690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
Vom 27. Mai 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 4. Risikomanagement:
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 4.1 Risikoanalyse,
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden 4.2 Antragsannahme;
ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- 5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Altersvorsorge:
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 5.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeit-
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das nehmern,
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und 5.2 Angebot und Antrag;
Forschung: 6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Ge-
werbekunden:
Artikel 1 6.1 Kundenberatung,
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum
6.2 Angebot und Antrag;
Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauf-
frau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 7. Optimierung von Kundenbeziehungen und
2006 (BGBl. I S. 1187) wird wie folgt geändert: Versicherungsbeständen:
1. § 4 wird wie folgt geändert: 7.1 Optimierung von Kundenbeziehungen,
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Leistungs- 7.2 Optimierung von Versicherungsbeständen;
management“ durch das Wort „Leistungsbearbei- 8. Schadenservice und Leistungsmanagement.“
tung“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(5) Die Auswahlliste nach Absatz 3 Nummer 2
„(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fach- umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
richtung Finanzberatung sind mindestens die fol-
genden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Finanzierungsberatung von gewerblichen Kun-
den;
1. Anlage in Finanzprodukte,
2. Optimierung von Finanzproduktbeständen der
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl- Kunden;
qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste
nach Absatz 5. 3. Private Immobilienfinanzierung und Versiche-
rungen;
(4) Die Auswahlliste nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 4. Vertrieb von Produkten der betrieblichen
Altersvorsorge:
1. Kundengewinnung und Bestandsausbau:
4.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeit-
1.1 Gewinnung von Neukunden,
nehmern,
1.2 Ausbau bestehender Kundenbeziehungen;
4.2 Angebot und Antrag.“
2. Marketing;
2. § 9 wird wie folgt geändert:
3. Steuerung und Verkaufsförderung in der Ver-
triebseinheit: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„und Leistungsmanagement“ durch die Wörter
3.1 Steuerung in der Vertriebseinheit, „sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung“ er-
3.2 Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit; setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 691
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Bedarfssituation von Privatkunden analy-
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden im einleitenden sieren und Lösungsvorschläge erarbeiten,
Satzteil die Wörter „und Leistungsmanage- Anträge prüfen, Angebote zur Anlage in
ment“ durch die Wörter „sowie Schaden- Finanzprodukte erstellen, Verträge service-
und Leistungsbearbeitung“ ersetzt. und bestandsorientiert bearbeiten, Kos-
ten und Erträge von Versicherungspro-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: dukten ermitteln sowie den betriebswirt-
„4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fach- schaftlichen Erfolg anhand von Kenn-
gespräch: ziffern und Statistiken beurteilen kann;
In einem Fachgespräch von höchstens hierfür kommen insbesondere folgende
15 Minuten Dauer über eine selbständig Gebiete in Betracht:
durchgeführte betriebliche Fachaufgabe a) Versicherungs- und Finanzprodukte,
soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe
Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehens- b) Vertragserhaltung und -service,
weise begründen, Problemlösungen in c) Rechnungswesen und Controlling,
der Praxis erarbeiten, Hintergründe und
Schnittstellen erläutern und Ergebnisse d) Anlage in Finanzprodukte;“.
bewerten kann (Anforderungen); der Prüf-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
ling erstellt für jede der beiden gewählten
Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Ab- „4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fach-
satz 4 einen höchstens dreiseitigen Re- gespräch:
port über die Durchführung einer betrieb-
lichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat In einem Fachgespräch von höchstens
zu bestätigen, dass die Fachaufgaben 15 Minuten Dauer über eine selbständig
von dem Prüfling im Betrieb selbständig durchgeführte betriebliche Fachaufgabe
durchgeführt worden sind; die Reporte soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe
sollen jeweils eine Beschreibung der Auf- Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehens-
gabenstellung, der Planungs- und der weise begründen, Problemlösungen in
Durchführungsphase sowie eine Auswer- der Praxis erarbeiten, Hintergründe und
tung beinhalten; sie sind dem Prüfungs- Schnittstellen erläutern und Ergebnisse
ausschuss vor der Durchführung der Prü- bewerten kann (Anforderungen); der Prüf-
fung im Prüfungsbereich Fallbezogenes ling erstellt für jede der beiden gewählten
Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Ab-
werden nicht bewertet; bewertet werden satz 5 einen höchstens dreiseitigen Re-
die Leistungen, die der Prüfling im fall- port über die Durchführung einer betrieb-
bezogenen Fachgespräch zeigt; aus den lichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat
beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt zu bestätigen, dass die Fachaufgaben
der Prüfungsausschuss eine Aufgabe von dem Prüfling im Betrieb selbständig
aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe durchgeführt worden sind; die Reporte
und dem dazu erstellten Report ent- sollen jeweils eine Beschreibung der Auf-
wickelt der Prüfungsausschuss das fall- gabenstellung, der Planungs- und der
bezogene Fachgespräch so, dass die Durchführungsphase sowie eine Auswer-
vorstehend genannten Anforderungen an tung beinhalten; sie sind dem Prüfungs-
den Prüfling nachgewiesen werden kön- ausschuss vor der Durchführung der Prü-
nen; Gegenstand des fallbezogenen Fach- fung im Prüfungsbereich Fallbezogenes
gesprächs sind neben dieser betriebli- Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte
chen Fachaufgabe auch die damit zusam- werden nicht bewertet; bewertet werden
menhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse die Leistungen, die der Prüfling im fall-
und Fähigkeiten der zugrunde liegenden bezogenen Fachgespräch zeigt; aus den
Wahlqualifikationseinheit.“ beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt
der Prüfungsausschuss eine Aufgabe
c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „und aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe
Leistungsmanagement“ durch die Wörter „sowie und dem dazu erstellten Report ent-
Schaden- und Leistungsbearbeitung“ ersetzt. wickelt der Prüfungsausschuss das fall-
3. § 10 wird wie folgt geändert: bezogene Fachgespräch so, dass die
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort vorstehend genannten Anforderungen an
„Immobilienfinanzierung“ durch die Wörter „Anlage den Prüfling nachgewiesen werden kön-
in Finanzprodukte“ ersetzt. nen; Gegenstand des fallbezogenen Fach-
gesprächs sind neben dieser betriebli-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: chen Fachaufgabe auch die damit zusam-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: menhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse
„1. im Prüfungsbereich Versicherungswirt- und Fähigkeiten der zugrunde liegenden
schaft und Anlage in Finanzprodukte: Wahlqualifikationseinheit.“
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling c) In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Immo-
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle be- bilienfinanzierung“ durch die Wörter „Anlage in
arbeiten und dabei zeigen, dass er die Finanzprodukte“ ersetzt.
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1)
Liste der zu vermittelnden Produkte nach § 4 Absatz 1 Nummer 4
Spartenbereiche Produkte
1. Lebensversicherungen – Kapitalbildende Lebensversicherung
– Fondsgebundene Lebensversicherung
– Risikolebensversicherung
– Private Rentenversicherung
– Zusatzversicherungen
– Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
2. Unfallversicherungen – Einzelunfallversicherung
– Kinderunfallversicherung
– Seniorenunfallversicherung
3. Krankenversicherungen – Krankheitskostenvollversicherung
– Krankentagegeldversicherung
– Krankenhaustagegeldversicherung
– Zusatzversicherungen
– Pflegepflichtversicherung
– Pflegeergänzungsversicherung
4. Haftpflichtversicherungen – Privathaftpflichtversicherung
– Tierhalter-Haftpflichtversicherung
5. Rechtsschutzversicherungen – Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige
– Verkehrsrechtsschutz
6. Kraftfahrtversicherungen – Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
– Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung
– Verkehrs-Service-Versicherung
7. Sachversicherungen – Verbundene Hausratversicherung und Haushaltsglasversicherung
– Verbundene Wohngebäudeversicherung
8. Finanzprodukte – Geldkarte, Bankkarte, Kreditkarten
– Giro-, Festgeld-, Sparkonto
– Aktien, Schuldverschreibungen
– Investmentfonds
– Verbraucherdarlehen “.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I laufende Nummer 5.2 Spalte 3 wird in Buchstabe a und b jeweils das Wort „Bestandspflege“
durch das Wort „Kundenbetreuung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 693
b) Die Abschnitte II und III werden wie folgt gefasst:
„A b s c h n i t t I I : F a c h r i c h t u n g V e r s i c h e r u n g
A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
Schaden- und Leistungs- Der Vermittlung folgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
bearbeitung keiten ist einer der Spartenbereiche der Produktliste nach
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Anlage 1 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen:
a) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur Schaden-
minderung informieren
b) Schaden- und Leistungsfälle bearbeiten und dabei die
rechtlichen Vorschriften und betrieblichen Regelungen be-
achten
c) formelle und materielle Deckung prüfen
d) Sachverhalte beurteilen und Leistungen dem Grunde und
dem Umfang nach feststellen
e) für Schaden- und Leistungsfälle notwendige Rückstellun-
gen bilden
f) Schadenservice darstellen
B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1 Kundengewinnung und
Bestandsausbau
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
1.1 Gewinnung von Neukunden a) vertriebliche Aktionen für die Kundengewinnung entwickeln
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1) b) Methoden der Zielgruppenanalyse auswählen und Ziel-
gruppen analysieren
c) Produkte auswählen, Verkaufsargumente entwickeln und
einsetzen
d) Maßnahmen zur Direktansprache auswählen und umsetzen
e) Daten des Neukundengeschäfts aufbereiten und auswer-
ten, Kosten und Nutzen der durchgeführten vertrieblichen
Aktionen beurteilen
1.2 Ausbau bestehender a) Kundenmerkmale für Bestandsanalysen auswählen
Kundenbeziehungen b) Bestände im Hinblick auf zusätzliche Angebote analysieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2)
c) Maßnahmen zur Kundenansprache anwenden
d) Ergebnisse von Bestandsaktionen aufbereiten und aus-
werten, Kosten und Nutzen beurteilen
2 Marketing a) Marketingaktivitäten aus den Zielen des Unternehmens ab-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) leiten
b) Informationen und statistische Daten beschaffen, aufberei-
ten und präsentieren
c) Versicherungsmärkte analysieren
d) Zusammenhang zwischen Kundengruppen und Produkt-
gestaltung berücksichtigen, Zielgruppen festlegen
e) Marketinginstrumente auswählen und einsetzen, Vorschläge
für die Vermarktung von Produkten entwickeln und präsen-
tieren
f) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen
g) Informationen für Kunden aufbereiten
h) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen beurteilen
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3 Steuerung und Verkaufsförderung
in der Vertriebseinheit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
3.1 Steuerung in der Vertriebseinheit a) Arbeitsprozesse in der Vertriebseinheit identifizieren und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1) Maßnahmen ableiten
b) quantitative und qualitative Geschäftsziele erläutern
c) Vertriebssteuerungsinstrumente, insbesondere Provisions-
vorgaben und Geschäftspläne, für die Zielplanung berück-
sichtigen
d) Maßnahmenpläne zur Erreichung der Geschäftsziele ent-
wickeln
e) Kennzahlen ermitteln und zur Beurteilung des wirtschaft-
lichen Erfolges auswerten
3.2 Verkaufsförderung a) Instrumente zur Verkaufsförderung entwickeln und umsetzen
in der Vertriebseinheit b) Kosten und Nutzen von Verkaufsfördermaßnahmen ermit-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2)
teln und ihre Wirksamkeit beurteilen
4 Risikomanagement
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
4.1 Risikoanalyse a) versicherbare Risiken, versicherbare Risiken mit Erschwer-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4.1) nissen und nicht versicherbare Risiken nach den Annahme-
richtlinien feststellen
b) zusätzliche Informationen zum Antrag einholen und be-
werten
c) Konditionen für versicherbare Risiken mit Erschwernissen
unter Berücksichtigung betrieblicher Regelungen festlegen
4.2 Antragsannahme a) Beiträge ermitteln
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4.2) b) Risikobegrenzungen und -ausschlüsse erklären
c) Kunden Alternativen zum Antrag anbieten
d) über Anträge entscheiden
e) Ablehnung von Anträgen begründen
5 Vertrieb von Produkten der
betrieblichen Altersvorsorge
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
5.1 Kundenberatung von Arbeit- a) Analyse der Unterstützungsleistungen durchführen
gebern und Arbeitnehmern b) Versorgungsziele feststellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5.1)
c) Versorgungslücken ermitteln
d) Kunden über Durchführungswege beraten
e) rechtliche Vorschriften berücksichtigen
5.2 Angebot und Antrag a) Angebote entwickeln und erläutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5.2) b) Beiträge ermitteln
c) Antragsdaten aufnehmen
d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 695
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
6 Vertrieb von Versicherungs-
produkten für Gewerbekunden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
6.1 Kundenberatung a) Risikosituationen analysieren und dokumentieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6.1) b) Versicherungsbedarf ermitteln
c) bedarfsgerechte Absicherungen begründen
6.2 Angebot und Antrag a) kundengerechte Angebote entwickeln und erläutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6.2) b) Beiträge ermitteln
c) Antragsdaten aufnehmen
d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren
7 Optimierung von Kunden-
beziehungen und Versicherungs-
beständen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
7.1 Optimierung von a) Anlässe zur Überprüfung von Versicherungsverträgen iden-
Kundenbeziehungen tifizieren und Handlungsbedarf ableiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7.1)
b) Kundenbeziehungen auf Möglichkeiten der Optimierung
überprüfen
c) Maßnahmen vorschlagen und umsetzen
d) Erfolg der Maßnahmen überprüfen und bewerten
7.2 Optimierung von Versicherungs- a) Bestände anlassbezogen überprüfen, analysieren und Er-
beständen gebnisse bewerten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7.2)
b) Kriterien für den Erfolg von Maßnahmen entwickeln, Maß-
nahmen vorschlagen und Entscheidungen vorbereiten
c) Maßnahmen zur Optimierung der Bestände umsetzen
d) Erfolg der Maßnahmen überprüfen und bewerten
8 Schadenservice und Leistungs- a) Service für Schaden- und Leistungsfälle organisieren
management b) Kunden bei komplexen Schaden- und Leistungsfällen be-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
treuen
c) Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminimie-
rung auswählen und den Kunden vorschlagen
d) Kostenbeteiligung Dritter und des Versicherungsnehmers
aufgrund rechtlicher Vorschriften prüfen und einfordern
e) den Nutzen von Schadenservice und Leistungsmanage-
ment für das Unternehmen analysieren und Maßnahmen
vorschlagen
f) bei der Weiterentwicklung des Schadenservice und Leis-
tungsmanagements mitwirken
Abschnitt III: Fachrichtung Finanzberatung
A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
Anlage in Finanzprodukte a) Finanzanlagesituation der Kunden analysieren, Anlage-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) motive und Risikoprofile ermitteln
b) Kunden die Anlagestrategien unter Beachtung der recht-
lichen und betrieblichen Vorschriften erläutern
c) Chancen und Risiken, insbesondere von Investmentver-
mögen, bewerten
d) steuerliche Vorschriften berücksichtigen
e) Kauf- und Verkaufsaufträge von Finanzprodukten abwickeln
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 3
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Finanzierungsberatung von a) persönliche und gewerbliche Finanzsituation des Kunden
gewerblichen Kunden erfassen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) Finanzierungsbedarf ermitteln
c) Finanzierungswege bedarfsgerecht darstellen
d) kundengerechte Angebote erläutern
e) Ergebnisse festhalten und Auftrag entgegennehmen
f) weiteres Vorgehen mit dem Kunden festlegen und doku-
mentieren
2 Optimierung von Finanzprodukt- a) Anlässe zur Überprüfung erkennen und Überprüfung
beständen der Kunden durchführen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Kundenportfolio anlassbezogen analysieren, das Risiko-
profil berücksichtigen und Ergebnisse bewerten
c) Maßnahmen zur Optimierung der Finanzanlagen unter Ab-
wägung von Vor- und Nachteilen vorschlagen und Ent-
scheidungen vorbereiten
d) Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden umsetzen
e) Nachhaltigkeit der Maßnahmen im Kontext der Portfolio-
entwicklung des Kunden überprüfen und bewerten
3 Private Immobilienfinanzierung a) Immobilienerwerb als Anlageoption darstellen
und Versicherungen b) Finanzierungsbedarf ermitteln
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
c) Finanzierungsmöglichkeiten bei Erwerb und Errichtung von
Immobilien darstellen
d) rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen für Immo-
bilienfinanzierungen prüfen
e) über versicherbare Risiken im Zusammenhang mit Immo-
bilienerwerb und -finanzierung beraten
f) Bedarf für Versicherungsprodukte ermitteln, Angebote er-
stellen und erläutern
g) Daten für Immobilienbewertungen und Beleihungswerte
ermitteln
h) Finanzierungspläne und -angebote erläutern
i) Finanzierungsanträge aufnehmen und Vollständigkeit der
Unterlagen sicherstellen
j) über Voraussetzungen und Modalitäten der Auszahlungen
informieren
4 Vertrieb von Produkten der
betrieblichen Altersvorsorge
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
4.1 Kundenberatung von Arbeit- a) Analyse der Unterstützungsleistungen durchführen
gebern und Arbeitnehmern b) Versorgungsziele feststellen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4.1)
c) Versorgungslücken ermitteln
d) Kunden über Durchführungswege beraten
e) rechtliche Vorschriften berücksichtigen
4.2 Angebot und Antrag a) Angebote entwickeln und erläutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4.2) b) Beiträge ermitteln
c) Antragsdaten aufnehmen
d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 697
6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A werden die Angaben zum Dritten Ausbildungsjahr wie folgt gefasst:
„Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten nach Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition
Schaden- und Leistungsbearbeitung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbild-
positionen
1. Kundengewinnung und Bestandsausbau,
2. Marketing,
3. Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit,
4. Risikomanagement,
5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,
6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,
7. Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen,
8. Schadenservice und Leistungsmanagement
zu vermitteln.“
b) In Abschnitt B werden die Angaben zum Dritten Ausbildungsjahr wie folgt gefasst:
„Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten nach Anlage 2 Abschnitt III A der Berufsbildposition
Anlage in Finanzprodukte
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt III B der Berufsbild-
positionen
1. Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden,
2. Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden,
3. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen,
4. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge
zu vermitteln.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
Dritte Verordnung
zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 28. Mai 2014
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und 7. § 39 wird wie folgt geändert:
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Verord-
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in Verbin- nung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- 28.6.2012, S. 24)“ durch die Wörter „Verordnung
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 S. 1)“ ersetzt.
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft: b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „L 46 vom 21.2.2008, S. 50“
Artikel 1 wird die Angabe „, L 119 vom 13.5.2010, S. 26,
L 160 vom 12.6.2013, S. 15“ eingefügt.
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der bb) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 16/2012 (ABl.
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 L 8 vom 12.1.2012, S. 29)“ werden durch die
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 Wörter „Verordnung (EU) Nr. 218/2014 (ABl.
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) L 69 vom 8.3.2014, S. 95)“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
8. § 58 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie a) In Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a werden
folgt geändert: die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl.
a) Nach der Angabe „ABl. L 354 vom 31.12.2008, L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“ durch die Wörter
S. 16“ wird die Angabe „, L 105 vom 27.4.2010, „Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
S. 114, L 322 vom 21.11.2012, S. 8“ eingefügt. 10.6.2013, S. 1)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „ABl.
b) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 675/2012 (ABl.
L 229 vom 1.9.2009, S. 1“ die Angabe „, L 192
L 196 vom 24.7.2012, S. 52)“ werden durch die
vom 22.7.2011, S. 71“ eingefügt.
Wörter „Verordnung (EU) Nr. 298/2014 (ABl. L 89
vom 25.3.2014, S. 36)“ ersetzt. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. L 354
2. In § 3 Nummer 12 wird nach der Angabe „ABl.
vom 31.12.2008, S. 34)“ durch die Wörter
L 229 vom 1.9.2009, S. 1“ die Angabe „, L 192 vom
„(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, L 105
22.7.2011, S. 71“ eingefügt.
vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die
3. In § 6 Absatz 3 werden nach der Angabe „(ABl. L 354 Verordnung (EU) Nr. 246/2014 (ABl. L 74 vom
vom 31.12.2008, S. 7)“ die Wörter „, die durch die 14.3.2014, S. 58) geändert worden ist,“ er-
Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom setzt.
13.11.2012, S. 9) geändert worden ist,“ eingefügt. bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „(ABl.
L 40 vom 11.2.2009, S. 7)“ die Wörter „, die
4. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ver-
durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2012 (ABl.
ordnung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom
L 178 vom 10.7.2012, S. 1) geändert worden
6.7.2012, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
ist“ eingefügt.
Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)“ er-
setzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung
(EU) Nr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom
5. In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird 10.12.2011, S. 22)“ durch die Wörter „Verord-
die Angabe „ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)“ durch nung (EU) Nr. 202/2014 (ABl. L 62 vom
die Angabe „ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 4.3.2014, S. 13)“ ersetzt.
vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Verord-
9. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung (EU) Nr. 418/2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014,
S. 19) geändert worden ist“ ersetzt. a) In Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung (EU)
Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1)“
6. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 398/2014
a) Nach der Angabe „L 86 vom 28.3.2008, S. 34“ (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)“ ersetzt.
wird die Angabe „, L 198 vom 30.7.2009, S. 87, b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
L 160 vom 12.6.2013, S. 15“ eingefügt. aa) Nach der Angabe „L 86 vom 28.3.2008, S. 34“
b) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. wird die Angabe „, L 198 vom 30.7.2009, S. 87,
L 37 vom 10.2.2010, S. 16)“ werden durch die L 160 vom 12.6.2013, S. 15“ eingefügt.
Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. bb) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 116/2010
L 310 vom 9.11.2012, S. 36)“ ersetzt. (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16)“ werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 699
durch die Wörter „Verordnung (EU) vom 27.4.2010, S. 114, L 322 vom
Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, 21.11.2012, S. 8“ eingefügt.
S. 36)“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 675/2012 (ABl.
c) In Nummer 4 werden nach der Angabe „(ABl.
L 196 vom 24.7.2012, S. 52)“ werden durch die
L 354 vom 31.12.2008, S. 7)“ die Wörter „, die
Wörter „Verordnung (EU) Nr. 298/2014 (ABl.
durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl.
L 89 vom 25.3.2014, S. 36)“ ersetzt.
L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist,“
eingefügt.
Artikel 2
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „ABl. L 354 vom Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
31.12.2008, S. 16“ wird die Angabe „, L 105 in Kraft.
Bonn, den 28. Mai 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
Dritte Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
Vom 2. Juni 2014
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit nungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG)
Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 und des § 12 Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und
Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 20.12.2013, S. 671) in der jeweils gel-
(BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1 zuletzt durch tenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), § 8 Absatz 3 zuletzt
„Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c der
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 12 Absatz 2
die Wörter „Artikel 137 Absatz 2
durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli
Buchstabe c der Verordnung (EU)
2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 57
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Angabe „Artikel 137 Absatz 1 der
und dem Bundesministerium für Finanzen: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 57
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Änderung der Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikel 137
Zucker-Quoten-Verordnung Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
Die Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 57
S. 2601), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 100 des Ge- Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ gestri-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän- chen.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminis- Änderung der
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
brauchschutz“ durch die Wörter „Bundesminis-
terium für Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2596), die zuletzt durch Artikel 21 des Ge-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschafts- setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
gebiet“ durch das Wort „Unionsgebiet“ er- worden ist, wird wie folgt geändert:
setzt.
1. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„6. Verarbeiter
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „nach
Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a bis c Unternehmen im Sinne des Artikels 137 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europä-
Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ischen Parlaments und des Rates vom 17. De-
gemeinsame Organisation der Agrar- zember 2013 über eine gemeinsame Markt-
märkte und mit Sondervorschriften für organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
bestimmte landwirtschaftliche Erzeug- und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
nisse (Verordnung über die einheitliche Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
in der jeweils geltenden Fassung“ durch L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils gel-
die Wörter „nach Artikel 137 Absatz 2 tenden Fassung, die Industriezucker, Industrie-
Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) isoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Erzeug-
ments und des Rates vom 17. Dezember nissen, die im Anhang der Verordnung (EG)
2013 über eine gemeinsame Marktorga- Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006
nisation für landwirtschaftliche Erzeug- mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nisse und zur Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 701
der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor ge- 6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nannt sind, verarbeiten.“
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 51 der Ver-
2. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2 ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe
werden jeweils die Wörter „Belange der Verordnung „Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
über die einheitliche GMO“ durch die Wörter „Be- ersetzt.
lange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 64 der Ver-
3. In § 3g Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe
Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I „Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes ersetzt.
vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden
ist“ gestrichen.
Artikel 3
4. In § 6 wird die Angabe „15. August“ durch die An-
gabe „31. August“ ersetzt. Inkrafttreten
5. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“ durch Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
das Wort „Bundesministerium“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juni 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis
(Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung – EisAusbV)*
Vom 5. Juni 2014
Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksord- (2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
nung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung Fähigkeiten sind:
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- 1. Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf,
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 2. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchs-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- gütern; Arbeitsplanung,
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- 3. Hygiene,
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit 4. Küchenbereich,
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
5. Servicebereich,
§1 6. Büroorganisation und -kommunikation,
Staatliche 7. Warenwirtschaft,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 8. Werbung und Verkaufsförderung,
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Speiseeis 9. Wirtschaftsdienst,
wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung 10. Herstellen von Speiseeis,
für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 42
Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit übli- 11. Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Er-
chem Zubehör) der Handwerksordnung staatlich an- zeugnissen,
erkannt. 12. kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum
Führen eines Eiscafés sowie
§2 13. Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen.
Dauer der Berufsausbildung (3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. keiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§3
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsrahmenplan
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
4. Umweltschutz.
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
§5
Handlungsfähigkeit).
Durchführung der Berufsausbildung,
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
schriftlicher Ausbildungsnachweis
Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann
zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Abweichung erfordern. Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
§4 qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Struktur und Inhalte der Berufsausbildung was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
(1) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
gliedert sich in auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und weisen.
Fähigkeiten sowie (2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe b bis e und
nach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe g bis i
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des können in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ergänzt und vertieft werden, sofern die Ergänzung und
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Vertiefung nicht im eigenen Ausbildungsbetrieb erfol-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil gen kann. Die Vertiefung und Ergänzung dauert jeweils
des Bundesanzeigers veröffentlicht. zwei Wochen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 703
(3) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produk-
Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die ten bestehen folgende Vorgaben:
Auszubildenden zu erstellen. 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift- a) Cremeeis und Fruchteis servierfertig zuzubereiten,
lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Ge-
b) Bisquit-, Hippen- oder italienische Meringemasse
legenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnach-
herzustellen,
weis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Aus-
bildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnach- c) eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halb-
weis regelmäßig durchzusehen. gefrorenem zu gestalten,
d) bei den Arbeiten nach den Buchstaben a bis c
§6 Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben
Zwischenprüfung
im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine zu planen und umzusetzen sowie Sicherheit,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
ersten Ausbildungsjahr stattfinden. zu berücksichtigen und Rezepturen zu dokumen-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der tieren;
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 soll der Prüfling je
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ein Prüfungsprodukt nach Nummer 1 Buchstabe a
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so- herstellen sowie jeweils eine Arbeitsprobe nach
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Nummer 1 Buchstabe b und c durchführen;
(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine 3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, (5) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen
dass er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, folgende Vorgaben:
die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit
und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hier- a) Speiseeiserzeugnisse zu dekorieren und anzu-
für kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: richten,
b) ein kleines warmes Gericht herzustellen,
1. Planen von Arbeitsschritten,
c) Heiß- und Kaltgetränke anzurichten,
2. Anwenden von Arbeitstechniken und
d) Kunden zu beraten, Bestellungen aufzunehmen,
3. Präsentieren von Produkten. Erzeugnisse zu servieren und Kassiervorgänge
durchzuführen;
§7 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
Gesellenprüfung und mit dem Prüfling soll eine Gesprächssimulation
durchgeführt werden;
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-
hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nach- ser Zeit soll die Gesprächssimulation höchstens
weisen, dass er zehn Minuten dauern.
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, (6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und
Hygiene bestehen folgende Vorgaben:
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
keiten besitzt und
a) Rohstoffe und Lebensmittel zu beurteilen,
3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- b) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter für die
ausbildung wesentlich ist. Herstellung von Produkten festzulegen und die
Auswahl zu begründen,
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
c) bereichsbezogene Hygienepläne zu erstellen und
1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse d) lebensmittelrechtliche Vorschriften anzuwenden;
und Fähigkeiten sowie
2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist. (7) Für den Prüfungsbereich betriebswirtschaftliches
Handeln bestehen folgende Vorgaben:
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden
Prüfungsbereichen: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit zu be-
1. Herstellen von Produkten,
rücksichtigen,
2. Kundenauftrag,
b) Marketingmaßnahmen durchzuführen und
3. Produktionstechnik und Hygiene, c) Preise zu kalkulieren;
4. betriebswirtschaftliches Handeln sowie 2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-
kunde bestehen folgende Vorgaben: fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- bewertet worden ist und
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
stellen und zu beurteilen; 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
§8 nis 2 : 1 zu gewichten.
Gewichtung der Prüfungsbereiche,
Bestehen der Gesellenprüfung §9
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: Anrechnungsregelung
1. Herstellen von Produkten mit 40 Prozent, Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
2. Kundenauftrag mit 20 Prozent, zum Speiseeishersteller und zur Speiseeisherstellerin
sowie zur Fachkraft im Gastgewerbe kann unter Be-
3. Produktionstechnik und Hygiene mit 20 Prozent,
rücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertig-
4. betriebswirtschaftliches Handeln mit 10 Prozent, keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach
dieser Verordnung angerechnet werden. Die während
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
der Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
abgelegte Zwischenprüfung steht einer Zwischenprü-
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, fung nach dieser Verordnung gleich.
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens
„ausreichend“, § 10
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche „Produktionstechnik und Hygie- Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft
ne“, „betriebswirtschaftliches Handeln“ oder „Wirt- und tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
Berlin, den 5. Juni 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 705
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Umgang mit Gästen; a) Auswirkung des persönlichen Erscheinungsbildes
Beratung und Verkauf und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Gastgeberfunktion wahrnehmen
c) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Be-
treuung und Dienstleistung ermitteln
d) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah-
men der Ablauforganisation berücksichtigen
e) Gäste empfangen und betreuen 10
f) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe an-
wenden
g) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und
Produkten informieren
h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und
weiterleiten
i) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
j) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen
k) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglich-
keiten anwenden
l) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
Lösungen aufzeigen 12
m) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservie-
rungen ausführen
n) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
2 Einsetzen von Geräten, a) Arbeitsaufträge erfassen, Informationen beschaffen
Maschinen und Gebrauchs- sowie Arbeitsschritte selbständig und im Team planen
gütern; Arbeitsplanung
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
ergonomischer Anforderungen vorbereiten
c) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen 2
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaft-
lich einsetzen
e) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und
pflegen
f) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand-
setzung von Gebrauchsgütern veranlassen 4 2
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
3 Hygiene a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) triebshygiene anwenden
b) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch ein-
setzen 6
c) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und
nachgelagerter Arbeitsschritte sichern, Kennzeich-
nungsvorschriften beachten
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) lebensmittelrechtliche Vorschriften und Lebensmittel-
hygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden
e) Eigenkontrollen und Reinigungsarbeiten an Anlagen,
Maschinen und Geräten sowie in Räumen durch-
führen und dokumentieren
f) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maß- 2 2
nahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen und
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen
Bereich beitragen
g) Hygienepläne erstellen und prüfen
4 Küchenbereich a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) dungsmöglichkeiten zuordnen
b) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung
einfacher Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und
Toastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte,
anwenden
c) einfache Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und
Toastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte,
auf der Grundlage der Rezepturen, unter Berücksich-
tigung der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit 10
zubereiten
d) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Ver-
arbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit
zu einfachen Speisen verarbeiten
e) einfache Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und
Toastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte,
nach Vorgabe anrichten
f) bei der Produktpräsentation mitwirken
g) Massen, insbesondere Baiser-, Biskuit-, Hippen-,
italienische Meringe- und Waffelmassen, herstellen
h) Massen aufdressieren, trocknen und flämmen 4 7
i) Backwaren aus Massen mit Füllungen zubereiten
5 Servicebereich a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) b) Aufguss- und Heißgetränke, insbesondere Kaffee-,
Tee- und Schokoladenspezialitäten, zubereiten sowie
Getränke ausschenken
c) Eisspeisen, Speisen und Getränke portionieren und
servieren 12 6
d) Produkte nach Kundenwunsch verpacken
e) bei Servicebesprechungen und der Planung des
Speisenangebotes mitwirken
f) betriebliches Kassensystem bedienen
6 Büroorganisation und a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen
-kommunikation b) Schriftstücke registrieren und ablegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten; Daten sichern 8 4
d) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-
schutz anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 707
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
7 Warenwirtschaft a) Waren annehmen, auf Temperatur, Hygienemängel,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und
betriebsübliche Maßnahmen einleiten
b) Waren, insbesondere Rohstoffe, Lebensmittel und
fertige Erzeugnisse, sowie Hilfsstoffe, Betriebsmittel, 4
Verpackungsmaterialien und Umverpackungen unter
Berücksichtigung von Hygiene, Temperatur, Licht und
Feuchtigkeit lagern
c) Lagerbestände kontrollieren
d) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln
e) Bestellungen einleiten
f) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung
aufstellen 12
g) Zahlungsvorgänge bearbeiten
h) kostenbewusstes Einsetzen von Materialien und Ge-
brauchsgütern begründen
8 Werbung und a) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für
Verkaufsförderung die Werbung des Betriebes einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten
c) bei Werbeaktionen mitwirken 4
d) anlassbezogene Dekorationen ausführen
e) werbewirksame Angebote erstellen
9 Wirtschaftsdienst a) Gästeräume angebots- und anlassbezogen herrichten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) 4
b) Gästeräume reinigen und pflegen
10 Herstellen von Speiseeis a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) und verarbeiten
b) Zutaten für Grundeismix nach vorgegebener und
eigener Rezeptur auswählen und mischen
c) Grundeismix pasteurisieren und dabei Zeiten und
Temperaturen kontrollieren
d) Reifeprozesse überwachen und steuern 16
e) Geschmack gebende Zutaten festlegen, dosieren und
dem Grundeismix zufügen
f) Eismix gefrieren, Speiseeis kühlen und lagern
g) Dokumentationen nach rechtlichen Vorschriften er-
stellen
11 Verarbeiten von Speiseeis a) Obstsalat herstellen
sowie Gestalten von b) Fruchtmark herstellen
Erzeugnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) c) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vor-
bereiten
d) Fruchtdekor herstellen
e) Eisbecher anrichten und garnieren
15
f) Eismixgetränke zubereiten
g) Sahnefüllungen, Parfaits und Soufflés zubereiten
h) Soßen auf Frucht- und Milchbasis herstellen
i) Speiseeiserzeugnisse, insbesondere Eisbomben, Eis-
torten, Eisziegel und Eisdesserts, herstellen
j) Krokant und Karamell herstellen und verarbeiten
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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12 Kaufmännische und a) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen
wirtschaftliche Grundlagen und Risiken unternehmerischer Selbständigkeit auf-
zum Führen eines Eiscafés zeigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
b) Personaleinsatz planen und durchführen
c) Personaldokumentationen führen
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen bei-
tragen
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e) Marketingmaßnahmen, insbesondere Preis-, Produkt-,
Kommunikations- und Vertriebspolitik sowie Wett-
bewerbsanalysen, durchführen
f) Verbindungen zu Geschäftspartnern aufbauen und
pflegen
g) die Beachtung von Rechtsvorschriften und Stan-
dards sichern
13 Planung und Kontrolle von a) saisonale Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit
Kosten und Leistungen berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
b) an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leis-
tungsstrukturen mitwirken
c) Verkaufspreise kalkulieren und bewerten
d) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvor-
gängen zuordnen, rechnerisch und sachlich prüfen 5
sowie einfache Buchführung anwenden
e) Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungs-
bedingungen vorbereiten
f) Rechnungen vorbereiten
g) betriebliche Investitions- und Finanzierungsentschei-
dungen erläutern
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 709
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3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
schutz bei der Arbeit platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen