266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Gesetz
zur Regelung der betreuungsrechtlichen
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Vom 18. Februar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmäch-
Artikel 1 tigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten
Änderung des in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen
Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und
§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas- die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnah-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I men ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 Absätze 1 bis 4 entsprechend.“
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Änderung des
Wörter „zur Abwendung eines drohenden erheb- Gesetzes über das
lichen gesundheitlichen Schadens“ vorangestellt. Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
2. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
„Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Be- barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
endigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht 2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
anzuzeigen.“ 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden
3. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt: 1. § 312 wird wie folgt geändert:
„(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Be-
treuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der „1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden
Betreuer in sie nur einwilligen, wenn Unterbringung und die Genehmigung einer
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krank- nahme (§ 1906 Absatz 1 bis 3a des Bürger-
heit oder einer geistigen oder seelischen Behin- lichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder
derung die Notwendigkeit der ärztlichen Maß- einer Person, die einen Dritten dazu bevoll-
nahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Ein- mächtigt hat (§ 1906 Absatz 5 des Bürger-
sicht handeln kann, lichen Gesetzbuchs),“.
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „freiheits-
Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu über- entziehende Unterbringung“ die Wörter „und eine
zeugen, ärztliche Zwangsmaßnahme“ eingefügt.
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Be-
treuten erforderlich ist, um einen drohenden er- „Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die
heblichen gesundheitlichen Schaden abzuwen- für die Unterbringung in diesem Abschnitt gelten-
den, den Vorschriften entsprechende Anwendung, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Ge-
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch nehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
keine andere dem Betreuten zumutbare Maß- Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Ver-
nahme abgewendet werden kann und fahrenspflegers stets erforderlich.“
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangs- 2. Dem § 321 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
maßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigun-
gen deutlich überwiegt. „Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anord-
§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der nung soll der Sachverständige nicht der zwangs-
Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. behandelnde Arzt sein.“
(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß- 3. § 323 wird wie folgt geändert:
nahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-
richts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärzt- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
liche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf „(2) Die Beschlussformel enthält bei der Ge-
dem Betreuungsgericht anzuzeigen.“ nehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
4. In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die An- Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung
gabe „1 und 2“ ersetzt. auch Angaben zur Durchführung und Dokumen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 267
tation dieser Maßnahme in der Verantwortung S. 318), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
eines Arztes.“ 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird
4. § 329 wird wie folgt geändert: die Angabe „Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1,
3 und 4“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärzt- Artikel 4
liche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung
darf die Dauer von sechs Wochen nicht über- Änderung des
schreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.“ Erwachsenenschutz-
übereinkommens-Ausführungsgesetzes
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh-
eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren An- rungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314;
ordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als 2009 II S. 39), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom
zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachver- 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ständigen bestellen, der den Betroffenen bisher ist, wird wie folgt geändert:
behandelt oder begutachtet hat oder in der Ein- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
richtung tätig ist, in der der Betroffene unterge-
bracht ist.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Buch“
durch die Wörter „dem Buch“ ersetzt.
5. § 331 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Be- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Unterbringung“
troffenen und über die Notwendigkeit der Maß- durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.
nahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Num- 2. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
mer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche die Angabe „§ 1906 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 1906
Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie
sein,“.
Artikel 5
6. § 333 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Rechtspflegergesetzes
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
In § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Rechtspflegergeset-
„(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der zes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zu-
Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember
Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden
Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei die Wörter „Genehmigung einer Freiheitsentziehung“
mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.
sechs Wochen nicht überschreiten.“
Artikel 6
Artikel 3
Änderung der Inkrafttreten
Vorsorgeregister-Verordnung Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Vorsorge- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar
register-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Gesetz
zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes
(GwGErgG)
Vom 18. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: bis 12“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 13“ er-
setzt.
Artikel 1 4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 wird die Angabe „§ 2
Änderung des Abs. 1 Nr. 12“ jeweils durch die Wörter „§ 2 Ab-
Geldwäschegesetzes satz 1 Nummer 13“ ersetzt.
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 5. In § 4 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- eingefügt:
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert
„Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirt-
worden ist, wird wie folgt geändert:
schaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu festgestellten Risiko erhoben werden.“
§ 9 folgende Angaben eingefügt:
6. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt ge-
„Abschnitt 2a fasst:
Vorschriften für das Glücksspiel im Internet „In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a, b und d
§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Ver- hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass eine
pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto
im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdienste-
§ 9b Spieleridentifizierung aufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des
§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungs- Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2
ströme Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei
einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässi-
§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflich- gen Kreditinstitut lautet.“
tete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a“.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
2. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(5) Glücksspiele im Internet im Sinne dieses aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
Gesetzes sind Glücksspiele, die mittels Telemedien Absatz 1 Nummer 3 und 11“ durch die
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Telemedien- Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12“
gesetzes veranstaltet oder vermittelt werden.“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b
aa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 bis 3, 5, 7 bis 11 und 13“ ersetzt.
eingefügt:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 7
„12. Veranstalter und Vermittler von Glücks- bis 10 oder Nr. 12“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
spielen im Internet,“. satz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13“
bb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 269
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: det, zu löschen. Die zuständige Behörde kann
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Verpflich-
Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12“ durch tete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 vom Einsatz
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, von Systemen nach Satz 1 absehen können.
7 bis 10 und 13“ ersetzt.
(4) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 3 Satz 1
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist
Nummer 12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 vom Verpflichteten zu untersuchen, um das Risiko
Nummer 13“ ersetzt. der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Trans-
8. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: aktionen im Spiel überwachen, einschätzen und
gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11
„Abschnitt 2a Absatz 1 dieses Gesetzes meldepflichtigen Sach-
Vorschriften für das Glücksspiel im Internet verhalts oder die Erstattung einer Strafanzeige
gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu
§ 9a können. Über diese Sachverhalte hat der Verpflich-
tete Informationen nach Maßgabe des § 8 aufzu-
Interne Sicherungsmaßnahmen
zeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung
der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12
gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich
(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 sind, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetz-
müssen unbeschadet der in diesem Gesetz aufge- buchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen
führten Pflichten im Rahmen ihrer Geschäftsorgani- oder versucht wurde oder wird. Absatz 3 Satz 2 gilt
sation über ein angemessenes Risikomanagement entsprechend.
sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die
der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismus- (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12
finanzierung oder sonstigen strafbaren Handlun- dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser
gen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Vorschrift sowie Aktivitäten und Prozesse, die für
Verpflichteten führen können, dienen. die unternehmenstypischen Dienstleistungen des
(2) Das Risikomanagement muss auf aufbau- Verpflichteten und deren Dokumentation wesentlich
und ablaufbezogenen Regelungen sowie Prozes- sind, nur mit vorheriger Zustimmung der zustän-
sen zur Steuerung dieser Risiken beruhen und eine digen Behörde im Rahmen von vertraglichen Ver-
interne Revision einschließen. Hierzu gehört auch einbarungen durch einen Dritten durchführen las-
die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien sen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn
und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Siche-
Missbrauchs von neuen Technologien bei Glücks- rungsmaßnahmen oder Prozesse ordnungsgemäß
spielen im Internet für Zwecke der Geldwäsche, durchgeführt werden und die Steuerungsmöglich-
Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung keiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglich-
der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und keiten der zuständigen Behörde nicht beeinträch-
Transaktionen. tigt werden. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes
bleibt unberührt.
(3) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12
haben angemessene Datenverarbeitungssysteme (6) Die zuständige Behörde kann gegenüber
zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie einem Verpflichteten im Einzelfall Anordnungen tref-
in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen fen, die geeignet und erforderlich sind, die in den
sowie einzelne Transaktionen im Spielbetrieb oder Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu
über ein Spielerkonto im Sinne des § 9c als auch schaffen. Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
Fälle des unerlaubten Zusammenwirkens von Spie- gen diese Anordnungen haben keine aufschie-
lern zum Nachteil eines Dritten zu erkennen, die auf bende Wirkung.
Grund des öffentlich oder im Unternehmen ver-
fügbaren Erfahrungswissens über die Methoden (7) Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung
der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und ihrer Aufgaben im Einzelfall Auskünfte einholen bei
sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
Absatzes 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich an- oder Nummer 2a
zusehen sind. Die Verpflichteten dürfen personen-
bezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, 1. zu Zahlungskonten im Sinne des § 1 Absatz 3
soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zah-
ist. Bei der Verarbeitung und Nutzung der spieler- lungsvorgängen
und transaktionsbezogenen Daten hat der Ver- a) eines Veranstalters oder Vermittlers von
pflichtete spezifische technische und organisatori- Glücksspielen im Internet, der im Besitz einer
sche Maßnahmen nach § 9 Satz 1 des Bundes- glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist,
datenschutzgesetzes zu treffen, die den Anforde-
rungen des Satzes 2 Nummer 1 bis 5 und 7 der b) eines Spielers und dessen wirtschaftlich Be-
Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzge- rechtigten sowie
setzes entsprechen. Die Daten über Geschäfts-
beziehungen und Transaktionen sind fünf Jahre 2. zu einem Unternehmen, bei dem Tatsachen die
nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Annahme rechtfertigen, dass es Glücksspiele im
einem Spieler, beginnend mit dem Schluss des Internet ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis
Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung en- veranstaltet oder vermittelt.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
§ 9b (3) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass
Spieleridentifizierung Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten
nur erfolgen
(1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Inter-
1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs
net und der Errichtung eines beim Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spieler- a) mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2
kontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des Nummer 2a des Zahlungsdiensteaufsichts-
§ 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und gesetzes,
des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu identifizieren; b) mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2
soweit ein wirtschaftlich Berechtigter bei der Errich- Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichts-
tung und beim Bestehen eines Spielerkontos vor- gesetzes oder
handen ist, ist auch dieser zu identifizieren. Der Ver-
c) mittels einer auf den Namen des Spielers
pflichtete hat die zuständige Behörde unbeschadet
ausgegebenen Zahlungskarte nach § 1 Ab-
der Pflicht nach § 11 Absatz 1 unverzüglich zu in-
satz 2 Nummer 2c oder Nummer 3 des
formieren, wenn der Spieler für einen wirtschaftlich
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und
Berechtigten handelt.
2. von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Ab-
(2) Ist der Spieler zur Feststellung der Identität satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
nicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete das auf den Namen des Spielers bei einem Ver-
anstelle von § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
Identität des Spielers auch anhand einer elektro- Nummer 2a errichtet worden ist.
nisch oder in Schriftform übersandten Kopie eines
Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Num- (4) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1
mer 1 überprüfen. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2a,
gilt entsprechend. Der Verpflichtete hat unverzüg- 1. der ein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3
lich nach Begründung der Geschäftsbeziehung die des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes führt,
Überprüfung der Identität des Spielers das auf den Namen eines Spielers bei ihm er-
1. nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 richtet worden ist, oder
Satz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d zu 2. der eine von einem Spieler für einen Zahlungs-
wiederholen und dabei im Falle des Satzes 1 vorgang verwendete Zahlungskarte ausgegeben
Buchstabe d die Vorgaben des § 6 Absatz 2 hat,
Nummer 2 Satz 3 einzuhalten oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Geset-
2. auf der Grundlage von zusätzlichen Dokumen- zes hat, hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass
ten, Daten oder Informationen zu ergänzen, die die Identität des Spielers vom Verpflichteten nach
von einer glaubwürdigen und unabhängigen § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a anhand
Quelle stammen und für die Überprüfung geeig- von Maßnahmen geprüft worden ist, die den Maß-
net sind. nahmen gleichwertig sind, die nach § 4 Absatz 3
und 4 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu treffen
Der Verpflichtete dokumentiert die gemäß Satz 3 er-
sind. Kann der Verpflichtete diese Pflicht nicht er-
griffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. § 3 Ab-
füllen, darf die Geschäftsbeziehung mit dem Spieler
satz 6 gilt entsprechend. Die nach § 16 Absatz 2
nicht begründet oder fortgesetzt und keine Trans-
zuständige Behörde bestimmt Kriterien, bei deren
aktion durchgeführt werden.
Vorliegen Dokumente, Daten oder Informationen
für die Überprüfung geeignet sind. (5) Soweit der Verpflichtete oder ein anderer
Emittent monetäre Werte ausstellt, die auf Instru-
(3) Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde menten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10
über die Eröffnung und Schließung eines bei einem des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder sind und für Transaktionen auf ein Spielerkonto ge-
Nummer 2a auf seinen Namen errichteten Zahlungs- nutzt werden sollen, hat der Verpflichtete gegen-
kontos im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungs- über der zuständigen Behörde sicherzustellen,
diensteaufsichtsgesetzes, auf dem Gelder eines dass der Inhaber des monetären Werts mit dem In-
Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet haber des Spielerkontos identisch ist.
entgegengenommen werden, unverzüglich zu infor-
mieren. (6) Transaktionen des Verpflichteten an den
Spieler dürfen nur durch die Ausführung eines Zah-
§ 9c lungsvorgangs nach Absatz 3 auf ein Zahlungs-
konto vorgenommen werden, das auf den Namen
Spielerkonto und des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2
Transparenz der Zahlungsströme Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet wor-
(1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Inter- den ist.
net hat der Verpflichtete für den Spieler auf dessen
Namen ein Spielerkonto zu errichten. § 9d
(2) Der Verpflichtete darf keine Einlagen oder an- Besondere Sorgfaltspflichten
dere rückzahlbare Gelder vom Spieler auf dem für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a
Spielerkonto entgegennehmen. § 2 Absatz 2 Satz 2 (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gilt und 2a haben angemessene geschäfts- und kun-
für das Spielerkonto entsprechend. denbezogene Systeme zu schaffen und zu aktua-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 271
lisieren. Ferner haben sie regelmäßig Kontrollen 12. Die beiden §§ 16a werden durch den folgenden
durchzuführen, die sicherstellen, dass bei der Aus- § 16a ersetzt:
führung eines Zahlungsvorgangs eines Spielers „§ 16a
mittels einer Zahlungskarte an einen Veranstalter
oder Vermittler von Glücksspielen im Internet dieser Zusammenarbeit mit der
Zahlungsvorgang eine in Abstimmung mit der zu- Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
ständigen Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
bis 2c festzulegende Händler-Kennzeichnung auf- Versicherungswesen und die betriebliche
weist, die die Zuordnung des Zahlungsempfängers Altersversorgung sowie mit der Europäischen
als Anbieter von Glücksspielen im Internet ermög- Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
licht. (1) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach
zuständige Behörde kann gegenüber einem Ver- § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten sie
pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Num- für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG mit der
mer 2a im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig- Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro-
net und erforderlich sind, die in Absatz 1 genannten päischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
Vorkehrungen zu treffen. Widerspruch und Anfech- wesen und die betriebliche Altersversorgung sowie
tungsklage gegen diese Anordnungen haben keine mit der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
aufschiebende Wirkung.“ sichtsbehörde nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften zusammen:
9. In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro-
meldungen –“ die Wörter „und an die zuständige päischen Parlaments und des Rates vom
Strafverfolgungsbehörde“ eingefügt. 24. November 2010 zur Errichtung einer Europä-
ischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-
10. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlus-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt. ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-
11. § 16 wird wie folgt geändert: schlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Num- 2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Euro-
mer 9“ durch die Wörter „Absatz 2 Num- päischen Parlaments und des Rates vom
mer 8a und 9“ ersetzt. 24. November 2010 zur Errichtung einer Europä-
ischen Aufsichtsbehörde (Europäische Auf-
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
mer 2 Buchstabe g und h und Nummer 9“
die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung
durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buch-
des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Auf-
stabe g und h, Nummer 8a und 9“ und die
hebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kom-
Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5
mission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
und 8a bis 12“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 13“ 3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Euro-
ersetzt. päischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europä-
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt:
ischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpa-
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen pier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung
Maßnahmen auf der Grundlage des Satzes 2 des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Auf-
und des Satzes 5 haben keine aufschie- hebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kom-
bende Wirkung.“ mission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 8 folgende Num- (2) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen
mer 8a eingefügt: Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach
„8a. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num- § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen sie
mer 12, soweit das Landesrecht nichts an- der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
deres bestimmt, die für die Erteilung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Behörde,“. sowie der Europäischen Wertpapier- und Markt-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Num- aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35
mer 9“ durch die Wörter „Nummer 8a und 9“ er- der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010
setzt. und Nr. 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen
zur Verfügung, die zur Durchführung von deren Auf-
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: gaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie
„(7) Die zuständige Behörde kann im Einzel- der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010
fall bestimmen, dass auf einen Verpflichteten ge- und Nr. 1095/2010 erforderlich sind.“
mäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c 13. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht
anzuwenden sind, wenn das Risiko der Geld- a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering mern 7 bis 13 eingefügt:
ist und die glücksspielrechtlichen Anforderungen „7. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
erfüllt sind.“ Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht voll- 11. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergrif-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise fene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht,
oder nicht rechtzeitig identifiziert, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeich-
8. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zustän- net,
dige Behörde nicht, nicht richtig, nicht voll- 12. entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage
ständig oder nicht rechtzeitig informiert, oder andere rückzahlbare Gelder entgegen-
9. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicher- nimmt,
stellt, dass die erste Transaktion von einem 13. entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion
auf den Namen des Vertragspartners eröff- vornimmt,“.
neten Zahlungskonto erfolgt,
b) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Num-
10. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Über-
mer 14 und die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
prüfung der Identität des Spielers nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig wiederholt oder c) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die
ergänzt, neuen Nummern 15 bis 17.
Artikel 2
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
In Anlage 6 (zu § 21) der Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird die als Num-
mer 33 bezeichnete Zeile der Tabelle wie folgt gefasst:
„33. § 9d GwG Besondere Sorgfaltspflichten bei Zahlungs-
vorgängen mittels Zahlungskarte im Zu-
sammenhang mit Glücksspielen im Internet “.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 273
Gesetz
zur Durchführung des Haager Übereinkommens
vom 23. November 2007 über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
Vom 20. Februar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Unterabschnitt 3
sen: Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltstiteln
Artikel 1 nach dem Haager Übereinkommen vom
Änderung des 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Auslandsunterhaltsgesetzes Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen“.
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 dd) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 3
(BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Unterabschnitt 4
a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: Übereinkommen
über die gerichtliche
„§ 44 (weggefallen)“. Zuständigkeit und die Vollstreckung
b) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 4 werden gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
wie folgt geändert: Handelssachen vom 16. September 1988“.
aa) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende An- 2. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
gabe eingefügt: ändert:
„§ 59a Einwendungen gegen den zu voll- a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a
streckenden Anspruch im Beschwer- vorangestellt:
deverfahren“. „a) des Haager Übereinkommens vom 23. No-
bb) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgen- vember 2007 über die internationale Gel-
den Angaben eingefügt: tendmachung der Unterhaltsansprüche von
Kindern und anderen Familienangehörigen
„Unterabschnitt 2 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Maß-
Anerkennung und gabe des Beschlusses des Rates der Euro-
Vollstreckung von Unterhaltstiteln päischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192
nach dem Haager Übereinkommen vom vom 22.7.2011, S. 39) über die Geneh-
23. November 2007 über die internationale migung dieses Übereinkommens;“.
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die
von Kindern und anderen Familienangehörigen Buchstaben b bis d.
§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Haager Übereinkommens“. a) In Satz 1 werden nach der Angabe „4/2009“ die
cc) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 2 Wörter „oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager
wird wie folgt gefasst: Übereinkommens vom 23. November 2007 über
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
die internationale Geltendmachung der Unter- 7. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2
haltsansprüche von Kindern und anderen Fami- und § 14 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 8
lienangehörigen“ eingefügt. Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5“ durch 8. § 22 wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 5 Absatz 6“ ersetzt. a) Der Überschrift werden die Wörter „und den
4. § 5 wird wie folgt geändert: Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens
vom 23. November 2007 über die internationale
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von
fügt:
Kindern und anderen Familienangehörigen“ an-
„(4) Im Anwendungsbereich des Haager Über- gefügt.
einkommens vom 23. November 2007 über die
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
internationale Geltendmachung der Unterhalts-
ansprüche von Kindern und anderen Familien- „Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht
angehörigen richten sich die Aufgaben der zen- vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirt-
tralen Behörde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12 schaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe
dieses Übereinkommens.“ für Anträge
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- 1. nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
sätze 5 und 6. gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und
5. § 8 wird wie folgt geändert: 2. nach Kapitel III des Haager Übereinkommens
vom 23. November 2007 über die interna-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- tionale Geltendmachung der Unterhaltsan-
fügt: sprüche von Kindern und anderen Familien-
„(2) Der Inhalt eines an einen anderen Ver- angehörigen gemäß Artikel 15 dieses Über-
tragsstaat des Haager Übereinkommens vom einkommens.“
23. November 2007 über die internationale Gel- c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
tendmachung der Unterhaltsansprüche von Kin- „4/2009“ die Wörter „und des Artikels 10 Ab-
dern und anderen Familienangehörigen gerichte- satz 1 Buchstabe a und b des Haager Überein-
ten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses kommens vom 23. November 2007 über die in-
Übereinkommens.“ ternationale Geltendmachung der Unterhaltsan-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in sprüche von Kindern und anderen Familienange-
Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die hörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Ab-
Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Ab- satz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle“
sätzen 1 und 2“ ersetzt. eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in d) In Absatz 3 werden nach der Angabe „4/2009“
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die An- die Wörter „und gemäß Artikel 43 des Haager
gabe „Absatz 3“ ersetzt. Übereinkommens vom 23. November 2007 über
die internationale Geltendmachung der Unter-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in haltsansprüche von Kindern und anderen Fami-
Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die lienangehörigen“ eingefügt.
Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.
9. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die den Abschnitten 3 und 4“ durch die Wörter „nach
Angabe „Absatzes 2“ wird durch die Angabe den Abschnitten 3 bis 5“ ersetzt.
„Absatzes 3“ ersetzt.
10. § 44 wird aufgehoben.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
11. Kapitel 2 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt: a) Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„(2) Der Inhalt eines Antrages aus einem an- „§ 59a
deren Vertragsstaat des Haager Übereinkom- Einwendungen
mens vom 23. November 2007 über die inter- gegen den zu vollstreckenden
nationale Geltendmachung der Unterhaltsan- Anspruch im Beschwerdeverfahren
sprüche von Kindern und anderen Familienange-
(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde,
hörigen richtet sich nach Artikel 11 dieses Über-
die sich gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
einkommens.“
streckung aus einer Entscheidung richtet, auch
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, in Satz 1 Einwendungen gegen den Anspruch selbst inso-
wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe weit geltend machen, als die Gründe, auf denen
„Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entschei-
und 2“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 8 dung entstanden sind.
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ er-
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die
setzt.
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen
Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwen-
Angabe „Absatzes 3“ ersetzt. dungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 275
der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung gel- a) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe
tend machen.“ eingefügt:
b) Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 2 ein- „§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungs-
gefügt: abwehrklage“.
„Unterabschnitt 2 b) In der bisherigen Angabe zu § 56 wird die Angabe
Anerkennung und „56“ durch die Angabe „57“ ersetzt.
Vollstreckung von Unterhaltstiteln 2. In § 14 Absatz 2 Satz 2, zweiter Halbsatz werden die
nach dem Haager Übereinkommen vom Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
23. November 2007 über die internationale „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
von Kindern und anderen Familienangehörigen richtsbarkeit“ ersetzt.
§ 60a 3. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „sowie § 18“ durch
die Wörter „sowie die §§ 12, 14 und 18“ ersetzt.
Beschwerdeverfahren
im Bereich des Haager Übereinkommens 4. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:
Abweichend von § 59 gelten für das Be- „§ 56
schwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Sonderregelungen
Absatz 6 des Haager Übereinkommens.“ für die Vollstreckungsabwehrklage
c) Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel
die Unterabschnitte 3 und 4.
zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendun-
12. § 66 wird wie folgt geändert: gen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nach § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der
Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren
„(1) Ist ein ausländischer Titel nach der Ver-
nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfah-
ordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
ren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
oder einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 767 der Zivilprozessordnung geltend machen.
genannten Abkommen für vollstreckbar erklärt,
Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche
so kann der Schuldner Einwendungen, die sich
Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe,
gegen den Anspruch selbst richten, in einem
auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach
Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes
dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung
barkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozess- und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes
ordnung geltend machen. Handelt es sich bei über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-
so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen bindung mit § 767 der Zivilprozessordnung sind bei
die Einwendungen beruhen, erst nach dem Er- dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf
lass der Entscheidung entstanden sind.“ Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel zum Gegen-
nach dem Wort „Titel“ die Wörter „nach einem stand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die
der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des
Übereinkommen“ und nach dem Wort „nach“ die Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes über das und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Verfahren in Familiensachen und in den Angele- richtsbarkeit für Unterhaltssachen.“
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver- 5. Der bisherige § 56 wird § 57.
bindung mit“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Artikel 3
„nach“ die Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes Änderung des
über das Verfahren in Familiensachen und in den Bürgerlichen Gesetzbuchs
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Verbindung mit“ eingefügt. § 1578b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
Artikel 2 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I
Änderung des S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes 1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
„, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-
wäre“ eingefügt.
zember 2009 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094) ge- 2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestal- die internationale Geltendmachung der Unterhaltsan-
tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
während der Ehe ergeben.“ in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
Artikel 4 bekannt zu geben.
Inkrafttreten
(2) Artikel 3 tritt am 1. März 2013 in Kraft.
(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der
Nummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 277
Gesetz
zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Vom 20. Februar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- hältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit
sen: nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt
ist.
Artikel 1
Änderung des § 630c
Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitwirkung der
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Vertragsparteien; Informationspflichten
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durch-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des führung der Behandlung zusammenwirken.
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geän-
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patien-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
ten in verständlicher Weise zu Beginn der Behand-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 2 lung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämt-
Abschnitt 8 Titel 8 wie folgt gefasst: liche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu
„Titel 8 erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraus-
sichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie
Dienstvertrag und ähnliche Verträge
und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden
Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände
Untertitel 1
erkennbar, die die Annahme eines Behandlungs-
Dienstvertrag fehlers begründen, hat er den Patienten über diese
auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher
Untertitel 2 Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden
Behandlungsvertrag“. oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozess-
2. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 wird ordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungs-
wie folgt gefasst: fehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2
zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandeln-
„Titel 8 den oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf-
Dienstvertrag und ähnliche Verträge“. oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Be-
3. Vor § 611 wird folgende Überschrift eingefügt: handelnden verwendet werden.
„Untertitel 1 (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige
Übernahme der Behandlungskosten durch einen
Dienstvertrag“. Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach
4. Nach § 630 wird folgender Untertitel 2 eingefügt: den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte,
„Untertitel 2 muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung
über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in
Behandlungsvertrag
Textform informieren. Weitergehende Formanforde-
rungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 630a
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht,
Vertragstypische Pflichten
soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer
beim Behandlungsvertrag
Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf
welcher die medizinische Behandlung eines Patienten die Information ausdrücklich verzichtet hat.
zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versproche-
nen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewäh- § 630d
rung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit
nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Einwilligung
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maß-
der Behandlung bestehenden, allgemein anerkann- nahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper
ten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflich-
etwas anderes vereinbart ist. tet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der
Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung ei-
§ 630b nes hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht
eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1
Anwendbare Vorschriften Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Wei-
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschrif- tergehende Anforderungen an die Einwilligung aus
ten über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsver- anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme akte in Papierform oder elektronisch zu führen. Be-
nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Ein- richtigungen und Änderungen von Eintragungen in
willigung durchgeführt werden, wenn sie dem mut- der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben
maßlichen Willen des Patienten entspricht. dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für
dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 elektronisch geführte Patientenakten sicherzustel-
der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung len.
nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Pa-
worden ist. tientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne An- derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen
gabe von Gründen formlos widerrufen werden. Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen,
insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersu-
§ 630e chungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, The-
rapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkun-
Aufklärungspflichten gen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patien- sind in die Patientenakte aufzunehmen.
ten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die
Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behand-
Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen lung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vor-
und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendig- schriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
keit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im
Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der
§ 630g
Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme
hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleicherma- Einsichtnahme in die Patientenakte
ßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich
unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Hei- Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patien-
lungschancen führen können. tenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme
(2) Die Aufklärung muss nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sons-
tige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die
1. mündlich durch den Behandelnden oder durch
Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.
eine Person erfolgen, die über die zur Durchfüh-
§ 811 ist entsprechend anzuwenden.
rung der Maßnahme notwendige Ausbildung ver-
fügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug (2) Der Patient kann auch elektronische Abschrif-
genommen werden, die der Patient in Textform ten von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Be-
erhält, handelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die
Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung
treffen kann, der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben
zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des
3. für den Patienten verständlich sein.
Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit
er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Ein- der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaß-
willigung unterzeichnet hat, auszuhändigen. liche Wille des Patienten entgegensteht.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht,
soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer § 630h
Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Beweislast bei Haftung
Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet,
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilli- wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko ver-
gung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser wirklicht hat, das für den Behandelnden voll be-
nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. herrschbar war und das zur Verletzung des Lebens,
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die des Körpers oder der Gesundheit des Patienten ge-
wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem führt hat.
Patienten entsprechend seinem Verständnis zu er- (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er
läutern, soweit dieser aufgrund seines Entwick- eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und ent-
lungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten sprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt
in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen
soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf be-
gilt entsprechend. rufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungs-
gemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt
§ 630f hätte.
Dokumentation der Behandlung (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebo-
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck tene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entge-
der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zu- gen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Pa-
sammenhang mit der Behandlung eine Patienten- tientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patienten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 279
akte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Bu-
wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht ge- ches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung
troffen hat. selbst beschaffter Leistungen.“
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorge- 2. In § 66 wird das Wort „können“ durch das Wort
nommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, „sollen“ ersetzt.
dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der 3. § 73b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-
sundheit ursächlich war. a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist
„Die Versicherten können die Teilnahmeerklä-
dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des
rung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ab-
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tat-
gabe in Textform oder zur Niederschrift bei der
sächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird ver-
Krankenkasse ohne Angabe von Gründen wider-
mutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verlet-
rufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
zung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es
Absendung der Widerrufserklärung an die Kran-
der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch
kenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die
gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu
Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung
sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahr-
über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt
scheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das An-
hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teil-
lass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und
nahmeerklärung.“
wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob
fehlerhaft gewesen wäre.“ b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Der
Versicherte ist an diese Verpflichtung“ durch die
Artikel 2 Wörter „Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt,
ist der Versicherte an seine Teilnahmeerklärung“
Änderung des
ersetzt.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
c) Folgender Satz wird angefügt:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom „Die Satzung hat auch Regelungen zur Abgabe
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt der Teilnahmeerklärung zu enthalten; die Rege-
durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar lungen sind auf der Grundlage der Richtlinie
2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.“
folgt geändert: 4. § 73c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- a) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
gefügt: „Die Versicherten können die Teilnahmeerklä-
„(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag rung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ab-
auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf gabe in Textform oder zur Niederschrift bei der
von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fäl- Krankenkasse ohne Angabe von Gründen wider-
len, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, ins- rufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
besondere des Medizinischen Dienstes der Kran- Absendung der Widerrufserklärung an die Kran-
kenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt kenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die
wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragsein- Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung
gang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt
gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teil-
sie diese unverzüglich einzuholen und die Leis- nahmeerklärung. Wird das Widerrufsrecht nicht
tungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der ausgeübt, ist der Versicherte an seine Teilnah-
Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wo- meerklärung mindestens ein Jahr gebunden.“
chen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesman- b) Folgender Satz wird angefügt:
telvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachter-
verfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab „§ 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend.“
Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu 5. In § 99 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von „Landesbehörden“ die Wörter „und den auf Lan-
vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fris- desebene für die Wahrnehmung der Interessen der
ten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung chronisch kranker und behinderter Menschen
der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine maßgeblichen Organisationen“ eingefügt.
Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die 6. In § 135a Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem
Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Be- Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wozu
schaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durch-
Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Kran- führung eines patientenorientierten Beschwerde-
kenkasse zur Erstattung der hierdurch entstande- managements gehört“ eingefügt.
nen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berich-
tet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen 7. Dem § 135a wird folgender Absatz 3 angefügt:
jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen „(3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinter-
nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorge- nen und einrichtungsübergreifenden Risikoma-
nommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen nagement- und Fehlermeldesystemen nach Ab-
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
satz 2 in Verbindung mit § 137 Absatz 1d dürfen im 1. den Landesausschüssen nach § 90,
Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden
2. dem gemeinsamen Landesgremium nach
verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Ver-
§ 90a,
wendung zur Verfolgung einer Straftat, die im
Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe 3. den Zulassungsausschüssen nach § 96 und
bedroht ist und auch im Einzelfall besonders den Berufungsausschüssen nach § 97, so-
schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung weit Entscheidungen betroffen sind über
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
a) die ausnahmeweise Besetzung zusätz-
haltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aus-
licher Vertragsarztsitze nach § 101 Ab-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“
satz 1 Satz 1 Nummer 3,
8. Nach § 137 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d b) die Befristung einer Zulassung nach § 19
eingefügt: Absatz 4 der Zulassungsverordnung für
„(1d) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- Vertragsärzte,
stimmt in seinen Richtlinien über die grundsätz- c) die Ermächtigung von Ärzten und Einrich-
lichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes tungen,
Qualitätsmanagement nach Absatz 1 Nummer 1
erstmalig bis zum 26. Februar 2014 wesentliche 4. den Zulassungsausschüssen nach § 96, so-
Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicher- weit Entscheidungen betroffen sind über
heit und legt insbesondere Mindeststandards für a) die Durchführung eines Nachbesetzungs-
Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. verfahrens nach § 103 Absatz 3a,
Über die Umsetzung von Risikomanagement- und
Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den b) die Ablehnung einer Nachbesetzung nach
Qualitätsberichten nach Absatz 3 Nummer 4 zu in- § 103 Absatz 4 Satz 9,
formieren. Als Grundlage für die Vereinbarung von ein Mitberatungsrecht; die Organisationen be-
Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1 Satz 5 nennen hierzu sachkundige Personen.“
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt
der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 㤤 111b,
an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, 112 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 112 Absatz 5“
die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risi- ersetzt, werden nach der Angabe „§ 127 Abs. 1a
ken und Fehlerquellen in der stationären Versor- Satz 1“ die Wörter „und Absatz 6“ eingefügt,
gung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermei- wird die Angabe „132b Abs. 2 und“ durch die
dung unerwünschter Ereignisse beizutragen.“ Angabe „132c Absatz 2,“ ersetzt und werden
nach der Angabe „§ 132d Abs. 2“ die Wörter
9. Nach § 140a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden „, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a“ einge-
Sätze eingefügt: fügt.
„Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung 11. Dem § 140h Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in
„Die beauftragte Person soll die Rechte der Patien-
Textform oder zur Niederschrift bei der Kranken-
tinnen und Patienten umfassend, in allgemein ver-
kasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur
ständlicher Sprache und in geeigneter Form zu-
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung
sammenstellen und zur Information der Bevölke-
der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die
rung bereithalten.“
Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse
dem Versicherten eine Belehrung über sein Wider- 12. § 217f wird wie folgt geändert:
rufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens je-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
doch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung.
§ 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend.“ „Die Wahrnehmung der Interessen der Kranken-
kassen bei über- und zwischenstaatlichen Orga-
10. § 140f wird wie folgt geändert: nisationen und Einrichtungen ist Aufgabe des
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.“
gefügt: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über fügt:
Anträge der Organisationen nach Satz 5 in der „(4a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu kassen legt bis zum 26. August 2013 in einer
beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschie- Richtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelun-
den werden kann, soll in der Sitzung das Verfah- gen nach § 73b Absatz 3 Satz 8, § 73c Absatz 2
ren hinsichtlich der weiteren Beratung und Ent- Satz 7 und § 140a Absatz 2 Satz 5 fest. Die
scheidung festgelegt werden.“ Richtlinie bedarf der Genehmigung des Bundes-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ministeriums für Gesundheit.“
13. In § 219a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt
„Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der
durch ein Komma ersetzt und wird folgende Num-
Interessen der Patientinnen und Patienten und
mer 6 angefügt:
der Selbsthilfe chronisch kranker und behinder-
ter Menschen maßgeblichen Organisationen er- „6. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen
halten in Kontaktstelle nach § 219d.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 281
14. Nach § 219c wird folgender § 219d eingefügt: (5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den
nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten
„§ 219d und der Europäischen Kommission in Fragen
grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zu-
Nationale Kontaktstelle
sammen.“
(1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle
nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Artikel 3
Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über
die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüber- Änderung der
schreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 Patientenbeteiligungsverordnung
vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband In § 4 Absatz 2 der Patientenbeteiligungsverordnung
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungs- vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), die durch
stelle Krankenversicherung – Ausland, ab dem Artikel 457 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
25. Oktober 2013 wahr. Sie stellt insbesondere In- (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach
formationen über dem Wort „Bei“ die Wörter „den in § 140f Absatz 2
1. nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-
Qualitäts- und Sicherheitsbestimmungen sowie ten“ eingefügt und werden die Wörter „nach § 91 Abs. 4
Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ und die
ihrer Durchsetzung, Wörter „§ 140f Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch“ gestrichen.
2. die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei
Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leis- Artikel 4
tungen in anderen Mitgliedstaaten und
Änderung des
3. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zur Verfügung. Die Deutsche Krankenhausgesell- In § 17b Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-
schaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
privaten Krankenversicherungen stellen der natio- Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
nalen Kontaktstelle die zur Aufgabenerfüllung erfor- S. 1613) geändert worden ist, werden nach den Wör-
derlichen Informationen zur Verfügung. Soweit es tern „§ 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf Wörter „und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser
die nationale Kontaktstelle personenbezogene Da- oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrich-
ten der anfragenden Versicherten nur mit deren tungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern
schriftlicher Einwilligung und nach deren vorheriger diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundes-
Information verarbeiten und nutzen. ausschusses nach § 137 Absatz 1d Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,“ eingefügt.
(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenver-
sicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 Artikel 4a
genannten Organisationen vereinbaren das Nähere Änderung der
zur Bereitstellung der Informationen durch die na- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
tionale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in ei-
nem Vertrag. Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(3) An den zur Finanzierung der Aufgaben der 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
nationalen Kontaktstelle erforderlichen Kosten sind letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember
die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie
beteiligen. Das Nähere zur Finanzierung, insbeson- folgt geändert:
dere auch zur Höhe der jährlich erforderlichen Mit-
tel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kran- 1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken- desbehörden“ die Wörter „und die auf Landesebene
versicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 für die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-
genannten Organisationen in dem Vertrag nach Ab- nen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
satz 2. Wird nichts Abweichendes vereinbart, betei- kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
ligen sich die privaten Krankenversicherungen zu Organisationen“ eingefügt.
5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2
zu 20 Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereini-
Buchstabe e“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Num-
gung zu 20 Prozent sowie die Kassenzahnärztliche
mer 5“ ersetzt.
Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten. 3. § 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informatio- a) In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgevertrag“
nen müssen leicht zugänglich sein und, soweit er- durch das Wort „Versorgungsvertrag“ und die An-
forderlich, auf elektronischem Wege und in barrie- gabe „§ 111 Satz 2“ durch die Angabe „§ 111
refreien Formaten bereitgestellt werden. Absatz 2“ ersetzt.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 119b Satz 3“ Artikel 4c
durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 und 4“ Änderung der
ersetzt. Bundesärzteordnung
Artikel 4b In § 6 Absatz 1 der Bundesärzteordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
Änderung der
S. 1218), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ist, wird in Nummer 3 das Wort „oder“ durch ein
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Komma ersetzt, wird in Nummer 4 der Punkt durch
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Nummer 5
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezem- angefügt:
ber 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: „5. sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen
die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden
1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan- Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Lan-
desbehörden“ die Wörter „und die auf Landesebene desrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur
für die Wahrnehmung der Interessen der Patientin- Versicherung besteht.“
nen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Artikel 5
Organisationen“ eingefügt.
2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Inkrafttreten
Buchstabe e“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Num- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mer 5“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 283
Gesetz
zum Abbau der kalten Progression
Vom 20. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
0,42 • x – 8 239;
Artikel 1 5. von 250 731 Euro an:
Änderung des 0,45 • x – 15 761.
Einkommensteuergesetzes
„y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibe-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- trag übersteigenden Teils des auf einen vollen
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen
wie folgt geändert: vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuern-
1. § 32a wird wie folgt geändert: den Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
kommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veran- auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurun-
lagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu den.“
versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-
haltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c 2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:
jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen a) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „9 429“
1. bis 8 130 Euro (Grundfreibetrag): durch die Angabe „9 550“ ersetzt.
0; b) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „9 550“
2. von 8 131 Euro bis 13 469 Euro: durch die Angabe „9 763“ ersetzt.
(933,70 • y + 1 400) • y; 3. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 200“ durch die
(228,74 • z + 2 397) • z + 1 014; Angabe „10 500“ und die Angabe „19 400“ durch
die Angabe „19 700“ ersetzt.
4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:
b) In Nummer 3 wird die Angabe „10 500“ durch die
0,42 • x – 8 196; Angabe „10 700“ und die Angabe „19 700“ durch
5. von 250 731 Euro an: die Angabe „20 200“ ersetzt.
0,45 • x – 15 718. c) In Nummer 4 wird die Angabe „10 200“ durch die
„y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibe- Angabe „10 500“ und die Angabe „19 400“ durch
trag übersteigenden Teils des auf einen vollen die Angabe „19 700“ ersetzt.
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Ein- d) In Nummer 4 wird die Angabe „10 500“ durch die
kommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des Angabe „10 700“ und die Angabe „19 700“ durch
13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen die Angabe „20 200“ ersetzt.
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuern-
den Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen 4. § 52 wird wie folgt geändert:
Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Ein- a) Absatz 41 wird wie folgt geändert:
kommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist
auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurun- aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wör-
den.“ ter „ab dem Veranlagungszeitraum 2010“
durch die Wörter „für die Veranlagungszeit-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
räume 2010 bis 2012“ ersetzt.
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Ver-
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
anlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach
dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt „Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und § 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1
34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkom- Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
men 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwen-
1. bis 8 354 Euro (Grundfreibetrag): den.“
0; cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
2. von 8 355 Euro bis 13 469 Euro: „§ 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1
(974,58 • y + 1 400) • y; Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals
3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: für den Veranlagungszeitraum 2014 anzu-
(228,74 • z + 2 397) • z + 971; wenden.“
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
b) Nach Absatz 51b wird folgender Absatz 51c ein- e) Nach Absatz 55j wird folgender Absatz 55k ein-
gefügt: gefügt:
„(51c) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach „(55k) § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der
dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe b
2014 enden, ist § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fas- und d des Gesetzes vom 20. Februar 2013
sung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a des (BGBl. I S. 283) ist erstmals für den Veranla-
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) gungszeitraum 2014 anzuwenden.“
anzuwenden.“
c) Nach Absatz 51c wird folgender Absatz 51d ein- Artikel 2
gefügt:
Inkrafttreten
„(51d) § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung
des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geset- (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden
zes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwen- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2
den, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.“ Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c und Num-
d) Absatz 55j wird wie folgt gefasst: mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b
und d tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
„(55j) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2
des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a und c des Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und d und Num-
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe c
anzuwenden.“ und e tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 285
Gesetz
zur Änderung und Vereinfachung
der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Vom 20. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gefügt:
„6a. die Mehraufwendungen für eine betrieblich
Artikel 1 veranlasste doppelte Haushaltsführung, so-
Änderung des weit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-
Einkommensteuergesetzes mer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- die Mehraufwendungen für betrieblich ver-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, anlasste Übernachtungen, soweit sie die
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a ab-
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) geändert worden ist, ziehbaren Beträge übersteigen;“.
wird wie folgt geändert: 3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „Fahrten zwischen
a) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: Wohnung und Arbeitsstätte“ durch die Wörter
„Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-
„13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten keitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1
Reisekostenvergütungen, Umzugskosten- Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ sowie die Wörter
vergütungen und Trennungsgelder. Die als „Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits-
Reisekostenvergütungen gezahlten Vergü- stätte“ durch die Wörter „Entfernung zwischen
tungen für Verpflegung sind nur insoweit Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der
steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a
§ 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Tren- Satz 3“ ersetzt.
nungsgelder sind nur insoweit steuerfrei,
als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num- b) In Satz 4 werden die Wörter „zu Fahrten zwi-
mer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwen- schen Wohnung und Arbeitsstätte“ durch die
dungen nicht übersteigen;“. Wörter „zu Fahrten zwischen Wohnung und ers-
ter Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Ab-
b) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: satz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ sowie die Wör-
„16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außer- ter „der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
halb des öffentlichen Dienstes von ihrem stätte“ durch die Wörter „der Fahrten zwischen
Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekos- Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahr-
ten, Umzugskosten oder Mehraufwendun- ten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“
gen bei doppelter Haushaltsführung erhal- ersetzt.
ten, soweit sie die nach § 9 als Werbungs- c) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze einge-
kosten abziehbaren Aufwendungen nicht fügt:
übersteigen;“.
„Wird dem Arbeitnehmer während einer beruf-
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: lichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf
„5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des dessen Veranlassung von einem Dritten eine
Steuerpflichtigen. Wird der Steuerpflichtige Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahl-
vorübergehend von seiner Wohnung und zeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender
dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialver-
betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich sicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn
tätig, sind die Mehraufwendungen für Ver- der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht über-
pflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a steigt. Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten
abziehbar;“. Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer
für ihm entstehende Mehraufwendungen für Ver-
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: pflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 4 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.“
und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Wörter „Num- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
mer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5
bis 7“ ersetzt. a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Satz 3 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 9 Ab- „4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
satz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6“ und Wege zwischen Wohnung und erster
die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.
Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt. für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeit-
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
nehmer die erste Tätigkeitsstätte auf- für die Fahrten von der Wohnung zu
sucht eine Entfernungspauschale für je- diesem Ort oder dem zur Wohnung
den vollen Kilometer der Entfernung zwi- nächstgelegenen Zugang zum Tätig-
schen Wohnung und erster Tätigkeits- keitsgebiet entsprechend. Für die Fahr-
stätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchs- ten innerhalb des weiträumigen Tätig-
tens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; keitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2
ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist an- entsprechend.“
zusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
eigenen oder ihm zur Nutzung überlasse-
nen Kraftwagen benutzt. Die Entfer- „5. notwendige Mehraufwendungen, die ei-
nungspauschale gilt nicht für Flugstre- nem Arbeitnehmer wegen einer beruflich
cken und Strecken mit steuerfreier Sam- veranlassten doppelten Haushaltsfüh-
melbeförderung nach § 3 Nummer 32. rung entstehen. Eine doppelte Haus-
Für die Bestimmung der Entfernung ist haltsführung liegt nur vor, wenn der
die kürzeste Straßenverbindung zwi- Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner
schen Wohnung und erster Tätigkeits- ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen
stätte maßgebend; eine andere als die Hausstand unterhält und auch am Ort
kürzeste Straßenverbindung kann zu- der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das
grunde gelegt werden, wenn diese offen- Vorliegen eines eigenen Hausstandes
sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom setzt das Innehaben einer Wohnung so-
Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege wie eine finanzielle Beteiligung an den
zwischen Wohnung und erster Tätig- Kosten der Lebensführung voraus. Als
keitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Ab- Unterkunftskosten für eine doppelte
satz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Haushaltsführung können im Inland die
Sachbezüge für Fahrten zwischen Woh- tatsächlichen Aufwendungen für die Nut-
nung und erster Tätigkeitsstätte mindern zung der Unterkunft angesetzt werden,
den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwen-
der Arbeitgeber selbst der Verkehrs- dungen für die Wege vom Ort der ersten
träger, ist der Preis anzusetzen, den ein Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen
dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger Hausstandes und zurück (Familienheim-
zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer fahrt) können jeweils nur für eine Familien-
mehrere Wohnungen, so sind die Wege heimfahrt wöchentlich abgezogen wer-
von einer Wohnung, die nicht der ersten den. Zur Abgeltung der Aufwendungen
Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu für eine Familienheimfahrt ist eine Entfer-
berücksichtigen, wenn sie den Mittel- nungspauschale von 0,30 Euro für jeden
punkt der Lebensinteressen des Arbeit- vollen Kilometer der Entfernung zwischen
nehmers bildet und nicht nur gelegentlich dem Ort des eigenen Hausstandes und
aufgesucht wird.“ dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzu-
setzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist ent-
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a sprechend anzuwenden. Aufwendungen
eingefügt: für Familienheimfahrten mit einem dem
Steuerpflichtigen im Rahmen einer Ein-
„4a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für kunftsart überlassenen Kraftfahrzeug
beruflich veranlasste Fahrten, die nicht werden nicht berücksichtigt.“
Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte im Sinne des Absat- dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
zes 4 sowie keine Familienheimfahrten eingefügt:
sind. Anstelle der tatsächlichen Auf- „5a. notwendige Mehraufwendungen eines
wendungen, die dem Arbeitnehmer Arbeitnehmers für beruflich veranlasste
durch die persönliche Benutzung eines Übernachtungen an einer Tätigkeits-
Beförderungsmittels entstehen, können stätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte
die Fahrtkosten mit den pauschalen ist. Übernachtungskosten sind die tat-
Kilometersätzen angesetzt werden, die sächlichen Aufwendungen für die per-
für das jeweils benutzte Beförderungs- sönliche Inanspruchnahme einer Unter-
mittel (Fahrzeug) als höchste Wegstre- kunft zur Übernachtung. Soweit höhere
ckenentschädigung nach dem Bundes- Übernachtungskosten anfallen, weil der
reisekostengesetz festgesetzt sind. Hat Arbeitnehmer eine Unterkunft gemein-
ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeits- sam mit Personen nutzt, die in keinem
stätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach Dienstverhältnis zum selben Arbeitge-
den dienst- oder arbeitsrechtlichen ber stehen, sind nur diejenigen Aufwen-
Festlegungen sowie den diese ausfül- dungen anzusetzen, die bei alleiniger
lenden Absprachen und Weisungen zur Nutzung durch den Arbeitnehmer an-
Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit gefallen wären. Nach Ablauf von 48 Mo-
dauerhaft denselben Ort oder dasselbe naten einer längerfristigen beruflichen
weiträumige Tätigkeitsgebiet typischer- Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte,
weise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, kön-
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 nen Unterkunftskosten nur noch bis zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 287
Höhe des Betrags nach Nummer 5 an- sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich
gesetzt werden. Eine Unterbrechung am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste
dieser beruflichen Tätigkeit an dersel- Tätigkeitsstätte. Als erste Tätigkeitsstätte gilt
ben Tätigkeitsstätte führt zu einem auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb ei-
Neubeginn, wenn die Unterbrechung nes Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Voll-
mindestens sechs Monate dauert.“ zeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungs-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: maßnahme aufgesucht wird.“
„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch fügt:
die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig- „(4a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers
keitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der
die Familienheimfahrten veranlasst sind. Auf- folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.
wendungen für die Benutzung öffentlicher Ver- Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Woh-
kehrsmittel können angesetzt werden, soweit nung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig
sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfer- (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgel-
nungspauschale abziehbaren Betrag überstei- tung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich
gen. Behinderte Menschen, veranlassten Mehraufwendungen eine Verpfle-
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 gungspauschale anzusetzen. Diese beträgt
beträgt, 1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Woh-
aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer nung abwesend ist,
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er- 2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag,
heblich beeinträchtigt sind, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem
können anstelle der Entfernungspauschalen die anschließenden oder vorhergehenden Tag
tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi- außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
3. 12 Euro für den Kalendertag, an dem der
für Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraus-
Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb
setzungen der Nummern 1 und 2 sind durch
seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von sei-
amtliche Unterlagen nachzuweisen.“
ner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 4 und 5 abwesend ist; beginnt die auswärtige beruf-
und Absatz 2“ durch die Wörter „Nummer 4 liche Tätigkeit an einem Kalendertag und
bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a“ ersetzt. endet am nachfolgenden Kalendertag ohne
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- Übernachtung, werden 12 Euro für den Ka-
fügt: lendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer
den überwiegenden Teil der insgesamt mehr
„(4) Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste be-
als 8 Stunden von seiner Wohnung und der
triebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines
ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
setzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte,
Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeord- gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Woh-
net ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird nung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der
durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Fest- Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinte-
legungen sowie die diese ausfüllenden Abspra- ressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Un-
chen und Weisungen bestimmt. Von einer dauer- terkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im
haften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Bei
wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle
des Dienstverhältnisses oder über einen Zeit- der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise
raum von 48 Monaten hinaus an einer solchen unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle
Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine sol- der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2
che dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder
auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht ein- nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bun-
deutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche desministerium der Finanzen im Einvernehmen
Einrichtung, an der der Arbeitnehmer mit den obersten Finanzbehörden der Länder
1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;
soll oder dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach
dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Orts-
2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder zeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im In-
mindestens ein Drittel seiner vereinbarten re- land liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im
gelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Ausland. Der Abzug der Verpflegungspauscha-
Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchs- len ist auf die ersten drei Monate einer länger-
tens eine erste Tätigkeitsstätte. Liegen die Vor- fristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tä-
aussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tä- tigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung
tigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätig-
erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber be- keitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie
stimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist mindestens vier Wochen dauert. Wird dem Ar-
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
beitnehmer anlässlich oder während einer Tätig- Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte
keit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem
einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung ge- Sachbezugswert anzusetzen sind,“.
stellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittel-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
ten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1. für Frühstück um 20 Prozent, „4. Vergütungen für Verpflegungsmehrauf-
wendungen anlässlich einer Tätigkeit im
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6
40 Prozent, zahlt, soweit diese die dort bezeichneten
Pauschalen um nicht mehr als 100 Pro-
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in
zent übersteigen,“.
Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpfle-
gungspauschale für einen vollen Kalendertag; b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspau-
schale nicht übersteigen. Satz 8 gilt auch, wenn „Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem
Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfü- Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbe-
gung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder ge- züge in Form der unentgeltlichen oder verbillig-
kürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Ab- ten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen
satz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für zu-
werden. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen
Kürzungsbetrag nach Satz 8. Erhält der Arbeit- des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Woh-
nehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, nung und erster Tätigkeitsstätte erheben, soweit
ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausge- diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den
schlossen. Die Verpflegungspauschalen nach der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3
den Sätzen 3 und 5 sowie die Dreimonatsfrist Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten
nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch für den geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht
Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, pauschal besteuert würden.“
die bei einer beruflich veranlassten doppelten 9. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt
Haushaltsführung entstehen; dabei ist für jeden gefasst:
Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an
dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Sat- „8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestell-
zes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der ten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den
jeweils höchste in Betracht kommende Pausch- Großbuchstaben M,“.
betrag abziehbar. Die Dauer einer Tätigkeit im 10. § 52 wird wie folgt geändert:
Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an
dem die doppelte Haushaltsführung begründet a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen,
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.“
in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-
f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
bis 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ er- gungszeitraum 2014 anzuwenden. Beim Steuer-
setzt. abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
gabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-
5. § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt ge-
fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
fasst:
nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohn-
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 1 zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, Absatz 4 Satz 7 Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-
und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwen- fließen.“
dungen anzuwenden;“.
b) In Absatz 12 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
6. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „511 500“ gefasst:
durch die Angabe „1 000 000“ und die Angabe
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung
„1 023 000“ durch die Angabe „2 000 000“ ersetzt.
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar
7. In § 37b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Ja-
Absatz 2 Satz 2 bis 8“ durch die Wörter „§ 8 Ab- nuar 2014 anzuwenden. § 4 Absatz 5 Satz 1
satz 2 Satz 2 bis 10“ ersetzt. Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
8. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 an-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: zuwenden.“
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a c) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:
eingefügt:
„§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar-
„1a. oder auf seine Veranlassung ein Dritter tikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
den Arbeitnehmern anlässlich einer (BGBl. I S. 285) ist erstmals auf negative Ein-
beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner künfte anzuwenden, die bei der Ermittlung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 289
Gesamtbetrags der Einkünfte des Veran- im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur
lagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen wer- gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte
den können.“ zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach
innerstaatlichem Steuerrecht als auch
Artikel 2 nach einem anzuwendenden Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Änderung des der inländischen Besteuerung unterlie-
Körperschaftsteuergesetzes gen.“
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der cc) Der Nummer 3 werden die folgenden Sätze
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I angefügt:
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert wor- „Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als
den ist, wird wie folgt geändert: durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn
oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahres-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie abschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzan-
folgt gefasst: sätze enthält, sofern
„§ 18 (weggefallen)“. a) der Jahresabschluss wirksam festgestellt
ist,
2. § 14 wird wie folgt geändert:
b) die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jah-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: resabschlusses unter Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
nicht hätte erkannt werden müssen und
„mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland“
durch die Wörter „mit Geschäftsleitung im c) ein von der Finanzverwaltung beanstande-
Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der ter Fehler spätestens in dem nächsten
Europäischen Union oder in einem Vertrags- nach dem Zeitpunkt der Beanstandung
staat des EWR-Abkommens“ ersetzt und die des Fehlers aufzustellenden Jahresab-
Wörter „so ist das“ durch die Wörter „ist das“ schluss der Organgesellschaft und des
ersetzt. Organträgers korrigiert und das Ergebnis
entsprechend abgeführt oder ausge-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
glichen wird, soweit es sich um einen
„2. Organträger muss eine natürliche Person Fehler handelt, der in der Handelsbilanz
oder eine nicht von der Körperschaft- zu korrigieren ist.
steuer befreite Körperschaft, Personen-
Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b
vereinigung oder Vermögensmasse sein.
gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten
Organträger kann auch eine Personenge-
Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3
sellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs zum Jahresab-
Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuer-
schluss, zu einem Konzernabschluss, in den
gesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im
der handelsrechtliche Jahresabschluss ein-
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bezogen worden ist, oder über die freiwillige
des Einkommensteuergesetzes ausübt.
Prüfung des Jahresabschlusses oder der
Die Voraussetzung der Nummer 1 muss
Bescheinigung eines Steuerberaters oder
im Verhältnis zur Personengesellschaft
Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines
selbst erfüllt sein. Die Beteiligung im
Jahresabschlusses mit umfassenden Beur-
Sinne der Nummer 1 an der Organgesell-
teilungen als erfüllt.“
schaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an
der Organgesellschaft, die Beteiligung im dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Sinne der Nummer 1 an der vermitteln-
den Gesellschaft, muss ununterbrochen „5. Negative Einkünfte des Organträgers oder
während der gesamten Dauer der Organ- der Organgesellschaft bleiben bei der in-
schaft einer inländischen Betriebsstätte ländischen Besteuerung unberücksichtigt,
im Sinne des § 12 der Abgabenordnung soweit sie in einem ausländischen Staat
des Organträgers zuzuordnen sein. Ist im Rahmen der Besteuerung des Organ-
der Organträger mittelbar über eine oder trägers, der Organgesellschaft oder einer
mehrere Personengesellschaften an der anderen Person berücksichtigt werden.“
Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
sinngemäß. Das Einkommen der Organ-
gesellschaft ist der inländischen Betriebs- „(5) Das dem Organträger zuzurechnende Ein-
stätte des Organträgers zuzurechnen, der kommen der Organgesellschaft und damit zu-
die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an sammenhängende andere Besteuerungsgrund-
der Organgesellschaft oder, bei mittelba- lagen werden gegenüber dem Organträger und
rer Beteiligung an der Organgesellschaft, der Organgesellschaft gesondert und einheitlich
die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 festgestellt. Die Feststellungen nach Satz 1 sind
an der vermittelnden Gesellschaft zuzu- für die Besteuerung des Einkommens des Organ-
ordnen ist. Eine inländische Betriebsstätte trägers und der Organgesellschaft bindend. Die
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die geändert worden ist, entsprechenden Verweis auf
Steuer des Organträgers anzurechnen sind. Zu- § 302 des Aktiengesetzes, steht dies der Anwen-
ständig für diese Feststellungen ist das Finanz- dung der §§ 14 bis 16 für Veranlagungszeiträume,
amt, das für die Besteuerung nach dem Einkom- die vor dem 31. Dezember 2014 enden, nicht ent-
men der Organgesellschaft zuständig ist. Die gegen, wenn eine Verlustübernahme entspre-
Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen chend § 302 des Aktiengesetzes tatsächlich er-
Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit folgt ist und eine Verlustübernahme entsprechend
der Körperschaftsteuererklärung der Organge- § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Arti-
sellschaft verbunden werden.“ kels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 285) bis zum Ablauf des 31. Dezember
3. § 17 wird wie folgt geändert: 2014 wirksam vereinbart wird. Für die Anwen-
dung des Satzes 2 ist die Vereinbarung einer Ver-
a) In Satz 1 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort
lustübernahme entsprechend § 17 Satz 2 Num-
„Absatz“ ersetzt und werden die Wörter „mit Ge-
mer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
schäftsleitung und Sitz im Inland“ durch die Wör-
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) nicht erfor-
ter „mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in ei-
derlich, wenn die steuerliche Organschaft vor
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
dem 1. Januar 2015 beendet wurde. Die Ände-
in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens“
rung im Sinne des Satzes 2 eines bestehenden
ersetzt.
Gewinnabführungsvertrags gilt für die Anwen-
b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: dung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht
als Neuabschluss.“
„2. eine Verlustübernahme durch Verweis auf die
Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in d) Der bisherige Absatz 10b wird Absatz 10c.
seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart
wird.“ Artikel 3
4. § 18 wird aufgehoben. Änderung des
Bundesreisekostengesetzes
5. § 34 wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2010“ durch die An- vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch
gabe „2012“ ersetzt. Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
b) Dem Absatz 9 werden die folgenden Nummern 7 fasst:
bis 9 angefügt:
„Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Ver-
„7. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des pflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstan-
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 dener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im In-
(BGBl. I S. 285) ist in allen noch nicht be- land nach dem Einkommensteuergesetz.“
standskräftig veranlagten Fällen anzuwenden.
8. Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 1 Artikel 4
Nummer 5 und § 17 Satz 1 in der Fassung Änderung des
des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar Gewerbesteuergesetzes
2013 (BGBl. I S. 285) ist in allen noch nicht
bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwen- Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
den. kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezem-
9. Absatz 5 in der Fassung des Artikels 2 des ber 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird
Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I wie folgt geändert:
S. 285) gilt erstmals für Feststellungszeiträu-
me, die nach dem 31. Dezember 2013 begin- 1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14, 17
nen.“ oder 18“ durch die Angabe „§ 14 oder § 17“ ersetzt.
c) Nach Absatz 10a wird folgender Absatz 10b ein- 2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz
gefügt: eingefügt:
„§ 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4
„(10b) § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung
des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285)
des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar
ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2012 anzu-
2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals auf Gewinnab-
wenden.“
führungsverträge anzuwenden, die nach dem Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlos-
sen oder geändert werden. Enthält ein Gewinnab- Artikel 5
führungsvertrag, der vor diesem Zeitpunkt wirk-
Änderung der
sam abgeschlossen wurde, keinen den Anforde- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
rungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durch-
(BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des führungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 291
machung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die Artikel 6
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember
Inkrafttreten
2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 8 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 3“ durch die Wörter Artikel 1 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 Buchstabe a und b
„§ 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3“ und die Wörter sowie Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
„§ 8 Abs. 2 Satz 9 oder Abs. 3“ durch die Wörter „§ 8 Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3“ ersetzt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Vom 15. Februar 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungs-
gesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für
Informations- und Systemtechnik,“.
2. Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
„Teil 6
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und
Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik“.
3. Die Überschrift der Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und
Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 2013
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 293
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät,
über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
Vom 15. Februar 2013
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 9a Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung
und 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 und Instandhaltung, soweit die folgenden Verordnun-
Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas- gen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen ent-
sung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I halten:
S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
1. die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
luftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-
Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
nisterium für Wirtschaft und Technologie:
linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.
Artikel 1 L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden
Verordnung Fassung,
zur Prüfung von Luftfahrtgerät 2. die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission
(LuftGerPV) vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüch-
Erster Abschnitt tigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge
und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungs-
Allgemeine Vorschriften
teile sowie für die Zulassung von Entwicklungs-
und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom
§1 21.8.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung
Anwendungsbereich und
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und 3. die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrt- Nr. 216/2008 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik
technischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen Deutschland allgemein anerkannt. Ist für die Durch-
und die Erteilung von Genehmigungen für Organisa- führung der Aufgaben nach § 1 die Erweiterung des
tionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausfüh- Genehmigungsumfangs erforderlich, so stellt die zu-
ren (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt ständige Stelle nach Prüfung der Voraussetzungen eine
durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 Ergänzungsgenehmigung aus.
vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, in ihrer
jeweils geltenden Fassung. (4) Die Genehmigungen können eingeschränkt, mit
Auflagen verbunden oder befristet werden. Sie sind
(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Vorausset-
1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts zungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind
durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung, oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
2. im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der
Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägi- §3
gen Konstruktionsdaten (Stückprüfung) und Einzelstückprüfung
3. im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung
der Durchführung der einschlägigen Instandhal- (1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrt-
tungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung. geräts nach § 1 Absatz 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, de-
(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt ren Art und Umfang von der nach § 2 zuständigen
1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in Stelle festgelegt wird. Das Gleiche gilt für Änderungen,
Form einer Muster- oder Einzelstückzulassung, die sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts aus-
wirken. Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Über-
2. im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformi-
wachung der Prüfung beauftragen.
tätserklärung oder eines Stückprüfscheins und
3. im Rahmen der Instandhaltung in Form einer Be- (2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach
scheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach
oder eines Nachprüfscheins. besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten
Lufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein
(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die
über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird die Verkehrs-
bleiben unberührt. zulassung in der Kategorie „Sonderklasse“ erteilt.
Werden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein
§2 sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird
Zuständige Stellen die Verkehrszulassung in der Kategorie „Beschränkte
Sonderklasse“ erteilt.
(1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der
Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zustän- (3) Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Ver-
dig: kehrszulassung von Einzelstücken eines Luftsportge-
1. bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und räts wird in der Kategorie „Luftsportgerät“ erteilt.
Schleppgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse
über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit §4
einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilo-
gramm der Beauftragte nach § 31c des Luftver- Anerkennung der
kehrsgesetzes, Musterprüfung anderer Stellen
2. bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leer- (1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach
masse bis 120 Kilogramm der Hersteller und ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Luft-
tüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft wor-
3. beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundes-
den, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstel-
amt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 ge-
len wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird
nannten europäischen Verordnungen die Europä-
eine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der
ische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.
vereinfachten Musterprüfung ist festzustellen, ob die
(2) Die zuständigen Stellen können für die Aufgaben für die Erteilung der Musterzulassung benötigten Unter-
der Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtig- lagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb
keit Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungs- erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß
betriebe sowie Unternehmen zur Führung der Aufrecht- sind. Die nach § 2 zuständige Stelle kann weitere, zur
erhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigen. Ein Betrieb Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nach-
mit einer entsprechenden Genehmigung hat die ihm weise verlangen, insbesondere den Nachweis, dass
übertragene Aufgabe der Sicherstellung der Lufttüch- das Muster keine Merkmale oder Eigenschaften auf-
tigkeit dem genehmigten Umfang und Verfahren ent- weist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen.
sprechend durchzuführen.
(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es
(3) Genehmigungen nach Absatz 2, die durch die nicht, wenn
Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Ver- 1. die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsraum auf Grund der Verordnung (EG) Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 295
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die er-
einer von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorge- teilten Auflagen nicht eingehalten werden.
nommen wurde,
(4) Auf Luftfahrtgerät, das durch die zuständige
2. die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1 Stelle der Bundeswehr geprüft wurde, sind die Ab-
der für die Musterzulassung zuständigen deutschen sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Stelle zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur
Verfügung gestellt werden und §7
3. die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1 Genehmigung von Kleinbetrieben
dem deutschen Schutz- und Sicherheitsniveau Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Klein-
gleichwertig sind. In diesem Fall wird das Muster betrieben, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen,
eines Luftfahrtgeräts ohne weitere Prüfung zugelas- instand halten oder ändern und die nur teilweise die
sen. Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten die Genehmi-
Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des gung nach § 2 Absatz 2 erteilen, wenn nachgewiesen
Musters. wird, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prü-
fungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.
§5
§8
Anerkennung der Behebung von Mängeln des Musters
Herstellungsnachweise anderer Stellen
(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrt-
Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftver- geräts Mängel des Musters festgestellt, welche die
kehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach aus- Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Ab-
ländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüch- satz 1 zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der
tigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und ge- Lufttüchtigkeit notwendigen Maßnahmen an.
prüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit
sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, (2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster
kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung nachgebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen
auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Luftfahrtgeräts hat der Betrieb, welcher zur Durch-
Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Luft- führung der Musterprüfung genehmigt ist, technische
tüchtigkeitsbescheinigungen, die von der zuständigen Unterlagen zu erstellen und den Haltern und den für
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Betrieben auf Verlangen zu übersenden.
Europäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr
beauftragten Prüfstelle ausgestellt wurden, gelten in Zweiter Abschnitt
der Bundesrepublik Deutschland als allgemein aner- Entwicklung und Herstellung
kannt.
§9
§6
Musterprüfung und Stückprüfung
Anerkennung der
(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
(1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit nung erfolgen die Musterprüfung und die Prüfung der
deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach auslän- Konformität entsprechend den Bestimmungen des An-
dischen Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein hangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die (2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7
Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die
der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10; für
Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zu- Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zu-
ständigen Stelle als Bescheinigung über die Prüfung lassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die
der Lufttüchtigkeit oder als Nachprüfung anerkannt Stückprüfung nach § 11.
werden.
(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8
(2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die
Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prü-
zugelassen ist und das nicht der Verkehrszulassung fung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit den
bedarf, gilt Absatz 1 entsprechend. anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen. Hierzu hat
der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der
(3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen wer-
zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung be-
den, wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnach-
scheinigen zu lassen.
weise nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist.
Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen (4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann für die Herstel-
verbunden oder befristet werden. Sie kann widerrufen lung im Amateurbau und in begründeten Einzelfällen
werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung Ausnahmen erteilen.
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
§ 10 oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstim-
mung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach
Luftsportgerät
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
(1) In der Musterprüfung eines Luftsportgeräts wird Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luft- Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwa-
fahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder keine chung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Muster- Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
unterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Stan-
Instandhaltung und den Betrieb des Luftfahrtgeräts er- dard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei
forderlich sind, vollständig sind und die notwendigen auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu
Angaben enthalten, um für das Muster und das dem prüfen.
Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Be-
trieb gewährleisten zu können. (2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Ausliefe-
rung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend
(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsge- § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter
setzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luft-
einer Anerkennung bedürfen. fahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforder-
(3) In der Stückprüfung eines Luftsportgeräts wird lichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Fest-
geprüft, stellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
1. ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt (3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach
und lufttüchtig ist, Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
2. ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät ge- (4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitglied-
hörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und
staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-
den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
und
schaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die
3. ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ur- Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
sprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß
angebracht ist. Dritter Abschnitt
Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
bestimmt, ob er die Stückprüfung selbst durchführt Instandhaltung
oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstel-
lungsbetrieb durchführen lässt. § 12
(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stück- Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen
prüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflug-
zeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. Darin (1) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhal-
sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit tung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1
den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Anga- Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftver-
ben festzustellen. kehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend der
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
(5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Be-
durchgeführt. Für die rechtzeitige und vollständige
auftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und
Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen gemäß
Umfang der Prüfung im Einzelfall festlegen.
der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz
(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters M.A.201 ist der Halter des Luftfahrtgeräts verantwort-
nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungs- lich. Personal von Luftsportverbänden mit technischem
betrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt,
nach Absatz 3 eine Stellungnahme zu der Änderung Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend den Bestim-
abzugeben, wenn der Beauftragte nach § 31c des Luft- mungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
verkehrsgesetztes dies verlangt. Absatz M.A.803 Buchstabe b und in dem in Anlage VIII
(7) Einem Herstellungsbetrieb kann von dem Beauf- bezeichneten Umfang durchzuführen, den ordnungsge-
tragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Ge- mäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe
nehmigung zur Durchführung der Stückprüfung erteilt des Luftfahrzeugs zu erteilen.
werden, wenn dieser über die zur Durchführung der (2) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhal-
Stückprüfung erforderlichen technischen, personellen tung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1
und organisatorischen Voraussetzungen verfügt. Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung richten sich nach § 13.
§ 11
(3) Für Luftfahrtgerät nach Absatz 1 gelten die vom
Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
Inhaber der Musterzulassung oder die im Rahmen einer
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 Einzelstückprüfung herausgegebenen Instandhaltungs-
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Herstel- unterlagen als genehmigtes Instandhaltungsprogramm
ler vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Satz 1 ist
ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeits- nicht anzuwenden auf gewerblich betriebene Luftfahr-
forderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle zeuge nach Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 297
Nr. 216/2008. Bei geringfügigen Änderungen und Repa- Vierter Abschnitt
raturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist
keine Genehmigung der Unterlagen erforderlich; es Schlussvorschriften
reicht der Nachweis der Akzeptanz durch den Inhaber
der Musterzulassung oder die zuständige Stelle. An die § 15
Stelle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit tritt
die zuständige Stelle gemäß § 2. Durchführungsvorschriften
(4) Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, Zeitabstände für Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten,
Instandhaltungsmaßnahmen verlängern und Entwick- die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrt-
lungs- oder Herstellungsbetriebe zur Durchführung be- geräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu
stimmter Instandhaltungsmaßnahmen ermächtigen. regeln. Soweit davon die Flugsicherungsausrüstung
betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesauf-
§ 13 sichtsamt für Flugsicherung herbeizuführen.
Nachprüfungen
§ 16
(1) Bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen
Leermasse über 120 Kilogramm hat der Halter das Ordnungswidrigkeiten
von der zuständigen Stelle festgelegte Instandhal-
tungsprogramm innerhalb der darin festgesetzten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
Fristen vollständig durchzuführen. Zusätzlich wird das Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
Luftsportgerät alle zwölf Monate einer Nachprüfung sätzlich oder fahrlässig
(Jahresnachprüfung) unterzogen. Diese dient der Fest-
stellung der Lufttüchtigkeit und der Überprüfung der 1. ohne Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eine
Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekenn- dort genannte Aufgabe durchführt,
blatt enthaltenen Angaben. Die Nachprüfung ist in 2. entgegen § 8 Absatz 2 eine Unterlage nicht oder
einem Nachprüfschein zu bescheinigen. Eine Ausfer- nicht rechtzeitig übersendet,
tigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsauf-
zeichnungen des Luftfahrtgeräts zu nehmen; eine Aus- 3. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 das Luftfahrtgerät
fertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Prü-
Luftfahrzeug mitzuführen. fung nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,
(2) Bei ein- oder zweisitzigem Luftsportgerät mit 4. entgegen § 10 Absatz 6 eine Stellungnahme nicht,
einer höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilo- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät ist abgibt,
die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgege-
benen Anweisungen durch den Halter oder in dessen 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Stückprüfung
Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durch- zeitig durchführt oder
führung der Prüfungen verantwortlich. Er hat dem
Hersteller Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den 6. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 eine Betriebsanwei-
Prüfanweisungen unverzüglich zu melden. sung oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
(3) Bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen stellt.
Startmasse über 25 Kilogramm wird die Lufttüchtigkeit
alle zwölf Monate nachgeprüft; wurden Änderungen an (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
diesen Flugmodellen vorgenommen, erfolgt eine Nach- Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
prüfung vor dem ersten Flug. Hierzu hat der Halter dem gegen Teil 21 des Anhangs der Verordnung (EU)
Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes das Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur
Flugmodell zur Nachprüfung vorzustellen und die Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die
durchgeführten Prüfungen von diesem Beauftragten Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen
bescheinigen zu lassen. für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und
Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwick-
§ 14 lungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom
21.8.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
Angeordnete Maßnahmen fahrlässig
Die zuständige Stelle kann jederzeit die Überprüfung
1. entgegen Absatz 21.A.3A Buchstabe b eine dort ge-
der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs sowie Instand-
nannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
haltungsmaßnahmen anordnen, wenn beim Betrieb des
oder nicht rechtzeitig macht,
zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt wer-
den, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder 2. entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe c ein dort ge-
beeinträchtigen können, oder wenn begründete Zweifel nanntes Produktionsinspektionssystem nicht unter-
an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs bestehen. Das hält,
Gleiche gilt für Luftfahrzeuge, die nach einem Muster
gebaut wurden, wenn zu vermuten ist, dass das Muster 3. entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe d einen In-
Mängel aufweist. haber der Muster- oder Gerätezulassung bei der
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Durchführung einer dort genannten Maßnahme nicht b) Absatz 145.A.50 Buchstabe a eine Freigabe-
unterstützt, bescheinigung ausstellt,
4. entgegen Absatz 21.A.130 Buchstabe c der zustän- c) Absatz 145.A.60 Buchstabe a die zuständige
digen Behörde eine Konformitätserklärung nicht Behörde, den Eintragungsstaat oder den für die
oder nicht rechtzeitig zur Validierung vorlegt, Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Kompo-
nente verantwortlichen Betrieb nicht oder nicht
5. entgegen Absatz 21.A.157 es der zuständigen Be- rechtzeitig in Kenntnis setzt,
hörde nicht ermöglicht, eine dort genannte Untersu-
d) Absatz 145.A.80 ein Luftfahrzeug oder ein Luft-
chung durchzuführen,
fahrzeugbauteil instand hält,
6. entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe b einen Her- e) Absatz 145.A.85 eine dort genannte Mitteilung
stellungsbetrieb nicht in dem dort genannten Zu- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
stand hält, rechtzeitig macht,
7. entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe g einen Inha- 3. entgegen Anhang III (Teil-66)
ber der Muster- und Gerätezulassung in der Durch- a) Absatz 66.A.20 Buchstabe b Freigabebescheini-
führung einer dort genannten Maßnahme nicht un- gungen ausstellt,
terstützt,
b) Absatz 66.A.55 eine dort genannte Lizenz als
8. entgegen Absatz 21.A.609 Buchstabe a einen Artikel Qualifizierungsnachweis nicht, nicht richtig oder
nicht richtig herstellt oder nicht rechtzeitig beibringt oder
9. entgegen Absatz 21.A.803 Buchstabe a, b oder d 4. entgegen Anhang IV (Teil-147) Absatz 147.A.150
Kenndaten anbringt, ändert oder entfernt. Buchstabe a die zuständige Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 richtet.
Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer ge-
gen die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommis- § 17
sion vom 20. November 2003 über die Aufrechter-
haltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft- Übergangsbestimmungen
fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstun- (1) Die Prüfstellen, die nach § 10a der Verordnung
gen und die Erteilung von Genehmigungen für Organi- zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998
sationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (BGBl. I S. 2010, 2011) in der am 31. Dezember 2012
(ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die geltenden Fassung anerkannt worden sind, sind bis
Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom zum 31. Dezember 2013 berechtigt, die Lufttüchtigkeit
27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, verstößt, indem für leichtes Luftsportgerät nach dieser Vorschrift fest-
er vorsätzlich oder fahrlässig zustellen.
1. entgegen Anhang I (Teil-M) (2) Bisherige Zulassungen, Genehmigungen und An-
erkennungen, die nach der Verordnung zur Prüfung von
a) Absatz M.A.201 Buchstabe a nicht sicherstellt, Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010,
dass ein Flug nur unter den dort genannten 2011) in der am 1. September 2012 geltenden Fassung
Voraussetzungen stattfindet, erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig. Beste-
b) Absatz M.A.201 Buchstabe g die Instandhaltung hende Zulassungen, Genehmigungen und Anerkennun-
von großen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen gen mit zeitlichen Befristungen bleiben bis zum Ablauf
für die gewerbsmäßige Beförderung oder von der Befristung gültig.
Komponenten ohne Genehmigung durchführt,
Artikel 2
c) Absatz M.A.202 eine dort genannte Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Änderung der
rechtzeitig macht, Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
d) Absatz M.A.306 Buchstabe a ein technisches
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
dig führt,
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird
e) Absatz M.A.306 Buchstabe c nicht sicherstellt, wie folgt geändert:
dass das technische Bordbuch mindestens für 1. § 1 wird wie folgt geändert:
die dort genannte Dauer aufbewahrt wird,
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz M.A.401 Buchstabe a andere als die dort „11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüs-
genannten Instandhaltungsunterlagen verwendet, tungs- oder Zubehörteil eines Luftfahr-
g) Absatz M.A.713 die zuständige Behörde nicht, zeugs den folgenden Anforderungen unter-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- liegt:
tig unterrichtet, a) den besonderen Anforderungen auf
Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
2. entgegen Anhang II (Teil-145)
des Europäischen Parlaments und des
a) Absatz 145.A.45 Buchstabe a Satz 1 andere als Rates vom 20. Februar 2008 zur Fest-
die dort genannten Instandhaltungsunterlagen legung gemeinsamer Vorschriften für
anwendet, die Zivilluftfahrt und zur Errichtung ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 299
ner Europäischen Agentur für Flug- ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
sicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie gen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-
91/670/EWG des Rates, der Verordnung übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach
(EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie § 102a eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung
2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann
S. 1) oder zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf
b) den Anforderungen der Betriebsordnung der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird.
für Luftfahrtgerät.“ (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle
„§ 10a“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt. das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.
2. § 2 wird wie folgt gefasst: (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahr-
„§ 2 zeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1
Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der
Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräusch-
Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 grenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahr-
und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 zeugs mit dem Muster oder durch die Bescheini-
erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs- gung nach § 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen
gesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die ist.“
Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verord-
5. § 10 wird aufgehoben.
nung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur
für Flugsicherheit zuständig ist.“ 6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 11
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- Anzeigepflichten
fügt:
(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zustän-
„2. die Benennung eines Zustellungsbevoll- digen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
mächtigten, soweit der Eigentümer seinen
Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bun- 1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit
desrepublik Deutschland hat;“. beeinträchtigen oder beeinträchtigen können,
soweit sie nicht durch die vorgeschriebene In-
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die
standhaltung zu beheben sind,
Nummern 3 bis 8.
c) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein 2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts des
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 an- Luftfahrzeugs,
gefügt: 3. jede Änderung seiner Anschrift,
„9. ein von der zuständigen Stelle nach der Ver- 4. jede Änderung des Verwendungszwecks des
ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission Luftfahrzeugs.
vom 20. November 2003 über die Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahr- (2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zu-
zeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnis- ständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der
sen, Teilen und Ausrüstungen und die Ertei- Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für min-
lung von Genehmigungen für Organisationen destens sechs Monate wechselt.
und Personen, die diese Tätigkeiten ausfüh-
ren (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zu- § 12
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 Vorläufige Verkehrszulassung
(ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise,
genehmigtes Instandhaltungsprogramm, so- insbesondere für technische Zwecke, Ausbil-
fern nicht § 12 Absatz 3 der Verordnung zur dungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke,
Prüfung von Luftgerät zutrifft.“ vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn
die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Ver-
4. § 9 wird wie folgt gefasst: langen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwen-
„§ 9 dung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten
Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf Zweck unbedenklich ist.
(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät (2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät
durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum
zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungs- Verkehr zu. Die Bescheinigung kann für einen Zeit-
zweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis raum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Sie
und die Bescheinigung über die Prüfung der Luft- ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.
tüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts (3) Die vorläufige Verkehrszulassung kann einge-
mitzuführen. schränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden
(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraus- haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha- setzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige terprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung
nach § 102a eingeht. von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne
(4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß an- ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulas-
zuwenden.“ sung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet
ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen
7. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter technischen Anforderungen und Prüfverfahren vor-
„Hängegleiter und Gleitsegel“ jeweils durch die liegt.“
Wörter „Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4“ ersetzt.
13. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „17“ durch die
8. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt: Angabe „19“ ersetzt.
„(3) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal,
die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Artikel 3
Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Änderung der
Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den An- Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
wendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union fällt. Die Gruppenberechtigungen gemäß An- Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März
hang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind da- 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der
bei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834)
Startmasse bis 5 700 Kilogramm sowie für einmo- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
torige Drehflügler anzuwenden.“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
9. In § 28 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort a) Die Angaben zu dem Zweiten und Dritten Ab-
„Lizenzen“ die Wörter „und Berechtigungen“ einge- schnitt werden wie folgt gefasst:
fügt. „Zweiter Abschnitt
10. § 61 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Technische Betriebsvorschriften
„1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beför- §4 Zulässige Betriebszeiten
derung von Personen und Sachen eingesetzt §§ 5 bis 9 (weggefallen)
werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG)
Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 § 10 Wägung der Luftfahrzeuge
in Bezug auf gemeinsame technische Vorschrif- §§ 11 bis 13 (weggefallen)
ten und Verwaltungsverfahren für den gewerb- § 14 Lufttüchtigkeitsanweisungen
lichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl.
L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch § 15 (weggefallen)
die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254
vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in Dritter Abschnitt
der jeweils geltenden Fassung;“. §§ 16 bis 17 (weggefallen)“.
11. § 78 wird wie folgt geändert: b) Nach der Angabe „§ 24 Betriebsgrenzen für
Luftfahrzeuge“ wird folgende Angabe eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 24a Besondere betriebliche Genehmi-
„Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luft- gungen“.
verkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach
§ 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunter- 2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt- „1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beför-
Bundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt, derung von Personen und Sachen eingesetzt
wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie
Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit nach den Bestimmungen des Anhangs III der
Hubschraubern die im Abschnitt R der JAR- Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom
OPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz. 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame
Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forde- technische Vorschriften und Verwaltungsver-
rungen sinngemäß erfüllt sind.“ fahren für den gewerblichen Luftverkehr mit
Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991,
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „JAR-OPS 1
S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
deutsch“ durch die Wörter „Verordnung (EWG)
Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1)
Nr. 3922/91 Anhang III“ ersetzt.
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
12. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Fassung;“.
„(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer 3. Die §§ 5 bis 9 und 11 bis 13 werden aufgehoben.
höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, 4. § 14 wird wie folgt geändert:
die von einem deutschen oder ausländischen
Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Nachprü-
Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, be- fung“ die Wörter „oder Prüfung zur Feststellung
dürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Auslän- der Lufttüchtigkeit“ eingefügt und wird folgender
dische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Satz angefügt:
Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem „Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die
deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen Europäische Agentur für Flugsicherheit nach
mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Ver-
Deutschland betrieben werden, bedürfen der Mus- ordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 301
wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d.
keiner Veröffentlichung nach Satz 1.“ b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: gefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luft- „3a. ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1
sportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der einen dort genannten Flug durchführt;“.
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“
c) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
5. Die §§ 15 bis 17 werden aufgehoben.
d) In Nummer 6 Buchstabe i wird nach den Wörtern
6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „Mindestausrüstungslisten oder“ das Wort „ent-
„§ 24a gegen“ eingefügt.
Besondere betriebliche Genehmigungen e) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen
der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, Artikel 4
wenn die Lufträume aus einem der folgenden Änderung der
Gründe besondere Navigationsanforderungen stel- Verordnung über Luftfahrtpersonal
len:
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
Luftraum (MNPS), nung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert
3. die Anwendung von Flächennavigationsverfah- worden ist, wird wie folgt geändert:
ren (PBN, RNAV, RNP). 1. § 104 wird wie folgt geändert:
(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu
können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst „(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach
Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind
1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
1. für die Prüferlaubnis Klasse 1
2. die Betriebsverfahren und
a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen
3. die Schulung der Flugbesatzung.“ oder staatlich anerkannten Techniker-
7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schule oder einer Fachhochschule oder
„(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen wissenschaftlichen Hochschule einschlä-
Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Luft- giger Fachrichtung oder ein Abschluss in
tüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen einem anerkannten Ausbildungsberuf in ei-
können, oder bestehen begründete Zweifel an der nem der Prüfertätigkeit förderlichen Fach-
Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zustän- gebiet,
dige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, b) eine der beantragten Fachrichtung ent-
innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen sprechende berufliche Tätigkeit von drei
durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. Jahren in der Instandhaltung von Luftfahr-
Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zeugen des beantragten oder eines ähn-
zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs lichen Musters oder eine der beantragten
untersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die Fachrichtung entsprechende berufliche
Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wieder- Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchfüh-
hergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luft- rung von Arbeiten im Rahmen der Instand-
fahrzeug für luftuntüchtig. Für Luftfahrzeuge, die haltung nach § 12 der Verordnung zur Prü-
von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die fung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen
Sätze 1 bis 3 sinngemäß.“ des beantragten oder eines ähnlichen
8. In § 30 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „nach Musters; zwölf Monate dieser beruflichen
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c“ gestrichen. Tätigkeit müssen innerhalb der letzten
24 Monate vor Stellung des Antrags auf
9. § 34 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Erteilung der Erlaubnis in einem anerkann-
„Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch ten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luft-
das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flug- fahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden
betrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts sein;
bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um
2. für die Prüferlaubnis Klasse 3
Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III
handelt.“ a) ein Abschluss in einem anerkannten Aus-
10. § 57 wird wie folgt geändert: bildungsberuf in einem für die Prüfertätig-
keit förderlichen Fachgebiet,
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren im
aa) Die Buchstaben c und e werden aufgeho- Bereich der Instandhaltung von Luftfahrt-
ben. gerät der beantragten oder einer technisch
bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c ähnlichen Art, davon zwölf Monate inner-
und die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Wör- halb der letzten 24 Monate vor Stellung
ter „§ 14 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
einem anerkannten Instandhaltungs- oder 4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von
luftfahrttechnischen Betrieb; Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Ret-
tungsgeräte.
3. für die Prüferlaubnis Klasse 4
a) ein Abschluss in einem anerkannten Aus- (2) Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrt-
bildungsberuf in einem für die Prüfertätig- gerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden
keit förderlichen Fachgebiet, von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1
umgeschrieben. Gültige Erlaubnisse von Prüfern für
b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und
bei der Instandhaltung oder Prüfung der Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf
Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüfer- Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Per-
laubnis erteilt werden soll; sonal umgeschrieben. Mustereintragungen für
nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern
4. für die Prüferlaubnis Klasse 5
erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsum-
a) ein Abschluss in einem anerkannten Aus- fang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.
bildungsberuf in einem für die Prüfertätig-
keit förderlichen Fachgebiet, (3) Die Erlaubnis wird erteilt
b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren 1. für bestimmte Gerätearten und Muster;
im Bereich der Instandhaltung von Ultra-
2. für bestimmte Fachrichtungen
leichtflugzeugen, davon sechs Monate in-
nerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung a) bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer
des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilo-
einem Instandhaltungsbetrieb.“ gramm und für Motorsegler für die Fachrich-
tung Flugwerk, Triebwerk und elektronische
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Stück- und
Ausrüstung,
Nachprüfungen“ durch die Wörter „der Instand-
haltung von Luftfahrtgerät“ ersetzt. b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone
2. § 105 wird wie folgt geändert: für die Fachrichtung Flugwerk und elektroni-
sche Ausrüstung,
a) In Buchstabe a wird die Angabe „2 oder“ gestri-
chen. c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte
Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für
b) In Buchstabe b wird die Angabe „2,“ gestrichen. die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und
3. § 106 wird wie folgt geändert: elektronische Ausrüstung.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung
„(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der be-
ruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Num- (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der
mer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffent-
abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tä- licht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. Die
tigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach
Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstel- Muster 9a.“
lerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.“
5. § 109 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch
4. § 108 wird wie folgt gefasst: die Angabe „5 Jahren“ ersetzt.
„§ 108 b) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die An-
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, gabe „24 Monate“ durch die Angabe „5 Jahre“
Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät ersetzt.
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klas-
sen 1 bis 5 wie folgt erteilt: „(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des
nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabe-
1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung berechtigtes Personal richten sich nach der Ver-
von Luftschiffen, ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003 über die Aufrechterhal-
2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern,
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmi-
Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfall-
gungen für Organisationen und Personen, die
schirmen,
diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom
3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luft- ordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom
schrauben und Flugsicherungsausrüstung, 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 303
6. § 110 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: rung zu der Genehmigung für die Ausbildung von
freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen
„(2) Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftver-
Voraussetzung für den Erwerb der Musterberech- kehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraus-
tigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei setzungen für die Erteilung der Erweiterung nach
Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Mus- § 104 erbracht wurden.
ter in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen
wurde und mindestens sechs Monate im Bereich (4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann
der Herstellung oder Instandhaltung des Musters mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet
in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen,
war; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang kön- wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nach-
nen berücksichtigt werden. Die Einweisung hat sich träglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen
auf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und In- nicht eingehalten werden.“
standhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstre- 9. In § 114 Satz 3 wird die Angabe „JAR-OPS 1
cken. Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb deutsch“ durch die Wörter „Anhang III der Verord-
oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu be- nung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezem-
scheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu beschei- ber 1991 in Bezug auf gemeinsame technische
nigen, dass die Einweisung nach den für das Mus- Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den ge-
ter geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung werblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl.
mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbe- L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die
hörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom
verlangen.“ 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
7. § 111 wird wie folgt geändert: geltenden Fassung“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 10. In § 125 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz
eingefügt:
„(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaub-
„Der Nachweis von Sprachkenntnissen aller Stufen
nis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine
nach Anlage 3 kann durch Vorlage von Sprachver-
größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich
merken erfolgen, die durch das Bundesaufsichts-
in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.“
amt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnis-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. scheine für erlaubnispflichtiges Personal gemäß § 1
Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Num-
8. § 111a wird wie folgt gefasst: mer 2 Buchstabe b der Flugsicherungspersonal-
ausbildungsverordnung eingetragen oder diesem
„§ 111a
Personal auf einem gesonderten Dokument be-
Fachliche Voraussetzungen, scheinigt wurden.“
Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis 11. In Anlage 1 wird das Muster 9 (§ 108 LuftPersV)
(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf gestrichen.
einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulas-
sungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, Artikel 5
die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen
als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Änderung der
der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Teil 66. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag Die Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis)
eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs- 14. Februar 1984 (BGBI. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzun- tikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032)
gen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
erbracht wurden.
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im Satz nach der An-
(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabe- gabe zu Abschnitt VII die Angaben „JAR-TSO
berechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-
bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt- 21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, ge-
Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die ändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999,
Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten BAnz. S. 6435),“ gestrichen und die Angabe „(ABl.
sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. L 10 vom 12.1.2008, S. 1)“ durch die Wörter „(An-
hang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des
(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freiga-
Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemein-
beberechtigtem Personal, die durch die Europä-
same technische Vorschriften und Verwaltungs-
ische Agentur für Flugsicherheit, durch einen
verfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flä-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen
chenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4),
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008
ischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EG)
(ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden
Nr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundes-
ist)“ ersetzt.
republik Deutschland allgemein anerkannt. Das
Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweite- 2. Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefasst:
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
„I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder
Instandhaltung von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand Gebühr
1. Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung
von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und
zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zu-
lassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Anhang Teil 21
Abschnitt J) 600 bis 14 000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2. Herstellung
a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G) 600 bis 14 000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-
GerPV) 500 EUR
e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne
Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Ver-
ordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F) 500 bis 5 000 EUR
f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Er-
weiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) 300 EUR
3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 Luft-
GerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisa-
tionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) 500 bis 14 000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G) 500 bis 14 000 EUR
e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d 3/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d 2/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
g) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6
LuftGerPV) 80 bis 450 EUR
h) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 12 Absatz 4
LuftGerPV) 90 bis 300 EUR
i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die
Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2
und 3 LuftGerPV) 300 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 305
Gebührentatbestand Gebühr
j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12
Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.302) 100 bis 2 000 EUR
k) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
(§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.901 Buchstabe d, e, h und i) 100 bis 1 000 EUR
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9
Absatz 4 LuftGerPV) 220 EUR
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und
Änderungen (§ 12 Absatz 1 und 4 LuftGerPV) 60 bis 600 EUR
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines
Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3 90 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer
Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den
zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene
Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu aus-
wärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-
betrieb oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüch-
tigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A
Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1
und 4) 100 bis 1 800 EUR
5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile
(§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21
Abschnitt K)
a) Grundgebühr je Anerkennung 70 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation 65 bis 110 EUR
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestä-
tigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der
Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1,
2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von
a) bis zu 5 Personen 1 000 EUR
b) über 5 bis 10 Personen 2 000 EUR
c) über 10 bis 50 Personen 3 500 EUR
d) über 50 bis 100 Personen 5 000 EUR
e) über 100 bis 250 Personen 7 000 EUR
f) über 250 bis 500 Personen 10 000 EUR
g) über 500 Personen 14 000 EUR
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
Gebührentatbestand Gebühr
1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrau-
ber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
aa) bis 2 000 kg 500 EUR
bb) über 2 000 kg bis 5 700 kg 900 EUR
cc) über 5 700 kg bis 14 000 kg 1 500 EUR
dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg 2 500 EUR
ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg 5 000 EUR
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Gebührentatbestand Gebühr
ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg 11 000 EUR
gg) über 150 000 kg 24 000 EUR
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse
aa) bis 1 500 kg 800 EUR
bb) über 1 500 kg bis 5 000 kg 1 200 EUR
cc) über 5 000 kg bis 10 000 kg 1 800 EUR
dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg 3 000 EUR
ee) über 100 000 kg 6 000 EUR
c) Motorsegler
aa) nichtselbststartend 200 EUR
bb) selbststartend 500 EUR
d) Segelflugzeuge 150 EUR
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung
aa) bis 5 Personen 150 EUR
bb) über 5 Personen bis 15 Personen 500 EUR
cc) über 15 Personen 1 000 EUR
f) Ultraleichtflugzeuge 50 bis 125 EUR
g) Rettungsfallschirme 250 EUR
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg 500 EUR
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung
oder mit einem höchstzulässigen Startschub
aa) bis 75 kW 350 EUR
bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3 000 N 700 EUR
cc) über 150 kW bis 375 kW oder
über 3 000 N bis 10 000 N 1 500 EUR
dd) über 375 kW bis 750 kW oder
über 10 000 N bis 50 000 N 3 000 EUR
ee) über 750 kW oder über 50 000 N 4 000 EUR
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge
(VLA) 250 EUR
j) Propeller
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller 300 EUR
bb) Verstellpropeller 700 EUR
k) Rettungs- oder Sicherheitsgerät 130 bis 500 EUR
l) Geräte der elektrischen Anlagen 180 bis 800 EUR
m) Bordküchen 180 bis 1 300 EUR
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Banner-
schlepp 70 EUR
B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je ange-
fangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrt-
zeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsport-
gerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV)
a) Musterprüfung
aa) Rettungssystem 300 bis 2 500 EUR
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 000 EUR
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 500 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 307
Gebührentatbestand Gebühr
b) Stückprüfung
aa) Rettungsgerät 25 bis 250 EUR
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 500 EUR
c) Nachprüfung
aa) Luftsportgerät
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung 80 bis 350 EUR
bb) Rettungssystem
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung 50 bis 150 EUR
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmo-
dellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9
Absatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV)
a) Musterprüfung, Stückprüfung 150 bis 500 EUR
b) Nachprüfung 30 bis 150 EUR
E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung 65 bis 110 EUR
2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
(§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr 1/10 bis 5/10 der Musterzulas-
sungsgrundgebühr des jeweiligen
Gerätes nach Abschnitt II Num-
mer 1 Buchstabe A
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzu-
lassung oder Ergänzung zur Musterzulassung 65 bis 110 EUR
3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-
keit (§ 8 LuftGerPV) 50 bis 2 000 EUR
4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O) 100 bis 1 000 EUR
a) Grundgebühr 100 bis 1 000 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigun-
gen 65 bis 110 EUR
5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
a) Grundgebühr je Änderung 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der
jeweiligen Berechtigung nach Ab-
schnitt II Nummer 4
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechti-
gungen 65 bis 110 EUR
6. (weggefallen)
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultra-
leichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
aa) bis 2 000 kg 80 EUR
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Gebührentatbestand Gebühr
bb) über 2 000 kg bis 20 000 kg 350 EUR
cc) über 20 000 kg bis 100 000 kg 1 000 EUR
dd) über 100 000 kg bis 150 000 kg 2 500 EUR
ee) über 150 000 kg 4 500 EUR
b) Luftschiffe
aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas 400 EUR
bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 450 bis 1 000 EUR
c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Buch-
stabe a, höchstens jedoch
800 EUR
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person,
die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt
hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulas-
sung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Ver-
kehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Ausliefe-
rungsort des Luftfahrzeugs
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der
Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom
Dienstsitz 2 000 bis 5 000 EUR
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 700 EUR
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14
LuftVZO)
a) Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß
Abschnitt II Nummer 7, mindestens
jedoch
30 EUR
b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 70 EUR
c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 25 EUR
9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnis-
ses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14
LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG) 30 EUR
10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung
(Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segel-
flugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone 5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II
Nummer 7
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg 30 EUR
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie bei Doppel-
buchstabe aa, höchstens jedoch
500 EUR
b) Allgemeine Zulassung 50/10 der Gebühr gemäß Ab-
schnitt II Nummer 10 Buchstabe a
11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät
(§ 13 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Abschnitt II
Nummer 10 Buchstabe a
12. Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichtein-
tragung (§ 14 LuftVZO) 40 EUR
a) aus der Luftfahrzeugrolle 40 EUR
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 30 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 309
Gebührentatbestand Gebühr
13. Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der An-
lage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO) 40 EUR
14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG) 40 bis 80 EUR
15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO) 30 EUR
16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas-
sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz-
LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR“.
3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Buch-
stabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe „(OPS 1.015)“ gestrichen.
b) In Nummer 20 Buchstabe d werden die Wörter „in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR OPS 3.010 deutsch“
gestrichen.
c) Die Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010,
2011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I
S. 11) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Februar 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Vom 19. Februar 2013
Auf Grund der §§ 64c und 64h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3
der Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101),
von denen § 64c durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1634) und § 64h durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom
17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden sind, verordnet die Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010
(BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2012
(BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „7 bis 9“ durch die Angabe „5
bis 7“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, wer-
den je Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenz-
kosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert ver-
glichen.
(2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, wel-
che die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet und einer
Komponente, welche die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet.
Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde erfolgt,
indem
1. bei untertägiger Beschaffung je Viertelstunde die beschaffte Menge (KUT)
mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und
dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird,
2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder gelieferte Menge (VKUT)
mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem
tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird,
3. bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie je Viertelstunde die bezogene
Menge (KAE) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis
(PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird oder
4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichsenergie die gelieferte
Menge (VKAE) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels
(PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) multipliziert wird.
Die beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde werden nach der fol-
genden Formel ermittelt:
KUT ∙ (PUT - PVT) + VKUT ∙ (PVT - PUT) + KAE ∙ (PAE - PVT) + VKAE ∙ (PVT - PAE).
(3) Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten
eines Übertragungsnetzbetreibers im Sinne von Absatz 1 ist die Summe
der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines
Kalenderjahres mit der innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktenden Menge
des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ver-
güteten Stroms zu dividieren. Unter zu vermarktender Menge ist die nach
Durchführung des unverzüglichen horizontalen Belastungsausgleichs bei
einem Übertragungsnetzbetreiber verbleibende Strommenge zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 311
(4) Der Vergleichswert im Sinne von Absatz 1 ist der arithmetische Mittel-
wert der jeweiligen spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten aller Über-
tragungsnetzbetreiber aus dem Vorjahr. Für die Ermittlung des Bonus für das
Jahr 2013 ist der Vergleichswert auf Grundlage der Daten des Jahres 2012
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu bilden.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, sofern
seine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zu-
züglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen.
Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Ver-
gleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren
Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge
im Sinne des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszahlung von Boni ist für alle Über-
tragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro je Kalenderjahr be-
grenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus
eines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil sei-
ner nach dem horizontalen Belastungsausgleich zu vermarktenden Strom-
menge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungs-
netzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro.
(6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungs-
netzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung der Umlage
nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage) als
prognostizierte Ausgabenposition nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Aus-
gleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8.
Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend
machen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden
Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit
der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten
Monatsraten. Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf
das Anreizjahr.“
3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 2013
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Jochen Homann
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 19. Februar 2013
Es verordnen a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Thalidomid
oder Lenalidomid“ durch die Wörter „Lenalido-
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund mid, Pomalidomid oder Thalidomid“ ersetzt.
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Ab- b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
satz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, der durch „Thalidomid oder Lenalidomid“ durch die Wörter
Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes „Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid“ er-
vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden setzt.
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von a) Die folgenden Positionen werden gestrichen:
Sachverständigen,
„Heparine, unfraktioniert
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund – zur parenteralen Anwendung –“,
des § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
Apothekengesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt „Heparinfragmente
durch Artikel 34 der Verordnung vom 31. Oktober – zur parenteralen Anwendung –“,
2006 (BGBl. I S. 2407) und Absatz 2 durch Artikel 20
„Heparinfraktion“.
Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, b) Die Position „Benzydamin“ wird wie folgt ge-
fasst:
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
„Benzydamin
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit – ausgenommen zur Anwendung im Mund- und
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 des Rachenraum
Arzneimittelgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 48 a) als Lösung mit einer Benzydaminhydrochlorid-
Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBI. l Konzentration von maximal 1,5 mg/ml oder
S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem b) als Lutschtablette mit maximal 3 mg Benzyda-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie minhydrochlorid pro abgeteilter Form –“.
und nach Anhörung von Sachverständigen: c) Die Position „Certoparin – zur Behandlung tiefer
Venenthrombosen –“ wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „Certoparin
Änderung der – zur parenteralen Anwendung –“.
Arzneimittelverschreibungsverordnung d) Die Position
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom „Coffein in Zubereitungen mit einem oder mehre-
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch ren der folgenden analgetisch wirksamen Stoffe
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2012 (BGBl. I a) Paracetamol
S. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Pyrazolonderivate
1. § 3a wird wie folgt geändert: c) Salicylsäurederivate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 313
– ausgenommen in Einzeldosen bis zu 0,5 g und arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Menge
einer Gesamtmenge bis zu 10 g je Packung für bis zu 15 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und
die analgetischen Wirkstoffe –“ in einer Tagesdosis bis zu 64 mg –
wird wie folgt gefasst: – ausgenommen zur transdermalen Anwendung
„Coffein als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk-
samer Bestandteile in einer Konzentration bis zu
– in Zubereitungen mit einem oder mehreren der 52,5 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw.
folgenden analgetisch wirksamen Stoffe auch in höheren Konzentrationen, sofern die
a) Paracetamol Wirkstofffreigabe von im Mittel 35 mg Nicotin
b) Pyrazolonderivate pro 24 Stunden nicht überschritten wird –“
c) Salicylsäurederivate wird wie folgt gefasst:
(ausgenommen in Einzeldosen bis zu 0,5 g und „Nicotin
einer Gesamtmenge bis zu 10 g je Packung für – ausgenommen zur oralen (einschließlich der
die analgetischen Wirkstoffe) oral-inhalativen) Anwendung ohne Zusatz weite-
– in Zubereitungen zur Behandlung der primären rer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer
Apnoe bei Frühgeborenen –“. Menge
e) Die Position „Daturae folium et semen und ihre a) bis zu 150 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform,
Zubereitungen“ wird wie folgt gefasst: wobei die Einzeldosis 1 mg Nicotin beträgt, und
in einer Tagesdosis bis zu 64 mg oder
„Datura-Arten und ihre Zubereitungen
b) bis zu 15 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform
– ausgenommen in homöopathischen Zuberei- und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg –
tungen zur oralen Anwendung aus oberirdischen
Teilen von Datura stramonium zur Blütezeit, die – ausgenommen zur transdermalen Anwendung
nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk-
des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt samer Bestandteile in einer Konzentration bis zu
sind –“. 52,5 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw.
auch in höheren Konzentrationen, sofern die
f) In der Position „Ibuprofen“ wird nach der Aus- Wirkstofffreigabe von durchschnittlich 35 mg Ni-
nahme cotin pro 24 Stunden nicht überschritten wird –
„– ausgenommen zur oralen Anwendung in Do- – ausgenommen zur Kombination der transderma-
sen bis maximal 400 mg je abgeteilter Form und len Anwendung mit der oralen (einschließlich der
in einer maximalen Tagesdosis von 1 200 mg, zur oral-inhalativen) Anwendung bis zu einer maxima-
rektalen Anwendung in festen Zubereitungen als len Tagesdosis von 64 mg –“.
Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Kör-
pergewicht bis zur maximalen Einzeldosis von j) Die Position „Racecadotril“ wird wie folgt ge-
600 mg je abgeteilter Form und bis zur maxima- fasst:
len Tagesdosis von 30 mg/kg Körpergewicht „Racecadotril
bzw. 1 800 mg, zur Behandlung der akuten Kopf- – ausgenommen in festen Zubereitungen zur
schmerzphase bei Migräne mit oder ohne Aura –“ symptomatischen Behandlung von akutem
folgende weitere Ausnahme von der Verschrei- Durchfall bei Erwachsenen über 18 Jahren in
bungspflicht eingefügt: Konzentrationen von 100 mg je abgeteilter Form
„– ausgenommen zur oralen Anwendung (in ma- und in einer Gesamtmenge von bis zu 1 000 mg je
ximaler Einzeldosis von 400 mg und in einer ma- Packung für eine maximale Anwendungsdauer
ximalen Tagesdosis von 1 200 mg) in Kombination von drei Tagen, sofern in der Fachinformation
mit Pseudoephedrinhydrochlorid (in maximaler und in der Packungsbeilage
Einzeldosis von 60 mg und in einer maximalen a) unter den Kontraindikationen angegeben wird,
Tagesdosis von 180 mg) mit einer Wirkstoff- dass Racecadotril nicht angewendet werden
menge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudo- darf bei Durchfällen, die mit Fieber, blutigem
ephedrin und 4 800 mg Ibuprofen pro Packung, oder schleimigem Stuhl einhergehen, da diese
zur Behandlung der akuten Rhinosinusitis im Zu- auf das Vorliegen invasiver Bakterien oder an-
sammenhang mit weiteren Erkältungssymptomen derer schwerer Erkrankungen hinweisen oder
(wie z. B. Fieber und Schmerzen) –“. die während oder nach der Einnahme von An-
g) Die Position „Levobunolol – zur lokalen Anwen- tibiotika auftreten (pseudomembranöse Coli-
dung am Auge –“ wird wie folgt gefasst: tis), und
„Levobunolol“. b) unter den Warnhinweisen angegeben wird, dass
Racecadotril nur nach ärztlicher Verordnung an-
h) Die Position „Microbial-Collagenase“ wird wie gewendet werden sollte, wenn es sich bei dem
folgt gefasst: Durchfall um einen akuten Schub einer Colitis
„Mikrobielle Collagenase“. ulcerosa handelt oder die Patienten unter einer
i) Die Position Nieren- oder Leberinsuffizienz leiden –“.
„Nicotin k) Die Position „Tinzaparin“ wird wie folgt gefasst:
– ausgenommen zur oralen einschließlich der „Tinzaparin
oral-inhalativen Anwendung ohne Zusatz weiterer – zur parenteralen Anwendung –“.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
l) Die folgenden Positionen werden jeweils alphabe- „Reviparin
tisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt: – zur parenteralen Anwendung –“,
„Abirateron und seine Ester“, „Rilpivirin“,
„Aclidinium-Salze“, „Robenacoxib
„Apixaban“, – zur Anwendung bei Tieren –“,
„Ardeparin „Spinosad
– zur parenteralen Anwendung –“, – zur Anwendung bei Tieren –“,
„Artenimol und seine Ester und Ether“, „Sulodexid
„Azilsartan und seine Ester“, – zur parenteralen Anwendung –“,
„Belatacept“,
„Tafamidis und seine Ester“,
„Bemiparin
„Telaprevir“,
– zur parenteralen Anwendung –“,
„Telavancin“,
„Boceprevir“,
„Tildipirosin
„Cimicoxib
– zur Anwendung bei Tieren –“,
– zur Anwendung bei Tieren –“,
„Vandetanib“,
„Clevidipin“,
„Vemurafenib“,
„Dalteparin
„Zubereitung aus
– zur parenteralen Anwendung –“,
Emodepsid
„Dibotermin alfa
und
– zur Anwendung bei Tieren –“,
Toltrazuril
„Enoxaparin
– zur Anwendung bei Tieren –“,
– zur parenteralen Anwendung –“,
„Zubereitung aus
„Fampridin“,
Flumethrin
„Fidaxomicin und seine Derivate und Analoga“,
und
„Gaxilose“,
Imidacloprid
„Heparine
– zur Anwendung bei der Katze –“,
– zur parenteralen Anwendung –“,
„Zubereitung aus
„Indoxacarb
Indoxacarb
– zur Anwendung bei Tieren –“,
und
„Ivacaftor“,
Permethrin
„Ketanserin
– zur Anwendung bei Tieren –“,
– zur Anwendung bei Tieren –“,
„Zubereitung aus
„Linagliptin“,
Amitraz,
„Masitinib
Fipronil
– zur Anwendung bei Tieren –“,
und
„Mavacoxib
Methopren
– zur Anwendung bei Tieren –“,
– zur Anwendung beim Hund –“,
„Methylthioninium-Salze
„Zubereitung aus
– zur parenteralen Anwendung beim Menschen –“,
Oxantel,
„Nadroparin
Praziquantel
– zur parenteralen Anwendung –“,
und
„Parnaparin
Pyrantel
– zur parenteralen Anwendung –“,
– zur Anwendung bei Tieren –“.
„Pasireotid“,
„Perampanel“, Artikel 1a
„Piperaquin“, Änderung der
„Pixantron“, Apothekenbetriebsordnung
„Pomalidomid“, Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
„Pradofloxacin Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
– zur Anwendung bei Tieren –“, vom 5. Juni 2012 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist,
„Retigabin“, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 315
1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Ab- b) In Absatz 6b werden die Wörter „Thalidomid oder
satz 2 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Lenalidomid“ durch die Wörter „Lenalidomid, Po-
Satz 1 und 3“ ersetzt. malidomid oder Thalidomid“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 2b werden die Wörter „Thalidomid oder
Lenalidomid“ durch die Wörter „Lenalidomid, Po- Inkrafttreten
malidomid oder Thalidomid“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Februar 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 20. Februar 2013
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2, „(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bun-
§ 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeam- desbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ver- genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste
ordnet die Bundesregierung: den dort genannten obersten Dienstbehörden über-
tragen.“
Artikel 1 3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer
Bundeslaufbahnverordnung eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die
Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
und methodischen Grundkenntnisse durch ein
2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert:
mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschul-
1. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: studium oder durch einen gleichwertigen Abschluss
nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher
„Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen
Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehr-
Dienst können die Amtsbezeichnungen des Aus-
gänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer
wärtigen Dienstes verliehen werden.“
Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Stu-
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: dienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 317
vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fach- lifizierenden Abschlusses begonnen und
studien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.“ sich innerhalb von sechs Monaten nach
4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Erwerb des Abschlusses um Einstellung
beworben hat,
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbil-
„2. des Mutterschutzes,“.
dungsgang zum Erwerb eines berufsqua-
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: lifizierenden Abschlusses begonnen und
„4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundes- im Anschluss an den Erwerb des berufs-
freiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, frei- qualifizierenden Abschlusses eine haupt-
willigen sozialen oder ökologischen Jahres, berufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21
anderen Dienstes im Ausland, Internatio- begonnen und sich innerhalb von sechs
nalen Jugendfreiwilligendienstes, Europä- Monaten nach Ableistung der vorge-
ischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendiens- schriebenen Tätigkeit um Einstellung be-
tes „weltwärts“ des Bundesministeriums für worben hat oder
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- 4. im Anschluss an den Dienst eine haupt-
wicklung oder Zivilen Friedensdienstes,“. berufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21
c) Nummer 5 wird aufgehoben. begonnen und sich innerhalb von sechs
d) Nummer 6 wird Nummer 5. Monaten nach Ableistung der vorge-
schriebenen Tätigkeit um Einstellung be-
5. § 29 wird wie folgt gefasst: worben hat
„§ 29 und auf Grund der Bewerbung eingestellt
Anrechnung worden ist.“
hauptberuflicher Tätigkeiten
cc) Folgender Satz wird angefügt:
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art
und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in ei- „Nicht auszugleichen sind Zeiten eines
nem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
können auf die Probezeit angerechnet werden. mer 4, wenn diese als Voraussetzung für
die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tä- des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt
tigkeiten, oder auf die Probezeit angerechnet worden
1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet sind.“
worden sind, 7. Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulas-
„Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer
sung zur Laufbahn ist oder
Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer For-
3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes be- schungseinrichtung ausgeübt worden sind.“
rücksichtigt worden sind.
8. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.“
„(6) Die obersten Dienstbehörden können für
6. § 33 wird wie folgt geändert:
den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erlassen.“
sollen für die fiktive Fortschreibung auch Be- 9. In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
urteilungen der aufnehmenden Stelle heran- die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
gezogen werden.“
10. § 50 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach
„Haben sich Vorbereitungsdienst und Probe-
einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter
zeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst
Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abge-
und in der Regel von mindestens zwei Perso-
leistet worden ist, sind die sich daraus erge-
nen.“
benden zeitlichen Verzögerungen angemes-
sen auszugleichen.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Über-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: oder Unterschreitung“ durch das Wort „Über-
schreitung“ ersetzt.
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 11. Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abge- „(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem
leistet und 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf
1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis
Beendigung des Dienstes um Einstellung dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
beworben hat, 12. In § 55 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1
2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbil- Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 27 Ab-
dungsgang zum Erwerb eines berufsqua- satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1)
Zu den Laufbahnen
Nr. Laufbahngruppe der Laufbahngruppe Amtsbezeichnungen
gehörende Ämter
1 Einfacher Dienst
2 Besoldungsgruppe A 2 Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister
3 Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
4 Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
5 Besoldungsgruppe A 5 Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
6 Besoldungsgruppe A 6 Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
7 Mittlerer Dienst
8 Besoldungsgruppe A 6 Sekretärin/Sekretär
9 Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär
10 Besoldungsgruppe A 8 Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
11 Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
12 Gehobener Dienst
13 Besoldungsgruppe A 9 Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän
14 Besoldungsgruppe A 10 Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän
15 Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
16 Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
17 Besoldungsgruppe A 13 Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 319
Zu den Laufbahnen
Nr. Laufbahngruppe der Laufbahngruppe Amtsbezeichnungen
gehörende Ämter
18 Höherer Dienst
19 Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin/Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Ärztin/Arzt;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat
20 Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
21 Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für
Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor
22 Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfallunter-
suchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Zu den Laufbahnen
Nr. Laufbahngruppe der Laufbahngruppe Amtsbezeichnungen
gehörende Ämter
Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor
23 Ämter der Besoldungs- Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem
gruppen der Bundes- Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol-
besoldungsordnung B dungsordnung B). “
14. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1)
Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
1 Mittlerer nichttechni-
scher Dienst
2 Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt
tendienst
3 Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
4 Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
5 Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz Bundesministerium des Innern
des Bundes
6 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Bundesministerium des Innern
allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes
7 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- Bundesministerium der Verteidigung
dienst in der Bundeswehrverwaltung
8 Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
9 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in Bundesministerium der Verteidigung
der Bundeswehr
10 Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik –
11 Mittlerer technischer Dienst der Fern- Bundesministerium der Verteidigung
melde- und Elektronischen Aufklärung
des Bundes
12 Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium für Verkehr,
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bau und Stadtentwicklung
des Bundes
13 Mittlerer naturwissen-
schaftlicher Dienst
14 Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 321
Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
15 Gehobener nichttech-
nischer Verwaltungs-
dienst
16 Gehobener Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt
tendienst
17 Gehobener nichttechnischer Dienst des Vorstand der Deutschen Renten-
Bundes in der Sozialversicherung versicherung Bund im Einvernehmen
mit dem Vorstand der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
18 Gehobener nichttechnischer Zolldienst Bundesministerium der Finanzen
des Bundes
19 Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
20 Gehobener Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
21 Gehobener Dienst im Verfassungs- Bundesministerium des Innern
schutz des Bundes
22 Gehobener Verwaltungsinformatikdienst Bundesministerium des Innern
des Bundes
23 Gehobener nichttechnischer Dienst in Bundesministerium des Innern
der allgemeinen und inneren Verwal-
tung des Bundes
24 Gehobener nichttechnischer Verwal- Bundesministerium der Verteidigung
tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
tung
25 Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
26 Gehobener bautechnischer Verwal- Bundesministerium für Verkehr,
tungsdienst des Bundes Bau und Stadtentwicklung
27 Gehobener technischer Dienst Bundesministerium für Verkehr,
– Fachrichtung Bahnwesen – Bau und Stadtentwicklung
28 Gehobener technischer Verwaltungs- Bundesministerium für Verkehr,
dienst in der Wasser- und Schifffahrts- Bau und Stadtentwicklung
verwaltung des Bundes
29 Gehobener technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik –
30 Gehobener feuerwehrtechnischer Bundesministerium der Verteidigung
Dienst in der Bundeswehr
31 Gehobener technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Eisenbahn-Unfallkasse
32 Gehobener technischer Dienst der Bundesministerium der Verteidigung
Fernmelde- und Elektronischen Auf-
klärung des Bundes
33 Gehobener naturwissen-
schaftlicher Dienst
34 Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
35 Höherer nichttechni-
scher Verwaltungs-
dienst
36 Höherer Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
37 Höherer sprach- und
kulturwissenschaft-
licher Dienst
38 Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bundesministerium des Innern
Bibliotheken des Bundes
39 Höherer technischer
Verwaltungsdienst
40 Höherer technischer Verwaltungsdienst Bundesministerium für Verkehr,
des Bundes Bau und Stadtentwicklung
41 Höherer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik –
42 Höherer technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Eisenbahn-Unfallkasse “.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahn-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 323
Verordnung
zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
(Präimplantationsdiagnostikverordnung – PIDV)
Vom 21. Februar 2013
Auf Grund des § 3a Absatz 3 Satz 3 des Embryonen- 2. ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künst-
schutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des liche Befruchtung mit anschließender Gewinnung
Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) und Aufbereitung von Zellen,
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: 3. sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stamm-
zellen, die
Abschnitt 1
a) einem in vitro erzeugten Embryo entnommen
Allgemeine Vorschriften worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in
entsprechender Umgebung selbst durch Zelltei-
§1 lung zu vermehren, und
Anwendungsbereich b) sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschied-
1. die Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, licher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Indi-
in denen die Präimplantationsdiagnostik durchge- viduum zu entwickeln vermögen.
führt werden darf, und die Dauer der Zulassung nach
§ 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonen- Abschnitt 2
schutzgesetzes, Anforderungen an
2. die Qualifikation der in den zugelassenen Zentren Zentren und Ethikkommissionen
tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 3a Absatz 3
Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes, §3
3. die Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrens- Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren
weise und Finanzierung der Ethikkommissionen für (1) Die Präimplantationsdiagnostik darf nur in einem
Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 Zentrum durchgeführt werden, das
Satz 3 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes, 1. über die nach dem jeweils gesicherten Stand der
4. die Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendigen diag-
nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Embryo- nostischen, medizinischen und technischen Mög-
nenschutzgesetzes, der die Dokumentation von im lichkeiten verfügt, und zwar sowohl für die reproduk-
Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchge- tionsmedizinische Maßnahme als auch für die gene-
führten Maßnahmen obliegt, tische Untersuchung, und
5. die Meldung von im Rahmen der Präimplantations- 2. von der zuständigen Behörde für die Durchführung
diagnostik durchgeführten Maßnahmen nach § 3a der Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.
Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutz- Als Zentren können auch reproduktionsmedizinische
gesetzes und und humangenetische Einrichtungen zugelassen wer-
6. die Dokumentation nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Num- den, zwischen denen durch Kooperationsvertrag
mer 4 des Embryonenschutzgesetzes. sichergestellt ist, dass die in Satz 1 genannten Voraus-
setzungen erfüllt sind.
§2 (2) Eine Zulassung darf auf Antrag nur erteilt werden,
Begriffsbestimmungen wenn
Im Sinne dieser Verordnung 1. das Zentrum über ein System der internen Qualitäts-
1. ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Unter- sicherung verfügt und an geeigneten externen Qua-
suchung von Zellen eines Embryos in vitro vor sei- litätssicherungsmaßnahmen teilnimmt,
nem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Em- 2. im Zentrum sichergestellt ist, dass alle mit der Prä-
bryonenschutzgesetzes), implantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013
durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen
werden, und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthal-
ten:
3. das Zentrum sicherstellt, dass die erforderliche Be-
ratung zu den medizinischen, psychischen und so-
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers; in
zialen Folgen der mit der Präimplantationsdiagnostik
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist Antragsteller
verbundenen Maßnahmen durch eine Ärztin oder
die Person, die die humangenetische Einrichtung lei-
einen Arzt erfolgt, die oder der die Maßnahmen nicht
tet,
selbst durchführt,
4. für den Bereich der reproduktionsmedizinischen 2. Nachweise, aus denen sich das Vorliegen der Anfor-
Maßnahme derungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 er-
gibt; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch eine
a) die Person, die die reproduktionsmedizinische
Kopie des Kooperationsvertrags.
Einrichtung leitet, Fachärztin oder Facharzt für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist und über (4) Die Zulassung eines Zentrums muss die zustän-
die Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische dige Behörde schriftlich erteilen. Sie ist auf fünf Jahre
Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ ver- zu befristen. Die Zulassung kann auf Antrag nach Maß-
fügt, gabe des Absatzes 2 verlängert werden.
b) in der reproduktionsmedizinischen Einrichtung
Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen (5) Der Antragsteller ist verpflichtet, der zuständigen
Endokrinologie der Reproduktion, gynäkologi- Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich bezüglich
sche Sonographie, operative Gynäkologie, Re- der Unterlagen und Angaben nach Absatz 3 Änderun-
produktionsbiologie mit dem Schwerpunkt der gen ergeben.
In-vitro-Kultur, Andrologie und psychosomatische
Grundversorgung vorhanden sind, (6) Die zuständige Behörde hat der Zentralstelle
nach § 9 die Zulassung als Zentrum für Präimplantati-
c) die reproduktionsmedizinische Einrichtung über onsdiagnostik sowie deren Verlängerung mitzuteilen;
hinreichende praktische Erfahrung verfügt, insbe- eine Mitteilung hat auch für den Fall der Rücknahme
sondere über Erfahrungen mit In-vitro-Fertili- oder des Widerrufs der Zulassung zu erfolgen.
sation, intracytoplasmatischer Spermieninjektion
oder vergleichbaren Verfahren, mit Embryonen-
transfer und mit Techniken zur Gewinnung von §4
Zellen und zu deren Aufbereitung,
Ethikkommissionen für
d) die reproduktionsmedizinische Einrichtung über Präimplantationsdiagnostik
ein zellbiologisches Labor mit den notwendigen
fachlichen Erfahrungen zur Zellaufbereitung ver- (1) Die Länder richten für die für die Durchführung
fügt und der Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren
5. für die Maßnahme der genetischen Untersuchung unabhängige interdisziplinär zusammengesetzte Ethik-
kommissionen für Präimplantationsdiagnostik (Ethik-
a) die Person, die die humangenetische Einrichtung kommissionen) ein. Dabei können die Länder auch ge-
leitet, Fachärztin oder Facharzt für Humangenetik meinsame Ethikkommissionen einrichten. Die Ethik-
ist, kommissionen setzen sich aus vier Sachverständigen
b) die humangenetische Einrichtung über Folgendes der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer
verfügt: Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht
sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung
aa) eine Akkreditierung durch die Deutsche
der Interessen der Patientinnen und Patienten und der
Akkreditierungsstelle für
Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene
aaa) vergleichende Genomhybridisierung maßgeblichen Organisationen zusammen. Bei der Zu-
oder molekularzytogenetische Untersu- sammensetzung der Ethikkommission hat die beru-
chungen und fende Stelle Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer
bbb) molekulargenetische Untersuchungen gleichberechtigten Teilhabe zu berücksichtigen.
sowie
(2) Die Mitglieder der Ethikkommissionen sind in
bb) hinreichende praktische Erfahrung mit der ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung un-
Anwendung dieser Untersuchungsmethoden abhängig und nicht weisungsgebunden. Sie sind zur
an Einzelzellen. Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Bei notwen-
(3) Die Ethikkommissionen erheben für ihre nach
diger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Zentren
§ 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutz-
oder Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen,
gesetzes festgelegte Tätigkeit Gebühren und Auslagen.
entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksich-
tigung der öffentlichen Interessen, der Vielfalt der Be- (4) Das Nähere zur Zusammensetzung, zu internen
werber und des Bedarfs an Zentren für Präimplantati-
Verfahrensregelungen, zur Berufung der Mitglieder der
onsdiagnostik.
Ethikkommissionen und zur Finanzierung der Ethik-
(2a) Durch Staatsvertrag können die Länder regeln, kommissionen wird durch Landesrecht bestimmt. Die
dass die Zentren in den beteiligten Ländern durch eine Dauer der Berufung der Mitglieder der Ethikkommissio-
gemeinsame Stelle zugelassen werden. nen ist zu befristen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 325
§5 1. eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
Antrag auf Durchführung 2. Sachverständige beiziehen, die mit der Gesund-
einer Präimplantationsdiagnostik heitsschädigung, die Gegenstand des zu prüfenden
(1) Die Ethikkommission wird zur Prüfung und Antrags ist, Erfahrung haben,
Bewertung nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Embryonenschutzgesetzes nur auf schriftlichen Antrag 3. Gutachten anfordern oder
der Frau, von der die Eizelle stammt (Antragsberech-
4. die Antragsberechtigte mündlich anhören.
tigte), tätig.
(2) Der Antrag hat alle Angaben und Unterlagen zu Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, in den Fällen
enthalten, die die Ethikkommission für die Prüfung des von Satz 1 Nummer 2 und 3 die personenbezogenen
Vorliegens der in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutz- Daten zu anonymisieren oder, solange eine Anonymi-
gesetzes genannten Voraussetzungen benötigt. Vorzu- sierung zur Erlangung der notwendigen Erkenntnisse
legen sind: noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren.
1. in den Fällen des § 3a Absatz 2 Satz 1 des Embryo- (3) Ärztinnen und Ärzte sind von der Prüfung eines
nenschutzgesetzes ein ärztlich-humangenetischer Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiag-
Befund über die genetische Disposition der Frau, nostik ausgeschlossen, wenn sie im Fall einer zustim-
von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von menden Bewertung des Antrags die Präimplantations-
dem die Samenzelle stammt, oder von beiden, ein- diagnostik durchführen, an der künstlichen Befruchtung
schließlich der Bezeichnung der daraus hervorge- beteiligt sein werden oder in dem Zentrum, in dem die
henden Erbkrankheit, Angaben zur Erkrankungs- Präimplantationsdiagnostik oder die künstliche Be-
wahrscheinlichkeit der Nachkommen sowie zu der fruchtung durchgeführt werden soll, tätig sind.
zu erwartenden Krankheitsausprägung,
(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf
2. ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung der An-
Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustim-
tragsberechtigten nach § 8 Absatz 1 in die Erhe-
mend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5
bung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbe-
Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Be-
zogenen Daten durch die Ethikkommission,
rücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeb-
3. ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung des Man- lichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichts-
nes, von dem die Samenzelle stammt, in die Erhe- punkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Ab-
bung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbe- satz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Vo-
zogenen Daten durch die Ethikkommission, soweit raussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entschei-
dessen personenbezogene Daten Gegenstand des dung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmbe-
Antrags sind, rechtigten Mitglieder.
4. in den Fällen des § 3a Absatz 2 Satz 2 des Embryo-
nenschutzgesetzes eine ärztliche Beurteilung der §7
Annahme, dass eine schwerwiegende Schädigung
des Embryos zu erwarten ist, die mit hoher Wahr- Umgang der
scheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen Ethikkommissionen mit Daten
wird,
(1) Die Ethikkommissionen dürfen mit Einwilligung
5. die Angabe des Zentrums, in dem die Präimplanta- der Antragsberechtigten und soweit personenbezo-
tionsdiagnostik durchgeführt werden soll, ein- gene Daten des Mannes, von dem die Samenzelle
schließlich der Bestätigung, dass diese dort im Fall stammt, Gegenstand des Antrags sind, auch mit des-
einer zustimmenden Bewertung durchgeführt wer- sen Einwilligung nach § 8 Absatz 1 die in § 5 Absatz 2
den wird, genannten personenbezogenen Daten zu dem dort ge-
6. Angaben darüber, ob hinsichtlich des zur Bewertung nannten Zweck erheben, verarbeiten und nutzen.
vorgelegten Sachverhaltes bereits die Entscheidung
einer anderen Ethikkommission für Präimplantati- (2) Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, den
onsdiagnostik vorliegt, und, sofern eine solche Ent- Zentren anonymisiert die Daten nach § 8 Absatz 2
scheidung vorliegt, eine Abschrift dieser Entschei- Nummer 1, 3 und 4 zu übermitteln.
dung. (3) Die Ethikkommissionen haben die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
§6 treffen, um eine unzulässige Verwendung der Daten
Prüfung des Antrags auf auszuschließen.
Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik
(4) Die Ethikkommissionen stellen sicher, dass die
(1) Die Ethikkommission übermittelt der Antragsbe- Angaben und Unterlagen nach § 5 Absatz 2 sowie alle
rechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach für die Entscheidung der Ethikkommission maßgeb-
Vorliegen der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Angaben lichen Dokumente nach der Entscheidung über den An-
und vollständigen Unterlagen ihre schriftliche Entschei- trag 30 Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in
dung über den Antrag auf Durchführung einer Präim- Satz 1 genannten Frist sind die Angaben und Unter-
plantationsdiagnostik. lagen unverzüglich zu löschen. Die Angaben und Unter-
(2) Die Ethikkommissionen können zur Prüfung eines lagen sind vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist un-
Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiag- verzüglich zu löschen, wenn der Antrag nach § 5 Ab-
nostik und der dafür eingereichten Unterlagen satz 1 zurückgenommen wird.
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§8 rung der Präimplantationsdiagnostik angewendet
Datenerhebung, wurden oder angewendet werden sollten.
-verarbeitung und -nutzung (3) Die Angaben nach Absatz 2 haben die zugelas-
(1) Das zugelassene Zentrum für Präimplantations- senen Zentren für Präimplantationsdiagnostik der Zen-
diagnostik holt die schriftliche Einwilligung der Antrags- tralstelle nach § 9 jährlich nach Ablauf des Kalender-
berechtigten für die Erhebung, Verarbeitung und Nut- jahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jah-
zung personenbezogener Daten, die für die Durchfüh- res, zu melden.
rung der Präimplantationsdiagnostik und für das Ver- (4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 2 ist ein
fahren vor der Ethikkommission erforderlich sind, ein. von der Zentralstelle erstelltes Formblatt zu verwenden.
Zuvor klärt das zugelassene Zentrum für Präimplantati- Das Formblatt kann auch elektronisch zur Verfügung
onsdiagnostik die Antragsberechtigte umfassend über gestellt und genutzt werden.
die nach Satz 1 vorgesehene Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten sowohl durch Abschnitt 3
die zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnos- Zentralstelle
tik selbst als auch durch die Ethikkommissionen auf.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Einwilligung des §9
Mannes, von dem die Samenzelle stammt, sofern seine
personenbezogenen Daten für die Durchführung der Zentralstelle
Präimplantationsdiagnostik und im Verfahren vor der (1) Beim Paul-Ehrlich-Institut wird eine Zentralstelle
Ethikkommission erforderlich sind. eingerichtet, der die Dokumentation der nach § 8 Ab-
(2) Die zugelassenen Zentren für Präimplantations- satz 2 gemeldeten Daten obliegt.
diagnostik sind verpflichtet, der Zentralstelle nach § 9 (2) Die Zentralstelle stellt sicher, dass die ihr gemel-
folgende Daten in anonymisierter Form zu übermitteln: deten Angaben dokumentiert und zehn Jahre aufbe-
1. die Anzahl der Anträge auf zustimmende Bewertung wahrt werden.
zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik, (3) Die Zentralstelle ist verpflichtet, die ihr gemelde-
2. die Anzahl der nach zustimmender Bewertung ten und dokumentierten Angaben auf Anforderung dem
durchgeführten Präimplantationsdiagnostiken, Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln, da-
mit es den Bericht der Bundesregierung über die Erfah-
3. die Anzahl der abgelehnten Anträge auf zustim- rungen mit der Präimplantationsdiagnostik erstellen
mende Bewertung zur Durchführung einer Präim- kann.
plantationsdiagnostik und
4. die Anzahl des jeweiligen Begründungstyps der Abschnitt 4
Indikationsstellung nach § 3a Absatz 2 des Embryo- Schlussvorschriften
nenschutzgesetzes, untergliedert nach Chromoso-
menstörungen und autosomal-dominant, autoso- § 10
mal-rezessiv und geschlechtsgebunden erblichen
Krankheiten, einschließlich der jeweiligen geneti- Inkrafttreten
schen Untersuchungsmethoden, die bei Durchfüh- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr