258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014
Erstes Gesetz
zur Änderung des Schulobstgesetzes
Vom 24. März 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Rechtsakten“ durch die Wörter „Gemeinschafts-
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten
Rechtsakten“ ersetzt.
Artikel 1
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009
(BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 107 a) In der Überschrift wird das Wort „Schulobst-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) programm“ durch die Wörter „Schulobst- und
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: -gemüseprogramm“ ersetzt.
1. Die Überschrift des Stammgesetzes wird wie folgt b) In Absatz 1 werden
gefasst: aa) das Wort „Schulobstprogramm“ durch die
„Gesetz Wörter „Schulobst- und -gemüseprogramm“
zur Durchführung und
unionsrechtlicher Vorschriften über bb) das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe“ durch die
das Schulobst- und -gemüseprogramm Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe“
(Schulobstgesetz – SchulObG)“.
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 c) In Absatz 2 werden
Anwendungsbereich aa) das Wort „Schulobstprogramm“ durch die
Wörter „Schulobst- und -gemüseprogramm“,
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor-
schriften über die Gewährung einer Beihilfe für die bb) die Wörter „Bundesministerium für Ernäh-
Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
und Gemüse sowie Bananen an Kinder durch die Wörter „Bundesministerium für Er-
1. nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nährung und Landwirtschaft“ und
des Europäischen Parlaments und des Rates vom cc) die Wörter „der Kommission der Europä-
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug- Europäischen Kommission“
nisse und zur Aufhebung der Verordnungen
ersetzt.
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 aa) In Satz 1 werden
des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnah-
men zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und aaa) das Wort „Schulobstprogramm“ durch
Erstattungen im Zusammenhang mit der gemein- die Wörter „Schulobst- und -gemüse-
samen Marktorganisation für landwirtschaftliche programm“ und
Erzeugnisse, bbb) das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe“ durch
3. nach der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kom- die Wörter „Gemeinschafts- oder Uni-
mission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbe- onsbeihilfe“
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.
des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Ge-
meinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsbei-
Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie hilfe“ durch die Wörter „Gemeinschafts- oder
von Bananen an Kinder in schulischen Einrich- Unionsbeihilfe“ ersetzt.
tungen im Rahmen eines Schulobstprogramms e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
sowie und 5 ersetzt:
4. der zur Durchführung der in den Nummern 1 und „(4) Soll auf Wunsch eines Landes von der
2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 Möglichkeit der Änderung der nationalen Stra-
oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder tegie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung
nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) (EU) Nr. 288/2009, die zuletzt durch die Durchfüh-
Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Euro- rungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 (ABl. L 14 vom
päischen Kommission (Schulobst- und -gemüse- 18.1.2013, S. 7) geändert worden ist, Gebrauch
programm) durch die Länder nach Maßgabe der gemacht werden, hat das Land dies dem Bun-
folgenden Bestimmungen.“ desministerium bis zum 31. Dezember des Jah-
3. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „Gemein- res, in dem für ein Schuljahr das Schulobst- und
schaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten -gemüseprogramm geendet hat, mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014 259
(5) Für das Schuljahr 2014/2015 sind die Ab- bb) In Satz 3 wird das Wort „Schulobstpro-
sätze 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben anzuwen- gramm“ durch die Wörter „Schulobst- und
den: -gemüseprogramm“ ersetzt.
1. Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüse- e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
programm nach Absatz 2 ist bis zum 3. April und 5 angefügt:
2014 anzuzeigen.
„(4) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 2
2. Die regionale Strategie nach Absatz 3, auch in mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des
Verbindung mit einer Änderungsmitteilung dort genannten Termins der 10. April 2014 tritt.
nach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu
übersenden.“ (5) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 3
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle
5. § 4 wird wie folgt geändert: des dort genannten Termins der 15. Juli 2014
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschafts- tritt.“
mittel“ durch die Wörter „Gemeinschafts- oder
6. § 6 wird wie folgt geändert:
Unionsbeihilfe“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„Die Verteilung der jährlich für das Schulobst- und b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
-gemüseprogramm bereitgestellten Gemein- „(2) Das Bundesministerium wird ferner er-
schafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder wird mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
vom Bundesministerium unter entsprechender mung des Bundesrates die in § 3 Absatz 2 Satz 1
Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 der Verord- und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
nung (EU) Nr. 1308/2013 an Hand des jeweiligen satz 4, und in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genann-
Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen ten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchfüh-
Kindern in der Bundesrepublik Deutschland vor- rung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
genommen.“ schaft oder Europäischen Union erforderlich ist.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsbei- Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne
hilfe“ jeweils durch die Wörter „Gemeinschafts- Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
oder Unionsbeihilfe“ ersetzt. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: führung der in Satz 1 genannten Rechtsakte er-
forderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2
aa) In Satz 1 werden tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-
aaa) das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe“ durch treten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur
die Wörter „Gemeinschafts- oder Uni- mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-
onsbeihilfe“ und den.“
bbb) das Wort „Schulobstprogramm“ durch
die Wörter „Schulobst- und -gemüse- Artikel 2
programm“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. März 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014
Gesetz
zur Festsetzung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014
(Beitragssatzgesetz 2014)
Vom 26. März 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2014 in der allgemeinen Renten-
versicherung 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
25,1 Prozent.
§2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014 261
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG)
Vom 27. März 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze an-
sen: gefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt
Artikel 1 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Änderung des Nummer 6 erstmals bis zum 30. September 2014
Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch
ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013 berücksichtigt werden. Das Nähere regelt der
(BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, wird wie folgt Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ver-
geändert: fahrensordnung.“
1. § 35a Absatz 6 wird aufgehoben. 2. § 130a wird wie folgt geändert:
1a. In § 35b Absatz 1 Satz 3 dritter Teilsatz wird die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Ab-
satz 2 Satz 2“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Ja-
nuar 2003“ gestrichen und wird die Angabe
1b. § 73b wird wie folgt geändert: „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon „Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 be-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: trägt der Abschlag nach Satz 1 6 vom Hun-
„in Verträgen, die nach dem 31. März 2014 dert.“
zustande kommen, sind zudem Wirtschaft- b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „31. März
lichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nicht- 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“
einhaltung der vereinbarten Wirtschaftlich- und werden die Wörter „Preiserhöhungsbeträge
keitskriterien sowie Regelungen zur Quali- oberhalb des Festbetrags“ durch die Wörter
tätssicherung zu vereinbaren.“ „Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund
bb) Der folgende Satz wird angefügt: des § 35 festgesetzt ist“ ersetzt.
3. § 130b wird wie folgt geändert:
„Zugelassene strukturierte Behandlungspro-
gramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird durch folgenden Satz
sie die hausärztliche Versorgung betreffen, ersetzt:
Bestandteil der Verträge nach Absatz 4.“ „Dabei soll jeweils ein Vertreter einer Kranken-
b) Absatz 5a wird aufgehoben. kasse an der Verhandlung teilnehmen; das Nä-
here regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: kenkassen in seiner Satzung.“
„(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 kön- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
nen vereinbaren, dass Aufwendungen für Leis- fügt:
tungen, die über die hausärztliche Versorgung
nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter „(3a) Der nach Absatz 1 vereinbarte Erstat-
die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus tungsbetrag gilt einschließlich der Vereinbarun-
Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus gen für die Anerkennung von Praxisbesonderhei-
den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4 ten nach Absatz 2 für alle Arzneimittel mit dem
erzielt werden, finanziert werden.“ gleichen neuen Wirkstoff, die ab dem 1. Januar
2011 in Verkehr gebracht worden sind. Er gilt ab
d) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst: dem 13. Monat nach dem erstmaligen Inverkehr-
„Der Aufsichtsbehörde ist die Einhaltung der bringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff.
nach Absatz 5 Satz 1 vereinbarten Wirtschaft- Wird auf Grund einer Nutzenbewertung nach Zu-
lichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden lassung eines neuen Anwendungsgebiets ein
des Vertrages nachzuweisen.“ neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser
ab dem 13. Monat nach Zulassung des neuen
1c. § 129 wird wie folgt geändert: Anwendungsgebiets. In den Fällen, in denen die
a) Absatz 1 Satz 8 wird aufgehoben. Geltung des für ein anderes Arzneimittel mit dem
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gleichen Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbe- (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
trags im Hinblick auf die Versorgung nicht sach- zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813; 2014 I S. 272)
gerecht wäre oder eine unbillige Härte darstellen geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
würde, vereinbart der GKV-Spitzenverband mit „(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag
dem pharmazeutischen Unternehmer abwei- nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
chend von Satz 1 insbesondere einen eigenen gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimit-
Erstattungsbetrag. Der darin vereinbarte Erstat- tel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1
tungsbetrag gilt ebenfalls ab dem 13. Monat kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimit-
nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines tel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages
Arzneimittels mit dem Wirkstoff mit der Maß- abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster
gabe, dass die Differenz zwischen dem Erstat- Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1
tungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinba- oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel
rung tatsächlich gezahlten Abgabepreis auszu- nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse
gleichen ist. Das Nähere, insbesondere zur im Wege der Sachleistung erhalten.“
Abgrenzung der Fälle nach Satz 4, ist in der Ver-
einbarung nach Absatz 9 zu regeln.“ Artikel 2b
Artikel 2 Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung
Änderung der
Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 3 des
Die Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom
Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) geändert
28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324), die durch Artikel 4
worden ist, wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1. § 3 wird wie folgt geändert: „Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist
a) Die Angabe „und 6“ wird gestrichen. jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der
pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel
b) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittel-
c) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Num- gesetzes abgibt.“
mern 3 bis 5. 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Punkt am
2. § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird aufgehoben. Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 2 Absatz 1
3. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Satz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
4. § 8 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.
Artikel 3
Artikel 2a Inkrafttreten
Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Arzneimittelgesetzes am 1. April 2014 in Kraft.
§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der Fas- (2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 treten mit Wir-
sung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 kung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014 263
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Vom 11. März 2014
Auf Grund des § 11 Nummer 1 des Tarifvertragsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Mit-
wirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch
Artikel 434 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Tarif-
archiv auch in elektronischer Form geführt werden. Die Pflicht zur Über-
sendung von Tarifverträgen ist auch erfüllt, wenn ein Tarifvertrag als elek-
tronisches Dokument eingereicht wird. Dem elektronischen Dokument ist
eine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch eingereichte Dokument
mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen überein-
stimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder mittels Versandart nach
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes zu übersenden. In Schriftform vor-
liegende Tarifverträge werden seitens des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales in eine elektronische, im Volltext durchsuchbare Form umge-
wandelt.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. März 2014
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Zehnten Buch
Sozialgesetzbuch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
(SGB X-OWiZustV)
Vom 13. März 2014
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ge-
sundheit:
§1
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die von Beschäftigten der
bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen begangen werden, wird vom
Bundesministerium für Gesundheit auf das Bundesversicherungsamt über-
tragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. März 2014
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014 265
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014
Vom 17. März 2014
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesminis- möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
terium der Finanzen: Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
§1 sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und ist unverzüglich durchzuführen.
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2014 (3) Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpom-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- mern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Ab-
Ausgleichsjahr 2014 wird der Zahlungsverkehr nach sätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil
§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Um-
dass die Ablieferung des Bundesanteils von satzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
53,46988929 Prozent an der durch Landesfinanzbe- gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
hörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das
Prozentsätze festgelegt wird: Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vo-
rauszahlungen an Brandenburg 26 522 000 Euro, an
Baden-Württemberg 68,2 % Bremen 5 937 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern
Bayern 77,2 % 146 753 000 Euro, an Niedersachsen 8 231 000 Euro,
an Sachsen 182 138 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Berlin 2,7 %
178 960 000 Euro und an Thüringen 133 793 000 Euro.
Brandenburg – Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fäl-
lig.
Bremen –
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Hamburg 87,0 %
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Hessen 79,9 % das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
Mecklenburg-Vorpommern – den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
Niedersachsen – genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-
Nordrhein-Westfalen 68,3 % net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu
viel oder zu wenig gezahlt worden sind.
Rheinland-Pfalz 44,0 %
(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Saarland 57,2 % behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Sachsen – Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
Sachsen-Anhalt – steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Schleswig-Holstein 45,9 % Folgemonats überwiesen.
Thüringen –.
§2
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
Inkrafttreten
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1
telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah- 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. März 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014
Verordnung
über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung
bestimmter Pflichten auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien
(Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung – GPrüfbV)
Vom 19. März 2014
Auf Grund des § 20 Absatz 6 des Wertpapierhandels- sind, die Einhaltung der sich aus § 3 dieser Verordnung
gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes ergebenden Anforderungen sicherzustellen.
vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) neu gefasst wor-
den ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verord- §3
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- Gegenstand der Prüfung
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der (1) Wenn die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegen-
Verordnung vom 12. September 2013 (BGBl. I S. 3606) partei im prüfpflichtigen Zeitraum clearingpflichtig war
geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder geworden ist, hat der Prüfer zu prüfen, ob die
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrun-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass gen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die je-
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet weils geeignet sind, die Einhaltung der Clearingpflicht
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Ver-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen. Wenn Deri-
und für Verbraucherschutz: vatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinan-
ziellen Gegenpartei im prüfpflichtigen Zeitraum abge-
§1 schlossen wurden, nach Artikel 4 Absatz 2 der Verord-
Anwendungsbereich nung (EU) Nr. 648/2012 nicht der Clearingpflicht unter-
liegen, hat der Prüfer zu prüfen, ob die prüfpflichtige
(1) Diese Verordnung regelt nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen
1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung von hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet
prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien nach sind, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4
§ 20 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes so- Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzu-
wie stellen.
2. die Art und den Umfang der Bescheinigung nach (2) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die prüfpflichtige
§ 20 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes. nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen
hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet
(2) Prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien sind
sind, die Einhaltung der Meldepflichten nach Artikel 9
Kapitalgesellschaften und Gesellschaften im Sinne des
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in
§ 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, die jeweils
Verbindung mit
1. nicht klein im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handels-
gesetzbuchs sind, 1. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012
der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Fest-
2. nicht eine finanzielle Gegenpartei im Sinne des Ar- legung technischer Durchführungsstandards im Hin-
tikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 blick auf das Format und die Häufigkeit von Trans-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom aktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegen- der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
parteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom Parlaments und des Rates über OTC-Derivate,
27.7.2012, S. 1) sind und zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
3. die Schwellen nach § 20 Absatz 1 des Wertpapier- (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20) sowie
handelsgesetzes überschritten haben. 2. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der
Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung
§2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Begriffsbestimmungen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zen-
trale Gegenparteien und Transaktionsregister be-
(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede züglich technischer Regulierungsstandards für die
einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforde- Mindestangaben der Meldungen an Transaktions-
rungen. register (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1)
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor,
sicherzustellen.
wenn die Vorkehrungen oder Systeme der prüfpflichti-
gen nichtfinanziellen Gegenpartei nach pflichtgemäßer (3) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die prüfpflichtige
Einschätzung des Prüfers insgesamt nicht geeignet nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014 267
hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet derungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht
sind, durch eine zentrale Gegenpartei gecleart sind, nach
1. die Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der Eu- Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
ropäischen Wertpapiermarktaufsichtsbehörde nach in Verbindung mit den Artikeln 12 bis 15 der Delegierten
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 149/2013 sicherzustellen. Wenn
Nr. 648/2012 sicherzustellen, die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei nach
Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
2. die Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der in Verbindung mit den Artikeln 16 und 17 der Delegier-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun- ten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 verpflichtet ist, aus-
desanstalt) nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der stehende Kontrakte zu Marktpreisen oder Modellprei-
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit § 19 sen zu bewerten, hat der Prüfer zu prüfen, ob sie Vor-
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sicherzu- kehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die
stellen, jeweils zur Preisbewertung geeignet sind.
3. die Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der
Bundesanstalt nach Artikel 10 Absatz 2 der Verord- §4
nung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit § 19 Ab- Prüfpflichtiger Zeitraum
satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sicherzustel-
len, Der prüfpflichtige Zeitraum, auf den sich die Prüfung
erstreckt, ist vorbehaltlich des § 10 das am Stichtag
4. die Einhaltung der Meldepflicht nach § 19 Absatz 2 des Jahresabschlusses endende Geschäftsjahr.
des Wertpapierhandelsgesetzes sicherzustellen und
5. die individuell zu berechnenden Positionen in OTC- §5
Derivatekontrakten nach Artikel 10 der Verordnung Umfang der Prüfung
(EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit Artikel 10 der und Schwerpunktbildung durch den Prüfer
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kom-
mission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der (1) Bei seinen Feststellungen ist der Prüfer an die
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Auslegung der Bundesanstalt gebunden, die diese in
Parlaments und des Rates im Hinblick auf tech- ihren Leitlinien, Richtlinien, Rundschreiben, Bekannt-
nische Regulierungsstandards für indirekte Clearing- machungen, Schreiben und ihren sonstigen verbind-
vereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche lichen Veröffentlichungen mitteilt.
Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nicht- (2) Die Prüfung muss den gesamten prüfpflichtigen
finanzielle Gegenparteien und Risikominderungs- Zeitraum erfassen.
techniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC- (3) Der Prüfer hat den Grundsätzen der risikoorien-
Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11) tierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu
zu bestimmen. tragen.
(4) Wenn die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegen- (4) Die Prüfung muss in einem angemessenen Ver-
partei im prüfpflichtigen Zeitraum clearingpflichtig war hältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Auf-
oder geworden ist, hat der Prüfer zu prüfen, ob ge- gaben stehen. Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem
eignete Risikomanagementverfahren nach Artikel 11 Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und
Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in sich bei der Prüfung der Vorkehrungen und Systeme
Verbindung mit dem auf Grund des Artikels 11 Ab- auf Funktionstests und Stichproben beschränken, es
satz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 sei denn, in Einzelfällen ist eine umfassende Prüfung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen tech- erforderlich. Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung
nischen Regulierungsstandard vorliegen. Wenn die Be- besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbe-
sicherung gruppeninterner Geschäfte nicht erforderlich reichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.
ist, weil entweder der Ausnahmetatbestand nach Arti-
kel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor- (5) Werden Fehler festgestellt, hat der Prüfer die Prü-
liegt oder weil ein oder mehrere Befreiungstatbestände fung auszudehnen, bis er Klarheit darüber gewonnen
nach Artikel 11 Absatz 6 bis 10 der Verordnung (EU) hat, ob es sich um Mängel handelt.
Nr. 648/2012 in Verbindung mit dem nach Artikel 11 Ab-
satz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe c und d sowie Unter- §6
absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Prüfungszeitraum
technischen Regulierungsstandard vorliegen, hat der (1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungs-
Prüfer zu prüfen, ob die prüfpflichtige nichtfinanzielle beginns. Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag
Gegenpartei Vorkehrungen getroffen hat oder über Sys- der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungs-
teme verfügt, die jeweils geeignet sind, die Erfüllung handlung vor Ort.
der Voraussetzungen der Ausnahme- und Befreiungs-
tatbestände sowie die daraus folgenden Veröffent- (2) Der Prüfer hat die Prüfung innerhalb von neun
lichungspflichten nach Artikel 11 Absatz 11 der Verord- Monaten nach Ende des prüfpflichtigen Zeitraums ab-
nung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit Artikel 20 der zuschließen.
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 sicherzustel-
len. §7
(5) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die prüfpflichtige Unterrichtungspflichten
nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen des Prüfers bei Behinderung der Prüfung
hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüg-
sind, die Erfüllung der Voraussetzungen für Risikomin- lich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Ge-
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014
genpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, sen und die Gründe und die Dauer der Unterbrechung
oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert. darzulegen.
(4) Der Prüfer hat die Bescheinigung unter Angabe
§8 von Ort und Datum eigenhändig zu unterschreiben.
Aufzeichnungen des Prüfers (5) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Prüfer
und ihre Aufbewahrungsdauer die Bescheinigung zu erläutern.
(1) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Auf-
zeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzu- § 10
fertigen. Erstmalige Anwendung
(2) Geschäftsunterlagen der prüfpflichtigen nicht- (1) Abweichend von § 4 beginnt der erstmalig prüf-
finanziellen Gegenpartei darf der Prüfer nur an sich pflichtige Zeitraum am 1. April 2014.
nehmen, wenn diese dem zustimmt. Wenn die prüf-
(2) Die Prüfung nach § 3 Absatz 1 ist erstmals ab
pflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei dem nicht zu-
dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzufüh-
stimmt, hat sie dem Prüfer auf Anforderung Kopien
ren, zu dem auch die Clearingpflicht nach Artikel 4 der
von Geschäftsunterlagen, die für die Erteilung der Be-
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Derivatekontrakte,
scheinigung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegen-
(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 partei abgeschlossen wurden, aufgrund eines nach
sowie die Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 sechs Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt erlassenen technischen Regulierungsstandards in Kraft
mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung tritt.
beendet worden ist.
(3) Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich
der Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nicht-
§9 finanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist
Inhalt der Bescheinigung erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum
(1) Der Prüfer hat in seiner Bescheinigung auf die in durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15
§ 3 genannten Prüfungsbereiche einzugehen und dar- Unterabsatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Unterab-
zustellen, inwieweit die Vorkehrungen oder Systeme zur satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geeignet sind. technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Euro-
Festgestellte Mängel sind ausführlich darzustellen. Da- päischen Union verkündet worden ist und die darin ent-
rüber hinaus hat die Bescheinigung Folgendes zu ent- haltenen Pflichten in Kraft treten. Die Prüfung nach § 3
halten: Absatz 4 Satz 2 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die
von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei
1. die Angabe des prüfpflichtigen Zeitraums und des abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt
Prüfungszeitraums, im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der
2. die Art und Weise, wie die Stichproben und deren nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe c
Anzahl ermittelt wurden, sowie das Ergebnis der und d in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung
Stichproben. (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungs-
(2) Vorgänge von besonderer Bedeutung, die im standard im Amtsblatt der Europäischen Union verkün-
Zeitraum zwischen dem Ende des prüfpflichtigen Zeit- det worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in
raums und dem Ende des Prüfungszeitraums eingetre- Kraft treten.
ten und dem Prüfer im Rahmen der Prüfung bekannt
geworden sind, hat der Prüfer in der Bescheinigung § 11
darzustellen. Inkrafttreten
(3) Wurde die Prüfung unterbrochen, hat der Prüfer Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in der Bescheinigung auf die Unterbrechung hinzuwei- in Kraft.
Bonn, den 19. März 2014
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014 269
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse
und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Vom 20. März 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Artikel 2
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Änderung der Verordnung
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August über Qualitätsnormen für Bananen
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund Die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die zuletzt durch
– des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
§ 2 Absatz 1 und 3, des § 1 Absatz 3 Satz 1 Num- S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mer 2 und des § 5 Absatz 6 des Handelsklassen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. In § 2 werden die Wörter „Artikel 2 Satz 3 der Ver-
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), die jeweils zu- ordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom
letzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmun-
2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, im gen zu den Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Nr. L 304 S. 17)“ durch die Wörter „Artikel 4 Satz 3
schaft und Energie, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011
der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Fest-
– des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes setzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. No- Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser
vember 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Vermarktungsnormen und von Anforderungen an
Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist: 20.12.2011, S. 23)“ ersetzt.
Artikel 1 2. In § 4 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95
Änderung der Verordnung der Kommission vom 15. Dezember 1995“ durch
über EU-Normen für Obst und Gemüse die Wörter „Artikel 7 der Durchführungsverordnung
Die Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezem-
vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269), die durch Artikel 2 ber 2011“ ersetzt.
der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 7
S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission
1. § 3 Absatz 4 wird aufgehoben. vom 15. Dezember 1995“ durch die Wörter „Artikel 9
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011
der Kommission vom 19. Dezember 2011“ ersetzt.
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Arti-
kel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Arti-
Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame kel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU)
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug- Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
nisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, nisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
anderweitig vermarktet.“ und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014
S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder 20.12.2011, S. 23) genannten Vermarktungsnorm
anderweitig vermarktet, das einer in Artikel 1 der nicht entspricht.“
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der
Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festset- Artikel 3
zung von Vermarktungsnormen für Bananen, von
Inkrafttreten
Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser
Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014 271
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2014
– 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13,
2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 –
wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Euro-
päischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl-
gesetz – EuWG) in seiner am 10. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3749) verletzt die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. März 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit
Nummer 29 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes
Vom 17. März 2014
Nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur
Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2543) wird hiermit bekannt gemacht, dass für das Vorhaben Nummer 29 der
Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische
Umweltprüfung abgeschlossen wurde und § 1 in Verbindung mit der Nummer 29
der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 1
des Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus
Elektrizitätsnetze am 7. März 2014 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 17. März 2014
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. M ü h l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014 271
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2014
– 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13,
2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 –
wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Euro-
päischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl-
gesetz – EuWG) in seiner am 10. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3749) verletzt die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. März 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit
Nummer 29 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes
Vom 17. März 2014
Nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur
Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2543) wird hiermit bekannt gemacht, dass für das Vorhaben Nummer 29 der
Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische
Umweltprüfung abgeschlossen wurde und § 1 in Verbindung mit der Nummer 29
der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 1
des Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus
Elektrizitätsnetze am 7. März 2014 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 17. März 2014
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. M ü h l
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Sechzehnten Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 24. März 2014
Das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3813) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 58e Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe
„Satz 2 Nummer 2“ zu ersetzen.
Bonn, den 24. März 2014
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Buettner-Peter