250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013
Gesetz
zur zusätzlichen Förderung von Kindern
unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Vom 15. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises
rates folgendes Gesetz beschlossen: der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Artikel 1 Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten
Nummern bis zum 31. August 2015 einen zusammen-
Änderung des
fassenden Abschlussbericht vorzulegen.
Gesetzes über Finanzhilfen des
Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Kapitel 2
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus- Investitionsprogramm
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013–2014
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: §5
„Kapitel 1 Zweck der Finanzhilfen
Investitionsprogramm (1) In den Jahren 2013 und 2014 gewährt der
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013“. Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbe-
treuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Ar-
2. Folgender § 4 und folgendes Kapitel 2 werden ange- tikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes Finanzhilfen
fügt: für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kin-
„§ 4 dertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Geför-
dert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung
Mittelabruf; Nachweis
zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab
der Mittelverwendung; Abschlussbericht
dem 1. Juli 2012 begonnen wurden.
(1) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember
(2) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Um-
2013 abzuschließen. Die Mittel können bis zum
setzung des Vorhabens dienenden rechtsverbind-
30. Juni 2014 abgerufen werden.
lichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vor-
(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt lau- haben, die in selbständige Abschnitte eines laufen-
fend und ist bis zum 30. Juni 2015 abzuschließen. den Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine
(3) Die Länder unterrichten das Bundesministe- Förderung des selbständigen Abschnitts auch mög-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis lich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förder-
zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassen- kriterien erfüllt sind.
den vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht ent- (3) Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes
hält mindestens Angaben über sind solche, die entweder neu entstehen oder solche
ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfal-
1. die Anzahl der bewilligten und der neu eingerich-
len.
teten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tagesein-
richtungen und in der Kindertagespflege, (4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der An-
2. die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landes- teilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgeset-
mittel, zes durch den Bund gefördert werden, können nicht
3. die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz ge-
im Land zur Verfügung stehenden Plätze. währt werden.
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§6
Höhe und Aufteilung der Programmkosten
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 580,5 Millionen Euro werden gemäß Artikel 104b
Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen entsprechend der Anzahl der
Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:
Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)
Land
gesamt im Jahr 2013 im Jahr 2014
Baden-Württemberg 78 158 734 42 987 304 35 171 430
Bayern 90 874 152 49 980 784 40 893 368
Berlin 27 670 595 15 218 827 12 451 768
Brandenburg 16 508 519 9 079 686 7 428 833
Bremen 4 646 357 2 555 496 2 090 861
Hamburg 14 111 602 7 761 381 6 350 221
Hessen 44 134 416 24 273 929 19 860 487
Mecklenburg-Vorpommern 11 256 883 6 191 286 5 065 597
Niedersachsen 54 678 686 30 073 277 24 605 409
Nordrhein-Westfalen 126 434 159 69 538 787 56 895 372
Rheinland-Pfalz 27 191 155 14 955 135 12 236 020
Saarland 6 045 959 3 325 278 2 720 681
Sachsen 29 574 122 16 265 767 13 308 355
Sachsen-Anhalt 14 876 315 8 181 973 6 694 342
Schleswig-Holstein 19 533 207 10 743 264 8 789 943
Thüringen 14 805 139 8 142 826 6 662 313
(Summe: Deutschland) 580 500 000 319 275 000 261 225 000
Auf Grund der Regelungen in § 7 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.
§7 1. mindestens 50 Prozent des gesamten Verfü-
Anpassung der Verfügungsrahmen gungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni
2013,
(1) Die Bundesmittel nach § 6 Absatz 1 stehen
Ländern zur Verfügung, die bis zum 31. Dezember 2. mindestens 75 Prozent des gesamten Verfü-
2012 mindestens 95 Prozent der ihnen nach Kapitel 1 gungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember
im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbe- 2013,
treuungsfinanzierung“ 2008–2013 zur Verfügung 3. 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens
gestellten Bundesmittel durch Bewilligung gebun- des Landes bis zum 31. März 2014.
den haben. Etwaige spätere Rückforderungen sind
Mittel, die den Ländern nach dem 31. März 2014 im
unschädlich. Besteht in einem Land keine Bindung
Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden,
der Bundesmittel im Sinne von Satz 1, fließen die für
müssen bis zum 30. Juni 2014 vollständig bewilligt
dieses Land in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Bundes-
werden.
mittel im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei
Jahren den anderen Ländern zu. (3) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
(2) Bundesmittel, die nicht in Höhe der zu den Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung
Stichtagen genannten Anteile bewilligt sind, fließen zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzu-
in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten setzen. Jedes Land hat zu den Stichtagen 30. Juni
Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 nach-
drei Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung zuweisen, dass
gestellten Mittel mindestens in Höhe der zu diesen 1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
Stichtagen genannten Anteile bewilligt haben: gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel
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höchstens 54 Prozent der investiven Gesamt- §9
kosten zu den vorgenannten Stichtagen beträgt; Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten
hierzu weist das Land die Bewilligung von Lan-
desmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler (1) Die Länder berichten dem Bundesministerium
Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum
investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von 31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013
mindestens 46 Prozent der investiven Gesamt- und 31. März 2014 über die Anzahl der bewilligten
kosten nach, oder und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreu-
ungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kinder-
2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebs- tagespflege sowie über die hierfür aufgewendeten
kosten und Investitionen bis einschließlich des Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landes-
jeweiligen Stichtages höchstens ein Drittel der mitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln.
Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie
(2) Jährlich, erstmalig 2013, übermitteln die sta-
sie in der Begründung des Entwurfs eines Geset-
tistischen Landesämter dem Statistischen Bundes-
zes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren
amt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen
in Tageseinrichtungen und in der Kindertages-
nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten
pflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) der Frak-
Buches Sozialgesetzbuch.
tionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-
drucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde (3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises er-
gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das folgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2016 ab-
Land zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung zuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte,
von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich
sonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten erscheinen lassen, haben das Bundesministerium
und Investitionen entsprechend den jeweiligen für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der
Durchschnittswerten auf Landesebene mindes- Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbe-
tens in Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem zogene Informationsbeschaffung einschließlich ört-
Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze, licher Erhebungsbefugnisse.
die über die Verpflichtung des § 24a Absatz 3 (4) Die Länder unterrichten das Bundesministe-
des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus- rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend un-
gehen, nach. verzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisen- ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.
den Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung (5) Die Länder unterrichten das Bundesministe-
der nach § 6 Absatz 1 dem Land zur Verfügung rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis
stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen zum 1. August 2014 in Form eines zusammenfas-
der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile senden vorläufigen Abschlussberichts. Nach Prü-
nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der fung des Verwendungsnachweises der verausgab-
Zahl der Kinder unter drei Jahren zum folgenden ten Finanzhilfen ist bis zum 31. Dezember 2016 ein
Stichtag. zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen.
(4) Übersteigt der Mittelabruf eines Landes den
§ 10
nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2013 bereitgestellten
Verfügungsrahmen, so verringert sich der Verfü- Rückforderung von Bundesmitteln
gungsrahmen für das Jahr 2014 entsprechend. (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück,
wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach
§8 nicht den in § 5 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweck-
bindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 5
Verfahren und Durchführung
Absatz 1 genannten Stichtag begonnen wurden oder
(1) Den Ländern obliegen die Regelung und zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung
Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des
Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sät-
dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterrei- zen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach
chung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.
gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinnge- (2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh
mäß. angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der
(2) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwen-
2014 abzuschließen. Die Mittel können bis zum dung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich
31. Oktober 2015 abgerufen werden. nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bun-
des zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Frist-
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen überschreitung.
Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zu-
ständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die § 11
Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen
durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt Grundvereinbarung
werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bun- Im Übrigen sind die Regelungen der Grundverein-
des unverzüglich an die Empfänger weiter und ver- barung zwischen dem Bund und den Ländern über
pflichten diese, auf die Bundesförderung angemes- die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die
sen hinzuweisen. Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgeset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013 253
zes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
Bundesministers der Finanzen und des Bundes-
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
ministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend
anzuwenden.“ in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
Artikel 2
Änderung des im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
geändert: im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: im Jahr 2014 auf 943 212 000 Euro,
„§ 4a
ab dem Jahr 2015 auf 905 712 000 Euro.“
Aufstockung des Sondervermögens
Artikel 4
Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finan-
zierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Be- Änderung des
treuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen In § 10 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-
Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.“ gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die An- kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
gabe „2017“ ersetzt. S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert
Artikel 3 worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2013“
Änderung des durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5
§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt Inkrafttreten
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 1424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013
Gesetz
zur Einführung eines Betreuungsgeldes
(Betreuungsgeldgesetz)
Vom 15. Februar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Nach § 4 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
sen:
„Abschnitt 2
Artikel 1 Betreuungsgeld
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes § 4a
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom Berechtigte
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch (1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1
bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und
1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Veranlagungs- 2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2
zeitraum“ die Wörter „vor der Geburt des Kin- in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten
des“ eingefügt. Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer
schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod
„Erfüllt auch eine andere Person die Vorausset- der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im
zungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder der Ab- Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
sätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld
der Anspruch, wenn die Summe des zu versteu- abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für
ernden Einkommens beider Personen mehr als das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im
500 000 Euro beträgt.“ Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des
Wörtern „dem Elterngeld“ die Wörter „oder dem Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch ge-
Betreuungsgeld“ eingefügt. nommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013 255
§ 4b „Abschnitt 3
Höhe des Betreuungsgeldes Verfahren und Organisation“.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind
150 Euro pro Monat. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anspruchs-
voraussetzungen“ die Wörter „für Elterngeld
§ 4c oder Betreuungsgeld“ und nach dem Wort
„Monatsbeträge“ die Wörter „der jeweiligen
Anrechnung von anderen Leistungen Leistung“ eingefügt.
Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld ver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a be- aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem
rechtigte Person außerhalb Deutschlands oder Wort „Elterngeld“ die Wörter „oder mehr als
gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge
Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreu- Betreuungsgeld“ und nach den Wörtern
ungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag über- „eines Elternteils“ die Wörter „auf die jewei-
steigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 lige Leistung“ eingefügt.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld an-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Eltern-
zurechnen ist. Stehen der berechtigten Person die
geld“ die Wörter „oder Betreuungsgeld“
Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats
und nach dem Wort „Monatsbeträge“ die
des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden
Wörter „der jeweiligen Leistung“ eingefügt.
Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Solange
kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleich- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
baren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen
auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der des § 1 Absatz 3 und 4 oder des § 4a Absatz 1
vergleichbaren Leistung. Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4
entsprechend. Wird eine Einigung mit einem
§ 4d nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Per-
son, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Bezugszeitraum und 3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1 Num-
(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten mer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1
Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen
36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von
Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorge-
nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge berechtigten Elternteils an.“
des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben. a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebens-
monate Betreuungsgeld gezahlt. „Elterngeld und Betreuungsgeld werden im
Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt
(2) Für angenommene Kinder und Kinder im sind.“
Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Be- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Monatsbe-
treuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats träge“ die Wörter „des Elterngeldes“ eingefügt.
nach Aufnahme bei der berechtigten Person längs-
tens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 7. § 7 wird wie folgt geändert:
des Kindes bezogen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist entsprechend anzuwenden. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann „Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schrift-
nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebens- lich zu beantragen.“
monate des Kindes, in denen einem Elternteil nach bb) In Satz 2 werden die Wörter „Es wird“ durch
§ 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten die Wörter „Sie werden“ und das Wort
als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld „Elterngeld“ durch die Wörter „die jeweilige
bezieht. Leistung“ ersetzt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Mo- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfal-
„In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungs-
len ist.
geld ist anzugeben, für welche Monate die jewei-
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den lige Leistung beantragt wird.“
Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung c) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorge-
„Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig
berechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a
einen Antrag auf das von ihr beanspruchte
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3
Elterngeld oder Betreuungsgeld stellen oder der
Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen
Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie die
können, bedürfen der Zustimmung des sorgebe-
jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem
rechtigten Elternteils.“
Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 2
4. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt: Satz 2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 über-
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013
schritten würden. Liegt der Behörde weder ein 10. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Elterngel-
Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch des“ die Wörter „, des Betreuungsgeldes“ und nach
eine Anzeige der anderen berechtigten Person dem Wort „und“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder 11. § 12 wird wie folgt geändert:
die Antragstellerin die Monatsbeträge der jewei-
ligen Leistung ausgezahlt; die andere berech- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“
tigte Person kann bei einem späteren Antrag durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 4a
abweichend von § 5 Absatz 2 nur für die unter Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Ab-
Berücksichtigung von § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 satz 2“ ersetzt.
oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monate b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die
die jeweilige Leistung erhalten.“ Wörter „und das Betreuungsgeld.“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert: 12. Die bisherigen Abschnitte 2 und 3 werden die Ab-
schnitte 4 und 5.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die
Wörter „auf Elterngeld“ eingefügt. 13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses
„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An- Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind
tragstellung der Steuerbescheid für den letzten laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld
abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durch-
Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den zuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim
Angaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreu- Statistischen Bundesamt.“
ungsgeld die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder
nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschrit- aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt ge-
ten werden, wird die jeweilige Leistung unter ändert:
dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall ge- Nach dem Wort „Statistik“ werden die Wör-
zahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag ter „zum Bezug von Elterngeld“ eingefügt
auf die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1 und die Wörter „Elterngeld beziehende Per-
Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in sonen“ durch die Wörter „Personen, die in
Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten wer- einem dieser Kalendermonate Elterngeld
den.“ bezogen haben, für jedes den Anspruch aus-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: lösende Kind“, in Nummer 6 die Wörter
„ausgezahlten Monatsbetrags“ durch die
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ Wörter „monatlichen Auszahlungsbetrags“
die Wörter „auf Elterngeld“ eingefügt. und in Nummer 8 die Wörter „Antragstellerin
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: oder den Antragsteller“ durch die Wörter „El-
terngeld beziehende Person“ ersetzt.
„Das Gleiche gilt bei der Beantragung von
Elterngeld oder Betreuungsgeld, wenn zum bb) Folgender Satz wird angefügt:
Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbe- „Die Angaben nach den Nummern 2, 3 und 6
scheid für den letzten abgeschlossenen Ver- sind für jeden Lebensmonat des Kindes be-
anlagungszeitraum vor der Geburt des Kin- zogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen
des nicht vorliegt und noch nicht angegeben Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.“
werden kann, ob die Beträge nach § 1 Ab- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
satz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten „(3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungs-
werden.“ geld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten
Tag des aktuellen und der vorangegangenen
9. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. Septem-
„(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und je- ber 2013 für Personen, die in einem dieser Ka-
weils vergleichbare Leistungen der Länder sowie lendermonate Betreuungsgeld bezogen haben,
die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung für jedes den Anspruch auslösende Kind fol-
angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben gende Erhebungsmerkmale:
bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen 1. Art der Berechtigung nach § 4a,
Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von 2. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen un-
3. Geburtstag des Kindes,
berücksichtigt.
4. für die Betreuungsgeld beziehende Person:
(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und je-
weils vergleichbare Leistungen der Länder sowie a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung b) Staatsangehörigkeit,
angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht
dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvor- d) Familienstand und unverheiratetes Zusam-
schriften beruhende Leistungen anderer, auf die menleben mit dem anderen Elternteil und
kein Anspruch besteht, zu versagen.“ e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013 257
Die Angaben nach Nummer 2 sind für jeden a) In der Überschrift werden die Wörter „Erzie-
Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach hungsgeld und“ gestrichen und werden die Wör-
§ 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leis- ter „und Betreuungsgeld“ angefügt.
tungsbezugs zu melden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
14. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld-
„(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist und Elternzeitgesetzes kann grundsätzlich für je-
gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen des Kind Elterngeld und Betreuungsgeld in An-
Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Ab- spruch genommen werden.“
satz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen c) In Absatz 3 werden die Wörter „, für die Ausfüh-
Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben rung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des
nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stel-
Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses len“ und die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch techni-
sche und organisatorische Maßnahmen getrennt 3. § 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 „(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
und nur für die Übermittlung an das Statistische
1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der
Bundesamt verwenden und haben diese unverzüg-
nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
lich nach Übermittlung an das Statistische Bundes-
gesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem
amt zu löschen.“
Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der
15. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „1. Oktober 2008 Länder,
einen Bericht über die Auswirkungen dieses Geset-
2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mut-
zes sowie über die gegebenenfalls notwendige
terschutzgesetzes, soweit das Mutterschafts-
Weiterentwicklung dieser Vorschriften“ durch die
geld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung wäh-
Wörter „31. Dezember 2015 einen Bericht über die
rend der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des El-
Auswirkungen des Betreuungsgeldes“ ersetzt.
terngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und
16. In § 26 Absatz 1 werden nach dem Wort „Eltern- Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungs-
geld“ die Wörter „oder Betreuungsgeld“ und nach freien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld-
dem Wort „Ersten“ die Wörter „, Zweiten und Drit- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
ten“ eingefügt.
2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen An-
17. § 27 wird wie folgt geändert: sprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den
durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden
„Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen
bedingten Mehraufwand auszugleichen.“
oder mit dem Ziel der Adoption aufgenom-
menen Kinder wird Elterngeld unter Anwen- 4. § 68 Nummer 15 und 15a wird durch folgende Num-
dung der Vorschriften des Ersten Abschnitts mer 15 ersetzt:
dieses Gesetzes und § 9 in der bis zum „15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bun-
16. September 2012 geltenden Fassung ge- deselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“.
zahlt.“
(2) In § 224 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
bb) Folgender Satz wird angefügt: Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
„Die Statistik für das Elterngeld nach Satz 1 (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
erfolgt nach den Vorgaben der §§ 22 und 23 S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
in der bis zum 16. September 2012 gelten- vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden
den Fassung.“ ist, werden die Wörter „Erziehungsgeld oder“ gestrichen
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder
Betreuungsgeld.“ ersetzt.
„(3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem
1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis (3) § 16 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetz-
zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld buch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat.“ Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022) wird aufgehoben.
Artikel 2 (4) In § 56 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozi-
Folgeänderungen algesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
(1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge- ist, werden die Wörter „Erziehungs- oder Elterngeld“
setzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geän- durch die Wörter „Eltern- oder Betreuungsgeld“ ersetzt.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 25 der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
die Wörter „Erziehungsgeld und“ gestrichen und 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des
werden die Wörter „und Betreuungsgeld“ angefügt. Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert
2. § 25 wird wie folgt geändert: worden ist, werden die Wörter „und das Erziehungsgeld
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013
oder Elterngeld“ durch die Wörter „, das Elterngeld und „Elterngeld“ die Wörter „und Betreuungsgeld“ einge-
das Betreuungsgeld“ ersetzt. fügt.
(6) In § 46 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes Artikel 3
über die Krankenversicherung der Landwirte vom Bekanntmachungserlaubnis
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Januar 2013
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-
(BGBl. I S. 91) geändert worden ist, werden die Wörter
und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
„Erziehungsgeld oder“ gestrichen und werden nach
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
dem Wort „Elterngeld“ die Wörter „oder Betreuungs-
bekannt machen.
geld“ eingefügt.
Artikel 4
(7) In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom Inkrafttreten
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) werden nach dem Wort Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
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Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „50 Jahre Élysée-Vertrag“)
Vom 30. Januar 2013
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom „TRAITÉ DE L’ÉLYSÉE“ im oberen Teil und den Schrift-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- zug „ÉLYSÉE-VERTRAG“ im unteren Teil. Auf der rech-
regierung beschlossen eine 2-Euro-Gedenkmünze ten Seite des inneren Kerns befinden sich ferner das
„50 Jahre Élysée-Vertrag“ prägen zu lassen. Prägezeichen („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) der jeweiligen
Die Münze wird ab dem 22. Januar 2013 in den Ver- Münzstätte sowie die Länderkennung „D“ der Bundes-
kehr gebracht. republik Deutschland. (Die nationale Seite dieser Mün-
ze, die motivgleich von Deutschland und Frankreich
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug herausgegeben wird, unterscheidet sich in den beiden
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine Ausgabeländern nur durch die Länderkennung und
stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech- nationale Münz- beziehungsweise Graveurszeichen).
nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf-
münze. Der äußere Ring der nationalen Seite zeigt die zwölf
Europasterne.
Die nationale Seite zeigt stilisierte Porträts der
Unterzeichner des Élysée-Vertrages, dem damaligen Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Kon- soll 11 Millionen Stück betragen.
rad Adenauer und dem früheren Präsidenten der Fran- Der Entwurf der nationalen Seite wurde von Yves
zösischen Republik, Charles de Gaulle, deren Unter- Sampo (Monnaie de Paris), Stefanie Lindner (Staatliche
schriften sowie die Angabe „50 ANS JAHRE“ mit der Münze Berlin), Alina Hoyer (Berlin) und Sneschana
Jahreszahl „2013“ im mittleren Teil, den Schriftzug Russewa-Hoyer (Berlin) gestaltet.
Berlin, den 30. Januar 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Baden-Württemberg“)
Vom 30. Januar 2013
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom derbezeichnung „BADEN-WÜRTTEMBERG“ verknüpft
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- das abgebildete Bauwerk mit dem Bundesland. Auf
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze dem inneren Kern befinden sich ferner das Ausgabejahr
„Baden-Württemberg“ im Rahmen einer Serie „Bun- 2013, die Kennzeichnung „D“ für das Ausgabeland
desländer“ prägen zu lassen. Bundesrepublik Deutschland, das Münzzeichen der
Die Münze wird ab dem 1. Februar 2013 in den Ver- jeweiligen Prägestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“)
kehr gebracht. sowie die Initialen des Künstlers.
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug Der äußere Ring der nationalen Seite zeigt die zwölf
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine Europasterne.
stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech-
nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf- Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
münze. soll 30 Millionen Stück betragen.
Die nationale Seite zeigt auf dem inneren Kern die Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
prägenden Merkmale des Klosters Maulbronn. Die Län- stammt von dem Künstler Eugen Ruhl, Pforzheim.
Berlin, den 30. Januar 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble