4318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Gesetz
zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes
und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz
(AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG)
Vom 18. Dezember 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- f) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „§ 14 Verschmelzung von Investmentfonds
und Teilen von Investmentfonds“.
Inhaltsübersicht
g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes „§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds“.
Artikel 3 Änderung des Bewertungsgesetzes h) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes eingefügt:
Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- „§ 15a Offene Investmentkommanditgesell-
rungsgesetzes schaft“.
Artikel 7 Aufhebung des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes i) In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort
Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset- „Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-
zes mentfonds“ ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des j) In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Spezial-
Fünften Vermögensbildungsgesetzes Investmentvermögen“ durch das Wort „Spezial-
Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes Investmentfonds“ ersetzt.
Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes k) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:
Artikel 13 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 14 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
„§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von
ausländischen Investmentfonds und
Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Teilen eines solchen Investmentfonds
Artikel 16 Inkrafttreten
auf einen anderen ausländischen In-
vestmentfonds oder Teile eines solchen
Artikel 1
Investmentfonds“.
Änderung des
l) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
Investmentsteuergesetzes
fasst:
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
„Abschnitt 4
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge- Gemeinsame Regelungen für inländische
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: und ausländische Investitionsgesellschaften“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: m) In der Angabe zu § 18 wird das Wort „Anwen-
a) In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort dungsvorschriften“ durch das Wort „Personen-
„Investmentanteile“ durch das Wort „Invest- Investitionsgesellschaften“ ersetzt.
mentfonds“ ersetzt. n) In der Angabe zu § 19 wird das Wort „Über-
b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe gangsvorschriften“ durch das Wort „Kapital-In-
eingefügt: vestitionsgesellschaften“ ersetzt.
„§ 3a Ausschüttungsreihenfolge“. o) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden
Angaben angefügt:
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesell-
„§ 10 Dach-Investmentfonds“. schaft in einen Investmentfonds
d) In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort
„Investmentanteile“ durch das Wort „Invest- Abschnitt 5
mentfonds“ ersetzt. Anwendungs- und Übergangsvorschriften
e) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: § 21 Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten
„§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung“. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes
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§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM- 4. Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der
Steuer-Anpassungsgesetz Risikomischung angelegt. Eine Risikomi-
schung liegt regelmäßig vor, wenn das Ver-
§ 23 Übergangsvorschriften“.
mögen in mehr als drei Vermögensgegen-
2. § 1 wird wie folgt geändert: stände mit unterschiedlichen Anlagerisiken
a) Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die fol- angelegt ist. Der Grundsatz der Risikomi-
genden Absätze 1, 1a bis 1g, 2 und 2a ersetzt: schung gilt als gewahrt, wenn der OGAW
oder der AIF in nicht nur unerheblichem Um-
„(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Orga- fang Anteile an einem oder mehreren anderen
nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie- Vermögen hält und diese anderen Vermögen
ren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ka- unmittelbar oder mittelbar nach dem Grund-
pitalanlagegesetzbuchs und Alternative Invest- satz der Risikomischung angelegt sind.
mentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des
5. Die Vermögensanlage erfolgt zu mindestens
Kapitalanlagegesetzbuchs sowie auf Anteile an
90 Prozent des Wertes des OGAW oder des
OGAW oder AIF. Teilsondervermögen im Sinne
AIF in die folgenden Vermögensgegenstände:
des § 96 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-
setzbuchs, Teilgesellschaftsvermögen im Sinne a) Wertpapiere,
des § 117 oder des § 132 des Kapitalanlagege- b) Geldmarktinstrumente,
setzbuchs oder vergleichbare rechtlich getrennte
c) Derivate,
Einheiten eines ausländischen OGAW oder AIF
(Teilfonds) gelten für die Zwecke dieses Geset- d) Bankguthaben,
zes selbst als OGAW oder AIF. e) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
(1a) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf und vergleichbare Rechte nach dem Recht
anderer Staaten,
1. Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisa-
tionen, für die nach § 2 Absatz 1 und 2 des f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-
Kapitalanlagegesetzbuchs das Kapitalanlage- ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22
gesetzbuch nicht anwendbar ist, des Kapitalanlagegesetzbuchs,
g) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirt-
2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im
schaftungsgegenstände im Sinne des
Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über
§ 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und
buchs,
3. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öf-
h) Anteile oder Aktien an inländischen und
fentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder
ausländischen Investmentfonds,
mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben.
i) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf-
(1b) Die Abschnitte 1 bis 3 und 5 sind auf In- ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 28
vestmentfonds und Anteile an Investmentfonds des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der
anzuwenden. Ein Investmentfonds ist ein OGAW Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
oder ein AIF, der die folgenden Anlagebestim- werden kann und
mungen erfüllt:
j) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforde-
1. Der OGAW, der AIF oder der Verwalter des rungen und Beteiligungen an Kapitalge-
AIF ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über sellschaften, wenn der Verkehrswert dieser
Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalan- Beteiligungen ermittelt werden kann.
lage unterstellt. Diese Bestimmung gilt in den
6. Höchstens 20 Prozent seines Wertes werden
Fällen des § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagege-
in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in-
setzbuchs als erfüllt.
vestiert, die weder zum Handel an einer Börse
2. Die Anleger können mindestens einmal pro zugelassen noch in einem anderen organisier-
Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündi- ten Markt zugelassen oder in diesen einbezo-
gung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung gen sind. OGAW oder AIF, die nach ihren An-
ausüben. Dies gilt als erfüllt, wenn der OGAW lagebedingungen das bei ihnen eingelegte
oder der AIF an einer Börse im Sinne des § 2 Geld in Immobilien anlegen, dürfen bis zu
Absatz 1 des Börsengesetzes oder einer ver- 100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Ge-
gleichbaren ausländischen Börse gehandelt sellschaften investieren. Innerhalb der Gren-
wird. zen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmens-
3. Der objektive Geschäftszweck ist auf die beteiligungen gehalten werden, die vor dem
Anlage und Verwaltung seiner Mittel für ge- 28. November 2013 erworben wurden.
meinschaftliche Rechnung der Anteils- oder 7. Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalge-
Aktieninhaber beschränkt und eine aktive un- sellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals
ternehmerische Bewirtschaftung der Vermö- der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Be-
gensgegenstände ist ausgeschlossen. Eine teiligungen eines OGAW oder eines AIF an
aktive unternehmerische Bewirtschaftung ist a) Immobilien-Gesellschaften,
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-
ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 b) ÖPP-Projektgesellschaften und
des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht schäd- c) Gesellschaften, deren Unternehmensge-
lich. genstand auf die Erzeugung erneuerbarer
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Energien im Sinne des § 3 Nummer 3 des des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet
Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer wird,
Energien gerichtet ist. b) inländischen Zweigniederlassung einer
8. Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
Höhe von 30 Prozent des Wertes des OGAW § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetz-
oder des AIF aufgenommen werden. AIF, die buchs verwaltet wird oder
nach den Anlagebedingungen das bei ihnen c) EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen § 1 Absatz 17 Nummer 1 des Kapitalanla-
kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von gegesetzbuchs mittels der grenzüber-
30 Prozent des Wertes des Investmentfonds schreitenden Dienstleistung verwaltet
und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von wird,
50 Prozent des Verkehrswertes der im AIF un-
mittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobi- 2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft
lien aufnehmen. mit veränderlichem Kapital im Sinne des
Kapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des
9. Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder Kapitalanlagegesetzbuchs oder
die für OGAW geltenden Anlagebestimmun-
gen des Kapitalanlagegesetzbuchs gehen 3. in Form einer offenen Investmentkommandit-
aus seinen Anlagebedingungen hervor. gesellschaft im Sinne des Kapitels 1 Ab-
schnitt 4 Unterabschnitt 4 des Kapitalanlage-
(1c) OGAW und AIF, die nicht die Vorausset- gesetzbuchs, die nach ihrem Gesellschafts-
zungen der Absätze 1b und 1f erfüllen, sind In- vertrag nicht mehr als 100 Anleger hat, die
vestitionsgesellschaften. Auf Investitionsgesell- nicht natürliche Personen sind und deren
schaften sind die Absätze 1, 1a und 2 sowie Gesellschaftszweck unmittelbar und aus-
die Abschnitte 4 und 5 anzuwenden. schließlich der Abdeckung von betrieblichen
(1d) Ändert ein Investmentfonds seine Anla- Altersvorsorgeverpflichtungen dient. Die Vo-
gebedingungen in der Weise ab, dass die Anla- raussetzungen des Satzes 1 gelten nicht als
gebestimmungen des Absatzes 1b nicht mehr erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein
erfüllt sind, oder liegt in der Anlagepraxis ein we- Anleger erwirbt, den Wert der betrieblichen
sentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmun- Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt. Die
gen des Absatzes 1b vor, so hat bei inländischen Anleger haben schriftlich nach amtlichem
Investmentfonds das nach § 13 Absatz 5 zu- Muster gegenüber der offenen Investment-
ständige Finanzamt und bei ausländischen In- kommanditgesellschaft zu bestätigen, dass
vestmentfonds das Bundeszentralamt für Steu- sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich
ern das Fehlen der Anlagebestimmungen festzu- zur Abdeckung von betrieblichen Altersvor-
stellen. Die §§ 164, 165 und 172 bis 175a der sorgeverpflichtungen halten.
Abgabenordnung sind auf die Feststellung nicht (1g) Für die Anwendung der Abschnitte 1 bis 3
anzuwenden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres und 5 zählt ein EU-Investmentfonds der Ver-
des Investmentfonds, in dem der Feststellungs- tragsform, der von einer externen Kapitalverwal-
bescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der In- tungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 2
vestmentfonds für einen Zeitraum von mindes- Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
tens drei Jahren als Investitionsgesellschaft. Un- einer inländischen Zweigniederlassung einer
anfechtbare Feststellungsbescheide sind vom EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1
zuständigen Finanzamt dem Bundeszentralamt Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs ver-
für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt waltet wird, zu den ausländischen Investment-
für Steuern hat die Bezeichnung des Invest- fonds. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates
mentfonds, die Wertpapieridentifikationsnummer eines Investmentfonds nach Satz 1 auf Grund
ISIN, soweit sie erteilt wurde, und den Zeitpunkt, des Sitzes der Kapitalverwaltungsgesellschaft
ab dem der Investmentfonds als Investitionsge- im Inland oder der inländischen Zweigniederlas-
sellschaft gilt, im Bundesanzeiger zu veröffent- sung der EU-Verwaltungsgesellschaft die Bun-
lichen. desrepublik Deutschland dazu berufen, die Be-
(1e) Bei einer Überschreitung der zulässigen steuerung des Investmentfonds umfassend zu
Beteiligungshöhe an Kapitalgesellschaften nach regeln, so gilt dieser Investmentfonds für die An-
Absatz 1b Nummer 7 sind für den Investment- wendung dieses Gesetzes abweichend von
fonds oder für dessen Anleger keine Besteue- Satz 1 als inländischer Investmentfonds. Anteile
rungsregelungen anzuwenden, die eine über die- an einem Investmentfonds nach Satz 2 gelten
ser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraus- als Anteile an einem inländischen Investment-
setzen. fonds. Anteile an einem Investmentfonds nach
Satz 1 zählen zu den ausländischen Anteilen.
(1f) Inländische Investmentfonds können ge-
bildet werden (2) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalan-
lagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit
1. in Form eines Sondervermögens im Sinne sich keine abweichende Begriffsbestimmung
des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetz- aus diesem Gesetz ergibt. Anleger sind die In-
buchs, das von einer haber von Anteilen an Investmentfonds und
a) externen Kapitalverwaltungsgesellschaft Investitionsgesellschaften, unabhängig von de-
im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 ren rechtlicher Ausgestaltung. Inländische In-
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vestmentfonds oder inländische Investitionsge- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
sellschaften sind OGAW oder AIF, die dem inlän- a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investment-
dischen Aufsichtsrecht unterliegen. EU-Invest- vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“
mentfonds und EU-Investitionsgesellschaften ersetzt.
sind OGAW oder AIF, die dem Aufsichtsrecht ei-
nes anderen Mitgliedstaates der Europäischen b) In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils das Wort „In-
Union oder eines anderen Vertragsstaates des vestmentvermögen“ durch das Wort „Invest-
Abkommens über den Europäischen Wirt- mentfonds“ und werden in Satz 2 die Wörter
schaftsraum unterliegen. Ausländische Invest- „das Investmentvermögen“ durch die Wörter
mentfonds und ausländische Investitionsgesell- „der Investmentfonds“ ersetzt.
schaften sind EU-Investmentfonds oder EU-In- c) In Absatz 1b Satz 1 wird das Wort „Investment-
vestitionsgesellschaften oder AIF, die dem Recht vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“
eines Drittstaates unterliegen. Als Anlagebedin- und werden in Satz 2 die Wörter „das Invest-
gungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch mentvermögen“ durch die Wörter „der Invest-
die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder ver- mentfonds“ ersetzt.
gleichbare konstituierende Dokumente eines
d) In Absatz 1c wird das Wort „Depotbank“ durch
OGAW oder eines AIF.
das Wort „Verwahrstelle“ und werden jeweils die
(2a) Inländische Investmentfonds sind zu- Wörter „des Investmentvermögens“ durch die
gleich inländische Investmentgesellschaften im Wörter „des Investmentfonds“ und die Wörter
Sinne dieses Gesetzes. Ausländische Invest- „das Investmentvermögen“ durch die Wörter
mentfonds sind zugleich ausländische Invest- „den Investmentfonds“ ersetzt.
mentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. e) In Absatz 2a wird das Wort „Investmentvermö-
Inländische Investmentfonds werden bei der gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung setzt.
von Pflichten wie folgt vertreten:
f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Investment-
1. bei Sondervermögen nach Absatz 1f Num- vermögens“ durch die Wörter „des Investment-
mer 1 fonds“ und die Wörter „das Investmentvermö-
gen“ durch die Wörter „der Investmentfonds“ er-
a) Buchstabe a durch die Kapitalverwal- setzt.
tungsgesellschaft,
4. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Buchstabe b durch die inländische Zweig-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Investmentvermö-
niederlassung der EU-Verwaltungsgesell-
gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ und
schaft,
wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch
c) Buchstabe c durch die inländische Ver- die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“
wahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 3 ersetzt.
des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn es b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
sich um inländische OGAW handelt, oder fügt:
durch die inländische Verwahrstelle im
„(1a) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforde-
Sinne des § 80 Absatz 6 des Kapitalanla-
rung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als
gegesetzbuchs, wenn es sich um inländi-
Veräußerung der Schuldverschreibung und als
sche AIF handelt, und
Anschaffung der durch die Trennung entstande-
2. bei Gesellschaften nach Absatz 1g durch die nen Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als voll-
Kapitalverwaltungsgesellschaft. zogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschrei-
bung die Wertpapierkennnummern für die durch
Während der Abwicklung eines inländischen In- die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter
vestmentfonds tritt die inländische Verwahrstelle zugehen. Als Veräußerungserlös der Schuldver-
für die Anwendung des Satzes 2 an die Stelle schreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeit-
der Kapitalverwaltungsgesellschaft.“ punkt der Trennung. Für die Ermittlung der An-
b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort schaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist
„Investmentvermögen“ durch das Wort „Invest- der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemei-
mentfonds“ ersetzt. nen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
Die Erträge des Stammrechts sind in sinngemä-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ßer Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Num-
mer 2 periodengerecht abzugrenzen.“
aa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Investmentvermögens“ durch das c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Wort „Investmentfonds“ ersetzt. „(3) Werbungskosten des Investmentfonds,
bb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zu-
Wort „Investmentvermögen“ durch das Wort sammenhang mit Einnahmen stehen, sind bei
„Investmentfonds“ ersetzt. den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Zu den
unmittelbaren Werbungskosten gehören auch
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „das Invest- Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver-
mentvermögen“ durch die Wörter „der In- ringerung, soweit diese die nach § 7 des Ein-
vestmentfonds“ ersetzt. kommensteuergesetzes zulässigen Beträge
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nicht übersteigen. Die nach Satz 1 verbleiben- vorangegangenen Geschäftsjahres, das
den, in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zu- Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem
sammenhang mit Einnahmen der in § 1 Absatz 3 durchschnittlichen Gesamtvermögen des
Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Art (laufende vorangegangenen Geschäftsjahres zuzu-
Einnahmen) sowie mit sonstigen Gewinnen und ordnen, das um das Vermögen im Sinne
Verlusten aus Veräußerungsgeschäften stehen- der Nummer 1 vermindert ist. Nummer 1
den Werbungskosten sind ausschließlich nach Satz 2 gilt entsprechend.
den nachfolgenden Maßgaben abziehbar: 3. Die abziehbaren Werbungskosten, die nach
1. Den ausländischen laufenden Einnahmen Anwendung der Sätze 1 und 3 Nummer 1
oder sonstigen ausländischen Gewinnen und und 2 noch nicht zugeordnet wurden, sind
Verlusten aus Veräußerungsgeschäften, für von den verbleibenden laufenden Einnahmen
die der Bundesrepublik Deutschland auf sowie den verbleibenden sonstigen Gewin-
Grund eines Abkommens zur Vermeidung nen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäf-
der Doppelbesteuerung kein Besteuerungs- ten des laufenden Geschäftsjahres abzuzie-
recht zusteht, sind Werbungskosten im Ver- hen.
hältnis des durchschnittlichen Vermögens
Die nach Satz 3 zuzuordnenden Werbungskos-
des vorangegangenen Geschäftsjahres, das
ten sind innerhalb der jeweiligen Nummern 1
Quelle dieser laufenden Einnahmen und
bis 3 den jeweiligen laufenden Einnahmen oder
dieser sonstigen Gewinne und Verluste aus
den sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Ver-
Veräußerungsgeschäften ist, zu dem durch-
äußerungsgeschäften nach dem Verhältnis der
schnittlichen Gesamtvermögen des vorange-
positiven Salden der laufenden Einnahmen des
gangenen Geschäftsjahres zuzuordnen. Zur
vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits
Berechnung des durchschnittlichen Vermö-
und der positiven Salden der sonstigen Gewinne
gens sind die monatlichen Endwerte des
und Verluste aus Veräußerungsgeschäften des
vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde
vorangegangenen Geschäftsjahres andererseits
zu legen.
zuzuordnen. Hierbei bleiben Gewinn- und Ver-
2. Bei der Ermittlung der Erträge, auf die beim lustvorträge unberücksichtigt. Nach Zuordnung
Anleger der Werbungskosten nach den Sätzen 1 bis 5
a) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge- erfolgt eine weitere Zuordnung der Werbungs-
setzes anwendbar ist, sind die nach An- kosten in dem Verhältnis der positiven laufenden
wendung der Nummer 1 verbleibenden ab- Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjah-
ziehbaren Werbungskosten den laufenden res zueinander auf die jeweiligen laufenden Ein-
Einnahmen, die auch § 3 Nummer 40 des nahmen. Den laufenden Einnahmen nach Satz 3
Einkommensteuergesetzes unterfallen, so- Nummer 2 Buchstabe b sind die Werbungskos-
wie den sonstigen Gewinnen im Sinne des ten nach dem Verhältnis des positiven Saldos
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge- der laufenden Einnahmen im Sinne des § 15 Ab-
setzes und den sonstigen Gewinnminde- satz 1a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b
rungen im Sinne des § 3c Absatz 2 des Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes des
Einkommensteuergesetzes des laufenden vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits
Geschäftsjahres im Verhältnis des durch- und des positiven Saldos der laufenden Einnah-
schnittlichen Vermögens des vorangegan- men im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses
genen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Gesetzes des vorangegangenen Geschäftsjah-
Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen res andererseits zuzuordnen; Satz 6 gilt entspre-
Gesamtvermögen des vorangegangenen chend. Satz 6 ist auf die sonstigen Gewinne und
Geschäftsjahres zuzuordnen, das um das Verluste aus Veräußerungsgeschäften entspre-
Vermögen im Sinne der Nummer 1 vermin- chend anzuwenden. Bei Fehlen positiver Salden
dert ist. Nummer 1 Satz 2 gilt entspre- auf beiden Seiten erfolgt die Zuordnung der Wer-
chend; bungskosten jeweils hälftig zu den laufenden
Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen
b) § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften.“
setzes anwendbar ist oder, ungeachtet des
§ 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuerge- d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investment-
setzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1a vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“
dieses Gesetzes, anwendbar wäre, sind ersetzt.
die nach Anwendung der Nummer 1 ver- e) In Absatz 5 wird das Wort „Investmentvermö-
bleibenden abziehbaren Werbungskosten gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
den laufenden Einnahmen im Sinne des setzt.
§ 15 Absatz 1a dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaft- 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
steuergesetzes, den laufenden Einnahmen „§ 3a
im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses
Gesetzes sowie den sonstigen Gewinnen Ausschüttungsreihenfolge
und Verlusten aus Veräußerungsgeschäf- Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbe-
ten im Sinne des § 8b Absatz 2 und 3 träge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge
des Körperschaftsteuergesetzes des lau- des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre
fenden Geschäftsjahres im Verhältnis des als verwendet.“
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6. § 4 wird wie folgt geändert: ccc) In Nummer 4 wird das Wort „EU-Invest-
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze mentvermögen“ durch das Wort „EU-
ersetzt: Investmentfonds“ und das Wort „Kapi-
talanlagegesellschaft“ durch das Wort
„Gehören die ausgeschütteten oder ausschüt- „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ er-
tungsgleichen Erträge aus einem Investmentan- setzt.
teil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermö-
gen, so ist bei den nach Satz 1 befreiten Ein- ddd) In Nummer 5 Satz 1 und 3 werden je-
künften der Steuersatz anzuwenden, der sich weils die Wörter „ein EU-Investment-
ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkom- vermögen“ durch die Wörter „einen
mensteuer das nach § 32a des Einkommensteu- EU-Investmentfonds“ und jeweils das
ergesetzes zu versteuernde Einkommen um die Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch
in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
vermindert wird, wobei die darin enthaltenen au- schaft“ ersetzt.
ßerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
berücksichtigen sind. § 32b Absatz 1 Satz 2
„Eine Bekanntmachung zu Satz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und gg ist
chend.“
nur zulässig, wenn die Veröffentlichung nach
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist.“
aa) In Satz 3 wird das Wort „Investmentvermö- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt. aa) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-
gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
bb) In Satz 5 werden die Wörter „das ausschüt- setzt.
tende ausländische Investmentvermögen“
durch die Wörter „der ausschüttende aus- bb) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Investment-
ländische Investmentfonds“ ersetzt. vermögen“ durch das Wort „Investment-
fonds“ und werden die Wörter „der §§ 112
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das In- und 113 des Investmentgesetzes“ durch die
vestmentvermögen“ durch die Wörter „Der In- Wörter „des § 225 des Kapitalanlagegesetz-
vestmentfonds“ ersetzt. buchs“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert: 8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ter „§ 21 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
aaaa) Im ersten Halbsatz werden die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „des Investmentvermö- aa) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermö-
gens“ durch die Wörter „des In- gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-
vestmentfonds“ ersetzt. setzt.
bbbb) In Buchstabe c wird Doppel- bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
buchstabe mm aufgehoben. „Depotbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“
cccc) In Buchstabe d wird in Doppel- ersetzt.
buchstabe cc die Angabe cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Invest-
„Satz 5“ durch die Angabe mentvermögen“ durch die Wörter „Der In-
„Satz 4“ ersetzt. vestmentfonds“ ersetzt.
dddd) In Buchstabe h wird das ab- c) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
schließende Komma durch ein und b und Nummer 2 wird jeweils das Wort „In-
Semikolon ersetzt. vestmentvermögen“ durch das Wort „Invest-
eeee) Buchstabe i wird aufgehoben. mentfonds“ ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aaaa) Im Satzteil vor Satz 2 werden aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
die Wörter „von § 45 Abs. 1, „Depotbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“
§ 122 Abs. 1 oder Abs. 2 des ersetzt.
Investmentgesetzes“ durch die
bb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die
Wörter „der §§ 101, 120, 135,
Wörter „des Investmentvermögens“ durch
298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.
sowie § 299 Absatz 1 Nummer 3
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Invest-
ersetzt. mentvermögen“ durch die Wörter „Der In-
bbbb) In Satz 3 wird das Wort „Invest- vestmentfonds“ ersetzt.
mentgesetzes“ durch das Wort e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investment-
„Kapitalanlagegesetzbuchs“ er- vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“
setzt. ersetzt.
4324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des § 44a 11. § 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1“ durch a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
die Wörter „des § 44a Absatz 4 und 10 Satz 1“
ersetzt. „§ 11
9. § 8 wird wie folgt geändert: Steuerbefreiung und Außenprüfung“.
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ter „des Investmentvermögens“ durch die Wör- „(1) Das inländische Sondervermögen gilt als
ter „des Investmentfonds“ ersetzt. Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und
als sonstige juristische Person des privaten
aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbe-
Wörter „des Investmentvermögens“ durch steuergesetzes. Ein inländischer Investment-
die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt. fonds in der Rechtsform eines Sondervermö-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö- gens oder einer Investmentaktiengesellschaft
gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er- mit veränderlichem Kapital ist von der Körper-
setzt. schaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Ein
inländischer Investmentfonds in der Rechtsform
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
aa) In Satz 5 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 ist von der Gewerbesteuer befreit. Satz 2 gilt
Satz 2“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 nicht für
Satz 2“ ersetzt. 1. Einkünfte, die die Investmentaktiengesell-
bb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 1“ durch die schaft mit veränderlichem Kapital oder deren
Angabe „Satz 2“ ersetzt. Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwal-
tung des Vermögens erzielt, oder
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
2. Einkünfte der Investmentaktiengesellschaft
„(8) Ein Investmentanteil gilt mit Ablauf des
mit veränderlichem Kapital oder deren Teilge-
Geschäftsjahres, in dem ein Feststellungsbe-
sellschaftsvermögen, die auf Unternehmens-
scheid nach § 1 Absatz 1d Satz 1 unanfechtbar
aktien entfallen, es sei denn, es wurde nach
geworden ist, als veräußert. Ein Anteil an einer
§ 109 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlage-
Investitionsgesellschaft gilt zum selben Zeit-
gesetzbuchs auf die Begebung von Anlage-
punkt als angeschafft. Als Veräußerungserlös
aktien verzichtet.
des Investmentanteils und als Anschaffungskos-
ten des Investitionsgesellschaftsanteils ist der Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investment-
Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres fonds im Sinne des § 1 Absatz 1g Satz 2.“
anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
unanfechtbar geworden ist. Wird kein Rücknah-
mepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Bör- aa) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermö-
sen- oder Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist gen“ durch das Wort „Investmentfonds“, das
nicht einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen Wort „Investmentvermögens“ durch das
sind die vorstehenden Absätze anzuwenden. Die Wort „Investmentfonds“ und das Wort „De-
festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Ver- potbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“ er-
äußerung des Anteils als zinslos gestundet.“ setzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Depotbank“
durch das Wort „Verwahrstelle“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 4 werden die Wörter „das Invest-
„§ 10 mentvermögen“ durch die Wörter „den In-
Dach-Investmentfonds“. vestmentfonds“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen“ d) In Absatz 3 wird das Wort „Investmentvermö-
durch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt und gen“ durch das Wort „Investmentfonds“, das
werden die Wörter „des Investmentvermögens“ Wort „Investmentvermögens“ durch das Wort
durch die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt. „Investmentfonds“ und werden die Wörter „nach
§ 44 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
c) In Satz 2 wird das Wort „Ziel-Investmentvermö- „nach den §§ 101, 120 und 135 des Kapitalanla-
gen“ durch das Wort „Ziel-Investmentfonds“ und gegesetzbuchs“ ersetzt.
werden die Wörter „des Ziel-Investmentvermö-
gens“ durch die Wörter „des Ziel-Investment- 12. In § 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch
fonds“ ersetzt. die Angabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.
d) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter 13. § 13 wird wie folgt geändert:
„des Dach-Investmentvermögens“ durch die a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Wörter „des Dach-Investmentfonds“ ersetzt. „Der Feststellungserklärung sind der Jahresbe-
e) In Satz 3 werden die Wörter „des Kapitels 2 Ab- richt, die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1
schnitt 1a des Investmentgesetzes“ durch die Satz 1 Nummer 3, der Ausschüttungsbeschluss
Wörter „der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagege- gemäß § 12 und eine Überleitungsrechnung, aus
setzbuchs“ ersetzt. der hervorgeht, wie aus der investmentrecht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4325
lichen Rechnungslegung die Besteuerungs- näre haben, die nicht natürliche Personen
grundlagen ermittelt wurden, beizufügen.“ sind (Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Ab-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: satz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die
§§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwen-
„(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in den.“
dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft des Investment- bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Invest-
fonds befindet, oder in den Fällen des § 1 Ab- mentvermögens“ durch die Wörter „des In-
satz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, in des- vestmentfonds“ ersetzt.
sen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
in den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 „(3) Ein Investmentanteil an einem Spezial-In-
Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Ge- vestmentfonds gilt mit Ablauf des vorangegan-
schäftsleitung der inländischen Verwahrstelle genen Geschäftsjahres des Spezial-Investment-
befindet.“ fonds als veräußert, in dem der Spezial-Invest-
14. § 14 wird wie folgt geändert: mentfonds seine Anlagebedingungen in der
a) In der Überschrift wird jeweils das Wort „Invest- Weise abgeändert hat, dass die Voraussetzun-
mentvermögen“ durch das Wort „Investment- gen des § 1 Absatz 1b nicht mehr erfüllt sind
fonds“ ersetzt. oder in dem ein wesentlicher Verstoß gegen die
Anlagebestimmungen des § 1 Absatz 1b vor-
b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40g des In- liegt. Als Veräußerungserlös des Investmentan-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 189 teils und als Anschaffungskosten des Anteils an
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. der Investitionsgesellschaft ist der Rücknahme-
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 40g Ab- preis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis
satz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder
Wörter „§ 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanla- Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist nicht einzube-
gegesetzbuchs“ ersetzt. halten und abzuführen. Der Spezial-Investment-
d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 40h des fonds gilt mindestens für einen Zeitraum von drei
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 190 Jahren als Investitionsgesellschaft.“
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. 16. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: „§ 15a
aa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „In- Offene Investmentkommanditgesellschaft
vestmentaktiengesellschaft“ die Wörter „mit
(1) § 15 gilt für offene Investmentkommanditge-
veränderlichem Kapital“ eingefügt.
sellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1f Nummer 3
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: entsprechend. § 15 Absatz 3 ist entsprechend an-
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spe- zuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Ab-
zial-Sondervermögen nach § 1 Absatz 6 satz 1f Nummer 3 nicht mehr erfüllt sind.
und 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder (2) Die für die Ermittlung von Einkünften eines
ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Anlegers eines Spezial-Investmentfonds geltenden
Sondervermögens oder eine Spezial-Invest- Regelungen sind für die Anleger von offenen Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem mentkommanditgesellschaften entsprechend anzu-
Kapital nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit wenden. Für die Bewertung eines Anteils an einer
Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des offenen Investmentkommanditgesellschaft im
Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilge- Sinne des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2
sellschaftsvermögen einer solchen Invest- des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
mentaktiengesellschaft als übertragender
oder aufnehmender Investmentfonds betei- (3) Die Beteiligung an einer offenen Investment-
ligt ist.“ kommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1
führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurech-
f) In Absatz 8 werden jeweils hinter dem Wort „In- nung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. Die
vestmentaktiengesellschaft“ die Wörter „mit ver- Einkünfte der offenen Investmentkommanditgesell-
änderlichem Kapital“ eingefügt. schaft im Sinne des Absatzes 1 gelten als nicht ge-
15. § 15 wird wie folgt geändert: werblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergeset-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zes ist auf Anteile am Gewinn an einer offenen In-
vestmentkommanditgesellschaft im Sinne des Ab-
„§ 15 satzes 1 nicht anzuwenden.
Inländische Spezial-Investmentfonds“. (4) Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebs-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermö-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: gen einer offenen Investmentkommanditgesell-
schaft übertragen, ist bei der Übertragung der Teil-
„Bei inländischen Sondervermögen oder In- wert anzusetzen.“
vestmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital, die auf Grund einer schrift- 17. § 16 wird wie folgt geändert:
lichen Vereinbarung mit der Kapitalverwal- a) In der Überschrift wird das Wort „Spezial-Invest-
tungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Sat- mentvermögen“ durch das Wort „Spezial-Invest-
zung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktio- mentfonds“ ersetzt.
4326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: gesellschaften in der Rechtsform eines Sonderver-
„Bei ausländischen AIF, deren Anteile satzungs- mögens gelten als Zweckvermögen im Sinne des
gemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuerge-
nicht natürliche Personen sind, gehalten werden setzes und als sonstige juristische Personen des
(ausländische Spezial-Investmentfonds), sind privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Ge-
§ 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 werbesteuergesetzes. Ausländische Kapital-Inves-
Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 titionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaf-
und 8 nicht anzuwenden.“ ten sind, gelten als Vermögensmassen im Sinne
des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes
c) In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort und als sonstige juristische Person des privaten
„Spezial-Investmentvermögen“ durch das Wort Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbe-
„Spezial-Investmentfonds“ ersetzt. steuergesetzes.
d) Folgender Satz wird angefügt: (2) Bei Anlegern, die ihren Investitionsgesell-
„§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.“ schaftsanteil im Privatvermögen halten, gelten die
18. In § 17 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Nr. 2 und Ausschüttungen als Einkünfte im Sinne des § 20
des § 138 des Investmentgesetzes“ durch die Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergeset-
Wörter „§ 317 Absatz 1 Nummer 4 und § 319 des zes. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 3
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sind
anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass
19. § 17a wird wie folgt geändert: die Kapital-Investitionsgesellschaft
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
„§ 17a oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
Auswirkungen der Verschmelzung kommens über den Europäischen Wirtschafts-
von ausländischen Investmentfonds und raum ansässig ist und dort der Ertragsbesteue-
Teilen eines solchen Investmentfonds auf rung für Kapitalgesellschaften unterliegt und
einen anderen ausländischen Investmentfonds nicht von ihr befreit ist, oder
oder Teile eines solchen Investmentfonds“. 2. in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in
Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt,
aa) Das Wort „Investmentvermögen“ wird je-
und nicht von ihr befreit ist.
weils durch das Wort „Investmentfonds“ er-
setzt. Die inländische auszahlende Stelle hat von den
Ausschüttungen einer Kapital-Investitionsgesell-
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 40g des
schaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzu-
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 189
führen. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ-
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
gen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
c) In Satz 5 wird jeweils das Wort „Investmentver- oder Nummer 1a sowie Satz 2 des Einkommen-
mögens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er- steuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkom-
setzt. mensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-
20. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge- den. Bei Ausschüttungen von ausländischen Kapi-
fasst: tal-Investitionsgesellschaften sind die für den Steu-
„Abschnitt 4 erabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Einkommensteuer-
Gemeinsame Vorschriften für inländische gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend
und ausländische Investitionsgesellschaften“. anzuwenden.
21. Nach § 17a werden die folgenden §§ 18 und 19 (3) Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe
eingefügt: oder Veräußerung von Kapital-Investitionsgesell-
„§ 18 schaftsanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermö-
Personen-Investitionsgesellschaften gen gehören, sind Einkünfte im Sinne des § 20 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuerge-
Personen-Investitionsgesellschaften sind Inves- setzes. Als Veräußerung gilt auch die vollständige
titionsgesellschaften in der Rechtsform einer In- oder teilweise Liquidation der Kapital-Investitions-
vestmentkommanditgesellschaft oder einer ver- gesellschaft. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
gleichbaren ausländischen Rechtsform. Für diese und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes
sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
der Abgabenordnung gesondert und einheitlich Satz 2 anzuwenden. Die Regelungen zum Abzug
festzustellen. Die Einkünfte sind von den Anlegern der Kapitalertragsteuer nach § 8 Absatz 6 sind ent-
nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelun- sprechend anzuwenden.
gen zu versteuern.
(4) Abweichend von § 7 Absatz 7 des Außen-
§ 19 steuergesetzes bleiben die §§ 7 bis 14 des Außen-
steuergesetzes anwendbar. Soweit Hinzurech-
Kapital-Investitionsgesellschaften nungsbeträge nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Au-
(1) Kapital-Investitionsgesellschaften sind alle ßensteuergesetzes angesetzt worden sind, ist auf
Investitionsgesellschaften, die keine Personen-In- Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne § 3
vestitionsgesellschaften sind. Kapital-Investitions- Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes anzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4327
wenden. Im Übrigen unterliegen die Ausschüttun- eines Investmentvermögens nach dem 28. No-
gen und Veräußerungsgewinne der Besteuerung vember 2013, ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
nach den vorstehenden Absätzen.“ in folgender Fassung anzuwenden:
22. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 21 „1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei
und 23. jeder Ausschüttung bezogen auf einen In-
vestmentanteil unter Angabe der Wertpapier-
23. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: identifikationsnummer ISIN des Investment-
„§ 20 fonds und des Zeitraums, auf den sich die
Angaben beziehen, folgende Besteuerungs-
Umwandlung einer grundlagen in deutscher Sprache bekannt
Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds macht:
Ändert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlage- a) den Betrag der Ausschüttung (mit min-
bedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten destens vier Nachkommastellen) sowie
dergestalt ab, dass die Voraussetzungen des § 1 aa) in der Ausschüttung enthaltene aus-
Absatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investiti- schüttungsgleiche Erträge der Vorjah-
onsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem re,
Einkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen
das Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen bb) in der Ausschüttung enthaltene Sub-
der Voraussetzungen festzustellen. Dabei ist der stanzbeträge,
Mindestzeitraum von drei Jahren nach § 1 Ab- b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge
satz 1d Satz 3 zu beachten. § 1 Absatz 1d Satz 4 (mit mindestens vier Nachkommastellen),
und 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit Ablauf c) die in den ausgeschütteten Erträgen ent-
des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbe- haltenen
scheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil
an der Investitionsgesellschaft als veräußert und aa) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2
der Anteil an einem Investmentfonds als ange- Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
schafft. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten dung mit § 3 Nummer 40 des Ein-
und abzuführen. Als Veräußerungserlös des Inves- kommensteuergesetzes oder im Fall
titionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungs- des § 16 dieses Gesetzes in Verbin-
kosten des Investmentanteils ist der Rücknahme- dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-
preis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in schaftsteuergesetzes,
dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar ge- bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des
worden ist. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes
tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des
Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Körperschaftsteuergesetzes oder § 3
Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet.“ Nummer 40 des Einkommensteuer-
gesetzes,
24. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:
cc) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,
„Abschnitt 5
dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im
Anwendungs- und Übergangsvorschriften“. Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1
25. § 21 wird wie folgt geändert: Satz 1 in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung,
a) Der Überschrift werden die Wörter „vor Inkraft-
ee) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3
treten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes“
Nummer 1 Satz 2 in der am 31. De-
angefügt.
zember 2008 anzuwendenden Fas-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: sung, soweit die Erträge nicht Kapi-
talerträge im Sinne des § 20 des
„Die in § 21 verwendeten Begriffe Investment- Einkommensteuergesetzes sind,
vermögen, Publikums-Investmentvermögen,
Ziel-Investmentvermögen und Dach-Investment- ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne im
vermögen bestimmen sich weiterhin nach die- Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab
sem Gesetz und dem Investmentgesetz in der 1. Januar 2009 anzuwendenden Fas-
am 21. Juli 2013 geltenden Fassung.“ sung,
gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,
c) In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Vertragsbedingungen“ durch das Wort „Anlage- hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene
bedingungen“ ersetzt. Einkünfte, die nicht dem Progressi-
onsvorbehalt unterliegen,
d) In Absatz 20 Satz 4 wird jeweils das Wort „De-
potbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“ er- ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2,
setzt. für die kein Abzug nach Absatz 4
vorgenommen wurde,
e) Folgender Absatz 24 wird angefügt:
jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene
„(24) Sind in den Erträgen eines Investment- Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses
vermögens solche im Sinne des § 21 Absatz 22 Gesetzes in Verbindung mit § 8b Ab-
Satz 4 enthalten und endet das Geschäftsjahr satz 2 des Körperschaftsteuergeset-
4328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
zes oder § 3 Nummer 40 des Ein- nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wur-
kommensteuergesetzes oder im Fall de,
des § 16 dieses Gesetzes in Verbin- bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist
dung mit § 8b Absatz 1 des Körper- und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2
schaftsteuergesetzes anzuwenden Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
ist, dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-
kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-
Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, mer 40 des Einkommensteuergesetzes
die nach einem Abkommen zur Ver- oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes
meidung der Doppelbesteuerung zur in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
Anrechnung einer als gezahlt gelten- Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-
den Steuer auf die Einkommensteuer den ist,
oder Körperschaftsteuer berechti-
cc) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes
gen,
in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des
ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkommensteuergesetzes abziehbar
Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4
Gesetzes in Verbindung mit § 8b Ab- dieses Gesetzes vorgenommen wurde,
satz 2 des Körperschaftsteuergeset-
dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist
zes oder § 3 Nummer 40 des Ein-
und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2
kommensteuergesetzes oder im Fall
Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
des § 16 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-
dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-
schaftsteuergesetzes anzuwenden
mer 40 des Einkommensteuergesetzes
ist,
oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes
mm) Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
Satz 4 dieses Gesetzes in Verbin- Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-
dung mit § 8b Absatz 1 des Körper- den ist,
schaftsteuergesetzes,
ee) der nach einem Abkommen zur Ver-
nn) in Doppelbuchstabe ii enthaltene meidung der Doppelbesteuerung als
Einkünfte im Sinne des § 21 Ab- gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in
satz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf Verbindung mit diesem Abkommen
die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in anrechenbar ist,
der am 20. März 2013 geltenden
Fassung in Verbindung mit § 8b Ab- ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist
satz 1 des Körperschaftsteuergeset- und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2
zes anzuwenden ist, Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-
oo) in Doppelbuchstabe kk enthaltene schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-
Einkünfte im Sinne des § 21 Ab- mer 40 des Einkommensteuergesetzes
satz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes
die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
der am 20. März 2013 geltenden Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-
Fassung in Verbindung mit § 8b Ab- den ist,
satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes anzuwenden ist, gg) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist
und auf Einkünfte im Sinne des § 21
d) den zur Anrechnung von Kapitalertrag- Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
steuer berechtigenden Teil der Ausschüt- fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-
tung setzes in der am 20. März 2013 gelten-
aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, den Fassung in Verbindung mit § 8b
bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes anzuwenden ist,
cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, so-
weit in Doppelbuchstabe aa enthalten, hh) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist
und auf Einkünfte im Sinne des § 21
e) (weggefallen) Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
f) den Betrag der ausländischen Steuer, der fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-
auf die in den ausgeschütteten Erträgen setzes in der am 20. März 2013 gelten-
enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 den Fassung in Verbindung mit § 8b
Absatz 2 entfällt und Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes setzes anzuwenden ist,
in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder ii) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist
§ 34c Absatz 1 des Einkommensteuer- und auf Einkünfte im Sinne des § 21
gesetzes oder einem Abkommen zur Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-
Vermeidung der Doppelbesteuerung fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-
anrechenbar ist, wenn kein Abzug setzes in der am 20. März 2013 gelten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4329
den Fassung in Verbindung mit § 8b (5) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der am 21. Juli 2013
Absatz 1 des Körperschaftsteuerge- geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bei
setzes anzuwenden ist, Investmentvermögen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1.“
g) den Betrag der Absetzungen für Abnut-
zung oder Substanzverringerung, 27. § 23 wird wie folgt geändert:
h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Investment-
steuer, vermindert um die erstattete Quel- vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“
lensteuer des Geschäftsjahres oder frühe- ersetzt.
rer Geschäftsjahre;“.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird
26. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: jeweils das Wort „Investmentvermögens“ durch
das Wort „Investmentfonds“ ersetzt.
„§ 22
Anwendungsvorschriften Artikel 2
zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
Änderung des
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas- Finanzverwaltungsgesetzes
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
ber 2013 (BGBl. I S. 4318) sind ab dem 24. Dezem-
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
ber 2013 anzuwenden, soweit im Folgenden keine
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des
abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 21. Juli Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
2013 geltenden Fassung sind in der Zeit vom
22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin 1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
anzuwenden.
„4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteue-
(2) Investmentvermögen im Sinne dieses Geset- rungsgrundlagen für ausländische Investment-
zes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gel- anteile, die Feststellung, ob die Anforderungen
ten bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach an einen Investmentfonds erfüllt sind oder nicht,
dem 22. Juli 2016 endet, als Investmentfonds im sowie die Veröffentlichung dieser Feststellungen
Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. Voraussetzung nach dem Investmentsteuergesetz vom 15. De-
für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die In- zember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt
vestmentvermögen weiterhin die Voraussetzungen durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
des § 1 Absatz 1 und 1a in der am 21. Juli 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, in der je-
geltenden Fassung sowie die Anlagebestimmungen weils geltenden Fassung; die Überprüfung er-
und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investment- folgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder
gesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung durch Stichproben;“.
erfüllen. Anteile an Investmentvermögen im Sinne
der Sätze 1 und 2 gelten als Anteile an Investment- 2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. § 1 Ab- fügt:
satz 1d, § 15 Absatz 3 und § 16 Satz 8 in der am
24. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei In- „5a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mel-
vestmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sinnge- dungen nach auf der Grundlage von § 117c der
mäß anzuwenden, sobald das Investmentvermögen Abgabenordnung ergangenen Rechtsverord-
gegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen nungen und die Durchführung von Bußgeldver-
wesentlich verstößt. Es gilt als wesentlicher Ver- fahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Num-
stoß, wenn ein Investmentvermögen seine Anlage- mer 1b der Abgabenordnung;“.
bedingungen nach dem 23. Dezember 2013 in der
Weise ändert, dass die für Hedgefonds geltenden
Artikel 3
Vorschriften nach § 283 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder nach § 112 des Investmentgesetzes in Änderung des
der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstmals Bewertungsgesetzes
anzuwenden sind.
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
(3) § 3 Absatz 1a ist erstmals auf Abtrennungen machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
von Zinsscheinen bzw. Zinsforderungen von dem zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni
dazugehörigen Stammrecht anzuwenden, die nach 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie
dem 28. November 2013 erfolgen. § 3 Absatz 3 in folgt geändert:
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals 1. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2013 beginnen. „(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem In-
vestmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagege-
(4) § 3a ist erstmals bei Ausschüttungen anzu- setzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis
wenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen. anzusetzen.“
4330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
2. § 205 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 3. § 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 a) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlagegesell-
des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I schaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-
S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli sellschaften“ und das Wort „Investmentgesetzes“
2013 anzuwenden.“ durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
setzt sowie die Angabe „oder d“ gestrichen.
Artikel 4 b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „6. Anteile an offenen EU-Investmentvermögen
Umsatzsteuergesetzes und ausländischen AIF, die nach dem Kapital-
§ 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergeset- anlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.“
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb- 4. Dem § 17 wird folgender Absatz 15 angefügt:
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809; 2013 „(15) § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des
II S. 1120) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4318) ist erstmals für vermögenswirk-
„h) die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des same Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
Investmentsteuergesetzes und die Verwaltung von zember 2013 angelegt werden. § 4 Absatz 4 Num-
Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versiche- mer 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
rungsaufsichtsgesetzes,“. vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erst-
mals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2013
Artikel 5 anzuwenden.“
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes Artikel 6
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas- Änderung des
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
S. 406), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d des
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom
wird wie folgt geändert: 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, werden die Wör-
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ter „Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland“
durch die Wörter „externe Kapitalverwaltungsgesell-
„c) zum Erwerb von Anteilen an OGAW-Sonder-
schaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des
vermögen sowie an als Sondervermögen auf-
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
gelegten offenen Publikums-AIF nach den
§§ 218 und 219 des Kapitalanlagegesetz-
buchs sowie von Anteilen an offenen EU-In- Artikel 7
vestmentvermögen und offenen ausländi- Aufhebung des
schen AIF, die nach dem Kapitalanlagege- Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
setzbuch vertrieben werden dürfen, wenn
nach dem Jahresbericht für das vorletzte Ge- Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz vom 12. Au-
schäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab- gust 2008 (BGBl. I S. 1672) wird aufgehoben.
schlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder
des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in Artikel 8
diesem Investmentvermögen 60 Prozent des
Werts dieses Investmentvermögens nicht un- Änderung des
terschreitet; für neu aufgelegte Investment- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vermögen ist für das erste und zweite Ge- Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
schäftsjahr der erste Jahresbericht oder der 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
erste Halbjahresbericht nach Auflegung des
tikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 28. August 2013
Investmentvermögens maßgebend,“. (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt
b) Buchstabe d wird aufgehoben. geändert:
2. § 4 wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird
das Wort „Wagniskapitalbeteiligungs-,“ gestrichen.
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 5
wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ 2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch
ersetzt. das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 4 zweiter Halbsatz werden b) Nummer 9 wird aufgehoben.
die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f
bis l“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 3. In § 16 wird das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsge-
Buchstabe a, b, f bis l“ ersetzt. sellschaften,“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4331
4. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör- Artikel 10
ter „, inländisches Investment- und Wagniskapital- Änderung der
beteiligungswesen“ durch die Wörter „und inländi- Verordnung zur Durchführung
sches Investmentwesen“ ersetzt. des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
5. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
a) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch einen mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
Punkt ersetzt. (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
b) Nummer 5 wird aufgehoben. setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
6. § 16f wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2,
aa) In Nummer 2 Satz 4 wird das Semikolon am Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 sowie Absatz 4
Ende durch einen Punkt ersetzt. und § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie Ab-
satz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalanlage-
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Gruppen“ durch das gesellschaft“ ersetzt.
Wort „Gruppe“ ersetzt und werden die Wörter
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das
„sowie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften“
Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort
und „oder Nummer 3“ gestrichen.
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
7. § 16g Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch Artikel 11
einen Punkt ersetzt. Änderung des
b) Nummer 4 wird aufgehoben. Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Artikel 9 kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
Änderung des 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Geldwäschegesetzes 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4f wie
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte
1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: und Erfüllungsübernahmen“.
„6. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des 2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:
§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, „§ 4f
im Inland gelegene Zweigniederlassungen von
EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländi- Verpflichtungsübernahmen,
schen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, (1) Werden Verpflichtungen übertragen, die beim
für die die Bundesrepublik Deutschland Refe- ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -be-
renzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der schränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterle-
Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des gen haben, ist der sich aus diesem Vorgang erge-
Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,“. bende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldüber-
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 5 nahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmä-
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Ab- ßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Ist auf
satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt. Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Pas-
sivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit
3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben d der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende
bis f wie folgt gefasst: Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in
„d) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebs-
§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, ausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passiv-
posten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschafts-
e) im Inland gelegene Zweigniederlassungen von jahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden
EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-
Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie triebsausgabe abzuziehen. Eine Verteilung des sich
von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf- ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuld-
ten im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanla- übernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Auf-
gegesetzbuchs, gabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mit-
f) ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für unternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Ab-
die die Bundesrepublik Deutschland Referenz- satz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt;
mitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bun- dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mit-
desanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Ka- nahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu ei-
pitalanlagegesetzbuchs unterliegen,“. nem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Be-
4332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
trieb am Schluss des vorangehenden Wirtschafts- handeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunfts-
jahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 arten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die
Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet. Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Wer-
Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teil- bungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Be-
betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der trieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung
§§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Ab- und Erhaltung von Einnahmen dienen. Die Anschaf-
satz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust fungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen
um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermin- des Satzes 1 unberührt.“
dern, soweit dieser den Verlust begründet oder er-
5. Nach § 15b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
höht hat. Entsprechendes gilt für den einen aufge-
gefügt:
lösten Passivposten übersteigenden Betrag im
Sinne des Satzes 2. Für den hinzugerechneten Auf- „(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach
wand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmo-
entsprechend. Der jeweilige Rechtsnachfolger des dell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor,
ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwands- wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder
verteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden. sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf
Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bü-
(2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Ab- cher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu ma-
satzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsüber- chen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern
nahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebs-
vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten ausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne kör-
an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leis- perliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930
tungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt: des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs erfolgt.“
„(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim
ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -be- 6. In § 32b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt
schränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterle- entsprechend“ durch die Wörter „und § 15b sind
sinngemäß anzuwenden“ ersetzt.
gen haben, sind zu den auf die Übernahme folgen-
den Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und 7. § 33a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie
beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme a) Die Angabe „8 004“ wird durch die Angabe
zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen des Schuld- „8 130“ ersetzt.
beitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollstän- b) Die Angabe „8 130“ wird durch die Angabe
diger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich „8 354“ ersetzt.
aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflich-
tungen sinngemäß. Satz 1 ist für den Erwerb eines 8. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kapitalanla-
Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. gegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger tungsgesellschaft“ ersetzt.
Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem 9. § 52 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem an-
deren Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der a) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c ein-
Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des gefügt:
Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach „(12c) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom
§ 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals
dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Über- für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
nahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen 28. November 2013 enden.“
mit den übernommenen Vermögenswerten gleich
dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a einge-
dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben. fügt:
Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der „(14a) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Geset-
Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vier- zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist
zehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirt- nach dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag
schaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vier- kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre
zehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungs- angewendet werden. Bei Schuldübertragungen,
zeitraum). Besteht eine Verpflichtung, für die eine Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die
Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden,
maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzu-
die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzu- wenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der
lösen.“ Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt,
4. § 9b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: jeweils in Höhe von neunzehn Zwanzigstel eine
gewinnmindernde Rücklage gebildet werden
„(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Um- kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren
satzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbe- jeweils mit mindestens einem Neunzehntel ge-
träge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu be- winnerhöhend aufzulösen ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4333
c) Nach Absatz 23e wird folgender Absatz 23f ein- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
gefügt: § 117b folgende Angabe eingefügt:
„(23f) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Arti- „§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer
kels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 völkerrechtlicher Vereinbarungen zur För-
(BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge derung der Steuerehrlichkeit bei internatio-
infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne nalen Sachverhalten“.
von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwen-
den, die nach dem 28. November 2013 eingetre- 2. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt:
ten sind.“
„§ 117c
d) Die bisherigen Absätze 23f bis 23h werden die
Absätze 23g bis 23i. Umsetzung innerstaatlich anwend-
e) Dem Absatz 33a wird folgender Satz angefügt: barer völkerrechtlicher Vereinbarungen
zur Förderung der Steuerehrlichkeit
„§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der bei internationalen Sachverhalten
dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle an-
zuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Um- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
laufvermögens nach dem 28. November 2013 an- mächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus in-
geschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermö- nerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Verein-
gen eingelegt werden.“ barungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit
durch systematische Erhebung und Übermittlung
f) Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt: steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsver-
„§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti- ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Rege-
kels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 lungen über die Erhebung der nach diesen Vereinba-
(BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzu- rungen erforderlichen Daten durch in diesen Verein-
wenden.“ barungen dem Grunde nach bestimmte Dritte und
ihre Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
g) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 45 einge- Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an
fügt: das Bundeszentralamt für Steuern sowie ihre Weiter-
„(45) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist leitung an die zuständige Behörde des anderen Ver-
§ 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti- tragsstaates zu treffen. § 150 Absatz 6 Satz 2, 3, 5, 8
kels 11 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes und 9 gilt für die Übermittlung der Daten an das
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) anzu- Bundeszentralamt für Steuern entsprechend.
wenden.“
(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das
h) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a einge- Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige
fügt: Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach
einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen
„(45a) § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteilig-
des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe b des Ge- ten nicht statt. § 30a Absatz 2 und 3 gilt nicht.
setzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 (3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berech-
anzuwenden.“ tigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten
zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach ei-
Artikel 12 ner auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsver-
ordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung
Änderung des bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und
Körperschaftsteuergesetzes
deren Übermittlung an das Bundeszentralamt für
In § 34 Absatz 10b Satz 2 des Körperschaftsteuerge- Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gelten sinngemäß.
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I (4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach
S. 1809) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Ab-
anlagungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2014 satz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen
enden“ durch die Wörter „Veranlagungszeiträume, die Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden
vor dem 1. Januar 2015 enden“ ersetzt. völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwe-
cke verwendet werden.“
Artikel 13 3. Nach § 379 Absatz 2 Nummer 1a wird folgende
Änderung der Nummer 1b eingefügt:
Abgabenordnung
„1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Ge- delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
worden ist, wird wie folgt geändert: schrift verweist,“.
4334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Artikel 14 „§ 3a
Änderung des Ausnahme von der Besteuerung
Versicherungsteuergesetzes Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung
Dem § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas- des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsver-
sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 eine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadens-
(BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes falls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht
vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden übersteigt.“
ist, wird folgende Nummer 12 angefügt:
Artikel 16
„12. an Brandunterstützungsvereine, soweit die an-
Inkrafttreten
lässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene
Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht über- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
steigt.“ bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 14 und 15 treten mit Wirkung vom
Artikel 15 1. Juli 2010 in Kraft.
Änderung des (3) Artikel 11 Nummer 1 bis 3 und 9 Buchstabe a und b
Feuerschutzsteuergesetzes tritt mit Wirkung vom 28. November 2013 in Kraft.
Nach § 3 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fas- (4) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe a und Num-
sung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 mer 9 Buchstabe g tritt mit Wirkung vom 1. Januar
(BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset- 2013 in Kraft.
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor- (5) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe b und Num-
den ist, wird folgender § 3a eingefügt: mer 9 Buchstabe h tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4335
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung1
Vom 16. Dezember 2013
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgeset- Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Geset- des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über
zes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Ab-
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: satz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den
§§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entspre-
Artikel 1 chend.“
Änderung der b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Europawahlordnung 4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Die Europawahlordnung in der Fassung der Be- „Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu
kanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kennt-
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom nis zu nehmen.“
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahl-
gesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des
„§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde be-
Bundeswahlausschusses“. rufen werden, so kann diese auch den Schrift-
b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: führer und dessen Stellvertreter bestellen.“
„§ 43 Wahlkabinen“. b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
c) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst: tens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, da-
runter“ gestrichen und nach dem Wort „Stell-
„§ 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Be- vertreter“ das Komma durch die Wörter „sowie
werber in anderen Mitgliedstaaten“. mindestens ein Beisitzer“ ersetzt.
d) Die Angabe zu Anlage 16C (zu § 78a) wird wie c) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der
„Anlage 16C Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
(weggefallen)“. Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die Entgegen- mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und
nahme und Weiterleitung von Mitteilungen aus“ Feststellung des Wahlergebnisses mindestens
durch die Wörter „den Informationsaustausch mit“ drei Beisitzer anwesend sind.“
und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und 6. § 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
von Unionsbürgern in Deutschland.“ ersetzt.
„6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn
3. § 4 wird wie folgt geändert: der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- ihre Stellvertreter sowie bei der Zulassung oder
fügt: Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Ab-
„(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter satz 1 und 2 mindestens ein Beisitzer, bei der
des Bundesverwaltungsgerichts, die Landes- Ermittlung und Feststellung des Briefwahler-
wahlleiter berufen je zwei Richter des Oberver- gebnisses nach § 68 Absatz 3 mindestens drei
waltungsgerichts des Landes und jeweils einen Beisitzer anwesend sind.“
7. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden
1
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 2, Nummer 17 Buch- nach dem Wort „die“ die Wörter „sich in einer Jus-
stabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 30, tizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung
Nummer 32, Nummer 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Num-
mer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb befinden und“ eingefügt.
und ccc sowie Doppelbuchstabe bb und Nummer 53 dieser Verord- 8. § 17 wird wie folgt geändert:
nung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom
20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Familien-
Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort“
zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. durch die Wörter „den Familiennamen, die Vor-
L 26 vom 26.1.2013, S. 27). namen, das Geburtsdatum“ ersetzt.
4336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
b) In Absatz 5 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Vor-
die Wörter „und ihn davon zu unterrichten.“ er- namen“ durch die Wörter „die Vornamen“ er-
setzt. setzt.
c) In Absatz 5a Satz 2 wird der Punkt am Ende bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahl-
durch die Wörter „und ihn davon zu unterrich- raumes“ die Wörter „und ob dieser barriere-
ten.“ ersetzt. frei ist“ eingefügt.
d) In Absatz 5b Satz 3 werden die Wörter „der an- cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
fragenden Stelle mitzuteilen“ durch die Wörter eingefügt:
„dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses „7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Infor-
an die anfragende Stelle des anderen Mitglied- mationen über barrierefreie Wahlräume
staates weiterleitet“ ersetzt. und Hilfsmittel erhalten können,“.
9. § 17a wird wie folgt geändert: dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Familien- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlschei-
namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburts- nes“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ einge-
ort“ durch die Wörter „den Familiennamen, die fügt.
Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburts-
12. § 19 wird wie folgt geändert:
ort“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsicht-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: nahme barrierefrei ist“ eingefügt.
„Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzun- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
dem Bundeswahlleiter eine elektronische die Wörter „und berufskonsularischen“ ge-
Datei in einem den Mitgliedstaaten von der strichen.
Europäischen Kommission zur Verfügung
gestellten Dateiformat mit den darin ab- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gefragten Informationen über den Unions- „Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6
bürger oder, sofern dies nicht möglich ist, von den Botschaften durch mindestens eine
das einheitliche Formular für den Informa- deutschsprachige Anzeige in einer über-
tionsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten regionalen Tages- oder Wochenzeitung vor-
nach Anlage 2B; der Bundeswahlleiter über- zunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der
mittelt der vom Herkunfts-Mitgliedstaat be- Bekanntmachung von den Berufskonsula-
nannten Stelle eine elektronische Datei in ten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnis-
dem von der Europäischen Kommission zur sen angezeigt ist, durch deutschsprachige
Verfügung gestellten Dateiformat mit den In- Anzeigen in regionalen Tageszeitungen so-
formationen der Gemeindebehörde oder, so- wie von den Botschaften und Berufskonsu-
fern dies nicht möglich ist, die Mitteilung der laten im Internet veröffentlicht werden.“
Gemeindebehörde nach Anlage 2B.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Wörter „; Anfragen an den Herkunfts-Mit-
gliedstaat sind über den Bundeswahlleiter aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zu stellen.“ ersetzt. „In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie
unverzüglich den Bundeswahlleiter von der
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Eintragung oder Streichung.“
Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3
„§ 15 Absatz 8 gilt entsprechend.“ informiert der Bundeswahlleiter sodann die
10. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert: vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.“
a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz“ und der Punkt am Ende durch die Wör- „Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
ter „und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Ab-
14. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „Familien-
satz 2 des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht
namen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die Wör-
ausgeschlossen ist.“ ersetzt.
ter „den Familiennamen, die Vornamen, das Ge-
b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort burtsdatum“ ersetzt.
„Absatz“ ersetzt.
15. § 27 wird wie folgt geändert:
c) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
das Wort „Absatz“ und wird die Angabe „Nr.“
durch das Wort „Nummer“ ersetzt. „(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung
der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlaus-
11. § 18 wird wie folgt geändert: schuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europa-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: wahlgesetzes oder durch das Bundesverfas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4337
sungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europa- letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem
wahlgesetzes erteilt werden.“ die Uhrzeit des Eingangs und übersendet
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: den Landeswahlleitern sofort je eine Kopie
der Listen für das betreffende Land und der
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör- gemeinsamen Listen für alle Länder.“
tern „zu übersenden ist“ die Wörter „(Wahl-
briefempfänger gemäß § 59 Absatz 2)“ ein- bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf einer Liste
gefügt sowie das Wort „angegeben“ durch für ein Land“ durch die Wörter „in einem
die Wörter „von der Ausgabestelle voreinge- Wahlvorschlag“ ersetzt und werden nach
tragen“ ersetzt. dem Wort „bewirbt“ das Komma und die
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wörter „und unterrichtet unverzüglich den
Wort „Absatz“ ersetzt. zuständigen Landeswahlleiter“ gestrichen.
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Landes-
gefügt: wahlleiter“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
„Wird die Versendung an eine andere Anschrift in dd) Satz 4 wird aufgehoben.
einer Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt,
gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an fügt:
die Wohnanschrift.“ „(1a) Ist in einem Wahlvorschlag ein Unions-
16. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort bürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufge-
„Wahlvorschläge“ die Wörter „beim Bundeswahl- führt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweit-
leiter“ eingefügt. ausfertigung der Versicherung an Eides statt
17. § 32 wird wie folgt geändert: nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Europawahl-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
gesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Mitgliedstaat benannte Stelle. Gehen innerhalb
Wort „enthalten“ ein Doppelpunkt eingefügt. einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Informa-
bb) In Nummer 1 werden der Punkt und das tionen des Herkunfts-Mitgliedstaates darüber
Wort „Die“ durch ein Semikolon und das ein, ob der betreffende Unionsbürger aufgrund
Wort „die“ und wird das Komma am Ende einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Arti-
durch ein Semikolon ersetzt. kel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Ra-
tes vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
der Ausübung des aktiven und passiven Wahl-
„2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politi- rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parla-
schen Vereinigung den Namen und, so- ment für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
fern sie ein Kennwort verwendet, auch Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht
dieses; die Vereinigung kann den Namen besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die
und die Kurzbezeichnung ihrer Mitglieds- zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26
vereinigung im Wahlgebiet sowie ihres vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, die
europäischen Zusammenschlusses an- Wählbarkeit dort nicht besitzt, so ist der Unions-
fügen;“. bürger bis zu einer gegenteiligen Information des
dd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Familien- Herkunfts-Mitgliedstaates als dort wählbar zu
namen“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Vor- behandeln.“
namen“ das Wort „den“, vor dem Wort „Be-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Wird dem Lan-
ruf“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Ge-
deswahlleiter bekannt, dass“ durch die Wörter
burtsdatum“ das Wort „dem“, vor dem Wort
„Der Bundeswahlleiter prüft, ob“ ersetzt und
„Geburtsort“ das Wort „dem“ und vor dem
werden nach dem Wort „ist“ das Komma und
Wort „Anschrift“ das Wort „der“ eingefügt.
die Wörter „weist er den für den anderen Wahl-
b) In Absatz 3 Nummer 4 zweiter Halbsatz wird vorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Dop-
nach dem Wort „allen“ das Wort „weiteren“ ein- pelbewerbung hin“ gestrichen.
gefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landes-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
wahlausschuss“ durch das Wort „Bundeswahl-
aa) In Nummer 2a werden die Wörter „des Her- ausschuss“ und das Wort „Landeswahlleiters“
kunfts-Mitgliedstaates sowie“ gestrichen. durch das Wort „Bundeswahlleiters“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Unter-
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
schriften“ die Wörter „nebst Bescheinigun-
gen des Wahlrechts der Unterzeichner“ ein- 19. § 34 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Landeswahlleiter“
18. § 33 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Bundeswahlleiter“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Landeswahlleiter“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Bundeswahlleiter“ und das
„Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jedem Wort „Landeswahlausschuss“ durch das Wort
Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am „Bundeswahlausschuss“ ersetzt.
4338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
c) In Absatz 3 wird das Wort „Landeswahlaus- die Wörter „und den Landeswahlleiter“ gestri-
schuss“ durch das Wort „Bundeswahlaus- chen.
schuss“ ersetzt. d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundeswahlleiter“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Bundeswahlausschuss“ und
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landeswahlaus- das Wort „die“ durch das Wort „seine“ ersetzt
schuss“ durch das Wort „Bundeswahlaus- und werden die Wörter „des Bundeswahlaus-
schuss“ ersetzt. schusses“ gestrichen.
21. § 37 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „im“ durch die Wör-
ter „in einem“ und das Wort „Landeswahl- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den
ausschuss“ durch das Wort „Bundeswahl- Landeswahlausschüssen“ gestrichen.
ausschuss“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und den
e) In Absatz 5 wird das Wort „Landeswahlleiter“ Landeswahlausschuss“ gestrichen.
durch das Wort „Bundeswahlleiter“ und das 22. § 38 wird wie folgt geändert:
Wort „Landeswahlausschusses“ durch das Wort
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Bundeswahlausschusses“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Rechtsbehelf“ die Wörter „nach aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das
§ 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes Wort „Absatz“ ersetzt.
und die hierfür geltende Frist“ eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens-
„(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist un- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12
verzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1
fertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben
Gründe darzustellen. Der Niederschrift sind die werden.“
zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Bun- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
deswahlausschuss festgestellten Fassung bei-
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
zufügen.“
stellt:
g) In Absatz 7 wird das Wort „Landeswahlleiter“ „Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen
durch das Wort „Bundeswahlleiter“ und werden so gewählt werden, dass die Lesbarkeit er-
die Wörter „dem Bundeswahlleiter“ durch die leichtert wird.“
Wörter „den Landeswahlleitern“ ersetzt.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Ab-
h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: satz 6.
„(8) Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien 23. In § 42 Nummer 9 werden die Wörter „Papierbeutel
und sonstigen politischen Vereinigungen, deren oder Packpapier“ durch das Wort „Verpackungs-“
Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewie- ersetzt.
sen worden ist, unverzüglich, spätestens am Tag
nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses, 24. Es werden ersetzt:
auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie a) in § 43 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2, in
betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach § 49 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 1
Absatz 5 erforderlichen Hinweisen.“ Nummer 4 und in § 50 Absatz 2 Satz 2 das Wort
i) Absatz 9 wird aufgehoben. „Wahlzelle“ jeweils durch das Wort „Wahlkabine“,
b) in der Überschrift zu § 43 und in § 43 Absatz 1
20. § 35 wird wie folgt geändert:
Satz 1 und 2 das Wort „Wahlzellen“ jeweils
a) In der Überschrift wird das Wort „Landeswahl- durch das Wort „Wahlkabinen“.
ausschusses“ durch das Wort „Bundeswahlaus-
25. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortes
schusses“ ersetzt.
und“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
26. In § 64 Absatz 5 werden nach dem Wort „Landes-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landeswahlaus- wahlleiter“ die Wörter „entsprechend § 71“ einge-
schusses“ durch die Wörter „Bundeswahl- fügt.
ausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europa-
27. § 71 wird wie folgt geändert:
wahlgesetzes“ und das Wort „Landeswahl-
leiter“ durch das Wort „Bundeswahlaus- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
schuss“ ersetzt. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
bb) In Satz 2 wird das Wort „Landeswahlleiter“ „stellt“ durch das Wort „ermittelt“ ersetzt.
durch das Wort „Bundeswahlleiter“ und das bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zusammen
Wort „Bundeswahlleiter“ durch das Wort und ermittelt“ durch ein Komma ersetzt.
„Bundeswahlausschuss“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort „Vom-Hundert-
cc) Satz 4 wird aufgehoben. Satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundeswahl- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird vor dem Wort
leiter“ durch das Wort „Bundeswahlausschuss“ „Familiennamen“ das Wort „dem“, vor dem Wort
und das Komma nach dem Wort „Beschwerde- „Vornamen“ das Wort „den“, vor dem Wort „Be-
führer“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden ruf“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Geburts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4339
jahr“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Geburts- und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus
ort“ das Wort „dem“ und vor dem Wort „An- der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt.
schrift“ das Wort „der“ eingefügt.
(2) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem ande-
28. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ren Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates,
wenn möglich, in kürzerer Frist die Information
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
darüber, ob der deutsche Staatsangehörige in
Wort „Feststellungen“ die Wörter „aller Wahl-
Deutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen
ausschüsse“ eingefügt.
ist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genann-
das Wort „Absatz“ ersetzt und werden nach ten Informationen. Er übermittelt dem Mitgliedstaat
der Angabe „Satz 2“ die Wörter „Nummer 1 die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn
bis 6“ und nach dem Wort „Angaben“ die sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Wörter „und den Namen der gewählten Be- Frist vorliegen.“
werber“ eingefügt.
31. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch
das Wort „Absatz“ ersetzt. „(3) Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz
und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffent-
b) Satz 2 wird aufgehoben. lichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Inter-
29. § 77 wird wie folgt geändert: net veröffentlicht werden. Dabei sind die Unver-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Familien- sehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung
namen“ das Wort „den“, vor dem Wort „Vor- der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der
namen“ das Wort „die“, vor dem Wort „Beruf“ Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist
das Wort „den“, vor dem Wort „Geburtsjahr“ nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene
das Wort „das“, vor dem Wort „Geburtsort“ das Daten in Internetveröffentlichungen von öffent-
Wort „den“ und vor dem Wort „Anschrift“ das lichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätes-
Wort „die“ eingefügt. tens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgül-
tigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekannt-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
machungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „macht“ die spätestens sechs Monate nach dem Ende der
Wörter „entsprechend § 72 Absatz 1 Num- Wahlperiode zu löschen.“
mer 1“ eingefügt und wird der Punkt am
32. § 81 Absatz 3 Nummer 6c wird aufgehoben.
Ende durch die Wörter „, und übersendet
eine Abschrift der Bekanntmachung an den 33. § 83 wird wie folgt geändert:
Präsidenten des Deutschen Bundestages.“ a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: c) Absatz 3 wird Absatz 2.
„(4) Ein nicht gewählter Bewerber oder Er- d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
satzbewerber verliert seine Anwartschaft als „(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60
Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Par-
schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ableh- laments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter
nung kann nicht widerrufen werden.“ kann zulassen, dass die Unterlagen früher ver-
30. § 78a wird wie folgt gefasst: nichtet werden, soweit sie nicht für ein schwe-
bendes Wahlprüfungsverfahren oder für die
„§ 78a
Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Prüfung der Wählbarkeit Wahlstraftat von Bedeutung sein können.“
deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten
34. § 86 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wird dem Bundeswahlleiter von einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union mitge- „Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der
teilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europa-
dort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Füh- wahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie
rungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepu-
Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die blik Deutschland innehaben und sich dort auch
Mitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in
unverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2 Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Ab-
Satz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbar- satz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5
keit an die zuständige Gemeindebehörde weiter. des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.“
Zuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen 35. § 87 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Gemeinde, der die in der Mitteilung angegebene
a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort
letzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen
„Absatz“ und werden die Wörter „kann auch
in Deutschland zuzuordnen ist. Die Gemeinde-
durch Übermittlung von Disketten“ durch das
behörde unterrichtet den Bundeswahlleiter inner-
halb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und Wort „soll“ ersetzt.
teilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum b) Satz 2 wird aufgehoben.
4340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
36. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt ge- Member State only“ durch die Wörter „Member
ändert: State and address“ und die Wörter „indiquer
a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in l’État membre seulement“ durch die Wörter
das Wählerverzeichnis für Deutsche – Erst- und „État membre et adresse“ ersetzt.
Zweitausfertigung – erhält jeweils die aus dem d) Den nummerierten Formularfeldern wird nach
Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas- Nummer 10 folgende Nummer 11 angefügt:
sung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort „11) (DE) Besondere Angaben für einzelne Mit-
„Erstausfertigung“ durch das Wort „Zweitaus- gliedstaaten (EN) Specific information
fertigung“ ersetzt wird. for individual Member States (FR)
b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus Informations spécifiques pour certains États
dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche membres“.
Fassung. e) Dem Text der neuen Nummer 11 wird in einer
c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in neuen Zeile ein Kästchen angefügt, das in
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung Größe und Ausrichtung den Kästchen unter
an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem den Nummern 2 bis 10 entspricht.
Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas- f) Die Wörter „7. GL PHARLIAMI NT na hEORPA“
sung. werden durch die Wörter „7. GA TOGHCHÁIN
37. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt DO PHARLAIMINT NA hEORPA 2014“ ersetzt.
geändert:
g) Nach den Wörtern „17. HU EURÓPAI
a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK“ wird die An-
das Wählerverzeichnis für Unionsbürger erhält gabe „2014“ eingefügt.
die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung er-
h) Den Wörtern „23. RO ALEGERILE PENTRU
sichtliche Fassung.
PARLAMENTUL EUROPEAN 2014“ werden
b) Die Rückseite des Antrags wird wie folgt ge- in einer neuen Zeile folgende Wörter angefügt:
ändert:
„24. HR IZBORI ZA EUROPSKI PARLAMENT
aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert: 2014. godine“.
aaa) Nach dem Wort „Voraussetzungen“ wer- i) Der Abschnitt „| 1|ES|“ wird wie folgt geändert:
den in einem neuen Absatz die Wörter
„Innehabung einer Wohnung oder eines aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes mern durch die Wörter „Estado miembro y
in der Bundesrepublik Deutschland“ domicilio“ ersetzt.
und daneben in einer Zeile ein quadra- bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
tisches Kästchen zum Ankreuzen, das angefügt:
Wort „nein“, ein weiteres quadratisches „11. Datos específicos por Estados
Kästchen zum Ankreuzen und das Wort miembros“.
„ja“ eingefügt.
j) Der Abschnitt „| 2|DK|“ wird wie folgt geändert:
bbb) Das Wort „Mindestens“ wird durch die
Wörter „Am Wahltag mindestens“ er- aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
setzt. mern durch die Wörter „Medlemsstat og
bopæl“ ersetzt.
ccc) Nach dem Wort „Deutschland“ wird der
Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
angefügt:
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „die vom
Herkunftsmitgliedstaat angegebene Stelle“ „11. Særlige bemærkninger for enkelte
durch die Wörter „den Bundeswahlleiter“ er- medlemsstater“.
setzt. k) Der Abschnitt „| 3|DE|“ wird wie folgt geändert:
cc) Die Fußnote wird aufgehoben. aa) In Nummer 1 wird die Angabe „93/109EG“
c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in durch die Angabe „93/109/EG“ ersetzt.
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
bb) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
an Eides statt für Unionsbürger (noch Anlage 2A)
mern durch die Wörter „Mitgliedstaat und
erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verord-
Wohnanschrift“ ersetzt.
nung ersichtliche Fassung.
cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
38. Die Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt
angefügt:
geändert:
„11. Besondere Angaben für einzelne Mit-
a) In dem Kasten oben links wird das Wort „Ge-
gliedstaaten“.
meindebehörde“ durch das Wort „Bundeswahl-
leiter“ ersetzt. l) Der Abschnitt „|4|EL|“ wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe „2009“ wird jeweils durch die An- aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
gabe „2014“ ersetzt. mern durch die Wörter „Κράτος-μέλος και
c) In Nummer 10 werden die Wörter „nur Mitglied- διεύθυνση κατοικίας“ ersetzt.
staat angeben“ durch die Wörter „Mitgliedstaat bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
und Wohnanschrift“, die Wörter „indicate angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4341
„11. Εξειδικευμένες πληροφορίες για „11. Informações específicas para Estados-
μεμονωμένα κράτη-μέλη“. membros individuais“.
m) Der Abschnitt „|5|EN|“ wird wie folgt geändert: s) Der Abschnitt „|11|FI|“ wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
mern durch die Wörter „Member State and mern durch die Wörter „Jäsenvaltio ja
address“ ersetzt. asuinosoite“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
angefügt: angefügt:
„11. Specific information for individual „11. Yksittäisille jäsenvaltioille tarkoitettua
Member States“. erityistietoa“.
n) Der Abschnitt „|6|FR|“ wird wie folgt geändert: t) Der Abschnitt „| 12|SV|“ wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
mern durch die Wörter „État membre et mern durch die Wörter „Medlemsstat och
adresse“ ersetzt. bosättningsadress“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
angefügt: angefügt:
„11. Informations spécifiques pour certains „11. Särskilda upplysningar för enskilda
États membres“. medlemsstater“.
o) Der Abschnitt „|7|GL|“ wird wie folgt neu ge-
u) Der Abschnitt „|13|CS|“ wird wie folgt geändert:
fasst:
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
„|7|GA| mern durch die Wörter „Členský stát a
1. Fógra a thabhairt maidir le saoránaigh AE bydliště“ ersetzt.
a bhfuil cónaí orthu i mBallstát nach
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
náisiúnaigh dá chuid iad a thaifeadadh sa
angefügt:
rolla toghcháin (Airteagal 13 de Threoir
93/109/CE ón gComhairle) 2. Sloinne/ „11. Zvláštní údaje pro jednotlivé členské
Sloinnte 3. Céadainm(neacha) 4. Sloinne státy“.
roimh phósadh 5. Gnéas 6. Náisiúntacht
v) Der Abschnitt „|14|ET|“ wird wie folgt geändert:
7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe 9. An ceantar
nó an toghcheantar deireanach ina Bhallstát aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
baile inar taifeadadh a ainm sa rolla mern durch die Wörter „Liikmesriik ja
toghcháin 10. atá cláraithe mar vótálaí i elukoha aadress“ ersetzt.
dtoghcháin 2014 do Pharlaimint na hEorpa i/sa
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
(Ballstát agus Seoladh Baile) 11. Faisnéis
angefügt:
Shonrach do Bhallstáit Aonair.“
„11. Erisätted üksikutele liikmesriikidele“.
p) Der Abschnitt „|8|IT|“ wird wie folgt geändert:
w) Der Abschnitt „| 15|LV|“ wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
mern durch die Wörter „Stato membro e aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
indirizzo di residenza“ ersetzt. mern durch die Wörter „Dalībvalsts un
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 dzīvesvietas adrese“ ersetzt.
angefügt: bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
„11. Indicazioni particolari per singoli Stati angefügt:
membri“. „11. Īpašas norādes atsevišķām
q) Der Abschnitt „|9|NL|“ wird wie folgt geändert: dalībvalstīm“.
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- x) Der Abschnitt „|16|LT|“ wird wie folgt geändert:
mern durch die Wörter „Lidstaat en aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
woonadres“ ersetzt. mern durch die Wörter „Valstybė narė ir
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 gyvenamosios vietos adresas“ ersetzt.
angefügt: bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
„11. Bijzondere informatie voor afzonderlijke angefügt:
lidstaten“. „11. Speciali informacija atskiroms
r) Der Abschnitt „|10|PT|“ wird wie folgt geändert: valstybėms narėms“.
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- y) Der Abschnitt „|17|HU|“ wird wie folgt geän-
mern durch die Wörter „Estado-membro e dert:
endereço de residência“ ersetzt. aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 mern durch die Wörter „Tagország és
angefügt: lakcím“ ersetzt.
4342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 z6) Nach dem Abschnitt „|23|RO|“ wird folgender
angefügt: Abschnitt angefügt:
„11. Egyes tagországokra vonatkozó „|24|HR|
különleges adatok“.
1. Obavijest o upisu u popis birača za izbore za
z) Der Abschnitt „|18|MT|“ wird wie folgt geän- Europski parlament za građane Europske unije
dert: s prebivalištem u državi članici Europske
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- unije čiji nisu državljani (članak 13. Direktive
mern durch die Wörter „Stat Membru u Vijeća 93/109/EZ) 2. Prezime(na) 3. Ime(na)
indirizz“ ersetzt. 4. Prezime po rođenju 5. Spol 6. Državljanstvo
7. Datum rođenja 8. Mjesto rođenja 9. Općina
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ili izborna jedinica u matičnoj državi članici gdje
angefügt: je birač posljednje bio upisan u popis birača
„11. Informazzjoni speċifika għall-Istati 10. Upisan kao birač s aktivnim biračkim
Membri individwali“. pravom na izborima za Europski parlament
2014. (država članica i adresa prebivališta)
z1) Der Abschnitt „|19|PL|“ wird wie folgt geändert:
11. Posebni podaci za pojedine države članice“.
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- 39. Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
mern durch die Wörter „Państwo
członkowskie i adres zamieszkania“ er- a) Unter dem Absender wird in der linken unteren
setzt. Ecke der Wahlbenachrichtigung folgender Satz
eingefügt:
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
angefügt: „Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten
Sie unter der Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
„11. Szczególne dane dotyczące
zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte erhal-
poszczególnych państw członkowskich“.
ten Sie unter der Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . .5)“.
z2) Der Abschnitt „|20|SK|“ wird wie folgt geändert: b) Unter der Angabe „53225 Bonn“ werden die
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- Wörter „barrierefrei/nicht barrierefrei6)“ eingefügt.
mern durch die Wörter „Členský štát a c) Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 einge-
adresa bydliska“ ersetzt. fügt:
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 „5) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden-
angefügt: und Sehbehindertenverbandes, DBSV.“
„11. Zvláštne údaje pre jednotlivé členské d) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge-
štáty“. fügt:
„6) Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder
z3) Der Abschnitt „|21|SL|“ wird wie folgt geändert: nicht barrierefrei ist.“
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- 40. In Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) wird in dem Kästchen
mern durch die Wörter „Država članica in links neben dem Kästchen für die Unterschrift des
naslov bivališča“ ersetzt. Wahlberechtigten vor der Erklärung des Bevoll-
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 mächtigten das Wort „Ort,“ gestrichen.
angefügt: 41. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) wird dem Text von
„11. Posebni podatki za posamezne države Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt:
članice“. „Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob
z4) Der Abschnitt „|22|BG|“ wird wie folgt geän- er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist.“
dert: 42. In Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird Satz 3 wie folgt
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- geändert:
mern durch die Wörter „Държава-членка и a) Dem Text der Nummer 1.1 werden die Wörter
настоящ адрес“ ersetzt. „am Wahltag“ vorangestellt.
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 b) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
angefügt:
„1.2 entweder nach Vollendung ihres 14. Le-
„11. Особени данни за отделни държави- bensjahres mindestens drei Monate unun-
членки“. terbrochen in der Bundesrepublik Deutsch-
z5) Der Abschnitt „| 23|RO|“ wird wie folgt geän- land1) eine Wohnung innegehabt oder sich
dert: sonst gewöhnlich aufgehalten haben und
dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre
aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam- zurückliegt, oder aus anderen Gründen
mern durch die Wörter „Stat membru şi persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit
adresa domiciliului“ ersetzt. den politischen Verhältnissen in der Bun-
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 desrepublik Deutschland erworben haben
angefügt: und von ihnen betroffen sind;“.
„11. Date speciale pentru unele state 43. In Anlage 8 (zu § 25) wird die Versicherung an Eides
membre“. statt zur Briefwahl wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4343
a) Das Kästchen mit den Wörtern „Ort, Datum“ Bundeswahlleiter
wird gestrichen. Statistisches Bundesamt
b) Im Kästchen für die Unterschrift des Wählers Gustav-Stresemann-Ring 11
und im Kästchen für die Unterschrift der Hilfs- 65189 Wiesbaden“.
person wird jeweils vor den Wörtern „Vor- und b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Familienname“ das Wort „Datum,“ eingefügt. aa) Buchstabe c wird aufgehoben.
44. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) bb) Die Buchstaben d bis j werden die Buch-
wird wie folgt geändert: staben c bis i.
a) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wer- c) In Fußnote 1 Satz 2 werden nach dem Wort
den unter den Wörtern „Sodann den Wahlbrief- „Wahlgebiet“ die Wörter „sowie ihres europä-
umschlag zukleben.“ folgende Absätze einge- ischen Zusammenschlusses“ eingefügt.
fügt:
47. Die Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt ge-
„Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass
ändert:
er spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem
auf der Vorderseite angegebenen Empfänger a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgege- aa) Buchstabe c wird aufgehoben.
ben werden.
bb) Die Buchstaben d bis j werden die Buch-
Die Versendung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) staben c bis i.
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist
b) In Fußnote 1 Satz 2 werden nach dem Wort
unentgeltlich.“
„Wahlgebiet“ die Wörter „sowie ihres europä-
b) In Fußnote 1 werden nach dem Wort „müssen“ ischen Zusammenschlusses“ eingefügt.
die Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.
48. In Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Käst-
c) In Fußnote 2 werden die Wörter „amtlich be- chen links neben dem Kästchen für die persönliche
kannt gemachtes“ durch die Wörter „ist von der und handschriftliche Unterschrift des Bürgers das
Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte“ Wort „Ort,“ gestrichen.
und das Wort „einsetzen“ durch das Wort „ein-
49. In Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Käst-
zusetzen“ ersetzt.
chen links neben dem Kästchen für die Unterschrift
d) In den Fußnoten 3 und 4 werden jeweils nach das Wort „Ort,“ gestrichen.
dem Wort „ist“ die Wörter „von der Ausgabe-
50. In Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird in
stelle“ eingefügt.
dem Kästchen links neben dem Kästchen für die
e) In Fußnote 5 werden nach dem Wort „sind“ die persönliche und handschriftliche Unterschrift das
Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt. Wort „Ort,“ gestrichen.
45. Die Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) wird wie folgt ge- 51. In Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird in
ändert: dem Kästchen links neben dem Kästchen für die
a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl persönliche und handschriftliche Unterschrift des
wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Brief- Bewerbers/Ersatzbewerbers das Wort „Ort,“ ge-
wähler“ Nummer 4 Absatz 2 Satz 2 wie folgt ge- strichen.
fasst: 52. Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird
„Die Versendung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *) wie folgt geändert:
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist a) Die Vorderseite der Versicherung an Eides statt
unentgeltlich.“ – Erst- und Zweitausfertigung – wird jeweils wie
b) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl wird folgt geändert:
wie folgt geändert: aa) Randnummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Text in Nummer 2 wird folgender Satz aaa) Im ersten Kästchen werden die Wörter
angefügt:
„Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
„(Die blauen Stimmzettelumschläge kom- folgenden Wahlkreises)“ durch die
men später ungeöffnet in die Wahlurne.)“ Wörter „Gebietskörperschaft (Gemeinde/
bb) Der Text in Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Stadt)/folgenden Wahlkreises“ ersetzt.
„Die „Versicherung an Eides statt zur Brief- bbb) Nach dem ersten Kästchen wird in ei-
wahl“ auf dem Wahlschein mit Datums- ner neuen Zeile ein Kästchen eingefügt.
angabe persönlich unterschreiben.“ ccc) In das neue Kästchen wird am oberen
46. Die Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt ge- Rand folgender Text eingefügt:
ändert: „ – Meine letzte Wohnung (Straße,
a) Der Text im Kästchen für den Adressaten oben Hausnummer, Postleitzahl, Ort) im
links über den Wörtern „Liste für ein Land“ wird Herkunftsmitgliedstaat“.
wie folgt gefasst: bb) Nach Randnummer 8 wird folgende Rand-
„Bundeswahlleiter nummer 9 eingefügt:
Statistisches Bundesamt „(9) – Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht
65180 Wiesbaden von der Wählbarkeit ausgeschlos-
oder sen.1)“
4344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
cc) Die bisherige Randnummer 9 wird Rand- bb) Im Satzteil vor den Kästchen für die Unter-
nummer 10. schriften werden nach dem Wort „Beisitzern“
dd) In der neuen Randnummer 10 wird in dem die Wörter „, den in den Ausschuss be-
Kästchen links neben dem Kästchen für die rufenen Richtern des Bundesverwaltungs-
Unterschrift das Wort „Ort,“ gestrichen. gerichts“ eingefügt.
b) Die Rückseite der Zweitausfertigung wird wie cc) In den Kästchen mit der Angabe „7.“ und „8.“
folgt geändert: für die Unterschriften der Beisitzer wird je-
weils der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen.
Die Wörter „Bundes- oder Landeswahlleiters“
werden jeweils durch das Wort „Bundeswahl- dd) Unter den Kästchen für die Unterschriften
leiters“ ersetzt. der Beisitzer werden die Wörter „Die in den
53. Die Anlage 16C (zu § 78a) wird aufgehoben. Ausschuss berufenen Richter des Bundes-
verwaltungsgerichts“ und in einer neuen
54. Die Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) wird Zeile ein Kästchen mit der Angabe „1.“ und
wie folgt geändert: ein Kästchen mit der Angabe „2.“ angefügt.
a) Nach den Wörtern „Wir versichern“ werden die g) Die Fußnote wird aufgehoben.
Wörter „dem Landeswahlleiter des Landes“ und
das Kästchen mit den Wörtern „Name des Lan- 56. In der Anlage 21 (zu § 36 Absatz 1) wird der mit den
des“ gestrichen. Wörtern „Eine Bescheinigung des Landeswahl-
leiters für das Land“ beginnende Satz einschließlich
b) Nach dem Wort „Bundeswahlleiter“ wird der
des in den Satz integrierten Kästchens aufgehoben.
Fußnotenhinweis „1)“ gestrichen.
57. In der Anlage 22 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Ab-
c) Nach den Wörtern „an Eides statt“ wird der Fuß-
satz 1) wird dem Kasten des Stimmzettelmusters
notenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhinweis
folgender Text vorangestellt:
„1)“ ersetzt.
d) In Nummer 1 wird der bisherige Fußnotenhin- „[Stimmzettelmuster*)]
weis „1)“ jeweils durch den Fußnotenhinweis „2)“ *) Die Bewerber eines Wahlvorschlags können fort-
ersetzt. laufend nebeneinander aufgeführt und/oder der
e) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: Stimmzettel kann im DIN A4-Querformat gedruckt
„1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versiche-
werden, wenn dies wegen der Länge des Stimm-
rung an Eides statt wird hingewiesen.“ zettels erforderlich wird.“
f) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: 58. Es werden ersetzt:
„2) Nicht Zutreffendes streichen.“
a) in Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) das Wort „Wahl-
55. Die Anlage 20 (zu § 34 Absatz 6 und 8) wird wie zelle“ durch das Wort „Wahlkabine“,
folgt geändert:
b) in Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) jeweils das Wort
a) In der Überschrift wird das Wort „Landeswahl- „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“.
ausschusses/“ gestrichen.
59. Die Anlage 29 (zu § 70 Absatz 4) wird wie folgt ge-
b) Nummer I wird wie folgt geändert: ändert:
aa) Im ersten Kasten wird in den Zeilen 8 und 9 a) In Nummer 1 werden dem Kasten zu den erschie-
jeweils der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen. nenen Mitgliedern des Landeswahlausschusses
bb) Dem ersten Kasten zu den erschienen Mit- zwei neue vierspaltige Zeilen mit der Angabe „8.“
gliedern des Bundeswahlausschusses wer- in der ersten neuen Zeile und der Angabe „9.“ in
den zwei neue vierspaltige Zeilen mit der An- der zweiten neuen Zeile jeweils in der ersten
gabe „10.“ in der ersten neuen Zeile und der Spalte und den Wörtern „als in den Ausschuss
Angabe „11.“ in der zweiten neuen Zeile je- berufener Richter des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)“
weils in der ersten Spalte und den Wörtern jeweils in der letzten Spalte angefügt.
„als in den Ausschuss berufener Richter des
b) In Nummer 2.1 wird der Fußnotenhinweis „1)“
Bundesverwaltungsgerichts“ jeweils in der
durch den Fußnotenhinweis „2)“ und der Fußno-
letzten Spalte angefügt.
tenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“
c) In Nummer V werden nach den Wörtern „Art des ersetzt.
Mangels“ die Wörter „und die diesen begrün-
denden tatsächlichen und rechtlichen Umstände“ c) In Nummer 2.2 wird der Fußnotenhinweis „2)“
eingefügt. durch den Fußnotenhinweis „3)“ ersetzt.
d) In Nummer VII werden nach den Wörtern „fol- d) In Nummer 3 wird der Fußnotenhinweis „3)“
gende Mängel“ die Wörter „(einschließlich Dar- durch den Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt.
stellung der den jeweiligen Mangel betreffenden e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
tatsächlichen und rechtlichen Umstände)“ einge-
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beisitzern“
fügt.
die Wörter „, den in den Ausschuss berufenen
e) In Nummer XIII wird das Wort „Landeswahlleiter/“ Richtern des . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)“ eingefügt.
gestrichen.
bb) Unter den Kästchen für die Unterschriften der
f) Nummer XIV wird wie folgt geändert: Beisitzer werden die Wörter „Die in den Aus-
aa) Das Wort „Landeswahlleiter/“ wird jeweils schuss berufenen Richter des . . . . . . . . . . . 1)“
gestrichen. und in einer neuen Zeile ein Kästchen mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4345
Angabe „1.“ und ein Kästchen mit der An- b) In Nummer 3 werden die Wörter „Vom Hundert
gabe „2.“ angefügt. der gültigen Stimmen“ durch die Wörter „Anteil
f) Der Fußnote 1 wird die folgende Fußnote 1 voran- der gültigen Stimmen in Prozent“ ersetzt.
gestellt: c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
„1) Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes ein- aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beisitzern“
setzen.“ die Wörter „, den in den Ausschuss be-
g) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden die Fuß- rufenen Richtern des Bundesverwaltungsge-
noten 2 bis 4. richts“ eingefügt.
60. Die Anlage 30 (zu § 71 Absatz 4) wird wie folgt ge- bb) Unter den Kästchen für die Unterschriften
ändert: der Beisitzer werden die Wörter „Die in den
Ausschuss berufenen Richter des Bundes-
a) In Nummer 1 werden dem Kasten zu den er- verwaltungsgerichts“ und in einer neuen
schienenen Mitgliedern des Bundeswahlaus- Zeile ein Kästchen mit der Angabe „1.“ und
schusses zwei neue vierspaltige Zeilen mit der ein Kästchen mit der Angabe „2.“ angefügt.
Angabe „10.“ in der ersten neuen Zeile und der
Angabe „11.“ in der zweiten neuen Zeile jeweils Artikel 2
in der ersten Spalte und den Wörtern „als in den
Ausschuss berufener Richter des Bundesverwal- Inkrafttreten
tungsgerichts“ jeweils in der letzten Spalte an- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gefügt. in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
4346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a
Anlage 2
(zu § 17 Absatz 5)
① Antrag für Deutsche
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20..
und Wahlscheinantrag gemäß § 17 Absatz 5 der Europawahlordnung
– Erstausfertigung –
② An die Gemeindebehörde Bitte
– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
Maschinenschrift aus,
........................................................
– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
nummern,
........................................................ – das Zutreffende ankreuzen. ✕
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen!
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde
gemeldet war,
ist unverändert lautete damals:
Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail (für Rückfragen):
③ Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):
................................................................................................................................
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens drei Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
⑥ Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer: ausgestellt am:
Personalausweises
Reisepasses von (ausstellende Behörde)
⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑧ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑨ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩ Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
oder
⑪ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach oder Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepu- Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
blik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder betroffen.
mich sonst gewöhnlich aufgehalten. In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑫ Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und
habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt
oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
⑬ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Postleitzahl, Ort, Staat) ........................................................................................................................
⑭
................................................................................................................................
Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
⑮ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des
Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
................................................................................................................................
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4347
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja
Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum) 21. Tag vor der Wahl Antragseingang
= verspätet rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen nein ja
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet nein ja
5 Wahlausschlussgrund vorhanden nicht vorhanden
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG § 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG § 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG
6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
6.1 Am Wahltag seit mindestens drei Monaten Aufenthalt in den übrigen Mitgliedstaaten nein ja
der Europäischen Union
6.2 oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik nein ja
Deutschland*)
innerhalb der letzten 25 Jahre nein ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres nein ja
6.3 oder Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit nein ja
mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und
ist von ihnen betroffen
7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG nein ja
§ 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG nein ja
§ 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG nein ja
8 Erledigung des Antrages
Eintragung in das Wählerverzeichnis Bezeichnung des Wahlbezirks
Erteilung des Wahlscheines Wahlscheinnummer
Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
Absendung des Wahlscheines und der Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an
Briefwahlunterlagen per Luftpost den Bundeswahlleiter
am (Datum) am (Datum)
Zurückweisung (siehe Anlage)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
4348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe c
noch Anlage 2
(zu § 17 Absatz 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur
teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung
an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
– entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf
die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,
– oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutsch-
land*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als
25 Jahre zurückliegt,
– oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑪.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der
zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden
– bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. einen Monat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
– Wer bereits vor dem 35. Tag vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in
das Wählerverzeichnis beantragen.
– Wer erst nach dem 35. Tag vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht
zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmel-
det, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
– Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den
er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller
in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
– Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag bis
zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis
eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Haupt-
wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).
Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte
von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16
Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO).
③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemel-
det zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu
führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von
einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4349
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europä-
ischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
linge aufgrund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung
der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörig-
keit
besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
⑩ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Königreich und Zypern.
⑪ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich
aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den An-
tragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
stellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundes-
republik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
beigefügt werden.
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
– Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissen-
schaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der
deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
– Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
– Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt
gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik
Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146,
13353 Berlin, stellen.
⑫ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.
⑬ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen,
in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑭ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen
die Erläuterungen unter ⑮.
⑮ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑭ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,
hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
an Eides statt wird hingewiesen.
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
4350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe a
Anlage 2A
(zu § 17a Absatz 2)
① Antrag für Unionsbürger
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20..
gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung
② An die Gemeindebehörde Bitte
– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
........................................................ Maschinenschrift aus,
– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
........................................................ nummern,
– das Zutreffende ankreuzen. ✕
Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen!
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen Geschlecht
Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort
③ Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer
gültigen Identitätsausweises
Reisepasses ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
E-Mail (für Rückfragen)
④ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑤ Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
⑥ Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
.................................................................................................................................
⑦ Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis
folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen
vom bis Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/Wahlkreis
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
⑧ Für den Herkunftsmitgliedstaat erforderliche zusätzliche Angaben
Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑨ Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩ Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
⑪ Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil
und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament
in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
⑫ Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat und die sonstigen wahlrechtlichen
Voraussetzungen vorliegen.
⑬ Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt
oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen beziehungsweise die
Gemeindebehörde entsprechend informieren und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag dieser
Europawahl oder einer künftigen Europawahl nicht mehr Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union sein sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung
mehr innehaben oder keinen sonstigen Aufenthalt mehr haben sollte.
................................................................................................................................
Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
⑭ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben
des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
.............................................................................................................................
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4351
Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c
noch Anlage 2A
(zu § 17a Absatz 2)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger
Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig
nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wähler-
verzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhn-
lichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühest-
möglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unter-
schrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni
1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts
wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum
21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik
Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der
Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige
Gemeindebehörde.
Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben,
und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO).
③ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
④ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Euro-
päischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag
zurückgenommen beziehungsweise die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.
⑤ Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
⑥ Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter ② Absatz 2.
⑦ Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wähler-
verzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zu-
letzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
⑧ Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig
sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der
Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staats-
angehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur
Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu
ihren Staatsangehörigen.
Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich:
Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); bulgarische zehn-
stellige persönliche Identifikationsnummer
Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Frankreich: keine
Griechenland: Name des Vaters und der Mutter
4352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Irland: keine
Italien: keine
Kroatien: keine
Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Luxemburg: keine
Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Niederlande: keine
Österreich: keine
Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Name des Vaters und
der Mutter
Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer;
Name des Vaters und der Mutter
Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer
Slowakei: keine
Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer
Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); zweiter Nachname
Tschechische Republik: keine
Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Vereinigtes Königreich: keine
Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer
⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger
ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-
mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament
nicht besitzt.
⑩ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Königreich und Zypern.
Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet
den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zu-
ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit gegebenenfalls eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in
mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.
⑫ Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung
(EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der
zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle
künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wähler-
verzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen
die Erläuterungen unter ⑭.
⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,
hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
an Eides statt wird hingewiesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4353
Dritte Verordnung
zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Vom 16. Dezember 2013
Auf Grund des § 55a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 „nach dem AltZertG“ durch die Angabe „nach
und 1a, Satz 3 und 4 und des § 106 Absatz 2 Satz 4 § 1 AltZertG“ ersetzt.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 55a
c) Abschnitt D wird wie folgt geändert:
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. De- aa) In der Bezeichnung der Bestandsgruppe 117
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 106 Absatz 2 werden die Wörter „nach dem AltZertG“
Satz 4 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 19 Buchstabe b durch die Angabe „nach § 1 AltZertG“ ersetzt.
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) ge- bb) In der Bezeichnung der Bestandsgruppe 126
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 werden die Wörter „nach dem AltZertG“
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum durch die Angabe „nach § 1 AltZertG“ ersetzt.
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 cc) In der Bezeichnung der Bestandsgruppe 135
der Verordnung vom 27. Dezember 2010 (BGBl. I werden die Wörter „nach dem AltZertG“
S. 2322) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes- durch die Angabe „nach § 1 AltZertG“ ersetzt.
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhö-
rung des Versicherungsbeirats: a) In Abschnitt A Nummer 13 (Anmerkungen zur
Nachweisung 210) werden in Satz 2 der Unter-
Artikel 1 nummer 12 die Wörter „sofern diese Versiche-
rungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3
Änderung der VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung
Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung des Normrisikoüberschusses und des Normzins-
vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die zuletzt durch ertrages einbezogen werden“ durch die Wörter
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2011 „soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall
(BGBl. I S. 3135) geändert worden ist, wird wie folgt war“ ersetzt.
geändert:
b) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.3.2.3.5 Fall 5 wird die Angabe
a) In Abschnitt B wird nach der Kennzahl „62 Bulga- „Herkunft 21-60“ durch die Angabe „Herkunft
rien“ die Kennzahl „63 Kroatien“ eingefügt. 21-63“ ersetzt.
b) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „Zahl
aa) In der Bezeichnung der Versicherungszweig- „6““ durch die Angabe „Zahl „7““ ersetzt.
kennzahl (Vz-Kz) 01.1.7 werden die Wörter
„nach dem AltZertG“ durch die Angabe „nach c) Die Nachweisungen 130, 230, 231, 232, 233, 234,
§ 1 AltZertG“ ersetzt. 235, 236, 237 und 238 erhalten die aus der An-
lage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
bb) In der Bezeichnung der Versicherungszweig-
kennzahl (Vz-Kz) 01.2.5 werden die Wörter
Artikel 2
„nach dem AltZertG“ durch die Angabe „nach
§ 1 AltZertG“ ersetzt. Inkrafttreten
cc) In der Bezeichnung der Versicherungszweig- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
kennzahl (Vz-Kz) 01.4.5 werden die Wörter in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
4354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Anlage (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c)
Nw 130 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegungen der Rückstellung Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
für Beitragsrückerstattung im selbst 130 01 7 1
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
insgesamt Pflege- geförderte ohne Pflege-PflichtV
*)
Pflichtversicherung Pflegevorsorge und geförderte
Pflegevorsorge
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
01
02
A. Rückstellung für die erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung 03
04
1. Bilanzwert am Ende des VJ 05
2. Entnahmen im GJ 06
a) Einmalbeiträge
laut Fb 200, S. 1, Z. 08, Sp. 04 T - 07
b) Rückvergütung wegen Schadenfreiheit - 08
c) sonstige Entnahmen - 09
3. Zwischensumme = 10
4. Zuführung aus dem Überschuss des GJ + 11
5. Bilanzwert am Ende des GJ = 12
6. davon festgelegt 13
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte Anlage 2 Abschnitt C zur BerVersV beachten. Nur mit Schreibmaschine ausfüllen und Feldgrenzen einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4355
Nw 130 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegungen der Rückstellung Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
für Beitragsrückerstattung im selbst 130 02 7 1
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
Zeile Spalte 01
insgesamt
01 volle Euro
02
B. Rückstellung für die
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung 03
04
1. Bilanzwert am Ende des VJ 05
2. Entnahmen im GJ 06
a) Einmalbeiträge
laut Fb 200, S. 1, Z. 08, Sp. 04 T - 07
b) Rückvergütung wegen Schadenfreiheit - 08
c) sonstige Entnahmen - 09
3. Zwischensumme = 10
4. Zuführung aus dem Überschuss des GJ + 11
5. Bilanzwert am Ende des GJ = 12
6. davon festgelegt 13
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4356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 130 Seite 3 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegungen der Rückstellung Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
für Beitragsrückerstattung im selbst 130 03 7 1
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
tarifliche
für festzulegender
Pflege- erfolgsunabhängige
*) Gruppenversiche- Betrag nach
Pflichtversicherung Beitragsrück-
rungsverträge § 12a Abs. 3 VAG
erstattung
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
01
02
B. Rückstellung für die
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung 03
04
1. Bilanzwert am Ende des VJ 05
2. Entnahmen im GJ 06
a) Einmalbeiträge
laut Fb 200, S. 1, Z. 08, Sp. 04 T - 07
b) Rückvergütung wegen Schadenfreiheit - 08
c) sonstige Entnahmen - 09
3. Zwischensumme = 10
4. Zuführung aus dem Überschuss des GJ + 11
5. Bilanzwert am Ende des GJ = 12
6. davon festgelegt 13
14
7. Von dem Bilanzwert des festzulegenden Betrages
nach § 12a Abs. 3 VAG stammen aus dem 15
- Geschäftsjahr 16
- 1. Vorjahr 17
- 2. Vorjahr 18
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4357
Nw 230 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegung des Bestandes Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
an Krankenversicherungen 230 01 7 1
Monats-Sollbeiträge in Euro Zeile Spalte 01 Spalte 03 Spalte 04
Einmalbeiträge in Euro gesamtes VG gesamtes VG
gesamtes
nach Art der nach Art der
VG
Lebensversicherung Schadenversicherung
Einzelversicherungen 01
Bestand am Anfang des GJ 02
Zugang während des GJ 03
davon durch
- bisher nicht Versicherte 04
- Geburten 05
Abgang während des GJ 06
davon durch
- Kündigung des VN 07
unterteilt in
a) Kündigung in den ersten 24 Monaten 08
b) Spätere Kündigung 09
- Kündigung des Versicherers 10
- Tod 11
Veränderungen während des GJ 12
davon durch
- Beitragsanpassungen 1) 13
2)
- Umstufungen 14
15
- Sonstiges 3) 16
Bestand am Ende des GJ
(= Z 02 + Z 03 - Z 06 + Z 12) 17
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ 18
Bestand am Ende des GJ 19
Versicherungen gegen Einmalbeitrag
(= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme) 20
Versicherungsgeschäft, auf das
unmittelbare Abschlusskosten entfallen 4) 21
davon
a) Einzelversicherung 22
b) Gruppenversicherung 23
unmittelbare Abschlusskosten 24
davon
a) Einzelversicherung 25
b) Gruppenversicherung 26
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4358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 230 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegung des Bestandes Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
an Krankenversicherungen 230 02 7 1
Monats-Sollbeiträge in Euro Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
Einmalbeiträge in Euro nach Art der Lebensversicherung
Krankheitskosten- Krankentage- Krankenhaustage- geförderte
Einzelversicherungen 01 vollV 6) 7) geldV 7) geldV 6) 7) Pflegevorsorge
Bestand am Anfang des GJ 02
Zugang während des GJ 03
davon durch
- bisher nicht Versicherte 04
- Geburten 05
Abgang während des GJ 06
davon durch
- Kündigung des VN 07
unterteilt in
a) Kündigung in den ersten 24 Monaten 08
b) Spätere Kündigung 09
- Kündigung des Versicherers 10
- Tod 11
Veränderungen während des GJ 12
davon durch
- Beitragsanpassungen 1) 13
2)
- Umstufungen 14
15
- Sonstiges 3) 16
Bestand am Ende des GJ
(= Z 02 + Z 03 - Z 06 + Z 12) 17
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ 18
Bestand am Ende des GJ 19
Versicherungen gegen Einmalbeitrag
(= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme) 20
nachrichtlich:
Monats-Sollbeiträge in Euro 21
5)
- Beihilfeberechtigte 22
- Nicht-Beihilfeberechtigte 23
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4359
Nw 230 Seite 3 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegung des Bestandes Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
an Krankenversicherungen 230 03 7 1
Monats-Sollbeiträge in Euro Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
Einmalbeiträge in Euro nach Art der Lebensversicherung
Pflegekosten Pflegetagegeld ohne Pflege- sonstige7) 8) 9)
Einzelversicherungen 01 gef. Pflegevorsorge Pflichtversicherung
Bestand am Anfang des GJ 02
Zugang während des GJ 03
davon durch
- bisher nicht Versicherte 04
- Geburten 05
Abgang während des GJ 06
davon durch
- Kündigung des VN 07
unterteilt in
a) Kündigung in den ersten 24 Monaten 08
b) Spätere Kündigung 09
- Kündigung des Versicherers 10
- Tod 11
Veränderungen während des GJ 12
davon durch
- Beitragsanpassungen1) 13
- Umstufungen2) 14
15
- Sonstiges3) 16
Bestand am Ende des GJ
(= Z 02 + Z 03 – Z 06 + Z 12) 17
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ 18
Bestand am Ende des GJ 19
Versicherungen gegen Einmalbeitrag
(= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme) 20
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4360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 230 Seite 4 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegung des Bestandes Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
an Krankenversicherungen 230 04 7 1
Monats-Sollbeiträge in Euro Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03
Einmalbeiträge in Euro nach Art der Schadenversicherung
Reisekranken- Restschuld- 8)
Einzelversicherungen sonstige
01 versicherung versicherung 10)
Bestand am Anfang des GJ 02
Zugang während des GJ 03
davon durch
- bisher nicht Versicherte 04
- Geburten 05
Abgang während des GJ 06
davon durch
- Kündigung des VN 07
unterteilt in
a) Kündigung in den ersten 24 Monaten 08
b) Spätere Kündigung 09
- Kündigung des Versicherers 10
- Tod 11
Veränderungen während des GJ 12
davon durch
- Beitragsanpassungen 1) 13
2)
- Umstufungen 14
15
- Sonstiges 3) 16
Bestand am Ende des GJ
(= Z 02 + Z 03 - Z 06 + Z 12) 17
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ 18
Bestand am Ende des GJ 19
Versicherungen gegen Einmalbeitrag
(= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme) 20
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4361
Nw 230 Seite 5 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegung des Bestandes Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
an Krankenversicherungen 230 05 7 1
Anzahl der Personen (PV) Zeile Spalte 01 Spalte 03 Spalte 04
gesamtes VG gesamtes VG
gesamtes nach Art der nach Art der
VG (PV) 12) Lebensversicherung Schadenversicherung
(PV) (PV)
Einzelversicherungen 01
Bestand am Anfang des GJ 02
11)
Zugang während des GJ 03
davon durch
- bisher nicht Versicherte 04
- Geburten 05
Abgang während des GJ 11) 06
davon durch
- Kündigung des VN 07
unterteilt in
a) Kündigung in den ersten 24 Monaten 08
b) Spätere Kündigung 09
- Kündigung des Versicherers 10
- Tod 11
Veränderungen während des GJ 12
davon durch
13
2)
- Umstufungen 14
15
3)
- Sonstiges 16
Bestand am Ende des GJ
(= Z 02 + Z 03 - Z 06 + Z 12) 17
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ 18
Bestand am Ende des GJ 19
nachrichtlich:
Bestand am Ende des GJ 20
Einzelversicherungen
Reisekrankenversicherung 21
10)
Restschuldversicherung 22
sonstige 8) 23
Gruppenversicherungen
Reisekrankenversicherung 24
10)
Restschuldversicherung 25
sonstige 8) 26
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4362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 230 Seite 6 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegung des Bestandes Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
an Krankenversicherungen 230 06 7 1
Anzahl der Personen (PV) Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
nach Art der Lebensversicherung
Krankheitskosten- Krankentage- Krankenhaustage- geförderte
Einzelversicherungen 01 vollV (PV) 6) 7) geldV (PV) 7) geldV (PV) 6) 7) Pflegevorsorge
Bestand am Anfang des GJ 02
Zugang während des GJ 11) 03
davon durch
- bisher nicht Versicherte 04
- Geburten 05
Abgang während des GJ 11) 06
davon durch
- Kündigung des VN 07
unterteilt in
a) Kündigung in den ersten 24 Monaten 08
b) Spätere Kündigung 09
- Kündigung des Versicherers 10
- Tod 11
Veränderungen während des GJ 12
davon durch
13
2)
- Umstufungen 14
15
- Sonstiges 3) 16
Bestand am Ende des GJ
(= Z 02 + Z 03 – Z 06 + Z 12) 17
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ 18
Bestand am Ende des GJ 19
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4363
Nw 230 Seite 7 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bewegung des Bestandes Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
an Krankenversicherungen 230 07 7 1
Anzahl der Personen (PV) Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
nach Art der Lebensversicherung
Pflegekosten Pflegetagegeld (PV) Pflege-Pflicht- sonstige (PV) 7) 8) 9)
Einzelversicherungen 01 ohne gef. Pflegevors. versicherung (PV)
Bestand am Anfang des GJ 02
Zugang während des GJ 11) 03
davon durch
- bisher nicht Versicherte 04
- Geburten 05
Abgang während des GJ 11) 06
davon durch
- Kündigung des VN 07
unterteilt in
a) Kündigung in den ersten 24 Monaten 08
b) Spätere Kündigung 09
- Kündigung des Versicherers 10
- Tod 11
Veränderungen während des GJ 12
davon durch
13
2)
- Umstufungen 14
15
- Sonstiges 3) 16
Bestand am Ende des GJ
(= Z 02 + Z 03 – Z 06 + Z 12) 17
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ 18
Bestand am Ende des GJ 19
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4364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 231 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 231 01 7 1
Übersicht Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03
nach Art der nach Art der
Ergebnisquellen: Fb/Nw 01 gesamt Lebensversicherung Schadenversicherung
volle Euro volle Euro volle Euro
1. Selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft: 02
a) Risiko 233 03
b) Abschlusskosten:
1. unmittelbar 234 + 04
2. mittelbar 234 + 05
c) Schadenregulierung 235 + 06
d) laufende Verwaltungskosten 235 + 07
Zwischenergebnis 1 = 08
e) Sicherheitszuschlag 232 + 09
f) Beitrags- und Schadenausgleich 237 + 10
Zwischenergebnis 2 = 11
g) Kapitalanlagen:
1. Zins 236 + 12
2. übriges Ergebnis 236 + 13
h) tarifliche erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung 237 + 14
i) übrige Erträge und Aufwendungen 238 + 15
j) Auffüllungsbetrag bei negativer
Gesamtdeckungsrückstellung 233 - 16
Zwischenergebnis 3 = 17
k) Direktgutschrift nach
§ 12a Abs. 2 S. 1 VAG 233 - 18
l) Direktgutschrift nach
§ 12a Abs. 2 S. 2 VAG 233 - 19
m) festzulegender Betrag
nach § 12a Abs. 3 VAG 237 - 20
n) erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
für Gruppenversicherungsverträge 237 - 21
*)
o) Zuführung zur erfolgsabhängigen RfB 200 - 22
Ergebnis des selbst abgeschlossenen VG = 23
2. In Rückdeckung übernommenes VG 200 + 24
abgeführte Gewinne laut Fb 200, Seite 07, Zeile 03 - 25
3. Jahresergebnis 200 = 26
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4365
Nw 231 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 231 02 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
Übersicht nach Art der Lebensversicherung
Ergebnisquellen: substitutive ohne die Pflege- nicht-substitutive geförderte
01
Pflege-PflichtV Pflichtversicherung ohne die geförderte Pflegevorsorge
selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft: 02 Pflegevorsorge
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
a) Risiko 233 03
b) Abschlusskosten:
1. unmittelbar 234 + 04
2. mittelbar 234 + 05
c) Schadenregulierung 235 + 06
d) laufende Verwaltungskosten 235 + 07
Zwischenergebnis 1 = 08
e) Sicherheitszuschlag 232 + 09
f) Beitrags- und Schadenausgleich 237 + 10
Zwischenergebnis 2 = 11
g) Kapitalanlagen:
1. Zins + 12
2. übriges Ergebnis 236 + 13
h) tarifliche erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung 237 + 14
i) übrige Erträge und Aufwendungen 238 + 15
j) Auffüllungsbetrag bei negativer
Gesamtdeckungsrückstellung 233 - 16
Zwischenergebnis 3 = 17
k) Direktgutschrift nach
§ 12a Abs. 2 S. 1 VAG 233 - 18
l) Direktgutschrift nach
§ 12a Abs. 2 S. 2 VAG 233 - 19
m) festzulegender Betrag
nach § 12a Abs. 3 VAG 237 - 20
n) erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
für Gruppenversicherungsverträge 237 - 21
)
o) Zuführung zur erfolgsabhängigen RfB * 200 - 22
Ergebnis des selbst abgeschlossenen VG = 23
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4366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 232 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 232 01 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03
Zusammensetzung der verdienten nach Art der nach Art der
Brutto-Beiträge und der Beiträge aus der 01 gesamt Lebensversicherung Schadenversicherung
Rückstellung für Beitragsrückerstattung volle Euro volle Euro volle Euro
für das selbst abgeschlossene VG 02
03
1. Rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung des Risikos
laut Nw 233, Zeile 17 04
davon Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG 05
2. Rechnungsmäßige Wartezeit- und Selektionserspar-
nis laut Nw 234, Zeile 11 06
3. Rechnungsmäßige Zillmerbeträge
laut Nw 234, Zeile 10 07
4. Kostenzuschläge zur Deckung der 08
a) unmittelbaren Abschlusskosten
laut Nw 234, Zeile 09 09
10
b) mittelbaren Abschlusskosten
laut Nw 234, Zeile 22 11
12
c) Schadenregulierungskosten
laut Nw 235, Zeile 12 13
14
d) laufenden Verwaltungskosten
laut Nw 235, Zeile 23 15
5. Rechnungsmäßige Erträge zur Deckung der 16
tariflichen erfolgsunabhängigen Beitrags-
rückerstattung laut Nw 237, Zeile 05
17
6. Rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich 18
der Beitragskappung in den Standard- und
Basistarifen laut Nw 237, Zeile 17 19
7. Sicherheitszuschlag laut Nw 231, Zeile 09 20
8. Sonstiges 21
Gesamt 22
davon: 23
Verdiente Bruttobeiträge
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 04, Spalte 04 24
25
Beiträge aus der RfB
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 08 26
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte Anlage 2 Abschnitt C zur BerVersV beachten. Nur mit Schreibmaschine ausfüllen und Feldgrenzen einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4367
Nw 232 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 232 02 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
Zusammensetzung der verdienten nach Art der Lebensversicherung
Brutto-Beiträge und der Beiträge aus der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung 01 substitutiv ohne die Pflege- nicht-substitutiv ohne geförderte
für das selbst abgeschlossene VG Pflege-PflichtV Pflichtversicherung die geförderte Pflegevorsorge
02 Pflegevorsorge
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
1. Rechnungsmäßiger Ertrag 03
zur Deckung des Risikos
laut Nw 233, Zeile 17 04
2. Rechnungsmäßige Wartezeit- 05
und Selektionsersparnis
laut Nw 234, Zeile 11 06
3. Rechnungsmäßige Zillmerbeträge
laut Nw 234, Zeile 10 07
4. Kostenzuschläge zur Deckung der 08
a) unmittelbaren Abschlusskosten
laut Nw 234, Zeile 09 09
10
b) mittelbaren Abschlusskosten
laut Nw 234, Zeile 22 11
12
c) Schadenregulierungskosten
laut Nw 235, Zeile 12 13
14
d) laufenden Verwaltungskosten
laut Nw 235, Zeile 23 15
5. Rechnungsmäßige Erträge zur Deckung der 16
tariflichen erfolgsunabhängigen Beitrags-
rückerstattung laut Nw 237, Zeile 05 17
6. Rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich 18
der Beitragskappung in den Standard- und
Basistarifen laut Nw 237, Zeile 17 19
7. Sicherheitszuschlag laut Nw 231, Zeile 09 20
8. Sonstiges 21
Gesamt 22
davon: 23
Verdiente Bruttobeiträge
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 04, Spalte 04 24
25
Beiträge aus der RfB
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 08 26
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte Anlage 2 Abschnitt C zur BerVersV beachten. Nur mit Schreibmaschine ausfüllen und Feldgrenzen einhalten.
4368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 233 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 233 01 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03
Gegenüberstellung des tatsächlichen nach Art der nach Art der
und des rechnungsmäßigen Risikos 01 gesamt Lebensversicherung Schadenversicherung
volle Euro volle Euro volle Euro
02
03
1. Aufwendungen für Versicherungsfälle
(ohne Regulierungsaufwendungen): 04
a) Aufwendungen für VF des GJ
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 22, Spalte 03 T 05
b) Ergebnis aus der Abwicklung der Rückstellung 06
für noch nicht abgewickelte VF des VJ
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 07, Spalte 03 T + 07
c) auszugleichender Unterschiedsbetrag zwischen
den tatsächlichen und rechnungsmäßigen 08
Aufwendungen in der Pflege-Pflichtversicherung
laut Nw 237, Zeile 20 - 09
2. Veränderung der Bilanzdeckungsrückstellung 10
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 24
abzüglich Fb 200, Seite 01, Zeile 10 + 11
3. Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 VAG
laut Nw 231, Zeilen 18 und 19 - 12
4. gezahlte Übertragungswerte gemäß § 12 Abs. 1
Nr. 5 VAG lt. Fb 200, Seite 3, Zeile 12, Spalte 03 T + 13
5. Auffüllungsbetrag der Bilanz-DR bei negativer
Gesamt-DR laut Nw 231, Zeile 16 - 14
6. Sonstiges + 15
Gesamter tatsächlicher Aufwand = 16
7. Rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung
des Risikos laut Nw 232, Zeile 04 17
8. Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen 18
und den rechnungsmäßigen Beiträgen in der
Pflege-Pflichtversicherung laut Nw 237, Zeile 21 + 19
9. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den
Standard- und Basistarifen laut Nw 237, Zeile 22 + 20
10.Rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Bilanz-
deckungsrückstellung laut Nw 236, Zeile 12 + 21
11.erhaltene Übertragungswerte gemäß § 12 Abs. 1
Nr. 5 VAG lt. Fb 200, Seite 1, Zeile 13, Spalte 04 T + 22
12.Sonstiges + 23
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag = 24
Risikoergebnis (Zeile 23 – Zeile 16) 25
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte Anlage 2 Abschnitt C zur BerVersV beachten. Nur mit Schreibmaschine ausfüllen und Feldgrenzen einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4369
Nw 233 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 233 02 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
nach Art der Lebensversicherung
Gegenüberstellung des tatsächlichen
und des rechnungsmäßigen Risikos 01 substitutiv ohne Pflege- nicht-substitutiv ohne geförderte
die Pflege-PflichtV Pflichtversicherung die geförderte Pflegevorsorge
02 Pflegevorsorge
1. Aufwendungen für Versicherungsfälle volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
(ohne Regulierungsaufwendungen): 03
04
a) Aufwendungen für VF des GJ
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 22, Spalte 03 T 05
b) Ergebnis aus der Abwicklung der Rückstellung 06
für noch nicht abgewickelte VF des VJ
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 07, Spalte 03 T + 07
c) auszugleichender Unterschiedsbetrag
zwischen den tatsächlichen und rechnungs- 08
mäßigen Aufwendungen in der Pflege-Pflicht-
versicherung laut Nw 237, Zeile 20 - 09
2. Veränderung der Bilanzdeckungsrückstellung 10
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 24
abzüglich Fb 200, Seite 01, Zeile 10 + 11
3. Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 VAG
laut Nw 231, Zeilen 18 und 19 - 12
4. gezahlte Übertragungswerte gemäß § 12 Abs. 1
Nr. 5 VAG lt. Fb 200, Seite 3, Zeile 12, Spalte 03 T + 13
5. Auffüllungsbetrag der Bilanz-DR bei negativer
Gesamt-DR lt. Nw 231, Zeile 16 - 14
6. Sonstiges + 15
Gesamter tatsächlicher Aufwand = 16
7. Rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung
des Risikos laut Nw 232, Zeile 04 17
8. Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen 18
und den rechnungsmäßigen Beiträgen in der
Pflege-Pflichtversicherung laut Nw 237, Zeile 21 + 19
9. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den
Standard- und Basistarifen laut Nw 237, Zeile 22 + 20
10.Rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Bilanz-
deckungsrückstellung laut Nw 236, Zeile 12 + 21
11.erhaltene Übertragungswerte gemäß § 12 Abs. 1
Nr. 5 VAG lt. Fb 200, Seite 1, Zeile 13, Spalte 04 T + 22
12.Sonstiges + 23
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag = 24
Risikoergebnis (Zeile 24 – Zeile 16) 25
nachrichtlich:
Deckungsrückstellung am Ende des GJ 26
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4370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 234 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 234 01 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03
nach Art der nach Art der
Gegenüberstellung der gesamt Lebensversicherung Schadenversicherung
tatsächlichen Aufwendungen und der
rechnungsmäßigen Erträge für den volle Euro volle Euro volle Euro
Abschluss von Versicherungsverträgen 01
02
03
Unmittelbare Abschlusskosten:
04
1. Unmittelbare Abschlussaufwendungen
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 03, Spalte 03 T 05
2. Sonstiges 06
Gesamter tatsächlicher Aufwand 07
08
3. Kostenzuschläge
laut Nw 232, Zeile 09 09
4. Rechnungsmäßige Zillmerbeträge
laut Nw 232, Zeile 07 10
5. Rechnungsmäßige Wartezeit- und
Selektionsersparnis laut Nw 232, Zeile 06 11
6. Sonstiges 12
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag 13
Ergebnis (Zeile 13 - Zeile 07) 14
15
16
Mittelbare Abschlusskosten:
17
1. Mittelbare Abschlussaufwendungen
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 03, Spalte 03 T 18
2. Sonstiges 19
Gesamter tatsächlicher Aufwand 20
21
3. Kostenzuschläge
laut Nw 232, Zeile 11 22
4. Sonstiges 23
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag 24
Ergebnis (Zeile 24 - Zeile 20) 25
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4371
Nw 234 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 234 02 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
nach Art der Lebensversicherung
Gegenüberstellung der
tatsächlichen Aufwendungen und der 01 substitutive ohne Pflege- nicht-substitutive geförderte
rechnungsmäßigen Erträge für den die Pflege-PflichtV Pflichtversicherung ohne die geförderte Pflegevorsorge
Abschluss von Versicherungsverträgen 02 Pflegevorsorge
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
03
Unmittelbare Abschlusskosten:
04
1. Unmittelbare Abschlussaufwendungen
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 03, Spalte 03 T 05
2. Sonstiges 06
Gesamter tatsächlicher Aufwand 07
08
3. Kostenzuschläge
laut Nw 232, Zeile 09 09
4. Rechnungsmäßige Zillmerbeträge
laut Nw 232, Zeile 07 10
5. Rechnungsmäßige Wartezeit- und
Selektionsersparnis laut Nw 232, Zeile 06 11
6. Sonstiges 12
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag 13
Ergebnis (Zeile 13 - Zeile 07) 14
15
16
Mittelbare Abschlusskosten:
17
1. Mittelbare Abschlussaufwendungen
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 03, Spalte 03 T 18
2. Sonstiges 19
Gesamter tatsächlicher Aufwand 20
21
3. Kostenzuschläge
laut Nw 232, Zeile 11 22
4. Sonstiges 23
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag 24
Ergebnis (Zeile 24 - Zeile 20) 25
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4372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 235 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 235 01 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03
Gegenüberstellung der nach Art der nach Art der
tatsächlichen Aufwendungen und der gesamt Lebensversicherung Schadenversicherung
rechnungsmäßigen Erträge für Schaden- volle Euro volle Euro volle Euro
regulierung und laufende Verwaltung 01
02
03
Schadenregulierung: 04
1. Aufwendungen für die Regulierung 05
von Versicherungsfällen:
06
a) Aufwendungen für das GJ
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 22, Spalte 03 T 07
b) Ergebnis aus der Abwicklung der VJ-R
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 07, Spalte 03 T 08
2. Sonstiges 09
Gesamter tatsächlicher Aufwand 10
11
3. Kostenzuschläge
laut Nw 232, Zeile 13 12
4. Sonstiges 13
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag 14
Ergebnis (Zeile 14 - Zeile 10) 15
16
Laufende Verwaltung: 17
18
1. Verwaltungsaufwendungen
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 07, Spalte 03 19
2. Sonstiges 20
Gesamter tatsächlicher Aufwand 21
22
3. Kostenzuschläge
laut Nw 232, Zeile 15 23
4. Sonstiges 24
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag 25
Ergebnis (Zeile 25 - Zeile 21) 26
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4373
Nw 235 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 235 02 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
Gegenüberstellung der nach Art der Lebensversicherung
tatsächlichen Aufwendungen und der
rechnungsmäßigen Erträge für Schaden- 01 substitutive ohne Pflege- nicht-substitutive geförderte
regulierung und laufende Verwaltung die Pflege-PflichtV Pflichtversicherung ohne die geförderte Pflegevorsorge
02 Pflegevorsorge
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
03
Schadenregulierung: 04
1. Aufwendungen für die Regulierung 05
von Versicherungsfällen:
06
a) Aufwendungen für das GJ
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 22, Spalte 03 T 07
b) Ergebnis aus der Abwicklung der VJ-R
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 07, Spalte 03 T 08
2. Sonstiges 09
Gesamter tatsächlicher Aufwand 10
11
3. Kostenzuschläge
laut Nw 232, Zeile 13 12
4. Sonstiges 13
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag 14
Ergebnis (Zeile 14 - Zeile 10) 15
16
Laufende Verwaltung: 17
18
1. Verwaltungsaufwendungen
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 07, Spalte 03 19
2. Sonstiges 20
Gesamter tatsächlicher Aufwand 21
22
3. Kostenzuschläge
laut Nw 232, Zeile 15 23
4. Sonstiges 24
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag 25
Ergebnis (Zeile 25 - Zeile 21) 26
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4374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 236 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 236 01 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03
Gegenüberstellung des tatsächlichen
nach Art der nach Art der
laufenden Reinertrags aus Kapitalanlagen gesamt Lebensversicherung Schadenversicherung
und der rechnungsmäßigen Zinsen sowie
das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen volle Euro volle Euro volle Euro
01
02
1. Laufende Erträge aus Kapitalanlagen laut Nw 201,
Seite 02, Zeile 26, Spalte 01 abzüglich der erhalte- 03
nen Depotzinsen aus dem in Rückdeckung übernom-
menen VG gemäß Nw 201, Seite 02, Zeile 07 04
05
2. Laufende Aufwendungen für Kapitalanlagen
laut Nw 201, Seite 02, Zeile 26, Spalte 03 - 06
07
3. Sonstiges + 08
Tatsächlicher laufender
Reinertrag aus Kapitalanlagen = 09
10
4. Rechnungsmäßige Zinsen auf die 11
mittlere Bilanzdeckungsrückstellung
laut Nw 233, Zeile 21 + 12
5. Rechnungsmäßige Zinsen auf die 13
mittlere Pensionsrückstellung
laut Fb 200, Seite 06, Zeile 12 T + 14
6. Sonstiges + 15
Rechnungsmäßige Zinsen insgesamt = 16
Zinsergebnis (Zeile 09 - Zeile 16) 17
18
19
20
1. Übrige Erträge aus Kapitalanlagen
laut Nw 201, Seite 02, Zeile 26, Spalte 02 21
22
2. Übrige Aufwendungen für Kapitalanlagen
laut Nw 201, Seite 02, Zeile 26, Spalte 04 - 23
24
3. Sonstiges + 25
Übriges Ergebnis aus Kapitalanlagen = 26
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4375
Nw 236 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 236 02 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
Gegenüberstellung des tatsächlichen
nach Art der Lebensversicherung
laufenden Reinertrags aus Kapitalanlagen
und der rechnungsmäßigen Zinsen sowie
das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen 01 substitutiv ohne Pflege- nicht-substitutiv ohne geförderte
die Pflege-PflichtV Pflichtversicherung die geförderte Pflegevorsorge
02 Pflegevorsorge
1. Laufende Erträge aus Kapitalanlagen laut Nw 201, volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
Seite 02, Zeile 26, Spalte 01 abzüglich der 03
erhaltenen Depotzinsen aus dem in Rückdeckung
übernommenen VG gemäß Nw 201, Seite 02, Zeile 07 04
05
2. Laufende Aufwendungen für Kapitalanlagen
laut Nw 201, Seite 02, Zeile 26, Spalte 03 - 06
07
3. Sonstiges + 08
Tatsächlicher laufender
Reinertrag aus Kapitalanlagen = 09
10
4. Rechnungsmäßige Zinsen auf die 11
mittlere Bilanzdeckungsrückstellung
laut Nw 233, Zeile 21 + 12
5. Rechnungsmäßige Zinsen auf die 13
mittlere Pensionsrückstellung
laut Fb 200, Seite 06, Zeile 12 T + 14
6. Sonstiges + 15
Rechnungsmäßige Zinsen insgesamt = 16
Zinsergebnis (Zeile 09 - Zeile 16) 17
18
19
20
1. Übrige Erträge aus Kapitalanlagen
laut Nw 201, Seite 02, Zeile 26, Spalte 02 21
22
2. Übrige Aufwendungen für Kapitalanlagen
laut Nw 201, Seite 02, Zeile 26, Spalte 04 - 23
24
3. Sonstiges + 25
Übriges Ergebnis aus Kapitalanlagen = 26
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4376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 237 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 237 01 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03
Gegenüberstellung der
nach Art der nach Art der
tatsächlichen Aufwendungen und der gesamt Lebensversicherung Schadenversicherung
rechnungsmäßigen Erträge für die erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung volle Euro volle Euro volle Euro
01
02
03
1. Erträge zur Deckung der tariflichen 04
erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung
laut Nw 232, Zeile 17 05
2. Aufwendungen für die erfolgs- 06
unabhängige Beitragsrückerstattung
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 21 - 07
3. Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung 08
für Gruppenversicherungsverträge
laut Nw 231, Zeile 21 1) + 09
4. Festzulegender Betrag nach § 12a Abs. 3 VAG
laut Nw 231, Zeile 20 + 10
5. Sonstiges + 11
Ergebnis aus der tariflichen
erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung = 12
13
Gegenüberstellung
der Erträge und Aufwendungen 14
für den Beitrags- und Schadenausgleich
15
1. Rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich 16
der Beitragskappung in den Standard- und
Basistarifen 2) laut Nw 232, Zeile 19 17
2. Überrechnungsmäßige Erträge 3)
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 13 T + 18
3. Auszugleichender Unterschiedsbetrag zwischen
den tatsächlichen und den rechnungsmäßigen 19
a) Aufwendungen in der Pflege-Pflicht-
versicherung laut Nw 233, Zeile 09 - 20
b) Beiträgen in der Pflege-Pflicht-
versicherung laut Nw 233, Zeile 19 - 21
4. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den
Standard- und Basistarifen laut Nw 233, Zeile 20 - 22
5. Aufwendungen für den 23
unternehmensübergreifenden Ausgleich 4)
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 13, Spalte 04 T - 24
6. Sonstiges + 25
Ergebnis aus dem Beitrags- und Schadenausgleich = 26
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4377
Nw 237 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 237 02 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
Gegenüberstellung der
nach Art der Lebensversicherung
tatsächlichen Aufwendungen und der
rechnungsmäßigen Erträge für die erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung 01 substitutiv ohne Pflege- nicht-substitutiv ohne geförderte
die Pflege-PflichtV Pflichtversicherung die geförderte Pflegevorsorge
02 Pflegevorsorge
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
03
1. Erträge zur Deckung der tariflichen 04
erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung
laut Nw 232, Zeile 17 05
2. Aufwendungen für die erfolgs- 06
unabhängige Beitragsrückerstattung
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 21 - 07
3. Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung 08
für Gruppenversicherungsverträge
laut Nw 231, Zeile 21 1) + 09
4. Festzulegender Betrag nach § 12a Abs. 3 VAG
laut Nw 231, Zeile 20 + 10
5. Sonstiges + 11
Ergebnis aus der tariflichen
erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung = 12
13
Gegenüberstellung
der Erträge und Aufwendungen 14
für den Beitrags- und Schadenausgleich
15
1. Rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich 16
der Beitragskappung in den Standard- und
Basistarifen 2) laut Nw 232, Zeile 19 17
2. Überrechnungsmäßige Erträge 3)
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 13 T + 18
3. auszugleichender Unterschiedsbetrag zwischen den
tatsächlichen und den rechnungsmäßigen 19
a) Aufwendungen in der Pflege-Pflicht-
versicherung laut Nw 233, Zeile 09 - 20
b) Beiträgen in der Pflege-Pflicht-
versicherung laut Nw 233, Zeile 19 - 21
4. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den
Standard- und Basistarifen laut Nw 233, Zeile 20 - 22
5. Aufwendungen für den 23
unternehmensübergreifenden Ausgleich 4)
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 13, Spalte 04 T - 24
6. Sonstiges + 25
Ergebnis aus dem Beitrags- und Schadenausgleich = 26
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte Anlage 2 Abschnitt C zur BerVersV beachten. Nur mit Schreibmaschine ausfüllen und Feldgrenzen einhalten.
4378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Nw 238 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 238 01 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03
nach Art der nach Art der
gesamt Lebensversicherung Schadenversicherung
Gegenüberstellung der volle Euro volle Euro volle Euro
übrigen Erträge und Aufwendungen 01
02
1. Erträge aus der Verminderung der übrigen 03
versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 11, Spalte 03 04
2. Sonstige versicherungstechnische Brutto-Erträge 05
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 13
abzüglich Nw 237, Zeile 18 und Nw 233 Zeile 22 + 06
3. Aufwendungen aus der Erhöhung der übrigen 07
versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 26, Spalte 03 - 08
4. Sonstige versicherungs-
technische Brutto-Aufwendungen 09
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 13, Spalte 04
abzüglich Nw 237, Zeile 24 und Nw 233 Zeile 13 - 10
5. Ergebnis aus dem in Rückdeckung 11
gegebenen Versicherungsgeschäft
laut Fb 200, Seite 05, Zeile 11 + 12
13
6. Sonstige Erträge
laut Fb 200, Seite 06, Zeile 09, Spalte 04 + 14
7. Sonstige Aufwendungen 15
laut Fb 200, Seite 06, Zeile 20, Spalte 04
abzüglich Nw 236, Zeile 14 - 16
17
8. Außerordentliches Ergebnis
laut Fb 200, Seite 06, Zeile 23, Spalte 04 + 18
19
9. Erträge aus Verlustübernahme
laut Fb 200, Seite 07, Zeile 01 + 20
21
22
10. Steuern laut Fb 200, Seite 07,
Zeile 06, Spalte 04 und Zeile 08, Spalte 04 - 23
11. Sonstiges + 24
25
Ergebnis aus den übrigen
Erträgen und Aufwendungen = 26
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4379
Nw 238 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Zerlegung des Rohergebnisses Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
nach Ergebnisquellen 238 02 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
nach Art der Lebensversicherung
Gegenüberstellung der
übrigen Erträge und Aufwendungen 01 substitutiv ohne Pflege- nicht-substitutiv ohne geförderte
die Pflege-PflichtV Pflichtversicherung die geförderte Pflegevorsorge
02 Pflegevorsorge
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
1. Erträge aus der Verminderung der übrigen 03
versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 11, Spalte 03 04
2. Sonstige versicherungstechnische Brutto-Erträge 05
laut Fb 200, Seite 01, Zeile 13
abzüglich Nw 237, Zeile 18 und Nw 233 Zeile 22 + 06
3. Aufwendungen aus der Erhöhung der übrigen 07
versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen
laut Fb 200, Seite 02, Zeile 26, Spalte 03 - 08
4. Sonstige versicherungs-
technische Brutto-Aufwendungen 09
laut Fb 200, Seite 03, Zeile 13, Spalte 04
abzüglich Nw 237, Zeile 24 und Nw 233 Zeile 13 - 10
5. Ergebnis aus dem in Rückdeckung 11
gegebenen Versicherungsgeschäft
laut Fb 200, Seite 05, Zeile 11 + 12
13
6. Sonstige Erträge
laut Fb 200, Seite 06, Zeile 09, Spalte 04 + 14
7. Sonstige Aufwendungen 15
laut Fb 200, Seite 06, Zeile 20, Spalte 04
abzüglich Nw 236, Zeile 14 - 16
17
8. Außerordentliches Ergebnis
laut Fb 200, Seite 06, Zeile 23, Spalte 04 + 18
19
9. Erträge aus Verlustübernahme
laut Fb 200, Seite 07, Zeile 01 + 20
21
22
10. Steuern laut Fb 200, Seite 07,
Zeile 06, Spalte 04 und Zeile 08, Spalte 04 - 23
11. Sonstiges + 24
25
Ergebnis aus den übrigen
Erträgen und Aufwendungen = 26
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte Anlage 2 Abschnitt C zur BerVersV beachten. Nur mit Schreibmaschine ausfüllen und Feldgrenzen einhalten.
4380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
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Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 7,45 € (6,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Dritte Verordnung
zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
Vom 16. Dezember 2013
Auf Grund des § 113 Absatz 1, des § 55a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3
und 4 und des § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 113
Absatz 1 durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) eingefügt und § 55a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) sowie § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April
2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) neu gefasst
worden ist, und in Verbindung mit § 11 der Pensionsfondsberichterstattungs-
verordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), verordnet die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehör-
den der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats:
Artikel 1
Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
Die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005
(BGBl. I S. 3048), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 wird nach der Kennzahl „62 Bulgarien“ die Kennzahl „63 Kroa-
tien“ eingefügt.
2. In Anlage 2 Abschnitt C Nummer 3.3.2.3.3 Fall 2 wird die Angabe „Herkunft
21-60“ durch die Angabe „Herkunft 21-63“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König