3998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Verordnung
zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich
(Agrarmarktstrukturverordnung – AgrarMSV)
Vom 15. November 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Abschnitt 5
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Sonderbestimmungen für
den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
– des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4
Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Ab- § 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge
satz 3 Satz 1 und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buch- § 16 Mitteilungen
stabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit
§ 9 Absatz 3 Satz 1, sowie des § 5 Absatz 2 und des Abschnitt 6
§ 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom Sonderbestimmungen für
20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie und § 17 Anforderungen an die Erzeugung
– des § 9 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Abschnitt 7
§ 9 Absatz 2 Satz 2, des Agrarmarktstrukturgesetzes
Überwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917):
§ 18 Aufbewahrungspflicht
Inhaltsübersicht § 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Abschnitt 1 § 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungs-
pflichten
Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Mitteilungen
§ 1 Erzeugnisbereiche § 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Grundsatz der Anerkennung
§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Abschnitt 8
§ 4 Anerkennungsverfahren Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 5 Wegfall der Anerkennung
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 6 Verstoß gegen Kartellrecht
§ 24 Aufheben von Vorschriften
§ 7 Agrarorganisationenregister
§ 25 Inkrafttreten
Abschnitt 2 Anlage Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und
(zu § 1 Absatz 1) weitere Erzeugnisbereiche
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
§ 8 Ziele Abschnitt 1
§ 9 Mitgliedschaft Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der
Anerkennung
§1
§ 11 Vereinigungen
Erzeugnisbereiche
Abschnitt 3 (1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die je-
Branchenverbände weils Agrarorganisationen anerkannt werden können
(Erzeugnisbereiche), sind
§ 12 Ziele
1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
§ 13 Mitgliedschaft bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
Abschnitt 4 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
Sonderbestimmungen für märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
den Erzeugnisbereich Wein landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom
16.11.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung
§ 14 Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen
festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage
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dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzel- haben, soweit es sich nicht um einen Branchenver-
ner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen band handelt, und
Erzeugnisbereichs gelten, und 4. über eine schriftliche Satzung verfügen,
2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung ge- a) der
nannten Erzeugnisbereiche.
aa) der Name,
(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet
bb) der Hauptsitz und
sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach
den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend cc) die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzun-
nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgeset- gen
zes und dieser Verordnung. zu entnehmen sind,
(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnis- b) die Regelungen
bereich Wein keine Branchenverbände anerkannt wer-
aa) zur Beschlussfassung nach demokratischen
den.
Grundsätzen,
(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, bb) zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach
anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verord- cc) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
nung nicht. dd) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Been-
digung der Mitgliedschaft,
§2 ee) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mit-
Grundsatz der Anerkennung gliedschaftspflichten und
(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin ff) zur Einrichtung von Zweigstellen
anzuerkennen, wenn sie enthält.
1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des
§ 3 und §4
2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die Anerkennungsverfahren
jeweils für die antragstellende Agrarorganisation (1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerken-
nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstruktur- nung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen.
gesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrar- Dem Antrag sind
organisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche 1. die geltende Satzung der Agrarorganisation,
gelten,
2. eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle
erfüllt. juristischer Personen der Namen, aller zum Zeit-
(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agraror- punkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der
ganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Aner- Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger An-
kennung. schrift,
(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf 3. ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mit-
glied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisa-
1. eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerken-
tionenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
nung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
4. ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des
2. Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1
§ 3 Nummer 1
nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Re-
oder einen entsprechenden Eindruck erwecken. gister eintragungsfähige Personenvereinigung einen
(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend
einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationen- von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des
recht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrar-
Grund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertre- organisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle
tung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind. weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzule-
gen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereich-
§3 ten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungs-
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen voraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit
dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.
Eine Agrarorganisation muss
(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten
1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öf- ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung
fentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid
des Privatrechts sein, zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Un-
2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zu- terlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller
rückführen können, hiervon. Ergibt sich durch eine Anhörung weiterer Prüf-
bedarf, kann die zuständige Stelle die Frist des Satzes 1
3. ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie
um bis zu zwei Monate verlängern.
a) über Mitglieder verfügt und (3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zu-
b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht ständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung
nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachver-
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haltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbe- Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach
sondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. In Fällen
innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 ge-
der Änderung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind nannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert
die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen. werden. Das Erlöschen ist von der zuständigen Stelle
(4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Sat- durch Bescheid festzustellen.
zung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zu- (5) Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich
ständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden.
Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mit- Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird
zuteilen. Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige mit dieser Feststellung wirksam.
Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der
Satzung. §6
(5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in Verstoß gegen Kartellrecht
sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisa- Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren
tion frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des wegen Verstoßes einer anerkannten Agrarorganisation
Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrich-
Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach tet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser
Satz 1 verkürzen. für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen
anfordern. Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem
§5 Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorga-
Wegfall der Anerkennung nisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Stelle nachrichtlich zu übermitteln. Nach Rechtskraft
Anerkennungsvoraussetzung nicht gegeben war. Sie ist oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt
zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungs- Satz 2 entsprechend.
voraussetzung nicht mehr erfüllt wird. Anstelle der
Rücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige §7
Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Agrarorganisationenregister
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund (1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorga-
für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer nisationenregisters ist abweichend von § 6 Absatz 1
angemessenen Frist beseitigt werden wird. des Agrarmarktstrukturgesetzes die Bundesanstalt für
(2) Wird im Bereich der unter die Anerkennung fal- Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
lenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender (2) Die in § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgeset-
Rechtsverstoß, der außerhalb der Einhaltung der Aner- zes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt
kennungsvoraussetzungen liegt und der Agrarorganisa- zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres
tion zurechenbar ist, begangen, durch den das Erschei- die in § 6 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarmarktstruk-
nungsbild der Agrarorganisation so erheblich beein- turgesetzes genannten Daten in einer elektronisch ver-
trächtigt wird oder werden kann, sodass eine staatliche arbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzel-
Anerkennung dazu in Widerspruch steht, kann die nen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann im
Anerkennung widerrufen werden. Die erforderliche An- Bundesanzeiger für die Übermittlung Anforderungen
hörung der Agrarorganisation hat unter Beteiligung der an das Datenformat und die Datenfelder bekannt ma-
jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. Anstelle chen.
des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das
Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. Abschnitt 2
(3) Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerken- Erzeugerorganisationen
nungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, u n d d e r e n Ve r e i n i g u n g e n
müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geän-
derte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf §8
Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung er-
Ziele
füllen. Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation
auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrarorgani- Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der
sation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass 1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in
sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragege-
Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die rechten Erzeugung,
Agrarorganisation die geänderte Anerkennungsvoraus- 2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Er-
setzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zeugung ihrer Mitglieder,
nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der
Anerkennung durch Bescheid an. Anstelle des Erlö- 3. Verringerung der Produktionskosten und Stabilisie-
schens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet rung der Erzeugerpreise.
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung in- §9
nerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird. Mitgliedschaft
(4) Wird die Möglichkeit der Anerkennung für be- (1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur
stimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,
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1. die aus dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeu- die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen. Auf
gerorganisation abgedeckt wird, stammen oder die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend an-
2. aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeuger- zuwenden.
organisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das (3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung be-
zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten trägt zwei Mitglieder.
Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird.
(2) Stellt ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft Abschnitt 3
die nach Absatz 1 erforderliche Erzeugung ein, erlischt Branchenverbände
seine Mitgliedschaft vorbehaltlich einer Mitgliedschaft
im Sinne des Absatzes 3 innerhalb eines Jahres nach § 12
der Einstellung, soweit die Satzung der Erzeugerorga- Ziele
nisation keine kürzere Frist vorsieht oder vereins- oder
gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenste- (1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständ-
hen. nis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschafts-
beteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame In-
(3) Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeu- teressen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu ver-
gen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer folgen.
Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht,
dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung je- (2) Insbesondere kann ein Branchenverband fol-
weils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Or- gende Ziele verfolgen:
ganen der Erzeugerorganisation besitzen. Inaktive Mit- 1. Marktforschung und Werbung,
glieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungs- 2. Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Ver-
voraussetzungen beitragen. marktung,
(4) Eine Erzeugerorganisation darf sich zur Durch- 3. Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirt-
führung ihrer Tätigkeiten nur Dritter bedienen, wenn schaftlichen Erzeugung,
der jeweilige Dritte unter der Aufsicht der Erzeugerorga-
nisation handelt. 4. Förderung der Produktqualität, des ökologischen
Landbaus und regionaler Produkte.
§ 10 (3) Der Branchenverband darf nicht
Mindestmitgliederzahl; 1. Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder ver-
Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung markten,
(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorgani- 2. Mengen- und Preisabsprachen sowie damit ver-
sation beträgt fünf Mitglieder. gleichbare Handlungen vornehmen,
(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind 3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder
verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräuße- 4. Handlungen vornehmen, die
rung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand
der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die a) zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchen-
Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen verbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen
(Andienungspflicht). Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder
(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Be- b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemein-
schluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zu- samen Organisation der Agrarmärkte gefährden.
ständigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der
Stimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise § 13
aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeug- Mitgliedschaft
nisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen. (1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich
(4) Ein nur kurzfristiger Verstoß gegen die Mindest- muss mindestens aus Vertretern
mitgliederzahl oder die Andienungspflicht berührt die 1. der Erzeugung und
Anerkennung nicht.
2. der Verarbeitung oder des Handels
(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarur-
und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 bestehen.
Absatz 1. (2) Die Vertreter müssen
1. in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und
§ 11
2. jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in
Vereinigungen dem betreffenden Branchenverband vertretenen
(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirt-
genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen. schaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeug-
(2) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im An- nisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstel-
wendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes an- len.
erkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Ver- Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Sat-
einigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. zung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt
Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich
entsprechend. § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe ent- der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2
sprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.
4002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Abschnitt 4 § 16
Sonderbestimmungen
Mitteilungen
für den Erzeugnisbereich Wein
(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfah-
§ 14 ren nach Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbin-
Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen dung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht
(1) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Er- in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2
zeugnisbereich Wein müssen zusammen über eine Min- und 3 entsprechend.
destanbaufläche von 100 Hektar Rebfläche verfügen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- (2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Be-
ordnung für Erzeugerorganisationen auf Grund beson- schlüsse der Europäischen Kommission im Sinne des
derer regionaler Verhältnisse die Mindestanbaufläche Artikels 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
bis auf 30 Hektar Rebfläche herabsetzen. Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der
zuständigen Stelle mit.
Abschnitt 5
Sonderbestimmungen (3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektro-
für den Erzeugnisbereich nisch weiterverarbeitbarer Form Folgendes mit:
Milch und Milcherzeugnisse
1. die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverord-
§ 15 nung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom
15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeu-
Verhandlungen über Rohmilchverträge gerorganisationen und Branchenverbände sowie
(1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchver- Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß
träge im Sinne des Artikels 126c der Verordnung (EG) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im
Nr. 1234/2007 kann einer anerkannten Erzeugerorgani- Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom
sation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung
auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder genannten Angaben bis zum 1. März eines jeden
mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen Jahres,
in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Landwirt 2. zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die
muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebs- in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU)
stätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geo- Nr. 511/2012 genannten Angaben, soweit sie nicht
grafischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.
mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografi-
schen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Be- (4) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Ab-
triebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation ange- satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012,
hören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen dass die Verhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat
vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen un- betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informa-
terschiedliche räumliche Bereiche abdecken. tionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt
(2) Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisa- und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.
tion im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichti-
gung im Sinne des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe f Abschnitt 6
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine von Ver-
tragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist Sonderbestimmungen
der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die für den Erzeugnisbereich
Voraussetzungen des Artikels 126c Absatz 2 Buch- landwirtschaftlicher Ethylalkohol
stabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auch
in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. Das
Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Muster für § 17
die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich
der zugehörigen Erklärung bekanntgeben. Anforderungen an die Erzeugung
(3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Abweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnis-
Benachrichtigung, dass die in Artikel 126c Absatz 2
bereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Her-
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ge-
stellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus Roh-
nannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird,
stoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethylalkohol
unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisa-
49 Prozent der jährlich für die Herstellung erforder-
tion innerhalb von einer Woche darüber.
lichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller erzeugte
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf anerkannte Vereini- Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeugerorgani-
gungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeug- sation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder verarbeitet,
nisse entsprechend anzuwenden. bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer Mitglieder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4003
Abschnitt 7 Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Überwachung; über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten
§ 21
§ 18 Mitteilungen
Aufbewahrungspflicht (1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum
10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterver-
Jede anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche
arbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene
Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier
Angaben, jeweils als Gesamtzahl sowie aufgeteilt nach
Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich
Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrar-
die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordent-
marktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen
lichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach
mit:
anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten
bestehen. 1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisa-
tionen,
§ 19 2. die Anerkennungen und Versagungen der Anerken-
Überwachung der nung,
Anerkennungsvoraussetzungen 3. den Wegfall der Anerkennung, aufgegliedert nach
Jede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage den in den §§ 5 und 23 Absatz 1 jeweils genannten
einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Fallgruppen, sowie
Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrar- 4. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des
organisationen auf die Einhaltung der Anerkennungs- Ruhens.
voraussetzungen zu kontrollieren.
(2) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1
hinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Anga-
§ 20
ben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist
Überwachungsbefugnisse; für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Über-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten mittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der
(1) Von der zuständigen Stelle beauftragte Personen Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach
und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betref-
des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Län- fenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verord-
der, der Europäischen Union sowie anderer Mitglied- nung eine anderweitige Frist bestimmt ist.
staaten der Europäischen Union dürfen, soweit es zur (3) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verord-
Durchführung des Agrarorganisationenrechts ein- nung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen
schließlich seiner Überwachung erforderlich ist, Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die
1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstü- Angaben entsprechend dem Unionsrecht der Euro-
cke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und päischen Union mit.
Transportmittel betreten,
§ 22
2. Besichtigungen vornehmen,
Ordnungswidrigkeiten
3. Proben entnehmen,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-
4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Ge- mer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes
schäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke
oder Kopien anfertigen und 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
Unterlage nicht richtig beifügt,
5. erforderliche Auskünfte verlangen.
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht
(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vor-
sind verpflichtet, legt,
1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlun- 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3
gen zu dulden und Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3,
2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbe- eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
sondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
und zu öffnen, schriftliche oder elektronische ge- rechtzeitig macht,
schäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Aus- 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
züge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Pro- nicht rechtzeitig beifügt,
ben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. 5. entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht min-
destens vier Jahre aufbewahrt,
(3) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren 6. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort ge-
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab- nannte Handlung nicht duldet oder
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- 7. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher genannten Maßnahme nicht mitwirkt.
4004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num- 5. Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
mer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes turgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245),
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 des
Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort ge- Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) ge-
nanntes Agrarerzeugnis bezeichnet. ändert worden ist,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num- 6. Sechste Durchführungsverordnung zum Markt-
mer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer strukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte in
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kom- (BGBl. I S. 1459), die durch Artikel 3 der Verordnung
mission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert
auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände so- worden ist,
wie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß 7. Siebente Durchführungsverordnung zum Markt-
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor strukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBl. I
Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1112), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Num-
S. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- mer 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I
dig oder nicht rechtzeitig macht. S. 1159) geändert worden ist,
Abschnitt 8 8. Achte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
turgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschuler-
Übergangs- und zeugnisse vom 26. November 1970 (BGBl. I
Schlussbestimmungen S. 1545), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert
§ 23 worden ist,
Übergangsbestimmungen 9. Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
turgesetz: Tabak vom 6. Mai 1971 (BGBl. I S. 668),
(1) Erfüllt eine Agrarorganisation, für die nach § 11
die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Geset-
des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der
zes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert
Anerkennung bestimmt ist, nicht alle Anerkennungsvo-
worden ist,
raussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz
und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen 10. Elfte Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
vorbehaltlich des Satzes 3 bis zum 29. Mai 2015 zu gesetz: Honig vom 18. Juni 1971 (BGBl. I S. 825),
erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem ge- die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 des Geset-
nannten Zeitpunkt nicht erfüllt, stellt die zuständige zes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert
Stelle das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 worden ist,
Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe ent- 11. Zwölfte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
sprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 turgesetz: Forstpflanzen vom 23. Dezember 1971
genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. (BGBl. I S. 2166), die durch Artikel 2 Absatz 3 Num-
(2) Absatz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzun- mer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I
gen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch- S. 1159) geändert worden ist,
stabe ff und § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden. 12. Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Markt-
strukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser vom
§ 24 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 2
Aufheben von Vorschriften Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
Es werden aufgehoben:
13. Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Markt-
1. Erste Durchführungsverordnung zum Marktstruk- strukturgesetz: Wolle vom 6. April 1977 (BGBl. I
turgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weiter- S. 560), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9
mast und Zuchtvieh vom 14. August 1969 (BGBl. I des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159)
S. 1186), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung geändert worden ist,
vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert
14. Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Markt-
worden ist,
strukturgesetz: Trockenfutter vom 3. November
2. Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstruk- 1987 (BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 1
turgesetz: Milch vom 14. August 1969 (BGBl. I der Verordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1256)
S. 1187), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 geändert worden ist,
des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159)
15. Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Markt-
geändert worden ist,
strukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen
3. Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstruk- vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 223), die durch
turgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse vom Artikel 2 Absatz 6 Nummer 1 des Gesetzes vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1205), 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,
4. Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstruk- 16. Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Markt-
turgesetz: Eier und Geflügel vom 6. Januar 1970 strukturgesetz: Damtiere vom 4. Februar 1991
(BGBl. I S. 33, 156), die durch Artikel 2 Absatz 2 (BGBl. I S. 224), die durch Artikel 2 Absatz 7 des
Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) ge-
S. 1159) geändert worden ist, ändert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4005
17. Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), die zuletzt
Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November
1991 (BGBl. I S. 225), die durch Artikel 2 Absatz 6 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist.
Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I
S. 1159) geändert worden ist, § 25
18. Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Inkrafttreten
Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
technischen Verwendung oder Energiegewinnung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. November 2013
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
4006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche
Vor be me r k u n g
Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt I
Ergänzungen von Erzeugnisbereichen
1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,
b) KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
c) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
d) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
e) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
f) KN-Code ex 1207 99 97: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
g) KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette,
Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.
2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.
3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.
4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,
b) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,
c) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch
oder von Schlachtnebenerzeugnissen.
5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, halt-
bar gemacht oder gekocht.
6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch
a) Rohalkohol, soweit er
aa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,
bb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,
cc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und
dd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird,
b) Speiseessig, soweit er
aa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und
bb) aus Ethylalkohol gewonnen wird.
Abschnitt II
Weitere Erzeugnisbereiche
1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,
b) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne
des Buchstabens a stammen.
2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
b) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4007
3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:
KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von
Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemah-
len oder ähnlich fein zerkleinert.
4008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Achte Verordnung
zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1
Vom 22. November 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
entwicklung verordnet auf Grund des 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 4 und 12 in S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop-
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. September
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Ab- 2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai
Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zu-
2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Absatz 1 Satz 1 Num- letzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Ge-
mer 1c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a setzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) ge-
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Septem- ändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2
ber 2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch- (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundes-
stabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I ministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
S. 2497) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch rium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden Artikel 1
ist, Verordnung
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c in über die theoretische Prüfung
Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem- (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungs-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von
verordnung – TfPV)
denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Erster Abschnitt
Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom Allgemeines
26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5
Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a §1
des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
Geltungsbereich und zuständige Behörde
S. 2833) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, (1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung
für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit
Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und
Absatz 1a Satz 1, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5
das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Trieb-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/9/EU der fahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011
Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung von Anhang III der (BGBl. I S. 705, 1010).
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung
(ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55). ist das Eisenbahn-Bundesamt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4009
§2 §5
Zweck der Prüfung Entscheidung über die Zulassung
In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnah-
Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Trieb- men von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Num-
fahrzeugführerscheinverordnung verfügt. mer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entspre-
chende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art
§3 nachweisen kann.
Durchführung der Prüfung, Prüfer (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prü-
(1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen fungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm
durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführer- die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort ge-
scheinverordnung von der zuständigen Behörde als nannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Aus-
Prüfungsorganisationen anerkannt sind (Prüfungsorga- nahme ist gesondert zu begründen.
nisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 ge-
nügen müssen. 1. die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Vo-
raussetzungen nicht erfüllt sind,
(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die
Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahr- 2. die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen
zeugführerscheinverordnung während der Prüfung ein- unvollständig sind,
gehalten werden.
3. der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen
Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat
Zweiter Abschnitt
oder
Zulassung zur Prüfung
4. der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb
des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4
§4
Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung
Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten
Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und
(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtig-
die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach
ter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des
§ 21 nicht vorliegen.
Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungs-
organisation beantragen.
Dritter Abschnitt
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
Durchführung der Prüfung
1. eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugfüh-
rerscheins entsprechend den Anforderungen nach
§ 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugfüh- §6
rerscheinverordnung absolviert hat, Aufgaben der Prüfungsorganisation
2. das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Le-
Die Prüfungsorganisation
bensjahr vollendet hat und zusätzlich die Vorausset-
zungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeug- 1. soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten
führerscheinverordnung erfüllt und Prüfungen durchführen,
3. folgende Dokumente dem Antrag beifügt: 2. setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt
a) eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn
über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbil- den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt,
dung, wobei sie die Prüflinge auch informiert über
b) Nachweise über die in Nummer 2 genannten Vo- a) den Prüfungsablauf,
raussetzungen,
b) die jeweilige Dauer des schriftlichen und des
c) eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden mündlichen Teils der Prüfung,
Prüfungen nicht bestanden hat:
c) die während des schriftlichen und des münd-
aa) eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach lichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits-
dieser Verordnung oder in einem anderen Mit- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prü-
gliedstaat der Europäischen Union oder fung mitzubringen sind, sowie
bb) eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prü- d) die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im
fung nach den bis zum 28. November 2013 Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung ver-
angewandten Bestimmungen wenden muss,
und
3. bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich
d) eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der
Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsor- Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich
ganisation befindet. zu behandeln.
4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
§7 den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des
Anforderungen an die Prüfer schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.
(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen erfüllen (6) Der Prüfling ist über das Ergebnis des schrift-
nach lichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten.
Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu
1. den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 2011/765/EU
laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindes-
der Kommission vom 22. November 2011 zu den
tens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Ist der
Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrich-
schriftliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft“ oder
tungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugfüh-
schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insge-
rern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung
samt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestan-
von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien
den zu erklären. Der Prüfling ist damit für den münd-
für die Organisation von Prüfungen gemäß der
lichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36)
§ 10
und
2. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Triebfahrzeug- Mündlicher Teil der Prüfung
führerscheinverordnung. (1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den
(2) Die Prüfer des mündlichen Teils der Prüfung dür- mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen
fen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben. als Vorsitzenden.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzei-
§8 tig sechs Prüflinge geprüft werden.
Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache (3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden
(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Mi-
Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverord- nuten nicht überschreiten.
nung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abge- (4) Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffent-
legt. lich. Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere
(2) Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Spra- Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend
che abgelegt. Auf Antrag des Prüflings kann die Prü- sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dür-
fung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaa- fen nur die Prüfer anwesend sein.
tes der Europäischen Union durchgeführt werden. Über (5) Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge
den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorga- nach Maßgabe des § 15. Ist der mündliche Teil der Prü-
nisation. Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen fung mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet wor-
Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, den, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungs-
muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass die organisation für nicht bestanden zu erklären.
Prüfer und der Prüfling über ausreichende Sprach-
kenntnisse entsprechend der Stufe 4 nach Anlage 7 (6) Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über
Nummer 6 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem
verfügen. mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. Er über-
mittelt die Niederschrift an die zuständige Behörde.
§9
§ 11
Schriftlicher Teil der Prüfung
Ausweispflicht und Belehrung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufga-
ben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerschein- (1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer
verordnung genannten Ausbildungsinhalten. Die Prü- oder der Aufsichtsperson über seine Person auswei-
fungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation sen.
bestimmt. Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren (2) Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den
sind zulässig. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des
den Prüfungsaufgaben anzugeben. mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu beleh-
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stun- ren:
den. Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. 1. die zur Verfügung stehende Zeit,
Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisa-
tion bestimmt. 2. die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und
Hilfsmittel sowie
(3) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift
über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei 3. die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstö-
der Prüfung nach Anlage 1 an. Nach der Bewertung ßen.
der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift
an die zuständige Behörde übermittelt. § 12
(4) Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer, Täuschungen und Ordnungsverstöße
die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewer- (1) Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den
ten. Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder münd-
dauern. lichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichts-
(5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Num- person oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teil-
mer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf nahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4011
(2) Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schrift- § 16
lichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlos-
Feststellen und
sen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht be-
Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
standen. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht be-
standenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn
dem Ausschluss wiederholen. nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführer-
scheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser
§ 13 Verordnung
Rücktritt und Nichterscheinen 1. sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil
der Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet
(1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der
wurde und
Prüfling
2. Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirk-
1. seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe
lichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur
der ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prü-
Folge haben kann, richtig beantwortet wurden.
fung schriftlich oder zu Protokoll erklärt,
2. zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem (2) Für das Gesamtprüfungsergebnis der theoreti-
Grund nicht erscheint, schen Prüfung ist der Mittelwert aus den Dezimalnoten
des schriftlichen und des mündlichen Teils zu bilden.
3. den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert
Grund nicht beendet.
1. von 1,00 bis 1,49 „sehr gut“,
(2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden,
wenn der Prüfling 2. von 1,50 bis 2,44 „gut“,
1. zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint 3. von 2,45 bis 3,34 „befriedigend“,
und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 4. von 3,35 bis 4,00 „ausreichend“.
oder Nummer 2 nicht vorliegen,
Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter
2. nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.
Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt.
(3) Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung stellt auf
(3) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
abgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus das Gesamtprüfungsergebnis für die theoretische Prü-
wichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schrift- fung fest.
lichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerken-
nen. Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unver- (4) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung
züglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem sowie das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen
Termin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach dem Ab-
mündlichen Teil der Prüfung. schluss des mündlichen Teils der Prüfung durch den
Vorsitzenden bekanntzugeben.
(4) Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2
und 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation un-
verzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht § 17
werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Prüfungsbescheinigung
Attestes verlangt werden.
Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent- von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheini-
scheidet die Prüfungsorganisation. gung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbe-
scheinigung soll spätestens vier Wochen nach Ab-
§ 14 schluss der Prüfung ausgestellt werden.
Verschwiegenheit
§ 18
Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegen-
heit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Nicht bestandene Prüfung
Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über
Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen. das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine
schriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die Teile der
Vierter Abschnitt Prüfung anzugeben, die nicht mit mindestens „ausrei-
Prüfungsleistungen: chend“ bewertet wurden. Auf die besonderen Bedin-
B e w e r t u n g u n d A n e r- gungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzu-
kennung; Prüfungsbescheini- weisen.
gung; Nichtbestehen der Prüfung
§ 19
§ 15 Anerkennung von Prüfungsleistungen
Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können an-
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung erkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.
sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits er-
nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden brachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und
Prüfungsteil einvernehmlich bewerten. Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
(2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer
außerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1 erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeug-
entsprechend. führerscheins unterzogen hat.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 (2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4
trifft die zuständige Behörde. entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbe-
(4) Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforder- werber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über
lichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen. die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat.
Fünfter Abschnitt § 22
Wiederholungs- und erneute Prüfungsunterlagen
Prüfung; Einsicht in die Prüfungs-
unterlagen; Aufbewahrung; Informa- (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der
tionsrechte der zuständigen Behörde theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunter-
lagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Ko-
§ 20 pien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Be-
wertung sowie der Niederschrift über die mündliche
Wiederholungsprüfung Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung
(1) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.
zweimal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung).
(2) Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsor-
Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines
ganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungs-
Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung
bescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach
und die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb
§ 18 aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüg-
eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen
lich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten
ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Maßgeblich
sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unver-
ist jeweils der Tag, an dem der nicht bestandene
züglich automatisiert zu löschen.
schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung stattgefun-
den hat. § 4 gilt entsprechend.
§ 23
(2) Die Wiederholung einer bestandenen theoreti-
schen Prüfung ist nicht möglich. Informationsrechte der zuständigen Behörde
(3) Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Wie- Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisa-
derholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag vom tion auffordern,
schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn er darin
1. die Prüfungstermine mitzuteilen,
in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht hat. Über die Befreiung 2. über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu er-
entscheidet die Prüfungsorganisation. statten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prü-
(4) Besteht der Prüfling die zweite Wiederholungs- fungen und die Benotungen in nicht personenbezo-
prüfung nicht, so hat er die Prüfung zum Erwerb des gener Form anzugeben,
Triebfahrzeugführerscheins endgültig nicht bestanden. 3. ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das
Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regel-
mäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln
§ 21 sind, und
Erneute Prüfung 4. Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für
(1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prü- die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der
fung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann Prüfungen relevant sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4013
Anlage 1
(zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6)
Prüfungsniederschrift
zur Triebfahrzeugführerscheinprüfung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
durch (Prüfungsorganisation/Prüfer(in)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schriftlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Teilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufsichtführende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent
Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent
Belehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeug-
führerschein-Prüfungsverordnung erfolgt Ja/Nein*
Unregelmäßigkeiten:
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
Mündlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Teilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent
Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent
Belehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeug-
führerschein-Prüfungsverordnung erfolgt Ja/Nein*
Unregelmäßigkeiten:
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
Namen der Prüfer(innen)
Vorsitzende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beisitzer(in): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift Aufsichtsführende(r))
(Unterschrift Vorsitzende(r)/Prüfer(in))
* Nichtzutreffendes streichen.
4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Anlage 2
(zu den §§ 15, 16 Absatz 1)
1 2 3 4
Prozentualer
Anteil der erreichten
Zwischennote
Note Punktzahl Bewertungsmaßstab
als Dezimalnote
an der erreichbaren
Punktzahl
sehr gut 1,0 100 bis 96,3 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
1,3 unter 96,3 bis 92,6 Maße entspricht
gut 1,7 unter 92,6 bis 90,0 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,0 unter 90,0 bis 87,5
2,3 unter 87,5 bis 85,0
befriedigend 2,7 unter 85,0 bis 82,6 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
3,0 unter 82,6 bis 80,0 entspricht
3,3 unter 80,0 bis 77,5
ausreichend 3,7 unter 77,5 bis 73,7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
4,0 unter 73,7 bis 70,0 den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft 5,0 unter 70,0 bis 35,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können
ungenügend 6,0 unter 35,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4015
Anlage 3
(zu § 17)
Muster
Prüfungsbescheinigung
Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeug-
führerscheins
mit der Note . . . . . . . . (Dezimalnote) bestanden.
Die Prüfung ist nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008)
durchgeführt worden.
Ausstellungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Prüfungsorganisation
4016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Artikel 2 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
Triebfahrzeugführerscheinverordnung Semikolon ersetzt.
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010) wird wie folgt ge- „14. „Fahrzeugtyp“ Typ entsprechend den grund-
ändert: legenden Konstruktionsmerkmalen des
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumus-
terprüfbescheinigung nach Anhang I Mo-
„§ 8a
dul SB des Beschlusses 2010/713/EU der
Erhebung, Speicherung und Nutzung Kommission vom 9. November 2010 über
personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung Module für die Verfahren der Konformitäts-
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum und Gebrauchstauglichkeitsbewertung so-
Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins wie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richt-
den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reise- linie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
passes oder des nationalen Personalausweises auf- ments und des Rates angenommenen tech-
zufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Ge- nischen Spezifikationen für die Interoperabi-
burtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des An- lität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom
tragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf 4.12.2010, S. 1).“
hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Ko- 3. § 6 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
pie schwärzen darf.
„(9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmi-
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo- gung für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetrieb-
genen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststel- nahme eine europäische Fahrzeugnummer im Sinne
lung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG
Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt am Fahrzeug nach näherer Weisung der Sicherheits-
werden. behörde anzubringen.“
(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicher- 4. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr
benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändi- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gung des Triebfahrzeugführerscheins an die antrag- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der alpha-
stellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei numerische Kennzeichnungscode“ durch die
sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder Wörter „die europäische Fahrzeugnummer“
des Personalausweises unwiederbringlich zu ver- ersetzt.
nichten.“ bb) In Nummer 2 wird das Wort „dieser“ durch
2. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „bei ei- das Wort „diese“ ersetzt.
nem Unternehmer“ die Wörter „beginnt oder“ einge-
cc) In Nummer 3 wird das Wort „dem“ durch das
fügt.
Wort „der“ und das Wort „Code“ durch das
Wort „Nummer“ ersetzt.
Artikel 3
b) In Satz 2 werden die Wörter „des alphanumeri-
Änderung der schen Kennzeichnungscodes“ durch die Wörter
Transeuropäische- „der europäischen Fahrzeugnummer“ ersetzt.
Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung 5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts-
„§ 7b
verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember Genehmigung von Fahrzeugtypen
2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie (1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende
folgt geändert: oder gefertigte Fahrzeuge erteilt die Sicherheitsbe-
1. § 1 wird wie folgt geändert: hörde eine Typengenehmigung nach den Absätzen 2
und 3.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2011/18/EU (ABl.
L 57 vom 2.3.2011, S. 21)“ durch die Angabe (2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann
„2013/9/EU (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55)“ er- ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs
setzt. auf Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach An-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: hang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt
werden. § 6 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend.
„Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeu-
ropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf die- (3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnah-
sen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es megenehmigung nach § 6 für Fahrzeuge wird gleich-
sei denn, es handelt sich dabei um an diese an- zeitig der Fahrzeugtyp genehmigt.
schließende und selbst nicht zum Transeuropä- (4) Für Fahrzeuge, die mit einem genehmigten
ischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die Fahrzeugtyp konform sind, ist eine Inbetriebnahmege-
darauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge nehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach
dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung
Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählen- nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011
den Infrastruktur verkehren.“ der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4017
der Konformitätserklärung für genehmigte Schienen- die Eisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland
fahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8) mit ei- erbringen wollen,“ werden durch die Wörter „Ei-
nem in einem Mitgliedstaat genehmigten Typ ohne senbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstel-
weitere technische Prüfung zu erteilen. § 6 Absatz 3 lern“ ersetzt.
Satz 6 gilt entsprechend. Sind die einschlägigen Be- b) Nach den Wörtern „geregelt ist,“ werden die Wör-
stimmungen in den Technischen Spezifikationen oder ter „abweichend von § 6 Abs. 3 und 4“ gestri-
den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage chen.
die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden
7. In § 15 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die
ist, nachträglich geändert worden, so kann die Sicher-
folgenden Sätze ersetzt:
heitsbehörde die erteilte Typgenehmigung ganz oder
teilweise widerrufen. Der Widerruf darf sich nur auf die „Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die benannte
Teile der Typgenehmigung erstrecken, die durch si- Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI
cherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Be- der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf
stimmungen betroffen sind. Die Sicherheitsbehörde bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder be-
darf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und stimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die be-
insoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Be- nannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen
stimmungen sicherheitsrelevante Änderungen erge- für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter
ben haben. Schnittstellen zu anderen Teilsystemen Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit es nach
sind dabei zu berücksichtigen. Die Absätze 1 bis 3 den einschlägigen Technischen Spezifikationen zu-
gelten entsprechend. Ein Widerruf oder die Erneue- lässig ist.“
rung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnah-
megenehmigungen oder Serienzulassungen, die die Artikel 4
Sicherheitsbehörde bereits auf der Grundlage geneh-
Änderung der
migter Typgenehmigungen erteilt hat.
Bundeseisenbahngebührenverordnung
(5) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Euro- Anlage 1 Teil I Abschnitt 6 der Bundeseisenbahnge-
päische Eisenbahnagentur über erteilte, geänderte, bührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),
ausgesetzte oder widerrufene Typengenehmigungen die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 154 des Gesetzes
nach Maßgabe des Artikels 3 in Verbindung mit An- vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
hang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU ist, wird wie folgt geändert:
der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das
Europäische Register genehmigter Schienenfahr- 1. Nach Nummer 6.7 werden die folgenden Num-
zeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).“ mern 6.8 und 6.9 eingefügt:
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. Gegenstand
Rechtsgrund-
Gebühr
lage
a) Die Wörter „Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
„6.8 Allgemeine Genehmi- § 7b Abs. 1, 2 nach
bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder der
gung von Fahrzeug- und 3 TEIV Zeitauf-
Schweiz eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne
typen wand
des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richt-
linie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments 6.9 Genehmigung für wei- § 7b Abs. 4 nach
und des Rates vom 29. April 2004 über Eisen- tere Fahrzeuge eines TEIV Zeitauf-
bahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Än- zugelassenen Fahr- wand“.
derung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über zeugtyps
die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahn-
unternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über 2. Die bisherigen Nummern 6.8 bis 6.15 werden zu den
die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen- Nummern 6.10 bis 6.17.
bahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheits- Artikel 5
bescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU
Nr. L 220 S. 16), die zuletzt durch die Richt- Inkrafttreten
linie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 65) geändert worden ist, erhalten haben und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. November 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
4018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
Vom 25. November 2013
Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 4b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst
worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Zulassungskostenverordnung
Die Anlage zur Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 1 dieser Ver-
ordnung werden die folgenden Stundensätze berechnet:
Stundensatz
Themenbereich Fachbereich
in Euro
Themenbereich 1 Geschwindigkeit
Akustik, Ultraschall,
Beschleunigung 93 Schall
Akustik und Dynamik
Themenbereich 2 Gase
Durchfluss
105 Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3 Gleichstrom und Niederfrequenz
Elektrizität und
Magnetismus Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
76
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4 Radioaktivität
Ionisierende Strahlung
Dosimetrie für Strahlentherapie und
Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
100
Ionenbeschleuniger und Referenz-
strahlungsfelder
Neutronenstrahlung
Grundlagen der Dosimetrie
Themenbereich 5 Bild- und Wellenoptik
Länge, dimensionelle
Metrologie Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
94
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4019
Stundensatz
Themenbereich Fachbereich
in Euro
Themenbereich 6 Masse
Masse und abgeleitete 100
Größen Festkörpermechanik
Themenbereich 7 Metrologie in der Chemie
Metrologie in der
Chemie 83 Gasanalytik und Zustandsverhalten
Stoffeigenschaften und Druck
Themenbereich 10 Detektorradiometrie und Strahlungs-
Thermometrie thermometrie
100 Temperatur
Kryophysik und Spektrometrie
Sonstige Leistungen Gesetzliches Messwesen und Techno-
95 logietransfer
70 Justitiariat
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
4020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Vierte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Vom 25. November 2013
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I
S. 148, 1281) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und für Gesundheit:
Artikel 1
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a Clothianidin Die Anwendung ist verboten
1. im Haus- und Kleingartenbereich,
2. zur Saatgutbehandlung oder Bodenbehandlung für folgende Getreidearten,
wenn die Aussaat zwischen Januar und Juni erfolgt:
Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
3. zur Blattbehandlung bei folgenden Getreidearten:
Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
4. zur Saatgutbehandlung, Bodenbehandlung oder Blattbehandlung außer bei
Behandlung in Gewächshäusern und außer zur Blattbehandlung nach der Blüte
bei folgenden Kulturen:
Ackerbohne/Pferdebohne (Vicia faba var. major; var. equina; var. minor)
Amerikanische Strauchheidelbeere (V. corymbosum)
Anis (Pimpinella anisum)
Apfel (Malus pumila; M. sylvestris; M. communis; Pyrus malus)
Aprikose (Prunus armeniaca)
Avocadofrucht (Persea americana)
Banane (Musa sapientum; M. cavendishii; M. nana)
Baumwolle (Gossypium spp.)
Birne (Pyrus communis)
Bockshornkleesaat (Trigonella foenumgraecum)
Bohne (Phaseolus spp.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4021
Brombeere (Rubus fruticosus)
Buchweizen (Fagopyrum esculentum)
Chilipfeffer (Capsicum frutescens; C. annuum)
Dattel (Phoenix dactylifera)
Dillsaat (Anethum graveolens)
Erbsen:
(Gartenerbse (Pisum sativum)
Felderbse (P. arvense))
Erdbeeren (Fragaria spp.)
Erdnuss (Arachis hypogaea)
Esskastanie (Castanea spp.)
Färberdistelsaat (Carthamus tinctorius)
Fenchel (Foeniculum vulgare)
Gartenschwarzwurzel (Scorzonera hispanica)
Gelbwurz (Curcuma longa)
Gemeine Kuhbohne/Augenbohne (Vigna unguiculata)
Grapefruit (Citrus paradisi)
Gurke (Cucumis sativus)
Hanf (Cannabis sativa)
Haselnuss (Corylus avellana)
Heidelbeere/Blaubeere/Bickbeere (Vaccinium myrtillus)
Himbeere (Rubus idaeus)
Johannisbeere, rote und weiße (Ribes rubrum)
Johannisbeere, schwarze (Ribes nigrum)
Johannisbrotbaum/Karobenbaum (Ceratonia siliqua)
Kaffee (Coffea spp. arabica, robusta, liberica)
Kaki (Diospyros kaki; D. virginiana)
Kartoffel-Rose (Rosa rugosa)
Kichererbse (Cicer arietinum)
Kirsche (Prunus avium)
Kiwi (Actinidia chinensis)
Klee (Trifolium spp.)
Koriander (Coriandrum sativum)
Kreuzkümmel (Cuminum cyminum)
Kümmel (Carum carvi)
Kürbis (Cucurbita spp.)
Leguminosen:
(Hornschotenklee (Lotus corniculatus)
Lespedeza (Lespedeza spp.)
Kopoubohne (Pueraria lobata)
Sesbania (Sesbania spp.)
Futteresparsette (Onobrychis sativa)
Spanische Esparsette (Hedysarum coronarium))
Leinsaat (Linum usitatissimum)
Linsen (Lens esculenta; Ervum lens)
Lorbeer (Laurus nobilis)
Lupine (Lupinus spp.)
4022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Luzerne (Medicago sativa)
Mais (Zea mays)
Mandarine (Citrus reticulata)
Mandel (Prunus amygdalus; P. communis; Amygdalus communis)
Melonensaat (Cucumis melo)
Mohnsaat (Papaver somniferum)
Moosbeere, großfrüchtige/Kulturpreiselbeere (Vaccinium macrocarpon)
Moosbeere, kleinfrüchtige/Kranichbeere (Vaccinium oxycoccos)
Nelkenpfefferbaum/Pimentbaum (Pimenta officinalis)
Okra (Abelmoschus esculentus; Hibiscus esculentus)
Oliven (Olea europaea)
Orangen:
(Orange/Apfelsine (Citrus sinensis)
Bitterorange (C. aurantium))
Pfefferminze (Mentha spp.; M. piperita)
Pfirsiche und Nektarinen (Prunus persica; Amygdalus persica; Persica laevis)
Pflaumen und Schlehen:
(Reineclaude, Mirabelle, Damaszenerpflaume (Prunus domestica)
Schlehe (P. spinosa))
Pistazie (Pistacia vera)
Pyrethrum (Chrysanthemum cinerariifolium)
Quitte (Cydonia oblonga; C. vulgaris; C. japonica)
Rapssaat (Brassica napus var. oleifera)
Rizinussaat (Ricinus communis)
Safran (Crocus sativus)
Satsuma (C. unshiu)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Senfsaat:
(Weißer Senf (Brassica alba; B. hirta; Sinapis alba)
Schwarzer Senf (Brassica nigra; Sinapis nigra))
Serradella/Vogelsaat (Ornithopus sativus)
Sesamsaat (Sesamum indicum)
Sojabohne (Glycine soja)
Sonnenblumensaat (Helianthus annuus)
Speiserüben und Rübsen (Brassica rapa var. rapifera und oleifera spp.)
Stachelbeere (Ribes uva-crispa)
Sternanis (Illicium verum)
Tangerine (Citrus tangerina)
Thymian (Thymus vulgaris)
Wacholderbeere (Juniperus communis)
Walnuss (Juglans spp.; J. regia)
Wassermelone (Citrullus vulgaris)
Weinrebe (Vitis vinifera)
Wicken (Platterbsenwicke/Futterwicke (Vicia sativa))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4023
Zierpflanzen, die im Jahr der Behandlung blühen
Zitronen und Limetten:
(Zitrone (Citrus limon)
Saure Limette/Limonelle (C. aurantiifolia)
Limette/Süßzitrone (C. limetta)).“
b) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a Imidacloprid Die Anwendung ist verboten
1. im Haus- und Kleingartenbereich,
2. zur Saatgutbehandlung oder Bodenbehandlung für folgende Getreidearten,
wenn die Aussaat zwischen Januar und Juni erfolgt:
Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
3. zur Blattbehandlung bei folgenden Getreidearten:
Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
4. zur Saatgutbehandlung, Bodenbehandlung oder Blattbehandlung außer bei
Behandlung in Gewächshäusern und außer zur Blattbehandlung nach der Blüte
bei folgenden Kulturen:
Ackerbohne/Pferdebohne (Vicia faba var. major; var. equina; var. minor)
Amerikanische Strauchheidelbeere (V. corymbosum)
Anis (Pimpinella anisum)
Apfel (Malus pumila; M. sylvestris; M. communis; Pyrus malus)
Aprikose (Prunus armeniaca)
Avocadofrucht (Persea americana)
Banane (Musa sapientum; M. cavendishii; M. nana)
Baumwolle (Gossypium spp.)
Birne (Pyrus communis)
Bockshornkleesaat (Trigonella foenumgraecum)
Bohne (Phaseolus spp.)
Brombeere (Rubus fruticosus)
Buchweizen (Fagopyrum esculentum)
Chilipfeffer (Capsicum frutescens; C. annuum)
Dattel (Phoenix dactylifera)
Dillsaat (Anethum graveolens)
Erbsen:
(Gartenerbse (Pisum sativum)
Felderbse (P. arvense))
Erdbeeren (Fragaria spp.)
Erdnuss (Arachis hypogaea)
Esskastanie (Castanea spp.)
Färberdistelsaat (Carthamus tinctorius)
Fenchel (Foeniculum vulgare)
Gartenschwarzwurzel (Scorzonera hispanica)
Gelbwurz (Curcuma longa)
Gemeine Kuhbohne/Augenbohne (Vigna unguiculata)
Grapefruit (Citrus paradisi)
Gurke (Cucumis sativus)
Hanf (Cannabis sativa)
Haselnuss (Corylus avellana)
4024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Heidelbeere/Blaubeere/Bickbeere (Vaccinium myrtillus)
Himbeere (Rubus idaeus)
Johannisbeere, rote und weiße (Ribes rubrum)
Johannisbeere, schwarze (Ribes nigrum)
Johannisbrotbaum/Karobenbaum (Ceratonia siliqua)
Kaffee (Coffea spp. arabica, robusta, liberica)
Kaki (Diospyros kaki; D. virginiana)
Kartoffel-Rose (Rosa rugosa)
Kichererbse (Cicer arietinum)
Kirsche (Prunus avium)
Kiwi (Actinidia chinensis)
Klee (Trifolium spp.)
Koriander (Coriandrum sativum)
Kreuzkümmel (Cuminum cyminum)
Kümmel (Carum carvi)
Kürbis (Cucurbita spp.)
Leguminosen:
(Hornschotenklee (Lotus corniculatus)
Lespedeza (Lespedeza spp.)
Kopoubohne (Pueraria lobata)
Sesbania (Sesbania spp.)
Futteresparsette (Onobrychis sativa)
Spanische Esparsette (Hedysarum coronarium))
Leinsaat (Linum usitatissimum)
Linsen (Lens esculenta; Ervum lens)
Lorbeer (Laurus nobilis)
Lupine (Lupinus spp.)
Luzerne (Medicago sativa)
Mais (Zea mays)
Mandarine (Citrus reticulata)
Mandel (Prunus amygdalus; P. communis; Amygdalus communis)
Melonensaat (Cucumis melo)
Mohnsaat (Papaver somniferum)
Moosbeere, großfrüchtige/Kulturpreiselbeere (Vaccinium macrocarpon)
Moosbeere, kleinfrüchtige/Kranichbeere (Vaccinium oxycoccos)
Nelkenpfefferbaum/Pimentbaum (Pimenta officinalis)
Okra (Abelmoschus esculentus; Hibiscus esculentus)
Oliven (Olea europaea)
Orangen:
(Orange/Apfelsine (Citrus sinensis)
Bitterorange (C. aurantium))
Pfefferminze (Mentha spp.; M. piperita)
Pfirsiche und Nektarinen (Prunus persica; Amygdalus persica; Persica laevis)
Pflaumen und Schlehen:
(Reineclaude, Mirabelle, Damaszenerpflaume (Prunus domestica)
Schlehe (P. spinosa))
Pistazie (Pistacia vera)
Pyrethrum (Chrysanthemum cinerariifolium)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4025
Quitte (Cydonia oblonga; C. vulgaris; C. japonica)
Rapssaat (Brassica napus var. oleifera)
Rizinussaat (Ricinus communis)
Safran (Crocus sativus)
Satsuma (C. unshiu)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Senfsaat:
(Weißer Senf (Brassica alba; B. hirta; Sinapis alba)
Schwarzer Senf (Brassica nigra; Sinapis nigra))
Serradella/Vogelsaat (Ornithopus sativus)
Sesamsaat (Sesamum indicum)
Sojabohne (Glycine soja)
Sonnenblumensaat (Helianthus annuus)
Speiserüben und Rübsen (Brassica rapa var. rapifera und oleifera spp.)
Stachelbeere (Ribes uva-crispa)
Sternanis (Illicium verum)
Tangerine (Citrus tangerina)
Thymian (Thymus vulgaris)
Wacholderbeere (Juniperus communis)
Walnuss (Juglans spp.; J. regia)
Wassermelone (Citrullus vulgaris)
Weinrebe (Vitis vinifera)
Wicken (Platterbsenwicke/Futterwicke (Vicia sativa))
Zierpflanzen, die im Jahr der Behandlung blühen
Zitronen und Limetten:
(Zitrone (Citrus limon)
Saure Limette/Limonelle (C. aurantiifolia)
Limette/Süßzitrone (C. limetta)).“
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7 Thiamethoxam Die Anwendung ist verboten
1. im Haus- und Kleingartenbereich,
2. zur Saatgutbehandlung oder Bodenbehandlung für folgende Getreidearten,
wenn die Aussaat zwischen Januar und Juni erfolgt:
Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
3. zur Blattbehandlung bei folgenden Getreidearten:
Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
4. zur Saatgutbehandlung, Bodenbehandlung oder Blattbehandlung außer bei
Behandlung in Gewächshäusern und außer zur Blattbehandlung nach der Blüte
bei folgenden Kulturen:
Ackerbohne/Pferdebohne (Vicia faba var. major; var. equina; var. minor)
Amerikanische Strauchheidelbeere (V. corymbosum)
Anis (Pimpinella anisum)
Apfel (Malus pumila; M. sylvestris; M. communis; Pyrus malus)
Aprikose (Prunus armeniaca)
Avocadofrucht (Persea americana)
Banane (Musa sapientum; M. cavendishii; M. nana)
Baumwolle (Gossypium spp.)
4026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Birne (Pyrus communis)
Bockshornkleesaat (Trigonella foenumgraecum)
Bohne (Phaseolus spp.)
Brombeere (Rubus fruticosus)
Buchweizen (Fagopyrum esculentum)
Chilipfeffer (Capsicum frutescens; C. annuum)
Dattel (Phoenix dactylifera)
Dillsaat (Anethum graveolens)
Erbsen:
(Gartenerbse (Pisum sativum)
Felderbse (P. arvense))
Erdbeeren (Fragaria spp.)
Erdnuss (Arachis hypogaea)
Esskastanie (Castanea spp.)
Färberdistelsaat (Carthamus tinctorius)
Fenchel (Foeniculum vulgare)
Gartenschwarzwurzel (Scorzonera hispanica)
Gelbwurz (Curcuma longa)
Gemeine Kuhbohne/Augenbohne (Vigna unguiculata)
Grapefruit (Citrus paradisi)
Gurke (Cucumis sativus)
Hanf (Cannabis sativa)
Haselnuss (Corylus avellana)
Heidelbeere/Blaubeere/Bickbeere (Vaccinium myrtillus)
Himbeere (Rubus idaeus)
Johannisbeere, rote und weiße (Ribes rubrum)
Johannisbeere, schwarze (Ribes nigrum)
Johannisbrotbaum/Karobenbaum (Ceratonia siliqua)
Kaffee (Coffea spp. arabica, robusta, liberica)
Kaki (Diospyros kaki; D. virginiana)
Kartoffel-Rose (Rosa rugosa)
Kichererbse (Cicer arietinum)
Kirsche (Prunus avium)
Kiwi (Actinidia chinensis)
Klee (Trifolium spp.)
Koriander (Coriandrum sativum)
Kreuzkümmel (Cuminum cyminum)
Kümmel (Carum carvi)
Kürbis (Cucurbita spp.)
Leguminosen:
(Hornschotenklee (Lotus corniculatus)
Lespedeza (Lespedeza spp.)
Kopoubohne (Pueraria lobata)
Sesbania (Sesbania spp.)
Futteresparsette (Onobrychis sativa)
Spanische Esparsette (Hedysarum coronarium))
Leinsaat (Linum usitatissimum)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4027
Linsen (Lens esculenta; Ervum lens)
Lorbeer (Laurus nobilis)
Lupine (Lupinus spp.)
Luzerne (Medicago sativa)
Mais (Zea mays)
Mandel (Prunus amygdalus; P. communis; Amygdalus communis)
Melonensaat (Cucumis melo)
Mohnsaat (Papaver somniferum)
Moosbeere, großfrüchtige/Kulturpreiselbeere (Vaccinium macrocarpon)
Moosbeere, kleinfrüchtige/Kranichbeere (Vaccinium oxycoccos)
Nelkenpfefferbaum/Pimentbaum (Pimenta officinalis)
Okra (Abelmoschus esculentus; Hibiscus esculentus)
Oliven (Olea europaea)
Orangen:
(Orange/Apfelsine (Citrus sinensis)
Bitterorange (C. aurantium))
Pfefferminze (Mentha spp.; M. piperita)
Pfirsiche und Nektarinen (Prunus persica; Amygdalus persica; Persica laevis)
Pflaumen und Schlehen:
(Reineclaude, Mirabelle, Damaszenerpflaume (Prunus domestica)
Schlehe (P. spinosa))
Pistazie (Pistacia vera)
Pyrethrum (Chrysanthemum cinerariifolium)
Quitte (Cydonia oblonga; C. vulgaris; C. japonica)
Rapssaat (Brassica napus var. oleifera)
Rizinussaat (Ricinus communis)
Safran (Crocus sativus)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Senfsaat:
(Weißer Senf (Brassica alba; B. hirta; Sinapis alba)
Schwarzer Senf (Brassica nigra; Sinapis nigra))
Serradella/Vogelsaat (Ornithopus sativus)
Sesamsaat (Sesamum indicum)
Sojabohne (Glycine soja)
Sonnenblumensaat (Helianthus annuus)
Speiserüben und Rübsen (Brassica rapa var. rapifera und oleifera spp.)
Stachelbeere (Ribes uva-crispa)
Sternanis (Illicium verum)
Tangerine (Citrus tangerina)
Thymian (Thymus vulgaris)
Wacholderbeere (Juniperus communis)
Walnuss (Juglans spp.; J. regia)
Wassermelone (Citrullus vulgaris)
Weinrebe (Vitis vinifera)
4028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013
Wicken (Platterbsenwicke/Futterwicke (Vicia sativa))
Zierpflanzen, die im Jahr der Behandlung blühen
Zitronen und Limetten:
(Zitrone (Citrus limon)
Saure Limette/Limonelle (C. aurantiifolia)
Limette/Süßzitrone (C. limetta)).“
2. Folgender § 9 wird angefügt:
„§ 9
Anwendbarkeit von Vorschriften
Die Nummern 1a, 5a und 7 der Anlage 3 Abschnitt A sind ab dem 31. Mai 2016 nicht mehr anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 2013
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4029
Bekanntmachung
nach § 55 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes
Vom 25. November 2013
Nach § 55 Absatz 2 Satz 3 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der am 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung am 20. No-
vember 2013 festgestellt hat, dass die in der Klimaschutzvereinbarung vom
9. November 2000 genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember
2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden. Die Steuerentlastung kann damit
für das Kalenderjahr 2012 in voller Höhe des Betrages nach § 55 Absatz 2 Satz 1
und 2 des Energiesteuergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
sung gewährt werden.
Berlin, den 25. November 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes
Vom 25. November 2013
Nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung am 20. November
2013 festgestellt hat, dass die in der Klimaschutzvereinbarung vom 9. November
2000 genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in
Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden. Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
gütung der Steuer kann damit für das Kalenderjahr 2012 in voller Höhe des
Betrages nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Stromsteuergesetzes in der
am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gewährt werden.
Berlin, den 25. November 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4029
Bekanntmachung
nach § 55 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes
Vom 25. November 2013
Nach § 55 Absatz 2 Satz 3 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der am 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung am 20. No-
vember 2013 festgestellt hat, dass die in der Klimaschutzvereinbarung vom
9. November 2000 genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember
2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden. Die Steuerentlastung kann damit
für das Kalenderjahr 2012 in voller Höhe des Betrages nach § 55 Absatz 2 Satz 1
und 2 des Energiesteuergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
sung gewährt werden.
Berlin, den 25. November 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes
Vom 25. November 2013
Nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung am 20. November
2013 festgestellt hat, dass die in der Klimaschutzvereinbarung vom 9. November
2000 genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in
Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden. Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
gütung der Steuer kann damit für das Kalenderjahr 2012 in voller Höhe des
Betrages nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Stromsteuergesetzes in der
am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gewährt werden.
Berlin, den 25. November 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs