4118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und
zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Vom 12. Dezember 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2015“
rates das folgende Gesetz beschlossen: durch die Angabe „30. September 2015“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „31. August 2015“
Artikel 1 durch die Angabe „28. Februar 2016“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
über Finanzhilfen des Bundes „(2) Investitionen im Umfang von 50 Prozent des
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfü-
gungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezem-
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
ber 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
30. Juni 2015 abgerufen werden. Investitionen im
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das durch Artikel 1 des
Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Ab-
Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geän-
satz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Landes sind bis zum 31. Dezember 2015 abzu-
1. § 4 wird wie folgt geändert: schließen; die Mittel können bis zum 31. März 2016
abgerufen werden. Investitionen im Umfang von
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1
„(1) Investitionen im Rahmen von 92,5 Prozent bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind
des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Ver- bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen; die Mittel kön-
waltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinan- nen bis zum 31. Oktober 2016 abgerufen werden.“
zierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamt- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
betrages sind bis zum 31. Dezember 2013 abzu- a) In Absatz 1 werden die Wörter „und 31. März
schließen; die Mittel hierfür können bis zum 2014“ durch die Wörter „31. März 2014, 30. Juni
30. Juni 2014 abgerufen werden. Investitionen 2014, 31. Dezember 2014 und 31. März 2015“
im Rahmen von 7,5 Prozent des den Ländern ent- ersetzt.
sprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinan- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober
zierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamt- 2016“ durch die Angabe „31. Januar 2017“ er-
betrages sind bis zum 31. Dezember 2014 abzu- setzt.
schließen; die Mittel können bis zum 31. März c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
2015 abgerufen werden.“ 2016“ durch die Angabe „30. Juni 2017“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4119
Artikel 2 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe
Änderung des „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Artikel 3
In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungs-
gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), Inkrafttreten
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
4120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Vom 12. Dezember 2013
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Ren-
tenbank in der vom 1. Januar 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3646),
2. den am 22. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
15. August 2003 (BGBl. I S. 1657),
3. den am 19. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai
2005 (BGBl. I S. 1373),
4. den am 1. September 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2363),
5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 174 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
6. den am 26. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607),
7. den am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506),
8. den am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 12. Dezember 2013
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4121
Gesetz
über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§1 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
Rechtsform, Sitz ischen Wirtschaftsraum,
(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachste- 3. agrarbezogener Umweltschutz, Förderung erneuer-
hend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare An- barer Energien und nachwachsender Rohstoffe aus
stalt des öffentlichen Rechts. der Landwirtschaft, Verbreitung des ökologischen
Landbaus, Tierschutz in der Landwirtschaft,
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie
unterhält keine Zweigniederlassungen. 4. Verbesserung der Infrastruktur ländlich geprägter
Räume,
§ 1a 5. agrarbezogener Verbraucherschutz.
Haftung des Bundes Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Der Bund haftet für die von der Bank aufgenomme- und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem
nen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, Bundesministerium der Finanzen der Bank die Durch-
die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, führung von Fördermaßnahmen im Rahmen ihres staat-
die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die lichen Auftrages gegen angemessenes Entgelt zuwei-
Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der sen.
Bank ausdrücklich gewährleistet werden. (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank
alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instru-
§2 mente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse
Kapital und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften
übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Gewäh-
(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen rung von Darlehen soll in der Regel über oder zusam-
Euro. men mit anderen Kreditinstituten erfolgen. Im Verhältnis
(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Haupt- zu anderen Kreditinstituten hat die Bank das gemein-
rücklage zu bilden. Dieser ist mindestens die Hälfte schaftliche Diskriminierungsverbot zu beachten.
des nach Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) (3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß
verbleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen. Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung auch
(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine be- Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweck-
sondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der verbänden Darlehen und andere Finanzierungsformen
Schaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der gewähren.
Bank ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibun- (4) Die Bank kann nach näherer Bestimmung der
gen. Die Deckungsrücklage darf 5 vom Hundert des Satzung sonstige Finanzierungen im Interesse der
Nennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen ge- deutschen und europäischen Landwirtschaft oder der
deckten Schuldverschreibungen nicht überschreiten. ländlich geprägten Räume gewähren, soweit es sich
Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahres- dabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse handelt,
überschusses zugewiesen werden. die von der Europäischen Investitionsbank oder ähn-
lichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mit-
§3 finanziert werden.
Geschäftsaufgaben (5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann
(1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Land- die Bank Darlehen aufnehmen, ungedeckte und ge-
wirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern, wobei deckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewährleis-
die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der tungen übernehmen sowie alle sonstigen banküblichen
Länder zu beachten sind. Zur Erfüllung ihres Auftrages Finanzierungsinstrumente einsetzen.
führt die Bank in folgenden Bereichen nach näherer Be-
stimmung der Satzung Fördermaßnahmen, insbeson- §4
dere mittels Finanzierungen, durch: Sonstige Geschäfte
1. Landwirtschaft, einschließlich Forstwirtschaft, Gar- (1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienst-
tenbau und Fischerei, sowie den vor- und nachgela- leistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Auf-
gerten Bereichen, gaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem
2. Absatz und Lagerhaltung land- und ernährungswirt- Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wert-
schaftlicher Produkte, einschließlich der Erschlie- papiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und
ßung und Festigung von Märkten in den Mitglied- Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer
staaten der Europäischen Union und den anderen finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Manage-
4122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
ment) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen 5. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Er-
Geschäfte betreiben. nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz so-
(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und wie des Bundesministeriums der Finanzen; die Bun-
Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zah- desministerien können auch durch andere sachver-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes sind der Bank nur für ständige Personen vertreten sein;
eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie
6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen
mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in
Kreditsachverständigen, die auf Vorschlag der Bun-
direktem Zusammenhang stehen.
desregierung von den anderen Mitgliedern des Ver-
waltungsrates hinzugewählt werden.
§5
Organe (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom
(1) Organe der Bank sind Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen
Bauernverband e. V. benannten Mitglieder gewählt.
1. der Vorstand,
Sein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die Bun-
2. der Verwaltungsrat, desministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
3. die Anstaltsversammlung. braucherschutz.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem
soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung.
Verwaltungsrat nicht angehören.
§6 (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsfüh-
Vorstand rung des Vorstandes und beschließt über dessen Ent-
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit- lastung; er kann dem Vorstand allgemeine und beson-
gliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwal- dere Weisungen erteilen.
tungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drit-
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahres-
teln seiner Mitglieder bestellt und abberufen. Die Be-
abschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und
stellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
zur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des
(§ 11 Absatz 1).
Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Absatz 2)
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, so- und das Zweckvermögen (§ 9 Absatz 3); er hat seinen
weit diese Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Ab-
anderen Organen zugewiesen ist. satz 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfassung
(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und au- zuzuleiten.
ßergerichtlich. Die Befugnis zur Vertretung der Bank
sowie die Form für Willenserklärungen der vertretungs- (6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und
berechtigten Personen werden durch die Satzung gere- ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der
gelt. Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. Auf die Vertretung der Bank §8
gegenüber ihren Organen sind die für Aktiengesell-
schaften geltenden Vorschriften entsprechend anzu- Anstaltsversammlung
wenden.
(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der
§7 Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbankgrund-
Verwaltungsrat schuld belasteten Grundstücke.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus (2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mitglie-
1. acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernährungs- dern, von denen je zwei von den Ländern Baden-Würt-
wirtschaftlicher Organisationen, von denen benannt temberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-
werden sechs vom Deutschen Bauernverband e. V., Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
einer vom Deutschen Raiffeisenverband e. V. sowie Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schles-
einer als Vertreter der Ernährungswirtschaft (Indus- wig-Holstein sowie Thüringen und je eines von den
trie und Handel) von den ernährungswirtschaftlichen Ländern Berlin, Bremen, Hamburg sowie Saarland be-
Verbänden; nannt werden. Bei der Auswahl der Vertreter sind die
2. drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere die
Bundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeit- bäuerlichen Familienbetriebe, angemessen zu berück-
dauer bestimmt werden, oder ihren ständigen Vertre- sichtigen.
tern im Amt;
(3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte des
3. einem Vertreter der Gewerkschaften; Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank und
4. dem Bundesminister oder der Bundesministerin für des Verwaltungsrates über die von ihm gefassten Be-
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; schlüsse entgegen und berät die Bank in Fragen der
die Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungs- Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Rau-
rates und seiner Ausschüsse durch einen ständigen mes sowie bei allgemeinen agrar- und geschäftspoliti-
Vertreter im Amt oder durch einen Abteilungsleiter ist schen Fragen. Sie beschließt über die Gewinnverwen-
zulässig; dung gemäß § 9 Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4123
§9 der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter
Gewinnverwendung Urkunden.
(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemein- § 13
interesse wahrende Förderung der Landwirtschaft und
Gedeckte Schuldverschreibungen
des ländlichen Raumes verwendet werden.
(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen
(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommen-
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.
den Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über
dessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach (2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebe-
von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet. nen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nenn-
werts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als De-
(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kom-
ckung sind zulässig
menden Betrages soll dem Zweckvermögen des Bun-
des nach dem Gesetz über das Zweckvermögen des 1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Pfand-
Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank vom briefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfand-
12. August 2005 (BGBl. I S. 2363) zugeführt werden, briefgesetzes ausgegeben werden,
solange dieses von der Bank verwaltet wird und so- 2. Darlehen an inländische Körperschaften und solche
lange die Bank von allen Steuern vom Vermögen, vom Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine An-
Einkommen und vom Gewerbebetrieb befreit ist. staltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewähr-
trägerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungs-
§ 10 garantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Er-
Besondere Pflicht der Organe hebung von Gebühren und anderen Abgaben inne-
haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewähr-
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder leistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt
des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der
nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anfor-
und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften. derungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung
von Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbrie-
§ 11 fen entsprechen,
Aufsicht 3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen
(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundesmi- Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.
nisteriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung
cherschutz (Aufsichtsbehörde), das seine Entscheidun- kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deut-
gen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der schen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten
Finanzen trifft. Die Aufsichtsbehörde trägt dafür Sorge, ersetzt werden (Ersatzdeckung).
dass der Geschäftsbetrieb der Bank mit dem öffentli- (3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen be-
chen Interesse insbesondere an der Förderung der stimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzde-
Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie mit ckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungs-
den Gesetzen und der Satzung in Einklang steht. rücklage nach § 2 Absatz 3 sind von der Bank einzeln in
(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Orga- ein Register einzutragen. § 5 Absatz 1 und 2 des Pfand-
nen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegen- briefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
heiten zu verlangen, Bücher und Schriften der Bank an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1
einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungs- genannte Aufsichtsbehörde tritt.
rates und seiner Ausschüsse sowie an der Anstaltsver- (4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1) bestellt
sammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ihren nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen
Vertretern ist jederzeit das Wort zu erteilen. Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten,
(3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Anbe- dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der
raumung von Sitzungen der Organe und die Ankündi- Schuldverschreibungen den gesetzlichen und sat-
gung von Gegenständen zur Beschlussfassung zu ver- zungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedin-
langen sowie die Ausführung von Anordnungen und gungen entsprechen. § 7 Absatz 3 und 4 und die §§ 8
Beschlüssen zu untersagen, die gegen das öffentliche bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit
Interesse insbesondere an der Förderung der Landwirt- der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die
schaft und des ländlichen Raumes oder gegen die Ge- in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.
setze oder die Satzung verstoßen.
§ 13a
(4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und
Geschäftsführung selbständig, desgleichen in der An- Mündelsicherheit
stellung des Personals. Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf
ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung
§ 12 von Mündelgeldern geeignet.
Dienstsiegel und öffentliche Urkunden
§ 14
Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend an- Arreste und Zwangsvollstreckungen
zuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermö-
dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen genswerte, die in das Deckungsregister nach § 13
4124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Absatz 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbrief- sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur
gesetzes entsprechend anzuwenden. Verfügung.
§ 15 § 17
Sondervorschrift für Refinanzierungskredite Übergangsregelungen
Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von
Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben
Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten,
nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung
die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus verspre-
des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
chen lassen.
als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungs-
register nach § 13 Absatz 3 bestehen. Die Aufgaben
§ 16
des Treuhänders nach § 13 Absatz 4 erstrecken sich
Auflösung auch auf diese Deckungsregister.
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst wer-
den. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des § 18
Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse
wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der land- (weggefallen)
wirtschaftlichen Forschung verwendet werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der § 19
gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der (weggefallen)
nach § 13 Absatz 3 in dem Register eingetragenen
Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor.
§ 20
Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubi-
ger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4125
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement
(Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbV)*
Vom 11. Dezember 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 §4
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Struktur der
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
und Technologie und das Bundesministerium des In- 1. gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
nern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für nisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen,
Bildung und Forschung: 2. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen,
§1 die jeweils fünf Monate dauern und im Ausbildungs-
Staatliche vertrag festgelegt werden, sowie
Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse
Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büroma- und Fähigkeiten.
nagement und der Kauffrau für Büromanagement wird (2) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten,
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat- Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikatio-
lich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Be- nen sind:
rufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes
stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. 1. Büroprozesse:
Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen 1.1 Informationsmanagement,
Wirtschaft. 1.2 Informationsverarbeitung,
1.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
§2
1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben;
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. 2. Geschäftsprozesse:
2.1 Kundenbeziehungsprozesse,
§3 2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
Ausbildungsrahmenplan 2.3 Beschaffung von Material und externen Dienst-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- leistungen,
tens die in der sachlichen Gliederung des Ausbildungs- 2.4 personalbezogene Aufgaben,
rahmenplans nach Anlage 1 genannten Fertigkeiten,
2.5 kaufmännische Steuerung.
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-
higkeit). Soweit es die Besonderheiten des öffentlichen (3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
Dienstes erfordern, sind den Ausbildungsinhalten des nisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen sind:
Ausbildungsrahmenplans die entsprechenden fachspe- 1. Auftragssteuerung und -koordination:
zifischen Begriffe oder Bezeichnungen, die im öffent-
1.1 Auftragsinitiierung,
lichen Dienst verwendet werden, zugrunde zu legen.
1.2 Auftragsabwicklung,
(2) Eine von der zeitlichen Gliederung des Aus-
bildungsrahmenplans nach Anlage 2 abweichende 1.3 Auftragsabschluss,
Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere 1.4 Auftragsnachbereitung;
zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die
2. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
Abweichung erfordern.
2.1 Finanzbuchhaltung,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 2.2 Kosten-und-Leistungs-Rechnung,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 2.3 Controlling;
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen 3. kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Unternehmen:
4126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
3.1 laufende Buchführung, 3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit In-
3.2 Entgeltabrechnung, formationen,
3.3 betriebliche Kalkulation, 3.2 Kommunikation,
3.4 betriebliche Auswertungen; 3.3 Kooperation und Teamarbeit,
4. Einkauf und Logistik: 3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachauf-
gaben.
4.1 Bedarfsermittlung,
4.2 operativer Einkaufsprozess, §5
4.3 strategischer Einkaufsprozess, Durchführung der Berufsausbildung
4.4 Lagerwirtschaft; (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
5. Marketing und Vertrieb: Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
5.1 Marketingaktivitäten,
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-
5.2 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
5.3 Kundenbindung und Kundenbetreuung; die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
6. Personalwirtschaft:
auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-
6.1 Personalsachbearbeitung, weisen.
6.2 Personalbeschaffung und -entwicklung; (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des
7. Assistenz und Sekretariat: Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die
7.1 Sekretariatsführung, Auszubildenden zu erstellen.
7.2 Terminkoordination und Korrespondenzbear- (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
beitung, Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Aus-
7.3 Organisation von Reisen und Veranstaltungen; bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den
8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanage- Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
ment: (4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbil-
8.1 Öffentlichkeitsarbeit, dung sind im Bereich der zuständigen Stellen des öf-
8.2 Veranstaltungsmanagement; fentlichen Dienstes die in dieser Verordnung genannten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer
9. Verwaltung und Recht: dienstbegleitenden Unterweisung systematisch zu ver-
9.1 Kunden- und Bürgerorientierung, mitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen insbesondere
9.2 Rechtsanwendung, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht,
die nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt wer-
9.3 Verwaltungshandeln; den können. Die dienstbegleitende Unterweisung um-
10. öffentliche Finanzwirtschaft: fasst in der Regel 420 Stunden, sie ist inhaltlich und
10.1 Finanzwesen, zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.
10.2 Haushalts- und Kassenwesen. §6
(4) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse
Zwischenprüfung
und Fähigkeiten sind:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1. Ausbildungsbetrieb:
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des
1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
1.3 Berufsbildung, 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 15 Mo-
1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften, keiten sowie
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar- 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden
beit, Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
sentlich ist.
1.6 Umweltschutz,
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und
„Büro- und Beschaffungsprozesse“ statt.
Handeln;
2. Arbeitsorganisation: (4) Für den Prüfungsbereich „Büro- und Beschaf-
fungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisations-
mittel, 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2.2 Arbeitsplatzergonomie, a) Wege der Informationsbeschaffung und den Um-
gang mit Informationen darzustellen und die Da-
2.3 Datenschutz und Datensicherheit, tenschutzregelungen zu berücksichtigen,
2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen; b) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von
3. Information, Kommunikation, Kooperation: Informationsflüssen vorzubereiten und dabei Ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4127
scheidungswege und Schnittstellen zu berück- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
sichtigen, a) berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
c) bürowirtschaftliche Abläufe und Termine zu pla- Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern so-
nen, zu organisieren und zu überwachen, wie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen
d) Vorschriften für die eigene Arbeitssicherheit und und zu reflektieren,
die Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen, b) kunden- und serviceorientiert zu handeln,
e) vertragsrechtliche Aspekte bei der Beschaffung c) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichti-
von Material und externen Dienstleistungen zu gung wirtschaftlicher, ökologischer und recht-
berücksichtigen; licher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen
2. der Prüfling soll berufstypische und prozessbezo- und auszuwerten sowie
gene Aufgaben schriftlich bearbeiten; d) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. zu berücksichtigen;
2. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachge-
§7 spräch durchgeführt werden, für das folgende Vor-
gaben bestehen:
Abschlussprüfung
a) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
§ 4 Absatz 3,
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
sen, dass er b) bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling
im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
herrscht, c) das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten
dauern und
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-
keiten besitzt und d) das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von
Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling ein-
3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden,
geleitet;
für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff ver-
traut ist. 3. zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch
soll der Prüfling
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
a) für jede der beiden festgelegten Wahlqualifikatio-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- nen nach § 4 Absatz 3 einen höchstens dreiseiti-
bereichen gen Report über die Durchführung einer betrieb-
1. informationstechnisches Büromanagement, lichen Fachaufgabe erstellen oder
2. Kundenbeziehungsprozesse, b) eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben,
3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt
werden, bearbeiten und Lösungswege entwi-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. ckeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine
(3) Für den Prüfungsbereich „informationstechni- der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Ab-
sches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben: satz 3.
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit
im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, welche Vari-
Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren ante nach Satz 1 Nummer 3 gewählt wird. Wird die Va-
und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er riante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat
nachweisen, dass er unter Anwendung von Textver- der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgaben
arbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt wor-
recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann; den sind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich spätestens am ersten Tag der Abschlussprüfung zuzu-
computergestützt bearbeiten; leiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden be-
trieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. eine aus. Ausgehend von der gewählten Fachaufgabe
(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungs- und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prü-
prozesse“ bestehen folgende Vorgaben: fungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifi-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, kation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in
komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu be- Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen
arbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kun- werden können. Wird die Variante nach Satz 1 Num-
denorientiert abwickeln, personalbezogene Aufga- mer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vor-
ben wahrnehmen und Instrumente der kaufmänni- bereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausge-
schen Steuerung fallbezogen einsetzen kann; hend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt
hat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachge-
bearbeiten; spräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. Vorgaben nachgewiesen werden können.
(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und So-
Wahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben: zialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
4128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- 1. einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „aus-
stellen und zu beurteilen; reichend“ bewertet worden ist und
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
bearbeiten;
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
§8 fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
Gewichtung der Prüfungsbereiche, nis 2:1 zu gewichten.
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- §9
ten:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. informationstechnisches
Büromanagement mit 25 Prozent, (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
2. Kundenbeziehungs- (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
prozesse mit 30 Prozent, 1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bü-
3. Fachaufgabe in der rokaufmann/zur Bürokauffrau vom 13. Februar 1991
Wahlqualifikation mit 35 Prozent, (BGBl. I S. 425),
4. Wirtschafts- und 2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Sozialkunde mit 10 Prozent. Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 (BGBl. I
Leistungen wie folgt bewertet worden sind: S. 436), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2067) geändert worden
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
ist, und
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
tens „ausreichend“ und 3. die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fach-
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. angestellten für Bürokommunikation vom 12. März
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem 1992 (BGBl. I S. 507), die durch Artikel 1 der Verord-
der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büro- nung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) geän-
management“, „Kundenbeziehungsprozesse“ oder dert worden ist.
Berlin, den 11. Dezember 2013
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Rogall-Grothe
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4129
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement
– sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Pflichtqualifikationen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Büroprozesse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
1.1 Informationsmanagement a) betriebliche Kommunikationssysteme auswählen und anwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1.1) den
b) Grundfunktionen des Betriebssystems anwenden
c) Nutzen des Einsatzes von elektronischen Dokumentenmanage-
mentsystemen aufzeigen
d) Nutzen und Risiken von Onlineanwendungen aufzeigen
e) Wege der Informationsbeschaffung beherrschen
f) Maßnahmen zur Datensicherung und Datenpflege veranlassen
1.2 Informationsverarbeitung a) Texte des internen und externen Schriftverkehrs formulieren,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1.2) gliedern sowie situationsgerecht und normgerecht erstellen
b) Textverarbeitungssystem bedarfsgerecht und effizient anwen-
den
c) Vor- und Nachteile verschiedener Präsentationsmedien und
-techniken abwägen
d) Präsentationen vorgaben- und adressatengerecht entwerfen,
gestalten und durchführen
e) Präsentationen reflektieren
f) Kalkulationstabellen erstellen und Berechnungen durchführen
g) Daten in Diagrammen darstellen
h) Tabellen und Diagramme dokumentenübergreifend verwenden
i) Dokumente pflegen und archivieren
j) Dateien exportieren und importieren
1.3 bürowirtschaftliche Abläufe a) Bedarf an Büromaterial planen, beschaffen und verwalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1.3) b) Posteingang und -ausgang bearbeiten
c) Dokumente unter Beachtung gesetzlicher und betrieblicher
Aufbewahrungsfristen verwalten
d) bürowirtschaftliche Abläufe reflektieren und Verbesserungen
vorschlagen
1.4 Koordinations- und a) interne und externe Termine planen, koordinieren und über-
Organisationsaufgaben wachen; bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1.4) einleiten
b) Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen
Vorgaben vor- und nachbereiten sowie betreuen
c) bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Projekten mit-
wirken
2 Geschäftsprozesse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
2.1 Kundenbeziehungsprozesse a) eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.1) tigen
b) Kundendaten zusammenstellen, aufbereiten und auswerten
4130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) situationsgerecht und kundenorientiert Auskunft geben und
beraten
d) Informationen kundengerecht aufbereiten
e) Bedeutung von Kundenservice für die Kundenzufriedenheit er-
kennen und berücksichtigen
2.2 Auftragsbearbeitung und a) Kundenanfragen bearbeiten und bei ihrer Abwicklung mitwirken
-nachbereitung b) Kundenaufträge annehmen, bearbeiten sowie dabei Rechtsvor-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.2)
schriften und Verfahrensregeln beachten
c) Auftragsabwicklung mit Kunden festlegen
d) Begleitdokumente und Rechnungen erstellen
e) Vor- und Nachkalkulationen durchführen und auswerten
f) Beschwerden und Reklamationen bearbeiten
2.3 Beschaffung von Material a) Material- und Dienstleistungsbedarf ermitteln
und externen Dienstleistungen b) Bezugsquellen ermitteln, Auswahl begründen und dabei Be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.3)
schaffungsrichtlinien sowie Rahmenverträge beachten
c) Angebote einholen, prüfen, vergleichen und Entscheidungen
begründen
d) Bestellungen durchführen
e) Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen
f) Bestellungen mit den Wareneingangsunterlagen vergleichen,
Dienstleistungen abnehmen, bei Abweichungen Differenzen
klären
2.4 personalbezogene Aufgaben a) Personaleinsatzplanung unterstützen und Arbeitszeitregelun-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.4) gen berücksichtigen
b) Dienstreiseanträge und Reisekostenabrechnungen vorbereiten
c) bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten Regelungen zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
d) bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerten
2.5 kaufmännische Steuerung a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.5) Leistungserstellung beachten
b) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,
Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetrie-
bes anwenden
c) Investitionen und Finanzierung an Beispielen des Ausbildungs-
betriebes erläutern
d) Kosten- und Leistungsstruktur des Ausbildungsbetriebes be-
rücksichtigen
e) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen
zuordnen, rechnerisch und sachlich prüfen
f) Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen
vorbereiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen
von jeweils fünf Monaten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Auftragssteuerung und -koordination
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
1.1 Auftragsinitiierung a) Kunden produktspezifisch und kaufmännisch beraten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1.1) b) Angebotsgrundlagen und -alternativen mit dem Kunden ent-
wickeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4131
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) ergänzenden Service anbieten
d) Kalkulationsdaten für Angebote einholen
e) Angebote erstellen
f) Auftragseingang prüfen, Auftrag bestätigen
1.2 Auftragsabwicklung a) Zeit- und Ressourcenplan in Abstimmung mit den Beteiligten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1.2) erstellen
b) auftragsrelevante Beschaffungen sicherstellen
c) auftragsbegleitend mit Kunden kommunizieren
d) auftragsbezogene Daten einholen
e) Soll- und Ist-Vergleich der Leistungserbringung durchführen,
bei Bedarf nachsteuern
f) Abnahme der Leistung veranlassen
1.3 Auftragsabschluss a) Auftragsdokumentation vervollständigen und bearbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1.3) b) Aufträge nachkalkulieren
c) Aufträge fakturieren, Kundenrechnungen erstellen
d) Zahlungseingänge überwachen und bei Bedarf Maßnahmen
einleiten
1.4 Auftragsnachbereitung a) Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1.4) b) Maßnahmen zur Kundenbindung initiieren
c) Kundenreklamationen bearbeiten
d) Probleme in Auftragsprozessen identifizieren und analysieren
e) Problemlösungen vorschlagen
2 kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
2.1 Finanzbuchhaltung a) Kreditoren- und Debitorenstammdaten aufnehmen und pflegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2.1) b) Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung gesetzlicher und
betrieblicher Regelungen buchhalterisch einordnen
c) Belege erfassen, kontieren und auf Bestands- und Erfolgskon-
ten buchen
d) im Rahmen der Kontokorrentbuchhaltung Zahlungseingänge
überwachen und Zahlungsausgänge veranlassen
e) Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
f) bei periodengerechten Abschlussarbeiten unterstützen
2.2 Kosten-und-Leistungs-Rechnung a) Zweck und Struktur der betrieblichen Kosten-und-Leistungs-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2.2) Rechnung bei Aufgabenstellungen berücksichtigen
b) Kosten ermitteln, aufbereiten und überwachen
c) Leistungen kalkulieren und verrechnen
d) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung für Entschei-
dungen aufbereiten
2.3 Controlling a) Einflussfaktoren auf den Betriebserfolg identifizieren und reflek-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2.3) tieren
b) Ergebnisse der Betriebsrechnung und der Finanzbuchhaltung
für das Controlling aufbereiten und interpretieren
c) Soll- und Ist-Vergleiche durchführen, Abweichungen feststellen
und kommunizieren
d) Kennzahlen ermitteln, aufbereiten und beurteilen, Statistiken
und Berichte erstellen
4132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3 kaufmännische Abläufe in
kleinen und mittleren Unternehmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
3.1 laufende Buchführung a) Buchungsvorgänge bearbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3.1) b) Kassenbuch führen
c) Bestands- und Erfolgskonten führen
d) Offene-Posten-Listen verwalten
e) Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren und Maßnahmen bei
Zahlungsverzug einleiten
f) am buchhalterischen Jahresabschluss unter Berücksichtigung
der Fristen mitwirken
3.2 Entgeltabrechnung a) Personalstammdaten erfassen und pflegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3.2) b) erforderliche Prozessdaten für die Entgeltabrechnung erfassen
und bearbeiten
c) Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung geltender steuer-,
sozial- und tarifrechtlicher Bestimmungen ermitteln
d) notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss
unter Berücksichtigung der Fristen erstellen
3.3 betriebliche Kalkulation a) Kosten verursachungsgerecht zuordnen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3.3) b) Angebote unter Berücksichtigung der Kosten und Marktchan-
cen kalkulieren
c) auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollieren
d) Verfahren der Voll- und Teilkostenrechnung anwenden
e) durch Nachkalkulation Auswirkungen auf den Unternehmenser-
folg ermitteln
3.4 betriebliche Auswertungen a) bei der Ermittlung der Unternehmensertragslage mitwirken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3.4) b) Wirkungen der Abschreibungen für den Betriebserfolg unter-
scheiden
c) Statistiken erstellen und Plan-Ist-Vergleiche durchführen
d) betriebliche Kennzahlen beurteilen und für unternehmerische
Entscheidungen aufbereiten
4 Einkauf und Logistik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
4.1 Bedarfsermittlung a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen feststellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4.1) b) Mengen und Termine disponieren
4.2 operativer Einkaufsprozess a) interne Einkaufsrichtlinien und Rahmenverträge sowie betrieb-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4.2) liche Compliance einhalten
b) Bezugsquellen ermitteln, analysieren und Lieferantenvoraus-
wahl treffen
c) Angebote einholen und vergleichen
d) Bestellung durchführen, Auftragsbestätigung mit der Bestellung
vergleichen und bei Abweichungen Lösungen vereinbaren
e) Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maß-
nahmen einleiten
4.3 strategischer Einkaufsprozess a) bei der Verhandlung von Einkaufskonditionen mitwirken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4.3) b) Lieferanteninformationen für Entscheidungen systematisch er-
fassen
c) bei der Erstellung von Rahmenverträgen mitwirken
d) Prozesse der Bedarfsermittlung und des Einkaufs reflektieren
und Verbesserungen vorschlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4133
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
4.4 Lagerwirtschaft a) unterschiedliche Systeme der Lagerhaltung vergleichen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4.4) b) vom Ausbildungsbetrieb genutztes Lagersystem bei logisti-
schen Abläufen berücksichtigen
c) Wareneingang prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
d) Bestände erfassen, kontrollieren und bewerten
5 Marketing und Vertrieb
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
5.1 Marketingaktivitäten a) Instrumente der Marktbeobachtung und -analyse nutzen und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5.1) dabei Mitbewerber sowie Marktentwicklungen beachten
b) an der Entwicklung von Marketingmaßnahmen mitwirken
c) Ressourcen planen und organisieren und Kosten ermitteln
d) bei der Durchführung von Marketingmaßnahmen, insbesondere
der Verkaufsförderung, mitwirken und diese Maßnahmen doku-
mentieren
e) Aktivitäten hinsichtlich Zeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität
überwachen und gegebenenfalls nachsteuern
f) Wirkungen von Marketingmaßnahmen feststellen und Verbes-
serungsvorschläge entwickeln
5.2 Vertrieb von Produkten a) Kundendaten und -informationen nutzen
und Dienstleistungen b) Vertriebsformen berücksichtigen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5.2)
c) Situation des Kunden analysieren, Bedarf feststellen, kunden-
gerechte Lösungsvorschläge entwickeln und erläutern, über
Finanzierungsmöglichkeiten informieren; Angebote unterbreiten
d) Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Ver-
tragsabschlüssen mitwirken
e) Erfüllung von Verträgen überwachen, bei Abweichungen Maß-
nahmen einleiten
5.3 Kundenbindung a) Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
und Kundenbetreuung gaben gestalten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5.3)
b) Maßnahmen der Kundenbindung und -betreuung umsetzen
c) Beschwerden entgegennehmen und Maßnahmen des Be-
schwerdemanagements umsetzen
d) Kundenzufriedenheit ermitteln, Maßnahmen vorschlagen
6 Personalwirtschaft
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
6.1 Personalsachbearbeitung a) rechtliche Vorgaben aus unterschiedlichen Beschäftigungs-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6.1) und Dienstverhältnissen im Ausbildungsbetrieb beachten
b) Personalakten unter Berücksichtigung von Datenschutz und
Datensicherheit führen
c) Vorgänge im Zusammenhang mit Entgelten oder Bezügen be-
arbeiten
d) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten be-
arbeiten
e) Auskünfte im Zusammenhang mit der Personalverwaltung er-
teilen
f) Personalstatistiken führen und auswerten
g) Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte be-
rücksichtigen
h) bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche
Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Dokumente
erstellen
4134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
6.2 Personalbeschaffung und a) Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anfor-
-entwicklung derungsprofilen unterstützen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6.2)
b) im Personalbeschaffungsprozess, insbesondere bei Stellenaus-
schreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungen,
mitwirken
c) im Bereich der Personalentwicklung insbesondere Maßnahmen
im Rahmen der Aus- und Weiterbildung organisieren
d) betriebliche Gesundheitsförderung unterstützen
e) Maßnahmen der Personalbeschaffung und -entwicklung reflek-
tieren und Verbesserungen vorschlagen
7 Assistenz und Sekretariat
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
7.1 Sekretariatsführung a) Methoden des Selbstmanagements zur Optimierung von Büro-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7.1) organisation und Arbeitsabläufen anwenden
b) Kommunikation zwischen den Beteiligten unterstützen und
über Prioritäten von Interessen und Anliegen entscheiden
c) Kommunikation mit den Beteiligten situationsgerecht gestalten,
dabei Anliegen berücksichtigen, eigenes Rollenverständnis
entwickeln
d) Kommunikationsstörungen vermeiden
e) Kleinprojekte planen, durchführen, kontrollieren und bewerten
7.2 Terminkoordination und a) Termine koordinieren und überwachen; Wiedervorlage steuern
Korrespondenzbearbeitung b) termingerecht Informationen und Arbeitsergebnisse einfordern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7.2)
und bereitstellen
c) Informationen und Dokumente inhaltlich zusammenstellen
d) über Dringlichkeit von Informationen und Dokumenten sowie
deren Weiterleitung entscheiden
e) Geschäftskorrespondenz führen
7.3 Organisation von Reisen a) Reisen organisieren, nachbereiten und abrechnen
und Veranstaltungen b) Veranstaltungen organisieren, begleiten und nachbereiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7.3)
c) Unterlagen zusammenstellen und aufbereiten
8 Öffentlichkeitsarbeit
und Veranstaltungsmanagement
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
8.1 Öffentlichkeitsarbeit a) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8.1) analysieren
b) an der Entwicklung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
unter Berücksichtigung von Zielsetzung, Zielgruppen und un-
terschiedlichen Medien mitwirken
c) Umsetzung der Maßnahmen planen und organisieren
d) Wirkung der Maßnahmen analysieren und bewerten
8.2 Veranstaltungsmanagement a) an Veranstaltungsplanungen, insbesondere hinsichtlich Öffent-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8.2) lichkeitsarbeit, Ressourcenkalkulation, räumlicher Organisation
und Ausstattung, mitwirken und dabei wirtschaftliche, rechtli-
che und ökologische Aspekte berücksichtigen
b) Einladungen und Teilnehmerunterlagen erarbeiten sowie Teil-
nehmer bei Anfragen und organisatorischen Problemen unter-
stützen
c) Prozesse mit Dienstleistern koordinieren und überwachen, da-
bei betriebliche Compliance einhalten und bei Abweichungen
Maßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4135
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Kosten nachkalkulieren, Rechnungen prüfen und kontieren
e) Veranstaltungen dokumentieren und analysieren, Informationen
für die Öffentlichkeitsarbeit und nachfolgende Prozesse nutzen
9 Verwaltung und Recht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
9.1 Kunden- und Bürgerorientierung a) Kunden und Bürger im Umgang mit Verwaltung situationsge-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9.1) recht unterstützen, auf sachgerechte Antragstellung hinwirken
b) Möglichkeiten der Aufgabenerledigung Kunden und Bürgern
nachvollziehbar aufzeigen
c) Verwaltungsprozesse transparent gestalten
9.2 Rechtsanwendung a) Anliegen und Zuständigkeiten klären, Sachverhalte ermitteln,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9.2) Maßnahmen einleiten
b) Beteiligungsverfahren durchführen, dabei Verfahrensvorschrif-
ten beachten
c) Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung von Fachaufgaben
anwenden
d) Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und un-
ter Beachtung gebundenen und ungebundenen Verwaltungs-
handelns Rechtsfolgen feststellen
9.3 Verwaltungshandeln a) Verwaltungsakte entwerfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9.3) b) Bekanntgabe von Verwaltungsakten veranlassen
c) Widersprüche, Einsprüche und Beschwerden entgegenneh-
men, Form und Frist prüfen und weiterleiten
d) Möglichkeiten der Korrektur von Verwaltungshandlungen auf-
zeigen
e) Vorgänge nach rechtlichen und behördlichen Vorgaben doku-
mentieren
f) Bearbeitungsprozesse analysieren und Verbesserungen vor-
schlagen
10 öffentliche Finanzwirtschaft
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
10.1 Finanzwesen a) rechtliche Grundlagen des öffentlichen Haushaltes der ausbil-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10.1) denden Stelle unter Berücksichtigung des Haushalts- oder
Wirtschaftsplans anwenden
b) Haushaltsgrundsätze bei der Mittelbewirtschaftung anwenden
c) am Verfahren zur Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschafts-
plans mitwirken
d) Anforderungen der Haushaltsaufsicht und Haushaltskontrolle
berücksichtigen
10.2 Haushalts- und Kassenwesen a) Geschäftsvorgänge zuordnen und Buchungen vorbereiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10.2) b) bei der Mittelbedarfsberechnung im Rahmen der Haushaltsaus-
führung mitwirken
c) gebuchte Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen
ermitteln und hochrechnen
d) Übersichten für Mittelzu- und Mittelabflüsse erstellen, überwa-
chen und weiterleiten
e) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass
von Forderungen prüfen
f) Unterlagen für den Jahresabschluss zusammenstellen
4136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Abschnitt C: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
1.1 Stellung, Rechtsform a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
und Organisationsstruktur im gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Zu-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1) sammenhang beschreiben
b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen
Aufgaben und Zuständigkeiten erläutern und Zusammenwirken
der einzelnen Funktionsbereiche erklären
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-
schreiben
1.2 Produkt- und a) Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Dienstleistungsangebot b) Leistungen des Wirtschaftszweiges darstellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2)
c) Markt- und Wettbewerbssituation des Ausbildungsbetriebes
darstellen
1.3 Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.3) und Aufgaben der Beteiligten im dualen System der Berufsaus-
bildung beschreiben
b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und
persönliche Entwicklung begründen sowie den Nutzen beruf-
licher Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstel-
len
1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- a) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
rechtliche und tarif- oder wie für den Ausbildungsbetrieb geltende tarif- oder beamten-
beamtenrechtliche Vorschriften rechtliche Vorschriften beachten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.4)
b) Arbeitsverträge unter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und
sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden
c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.5 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Gesundheitsschutz bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.5) ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der
Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.6) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4137
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges a) Rolle der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für den betrieblichen
Denken und Handeln Erfolg erkennen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.7)
b) betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und Aspekte der
Nachhaltigkeit bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
c) Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung anwenden
d) Kosten-Nutzen-Relationen bei der Aufgabenerledigung beurtei-
len und Aufgaben effektiv erledigen
2 Arbeitsorganisation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, a) eigene Arbeit systematisch planen, durchführen, kontrollieren
Organisationsmittel und reflektieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2.1) und finanzielle Aspekte berücksichtigen
b) Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
c) Methoden des selbständigen Lernens anwenden, Fachinforma-
tionen nutzen, Lern- und Arbeitstechniken anwenden
d) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse berücksichti-
gen
2.2 Arbeitsplatzergonomie a) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2.2) b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung un-
ter Berücksichtigung der Umwelt- und Gesundheitsfaktoren
und ergonomischer Grundsätze erläutern
2.3 Datenschutz und Datensicherheit a) personenbezogenen Datenschutz als Persönlichkeitsschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2.3) verstehen und Datenschutzregelungen in den Arbeitsprozessen
anwenden
b) Datenpflege und Datensicherung durchführen und kontrollieren
2.4 qualitätsorientiertes Handeln a) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informations-
in Prozessen flüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2.4) mitgestalten
b) eigenes Handeln im Arbeitsprozess in Bezug auf den Erfolg des
Geschäftsprozesses und auf die Belange aller Beteiligten re-
flektieren und anpassen
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im
Betrieb beitragen
3 Information, Kommunikation,
Kooperation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
3.1 Informationsbeschaffung a) Informationen recherchieren, beurteilen, aufbereiten und archi-
und Umgang mit Informationen vieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1)
b) Informationen auswerten, interpretieren und in sprachlich ange-
messener Form weitergeben
c) Vor- und Nachteile verschiedener Informationsquellen berück-
sichtigen
3.2 Kommunikation a) interne und externe Kommunikationsprozesse gestalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2) b) Anlässe und Arten mündlicher und schriftlicher Kommunikation
berücksichtigen
c) Gesprächsführungs- und Fragetechniken anwenden
d) ziel- und kundenorientierte Gespräche führen, Zeitrahmen ein-
halten, Ergebnisse zusammenfassen
e) soziokulturelle Unterschiede in der Kommunikation berücksich-
tigen
4138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3.3 Kooperation und Teamarbeit a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolg-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.3) reicher Zusammenarbeit erkennen
b) Feedback konstruktiv geben und entgegennehmen
c) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
e) zur Konfliktlösung im eigenen Arbeitsumfeld beitragen
3.4 Anwenden einer Fremdsprache a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
bei Fachaufgaben b) Auskünfte in einer Fremdsprache einholen und erteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4139
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement
– zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum
Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
A.
Während der gesamten Ausbildungszeit
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 4 Nummer 1.3 Berufsbildung,
Absatz 4 Nummer 1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,
Absatz 4 Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Absatz 4 Nummer 1.6 Umweltschutz,
Absatz 4 Nummer 1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln,
Absatz 4 Nummer 2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen,
Absatz 4 Nummer 3.3 Kooperation und Teamarbeit,
Absatz 4 Nummer 3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.
B.
1. bis 15. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.1 Informationsmanagement,
Absatz 2 Nummer 1.2 Informationsverarbeitung,
Absatz 4 Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
Absatz 4 Nummer 2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
Absatz 4 Nummer 3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
Absatz 2 Nummer 1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben,
Absatz 4 Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
Absatz 4 Nummer 2.2 Arbeitsplatzergonomie.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.3 Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,
Absatz 4 Nummer 1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot.
C.
16. bis 36. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.1 Kundenbeziehungsprozesse,
Absatz 2 Nummer 2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
Absatz 2 Nummer 2.4 personalbezogene Aufgaben,
Absatz 2 Nummer 2.5 kaufmännische Steuerung,
Absatz 4 Nummer 3.2 Kommunikation.
4140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4
Absatz 3 Nummer 1 Auftragssteuerung und -koordination,
Absatz 3 Nummer 2 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Absatz 3 Nummer 3 kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen,
Absatz 3 Nummer 4 Einkauf und Logistik,
Absatz 3 Nummer 5 Marketing und Vertrieb,
Absatz 3 Nummer 6 Personalwirtschaft,
Absatz 3 Nummer 7 Assistenz und Sekretariat,
Absatz 3 Nummer 8 Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement,
Absatz 3 Nummer 9 Verwaltung und Recht oder
Absatz 3 Nummer 10 öffentliche Finanzwirtschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4141
Verordnung
über die Erprobung abweichender Ausbildungs-
und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
Vom 11. Dezember 2013
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, der §3
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom Teil 1 der Abschlussprüfung
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zur Mitte des
und Technologie und das Bundesministerium des In- zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
nern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 der Büromanage-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: mentkaufleute-Ausbildungsverordnung für die ers-
ten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
§1 und Fähigkeiten sowie
Ziel und Gegenstand der Erprobung 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden
(1) Durch die Erprobung soll untersucht werden, ob Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich wesentlich ist.
auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungs- (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
form für den Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büro- bereich „informationstechnisches Büromanagement“
management und der Kauffrau für Büromanagement ist. statt.
Darüber hinaus sollen Struktur, Inhalt und Gewichtung (4) Für den Prüfungsbereich „informationstechni-
von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung sowie die sches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben:
Durchführung und Prüfung der Zusatzqualifikation er-
probt werden. 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages
(2) Der Erprobung ist die Büromanagementkaufleute- Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren
Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er
(BGBl. I S. 4125) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, nachweisen, dass er unter Anwendung von Text-
dass die §§ 6 bis 8 der Büromanagementkaufleute- verarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogram-
Ausbildungsverordnung nicht anzuwenden sind. men recherchieren, dokumentieren und kalkulieren
kann;
§2
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
Abschlussprüfung computergestützt bearbeiten;
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- §4
sen, dass er Teil 2 der Abschlussprüfung
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- (1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der
herrscht, Berufsausbildung stattfinden.
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich
keiten besitzt und
1. auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, nach den Anlagen 1 und 2 der Büromanagement-
für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff ver- kaufleute-Ausbildungsverordnung sowie
traut ist.
2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich sentlich ist.
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der (3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den
Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Prüfungsbereichen:
Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der 1. Kundenbeziehungsprozesse,
Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen wer-
den, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung 2. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation,
nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
4142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungs- tens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung
prozesse“ bestehen folgende Vorgaben: zuzuleiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsaus-
komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu schuss eine aus. Ausgehend von der gewählten Fach-
bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der
kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Auf- Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahl-
gaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmänni- qualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass
schen Steuerung fallbezogen einsetzen kann; die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nach-
gewiesen werden können. Wird die Variante nach Satz 1
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine
bearbeiten; Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Aus-
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. gehend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt
(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der hat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde
Wahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben: liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachge-
spräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Vorgaben nachgewiesen werden können.
a) berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern so- kunde“ bestehen folgende Vorgaben:
wie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
und zu reflektieren,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
b) kunden- und serviceorientiert zu handeln, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
c) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichti- stellen und zu beurteilen;
gung wirtschaftlicher, ökologischer und recht- 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
licher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen bearbeiten;
und auszuwerten sowie
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
d) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen
zu berücksichtigen; §5
2. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachge- Gewichtung der Prüfungs-
spräch durchgeführt werden, für das folgende Vor- bereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
gaben bestehen:
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
a) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist ten:
eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach
1. informationstechnisches
§ 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Aus-
Büromanagement mit 25 Prozent,
bildungsverordnung,
2. Kundenbeziehungs-
b) bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling
prozesse mit 30 Prozent,
im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,
3. Fachaufgabe in der
c) das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten
Wahlqualifikation mit 35 Prozent,
dauern und
4. Wirtschafts- und
d) das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Sozialkunde mit 10 Prozent.
Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling ein-
geleitet; (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
3. zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch
soll der Prüfling 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
a) für jede der beiden festgelegten Wahlqualifika-
tionen nach § 4 Absatz 3 der Büromanagement- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
kaufleute-Ausbildungsverordnung einen höchs- mindestens „ausreichend“,
tens dreiseitigen Report über die Durchführung 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
b) eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, und
die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
werden, bearbeiten und Lösungswege entwi- prüfung mit „ungenügend“.
ckeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse“
Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbil- oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-
dungsverordnung. liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit 1. einer der beiden Prüfungsbereiche schlechter als
der Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante nach „ausreichend“ bewertet worden ist und
Satz 1 Nummer 3 gewählt wird. Wird die Variante nach
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat der Aus- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
bildende zu bestätigen, dass die Fachaufgaben vom der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt worden Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
sind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätes- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4143
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- gemacht wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten,
hältnis 2:1 zu gewichten. Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 4
§6
Absatz 5 entsprechend.
Zusatzqualifikation
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan-
(1) Als Zusatzqualifikation kann eine im Rahmen der
den, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet
Berufsausbildung nicht festgelegte Wahlqualifikation
worden ist.
nach § 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Aus-
bildungsverordnung vermittelt werden.
§8
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt
die sachliche Gliederung der Anlage 1 Abschnitt B Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf
entsprechend. des 31. Juli 2020 begonnen werden, sind die Vorschrif-
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§7
Prüfung der Zusatzqualifikation §9
(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen von Teil 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn bei der
Anmeldung zur Abschlussprüfung mitgeteilt wird, dass Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft
diese Prüfung durchgeführt werden soll und glaubhaft und am 1. August 2020 außer Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2013
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Rogall-Grothe
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
4144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Vom 12. Dezember 2013
Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Nach § 10 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Wein-
rechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I
S. 2159), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 2013
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
In Vertretung
Robert Kloos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4145
Verordnung
zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung
und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften1
Vom 12. Dezember 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- – auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
schaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich mit Satz 2 Nummer 1 bis 6 und Absatz 3 Nummer 2
des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 von denen § 2a Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1
(BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutz- des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) ein-
kommission, gefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
– auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5, des lung und dem Bundesministerium für Bildung und
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 12 Absatz 2 Forschung und
Satz 1 Nummer 1, 4 und 6, des § 16 Absatz 5 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 16 – auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-
Absatz 6 Satz 2 und 3, des § 16b Absatz 2, des § 16c päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum
und des § 18a Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 gen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der
(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Absatz 6 durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober
Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47)
neu gefasst und von denen durch Artikel 1 des Ge- Artikel 1
setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) § 11 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 16c neu gefasst und Verordnung
§ 2a Absatz 1 Nummer 5, § 12 Absatz 2 Satz 1 Num- über die Meldung zu Versuchs-
mer 4 sowie § 16 Absatz 6 Satz 3 geändert worden zwecken verwendeter Wirbeltiere
sind, oder Kopffüßer oder zu bestimmten
anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere
– auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 1 sowie des § 9 Ab- (Versuchstiermeldeverordnung)
satz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 des Tierschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom §1
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen Meldeverfahren
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2182) § 2a Absatz 3 Nummer 1 eingefügt, § 9 Ab- (1) Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tier-
satz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 neu gefasst und schutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durch-
§ 2a Absatz 1 Nummer 5 geändert worden sind, im führt, hat der zuständigen Behörde Angaben über
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- 1. Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere
dung und Forschung, oder Kopffüßer,
1
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des 2. Zweck und Art der Tierversuche und
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010
zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
3. den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15
(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) und des Durchführungsbeschlus- Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie
ses 2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Fest- 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des
legung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für
gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl.
Tiere (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 33). L 276 vom 20.10.2010, S. 33)
4146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. Satz 1 Num- §3
mer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens
Ordnungswidrigkeiten
von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tier-
schutzgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Num-
das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buch- mer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
stabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1
1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
(2) Die Meldungen sind in elektronischer Form für je- tig macht.
des Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jah-
res mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu er-
§4
statten.
Übergangsvorschrift
§2 Für die Meldungen für das Kalenderjahr 2013 ist die
Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999
Übermittlungsverfahren
(BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem nung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert
Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass
anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des fol- Verweise auf das Tierschutzgesetz als Verweise auf das
genden Jahres dem Bundesministerium für Ernährung, Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Fassung gelten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4147
Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Meldung
von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren oder Kopffüßern
oder nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendeten Wirbeltieren
für das Jahr:
A EU-Übermittlung
B ID 1
C ID 2
D Verwendung
E Tierart
F Andere Tierart
G Zahl der verwendeten Tiere
H Erneut verwendet
I Geburtsort
J Primaten Geburtsort
K Primaten Generation
L Genetischer Status
M Schaffung neuer genetischer Linie
N Verwendungszweck
O Anderer Verwendungszweck
P Gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach …
Q Andere rechtliche Grundlage
R Rechtsquelle
S Schweregrad
T Versuchsvorhaben
U Anmerkung
4148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens
1. A l l g e m e i n e E r l ä u t e r u n g e n
Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere und Kopffüßer, die im Berichtszeitraum in Tierversuchen nach § 7
Absatz 2 des Tierschutzgesetzes sowie auf alle Wirbeltiere, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes verwendet
worden sind.
Genetisch veränderte Tiere sind nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II Buchstabe A des Durchführungsbeschlusses
2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Infor-
mationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 33) zu melden.
Nicht gemeldet werden:
– Kopffüßer, die nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet worden sind,
– Föten von Säugetieren,
– Tiere im Larvenstadium, die noch nicht selbständig Nahrung aufnehmen können und
– Sentineltiere.
Tiere, die, auch mit Kaiserschnitt, geboren wurden und leben, sowie Tiere im Larvenstadium, die selbständig Nahrung auf-
nehmen können, sind zu zählen. Jede Verwendung eines Tieres ist zum Ende des Versuchsvorhabens zu melden. Für Ver-
suchsvorhaben mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über die Tiere für das Jahr zu melden, in dem
diese getötet werden oder sterben oder nicht mehr in dem Versuchsvorhaben verwendet werden.
Die Meldung erfolgt in elektronischer Form anhand eines elektronischen Erfassungsbogens. Außer in den Spalten F, G, O, Q
und U ist zwischen vorgegebenen Optionen zu wählen. Falls die Option „Andere …“ in den Spalten E, N und P angegeben
wird, sind jeweils in den folgenden Spalten F, O und Q und ggf. in Spalte U Erläuterungen zu machen.
Angaben zu Tieren einer Tierart sind grundsätzlich in einer Zeile einzutragen, sofern sie in einem Vorhaben eingesetzt wurden,
das bezüglich der erfassten Aspekte gleichartig war. Innerhalb einer Zeile kann pro Spalte nur eine Option angegeben werden.
Daher sind bei komplexen Vorhaben, in denen mehrere Optionen in einer Spalte erfüllt sind, die Angaben in mehreren Zeilen
aufzuschlüsseln. Gleichbleibende Optionen, wie z. B. der Verwendungszweck, sind in jeder Zeile einzutragen.
2. E r l ä u t e r u n g e n z u d e n S p a l t e n
Spalten A, B und C:
Diese Spalten sind nicht auszufüllen. Sie dienen der behördlichen Verarbeitung.
Spalte D:
Es ist anzugeben, ob eine Verwendung im Tierversuch nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (T1) oder nach § 4 Absatz 3
des Tierschutzgesetzes (T2) erfolgt ist.
Spalte E:
Es ist eine der folgenden Tierarten anzugeben:
(A1) Mäuse (Mus musculus)
(A2) Ratten (Rattus norvegicus)
(A3) Meerschweinchen (Cavia porcellus)
(A4) Goldhamster (Mesocricetus auratus)
(A5) Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)
(A6) Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)
(A7) Andere Nager (andere Rodentia)
(A8) Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)
(A9) Katzen (Felis catus)
(A10) Hunde (Canis familiaris)
(A11) Frettchen (Mustela putorius furo)
(A12) Andere Fleischfresser (andere Carnivora)
(A13) Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)
(A14) Schweine (Sus scrofa domesticus)
(A15) Ziegen (Capra aegagrus hircus)
(A16) Schafe (Ovis aries)
(A17) Rinder (Bos primigenius)
(A18) Halbaffen (Prosimia)
(A19) Marmosetten und Tamarine (z. B. Callithrix jacchus)
(A20) Javaneraffen (Macaca fascicularis)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4149
(A21) Rhesusaffen (Macaca mulatta)
(A22) Grüne Meerkatzen (Cholorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus))
(A23) Paviane (Papio spp.)
(A24) Totenkopfaffen (z. B. Saimiri sciureus)
(A25) Andere Arten von nicht menschlichen Primaten (andere Arten von Ceboidea und Cercopithecoidea)
(A26) Menschenaffen (Hominoidea)
(A27) Andere Säugetiere (andere Mammalia)
(A28) Haushühner (Gallus gallus domesticus)
(A29) Andere Vögel (andere Aves)
(A30) Reptilien (Reptilia)
(A31) Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens)
(A32) Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis)
(A33) Andere Amphibien (andere Amphibia)
(A34) Zebrabärblinge (Danio rerio)
(A35) Andere Fische (andere Pisces)
(A36) Kopffüßer (Cephalopoda)
Kopffüßer und Fische sind ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier selbständig Nahrung aufnehmen kann, anzugeben.
Spalte F:
Falls die Option „Andere …“ in Spalte E angegeben wird (A7, A12, A25, A27, A29, A33, A35), ist hier die verwendete Tierart in
derselben Zeile einzutragen.
Spalte G:
Die Zahl der verwendeten Tiere ist anzugeben. Hinsichtlich verwendeter Fische und Kopffüßer kann die Angabe, soweit nicht
anders möglich, auf Basis von Schätzwerten erfolgen.
Spalte H:
Es ist anzugeben, ob die Tiere erneut in einem Versuchsvorhaben verwendet wurden (Ja/Nein). Falls in dem Versuchsvorhaben
sowohl Tiere erstmalig als auch erneut verwendet wurden, sind die Angaben in mehreren Zeilen aufzuschlüsseln.
Spalte I:
Der Geburtsort der verwendeten Tiere, außer von Primaten, ist anzugeben. Der Geburtsort von erneut verwendeten Tieren ist
nicht anzugeben.
(O1) In der EU in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere
(O2) In der EU, jedoch nicht in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere
(O3) Im restlichen Europa geborene Tiere
(O4) In der restlichen Welt geborene Tiere
Spalte J:
Die Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen.
(NHPO1) In der EU in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere
(NHPO2) Im restlichen Europa geborene Tiere
(NHPO3) In Asien geborene Tiere
(NHPO4) In Amerika geborene Tiere
(NHPO5) In Afrika geborene Tiere
(NHPO6) In anderen Teilen der Welt geborene Tiere
Spalte K:
Die Generation der verwendeten Primaten ist anzugeben. Solange sich die Kolonie nicht selbst erhält, sind in diese Kolonie
hineingeborene Tiere nach ihrer von mütterlicher Seite hergeleiteten Generation unter F0, F1, F2 oder höher zu erfassen.
(NHPG1) F0
(NHPG2) F1
(NHPG3) F2 oder höher
(NHPG4) Selbsterhaltende Kolonie
4150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Spalte L:
Der genetische Status der verwendeten Tiere (GS1, GS2, GS3) ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II Buchstabe B
Nummer 6 des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU anzugeben.
(GS1) Genetisch nicht verändert
(GS2) Genetisch verändert ohne pathologischen Phänotyp
(GS3) Genetisch verändert mit pathologischem Phänotyp
Spalte M:
Es ist anzugeben, ob die Verwendung der Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme diente (Ja/Nein). Zur Schaf-
fung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere sind solche, die zur Schaffung einer neuen genetisch
veränderten Linie beziehungsweise eines Stamms verwendet und von anderen Tieren, die der „Grundlagenforschung“ oder
sonstiger Forschung vorbehalten sind, zu unterscheiden sind.
Spalte N:
Der Zweck der Verwendung ist anzugeben:
(PB1) Grundlagenforschung/Onkologie
(PB2) Grundlagenforschung/Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße)
(PB3) Grundlagenforschung/Nervensystem
(PB4) Grundlagenforschung/Atmungssystem
(PB5) Grundlagenforschung/Gastrointestinales System, einschließlich Leber
(PB6) Grundlagenforschung/Muskuloskelettales System
(PB7) Grundlagenforschung/Immunsystem
(PB8) Grundlagenforschung/Urogenitales System/Fortpflanzungssystem
(PB9) Grundlagenforschung/Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren)
(PB10) Grundlagenforschung/Endokrines System/Stoffwechsel
(PB11) Grundlagenforschung/Multisystemisch
(PB12) Grundlagenforschung/Ethologie, Tierverhalten, Tierbiologie
(PB13) Grundlagenforschung/Andere
(PT21) Translationale und angewandte Forschung/Krebserkrankungen des Menschen
(PT22) Translationale und angewandte Forschung/Infektionskrankheiten des Menschen
(PT23) Translationale und angewandte Forschung/Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen
(PT24) Translationale und angewandte Forschung/Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen
(PT25) Translationale und angewandte Forschung/Atemwegserkrankungen des Menschen
(PT26) Translationale und angewandte Forschung/Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen, einschließlich der Leber
(PT27) Translationale und angewandte Forschung/Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen
(PT28) Translationale und angewandte Forschung/Immunerkrankungen des Menschen
(PT29) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungssystems des Menschen
(PT30) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen der Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren) des Menschen
(PT31) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des endokrinen Systems/des Stoffwechselsystems des
Menschen
(PT32) Translationale und angewandte Forschung/Andere Humanerkrankungen
(PT33) Translationale und angewandte Forschung/Tierkrankheiten
(PT34) Translationale und angewandte Forschung/Tierschutz
(PT35) Translationale und angewandte Forschung/Krankheitsdiagnose
(PT36) Translationale und angewandte Forschung/Pflanzenkrankheiten
(PT37) Translationale und angewandte Forschung/Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie
(PE40) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen und Tieren
(PS41) Erhaltung der Art
(PE42) Hochschulausbildung bzw. Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten
(PF43) Forensische Untersuchungen
(PG43) Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4151
(PR51) Regulatorischer Zweck, Routineproduktion/Produkt auf Blutbasis
(PR52) Regulatorischer Zweck, Routineproduktion/Monoklonale Antikörper
(PR53) Regulatorischer Zweck, Routineproduktion/Andere
(PR61) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenunbedenklichkeitsprüfung
(PR62) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Pyrogenitätsprüfung
(PR63) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenpotenzprüfung
(PR64) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Andere Qualitätskontrolle
(PR71) Regulatorischer Zweck/Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfung
(PR81) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten, Akute und subakute Toxizität/
LD50, LC50
(PR82) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Akute und subakute Toxizität/
Andere letale Methoden
(PR83) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Akute und subakute Toxizität/
Nichtletale Methoden
(PR84) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Hautreizung/-korrosion
(PR85) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Hautsensibilisierung
(PR86) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Augenreizung/-korrosion
(PR87) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität – bei wiederholter
Verabreichung/bis zu 28 Tagen
(PR88) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität – bei wiederholter
Verabreichung/29 – 90 Tage
(PR89) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität – bei wiederholter
Verabreichung/> 90 Tage
(PR90) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Karzinogenität
(PR91) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Gentoxizität
(PR92) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Reproduktionstoxizität
(PR93) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Entwicklungstoxizität
(PR94) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Neurotoxizität
(PR95) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Kinetik (Pharmakokinetik,
Toxikokinetik, Rückstandsabbau)
(PR96) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Pharmakodynamik (ein-
schließlich Sicherheitspharmakologie)
(PR97) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Fototoxizität
(PR98) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Akute Toxizität
(PR99) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Chronische
Toxizität
(PR100) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Reproduk-
tionstoxizität
(PR101) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Endokrine
Wirkung
(PR102) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Bioakkumula-
tion
(PR103) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Andere
(PR104) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Unbedenklichkeitsprüfung
von Nahrungs- und Futtermitteln
(PR105) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Unbedenklichkeit für Zieltiere
(PR106) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Andere
Spalte O:
Falls die Option „Andere …“ angegeben wurde (PB13, PT32, PR53, PR64, PR82, PR103, PR106), ist der spezifische Verwen-
dungszweck zu benennen.
4152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Spalte P:
Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in Spalte N bei „Verwendungszweck“ eine der Optionen PR51 bis PR106 (Regulatori-
scher Zweck, …) angegeben wurde. Die Rechtsvorschrift muss entsprechend dem vorgesehenen Hauptverwendungszweck
angegeben werden.
(LT1) Vorschriften für Humanarzneimittel
(LT2) Vorschriften für Tierarzneimittel und ihre Rückstände
(LT3) Vorschriften für Medizinprodukte
(LT4) Vorschriften für Industriechemikalien
(LT5) Vorschriften für Pflanzenschutzmittel
(LT6) Vorschriften für Biozidprodukte
(LT7) Vorschriften für Lebensmittel, einschließlich Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen
(LT8) Vorschriften für Futtermittel, einschließlich Vorschriften für die Sicherheit von Zieltieren, Arbeitnehmern und Umwelt
(LT9) Vorschriften für Kosmetikprodukte
(LT10) Andere
Spalte Q:
Falls unter Spalte P „Andere“ angegeben wurde, ist die spezifische Rechtsvorschrift, die der Verwendung zugrunde liegt, zu
benennen.
Spalte R:
Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn eine Vorschrift nach Spalte P angegeben wurde oder eine andere in der Spalte Q.
Ausschlaggebend ist dabei nicht, wer die Prüfung in Auftrag gibt, sondern welchen Vorschriften nachgekommen wird, wobei
der weitreichenderen Vorschrift Vorrang eingeräumt wird. Dienen die nationalen Vorschriften der Umsetzung von EU-Recht
(z. B. Umsetzung von Richtlinien der EU, Durchführung von Verordnungen der EU u. Ä.), muss „Vorschriften, die EU-Anfor-
derungen erfüllen“ gewählt werden.
(LO1) Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen
(LO2) Vorschriften, die nur nationale Anforderungen erfüllen
(LO3) Vorschriften, die EU-externe Anforderungen erfüllen
Spalte S:
Der tatsächliche Schweregrad der Schmerzen, Leiden und Schäden, dem die Tiere durch die Verwendung ausgesetzt waren,
ist anzugeben, nicht der im Genehmigungsantrag oder in der Anzeige angegebene Schweregrad. Bei einer Verwendung nach
§ 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes ist diese Spalte nicht auszufüllen. Im Falle des § 25 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchs-
tierverordnung, der besonders belastende Tierversuche mit erheblichen Schmerzen oder Leiden, die länger anhalten und nicht
gelindert werden können, zum Gegenstand hat, sollen in Spalte U Angaben zu einer Ausnahmegenehmigung, zu den Einzel-
heiten der Verwendung und den Gründen für das Erreichen dieser besonderen Belastungen gemacht werden.
(SV1) Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion
(SV2) Gering (höchstens)
(SV3) Mittel
(SV4) Schwer
Spalte T:
In diese Spalte ist die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vergebene
Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Versuchsvorhabens, z. B. Kennziffer oder Geschäftszeichen, einzutragen.
Spalte U:
In diese Spalte können Anmerkungen eingetragen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4153
Artikel 2 1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort
des Antragstellers sowie den Ort der jeweili-
Änderung der gen Gewerbeanmeldung,
Tierschutzkommissions-Verordnung
2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller
In § 1 Satz 2 der Tierschutzkommissions-Verordnung tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers des-
vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch sen Anschrift,
Artikel 418 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
3. Name des Inhabers des Betriebes nach Num-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-
mer 2,
ter „§ 15a des Tierschutzgesetzes“ durch die Wörter
„§ 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung“ ersetzt. 4. die Räume und die Einrichtungen, die für die
Tätigkeit bestimmt sind,
5. die Art der betroffenen Tiere und
Artikel 3
6. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburts-
Änderung der ort der für die Tätigkeit verantwortlichen Per-
Tierschutz-Hundeverordnung son.“
Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
aa) Die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buch-
19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist, wird
stabe d“ werden durch die Wörter „§ 11 Ab-
wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ er-
1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Die Angabe „§ 7 Absatz 1“ wird durch die Angabe bb) Die Angabe „§ 11 Abs. 1“ wird durch die Wör-
„§ 7 Absatz 2“ ersetzt. ter „§ 11 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Die Wörter „oder bei Eingriffen oder Behandlun- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
gen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten
Zwecken“ werden gestrichen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Anga-
ben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutz-
2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „zum Erreichen gesetzes“ gestrichen.
bestimmter Rassemerkmale“ durch das Wort „tier-
schutzwidrig“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11
3. § 13 wird aufgehoben.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Artikel 4 Nummer 6“ ersetzt.
Änderung der bbb) In den Nummern 1, 7 und 8 werden je-
weils die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11
In § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztier- Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“
haltungsverordnung in der Fassung der Bekanntma- ersetzt.
chung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zu- b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die satz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ ersetzt.
Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“
ersetzt.
Artikel 6
Artikel 5 Änderung der
Tierschutz-Versuchstierverordnung
Änderung der
Zirkusregisterverordnung In § 44 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverord-
nung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) wird
Die Zirkusregisterverordnung vom 6. März 2008 nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:
(BGBl. I S. 376) wird wie folgt geändert:
„10a. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vor-
1. In § 1, § 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und schriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,“.
Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ ersetzt. Artikel 7
2. § 3 wird wie folgt geändert: Änderung der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Tierschutztransportverordnung
„(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Ertei- Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar
lung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 2009 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert:
Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, 1. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9
wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausge- Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11, § 12
übt wird, folgende Daten: Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1
4154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Satz 1 werden nach den Wörtern „gemeinschafts- Artikel 8
rechtliche Vorschriften“ die Wörter „oder unions-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
rechtliche Vorschriften“ eingefügt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
2. In § 8 Absatz 2 und § 17 werden die Wörter „Euro- dung in Kraft.
päische Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt die
päische Union“ ersetzt.
Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999
3. In § 22 werden die Wörter „Kommission der Euro- (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro- nung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert
päische Kommission“ ersetzt. worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 2013
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4155
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 12. Dezember 2013
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2
Absatz 103 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23
Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „dies“ wird durch die Wörter „die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme“ und das Wort „im“
wird durch das Wort „zum“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit
wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungs-
akt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre.“
(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der
Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkredit-
verordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der
Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“.
2. Die Nummern 1 bis 1.1.2.5 werden wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der
Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditver-
ordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG)
1.1.1 Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG 7 350
1.1.2 Freistellungen nach § 2a KWG
1.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 500 bis 1 500
Satz 1 KWG
1.1.2.2 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 500 bis 1 500
Satz 1 KWG
1.1.2.3 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 500 bis 1 500
Satz 1 KWG
1.1.2.4 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 500 bis 1 500
Satz 1 KWG
1.1.2.5 Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG 500 bis 1 500“.
1
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
4156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „5 000 bis 100 000“ durch die Angabe
„500 bis 10 000“ ersetzt.
4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „5 000 bis 100 000“ durch die Angabe
„150 bis 3 000“ ersetzt.
5. Die Nummern 1.1.3.5.1 und 1.1.3.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.3.5.1 bis 1.1.3.5.2.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.3.5.1 Verlangen auf Abberufung
1.1.3.5.1.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft 2 000
tatsächlich führen
1.1.3.5.1.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- 2 000
Gesellschaft tatsächlich führen
1.1.3.5.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
1.1.3.5.2.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft 1 500
tatsächlich führen
1.1.3.5.2.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- 1 500“.
Gesellschaft tatsächlich führen
6. Die Nummern 1.1.4.1 bis 1.1.4.1.2 werden aufgehoben.
7. Die Nummern 1.1.4.2. bis 1.1.4.2.2 werden durch folgende Nummer 1.1.4.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.4.2 auf die Eigenmittel 750 bis 4 500“.
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
8. Nummer 1.1.4.3 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.4.3 Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 610“.
Absatz 3 Satz 1 KWG
9. Nummer 1.1.4.4 wird aufgehoben.
10. Die Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.5.1 Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer 2 000
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG)
1.1.5.2 Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 1 500
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung
einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
1.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer und Liquiditätsanforderungen
1.1.6.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer nach den §§ 10c bis 10g KWG
1.1.6.1.1 Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institu- 200 bis 10 000
te, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1
Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG
1.1.6.1.2 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut 200 bis 10 000
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG
1.1.6.1.3 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes 200 bis 10 000
Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG
1.1.6.1.4 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 2 000
Satz 1 KWG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4157
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.1.6.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab-
satz 8 KWG
1.1.6.1.5.1 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG 1 500
1.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG 1 500
1.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG 1 500
1.1.6.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG
1.1.6.2.1 Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG 1 500
1.1.6.2.2 Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität 1 500“.
nach § 11 Absatz 4 KWG
11. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden aufgehoben.
12. In Nummer 1.1.9.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „haftendem Eigenkapital“ durch die
Wörter „Kern- und Ergänzungskapital“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und in der Spalte
„Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 1 500“ durch die Angabe „760“ ersetzt.
13. In Nummer 1.1.10.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG“ durch
die Wörter „§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750 bis 3 000“ durch
die Angabe „1 100 bis 4 500“ ersetzt.
14. In Nummer 1.1.10.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 25a Abs. 3 KWG“ durch die
Angabe „§ 25b Absatz 4 KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750 bis 3 000“ durch die
Angabe „2 500“ ersetzt.
15. Nach Nummer 1.1.10.2 werden folgende Nummern 1.1.10.3 bis 1.1.10.4.2 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.10.3 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich 750 bis 3 000
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach
§ 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
1.1.10.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das
E-Geld-Geschäft
(§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG)
1.1.10.4.1 Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG 1 000 bis 3 000
1.1.10.4.2 Gestattung eines Antrages nach § 25m Absatz 5 KWG 2 520“.
16. In Nummer 1.1.11 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 26a Abs. 3 KWG“ durch die Angabe
„§ 26a Absatz 2 KWG“ ersetzt.
17. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 13a Abs. 1 und 2,“ gestrichen und
in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 1 500“ durch die Angabe „375 bis 1 125“ ersetzt.
18. Die Nummern 1.1.12.5 bis 1.1.12.8 werden aufgehoben.
19. In Nummer 1.1.13.1.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 000“ durch die Angabe „2 600“
ersetzt.
20. Nummer 1.1.13.1.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.13.1.2 Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von 2 000 bis 17 000“.
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1
anwendbar ist
21. Die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.7 werden aufgehoben.
22. Die Nummern 1.1.13.2.1.1, 1.1.13.2.1.2 und 1.1.13.2.1.3 werden aufgehoben.
4158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
23. Nummer 1.1.13.2.1.4 wird Nummer 1.1.13.2.1.1 und wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.13.2.1.1 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte 5 000 bis 20 000“.
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
7 bis 10 und 12 KWG
24. Nummer 1.1.13.2.1.5 wird Nummer 1.1.13.2.1.2.
25. In den Nummern 1.1.13.4.1 und 1.1.13.4.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „50 %“
durch die Angabe „25 %“ ersetzt.
26. Nummer 1.1.13.5.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.13.5.2 im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 510“.
27. Die Nummern 1.1.15 bis 1.1.15.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.15 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
1.1.15.1 Verlangen auf Abberufung 2 500
1.1.15.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 2 500“.
28. In Nummer 1.1.16.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)“ durch die Wörter „(§ 37
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)“ ersetzt.
29. Nummer 1.1.16.1.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.16.1.1 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num- 10 000“.
mer 1.1.16.1.3 anwendbar ist
30. Nummer 1.1.16.1.2 wird aufgehoben.
31. In Nummer 1.1.16.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG“ durch die Wörter „(§ 37
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)“ ersetzt.
32. Nummer 1.1.16.2.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.16.2.1 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num- 5 000“.
mer 1.1.16.2.3 anwendbar ist
33. Nummer 1.1.16.2.2 wird aufgehoben.
34. Nummer 1.1.16.2.3 wird Nummer 1.1.16.2.2.
35. Nach Nummer 1.1.16.2.2 werden die folgenden Nummern 1.1.16.3 und 1.1.16.4 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.16.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der 50 % der Gebühr
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder nach Nummer 1.1.16.1
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4159
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.1.16.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr nach
mer 1.1.16.3, Nummer 1.1.16.2“.
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare
Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler
bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
36. In den Nummern 1.1.17.1 und 1.1.17.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG“ jeweils durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG“ ersetzt.
37. Nach Nummer 1.1.17.2.3 werden die folgenden Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.5 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.18 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität
1.1.18.1 Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG 5 005
je Tatbestand
1.1.18.2 Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG 5 005
je Tatbestand
1.1.18.3 Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 5 005
je Tatbestand
1.1.18.4 Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG 5 005
je Tatbestand
1.1.18.5 Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG 1 510“.
38. Die bisherigen Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.3.4 werden die Nummern 1.1.19 bis 1.1.19.3.4.
39. In der neuen Nummer 1.1.19.2.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 45 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG“ durch die Wörter „§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 1 500“ durch die
Angabe „3 010“ ersetzt.
40. Die neue Nummer 1.1.19.3.4 wird durch die folgenden Nummern 1.1.19.3.4 bis 1.1.20.10 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.1.19.3.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes 5 005
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
1.1.19.3.5 Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft 5 005
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
1.1.19.3.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von 5 005
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
1.1.19.3.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange- 5 005
hörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
1.1.19.3.8 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 1 510
KWG
1.1.20 Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
1.1.20.1 Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie- 220 bis 1 000
rungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG
1.1.20.2 Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzuläng- 14 500 bis 75 000
lichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanie-
rungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2
KWG, Anforderung und Prüfung
4160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.1.20.3 Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw. 14 500 bis 75 000
zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3
KWG
1.1.20.4 Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung 3 200 bis 15 000
von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG
1.1.20.5 Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwick- 8 300 bis 50 000
lungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche
Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an
das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG
1.1.20.6 Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme 4 400 bis 25 000
(nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank
sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinsti-
tut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG
1.1.20.7 Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1 20 100 bis 100 000
und 2 KWG
1.1.20.8 Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf 29 850 bis 150 000
einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach
§ 48a Absatz 1 KWG
1.1.20.9 Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab- 4 450 bis 25 000
satz 3 KWG
1.1.20.10 Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts- 1 100 bis 4 500“.
organisation nach § 25f Absatz 7 KWG
41. Die Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.7 werden durch die folgenden Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.3 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.2.1.1.1 Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 9 SolvV) 1 000 bis 20 000
1.2.1.1.2 Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) 1 000 bis 20 000
1.2.1.1.3 Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder 1 000 bis 20 000“.
mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß
Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
42. Die Nummern 1.2.1.2 bis 1.2.1.2.2 werden aufgehoben.
43. Nummer 1.2.1.3 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.2.1.3 Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen 500 bis 10 000“.
nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteil-
ter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
44. Die Nummern 1.2.1.3.1 bis 1.2.1.7 und 1.2.3 bis 1.2.3.2 werden aufgehoben.
45. Nach der Nummer 1.2.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.8 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.3.1 Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berech- 510
nung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.3.2 Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines 1 000 bis 6 000
Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der
LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basieren-
den Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderun-
gen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013
(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4161
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.3.3 Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle 500 bis 10 000
Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
1.3.4 Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indika- 500 bis 5 000
tors im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.3.5 Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizier- 500 bis 10 000
ten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.3.6 Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess- 1 000 bis 20 000
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
1.3.7 Genehmigung zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Ver- 500 bis 10 000
wendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.3.8 Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; 600
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall je Tatbestand“.
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
46. In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500“ durch die Angabe „305“ ersetzt.
47. In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „250“ durch die Angabe „140“ ersetzt.
48. Nummer 2.3 wird aufgehoben.
49. In Nummer 2.6 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG“
durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750“
durch die Angabe „470“ ersetzt.
50. In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „250“ durch die Angabe
„1 500 bis 3 000“ ersetzt.
51. Nummer 7.2 wird durch die folgenden Nummern 7.2 bis 7.3.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„7.2 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten 1 165
(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)
7.3 Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG
7.3.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG 585
7.3.2 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16 2 100“.
Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung
52. In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ nach der Angabe „(§ 8 ZAG)“ die Wörter „und
zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)“ eingefügt.
53. Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„9.1.1.1 Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten 5 000 bis 12 000“.
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG
54. Die Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.3 werden durch folgende Nummer 9.1.1.2 ersetzt:
„9.1.1.2 E-Geld-Geschäft 5 000 bis 15 000“.
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne
von § 1a Absatz 2 ZAG
4162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013
55. Nummer 9.1.2 wird durch die folgenden Nummern 9.1.2 bis 9.1.2.3.2 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„9.1.2 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
9.1.2.1 Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zah- 2 720
lungsdiensten bezieht
9.1.2.2 Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft 5 170
im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz
einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten
bezieht
9.1.2.3 Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betrei-
ben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine
Personenhandelsgesellschaft
9.1.2.3.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühren-
rahmen nach den
Nummern 9.1.1.1
und 9.1.1.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesell-
schaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander
aufgeteilt wird, min-
destens jedoch 250 je
persönlich haftendem
Gesellschafter
9.1.2.3.2 Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 400“.
56. In Nummer 9.1.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wörter
„und unerlaubtes E-Geld-Geschäft“ eingefügt.
57. Nummer 9.1.3.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4
ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2
ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG“ ersetzt.
b) In der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „2 110“ ersetzt.
58. Nummer 9.1.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4
ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2
ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG“ ersetzt.
b) In der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 165“ ersetzt.
59. Nach Nummer 9.1.3.2 werden die folgenden Nummern 9.1.3.3 und 9.1.3.4 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„9.1.3.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der 50 % der Gebühr nach
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Nummer 9.1.3.1
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Be-
stellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Ein-
beziehung gesetzt haben
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder
2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4163
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
9.1.3.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr nach
mer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zure- Nummer 9.1.3.2“.
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche
Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für
die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/
oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
60. In Nummer 9.1.5.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG“ durch
die Wörter „§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 500“ durch die
Angabe „1 635“ ersetzt.
61. In Nummer 9.2.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 6 Absatz 1“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750“ durch die Angabe „760“ ersetzt.
62. Die Nummer 9.2.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„9.2.2 Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech- 760“.
nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
63. Die Nummern 9.2.3 und 9.2.4 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble