298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Vom 26. März 2014
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- (BGBl. 2010 II S. 1273)“ durch die Wörter
satz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung „18. RID-Änderungsverordnung vom 25. Mai
mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgut- 2013 (BGBl. 2013 II S. 562)“ ersetzt.
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- i) In Nummer 16 werden die Wörter „sowie die in
machung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in Kapitel 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes“ durch die
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- Wörter „sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und 6.7 des IMDG-Codes“ ersetzt.
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für j) In Nummer 17 werden nach der Angabe „(BGBl. I
Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in S. 2349)“ folgende Wörter eingefügt: „, die durch
§ 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012
Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der „2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in
Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I fester Form als Massengut
S. 2784; 2012 I S. 122), die durch Artikel 4 der Verord-
a) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“
nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) ge-
zugeordnet ist, die Vorschriften des Kapi-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
tels VI des SOLAS-Übereinkommens so-
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: wie die Vorschriften des IMSBC-Codes und
a) In Nummer 1 werden die Wörter „23. SOLAS-Ände- b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zuge-
rungsverordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 2011 II ordnet ist, zusätzlich die Vorschriften des
S. 506)“ durch die Wörter „24. SOLAS-Änderungs- Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII
verordnung vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens;“.
S. 690)“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Kapitel 7.8“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „Abschnitt 2.0.5“ ersetzt.
„2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime c) In Absatz 4 wird das Wort „Beförderungs-
Dangerous Goods Code, der zuletzt durch einheiten“ durch das Wort „Güterbeförderungs-
die Entschließung MSC.328(90) geändert einheiten“ ersetzt.
worden ist, in der amtlichen deutschen Über- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
setzung bekannt gegeben am 12. November
2012 (VkBl. 2012 S. 922);“. aa) In Satz 1 Nummer 3 wird im einleitenden
Satzteil das Wort „Beförderungseinheiten“
c) In Nummer 3 werden die Wörter „geändert durch durch das Wort „Güterbeförderungseinheiten“
Entschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)“ ersetzt.
durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Ent-
bb) In Satz 2 werden
schließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015)“
ersetzt. aaa) das Wort „Beförderungseinheiten“ durch
das Wort „Güterbeförderungseinheiten“
d) In Nummer 4 werden die Wörter „Entschließun-
und
gen MEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011
S. 143)“ durch die Wörter „Entschließung bbb) das Wort „Beförderungseinheit“ durch
MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033)“ ersetzt. das Wort „Güterbeförderungseinheit“
e) In Nummer 9 werden die Wörter „vom 16. Juli ersetzt.
2009 (VkBl. 2009 S. 438)“ durch die Wörter „vom 3. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 850)“ ersetzt. „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
f) In Nummer 13 wird die Angabe „MEPC.190(60) nen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die General-
(BGBl. 2011 II S. 90, 94)“ durch die Angabe direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundes-
„MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099)“ eigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder all-
ersetzt. gemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von
g) In Nummer 14 wird die Angabe „25. November dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen ande-
2010 (BGBl. 2010 II S. 1412)“ durch die Angabe rer Staaten anerkennen, soweit dies
„3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648)“ ersetzt. 1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder
h) In Nummer 15 werden die Wörter „16. RID- 2. nach Kapitel 1 Nummer 1.5.1 und der jeweiligen
Änderungsverordnung vom 11. November 2010 Stoffseite des IMSBC-Codes oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 299
3. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder bb) In Nummer 3 wird die Angabe „7.5“ durch die
4. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes Angabe „7.3“ ersetzt.
zulässig ist.“ cc) In Nummer 6 wird die Angabe „Unterab-
schnitt 3.4.4.1“ durch die Angabe „den Unter-
4. § 6 wird wie folgt geändert: abschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2“ ersetzt.
a) In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Sachver- dd) In Nummer 7 werden die Wörter „sowie den
ständigen“ durch das Wort „Prüfstellen“ ersetzt. Kapiteln 5.2, 5.3 und dem Absatz 5.5.2.3.2“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „sowie dem Absatz 5.1.5.4.1
und den Kapiteln 5.2 und 5.3“ ersetzt.
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt. ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
gefügt:
bb) In Nummer 3 wird das Wort „für“ gestrichen
und der Punkt am Ende durch das Wort „und“ „8. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die
ersetzt. begast worden sind oder die Stoffe zu
Kühl- oder Konditionierungszwecken ent-
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
halten, die eine Erstickungsgefahr dar-
„4. die Erteilung von Bescheinigungen nach stellen können, nur übergeben, wenn sie
Nummer 1.3.2 des IMSBC-Codes.“ nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3
c) In Absatz 9 wird nach der Angabe „Absatz 5“ die oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekenn-
Angabe „Nummer 2“ eingefügt. zeichnet sind,“.
5. In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Beförderungs- ff) Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die
einheiten“ durch das Wort „Güterbeförderungsein- Nummern 9 bis 14.
heiten“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. § 8 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Beför-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: derungseinheit“ durch das Wort „Güterbeför-
derungseinheit“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „und
Absatz 5.5.2.4.1“ gestrichen. bb) In Nummer 1 werden das Wort „Beförde-
rungseinheiten“ durch das Wort „Güterbeför-
bb) In Nummer 2 werden derungseinheiten“ und die Angabe „7.5“
aaa) die Angabe „oder 7.2“ durch die Wörter durch die Angabe „7.3“ ersetzt.
„, 3.5 oder 7.2 bis 7.7“ und cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
bbb) das Wort „Beförderungseinheit“ durch aaa) Das Wort „Beförderungseinheiten“ wird
das Wort „Güterbeförderungseinheit“ durch das Wort „Güterbeförderungs-
ersetzt. einheiten“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Beförderungs- bbb) Die Wörter „und dem Unterab-
einheiten“ durch das Wort „Güterbeförde- schnitt 5.5.2.3“ werden gestrichen.
rungseinheiten“ ersetzt. ccc) Die Wörter „, dem Kapitel 5.3“ werden
dd) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter durch die Wörter „sowie dem Kapitel 5.3“
„Abschnitt 5.4.4 und Unterabschnitt 5.5.2.4“ ersetzt.
durch die Wörter „Absatz 5.1.5.4.2, Ab- dd) In Nummer 3 wird das Wort „Beförderungs-
schnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 einheiten“ durch das Wort „Güterbeförde-
und 5.5.3.7“ ersetzt. rungseinheiten“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an- c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Be-
gefügt: förderungseinheiten“ durch das Wort „Güter-
„7. Der Versender hat dafür zu sorgen, dass beförderungseinheiten“ ersetzt.
in einem Konnossement oder Frachtbrief d) In Absatz 9 Satz 2 werden das Wort „Beförderungs-
Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, einheiten“ durch das Wort „Güterbeförderungsein-
5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes heiten“ und die Angabe „Unterabschnitt 1.4.3.3“
eingetragen sind.“ durch die Angabe „Absatz 1.4.3.2.2“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d wird die An- e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
gabe „Unterabschnitt 7.8.3.2“ durch die Angabe
„Absatz 2.0.5.3.2“ ersetzt. „(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter
beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen,
7. § 9 wird wie folgt geändert: dass die Beschäftigten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ist“ und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Ab-
folgende Wörter angefügt: satz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach
„oder wenn in einem anderen Dokument in Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht wer-
Zusammenhang mit der Beförderung die Ein- den und
tragungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vor- 2. nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4
genommen worden sind“. des IMDG-Codes unterwiesen werden.“
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014
8. § 10 wird wie folgt geändert: ee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach der
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 9 Absatz 10“ die Angabe
aaa) In Buchstabe a werden die Angabe „10“ „Nummer 1“ eingefügt.
durch die Angabe „11“ und die An-
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „nicht
gabe „12“ durch die Angabe „13“ er-
oder nicht“ gestrichen.
setzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Angabe „11“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „12“ und die An-
Die Wörter „die Wasser- und Schifffahrtsdirektio-
gabe „13“ durch die Angabe „14“ er-
nen Nord und Nordwest“ werden durch die
setzt.
Wörter „die Generaldirektion Wasserstraßen und
ccc) Nach Buchstabe g wird folgender Buch- Schifffahrt Außenstelle Nord und die General-
stabe h eingefügt: direktion Wasserstraßen und Schifffahrt Außen-
„h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 stelle Nordwest, jeweils für ihren Geschäftsbe-
Güterbeförderungseinheiten über- reich,“ ersetzt.
gibt,“.
9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ddd) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-
stabe i und die Angabe „8“ wird durch „(1) Bis zum 31. Dezember 2013 kann die Beför-
die Angabe „9“ ersetzt. derung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach
eee) Der bisherige Buchstabe i wird Buch- den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
stabe j und die Angabe „9“ wird durch 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt
die Angabe „10“ ersetzt. werden.“
bb) In Nummer 2 werden im einleitenden Satzteil
das Wort „Beförderungseinheit“ durch das Artikel 2
Wort „Güterbeförderungseinheit“ und in den
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
Buchstaben a und b jeweils das Wort „Beför-
struktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung
derungseinheiten“ durch das Wort „Güter-
See in der vom 9. April 2014 an geltenden Fassung im
beförderungseinheiten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
cc) In Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort „Be-
förderungseinheiten“ durch das Wort „Güter-
beförderungseinheiten“ ersetzt. Artikel 3
dd) In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuch- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
stabe bb werden die Wörter „nicht oder nicht“ Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Artikel 1 Num-
gestrichen. mer 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 301
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 26. März 2014
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 298)
wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 9. April
2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122),
2. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) und
3. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getre-
tene, teils am 9. April 2014 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Berlin, den 26. März 2014
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*
§1 Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom
Geltungsbereich 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent-
schließung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653);
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-
licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge- 6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau
fährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen- und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
gewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen- vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-
schifffahrt unberührt. schließung MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und
MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760);
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die 7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-
Schiffsausrüstung bestimmt sind. rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August
gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung
oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652);
der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere 8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-
Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus- nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der
ländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der
Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
nach § 6 Absatz 3 erfolgt. Europa (UN ECE) für das Packen von Beförde-
rungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekannt-
§2 machung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999
Begriffsbestimmungen S. 164);
(1) Im Sinne dieser Verordnung 9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaß-
1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför-
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des dern, in der Fassung der Bekanntmachung vom
menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II 19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 850);
S. 141), das zuletzt nach Maßgabe der 10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-
24. SOLAS-Änderungsverordnung vom 23. Juli Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-
2012 (BGBl. 2012 II S. 690) geändert worden ist; tern in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent- 11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die si-
schließung MSC.328(90) geändert worden ist, in chere Beförderung von verpackten bestrahlten
der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt ge- Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
geben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922); Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert
3. ist „IMSBC-Code“ der International Maritime Solid durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009
Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen S. 82);
Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember
12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-
2009 (VkBl. 2009 S. 775), zuletzt geändert durch
kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle
die Entschließung MSC.354(92) (VkBl. 2013
der grenzüberschreitenden Verbringung gefähr-
S. 1015);
licher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II
4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau S. 2703);
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. 13. ist „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen
Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so- durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu die-
wie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des sem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II
MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1- S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom
Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der
S. 152), zuletzt geändert durch die Entschließung Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033); angenommene Entschließung MEPC.193(61)
(BGBl. 2013 II S. 1098, 1099);
5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-
rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher 14. sind Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der
Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europä-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie ischen Übereinkommen vom 30. September 1957
2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die internationale Beförderung gefährlicher
27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwa- Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Be-
chungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom kanntmachung der Neufassung der Anlagen A
5.8.2002, S. 10). und B vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 303
15. sind Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zu-
Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die interna- treffenden Vorschriften eingehalten sind:
tionale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RID) – Anhang C des Übereinkommens über den 1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und
9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens
vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;
zuletzt nach Maßgabe der 18. RID-Änderungsver- 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester
ordnung vom 25. Mai 2013 (BGBl. 2013 II S. 562) Form als Massengut
geändert worden ist;
a) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zu-
16. sind „ortsbewegliche Druckgeräte“ die in Artikel 2 geordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des
Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften
Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in des IMSBC-Codes und
den Kapiteln 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes be-
stimmten Gefäße und Tanks für Gase; b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet
17. ist „ODV“ die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord- ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2
nung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember SOLAS-Übereinkommens;
2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist. 3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Gü- Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Re-
ter gel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Kapi-
tels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die
1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Be- Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;
griffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des
IMDG-Codes fallen, 4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-
2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-
Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC- satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-
Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes
oder des GC-Codes;
3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen
und 5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten
Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten
haben oder Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D
b) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationa- des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften
len Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der des INF-Codes.
Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem
Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter
oder Form oder in fester Form als Massengut befördern
und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
c) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in
flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Per-
IBC-Codes fallen oder sonen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwir-
d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind. kung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluft-
unabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist
Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe
1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Un-
als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Gü- terklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüs-
ter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz sigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige
oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt; Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder von dort
2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per- entladen, wenn durch eine Bescheinigung der zustän-
son, die vom Eigentümer die Verantwortung für den digen Behörde des Flaggenstaates oder einer aner-
Betrieb des Schiffes übernommen und die durch kannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird,
Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforde-
alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver- rungen erfüllt sind:
antwortlichkeiten zu übernehmen; 1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-
3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-
Güter oder jede andere Person, die die Beförderung klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündba-
gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst. ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C
müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in
§3 einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für
die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet
Zulassung zur Beförderung ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf müssen gegen den Durchgang von Gasen und
Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektri-
übergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden, sche Anlagen und Verkabelungen müssen in den be-
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014
treffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
während des Umschlags nicht beschädigt werden Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn
können. der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat,
des Beauftragten des Empfängers in Deutsch-
2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-
land.
zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-
ter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausge- Bei Beförderung in Güterbeförderungseinheiten muss
legt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher die Identifikationsnummer der jeweiligen Güterbeförde-
Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen rungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten ver-
oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird. merkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht
Liegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder eng-
vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn lische Übersetzung beizufügen.
alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anla-
gen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind. §4
(3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des Allgemeine Sicherheitspflichten,
Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten Überwachung, Ausrüstung, Schulung
dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer-
den. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer- (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit
den, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.0.5 Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß
des IMDG-Codes oder gemäß Abschnitt 10 des der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-
IMSBC-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes er- gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei
füllt sind. Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie
möglich zu halten.
(4) Güterbeförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2
des IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-
dürfen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn fördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der La-
die CTU-Packrichtlinien beachtet wurden. dung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und
Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes
(5) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits- Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweis-
gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande- tafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
ren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur
mit vorheriger Genehmigung der in § 5 Absatz 1 oder (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-
der in § 6 Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Be- sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-
hörden gelöscht werden. dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht
entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung
(6) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,
sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-
0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-
näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und
bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn
Installationen oder elektrische Geräte mit eigener
der nach § 6 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens
Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver-
72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-
wendet werden. Durch betriebliche und gerätetechni-
mente in Kopie vorliegen:
sche Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße
1. das Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Num- Oberflächen ausgeschlossen werden.
mer 1,
(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-
2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-
Herstellungslandes über die Zulassung der Klassi- raturregelung abgelassen werden.
fizierung der Feuerwerkskörper nach Unterab-
schnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Beschei- (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-
nigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,
des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-
die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo
Klassifizierungscodes nach den Vorschriften des sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen
ADR oder des RID bei der Beförderung und können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten
erforderlich ist.
3. bei Beförderung in Güterbeförderungseinheiten, das
CTU-Packzertifikat und eine entsprechende Packlis- (6) Die Ladung muss während der Beförderung re-
te, in der die verladenen Versandstücke mit folgen- gelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Über-
den Angaben aufgeführt sind: wachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupas-
sen und in das Schiffstagebuch einzutragen.
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper
(Gegenstandsgruppe), (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll, dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG
aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in
d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück, § 3 Absatz 1 genannten Regelungen oder nach den für
das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben
e) Art und Anzahl der Versandstücke je Container,
besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoff- entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss
masse), sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 305
den. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen §5
von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen Ausnahmen
Fällen getragen werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldi-
der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da- rektion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseige-
mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen, nen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für
sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verord-
den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen die nung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten aner-
nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiff- kennen, soweit dies
fahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.
1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder
(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter 2. nach Kapitel 1 Nummer 1.5.1 und der jeweiligen
Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Stoffseite des IMSBC-Codes oder
Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung
alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 3. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder
Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt 4. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes
oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der zulässig ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch
Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen,
Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti- dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens
mes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in
auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle Satz 1 genannten Codes.
vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des
gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp- (2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
fung und Schadensbeseitigung erhältlich sind. schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-
(10) Die zuständigen Behörden unterrichten das heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei-
tur über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, sen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt
soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkenn- werden.
bare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften ha-
(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-
ben.
migung ist dem Beförderer mit der Sendung zu überge-
(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun- ben und auf dem Seeschiff mitzuführen.
desflagge zu führen und gefährliche Güter in verpackter (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Form oder in fester Form als Massengut befördert, Infrastruktur kann mit anderen Staaten bi- oder multila-
müssen der Schiffsführer und der für die Ladung ver- terale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Ab-
antwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwort- schnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.
lichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwie-
sen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. (5) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-
Die Unterweisung muss sich auch auf die möglichen unmittelbare Berufsgenossenschaft kann mit den zu-
Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge ständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Verein-
von Zwischenfällen beziehen. Die Unterweisung ist in barungen treffen über
regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren a) Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes
zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung
sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeich- mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-
nen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewah- kommens oder
ren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Be- b) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code
hörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Auf- oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß
bewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi-
zu löschen. tel 17 des IBC-Codes.
(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Unterab- Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der
schnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt, ist vor der Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code
selbstständigen Übernahme der Aufgaben nach den sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC-
Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG Codes zu un- Codes zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen
terweisen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Ab- werden zwischen den zuständigen Behörden der Staa-
ständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. ten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegen
Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich sowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen.
nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeich- Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmit-
nungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeit- telbare Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zu-
nehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen ständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor
vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.
die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen.
(6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen
(13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-
für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbrin- heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-
gen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher schaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buch-
Güter bleiben unberührt. stabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014
Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen Ha- 5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung und Zulassung radio-
fenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens zu- aktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Ver-
stimmen. sandstücke sowie die Qualitätssicherung und -über-
wachung von Versandstücken – und der Klasse 9
§6 – ausgenommen Meeresschadstoffe – sowie nach
Zuständigkeiten dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig
werden muss;
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung 2. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen
in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Ab- für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche
satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbe-
Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend weglichen Druckgeräten; sofern eine Prüfstelle auch
keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege- für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche
lung getroffen ist. Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbe-
weglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist,
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in de- nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und
ren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Be-
beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die nennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in
Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten Anwendung der Vorschriften gemäß Unterab-
nach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. Die nach Lan- schnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.
desrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet
(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die
1. der Umschlaghafen, Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im
2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit
des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu-
wurden, oder ständige Behörde tätig werden muss.
3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschha- (7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung
fen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code
gehört, oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zu-
liegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicher- ständige Behörde tätig werden muss.
heitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Absatz 13 und (8) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-
für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für unmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-
1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1
Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist,
genannten Vorschriften,
zuständig.
2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach
(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder
§ 5 Absatz 5,
sind für die Durchführung dieser Verordnung auch
Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi- 3. Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 und
gung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß 4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Num-
§ 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgeset- mer 1.3.2 des IMSBC-Codes.
zes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen (9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streit- und -prüfung gemäß Absatz 5 Nummer 2 anerkannten
kräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Prüfstellen sind zuständig für
Trennvorschriften.
1. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-
(4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf- kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-
fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän- weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren
dig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19,
Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes
sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss. und
(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und 2. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-
-prüfung ist zuständig für: kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks
1. die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Groß- der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1
verpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang
und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-
ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh- satz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des
reren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung IMDG-Codes.
von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer (10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung
sind, sowie für die Anerkennung von Prüfstellen für bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind
Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte
IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpa- zuständige Behörde für
ckungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche
Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Auf- 1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-
gaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, fung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4
in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der bis 6.2.1.6 IMDG-Code,
Klasse 1 – ausgenommen Güter, die militärisch ge- 2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterab-
nutzt werden –, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, schnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 307
3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder- des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufge-
kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe- führten Mindestanforderungen eingehalten sind.
weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren (7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der
Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen
und nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-
4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder- Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden
kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks Stoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförde-
der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 rungsbedingungen eingehalten sind.
und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang
mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Ab- §8
satz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des Unterlagen für die Beförderung
IMDG-Codes. gefährlicher Güter mit Seeschiffen
§7 (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende
Anforderungen zu erfüllen:
Verladung gefährlicher Güter
1. Der Versender hat für die Beförderung ein Beförde-
(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter rungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdo-
sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung kument muss die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-
der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzule- Codes geforderten Angaben, den Namen und die
gen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen
die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes so- desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten
wie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Ver-
SOLAS-Übereinkommens zu beachten. sender wahrnimmt, enthalten.
(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um- 2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen
schlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau- dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem
anweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der Beförderungsdokument zusammen aufgeführt wer-
Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanwei- den, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2,
sungen sowie die Stau- und Trennvorschriften des 3.3, 3.4, 3.5 oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das
IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Stauen in einem Laderaum oder einer Güterbeförde-
Trennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vorschrif- rungseinheit zugelassen ist.
ten des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkom-
3. Werden verpackte gefährliche Güter in Güterbeför-
mens, soweit anwendbar, eingehalten werden. Vor dem
derungseinheiten gepackt oder geladen, ist von
Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze der ge-
den für das Packen oder Laden Verantwortlichen
fährlichen Güter in die Beförderungsdokumente oder in
die in Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte
ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgutmanifest) einzu-
Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen
tragen, es sei denn, diese Angaben sind einem mitge-
oder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument auf-
führten Stauplan zu entnehmen.
zunehmen.
(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die
4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge-
licher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem
rechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Be-
Beförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende
förderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-
Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:
machung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom
12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekannt- a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,
machung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119), ge- b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,
sichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass
c) die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Num-
die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen
mer 2 und 3, wenn zutreffend, und
abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungs-
hafen noch vorhanden ist. d) alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Ab-
schnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4
(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-
und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung
packungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Druck-
vorgeschriebenen Dokumente.
geräte, übrige ortsbewegliche Tanks und Güterbeförde-
rungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in ei- 5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem
nem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter
nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen wer- die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Ge-
den. fahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden-
den gefährlichen Güter zu übergeben oder durch
(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien, Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge-
die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, fahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder
nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Ka- übermittelt, sind die Angaben gemäß den Unterab-
pitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes schnitten 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes voll-
aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind. ständig und richtig aus dem Beförderungsdokument
(6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu
IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur über- übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden
nehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 Firma sowie der Name des für die Erstellung des
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014
Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort- 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2
lichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-
zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des
Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder GC-Codes erforderlichen Angaben.
sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Ab- (4) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefähr-
satz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzu- liche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzu-
halten und zuständigen Personen auf Verlangen zur führen:
Prüfung vorzulegen.
1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
6. Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdo-
a) einen Abdruck dieser Verordnung,
kuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder
sein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4 b) den MFAG;
genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahr- 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
gutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum Form,
von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach
a) den IMDG-Code,
Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzube-
wahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist un- b) den EmS-Leitfaden,
verzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Auf- c) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder-
bewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen. ten Unterlagen,
7. Der Versender hat dafür zu sorgen, dass in einem d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
Konnossement oder Frachtbrief Angaben nach den fährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2
Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
IMDG-Codes eingetragen sind. e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
(2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anfor- Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
derungen zu erfüllen: f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak-
1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinforma- tive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code
tion zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die unterliegen;
in Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten An- 3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester
gaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie Form als Massengut,
den Namen desjenigen enthalten, der eigenverant- a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die
wortlich die Pflichten des Unternehmers oder Be- Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2
triebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann
die geforderte Unterschrift durch den Namen der un- b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
terschriftsberechtigten Person ersetzt werden. Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf
fährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler
der anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifi-
Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,
kat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass
dieses Zertifikat vorliegt. d) den IMSBC-Code;
3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code 4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-
nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzu- Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code
ordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen, unterliegen,
dass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes ge- a) den IBC-Code oder den IGC-Code,
forderte behördliche Zulassung vorliegt. b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-
4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff fend und das Schiff die Bundesflagge führt,
verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-
vor der Verladung die Ladungsinformation nach schnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterla-
Nummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes gen,
Zertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach
Nummer 3 übergeben werden. d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes
oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes
(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und
verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen wenn das Schiff die Bundesflagge führt,
lässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor
e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
der Verladung folgende Informationen schriftlich oder
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20
im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:
Nummer 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII
1. Stoffname, Nummer 8.5 des BCH-Codes geforderten Unter-
lagen.
2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-
bar, (5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3
3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn
Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d
dieser höchstens 60 °C beträgt,
und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mit-
4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör- geführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass
perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, die in Absatz 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 309
und f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC,
Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-
Schiffsführer mitgeführt werden. container mit mehreren Elementen (MEGC) oder
(6) Anstelle der in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach
und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch- Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den
stabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1
bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit- und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes ge-
geführt werden. kennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,
8. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast
(7) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-
worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditio-
flagge führt, hat die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c
nierungszwecken enthalten, die eine Erstickungs-
und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der
gefahr darstellen können, nur übergeben, wenn
Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme
sie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3
verwendet, sind die darauf gespeicherten Informatio-
oder 5.53.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind,
nen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterla-
gen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen 9. dürfen das Beförderungsdokument nur weiterge-
nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum ben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,
Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff 10. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des
aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Absatz 8 Beförderungsdokuments und zur Löschung nach
gemeldet worden sind. Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1
(8) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4, 6 Nummer 6 zu beachten,
und 7 sowie nach § 3 Absatz 6 erforderlichen Unterla- 11. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur
gen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs- übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für
systemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü- die Beförderung zugelassen sind,
fung vorzulegen.
12. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur
übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorge-
§9
schriebenen Unterlagen erstellt worden sind,
Pflichten 13. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder
(1) Der Versender und der Beauftragte des Versen- verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,
ders wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code,
1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zu-
nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für gelassen sind,
die Beförderung zugelassen sind, 14. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder
verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,
2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung
wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen In-
nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument
formationen übermittelt worden sind.
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist
oder wenn in einem anderen Dokument in Zusam- (2) Der für das Packen oder Beladen einer Güterbe-
menhang mit der Beförderung die Eintragungen förderungseinheit jeweils Verantwortliche darf
nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vorgenommen wor- 1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Gü-
den sind, terbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen
3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, lassen, wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2
Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas- und 7.3 des IMDG-Codes eingehalten und die Ab-
container mit mehreren Elementen (MEGC) oder schnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet
Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese sind,
für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver- 2. Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur
bindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2
und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4,
nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs- den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem
kennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, be-
die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der schriftet und plakatiert sind,
zuständigen Behörde erteilt worden ist,
3. Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur
4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit übergeben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Ab-
mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder des-
Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes be- sen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenom-
achtet werden, men wurde.
5. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die (3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be- licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur
achtet werden, Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8
6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, Absatz 1 Nummer 4 eingehalten ist.
wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapi- (4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei
tel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2 Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 8
und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist, unterrichten. Er darf
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014
1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur 2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form
stauen, wenn § 7 Absatz 2 Satz 1 eingehalten ist, als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-
2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut- wendbar, § 7 Absatz 5 oder 6 eingehalten ist,
Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit 3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Gü-
mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförde- ter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Absatz 3
rungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Absatz 4 ein- eingehalten ist,
gehalten ist, 4. nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck-
3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erfor- oder Temperaturregelung ablassen,
derlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen,
5. gefährliche Güter nur befördern, wenn
4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssig-
a) sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 in
ter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Infor-
einsatzbereitem Zustand befindet,
mationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen.
b) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Ab-
(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde-
satz 4 mitgeführt werden.
rers
(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Ab-
1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur anneh-
satz 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur
men, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten
festlegen, wenn er § 7 Absatz 1 Satz 2 einhält.
zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,
2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen las- (9) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
sen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 ligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten
eingehalten sind, die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4
des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung
3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential betei-
Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Auf- ligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die
bewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu für das Packen und Beladen von Güterbeförderungs-
beachten. einheiten verantwortlichen Personen und die Beförde-
(6) Der Reeder rer müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des
1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht
nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkom-
§ 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind, men und dem Internationalen Code für die Gefahren-
abwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II
2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der S. 2018, 2043) unterliegen.
für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Ab-
satz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter betei-
Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 ligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die
und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah- Beschäftigten
rungsfrist gelöscht werden. 1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und
(7) Der Schiffsführer muss die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12
Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Auf-
1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen be- bewahrungsfrist gelöscht werden und
fassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ge-
fährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach 2. nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4
§ 4 Absatz 5 unterrichtet werden, des IMDG-Codes unterwiesen werden.
2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Ab- § 10
satz 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots
nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sor- Ordnungswidrigkeiten
gen, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
3. die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 überwachen, Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Ab-
satz 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand be- 1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders
findet und die Besatzungsmitglieder die Schutzaus- a) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 11
rüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen oder Nummer 13 nicht zur Beförderung zugelas-
Fällen tragen, sene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,
5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Ab- b) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 12
satz 8 unterrichten, oder Nummer 14 gefährliche Güter zur Beförde-
6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei- rung übergibt,
cherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhalten c) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 für gefährliche
und aufbewahren und die Unterlagen oder den Aus- Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen,
druck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehre-
§ 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen. ren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container
Er darf verwendet,
1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter d) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 ortsbewegliche
als Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Absatz 2 Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elemen-
Satz 2 und Absatz 7 eingehalten sind, ten (MEGC) befüllt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 311
e) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 Schüttgut-Con- 7. als Schiffsführer
tainer befüllt, a) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 für eine
f) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 6 gefährliche Gü- Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befass-
ter zusammenpackt, ten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht recht-
g) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungen, zeitig sorgt,
Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts- b) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 für die
bewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Befolgung eines dort genannten Verbots nicht
Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container sorgt,
übergibt, c) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die La-
h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 Güterbeförde- dung nicht überwacht,
rungseinheiten übergibt, d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht
i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 das Beförde- dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem
rungsdokument weitergibt oder einsatzbereiten Zustand befindet oder die
j) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 10 eine Kopie Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den
nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe- Besatzungsmitgliedern getragen wird,
wahrt; e) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 die zu-
2. als für das Packen oder Beladen einer Güterbeför- ständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig
derungseinheit jeweils Verantwortlicher unterrichtet,
a) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 Verpackungen, f) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine
IBC oder Großverpackungen in Güterbeförde- Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder
rungseinheiten staut oder stauen lässt oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
b) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 Güter-
beförderungseinheiten übergibt; g) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2
gefährliche Güter übernimmt,
3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-
rung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Ab- h) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 mit ei-
satz 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder nem Seeschiff ausläuft,
anliefern lässt; i) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 La-
4. als für den Umschlag Verantwortlicher dungsdämpfe ablässt oder
a) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die zuständigen j) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 gefähr-
Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, liche Güter befördert;
b) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ver- 8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent-
packte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut, gegen § 9 Absatz 8 Stauanweisungen festlegt oder
c) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Verpa- 9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 Nummer 1
ckungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Con- nicht dafür sorgt, dass
tainer, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit a) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder
mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförde-
rungseinheiten verlädt, b) eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbe-
wahrt wird.
d) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gefähr-
liche Schüttgüter verlädt oder (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefähr- im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen
liche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-
Form verlädt; deseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstra-
5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers ßen und Schifffahrt Außenstelle Nord und die General-
a) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 gefährliche Gü- direktion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle
ter zur Beförderung annimmt, Nordwest, jeweils für ihren Geschäftsbereich, übertra-
gen.
b) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 verpackte ge-
fährliche Güter verladen lässt oder
§ 11
c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie
(Änderung anderer Vorschriften)
nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe-
wahrt;
§ 12
6. als Reeder
Übergangsbestimmungen
a) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff
einsetzt oder (1) Bis zum 31. Dezember 2013 kann die Beförde-
rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach
b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
sorgt, dass 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt
aa) eine dort genannte Person unterwiesen wird werden.
oder (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die
bb) eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre auf- vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe
bewahrt wird; anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014
tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu
Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS- beachten sind.
Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden (6) § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e und Num-
Fassung einzuhalten sind. mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
(3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung
anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi- nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
tels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom- mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-
mens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des zuführen ist.
SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel- (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
tenden Fassung einzuhalten sind. und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverord-
nung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden
(4) (weggefallen) Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ih-
(5) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem nen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestat-
1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen- teten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 wahr-
den, dass anstelle der Einschränkungen in der Beschei- nehmen.
nigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung § 13
nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom- (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014 313
Dritte Verordnung
zur Änderung der Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung
Vom 31. März 2014
Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekom-
munikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 280 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die Anlage 1 der Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verord-
nung vom 8. Januar 2002 (BGBl. I S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Anlage 1
Lfd.
Nr. Entscheidung der Kommission Fundstelle
1 Entscheidung der Kommission vom 22. September ABl. L 269 vom
2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 21.10.2000, S. 50
Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funk-
anlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den
Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (2000/637/EG)
2 Entscheidung der Kommission vom 21. Februar ABl. L 55 vom
2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 24.2.2001, S. 65
Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinen-
verschüttetensuchgeräte (2001/148/EG)
3 Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 ABl. L 22 vom
über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buch- 26.1.2005, S. 14
stabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des
automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)
(2005/53/EG)
4 Entscheidung der Kommission vom 29. August 2005 ABl. L 225 vom
über grundlegende Anforderungen in Sinne der 31.8.2005, S. 28
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von
Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten
(2005/631/EG)
5 Beschluss der Kommission vom 12. August 2013 ABl. L 296 vom
über grundlegende Anforderungen an Seefunkan- 7.11.2013, S. 22“.
lagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen
unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am
weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
(GMDSS) teilnehmen sollen (2013/638/EU)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. März 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2014
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2014
– 1 BvL 11/10, 1 BvL 14/10 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Absatz 1 Bremisches Vergnügungsteuergesetz vom 14. Dezember 1990
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 467) in der Fassung der
Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Vergnügungsteuergesetzes
vom 21. November 2006 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 470)
ist – soweit er sich auf Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmög-
lichkeit bezieht – mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die
Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2005 weiter anwendbar.
2. § 14 Absatz 1 Saarländisches Vergnügungsteuergesetz vom 19. Juni 1984 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (Amtsblatt des Saar-
landes Seite 496) und der Änderung durch Artikel 4 Absatz 56 des Gesetzes
Nummer 1484 zur Anpassung des Landesrechts an die Einführung des Euro
und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 7. November 2001 (Amtsblatt
des Saarlandes Seite 2158) ist – soweit er sich auf Apparate mit Gewinn-
möglichkeit bezieht – mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2005 weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 31. März 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 27. März 2014
Tag Inhalt Seite
21. 3. 2014 Fünfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . 242
FNA: 9500-1-5, 9501-46, 9501-46, 9501-52, 9501-52
24. 2. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . 254
27. 2. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
27. 2. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische
Schadstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
3. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-
leuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256