18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014
Verordnung
zur weiteren Modernisierung des Designrechts und
zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
Vom 2. Januar 2014
Auf Grund § 8 Flächenmäßige Designabschnitte
§ 9 Erzeugnisangabe und Klassifizierung
– des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes,
§ 10 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes
§ 11 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert
§ 12 Teilung einer Sammelanmeldung
worden ist,
§ 13 Weiterbehandlung der Anmeldung
– des § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 14 Deutsche Übersetzungen
der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert wor- Abschnitt 3
den ist,
Designregister, Verfahren nach Eintragung
– des § 25 Absatz 3 Nummer 1 und § 26 Absatz 1 und 2
§ 15 Inhalt des Designregisters
des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 Num-
mer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes § 16 Weitere Eintragungen in das Designregister
vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 § 17 Eintragungsurkunde
Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 28 § 18 Teilung einer Sammeleintragung
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) § 19 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
geändert worden ist, § 20 Verzicht auf das eingetragene Design
– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, § 95a Absatz 3 Abschnitt 4
Nummer 1 und § 138 Absatz 1 des Markengesetzes,
Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
von denen § 95a Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober § 21 Antragstellung
2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist und § 138 § 22 Verfahrensgrundsätze
durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes vom 7. Juli
2008 (BGBl. I S. 1191) neu gefasst worden ist, und Abschnitt 5
– des § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, Internationale Eintragungen
der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom § 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert wor- Eintragungen
den ist, § 24 Umschreibung internationaler Eintragungen
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan- § 25 Nachträgliche Schutzentziehung
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- Abschnitt 6
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- Schlussvorschriften
terium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
§ 27 Übergangsregelungen
Artikel 1
Verordnung Abschnitt 1
zur Ausführung des Designgesetzes Allgemeines
(Designverordnung – DesignV)
Inhaltsübersicht §1
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
Allgemeines Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die
im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deut-
§ 1 Anwendungsbereich schen Patent- und Markenamt neben den Bestimmun-
§ 2 Formblätter gen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung.
Abschnitt 2 §2
Eintragungsverfahren
Formblätter
§ 3 Inhalt der Anmeldung Formblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen
§ 4 Einreichung der Anmeldung wird, können beim Deutschen Patent- und Markenamt
§ 5 Antrag auf Eintragung angefordert oder von der Internetseite des Deutschen
§ 6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer Patent- und Markenamts (www.dpma.de) herunterge-
§ 7 Wiedergabe des Designs laden werden.
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Abschnitt 2 zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des De-
Eintragungsverfahren signgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:
1. eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung
§3 in das Designregister beantragt wird, und
Inhalt der Anmeldung 2. ein Anlageblatt mit folgenden Angaben:
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in a) eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte
das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Liste der in der Anmeldung zusammengefassten
Designgesetzes enthalten: Designs,
1. den Antrag auf Eintragung (§ 5), b) die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereich-
2. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders ten Darstellungen und
festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3), c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle
3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe
§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei
flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und denen es verwendet werden soll.
4. die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design auf- Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und
genommen oder bei denen es verwendet werden Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer-
soll (§ 9). den.
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten: (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt-
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe machung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1
(§ 10), Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser
Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammen-
2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntma- gefassten Designs.
chung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1
des Designgesetzes, §6
3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design ein- Angaben zum
zuordnen ist (§ 9), Anmelder, Vertreter und Entwerfer
4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum An-
5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), melder enthalten:
6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren aus- 1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vor-
ländischen Anmeldung desselben Designs oder eine namen und Namen oder, falls die Eintragung unter
Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma,
(§ 11), und wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie
7. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße,
Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht. Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine
§4 Personengesellschaft ist:
Einreichung der Anmeldung a) Name oder Firma der Person oder Gesellschaft
(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch und ihre Rechtsform sowie die Anschrift des Fir-
eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung mensitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer,
ist die Zugangs- und Übertragungssoftware oder das Postleitzahl, Ort); die Bezeichnung der Rechts-
Onlineformular (§ 3 der Verordnung über den elektroni- form kann auf übliche Weise abgekürzt werden;
schen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Mar- b) gegebenenfalls Name oder Firma und ihre
kenamt) zu verwenden, die jeweils über die Internet- Rechtsform entsprechend dem Registereintrag,
seite des Deutschen Patent- und Markenamts wenn die juristische Person oder Personengesell-
(www.dpma.de) zur Verfügung gestellt werden. schaft in einem Register eingetragen ist, sowie
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Ver- die Anschrift des Firmensitzes (Straße, Hausnum-
ordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines mer, Postleitzahl, Ort),
Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nach- c) gegebenenfalls Name und Anschrift mindestens
träglichen Einreichung (§ 16 Absatz 4 Satz 1 des De- eines vertretungsberechtigten Gesellschafters
signgesetzes) per Telefax nicht zulässig. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
§5 Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Aus-
land hat, so sind bei der Angabe der Anschrift nach
Antrag auf Eintragung Satz 1 zusätzlich Staat und Ortsname anzugeben; der
(1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Ortsname ist zu unterstreichen. Weitere Angaben zum
Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der
Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen
Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer- Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
den. (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der
(2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift,
Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-
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nummern, E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktdaten entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. Ab-
angegeben werden. satz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen (6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem
oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss
die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen die Wiedergabe das vollständige Design und einen hin-
oder Personengesellschaften. reichend großen Teil der Fläche mit dem sich wieder-
holenden Design zeigen.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- (7) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typo-
und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder grafischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wieder-
die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so gabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz so-
soll diese zusätzlich angegeben werden. Ist ein Vertre- wie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt,
ter nach § 58 Absatz 2 des Designgesetzes bestellt, so umfassen.
gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§8
(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Ab- Flächenmäßige Designabschnitte
sätze 2 und 3 entsprechend. (1) Flächenmäßige Designabschnitte (§ 11 Absatz 2
Satz 2 des Designgesetzes) sind in zwei übereinstim-
§7 menden Exemplaren einzureichen.
Wiedergabe des Designs (2) Werden mehrere Designabschnitte eingereicht,
sind diese auf der Rückseite fortlaufend zu numme-
(1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe rieren. Ein Designabschnitt soll das Format von 21 x
von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstel- 29,7 Zentimeter (DIN A4) nicht überschreiten. Ein
lungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zu- größerer Designabschnitt darf ein Format von 50 ×
lässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt 100 × 2,5 Zentimeter oder 75 × 100 × 1,5 Zentimeter
unberücksichtigt. nicht überschreiten und muss so beschaffen sein, dass
(2) Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimal- er auf das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zusam-
klassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern menlegbar ist. Die mit einer Anmeldung eingereichten
fortlaufend zu nummerieren. Die Ziffer links vom Punkt flächenmäßigen Designabschnitte dürfen einschließlich
bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilo-
rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die gramm sein. Es dürfen keine Designabschnitte einge-
Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den reicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbe-
Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Dar- wahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht
stellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen be-
ausschlaggebend. haftet sind.
(3) Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer (3) Wird die Eintragung eines Designs beantragt, das
Bildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzu- aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht,
stellen. Die Darstellungen sollen das zum Schutz ange- muss der Designabschnitt zusätzlich zu den Anforde-
meldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine rungen nach den Absätzen 1 und 2 das vollständige
Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthal- Design und einen der Länge und Breite nach ausrei-
ten. Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs chenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden
zeigen. Die Darstellungen müssen dauerhaft und unver- Design zeigen.
wischbar sein.
§9
(4) Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblät- Erzeugnisangabe und Klassifizierung
tern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammel- (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design
anmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes aufgenommen oder bei denen es verwendet werden
Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Auf soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), richtet sich
den Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte, nach der amtlichen Warenliste für eingetragene De-
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben signs auf Grundlage des Abkommens von Locarno zur
den Darstellungen angebracht werden. Errichtung einer Internationalen Klassifikation von ge-
(5) Die Darstellungen können statt auf einem Form- werblichen Mustern und Modellen (BGBl. 1990 II
blatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht wer- S. 1677, 1679). Die Klassifizierung des einzutragenden
den. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- Designs richtet sich nach der Einteilung der Klassen
und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen und Unterklassen für eingetragene Designs. Die jeweils
Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen gültigen Fassungen der Warenliste und der Einteilung
und Formatierungen werden auf der Internetseite der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen
www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt
nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. gemacht.
Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als (2) Die Erzeugnisangabe muss eine sachgerechte
separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Da- Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten De-
tenträgers abzulegen. Die Auflösung der Darstellung signs ermöglichen. Sie soll nicht mehr als fünf Waren-
muss mindestens 300 dpi betragen. Eine Datei darf begriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und
nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des De-
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signgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthal- Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent-
tene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt
nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und werden. Die Bescheinigung muss eine von der genann-
Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen ten Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen
Warenbegriff hinzufügen. Offenbarung des Designs enthalten.
(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Ein- (3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1
tragung des Designs, so wird die Klassifizierung der Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Priori-
Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei tätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem
der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschau-
von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber stellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15
mitgeteilt. Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt.
§ 10
§ 12
Beschreibung zur
Erläuterung der Wiedergabe Teilung einer Sammelanmeldung
(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Be-
schreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des (1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2
Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldun-
Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des gen geteilt werden.
Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt er- (2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
sichtlich sind. Insbesondere darf sie keine Angaben
über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine 1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
technische Funktion enthalten.
2. die Nummern der Designs, die abgeteilt werden
(2) Die Beschreibung zur Erläuterung der Wieder- sollen.
gabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten
und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die (3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach
Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrich-
und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungs- tende Differenzbetrag gezahlt wurde.
elemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des
Designgesetzes) können die Beschreibungen nach De- (4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4
signnummern geordnet in einem Dokument zusammen- infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder
gefasst werden. oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird
die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.
(3) Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur
Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die
Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger § 13
gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind
Weiterbehandlung der Anmeldung
die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in
einem elektronischen Dokument zusammenzufassen. Ein Antrag auf Weiterbehandlung der infolge Frist-
versäumnisses zurückgewiesenen Anmeldung (§ 17
§ 11 Absatz 1 des Designgesetzes) muss folgende Angaben
Angaben bei enthalten:
Inanspruchnahme einer Priorität
1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der
Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung er- 2. den Namen des Anmelders und
klärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser An-
meldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmel- 3. das Datum des Beschlusses, auf den sich der
dung einzureichen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Design- Antrag bezieht.
gesetzes).
(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungs- § 14
priorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zur-
Deutsche Übersetzungen
schaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung
anzugeben. Zum Nachweis der Zurschaustellung (§ 15 (1) Wird ein fremdsprachiges Schriftstück einge-
Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) ist eine Beschei- reicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt
nigung einzureichen, die während der Ausstellung von den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemesse-
der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser nen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen.
Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder
Bescheinigung muss bestätigt werden, Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich be-
1. dass das Design auf der Ausstellung offenbart stellten Übersetzer angefertigt sein.
wurde,
(2) Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist ein-
2. der Tag der Eröffnung der Ausstellung und gereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als
3. der Tag, an dem das Design erstmals offenbart zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung einge-
wurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit gangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt
dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt. das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen.
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Abschnitt 3 einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Design-
D e s i g n r e g i s t e r, gesetzes,
Ve r f a h re n n a c h Ei nt r a g u n g 10. dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntma-
chung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1
§ 15 Satz 1 des Designgesetzes),
Inhalt des Designregisters 11. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder
eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1
(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgen-
Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
des in das Designregister aufgenommen:
12. dass das angemeldete oder eingetragene Design
1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvoll-
2. die Wiedergabe des eingetragenen Designs, streckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2
3. die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldun- und § 32 des Designgesetzes) und
gen entsprechend der fortlaufend nummerierten 13. dass das Recht am angemeldeten oder eingetrage-
Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch- nen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst
stabe a, worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Design-
4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich gesetzes).
der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des (3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung
Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in
(§ 6 Absatz 1 und 3), das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der
5. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Emp- Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung be-
fangsberechtigten, gründeten Rechts ist.
6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 4 (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der
Satz 2 des Designgesetzes), Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Design-
gesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Ein-
7. der Tag der Eintragung, tragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1
8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10
bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Num-
9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgeset-
mer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach
zes), bestehend aus der Angabe der Klassen und
§ 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21
Unterklassen.
Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zu- übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
sätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufge- in das Designregister aufgenommen.
nommen:
1. dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders § 16
über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen Weitere Eintragungen in das Designregister
abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),
Neben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenen-
2. der Name und der Wohnsitz aller benannten ver- falls folgende Angaben in das Designregister aufzuneh-
tretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesell- men:
schaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1
1. dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Ab-
Nummer 2 Buchstabe c),
satz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Ab-
3. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Ab- satz 2 Satz 1 des Designgesetzes),
satz 4),
2. bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe
4. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Ab- (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Be-
satz 5), kanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekannt-
5. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe machung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Design-
des Designs (§ 10), gesetzes,
6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe 3. Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5
durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Anga-
Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes), ben,
7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung 4. dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmel- Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 3 des De-
dung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei signgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens,
einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmel- 5. dass eine Sammeleintragung geteilt wurde (§ 18),
dung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 6. dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1), des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die
8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmel- weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Design-
dung desselben Designs bei Inanspruchnahme gesetzes,
einer ausländischen Priorität nach § 14 des De- 7. dass ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der
signgesetzes, Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des De-
9. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die signgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeits-
Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme verfahrens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 23
8. der Tag der Erhebung der Widerklage auf Feststel- § 20
lung oder Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergeb- Verzicht auf das eingetragene Design
nis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Design-
gesetzes) und (1) In der Erklärung über den Verzicht auf das einge-
tragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
9. der Tag und der Grund der Löschung des eingetra- und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben:
genen Designs (§ 36 Absatz 1 des Designgesetzes).
1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das
verzichtet wird, sowie
§ 17
2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers
Eintragungsurkunde nach § 6 Absatz 1.
Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom (2) Wird auf ein eingetragenes Design teilweise ver-
Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über zichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des
die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht aus- geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2
drücklich verzichtet hat. Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächen-
mäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen. Die
§ 18 Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter
Teilung einer Sammeleintragung umfassen. Sie wird im Designregister eingetragen und
mit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt
(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes einge-
Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. tragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine
(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechts- gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
übergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen (3) Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetrage- Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im De-
nen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in signregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an
dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer
von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abge- von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebe-
trennt und in einer Teilungsakte weitergeführt. nen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der
Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
§ 19
Angaben bei Abschnitt 4
Erstreckung und Aufrechterhaltung Ve r f a h re n z u r F e s t s t e l l u n g
oder Erklärung der Nichtigkeit
(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des
Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des
§ 21
Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Design-
gesetzes) sind anzugeben: Antragstellung
1. das Aktenzeichen der Eintragung, (1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung
der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a
2. der Verwendungszweck der Zahlung und Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen
3. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1. Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt
verwendet werden.
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für ein-
zelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammelein- (2) In dem Antrag sind anzugeben:
tragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, 1. die Nummer des eingetragenen Designs,
der folgende Angaben enthält:
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
1. das Aktenzeichen der Eintragung, 3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Ab-
2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 satz 2 Satz 1 des Designgesetzes,
sowie 4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-
3. die Nummern der eingetragenen Designs, deren weismittel,
Schutz erstreckt werden soll. 5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeits-
Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des begehrens.
Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 (3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1
Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzu- oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes genannte
geben: Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können
1. das Aktenzeichen der Eintragung, Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden,
wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Design-
2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 gesetzes festgesetzt werden soll.
und
3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen § 22
soll. Verfahrensgrundsätze
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei
sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. ihm anhängige Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014
Behandlung und Entscheidung verbinden. Es kann Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemein-
ein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn dies sach- samen Ausführungsordnung zu den Fassungen des
dienlich ist. Eine Aussetzung kommt insbesondere in Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934
Betracht, wenn es dasselbe eingetragene Design in (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung
einem anderen Verfahren für nichtig hält. Das Deutsche der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigen-
Patent- und Markenamt kann eine von ihm erlassene tümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3
Anordnung, die die Verbindung mehrerer Verfahren der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des
oder die Aussetzung eines Verfahrens betrifft, wieder Rechtsübergangs entsprechend.
aufheben.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt weist die § 25
Beteiligten auf Gesichtspunkte hin, die für die Entschei- Nachträgliche Schutzentziehung
dung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein
werden oder die der Konzentration des Verfahrens auf Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich einer internationalen Eintragung für das Gebiet der
sind. Dieser Hinweis erfolgt so früh wie möglich, im Fall Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1
der Anhörung nach § 34a Absatz 3 Satz 2 des De- des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entspre-
signgesetzes spätestens mit der Ladung zur Anhörung. chend.
Eines Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörtern-
den Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Beteilig- Abschnitt 6
ten offensichtlich erscheinen.
Schlussvorschriften
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf
hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und § 26
vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären,
insbesondere ungenügende Angaben zu Tatsachen Aufbewahrung der
und Beweismitteln ergänzen sowie sachdienliche An- Wiedergabe des eingetragenen Designs
träge stellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die
kann Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach
ihm anderweitig bekannt geworden sind oder deren der Löschung der Eintragung im Designregister dauer-
Berücksichtigung im öffentlichen Interesse liegt, wenn haft auf.
es hierauf hingewiesen und den Beteiligten eine ange-
messene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.
§ 27
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt erhebt
Übergangsregelungen
Beweis im Rahmen der Anhörung, wenn dies sach-
dienlich ist oder beantragt wird. Es kann Augenschein (1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014
einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.
hören sowie Urkunden heranziehen. Es entscheidet
(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Fest-
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Ver-
stellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetra-
fahrens gewonnenen Überzeugung. Die die Entschei-
genen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem
dung leitenden Gründe sind im Beschluss nach § 34a
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes schriftlich darzu-
legen.
Artikel 2
Abschnitt 5 Änderung der
Internationale Eintragungen Wahrnehmungsverordnung
§ 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezem-
§ 23
ber 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 1
Stellungnahme zur Schutz- der Verordnung vom 14. April 2011 (BGBl. I S. 648) ge-
verweigerung bei internationalen Eintragungen ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach
§ 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über „§ 4
die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Design- Designstellen und Designabteilungen
gesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorga- (1) Mit der Wahrnehmung derjenigen Geschäfte der
nisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, Designstellen und Designabteilungen, die ihrer Art nach
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten,
Stellung nehmen. werden auch Beamte des gehobenen und mittleren
Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.
§ 24 (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Ab-
Umschreibung satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem
internationaler Eintragungen rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des De-
signgesetzes) vorbehalten sind.
Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt
auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen (3) Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare
Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Tarifbeschäftigte werden insbesondere mit der Wahr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 25
nehmung folgender Aufgaben der Designstellen und 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Designabteilungen betraut:
„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des
1. formelle Bearbeitung der Akten im Nichtigkeitsver- Deutschen Patent- und Markenamts wird unter-
fahren, einschließlich der Aufforderung an den Ein- zeichnet, indem der Name der unterzeichnenden
reicher, formelle Mängel in seinen Schriftsätzen zu Person oder der unterzeichnenden Personen einge-
beseitigen; fügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen
2. Gewährung der Einsicht in die Akten, einschließlich oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturge-
Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt sowie setz versehen wird.“
Erteilung von Ablichtungen und Auszügen der Akten,
soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht Artikel 5
oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
Änderung der
3. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Re-
Verordnung über den
gistereintragung, die den Wohnort oder die Anschrift
des Rechtsinhabers des eingetragenen Designs elektronischen Rechtsverkehr
oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.“ beim Deutschen Patent- und Markenamt
Die Verordnung über den elektronischen Rechts-
Artikel 3 verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
Änderung der 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) wird wie folgt ge-
Markenverordnung ändert:
In § 14 Satz 1 der Markenverordnung vom 11. Mai 1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der „4. in Designverfahren für
Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630)
geändert worden ist, werden die Wörter „und damit a) Anmeldungen,
übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der
der DPMA-Verordnung)“ gestrichen. Nichtigkeit.“
2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„2. in Designverfahren für
Änderung der
Verordnung über die elektronische a) Anmeldungen,
Aktenführung bei dem Patentamt, dem b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der
Patentgericht und dem Bundesgerichtshof Nichtigkeit.“
§ 5 der Verordnung über die elektronische Akten-
führung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und Artikel 6
dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I
S. 83), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. No- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vember 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
wird wie folgt geändert: zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: tritt die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der
„(2) Ein elektronisches Dokument wird unter-
Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630)
zeichnet, indem der Name der unterzeichnenden
geändert worden ist, außer Kraft.
Person eingefügt wird. Die Dokumente werden
durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.“ (2) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2014
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014
Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung*
Vom 6. Januar 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 2. Die bisherigen Nummern 2.25 bis 2.31 werden die
schaft verordnet neuen Nummern 2.24 bis 2.30.
– auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1 3. Nach der neuen Nummer 2.30 wird folgende Num-
Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, mer 2.31 eingefügt:
des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num- „2.31 Solanum lycopersicum L. Tomate“.
mer 6, des § 9 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 Num-
mer 1 und Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in Artikel 2
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 Änderung der
(BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 Satz 2 Saatgutverordnung
zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), § 3 Absatz 3 Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
2013 (BGBl. I S. 1319) sowie § 5 im Eingangssatz, letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober
§ 9 Absatz 1 Satz 1 im Eingangssatz und § 22 Ab- 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie
satz 1 im Eingangssatz und Absatz 2 zuletzt durch folgt geändert:
Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Okto- 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, „(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern
– auf Grund des § 9 Absatz 6 Nummer 3 des Pflanzen- das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen
schutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die
1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien zuständige Anerkennungsstelle noch keine Geneh-
für Gesundheit, für Arbeit und Soziales und für Um- migung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmi-
gung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen.“
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- „(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf
ber 2013 (BGBl. I S. 4310): des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungs-
flächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufen-
saatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss
Artikel 1
sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände
Änderung der aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen
Verordnung über das Arten- Nachprüfung unterzogen worden ist.“
verzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz 3. § 11 Absatz 2a wird aufgehoben.
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeich- 4. § 14 wird wie folgt geändert:
nis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Ok- aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein
tober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird Komma ersetzt.
wie folgt geändert: bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
1. Nummer 2.24 wird aufgehoben. „9. die Entscheidung über den Antrag nach
§ 4 Absatz 8.“
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
1. Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit
Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflan- „(5) Für die Entscheidung über den Antrag
zensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zu-
L 228 vom 31.8.2010, S. 10), ständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit
2. Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. No- Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung
vember 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien
66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die An- mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vor-
forderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das schriften für die Prüfung von Saatgut der Interna-
Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzen- tionalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe
arten und den Probenumfang von Sorghum spp. (ABl. L 325 vom
23.11.2012, S. 13), 2013* aufgenommenen Bedingungen für die Be-
3. Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU der Kommission vom 7. August
2013 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG * Amtlicher Hinweis:
des Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hin- In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International
sichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate/Paradeiser Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz;
(ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20). www.seedtest.org.
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probung und Prüfung der Heterogenität großer (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich
Saatgutpartien von Gräsern.“ aus Anlage 4.“
5. § 16 wird wie folgt geändert: 8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er- a) Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden durch fol-
setzt: gende Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 ersetzt:
„Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der „1.3.1 Sorghum bicolor 30 900
dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob
es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erken- 1.3.2 Sorghum sudanense 10 250
nen lässt, dass die Anforderungen an den Ge- 1.3.3 Sorghum bicolor x Sorghum
sundheitszustand erfüllt waren. sudanense 30 300“.
Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf b) In den Nummern 2.1 bis 2.3 wird die jeweilige An-
die Anforderungen des Satzes 1 gabe des Höchstgewichtes einer Partie in Spalte 2
1. anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nach- durch die Angabe „10 / 25***“ ersetzt.
prüfung erforderlich ist, c) Den Fußnotenhinweisen zu Anlage 4 wird folgen-
2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von der Hinweis angefügt:
Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Ab- „***) Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis
zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.“
satz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mit-
wirkung bei der Durchführung der Feldbe- 9. In Anlage 5 Nummer 1.7 wird das Wort „Roggen“
standsprüfung zugelassen werden soll, sowie durch das Wort „Getreide“ ersetzt.
3. in 5 vom Hundert der Fälle Zertifiziertes Saat-
gut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei Artikel 3
denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der Änderung der
Durchführung der Feldbestandsprüfung mitge- Erhaltungssortenverordnung
wirkt hat. Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009
Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf (BGBl. I S. 2107), die durch Artikel 2 der Verordnung
die Anforderungen des Satzes 1 vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert
1. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vor- worden ist, wird wie folgt geändert:
stufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem 1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestands- „vor der Aussaat“ durch die Wörter „bis zu dem in
prüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten
Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, Termin“ ersetzt.
sowie 2. In § 9 Nummer 5 wird das Wort „Erhaltungssorte“
2. in 10 vom Hundert der Fälle das nach Num- durch die Wörter „Erhaltungssorte oder Amateur-
mer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basis- sorte“ ersetzt.
saatgut.“
b) Absatz 3c wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Änderung der
Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Erhaltungsmischungsverordnung
Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die durch Artikel 5 der
zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feld- Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270)
bestandsprüfung zugelassen werden soll, vor geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Anerkennung des daraus erzeugten Saat- 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gutes abgeschlossen sein.“
a) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Schlusspunkt
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die durch ein Komma ersetzt.
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
6. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
„5. das Bundessortenamt demjenigen, der das
„Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den
sortenrein sein.“ Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6
7. § 20 wird wie folgt gefasst: zugewiesen hat.“
„§ 20 2. Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt:
Anforderungen „§ 6
an die Sortenreinheit und Beschränkung des Inverkehrbringens
Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge
(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr ge-
Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Num- brachten Saatgutes von Arten, die unter die Richt-
mer 7.1. linie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung
(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchst-
Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Num- menge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes
mer 7. aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richt-
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linie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung und Verpackungsmaterial, das mit der Angabe der
im Inland jährlich in den Verkehr gebracht werden, bisherigen botanischen Bezeichnung „Lycopersicon
nicht übersteigt. esculentum Mill.“ versehen ist, in den Verkehr gebracht
(2) Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge werden.
sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundes-
sortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen Artikel 5a
bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt
zu stellen. Eine Durchschrift des Antrages hat der Änderung der
Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten. Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
(3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben: Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
1. Name und Anschrift des Herstellers der Mischung, 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) wird wie folgt geändert:
2. Information, ob es sich um eine direkt geerntete
1. In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
oder um eine angebaute Mischung handelt,
gefügt:
3. bei direkt geernteten Mischungen
a) für die Pflanzenarten, die unter die Richtlinie „Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer
66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zah-
fallen, die insgesamt beantragte Saatgutmenge, len-Kombination oder einer elektronisch lesbaren
grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit
b) die Größe und Lage der Fläche am Entnahmeort,
jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen
von der die Mischung entnommen werden soll,
des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des
c) die Erhaltungsmischungsnummer, Löschens und des Auslesens der gespeicherten
4. bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart, Registriernummer eingehalten werden.“
die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils
geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgut- 2. In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkunde-
menge. nachweises die Angabe „Speicherchip“ durch die
Angabe „Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-
(4) Das Bundessortenamt weist den Antragstel- Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafi-
lern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe sche Darstellung“ ersetzt.
der von den Antragstellern beantragten Saatgutmen-
gen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchst-
menge, weist das Bundessortenamt den Antrag- Artikel 6
stellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
Neubekanntmachung
(5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in
den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalen- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
derjahres dem Bundessortenamt die Menge des in schaft kann den Wortlaut der Verordnung über das Ar-
den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungs- tenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saat-
mischung schriftlich mitzuteilen.“ gutverordnung, der Erhaltungssortenverordnung und
3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8. der Erhaltungsmischungsverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
Artikel 5 im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Verordnung
über die vorübergehende Artikel 7
saatgutrechtliche Kennzeichnung
Inkrafttreten
und Verpackung für Saatgut von Tomaten
Saatgut der Art Tomate darf noch bis zum 30. April Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2015 unter der Verwendung von Kennzeichnungs- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 29
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses
vom 15. November 1993 in der Fassung vom 5. Dezember 2012
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Dezember 2013
gemäß § 14 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3463) geändert worden
ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
I.
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Novem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums vom
5. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 80), wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt A. II. erhält folgende Fassung:
„II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Ge-
schäftsjahren 2009 bis 2014 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1. des Vertriebenenrechts;
2. des Waffenrechts;
3. des Petitionsrechts;
4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit
es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung
von Artikel 12 GG gerügt wird);
7. des Wohnungseigentumsrechts;“.
II.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Karlsruhe, den 4. Dezember 2013
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e