4166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Liquiditätsverordnung1
Vom 6. Dezember 2013
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in einem
Grund Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
– des § 11 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Kreditwesen- oder an einer Wertpapierbörse nach § 1
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 16 des Geset- Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zuge-
zes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu lassen sind (börsennotierte Wertpapiere),
gefasst worden ist, nach Anhörung der Spitzenver- einschließlich der dem Institut als Pensi-
bände der Institute und onsnehmer oder Entleiher im Rahmen von
Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften
– des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesen- übertragenen Papiere,“.
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Geset-
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „KSA-Risiko-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt
gewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabili-
worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes
der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, tätsverordnung“ durch die Wörter „Risikoge-
wicht nach Artikel 114 der Verordnung (EU)
jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank: Nr. 575/2013“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 20a des
Artikel 1
Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Arti-
Änderung der kel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
Liquiditätsverordnung ersetzt.
Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des
(BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 14 § 20a des Kreditwesengesetzes“ durch die
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän- Wörter „des Artikels 129 der Verordnung (EU)
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Nr. 575/2013“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert: 2. In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „qua-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne
des § 230 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung“ durch
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: die Wörter „von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten
„5. nicht wie Anlagevermögen bewertete im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung
Wertpapiere, die zum Handel an einer an- (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
erkannten Börse im Sinne des Artikels 4 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU)
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 „(3) Eine auf eine fremde Währung lautende
über Aufsichtsanforderungen an Kredit- Position ist zu dem Referenzkurs, der von der
institute und Wertpapierfirmen und zur Än- Europäischen Zentralbank am Meldestichtag
derung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 festgestellt und von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröf-
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie fentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststell-
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und baren An- und Verkaufskursen des Stichtages zu-
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung grunde zu legen.“
des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, „(4) Institute dürfen abweichend von Absatz 3
S. 1). intern verwendete Fremdwährungsumrechnungs-
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kurse aus eigenen Risikomodellen, die für auf- 5. In Anlage 2 Seite 5 Zeile 380 wird das Wort „Qualifi-
sichtliche Zwecke zugelassen sind, weiterhin be- zierte“ gestrichen.
rücksichtigen, wenn sie diese bereits vor dem
1. Januar 2014 konsistent berücksichtigt haben.“ Artikel 2
4. In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Angaben „§ 2a
Inkrafttreten
Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ und „§ 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2“
jeweils durch die Angabe „§ 2a Absatz 5“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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Verordnung
zur angemessenen Eigenmittelausstattung
von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
(Solvabilitätsverordnung – SolvV)1
Vom 6. Dezember 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kre- § 14 Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berück-
ditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des sichtigendes Bestandsgeschäft
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu § 15 Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-
Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religions-
gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 10a Absatz 7 gesellschaften
Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Ar-
§ 16 Wesentlichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug
tikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 28. August 2013
§ 17 Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die
(BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, jeweils im Be- Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis
nehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach An- 31. Dezember 2017
hörung der Spitzenverbände der Institute verordnet das
Bundesministerium der Finanzen: Abschnitt 3
Inhaltsübersicht Ergänzende Regelungen zur IMM
Teil 1 § 18 IMM-Eignungsprüfung
Allgemeine Vorschriften Abschnitt 4
§ 1 Anwendungsbereich
Ergänzende Regelungen
§ 2 Anträge und Anzeigen zu internen Einstufungsverfahren
§ 19 Eignungsprüfungen für interne Einstufungsverfahren
Teil 2
Nähere Bestimmungen zu den Eigen- Abschnitt 5
mittelanforderungen für Institute und Gruppen
Ergänzende Regelungen
Kapitel 1 zu operationellen Risiken
Interne Ansätze § 20 AMA-Eignungsprüfung
Abschnitt 1
Abschnitt 6
Allgemeine Bestimmungen
Ergänzende Regelungen
§ 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen
Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforde- zu internen Modellen für Marktrisiken
rungen § 21 Interne Modelle-Eignungsprüfung
§ 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder
der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung Kapitel 2
eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der
Vorgaben
Mindesteigenmittelanforderungen
für die Bemessung des Beleihungswerts
§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche
Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze § 22 Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von
§ 6 Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze Immobilien
Abschnitt 2 Kapitel 3
Ergänzende Nähere Bestimmungen
Regelungen zum IRB-Ansatz zu den Übergangsvorschriften
für die Eigenmittelanforderungen
§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme
und Beteiligungsrisikomodelle § 23 Prozentsätze für die Kapitalquoten
§ 8 Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes
§ 9 Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes Teil 3
§ 10 IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt Nähere Bestimmungen
§ 11 Berechnung des Abdeckungsgrads zur Ermittlung der Eigenmittel
§ 12 Im Zähler für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Kapitel 1
IRB-Ansatz-Positionen
Nähere Bestimmungen
§ 13 Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende
zu den Übergangsvorschriften
Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad
für die Ermittlung der Eigenmittel
1 § 24 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Ver-
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung mögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt- beizulegenden Zeitwert bewertet werden
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG § 25 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der An- ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Ver-
passung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über beizulegenden Zeitwert bewertet werden
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom § 26 Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital,
27.6.2013, S. 1). zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
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§ 27 Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minder- Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an
heitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Posi- die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
tionen im konsolidierten harten Kernkapital
§ 28 Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligun- (3) § 32 dieser Verordnung ist ergänzend zu den Ar-
gen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie tikeln 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von
Ergänzungskapital denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die
§ 29 Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach
und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel
§ 30 Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 halten müssen.
Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 (4) Die §§ 33 bis 37 dieser Verordnung sind ergän-
§ 31 Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz zend zu den §§ 10c bis 10i des Kreditwesengesetzes
fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzli- von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden,
chen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Arti- die sich an die Vorgaben dieser Vorschriften halten
kel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen.
Kapitel 2
§2
Behandlung der
nach der Äquivalenzmethode Anträge und Anzeigen
bewerteten Beteiligungen bei Gruppen (1) Anträge, über die nach der Verordnung (EU)
§ 32 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Nr. 575/2013 die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a tungsaufsicht (Bundesanstalt) als zuständige Behörde
Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
zu entscheiden hat, sind vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen in schriftlicher Form bei der Bundesan-
Teil 4
stalt zu stellen.
Nähere Bestimmungen zum
antizyklischen Kapitalpuffer und (2) Anzeigen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
zur kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung für die die Bundesanstalt die zuständige Behörde ist,
Kapitel 1
sind bei der Bundesanstalt und in Kopie bei der Deut-
schen Bundesbank einzureichen.
Antizyklischer Kapitalpuffer
§ 33 Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen
(3) Meldungen, die aufgrund regelmäßiger Berichts-
Kapitalpuffer pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ge-
§ 34 Veröffentlichung der Quote genüber der Bundesanstalt als zuständige Behörde er-
§ 35 Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten folgen müssen, sind über die Deutsche Bundesbank
§ 36 Maßgebliche Risikopositionen einzureichen.
Kapitel 2 Te i l 2
Kombinierte Nähere Bestimmungen
K a p i t a l p u ff e r- A n f o rde r u n g
zu den Eigenmittelanforde-
§ 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
rungen für Institute und Gruppen
Teil 5
Übergangs-
Kapitel 1
und Schlussbestimmungen Interne Ansätze
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Te i l 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n §3
Prüfungen bei Verwendung
§1
eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Er-
Anwendungsbereich mittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergän- (1) Hat die Bundesanstalt einem Institut die Erlaub-
zend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) nis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Ver-
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen wendung nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände- (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Be-
rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom hörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung
27.6.2013, S. 1) von denjenigen Instituten und Gruppen der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regel-
anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) mäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen An-
Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an satz nach dieser Verordnung und nach der Verordnung
die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Die Überprüfung findet
(2) Die §§ 24 bis 31 dieser Verordnung sind ergän- mindestens alle drei Jahre statt. Daneben prüft die
zend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Bundesanstalt im Rahmen von Nachschauprüfungen,
Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt
anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) sind.
4170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
(2) Die Bundesanstalt kann die Eignungsprüfung für (4) Erscheint es nach Einschätzung der Bundesan-
die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes sowie die stalt unwahrscheinlich, dass ein vom Institut vorgeleg-
regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfun- ter Plan nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollstän-
gen auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 digen Wiedereinhaltung der Anforderungen führt oder
Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchführen. Die Prü- der vom Institut vorgesehene Umsetzungszeitraum un-
fung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset- angemessen lang ist, verlangt die Bundesanstalt eine
zes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. Nachbesserung des Plans.
(3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die Bundes- (5) Erscheint es nach Einschätzung der Bundesan-
anstalt insbesondere Veränderungen der Geschäftstä- stalt unwahrscheinlich, dass das Institut die Anforde-
tigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses er- rungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder ein-
laubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindest- halten wird, und hat das Institut, sofern das nach der
eigenmittelanforderungen auf neue Produkte. Zusätz- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zuläs-
lich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz aus- sig ist, auch keinen zufriedenstellenden Nachweis der
gereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwen- Unwesentlichkeit der Auswirkungen des Nichteinhal-
det. tens der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 erbracht, muss die Bundesanstalt die Erlaubnis
(4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die Bundes- zur Verwendung des Ansatzes durch das Institut
anstalt die Analysen und Benchmarks der Europä-
ischen Bankenaufsichtsbehörde. 1. insgesamt widerrufen oder
2. auf solche Bereiche beschränken, in denen die Ein-
§4 haltung der Anforderungen gegeben ist oder inner-
halb einer angemessenen Frist erreicht werden kann,
Maßnahmen bei Mängeln bei
sofern dies innerhalb der von der Bundesanstalt
der Risikoerfassung oder der Nicht-
festgelegten Grenzen für die Nichtanwendung die-
einhaltung der Anforderungen bei Verwen-
ses Ansatzes möglich ist.
dung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur
Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen Insbesondere für risikogewichtete Positionsbeträge nach
dem auf internen Beurteilungen beruhenden Ansatz
(1) Sofern die Bundesanstalt feststellt, dass die Aus- (IRB-Ansatz) im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 der Ver-
gestaltung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Er- ordnung (EU) Nr. 575/2013 kann die Bundesanstalt
mittlung der Mindesteigenmittelanforderungen durch separat für einzelne Arten von Kreditrisikopositionen
das Institut erhebliche Mängel bei der Erfassung des die Zustimmung nach Artikel 143 Absatz 2 der Verord-
Risikos aufweist, sorgt die Bundesanstalt dafür, dass nung (EU) Nr. 575/2013 zur Verwendung des IRB-An-
diese Mängel beseitigt werden, oder sie ergreift ange- satzes oder zur Verwendung eigener Schätzungen von
messene Maßnahmen, die geeignet sind, um die aus Verlustausfallquoten (Loss Given Defaults – LGDs) im
den Mängeln resultierenden Folgen abzuschwächen. Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Verord-
Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Festset- nung (EU) Nr. 575/2013 oder Konversionsfaktoren für
zung höherer Multiplikationsfaktoren oder zusätzlicher diese Art von Kreditrisikopositionen widerrufen.
Eigenmittelanforderungen.
(2) Deutet bei einem von der Bundesanstalt erlaub- §5
ten internen Modell für Marktrisiken das zahlreiche Berechnungen und Meldungen
Auftreten von in Artikel 366 der Verordnung (EU) für das aufsichtliche Benchmarking
Nr. 575/2013 genannten Überschreitungen darauf hin, bei der Anwendung interner Ansätze
dass das Modell nicht oder nicht mehr präzise genug
(1) Ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen
ist, widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Ver-
anhand interner Ansätze ermittelt, hat die Eigenmittel-
wendung dieses internen Modells für Marktrisiken oder
anforderungen einmal jährlich für diejenigen seiner Ri-
ordnet angemessene Maßnahmen an, die gewährleis-
sikopositionen oder Positionen zu berechnen und zu
ten, dass das Modell umgehend verbessert wird.
melden, die in den diese internen Ansätze betreffenden
(3) Wenn ein Institut nicht mehr sämtliche Anforde- Referenzportfolios der Bundesanstalt oder der Europä-
rungen für einen erlaubnispflichtigen Ansatz zur Ermitt- ischen Bankenaufsichtsbehörde enthalten sind. Diese
lung der Mindesteigenmittelanforderungen nach dieser Berechnungs- und Meldepflicht gilt nicht, soweit die
Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen mit dem fortgeschrittenen
erfüllt, verlangt die Bundesanstalt Messansatz nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 1 der Ver-
1. vom Institut einen Plan, wie und in welchem Zeit- ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.
raum eine zeitnahe Rückkehr zur Regelkonformität (2) Die Berechnungen und Meldungen nach Absatz 1
gewährleistet werden soll, oder müssen nach dem Stand zum Ende des Kalenderjahres
und für jeden vom Institut verwendeten internen Ansatz
2. dass das Institut in einer die Bundesanstalt zufrie-
getrennt erfolgen. Die Ergebnisse dieser Berechnungen
denstellenden Weise nachweist, dass die Auswir-
sind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der
kungen des Nichteinhaltens der Anforderungen un-
Ergebnisse angewandten Methoden jeweils bis zum
wesentlich sind, sofern das nach der Verordnung
30. Geschäftstag nach Ablauf eines Kalenderjahres ge-
(EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist.
trennt für Referenzportfolios der Bundesanstalt und der
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bei der Deut-
wahrscheinlich unzureichend, ordnet die Bundesan- schen Bundesbank sowie bei der Europäischen Ban-
stalt, soweit angemessen, zusätzliche Eigenmittelanfor- kenaufsichtsbehörde zu melden. Hierbei sind die tech-
derungen an. nischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4171
satz 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par- Abschnitt 2
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Be- Ergänzende
aufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Regelungen zum IRB-Ansatz
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf-
hebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG §7
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) zu berücksichtigen.
IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne
(3) Die Bundesanstalt kann von Absatz 1 Satz 1 und Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
Absatz 2 Satz 1 abweichende Berechnungstermine
oder von Absatz 2 Satz 2 abweichende Meldefristen (1) Die Bundesanstalt entscheidet über die Erlaubnis
bestimmen. zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143
Absatz 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen
§6 Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsprüfung) auf der
Grundlage einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2
Aufsichtliches
des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Ab-
Benchmarking interner Ansätze
satz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Re-
(1) Die Bundesanstalt erstellt eigene Referenzportfo- gel die Deutsche Bundesbank durch. IRB-Ansatz-Eig-
lios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen nungsprüfungen führt die Bundesanstalt erst dann
Bankenaufsichtsbehörde. durch, wenn das Institut
(2) Die Bundesanstalt verwendet die von den Institu- 1. mit den Ratingsystemen, die zur IRB-Ansatz-Eig-
ten nach § 5 gemeldeten Informationen, um die Spanne nungsprüfung angemeldet sind, und den Rating-
der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigen- systemen, die das Institut bereits für den IRB-Ansatz
mittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen verwenden darf, insgesamt die IRB-Ansatz-Eintritts-
oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwa- schwelle nach § 10 Absatz 1 erreicht oder über-
chen, die sich aus den internen Ansätzen der melde- schreitet,
pflichtigen Institute ergeben. 2. für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsprüfung ange-
meldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisiko-
(3) Die Bundesanstalt bewertet mindestens jährlich
modelle die Verwendungsanforderungen nach Arti-
die Qualität dieser internen Ansätze und konzentriert
kel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU)
sich dabei insbesondere auf
Nr. 575/2013 erfüllt hat und, im Falle eines Ratingsys-
1. die internen Ansätze, die erhebliche Unterschiede in tems, die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145
Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang
Risikoposition oder Position aufweisen, erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfah-
rungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeit-
2. die internen Ansätze, die eine besonders hohe oder punkt der Nutzung des Ratingsystems ermöglicht,
niedrige Vielfalt aufweisen, sowie
3. für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsprüfung an-
3. auf Fälle einer signifikanten und systematischen Un- gemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisiko-
terschätzung der Eigenmittelanforderungen. modelle das Neugeschäft nach § 14 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 sowie mindestens einen signifikanten Teil
(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach
Bewertung nach Absatz 3, dass die Ergebnisse interner § 14 Absatz 2 mit diesem Ratingsystem oder Be-
Ansätze bestimmter Institute erheblich von den Ergeb- teiligungsrisikomodell erfasst hat, und
nissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass
nur wenige Gemeinsamkeiten bei den internen An- 4. glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut Umset-
sätzen bestehen, so dass sich eine weite Spanne an zungsplan angestrebten Zeitpunkt der Verwendung
Ergebnissen ergibt, untersucht die Bundesanstalt die für den IRB-Ansatz die für das Ratingsystem oder
Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, Beteiligungsrisikomodell einzuhaltenden Nutzungs-
dass der interne Ansatz eines Instituts zu einer Unter- voraussetzungen für den IRB-Ansatz einhalten wird.
schätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht
(2) Im Rahmen einer IRB-Ansatz-Eignungsprüfung,
auf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken
die nach bereits erteilter Erlaubnis des Instituts zum
der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt
IRB-Ansatz durchgeführt wird, beurteilt die Bundesan-
werden kann, ergreift die Bundesanstalt angemessene
stalt auch, ob das Institut den bei der Erlaubnis zum
Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die
IRB-Ansatz genehmigten Umsetzungsplan einhält.
Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele,
die mit der Verwendung interner Ansätze verfolgt wer- (3) Bei bedeutenden Änderungen von Ratingsyste-
den, zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass men oder Beteiligungsrisikomodellen muss ein Institut
die Abhilfemaßnahmen vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder
Beteiligungsrisikomodells für den IRB-Ansatz mit der
1. nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Me-
Bundesanstalt abstimmen, ob die Bundesanstalt die
thoden führen,
Einschätzung des Instituts teilt, dass es sich nicht um
2. keine falschen Anreize schaffen und eine wesentliche Änderung handelt, die nach Artikel 143
Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
3. kein Herdenverhalten verursachen. einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf.
4172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
§8 die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle erreicht, dann muss
Zeitraum das Institut bei einem nachfolgenden Umsetzungs-
für die Umsetzung des IRB-Ansatzes plan, nach dem es für derartige IRB-Ansatz-Positionen
eigene Schätzungen der LGD oder des Konversions-
(1) Der nach Artikel 148 Absatz 2 der Verordnung faktors verwendet, bis zur Feststellung der Bundes-
(EU) Nr. 575/2013 von der Bundesanstalt festzulegende anstalt, dass der aufsichtliche Referenzpunkt erreicht
maximal zulässige Zeitraum, in dem der IRB-Ansatz worden ist, sicherstellen, dass es die Positionsbeträge
umzusetzen ist, beträgt stets fünf Jahre. Er beginnt, im IRB-Ansatz (risikogewichtete IRB-Ansatz-Positions-
sobald die Bundesanstalt die Verwendung des IRB-An- beträge) für diese IRB-Ansatz-Positionen ermitteln
satzes durch das Institut erlaubt hat (IRB-Ansatz-Zulas- kann, ohne eigene Schätzungen der LGD oder des
sung). Konversionsfaktors zu verwenden.
(2) Der Zeitraum, in dem die Fähigkeit zur Ermittlung
der Eigenmittelanforderungen unter Verwendung des § 10
Kreditrisikostandardansatzes (KSA) nach Artikel 148 IRB-Ansatz-Schwellen;
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beizubehal- aufsichtlicher Referenzpunkt
ten ist, beginnt mit der IRB-Ansatz-Zulassung und
endet mit Erreichen des aufsichtlichen Referenzpunkts (1) Die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle ist erreicht, wenn
nach § 10 Absatz 2 für die Umsetzung des IRB-Ansat- für die Kreditrisikopositionen des Instituts sowohl der
zes. Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte als auch
der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-
(3) Hat ein Institut bereits eine IRB-Ansatz-Zulas- Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und
sung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhal- Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Pro-
ten, nach dem es für sämtliche Kreditrisikopositionen, zent beträgt.
für die das Institut den IRB-Ansatz verwendet (IRB-An-
satz-Positionen), die nicht der Forderungsklasse Men- (2) Der aufsichtliche Referenzpunkt ist erreicht, wenn
gengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte und
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, keine der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-
eigenen Schätzungen der LGD oder des Konversions- Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und
faktors verwendet, und hat das Institut auf der Grund- Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Pro-
lage dieses Umsetzungsplans bereits die IRB-Ansatz- zent beträgt.
Austrittsschwelle nach § 10 Absatz 3 erreicht, dann gilt (3) Die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle ist erreicht, wenn
auch bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte
dem das Institut für solche IRB-Ansatz-Positionen nach § 11 Absatz 1 und der Abdeckungsgrad für risiko-
eigene Schätzungen der LGD oder des Konversions- gewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge nach § 11 Ab-
faktors verwendet, der in Absatz 2 genannte Zeitraum satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindes-
als bereits beendet. tens 92 Prozent beträgt. Die Bundesanstalt kann den
Prozentsatz für die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle für
§9 ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut da-
für wichtige Gründe dargelegt hat.
Anforderungen
an die Umsetzung des IRB-Ansatzes
§ 11
(1) Bei der Umsetzung des IRB-Ansatzes muss ein
Berechnung des Abdeckungsgrads
Institut die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen;
diese Anforderungen bilden die nach Artikel 148 Ab- (1) Der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positions-
satz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu kon- werte ist der Quotient aus
kretisierenden Anforderungen. 1. der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämt-
(2) Für die Kreditrisikopositionen des Instituts muss liche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 12 im Zähler
für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dür-
1. zum Zeitpunkt der IRB-Ansatz-Zulassung bereits die
fen, jedoch für IRB-Ansatz-Positionen nach § 13 Ab-
IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle erreicht sein,
satz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach
2. spätestens nach zweieinhalb Jahren der aufsicht- Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes
liche Referenzpunkt für die Umsetzung des IRB-An- des IRB-Ansatz-Positionswerts, und
satzes erreicht sein, 2. der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche
3. bis zum Ende des maximal zulässigen Zeitraums für KSA-Positionen und der IRB-Ansatz-Positionswerte
die Umsetzung des IRB-Ansatzes die IRB-Ansatz- für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13
Austrittsschwelle erreicht sein. jeweils im Nenner für den Abdeckungsgrad zu be-
(3) Einmal erreichte Schwellen müssen weiter einge- rücksichtigen sind.
halten werden. (2) Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-
(4) Hat das Institut bereits eine IRB-Ansatz-Zulas- Ansatz-Positionsbeträge ist der Quotient aus
sung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhal- 1. der Summe der risikogewichteten IRB-Ansatz-Posi-
ten, nach dem es für IRB-Ansatz-Positionen, die nicht tionsbeträge für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen,
der Forderungsklasse Mengengeschäft nach Artikel 147 die nach § 12 im Zähler für den Abdeckungsgrad
Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz-
zugeordnet sind, keine eigenen Schätzungen der LGD Positionen nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buch-
oder des Konversionsfaktors verwendet, und hat das stabe a nur in Höhe des nach Absatz 5 berücksich-
Institut auf Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits tigungsfähigen Prozentsatzes des risikogewichteten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4173
IRB-Ansatz-Positionsbetrags, soweit diese risikoge- Absatz 2 Nummer 1. Nach Satz 1 relevante Arten von
wichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge bei der Er- Risikopositionen sind sämtliche IRB-Ansatz-Positio-
mittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Ar- nen, die der IRB-Ansatz-Forderungsklasse Zentralre-
tikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gierungen, Institute oder Unternehmen nach Artikel 147
berücksichtigt oder bei der Ermittlung des harten Absatz 2 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU)
Kernkapitals nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Nr. 575/2013 zugeordnet sind, mit Ausnahme von
dieser EU-Verordnung in Abzug gebracht worden 1. Risikopositionen, die aus angekauften Forderungen
sind, und resultieren,
2. der Summe der risikogewichteten KSA-Positions-
2. Spezialfinanzierungspositionen nach Artikel 147 Ab-
beträge für sämtliche KSA-Positionen und der risiko-
satz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, hinsichtlich
gewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge für sämt-
derer sich das Institut für die Verwendung der Risiko-
liche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13 jeweils
gewichtskategorien nach Artikel 153 Absatz 5 dieser
im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksich-
EU-Verordnung entschieden hat, und
tigen sind, soweit diese risikogewichteten Positions-
beträge bei der Ermittlung des Gesamtrisikoposi- 3. Risikopositionen, die bei Anwendung des Standard-
tionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verord- ansatzes für Kreditrisiken der Forderungsklasse ge-
nung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt oder bei der deckte Schuldverschreibungen nach Artikel 112 Buch-
Ermittlung des harten Kernkapitals nach Artikel 36 stabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuord-
Absatz 1 Buchstabe k dieser EU-Verordnung in Ab- nen wären und für die das Institut nach einheitlicher
zug gebracht worden sind. Wahl für alle derartigen IRB-Ansatz-Positionen nicht
(3) Zur Bestimmung der Abdeckungsgrade nach den beabsichtigt, eigene Schätzungen von LGD und
Absätzen 1 und 2 sind die Positionswerte und die risiko- Konversionsfaktor zu verwenden.
gewichteten Positionsbeträge nach dem Verfahren zu (2) Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,
ermitteln, das zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede
1. falls das Institut für keine der nach Absatz 1 Satz 2
der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehen
relevanten Arten von Risikopositionen die Verwen-
oder durch die IRB-Ansatz-Zulassung bereits festgelegt
dung eigener Schätzungen der LGD oder des Kon-
ist.
versionsfaktors anstrebt, sämtliche zur Grundge-
(4) Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des samtheit für den Abdeckungsgrad gehörende Risiko-
IRB-Ansatz-Positionswerts einer IRB-Ansatz-Position positionen berücksichtigt werden, die mit Rating-
nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist der systemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst
Quotient aus worden sind, die das Institut mit Zustimmung der
1. der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für die- Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verord-
jenigen Kreditrisikopositionen des verbrieften Port- nung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwen-
folios, die das Institut mit einem Ratingsystem er- den darf, und für die sämtliche Risikoparameter ge-
fasst hat, das das Institut mit Zustimmung der Bun- schätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewich-
desanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung teten IRB-Ansatz-Positionsbetrags der jeweiligen
(EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden
darf, und müssen;
2. der Summe der Positionswerte für sämtliche Kredit- 2. falls es nach Absatz 1 Satz 2 relevante Arten von
risikopositionen des verbrieften Portfolios. Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwen-
dung eigener Schätzungen der LGD oder des Kon-
(5) Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des
versionsfaktors anstrebt, sämtliche zur Grundge-
risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags einer
samtheit für den Abdeckungsgrad gehörenden Risiko-
IRB-Ansatz-Position nach § 13 Absatz 4 Nummer 2
positionen berücksichtigt werden, die,
Buchstabe a ist der Quotient aus
1. der Summe der risikogewichteten IRB-Ansatz-Posi- a) sofern sie zu den nach Absatz 1 Satz 2 rele-
tionsbeträge für diejenigen Kreditrisikopositionen vanten Arten von Risikopositionen gehören, mit
des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem Ratingsystemen erfasst worden sind, die das In-
Ratingsystem erfasst hat, das das Institut mit Zu- stitut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach
stimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Ab- Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU)
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf
IRB-Ansatz verwenden darf, und und die sowohl zur Schätzung der PD im Sinne
von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Verord-
2. der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge nung (EU) Nr. 575/2013 als auch zur Schätzung
für sämtliche Kreditrisikopositionen des verbrieften der LGD und, soweit anwendbar, des Konver-
Portfolios. sionsfaktors geeignet sind, oder
§ 12 b) sofern sie nicht zu den nach Absatz 1 Satz 2 re-
levanten Arten von Risikopositionen gehören, mit
Im Zähler für den Abdeckungsgrad Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen
zu berücksichtigende IRB-Ansatz-Positionen erfasst worden sind, die das Institut mit Zustim-
(1) Wenn das Institut für relevante Arten von Risiko- mung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Ab-
positionen die Verwendung eigener Schätzungen der satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den
LGD oder des Konversionsfaktors anstrebt, bestimmen IRB-Ansatz verwenden darf, und für die sämtliche
sich die im Zähler zu berücksichtigenden IRB-Ansatz- Risikoparameter geschätzt werden, die zur Er-
Positionen nach Absatz 2 Nummer 2, anderenfalls nach mittlung des risikogewichteten IRB-Ansatz-Posi-
4174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
tionsbetrags der jeweiligen Risikoposition min- (3) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 übergangsweise
destens selbst geschätzt werden müssen. ausnahmefähig ist eine Art von Kreditrisikopositionen
nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung
(3) Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche
(EU) Nr. 575/2013, wenn die Bundesanstalt
nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 die Risikopositionen bei Vorliegen 1. festgestellt hat, dass vom Institut dargelegte wich-
der Voraussetzungen nach Absatz 2 im Zähler berück- tige Gründe vorliegen, diese Art von Kreditrisiko-
sichtigt werden sollen, liegt beim Institut. Sie muss ein- positionen in der Grundgesamtheit für den Ab-
heitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft deckungsgrad nicht zu berücksichtigen,
oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft 2. einem vom Institut vorgelegten Plan zugestimmt hat,
eines Geschäftsbereichs gehören, ausgeübt und im dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeit-
Umsetzungsplan dargelegt werden. IRB-Ansatz-Posi- raum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberück-
tionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts sichtigung dieser Art von Kreditrisikopositionen
eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Ab- nach Nummer 1 führt.
deckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn
Ein wichtiger Grund nach Satz 1 Nummer 1 liegt insbe-
sämtliche dieser IRB-Ansatz-Positionen nach Absatz 2
sondere dann vor, wenn die Kreditrisikopositionen
im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt
werden dürfen. 1. durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach
Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU)
§ 13 Nr. 575/2013 begründet worden sind, der zu dem
Zeitpunkt, an dem das Institut der Bundesanstalt
Im Nenner für den Abdeckungsgrad seinen Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz vorge-
zu berücksichtigende Positionen; legt hat, noch nicht zu den Geschäftsbereichen des
Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad Instituts gehörte, und
(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämt- 2. nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsys-
liche IRB-Ansatz-Positionen und KSA-Positionen zu tems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das
berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Ab- Institut bereits mit Zustimmung der Bundesanstalt
deckungsgrad gehören. nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU)
(2) Zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf
gehören sämtliche KSA-Positionen und IRB-Ansatz- oder nach seinem von der Bundesanstalt genehmig-
Positionen, mit Ausnahme von ten Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz zu verwen-
den beabsichtigt.
1. Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2
(4) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderun-
Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
gen nach § 11 Absatz 3 zusätzlich die folgenden IRB-
2. Verbriefungspositionen nach Artikel 4 Absatz 1 Ansatz-Positionen in der Grundgesamtheit für den Ab-
Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deckungsgrad berücksichtigen:
3. sonstigen kreditunabhängigen Aktiva nach Ar- 1. IRB-Ansatz-Positionen, die der Forderungsklasse Be-
tikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) teiligungen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e
Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind
und mittels eines Ratingsystems oder Beteiligungs-
4. Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem
risikomodells, das das Institut mit Zustimmung der
Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) im
Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verord-
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwen-
nung (EU) Nr. 575/2013,
den darf, erfasst worden sind,
5. Risikopositionen, die nach der Entscheidung des 2. Verbriefungspositionen nach Artikel 4 Absatz 1
Instituts nach Artikel 150 der Verordnung (EU) Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für
Nr. 575/2013 ohne zeitliche Beschränkung von der die das Institut
Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen sind,
a) den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach Artikel 262
6. Risikopositionen eines gruppenangehörigen Unter- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet und
nehmens, das nicht das zuständige Institut für die dafür Kreditrisikopositionen des verbrieften Port-
Einhaltung der Eigenmittelanforderungen auf zusam- folios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das
mengefasster Basis der Gruppe nach Artikel 11 Ab- das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt
satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU)
und für die die Bundesanstalt festgestellt hat, dass Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf,
bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Insti- oder
tut dargelegte wichtige Gründe bestanden haben,
b) mit Zustimmung der Bundesanstalt ein internes
diese Risikopositionen nicht zu berücksichtigen,
Einstufungsverfahren nach Artikel 259 Absatz 3
7. Risikopositionen, die zu einer übergangsweise aus- und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwen-
nahmefähigen Art von Kreditrisikopositionen gehö- det,
ren, oder
3. Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem
8. Risikopositionen, für die nach Artikel 107 Absatz 2 OGA im Sinne des Artikels 152 der Verordnung (EU)
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berech- Nr. 575/2013, die das Institut nach Artikel 152 Ab-
nung der risikogewichteten Positionsbeträge die Be- satz 1 Satz 1 dieser EU-Verordnung unter Verwen-
handlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 anzuwenden dung der Methoden für den IRB-Ansatz berücksich-
ist. tigt hat,
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4. Risikopositionen, die das Institut nach Artikel 150 2. darauf basierend entschieden hat, das gesamte Be-
Absatz 1 Buchstaben d bis j der Verordnung (EU) standsgeschäft gegenwärtig nicht mit dem für die-
Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes sen Geschäftsbereich für den IRB-Ansatz zu ver-
ausgenommen hat und unter Verwendung des KSA wendenden Ratingsystem zu erfassen.
bei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags
nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) § 15
Nr. 575/2013 berücksichtigt, sofern das Institut
a) diese Risikopositionen unter Verwendung von Dauerhafte Ausnahme
Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen von der Anwendung des
erfasst hat, die es mit Zustimmung der Bundes- IRB-Ansatzes für steuererhebende
anstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung Kirchen und Religionsgesellschaften
(EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden Wenn es sich bei den Schuldnern um inländische Kir-
darf, und chen oder Religionsgesellschaften handelt, die in der
b) für diese Risikopositionen IRB-Ansatz-Risikoge- Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
wichte und risikogewichtete IRB-Ansatz-Positions- verfasst sind und die aufgrund des Artikels 140 des
beträge so ermittelt hat, als wären die Kreditrisiko- Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6
positionen IRB-Ansatz-Positionen. der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919
(5) Für Risikopositionen nach Absatz 4 Nummer 4 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steuerauf-
muss das Institut die so ermittelten IRB-Ansatz-Risiko- kommen der steuererhebenden kirchlichen Körper-
gewichte und risikogewichteten IRB-Ansatz-Positions- schaften teilhaben, dann gelten für die dauerhafte An-
beträge statt der KSA-Risikogewichte oder risikoge- wendung des KSA nach Artikel 150 Absatz 1 Buch-
wichteten KSA-Positionsbeträge für die Berücksich- stabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraus-
tigung der betreffenden Kreditrisikopositionen im Zäh- setzungen einer geringen Anzahl wesentlicher Schuld-
ler und im Nenner für einen Abdeckungsgrad berück- ner und eines unverhältnismäßig großen Aufwands für
sichtigen. die Einführung eines Ratingsystems ohne weiteren
Nachweis als erfüllt.
§ 14
Auslaufender § 16
Geschäftsbereich; Neugeschäft; Wesentlichkeits-
zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft schwelle für den 90-Tage-Verzug
(1) Ein auslaufender Geschäftsbereich ist ein Ge-
schäftsbereich nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 Jede Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem das Institut dem Institut, seiner Muttergesellschaft oder einer seiner
weder neue Kreditrisikopositionen durch den Abschluss Tochtergesellschaften gilt als wesentlich im Sinne des
neuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsich- Artikels 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
tigt. Für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Nr. 575/2013, wenn für diesen Schuldner die gegenwär-
Geschäftsbereich ist und auf dessen Risikopositionen tig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitge-
sich der Anwendungsbereich nach Artikel 143 Absatz 3 teilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, min-
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines laut Um- destens jedoch um 100 Euro, überschreitet. Die gegen-
setzungsplan des Instituts für den IRB-Ansatz zu ver- wärtig bestehende Gesamtschuld ist die Summe der
wendenden Ratingsystems erstreckt, besteht Beträge, die dieser Schuldner gegenwärtig dem Institut
oder einem Unternehmen der Gruppe, der das Institut
1. das Neugeschäft aus den Geschäften, die ab der angehört, im Rahmen sämtlicher bestehender Rechts-
Verwendung dieses Ratingsystems zur Erfüllung der verhältnisse schuldet. Der gegenwärtige Gesamtrah-
Überprüfungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 men ist die Summe der dem Schuldner im Rahmen die-
Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be- ser Rechtsverhältnisse gegenwärtig durch Kreditge-
gründet werden, und währung zur Verfügung gestellten und mitgeteilten Be-
2. das Bestandsgeschäft aus den Geschäften, die in träge, unabhängig von deren gegenwärtiger Inan-
den Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen spruchnahme.
und nicht zum Neugeschäft zählen.
(2) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das § 17
Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäfts-
bereichs, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft Berücksichtigungsfähige Arten
ist. Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Be- von Beteiligungen für die Ausnahme von der
standsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbe- Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017
reichs, für den das Institut Für die übergangsweise Ausnahme bis 31. Dezember
1. gegenüber der Bundesanstalt nachgewiesen hat, 2017 von der Anwendung des IRB-Ansatzes nach den
dass die Erfassung mit dem für diesen Geschäfts- Vorschriften des Artikels 495 der Verordnung (EU)
bereich für den IRB-Ansatz zu verwendenden Ra- Nr. 575/2013 darf ein Institut nach Maßgabe der Bun-
tingsystem derzeit einen unverhältnismäßig hohen desanstalt sämtliche Arten von Beteiligungspositionen
Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand darstellen berücksichtigen, die es nicht bereits nach Artikel 150
würde, der vom Institut für die Erfassung von ver- Absatz 1 Buchstaben g und h der Verordnung (EU)
gleichbarem Bestandsgeschäft mit einem Rating- Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes
system üblicherweise betrieben wird, und ausnehmen darf.
4176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Abschnitt 3 nach überzeugt ist, dass es für seine Einsatzzwecke
Ergänzende Regelungen zur IMM geeignet ist.
Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kredit-
§ 18 wesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bun-
IMM-Eignungsprüfung desbank durch.
(1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Ar- (3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwen-
tikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens
erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbe-
internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungs- sondere der Art der einer Verbriefungsposition zu-
prüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Ab- grundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen,
satz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition,
nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungspro-
führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. gramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere
überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit
(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr be-
der auf einem internen Modell beruhenden Methode geben werden (ABCP-Programm) oder dem verfüg-
(IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt baren Datenumfang, von diesem internen Einstufungs-
entsprechend. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt verfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen
einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vor- gebildet.
herige IMM-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die
Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Abschnitt 5
Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bun-
desbank auch ohne IMM-Eignungsprüfung angemes- Ergänzende Regelungen
sen beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeu- zu operationellen Risiken
tende Änderungen erfordern keine erneute IMM-Eig-
nungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der § 20
Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeu- AMA-Eignungsprüfung
tende Änderungen sind vor Verwendung der geänder-
(1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach
ten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.
Artikel 312 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung
Abschnitt 4
eines fortgeschrittenen Messansatzes (AMA-Eignungs-
Ergänzende Regelungen prüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Ab-
zu internen Einstufungsverfahren satz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung
gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
§ 19 führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.
Eignungsprüfungen (2) Bei einer erneuten Genehmigung aufgrund we-
für interne Einstufungsverfahren sentlicher Änderungen und Erweiterungen des fortge-
(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Ein- schrittenen Messansatzes nach Artikel 312 Absatz 2
stufungsverfahrens nach Artikel 259 Absatz 3 der Ver- Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Absatz 1
ordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die Bundesanstalt für entsprechend. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt
jedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eig- einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vor-
nungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Arti- herige AMA-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die
kel 259 Absatz 3 dieser EU-Verordnung erfüllt und Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der
sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Ver- Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bun-
briefungspositionen vollständig erfasst. Institute haben desbank auch ohne AMA-Eignungsprüfung angemes-
vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie sen beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeu-
über hinreichende Erfahrungen mit solchen internen tende Änderungen erfordern keine erneute AMA-Eig-
Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Arti- nungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der
kels 259 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. Bedeu-
im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwen- tende Änderungen sind vor Verwendung des geänder-
dungsbereich im Wesentlichen dem des internen Ein- ten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundes-
stufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis anstalt abzustimmen.
beantragt wurde.
Abschnitt 6
(2) Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf
der Grundlage von § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe- Ergänzende Regelungen
sengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren an, zu internen Modellen für Marktrisiken
1. das ein Institut zur Eignungsprüfung angemeldet
hat, und § 21
2. das ein Institut zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung Interne Modelle-Eignungsprüfung
über einen angemessenen Zeitraum als maßgeb- (1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Ar-
liches Instrument zur Messung und Steuerung der tikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
wesentlichen Verbriefungspositionen verwendet hat, erforderliche Erlaubnis zur Verwendung interner Mo-
die in den Anwendungsbereich des internen Einstu- delle (Interne Modelle-Eignungsprüfung) auf der Grund-
fungsverfahren fallen, und von dem das Institut da- lage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4177
ditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 ermittelt worden sein, die die Bundesanstalt als mit
Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die der Beleihungswertermittlungsverordnung gleich-
Deutsche Bundesbank durch. wertig anerkannt hat,
(2) Für eine erneute, erweiterte oder zusätzliche Er-
4. ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert
laubnis aufgrund wesentlicher Änderungen oder Erwei-
sein, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2
terungen interner Modelle, insbesondere der Hinzu-
Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.
nahme zusätzlicher Risikokategorien, nach Artikel 363
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Absatz 1
grundsätzlich entsprechend. Im Einzelfall kann die Bun- Kapitel 3
desanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach
Satz 1 ohne vorherige Interne Modelle-Eignungsprü- Nähere Bestimmungen
fung zustimmen, sofern die zu beurteilende Änderung zu den Übergangsvorschriften
oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt für die Eigenmittelanforderungen
in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch
ohne Interne Modelle-Eignungsprüfung angemessen
beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeutende § 23
Änderungen erfordern keine erneute Interne Modelle-
Prozentsätze
Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und
für die Kapitalquoten
der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. Be-
deutende Änderungen sind vor Verwendung des ge- Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a
änderten internen Modells mit der Bundesanstalt abzu- und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die In-
stimmen. stitute in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. De-
(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der Bun- zember 2014 eine harte Kernkapitalquote von mindes-
desanstalt interne Modelle verwendet, darf die Eigen- tens 4 Prozent und eine Kernkapitalquote von mindes-
mittelanforderungen für die Risikokategorien nach Arti- tens 5,5 Prozent vorzuhalten.
kel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur
bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneu-
Te i l 3
ter Erlaubnis der Bundesanstalt nach den Artikeln 326
bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die
Nähere Bestimmungen
Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei
der Bundesanstalt zu beantragen.
zur Ermittlung der Eigenmittel
Kapitel 2 Kapitel 1
Vorgaben Nähere Bestimmungen
für die Bemessung des Beleihungswerts zu den Übergangsvorschriften
für die Ermittlung der Eigenmittel
§ 22
Vorgaben
für die Bemessung des § 24
Beleihungswerts von Immobilien
Prozentsätze für die
Wenn ein Institut für eine Immobilie einen Beleihungs- Berücksichtigung von in der Bilanz
wert nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Ver- ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus
ordnung (EU) Nr. 575/2013 für Zwecke der Artikel 92 Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten,
bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
will, die dafür strenge Vorgaben in Rechts- oder Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Be- Abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU)
messung des Beleihungswerts erfordert, muss der Be- Nr. 575/2013 haben die Institute bei der Berechnung
leihungswert des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar
2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozent-
1. nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbrief-
sätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisier-
gesetzes in Verbindung mit der Beleihungswert-
ten Verluste aus Vermögensgegenständen oder Ver-
ermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I
bindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewer-
S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt
tet werden, abzuziehen:
worden sein,
2. nach den Vorschriften für die Beleihungswertermitt- 1. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis
lung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bauspar- 31. Dezember 2014;
kassen unter Beachtung einer von der Bundesan-
stalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 2. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermit- 31. Dezember 2015;
telt worden sein,
3. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
3. sich auf eine Immobilie in einem anderen Staat des 31. Dezember 2016;
Europäischen Wirtschaftsraums beziehen und auf
Grundlage von in diesem Staat gültigen strengen 4. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
Vorgaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften 31. Dezember 2017.
4178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
§ 25 (3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Pro-
zentsätzen gelten für die in Artikel 36 Absatz 1 Buch-
Prozentsätze für die
stabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
Berücksichtigung von in der Bilanz
ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, für die
Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Prozentsätze:
die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
1. 0 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis
Abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU)
31. Dezember 2014;
Nr. 575/2013 dürfen die Institute bei der Berechnung
des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar 2. 10 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
2015 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozent- 31. Dezember 2015;
sätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisier- 3. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
ten Gewinne aus Vermögensgegenständen oder Ver- 31. Dezember 2016;
bindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewer- 4. 30 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
tet werden, nicht anrechnen: 31. Dezember 2017;
1. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 5. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis
31. Dezember 2015; 31. Dezember 2018;
2. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 6. 50 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2016; 31. Dezember 2019;
3. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 7. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2017. 31. Dezember 2020;
8. 70 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
§ 26 31. Dezember 2021;
Prozentsätze für die 9. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
Abzüge vom harten Kernkapital, 31. Dezember 2022;
zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
10. 90 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
(1) Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach 31. Dezember 2023.
Artikel 468 Absatz 4, Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a
und c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buch- § 27
stabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Prozentsätze für die
folgenden Prozentsätze: Anerkennung von nicht als Minder-
1. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis heitenbeteiligungen geltenden Instrumenten
31. Dezember 2014; und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
2. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis (1) Abweichend von Teil 2 Titel III der Verordnung
31. Dezember 2015; (EU) Nr. 575/2013 können Instrumente und Posten, die
nach § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1
3. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember
31. Dezember 2016; 2013 geltenden Fassung zu den konsolidierten Rück-
4. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis lagen gerechnet worden wären und aus einem der in
31. Dezember 2017. Artikel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gründe nicht länger als
(2) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze gelten
konsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungsfähig
im jeweiligen Zeitraum entsprechend für
sind, zu den folgenden Prozentsätzen weiterhin zum
1. die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a konsolidierten harten Kernkapital gerechnet werden:
bis h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Aus-
1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis
nahme des Abzugs latenter Steuern, die von der
31. Dezember 2014;
künftigen Rentabilität abhängig sind und aus zeit-
lichen Differenzen resultieren, 2. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
31. Dezember 2015;
2. den nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vorgeschriebenen Abzug des aggregierten Betrags 3. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
latenter Steuern, die von der künftigen Rentabilität 31. Dezember 2016;
abhängig sind und aus zeitlichen Differenzen resul- 4. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
tieren, 31. Dezember 2017.
3. den nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Instrumente
vorgeschriebenen Abzug der Posten nach Arti- und Posten, die nach § 10a Absatz 6 Satz 10 des Kre-
kel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) ditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013
Nr. 575/2013, geltenden Fassung zu den konsolidierten Rücklagen
gerechnet worden wären und aus einem der in Arti-
4. jeden vorgeschriebenen Abzug nach Artikel 56 kel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung
Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gründe nicht länger
und
als konsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungs-
5. jeden vorgeschriebenen Abzug nach Artikel 66 Buch- fähig sind, bei der Anwendung der Regelungen von
stabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Teil 2 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4179
raum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 nicht 1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis
mehr zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet 31. Dezember 2014;
werden.
2. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
§ 28 31. Dezember 2015;
Faktoren für die 3. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
Anerkennung von Minderheits- 31. Dezember 2016 und
beteiligungen und qualifiziertem
zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital 4. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, 31. Dezember 2017.
Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die
§ 30
dort genannten Prozentsätze im Zeitraum vom 1. Januar
2014 bis 31. Dezember 2017 mit folgenden Faktoren zu Prozentsatz für die
multiplizieren: Anpassung nach Artikel 36
1. dem Faktor 0,2 im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49
31. Dezember 2014; Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
2. dem Faktor 0,4 im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i
31. Dezember 2015;
und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU)
3. dem Faktor 0,6 im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis Nr. 575/2013 gilt für die in Artikel 481 Absatz 2 der Ver-
31. Dezember 2016; ordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Ausnahme vom
4. dem Faktor 0,8 im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis Abzug im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezem-
31. Dezember 2017. ber 2014 ein Prozentsatz von 50 Prozent.
§ 29 § 31
Prozentsätze für
Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, Prozentsätze für die
56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Begrenzung der unter Bestands-
schutz fallenden Instrumente des
(1) Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 harten Kernkapitals, zusätzlichen Kern-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten im Zeitraum kapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484
vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 für die in Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
von den Instituten geforderten Anpassungen für Ab- Für die Anwendung des Artikels 484 Absatz 3 bis 5
züge, die gemäß § 10 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten im Zeitraum
und 2 sowie Absatz 6a Nummer 1, 2 und 4 des Kredit- vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 für die An-
wesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 erkennung der unter Bestandsschutz fallenden Instru-
geltenden Fassung vorgeschrieben sind, folgende Pro- mente und Posten des harten Kernkapitals, des zusätz-
zentsätze: lichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals fol-
1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis gende Prozentsätze:
31. Dezember 2014;
1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis
2. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2014;
31. Dezember 2015;
3. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 2. 70 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2015;
4. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 3. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
31. Dezember 2017. 31. Dezember 2016;
(2) Bei Anwendung der Regelungen der Artikel 32
bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt 4. 50 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 31. Dezember 2017;
2017 für die nach § 10a Absatz 6 Satz 9 des Kredit-
wesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 5. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis
geltenden Fassung von den Instituten geforderte An- 31. Dezember 2018;
passung ein Prozentsatz von 0 Prozent.
6. 30 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis
(3) Der Unterschiedsbetrag, der nach § 2 Absatz 1 31. Dezember 2019;
der Konzernabschlussüberleitungsverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung im Er- 7. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis
gänzungskapital berücksichtigungsfähig ist, kann im 31. Dezember 2020;
Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017
multipliziert mit den folgenden Prozentsätzen weiterhin 8. 10 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
dem Ergänzungskapital zugerechnet werden: 31. Dezember 2021.
4180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Kapitel 2 BIP-Verhältnis) vom langfristigen Trend. Bei der Fest-
legung des Puffer-Richtwerts berücksichtigt die Bun-
Behandlung desanstalt:
der nach der Äquivalenzmethode
bewerteten Beteiligungen bei Gruppen 1. einen Indikator für das Kreditwachstum im Inland
und insbesondere einen Indikator, der Veränderun-
§ 32 gen des Kredite-BIP-Verhältnisses widerspiegelt;
Behandlung der nach der 2. etwaige Empfehlungen zur Messung und Berech-
Äquivalenzmethode bewerteten nung der Abweichung des Kredite-BIP-Verhältnisses
Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens vom langfristigen Trend sowie zur Ermittlung der
nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes Puffer-Richtwerte des Europäischen Ausschusses
(1) Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen für Systemrisiken nach Artikel 16 der Verordnung
oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments
der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils und des Rates vom 24. November 2010 über die
geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makro-
der Kommission vom 29. September 2003 betreffend ebene und zur Errichtung eines Europäischen Aus-
die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungs- schusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom
legungsstandards in Übereinstimmung mit der Verord- 15.12.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1) be- (2) Bei der Festlegung und Bewertung der Quote für
wertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung den antizyklischen Kapitalpuffer berücksichtigt die Bun-
des § 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit ih- desanstalt darüber hinaus alle etwaigen Empfehlungen,
rem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Ab- die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ge-
schluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, mäß Artikel 135 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des
in die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 5 des Kre- Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
ditwesengesetzes einbezogen werden. Der nach der 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
Äquivalenzmethode ermittelte fortgeführte Buchwert und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wert-
der Beteiligung ist vom harten Kernkapital der Gruppe papierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
abzuziehen, wobei der darin enthaltene Firmenwert in und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
der Abzugsposition nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) abgibt.
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfassen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Verwendung eines § 34
Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der Rechnungs- Veröffentlichung der Quote
legungsstandards, die nach den Artikeln 2, 3 und 6
der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kredit-
Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend wesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für
die Anwendung internationaler Rechnungslegungs- das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inlän-
standards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) übernom- dischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internet-
men wurden, aufgestellt wurde. seite. Zusätzlich werden mindestens noch die folgen-
den weiteren Angaben veröffentlicht:
Te i l 4
1. das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen
Nähere Bestimmungen Abweichung vom langfristigen Trend,
zum antizyklischen
Kapitalpuffer und zur kombi- 2. der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,
n i e r t e n K a p i t a l p u ff e r- A n f o r d e r u n g 3. eine Begründung für die Quote für den inländischen
antizyklischen Kapitalpuffer,
Kapitel 1
4. bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen
Antizyklischer Kapitalpuffer antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die
Institute diese höhere Quote zur Berechnung ihres
§ 33 institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
Festlegung der Quote verwenden müssen,
für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
5. in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4
(1) Zur Festlegung der Quote für den inländischen weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Ver-
antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 10d des Kredit- öffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den in-
wesengesetzes ermittelt die Bundesanstalt quartals- ländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1
weise einen Puffer-Richtwert. Dieser spiegelt in aus- liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine
sagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch ein kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,
übermäßiges Kreditwachstum bedingten Risiken im In-
land wider und trägt den spezifischen volkswirtschaft- 6. bei einer Herabsetzung der Quote für den inlän-
lichen Gegebenheiten im Geltungsbereich des Kredit- dischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum,
wesengesetzes Rechnung. Der Puffer-Richtwert basiert in dem keine Erhöhung der Quote für den inlän-
auf der Abweichung des Verhältnisses der im Inland dischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist,
gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt (Kredite- und eine Begründung hierfür.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4181
§ 35 4. gilt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
Zusätzliche bei einer Herabsetzung der Quote ab der Entschei-
Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten dung über die Herabsetzung der Quote.
Die Bundesanstalt veröffentlicht zusätzlich zu den Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 gilt eine Ände-
Angaben, die nach § 10d Absatz 9 des Kreditwesen- rung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für
gesetzes zu veröffentlichen sind, im Falle des § 10d einen Drittstaat ab dem Datum als bekannt gegeben, an
Absatz 6 des Kreditwesengesetzes eine Begründung dem sie von der zuständigen Behörde in diesem Dritt-
für die Anerkennung der von einem Drittstaat festgeleg- staat nach den dort geltenden einzelstaatlichen Vor-
ten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und in schriften veröffentlicht wird.
den Fällen des § 10d Absatz 7 und 8 des Kreditwesen- (3) Die Belegenheit eines wesentlichen Kreditengage-
gesetzes eine Begründung für die Festlegung der ments nach § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. bestimmt das Institut unter Berücksichtigung etwaiger
Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission hierzu
§ 36 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Maßgebliche Risikopositionen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-
(1) Zu den maßgeblichen Risikopositionen im Sinne
sichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde),
von § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zählt jede
zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
Risikoposition, die keiner der Forderungsklassen des
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kom-
Artikels 112 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU)
mission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in der je-
Nr. 575/2013 angehört und für die eine der nachfolgen-
weils geltenden Fassung erlassen wurden.
den Bedingungen erfüllt ist:
1. sie unterliegt den Eigenmittelanforderungen für Kre- Kapitel 2
ditrisiken gemäß den Artikeln 107 bis 311 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013, Kombinierte
2. wird die Risikoposition im Handelsbuch geführt, sind Kapitalpuffer-Anforderung
die Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken
gemäß den Artikeln 326 bis 350 oder für zusätz- § 37
liche Ausfall- und Migrationsrisiken gemäß den Arti-
keln 362 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
anzuwenden, (1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im
3. handelt es sich bei der Risikoposition um eine Ver- Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes er-
briefung, so sind die Eigenmittelanforderungen ge- rechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 be-
mäß den Artikeln 242 bis 270 der Verordnung (EU) rechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgeleg-
Nr. 575/2013 anzuwenden. ten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10i Ab-
satz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes
(2) Für die Zwecke der in § 10d Absatz 2 des Kredit- durchgeführte Maßnahme.
wesengesetzes vorgeschriebenen Berechnung
(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
1. ist die geänderte Quote für den antizyklischen Kapi-
talpuffer für einen Staat des Europäischen Wirt- 1. den Zwischengewinnen, die nicht im Kernkapital
schaftsraums im Falle ihrer Erhöhung ab dem Datum gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
anzuwenden, das in den nach § 34 oder nach § 10d Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach der letzten
Absatz 9 des Kreditwesengesetzes veröffentlichten Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder
Informationen angegeben ist; eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3
2. ist eine geänderte Quote für den antizyklischen Ka- des Kreditwesengesetzes aufgeführten Maßnahmen
pitalpuffer für einen Drittstaat im Falle ihrer Erhöhung erwirtschaftet wurden;
vorbehaltlich Nummer 3 ab dem Tag anzuwenden, 2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im
der zwölf Monate nach dem Datum liegt, an dem Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verord-
die zuständige Behörde in dem Drittstaat eine Ände- nung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach
rung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer der letzten Entscheidung über die Gewinnausschüt-
bekannt gegeben hat, unabhängig davon, ob diese tung oder eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Num-
Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betref- mer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten
fenden Drittstaat verlangt, diese Änderung innerhalb Maßnahmen erwirtschaftet wurden;
einer kürzeren Frist anzuwenden;
3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu
3. ist die jeweilige Quote für den antizyklischen Kapi-
zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2
talpuffer in Fällen, in denen die Bundesanstalt die
aufgeführten Gewinne einbehalten würden.
Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen
Drittstaat festlegt oder die für einen Drittstaat gel- (3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht
tende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer an- zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Arti-
erkennt und die Festlegung oder Anerkennung zu kel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
einer Erhöhung der bisher jeweils geltenden Quote Nr. 575/2013 verwendete Kernkapital, ausgedrückt als
führt, ab dem Datum anzuwenden, das in den ge- Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne
mäß § 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes ver- von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
öffentlichten Informationen angegeben ist; innerhalb des
4182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombi- Durchführungsstandards nach Artikel 124 Absatz 4
nierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an-
Faktor 0; wendbar sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
2. zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer- (2) Eine nach Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352
Anforderung, so beträgt der Faktor 0,2; Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der
3. dritten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anfor- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Geneh-
derung, so beträgt der Faktor 0,4; migung der Bundesanstalt dafür, dass ein Institut den
Delta-Faktor für eine Option oder einen Optionsschein
4. obersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-
selbst berechnet, gilt bis zum 31. Dezember 2015 als
Anforderung, so beträgt der Faktor 0,6.
erteilt, wenn das Institut
(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der
kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie 1. der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
folgt berechnet: bis zum 31. Januar 2014 anzeigt, dass es auf dem
Stand vom 31. Dezember 2012 das Optionspreis-
Kombinierte Kapitalpufferanforderung
Untergrenze des Quartils = x (Qn – 1) modell für die Berechnung der Eigenmittelanforde-
4
rungen benutzt hat, für das mit erster Anwendung
Obergrenze des Quartils =
Kombinierte Kapitalpufferanforderung
x Qn. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmi-
4 gung der Bundesanstalt erforderlich wäre, und
„Qn“ steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils. 2. das Institut der Anzeige nach Nummer 1 eine Stel-
lungnahme seines Abschlussprüfers beifügt, wo-
Te i l 5 nach auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 kein
Übergangs- Anlass bestand, an der angemessenen Ermittlung
und Schlussbestimmungen der Delta-Faktoren zu zweifeln.
§ 38 § 39
Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 22 Nummer 4 ist ab dem Tag, ab dem der Tech- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
nische Regulierungsstandard nach Artikel 124 Absatz 4 Gleichzeitig tritt die Solvabilitätsverordnung vom
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzu- 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch
wenden ist, nicht mehr anzuwenden. Das Bundesminis- Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013
terium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4183
Verordnung
zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz
(Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV)1
Vom 6. Dezember 2013
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie des Kapitel 4
§ 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Meldungen zu Großkrediten
§ 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 27
und § 22 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 38 des § 8 Stammdaten der Großkreditnehmer
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu § 9 Stammdatenrückmeldung
gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium § 10 Aufbewahrungsfristen
der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank und nach Anhörung der Spitzenverbände der In- Teil 2
stitute: Bestimmungen für Millionenkredite
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Ergänzende Regelungen für Großkredite
§ 11 Begriffsbestimmungen
Kapitel 1 § 12 Bemessungsgrundlage
Ausnahmen von der § 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Posi-
Anwendung der Obergrenze für Großkredite tionen
§ 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Groß- § 14 Bestimmung des Kreditnehmers
kredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 Kapitel 2
§ 2 Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze
Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen
für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen § 15 Meldeverfahren, Meldetermin, Ermittlung der Millionen-
Instituten kreditmeldegrenze
§ 16 Stammdaten für Millionenkreditnehmer
Kapitel 2 § 17 Betragsdaten für Millionenkredite
Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter § 18 Aufbewahrungsfristen
§ 3 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13
Absatz 2 des Kreditwesengesetzes Teil 3
§ 4 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen Benachrichtigung nach § 14
Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
Kapitel 3
§ 19 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
Nutzung der Ausnahmeregelung nach
Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Teil 4
§ 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Arti-
kel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Meldung der Positionen des Handelsbuchs § 20 Übergangsbestimmungen
§ 7 Organisatorische Maßnahmen § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 HA
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Anlage 2 EA
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Anlage 3 STA
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie Anlage 4 GbR
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und Anlage 5 MKNE
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung
des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro- Anlage 6 STAK
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf- Anlage 7 BA § 14
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Anlage 8 BAS § 14
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1). Anlage 9 BAG
4184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Teil 1 3. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute
und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten
Ergänzende Regelungen für Großkredite in voller Höhe, sofern diese Risikopositionen
a) keine Eigenmittel dieser Institute darstellen,
Kapitel 1
b) höchstens bis zum folgenden Geschäftstag be-
Ausnahmen von der Anwendung stehen und
der Obergrenze für Großkredite
c) nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
§1 4. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zen-
tralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanz-
Ausnahmen aktiva auf die Währung dieser Zentralnotenbank
von der Anwendung der Ober- lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei
grenze für Großkredite nach Artikel 395 dieser Zentralnotenbank gehalten werden;
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
5. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen
Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils Zentralstaat, der von einer benannten externen Ra-
genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung tingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 min-
401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Eu- destens mit einem Ratingurteil, das der Rating-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 dieser EU-Ver-
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute ordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord- Höhe, sofern diese Forderungen
nung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
a) aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die
bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für
zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanfor-
Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung
derungen gehalten werden, und
(EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
b) auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und
1. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Ar-
in dieser Währung refinanziert sind;
tikels 129 Absatz 1, 3 und 6 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in voller Höhe; 6. in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrund-
lage die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittle-
2. in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrund- rem/niedrigem Kreditrisiko einzustufenden
lage:
a) Dokumentenakkreditive im Sinne von Gliede-
a) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regio- rungspunkt (3) a) i) des Anhangs I der Verord-
nale oder lokale Gebietskörperschaften der Mit- nung (EU) Nr. 575/2013 und
gliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbin-
b) nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten
dung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verord-
im Sinne von Gliederungspunkt (3) b) i) des An-
nung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von
hangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20 Prozent zugewiesen würde, und andere Risi-
kopositionen gegenüber regionalen oder lokalen 7. die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/
Gebietskörperschaften dieser Mitgliedstaaten; niedrigem Kreditrisiko einzustufenden außerbilan-
ziellen Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne
b) Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, so- von Gliederungspunkt (3) a) des Anhangs I der Ver-
fern die Risikopositionen ordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe, sofern
aa) durch eine regionale oder lokale Gebietskör- a) diese Geschäfte Risikopositionen eines Instituts
perschaft der Mitgliedstaaten, denen nach gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegen-
Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 über anderen Tochterunternehmen seines Mut-
bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 terunternehmens oder gegenüber eigenen Toch-
ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewie- terunternehmen sind und
sen würde, gewährleistet werden, und
b) die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf
bb) unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insol- konsolidierter Basis einbezogen ist, der das
venz oder der Liquidation des Kreditnehmers Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
oder des Garanten nach Doppelbuchstabe nach der Richtlinie 2002/87/EG des Euro-
aa nicht nachrangig zu bedienen sind; päischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
c) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine zember 2002 über die zusätzliche Beaufsich-
Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der tigung der Kreditinstitute, Versicherungsunter-
Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen nehmen und Wertpapierfirmen eines Finanz-
Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 konglomerats und zur Änderung der Richt-
des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 linien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG,
Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Ra-
11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhe- tes und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG
ben oder am Steueraufkommen der steuererhe- des Europäischen Parlaments und des Rates
benden kirchlichen Körperschaften teilhaben, (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) oder nach gleich-
und andere Risikopositionen gegenüber diesen wertigen Normen eines Drittlandes unterliegt;
kirchlichen Körperschaften des öffentlichen 8. rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Insti-
Rechts; tut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4185
einen Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das der jeweils nachfolgend genannten Höhe nach Berück-
Institut diesem Darlehensnehmer einen grund- sichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung
pfandrechtlich besicherten Kredit, der über die nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU)
Emission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor Nr. 575/2013 ausgenommen, sofern das gruppenange-
der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im hörige Unternehmen, gegenüber dem die Risikopo-
Grundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern sition besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter
die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu ver- Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verord-
wendet wird, bei der Berechnung der risikogewich- nung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG
teten Aktiva das Risiko zu verringern; oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes un-
9. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an aner- terliegt,
kannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 1. in voller Höhe ihrer Bemessungsgrundlage, wenn es
Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sich bei der Risikoposition um eine vor dem 1. Ja-
sonstige Risikopositionen gegenüber diesen aner- nuar 2014 für ein gruppenangehöriges Unternehmen
kannten Börsen in voller Höhe und erstmals abgegebene Patronatserklärung des Insti-
10. Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förder- tuts handelt, die zur Erfüllung konkret bestehender
instituts des Bundes oder eines Landes im Sinne aufsichtlicher Anforderungen abgegeben wurde. Das
des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschafts- Institut hat gegenüber der Bundesanstalt die Höhe
steuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risi- sowie den erstmaligen Zeitpunkt der Abgabe als
kopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kre- auch den jeweiligen Zeitpunkt der Bestätigung einer
ditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden bereits vor dem 1. Januar 2014 bestehenden Patro-
Forderungen und Positionen aufgrund von Darle- natserklärung im Einzelnen anzugeben,
hen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen
2. anderenfalls in Höhe von 75 Prozent ihrer Bemes-
und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten
sungsgrundlage.
weitergereicht werden.
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts
§2 zulassen, dass Risikopositionen nach Absatz 2 gegen-
Weitere Ausnahmen über sämtlichen oder einzelnen gruppenangehörigen
von der Anwendung der Ober- Unternehmen bei der Berechnung der Auslastung der
grenze für Großkredite nach Artikel 395 Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von bis zu
bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten 93,75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage ausgenom-
men werden, sofern
(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-
grenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der 1. das gruppenangehörige Unternehmen, gegenüber
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Beteiligungen und dem die Risikoposition besteht, in die Beaufsich-
sonstige Anteile eines Instituts an seinem Mutterunter- tigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der
nehmen, an anderen Tochterunternehmen seines Mut- das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
terunternehmens oder an eigenen Tochterunterneh- nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleich-
men, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, an wertigen Normen eines Drittlandes unterliegt, und
dem das Institut diese Beteiligung oder diesen sonsti-
gen Anteil hält, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter 2. das Institut der Bundesanstalt nachweist, dass die
Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verord- Ausnahme für die Liquiditätsversorgung innerhalb
nung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG der Gruppe notwendig ist und kein unangemesse-
oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes un- nes Konzentrationsrisiko entsteht.
terliegt, wie folgt ausgenommen: Bei der Antragstellung hat das Institut der Bundesan-
1. eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Pro- stalt die Höhe der gegenüber gruppenangehörigen Un-
zent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts ternehmen bestehenden Risikopositionen anzugeben.
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung
(4) Die Bundesanstalt kann die nach Absatz 3 ge-
(EU) Nr. 575/2013 nicht überschreitet, in voller Höhe,
währte Ausnahme von der Anrechnung von Risikopo-
2. eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Pro- sitionen auf die Großkreditobergrenze jederzeit über-
zent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts prüfen; stellt die Bundesanstalt fest, dass gegenüber
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 unan-
(EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betra- gemessene Konzentrationsrisiken vorliegen, kann die
ges, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel Bundesanstalt die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme
entspricht. nach Anhörung des Instituts widerrufen.
(2) Unbeschadet des Artikels 400 Absatz 1 Buch- (5) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-
stabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind bei der grenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der
Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Groß- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent
kredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) der anrechenbaren Eigenmittel sind direkte oder indi-
Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenba- rekte Beteiligungen oder sonstige Anteile an regionalen
ren Eigenmittel Risikopositionen eines Instituts gegen- Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
über seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen
Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens und 1. denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder
gegenüber eigenen Tochterunternehmen, die weder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds
Beteiligungen noch sonstige Anteile sind, insgesamt in angeschlossen ist und
4186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
2. die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften Voraussetzungen des Artikels 94 Absatz 1 der Verord-
beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb nung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
dieses Verbunds vorzunehmen,
in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage §6
nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisiko- Meldung der Positionen des Handelsbuchs
minderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Ver- (1) Ein Institut, das von der Ausnahmeregelung nach
ordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen. Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Gebrauch macht, hat der Deutschen Bundesbank für
Kapitel 2 die Meldetermine 31. März, 30. Juni, 30. September
Beschlussfassungs- und 31. Dezember die Positionen des Handelsbuchs
pflichten der Geschäftsleiter in elektronischer Form zu melden. Für die Meldung ist
das Formular Angaben zu den Handelsbuchpositionen
§3 gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
Verbindung mit § 5 GroMiKV – HA (Anlage 1) zu ver-
Ausnahmen
wenden. Die Meldung hat spätestens zum 12. Mai,
von der Beschlussfassungspflicht
11. August, 11. November und 11. Februar zu erfolgen.
nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
Ist der Tag, an dem die Meldung spätestens zu erfolgen
(1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 hat, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder
und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich Sonntag, hat die Meldung am darauf folgenden Werk-
bei tag zu erfolgen.
1. Risikopositionen im Sinne des § 1 Nummer 1, 3 bis 5 (2) Ein Institut, das kein Handelsbuch hat oder des-
und 8 bis 10 sowie sen Handelsbuch im Berichtszeitraum weder Positio-
2. Risikopositionen im Sinne des Artikels 400 Absatz 1 nen noch Bewegungen aufweist, muss nach der erst-
Satz 1 Buchstabe a bis e, g bis h und j sowie Satz 2 maligen Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgen-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. den Meldeterminen keine erneute Fehlanzeige abge-
ben. Als erstmalige Abgabe einer Fehlanzeige gilt auch
(2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlosse- eine Fehlanzeige nach § 19 der Großkredit- und Millio-
ner Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kredit- nenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I
wesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlos- S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
sen werden, auch wenn er durch Änderung von Devi-
26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist,
senkursen oder anderen Marktpreisen die Großkredit- in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
definitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und §7
diese später wieder erreicht oder überschreitet. Ein
neuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der be- Organisatorische Maßnahmen
schlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete
Änderungen nach Satz 1 überschritten wird. organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es
ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach
§4 Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Beschlussfassungspflicht feststellt. Es hat für die Bundesanstalt und die Deut-
bei Großkreditüberschreitungen sche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzu-
halten:
Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Groß-
kredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäfts- 1. eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren,
leiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 2. eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und
Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschlie- 3. eine Aufschlüsselung der Positionen des Handels-
ßen. buchs.
Kapitel 3 Kapitel 4
Nutzung der Meldungen zu Großkrediten
Ausnahmeregelung
nach Artikel 94 Absatz 1 §8
d e r Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 5 7 5 / 2 0 1 3 Stammdaten der Großkreditnehmer
§5 (1) Besteht eine Meldepflicht nach Artikel 394 Ab-
satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug
Anzeige der Nutzung auf einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener
der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Kunden, für die noch keine Stammdaten gemeldet wur-
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den, muss ein Institut die Angaben zu den Stammdaten
Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Artikel 94 eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bun-
hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bun- desbank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
desbank unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 94 15. Geschäftstag des Kalendermonats, der auf den
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüg- Meldetermin folgt, zweifach in Papierform einreichen.
lich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn ein Institut die Vor- Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die folgenden
schriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Stammdaten eines Großkreditnehmers geändert haben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4187
1. Name oder Firma, Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts
2. Wohnsitz oder Sitz, angemessen Rechnung trägt.
3. Zuordnung zu einer Gruppe verbundener Kunden (2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung
nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesenge-
Nr. 575/2013. setzes.
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Mel- § 12
dung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene
Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Mil- Bemessungsgrundlage
lionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
(EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) Kreditbeträge nach § 14 des Kreditwesengesetzes ist
und für die Meldung von Gruppen verbundener Kunden 1. bei den Bilanzaktiva nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des
das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Gruppe Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich der
verbundener Kunden für Großkreditanzeigen nach Arti- darauf vorgenommenen Einzelwertberichtigungen,
kel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – STAK (An-
2. bei Ansprüchen aus Leasingverträgen nach § 19 Ab-
lage 6) zu verwenden. Kann das Institut einen neuen
satz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des
Kreditnehmer oder eine neue Gruppe verbundener Kun-
Kreditwesengesetzes der Barwert der Mindestlea-
den unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine
singzahlungen nach Artikel 134 Absatz 7 der Verord-
im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifi-
nung (EU) Nr. 575/2013,
zieren, kann das Institut auf die Abgabe einer Meldung
verzichten. 3. bei Swap-Geschäften und den für sie übernomme-
nen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
oder, falls es einen solchen Kapitalbetrag nicht gibt,
Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 in Verbin-
der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstan-
dung mit den Artikeln 10 bis 22 der Verordnung (EU)
des,
Nr. 575/2013, die ein übergeordnetes Unternehmen für
seine Gruppe einzureichen hat. 4. bei sonstigen Derivaten und den für sie übernomme-
nen Gewährleistungen der unter der Annahme der
§9 tatsächlichen Erfüllung bestehende und zum aktuel-
len Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts
Stammdatenrückmeldung
auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegen-
Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten standes,
und den übergeordneten Unternehmen spätestens am
5. bei Patronatserklärungen und vergleichbaren Global-
25. Geschäftstag, der auf den Meldetermin folgt, eine
garantien die Summe der Beträge aller vom patro-
Stammdatenrückmeldung als Grundlage für die Mel-
nierten Unternehmen gewährten Kredite mit Aus-
dung der zum Meldetermin bestehenden Großkredite.
nahme der Kredite an das Institut, abzüglich des ein-
Die Stammdatenrückmeldung enthält alle Kreditnehmer
gezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rückla-
und Gruppen verbundener Kunden, für die vom Institut
gen des patronierten Unternehmens,
oder vom übergeordneten Unternehmen Stammdaten-
meldungen abgegeben wurden, sowie alle Kreditneh- 6. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich
mer und Gruppen verbundener Kunden, die zum voran- auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen
gegangenen Meldetermin von diesen im Rahmen der das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist,
Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verord- der Buchwert der Wertpapiere oder Waren,
nung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet wurden. 7. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich
auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen
§ 10 das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist,
Aufbewahrungsfristen der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der
im Gegenzug gestellten Wertpapier- oder Waren-
Die Institute und die übergeordneten Unternehmen sicherheit,
haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Mel-
dungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verord- 8. bei Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte
nung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalender- Kredit und
jahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren 9. bei den anderen außerbilanziellen Geschäften nach
eingereicht haben, aufzubewahren. § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der
Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat,
Teil 2 oder, falls es einen solchen Kapitalbetrag nicht gibt,
der Buchwert.
Bestimmungen für Millionenkredite
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Derivate- und
Kapitel 1 sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Ge-
schäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungs-
Allgemeine Bestimmungen grundlage der Artikel 271 bis 293 und 299 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend.
§ 11
(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionen-
Begriffsbestimmungen kreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne
(1) Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Ver- von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
ordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundes- das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt,
anstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Be-
4188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
messungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisi- 8. bei Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausge-
kopositionen nach einheitlicher Wahl anhand des lauf- staltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für
zeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands gemäß dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen
Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln verspricht,
(Ursprungsrisikomethode). Für bestimmte und eindeu- 9. bei als Festgeschäften ausgestalteten Terminge-
tig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschied- schäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kom-
lich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann missionsweise abgeschlossen oder übernommen
nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach un- werden, der Kommittent,
terschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen
des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode darf 10. bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontrakt-
mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweig- partner und die dem Kreditderivat zugrunde liegen-
stellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat den Referenzschuldner.
angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung (2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des
nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bun- Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder
desanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen. des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von
Am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unterneh- Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der
men, die nicht den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Ge-
(EU) Nr. 575/2013 unterliegen, dürfen die Ursprungs- schäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegen-
risikomethode unter Anwendung des Prozentsatzes den Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das
für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Be- Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kre-
rechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderi- ditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden.
vaten verwenden. Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Ab-
satz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für
§ 13 Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zu-
Umrechnung der auf grunde liegenden Vermögenswerte zu melden.
fremde Währungen lautenden Positionen
Kapitel 2
Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist
zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zen- Meldeverfahren
tralbank am Tag des Meldetermins festgestellt und von für Millionenkreditanzeigen
der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist
(Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Statt des § 15
Euro-Referenzkurses am Tag des Meldetermins darf Meldeverfahren, Meldetermin,
für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbu- Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
chung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden.
Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro- (1) Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach
Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionen-
aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Tags kreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter
des Meldetermins zugrunde zu legen. Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmerein-
heiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
folgende Daten zu melden:
§ 14
1. die Stammdaten der Millionenkreditnehmer im Sinne
Bestimmung des Kreditnehmers
des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengeset- und
zes ist der Kreditnehmer 2. die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Ab-
1. bei Forderungen der Forderungsschuldner, satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern
oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu ei-
2. bei Anteilen an Unternehmen einschließlich Perso-
nem beliebigen Zeitpunkt während der dem Melde-
nenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften
termin vorhergehenden drei Kalendermonate die
das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten wer-
Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 des
den,
Kreditwesengesetzes erreicht oder überschritten
3. bei Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewähr- hat.
leistungen für Forderungen Dritter der Forderungs- (2) Meldetermin ist jeweils der letzte Kalendertag der
schuldner,
Monate März, Juni, September und Dezember.
4. bei dem Ankauf von Wechseln oder Schecks der (3) Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite,
Einreicher, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes
5. bei Wertgarantien für Anteile an Unternehmen ein- Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kredit-
schließlich Personenhandelsgesellschaften oder nehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmelde-
Partnerschaften das Unternehmen, an dem die An- grenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des
teile gehalten werden, Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen. Für die Ermitt-
lung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei
6. bei als Festgeschäften ausgestalteten Terminge-
Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die
schäften der Geschäftspartner,
bis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkredit-
7. bei Optionsrechten oder Gewährleistungen für Op- meldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberück-
tionsrechte der Stillhalter, sichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4189
§ 16 § 17
Stammdaten für Millionenkreditnehmer Betragsdaten für Millionenkredite
(1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes (1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes
Unternehmen muss die Angaben zu den Stammdaten Unternehmen muss die Angaben zu den Betragsdaten
eines Kunden oder einer Kreditnehmereinheit der zu- der Millionenkredite der Evidenzzentrale in elektroni-
ständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundes- scher Form bis zum 15. Geschäftstag der Monate Ja-
bank zweifach in Papierform einreichen, wenn nuar, April, Juli und Oktober melden. Für die Meldung
nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe
1. ein Kredit oder das Volumen der Kredite, den oder der Absätze 2 bis 7 zu verwenden:
die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes
Unternehmen diesem Kreditnehmer oder dieser Kre- 1. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BA § 14
ditnehmereinheit gewährt hat, erstmalig die Millio- (Anlage 7),
nenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 Absatz 1 2. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BAS
Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreicht oder über- § 14 (Anlage 8),
steigt oder
3. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BAG
2. sich die folgenden Stammdaten eines Millionenkre- (Anlage 9).
ditnehmers ändern:
(2) Das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
a) Name oder Firma, (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszu-
b) Wohnsitz oder Sitz, füllen. Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Ab-
satz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular nach
c) Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden Kredit-
§ 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes. nehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufül-
Die Meldung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 15. Ka- len.
lendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober, (3) Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige
der auf den Beobachtungszeitraum im Sinne von § 14 Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein be-
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes folgt, in dem teiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein an-
das Ereignis nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingetreten deres den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe
ist, einzureichen. oder auf andere Weise sichert, hat das den Kredit
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 sind die folgen- sichernde Unternehmen zusätzlich, im Bedarfsfall
den Formulare zu verwenden: mehrfach zu den Betragspositionen POS 310 und 320
des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
1. Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditan- (Anlage 7) die Positionen POS 311 und 312 sowie 321
zeigen nach § 14 KWG – EA (Anlage 2), und 322 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
2. Meldung über die Zusammensetzung von Gesell- (Anlage 7) für jeden einzelnen begünstigten Kreditgeber
schaften bürgerlichen Rechts o. a. für Millionenkre- anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürg-
ditanzeigen nach § 14 KWG – GbR (Anlage 4), schaften anderer anzeigepflichtiger Unternehmen ge-
sichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Satz 1 gilt
3. Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditneh- entsprechend, soweit gruppenangehörige Unterneh-
mers zu mehreren Kreditnehmereinheiten für Millio- men im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kredit-
nenkreditanzeigen nach § 14 KWG – MKNE (An- wesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1
lage 5). oder Satz 2 genannten Weise beteiligt sind.
Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Daten- (4) Ist ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteilig-
bestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen tes Unternehmen als Konsorte an einem Gemein-
wurde, darf das am Millionenkreditmeldeverfahren be- schaftskredit und Konsortialavalkredit mit einem Millio-
teiligte Unternehmen auf die Meldung nach Absatz 1 nenkreditnehmer beteiligt, bei dem ein anderes Unter-
verzichten. nehmen als Konsortialführer die Kreditmittel zur Ver-
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Meldung fügung stellt, hat es den eigenen Haftungsanteil unter
auch im Rahmen der vorgezogenen Einreichung unter Berücksichtigung der Vorgaben von Absatz 3 anzu-
Verwendung des Formulars Vorgezogene Stamm- zeigen. Soweit gruppenangehörige Unternehmen im
datenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionen- Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset-
kreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) zes an Gemeinschaftskrediten und Konsortialavalkredi-
Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) anstelle ten beteiligt sind, gilt Entsprechendes.
des Formulars nach Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 2) er- (5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes
folgen. Unternehmen muss für alle mit den Formularen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) angezeigten Kre-
(4) Mit Zustimmung der der bei der Deutschen Bun-
ditbeträge eine Summenanzeige mit dem Formular
desbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale)
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anlage 8) einreichen.
darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes
Unternehmen die Meldung von Stammdaten abwei- (6) Für sämtliche Kredite im Sinne des § 19 des Kre-
chend von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen ditwesengesetzes seines gesamten Kreditportfolios
Formularen vornehmen, soweit es für die technische ohne Berücksichtigung der Millionenkreditmeldegrenze
Durchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig muss ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes
erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen Unternehmen das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Num-
dadurch nicht beeinträchtigt wird. mer 3 (Anlage 9) einreichen.
4190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
(7) Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am (6) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1
Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Me-
die Meldung von Betragsdaten abweichend von den in dians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten
Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Formularen vornehmen, im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU)
soweit es für die technische Durchführung des Melde- Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn
verfahrens zweckmäßig erscheint und der Informa- 1. das zu benachrichtigende am Millionenkreditmelde-
tionsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt verfahren beteiligte Unternehmen eine solche prog-
wird. nostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet hat
und
§ 18
2. insgesamt mindestens drei am Millionenkreditmel-
Aufbewahrungsfristen deverfahren beteiligte Unternehmen eine solche
Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet
Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammda- haben.
ten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, Haben mindestens vier am Millionenkreditmelde-
die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei verfahren beteiligte Unternehmen eine Ausfallwahr-
vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, scheinlichkeit angezeigt, ist zusätzlich die Bandbreite
aufzubewahren. als Differenz aus der geringsten und der höchsten ge-
meldeten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit
Teil 3 (Maximum minus Minimum) auszuweisen.
Benachrichtigung nach § 14 (7) Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkredit-
Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes meldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsda-
tenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit.
§ 19 Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der
Vorgaben der Absätze 2 bis 6 aufzugliedern. Die Deut-
Benachrichtigung über die
sche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdaten-
Verschuldung der Kreditnehmer
korrekturen für davor liegende Meldetermine vorzuneh-
(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 men und diese mitzuteilen.
des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den (8) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkre-
am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh-
ditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den
men in elektronischer Form zur Verfügung. nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine
(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum
Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kredit- Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stamm-
nehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millio- daten und weitere gemeldete Informationen zu den
nenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die
der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten
Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von
bis 510 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Num- diesen gemeldet wurden, bereitstellen.
mer 1 (Anlage 7) aufzugliedern; nicht einzubeziehen
sind die Betragspositionen POS 311, 312, 321, 322, Teil 4
501 und 511.
Übergangs- und Schlussvorschriften
(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1
des Kreditwesengesetzes muss Angaben über die § 20
Verschuldung eines Kreditnehmers enthalten, die von
ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines Übergangsbestimmungen
grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur (1) Abweichend von § 2 Absatz 2 sind die dort ge-
Verfügung gestellt werden. Die Angaben sind jeweils nannten Forderungen in den im Folgenden genannten
länderbezogen aufzugliedern in Bilanzaktiva und außer- Zeiträumen in der jeweils genannten Höhe ausgenom-
bilanzielle Geschäfte. men:
(4) In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind die 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-
Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bür- ber 2014 in Höhe von 90 Prozent ihrer Bemessungs-
gerlichen Rechts als „darunter“-Position auszuweisen. grundlage,
(5) In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind Infor- 2. im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezem-
mationen zu potenziellen Doppelerfassungen (Over- ber 2015 in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungs-
laps) auszuweisen; diese sind aufzugliedern nach grundlage.
1. Betrag vor Overlap-Berechnung, (2) § 8 ist ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem
2. Betrag aus der Overlap-Berechnung (potenzieller die technischen Durchführungsstandards nach Arti-
Overlap) und kel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an-
zuwenden sind. Bis zur Anwendung der technischen
3. Betrag nach Abzug des Overlaps (Nettobetrag). Durchführungsstandards sind für Zwecke der Groß-
Die Nettobeträge sind zur Summe „Ausland“ zu addie- kreditmeldungen § 8 und die Anlagen 3 bis 7 der Groß-
ren und gemeinsam mit dem Gesamtverschuldungsbe- kredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum
trag nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengeset- 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzu-
zes als Summe „EU“ auszuweisen. wenden. Das Bundesministerium der Finanzen macht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4191
den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards sengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Melde-
nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) termin 31. Dezember 2014 beziehen, ist § 39 der Groß-
Nr. 575/2013 anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt kredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum
bekannt. 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzu-
(3) Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2015 wenden.
anzuwenden. Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwe-
cke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kredit- § 21
wesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Mel-
determin 31. Dezember 2014 beziehen, ist § 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzu- Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditver-
wenden. ordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die
(4) § 19 ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Auf zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober
Benachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwe- 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
4192
Anlage 1
HA
Vertrauliches Bundesbankmaterial
Anlage 1 Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß Artikel 94 Nur für Vermerk der BBk HV/Fil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Kontrolliert
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 5 GroMiKV ____________________
Stand Ende ______________________________
Institutsnummer ______________ Prüfziffer __ Name ____________________________________________________________________ Ort ____________________________________
_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro
I. Zinsbezogene II. Aktienkursbezogene III. Währungskursbezogene IV. Rohwarenpreisbezogene V. Sonst. Handelsbuchposi-
Handelsbuchpositionen Handelsbuchpositionen Handelsbuchpositionen Handelsbuchpositionen tionen
Aktivische Passivische Aktivische Passivische Aktivische Passivische Aktivische Passivische Aktivische Passivische
Ausrichtung Ausrichtung Ausrichtung Ausrichtung Ausrichtung Ausrichtung Ausrichtung Ausrichtung Ausrichtung Ausrichtung
01 02 03 04 05 06 07 08 09 10
1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bzw. Aktien
u. Zertifikate, die Aktien vertreten o. a. mit Aktien
vergleichbare Wertpapiere sowie Anteile an
Investmentvermögen 010
2. Unter Aktiva in der Bilanz auszuweisende
Rohwarenbestände 020
3. Eventualansprüche- u. -verbindlichkeiten auf Rück-
gabe von in Pension genommenen Gegenständen
der Aktivposition Nr. 2 (02007) 030
4. Übernahmegarantien und -gewährleistungen 040
5. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus
Termingeschäften
a) Festgeschäfte (ohne Swaps) 050
b) Stillhalterpositionen aus
Optionsgeschäften 060
c) Erworbene Optionsrechte 070
d) Swapgeschäfte (ohne Swap-Optionen) 080
6. Kreditderivate 090
7. Institutsinterne Sicherungsgeschäfte 100
8. Sonstige zins-, aktienkurs-, währungskurs- und 110
rohwarenpreisbezogene Handelsbuchpositionen
9. Sonstige, nicht unter Nr. 1 bis 8 einzuordnende 120
Handelsbuchpositionen
Zwischensummen (Zeile 010 bis 120) 130
Aktivische Passivische Gesamt Anteil des Handelsbuchs an der Gesamt-
Ausrichtung Ausrichtung summe der bilanz- und außerbilanzmäßigen
Geschäfte (in v. H.)*) Pos. 15003/16003
01 02 03 04
VII. Gesamtsumme der Handelsbuchpositionen
(Zeile 130 sowie Positionen 14001 und 14002) 150
VIII. Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanz-
mäßigen Geschäfte gemäß § Art. 94 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 160
Grau unterlegte Felder sind nicht auszufüllen. *) Angabe mit einer Dezimalstelle
Für die Richtigkeit der Meldung:
________________________________ ______________________________ _______________________________________ _____________________________________
Firma/Unterschrift Datum Sachbearbeiter/-in Telefon
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4193
Anlage 2
EA
Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial
Anlage 2 Meldeformular
(nicht amtliches Dokument)
Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen
nach § 14 KWG
Meldetermin
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name – ID
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name – ID
wird durch die Bundesbank ausgefüllt
Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
1 2 3 4
Postleitzahl Sitz Staat ISO-Code (Staat) Wirtschaftszweig –
5
Code
6 7 7 8
Steuernummer Registereintragung – Art und Nummer Registereintragung – Ort Bundesstaat
9 9 10 11
Geburtsdatum Beruf ISIN LEI
12
Kreditnehmereinheit – Name/Firma – ID (falls bekannt)
13 14
Begründung der Zuordnung – Code Referenzschuldner – Name – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)
15
Laufende Nummer
Betragsdatenidentifikation
16
Melderelevanz – Code Position BA 100 Filiale Zusatzangaben
Sachbearbeiter/-in Telefon E-Mail
4194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der
International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Die Steuernummer ist anzugeben für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern ES, IT, PT und RO haben.
7
Die Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern AT, BE, CZ, FR, IT und RO haben.
Für die ausländischen Kreditnehmer ist als „Registereintragung – Art und Nummer -“ die Registernummer mitzuteilen, der „Ort der Registereintragung“ ist bei DE und
IT anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die ISIN zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI‘s, sind ebenfalls zu
berücksichtigen.
12
Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungs-
bestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
15
Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
16
Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4195
Anlage 3
STA
Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial
Anlage 2 Meldeformular
(nicht amtliches Dokument)
Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG
Tag der Abgabe/Einreichung
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Meldetermin
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name – ID
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name – ID
Meldepflicht nach: wird durch die Bundesbank ausgefüllt
æ Art. 394 der Verordnung (EU) æ Art. 394 der Verordnung (EU) æ § 14 KWG Kreditnehmereinheit – ID
Nr. 575/2013 - Einzelinstitut Nr. 575/2013 - Konsolidiert
Kreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
1 2 3 4
Postleitzahl Sitz Staat ISO-Code (Staat) Wirtschaftszweig –
5
Code
6 7 7 8
Steuernummer Registereintragung – Art und Nummer Registereintragung – Ort Bundesstaat
9 9 10 11
Geburtsdatum Beruf ISIN LEI
12
Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden – Name/Firma – ID (falls bekannt)
13 14
Begründung der Zuordnung – Code Referenzschuldner – Name – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
15
Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)
16
Laufende Nummer
Zusatzangaben
Sachbearbeiter/-in Telefon E-Mail
4196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der Inter-
national Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Die Steuernummer ist anzugeben für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern ES, IT, PT und RO haben.
7
Die Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern AT, BE, CZ, FR, IT und RO haben. Für die
ausländischen Kreditnehmer ist als „Registereintragung – Art und Nummer -“ die Registernummer mitzuteilen, der „Ort der Registereintragung“ ist bei DE und IT
anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die ISIN zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI‘s sind ebenfalls zu berück-
sichtigen.
12
Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach
§ 14 KWG erforderlich.
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungs-
bestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach
§ 14 KWG erforderlich.
15
Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16
Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für
Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4197
Anlage 4
GbR
Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial
Anlage 2 Meldeformular
(nicht amtliches Dokument)
Meldung über die Zusammensetzung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts o. a.
für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
Meldetermin
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name – ID
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name – ID
wird durch die Bundesbank ausgefüllt
Kreditnehmereinheit – Name/Firma – ID (falls bekannt) Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
1 2 3 4
Postleitzahl Sitz Staat ISO-Code (Staat) Wirtschaftszweig –
5
Code
6 7 8 9
Steuernummer Bundesstaat LEI Laufende Nummer
Gesellschafter-/Partnerzusammensetzung
Gesellschafter/Partner – Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
1 2 3 4 6
Postleitzahl Sitz Staat ISO-Code (Staat) Wirtschaftszweig- Steuernummer
5
Code
7 11 11 8
Registereintragung – Registereintragung – Bundesstaat Geburtsdatum Beruf LEI
10 10
Art und Nummer Ort
[ Zurechnung für § 14 KWG12 mit Quote in Prozent:
Gesellschafter/Partner – Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
1 2 3 4 6
Postleitzahl Sitz Staat ISO-Code (Staat) Wirtschaftszweig- Steuernummer
5
Code
7 11 11 8
Registereintragung – Registereintragung – Bundesstaat Geburtsdatum Beruf LEI
10 10
Art und Nummer Ort
[ Zurechnung für § 14 KWG12 mit Quote in Prozent:
4198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der Inter-
national Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Die Steuernummer ist anzugeben für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern ES, IT, PT und RO haben.
7
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
8
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI‘s, sind ebenfalls zu berück-
sichtigen.
9
Es ist die laufende Nummer des zugehörigen Vordrucks EA/STA zu verwenden.
10
Die Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern AT, BE, CZ, FR, IT und RO haben. Für die
ausländischen Kreditnehmer ist als „Registereintragung – Art und Nummer -“ die Registernummer mitzuteilen, der „Ort der Registereintragung“ ist bei DE und IT
anzugeben.
11
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
12
Anzukreuzen ist die Zurechnung der Verschuldung der GbR (o. a.) nach § 14 KWG zum jeweiligen Partner; bei der Anzeige einer Quoten-GbR (o. a.) ist zusätzlich die
entsprechende Quote in Prozent anzugeben.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4199
Anlage 5
MKNE
Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial
Anlage 5 Meldeformular
(nicht amtliches Dokument)
Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten
für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG
An die Meldetermin
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name – ID
Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name – ID
wird durch die Bundesbank ausgefüllt
Kreditnehmereinheit – ID
Kreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID
1 2 3 4
Postleitzahl Sitz Staat ISO-Code (Staat) Wirtschaftszweig –
5
Code
6 7 7 8 9
Steuernummer Registereintragung – Art und Nummer Registereintragung – Ort Bundesstaat Geburtsdatum
9 10 11 12
Beruf ISIN LEI Laufende Nummer
Zugehörigkeit zu folgenden Kreditnehmereinheiten
Kreditnehmereinheit – Name/Firma – ID (falls bekannt) Kreditnehmereinheit – ID
1 2 3 4 8
Postleitzahl Sitz Staat ISO-Code (Staat) Bundesstaat
13 14
Begründung der Zuordnung – Code Referenzschuldner – Name – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
15
æ Zurechnung für § 14 KWG mit Quote in Prozent:
Kreditnehmereinheit – Name/Firma – ID (falls bekannt) Kreditnehmereinheit – ID
1 2 3 4 8
Postleitzahl Sitz Staat ISO-Code (Staat) Bundesstaat
13 14
Begründung der Zuordnung – Code Referenzschuldner – Name – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
15
æ Zurechnung für § 14 KWG mit Quote in Prozent:
4200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der Inter-
national Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Die Steuernummer ist anzugeben für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern ES, IT, PT und RO haben.
7
Die Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern AT, BE, CZ, FR, IT und RO haben. Für die
ausländischen Kreditnehmer ist als „Registereintragung – Art und Nummer -“ die Registernummer mitzuteilen, der „Ort der Registereintragung“ ist bei DE und IT
anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die ISIN zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI‘s, sind ebenfalls zu berück-
sichtigen.
12
Es ist die laufende Nummer des zugehörigen Vordrucks EA/STA zu verwenden.
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungs-
bestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
15
Anzukreuzen ist die Zurechnung der Verschuldung des Kreditnehmers nach § 14 KWG zur jeweiligen Kreditnehmereinheit; bei der Anzeige einer Personenhandels-
gesellschaft mit quotaler Haftung der Gesellschafter ist zusätzlich die entsprechende Quote in Prozent anzugeben.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4201
Anlage 6
STAK
Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial
Anlage 6 Meldeformular
(nicht amtliches Dokument)
Vorgezogene Stammdatenmeldung Gruppe verbundener Kunden für Großkreditanzeigen
nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Tag der Abgabe/Einreichung
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
Meldetermin
Kreditgeber – Name – ID
Meldepflicht nach:
æ Art. 394 der Verordnung (EU) æ Art. 394 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 - Einzelinstitut Nr. 575/2013 - Konsolidiert
wird durch die Bundesbank ausgefüllt
Gruppe verbundener Kunden – Name/Firma – ID (falls bekannt) Gruppe verbundener Kunden – ID
1 2 3 4 5
Postleitzahl Sitz Staat ISO-Code (Staat) Bundesstaat
Erläuterungen
6
Laufende Nummer
Zusatzangaben
Sachbearbeiter/-in Telefon E-Mail
4202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der Inter-
national Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
6
Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten)
zu entnehmen.
Anlage 7
BA § 14
Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - 01 - (nicht amtliches Dokument)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Berichtszeitraum POS 001
Vordruck POS 002
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID POS 004
Kreditgeber-ISO-Ländercode POS 005
Kreditgeber – Filiale POS 006
Kreditnehmereinheit – ID POS 007
Kreditnehmer – ID POS 008
Laufende Nummer der EA POS 010
Währungskennzeichen des Kredites POS 011
Verwendeter Ansatz POS 012
Interne Risikoeinstufung gemäß PrüfbV POS 013
Ausfallkennzeichen POS 014
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) POS 015
durchschnittliche Verlustquote (LGD) POS 016
Forderungsklasse POS 017
Jahresumsatz POS 018
Datum des Jahresabschlusses POS 019
ISIN Emittent/Fonds/Konstrukt POS 020
Kreditnehmerergänzungsschlüssel POS 021
Fallbezogene Felddefinition 1 POS 030
Fallbezogene Felddefinition 2 POS 031
Fallbezogene Felddefinition 3 POS 032
Servicefeld/Zusatzangaben POS 040
- 01 - - 02 - - 03 - - 04 - - 05 - - 06 - - 07 - - 08 - - 09 - - 10 -
darunter
Betragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG (jeweils in Tsd. EUR Restlaufzeit
unabhängig vom Währungskennzeichen) Summe der gesichert < = 1 Jahr Restlaufzeit
relevanter Eigenmittel- Expected bewerteten durch Kredit- (ohne täglich > 1, Restlaufzeit
Betrag anforderung Loss (EL) EWB Sicherheiten derivate täglich fällig fällig) < = 5 Jahre > 5 Jahre
Gesamtposition Millionenkredite POS 100
davon
Bilanzielle Forderungen POS 200
davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS 210
davon Nominalbetrag – Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS 211
darunter Bestand des Handelsbuchs POS 212
darunter Nominalbetrag – Bestand des Handelsbuchs POS 213
davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen POS 220
4203
darunter Bestand des Handelsbuchs POS 221
4204
- 01 - - 02 - - 03 - - 04 - - 05 - - 06 - - 07 - - 08 - - 09 - - 10 -
darunter
Betragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG (jeweils in Tsd. EUR Restlaufzeit
unabhängig vom Währungskennzeichen) Summe der gesichert < = 1 Jahr Restlaufzeit
relevanter Eigenmittel- Expected bewerteten durch Kredit- (ohne täglich > 1, Restlaufzeit
Betrag anforderung Loss (EL) EWB Sicherheiten derivate täglich fällig fällig) < = 5 Jahre > 5 Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 231
geber
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 232
nehmer
davon gewerbliche Realkredite POS 240
davon wohnwirtschaftliche Realkredite POS 250
davon Konsumentenkredite POS 260
davon Handelskredite POS 270
davon sonstige Bilanzielle Forderungen POS 280
davon
Andere außerbilanzielle Geschäfte POS 300
darunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite POS 310
darunter Beträge zugunsten eines meldepflichtigen Kreditgebers POS 311 Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer meldepflichtiger Kreditgeber POS 312 Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter Kreditderivate (Referenzaktivum) POS 320
darunter Beträge zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers POS 321 Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer meldepflichtiger Kreditgeber POS 322 Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter offene Kreditzusagen POS 330
davon
Derivate POS 400
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer POS 410
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber POS 420
nachrichtlich
Beträge aus Kreditderivaten zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers POS 500 Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer (meldepflichtiger) Kreditgeber POS 501 Ggf. mehrfach ausfüllen.
Beträge gesichert durch Kreditderivate eines bestimmten Sicherungsgebers POS 510 Ggf. mehrfach ausfüllen.
anderer (meldepflichtiger) Kreditgeber POS 511 Ggf. mehrfach ausfüllen.
Fallbezogene Betragsposition 1 POS 701
Fallbezogene Betragsposition 2 POS 702
Fallbezogene Betragsposition 3 POS 703
Fallbezogene Betragsposition 4 POS 704
Fallbezogene Betragsposition 5 POS 705
nicht zu füllen
Anlage 8
BAS § 14
Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - 01 - (nicht amtliches Dokument)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Berichtszeitraum POS 001
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID POS 004
Sachbearbeiter/-in POS 041
Telefon POS 042
E-Mail POS 043
Bemerkungen POS 044
- 01 - - 02 - - 03 - - 04 - - 05 - - 06 - - 07- - 08 - - 09 - - 10 -
darunter
Betragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG (jeweils in Tsd. EUR Restlaufzeit
unabhängig vom Währungskennzeichen) Summe der gesichert < = 1 Jahr Restlaufzeit
relevanter Eigenmittel- Expected bewerteten durch Kredit- (ohne täglich > 1, Restlaufzeit
Betrag anforderung Loss (EL) EWB Sicherheiten derivate täglich fällig fällig) < = 5 Jahre > 5 Jahre
Gesamtposition Millionenkredite POS 100
davon
Bilanzielle Forderungen POS 200
davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS 210
davon Nominalbetrag – Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS 211
darunter Bestand des Handelsbuchs POS 212
darunter Nominalbetrag – Bestand des Handelsbuchs POS 213
davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen POS 220
darunter Bestand des Handelsbuchs POS 221
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 231
geber
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 232
nehmer
davon gewerbliche Realkredite POS 240
davon wohnwirtschaftliche Realkredite POS 250
davon Konsumentenkredite POS 260
davon Handelskredite POS 270
davon sonstige Bilanzielle Forderungen POS 280
davon
Andere außerbilanzielle Geschäfte POS 300
darunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite POS 310
darunter Beträge zugunsten meldepflichtiger Kreditgeber POS 311 Ggf. mehrfach ausfüllen.
darunter Kreditderivate (Referenzaktivum) POS 320
darunter Beträge zugunsten bestimmter Sicherungsnehmer POS 321 Ggf. mehrfach ausfüllen.
4205
darunter offene Kreditzusagen POS 330
4206
- 01 - - 02 - - 03 - - 04 - - 05 - - 06 - - 07- - 08 - - 09 - - 10 -
darunter
Betragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG (jeweils in Tsd. EUR Restlaufzeit
unabhängig vom Währungskennzeichen) Summe der gesichert < = 1 Jahr Restlaufzeit
relevanter Eigenmittel- Expected bewerteten durch Kredit- (ohne täglich > 1, Restlaufzeit
Betrag anforderung Loss (EL) EWB Sicherheiten derivate täglich fällig fällig) < = 5 Jahre > 5 Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
davon
Derivate POS 400
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer POS 410
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber POS 420
nachrichtlich
Beträge aus Kreditderivaten zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers POS 500 Ggf. mehrfach ausfüllen.
Beträge gesichert durch Kreditderivate eines bestimmten Sicherungsgebers POS 510 Ggf. mehrfach ausfüllen.
Fallbezogene Betragsposition 1 POS 701
Fallbezogene Betragsposition 2 POS 702
Fallbezogene Betragsposition 3 POS 703
Fallbezogene Betragsposition 4 POS 704
Fallbezogene Betragsposition 5 POS 705
nicht zu füllen
Anlage 9
BAG
Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - 01 - (nicht amtliches Dokument)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Berichtszeitraum POS 001
Kreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID POS 004
- 01 - - 07 - - 08 - - 09 - - 10 -
Summenangaben zum Gesamtexposure (in Tsd. Euro) Restlaufzeit
< = 1 Jahr Restlaufzeit
relevanter (ohne > 1, Restlaufzeit
Betrag täglich fällig täglich fällig) < = 5 Jahre > 5 Jahre
Gesamtposition aller Kredite POS 100
davon
Bilanzielle Forderungen POS 200
davon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS 210
davon Nominalbetrag – Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere POS 211
darunter Bestand des Handelsbuchs POS 212
darunter Nominalbetrag – Bestand des Handelsbuchs POS 213
davon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen POS 220
darunter Bestand des Handelsbuchs POS 221
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 231
geber
davon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 232
nehmer
davon gewerbliche Realkredite POS 240
davon wohnwirtschaftliche Realkredite POS 250
davon Konsumentenkredite POS 260
davon Handelskredite POS 270
davon sonstige Bilanzielle Forderungen POS 280
davon
Andere außerbilanzielle Geschäfte POS 300
darunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite POS 310
darunter Beträge zugunsten meldepflichtiger Kreditgeber POS 311
darunter Kreditderivate (Referenzaktivum) POS 320
darunter Beträge zugunsten von Sicherungsnehmern POS 321
darunter offene Kreditzusagen POS 330
4207
4208
- 01 - - 07 - - 08 - - 09 - - 10 -
Summenangaben zum Gesamtexposure (in Tsd. Euro) Restlaufzeit
< = 1 Jahr Restlaufzeit
relevanter (ohne > 1, Restlaufzeit
Betrag täglich fällig täglich fällig) < = 5 Jahre > 5 Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
davon
Derivate POS 400
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer POS 410
darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber POS 420
nachrichtlich
Beträge aus Kreditderivaten zugunsten von Sicherungsnehmern POS 500
Beträge gesichert durch Kreditderivate diverser Sicherungsgeber POS 510
Pauschalwertberichtigung für Länderrisiko POS 600 Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden.
ISO-Ländercode zur Pauschalwertberichtigung für Länderrisiko POS 601 Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden.
Fallbezogene Betragsposition 1 POS 701
Fallbezogene Betragsposition 2 POS 702
Fallbezogene Betragsposition 3 POS 703
Fallbezogene Betragsposition 4 POS 704
Fallbezogene Betragsposition 5 POS 705
nicht zu füllen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4209
Verordnung
zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz
sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung1
Vom 6. Dezember 2013
Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kre- Anlage 7 QGVP
ditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Num- Anlage 8 QV 1
mer 47 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. August Anlage 9 QV 2
2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, und des Anlage 10 QA 1/QA 2
§ 29a Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts- Anlage 11 QB 1/QB 2
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe c Anlage 12 QSA 1
des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geän- Anlage 13 QSA 2
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes- §1
bank:
Anwendungsbereich
Artikel 1 Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für über-
Verordnung geordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1
zur Einreichung von Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung
Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.
(Finanzinformationenverordnung – FinaV)
§2
Inhaltsübersicht
Art und Umfang
§1 Anwendungsbereich der Finanzinformationen und
§2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergän- der ergänzenden Informationen
zenden Informationen
§3 Termin und Verfahren zur Einreichung (1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Ab-
§4 Finanzinformationen von Kreditinstituten satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
§5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten 1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den
und Wertpapierhandelsbanken Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres
§6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis umfassen,
§7 Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermitt-
lung und Sortengeschäft 2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
§8 Übergangsregelungen 3. Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das
Anlage 1 GVKI Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
Anlage 2 GVKIP 4. sonstigen Angaben.
Anlage 3 SAKI
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils
Anlage 4 GVFDI
einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus
Anlage 5 STFDI
den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
Anlage 6 QGV
tungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines In-
stituts oder eines übergeordneten Unternehmens in-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des haltliche Abweichungen von den einzureichenden For-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von mularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie Geschäftsstruktur angemessen ist.
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaa-
des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro- teneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf- Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
27.6.2013, S. 1). Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben
4210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 ein- (6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer
zureichen. Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-
holding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinfor-
§3 mationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, be-
freit, wenn diese Finanzinformationen durch das über-
Termin und Verfahren zur Einreichung
geordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1
(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen Nummer 2 eingereicht werden. Satz 1 gilt entspre-
und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quar- chend, wenn das übergeordnete Unternehmen der
tal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum Gruppe Finanzinformationen nach § 6 Absatz 3 ein-
im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. reicht und die Bundesanstalt Finanzinformationen nach
Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Be- § 2 Absatz 1 Nummer 2 für die jeweilige Gruppe entwe-
richtszeitraums. der auf Grund anderer aufsichtlicher Meldeanforderun-
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden In- gen oder auf sonstige Weise in gleichwertiger Form er-
formationen sind bis zum 20. Geschäftstag des auf den hält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft
Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats einzurei- die Bundesanstalt.
chen.
§5
(3) Die Finanzinformationen sind der Deutschen
Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundes- Finanzinformationen von
bank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwen- Finanzdienstleistungsinstituten
denden Datenformate und den Übertragungsweg. und Wertpapierhandelsbanken
(4) Die ergänzenden Informationen sind der zustän- (1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapier-
digen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank handelsbanken haben die folgenden Finanzinformatio-
formlos einzureichen. nen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare
aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
§4 1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4)
Finanzinformationen von Kreditinstituten und
(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhan- 2. Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
delsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über
Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinfor- die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sor-
mationen einzureichen und hierfür die folgenden For- tengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwe-
mulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: sengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben,
1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1), sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1
einzureichen, befreit.
2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
GVKIP (Anlage 2), §6
3. Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und Finanzinformationen
4. Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2. auf zusammengefasster Basis
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Ab- (1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgen-
satz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf den Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus
die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Pro- den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
tokolls über die Satzung des Europäischen Systems 1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) 2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monat- QGVP (Anlage 7),
lichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen 3. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1
als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die (Anlage 8),
Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung
des in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars 4. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2
einzureichen. (Anlage 9),
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im 5. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ban-
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kredit- ken (MFIs) – QA 1/QA 2 (Anlage 10),
wesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanz- 6. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
informationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Nichtbanken (Nicht-MFIs) – QB 1/QB 2 (Anlage 11)
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwe- und
sengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen 7. Sonstige Angaben – QSA 1 (Anlage 12).
nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit. (2) Übergeordnete Unternehmen, deren Instituts-
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwe- gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanz-
sengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c holding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des
Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ange-
Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 hört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach
einzureichen, befreit. Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4211
(3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinforma- nung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert
tionen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der worden ist, wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapier- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Überge-
firmen und zur Änderung der Verordnung (EU) ordnete Kreditinstitute einer Institutsgruppe oder
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlas- Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1
senen Durchführungsverordnung einzureichen haben, bis 5 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das
haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur nach § 10a Abs. 6, 7 oder 11 des Kreditwesenge-
das Formular Sonstige Angaben – QSA 2 (Anlage 13) setzes zusammengefasste Volumen“ durch die
einzureichen. Wörter „Übergeordnete Unternehmen einer Insti-
tutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder ei-
§7 ner gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne
des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengeset-
Ergänzende Informationen für zes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5
Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft des Kreditwesengesetzes zusammengefasste
(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaa- Volumen“ ersetzt.
teneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 2
den Finanzinformationen nach Staaten geordnet fol- und 12 bis 14“ durch die Wörter „des § 9 Absatz 1
gende Informationen einzureichen: bis 3“ ersetzt und die Wörter „; § 20 des Kredit-
1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im wesengesetzes sowie die §§ 9 bis 11 der Groß-
Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die kredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht
ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen anzuwenden“ gestrichen.
Wirtschaftsraums haben, sowie 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, begin-
2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. nend am 31. März 2009,“ gestrichen.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortenge- 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
schäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinfor- a) Unterhalb des Feldes zur Eintragung der Firma
mationen folgende Informationen einzureichen: des meldenden Kreditinstituts werden die Wörter
1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb „§ 10a Abs. 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 10a
des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und b) In Spalte 10 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 1
2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, auf- Nr. 2 KWG“ durch die Wörter „Art. 400 Abs. 1
gegliedert nach Buchstabe g und h der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013“ ersetzt.
a) den einzelnen Währungen und
c) In Fußnote 2 werden die Wörter „§ 10a Absatz 1
b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Ver-
bis 5“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3“
kauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Grö-
ersetzt.
ßenordnungen:
d) Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
aa) bis 2 500 Euro,
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
bb) über 2 500 bis 15 000 Euro,
„Alle auf der Basis des § 9 Absatz 1 bis 3
cc) über 15 000 Euro.
GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Ab-
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische satz 1 KWG ohne Kompensation mit Verbind-
Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungs- lichkeiten gegenüber dem betreffenden
mittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Land;“.
Währung.
bb) In Satz 9 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 7“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 und 3“ er-
§8 setzt.
Übergangsregelungen cc) Satz 10 wird aufgehoben.
(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden. 4. In Fußnote 8 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2
(2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung Satz 1 Nr. 2 KWG“ durch die Wörter „Artikel 400 Ab-
nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu neh- satz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU)
men, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzin- Nr. 575/2013“ ersetzt.
formationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen.
Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Artikel 3
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese
Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen.
Änderung der
ZAG-Monatsausweisverordnung
Artikel 2 In § 5 Absatz 1 Satz 2 der ZAG-Monatsausweisver-
ordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591) wird
Änderung der
das Wort „Monatsausweise“ durch das Wort „Finanzin-
Länderrisikoverordnung formationen“ und das Wort „Monatsausweisverord-
Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 nung“ durch das Wort „Finanzinformationenverord-
(BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord- nung“ ersetzt.
4212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Artikel 4 führer-Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999
(BGBl. I S. 1086) außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Die Zusammengefasste-Monatsausweise-Verord-
Gleichzeitig treten die Monatsausweisverordnung vom nung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3405), die
31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt durch durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 1999
Artikel 27 Absatz 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, tritt am 1. Juli
(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, und die Skontro- 2014 außer Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4213
Anlagen zu Artikel 1
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1)
GVKI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
Stand Ende:
Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
021 Zinsergebnis2 090 Sonstige betriebliche Erträge 090
010 Zinserträge 010 110 Allgemeine Verwaltungs-
aufwendungen
darunter:
111 Personalaufwand 111
011 aus Kredit- und
Geldmarktgeschäften 011 114 andere Verwaltungs-
aufwendungen 114
darunter:
(111 + 114) 110
012 aus festverzinslichen
Wertpapieren und 120 Abschreibungen und Wert-
Schuldbuchforderungen 012 berichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen 120
020 Zinsaufwendungen 020
130 Sonstige betriebliche
(010 – 020) 021 Aufwendungen 130
030 Laufende Erträge 141 Bewertungsergebnis
Kreditgeschäft2
031 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren 031 142 Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
darunter: Forderungen sowie
Zuführungen zu Rückstellungen
034 aus offenen Spezial-AIF3 034 im Kreditgeschäft 142
032 aus Beteiligungen4 032 143 Erträge aus Zuschreibungen
zu Forderungen sowie aus der
033 aus Anteilen an verbundenen
Auflösung von Rückstellungen
Unternehmen 033
im Kreditgeschäft 143
(031 + 032 + 033) 030
(143 – 142) 141
040 Erträge aus Gewinngemein-
151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
schaften, Gewinnabführungs- oder
der Liquiditätsreserve2
Teilgewinnabführungsverträgen 040
152 Abschreibungen auf
061 Provisionsergebnis2 Wertpapiere der Liquiditäts-
050 Provisionserträge 050 reserve und Aufwendungen
aus Geschäften mit diesen
060 Provisionsaufwendungen 060 Wertpapieren 152
(050 – 060) 061 153 Erträge aus Zuschreibungen
bei Wertpapieren der Liquidi-
076 Nettoertrag oder Nettoaufwand tätsreserve und aus Geschäften
des Handelsbestands2 076 mit diesen Wertpapieren 153
darunter: (153 – 152) 151
077 aus derivativen 161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
Finanzinstrumenten2 077 des Anlagevermögens2
darunter: 162 Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
078 aus Schuldverschreibungen Wertpapiere des Anlage-
und anderen festverzinslichen vermögens 162
Wertpapieren2 078
163 Erträge aus Zuschreibungen
darunter: zu Wertpapieren des Anlage-
vermögens 163
079 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren2 079 (163 – 162) 161
4214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
171 Bewertungsergebnis aus
Beteiligungen und Anteilen an 1
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
verbundenen Unternehmen2 Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
172 Abschreibungen und Wertbe- rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
richtigungen auf Beteiligungen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
und Anteilen an verbundenen bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
Unternehmen 172 umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
173 Erträge aus Zuschreibungen
Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
zu Beteiligungen und Anteilen handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
an verbundenen Unternehmen 173 Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
(173 – 172) 171 umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
rechnung in die Währung des Sitzlandes.
180 Aufwendungen aus 2
Vorzeichen angeben.
Verlustübernahme 180
3
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
181 Übrige Ergebnisbeiträge2 5 6 181 Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
4
Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
200 Ergebnis der normalen schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
Geschäftstätigkeit2 ben.
(021 + 030 + 040 + 061 + 076 + 090 5
In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
– 110 – 120 – 130 + 141 + 151 + 161 nisbestandteile zu berücksichtigen.
+ 171 – 180 + 181) 200 6
Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
210 Bilanzstichtag des laufenden
Geschäftsjahres (in der Form Größere Veränderungen
„JJJJMMTT“) 210 einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4215
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 2)
GVKIP
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
Stand Ende:
Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort:
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
021 Zinsergebnis2 090 Sonstige betriebliche Erträge 090
010 Zinserträge 010 110 Allgemeine
Verwaltungsaufwendungen
darunter:
111 Personalaufwand 111
011 aus Kredit- und
Geldmarktgeschäften 011 114 andere Verwaltungs-
aufwendungen 114
darunter:
110
012 aus festverzinslichen
Wertpapieren und 120 Abschreibungen und Wert-
Schuldbuchforderungen 012 berichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen 120
020 Zinsaufwendungen 020
130 Sonstige betriebliche
(010 – 020) 021 Aufwendungen 130
030 Laufende Erträge 141 Bewertungsergebnis
Kreditgeschäft2
031 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren 031 142 Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
darunter: Forderungen sowie
Zuführungen zu Rückstellungen
034 aus offenen Spezial-AIF3 034 im Kreditgeschäft 142
032 aus Beteiligungen4 032 143 Erträge aus Zuschreibungen
zu Forderungen sowie aus der
033 aus Anteilen an verbundenen
Auflösung von Rückstellungen
Unternehmen 033
im Kreditgeschäft 143
030
141
040 Erträge aus Gewinngemein-
151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
schaften, Gewinnabführungs- oder
der Liquiditätsreserve2
Teilgewinnabführungsverträgen 040
152 Abschreibungen auf
061 Provisionsergebnis2
Wertpapiere der Liquiditäts-
050 Provisionserträge 050 reserve und Aufwendungen
aus Geschäften mit diesen
060 Provisionsaufwendungen 060 Wertpapieren 152
061 153 Erträge aus Zuschreibungen
bei Wertpapieren der Liquidi-
076 Nettoertrag oder Nettoaufwand tätsreserve und aus Geschäften
des Handelsbestands2 076 mit diesen Wertpapieren 153
darunter: 151
077 aus derivativen 161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
Finanzinstrumenten2 077 des Anlagevermögens2
darunter: 162 Abschreibungen und
Wertberichtigungen
078 aus Schuldverschreibungen auf Wertpapiere des
und anderen festverzinslichen Anlagevermögens 162
Wertpapieren2 078
163 Erträge aus Zuschreibungen
darunter: zu Wertpapieren des Anlage-
vermögens 163
079 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren2 079 161
4216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
171 Bewertungsergebnis aus
1
Beteiligungen und Anteilen an Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
verbundenen Unternehmen2 Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
172 Abschreibungen und Wertbe- von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
richtigungen auf Beteiligungen bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
und Anteilen an verbundenen umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
Unternehmen 172 ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
173 Erträge aus Zuschreibungen handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
zu Beteiligungen und Anteilen Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
an verbundenen Unternehmen 173 stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
rechnung in die Währung des Sitzlandes.
171
2
Vorzeichen angeben.
3
180 Aufwendungen aus Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
Verlustübernahme 180 Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
4
Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
181 Übrige Ergebnisbeiträge2 5 6 181 ben.
5
In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
200 Ergebnis der normalen 200 nisbestandteile zu berücksichtigen.
Geschäftstätigkeit2 6
Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
220 Planungshorizont Größere Veränderungen
(in der Form „JJJJMMTT“) 220 einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4217
Anlage 3
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)
SAKI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Sonstige Angaben –
Stand Ende:
Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Sonstige Angaben noch Sonstige Angaben
(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten 150 Stille Lasten
010 Stille Reserven
160 bei Finanzinstrumenten (nicht
020 bei Finanzinstrumenten Bestandteil einer Bewertungs-
(nicht Bestandteil einer einheit)
Bewertungseinheit)
170 in Wertpapieren
030 in Wertpapieren außerhalb des Handels-
außerhalb des bestands
Handelsbestands
180 bei Schuldver-
040 bei Schuld- schreibungen
verschreibungen und anderen
und anderen festverzinslichen
festverzinslichen Wertpapieren 180
Wertpapieren 040
190 bei Aktien und
darunter: anderen nicht
050 kurzfristig festverzinslichen
realisierbar 050 Wertpapieren 190
060 bei Aktien und darunter:
anderen nicht
festverzinslichen 200 in offenen
Wertpapieren 060 Spezial-AIF2 200
darunter: (180 + 190) 170
070 kurzfristig 210 in Derivaten 210
realisierbar 070
(170 + 210) 160
darunter:
220 bei Finanzinstrumenten
080 in offenen (Bestandteil einer
Spezial-AIF2 080 Bewertungseinheit)3
(040 + 060) 030 230 in Wertpapieren
090 in Derivaten 090 außerhalb des
Handelsbestands
(030 + 090) 020
240 bei Schuldver-
100 bei Finanzinstrumenten schreibungen
(Bestandteil einer und anderen
Bewertungseinheit)3 festverzinslichen
Wertpapieren 240
110 in Wertpapieren
außerhalb des 250 bei Aktien und
Handelsbestands anderen nicht
120 bei Schuldver- festverzinslichen
schreibungen Wertpapieren 250
und anderen
(240 + 250) 230
festverzinslichen
Wertpapieren 120 260 in Derivaten 260
130 bei Aktien und
(230 + 260) 220
anderen nicht
festverzinslichen (160 + 220) 150
Wertpapieren 130
(2) Angaben zum Kreditgeschäft
(120 + 130) 110
140 in Derivaten 140 270 Höhe des Kreditvolumens 270
(110 + 140) 100 darunter:
(020 + 100) 010 280 Kredite an Nichtbanken 280
4218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Sonstige Angaben noch Sonstige Angaben
290 Kredite mit erhöhter 410 Barwertänderung bei
Ausfallwahrscheinlichkeit Zinssenkung5 410
(Gelbbereich) 290
420 Zinskoeffizient bei
300 In Verzug geratene Kredite Zinssenkung5 (in %) 420
(ohne Kredite, für die eine
Einzelwertberichtigung 430 Anwendung Ausweich-
gebildet wurde) 300 verfahren (= 1); sonstige
Verfahren (= 2) 430
310 hierfür bestehende
Sicherheiten 310 (4) Weitere Angaben
320 Einzelwertberichtigte 440 Nettoergebnis aus der
Kredite vor Absetzung von vorzeitigen Beendigung
Einzelwertberichtigungen 320 von Derivaten5 6 440
450 Konditionenbeitrag5 450
330 hierfür bestehende
Sicherheiten 330 460 Aktivgeschäft5 460
340 Höhe der individuellen 470 Passivgeschäft5 470
Einzelwertberichtigungen 340
480 Strukturbeitrag5 480
350 Höhe der pauschalierten
Einzelwertberichtigungen 350 1
Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen,
Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
360 Unversteuerte Pauschal- Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen
wertberichtigungen 360 anzugeben.
2
370 Abschreibungen auf Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
Forderungen zu Lasten
3
der Gewinn- und Verlust- Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
rechnung 370 4
Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin: Institute, die von der
Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4 einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen
dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei
379 Anwendung des § 2a der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammenge-
Absatz 1 KWG (= 1) 379 fasster Basis (Meldeformulare QSA 1 oder alternativ QSA 2) Berück-
sichtigung finden. Entsprechend dem Rundschreiben sind auch Kre-
380 Zinsbuchbarwert 380 ditinstitute im Sinne des § 53c Nummer 2 KWG von der Meldung
befreit.
390 Barwertänderung bei 5
Vorzeichen angeben.
Zinserhöhung5 390 6
Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
400 Zinskoeffizient bei Größere Veränderungen
Zinserhöhung5 (in %) 400 einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4219
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)
GVFDI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
Stand Ende:
Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
010 Zinserträge 010 darunter:
darunter: 084 Devisen3 084
011 aus Kredit- und darunter:
Geldmarktgeschäften 011
085 Kursdifferenzen aus
darunter: Aufgabegeschäften3 085
012 aus festverzinslichen 090 Sonstige betriebliche Erträge 090
Wertpapieren und Schuld-
buchforderungen 012 110 Allgemeine Verwaltungs-
aufwendungen
020 Zinsaufwendungen 020
111 Personalaufwand 111
030 Laufende Erträge
darunter:
031 aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren 031 112 Löhne und Gehälter 112
032 aus Beteiligungen 032 darunter:
033 aus Anteilen an verbundenen 113 Soziale Abgaben und
Unternehmen 033 Aufwendungen für
Altersversorgung und
(031 + 032 + 033) 030 für Unterstützung 113
040 Erträge aus Gewinngemein- 114 andere Verwaltungs-
schaften, Gewinnabführungs- oder aufwendungen 114
Teilgewinnabführungsverträgen 040
(111 + 114) 110
050 Provisionserträge 050
120 Abschreibungen und Wert-
060 Provisionsaufwendungen 060
berichtigungen auf immaterielle
070 Ertrag des Handelsbestands2 070 Anlagewerte und Sachanlagen 120
darunter: 130 Sonstige betriebliche
Aufwendungen 130
071 Wertpapiere3 071
140 Abschreibungen und Wert-
darunter: berichtigungen auf Forderungen
und bestimmte Wertpapiere sowie
072 Futures3 072
Zuführung zu Rückstellungen im
darunter: Kreditgeschäft 140
073 Optionen3 073 150 Erträge aus Zuschreibungen
zu Forderungen und bestimmten
darunter: Wertpapieren sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen
074 Devisen3 074 im Kreditgeschäft 150
darunter: 160 Abschreibungen und Wertberichti-
075 Kursdifferenzen aus 075 gungen auf Beteiligungen, Anteile
Aufgabegeschäften3 an verbundenen Unternehmen und
wie Anlagevermögen behandelte
080 Aufwand des Handelsbestands2 080 Wertpapiere 160
darunter: 170 Erträge aus Zuschreibungen
zu Beteiligungen, Anteilen an
081 Wertpapiere3 081 verbundenen Unternehmen und
darunter: wie Anlagevermögen behandelten
Wertpapieren 170
082 Futures3 082
180 Aufwendungen aus
darunter: Verlustübernahme 180
083 Optionen3 083 181 Übrige Ergebnisbeiträge4 5 181
4220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
200 Ergebnis der normalen 260 Periodengewinn/Periodenverlust4
Geschäftstätigkeit4 (200 + 210 – 220 – 230 + 240 – 250) 260
(010 – 020 + 030 + 040 + 050 – 060
+ 070 – 080 + 090 – 110 – 120 – 130
1
– 140 + 150 – 160 + 170 – 180 + 181) 200 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
210 Außerordentliches Ergebnis4 rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
211 Außerordentliche Erträge 211 bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
212 Außerordentliche ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Aufwendungen 212
Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
(211 – 212) 210 Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
220 Steuern vom Einkommen und umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
rechnung in die Währung des Sitzlandes.
vom Ertrag 220
2
Ist das meldende Institut Kreditinstitut, ist nur der Saldo aus den Po-
sitionen 070 und 080 auszuweisen.
230 Sonstige Steuern, soweit nicht
3
unter Position 130 ausgewiesen 230 Nur untergliedert anzugeben von Instituten, die Finanzdienstleistun-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 bzw. § 33 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWG erbringen.
240 Erträge aus Verlustübernahme 240 4
Vorzeichen angeben.
5
250 Auf Grund einer Gewinngemein- In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
schaft, eines Gewinnabführungs- nisbestandteile zu berücksichtigen.
oder eines Teilgewinnabführungs- Größere Veränderungen
vertrags abgeführte Gewinne 250 einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4221
Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)
STFDI
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Vermögensstatus –
Stand Ende:
Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Aktiva Passiva
010 Kassenbestand 010 210 Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten4 210
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020
220 Verbindlichkeiten gegenüber
030 Schatzwechsel, unverzinsliche Kunden5 220
Schatzanweisungen und ähnliche
Schuldtitel öffentlicher Stellen, 230 Verbriefte Verbindlichkeiten
refinanzierbar 030
231 begebene Schuldver-
040 Wechsel, refinanzierbar 040 schreibungen 231
050 Forderungen an Kreditinstitute2 232 begebene Geldmarktpapiere 232
051 täglich fällig 051 233 eigene Akzepte und
Solawechsel im Umlauf 233
052 andere Forderungen 052
234 sonstige verbriefte
(051 + 052) 050 Verbindlichkeiten 234
060 Forderungen an Kunden3 060 (231 + 232 + 233 + 234) 230
070 Schuldverschreibungen und 235 Handelsbestand 235
andere festverzinsliche
Wertpapiere 240 Treuhandverbindlichkeiten 240
071 Geldmarktpapiere (soweit 250 Rechnungsabgrenzungsposten 250
nicht in Position 030 erfasst) 071
260 Rückstellungen 260
072 Anleihen und
Schuldverschreibungen 072 280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280
073 eigene Schuldverschreibungen 073 290 Genussrechtskapital 290
(071 + 072 + 073) 070 darunter:
080 Aktien und andere nicht 291 vor Ablauf von zwei Jahren 291
festverzinsliche Wertpapiere 080 fällig
081 Handelsbestand 081 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300
090 Beteiligungen 090 darunter:
darunter: 301 gemäß § 340e Absatz 4 HGB 301
091 an Kreditinstituten 091 310 Eigenkapital
darunter: 311 gezeichnetes Kapital 311
092 an Finanzdienstleistungs- darunter:
instituten 092
312 stille Einlagen 312
100 Anteile an verbundenen
Unternehmen 100 313 Abzugsposten: nicht
eingeforderte ausstehende
darunter: Einlagen 313 ./.
101 an Kreditinstituten 101 318 Eingefordertes
Kapital: (311 + (./.) 313) 318
darunter:
314 Rücklagen 314
102 an Finanzdienstleistungs-
instituten 102 315 Gewinnvortrag/Verlustvortrag6 315
110 Treuhandvermögen 110 316 Bilanzgewinn/Bilanzverlust6 316
120 Ausgleichsforderungen gegen (318 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) 310
die öffentliche Hand
(einschließlich Schuldverschreibungen 320 Sonstige Verbindlichkeiten 320
aus dem Umtausch von
Ausgleichsforderungen) 120 322 Übrige Passiva 322
4222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Aktiva Passiva
130 Immaterielle Anlagewerte 130 darunter:
323 Periodengewinn 323
140 Sachanlagen 140
330 Summe der Passiva
141 Eingefordertes, noch nicht (210 + 220 + 230 + 235 + 240 + 250
eingezahltes Kapital 141 + 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320
+ 322) 330
170 Sonstige Vermögensgegenstände 170
340 Eventualverbindlichkeiten
180 Rechnungsabgrenzungsposten 180
341 Eventualverbindlichkeiten aus
weitergegebenen abgerechne-
181 Übrige Aktiva 181
ten Wechseln (einschließlich
darunter: eigener Ziehungen) 341
342 Verbindlichkeiten aus
182 Periodenverlust 182 Bürgschaften und
Gewährleistungsverträgen 342
190 Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag 190 343 Haftung aus der Bestellung
von Sicherheiten für fremde
200 Summe der Aktiva Verbindlichkeiten 343
(010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060
+ 070 + 080 + 081 + 090 + 100 + 110 (341 + 342 + 343) 340
+ 120 + 130 + 140 + 141 + 170 + 180
+ 181 + 190) 200 350 Plazierungs- und
Übernahmeverpflichtungen 350
360 Rücknahmeverpflichtungen aus
unechten Pensionsgeschäften 360
370 Unwiderrufliche Kreditzusagen 370
1 2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Ist das meldende Institut Kreditinstitut, sind unter dieser Position For-
Rundungsregel (5/4). derungen an Monetäre Finanzinstitute auszuweisen. Ausführliche Er-
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivposi- läuterungen: siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlini-
tionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind en, Statistische Sonderveröffentlichungen. (Eine Liste der MFIs ist im
zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und Internet (http://www.bundesbank.de) verfügbar).
von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz- 3
In Fällen der Fußnote 2 hat das meldende Kreditinstitut unter dieser
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für
Position Forderungen an sonstige Kreditinstitute (Nicht-MFIs) und
die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse
Nichtbanken (sonstige Nicht-MFIs) auszuweisen.
aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu
4
legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremd- Fußnote 2 gilt entsprechend.
währungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstver- 5
Fußnote 3 gilt entsprechend.
buchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
6
dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge Vorzeichen angeben.
direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird
ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4223
Anlage 6
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 1)
QGV
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
021 Zinsergebnis3 090 Sonstige betriebliche Erträge 090
010 Zinserträge 010
110 Allgemeine Verwaltungs-
darunter: aufwendungen
011 aus Kredit- und 111 Personalaufwand 111
Geldmarktgeschäften 011
114 andere Verwaltungs-
darunter: aufwendungen 114
012 aus festverzinslichen
Wertpapieren und (111 + 114) 110
Schuldbuchforderungen 012
120 Abschreibungen und Wert-
020 Zinsaufwendungen 020 berichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen 120
(010 – 020) 021
130 Sonstige betriebliche
030 Laufende Erträge Aufwendungen 130
031 aus Aktien und anderen nicht
141 Bewertungsergebnis
festverzinslichen Wertpapieren 031
Kreditgeschäft3
darunter:
142 Abschreibungen und
034 aus offenen Spezial-AIF4 034 Wertberichtigungen auf
Forderungen sowie
032 aus Beteiligungen5 032 Zuführungen zu Rückstellungen
033 aus Anteilen an verbundenen im Kreditgeschäft 142
Unternehmen 033
143 Erträge aus Zuschreibungen
(031 + 032 + 033) 030 zu Forderungen sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen
040 Erträge aus Gewinngemein- im Kreditgeschäft 143
schaften, Gewinnabführungs- oder
Teilgewinnabführungsverträgen 040 (143 – 142) 141
061 Provisionsergebnis3 151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
050 Provisionserträge 050 der Liquiditätsreserve3
060 Provisionsaufwendungen 060 152 Abschreibungen auf
Wertpapiere der Liquiditäts-
(050 – 060) 061 reserve und Aufwendungen
aus Geschäften mit diesen
076 Nettoertrag oder Nettoaufwand Wertpapieren 152
des Handelsbestands3 076
darunter: 153 Erträge aus Zuschreibungen
bei Wertpapieren der Liquidi-
077 aus derivativen tätsreserve und aus Geschäften
Finanzinstrumenten3 077 mit diesen Wertpapieren 153
darunter: (153 – 152) 151
078 aus Schuldverschreibungen 161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
und anderen festverzinslichen des Anlagevermögens3
Wertpapieren3 078
darunter: 162 Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
079 aus Aktien und anderen nicht Wertpapiere des Anlage-
festverzinslichen Wertpapieren3 079 vermögens 162
4224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
163 Erträge aus Zuschreibungen 210 Bilanzstichtag des laufenden
zu Wertpapieren des Anlage- Geschäftsjahres (in der Form
vermögens 163 „JJJJMMTT“) 210
(163 – 162) 161 1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
171 Bewertungsergebnis aus einzubeziehende Unternehmen.
Beteiligungen und Anteilen an 2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
verbundenen Unternehmen3 Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
172 Abschreibungen und Wertbe- von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
richtigungen auf Beteiligungen bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
und Anteilen an verbundenen umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
Unternehmen 172 ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
173 Erträge aus Zuschreibungen Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
zu Beteiligungen und Anteilen
Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
an verbundenen Unternehmen 173 stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
(173 – 172) 171 rechnung in die Währung des Sitzlandes.
3
Vorzeichen angeben.
180 Aufwendungen aus 4
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
Verlustübernahme 180 Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
5
Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
181 Übrige Ergebnisbeiträge3 6 7 181 schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
ben.
6
In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
200 Ergebnis der normalen nisbestandteile als auch Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen.
Geschäftstätigkeit3 7
(021 + 030 + 040 + 061 + 076 + 090 Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
– 110 – 120 – 130 + 141 + 151 + 161 Größere Veränderungen
+ 171 – 180 + 181) 200 einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4225
Anlage 7
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 2)
QGVP
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
021 Zinsergebnis3 090 Sonstige betriebliche Erträge 090
010 Zinserträge 010
110 Allgemeine Verwaltungs-
darunter: aufwendungen
011 aus Kredit- und 111 Personalaufwand 111
Geldmarktgeschäften 011
114 andere Verwaltungs-
darunter: aufwendungen 114
012 aus festverzinslichen
Wertpapieren und 110
Schuldbuchforderungen 012
120 Abschreibungen und Wert-
020 Zinsaufwendungen 020 berichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen 120
(010 – 020) 021
130 Sonstige betriebliche
030 Laufende Erträge Aufwendungen 130
031 aus Aktien und anderen nicht
141 Bewertungsergebnis
festverzinslichen Wertpapieren 031
Kreditgeschäft3
darunter:
142 Abschreibungen und
034 aus offenen Spezial-AIF4 034 Wertberichtigungen auf
Forderungen sowie
032 aus Beteiligungen5 032 Zuführungen zu Rückstellungen
033 aus Anteilen an verbundenen im Kreditgeschäft 142
Unternehmen 033
143 Erträge aus Zuschreibungen
030 zu Forderungen sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen
040 Erträge aus Gewinngemein- im Kreditgeschäft 143
schaften, Gewinnabführungs- oder
Teilgewinnabführungsverträgen 040 141
061 Provisionsergebnis3 151 Bewertungsergebnis Wertpapiere
050 Provisionserträge 050 der Liquiditätsreserve3
060 Provisionsaufwendungen 060 152 Abschreibungen auf
Wertpapiere der Liquiditäts-
061 reserve und Aufwendungen
aus Geschäften mit diesen
076 Nettoertrag oder Nettoaufwand Wertpapieren 152
des Handelsbestands3 076
darunter: 153 Erträge aus Zuschreibungen
bei Wertpapieren der Liquidi-
077 aus derivativen tätsreserve und aus Geschäften
Finanzinstrumenten3 077 mit diesen Wertpapieren 153
darunter: 151
078 aus Schuldverschreibungen 161 Bewertungsergebnis Wertpapiere
und anderen festverzinslichen des Anlagevermögens3
Wertpapieren3 078
darunter: 162 Abschreibungen und
Wertberichtigungen
079 aus Aktien und anderen nicht auf Wertpapiere des
festverzinslichen Wertpapieren3 079 Anlagevermögens 162
4226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
163 Erträge aus Zuschreibungen
zu Wertpapieren des Anlage- 1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
vermögens 163 satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
161 2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
171 Bewertungsergebnis aus Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
Beteiligungen und Anteilen an rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen
verbundenen Unternehmen3 von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
172 Abschreibungen und Wertbe- umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
richtigungen auf Beteiligungen ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
und Anteilen an verbundenen stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition be-
Unternehmen 172
handelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten
Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweig-
173 Erträge aus Zuschreibungen stellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung
zu Beteiligungen und Anteilen umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenum-
an verbundenen Unternehmen 173 rechnung in die Währung des Sitzlandes.
3
Vorzeichen angeben.
171
4
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
180 Aufwendungen aus Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
Verlustübernahme 180 5
Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossen-
schaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsgutha-
181 Übrige Ergebnisbeiträge3 6 7 181 ben.
6
In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergeb-
200 Ergebnis der normalen nisbestandteile als auch Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen.
Geschäftstätigkeit3 200 7
Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben.
220 Planungshorizont (in der Form 220 Größere Veränderungen
„JJJJMMTT“) einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4227
Anlage 8
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 3)
QV 1
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva
010 Kassenbestand 010 in Position 060 enthalten:
020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020 061 Buchforderungen 061
040 Schatzwechsel, unverzinsliche 700 Handelsbestand 700
Schatzanweisungen und ähnliche in Position 070 enthalten:
Schuldtitel öffentlicher Stellen,
refinanzierbar 040 071 Forderungen an Banken (Nicht-MFIs) 071
050 Wechsel, refinanzierbar 050 072 Forderungen an Finanzdienst-
leistungsinstitute 072
060 Forderungen an Banken (MFIs)3 060
073 Forderungen an sonstige
070 Forderungen an Nichtbanken Nichtbanken 073
(Nicht-MFIs)4 070
074 Buchforderungen 074
080 Schuldverschreibungen und an- 701 Handelsbestand 701
dere festverzinsliche Wertpapiere 080
in Position 080 enthalten:
090 Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere 090 702 Handelsbestand 702
100 Beteiligungen und Geschäfts- in Position 090 enthalten:
guthaben bei Genossenschaften 100 703 Handelsbestand 703
110 Anteile an verbundenen zu den Positionen 100 und 110:
Unternehmen 110
101 Nennbetrag der Beteiligungen an
120 Treuhandvermögen 120 inländischen Banken (einschließlich
Geschäftsguthaben bei Kredit-
130 Ausgleichsforderungen gegen genossenschaften) und der Anteile
die öffentliche Hand an verbundenen inländischen Banken 101
(einschließlich Schuldverschrei-
in Position 176 enthalten:
bungen aus dem Umtausch von
Ausgleichsforderungen) 130 186 Derivative Finanzinstrumente
des Handelsbestands 186
140 Sachanlagen 140
in Position 180 enthalten:
150 Ausstehende Einlagen auf
das gezeichnete Kapital 150 196 Handelsbestand 196
160 Eigene Aktien oder Anteile 160
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
170 Sonstige Aktiva satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
171 Schecks, fällige Schuld- 2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
verschreibungen, Zins- und
Rundungsregel (5/4).
Dividendenscheine sowie Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
zum Einzug erhaltene Papiere 171 nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und
172 Leasinggegenstände 172 von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für
173 Rechnungsabgrenzungsposten die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse
für Sparbriefe u. ä. aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu
Abzinsungspapiere 173 legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremd-
währungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstver-
174 Aktivsaldo der schwebenden buchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
Verrechnungen einschließlich dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
Saldo aus der Schuldenzu- direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird,
sammenfassung 174 ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
4228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.
Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva
175 Aktivsaldo der Aufwands- 3
Hierunter sind Forderungen an Banken zu erfassen, die unter
und Ertragskonten 175 die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen:
s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische
176 Übrige Aktiva 176 Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
(http://www.bundesbank.de) verfügbar.
(171 + 172 + 173 + 174 +
4
175 + 176) 170 Hierunter sind auch Forderungen an Kreditinstitute (Nicht-MFI) sowie
Finanzdienstleistungsinstitute usw. auszuweisen.
179 Aktivischer Unterschiedsbetrag
aus der Kapitalzusammenfassung 179
180 Summe der Aktiva
(010 + 020 + 040 + 050 + 060 + 070
+ 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130 Größere Veränderungen
+ 140 + 150 + 160 + 170 + 179) 180 einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4229
Anlage 9
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 4)
QV 2
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Passiva noch Passiva
210 Verbindlichkeiten gegenüber 314 Ausgleichsposten für Anteile
Banken (MFIs)3 anderer Gesellschafter 314
(für Bausparkassen: einschließlich
Bauspareinlagen) 210 315 Abzugsposten: ausgewiesener
Verlust 315 ./.
220 Verbindlichkeiten gegenüber
Nichtbanken (Nicht-MFIs)4 (318 + 312 + 313 + 314 ./. 315) 310
221 Spareinlagen (für Bauspar- 320 Sonstige Passiva
kassen: einschließlich Bauspar- 321 aufgelaufene Zinsen auf
einlagen) 221 Null-Kupon-Anleihen 321
222 andere Verbindlichkeiten 222 322 Passivsaldo aus der
Refinanzierung von
(221 + 222) 220 Leasingforderungen 322
230 Verbriefte Verbindlichkeiten 323 Verpflichtungen aus
Warengeschäften und auf-
231 begebene Schuldver-
genommenen Warenkrediten 323
schreibungen 231
324 Passivsaldo der schwebenden
232 begebene Geldmarktpapiere 232 Verrechnungen einschließlich
233 eigene Akzepte und Saldo aus der Schuldenzu-
Solawechsel im Umlauf 233 sammenfassung 324
325 Passivsaldo der Aufwands-
234 sonstige verbriefte
und Ertragskonten 325
Verbindlichkeiten 234
326 Übrige Passiva 326
(231 + 232 + 233 + 234) 230
(321 + 322 + 323 + 324
240 Treuhandverbindlichkeiten 240 + 325 + 326) 320
250 Wertberichtigungen 250 330 Summe der Passiva
(210 + 220 + 230 + 240 + 250
260 Rückstellungen 260
+ 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320) 330
280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280 340 Eventualverbindlichkeiten
290 Genussrechtskapital 290 341 Eventualverbindlichkeiten aus
weitergegebenen abgerechne-
300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300
ten Wechseln (einschließlich
301 gemäß § 340e Absatz 4 HGB 301 eigener Ziehungen) 341
310 Eigenkapital 342 Verbindlichkeiten aus
Bürgschaften und
311 gezeichnetes Kapital 311 Gewährleistungsverträgen 342
316 Abzugsposten: nicht 343 Haftung aus der Bestellung
eingeforderte ausstehende von Sicherheiten für fremde
Einlagen 316 ./. Verbindlichkeiten 343
318 Eingefordertes (341 + 342 + 343) 340
Kapital: (311 + (./.) 316) 318
350 aus dem Wechselbestand vor
312 Rücklagen 312 Verfall zum Einzug versandte
Wechsel 350
313 Passivischer Unterschieds-
betrag aus der Kapital- 360 Geschäfts-
zusammenfassung 313 volumen (330 + 341 + 350) 360
4230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Passiva noch Passiva
Zusatzangaben zu Passiva: in Position 326 enthalten:
in Position 210 enthalten: 186 Derivative Finanzinstrumente
des Handelsbestands 186
524 Handelsbestand 524 in Position 330 enthalten:
480 Handelsbestand 480
in Position 220 enthalten:
201 Verbindlichkeiten gegenüber 1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
Banken (Nicht-MFIs) 201 satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
2
202 Verbindlichkeiten gegenüber Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Finanzdienstleistungsinstituten 202 Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
203 Verbindlichkeiten gegenüber dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und
sonstigen Nichtbanken 203 von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für
die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse
525 Handelsbestand 525 aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu
legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremd-
zu Position 233 nachrichtlich: währungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstver-
buchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
239 eigener Bestand an eigenen direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird,
Akzepten und Solawechseln 239 ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
3
Hierunter sind Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen,
in Position 230 enthalten: die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen:
s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische
Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
526 Handelsbestand 526 (http://www.bundesbank.de) verfügbar.
4
Hierunter sind auch Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
in Position 311 enthalten: (Nicht-MFI) sowie Finanzdienstleistungsinstituten usw. auszuweisen.
Größere Veränderungen
319 stille Einlagen 319 einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4231
Anlage 10
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 5)
QA 1/QA 2
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)3
Forderungen an Banken (MFIs)
Buchforderungen (gemäß QV 1 061)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Schuldner von über insgesamt
täglich fällig bis 1 Jahr 1 Jahr von über (Spalte 01
einschließlich bis 5 Jahren 5 Jahren bis 04)
einschließlich
01 02 03 04 05
Inländische Banken
inländische Banken (ohne 113 und 114) 111
zuständige Landesbank/
Genossenschaftliche Zentralbank
angeschlossene Sparkassen/
Kreditgenossenschaften4 113
Deutsche Bundesbank 114
Inländische Banken (111 + 113 + 114) 110
Ausländische Banken 120
Summe Banken (110 + 120) 100
Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)
Verbindlichkeiten (gemäß QV 2 210)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Gläubiger von über insgesamt
täglich fällig bis 1 Jahr 1 Jahr von über (Spalte 01
einschließlich bis 2 Jahren 2 Jahren bis 04)
einschließlich
01 02 03 04 05
Inländische Banken
inländische Banken (ohne 113 und 114) 111
zuständige Landesbank/
Genossenschaftliche Zentralbank
angeschlossene Sparkassen/
Kreditgenossenschaften4 113
Deutsche Bundesbank 114
Inländische Banken (111 + 113 + 114) 110
Ausländische Banken 120
Summe Banken (110 + 120) 100
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG ein-
zubeziehende Unternehmen.
4232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem
jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An-
und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland
sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
Sitzlandes.
3
Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere
Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
(http://www.bundesbank.de) verfügbar.
4
Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4233
Anlage 11
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 6)
QB 1/QB 2
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)3
Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)
Buchforderungen (gemäß QV 1 074)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Schuldner von über insgesamt
bis 1 Jahr 1 Jahr von über (Spalte 01
einschließlich bis 5 Jahren 5 Jahren bis 03)
einschließlich
01 02 03 04
Inländische Nichtbanken
Versicherungsunternehmen 112
sonstige Finanzierungsinstitutionen 113
sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) 114
Unternehmen (112 + 113 + 114) 110
wirtschaftlich selbständige Privatpersonen4 121
wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen 122
sonstige Privatpersonen 123
Privatpersonen (121 + 122 + 123) 120
Organisationen ohne Erwerbszweck 130
Inländische Unternehmen und Privatpersonen
(einschließlich Organisationen
ohne Erwerbszweck) (110 + 120 + 130) 100
Bund5 210
Länder 220
Gemeinden und Gemeindeverbände6 230
Sozialversicherung 250
Inländische öffentliche
Haushalte (210 + 220 + 230 + 250) 200
Inländische Nichtbanken (100 + 200) 300
Ausländische Nichtbanken
Unternehmen und Privatpersonen 421
öffentliche Haushalte 422
Ausländische Nichtbanken (421 + 422) 400
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
4234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)
Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Gläubiger von über insgesamt
bis 1 Jahr 1 Jahr von über (Spalte 01
täglich fällig bis 04)
einschließlich bis 2 Jahren 2 Jahren
einschließlich
01 02 03 04 05
Inländische Nichtbanken
Versicherungsunternehmen 112
sonstige Finanzierungsinstitutionen 113
sonstige Unternehmen
(ohne 112 und 113) 114
Unternehmen (112 + 113 + 114) 110
wirtschaftlich selbständige
Privatpersonen4 121
wirtschaftlich unselbständige
Privatpersonen 122
sonstige Privatpersonen 123
Privatpersonen (121 + 122 + 123) 120
Organisationen ohne Erwerbszweck 130
Inländische Unternehmen und Privat-
personen (einschließlich
Organisationen ohne
Erwerbszweck) (110 + 120 + 130) 100
Bund5 210
Länder 220
Gemeinden und Gemeindeverbände6 230
Sozialversicherung 250
Inländische öffentliche
Haushalte (210 + 220 + 230 + 250) 200
Inländische Nichtbanken (100 + 200) 300
Ausländische Nichtbanken
Unternehmen und Privatpersonen 421
öffentliche Haushalte 422
Ausländische Nichtbanken (421 + 422) 400
Summe Nichtbanken (300 + 400) 500
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG ein-
zubeziehende Unternehmen.
2
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem
jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An-
und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt
werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland
sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
Sitzlandes.
3
Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten u. a. gegenüber Banken (Nicht-MFI), Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a
KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 KWG zu erfassen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik
Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1.
4
Einschließlich Einzelkaufleute.
5
Einschließlich Sondervermögen des Bundes.
6
Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d. h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4235
Anlage 12
(zu § 6 Absatz 1 Nummer 7)
QSA 1
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben noch Sonstige Angaben
(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten 140 in Derivaten 140
010 Stille Reserven (110 + 140) 100
020 bei Finanzinstrumenten (020 + 100) 010
(nicht Bestandteil einer
Bewertungseinheit) 150 Stille Lasten
030 in Wertpapieren 160 bei Finanzinstrumenten (nicht
außerhalb des Bestandteil einer Bewertungs-
Handelsbestands einheit)
040 bei Schuld- 170 in Wertpapieren
verschreibungen außerhalb des Handels-
und anderen bestands
festverzinslichen
Wertpapieren 040 180 bei Schuldver-
schreibungen
darunter: und anderen
festverzinslichen
050 kurzfristig
Wertpapieren 180
realisierbar 050
190 bei Aktien und
060 bei Aktien und
anderen nicht
anderen nicht
festverzinslichen
festverzinslichen
Wertpapieren 190
Wertpapieren 060
darunter:
darunter:
200 in offenen
070 kurzfristig
Spezial-AIF3 200
realisierbar 070
(180 + 190) 170
darunter:
210 in Derivaten 210
080 in offenen
Spezial-AIF3 080 (170 + 210) 160
(040 + 060) 030 220 bei Finanzinstrumenten
(Bestandteil einer
090 in Derivaten 090 Bewertungseinheit)4
(030 + 090) 020 230 in Wertpapieren
100 bei Finanzinstrumenten außerhalb des
(Bestandteil einer Handelsbestands
Bewertungseinheit)4 240 bei Schuldver-
110 in Wertpapieren schreibungen
außerhalb des und anderen
Handelsbestands festverzinslichen
Wertpapieren 240
120 bei Schuldver-
schreibungen 250 bei Aktien und
und anderen anderen nicht
festverzinslichen festverzinslichen
Wertpapieren 120 Wertpapieren 250
130 bei Aktien und (240 + 250) 230
anderen nicht 260 in Derivaten 260
festverzinslichen
Wertpapieren 130 (230 + 260) 220
(120 + 130) 110 (160 + 220) 150
4236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben noch Sonstige Angaben
(2) Angaben zum Kreditgeschäft 390 Barwertänderung bei
Zinserhöhung6 390
270 Höhe des Kreditvolumens 270
400 Zinskoeffizient bei
darunter: Zinserhöhung6 (in %) 400
280 Kredite an Nichtbanken 280 410 Barwertänderung bei
Zinssenkung6 410
290 Kredite mit erhöhter
Ausfallwahrscheinlichkeit 420 Zinskoeffizient bei
(Gelbbereich) 290 Zinssenkung6 (in %) 420
300 In Verzug geratene Kredite 430 Anwendung Ausweich-
(ohne Kredite, für die eine verfahren (= 1); sonstige
Einzelwertberichtigung Verfahren (= 2) 430
gebildet wurde) 300
(4) Weitere Angaben
310 hierfür bestehende
Sicherheiten 310 440 Nettoergebnis aus der
vorzeitigen Beendigung
320 Einzelwertberichtigte von Derivaten6 7 440
Kredite vor Absetzung von
Einzelwertberichtigungen 320 450 Konditionenbeitrag6 450
330 hierfür bestehende 460 Aktivgeschäft6 460
Sicherheiten 330
470 Passivgeschäft6 470
340 Höhe der individuellen
Einzelwertberichtigungen 340 480 Strukturbeitrag6 480
350 Höhe der pauschalierten
Einzelwertberichtigungen 350 1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
360 Unversteuerte Pauschal- einzubeziehende Unternehmen.
wertberichtigungen 360 2
Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen,
Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
370 Abschreibungen auf Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen
Forderungen zu Lasten anzugeben.
der Gewinn- und Verlust- 3
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen
rechnung 370
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch5 4
Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
5
Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin.
378 Steuerung der Zinsände-
6
rungsrisiken auf Anwen- Vorzeichen angeben.
dungsebene des Gruppen- 7
Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
Waivers (= 1) 378
Größere Veränderungen
380 Zinsbuchbarwert 380 einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4237
Anlage 13
(zu § 6 Absatz 3)
QSA 2
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 KWG)
Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3
378 Steuerung der Zinsände-
rungsrisiken auf Anwen-
dungsebene des Gruppen-
Waivers (= 1) 378
380 Zinsbuchbarwert 380
390 Barwertänderung bei
Zinserhöhung4 390
400 Zinskoeffizient bei
Zinserhöhung4 (in %) 400
410 Barwertänderung bei
Zinssenkung4 410
420 Zinskoeffizient bei
Zinssenkung4 (in %) 420
430 Anwendung Ausweich-
verfahren (= 1); sonstige
Verfahren (= 2) 430
(2) Weitere Angaben
450 Konditionenbeitrag4 450
460 Aktivgeschäft4 460
470 Passivgeschäft4 470
480 Strukturbeitrag4 480
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Ab-
satz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG
einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen,
Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen
anzugeben.
3
Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin.
4
Vorzeichen angeben.
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
4238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Verordnung
über die angemessene Eigenkapitalausstattung
von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
(Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung – WuSolvV)1
Vom 6. Dezember 2013
Auf Grund des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 des Kre- Kapitel 3
ditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) einge- Kreditrisiko-Standardansatz
fügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Abschnitt 1
nach Anhörung des Spitzenverbandes der Wohnungs-
unternehmen mit Spareinrichtung: KSA-Forderungsklassen
Inhaltsübersicht § 16 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklas-
sen
Teil 1
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich KSA-Risikogewicht
§ 2 Angemessenheit des Eigenkapitals
§ 17 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen
§ 3 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
§ 18 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche
§ 4 Auf fremde Währung lautende Positionen
Gebietskörperschaften
§ 5 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung
§ 19 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen
§ 6 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderun-
§ 20 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken
gen
§ 21 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen
§ 22 KSA-Risikogewicht für Institute
Teil 2 § 23 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte ge-
deckte Schuldverschreibungen
Adressrisiken § 24 KSA-Risikogewicht für Unternehmen
§ 25 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft
Kapitel 1
§ 26 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile
Risikopositionen § 27 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen
§ 28 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen
§ 7 Adressenausfallrisikopositionen § 29 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen
§ 8 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen § 30 Benennung von Exportversicherungsagenturen
§ 9 Derivative Adressenausfallrisikopositionen § 31 Verwendung von Länderklassifizierungen
§ 10 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen § 32 Maßgebliche Länderklassifizierungen
§ 11 Vorleistungsrisikopositionen § 33 Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-
§ 12 Abwicklungsrisikopositionen Position
§ 34 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Export-
versicherungsagenturen
Kapitel 2
Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken Abschnitt 3
§ 13 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisi-
ken KSA-Positionswert
§ 14 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für
Adressenausfallrisikopositionen § 35 KSA-Positionswert
§ 15 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken § 36 KSA-Bemessungsgrundlage
§ 37 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisi-
1
kopositionen
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den § 38 Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von § 39 Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt- § 40 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen po-
linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG tenziellen Wiedereindeckungsaufwands
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der An-
passung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 41 Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über § 42 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und § 43 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1). § 44 KSA-Konversionsfaktor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4239
Abschnitt 4 Kapitel 3
Ve r b r i e f u n g e n Andere Marktrisikopositionen
Unterabschnitt 1 § 67 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikoposi-
tionen
Anrechnung von
Verbriefungspositionen, Begriffsbestimmungen
§ 45 Anrechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Te i l 5
Verbriefungspositionen Übergangs- und
§ 46 Verbriefungstransaktion Schlussbestimmungen
§ 47 Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen
§ 68 Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung
§ 48 Verbrieftes Portfolio und -berechnung
§ 49 Originator, Sponsor, Investor § 69 Inkrafttreten
§ 50 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen Anlage 1
Anlage 2
Unterabschnitt 2
Anforderungen
an Wohnungsunternehmen Teil 1
mit Spareinrichtung, die als Originator
oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten
Allgemeine Vorschriften
§ 51 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirk-
§1
samen Risikotransfer
§ 52 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstrans- Anwendungsbereich
aktionen Diese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsun-
ternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Ab-
Unterabschnitt 3
satz 29 des Kreditwesengesetzes.
Anrechnung von Verbriefungstransaktionen
§ 53 KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition §2
§ 54 KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition Angemessenheit des Eigenkapitals
§ 55 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer Verbriefungs-
position (1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
§ 56 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für Verbriefungspositionen verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es täg-
§ 57 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA- lich zum Geschäftsschluss die Eigenkapitalanforderun-
Verbriefungstransaktion gen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Markt-
risiken nach Absatz 2 erfüllt. Geschäftsschluss im
Unterabschnitt 4 Sinne dieser Verordnung ist täglich 24 Uhr MEZ/MESZ.
Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) kann auf Antrag des Wohnungsunter-
§ 58 Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
nehmens mit Spareinrichtung einen anderen Zeitpunkt
festsetzen, der den Aktivitäten des Wohnungsunterneh-
Te i l 3
mens mit Spareinrichtung angemessen Rechnung
Operationelle Risiken trägt.
Kapitel 1 (2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken,
Allgemeine Vorschriften operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt,
§ 59 Begriffsbestimmung wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtan-
rechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 er-
Kapitel 2 mittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken
und die Summe der nach den §§ 62, 65 und 67 ermit-
Basisindikatoransatz
telten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositio-
§ 60 Berechnung des Anrechnungsbetrags nen insgesamt das haftende Eigenkapital eines Woh-
§ 61 Definition des relevanten Indikators nungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht über-
schreiten. Die Marktrisikopositionen werden gebildet
Te i l 4
durch die
Marktrisiken 1. Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 5
Satz 1,
Kapitel 1
2. Rohwarenrisikopositionen nach § 3 Absatz 7 Satz 1,
Währungsgesamtposition
3. anderen Marktrisikopositionen nach § 3 Absatz 8
§ 62 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Satz 1.
§ 63 Aktiv- und Passivpositionen
(3) Das Größenverhältnis nach Absatz 2 ist täglich
§ 64 Berücksichtigung von Optionsgeschäften
zum Geschäftsschluss zu ermitteln. Ein Wohnungs-
unternehmen mit Spareinrichtung darf von der geschäfts-
Kapitel 2 täglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete
Rohwarenposition interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 entsprochen wird und
§ 65 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition die Gesamtkennziffer nach Absatz 4 Satz 2 den Betrag
§ 66 Zeitfächermethode von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.
4240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
(4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 62
hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Gesamt- bis 64 die Währungsgesamtposition zu bilden und
kennziffer zu ermitteln. Die Gesamtkennziffer gibt das hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Gold- und
Verhältnis in Prozent zwischen dem haftenden Eigen- Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128 000 Euro
kapital nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezo-
soweit es nicht nach den Vorschriften des Kreditwesen- gen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten,
gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die
Ergänzungskapital benötigt wird, als Zähler und der mit Währungsgesamtposition einzubeziehen.
12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrech-
nungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbe- (6) Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 51a
trag für operationelle Risiken und der Summe der An- Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes
rechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließ- vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vol-
lich der Optionsgeschäfte als Nenner an. lem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt wer-
den, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an ver-
§3 bundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu
Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle
Anrechnungspflichtige Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Woh-
Positionen, Schuldnergesamtheit nungsunternehmens mit Spareinrichtung mit Zustim-
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Wäh-
hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adress- rungsgesamtposition nach Absatz 5 Satz 2 außer An-
risikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Roh- satz bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das
warenrisikopositionen und andere Marktrisikopositio- Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mit seinem
nen zu bestimmen. Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundes-
(2) Adressrisikopositionen werden durch solche Po- anstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Mo-
sitionen gebildet, die naten widerspricht. Änderungen der nicht zu berück-
sichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzutei-
1. einem Adressenausfallrisiko oder als Sachanlagen len. Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten
einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen ist auf der Meldung nach § 5 Absatz 1 zu vermerken.
(Adressenausfallrisikopositionen) oder
(7) Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder
2. einem Abwicklungsrisiko unterliegen (Abwicklungs-
Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbe-
risikopositionen).
stände. Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach
Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren den §§ 65 und 66 die Rohwarenposition zu bilden und
zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Silber- und
Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichti- Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26 000 Euro
gen. brauchen nicht in die Rohwarenposition einbezogen
(3) Adressenausfallrisiko ist werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten,
sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die
1. das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Per-
Rohwarenposition einzubeziehen.
son oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegen-
über der das Wohnungsunternehmen mit Spar- (8) Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche
einrichtung einen bedingten oder unbedingten An- Ansprüche und Verpflichtungen, die
spruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet,
1. für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermö-
2. das Risiko, dass das Wohnungsunternehmen mit
genswert und für die andere Vertragspartei eine fi-
Spareinrichtung gegenüber einer Person oder Per-
nanzielle Verbindlichkeit schaffen und
sonenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleis-
tung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, oder 2. nicht nach den Absätzen 2 bis 7 zu erfassen sind.
3. das finanzielle Risiko des Wohnungsunternehmens Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositio-
mit Spareinrichtung in Bezug auf Beteiligungen. nen ist nach § 67 zu ermitteln.
Die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung stellen
sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespei- (9) Zwei oder mehr natürliche Personen, juristische
cherten personenbezogenen Daten spätestens nach Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in
Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie unterei-
und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem nander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und
Schuldner des Wohnungsunternehmens mit Sparein- tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass
richtung oder nach dem Scheitern der Begründung die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen oder
des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder ano- Personenhandelsgesellschaften zu Schwierigkeiten bei
nymisiert werden. den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen
aus Kreditgewährung gegenüber dem Wohnungsunter-
(4) Abwicklungsrisiko ist das Risiko einer Wertverän- nehmen mit Spareinrichtung vollständig zu erfüllen.
derung des Geschäftsgegenstands, das für ein nach Kann eine der Personen oder Personenhandelsgesell-
Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht er- schaften nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherr-
fülltes Geschäft besteht. schenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Perso-
(5) Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche nen oder Personenhandelsgesellschaften ausüben,
oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände nur in begründeten Fällen von der Bildung einer
in fremder Währung und Bestände in Gold. Aus den Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4241
§4 schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist je-
weils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapital-
Auf fremde
anforderungen unterschritten werden.
Währung lautende Positionen
Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist Teil 2
zu dem von der Europäischen Zentralbank am Melde-
stichtag festgestellten und von der Deutschen Bundes- Adressrisiken
bank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs)
in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses Kapitel 1
am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich Risikopositionen
der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 3
Absatz 6 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Wäh- §7
rungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeit-
punkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs Adressenausfallrisikopositionen
angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währun- (1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich zu-
gen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sammen aus den
sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Ver- 1. bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 8,
kaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.
2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 9,
§5 3. außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen
nach § 10 sowie
Meldungen zur Eigenkapitalausstattung
4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 11;
(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ha-
ben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen das gilt auch, wenn sie nach Absatz 3 als effektiv ver-
nach § 2 Absatz 2 und 4 nach dem Stand zum Ende brieft gelten.
eines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit (2) Aus einem Geschäft können mehrere Adressen-
Anlage 2 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf ausfallrisikopositionen entstehen. Wertpapiere oder
den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres ein- Waren, die im Rahmen von Pensionsgeschäften über-
zureichen. Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit tragen oder im Rahmen von Darlehensgeschäften ver-
Spareinrichtung kann die Bundesanstalt die Frist nach liehen worden sind, sind unabhängig von deren Bilan-
Satz 1 verlängern. zierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurech-
nen. Für eine Credit Linked Note, bei der das Woh-
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind im elektroni-
nungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsge-
schen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundes-
ber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition
bank veröffentlicht im Internet die für die elektronische
gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als
Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und
auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das
den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldung an die
Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berück-
Bundesanstalt weiter.
sichtigen.
(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ha- (3) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisi-
ben die zuletzt abgegebene Meldung nach Absatz 1 koposition, die zu einem durch eine solche Verbrie-
sowie die Meldungen nach Absatz 1 für die zwei voran- fungstransaktion verbrieften Portfolio, deren Adressen-
gegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. Wohnungs- ausfallrisiko durch diese Verbriefungsaktion übertragen
unternehmen mit Spareinrichtung müssen die Markt- werden soll, nach § 48 gehört, für die das Wohnungs-
preisdaten für die Angaben der Meldung nach Absatz 1 unternehmen mit Spareinrichtung nach § 49 Absatz 1
für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der als Originator gilt und für die es die Mindestanforderun-
vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Mel- gen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
dezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der nach § 51 erfüllt.
Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung
stellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 §8
Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben
die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die je- Bilanzielle
weiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach die- Adressenausfallrisikopositionen
ser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handels- Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen
tage vorzuhalten. Sowohl die Bundesanstalt als auch gehören
die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die
1. Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2
Angaben nach den Sätzen 2 und 3 spätestens nach
Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Aus-
15 Geschäftstagen eingereicht werden.
nahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehens-
nehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle
§6 von sich darauf beziehenden Pensions- und Darle-
Anzeigen bei hensgeschäften,
Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen 2. Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen 3. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie
die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind,
§ 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüg- die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum
lich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Nennwert passiviert sind, und
4242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
4. die Positionen des Umlaufvermögens der zum Ver- § 12
kauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, Abwicklungsrisikopositionen
mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch
nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskos- (1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder An-
ten. spruch auf Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren,
Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das
§9 kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Ge-
schäft über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren
Derivative ist, wenn die gegenseitigen Ansprüche nach Ablauf des
Adressenausfallrisikopositionen vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (Abrech-
Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Deri- nungstermin) noch nicht erfüllt worden sind.
vate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit (2) Abwicklungsrisikopositionen, die durch system-
Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen. weite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssys-
temen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustim-
§ 10 mung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt blei-
Außerbilanzielle ben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.
Adressenausfallrisikopositionen
(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisiko- Kapitel 2
positionen gehören Gesamtanrechnungs-
1. außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Ab- betrag für Adressrisiken
satz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
2. Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kredit- § 13
derivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet Ermittlung des
sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisiko- Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
positionen darstellen, (1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken
3. Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Ver- wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressri-
kaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand un- sikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopo-
ter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Ab- sitionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt
nahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA)
Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen berücksichtigt werden.
würde, (2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken
4. unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapie- ist 8 Prozent der Summe aus
ren und 1. den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die
5. Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenak- keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Ab-
kreditiven, die durch Warenpapiere besichert wer- satz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positions-
den. werten und
(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenaus- 2. den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichte-
fallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen ten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositio-
Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Num- nen.
mer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative
(3) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken
Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilan- erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Ab-
zielle Adressenausfallrisikoposition.
wicklungsrisiken nach § 15.
§ 11
§ 14
Vorleistungsrisikopositionen
Ermittlung der
(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch risikogewichteten KSA-Positions-
aus einem Geschäft, bei dem werte für Adressenausfallrisikopositionen
1. ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positi-
a) die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwäh- onswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spar-
rungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oder einrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen
nach § 7 den KSA-Forderungsklassen nach § 16 zuord-
b) die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwäh- nen.
rungen oder Waren noch nicht erhalten hat,
(2) Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungspo-
2. seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungs- sition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als
unternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Ge- das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermit-
schäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein telnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu er-
grenzüberschreitendes Geschäft handelt. mittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. Abwei-
(2) Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle chend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition,
von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen ent- solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach
standen sind, können auf Antrag mit Zustimmung der deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden
Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das
die Systeme wieder funktionstüchtig sind. Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Pro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4243
zent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positi- Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind
onswert zu bestimmen. der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegen-
(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewich- stands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuord-
teter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu er- nen.
mitteln. (2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen
ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung ge-
§ 15 schuldet wird von
Gesamtanrechnungs- 1. der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen
betrag für Abwicklungsrisiken Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen
(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungs- Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,
risiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für 2. einer ausländischen Zentralregierung oder Zentral-
sämtliche Abwicklungsrisikopositionen. notenbank oder
(2) Der Anrechnungsbetrag einer Abwicklungsposi- 3. der Europäischen Zentralbank.
tion wird jeweils anhand des Unterschiedsbetrags er-
(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen
mittelt, der zugunsten des Wohnungsunternehmens mit
und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Posi-
Spareinrichtung zwischen vereinbartem Abrechnungs-
tion zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von
preis und aktuellem Marktwert der dem Geschäft zu-
grunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder 1. einem Land,
Waren besteht und der zu multiplizieren ist 2. einer inländischen Gemeinde,
1. mit 8 Prozent ab dem 5. bis einschließlich dem 3. einem inländischen Gemeindeverband,
15. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrech-
4. einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen
nungstermin,
einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Ge-
2. mit 50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem bietskörperschaften,
30. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrech-
5. einer ausländischen Regionalregierung oder ört-
nungstermin,
lichen Gebietskörperschaft oder
3. mit 75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem
6. einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der
45. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrech-
Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen
nungstermin und
Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140
4. mit 100 Prozent ab dem 46. Geschäftstag nach dem des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137
vereinbarten Abrechnungstermin. Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom
11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt
Kapitel 3 oder am Steueraufkommen der steuererhebenden
Kreditrisiko-Standardansatz kirchlichen Körperschaften teilhat.
(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche
Abschnitt 1 Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfül-
lung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Un-
KSA-Forderungsklassen
ternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Ein-
richtungen des öffentlichen Bereichs, geschuldet wird.
§ 16
Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieser
Zuordnung von Verordnung sind
KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
1. Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke
(1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA- verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen,
Forderungsklassen zuzuordnen: Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörper-
1. Zentralregierungen, schaften unterstehen und deren Aufgaben wahrneh-
2. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörper- men, sowie
schaften, 2. nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich
3. sonstige öffentliche Stellen, selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich die-
ser Verordnung, die von einer inländischen Gebiets-
4. multilaterale Entwicklungsbanken, körperschaft getragen werden und für deren Zah-
5. internationale Organisationen, lungsverpflichtungen mindestens eine inländische
6. Institute, Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat.
7. von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldver- (5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwick-
schreibungen, lungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren
Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank
8. Unternehmen,
nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU)
9. Mengengeschäft, Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
10. Investmentanteile, Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderun-
gen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
11. Beteiligungen,
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl.
12. Verbriefungen, L 176 vom 27.6.2013, S. 1) geschuldet wird.
13. sonstige Positionen, (6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Orga-
14. überfällige Positionen. nisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Er-
4244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
füllung von einer internationalen Organisation nach Ar- satz 9 bildenden natürlichen oder juristischen Perso-
tikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet nen oder Personenhandelsgesellschaften dem Woh-
wird. nungsunternehmen mit Spareinrichtung insgesamt
(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA- schuldet, nach Kenntnis des Wohnungsunterneh-
Position zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird mens mit Spareinrichtung 1 Million Euro nicht über-
von steigt; das Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
tung muss alle angemessenen Schritte unterneh-
1. einem Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesen- men, um hierüber Kenntnis zu erlangen.
gesetzes, das die Eigenkapitalanforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, (11) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile
ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen In-
2. einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, vestmentanteil begründet wird. Ein Investmentanteil im
auf das diese Verordnung anzuwenden ist, Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investment-
3. einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 vermögen, der
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz 1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von
in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelas- Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem
sen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch
materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes verbleibenden Wert des Investmentvermögens ver-
gleichwertig ist, körpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von
4. einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren
Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ansprüchen gleichrangig ist, und
Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung 2. dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumin-
von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines dest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1
Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssys- genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils
tem unterliegt, das materiell demjenigen des Kredit- fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen
wesengesetzes gleichwertig ist, befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fällig-
5. einer anerkannten Wertpapierfirma aus einem Dritt- stellung der entsprechenden Ansprüche anderer In-
staat nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verord- haber von Anteilen an diesem Investmentvermögen
nung (EU) Nr. 575/2013, auslöst.
6. einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den An-
Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit spruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur so-
Sitz im Ausland oder weit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert
7. einer anerkannten Börse nach Artikel 4 Absatz 1 des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag
Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils
auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung
(8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Invest-
emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen zu- mentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die
geordnet werden: Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe
1. gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 129 dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, son-
2. Ansprüche gegen eine Pfandbriefbank nach § 4 Ab- dern als nachrangiger Residualanspruch auf das In-
satz 3 des Pfandbriefgesetzes, wenn diese Ansprü- vestmentvermögen.
che aus Derivategeschäften begründet werden, die (12) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist
zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 eine KSA-Position zuzuordnen, die
Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ver- 1. keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete
wendet werden. Adressenausfallrisikoposition ist und einen nachran-
(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine gigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das
KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder
Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristi- 2. eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete
schen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen Adressenausfallrisikoposition ist, die aufgrund ihrer
geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forde- rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher
rungsklasse zuzuordnen ist. Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen
(10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1
darf eine KSA-Position zugeordnet werden, wenn führt.
1. sie kein Wertpapier ist, Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf
2. sie von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen
natürlicher Personen oder einem kleinen oder mitt- abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse
leren Unternehmen geschuldet wird, sonstige Positionen zuordnen.
3. sie Teil einer erheblichen Zahl von Adressenausfall- (13) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist
risikopositionen mit ähnlichen Eigenschaften ist, so- jede Verbriefungsposition nach § 47 Absatz 1 und 3
dass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifi- zuzuordnen.
zierungseffekte wesentlich verringert wird, und (14) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen
4. der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:
Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 3 Ab- 1. Sachanlagen,
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2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die (3) Wird ihre Erfüllung von
das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kei- 1. der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich
nen Schuldner ermitteln kann, unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepu-
3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende blik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder
Zahlungen bereits bevorschusst wurden, 2. einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank
4. Barrengold, eines anderen Staates des Europäischen Wirtschafts-
5. Kreditderivate, bei denen das Wohnungsunterneh- raums
men mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist und geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staa-
die in Anspruch genommen werden können, sobald tes geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikoge-
für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis ein- wicht von 0 Prozent verwendet werden.
getreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn (4) Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Eu-
sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als ropäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-
Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsun- Risikogewicht 0 Prozent.
ternehmens mit Spareinrichtung KSA-Positionen
wären, (5) Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer
Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen
6. die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes mate-
Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des riell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung
Leasingvertrags unterstellt worden sind, wenn dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf
a) für den Restwert kein Betrag festgelegt ist, zu das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem
dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung
ist oder verpflichtet werden kann, oder kommt.
b) der Restwert nicht durch eine Kaufoption abge-
deckt wird, die dem Leasingnehmer einen Anreiz § 18
zur Ausübung bietet, KSA-Risikogewicht
7. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistun- für Regionalregierungen
gen, die vom Wohnungsunternehmen mit Sparein- und örtliche Gebietskörperschaften
richtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteili- (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position
gungen zugeordnet werden, und der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und
8. der Kassenbestand und gleichwertige Positionen. örtliche Gebietskörperschaften ist nach den Regeln für
Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5 zu
(15) Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positio-
bestimmen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an-
nen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zu-
deres geregelt ist.
grunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 auf-
einander folgende Kalendertage mit einem Betrag von (2) Wird ihre Erfüllung von
100 Euro oder mehr überfällig ist. Satz 1 gilt nicht für 1. einem Land, einem rechtlich unselbständigen Son-
Verbriefungspositionen. dervermögen eines Landes, einer inländischen Ge-
meinde, einem inländischen Gemeindeverband oder
Abschnitt 2 2. einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskör-
KSA-Risikogewicht perschaft in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhe-
§ 17 bungsrechten und der Existenz spezifischer institu-
KSA-Risikogewicht tioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfall-
für Zentralregierungen risikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen
gegenüber der Zentralregierung dieses Staates be-
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position steht, geschuldet,
der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt
100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts an- erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung
deres geregelt ist. nach § 17, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der
Position gehört.
(2) Ist, unbeschadet der Absätze 3 bis 5, eine maß-
gebliche Länderklassifizierung einer vom Wohnungsun- (3) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung
ternehmen mit Spareinrichtung nach § 30 benannten oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat
Exportversicherungsagentur nach § 31 vorhanden und geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kredit-
sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung wesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die
von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung
nach den §§ 32 bis 34 erfüllt, wird das KSA-Risikoge- gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie
wicht in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Drittstaat zur Anwendung kommt.
Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte (4) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung
Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des
und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bun- Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie
des und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder
2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämi- örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinan-
enkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 3 ziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent ver-
der Anlage 1 ermittelt. wendet werden.
4246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
§ 19 § 21
KSA-Risikogewicht KSA-Risikogewicht
für sonstige öffentliche Stellen für internationale Organisationen
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der
der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen
KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen
beträgt 100 Prozent, soweit in den nachfolgenden Ab-
beträgt 0 Prozent.
sätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.
(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Er-
§ 22
füllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs
nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder einer selbst verwalteten KSA-Risikogewicht für Institute
Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentli-
chen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position
auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Pro-
wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtun- zent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes
gen die Bundesrepublik Deutschland eine der aus- geregelt ist.
drücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernom- (2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Er-
men hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förder- füllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen
institut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird,
Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 18
nach § 17 wie die Bundesrepublik Deutschland. Absatz 2 Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften
(3) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Er- getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zah-
füllung geschuldet wird lungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Ga-
1. von einer inländischen juristischen Person des öf- rantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder
fentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das
und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem KSA-Risikogewicht ihrer Träger.
Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländi- (3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des
schen Gemeindeverband getragen wird oder Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung
2. von einem inländischen Unternehmen ohne Er- einer Exportversicherungsagentur nach § 31 vor und
werbscharakter, das im vollen Besitz einer oder sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung
mehrerer der in Nummer 1 genannten Gebietskör- von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke
perschaften steht, nach § 32 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht
vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von
erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Insti-
der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitz-
tute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5.
staates und den in der OECD-Vereinbarung genannten
(4) Handelt es sich um eine KSA-Position, Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen
1. deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentli- nach Tabelle 4 der Anlage 1.
chen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europä- (4) Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei
ischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Dritt- einem Institut dem Eigenkapital zugerechnet wird, be-
staat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwe- trägt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
sengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet
wird und (5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine
2. die in diesem Staat wie eine Position gegenüber In- Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist
stituten oder der Zentralregierung dieses Staates und die in der Landeswährung des Schuldners ge-
behandelt wird, schuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Ab-
sätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risiko-
darf das Risikogewicht übernommen werden, das in gewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregie-
diesem Staat zur Anwendung kommt. rung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.
§ 20 (6) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine
Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten auf-
KSA-Risikogewicht
weist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.
für multilaterale Entwicklungsbanken
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position
§ 23
der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungs-
banken beträgt 50 Prozent, soweit in den Absätzen 2 KSA-Risikogewicht
und 3 nichts anderes geregelt ist. für von Kreditinstituten
(2) Wird ihre Erfüllung von einer der in Artikel 117 emittierte gedeckte Schuldverschreibungen
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der
Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risi- KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte
kogewicht 0 Prozent. gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit
(3) Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an von dem nach § 22 Absatz 1 oder 3 bestimmten KSA-
der multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden
Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 5 der
beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent. Anlage 1 zu bestimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4247
§ 24 b) gegebenenfalls die relativen Obergrenzen und die
KSA-Risikogewicht für Unternehmen Methodik zur Bestimmung von Obergrenzen für
die Investition in bestimmte Kategorien von Ver-
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der mögensgegenständen enthält,
KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist das Höhere
von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach 3. für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein
§ 17 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände
Schuldners. und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Ge-
schäftstätigkeit während der Berichtsperiode dar-
§ 25 stellt.
KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft (4) Mit der Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach
Absatz 2 können Dritte beauftragt werden, wenn
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position
der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 1. die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an
75 Prozent. das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in
angemessener Weise sichergestellt werden und
§ 26 2. ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach
KSA-Risikogewicht für Investmentanteile Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermö-
gens die Richtigkeit der Berechnung durch den Drit-
(1) Das Risikogewicht einer KSA-Position der KSA- ten bestätigt.
Forderungsklasse Investmentanteile beträgt 100 Pro-
zent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes (5) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die
geregelt ist. mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-
Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.
(2) Sind die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen
erfüllt, darf das Wohnungsunternehmen mit Sparein- § 27
richtung für eine KSA-Position der KSA-Forderungs-
klasse Investmentanteile ein betragsgewichtetes KSA-Risikogewicht für Beteiligungen
durchschnittliches KSA-Risikogewicht bestimmen; die Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der
Bestimmung erfolgt auf der Basis KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Pro-
1. der tatsächlichen Zusammensetzung des Invest- zent.
mentvermögens, wenn diese dem Wohnungsunter-
nehmen mit Spareinrichtung bekannt ist, oder § 28
2. einer fiktiven Zusammensetzung des Investmentver- KSA-Risikogewicht
mögens, wenn die tatsächliche Zusammensetzung für sonstige Positionen
des Investmentvermögens dem Wohnungsunterneh- (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position
men mit Spareinrichtung nicht bekannt ist. der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt
Für die fiktive Zusammensetzung des Investmentver- 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Wohnungsunter-
mögens ist zu unterstellen, dass das Investmentvermö- nehmens mit Spareinrichtung, für Zertifikate, die anteil-
gen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Invest- mäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ih-
mentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument nen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüber-
vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge stehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwer-
in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils tige Positionen.
höchsten KSA-Risikogewicht investiert, bis der maxi- (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risi-
male Investitionsgrad erreicht ist. kogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte,
(3) Voraussetzungen für die Anwendung der in Ab- für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst
satz 2 genannten Verfahren ist, dass wurden.
1. die Investmentanteile von einem Unternehmen aus- (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risi-
gegeben werden, das kogewicht 100 Prozent für
a) in einem Staat des Europäischen Wirtschafts- 1. Sachanlagen,
raums beaufsichtigt wird oder 2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die
b) in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unter- das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kei-
liegt, für das die Bundesanstalt oder die zustän- nen Schuldner ermitteln kann,
dige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des 3. einen nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu berücksich-
Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass tigenden Restwert eines Leasinggegenstands und
dieses einer Aufsicht nach dem Recht der Euro- 4. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistun-
päischen Union gleichwertig ist und dass die Zu- gen, die das Wohnungsunternehmen mit Sparein-
sammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und richtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteili-
der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Dritt- gungen zugeordnet hat.
staates hinreichend gesichert ist,
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderi-
2. der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder vat nach § 16 Absatz 14 Nummer 5, dass das KSA-
ein gleichwertiges Dokument Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte
a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kredit-
enthält, in die das Investmentvermögen investiert derivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von
werden darf, und 1 250 Prozent zu ermitteln ist, wobei bei der Addition
4248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
die KSA-Risikogewichte der n-1-Adressen mit den § 33
niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten Maßgebliche
auszunehmen sind. Länderklassifizierung
einer beurteilten KSA-Position
§ 29
Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat
KSA-Risikogewicht sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklas-
für überfällige Positionen sifizierungen der von ihm benannten Exportversiche-
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position rungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Po-
der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen be- sition beziehen. Liegen keine verwendungsfähigen Län-
trägt 150 Prozent soweit nicht in Absatz 2 etwas ande- derklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbe-
res geregelt ist. urteilt. Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Län-
derklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung
(2) Das KSA-Risikogewicht einer Position der Forde- des KSA-Risikogewichts maßgeblich. Liegen mehrere
rungsklasse überfällige Positionen beträgt 100 Prozent, verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind
wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsicht-
mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der lichen Mindestprämienkategorien für Exportversiche-
KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 dieser Position rungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risiko-
betragen. gewichten führen; unterscheiden sich die beiden nied-
rigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizie-
§ 30 rung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht
Benennung von führt.
Exportversicherungsagenturen
§ 34
(1) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
darf für KSA-Positionen, die nach Tabelle 6 der Verwendungsfähige
Anlage 1 für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forde- Länderklassifizierungen
rungskategorie Staaten in Frage kommen, eine oder von Exportversicherungsagenturen
mehrere Exportversicherungsagenturen benennen, de- Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezo-
ren Länderklassifizierungen es bei der Ermittlung der genen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 6 der
KSA-Risikogewichte nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizie-
berücksichtigt. rung einer Exportversicherungsagentur jede
(2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1. als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte
kann die Benennung einer Exportversicherungsagentur Konsensländerklassifizierung der Exportversiche-
nur auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt zu- rungsagenturen, die an der OECD-Vereinbarung teil-
rücknehmen. Der Antrag ist zu begründen. Die Bundes- nehmen, oder
anstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn 2. Länderklassifizierung einer Exportversicherungs-
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch agentur, die die in der OECD-Vereinbarung niederge-
die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der legte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet,
Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist. ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den
Mindest-Exportversicherungsprämien nach dieser
§ 31 Methodik zuordnet.
Verwendung von
Länderklassifizierungen Abschnitt 3
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das KSA-Positionswert
eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss
deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich § 35
für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die KSA-Positionswert
eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunter-
nehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversi- Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das
cherungsagentur vorhanden ist, anwenden. Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach
§ 36 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 44.
§ 32
§ 36
Maßgebliche Länderklassifizierungen
KSA-Bemessungsgrundlage
Die maßgebliche Länderklassifizierung einer KSA- Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Posi-
Position ist nach § 33 zu ermitteln. Für eine KSA-Posi- tion ist
tion der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 ist die maßgebliche Länder- 1. bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition
klassifizierung die entsprechend § 33 Satz 1, 3 und 4 zu a) ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigen-
bestimmende Länderklassifizierung der Zentralregie- kapital anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva
rung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA- zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach
Position seinen Sitz hat. Eine Länderklassifizierung ist § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der
eine Länderbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Ge-
bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage bührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darle-
über die Bonität des Schuldners trifft. hen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4249
b) die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen
und kein nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu be- nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Ge-
rücksichtigender Restwert eines Leasinggegen- schäften beruht. Bei Anwendung der Laufzeitmethode
stands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlun- darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte
gen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen, Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung
zu denen der Leasingnehmer während der Lauf- von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzin-
zeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder strumenten oder nach unterschiedlichen organisato-
verpflichtet werden kann, einschließlich eines Be- risch festgelegten Bereichen des Wohnungsunterneh-
trags für den Restwert des Leasinggegenstands, mens mit Spareinrichtung erfolgen. Das Wohnungsun-
zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflich- ternehmen mit Spareinrichtung darf jederzeit von der
tet ist oder verpflichtet werden kann, und ande- Laufzeitmethode zur Marktbewertungsmethode über-
rerseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz gehen.
zur Ausübung bietenden Kaufoption,
c) bei einem nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu be- § 38
rücksichtigenden Restwert eines Leasinggegen- Marktbewerteter
stands, der Barwert des bei der Vertragsgestal- Wiedereindeckungsaufwand
tung für das Ende der Laufzeit des Leasingver- Der marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist
trags unterstellten Restwerts, abzüglich des Bar-
werts von nach Buchstabe b berücksichtigter 1. der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungs-
Kaufoptionen, aufwand nach § 39 zuzüglich
2. bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikopo- 2. der künftig zu erwartenden Erhöhung des gegenwär-
sition der Buchwert der Ansprüche und Eventualan- tigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands
sprüche, die diese KSA-Position bilden, nach § 40, wenn es sich nicht um einen währungs-
gleichen Zinsswap ohne Festzinsteil handelt.
3. bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition
ihre Bemessungsgrundlage nach den §§ 37 bis 43, § 39
4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 11 Ab- Gegenwärtiger potenzieller
satz 1 solange die Gegenleistung fünf Geschäfts- Wiedereindeckungsaufwand
tage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam er-
Der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungs-
bracht worden ist, der Betrag des übertragenen
aufwand ist der höhere Wert aus Null und dem aktuellen
Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskos-
Marktwert des Derivats.
ten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach
§ 11 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Woh-
nungsunternehmens mit Spareinrichtung aus dem § 40
Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition Künftig zu erwartende
gebildet wird, Erhöhung des gegenwärtigen
potenziellen Wiedereindeckungsaufwands
5. bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Un-
ternehmen in dessen Eigenschaft als zentrale Ge- (1) Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegen-
genpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der wärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossenes Ge- das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus
schäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet dem Derivat nach § 41 und der sich in Abhängigkeit
wird, Null. von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach
§ 42 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der An-
Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfall-
lage 1. Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das
risikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder
Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kate-
das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet
gorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der
wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des
höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden
risikogewichteten Positionswerts für die Adressenaus-
Volatilitätsrate zuzuordnen.
fallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit
Linked Note reduziert werden. (2) Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition,
die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default
§ 37 Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist
die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen
Bemessungsgrundlage potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt
für derivative Adressenausfallrisikopositionen aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und
Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adres- 1. 0 Prozent, wenn das Kreditderivat als Credit Default
senausfallrisikoposition ist anhand des marktbewerte- Swap ausgestaltet ist, das Wohnungsunternehmen
ten Wiedereindeckungsaufwands nach § 38 zu ermit- mit Spareinrichtung Gewährleistungsgeber aus dem
teln (Marktbewertungsmethode). Ein Wohnungsunter- Kreditderivat ist und – auch bei Ausfall des Siche-
nehmen mit Spareinrichtung darf die Bemessungs- rungsnehmers aus dem Kreditderivat – nur Leistun-
grundlage für derivative Adressenausfallrisikopositio- gen an den Sicherungsnehmer zu bewirken hat,
nen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 3 wenn die Referenzeinheit ausgefallen ist,
nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten
Wiedereindeckungsaufwands nach § 43 ermitteln 2. sonst 10 Prozent.
(Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsauf- Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen wer-
wand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Wa- den kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adres-
4250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
sen (Korb) zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten (2) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für
ist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1 1. Dokumentenakkreditive,
zu verwendende Prozentsatz 10 Prozent. Die künftig zu
erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen a) die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Pro-
Wiedereindeckungsaufwands bei Credit Default Swaps, zent,
bei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrich- b) sonst 50 Prozent,
tung Gewährleistungsgeber ist und die nicht unter
2. Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 Num-
Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch ausstehenden
mer 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,
Betrag der Prämienzahlungen begrenzt.
3. unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien
§ 41 a) 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kre-
ditsubstituts haben,
Marktbewerteter
Anspruch aus einem Derivat b) sonst 50 Prozent,
Der marktbewertete Anspruch aus einem Derivat ist 4. Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility
bei oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Pro-
zent.
1. Swapgeschäften und für sie übernommenen Ge-
währleistungen der effektive Kapitalbetrag oder, (3) Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisiko-
wenn es keinen effektiven Kapitalbetrag gibt, der ak- position in einer noch nicht in Anspruch genommenen
tuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands, Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisi-
koposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden
2. als Festgeschäft und Optionsrecht ausgestalteten KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.
Termingeschäften und für sie übernommenen Ge-
währleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Abschnitt 4
Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands
bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Verbriefungen
Anspruch des Wohnungsunternehmens mit Spar-
einrichtung auf Lieferung oder Abnahme des Ge- Unterabschnitt 1
schäftsgegenstands. Anrechnung von
Ve r b r i e f u n g s p o s i t i o n e n ,
§ 42 Begriffsbestimmungen
Für den Wiedereindeckungs-
aufwand maßgebliche Laufzeit § 45
Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebli- Anrechnung der risikogewichteten
che Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, KSA-Positionswerte für Verbriefungspositionen
das eine derivative Adressenausfallrisikoposition be- Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das
gründet, Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungs-
transaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbrie-
1. die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Deriva-
fungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu er-
ten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte
mitteln. Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
Laufzeit aufweisen,
tung, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist,
2. bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehö-
und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Fest- renden Verbriefungspositionen keinen risikogewichte-
zinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpas- ten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus die-
sungstermin verbleibende Zeitspanne, ser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleich-
terung in Anspruch nimmt.
3. sonst die Laufzeit des Derivats.
§ 46
§ 43
Verbriefungstransaktion
Laufzeitbewerteter
Wiedereindeckungsaufwand (1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn
1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften
Der laufzeitbewertete Wiedereindeckungsaufwand
Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbrie-
für eine derivative Adressenausfallrisikoposition ist das
fungstranchen aufgeteilt wird,
Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem
Derivat und der sich in Abhängigkeit von der maßgeb- 2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen
lichen Laufzeit des Geschäfts ergebenden Volatilitäts- der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungs-
rate nach Tabelle 2 der Anlage 1. tranchen vertraglich von der Realisierung des Adres-
senausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Port-
§ 44 folios abhängen,
3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinations-
KSA-Konversionsfaktor
verhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihen-
(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt 100 Prozent, folge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder
soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt Verluste bei einer Realisierung des Adressenausfall-
ist. risikos des verbrieften Portfolios den Haltern von
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Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen § 49
werden (Wasserfall-Prinzip), und Originator, Sponsor, Investor
4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als einge- (1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
treten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Ver- gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator,
briefungstranche derselben Transaktion aufgrund wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopo-
der vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlus- sitionen enthält, die für Rechnung des Wohnungsunter-
ten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirt- nehmens mit Spareinrichtung begründet oder zum
schaftliches Kreditereignis eingetreten ist. Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag
Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungs- des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung ver-
programm, das die in Satz 1 genannten Voraussetzun- brieft wurden. Überträgt ein Wohnungsunternehmen
gen erfüllt. mit Spareinrichtung Adressenausfallrisikopositionen
(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungs- durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Per-
übertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines son mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das
verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung auch für
die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator,
(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungs- wenn die von dem Wohnungsunternehmen mit Sparein-
übertragung ist durch die Übertragung des Adressen- richtung auf die andere Person übertragenen Adressen-
ausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den ausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Be-
Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berück- messungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der
sichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressen-
Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Port- ausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der
folio rechtlich zu übertragen. weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres
Abschlusses ausmachen.
§ 47
(2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen gilt für eine Verbriefungstransaktion als Sponsor, wenn
(1) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition die Verbriefungstransaktion ein forderungsgedecktes
in einer Verbriefungstranche. Als Risikopositionen im Geldmarktpapierprogramm oder ein anderes Verbrie-
Sinne des Satzes 1 gelten auch fungsprogramm ist, das Wohnungsunternehmen mit
1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Spareinrichtung dieses Geldmarktpapierprogramm oder
Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn ein anderes Verbriefungsprogramm auflegt und verwal-
sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind, und tet und das Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
tung nicht Originator dieser Verbriefungstransaktion ist.
2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisi-
Ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm im
kopositionen, die ein Institut begründet, indem es
Sinne des Satzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in
Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des
dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in
§ 50 Absatz 3, Kreditverbesserungen im Sinne des
der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungs-
§ 50 Absatz 1 für Verbriefungstranchen oder Teile laufzeit von längstens einem Jahr begeben werden
von Verbriefungstranchen bereitstellt. (ABCP-Programm).
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das
(3) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachran-
gilt für eine Verbriefungstransaktion als Investor, wenn
gig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die
es weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefungs-
durch diese Gewährleistung oder Absicherung begrün-
transaktion ist und
dete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die
gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition 1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser
unmittelbar. Verbriefungstransaktion hält oder
(2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abge- 2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus
grenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbun- dieser Verbriefungstransaktion gewährleistet oder
denen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in absichert.
dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das
entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko § 50
einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Sonstige Begriffs-
Teil. Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Posi- bestimmungen für Verbriefungen
tion von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden
sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. (1) Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Ver-
einbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität
(3) Eine Verbriefungsposition ist jede Verbriefungs- des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransakti-
position, die Anteil an einer zu einer Verbriefungstrans- on, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungs-
aktion gehörenden Verbriefungstranche ist. position zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung
von Zahlungsansprüchen.
§ 48
(2) Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unter-
Verbrieftes Portfolio nehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen
Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse In-
Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfall- stitute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließ-
risikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch lichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer
diese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll. Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet
4252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
wurde, die Verpflichtungen der Verbriefungszweckge- leichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentli-
sellschaft von denen des Originators zu isolieren und chen Risikotransfer an Dritte begründet ist und dem
deren Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem An- Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von
teil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen Anrechnungserleichterungen versagen. Die maßgebli-
Rechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutau- chen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbrie-
schen. Die Aktivitäten der Verbriefungszweckgesell- fungstransaktion sind diejenigen in das folgende Inter-
schaft sind auf die Tätigkeiten begrenzt, die zur Errei- vall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbrie-
chung des Zwecks erforderlich sind. fungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent ist. Das
(3) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Ver- Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche,
briefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflich- die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau
tung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbrie-
der termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an In- fungstranche, die die höchstrangige Verbriefungstran-
vestoren bereitzustellen. che dieser Verbriefungstransaktion ist.
(4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungs- (3) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
transaktion, in deren verbrieftem Portfolio mindestens kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 ge-
eine Verbriefungsposition enthalten ist. nannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein
wesentlicher Risikotransfer vorliegt. Hierzu muss das
(5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbrie- Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Verfahren
fungsposition in einer Wiederverbriefung. Die Bundes- und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen,
anstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der dass die Anrechnungserleichterung, die das Woh-
Einstufung als Wiederverbriefungspositionen ausneh- nungsunternehmen mit Spareinrichtung als Originator
men, wenn dies aus besonderen Gründen, insbeson- mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beab-
dere wegen der Art und der Struktur der zugrunde lie- sichtigt, durch eine angemessene Übertragung von
genden Geschäfte, angezeigt ist. Die Ausnahme kann Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist. Der
auf Antrag eines Wohnungsunternehmens mit Sparein- Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertra-
richtung oder von Amts wegen erfolgen. gung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das
interne Risikomanagement und die interne Kapitalallo-
Unterabschnitt 2 kation des Wohnungsunternehmens mit Spareinrich-
Anforderungen an tung berücksichtigt wird.
Wohnungsunternehmen (4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
mit Spareinrichtung, die das als Originator einer Verbriefungstransaktion mit
als Originator oder Sponsor von Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften
Ve r b r i e f u n g s t r a n s a k t i o n e n g e l t e n Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen
bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für
§ 51 Adressrisiken unberücksichtigt lassen, wenn ein we-
Mindestanforderungen an einen sentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist
wesentlichen und wirksamen Risikotransfer und die folgenden Mindestanforderungen an einen
wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, 1. die Dokumentation der Verbriefungstransaktion
kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichte- spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion
rung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion wider;
ein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und 2. die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
1. das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressen-
sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion ausfallrisikopositionen sind dem Zugriff des Woh-
gehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermitt- nungsunternehmens mit Spareinrichtung und seiner
lung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisi- Gläubiger auch im Falle der Insolvenz des Woh-
ken mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent oder nungsunternehmens mit Spareinrichtung oder im
nach § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen Falle von Einzelzwangsvollstreckung entzogen, was
berücksichtigt oder durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten zu belegen
ist;
2. der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im
Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist. 3. die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungs-
verpflichtungen des Wohnungsunternehmens mit
(2) Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der Regel Spareinrichtung dar;
als bewirkt, wenn der Anteil der Summe der risikoge-
wichteten Positionswerte für die vom Wohnungsunter- 4. die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
nehmen mit Spareinrichtung gehaltenen Verbriefungs- in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressen-
positionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungs- ausfallrisikopositionen werden rechtlich auf eine Ver-
tranchen an der Summe der risikogewichteten Positi- briefungszweckgesellschaft oder ein anderes Unter-
onswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransak- nehmen übertragen;
tion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbrie- 5. das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat
fungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist. Die Bun- auf die in das verbriefte Portfolio übertragenen
desanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen Adressenausfallrisikopositionen keinen tatsäch-
des Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim lichen oder indirekten Einfluss mehr; ein tatsäch-
Originator mit der Verbriefungstransaktion einherge- licher Einfluss ist insbesondere gegeben, wenn das
hende mögliche Geltendmachung von Anrechnungser- Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung berech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4253
tigt ist, übertragene Adressenausfallrisikopositionen die Besicherung oder den an die Halter von Ver-
von deren Erwerber zurückzukaufen, um damit ver- briefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.
bundene Gewinne zu realisieren, oder wenn es ver- 3. Es liegt ein qualifiziertes Rechtsgutachten vor, in
pflichtet ist, übertragenes Risiko zurückzunehmen; dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungs-
6. ein dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung instrumente in allen relevanten Rechtsordnungen
vertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungsposi- festgestellt wird.
tionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurück- (6) Für die Ermittlung des risikogewichteten KSA-
zukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden Positionswertes für die im verbrieften Portfolio enthal-
Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften tenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Woh-
Portfolios unter einen bestimmten Betrag absinken nungsunternehmen mit Spareinrichtung die Gesamtheit
(Rückführungsoption), steht einem wirksamen Risi- seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressen-
kotransfer nur dann nicht entgegen, wenn die Rück- ausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus
führungsoption ausschließlich im Ermessen des diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungs-
Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und tranchen zu ersetzen. Jede dieser Verbriefungstran-
nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Betrag chen bildet eine Verbriefungsposition des Wohnungs-
des verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ur- unternehmens mit Spareinrichtung, für die es nach
sprünglichen Betrags nicht übersteigt; die Rückfüh- den §§ 53 bis 58 risikogewichtete Positionswerte unter
rungsoption darf weder dazu dienen, die Zuweisung Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen be-
von Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermei- stehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat.
den, noch dazu dienen, Kreditverbesserungen zur
(7) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Sparein-
Verfügung zu stellen;
richtung, das als Originator für eine Verbriefungstrans-
7. die Dokumentation der Verbriefungstransaktion ent- aktion gilt, durch diese Verbriefungstransaktion keinen
hält keine Klausel, die das Wohnungsunternehmen wesentlichen oder wirksamen Risikotransfer bewirkt,
mit Spareinrichtung bei einer Verschlechterung der braucht es für die von ihm gehaltenen Verbriefungspo-
Kreditqualität des verbrieften Portfolios verpflichtet, sitionen dieser Verbriefungstransaktion keine risikoge-
Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere wichteten Positionswerte zu berücksichtigen.
durch Veränderung des dem verbrieften Portfolio zu-
grunde liegenden Adressenausfallrisikos oder durch § 52
Zahlung eines höheren Zinses an die Halter von Ver- Verbot der impliziten
briefungspositionen infolge der Verschlechterung Unterstützung von Verbriefungstransaktionen
der Kreditqualität des verbrieften Portfolios.
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
(5) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt,
das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne aus der es eine Anrechnungserleichterung ableitet oder
Forderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften einmal abgeleitet hat, oder das als Sponsor einer Ver-
Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen briefungstransaktion gilt, darf dieser keine implizite Un-
risikogewichtete KSA-Positionswerte nach Absatz 6 er- terstützung gewähren.
mitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Ab-
(2) Implizite Unterstützung ist jede Maßnahme, zu
satz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforde-
der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
rungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
nicht vertraglich verpflichtet ist und die bei dem Woh-
1. Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion nungsunternehmen mit Spareinrichtung zu einer Erhö-
spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion hung des Risikos oder zur Übernahme von Verlusten
wider. aus den Adressenausfallrisikopositionen des verbrief-
2. Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos ein- ten Portfolios führt und die das Wohnungsunternehmen
gesetzten Instrumente dürfen keine Bedingungen mit Spareinrichtung nicht zu marktmäßigen Konditionen
enthalten, die vornimmt.
(3) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
a) wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, un-
das für eine Verbriefungstransaktion als Originator gilt
terhalb derer das Sicherungsinstrument bei Ein-
und diese implizit unterstützt, hat die Adressenausfall-
tritt eines wirtschaftlichen Ausfallereignisses bei
risikopositionen des verbrieften Portfolios bei der Er-
den im verbrieften Portfolio enthaltenen Adres-
mittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressri-
senausfallrisikopositionen nicht in Anspruch ge-
siken so zu berücksichtigen, als stünden die Adressen-
nommen werden kann,
ausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungs-
b) als Folge einer Verschlechterung der Kreditquali- transaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Woh-
tät der Adressenausfallrisikopositionen des ver- nungsunternehmens mit Spareinrichtung, sowie offen-
brieften Portfolios die Beendigung der Besiche- zulegen, dass es als Originator eine seiner Verbrie-
rung erlauben oder auslösen, fungstransaktionen implizit unterstützt hat und daher
die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese
c) das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollstän-
verpflichten, Verbriefungspositionen aufzuwerten,
dig bei der Ermittlung seines Gesamtanrechnungsbe-
insbesondere durch Veränderung des zugrunde
trags für Adressrisiken berücksichtigen muss. Für die
liegenden Adressenausfallrisikos, oder
von dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
d) als Folge einer Verschlechterung der Kreditquali- in der betreffenden Verbriefungstransaktion gehaltenen
tät des verbrieften Portfolios die Kosten des Verbriefungspositionen ist eine Ermittlung risikogewich-
Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung für teter Positionswerte nicht erforderlich.
4254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Wohnungsun- verbrieften Portfolios einer KSA-Verbriefungstransak-
ternehmen mit Spareinrichtung, das als Sponsor einer tion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis
Verbriefungstransaktion gilt und dieser implizite Unter- der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte
stützung leistet. zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit
der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungs-
Unterabschnitt 3 transaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositio-
Anrechnung nen, wären diese KSA-Positionen des Wohnungsunter-
v o n Ve r b ri e f u n g s t r a n s a k t i o n e n nehmens mit Spareinrichtung. Die Risikokonzentrati-
onsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte
aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominal-
§ 53
werte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbrie-
KSA-Bemessungs- fungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche,
grundlage einer Verbriefungsposition in der die Verbriefungsposition gehalten wird. Ist das
Die KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungs- nach Satz 1 für eine Verbriefungsposition zugrunde zu
position entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbrie-
nach § 36. fungsrisikogewicht für eine dieser Verbriefungsposition
im Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben
§ 54 Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Boni-
tätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisiko-
KSA-Positionswert
gewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen.
einer Verbriefungsposition
Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbrie-
(1) Der KSA-Positionswert einer Verbriefungsposi- fungsrisikogewicht ist auf 1 250 Prozent begrenzt.
tion ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrund-
(3) Auf eine Verbriefungsposition aus einem ABCP-
lage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.
Programm, die
(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer Verbriefungs-
position beträgt 100 Prozent. 1. Teil einer Verbriefungstranche ist, die wirtschaftlich
eine Zweitverlustposition oder weniger riskante Po-
sition einnimmt und dieser Verbriefungstranche Po-
§ 55
sitionen in wesentlichem Umfang nachgeordnet
Risikogewichteter sind,
KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition
2. eine Kreditqualität aufweist, die mindestens der Kre-
(1) Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer ditqualität einer Verbriefungsposition entspricht, für
Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt,
KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisiko- die aufsichtlich der Bonitätsstufe 3 oder einer nied-
gewicht zu ermitteln. rigeren Bonitätsstufe zugeordnet ist, und
(2) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Sparein- 3. von einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
richtung mehrere Verbriefungspositionen an derselben tung, das nicht gleichzeitig einen Anteil an der Erst-
KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich si- verlustposition hält, gehalten wird,
chergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbrie-
fungspositionen dieselben Verluste aus dem durch darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risi-
diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio kogewicht angewendet werden, das für eine im ver-
erleiden kann, sind die Verbriefungspositionen, soweit brieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposi-
sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikoge- tion als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens
wichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen Ver- jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. Als Erstver-
briefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten lustposition nach Satz 1 Nummer 3 gilt jede Verbrie-
risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist. fungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikoge-
wicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die nach
§ 56 § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen berück-
sichtigt wird.
KSA-Verbriefungs-
risikogewicht für Verbriefungspositionen
§ 57
(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine Ver-
Maximaler risiko-
briefungsposition beträgt 1 250 Prozent.
gewichteter KSA-Positionswert
(2) Abweichend von Absatz 1 darf für eine Verbrie- einer KSA-Verbriefungstransaktion
fungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das
Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des (1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die
verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransak- für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren
tion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach oder Sponsoren gelten, dürfen die Summe der risiko-
Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Wohnungs- gewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu der-
unternehmen mit Spareinrichtung Zugang zu ausrei- selben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Ver-
chend aktuellen Informationen über die Zusammenset- briefungspositionen nach Maßgabe von Absatz 2 auf
zung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegen- die Summe der risikogewichteten Positionswerte für
den verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrief-
versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des ten Portfolios begrenzen.
verbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion (2) Der von einem Originator für sämtliche Verbrie-
zu ermitteln. Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des fungspositionen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4255
und 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion ins- (3) Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts
gesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positions- des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit po-
wert darf auf die Summe aus den risikogewichteten sitivem Wert zu berücksichtigen. Der Dreijahresdurch-
KSA-Positionswerten nach § 14 Absatz 2 und 3 aller schnitt des relevanten Indikators berechnet sich als
KSA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die An-
des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 58 für Verbrie- zahl der positiven Jahreswerte.
fungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Ver-
briefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositio- § 61
nen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrief- Definition des relevanten Indikators
ten Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositio-
nen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Woh- (1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kön-
nungsunternehmens mit Spareinrichtung der KSA-For- nen bei der Berechnung des relevanten Indikators aus-
derungsklasse überfällige Positionen nach § 16 Ab- schließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrich-
satz 15 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikoge- tung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und
wicht von 150 Prozent anzuwenden. Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rech-
nungswesen ist angemessen zu dokumentieren.
Unterabschnitt 4 (2) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung er-
Abzugsbeträge mitteln den relevanten Indikator als Differenz der nach-
f ü r Ve r b r i e f u n g s p o s i t i o n e n folgenden Positionen:
1. dem Produkt aus dem durchschnittlichen Bestand
§ 58 an Spareinlagen und dem durchschnittlichen Zins-
satz für Finanzierungen durch Kreditinstitute divi-
Abzugsbetrag
diert durch 100 und
von Verbriefungspositionen
2. den Zinsaufwendungen für Spareinlagen.
Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungs-
risikogewicht 1 250 Prozent beträgt, darf bei der Ermitt- Der durchschnittliche Bestand an Spareinlagen ist für
lung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand
nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermit-
stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenka- teln. Der durchschnittliche Zinssatz für Finanzierungen
pitals nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes durch Kreditinstitute ist für jedes in die Berechnung ein-
mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug ge- zubeziehende Jahr der Quotient aus Zinsaufwendun-
bracht werden. gen gegenüber Kreditinstituten und den durchschnitt-
lichen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
Teil 3 multipliziert mit 100. Der durchschnittliche Bestand
der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ist für
Operationelle Risiken jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand
der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermit-
Kapitel 1 teln.
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n (3) Basis der Berechnung nach Absatz 2 ist für Woh-
nungsunternehmen mit Spareinrichtung der mit befrei-
§ 59 ender Wirkung erstellte Jahresabschluss.
Begriffsbestimmung
Teil 4
Ein operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlus-
Marktrisiken
ten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versa-
gens von internen Verfahren und Systemen, von Men-
schen oder infolge externer Ereignisse eintreten. Diese Kapitel 1
Definition schließt Rechtsrisiken ein. Währungsgesamtposition
Kapitel 2 § 62
Basisindikatoransatz Ermittlung und
Anrechnung der Währungsgesamtposition
§ 60 (1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Ge-
Berechnung des Anrechnungsbetrags schäftsschluss aus den in die Währung der Rech-
nungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen
(1) Der Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt
beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des re- für jede fremde Währung (offene Einzelwährungsposi-
levanten Indikators. tionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln.
(2) Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indika- Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der No-
tors ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende tierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das
des Geschäftsjahres des Wohnungsunternehmens mit Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die
Spareinrichtung zu bestimmen. Wenn keine durch Ab- Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Woh-
schlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch nungsunternehmen mit Spareinrichtung haben zu do-
unternehmensinterne Schätzungen dieser Werte ver- kumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ anse-
wendet werden. hen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.
4256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
(2) Die offenen Einzelwährungspositionen sind ge- vestmentvermögens dem Wohnungsunternehmen mit
trennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit pas- Spareinrichtung nicht bekannt, ist davon auszugehen,
sivischer Ausrichtung zusammenzufassen. Der be- dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufs-
tragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowäh- prospekt oder einem gleichwertigen Dokument ge-
rungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der of- nannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert
fenen Goldposition die Währungsgesamtposition des wurde. Die nach Satz 4 ermittelte als gehalten unter-
Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung. stellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung
(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte
oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu
Summen aller in die Währung der Rechnungslegung behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des In-
umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen vestmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von
fremden Währungen 100 Prozent des Eigenkapitals Satz 5, dass die Währungsposition des betreffenden
übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Er- Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung
mittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu ge- nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungs-
wichten. positionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe
der offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer
(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. Eine Aufrech-
die Währungsgesamtposition darf das Wohnungsunter- nung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht
nehmen mit Spareinrichtung nach einheitlicher und zulässig.
dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach
Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung be- § 63
tragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Wäh-
rungsposition) in nachweislich eng verbundenen Wäh- Aktiv- und Passivpositionen
rungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungs- (1) Aktivpositionen sind
positionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und
1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögens-
statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgegliche-
nen Währungsposition der Nettowährungsposition gegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge,
selbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilan-
nach Absatz 2 hinzufügen. Für die Ermittlung des An-
ziellen Posten zugeordnet worden sind und die Ver-
rechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit
8 Prozent zu gewichten. Absatz 3 ist nicht anzuwen- mögensgegenstände nicht von den Aktivpositionen
Nummer 4 oder 5 erfasst sind,
den. Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts 2. Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus
die durchgeführte statistische Untersuchung der Bun- Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsansprüche aus
desanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Op-
Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des tionsrechte nach den Nummern 4 und 5, wenn die
Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Ansprüche nicht in der Aktivposition Nummer 1 er-
Satz 4 nicht sachgerecht erfolgte. Davon ist insbeson- fasst sind,
dere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genann- 3. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension
ten Parameter nicht beachtet wurden. gegebenen Gegenständen der Aktivposition Num-
(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng mer 1,
verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen 4. dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im
Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahr- Falle der Ausübung eigener oder fremder Options-
scheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die rechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche
letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindes- aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln
tens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Ein- von § 64,
zelwährungspositionen in diesen Währungen über die
nächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der 5. nicht unter Nummer 4 erfasste eigene Optionsrechte
4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungs- nach den Regeln von § 64,
position überschreitet. 6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen
(6) Investmentanteile im Sinne des § 16 Absatz 11 und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in
sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 63 Ab- Anspruch genommen werden, soweit ihre Inan-
satz 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Wäh- spruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen
rungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen. Nummer 1 bis 5 führen wird.
Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Er- Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge
mittlung und die Weitergabe an das Wohnungsunter- sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder
nehmen mit Spareinrichtung in angemessener Weise mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1
sichergestellt werden, kann das Wohnungsunterneh- Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und
men mit Spareinrichtung für die Ermittlung der Wäh- dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit
rungszusammensetzung des Investmentvermögens Spareinrichtung den Aktivpositionen zugerechnet wer-
auf Dritte zurückgreifen. Ermittelt das Wohnungsunter- den.
nehmen mit Spareinrichtung die Währungszusammen-
setzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss (2) Passivpositionen sind
ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ab- 1. unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden
lauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die einschließlich zeitanteiliger Aufwendungen, selbst
Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. Ist wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen
die tatsächliche Währungszusammensetzung des In- Posten zugeordnet worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4257
2. Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen § 64
aus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsverpflich- Berücksichtigung von Optionsgeschäften
tungen aus Kassageschäften und sonstigen Deriva-
ten ohne Optionsrechte nach den Nummern 4 und 5, (1) Bei der Währungsgesamtposition sind die dem
wenn die Verpflichtungen nicht in der Passivposition Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung aus den
Nummer 1 erfasst sind, einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden
Liefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu er-
3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pen- füllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter
sion genommenen Gegenständen der Aktivposition der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme
Nummer 1, des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquiva-
4. vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im lents zu berücksichtigen.
Falle der Ausübung eigener oder fremder Options- (2) Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer
rechte zu erfüllende Liefer- oder Zahlungsverpflich- Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente
tungen aus Devisen oder Goldoptionen nach den ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominal-
Regeln von § 64, betrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor
5. nicht unter Nummer 4 erfasste fremde Optionsrechte zu bestimmen. Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts
nach den Regeln von § 64, besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Opti-
onspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen
6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen
Veränderung des Preises des Optionsgegenstands.
und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in
Anspruch genommen werden, soweit ihre Inan- (3) Bei der Ermittlung des in Absatz 2 Satz 2 ge-
spruchnahme zu einer Zunahme der Passivpositio- nannten Deltafaktors sind vom Wohnungsunternehmen
nen Nummer 1 bis 5 führen wird. mit Spareinrichtung für gleichartige Optionsgeschäfte
einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach
Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendun- wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte
gen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine Optionspreismodelle zu verwenden. Die mathematisch-
oder mehrere Aktivpositionen nach Absatz 1 Satz 1 statistischen Verfahren zur Ermittlung der Options-
Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und preise sind angemessen zu dokumentieren. Sie müssen
dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwende-
Spareinrichtung den Passivpositionen zugerechnet ten Verfahren übereinstimmen. Die in Satz 1 genannten
werden. Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesan-
(3) Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1 stalt darzustellen. Die Bundesanstalt kann einem Woh-
und 2 Nummer 1, 3 und 6 sind jeweils in Höhe ihrer nungsunternehmen mit Spareinrichtung die Verwen-
Buchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach den dung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersa-
Absätzen 1 und 2 Nummer 5 sind jeweils in Höhe ihrer gen und die Verwendung eines geeigneten Options-
Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen preismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang
mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Die un- oder Struktur der Optionsgeschäfte des Wohnungsun-
ter den Aktiv- und Passivpositionen nach den Ab- ternehmens mit Spareinrichtung zur adäquaten Erfas-
sätzen 1 und 2 Nummer 2 jeweils zu berücksichtigen- sung und Eigenkapitalunterlegung der mit diesen Ge-
den Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- schäften verbundenen Risiken geboten erscheint.
und Goldtermingeschäften können nach einheitlicher
und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens Kapitel 2
mit Spareinrichtung mit ihren Gegenwartswerten be-
rücksichtigt werden. Unabhängig von der Art ihres Rohwarenposition
Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberich-
tigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen. § 65
(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungsein- Ermittlung und
heiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen Anrechnung der Rohwarenposition
rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher (1) Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäfts-
und dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens schluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den
mit Spareinrichtung wie eine fremde Währung behan- Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in
delt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegen- die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Ak-
den Währungen aufgeschlüsselt werden. tiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelposi-
(5) Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags tionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. Die Er-
kann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem mittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5
vereinfachten Verfahren erfolgen. Danach darf ein Woh- oder nach § 66 zu erfolgen.
nungsunternehmen mit Spareinrichtung den Betrag der (2) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit
zuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen. Spareinrichtung können bei der Ermittlung der Rohwa-
Dieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation fortzu- renposition Rohwarenbestände und deren Sicherungs-
schreiben, wobei der regelmäßige von dem Wohnungs- geschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen
unternehmen mit Spareinrichtung gewählte Berech- über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Roh-
nungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu le- ware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Posi-
gen ist. Nimmt ein Wohnungsunternehmen mit Sparein- tionen während der gesamten Geschäftsdauer begrün-
richtung das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist den, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines
dies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt blei-
4258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
ben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Woh- folgenden Anrechnungsbereichen (Zeitfächer) bestim-
nungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen men.
formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht inner- (2) Zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die
halb von drei Monaten nach Eingang des Antrags wi- offenen Rohwareneinzelpositionen sind die Aktiv- und
derspricht. Der Antrag muss die Geschäftsart und die Passivpositionen entsprechend ihrer Fälligkeit den An-
Rohware bezeichnen. Der Antrag ist jährlich zum Jah- rechnungsbereichen des Risiko-Erfassungssystems
resende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt zuzuordnen und in jedem Anrechnungsbereich die ei-
einzureichen und kann über die regionalen Prüfungs- nander betragsmäßig entsprechenden, gegenläufig
verbände eingehen. Beabsichtigt ein Wohnungsunter- ausgerichteten Positionen (ausgeglichene Bereichspo-
nehmen mit Spareinrichtung, sitionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge
1. den Umfang der vom Wohnungsunternehmen mit zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen (offene
Spareinrichtung in dem letzten turnusmäßigen An- Bereichspositionen) zu bestimmen. Die ausgeglichenen
trag mitgeteilten geschlossenen Rohwarenposition Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten
um 20 Prozent oder mehr zu erhöhen und dadurch und zum Teilanrechnungsbetrag zusammenzufassen.
1 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolu- Abweichend von Satz 2 beträgt der Gewichtungssatz
mens des vergangenen Jahres zu überschreiten für ausgeglichene Bereichspositionen in gleichen Roh-
oder waren 0 Prozent, wenn die zugrunde liegenden Ge-
2. ein Deckungsgeschäft erst nach Ablauf eines Mo- schäfte den gleichen Fälligkeitstermin haben oder diese
nats abzuschließen, innerhalb des gleichen Zehntageszeitraums fällig sind
und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt
ist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantra- werden.
gen.
(3) Die offene Bereichsposition eines jeden Anrech-
(3) Aktivpositionen sind nungsbereichs ist, beginnend mit dem ersten in Ab-
1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbe- satz 1 in Verbindung mit Tabelle 7 der Anlage 1 aufge-
stände, führten Anrechnungsbereich, mit der offenen Bereichs-
2. Lieferansprüche aus Kassageschäften und Deriva- position des jeweils nächstfolgenden Anrechnungsbe-
ten ohne Optionsrechte nach Nummer 3, reichs zusammenzufassen und die aus dieser Zusam-
menfassung sich ergebenden, dem nächstfolgenden
3. dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Anrechnungsbereich zuzuordnenden ausgeglichenen
Falle der Ausübung eigener oder fremder Options- und offenen Bereichspositionen zu ermitteln. Jede der
rechte zustehende Lieferansprüche nach den Regeln in die Zusammenfassung eingehenden offenen Be-
entsprechend § 64, reichspositionen ist mit 0,6 Prozent je Anrechnungsbe-
4. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension reich zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag
gegebenen Gegenständen der Aktivposition Num- nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. Die sich aus
mer 1. der Zusammenfassung ergebenden ausgeglichenen
(4) Passivpositionen sind Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten
und dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2
1. Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und De- hinzuzurechnen. Die verbleibende offene Bereichsposi-
rivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 2, tion ist mit 15 Prozent zu gewichten und dem Teilan-
2. vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im rechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurech-
Falle der Ausübung eigener oder fremder Options- nen.
rechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach den
Regeln entsprechend § 64, Kapitel 3
3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pen- Andere Marktrisikopositionen
sion genommenen Gegenständen der Aktivposition
nach Absatz 3 Nummer 1. § 67
(5) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die Ermittlung und Anrechnung
offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer ak- der anderen Marktrisikopositionen
tivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzu-
fassen und mit 15 Prozent zu gewichten. Die Beträge (1) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge aus
der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer anderen Marktrisikopositionen sind alle zum Ge-
aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammen- schäftsschluss des aktuellen Handelstags im Bestand
zufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung be-
Satz 1 hinzuzurechnen. findlichen Kontrakte, die sich auf gleichartige Basis-
werte beziehen, jeweils zu einem Marktrisikoportfolio
§ 66 (aktuelles Marktrisikoportfolio) zusammenzufassen. In
ein Marktrisikoportfolio dürfen nach einheitlicher und
Zeitfächermethode dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Spareinrichtung und mit vorheriger Zustimmung der
darf nach dauerhafter Wahl den Anrechnungsbetrag Bundesanstalt einzelne Kontrakte eines anderen Markt-
für die Rohwarenposition aus den Teilanrechnungsbe- risikoportfolios verschoben werden, wenn ein nach-
trägen für die offenen Rohwareneinzelpositionen mit weisbarer Sicherungszusammenhang mit Kontrakten
Hilfe eines für jede Rohware getrennt aufzustellenden, in diesem Marktrisikoportfolio in Bezug auf die für die-
zeitlich gegliederten Risiko-Erfassungssystems für die ses Marktrisikoportfolio relevanten Marktrisiken be-
in Tabelle 7 der Anlage 1 genannten sieben aufeinander steht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Woh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4259
nungsunternehmen mit Spareinrichtung die Zusam- betrag für andere Marktrisikopositionen ist die Summe
menführung formlos beantragt und die Bundesanstalt der Anrechnungsbeträge der aktuellen Marktrisikoport-
nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des An- folien.
trags widerspricht. Der Antrag muss Geschäftsart und
(5) Die Angemessenheit der Bestimmung der theore-
-umfang in den betroffenen Marktrisikopositionen so-
tischen Marktwerte von Positionen nach Absatz 3
wie Nachweise zum Sicherungszusammenhang enthal-
Satz 2 ist durch täglichen Rückvergleich der geschätz-
ten. Der Antrag ist jährlich per Meldestichtag 31. De-
ten mit den tatsächlichen Wertveränderungen nach-
zember für das folgende Jahr und bei geplanten oder
weislich zu überprüfen. Der Marktwert jedes Marktrisi-
tatsächlichen Abweichungen bei der Bundesanstalt
koportfolios ist für die zum Geschäftsschluss des Vor-
einzureichen.
tags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit
(2) Zur Ermittlung des Marktwertes des aktuellen Spareinrichtung befindlichen Kontrakte anhand der
Marktrisikoportfolios sind die Basiswerte aller Kon- zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags er-
trakte eines aktuellen Marktrisikoportfolios, bei Optio- mittelten Marktpreise für eine Einheit des jeweiligen Ba-
nen das Deltaäquivalent nach den Regeln entspre- siswertes nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu be-
chend § 64, so zu zerlegen, dass keiner der dabei ent- stimmen und die Differenz zu dem am Vortag ermittel-
stehenden Basiswerte echter Teil eines der anderen ten Marktwert dieses Marktrisikoportfolios (Wertände-
entstehenden Basiswerte ist. Für jeden Einzelbasiswert rung) festzustellen. Ist diese Wertänderung negativ
ist der vorzeichenbehaftete Unterschiedsbetrag aus und übersteigt der Absolutbetrag dieser Wertänderung
Ansprüchen und Verpflichtungen (Nettoposition) zu be- den durch Quadratwurzel aus Zehn dividierten Anrech-
stimmen. Für jeden Handelstag des basiswertspezifi- nungsbetrag des Vortags, sind die Bundesanstalt und
schen Beobachtungszeitraums ist der für diesen Tag die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre
ermittelte durchschnittliche Marktpreis einer Einheit Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu
des Einzelbasiswertes mit dem Absolutbetrag der Net- unterrichten.
toposition dieses Einzelbasiswertes zu multiplizieren
(Tagesmarktwert der Nettoposition). Der Marktwert (6) Portfolioadäquate Krisenszenarien sind regelmä-
des aktuellen Marktrisikoportfolios an einem Handels- ßig, mindestens monatlich, durchzuführen. Das Woh-
tag ist die Summe der Absolutbeträge der Marktwerte nungsunternehmen mit Spareinrichtung hat nachweis-
der Nettopositionen. Die Marktwertänderung des aktu- lich und in angemessener Weise die Ergebnisse der Kri-
ellen Marktrisikoportfolios für einen Handelstag ist der senszenarien in das System der risikobegrenzenden Li-
Unterschiedsbetrag zwischen den Marktwerten dieses mite einzubeziehen.
Marktrisikoportfolios an diesem und am vorhergehen-
den Handelstag. Die kumulierte Marktwertänderung Teil 5
für einen Handelstag ist der Absolutbetrag der Summe Übergangs-
der Marktwertänderungen für diesen und die vorherge-
und Schlussbestimmungen
henden neun Handelstage, wenn jeder dieser Handels-
tage im Beobachtungszeitraum liegt, anderenfalls Null.
Für auf fremde Währung lautende Kontrakte gilt § 4 § 68
entsprechend. Übergangsbestimmungen für
(3) Die Bundesanstalt gibt die anzuwendenden ba- die Eigenkapitalausstattung und -berechnung
siswertspezifischen Beobachtungszeiträume laufend Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Wohnungsun-
bekannt. Steht für eine Position keine ausreichende ternehmen mit Spareinrichtung ein KSA-Risikogewicht
Preishistorie zur Verfügung, sind die theoretischen von 0 Prozent im Sinne des § 17 Absatz 3 Nummer 2
Preise des Instruments zu bestimmen. berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentral-
(4) Der Anrechnungsbetrag für jedes aktuelle Markt- regierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staa-
risikoportfolio ergibt sich als Summe aus der mit dem tes des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet
Faktor 7,5 multiplizierten Standardabweichung der und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates
Marktwertänderungen dieses Marktrisikoportfolios über des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und re-
alle Handelstage des basiswertspezifischen Beobach- finanziert wird.
tungszeitraums einschließlich des aktuellen Handels-
tags und der größten kumulierten Marktwertänderung § 69
für einen Handelstag im Beobachtungszeitraum. Zur
Inkrafttreten
Schätzung der Standardabweichung ist die Momen-
ten-Methode zu verwenden. Der Gesamtanrechnungs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
4260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Anlage 1
Ta b e l l e 1
(zu § 40 Absatz 1)
Volatilitätsrate Erhöhung Wiedereindeckungsaufwand
Währungskurs- Edelmetall- Rohwaren-
Aktienkurs-
Zinsbezogene und goldpreis- preisbezogene preisbezogene
Restlaufzeit bezogene
Geschäfte bezogene Geschäfte und sonstige
Geschäfte
Geschäfte (ohne Gold) Geschäfte
bis 1 Jahr 0,0 % 1,0 % 6,0 % 7,0 % 10,0 %
über 1 Jahr 0,5 % 5,0 % 8,0 % 7,0 % 12,0 %
bis 5 Jahre
über 5 Jahre 1,5 % 7,5 % 10,0 % 8,0 % 15,0 %
Ta b e l l e 2
(zu § 43)
Volatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
Ausschließlich Währungskurs- und
Laufzeit zinsbezogene Geschäfte goldpreisbezogene Geschäfte
(Restlaufzeit) (Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr 0,5 % 2,0 %
über 1 Jahr bis 2 Jahre 1,0 % 5,0 %
Zusätzliche Berücksichtigung 1,0 % 3,0 %
eines jeden weiteren Jahres
Ta b e l l e 3
(zu § 17 Absatz 2)
KSA-Risikogewicht Zentralregierungen
nach Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen (MPE)
MPE 0 1 2 3 4 5 6 7
KSA-Risikogewicht 0% 0% 20 % 50 % 100 % 100 % 100 % 150 %
Ta b e l l e 4
(zu § 22 Absatz 3)
Institute in Abhängigkeit von Zentralregierung Sitzstaat
MPE der Zentralregierung 0 oder 1 2 3 4 5 oder 6 7
KSA-Risikogewicht 20 % 50 % 100 % 100 % 100 % 150 %
Ta b e l l e 5
(zu § 23)
KSA-Risikogewicht gedeckter Schuldverschreibungen
KSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut 20 % 50 % 100 % 150 %
geschuldete Positionen
KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung 10 % 20 % 50 % 100 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4261
Ta b e l l e 6
(zu § 30 Absatz 1 und § 34)
Nominierung von Exportversicherungsagenturen
je bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorien
Bonitätsbeurteilungsbezogene
Arten von Positionen
Forderungskategorie
Staaten KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 16 Ab-
satz 2 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche
Gebietskörperschaften nach § 16 Absatz 3 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach
§ 16 Absatz 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach
§ 19 Absatz 2 oder dasjenige nach § 19 Absatz 3 ist
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 7 zuzu-
ordnen sind, sowie
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte ge-
deckte Schuldverschreibungen nach § 16 Absatz 8 zuzuordnen sind
Ta b e l l e 7
(zu § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1)
Zeitfächer Rohwarenpositionen
Anrechnungsbereich
Bis zu 1 Monat
über 1 Monat bis zu 3 Monaten
über 3 Monaten bis zu 6 Monaten
über 6 Monaten bis zu 1 Jahr
über 1 Jahr bis zu 2 Jahren
über 2 Jahren bis zu 3 Jahren
über 3 Jahren
4262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1)
EUEBW
Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Betrag/Kennziffer
01
1. Ermittlung des haftenden Eigenkapitals
Geschäftsguthaben 0010
Rücklagen 0020
nachrichtlich: 0030
darunter Rücklagen nach § 51a Absatz 7 Satz 2 KWG
(-) Geschäftsguthaben und andere Ansprüche der ausscheidenden Mitglieder, die zu 0040
Auszahlungen führen (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG)
Bilanzgewinn (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KWG) 0050
(-) Bilanzverlust (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 KWG) 0060
(-) immaterielle Vermögensgegenstände (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 KWG) 0070
(-) Korrekturposten (§ 51a Absatz 9 KWG) 0080
(-) Abzugsbetrag betreffend Verbriefungspositionen nach § 51a Absatz 6 Satz 2 0090
Nummer 4 KWG
Gewinne aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 1 KWG 0100
(-) Verluste aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 2 KWG 0110
Anrechenbares Eigenkapital 0120
nachrichtlich: 0130
darunter Eigenkapital nach § 51a Absatz 5 KWG
2. Anrechnungspflichtige Positionen
Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Ge- 0140
samtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken (§§ 13 bis 15)
nachrichtlich:
darunter Anrechnungsbeträge betreffend
Forderungsklasse Zentralregierungen 0150
Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften 0160
Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen 0170
Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken 0180
Forderungsklasse internationale Organisationen 0190
Forderungsklasse Institute 0200
Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen 0210
Forderungsklasse Unternehmen 0220
Forderungsklasse Mengengeschäft 0230
Forderungsklasse Investmentanteile 0240
Forderungsklasse Beteiligungen 0250
Forderungsklasse Verbriefungen 0260
Forderungsklasse sonstige Positionen 0270
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4263
Betrag/Kennziffer
Forderungsklasse überfällige Positionen 0280
Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15 0290
Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken (§ 59 bis § 61) 0300
Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich 0310
Optionsgeschäfte
nachrichtlich:
darunter Anrechnungsbeträge betreffend
Währungsgesamtposition 0320
Rohwarenposition 0330
Andere Marktrisikopositionen (§ 67 Absatz 4) 0340
Anrechnungsbeträge insgesamt 0350
(Summe aus den Zeilen 0140, 0300 und 0310)
Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG2 0360
nachrichtlich: Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 in Verbin- 0370
dung mit Satz 4
3. Nachweis der Erfüllung der Anforderung nach § 2 Absatz 2 sowie der Ermitt-
lung der Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4
Anrechenbares Eigenkapital 0380
Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungs- 0390
betrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Markt-
risikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte
Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2 0400
Anrechenbares Eigenkapital nach Abzug der Summe aus dem Gesamtanrechnungs-
betrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und
der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der
Optionsgeschäfte
Gesamtkennziffer gemäß § 2 Absatz 4 (0380/(0390*12,5)) 0410
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Sofern Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG angeordnet wurden, ermittelt sich
a) der Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2 in Zeile 0400 als die Differenz zwischen dem anrechenbaren Eigenkapital und den in
Zeile 0360 ausgewiesenen Eigenkapitalanforderungen und
b) die in Zeile 0410 auszuweisende Gesamtkennziffer wie folgt: (0380/(0360*12,5)).