498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
Verordnung
zur Änderung der Zollkostenverordnung
Vom 6. Mai 2014
Auf Grund des § 178 Absatz 3 und 4 der Abgaben- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
ordnung und des § 112 Absatz 3 des Branntwein-
monopolgesetzes in Verbindung mit § 178 Absatz 3 a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „44 Euro“
und 4 der Abgabenordnung, von denen § 178 Absatz 4 durch die Angabe „45 Euro“ ersetzt.
der Abgabenordnung zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) sowie § 112 Absatz 3 des Branntweinmono- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 832 Euro“
polgesetzes durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni durch die Angabe „4 823 Euro“ ersetzt.
1994 (BGBl. I S. 1395) neu gefasst worden sind, jeweils
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5 579 Euro“
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ver- durch die Angabe „5 600 Euro“ ersetzt.
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6 687 Euro“
durch die Angabe „6 772 Euro“ ersetzt.
Artikel 1
Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 4. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 3001), die durch Artikel 2 Absatz 72 des
„Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-
des Stundensatzes zu berechnen.“
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage zu
§§ dieser Verordnung“ durch die Wörter „der An-
„Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich lage 1 zu dieser Verordnung“ ersetzt.
des gewerblichen Rechtsschutzes 9“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„Übergangsregelung 12“. „(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser
Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
c) Die Angabe „Anlage (zu § 6 Absatz 1)“ wird durch
GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen
die Angabe „Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)“ ersetzt.
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert nieder-
d) Folgende Angabe wird angefügt: gelegt.“
„Anlage 2 Gebührentarif für Maßnahmen
(zu § 9 Absatz 1) im Bereich des gewerblichen 6. § 9 wird wie folgt gefasst:
Rechtsschutzes“.
„§ 9
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Kostenpflichtige Amtshandlungen
a) In Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter „ins-
im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
besondere solche der zollamtlichen Überwa-
chung“ sowie das sich anschließende Komma (1) Für folgende Amtshandlungen werden Kosten
gestrichen. nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: erhoben:
aa) Nummer 8 wird aufgehoben. 1. für die Aussetzung der Überlassung oder die Zu-
bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die rückhaltung von Waren im Rahmen der Verord-
Nummern 8 und 9. nung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Par-
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laments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur 3. für die Lagerung und Vernichtung der nach Num-
Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums mer 1 oder nach Nummer 2 betroffenen Waren.
durch die Zollbehörden und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (2) Werden Dritte durch die Zollverwaltung mit
(ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in der jeweils der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1
geltenden Fassung; Nummer 3 beauftragt und stehen die der Zoll-
verwaltung hierdurch entstandenen Aufwendungen
2. für die Beschlagnahme von Waren nach in grobem Missverhältnis zu den jeweiligen Gebüh-
a) § 146 des Markengesetzes vom 25. Oktober ren nach der Anlage 2, können anstelle dieser Ge-
1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I bühren die tatsächlich entstandenen Aufwendungen
S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge- unmittelbar nach Artikel 29 der Verordnung (EU)
setzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach
geändert worden ist, in der jeweils geltenden den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden.
Fassung,
(3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26
b) § 111b des Urheberrechtsgesetzes, § 55 des
der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 werden aus-
Geschmacksmustergesetzes, § 142a des Pa-
schließlich Gebühren für eine Kleinsendung nach
tentgesetzes,
Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung er-
c) § 25a des Gebrauchsmustergesetzes in der hoben.“
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Au-
gust 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch 7. § 12 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013
„§ 12
(BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, Übergangsregelung
d) § 40a des Sortenschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Dezem- (1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor
ber 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch dem 1. Juni 2014 beantragt wurden oder mit deren
Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 7. Au- Durchführung vor dem 1. Juni 2014 begonnen
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung
ist, in der jeweils geltenden Fassung oder in der am 31. Mai 2014 geltenden Fassung anzu-
wenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Juni 2014
e) § 9 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes nicht vollständig abgeschlossen wurden.
vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom (2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert vor dem 1. Juni 2014 angeordnet wurden, sind die
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Gebührensätze dieser Verordnung in der am 31. Mai
sowie 2014 geltenden Fassung anzuwenden.“
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8. Die Anlage (zu § 6 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Anlage (zu § 6 Absatz 1)“ durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)“
ersetzt.
b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„I n h a l t
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren
E. Alkohole, Branntweinmonopol (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollverwaltung
(CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF-V 2601);
www.vsf-portal.de)
F. Mineralöl“.
c) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „61 Euro“ durch die Angabe „63 Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „44 Euro“ ersetzt.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.“
d) Die dem Wort „Untersuchungsgebühr“ folgende Tabelle wird durch folgende Tabelle ersetzt:
„Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Art der Untersuchung
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
A.1 Längen- und Dickenmessung
A.1.1 12,00 – Mikrometer
A.1.2 24,00 – andere
A.2 Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)
A.2.1 24,00 – erste Fraktion
A.2.2 12,00 – jede weitere Fraktion
A.3 Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper
A.3.1 12,00 – mit der Spindel
A.3.2 36,00 – mit dem Pyknometer
A.3.3 36,00 – nach dem Schwebeverfahren
A.3.4 12,00 – nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
A.3.5 12,00 – nach der Schwingquarzmethode
A.4 12,00 Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen
Lösemitteln, qualitativ, je Versuch
A.5 Bestimmung des pH-Werts
A.5.1 12,00 – mit Indikatoren
A.5.2 24,00 – elektrometrisch
A.6 nZ Bestimmung des Schmelzpunkts
A.7 nZ Bestimmung des Siedepunkts
A.8 Destillation
A.8.1 48,00 – einfache Destillation bei normalem Druck
A.8.2 nZ – andere Destillation
A.9 72,00 Extraktion oder Perforation
A.10 nZ + Bestimmung des Molekulargewichts
Grundgebühr
7,00
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Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Art der Untersuchung
A.11 Bestimmung der Viskosität
A.11.1 48,00 – einfach
A.11.2 nZ + – aufwändig
Grundgebühr
19,00
A.12 Messung
A.12.1 12,00 – mit dem Refraktometer
A.12.2 31,00 – mit dem Colorimeter oder Photometer
A.12.3 31,00 – mit dem Nephelometer
A.12.4 40,00 – mit dem Polarimeter
A.12.5 66,00 – mit dem Tensiometer
A.12.6 – mit dem Spektrographen oder Spektralphotometer
A.12.6.1 nZ + – – UV/VIS-Spektralphotometer
Grundgebühr
11,00
A.12.6.2 nZ + – – Infrarotspektralphotometer
Grundgebühr
22,00
A.12.6.3 nZ + – – Massenspektrometer
Grundgebühr
36,00
A.12.6.4 – – Atomspektralphotometer
A.12.6.4.1 nZ + – – – Atomabsorptionsspektralphotometer
Grundgebühr
36,00
A.12.6.4.2 nZ + – – – Atomemissionsspektralphotometer
Grundgebühr
36,00
A.12.6.4.3 nZ + – – – Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)
Grundgebühr
68,00
A.12.6.5 nZ + – – Röntgenspektrometer
Grundgebühr
98,00
A.12.6.6 nZ + – – Diffraktometer
Grundgebühr
93,00
A.12.6.7 nZ + – – Funkenspektrometer (OES)
Grundgebühr
22,00
A.12.6.8 nZ + – – andere Spektrographen oder Spektralphotometer
Grundgebühr
36,00
A.13 Messung der Radioaktivität
A.13.1 12,00 – mit dem Geiger-Müller-Zählrohr
A.13.2 nZ + – anders
Grundgebühr
58,00
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Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Art der Untersuchung
A.14 Chromatographische Bestimmung
A.14.1 – mit dem Gaschromatographen
A.14.1.1 nZ + – – mit dem massenselektiven Detektor
Grundgebühr
56,00
A.14.1.2 nZ + – – andere
Grundgebühr
29,00
A.14.2 – mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen
A.14.2.1 nZ + – – mit dem massenselektiven Detektor
Grundgebühr
133,00
A.14.2.2 nZ + – – mit anderen Flüssigkeitschromographen
Grundgebühr
40,00
A.14.3 nZ – andere
A.15 Elektrophoretische Bestimmung
A.15.1 nZ + – qualitativ
Grundgebühr
15,00
A.15.2 nZ + – quantitativ
Grundgebühr
22,00
A.16 Mikroskopische Untersuchung
A.16.1 nZ – ohne Bilddokumentation
A.16.2 nZ + – mit Bilddokumentation
Grundgebühr
14,00
A.17 nZ Physikalische und physikochemische Messung und Untersuchung, an-
derweit nicht genannt
B. Chemische Untersuchungen
B.1 Bestimmung des Abdampfrückstands
B.1.1 12,00 – einfach
B.1.2 36,00 – aufwändig
B.2 Bestimmung des Wassers bzw. des wasserfreien Stoffs in anderer Weise
als nach Nr. B.1
B.2.1 24,00 – mittelbar aus der Dichte
B.2.2 48,00 – durch Xylol-Destillation
B.2.3 36,00 – nach der Methode von K. Fischer
B.2.4 36,00 – nach ISO-Verfahren 1442-1973
B.3 Bestimmung der Asche
B.3.1 36,00 – Gesamtasche
B.3.2 48,00 – Sulfatasche
B.3.3 nZ – andere
B.4 Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle er-
fasst, je Einzelnachweis
B.4.1 12,00 – einfache Untersuchung
B.4.2 nZ – aufwändige Untersuchung
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Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Art der Untersuchung
B.5 Elementaranalyse einschließlich quantitativer Bestimmung von Ionen und
funktionellen Gruppen
B.5.1 24,00 – qualitativer Nachweis je Element
B.5.2 – quantitative Analysen
B.5.2.1 45,00 – – Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter
Nr. B.6.1 erfasst), je Element
B.5.2.2 48,00 – – Schwefel (ausgenommen Untersuchung nach Nr. B.12)
B.5.2.3 48,00 – – Halogene
B.5.2.4 72,00 – – Phosphor, auch Phosphate
B.5.2.5 nZ – – andere Bestimmung, ausgenommen solche der Nr. B.6
B.6 Bestimmung von Stickstoffverbindungen
B.6.1 – Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
B.6.1.1 nZ + – – mit Aufschluss- und Titrationsautomat
Grundgebühr
38,00
B.6.1.2 48,00 – – manuell
B.6.2 60,00 – Eiweißstickstoff
B.6.3 48,00 – Kollagen
B.7 Bestimmung der Kohlenhydrate
B.7.1 12,00 – qualitative Prüfung
B.7.2 120,00 – Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-
stoffe
B.7.3 36,00 – Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker
B.7.4 48,00 – Gesamtzucker, nach Inversion
B.7.5 60,00 – Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon
B.7.6 – mit dem Polarimeter
B.7.6.1 41,00 – – polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker
B.7.6.2 103,50 – – Rendementbestimmung von Rübenrohrzucker
B.7.6.3 41,00 – – Rendementbestimmung von Rohrrohzucker
B.7.6.4 76,00 – – Polarisation vor und nach der Inversion
B.7.6.5 – – Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup
B.7.6.5.1 145,50 – – – mit Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.5.2 81,00 – – – ohne Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.6 64,00 – – stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren
B.7.7 96,00 – Dextrine
B.7.8 – Stärke
B.7.8.1 88,00 – – polarimetrisch
B.7.8.2 nZ – – anders (siehe auch Nr. B.13)
B.7.9 106,00 – Rohfaser
B.7.10 – andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide
B.7.10.1 40,00 – – polarimetrisch
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Art der Untersuchung
B.7.10.2 36,00 – – direkt reduzierend
B.7.10.3 nZ – – anders (siehe auch Nr. B.13)
B.8 Öle, Fette, Wachse, Lebensmittel und dergleichen
B.8.1 – Gesamtfett
B.8.1.1 72,00 – – direkte Extraktion
B.8.1.2 96,00 – – Extraktion nach Aufschluss
B.8.2 52,00 – Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren
B.8.3 80,00 – Verseifungszahl
B.8.4 96,00 – Unverseifbares
B.8.5 80,00 – Iodzahl
B.8.6 80,00 – Acetylzahl oder Hydroxylzahl
B.8.7 80,00 – Epoxidsauerstoff
B.9 Kaffee, Tee und daraus hergestellte Zubereitungen
B.9.1 72,00 – wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
B.9.2 96,00 – Koffein
B.10 nZ Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen
B.11 Kunststoffe
B.11.1 nZ – Bestimmung des Molgewichts
B.12 Kautschuk und Kautschukwaren
B.12.1 24,00 – Weber-Test
B.12.2 24,00 – Burchfield-Test
B.12.3 60,00 – Bestimmung des Gewebeanteils
B.12.4 96,00 – Gesamtschwefel
B.12.5 100,00 – Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt
B.12.6 167,00 – Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisa-
tion
B.12.7 96,00 – Bestimmung der Reißfestigkeit und der bleibenden Dehnung
B.13 nZ + Enzymatische Bestimmung
Grundgebühr
6,00
B.14 nZ + Immunologische Bestimmung
Grundgebühr
36,00
B.15 Molekularbiologische Bestimmung
B.15.1 nZ + – PCR-Verfahren
Grundgebühr
55,00
B.15.2 nZ + – DNA-Sequenzierung
Grundgebühr
87,00
B.16 Titrationen
B.16.1 24,00 – einfache (Säure/Base-Titrationen)
B.16.2 nZ – andere
B.17 nZ Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 505
Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Art der Untersuchung
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
C.1 72,00 Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
C.2 60,00 Ermittlung des Gehalts an Gesamttrockenstoff und des Alkoholgehalts
von Weinen und Wermutweinen usw.
C.3 24,00 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
C.4 24,00 Untersuchung von Weinessig auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure
C.5 nZ Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbar-
machen von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog.
pflanzliches Casein), je Vergällungsmittel
C.6 Bestimmung des Schälgrads
C.6.1 39,00 – geschälte Getreidekörner
C.6.2 116,50 – perlförmig geschliffene Getreidekörner
C.7 24,00 Nachweis von Peroxidase
C.8 84,00 Fallzahl nach Hagberg
C.9 125,00 Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren, nach der
Methode von Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner
C.10 50,00 Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder
Nüssen) auf Aktivierung
C.11 94,00 Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung
C.12 24,00 Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren
D.1 Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken
und anderen textilen Flächengebilden
D.1.1 24,00 – von weniger als 20 m Länge
D.1.2 nZ – andere
D.2 nZ Bestimmung des Gewichts von Geweben, Gewirken, Gestricken und
anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)
D.3 24,00 Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem
Messdruck)
D.4 168,00 Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)
D.5 nZ Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
D.6 Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und
verwandten Erzeugnissen
D.6.1 nZ – Feinheit
D.6.2 nZ – feinheitsbezogene Höchstzugkraft
D.7 nZ Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen-
änderung beim Aufdrehen
D.8 nZ Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern
D.9 nZ Ermittlung der Fadendichte in Geweben
D.10 nZ Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken
D.11 nZ Ermittlung der Gewebebindung
D.12 24,00 Ermittlung der Florhöhe
D.13 Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen
D.13.1 nZ – physikalisch (Ausleseverfahren)
D.13.2 – chemisch
D.13.2.1 144,00 – – mittels Säuren oder Laugen
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Art der Untersuchung
D.13.2.2 192,00 – – mittels organischer Lösemittel
D.13.2.3 nZ – – mittels anderer Verfahren
D.14 Ermittlung der Begleitstoffe
D.14.1 nZ – qualitative Untersuchung
D.14.2 nZ – quantitative Untersuchung
D.15 12,00 Fluoreszenz-Untersuchung im UV
D.16 Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn
D.16.1 24,00 – Baumwolle, Schafwolle, Seide
D.16.2 96,00 – Bastfasern, feine und grobe Tierhaare
D.16.3 nZ – andere
D.17 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei
Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren, anderweit nicht genannt
E. Alkohole, Branntweinmonopol (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollver-
waltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwal-
tung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de)
E.1 Ermittlung des Alkoholgehalts
E.1.1 – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch
flüchtige Stoffe enthält
E.1.1.1 12,00 – – mit dem Alkoholometer nach M 1 CTB
E.1.1.2 36,00 – – mit dem Pyknometer nach M 3.1 CTB
E.1.2 – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt-
stoffe enthält
E.1.2.1 48,00 – – nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 CTB
E.1.2.2 60,00 – – nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 CTB
E.1.3 – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe ent-
hält
E.1.3.1 84,00 – – nach M 3.3.1 und M 3.3.2 CTB
E.1.3.2 24,00 – – Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 CTB
E.1.3.3 24,00 – – Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen
E.2 Ermittlung des Extraktgehalts in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeug-
nissen
E.2.1 36,00 – als Abdampfrückstand
E.2.2 24,00 – als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
E.3 Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack
E.3.1 24,00 – bei Einzelprüfungen
E.3.2 50,00 – bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951
E.4 37,50 Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach
Abschnitt 6 CTB
E.5 Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol
E.5.1 84,00 – nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Schiff
E.5.2 60,00 – nach Abschnitt 6 CTB, mit Hydroxylaminhydrochlorid
E.6 Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol
E.6.1 24,00 – Fuselölgehalt gemäß § 204 der Brennereiordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 507
Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Art der Untersuchung
E.6.2 96,00 – Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)
E.6.3 106,00 – Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
E.7 36,00 Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Ab-
schnitt 6 CTB
E.8 96,00 Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
E.9 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol
E.9.1 96,00 – nach Abschnitt 6 CTB, Methode nach Conway
E.9.2 60,00 – nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Neßler
E.10 96,00 Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB
E.11 Ermittlung des 14C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
E.11.1 331,00 – bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
E.11.2 162,50 – bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol
E.12 Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB
E.12.1 24,00 – mit einfachem Aufwand
E.12.2 48,00 – mit mittlerem Aufwand
E.12.3 105,50 – mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)
E.12.4 nZ – besonderer Art
E.13 Stammwürzegehalt in Bier
E.13.1 72,00 – Destillationsverfahren
E.13.2 55,00 – automatisiertes Verfahren
E.14 nZ Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90
E.15 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
F. Mineralöl
F.1 96,00 Destillation nach ASTM D 86/ISO 3405*
F.2 96,00 Flammpunkt nach ISO 13736, DIN 51755*
F.3 Farbzahl
F.3.1 12,00 – nach ASTM D 1500/ISO 2049*
F.3.2 24,00 – nach Verdünnung
F.4 96,00 Sulfatasche nach ISO 3987*
F.5 96,00 Verseifungszahl nach ISO 6293*
F.6 120,00 Pourpoint nach ISO 3016*
F.7 96,00 Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908*
F.8 48,00 Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ISO 2207*
F.9 72,00 Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801*
F.10 72,00 Nadelpenetration nach ISO 1426*
F.11 96,00 Walk-Konuspenetration nach ISO 2137*
F.12 72,00 Konuspenetration nach ISO 2137*
F.13 Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der
Heizölkennzeichnung
F.13.1 83,00 Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts
F.13.2 59,00 Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Art der Untersuchung
F.13.3 nZ + Bestimmung des Markierstoff-2- und Rotfarbstoffgehalts mittels Hoch-
Grundgebühr druckflüssigkeitschromatographie; DIN 51430
40,00
F.13.4 nZ + Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts mittels Hochdruckflüssigkeits-
Grundgebühr chromatographien (Anlage 3 EnergieStV)
40,00
F.13.5 nZ + Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts mittels Hochdruckflüssigkeits-
Grundgebühr chromatographien (Anlage 2 EnergieStV)
40,00
F.14 nZ Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt
* oder nach vergleichbaren Methoden“.
9. Folgende Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 9 Absatz 1)
Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
Nummer Euro
des Gebührentarifs (€) Kostengegenstand
1 Regelfall (§ 9 Absatz 1);
1.1 10,00 Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aussetzung der Über-
lassung, mit der Zurückhaltung oder mit der Beschlagnahme von Waren,
pro Warensendung bzw. Teil davon
1.2 15,00 Lagerung einer gesamten Warensendung oder Lagerung eines Teils einer
Warensendung für mehr als 10 Arbeitstage gemäß Artikel 2 der Verordnung
(EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung
der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach
Nr. 1.1
1.3 Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Überwachung; ggf. zuzüglich
der Gebühr nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2
1.3.1 10,00 – Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 10 Kilogramm einmalig
1.3.2 30,00 – Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 100 Kilogramm einmalig
1.3.3 60,00 – Waren mit einem Bruttogewicht von mehr als 100 Kilogramm einmalig
2 15,00 je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3)“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
Berlin, den 6. Mai 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 509
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
Vom 13. Mai 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit 5. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Instrumen-
Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs- ten des visuellen Marketings (Visual Merchandising),
gesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 6. Steuern des Vertriebs mittels Kennzahlen,
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils 7. Steuern der Bestandsführung und Pflegen des Sor-
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits- timents,
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 8. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundes- und dienstleistungsorientiert gestalten,
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung 9. Umsetzen serviceorientierter Konzepte,
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 10. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
für Wirtschaft und Energie: Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
11. Organisieren und Durchführen der Berufsausbil-
§1 dung,
Ziel der Prüfung 12. Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,
und Bezeichnung des Abschlusses 13. Umsetzen des Qualitätsmanagements im Vertrieb
und Fördern von Nachhaltigkeit.
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
dungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Vertrieb (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
im Einzelhandel und zur Geprüften Fachwirtin für Ver- erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt
trieb im Einzelhandel nach den §§ 2 bis 8 durchführen, für Vertrieb im Einzelhandel“ oder „Geprüfte Fachwirtin
in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende für Vertrieb im Einzelhandel“.
Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nach-
zuweisen ist. §2
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not- Zulassungsvoraussetzungen
wendigen Kompetenzen vorhanden sind, um in unter- (1) Zur ersten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Ab-
schiedlichen Betriebsformen des Einzelhandels eigen- satz 2 und 3 ist zuzulassen, wer
ständig und verantwortlich Fach-, Organisations- und 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Führungsaufgaben im Vertrieb wahrzunehmen und anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbil-
ob betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche dungsberuf im Einzelhandel und danach eine min-
Managementinstrumente eingesetzt werden können. destens einjährige Berufspraxis oder
Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche
und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum
werden. Dazu zählen insbesondere: Verkäufer oder zur Verkäuferin oder in einem aner-
kannten dreijährigen kaufmännisch-verwaltenden
1. Umsetzen und Fördern von Kunden- und Dienst- Ausbildungsberuf und danach eine mindestens
leistungsorientierung im Vertrieb, zweijährige Berufspraxis oder
2. Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen einzel- 3. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in
handelsrelevanter Marktentwicklungen auf den Ver- einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine
trieb, mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und 4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
wirtschaftlicher Vertriebskonzepte und -lösungen, nachweist.
4. Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marke- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Ver-
tingkonzepten für unterschiedliche Betriebstypen kaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätig-
des Einzelhandels, keiten im institutionellen oder funktionellen Handel
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
erworben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll
den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen
(3) Zur zweiten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Ab- zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren.
satz 2 und 4 ist zuzulassen, wer die erste schriftliche Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten
Teilprüfung abgelegt hat, die nicht länger als zwei Jahre dauern.
zurückliegt.
§4
(4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder Inhalt der Prüfung
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- (1) Im Handlungsbereich „Kundenorientierung“ soll
nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Verkaufspro-
erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung zesse kunden- und erfolgsorientiert gestaltet werden
rechtfertigen. können. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft
werden:
§3
1. Gestalten des Beratungsprozesses und Unterstützen
Gliederung und der Mitarbeiter bei der Durchführung von Kundenge-
Durchführung der Prüfung sprächen,
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- 2. Durchführen und Auswerten von Kundengesprächen,
führen. -befragungen und -foren zur Sicherstellung und Op-
(2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich timierung von Qualitätsstandards,
durchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche 3. Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen der Kun-
Teilprüfung. denbindung und -gewinnung,
(3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in 4. Umsetzen serviceorientierter Konzepte,
die Handlungsbereiche:
5. Umsetzen des Beschwerdemanagements und Durch-
1. Kundenorientierung, führen eines effizienten Qualitätsmanagements.
2. Personalmanagement,
(2) Im Handlungsbereich „Personalmanagement“ soll
3. Führung und Kommunikation. die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass personalwirt-
(4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in schaftliche Aufgaben im Vertrieb systematisch und ent-
die Handlungsbereiche: scheidungsorientiert geplant, umgesetzt und analysiert
werden können. Dabei sollen unternehmenspolitische
1. Marketing im Einzelhandel,
Vorgaben und rechtliche Bestimmungen berücksichtigt
2. Vertriebssteuerung. werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft
(5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsen- werden:
tation und situationsbezogenes Fachgespräch. 1. Durchführen der Personalbedarfs- und Personal-
(6) Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprü- kostenplanung,
fungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieb- 2. Anwenden von Konzepten des Personalmarketings,
lichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten Mitwirken bei der Auswahl und Einstellung von Mit-
Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen arbeitern und Auszubildenden,
Handlungsbereiche thematisiert werden. Die Bearbei-
tungszeit soll für die erste und zweite schriftliche Teil- 3. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
prüfung jeweils 300 Minuten betragen. 4. Steuern des Personaleinsatzes,
(7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen 5. Bewerten und Einsetzen von Maßnahmen der Perso-
wird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung nalentwicklung und Personalbindung,
durchgeführt.
6. Auswerten von Personalkennziffern.
(8) Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll
(3) Im Handlungsbereich „Führung und Kommuni-
nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problem-
kation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass
stellung aus der Vertriebspraxis des Einzelhandels
zielorientiert kommuniziert und Mitarbeiter und Mit-
erfasst, angemessen dargestellt, beurteilt und gelöst
arbeiterinnen sowie Projektgruppen geführt werden
werden kann. Die Themenstellung muss sich auf jeweils
können. Weiter soll in Verhandlungen und in Konflikt-
einen Handlungsbereich nach den Absätzen 3 und 4 be-
fällen lösungsorientiert agiert werden. Dabei sollen
ziehen. Dabei soll die Dauer der Präsentation 15 Minu-
situationsangemessene Methoden der Präsentation,
ten nicht überschreiten.
Kommunikation und Motivationsförderung unter Be-
(9) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü- rücksichtigung der betrieblichen Rahmenbedingungen
fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt eingesetzt werden. In diesem Rahmen kann Folgendes
und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsaus- geprüft werden:
schuss am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung
1. Anwenden von Methoden des Zeit- und des Selbst-
eingereicht.
managements,
(10) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach
Absatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die 2. Einsetzen von Führungsinstrumenten und -metho-
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische den,
Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten 3. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiter-
unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren bildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 511
4. Beurteilen von Mitarbeiterentwicklungspotenzialen 2. Analysieren der warenwirtschaftlichen Daten und der
sowie Vereinbaren von individuellen Entwicklungs- Sortimentsentwicklung, Steuern der Bestände und
zielen und -maßnahmen, Ableiten von Maßnahmen,
5. Unterstützen und Beurteilen von Lernprozessen der 3. Steuern und Organisieren der Warenlogistik und be-
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, trieblichen Lagerwirtschaft,
6. Fördern der Teamentwicklung, 4. Auswerten der Kosten- und Leistungsrechnung und
7. Planen und Steuern von Arbeits- und Projekt- Entwickeln von Verbesserungsvorschlägen,
gruppen, 5. Einsetzen von betrieblichen Steuerungsinstrumen-
8. Optimieren der Zusammenarbeit mit internen und ten zur Qualitätssicherung.
externen Partnern,
§5
9. Einsetzen von Instrumenten zur Konfliktlösung,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
10. Nutzen von Moderations- und Präsentationstech-
niken. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
(4) Im Handlungsbereich „Marketing im Einzel- bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
handel“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer
Entwicklungen am Standort des Einzelhandelsbetriebes öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
analysiert und Marketingkonzepte gesteuert und orga- richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
nisiert werden können. Zudem soll die Fähigkeit nach- erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur
gewiesen werden, dass unter Einsatz von Instrumenten Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
des visuellen Marketings Waren präsentiert und der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abge-
Geschäftsräume gestaltet werden können. Die Maß- legten Prüfung erfolgt.
nahmen sollen nachbereitet und bewertet sowie not-
wendige Veränderungsprozesse eingeleitet werden. In §6
diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
Bewerten der
1. Analysieren und Bewerten der Entwicklung von Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
Märkten und Zielgruppen sowie des Wettbewerbs
und der Nachfrage, (1) Die Prüfungsleistungen in den schriftlichen Teil-
prüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie in der münd-
2. Ableiten von Marktstrategien unter Berücksichti- lichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 5 und 7 bis 10 sind
gung von Kooperationsformen und Zusammen- jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten und aus-
wirken der Marketinginstrumente, zuweisen. Die Punktebewertung für das Ergebnis der
3. Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen des schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus
Standortmarketings, den beiden schriftlichen Leistungen zu bilden. Bei der
4. Optimieren und Pflegen des Sortiments, Bewertung der mündlichen Prüfung ist das situations-
bezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10
5. Analysieren und Steuern von Verkaufskonzepten, gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9
Umsetzen der Preispolitik, doppelt zu gewichten.
6. Planen, Umsetzen und Kontrollieren von Werbe- (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmeti-
konzepten, schen Mittel der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
7. Entwickeln und Umsetzen von Konzepten der Ver- und der mündlichen Teilprüfung.
kaufsförderung unter Berücksichtigung von Visual (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den schrift-
Merchandising, lichen Teilprüfungen und in der mündlichen Teilprüfung
8. Kooperieren und Kommunizieren mit internen und jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
externen Partnern des Marketings, wurden.
9. Umsetzen von E-Commerce-Konzepten und Kun- (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
denbindungsprogrammen, Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszu-
10. Umsetzen standortbezogener Öffentlichkeitsarbeit. stellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und
Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die
(5) Im Handlungsbereich „Vertriebssteuerung“ soll Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
gezeigt werden, dass Geschäftsprozesse gesteuert
und optimiert sowie aus vertriebsbezogenen Statistiken §7
und Kennziffern Schlussfolgerungen für die Weiterent-
wicklung der Verkaufsprozesse gezogen werden kön- Wiederholung der Prüfung
nen. Dabei sollen insbesondere wettbewerbsrechtliche (1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann
Bestimmungen und Auswirkungen volkswirtschaftlicher zweimal wiederholt werden.
Entwicklungen sowie des regionalen Strukturwandels (2) Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprü-
beachtet werden. Es sollen Maßnahmen zur Sicherung fung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der
der Wettbewerbsfähigkeit entwickelt werden. In diesem nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen. Die Anmeldung
Rahmen kann Folgendes geprüft werden: kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teil-
1. Planen von Umsatz, Erträgen und Kosten unter Be- prüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen
rücksichtigung von Markt- und Preisentwicklungen, Teilprüfung einmal zu wiederholen. Werden bestandene
Vertriebskennziffern und Veränderungen im Kaufver- Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall
halten von Kunden sowie in der Kundenstruktur, das Ergebnis der letzten Teilprüfung.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
§8 die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung
Ausbildereignung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine
Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2017 die An-
hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem wendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-
verordnung befreit.
§ 10
§9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschriften Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Han- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
delsassistenten – Einzelhandel/zur Geprüften Handels- anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent –
assistentin – Einzelhandel können bis zum 31. Juli 2018 Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhan-
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt del vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1688), die durch
werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Artikel 65 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 13. Mai 2014
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 513
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im
Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im
Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) mit folgenden
Ergebnissen bestanden:
Punkte* Punkte*
I. Schriftliche Prüfung ...........
Erste Teilprüfung, Handlungsbereiche:
– Kundenorientierung
– Personalmanagement
– Führung und Kommunikation ..........
Zweite Teilprüfung, Handlungsbereiche:
– Marketing im Einzelhandel
– Vertriebssteuerung ..........
II. Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch ...........
Gesamtnote: ..............................
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-
bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 515
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Vom 13. Mai 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörun-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 gen einleiten und die Energieversorgung im Betrieb
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord- sichern; bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert der Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- ergonomischer Gesichtspunkte und entsprechender
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Vorschriften mitwirken; technologische Weiterent-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom wicklungen im Unternehmen umsetzen, die In- und
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Außerbetriebnahme von Be- und Verarbeitungsan-
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach lagen organisieren und überwachen; den Werterhalt
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts von Materialien und Produkten bei Transport und
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- Lagerung sicherstellen; bei der Entwicklung von Vor-
ministerium für Wirtschaft und Energie: schlägen für neue technische Konzepte und Spezi-
fikationen mitarbeiten und den kontinuierlichen Ver-
§1 besserungsprozess mitgestalten;
Ziel der Prüfung 2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und über-
wachen sowie sich an der Planung und Umsetzung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten
neuer Be- und Verarbeitungsprozesse beteiligen; die
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung
Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse
zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Kunst-
sicherstellen; Kostenpläne aufstellen sowie die Kos-
stoff und Kautschuk“ und zur „Geprüften Industrie-
tenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaft-
meisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“
lichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaf-
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prü-
fung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mit-
fungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die
wirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen
auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung
und für deren Einhaltung sorgen; die Instandhaltung
der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen
tion zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Bereichen koordinieren und überwachen; die Einhal-
Kunststoff und Kautschuk“ oder zur „Geprüften Indus- tung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-, Gesundheits-
triemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und Hygienevorschriften sicherstellen;
und damit die Befähigung,
3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in ver- Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter
schiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-
Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsauf- triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Be-
gaben wahrzunehmen und rücksichtigung ihrer individuellen Eignung, Kompe-
2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen tenz und Interessen zuordnen; sie zu selbständigem,
in der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeits- verantwortlichem Handeln anleiten, ihre Motivation
organisation und auf neue Methoden der Organi- fördern und an Entscheidungsprozessen beteiligen;
sationsentwicklung, der Personalführung und -ent- bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellen-
wicklung einzustellen sowie den technisch-organi- besetzungen mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und
satorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kom-
munikation zwischen und mit den Mitarbeitern und
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali- Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit
fikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen Einzelner und
stehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters – von Gruppen durchführen und entsprechende Perso-
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ oder einer nalentwicklungsmaßnahmen sowie Unterweisungen
„Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunst- veranlassen; die Innovationsbereitschaft der Mitar-
stoff und Kautschuk“ wahrnehmen zu können: beiter und Mitarbeiterinnen fördern; neue Mitarbeiter
1. die Be- und Verarbeitungsprozesse überwachen; und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einfüh-
den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln ren; die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden
koordinieren und deren Erhaltung und Betriebsbe- verantworten; Qualitätsmanagementziele umsetzen
reitschaft sowie deren Werterhalt bei Transport und sowie das Qualitätsbewusstsein und die Kunden-
Lagerung sicherstellen; für die Einhaltung von Quali- orientierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen för-
täts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen dern.
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- 2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vo-
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie- raussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr
meister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ oder Berufspraxis.
„Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
und Kautschuk“. wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften
Industriemeisters – Fachrichtung Kunststoff- und Kaut-
§2 schuk“ und einer „Geprüften Industriemeisterin – Fach-
Umfang der lndustriemeister- richtung Kunststoff- und Kautschuk“ nach § 1 Absatz 3
qualifikation und Gliederung der Prüfung aufweisen.
(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister – (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und zur genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-
„Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunst- lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
stoff und Kautschuk“ umfasst: dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, tigen.
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
§4
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
Fachrichtungs-
gischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
übergreifende Basisqualifikationen
Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz
erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü- sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten zu prüfen:
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- 1. Rechtsbewusstes Handeln,
fungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister –
nikation und Planung,
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und zur
„Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunst- 4. Zusammenarbeit im Betrieb,
stoff und Kautschuk“ gliedert sich in die Prüfungsteile: 5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und tech-
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, nischer Gesetzmäßigkeiten.
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga- gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und
benstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu
Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von die gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-
Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen
sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit
Fachgesprächs nach § 5 zu prüfen. mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.
ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
§3 halte geprüft werden:
Zulassungsvoraussetzungen 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber- Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
gendes nachweist: beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
anerkannten Ausbildungsberuf Verfahrensmechani-
ker für Kunststoff- und Kautschuktechnik oder zur 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kaut- fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
schuktechnik, rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
wie der Arbeitsförderung,
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi- Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes lichen Institutionen,
nachweist: 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
greifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als denschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftrein-
fünf Jahre zurückliegt, und haltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 517
zes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor ge- Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh-
fährlichen Stoffen, rungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Führungstechniken anwenden zu können. ln diesem
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf- werden:
tung sowie des Datenschutzes. 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han- des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-
deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs- rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher
wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezo- und sozialer Gegebenheiten,
gener Handlungen berücksichtigen und volkswirt- 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der
schaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie Unter- Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das
nehmensformen darstellen zu können. Weiterhin soll Sozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima
die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Ab- sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung,
läufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
beurteilen und beeinflussen zu können. ln diesem Rah- das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
den:
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin- rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks- zen,
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-
kungen, 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
bau- und Ablauforganisation, sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick- zu fördern,
lung, 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung, Probleme und sozialer Konflikte.
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwis-
Kostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal- senschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“
kulationsverfahren. soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige
naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßig-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden
keiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
sowie mathematische, physikalische, chemische und
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-
technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung
zesse analysieren, planen und transparent machen zu
von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden
können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische
zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-
Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungs-
fikationsinhalte geprüft werden:
techniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die Fähig-
keit nachgewiesen werden, angemessene Präsenta- 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
tionstechniken anwenden zu können. In diesem Rah- schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
den: Mensch und Umwelt,
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
Bewerten visualisierter Daten, den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme- 3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Grö-
thoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten, ßen bei Belastungen und Bewegungen,
3. Anwenden von Präsentationstechniken, 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-
führen von einfachen statistischen Berechnungen
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, sowie ihre graphische Darstellung.
Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden, gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht
Kommunikationsformen und -mitteln. Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be- Nummer 1 bis 5 mindestens 90 Minuten.
trieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam- (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
menhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir- fungsleistungen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5
kungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen
angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi- erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine münd-
ziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder
zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb- diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll
liche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prü-
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fungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs- Das situationsbezogene Fachgespräch aus dem Hand-
teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten lungsbereich „Führung und Personal“ soll je Prüfungs-
dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- teilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens
tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer- 30 Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Es
den zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei sind höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit einzuräu-
wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung men.
doppelt gewichtet. (6) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
bereich „Technik“ soll einer der vier Wahlpflichtquali-
§5 fikationsschwerpunkte „Bearbeitungstechnik“, „Ver-
Handlungsspezifische Qualifikationen arbeitungstechnik“, „Kautschuktechnik“ oder „Faser-
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi- verbundtechnik“ den Kern bilden. Weiterhin ist der
kationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche: Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ einzube-
ziehen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus
1. Technik, Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwer-
2. Organisation und punkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie
3. Führung und Personal. „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichtigen.
Die Qualifikationsschwerpunkte „Werkstoffe“ und „Pro-
(2) Der Handlungsbereich „Technik“ enthält: duktionsprozesse“ sollen in die Situationsaufgaben aus
1. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte: den Handlungsbereichen „Organisation“ sowie „Füh-
a) Bearbeitungstechnik, rung und Personal“ integriert werden. Für die Wahl-
pflichtqualifikationsschwerpunkte und die Qualifika-
b) Verarbeitungstechnik, tionsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Technik“
c) Kautschuktechnik oder bestehen folgende Vorgaben:
d) Faserverbundtechnik, 1. Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Bearbei-
wobei der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- tungstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
nehmerin einen der genannten Wahlpflichtqualifika- den, Bearbeitungsverfahren und -prozesse zur Her-
tionsschwerpunkte bestimmt, in dem geprüft wer- stellung von Bauteilen oder Fenster-, Tür- und Fas-
den soll; sadenelementen bewerten und optimieren zu kön-
nen; hierzu gehört, die Einhaltung der einschlägigen
2. die Qualifikationsschwerpunkte: Normen sicherzustellen; in diesem Rahmen können
a) Betriebstechnik, folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
b) Werkstoffe und a) Auswählen, Beurteilen und Optimieren von Bear-
beitungsverfahren, insbesondere Schweißen, Kle-
c) Produktionsprozesse.
ben, Umformen, spanende Bearbeitung, Verstär-
(3) Der Handlungsbereich „Organisation“ enthält die ken von Bauteilen, Auskleiden, Montieren, Demon-
Qualifikationsschwerpunkte: tieren und Nachbearbeiten,
1. Betriebliches Kostenwesen, b) Optimieren der Bearbeitungsprozesse unter Ein-
2. Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssys- haltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,
teme und c) Optimieren von Maschinen- und Prozessparame-
3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz. tern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge
zwischen Werkstoff und Bearbeitungsverfahren,
(4) Der Handlungsbereich „Führung und Personal“
enthält die Qualifikationsschwerpunkte: d) Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von
neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfs-
1. Personalführung,
einrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen unter
2. Personalentwicklung und Beachtung von technischen und wirtschaftlichen
3. Qualitätsmanagement. Gesichtspunkten,
(5) Es werden drei die Handlungsbereiche „Technik“, e) Beurteilen von Auswirkungen auf den Bearbei-
„Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrie- tungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Ver-
rende Situationsaufgaben nach den Absätzen 6 bis 8 fahren und Betriebsmittel,
unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifen- f) Ermitteln von Ursachen im Störungsfall und Ein-
den Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situations- leiten von Maßnahmen,
aufgaben sind schriftlich zu lösen, die Situationsauf- g) Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsarbeits-
gabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Perso- gängen sowie von Verfahren zur Veredelung der
nal“ ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachge- Bauteile,
sprächs nach Absatz 9. Die Situationsaufgaben sind so
zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der h) Planen, Optimieren und Überwachen verfahrens-
Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert spezifischer, fertigungsbegleitender qualitäts-
werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations- sichernder Mess- und Prüfsysteme;
aufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ beträgt 2. im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Verarbei-
mindestens 270 Minuten, die Prüfungsdauer der tungstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- den, kontinuierliche und diskontinuierliche Verarbei-
reich „Organisation“ mindestens 240 Minuten. Die Prü- tungsverfahren für Thermoplaste und Duromere,
fungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben soll deren Vor- und Nachbehandlung sowie verfahrens-
insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Stunden betragen. spezifische Prüfsysteme bewerten und optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 519
zu können; in diesem Rahmen können folgende d) Optimieren der Produktionsprozesse unter Ein-
Qualifikationsinhalte geprüft werden: haltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,
a) Auswählen und Beurteilen diskontinuierlicher Ver- e) Optimieren von Maschinen- und Prozessparame-
arbeitungsverfahren wie Spritzgießen und -bla- tern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge
sen, Pressen, Schäumen und Thermoformen, zwischen Elastomer und Verarbeitungsverfahren,
b) Auswählen und Beurteilen kontinuierlicher Verar- f) Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von
beitungsverfahren wie Extrudieren, Kalandrieren, neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfs-
Schäumen und Extrusionsblasformen, einrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen un-
c) Optimieren von Produktionsprozessen unter Ein- ter Beachtung von technischen und wirtschaftli-
haltung qualitativer und quantitativer Vorgaben, chen Gesichtspunkten,
d) Optimieren von Maschinen- und Prozessparame- g) Zuordnen von Werkzeugen für Verfahren und Pro-
tern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge dukte aus einer oder mehreren Komponenten un-
zwischen Polymer und Verarbeitungsverfahren, ter Berücksichtigung von Funktion, Aufbau und
Kopplung von Werkzeugen,
e) Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von
neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfs- h) Beurteilen von Auswirkungen auf den Produk-
einrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen un- tionsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Ver-
ter Beachtung von technischen und wirtschaftli- fahren und Betriebsmittel,
chen Gesichtspunkten, i) Ermitteln von Ursachen im Störungsfall und Ein-
f) Zuordnen von Werkzeugen für Ein- und Mehr- leiten von Maßnahmen,
komponentenverfahren sowie Sonderverfahren j) Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsar-
unter Berücksichtigung von Funktion, Aufbau beitsgängen für Elastomerartikel sowie von Ver-
und Kopplung von Werkzeugen, fahren zur Veredlung der Produkte,
g) Beurteilen von Auswirkungen auf den Produk- k) Planen, Optimieren und Überwachen verfahrens-
tionsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Ver- spezifischer, fertigungsbegleitender qualitäts-
fahren und Betriebsmittel, sichernder Mess- und Prüfsysteme;
h) Ermitteln der Ursachen im Störungsfall und Ein- 4. im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Faserver-
leiten von Maßnahmen, bundtechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
i) Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsar- den, die verschiedenen Faser- und Matrixwerkstoffe
beitsgängen für kontinuierliche und diskontinuier- sowie die Verarbeitungsverfahren auswählen und
liche Verfahren sowie von Sonderverfahren zur beurteilen zu können; dazu gehört, die Produktions-
weiteren Veredlung der Produkte, prozesse optimieren, die Vor- und Nachbehandlung
beurteilen sowie verfahrensspezifische Prüfsysteme
j) Planen, Optimieren und Überwachen verfahrens- optimieren und überwachen zu können; in diesem
spezifischer, fertigungsbegleitender qualitäts- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
sichernder Mess- und Prüfsysteme; prüft werden:
3. im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Kautschuk- a) Auswählen und Beurteilen unterschiedlicher Fa-
technik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ser- und Matrixwerkstoffe, einschließlich solcher
den Aufbau von Kautschukmischungen und deren biogener Herkunft, auf Basis des Lege- oder La-
Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren einschließ- minierplans unter Berücksichtigung der Aushär-
lich der Werkzeuge bewerten und optimieren zu kön- tungsreaktionen, der Verfahrensführung und des
nen; dazu gehört, den Einsatz von Kautschuk- Umgangs mit reaktiven Arbeitsstoffen,
mischungen in Elastomerartikeln und in Verbund-
bauteilen, deren Vor- und Nachbehandlung sowie b) Auswählen und Beurteilen von kontinuierlichen
verfahrensspezifische Prüfsysteme beurteilen und und diskontinuierlichen Formgebungsverfahren,
optimieren zu können; weiterhin soll die Fähigkeit insbesondere Extrudieren, Spritzgießen, Faser-
nachgewiesen werden, an der Auslegung von Ferti- spritzen, Faserwickeln, Strangziehen, Schleuder-
gungsanlagen mitwirken zu können; in diesem Rah- gießen, Sheet Moulding, Bulk Moulding, Hand-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft laminieren, Pressen, Spritzpressen und Vaku-
werden: uminjektion,
a) Auswählen und Beurteilen von Mischverfahren c) Durchführen, Überwachen und Optimieren von
unter Einsatz von Walzen, Innenmischern und Aushärtungsvorgängen und thermischen Nach-
Knetern, Extrudern und Rührern, behandlungen,
b) Auswählen und Beurteilen von maschinellen und d) Optimieren der Produktionsprozesse unter Ein-
manuellen Formgebungsverfahren für Kautschuk- haltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,
mischungen, wie Kalandrieren, Pressen, Extrudie- insbesondere unter Berücksichtigung der Redu-
ren, Gießen, Tauchen und Wickeln sowie ihrer zierung des Abfalls,
Verwendung für Verbundwerkstoffe, insbeson- e) Optimieren von Maschinen- und Prozessparame-
dere mit Fasern, Geweben, Metallen und Thermo- tern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge
plasten, zwischen Polymer und Verarbeitungsverfahren,
c) Auswählen und Beurteilen von kontinuierlichen f) Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von
und diskontinuierlichen Vulkanisationsverfahren neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfs-
für Kautschukmischungen, einrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen un-
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
ter Beachtung von technischen und wirtschaftli- 7. im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsprozes-
chen Gesichtspunkten, se“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ferti-
g) Ermitteln der Ursachen im Störungsfall und Ein- gungs- und verfahrenstechnische Prozesse zur Her-
leiten von Maßnahmen, stellung und Veränderung von Produkten planen, or-
ganisieren und überwachen sowie Instandhaltungs-
h) Beurteilen von Auswirkungen auf den Produkti- vorgaben umsetzen zu können; in diesem Rahmen
onsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Ver- können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
fahren und Betriebsmittel, den:
i) Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsar- a) Analysieren und Planen von Fertigungsaufträgen
beitsgängen für Faserverbundbauteile sowie von und Festlegen der Betriebsmittel sowie Werk-
Verfahren zur weiteren Veredelung und Reparatur und Hilfsstoffe,
der Produkte,
b) Auswählen von werkstoffspezifischen Be- und
j) Planen, Optimieren und Überwachen verfahrens- Verarbeitungsverfahren,
spezifischer, fertigungsbegleitender qualitäts-
c) Einleiten, Steuern und Überwachen von Produk-
sichernder Mess- und Prüfsysteme;
tionsprozessen unter Einhaltung qualitativer und
5. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ soll quantitativer Anforderungen,
die Fähigkeit nachgewiesen werden, die technischen
d) Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben,
Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einset-
zen, sowie die Energieversorgung unter Berücksich- e) Planen und Überwachen des Einsatzes von Auto-
tigung der Energieeffizienz im Betrieb sicherstellen matisierungssystemen einschließlich der Hand-
zu können; dazu gehört, Aufträge zur Installation habungs- und Fördersysteme,
von Maschinen, Produktionsanlagen, Anlagen der f) Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssyste-
Ver- und Entsorgung sowie von Systemen zum men zur Prozessoptimierung,
Transport und zur Lagerung zu veranlassen; in die-
g) Bewerten des Einsatzes von Mess- und Prüfmit-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
teln.
geprüft werden:
(7) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
a) Auswählen, Festlegen und Erhalten der Funktion
bereich „Organisation“ sollen mindestens zwei seiner
von Kraft- und Arbeitsmaschinen, Aggregaten so-
Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situa-
wie Hebe-, Transport- und Fördermitteln,
tionsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte
b) Mitwirken bei der Sicherstellung der Energiever- aus den Qualifikationsschwerpunkten „Betriebstech-
sorgung, nik“, „Werkstoffe“ und „Produktionsprozesse“ des
c) Mitwirken bei der kontinuierlichen Steigerung der Handlungsbereichs „Technik“ sowie Qualifikationsin-
Energieeffizienz von Maschinen, Geräten und An- halte der Qualifikationsschwerpunkte des Handlungs-
lagen, bereichs „Führung und Personal“ integrativ mitberück-
sichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe
d) Mitwirken bei Aufstellung und Inbetriebnahme Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich
von Maschinen und Anlagen, insbesondere unter „Organisation“ mit den Qualifikationsschwerpunkten
Beachtung von sicherheitstechnischen und anla- nach den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:
genspezifischen Vorschriften,
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-
e) Erhalten der Funktionsfähigkeit und Überwachen tenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
von Steuerungs- und Regelungssystemen, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kos-
f) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von tenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurtei-
Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten; len zu können; dazu gehört, Möglichkeiten der Kos-
tenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum
6. im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstoffe“ soll die
kostenbewussten Handeln planen, organisieren, ein-
Fähigkeit nachgewiesen werden, die Mischung so-
leiten und überwachen zu können; ferner soll die Fä-
wie die Vor- und Nachbehandlung von Werk- und
higkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren
Hilfsstoffen planen, organisieren und überwachen
und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und or-
zu können; in diesem Rahmen können folgende
ganisatorische sowie personelle Maßnahmen auch
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen
a) Erkennen und Einleiten materialspezifischer Vor- und berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen
und Nachbehandlungsmaßnahmen von Werk- können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
und Hilfsstoffen, den:
b) Beurteilen von Auswirkungen der Werk- und a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der
Hilfsstoffe auf Be- und Verarbeitungsprozesse, Kosten nach vorgegebenen Plandaten,
c) Beachten von spezifischen Eigenschaften und b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud-
Anforderungen bei Werkstoffpaarungen, gets,
d) Beachten von spezifischen Eigenschaften und c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-
Anforderungen an Festigkeitsträger, rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte
e) Auswählen und Nutzen von Möglichkeiten des und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
Recyclings für Werk- und Hilfsstoffe unter Be- d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitar-
rücksichtigung der qualitätsrelevanten Eigen- beiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeits-
schaften sowie wirtschaftlicher Aspekte; organisation,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 521
e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung dung von Unfällen und von Umwelt- und Gesund-
durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kos- heitsbelastungen.
tenträgerrechnung, (8) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
f) Anwenden der Kalkulationsverfahren einschließ- bereich „Führung und Personal“ soll mindestens einer
lich der Deckungsbeitragsrechnung, seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die
g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft; Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsin-
halte aus den Qualifikationsschwerpunkten „Betriebs-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue- technik“, „Werkstoffe“ und „Produktionsprozesse“ des
rungs- und Kommunikationssysteme“ soll die Fähig- Handlungsbereichs „Technik“ sowie Qualifikationsin-
keit nachgewiesen werden, die Bedeutung von Pla- halte der Qualifikationsschwerpunkte des Handlungs-
nungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen bereichs „Organisation“ integrativ mitberücksichtigen.
erkennen und anforderungsgerecht auswählen so- Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikations-
wie entsprechende Systeme zur Überwachung von inhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Per-
Planungszielen und Prozessen anwenden zu kön- sonal“ mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den
nen; in diesem Rahmen können folgende folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll
a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-
und Aktualisieren der Stammdaten für diese Sys- bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre-
teme, chend den Anforderungen sicherstellen zu können;
b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk- dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
tions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanun- nach zielgerichteten Erfordernissen durch die An-
gen, wendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem
Handeln hinführen zu können; in diesem Rahmen
c) Anwenden der Systeme für die Arbeitsablauf-
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
planung, Materialflussgestaltung, Produktions-
den:
programmplanung und Auftragsdisposition ein-
schließlich der dazugehörenden Zeit- und Daten- a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
ermittlung, quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
gung technischer und organisatorischer Verände-
d) Anwenden von Informations- und Kommunika- rungen,
tionssystemen,
b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitar-
e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere beiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-
im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition; lichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- der betrieblichen Anforderungen,
und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachge- c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenpla-
wiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften nungen und -beschreibungen sowie von Funkti-
und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen onsbeschreibungen,
und ihre Einhaltung sicherstellen zu können; dazu
gehört in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen, d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbun-
Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnah- denen Verantwortung,
men zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten e) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-
zu können; weiterhin soll die Fähigkeit nachge- bereitschaft,
wiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich
f) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, um-
zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum
welt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und
Lösen von Problemen und Konflikten,
entsprechend handeln können; in diesem Rahmen
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- g) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
den: am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher- h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-
heit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt- und Projektgruppen;
schutzes im Betrieb, 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-
b) Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf
der Arbeitssicherheit und des betrieblichen der Grundlage einer qualitativen und quantitativen
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, Personalplanung eine systematische Personalent-
wicklung durchführen zu können; dazu gehört, Per-
c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in sonalentwicklungspotentiale einschätzen und Per-
der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und sonalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festle-
Gesundheitsschutzes, gen zu können; weiterhin soll die Fähigkeit nachge-
d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs wiesen werden, entsprechende Maßnahmen planen,
mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr- realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen
denden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können;
und Hilfsstoffen, in diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen inhalte geprüft werden:
von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Per-
sicherheit sowie zur Reduzierung und Vermei- sonalentwicklungsbedarfs,
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
b) Festlegen von Personalentwicklungszielen, öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
c) Durchführung von Potentialeinschätzungen nach richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
vorgegebenen Kriterien, erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maß- der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
nahmen der Personalentwicklung unter Berück- erfolgt.
sichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mit-
arbeiterinteressen, §7
e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Bewerten der
Personalentwicklung, Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei- (1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende
tern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf- Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua-
lichen Entwicklung; lifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage- (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-
Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-
Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusst- gen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
seins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu
können; dazu gehört, bei der Realisierung eines (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu tionen“ ist für jede Situationsaufgabe und das situa-
dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitra- tionsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus
gen zu können; in diesem Rahmen können folgende der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.
Qualifikationsinhalte geprüft werden: (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-
a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitäts- tungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils
managementsystems auf das Unternehmen, „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungs-
b) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbei- leistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische
ter und Mitarbeiterinnen, Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.
c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver- (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im
besserung der Qualität, insbesondere der Pro- Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-
duktqualität und Kundenzufriedenheit, fikationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prü-
d) Umsetzen der Qualitätsmanagementziele. fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in
(9) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situa-
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufga- tionsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens aus-
benstellungen analysieren, strukturieren und einer be- reichende Leistungen erbracht wurden.
gründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsenta- Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. ln das
tionstechniken erläutern und erörtern zu können. Das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in
situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basis-
Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifika-
stellt den Handlungsbereich „Führung und Personal“ tionen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen
in den Mittelpunkt und integriert insbesondere die in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie
Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft die Punktebewertungen in den schriftlichen Situations-
werden. aufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch
(10) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Si- einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort
tuationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums
erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu- der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der
bieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prü- Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeits-
fungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die pädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist
Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchge- im Zeugnis einzutragen.
führt werden und je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-
teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten §8
dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- Wiederholung der Prüfung
tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer- (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-
den zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusam- mal wiederholt werden.
mengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
§6 merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
die darin erbrachten Leistungen mindestens aus-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen reichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- fungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, ge-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- rechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 523
einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Er- zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach
gebnis der letzten Prüfung. dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in
diesem Fall keine Anwendung.
§9
Übergangsvorschrift § 10
Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 begonnenen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüf-
ter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fach- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
richtung Kunststoff und Kautschuk, zum Abschluss Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
Industriemeister/Industriemeisterin Faserverbundkunst- anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-
stoffe sowie zum Abschluss Geprüfte Industriemeiste- prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und
rin/Geprüfter lndustriemeister – Fachrichtung Faserver- Kautschuk vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), die zu-
bundtechnologie können nach den bisherigen Vor- letzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 26. März
schriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 13. Mai 2014
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
vom 13. Mai 2014 (BGBI. I S. 515) bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 525
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
vom 13. Mai 2014 (BGBI. I S. 515) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Punkte* Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ...........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
Punkte* Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative Situationsaufgaben
1. Schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
„Technik“ mit dem Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt . . . . . . . . . . . . . . .......... ...........
2. Schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
„Organisation“ .......... ...........
3. Situationsbezogenes Fachgespräch aus dem Handlungsbereich
„Führung und Personal“ .......... ...........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 527
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
Vom 13. Mai 2014
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 6. Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Ver-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- änderungen,
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num- 7. Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marke-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober tingkonzepten,
2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- 8. Übernehmen von Organisations- und Führungs-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) aufgaben unter Berücksichtigung von Unterneh-
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 mens- und Führungsgrundsätzen, unternehmeri-
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für sches Denken und Handeln,
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- 9. Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- Fördern der Personalentwicklung,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 10. Durchführen und Organisieren der Berufsausbil-
und Energie: dung,
11. Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanage-
§1 ments,
Ziel der Prüfung 12. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen
und Bezeichnung des Abschlusses Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden-
und dienstleistungsorientiert gestalten,
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
dungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und 13. Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern
zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 der Nachhaltigkeit.
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handels-
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. fachwirt“ oder „Geprüfte Handelsfachwirtin“.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-
§2
wendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzel-
handel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionel- Zulassungsvoraussetzungen
len Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben (1) Zur ersten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Ab-
der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durch- satz 2 und 3 ist zuzulassen, wer
führung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und per- anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbil-
sonalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Da- dungsberuf im Handel und danach eine mindestens
bei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und einjährige Berufspraxis oder
rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
Dazu zählen insbesondere: 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum
Verkäufer oder zur Verkäuferin oder in einem aner-
1. Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen han- kannten kaufmännisch-verwaltenden dreijährigen
delsrelevanter Marktentwicklungen, Ausbildungsberuf und danach eine mindestens
zweijährige Berufspraxis oder
2. Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und
wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestal- 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum
tung, Warenbeschaffung und Logistik, Fachlageristen oder zur Fachlageristin und danach
eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3. Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirt-
4. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in
schaftlichen Kennzahlen,
einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine
4. Anwenden von Controllinginstrumenten, mindestens zweijährige Berufspraxis oder
5. Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vor- 5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
bereiten von Entscheidungen, nachweist.
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
(2) Zur zweiten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Ab- stellung der betrieblichen Praxis erfasst, angemessen
satz 2 und 4 ist zuzulassen, wer die erste schriftliche dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die The-
Teilprüfung abgelegt hat, die nicht länger als zwei Jahre menstellung muss sich auf jeweils einen Handlungsbe-
zurückliegt. reich nach den Absätzen 3 und 4 beziehen. Dabei soll
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Ver- die Dauer der Präsentation 15 Minuten betragen.
kaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätig- (9) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs-
keiten im institutionellen oder funktionellen Handel er- teilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und
worben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu den mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss
in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung einge-
(4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch reicht.
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder (10) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- Absatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die Fä-
nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) higkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Pro-
erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung bleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter
rechtfertigen. Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu ent-
wickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll auch
§3 die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu
Gliederung und kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren.
Durchführung der Prüfung Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dau-
ern.
(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durch-
geführt. §4
(2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich Handlungsbereiche
durchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche
Teilprüfung. (1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung
und -steuerung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
(3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in den, bei der Erstellung von Handelsleistungen das Zu-
die Handlungsbereiche: sammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche zu
1. Unternehmensführung und -steuerung, beurteilen und unternehmerische Ziele und Entschei-
2. Führung, Personalmanagement, Kommunikation dungen zu planen, umzusetzen und zu kontrollieren.
und Kooperation. Hierbei sollen Auswirkungen von volkswirtschaftlichen
Entwicklungen bewertet sowie daraus Schlussfolgerun-
(4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in gen und Maßnahmenvorschläge für die Sicherung der
die Handlungsbereiche: Wettbewerbsfähigkeit des Handelsunternehmens ab-
1. Handelsmarketing, geleitet werden. Es sollen Qualitäts- und Umweltma-
2. Beschaffung und Logistik, nagementprozesse umgesetzt und optimiert sowie das
Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gefördert werden.
sowie einen der Handlungsbereiche: Außerdem soll gezeigt werden, dass zentrale Prozesse
3. Vertriebssteuerung, für die Gründung und Übernahme eines Unternehmens
4. Handelslogistik, geplant werden können. Rechtliche Vorschriften, Com-
plianceregeln und Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu
5. Einkauf oder
berücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes
6. Außenhandel. geprüft werden:
(5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsen- 1. Bewerten der Voraussetzungen, Chancen und Risi-
tation und situationsbezogenes Fachgespräch. ken unterschiedlicher Formen unternehmerischer
(6) Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprü- Tätigkeit,
fungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieb- 2. Entwickeln einer Geschäftsidee und Erstellen eines
lichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten Businessplans auch unter Berücksichtigung der Be-
Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen sonderheiten einer Unternehmensübernahme,
Handlungsbereiche thematisiert werden. Die Bear- 3. Gestalten der Unternehmensorganisation unter Be-
beitungszeit soll für die erste schriftliche Teilprüfung rücksichtigung der Vor- und Nachteile von Koopera-
240 Minuten betragen. Für die zweite schriftliche Teil- tionen im Handel,
prüfung soll die Bearbeitungszeit 300 Minuten betra-
gen; hiervon sollen 180 Minuten auf die Handlungsbe- 4. Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung so-
reiche nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und 120 Minuten wie von Controllinginstrumenten,
auf den gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4 5. Analysieren der Unternehmensfinanzierung und Tref-
Nummer 3 bis 6 entfallen. Bei der Anmeldung zur zwei- fen von Finanzierungsentscheidungen,
ten Teilprüfung teilt der Prüfling der zuständigen Stelle 6. Umsetzen von Maßnahmen des Risikomanage-
seinen gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4 ments.
Nummer 3 bis 6 mit.
(2) Im Handlungsbereich „Führung, Personalma-
(7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen nagement, Kommunikation und Kooperation“ soll die
wird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mit-
durchgeführt. arbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und
(8) Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren sowie
nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problem- Aus- und Weiterbildung zu planen, durchzuführen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 529
zu kontrollieren. Darüber hinaus sollen Methoden der 5. Planen und Umsetzen von verkaufsfördernden
Kommunikation und des Konfliktmanagements lö- Maßnahmen und einer kundenorientierten Service-
sungsorientiert eingesetzt werden. Mitarbeiter, Auszu- politik,
bildende und Projektgruppen sollen unter Beachtung 6. Gestalten von Verkaufsflächen und der Warenprä-
der betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Un- sentation unter Berücksichtigung von Visual Mer-
ternehmensziele geführt und motiviert werden können. chandising,
Dabei soll gezeigt werden, dass die Zusammenhänge
zwischen Unternehmens- und Personalpolitik beurteilt 7. Planen, Umsetzen und Bewerten von Werbekon-
und daraus entsprechend begründete Handlungs- zepten,
schritte abgeleitet und realisiert sowie Mitarbeiter indi- 8. Umsetzen standortbezogener Öffentlichkeitsarbeit,
viduell gefördert werden können. Rechtliche Vorschrif-
9. Weiterentwickeln von Vertriebskonzepten unter be-
ten sind zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann
sonderer Berücksichtigung von E-Commerce,
Folgendes geprüft werden:
10. Analysieren und Bewerten der Entwicklung von
1. Anwenden von Führungsmethoden,
Märkten, des Wettbewerbs und gesamtwirtschaft-
2. Einsetzen von Methoden des Zeit- und Selbstma- licher Nachfragestrukturen, Ableiten von Marktstra-
nagements, tegien.
3. Anwenden von Konzepten des Personalmarketings, (4) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Logistik“
Mitwirken bei der Personalauswahl und -einstel- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beschaffungs-
lung, und logistikbezogene Aufgaben im Handel systema-
tisch und entscheidungsorientiert zu bearbeiten und
4. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
umzusetzen sowie kennzahlenorientiert zu steuern. Da-
5. Umsetzen von Beurteilungssystemen und Mitwir- bei sind rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. In
ken an deren Weiterentwicklung, diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
6. Durchführen der Personalbedarfs-, Personalkosten- 1. Ermitteln des Bedarfs an Gütern und Dienstleistun-
und Personaleinsatzplanung, gen unter Berücksichtigung von Quantität und Qua-
7. Planen und Organisieren von Qualifizierungsmaß- lität,
nahmen, 2. Umsetzen und Optimieren von Beschaffungs- und Lo-
gistikprozessen unter Berücksichtigung von Schnitt-
8. Auswerten von Personalkennziffern,
stellen, E-Procurement und Konditionenpolitik,
9. Bewerten der Vor- und Nachteile verschiedener
3. Analysieren der Wirkungen beschaffungs- und logis-
Entgeltsysteme,
tikbezogener Entscheidungen auf die Wertschöp-
10. Fördern der Entwicklung und Weiterbildung von fungskette (Supply Chain Management) und Entwi-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Team- ckeln von Verbesserungsmaßnahmen,
entwicklung, Durchführen und Auswerten von Mit- 4. Bewerten des kunden- und lieferantenbezogenen
arbeitergesprächen, Waren- und Datenflusses einschließlich Efficient
11. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen Consumer Response,
und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einset- 5. Steuern von Transport- und Entsorgungsprozessen
zen von Präsentations- und Moderationstechniken, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologi-
12. Umsetzen der Vorgaben des Arbeits- und Gesund- scher Aspekte,
heitsschutzes. 6. Steuern von Lagerprozessen.
(3) Im Handlungsbereich „Handelsmarketing“ soll (5) Im Handlungsbereich „Vertriebssteuerung“ soll
die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch und die Fähigkeit nachgewiesen werden, absatzbezogene
entscheidungsorientiert Marktbeobachtung und -ana- Aufgaben kundenorientiert zu planen, zu analysieren
lyse durchführen sowie auf veränderte Bedingungen und kennzahlenorientiert zu steuern. Dies beinhaltet
auf nationalen Absatzmärkten reagieren zu können. insbesondere Warengruppen-Management (Category
Weiter soll nachgewiesen werden, dass Maßnahmen Management) und Kundenbindungsmanagement. Da-
zur Kundebindung und -gewinnung erarbeitet und um- rüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass Ver-
gesetzt werden können. Dabei soll gezeigt werden, triebsmaßnahmen im Spannungsfeld zwischen Unter-
dass Marketingmaßnahmen des Handels zielorientiert nehmens-, Umsatz- und Ertragszielen erfolgsorientiert
eingesetzt, die Ergebnisse überprüft und notwendige entwickelt und umgesetzt werden können. Dabei sind
Veränderungsprozesse eingeleitet sowie marketingbe- rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. In diesem
zogene wettbewerbsrechtliche Regelungen berück- Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
sichtigt werden können. In diesem Rahmen kann Fol-
gendes geprüft werden: 1. Bewerten und Umsetzen von Vertriebs- und Sorti-
mentsstrategien,
1. Bewerten von handelsrelevanten Entwicklungen
2. Planen und Durchführen von Maßnahmen zur Flä-
und Ableiten von Schlussfolgerungen,
chenoptimierung,
2. Auswerten von Markt- und Zielgruppenanalysen
3. Berücksichtigen von Kundenbedürfnissen und Kun-
und Bewerten von Marketingstrategien,
denverhalten bei Vertriebs- und Beschaffungspro-
3. Einsetzen von Marketinginstrumenten unter Be- zessen,
rücksichtigung von Standort und Zielgruppen,
4. Beurteilen und Umsetzen der absatzbezogenen
4. Gestalten des Sortiments, Preis- und Konditionenpolitik.
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
(6) Im Handlungsbereich „Handelslogistik“ soll die 4. Bewerten von Zahlungsbedingungen, Zöllen, Ver-
Fähigkeit nachgewiesen werden, Logistikprozesse zu brauchssteuern und Handelshemmnissen sowie der
planen, zu analysieren und kennzahlenorientiert zu Finanzierung von Außenhandelsgeschäften, Abwi-
steuern. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, ckeln des Zahlungsverkehrs.
dass Entscheidungen im Spannungsfeld zwischen Un-
ternehmens-, Kosten- und Ertragszielen erfolgsorien- §5
tiert getroffen und begründet werden können. Dabei Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
sind rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. In die-
sem Rahmen kann Folgendes geprüft werden: Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
1. Planen, Steuern, Kontrollieren und Optimieren von
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
Elementen der Logistikkette,
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
2. Aushandeln von Vertragskonditionen und Vergabe fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
von Aufträgen, tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
3. Umsetzen der Transportsteuerung und von logisti- folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-
schen Lösungen, bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-
4. Bewerten von logistischen Investitionen.
ten Prüfung erfolgt.
(7) Im Handlungsbereich „Einkauf“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, nationale und internationale Be- §6
schaffungsmärkte systematisch beobachten und beur-
teilen, kennzahlenorientiert Einkaufsprozesse steuern, Bewerten der
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
Einkaufsentscheidungen treffen sowie Einkaufsvor-
gänge abwickeln zu können. Weiter soll nachgewiesen (1) Die Prüfungsleistungen in den schriftlichen Teil-
werden, dass Lieferantenbeziehungen gestaltet, Ein- prüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie in der münd-
kaufsverhandlungen geführt und Verträge erfolgsorien- lichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 5 und 7 bis 10 sind
tiert geschlossen werden können. Dabei sind rechtliche jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten und aus-
Vorschriften, Complianceregeln, Aspekte der Nachhal- zuweisen. Die Punktebewertung für das Ergebnis der
tigkeit und außenwirtschaftliche Entwicklungen zu be- schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus
rücksichtigen. In diesem Rahmen kann Folgendes ge- den beiden schriftlichen Leistungen zu bilden. Bei der
prüft werden: Bewertung der mündlichen Teilprüfung ist das situati-
1. Entwickeln von Einkaufsstrategien aus den Vorga- onsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10
ben der Unternehmenspolitik sowie externen Ein- gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9
flussgrößen, doppelt zu gewichten.
2. Umsetzen und Weiterentwickeln der Sortimentsstra- (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
tegie unter Berücksichtigung von Hersteller- und tischen Mittel der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
Handelsmarken, und der mündlichen Teilprüfung.
3. Analysieren der Einkaufsmärkte und Auswählen von (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den schrift-
Lieferanten und Beschaffungswegen, lichen Teilprüfungen und in der mündlichen Teilprüfung
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
4. Entwickeln und Umsetzen von Verhandlungsstrate- wurden.
gien zur Optimierung von Liefer- und Zahlungskon-
ditionen, (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustel-
5. Entwickeln von Lieferantenbeziehungen unter Be- len. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Da-
rücksichtigung von Lieferantenbewertungen. tum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Be-
(8) Im Handlungsbereich „Außenhandel“ soll die Fä- zeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
higkeit nachgewiesen werden, systematisch internatio-
nale Marktentwicklungen zu beobachten und auszu- §7
werten sowie Import-, Export- und Transithandelsge-
Wiederholung der Prüfung
schäfte anzubahnen und abzuwickeln. Dabei werden
unter Beachtung der spezifischen Risiken im Außen- (1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann
handel Entscheidungen vorbereitet. Hierzu gehören zweimal wiederholt werden.
insbesondere die Prüfung der kalkulatorischen, finanz- (2) Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprü-
technischen und logistischen Durchführbarkeit sowie fung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der
die Berücksichtigung der entsprechenden Dokumente. nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen. Die Anmeldung
Dabei sollen rechtliche Vorschriften und außenwirt- kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teil-
schaftliche Entwicklungen berücksichtigt werden. In prüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen
diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden: Teilprüfung einmal zu wiederholen. Werden bestandene
1. Anbahnen von Außenhandelsgeschäften unter Nut- Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall
zung von Quellen und Organisationen zur Beratung das Ergebnis der letzten Teilprüfung.
und Unterstützung,
2. Bewerten von Außenhandelsrisiken und Beurteilen §8
von Geschäften zur Risikominderung, Ausbildereignung
3. Steuern von Transport und Lagerung, Zertifizierung Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
und Versicherungen, hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 531
Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs- bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des
verordnung befreit. 31. Januar 2017 die Anwendung der bisherigen Vor-
schriften beantragt werden.
§9
Übergangsvorschriften § 10
Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Han- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
delsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin können Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 nach den bisherigen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/
Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder Geprüfte Handelsfachwirtin vom 17. Januar 2006
der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung (BGBl. I S. 59), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 fin- nung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert
det in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 13. Mai 2014
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt
Geprüfte Handelsfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt
Geprüfte Handelsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und
Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527) bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 533
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt
Geprüfte Handelsfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt
Geprüfte Handelsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und
Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte* Punkte*
I. Schriftliche Prüfung ...........
Erste Teilprüfung, Handlungsbereiche: ..........
– Unternehmensführung und -steuerung
– Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation
Zweite Teilprüfung, Handlungsbereiche: ..........
– Handelsmarketing
– Beschaffung und Logistik
– ...................................
II. Mündliche Prüfung ...........
Präsentation und Fachgespräch
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-
bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche
Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 23. April 2014
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 26. Sitzung stoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen
am 3. April 2014 beschlossen, die Geschäftsordnung Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Ge-
des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli richtshof der Europäischen Union nicht stützen.
1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-
6. Einem Verlangen, die Bundesregierung möge nach
machung vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 2167), für die
§ 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammen-
Dauer der 18. Wahlperiode wie folgt zu ändern:
arbeit von Bundesregierung und Deutschem Bun-
Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt: destag in Angelegenheiten der Europäischen Union
die Gründe erläutern, aus denen nicht alle Belange
„§ 126a einer Stellungnahme des Bundestages berücksich-
Besondere Anwendung von tigt wurden, tritt der Bundestag dann bei, wenn es
Minderheitsrechten in der 18. Wahlperiode von 120 seiner Mitglieder erhoben wird.
(1) Für die Dauer der 18. Wahlperiode gelten fol- 7. Einem Verlangen nach Unterrichtung des Haus-
gende Regelungen: haltsausschusses gemäß § 5 Absatz 4 des ESM-
1. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder setzt der Bun- Finanzierungsgesetzes durch den von Deutschland
destag einen Untersuchungsausschuss gemäß Ar- nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung
tikel 44 des Grundgesetzes ein. Die Zahl der Mit- des Europäischen Stabilitätsmechanismus ernann-
glieder des Untersuchungsausschusses wird nach ten Gouverneur und dessen Stellvertreter wird der
dem vom Bundestag beschlossenen Verteilverfah- Haushaltsausschuss dann beitreten, wenn es von
ren (Bundestagsdrucksache 18/212) so bestimmt, allen Ausschussmitgliedern der Fraktionen, die
dass die Fraktionen, die nicht die Bundesregierung nicht die Bundesregierung tragen, erhoben wird.
tragen, gemeinsam ein Viertel der Mitglieder stellen. 8. Bei Anträgen oder Vorlagen der Bundesregierung
2. Der Verteidigungsausschuss stellt sicher, dass auf gemäß § 5 Absatz 6 des ESM-Finanzierungsgeset-
Antrag aller Ausschussmitglieder der Fraktionen, zes oder § 4 Absatz 5 des Stabilisierungsmechanis-
die nicht die Bundesregierung tragen, gemäß Arti- musgesetzes führt der Haushaltsausschuss auf
kel 45a Absatz 2 des Grundgesetzes eine Angele- Verlangen aller Ausschussmitglieder der Frak-
genheit der Verteidigung zum Gegenstand seiner tionen, die nicht die Bundesregierung tragen, eine
Untersuchung gemacht wird und die Rechte, die öffentliche Anhörung entsprechend § 70 Absatz 1
nach dem Untersuchungsausschussgesetz einem Satz 2 durch.
Viertel der Ausschussmitglieder zustehen, von die-
9. Bei überwiesenen Vorlagen führt der federführende
sen Mitgliedern entsprechend geltend gemacht
Ausschuss auf Verlangen aller Ausschussmitglieder
werden können.
der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tra-
3. Auf Antrag von 120 Mitgliedern des Bundestages gen, eine öffentliche Anhörung entsprechend § 70
beruft der Präsident den Bundestag ein. Absatz 1 Satz 2 durch.
4. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder erhebt der 10. Eine Plenarberatung statt einer erweiterten öffent-
Bundestag wegen Verstoßes eines Gesetzge- lichen Ausschusssitzung (§ 69a Absatz 5) findet
bungsakts der Europäischen Union gegen das Sub- statt, wenn es von allen Mitgliedern des Ausschus-
sidiaritätsprinzip Klage vor dem Gerichtshof der ses, die nicht die Bundesregierung tragen, verlangt
Europäischen Union entsprechend Artikel 23 Ab- wird.
satz 1a des Grundgesetzes.
11. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder setzt der Bun-
5. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder macht der
destag entsprechend § 56 Absatz 1 eine Enquete-
Bundestag deren Auffassung entsprechend § 12
Kommission ein.
Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes
in Verbindung mit § 93d in der Klageschrift deutlich, (2) Auf die Regelungen nach Absatz 1 findet § 126
sofern sie die Erhebung einer Klage wegen Ver- keine Anwendung.“
Berlin, den 23. April 2014
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2014 535
Bekanntmachung
zur Änderung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
Vom 23. April 2014
Der Präsident des Deutschen Bundestages hat im Einvernehmen mit dem
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beschlossen,
die Hausordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3483), geändert durch Bekanntmachung
vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 3386), wie folgt zu ändern:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Mitglieder der G 10-Kommission.“
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforder-
lichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer
Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalen-
derjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. Für gelegentliche
Besuche wird gegen Hinterlegung eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B.
Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form
eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.“
Berlin, den 23. April 2014
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
25. 4. 2014 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertvierundneun-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mannheim-City) BAnz AT 07.05.2014 V1 21. 8. 2014
FNA: 96-1-2-194