410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz –
Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
Vom 23. April 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
sen: Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer
Artikel 1 Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen
Änderung des ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder
Strafgesetzbuches einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, ver-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- spricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom Weisung vornehme oder unterlasse.
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mit-
ist, wird wie folgt geändert: gliedern gleich stehen Mitglieder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebiets-
a) Der Angabe zum Vierten Abschnitt des Besonde- körperschaft,
ren Teils werden ein Semikolon und die Wörter 2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl ge-
„Bestechlichkeit und Bestechung von Mandats- wählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines
trägern“ angefügt. Landes oder einer kommunalen Gebietskörper-
b) Die Angabe zu § 108e wird wie folgt gefasst: schaft gebildeten Verwaltungseinheit,
„§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von 3. der Bundesversammlung,
Mandatsträgern“. 4. des Europäischen Parlaments,
2. In § 5 Nummer 14a wird das Wort „Abgeordneten- 5. einer parlamentarischen Versammlung einer in-
bestechung“ durch die Wörter „Bestechlichkeit und ternationalen Organisation und
Bestechung von Mandatsträgern“ ersetzt.
6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen
3. § 108d Satz 1 wird wie folgt gefasst: Staates.
„Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den
(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbeson-
Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten
dere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im
des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen
Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mit-
und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Län-
glieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen un-
dern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für
gerechtfertigten Vorteil stellen dar
Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines
Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft 1. ein politisches Mandat oder eine politische Funk-
sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung.“ tion sowie
4. § 108e wird wie folgt gefasst: 2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechen-
den Gesetzen zulässige Spende.
„§ 108e
Bestechlichkeit (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
und Bestechung von Mandatsträgern sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-
Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten len oder zu stimmen, aberkennen.“
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, 5. § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird
dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine wie folgt gefasst:
Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme „a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 411
Artikel 2 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das
Änderung des Wort „Abgeordnetenbestechung“ durch die Wörter
Gerichtsverfassungsgesetzes „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträ-
gern“ ersetzt.
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), 2. In § 121 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 120“
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt.
vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert wor- 3. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120“
den ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt.
1. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe 4. In § 172 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 120
„§ 120“ durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ des Gerichtsverfassungsgesetzes ist“ durch die
ersetzt. Wörter „Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sind“ ersetzt.
2. In § 74c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 120
bleibt“ durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b
Artikel 4
bleiben“ ersetzt.
Änderung des
3. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt: Wehrstrafgesetzes
„§ 120b In § 48 Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fas-
In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in de- sung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I
ren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, S. 1213), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist,
ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Beste- werden die Wörter „Bestechlichkeit (§§ 332, 335 Abs. 1
chung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetz- Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336)“ durch die Wörter
buches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.“ „Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335
4. In § 142a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 120 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336)“
Abs. 1 und 2)“ durch die Wörter „gemäß § 120 Ab- ersetzt.
satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 5
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Änderung der Durch Artikel 1 Nummer 4 und 5 wird das Grundrecht
Strafprozessordnung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-
gesetzes) eingeschränkt.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), Artikel 6
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, Inkrafttreten
wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 413
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2014
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014)
Vom 23. April 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- teriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
sen: sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
lichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis
§1 zum Gesamtbetrag von 2 400 Millionen Euro zu Lasten
Feststellung des des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
das Jahr 2014, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt plangesetze übernommenen Garantien und sonstige
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs- Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Son-
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufge- dervermögen noch in Anspruch genommen werden
stellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf kann oder in Anspruch genommen worden ist und für
793 300 000 Euro die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
festgestellt.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Ermächtigung zur Kreditaufnahme Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wie- soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
deraufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 fest- betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gestellten Betrages aufzunehmen. gelegt wird.
§3 (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
Zulässige spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei- anzurechnen.
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis-
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- §5
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei-
nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder Vom
wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§4 Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
Übernahme von Gewährleistungen von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
gie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesminis- men.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
§6 §7
Befristung
Inkrafttreten
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2015 außer Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 415
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember
2012
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unterneh-
men sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 200 44 500 24 695
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 700 T€
davon fällig:
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 300 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 700 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 900 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 800 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 682 01, 683 01
und 870 01.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 10 000 T€ der Einsparungen bei
Titeln 682 01 und 683 01 geleistet werden.
682 01-691 Kosten der Zwischenfinanzierung aus den vom Bund übernommenen För-
derkrediten aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung. . . . . . . . . . . . . 0 9 600 77 518
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
683 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 892 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2013 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung. . . . . . . . . . . . . . . . . 252 000 247 900 227 388
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 006 400 T€
davon fällig:
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 700 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 400 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 500 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446 800 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
682 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 10 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben
bei Titel 892 01.
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen in
Deutschland sowie von Vorhaben im Zusammenhang mit der Energiewende.
Mehrausgaben für Energieprojekte können bis zur Höhe der Einnahmen aus
Kap. 3 Tit. 129 01 geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit
Zustimmung des BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegan-
gen werden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 460 000 41 117
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 000 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 000 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie
langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerika-
nischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland. . . . . . . . . . . 2 700 2 600 2 550
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 220 T€
davon fällig:
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 140 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 417
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 682 02
Der Ansatz umfasst insbesondere:
– die Dotierung der ERP/EIF-Dachfonds mit dem Ziel, mittelständi-
Erläuterungen schen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so-
wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch
in der Expansionsphase (Private Equity, Mezzaninkapital) zu er-
6 leichtern.
– Belastungen aus der Übernahme der Beteiligung an High-Tech
Zu Tit. 892 01 Gründerfonds I + II.
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh- Weitere Maßnahmen sind der Mikrokreditfonds und der Mikromezza-
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel- ninfonds zusammen mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Betei-
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten ligungen an mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften sowie
der gewerblichen Wirtschaft dienen. Des Weiteren können Förderbei- Projekte im Rahmen der Energiewende im Umfang von rd. 750 Mio.
träge zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen geleistet werden. Euro.
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe-
cke mit einem Volumen von rd. 6 170,0 Mio. Euro zinsbegünstigt wer- In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-
den: jahr 2014 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-
zahlung in den Jahren 2015 ff. erforderlich, da es die Entscheidungs-
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . 300 Mio. Euro freiheit der Verwalter der refinanzierten Fonds ist, ob sie Zusagen mit
b) Existenzgründungen und Wachstums- Auszahlungen im Haushaltsjahr 2014 oder in Folgejahren tätigen.
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 780 Mio. Euro
c) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Mio. Euro tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
e) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro. Verwaltungskosten geleistet werden.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange- Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen belaufen sich auf 1 500,0 Mio. Euro.
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer- Zu Tit. 681 02
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2014 geplante Förder- Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogram-
volumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt. me, und zwar
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der – 1,040 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Agenda 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
Zinsverbilligung für folgende Zwecke gewährt werden: südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der ermöglicht wird,
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- – 0,830 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
struktur“. jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglich-
b) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums- keit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
Wirtschaft und der Freien Berufe.
c) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die – 0,210 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem ship Program.
Kapital erleichtern. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
d) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
Markteinführung. Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
e) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. gramme finanziert werden.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro Bis zu 0,580 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
für neue Förderansätze gewährt werden. jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen ameri-
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- kanischen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird,
waltungskosten geleistet werden. sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu
machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
Zu Tit. 682 01
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Förderung wurde die Förderung Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
im Grundsatz auf eine Zinsverbilligung von durch die KfW aufgenom- Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
menen und ausgereichten Krediten umgestellt und ein Teil der beste- tigung in Höhe von 3,220 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den Jahren
henden Kreditforderungen auf den Bund übertragen mit der Maßgabe, 2015 bis 2017, um auch mehrjährige Projekte fördern zu können.
dass das ERP-Sondervermögen anfallende Zwischenfinanzierungs-
kosten trägt. Diese Zwischenfinanzierungskosten sind im ERP-Wirt- Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
schaftsplan auszuweisen. kosten geleistet werden.
Die Zahlungsverpflichtungen wurden bis zum 31. Dezember 2012 voll-
ständig abgearbeitet.
Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich
31. Dezember 2013.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 1 006,4 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221,7 Mio. Euro
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186,4 Mio. Euro
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151,5 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446,8 Mio. Euro.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 1 444
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet wer-
den.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 791 500 769 200
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 300 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785 200 763 000
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 791 500 769 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 419
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transat-
lantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen mit dem
Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
Jahren 2015 bis 2018, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
nen.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
2012 rund 1 400 Mio. Euro.
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 750 1 256
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 0
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Summe Sonstige Ausgaben 1 800 1 800
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 1 800
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 1 800 1 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 421
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonderver-
mögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-
den.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Ta-
gungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2013 aufgenommenen Mittel vorge-
sehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich sondern im Vermögensbe-
reich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-
substanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-
haltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrech-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2014 2013 2012
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 215
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . 0 0 1
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 541 386 527 392 070
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 427 34 587 34 455
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 232 265 786 0
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen die-
nen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02-330.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 100 84 100 60 100
a) ERP-Innovationsprogramm: 45 780 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 8 320 T€
c) ERP-Startfonds: 9 000 T€
d) High-Tech Gründerfonds I und II: 5 000 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben für den
Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms, für das ERP-Umwelt- und Energieeffi-
zienzprogramm (Sonderfonds Energieeffizienz/Investitionsdarlehen), des ERP-Start-
fonds sowie der High-Tech Gründerfonds I und II bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01
und 682 02.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 793 300 771 000
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793 300 771 000
Gesamteinnahmen 793 300 771 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 423
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 179 T€
b) Verzinsung Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 656 T€
c) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 45 706 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 541 T€
Diese Erträge werden für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans eingesetzt. Die überschießenden Erträge dienen zusammen
mit dem erwarteten Zuwachs der nichtliquiden Vermögensbestandteile
des ERP-Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt. Nichtliquide
Erträge des ERP-Sondervermögens sind die Zuschreibungen zur ERP-
Rücklage in Höhe von rund 40 Mio. Euro und die auf die weiteren Anteile
des ERP-Sondervermögens am haftenden Kapital der KfW entfallenden
Gewinne.
Für Erträge aus der ERP-Förderrücklage II, die lediglich in der KfW
liquide und dort ausschließlich für Förderung einsetzbar sind, wird kein
Ansatz ausgebracht, da der Ertrag abhängig ist vom KfW-Gewinn, des-
sen Entstehung und Höhe ungewiss ist.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu
gewährleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung ab-
geschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zu-
sammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sonder-
vermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 427 T€
Zu Tit. 129 01
Es werden u. a. Einnahmen aus der Rückzahlung des Nachrangdarle-
hens erwartet. Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben bei
Titel 682 02.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus dem Titel 682 01 (Finan-
zierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen der gewerblichen Wirtschaft) des ERP-Wirtschaftsplans im Rah-
men des Innovationsprogramms gewährten Zinszuschüssen und den im
Rahmen des Energie-Effizienzprogramms sowie des ERP-Startfonds ge-
währten Zinsverbilligungen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sonder-
vermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Neuzusagen ab 2012 werden aus dem Bundeshaushalt nur noch im
ERP-Innovationsprogramm bezuschusst; im Übrigen handelt es sich
um die Ausfinanzierung von Altzusagen.
Als Kompensation für die mit der Verlagerung der High-Tech Gründer-
fonds I und II verbundenen zusätzlichen Lasten des ERP-Sondervermö-
gens leistet der Bundeshaushalt bis zum Jahr 2016 Zuweisungen in
Höhe von 5 Mio. Euro jährlich, die dem gebotenen Substanzerhalt beim
ERP-Sondervermögen dienen. Eine Nachschusspflicht des Bundes über
die veranschlagten Mittel hinaus besteht nicht. Die Zuweisungen werden
bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 793 300 791 500 1 800 6 300 785 200
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 1 800
793 300 793 300 1 800 6 300 785 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 425
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2012
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2014 2015 2016 2017 2018 ff.
(stichwortartig) b) VE 2013
c) VE 2014
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
892 01 Mittelständische Unternehmen,
Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,2 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 330,700 51,300 49,700 44,900 184,800
682 01 Kosten der Zwischenfinanzierung . . . . . . 0
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252,0 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 1 006,400 221,700 186,400 151,500 446,800
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung von Informationsreisen . . . . . 2,7 a) – – – – –
b) 2,080 1,560 0,520 – –
c) 3,220 1,140 1,040 1,040 –
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms für trans-
atlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . 3,6 a) 0,244 0,144 0,100 – –
b) 3,600 1,300 1,300 1,000 –
c) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
Summe 290,5 a) 0,244 0,144 0,100 – –
b) 5,680 2,860 1,820 1,000 –
c) 1 345,420 275,640 238,440 198,740 632,600
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500,0 a) –
b) –
c) 1 500,000 2015 ff. : 1 500,000
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.2012 am 31.12.2011
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 749 015 018 1 907 714 758
KfW-Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 246 588 990 3 246 588 990
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 462 272 160 694 735
C. Sonstige Forderungen 37 081 117 34 168 851
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 081 117 34 157 713
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 11 138
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 082 876 331 1 082 876 331
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 113 261 654 1 055 663 271
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000 1 000 000 000
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731 614 280 731
5. Erträge aus Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 296 092 393 660 473 104
6. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000 4 650 000 000
7. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615 270 643 615 270 643
8. Sondergewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
9. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000
10. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 952 004
15 888 881 153 15 027 731 414
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 427
nach dem Stand vom 31. Dezember 2012
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.2012 am 31.12.2011
€ €
A. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380 000 000 380 000 000
Vermögensabsicherung
B. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 508 881 153 14 647 731 414
15 888 881 153 15 027 731 414
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756 000 000 756 000 000
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2012 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 4 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 283,9 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage und das Nachrangdarlehen werden im Rahmen dieses Finan-
zierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risikoseitigen Unterlegung
der ERP-Förderkredite.
Das eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2012 wie
folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 4 des Durchführungsvertrags mit einem
Zinssatz von 4,43 %. Die Erträge in Höhe von 205,0 Mio. EUR wurden vollständig zur
Abdeckung der Förderlasten für das Jahr 2012 verwendet.
• Verzinsung des Nachrangdarlehens gemäß § 3 des Durchführungsvertrags mit einem
Zinssatz von 4,5 %.
• Der Zinsbetrag aus dem Nachrangdarlehen in Höhe von 146,1 Mio. EUR wurde wie
folgt verwendet:
• Beitrag zum ERP-Förderzuschuss 2012 (117,7 Mio. EUR) in Höhe von 105,2 Mio.
EUR.
• Abdeckung der Auszahlungen in den ERP-Zuschussprogrammen in Höhe von
3,9 Mio. EUR.
• Gutschrift des Restbetrages in Höhe von 37,1 Mio. EUR auf das Konto des ERP-
Sondervermögens.
Die vom ERP-Sondervermögen aus der Vergütung der ERP-Förderrücklage (205,9 Mio.
EUR) und dem ERP-Förderzuschuss (117,7 Mio. EUR) bereitgestellten Mittel in Höhe
von 323,6 Mio. EUR wurden in Höhe von 278,6 Mio. EUR zur Abdeckung der Lasten
aus der ERP-Wirtschaftsförderung des Jahres 2012 verwendet. Die verbleibenden Mittel
in Höhe von 45,0 Mio. EUR wurden gemäß § 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 5
des Durchführungsvertrags einer separaten Gewinnrücklage des ERP-Sondervermö-
gens bei der KfW zugewiesen. Diese Gewinnrücklage steht zur Abdeckung von ERP-
Förderlasten der kommenden Jahre zur Verfügung.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-
rung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2012 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer
geprüft und bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 429
Vierte Verordnung
zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
Vom 23. April 2014
Auf Grund des § 25a Absatz 2 des Chemikalien- tung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Num-
28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in Verbindung mer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach
mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeich-
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundes- nisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen
regierung: nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Num-
Artikel 1 mer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengeset-
Änderung der zes einbezogen, soweit sich aus dem Gebühren-
Chemikalien-Kostenverordnung verzeichnis nicht etwas anderes ergibt.“
Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufge-
der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), hoben.
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert:
„§ 6
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Übergangsregelung
„(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Diese Verordnung findet auch auf individuell zu-
Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechen- rechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die
bare öffentliche Leistungen, die sie als Bundes- bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder
stelle für Chemikalien nach dem Chemikalien- begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht
gesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 vollständig erbracht wurden. Für die Erhebung von
Gebühren nach dem anliegenden Gebührenver- Gebühren und Auslagen für eine individuell zu-
zeichnis. Das Robert Koch-Institut und das Bun- rechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Sep-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- tember 2013 beantragt oder begonnen, aber noch
sicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-
Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013
und 2 des Chemikaliengesetzes für Ausnahme- geltenden Fassung weiter anzuwenden. In Fällen
zulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unter- des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozid-
absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des produkts nach Artikel 91 der Verordnung (EU)
Europäischen Parlaments und des Rates vom Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verord-
22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem nung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebühren-
Markt und die Verwendung von Biozidprodukten tatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeich-
(ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) Gebühren nach nisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis
Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenver- zum 31. August 2013 geltenden Fassung entspre-
zeichnisses. Das Bundesinstitut für Risikobewer- chende Anwendung.“
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
3. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr in
Gebühren-Nr. Gebührentatbestand
Euro
1 Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gemäß
§ 12a Absatz 3 und § 12b ChemG
1.1 EU-Wirkstoffgenehmigungen
1.1.1 Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 189 800
oder aufgrund eines Antrags nach einer EU-Verordnung nach Artikel 28
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr
nach Nr. 1.1.2
1.1.2 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirk- 47 500
stoffs nach Nr. 1.1.1
1.1.3 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk- 94 900
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfas-
sende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.4
1.1.4 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmi- 15 800
gung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.3
1.1.5 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk- 47 500
stoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine um-
fassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach
Nr. 1.1.6
1.1.6 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmi- 15 800
gung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.5
1.2 Nationale Produktzulassungen
1.2.1 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 50 000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 75 000
1.2.2 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für 14 300
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie 19 600
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
1.2.3 Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 55 000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 82 500
1.2.4 Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für 19 300
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie 27 100
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
1.2.5 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in
Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 50 500
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 75 750
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 431
Gebühr in
Gebühren-Nr. Gebührentatbestand
Euro
1.2.6 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in
Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für 14 800
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie 20 300
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
1.2.7 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 50 000
b) einer Biozidproduktfamilie 75 000
1.2.8 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 25 000
b) einer Biozidproduktfamilie 37 500
1.2.9 Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach 1 200
Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört
1.3 Vereinfachte Produktzulassungen
1.3.1 Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts 13 400
b) einer Biozidproduktfamilie 20 100
1.3.2 Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der
Bereitstellung auf dem Markt
a) eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid- 1 200
produkts
b) einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid- 1 800
produktfamilie
1.3.3 Verlängerung einer vereinfachten Zulassung
a) eines Biozidprodukts 6 700
b) einer Biozidproduktfamilie 10 100
1.4 Zulassung eines gleichen Biozidprodukts
1.4.1 Zulassung aufgrund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
a) eines gleichen Biozidprodukts 1 200
b) einer gleichen Biozidproduktfamilie 1 800
1.5 Gegenseitige Anerkennungen
1.5.1 Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1,
Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts 15 500
b) einer Biozidproduktfamilie 23 300
1.5.2 Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1
oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts 3 500
b) einer Biozidproduktfamilie 5 300
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Gebühr in
Gebühren-Nr. Gebührentatbestand
Euro
1.6 Unionszulassungen
1.6.1 Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 60 000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 90 000
1.6.2 Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für 28 500
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie 42 700
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
1.6.3 Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 65 000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 97 500
1.6.4 Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 in
Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für 33 500
die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie 50 200
ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
1.6.5 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Be-
wertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 60 000
b) einer Biozidproduktfamilie 90 000
1.6.6 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Be-
wertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 30 000
b) einer Biozidproduktfamilie 45 000
1.7 Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen
und gegenseitigen Anerkennungen
1.7.1 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 350
b) einer Biozidproduktfamilie 530
1.7.2 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle
für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes
nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 3 800
b) einer Biozidproduktfamilie 5 700
1.7.3 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für
Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes
nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 37 100
b) einer Biozidproduktfamilie 55 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014 433
Gebühr in
Gebühren-Nr. Gebührentatbestand
Euro
1.7.4 Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die
Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchfüh-
rungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet.
Im Falle
a) eines Biozidprodukts 37 100
b) einer Biozidproduktfamilie 55 700
1.7.5 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 350
b) einer Biozidproduktfamilie 530
1.7.6 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine
eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 3 800
b) einer Biozidproduktfamilie 5 700
1.8 Sonstige Anträge und Meldungen
1.8.1 Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2 900
Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs
1.8.2 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung 230
(EU) Nr. 528/2012
1.8.3 Genehmigung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten nach 120
Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, je Information
1.8.4 Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung 120
1.8.5 Ausnahmezulassung nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung 2 500
(EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 3 ChemG
1.9 Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.6.1
1.9.1 Je weiterem enthaltenen Wirkstoff
a) in einem Biozidprodukt 4 000
b) in einer Biozidproduktfamilie 6 000
1.9.2 Je weiterer Produktart
a) eines Biozidprodukts 4 000
b) einer Biozidproduktfamilie 6 000
1.9.3 Je weiterer Verwenderkategorie
a) eines Biozidprodukts 4 000
b) einer Biozidproduktfamilie 6 000
1.9.4 Vergleichende Bewertung je enthaltenem Wirkstoff
a) in einem Biozidprodukt 10 000
b) in einer Biozidproduktfamilie 15 000
1.9.5 Mitarbeit bei der Festlegung von Rückstandshöchstwerten nach Artikel 19
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts 5 000
b) einer Biozidproduktfamilie 7 500
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2014
Gebühr in
Gebühren-Nr. Gebührentatbestand
Euro
2 Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen
2.1 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Ab- 78 je angefangene
satz 2 Nummer 3 ChemG Arbeitsstunde eines
GLP-Inspektors;
höchstens 25 000
2.2 Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefähr-
licher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60) gemäß § 21 Absatz 2
Satz 2 ChemG
2.2.1 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 100
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
sofern der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung auf-
geführt ist
2.2.2 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 250“.
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,
sofern der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 dieser Verordnung auf-
geführt ist
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Chemikalien-Kostenverordnung in der vom Inkrafttreten
des Artikels 1 der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. April 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks