610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Zweite Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1
Vom 30. Mai 2014
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bun-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
lass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Grund schutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Ver-
bindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1 – des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsauf-
und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrts- gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma- vom 5. Juli 2011 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit
chung vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
§ 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 Satz 3 Num- 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 4 Ab-
mer 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der satz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zes zuletzt durch Artikel 2 § 160 Nummer 3 des Ge-
und § 3 Absatz 2 und 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1 setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-
durch Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Bundesministerium der Finanzen,
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministe- – des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengeset-
rium für Arbeit und Soziales, zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 962) das Bundesministerium für Ver-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung kehr und digitale Infrastruktur und
mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und des § 9a des
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (BGBl. I
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch
denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom
setzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2
§ 9a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/48/EU
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
(ABl. L 6 vom 10.1.2013, S. 1) und 2012/49/EU (ABl. L 6 vom S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministe-
10.1.2013, S. 49) des Europäischen Parlaments und des Rates vom rium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
10. Dezember 2012 über die technischen Vorschriften für Binnen-
schiffe, sowie der Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 zur An-
passung von Richtlinien aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien Artikel 1
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356).
Änderung der
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- Binnenschiffsuntersuchungsordnung
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und kel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 611
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: in Verbindung mit Nummer 3 zu einer
„(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Sonderprüfung“.
Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-
dem Rhein anzuwenden.“ fasst:
2. § 2 Absatz 2 Nummer 13a wird aufgehoben. „7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, An-
3. § 3 wird wie folgt geändert: hang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, An-
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: hang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder
Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Ar-
„Neben den in Satz 1 genannten Sachverstän- tikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Un-
digen kann die Zentralstelle Schiffsuntersu- terlagen an Bord befinden,
chungskommission/Schiffseichamt anerkannte
Sachverständige für besondere Sachgebiete, 8. ein Fahrzeug, eine schwimmende An-
insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssig- lage oder ein Schwimmkörper nicht in
gasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen he- Betrieb genommen wird, ohne dass die
ranziehen.“ nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder
die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richt-
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
linie 97/68/EG oder die nach Anhang II
„(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen
Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schiff- Kennzeichen an den dort genannten Ein-
fahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der heiten angebracht sind,“.
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
nung ausgestellt hat.“
eingefügt:
c) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„12. die Prüfungen von tragbaren Feuerlö-
„(11) Zuständige Behörde schern nach Anhang II § 10.03 Num-
1. für die Typprüfung und Zulassung von Navi- mer 5, von fest installierten Feuerlösch-
gationsradaranlagen und Wendeanzeigern im anlagen nach Anhang II § 10.03a Num-
Sinne des mer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buch-
a) Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung stabe b, von Kranen nach Anhang II
mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03, § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und
Nummer 7, von Flüssiggasanlagen
b) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in
nach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2
Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und
und von Seil- und Kettenanlagen nach
Teil II § 1.03,
Anhang X § 3.05 Satz 1 und 2 veran-
2. für die Typgenehmigung von Navigationsra- lasst werden,“.
daranlagen und Wendeanzeigern im Sinne
dd) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden
a) des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbin- die Nummern 13 bis 16.
dung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II
§ 1.05 sowie ee) Die bisherige Nummer 16 wird durch fol-
gende Nummern 17 bis 19 ersetzt:
b) des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1
in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und „17. Beleuchtungskörper der Notbeleuch-
Teil II § 1.05 sowie tung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5
gekennzeichnet sind,
3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne
des Anhangs II § 7.06 Nummer 3 18. eine stillgelegte Bordkläranlage nicht
ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts- wieder in Betrieb genommen wird,
verwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- ohne dass die nach Anhang II § 14a.11
und Schifffahrtsamt Koblenz.“ Nummer 5 vorgeschriebene Sonder-
prüfung durchgeführt worden ist,
4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
19. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den
„(4) Radarausrüstungen und Wendeanzeiger Bestimmungen des Anhangs X § 3.04
müssen den Anforderungen des Anhangs II An- entsprechen.“
lage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entspre-
chen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müs- b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
sen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII „4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Ände-
bis VIII entsprechen.“ rung oder Instandsetzung ohne vorherige
5. § 16 wird wie folgt geändert: Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 in Betrieb genommen wird.“
aa) Nummer 4 Buchstabe b wird durch folgende c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstaben b und c ersetzt: aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
„b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder eingefügt:
des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu „4. eine stillgelegte Bordkläranlage erst
einer Sonderprüfung, nach der nach Anhang II § 14a.11 Num-
c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder mer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung
§ 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c wieder in Betrieb genommen wird,“.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen
Nummern 5 bis 14. auf Verlangen den zur Kontrolle befugten
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Personen auszuhändigen,“.
aa) Nummer 3 Buchstabe b wird durch folgende bb) Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende
Buchstaben b und c ersetzt: Nummer 2 ersetzt:
„b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder „2. hat die jeweils im Falle des Absatzes 1
des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheini-
einer Sonderprüfung, gungen oder Abnahmeberichte als
Nachweise an Bord mitzuführen,“.
c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder
§ 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
in Verbindung mit Nummer 3 zu einer dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
Sonderprüfung“. wie folgt gefasst:
bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge- „4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahr-
fasst: zeug eine Flüssiggasanlage nach An-
„7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, An- hang II § 14.01 Nummer 2 nur mit han-
hang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 delsüblichem Propan betrieben wird,“.
Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, ee) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die
§ 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Num- Nummern 5 bis 9.
mer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4
6. § 17 wird wie folgt geändert:
§ 8a.03 Nummer 2 genannten Unterla-
gen an Bord befinden, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 aa) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden
oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
Richtlinie 97/68/EG oder die nach An- „1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3,
hang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschrie- 5 bis 16 ein Fahrzeug führt,
benen Kennzeichen an den dort genann-
2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine
ten Einheiten angebracht sind,“.
dort genannte Unterlage nicht oder nicht
cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 rechtzeitig aushändigt,“.
eingefügt:
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die
„11. eine aktuelle Prüfbescheinigung für die Nummern 3 bis 10.
tragbaren Feuerlöscher nach Anhang II
cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe
§ 10.03 Nummer 5 Satz 2 und fest in-
„Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 2“
stallierten Feuerlöschanlagen nach An-
ersetzt.
hang II § 10.03a Nummer 8 und
§ 10.03b Nummer 9 Buchstabe e, Kra- dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
nen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“
Satz 4 und Nummer 7 Satz 3, Flüssig- ersetzt.
gasanlagen nach Anhang II § 14.13 ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 und von Seil- und Kettenanlagen
„5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht
nach Anhang X § 3.05 Satz 2 vorliegt,“.
dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage
dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden nur mit handelsüblichem Propan betrie-
die Nummern 12 bis 13. ben wird,“.
ee) Die bisherige Nummer 13 wird durch fol- ff) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe
gende Nummern 14 bis 16 ersetzt: „Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 5“
„14. sich die nach Anhang II § 14.15 Num- ersetzt.
mer 1 vorgeschriebene Bescheinigung gg) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe
an Bord befindet, „Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 6“
15. die Beleuchtungskörper der Notbe- ersetzt.
leuchtung nach Anhang II § 15.10 hh) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe
Nummer 5 gekennzeichnet sind, „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 7“
16. sich die nach Anhang X § 3.07 Num- ersetzt.
mer 1 vorgeschriebene Bescheinigung ii) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe
an Bord befindet.“ „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 8“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
aa) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden jj) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
durch folgende Nummer 1 ersetzt: „10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9
„1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
§ 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Num- nannte Eintragung in das Schiffer-
mer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, dienstbuch nicht richtig, nicht vollstän-
§ 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Num- dig oder nicht unverzüglich nach Fahr-
mer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 antritt vorgenommen wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 613
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug,
eingefügt: eine schwimmende Anlage oder ein
Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung
„4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht vorgeführt wird,“.
dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bord-
kläranlage erst nach einer dort vorge- bb) Nach der Nummer 10 wird folgende Num-
schriebenen Sonderprüfung wieder in mer 11 eingefügt:
Betrieb genommen wird,“. „11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Num-
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die mer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort
Nummern 5 bis 14. genannte Prüfung rechtzeitig veran-
lasst wird,“.
cc) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe
„Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ cc) Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden
ersetzt. die Nummern 12 bis 16.
dd) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe dd) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe
„Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ „Nummer 12“ durch die Angabe „Num-
ersetzt. mer 13“ ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe ee) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe
„Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 7“ „Nummer 13“ durch die Angabe „Num-
ersetzt. mer 14“ ersetzt.
ff) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe
„Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 8“ „Nummer 14“ durch die Angabe „Num-
ersetzt. mer 15“ ersetzt.
gg) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe gg) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe
„Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ „Nummer 15“ durch die Angabe „Num-
ersetzt. mer 16“ ersetzt.
hh) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe hh) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe
„Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 10“ „Nummer 16“ durch die Angabe „Num-
ersetzt. mer 17“ ersetzt.
ii) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe ii) Nach der neuen Nummer 16 werden fol-
„Nummer 10“ durch die Angabe „Num- gende Nummern 17 und 18 eingefügt:
mer 11“ ersetzt.
„17. entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18
jj) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte
„Nummer 11“ durch die Angabe „Num- Bordkläranlage erst nach Durchführung
mer 12“ ersetzt. der dort vorgeschriebenen Sonderprü-
kk) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe fung wieder in Betrieb genommen wird,
„Nummer 12“ durch die Angabe „Num- 18. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 13“ ersetzt. mer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil-
ll) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe und Kettenanlagen den dort genannten
„Nummer 13“ durch die Angabe „Num- Bestimmungen entsprechen,“.
mer 14“ ersetzt. jj) Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: die Nummern 19 bis 22.
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 7. § 19a wird aufgehoben.
8. Anhang I der Anlage wird in Abschnitt „Zone 2 – Binnen“ der Position „Ryck“ wie folgt gefasst:
„Greifswalder Hafengebiet mit Ryck Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbin-
dungslinie der Seekanten der Molenköpfe“.
9. Anhang II der Anlage wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Angaben für Kapitel 14 werden folgende Angaben für Kapitel 14a eingefügt:
„Kapitel 14a
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe
§§
14a.01 Begriffsbestimmungen
14a.02 Allgemeine Bestimmungen
14a.03 Antrag auf Typgenehmigung
14a.04 Typgenehmigungsverfahren
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
14a.05 Änderung von Typgenehmigungen
14a.06 Übereinstimmung der Typgenehmigung
14a.07 Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen
14a.08 Kontrolle der Seriennummern
14a.09 Übereinstimmung der Produktion
14a.10 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
14a.11 Stichprobenmessung/Sonderprüfung
14a.12 Zuständige Behörden und technische Dienste“.
bb) Die Angaben für Kapitel 21 werden wie folgt gefasst:
„Kapitel 21
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge
§
21.01 Anwendung des Teils II“.
cc) Nach der Angabe für Anlage Q werden folgende Angaben eingefügt:
„Anlage R: Bordkläranlagen – Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen –
Anlage S: Bordkläranlagen – Prüfverfahren –“.
b) § 11.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.02
Schutz vor Sturz und Absturz
1. Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein. Wasser darf sich auf ihnen nicht
ansammeln können.
2. Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden
müssen rutschhemmend sein.
3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im
Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein.
4. Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr
als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m
Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Norm DIN EN 711:1995* versehen sein. Sind
Gangbordgeländer umlegbar, müssen
a) an den Lukensüllen zusätzlich durchgehende Handläufe mit einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m
in einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m und
b) an gut sichtbaren Stellen am Anfang der Gangborde Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von min-
destens 15 cm Durchmesser
angebracht sein.
5. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine
Schanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn
a) an den Außenkanten der Decks und Gangborde Fußleisten,
b) an den Lukensüllen Handläufe nach Nummer 4 Buchstabe a und
c) an gut sichtbaren Stellen an Deck Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm
Durchmesser
angebracht sind.
6. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schiffen mit einem Glattaußenkantendeck oder einem Trunk-
deck die Geländer nicht unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht
zu sein, wenn
a) die Verkehrswege auf diesen Decks verlaufen,
b) die Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf diesen Decks von festen Geländern nach der Norm DIN EN
711:1995* umgeben sind und
* Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 711:1995.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 615
c) an gut sichtbaren Stellen an den Übergängen zu den nicht durch Geländer geschützten Bereichen
Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind.
7. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission
geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.“
c) § 11.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m
verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnen-
kante von mindestens 0,65 m vorhanden ist.“
d) Nach dem Kapitel 14 wird folgendes Kapitel 14a eingefügt:
„Kapitel 14a
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe
§ 14a.01
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gilt als:
1. „Bordkläranlage“ eine Kläranlage zur Abwasserreinigung in kompakter Bauweise für an Bord anfallende
häusliche Abwassermengen;
2. „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass eine Bordkläran-
lage den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
3. „Sonderprüfung“ das Verfahren nach § 14a.11, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass die
in einem Fahrzeug betriebene Bordkläranlage den Anforderungen dieses Kapitels genügt;
4. „Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens
und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle; diese Person oder Stelle
muss nicht an allen Stufen der Konstruktion der Bordkläranlage beteiligt sein; wird die Bordkläranlage
erst nach ihrer ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die
Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels hergerichtet, gilt die Person oder Stelle als
Hersteller, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;
5. „Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage R Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden
Informationen aufgeführt sind;
6. „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und sonstiger Dokumente,
die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im
Beschreibungsbogen einzureichen hat;
7. „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Doku-
mente, die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt
haben;
8. „Typgenehmigungsbogen“ das nach Anlage R Teil III erstellte Dokument, mit dem die zuständige Be-
hörde die Typgenehmigung bescheinigt;
9. „Bordkläranlagenparameterprotokoll“ das nach Anlage R Teil VIII erstellte Dokument, in dem alle Para-
meter, einschließlich der Bauteile (Komponenten) und Einstellungen der Bordkläranlage, die das Niveau
der Abwasserreinigung beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;
10. „Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und
Parameter der Bordkläranlage“ das nach § 14a.11 Nummer 4 zu Zwecken der Durchführung der Son-
derprüfungen erstellte Dokument;
11. „häusliches Abwasser“ das Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie
Fäkalwasser;
12. „Klärschlamm“ die Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen.
§ 14a.02
Allgemeine Bestimmungen
1. Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die auf Fahrgastschiffen eingebaut sind.
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
2. Bordkläranlagen müssen
a) bei der Typprüfung die Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten:
Tabelle 1
Während der Typprüfung im Ablauf
der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte
Konzentration
Parameter Probenahmeart
Stufe I Stufe II
ab 1.11.2009 ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 25 mg/l 20 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-051 *
40 mg/l 25 mg/l Stichprobe, homogenisiert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2 125 mg/l 100 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert
ISO 6060:19891
180 mg/l 125 mg/l Stichprobe, homogenisiert
Gesamter organisch gebundener Koh- – 35 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert
lenstoff (TOC)
DIN EN 1484:19971 ** – 45 mg/l Stichprobe, homogenisiert
1
Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden.
2
Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typ-
prüfung herangezogen werden.
b) im Betrieb die Überwachungswerte nach Tabelle 2 einhalten:
Tabelle 2
Während des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen
im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte
Konzentration
Parameter Probenahmeart
Stufe I Stufe II
ab 1.11.2009 ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l 25 mg/l Stichprobe, homogenisiert
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-051 *
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2 180 mg/l 125 mg/l Stichprobe, homogenisiert
ISO 6060:19891
– 150 mg/l Stichprobe
Gesamter organisch gebundener Koh- – 45 mg/l Stichprobe, homogenisiert
lenstoff (TOC)
DIN EN 1484:19971 **
1
Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden.
2
Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Kon-
trolle herangezogen werden.
3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, häusliche
Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch
auch eine Entsorgung zu ermöglichen.
4. Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern dies das Anlagenkonzept erfordert) und Abgabe des Klär-
schlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die
Klärschlämme.
5. Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung be-
stätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmi-
gungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach
§ 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens
und des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
* Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003.
** Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 1484:1997.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 617
6. Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord ist vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine
Funktionsprüfung durchzuführen. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Schiffsattest un-
ter Nummer 52 einzutragen:
a) Name,
b) Typgenehmigungsnummer,
c) Seriennummer und
d) Baujahr.
7. Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwasserreinigung auswirkt,
muss eine Sonderprüfung nach § 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden.
8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen
Dienstes bedienen.
9. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu
warten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen.
§ 14a.03
Antrag auf Typgenehmigung
1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp ist vom Hersteller bei der zuständigen
Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe nach § 14a.01 Nummer 6 und der Ent-
wurf eines Bordkläranlagenparameterprotokolls nach § 14a.01 Nummer 9 sowie der Entwurf einer An-
leitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Para-
meter des Bordkläranlagentyps nach § 14a.01 Nummer 10 beizufügen. Der Hersteller hat für die Typ-
prüfung den Prototyp einer Bordkläranlage vorzuführen.
2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp
fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des vorgestellten Prototyps der Bordkläranlage für die in
Anlage R Teil II Anhang 1 beschriebenen Merkmale dieses Typs von Bordkläranlagen nicht repräsentativ
ist, so ist ein anderer und, sofern aus Sicht der zuständigen Behörde erforderlich, ein zusätzlicher, von
der zuständigen Behörde zu bezeichnender Prototyp zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.
3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp darf nicht bei mehr als einer zuständigen
Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Bordkläranlagentyp ist ein gesonderter Antrag zu
stellen.
§ 14a.04
Typgenehmigungsverfahren
1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für den Bordklär-
anlagentyp, der den Beschreibungen in der Beschreibungsmappe entspricht und den Anforderungen
dieses Kapitels genügt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird nach Anlage S dieser Verordnung ge-
prüft.
2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Bordkläranlagentyp, für den sie eine Typgenehmigung ausstellt,
alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage R Teil III enthalten
ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbo-
gen sind nach dem Verfahren in Anlage R Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungs-
bogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
3. Erfüllt die zu genehmigende Bordkläranlage ihre Funktion oder hat sie spezifische Eigenschaften nur in
Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, und kann aus diesem
Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn die zu genehmigende
Bordkläranlage mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der
Geltungsbereich der Typgenehmigung für diese Bordkläranlage entsprechend einzuschränken. Im Typ-
genehmigungsbogen für einen Bordkläranlagentyp sind in solchen Fällen alle Einschränkungen seiner
Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
4. Jede zuständige Behörde übermittelt
a) den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Bordkläranlagentypen mit den
Einzelheiten in Anlage R Teil V, deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verwei-
gert oder entzogen hat;
b) auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
aa) eine Kopie des Typgenehmigungsbogens, mit oder ohne Beschreibungsunterlagen, für jeden
Bordkläranlagentyp, dessen Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebe-
nenfalls
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
bb) die Liste der Bordkläranlagen, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wur-
den, nach der Beschreibung in § 14a.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage R Teil VI
enthält.
5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Kopie des Datenblatts nach
Anlage R Teil VII über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmi-
gung erteilt worden ist.
§ 14a.05
Änderung von Typgenehmigungen
1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten
mitgeteilt wird.
2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zustän-
dige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
3. Sind in den Beschreibungsunterlagen beschriebene Merkmale der Bordkläranlage geändert worden, so
stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:
a) korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei sie jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass
die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind; bei jeder Neuausgabe
von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungs-
bogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
b) einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern Angaben darin mit
Ausnahme der Anhänge geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit
dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben; aus dem revidierten Genehmigungsbogen
müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Be-
schreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so
unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durch-
führung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.
§ 14a.06
Übereinstimmung der Typgenehmigung
1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Bordkläranlage müssen die in An-
lage R Teil I festgelegten Kennzeichen, einschließlich der Typgenehmigungsnummer, vom Hersteller an-
gebracht sein.
2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 14a.04 Nummer 3, so müssen
jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvor-
schriften vom Hersteller beigefügt sein.
3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat,
binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der zuständigen Behörde
angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Seriennummern aller Bordkläranlagen, die in
Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeit-
punkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig in Kraft getreten sind, hergestellt wurden. Auf dieser Liste
müssen die Korrelationen zwischen den Seriennummern und den entsprechenden Bordkläranlagentypen
und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informa-
tionen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines typgenehmigten Bordkläranlagentyps einstellt.
Wenn die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss
dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.
§ 14a.07
Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen
Die in Anhang XIII § 6 bezeichneten Typgenehmigungen gelten als gleichwertig.
§ 14a.08
Kontrolle der Seriennummern
1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in
Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Bordkläranlagen registriert und
kontrolliert werden. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusam-
menarbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 619
2. Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstim-
mung der Produktion mit den Anforderungen nach § 14a.09 erfolgen.
3. Bezüglich der Kontrolle der Seriennummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und
Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle er-
forderlichen Informationen über seine oder ihre Direktkäufer sowie die Seriennummern der Bordkläranla-
gen mit, die als nach § 14a.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.
4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 14a.06 festgelegten
Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betroffenen Bordkläranlagentyp widerru-
fen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 14a.10 Nummer 4 angewandt.
§ 14a.09
Übereinstimmung der Produktion
1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher, dass geeignete Vor-
kehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den
Anforderungen der Anlage R Teil I sicherzustellen. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung
zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für
die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich, dass die in Nummer 1
genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage R Teil I weiterhin ausreichen und
jede nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Bord-
kläranlage weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den typge-
nehmigten Bordkläranlagentyp entspricht. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zustän-
digen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
3. Die zuständige Behörde kann vergleichbare Kontrollen anderer zuständiger Behörden als den Bestim-
mungen der Nummern 1 und 2 gleichwertig anerkennen.
§ 14a.10
Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp liegt vor, wenn Abweichungen
von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen
festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach
§ 14a.05 Nummer 3 genehmigt worden sind.
2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Bordkläranlagen nicht mit
dem Bordkläranlagentyp übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Bordkläranlagen
wieder mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die
mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das
Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum
Entzug der Typgenehmigung reichen können.
3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Bordkläranlagen, die mit einer Typgenehmigungsnum-
mer versehen sind, nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen, so kann sie von
der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass der in Produktion befind-
liche Bordkläranlagentyp auf Übereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp geprüft
wird. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu er-
greifen.
4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für
die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die
Gründe hierfür.
§ 14a.11
Stichprobenmessung/Sonderprüfung
1. Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes oder bei nachträglichem Einbau
der Bordkläranlage nach deren Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige
Behörde während des Betriebs des Fahrgastschiffes eine Stichprobe zur Prüfung der Einhaltung der in
§ 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte. Die zuständige Behörde führt zudem
Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der
Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen
Abständen durch. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die
Überwachungswerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen:
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
a) dass die Mängel der Bordkläranlage behoben werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ge-
währleisten;
b) dass die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit der Typgenehmigung wiederhergestellt wird oder
c) dass eine Sonderprüfung nach Nummer 3 durchgeführt wird.
Wurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typ-
genehmigung wieder hergestellt, kann die zuständige Behörde neue Stichprobenmessungen vornehmen.
Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben
der Typgenehmigung nicht wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und
informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsatttest unter
Nummer 52 macht.
2. Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 vorgegebenen Nor-
men.
3. Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der
Typgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen
Zustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Kom-
ponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen. Kommt
die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bord-
kläranlagentyp übereinstimmt, kann sie
a) verlangen, dass
aa) die Übereinstimmung der Bordkläranlage wiederhergestellt wird oder
bb) die Typgenehmigung nach § 14a.05 entsprechend geändert wird oder
b) eine Messung gemäß Prüfvorschrift nach Anlage S anordnen.
Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend
geändert oder wird aus den Messungen nach Satz 2 Buchstabe b ersichtlich, dass die in § 14a.02
Nummer 2 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Be-
hörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Ein-
trag in das Schiffsattest unter Nummer 52 macht.
4. Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die
Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser, vom Herstel-
ler zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die für die
Abwasserreinigung relevanten Bauteile sowie Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezi-
fiziert, unter deren Verwendung und Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach § 14a.02
Nummer 2 Tabelle 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie enthält zu mindestens die folgenden Angaben:
a) die Angabe des Bordkläranlagentyps mit Verfahrensbeschreibung und die Angabe, ob Abwasserspei-
chertanks der Bordkläranlage vorzuschalten sind;
b) eine Auflistung der für die Abwasserreinigung spezifischen Komponenten;
c) angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke;
d) schematische Darstellung der Bordkläranlage mit eindeutigen Merkmalen zur Identifizierung der zu-
gelassenen, für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befind-
liche Bauteilnummern).
5. Die Wiederinbetriebnahme einer nach Nummer 3 Satz 3 stillgelegten Bordkläranlage darf nur nach einer
Sonderprüfung nach Nummer 3 Satz 1 erfolgen.
§ 14a.12
Zuständige Behörden und technische Dienste
1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und technischen Dienste mit, die für die Durch-
führung von Aufgaben nach diesem Kapitel verantwortlich sind. Die technischen Dienste müssen der
Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien DIN
EN ISO/IEC 17025:2005-08 unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
a) Bordkläranlagenhersteller können nicht als technische Dienste anerkannt werden;
b) für die Zwecke dieses Kapitels kann ein technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
2. Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission können nur auf Empfehlung
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 621
e) § 15.14 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranla-
gen nach Kapitel 14a ausgerüstet sein.“
f) § 21.01 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige § 21.01 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige § 21.02 wird § 21.01.
g) In der Tabelle des § 24.02 Nummer 2 werden die Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 wie folgt gefasst:
„11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Gangborden und anderen Arbeitsberei- attestes nach dem 1.1.2020
chen
Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1.1.2035
11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords ** N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit
mehr als 7,30 m Breite
Nr. 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf
dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1.1.2020
** Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit
folgender Maßgabe:
Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die
sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert
wird,
a) muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer
Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
b) darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite
darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.“
h) In der Tabelle des § 24.02 Nummer 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu
Kapitel 12 eingefügt:
Kapitel 14a
„14a.02 Nr. 2 Tabelle 1 Grenz-/Überwachungswerte und N.E.U., sofern
und 2 und Nr. 5 Typgenehmigungen
a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht
mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II
betragen,
b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder
gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass
sie die typischen Belastungsverläufe, die auf
diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann
und
c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das
den Bedingungen des Einsatzes einer Bord-
kläranlage auf einem Fahrgastschiff ent-
spricht.“
i) In der Tabelle des § 24.06 Nummer 2 wird die Angabe zu Kapitel 21 in Spalte 1 wie folgt gefasst:
„21.01“.
j) In der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 werden vor den Angaben zu § 11.12 folgende Angaben zu den §§ 11.02
und 11.04 eingefügt:
„11.02 Nr. 4 Höhe der Schanzkleider und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs- 1.12.2011
Lukensülle sowie Gang- attestes nach dem 1.1.2020
bordgeländer
Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs- 1.12.2011
attestes nach dem 1.1.2035
11.04 Nr. 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf 1.12.2011“.
dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1.1.2020
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
k) In der Tabelle des § 24.06 Nummer 5 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu
Kapitel 11 eingefügt:
Kapitel 14a
„14a.02 Nr. 2 Grenz-/Überwachungswerte N.E.U., sofern 1.12.2011“.
Tabelle 1 und 2 und Typgenehmigungen
und Nr. 5 a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht
mehr als das Zweifache der Werte der
Stufe II betragen,
b) die Bordkläranlage über eine Hersteller-
oder gutachterliche Bescheinigung ver-
fügt, dass sie die typischen Belastungs-
verläufe, die auf diesem Fahrzeug auf-
treten, bewältigen kann und
c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das
den Bedingungen des Einsatzes einer
Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff
entspricht.
l) Nach der Anlage Q werden die Anlagen R und S wie folgt angefügt:
„Anlage R
Bordkläranlagen
– Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen –
Inhalt
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen
2. Prüfungen
3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
Teil II
Beschreibungsbogen (Muster)
Anhang 1: Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster)
Teil III
Typgenehmigungsbogen (Muster)
Anhang 1: Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster)
Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
Teil VI
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen (Muster)
Teil VII
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (Muster)
Teil VIII
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung (Muster)
Anhang 1: Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen
1.1 Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,
1.1.2 Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,
1.1.3 Typengenehmigungsnummer nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4 Baujahr der Bordkläranlage.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 623
1.2 Die Kennzeichnung nach Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bord-
kläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder
verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der
Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung
oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen
Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der
Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordklär-
anlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
1.3.2 Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauer-
haften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben nach 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist,
dass die Angaben nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugäng-
lich sind.
1.4 Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen
eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.5 Die genaue Lage der Kennzeichnung nach 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzu-
geben.
2. Prüfungen
Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage ist in der Anlage S niedergelegt.
3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
3.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen
Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die
zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten
Norm DIN EN ISO 9001:2008 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordklär-
anlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt.
Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zu-
ständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten.
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 14a.02 Nummer 2 bis 5 fortlaufend erfüllt wer-
den, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
3.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss
3.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden
sind;
3.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils
typgenehmigten Typ erforderlich sind;
3.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazu-
gehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar
bleiben;
3.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der
Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nach-
weisen und gewährleisten zu können;
3.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten
Prüfung den Anschein der Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine wei-
tere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
3.3 Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktions-
stätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen.
3.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
3.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzu-
wenden:
3.3.2.1 Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normal-
lastphase der Anlage S nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei ent-
sprechend den Testverfahren nach Anlage S die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht
überschreiten.
3.3.2.2 Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach 3.3.2.1 nicht, so kann
der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen
gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen
muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“ der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
einer Prüfung mittels Stichprobenmessung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel der mit der
Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serien-
produktion gilt als den Bestimmungen entsprechend, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Hierbei bezeichnet
k: einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n 2 3 4 5 6 7 8 9 10
k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279
n 11 12 13 14 15 16 17 18 19
k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198
wenn
St: , wobei xi ein beliebiges mit der Bordkläranlage i und der Stichprobe n erziel-
tes Einzelergebnis ist.
L: den zulässigen Grenzwert nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff.
3.3.3 Werden die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Unter-
suchung nach 3.3.2.1 und, sofern das Ergebnis nicht positiv ist, eine vollständige Prüfung nach
3.3.2.2 entsprechend dem Verfahren der Anlage S. Hierbei dürfen die Grenzwerte nach § 14a.02
Nummer 2 Tabelle 1 weder für die Misch- noch für die Stichprobe überschritten werden.
3.3.4 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den An-
gaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.
3.3.5 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zu-
ständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach 3.3.3
hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden,
um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 625
Teil II
Beschreibungsbogen (Muster)
Beschreibungsbogen Nr.(1) …
zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen,
die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind
Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.4 Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
Anhänge
1. Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
2. Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke
3. Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste
4. Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste
5. Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)
6. Erklärung, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und tech-
nischen Sicherheit von Bordkläranlagen sowie Vorgaben, die die Schiffssicherheit betreffen, einge-
halten werden
7. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile
8. Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und
Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10
9. Fotografien der Bordkläranlage
10. Betriebskonzepte(2)
10.1 Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage
10.2 Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)
10.3 Angaben zu Wartung und Instandsetzung
10.4 Angaben zum Verhalten bei Stand-by-Betrieb der Bordkläranlage
(1)
Nummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.
(2)
Betriebsphasen
Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:
a) Stand-by-Betrieb: Um einen Stand-by-Betrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als 1 Tag nicht mit
Abwasser beschickt wird. Ein Stand-by-Betrieb einer Bordkläranlage kann z. B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere Zeit nicht
betrieben wird und am Liegeplatz stillliegt.
b) Notfallbetrieb: Um einen Notfallbetrieb handelt es sich, wenn einzelne Aggregate der Bordkläranlage ausgefallen sind, so dass das Abwasser
nicht, wie vorgesehen, behandelt werden kann.
c) Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb: Um einen Ausfahr-, Stillliege- oder Wiedereinfahrbetrieb handelt es sich, wenn die Bordklär-
anlage für einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die
Bordkläranlage zu Saisonbeginn erneut in Betrieb geht.
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
10.5 Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage
10.6 Angaben zum Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage
10.7 Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern
11. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers
..................................................... .....................................................
Anhang 1
Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
(Muster)
1. Beschreibung der Bordkläranlage
1.1 Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Behandlungsweise: Biologisch/mechanisch-chemisch(1)
1.4 Vorgeschalteter Abwasserspeichertank ja . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/nein(1)
2. Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungs-
beschränkungen)
2.1 .......................................................................................................
2.2 .......................................................................................................
3. Bemessung der Bordkläranlage
3.1 Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 627
Teil III
Typgenehmigungsbogen
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Nr. der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. der Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Benachrichtigung über
– die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug(1) der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp
nach Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschnitt I
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art der Anbringung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.4 Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
.......................................................................................................
0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
Abschnitt II
1. Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen:
......................................................................................................
1.1 Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind:
......................................................................................................
1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst(1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................................................................
......................................................................................................
3. Datum des Prüfberichts:
......................................................................................................
4. Nummer des Prüfberichts:
......................................................................................................
5. Der Unterzeichnende bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Be-
schreibungsbogen der oben genannten Bordkläranlage nach Anlage S des Anhangs II der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung sowie die Richtigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den
Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde
vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt.
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen(2):
Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anlagen: Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anhang 1)
(1)
Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 629
Anhang 1
Prüfergebnisse für die Typgenehmigung
(Muster)
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Information zur Durchführung der Prüfung(en)(1)
1.1 Zulaufwerte
1.1.1 Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Reinigungsleistung
1.2.1 Auswertung der Ablaufwerte
Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)
Anzahl der Proben, Max
Ort Probenahmeart die den Ablaufgrenzwert Min Mittelwert
einhalten Wert Phase
Zulauf 24-h-Mischproben –
Ablauf 24-h-Mischproben
Zulauf Stichproben –
Ablauf Stichproben
Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)
Anzahl der Proben, Max
Ort Probenahmeart die den Ablaufgrenzwert Min Mittelwert
einhalten Wert Phase
Zulauf 24-h-Mischproben –
Ablauf 24-h-Mischproben
Zulauf Stichproben –
Ablauf Stichproben
Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)
Anzahl der Proben, Max
Ort Probenahmeart die den Ablaufgrenzwert Min Mittelwert
einhalten Wert Phase
Zulauf 24-h-Mischproben –
Ablauf 24-h-Mischproben
Zulauf Stichproben –
Ablauf Stichproben
Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)
Anzahl der Proben, Max
Ort Probenahmeart die den Ablaufgrenzwert Min Mittelwert
einhalten Wert Phase
Zulauf 24-h-Mischproben –
Ablauf 24-h-Mischproben
Zulauf Stichproben –
Ablauf Stichproben
(1)
Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Einzelnen anzugeben.
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung) (%)
Parameter Probenahmeart Min Max Mittelwert
BSB5 24-h-Mischproben
BSB5 Stichproben
CSB 24-h-Mischproben
CSB Stichproben
TOC 24-h-Mischproben
TOC Stichproben
AFS 24-h-Mischproben
AFS Stichproben
1.3 Weitere gemessene Parameter
1.3.1 Ergänzende Parameter für Zulauf und Ablauf:
Parameter Zulauf Ablauf
pH-Wert
Leitfähigkeit
Temperatur der flüssigen Phasen
1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind – sofern vorhanden – während der Stichprobenahmen zu erfassen:
Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor: .................................................
Temperatur im Bioreaktor: .................................................
Umgebungstemperatur: .................................................
1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers
......................................................................................................
......................................................................................................
......................................................................................................
......................................................................................................
1.4 Zuständige Behörde oder technischer Dienst
Ort, Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 631
Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
1. Systematik
Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.
Abschnitt 1: Der Großbuchstabe „R“, gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung er-
teilt hat:
1 = für Deutschland 19 = für Rumänien
2 = für Frankreich 20 = für Polen
3 = für Italien 21 = für Portugal
4 = für die Niederlande 23 = für Griechenland
5 = für Schweden 24 = für Irland
6 = für Belgien 25 = für Kroatien
7 = für Ungarn 26 = für Slowenien
8 = für die Tschechische Republik 27 = für die Slowakei
9 = für Spanien 29 = für Estland
11 = für das Vereinigte Königreich 32 = für Lettland
12 = für Österreich 34 = für Bulgarien
13 = für Luxemburg 36 = für Litauen
14 = für die Schweiz 49 = für Zypern
17 = für Finnland 50 = für Malta
18 = für Dänemark
Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die
Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen
Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanfor-
derungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.
Abschnitt 3: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der
Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.
Abschnitt 4: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die
Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
2. Beispiele
a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung):
R 4*I*0003*00
b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II:
R 1*II*0004*02
Teil V
632
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
(Muster)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Siegel der zuständigen Behörde
Listen Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zeitraum vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 2 3 4 5 6 7
Grund Datum
Nummer Datum Erweiterung,
Herstellerseitige für Erweiterung, der Erweiterung,
Fabrikmarke(1) der der Verweigerung,
Bezeichnung(1) Verweigerung der Verweigerung,
Typgenehmigung Typgenehmigung Entzug(2)
Entzug(2) des Entzugs(2)
(1)
Entsprechend Typgenehmigungsbogen.
(2)
Zutreffendes eintragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 633
Teil VI
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Liste Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für den Zeitraum vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des
obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsord-
nung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
Nummer der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Seriennummer der Bordkläranlage:
... 001 ... 001 ... 001
... 002 ... 002 ... 002
. . .
. . .
. . .
..... m ..... p ..... q
Teil VII
634
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Kennwerte
Reinigungsleistung
der Bordkläranlage
BSB5 CSB TOC
Tägliche
Datum der Nummer der Täglicher
Lfd. Schmutzfracht
Typ- Typ- Fabrikmarke Bordkläranlagentyp Abwasservolumen- 24-h- 24-h- 24-h-
Nr. als BSB5-Fracht
genehmigung genehmigung strom Qd (m3/d) Misch- Stichprobe Misch- Stichprobe Misch- Stichprobe
(kg/d)
probe probe probe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 635
Teil VIII
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung
(Muster)
1. Allgemeines
1.1 Angaben zur Bordkläranlage
1.1.1 Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................................................................
1.1.3 Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1.4 Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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1.2 Dokumentation
Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation er-
folgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem
Protokoll beizuheften sind.
1.3 Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung
relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10 durchzufüh-
ren. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle be-
stimmter Anlageteile oder -parameter absehen. Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu
nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach § 14a.02
Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen.
1.4 Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt . . . .(1) Seiten.
2. Parameter
Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht
unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2
nicht überschritten werden.
Name und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
(1)
Vom Prüfer auszufüllen.
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Name und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel der zuständigen Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 637
Anhang 1
Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll
(Muster)
Einheitliche europäische
Schiffsname: ............................ Schiffsnummer: ............................
Hersteller: ............................ Bordkläranlagentyp: ............................
(Fabrikmarke/Handelsmarke/ (Herstellerseitige Bezeichnung)
Handelsname des Herstellers)
Baujahr der
Typgenehmigungs-Nr.: ............................ Bordkläranlage: ............................
Seriennummer der
Bordkläranlage: ............................ Einbauort: ............................
(Seriennummer)
Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typen-
schildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung
relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.
A. Bauteilprüfung
Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kon-
trolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw.
Teil II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.
Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung(1)
□ Ja □ Nein □ Entfällt
□ Ja □ Nein □ Entfällt
□ Ja □ Nein □ Entfällt
□ Ja □ Nein □ Entfällt
□ Ja □ Nein □ Entfällt
□ Ja □ Nein □ Entfällt
□ Ja □ Nein □ Entfällt
□ Ja □ Nein □ Entfällt
□ Ja □ Nein □ Entfällt
B. Ergebnisse der Stichprobenmessung
Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung(1)
BSB5 □ Ja □ Nein
CSB □ Ja □ Nein
TOC(2) □ Ja □ Nein
(1)
Zutreffendes ankreuzen.
(2)
TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle in § 14a.02 Nummer 2 geprüft.
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
C. Bemerkungen
..........................................................................................................
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden
festgestellt.)
.............................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
Name des Prüfers: .......................................................................................
Ort und Datum: .......................................................................................
Unterschrift: .......................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 639
Anlage S
Bordkläranlagen
– Prüfverfahren –
1. Allgemeines
1.1 Grundlagen
Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagen an Bord von Fahrgastschif-
fen. Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungs-
technik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen der Testanlage und den später im
Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemes-
sungskriterien gewährleistet.
1.2 Verantwortlichkeit und Prüfstandort
Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen technischen Dienst zu prüfen. Die
Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des technischen Dienstes und müs-
sen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen.
1.3 Einzureichende Unterlagen
Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage R Teil II.
1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung
Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in § 14a.02
Nummer 2 Tabelle 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.
2. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung
2.1 Allgemeines
Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem technischen Dienst bautechnische und verfahrens-
technische Festlegungen zur Testanlage einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen
und unterstützenden Berechnungen nach Anlage R Teil II liefern sowie vollständige Angaben zu den
Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat
dem technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu
prüfenden Bordkläranlage zu liefern.
2.2 Einbau und Inbetriebnahme
Die Testanlage muss vom Hersteller zur Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Ein-
baubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die
Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der
Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom technischen Dienst zu prüfen.
2.3 Einfahrphase
Der Hersteller hat dem technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen
Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt
und mit der Prüfung begonnen werden kann.
2.4 Zulaufkennwerte
Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkenn-
werte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Her-
stellers der Bordkläranlage nach Anlage R Teil II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an
organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/d und dem ausgelegten Abwasservolumenstrom Qd in
m3/d. Die Zulaufkennwerte sind vom technischen Dienst entsprechend einzustellen.
Formel 1 – Berechnung des Zulaufkennwertes
BSB5 kg=d
CBSB5 ; Mittel ¼
Qd m3 =d
Sollte sich anhand von Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration von weniger als
CBSB5, Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration
von 500 mg/l einzustellen. Der technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer
Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u. a. Absieben) von Sand ist zulässig.
3. Prüfverfahren
3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung
Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem
Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unter-
schiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastpha-
sen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-by-Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Be-
lastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkon-
zentration, die nach 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten.
Tabelle 1
Einzustellende Belastung für Lastphasen
Anzahl Tägliche hydraulische
Phase Schmutzkonzentration
Prüftage Belastung
Normallast 20 Tage Qd CBSB5 nach Nummer 2.4
Überlast 3 Tage 1,25 Qd CBSB5 nach Nummer 2.4
Unterlast 3 Tage 0,5 Qd CBSB5 nach Nummer 2.4
Stand-by-Betrieb 4 Tage Tag 1 und Tag 2: Qd = 0 CBSB5 nach Nummer 2.4
Tag 3 und Tag 4: Qd
Die Sonderlastphasen „Überlast“, „Unterlast“ und „Stand-by-Betrieb“ sind der Reihe nach ohne Unter-
brechung durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit
einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden. In Abhän-
gigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsgang-
linien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem
Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorge-
schalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesgang-
linien) sind in den Abbildungen 1 und 2 dargestellt.
Über die gesamte Prüfungsdauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig
erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh, Mittel entspricht dem 1/24 der täglichen
hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den technischen Dienst kontinuierlich
zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten.
200
175
Bordkläranlage mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank
prozentualer Anteil von Q h, Mittel [%]
150
125
100
75
50
25
0
00:00 - 01:00 01:00 - 02:00 02:00 - 03:00 03:00 - 04:00 04:00 - 05:00 05:00 - 06:00 06:00 - 07:00 07:00 - 08:00 08:00 - 09:00 09:00 - 10:00 10:00 - 11:00 11:00 - 12:00 12:00 - 13:00 13:00 - 14:00 14:00 - 15:00 15:00 - 16:00 16:00 - 17:00 17:00 - 18:00 18:00 - 19:00 19:00 - 20:00 20:00 - 21:00 21:00 - 22:00 22:00 - 23:00 23:00 - 00:00
Stunde
Abbildung 1
Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung
mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 641
250
Bordkläranlage ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank
prozentualer Anteil an Qh, Mittel [%]
200
150
100
50
0
00:00 - 01:00 01:00 - 02:00 02:00 - 03:00 03:00 - 04:00 04:00 - 05:00 05:00 - 06:00 06:00 - 07:00 07:00 - 08:00 08:00 - 09:00 09:00 - 10:00 10:00 - 11:00 11:00 - 12:00 12:00 - 13:00 13:00 - 14:00 14:00 - 15:00 15:00 - 16:00 16:00 - 17:00 17:00 - 18:00 18:00 - 19:00 19:00 - 20:00 20:00 - 21:00 21:00 - 22:00 22:00 - 23:00 23:00 - 00:00
Stunde
Abbildung 2
Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung
ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank
3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung
Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Strom-
ausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils oder einer Komponente nicht mehr ordnungsgemäß betrieben
werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen
muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der
Ausfall stattgefunden hat. Nach der zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom technischen Dienst zu
entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entschei-
dung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss
diese vollständig wiederholt werden.
3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten
Der technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die
Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung
und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben
zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24-h-Mischproben
durchzuführen. Bei den 24-h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probe-
nahmen durchgeführt werden. Die Art der 24-h-Mischprobe ist vom technischen Dienst anzugeben. Die
Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen. Zur Beschreibung
und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparame-
tern BSB5, CSB und TOC(1) folgende Parameter für den Zulauf und für den Ablauf zu erfassen:
a) abfiltrierbare Stoffe (AFS),
b) pH-Wert,
c) Leitfähigkeit,
d) Temperatur der flüssigen Phasen.
Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in
Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Test-
anlage.
Tabelle 2
Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt
der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage
Belastungsphase Anzahl Anzahl Vorgaben zum Zeitpunkt der
Prüftage Probenahmen Probenahmen
Normallast 20 Tage 24-h-Mischproben: 8 Die Probenahmen sind gleichmäßig über
Stichproben: 8 den Zeitraum zu verteilen.
Überlast 3 Tage 24-h-Mischproben: 2 Die Probenahmen sind gleichmäßig über
Stichproben: 2 den Zeitraum zu verteilen.
(1)
Der Parameter TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 1 aus § 14a.02 Nummer 2 geprüft.
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Belastungsphase Anzahl Anzahl Vorgaben zum Zeitpunkt der
Prüftage Probenahmen Probenahmen
Unterlast 3 Tage 24-h-Mischproben: 2 Die Probenahmen sind gleichmäßig über
Stichproben: 2 den Zeitraum zu verteilen.
Stand-by-Betrieb 4 Tage 24-h-Mischproben: 2 24-h-Mischprobe: Ansetzen der Probe-
Stichproben: 2 nahme nach Einschalten Zulauf und
24 Stunden später.
Stichprobe: 1 Stunde nach Einschalten
Zulauf und 24 Stunden später.
Gesamtanzahl 24-h-Mischproben: 14 Gesamtanzahl Stichproben: 14
Weiterhin sind – soweit vorhanden – folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu
erfassen:
a) Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor,
b) Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor,
c) Temperatur im Bioreaktor,
d) Umgebungstemperatur,
e) Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers.
3.4 Auswertung der Untersuchungen
Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Prüfung der Einhaltung von Ablauf-
grenzwerten sind für die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC sowie für den Parameter AFS
das minimale Probenergebnis (Min), das maximale Probenergebnis (Max) und das arithmetische Mittel
(Mittelwert) anzugeben. Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben.
Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind
nach folgender Tabelle darzustellen:
Tabelle 3a
Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten
Auswertung zur Dokumentation der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten
Anzahl der Max
Proben, die den
Parameter Probenahmeart Mittelwert Min
Ablaufgrenzwert
Wert Phase
einhalten
Zulauf BSB5 24-h-Mischproben –
Ablauf BSB5 24-h-Mischproben
Zulauf BSB5 Stichproben –
Ablauf BSB5 Stichproben
Zulauf CSB 24-h-Mischproben –
Ablauf CSB 24-h-Mischproben
Zulauf CSB Stichproben –
Ablauf CSB Stichproben
Zulauf TOC 24-h-Mischproben –
Ablauf TOC 24-h-Mischproben
Zulauf TOC Stichproben –
Ablauf TOC Stichproben
Zulauf AFS 24-h-Mischproben –
Ablauf AFS 24-h-Mischproben
Zulauf AFS Stichproben –
Ablauf AFS Stichproben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 643
Tabelle 3b
Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten
Auswertung zur Dokumentation der Reinigungsleistung
Parameter Probenahmeart Mittelwert Min Max
Eliminationsleistung BSB5 24-h-Mischproben
Eliminationsleistung BSB5 Stichproben
Eliminationsleistung CSB 24-h-Mischproben
Eliminationsleistung CSB Stichproben
Eliminationsleistung TOC 24-h-Mischproben
Eliminationsleistung TOC Stichproben
Eliminationsleistung AFS 24-h-Mischproben
Eliminationsleistung AFS Stichproben
Die übrigen Parameter nach Nummer 3.3 Buchstabe b bis d sowie die Betriebsparameter nach 3.3 sind
in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min), des maximalen
Probenergebnisses (Max) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen.
3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 14a
Die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn je Parameter
CSB, BSB5 und TOC
a) die Mittelwerte der insgesamt 14 Ablaufproben und
b) mindestens 10 der insgesamt 14 Ablaufproben
die vorgegebenen Grenzwerte für 24-h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten.
3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung
Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben.
Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanlei-
tung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende
Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller
in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten
sind durch den technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der
Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben.
3.7 Probenanalyse/Analysenverfahren
Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu ana-
lysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben.
4. Prüfbericht
4.1 Der technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der
Bericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten:
a) Einzelheiten zur geprüften Bordkläranlage, wie Typ, Angaben zur nominalen Tagesschmutzfracht
sowie die vom Hersteller angewendeten Bemessungsgrundlagen;
b) Angaben zur Übereinstimmung der geprüften Bordkläranlage mit den vor der Prüfung bereitgestell-
ten Unterlagen;
c) Angaben zu Einzelmessergebnissen sowie zur Auswertung der Reinigungsleistung und Einhaltung
der geforderten Ablaufgrenzwerte;
d) Einzelheiten zur Überschussschlammentnahme, wie Häufigkeit der Entnahmen und Umfang der
entnommenen Volumina;
e) Angaben zu allen während der Prüfung ausgeführten Betriebs-, Wartungs- und Reparaturmaßnah-
men;
f) Angaben zu allen während der Prüfung aufgetretenen Qualitätsverschlechterungen der Bordkläran-
lage und stattgefundenen Unterbrechungen der Prüfung;
g) Angaben zu Problemen, die während der Prüfung aufgetreten sind;
h) Liste der verantwortlichen Personen mit Angabe der Namen und Stellenbezeichnungen, die an der
Typprüfung der Bordkläranlage beteiligt waren;
i) Name und Anschrift des Labors, das die Analysen der Wasserproben durchgeführt hat;
j) angewendete Untersuchungsmethoden.
644
Hydraulische Belastung Qd [%] Hydraulische Belastung Qd [%]
0 25 50 75 100 125 150
Beispiel 2 0 25 50 75 100 125 150
Beispiel 1 Anhang 1
Tag 1 Tag 1
Tag 2 Tag 2
Tag 3 last Tag 3 last
Normal-
Tag 4
Normal-
Tag 4
Tag 5 Tag 5
Tag 6 Tag 6
Tag 7 Tag 7 last Über-
Tag 8 last Tag 8
Normal-
Tag 9 Tag 9
Tag 10 Tag 10
Tag 11 Tag 11 last
Normal-
Tag 12 last Tag 12
Über-
Tag 13 Tag 13
Tag 14 Tag 14
Tag 15 last Tag 15
Unter- last Unter-
Tag 16 Tag 16
Tag 17 Tag 17
Tag 18 Tag 18
by
Beispiele für Prüfabläufe
Tag 19 Stand- Tag 19 last
Normal-
Tag 20 Tag 20
Tag 21 Tag 21
Tag 22 Tag 22
Tag 23 last Tag 23
Normal- by
Tag 24 Tag 24 Stand-
Tag 25 Tag 25
Tag 26 Tag 26
Tag 27 Tag 27
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Tag 28 last Tag 28 last
Normal- Normal-
Tag 29 Tag 29
Tag 30 Tag 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 645
Anmerkungen zur Bestimmung des
Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24-h-Mischproben
Die DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05(*) schreibt vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauer-
stoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten,
dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4° C bis zur Durchführung der Analyse auf-
zubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist sobald wie möglich oder innerhalb von 24 Stunden nach Be-
endigung der Probenahme zu beginnen.
Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24-h-Mischprobe zu verhindern, wird in der
Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4° C herunter gekühlt und bis zur Be-
endigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt.
Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar.
(*) Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003.“
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
10. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil VI wird wie folgt gefasst:
„Teil VI Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins“.
bb) Die Angabe zu Teil X wird wie folgt gefasst:
„Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren“.
b) Teil V wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 647
„Teil V
Muster des Fährzeugnisses
FÄHRZEUGNIS
Bundesrepublik Deutschland
FÄHRZEUGNIS Nr.: …………………
…………………………………………………, …………..………………………………...…..
(Ort) (Datum)
……………………………………….……….
Untersuchungskommission
Siegel
………………………………………………...
(Unterschrift)
Bemerkungen:
Die Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin
angegebenen Zustand befindet.
Nach jeder wesentlichen Änderung darf die Fähre erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Sonderun-
tersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.
Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner
oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis zur Eintragung der
Änderung vorzulegen.
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
- Seite 2 -
Fährzeugnis Nr. ……………………...…… der Untersuchungskommission …………………………..……..
1. Name der Fähre 2. Art der Fähre 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
…………………………………….. …………………………………. …………………………………….
4.1 Name und Adresse des Eigners ……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
4.2 Name und Adresse des Fährinhabers ……………………………………………………………………………………
(falls abweichend von 4.1)
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
5. Ort und Nummer der Registrierung 6. Heimatort
………………………………………………………….. ………………………………………………………….
7. Baujahr 8. Name und Ort der Bauwerft
………………………………… ………………………………………………….……………………………..
9. Dieses Fährzeugnis ersetzt das am von der Untersuchungskommission ausgestellte Fährzeugnis Nr.
…………………………………….. ……………………………………….. …………………………………
10. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund
(*)
einer Untersuchung vom ………………………………………….
(*)
sowie der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
(*)
…………………………………………………………...………....……………….. vom ………………………….…..
zur Fahrt im Übersetzverkehr
Fährstellen
auf zwischen und
mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung, der nachstehend angegebenen Ausrüstung und den zusätzlichen
(*)
Anforderungen für die jeweiligen Zonen / Wasserstraßen für tauglich befunden worden.
11. Die Gültigkeit dieses Fährzeugnisses erlischt am
…………………………..
(*)
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt .
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 649
- Seite 3 -
Fährzeugnis Nr. ……………………… der Untersuchungskommission ……………..…………………….
12a. Länge über alles Lüa 12b. Länge L 12c. Länge LWL
…………………..… m …………………...…. m ………………….….... m
13a. Breite über alles Büa 13b. Breite B 14. Größter Tiefgang
………………….… m ……………………… m ………………………. m
15. Anzahl wasserdichter Querschotte 16. Ladefläche 17. Ladehöhe 18. Seitenhöhe
………………………………… ……………….… m² …………… m ………….. m
19. Maximal zulässige Ladefälle
Frei fahrende Seil- oder kettengebundene Fähren
(*) (*) (*)
Fähren Niedrigwasser Mittelwasser Hochwasser
Freibord (cm)
Anzahl Fahrgäste
Verdrängung (m³)
Tragfähigkeit (t)
zulässiges Gesamtgewicht
eines Fahrzeugs (t)
zulässiges Gesamtgewicht
des schwersten Landfahrzeugs (t)
zulässige Einzel-/Doppelachslast (t)
20. Anzahl Motoren zum 21. Total Hauptantriebsleistung 22. Anzahl Hauptpropeller
Hauptschiffsantrieb ………………. ……………………….…. kW ……………………….
23. Motoren zum Schiffsbetrieb
Typ- Motor-
Einbau- Leistung
Hersteller Motortyp genehmigungs- identifizierungs- Verwendungszweck
datum (kW)
Nr. Nr.
(*)
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt .
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
- Seite 4 -
Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ………………..………………..
24. Ruderanlagen
Anzahl Hauptruderblätter (*) (*)
Hauptruderantrieb - handbetrieben - elektrisch
(*) (*)
…………………………. - elektrisch/hydraulisch - hydraulisch
(*)
Bugsteuereinrichtung - Bugruder
(*) - fernbedient Inbetriebnahme fernbedient
Ja / Nein (*) - Bugstrahlruder (*) (*)
(*) Ja / Nein Ja / Nein
- andere Einrichtung
Andere Anlage: Art:
(*)
Ja / Nein ………………………………………………………………………………………..
25. Lenzeinrichtung
Anzahl Lenzpumpen …………, davon motorisiert ……………..
Mindestfördermenge erste Lenzpumpe …………….. l/min
zweite Lenzpumpe …………….. l/min
26. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung / Schloss in Lenzeinrichtungen:
………………………………………………………………………………………………………………….…………
………………………………………………………………………………………………………………….…………
…………………………………………………………………………………………………………………………….
27. Ankereinrichtung
Ankerwinden ………… Bugankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb ………………
………… Heckankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb ………………
Anker ……….... Buganker mit einer Gesamtmasse von ……………… kg
……….... Heckanker mit einer Gesamtmasse von ……………… kg
Ankerketten
(*)
….. Bugankerketten/-drahtseile mit einer Länge von je …….… m und einer Bruchkraft von ….… / ….….. kN
(*)
….. Heckankerketten/-drahtseile mit einer Länge von je ...…..… m und einer Bruchkraft von ….… / …....... kN
28. Seile zum Festmachen
Erstes Seil mit einer Länge von ………. m und einer Bruchkraft von ………………….. kN
Zweites Seil mit einer Länge von ……….. m und einer Bruchkraft von ………………….. kN
Drittes Seil mit einer Länge von ……….. m und einer Bruchkraft von ………………….. kN
29. Sicht- und Schallzeichen
Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie
die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen
Vorschriften.
(*)
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt .
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……..
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 651
- Seite 5 -
Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………..…………..
30. Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Anzahl tragbare Feuerlöscher ………., Feuerlöschpumpen ………., Hydranten ……….
(*)
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw. Nein / Anzahl ……….
(*)
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw. Nein / Anzahl ……….
(*)
Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe Ja / Nein
31. Rettungsmittel
(*)
Anzahl Rettungsringe ………………, davon mit Licht ………………, mit Leine ……….…..
Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach
(*)
DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder
(*)
DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006
(*)
Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß / nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997
(*)
Plattform oder Einrichtung zur Bergung von Personen
Anzahl, Art und Aufstellungsort (e) der Übergangseinrichtung(en): ……………………………………………..………..
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal ……………
Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste ……………
(*)
Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl …………… Einzelrettungsmittel
(*)
zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl ………. Fluchthauben
Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: ………………………………………………...…….
……………………………………………………………………………………………………………………………...
……………………………………………………………………………………………………………………………...
32. Sonstige Ausrüstung
(*) (*)
Wurfleine Sprechverbindung Wechselsprechanlage
(*) (*)
Landsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2 d / Gegensprechanlage
(*) (*)
nach Anhang II § 15.06 Nr. 12 , Interne betriebliche Sprechverbindung
Länge …………. m
(*) (*)
Bootshaken Sprechfunkanlage Verkehrskreis Schiff – Schiff
(*) (*)
Anzahl Verbandkasten ………… Verkehrskreis nautische Information
(*) (*)
Doppelglas Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde
(*)
Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender
(*) (*)
vom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer Krane nach Anhang II § 11.12 Nr. 9
(*) (*)
Anzahl feuerbeständige Behälter ………... andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg
(*)
Außenbordtreppe/-leiter
(*)
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt .
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
- Seite 6 -
Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………………..…….
33. In Zone 4 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:
- Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..………………………………
…………………………………………………..…………………………………………………...….…..…….…….
- Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………….……….………….
…………..…………………..……………………………………………………………………………….………….
- Sonstiges: ...……………………………………………………………………………………………………………
34. In Zone 3 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:
- Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..………………………….…..
…………………………………………………..…………………………………………….………………….…….
- Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………………….………….
…………..…………………..………………………………………………………………………………………….
- Sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………………………….
35. In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:
(*)
- Anker und Ankerketten ………………………………………………………………….………………………
(*)
- Signalleuchten ………………………………………………………………………………………….
(*)
- Schallsignalanlagen ………………………………………………………………………………………….
(*)
- Kompass ………………………………………………………………………………………….
- Radar (*) ………………………………………………………………………………………….
- Sende- und Empfangsanlagen (*) ……………………………………………………………………………………...
- Rettungsmittel (*) ………………………………………………………………………………………….
(*)
- Seekarten ……………………………………………………………………………..….………..
- Sonstiges: …………………..………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………….
36. In Zone 1 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:
(*)
- Anker und Ankerketten …………………………………………………………….……………………………
(*)
- Signalleuchten ………………………………………………………………………………………….
(*)
- Schallsignalanlagen ………………………………………………………………………………………….
(*)
- Kompass ………………………………………………………………………………………….
(*)
- Radar ………………………………………………………………………………………….
- Sende- und Empfangsanlagen (*) …………………………………………………………….………………………..
- Rettungsmittel (*) ………………………………………………………………………………………….
- Seekarten (*) ……………………………………………………………………………..….………..
- Sonstiges: …………………..…………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………………….
(*)
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt .
………………………………………, ……………..……… …….………………..………………………..….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….……..…...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 653
- Seite 7 -
Fährzeugnis Nr. …………………….... der Untersuchungskommission ……………………..…………….
37. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt
(*)
Die Fähre verfügt über einen Radareinmannsteuerstand .
38. Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
(*) (*)
Die Fähre erfüllt / erfüllt nicht Standard S1 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.1
(*) (*)
Die Fähre erfüllt / erfüllt nicht Standard S2 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.2
39. Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr
Besatzung
Befähigung Anzahl
Fährführer ……………………. ……….
Fährgehilfe …………………… ……….
Fährjunge ………………….…. ……….
…………………………….….. ……….
…………………………….….. ……….
…………………………….….. ……….
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
(*)
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt .
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
- Seite 8 -
Fährzeugnis Nr. ………………………. der Untersuchungskommission ……………………..…………..
40. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund
(*)
eigener Untersuchung vom ………………………….
(*)
der Bescheinigung vom ...…………………....…..
(*)
der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ………………………………………………………………….……..…
zur Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr (z.B. Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft)
- auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*)
………………………………………………………………………………………………………………………….…...
(*)
in (Name des Staates) ………………………………………………………………………………………………...….
mit Ausnahme von: .……………………………………………………………………………………………….….....….
………………………………………………………………………………….……………………………………….…..
(*)
- auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) …………………………….……………………….……..…
……………………………………………………………………………………………………….………………….…..
mit der angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
41. Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform
.………………….…………………….……..
42. Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr
Besatzung Betriebsform
(Befähigung und Anzahl)
.......... ......... ......... .........
Schiffsführer ...………………. .......... .......... .......... ..........
Steuermann ………………….. .......... .......... .......... ..........
Bootsmann …………………... .......... .......... .......... ..........
Matrose …………………….... .......... .......... .......... ..........
Leichtmatrose ……………….. .......... .......... .......... ..........
Matrosen-Motorwart ………... .......... .......... .......... ..........
Maschinist …………………... .......... .......... .......... ..........
................................................... .......... .......... .......... ..........
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
(*)
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt .
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 655
(*)
- Seite 9 /a/b/c/d/e/f/g/ -
Fährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission …………………………………..
(*)
43. Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses
(*)
Bestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses
(*)
Bescheinigung einer Nachuntersuchung
Bescheinigung einer Sonderuntersuchung (*)
(*)
Die Untersuchungskommission hat die Fähre am ………………………… untersucht .
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
(*)
………………………………………………………………………….…… vom ……………...….... vorgelegt .
Anlass der Untersuchung:
……………………………………………………………………………………….…………….……………………..
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
………………………………………………………………………………………………………………….………...
Anlass der Bescheinigung:
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
…………………………………………………………………………………………………………………….……...
(*)
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses
(*)
- bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum …………………… ,
(*)
- wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum …………………… .
Auf Grund der Bescheinigung (*)
- bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum …………………… (*),
(*)
- wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum …………………… .
…………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
- Seite 10 -
Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ………………………….………..
(*)
44. Bescheinigung für Seil-/Kettenausrüstung
(*) (*)
Die auf der Fähre vorhandene Seil-/Kettenausrüstung ist von dem Sachverständigen
………………………………………………………………………………………………. geprüft worden
und entspricht nach seinem Abnahmebericht vom …………………… den vorgeschriebenen Bedingungen.
Die Ausrüstung umfasst die folgenden Teile:
(*)
Seile
Lfd. Nr. Anzahl Bezeichnung Länge (m) Durchmesser (mm) Bruchlast (kN)
(*)
Ketten
Lfd. Nr. Anzahl Bezeichnung Länge (m) Durchmesser (mm) Bruchlast (kN)
(*)
Abspannmasten
Lfd. Nr. Anzahl Bezeichnung (Blickrichtung zu Tal)
(*)
Verankerung
Anker Ring
Lfd.
Anzahl Art der Verankerung Masse Durchmesser Dicke
Nr. Art des Ankers
(kg) (mm) (mm)
Diese Bescheinigung gilt bis zum …………………….
…………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 657
- Seite 11 -
Fährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………………….………..
45. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
(*) (*)
Die auf der Fähre vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind von dem Sachverständigen
………………………………………………………………………………………………………….
(*)
geprüft worden und entspricht/entsprechen nach seinem Abnahmebericht vom ………………...
den vorgeschriebenen Bedingungen.
(*)
Die Anlage(n) umfasst/umfassen die folgenden Verbrauchsgeräte:
Anlage Lfd.
Nr. Nr.
Art Marke Typ Standort
Diese Bescheinigung gilt bis zum ………………….
…………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
- Seite 12 -
Fährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………..…………………..
46. Anhang zum Fährzeugnis
…………………………………………………………………………………………………………..…………………
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
(*)
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt .
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
(*)
Fortsetzung auf Seite ……………………………
(*)
Ende des Fährzeugnisses
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen. “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 659
c) Teil VI wird wie folgt gefasst:
„Teil VI
Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins
Bundesrepublik Deutschland
(*) (*) (*)
Attest für Seeschiffe auf dem / außerhalb des Rhein(s)
Nr.: ………………..
Die Untersuchungskommission ………………………………………….. bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff
Name: …………………………………………………………………………………….
Kennzeichen des Schiffes: …………………………………………………………………………………….
(Nummer oder Buchstaben)
Registerort: …………………………………………………………………………………….
Baujahr: …………………………………………………………………………………….
Länge des Schiffes: ………………………………………………………………………………….. m
auf Grund der von ihr am ………………...…… durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein
unter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat.
Besondere Bedingungen: ……………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
Besatzung:
Für die Besatzung können Seeschiffe
1. entweder Teil II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) anwenden oder
2. die Besatzungsregelung, die den Grundsätzen der Resolution A.481 (XII) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und
des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und
Wachdienst von Seeleuten entsprechen muss, weiterhin anwenden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens
mit der Mindestbesatzung in Teil II der RheinSchPersV unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung
der §§ 3.14 und 3.18.
In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl
hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes
nach der RheinSchPersV an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist dieser
Patentinhaber durch einen anderen Inhaber dieses Patentes zu ersetzen.
Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:
- Die Namen der Inhaber des Großen Patentes, die sich an Bord befinden und der Anfang und das Ende ihrer Wache.
- Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben:
Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.
Dieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis
……………………………………
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……..
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen. “.
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
d) Teil X Seite 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil X
Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren
(*) (*)
Vorläufiges Fährzeugnis /Vorläufiges Zulassungszeugnis
Nr.: …………………………
1. Name der Fähre 2. Art der Fähre 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
…………………………………….. ………………………………… ………………………………….
4.1 Name und Adresse des Eigners ……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
4.2 Name und Adresse des Fährinhabers ……………………………………………………………………………………
(falls abweichend von 4.1) ……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
(*) (*)
5. Länge L ……………………………………. m Verdrängung ……………………………… m³
(*) (*) (*)
Anzahl Fahrgäste ..………………………… Tragfähigkeit ……………………………… t
6.1 Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
(*) (*)
Die Fähre erfüllt / erfüllt nicht Standard S1
(*) (*)
Die Fähre erfüllt / erfüllt nicht Standard S2
6.2 Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der Fähre im Übersetzverkehr:
………………………………………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………………………..
7.1 Seil- und Kettenausrüstung
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum ……………….
7.2 Flüssiggasanlage(n)
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum ……………….
8. Besondere Bedingungen
………………………………………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………………………..
9. Gültigkeit
Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig bis zum ……………………..………
für die Fahrt im Übersetzverkehr
Fährstellen
auf zwischen und
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen. “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 661
11. Anhang IX wird wie folgt geändert:
a) In Teil I § 7 Nummer 2 wird folgender Eintrag in die Liste eingefügt:
„25 = Kroatien“.
b) In Teil II Kapitel 1 § 1.06 Nummer 2 wird folgender Eintrag in die Liste eingefügt:
„25 = Kroatien“.
c) In Teil V Nummer 1 wird eine Zeile mit folgendem Eintrag in die Tabelle eingefügt:
„Kroatien“.
d) In Teil V Nummer 4 wird eine Tabelle mit folgender Überschrift eingefügt:
„Kroatien“.
e) Teil VII wird wie folgt gefasst:
„Teil VII
Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02
müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:
Nr. Gerätebezeichnung Spezifikation
1. Kreiselkompass DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
2. Magnetkompass DIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013
3. Elektromagnetischer Kompass (TMHD) DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
Mit einer Drehrate von 6°/sec
(vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe Januar 2013)
4. Steuerkurstransmitter (THD) DIN ISO 22090-1, Ausgabe Januar 2013
Kreisel-Basis DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
5. Steuerkurstransmitter (THD) DIN ISO 22090-2, Ausgabe Januar 2013
Magnetbasis DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
6. Steuerkurstransmitter (THD) DIN ISO 22090-3, Ausgabe Januar 2013
GNSS-Basis DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945,
Ausgabe Juli 2003, erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger
oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik
entsprechen.“
12. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu den §§ 3.05 bis 3.07 wie folgt gefasst:
„3.05 Prüfung
3.06 Prüfbedingungen
3.07 Bescheinigung“.
b) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 6.01 wie folgt gefasst:
„6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind“.
c) In § 1.01 Nummer 19 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
d) § 1.02 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
a) § 15.01 Nummer 3 gilt nicht.
b) Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mo-
bilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen
zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze
den Anforderungen des § 15.01 Nummer 4 entsprechen.
c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und
die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07
Nummer 1 gesichert sind.
d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Lande-
klappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
e) Toiletten nach § 15.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem
Ufer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind,
sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach § 15.14 nicht erfor-
derlich.
f) Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach § 15.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren
sowie Kahnfähren nicht erforderlich.
g) Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer
Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats über-
nehmen und
cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.“
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL
25 m nicht überschreitet, ist abweichend von Anhang II
a) eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach § 15.08 Nummer 5,
b) eine tragbare Feuerlöschpumpe nach § 15.12 Nummer 2 und
c) ein Hydrant am Steuerhaus nach § 15.12 Nummer 3 Buchstabe a
ausreichend.“
e) § 2.02 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach
Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhän-
gigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen.“
bb) Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e
nachgewiesen sein.“
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach
Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie
Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der
B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von 50 aber
weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Anhang II
§ 15.15 Nummer 1 entsprechend.“
f) § 3.05 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.05
Prüfung
Seil- und Kettenanlagen sind
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels ent-
spricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1
dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind.
Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.“
g) In § 3.06 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 3.06
Prüfbedingungen“.
h) § 3.07 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.07
Bescheinigung
1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fähr-
zeugnis zu bescheinigen.
2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission
ausgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 663
3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue
Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründe-
ten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens
drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist
im Fährzeugnis einzutragen.“
i) In § 4.01 Nummer 1 wird die die §§ 3.05, 3.06 und 3.07 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
„3.05 Prüfung, Prüfbedingungen und Bescheinigung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fähr-
3.06 zeugnisses“.
3.07
j) § 6.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 6.01
Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind
1. Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle
und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der
Tabelle bedeuten
– „E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die
betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei
Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende
Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies
keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
– „Erneuerung der Die Vorschrift muss bei der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahr-
Fahrtauglichkeits- tauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein.
bescheinigung“
§§ und
Inhalt Frist oder Bemerkungen
Nummer
5.02 Nr. 1 Allgemeines E.U.
5.03 Nr. 1 Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im spätestens ab dem 1. Januar 2013
Leckfall
5.03 Nr. 2 Motoren, Geräuschpegel spätestens bei der ersten Erneuerung der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem
1. Januar 2009
Nr. 3 Wetterschutz spätestens bei der ersten Erneuerung der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem
1. Januar 2009
Nr. 4 Barkassen, die zur Beförderung von Fahr- spätestens bei der ersten Erneuerung der
gästen nicht zugelassen sind Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem
1. Januar 2009
5.04 Stabilität und höchstzulässige Zahl der spätestens ab dem 1. Januar 2013
Fahrgäste
5.05 Freibord und Sicherheitsabstand spätestens ab dem 1. Januar 2013
5.06 Rettungsmittel spätestens bei der ersten Erneuerung der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem
1. Januar 2009
5.07 Anker spätestens bei der ersten Erneuerung der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem
1. Januar 2009
5.08 Ausrüstung spätestens bei der ersten Erneuerung der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem
1. Januar 2009
2. Hält eine Barkasse die Anforderungen nach Kapitel 5, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt
sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine
offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Barkasse ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als un-
zulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Barkasse ersetzt oder geändert worden sind; da-
nach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Der Ersatz
bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart wäh-
rend routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die fest-
gestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit
des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Barkasse dieses An-
hangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine
offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Barkasse den
Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 ent-
sprochen hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 1.“
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
k) Muster 1 wird wie folgt gefasst:
„Muster Nr. 1
Muster des Abnahmeprotokolls
für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren
zu Anhang X § 3.05
Abnahmeprotokoll nach Anhang X § 3.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die
Prüfung der Seile/Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und
Verankerungen bei seil- und kettengebundenen Fähren
Name der Fähre Art der Fähre Einheitliche europäische Schiffs-
nummer
Die Fähre ist zugelassen zum Verkehr
auf zwischen und
1. Seile und Seilendbefestigungen
(*)
Bezeichnung des Seiles:
Seilattest (ja/nein)
Länge (m)
Durchmesser (mm)
Bruchlast (kN)
Mängel (ja/nein):
- am inneren Seilzustand
- am äußeren Seilzustand
durch:
- Drahtbruch
- Korrosion
- Verschleiß
- Lockerung von Drähten
Grad der Ablegereife
Sonstige Mängel (ja/nein)
- siehe „Bemerkungen“
Mängel an den
Seilendbefestigungen (ja/nein):
(*)
Bezeichnung von Seilen: - Hochseilanlagen: Fährseil (= Hochseil), Gierseil (= Brittelseil), Abspannseil
- Querseilanlagen: Führungsseil (= Querseil), Zugseil
- Gierseilanlagen: Gierseil, Scherenseil, Mittelseil
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: ……….......................................
Seite 1 von 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 665
2. Ketten und Kettenendbefestigungen
(*)
Bezeichnung der Kette:
Kettenattest (ja/nein)
Länge (m)
Durchmesser (mm)
Bruchlast (kN)
Mängel (ja/nein):
- Korrosion
- Verschleiß
- Längung
- Teilungsvergrößerung
Grad der Ablegereife
(DIN 685 Teil 5, Ausgabe
November 1981)
Sonstige Mängel (ja/nein)
- siehe „Bemerkungen“
Mängel an den Kettenend-
befestigungen (ja/nein):
(*)
Bezeichnung von Ketten: - Kettenfähren: Querketten,
- Gierseilanlagen: Verbindungsketten, Ankerketten (= Halteketten)
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …......................................
3. Abspannmasten
Bezeichnung der Abspannmasten:
Mängel (ja/nein):
- Verformung
- Beschädigung
- Korrosion
- innere Korrosion
(nur bei Hohlprofilen)
Verbindung Tragmast/Seil
- siehe „Bemerkungen“
Übergang Mast/Fundament
- siehe „Bemerkungen“
Sonstige Mängel (ja/nein)
- siehe „Bemerkungen“
Seite 2 von 5
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …......................................
4. Verankerungen
Art des Verankerung:(*)
Art des Ankers:
Masse des Ankers (kg)
Ring: Durchmesser und Dicke
(mm)
Mängel (ja/nein):
- Verformung
- Beschädigung
- Korrosion an den
Befestigungselementen
- Korrosion im Bereich Übergang
zu Fundament
Sonstige Mängel (ja/nein)
- siehe „Bemerkungen“
(*)
Arten von Verankerungen: Anker im Strom, Anker an Land, Ring an Land
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …......................................
Ort und Datum der Abnahme Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis
Die Abnahme erfolgte durch Stempel/Unterschrift
Seite 3 von 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 667
Skizzen und deren Beschreibungen
Seite 4 von 5
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
„Auszug aus Anhang X der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
§ 3.01 - Begriffsbestimmungen
Abweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen:
6. „Ablegereife“ der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden muss, insbesondere wegen
Verschleiß, Längung, Risse, Korrosion oder Brüchen.
§ 3.04 - Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen
1. Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehö-
rigen Abspannmasten und Verankerungen.
2. Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und gebaut
sein.
3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen durch eine Berechnung zu
erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seile und Ketten wird in Verwaltungsvorschriften zu diesem Anhang geregelt.
§ 3.05 - Prüfung
Seil- und Kettenanlagen sind
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom
Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die
Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.
§ 3.06 - Prüfbedingungen
Die Anlage ist wie folgt zu prüfen:
1. Trag-, Fahr- und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die Untersuchung hat sich auf die Feststellung
von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten, anderen Veränderungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu
erstrecken. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.
2. Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten Stelle mittels zerstörungs-
freier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren.
3. Die Prüfung der Zug-, Spann- und Abspannseile beinhaltet äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die Abnutzung der Drähte innerhalb
eines Seilstückes. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.
4. Die Seilendbefestigungen werden daraufhin geprüft, ob ihre Ausführung den Regeln der Technik entspricht.
5. Ketten werden im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung geprüft. Die Ablegereife wird entsprechend der
DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981, beurteilt.
6. Abspannmasten werden auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere Korrosion), ordnungsgemäße
Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom Mast zum Fundament hin geprüft.
7. Die Verankerung wird auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den Befestigungselementen und im Bereich des
Übergangs zum Fundament hin geprüft.
8. Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung anzubringen, die als Kontroll-
punkt dient um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und erforderlichenfalls insbesondere nach größeren Temperaturverände-
rungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu korrigieren.
§ 3.07 - Bescheinigung
1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen.
2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission ausgestellt.
3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausge-
hen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültig-
keit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlänge-
rung ist im Fährzeugnis einzutragen.
Seite 5 von 5“ “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 669
13. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) Dem Verzeichnis der Anlagen wird folgende Angabe zu Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2 Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorwart““.
b) § 3.01 Nummer 1 Eingangssatz des Satzes 3 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:“.
c) § 3.02 Nummer 2 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst:
„e) beim Bootsmann
aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese
Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr;
f) beim Steuermann
aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der
Binnenschifffahrt;“.
d) § 3.06 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Wörter „Buchstabe e“ ersetzt.
bb) In der Tabelle wird die Zeile für Stufe 4 wie folgt gefasst:
„4 über 1 000 bis 1 350 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann – – – –
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen 1 1 1 – “.
e) § 3.07 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Buchstabe b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Buchstabe b“ ersetzt.
f) In § 3.08 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
g) Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorwart““.
bb) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Eingangssatz werden die Wörter „Matrosen-Motorenwart“ durch die Wörter „Matrosen-Motor-
wart“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer
Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnenge-
wässern, und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nach-
weist.“
ccc) In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter „Matrosen-Motorenwart“ durch die Wörter „Matrosen-
Motorwart“ ersetzt.
ddd) In Nummer 4 Absatz 2 werden die Wörter „Matrosen-Motorenwart“ durch die Wörter „Matrosen-
Motorwart“ ersetzt.
14. Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle Artikel 2 Nummer 1 werden folgende Zeilen angefügt:
„Der Großbuchstabe „R“, gefolgt Der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt
R 4*I* e 4*I*
R 1*II* e 1*II*“.
b) Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2,
Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 und Kapitel 14a folgende Übergangsbestimmungen gelten:“.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
bb) In der Tabelle werden nach der Zeile mit den Angaben zu § 8a.02 Nummer 2 und 3 folgende Zeilen
eingefügt:
Kapitel 14a
„14a.02 Grenz-/Überwachungswerte und N.E.U., sofern 1.12.2011“.
Nr. 2 Tabellen 1 Typgenehmigungen
und 2 und Nr. 5 a) die Grenz- und Überwachungs-
werte nicht mehr als das Zweifa-
che der Stufe II betragen,
b) die Bordkläranlage über eine Her-
steller- oder gutachterliche Be-
scheinigung verfügt, dass sie die
typischen Belastungsverläufe, die
auf diesem Fahrzeug auftreten,
bewältigen kann und
c) ein Klärschlammmanagement vor-
liegt, das den Bedingungen des
Einsatzes einer Bordkläranlage auf
einem Fahrgastschiff entspricht.
cc) Nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:
„Für die Übergangsbestimmungen zu § 7.05 Nummer 1, § 7.06 Nummer 1, § 10.02 Satz 2 Buchstabe b,
§ 11.02 Nummer 4 Satz 1, § 11.04 Nummer 2, § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9, § 15.03 Nummer 7 bis 13,
§ 15.06 Nummer 1 und 15 ist Spalte 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Datum der 1.12.2013
gilt.“
c) Artikel 4 § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Unterabschnit-
ten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13
bis 9.3.2.15 oder dem Absatz 9.3.3.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.3.13 bis 9.3.3.15 des Teils 9
des ADN entsprechen;“.
d) In der Tabelle Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 wie folgt gefasst:
„11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Gangborden und anderen Arbeitsbereichen Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei
Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nr. 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen
nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift
bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung
des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020“.
e) In der Tabelle Artikel 6 § 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu Kapitel 12
eingefügt:
Kapitel 14a
„14a.02 Nr. 2 Tabellen 1 Grenz-/Überwachungswerte N.E.U., sofern
und 2 und Nr. 5 und Typgenehmigungen
a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr
als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,
b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder
gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie
die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem
Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den
Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage
auf einem Fahrgastschiff entspricht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 671
15. Anhang XIII § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gleichwertige Typgenehmigungen von
Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach
1. Kapitel 14a der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2012/49/EU (ABl. L 6 vom 10.1.2013,
S. 49) oder
2. nach Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeich-
nis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2
Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1
und 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010
unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.“
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Artikel 2
Änderung
s o n s t i g e r s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n
§1
Änderung der
Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 161 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 20202 und 20203 werden wie folgt gefasst:
„20202 Güterschiffen mit eigener Triebkraft Gebühr nach Num-
mer 20201... zuzüglich 65
20203 Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs Gebühr nach Num-
mer 20201... oder 20202
zuzüglich 50“.
2. Die Nummer 202082 wird wie folgt gefasst:
„202082 mit eigenen Maschinenanlagen Gebühr nach Num-
mer 202081 zuzüglich 90“.
3. Die Nummern 203 und 204 werden wie folgt gefasst:
„203 Sonderuntersuchung, Nachuntersu- §§ 9, 14 BinSchUO 7 je nach dem Umfang der
chung, freiwillige Untersuchung, Un- Anhang II Untersuchung 1/5 bis 5/5
tersuchung von Amts wegen, ange- §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, der Gebühr nach Num-
setzte oder angefangene Untersu- 2.13 BinSchUO mer 202...
chungen, die nicht durchgeführt wer- Anhang XII
den konnten, sowie Untersuchungen Artikel 4 § 2.11 BinSchUO
nach Mängelbeseitigung
204 Gebühr nach Nummer 2041 bis 20462 § 3 Abs. 6 RheinSchPersV, 7“.
jeweils je angefangene Stunde und je § 3 Abs. 9,
beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersu- § 15 BinSchUO
chungskommission Anhang II
§ 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02,
6.09 Nr. 1, § 9.01 Nr. 2,
§ 17.07 Nr. 1, § 22.01 Nr. 1
BinSchUO
4. Die Nummer 205 wird wie folgt gefasst:
„205 Gebühr nach Nummer 2051 bis 2057 § 9 Abs. 1 BinSchUO 7 je angefangene Stunde
Anhang II und je beteiligtes Mitglied
§ 2.03 Nr. 2, § 3.04 Nr. 7, der Schiffsuntersuchungs-
§§ 5.02, 6.09 Nr. 2, § 7.01 kommission:“.
Nr. 2, § 7.07 Nr. 2 oder
§ 7.13, § 7.09 Nr. 3, § 8.10
Nr. 2 und 3, § 11.12 Nr. 6,
§ 12.02 Nr. 5, § 15.03 Nr. 1,
§ 16.06 Nr. 1, § 17.02 Nr. 3,
§ 17.03 Nr. 1, § 17.06
BinSchUO
Anhang IV
§§ 1.03, 3.05
BinSchUO
Anhang X
§ 5.03 Nr. 2, § 9.05
BinSchUO
5. Die Nummer 207 wird wie folgt gefasst:
„207 Festsetzung der höchstzulässigen Be- Anhang X 7 1/5 bis 2/5 der Gebühr
lastungen und der höchstzulässigen § 9.05 BinSchUO nach Nummer 202...“.
Anzahl der Fahrgäste, wenn keine Sta-
bilitätsberechnungen gefordert oder
vorgeschrieben sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 673
6. Die Nummer 212 wird wie folgt gefasst:
„212 Ausstellung einer vorläufigen Fahr- § 14 BinSchUO 7 15“.
tauglichkeitsbescheinigung, jedoch Anhang II
ohne befristete Verlängerung einer § 2.05 BinSchUO
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach
Nummer 215
7. Die Nummern 214 und 215 werden wie folgt gefasst:
„214 Bescheinigung einer Nach- oder Son- Anhang II 7 20
deruntersuchung, Bestätigung/Verlän- §§ 2.08, 2.09 BinSchUO
gerung der Gültigkeit eines unter
Nummer 213 angegebenen Schiffspa-
pieres
215 Im Ausnahmefall Verlängerung der § 13 Abs. 3 BinSchUO 7 35“.
Gültigkeit eines unter Nummer 212 Anhang II
angegebenen Schiffspapieres auf be- § 2.09 Nr. 2 BinSchUO
gründeten Antrag ohne vorausgehende
Untersuchung
8. Die Nummern 219 bis 221 werden wie folgt gefasst:
„219 Jede Änderung eines unter den Num- Anhang II 7 Für die erste Änderung 10,
mern 213 und 214 angegebenen § 2.07 Nr. 1 BinSchUO zuzüglich 5 für jede wei-
Schiffspapieres tere Änderung, höchs-
tens 30
220 Ausstellung einer Bescheinigung über § 15 BinSchUO 7 20 bis 155
zugelassene Abweichungen oder Ein- Anhang II
tragung eines Vermerks über befristet § 2.19 BinSchUO
zugelassene technische Neuerungen in
ein unter Nummer 213 angegebenes
Schiffspapier
221 Eintragung von Vermerken auf Grund § 8 BinSchUO 7 20 bis 155“.
von vorübergehenden Anordnungen in Anhang II
ein unter Nummer 213 angegebenes § 1.06 BinSchUO
Schiffspapier Anhang XII
Artikel 4 § 1.06 BinSchUO
9. Die Nummer 232 wird wie folgt gefasst:
„232 Prüfung und Anerkennung Anhang II 7“.
§ 8a.12 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 8a.05 BinSchUO
10. Die Nummer 2323 wird wie folgt gefasst:
„2323 Verlängerung der Anerkennung Anhang II 7“.
§ 8a.12 BinSchUO
Anhang XII
Artikel 4 § 8a.05 BinSchUO
11. Die Nummer 239 wird wie folgt gefasst:
„239 Prüfung und Anerkennung Anhang II § 14a.12 7“.
BinSchUO
12. Die Nummer 2393 wird wie folgt gefasst:
„2393 Verlängerung der Anerkennung Anhang II § 14a.12 7“.
BinSchUO
§2
Änderung der
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Eichung von Binnenschiffen
(Binnenschiffseichordnung – BinSchEO)“.
2. In § 1 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:
„6. „Schiffsregisterordnung“
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung;
7. „Eichgesetz“
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung;
8. „Binnenschiffsuntersuchungsordnung“
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.“
3. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;“.
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Vorläufige Eichbescheinigung
Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläu-
fige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;
2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.
Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.“
6. In § 25 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Untersuchungspflicht“ die Wörter „nach der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung“ eingefügt.
7. In § 28 Absatz 2 werden nach dem Wort „Untersuchungspflicht“ die Wörter „nach der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung“ eingefügt.
8. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.“
9. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte
Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde
nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.“
10. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
11. Das Inhaltsverzeichnis der Anlagen zur Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO) wird wie
folgt gefasst:
„Anlage 1: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
Anlage 2: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 3: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
Anlage 4: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 5: Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Anlage 6: Muster der Eichplakette für Sportboote“.
12. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
13. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 1 und 2.
14. Die Anlagen 4 und 5 werden aufgehoben.
15. Die bisherigen Anlagen 6 und 7 werden die Anlagen 3 und 4.
16. Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 5 und wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 675
„Anlage 5
Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Eichzeichen: Sp
Bundesrepublik Deutschland
Eichbescheinigung
für
Sportboote
nach
§ 35 der Verordnung über die Eichung
von Binnenschiffen
Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde
nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung
(Im Falle des § 35 Absatz 4 BinSchEO zu streichen)
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
Eichzeichen Nr.: SP Seite 2
1. Hersteller:
2. Typbezeichnung:
Art des Sportbootes:
3. Bau-Nr.:
4. Baumaterial:
5. Länge über alles: m Länge Rumpf: m
6. Größte Breite: m Breite Rumpf: m
7. Antrieb: *) Festeingebaute Maschinenanlage
*) Außenbordmotor
*) ohne Motor
Hersteller: Leistung: kW
3
8. Wasserverdrängung bei größter Eintauchung (Entspricht nicht dem tatsächlichem Bootsgewicht) m
9. Die Eichplakette nach § 36 BinSchEO ist angebracht:
10. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt
…………………………………………………, …………………………………..… …….…………………………………………..…………………….
(Ort) (Datum) Schiffseichamt
……………………………………………………………….…….……....
(Unterschrift)
Siegel
11. Raum für Vermerke des Registergerichts:
*) Zutreffendes ist angekreuzt
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 677
17. Anlage 9 wird Anlage 6.
§3
Änderung der
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicher-
stellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4,
1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Num-
mer 1.1.11 bis 1.1.15 oder
b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsicht-
lich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet,“.
bb) In Nummer 27 werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3“ durch die Wörter „§ 21.02 Num-
mer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbe-
triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1
bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung,
oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder
b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hin-
sichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16
bis 1.1.19
überschritten werden,“.
bb) In Nummer 27 werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3“ durch die Wörter „§ 21.02 Num-
mer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7 Satz 2“
ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird am Ende nach dem Komma das Wort „oder“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7 Satz 2“
ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt.
3. In § 12 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe ff“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee“
ersetzt.
4. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.
5. In § 32 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6“ die Wörter „, jeweils in
Verbindung mit Satz 7,“ eingefügt.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 4 bis 12.
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
c) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.
d) In der neuen Nummer 7 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2“ durch die Wörter
„§ 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt.
e) In der neuen Nummer 10 werden die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder 3 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1“ ersetzt.
7. In § 35 Nummer 4 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2,“ durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1“ ersetzt.
§4
Änderung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der
Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8.10 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle. A.20
“.
2. In § 10.06 Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „Pleidelsheim“ durch das Wort „Hessigheim“ ersetzt.
3. § 15.02 Nummer 1.12.7 wird wie folgt gefasst:
„Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
m m m
1.12.7 Rothenseer Verbindungskanal
1.12.7.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk
Rothensee km 0,12 bis km 1,00
Fahrzeug/Verband 82,00 9,50 1,90
82,00 9,00 2,10
1.12.7.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis
km 3,96 (Einfahrt in den Hafen)
a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnen-
tiefe
b) Verband 185,00 11,45 je nach
Fahrrinnen-
tiefe
– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren
Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand;
die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der
Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstands-
entwicklung zu berücksichtigen –
1.12.7.3 km 3,96 (Einfahrt in den Hafen) bis km 5,53 (Elbe)
a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnen-
tiefe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 679
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
m m m
b) Verband 100,00 19,20 je nach
Fahrrinnen-
tiefe
185,00 11,45 je nach
Fahrrinnen-
tiefe
– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren
Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand;
die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der
Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstands-
entwicklung zu berücksichtigen –“.
4. In § 15.03 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe „(km 323,60R)“ durch die Angabe „(km 3,96)“ und die
Angabe „(km 325,12)“ durch die Angabe „(km 5,53)“ ersetzt.
5. § 15.22 wird wie folgt gefasst:
„§ 15.22
Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)“.
6. § 15.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Doppelbuchstabe ee wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Doppelbuchstabe ff wird Doppelbuchstabe ee.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Buchstabe d wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
7. § 18.16 wird wie folgt gefasst:
„§ 18.16
Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand
von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.“
8. § 18.18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18.18
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet.“
9. § 18.27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
10. § 19.04 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m 6 km/h.“
11. § 19.05 wird wie folgt gefasst:
„§ 19.05
Bergfahrt
Als Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal gilt die Fahrt in Richtung Elbe.“
12. § 21.02 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.2 wird die Angabe „km 6,34“ durch die Angabe „km 6,61“ ersetzt.
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
b) Die Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 werden wie folgt gefasst:
„Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
m m m
1.1.3 km 6,61 bis km 20,70
a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00
b) Verband 91,00 9,00 2,00
– von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als
80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren,
wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung aus-
gerüstet ist –
1.1.4 km 20,70 bis km 24,00
a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00
b) Verband 91,00 9,00 2,10
125,00 8,25 2,10
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr
als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet
und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.5 km 24,00 bis km 44,00
a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00
b) Verband 125,00 9,00 2,10
156,00 8,25 2,10
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr
als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet
und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –“.
c) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
„Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
m m m
1.2.3 km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)
Fahrzeug 80,00 9,00 2,00
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr
als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet
und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –“.
13. § 21.04 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) dem Landwehrkanal 6 km/h,“.
b) Die bisherigen Buchstabe b bis l werden die Buchstabe c bis m.
14. In § 21.10 Nummer 3 werden die Wörter „bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70)“ durch die Wörter „bis zur
Stralauer Spitze (km 23,65)“ ersetzt.
15. § 21.27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Das Befahren des Landwehrkanals in der Bergfahrt ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne
Antriebsmaschine und für ein Fahrzeug mit einer in Tätigkeit gesetzten Antriebsmaschine, deren größte
nichtüberschreitbare Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt.“
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
16. § 21.29 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „„21.04“ durch die Angabe „§ 21.04“
ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3“ durch die Wörter
„§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3“ ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe ff werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 21.27
Nummer 7 Satz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 681
bb) In Buchstabe f werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2“ durch die Wörter „§ 21.27
Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3“ ersetzt.
cc) In Buchstabe g werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3“ durch die
Wörter „§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7
Satz 2“ ersetzt.
17. § 22.22 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6“ durch die Wörter „nach Maßgabe der Sätze 2
bis 7“ ersetzt.
b) Folgender Satz 7 wird angefügt:
„Die Sätze 3 bis 6 gelten nur für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die führerscheinfrei oder mit einer
Charterbescheinigung nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung geführt werden dür-
fen.“
18. In § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6“ durch die Wörter
„§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7,“ ersetzt.
19. § 23.02 Nummer 1.1.17 und 1.1.18 wird wie folgt gefasst:
„Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
m m m
1.1.17 Werbelliner Gewässer
1.1.17.1 km 2,73 bis km 20,00
Fahrzeug/Verband 25,00 5,10
– von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von
mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuer-
einrichtung ausgerüstet ist –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.17.2 km 2,73 bis km 3,15
Fahrzeug/Verband 41,50 5,10
1.1.17.3 km 10,48 bis km 20,00
Fahrzeug/Verband 41,50 5,10
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese
betragen
– von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am
Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;
– von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;
– von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;
– von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.
Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20
bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen
dürfen nicht überschritten werden.
1.1.18 Wriezener Alte Oder
Fahrzeug/Verband 67,00 8,25
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem
Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, ver-
ringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.“
20. § 23.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1
bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung,
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
und Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02
Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Num-
mer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich
der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet,“.
bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 23.22“ gestrichen.
b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) das Fahrzeug oder der Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4,
1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, und Num-
mer 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5,
1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und
Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der
zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet und“.
21. § 24.02 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 wird wie folgt gefasst:
„Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
m m m
1.1 Malzer Kanal
MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße
bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel,
OHW-km 0,00)
a) Fahrzeug 41,60 8,25
b) Verband 82,00 8,25
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese
Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
1.2 Obere Havel-Wasserstraße
1.2.1 MzK-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km
94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)
Fahrzeug/Verband 41,60 5,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.2 km 0,00 bis km 14,60
a) Fahrzeug 41,60 8,25
b) Verband 82,00 8,25
1.2.3 km 14,60 bis km 22,00
a) Fahrzeug 41,60 8,25
b) Verband 82,00 8,25
– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
1.2.4 Wentow-Gewässer
km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00
Fahrzeug/Verband 41,60 5,20
– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
1.2.5 Templiner Gewässer
1.2.5.1 km 0,00 bis km 22,00
Fahrzeug 27,00 4,70
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.5.2 km 0,00 bis km 9,50
Fahrzeug/Verband 41,60 4,70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 683
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
m m m
1.2.5.3 km 9,50 bis km 22,00
Schubverband 41,60 4,70
– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
1.2.6 Lychener Gewässer
Fahrzeug/Verband 41,60 5,10
1.2.7 Quassower Havel
Fahrzeug/Verband 41,60 4,60
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese
betragen
– von OHW-km 0,00 bis OHW-km 22,00 160 cm;
– von OHW-km 22,00 bis OHW-km 94,41 140 cm;
– auf den Wentow-Gewässern 120 cm bei einem Wasserstand von 275 cm am Oberpegel Schleuse Marienthal;
– auf den Templiner Gewässern und den Lychener Gewässern jeweils 120 cm;
– auf der Quassower Havel von km 87,23 (Woblitzsee) bis km 90,75 (Großer Labussee) 90 cm. Sinkt der
Wasserstand am Oberpegel Wesenberg auf 260 cm oder am Unterpegel Voßwinkel auf 174 cm, beträgt
die Tauchtiefe 80 cm. Sinkt der Wasserstand an den Bezugspegeln weiter, verringert sich die Tauchtiefe
entsprechend.
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 2 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und
bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.3 Müritz-Havel-Wasserstraße
1.3.1 km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02
(Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße)
Fahrzeug/Verband 41,60 5,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.3.2 Rheinsberger Gewässer
Fahrzeug/Verband 41,60 5,10
1.3.3 Zechliner Gewässer
a) Fahrzeug 41,60 5,10
b) Verband 41,60 4,60
1.3.4 Dollgowkanal
a) Fahrzeug 41,60 5,10
b) Verband 41,60 4,60
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese
betragen
– von MHW-km 0,00 bis MHW-km 32,02 und auf den Rheinsberger Gewässern jeweils 140 cm;
– auf den Zechliner Gewässern 100 cm;
– vom Schlabornsee bis zum Dollgowsee 110 cm.
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 2 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und
bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.“
22. In § 24.20 Nummer 2 werden die Wörter „Schwedter See“ durch die Wörter „Schweriner See“ ersetzt.
23. Dem § 24.27 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Das Befahren des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.“
24. In § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3“ durch
die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1“ ersetzt.
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014
25. Die Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Vor den Angaben zu dem Tafelzeichen A.19 wird folgende Zeile eingefügt:
„A.19 (ohne Inhalt)“.
b) Die Angaben zu dem bisherigen Tafelzeichen A.19 werden die Angaben zu dem Tafelzeichen A.20.
§5
Änderung der
Verordnung über die Erteilung von
Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außer-
halb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Dezember
2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6
Absatz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3
Nummer 11“ ersetzt.
§6
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I
S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 140 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sport-
boot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungs-
zwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen
1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungs-
nachweises zum Schiffsmechaniker oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeuges
auf den Seeschifffahrtsstraßen,
2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein
Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,
3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,
4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte
nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 kW oder weniger beträgt,
5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,
deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 kW oder weniger beträgt,
6. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim
Führen von Wasserrettungsfahrzeugen.
Eine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrs-
blatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für
das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder
wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2
nur, soweit
1. die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution
Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und
2. die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bun-
desrepublik Deutschland gewährleistet ist;
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten
die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.“
2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegen Vorlage
1. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom
19. August 1970 (BGBl. I S. 1253),
2. eines amtlichen Motorbootführerscheins,
3. eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeug-
nisses oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 685
4. eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,
erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das
Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berech-
tigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.“
§7
Änderung der
Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 10
der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach
Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen.“
2. Anlage 9 Spalte 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Untere Havel-Wasserstraße
a) von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße), jedoch
nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm
b) von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg),
jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm“.
§8
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Die Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die
zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 2.4 werden in der Spalte 5 die Wörter „Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014“ gestrichen.
2. In Nummer 4.4 in der Spalte 4 und in Nummer 4.5 in der Spalte 3 werden jeweils die Wörter „(Ausfahrt Hafendorf
Claassee)“ durch die Wörter „(Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)“ ersetzt.
Artikel 3
A u f h e b u n g s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n
Mit Ablauf des 4. Juni 2014 werden aufgehoben:
1. die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung vom 14. Oktober 2011 (VkBl. S. 793) mit Aus-
nahme der Nummer II.10 des Anhangs 1 zu § 1 Satz 1,
2. die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung vom 8. Januar 2013 (VkBl. S. 100) und
3. die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schifferpatentverordnung vom 30. April 2012 (VkBl. S. 285).
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Mai 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks