4270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Verordnung
über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten
(Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV)1
Vom 16. Dezember 2013
Auf Grund des § 25a Absatz 6 des Kreditwesenge- § 21 Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes Abfindungszahlungen
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) in das Kredit- § 22 Ermessensabhängige Leistungen zur Altersversorgung
wesengesetz eingefügt worden ist, verordnet das Bun- § 23 Vergütungsbeauftragte in bedeutenden Instituten
desministerium der Finanzen im Benehmen mit der § 24 Aufgaben des oder der Vergütungsbeauftragten
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit- § 25 Personal- und Sachausstattung des Vergütungsbeauftrag-
zenverbände der Institute: ten
§ 26 Vergütungsbeauftragter in den Organisationsrichtlinien
Inhaltsübersicht
Abschnitt 4
Abschnitt 1
Besondere Vorschriften für Gruppen
Allgemeines
§ 27 Gruppenweite Regelung der Vergütung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Abschnitt 2
§ 28 Übergangsregelungen
Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Verantwortung für die Ausgestaltung
§ 4 Ausrichtung an der Strategie des Instituts Abschnitt 1
§ 5 Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungs-
Allgemeines
systeme
§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung
§1
§ 7 Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütungen
§ 8 Risikoorientierte Vergütung Anwendungsbereich
§ 9 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter (1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2
und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b und des
§ 10 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Ge- § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und für die
schäftsleitern und Geschäftsleiterinnen
Vergütungssysteme sämtlicher Geschäftsleiter und
§ 11 Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisa-
tionsrichtlinien
Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeite-
rinnen dieser Institute. Auf Zweigniederlassungen von
§ 12 Anpassung der Vergütungssysteme
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-
§ 13 Information über die Vergütungssysteme
päischen Wirtschaftsraums nach § 53b des Kreditwe-
§ 14 Anpassung bestehender Vereinbarungen
sengesetzes ist sie nicht anzuwenden.
§ 15 Vergütungskontrollausschuss
§ 16 Offenlegung (2) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute im
Sinne des § 17.
Abschnitt 3 (3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Ver-
Besondere Anforderungen für bedeutende Institute gütungen, die
§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut 1. durch Tarifvertrag vereinbart sind,
§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme bedeutender Insti- 2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrages durch Ver-
tute einbarung der Arbeitsvertragsparteien über die An-
§ 19 Berücksichtigung von Gesamterfolg und Erfolgsbeiträgen wendung der tarifvertraglichen Regelungen verein-
§ 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvorausset- bart sind oder
zungen
3. aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Dienstvereinbarung vereinbart sind.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von §2
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und Begriffsbestimmungen
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung
des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro- (1) Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Auf- 1. sämtliche finanzielle Leistungen, gleich welcher Art,
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom einschließlich der Leistungen für die Altersversor-
27.6.2013, S. 1). gung,
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2. sämtliche Sachbezüge, gleich welcher Art, ein- (8) Erfolgsbeiträge im Sinne dieser Verordnung sind
schließlich der Leistungen für die Altersversorgung die auf der Grundlage von Vergütungsparametern
oder ermittelten tatsächlichen Leistungen und Erfolge von
3. Leistungen von Dritten, die ein Geschäftsleiter oder Geschäftsleitern oder Geschäftsleiterinnen, Mitarbei-
eine Geschäftsleiterin oder ein Mitarbeiter oder eine tern oder Mitarbeiterinnen oder Organisationseinheiten,
Mitarbeiterin im Hinblick auf seine oder ihre beruf- die in die Ermittlung der Höhe der variablen Vergü-
liche Tätigkeit bei dem Institut erhält. tungsbestandteile einfließen. Erfolgsbeiträge können
auch negativ sein.
Nicht als Vergütung gelten finanzielle Leistungen oder
Sachbezüge jeweils einschließlich der Leistungen für (9) Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verordnung
die Altersversorgung, die von dem Institut aufgrund einer sind diejenigen Organisationseinheiten, die die ge-
allgemeinen, ermessensunabhängigen und instituts- schäftsinitiierenden Organisationseinheiten, insbeson-
weiten Regelung gewährt werden und keine Anreize dere die Bereiche Markt und Handel, überwachen.
schaffen, finanzielle Risiken einzugehen, insbesondere Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Marktfolge
Rabatte, betriebliche Versicherungs- und Sozialleistun- und Risikocontrolling sowie Einheiten mit Compliance-
gen sowie bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Funktion. Die Interne Revision und der Bereich Perso-
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne nal gelten als Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord-
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur be- nung.
trieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsren-
tengesetzes. Abschnitt 2
(2) Vergütungssysteme im Sinne dieser Verordnung Allgemeine
sind die institutsinternen Regelungen zur Vergütung so- Anforderungen
wie deren tatsächliche Umsetzung und Anwendung a n Ve r g ü t u n g s s y s t e m e
durch das Institut.
§3
(3) Variable Vergütung im Sinne dieser Verordnung
ist der Teil der Vergütung, dessen Gewährung oder Verantwortung für die Ausgestaltung
Höhe im Ermessen des Instituts steht oder vom Eintritt (1) Die Geschäftsleitung ist für die angemessene
vereinbarter Bedingungen abhängt; die variable Vergü- Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter
tung schließt die ermessensabhängigen Leistungen zur und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe der Vorgaben des
Altersversorgung ein. § 25a Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 25a Ab-
(4) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver- satz 5 des Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung
sorgung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der verantwortlich. Sie hat das Verwaltungs- oder Auf-
variablen Vergütung, der zum Zweck der Altersversor- sichtsorgan mindestens einmal jährlich über die Ausge-
gung im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Be- staltung der Vergütungssysteme des Instituts zu infor-
endigung des Beschäftigungsverhältnisses beim Insti- mieren. Dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungs-
tut vereinbart wird. oder Aufsichtsorgans ist ein entsprechendes Aus-
kunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung einzuräu-
(5) Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist men.
der Teil der Vergütung, der nicht variabel im Sinne von
Absatz 3 ist. (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist für die
Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäfts-
(6) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieser leitung nach Maßgabe des § 25a Absatz 5 in Verbin-
Verordnung sind alle natürlichen Personen, dung mit § 25d Absatz 12 des Kreditwesengesetzes
1. deren sich das Institut beim Betreiben von Bankge- und dieser Verordnung verantwortlich.
schäften oder bei der Erbringung von Finanzdienst- (3) Die Kontrolleinheiten sind bei der Ausgestaltung
leistungen bedient, insbesondere aufgrund eines und der Überwachung der Vergütungssysteme ange-
Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhält- messen zu beteiligen.
nisses, oder
2. die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung mit §4
einem gruppenangehörigen Auslagerungsunterneh- Ausrichtung an der Strategie des Instituts
men, für das § 64b des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in Verbindung mit der Versicherungs-Ver- Die Vergütungssysteme einschließlich der Vergü-
gütungsverordnung nicht gilt, unmittelbar an Dienst- tungsstrategie müssen auf die Erreichung der Ziele aus-
leistungen für das Institut beteiligt sind, um Bank- gerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrate-
geschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen gien des jeweiligen Instituts niedergelegt sind. Die Ver-
zu erbringen. gütungsparameter müssen sich an den Strategien aus-
richten und das Erreichen der strategischen Ziele unter-
Nicht als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten Ge- stützen.
schäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Handels-
vertreter und Handelsvertreterinnen im Sinne des § 84 §5
Absatz 1 des Handelsgesetzbuches.
Angemessenheit
(7) Vergütungsparameter im Sinne dieser Verord- der Vergütung und der Vergütungssysteme
nung sind die quantitativen und qualitativen Bestim-
mungsfaktoren, anhand derer die Leistung und der Er- (1) Die Vergütungssysteme sind angemessen ausge-
folg eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin, staltet, wenn
eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin oder einer 1. Anreize für die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-
Organisationseinheit gemessen wird. nen sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
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unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, vermie- (2) Das Institut hat im Einklang mit § 25a Absatz 5
den werden und Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine angemessene
2. die Vergütungssysteme nicht der Überwachungs- Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis
funktion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen. zur fixen Vergütung festzulegen. Dabei kann auf höchs-
tens 25 Prozent des Gesamtwerts der variablen Vergü-
(2) In der Regel sind Vergütungssysteme nicht ange- tung ein angemessener Diskontsatz angewendet wer-
messen ausgestaltet, wenn trotz negativer Erfolgsbei- den, sofern dieser Anteil in Instrumenten gezahlt wird,
träge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch auf die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
die variable Vergütung besteht.
(3) Im Zusammenhang mit der Zurückbehaltung darf
(3) Anreize, unverhältnismäßig hohe Risiken einzu- ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf den Vergü-
gehen, sind insbesondere gegeben, wenn tungsanteil nach Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf des
1. eine signifikante Abhängigkeit der Geschäftsleiter Zurückbehaltungszeitraums entstehen und während
oder Geschäftsleiterinnen sowie der Mitarbeiter oder des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein Anspruch
Mitarbeiterinnen von der variablen Vergütung be- auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer An-
steht oder wartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils
2. einzelvertraglich für den Fall der Beendigung der dieses Teils der variablen Vergütung bestehen, nicht
Tätigkeit Ansprüche auf Leistungen begründet wer- aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst.
den und diese Ansprüche selbst bei negativen indi- (4) Wird eine Erhöhung des Verhältnisses nach § 25a
viduellen Erfolgsbeiträgen der Höhe nach unverän- Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes angestrebt,
dert bleiben. muss das Institut in der Lage sein, der Bundesanstalt
(4) Vergütungssysteme laufen der Überwachungs- für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach-
funktion der Kontrolleinheiten insbesondere zuwider, zuweisen, dass das vorgeschlagene höhere Verhältnis
wenn sich die Höhe der variablen Vergütung von Mitar- nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes
beitern und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten und nicht die Einhaltung der Verpflichtungen des Instituts
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihnen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
kontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
gleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht. Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1),
(5) Die Vergütungssysteme für vertraglich gebun- dem Kreditwesengesetz und dieser Verordnung beein-
dene Vermittler und Vermittlerinnen müssen den Anfor- trächtigt, wobei besonderes Augenmerk auf die Eigen-
derungen von § 25e Satz 4 des Kreditwesengesetzes mittelverpflichtungen des Instituts zu legen ist.
entsprechen.
(6) Eine variable Vergütung darf nur garantiert wer- §7
den Festsetzung des
1. für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme eines Gesamtbetrags der variablen Vergütungen
Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhält- Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen im
nisses bei dem Institut und Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kredit-
2. unter der Bedingung, dass das Institut zum Zeit- wesengesetzes muss in einem formalisierten, transpa-
punkt der Auszahlung über eine angemessene Ei- renten und nachvollziehbaren Prozess bestimmt wer-
genmittel- und Liquiditätsausstattung sowie hinrei- den. Die Festsetzung des Gesamtbetrags hat
chend Kapital zur Sicherstellung der Risikotragfähig- 1. die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapital-
keit verfügt. planung und die Ertragslage des Instituts zu berück-
(7) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen sichtigen,
Beendigung eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- 2. sicherzustellen, dass die Fähigkeit des Instituts ge-
oder Dienstverhältnisses müssen der Leistung im Zeit- geben ist, eine angemessene Eigenmittel- und Liqui-
verlauf Rechnung tragen und dürfen negative Erfolgs- ditätsausstattung dauerhaft aufrechtzuerhalten oder
beiträge oder Fehlverhalten des Geschäftsleiters, der wiederherzustellen, und
Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder der Mitarbeite-
rin nicht belohnen. Satz 1 gilt nicht für Zahlungen, die 3. sicherzustellen, dass die Fähigkeit nicht einge-
aufgrund eines Sozialplans im Sinne des § 112 Absatz 1 schränkt wird, die kombinierten Kapitalpuffer-Anfor-
des Betriebsverfassungsgesetzes oder eines Sozial- derungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes
tarifvertrages erfolgen oder mit denen ein gesetzlicher dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustel-
Abfindungsanspruch abgegolten wird. len.
§6 §8
Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung Risikoorientierte Vergütung
(1) Besteht die Vergütung aus einer variablen und (1) Bei einer Risikoorientierung der Vergütung darf
einer fixen Vergütung, müssen diese in einem ange- die Risikoorientierung nicht durch Absicherungs- oder
messenen Verhältnis zueinander stehen. Das Verhältnis sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufge-
ist angemessen, wenn einerseits die Voraussetzungen hoben werden.
von § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes erfüllt (2) Die Institute haben angemessene Compliance-
sind und andererseits die variable Vergütung einen Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige
wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Gegenmaßnahmen zur Einschränkung oder Aufhebung
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der Risikoorientierung zu verhindern. Angemessene § 12
Compliance-Strukturen können insbesondere in einer Anpassung der Vergütungssysteme
Verpflichtung der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-
nen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beste- Im Falle von Änderungen der Geschäfts- oder der
hen, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Risikostrategie sind die Vergütungsstrategie und die
Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu überprüfen
ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben. und erforderlichenfalls anzupassen; im Übrigen sind
Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risiko- die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Ver-
orientiert zumindest stichprobenartig durch die Com- gütungsparameter von dem Institut zumindest einmal
pliance-Funktion zu überprüfen; bei bedeutenden Insti- jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch
tuten im Sinne des § 17 erfolgt die Überprüfung durch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Strategien, zu
den Vergütungsbeauftragten nach den §§ 23 bis 25. überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
§ 13
§9
Information über die Vergütungssysteme
Zusätzliche Anforderungen Die Geschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeiter
an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen schriftlich über die Aus-
und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten gestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungs-
systeme und insbesondere der für sie relevanten Ver-
(1) Die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
gütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. Die
nen der Kontrolleinheiten muss so ausgestaltet sein,
Schriftform ist auch bei einer elektronischen Übermitt-
dass eine angemessene qualitative und quantitative
lung gewahrt.
Personalausstattung ermöglicht wird.
(2) Bei der Ausgestaltung der Vergütung der Mit- § 14
arbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten ist Anpassung bestehender Vereinbarungen
sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf der fixen
(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass
Vergütung liegt.
1. die mit Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen
sowie mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beste-
§ 10 henden Verträge,
Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung 2. Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen 3. betriebliche Übungen,
(1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat bei die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit
der Festsetzung der Vergütung des einzelnen Ge- rechtlich zulässig, angepasst werden.
schäftsleiters oder der einzelnen Geschäftsleiterin dafür (2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte
zu sorgen, dass die Vergütung in einem angemessenen nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Ge- der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkre-
schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin sowie zur Lage ten Erfolgsaussichten zu erfolgen.
des Instituts steht und die übliche Vergütung nicht ohne
besondere Gründe übersteigt. § 15
(2) Variable Vergütungen sollen eine mehrjährige Be- Vergütungskontrollausschuss
messungsgrundlage haben; für außerordentliche Ent- (1) Hat das Institut nach § 25d Absatz 12 des Kre-
wicklungen soll das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ditwesengesetzes in Verbindung mit § 25d Absatz 7
eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. des Kreditwesengesetzes einen Vergütungskontrollaus-
schuss eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die
(3) Andere einschlägige bundes- oder landesgesetz-
Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 wahr.
liche Regelungen zur Vergütung von Geschäftsleitern
bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. (2) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der angemesse-
(4) Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Ge- nen Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Insti-
schäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem tuts für Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen. Dies
Institut erhalten, muss abschließend im Anstellungsver- umfasst insbesondere auch
trag festgelegt werden. Der Anstellungsvertrag und
1. die Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungs-
spätere Änderungen bedürfen der Schriftform.
oder Aufsichtsorgans zur Festsetzung des Gesamt-
betrags der variablen Vergütungen im Sinne des § 45
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengeset-
zes unter Berücksichtigung des § 7 sowie zur Fest-
Grundsätze zu den Vergütungs- legung von angemessenen Vergütungsparametern,
systemen in den Organisationsrichtlinien von Erfolgsbeiträgen, der Leistungs- und Zurückbe-
Das Institut hat in seinen Organisationsrichtlinien haltungszeiträume und der Voraussetzungen für
Grundsätze zu den Vergütungssystemen festzulegen. einen vollständigen Verlust oder eine teilweise Redu-
Die Grundsätze umfassen insbesondere Angaben zur zierung der variablen Vergütung und
Ausgestaltung und Anpassung der Vergütungssysteme 2. die regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Über-
und zur Zusammensetzung der Vergütung. prüfung, ob die vom Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
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gan beschlossenen Festlegungen zu den in der gen dieser Verordnung nachvollziehen zu können. Auf
Nummer 1 genannten Punkten noch angemessen die etwaige Einbindung externer Berater und Interes-
sind. sengruppen ist einzugehen.
(3) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das (3) Die Informationen nach Absatz 2 sind zumindest
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Instituts ferner auf der eigenen Internetseite in deutscher Sprache und
bei der Überwachung der angemessenen Ausgestal- in verständlicher und transparenter Form zu veröffent-
tung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter und lichen. Der Detaillierungsgrad der Informationen ist
Mitarbeiterinnen. Zu den diesbezüglichen Aufgaben abhängig von der Größe und Vergütungsstruktur des
des Vergütungskontrollausschusses zählt insbesondere Instituts sowie von Art, Umfang, Risikogehalt und Inter-
die regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprü- nationalität seiner Geschäftsaktivitäten. Bei der Ver-
fung, ob der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen öffentlichung der Informationen ist der Wesentlich-
im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des keits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatz gemäß
Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung des § 7 Artikel 432 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
ermittelt ist und die festgelegten Grundsätze zur Be- Nr. 575/2013 zu beachten. Die veröffentlichten Informa-
messung von Vergütungsparametern, Erfolgsbeiträgen tionen sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
sowie Leistungs- und Zurückbehaltungszeiträumen
(4) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ge-
einschließlich der Voraussetzungen für einen vollständi-
mäß § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes sind von
gen Verlust oder eine teilweise Reduzierung der varia-
der Offenlegungspflicht nach Absatz 2 ausgenommen.
blen Vergütung angemessen sind.
(4) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung bewertet Abschnitt 3
der Vergütungskontrollausschuss die Auswirkungen
der Vergütungssysteme auf die Risiko-, Kapital- und Besondere Anforderungen
Liquiditätssituation des Instituts oder der Gruppe und für bedeutende Institute
stellt sicher, dass die Vergütungssysteme an der auf die
nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Ge- § 17
schäftsstrategie und an den daraus abgeleiteten Risiko- Einstufung als bedeutendes Institut
strategien sowie an der Vergütungsstrategie auf Instituts-
und Gruppenebene ausgerichtet sind. (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne dieser Verord-
nung, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den
§ 16 jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder über-
Offenlegung schritten hat, es sei denn, das Institut weist der Bun-
(1) Die Offenlegungspflichten für Institute nach § 1 desanstalt auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach
Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, für die die Be- Absatz 5 nach, dass es nicht bedeutend ist.
stimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, (2) Als bedeutende Institute gelten
richten sich ausschließlich nach Artikel 450 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013. 1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013
(2) Institute, die keine CRR-Institute sind, haben un- zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusam-
terteilt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des In- menhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf
stituts folgende Informationen zu veröffentlichen: die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom
1. Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen dieser 29.10.2013, S. 63) von der Europäischen Zentral-
Verordnung erfüllt werden, insbesondere die Anfor- bank beaufsichtigt werden,
derungen an die Ausgestaltung der Vergütungssys- 2. Institute, die als potentiell systemgefährdend im
teme gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Sinne des § 47 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
und 3, den §§ 4, 5 Absatz 1 bis 6, den §§ 6, 8 bis 10 eingestuft wurden, und
und 11 Satz 1 sowie gegebenenfalls gemäß den
§§ 19 bis 22; gegebenenfalls zu veröffentlichen sind 3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1
ferner Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen an des Kreditwesengesetzes.
die Feststellung der Mitarbeiter gemäß § 18 und die (3) Die Bundesanstalt kann ein Institut, dessen
Zusammenarbeit mit dem Vergütungskontrollaus- Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stich-
schuss gemäß § 15 erfüllt werden, tagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
2. die Entscheidungsprozesse zu den Vergütungssys- 15 Milliarden Euro nicht erreicht hat, als bedeutend ein-
temen und deren Ausgestaltung, insbesondere die stufen, wenn dies hinsichtlich der Vergütungsstruktur
maßgeblichen Vergütungsparameter sowie die Zu- des Instituts sowie hinsichtlich Art, Umfang, Komplexi-
sammensetzung der Vergütungen und die Art und tät, Risikogehalt und Internationalität der betriebenen
Weise der Gewährung, sowie Geschäftsaktivitäten geboten ist. Geboten ist eine Ein-
stufung als bedeutend insbesondere dann, wenn
3. der Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in fixe
und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Be- 1. das Institut hohe außerbilanzielle Positionen auf-
günstigten der variablen Vergütung. weist, insbesondere in derivativen Instrumenten,
Die Institute haben unter Wahrung der in Absatz 2 ge- 2. das Institut in hohem Umfang als Originator, Sponsor
nannten Grundsätze bei der Darstellung der in Satz 1 oder Investor von Verbriefungstransaktionen tätig ist
genannten Informationen einen Detaillierungsgrad zu oder sich hierfür einer Verbriefungszweckgesell-
gewährleisten, der es ermöglicht, inhaltlich die Überein- schaft gemäß Artikel 4 Nummer 66 der Verordnung
stimmung der Vergütungssysteme mit den Anforderun- (EU) Nr. 575/2013 bedient,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4275
3. das Institut hohe Positionen im Handelsbuch gemäß § 19
Artikel 4 Nummer 86 der Verordnung (EU) Berücksichtigung
Nr. 575/2013 inne hat oder von Gesamterfolg und Erfolgsbeiträgen
(1) Bei der Ermittlung der variablen Vergütung ist ne-
4. die Vergütungsstrukturen innerhalb des Instituts
ben dem Gesamterfolg des Instituts beziehungsweise
durch einen hohen Anteil variabler Vergütung an
der Gruppe und dem Erfolgsbeitrag der Organisations-
der Gesamtvergütung gekennzeichnet sind.
einheit auch der individuelle Erfolgsbeitrag angemes-
sen zu berücksichtigen.
(4) Wird ein gruppenangehöriges Institut als bedeu-
tend eingestuft, gelten auch alle anderen gruppenange- (2) Der individuelle Erfolgsbeitrag ist anhand der Er-
hörigen Institute, die derselben Institutsgruppe, Finanz- reichung von vereinbarten Zielen zu bestimmen, wobei
holding-Gruppe oder gemischten Finanzholding- sowohl quantitative als auch qualitative Vergütungs-
Gruppe oder demselben Finanzkonglomerat angehören parameter berücksichtigt werden müssen. Die Vergü-
und deren jeweilige Bilanzsumme im Durchschnitt zu tungsparameter sind so festzulegen, dass der Grad
den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlos- der Zielerreichung ermittelt werden kann. Insbesondere
senen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder sitten- oder pflichtwidriges Verhalten darf nicht durch
überschritten hat, als bedeutend. positive Erfolgsbeiträge ausgeglichen werden und
muss die Höhe der variablen Vergütung verringern.
(5) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die (3) Für die Ermittlung des Gesamterfolgs des Insti-
Größe des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie tuts, des Erfolgsbeitrags der jeweiligen Organisations-
Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio- einheit und, soweit dies nicht mit einem unverhältnis-
nalität der betriebenen Geschäftsaktivitäten sowie Ab- mäßigen Aufwand verbunden ist, des individuellen
satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 entsprechend zu berück- Erfolgsbeitrags sind insbesondere solche Vergütungs-
sichtigen. Die Risikoanalyse muss plausibel, umfas- parameter zu verwenden, die dem Ziel eines nachhalti-
send und für Dritte nachvollziehbar sein. Sie ist jährlich gen Erfolges Rechnung tragen. Dabei sind insbeson-
durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. dere eingegangene Risiken, deren Laufzeiten sowie Ka-
pital- und Liquiditätskosten zu berücksichtigen, wobei
die Laufzeiten der Risiken nicht zwingend nachgebildet
§ 18 werden müssen.
Anforderungen an § 20
Vergütungssysteme bedeutender Institute
Zurückbehaltung, Anspruchs-
und Auszahlungsvoraussetzungen
(1) Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Ge-
schäftsleiterinnen bedeutender Institute im Sinne des (1) Mindestens 40 Prozent der variablen Vergütung
§ 17 und Vergütungssysteme dieser Institute für solche eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin müssen über
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeiten ei- einen Zurückbehaltungszeitraum von mindestens drei
nen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil Jahren gestreckt werden. Abhängig von der Stellung,
haben, müssen zusätzlich den besonderen Anforderun- den Aufgaben und den Tätigkeiten eines Mitarbeiters
gen der §§ 19 bis 22 entsprechen, wobei § 20 Absatz 1 oder einer Mitarbeiterin sowie von der Höhe der varia-
bis 3 und § 22 nur auf variable Vergütungen ab einer blen Vergütung und der Risiken, die ein Mitarbeiter oder
Höhe anzuwenden sind, die der Bundesanstalt unter eine Mitarbeiterin begründen kann, erhöhen sich die
Berücksichtigung des allgemeinen Lohnniveaus im Untergrenze des Zurückbehaltungszeitraums auf bis
Bankensektor geboten erscheint. zu fünf Jahre und die Untergrenze des zurückbehalte-
nen Anteils der variablen Vergütung. Bei der Festlegung
des Zurückbehaltungszeitraums nach den Sätzen 1
(2) Das Institut hat auf der Grundlage einer Risiko-
und 2 sind der Geschäftszyklus, die Art und der Risiko-
analyse eigenverantwortlich festzustellen, ob es Mitar-
gehalt der betriebenen Geschäftsaktivitäten zu berück-
beiter hat, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-
sichtigen.
fluss auf das Gesamtrisikoprofil haben. Die für diese
Risikoanalyse zu verwendenden Kriterien bestimmen (2) Bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen
sich nach dem technischen Regulierungsstandard ge- sowie bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der nach-
mäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu gelagerten Führungsebene sind mindestens 60 Prozent
qualitativen und angemessenen quantitativen Kriterien der variablen Vergütung zu strecken. Im Übrigen ist Ab-
für die Identifikation von Mitarbeitern, deren Tätigkeiten satz 1 entsprechend anzuwenden.
einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil (3) Während des Zurückbehaltungszeitraums
haben. Die Risikoanalyse muss plausibel, umfassend
1. darf der Anspruch oder die Anwartschaft auf diesen
und für Dritte nachvollziehbar sein. Sie ist schriftlich
Vergütungsanteil nicht schneller als zeitanteilig ent-
zu dokumentieren.
stehen und
(3) Wenn die Risikoanalyse nicht plausibel, umfas- 2. besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermitt-
send oder für Dritte nachvollziehbar ist, kann die Bun- lung bezüglich des noch nicht zu einer Anwartschaft
desanstalt anordnen, dass das Institut Mitarbeiter und oder einem Anspruch erwachsenen Teils der varia-
Mitarbeiterinnen oder Gruppen von Mitarbeitern und blen Vergütung, nicht aber auf diesen Teil der varia-
Mitarbeiterinnen als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen blen Vergütung selbst.
einzustufen hat, deren Tätigkeiten einen wesentlichen (4) Abhängig von den Aufgaben sowie der Tätigkeit
Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben. und der Stellung eines Geschäftsleiters oder einer Ge-
4276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
schäftsleiterin oder eines Mitarbeiters oder einer Mitar- 3. verringert werden für den Fall, dass sich die für die
beiterin in dem Institut müssen ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-
1. mindestens 50 Prozent der nach den Absätzen 1 gung maßgeblichen Erfolgsbeiträge des Geschäfts-
und 2 zurückzubehaltenden variablen Vergütung und leiters, der Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder
der Mitarbeiterin, seiner oder ihrer Organisationsein-
2. mindestens 50 Prozent der nicht nach den Absätzen 1 heit oder der Gesamterfolg des Instituts beziehungs-
und 2 zurückzubehaltenden variablen Vergütung weise der Gruppe nicht als nachhaltig erweisen.
von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts
(2) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-
abhängen und jeweils mit einer angemessenen Frist
sorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Be-
versehen werden, nach deren Verstreichen frühestens
endigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
über den jeweiligen Anteil der variablen Vergütung nach
Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Ge-
den Nummern 1 und 2 verfügt werden darf.
schäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbei-
(5) Negative Erfolgsbeiträge des Geschäftsleiters, terinnen geleistet werden, müssen
der Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder der Mitar-
beiterin oder seiner oder ihrer Organisationseinheit und 1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts
ein negativer Gesamterfolg des Instituts oder der abhängen und
Gruppe müssen die Höhe der variablen Vergütung ein- 2. mit einer Frist von mindestens fünf Jahren versehen
schließlich der zurückbehaltenen Beträge nach den werden, innerhalb derer nicht über die ermessens-
Absätzen 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 abhängigen Leistungen zur Altersversorgung verfügt
Nummer 1, verringern oder zum vollständigen Verlust werden darf.
derselben führen. Dies gilt sowohl für die jeweilige Er-
mittlung der variablen Vergütung als auch für die nach- § 23
trägliche Leistungsbewertung, die zu einer Verringerung
oder zum vollständigen Verlust der zurückbehaltenen Vergütungsbeauftragte
variablen Vergütung aus den vorangegangenen Bemes- in bedeutenden Instituten
sungszeiträumen führen kann. Der vollständige Verlust (1) Bedeutende Institute haben eine angemessene,
einer variablen Vergütung tritt insbesondere dann ein, dauerhafte und wirksame Kontrolle der Vergütung der
wenn der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sicherzustellen. Hierfür
oder der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin hat die Geschäftsleitung nach Anhörung des Verwal-
1. an einem Verhalten, das für das Institut zu erheb- tungs- oder Aufsichtsorgans einen Vergütungsbeauftrag-
lichen Verlusten geführt hat, beteiligt war oder dafür ten oder eine Vergütungsbeauftragte zu bestellen. Der
verantwortlich war; Vergütungsbeauftragte oder die Vergütungsbeauftragte
2. externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eig- muss die für seine oder ihre Tätigkeit erforderlichen
nung und Verhalten nicht erfüllt hat. Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, insbesondere
im Bereich der Vergütungssysteme und des Risiko-
§ 21 controllings. Zum Erhalt der zur Erfüllung seiner oder
ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkunde sind dem oder
Vergütungen im Zusammenhang der Vergütungsbeauftragten die Teilnahme an Fort- und
mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und
Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- deren Kosten vom Institut zu übernehmen.
oder Abfindungszahlungen für entgangene Ansprüche
(2) Der oder die Vergütungsbeauftragte wird für einen
aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen müssen
Zeitraum von mindestens 24 Monaten bestellt. Er oder
unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen
sie darf wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgabe
nach § 19 Absatz 2 und § 20 mit den langfristigen In-
nicht benachteiligt werden. Ist nach Absatz 1 ein Ver-
teressen des Instituts in Einklang stehen.
gütungsbeauftragter oder eine Vergütungsbeauftragte
zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhält-
§ 22 nisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor,
Ermessensabhängige die die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wich-
Leistungen zur Altersversorgung tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
(1) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver- berechtigen. Nach der Abberufung als Vergütungs-
sorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbeding- beauftragter oder Vergütungsbeauftragte ist die Kündi-
ten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- gung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der
oder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Ge- Bestellung unzulässig, es sei denn, die verantwortliche
schäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbei- Stelle ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
terinnen geleistet werden, müssen Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts (3) Soll die Person des Vergütungsbeauftragten oder
abhängen, der Vergütungsbeauftragten ausgewechselt werden, ist
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan rechtzeitig vor-
2. über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindes-
her zu informieren und anzuhören.
tens fünf Jahren gestreckt werden, wobei während
des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein An- (4) Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen dürfen
spruch auf fehlerfreie Ermittlung dieser ermessens- nicht zugleich Vergütungsbeauftragter oder Vergü-
abhängigen Leistungen zur Altersversorgung be- tungsbeauftragte sein. Der oder die Vergütungsbeauf-
steht, nicht aber auf die ermessensabhängigen Leis- tragte darf nicht zugleich Compliance-Beauftragter
tungen zur Altersversorgung selbst, und oder Compliance-Beauftragte sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4277
(5) Der oder die Vergütungsbeauftragte ist organisa- (2) Die dem oder der Vergütungsbeauftragten gemäß
torisch und disziplinarisch auf einer ausreichend hohen Absatz 1 unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung anzu- sind mit den zur wirksamen Ausübung ihrer Tätigkeit
siedeln. erforderlichen Befugnissen auszustatten.
(6) Dem oder der Vergütungsbeauftragten ist ein hin-
reichend qualifizierter Vertreter oder eine hinreichend § 26
qualifizierte Vertreterin zuzuordnen, für den oder die Vergütungsbeauftragter
Absätze 1 bis 5 und die §§ 24 und 25 entsprechend in den Organisationsrichtlinien
gelten.
Die Aufgaben und die organisatorische Einbindung
des oder der Vergütungsbeauftragten sind in den Orga-
§ 24 nisationsrichtlinien des Instituts darzustellen.
Aufgaben des oder der
Vergütungsbeauftragten Abschnitt 4
(1) Der oder die Vergütungsbeauftragte hat die An- B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r G r u p p e n
gemessenheit der Vergütungssysteme der Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen ständig zu überwachen. Zu die- § 27
sem Zweck ist er oder sie in die laufenden Prozesse
Gruppenweite Regelung der Vergütung
der Vergütungssysteme einzubinden. Dies gilt sowohl
für die konzeptionelle Neu- und Weiterentwicklung als (1) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen des
auch für die laufende Anwendung der Vergütungssys- übergeordneten Unternehmens oder des übergeordne-
teme. Er oder sie ist verpflichtet, sich mit dem oder der ten Unternehmens einer Institutsgruppe, einer Finanz-
Vorsitzenden des Vergütungskontrollausschusses oder, holding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe
falls kein Vergütungskontrollausschuss eingerichtet oder eines Finanzkonglomerats (übergeordnetes Unter-
wurde, mit dem oder der Vorsitzenden des Verwal- nehmen) haben eine gruppenweite Vergütungsstrategie
tungs- oder Aufsichtsorgans eng abzustimmen. festzulegen, welche die Anforderungen dieser Verord-
nung auch gruppenweit umsetzt. Unterliegt ein nachge-
(2) Der oder die Vergütungsbeauftragte hat zudem
ordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland nach seiner
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und dessen Ver-
Rechtsordnung strengeren Anforderungen als nach die-
gütungskontrollausschuss bei deren Überwachungs-
ser Verordnung, hat das übergeordnete Unternehmen
und Ausgestaltungsaufgaben hinsichtlich aller Vergü-
dies bei der Festlegung der gruppenweiten Vergütungs-
tungssysteme zu unterstützen. Er oder sie ist verpflich-
strategie zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken,
tet, dem oder der Vorsitzenden des Vergütungskontroll-
dass das nachgeordnete Unternehmen die strengeren
ausschusses oder, falls kein Vergütungskontrollaus-
Anforderungen einhält.
schuss eingerichtet wurde, dem oder der Vorsitzenden
des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans Auskunft zu er- (2) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sind
teilen. verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen
dieser Verordnung in den nachgeordneten Unternehmen,
(3) Der oder die Vergütungsbeauftragte hat mindes- für die weder § 64b des Versicherungsaufsichtsge-
tens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessen- setzes in Verbindung mit der Versicherungs-Ver-
heit der Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mit- gütungsverordnung noch § 37 des Kapitalanlagege-
arbeiter und Mitarbeiterinnen (Vergütungskontrollbericht) setzbuchs in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie
zu verfassen und diesen gleichzeitig der Geschäfts- 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des
leitung, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
dem Vergütungskontrollausschuss, sofern ein solcher Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien
eingerichtet ist, vorzulegen. Das Verwaltungs- oder 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen
Aufsichtsorgan oder der Vergütungskontrollausschuss (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.
bestimmt unbeschadet des Satzes 1 über den Turnus L 174 vom 1.7.2011, S. 1) gilt. § 25 Absatz 1 Satz 4
für die Erstellung des Vergütungskontrollberichtes. So- des Gesetzes zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsich-
weit erforderlich, hat der oder die Vergütungsbeauf- tigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats und
tragte auch anlassbezogen Bericht zu erstatten. § 64b Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bleiben unberührt.
§ 25
(3) Im Einzelfall darf ein nachgeordnetes Unterneh-
Personal- und men bei der Festlegung einer gruppenweiten Vergü-
Sachausstattung des Vergütungsbeauftragten tungsstrategie unberücksichtigt bleiben, wenn
(1) Das Institut muss dem oder der Vergütungs- 1. das nachgeordnete Unternehmen kein Institut ist
beauftragten eine angemessene quantitative und quali- und nicht in der Weise mit dem übergeordneten Un-
tative Personal- und Sachausstattung zur Verfügung ternehmen in Geschäftsbeziehung steht, dass es
stellen. Die dem oder der Vergütungsbeauftragten un- wesentliche Leistungen für dieses erbringt,
terstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen die
für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfah- 2. diese Verordnung aufgrund der Geschäftstätigkeit
rungen besitzen, insbesondere im Bereich der Ver- des nachgeordneten Unternehmens nicht sinnvoll
gütungssysteme und des Risikocontrollings. Durch ge- auf dieses anwendbar ist und
eignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass das 3. die Geschäftstätigkeit des nachgeordneten Unter-
Qualifikationsniveau dieser Mitarbeiter und Mitarbeite- nehmens einen geringen oder keinen Einfluss auf
rinnen die Ausübung der Tätigkeit ermöglicht. das Gesamtrisikoprofil der Gruppe hat.
4278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Das übergeordnete Unternehmen hat die Einschätzung Nominaldiskontsatz nach Artikel 94 Absatz 1 Buch-
und die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines stabe g der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden.
nachgeordneten Unternehmens nach Satz 1 schriftlich
zu dokumentieren. (2) § 17 Absatz 2 Nummer 3 ist erst ab dem 31. Ja-
(4) Wenn es sich bei einem gruppenangehörigen nuar 2014 anzuwenden.
Institut um ein bedeutendes Institut im Sinne des § 17
handelt, haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Per- (3) Bis zum Inkrafttreten des technischen Regulie-
sonen auf der Grundlage einer gruppenweiten Risiko- rungsstandards gemäß Artikel 94 Absatz 2 Variante 2
analyse im Sinne des § 18 Absatz 2 festzustellen, ob der Richtlinie 2013/36/EU sind berücksichtigungsfähige
ein gruppenangehöriges Unternehmen Mitarbeiter oder Kriterien für die Risikoanalyse im Sinne des § 18 unter
Mitarbeiterinnen hat, deren Tätigkeiten einen wesentli- anderem
chen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil eines anderen
gruppenangehörigen bedeutenden Unternehmens im 1. die Größe,
Sinne des § 17 oder der Gruppe haben.
(5) Wenn es unter Berücksichtigung der Größe und 2. die Art der Geschäftstätigkeit,
der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Instituts-
gruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten 3. das Geschäftsvolumen,
Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats
risikoadäquat erscheint, können einzelne Anforderun- 4. die Höhe der Risiken und
gen dieser Verordnung zentral innerhalb der Gruppe
oder des Finanzkonglomerats erfüllt werden. Das über- 5. die Erträge
geordnete Unternehmen hat die Anforderungen, die
zentral innerhalb der Gruppe oder des Finanzkonglo- einer Organisationseinheit. Kriterien können auch die
merats erfüllt werden sollen, und die Gründe, die zur Tätigkeit, die Stellung, die Höhe der bisherigen Vergü-
Einschätzung der Angemessenheit des Vorgehens ge- tung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin sowie
mäß Satz 1 geführt haben, schriftlich zu dokumentie- eine ausgeprägte Wettbewerbssituation auf dem Ar-
ren. beitsmarkt sein.
Abschnitt 5
§ 29
Schlussvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 28
Übergangsregelungen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(1) § 6 Absatz 2 Satz 2 ist erst ab dem Zeitpunkt der Gleichzeitig tritt die Instituts-Vergütungsverordnung
Veröffentlichung der Leitlinie für den anzuwendenden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374) außer Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4279
Verordnung
über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung – BMASOWiZustV)
Vom 16. Dezember 2013
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales:
§1
Zuständigkeit
(1) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 85 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständig ist, wird diese
Zuständigkeit auf
1. die Bundesagentur für Arbeit,
2. die Deutsche Rentenversicherung Bund und
3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
jeweils für ihren Geschäftsbereich, übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bleibt abweichend von
Absatz 1 zuständig, soweit sich die Ordnungswidrigkeiten gegen
1. die Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,
2. das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund oder
3. die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
richten.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
4280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
(NotSan-APrV)
Vom 16. Dezember 2013
Auf Grund des § 11 des Notfallsanitätergesetzes (3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bun- des Notfallsanitätergesetzes
desministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem 1. dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten,
Bundesministerium für Bildung und Forschung: in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungs-
assistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz
Abschnitt 1 und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation
Ausbildung und unterscheidet, sowie
allgemeine Prüfungsbestimmungen 2. der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprü-
fung.
§1 Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der
Gliederung der Ausbildung, nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2
Gliederung der Ergänzungsausbildung des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stun-
den aus theoretischem und praktischem Unterricht so-
(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum wie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung
Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfall- und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten In-
sanitätergesetzes umfasst mindestens halte. § 2 gilt entsprechend.
1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
praktischen Unterricht mit einem Umfang von den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder
1 920 Stunden, Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Mus-
2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbil- ter der Anlage 5 nachzuweisen.
dung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem
Umfang von 1 960 Stunden und §2
3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in Theoretischer und praktischer
geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von Unterricht, praktische Ausbildung
720 Stunden. (1) Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt,
(2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert wer-
auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens so-
den:
wie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stan-
1. im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Min- des rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer
destqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die anfallenden
die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet
erstreckt, und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beur-
2. im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für teilen. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der
die Durchführung und Organisation von Kranken- zur Ausübung des Berufs erforderlichen Personal-, So-
transporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkei- zial- und Selbstkompetenz zu fördern. Daneben muss
ten sowie erste Einführung in die Notfallrettung, den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglich-
keit gegeben werden, die zur Erreichung des Ausbil-
3. im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die dungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erfor-
Durchführung und Organisation von Einsätzen in der derlichen Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertig-
(2) Durch die praktische Ausbildung nach § 1 Ab-
keiten,
satz 1 Nummer 2 und 3 werden die Schülerinnen und
4. im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fach- Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 er-
übergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der worbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese
Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, be- Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzu-
sonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verant- wenden, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels
wortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderliche
sowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche. Handlungskompetenz zu entwickeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4281
§3 (4) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der
Praxisanleitung; Praxisbegleitung Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der
praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des
(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung Notfallsanitätergesetzes durch Lehrkräfte der Schulen
stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schü- sicher. Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwe-
ler nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergeset- senheit der praxisbegleitenden Personen in den Ein-
zes durch geeignete Fachkräfte gemäß Satz 2 sicher. richtungen zu gewährleisten. Aufgabe der Praxisbeglei-
Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die tung ist es,
1. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2
1. die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen
a) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergeset- der praktischen Ausbildung zu betreuen und
zes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitäter-
gesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeich- 2. die praxisanleitenden Personen zu beraten sowie sie
nung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassis- bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1
tent“ berechtigt sind, und 2 zu unterstützen.
b) über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäterin
oder Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren §4
verfügen sowie
Staatliche Prüfung,
c) über eine berufspädagogische Zusatzqualifika- staatliche Ergänzungsprüfung
tion im Umfang von mindestens 200 Stunden ver-
fügen, (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach
§ 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, einen
2. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3
mündlichen und einen praktischen Teil.
gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Kran- (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab,
kenpflege als zur Praxisanleitung geeignet anerkannt an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Be-
sind, soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung hörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der
nicht eine ärztliche Anleitung erfordern; in diesen Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem
Fällen erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte Grund Ausnahmen zulassen.
Ärztinnen und Ärzte.
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Ab-
Die zuständige Behörde kann bis zu fünf Jahre nach satz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes umfasst ei-
Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Um- nen mündlichen und einen praktischen Teil.
fang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation
nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zulassen. Bis (4) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Ab-
zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser satz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes findet an der
Verordnung ist zur Erfüllung der Voraussetzung nach Schule statt, an der der Prüfling an der weiteren Aus-
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b auch eine zweijährige bildung teilgenommen hat. Hat der Prüfling an keiner
Berufserfahrung als Rettungsassistentin oder Ret- weiteren Ausbildung teilgenommen, bestimmt die zu-
tungsassistent ausreichend. ständige Behörde die Schule, an der er die staatliche
(2) Aufgabe der praxisanleitenden Personen ist es, Ergänzungsprüfung ablegt. Die zuständige Behörde
die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigen- kann festlegen, dass die staatliche Ergänzungsprüfung
ständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben he- nur durchgeführt wird, wenn daran mindestens 15 Prüf-
ranzuführen und die Verbindung zwischen dem theore- linge teilnehmen.
tischen und praktischen Unterricht an der Schule mit
der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. Hierbei §5
haben sie den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit
zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu Prüfungsausschuss
vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der spä- (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss ge-
teren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. Praxisanlei- bildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern be-
tende Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 haben steht:
zudem Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vor- 1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem
zuschlagen, die die Schülerinnen und Schüler während fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Be-
ihrer Teilnahme an regulären, dienstplanmäßigen Ein- hörde oder einer von der zuständigen Behörde mit
satzdiensten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich
Notfallsanitätergesetzes betreuen. Nach Ablauf von geeigneten Person,
fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen
2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
praktische Einsätze im Sinne des Satzes 2 nur noch
von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern betreut 3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der
werden. Schule unterrichten und von denen
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 a) mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind und
und 2 ist ein für das jeweilige Einsatzgebiet angemes-
senes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen b) mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der
und Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Perso- Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer
nen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich nach dem entsprechenden Landesrecht ver-
der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen. gleichbaren Qualifikation ist,
4282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
4. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeit- (3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die
punkt der Prüfung als praxisanleitende Personen Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen Wochen, im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung
mindestens eine Person die Voraussetzungen nach spätestens vier Wochen, vor Prüfungsbeginn schriftlich
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt. mitgeteilt werden.
Für die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 ent-
sprechend. §7
Niederschrift
(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag
der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü-
jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder fung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten her-
ein Stellvertreter zu bestimmen. Als Fachprüferinnen vorgehen.
oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden,
die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. §8
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Benotung der staatlichen Prüfung
Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschus- Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun-
ses. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder gen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung
des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach den §§ 15 bis 17 werden wie folgt benotet:
und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die 1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen
einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prü- in besonderem Maße entspricht,
fung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist 2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
verpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem entspricht,
Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser 3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen
Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist; eine den Anforderungen entspricht,
Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten 4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel
Dauer der Prüfung besteht nicht. aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige entspricht,
sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme 5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderun-
an allen Prüfungsvorgängen entsenden. gen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
§6 die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden kön-
Zulassung zur Prüfung nen,
6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforde-
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
rungen nicht entspricht und selbst die Grundkennt-
ses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zu-
nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in abseh-
lassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im
barer Zeit nicht behoben werden können.
Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter
fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll
nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbil- §9
dung liegen; im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung Bestehen und
darf die Prüfung erst nach dem vollständigen Ab- Wiederholung der staatlichen Prüfung
schluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden. (1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder
Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile
keine weitere Ausbildung abgeleistet hat. bestanden ist.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol- (2) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält
gende Nachweise vorliegen: ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Wer die
1. ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich be- staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der
glaubigter Abschrift, oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine
schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten ange-
2. die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teil- geben sind.
nahme an den Ausbildungsveranstaltungen,
(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung,
3. im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der prak-
staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 tischen Prüfung können einmal wiederholt werden,
Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenü-
Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Be- gend“ erhalten hat.
rufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Ret-
(4) Hat der Prüfling die schriftliche Aufsichtsarbeit
tungsassistent“ sowie der Nachweis der Berufstätig-
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, ein Fallbeispiel
keit.
des praktischen Teils der Prüfung oder alle Teile der
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungs-
des § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitä- prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zu-
tergesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung oder die sätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Dauer und
staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung ablegen. Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4283
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zusätz- chend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung
liche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begon-
erforderlichen Zeit die in § 17 Absatz 2 des Notfallsani- nen.
tätergesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger
überschreiten; Ausnahmen kann die zuständige Be-
Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prü-
hörde in begründeten Fällen zulassen. Der Prüfling hat
fungsausschusses. § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprü-
und 3 gilt entsprechend.
fung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung
beizufügen.
§ 13
§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Bestehen und Wiederholung Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
der staatlichen Ergänzungsprüfung kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durch-
führung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder
Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil
wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3
Prüfungsteile bestanden ist. Wer die staatliche Ergän- und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entschei-
zungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum
dem Muster der Anlage 7. Wer die staatliche Ergän- Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täu-
zungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder schungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Abschluss der Prüfung zulässig.
schriftliche Mitteilung. Die mündliche Prüfung und je-
des Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal § 14
wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings
nicht mit „bestanden“ bewertet wurde. § 9 Absatz 4 Prüfungsunterlagen
Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Dauer der zusätz- Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prü-
lichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht fung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
überschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zu-
§ 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes vor- lassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn
gesehen sind. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb Jahre aufzubewahren.
eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von
der zuständigen Behörde festgelegt wird. Er darf die
Abschnitt 2
Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.
Bestimmungen für
§ 11 die staatliche Prüfung
Rücktritt von der Prüfung § 15
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Schriftlicher Teil der Prüfung
Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung er-
den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich streckt sich auf die folgenden Themenbereiche der An-
mitzuteilen. lage 1:
1. rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prü-
der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und
fungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung
auswerten; Abläufe im Rettungsdienst strukturieren
als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu ertei-
und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkon-
len, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit
zepte integrieren und anwenden,
kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ver-
langt werden. 2. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-
wirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnah-
(3) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prü-
men zur Abwendung schwerer gesundheitlicher
fungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der
Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des
Prüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich
Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen
mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der
Versorgung durchführen,
Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und § 10
gelten entsprechend. 3. das Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien
ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und
§ 12 ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind;
auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im
Versäumnisfolgen gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen.
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt Der Prüfling hat zu jedem dieser Themenbereiche in je-
er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab weils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufga-
oder unterbricht er die Prüfung oder einen Teil der Prü- ben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils
fung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei
Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden
Grund vorliegt; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entspre- von der Schulleitung bestellt.
4284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus- ses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesen-
ses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Auf- heit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen
sichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Inte-
oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 resse besteht.
zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder
Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prü- § 17
fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferin- Praktischer Teil der Prüfung
nen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Auf-
sichtsarbeit. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling
bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus- nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der
ses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prü- Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in
fung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, der beruflichen Praxis anzuwenden und befähigt ist, die
wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit Aufgaben in der Notfallversorgung gemäß § 4 des Not-
„ausreichend“ benotet wird. fallsanitätergesetzes auszuführen.
(2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
§ 16 die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und
Fertigkeiten im Rahmen der Notfallversorgung. Der
Mündlicher Teil der Prüfung Prüfling übernimmt bei vier vorgegebenen Fallbeispie-
len die anfallenden Aufgaben einer fachgerechten not-
(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine fallmedizinischen Versorgung einschließlich
berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Di-
mensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfal- 1. der Einschätzung der Gesamtsituation,
tet, nachzuweisen. 2. der Erstellung einer Arbeitsdiagnose,
(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf 3. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
die folgenden Themenbereiche der Anlage 1: 4. der Durchführung von Sofort- und erweiterten Ver-
sorgungsmaßnahmen,
1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen
sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und 5. der Dokumentation sowie,
bewerten, 6. soweit erforderlich, der Herstellung der Transportbe-
reitschaft und der Übergabe der Patientin oder des
2. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung Patienten in die notärztliche Versorgung.
von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen
unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der inter-
soziologischer und psychologischer Aspekte; in nistischen Notfälle, eines aus dem Bereich der trauma-
Gruppen und Teams zusammenarbeiten, tologischen Notfälle und eines aus dem Bereich Herz-
kreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Bei min-
3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit- destens einem Fallbeispiel ist die Prüfung zusätzlich
wirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnah- auf das praktische Vorgehen bei der Auswahl der Ziel-
men zur Abwendung schwerer gesundheitlicher klinik, auf die Zusammenarbeit mit der Leitstelle, die
Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Anmeldung in der stationären Versorgungseinrichtung
Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen und die Übergabe in diese zu erstrecken.
Versorgung durchführen. (3) Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch
(3) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit ge- ergänzt. In diesem hat der Prüfling sein Handeln zu er-
prüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens läutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation
30 und nicht länger als 45 Minuten dauern. zu reflektieren.
(4) Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die
(4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern ge- schusses auf Vorschlag der Schule. Dabei sind der ak-
mäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und tuelle Standard und die Besonderheiten und Erforder-
benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 nisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfall-
Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer versorgung angemessen zu berücksichtigen.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b erfüllen. Die oder der Vorsitzende des Prü- (5) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit ge-
fungsausschusses ist berechtigt, sich an der münd- prüft. Die Prüfung soll einschließlich des Fachge-
lichen Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungs- sprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht
fragen zu stellen. Aus den Noten der Fachprüferinnen länger als 40 Minuten dauern. Die Prüfung kann auf
und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden.
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprü- (6) Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei
ferinnen und Fachprüfern die Note für den jeweiligen Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine
Themenbereich. Die oder der Vorsitzende des Prü- oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Ab-
fungsausschusses bildet die Note für den mündlichen satz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des
Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der für § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen
jeden Themenbereich erteilten Einzelnote. Der münd- und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder
liche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder The- Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prü-
menbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferin-
wird. nen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4285
beispiel. Aus diesen Noten bildet die oder der Vorsit- und bewertet. Der praktische Teil der Ergänzungsprü-
zende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote für fung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprü-
den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil ferinnen oder Fachprüfer jedes Fallbeispiel überein-
der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel min- stimmend mit „bestanden“ bewerten. § 18 Absatz 3
destens mit „ausreichend“ benotet wird. Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 Abschnitt 4
Prüfungsbestimmungen für Anpassungsmaßnahmen
die staatliche Ergänzungsprüfung
§ 20
§ 18
Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung Sonderregelungen für
Inhaberinnen und Inhaber von
(1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung er-
Ausbildungsnachweisen aus einem
streckt sich auf die folgenden Themenbereiche der An-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
lage 1:
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
1. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung über den Europäischen Wirtschaftsraum
von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen
unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie (1) Personen, die über einen Ausbildungsnachweis
soziologischer und psychologischer Aspekte, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
2. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien mens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen
ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und und eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitä-
ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind, tergesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass
3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit- die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
wirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnah- des Notfallsanitätergesetzes vorliegen, eine von der zu-
men zur Abwendung schwerer gesundheitlicher ständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates aus-
Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des gestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von
Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisteraus-
Versorgung durchführen. zug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit ge- kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat
prüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens die antragstellende Person den Beruf des Notfallsanitä-
30 und nicht länger als 40 Minuten dauern. § 16 Ab- ters im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so
satz 1 gilt entsprechend. kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des Notfallsanitätergesetzes zuständige Behörde
(3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitglied-
mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern ab- staates Auskünfte über etwa gegen die antragstellende
genommen und bewertet. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder
gilt entsprechend. Der mündliche Teil der Ergänzungs- strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden
prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fach- standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-
prüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich ge- gen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmit-
meinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs- gliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung
ausschusses übereinstimmend mit „bestanden“ bewer- der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des
ten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatsachen Kenntnis,
Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den An- die außerhalb des Geltungsbereichs des Notfallsanitä-
forderungen genügt. Kommen die Fachprüferinnen tergesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die
oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Not-
entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- fallsanitätergesetzes von Bedeutung sein können, so
schusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaa-
oder Fachprüfern über das Bestehen. tes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände
zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerun-
§ 19 gen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Be-
Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung scheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
(1) Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung er- len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigun-
streckt sich auf die Übernahme aller anfallenden Auf- gen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie
gaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Not- dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,
fallversorgung bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen. wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als
Eines der Fallbeispiele stammt aus dem Bereich der drei Monate zurückliegt.
traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich (2) Personen nach Absatz 1 Satz 1 können zum
internistischer Notfälle. § 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Ab- Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1
satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nummer 3 des Notfallsanitätergesetzes vorliegen, ei-
(2) Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei nen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitglied-
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine staates vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein
oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Ab- solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zu-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des ständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Be-
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen scheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass
4286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden
Notfallsanitätergesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 sind und nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus-
und 5 gilt entsprechend. geglichen werden konnten, die die antragstellenden
(3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 führen nach der Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar
Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe- erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Ab-
zeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“. satz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Ab-
satz 3 ablegen.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-
kunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Ab- der von der zuständigen Behörde festgestellten we-
satz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-
innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die sprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-
antragstellende Person sie durch Vorlage einer Be- schem und praktischem Unterricht, einer praktischen
scheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Er- Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder bei-
klärung gegenüber der zuständigen Behörde des Her- dem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder
kunftsmitgliedstaates ersetzen. Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes oder an von der zu-
ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Ein-
(5) Die zuständige Behörde hat die dienstleistungs- richtungen durchgeführt. An der theoretischen Unter-
erbringende Person bei der erstmaligen Anzeige einer weisung sollen Personen nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des Not- Nummer 3 in angemessenem Umfang beteiligt werden.
fallsanitätergesetzes binnen eines Monats nach Ein- Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte
gang der Meldung und der Begleitdokumente über des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehr-
das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 24 Absatz 1 des gangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des An-
Notfallsanitätergesetzes zu unterrichten. Ist diese Prü- passungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach
fung innerhalb der genannten Frist in besonderen Aus- dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen.
nahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die antragstel-
Behörde die dienstleistungserbringende Person inner-
lenden Personen nachzuweisen, dass sie über die
halb eines Monats über die Gründe für diese Verzöge-
zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde fest-
rung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die
gestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der voll-
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die Eignungs-
ständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält die dienst-
prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit
leistungserbringende Person innerhalb der in den Sät-
einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling
zen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der
übernimmt dabei alle anfallenden Aufgaben einer fach-
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht
gerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung im
werden.
Sinne des § 17 Absatz 2 in mindestens einem und
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Dritt- höchstens vier Fallbeispielen. Die zuständige Behörde
staatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem legt die Zahl der Fallbeispiele, auf die sich die Prüfung
Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung er- erstreckt, und den Bereich der Notfälle, aus dem sie
gibt. stammen sollen, gemäß den festgestellten wesent-
lichen Unterschieden fest. § 17 Absatz 5 Satz 2 und 3
§ 21 sowie § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Die Eig-
Anpassungsmaßnahmen für nungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich ange-
Inhaberinnen und Inhaber von boten werden und darf in jedem Fallbeispiel, das nicht
Ausbildungsnachweisen aus einem bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Über die
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 22
(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
des Notfallsanitätergesetzes beantragen und Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- (1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- des Notfallsanitätergesetzes beantragen, haben einen
schaftsraum abgeschlossen haben oder Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren,
der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungs-
2. über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäte- lehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach
rin oder Notfallsanitäter aus einem Staat verfügen, Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungs-
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unter-
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem schiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung
den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wur- der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und
de, nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen
können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschie- werden konnten, die die antragstellenden Personen im
den, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben
Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4287
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes 4. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-
auf Grund der in § 2 Absatz 3 Satz 6 des Notfallsanitä- wirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnah-
tergesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt men zur Abwendung schwerer gesundheitlicher
wird. Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die an- Versorgung durchführen.
tragstellenden Personen über die zur Ausübung des Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Berufs des Notfallsanitäters erforderlichen Kenntnisse Prüfling mindestens 20 und höchstens 60 Minuten dau-
und Fertigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird ent- ern. Er wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern,
sprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti- von denen eine Person die Voraussetzungen des § 5
schem und praktischem Unterricht, einer praktischen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss,
Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder bei- abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der
dem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes oder an von der zu- die Fachprüferinnen und Fachprüfer ihn in einer Ge-
ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Ein- samtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“
richtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung bewerten. § 18 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der chend.
theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 5
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in angemessenem Umfang
§ 21 Absatz 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.
beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer
und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgrei- jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil
che Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch sowie in jedem Fallbeispiel nach Absatz 5, das nicht
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine
der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 erteilt.
durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die an-
tragstellenden Personen das Lehrgangsziel erreicht ha- § 23
ben. Das Abschlussgespräch wird von einer Fachprü-
ferin oder einem Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Fristen, Bescheide,
Nummer 3 Buchstabe b gemeinsam mit der Person Durchführungsbestimmungen
nach Satz 3, die die antragstellenden Personen wäh- (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Er-
rend des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich teilung einer Erlaubnis als Notfallsanitäterin oder Not-
in dem Abschlussgespräch, dass die antragstellenden fallsanitäter nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitäterge-
Personen den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich setzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4 oder Absatz 5
abgeleistet haben, entscheidet die Fachprüferin oder des Notfallsanitätergesetzes kurzfristig, spätestens vier
der Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Monate nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2
Buchstabe b im Benehmen mit der an dem Gespräch des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Unterlagen
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemes- zu entscheiden.
sene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine
Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede,
folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines An-
dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung passungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen,
nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungs- ist den antragstellenden Personen ein rechtsmittelfähi-
lehrgang nur einmal wiederholt werden. ger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die antragstellen- 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifika-
den Personen nachzuweisen, dass sie über die zur tion und das Niveau der von den antragstellenden
Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters erforder- Personen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klas-
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die sifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen des Europäischen Parlaments und des Rates vom
und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist. rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22,
L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die
(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom
sich auf folgende Themenbereiche: 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils
1. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung geltenden Fassung,
von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,
unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt
soziologischer und psychologischer Aspekte, wurden,
2. Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maß- 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-
nahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte inte- schiede sowie die Begründung, warum diese dazu
grieren und anwenden, führen, dass die antragstellenden Personen nicht in
3. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausreichender Form über die in Deutschland zur
ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters notwen-
ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind, digen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und
4288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter- fallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige
schiede nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
ausgeglichen werden konnten, die die antragstellen- Anlage 12 aus.
den Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-
rufspraxis erworben haben. Abschnitt 6
(3) Die Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 und die Übergangs- und Schlussvorschriften
Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 finden in Form
einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prü- § 25
fungskommission statt. Die Länder können zur Durch-
führung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine Übergangsvorschrift
der staatlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 nutzen. So- Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begon-
weit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum
gelten die §§ 7, 11 bis 14 für die Durchführung der Prü- Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden
fungen nach Satz 1 entsprechend. Vorschriften abgeschlossen.
Abschnitt 5 § 26
Erlaubniserteilung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsas-
Erlaubnisurkunde sistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November
Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsani- 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 20 des
tätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsani- Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-
tätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Füh- ändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
ren der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Not- 2014 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4289
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Nummer 1)
Theoretischer und praktischer Unterricht
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
Stunden
1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erken- 360
nen, erfassen und bewerten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) auf der Grundlage notfallmedizinischer Erkenntnisse und notfallrelevanter Kenntnisse der
Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeine und
spezielle Krankheitslehre und medizinische Mikrobiologie sowie Sozialwissenschaften, Not-
fallsituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Notfallsituatio-
nen zu erkennen und adäquat zu handeln,
b) eine Eigen- und Fremdanamnese unter Anwendung der notwendigen diagnostischen Maß-
nahmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Be-
rücksichtigung des Zustandes der Patientin oder des Patienten insbesondere im Hinblick
auf ihre oder seine vitale Gefährdung zielgerichtet zu erheben,
c) die erhobenen Befunde zu beurteilen und eine Arbeitsdiagnose zu erstellen,
d) unter Beachtung der Lage vor Ort und möglicher Gefahren Maßnahmen zur Erkundung einer
Einsatzstelle durchzuführen,
e) die gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen sowie der Situation entsprechend zu reagieren,
f) die eigenen Grenzen insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungslage, die Zahl der be-
troffenen Personen oder die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und unter
Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse Maßnahmen
zum Anfordern entsprechender Unterstützung einzuleiten.
2. Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, 360
durchführen und auswerten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Maßnahmen zur Rettung der Patientinnen und Patienten sowie medizinische Maßnahmen
der Erstversorgung entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in
ihrer Zielsetzung, Art und ihrem Umfang an der Arbeitsdiagnose auszurichten und danach
zu handeln,
b) Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherung der Vitalfunktionen situationsgerecht durch-
zuführen,
c) geeignete Hilfsmittel zur fachgerechten Lagerung und zum Transport von unterschiedlichen
Patientengruppen unter Beachtung der Patienten- und Eigenschonung einzusetzen,
d) Maßnahmen zur fachgerechten Lagerung, Betreuung und Überwachung von unterschied-
lichen Patientengruppen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene während des
Transports durchzuführen,
e) Maßnahmen zur fachgerechten Betreuung und Überwachung unter Einbeziehung der
Grundregeln der Hygiene von unterschiedlichen Patientengruppen während eines ärztlich
begleiteten Sekundärtransportes durchzuführen,
f) Transporte von Intensivpatientinnen und -patienten mit den notwendigen Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene zu begleiten,
g) das eigene Handeln an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Eigenschutz einschließ-
lich der Grundregeln des Infektionsschutzes auszurichten und einfache Maßnahmen sicher
anzuwenden,
h) die durchgeführten berufsfeldspezifischen Maßnahmen zu evaluieren und zielgerichtetes
Handeln kontinuierlich an sich verändernde Anforderungen anzupassen.
3. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürf- 120
tigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und
psychologischer Aspekte
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und So-
ziologie auszurichten,
4290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Stunden
b) mit kranken und verunfallten Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unter
Berücksichtigung personenbezogener und situativer Erfordernisse zu kommunizieren,
c) die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten sowie ihrer Ange-
hörigen zu beachten,
d) das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an
den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung
von speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebe-
dürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör-
und sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten
auszurichten,
e) das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkran-
kungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten.
4. Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkon- 100
zepte integrieren und anwenden
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Versorgungsalgorithmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse anzu-
wenden,
b) das eigene Handeln bei besonderen Lagen an aktuellen Einsatzkonzepten auszurichten,
c) auf einer Rettungswache nach Verfahrensanweisungen zur Strukturierung und Organisation
von Arbeitsabläufen zu handeln.
5. Das Arbeiten im Rettungsdienst intern und interdisziplinär innerhalb vorhandener Struk- 100
turen organisieren
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) ihre Einsatzbereitschaft und die Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel des Rettungsdienstes
einschließlich Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst durch tägliche Kontrolle des Materials
und der Geräte anhand von Vorschriften und Checklisten sicherzustellen,
b) mit Funk- und Kommunikationsmitteln zu arbeiten,
c) bei Transportentscheidungen die Krankenhausorganisation in Deutschland zu berücksich-
tigen,
d) die technischen und organisatorischen Erfordernisse bei Intensivtransporten zu berücksich-
tigen,
e) bis zum Eintreffen von Leitungspersonal unter Beachtung der dann zu erwartenden Struk-
turen und Maßnahmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Einsatzlagen wie insbe-
sondere Großschadensfällen, CBNR-Gefahren, terroristischen Gefahren und Katastrophen
zu handeln.
6. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirt- 100
schaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) das eigene Handeln an den rechtlichen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes ein-
schließlich der für seine Organisation und Durchführung relevanten Vorschriften der Landes-
rettungsdienstgesetze sowie des Katastrophenschutzes auszurichten,
b) bei der medizinischen Behandlung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen,
c) das eigene Handeln an relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht, aus
dem Straßenverkehrsrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere
dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, auszurichten,
d) das eigene Handeln an Qualitätsmanagement- und Dokumentationssystemen im Rettungs-
dienst auszurichten.
7. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen 500
und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen
der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung
durchführen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4291
Stunden
a) apparative Hilfsmittel zur Diagnose und Überwachung von Notfallpatientinnen und -patien-
ten situationsbezogen einzusetzen,
b) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung wie
insbesondere endotracheale Intubation, supraglottische Atemwegshilfen, erweiterte Beat-
mungsformen, medikamentöse Therapien oder Narkoseeinleitungen entsprechend dem ak-
tuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken,
c) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Kreislaufs wie insbesondere
medikamentöse Therapien oder Infusionstherapien entsprechend dem aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik mitzuwirken,
d) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Reanimation wie insbesondere me-
dikamentöse Therapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
mitzuwirken,
e) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der chirurgischen Versorgung von Not-
fallpatientinnen und -patienten wie insbesondere Thoraxdrainage, Tracheotomie, Konio-
tomie oder Reposition entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
mitzuwirken,
f) ärztlich veranlasste Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabili-
sierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Ver-
sorgung im Einsatzkontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen
Aspekte zu berücksichtigen,
g) Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs,
im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung, die zur Lebens-
erhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext erfor-
derlich sind, bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer
weiteren ärztlichen Versorgung eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten recht-
lichen Aspekte zu berücksichtigen,
h) bei Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die über die Maßnahmen zur Siche-
rung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Re-
animation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung hinausgehen, bei notfallmedizi-
nisch relevanten Krankheitsbildern zu assistieren,
i) Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die zur Lebenserhaltung oder zur Ab-
wendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext bis zum Eintreffen der Not-
ärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung erforderlich
sind, eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte, insbeson-
dere die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Maßnahmen, zu berücksichtigen.
8. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewäl- 100
tigen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) den Notfallsanitäterberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,
b) sich kritisch mit dem Beruf auseinanderzusetzen,
c) zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
d) mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen und Deeskalationsstrategien an-
zuwenden.
9. Auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss 60
nehmen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen zu kennen und
Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Notfallsanitä-
terberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,
b) den Notfallsanitäterberuf in seiner Eigenständigkeit und im Zusammenwirken mit unter-
schiedlichen Akteuren zu verstehen, danach zu handeln und ihn weiterzuentwickeln,
c) die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das
eigene lebenslange Lernen zu übernehmen,
d) mit Grundkenntnissen der englischen Fachsprache fachbezogen zu kommunizieren,
4292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Stunden
e) Unterschiede von Rettungsdienstsystemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie
in den verschiedenen europäischen Ländern mit Blick auf die Stellung der Notfallsanitäterin
oder des Notfallsanitäters zu bewerten.
10. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Übergabe- und Übernahmegespräche zielgerichtet zu führen,
b) mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen beteiligten
Behörden und Organisationen situationsbezogen zusammenzuarbeiten,
c) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen unter Beachtung von
deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten,
d) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Bereich von Sicherheit und Ordnung sowie
Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und
Kompetenzen zusammenzuarbeiten.
Stundenzahl insgesamt 1 920
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4293
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2)
Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen
Die praktische Ausbildung an der Rettungswache umfasst folgende Aufgabenbereiche:
Stunden
1. Dienst an einer Rettungswache 40
2. Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung 1 600
Die Schülerinnen und Schüler sind dabei zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und
Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens
175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport),
von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müs-
sen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Hand-
lungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln.
Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleit- 320
stelle oder integrierten Leitstelle
Stundenzahl insgesamt 1 960
Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unter-
richts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu
nutzen.
4294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 1 Nummer 3)
Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern
Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:
Stunden
1. Pflegeabteilung 80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken,
b) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken.
2. Interdisziplinäre Notfallaufnahme 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener
und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen,
b) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen,
c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen,
d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken.
Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert
werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer
chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren.
3. Anästhesie- und OP-Abteilung 280
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) mit sterilen Materialien umzugehen,
b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen,
c) einen periphervenösen Zugang zu legen,
d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen,
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen.
4. Intensivmedizinische Abteilung 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Spritzenpumpen anwenden zu können,
b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen,
c) einen periphervenösen Zugang zu legen,
d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung
durchzuführen,
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu-
führen.
5. Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder 40
Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen,
c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat
die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforde-
rungen genügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4295
Stunden
6. Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung 80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen,
c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
Stundenzahl insgesamt 720
Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektions-
schutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Ge-
räte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer
allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räum-
lichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den
Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder
unter Anleitung durchzuführen.
4296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3)
Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
1. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes
dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
Stunden
a) Theoretischer und praktischer Unterricht
aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 20
bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 20
cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 160
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die 120
staatliche Ergänzungsprüfung
Stundenzahl insgesamt 320
Stunden
b) Praktische Ausbildung
aa) in geeigneten Krankenhäusern
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40
bb) in der Lehrrettungswache 80
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-
richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-
tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Stundenzahl insgesamt 160
2. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes
dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
Stunden
a) Theoretischer und praktischer Unterricht
aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 60
bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 40
cc) Themenbereich 7 der Anlage 1 280
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die 260
staatliche Ergänzungsprüfung
Stundenzahl insgesamt 640
Stunden
b) Praktische Ausbildung
aa) in geeigneten Krankenhäusern
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60
Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40
bb) in der Lehrrettungswache 140
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-
richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-
tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Stundenzahl insgesamt 320
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4297
Anlage 5
(zu § 1 Absatz 4)
......................................
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis ....................................................
mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für Notfallsani-
täterinnen und Notfallsanitäter gemäß
– § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
– § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
– § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter*
teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Notfallsanitätergesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stunden* – unterbrochen worden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..............................................
Unterschrift der Schulleitung
* Nichtzutreffendes streichen.
4298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Anlage 6
(zu § 9 Absatz 2 Satz 1)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
für
........................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes
vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
....................................................................................................................
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . .“
2. im mündlichen Teil der Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . .“
3. im praktischen Teil der Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . .“
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..............................................
(Unterschrift der/des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4299
Anlage 7
(zu § 10 Satz 2)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Ergänzungsprüfung
für
........................................................
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes
vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
....................................................................................................................
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..............................................
(Unterschrift der/des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
4300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Anlage 8
(zu § 21 Absatz 2)
......................................
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang
teilgenommen, der nach § 21 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..............................................
(Unterschrift(en) der Einrichtung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4301
Anlage 9
(zu § 21 Absatz 3)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung für
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Name, Vorname
....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..............................................
(Unterschrift der/des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
4302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Anlage 10
(zu § 22 Absatz 2)
......................................
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem Anpassungslehrgang
teilgenommen, der nach § 22 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................
(Unterschrift(en) der Einrichtung)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4303
Anlage 11
(zu § 22 Absatz 7)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................
(Unterschrift der/des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
* Nichtzutreffendes streichen.
4304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013
Anlage 12
(zu § 24)
Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
.......................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
erhält auf Grund des Notfallsanitätergesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„ ...........................................................“
zu führen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013 4305
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 16. Dezember 2013
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032)
und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
In § 2 Absatz 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 178 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter „1. Ja-
nuar 2013 181,99 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2014 183,87 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2013
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
In Vertretung
Rainer Bomba