386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014
Verordnung
zur Konkretisierung von Art, Umfang und Form der Mitteilungen
und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(Leerverkaufs-Anzeigeverordnung – LAnzV)
Vom 16. April 2014
Auf Grund des § 30h Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des tes und der Richtlinie 2000/12/EG des Euro-
Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num- päischen Parlaments und des Rates und zur Auf-
mer 5 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I hebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.
S. 2286) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 L 145 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug- die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Parlaments und des Rates vom 24. November
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG,
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Septem- 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG,
ber 2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, verord- 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG,
net die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und
sicht: 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
§1 Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen
Anwendungsbereich Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Altersversorgung) und der Europäischen
1. die Mitteilungen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verord- Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
nung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla- Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom
ments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer- 15.12.2010, S. 120) geändert worden ist,
verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default 4. die Angabe des Handelsplatzes, dessen Mitglied der
Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Absichts- Anzeigende ist,
anzeige für Market-Making-Tätigkeiten),
5. eine detaillierte Beschreibung der ausgeübten oder
2. die Mitteilungen nach Artikel 17 Absatz 6 der Verord-
beabsichtigten Market-Making-Tätigkeit gemäß Arti-
nung (EU) Nr. 236/2012 (Absichtsanzeige für Primär-
kel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU)
markttätigkeiten) und
Nr. 236/2012,
3. die Benachrichtigungen nach Artikel 17 Absatz 9
6. sofern das Erbringen von Market-Making-Tätigkeiten
und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.
vertraglich vereinbart ist, eine Beschreibung der ver-
traglich vereinbarten Hauptaufgaben und Haupt-
§2
tätigkeiten,
Absichtsanzeige für
7. hinsichtlich der jeweiligen Finanzinstrumente, hin-
Market-Making-Tätigkeiten
sichtlich derer die Market-Making-Tätigkeit ausge-
Die Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten übt wird oder werden soll:
muss Folgendes enthalten:
a) bei Aktien ihre International Securities Identifica-
1. den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land, tion Number (ISIN) und ihre Bezeichnung,
die Anschrift und falls vorhanden den Bank Identifier
b) bei öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default
Code (BIC) des Anzeigenden,
Swaps auf öffentliche Schuldtitel den Namen
2. den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die des Emittenten des Schuldtitels und
Faxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontakt-
c) bei Finanzinstrumenten, die weder unter Buch-
person,
stabe a noch unter Buchstabe b fallen:
3. den Status des Anzeigenden als
aa) die Kategorie des Finanzinstruments nach An-
a) Kreditinstitut, hang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG
b) Wertpapierfirma, sowie
c) Rechtspersönlichkeit eines Drittlandes oder bb) die ISIN und die Bezeichnung der Aktie, auf
d) lokale Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l die sich das Finanzinstrument bezieht, oder
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par- die Angabe des Emittenten des öffentlichen
laments und des Rates vom 21. April 2004 über Schuldtitels, auf den sich das Finanzinstru-
Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der ment bezieht, sowie
Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Ra- 8. das Datum der Absichtsanzeige.
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§3 satz 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist
Absichtsanzeige für der neue Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die
Primärmarkttätigkeiten jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 entspre-
chend.
(1) Die Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten
muss Folgendes enthalten:
§6
1. den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land,
Bestandsliste
die Anschrift und falls vorhanden den BIC des An-
zeigenden, (1) Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind
2. den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die
Faxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontakt- auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene
person, E-Mail-Adresse zu übermitteln. Diese Pflicht gilt ent-
sprechend für die Benachrichtigung nach § 5, mit der
3. die Angabe der öffentlichen Emittenten, für die die mitgeteilt wird, dass die Ausnahme hinsichtlich einzel-
Absicht zur Inanspruchnahme der Ausnahme ange- ner Finanzinstrumente nicht länger in Anspruch genom-
zeigt wird, sowie men wird.
4. das Datum der Absichtsanzeige. (2) Der nach Absatz 1 übermittelten Absichtsanzeige
(2) Der Absichtsanzeige ist eine Kopie der Verein- oder Benachrichtigung ist eine Aufstellung im Comma-
barung oder Anerkennung der Primärhändler-Tätigkeit Separated-Values-Format (CSV-Format) beizufügen, in
des Anzeigenden beizufügen. Die Vereinbarung oder der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanz-
Anerkennung muss von dem jeweiligen öffentlichen instrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Num-
Emittenten oder einer in seinem Namen handelnden mer 3 sämtliche öffentliche Emittenten aufzulisten sind,
Person unterzeichnet sein. bezüglich derer der Anzeigende die Ausnahme zukünf-
tig in Anspruch nimmt (Bestandsliste). In der Bestands-
§4 liste ist für jedes Finanzinstrument das Datum der je-
Formular weiligen Absichtsanzeige nach § 2 Nummer 8 sowie für
jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen
Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 haben
Absichtsanzeige nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 anzu-
unter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite
geben.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) zur Verfügung gestellten Formulars zu (3) Die Änderungen zu einer vormals übermittelten
erfolgen. Bei Übersendung per Fax ist die in dem Bestandsliste sind kenntlich zu machen.
Formular angegebene Faxnummer zu verwenden.
§7
§5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Benachrichtigung über Änderungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
In der Benachrichtigung des Market Makers oder in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leerverkaufs-Anzeigever-
Primärhändlers über Änderungen nach Artikel 17 Ab- ordnung vom 7. April 2011 (BGBl. I S. 636) außer Kraft.
Bonn, den 16. April 2014
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
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Vierte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 17. April 2014
Auf Grund des § 43 Absatz 4 des Tiergesundheits- 3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Ab-
gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbin- satz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2,
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung
Ernährung und Landwirtschaft: mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Ab-
satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5
Artikel 1 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in
Änderung der Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 oder Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung
(BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 34 Ab-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) satz 1 Satz 2 oder Satz 4, § 34a Absatz 2
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen voll-
1. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach ziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
§ 17h des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter 4. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in
„nach § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3,
Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder
oder c, Nummer 12, 13 oder 14 des Tiergesund- Absatz 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23
heitsgesetzes“ ersetzt. Absatz 5, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 ein Tier
2. § 41 wird wie folgt geändert: oder eine Ware innergemeinschaftlich ver-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: bringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder
durchführt,
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Ab-
satz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesund- 5. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1
heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
lässig Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, auch in
Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Ab-
1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht satz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis
richtig oder nicht vollständig Buch führt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder
2. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Beschei- ausführt,
nigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Ab-
aufbewahrt oder satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Ver-
Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 bindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2,
oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2
Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Ab- Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit
satz 4, zuwiderhandelt. § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 7. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Ab-
Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsge- satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Absatz 3, oder § 21 Absatz 4, auch in Verbin-
1. entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 dung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, einem anderen Mitgliedstaat verbringt, ein-
führt oder ausführt,
2. entgegen § 6 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder 8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- bindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier
bindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder einen Einhufer auf eine zugelassene
§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sammelstelle verbringt oder ausführt,
oder § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbin- 9. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, je-
dung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, weils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1,
§ 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein
Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer,
Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlacht-
eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, klauentier, einen eingeführten Schlachteinhu-
einführt oder ausführt, fer oder eingeführtes Schlachtgeflügel ver-
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bringt oder nicht oder nicht rechtzeitig Artikel 2
schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig Änderung der
schlachten lässt, Rinder-Salmonellose-Verordnung
10. einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, Die Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung
§ 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I
§ 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbunde- S. 2118), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden
11. entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung ist, wird wie folgt geändert:
mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in 1. § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 wird durch folgende
Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Ab- Sätze ersetzt:
satz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbin-
„Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im
dung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor-
Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen,
liegt, ist vom Besitzer der Tiere unschädlich zu be-
einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt,
seitigen. Sie darf statt dessen im eigenen Betrieb
einführt oder ausführt,
verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht wor-
12. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, je- den ist.“
weils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
oder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten
Fisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder „§ 8
Eier oder Sperma von Fischen aus einem an- Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
deren Mitgliedstaat verbringt oder einführt, mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
13. entgegen § 15 Absatz 3 am innergemein- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
schaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen 1. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
Betrieb beim innergemeinschaftlichen Ver- 2. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 2 eine Box, eine
bringen nutzt, Bucht, eine Abteilung, einen Stall, eine Einrich-
14. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- tung oder einen Gegenstand nicht oder nicht
bindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzei-
oder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin- tig desinfiziert oder eine Schadnagerbekämp-
dung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine fung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
Ware einführt oder durchführt, 3. entgegen § 2 Nummer 2 Satz 1 ein Kontrollbuch
15. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 nicht führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-
Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand legt,
einführt oder durchführt, 4. entgegen § 2 Nummer 3 Satz 3 die Einweg-
16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig be-
bindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, seitigt,
§ 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1
jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt,
oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier,
6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind ent-
eine Ware oder einen Gegenstand einführt
fernt,
oder durchführt,
7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung
17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
bindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein rechtzeitig macht,
Tier befördert,
8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5
18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver- ein Rind oder ein anderes Tier verbringt,
bindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Ab- 9. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1
satz 5, eine Kopie nicht mitführt, Nummer 5 oder Absatz 2 verbundenen vollzieh-
baren Auflage zuwiderhandelt,
19. entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung
10. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 Milch
mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Ge-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig besei-
genstand befördert,
tigt,
20. entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert,
11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall oder
21. entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischen- einen sonstigen Standort nicht oder nicht recht-
lagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwi- zeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig
schenlager verbringt oder desinfiziert,
22. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen 12. entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung
Gegenstand ausführt.“ nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder
b) In den Absätzen 5 bis 9 werden jeweils im einlei- nicht rechtzeitig bedeckt oder nicht oder nicht
tenden Satzteil die Wörter „im Sinne des § 76 für die vorgeschriebene Dauer lagert oder
Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes“ durch die 13. entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssi-
Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 gen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig desinfi-
des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt. ziert.“
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014
Artikel 3 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt
Änderung der oder einstellt,
Rinder-Deckinfektionen-Verordnung 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9
§ 13 der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der zuwiderhandelt,
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht,
2005 (BGBl. I S. 3512) wird wie folgt gefasst: nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind ent-
„§ 13 fernt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind ein-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han- stellt,
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige
1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
rechtzeitig untersuchen lässt,
10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch
2. entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht,
beseitigt wird, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolos-
zuwiderhandelt, tralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt beseitigt oder
oder einen Bullen zum Decken verwendet oder 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 ei-
5. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 ver- nen dort genannten Gegenstand oder einen dort
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.“ genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig
reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfi-
Artikel 4 ziert.“
Änderung der
Rinder-Leukose-Verordnung Artikel 5
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Änderung der
Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember § 4 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrank-
2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie heiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
folgt geändert: 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Ar-
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: tikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1576) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Weide“ die „§ 4
Wörter „vom Besitzer“ eingefügt. Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
bb) In Satz 2 werden mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
aaa) dem Wort „Rinder“ die Wörter „Der Be- delt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle
sitzer hat“ vorangestellt und oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine
bbb) die Wörter „sind von den übrigen Rin- Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
dern“ durch die Wörter „von den übrigen rechtzeitig macht.“
Rindern“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden Artikel 6
aa) in Satz 1 nach dem Wort „ist“ die Wörter Änderung der
„vom Besitzer der Rinder“ und BHV1-Verordnung
bb) in Satz 2 nach dem Wort „ist“ die Wörter Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
„vom Besitzer der Rinder“ eingefügt. machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520)
2. § 12 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„§ 12 1. In § 3 Absatz 4 werden nach den Wörtern „einge-
stellt werden,“ die Wörter „vom Zeitpunkt der Ein-
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- stellung an“ eingefügt.
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2. § 13 wird wie folgt gefasst:
1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen „§ 13
Heilversuch vornimmt, Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen voll- 1. entgegen § 2 Absatz 1 ein Rind impft,
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2,
3. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig § 2a Absatz 1 Satz 3 oder § 3 Absatz 5 verbun-
oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014 391
3. entgegen § 2 Absatz 2a Satz 1 einen Reagenten 1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „müssen
nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, den Honig“ die Wörter „vor der Herstellung des Fut-
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3 terteigs“ eingefügt.
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 2. In § 6 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „vom
Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Besitzer der Bienen“ eingefügt.
Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder 3. § 26 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung „§ 26
mit § 11, Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
5. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 3 mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder 1. entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
§ 10 Absatz 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
Auflage zuwiderhandelt, stattet,
6. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig ten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig rei-
oder nicht rechtzeitig erteilt, nigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort ge-
nannten Temperatur aussetzt und nicht oder
7. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder
nicht rechtzeitig aufbewahrt,
ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig untersuchen lässt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,
8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 4. entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig
oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder ein- oder nicht rechtzeitig behandelt,
stellt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheini-
9. entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht gung vorlegt,
oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 6. einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder
10. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Ab- § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auf-
satz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig lage zuwiderhandelt,
absondert, 7. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder
11. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind ver- nicht richtig verschlossen hält,
bringt, 8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk,
12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Ab- eine Biene oder einen dort genannten Gegen-
satz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonsti- stand entfernt oder verbringt,
gen Standort betritt, 9. entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1,
13. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Ab- § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder
satz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Fut-
nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht tervorratslager betritt,
oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1
nicht rechtzeitig desinfiziert, Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18
14. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Num-
Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder mer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienen-
nicht richtig aufbewahrt, volk, eine Biene oder einen dort genannten Ge-
genstand entfernt,
15. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort ge-
11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Num-
nannten Gegenstand entfernt,
mer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1
16. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder
oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt, Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder
17. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind be- § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine
samt oder Biene oder einen dort genannten Gegenstand
verbringt,
18. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht,
ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Ab-
rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht recht- satz 1 Nummer 5 Honig verfüttert,
zeitig beseitigen lässt.“ 13. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort ge-
nannten Gegenstand nicht oder nicht richtig auf-
Artikel 7 bewahrt,
Änderung der 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1
Bienenseuchen-Verordnung Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3
Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhan-
S. 2738), die durch Artikel 10 der Verordnung vom delt,
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden 15. einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2
ist, wird wie folgt geändert: Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014
16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bie- § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auf-
nenstand entfernt, lage zuwiderhandelt,
17. entgegen § 16 einen dort genannten Gegen- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 6 Ab-
stand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder satz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1
eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig si- oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
chert oder satz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-
18. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Num- stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,
mer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt.“ § 14, § 14a Absatz 1 oder Absatz 4 Nummer 4,
Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8, § 14b Satz 1,
Artikel 8 § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b
oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Num-
Änderung der mer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2
Tierseuchenerreger-Verordnung oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14e, § 23 Absatz 1
§ 10 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. No- oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhan-
vember 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Arti- delt,
kel 3 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1
S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung
mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,
„§ 10
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han- Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Num-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig mer 2 oder § 14a Absatz 4 Nummer 2 ein
1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseu- Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
chenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger absondert,
erwirbt oder abgibt,
6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbun- Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12
denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
3. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht rich- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhan- Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12
delt, Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig
aufbewahrt,
5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort ge-
nanntes Material abgibt, 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
6. entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht
Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein ver-
vollständig Buch führt oder
bringt,
7. entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht min-
9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in
destens fünf Jahre aufbewahrt.“
Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder
eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht
Artikel 9
rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig
Änderung der tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht
Schweinepest-Verordnung hält,
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der 10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Ver-
S. 1959) wird wie folgt geändert: bindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4
1. In § 11d Absatz 2 werden im letzten Satzteil die Wör- Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Ab-
ter „nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des satz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit
Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „nach den Schutzkleidung betreten wird oder die Schutz-
§§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in kleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gerei-
Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheits- nigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
gesetzes“ ersetzt. 11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
2. § 25 wird wie folgt gefasst: stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
„§ 25 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d nicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort genann-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes tes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder Abfall nicht verbracht wird,
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen 12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
Heilversuch vornimmt, Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4
§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Ab-
Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 oder derhandelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014 393
13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Num- lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-
mer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 führt oder mit einem dort genannten Tier han-
Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 delt,
Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt, 30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Ab-
14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 satz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,
Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt, 31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1
15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 ein dort genanntes Tier verbringt,
Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils 32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Ab-
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder satz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Ab-
§ 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auf- satz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
lage zuwiderhandelt, § 11c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 zuwiderhandelt,
Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhan- oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3,
delt, 5, 6 oder Nummer 7 oder § 23 Absatz 3 ein dort
17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 dort genanntes Fleischerzeugnis oder einen dort
Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes genannten Gegenstand verbringt,
Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, ei- 34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
nen dort genannten Gegenstand oder Abfall ver- Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo ent-
bringt, nimmt,
18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Ab- 35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 eine Desin-
satz 4, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, fektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig
zuwiderhandelt, einrichtet,
19. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild 36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 Futter, Ein-
nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, streu oder einen sonstigen Gegenstand nicht,
20. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig ein- 37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher-
sperrt, stellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur
21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in unter Aufsicht verlässt,
Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier ver- 38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff
bringt, eines geschlachteten Schweines nicht, nicht
22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbun- beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, dig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver- 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.“
§ 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 3. In § 25a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch- Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
stabe bb eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver- dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein heitsgesetzes“ ersetzt.
verbringt,
Artikel 10
25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-
Änderung der
schlachtung vornimmt,
Tollwut-Verordnung
26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Num-
Die Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
mer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
machung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) wird
Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort
wie folgt geändert:
genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort
genannten Tieres verbringt, 1. § 15 wird wie folgt gefasst:
27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver- „§ 15
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge- Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
nanntes Tier besamt, mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder
entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 ein dort Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch
genanntes Tier treibt oder transportiert, vornimmt,
29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel- satz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014
Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung satz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder
mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt, Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Ab-
3. einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9
Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen 4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, Tier nicht absondert,
4. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine An- 5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,
zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2
5. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Ver-
oder mit sich führt, bindung mit § 6, ein Tier verbringt,
6. entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3
richtig oder nicht rechtzeitig absondert, Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder
Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder
7. entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier
nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 ver-
nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
8. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4
ein Haustier verbringt, Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort
9. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 genannten Gegenstand verbringt,
Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 9. entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan- Weidefläche oder einen sonstigen Standort be-
delt, tritt,
10. entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder 10. entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht
abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines richtig beseitigt,
Tieres verkauft oder verbraucht,
11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,
11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder
12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit
eine Katze frei laufen lässt,
§ 6, ein Tier abhäutet,
12. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1
13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vor-
ein Tier entfernt,
nimmt oder
13. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2
14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnager-
einen Hund nutzt oder
bekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durch-
14. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ei- führt.“
nem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses
erlegt und unschädlich beseitigt wird.“ Artikel 12
2. In § 15a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in Änderung der
Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“ § 8 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der
durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin- Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund- 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 414
heitsgesetzes“ ersetzt. der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 11
Änderung der „§ 8
Verordnung zum Schutz Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des
gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
Die Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand oder fahrlässig
und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I 1. entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseu-
S. 1172) wird wie folgt geändert: chenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenprä-
1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Be- paration verbringt oder einführt oder
sitzer“ die Wörter „unverzüglich nach Entfernen der 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3,
in Satz 1 bezeichneten Tiere“ eingefügt. § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6
2. § 10 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2
erster Halbsatz zuwiderhandelt.“
„§ 10
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- Artikel 13
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes Änderung der
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verordnung zum Schutz
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt, gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre
Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf- Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntma-
lage zuwiderhandelt, chung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604), die durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014 395
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I 11. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild
S. 1262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
1. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Be- 12. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk
sitzer“ die Wörter „unverzüglich nach Tötung und nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichne- 13. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein
ten Tiere“ eingefügt. Schwein verbringt,
2. § 15 wird wie folgt gefasst: 14. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein
„§ 15 transportiert,
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- 15. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes dung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet oder
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen
Heilversuch vornimmt, 16. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnager-
bekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durch-
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,
führt.“
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5,
jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
Artikel 14
Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Num-
mer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Num- Änderung der
mer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 MKS-Verordnung
Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Num- Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
mer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Sep-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Ab- tember 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird
satz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Ab- wie folgt geändert:
satz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 1. In § 31a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“
zuwiderhandelt, durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-
Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 heitsgesetzes“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht 2. § 34 wird wie folgt gefasst:
richtig absondert,
„§ 34
5. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Ab-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
satz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Satz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sons-
tigen Standort betritt, 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen
Heilversuch vornimmt,
6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,
Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1
rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzei- oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
tig desinfiziert, mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8
oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in
mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2
Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6
Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Ab-
Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzklei-
satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
beseitigt,
auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Ab-
8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 satz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 zuwiderhandelt,
Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Ab- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1
satz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt, Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3,
9. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1
Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbin-
Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt, dung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Ver-
10. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 bindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11
Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbin- Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
dung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder 4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
einen Gegenstand verbringt, Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entge-
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014
gen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, zuwiderhandelt,
5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in 18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11
Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Num-
§ 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht mer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
richtig oder nicht rechtzeitig absondert, ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11
Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Num-
§ 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Num- mer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht
mer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, rechtzeitig absondert,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Num-
7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in mer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2
Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15
§ 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Num-
nicht richtig aufbewahrt, mer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1
8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder
Nummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Ab- Nummer 5 ein dort genanntes Tier, ein Teil oder
satz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder
Tier verbringt, einen dort genannten Gegenstand verbringt,
9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in 21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Haus-
Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 schlachtung vornimmt,
Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4,
eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder 22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7
nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1
tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält, Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Num-
10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch- mer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Ab-
stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Ver- satz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4,
bindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Ab- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
satz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, mer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1
nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Num-
Schutzkleidung betreten wird oder die Schutz- mer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Ver-
kleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gerei- kehr bringt oder abgibt,
nigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besa-
11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch- men oder decken lässt,
stabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Ab-
Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein satz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transpor-
dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeug- tiert,
nis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall 25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstel-
nicht verbracht wird, lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-
12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2 führt oder mit einem Tier handelt,
Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1
26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Ver-
Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbunde-
bindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buch-
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
stabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,
13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Ab- 27. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Ver-
satz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt, bindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buch-
stabe b, Samen gewinnt,
14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Num-
mer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 28. einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2,
Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Ab-
fährt, satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Ab-
satz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab- oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
satz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 mit § 27, verbundenen vollziehbaren Auflage zu-
Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, widerhandelt,
§ 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1
oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Ab-
satz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Ab-
16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, ei- satz 8 oder Absatz 9 oder § 25 Absatz 1 Num-
nen Hund oder eine Katze nicht oder nicht recht- mer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Num-
zeitig einsperrt, mer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3,
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab- jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhan-
satz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 delt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014 397
30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desin- Artikel 16
fektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht Änderung der
rechtzeitig einrichtet, Tuberkulose-Verordnung
31. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futter- Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be-
mittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegen- kanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445;
stand nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 2014 I S. 47) wird wie folgt geändert:
32. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher- 1. In § 8 Absatz 1 werden nach den Wörtern „von der
stellt, dass ein Hund angeleint ist, Sammelmolkerei“ die Wörter „nach ihrer Entleerung
33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen unverzüglich“ eingefügt.
Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig 2. § 17 wird wie folgt gefasst:
oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht
„§ 17
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beseitigen lässt oder Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
34. entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb
wiederbelegt oder ein Tier einstellt.“ 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen
Heilversuch durchführt,
Artikel 15 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4,
Änderung der § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Ab-
Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung satz 2 oder § 14 Absatz 2 zuwiderhandelt,
Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverord- 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 2 erster Halb-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli satz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder
1983 (BGBl. I S. 1015), die zuletzt durch Artikel 24 der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) geän- Tier entfernt,
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
oder 2 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter 5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
„§ 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesund- ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,
heitsgesetzes“ ersetzt. 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1
2. § 5 wird wie folgt gefasst: Nummer 2, 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz, zuwi-
„§ 5
derhandelt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 7. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,
Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 8. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2
Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
1. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung derhandelt oder
oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig
wechselt, 9. entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder
nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht
2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht rechtzeitig desinfiziert.“
oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder 3. In § 18a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
3. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“
mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auf- durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
lage zuwiderhandelt. dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 heitsgesetzes“ ersetzt.
Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Artikel 17
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Änderung der
Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Ab- Brucellose-Verordnung
wasser von Bord verbringt oder ablässt, Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be-
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, kanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- S. 3601) wird wie folgt geändert:
tig erstattet, 1. In § 3 Absatz 1a wird nach dem Wort „Nachgebur-
3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genann- ten“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
ten Gegenstand von Bord verbringt oder 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-
4. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung finden,“ die Wörter „unverzüglich nach Bekanntgabe
mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder des Ausbruchs“ eingefügt.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren 3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem
Auflage zuwiderhandelt.“ Wort „sind“ die Wörter „vom Besitzer“ eingefügt.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem 15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 6 eine Weide
Wort „sind“ die Wörter „vom Besitzer“ eingefügt. oder einen Auslauf beschickt,
5. § 23 wird wie folgt gefasst: 16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder § 14
„§ 23 Absatz 1 Nummer 10 ein dort genanntes Tier de-
cken oder künstlich besamen lässt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes 17. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 ein Schaf
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet,
1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen
Heilversuch durchführt, 18. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf
oder eine Ziege schert oder enthäutet,
2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 3
Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 3, 19. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 9 Milch nicht
§ 14 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 verbundenen oder nicht rechtzeitig abkocht,
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 20. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig
Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2, § 7 durchführt,
Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 3, 21. entgegen § 20 Absatz 1 ein Rind verbringt,
§ 9 zweiter Halbsatz, § 10 Absatz 2, § 11 Ab- 22. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein
satz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Ab- Rind verlädt, treibt, weidet oder sonst mit einem
satz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Num- dort genannten Rind zusammenbringt oder
mer 4 Satz 1, Nummer 11 oder Absatz 3, § 15
oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt, 23. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein
Rind mit einem anderen als einem dort genann-
4. entgegen § 3 Absatz 1a einen Abort nicht oder ten Rind zusammenführt oder verbringt.“
nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
5. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vor- Artikel 18
nimmt, Änderung der
6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Schweinehaltungshygieneverordnung
Nummer 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 3 § 12 der Schweinehaltungshygieneverordnung in der
Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014
oder nicht rechtzeitig absondert, (BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:
7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 1 ein
Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
anbringt, a) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 11 b) Nach den Wörtern „§ 32 Absatz 2 Nummer 4
Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 1 Buchstabe a“ wird die Angabe „und b“ gestri-
Nummer 6 ein Tier entfernt, chen.
9. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Num- c) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
mer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder § 14 Ab- „3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3
satz 1 Nummer 8 ein Tier in einen Bestand ver- Satz 4 zuwiderhandelt,“.
bringt,
d) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
10. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 neuen Nummern 4 bis 9.
Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder Num-
mer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 oder Num- e) In der neuen Nummer 8 wird das Wort „läßt,“
mer 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi- durch die Wörter „lässt oder“ ersetzt.
derhandelt,
Artikel 19
11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 8 erster Halb-
satz, § 11 Absatz 1 Nummer 9 erster Halbsatz Änderung der
oder § 14 Absatz 1 Nummer 12 erster Halbsatz Tierimpfstoff-Verordnung
einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonsti- Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006
gen Standort betritt, (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 9 oder Num- nung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geän-
mer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10 oder Num- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
mer 11 oder § 14 Absatz 1 Nummer 13 oder 1. In der Überschrift werden die Wörter „nach dem
Nummer 14 eine Frucht, ein Kalb, ein Ferkel, Tierseuchengesetz“ durch die Wörter „nach dem
ein Lamm, eine Nachgeburt oder Streu nicht, Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satz-
13. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 ein teil die Wörter „Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tier-
Schwein befördert, seuchengesetzes“ durch die Wörter „Erlaubnis nach
14. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Num- § 12 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
mer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier 3. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17d Abs. 5
entfernt, Satz 1 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014 399
„nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsge- 3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-
setzes“ ersetzt. dung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3,
4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 15 Absatz 1 Satz 1
§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung oder
Satz 2, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter eine Probe nicht oder nicht für die vorgeschrie-
„nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 bene Dauer aufbewahrt,
Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt. 4. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit
5. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, ein Char-
§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit genprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unter-
Satz 2, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter zeichnet,
„nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 5. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicher-
Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt. stellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise
6. In § 38 Absatz 6 werden die Wörter „§ 17d Abs. 5 gehalten wird,
Satz 1 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter 6. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicher-
„§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ stellt, dass eine dort genannte Person nicht in
ersetzt. einem anderen Teil des Betriebs eingesetzt wird,
7. In § 42 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „nach 7. entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht
§ 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes“ durch richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,
die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tierge-
8. entgegen § 14 Satz 2 Nummer 2 nicht sicher-
sundheitsgesetzes“ ersetzt.
stellt, dass eine dort genannte Probe entnom-
8. In § 44 Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „nach men wird,
§ 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes“ durch
9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt,
die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tierge-
dass die Identität einer Probe mit der Charge ge-
sundheitsgesetzes“ ersetzt.
wahrt ist,
9. § 47 wird wie folgt gefasst:
10. einer mit einer Zulassung nach § 15 Absatz 1
„§ 47 Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
Ordnungswidrigkeiten derhandelt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 11. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgeset- Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1, 2
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 41 Absatz 1 Satz 1
oder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster
1. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 ein
Kleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand eines Mittels abgibt,
oder eine Schutzkleidung nicht oder nicht recht- 12. entgegen § 40 Absatz 5 Satz 1 eine Prüfung
zeitig ablegt oder eine dort genannte Schutzklei- nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
dung nicht oder nicht rechtzeitig anlegt, 13. entgegen § 43 ein Mittel anwendet oder
2. entgegen § 9 Absatz 4 Nummer 2 Satzteil vor 14. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig
Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte hält.“
Aufzeichnung gemacht wird,
3. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 ein totes Tier, einen Artikel 20
Teil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sons-
Änderung der
tigen Gegenstand verbringt,
Verordnung zum Schutz
4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssi- gegen die Aujeszkysche Krankheit
gen Abgang verbringt,
§ 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujesz-
5. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin- kysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung
dung mit Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Artikel 12 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
macht oder (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt
6. entgegen § 30 Absatz 6 Nummer 3 die zuständige gefasst:
Zulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. „§ 16
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
Nummer 4 Buchstabe c des Tiergesundheitsgeset- mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig Heilversuch vornimmt,
oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2,
2. entgegen § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten
§ 38 Absatz 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1
Mittel in der dort genannten Weise hergestellt, oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehba-
geprüft oder gelagert wird, ren Auflage zuwiderhandelt,
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 Artikel 22
oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, Änderung der
7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, TSE-Überwachungsverordnung
jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder
In § 3 der TSE-Überwachungsverordnung vom
nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder
Satz 3 zuwiderhandelt, 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I
4. entgegen § 4 ein Schwein verbringt, S. 2091) geändert worden ist, werden im letzten Satzteil
die Wörter „nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den
5. entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein
§§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit § 79a
Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-
Abs. 2, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter
bringt,
„nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1
6. entgegen § 5 Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Ab-
Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert, satz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Ab-
satz 2, des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
7. entgegen § 5 Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen
Stall oder einen sonstigen Standort betritt, Artikel 23
8. entgegen § 5 Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder Änderung der
Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht recht- TSE-Resistenzzuchtverordnung
zeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desin- In § 9 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vom
fektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die durch Artikel 415
9. entgegen § 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt, geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil
die Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseu-
10. entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, chengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 32
ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheits-
richtig aufbewahrt, gesetzes“ ersetzt.
11. entgegen § 5 Nummer 7 einen dort genannten Ge- Artikel 24
genstand entfernt,
Änderung der
12. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor EG-TSE-Bußgeldverordnung
dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein In § 1 der EG-TSE-Bußgeldverordnung vom 27. Juli
Schwein verbringt oder entfernt, 2001 (BGBl. I S. 2022), die durch Artikel 1 der Verord-
13. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein nung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2791) geän-
Schwein decken lässt, dert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tier-
14. entgegen § 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet, seuchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
15. entgegen § 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes“
Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig ersetzt.
oder nicht rechtzeitig beseitigt, Artikel 25
16. entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine Änderung der
Katze nicht fernhält oder Verordnung zum Schutz
gegen die Blauzungenkrankheit
17. entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Ab-
gang ausbringt.“ § 8 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzun-
genkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die
zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 13. Dezem-
Artikel 21
ber 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird
Änderung der wie folgt gefasst:
Sperrbezirksverordnung
„§ 8
§ 3 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987
Ordnungswidrigkeiten
(BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 14 der Ver-
ordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) ge- Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
„§ 3 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a
oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Tier nicht verbracht wird,
1. ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
oder Fleisch verbringt oder vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ver- 4. entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.“ nicht rechtzeitig untersuchen lässt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014 401
Artikel 26 b) In Satz 3 werden die Wörter „Ergänzend zu § 73
Änderung der Absatz 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes“
EG-Blauzungen- durch die Wörter „Ergänzend zu § 24 Absatz 4,
bekämpfung-Durchführungsverordnung 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver- 3. § 46 wird wie folgt geändert:
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch neuen Absatz 1 ersetzt:
Artikel 14 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Ab-
(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt satz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesund-
geändert: heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. In § 4a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in lässig
Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes“ satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Ab-
durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin- satz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort
dung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesund- genannte Anforderung eingehalten wird,
heitsgesetzes“ ersetzt.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
2. § 5 wird wie folgt gefasst: satz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Ab-
„§ 5 satz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Ab-
Ordnungswidrigkeiten satz 3 zuwiderhandelt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- 3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28,
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-
satz 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Sa- vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
men oder eine Eizelle verbringt, Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft, 4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung 5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh ab-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht treibt,
rechtzeitig macht oder 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 ver-
Satz 2 zuwiderhandelt.“ bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
delt,
Artikel 27 7. entgegen § 9 ein Tier kastriert,
Änderung der 8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Schweine-Salmonellen-Verordnung eine Wanderschafherde treibt,
In § 9 der Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Ab-
13. März 2007 (BGBl. I S. 322) werden im einleitenden satz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
Satzteil die Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeich-
Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
nung oder eine Genehmigung nicht mitführt
§ 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesund-
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
heitsgesetzes“ ersetzt.
11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
Artikel 28 § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein
Viehhandelsunternehmen, ein Transportunter-
Änderung der nehmen oder eine Sammelstelle betreibt,
Viehverkehrsverordnung
12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be- Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1
kanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zu-
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom widerhandelt,
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Ab-
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 16 Ab- satz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17
satz 2 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfek-
„nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes“ tion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
ersetzt.
14. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte
2. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör- genannte Gerätschaft oder ein dort genann-
ter „von denjenigen Personen, die das jeweilige tes Beförderungsmittel nicht oder nicht recht-
Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen ha- zeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig des-
ben,“ eingefügt. infiziert, nicht oder nicht rechtzeitig reinigen
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014
lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfi- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
zieren lässt, Absätze 2 und 3.
15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder ei- c) In den neuen Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
nen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig be- Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6
seitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „im
nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tierge-
und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln sundheitsgesetzes“ ersetzt.
lässt,
Artikel 29
16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen Änderung der
§ 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deck- Geflügelpest-Verordnung
register nicht, nicht richtig oder nicht voll- Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-
ständig führt, kanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) wird
17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 wie folgt geändert:
ein dort genanntes Buch entfernt, 1. § 64 wird wie folgt gefasst:
18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Ab- „§ 64
satz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt, Ordnungswidrigkeiten
19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
§ 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6
macht,
Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung
20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
bindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, rechtzeitig macht,
ein dort genanntes Buch oder Register nicht
2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-
§ 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverord-
bewahrt,
nung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Ab-
21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, satz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3
§ 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab- oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54
satz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht,
Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zeitig erstattet,
rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht rich- 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36
kennzeichnen lässt, Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Ab-
22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in
Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Ab- Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine
satz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kenn- Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
zeichen entfernt oder entfernen lässt, dig oder nicht rechtzeitig macht,
23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2
Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4,
oder ausführt, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder
§ 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeich-
24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43
nung oder das Ergebnis einer Untersuchung
Absatz 1 oder § 44b ein dort genanntes Tier
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
übernimmt,
aufbewahrt,
25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 5. entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass
Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 ein dort genanntes Tier nur an einer dort ge-
eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen nannten Stelle gefüttert wird,
Transponder in den Verkehr bringt,
6. entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Ab- ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem
satz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register Oberflächenwasser getränkt wird,
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
7. entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass
27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonsti-
nicht richtig vornehmen lässt, ger Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,
28. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung 8. entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infek-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder tion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen
nicht rechtzeitig macht oder lässt,
29. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 einen Equi- 9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine
denpass nicht oder nicht rechtzeitig zurück- dort genannte Person Schutzkleidung oder Ein-
sendet.“ wegkleidung anlegt oder trägt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014 403
10. entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Absatz 3, nach § 28, § 29 Absatz 1 oder Ab-
Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfi- satz 2, § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Ab-
ziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird, satz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1,
11. entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Ab-
§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Ab- satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in
satz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57
ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Stand- Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder
ort gesichert ist, Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zu-
widerhandelt,
12. entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit
§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Ab- 20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder
satz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein eine Gans nicht richtig hält,
Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort 21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt,
genannten Kleidung betreten wird oder dass dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,
eine dort genannte Person diese Kleidung ab-
22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch
legt,
in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder
13. entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
§ 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 dung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6,
Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,
Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird
23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch
oder Einwegkleidung beseitigt wird,
in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, ei-
14. entgegen § 6 Nummer 4 oder Nummer 5, jeweils nen Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5
24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch
Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2,
in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine
nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Ver-
Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht
ladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegen-
rechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht
stand oder ein Fahrzeug gereinigt oder desinfi-
rechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,
ziert wird,
15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine 25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-
dort genannte Veranstaltung durchführt, stabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2
Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder
16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 ein sonstiger Standort betreten wird, dass
Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfi-
nicht rechtzeitig durchführen lässt, ziert wird oder dass Einwegkleidung beseitigt
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab- wird,
satz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, 26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-
§ 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Ab- stabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2
satz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, § 15 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk
Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit gereinigt oder desinfiziert wird,
§ 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4 Satz 1,
§ 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-
oder Satz 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Num- stabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbin-
mer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 dung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicher-
Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Num- stellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort ge-
mer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Absatz 1 oder nanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegen-
Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils stand oder Abfall nicht verbracht wird,
auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Ab- 28. ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Num-
satz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit mer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1
§ 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 oder Absatz 2, § 46 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
Absatz 1, 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 51
29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21
Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Num-
oder Satz 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1, auch in
mer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48
Verbindung mit § 62, zuwiderhandelt,
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1
18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel,
einen Heilversuch vornimmt, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel
19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 30. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4
oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Ab- ein Schwein verbringt,
satz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Ab-
satz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-
Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung bringt,
mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, nach § 22 32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Ab- Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund
satz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 oder eine Katze nicht frei umherläuft,
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014
33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1
Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert, Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
34. entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches dung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt,
Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollstän- 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
dig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- nicht rechtzeitig macht,
zeitig beseitigen lässt,
6. entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig
35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
oder nicht vollständig führt,
dung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand
oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt, 7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder
36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
§ 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen 8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen
sonstigen Standort betritt, eine dort genannte Seuche impft,
37. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4
9. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Num-
Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ab-
mer 4 einen Fisch verbringt,
legt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder
nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Ein- 10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
wegkleidung nicht oder nicht rechtzeitig besei- Flüssigkeit einleitet,
tigt,
11. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
38. einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21
zuwiderhandelt, Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder
39. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort ge- § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen
nannten Vogel benutzt oder Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen
40. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt,
sicherstellt, dass eine Matte oder eine Boden- 12. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1
auflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Num-
wird.“ mer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22
2. In § 65 werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2
Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“ 13. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6
durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin- oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbe-
dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund- trieb betritt,
heitsgesetzes“ ersetzt.
14. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Ab-
Artikel 30 satz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder
Änderung der nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht recht-
Fischseuchenverordnung zeitig desinfiziert oder
§ 29 der Fischseuchenverordnung vom 24. Novem- 15. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch
ber 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt
der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig besei-
S. 2697) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: tigen lässt.“
„§ 29 Artikel 31
Ordnungswidrigkeiten Änderung der
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- BVDV-Verordnung
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
Die BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
machung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498),
1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember
hält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch 2010 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie
oder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwer- folgt geändert:
tet,
1. § 6 wird wie folgt geändert:
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1
zuwiderhandelt, a) Absatz 1 wird aufgehoben.
3. ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort ge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nannte Tätigkeit ausübt,
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2,
§ 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Num- bb) Die Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Num-
mer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in mer 2 des Tierseuchengesetzes“ werden
Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1 durch die Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2, Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheits-
nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24 gesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2014 405
cc) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhan- a) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
delt,“. b) Die Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2
dd) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die des Tierseuchengesetzes“ werden durch die
neuen Nummern 2 bis 7. Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes“ er-
2. In § 7 werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
setzt.
Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“ c) Folgende neue Nummern 2 und 3 werden einge-
durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin- fügt:
dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-
„2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2,
heitsgesetzes“ ersetzt.
§ 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11
Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Anord-
Artikel 32
nung zuwiderhandelt,
Änderung der
Geflügel-Salmonellen-Verordnung 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4
Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder
§ 37 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder
(BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert: Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10
1. Absatz 1 wird aufgehoben. oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,“.
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen d) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die
Absätze 1 und 2. neuen Nummern 4 bis 8.
3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im Artikel 34
Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseu- Änderung der
chengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des Tierimpfstoff-Kostenverordnung
§ 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tier-
gesundheitsgesetzes“ ersetzt. Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. Novem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 2
b) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt: Absatz 113 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,“.
1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „in § 5 Absatz 1
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „in § 42
neuen Nummern 3 bis 14. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tiergesund-
4. In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wör- heitsgesetzes“ ersetzt.
ter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tier-
2. In dem Anlagenteil werden in Abschnitt 2, Gebüh-
seuchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
rennummer 4, Spalte 2, die Wörter im letzten Satzteil
§ 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgeset-
„nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes“
zes“ ersetzt.
durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Artikel 35
Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Inkrafttreten
§ 13 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Ok-
tober 2010 (BGBl. I S. 1326) wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
Bonn, den 17. April 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt