458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Verordnung
zur Erhebung von Gebühren und Auslagen
für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung
(Datentransparenz-Gebührenverordnung – DaTraGebV)
Vom 30. April 2014
Auf Grund des § 303e Absatz 2 Satz 4 des Fünften §4
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-
Befreiung
sicherung –, der durch Artikel 3 Nummer 12 Buch-
von der Zahlung der Gebühren
stabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
und von der Erstattung der Auslagen
S. 3108) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit: Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstat-
tung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind
§1 die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Lan-
desverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband
Anwendungsbereich Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministe-
und Gebührenerhebung rium für Gesundheit.
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-
tation und Information erhebt als Datenaufbereitungs- §5
stelle Gebühren und Auslagen für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Höhe der Grundgebühr
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags
§ 5 Absatz 3 bis 7 der Datentransparenzverordnung. beträgt 200 Euro.
Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung
des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu be-
§6
messen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen
den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Höhe der Zusatzgebühr
Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt. für Datenauswertung und Datenbereitstellung
(1) Für die Bereitstellung von standardisierten Daten-
§2
sätzen beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausge-
Entstehung der Gebührenschuld werteten Jahrgang.
(1) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechen- (2) Für die Auswertung der Datenbestände mittels
bare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflich- einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Ab-
tung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit frage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewer-
Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag. teten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede
Arbeitsstunde, die zur Anpassung des Auswertungs-
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die
programms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von
Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffent-
400 Euro berechnet.
liche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des An-
trags. (3) Für die Auswertung der Datenbestände mittels
einer Abfrage, die nach der Fragestellung des Antrag-
§3 stellers erstellt wurde, beträgt die Zusatzgebühr 300
Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden
Gebührenschuldner 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Erstellung des
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchst-
Auslagen ist verpflichtet, betrag von 700 Euro berechnet.
1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen An- (4) Für die Bereitstellung von Ergebnissen der Daten-
trag auf Datennutzung veranlasst, auswertung oder pseudonymisierter Einzeldatensätze
an einem wissenschaftlichen Gastarbeitsplatz in der
2. wer die Gebührenschuld eines anderen übernom- Datenaufbereitungsstelle beträgt die Zusatzgebühr
men hat oder 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben wer-
3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge- den berechnet
setzes haftet.
1. 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung
(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen über- oder Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt,
nimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro und
mitzuteilen.
2. 50 Euro für jeden angefangenen Anwesenheitstag in
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt- der Datenaufbereitungsstelle im Rahmen der üb-
schuldner. lichen Bürozeiten.
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§7 mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergeb-
Höhe der Gebühr nissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen
bei Ablehnung eines Antrags Kosten für
(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, 1. jeden weiteren Datenträger,
beträgt die Gebühr 100 Euro. 2. den Versand der Datenträger und
(2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abge- 3. den gesonderten Versand von Kennwörtern oder an-
lehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahr- deren Sicherungsmaßnahmen.
gang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde,
die zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem § 10
Höchstbetrag von 500 Euro berechnet. Gebührenerhöhung und -ermäßigung
§8 (1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im
Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und
Höhe der Gebühr Sachaufwand, so kann die Datenaufbereitungsstelle die
bei Rücknahme des Antrags nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf
(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat die Datenauf-
Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Daten- bereitungsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn
auswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, be- der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu set-
trägt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. zen. Die Erhöhung ist von der Datenaufbereitungsstelle
Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Datenaufberei- zu begründen.
tungsstelle mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht
(2) Die Datenaufbereitungsstelle kann die Gebühr bis
begonnen hat.
auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen,
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem die wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und
Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Daten- Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.
auswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen
hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grund- § 11
gebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach
Anwendung des Bundesgebührengesetzes
§ 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.
Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebühren-
§9 gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fäl-
ligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Nie-
Erstattung von Auslagen
derschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Er-
(1) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert stattung sind entsprechend anzuwenden.
die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die
Zusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Ab- § 12
satz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich ent-
Gebühren und Auslagen vor Inkrafttreten
standenen Kosten für
Die Datenaufbereitungsstelle kann für individuell zu-
1. die Hinzuziehung von externen Experten zur Unter-
rechenbare öffentliche Leistungen, die sie vor Inkraft-
stützung bei der Entwicklung von Auswertungspro-
treten dieser Verordnung erbracht hat, Gebühren und
grammen,
Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erheben,
2. die Erstellung von Gutachten und wenn eine Gebührenentscheidung unter Hinweis auf
3. den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen. den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung aus-
Werden nach den Nummern 1 und 2 externe Experten drücklich vorbehalten worden ist und wenn die Daten-
oder Gutachter beauftragt, so ist der Antragsteller vor aufbereitungsstelle den Antragsteller über die voraus-
der Auftragserteilung von der Datenaufbereitungsstelle sichtliche Gebührenhöhe informiert hat.
über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und
es ist ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzu- § 13
ändern oder zurückzunehmen. Inkrafttreten
(2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang in Kraft.
Bonn, den 30. April 2014
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Verordnung
über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
(Seeleute-Befähigungsverordnung – See-BV)*
Vom 8. Mai 2014
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Abschnitt 2
Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
Absatz 2 des Zuständigkeitsänderungsgesetzes vom
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Beschei-
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- nigungen
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), § 6 Mindestalter
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3c, § 7 Persönliche Eignung
3d in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeauf- § 8 Befristungen
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 9 Einschränkungen
vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Absatz 1
und 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Abschnitt 3
des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), Berufseingangsprüfungen und Zulassungen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterabschnitt 1
Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft und Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgaben- § 10 Berufseingangsprüfungen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 11 Qualitätsnormen
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 2 § 12 Qualitätssicherungssystem und externe Beurteilung
Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013 § 13 Weitere Anforderungen an Berufseingangsprüfungen
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung § 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einverneh- Unterabschnitt 2
men mit dem Bundesministerium der Finanzen: Zulassung von Lehrgängen
Inhaltsübersicht § 15 Anforderungen an Lehrgänge
§ 16 Zulassung von Lehrgängen
Teil 1
§ 17 Teilnehmerverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 3
Abschnitt 1
Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten § 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
§ 19 Zugelassene Tätigkeiten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 4
§ 3 Zuständigkeiten
Ausländische Zeugnisse und Nachweise
§ 4 Muster für Bescheinigungen
§ 20 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Euro-
* Die Verordnung dient auch der Umsetzung der
päischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1. Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie § 21 Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten
2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von § 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnach-
Seeleuten (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 78), weise
2. Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für Abschnitt 5
die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom
3.12.2008, S. 33), Sonstige allgemeine Bestimmungen
3. Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des § 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im
Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerken-
Zusammenhang mit Bescheinigungen
nung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für See-
leute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 § 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang
vom 30.9.2005, S. 160), und dem Erwerb von Bescheinigungen
4. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des § 25 Ausnahmegenehmigungen
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs- § 26 Mitführungspflicht
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), soweit Berufe
in der Seeschifffahrt berührt sind. § 27 Ersatzausstellungen
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Teil 2 Teil 6
Befähigungen für den Decksbereich Zusätzliche Befähigungen für den
Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Nautischer Schiffsdienst
ausgenommen Fischereifahrzeuge Befähigungen für den
S c h i f f s d i e n s t a u f Ta n k s c h i f f e n
§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise § 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltank-
schiffen und Chemikalientankschiffen
§ 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssig-
§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnach- gastankschiffen
weise
Abschnitt 2
Abschnitt 2
Befähigungen für den
Nautischer Schiffsdienst Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
auf Fischereifahrzeugen
§ 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgast-
§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten schiffen
§ 33 Befähigungszeugnisse
§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse Teil 7
Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
Abschnitt 3
§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlänge-
Seefunkdienst
rung von Bescheinigungen
§ 35 Befähigungszeugnisse § 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse § 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
§ 55 Erneuerung von Qualifikationsnachweisen
Teil 3
Teil 8
Befähigungen für den technischen Bereich
Entzug, Ruhen und
§ 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Abschnitt 1 § 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
Te c h n i s c h e r S c h i f f s d i e n s t
§ 58 Vollzug
§ 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise § 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse § 60 Vollzugshilfe
§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnach- § 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
weise
Teil 9
Abschnitt 2 Nachweis einer
Elektrotechnischer Schiffsdienst beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
§ 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis § 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
(Seeleute-Ausweis)
§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeug-
nisses und Befähigungsnachweises
Teil 10
Teil 4 Datenschutz
Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb § 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 43 Befähigungsnachweis im Gesamtschiffsbetrieb
Teil 11
Teil 5 Schlussbestimmungen
Befähigungen im Schiffs- § 64 Übergangsbestimmungen
sicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr § 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden An-
forderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrund- § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ausbildung)
§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahr- Anlage 1 Abkürzungen
zeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereit- Anlage 2 Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschiff-
schaftsbooten fahrtsrecht
§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungs- Anlage 3 Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eig-
maßnahmen nung zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum
§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahren- Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen
abwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter) Anlage 4 Prüfungsordnung des Bundesamtes
§ 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Anlage 5 Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eig-
Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der nung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den
Gefahrenabwehr) nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Anlage 6 Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbear- in der in der Bescheinigung bezeichneten Dienst-
beitung stellung Schiffsdienst zu verrichten und die Funk-
Anlage 7 Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eig- tionen auszuüben, die der darin bezeichneten Ver-
nung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum antwortungsebene entsprechen,
Schiffsmaschinisten
4. „Befähigungsnachweis“ das von einer zuständigen
Te i l 1 Stelle einer Vertragspartei des STCW-Übereinkom-
mens erteilte Fachkundezeugnis für Seeleute, in
Allgemeine Bestimmungen dem die vom Inhaber des Fachkundezeugnisses
wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen, Verant-
Abschnitt 1 wortungsebenen einschließlich Einschränkungen
Anwendungsbereich, eingetragen sind,
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten 5. „Qualifikationsnachweis“ der schriftliche Nachweis
nach § 51, der weder ein Befähigungszeugnis noch
§1 einen Befähigungsnachweis darstellt, der jedoch
dazu verwendet wird, nachzuweisen, dass die für
Anwendungsbereich
den jeweiligen Qualifikationsnachweis maßgeb-
Diese Verordnung regelt lichen Vorschriften des STCW-Übereinkommens er-
1. die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen füllt werden,
für die Erteilung und den Entzug von Befähigungs- 6. „Anerkennungsvermerk“ ein vom Bundesamt erteil-
zeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonsti- ter Vermerk, der dazu dient, ein im Ausland erworbe-
gen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere nes Befähigungszeugnis zum Kapitän, Schiffsoffizier
und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahr- oder GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnach-
teischiffen (Schiffsdienst), weis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen für den
2. die Zulassung von Lehrgängen und Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen,
anzuerkennen,
3. das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangs-
prüfungen, 7. „Gleichwertigkeitsbescheinigung“ eine vom Bun-
soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften be- desamt erteilte Bescheinigung, die dazu verwendet
sonders geregelt ist. wird, eine im Ausland erworbene Bescheinigung
über eine nicht dem STCW-Übereinkommen unter-
§2 liegende Befähigung für den Dienst auf Schiffen,
die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,
Begriffsbestimmungen
8. „Bescheinigungen“ Befähigungszeugnisse, Be-
(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Interna- fähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise und
tionale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen sonstige Bescheinigungen, insbesondere Anerken-
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs- nungsvermerke, Gleichwertigkeitsbescheinigungen
zeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten und Ausnahmegenehmigungen, die nach Maßgabe
(BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fas- dieser Verordnung erteilt werden,
sung.
9. „Führungsebene“ die Verantwortungsebene, zu der
(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2
typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder
zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der
als Kapitän, Erster Offizier, Leiter der Maschinenan-
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli
lage oder Zweiter technischer Offizier Schiffsdienst
1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum
verrichten und sicherstellen, dass alle Funktionen
STCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der
innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbe-
jeweils geltenden Fassung.
reichs sachgerecht wahrgenommen werden,
(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Aus-
druck 10. „Betriebsebene“ die Verantwortungsebene, zu der
typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder
1. „Bundesamt“ das Bundesamt für Seeschifffahrt als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Elek-
und Hydrographie, trotechnischer Schiffsoffizier, Technischer Offizier
2. „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbe-
für Transport und Verkehrswirtschaft, setzten Maschinenraum, GMDSS-Funker oder
Schiffsarzt Schiffsdienst verrichten und in Überein-
3. „Befähigungszeugnis“ die von einer zuständigen
stimmung mit sachgerechten Verfahren und nach
Behörde einer Vertragspartei des STCW-Überein-
Maßgabe einer Person aus der Führungsebene für
kommens und im Falle des nautischen Schiffs-
den betreffenden Verantwortungsbereich unmittel-
dienstes auf Fischereifahrzeugen und des techni-
baren Einfluss auf die Wahrnehmung aller Funktio-
schen Schiffsdienstes auf Schiffen mit weniger als
nen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungs-
750 Kilowatt Antriebsleistung von einer sonstigen
bereichs ausüben,
zuständigen Stelle erteilte amtliche Bescheinigung
für Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker, 11. „Unterstützungsebene“ die Verantwortungsebene,
in der die vom Inhaber der Bescheinigung wahr- zu der typischerweise gehört, dass Besatzungs-
nehmbaren Befugnisse, Funktionen und Verant- mitglieder nach Weisung des Kapitäns oder eines
wortungsebenen einschließlich Einschränkungen Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten
eingetragen sind, und den Inhaber dazu berechtigt, und Verantwortung wahrnehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 463
12. „Ausbildungsberichtsheft“ ein vom Bundesamt §3
herausgegebener oder zugelassener Tätigkeits- Zuständigkeiten
nachweis zur Bescheinigung einer praktischen Aus-
bildung und Seefahrtzeit, (1) Das Bundesamt ist im Rahmen dieser Verord-
nung zuständig
13. „Monat“ einen Kalendermonat oder, soweit es sich
um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als 1. für die Erteilung, die Ersatzausstellung, den Um-
einem Kalendermonat handelt, ein zusammenge- tausch, den Entzug, die Sicherstellung und die Er-
setzter Zeitraum von 30 Tagen, klärung des Ruhens der Bescheinigungen,
14. „nationale Fahrt“ die Fahrt von deutschen Häfen 2. für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
nach deutschen Häfen und deutschen Inseln, Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
durch die Anerkennung des Fortbestandes der Be-
15. „internationale Fahrt“ die Fahrt, während der Häfen fähigung,
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ange-
laufen werden, 3. für die Zulassung von Lehrgängen und Tätigkeiten
sowie die Durchführung von Prüfungen,
16. „küstennahe Fahrt“ die internationale Fahrt, wäh-
rend der Häfen im europäischen Teil des König- 4. für die Herausgabe von Ausbildungsberichtsheften,
reichs der Niederlande, im Königreich Dänemark soweit dies nach dieser Verordnung erforderlich ist,
mit Ausnahme der Färöer und Grönlands sowie 5. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 für
Häfen der Republik Polen angelaufen werden, die Feststellung, ob Ausbildungen in der Metall-
17. „Fischereifahrzeug“ ein Kauffahrteischiff, das für bearbeitung und Elektrotechnik den Anforderungen
den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen genügen, und
des Meeres verwendet wird, 6. für die Erteilung des Nachweises über eine beruf-
18. „Küstenfischerei“ die Fischerei, die betrieben wird liche Tätigkeit in der Seeschifffahrt.
auf Fangreisen von Küstenplätzen der Bundes- (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist für die
republik Deutschland oder der benachbarten Erteilung von Befähigungszeugnissen zum Nautischen
Küstenländer in einem Abstand von nicht mehr als Wachoffizier oder Technischen Wachoffizier für einen
30 Seemeilen von der deutschen Küste, Bewerber oder eine Bewerberin (Bewerber) mit einem
19. „Kleine Hochseefischerei“ die Fischerei, die in der Abschlusszeugnis der nach dem Recht des Landes
Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrie- Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungs-
ben wird, das begrenzt wird im Norden durch den stätten, die vom Land auf Grund der Verwaltungsver-
Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Au-
Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen gust 2005 (BAnz. S. 12 875) benannte Verwaltungsbe-
Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen hörde zuständig.
an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bedarf es
und 10° West und von dort in gerader Linie zum im Falle der Qualifikationsnachweise für den Dienst auf
Leuchtturm von Creach (Ushant) auf der Insel Fahrgastschiffen und der Qualifikationsnachweise für
Ouessant, die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den §§ 44
20. „Große Hochseefischerei“ die Fischerei, die außer- bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn
halb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei be- Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 5
trieben wird, oder des § 54 Absatz 2 ausgestellt werden.
21. „Kleinfahrzeug“ ein als Aufsichts- oder Kontrollfahr- (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ist für die
zeug, Lotsenversetzboot oder Börteboot einge- Zulassung der Lehrgänge in der Sicherheitsgrundaus-
setztes Kauffahrteischiff von weniger als 24 Meter bildung, zum Führen von Überlebensfahrzeugen und
Länge und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschafts-
booten und zur Leitung von Brandbekämpfungsmaß-
22. „Länge“ 96 vom Hundert der Gesamtlänge in einer
nahmen die Berufsgenossenschaft zuständig. Satz 1
Wasserlinie in Höhe von 85 vom Hundert der ge-
gilt auch für Lehrgänge zur Aufrechterhaltung der beruf-
ringsten Seitenhöhe über Oberkante Kiel, von der
lichen Befähigung nach § 54 Absatz 1.
Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert
größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorste- (5) Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im
vens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Rahmen dieser Verordnung zuständig für die Feststel-
Wasserlinie. lung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektro-
technik den Anforderungen genügen, und überwacht
Im Falle des Satzes 1 Nummer 22 verläuft bei Fahr-
die Durchführung der praktischen Ausbildung und See-
zeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie,
fahrtzeit der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei
in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Kon-
der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr
struktionswasserlinie.
und digitale Infrastruktur.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur
Bezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähi- §4
gungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunk-
dienst, technischen und elektrotechnischen Schiffs- Muster für Bescheinigungen
dienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahren- Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschrie-
abwehr die in Anlage 1 genannten Abkürzungen ver- benen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise,
wendet. Anerkennungsvermerke und des Nachweises über eine
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt werden vom 3. die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden An-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- forderungen an die Sicherheit an Bord,
tur im Verkehrsblatt bekannt gemacht. 4. die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem
Schiff,
Abschnitt 2
5. die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltank-
Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen schiff, einem Chemikalientankschiff oder einem
Flüssiggastankschiff.
§5 (3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähi-
Allgemeine Voraussetzungen gungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben
für den Erwerb von Bescheinigungen und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt
(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungs- abgelegt werden. Befähigungsnachweise dürfen jedoch
nachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt
will, hat werden.
1. seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene §7
Mindestalter,
Persönliche Eignung
2. seine persönliche Eignung nach § 7,
(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die
3. seine fachliche Eignung Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses
a) im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises besitzt, wer
gänge durch eine Berufseingangsprüfung oder 1. die Seediensttauglichkeit für die zu verrichtende
b) im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Tätigkeit auf See und für den jeweiligen Dienstzweig
Erwerb von Befähigungen im deutschen See- durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgeset-
schifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicher- zes nachweist und
heitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den 2. auf Grund seines Verhaltens im Verkehr nicht unzu-
Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und verlässig ist.
sonstigen beruflichen Fortbildungen,
(2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt
4. die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusam-
praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und menhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen
5. den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung und hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
einen entsprechenden gültigen Befähigungsnach- (3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber
weis eines Befähigungszeugnisses gegen die in der See-
nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber schifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den
um ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker oder Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berau-
einen Befähigungsnachweis für die Gefahrenabwehr schender Mittel Wachdienst versehen hat.
auf dem Schiff. (4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen
(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen werden,
Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den An- 1. wer erheblich gegen verkehrsstrafrechtliche Vor-
forderungen des Absatzes 1 schriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs ver-
1. im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt stoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt
oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges worden ist,
Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und 2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwider-
2. im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für handlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften
GMDSS-Funker begangen hat,
nachweisen. 3. wem ein Befähigungszeugnis oder ein Anerken-
nungsvermerk für die Seeschifffahrt von der zustän-
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Er-
digen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist
teilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertig-
oder
keitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.
4. gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für die See-
§6 schifffahrt ausgesprochen worden ist.
Mindestalter (5) Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass
einem Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt,
(1) Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeits-
kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen,
gesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um dass er
ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnach-
weis 18 Jahre. Bewerber um ein Befähigungszeugnis 1. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein. registergesetzes zur Vorlage beim Bundesamt zu be-
antragen hat oder
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber
mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnach- 2. ein
weis für a) verkehrspsychologisches Gutachten oder
1. die Wachbefähigung Brücke, b) medizinisch-psychologisches Gutachten
2. die Wachbefähigung Maschine, vorzulegen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 465
§8 muss für die Feststellung geeignet sein, ob die Bewer-
Befristungen ber über die für die jeweils vorgeschriebenen Befähi-
gungen erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis
(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer ver- und die Fachkunde verfügen und in der Lage sind,
längert werden diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwen-
1. ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffs- den.
dienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrtei- (2) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen,
schiffen und den Seefunkdienst sowie für den tech- wer
nischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungs-
zeugnisses zum Schiffsmaschinisten, 1. den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen prakti-
schen Ausbildung und Seefahrtzeit,
2. ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf
Tankschiffen, 2. die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerich-
teten Ausbildungsstätte
3. ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf
Fahrgastschiffen und a) entsprechend der nach dieser Verordnung sowie
nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbil-
4. ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländi- dungsinhalten,
schen Befähigungszeugnisses.
b) in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach
(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
Landesrecht vorgesehenen Dauer und
(3) Die Befristung beginnt
3. das Bestehen von Prüfungen
1. mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung
a) in allen im STCW-Übereinkommen und den Anla-
oder
gen zum STCW-Übereinkommen erfassten Aus-
2. dem Abschluss eines Lehrgangs, der Voraussetzung bildungsbereichen,
für die begehrte Bescheinigung ist, oder
b) im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2
3. im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung Nummer 5
von Befähigungszeugnissen für den nautischen
nachweist.
Schiffsdienst nach § 29 Absatz 1 und 2 zu den in
Nummer 1 oder 2 genannten Zeitpunkten oder mit (3) Prüfungen an den nach Landesrecht eingerichte-
dem Beginn der Erlaubnisbefristung für die Aus- ten Ausbildungsstätten, die einen seefahrtbezogenen
übung des Seefunkdienstes. Studiengang oder eine seefahrtbezogene schulische
Ausbildung abschließen (Abschlussprüfungen), sind
Es ist auf das zeitlich zuerst erfolgte Ereignis abzustel-
die Berufseingangsprüfungen nach Absatz 1. Voraus-
len. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate
setzungen dafür sind die Einhaltung der Qualitätsnor-
zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstel-
men im Sinne des § 11, das wirksame Vorhandensein
lung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.
des Qualitätssicherungssystems einschließlich einer
unabhängigen externen Beurteilung und das Erfüllen
§9
der weiteren Anforderungen nach dieser Verordnung.
Einschränkungen
Das Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und § 11
verlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den Qualitätsnormen
sich aus § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser
(1) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung
Verordnung und den sich aus den Regeln der Anlage
des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und
zum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschrän-
der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Be-
kungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgrö-
fähigung nach dem STCW-Übereinkommen gelten für
ße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes oder der
die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Ertei-
technischen Ausrüstung.
lung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2
Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn
Abschnitt 3 keine Beanstandungen durch das Bundesamt ent-
Berufseingangsprüfungen und Zulassungen gegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vor-
schriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen
Unterabschnitt 1 gewährleistet ist:
Berufseingangsprüfungen 1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Ausbildungs-
für Kapitäne und Schiffsoffiziere programme die Einhaltung der Regel I/6,
2. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die
§ 10 Einhaltung der Regel I/12,
Berufseingangsprüfungen 3. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen
(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung
1. zum Offizier für den Decksbereich, und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforde-
rungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung
2. zum Offizier für den technischen Bereich oder mit Regel I/6,
3. zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorge- 4. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und
sehen, Überwachung der Ausbilder und der Verantwort-
müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufsein- lichen für die Ausbildung und Befähigungsbewer-
gangsprüfung nachweisen. Die Berufseingangsprüfung tung die Einhaltung der Regel I/6,
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
5. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kennt- § 13
nisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsicht-
Weitere Anforderungen
lich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der
an Berufseingangsprüfungen
Regel I/6,
Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1
6. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätig-
und 2 und Absatz 2 sind erfüllt, wenn dem Bundes-
keiten über ein Qualitätssicherungssystem die Ein-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
haltung der Regeln I/6 und I/8 Absatz 1,
dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass von
7. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle Studien- und Prüfungsordnungen sowie Lehrplänen
der Ausbildungseinrichtung durch regelmäßige Be- Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Das Bun-
urteilung der nach den Nummern 1 bis 6 durch- desamt ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer
geführten Maßnahmen und Aktionen seitens einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen
befähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung der des STCW-Übereinkommens abzugeben.
Regel I/8 Absatz 2.
(2) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung § 14
des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und Aussetzen der Anerken-
der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Be- nung als Berufseingangsprüfungen
fähigung für den nautischen Schiffsdienst auf Fische-
reifahrzeugen gelten für die Erteilung von Befähigungs- (1) Liegen dem Bundesamt begründete Beanstan-
zeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des See- dungen vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland
aufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine konkret davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die
begründeten Beanstandungen entgegenstehen und Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anfor-
die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften dieser derungen des § 10 nicht für erfüllt halten, so kann die
Verordnung und die sinngemäße Anwendung des Ab- Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufsein-
satzes 1 gewährleistet sind. gangsprüfung so lange ausgesetzt werden, bis die
Beanstandungen im Einvernehmen mit den zuständi-
gen Behörden des Landes ausgeräumt und beseitigt
§ 12
sind.
Qualitätssicherungs-
(2) Betreffen die Beanstandungen nach Absatz 1
system und externe Beurteilung
einen Einzelfall, so kann von dem Bewerber vor der
(1) Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 6 Erteilung des beantragten Befähigungszeugnisses die
und 7 sind erfüllt, wenn die nach Landesrecht einge- Beseitigung der Mängel nach Maßgabe dieser Verord-
richteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten im nung verlangt werden, soweit die Beanstandung von
Benehmen mit dem Bundesamt ihm oder ihr zu vertreten ist.
1. Qualitätssicherungssysteme dauerhaft eingerichtet
haben, Unterabschnitt 2
2. eine regelmäßige Beurteilung durch ausgewählte Zulassung von Lehrgängen
befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen
Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und § 15
3. für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Anforderungen an Lehrgänge
Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Infor- mer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung durch das
mationen zur Verfügung gestellt werden. Bundesamt, Lehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulas-
Das Bundesamt leitet die Angaben, Unterlagen und sung durch die Berufsgenossenschaft. Die Lehrgänge
Informationen nach Satz 1 Nummer 3 an das Bundes- einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen ge-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter. eignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse,
das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und
(2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person
deren Erwerb nachzuweisen.
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über
die internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanfor-
derungen aus Übereinkommen und Codes der Inter- § 16
nationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Zulassung von Lehrgängen
des STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung
(1) Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich bei
in innerstaatliches Recht.
der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Der
(3) Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht Antrag muss folgende Angaben enthalten:
eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten
1. eine Lehrgangsbezeichnung,
Gelegenheit gegeben, an den Abschlussprüfungen als
Beobachter teilzunehmen. Vertreter des Bundesamtes 2. einen Ausbildungsrahmen mit mindestens folgenden
sollen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, je- Inhalten:
doch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfra-
a) zeitlicher Umfang der Ausbildung,
gen anzuregen und in schriftliche Prüfungsarbeiten Ein-
sicht zu nehmen. Anregungen des Bundesamtes sind b) Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer hin-
im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 und 2 zu be- sichtlich Vorbildung, Ausbildungsstand, persön-
rücksichtigen. liche Eignung und deren Kontrolle,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 467
c) Muster einer Teilnahmebescheinigung, § 17
d) kleinste und größte zulässige Teilnehmerzahl und Teilnehmerverzeichnis
Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu
e) Beschreibung der Unterrichtsräume und deren
führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten fünf
Ausstattung einschließlich der Einrichtungen für
Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.
praktische Übungen,
3. die zu verwendenden Lehr- und Lernmittel, Unterabschnitt 3
4. einen Ausbildungsplan mit mindestens folgenden Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
Inhalten:
§ 18
a) Inhaltsübersicht mit Angabe des Zeitrahmens für
die einzelnen Themenbereiche, differenziert nach Seefahrtzeiten und Schiffe
theoretischem Unterricht und praktischer Übung Seefahrtzeiten müssen geeignet sein, die für die
(Stundenplan), jeweilige Befähigung erforderlichen Kenntnisse, das
Verständnis und die Fachkunde zu erwerben und fort-
b) ausführlicher Lehrplan mit eingehender Darstel- laufend anzuwenden. Sie sind auf Schiffen, die in
lung der zu erlangenden Befähigungen, den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens
c) Darstellung der anzuwendenden Unterrichts- nach dessen Artikel III fallen, oder auf Fischereifahr-
methodik und Unterrichtstechnik und zeugen abzuleisten.
d) Darstellung des Verfahrens zur Bewertung der § 19
Befähigungen der Teilnehmer einschließlich des
Verfahrens der Zulassung zur Prüfung und der Zugelassene Tätigkeiten
Möglichkeiten und Modalitäten einer Nachprü- Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der
fung, Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sol-
len, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde
5. eine Liste der Ausbilder und Prüfer mit Darstellung
erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zu-
ihrer Ausbildung, Qualifikation, Fortbildung, Lehrbe-
grunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste
fähigung und einschlägigen Lehrtätigkeit und
der zugelassenen Tätigkeiten.
6. die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der
Qualitätsnormen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Abschnitt 4
bis 5.
Ausländische Zeugnisse und Nachweise
(2) Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig
und geeignet sind, eine den Anforderungen entspre- § 20
chende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer Befähigungszeugnisse anderer
von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulas- Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sung erteilt werden. Innerhalb der Laufzeit der vorläu- oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
figen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Be- über den Europäischen Wirtschaftsraum
hörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung.
Entspricht er den Anforderungen, wird die Zulassung (1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 5
für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. Sie der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parla-
kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen ver- ments und des Rates vom 19. November 2008 über
sehen werden. Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleu-
ten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) in
(3) Änderungen zulassungsrelevanter Sachverhalte der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitglied-
sind der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich an- staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-
zuzeigen. staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt aner-
(4) Die Zulassung kann verlängert werden, wenn
kannt.
dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen (2) Die Anerkennung erfolgt durch das Erteilen eines
für die Zulassung weiterhin vorliegen. Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Ab-
schnittes A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes. Die Aner-
(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der An- kennung beschränkt sich auf die im zur Anerkennung
bieter die Zulassung vorgelegten Befähigungszeugnis ausgewiesenen Funk-
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste- tionen, Dienststellungen und Verantwortungsebenen.
chung oder Einschränkungen, die im vorgelegten Befähigungs-
zeugnis enthalten sind, sind nach Maßgabe des
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die STCW-Übereinkommens beizubehalten.
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-
(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit
ständig waren,
Funktionen auf der Führungsebene, muss der Bewerber
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der um den Vermerk angemessene Kenntnisse des deut-
Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen schen Seeschifffahrtsrechts durch erfolgreiche Teil-
Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder nahme an einem zugelassenen Lehrgang nachweisen.
Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 Liegt der geforderte Kenntnisnachweis bei Antragstel-
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. lung noch nicht vor, kann ein auf längstens drei Monate
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
befristeter Anerkennungsvermerk erteilt werden, jedoch verlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maß-
nicht für den Dienst als Kapitän. nahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch
(4) Der Vermerk ist entsprechend § 8 zu befristen. mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne
Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die Dauer der Gültig- des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 2008/106/EG un-
keit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungs- ter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5
zeugnisses nicht überschreiten. des Seeaufgabengesetzes.
(5) Das Bundesamt kann andere als die in Absatz 1 § 24
bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche
Bescheinigungen für den Schiffsdienst eines anderen Genehmigungen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertrags- bei Abweichungen vom Ausbildungs-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt- gang und dem Erwerb von Bescheinigungen
schaftsraum auf Antrag anerkennen oder Gleichwertig- Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vor-
keitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen schriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungs-
wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über zeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag
gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inha- genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tä-
ber einer vergleichbaren deutschen seemännischen tigkeiten, insbesondere in der Wasser- und Schifffahrts-
Qualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang verwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der
oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der
Einzelfall verlangt werden. Dies gilt insbesondere für Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der
die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Euro- Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den
päischen Parlaments und des Rates vom 7. September Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Diese
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils gelten- nicht anzuwenden.
den Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen
für die Schifffahrt, sofern deren Inhaber einen Anspruch § 25
auf Anerkennung haben. Ausnahmegenehmigungen
§ 21 Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte
und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag
Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des
Ein Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 STCW-Übereinkommens oder des Artikels 16 der
bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt Richtlinie 2008/106/EG genehmigen, die es einem be-
werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im stimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimm-
Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum ten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, wäh-
STCW-Übereinkommen vereinbart ist. § 20 Absatz 2 rend einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Mona-
bis 5 ist entsprechend anzuwenden. te, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechen-
des Befähigungszeugnis vorhanden ist. Für die Aufga-
§ 22 ben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenan-
Ausländische Befähigungs- lage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausge-
nachweise, Qualifikationsnachweise nommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur
für möglichst kurze Zeit.
Ein Befähigungsnachweis oder ein Qualifikations-
nachweis einer Vertragspartei des STCW-Übereinkom- § 26
mens gilt als der entsprechende Befähigungsnachweis
und Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, Mitführungspflicht
ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese
bedarf. Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise in Urschrift an Bord mitzuführen, soweit die Bescheini-
zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach gungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich
den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW- sind.
Codes.
§ 27
Abschnitt 5 Ersatzausstellungen
Sonstige allgemeine Bestimmungen (1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer
ihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung
§ 23 oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält
Täuschungen und auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung.
sonstige rechtswidrige Praktiken (2) Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für
im Zusammenhang mit Bescheinigungen den Schiffssicherheitsdienst sowie Bescheinigungen,
Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausge-
Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des nommen. Die Vorschriften über die Gültigkeitsverlänge-
Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne rung von Befähigungsnachweisen sind entsprechend
des Artikels 8 der Richtlinie 2008/106/EG tätig. Ihm ob- anzuwenden.
liegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von (3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine Bestäti-
Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken gung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigun-
im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeits- gen aushändigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 469
Te i l 2 § 30
Befähigungen Voraussetzungen für den
für den Decksbereich Erwerb der Befähigungszeugnisse
(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
Abschnitt 1 gung zum Nautischen Wachoffizier NWO hat der Be-
werber
Nautischer Schiffsdienst
1. den
ausgenommen Fischereifahrzeuge
a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-
§ 28 fung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker
oder
Anforderungen an Seefahrtzeiten
b) Abschluss einer zugelassenen praktischen Aus-
(1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähi- bildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziers-
gungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrtei- assistent nach Maßgabe der Richtlinien für die
schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Ausbildung von Offiziersassistenten in der See-
oder auf Kauffahrteischiffen in der internationalen Fahrt schifffahrt vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009 S. 48)
abzuleisten. von mindestens zwölf Monaten,
(2) Seefahrtzeiten dürfen nicht auf Fischereifahr- 2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Aus-
zeugen abgeleistet werden. bildung nach den Anforderungen der Abschnitte
A-II/1, A-II/2, A-IV/2 und A-VI/4 des STCW-Codes
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Nachweis des
an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53
dungsstätte,
entsprechend.
3. den Abschluss zugelassener Lehrgänge nach den
§ 29 Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4
und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern
Befähigungszeugnisse diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der lan-
und Befähigungsnachweise desrechtlichen Ausbildung ist,
(1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf An- nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buch-
trag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung stabe b kann die Ausbildung und Seefahrtzeit auch als
zum schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxis-
semestern während der Ausbildung an einer nach
1. Nautischen Wachoffizier NWO,
Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abge-
2. Ersten Offizier NEO und leistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2
ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Ka-
3. Kapitän NK.
pitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass
Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit min-
schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauf- destens sechs Monate lang unter der Aufsicht des
fahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger Kapitäns oder eines befähigten Schiffsoffiziers Wach-
als 3 000 ein. dienst auf der Brücke geleistet und mit der Ausbildung
an Bord die entsprechenden Anforderungen des Ab-
(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Brut-
schnittes A-II/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.
toraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen
Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW- (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
Übereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeug- gung zum Ersten Offizier NEO hat der Bewerber eine
nisse erteilt über die Befähigung zum Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Nauti-
scher Wachoffizier NWO nachzuweisen.
1. Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt
NWO 500 und (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
gung zum Kapitän NK hat der Bewerber zusätzlich zu
2. Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500. der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrt-
(3) Für den nautischen Schiffsdienst auf Kleinfahr- zeit von mindestens zwölf Monaten als Erster Offizier
zeugen in der nationalen Fahrt wird auf Antrag das Be- NEO oder von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier
fähigungszeugnis zum Schiffsführer NSF erteilt. Befähi- NWO nachzuweisen.
gungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum gung zum Nautischen Wachoffizier NWO 500 hat der
Schiffsführer NSF ein. Bewerber
(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unter- 1. den
stützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnach-
weise erteilt für die a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-
fung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
1. Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der
b) Abschluss einer zugelassenen praktischen Aus-
Brückenwache anzugehören,
bildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziers-
2. Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM assistent in der Seeschifffahrt von mindestens
nach Maßgabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2. zwölf Monaten,
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
c) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü- § 31
fung im Ausbildungsberuf zum Fischwirt mit Voraussetzungen für den
Schwerpunkt kleine Hochsee- und Küstenfische- Erwerb der Befähigungsnachweise
rei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf
Monaten im Decksdienst oder Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wach-
befähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzu-
d) eine Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im weisen
Decksdienst,
1. den Abschluss
2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforde-
rungen der Abschnitte A-II/3, A-IV/2 und A-VI/4 a) einer Seefahrtzeit von mindestens sechs Mona-
Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes von in der Regel ten oder
einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht ein- b) eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord
gerichteten Ausbildungsstätte, eines Schiffes oder an Land einschließlich einer
3. den Abschluss zugelassener Lehrgänge nach den Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten
Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und
und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern 2. die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-
diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der lan- Codes.
desrechtlichen Ausbildung ist,
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1
nachzuweisen. Der Bewerber hat in den Fällen des muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst
Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Ausbildungs- beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des
berichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein be- Kapitäns oder eines Nautischen Wachoffiziers ausge-
fähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbil- führt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buch-
dung an Bord die entsprechenden Anforderungen des stabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach
Abschnittes A-II/3 des STCW-Codes erfüllt wurden. Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunter-
(5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi- stützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach
gung zum Kapitän NK 500 hat der Bewerber eine See- Anlage 4.
fahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Nautischer
Wachoffizier NWO 500 nachzuweisen. Abschnitt 2
(6) Ein Befähigungszeugnis zum Nautischen Wach- Nautischer Schiffsdienst
offizier NWO 500 oder zum Kapitän NK 500 ist mit auf Fischereifahrzeugen
folgenden Einschränkungen nach § 9 zu erteilen:
1. es gilt ausschließlich für die nationale Fahrt, sofern § 32
der Bewerber kein Zeugnis über Kenntnisse der eng- Anforderungen an Seefahrtzeiten
lischen Sprache, die mindestens den grundlegenden
Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen
Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom
auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern
Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Minister-
Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Er-
rats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Ge-
werb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.
meinschaft mit der Entschließung des Rates vom
14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt
§ 33
und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rah-
men der Umsetzung der Ziele des Europäischen Befähigungszeugnisse
Jahres der Sprachen 2001 (ABl. C 50 vom 23.2.2002, (1) Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischerei-
S. 1) zur Anwendung empfohlenen Gemeinsamen fahrzeugen von 24 oder mehr Metern Länge werden
europäischen Referenzrahmens für Sprachen ent- auf Antrag erteilt
sprechen, nachweist, 1. über die Befähigung zum Kapitän das Befähigungs-
2. es gilt nicht für den Dienst auf Kauffahrteischiffen zeugnis
mit Anlagen zu automatischen Radarbildauswerte- a) Kapitän BG mit den Befugnissen zum Kapitän
verfahren (ARPA-Anlagen), sofern der Bewerber kei- und zum Ersten Offizier in der Großen Hochsee-
nen Nachweis über einen zugelassenen Lehrgang an fischerei und
ARPA-Anlagen erbringt, und
b) Kapitän BK mit den Befugnissen zum Kapitän in
3. es gilt nicht für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit der Kleinen Hochseefischerei,
elektronischen Seekartendarstellungs- und Informa-
tionssystemen (ECDIS-Anlagen), sofern der Bewer- 2. über die Befähigung zum Schiffsoffizier das Befähi-
ber nicht die Voraussetzung nach Nummer 2 erfüllt gungszeugnis
und einen Nachweis über einen zugelassenen Lehr- a) Nautischer Wachoffizier BGW mit der Befugnis
gang an ECDIS-Anlagen erbringt. zum Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei
Satz 1 gilt auch für die Gültigkeitsverlängerung nach und
§ 53. b) Nautischer Wachoffizier BKW mit der Befugnis
(7) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum zum Wachoffizier in der Kleinen Hochseefische-
Schiffsführer NSF hat der Bewerber eine Seefahrtzeit rei.
im Decksdienst von mindestens zwölf Monaten und (2) Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischerei-
eine Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerich- fahrzeugen von weniger als 24 Metern Länge in der
teten oder anerkannten Ausbildungsstätte nach An- Küstenfischerei wird auf Antrag das Befähigungszeug-
lage 3 nachzuweisen. nis erteilt über die Befähigung zum Kapitän BKü. Vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 471
dem 1. Juni 2014 erworbene Befähigungszeugnisse Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwer-
zum Kapitän BKü behalten ihre Geltung hinsichtlich punkt kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine
des Führens von Fischereifahrzeugen bis zu einem anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im
Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 unabhängig von der Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei sowie im
Länge des Fahrzeuges. Falle
(3) Die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses 1. des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Nau-
zum Kapitän höherer Ordnung schließen die Befugnisse tischen Wachoffizier BKW den erfolgreichen Ab-
eines Befähigungszeugnisses niedrigerer Ordnung ein. schluss einer Ausbildung mit einer Dauer von min-
Das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier BGW destens zwei Halbjahren und
schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses 2. des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Kapi-
Nautischer Wachoffizier BKW ein. Ergänzend zu Satz 1 tän BKü den erfolgreichen Abschluss einer Ausbil-
schließt das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffi- dung mit einer Dauer von mindestens einem halben
zier BKW die Befugnisse des Befähigungszeugnisses Halbjahr
zum Kapitän BKü ein, wenn die Voraussetzungen des
§ 6 erfüllt sind. Befähigungszeugnisse für den nauti- nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach
schen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen schließen Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzu-
die Befugnis zum Schiffsführer NSF ein. weisen.
(4) Ein Inhaber des Befähigungszeugnisses zum (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
Kapitän BKü, der seine Abschlussprüfung an den nach gung zum Kapitän BG hat der Bewerber eine Seefahrt-
Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten bestan- zeit von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier in der
den hat und dessen Zeugnis über die Abschluss- Großen Hochseefischerei nachzuweisen.
prüfung mindestens ausreichende Leistungen in der (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
Schiffsbetriebstechnik aufweist, erhält auf Antrag fol- gung zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrt-
genden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis BKü: zeit von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier in der
„Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten Kleinen Hochseefischerei nachzuweisen.
Maschinenanlagen mit einer Leistung bis einschließlich
300 Kilowatt auf Fischereifahrzeugen in der Küsten-
fischerei und auf Kleinfahrzeugen“. Abschnitt 3
(5) Inhaber von Befähigungszeugnissen nach Ab- Seefunkdienst
satz 1 und 2, die einen Nachweis über den Abschluss
eines zugelassenen Lehrgangs über eine Ausbildung an
ARPA- oder ECDIS-Anlagen erbringen, erhalten auf § 35
Antrag einen entsprechenden Vermerk über die Befähi- Befähigungszeugnisse
gungen im Befähigungszeugnis.
Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunk-
stellen auf Kauffahrteischiffen, die am Weltweiten See-
§ 34 not- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen,
werden nach Maßgabe des Abschnittes A-IV/2 des
Voraussetzungen für den
STCW-Codes auf Antrag als Befähigungszeugnisse
Erwerb der Befähigungszeugnisse
über die Befähigung zum GMDSS-Funker erteilt
(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi- 1. das Allgemeine Betriebszeugnis GOC für die unein-
gung zum Nautischen Wachoffizier BGW hat der Be- geschränkte Ausübung des Seefunkdienstes bei
werber nachzuweisen Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie
allen Funkeinrichtungen des GMDSS und
1. eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens
24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei 2. das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis ROC für die
oder Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-See-
funkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des
2. den Besitz des Zeugnisses über die Abschluss- GMDSS für UKW.
prüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt kleine
§ 36
Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine anschlie-
ßende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decks- Voraussetzungen für den
dienst auf Fahrzeugen der Seefischerei. Erwerb der Befähigungszeugnisse
Ferner hat der Bewerber den Abschluss einer mindes- Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
tens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss nau-
der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten tischer Ausbildungsgänge nach Maßgabe der §§ 30
Ausbildungsstätte nachzuweisen. und 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
dungsstätten nachzuweisen. Die Anforderungen nach
(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi- Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teil-
gung zum Nautischen Wachoffizier BKW und zum nahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den An-
Kapitän BKü hat der Bewerber den Besitz des Zeugnis- forderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes
ses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf nachgewiesen werden.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Te i l 3 § 39
Voraussetzungen für den
Befähigungen Erwerb der Befähigungszeugnisse
für den technischen Bereich
(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
gung zum Technischen Wachoffizier TWO hat der Be-
§ 37 werber
Anforderungen an Seefahrtzeiten 1. den
a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-
(1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf
fung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von
750 Kilowatt oder mehr abzuleisten. b) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-
fung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähi- Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metall-
gungszeugnis nach § 38 Absatz 2. bearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei
Monaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde
(3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestan- durch die praktische Anwendung der Ausbil-
des der beruflichen Befähigung nach § 53 entspre- dungsinhalte während der Dauer der Berufs-
chend. ausbildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im
Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten
oder
Abschnitt 1
c) Abschluss einer zugelassenen praktischen Aus-
Technischer Schiffsdienst bildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziers-
assistent nach Maßgabe der Richtlinien für die
Ausbildung von Offiziersassistenten in der See-
§ 38 schifffahrt von mindestens 18 Monaten
Befähigungszeugnisse und
und Befähigungsnachweise 2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Aus-
bildung nach den Anforderungen der Abschnitte
(1) Für den technischen Schiffsdienst in einem be-
A-III/1 und A-III/2, einschließlich des Abschnittes
setzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in
A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer
zeitweise unbesetzten Maschinenräumen für Antriebs-
nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
anlagen jeder Leistung werden auf Antrag Befähi-
gungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum 3. den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach
den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1
1. Technischen Wachoffizier TWO, bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,
sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil
2. Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO und der landesrechtlichen Ausbildung ist,
3. Leiter der Maschinenanlage TLM. nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe c kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als
Das Befähigungszeugnis zum Zweiten technischen schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxis-
Schiffsoffizier schließt die Befähigung zum Leiter der semestern während der Ausbildung an einer nach Lan-
Maschinenanlage für Antriebsanlagen von weniger als desrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet
3 000 Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Be- werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein
fähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter
§ 53 Absatz 2 ausgestellt werden. der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier
bestätigt, dass während der vorgeschriebenen See-
(2) Für den technischen Schiffsdienst für Antriebsan-
fahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Auf-
lagen von weniger als 750 Kilowatt Leistung wird auf
sicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines be-
Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung
fähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet
zum Schiffsmaschinisten TSM erteilt.
und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden
(3) Für den technischen Schiffsdienst in einem be- Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-
setzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in Codes erfüllt wurden.
zeitweise unbesetzten Maschinenräumen mit einer An- (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
triebsanlage von 750 Kilowatt Leistung oder mehr auf gung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO hat
der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähi- der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens
gungsnachweise erteilt für die zwölf Monaten als Technischer Wachoffizier TWO nach-
zuweisen.
1. Wachbefähigung Maschine TWB mit der Berechti-
gung, der Maschinenwache in besetzten Maschinen- (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
räumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst gung zum Leiter der Maschinenanlage TLM hat der Be-
in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen einge- werber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2
teilt zu werden, und eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Mona-
ten als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder von
2. Befähigung zum Vollmatrosen im Maschinenbereich 24 Monaten als Technischer Wachoffizier nachzu-
TVM nach Maßgabe des § 64 Absatz 5. weisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 473
(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi- stabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach
gung zum Schiffsmaschinisten TSM hat der Bewerber Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunter-
nachzuweisen stützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt ent-
sprechend Anlage 4.
1. den
a) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss- Abschnitt 2
prüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker
oder Elektrotechnischer Schiffsdienst
b) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-
fung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder § 41
Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metall-
Befähigungszeugnis
bearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei
und Befähigungsnachweis
Monaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde
durch die praktische Anwendung der Ausbil- Für den elektrotechnischen Schiffsdienst mit An-
dungsinhalte während der Dauer der Berufsaus- triebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leistung
bildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die
Maschinendienst von mindestens sechs Monaten Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier
oder ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähi-
c) Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses gung zum Schiffselektriker ESE erteilt.
nach Teil 2 sowie eine Ausbildung in der Metall-
bearbeitung nach Anlage 6 § 42
und Voraussetzungen für den Erwerb des Be-
fähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforde-
rungen der Anlage 7 von in der Regel einem halben (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähi-
Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerich- gung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO hat
teten Ausbildungsstätte, der Bewerber
3. den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach 1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-
den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 fung in einem Ausbildungsberuf der Elektrotechnik
bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes. und eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Mona-
ten,
§ 40
2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen Aus-
Voraussetzungen für den bildung nach den Anforderungen des Abschnittes
Erwerb der Befähigungsnachweise A-III/6, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Ab-
satz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Lan-
Für den Erwerb des Nachweises über die Wach-
desrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und
befähigung Maschine hat der Bewerber nachzuweisen
1. den 3. den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach
den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1
a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü- bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,
fung zum Schiffsmechaniker oder in einem Aus- sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil
bildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der der landesrechtlichen Ausbildung ist,
eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach
Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie nachzuweisen. Ferner hat der Bewerber ein Ausbil-
eine Vertiefung der Fachkunde durch die prakti- dungsberichtsheft, in dem der Leiter der Maschinen-
sche Anwendung der Ausbildungsinhalte wäh- anlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass
rend der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anfor-
oder eine Ausbildung in der Metallbearbeitung derungen des Abschnittes A-III/6 des STCW-Codes er-
nach Anlage 6 und eine Seefahrtzeit von mindes- füllt wurden, vorzulegen. Inhaber eines Befähigungs-
tens sechs Monaten oder zeugnisses nach § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderun-
gen nach Satz 1, wenn sie den Abschluss einer Ausbil-
b) Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs ent- dung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer
weder an Bord eines Schiffes oder an Land ein- nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte
schließlich einer Seefahrtzeit von mindestens nachweisen.
zwei Monaten und
(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähi-
2. die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des STCW- gung zum Schiffselektriker ESE hat der Bewerber nach-
Codes. zuweisen
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen 1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-
sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst bezie- fung in einem Ausbildungsberuf der Elektrotechnik
hen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines anderen und
nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitglie-
des, ausgenommen einem Schiffsmaschinisten, ausge- 2. eine Seefahrtzeit im elektrotechnischen Schiffs-
führt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buch- dienst von mindestens sechs Monaten.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Te i l 4 1. persönlichen Überlebenstechniken nach den Anfor-
derungen der Tabelle A-VI/1-1 des STCW-Codes,
Befähigungen im
Gesamtschiffsbetrieb 2. Brandverhütung und Brandbekämpfung nach den
Anforderungen der Tabelle A-VI/1-2 des STCW-
§ 43 Codes,
Befähigungsnachweis 3. Grundlagen der Ersten Hilfe nach den Anforderun-
im Gesamtschiffsbetrieb gen der Tabelle A-VI/1-3 des STCW-Codes und
(1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungs- 4. persönlicher Sicherheit und sozialer Verantwortung
ebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-4 des
Abschnittes A-VII/2 in Verbindung mit Abschnitt A-II/5 STCW-Codes.
und Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes auf Antrag
der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an
Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbil- einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von acht
dungsverordnung erteilt. Doppelstunden, die nicht älter als fünf Jahre sind,
erfüllen die Anforderungen der Tabelle A-VI/1-3 des
(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähi- STCW-Codes. Der Nachweis über die Teilnahme an
gung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Beschei-
nachzuweisen nigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbil-
1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü- dungen anerkannten Stelle oder eines Trägers der
fung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und öffentlichen Verwaltung geführt.
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach (3) Für den Dienst auf Fischereifahrzeugen kann auf
den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 Antrag für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
bis 4 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Ab- § 33 ein Befähigungsnachweis nach Absatz 1 ohne Be-
satz 1 und 2. zugnahme auf die Regel VI/1 der Anlage zum STCW-
(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können Übereinkommen erteilt werden.
auf Antrag erhalten
1. nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen § 45
Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie Befähigungsnachweise
Gefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicher- zum Führen von Überlebens-
heitsgrundausbildung und Grundausbildung in der fahrzeugen und Bereitschaftsbooten
Gefahrenabwehr und sowie schnellen Bereitschaftsbooten
2. nach bestandener Abschlussprüfung Teil 1 die Be-
(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen
fähigungsnachweise Wachbefähigung Brücke, Wach-
und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähi-
befähigung Maschine und zum Führen von Über-
gungsnachweis über die Befähigung zum Führen von
lebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten.
Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB
erteilt.
Te i l 5
(2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1
Befähigungen im hat der Bewerber nachzuweisen
Schiffssicherheitsdienst
und in der Gefahrenabwehr 1. eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten
und
§ 44 2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach
Befähigungsnachweis den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1
hinsichtlich der grundlegenden bis 4 des STCW-Codes.
Anforderungen an die Sicherheit an Bord Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die
(Sicherheitsgrundausbildung) Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungs-
(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungs- booten vermitteln.
nachweis Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt. Un-
beschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 (3) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen
des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung und schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der
für alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen
muss ein Besatzungsmitglied, dem Aufgaben im Hin- von Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereit-
blick auf die Gewährleistung der Schiffssicherheit und schaftsbooten erteilt.
der Verhinderung von Umweltverschmutzung an Bord (4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3
zugewiesen werden sollen, Inhaber des Befähigungs- hat der Bewerber nachzuweisen
nachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrund-
ausbildung sein. 1. den Besitz des Nachweises nach Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 54 Absatz 1 und 2 und
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung 2. die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang
muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Ab-
Lehrgangs nachweisen in satz 7 bis 10 des STCW-Codes.
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§ 46 1. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des
STCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder
Befähigungsnachweis zur
ohne zugewiesene Aufgaben in der Gefahrenabwehr
Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
auf dem Schiff) und
(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur 2. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des
Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB er- STCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder
teilt. mit zugewiesenen Aufgaben in der Gefahrenabwehr
(2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1 auf dem Schiff).
hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen
Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnit- Te i l 6
tes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter be-
sonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung Zusätzliche Befähigungen
und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämp- für den Schiffsdienst
fungsmaßnahmen nachzuweisen. auf besonderen Schiffstypen
§ 47 Abschnitt 1
Befähigungsnachweis von Befähigungen für den
Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Schiffsdienst auf Tankschiffen
(Gefahrenabwehrbeauftragter)
Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenab- § 49
wehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungs- Befähigungsnachweise
nachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. Für für den Schiffsdienst auf Öltank-
den Erwerb des Befähigungsnachweises über die Be- schiffen und Chemikalientankschiffen
fähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf
(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmit-
dem Schiff hat der Bewerber nachzuweisen
glieder mit Aufgaben und Verantwortung in Bezug auf
1. die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen auf
des Befähigungsnachweises Grundausbildung in Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen wird auf
der Gefahrenabwehr, Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung
zum Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalien-
2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten
tankschiffen erteilt.
und
(2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1
3. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach hat der Bewerber nachzuweisen
den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des
STCW-Codes. 1. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf
Öltankschiffen oder Chemikalientankschiffen und
ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen
§ 48
des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes
Befähigungsnachweise oder
für Besatzungsmitglieder in
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach
der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Ab-
(Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
satz 1 des STCW-Codes.
(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungs- (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanla-
nachweis Grundausbildung in der Gefahrenabwehr ge, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen
SRT erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapi- Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied
täns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheits- mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und
unterweisung müssen alle Personen an Bord, die keine Löschen, die Ladungsbehandlung, die Reinigung von
Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung nach Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf
Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch die Ladung auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Be-
den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem fähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden
Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmit- und Löschen auf Öltankschiffen erteilt.
glied erhalten, damit sie befähigt sind,
(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3
1. Gefahren für die Sicherheit, einschließlich Bedrohun- hat der Bewerber nachzuweisen
gen durch Piraten oder andere bewaffnete Überfälle,
zu erkennen und zu melden, 1. zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2
2. die zu befolgenden Verfahren in einer Bedrohungs- a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
lage zu kennen und auf Öltankschiffen oder
b) den Abschluss einer zugelassenen Ausbildung
3. Aufgaben nach dem Gefahrenabwehrplan wahrzu-
von mindestens einem Monat an Bord von Öl-
nehmen.
tankschiffen als überzähliges Besatzungsmit-
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises glied, in der mindestens drei Lade- und drei
über den Abschluss der Grundausbildung in der Löschvorgänge durchgeführt worden und die
Gefahrenabwehr SRT muss der Bewerber den Ab- Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungs-
schluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen berichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Ab-
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
schnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert (4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3
sind, und hat der Bewerber nachzuweisen
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach 1. zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2
den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Ab-
a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
satz 2 des STCW-Codes.
auf Flüssiggastankschiffen oder
(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanla-
b) eine zugelassene Ausbildung von mindestens
ge, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen
einem Monat an Bord von Flüssiggastankschiffen
Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied
als überzähliges Besatzungsmitglied, in der min-
mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und
destens drei Lade- und drei Löschvorgänge
Löschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von
durchgeführt worden und die Ausbildung in ei-
Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf
nem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach
die Ladung auf Chemikalientankschiffen wird auf An-
Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des
trag der Befähigungsnachweis über die Befähigung
STCW-Codes dokumentiert sind,
zum Laden und Löschen auf Chemikalientankschiffen
erteilt. und
(6) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 5 2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach
hat der Bewerber nachzuweisen den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Ab-
1. zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 satz 2 des STCW-Codes.
a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
Abschnitt 2
auf Chemikalientankschiffen oder
b) den Abschluss einer zugelassenen Ausbildung Befähigungen für den
von mindestens einem Monat an Bord von Chemi- Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
kalientankschiffen als überzähliges Besatzungs-
mitglied, in der mindestens drei Lade- und drei § 51
Löschvorgänge durchgeführt worden und die Qualifikationsnachweise für den
Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungs- Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
berichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Ab-
schnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert (1) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und jedes
sind, weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, die
nach Maßgabe der Eintragung in der Sicherheitsrolle
und dazu eingeteilt sind, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach leisten, wird der Qualifikationsnachweis über die Befä-
den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Ab- higung über die Führung von Menschenmengen nach
satz 3 des STCW-Codes. den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Absatz 1
des STCW-Codes erteilt.
§ 50 (2) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgast-
Befähigungsnachweise für den schiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittel-
Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen bare Dienste leistet, wird der Qualifikationsnachweis
(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmit- über die Befähigung über eine zusätzliche Fahrgast-
glieder mit Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug sicherheitsausbildung nach den Anforderungen von
auf die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes erteilt.
auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähi- (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanla-
gungsnachweis über die Befähigung zum allgemeinen ge, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen
Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen erteilt. Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied
(2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1 eines Fahrgastschiffes, die nach Maßgabe der Eintra-
hat der Bewerber nachzuweisen gung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit der Fahr-
gäste eingeteilt sind, wird der Qualifikationsnachweis
1. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf über die Befähigung zur Krisenbewältigung und Kennt-
Flüssiggastankschiffen und ausreichende Kennt- nisse des Verhaltens von Personen in Notsituationen
nisse nach den Anforderungen des Abschnittes nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 3
A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes oder des STCW-Codes erteilt.
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach (4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanla-
den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Ab- ge, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffs-
satz 1 des STCW-Codes. offizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines
(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenan- Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für
lage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden,
Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied Löschen und Sichern der Ladung oder das Schließen
mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen
Löschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung
Ladetanks oder allen weiteren Aufgaben in Bezug auf zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit, der La-
die Ladung auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag dungssicherheit und der Dichtigkeit des Schiffskörpers
der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 4
Laden und Löschen auf Flüssiggastankschiffen erteilt. des STCW-Codes erteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 477
(5) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4 die höchste Befugnis des zur Gültigkeitsverlänge-
können durch einen zugelassenen Lehrgang erworben rung vorliegenden Befähigungszeugnisses zu-
werden. Die Befähigungen sind durch den Anbieter mit lässt.
dem jeweils zutreffenden Qualifikationsnachweis zu be- Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier, der den Fortbestand
stätigen. seiner Befähigung nicht nach Satz 1 nachweisen kann,
muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Be-
Te i l 7 fähigungszeugnisses die Teilnahme an zugelassenen
Gültigkeitsverlängerung Lehrgängen nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.1.4 des
STCW-Codes nachweisen. Ein GMDSS-Funker muss
von Bescheinigungen
zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähi-
gungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung
§ 52
nachweisen durch
Allgemeine Voraussetzungen für die
1. eine Seefahrtzeit im Sinne des Satzes 1 oder
Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den
(1) Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheini-
Seefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom
gung kann auf Antrag verlängert werden. Zur Verlänge-
Bundesamt durchgeführt wird.
rung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheini-
gung ausgestellt. Die Verlängerung der Gültigkeits- (2) Um das Ableisten der Seefahrtzeiten nach Ab-
dauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Be- satz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ermöglichen, kann das Bun-
werber seine Identität und seine persönliche Eignung desamt auf Antrag besondere Bescheinigungen oder
nach § 7 nachweist. ein Befähigungszeugnis in der entsprechend niedrige-
ren Dienststellung unter Berücksichtigung der sonsti-
(2) Dieser Teil gilt nicht für gen Voraussetzungen ausstellen.
1. Befähigungszeugnisse für Schiffsführer auf Klein- (3) Soweit Befähigungszeugnisse Befugnisse von
fahrzeugen, den nautischen Schiffsdienst auf Fi- Befähigungsnachweisen einschließen, die einer Ver-
schereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten, längerung der Gültigkeitsdauer nach § 54 bedürfen, ist
2. Befähigungsnachweise für den nautischen, techni- deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer Vorausset-
schen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im zung für eine Verlängerung nach Absatz 1.
Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr (4) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von
auf dem Schiff. Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffs-
dienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Ab-
§ 53 weichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der
Gültigkeitsverlängerung Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den
von Befähigungszeugnissen nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Be-
sitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach
(1) Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier muss zur Ver-
Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um
längerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungs-
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu
zeugnisses den Fortbestand der Befähigung nach-
erfüllen.
weisen durch
(5) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29
1. eine Seefahrtzeit, in welcher Funktionen wahrge-
Absatz 1 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 4
nommen wurden, die dem in der Gültigkeitsdauer
der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausrei-
zu verlängerndem Zeugnis entsprechen und zwar
chende Befähigung für die Bedienung von ECDIS-
von mindestens
Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen
a) insgesamt zwölf Monaten im Verlauf der vorange- Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis
gangenen fünf Jahre oder zum Nautischen Wachoffizier erstmals vor dem 1. Ja-
b) insgesamt drei Monaten im Verlauf der dem Ver- nuar 2006 erteilt worden ist. Hierzu gehört insbeson-
längerungsantrag unmittelbar vorangegangenen dere die Ausbildung an einem ECDIS-Simulator, der
sechs Monate oder die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes
erfüllt. Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist
c) insgesamt ein und einem halben Monat im Verlauf das Befähigungszeugnis mit Wirkung vom 1. Januar
der vorangegangenen fünf Jahre, in Verbindung 2017 mit einer Einschränkung nach § 9 in Verbindung
mit der Ausübung von zugelassenen Tätigkeiten mit § 30 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen.
von mindestens zwölf Monaten im Verlauf der
vorangegangenen fünf Jahre oder § 54
2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Gültigkeitsverlängerung
a) entweder als ausschließlich zu Ausbildungszwe- von Befähigungsnachweisen
cken mitfahrendes Besatzungsmitglied, welches (1) Inhaber eines Befähigungsnachweises für den
Funktionen wahrgenommen hat, die dem in der Schiffssicherheitsdienst mit Ausnahme der Befähi-
Gültigkeitsdauer zu verlängernden Zeugnis ent- gungsnachweise in der Gefahrenabwehr müssen zur
sprechen, oder Aufrechterhaltung der jeweiligen Befähigung in zeit-
b) unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung ent- lichen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren die
sprechend dem in der Gültigkeitsdauer zu ver- fortdauernde Erfüllung der Anforderungen der entspre-
längernden Befähigungszeugnis als Schiffsoffi- chenden Abschnitte des STCW-Codes durch den Ab-
zier in einer niedrigeren Dienststellung, als es schluss eines oder mehrerer zugelassenen Lehrgänge
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
und entsprechende Qualifikationsnachweise belegen. und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet
Die Berufsgenossenschaft kann bei der Zulassung worden ist.
Fortbildungsmaßnahmen an Bord und einschlägige Be-
rufserfahrung in dem in den Abschnitten A-VI/1, A-VI/2 (7) Bei einem ausländischen Befähigungszeugnis
und A-VI/3 des STCW-Codes angegebenen Umfang hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung
berücksichtigen. des Rechts, von dem Befähigungszeugnis im Inland
Gebrauch zu machen. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage chend mit der Maßgabe, dass eine Vorlage beim Bun-
eines Qualifikationsnachweises zu erbringen, der die desamt erfolgt, damit die Anordnung nach Satz 1 im
Teilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Lehr- Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis für die Dauer der
gängen bestätigt. Die nach Absatz 1 erforderliche Auf- Anordnung gespeichert werden kann.
rechterhaltung der Befähigung kann durch die Teil-
nahme an zugelassenen Lehrgängen erworben werden. (8) Die Entziehung oder die Feststellung der fehlen-
Die Lehrgangsanbieter stellen sicher, dass die Voraus- den Fahrberechtigung ist dem Inhaber und der zustän-
setzungen des STCW-Übereinkommens eingehalten digen Stelle, die das ausländische Befähigungszeugnis
werden. Die Befähigungen werden durch den Lehr- erteilt hat, schriftlich mitzuteilen.
gangsanbieter mit einem oder mehreren Qualifikations-
nachweisen bestätigt. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für den
Entzug von Vermerken über die Anerkennung ausländi-
(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den
scher Befähigungszeugnisse.
Dienst auf Tankschiffen müssen, wenn der Erwerb des
Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurück-
liegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähi- § 57
gungsnachweises einen zugelassenen Lehrgang oder
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten inner- Ruhen von Befähigungszeugnissen
halb der letzten fünf Jahre nachweisen, in denen Befug-
(1) Das Bundesamt kann für eine bestimmte Zeit das
nisse entsprechend des Befähigungsnachweises aus-
Ruhen eines Befähigungszeugnisses anordnen, wenn
geübt wurden.
bei dem Inhaber die Voraussetzungen für eine Ent-
ziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner
§ 55 Zuverlässigkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ab-
Erneuerung von Qualifikationsnachweisen lauf der angeordneten Zeit ausgeräumt, ist die Anord-
Nach Ablauf der Gültigkeit eines Qualifikationsnach- nung aufzuheben. Solange und soweit das Ruhen des
weises für den Dienst auf Fahrgastschiffen können die Befähigungszeugnisses angeordnet ist, darf der Inha-
jeweils erforderlichen Befähigungen durch einen zuge- ber von der dem Befähigungszeugnis zugrunde liegen-
lassenen Lehrgang nach § 51 erneuert werden. den Erlaubnis keinen Gebrauch machen.
(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen in der
Te i l 8 Regel, wenn der Inhaber eines Befähigungszeugnisses
Entzug, Ruhen und Sicherstellung im Schiffsverkehr unter dem Einfluss der Wirkung alko-
von Befähigungszeugnissen holischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
nicht in der Lage war oder ist, das Schiff sicher zu füh-
ren oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere
§ 56
Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-
Entzug von Befähigungszeugnissen tes auszuüben.
(1) Ein Befähigungszeugnis ist zu entziehen, wenn
(3) Von dem Ruhen des Befähigungszeugnisses
der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 7 Absatz 2 ist.
können in besonders begründeten Einzelfällen be-
(2) Ein Befähigungszeugnis kann entzogen werden, stimmte Arten von Schiffen oder bestimmte Seeschiff-
wenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzu- fahrtsstraßen ausgenommen werden.
verlässig im Sinne des § 7 Absatz 3 oder 4 erwiesen
hat. (4) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses im
Sinne dieser Verordnung hat das Befähigungszeugnis
(3) Ein Befähigungszeugnis kann auch entzogen spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung dem
werden, wenn der Inhaber seedienstuntauglich ist. Bundesamt zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.
(4) Das Bundesamt kann in den Fällen der Absätze 1, Inhaber eines anderen Befähigungszeugnisses haben
2 und 3 Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines dieses spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anord-
neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher nung dem Bundesamt zu übergeben, damit die Anord-
oder höherer Ordnung festlegen. nung des Ruhens des Befähigungszeugnisses darin
(5) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bun- vermerkt werden kann. Nach Ablauf der angeordneten
desamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für Frist oder im Falle der vorzeitigen Aufhebung der An-
die Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung ordnung ist dies im Befähigungszeugnis kenntlich zu
erforderlich sind. machen und das Befähigungszeugnis dem Inhaber
oder einer durch eine schriftliche Vollmacht ausgewie-
(6) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende sene Person zurückzugeben.
Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungs-
zeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bun- (5) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines
desamt zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden
Entziehung des Befähigungszeugnisses angefochten ist, ist Absatz 4 Satz 1 entsprechend anwendbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 479
§ 58 Te i l 9
Vollzug Nachweis einer beruflichen
Tätigkeit in der Seeschifffahrt
Das Bundesamt kann auf Antrag des Zeugnis-
inhabers einen späteren Beginn des Entzugs oder des
§ 62
Ruhens anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht
mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeord- Nachweis einer
neten Zeitpunkt abweichen. beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
(Seeleute-Ausweis)
§ 59 (1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen
Vorläufige Sicherstellung Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung
von Befähigungszeugnissen „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur
in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
Personalausweis und ist weder Passersatz noch amt-
den, dass ein Befähigungszeugnis entzogen oder sein
licher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich
Ruhen angeordnet wird, so kann die vorläufige Sicher-
die Bezeichnung „seafarer’s card“ enthalten.
stellung des Befähigungszeugnisses angeordnet wer-
den. (2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten
(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis 1. der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach die-
ist unverzüglich dem Bundesamt unter Angabe der ser Verordnung,
Gründe zu übergeben. 2. jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauf-
fahrteischiff, das die Bundesflagge führt.
(3) Das Bundesamt hat unverzüglich, nachdem es
von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhal- (3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre gültig
ten hat, über das Ruhen des Befähigungszeugnisses und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:
oder seinen Entzug zu entscheiden. Die vorläufige Si- 1. Name und Vornamen,
cherstellung ist aufzuheben und das Befähigungszeug-
nis dem Inhaber oder einer bevollmächtigten Person 2. Geburtsdatum und Geburtsort,
zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung 3. Staatsangehörigkeit,
weggefallen ist oder wenn das Bundesamt das Befähi-
gungszeugnis nicht entzieht oder nicht dessen Ruhen 4. Kartennummer,
anordnet. 5. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und
(4) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines 6. ausstellende Behörde.
ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in engli-
ist, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. scher Übersetzung verwendet werden.
§ 60 Te i l 1 0
Vollzugshilfe Datenschutz
Das Bundesamt bedient sich der Hilfe der Landes-
§ 63
polizei, einschließlich der Wasserschutzpolizei, sowie
der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maß- Umgang mit personenbezogenen Daten
gabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und
(1) Die nach dieser Verordnung zuständigen Verwal-
den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizei-
tungsbehörden sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zu-
lichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und
ständigkeit befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraus-
den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung
setzungen für den Erwerb von Bescheinigungen oder
zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrts-
der Verlängerung deren Gültigkeit erforderlichen perso-
polizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschifffahrts-
nenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu
aufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982
nutzen. Sie sind nach dem Abschluss der Prüfung nach
(BGBl. I S. 733).
Satz 1 jeweils unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht
in dem Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis nach § 9f
§ 61 des Seeaufgabengesetzes gespeichert werden oder
nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewah-
Verhältnis zu rungsfristen bestehen.
anderen Rechtsvorschriften
(2) Das Bundesamt trägt die Information über den
Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe Entzug eines Befähigungszeugnisses und über die An-
des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des ordnung des Ruhens einer Befähigung einschließlich
Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften der Fristen und Bedingungen nach den §§ 56 und 57
zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis
von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlag- ein. Die Daten nach Satz 1 sind jeweils unverzüglich
nahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die nach der Beendigung einer der in Satz 1 genannten
§§ 56 bis 59 unberührt. Maßnahmen zu löschen.
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
(3) Absatz 1 gilt auch für die Anbieter von zugelas- 3. einen Befähigungsnachweis zum Vollmatrosen im
senen Lehrgängen mit der Maßgabe, dass die perso- Maschinenbereich TVM erhalten, sofern die Voraus-
nenbezogenen Daten jedes Lehrgangsteilnehmers im setzungen nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 erfüllt sind.
Teilnehmerverzeichnis nach § 18 jeweils fünf Jahre (6) Seefahrtbücher, die nach den bisher geltenden
nach dessen erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs Vorschriften der Seemannsamtsverordnung erteilt wor-
unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automati- den sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 als
siert, zu löschen sind, soweit nicht in anderen Rechts- Nachweis im Sinne des § 62.
vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
(7) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelas-
sene Lehrgänge bleiben für eine Dauer von längstens
Te i l 1 1 drei Jahren seit der Zulassung zugelassen.
(8) Befähigungszeugnisse für den nautischen oder
Schlussbestimmungen technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die
vor dem 1. Juni 2014 ohne Erlaubnisbefristung erteilt
§ 64 worden sind, können auf Antrag nach Maßgabe des
§ 24 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Ver-
Übergangsbestimmungen ordnung umgetauscht werden.
(1) Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die
§ 65
vor dem 1. Juni 2014 für den Erwerb von Befähigungs-
zeugnissen und Befähigungsnachweisen nach den bis- Änderung
her geltenden Vorschriften begonnen wurden, sind bis der Gebührenverordnung
zum 31. Dezember 2016 als Nachweis zur Erfüllung der für Amtshandlungen des Bundes-
jeweiligen Anforderungen nach dieser Verordnung an- amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
zusehen. Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses der Gebüh-
renverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes
(2) Die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012
und Befähigungsnachweisen ist bis zum 31. Dezember (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 166
2016 zu befristen, wenn der Bewerber die Anforderun- des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
gen dieser Verordnung nicht erfüllt, jedoch nach den geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
bisher geltenden Vorschriften Anspruch auf eine Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Beschei- „II. Bescheinigungen, Lehrgänge,
nigung hatte. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich bis Prüfungen
zum Ablauf des 31. Mai 2019 in Fällen der Befähi- 2001 Erteilung, Ersatzausfertigung und
gungszeugnisse nach § 3 Absatz 2 der Schiffsoffizier- Umtausch von Seefunkzeugnis-
Ausbildungsverordnung. sen nach SchSV sowie Befähi-
gungszeugnissen oder Befähi-
(3) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor gungsnachweisen einschließlich
dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anfor- der Verlängerung der Gültigkeit
derungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung dieser Bescheinigungen nach
nach Anlage 6. den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie
von Anerkennungsvermerken
(4) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültig- nach § 20 bis § 22 See-BV und
keitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähi- sonstigen Bescheinigungen für
gungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befris- Seeleute nach § 24, § 25 und
tung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls § 53 Absatz 2 See-BV (je Be-
scheinigung) 25 – 145
für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach
den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind. 2002 Abnahme von Prüfungen nach
§ 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder
(5) Seeleute, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
dem 1. Juni 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens stabe b See-BV 25 – 75
zwölf Monaten in entsprechender Dienststellung nach- 2003 Zulassung von Lehrgängen nach
weisen, können auf Antrag § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7
Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1
1. ein Befähigungszeugnis zum Elektrotechnischen Buchstabe b, § 33 Absatz 5,
Schiffsoffizier ETO erhalten, sofern die Vorausset- § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1
zungen nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b, § 44 Absatz 2,
einschließlich des Nachweises über den Abschluss § 45 Absatz 2 Nummer 2 und
eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb und Unter- Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab-
haltung von elektrisch betriebenen Anlagen mit einer satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Ab-
Spannung von mehr als 1 000 Volt erfüllt sind, satz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2,
Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6
2. einen Befähigungsnachweis zum Vollmatrosen im Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num-
Decksbereich NVM erhalten, sofern die Vorausset- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2,
zungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und § 45 Ab- § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 erfüllt
satz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55
sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 481
und § 64 Absatz 5 Nummer 1 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
See-BV 1 500 – 4 320
2004 Verlängerung der Zulassung von 1. die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der
Lehrgängen nach Gebührentat- Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
bestand 2003 300 – 1 300 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Num-
mer 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
2005 Erteilung des Seeleute-Auswei- S. 2749) geändert worden ist,
ses nach § 62 See-BV 12,50 – 37,50“.
§ 66 2. die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober
1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. S. 2403) geändert worden ist.
Berlin, den 8. Mai 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Anlage 1
(zu § 2)
Abkürzungen
Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen
und elektrotechnischen Schiffsdienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr werden die nachfolgen-
den Abkürzungen verwendet:
1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
NWO Nautischer Wachoffizier
NEO Erster Offizier
NK Kapitän
NWO 500 Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt
NK 500 Kapitän küstennahe Fahrt
NSF Schiffsführer Kleinfahrzeug
NWB Wachbefähigung Brücke
NVM Vollmatrose Deck
2. Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
BKW Nautischer Wachoffizier in der kleinen Hochseefischerei
BGW Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei
BKü Kapitän in der Küstenfischerei
BK Kapitän in der kleinen Hochseefischerei
BG Kapitän in der Hochseefischerei
3. Seefunkdienst
GOC Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
ROC Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker
4. Gesamtschiffsbetrieb
GSM Schiffsmechaniker
5. Technischer Schiffsdienst
TWO Technischer Wachoffizier
TZO Zweiter technischer Schiffsoffizier
TLM Leiter der Maschinenanlage
TSM Schiffsmaschinist
TWB Wachbefähigung Maschine
TVM Vollmatrose Maschine
6. Elektrotechnischer Schiffsdienst
ETO Elektrotechnischer Schiffsoffizier
ESE Schiffselektriker
7. Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr
SGA Sicherheitsgrundausbildung
SÜB Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
SLB Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
SRT Grundausbildung in der Gefahrenabwehr
SSO Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 483
Anlage 2
(zu § 5)
Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
1. Lehrgänge
Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und
an Kapitäne.
2. Anforderungen
Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. Lehrgänge für
Kapitäne sind Präsenzlehrgänge und grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen.
3. Teilnehmer
An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis
als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maß-
gabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.
4. Lehrgangsziele
Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im
deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jewei-
ligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den
Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.
5. Lehrgangsinhalte
Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:
5.1 Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,
5.2 Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,
5.3 Allgemeines Seeverkehrsrecht,
5.4 Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,
5.5 Schiffsbesetzung,
5.6 Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,
5.7 Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,
5.8 Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.9 Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.10 Betriebsverfassungsrecht,
5.11 Sozialrecht.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Anlage 3
(zu § 30)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen
Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen haben die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, die sie befähi-
gen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2
aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kennt-
nisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.
1. Tätigkeiten der Schiffsführer
Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen aus-
zuüben:
1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf
der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
1.2 Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,
1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,
1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,
1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs-
und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
1.8 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
1.9 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung
an Bord,
1.11 Instandhaltung,
1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2. Allgemeine Ausbildungsziele
Schiffsführer müssen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten
Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffs-
betrieb zu beurteilen.
3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
Für den Erwerb des Befähigungsnachweises zum Schiffsführer sind die notwendigen Kenntnisse und Fer-
tigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
3.1 Navigation
3.1.1 Terrestrische Navigation
Kursbestimmung
Standlinien und Schiffsorte
Stromnavigation
Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen
Arbeiten in der Seekarte
Seezeichen und Betonnungssysteme
Grundlagen der Gezeitenlehre
3.1.2 Technische Navigation
Bedienung von Lot- und Fahrtmessanlagen
Bedienung von Funkortungsanlagen
Bedienung von Kompassanlagen
Auswertung der Messergebnisse von Lot-, Fahrtmess- und Funkortungsanlagen
Satellitennavigationsverfahren
Radarnavigations- und Plottverfahren
ARPA-Anlagen
Bedienung von Selbststeueranlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 485
3.2 Seeschifffahrtsrecht
Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht, insbesondere:
Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Flaggenrecht
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung
Internationale und nationale Vorschriften zum Schutze der Meeresumwelt
Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
Vorschriften über das Fernmeldewesen
Strandrecht, Fundrecht
Amtliche Schiffspapiere
Schiffsabfertigung
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Richtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft
3.3 Seemannschaft
3.3.1 Sicherheitstechnik
Brandschutz, Brandbekämpfung
Rettung von Personen, Schiff und Ladung
Verhalten bei Schiffsunfällen
Überleben in Seenot
Sicherheitsdienst
Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
3.3.2 Konstruktion und Bau des Schiffes
Schiffbauteile und -verbände
Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation
3.3.3 Stabilität und Trimm des Schiffes
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Trimm und Stabilität
Einflüsse auf die Stabilität
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes
3.3.4 Manövrieren
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und
im Eis
3.4 Bedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen bis zu 300 kW
3.5 Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente
3.6 Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker
3.7 Erste-Hilfe
3.8 Englische Fachsprache, Seefahrtstandardvokabular, Seeproteste und Berichte in englischer Sprache.
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Anlage 4
(zu den §§ 31, 40, 53)
Prüfungsordnung des Bundesamtes
1. Anwendungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für Prüfungen zur Feststellung der Befähigung
1.1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
1.2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und
1.3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung.
2. Prüfungsablauf, Inhalt der Prüfung
2.1 Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch das Bundesamt (Prüfungsbehörde) festgesetzt und dem Be-
werber oder im Falle der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt. Über den Prüfungs-
verlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage
eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
2.2 Die Prüfung nach Nummer 2.1 muss die Gewähr dafür bieten, dass die nachzuweisende Befähigung besteht.
2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner und ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen
bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden;
das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber
über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
2.5 Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der
Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die nach Nummer 6 aus-
reichend sind.
2.6 Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der
Prüfung gestatten.
3. Anmeldung zur Prüfung
3.1 Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung bei der Prüfungsbehörde
erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der be-
gehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung sollte zehn Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen.
In Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am
Prüfungsort dies ermöglichen.
3.2 Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als An-
sprechpartner benannt ist.
3.3 Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens des
Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu
stellen.
4. Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf
die angestrebte Prüfung alle anderen Nachweise für die Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung glaubhaft
machen kann.
5. Durchführung der Prüfung
5.1 Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung den Prüfungsablauf. Die Prüfung dauert längstens 30 Minuten.
5.2 Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach den Tabellen A-II/4 (Wachbefähigung Brücke), A-III/4
(Wachbefähigung Maschine) oder A-IV/2 (Seefunk) des STCW-Codes. Die Anforderungen für die Befähigung
nach Tabelle A-IV/2 des STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt
Gültige Betriebszeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende
Anwendung.
6. Ergebnis der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegenständen
ausreichende Fertigkeiten bzw. Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. nach den Maßstäben einer guten See-
mannschaft die in den in Nummer 5 genannten anwendbaren Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beur-
teilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt hat.
7. Wiederholungsprüfung
7.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungs-
prüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs Monate
nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 487
7.2 Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung zur Prüfung
7.2.1 für die Wachbefähigung Brücke eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 31 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a von
mindestens zwei Monaten,
7.2.2 für die Wachbefähigung Maschine eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 40 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
von mindestens zwei Monaten,
7.2.3 für den Seefunk die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a
nachzuweisen.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Anlage 5
(zu § 34)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb
der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die
Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der
unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der not-
wendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.
1. Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst
auf Fischereifahrzeugen auszuüben:
1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf
der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
1.2 Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,
1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,
1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und
während der Fischerei,
1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs-
und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
1.8 Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang,
1.9 Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen,
1.10 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
1.11 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
1.12 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung
an Bord,
1.13 Instandhaltung,
1.14 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
1.15 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2. Allgemeine Ausbildungsziele
Nautische Wachoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf
den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden. Nautische Wachoffiziere BGW sollen in der
Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden
und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän
BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
Gebiete Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.1 Navigation
3.1.1 Terrestrische Navigation
Kursbestimmung
Standlinien und Schiffsorte
loxodromische Navigation X
orthodromische Navigation X X
Stromnavigation
Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen
Arbeiten in der Seekarte
Seezeichen und Betonnungssysteme
Kompasskontrollverfahren X
Grundlagen der Gezeitenlehre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 489
Gebiete Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.1.2 Astronomische Navigation X
Standlinien und Schiffsorte
Orientierung am Sternenhimmel
Kompasskontrollverfahren
3.1.3 Technische Navigation
Lot- und Fahrtmessanlagen:
Bedienung
Aufbau X
Wirkungsweise X
Funkortungsanlagen:
Bedienung
Aufbau X X
Wirkungsweise X
Auswertung der Messergebnisse von Lot-, Fahrtmess-
und Funkortungsanlagen
Kompassanlagen:
Bedienung
Aufbau X X
Wirkungsweise X
Erd- und Schiffsmagnetismus X
Kompensation X X
Funkbeschickungskontrolle X
Funkbeschickungsaufnahme X X
Satelliten-Navigationsverfahren
Radaranlagen:
Aufbau und Wirkungsweise X
Radarnavigations- und Plottverfahren
ARPA-Anlagen
Selbststeueranlagen:
Bedienung
Aufbau X X
Wirkungsweise X
3.2 Seeschifffahrtsrecht
3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht,
insbesondere:
Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt
Flaggenrecht
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen
Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) X
Internationale und nationale Vorschriften zum Schutze der
Meeresumwelt
Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
Vorschriften über das Fernmeldewesen
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Gebiete Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
Fischereirecht
Seevölkerrecht X X
Vorschriften über das Führen von Schiffs- und
Öltagebüchern X
Schiffsregisterordnung X
Konsular-, Pass- und Ausländerrecht X
Strandrecht, Fundrecht
amtliche Schiffspapiere
Schiffsabfertigung
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Richtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft
Die für Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zuständigen
Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben X
Sozialversicherungsrecht X
Kündigungsschutzgesetz X
Betriebsverfassungsgesetz X
Tarifvertragsrecht X
3.2.2 Privates Schifffahrtsrecht, insbesondere
Seeversicherungsrecht X
3.3 Seemannschaft
3.3.1 Sicherheitstechnik
Brandschutz
Brandbekämpfung
Rettung von Personen, Schiff und Ladung
Verhalten bei Schiffsunfällen
Überleben in Seenot
Sicherheitsdienst
Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik
Fanggeräte
Ladungs- und Seetüchtigkeit
Umschlagseinrichtungen
Einrichtungen der Fangtechnik
Laderaumeinrichtungen X
Ballastverteilung X
Übernahme, Stauung und Auslieferung des Fanges und
dessen Produkte
Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes X
Ladungsfürsorge X
Umweltschutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 491
Gebiete Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes
Schiffbauteile und -verbände
Fischverarbeitungsanlagen X
Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation
Bau- und Reparaturaufsicht X
3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes
Methoden zur Feststellung,
Beurteilung und Beeinflussung
Einflüsse auf die Stabilität
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten
Schiffes
3.3.5 Manövrieren
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im
Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter,
im Eis und während des Fanges
Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen X
Manövriereigenschaften, Manövrierversuche und
Manövrierunterlagen X
Anker- und Schleppmanöver X
Maßnahmen bei der Suche, Rettung und Hilfeleistung X
3.4 Schiffsbetriebstechnik
Kraft- und Arbeitsmaschinen X
Apparate und Behälter: Aufbau, Wirkungsweise und
Einsatz
Lesen von technischen Zeichnungen X
Wellenleitungen, Propeller und Ruderanlagen: X
Aufbau und Wirkungsweise X
Stromverteilung X
Grundlagen der Schiffsautomation X
Bedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen
bis zu 300 kW (nur für BKü)
3.5 Meteorologie und Ozeanographie
Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie X
Aufbereitung meteorologischer und ozeanographischer
Informationen X
Meteorologische Instrumente: Ablesen, Aufbau und
Wirkungsweise
Wetterlagen und Wetterentwicklungen
Typische Wetterlagen und Klimate X
Meteorologische Navigation X
Orkannavigation X X
3.6 Biologie der Seefische und Pflege des Fanges
Mariner Lebensraum
Nutzfischarten
Hygienische Behandlung des Seefisches vom Fang bis
zur Vermarktung
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Gebiete Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.7 Nachrichtenwesen/Funkverkehr
Nachrichtenverkehr nach dem internationalen Signalbuch
Allgemeines Betriebszeugnis X
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis (nur für BKü)
3.8 Medizinische Behandlung von Verletzungen und
Erkrankungen
Diagnose und Behandlung X
Grundlagen der Schifffahrtsmedizin X
Anatomie X
Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits- und
Klimaphysiologie X
Anwendung der Arzneimittel X
Medizinische Schiffsausrüstung X
Schifffahrtsmedizinische Bestimmungen X
Funkärztliche Beratung X
Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege und
Wundbehandlung X
Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase, Ohren,
Augen und Haut X
Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten X
Nerven- und psychische Erkrankungen X
Suchtprobleme X
Not- und Unfallbehandlung X
Vergiftungen X
Medizinische Probleme bei Seenot X
Tropenkrankheiten X X
Unfallmeldungen X
Erste-Hilfe-Kursus (nur für BKü)
3.9 Personalführung X
Soziales Verhalten
Personalführung
Aufgaben des Vorgesetzten
Führungsmittel und Führungsstil
Gruppenprobleme
Beurteilung von Mitarbeitern
Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz
3.10 Betriebswirtschaft X
Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunternehmen
Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt
Preisbildung auf Seefischmärkten
Internationale und nationale Fischereipolitik
Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt
Vermarktungsbetriebe
Reedereikosten und -leistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 493
Gebiete Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.11 Englisch
Englische Fachsprache
Seefahrtstandardvokabular
Seeprotest und Berichte
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Anlage 6
(zu den §§ 39, 40)
Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kennt-
nisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Be-
werten der Arbeitsergebnisse,
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebs-
stoffen,
4. Prüfen, Messen, Lehren,
5. Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
7. manuelles und maschinelles Spanen,
8. Bohren, Senken, Reiben,
9. Drehen,
10. Sägen,
11. Anschleifen,
12. Trennen,
13. Umformen,
14. Fügen,
15. Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen, Löten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014 495
Anlage 7
(zu § 39)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauf-
fahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind aus-
reichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1. Kommunikation,
2. Schiffsbetriebstechnik,
3. Instandhaltung,
4. Elektrotechnik, Leittechnik,
5. Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2014
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
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Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 5,85 € (4,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über die Übernahme des Beschlusses des Deutschen
Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern
des Bundestages und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
Vom 8. April 2014
Der Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität
von Mitgliedern des Bundestages (Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Be-
kanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), ist mit der Geschäftsord-
nung in der 1. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. Oktober 2013 für die
18. Wahlperiode übernommen worden.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages hat am 30. Januar 2014 gemäß § 107 Absatz 2 der Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in
Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Ab-
satz 3 der Strafprozessordnung und § 382 Absatz 3 der Zivilprozessordnung
sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 des Strafge-
setzbuches (ebenfalls Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Bekanntmachung
vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), für die 18. Wahlperiode beschlossen.
Berlin, den 8. April 2014
Der Direktor
beim Deutschen Bundestag
Horst Risse