442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 28. April 2014
Auf Grund des § 20 Absatz 2 des Zollverwaltungs- um 270 Grad für 125 Meter nach Ostsüdost ab. Sie
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a verläuft auf einer Länge von 201 Metern nach Nord-
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) nordost. Dann knickt sie in einem Winkel von 129 Grad
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium nach Nordnordwest ab und trifft nach 402 Metern auf
der Finanzen: die Grenze des Naturschutzgebiets „Weserportsee“,
knickt dann für 33 Meter um 142 Grad nach Westen
Artikel 1 und dann für 388 Meter in einem Winkel von 90 Grad
nach Südsüdwest ab, trifft auf die vorhandene Grenze
In der Verordnung über die Grenze des Freihafens und folgt dieser auf 170 Metern Westnordwest, um
Bremerhaven vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1201), die 225 Grad abknickend für 30 Meter nach Nordnordwest,
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober um 225 Grad abknickend für 140 Meter nach Nordnord-
2011 (BGBl. I S. 2059) geändert worden ist, wird die ost, um 90 Grad abknickend für 50 Meter nach West-
Anlage 1 wie folgt gefasst: nordwest, um 270 Grad abknickend für 95 Meter nach
Nordnordost, um 90 Grad abknickend für 20 Meter
„Anlage nach Westnordwest, um 270 Grad abknickend für
(zu § 1) 116 Meter nach Nordnordost. Nun knickt sie um
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven beginnt an der 90 Grad nach Westnordwest für 200 Meter ab, kreuzt
Kajenstation 690 der Kaje Kaiserhafen II Ostseite und dabei die Weserportstraße und die Hafengleise und
verläuft für 14 Meter in östliche Richtung. Sie verläuft trifft auf die Gemeindegrenze zwischen Bremen und
anschließend für 50 Meter nach Nordnordost, knickt Bremerhaven. Jetzt knickt sie um 270 Grad nach Nord-
um 276 Grad für 17 Meter nach Südsüdost ab, nordost ab und verläuft parallel zu den Gleisanlagen
schwenkt dann um 270 Grad auf einer Länge von 46 Me- und knickt nach 403 Metern um 36 Meter nach West-
tern nach Süden, wo sie auf die nördliche Bordstein- südwest und dann nach 29 Metern nach Nordnordwest
kante Alter Fährweg trifft. Sie folgt der Straße Alter ab, trifft auf die östliche Begrenzung des Weges, der
Fährweg nach Osten auf einer Länge von 70 Metern, parallel zur Böschung der südlichen Rampe der Was-
schwenkt um 140 Grad nach Nordnordost und verläuft hingtonstraße verläuft, folgt dieser Begrenzung in süd-
entlang der westlichen Straßenbegrenzung der Straße liche Richtung auch entlang des Wendehammers und
Alter Fährweg. Nach 90 Metern knickt sie um 72 Grad trifft auf die Washingtonstraße. Sie folgt dieser Straße
für 27 Meter nach Nordwesten ab und verläuft anschlie- entlang ihrer Südseite auf einer Länge von 470 Metern,
ßend in einem Winkel von 270 Grad für 37 Meter nach knickt dann um 90 Grad für 7 Meter nach Südsüdwest
Nordosten. In einem Winkel von 270 Grad verläuft sie ab, knickt um 270 Grad für 11 Meter nach Westnord-
22 Meter nach Südosten und knickt anschließend um west ab, knickt dann um 270 Grad für 7 Meter nach
64 Grad nach Nordosten ab. Nachdem sie nach 30 Me- Nordnordost ab, knickt dann um 90 Grad für 12 Meter
tern die Franziusstraße überquert hat, knickt sie in einem nach Westnordwest ab, knickt dann um 130 Grad für
Winkel von 262 Grad nach Südsüdost ab, verläuft für 9 Meter nach Südwest ab, knickt dann um 140 Grad
etwa 30 Meter nach Südosten und folgt dann der nach Südsüdwest für 175 Meter ab und knickt um 286
Grenze des stadtbremischen Überseehafengebiets in Grad für 140 Meter in nordwestliche Richtung ab. Sie
einem mittleren Abstand von 1 Meter zur Einmündung knickt dann für 38 Meter um 210 Grad in nördliche
der Hansastraße in die Batteriestraße. Sie schwenkt um Richtung ab und läuft dann anschließend 55 Meter wie-
162 Grad nach Norden und nach 30 Metern um 198 Grad derum in nordwestliche Richtung. Dann knickt sie um
nach Nordnordost und verläuft dann auf einer Länge 90 Grad ab und verläuft 167 Meter in südsüdwestliche
von 45 Metern in einem Abstand von 8 Metern westlich Richtung. In einem Winkel von 164 Grad verläuft sie
der Grenze des stadtbremischen Überseehafengebiets, 25 Meter in südliche Richtung. Sie knickt daraufhin in
entfernt sich hier auf 13 Metern von dieser Grenze und einem Winkel von 270 Grad nach Nordwesten ab und
verläuft dann in gerader Linie auf einer Länge von nach 7 Metern in einem Winkel von 270 Grad auf einer
187 Metern in nordnordöstlicher Richtung in einem Länge von 7 Metern nach Nordnordost, knickt dann in
mittleren Abstand von 15 Metern bis auf 12 Meter an einem Winkel von 135 Grad für 36 Meter nach Nord-
die Grenze des stadtbremischen Überseehafengebiets nordwest ab und verläuft in einem Winkel von 235 Grad
heran. Danach folgt sie der Grenze des stadtbremi- dann für 11 Meter in nordöstliche Richtung. Anschlie-
schen Überseehafengebiets auf einer Länge von ßend verläuft sie für 1 196 Meter in einem östlichen
598 Metern in einem konstanten Abstand von 12 Me- Abstand von 19 Metern parallel zur Grenze des stadt-
tern in nordnordöstlicher Richtung, knickt um 270 Grad bremischen Überseehafengebiets, dann verläuft sie für
für 12 Meter nach Osten ab, bis sie auf die Grenze des 85 Meter in nordnordöstliche Richtung im Bogen, be-
stadtbremischen Überseehafengebiets trifft, schwenkt ginnend mit einem östlichen Abstand von 6 Metern und
um 90 Grad nach Nordnordost und verläuft auf 530 Me- sich annähernd bis auf einen östlichen Abstand von
tern in gerader Linie, davon die ersten 295 Meter iden- 3 Metern zur Grenze des stadtbremischen Überseeha-
tisch mit der Grenze des stadtbremischen Übersee- fengebiets. Sie wendet sich dann, die Senator-Bortt-
hafengebiets, knickt dann um 90 Grad für 174 Meter scheller-Straße überspringend und dieser in nördliche
nach Westnordwest ab. Dort knickt sie um 270 Grad Richtung folgend, bis zur südöstlichen Grenze des
nach Nordnordost ab und nach 47 Metern knickt sie öffentlichen Parkplatzes. Anschließend verläuft sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014 443
dann nach einem rechten Winkel in westliche Richtung nal“ und vor der Columbuskaje in einem Abstand von
bis an die südwestliche Grenze des Parkplatzes. Sie 100 Metern in der Außenweser, verläuft bis zum Strom-
knickt anschließend um 271 Grad in nordnordöstliche kilometer 67,62. Hier knickt sie rechtwinklig nach Osten
Richtung ab und verläuft anschließend 67 Meter am ab. Sie verläuft 85 Meter nach Osten, bis sie auf das
Parkplatz entlang, schwenkt nach Nordwest auf die Kopfende der Ostmole des Vorhafens Kaiserschleuse
Vorstellgruppe „Weddewarder Tief“, bis sie den Dienst- trifft. Sie verläuft entlang der westlichen Kajenmauer
weg neben dem Gleiskörper erreicht, und folgt diesem der Ostmole, bis sie auf das Außenhaupt der Kaiser-
in Richtung Nordost bis zur Wurster Straße. Hier ver- schleuse trifft. Sie knickt rechtwinklig nach Osten ab,
läuft sie an der Westseite der Wurster Straße in nord- bis sie auf die westliche Bordsteinkante des Fußweges
westlicher Richtung, die Gleise überspringend, bis der Inselstraße trifft. Sie folgt der Bordsteinkante in
3 Meter vor den Lärmschutzwall, folgt dann nach Süd- südlicher Richtung der Inselstraße, dabei die Zufahrts-
westen dem Wall auf 390 Metern und anschließend straße zum Schlepperhafen überspringend, bis vor die
dem Deichverteidigungsweg auf der Südseite, folgt die- Vorkontrolle des Zolls, der Verkehrsinsel im Einmün-
sem auf dieser Seite auf seiner gesamten Länge von dungsbereich Inselstraße/Lohmannstraße. Hier über-
2 195 Metern. Sie knickt dann um 246 Grad für 35 Me- springt sie die Lohmannstraße in östlicher Richtung
ter nach Nordwesten ab, daraufhin knickt sie um und folgt der östlichen Fußwegbegrenzung für 65 Meter
90 Grad für 27 Meter nach Südwesten ab, und nach Norden. Sie knickt dann um 245 Grad nach Osten
schwenkt um 270 Grad für 16 Meter nach Nordwesten. ab und trifft nach 40 Metern auf die westliche Kajen-
Sie knickt dann um 90 Grad nach Südwesten ab und kante des Kaiserhafens I. Sie folgt dieser auf einer
trifft nach 50 Metern auf die Vorderkante der Stromkaje Länge von 417 Metern, knickt dann in nordöstlicher
und folgt dieser 112 Meter in einem Winkel von 90 Grad Richtung ab, überspringt das Hafenbecken und trifft
in nordnordwestlicher Richtung. Hier knickt sie um nach 183 Metern auf den Ausgangspunkt der Grenze
90 Grad für 100 Meter nach Westsüdwest in die Weser des Freihafens.“
ab, wendet sich dann nach Südsüdost, verläuft dann in
einem Abstand von 100 Metern vor der Stromkaje und Artikel 2
trifft nach circa 1 750 Metern auf die Grenze des stadt-
bremischen Überseehafengebiets Bremerhaven, folgt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dieser als Gerade vor der Stromkaje „Container-Termi- in Kraft.
Berlin, den 28. April 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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Verordnung
über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin
(Süßwarentechnologenausbildungsverordnung – SüßwAusbV)*
Vom 29. April 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- 4. Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zu-
gesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord- satz- und Hilfsstoffen für Süßwaren,
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
5. Herstellen von Süßwaren,
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 6. Verpacken von Produkten sowie
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 7. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das techniken.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und (3) Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse
Forschung: und Fähigkeiten sind prozessbezogen in einem der
folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
§1 1. Schokoladewaren und Konfekt,
Staatliche 2. Bonbons und Zuckerwaren,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
3. feine Backwaren,
Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und
der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des 4. Knabberartikel oder
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 5. Speiseeis.
§2 Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die
berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Dauer der Berufsausbildung
keiten vermittelt werden können. Das Einsatzgebiet
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. wird vom Ausbildungsbetrieb mit Abschluss des Aus-
bildungsvertrages festgelegt.
§3
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Ausbildungsrahmenplan keiten sind:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Handlungsfähigkeit). 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
4. Umweltschutz.
Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann
zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern. §5
Durchführung der Berufsausbildung,
§4 schriftlicher Ausbildungsnachweis
Struktur und Inhalte der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-
Fähigkeiten sowie
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
Fähigkeiten sind: auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-
weisen.
1. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
Organisation, (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des
2. Anwenden von Qualitätssicherungssystemen, Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die
Auszubildenden zu erstellen.
3. Anwenden von Hygienemaßnahmen,
(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Ge-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der legenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnach-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister weis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Aus-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen bildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnach-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. weis regelmäßig durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014 445
§6 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Zwischenprüfung stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Prüfungsbereichen:
1. Produktion von Süßwaren,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
2. Süßwarentechnologie sowie
1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungs-
halbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fähigkeiten sowie (4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süß-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- waren bestehen folgende Vorgaben:
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
ist.
a) Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
Herstellen von Grundmassen, Teigen oder Halbfabrika- b) eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen,
ten statt. c) Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor- beachten,
gaben: d) Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, e) Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
a) Arbeitsschritte festzulegen, f) Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum
b) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe zu kontrollieren, Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Um-
weltschutz zu ergreifen,
c) Geräte und eingerichtete Maschinen in Betrieb zu
nehmen, zu reinigen und zu pflegen, g) Herstellungsprozesse zu steuern und zu doku-
mentieren,
d) Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate nach
Rezeptur zuzubereiten, h) Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und
e) Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate zu lagern, i) Anlagen zu reinigen;
f) seine Vorgehensweise zu begründen, 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der fol-
genden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüf-
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- ling auswählt:
heitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung
und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz a) Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt,
zu ergreifen, b) Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren,
h) Daten zu erfassen, zu dokumentieren und auszu- c) Herstellen von feinen Backwaren,
werten; d) Herstellen von Knabberartikeln oder
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe einschließlich e) Herstellen von Speiseeis;
schriftlicher Arbeitsplanung durchführen; über die
Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fach- 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen,
gespräch geführt; davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über
eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; die situatives Fachgespräch geführt;
schriftliche Arbeitsplanung soll höchstens 30 Minuten
und das situative Fachgespräch höchstens 10 Minu- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten;
ten dauern. das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minu-
ten dauern.
§7 (5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie
Abschlussprüfung bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben a) Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren,
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-
b) die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen
weisen, dass er
zu begründen,
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
c) die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmit-
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig- teln zu beachten,
keiten besitzt und
d) Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksich-
3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu ver- tigen,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- e) den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter
bildung wesentlich ist.
Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funk-
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf tion für Produktionsabläufe einschließlich des
1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse Verpackungsvorgangs zu planen,
und Fähigkeiten sowie f) fachspezifische Berechnungen durchzuführen,
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014
g) Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
kontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Abläufen aufzuzeigen,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
h) Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden,
2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-
i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
tens „ausreichend“,
heitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-
schutz zu ergreifen und 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
j) Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaß- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
nahmen zu erläutern; der Prüfungsbereiche „Süßwarentechnologie“ oder
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“
kunde bestehen folgende Vorgaben: bewertet worden ist und
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
zustellen und zu beurteilen; Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
bearbeiten;
nis 2 : 1 zu gewichten.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§9
§8
Gewichtung der Prüfungsbereiche, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestehen der Abschlussprüfung Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
1. Produktion von Süßwaren mit 50 Prozent, dung zur Fachkraft für Süßwarentechnik vom 3. Oktober
1980 (BGBl. I S. 1911), die zuletzt durch Artikel 2 § 34
2. Süßwarentechnologie mit 40 Prozent, des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 29. April 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Stefan Kapferer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014 447
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
abläufen, Arbeiten im Team, b) Arbeitsschritte festlegen
Organisation 5
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) c) Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksich-
tigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen
d) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
dokumentieren
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku- 5
mentieren
2 Anwenden von Qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage-
sicherungssystemen mentsystemen beachten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) 7
b) Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und
Ergebnisse dokumentieren
c) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere Einhaltung von Produktstandards an-
hand von Laborergebnissen und sensorischen Krite-
rien beurteilen und dokumentieren 11
d) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnah-
men einleiten, durchführen und dokumentieren
3 Anwenden von Hygiene- a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
maßnahmen hygiene durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Be-
achtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz
und Umweltschutz anwenden 10
c) Reinigungsanlagen und -systeme bedienen
d) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen
und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren
e) Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entspre-
chende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren 6
4 Annehmen, Lagern und Vor- a) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und an-
bereiten von Roh-, Zusatz- nehmen
und Hilfsstoffen für Süßwaren
b) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern 18
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
c) Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumen-
tieren
d) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbei-
tung auswählen, prüfen und vorbereiten 4
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Herstellen von Süßwaren a) Fließschemata anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) b) Bedienungsanleitungen umsetzen
c) Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifi-
scher Rezepturen ansetzen
d) Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen 26
e) Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz-
und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen
f) Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicher-
heitsmaßnahmen beachten
g) produktspezifische Verfahren zur Herstellung von
Süßwaren unterscheiden
h) Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten
i) Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Be-
trieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
j) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest-
stellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und
dokumentieren 40
k) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung techno-
logischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte
bedienen
l) an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mit-
wirken, insbesondere Rezepturen erstellen
m) Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktions-
anlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen
6 Verpacken von Produkten a) Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereit-
stellen
b) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be-
dienen 7
c) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen
d) Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse
dokumentieren
e) Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten
f) Produkte versandfertig verpacken und Versand-
einheiten prüfen 7
g) Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumen-
tieren
7 Anwenden von Informations- a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
und Kommunikations- b) betriebliche Informations- und Kommunikations-
techniken
systeme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) 5
Software anwenden
c) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum
Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
d) Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachli-
cher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situations-
gerecht führen 5
e) zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014 449
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
schutz bei der Arbeit platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014
Verordnung
zur Änderung der Pflichtablieferungsverordnung
Vom 29. April 2014
Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom
22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) in Verbindung mit dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:
Artikel 1
Die Pflichtablieferungsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2013)
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden vor dem Wort „einzeln“ die Wörter „Dissertationen,
Habilitationsschriften und“ eingefügt.
b) In Nummer 14 werden die Wörter „wenn Spielcharakter und -zweck im
Vordergrund stehen.“ gestrichen.
c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. Zeitungen, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur
Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form ab-
geliefert wurden.“
2. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung
abzuliefern.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. April 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014 451
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 6. Mai 2014
Es verordnen auf Grund 3. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Num- „48 Abs. 1“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
mer 1 bis 4 und 6 bis 8 sowie Absatz 5 und 6 des setzt und die Angabe „§ 50“ durch die Angabe
Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 2 durch „§§ 50 und 52a“ ersetzt.
Artikel 2 Absatz 59 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert, Absatz 3
„§ 52a
Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) Befreiung und
geändert, Absatz 3 Nummer 2 und 2a durch Artikel 1 Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. April
(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vor-
2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Absatz 3 Nummer 1a
schrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht
durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a des Gesetzes
EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. Sep-
vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) eingefügt, Ab-
tember 1963 zur Gründung einer Assoziation zwi-
satz 3 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 22 Buch-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
stabe b des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I
und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwen-
S. 1224) geändert, Absatz 3 Nummer 6 durch Artikel 1
dung findet.
Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert, Absatz 3 (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44
Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die
und c des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I Gebühr beträgt:
S. 2258) geändert und Absatz 3 Nummer 8 durch
1. für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c
Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe d des Gesetzes
Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des a) die für eine Person ausgestellt
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 werden, die zum Zeitpunkt
(BGBl. I S. 821) die Bundesregierung und der Antragstellung 24 Jahre
– des § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes oder älter ist, 28,80 Euro,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Feb- b) die für eine Person ausgestellt
ruar 2008 (BGBl. I S. 162) das Bundesministerium für werden, die zum Zeitpunkt
Arbeit und Soziales: der Antragstellung noch nicht
24 Jahre alt ist, wobei § 50
Artikel 1 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, 22,80 Euro,
Änderung der 2. in den Fällen des § 45b Absatz 2
Aufenthaltsverordnung und des § 47 Absatz 1 Nummer 11
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 jeweils in Verbindung mit § 44
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- oder mit § 44a 8 Euro.
nung vom 23. September 2013 (BGBl. I S. 3707) geän- (3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1
dert worden ist, wird wie folgt geändert: genannten Ausländer befreit:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b
a) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhe-
eingefügt: benden Gebühr,
„§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assozia- 2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8
tionsberechtigung“. bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11
b) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst: in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Ge-
bühr,
„§ 75 (weggefallen)“.
3. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4,
2. § 49 wird wie folgt geändert: 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 44“ das und
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden 4. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13
nach der Angabe „44a“ die Wörter „und 52a Ab- und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie
satz 2 Nummer 1“ eingefügt. sich auf die Änderung oder Umschreibung der in
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „48 Abs. 1“ die § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10
Angabe „und § 52a“ eingefügt. bis 12 genannten Dokumente bezieht.“
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014
Artikel 2 19 Absatz 1“ durch die Wörter „5, 14, 15, 16 bis 18, 19
Änderung der Absatz 1“ ersetzt.
Beschäftigungsverordnung
Artikel 3
In § 30 Nummer 2 der Beschäftigungsverordnung
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die durch Artikel 1 Inkrafttreten
der Verordnung vom 31. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3903) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
geändert worden ist, werden die Wörter „5, 14 bis 18, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Mai 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2014 453
Bekanntmachung
über die Geltung von Teilen des Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 28. April 2014
Nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 282, 1726) wird hiermit bekannt gemacht, dass
– eine beihilferechtliche Genehmigung zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a
des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282, 1726) nicht erforderlich ist
und Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des genannten Gesetzes damit mit
Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft getreten ist;
– die zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 2 Nummer 3 des vorbezeichneten
Gesetzes erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen durch die Euro-
päische Kommission nicht erteilt werden.
Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 282, 1726) werden daher zu keinem Zeitpunkt in Kraft treten.
Berlin, den 28. April 2014
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
9. 4. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundvierzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Verkehrslandeplatz Frankfurt-Egelsbach) BAnz AT 16.04.2014 V1 17. 4. 2014
FNA: 96-1-2-245
16. 4. 2014 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertfünfund-
vierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Frankfurt-Hahn) BAnz AT 29.04.2014 V1 30. 4. 2014
FNA: 96-1-2-145
23. 4. 2014 Achte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiundzwan-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Bremen) BAnz AT 05.05.2014 V1 24. 7. 2014
FNA: 96-1-2-222