206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Vom 13. Februar 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 3. Ermitteln und Interpretieren von sozialversiche-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- rungsrechtlich relevanten Daten,
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-
4. Vorbereiten und Einleiten von Arbeitgeberprüfver-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober
fahren,
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Bildung und Forschung 5. Mitwirken bei Widerspruchs- und Klageverfahren,
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- 6. Kooperieren mit internen und externen Stellen unter
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Lenkung von Kommunikationsprozessen,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
7. Planen, Steuern, Evaluieren und Optimieren von
Kern- und Dienstleistungsprozessen im eigenen
§1
Aufgabenbereich unter Einbeziehung von Steue-
Ziel der Prüfung rungs- und Controllinginstrumenten,
und Bezeichnung des Abschlusses
8. Entwickeln, Durchführen und Bewerten von Projek-
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- ten und Maßnahmen des Kunden-, Veränderungs-
dungsprüfungen zum „Geprüften Sozialversicherungs- und Qualitätsmanagements,
fachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und
9. Qualifizieren und Fördern von Mitarbeiterinnen und
knappschaftliche Sozialversicherung“ und zur „Geprüf-
Mitarbeitern anhand einer zielorientierten Führung
ten Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung ge-
sowie Planen und Durchführen der Ausbildung,
setzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversiche-
rung“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die 10. Steuern einer sachgerechten Arbeitsverteilung auf
auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung Grundlage einer bedarfsgerechten Personalpla-
der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. nung und -kontrolle.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
gung, eigenständig und verantwortlich in verschiede- erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sozialver-
nen Bereichen der gesetzlichen Renten- und knapp- sicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten-
schaftlichen Sozialversicherung, insbesondere in Leis- und knappschaftliche Sozialversicherung“ oder „Ge-
tungs-, Service- und Grundsatzbereichen sowie bei prüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung
Beratungsstellen der Bundes- und Regionalträger, gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversi-
Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und cherung“.
externer Stellen zu planen, zu steuern, deren Qualität
zu beurteilen und zu verbessern. Es soll nachgewiesen §2
werden, dass sich die Bearbeitung, Steuerung und Op- Zulassungsvoraussetzungen
timierung aller verwaltungsmäßigen Vorgänge an den
Bedürfnissen der Kunden orientiert und soziale, wirt- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
schaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt wer- 1. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung als Sozialversiche-
den. Organisationsstrukturen und Ablaufprozesse der rungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfach-
Träger sollen analysiert werden, um Veränderungen im angestellter und danach eine mindestens zweijäh-
eigenen Arbeitsbereich zu initiieren und Mitarbeiterin- rige Berufspraxis oder
nen und Mitarbeiter hierbei zu unterstützen. Ferner sind
die Kompetenzen nachzuweisen, Auszubildende, Stu- 2. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung in einem anderen
dierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorge-
und führen sowie Organisationseinheiten prozessbe- schriebenen Ausbildungszeit von mindestens drei
gleitend im eigenen Verantwortungsbereich leiten zu Jahren oder einen Abschluss eines Hochschulstudi-
können. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufga- ums und danach eine mindestens vierjährige Berufs-
ben: praxis oder
1. Aufbereiten, Analysieren und Entscheiden von 3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
komplexen Sachverhalten in Kern- und Dienstleis- nachweist.
tungsprozessen,
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll inhaltlich we-
2. Beraten von Versicherten und Antragstellern in Be- sentliche Bezüge zu in § 1 Absatz 2 genannten Aufga-
zug auf komplexe Leistungserstellungsprozesse, ben haben.
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(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vo- lungsbereiche aus. In dem gewählten Handlungsbe-
raussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer reich ist anhand zweier komplexer anwendungsbezo-
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise gener Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Bearbeitungs-
glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- zeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens
keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu ha- 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.
ben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (10) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist an-
hand einer handlungsbereichsübergreifenden komple-
§3 xen Aufgabenstellung zu prüfen. Die Bearbeitungszeit
Gliederung und beträgt mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minu-
Durchführung der Prüfung ten.
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungs- (11) Wurde in der Prüfung nach den Absätzen 8
teile: bis 10 nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit mangel-
1. Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen, haft bewertet, ist für die nicht bestandene schriftliche
Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung
2. Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen,
anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden
3. Organisationsaufgaben, Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-
4. Personalaufgaben. zungsprüfung soll handlungsbezogen durchgeführt
(2) Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten
Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Hand- dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungs-
lungsbereiche: leistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-
den zu einem Punktwert zusammengefasst. Dabei wird
1. Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop-
nach dem Sozialgesetzbuch, pelt gewichtet.
2. System der sozialen Sicherung, (12) Die mündliche Prüfung nach Absatz 7 gliedert
3. Sozialverwaltungsverfahren. sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes
(3) Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden,
Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Hand- dass angemessen und sachgerecht kommuniziert wer-
lungsbereiche: den kann.
1. Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, (13) In der Präsentation nach Absatz 12 soll nachge-
wiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung
2. Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversiche-
der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt
rung.
und gelöst werden kann. Die Präsentationszeit soll in
(4) Der Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ glie- der Regel zehn Minuten dauern und 15 Minuten nicht
dert sich in folgende Handlungsbereiche: überschreiten.
1. Betriebswirtschaftliches Management in der öffent- (14) Das Thema der Präsentation ist vom Prüfungs-
lichen Verwaltung, teilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin selbst zu
2. Kundenmanagement, wählen und mit einer Kurzbeschreibung der Problem-
3. Veränderungsmanagement. stellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungs-
ausschuss zu einem von ihm festgesetzten Termin mit-
(5) Der Prüfungsteil „Personalaufgaben“ gliedert zuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die
sich in folgende Handlungsbereiche: Annahme und Ausgestaltung des Themas und teilt sie
1. Mitarbeiterführung, der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer
2. Personalmanagement. mit.
(6) Die Prüfung in den Prüfungsteilen „Sachaufga- (15) Im Fachgespräch werden anknüpfend an die
ben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und „Sachauf- Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestel-
gaben in besonderen Leistungsprozessen“ sowie „Or- lungen aus den Handlungsbereichen nach Absatz 5 ge-
ganisationsaufgaben“ ist schriftlich durchzuführen. prüft, dabei sollen beide Handlungsbereiche angemes-
sen thematisiert werden. Das Fachgespräch soll in der
(7) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ ist mündlich
Regel 20 Minuten dauern und 30 Minuten nicht über-
zu prüfen.
schreiten. Fachgespräch und Präsentation gehen
(8) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen gleichgewichtig in die Bewertung der Prüfung ein.
Leistungsprozessen“ ist im Handlungsbereich „Versi-
(16) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen,
cherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach
wenn in jeder der schriftlichen Prüfungsleistungen nach
dem Sozialgesetzbuch“ anhand einer komplexen an-
Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht
wendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen. Die
wurden. Sie soll nicht später als ein Jahr nach dem er-
Handlungsbereiche „System der sozialen Sicherung“
folgreichen Bestehen der schriftlichen Prüfung durch-
und „Sozialverwaltungsverfahren“ sind anhand einer
geführt werden.
komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung
zu prüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher
Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens §4
240 Minuten. Inhalt der Prüfung
(9) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen (1) Im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse
Leistungsprozessen“ wählt der Prüfungsteilnehmer und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“
oder die Prüfungsteilnehmerin einen der beiden Hand- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Anfragen von
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Versicherten und Arbeitgebern klären und Beratungen (4) Im Handlungsbereich „Leistungen in der gesetz-
hinsichtlich möglicher Versicherungsverhältnisse lichen Rentenversicherung“ soll die Fähigkeit nachge-
durchführen zu können. Es sollen Begründung und wiesen werden, Versicherte und Antragsteller über die
Beendigung von Versicherungs- und Beitragsverhält- Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
nissen erläutert und entsprechende Sachverhalte bear- beraten zu können. Ferner soll dargelegt werden, dass
beitet werden können. In diesem Rahmen können fol- im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen ei-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: genverantwortlich und auf der Grundlage der gesetz-
lichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt,
1. Beraten zu versicherungs- und beitragsrechtlichen
rechtlich bewertet und entschieden werden können. In
Fragestellungen,
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
2. Aufzeigen von Gestaltungsoptionen zum Erwerb von geprüft werden:
Leistungsansprüchen,
1. Beraten zu leistungsrechtlichen Fragestellungen,
3. Ermitteln und Würdigen sowie rechtliches Bewerten
2. Feststellen von Maßnahmen und Leistungen zur
und zutreffendes Entscheiden versicherungs- und
wirtschaftlichen Sicherung bei Einschränkungen der
beitragsrechtlicher Sachverhalte sowie
Erwerbsfähigkeit und den Versicherten entspre-
4. Einfordern und Erstatten von Beiträgen. chende Entscheidungsoptionen aufzeigen,
(2) Im Handlungsbereich „System der sozialen Si- 3. Beraten der Versicherten hinsichtlich der wirtschaft-
cherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, un- lichen Sicherung im Alter und ebenso umfassend
terschiedliche Sozialleistungen in Leistungsprozessen Hinterbliebenen deren Sicherungsansprüche und
zu berücksichtigen. Hierbei sollen mittels des Verständ- daraus resultierende Maßnahmen aufzeigen,
nisses von dem Aufbau, der Entwicklung sowie von
4. Erkennen des Zusammentreffens gesetzlicher
dem Sicherungszweck dieses Systems Versicherten
Sozialleistungen und Darstellen der Auswirkungen
mögliche Ansprüche auf sonstige Sozialleistungen, de-
weiterer Einkünfte auf die Rentenhöhe,
ren Voraussetzungen und Zusammenwirken dargelegt
werden können. Darüber hinaus können die Gestal- 5. Beurteilen und Berücksichtigen maßgebender Fak-
tungsmöglichkeiten im Rahmen der ergänzenden Risi- toren für die Rentenhöhe,
koabdeckung aufgezeigt werden. In diesem Rahmen
6. Ermitteln und Bearbeiten von Ausgleichssachverhal-
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
ten zwischen den Leistungsträgern.
1. Klären von Leistungen der sonstigen gesetzlichen
(5) Im Handlungsbereich „Leistungen in der knapp-
Sicherungs-, Entschädigungs- und Fürsorgesys-
schaftlichen Sozialversicherung“ soll die Fähigkeit
teme, bei Berechnungen berücksichtigen und in Be-
nachgewiesen werden, Versicherte, Antragsteller und
ziehung zueinander setzen,
andere Kunden über die Leistungen aus der knapp-
2. Aufzeigen der Arten und Leistungsvoraussetzungen schaftlichen Sozialversicherung informieren sowie be-
der betrieblichen und der privaten sowie der zulage- raten zu können. Ferner soll nachgewiesen werden,
geförderten Alterssicherung und entsprechend bera- dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistun-
ten und gen, unter Beachtung der knappschaftlichen Besonder-
heiten, eigenverantwortlich und auf der Grundlage der
3. Berücksichtigen der Zweige der gesetzlichen Sozial-
gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, ge-
versicherung, deren Leistungen und Voraussetzun-
würdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden
gen in Leistungsprozessen.
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
(3) Im Handlungsbereich „Sozialverwaltungsverfah- tionsinhalte geprüft werden:
ren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die
1. Beraten zu leistungsrechtlichen Fragestellungen,
Handlungsformen öffentlicher Verwaltung überblickt
und die Grundsätze des Verwaltungshandelns und -ver- 2. Feststellen von Maßnahmen und Leistungen zur
fahrens beherrscht werden. Hierzu gehört insbesondere wirtschaftlichen Sicherung bei Einschränkungen der
die Fähigkeit, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsak- Erwerbsfähigkeit und den Versicherten entspre-
ten auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zu prü- chende Entscheidungsoptionen aufzeigen,
fen und zu beurteilen. Ferner können die Grundzüge
3. Versicherte hinsichtlich der wirtschaftlichen Siche-
des Sozialgerichtsverfahrens erläutert und dessen ver-
rung im Alter umfassend beraten und Hinterbliebe-
schiedene Klagearten voneinander abgegrenzt werden.
nen ihre Sicherungsansprüche und daraus resultie-
Die wesentlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes
rende Maßnahmen aufzeigen,
können hierbei angewandt werden. In diesem Rahmen
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 4. Erkennen des Zusammentreffens gesetzlicher
Sozialleistungen und Darstellen der Auswirkungen
1. Erlassen und Korrigieren von Verwaltungsakten,
weiterer Einkünfte auf die Rentenhöhe,
2. Aufzeigen und Bearbeiten von Folgen fehlerhafter
5. Beurteilen und Berücksichtigen maßgebender Fak-
Auskunft und Beratung,
toren für die Rentenhöhe,
3. Prüfen und Beurteilen der Erfolgsaussichten von
6. Feststellen der Leistungen zur wirtschaftlichen Si-
Widersprüchen und Klagen,
cherung bei Arbeitsunfähigkeit und deren Höhe er-
4. Prüfen von Ansprüchen Dritter auf Sozialleistungen mitteln,
sowie Regressansprüche gegen Dritte und
7. Beraten der Kunden zu Leistungen der Krankenbe-
5. Anwenden der Vorschriften des Sozialdatenschutzes handlung und Bewerten entsprechender Leistungs-
in der Praxis. anträge,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 209
8. Beraten von Pflegebedürftigen, Pflegepersonen und 2. Begleiten und Unterstützen in den Phasen des
weiteren Kunden über die Leistungen bei Pflegebe- Change-Managements,
dürftigkeit und Aufzeigen der daraus resultierenden 3. Entwickeln einer Vorgehensweise zur Veränderung
Handlungsoptionen, von Prozessen und Strukturen,
9. Ermitteln und Bearbeiten von Ausgleichssachverhal- 4. Auswählen geeigneter Methoden zur Veränderung
ten zwischen den Leistungsträgern. von Organisationsstrukturen,
(6) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliches 5. Fördern der Veränderungsbereitschaft der Mitarbei-
Management in der öffentlichen Verwaltung“ soll die terinnen und Mitarbeiter und konstruktives Umgehen
Fähigkeit nachgewiesen werden, Charakteristika von mit Widerständen durch Kommunikation und Infor-
Unternehmen und Verwaltungen einschließlich der Or- mation.
ganisation in ihren Unterschieden darstellen und beur-
teilen zu können. Des Weiteren soll nachgewiesen wer- (9) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung“ soll
den, dass mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten im anhand des Verständnisses von Kommunikations- und
eigenen Verantwortungsbereich umgegangen werden Führungstheorien die Fähigkeit nachgewiesen werden,
kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- Personalführungsprozesse im direkten Kontakt mit Mit-
tionsinhalte geprüft werden: arbeitern gestalten zu können. Im Besonderen soll dar-
gelegt werden, wie die Führungsrolle und die Führungs-
1. Beurteilen der Organisation aus Sicht des eigenen funktionen unter Berücksichtigung von Gleichstellung
Verantwortungsbereiches, und Gender Mainstreaming verantwortlich wahrgenom-
2. Begründen betrieblicher Entscheidungen mit Hilfe men werden können. Dabei soll selbstreflektiertes, ko-
von Kennzahlen sowie der Kosten- und Leistungs- operatives und zielorientiertes Handeln in der Bezie-
rechnung, hung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter sichtbar
3. Erläutern und Abgrenzen der Grundbegriffe des werden. Des Weiteren soll die Berufsausbildung ge-
Rechnungswesens sowie entsprechende Geschäfts- plant und durchgeführt werden können. In diesem Rah-
vorfälle zuordnen und Verfahren der Wirtschaftlich- men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
keitsrechnung durchführen, den:
4. Erläutern und Begründen der Funktion und Anwen- 1. Planen von Personalentwicklungsmaßnahmen für
dungsfelder des Controllings im eigenen Verantwor- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
tungsbereich sowie 2. Auszubildende anleiten und zielorientiert führen und
5. Einsetzen der Elemente des Projektmanagements im Lernprozess unterstützen,
für eigene Projekte. 3. Umsetzen von Führungsmodellen, -konzepten und
(7) Im Handlungsbereich „Kundenmanagement“ soll -techniken und mitarbeiterorientiert Einfluss neh-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Kunden men,
dienstleistungsorientiert umgehen zu können. Dabei 4. Anwenden von Führungsinstrumenten,
soll auch dargelegt werden, wie die kundenorientierte 5. Kommunizieren und Präsentieren von Sachverhalten
Ausrichtung des eigenen Bereichs erkannt, bewertet entsprechend den Adressaten und Informationen
und zur Verbesserung Maßnahmen abgeleitet werden angemessen weitergeben sowie Besprechungen er-
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- gebnisorientiert leiten und moderieren und
tionsinhalte geprüft werden:
6. Entwickeln und nachhaltiges Beeinflussen der Grup-
1. Vorschlagen und Begründen von Maßnahmen des pendynamik und Kooperation in einer Organisati-
Kundenmanagements, onseinheit durch Teamführung.
2. kundenzentriertes Planen der Arbeitsabläufe und der (10) Im Handlungsbereich „Personalmanagement“
Organisation, soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Personal
3. Umsetzen von Strategien und Programmen zur An- in der eigenen Organisationseinheit vor dem Hinter-
passung an Kundenanforderungen, grund des gesamtorganisatorischen Zusammenhangs
4. Optimieren der Arbeitsergebnisse durch das Quali- und unter Berücksichtigung von Gleichstellung und
täts- und Beschwerdemanagement. Gender Mainstreaming adäquat einsetzen zu können.
Es soll dargelegt werden, wie über Managementfunk-
(8) Im Handlungsbereich „Veränderungsmanage- tionen zielorientiert Einfluss genommen wird, und dass
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die strukturellen Bedingungen der Personalauswahl,
Organisationsprozesse und Strukturen beurteilt und -beschaffung, -planung und -entwicklung gekannt und
Veränderungen bezogen auf den eigenen Verantwor- genutzt werden können. In diesem Rahmen können fol-
tungsbereich vorgeschlagen und weiterentwickelt wer- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
den können. Des Weiteren soll nachgewiesen werden,
wie sich an der Umsetzung von Veränderungsprozes- 1. Einsetzen der Instrumente des Personalmanage-
sen beteiligt werden kann. Hierbei sollen Rahmenbe- ments im Führungshandeln sowie die Einbeziehung
dingungen und Einflussfaktoren für die Veränderung von Dritten beschreiben,
von Organisationen und Verwaltungen definiert und be- 2. Planen des Personalbedarfs, der Ressourcen und
rücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können der Arbeitsverteilung unter Berücksichtigung von
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Aufgaben und Strukturen und Anpassen im Rahmen
1. Analysieren der Rahmenbedingungen für das der gesamtorganisatorischen Möglichkeiten,
Change-Management einschließlich der Akteure 3. Ausüben personalwirtschaftlicher Kontrolle und
und Interessengruppen, Steuerung in der eigenen Arbeitseinheit.
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
§5 erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind
Anrechnung und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-
anderer Prüfungsleistungen mer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- lungsprüfung angemeldet hat.
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, (3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An-
wenn in den letzten fünf Jahren eine andere vergleich- trag einmal wiederholt werden. In diesem Falle gilt das
bare Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffent- Ergebnis der letzten Prüfung.
lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss mit Er- §8
folg abgelegt wurde, die den Anforderungen der ent- Ausbildereignung
sprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung Wer den Prüfungsteil „Personalaufgaben“ bestanden
entspricht. hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-
§6 verordnung befreit.
Bewertungen der
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung §9
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift- Zusatzqualifikation
lichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht rin kann nach dem Erwerb des Abschlusses „Geprüfter
wurden. Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche
(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewer- Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“
ten. Für die Prüfungsteile „Sachaufgaben in allgemei- oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fach-
nen Leistungsprozessen“ sowie „Sachaufgaben in richtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche So-
besonderen Leistungsprozessen“ ist jeweils ein Punkt- zialversicherung“ beantragen, die Prüfung in dem nicht
wert aus dem arithmetischen Mittel der dort erbrachten geprüften Wahlhandlungsbereich nach § 3 Absatz 3 ab-
Prüfungsleistungen zu bilden. zulegen. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens
(3) Für die Bildung der Gesamtnote sind die Punkt- ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über
werte der einzelnen Prüfungsteile wie folgt zu gewich- das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist ein Zeugnis
ten: entsprechend der Anlage 2 auszustellen.
1. Prüfungsteil Sachaufgaben in
§ 10
allgemeinen Leistungsprozessen 30 Prozent,
Übergangsvorschriften
2. Prüfungsteil Sachaufgaben in
besonderen Leistungsprozessen 40 Prozent, (1) Begonnene Prüfungsverfahren zur Sozialversi-
cherungsfachwirtin und zum Sozialversicherungsfach-
3. Prüfungsteil Organisationsaufgaben 15 Prozent,
wirt in der Fachrichtung gesetzliche Renten- und
4. Prüfungsteil Personalaufgaben 15 Prozent. knappschaftliche Sozialversicherung können bis zum
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften
nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Frei- zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der An-
stellung von Prüfungsleistungen nach § 5 sind Ort und meldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember
Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-
Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. tragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
§7 fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine
Wiederholung der Prüfung erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen
(1) Eine Prüfungsleistung, die nicht bestanden ist, nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen;
kann zweimal wiederholt werden. § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungs- § 11
leistung wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-
fungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen be- Inkrafttreten
freit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 2013
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 211
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Schwerpunkt: ............................................
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungs-
fachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialver-
sicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Feb-
ruar 2013 (BGBl. I S. 206) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungs-
fachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversi-
cherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Februar
2013 (BGBl. I S. 206) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Punkte1
1. Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen ...........
a) Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch ...........
b) System der sozialen Sicherung und
c) Sozialverwaltungsverfahren ...........
2. Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen ...........
a) Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ...........
...........
b) Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung2 ...........
...........
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 213
Punkte1
3. Organisationsaufgaben ...........
a) Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung
b) Kundenmanagement
c) Veränderungsmanagement
4. Personalaufgaben ...........
a) Mitarbeiterführung
b) Personalmanagement
Präsentation ...........
Fachgespräch ...........
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-
bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1
Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
Nicht Zutreffendes streichen.
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik
und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik
und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik
und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik
(Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung – ZweiradFortbV)
Vom 13. Februar 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 3. Zweiradsysteme und deren Komponenten sowie Zu-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 satzeinrichtungen montieren, demontieren, Fehler
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord- und Störungen diagnostizieren und beheben, In-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert standhaltung durchführen, Ergebnisse dokumentie-
worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der ren,
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Ok- 4. Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ver- Kunden übergeben und Kosten kalkulieren,
ordnet das Bundesministerium für Bildung und For-
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des 5. die Betriebsleitung in technischen Fragen beraten
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen und bei der Einführung technischer Neuheiten unter-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- stützen.
nologie: (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung unter Einbezie-
hung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweirad-
§1 systeme der nichtmotorisierten Zweiräder“ führt zum
anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zwei-
Ziel der Prüfung und rad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtech-
Bezeichnung des Abschlusses nik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nicht-
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- motorisierte Zweiradtechnik“; bei Einbeziehung des
dungsprüfungen zum „Geprüften Zweirad-Servicetech- Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der
niker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“ motorisierten Zweiräder“ zum anerkannten Fortbil-
nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf dungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker –
einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der motorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-
beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik“.
(2) Ziel der Prüfung zum „Geprüften Zweirad-Ser- §2
vicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Service-
technikerin“ für die Funktion als technischer Spezialist Zulassungsvoraussetzungen
und als technische Spezialistin in Betrieben der Zwei- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgen-
rad-Branche ist der Nachweis, motorisierte oder nicht- den Voraussetzungen nachweist:
motorisierte Zweiräder entsprechend den Wünschen 1. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschluss-
der Endabnehmer bauen und reparieren zu können. prüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen
Folgende Qualifikationen, die dabei eigenständig und Zweiradmechaniker oder Kraftfahrzeugmechatroni-
verantwortlich wahrzunehmen sind, sind nachzuwei- ker Schwerpunkt Motorradtechnik,
sen:
2. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschluss-
1. Kundenwünsche erfassen und unter Berücksich- prüfung in einem anderen fahrzeugtechnischen Be-
tigung von Normen, Regeln und Vorschriften bear- ruf und ein Jahr Berufspraxis in der Zweiradinstand-
beiten, Kunden beraten, haltung,
2. Aufträge abwickeln, koordinieren, überwachen, 3. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschluss-
steuern und dokumentieren unter Berücksichtigung prüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungs-
von Rechts-, Garantie- und Gewährleistungsvor- beruf und drei Jahre Berufspraxis in der Zweiradin-
schriften, standhaltung oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 215
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. formation“ und „Dokumentation“ nach § 3 Absatz 3
Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Auf- Nummer 4 und 5 integrativ mit zu berücksichtigen. Die
gaben nach § 1 Absatz 2 haben. Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und fin-
det an einem Zweirad oder an einem Zweiradsystem
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vo- statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu
raussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer dokumentieren. Es sind in 60 Minuten ergänzend
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die Situa-
glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- tionsaufgabe beziehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt
keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu ha- mindestens sechs und höchstens acht Stunden.
ben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
§3 reich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“
nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 soll die Qualifikations-
Struktur der Prüfungsinhalte schwerpunkte nach § 6 Absatz 1 bis 4 „Auftragsab-
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsberei- wicklung“, „Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung“,
che „Kostenabschätzung“ und „Information“ berücksich-
1. Technik und tigen. Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich
„Technik“ sollen jeweils integrativ mit berücksichtigt
2. Organisation, Kooperation und Kommunikation. werden. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken be-
(2) Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die stehen und findet an einem Zweirad oder an einem
Qualifikationsschwerpunkte: Zweiradsystem statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend
1. Werkstatt- und Betriebstechnik, schriftlich zu dokumentieren. Es sind in 60 Minuten er-
gänzend schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die
2. Zweiradtechnik, Situationsaufgabe beziehen. Die Bearbeitungsdauer
3. Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stun-
und den.
4. Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder. (4) Das situationsbezogene Fachgespräch bezieht
(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Koopera- sich auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situa-
tion und Kommunikation“ gehören die Qualifikations- tionsaufgaben. Dabei soll unter Berücksichtigung der
schwerpunkte: Qualifikationsschwerpunkte „Kooperation, Kommuni-
kation und Mitarbeiterqualifizierung“ und „Kundenbe-
1. Auftragsabwicklung,
treuung und -beratung“ gezeigt werden, dass fachbe-
2. Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung, zogene Probleme und deren Lösungen dargestellt, die
3. Kostenabschätzung, für die durchgeführten Situationsaufgaben relevanten
fachlichen Hintergründe aufgezeigt sowie die Vorge-
4. Information,
hensweise bei der Umsetzung der Aufgaben begründet
5. Dokumentation, werden können. Die Prüfungsdauer soll mindestens 20
6. Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifi- und höchstens 30 Minuten betragen.
zierung und
7. Kundenbetreuung und -beratung. §5
Prüfungsinhalte
§4 im Handlungsbereich „Technik“
Durchführung der Prüfung (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstatt- und
(1) Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzufüh- Betriebstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
ren. Sie besteht aus zwei integrierten handlungsorien- den, Aufgaben der Instandhaltung von Werkzeugen,
tierten Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3, Geräten und Einrichtung unter Berücksichtigung von
die Kundenaufträgen entsprechen sollen, und dem technischen, organisatorischen und arbeits-, gesund-
situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 4. heits- und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten
Die Situationsaufgaben sind an Zweirädern und deren bearbeiten zu können. In diesem Rahmen sollen die fol-
Systemen durchzuführen. Der Prüfungsteilnehmer oder genden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
die Prüfungsteilnehmerin hat zwischen den Wahlquali- 1. Funktionen der Werkzeuge, Geräte und Einrichtun-
fikationsschwerpunkten „Zweiradsysteme der nichtmo- gen sichern,
torisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 und „Zweirad-
2. Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen warten, pfle-
systeme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 4
gen und reparieren,
zu wählen. Die Situationsaufgaben sind entsprechend
jeweils bezogen auf nichtmotorisierte und motorisierte 3. Bedeutung von Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-
Zweiräder zu gestalten. schutzbestimmungen bei der sachgerechten Nut-
(2) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- zung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen
reich „Technik“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beinhaltet beurteilen.
die Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Be- (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Zweiradtechnik“
triebstechnik“ nach § 5 Absatz 1 und „Zweiradtechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifika-
nach § 5 Absatz 2 sowie „Zweiradsysteme der nicht- tionen der Zweiradtechnik anzuwenden. Dazu gehört,
motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 oder „Zwei- Grundlagen der Zweiradmechanik, der zweiradspezi-
radsysteme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Ab- fischen Elektrik und Elektronik, der zweiradspezifischen
satz 4. Dabei sind die Qualifikationsschwerpunkte „In- Hydraulik und Pneumatik, der zweiradspezifischen
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Steuer- und Regeltechnik unter Nutzung von Messge- 4. Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und
räten, Werkstatteinrichtungen bei der Fehlerdiagnose, umbauen,
Instandhaltung und Montage von beziehungsweise an 5. Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen
Zweiradsystemen anzuwenden. In diesem Rahmen sol- analysieren und bewerten,
len die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6. Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unter-
1. Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, scheiden und deren Verwendung beurteilen.
pneumatischen, elektrischen und elektronischen
Bauteilen, Baugruppen und Funktionseinheiten an Es ist in mindestens drei der folgenden technischen
Zweirädern überprüfen, Systeme eines Zweirades zu prüfen:
2. Messgeräte und Werkstatteinrichtungen bei der 1. Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs-
Überprüfung der Funktionsweise von Zweiradsyste- und Informationssysteme,
men nutzen, 2. Start-, Gemischaufbereitungs- und Abgasreini-
3. die Fehlerdiagnose an Zweiradsystemen durchführen. gungssysteme,
(3) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsys- 3. Motorsysteme, elektronische Motormanagement-
teme der nichtmotorisierten Zweiräder“ soll die Fähig- systeme,
keit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung 4. Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsyste-
und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsys- me,
temen bearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne 5. Brems- und Fahrwerkssysteme,
Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu kön-
6. Federungs- und Dämpfungssysteme,
nen. Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll
diagnostiziert werden können. Zweiradsystemen sollen 7. Getriebe- und Antriebssysteme,
hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und 8. Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbe-
umgebaut werden können. In diesem Rahmen sollen dingungen dienen.
die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten be- §6
schreiben und bewerten, Prüfungsinhalte im
2. Zweiradsysteme montieren und demontieren, Handlungsbereich „Organisation,
Kooperation und Kommunikation“
3. Zweiradsysteme optimieren,
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsabwick-
4. Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und
lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden-
umbauen,
aufträge unter Berücksichtigung technischer, betriebs-
5. Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher As-
analysieren und bewerten, pekte abzuwickeln. Dazu gehört, Kundenaufträge nach
6. Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unter- kaufmännischen, technischen und arbeitsorganisatori-
scheiden und deren Verwendung beurteilen. schen Kriterien bewerten und präzisieren zu können,
Es ist in mindestens drei der folgenden Systeme zu den Bedarf an Personal, Werkzeugen, Geräten, Material
prüfen: und Teilen unter Berücksichtigung vorhandener Res-
sourcen planen und die Abwicklung von Kundenauf-
1. Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs- trägen kontrollieren zu können. In diesem Rahmen
und Informationssysteme, sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft wer-
2. Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsyste- den:
me, 1. Werkstattaufträge auf der Grundlage von Kunden-
3. Brems- und Fahrwerkssysteme, aufträgen erstellen,
4. Federungs- und Dämpfungssysteme, 2. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personeller
5. Getriebe- und Antriebssysteme, und zeitlicher Anforderungen planen,
6. Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbe- 3. Einsatz von Werkzeugen, Teilen, Materialien und
dingungen dienen. Hilfsstoffen planen.
(4) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsys- (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Ersatzteile und
teme der motorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit Zubehörteilebestimmung“ soll die Fähigkeit nachge-
nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und wiesen werden, unterschiedliche Ersatzteile und Zube-
Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen hörteile unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten
bearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne Zweirad- der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicher-
systeme bestimmen und unterscheiden zu können. Die heit und des Umweltschutzes beurteilen und einsetzen
Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnos- zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden
tiziert werden können. Zweiradsysteme sollen herge- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
stellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umge- 1. nötige Ersatz- und Zubehörteile ermitteln,
baut werden können. In diesem Rahmen sollen die fol- 2. Zuverlässigkeit von Ersatz- und Zubehörteilen beur-
genden Qualifikationsinhalte geprüft werden: teilen,
1. Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten be- 3. Alternativen zu verfügbaren Ersatz- und Zubehörtei-
schreiben und bewerten, len ermitteln und beurteilen.
2. Zweiradsysteme montieren und demontieren, (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenabschät-
3. Zweiradsysteme optimieren, zung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kosten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 217
bei komplexen Kundenaufträgen kalkulieren, mit dem 3. Aufträge und Angebote kundenorientiert formulieren
Kunden kommunizieren und Handlungsalternativen und dem Kunden erklären,
aufzeigen zu können. In diesem Rahmen sollen die 4. Kundenreklamationen unter Berücksichtigung von
folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden: Garantie- und Gewährleistungsansprüchen anneh-
1. Instandsetzungsalternativen ermitteln und auswäh- men und bearbeiten,
len, 5. Mitarbeiter technisch anleiten,
2. den optimalen Reparaturweg ermitteln, 6. die Geschäftsleitung beraten.
3. Arbeitszeiten und Preise der Reparatur berechnen,
§7
4. Ersatzteilpreise ermitteln,
Bewerten
5. Kostenstrukturen überprüfen und bewerten.
der Prüfungsleistungen
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Information“ soll und Bestehen der Prüfung
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Informationen un- (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen nach § 4 Ab-
ter Berücksichtigung relevanter betriebsorganisatori- satz 2 bis 4 sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
scher sowie rechtlicher Quellen zu beschaffen und in Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Si-
Bezug auf Kundenaufträge sachgerecht verwenden zu tuationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punk-
können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Quali- tebewertung mit einzubeziehen.
fikationsinhalte geprüft werden:
(2) Die Punktebewertungen sind durch die Bildung
1. branchenübliche Informationssysteme zur Informa- des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zu-
tionsermittlung verwenden, sammenzufassen.
2. für die Instandsetzung und den Service relevante In- (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prü-
formationen und ihre Bedeutung berücksichtigen fungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 mindestens
und weiterleiten. ausreichende Leistungen erzielt wurden.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Dokumentation“ (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Dokumenta- Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall
tionen unter Berücksichtigung von Rechts-, Gewähr- der Befreiung einzelner Prüfungsleistungen nach § 8
leistungs- und Qualitätsgesichtspunkten nutzen und er- sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prü-
stellen zu können. In diesem Rahmen sollen die folgen- fung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums an-
den Qualifikationsinhalte geprüft werden: zugeben.
1. die Bedeutung der Dokumentation für Rechts- und
Gewährleistungsfragen und für die Qualitätssiche- §8
rung erklären, Anrechnung
2. betriebliche und außerbetriebliche Dokumentationen anderer Prüfungsleistungen
nutzen, Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
3. Prüfergebnisse dokumentieren. rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kooperation, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ soll die fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse der innerbe- tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
trieblichen Kommunikation und Kooperation unter Be- folgreich abgelegt und die Anmeldung zur Fortbil-
rücksichtigung individueller Qualifikationen und Motiva- dungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekannt-
tionen der Mitarbeiter bewerten und mitgestalten zu gabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Quali-
fikationsinhalte geprüft werden: §9
1. die branchentypische Aufbau- und Ablauforganisa- Wiederholung der Prüfung
tion von Zweiradbetrieben beschreiben,
(1) Jede nicht bestandene Prüfung kann zweimal
2. die Bedeutung von Kommunikation, Qualifikation wiederholt werden.
und Motivation für betriebliche Leistungserstel-
lungsprozesse beurteilen, (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
3. den Personalbedarf ermitteln, merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
4. den Qualifizierungsbedarf von Mitarbeitern erheben, die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
5. betriebliche Schulungsmaßnahmen planen, unter-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-
stützen und durchführen.
nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenbetreuung bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
und -beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- gemeldet hat.
den, kundenorientiert kommunizieren und handeln zu
können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Quali- § 10
fikationsinhalte geprüft werden:
Übergangsvorschriften
1. Kundeninformationen für den Arbeitsauftrag nutzen, (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Geprüften
2. technische Sachverhalte dem Kunden erläutern, Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zwei-
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
rad-Servicetechnikerin“, zum „Zweiradmechaniker-Ser- (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
vicetechniker“ und zur „Zweiradmechaniker-Service- fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die
technikerin“ sowie zum „Kraftrad-Servicetechniker“ Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-
und zur „Kraftrad-Servicetechnikerin“ können bis zum führen; § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anzuwen-
31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften den.
zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der An-
meldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember § 11
2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean- Inkrafttreten
tragt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 2013
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 219
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Zweirad-Servicetechniker
Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin
nichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Zweirad-Servicetechniker
Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin
nichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik
nach der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Nicht Zutreffendes streichen.
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Zweirad-Servicetechniker
Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin
nichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Zweirad-Servicetechniker
Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin
nichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik
nach der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214) mit folgenden Ergeb-
nissen bestanden:
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Punkte**
I. Situationsaufgabe „Technik“ ...........
II. Situationsaufgabe „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ ...........
III. Situatives Fachgespräch ...........
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Nicht Zutreffendes streichen.
** Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 221
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung
und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
Vom 13. Februar 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- In- und Außerbetriebnahme von Fertigungsanlagen
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 organisieren und überwachen; bei der Entwicklung
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord- von Vorschlägen für neue technische Konzepte mit-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert arbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungs-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil- prozess mitgestalten;
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- 2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und sich
und Technologie: an der Planung und Umsetzung neuer Fertigungs-
prozesse beteiligen; die Kontrollen der ein- und aus-
gehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität
§1
und Qualität sicherstellen; die Kostenentwicklung
Ziel der Prüfung und und den wirtschaftlichen Ablauf steuern; bei der
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses Auswahl und Beschaffung von Anlagen, Maschinen
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Einrichtungen mitwirken; für die Einhaltung von
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung Terminen sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung
zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterin-
Schuhfertigung“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – nen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen
Fachrichtung Schuhfertigung“ erworben worden sind, koordinieren und überwachen; die Einhaltung der
kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvor-
bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen schriften gewährleisten sowie dazugehörige Unter-
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- weisungen durchführen;
lungsfähigkeit nachzuweisen ist.
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- nehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Be-
tion zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung rücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-
Schuhfertigung“ oder zur „Geprüften Industriemeiste- triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter
rin – Fachrichtung Schuhfertigung“ und damit die Befä- Berücksichtigung ihrer individuellen Eignung, Kom-
higung, petenzen und Interessen zuordnen; sie zu selbstän-
1. in Betrieben der Schuhindustrie unterschiedlicher digem, verantwortlichem Handeln anleiten, ihre Mo-
Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätig- tivation fördern und an Entscheidungsprozessen be-
keitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- teiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und
und Führungsaufgaben wahrzunehmen und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Arbeitsgruppen
2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen betreuen und moderieren; die zielorientierte Koope-
in der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeits- ration und Kommunikation zwischen und mit den
organisation und auf neue Anforderungen der Orga- Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Füh-
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- rungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Ein-
wicklung einzustellen sowie den technisch-organi- zelne und Gruppen beurteilen und Personalentwick-
satorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. lungsmaßnahmen fördern sowie Unterweisungen
durchführen und veranlassen; die Innovationsbereit-
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali- schaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern;
fikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Ar-
stehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeis- beitsbereiche einführen und begleiten; die Ausbil-
ters – Fachrichtung Schuhfertigung“ oder einer „Ge- dung der zugeteilten Auszubildenden verantworten;
prüften Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhferti- Qualitätsmanagementziele kontinuierlich umsetzen
gung“ wahrnehmen zu können: sowie Qualitätsbewusstsein und Kundenorientierung
1. Fertigungsprozesse überwachen und optimieren; der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.
den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
koordinieren und deren Erhaltung und Betriebs-
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie-
bereitschaft sowie den Werterhalt von Materialien
meister – Fachrichtung Schuhfertigung“ oder „Geprüfte
und Produkten bei Transport und Lagerung sicher-
Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“.
stellen; für die Einhaltung von Qualitäts- und
Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Ver-
meidung und Behebung von Betriebsstörungen §2
einleiten; bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und Umfang der Industriemeister-
der Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung qualifikation und Gliederung der Prüfung
ergonomischer Gesichtspunkte und anerkannter,
einschlägiger Regelwerke mitwirken; technologische (1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeis-
Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen, die ter – Fachrichtung Schuhfertigung“ und zur „Geprüften
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“ um- (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
fasst: genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-
3. Handlungsspezifische Qualifikationen. ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
tigen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü- §4
fung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Fachrichtungs-
Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann- übergreifende Basisqualifikationen
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-
Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach- sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen
weis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzu- zu prüfen:
legen. 1. Rechtsbewusstes Handeln,
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeis- 2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
ter – Fachrichtung Schuhfertigung“ und zur „Geprüften
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-
Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“ glie-
nikation und Planung,
dert sich in die Prüfungsteile:
4. Zusammenarbeit im Betrieb.
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga- gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und
benstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu
Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von die gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-
Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen
und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fach- Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit
gesprächs nach § 5 zu prüfen. mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
§3 inhalte geprüft werden:
Zulassungsvoraussetzungen 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber- beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
gendes nachweist: Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der den 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
Berufen der Schuhindustrie oder des Schuhmacher- fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
handwerks zugeordnet werden kann, rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
anderen anerkannten Ausbildungsberuf der schuh- lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
und lederverarbeitenden Industrie und eine mindes- wie der Arbeitsförderung,
tens sechsmonatige Berufspraxis,
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da- Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder lichen Institutionen,
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-
nachweist: tung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes
und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen,
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
greifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
fünf Jahre zurückliegt, und
sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vo- tung sowie des Datenschutzes.
raussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
Berufspraxis. Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll triebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen pra-
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften xisbezogener Handlungen berücksichtigen und volks-
Industriemeisters – Fachrichtung Schuhfertigung“ und wirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie Un-
einer „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung ternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin soll
Schuhfertigung“ nach § 1 Absatz 3 aufweisen. die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 223
läufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rah- das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
den: 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin- rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks- zen,
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
kungen,
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
bau- und Ablauforganisation, sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick- zu fördern,
lung, 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung, Probleme und sozialer Konflikte.
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
Kostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal- gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
kulationsverfahren. Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens sieben
Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden
tens 90 Minuten.
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro- (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-
zesse analysieren und transparent machen zu können. fungsleistung in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ge-
Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen nannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Leistung
lesen sowie entsprechende Planungstechniken unter- erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche
scheiden zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nach- Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-
gewiesen werden, angemessene Präsentationstechni- ren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-
ken anwenden zu können. In diesem Rahmen können steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und
nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
und Produktionsdaten mit EDV-Systemen und Be-
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung
werten visualisierter Daten,
der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird
2. Unterscheiden von Planungstechniken, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop-
3. Anwenden von Präsentationstechniken, pelt gewichtet.
4. Lesen von technischen Unterlagen und Erstellen von
§5
Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden, Handlungsspezifische Qualifikationen
6. Anwenden von Informations- und Kommunikations- (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
formen und Sicherstellen des Informationsflusses in kationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Schuhtech-
der Prozesskette. nik“, „Organisation“ sowie „Führung und Kommunika-
tion“. Die Handlungsbereiche werden durch die in
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be- Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Qualifikations-
trieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam- schwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Hand-
menhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir- lungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach
kungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fach-
angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi- richtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt.
ziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen,
zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der eine Situationsaufgabe ist Gegenstand eines situa-
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie be- tionsbezogenen Fachgesprächs nach Absatz 6. Die Si-
triebliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu kön- tuationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Quali-
nen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, fikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindes-
Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemes- tens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der
sene Führungstechniken anwenden zu können. In die- schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils min-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- destens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr
prüft werden: als zehn Stunden.
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung (2) Die Handlungsbereiche nach Absatz 1 enthalten
des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be- folgende Qualifikationsschwerpunkte:
rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher
und sozialer Gegebenheiten, 1. Handlungsbereich „Schuhtechnik“:
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der a) Schuhfertigung,
Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das b) Maschinen- und Anlagentechnik;
Sozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima
sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesse- 2. Handlungsbereich „Organisation“:
rung, a) Betriebliches Kostenwesen,
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
b) Planungs- und Steuerungssysteme, Prozessopti- Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umwelt-
mierung, schutz,
c) Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheits- h) Auswählen und Anwenden von Prüftechniken,
schutz; Auswerten der Kenndaten und Einleiten von qua-
3. Handlungsbereich „Führung und Kommunikation“: litätssichernden Maßnahmen,
a) Personalführung und -entwicklung, i) Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen
zur Behebung von Störungen und Einhalten qua-
b) Information und Kommunikation,
litativer und quantitativer Anforderungen,
c) Qualitätsmanagement.
j) Beurteilen von Auswirkungen auf Fertigungspro-
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- zesse beim Umstellen von Maschinen und Anla-
reich „Schuhtechnik“ soll einer der beiden Qualifika- gen auf neue Produkte sowie bei der Änderung
tionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsauf- von Prozessparametern,
gabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche k) Veranlassen von Maßnahmen zur optimalen La-
„Organisation“ und „Führung und Kommunikation“ in- gerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von
tegrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifi- Halb- und Fertigwaren;
kationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Maschinen- und An-
Absätzen 4 und 5 zu entnehmen. Im Einzelnen kann die lagentechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus den, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen und de-
dem Handlungsbereich „Schuhtechnik“ mit den Quali- ren Instandhaltung planen, organisieren und über-
fikationsschwerpunkten nach den Nummern 1 und 2 wachen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit
umfassen: nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchfüh-
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Schuhfertigung“ soll ren und entsprechende Maßnahmen einleiten zu
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fertigungspro- können. In diesem Rahmen können folgende Qua-
zesse zur Herstellung von Schuhen unter Berück- lifikationsinhalte geprüft werden:
sichtigung von Produkt- und Anlagensicherheit, Ar- a) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen,
beitssicherheit, Umweltschutz sowie Qualitätssiche- Maschinen und Einrichtungen, insbesondere un-
rung planen, organisieren und überwachen zu kön- ter Beachtung sicherheitstechnischer und anla-
nen. Dazu gehört, fertigungstechnische Einzelheiten, genspezifischer Vorschriften,
Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten
b) Berechnen der Beanspruchung auf Zug, Druck
des Fertigungsprozesses zu erkennen und entspre-
und Abscherung sowie der Flächenpressung an
chende Maßnahmen einzuleiten. Weiterhin soll die
mechanischen Antrieben und Bauteilen,
Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Einsatz von
Maschinen und Anlagen, Werk-, Betriebs- und Hilfs- c) Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktions-
stoffen sowie bei der Be- und Verarbeitung unter- erhalt von Fertigungsmaschinen und -anlagen,
schiedlicher Werkstoffe die Auswirkungen auf den von Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie von
Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen Hebe-, Transport- und Fördermitteln,
zu können. In diesem Rahmen können folgende d) Planen und Anwenden von Schutzmaßnahmen
Qualifikationsinhalte geprüft werden: entsprechend der Sicherheitsvorschriften,
a) Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen e) Planen und Veranlassen der vorbeugenden In-
und Festlegen von Fertigungsverfahren, Maschi- standhaltung sowie Organisieren, Überwachen
nen und Anlagen sowie Ermitteln der technischen und Koordinieren von Maßnahmen der Instand-
Daten, haltung,
b) Festlegen des Einsatzes von Werk-, Betriebs- f) Durchführen von Störungsanalysen und Einleiten
und Hilfsstoffen, insbesondere Steppmaterialien, von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,
Verstärkungen, Klebstoffen, Bodenmaterialien,
Farben und Appreturen, unter Berücksichtigung g) Beurteilen der Energiearten, deren Nutzung und
wirtschaftlicher und produktionstechnischer As- Verteilung im Betrieb unter Berücksichtigung von
pekte, Energieeinsparmöglichkeiten.
c) Optimieren und Reduzieren des Einsatzes von (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
Klebstoffen, Lösungsmitteln und Finishprodukten bereich „Organisation“ sollen mindestens zwei der
unter Berücksichtigung der chemischen und phy- Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situations-
sikalischen Reaktionen, aufgabe bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber
hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-
d) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren
schwerpunkten der Handlungsbereiche „Schuhtechnik“
von Fertigungsprozessen,
und „Führung und Kommunikation“ integrativ mitbe-
e) Anwenden und Überwachen der Mess-, Steuer- rücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte
und Regelungseinrichtungen bei der Organisation sind in annähernd gleichen Umfang den Absätzen 3
von Fertigungsprozessen, und 5 zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situations-
f) Anwenden von statistischen Methoden zur Über- aufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem
wachung, Sicherung und Steuerung von Prozes- Handlungsbereich „Organisation“ mit den Schwerpunk-
sen, ten nach den Nummern 1 bis 3 umfassen:
g) Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festle- 1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-
gen der Verfahrensabläufe unter Beachtung von tenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 225
Kostenverantwortung übernehmen zu können. Dazu von Unfällen sowie von Umwelt- und Gesund-
gehört, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge heitsbelastungen,
und kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich c) Planen und Durchführen von Unterweisungen zur
der Entstehung von Kosten, der Entwicklung von Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Um-
Kostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie weltschutz,
der Kostenplanung beurteilen zu können. Diese sol-
len auf betriebswirtschaftliche Anwendungssituatio- d) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und
nen bezogen und in Entscheidungen über wirt- Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit
schaftliche Abläufe umgesetzt werden können. In und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Ge-
diesem Rahmen können folgende Qualifikations- sundheitsschutzes,
inhalte geprüft werden: e) Überwachen der Lagerung, des Einsatzes und
der Entsorgung von umweltbelastenden und ge-
a) Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen sundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmit-
des betrieblichen Rechnungswesens, insbeson- teln.
dere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-
rechnung, (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
reich „Führung und Kommunikation“ sollen mindestens
b) Berücksichtigen der Kostenfaktoren bei techni- zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern der
schen, organisatorischen und personellen Maß- Situationsaufgabe bilden. Die Situationsaufgabe soll
nahmen, darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifika-
tionsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Schuh-
c) Anwenden von Kalkulationsverfahren und Metho-
technik“ und „Organisation“ integrativ mitberücksichti-
den der Zeitwirtschaft,
gen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in an-
d) Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter nähernd gleichen Umfang den Absätzen 3 und 4 zu
und Mitarbeiterinnen und Einleiten von Maßnah- entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe
men zur Kostenbeeinflussung; folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbe-
reich „Führung und Kommunikation“ mit den Schwer-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs- und punkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
Steuerungssysteme, Prozessoptimierung“ soll die
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und
Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung die-
-entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
ser Systeme erkennen, sie anforderungsgerecht
den, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter
auswählen sowie zur Überwachung von Planungs-
Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Be-
zielen und zur Optimierung von Prozessen anwen-
triebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruf-
den zu können. In diesem Rahmen können folgende
lichen Entwicklung vorschlagen zu können. In die-
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
a) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk- geprüft werden:
tions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanun- a) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Per-
gen, sonalbedarfs,
b) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablauf- b) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und
planung, Materialflussgestaltung, Produktions- Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer per-
programmplanung und Auftragsdisposition, ein- sönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen
schließlich der dazugehörigen Zeit- und Datener- sowie der betrieblichen Anforderungen,
mittlung, c) Delegieren von Aufgaben und der damit verbun-
denen Verantwortung,
c) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere
im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition; d) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
nach vorgegebenen Beurteilungssystemen,
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitssicherheit,
e) Durchführen von Mitarbeitergesprächen und
Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit
Festlegen von Zielvereinbarungen,
nachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomi-
scher, ökologischer und sozialer Faktoren berück- f) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,
sichtigen zu können. Dazu gehört, in den Bereichen g) Beraten, Unterstützen und Fördern von Mitarbei-
Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz ter und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf-
im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und betrieb- lichen Entwicklung;
licher Vorgaben verantwortlich handeln zu können.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Information und
inhalte geprüft werden: Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, Methoden und Systeme der Information
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher- und Kommunikation im Betrieb anwenden zu kön-
heit, des Gesundheits- und Umweltschutzes, Er- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
kennen von Schwachstellen sowie Einleiten vor- tionsinhalte geprüft werden:
beugender Maßnahmen, a) Einsetzen von Planungs- und Steuerungssyste-
b) Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen so- men zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts-
wie Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprü- und Terminplanung,
fen von Maßnahmen zur Verbesserung der Ar- b) Vermitteln von Informationen und Anweisungen
beitssicherheit, zur Reduzierung und Vermeidung der Betriebsleitung,
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
c) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen §6
am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
Anrechnung
d) Durchführen von Unterweisungen und Qualifizie- anderer Prüfungsleistungen
rungsmaßnahmen,
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
e) Kommunizieren mit vor- und nachgelagerten Be- rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
reichen, bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
f) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
und Projektgruppen, fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
g) Fördern der Kommunikations- und Kooperations- folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-
bereitschaft; bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
folgt.
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
Methoden und Techniken anwenden, um qualitäts-
bewusst handeln und das Qualitätsmanagement §7
weiterentwickeln zu können. In diesem Rahmen kön-
Bewerten der
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsma-
nagementsystems auf das Unternehmen, (1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua-
b) Umsetzen der Qualitätsziele und Qualitätsvor- lifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
gaben,
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-
c) Berücksichtigen und Sicherstellen der Einhaltung fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-
rechtlicher und betrieblicher Vorgaben und Quali- metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-
tätsnormen im eigenen Verantwortungsbereich, gen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
d) Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorberei- (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
ten von Audits und Zertifizierungen, tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und
e) Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage- das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine
ments zur kontinuierlichen Qualitätsverbesse- Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung
rung, Prozessoptimierung und Kundenzufrieden- zu bilden. Bei der Bewertung der Leistungen in den Si-
heit, tuationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern
und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in
f) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbei- die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die
ter und Mitarbeiterinnen. integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich
etwa gleichgewichtig zu bewerten.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufga- (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-
benstellungen analysieren, strukturieren und einer be- tungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils
gründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsenta- aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungs-
tionstechniken erläutern und erörtern zu können. Das leistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische
situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.
Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es
stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im
nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi-
integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, kationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prü-
die nicht schriftlich geprüft werden. Das situationsbe- fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in
zogene Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situa-
Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und tionsbezogenem Fachgespräch jeweils mindestens
höchstens 60 Minuten dauern. ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situa- (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
tionsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung er- Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das
bracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre- den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basis-
ren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be- qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifika-
steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung tionen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen
soll situationsbezogen durchgeführt werden und in der in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer- die Punktebewertungen in den schriftlichen Situations-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der aufgaben und dem situationsbezogenem Fachge-
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Be- spräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6
wertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-
wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-
doppelt gewichtet. ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 227
arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Ab- §9
satz 2 ist im Zeugnis einzutragen. Übergangsvorschrift
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
§8
31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften
Wiederholung der Prüfung zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän-
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- dige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser
mal wiederholt werden. Verordnung durchführen. § 8 Absatz 2 findet in diesem
Fall keine Anwendung.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- § 10
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü- Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Be- anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/
endigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie- Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhferti-
derholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prü- gung vom 8. November 2002 (BGBl. I S. 4401), die
fungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 23. Juli
werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prü- 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, außer
fung. Kraft.
Bonn, den 13. Februar 2013
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013
(BGBl. I S. 221) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 229
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013
(BGBl. I S. 221) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Punkte* Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ...........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative Situationsaufgaben
1. Schriftliche Situationsaufgaben Handlungsbereich ............ ........... ............
2. Schriftliche Situationsaufgaben Handlungsbereich ............ ........... ............
3. Situationsbezogenes Fachgespräch Handlungsbereich ............ ........... ............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 231
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität
und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
Vom 13. Februar 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 10. Gestalten der Kundenbeziehungen,
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- 11. Mitgestalten des Qualitäts-, Gesundheits- und Um-
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num- weltmanagements.
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet (3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten
das Bundesministerium für Bildung und Forschung Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Perso-
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- nenverkehr und Mobilität“ oder „Geprüfte Fachwirtin
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem für Personenverkehr und Mobilität“.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§2
§1 Zulassungsvoraussetzungen
Ziel der Prüfung und (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden
dungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Personen- dreijährigen Ausbildungsberuf oder einem dreijähri-
verkehr und Mobilität und zur Geprüften Fachwirtin für gen anerkannten Ausbildungsberuf des Personen-
Personenverkehr und Mobilität nach den §§ 2 bis 9 oder Reiseverkehrs und danach eine mindestens
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf- einjährige Berufspraxis oder
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. sonstigen anerkannten dreijährigen Ausbildungs-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kom- beruf und danach eine mindestens zweijährige
petenz vorhanden ist, um eigenständig und verantwort- Berufspraxis oder
lich in den verschiedenen Bereichen des Personenver- 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
kehrs und der Mobilitätsdienstleistungen Organisa-
nachweist.
tionseinheiten zu führen, die Leistungserstellung unter
Einbeziehung interner und externer Partner zu planen (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
und zu steuern, Wirtschaftlichkeit und Qualität zu be- wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten
werten sowie marktgerechte und kundenspezifische Aufgaben haben.
Dienstleistungen zu entwickeln. Dabei sind die recht- (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
lichen Anforderungen sowie das wirtschaftliche und ge- zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
sellschaftliche Umfeld der Personenmobilität zu beach- auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
ten. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen wer- nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
den: erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
1. Mitwirken bei der kaufmännischen Steuerung des rechtfertigen.
Unternehmens,
§3
2. Erstellen und Bewerten von Konzepten für Perso-
nenverkehrs- und Mobilitätsdienstleistungen, Gliederung und
Durchführung der Prüfung
3. Mitwirken bei der Angebotserstellung und Preisge-
staltung, (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
4. Vermarkten von Personenverkehrs- und Mobilitäts-
dienstleistungen, (2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Hand-
lungsbereiche:
5. Planen, Koordinieren, Steuern und Optimieren der
1. Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienst-
Leistungserstellung im nationalen und grenzüber-
leistungen,
schreitenden Personenverkehr,
2. Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Per-
6. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
sonenverkehr,
Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
3. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
7. Organisieren der Berufsausbildung,
(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage
8. Entwickeln und Steuern von Projekten, einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei
9. Kommunizieren und Kooperieren mit internen und gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander ab-
externen Beteiligten, gestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen-
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
ständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei 6. Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung
alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thema- des Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanage-
tisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll ments,
600 Minuten betragen. 7. Entwerfen von fachbezogenen Vertragsbestimmun-
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die gen,
mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü- 8. Planen von Projekten,
fung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge-
9. Gestalten von Marketingmaßnahmen.
spräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass an-
gemessen und sachgerecht kommuniziert und präsen- (2) Im Handlungsbereich „Leistungserstellung und
tiert werden kann. Auftragsabwicklung im Personenverkehr“ soll die Fä-
higkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der
(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachge- rechtlichen, organisatorischen, betrieblichen und wirt-
wiesen werden, dass eine komplexe Aufgabe der be- schaftlichen Anforderungen den Ressourceneinsatz in
trieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge- der Personenbeförderung zu planen und zu steuern,
löst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf Vorkehrungen für außergewöhnliche Ereignisse zu tref-
zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, fen, das Zusammenwirken der internen und externen
von denen einer der Handlungsbereich „Kommunika- Beteiligten zu koordinieren sowie Vorschriften für den
tion, Führung und Zusammenarbeit“ ist. Die Präsenta- grenzüberschreitenden Personenverkehr zu berück-
tionszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. sichtigen. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü- den, an der Einrichtung und Pflege eines Controlling-
fungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin ge- Systems mitzuwirken, Informationen und Daten zur Be-
wählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstel- wertung der Wirtschaftlichkeit und der Vertragserfül-
lung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsaus- lung sowie zur Verbesserung der Leistungserstellung
schuss zum Termin der schriftlichen Prüfung einge- zu ermitteln und Maßnahmen abzuleiten. In diesem
reicht. Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
werden:
(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä-
sentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, be- 1. Ermitteln des Bedarfs an Personal, Fahrzeugen und
triebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungs- Betriebsmitteln,
möglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Ein- 2. Mitgestalten des Störungs- und Eventmanagements
flussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in und Umsetzen entsprechender Maßnahmen,
der Regel 20 Minuten dauern. 3. Planen und Koordinieren der Fahrgastinformation
sowie des Informationsflusses im Betriebsablauf,
§4
4. Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und
Inhalte der Prüfung Anpassung von Budgets,
(1) Im Handlungsbereich „Konzipieren und Vermark- 5. Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unter-
ten von Mobilitätsdienstleistungen“ soll die Fähigkeit nehmen anhand von Kennzahlen,
nachgewiesen werden, Mobilitätsangebote zu entwer- 6. Sicherstellen und Weiterentwickeln der Leistungs-
fen, die Bedingungen für ihre Umsetzung zu ermitteln qualität,
sowie Alternativen aufzuzeigen und zu bewerten. Dabei
7. Bearbeiten von Ansprüchen von Vertragspartnern,
sollen insbesondere die technischen, rechtlichen, orga-
nisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen 8. Mitgestalten der Kundenkommunikation,
berücksichtigt, Erkenntnisse der Verkehrsplanung und 9. Mitwirken bei der Ausschreibung von Leistungen
Marktforschung genutzt, Wirtschaftlichkeits- und und Bewerten von Angeboten.
Nachhaltigkeitsgesichtspunkte beurteilt und die Einbe- (3) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung
ziehung externer Partner berücksichtigt werden. Ferner und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Marktauf- werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden,
tritt des Unternehmens mitzugestalten. In diesem Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des
werden: Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen
1. Ermitteln von Mobilitätsbedürfnissen sowie Auswer- und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber
ten und Bewerten entsprechender Studien, hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubil-
dende und Projektgruppen unter Beachtung der recht-
2. Ermitteln und Bewerten von Markt- und Wettbe-
lichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie
werbsbedingungen, auch unter Nutzung einschlägi-
der Unternehmensziele geführt und motiviert werden
ger Kennzahlen,
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
3. Analysieren von Ausschreibungen und Mitwirken bei tionsinhalte geprüft werden:
der Erstellung und Kalkulation von Angeboten für 1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und
Mobilitätsleistungen, externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen
4. Entwickeln und Präsentieren von Konzepten ein- von Präsentationstechniken,
schließlich Darstellung ihrer Wirkungen im Mobili- 2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-
tätssystem sowie der Schnittstellen und der Aufga- sonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personal-
benverteilung zwischen den Beteiligten, rekrutierung,
5. Entwickeln konzeptbezogener Personalstrategien, 3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 233
4. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho- derweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des
den, Prüfungsgremiums anzugeben.
5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
§7
6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-
Wiederholung der Prüfung
dung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
mal wiederholt werden.
§5 (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
Anrechnung net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu
anderer Prüfungsleistungen anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, trag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prü-
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf- fungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- das Ergebnis der letzten Prüfung.
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort- §8
bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Ausbildereignung
Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
ten Prüfung erfolgt.
hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-
§6
verordnung befreit.
Bewerten der
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung §9
(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü- Übergangsvorschriften
fung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung (1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Verord-
nach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-
Punkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das Er- prüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin
gebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichge- vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065) können bis
wichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu zum 30. Juni 2017 nach den bisherigen Vorschriften zu
bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmel-
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegenüber dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember
der Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt zu 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-
gewichten. tragt werden.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmeti- (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
schen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine
und der mündlichen Prüfung. erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift- nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen;
lichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindes- § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
tens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
§ 10
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall Inkrafttreten
der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 2013
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität
Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität
Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personen-
verkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 231) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 235
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität
Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität
Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personen-
verkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 231) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*
I. Schriftliche Prüfung ...........
II. Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch ...........
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche
– Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienstleistungen,
– Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Personenverkehr,
– Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-
bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik
und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
Vom 13. Februar 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 11. Mitgestalten des Qualitäts-, Gesundheits- und Um-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- weltmanagements.
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num- (3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Güter-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet verkehr und Logistik“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Gü-
das Bundesministerium für Bildung und Forschung terverkehr und Logistik“.
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
§2
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Zulassungsvoraussetzungen
§1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Ziel der Prüfung und 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf für
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- den Bereich Güterverkehr und Logistik und danach
dungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Güterver- eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
kehr und Logistik und zur Geprüften Fachwirtin für Gü- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
terverkehr und Logistik nach den §§ 2 bis 9 durchfüh- sonstigen anerkannten dreijährigen kaufmännischen
ren, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzie- oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach
lende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
nachzuweisen ist.
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kom-
petenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich nachweist.
in den verschiedenen Bereichen des Güterverkehrs und (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
der Logistik Organisationseinheiten zu führen, die Leis- wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten
tungserstellung unter Einbeziehung interner und exter- Aufgaben haben.
ner Partner zu planen und zu steuern, deren Wirtschaft-
lichkeit und Qualität zu bewerten sowie marktgerechte (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
und kundenspezifische Dienstleistungen zu entwickeln. zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
Dabei sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Rah- auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
menbedingungen und das internationale Umfeld zu be- nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
rücksichtigen. Es sollen folgende Aufgaben wahrge- erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
nommen werden: rechtfertigen.
1. Planen, Koordinieren, Steuern und Optimieren der §3
Leistungserstellung in Güterverkehr und Logistik,
Gliederung und
2. Analysieren logistischer Anforderungen und Entwi-
Durchführung der Prüfung
ckeln von markt- und kundengerechten Lösungen,
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
3. Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienst-
führen.
leistungen,
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Hand-
4. Mitwirken bei der Angebotserstellung und Preisge-
lungsbereiche:
staltung,
1. Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und
5. Verhandeln und Vorbereiten von Verträgen über
Logistikdienstleistungen,
Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,
6. Mitwirken bei der kaufmännischen Steuerung des 2. Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleis-
Unternehmens, tungen,
7. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und 3. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
Fördern ihrer beruflichen Entwicklung, (3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage
8. Organisieren der Berufsausbildung, einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei
gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander ab-
9. Entwickeln und Steuern von Projekten, gestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen-
10. Gestalten der Kommunikation und Kooperation ständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei
nach innen und außen, alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thema-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 237
tisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll chen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
600 Minuten betragen. tionsinhalte geprüft werden:
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die 1. Planen, Steuern und Optimieren von Güterverkehrs-
mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü- und Logistikdienstleistungen,
fung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge-
spräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass an- 2. Erstellen von Ausschreibungen für die Vergabe von
gemessen und sachgerecht kommuniziert und präsen- Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen und
tiert werden kann. Bewerten von Angeboten,
(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachge- 3. Analysieren der Kosten und Erträge der Leistungs-
wiesen werden, dass eine komplexe Aufgabe der be- erstellung sowie Ableiten und Umsetzen von Maß-
trieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge- nahmen,
löst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf 4. Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unter-
zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, nehmen anhand von Kennzahlen,
von denen einer der Handlungsbereich „Kommunika-
tion, Führung und Zusammenarbeit“ ist. Die Präsenta- 5. Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und
tionszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. Anpassung von Budgets,
(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü- 6. Umsetzen von internen und externen Auflagen zur
fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt Lieferkettensicherheit,
und mit einer Kurzbeschreibung der Aufgabe, des Ziels
7. Berücksichtigen von außenwirtschaftlichen Vor-
und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Ter-
schriften bei der Planung von Lieferketten.
min der schriftlichen Prüfung eingereicht.
(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä- (3) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung
sentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, be- und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
triebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungs- werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden,
möglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Ein- Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und
flussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des
der Regel 20 Minuten dauern. Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen
und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber
§4 hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubil-
dende und Projektgruppen unter Beachtung der recht-
Inhalte der Prüfung lichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie
(1) Im Handlungsbereich „Entwickeln und Vermark- der Unternehmensziele geführt und motiviert werden
ten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Gestal- tionsinhalte geprüft werden:
tung des Leistungsangebots und der Marketingstrate-
1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und
gie unter Berücksichtigung des Qualitäts- und Umwelt-
externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen
managements, der wirtschaftlichen, ökologischen,
von Präsentationstechniken,
technischen, informationstechnischen und rechtlichen
Anforderungen sowie der verkehrspolitischen Rahmen- 2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-
bedingungen mitzuwirken und kundengerechte Leis- sonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personal-
tungen anzubieten. In diesem Rahmen können fol- rekrutierung,
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
1. Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung
des Qualitäts- und Umweltmanagements, 4. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho-
den,
2. Bewerten der Entwicklungen auf den nationalen und
internationalen Güterverkehrs- und Logistikmärkten 5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
und Ableiten von Maßnahmen, 6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-
3. Ermitteln von Kundenbedürfnissen und Beraten von dung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
Kunden, 7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
4. Analysieren und Bewerten von Ausschreibungen,
5. Entwickeln von Prozessabläufen, §5
6. Erarbeiten, Präsentieren und Verhandeln von Leis- Anrechnung
tungsangeboten, anderer Prüfungsleistungen
7. Mitwirken bei der Entwicklung und Umsetzung eines Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
Marketingplans. rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
(2) Im Handlungsbereich „Erstellen von Güterver- bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
kehrs- und Logistikdienstleistungen“ soll die Fähigkeit wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
nachgewiesen werden, die Leistungserstellung unter fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gesetz- tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
lichen, vertraglichen, technischen, organisatorischen folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-
und betrieblichen Anforderungen sowie der Ordnungs- bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
rahmen und der Leistungsmerkmale der Verkehrsträger Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-
zu planen, zu koordinieren, zu steuern und zu überwa- ten Prüfung erfolgt.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
§6 brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An-
Bewerten der trag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prü-
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung fungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt
das Ergebnis der letzten Prüfung.
(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-
fung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung
§8
nach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach
Punkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das Er- Ausbildereignung
gebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichge- Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
wichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegenüber verordnung befreit.
der Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt zu
gewichten.
§9
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmeti-
schen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen Übergangsvorschriften
und der mündlichen Prüfung. (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift- 30. Juni 2017 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
lichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindes- geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung
tens ausreichende Leistungen erbracht wurden. zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015
die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
werden.
Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall
der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an- (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
derweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine
Prüfungsgremiums anzugeben. erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen
nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen;
§7 § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Wiederholung der Prüfung
§ 10
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
mal wiederholt werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/Ge-
anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, prüfte Verkehrsfachwirtin vom 23. Dezember 1998
wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er- (BGBl. I S. 4065) außer Kraft.
Bonn, den 13. Februar 2013
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 239
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik
Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik
Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterver-
kehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik
Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik
Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterver-
kehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236) mit
folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*
I. Schriftliche Prüfung ...........
II. Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch ...........
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche
– Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,
– Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,
– Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-
bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 241
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme
Vom 13. Februar 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- §2
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-
Zulassungsvoraussetzungen
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
das Bundesministerium für Bildung und Forschung der anerkannten Ausbildungsberufe
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem a) Kaufmann oder Kauffrau für Spedition und Logis-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: tikdienstleistung oder
b) Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau
§1 oder
Ziel der Prüfung c) Industriekaufmann oder Industriekauffrau oder
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
d) Kaufmann oder Kauffrau für Groß- und Außen-
dungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für
handel oder
Logistiksysteme und zur Geprüften Fachkauffrau für
Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in e) Schifffahrtskaufmann oder Schifffahrtskauffrau
denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende und danach eine mindestens einjährige Berufspra-
Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nach- xis,
zuweisen ist.
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kom-
anderen dreijährigen anerkannten kaufmännisch-
petenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich
verwaltenden Ausbildungsberuf oder im anerkann-
einen vollständigen und bereichsübergreifenden Ge-
ten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
schäftsprozess logistisch zu gestalten und zu verbes-
und danach eine mindestens zweijährige Berufs-
sern und hierbei Führungsaufgaben wahrzunehmen,
praxis,
Kunden zu beraten, logistische Anforderungen zu ana-
lysieren und zu bewerten, logistische Lösungen zu ent- 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
wickeln und deren Umsetzung zu koordinieren. Es sol- anderen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf
len folgende Aufgaben wahrgenommen werden: und danach eine mindestens dreijährige Berufs-
1. Beraten von internen und externen Kunden bei der praxis oder
Gestaltung logistischer Prozesse, 4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
2. Analysieren und Bewerten von Wertschöpfungs- nachweist.
ketten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunk-
ten, (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten
3. Entwickeln logistischer Konzepte, Aufgaben haben.
4. Planen, Koordinieren und Steuern der Umsetzung
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
von Logistiklösungen im Rahmen von Projekten,
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
5. Analysieren und Weiterentwickeln bestehender lo- auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
gistischer Prozesse, nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
6. Beachten von Qualitätsmanagementsystemen, erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
7. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und rechtfertigen.
Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
§3
8. Organisieren der Berufsausbildung.
Gliederung und
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
Durchführung der Prüfung
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachkauf-
mann für Logistiksysteme“ oder „Geprüfte Fachkauf- (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
frau für Logistiksysteme“. führen.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsberei- (2) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen
che: entwickeln und planen“ soll die Fähigkeit nachgewie-
1. Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren sen werden, logistische Konzepte im Kontext von Pro-
und bewerten, zessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Um-
setzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln
2. Logistische Lösungen entwickeln und planen, und ihre Einführung vorzubereiten. Dafür ist die Zusam-
3. Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und wei- menarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen
terentwickeln, Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu orga-
nisieren. Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Pro-
4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit. jekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann.
(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei inhalte geprüft werden:
gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander ab- 1. alternative logistische Konzepte entwickeln und be-
gestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen- werten,
ständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei
alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thema- 2. logistische Lösungen und deren Umsetzung planen,
tisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll dabei Information, Dokumentation, Kooperation,
600 Minuten betragen. Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die 3. an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung
mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü- von Logistiklösungen mitwirken.
fung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge- (3) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen um-
spräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass an- setzen, bewerten und weiterentwickeln“ soll die Fähig-
gemessen und sachgerecht kommuniziert und präsen- keit nachgewiesen werden, die Umsetzung logistischer
tiert werden kann. Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewer-
(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachge- ten. Insbesondere soll nachgewiesen werden, dass die
wiesen werden, dass ein komplexes Problem der be- Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten ge-
trieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge- fördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmög-
löst werden kann. Die Themenstellung muss sich min- lichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Be-
destens auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 teiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete
beziehen, von denen einer der Handlungsbereich Maßnahmen initiiert werden können. In diesem Rahmen
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ ist. können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht über- 1. Veränderungsprozesse bei der Einführung von logis-
schreiten. tischen Lösungen zusammen mit den Prozessbetei-
(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü- ligten gestalten,
fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt 2. Logistikprozesse anhand von Kennzahlen bewerten
und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, und optimieren.
des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsaus-
(4) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung
schuss zum Termin der schriftlichen Prüfung einge-
und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
reicht.
werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden,
(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä- Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und
sentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, be- zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des
triebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungs- Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen
möglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Ein- und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber
flussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubil-
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. dende und Projektgruppen unter Beachtung der recht-
lichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie
§4 der Unternehmensziele geführt und motiviert werden
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
Inhalte der Prüfung
tionsinhalte geprüft werden:
(1) Im Handlungsbereich „Logistische Anforderun-
1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und
gen ermitteln, analysieren und bewerten“ soll die Fähig-
externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen
keit nachgewiesen werden, logistische Bedürfnisse von
von Präsentationstechniken,
Kunden zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu
analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Ge- 2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-
sichtspunkten zu bewerten. Dabei sollen auch soziale, sonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personal-
rechtliche, technische und ökologische Bedingungen rekrutierung,
zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt wer- 3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
den. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden: 4. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho-
den,
1. logistische Abläufe und ihre Einbindung in den Wert-
schöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logis- 5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
tiksystemanalyse bewerten, 6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-
2. Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber dung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
dem Kunden darstellen. 7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 243
§5 (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
Anrechnung Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall
anderer Prüfungsleistungen der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an-
derweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- Prüfungsgremiums anzugeben.
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf- §7
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- Wiederholung der Prüfung
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der mal wiederholt werden.
Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg- (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
ten Prüfung erfolgt. teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu
§6 anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,
Bewerten der wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An-
(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü- trag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prü-
fung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung fungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt
nach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach das Ergebnis der letzten Prüfung.
Punkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das
Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleich- §8
gewichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen
zu bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung Ausbildereignung
ist das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegen- Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
über der Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
zu gewichten. Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmeti- verordnung befreit.
schen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung. §9
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift-
Inkrafttreten
lichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindes-
tens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 2013
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme
Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme
Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für
Logistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 245
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme
Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme
Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für
Logistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241) mit folgen-
den Ergebnissen bestanden:
Punkte*
I. Schriftliche Prüfung ...........
II. Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch ...........
Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche
1. Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten,
2. Logistische Lösungen entwickeln und planen,
3. Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln,
4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-
bildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .