322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
Verordnung
zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz1
Vom 30. Januar 2014
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
Grund S. 288) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
– des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, der dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 62 des Gesetzes vom cherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bun-
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, desbank:
– des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Einlagensiche- Artikel 1
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zu-
letzt durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Ge- Verordnung
setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert über die Freistellung
worden ist, nach Anhörung der Entschädigungsein- der Zweigstellen von Kreditinstituten
richtungen, mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
– des § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
und 3, des § 10a Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit §1
Satz 1 und 3 und des § 25e Satz 3 in Verbindung mit
§ 24 Absatz 4 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, von Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den
denen § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- Vereinigten Staaten von Amerika, die der Aufsicht des
mer 21 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I Board of Governors of the Federal Reserve System
S. 3395), § 10a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Num- oder des Office of the Comptroller of the Currency un-
mer 22 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I terstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
S. 3395) und § 25e zuletzt durch Artikel 1 Nummer 48 mit der Maßgabe, dass
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) 1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 der Verordnung
geändert worden ist, (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
– des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3, des § 12 Absatz 6 des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor-
Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
des § 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Zahlungs- und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
diensteaufsichtsgesetzes, von denen § 11 Absatz 2 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und der auf ihrer
Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen
des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) und des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Arti-
§ 29 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 38 Buch- kel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
stabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung
S. 288) geändert worden ist, jeweils im Benehmen (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach
mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht
der Verbände der Institute, anzuwenden sind und
– des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteauf- 2. die Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung
sichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlas-
senen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kredit-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des wesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 387
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwei-
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von sen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit
des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro- der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Auf- Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Absatz 2
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom Nummer 4 des Kreditwesengesetzes das konsoli-
27.6.2013, S. 1). dierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014 323
§2 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und der auf ihrer
Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genann- Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen
ten Zweigstellen anzuwenden. des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Arti-
kel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 2 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach
Verordnung
über die Freistellung § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht
der Zweigstellen von Kredit- anzuwenden sind und
instituten mit Sitz in Japan von 2. die Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung
Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlas-
senen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kredit-
§1 wesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 387
Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Ja- bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen,
pan, die der Aufsicht des japanischen Ministeriums der sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)
Finanzen unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kredit- Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach
wesengesetzes mit der Maßgabe, dass § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der
1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 der Verordnung Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Absatz 2
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und Nummer 4 des Kreditwesengesetzes das konsoli-
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor- dierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 §2
(ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und der auf ihrer
Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen § 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des
des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Arti- Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genann-
kel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ten Zweigstellen anzuwenden.
verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung
Artikel 4
(EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht Änderung der
anzuwenden sind und EdVÖB-Beitragsverordnung
2. die Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung § 1 der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli
(EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlas- 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-
senen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kredit- satz 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
wesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 387 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, 1. In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter
sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) „des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie
Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinie-
§ 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften be-
der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der treffend bestimmte Organismen für gemeinsame An-
Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Absatz 2 lagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch
Nummer 4 des Kreditwesengesetzes das konsoli- die Wörter „des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie
dierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt. 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
§2 Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genann- Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
ten Zweigstellen anzuwenden. S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27)“ ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter „seines haftenden
Artikel 3 Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kredit-
Verordnung wesengesetzes“ durch die Wörter „seiner Eigenmit-
über die Freistellung tel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
der Zweigstellen von Kredit- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
instituten mit Sitz in Australien von 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-
Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom
§1 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.
Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Aus-
tralien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regu- Artikel 5
lation Authority unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kre- Änderung der
ditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass EdB-Beitragsverordnung
1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 der Verordnung Die EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 18
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor- des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-
derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen dert worden ist, wird wie folgt geändert:
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter Satz 3, des § 10 Abs. 1 Satz 9 und 11, dieser auch in
„des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie Verbindung mit Abs. 1e Satz 2 und § 26a Abs. 1 Satz 3,
85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinie- des § 10 Abs. 9 Satz 6, des § 10a Abs. 9 Satz 1 und 3,“
rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften be- durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 und 3, des
treffend bestimmte Organismen für gemeinsame An- § 10a Absatz 7 Satz 1 und 3 sowie des § 25e Satz 3
lagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Kre-
die Wörter „des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie ditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit-
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der zenverbände der Institute sowie Rechtsverordnungen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be- nach Maßgabe“ ersetzt, die Wörter „§ 2 Abs. 11 Satz 3
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in und“ sowie die Angabe „§ 25a Abs. 4 Satz 3,“ werden
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, gestrichen.
S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27)“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „seines haftenden Artikel 7
Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kredit- Änderung der
wesengesetzes“ durch die Wörter „seiner Eigenmit- ZAG-Anzeigenverordnung
tel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
(BGBl. I S. 3603), die durch Artikel 8 der Verordnung
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-
vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert
ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
worden ist, wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom
27.6.2013, S. 1)“ ersetzt. 1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes“ durch
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und
die Wörter „§ 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Zahlungs-
Satz 4 wird jeweils das Wort „Einlagenkreditinstitut“
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.
2. In Anlage 6, 7 und 8 wird das Wort „Einlagenkredit-
4. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
institut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“, die
„§ 10“ durch die Wörter „Artikel 72 der Verordnung
Angabe „§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG“ durch die Angabe
(EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
„§ 1 Absatz 3d Satz 4 KWG“, die Angabe „§ 1
5. In § 6 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 wird je- Abs. 3d Satz 4 KWG“ durch die Angabe „§ 1 Ab-
weils das Wort „Einlagenkreditinstituten“ durch das satz 3d Satz 6 KWG“ und die Angabe „§ 1 Abs. 3c
Wort „CRR-Kreditinstituten“ ersetzt. KWG“ durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Num-
6. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: mer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
a) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter „gem. päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
§ 10 KWG“ durch die Wörter „gemäß Artikel 25 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ und die An- und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-
gabe „nach § 10“ durch die Wörter „nach Arti- nung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013,
kel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. S. 1)“ ersetzt.
b) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 10“ Artikel 8
durch die Wörter „Artikel 72 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ ersetzt. Änderung der
ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
c) Im dritten Spiegelstrich werden die Wörter „gem.
§ 10 KWG“ durch die Wörter „gemäß Artikel 72 In der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung vom
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ und die An- 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643), die durch Artikel 11
gabe „§ 10“ durch die Wörter „nach Artikel 72 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geän-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. dert worden ist, wird die Anlage (Meldebogen zur Be-
rechnung der Eigenkapitalanforderungen nach § 12
d) Im zwanzigsten Spiegelstrich werden die Wörter
ZAG) wie folgt geändert:
„§§ 13 bis 13b und 14 KWG“ durch die Wörter
„§§ 13 und 14 KWG in Verbindung mit Artikel 387 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. a) In Zeilen-Nummer 0090 werden in der Spalte
„Bezeichnung“ nach den Wörtern „§ 10 Abs. 2a
Artikel 6 Satz 2 Nr. 1 bis 5 KWG“ die Wörter „in der bis
Änderung der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ ein-
Verordnung zur gefügt.
Übertragung von Befugnissen b) In Zeilen-Nummer 0130 werden in der Spalte
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die „Bezeichnung“ nach der Angabe „§ 10 Abs. 2b
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht KWG“ die Wörter „in der bis zum 31. Dezember
In § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen 2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September „4. Eigenmittelunterlegung nach der Verordnung
2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, werden (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
die Wörter „§ 1a Abs. 9 Satz 1 und 3, des § 2 Abs. 5 ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014 325
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2013
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der geltenden Fassung“ eingefügt.
Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 10 Ab-
vom 27.6.2013, S. 1)“.
satz 4b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter
b) In Zeilen-Nummer 0410 wird die Angabe „KWG“ „in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ Fassung“ eingefügt.
ersetzt.
3. In der Anlage (Datenübersicht für Zahlungsinstitute)
c) In Fußnote 6 wird die Angabe „SolvV“ jeweils
wird Absatz 2 wie folgt geändert:
durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
ersetzt. a) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 10
Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 KWG“ die Wörter „in der
Artikel 9 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“
Änderung der eingefügt.
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 10
Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG“ die Wörter „in der bis
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ ein-
durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. September gefügt.
2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: Artikel 10
1. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 10
Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesen- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gesetzes“ die Wörter „in der bis zum 31. Dezember Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2013 geltenden Fassung“ eingefügt. in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung über
2. § 12 wird wie folgt geändert: die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 10 der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des
Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b des Gesetzes über das Kreditwesen vom 21. April 1994
Kreditwesengesetzes“ die Wörter „in der bis zum (BGBl. I S. 887), die Zweite Verordnung über die Frei-
31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ einge- stellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Euro-
fügt. päischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes
über das Kreditwesen vom 13. Dezember 1995 (BGBl. I
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: S. 1703) und die Dritte Verordnung über die Freistellung
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 10 Ab- von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
satz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kredit-
mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes“ die wesen vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1247) außer Kraft.
Berlin, den 30. Januar 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinehaltungshygieneverordnung
Vom 2. April 2014
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Schwei-
nehaltungshygieneverordnung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 74) wird nach-
stehend der Wortlaut der Schweinehaltungshygieneverordnung in der vom
1. Mai 2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 12. Juni 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1252),
2. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 531),
3. den am 20. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 5a der Verordnung
vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532),
4. den am 26. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461),
5. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),
6. den am 1. Mai 2014 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom
17. Januar 2014 (BGBl. I S. 74).
Bonn, den 2. April 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014 327
Verordnung
über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen
(Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV)
Abschnitt 1 Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-,
Allgemeine Bestimmungen Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom
Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben
§1 werden;
Geltungsbereich 9. Gemischter Betrieb:
Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch
zu Zucht- oder Mastzwecken halten. Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils
sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr
§2 als 12 Wochen einem Sauenplatz;
Begriffsbestimmungen 10. Freilandhaltung:
Im Sinne dieser Verordnung sind Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stall-
gebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;
1. Betrieb:
11. Auslaufhaltung:
alle Schweineställe oder sonstige Standorte für
Schweine einschließlich der dazugehörigen Neben- Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden,
gebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin- wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich
sichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumli- zeitweilig im Freien aufzuhalten;
chen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Ent- 12. Verenden:
sorgung, eine Einheit bilden;
der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege,
2. Stall: auch infolge einer Krankheit.
ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell ab- Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen
gegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in- des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des
nerhalb eines Betriebes; Satzes 1 Nummer 12 verendet.
3. Stallabteilung:
ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles; Abschnitt 2
4. Isolierstall: Anforderungen
an die Schweinehaltung
ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt
liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizieren- §3
der, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des
Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in Anforderungen an
dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu ein- die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung
zustellende Schweine gehalten und untersucht wer- (1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforde-
den können; rungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine
5. Rein-Raus-System: nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich (2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1
das Belegen und Räumen des Betriebes oder der haben Tierhalter in
Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und
des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
erstreckt;
2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen
6. Zuchtbetrieb: keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen
ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken gehalten werden, die mehr als drei und bis zu
erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfol- 150 Sauenplätze haben,
genden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbe- 3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben,
triebe mit Eberplätzen entsprechend; die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,
7. Aufzuchtbetrieb: die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu
ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, halten.
aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt; (3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1
8. arbeitsteilige Ferkelproduktion: und 2 haben Tierhalter in
die Organisationsform eines Betriebes oder eines 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als
Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zu-
keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen ständige Behörde in Fällen
gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze ha- 1. des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmi-
ben, gung bis zur Abstellung der Mängel oder
3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, 2. des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen,
die mehr als 100 Sauenplätze haben, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder
halten. Maul- und Klauenseuche dienen,
(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchen-
hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätig- rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
keit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der
Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich ge- §5
haltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes Beförderung von Schweinen
anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese An-
Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam
gaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum
mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb be-
Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.
fördert werden.
§4
§6
Anforderungen an die Freilandhaltung
Betriebseigene Kontrollen
(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die
Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu hal- nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-
ten. Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch
haben Tierhalter in Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko
1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten.
Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung
700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.
2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen
keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen §7
gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze ha-
Tierärztliche Bestandsbetreuung
ben,
(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebs-
3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben,
eigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt
die mehr als 100 Sauenplätze haben,
betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu zumindest
halten.
1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Ge-
(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Ge- sundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten
nehmigung durch die zuständige Behörde. Die Geneh- und sofern erforderlich zu verbessern und
migung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn 2. die klinische Untersuchung der Schweine insbeson-
die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei dere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei
Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmä-
nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung ßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder ein-
kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet mal je Mastdurchgang – zu erfolgen.
liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweine-
pest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in
gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann (2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur
für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, übernehmen, sofern er
das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest 1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt
bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche ge- ist und
fährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden.
Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrens- 2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der
gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif- Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von
ten kann die zuständige Behörde die Genehmigung wi- der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekam-
derrufen, wenn mer schriftlich bestätigt wird; von besonderem
Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist
1. eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an
die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich
Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Ab-
schnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vor-
werden, oder schriften,
2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseu- b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer
chen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschwei- Maßnahmen sowie
nen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist. c) der Epidemiologie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014 329
teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärzte- (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen
kammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet. in einem Stall die Umrauschquote1 auf über 20 vom
(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrs- Hundert oder die Abortquote2 von über 2,5 vom Hun-
verordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine dert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch
sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist, sprechend.
1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem § 10
Ergebnis,
Amtliche Beaufsichtigung
2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie
Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch
deren Ergebnisse und
den beamteten Tierarzt.
3. die durchgeführten Maßnahmen
unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem § 11
Namenszeichen des Tierarztes versehen sein. Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann
§8
1. soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung durch
Besondere Untersuchungen Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen
(1) Bei insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersu-
1. gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in chungen ergänzende Anordnungen erteilen,
einem Stall, 2. das Halten von Schweinen oder das Verbringen von
2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern, Schweinen aus dem Betrieb beschränken, soweit
die Schweine nicht nach dem für die jeweilige
3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körper- Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehe-
temperaturen über 40,5 °C in einem Stall, nen Anforderungen gehalten werden,
4. Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache 3. das Verbringen von Schweinen beschränken, soweit
bei Schweinen in einem Stall sowie die Schweinehaltung nicht nach § 26 Absatz 1 oder
5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller § 47 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung ange-
Behandlung zeigt worden ist,
hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der 4. die Auslaufhaltung beschränken oder untersagen,
den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch
feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schwei- Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Haus-
nepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der schweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet
Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet ist und die Gefährdung auf andere Weise nicht abge-
liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkom- wendet werden kann, oder
menden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf 5. für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, soweit
diese Tierseuche zu untersuchen. In Betrieben mit Aus- auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutz-
laufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf zweck der Verordnung erfüllt wird.
Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersu-
chen. Abschnitt 3
(2) Gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen, Ordnungswidrigkeiten
gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieber- und Schlussvorschriften
hafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor,
wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden. § 12
Ordnungswidrigkeiten
§9
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer
(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung
drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich nach § 4 Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
1. Belegungsdatum, Auflage zuwiderhandelt.
2. den Nachweis über den zur Zucht verwendeten (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
Eber, Nummer 4 Buchstabe a und b des Tiergesundheitsge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. Umrauschen,
1. entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein
4. Aborte, hält,
5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf ein-
1
schließlich totgeborener Ferkel), Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 110. Trächtigkeitstag) x 100
6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
2
7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen Abortquote in vom Hundert =
(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100
zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsver- Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte
ordnung gilt entsprechend. nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine 8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene
Freilandhaltung betreibt, Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vornimmt.
3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein beför-
dert, § 13
4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht Übergangsregelungen
betreuen lässt,
Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Ab-
5. entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestands- satz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Ab-
betreuung übernimmt, satz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit
der zuständigen Behörde die dort genannten Angaben
6. entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintra- nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor
gungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Tierseuchen übermittelt worden sind.
nicht rechtzeitig vornimmt,
7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder § 14
nicht rechtzeitig feststellen lässt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014 331
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Allgemeine Anforderungen
an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 1
Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen
1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand
befinden.
2. Der Stall muss durch ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht
werden.
3. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.
4. Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, dass ein
Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und
Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden.
Abschnitt II
Anforderungen an den Betrieb
1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen
nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.
2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.
3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muss sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und
desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss befinden.
4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
a) Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder
zu Wildschweinen bekommen können,
b) Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)
Zusätzliche Anforderungen
an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 2
Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen
1. Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine
erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine
ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
2. Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die
eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung ver-
fügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die Vor-
richtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatz-
bereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.
3. Der Betrieb muss
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,
b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,
c) über befestigte Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Trans-
portfahrzeugen verfügen,
d) über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete
Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen un-
befugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert
sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind
zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 2 im Sinne des
Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische
Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne
Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können.
Abschnitt II
Betriebsablauf
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten
wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,
2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Ver-
fügung steht,
3. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert wird und
4. über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sons-
tige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saug-
ferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.
Abschnitt III
Reinigung und Desinfektion
1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der
Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freige-
wordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestig-
ten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen
Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren,
bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
a) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird,
b) freiwerdende Buchten umgehend gereinigt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014 333
c) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder
Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und
d) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhzeug regelmäßig in kur-
zen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch
unschädlich entsorgt werden.
5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.
Abschnitt IV
Dung und flüssige Abgänge
1. Dung ist vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sind mindestens
acht Wochen lang zu lagern.
2. Abweichend von Nummer 1 können Dung oder flüssige Abgänge
a) auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich
genutzte Fläche bodennah ausgebracht werden oder
b) in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbei-
tung von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren unterzogen werden, durch das Tierseuchenerreger
abgetötet werden.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 3)
Zusätzliche Anforderungen
an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 3
Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen
1. Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe müssen die Ställe in Stallabteilungen
untergliedert sein. Werden gleichzeitig Zuchtschweine und Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschie-
denen Stallabteilungen untergebracht sein. Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten
werden. Satz 2 gilt nicht für Organisationsformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt werden.
2. Der Betrieb muss
a) über eine Einfriedung dergestalt, dass er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann,
b) außerhalb der Ställe über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere (betriebseigene) Ein-
richtung, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können, der oder die zu reinigen und zu
desinfizieren sein muss,
c) über einen stallnahen Umkleideraum,
d) über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für
acht Wochen und
e) in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall
verfügen.
3. Der Umkleideraum muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muss min-
destens über folgende Einrichtungen verfügen:
a) Handwaschbecken,
b) Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug,
c) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung
einschließlich des Schuhzeugs.
4. Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über den Umkleideraum möglich sein; der Stallbereich darf
nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wieder abzu-
legen ist.
5. Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände dürfen in anderen Betrieben
nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in
anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden
sind.
6. Nummer 2 Buchstabe e gilt nicht für Betriebe, für die die Vorschriften des Abschnitts II Nummer 1 Satz 4 oder
Nummer 2 anzuwenden sind.
Abschnitt II
Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung
1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des
einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlän-
gert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im
Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden,
a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,
b) zu diagnostischen Zwecken oder
c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.
Abweichend von Satz 1 kann die Absonderung auch im Isolierstall des Zulieferbetriebes durchgeführt werden,
sofern dieser nicht gleichzeitig für neu eingestallte Schweine genutzt wird und der anschließende Transport zum
Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten
und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.
2. Nummer 1 und Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe e gelten nicht für
a) Mastbetriebe oder Aufzuchtbetriebe mit Rein-Raus-System,
b) Betriebe, die sich zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen haben,
c) Betriebe, die nachweisbar Schweine direkt ab Stall und ohne Zuladung beziehen, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014 335
d) Betriebe, die Schweine aus anderen Betrieben mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Ge-
sundheitskontrollprogramm beziehen.
3. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern oder den beteiligten Vieh-
händlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, dass
a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,
b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den
Stallbereich betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht
betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nummer 4 eingehalten werden,
c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können.
Abschnitt III
Betriebsablauf
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
1. unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem Betriebsgelände ferngehalten wird und
2. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdokumen-
tation zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der Absonderung im Isolierstall eingetragen werden.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1)
Allgemeine Anforderungen
an Freilandhaltungen gemäß § 4 Absatz 1
Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation
1. Bei Freilandhaltung
a) muss diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde doppelt eingefriedet werden, so dass sie nur
durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,
b) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,
c) muss der Betrieb durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich
gemacht werden,
d) muss der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen
Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine verfügen,
e) muss der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der
Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Des-
infektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.
2. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung
mit dem Tierhalter und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach
dem Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.
3. Der Betrieb muss
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,
b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,
c) mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsge-
mäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das
Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu
desinfizieren sein.
Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des
Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebs-
geländes entladen werden können.
Abschnitt II
Betriebsablauf
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
1. Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen be-
kommen können,
2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden,
3. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdoku-
mentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkel-
verluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.
Abschnitt III
Reinigung und Desinfektion
1. Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften
zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestig-
ten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen
Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren,
bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
a) Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entlee-
rung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014 337
b) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Abständen
gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch unschädlich
entsorgt werden.
c) Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert werden.
5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
Anlage 5
(zu § 4 Absatz 2)
Zusätzliche Anforderungen
an Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Absatz 2
Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen
1. Die Freilandhaltung muss
a) zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere
Einrichtung verfügen, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muss,
b) über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen.
2. Der Umkleideraum oder -container muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist.
Er muss mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
a) Handwaschbecken,
b) Wasserbehälter mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug,
c) Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur Desinfektion von Schuhzeug,
d) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und
Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs.
3. Die Freilandhaltung darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden können,
die vor Verlassen wieder abzulegen ist.
Abschnitt II
Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung
1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert
gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle
Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere
dürfen nur verbracht werden,
a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,
b) zu diagnostischen Zwecken oder
c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.
Abweichend von Satz 1 kann eine Absonderung im Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschlie-
ßende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in
zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.
2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierhaltern sicherzustellen, dass
a) Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,
b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den
unmittelbaren Bereich der Schweinehaltung betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebs-
fremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nummer 3 einge-
halten werden,
c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014 339
Anlage 6
(zu § 8 Absatz 2)
Grenzwerte für besondere Untersuchungen
Abschnitt I
Gehäuftes Verenden
Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall oder einem sonstigen Standort die in
der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:
Verenden im Abferkelbereich Verenden im Verenden im
Erste Lebenswoche Übrige Lebenswochen Aufzuchtbereich Mast- oder Zuchtbereich
15 5 3 2
Abschnitt II
Gehäuftes Auftreten von Kümmerern
Gehäuft treten Kümmerer auf
a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als
15 Tiere betroffen sind,
b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v. H.
oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.
Abschnitt III
Fieberhafte Erkrankungen
Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen
a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens
jedoch
aa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,
bb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,
b) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens
jedoch 30 Tiere
Fieber zeigen.
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2014
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 9. April 2014
Auf Grund des § 13 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1
und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Nach § 13 Absatz 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die in Anhang I B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsicht-
lich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der
diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 347/2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014,
S. 9) geändert worden ist, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an
Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchs-
tens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im
Jahr 2013 auf den Weinbauflächen
1. des bestimmten Anbaugebietes „Mosel“,
2. des Landweingebietes „Landwein der Mosel“,
3. des Landweingebietes „Landwein der Ruwer“,
4. des Landweingebietes „Landwein der Saar“ oder
5. des Landweingebietes „Saarländischer Landwein“
geerntet worden sind.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Weinverordnung gilt mit Ablauf des 14. Oktober 2014 an wieder in
ihrer am 14. April 2014 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 9. April 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt