und geo-
Nachrüsten von Karosserien, metrischen Grundkörpern auch mit betätigten Ein-
Karosserieteilen, Baugruppen richtungen rechnergestützt entwerfen, skizzieren, be-
und Fahrgestellen rechnen und konstruieren sowie Zuschnitte bestim-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) men und dabei ergonomische und zulassungsrecht-
liche Anforderungen berücksichtigen
b) fahrzeugspezifische Bauteile konstruktiv für Be-
schichtungen vorbereiten
c) Schaltpläne, Stromlaufpläne Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne entwerfen, skizzie-
ren und zeichnen
d) Ausschnitte, Zu- und Abluftöffnungen für Klima-, Hei-
zungs- und Lüftungsanlagen, Montageeinrichtungen
sowie Leitungen und Kanäle auslegen
e) Zeichnungen, Stücklisten und Kostenkalkulationen
erstellen
f) Formen, Maße und Passungen zum Herstellen und
Wiederherstellen von Teilen und Baugruppen ermit-
teln, Zeichnungen übertragen, notwendige Zugaben
und Korrekturen berücksichtigen sowie Schablonen
und Negativformen herstellen und handhaben
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Werkstoffe und Herstellverfahren festlegen, insbe-
sondere im Hinblick auf die vorgegebene Nutzungs-
art und Nutzungsdauer, sowie Arbeitsschritte be-
stimmen
h) Karosserie- und Fahrzeugteile durch Umformen von
Hand und mit Maschinen herstellen
i) Bauteile und Baugruppen unter Einhaltung der Her-
stellervorgaben und der Werkstoffgüte sowie der ge-
forderten Funktionen herstellen, wiederherstellen
und umbauen
j) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
Normen und technischen Unterlagen ein- und an-
bauen, auf Funktion prüfen und in Betrieb nehmen
k) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-
portzwecke aus- und umrüsten, insbesondere mit
Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz- 26
systemen
l) fahrzeugspezifische Systeme und Steuerungen ent-
sprechend den Anforderungen auswählen und ein-
bauen
m) Funktionsfähigkeit von vernetzten Systemen herstel-
len und einstellen und dabei Gesamt- und Einzel-
funktion von elektrischen, elektronischen, hydrauli-
schen und pneumatischen Systemen sowie die Peri-
pheriekomponenten beachten
n) Komfort- und Sicherheitsanlagen, Beleuchtungs-,
Assistenz- und Kontrollsysteme aus-, ein- und an-
bauen
o) Dicht- und Dämmsysteme gegen Strahlung, Fre-
quenzen, Schall, Licht, Temperatur, Staub, Gas und
Flüssigkeit auswählen, anwenden und einbauen
p) Dämpfungssysteme gegen Schwingungen, Stöße
und Vibrationen einsetzen sowie Maßnahmen zur
Abdichtung ergreifen
q) Fahrwerks- und Antriebssysteme für den jeweiligen
Verwendungszweck auswählen, einbauen und ein-
stellen
r) fahrzeugspezifische Beschlag- und Anschlagsys-
teme auswählen und einbauen
s) fahrzeugspezifische An- und Aufbauteile fixieren so-
wie lösbare und unlösbare Verbindungen auswählen
und herstellen
t) Bleche und Profile warm umformen
u) Ladungs- und Personentransportsicherungssysteme
auswählen und einbauen
v) Fahrzeuginneneinrichtungen anfertigen und einbauen
w) Bedienungsbeschilderung vollständig, sichtbar und
fest anbringen
x) Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aus
vorgefertigten Bauteilen vervollständigen und inte-
grieren
y) Fahrzeuginnenverkleidungen unter Berücksichtigung
der Materialien festlegen und einbauen
z) Dokumentationen erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 727
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Durchführen von Prüf-, a) bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen,
Mess- und Einstellarbeiten Fahrgestellen, Rahmen, Baugruppen und Aufbauten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) Herstellervorgaben, Vorschriften und Kundenvorga-
ben beachten
b) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der
Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Bau-
gruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen
sowie Abweichungen feststellen und beurteilen
c) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen und
Einstellarbeiten vornehmen sowie Ergebnisse bewer-
ten
d) Fahrwerksteile prüfen und Fahrwerksgeometrie ver-
messen, Ergebnisse durch Soll-Ist-Vergleich inter-
pretieren sowie Abweichungen korrigieren
e) fahrzeugspezifische Bremsanlagen auf Einzel- und
Gesamtfunktion prüfen und einstellen
f) Steuerungsprogramme eingeben, ändern und testen,
Steuergeräte aktualisieren und parametrieren,
Grundeinstellungen an Systemen durchführen 12
g) Überprüfung von vorgeschriebenen Kontrollgeräten
vorbereiten
h) thermische, mechanische und chemische Fügever-
bindungen überprüfen
i) Karosserieinnenbereich nach Vorschriften prüfen so-
wie Sonderbestimmungen der Hygieneanforderun-
gen beachten
j) Bediensicherheit prüfen und ergonomische Anforde-
rungen berücksichtigen
k) Zuluft- und Ablufteinrichtungen einstellen
l) Dicht- und Dämmsysteme prüfen
m) belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf
Schäden prüfen
n) fahrzeugspezifische Maße und Massen ermitteln so-
wie Achs-, Stütz- und Aufliegelasten prüfen
o) Ergebnisse dokumentieren
3 Instandhalten von a) Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an
Karosserie- und Systemen, Betriebs- und Zusatzeinrichtungen von
Fahrzeugbauteilen fahrzeugspezifischen Bauteilen und Baugruppen
sowie von Baugruppen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
b) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen instand halten
c) Trieb- und Fahrwerksteile sowie Lenksysteme in-
stand halten
d) Lüftungs-, Heizungs- und Klimasysteme instand hal-
ten
e) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen 12
für Karosserien, Rahmen, Fahrgestelle und Aufbau-
ten auswählen und anwenden sowie Karosserien,
Rahmen, Fahrgestelle und Aufbauten durch Austau-
schen von Teilen und Baugruppen instand setzen
f) Fehler und Schäden an Schweiß- und Fügeverbin-
dungen beseitigen
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und besei-
tigen
h) Dokumentationen erstellen
4 Beurteilen des Schadens- a) Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und Karosse-
umfangs rien anhand von Kundenangaben, Sinneswahrneh-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) mungen und Funktionsprüfungen eingrenzen und be-
stimmen
b) Fehler, Störungen und ihre Ursachen an Systemen
und Anlagen anhand von Kundenangaben, Sinnes-
wahrnehmungen und Funktionsprüfungen eingrenzen 8
und bestimmen
c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen sowie
Schadenskalkulation und Kostenvoranschlag erstel-
len
d) Dokumentation erstellen
5 Herstellen, Aufbereiten und a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Ka-
Schützen von Oberflächen rosserien, Karosserieteilen, Aufbauten und Fahrzeug-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) teilen prüfen
b) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten vorbe-
handeln, insbesondere durch Entfernen von Korrosi-
on, Reinigen und Entfetten
c) Oberflächen bearbeiten 6
d) Oberflächenmaterialien auswählen und angleichen
e) Beschichtungen herstellen
f) Maßnahmen zum Korrosionsschutz für Fügeverbin-
dungen, Hohlräume und korrosionsgefährdete Berei-
che an Fahrzeugen, Karosserien, Fahrgestellen und
Aufbauten auswählen und durchführen
Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 729
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) Ausbildung
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Kundenwünsche mit Vorschriften und Herstellervor-
von Arbeitsabläufen sowie gaben abgleichen
Kontrollieren und Bewerten
b) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen
von Arbeitsergebnissen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5) c) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
d) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
e) Zeitbedarf ermitteln
f) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
6
trages vorbereiten
g) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck
auswählen, anfertigen und als Prüfmittel einsetzen
h) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
i) Sicherheitshinweise der Hersteller beachten, insbe-
sondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrie-
ben
j) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-
darfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
zung ermitteln
k) im Team Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen 2
und festlegen
l) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und dokumen-
tieren
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Betriebliche und technische a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
Kommunikation von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6) von technischen Unterlagen und Informationen nut-
zen
b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen und englische Fachausdrücke anwenden
c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie
vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsberei-
chen sicherstellen
d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten
sowie digitale und analoge Mess- und Prüfdaten le-
sen 11
e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
f) Zeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen an-
fertigen
g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Dia-
gramme lesen und anwenden
h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
sowie technische Informationen interpretieren, aufbe-
reiten, vermitteln und präsentieren
i) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, berücksichtigen und im Betrieb
weiterleiten
j) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen sowie
Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaf- 2
tung beachten
k) Gespräche mit Kunden und Kundinnen situationsge-
recht führen
7 Durchführen von qualitäts- a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
sichernden Maßnahmen anwenden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen und zu deren Beseitigung beitragen
sowie Arbeiten dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungsbetrie- 6
bes anwenden
d) Prüf-, Wartungs- und Pflegevorgaben von Betriebs-
und Prüfmitteln beachten
e) Garantie und Gewährleistungsansprüche berücksich-
tigen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-
zess systematisch suchen und bewerten, Fehler und
Mängel beseitigen und die Beseitigung dokumentie- 2
ren sowie Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln
abschätzen
h) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse
überprüfen, bewerten und protokollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 731
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
(Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung – ZweiradAusbV)*
Vom 13. Juni 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- (2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende
gesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Hand-
werksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verord- 2. Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahr-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert zeugtechnischen Systemen,
worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des 3. Messen und Prüfen an Systemen,
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 4. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet 5. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahr-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im zeugen und Systemen,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung: 6. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bautei-
len, Baugruppen und Systemen,
§1 7. betriebliche und technische Kommunikation.
Staatliche (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Anerkennung des Ausbildungsberufes Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:
Der Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers 1. Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,
und der Zweiradmechatronikerin wird staatlich aner-
kannt nach 2. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 3. Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das 4. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahr-
Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmecha- zeugen und Systemen,
niker der Handwerksordnung. 5. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bautei-
len, Baugruppen und Systemen,
§2
6. Durchführen von logistischen Maßnahmen,
Dauer der Berufsausbildung
7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
§3 und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik
sind:
Fachrichtungen der Berufsausbildung
1. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgen-
den Fachrichtungen durchgeführt: 2. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahr-
zeugen und Systemen,
1. Fahrradtechnik oder
3. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bautei-
2. Motorradtechnik.
len, Baugruppen und Systemen,
§4 4. Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,
Struktur und Inhalte der Berufsausbildung 5. Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vor-
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in gaben und Richtlinien,
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer- 6. Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und (5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder und Fähigkeiten sind:
in der Fachrichtung Motorradtechnik und
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- 4. Umweltschutz,
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
veröffentlicht. 6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
§5 (2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet
Ausbildungsrahmenplan im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- folgende Vorgaben:
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Handlungsfähigkeit).
a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzule-
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende gen, Messungen und Beurteilungen durchzufüh-
Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere ren, technische Unterlagen und Informationen zu
dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderhei- beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu doku-
ten die Abweichung erfordern. mentieren,
b) Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusam-
§6
menhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirt-
Durchführung der Berufsausbildung, schaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Ge-
schriftlicher Ausbildungsnachweis sundheitsschutz zu berücksichtigen sowie
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzu-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durch-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- führung des Arbeitsauftrags begründen zu kön-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, nen;
was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tä-
auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 tigkeiten auszuführen:
nachzuweisen. a) Prüfen der Funktion
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des aa) von lichttechnischen Einrichtungen,
Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die
bb) von mechanischen Bremsen und
Auszubildenden zu erstellen.
cc) von Rahmen, Radaufhängung und Rädern
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
oder von Kraftübertragungssystemen,
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- b) Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden 3. der Prüfling soll
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen. a) zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-
sprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe
§7 soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch
geführt werden, das jeweils aus mehreren Ge-
Abschluss- oder Gesellenprüfung sprächsphasen bestehen kann, und
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht
b) Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die
aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Aus-
Arbeitsaufgaben beziehen;
bildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der
Berufsausbildung. 4. die Prüfungszeit beträgt
(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist a) für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit
fähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesel- soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er höchstens zehn Minuten dauern,
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, b) für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-
keiten besitzt und §9
3. mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts ver- Teil 2 der Abschluss-
traut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbil- oder Gesellenprüfung
dung wesentlich ist. in der Fachrichtung Fahrradtechnik
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-
§8 streckt sich auf
Teil 1 der 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
Abschluss- oder Gesellenprüfung und Fähigkeiten sowie
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er- 2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der
streckt sich auf Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs- (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
halbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be-
Fähigkeiten sowie reits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesel-
2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten lenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als
drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig-
die Berufsausbildung wesentlich ist. keit erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 733
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be- 3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten.
steht aus folgenden Prüfungsbereichen:
(6) Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instand-
1. Kundenauftrag, setzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
2. Beratung und Verkauf,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Diagnose und Instandsetzungstechnik sowie
a) fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. und Vernetzung zu beschreiben,
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Ver-
hen folgende Vorgaben:
netzungsplänen, branchenbezogener Software
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,
a) Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche
c) technologische und mathematische Sachverhalte
Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege
und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kos-
zu begründen,
ten zu ermitteln,
b) Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte so-
wie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen d) Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Feh-
Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand ler und deren Ursachen systematisch einzugren-
auszuwählen, zen, Lösungswege darzustellen,
c) Informationssysteme zu nutzen, e) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und
d) Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklä- Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nut-
ren, zen, auszuwerten und zu bewerten,
e) elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und f) Methoden der Instandsetzung unter Berücksich-
in Betrieb zu nehmen, tigung des Qualitätsmanagements und der Kun-
denorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen
f) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesys-
und Lösungswege aufzuzeigen,
teme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diag-
nostizieren, g) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
g) Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen schutzbestimmungen darzustellen sowie
und nachzurüsten sowie h) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo-
h) Ergebnisse zu dokumentieren; nenten unter Anwendung der Sicherheitsvor-
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende schriften darzustellen;
Tätigkeiten auszuführen: 2. die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenauf-
a) Instandhalten von Systemen und Anlagen der träge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-
Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Mes- beiten;
sen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montie- 3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
ren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken,
Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsyste- (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
men, sowie kunde bestehen folgende Vorgaben:
b) Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen; allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll stellen und zu beurteilen;
mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt 2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben
werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen schriftlich bearbeiten;
bestehen kann;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die-
ser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insge-
samt höchstens 20 Minuten dauern. § 10
(5) Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf Gewichtung der
bestehen folgende Vorgaben: Prüfungsbereiche, Bestehen
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, der Gesellen- oder Abschluss-
prüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
a) Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu be-
raten, (1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie
b) Verkaufsgespräche zu führen, folgt zu gewichten:
c) Dienstleistungsangebote des Betriebes darzu- 1. Arbeitsauftrag mit 30 Prozent,
stellen, 2. Kundenauftrag mit 30 Prozent,
d) Gesprächsführungstechniken situationsbezogen
3. Beratung und Verkauf mit 10 Prozent,
und systematisch anzuwenden sowie
e) über Gewährleistung und Garantie zu informieren; 4. Diagnose und Instandsetzungs-
technik mit 20 Prozent,
2. der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein
Beratungs- und Verkaufsgespräch führen; 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan- Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand
den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet auszuwählen,
worden sind:
c) Informationssysteme zu nutzen,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
tens „ausreichend“, d) Kunden zu beraten,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- e) Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu er-
chend“, klären,
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens f) fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in
„ausreichend“, Betrieb zu nehmen,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von g) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesys-
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und teme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diag-
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- nostizieren,
gend“. h) Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem oder nachzurüsten sowie
der Prüfungsbereiche Diagnose und Instandsetzungs- i) Ergebnisse zu dokumentieren;
technik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende
wenn Tätigkeiten auszuführen:
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- a) Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und de-
chend“ bewertet worden ist und ren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse,
Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowie
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag b) Instandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Aus-
geben kann. und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtun-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den gewählten gen;
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll
hältnis 2 : 1 zu gewichten. mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt
werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen
§ 11 bestehen kann;
Teil 2 der Abschluss- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden;
oder Gesellenprüfung innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachge-
in der Fachrichtung Motorradtechnik spräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er- (5) Für den Prüfungsbereich Fahrzeug- und Instand-
streckt sich auf setzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
und Fähigkeiten sowie
2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der a) kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren
Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist. Funktionen zu beschreiben,
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung b) Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse
sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be- zu bewerten,
reits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesel- c) Methoden der Instandsetzung unter Berücksich-
lenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als tigung des Qualitätsmanagements und der Kun-
es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig- denorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen
keit erforderlich ist. und Lösungswege aufzuzeigen,
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung be- d) technologische und mathematische Sachverhalte
steht aus folgenden Prüfungsbereichen: und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kos-
1. Kundenauftrag, ten zu ermitteln,
2. Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, e) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
3. Diagnosetechnik sowie schutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche
Vorschriften darzustellen sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste- f) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkompo-
hen folgende Vorgaben: nenten unter Anwendung der Sicherheitsvor-
schriften darzustellen;
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenauf-
a) Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche träge beziehen, schriftlich bearbeiten;
Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege
zu begründen, 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
b) Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte so- (6) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik beste-
wie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen hen folgende Vorgaben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 735
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
a) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nut- worden sind:
zen, auszuwerten und zu bewerten, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Ver- tens „ausreichend“,
netzungsplänen, branchenbezogener Software 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten, chend“,
c) Problemanalysen durchzuführen, Störungen, 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
Fehler und deren Ursachen systematisch einzu- „ausreichend“,
grenzen, Lösungswege darzustellen,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
d) technologische und mathematische Sachverhalte Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
zu analysieren und zu bewerten sowie
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
e) die Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeu-
gend“.
ges zu beschreiben und zu analysieren;
2. die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenauf- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
träge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungs-
beiten; technik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozial-
kunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. nuten zu ergänzen, wenn
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
kunde bestehen folgende Vorgaben: chend“ bewertet worden ist und
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
stellen und zu beurteilen; Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
schriftlich bearbeiten; gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis 2 : 1 zu gewichten.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 13
§ 12
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Gewichtung der
Prüfungsbereiche, Bestehen Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
der Gesellen- oder Abschluss- zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann
prüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf
(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin
folgt zu gewichten: nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
1. Arbeitsauftrag mit 30 Prozent, § 14
2. Kundenauftrag mit 35 Prozent,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. Fahrzeug- und Instandsetzungs-
technik mit 12,5 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
4. Diagnosetechnik mit 12,5 Prozent, dung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmecha-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. nikerin vom 25. Juli 2008 (BGBI. I S. 1560) außer Kraft.
Berlin, den 13. Juni 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Anlage
(zu § 5 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
und Systemen dienung beachten und anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtun-
gen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen 5
handhaben
d) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kom-
munikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme be-
dienen
2 Außerbetriebnehmen und a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif-
Inbetriebnehmen von fahr- ten und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere
zeugtechnischen Systemen Normen und Vorschriften für das elektrotechnische
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhü-
tungsvorschriften und Regeln der Technik
b) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-
kennen
c) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten
und Arbeitsbereich sichern
d) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei 3
schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Span-
nungsfreiheit feststellen
e) Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumen-
tieren
f) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysie-
ren
g) Sicherheitsvorschriften bei Transport und Lagerung
von Batterien und Elektrofahrzeugen beachten
h) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren War-
tungs- und Reparaturzustand versetzen, insbeson-
dere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, 2
Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen
beachten
3 Messen und Prüfen an a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte
Systemen auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurch-
strömung und Störlichtbogen anwenden
c) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,
insbesondere elektrische sowie elektronische Größen
und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen
messen, prüfen und beurteilen
d) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 737
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
f) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
5
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
g) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
h) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
i) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen und prüfen
j) Prüfergebnisse dokumentieren
k) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern
prüfen und beurteilen 2
l) Isolationswiderstände messen und beurteilen
4 Durchführen von Service- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
und Wartungsarbeiten linien beim Transport und beim Heben anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
abstellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen
d) Prüf- und Reinigungsarbeiten am Fahrwerk durchfüh-
ren
e) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen
14
f) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische,
pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse
und mechanische Verbindungen prüfen
g) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
h) Prüfanweisungen anwenden
i) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
auslesen
j) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do-
kumentieren
k) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be-
triebseinrichtungen berücksichtigen
5 Diagnostizieren von Fehlern a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingren-
und Störungen an Fahrzeugen zende Kundenbefragung durchführen, Funktionen
und Systemen überprüfen und Diagnosewege festlegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
elektrischen, elektronischen, mechatronischen,
pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie
an deren Vernetzung feststellen
c) Fehlerursachen bestimmen
d) Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentie- 8
ren
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Steuerungs-, Komfort- und Beleuchtungssysteme
prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen para-
metrieren, Ergebnisse dokumentieren
f) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf
Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschä-
den, prüfen
g) Antriebs- und Kraftübertragungssysteme auf Ver-
schleiß und Schäden prüfen
h) Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von
Herstellerangaben prüfen
2
i) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen
6 Demontieren, Reparieren und a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
Montieren von Bauteilen, nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und ge-
Baugruppen und Systemen sundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wie-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) derverwendbarkeit prüfen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Tei-
lefolge und des Drehmomentes herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
20
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-
formen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand set-
zen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
l) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, ins-
besondere Bremsen, instand setzen
m) Reifen und Laufräder demontieren und montieren
n) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff-
und Maschineneigenschaften bearbeiten und der
Weiterverarbeitung zuführen
o) Räder und ihre Bauteile nach Herstellervorgaben in-
stand halten
p) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung de-
montieren, montieren und einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 739
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
q) Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten,
Reparaturverfahren umsetzen
r) elektrische Systeme montieren und anschließen, auf
Funktion prüfen und Sicherheit gewährleisten
s) elektronische, mechanische, mechatronische, pneu-
matische und hydraulische Systeme, Baugruppen
und Bauteile instand setzen
t) elektromotorische Antriebe prüfen, Fehler erkennen
und auswerten, Systeme instand setzen 16
u) Ladestromsysteme und Energiespeichersysteme so-
wie deren Steuerung und Regelung prüfen und an-
schließen, schadhafte Komponenten ersetzen
v) Fahrwerk einstellen
w) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit
befüllen und entlüften
x) Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wie-
derherstellen
7 Betriebliche und technische a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
Kommunikation von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) von technischen Unterlagen und Informationen nut-
zen
b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen sowie englische Fachausdrücke verwen-
den
c) Kommunikation mit Kunden sowie mit vorausgehen-
den und nachfolgenden Funktionsbereichen sicher-
stellen
d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
f) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und 11
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen und anwen-
den, technische Informationen interpretieren, aufbe-
reiten, vermitteln und präsentieren
i) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
men, bewerten und nach Vorgaben berücksichtigen
j) Kunden über Herstellervorgaben zur Instandhaltung
informieren
k) Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatz-
einrichtungen nach Herstellervorgaben einweisen,
auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
l) Bedienelemente erläutern
m) Updates durchführen
n) Vorschriften und Richtlinien zur Betriebs- und Ver-
kehrssicherheit anwenden
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
o) Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
sowie auf weitere Serviceleistungen hinweisen
p) externe Informationssysteme und Wissensdatenban-
ken nutzen
q) Service-Informationen auch aus englischsprachigen 8
Unterlagen entnehmen und anwenden
r) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaf-
tung beachten
s) betriebliche Informationssysteme und technische
Geräte aktualisieren
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen und Anpassen von a) Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Ergono-
Fahrrädern mie und des Verwendungszwecks durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Kunden über Angebot und Möglichkeiten beraten;
Rahmen und Komponenten auswählen, Kostenvor-
anschlag erstellen
c) Bauteile durch unlösbare Fügetechniken herstellen
und instand setzen
d) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen,
durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurch-
messer bearbeiten
e) Speichenräder herstellen, insbesondere aufbauen,
einspeichen und zentrieren
f) Fahrzeugbauteile durch Schrauben, Kleben, Nieten,
Pressen, Klemm- und Steckverbindungen montieren
g) Kraftübertragungssysteme herstellen 24
h) Beleuchtungssysteme installieren und einstellen
i) Systeme, insbesondere mechanische und elektroni-
sche Schaltanlagen, Antriebe, Bremssysteme und
Fahrwerkskomponenten, nach Kundenbedarf und
unter Berücksichtigung der Herstellerangaben an-
passen
j) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
kontrollieren
k) Montagearbeit und Herstellung kontrollieren, Nach-
besserung durchführen und dokumentieren
l) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten
m) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften
hinweisen und Übergabe protokollieren
2 Durchführen von Service- und a) Wartungspläne zuordnen
Wartungsarbeiten b) Einstellarbeiten an Systemen der Fahrradtechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 4
durchführen
c) Messergebnisse auswerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 741
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Durchführen von Um- und a) Bauteile, insbesondere Schalt-, Brems- und Beleuch-
Nachrüstarbeiten tungsanlagen, nachrüsten unter Beachtung gesetz-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) licher Vorschriften und Herstellervorgaben
2
b) Zubehör, insbesondere Kindersitze, Anhänger und
Komfortsysteme, nachrüsten unter Beachtung ge-
setzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben
4 Diagnostizieren von Fehlern a) Bremssysteme prüfen und beurteilen
und Störungen an Fahrzeugen b) Kapazitätsmessung an Energiespeichersystemen
und Systemen
durchführen, beurteilen und dokumentieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
c) elektronische Antriebssysteme prüfen, beurteilen und
dokumentieren
4
d) elektronische Schaltsysteme prüfen, beurteilen und
dokumentieren
e) elektronische Verbindungen und Leitungen über-
prüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und
Steuergeräten
5 Demontieren, Reparieren und a) Instandsetzungsverfahren unter Berücksichtigung
Montieren von Bauteilen, der Materialeigenschaften auswählen
Baugruppen und Systemen
b) Zusatzantriebssysteme instand setzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Naben-
schaltungen, instand setzen
d) Energieversorgungssysteme und Beleuchtungssys-
teme instand setzen
e) Rahmen, Gabeln und Ausfallenden unter Berücksich- 8
tigung von Herstellerangaben richten
f) Speichenräder instand setzen
g) Federungs- und Dämpfersysteme warten und einstel-
len
h) Mehrgelenk- und Lagersysteme instand setzen
i) Funktionsprüfung durchführen
6 Durchführen von logistischen a) Bestellungen von Waren veranlassen
Maßnahmen b) Warenannahme durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
c) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen
d) Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum ar-
4
rangieren, präsentieren und pflegen
e) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleis-
tung präsentieren
f) Waren aus- und kennzeichnen
7 Verkauf von Waren und a) Verkaufsgespräche führen; Kunden über den Nutzen
Dienstleistungen der angebotenen Waren und Dienstleistungen bera-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) ten
b) Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoran-
schläge erstellen
c) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge,
Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen
d) Kunden zu Gewährleistung und Garantie informieren, 14
Kulanzmöglichkeiten prüfen
e) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklun-
gen vorbereiten
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Kunden die durchgeführten Arbeiten erläutern, Leis-
tungen abrechnen
g) Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln
h) Transportfähigkeit herstellen, Produkte übergeben
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Durchführen von Service- a) Wartungspläne zuordnen
und Wartungsarbeiten b) Prüf-, Reinigungs- und Einstellarbeiten an Fahrzeu-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
gen und Systemen, insbesondere am Motor, Verga-
ser, Einspritzsystem und Abgassystem, durchführen 8
c) Messergebnisse auswerten
d) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten
2 Diagnostizieren von Fehlern a) Sichtprüfung an Rahmen, Antriebsstrang, Fahrwerks-
und Störungen an Fahrzeugen elementen, Bremsen, Bereifung, Verbrennungsmoto-
und Systemen ren, Gemischaufbereitungssystem, Abgassystem und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) Kraftübertragung durchführen
b) Diagnosetester, Fehlersuchprogramme, Herstellerin-
formation und Datenbanken anwenden sowie Hotline
und Onlinediagnose nutzen und durchführen
c) elektronische Verbindungen und Leitungen überprü-
fen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuer-
geräten
d) elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen
und Systeme prüfen und beurteilen, insbesondere 12
Managementsysteme
e) Fehler an Signalübertragungssystemen ermitteln
f) Vergaser, Einspritzsysteme, Antriebsaggregate ein-
schließlich Motormanagementsystemen, Abgassys-
temen und Nebenaggregaten prüfen und beurteilen
g) Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und be-
urteilen
h) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregulierungssysteme prüfen und beurteilen
i) Rahmen und Fahrwerk vermessen
3 Demontieren, Reparieren und a) Motor aus- und einbauen
Montieren von Bauteilen, b) Motor zerlegen, reinigen und Bauteile vermessen so-
Baugruppen und Systemen
wie Bauteile für die weitere Bearbeitung vorbereiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
c) beschädigte Bauteile ersetzen und Motor komplettie-
ren sowie auf Funktion prüfen
d) Vergaser, Einspritzsysteme, Motormanagement-
systeme, Abgassysteme und Nebenaggregate von
Motoren instand setzen und auf Funktion prüfen
e) Kraftübertragung, Sekundärantriebe, Schaltgetriebe,
Automatikgetriebe und Endantriebe instand setzen
und auf Funktion prüfen 19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 743
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregulierungssysteme instand setzen und auf
Funktion prüfen
g) Karosserie- und Fahrzeugteile instand setzen
h) Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Regel- und
Steuerkreise instand setzen
i) Hochvoltkomponenten ersetzen
j) elektrische Leitungsverbindungen, optoelektronische
Datenkommunikationsleitungen sowie Datenkommu-
nikations- und Managementsysteme instand setzen
4 Durchführen von Aus-, Um- a) Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen durch-
und Nachrüstarbeiten führen und dabei Rechtsvorschriften einhalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
b) leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen
durchführen
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung 6
von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen, an-
passen, ändern, anschließen und einstellen
d) Fahrwerk und Fahrwerkkomponenten abstimmen
5 Untersuchen von Fahrzeugen a) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
nach rechtlichen Vorgaben vorbereiten
und Richtlinien
b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen
zu ihrer Beseitigung einleiten
c) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose- 3
systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-
gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
d) Fahrzeuge untersuchen sowie herstellerspezifische
Vorgaben, Normen und zweiradspezifische Beson-
derheiten beachten
6 Herstellen von Fahrzeugen a) Bedienungseinrichtungen unter Berücksichtigung
und Bauteilen von speziellen Kundenanforderungen anfertigen,
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6) ändern, anpassen und montieren
b) Baugruppen und Bauteile unter Beachtung von be-
sonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen, 8
ändern, montieren
c) Fahrzeugteile herstellen
d) hergestellte Bedienungseinrichtungen, Baugruppen
und Bauteile auf Funktion prüfen
7 Verkauf von Waren und a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, bera-
Dienstleistungen ten und umsetzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
b) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit unter
besonderer Berücksichtigung von technischen Re-
geln, Normen und Gesetzen informieren und beraten
c) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten
und durchführen sowie Warenannahme, -lagerung
und -bereitstellung durchführen 4
d) technischen Zustand von Fahrzeugen ermitteln und
dokumentieren
e) Reparaturaufträge, Angebote, Kostenvoranschläge
und Rechnungen erstellen
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Kunden die durchgeführten Arbeiten und erbrachten
Leistungen erläutern sowie Zahlungsverkehr mit Kun-
den abwickeln
g) Fahrzeug dem Kunden übergeben
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgabe des Ausbildungsbetriebes erläu-
Ausbildungsbetriebes tern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 745
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen
Arbeitsabläufen sowie Kon- b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
trollieren und Bewerten von
Arbeitsergebnissen c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5) tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- 6
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Ver-
besserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
g) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
h) Fahrzeugübergabe vorbereiten
i) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbau-
anleitungen, der personellen und technischen Gege-
benheiten planen, kontrollieren und bewerten
j) Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen 8
k) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zur
Beseitigung der Schäden einleiten
l) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Er-
gebnisse der Zusammenarbeit auswerten
6 Durchführen von qualitäts- a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
sichernden Maßnahmen anwenden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zu ihrer Beseitigung beitragen,
Arbeiten dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- 6
den
d) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten sowie Maßnahmen einleiten
e) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder
Nachbesserungen beachten und anwenden
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-
zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen
und dokumentieren sowie Folgen von Fehlern und 6
Mängeln abschätzen
h) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse
überprüfen, bewerten und protokollieren
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen
Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2014
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 – RWBestV 2014)
Vom 16. Juni 2014
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68, 68a Festsetzung des aktuellen
und 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
– Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen
§ 68a zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), § 228b durch 2014 28,61 Euro.
Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
2006 (BGBl. I S. 2742) und § 68 zuletzt durch Artikel 1 1. Juli 2014 26,39 Euro.
Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1076) geändert worden sind, sowie § 69 Absatz 1 §2
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) Festsetzung des allgemeinen
geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 44 Rentenwerts und des allgemeinen Renten-
Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten werts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallver- (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
sicherung –, § 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2014 13,21 Euro.
Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli
2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 ge- (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
ändert durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2014
Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), 12,18 Euro.
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche §3
Rentenversicherung –, von denen § 255a zuletzt Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes vom
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2014
20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und § 255b Absatz 1
1,0000.
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 20 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert wor- (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli
den sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 2014 1,0000.
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der
vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 §4
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch
§ 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozial- Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
gesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2014
Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Num- fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
mer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
S. 403) geändert worden ist, sowie 1,0167.
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Ge- Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen
setzes über die Alterssicherung der Landwirte, von Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
denen § 102 Absatz 4 durch Artikel 11 Nummer 11 Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I fälle, die vor dem 1. Juli 2014 eingetreten sind, werden
S. 3057) geändert worden ist, zum 1. Juli 2014 angepasst. Der Anpassungsfaktor be-
verordnet die Bundesregierung: trägt 1,0253.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 747
§5 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
Pflegegeld in der Unfallversicherung Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zwischen 294 Euro und 1 177 Euro.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2014 an
§6
1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, Inkrafttreten
zwischen 323 Euro und 1 291 Euro monatlich, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Juni 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Erste Verordnung
zur Änderung emissionsschutzrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt*
Vom 16. Juni 2014
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung bile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59
mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 des S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert worden
der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), ist.“
von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 Artikel 2
(BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch
Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober Änderung der
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbin- Binnenschiffsuntersuchungsordnung
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I
(BGBl. I S. 4310) verordnen das Bundesministerium S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- 1. Anhang II Anlage Q Dienstanweisung Nummer 23
sicherheit: wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird in Satz 1 die Angabe
Artikel 1 „Richtlinie 97/68/EG“ durch die Angabe „Richt-
Änderung der linie 97/68/EG¹“ ersetzt.
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
b) Folgende Fußnote wird angefügt:
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 der Binnenschiffs-Abgas- „1 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des
emissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechts-
S. 2487), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Be-
kämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert wor- luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für
den ist, wird wie folgt gefasst: mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. L 353 vom
„4. Richtlinie: 21.12.2012, S. 80) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung.“
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Anglei- 2. In Anhang XII wird in Artikel 4 § 8a.01 die Nummer 10
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wie folgt gefasst:
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission
„10. „Richtlinie 97/68/EG“ ist die Richtlinie 97/68/EG
von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreini-
des Europäischen Parlaments und des Rates
genden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mo-
vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/46/EU
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richt- Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von
linie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur An- gasförmigen Schadstoffen und luftverunreini-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß- genden Partikeln aus Verbrennungsmotoren
nahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen
und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998
mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80). Nr. L 59 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 749
2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) Artikel 3
geändert worden ist, umgesetzt durch die
Inkrafttreten
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom
20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
geltenden Fassung.“ in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse
im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGBefugAnO)
Vom 11. Juni 2014
§1
Befugnisse
von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert wor-
den ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vor-
stands der Deutschen Telekom AG an:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Telekom AG können übertragen werden auf
a) den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety,
b) den Betrieb Telekom Placement Services sowie
c) den Betrieb HR Business Services.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deut-
schen Telekom AG können übertragen werden auf
a) die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters,
b) die Leitung des Betriebs Telekom Placement Services,
c) die Leitung des Betriebs HR Business Services.
§2
Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buch-
stabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
den ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vor-
stands der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu
ernennen und zu entlassen, auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/
Social Matters.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im
Einzelfall selbst auszuüben.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der
Deutschen Telekom AG vom 19. März 2013 (BGBl. I S. 604) außer Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2014
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Geismann