3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für
Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 4. November 2013
Auf Grund des § 44 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 86 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundes-
gebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialfor-
schung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 85 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Abteilungen) der BAM wer-
den die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:
Organisationseinheit Stundensatz
Abteilung Bezeichnung der Organisationseinheit in Euro
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 116
2 Chemische Sicherheitstechnik 108
3 Gefahrgutumschließungen 96
4 Material und Umwelt 93
5 Werkstofftechnik 106
6 Materialschutz und Oberflächentechnik 99
7 Bauwerkssicherheit 104
8 Zerstörungsfreie Prüfung 97
9 Komponentensicherheit 106
S Qualitätsinfrastruktur 103“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. November 2013
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3951
Zweite Verordnung
zur Änderung der Energieeinsparverordnung*
Vom 18. November 2013
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 2 Absatz 2 und 3, c) Die Angabe zu § 26b wird durch die folgenden
des § 3 Absatz 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, Angaben ersetzt:
des § 5a Satz 1 und 2, des § 7 Absatz 1a, 3 Satz 1 bis 3
„§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Be-
und Absatz 4, des § 7a Absatz 1 sowie des § 7b Ab-
zirksschornsteinfegers
satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 § 26c Registriernummern
(BGBl. I S. 2684), von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 § 26d Stichprobenkontrollen von Energie-
Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I ausweisen und Inspektionsberichten
S. 2197), § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2b des über Klimaanlagen
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 5a Satz 1
und 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des § 26e Nicht personenbezogene Auswertung
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) und § 7 von Daten
Absatz 3 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch- § 26f Erfahrungsberichte der Länder“.
stabe c und d des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
S. 2197) geändert worden sind und § 7 Absatz 1a durch
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom „§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläu-
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 7a Absatz 1 durch Ar- fige Wahrnehmung von Vollzugsaufga-
tikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 ben der Länder durch das Deutsche In-
(BGBl. I S. 643) und § 7b Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 stitut für Bautechnik“.
Nummer 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I e) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
S. 2197) eingefügt worden sind, verordnet die Bundes-
regierung: „Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit
des gesamten Gebäudes“.
Artikel 1 f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklas-
Energieeinsparverordnung sen“.
Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
2. § 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1a des Ge-
setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert wor- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
den ist, wird wie folgt geändert: „§ 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Zweck und Anwendungsbereich“.
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
„§ 1 Zweck und Anwendungsbereich“. gestellt:
b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende An- „(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einspa-
gabe eingefügt: rung von Energie in Gebäuden. In diesem Rah-
„§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen“. men und unter Beachtung des gesetzlichen
Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des soll die Verordnung dazu beitragen, dass die
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom
energiepolitischen Ziele der Bundesregierung,
18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und der Richtlinie insbesondere ein nahezu klimaneutraler Ge-
2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok- bäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht
tober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien werden. Neben den Festlegungen in der Ver-
2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien
2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). Die ordnung soll dieses Ziel auch mit anderen
Bezugnahmen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 Instrumenten, insbesondere mit einer Moderni-
(BGBl. I S. 1519) und in der Verordnung zur Änderung der Energie- sierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch
einsparverordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) auf die Richt-
linie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom die Förderpolitik und einem Sanierungsfahr-
16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden plan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür
gelten als Bezugnahmen auf die in dem vorhergehenden Satz ge- noch festzulegenden Anforderungen an die Ge-
nannte Richtlinie 2010/31/EU. Notifiziert gemäß der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
samtenergieeffizienz von Niedrigstenergiege-
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und bäuden wird die Bundesregierung in diesem
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der In- Zusammenhang auch eine grundlegende Ver-
formationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt einfachung und Zusammenführung der Instru-
geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mente, die die Energieeinsparung und die Nut-
25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). zung erneuerbarer Energien in Gebäuden re-
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geln, anstreben, um dadurch die energetische einer der dazu beschriebenen Ausstattungs-
und ökonomische Optimierung von Gebäuden varianten errichtet wird; Berechnungen nach
zu erleichtern.“ Absatz 3 sind nicht erforderlich.“
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab- 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
sätze 2 und 3. „§ 5
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Anrechnung von
Strom aus erneuerbaren Energien
aa) Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
(1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom
„8. Wohngebäude, die aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser
a) für eine Nutzungsdauer von weniger Strom von dem nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Ab-
als vier Monaten jährlich bestimmt satz 3 berechneten Endenergiebedarf abzogen
sind oder werden, soweit er
b) für eine begrenzte jährliche Nut- 1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
zungsdauer bestimmt sind, wenn zu dem Gebäude erzeugt wird und
der zu erwartende Energieverbrauch 2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Er-
der Wohngebäude weniger als zeugung oder nach vorübergehender Speiche-
25 Prozent des zu erwartenden rung selbst genutzt und nur die überschüssige
Energieverbrauchs bei ganzjähriger Energiemenge in ein öffentliches Netz einge-
Nutzung beträgt, und“. speist wird.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1
die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. angerechnet werden, die dem berechneten Strom-
bedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
(2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1
ein Komma ersetzt. Nummer 2 für Wohngebäude und Anlage 2 Num-
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt: mer 2 oder 3 für Nichtwohngebäude als Monats-
wert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag der
„16. sind Nutzflächen mit starkem Publikums- Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist
verkehr öffentlich zugängliche Nutzflä- nach DIN V 18599-9 : 2011-12*, berichtigt durch
chen, die während ihrer Öffnungszeiten DIN V 18599-9 Berichtigung 1 : 2013-05, zu be-
von einer großen Zahl von Menschen auf- stimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom
gesucht werden. Solche Flächen können aus solarer Strahlungsenergie sind die monat-
sich insbesondere in öffentlichen oder pri- lichen Stromerträge unter Verwendung der mittle-
vaten Einrichtungen befinden, die für ge- ren monatlichen Strahlungsintensitäten der Re-
werbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale ferenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10 :
oder behördliche Zwecke genutzt wer- 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur
den.“ Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmo-
4. § 3 wird wie folgt geändert: duls nach DIN V 18599-9 : 2011-12 Anhang B zu
ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Tabelle 2“ durch aus Windenergie sind die monatlichen Strom-
die Angabe „Nummer 1.2“ ersetzt. erträge unter Verwendung der mittleren monatli-
b) Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt: chen Windgeschwindigkeiten der Referenzklima-
zone Potsdam nach DIN V 18599-10 : 2011-12
„(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau Anhang E zu ermitteln.“
und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und 6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Technologie für Gruppen von nicht gekühlten a) Satz 2 wird aufgehoben.
Wohngebäuden auf der Grundlage von Modell- b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „nach
berechnungen bestimmte Ausstattungsvarian- den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach
ten beschreiben, die unter dort definierten An- Satz 1“ ersetzt und die Angabe „Nummer 2“
wendungsvoraussetzungen die Anforderungen gestrichen.
nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen,
und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Die Anwendungsvoraussetzungen können sich a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Ver-
„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räu-
meidung von Wärmebrücken und auf die An-
men von Gebäuden Änderungen im Sinne
teile von bestimmten Außenbauteilen an der
der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt
wärmeübertragenden Umfassungsfläche be-
werden, sind die Änderungen so auszufüh-
ziehen. Die Einhaltung der in den Absätzen 1,
ren, dass die Wärmedurchgangskoeffizien-
2 und 4 festgelegten Anforderungen wird ver-
mutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude
* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im
die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen Pa-
der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß tent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
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ten der betroffenen Flächen die für solche 7a. § 10 wird wie folgt geändert:
Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffi-
zienten nicht überschreiten.“ aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Eigentümer von Gebäuden dürfen Heiz-
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach kessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Anlage 2 Tabelle 2“ durch die Wörter Brennstoffen beschickt werden und vor
„nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufge-
3a und 4a“ ersetzt. stellt worden sind, ab 2015 nicht mehr be-
treiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen
bbb) Der Punkt am Ende wird durch die Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmi-
Wörter „; wird nach Nummer 1 oder 2 gen Brennstoffen beschickt werden und
der zulässige Jahres-Primärenergie- nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder
bedarf ermittelt, ist jeweils die aufgestellt worden sind, nach Ablauf von
Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder 30 Jahren nicht mehr betreiben.“
der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwen-
den.“ ersetzt. bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„Satz 1 ist nicht anzuwenden“ durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wörter „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzu-
wenden“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
gabe der Sätze 2 und 3“ durch die Wörter b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„nach Maßgabe der Sätze 2 und 4“ ersetzt. „(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer
Zweckbestimmung jährlich mindestens vier
„Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Monate und auf Innentemperaturen von min-
Satz 1 sowie des Absatzes 4 angewendet destens 19 Grad Celsius beheizt werden, müs-
werden.“ sen dafür sorgen, dass zugängliche Decken
beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
(oberste Geschossdecken), die nicht die Anfor-
„(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau ei- derungen an den Mindestwärmeschutz nach
nes Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räu- DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen, nach dem
me, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass
wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten
ändern oder auszuführen, dass die Wärme- Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht über-
durchgangskoeffizienten der betroffenen Flä- schreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt,
chen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 wenn anstelle der obersten Geschossdecke
festgelegten Höchstwerte der Wärmedurch- das darüberliegende Dach entsprechend ge-
gangskoeffizienten nicht überschreiten. Ist die dämmt ist oder den Anforderungen an den Min-
hinzukommende zusammenhängende Nutzflä- destwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02
che größer als 50 Quadratmeter, sind außer- genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach
dem die Anforderungen an den sommerlichen den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen
Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3
Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten. Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzu-
wenden.“
(5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein
neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die be- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
troffenen Außenbauteile so zu ändern oder d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die folgt geändert:
Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ab-
§ 3 oder § 4 einhält. Bei der Ermittlung des zu-
sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach den
lässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist je-
Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
weils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder
der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Wohngebäuden ergibt sich der zulässige e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und es
Höchstwert des spezifischen, auf die wärme- werden die Wörter „Die Absätze 2 bis 5“ durch
übertragende Umfassungsfläche bezogenen die Wörter „Die Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Ta-
belle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der 8. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangs- „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von
koeffizienten der wärmeübertragenden Umfas- Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten
sungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten
2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.“
Gebäudehülle kann auch beim Referenzge-
9. § 12 wird wie folgt geändert:
bäude die Dichtheit des hinzukommenden Ge-
bäudeteils in Ansatz gebracht werden.“ a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
3954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- cc) In dem neuen Satz 4 werden vor dem Punkt
fügt: am Ende die Wörter „; Fußbodenheizun-
gen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut
„(6) Die inspizierende Person hat einen In-
worden sind, dürfen abweichend von Satz 1
spektionsbericht mit den Ergebnissen der In-
erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raum-
spektion und Ratschlägen in Form von kurz ge-
weisen Anpassung der Wärmeleistung an
fassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen
die Heizlast ausgestattet werden“ einge-
zur kosteneffizienten Verbesserung der energe-
fügt.
tischen Eigenschaften der Anlage, für deren
Austausch oder für Alternativlösungen zu er- b) Absatz 6 wird aufgehoben.
stellen. Die inspizierende Person hat den In- 12. § 15 wird wie folgt geändert:
spektionsbericht unter Angabe ihres Namens,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „DIN EN
ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie
13053“ durch die Angabe „DIN EN 13053 :
des Datums der Inspektion und des Ausstel-
2007-11“ ersetzt.
lungsdatums eigenhändig oder durch Nachbil-
dung der Unterschrift zu unterschreiben und b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
dem Betreiber zu übergeben. Vor Übergabe aa) In Satz 1 wird die Angabe „2007-09“ durch
des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die Angabe „2007-11“ ersetzt.
die inspizierende Person die nach § 26c Ab- bb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02“ durch
satz 2 zugeteilte Registriernummer einzutra- die Angabe „2011-12“ ersetzt.
gen. Hat bei elektronischer Antragstellung die
nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum 13. § 16 wird wie folgt geändert:
Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstel- a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
lung und in sonstigen Fällen der Antragstellung Sätze ersetzt:
bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr
Antragstellung keine Registriernummer zuge- sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Ei-
teilt, sind statt der Registriernummer die Wörter gentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigen-
„Registriernummer wurde beantragt am“ und tümer des Gebäudes ein Energieausweis nach
das Datum der Antragstellung bei der Regis- dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrun-
trierstelle einzutragen (vorläufiger Inspektions- delegung der energetischen Eigenschaften des
bericht). Unverzüglich nach Erhalt der Regis- fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der
triernummer hat die inspizierende Person dem Energieausweis oder eine Kopie hiervon über-
Betreiber eine Ausfertigung des Inspektionsbe- geben wird. Die Ausstellung und die Übergabe
richts mit der eingetragenen Registriernummer müssen unverzüglich nach Fertigstellung des
zu übermitteln. Nach Zugang des vervollstän- Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind ent-
digten Inspektionsberichts beim Betreiber ver- sprechend anzuwenden, wenn unter Anwen-
liert der vorläufige Inspektionsbericht seine dung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte
Gültigkeit.“ Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die durchgeführt werden.“
Wörter „die Bescheinigung über die Durchfüh- b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-
rung der Inspektion“ werden durch die Wörter den Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„den Inspektionsbericht“ ersetzt. „(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes
10. § 13 wird wie folgt geändert: Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an
einem bebauten Grundstück oder Wohnungs-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe oder Teileigentum verkauft werden, hat der Ver-
„(BGBl. I S. 796)“ die Wörter „, die zuletzt durch käufer dem potenziellen Käufer spätestens bei
Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 der Besichtigung einen Energieausweis oder
(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,“ einge- eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem
fügt und die Wörter „Richtlinie 2005/32/EG des Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vor-
Europäischen Parlaments und des Rates vom lagepflicht wird auch durch einen deutlich
6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29)“ sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtba-
durch die Wörter „Richtlinie 2008/28/EG des res Auslegen während der Besichtigung erfüllt.
Europäischen Parlaments und des Rates vom Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäu-
11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48)“ fer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon
ersetzt. mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6
b) Absatz 4 wird aufgehoben. oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich
vorzulegen; der Verkäufer muss den Energie-
11. § 14 wird wie folgt geändert:
ausweis oder eine Kopie hiervon spätestens
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: unverzüglich dann vorlegen, wenn der poten-
zielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Ver-
die Wörter „; von dieser Pflicht ausgenom-
käufer dem Käufer den Energieausweis oder
men sind Fußbodenheizungen in Räumen
eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1
mit weniger als sechs Quadratmetern Nutz-
bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den
fläche“ eingefügt.
Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der
bb) Satz 4 wird aufgehoben. Vermietung, der Verpachtung oder dem Lea-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3955
sing eines Gebäudes, einer Wohnung oder ei- Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs-
ner sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflicht-
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem angabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebe-
sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach darf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme
dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr be-
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
finden, der auf behördlicher Nutzung beruht,
den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei
hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Ge-
Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung
bäude ein Energieausweis nach dem Muster
oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Woh-
der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Ei-
nung oder einer sonstigen selbständigen Nut-
gentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten
zungseinheit.
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit
gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in (3) Bei Energieausweisen, die nach dem
Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014
überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, ausgestellt worden sind, und bei Energieauswei-
so trifft die Pflicht zum Aushang des Energie- sen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Ab-
ausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm sätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2
zu diesem Zweck den Energieausweis oder und 3 zu erfüllen.“
eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung
der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von 15. § 17 wird wie folgt geändert:
einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1
und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „des
und von einem Energieverbrauchsausweis nur berechneten Energiebedarfs“ die Angabe
die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der An- „(Energiebedarfsausweis)“ eingefügt und wird
lage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aus- nach den Wörtern „des erfassten Energiever-
hangs eines Energieausweises nach dem Mus- brauchs“ die Angabe „(Energieverbrauchsaus-
ter der Anlage 7 kann der Aushang auch nach weis)“ eingefügt.
dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen
werden. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem
sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit „(4) Energieausweise einschließlich Moder-
starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht nisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt
auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit entsprechen und mindestens die dort für die
gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als frei-
das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Ab- willig gekennzeichneten Angaben enthalten.
satz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen- Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben
den.“ können beigefügt werden. Energieausweise
sind vom Aussteller unter Angabe seines Na-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in mens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung
Satz 2 werden die Wörter „die Absätze 2 und 3“ sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig
durch die Wörter „die Absätze 2 bis 4“ ersetzt. oder durch Nachbildung der Unterschrift zu un-
14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: terschreiben. Vor Übergabe des neu ausge-
stellten Energieausweises an den Eigentümer
„§ 16a
hat der Aussteller die nach § 26c Absatz 2 zu-
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen geteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei
(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor elektronischer Antragstellung die nach § 26c
dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommer- zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von
ziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in
Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Ver- sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum
käufer sicherzustellen, dass die Immobilienan- Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antrag-
zeige folgende Pflichtangaben enthält: stellung keine Registriernummer zugeteilt, sind
statt der Registriernummer die Wörter „Regis-
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-
triernummer wurde beantragt am“ und das Da-
ausweis oder Energieverbrauchsausweis im
tum der Antragstellung bei der Registrierstelle
Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
einzutragen (vorläufiger Energieausweis). Un-
2. den im Energieausweis genannten Wert des verzüglich nach Erhalt der Registriernummer
Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs hat der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfer-
für das Gebäude, tigung des Energieausweises mit der eingetra-
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen genen Registriernummer zu übermitteln. Nach
Energieträger für die Heizung des Gebäudes, Zugang des vervollständigten Energieauswei-
ses beim Eigentümer verliert der vorläufige
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis ge- Energieausweis seine Gültigkeit. Die Moderni-
nannte Baujahr und sierungsempfehlungen nach § 20 sind Be-
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis ge- standteil der Energieausweise nach den Mus-
nannte Energieeffizienzklasse. tern in den Anlagen 6 und 7.“
3956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 bb) In Satz 5 werden die Wörter „von Energie-
Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 2 verbrauchskennwerten“ durch die Wörter
Satz 1 oder 5“ ersetzt. „des Energieverbrauchs“ ersetzt.
16. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: d) In Absatz 4 werden die Wörter „für Energiever-
„In den Fällen des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die brauchskennwerte“ durch die Wörter „für den
Kennwerte zu verwenden, die in den Bekannt- Energieverbrauch“ ersetzt.
machungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils
zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen 18. § 20 wird wie folgt gefasst:
sind.“
„§ 20
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Empfehlungen für die
Verbesserung der Energieeffizienz
„Werden Energieausweise für bestehende Ge-
bäude auf der Grundlage des erfassten Ener- Der Aussteller des Energieausweises hat dem
gieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungs- Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für
bereinigte Endenergie- und Primärenergiever- Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung
brauch nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energie- (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fach-
ausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für lichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsemp-
Energieverbrauchswerte in den Mustern der fehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind
Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist.“ nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Ge-
bäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an An-
„(2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergie- lagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verord-
verbrauch für Heizung und Warmwasserberei- nung. In den Modernisierungsempfehlungen kann
tung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröf-
Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche an- fentlichungen des Bundesministeriums für Ver-
zugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasser- kehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen
bereitung in Wohngebäuden der hierauf entfal- mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
lende Verbrauch nicht bekannt, ist der End- Technologie oder in Veröffentlichungen von ihnen
energieverbrauch um eine Pauschale von 20 Ki- beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die
lowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Ge- Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die
bäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Küh- vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
lung von Raumluft in Wohngebäuden ist der für anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen
Heizung und Warmwasser ermittelte Endener- nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energie-
gieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilo- ausweis zu vermerken.“
wattstunden pro Jahr und Quadratmeter ge-
kühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die 19. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie
bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnein- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3“
heiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4“ ersetzt
1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen und werden die Wörter „und von Modernisie-
Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der rungsempfehlungen nach § 20“ gestrichen.
Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohn-
gebäuden ist der Endenergieverbrauch für Hei- b) In Satz 2 werden die Wörter „einschließlich Mo-
zung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung dernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20“
und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und gestrichen.
in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Nettogrundfläche anzugeben. Der Endenergie-
verbrauch für Heizung ist einer Witterungsbe- „Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
reinigung zu unterziehen. Der Primärenergie- ist die Ausstellungsberechtigung auf beste-
verbrauch wird auf der Grundlage des Endener- hende Wohngebäude beschränkt, wenn sich
gieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren ihre Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Num-
nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 er- mer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude be-
rechnet.“ schränkt hat und keine andere Voraussetzung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: des Absatzes 2 erfüllt ist.“
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 19a. § 25 wird wie folgt geändert:
„Für die Witterungsbereinigung des End-
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
energieverbrauchs und die angemessene
rechnerische Berücksichtigung längerer b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
Leerstände sowie die Berechnung des Pri-
märenergieverbrauchs auf der Grundlage 19b. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
des ermittelten Endenergieverbrauchs ist „§ 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Ab-
ein den anerkannten Regeln der Technik satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, auch in
entsprechendes Verfahren anzuwenden.“ Verbindung mit Absatz 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3957
20. § 26b wird wie folgt geändert: tionsberichts oder des Energieausweises anzuge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ben sowie
„§ 26b 1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspi-
zierten Klimaanlage,
Aufgaben des
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers“. 2. in Fällen des § 17
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) die Art des Energieausweises: Energiebe-
darfs- oder Energieverbrauchsausweis und
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Bezirksschornsteinfegermeister“ durch die b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nicht-
Wörter „bevollmächtigte Bezirksschorn- wohngebäude, Neubau oder bestehendes
steinfeger“ ersetzt. Gebäude.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Ab- (2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller
satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5“ für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, auch in oder Energieausweis eine Registriernummer zu.
Verbindung mit Absatz 4“ ersetzt. Die Registriernummer ist unverzüglich nach An-
tragstellung zu erteilen.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 2, auch in § 26d
Verbindung mit Absatz 4“ ersetzt. Stichprobenkontrollen von Energieausweisen
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort (1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) un-
„Bezirksschornsteinfegermeister“ durch die terzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen
Wörter „bevollmächtigte Bezirksschorn- nach § 12 und Energieausweise nach § 17 nach
steinfeger im Rahmen der bauordnungs- Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichpro-
rechtlichen Abnahme der Anlage oder, benkontrolle.
wenn eine solche Abnahme nicht vorgese- (2) Die Stichproben müssen jeweils einen sta-
hen ist,“ ersetzt. tistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem
bb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo- Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise
rangestellt: und neu ausgestellten Inspektionsberichte über
Klimaanlagen erfassen.
„1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1
Satz 2 erfüllt sind,“. (3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrier-
stelle Registriernummern und dort vorliegende
cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Angaben nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestell-
Nummern 2 bis 4. ten Energieausweisen und Inspektionsberichten
d) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Bezirks- über im jeweiligen Land belegene Gebäude und
schornsteinfegermeister“ durch die Wörter „be- Klimaanlagen erheben, speichern und nutzen, so-
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt. weit dies für die Vorbereitung der Durchführung
e) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bezirks- der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach
schornsteinfegermeister“ durch die Wörter „be- dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die
vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ er- Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jeweils im
setzt. Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf
Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung ei-
f) In Absatz 5 wird das Wort „Bezirksschornstein- nes Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaus-
fegermeister“ durch die Wörter „bevollmächtig- steller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9
ten Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt. oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder gegen die
21. Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26f inspizierende Person nach § 27 Absatz 2 Num-
eingefügt: mer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind
abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1,
„§ 26c
soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens
Registriernummern erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräfti-
(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 gem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich
oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt, zu löschen.
hat für diesen Bericht oder für diesen Energieaus- (4) Die gezogene Stichprobe von Energieaus-
weis bei der zuständigen Behörde (Registrierstel- weisen wird von der Kontrollstelle auf der Grund-
le) eine Registriernummer zu beantragen. Der An- lage der nachstehenden Optionen oder gleichwer-
trag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine tiger Maßnahmen überprüft:
Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit
1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten,
die elektronische Antragstellung für den Antrag-
die zur Ausstellung des Energieausweises ver-
steller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei
wendet wurden, und der im Energieausweis an-
der Antragstellung sind Name und Anschrift der
gegebenen Ergebnisse;
nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bun-
desland und die Postleitzahl der Belegenheit des 2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Über-
Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspek- prüfung der im Energieausweis angegebenen
3958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Ergebnisse einschließlich der abgegebenen gespeichert und genutzt werden, soweit dies im
Modernisierungsempfehlungen; Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 ge-
nannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur
3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudeda-
so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durch-
ten, die zur Ausstellung des Energieausweises
führung der Stichprobenkontrollen und der Buß-
verwendet wurden, vollständige Überprüfung
geldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind
der im Energieausweis angegebenen Ergeb-
nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und
nisse einschließlich der abgegebenen Moderni-
bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren
sierungsempfehlungen und, falls dies insbe-
rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall un-
sondere auf Grund des Einverständnisses des
verzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die
Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inau-
Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder
genscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung
sowie andere Vorschriften des Bundes und der
der Übereinstimmung zwischen den im Ener-
Länder zum Schutz personenbezogener Daten
gieausweis angegebenen Spezifikationen mit
unberührt.
dem Gebäude, für das der Energieausweis er-
stellt wurde. (8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchfüh-
rung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsbe-
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieaus-
richten über Klimaanlagen entsprechend anzu-
weis gezogen, der bereits auf der Grundlage von
wenden.
Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Über-
prüfung unterzogen wurde, findet keine erneute
Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von Lan- § 26e
desrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
als Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach
(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personen-
Satz 1, der sie gleichwertig ist. bezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen
(5) Aussteller von Energieausweisen sind ver- des § 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1
pflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Ener- bis 4 und Absatz 8 erhoben und gespeichert hat,
gieausweise und der zu deren Ausstellung ver- unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von
wendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energie- (2) Die Auswertung kann sich bei Energieaus-
ausweises aufzubewahren. weisen insbesondere auf folgende Merkmale be-
(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der ziehen:
Überprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit Ab- 1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs-
satz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung oder Energieverbrauchsausweis,
einer Kopie des Energieausweises und die zu des-
sen Ausstellung verwendeten Daten und Unterla- 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises
gen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3,
Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3
Der Energieausweis sowie die Daten und Unterla- Satz 1,
gen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elek- 3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohnge-
tronischer Form zu übermitteln. Eine Übermittlung bäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische
4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften
Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige
der wärmeübertragendenden Umfassungsflä-
Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer
che und die Art der heizungs-, kühl- und raum-
und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontroll-
lufttechnischen Anlagentechnik sowie der
stelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung
Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäu-
der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist; wer-
den auch die Art der Nutzung und die Zonie-
den die im ersten Halbsatz genannten Angaben
rung,
von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aus-
steller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse 5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs
des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie des Primärenergiebedarfs oder -ver-
sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten brauchs für das Gebäude,
Daten und Unterlagen vor der Übermittlung un- 6. wesentliche Energieträger für Heizung und
kenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung Warmwasser,
von Angaben nach Satz 5 erster Halbsatz in Ver-
bindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energie- 7. Einsatz erneuerbarer Energien und
ausweises den Eigentümer des Gebäudes hierü- 8. Land und Landkreis der Belegenheit des Ge-
ber unverzüglich zu informieren. bäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße
(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermit- und der Hausnummer.
telten Kopien von Energieausweisen, Daten und (3) Die Auswertung kann sich bei Inspektions-
Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene berichten über Klimaanlagen insbesondere auf fol-
Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die gende Merkmale beziehen:
Durchführung der Stichprobenkontrollen und hie-
raus resultierender Bußgeldverfahren gegen den 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohnge-
oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben, bäude und
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3. Land und Landkreis der Belegenheit des Ge- 9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Ener-
bäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße gieausweis ausstellt.
und der Hausnummer.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Ab-
satz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsge-
§ 26f
setzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Erfahrungsberichte der Länder
1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4
Die Länder berichten der Bundesregierung erst- oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die
mals zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre, zugeteilte Registriernummer oder das Da-
über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stich- tum der Antragstellung nicht, nicht richtig
probenkontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen oder nicht rechtzeitig einträgt,
keine personenbezogenen Daten enthalten.“
22. § 27 wird wie folgt geändert: 2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nimmt oder
aa) Die Nummern 4 und 5 werden durch fol-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d
gende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
„4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder satz 8, zuwiderhandelt.“
Satz 3 einen Heizkessel betreibt,
23. Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür gefügt:
sorgt, dass eine dort genannte Leitung
oder eine dort genannte Armatur ge- „(3a) Wird nach dem 30. April 2014 ein Energie-
dämmt ist, ausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein
6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1
dafür sorgt, dass eine dort genannte bis 3 eine vor dem 1. Mai 2014 geltende Fassung
Geschossdecke gedämmt ist,“. dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in der
Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energie-
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die ausweises in geeigneter Form die angewandte
Nummern 7 bis 9. Fassung dieser Verordnung anzugeben.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 24. § 29 wird wie folgt geändert:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsge- a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgen-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Absätze 1 bis 3a ersetzt:
1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion „(1) Energiebedarfsausweise für Wohnge-
nicht oder nicht rechtzeitig durchführen bäude, die nach Fassungen der Energieein-
lässt, sparverordnung, die vor dem 1. Oktober 2007
gegolten haben, ausgestellt worden sind, gel-
2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspek-
ten als Energieausweise im Sinne des § 16 Ab-
tion durchführt,
satz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicher- § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung
stellt, dass ein Energieausweis oder eine zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend an-
Kopie hiervon übergeben wird, zuwenden auf Energieausweise, die vor dem
4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halb- 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind
satz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils 1. von Gebietskörperschaften oder auf deren
auch in Verbindung mit Satz 4, einen Ener- Veranlassung von Dritten nach einheitlichen
gieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergie-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- bedarf oder -verbrauch enthalten, die auch
legt, die Warmwasserbereitung und bei Nicht-
5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Ver- wohngebäuden darüber hinaus die Kühlung
bindung mit Satz 4, einen Energieausweis und eingebaute Beleuchtung berücksichti-
oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollstän- gen, und wenn die wesentlichen Energieträ-
dig oder nicht rechtzeitig übergibt, ger für die Heizung des Gebäudes angege-
ben sind, oder
6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, 2. in Anwendung der in dem von der Bundes-
dass in der Immobilienanzeige die Pflichtan- regierung am 25. April 2007 beschlossenen
gaben enthalten sind, Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-
7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Ver- Drucksache 282/07) enthaltenen Bestim-
bindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, mungen.
dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007
8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitge- ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1
stellte Daten seinen Berechnungen zu- oder Satz 2 erfasst werden, sind von der Fort-
grunde legt oder geltung im Sinne des Satzes 1 ausgeschlos-
3960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
sen; sie können bis zu sechs Monate nach dem Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energie-
30. April 2014 für Zwecke des § 16 Absatz 1 einsparverordnung in der Fassung vom
Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden. 7. März 2002 (BAnz. S. 4865), geändert
durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach vom 2. Dezember 2004 (BAnz. S. 23 804),
dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai
2014 ausgestellt worden sind, mit den folgen- a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich
den Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe aus der Addition der Werte des Endener-
nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in giebedarfs für die einzelnen Energieträger
Immobilienanzeigen anzugeben: ergibt, und
b) die Art der Beheizung;
1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohnge-
bäude der Wert des Endenergiebedarfs, der 2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2
auf Seite 2 des Energieausweises gemäß Nummer 1 der im Energieausweis angege-
dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; bene Endenergiebedarf oder Endenergiever-
brauch und die dort angegebenen wesent-
2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohn- lichen Energieträger für die Heizung des Ge-
gebäude der Energieverbrauchskennwert, bäudes.
der auf Seite 3 des Energieausweises ge- Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach
mäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei de-
ist; ist im Energieverbrauchskennwert der nen noch keine Energieeffizienzklasse angege-
Energieverbrauch für Warmwasser nicht ent- ben ist, darf diese freiwillig angegeben werden,
halten, so ist der Energieverbrauchskenn- wobei sich die Klasseneinteilung gemäß An-
wert um eine Pauschale von 20 Kilowatt- lage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem
stunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäu- Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt.
denutzfläche zu erhöhen; Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
3. bei Energiebedarfsausweisen für Nicht- (3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind
wohngebäude der Gesamtwert des End- begleitende Modernisierungsempfehlungen zu
energiebedarfs, der Seite 2 des Energieaus- noch geltenden Energieausweisen, die nach
weises gemäß dem Muster nach Anlage 7 Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am
zu entnehmen ist; 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung
der Energieeinsparverordnung ausgestellt wor-
4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nicht- den sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter
wohngebäude sowohl der Heizenergiever- zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen
brauchs- als auch der Stromverbrauchs- und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem
kennwert, die Seite 3 des Energieausweises Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage
gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu ent- und die Übergabe sind im Übrigen die Vorga-
nehmen sind. ben des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwen-
den.“
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Ener-
gieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 b) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 sowie in Ab-
anzuwenden. Bei Energieausweisen für Wohn- satz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und
gebäude nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 von Modernisierungsempfehlungen nach § 20“
Nummer 2, bei denen noch keine Energieeffi- gestrichen.
zienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig 25. § 30 wird wie folgt gefasst:
angegeben werden, wobei sich die Klassenein-
teilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergie- „§ 30
bedarf oder dem Endenergieverbrauch des Übergangsvorschrift über
Gebäudes ergibt. Das Bundesministerium für die vorläufige Wahrnehmung
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im von Vollzugsaufgaben der Länder
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Wirtschaft und Technologie für Energieaus-
weise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweili-
Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben gen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgaben-
in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger be- übertragung nimmt das Deutsche Institut für
kannt machen. Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landes-
vollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als
(3) § 16a ist auf Energieausweise nach Ab- Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Auf-
satz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden gabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1
Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stich-
nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 proben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4
sind in Immobilienanzeigen anzugeben: Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleich-
wertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben
1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohnge- elektronisch durchgeführt werden können. Die
bäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach
dem Muster A des Anhangs der Allgemeinen Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3961
26. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter „darf diese anstelle von Tabelle 1“ durch die Wörter „darf
diese bis zum 31. Dezember 2015 anstelle von Tabelle 1“ ersetzt und wird die Angabe „2006-12“ durch
die Angabe „2012-07“ ersetzt.
bb) In Nummer 1.1 Satz 3 werden die Angabe „10,9“ durch die Angabe „10,0“ und die Wörter „§ 7 Num-
mer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
Nummer VII.1 und 2“ ersetzt.
cc) Nummer 1.1 Tabelle 1 wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 1
Ausführung des Referenzgebäudes
Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteile/Systeme (Maßeinheit)
Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)
1.0 Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergie-
bedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar
2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.
1.1 Außenwand (einschließlich Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2⋅K)
Einbauten, wie Rollladenkästen),
Geschossdecke gegen Außenluft
1.2 Außenwand gegen Erdreich, Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2⋅K)
Bodenplatte, Wände und Decken
zu unbeheizten Räumen
1.3 Dach, oberste Geschossdecke, Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2⋅K)
Wände zu Abseiten
1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2⋅K)
Gesamtenergiedurchlassgrad g⊥ = 0,60
der Verglasung
1.5 Dachflächenfenster Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2⋅K)
Gesamtenergiedurchlassgrad g⊥ = 0,60
der Verglasung
1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2⋅K)
Gesamtenergiedurchlassgrad g⊥ = 0,64
der Verglasung
1.7 Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2⋅K)
2 Bauteile nach den Zeilen 1.1 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m2⋅K)
bis 1.7
3 Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6 : 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
• DIN V 18599-2 : 2011-12:
nach Kategorie I*
4 Sonnenschutzvorrichtung keine im Rahmen der Nachweise nach Nummer 2.1.1
oder 2.1.2 anzurechnende Sonnenschutzvorrichtung
5 Heizungsanlage • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),
Heizöl EL, Aufstellung:
– für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche inner-
halb der thermischen Hülle
– für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche
außerhalb der thermischen Hülle
3962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteile/Systeme
(Maßeinheit)
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem
innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,
innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Stan-
dard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10 : 2003-08
Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt,
Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile
mit Proportionalbereich 1 K
6 Anlage zur Warmwasserbereitung • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach
Zeile 5
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.1:
Solaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher aus-
gelegt gemäß DIN V 18599-8 : 2011-12 Tabelle 15
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.2:
Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen
Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben
nach DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Spei-
cher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie
Wärmeerzeuger,
– kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter
Solarspeicher)
– große Solaranlage bei AN > 500 m2
• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Standard-Leitungslängen nach
DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabelle 5.1-2 mit Zirkulation
7 Kühlung keine Kühlung
8 Lüftung zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem
DC-Ventilator
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.“
dd) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Trans-
missionswärmeverlusts
Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des
entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen
Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt.
Tabelle 2
Höchstwerte des spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
Höchstwert des spezifischen
Zeile Gebäudetyp
Transmissionswärmeverlusts
1 Freistehendes mit AN ≤ 350 m2 HT́ = 0,40 W/(m2·K)
Wohngebäude
mit AN > 350 m2 HT́ = 0,50 W/(m2·K)
2 Einseitig angebautes Wohngebäude* HT́ = 0,45 W/(m2·K)
3 Alle anderen Wohngebäude HT́ = 0,65 W/(m2·K)
4 Erweiterungen und Ausbauten von HT́ = 0,65 W/(m2·K)
Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5
* Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrich-
tung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer
Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3963
ee) Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:
„1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m2 ist nach den in
DIN V 18599-1 : 2011-12 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass
sie alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei
gleiche, den Vorgaben der Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 entsprechende Nutzungsrandbedingungen
anzunehmen (Ein-Zonen-Modell).“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Satz 1 wird die Angabe „2007-02“ durch die Wörter „2011-12, berichtigt durch
DIN V 18599-5 Berichtigung 1 : 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung
1 : 2013-05,“ ersetzt.
bbbb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.
cccc) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze 6 und 7 ersetzt:
„Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht
erneuerbaren Anteil ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden; für den durch
Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das
Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet des ersten Halbsatzes der dafür in
DIN V 18599-1 : 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum
Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berech-
nung DIN V 18599-9 : 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden.“
dddd) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von DIN V 18599-1 : 2011-12 sind bei der Berechnung des Endenergiebe-
darfs diejenigen Anteile gleich „Null“ zu setzen, die durch in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umgebungs-
wärme und Umgebungskälte gedeckt werden.“
eeee) Tabelle 3 wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 3
Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
Zeile Kenngröße Randbedingungen
1 Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt werden.
2 Solare Wärmegewinne – Emissionsgrad der Außenfläche für
über opake Bauteile Wärmestrahlung: ε = 0,8
– Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen: α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend α = 0,8
angenommen werden.
3 Gebäudeautomation – Summand ΔθEMS: Klasse C
– Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11 : 2011-12
4 Teilbeheizung Für den Faktor aTB (Anteil mitbeheizter Flächen)
sind ausschließlich die Standardwerte nach
DIN V 18599-10 : 2011-12 Tabelle 4 zu verwenden.
“.
bbb) Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 werden wie folgt gefasst:
„2.1.2 Alternativ zu Nummer 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude,
die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6 : 2003-06* und DIN V 4701-10: 2003-08,
geändert durch A1 : 2012-07, ermittelt werden. Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 6 ist entspre-
chend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebe-
darf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 : 2003-06* mit den dort in
Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend
von DIN V 4108-6 : 2003-06* das Klima nach DIN V 18599-10 : 2011-12 Abschnitt 7.1
(Region Potsdam) zu verwenden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärme-
rückgewinnung sind die methodischen Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10 :
2003-08 zu beachten.
* Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
3964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für
deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9
Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen,
so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung der-
selben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach Nummer 2.1.1 bezie-
hungsweise Nummer 2.1.2 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt
werden.“
bb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Tabelle 3“ durch die Angabe „Tabelle 4“ ersetzt und wird die
Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „, geändert durch A1 : 2006-12,“ gestrichen.
cc) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „HT nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D
genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K. In DIN V
4108-6 : 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 :
2003-06 dürfen angewendet werden“ werden durch die Wörter „HT nach DIN V 4108-6 : 2003-06*
mit den in Anhang D.3 genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in
W/K“ ersetzt.
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Nummer 2.1.1 Tabelle 3 angegebenen Randbedingungen sind anzuwenden.“
dd) In Nummer 2.4 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt und wird die Angabe
„DIN EN 832 : 2003-06“ durch die Angabe „DIN V 4108-6 : 2003-06 Abschnitt 6.2*“ ersetzt.
ee) Nummer 2.6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten
Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurch-
gangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.“
ff) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:
„2.8 Berechnung im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude
Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch
andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599 :
2011-12 und DIN V 4701-10 : 2003-08 zulässig, bei der Berechnung des zu errichtenden Ge-
bäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher,
zentrale Warmwasserbereitung) anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und
ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer
Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei
zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude
verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.“
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)
3.1 Grundsätze
3.1.1 Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen
nach DIN 4108-2 : 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind entweder die Sonneneintragskenn-
werte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen;
es reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2 : 2013-02 auf die Räume
oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten
Anforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Ab-
schnitts 8.2.2 der DIN 4108-2 : 2013-02 verzichtet werden.
3.1.2 Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt,
sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2 : 2013-02 Ab-
schnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb
deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.
3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte
3.2.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2013-02
Abschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.
* Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3965
3.2.2 Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN 4108-2 :
2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.
3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden
Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem
Verfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2 : 2013-02 Abschnitt 8.4 gezeigt werden kann,
dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Ta-
belle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.“
27. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „Zeilen Nr. 1.13 bis 7“ durch die Angabe „Zeilen 1.13
bis 8“ ersetzt.
bbb) Der Nummer 1.1.2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strah-
lungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.“
ccc) In Nummer 1.1.2 wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst:
„Tabelle 1
Ausführung des Referenzgebäudes
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteile/Systeme
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum-Soll- Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
1.0 Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für
Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt
unberührt.
1.1 Außenwand Wärmedurchgangs- U = 0,28 W/(m2⋅K) U = 0,35 W/(m2⋅K)
(einschließlich koeffizient
Einbauten, wie
Rollladenkästen),
Geschossdecke
gegen Außenluft
1.2 Vorhangfassade Wärmedurchgangs- U = 1,4 W/(m2⋅K) U = 1,9 W/(m2⋅K)
(siehe auch koeffizient
Zeile 1.14)
Gesamtenergie- g⊥ = 0,48 g⊥ = 0,60
durchlassgrad der
Verglasung
Lichttransmissions- tD65 = 0,72 tD65 = 0,78
grad der Verglasung
1.3 Wand gegen Erd- Wärmedurchgangs- U = 0,35 W/(m2⋅K) U = 0,35 W/(m2⋅K)
reich, Bodenplatte, koeffizient
Wände und Decken
zu unbeheizten
Räumen (außer Ab-
seitenwänden nach
Zeile 1.4)
1.4 Dach (soweit nicht Wärmedurchgangs- U = 0,20 W/(m2⋅K) U = 0,35 W/(m2⋅K)
unter Zeile 1.5), koeffizient
oberste Geschoss-
decke, Wände zu
Abseiten
3966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteile/Systeme
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum-Soll- Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangs- UW = 2,7 W/(m2⋅K) UW = 2,7 W/(m2⋅K)
koeffizient
Gesamtenergie- g⊥ = 0,63 g⊥ = 0,63
durchlassgrad der
Verglasung
Lichttransmissions- tD65 = 0,76 tD65 = 0,76
grad der Verglasung
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangs- UW = 2,4 W/(m2⋅K) UW = 2,4 W/(m2⋅K)
koeffizient
Gesamtenergie- g⊥ = 0,55 g⊥ = 0,55
durchlassgrad der
Verglasung
Lichttransmissions- tD65 = 0,48 tD65 = 0,48
grad der Verglasung
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangs- UW = 2,7 W/(m2⋅K) UW = 2,7 W/(m2⋅K)
koeffizient
Gesamtenergie- g⊥ = 0,64 g⊥ = 0,64
durchlassgrad der
Verglasung
Lichttransmissions- tD65 = 0,59 tD65 = 0,59
grad der Verglasung
1.8 Fenster, Wärmedurchgangs- UW = 1,3 W/(m2⋅K) UW = 1,9 W/(m2⋅K)
Fenstertüren koeffizient
(siehe auch
Zeile 1.14) Gesamtenergie- g⊥ = 0,60 g⊥ = 0,60
durchlassgrad der
Verglasung
Lichttransmissions- tD65 = 0,78 tD65 = 0,78
grad der Verglasung
1.9 Dachflächenfenster Wärmedurchgangs- UW = 1,4 W/(m2⋅K) UW = 1,9 W/(m2⋅K)
(siehe auch koeffizient
Zeile 1.14)
Gesamtenergie- g⊥ = 0,60 g⊥ = 0,60
durchlassgrad der
Verglasung
Lichttransmissions- tD65 = 0,78 tD65 = 0,78
grad der Verglasung
1.10 Außentüren Wärmedurchgangs- U = 1,8 W/(m2⋅K) U = 2,9 W/(m2⋅K)
koeffizient
1.11 Bauteile in Zeilen 1.1 Wärmebrücken- ΔUWB = 0,05 W/(m2⋅K) ΔUWB = 0,1 W/(m2⋅K)
und 1.3 bis 1.10 zuschlag
1.12 Gebäudedichtheit Kategorie nach Kategorie I*
DIN V 18599-2 :
2011-12 Tabelle 6
1.13 Tageslichtversor- Tageslichtversor- ● kein Sonnen- oder Blendschutz
gung bei Sonnen- gungsfaktor vorhanden: 0,70
oder Blendschutz CTL,Vers,SA nach ● Blendschutz vorhanden: 0,15
oder bei Sonnen- DIN V 18599-4 :
und Blendschutz 2011-12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3967
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteile/Systeme
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
1.14 Sonnenschutz- Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrich-
vorrichtung tung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich
gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärme-
schutz nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
● anstelle der Werte der Zeile 1.2
– Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g⊥ g⊥ = 0,35
– Lichttransmissionsgrad der
Verglasung tD65 tD65 = 0,58
● anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:
– Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g⊥ g⊥ = 0,35
– Lichttransmissionsgrad der
Verglasung tD65 tD65 = 0,62
2.1 Beleuchtungsart – in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude
– im Übrigen: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leucht-
stofflampe
2.2 Regelung der Präsenzkontrolle:
Beleuchtung
– in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 mit Präsenzmelder
und 31**
– im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle
– in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1
bis 22.3, 29, 37 bis 40**:
Konstantlichtkontrolle gemäß
DIN V 18599-4 : 2011-12 Abschnitt 5.4.6
– in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28,
31 und 36**:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart
„gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN
V 18599-4 : 2011-12 Abschnitt 5.5.4
(einschließlich Konstantlichtkontrolle)
– im Übrigen: manuell
3.1 Heizung Brennwertkessel „verbessert“ nach DIN V 18599-5 : 2011-12
(Raumhöhen ≤ 4 m) Tabelle 47 Fußnote a, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außer-
– Wärmeerzeuger halb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW
3.2 Heizung – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
(Raumhöhen ≤ 4 m) in RLT-Anlage):
– Wärmeverteilung Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be-
reich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun-
gen, Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-
tierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß
den Standardwerten nach DIN V 18599-5 : 2011-12 zu ermitteln.
– bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abge-
glichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der
Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
3968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteile/Systeme
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
3.3 Heizung – bei statischer Heizung:
(Raumhöhen ≤ 4 m) freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
– Wärmeübergabe mit Strahlungsschutz); P-Regler (1K), keine Hilfsenergie
– bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
3.4 Heizung Dezentrales Heizsystem:
(Raumhöhen > 4 m) Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5 : 2011-12 Tabelle 50:
– Dezentraler Warmlufterzeuger
– nicht kondensierender Betrieb
– Leistung 25 bis 50 kW
– Energieträger Erdgas
– Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne
Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5 : 2011-12 Tabelle 13:
– Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne Warmluftrückführung
Raumtemperaturregelung P-Regler
4.1 Warmwasser Wärmeerzeuger:
– zentrales System Solaranlage mit Flachkollektor in Standardausführung nach
DIN V 18599-8 : 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8
Berichtigung 1 : 2013-05, jedoch abweichend auch für zentral
warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m2
Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher
nach DIN V 18599-8 : 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch
DIN V 18599-8 Berichtigung 1 : 2013-05
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude
anzunehmen.
4.2 Warmwasser elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge
– dezentrales pro Gerät
System
5.1 Raumlufttechnik spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
– Abluftanlage
5.2 Raumlufttechnik Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
– Zu- und Abluft- 37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
anlage ohne diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
Nachheiz- und DIN V 18599-7 : 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Kühlfunktion
Spezifische Leistungsaufnahme
– Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
– Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können
nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.
– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl ηt= 0,6
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3969
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteile/Systeme
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
5.3 Raumlufttechnik Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
– Zu- und Abluft- 37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
anlage mit diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
geregelter Luft- DIN V 18599-7 : 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
konditionierung
Spezifische Leistungsaufnahme
– Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
– Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur
für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen H2 oder H1 angerechnet werden.
– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl Φrec bzw. ηt= 0,6
Zulufttemperatur 18 °C
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.4 Raumlufttechnik für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim
– Luftbefeuchtung zu errichtenden Gebäude anzunehmen
5.5 Raumlufttechnik als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
– Nur-Luft-
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Klimaanlagen
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
6 Raumkühlung – Kältesystem:
Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
Kaltwassertemperatur 14/18 °C
– Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung 10 %
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch
entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung
7 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:
– bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für die-
sen Konditionierungsanteil 14/18 °C
– im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung außer-
halb der konditionierten Zone.
3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteile/Systeme
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion
der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzun-
gen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31** nur zu 50 % angerechnet
werden.
8 Gebäudeautomation – Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C
– Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11 : 2011-12
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.
** Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12.“
bb) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2 Systemgrenze, Flächenangaben
Die Systemgrenze für die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüllfläche aller
konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2011-12 Abschnitt 8. Bezugsfläche der energiebe-
zogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.“
cc) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aaa) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strah-
lungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a
und 4a.“
bbb) Tabelle 2 wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 2
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden
Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten
Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zeile Bauteile Anforderungsniveau Zonen mit Raum-Soll- Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
—
1a nach EnEV 2009* U = 0,35 W/(m2⋅K)
Opake Außen- —
1b für Neubauvorhaben U = 0,35 W/(m2⋅K)
bauteile, soweit bis zum —
nicht in Bauteilen 31. Dezember 2015** U = 0,50 W/(m2⋅K)
der Zeilen 3 und 4
enthalten —
1c für Neubauvorhaben ab U= 0,28 W/(m2⋅K)
dem 1. Januar 2016**
—
2a nach EnEV 2009* U = 1,9 W/(m2⋅K)
Transparente —
2b Außenbauteile, für Neubauvorhaben U = 1,9 W/(m2⋅K)
soweit nicht in bis zum —
31. Dezember 2015** U = 2,8 W/(m2⋅K)
Bauteilen der
Zeilen 3 und 4
enthalten —
2c für Neubauvorhaben ab U = 1,5 W/(m2⋅K)
dem 1. Januar 2016**
—
3a nach EnEV 2009* U = 1,9 W/(m2⋅K)
—
3b für Neubauvorhaben U = 1,9 W/(m2⋅K)
bis zum —
Vorhangfassade 31. Dezember 2015** U = 3,0 W/(m2⋅K)
—
3c für Neubauvorhaben ab U = 1,5 W/(m2⋅K)
dem 1. Januar 2016**
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3971
Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten
Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zeile Bauteile Anforderungsniveau Zonen mit Raum-Soll- Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
—
4a nach EnEV 2009* U = 3,1 W/(m2⋅K)
—
4b für Neubauvorhaben U = 3,1 W/(m2⋅K)
Glasdächer, bis zum —
Lichtbänder, 31. Dezember 2015** U = 3,1 W/(m2⋅K)
Lichtkuppeln —
4c für Neubauvorhaben ab U = 2,5 W/(m2⋅K)
dem 1. Januar 2016**
* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009
(BGBl. I S. 954) geändert worden ist.
** § 28 bleibt unberührt.“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599-1 : 2007-02“ durch die Wörter „DIN V 18599 :
2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1 : 2013-05 und durch DIN
V 18599-8 Berichtigung 1 : 2013-05,“ ersetzt.
bbbb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.
cccc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 3 bis 6“ durch die Wörter „Satz 3 bis 8“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2.1.2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedingungen zur
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10 :
2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berech-
nung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12 als Mindest-
oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2
nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.“
ccc) Nummer 2.1.3 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Satz 1 wird die Angabe „2007-02 Tabelle 4“ durch die Angabe „2011-12 Tabelle 5“
ersetzt.
bbbb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.
ddd) Die Nummern 2.1.4 und 2.1.5 werden wie folgt gefasst:
„2.1.4 Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der
Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1 :
2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu
errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.
2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten einge-
setzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine
gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungs-
werte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter
Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach
DIN V 18599 : 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt
werden.“
eee) In Nummer 2.1.6 wird Tabelle 3 wie folgt gefasst:
„Tabelle 3
Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
Zeile Kenngröße Randbedingungen
1 Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt werden.
2 Verbauungsindex IV IV = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2011-12
Abschnitt 5.5.2 ist zulässig.
3972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Zeile Kenngröße Randbedingungen
3 Heizunterbrechung – Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2 : 2011-12 Gleichung (28)
– Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2 : 2011-12 Glei-
chung (29)
jeweils mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12
4 Solare Wärmegewinne – Emissionsgrad der Außenfläche für
über opake Bauteile Wärmestrahlung: ε = 0,8
– Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen: α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend α = 0,8
angenommen werden.
5 Wartungsfaktor der Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:
Beleuchtung
– in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22* mit 0,6
– im Übrigen mit 0,8.
Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen
Berechnungsbereich im Tabellenverfahren nach
DIN V 18599-4 : 2011-12 Abschnitt 5.4.2 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:
– für die Nutzungen 14, 15 und 22* mit 1,12
– im Übrigen mit 0,84.
6 Gebäudeautomation – Klasse C
– Klasse A oder B bei entsprechendem Ausstattungsniveau
jeweils nach DIN V 18599-11 : 2011-12
* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12.“
fff) Nach Nummer 2.1.6 werden folgende Nummern 2.1.7 bis 2.1.9 eingefügt:
„2.1.7 Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsan-
lage eingebaut, so sind dort bei der Berechnung als Beleuchtungsart eine direkt/indirekte
Beleuchtung mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe und
eine Regelung der Beleuchtung gemäß Tabelle 1 Zeile 2.2 anzunehmen.
2.1.8 Abweichend von DIN V 18599-10 : 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis
20 und 24 von einer „Raum-Solltemperatur Heizung“ von 17 Grad Celsius ausgegangen
werden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen. Zonen der Nut-
zungen 32 und 33 (Parkhäuser) sind als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen.
2.1.9 Im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung An-
lage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.“
bb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.
bbbb) In Satz 2 werden die Wörter „Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02“ durch die Wörter
„Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12“ ersetzt.
bbb) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt und wird
die Angabe „Tabelle 4“ durch die Angabe „Tabelle 5“ ersetzt.
bbbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Nachweis“ durch die Wörter „den Berechnungen“ er-
setzt.
cccc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht
fest, ist hierfür gemäß Buchstabe a zu verfahren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3973
cc) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gegen unbeheizte Räume“ die Wörter „(außer Dachräumen)“
eingefügt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben“ durch die Wörter
„bleiben die Flächen unberücksichtigt“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3.1.2 werden nach dem Wort „Nichtwohngebäudes“ die Wörter „sowie des Referenz-
gebäudes“ eingefügt.
bbb) In Nummer 3.1.3 Satz 2 Buchstabe d wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“
ersetzt.
ccc) Nummer 3.1.3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden,
wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte
gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m2 nicht übersteigt. Der
Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für
Produktionsprozesse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 außer Betracht.“
bb) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3.2.1 Tabelle 4 werden die Wörter „Nr. gemäß DIN V 18599-10 : 2007-02 Tabelle 4“
durch die Wörter „Nummer gemäß DIN V 18599-10 : 2011-12 Tabelle 5“, wird das Wort „Aufent-
haltsraum“ durch das Wort „Gruppenraum“ und werden die Wörter „Werkstatt, Montage, Ferti-
gung (Nr. 22)“ durch die Wörter „Gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend
sitzende Tätigkeit (Nummer 22.3)“ ersetzt.
bbb) Die Nummern 3.2.2 bis 3.2.4 werden wie folgt gefasst:
„3.2.2 Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenzwert
des Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um
50 kWh/(m2·a) je m2 gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbe-
betriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elek-
trische Energie für Kühlung auszuweisen.
3.2.3 Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der
Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent
zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs
des zu errichtenden Gebäudes.“
d) In Nummer 4 werden die Nummern 4.1 und 4.2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Nichtwohngebäuden ist Anlage 1 Nummer 3 entspre-
chend anzuwenden.“
28. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Außenwände
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände anzuwen-
den, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand
a) auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verscha-
lungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder
b) der Außenputz erneuert wird.
Satz 2 ist nicht auf Außenwände anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften
nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1
oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen
Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der
Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit
λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird
hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K)
einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nach-
wachsenden Rohstoffen verwendet werden.“
3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „außen liegende“ durch die Wörter „gegen Außenluft abgrenzende“ und
die Wörter „die Verglasung ersetzt wird“ durch die Wörter „die Verglasung oder verglaste Flügelrahmen
ersetzt werden“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebeme-
chanismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten.“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „1,30“ durch die Angabe „1,3“ ersetzt.
c) Nummer 3 wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2,9 W/(m2⋅K)“ durch die Angabe „1,8 W/(m2⋅K)“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen nicht anzu-
wenden.“
d) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4 Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen einschließlich Dachgauben, die gegen die
Außenluft abgrenzen, sowie Decken und Wände, die gegen unbeheizte Dachräume abgrenzen, ersetzt
oder erstmals eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1
Zeile 4a einzuhalten. Soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass
a) eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu
aufgebaut werden,
b) eine Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen) das Gebäude
wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird (bei Kaltdachkon-
struktionen einschließlich darunter liegender Lattungen),
c) bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Be-
kleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut
werden oder
d) bei Decken zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf der kalten Seite Bekleidun-
gen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut wer-
den,
sind für die betroffenen Bauteile bei Maßnahmen nach den Buchstaben a, c und d die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 4a sowie bei Maßnahmen nach Buchstabe b die Anforderungen nach Tabelle 1
Zeile 4b einzuhalten. Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrecht-
licher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Wird bei Maß-
nahmen nach Satz 2 Buchstabe a der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist
die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt
die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämm-
schichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird.
Werden bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe b Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung
einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 :
2008-04 Anhang C zu ermitteln; der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefs-
ten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 gewährleisten.
Werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maß-
nahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach
anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der
Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird; werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt
und wird hierbei der erste Halbsatz angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von
λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Ma-
terialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Die Sätze 1 bis 6 sind nur auf opake
Bauteile anzuwenden.
5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken
nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume
Soweit bei beheizten Räumen Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von
Dachräumen) grenzen, oder Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder
zu unbeheizten Räumen abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen
der Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Dies ist auch anzuwenden, soweit derartige Bauteile in der Weise
erneuert werden, dass
a) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht
oder erneuert werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3975
b) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert werden oder
c) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht werden.
Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften
nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1
oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen
Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der
Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit
λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird
hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K)
einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nach-
wachsenden Rohstoffen verwendet werden.“
e) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhangfassaden“ die Wörter „in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren
Bauart DIN EN 13947 : 2007-07 entspricht,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 2 Satz 5“ ersetzt.
f) In Nummer 7 wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst:
„Tabelle 1
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
Wohngebäude und Zonen Zonen von Nicht-
Maßnahme von Nichtwohngebäuden wohngebäuden mit
Zeile Bauteil
nach mit Innentemperaturen Innentemperaturen von
≥ 19 °C 12 bis < 19 °C
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax 1
1 Außenwände Nummer 1 Satz 1 und 2 0,24 W/(m2·K) 0,35 W/(m2·K)
2a Fenster, Fenstertüren Nummer 2 1,3 W/(m2·K) 2 1,9 W/(m2·K) 2
Buchstabe a und b
2b Dachflächenfenster Nummer 2 1,4 W/(m2·K) 2 1,9 W/(m2·K) 2
Buchstabe a und b
2c Verglasungen Nummer 2 Buchstabe c 1,1 W/(m2·K) 3 keine Anforderung
2d Vorhangfassaden Nummer 6 Satz 1 1,5 W/(m2·K) 4 1,9 W/(m2·K) 4
2e Glasdächer Nummer 2 2,0 W/(m2·K) 3 2,7 W/(m2·K) 3
Buchstabe a und c
2f Fenstertüren mit Klapp-, Nummer 2 Buchstabe a 1,6 W/(m2·K) 2 1,9 W/(m2·K) 2
Falt-, Schiebe- oder
Hebemechanismus
3a Fenster, Fenstertüren, Nummer 2 2,0 W/(m2·K) 2 2,8 W/(m2·K) 2
Dachflächenfenster mit Buchstabe a und b
Sonderverglasungen
3b Sonderverglasungen Nummer 2 Buchstabe c 1,6 W/(m2·K) 3 keine Anforderung
3c Vorhangfassaden mit Nummer 6 Satz 2 2,3 W/(m2·K) 4 3,0 W/(m2·K) 4
Sonderverglasungen
4a Dachflächen ein- Nummer 4 Satz 1 und 2 0,24 W/(m2·K) 0,35 W/(m2·K)
schließlich Dachgau- Buchstabe a, c und d
ben, Wände gegen
unbeheizten Dachraum
(einschließlich Absei-
tenwänden), oberste
Geschossdecken
4b Dachflächen mit Nummer 4 Satz 2 0,20 W/(m2·K) 0,35 W/(m2·K)
Abdichtung Buchstabe b
3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Wohngebäude und Zonen Zonen von Nicht-
Maßnahme von Nichtwohngebäuden wohngebäuden mit
Zeile Bauteil
nach mit Innentemperaturen Innentemperaturen von
≥ 19 °C 12 bis < 19 °C
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax 1
5a Wände gegen Erdreich Nummer 5 Satz 1 und 2 0,30 W/(m2·K) keine Anforderung
oder unbeheizte Räume Buchstabe a und c
(mit Ausnahme von
Dachräumen) sowie
Decken nach unten
gegen Erdreich oder
unbeheizte Räume
5b Fußbodenaufbauten Nummer 5 Satz 2 0,50 W/(m2·K) keine Anforderung
Buchstabe b
5c Decken nach unten an Nummer 5 Satz 1 und 2 0,24 W/(m2·K) 0,35 W/(m2·K)
Außenluft Buchstabe a und c
1
Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berech-
nung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6 : 2003-06 Anhang E und für die Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist
DIN EN ISO 6946 : 2008-04 zu verwenden.
2
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen
Technischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Fest-
legungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden.
4
Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947 : 2007-07 zu ermitteln.“
g) In Nummer 8.3 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.
29. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 6 Absatz 1)
Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1
durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829 : 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer
Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte
oder gekühlte Luftvolumen – folgende Werte nicht überschreiten:
– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und
– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.
Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Num-
mer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m3 übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren
Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2011-12 insgesamt 1 500 m3 übersteigt, der
nach DIN EN 13829 : 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen
innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende
Werte nicht überschreiten:
– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m·h-1 und
– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m·h-1.
Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen
berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche
Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.“
30. In Anlage 4a Satz 3 wird die Angabe „2006-12“ durch die Angabe „2012-07“ ersetzt.
31. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Tabelle 1 Zeile 6 werden die Wörter „Leitungen von Zentralheizungen“ durch das Wort „Wär-
meverteilungsleitungen“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Leitungen von Zentralheizungen“ durch das Wort „Wärmeverteilungs-
leitungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des § 10 Absatz 2 und“ gestrichen und werden die Wörter „bis zu einer
Länge von 4 m“ durch die Wörter „bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern“ ersetzt und werden nach
dem Wort „(Stichleitungen)“ die Wörter „und sich in beheizten Räumen befinden“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3977
32. Die Anlagen 6 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 16)
Muster Energieausweis Wohngebäude
3978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
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3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
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3982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Anlage 7
(zu § 16)
Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
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3984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
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3986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3987
Anlage 8
(zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
3988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Anlage 9
(zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
“.
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33. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 10
Einteilung in Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklassen ergeben sich gemäß der nachfolgenden Tabelle unmittelbar aus dem Endenergie-
verbrauch oder dem Endenergiebedarf.
Energieeffizienz- Endenergie
klasse [kWh/(m2⋅a)]
A+ < 30
A < 50
B < 75
C < 100
D < 130
E < 160
F < 200
G < 250
H > 250
“.
34. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20“ sowie „und Moder-
nisierungsempfehlungen“ gestrichen.
b) In den Nummern 2.6 und 3.7 wird jeweils das Wort „kostengünstige“ durch das Wort „kosteneffiziente“
ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut der Ener-
gieeinsparverordnung in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in
Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b tritt § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser
Verordnung am 1. Mai 2015 in Kraft.
3990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. November 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3991
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Chemikaliengesetzes
Vom 12. November 2013
In der Bekanntmachung der Neufassung des Chemikaliengesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3498) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
1. In § 21 Absatz 6a Satz 2 sind nach dem Wort „Rechtsakte“ die Wörter „der
Organe“ zu streichen.
2. In § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b ist jeweils nach den Wörtern „kenn-
zeichnet“ und „verpackt“ das Komma zu streichen.
Bonn, den 12. November 2013
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. C h r i s t i a n M e i n e k e