538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
Erstes Gesetz
zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Vom 24. Mai 2014
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder tung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende die Verpackung beim Schlachten gewonnener
Gesetz beschlossen: Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endver-
brauchers erfolgt.“
Artikel 1
Änderung des Artikel 1a
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Änderung des
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April Bundesversorgungsgesetzes
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1c des
In § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in
Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der
1. § 4 wird wie folgt geändert: Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) ge-
a) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Winterdienst“ ändert worden ist, werden in Satz 1 die Wörter „31
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Abs. 1 und 5“ durch die Wörter „31 Absatz 1 und 4“
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das ersetzt.
Wort „und“ ersetzt.
Artikel 1b
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.“ Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt: der Öffentlichkeitsbeteiligung und
„(10) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Num- Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
mer 9 findet dieser Abschnitt Anwendung in Betrie-
In Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung
ben und selbstständigen Betriebsabteilungen, in de-
der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung
nen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verar-
von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013
beitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie in
(BGBl. I S. 1388) wird die Angabe „1. Juni 2014“ durch
Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen,
die Angabe „1. Juni 2015“ ersetzt.
die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über-
wiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einset-
zen. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten Artikel 2
des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Inkrafttreten
Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Her-
stellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionie- (2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 21. Dezember
rung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbei- 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Mai 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 539
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
(Polstererausbildungsverordnung – PolstAusbV)*
Vom 20. Mai 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 232 Nummer 1 der Handlungsfähigkeit).
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) (2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 chende Organisation der Ausbildung ist insbesondere
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderhei-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- ten die Abweichung erfordern.
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) ver-
ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
§4
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung: Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
§1
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Staatliche Fähigkeiten sowie
Anerkennung des Ausbildungsberufes
2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Der Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin
wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
staatlich anerkannt. Fähigkeiten sind:
1. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterla-
§2 gen,
Dauer der Berufsausbildung 2. Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstof-
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. fen,
3. Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Be-
§3 dienen und Warten von Geräten, Maschinen und An-
Ausbildungsrahmenplan lagen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 4. Zuschneiden und Nähen von Bezügen,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- 5. Vorpolstern und Konfektionieren,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
6. Auswählen und Montieren von Funktionselementen,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 7. Beziehen von Polsterteilen,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 8. Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. 9. Endmontage und Qualitätskontrolle.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-
keiten sind: zuwählen und einzusetzen,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, e) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschnei-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, den, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, f) Bezüge zu nähen,
4. Umweltschutz, g) Polster oder Matratzen aufzubauen,
5. Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsab- h) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Mat-
läufen, ratzen herzustellen,
6. betriebliche und technische Kommunikation, Team- i) Verzierungen anzubringen,
arbeit, j) Zwischenkontrollen durchzuführen,
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. k) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§5 zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
Durchführung der Berufsausbildung, Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu
schriftlicher Ausbildungsnachweis ergreifen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, l) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi- probe zu begründen;
zierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was ins- Tätigkeiten zugrunde zu legen:
besondere selbständiges Planen, Durchführen und
a) Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. b) Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des 3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und
Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich
Auszubildenden zu erstellen. bearbeiten; abschließend soll mit ihm über die
Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
werden;
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden;
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden das situative Fachgespräch soll höchstens 10 Minu-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- ten dauern und die Bearbeitungszeit für die schrift-
ßig durchzusehen. lichen Aufgaben 120 Minuten betragen.
§6 §7
Zwischenprüfung Abschlussprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf sen, dass er
1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs- 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
halbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und 2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-
Fähigkeiten sowie keiten besitzt und
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu ver-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
ist. dung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Herstellen eines Polsterteils statt.
1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor- und Fähigkeiten sowie
gaben:
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
a) Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unter- ist.
lagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen, (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Be- Prüfungsbereichen:
rücksichtigung von Eigenschaften und Verwen- 1. Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,
dungszweck auszuwählen,
2. Planung,
c) Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und
anzuwenden, Maße und Proportionen zu unter- 3. Fertigung sowie
scheiden, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 541
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Pols- (6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol-
termöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vor- gende Vorgaben:
gaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie
a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzge-
Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen, biete festzulegen,
b) Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentie- b) Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei-
ren, tungstechniken und Verwendungszweck zu be-
rücksichtigen,
c) Bezugsflächen zu gestalten,
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen ein-
d) Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustel- zusetzen,
len,
d) Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken an-
e) Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und zuwenden,
einzubauen,
e) Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden
f) Polster- und Bezugstechniken anzuwenden, und auftragsbezogen einzusetzen,
g) Zubehörteile zu montieren, f) Montagetechniken anzuwenden,
h) Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu doku- g) Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;
mentieren,
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
i) Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumen- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
tieren,
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- kunde bestehen folgende Vorgaben:
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
ergreifen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
stellen und zu beurteilen;
k) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-
gehensweise bei der Durchführung der Arbeits- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
aufgabe zu begründen; bearbeiten;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der fol- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
genden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
§8
a) Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen
Elementen oder Gewichtung der Prüfungsbereiche,
Bestehen der Abschlussprüfung
b) Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehr-
schichtigem Aufbau; (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten:
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,
die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen 1. Herstellen eines Polstermöbels
dokumentieren und mit ihm soll über die Arbeitsauf- oder einer Matratze mit 50 Prozent,
gabe ein situatives Fachgespräch geführt werden; 2. Planung mit 20 Prozent,
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; das 3. Fertigung mit 20 Prozent,
situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
dauern.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen fol-
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
gende Vorgaben:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels
a) Arbeitsablaufpläne zu erstellen, oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,
b) Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen, 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit
c) den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien mindestens „ausreichend“ und
zu ermitteln, 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
d) Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu er- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
stellen, der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder
e) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen; „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. bewertetet worden ist und
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen § 10
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Anrechnungsregelung
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jah-
nis 2:1 zu gewichten. ren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser
Verordnung angerechnet werden.
§9
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 11
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
31. Juli 2014 bestehen, können unter Anrechnung der Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn dung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie vom
die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 246), die durch Artikel 2
Auszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absol- der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1285) ge-
viert hat. ändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 543
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anfertigen und Anwenden von a) Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln
technischen Unterlagen und Matratzen unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Gestellkonstruktionen unterscheiden
c) Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen er-
mitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergo-
nomischen Gestaltung anwenden
5
d) Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materi-
allisten erstellen und anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Ar-
beitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an-
wenden
2 Auswählen und Verarbeiten a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
von Werk- und Hilfsstoffen textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächenge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) bilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und
Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
b) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
nach Eigenschaften und Verwendungszweck unter-
scheiden und einsetzen
c) Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstel-
lungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von
Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berück- 9
sichtigen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf
Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern
und Lagerkriterien beachten
e) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren
f) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung
von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften ein-
setzen
g) Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterver- 2
arbeitung berücksichtigen
3 Handhaben von Werkzeugen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-
sowie Einrichten, Bedienen wählen und einsetzen
und Warten von Geräten,
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen
Maschinen und Anlagen
und warten, Wartungspläne berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
c) Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prü-
fen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung 4
von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
und bedienen
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
f) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbeson-
dere an rechnergestützten Maschinen
g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- 6
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
4 Zuschneiden und Nähen von a) Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften,
Bezügen Nähablauf festlegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein-
teilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen,
Schnittkonturen markieren
c) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere
Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kenn-
zeichnen
d) Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und
ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen
e) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi- 14
alreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor-
gen
f) Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Step-
pen, ausführen
g) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen
und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstel-
len und kontrollieren, Grifftechniken anwenden
h) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere
Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Ver-
schlüsse einarbeiten
i) Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten,
Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten 4
5 Vorpolstern und Konfektionie- a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden
ren b) Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vor-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
bereiten
c) Polstergrund und Unterfederungen auswählen, an-
bringen und aufbauen
d) Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vor-
bereiten
18
e) tragende und elastische Teile von Polstern herstellen
und einsetzen
f) Federungen mit Abdeckungen überspannen
g) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und
Vliesstoffe, auswählen und einsetzen
h) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen
i) Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere
aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstel- 4
len, Flächengestaltung berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 545
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Auswählen und Montieren von a) mechanische und elektrische Funktionselemente un-
Funktionselementen terscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Beschläge für mechanische Funktionen, insbeson-
dere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und
einbauen
c) elektrische und elektronische Komponenten, An-
triebe und Steuerungen auswählen und einbauen
10
d) Funktionselemente prüfen und nach technischen Un-
terlagen montieren
e) Zusatzelemente unterscheiden und einbauen
f) gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmun-
gen für den Einbau von Funktions- und Zusatzele-
menten einhalten
7 Beziehen von Polsterteilen a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) b) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen
12
c) Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere
durch Nageln, Kleben und Klammern
d) Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbrin-
gen 6
8 Entwickeln und Anfertigen a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung
von Prototypen von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz,
Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun-
gen erarbeiten
c) Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungs-
techniken unter Berücksichtigung von Material, Mo-
18
dell und Funktion anwenden
d) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und
dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung
und Modelloptimierung vorschlagen
e) Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten
f) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson-
dere Vorschläge einbringen
9 Endmontage und Qualitäts- a) optische Designelemente und Verzierungen, insbe-
kontrolle sondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) und anbringen 4
b) Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen
c) Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Be-
schläge, montieren
d) Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegean-
leitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmateria-
lien reinigen
e) Polstermöbel instand setzen 8
f) Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen
und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren
g) Polstermöbel lager- und versandfertig machen und
verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen, Vorbereiten und Opti- a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags-
mieren von Arbeitsabläufen unterlagen bearbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-
kumentieren, Liefertermine beachten
4
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen,
den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeich-
nen und bereitstellen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 547
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und 8
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge-
lagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen
und dokumentieren
6 betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
Kommunikation, Teamarbeit b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und do-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
kumentieren
c) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-
schutzes beachten und einhalten
4
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mit-
arbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen,
Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von
Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezi- 4
fische Anwenderprogramme einsetzen
7 Durchführen von qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
sichernden Maßnahmen tätssicherung unterscheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Zwischenkontrollen im laufenden Produktionspro-
zess durchführen und dokumentieren 4
c) Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktio-
nen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
d) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
e) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf-
ergebnisse bewerten und dokumentieren
f) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren 8
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kunden-
zufriedenheit berücksichtigen
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
Vom 21. Mai 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
satz 2 und des § 27 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbil- „§ 6
dungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 3 durch Arti-
kel 232 Nummer 3 Buchstabe b und § 27 Absatz 3 Anforderungen im Prüfungsteil
Satz 2 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi- führen kann sowie über entsprechende fachliche,
sationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
bildung: dung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
Artikel 1 stellen,
3. Ausbildung durchführen,
Änderung der
Agrarservicemeisterprüfungsverordnung 4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
Die Agrarservicemeisterprüfungsverordnung vom
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
18. August 2010 (BGBl. I S. 1191) wird wie folgt geän-
wie
dert:
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
stützen.
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus- umfasst die Kompetenzen:
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit- 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der dung darstellen und begründen zu können,
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
unter Anwenden geeigneter Methoden bei der tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen dingungen durchzuführen und Entscheidungen
der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, zu treffen,
Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Be- 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
raten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswäh- seine Schnittstellen darzustellen,
len und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen
von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; und dies zu begründen,
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Ar- 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
beitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
und Motivieren; Unterstützen der beruflichen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
Weiterbildung von Mitarbeitern.“ inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 549
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im 8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer- tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs- nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
sen, führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- dungsverlauf zu ziehen sowie
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein- 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
zuschätzen sowie
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken- umfasst die Kompetenzen:
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
umfasst die Kompetenzen: Abschluss zu führen,
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei- 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
und Geschäftsprozessen orientiert, ten hinzuweisen,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim- 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
der Berufsbildung zu berücksichtigen, mitzuwirken sowie
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in- 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera- wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule, ten zu informieren und zu beraten.
abzustimmen,
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
umfasst die Kompetenzen:
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden, 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
Stelle zu veranlassen sowie 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- arbeiten,
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön- 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
nen. Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
umfasst die Kompetenzen: 5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie- men organisieren sowie
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
geben und zu empfangen,
führen.
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
bewerten,
umfasst die Kompetenzen:
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes- 1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
entwickeln und zu gestalten, tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
bewerten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
einzusetzen, und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch 3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern- 4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil- dung zu unterstützen,
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
nen,
zu prüfen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,
zen sowie
zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung
der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zu- 7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
lassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus- (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin- Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil
zuwirken, nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
aus einer Fallstudie nach Absatz 12. den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh- ablegen.“
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua- Artikel 2
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungs-
Änderung der
situation ist schriftlich zu planen und praktisch
Verordnung über die Anforde-
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
rungen in der Meisterprüfung für den Beruf
dungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich
Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation
steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
Für die praktische Durchführung der Ausbildungs- terprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirt-
situation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das schaftlichen Bereich vom 21. Oktober 2008 (BGBl. I
Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dau- S. 2065) wird wie folgt geändert:
ern.
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf- „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit- lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie- von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar- dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern. der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu- führen der Auszubildenden zu selbständigem
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge- Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“ und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
3. In § 7 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
ersetzt. Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
4. § 8 wird wie folgt geändert: und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er- arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
setzt: ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
„Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Ab- „§ 6
schnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in
Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil
der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mit-
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für
den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches führen kann sowie über entsprechende fachliche,
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung
nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
Gewicht.“ 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die dung planen,
Angabe „11“ ersetzt.
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
5. § 10 wird wie folgt gefasst: stellen,
„§ 10 3. Ausbildung durchführen,
Übergangsvorschriften
4. Ausbildung abschließen,
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
fungsverfahren können nach den bis dahin gelten- 5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
den Vorschriften zu Ende geführt werden. einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan- 6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung stützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 551
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
umfasst die Kompetenzen: gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil- einzusetzen,
dung darstellen und begründen zu können, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe- dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
dingungen durchzuführen und Entscheidungen Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu treffen, zu prüfen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
seine Schnittstellen darzustellen, te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
und dies zu begründen, gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs- rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil- zuwirken,
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
sen,
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- dungsverlauf zu ziehen sowie
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
zuschätzen sowie
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
umfasst die Kompetenzen:
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
umfasst die Kompetenzen:
Abschluss zu führen,
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
ten hinzuweisen,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
mitzuwirken sowie
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
haltlich sowie organisatorisch mit den Kooperati-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
onspartnern, insbesondere der Berufsschule, ab-
ten zu informieren und zu beraten.
zustimmen,
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
umfasst die Kompetenzen:
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden, 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
Stelle zu veranlassen sowie 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- arbeiten,
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön- 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
nen. Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
umfasst die Kompetenzen: 5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie- men organisieren sowie
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu 6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
geben und zu empfangen, führen.
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
bewerten, umfasst die Kompetenzen:
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den 1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes- gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
entwickeln und zu gestalten, bewerten,
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, Gewicht.“
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern, b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil- „(4) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
dung zu unterstützen, eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken- für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
nen, geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht
länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
zen sowie
im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren. 5. § 10 wird wie folgt gefasst:
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte „§ 10
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab- Übergangsvorschriften
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prak-
tischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh- fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12. den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü- 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua- den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi- dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch- anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs- den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die ablegen.“
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für Artikel 3
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua- Änderung der
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge- Verordnung über die Anforderungen
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo- Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf- terprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs- 1978 (BGBl. I S. 2073), die zuletzt durch Artikel 1 der
zeit beträgt 150 Minuten. Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar- Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern. satz 3“ ersetzt.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fach-
gespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“ 2. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 12“ ersetzt.
3. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
4. § 8 wird wie folgt geändert: „§ 6
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er- Prüfungsanforderungen
setzt: im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
„Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit- (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Ab- führen kann sowie über entsprechende fachliche,
schnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mit-
arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den dung planen,
Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der
stellen,
Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung
nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note 3. Ausbildung durchführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 553
4. Ausbildung abschließen, 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
geben und zu empfangen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
bewerten,
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter- 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
stützen. berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
entwickeln und zu gestalten,
umfasst die Kompetenzen:
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil- gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
dung darstellen und begründen zu können, einzusetzen,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe-
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe- ratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungs-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen unterstützende Hilfen einzusetzen und die Mög-
zu treffen, lichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und prüfen,
seine Schnittstellen darzustellen, 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
und dies zu begründen, nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs- 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil- zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer- zuwirken,
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs- 8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
sen, tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein- führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
zuschätzen sowie dungsverlauf zu ziehen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken- 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. umfasst die Kompetenzen:
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
umfasst die Kompetenzen: Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
Abschluss zu führen,
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
der sich insbesondere an berufstypischen Ar- 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert, gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
ten hinzuweisen,
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen, 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich mitzuwirken sowie
inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule, 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
abzustimmen, wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
ten zu informieren und zu beraten.
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver- (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
schiedenartigkeit, anzuwenden, umfasst die Kompetenzen:
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen zialrechts im Betrieb umzusetzen,
Stelle zu veranlassen sowie 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön- arbeiten,
nen.
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
umfasst die Kompetenzen: entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah- fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
men organisieren sowie Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu- fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führen. führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
umfasst die Kompetenzen: 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis- Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prü-
bewerten, fung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das dop-
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, pelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist
in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
in den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 in
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil- Noten auszuweisen.“
dung zu unterstützen,
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken- durch die Wörter „Absatz 10 bis 12“ ersetzt.
nen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt- „(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
zen sowie eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh- für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren. ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab- Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti- und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen nis von 2:1 zu gewichten.“
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh- 6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12. durch die Wörter „Absatz 10 bis 12“ ersetzt.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
7. § 10 wird wie folgt geändert:
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua- a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi- 2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs- b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die 2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge- Artikel 4
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
Änderung der
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo- Verordnung über die Anforderungen in der
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf- Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten. Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591), die durch Artikel 2
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar- 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu- „3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge- Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“ bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
4. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
Angabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt. lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
5. § 8 wird wie folgt geändert: Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
ersetzt: der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter- führen der Auszubildenden zu selbständigem
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü- und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 555
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent- umfasst die Kompetenzen:
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit- 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh- nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“ beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
3. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
„§ 5 haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
Prüfungsanforderungen im Teil tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ abzustimmen,
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam- 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter schiedenartigkeit, anzuwenden,
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt. 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
Stelle zu veranlassen sowie
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil- 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
dung planen, ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
nen.
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
stellen, (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
3. Ausbildung durchführen, umfasst die Kompetenzen:
4. Ausbildung abschließen, 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
geben und zu empfangen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie- bewerten,
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter- 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
stützen. berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
umfasst die Kompetenzen: entwickeln und zu gestalten,
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil- 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
dung darstellen und begründen zu können, gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- einzusetzen,
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe- individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
zu treffen, dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
seine Schnittstellen darzustellen, zu prüfen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
und dies zu begründen, te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs- gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
zuwirken,
sen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- 8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein- tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
zuschätzen sowie nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken- dungsverlauf zu ziehen sowie
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu er-
umfasst die Kompetenzen: läutern. Für die schriftliche Planung der Ausbil-
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter dungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube- zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfü-
Abschluss zu führen, gung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Mi-
nuten dauern.
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei- gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
ten hinzuweisen, geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses zeit beträgt 150 Minuten.
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
mitzuwirken sowie Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs- arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei- und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ten zu informieren und zu beraten. ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
umfasst die Kompetenzen:
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden, gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
6. § 7 wird wie folgt geändert:
arbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von a) Absatz 1 Satz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
entsprechend der Beurteilung zu übertragen, führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah- aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
men organisieren sowie fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu- Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
führen. fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
umfasst die Kompetenzen: Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis- schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
bewerten, der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
pelte Gewicht.“
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
dung zu unterstützen, „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken- satz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
nen, mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
zen sowie
des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh- der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
rungsverhalten kritisch zu reflektieren. im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte 7. § 9 wird wie folgt gefasst:
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prak- „§ 9
tischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Übergangsvorschriften
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12. (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
den Vorschriften zu Ende geführt werden.
führung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
situation und einem Fachgespräch. Die Ausbil- 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
dungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 557
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften umfasst die Kompetenzen:
ablegen.“ 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
Artikel 5
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
Änderung der dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
Verordnung über die Anforderungen in der tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin dingungen durchzuführen und Entscheidungen
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis- zu treffen,
terprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. Au- 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
gust 1997 (BGBl. I S. 2046), die zuletzt durch Artikel 3 seine Schnittstellen darzustellen,
der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und dies zu begründen,
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus- inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil- dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit- Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen sen,
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin- rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
führen der Auszubildenden zu selbständigem zuschätzen sowie
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent- (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation umfasst die Kompetenzen:
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh- 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“ der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
3. § 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
4. § 5 wird wie folgt gefasst: der Berufsbildung zu berücksichtigen,
„§ 5 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
Prüfungsanforderungen im Teil tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ abzustimmen,
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam- 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter schiedenartigkeit, anzuwenden,
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 Stelle zu veranlassen sowie
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen: 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil- ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
dung planen, nen.
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein- (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
stellen, umfasst die Kompetenzen:
3. Ausbildung durchführen, 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
4. Ausbildung abschließen, geben und zu empfangen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen bewerten,
sowie
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie- berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter- sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
stützen. entwickeln und zu gestalten,
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen- 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
einzusetzen, 3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in- 4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiter-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern- bildung zu unterstützen,
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit nen,
zu prüfen, 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo- den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio- zen sowie
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür- 7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti- rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus- rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin- schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
zuwirken, Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis- rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb- (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil- fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
dungsverlauf zu ziehen sowie tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
umfasst die Kompetenzen: schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube- die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
Abschluss zu führen, spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun- (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei- geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
ten hinzuweisen, zeit beträgt 150 Minuten.
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
mitzuwirken sowie arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs- und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei- ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
ten zu informieren und zu beraten. legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
umfasst die Kompetenzen: spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So- 5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
zialrechts im Betrieb umzusetzen, gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden, 6. § 7 wird wie folgt geändert:
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu- a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
arbeiten, setzt:
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
entsprechend der Beurteilung zu übertragen, aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah- fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
men organisieren sowie Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu- fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führen. führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
umfasst die Kompetenzen: 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis- Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
bewerten, fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 559
Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop- führen kann sowie über entsprechende fachliche,
pelte Gewicht.“ methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab-
satz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für dung planen,
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben 2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht stellen,
länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung 3. Ausbildung durchführen,
des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung 4. Ausbildung abschließen,
im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“ 5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
7. § 9 wird wie folgt geändert:
wie
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember 6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt. ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember stützen.
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“ (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch umfasst die Kompetenzen:
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können,
Artikel 6
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
Änderung der dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
Verordnung über die Anforderungen in der tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin dingungen durchzuführen und Entscheidungen
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis- zu treffen,
terprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
12. März 1991 (BGBl. I S. 659), die zuletzt durch Arti- seine Schnittstellen darzustellen,
kel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und dies zu begründen,
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
„3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus- dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil- sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit- inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil- betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei sen,
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin- 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
führen der Auszubildenden zu selbständigem rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren zuschätzen sowie
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent- Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit- (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh- umfasst die Kompetenzen:
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“ einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch, der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
schriftlich und mündlich“ gestrichen. beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
4. § 5 wird wie folgt gefasst: der Berufsbildung zu berücksichtigen,
„§ 5 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
Prüfungsanforderungen im Teil tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ abzustimmen,
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam- 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter schiedenartigkeit, anzuwenden,
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
Stelle zu veranlassen sowie 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön- arbeiten,
nen.
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
umfasst die Kompetenzen: entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie- 5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu men organisieren sowie
geben und zu empfangen, 6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu führen.
bewerten, (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den umfasst die Kompetenzen:
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes- 1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
entwickeln und zu gestalten, tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen- bewerten,
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
einzusetzen, und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch 3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern- 4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil- dung zu unterstützen,
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
nen,
zu prüfen,
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo- den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio- zen sowie
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti- 7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
zuwirken,
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis- rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb- (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil- fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
dungsverlauf zu ziehen sowie tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
umfasst die Kompetenzen:
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube- die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
Abschluss zu führen, spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun- (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei- geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
ten hinzuweisen, zeit beträgt 150 Minuten.
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
mitzuwirken sowie arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
ten zu informieren und zu beraten.
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
umfasst die Kompetenzen: spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 561
5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An- Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt. und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
6. § 7 wird wie folgt geändert: Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er- sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
setzt: und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter- ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
schriftlich und mündlich“ gestrichen.
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter- 3. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab- 4. § 4 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab- „§ 5
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Prüfungsanforderungen im Teil
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü- (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop- erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
pelte Gewicht.“ führen kann sowie über entsprechende fachliche,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5 und § 5
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prü-
fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Er- dung planen,
gänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnis- stellen,
ses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung 3. Ausbildung durchführen,
und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis von 2:1 zu gewichten.“ 4. Ausbildung abschließen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
7. § 9 wird wie folgt geändert: einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember wie
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt. 6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
stützen.
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt. umfasst die Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
Artikel 7 dung darstellen und begründen zu können,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
Änderung der Verordnung
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis- zu treffen,
terprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkerei- 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
fachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt seine Schnittstellen darzustellen,
durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
geändert: und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
„3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus- sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil- inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit- dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil- sen,
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin- rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
führen der Auszubildenden zu selbständigem zuschätzen sowie
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken- (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und umfasst die Kompetenzen:
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
umfasst die Kompetenzen: reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei- Abschluss zu führen,
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
der sich insbesondere an berufstypischen Ar- gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
beits- und Geschäftsprozessen orientiert, diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim- ten hinzuweisen,
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
der Berufsbildung zu berücksichtigen, auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in- mitzuwirken sowie
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera- 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule, wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
abzustimmen, ten zu informieren und zu beraten.
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu- (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver- umfasst die Kompetenzen:
schiedenartigkeit, anzuwenden, 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
Stelle zu veranlassen sowie
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- arbeiten,
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
nen.
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
umfasst die Kompetenzen:
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie- men organisieren sowie
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
geben und zu empfangen,
führen.
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
bewerten,
umfasst die Kompetenzen:
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
entwickeln und zu gestalten,
bewerten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
einzusetzen,
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe- 4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
ratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungs- dung zu unterstützen,
unterstützende Hilfen einzusetzen und die Mög- 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
lichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu nen,
prüfen, 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo- den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifika- zen sowie
tionen, zu machen und die Möglichkeit der Ver- 7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
kürzung der Ausbildungsdauer und die der vor- rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
zeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prü-
fen, (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus- schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin- Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
zuwirken, rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis- (10) Der praktische Teil besteht aus der Durch-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb- führung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungs-
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil- situation und einem Fachgespräch. Die Ausbil-
dungsverlauf zu ziehen sowie dungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 563
dungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Artikel 8
Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation
Änderung der
steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
Verordnung über die Anforderungen in der
Für die praktische Durchführung der Ausbildungs-
Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaft-
situation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das
licher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dau-
ern. Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
terprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo- Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf- (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs- nung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert
zeit beträgt 150 Minuten. worden ist, wird wie folgt geändert:
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
„3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin-
6. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An- führen der Auszubildenden zu selbständigem
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt. Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
7. § 7 wird wie folgt geändert: Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze er- sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
setzt: und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch,
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü- schriftlich und mündlich“ gestrichen.
fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
3. § 3 Absatz 10 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die 4. § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches „§ 5
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü- Prüfungsanforderungen im Teil
fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop- (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
pelte Gewicht.“ menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: führen kann sowie über entsprechende fachliche,
„(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Ab- methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
satz 4 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung dung planen,
des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note 2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung stellen,
im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
3. Ausbildung durchführen,
8. § 9 wird wie folgt geändert:
4. Ausbildung abschließen,
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember 5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen,
2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt. einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so-
wie
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“ 6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie-
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter-
die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt. stützen.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
umfasst die Kompetenzen: gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil- einzusetzen,
dung darstellen und begründen zu können, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe- dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
dingungen durchzuführen und Entscheidungen Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu treffen, zu prüfen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
seine Schnittstellen darzustellen, te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
und dies zu begründen, gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs- rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil- zuwirken,
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
sen,
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- dungsverlauf zu ziehen sowie
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
zuschätzen sowie
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
umfasst die Kompetenzen:
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
umfasst die Kompetenzen:
Abschluss zu führen,
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
ten hinzuweisen,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
mitzuwirken sowie
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
ten zu informieren und zu beraten.
abzustimmen,
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
umfasst die Kompetenzen:
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden, 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
Stelle zu veranlassen sowie 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- arbeiten,
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön- 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
nen. Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
umfasst die Kompetenzen: 5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie- men organisieren sowie
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu 6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
geben und zu empfangen, führen.
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
bewerten, umfasst die Kompetenzen:
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den 1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes- gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu
entwickeln und zu gestalten, bewerten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 565
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das dop-
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, pelte Gewicht.“
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern, b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil- „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 10, § 4 Ab-
dung zu unterstützen, satz 7 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken- mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
nen, das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen- kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt- länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung
zen sowie des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note
der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh- im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.“
rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be- 8. § 8a wird wie folgt geändert:
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab- a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti- 2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh- b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12. 2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh- die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
Artikel 9
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch- Änderung der
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs- Verordnung über die Anforderungen
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
terprüfung für den Beruf Pferdewirt vom 4. Februar
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 7 der
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
zeit beträgt 150 Minuten. Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom satz 3“ ersetzt.
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 6
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
Absatz 12“ ersetzt.
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“ 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
6. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An- „§ 6
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
Prüfungsanforderungen im Teil
7. § 7 wird wie folgt geändert:
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt: (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter- erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel führen kann sowie über entsprechende fachliche,
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü- methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü- (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter- ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab- 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die dung planen,
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab- 2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches stellen,
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
3. Ausbildung durchführen,
der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prü-
fung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die 4. Ausbildung abschließen,
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so- bewerten,
wie 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie- berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter- sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
stützen. entwickeln und zu gestalten,
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
umfasst die Kompetenzen: gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil- einzusetzen,
dung darstellen und begründen zu können, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe- dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
dingungen durchzuführen und Entscheidungen Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
zu treffen, zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
seine Schnittstellen darzustellen,
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
und dies zu begründen, gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs- rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil- zuwirken,
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
sen,
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- dungsverlauf zu ziehen sowie
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
zuschätzen sowie
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
umfasst die Kompetenzen:
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
umfasst die Kompetenzen:
Abschluss zu führen,
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
ten hinzuweisen,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
mitzuwirken sowie
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule, ten zu informieren und zu beraten.
abzustimmen,
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu- umfasst die Kompetenzen:
bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit, anzuwenden, 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen 2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
Stelle zu veranlassen sowie 3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs- arbeiten,
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön- 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
nen. Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
umfasst die Kompetenzen: 5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie- men organisieren sowie
rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu 6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
geben und zu empfangen, führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 567
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
umfasst die Kompetenzen: Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Ab-
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis- schnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
bewerten, der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prü-
fung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das dop-
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, pelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern, in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der
Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
nach § 6 Absatz 10 bis 12 in Noten auszuweisen.“
dung zu unterstützen,
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4
nen, und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen- ersetzt.
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
zen sowie
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh- „(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
rungsverhalten kritisch zu reflektieren. eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be- für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab- ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti- ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh- und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12. nis von 2:1 zu gewichten.“
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh- 6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü- durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“ ersetzt.
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi- 7. § 10 wird wie folgt geändert:
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs- a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die 2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua- 2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge- und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf- Artikel 10
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten. Änderung der
Verordnung über die
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Anforderungen in der Meisterprüfung
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit- für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie- Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar- terprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern. 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu- durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2008
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge- (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“ geändert:
4. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „ist der Ab-
ersetzt: satz 3“ ersetzt.
„Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter- b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü- 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die
fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter- Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 6
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab- Absatz 12“ ersetzt.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
3. § 6 wird wie folgt gefasst: 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
„§ 6 inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
Prüfungsanforderunge im Teil abzustimmen,
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam- bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung schiedenartigkeit, anzuwenden,
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
führen kann sowie über entsprechende fachliche, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt. die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
Stelle zu veranlassen sowie
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil- nen.
dung planen,
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein- umfasst die Kompetenzen:
stellen,
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
3. Ausbildung durchführen, rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
4. Ausbildung abschließen, geben und zu empfangen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so- bewerten,
wie 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie- berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter- sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
stützen. entwickeln und zu gestalten,
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
umfasst die Kompetenzen: gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe- Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
dingungen durchzuführen und Entscheidungen zu prüfen,
zu treffen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
seine Schnittstellen darzustellen, nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
und dies zu begründen, gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs- rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil- zuwirken,
dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im 8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
Verbund sowie durch überbetriebliche und außer- tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs- nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
sen, führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be- dungsverlauf zu ziehen sowie
rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein- 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
zuschätzen sowie
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken- umfasst die Kompetenzen:
den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter
Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube-
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen
umfasst die Kompetenzen: Abschluss zu führen,
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei- 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
der sich insbesondere an berufstypischen Ar- diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
beits- und Geschäftsprozessen orientiert, ten hinzuweisen,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim- 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
der Berufsbildung zu berücksichtigen, mitzuwirken sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 569
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs- und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei- ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
ten zu informieren und zu beraten. legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
umfasst die Kompetenzen: ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen, 4. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die An-
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden, gabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
arbeiten,
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgende Sätze
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von ersetzt:
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese
entsprechend der Beurteilung zu übertragen, „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah- führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
men organisieren sowie aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
fungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
führen.
fung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
umfasst die Kompetenzen: schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis- Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus
bewerten, den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 6
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte Ge-
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern, wicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil- Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der Meis-
dung zu unterstützen, terprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen nach
§ 6 Absatz 10 bis 12 in Noten auszuweisen.“
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
nen, b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen- und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt- ersetzt.
zen sowie
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren. „(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab-
ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti-
ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen
Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung
Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält-
rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
nis 2:1 zu gewichten.“
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü- 6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua- durch die Wörter „§ 6 Absatz 10 bis 12“ ersetzt.
tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
7. § 10 wird wie folgt geändert:
tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs- a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die 2000“ durch die Angabe „28. Mai 2014“ ersetzt.
schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Dezember
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua- 2000“ jeweils durch die Angabe „28. Mai 2014“
tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge- und wird die Angabe „31. Dezember 2000“ durch
spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. die Angabe „29. Mai 2014“ ersetzt.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf- Artikel 11
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
zeit beträgt 150 Minuten. Änderung der
Tierwirtmeisterprüfungsverordnung
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit- Die Tierwirtmeisterprüfungsverordnung vom 18. Au-
arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 gust 2010 (BGBl. I S. 1186) wird wie folgt geändert:
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus- sen,
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit- 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen zuschätzen sowie
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil- 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin- Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
führen der Auszubildenden zu selbständigem (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren umfasst die Kompetenzen:
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten;
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern;
nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent-
der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit-
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh- 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“ der Berufsbildung zu berücksichtigen,
2. § 7 wird wie folgt gefasst: 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich in-
haltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
„§ 7
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
Anforderungen im Prüfungsteil abzustimmen,
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam- bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung schiedenartigkeit, anzuwenden,
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
Stelle zu veranlassen sowie
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil- nen.
dung planen,
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein- umfasst die Kompetenzen:
stellen,
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
3. Ausbildung durchführen, rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
4. Ausbildung abschließen, geben und zu empfangen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so- bewerten,
wie 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie- berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter- sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
stützen. entwickeln und zu gestalten,
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
umfasst die Kompetenzen: gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
einzusetzen,
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
dung darstellen und begründen zu können, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern-
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil- beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe- Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit
dingungen durchzuführen und Entscheidungen zu prüfen,
zu treffen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo-
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio-
seine Schnittstellen darzustellen, nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür-
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti-
und dies zu begründen, gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs- rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil- zuwirken,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 571
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis- Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterfüh-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb- rung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil-
rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
dungsverlauf zu ziehen sowie
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
umfasst die Kompetenzen: zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube- ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
Abschluss zu führen, tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun- spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
ten hinzuweisen,
geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses zeit beträgt 150 Minuten.
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
mitzuwirken sowie
Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs- arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei- und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ten zu informieren und zu beraten. ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
umfasst die Kompetenzen: Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-
spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
zialrechts im Betrieb umzusetzen,
3. In § 8 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
ersetzt.
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten, 4. § 9 wird wie folgt geändert:
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese setzt:
entsprechend der Beurteilung zu übertragen, „Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mit-
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah- arbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches
men organisieren sowie Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
den Prüfungen nach § 7 Absatz 10 und 11 im Ab-
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu-
schnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in
führen.
der Prüfung nach § 7 Absatz 12 im Abschnitt Mit-
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 arbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für
umfasst die Kompetenzen: den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis- mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches
bewerten, Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der
Prüfung nach § 7 Absatz 10 und in der Prüfung
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen nach § 7 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note
und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, in der Prüfung nach § 7 Absatz 10 das doppelte
3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern, Gewicht.“
4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil- b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die
dung zu unterstützen, Angabe „11“ ersetzt.
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken- 5. § 11 wird wie folgt gefasst:
nen,
„§ 11
6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt- Übergangsvorschriften
zen sowie (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü-
7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh- fungsverfahren können nach den bis dahin gelten-
rungsverhalten kritisch zu reflektieren. den Vorschriften zu Ende geführt werden.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Ab- 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
schnitt Berufsausbildung besteht aus einem prakti- den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab
schen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
ablegen.“ tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbe-
dingungen durchzuführen und Entscheidungen
Artikel 12 zu treffen,
Änderung der 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
Verordnung über die Anforderungen seine Schnittstellen darzustellen,
in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis- und dies zu begründen,
terprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin vom 27. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2255), die durch Artikel 10 der 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in
dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen
Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155)
sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungs-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
inhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbil-
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im
„3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: Verbund sowie durch überbetriebliche und außer-
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden müs-
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
sen,
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbil-
dung unter inhaltlichen, methodischen und zeit- 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Be-
lichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der rufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen ein-
Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen zuschätzen sowie
von Auszubildenden; Durchführen der Ausbil- 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirken-
dung unter Anwenden geeigneter Methoden bei den unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und
der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hin- Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
führen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; umfasst die Kompetenzen:
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter ent- nen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen,
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation der sich insbesondere an berufstypischen Ar-
und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mit- beits- und Geschäftsprozessen orientiert,
arbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Füh-
ren, Fördern und Motivieren; Unterstützen der 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.“ mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich
„§ 5 inhaltlich sowie organisatorisch mit den Koopera-
Prüfungsanforderungen im Teil tionspartnern, insbesondere der Berufsschule,
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ abzustimmen,
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusam- 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
menhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung bildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter schiedenartigkeit, anzuwenden,
führen kann sowie über entsprechende fachliche,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und
methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 Stelle zu veranlassen sowie
ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufs-
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil- ausbildung im Ausland durchgeführt werden kön-
dung planen, nen.
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein- (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
stellen, umfasst die Kompetenzen:
3. Ausbildung durchführen,
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivie-
4. Ausbildung abschließen, rende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, geben und zu empfangen,
einstellen und Aufgaben auf diese übertragen so- 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
wie bewerten,
6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivie- 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
ren sowie deren berufliche Weiterbildung unter- berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-
stützen. sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 entwickeln und zu gestalten,
umfasst die Kompetenzen: 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil- gerecht auszuwählen und situationsspezifisch
dung darstellen und begründen zu können, einzusetzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 573
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen
individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
beratung zu unterstützen, bei Bedarf ausbil- 3. Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
dungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die
Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit 4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbil-
zu prüfen, dung zu unterstützen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebo- 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-
te, insbesondere in Form von Zusatzqualifikatio- nen,
nen, zu machen und die Möglichkeit der Verkür- 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwen-
zung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti- den, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstüt-
gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, zen sowie
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus- 7. Führungsstile zu kennen und das eigene Füh-
zubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rungsverhalten kritisch zu reflektieren.
rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hin-
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Be-
zuwirken,
rufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis- Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergeb- nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach
nisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbil- aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
dungsverlauf zu ziehen sowie (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchfüh-
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. rung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prü-
fungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssitua-
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 tion und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssi-
umfasst die Kompetenzen: tuation ist schriftlich zu planen und praktisch durch-
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter zuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzube- situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die
reiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht
Abschluss zu führen, ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für
die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun- tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
gen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
ten hinzuweisen, (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
gene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 auf-
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses geführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungs-
auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen zeit beträgt 150 Minuten.
mitzuwirken sowie
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungs- Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mit-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei- arbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7
ten zu informieren und zu beraten. und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysie-
ren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich dar-
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
legen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
umfasst die Kompetenzen:
Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minu-
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und ten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachge-
Sozialrechts im Betrieb umzusetzen, spräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.“
2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden, 3. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 5 Absatz 9“ ersetzt.
3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzu-
arbeiten, 4. § 7 wird wie folgt geändert:
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese setzt:
entsprechend der Beurteilung zu übertragen, „Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiter-
führung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
5. zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnah-
aus den Bewertungen der Leistungen in den Prü-
men organisieren sowie
fungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt
6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzu- Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prü-
führen. fung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiter-
führung zu bilden, dabei ist die Note für den Ab-
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
schnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die
umfasst die Kompetenzen:
Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40
1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leis- Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus
tungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
bewerten, nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Artikel 13
Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Ge- Änderung der
wicht.“ Verordnung über die
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Eignung der Ausbildungsstätte für die
Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
„(4) Die Prüfung nach § 5 Absatz 11 ist durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese § 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbil-
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge- dungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft
ben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht län- Agrarservice vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2174) wird
ger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des wie folgt geändert:
Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die in der
und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhält- Verordnung über die Entwicklung und Erprobung
nis von 2:1 zu gewichten.“ des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice
5. § 9 wird wie folgt gefasst: vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444)“ durch die Wör-
ter „die in der Verordnung über die Berufsausbildung
„§ 9 zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I
Übergangsvorschriften S. 2157)“ ersetzt.
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prü- 2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Entwicklung
fungsverfahren können nach den bis dahin gelten- und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft
den Vorschriften zu Ende geführt werden. Agrarservice und der Prüfungsordnung sowie“ durch
die Wörter „Berufsausbildung zur Fachkraft Agrar-
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum service sowie der Prüfungsordnung und“ ersetzt.
28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestan-
den haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab Artikel 14
dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten
den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ablegen.“ in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014 575
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „250. Geburtstag Johann Gottfried Schadow“)
Vom 6. Mai 2014
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom und wird von einem schützenden, glatten Randstab um-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- geben.
regierung beschlossen, zum Thema „250. Geburtstag Die Bildseite kombiniert ein ausdrucksstarkes Portrait
Johann Gottfried Schadow“ eine deutsche Euro-Ge- Schadows mit Elementen seiner bekanntesten Werke.
denkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 400 000 Stück, „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Wertbezeichnung, das Prägezeichen „A“ der Staat-
Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin lichen Münze Berlin, die Jahreszahl 2014 sowie die zwölf
(Prägezeichen A). Europasterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegel-
Die Münze wird ab dem 8. Mai 2014 in den Verkehr glanzqualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- aufgeprägt.
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legierung Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
(CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern Inschrift:
und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegelglanzmünze
besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen „LUST HABEN WIR KÜNSTLER
Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durch- NUR ZU UNSERER ARBEIT“.
messer von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von Der Entwurf stammt von dem Künstler Bodo
16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben Broschat aus Berlin.
Berlin, den 6. Mai 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
Bekanntmachung
über die zuständige Behörde
nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
Vom 22. Mai 2014
Die Bundesnetzagentur ist als zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energie-
infrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG)
Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) verantwortlich für die Erleichte-
rung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemein-
samem Interesse. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden für die
Durchführung der Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht übernimmt die
Bundesnetzagentur die Koordination der Genehmigungsverfahren für Vorhaben
von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
Berlin, den 22. Mai 2014
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. U r b a n R i d
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 13. Mai 2014
Die Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 32 Nummer 4 werden die Wörter „In Absatz 3“ durch die Wörter „Im
neuen Absatz 2“ ersetzt.
Bonn, den 13. Mai 2014
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2014
Bekanntmachung
über die zuständige Behörde
nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
Vom 22. Mai 2014
Die Bundesnetzagentur ist als zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energie-
infrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG)
Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) verantwortlich für die Erleichte-
rung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemein-
samem Interesse. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden für die
Durchführung der Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht übernimmt die
Bundesnetzagentur die Koordination der Genehmigungsverfahren für Vorhaben
von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
Berlin, den 22. Mai 2014
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. U r b a n R i d
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 13. Mai 2014
Die Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 32 Nummer 4 werden die Wörter „In Absatz 3“ durch die Wörter „Im
neuen Absatz 2“ ersetzt.
Bonn, den 13. Mai 2014
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a