2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2014
Verordnung
zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe
(Beratungshilfeformularverordnung – BerHFV)
Vom 2. Januar 2014
Auf Grund des § 11 des Beratungshilfegesetzes vom stellung gültigen Bewilligungsbescheid des Sozialamts
18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), der zuletzt durch Artikel 2 beifügt.
Nummer 9 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
S. 3533) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 §3
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Zulässige Abweichungen
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) (1) In Abweichung von den Formularen nebst Hin-
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für weisblatt, die in den Anlagen 1 und 2 bestimmt sind,
Verbraucherschutz: sind Ergänzungen oder Änderungen zulässig, die auf
einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, ins-
§1 besondere die Berücksichtigung von Änderungen der
Beträge für die kleineren Barbeträge (Feld F der Ausfüll-
Formulare
hinweise des Hinweisblatts zum in Anlage 1 bestimm-
Im Bereich der Beratungshilfe sind zu verwenden: ten Formular).
1. vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung (2) Die Länder dürfen Änderungen oder Anpassun-
von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte For- gen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten For-
mular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine mularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern
natürliche Person ist und den Antrag nicht mündlich oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen,
stellt, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und
2. von der Beratungsperson für ihren Antrag auf Zah- dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz
lung einer Vergütung das in Anlage 2 bestimmte zu übermitteln. Diese Befugnis kann durch Verwal-
Formular. tungsabkommen auf eine zentrale Stelle übertragen
werden.
§2
Vereinfachter Antrag §4
Ein Rechtsuchender, der nach dem Zwölften Buch Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebens- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
unterhalt bezieht, muss die Abschnitte C bis G des For- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beratungshilfevordruckver-
mulars nach § 1 Nummer 1 vorbehaltlich einer ander- ordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die
weitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
wenn er der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antrag- (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Januar 2014
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
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Anlage 1
…………………………………………
Geschäftsnummer des Amtsgerichts
An das Diese Felder sind nicht vom Antragsteller auszufüllen.
Amtsgericht ………………………………… Eingangsstempel des Amtsgerichts:
………………………………………………..
Postleitzahl, Ort
Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe
Antragsteller (Name, Vorname, ggf. Geburtsname) Beruf, Erwerbstätigkeit Geburtsdatum Familienstand
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) Tagsüber telefonisch erreichbar unter
Nummer
A Ich beantrage Beratungshilfe in folgender Angelegenheit (bitte Sachverhalt kurz erläutern):
B In der vorliegenden Angelegenheit tritt keine Rechtsschutzversicherung ein.
In dieser Angelegenheit besteht für mich nach meiner Kenntnis keine andere Möglichkeit, kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen.
In dieser Angelegenheit ist mir bisher Beratungshilfe weder bewilligt noch versagt worden.
In dieser Angelegenheit wird oder wurde von mir bisher kein gerichtliches Verfahren geführt.
Wichtig: Wenn Sie nicht alle diese Kästchen ankreuzen können, kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden. Eine Beantwortung der weiteren
Fragen ist dann nicht erforderlich.
Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch („Sozialhilfe“) beziehen und den derzeit gültigen Bescheid
einschließlich des Berechnungsbogens des Sozialamtes beifügen, müssen Sie keine Angaben zu den Feldern C bis G machen, es sei denn, das Gericht ordnet
dies ganz oder teilweise an. Wenn Sie dagegen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Arbeitslosengeld II“) beziehen, müssen Sie die Felder
ausfüllen.
C Ich habe monatliche Einkünfte in Höhe von brutto ………………………EUR, netto ……………………… EUR.
Mein Ehegatte/meine Ehegattin bzw. mein eingetragener Lebenspartner/meine eingetragene Lebenspartnerin hat monatliche Einkünfte von netto
………………………EUR.
D Meine Wohnung hat eine Größe von …………….. m². Die Wohnkosten betragen monatlich insgesamt ………………………EUR. Ich zahle davon ……. EUR.
Ich bewohne diese Wohnung allein / mit …………….. weiteren Person(en).
E Welchen Angehörigen gewähren Sie Unterhalt? Geburts- Familienverhältnis Wenn Sie den Unterhalt Hat dieser Angehörige eigene
Unterhalt kann in Form von Geldzahlungen, aber auch durch datum des Angehörigen ausschließlich durch Einnahmen? (z. B. Ausbildungsvergütung,
Gewährung von Unterkunft, Verpflegung etc. erfolgen. Bitte Unterhaltszahlung vom anderen Elternteil)
nennen Sie hier Name, Vorname dieser Angehörigen (Anschrift zu Ihnen (z. B. Zahlung leisten
nur, wenn sie von Ihrer Anschrift abweicht) Ehegatte, Kind)
Ich zahle mtl. EUR:
1
nein ja, mtl. EUR netto:
2
nein ja, mtl. EUR netto:
3
nein ja, mtl. EUR netto:
4
nein ja, mtl. EUR netto:
2!
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F Bankkonten/Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bargeld/Vermögenswerte
Bitte geben Sie unter „Eigentümer/Inhaber“ an, wem dieser Gegenstand gehört: A = mir allein, B = meinem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner allein
bzw. meiner Ehegattin/meiner eingetragenen Lebenspartnerin allein, C = meinem Ehegatten/eingetragenen
Lebenspartner bzw. meiner Ehegattin/eingetragenen Lebenspartnerin und mir gemeinsam
Inhaber: Bezeichnung der Bank, Sparkasse/des sonstigen Kreditinstituts; bei Kontostand in EUR:
Giro-, Sparkonten und
A Bausparkonten Auszahlungstermin und Verwendungszweck:
andere Bankkonten,
Bausparkonten, Wertpapiere B
Nein Ja C
Eigentümer: Bezeichnung nach Lage, Größe, Nutzungsart: Verkehrswert in EUR:
Grundeigentum
A
(zum Beispiel Grundstück,
Familienheim, Wohnungseigentum, B
Erbbaurecht) C
Nein Ja
Eigentümer: Fahrzeugart, Marke, Typ, Bau-, Anschaffungsjahr, km-Stand: Verkehrswert in EUR:
Kraftfahrzeuge
A
Nein Ja
B
C
Inhaber: Bezeichnung des Gegenstands: Rückkaufswert oder
Sonstige Vermögenswerte
A Verkehrswert in EUR:
(zum Beispiel
Kapitallebensversicherung, Bargeld, B
Wertgegenstände, Forderungen, C
Anspruch aus Zugewinnausgleich)
Nein Ja
G Zahlungsverpflichtungen und sonstige besondere Belastungen
Haben Sie oder Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner bzw. Ihre Ehegattin/eingetragene Lebenspartnerin Zahlungsverpflichtungen?
Nein Ja
Verbindlichkeit (z. B. Gläubiger (z.B. Verwendungszweck: Raten laufen bis: Restschuld Ich zahle Ehegatte/eingetr.
„Kredit“) „Sparkasse“) EUR: darauf mtl. Lebenspartner bzw.
EUR: Ehegattin/
eingetr. Lebens-
partnerin zahlt
darauf mtl.. EUR :
3!
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Haben Sie oder Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner bzw. Ihre Ehegattin/eingetragene Lebenspartnerin sonstige besondere
Belastungen?
Nein Ja
Art der Belastung und Begründung dafür: Ich zahle dafür Ehegatte/eingetr.
mtl. EUR: Lebenspartner bzw.
Ehegattin/
eingetr. Lebenspartnerin
zahlt mtl. EUR:
Ich habe mich unmittelbar an eine Beratungsperson gewandt. Die Beratung und/oder Vertretung hat erstmals am
………………………………………stattgefunden.
Name und Anschrift der Beratungsperson (ggf. Stempel):
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
Ich versichere, dass mir in derselben Angelegenheit Beratungshilfe weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden
ist und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
Ich versichere, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Die Allgemeinen Hinweise und die Ausfüllhinweise zu
diesem Formular habe ich erhalten.
Mir ist bekannt, dass das Gericht verlangen kann, dass ich meine Angaben glaubhaft mache und insbesondere auch die
Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern kann.
Mir ist bekannt, dass unvollständige oder unrichtige Angaben die Aufhebung der Bewilligung von Beratungshilfe und ggf.
auch eine Strafverfolgung nach sich ziehen können.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin
Dieses Feld ist nicht vom Antragsteller auszufüllen.
Belege zu folgenden Angaben haben mir vorgelegen:
Bewilligungsbescheid für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Einkünfte
Wohnkosten
Sonstiges:
Ort, Datum Unterschrift des Rechtspflegers/der Rechtspflegerin
!
4!
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Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe
Allgemeine Hinweise
Wozu Beratungshilfe?
Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe bekommen, um sich rechtlich beraten
und, soweit erforderlich, vertreten zu lassen. Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten erteilt werden.
Näheres erfahren Sie bei den Gerichten und den Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten sowie den sonstigen
Beratungspersonen.
Wer erhält Beratungshilfe, was sind die Voraussetzungen dafür?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder
Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann. Dies sind in der Regel Personen, die laufende
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch („Sozialhilfe“) beziehen. Aber auch
bei anderen Personen mit geringem Einkommen können die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nähere Auskünfte
erteilen ggf. die Amtsgerichte und die Beratungspersonen.
Es darf Ihnen zudem keine andere Möglichkeit zur kostenlosen Beratung und/oder Vertretung in der von
Ihnen genannten Angelegenheit zur Verfügung stehen (wie z. B. in der Regel als Mitglied in einer Gewerkschaft,
einem Mieterverein oder wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben). Es darf Ihnen in
derselben Angelegenheit auch nicht bereits Beratungshilfe bewilligt oder vom Gericht versagt worden sein.
Ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, muss ggf. im Einzelfall beurteilt werden.
Da die Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird,
darf in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig sein. Dazu gehört z. B. auch ein
Streitschlichtungsverfahren vor einer Gütestelle, das in einigen Ländern vor Erhebung einer Klage durchgeführt
werden muss (obligatorisches Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung). Wer sich in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen möchte, kann Prozesskosten-
beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe bekommen.
Des Weiteren darf die beabsichtigte Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig sein. Sie ist dann nicht
mutwillig, wenn Sie nicht von Beratung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten.
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Für einen schriftlichen Antrag ist
das anhängende Formular zu benutzen. Sie können den Antrag bei dem Amtsgericht stellen oder Sie können
unmittelbar eine der unten genannten Beratungspersonen Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen.
In diesen Fällen muss der Antrag binnen 4 Wochen nach Beratungsbeginn beim Amtsgericht eingehen,
sonst wird der Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht
selbst die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine
Beratungsperson Ihrer Wahl aus. Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag
zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft. Das bedeutet, dass Sie dem
Gericht schriftlich darlegen können, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe gewähren zum einen die Beratungspersonen (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie
in Kammern zugelassene Rechtsbeistände, in steuerrechtlichen Angelegenheiten auch Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer; in Rentenangelegenheiten auch Rentenberater). Besondere anwaltliche Beratungsstellen,
die aufgrund einer Vereinbarung mit den Landesjustizverwaltungen eingerichtet worden sind, gewähren ebenfalls
Beratungshilfe. Sie alle sind – außer in besonderen Ausnahmefällen – zur Beratungshilfe verpflichtet.
Auch das Amtsgericht gewährt direkt Beratungshilfe. Es erteilt eine sofortige Auskunft, soweit Ihrem Anliegen
dadurch entsprochen werden kann. Das Amtsgericht weist auch auf andere Möglichkeiten der Hilfe hin. Im
Übrigen nimmt es Ihren Antrag auf Beratungshilfe oder Ihre Erklärung auf und stellt ggf. einen
Berechtigungsschein aus.
5!
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Was kostet mich die Beratungshilfe?
Wird die Beratungshilfe nicht bereits durch das Amtsgericht selbst, sondern durch eine Beratungsperson gewährt,
so haben Sie an die Beratungsperson 15 Euro zu bezahlen. Die Beratungsperson kann auf diese Gebühr auch
verzichten. Alle übrigen Kosten der Beratungshilfe trägt in aller Regel die Landeskasse.
Weitergehende Gebühren können auf Sie zukommen, wenn das Amtsgericht Ihren Antrag auf Beratungshilfe
ablehnt, nachdem eine Beratung bereits erfolgt ist, oder die Bewilligung von Beratungshilfe wieder
aufgehoben wird. In diesen Fällen müssen Sie die Kosten für die Beratungshilfe tragen. Nähere Auskünfte dazu
erteilen ggf. die Amtsgerichte und die Beratungspersonen.
Weitere Kosten können auch auf Sie zukommen, wenn Sie infolge der Beratung durch Beratungshilfe etwas
erlangt haben. Die Beratungsperson kann dann den Antrag stellen, dass die Beratungshilfe aufgehoben wird und
von Ihnen die vorher mit Ihnen für diesen Fall vereinbarten Gebühren verlangen. Darauf müssen Sie aber im
Vorwege bei der Mandatsübernahme von der Beratungsperson schriftlich hingewiesen werden.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Lesen Sie bitte das Antragformular sorgfältig durch und füllen Sie es gewissenhaft aus. Sie finden auf der
nächsten Seite Hinweise, die Ihnen die Beantwortung der Fragen erleichtern sollen. Wenn Sie beim Ausfüllen
Schwierigkeiten haben, wird Ihnen das Amtsgericht oder Ihre Beratungsperson behilflich sein.
Sollte der Raum im Antragsformular nicht ausreichen, können Sie Angaben auf einem gesonderten Blatt machen.
Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.
Da die Mittel für Beratungshilfe von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden, muss das Gericht
prüfen, ob Sie Anspruch darauf haben. Das Formular soll diese Prüfung erleichtern. Haben Sie daher bitte
Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.
Wichtig:
Bitte fügen Sie alle notwendigen Belege (insbesondere über Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre
Belastungen) in Kopie bei. Sie ersparen sich Rückfragen, die das Verfahren verzögern. Antworten Sie
wahrheitsgemäß und vollständig, sonst kann schon bewilligte Beratungshilfe wieder aufgehoben werden
und Sie müssen die angefallenen Kosten nachzahlen.
Das Gericht kann Sie auch auffordern, fehlende Belege nachzureichen und Ihre Angaben an Eides statt
zu versichern. Wenn Sie angeforderte Belege nicht nachreichen, kann dies dazu führen, dass Ihr Antrag
auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird. Bei bewusst falschen oder unvollständigen
Angaben droht Ihnen außerdem strafrechtliche Verfolgung.
6!
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Ausfüllhinweise
A Geben Sie bitte an, was vorgefallen ist und weshalb Sie beraten werden wollen. Stellen Sie dazu den
Sachverhalt kurz dar und geben Sie gegebenenfalls Name und Anschrift Ihres Gegners an.
B Rechtsschutzversicherung: Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, klären Sie bitte vorher mit
Ihrer Versicherung, ob diese für die Kosten aufkommt. Beratungshilfe kann nur bewilligt werden, wenn dies
vorab geklärt ist (bitte fügen Sie das Schreiben der Rechtsschutzversicherung ggf. bei).
Anderweitige Möglichkeit der Beratung/Vertretung: Organisationen wie zum Beispiel Mietervereine oder
Gewerkschaften bieten für ihre Mitglieder in der Regel kostenlose Beratung und Vertretung. Dann haben Sie
in der Regel keinen Anspruch auf Beratungshilfe. Wenn Sie diese Möglichkeit für nicht ausreichend halten,
begründen Sie dies bitte auf einem gesonderten Blatt.
Bisherige Bewilligung von Beratungshilfe: Wurde Ihnen Beratungshilfe in derselben Angelegenheit zu
einem früheren Zeitpunkt bereits bewilligt, muss Ihr Antrag abgelehnt werden. Wenn bezüglich einer bereits
bewilligten Beratungshilfe Zweifel bestehen könnten, ob es sich um die dieselbe Angelegenheit handelt,
geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt das Datum der damaligen Bewilligung, den Namen und die
Anschrift der Beratungsperson an und benennen Sie die Gründe, weshalb Sie erneut Beratungshilfe
beantragen.
Anhängiges gerichtliches Verfahren: Beratungshilfe kann nur bewilligt werden, wenn in derselben
Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren geführt wurde oder wird. Dies müssen Sie auch ausdrücklich
versichern. Wenn bezüglich eines anhängigen oder durchgeführten Gerichtsverfahrens Zweifel bestehen
könnten, geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt das zuständige Gericht und das dortige Aktenzeichen
an und benennen Sie kurz die Gründe, warum es sich nicht um dieselbe Angelegenheit handelt.
C Als Bruttoeinkommen geben Sie hier bitte alle Ihre Einkünfte in Geld oder Geldeswert an, insbesondere
•! Lohn, Gehalt (auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), Arbeitslosengeld, Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, Renten,
•! Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen,
•! Unterhaltsleistungen,
•! Kindergeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung.
Als Nettoeinkommen gilt der Betrag, der zur Verfügung steht, nachdem alle nötigen Leistungen abgezogen
wurden, insbesondere
•! die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,
•! Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung),
•! Beiträge zu sonstigen Versicherungen wie z.B. eine sogenannte Riester-Altersvorsorge (bitte auf
einem gesonderten Blatt erläutern),
•! Werbungskosten (notwendige Aufwendungen für Erwerb Sicherung und Erhalt der Einnahmen, zum
Beispiel Berufskleidung, Gewerkschaftsbeitrag, Kosten für die Fahrt zur Arbeit).
Maßgebend ist in der Regel der letzte Monat vor der Antragstellung; bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
sowie bei unregelmäßig anfallenden Einkünften ist jedoch ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinkünfte
anzugeben. Das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners bzw. der Ehegattin oder
eingetragenen Lebenspartnerin ist anzugeben, weil er oder sie unter Umständen als unterhaltsverpflichtete
Person in wichtigen und dringenden Angelegenheiten für die Kosten der Inanspruchnahme einer
Beratungsperson aufkommen muss.
Fügen Sie bitte für alle Angaben Belege bei, zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, einen
Bewilligungsbescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit Berechnungsbogen, oder wenn Sie
selbstständig sind, bitte den letzten Steuerbescheid.
D Die Kosten für Ihre Unterkunft werden berücksichtigt, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis
zu Ihren Lebensverhältnissen stehen. Für die monatlichen Wohnkosten geben Sie bitte bei Mietwohnungen
die Miete nebst Heizungs- und Nebenkosten (das sind die auf den Mieter umgelegten Betriebskosten) an.
Stromkosten (soweit es sich nicht um Heizkosten handelt) und Kosten für Telefon gehören dagegen nicht zu
7!
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den Wohnkosten. Bei Wohneigentum geben Sie bitte die Zins- und Tilgungsraten auf
Darlehen/Hypotheken/Grundschulden nebst Heizungs- und Betriebskosten an.
E Es liegt in Ihrem Interesse anzugeben, welchen Personen Sie Unterhalt gewähren und ob diese eigene
Einkünfte haben. Denn die Unterhaltsleistung wird berücksichtigt, wenn Sie zu dieser gesetzlich verpflichtet
sind. Wenn Sie den Unterhalt nicht ausschließlich durch Zahlung gewähren (beispielsweise weil ein Kind
nicht nur Zahlungen von Ihnen erhält, sondern ganz oder teilweise bei Ihnen wohnt und versorgt wird),
lassen Sie diese Spalte bitte frei. Es wird dann für jeden Angehörigen ein gesetzlich festgelegter
Unterhaltsfreibetrag angesetzt.
F Geben Sie bitte zunächst alle Bankkonten an, die Ihnen, Ihrem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner
bzw. Ihrer Ehegattin/ eingetragenen Lebenspartnerin jeweils alleine oder gemeinsam gehören. Diese
Angaben sind auch bei fehlendem Guthaben erforderlich, da die Kontostände ggf. mit anderen
Vermögenswerten aufgerechnet werden können. Beratungshilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn
zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage
oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Solche Vermögenswerte sind zum Beispiel
•! ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück (Familienheim),
•! ein von Ihnen oder der Familie genutztes angemessenes Kraftfahrzeug, sofern dieses für die
Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt wird,
•! kleinere Barbeträge oder Geldwerte (Beträge bis insgesamt 2600 Euro für Sie persönlich zuzüglich
256 Euro für jede Person, der Sie Unterhalt gewähren, sind in der Regel als ein solcher kleinerer
Betrag anzusehen),
•! Hausrat und Kleidung sowie Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung
benötigt werden (diese müssen Sie nur angeben, wenn sie über das Übliche hinausgehen oder
wertvoll sind),
•! der angesparte Betrag einer sogenannten Riester-Altersvorsorge.
Sollte der Einsatz oder die Verwertung eines anderen Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine
Härte bedeuten, erläutern Sie dies bitte auf einem gesonderten Blatt.
G Zahlungsverpflichtungen und sonstige besondere Belastungen können berücksichtigt werden, soweit
dies angemessen ist. Unter Zahlungsverpflichtungen fallen insbesondere Kreditraten, sofern sie
tatsächlich getilgt werden. Sonstige besondere Belastungen können zum Beispiel zusätzliche ärztliche
Behandlungskosten, Aufwendungen für außerschulische Lernförderung, BAföG-Darlehensraten oder
Mehrausgaben für einen behinderten Angehörigen sein. Auch eine Unterhaltsbelastung des Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartners bzw. der Ehegattin oder eingetragenen Lebenspartnerin aus seiner bzw. ihrer
früheren Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft kann hier angegeben werden. Bitte fügen Sie sowohl
für die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung oder sonstige Belastung als auch für die Zahlungen, die Sie
leisten, und die Restschuld Belege bei (z. B. Kopie des Kreditvertrags, Kopien der Kontoauszüge o. Ä.).!!
Wenn Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten und sich in einer
besonderen Lebenssituation befinden, werden die bei Ihnen anerkannten Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II
oder § 30 SGB XII ebenfalls als besondere Belastung berücksichtigt. Beispiele hierfür sind:
- Feststellung des Merkzeichens G und Erreichen der Altersgrenze/volle Erwerbsminderung
- Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben
- Behinderte Personen, denen bestimmte Leistungen gem. SGB XII zuerkannt werden
- Personen, die medizinisch bedingt einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
- Dezentrale Warmwasserversorgung
- Unabweisbarer laufender Mehraufwand.
Weisen Sie auf die anerkannten Mehrbedarfe aufgrund Ihrer besonderen Lebenssituation bitte ggf. hin.
Angaben zu Zahlungen dafür sind in diesen Fällen nicht erforderlich.
!
! !
8!
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2014
Anlage 2
Antragsteller
(Stempel des Rechtsanwalts/
der Rechtsanwältin Geschäftsnummer des Amtsgerichts
oder sonstigen Beratungsperson) (Berechtigungsschein)
Amtsgericht
Eingangsstempel des Amtsgerichts
Postleitzahl, Ort
Ich habe Beratungshilfe gewährt Herrn/Frau In der Zeit vom / am
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
Der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt.
Über die in Nr. 2500 VV RVG bestimmte Gebühr hinaus habe ich Zahlungen von einem Dritten
nicht erhalten in Höhe von EUR erhalten.
Ist der Gegner verpflichtet, die Kosten zu erstatten (§ 9 BerHG i. V. m. § 59 Absatz 1, 3 RVG)?
nein ja; Name und Anschrift sowie die Begründung der Erstattungspflicht ergeben sich aus der Anlage.
Ist die Beratung oder die Vertretung in ein gerichtliches Verfahren / (weiteres) Verwaltungsverfahren in diesem Mandat übergegangen
(Abs. 2 der Anmerkungen zu den Nummern 2501 oder 2503 VV RVG)?
nein ja, und zwar bei (Gericht/Behörde, Ort, Aktenzeichen):
Ich beantrage, nachstehend berechnete Gebühren und Auslagen, deren Entstehung ich versichere, festzusetzen und auszuzahlen
durch Überweisung auf das Konto IBAN-Nr.: _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _
BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ | _ _ _ zum Geschäftszeichen _____________________________
Ort, Datum Rechtsanwalt /Rechtsanwältin /sonstige Beratungsperson
Kostenberechnung (nach RVG) Dieses Feld bitte nicht ausfüllen.
Vergütungsverzeichnis Betrag Festzusetzen auf
Bezeichnung
Nummer(n) EUR EUR
2501
Beratungsgebühr
2502
Geschäftsgebühr 2503
Meine Tätigkeit bestand in:
Einigungs- und Erledigungsgebühr 2508
Inhalt bzw. Darstellung der Erledigung ergeben sich aus der Anlage
Einzelberechnung 7001
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Pauschale 7002
Dokumentenpauschale (Seiten à 0,50 EUR, Seiten à 0,15 EUR) 7000
Summe
Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008
Summe
Abzüglich Zahlungen gemäß § 9 BerHG i. V. m. § 58 Absatz 1 RVG; § 55 Absatz 5 Satz 3 RVG
zu zahlender Betrag
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Allgemeine Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-
oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVgWidKlaZustAnO)
Vom 19. Dezember 2013
Gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2, § 127 Absatz 3 Satz 1 §3
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 Ausnahmen
(BGBl. I S. 160) und § 82 Absatz 3 Satz 2 des Soldaten-
gesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ordnet Widersprüche und Klagen in Disziplinarangelegen-
das Bundesministerium der Verteidigung an: heiten und in Angelegenheiten der Besoldung, der
Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe sind von
dieser Anordnung ausgenommen.
§1
Entscheidung über Widersprüche §4
Vorbehaltsklausel
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wi-
Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
dersprüche aus dem Beamtenverhältnis wird auf die
Einzelfällen die Zuständigkeit für die Entscheidung über
nächsthöhere Behörde der Dienststelle, die die Maß-
Widersprüche und die Vertretungsbefugnis einer ande-
nahme getroffen oder abgelehnt hat, übertragen. Ist
ren Dienststelle übertragen oder diese wieder an sich
die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der
ziehen.
Verteidigung, erlässt die Behörde, die die Maßnahme
getroffen oder abgelehnt hat, auch den Widerspruchs-
§5
bescheid.
Übergangsregelung
(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wi-
(1) Diese Anordnung gilt für Widersprüche, die vor
dersprüche in Beurteilungsangelegenheiten der Beam-
ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maß-
tinnen und Beamten im eigenen Personalführungsbe-
gabe, dass der Behörde die Zuständigkeit für die Ent-
reich wird dem Bundesamt für das Personalmanage-
scheidung über den Widerspruch übertragen wird, die
ment der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt für die
zuständig wäre, wenn die Maßnahme nach dem Inkraft-
Entscheidung über Widersprüche gegen beamtenrecht-
treten dieser Anordnung getroffen oder abgelehnt wor-
liche Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militä-
den wäre.
rischen Dienststelle.
(2) Sie gilt für Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten
anhängig geworden sind, mit der Maßgabe, dass der
§2 Behörde die Vertretung des Dienstherrn übertragen
Vertretungsbefugnis wird, die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Be-
schwerdebescheides nach Inkrafttreten dieser Anord-
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei nung zuständig wäre.
Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei- §6
digung wird auf die für den Erlass des Widerspruchs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bzw. Beschwerdebescheides zuständige Behörde
übertragen. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die
(2) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsver-
Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen fahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Be-
Dienststelle und bei Klagen in Statusangelegenheiten amten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich
wird die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesamt des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Ja-
für das Personalmanagement der Bundeswehr übertra- nuar 2006 (BGBl. I S. 273), die durch die Anordnung
gen, sofern nicht die Zuständigkeit zur Personalführung vom 29. März 2007 (BGBl. I S. 534) geändert worden
des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben ist. ist, außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2013
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2014
Berichtigung
des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes
Vom 30. Dezember 2013
Das 47. Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. September 2013 (BGBl. I
S. 3671) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. In § 397a Absatz 1 Nummer 3 und 5 wird jeweils nach der Angabe „226,“ die
Angabe „226a,“ eingefügt.“
Berlin, den 30. Dezember 2013
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Meile
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Rheinland-Pfalz auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1,
Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abwei-
chendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 38 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des a) § 15a Absatz 1 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG)
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- b) Artikel 1 des Landesgesetzes zur Änderung des Landeswas-
satz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 sergesetzes und des Landesabwasserabgabengesetzes vom
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist 28. September 2010, GVBl. S. 299
c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes
d) 6. Oktober 2010
§ 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Wasser- a) § 89 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG)
haushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 b) Artikel 1 des Landesgesetzes zur Änderung des Landeswas-
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I sergesetzes und des Landesabwasserabgabengesetzes vom
S. 3154) geändert worden ist 28. September 2010, GVBl. S. 299
c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes
d) 6. Oktober 2010