234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Erste Verordnung
zum Erlass und zur Änderung lotsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Februar 2014
Auf Grund des § 4 Nummer 1, 3 und 4 und § 9 Ab- 4. die verkehrlichen Grundregeln, die Maritime Ver-
satz 3 Satz 1 des Seelotsgesetzes in der Fassung der kehrssicherung, Maßnahmen bei Seeunfällen sowie
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I weitere für das Lotswesen und die Schifffahrt gel-
S. 1213), von denen § 4 zuletzt durch Artikel 327 der tende Bestimmungen und Bekanntmachungen,
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 5. die Nutzung technischer Hilfsmittel für Navigation
geändert und § 9 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes und Nachrichtenübermittlung und
vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits- 6. die nächstgelegenen Reviere und Seegebiete.
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I (3) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate.
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis- Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerech-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur: net werden, wenn der Ältermann gegenüber der Auf-
sichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass dadurch die
Artikel 1 Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.
Verordnung §3
über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen
Theoretische Ausbildung
(Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung –
SeeLAuFV) (1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich
mindestens drei Stunden vorzusehen.
Erster Abschnitt (2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit
Ausbildung Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksich-
tigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen
§1 Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall ab-
weichende Regelungen zulassen.
Durchführung der Ausbildung
Die Ausbildung der Seelotsenanwärter obliegt der §4
Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die An- Praktische Ausbildung
wärter ausgewählt worden sind. Die Aufsichtsbehörde
überwacht die Ausbildung. (1) Die praktische Ausbildung umfasst:
1. angeleitetes Mitfahren in dem Seelotsrevier sowie
§2 bei Distanzlotsungen,
Ziel und Dauer der Ausbildung 2. Mitfahrten im praktischen Dienst auf Lotsenversetz-
(1) Die Ausbildung soll den Seelotsenanwärtern die und Zubringerfahrzeugen,
theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertig- 3. Mitfahrten auf Schleppfahrzeugen,
keiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schiffs- 4. Simulationsübungen,
führungen als Seelotse sicher beraten zu können.
5. Wachdienst in der Lotsenwache unter Aufsicht des
(2) Erforderlich sind die für eine sichere Lotsung not- Wachlotsen,
wendigen Kenntnisse über
6. Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers
1. das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und einschließlich der Radarberatung.
Schwierigkeiten, unter Berücksichtigung der Sicher-
heit des Verkehrs, des maritimen Umweltschutzes (2) Durch das angeleitete Mitfahren während der
und der Schiffssicherheit, Lotsungen in dem Revier sind den Seelotsenanwärtern
alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu ver-
2. die Handhabung des Lotsdienstes und die Durch- mitteln. Die praktische Ausbildung umfasst ferner die
führung der Lotsberatung in dem Revier, Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit
3. die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und die dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingun-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Schiff- gen bei Berücksichtigung von Hindernissen psycholo-
fahrt, gischer, sprachlicher, physiologischer und kultureller Art.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 235
Zum selbstständigen Lotsen oder zur Ausübung einer (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verant- sind:
wortung dürfen die Seelotsenanwärter nicht herange- 1. die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungs-
zogen werden. buches,
(3) Die Simulationsübungen müssen revierbezogene 2. eine mindestens mit „ausreichend“ benotete Ge-
Manövrierkenntnisse und das Verhalten in Notfällen samtbewertung nach Anlage 2.
vermitteln. Dazu gehören
(3) Bei einer mit „mangelhaft“ benoteten Gesamtbe-
1. das Verhalten von Schiffen in Flachwasser und be- wertung kann die Lotsenbrüderschaft mit Zustimmung
engten Revierverhältnissen, der Aufsichtsbehörde die Ausbildungszeit einmalig um
2. das Verhältnis Schiff zu Revier, zwei Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung
nach Absatz 2 zu ermöglichen.
3. die Interaktion mit anderen Schiffen im Revier,
(4) Erfüllt der Seelotsenanwärter, auch unter Berück-
4. die räumliche Vorstellung, sichtigung einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach
5. die sichere Geschwindigkeit im Revier, Absatz 3, die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Prüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.
6. die Ausbildung am Radar und an integrierten Navi-
gationssystemen sowie (5) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin
fest, unterrichtet die Seelotsenanwärter darüber unter
7. Übungen mit unterschiedlichen Antriebskonzepten.
Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der
Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von Prüfung und beruft den Prüfungsausschuss ein. Der
der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- Prüfungsausschuss wird von einem Vertreter der Auf-
und Radarsimulatoren. sichtsbehörde, der mindestens dem gehobenen nicht-
(4) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit technischen Verwaltungsdienst angehören und Erfah-
Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksich- rungen im Fachgebiet Lotswesen aufweisen muss,
tigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen geleitet. Dieser benennt als weitere Mitglieder des
Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall ab- Prüfungsausschusses den Ältermann der jeweiligen
weichende Regelungen zulassen. Brüderschaft, einen Ausbilder des Lotsreviers – bei
der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei Ausbilder – sowie
zwei revier- und sachkundige Vertreter der zuständigen
§5
Schifffahrtspolizeibehörde.
Ausbildungsnachweise
(6) Erscheint der Seelotsenanwärter nicht zum Prü-
(1) Die Seelotsenanwärter haben über den Verlauf fungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine an-
der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Aus- gemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teil-
bildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf und die nahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm
Inhalte der Ausbildung ersichtlich sein müssen. Die Ein- nicht zu vertretenden, wichtigen Grund gehindert war.
tragungen der Seelotsenanwärter sind von den aus- Der Nachweis ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu
bildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden erbringen. Wird der verlangte Nachweis erbracht, ist
Ausbildungsabschnittes durch Unterschrift zu bestäti- ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen. Anderenfalls
gen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Aus- stellt die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist das
bildungsbuch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben. Nichtbestehen der Prüfung fest.
(2) Über die jeweiligen Mitfahrten sind Einzelbewer-
tungsnachweise nach Anlage 1 durch die anleitenden §8
Seelotsen zu erstellen. Abschließend ist eine Gesamt- Prüfungsinhalte
bewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsaus-
zu erstellen. Grundlage der Gesamtbewertung sind schuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete:
die Einzelbewertungsnachweise und das Ausbildungs-
buch. 1. Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmar-
ken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der
§6 nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteue-
rung,
Verkürzung der Ausbildungszeit
2. meteorologische, morphologische und hydrodyna-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- mische Verhältnisse des Reviers,
frastruktur kann in besonderen Ausnahmefällen die
3. Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze,
Ausbildungszeit verkürzen. Ein solcher Ausnahmefall
liegt insbesondere vor, wenn ein erfahrener Seelotse 4. Notliegeplätze,
unter Verzicht auf die Rechte aus seiner Bestallung 5. Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Ver-
die Zulassung als Anwärter in einem anderen Revier kehrssicherheit an Nord- und Ostsee,
beantragt.
6. verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Be-
stimmungen auf dem Revier unter besonderer Be-
§7
rücksichtigung der von Schiffen ausgehenden mög-
Prüfungsverfahren lichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die
(1) Nach Abschluss der Ausbildung meldet die Lotsen- Schiffssicherheit,
brüderschaft den jeweiligen Seelotsenanwärter bei der 7. Handhabung und Auswertung technisch-nautischer
Aufsichtsbehörde zur Prüfung an. Hilfsmittel im Revier,
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
8. Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden ses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster
Typen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strö- der Anlage 3 auszuhändigen.
mungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren
revierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlep- Zweiter Abschnitt
perassistenz und in Notfallsituationen, Fortbildung
9. Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelots-
wesens, § 12
10. Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasser- Fortbildungsverpflichtung
und Schifffahrtsverwaltung sowie weiterer relevan- (1) Jeder Seelotse ist verpflichtet, seine für die Lots-
ter Behörden. tätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Ab-
Die Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren ständen zu vertiefen und zu ergänzen.
Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs (2) Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse
Prüflingen. Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling und praktische Übungen an Schiffsführungs- und Ra-
mindestens vierzig Minuten betragen. darsimulatoren anhand eines in Modulen aufgeglieder-
ten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 4. Der Fort-
§9 bildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeit-
Prüfungsentscheidung dauer und Wiederholungsfrist der Module fest.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- (3) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen
ausschuss feststellt, dass der Seelotsenanwärter nach an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsfüh-
dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür rungs- und Radarsimulatoren.
bietet, die einem Lotsen übertragenen Aufgaben sicher
wahrzunehmen. Die Entscheidung des Prüfungsaus- § 13
schusses erfolgt in nicht öffentlicher Beratung mit Stim- Fortbildungsplan
menmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Die Umsetzung des Fortbildungsrahmenplans erfolgt
Stimme des Leiters des Prüfungsausschusses. Die Be- unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonder-
kanntgabe der Prüfungsentscheidung erfolgt für jeden heiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu
Prüfling einzeln und ist auf Verlangen zu begründen. Im erstellenden Fortbildungsplan. Der Fortbildungsplan
Falle des Nichtbestehens sind dem Prüfling die Gründe ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen,
der Prüfungsentscheidung mitzuteilen und die Rechts- insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen
behelfsbelehrung zu eröffnen. Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.
(2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu erstel-
len, die von allen Prüfern auf Richtigkeit zu überprüfen § 14
und zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Nachweis
wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und
eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungs- Jeder Seelotse hat seine Teilnahme an den in den
entscheidung erfolgt ist, erkennen lassen. jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaf-
ten vorgesehenen Kursen gegenüber der Lotsenbrüder-
(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist nur mit schaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf
„Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten. Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die
Teilnahme der jeweiligen Seelotsen an den Fortbil-
§ 10 dungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise ver-
Wiederholung der Prüfung pflichtet.
Besteht ein Seelotsenanwärter die Prüfung nicht, so
Dritter Abschnitt
hat der Prüfungsausschuss darüber zu beschließen,
welcher Teil der theoretischen Ausbildung nachzuholen Seelotsenausweise
und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbil-
dung kann um bis zu zwei weitere Monate verlängert § 15
werden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis
Eine weitere Wiederholung der Prüfung und eine wei-
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die
tere Zulassung als Seelotsenanwärter für ein anderes Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenan-
Seelotsrevier sind nur in besonderen Ausnahmefällen wärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsen-
mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr ausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die See-
und digitale Infrastruktur zulässig. Besteht der Seelot-
lotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in See-
senanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, ist das lotsenausweise umzutauschen. Die Teilnehmer einer lot-
Ausbildungsverhältnis beendet. senspezifischen Grundausbildung erhalten einen Aus-
weis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz
§ 11 „Grundausbildung“.
Prüfungszeugnis (2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben
Jedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestan- den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und
den hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschus- auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 237
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2)
Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter
Schiffsname: ........................................ Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anleitender Lotse: ........................................
Seelotsenanwärter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bitte folgende Beurteilungsskala verwenden:
1 (sehr gut) 2 (gut) 3 (befriedigend) 4 (ausreichend) 5 (mangelhaft)
Bei einem mit „5“ beurteilten Punkt ist der gesamte Einzelbewertungsnachweis mangelhaft.
1. Fahrweise Zu beurteilen sind:
– Revierkenntnisse
– Einhaltung der für das jeweilige Fahrzeug relevanten Bezugslinie (Radarlinie, Tonnenstrich)
– Rechtzeitige und korrekte Anpassung der Geschwindigkeit
– Rechtzeitige und korrekte Durchführung der Kursänderungen
– Durchführung von Anker- und Anlegemanövern
2. Verkehrsverhalten Zu beurteilen sind:
– Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer
– Rücksichtnahme beim Passieren
– Korrekte Durchführung von Überholmanövern
– Erkennen und Reagieren auf sich anbahnende Verkehrssituationen
– Einhaltung der empfohlenen Geschwindigkeiten
3. Reiseplanung Zu beurteilen sind:
– Reiseplanung von Orderschiffen
– Kenntnisse über den Tidefahrplan (sofern erforderlich)
– Kenntnisse der aktuellen Tidesituation zu jedem Zeitpunkt der Reise
– Vorbereitung des Lotsentransfers
– Vorbereiten eventueller Anker- und Anlegemanöver
4. Kommunikation Zu beurteilen sind:
– Einhaltung der Meldepunkte
– Kenntnisse und Einhaltung der jeweiligen Hörbereitschaft auf UKW-Kanälen
– Klarheit der Absprachen
– Beherrschung der Reviersprache
– Klarheit der Artikulation
– Erfüllung der Aufgaben innerhalb des Bridgeteams (Informationsaustausch)
5. Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................
..................................................................
Unterschrift des anleitenden Lotsen
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 2)
Gesamtbewertung
Für den Seelotsenanwärter wird durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft eine Gesamtbewertung erstellt, deren
Grundlage die Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 und das Ausbildungsbuch sind.
Für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind zwölf Einzelbewertungsnachweise nach
Anlage 1 mit mindestens der Note „ausreichend“ vorzulegen, ansonsten ist die Gesamtbewertung „mangelhaft“.
1. Personalien
Name, Vorname des Seelotsenanwärters Zeitraum der Ausbildung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname des Ausbilders der Lotsenbrüderschaft Name, Vorname des Ältermannes der Lotsenbrüderschaft
........................................................ ........................................................
2. Ausbildungsbuch, lückenlos geführt: ja nein
3. Anzahl Einzelbewertungsnachweise: mindestens ausreichend mangelhaft
4. Gesamtbewertung: mindestens ausreichend mangelhaft
................................. ................................ .................................
Ort, Datum Ausbilder Ältermann
Zur Kenntnis genommen: ...........................................................................
Seelotsenanwärter
Siegel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 239
Anlage 3
(zu § 11)
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nordwest
Prüfungszeugnis
über die Befähigung zum Seelotsen
Der Lotsenanwärter
Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat die Prüfung zum Seelotsen für das Seelotsrevier
...................................................................................................................
bestanden.
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................
Der Leiter des Prüfungsausschusses
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Anlage 4
(zu § 12 Absatz 2)
Fortbildungsrahmenplan
Dauer/
Kurs/Modul Lernziele Beschreibung/Inhalte Wieder- Bemerkungen
holungsfrist
Kommunikation Mit diesen Veranstal- Bezug:
und Zusammen- tungen sollen die 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8
wirken mit den Grundsätze der Arbeit IMO-Resolution
örtlichen Behörden von Verkehrszentralen A.960(23)
dargelegt, die Kommu- Umsetzung durch Vorle-
a) VTS-Lehrgänge nikation und die Grund- a) VTS Lehrgänge a) 3 Tage/ sung mit Unterstützung
(siehe lagen für das Zusam- 5 Jahre von Simulation (Radar-
Spezifizierung) menwirken der beteilig- – Dienste eines VTS/recht- simulation) zur Sicher-
ten Parteien an Land liche Grundlagen stellung einer eindeuti-
und an Bord in einem (National und Internatio- gen Kommunikation im
Revier in verschiedenen nal)/VV-WSV 2408, Zusammenwirken von
Situationen behandelt Lotsen und nautischen
und trainiert werden, – Wirkung und Abgrenzung Bediensteten der Ver-
mit dem Ziel einer der Dienste, kehrszentralen
Weiterentwicklung und
Optimierung und als Einbeziehung von Vertre-
– Praktische Übungen zur tern der zuständigen
Reaktion auf im Revier Radarberatung von Land,
beobachtete Fehlent- Wasser- und Schiff-
wicklungen und durch fahrtsverwaltung, z. B.
– Training der Kommunika- Havariekommando, und
die BSU festgestellte
tion, anderer Behörden und
Handlungserfordernis-
se. Institutionen
– Datensicherung;
b) Unfall- b) Unfallmanagementlehrgänge b) 2 Tage/
management- 5 Jahre
lehrgänge – Analyse verschiedener
(siehe möglicher Gefahrenlagen,
Spezifizierung)
– Darstellung von Notfall-
plänen,
– Aufgabenteilung,
– Kommunikationswege
und Durchführung der
Kommunikation,
– Zuweisung der Füh-
rung einer Gefahrenlage
„on-scene-commander“,
– Fallstudien;
c) Vermittlung von c) Vermittlung einschlägiger c) 1 Tag/
einschlägigen Gesetze und Rechtsvor- 5 Jahre
Themen zum schriften und weiterer The-
Lotswesen men aus gegebener Veran-
betreffend lassung; Vermittlung von ak-
Gesetze und tuellen Entwicklungen für ei-
Rechts- nen ordnungsgemäßen Be-
vorschriften in triebsablauf in dem jeweili-
dem jeweiligen gen Lotsrevier.
Lotsrevier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 241
Dauer/
Kurs/Modul Lernziele Beschreibung/Inhalte Wieder- Bemerkungen
holungsfrist
Bridge Resource Diese Veranstaltung soll – Vermittlung von Gruppen- 5 Tage/ Bezug:
Management der effektiven Vorberei- führungstechniken, 5 Jahre 5.5.4 IMO-Resolution
(BRM) tung und Nutzung des A.960(23) unter Einbe-
Brückenwachdienstes – Schulung des Teamverhal- ziehung von 5.5.1 (Ab-
unter Berücksichtigung tens, haltung des Kurses in
der Brückenbesetzung – Erfassung von Situationen Englisch)
und Brückenausstat- und der gegebenen Res- Umsetzung durch Vorle-
tung dienen. sourcen, sung mit Unterstützung
Im Mittelpunkt stehen von Simulation
– Beziehung und Informati-
die Rolle des Lotsen in-
onsaustausch Kapitän/Lotse
nerhalb des Brücken-
und mit anderen Mitgliedern
teams und das Verhält-
des Teams,
nis Kapitän/Lotse.
– Delegieren und Aufgaben-
verteilung,
– Schulung des Entschei-
dungsverhaltens,
– Fallstudien und Simulation
von Situationen unter ver-
schiedenen Bedingungen
(Normal- und Notfallbedin-
gungen),
– Kommunikationstechniken,
– Fehlerkettenanalyse,
– Einfluss von Stress und
Übermüdung (fatigue).
Ausbildung Schulung der Hand- – Fortbildung am Radargerät/ 3 bis Bezug:
an modernen habung neuer Ent- angemessene Handhabung 5 Tage/ 5.5.5 und 5.5.7 IMO-
technischen wicklungen bei Techni- und Nutzung im jewei- 5 Jahre Resolution A.960(23)
Navigations- schen Navigationsein- ligen Lotsrevier/Berücksich- Umsetzung durch Vorle-
einrichtungen richtungen, insbeson- tigung von neuen Entwick- sung mit Unterstützung
dere Radar, ECDIS, lungen; Erörterung der Feh- von Simulation (Radar-
AIS, integrierte Naviga- ler und Grenzen von Radar- simulator und andere
tionssysteme und wei- geräten unter Berücksich- auf die Zielsetzung zu-
terer neuer Geräte. tigung der neuen Entwick- geschnittene Simulato-
Insbesondere soll ihre lungen und Erfahrungen im ren)
Nutzbarkeit auf dem Revier,
Lotsrevier dargestellt
werden. – Praktisches Training: Fah-
ren mit Radar in verschie-
denen Situationen im Lots-
revier (z. B. bei schlechter
Sicht),
– Schulung in der Handha-
bung neuer Systeme, z. B.
ECDIS, AIS, integrierte
Navigationssysteme unter
Berücksichtigung der Gren-
zen und Fehler.
Shiphandling Training von ausge- – Training des Manövrierens 3 Tage/ Bezug:
an Simulatoren wählten Manöversitua- ausgewählter Fahrzeuge in 3 Jahre 5.5.5 und 5.5.6 unter Be-
tionen, entsprechend ausgewählten Revierab- rücksichtigung von 5.5.7
der sich im jeweiligen schnitten unter Berücksich- IMO-Resolution
Revier entwickelnden tigung von unterschied- A.960(23)
Erfordernisse zur Fort- lichen Bedingungen, Umsetzung mit Unter-
entwicklung von Praxis- stützung von Simula-
wissen und zur Fes- – Training von zu erwartenden
hydrodynamischen Effekten tion (möglich in digita-
tigung von Routinen. len „Full mission Simu-
in bestimmten Revierab-
schnitten und in bestimmten latoren“ und/oder in be-
Situationen (z. B. Banking, mannten Schiffsmodel-
ship to ship interaction usw.), len je nach den revier-
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Dauer/
Kurs/Modul Lernziele Beschreibung/Inhalte Wieder- Bemerkungen
holungsfrist
– Training der Handhabung bezogenen zu trainie-
von Schiffen mit und ohne renden Inhalten)
Schlepperassistenz,
– Nutzung des Ankers,
– Wirkung von Manövrierhilfen
und verschiedenen Antrie-
ben,
– Training der Handhabung
von neuen zu erwartenden
Schiffen,
– Training von Grenzsituatio-
nen und Notfallsituationen.
Fortbildung Training von ausge- Training des Verhaltens in neu nach Bezug:
in Bezug auf wählten Manöversitua- gestalteten Fahrwassern/Hafen- Bedarf 5.5 IMO-Resolution
revierspezifische tionen. anlagen. A.960(23)
Veränderungen
Eigenschutz, Training in der Hand- – Überlebensanzüge, 5 Tage/ Bezug:
Überleben im See- habung von gegebe- 5 Jahre 5.9, 5.5.10 und 5.5.11
notfall, nen Mitteln zum Eigen- – Handhabung von Arbeits- IMO-Resolution
Erste-Hilfe-Maß- schutz. westen, A.960(23) (der Lehrgang
nahmen – Bergung von Personen aus sollte STCW-konform
dem Wasser, sein)
– Erste Hilfe/Wiederbelebung
bis zum Eintreffen des Not-
arztes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 243
Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang
Rechtliche Grundlagen
Inhalte
International National
Aufgaben der WSV 6.1.3 IMO-Resolution
A.960(23)
– Eigentümer der Bundeswasserstraßen Artikel 87 und 89 Grundgesetz
– Verwaltung durch eigene Behörden
– Gefahrenabwehr für die Gewährleistung §§ 1 und 3 SeeAufgG
der Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs
– Schifffahrtspolizei § 55 SeeSchStrO
– Strompolizei §§ 24 und 28 WaStrG
Sicherheitskonzept Deutsche Küste
– Hintergrund
– Module
– Lotswesen
Modul „Maritime Verkehrssicherung“ IMO-Resolution A.875(20) § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO
– Begriff
– Aufgaben Kapitel V Regel 12 SOLAS VV-WSV 2408
„Verkehrssicherungs- VV-GDWS Außenstellen Nord und Nord-
– Dienste: dienste“, west
– Verkehrsinformationsdienst Artikel 9 Nummer 3 EU-
Richtlinie 2002/59/EG
– Verkehrsunterstützungsdienst
– Verkehrsregelungsdienst
Verkehrsunterstützung durch Radarberatung SeeLG
der Seelotsen Allgemeine Lotsverordnung
Revierlotsverordnungen der GDWS
– Aufgaben bei der Radarberatung von Land Außenstellen Nord und Nordwest
– Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen- Verwaltungsanordnung über die Nutzung
arbeit von Lotsen und Bundesbediensteten von Radaranlagen
– Praktische Übungen, einschließlich Kom-
munikation mit dem Schiff
Datensicherung des UKW-Funkverkehrs § 11 VV-WSV 2408
durch die Vkz
Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement
Rechtliche Grundlagen
Inhalte
International National
Begriffsbestimmung Anlage 2 Punkt 7 IMO-Re- § 1 Absatz 2 SUG
solution A.960(23) § 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408
– Unfall/Störung/besonderes Ereignis § 26 SeeLG
– Beispiele
– Meldeverpflichtung
Aufgaben betroffener Stellen § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG
§§ 2, 28 VV-WSV 2408
– GDWS Außenstelle Nord/Nordwest/WSÄ/ § 6 Vereinbarung über die Errichtung
Vkz des Havariekommandos
Vereinbarung über die Ausübung schiff-
– Havariekommando (HK)
fahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
– WSP Vereinbarung über die Zusammenarbeit
bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz)
– Schlepperreedereien
– BSU
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Rechtliche Grundlagen
Inhalte
International National
Alarm- und Meldepläne der involvierten Meldepläne der WSÄ
Stellen Meldepläne des HK
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die
verschiedenen Szenarien Errichtung des Havariekommandos
– Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der
Sofortmaßnahmen)
– Aufgaben und Kommunikation des Lotsen
bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie-
stab und der Schiffsführung
– Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung
unterhalb der Schwelle einer komplexen
Schadenslage durch WSÄ/Vkz
– Übernahme der Gesamtleitung bei Vor-
liegen einer komplexen Schadenslage
durch HK
– Definition komplexe Schadenslage
– Wann kann HK Gesamtleitung über-
nehmen?
– Zuweisung der Aufgabe eines „on scene
commanders“
– Zuweisung eines Notliegeplatzes
Fallbeispiele
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 245
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 1)
Muster der Seelotsenausweise
Vermerke der Zollbehörde:
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Seelotsenausweis
Nr.
344.3/9849-02
Der Seelotse Der Inhaber dieses Ausweises ist durch das
nachstehende Lichtbild kenntlich gemacht.
Vor- und Zuname
Geburtsdatum
ist zur Ausübung des Lotsendienstes auf dem
Seelotsrevier
Lichtbild
berechtigt.
, den
Ort
Generaldirektion
Wasserstraße und Schifffahrt
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Vermerke der Zollbehörde:
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Seelotsen-
Anwärterausweis
Nr.
344.3/9849-02
Der Inhaber dieses Ausweises ist durch das
nachstehende Lichtbild kenntlich gemacht.
Vor- und Zuname
Geburtsdatum
ist Lotsenanwärter auf dem Seelotsrevier
Lichtbild
Er ist nicht berechtigt, selbstständig zu lotsen.
, den
Ort
Generaldirektion
Wasserstraße und Schifffahrt
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 247
Artikel 2
Änderung der
NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung
§ 10 der NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 26. Januar
2009 (BGBl. I S. 94) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 526 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 25. Februar 2014
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
Dobrindt
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2014
Vom 27. Februar 2014
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes wird für das Jahr 2014 in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-
falen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte
erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-
ruar 2015 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,
1. August und 1. November 2014 sind Abschlagszahlungen für das vorher-
gehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu
leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlags-
zahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und am
31. Dezember 2014 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Februar 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 249
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag Georg Büchner“)
Vom 28. Februar 2014
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „200. Geburtstag Die Bildseite zeigt ein Brustbild des Dramatikers in
Georg Büchner“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im „altdeutscher Tracht“, das seine freiheitliche revolutio-
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. näre Gesinnung ausdrückt. Die innere Umschrift zitiert
das Motto des „Hessischen Landboten“.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 500 000 Stück,
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Württemberg, Prägestätte Stuttgart (Prägezeichen F). Wertbezeichnung, das Prägezeichen „F“ der Staat-
lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stutt-
Die Münze wird ab dem 10. Oktober 2013 in den gart, die Jahreszahl 2013 sowie die zwölf Europasterne.
Verkehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Auf der Wertseite der Münze in Spiegelglanzqualität ist
Stempelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel- zusätzlich die Angabe „SILBER 625“ aufgeprägt.
Legierung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Mil- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
limetern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel- Inschrift:
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat „ICH BIN SO JUNG UND DIE WELT IST SO ALT“.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge- Der Entwurf stammt von dem Künstler Eugen Ruhl
wicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten aus Pforzheim.
Berlin, den 28. Februar 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Hänsel und Gretel“)
Vom 28. Februar 2014
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist er-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- haben und wird von einem schützenden, glatten Rand-
regierung beschlossen, zum Thema „Hänsel und Gre- stab umgeben.
tel“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert Die Bildseite stellt die Schlüsselszene des Märchens
von 10 Euro prägen zu lassen. Diese Münze ist die dar, in der die Hexe die Kinder überrascht. Das Hexen-
dritte von insgesamt sechs Ausgaben im Rahmen der haus wird durch einen herabgefallenen und angebisse-
in 2012 begonnenen Serie „200 Jahre Grimms Mär- nen Lebkuchenziegel angedeutet.
chen“. Am 20. Dezember 1812 erschien der erste Band
der Kinder- und Hausmärchen der Gebrüder Grimm. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 400 000 Stück, Wertbezeichnung, das Prägezeichen „G“ der Staat-
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- ruhe, die Jahreszahl 2014 sowie die zwölf Europa-
Württemberg, Prägestätte Karlsruhe (Prägezeichen G). sterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegelglanz-
Die Münze wird ab dem 6. Februar 2014 in den Ver- qualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“ aufge-
kehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stem- prägt.
pelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- Inschrift:
metern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel-
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- „KNUPER, KNUPER, KNEISCHEN …“.
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat ei- Der Entwurf stammt von der Künstlerin Marianne
nen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Dietz aus Berlin.
Berlin, den 28. Februar 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 251
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „125 Jahre Strahlen elektrischer Kraft – Heinrich Hertz“)
Vom 28. Februar 2014
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite stellt die Entdeckung der Strahlen elek-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- trischer Kraft an einer Kugelfunkenstrecke (Hertzscher
regierung beschlossen, zum Thema „125 Jahre Strah- Dipol) dar. Die Feldlinien des Hertzschen Dipols sind
len elektrischer Kraft – Heinrich Hertz“ eine deutsche das zentrale Element der von Hertz im Experiment
Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen nachgewiesenen Wellenausbreitung. Ergänzend wird
zu lassen. die nach Hertz benannte Einheit der Frequenz (Hz) so-
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 500 000 Stück, wie die Signatur des Forschers integriert.
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Württemberg, Prägestätte Karlsruhe (Prägezeichen G). Wertbezeichnung, das Prägezeichen „G“ der Staat-
Die Münze wird ab dem 21. November 2013 in den lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
Verkehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der ruhe, die Jahreszahl 2013 sowie die zwölf Europa-
Stempelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel- sterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegelglanz-
Legierung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Mil- qualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“ aufge-
limetern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel- prägt.
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat Inschrift:
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge-
wicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten „LICHT IST EINE ELEKTRISCHE ERSCHEINUNG“.
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von dem Künstler Othmar Kukula
Randstab umgeben. aus Neuhausen.
Berlin, den 28. Februar 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Gartenreich Dessau-Wörlitz“)
Vom 28. Februar 2014
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse (Ge-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- wicht) von 15,55 Gramm.
regierung beschlossen, in Würdigung des UNESCO Der Entwurf stammt von dem Künstler Lorenz Cröss-
Welterbes Gartenreich Dessau-Wörlitz eine Gedenk- mann aus Berlin.
münze zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen.
Die Bildseite zeigt die Rousseau-Insel und das Wör-
Die Auflage der Münze beträgt 200 000 Stück. Die litzer Landhaus. Damit finden beide Elemente des Gar-
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Ber- tenreichs, Landschaft und Architektur, ihre Berücksich-
lin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), tigung.
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
ausführung geprägt. pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2013 in den Ver- wie die Jahreszahl „2013“ und – je nach Münzstätte –
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feinge- das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
halt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 28. Februar 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 253
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Niedersachsen“)
Vom 28. Februar 2014
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom „NIEDERSACHSEN“ verknüpft das abgebildete Bau-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- werk mit dem Bundesland. Auf dem inneren Kern be-
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze finden sich ferner das Ausgabejahr 2014, die Kenn-
„Niedersachsen“ im Rahmen einer Serie „Bundeslän- zeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundesrepublik
der“ prägen zu lassen. Deutschland, das Münzzeichen der jeweiligen Präge-
Die Münze wird ab dem 7. Februar 2014 in den Ver- stätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie die Initialen
kehr gebracht. des Künstlers. Der äußere Ring der nationalen Seite
zeigt die zwölf Europasterne.
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine
stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech- Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf- beträgt 30 Millionen Stück.
münze.
Die nationale Seite zeigt auf dem inneren Kern die Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
Michaeliskirche in Hildesheim. Die Länderbezeichnung stammt von dem Künstler Erich Ott aus München.
Berlin, den 28. Februar 2014
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung
von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 3. März 2014
Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fas- Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unter-
sung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I stellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mann-
S. 1482) und Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des schaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Sol-
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas- datin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit be-
sung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), rufen.“
die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
„(3) Es dürfen
I. 1. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe,
Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung das Kommando Unterstützungsverbände Luft-
von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von waffe und das Zentrum Luftoperationen,
Reservistinnen und Reservisten vom 25. April 2013 2. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in
(BGBl. I S. 954) wird wie folgt geändert: Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet
1. Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: worden sind,
„5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bun- ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.“
deswehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bun-
deswehr oder einer Dienststelle außerhalb der in 3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
den Artikeln 5 bis 7 genannten Organisations- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bereiche angehören oder“.
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Standort-
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: kommando Berlin“ durch die Wörter „Be-
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zentrum triebszentrum IT-System der Bundeswehr“
Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme“ ersetzt und nach den Wörtern „Zentrum für
ein Komma und die Wörter „das Zentrum Simula- Operative Kommunikation“ werden die Wör-
tions- und Navigationsunterstützung Fliegende ter „der Bundeswehr“ eingefügt.
Waffensysteme der Bundeswehr“ eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fähigkeitskommandos und die Füh-
„Es dürfen rungsakademie der Bundeswehr, soweit
1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungs- nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2
bereiche, Schulen, Ausbildungszentren im In- andere Zuständigkeiten begründet wor-
land, das Zentrum Elektronischer Kampf Flie- den sind,“.
gende Waffensysteme, die Flugbereitschaft des cc) In Nummer 4 werden die Wörter „das Kom-
Bundesministeriums der Verteidigung, der Füh- mando Operative Führung Eingreifkräfte,“ ge-
rungsunterstützungsbereich Luftwaffe, die Waf- strichen.
fensystemunterstützungszentren und das Amt
für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten be- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gründet worden sind,
„1. die Fähigkeitskommandos und die die
2. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, Führungsakademie der Bundeswehr,“.
das Kommando Unterstützungsverbände Luft-
waffe und das Zentrum Luftoperationen, so- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „das Kom-
weit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 an- mando Operative Führung Eingreifkräfte,“ ge-
dere Zuständigkeiten begründet worden sind, strichen.
3. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Ab-
II.
satz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zu-
ständigkeiten begründet worden sind, Diese Anordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Bonn, den 3. März 2014
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 255
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013
– 1 BvL 5/08 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 43 Absatz 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften verstößt gegen
die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit danach § 40a Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften auf Gewinnminderun-
gen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonder-
vermögen stehen, rückwirkend bereits in den Veranlagungszeiträumen 2001
und 2002 anzuwenden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. März 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
27. 1. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 72/2014 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 über Abzüge von
der portugiesischen Fangquote für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN für
2013 L 23/31 28. 1. 2014
20. 1. 2014 Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates zur Festsetzung der Fangmög-
lichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den
Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unions-
gewässern (2014) L 24/1 28. 1. 2014
21. 11. 2013 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen
und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typ-
genehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (1) L 25/1 28. 1. 2014
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
28. 1. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 74/2014 des Rates zur Durchführung
des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restrik-
tive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen L 26/1 29. 1. 2014