4038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014)
Vom 2. Dezember 2013
Auf Grund (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
2014 beträgt 34 857 Euro.
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2
Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
dung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b buch wird entsprechend ergänzt.
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des
§ 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- §2
buch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen
§ 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Arti- Bezugsgröße in der Sozialversicherung
kel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Num- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
mer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014
S. 2742), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des jährlich 33 180 Euro und monatlich 2 765 Euro.
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)
und § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Ab-
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
(BGBl. I S. 3057) geändert worden sind, im Jahr 2014 jährlich 28 140 Euro und monatlich
2 345 Euro.
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,
§3
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 Beitragsbemessungs-
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 grenzen in der Rentenversicherung
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
Jahr 2014
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des 71 400 Euro und monatlich 5 950 Euro,
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
lich 87 600 Euro und monatlich 7 300 Euro.
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 – 31. 12. 2014“ um
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
die Jahresbeträge ergänzt.
les:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
§1 im Jahr 2014
Durchschnittsentgelt 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
in der Rentenversicherung 60 000 Euro und monatlich 5 000 Euro,
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 be- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
trägt 33 002 Euro. lich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4039
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch §5
wird für den Zeitraum „1. 1. 2014 – 31. 12. 2014“ um Werte zur Umrechnung der Beitrags-
die Jahresbeträge ergänzt. bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
§4 wird wie folgt ergänzt:
Jahresarbeitsentgelt- vorläufiger
grenze in der Krankenversicherung Jahr Umrechnungswert
Umrechnungswert
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 „2012 1,1785
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 1,1873“.
2014 beträgt 53 550 Euro.
§6
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr Inkrafttreten
2014 beträgt 48 600 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
4040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
Vom 5. Dezember 2013
Auf Grund des § 94 Absatz 5 Satz 1 des Achten Bu- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
ches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September Angabe „Abs. 1 bis 3“ gestrichen und die Angabe
2012 (BGBl. I S. 2022) verordnet das Bundesminis- „30“ durch die Angabe „27“ ersetzt.
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstatio-
Änderung der Kostenbeitragsverordnung näre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeb-
lichen Einkommens.“
Die Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005
(BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „14“ wird durch die Angabe „13“ er-
setzt.
a) In Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1 bis 3“
gestrichen. b) Folgende Sätze werden angefügt:
b) In Buchstabe b wird die Angabe „6“ durch die „Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei
Angabe „5“ ersetzt. einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens
zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkom-
2. § 3 wird wie folgt gefasst: mensgruppe 1 zuzuordnen. Bei einer Zuordnung
„§ 3 des maßgeblichen Einkommens zu der Einkom-
Wahl der Beitragsstufe mensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil
bei teilstationären Leistungen der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. Die Zu-
ordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach
Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Ab-
Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches satz 1.“
Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe
zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf 6. § 7 wird wie folgt geändert:
der Anlage.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nach dem Wort „hat“ werden die Wörter „un-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7“ durch die abhängig von einer einkommensabhängigen
Angabe „6“ ersetzt. Heranziehung nach den §§ 1 bis 6“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8“ durch die cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Angabe „7“ und die Angabe „20“ durch die „3. seine Heranziehung nicht nachrangig
Angabe „18“ ersetzt. nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.“
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorrangig“ b) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Wörter „oder gleichrangig“ eingefügt. 7. § 8 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. 8. § 9 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4041
9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Beitragsstufe 1 Beitragsstufe 2 Beitragsstufe 3 Beitragsstufe 4
Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des vollstationär vollstationär vollstationär teilstationär
Achten Buches Sozialgesetzbuch erste Person zweite Person dritte Person
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
Einkommens-
gruppe Euro Euro Euro Euro Euro
1 bis 1 100,99 0 0 0 0
2 1 101,00 bis 1 200,99 50 0 0 40
3 1 201,00 bis 1 300,99 130 0 0 50
4 1 301,00 bis 1 450,99 210 30 0 60
5 1 451,00 bis 1 600,99 259 60 30 70
6 1 601,00 bis 1 800,99 289 85 40 85
7 1 801,00 bis 2 000,99 342 105 50 95
8 2 001,00 bis 2 200,99 378 140 60 105
9 2 201,00 bis 2 400,99 437 175 80 115
10 2 401,00 bis 2 700,99 510 220 120 130
11 2 701,00 bis 3 000,99 570 275 165 145
12 3 001,00 bis 3 300,99 630 335 210 160
13 3 301,00 bis 3 600,99 725 410 260 175
14 3 601,00 bis 3 900,99 825 485 320 190
15 3 901,00 bis 4 200,99 932 560 380 205
16 4 201,00 bis 4 600,99 1 056 635 440 220
17 4 601,00 bis 5 000,99 1 152 715 500 240
18 5 001,00 bis 5 500,99 1 313 790 555 265
19 5 501,00 bis 6 000,99 1 438 865 605 290
20 6 001,00 bis 6 500,99 1 563 940 658 315
21 6 501,00 bis 7 000,99 1 688 1 015 710 340
22 7 001,00 bis 7 500,99 1 813 1 090 763 365
23 7 501,00 bis 8 000,99 1 938 1 165 815 390
24 8 001,00 bis 8 500,99 2 063 1 240 868 415
25 8 501,00 bis 9 000,99 2 188 1 315 920 440
26 9 001,00 bis 9 500,99 2 313 1 390 973 465
27 9 501,00 bis 10 000,99 2 438 1 465 1 025 490“.
4042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Dezember 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember 2013
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4043
Verordnung
zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 5. Dezember 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 2 Nummer 3, des § 11 Abschnitt 5
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Ab- Gemeinsame Vorschriften
satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2
Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 3, des § 13 Mitführungspflicht
§ 53 Absatz 6 Nummer 1 bis 3, des § 54 Absatz 7 § 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, des § 55 Absatz 2 § 14 Behördenregister
und des § 57 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirt- § 15 Ordnungswidrigkeiten
schaftsgesetzes, von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch § 16 Übergangsvorschriften
Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 Anlage 1 Lehrgangsinhalte
(BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sowie des § 10 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1
Artikel 5 Absatz 34 Nummer 1 des Gesetzes vom Nummer 2 und Absatz 3
Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2
24. Februar 2012 neu gefasst worden ist, verordnet und 5)
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Anlage 2 Vordruck für die Anzeige
Kreise:
(zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1
Artikel 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1
Satz 2)
Verordnung Anlage 3 Vordruck für den Antrag
über das Anzeige- und (zu § 9 Absatz 1, § 11 Ab- auf Erlaubnis
Erlaubnisverfahren für Sammler, satz 1 Satz 1 Nummer 1
und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
(Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) Anlage 4 Vordruck für die Erlaubnis
(zu § 10 Absatz 3 Satz 1)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§1
§ 1 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für
Abschnitt 2 1. Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit
Anforderungen an durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes und
§ 3 Zuverlässigkeit
2. Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und
§ 4 Fachkunde von Anzeigepflichtigen
Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1
§ 5 Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
§ 6 Sachkunde des sonstigen Personals
(2) Diese Verordnung gilt auch für anzeige- und er-
Abschnitt 3
laubnispflichtige Tätigkeiten, die auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden im
Anzeige durch Rahmen einer Verbringung von Abfällen im Sinne der
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
§ 7 Anzeigeverfahren Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,
S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom
Abschnitt 4
21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils
Erlaubnis für Sammler, geltenden Fassung.
Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
§ 9 Antrag und beizufügende Unterlagen
§2
§ 10 Erlaubnisverfahren und -erteilung Begriffsbestimmungen
§ 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung (1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige
§ 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht natürliche oder juristische Person oder Personenverei-
4044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
nigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler- 2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Num-
oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. So- mer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
fern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person
oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die §4
Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen die- Fachkunde von Anzeigepflichtigen
ser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder (1) Im Falle einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des an-
Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Perso- zeigenden Sammlers, Beförderers, Händlers oder Mak-
nen an. lers von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fach-
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
kunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Be-
bes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verord-
triebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und
nung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Perso-
Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und
nen während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit
Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten
erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte
insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür
Tätigkeit voraus. Abweichend von Satz 1 reichen wäh-
geltenden Vorschriften und Anordnungen beauftragt
rend einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene
worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung
Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit
der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforder-
aus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet,
lichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse
dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge
voraus.
zuzuordnen ist,
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung
1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abge-
sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
schlossen hat,
und andere im Betrieb des Sammlers, Beförderers,
Händlers oder Maklers von Abfällen beschäftigte Per- 2. eine kaufmännische oder technische Fachschul-
sonen, die bei der Ausübung dieser betrieblichen Tätig- oder Berufsausbildung besitzt oder
keiten mitwirken. 3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 ist
Abschnitt 2
auch erfüllt, wenn sich im Falle der Anzeige einer ge-
Anforderungen an werbsmäßigen Tätigkeit
S a m m l e r, B e f ö r d e r e r,
1. des Sammelns oder Beförderns von Abfällen die er-
Händler und Makler von Abfällen
worbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die
angezeigte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit
§3
beziehen,
Zuverlässigkeit
2. des Handelns mit Abfällen die erworbenen Kennt-
(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 nisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, son-
Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes er- dern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beför-
forderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inha- derns beziehen oder
ber des Betriebes und die für die Leitung und Beauf-
3. des Makelns von Abfällen die erworbenen Kennt-
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
nisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, son-
auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Ver-
dern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns
haltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Er-
oder Handelns von Abfällen beziehen.
füllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten nicht vor, kann die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreis-
Personen laufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde auch
durch den Besuch eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse
1. wegen Verletzung von Vorschriften entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, erworben
a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte werden. Der Lehrgang nach Satz 1 muss vor Aufnahme
oder Delikte gegen die Umwelt, der Tätigkeit abgeschlossen sein.
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- (4) Im Falle von im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech- nehmen tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und
nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, Maklern von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige
oder Infektionsschutzrechts, Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des
Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und
d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgut- Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Perso-
rechts oder nen voraus, dass die betroffene Person über die für die
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng- vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit
stoffrechts erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Auf- (5) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemein-
nahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantra- heit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde zu-
gung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von sätzlich in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Teilnahme
mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder an einem von der zuständigen Behörde anerkannten
zu einer Strafe verurteilt worden ist oder Lehrgang, in dem Kenntnisse entsprechend der An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4045
lage 1 vermittelt werden, und eine regelmäßige entspre- sonstige Personal auf der Grundlage eines Einarbei-
chende Fortbildung anordnen. tungsplanes betrieblich eingearbeitet wird und über
den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen
§5 Wissensstand verfügt. Den Fortbildungsbedarf des
Fachkunde von Erlaubnispflichtigen sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er
für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder
(1) Die nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde verantwortlichen Personen. Soweit es zur Wahrung des
des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zu-
verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beauf- ständige Behörde anordnen, dass der Einarbeitungs-
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen plan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird.
setzt Folgendes voraus:
1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit er- Abschnitt 3
worbene Kenntnisse über die Tätigkeit, für die der Anzeige durch
Betrieb die Erlaubnis beantragt, sowie S a m m l e r, B e f ö r d e r e r,
2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der Händler und Makler von Abfällen
zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in
denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 ver- §7
mittelt werden.
Anzeigeverfahren
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während
(1) Die Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tä-
einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene
tigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Kenntnisse über die vom Betrieb beantragte Tätigkeit
von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf-
aus, sofern die betroffene Person auf einem Fach-
wirtschaftsgesetzes ist bei der zuständigen Behörde zu
gebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebs-
erstatten; dabei ist der Vordruck nach Anlage 2 zu
vorgänge zuzuordnen ist,
verwenden. Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 54
1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abge- Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
schlossen hat, von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1
2. eine kaufmännische oder technische Fachschul- des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind,
oder Berufsausbildung besitzt oder haben der Anzeige das aktuell gültige Zertifikat nach
§ 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizu-
3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann. fügen. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Num- gefährlichen Abfällen, die einen Standort des Gemein-
mer 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Beantra- schaftssystems für das Umweltmanagement und die
gung einer Erlaubnis für die Tätigkeit Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreiben, der nach
1. des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der
Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
nicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils an- (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43
dere Tätigkeit beziehen, des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. des Handelns mit gefährlichen Abfällen die erworbe- in das EMAS-Register eingetragen ist, und die nach
nen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die bean- § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach
tragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Beförderns von gefährlichen Abfällen beziehen oder ausgenommen sind, haben der Anzeige die aktuell gül-
3. des Makelns von gefährlichen Abfällen die erworbe- tige Registrierungsurkunde beizufügen. Folgezertifikate
nen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die bean- und Folgeregistrierungsurkunden sind der zuständigen
tragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns, Behörde unaufgefordert vorzulegen.
Beförderns oder Handelns von gefährlichen Abfällen (2) Hat der Anzeigende seinen Hauptsitz nicht im
beziehen. Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in
(3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betrie- dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder
bes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Be- Makeln von Abfällen erstmals vorgenommen wird.
aufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (3) Nach Eingang der Anzeige überprüft die zustän-
müssen durch geeignete Fortbildung über den für ihre dige Behörde deren Vollständigkeit. Die zuständige Be-
Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand ver- hörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der
fügen. Dazu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer
Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die
Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezo-
Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen und dies der gene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundes-
zuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen. weit einheitliche Vergabe der Kennnummern entspre-
chend § 28 der Nachweisverordnung und der Vor-
§6 gangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung.
Sachkunde des sonstigen Personals (4) Sofern die Anzeige unvollständig ist, fordert die
Die Sachkunde des sonstigen Personals nach § 53 zuständige Behörde den Anzeigenden unverzüglich
Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nach Eingang der unvollständigen Anzeige auf, die An-
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert, dass das gaben zu ergänzen.
4046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
(5) Die Bestätigung des Eingangs der vollständigen (3) Die Länder stellen sicher, dass
Anzeige durch die zuständige Behörde erfolgt durch 1. jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das
Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen informationstechnische System erstattet werden
Anzeigevordrucks nach Anlage 2 an den Anzeigenden. können und
(6) Im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der zu- 2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende
ständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüg- technische und organisatorische Sicherungsmaß-
lich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzei- nahmen ergriffen werden.
geverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt
(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nut-
unberührt.
zungsbedingungen des informationstechnischen Sys-
(7) Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die An- tems regeln die Länder durch Vereinbarung.
zeige erneut zu erstatten. Die Vorlage der Folgezerti-
fikate und Folgeregistrierungsurkunden nach Absatz 1 Abschnitt 4
Satz 4 ist hiervon nicht betroffen. Erlaubnis für
(8) Soweit Hersteller oder Vertreiber auf Grund einer S a m m l e r, B e f ö r d e r e r, H ä n d l e r
Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Makler von gefährlichen Abfällen
gesetzes nicht gefährliche Abfälle als im Rahmen wirt-
schaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, §9
Händler und Makler von Abfällen zurücknehmen, sind Antrag und beizufügende Unterlagen
sie von der Anzeigepflicht ausgenommen.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum
(9) Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefähr-
wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich lichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind laufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständi-
von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzuneh- gen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach
men, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich Anlage 3 zu verwenden.
und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während
(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im
eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten
Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in
Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen
dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder
oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.
Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenom-
men wird.
§8
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-
Elektronisches Anzeigeverfahren fügen:
(1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen 1. die Gewerbeanmeldung,
die Länder ein bundesweit einheitliches informations- 2. ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genos-
technisches System bereit, in dem senschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,
1. der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form 3. eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem
vorgehalten wird; das Feld „Unterschrift“ im Vor- Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem
druck nach Anlage 2 entfällt; und Unternehmen um eine juristische Person oder Per-
2. die Möglichkeit geschaffen wird sonenvereinigung handelt,
4. eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus
a) für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das
dem Gewerbezentralregister für
Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes beizufügen und a) den Inhaber und
b) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von b) die für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort triebes verantwortlichen Personen, sofern solche
betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde vorhanden sind,
beizufügen. 5. ein Führungszeugnis, Belegart OG,
Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern a) des Inhabers und
und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigever- b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
fahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektroni- triebes verantwortlichen Personen, sofern solche
schen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespei- vorhanden sind,
cherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
6. ein Nachweis über die Fachkunde
zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr er-
forderlich sind. § 14 bleibt unberührt. a) des Inhabers, soweit er für Leitung des Betriebes
verantwortlich ist, und
(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7
Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe, triebes verantwortlichen Personen, sofern solche
dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen vorhanden sind,
elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde, 7. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorga- und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Um-
ben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des welthaftpflichtversicherung, sofern solche Versiche-
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. rungen vorhanden sind, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4047
8. der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- barung. Für die Bekanntgabe der Erlaubnis gilt § 71b
rung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen be- (4) Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von der zu-
fördern. ständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüg-
Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 lich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaub-
entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlas- nisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt
sung des Antragstellers von einem Dritten an die zu- unberührt.
ständige Behörde übersendet werden. (5) Für die Erteilung von Auskünften gilt § 71c Ab-
(4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als (6) Ändern sich wesentliche Umstände, die der
Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue
Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zustän- Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag ange-
dige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen. gebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes beauftragten Personen, so ist dies der zu-
§ 10 ständigen Behörde anzuzeigen.
Erlaubnisverfahren und -erteilung (7) Erfolgt die Verfahrensabwicklung gemäß § 54 Ab-
(1) Nach Eingang des Antrages überprüft die zustän- satz 6 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die
dige Behörde die Vollständigkeit des Antrages. Sie einheitliche Stelle, gelten zusätzlich zu den Absätzen 1
stellt dem Antragsteller im Falle der Vollständigkeit un- bis 6 § 71b Absatz 1, 2 und 5, § 71c Absatz 1 und § 71d
verzüglich nach Eingang des Antrages gemäß § 71b des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (8) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2
eine Empfangsbestätigung aus. Die Empfangsbestäti- und 3 finden keine Anwendung, sofern der Antragsteller
gung hat den Vorgaben des § 71b Absatz 3 Satz 2 nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
und insoweit folgende Angaben zu enthalten: tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
1. das Datum des Eingangs des vollständigen Antra- schaftsraum ist oder als juristische Person in einem
ges, dieser Staaten seinen Sitz hat.
2. einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach
§ 11
§ 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungs- Elektronisches
verfahrensgesetzes, Verfahren zur Erlaubniserteilung
3. das Datum des Beginns und des Endes der Frist für (1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisan-
die Genehmigungsfiktion sowie trages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches
informationstechnisches System bereit, in dem
4. einen Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe im Zu-
sammenhang mit der Erlaubnis. 1. der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form
vorgehalten wird und
(2) Sofern der Antrag unvollständig ist, teilt die
zuständige Behörde dem Antragsteller nach § 71b Ab- 2. für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen
satz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un- wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 bei-
verzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. zufügen.
Nach § 71b Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfah- Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern
rensgesetzes hat die Mitteilung nach Satz 1 den Hin- und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnis-
weis zu enthalten, dass die Frist für die Genehmigungs- verfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnis-
fiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirt- verfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwal- unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung
tungsverfahrensgesetzes erst mit Übersendung des des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind.
vollständigen Antrages beginnt. Nach Übersendung § 14 bleibt unberührt.
des vollständigen Antrages ist Absatz 1 entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass nach § 71b Ab- (2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die
satz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwal-
Antragsteller das Datum des Eingangs der nachge- tungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elek-
reichten Unterlagen mitzuteilen ist. tronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4
sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entspre-
(3) Die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des chend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe,
Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, so-
Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter fern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben
Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Ver-
Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer waltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e
noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
die zuständige Behörde jeweils eine nicht personen-
bezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die (3) Die Länder stellen sicher, dass
bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern 1. jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das
entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der informationstechnische System beantragt werden
Vorgangsnummern regeln die Länder durch Verein- können und
4048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende (2) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemein-
organisatorische und technische Sicherungsmaß- heit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ab-
nahmen ergriffen werden. weichend von Absatz 1 die Durchführung eines Erlaub-
nisverfahrens nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsge-
(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung
setzes anordnen.
des informationstechnischen Systems regeln die Län-
der durch Vereinbarung.
Abschnitt 5
§ 12 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 13
(1) Ungeachtet des § 54 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes, des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- Mitführungspflicht
und Elektronikgerätegesetzes und des § 1 Absatz 3 (1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben
Satz 1 des Batteriegesetzes sind von der Erlaubnis- Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung
pflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt- ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektroni-
schaftsgesetzes auch ausgenommen: schen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde
1. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge- bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde
fährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem
Unternehmen tätig sind, Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der
Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem
2. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge- Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk
fährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln, be- versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Ent-
fördern, mit diesen handeln oder diese makeln, die sorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beför-
von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder derer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3
auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenom- Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1
men werden, Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen
3. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge- sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zer-
fährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen tifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-
ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Alt- gesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von ge-
fahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekannt- fährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben
machung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnis-
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. De- pflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-
zember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, schaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem
in der jeweils geltenden Fassung, sammeln, be- eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde
fördern, mit diesen handeln oder diese makeln, mitzuführen.
4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge- (2) Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben
fährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betrei- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine
ben und bei denen der EMAS-registrierte Tätigkeits- Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen.
bereich in Klasse 38.12 (Sammlung gefährlicher Ab- Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach
fälle), Klasse 38.22 (Behandlung und Beseitigung § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
gefährlicher Abfälle) oder Klasse 46.77 (Großhandel in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrens-
mit Altmaterialien und Reststoffen) des Anhangs I gesetzes ist eine Kopie des Antrags nach § 9 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä- oder ein Ausdruck des Antrags nach § 11 Absatz 1 und
ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember sofern die Behörde eine Bestätigung nach § 10 Absatz 1
2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2,
der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än- ausgestellt hat, auch diese als Kopie oder Ausdruck
derung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates mitzuführen.
sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte (3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Absätzen 1
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, und 2 mitzuführen, entfällt, wenn Abfälle mittels schie-
S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 nengebundener Fahrzeuge gesammelt oder befördert
(ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, werden.
in der jeweils geltenden Fassung, eingeordnet ist,
wobei die Ausnahme jeweils nur für den Tätigkeits- (4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzufüh-
bereich gilt, für den die EMAS-Registrierung vorliegt, ren, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem
landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage be-
5. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, fördert.
die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern,
sowie
§ 13a
6. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen,
Ausnahmen von
die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und
der Kennzeichnungspflicht
Kurierdiensten sammeln oder befördern, soweit
diese in ihren Beförderungsbedingungen Rechts- Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförde-
vorschriften berücksichtigen, die aus Gründen der rer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung schaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbrin-
gefährlicher Güter erlassen sind. gungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4049
Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, (2) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
wenn Abfällen, die gewerbsmäßig tätig sind, und bei denen
1. eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes ver-
möglich ist oder antwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsich-
tigung des Betriebes verantwortlichen Personen zum
2. eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der All- 1. Juni 2014 die Anforderungen an die Fachkunde nach
gemeinheit nicht erforderlich ist. § 4 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen, haben sicherzustellen,
Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete dass die betroffenen Personen bis zum 31. Dezember
Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen. 2014 an einem oder mehreren von der zuständigen Be-
hörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse
§ 14 entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilneh-
men und die Teilnahme der zuständigen Behörde nach-
Behördenregister
zuweisen.
(1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches (3) Bis zum 30. September 2014 gestellte Anträge
elektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1 von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen
Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1
Tätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, darf die zuständige
Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für Behörde nicht deshalb ablehnen, weil der Inhaber,
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich
Das Nähere über die Einrichtung und Führung des ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des
Registers regeln die Länder durch Vereinbarung. Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach
(2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehr-
erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur gängen teilgenommen haben. Die zuständige Behörde
Registerführung erforderlich ist. Im Register gespei- hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der auflösenden
cherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen
zur Registerführung nicht mehr erforderlich sind. bis zu einem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt
an den entsprechenden Lehrgängen teilgenommen
§ 15 haben müssen.
Ordnungswidrigkeiten (4) Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaub-
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Num-
nisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
mer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord-
geltenden Fassung kann die Behörde als Lehrgänge im
nung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt.
Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder des § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 gelten lassen.
§ 16
(5) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs
Übergangsvorschriften nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungs-
(1) Am 1. Juni 2014 bereits begonnene Verfahren zur erlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
Erstattung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014
Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf Erteilung einer geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehr-
Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt- gangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern
schaftsgesetzes sind nach den Vorschriften dieser Ver- der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der
ordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum
Verwendung der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen 30. September 2014 der zuständigen Behörde das
Vordrucke durchgeführt werden. überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.
4050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5)
Lehrgangsinhalte
Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:
1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
a) den Anwendungsbereich,
b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c) die Abfallhierarchie,
d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f) das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
g) das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
h) die Überlassungspflichten,
i) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
j) die Beauftragung Dritter,
k) die Register- und Nachweispflichten,
l) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
m) die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
n) die Bußgeldvorschriften,
2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere
a) diese Verordnung,
b) die Nachweisverordnung,
c) die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
d) die Abfallverzeichnis-Verordnung,
3. das Recht der Abfallverbringung,
4. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
5. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die
von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
6. sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem
Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,
7. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
8. Vorschriften der betrieblichen Haftung.
Anlage2
(zu§7Absatz1Satz1undAbsatz5,§8Absatz1Satz1Nummer1und§16Absatz1Satz2)
VordruckfürdieAnzeige
Seite vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:
BARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVZutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.Formblatt Anzeige nach § 53 KrWGAnzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen Erstmalige AnzeigeÄnderungsanzeigeVorgangsnummer (sofern von der Behörde erteilt)Sammeln. Sammler- oder Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.1Befördern. Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.2Handeln. Händlernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.3Makeln. Maklernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.4Folgende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten werden angezeigt:2Gewerbsmäßig.
Unternehmenszweck ist ganz oder teilweise das entgeltliche Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen für Dritte.3.1Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen.
Unternehmenszweck ist eine anderweitige gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern,Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist.3.2Art der Tätigkeit3Befreiung von der Erlaubnispflicht44.1Nur nicht gefährliche Abfälle (dann weiter unter 5)Auch gefährliche Abfälle (dann weiter unter 4.2)StraßeHausnr.1.21.1Firma / KörperschaftAnzeigender (Hauptsitz des Betriebes)1Bundesland (2-stellig)PLZOrt
1.3Staat (2-stellig)1.4Bundesland (2-stellig)PLZOrt
Für Anzeigende, die keinen Hauptsitz im Inland haben: Ort der erstmaligen Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit.1.5zuständige BehördeDatum der AnmeldungGewerbeanmeldung1.6
1.7
1.8TelefonTelefax
USt-Identnr.Aktenzeichen (sofern bekannt)RegistergerichtRegisternummer (HRA, HRB etc.)1.9MobiltelefonE-Mail
Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossen-
schaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist)Fortsetzung: 4 Befreiung von der Erlaubnispflicht - Seite 24051BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4051BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4051BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4051BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
Seite vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:
BARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Anzeige nach § 53 KrWGFortsetzung von Seite 1: Befreiung von der Erlaubnispflicht45.1
5.2NameGeburtsortGeburtsdatumFür weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.VornameBetriebsinhaber55.3
5.4NameGeburtsortGeburtsdatumVornameWeiterer Betriebsinhaber (sofern vorhanden)6.1
6.2NameGeburtsortGeburtsdatumFür weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.VornameFür die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)66.3
6.4NameGeburtsortGeburtsdatumVornameWeitere für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern vorhanden)4.24.2.2auf Grund der Eigenschaft als für die angezeigte Tätigkeit zert
ifizierter Entsorgungsfachbetrieb (§ 54 Absatz 3 Nummer 2 KrWG),
4.2.2.1Zertifikat ist beigefügt4.2.8.1Registrierungsurkunde ist beigefügt4.2.3auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän
dler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen der Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (§ 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG),
4.2.4auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän
dler und Makler von Altbatterien im Rahmen der Durchführung des
Batteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BattG),
4.2.5auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän
dler und Makler von gefährlichen Abfällen, der im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen tätig ist (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 AbfAEV),
4.2.6auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän
dler und Makler von gefährlichen Abfällen, der solche Abfälle
sammelt, befördert, mit diesen handelt oder diese makelt,
die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV),
4.2.7auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän
dler und Makler von Altfahrzeugen im Rahmen ihrer Überlassung
nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 AbfAEV),
4.2.8auf Grund der Eigenschaft als für die angezeigte Tätigkeit
zertifizierter EMAS-Betrieb (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 AbfAEV),
4.2.9auf Grund der Eigenschaft als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, der die Abfälle mittels Seeschiffen
sammelt oder befördert (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV),
4.2.1Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich erlaubnispflichtig.Der Betrieb ist auf Grund einer oder mehrerer der genannten Tatbestände aber von der Erlaubnispflicht befreit und daher nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG nur anzeigepflichtig:auf Grund der Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG),
4.2.10auf Grund der Eigenschaft als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, der im Rahmen von Paket-, Express- und
Kurierdiensten Abfälle sammelt oder befördert (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 AbfAEV).
4052BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4052BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4052BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4052BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
Seite vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:
BARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Anzeige nach § 53 KrWGOrtDatum (TT.MM.JJJJ)Unterschrift8.28.1
8.3Versicherung und Unterschrift8Es wird versichert, dass
- die Anzeige nach bestem Wissen ausgefüllt und unter dem unten
genannten Datum an die zuständige Behörde übersandt wurde,- bei der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns
oder Makelns von Abfällen alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, eingehalten werden,- die Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler
von Abfällen nach Abschnitt 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung eingehalten werden.7.1Frei für Vermerke des Anzeigenden (Angaben freiwillig)74053BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4053BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4053BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4053BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
Seite vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:
BARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Anzeige nach § 53 KrWG9.6Frei für Vermerke der Behörde10.1Je nach Landesrecht ist die behördliche Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige gebührenpflichtig. Ist dies der Fall, ergeht ein
gesonderter Gebührenbescheid.10.2Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck dieser von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen, soweit sie nicht von der Mitführungspflicht befreit sind. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Entsorgungsfachbetriebe haben zusätzlich eine Kopie des jeweils gültigen Zertifikats mitzuführen. EMAS-Betriebe haben zusätzlich eine Kopie der jeweils gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen.10.3Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Anzeige erneut zu erstatten. Wesentliche Angaben sind die Felder 1.1 bis 1.4 und 2 bis 6.Hinweise10OrtDatum (TT.MM.JJJJ)Unterschrift9.7
9.89.1Hiermit wird der Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt.
9.3
9.4
9.5Es wird folgende Beförderernummer nach § 28 NachwV erteilt:9.2Es wird folgende Sammlernummer nach § 28 NachwV erteilt:Es wird folgende Händlernummer nach § 28 NachwV erteilt:Es wird folgende Maklernummer nach § 28 NachwV erteilt:Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige (von der Behörde auszufüllen)9Bestätigende BehördeAnzeigenderVorgangsnummer:4054BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4054BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4054BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4054BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
Anlage3
(zu§9Absatz1,§11Absatz1Satz1Nummer1und§16Absatz1Satz2)
VordruckfürdenAntragaufErlaubnis
Seite vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:
BARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVZutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWGAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
von gefährlichen AbfällenErstmaliger AntragÄnderungsantragVorgangsnummer (sofern von der Behörde erteilt)Folgende Unterlagen sind dem Antrag beigefügt bzw. bei der zuständigen Stelle angefordert:33.1die Gewerbeanmeldung,3.3eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,3.4der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversiche
rung,sofern solche Versicherungen vorhanden sind,der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.3.53.2ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,StraßeHausnr.1.21.1Firma / KörperschaftAntragsteller (Hauptsitz des Betriebes)11.3Staat (2-stellig)1.41.6
1.7TelefonTelefax
USt-Identnr.MobiltelefonE-Mail
Bundesland (2-stellig)PLZOrt
Bundesland (2-stellig)PLZOrt
Sammeln. Sammler- oder Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.1Befördern. Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.2Handeln. Händlernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.3Makeln. Maklernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.4Folgende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten werden beantragt:2Für Antragsteller, die keinen Hauptsitz im Inland haben: Ort der erstmaligen Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit.1.54055BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4055BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4055BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4055BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
Seite vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:
BARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWGWeiterer Betriebsinhaber (sofern vorhanden)Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.Beantragt am:Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.Beantragt am:Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.4.8Führungszeugnis (Belegart OG)4.9Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt (sofern der Betriebsinhaber selbst die
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt).4.104.6
4.7NameGeburtsortGeburtsdatumVornameFür die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)5Beantragt am:Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.Beantragt am:Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.5.3Führungszeugnis (Belegart OG)5.4Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt.5.55.1
5.2NameGeburtsortGeburtsdatumVornameFür weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.Weitere für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern vorhanden)Beantragt am:Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.Beantragt am:Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.5.8Führungszeugnis (Belegart OG)5.9Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt.5.105.6
5.7NameGeburtsortGeburtsdatumVornameBetriebsinhaber4Beantragt am:Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.Beantragt am:Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.4.3Führungszeugnis (Belegart OG)4.4Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt (sofern der Betriebsinhaber selbst die
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt).4.54.1
4.2NameGeburtsortGeburtsdatumVorname4056BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4056BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4056BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4056BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
Seite vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:
BARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG6.1Frei für Vermerke des Anzeigenden (Angaben freiwillig)6Für weitere Vermerke verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.7.1Versicherung und Unterschrift7Es wird versichert, dass - der Antrag nach bestem Wissen ausgefüllt wurde,
- bei der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von Abfällen alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, eingehalten werden.OrtDatum (TT.MM.JJJJ)Unterschrift7.2
7.34057BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4057BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4057BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4057BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013
4058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Anlage 4
(zu § 10 Absatz 3 Satz 1)
Vordruck für die Erlaubnis
Passer für EDV Seite þ von ¾ Formblatt Erlaubnis nach § 54 KrWG
Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
Erlaubnisinhaber Erlaubnis erteilende Behörde
Vorgangsnummer:
1. Erlaubniserteilung
Auf Grund des Antrags vom (TT.MM.JJJJ) wird Ihnen gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG die Erlaubnis erteilt zum
1.1 Sammeln. Es wird folgende Sammlernummer nach § 28 NachwV erteilt:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
1.2 Befördern. Es wird folgende Beförderernummer nach § 28 NachwV erteilt:
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
1.3 Handeln. Es wird folgende Händlernummer nach § 28 NachwV erteilt:
1.4 Makeln. Es wird folgende Maklernummer nach § 28 NachwV erteilt:
2. Beschränkungen und Nebenbestimmungen
3. Kostenentscheidung
BARCODEFELD 75x15mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4059
Passer für EDV Seite ¾! von ¾ Formblatt Erlaubnis nach § 54 KrWG
4. Rechtsbehelfsbelehrung
5. Hinweise
5.1 Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck dieser Erlaubnis
mitzuführen.
5.2 Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Erlaubnis erneut zu beantragen.
Wesentliche Angaben sind die Felder 1.1 bis 1.4, 2, 4.1, 4.2, 4.6 und 4.7.
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
5.3 Ändern sich die im Antrag in Feld 5 angegebenen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, ist dies
der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
5.4 Frei für Hinweise der Behörde
Ort Unterschrift
Datum (TT.MM.JJJJ)
BARCODEFELD 75x15mm
4060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Artikel 2 a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
Änderung der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Sep-
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
tember 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I „4. Händler und Makler von Abfällen.“
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Über-
1. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „fünf- wachungszertifikat“ durch die Wörter „der für die
tausend Euro“ durch die Angabe „zweitausendfünf- Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gülti-
hundert Euro“ ersetzt. ges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem“ er-
setzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder beför- 4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
dern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnis- „Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Ab-
verordnung entsprechend.“ durch die Wörter „für fälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristi-
Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 gen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem
der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De- Betreiber an den weiteren Beförderer.“
zember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend.“ er- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
Artikel 3 „Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für
die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf
Änderung der den Ausfertigungen auszufüllen und zu unter-
Altfahrzeug-Verordnung schreiben, und zwar
In Nummer 3.3.2 Satz 2 des Anhangs der Altfahr- 1. vom Abfallerzeuger: spätestens bei Über-
zeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung gabe,
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch
2. vom Beförderer oder Einsammler sowie von
Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
jedem weiteren Beförderer: spätestens bei
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird das Wort
Übernahme,
„Transportgenehmigungen“ durch die Wörter „Anzei-
gen und Erlaubnissen zum Sammeln und Befördern 3. vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristi-
von Abfällen“ ersetzt. gen Lagerung oder zum Umschlag: spätes-
tens bei Übernahme und
Artikel 4 4. vom Abfallentsorger: unverzüglich nach An-
nahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen
Änderung der Entsorgung.“
Nachweisverordnung
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006
„Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der
(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die zuletzt durch Ar-
Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen
tikel 5 Absatz 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
Lagerung oder einem Umschlag sind die Aus-
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem
ändert:
Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: von diesem dem übernehmenden Beförderer
a) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende An- jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändi-
gaben eingefügt: gen.“
„§ 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
früheren Besitzers fügt:
„(6) Wird der Begleitschein geändert oder er-
§ 16b Mitführungspflicht“.
gänzt, muss der geänderte oder ergänzte Be-
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: gleitschein unverzüglich erneut den zuständigen
„§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Behörden und den übrigen am Begleitscheinver-
Registerführung“. fahren Beteiligten übersandt werden.“
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe 6. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hat“ durch
eingefügt: das Wort „haben“ ersetzt.
„§ 25a Registerführung durch Händler und 7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b
Makler“. eingefügt:
„§ 16a
d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
Vorlage von Belegen
„§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende
auf Verlangen eines früheren Besitzers
Freistellungen“.
(1) Sofern keine Nachweispflichten nach § 2
e) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestehen, sind dem
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4061
Abfällen auf dessen Verlangen bei der Übergabe 8. § 17 wird wie folgt geändert:
Belege über die Durchführung der Abfallbewirt- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „eröffnen“
schaftung von demjenigen vorzulegen, dem der Er- die Wörter „und zu unterhalten“ eingefügt.
zeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle zur
weiteren Bewirtschaftung übergibt. Der Erzeuger b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 44 des Kreis-
oder frühere Besitzer von gefährlichen Abfällen laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
kann die Belege auch noch innerhalb von drei Jah- Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirt-
ren nach der Übergabe der gefährlichen Abfälle ver- schaftsgesetzes“ ersetzt.
langen. 9. § 19 wird wie folgt geändert:
(2) Der Beleg nach Absatz 1 Satz 1 wird mit Hilfe a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
des Formblatts „Begleitschein“ nach Anlage 1 in aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erstattung
einfacher Ausfertigung vorgelegt. einer Anzeige“ durch die Wörter „Übersen-
(3) Verlangt der Erzeuger oder der frühere Besit- dung von Nachweiserklärungen und Ablich-
zer der Abfälle die Vorlage eines Belegs nach Ab- tungen“ ersetzt.
satz 1 Satz 2 erst nach Übergabe der Abfälle, so bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
füllt er den Begleitschein im Sinne des Absatzes 2
nach Maßgabe der für den Abfallerzeuger bestimm- „2. die den Begleitscheinen entsprechenden
ten Aufdrucke aus, unterschreibt und übersendet elektronischen Dokumente spätestens zu
ihn an denjenigen, dem er die Abfälle zur weiteren den für das Ausfüllen und Unterschreiben
Bewirtschaftung übergeben hat. Dieser füllt den der Begleitscheine gemäß § 11 Absatz 1
übersandten Begleitschein im Falle der Beförde- Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten“.
rung nach Maßgabe der für den Abfallbeförderer b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bestimmten Aufdrucke und in allen anderen Fällen
„Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-
nach Maßgabe der für den Abfallentsorger be-
mer 2 und 3 kann der Begleitschein durch den
stimmten Aufdrucke aus, unterschreibt ihn und
Beförderer oder Einsammler, den weiteren Beför-
übersendet ihn spätestens zehn Kalendertage nach
derer oder den Betreiber eines Geländes zur
Eingang dem Erzeuger oder früheren Besitzer der
kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag auch
Abfälle.
nach der Übernahme, aber vor Übergabe der
(4) Die Vorlagepflicht nach Absatz 1 kann auch Abfälle mit der erforderlichen Signatur versehen
durch die Vorlage von Praxisbelegen, wie Wiege- werden, wenn dies mit demjenigen, von dem die
oder Lieferscheinen erfüllt werden, wenn diese die Abfälle übernommen werden, schriftlich verein-
im Begleitschein nach Absatz 2 vorgesehenen An- bart ist.“
gaben enthalten. Absatz 3 findet entsprechende
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Anwendung.
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
§ 16b Übersendung
Mitführungspflicht 1. des bestätigten Sammelentsorgungsnach-
weises nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger dung mit § 6 Absatz 1 Satz 2,
gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unter-
lagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf 2. der vollständigen Nachweiserklärungen nach
Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Be- § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7
fugten vorzulegen: Absatz 4 Satz 2 sowie
1. Menge des beförderten Abfalls in Tonnen, 3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Un-
terlagen nach § 9 Absatz 4.“
2. Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel
laut Abfallverzeichnis-Verordnung, d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
3. Angaben zum Beförderer, insbesondere Name
und Anschrift sowie die Beförderernummer, so- „(4) Die Übernahme der Abfälle ist abwei-
fern vorhanden, chend von § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 mittels
Begleitschein zu bescheinigen. Der Abfallentsor-
4. Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförde- ger hat abweichend von § 11 Absatz 3 den Be-
rung, gleitschein gleichzeitig mit der Übersendung an
5. Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, die zuständige Behörde auch an den Abfall-
von dem die Abfälle zur Beförderung übernom- erzeuger und an alle Abfallbeförderer zu über-
men wurden, insbesondere Name und Anschrift senden. Der Einsammler hat abweichend von
sowie die Erzeugernummer, sofern vorhanden, § 13 Absatz 1 Satz 4 die Nummern der Übernah-
und mescheine in das dafür vorgesehene Feld des
6. Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Ge- elektronischen Begleitscheins einzutragen.“
lände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Um- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
schlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert wie folgt gefasst:
werden, insbesondere Anschrift und Inhaber „(5) Für die Übermittlung der elektronischen
sowie dessen Entsorgernummer, sofern vor- Dokumente sind § 9 des Bundesdatenschutz-
handen. gesetzes entsprechende technische und organi-
§ 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“ satorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.“
4062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
10. § 20 wird wie folgt geändert: „(4) Spätestens zehn Kalendertage nachdem
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt die Störung des Kommunikationssystems beho-
geändert: ben worden ist oder die sonstigen Hinderungs-
gründe weggefallen sind, haben die Nachweis-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „stellen pflichtigen
sicher,“ die Wörter „insbesondere durch den
gemeinschaftlichen Betrieb informations- 1. die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder
technischer Systeme und durch die Errich- Quittungsbelegen übermittelten Nachweis-
tung einer jeweils dazu bestimmten Einrich- daten nochmals im Verfahren nach den Ab-
tung,“ eingefügt. schnitten 1 bis 4 elektronisch zu übermitteln
bb) Satz 3 wird gestrichen. oder
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: 2. für den Fall, dass bei Eintritt der Störung oder
„(2) Die von den Ländern in Erfüllung der bei Feststellung der sonstigen Hinderungs-
Pflichten nach Absatz 1 betriebenen informa- gründe bereits mit der elektronischen Nach-
tionstechnischen Systeme und Einrichtungen weisführung begonnen worden war, das Ver-
zur elektronischen Kommunikation dürfen von fahren ordnungsgemäß fortzuführen.“
den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der 13. In § 23 werden das Wort „elektronischen“ und die
Nachweis- und Registerführung genutzt werden, Wörter „und unter Verwendung von Formblättern“
sofern die Länder nichts anderes bestimmen. gestrichen und nach dem Wort „Beförderer“ die
(3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Be- Wörter „, Händler, Makler“ eingefügt.
förderer und Entsorger die ordnungsgemäße
14. § 24 wird wie folgt geändert:
Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle
untereinander nachweisen oder Belege nach a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
§ 16a vorlegen und dabei Nachweise nach die- ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
ser Verordnung verwenden oder informations-
technische Systeme sowie die dazu bestimmten „wobei die entsprechenden Belege oder Anga-
Einrichtungen der Länder im Sinne des Absat- ben vollständig und in der jeweils aktuellen Ver-
zes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sion im Register enthalten sein müssen.“
sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzu- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
wenden.“
11. § 21 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe „§ 12“ wird durch die Wörter „den „2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für
§§ 12 und 16“ ersetzt. jede angenommene Abfallcharge spätes-
b) Folgender Satz wird angefügt: tens zehn Kalendertage nach ihrer An-
nahme ihre Menge, das Datum ihrer An-
„Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Be- nahme und den Namen und die Anschrift
legen nach § 16a.“ der Person, von der die Abfälle ange-
12. § 22 wird wie folgt geändert: nommen wurden, angeben und diese An-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gaben unterschreiben.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblät-
„Soweit infolge einer Störung des Kommuni- ter“ die Wörter „in entsprechender Anwen-
kationssystems oder aus anderen Gründen dung der §§ 17 bis 20“ eingefügt.
die elektronische Nachweisführung nicht un- cc) Folgender Satz wird angefügt:
eingeschränkt möglich ist, sind die erforder-
lichen Nachweise nach den Abschnitten 1 „Mit Zustimmung der zuständigen Behörde
bis 3, ausgenommen § 11 Absatz 3 und 4, können zur Registrierung nicht nachweis-
unter Verwendung der dort vorgesehenen pflichtiger Abfälle Praxisbelege abweichend
Formblätter oder mittels eines Quittungs- von den Sätzen 1 und 2 geordnet werden.“
beleges an Stelle des Begleitscheins zu füh-
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
ren.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
Angabe „und 5“ eingefügt.
„Der Nachweispflichtige, der die Störung
oder die sonstigen Hinderungsgründe fest- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblät-
stellt, hat diese unverzüglich den am Nach- ter“ die Wörter „in entsprechender Anwen-
weisverfahren Beteiligten sowie den zustän- dung der §§ 17 bis 20“ eingefügt.
digen Behörden zu melden, es sei denn,
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
1. die Störung ist innerhalb einer angemes-
senen Frist behebbar oder aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
2. es ist absehbar, dass die sonstigen Hin- Angabe „und 5“ eingefügt.
derungsgründe innerhalb einer angemes- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblät-
senen Frist wegfallen.“ ter“ die Wörter „in entsprechender Anwen-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: dung der §§ 17 bis 20“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4063
15. § 25 wird wie folgt geändert: (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: haben die in das Register eingestellten Angaben
drei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung in
„§ 25 das Register an gerechnet, in dem Register zu be-
Dauer der Registrierung, lassen. Anschließend sind die Daten unverzüglich
elektronische Registerführung“. beziehungsweise im Falle der Speicherung in elek-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tronischer Form automatisiert zu löschen.
aa) In Satz 3 werden die Wörter „sind die“ durch (4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1
die Wörter „sind jeweils die aktuellen Versio- und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwen-
nen der“ ersetzt. dung.“
bb) In Satz 4 wird nach den Wörtern „Kreislauf- 17. In § 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bestim-
wirtschaftsgesetzes die“ das Wort „elektro- mung“ durch die Wörter „Anwendung der Bestim-
nische“ eingefügt. mungen“ ersetzt.
16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: 18. § 28 wird wie folgt geändert:
„§ 25a a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beförderer-“
die Wörter „, Sammler-, Händler-, Makler-“ ein-
Registerführung durch Händler und Makler gefügt.
(1) Die Händler registrieren die von ihnen erwor- b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
benen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eige- durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
nes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
19. § 29 wird wie folgt geändert:
1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfall-
art laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Fir- a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2
mennamen und die Anschrift und (soweit vor- Satz 2“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
handen) die Händlernummer angeben und setzt und werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 4
Satz 2“ die Wörter „oder § 16b Satz 1“ einge-
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede fügt.
erworbene Abfallcharge spätestens zehn Kalen-
dertage nach ihrem Erwerb ihre Menge, das b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Datum ihres Erwerbs und den Namen und die „4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genann-
Anschrift der Person, von der die Abfälle erwor- ten Zugang nicht unterhält,“.
ben wurden, angeben und diese Angaben unter- c) Die Nummern 7 und 9 werden aufgehoben.
schreiben.
d) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch
Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräu- das Wort „oder“ ersetzt.
ßerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eige-
nes Verzeichnis erstellen, in welchem sie 20. § 30 wird wie folgt geändert:
1. als Überschrift die in Satz 1 Nummer 1 aufge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
führten Angaben angeben und „§ 30
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede Übergangsbestimmungen
Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage für geltende Freistellungen“.
nach ihrer Veräußerung ihre Menge, das Datum b) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
ihrer Veräußerung und den Namen und die An-
schrift der Person, an die die Abfälle veräußert c) Im bisherigen Absatz 3 wird die Absatzbezeich-
wurden, angeben und diese Angaben unter- nung „(3)“ gestrichen.
schreiben. 21. § 31 wird aufgehoben.
§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzu- 22. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
wenden. a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die
(2) Die Makler von Abfällen registrieren in zeit- Wörter „und Mitteilungen“ eingefügt.
licher Reihenfolge jeden vermittelten Vertragsab- b) In Nummer 1, 1. Anstrich werden die Wörter
schluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und „, Freistellung und Übermittlung weiterer erfor-
geben dabei das Datum des Vertragsabschlusses derlicher Angaben im Rahmen der Nachweis-
an. Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss führung“ durch die Wörter „und zur Freistellung
verzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag: sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und
1. die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift, Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen
2. die Art, den Umfang und die voraussichtliche und zügigen Durchführung der Nachweisver-
Dauer der vermittelten Bewirtschaftungstätigkeit fahren erforderlich sind“ ersetzt.
sowie
Artikel 5
3. die Art und die Beschaffenheit der Abfälle unter
Angabe des Abfallschlüssels, auf die sich die Änderung der
vermittelte Bewirtschaftungstätigkeit bezieht. Bioabfallverordnung
Die Richtigkeit der in das Register eingestellten An- § 9a Absatz 2 der Bioabfallverordnung in der Fas-
gaben hat der Makler durch Unterschrift zu bestä- sung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I
tigen. S. 658) wird wie folgt geändert:
4064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
1. In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter Artikel 6
„des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage“ er-
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
setzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Gleichzeitig tritt die Beförderungserlaubnisverordnung
„Auf die nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I
Formblätter finden die Hinweise zur Gestaltung der S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Ge-
Formblätter aus der Fußnote zur Anlage 1 der Nach- setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
weisverordnung keine Anwendung.“ worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4065
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 26. November 2013
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 18. „CFC – Children’s Fashion Cologne 2014“
gesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Januar bis 1. Februar 2014 in Köln
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden
19. „THE GALLERY DÜSSELDORF“
ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
vom 31. Januar bis 3. Februar 2014 in Düsseldorf
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15
Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 20. „spoga horse (Frühjahr) 2014 – Internationale Fach-
2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht: messe für Pferdesport“
vom 2. bis 4. Februar 2014 in Köln
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
für die folgenden Ausstellungen gewährt: 21. „FRUIT LOGISTICA 2014“
vom 5. bis 7. Februar 2014 in Berlin
1. „heimtextil – Internationale Fachmesse für Wohn-
und Objekttextilien“ 22. „ambiente“
vom 8. bis 11. Januar 2014 in Frankfurt am Main vom 7. bis 11. Februar 2014 in Frankfurt am Main
2. „opti 2014 – Die internationale Messe für Optik 23. „BIOFACH 2014 – Weltleitmesse für Bio-Lebens-
& Design“ mittel“
vom 10. bis 12. Januar 2014 in München vom 12. bis 15. Februar 2014 in Nürnberg
3. „THE LITTLE GALLERY – Fashion for Kids and 24. „VIVANESS 2014 – Internationale Fachmesse für
Teens“ Naturkosmetik“
vom 11. bis 13. Januar 2014 in Düsseldorf vom 12. bis 15. Februar 2014 in Nürnberg
4. „nordstil – Regionale Ordertage Hamburg“ 25. „Pferd Bodensee – Internationale Fachmesse für
vom 11. bis 13. Januar 2014 in Hamburg Pferde-Sport, Pferde-Zucht, Pferde-Haltung“
5. „imm cologne – Die Internationale Einrichtungs- vom 14. bis 16. Februar 2014 in Friedrichshafen
messe“ 26. „INHORGENTA MUNICH – 41. TRADE SHOW FOR
vom 13. bis 19. Januar 2014 in Köln JEWELRY, TIMEPIECES, LIFESTYLE“
6. „ethical fashion show BERLIN“ vom 14. bis 17. Februar 2014 in München
vom 14. bis 16. Januar 2014 in Berlin 27. „EuroShop 2014 – The World’s Leading Retail
7. „green showroom“ Trade Fair“
vom 14. bis 16. Januar 2014 in Berlin vom 16. bis 20. Februar 2014 in Düsseldorf
8. „EUROGUSS 2014 – 10. Internationale Fachmesse 28. „DACH + HOLZ International 2014 – Messe für
für Druckguss: Technik, Prozesse, Produkte“ Holzbau und Ausbau, Dach und Wand“
vom 14. bis 16. Januar 2014 in Nürnberg vom 18. bis 21. Februar 2014 in Köln
9. „PERIMETER PROTECTION 2014 – Internationale 29. „f.re.e 2014 – Die Reise- und Freizeitmesse“
Fachmesse für Perimeter-Schutz, Zauntechnik und vom 19. bis 23. Februar 2014 in München
Gebäudesicherheit“
30. „agrarwelt – Fachmesse für Bio-Energie, regionale
vom 14. bis 16. Januar 2014 in Nürnberg
Kulturlandschaft & Agrartechnik“
10. „boot 2014 – 45. Internationale Bootsausstellung vom 21. bis 23. Februar 2014 in Friedrichshafen
Düsseldorf“
31. „FRUCHTWELT BODENSEE – Internationale Fach-
vom 18. bis 26. Januar 2014 in Düsseldorf
messe für Kernobst, Steinobst, Beeren und Destil-
11. „NORTEC 2014 – Die Fachmesse für Produktion lation“
im Norden“ vom 21. bis 23. Februar 2014 in Friedrichshafen
vom 21. bis 24. Januar 2014 in Hamburg
32. „embedded world 2014 – Exhibition & Conference“
12. „MOTORRADWELT BODENSEE – Internationale vom 25. bis 27. Februar 2014 in Nürnberg
Motorradmesse“
vom 24. bis 26. Januar 2014 in Friedrichshafen 33. „ENFORCE TAC 2014 – International Exhibition
& Conference – Law Enforcement, Security and
13. „christmasworld“ Tactical Solutions“
vom 24. bis 28. Januar 2014 in Frankfurt am Main vom 5. bis 6. März 2014 in Nürnberg
14. „creativeworld“ 34. „AQUA-FISCH – Internationale Messe für Angeln,
vom 25. bis 28. Januar 2014 in Frankfurt am Main Fliegenfischen und Aquaristik“
15. „paperworld“ vom 7. bis 9. März 2014 in Friedrichshafen
vom 25. bis 28. Januar 2014 in Frankfurt am Main 35. „IWA OutdoorClassics 2014 – High performance in
16. „ISM – Internationale Süßwarenmesse“ target sports, nature activities, protecting people“
vom 26. bis 29. Januar 2014 in Köln vom 7. bis 10. März 2014 in Nürnberg
17. „ISPO MUNICH 2014“ 36. „INTERNATIONALE EISENWARENMESSE KÖLN“
vom 26. bis 29. Januar 2014 in München vom 9. bis 12. März 2014 in Köln
4066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
37. „GLOBAL SHOES 2014 – leading trade show for 57. „light + building“
sourcing“ vom 30. März bis 4. April 2014 in Frankfurt am
vom 11. bis 14. März 2014 in Düsseldorf Main
38. „METAV 2014“ 58. „analytica 2014 – 24. Internationale Leitmesse für
vom 11. bis 15. März 2014 in Düsseldorf Labortechnik, Analytik und Biotechnologie“
39. „117. GDS 2014 – INTERNATIONAL EVENT FOR vom 1. bis 4. April 2014 in München
SHOES & ACCESSORIES DÜSSELDORF“ 59. „Tube 2014 – Internationale Rohr-Fachmesse“
vom 12. bis 14. März 2014 in Düsseldorf vom 7. bis 11. April 2014 in Düsseldorf
40. „musikmesse“ 60. „wire 2014 – Internationale Fachmesse Draht und
vom 12. bis 15. März 2014 in Frankfurt am Main Kabel“
41. „prolight + sound“ vom 7. bis 11. April 2014 in Düsseldorf
vom 12. bis 15. März 2014 in Frankfurt am Main 61. „IFH / Intherm 2014 – Sanitär, Heizung, Klima,
42. „INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE“ Erneuerbare Energien“
vom 12. bis 18. März 2014 in München vom 8. bis 11. April 2014 in Nürnberg
43. „Werkstätten:Messe 2014 – Werkstätten für behin- 62. „AERO FRIEDRICHSHAFEN – 22. Internationale
derte Menschen zeigen Leistung - Vielfalt - Qualität“ Fachmesse für Allgemeine Luftfahrt“
vom 13. bis 16. März 2014 in Nürnberg vom 9. bis 12. April 2014 in Friedrichshafen
44. „GARTEN & AMBIENTE Bodensee – Die Messe für 63. „Maimarkt Mannheim – Ausstellung für Industrie,
Gartenliebhaber“ Handel, Handwerk und Landwirtschaft“
vom 19. bis 23. März 2014 in Friedrichshafen vom 26. April bis 6. Mai 2014 in Mannheim
45. „IBO – Die große Frühjahrsmesse am Bodensee!“ 64. „TUNING WORLD BODENSEE – Internationales
vom 19. bis 23. März 2014 in Friedrichshafen Messe-Event für Auto-Tuning, Lifestyle und Club-
46. „Neues BauEn – Die Messe für Bauherren, Immo- Szene“
bilienbesitzer und Energiesparer“ vom 1. bis 4. Mai 2014 in Friedrichshafen
vom 19. bis 23. März 2014 in Friedrichshafen 65. „hair & beauty – Home of the Hairdressers“
47. „URLAUB FREIZEIT REISEN – Die Tourismus-Messe vom 3. bis 5. Mai 2014 in Frankfurt am Main
der Regionen!“ 66. „IFAT – Weltleitmesse für Wasser-, Abwasser-,
vom 19. bis 23. März 2014 in Friedrichshafen Abfall- und Rohstoffwirtschaft“
48. „beauty boutique Düsseldorf 2014 – Fachhandels- vom 5. bis 9. Mai 2014 in München
messe Accessoires für Beauty und Bad“ 67. „interpack 2014 – PROCESSES AND PACKAGING
vom 21. bis 23. März 2014 in Düsseldorf LEADING TRADE FAIR“
49. „BEAUTY DÜSSELDORF 2014 – Internationale Leit- vom 8. bis 14. Mai 2014 in Düsseldorf
messe Kosmetik, Nail, Fuß, Wellness, Spa“
68. „ILA Berlin Air Show 2014“
vom 21. bis 23. März 2014 in Düsseldorf
vom 20. bis 25. Mai 2014 in Selchow
50. „h + h cologne 2014 – Internationale Fachmesse
69. „e-MOBILITY WORLD – 6. Messe für nachhaltige
für Handarbeit & Hobby“
Mobilität“
vom 21. bis 23. März 2014 in Köln
vom 23. bis 25. Mai 2014 in Friedrichshafen
51. „make-up artist design show 2014 – Fachmesse
für Maskenbildner und Visagisten“ 70. „KLASSIKWELT BODENSEE – 7. Messe für klas-
vom 22. bis 23. März 2014 in Düsseldorf sische Mobilität“
vom 23. bis 25. Mai 2014 in Friedrichshafen
52. „TOP HAIR International – Trend & Fashion Days
Düsseldorf 2014 – Fachmesse - Show - Kongress 71. „LOPEC – 6. Internationale Fachmesse und Kon-
für die internationale Friseurbranche“ gress für gedruckte Elektronik“
vom 22. bis 23. März 2014 in Düsseldorf vom 26. bis 28. Mai 2014 in München
53. „ProWein 2014 – Internationale Fachmesse Weine 72. „Interzoo 2014 – 33. Internationale Fachmesse für
und Spirituosen“ den Heimtier-Bedarf“
vom 23. bis 25. März 2014 in Düsseldorf vom 29. Mai bis 1. Juni 2014 in Nürnberg
54. „Energy Storage – International Summit for the 73. „AUTOMATICA – 6. Internationale Fachmesse für
Storage of Renewable Energies“ Automation und Mechatronik“
vom 25. bis 27. März 2014 in Düsseldorf vom 3. bis 6. Juni 2014 in München
55. „fensterbau/frontale 2014 – Internationale Fach- 74. „maintain 2014 – Internationale Fachmesse für
messe Fenster, Tür und Fassade – Technologien, industrielle Instandhaltung“
Komponenten, Bauelemente“ vom 3. bis 6. Juni 2014 in München
vom 26. bis 29. März 2014 in Nürnberg
75. „55. Südwest Messe – Ausstellung für Industrie,
56. „HOLZ-HANDWERK 2014 – 17. Europäische Fach- Handel, Handwerk, Hauswirtschaft und Landwirt-
messe für Maschinentechnologie und Fertigungs- schaft – Baufachschau und HausBauPark“
bedarf“ vom 14. bis 22. Juni 2014 in Villingen-Schwennin-
vom 26. bis 29. März 2014 in Nürnberg gen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4067
76. „HAM RADIO FRIEDRICHSHAFEN – 39. Interna- 91. „GaLaBau 2014 – 21. Internationale Fachmesse
tionale Amateurfunk-Ausstellung“ mit „HAMtronic, Urbanes Grün und Freiräume – Planen - Bauen
Elektronik, Internet, Computer“ - Pflegen“
vom 27. bis 29. Juni 2014 in Friedrichshafen vom 17. bis 20. September 2014 in Nürnberg
77. „MAKER WORLD – Das Event rund ums Machen, 92. „InterCool 2014 – Internationale Fachmesse für
Tüfteln und Gestalten“ Tiefkühlkost, Speiseeis, Technik“
vom 28. bis 29. Juni 2014 in Friedrichshafen vom 21. bis 23. September 2014 in Düsseldorf
78. „CFC – Children’s Fashion Cologne 2014“
93. „InterMeat 2014 – Internationale Fachmesse für
vom 10. bis 12. Juli 2014 in Köln
Fleisch und Wurst“
79. „OutDoor – 21. Europäische Outdoor-Fachmesse“ vom 21. bis 23. September 2014 in Düsseldorf
vom 10. bis 13. Juli 2014 in Friedrichshafen
94. „InterMopro 2014 – Internationale Fachmesse für
80. „INTERFORST – 12. Internationale Leitmesse für
Molkereiprodukte“
Forstwirtschaft und Forsttechnik mit wissen-
vom 21. bis 23. September 2014 in Düsseldorf
schaftlichen Veranstaltungen und Sonderschauen“
vom 16. bis 20. Juli 2014 in München 95. „POWTECH 2014 – Internationale Fachmesse für
81. „nordstil – Regionale Ordertage Hamburg“ Mechanische Verfahrenstechnik und Analytik“
vom 26. bis 28. Juli 2014 in Hamburg vom 30. September bis 2. Oktober 2014 in Nürn-
berg
82. „gamescom“
vom 13. bis 17. August 2014 in Köln 96. „TechnoPharm 2014 – Internationale Fachmesse
83. „EUROBIKE THE GLOBAL SHOW – 23. Internatio- für Life Science Prozesstechnologien – Pharma
nale Fahrradmesse“ - Food - Cosmetics“
vom 27. bis 30. August 2014 in Friedrichshafen vom 30. September bis 2. Oktober 2014 in Nürn-
berg
84. „tendence“
vom 30. August bis 2. September 2014 in Frank- 97. „INTERMOT Köln – Internationale Motorrad-, Roller-
furt am Main und E-Bike-Messe“
85. „spoga+gafa – Die Gartenmesse“ vom 1. bis 5. Oktober 2014 in Köln
vom 31. August bis 2. September 2014 in Köln 98. „CHILLVENTA 2014 – Internationale Fachmesse
86. „spoga horse (Herbst) 2014 – Internationale Fach- Kälte | Klima | Lüftung | Wärmepumpen“
messe für Pferdesport“ vom 14. bis 16. Oktober 2014 in Nürnberg
vom 31. August bis 2. September 2014 in Köln
99. „ORGATEC 2014 – Modern Office & Object“
87. „FMB – Zuliefermesse Maschinenbau“ vom 21. bis 25. Oktober 2014 in Köln
vom 5. bis 7. September 2014 in Bad Salzuflen
100. „C-Shop Cologne 2014 – The European Con-
88. „Kind + Jugend 2014 – The Trade Show for Kids’
venience Show“
First Years“
vom 9. bis 11. November 2014 in Köln
vom 11. bis 14. September 2014 in Köln
89. „automechanika FRANKFURT – Internationale Leit- 101. „Brau Beviale 2014 – Raw Materials | Technologies
messe der Automobilwirtschaft“ | Logistics | Marketing“
vom 16. bis 20. September 2014 in Frankfurt am vom 11. bis 13. November 2014 in Nürnberg
Main 102. „electronica 2014 – 26. Weltleitmesse für Kompo-
90. „photokina – world of imaging“ nenten, Systeme und Anwendungen der Elektronik“
vom 16. bis 21. September 2014 in Köln vom 11. bis 14. November 2014 in München
Berlin, den 26. November 2013
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s