3918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
Verordnung
zur Änderung der Gegenproben-Verordnung und
der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
Vom 1. November 2013
Es verordnen auf Grund tel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 jeweils geltenden Fassung erfüllen. Satz 1 gilt auch
(BGBl. I S. 1426) das Bundesministerium für Ernäh- für Prüflaboratorien, die nur einzelne Untersuchun-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, gen im Auftrag der oder des Gegenprobensachver-
ständigen ausführen. Für die Akkreditierung der
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Prüflaboratorien ist die Akkreditierungsstelle im
Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futter- Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungs-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- stellengesetzes zuständig.
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und (2) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun- durch die nationale Akkreditierungsstelle eines an-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und deren Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist an-
Verbraucherschutz sowie zuerkennen, soweit
– des § 44 Nummer 1 Buchstabe b des Vorläufigen 1. diese nationale Akkreditierungsstelle sich erfolg-
Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung reich der Beurteilung unter Gleichrangigen nach
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 un-
durch Artikel 3a Nummer 6 des Gesetzes vom terzogen hat und
13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, 2. die Akkreditierung sich auf die Erfüllung der An-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- forderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a
schaft und Verbraucherschutz: der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezieht.“
3. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 1
Änderung der Artikel 2
Gegenproben-Verordnung Änderung der Gegenproben-
Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 sachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
(BGBl. I S. 2852) wird wie folgt geändert: Die Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorien-
1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: verordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162), die
„Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August
des Gegenprobensachverständigen und die An- 2009 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, wird wie
schrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten folgt geändert:
Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditie- 1. In der Langbezeichnung der Verordnung werden die
rungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Wörter „Bewertung und Anerkennung“ durch das
Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Regis- Wort „Akkreditierung“ ersetzt.
trierungsnummer anzugeben.“ 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 1
„§ 5 Akkreditierung von
Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung
Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger
für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen (1) Private Sachverständige zur Untersuchung
(1) Prüflaboratorien, in denen Gegenproben oder amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Absatz 1
Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder
Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn
in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) sie nachweisen können, dass sie über ein zur sach-
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und gerechten Durchführung der Untersuchung derarti-
des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrol- ger Proben geeignetes akkreditiertes Prüflaborato-
len zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmit- rium verfügen, das die Anforderungen nach Artikel 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3919
Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 1. diese nationale Akkreditierungsstelle sich erfolg-
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen reich der Beurteilung unter Gleichrangigen nach
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 un-
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung terzogen hat und
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2. die Akkreditierung sich auf die Erfüllung der An-
(ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom forderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a
28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezieht.“
erfüllt. 3. § 2 wird aufgehoben.
(2) Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien
nach Absatz 1 ist die Akkreditierungsstelle im Sinne 4. Die Anlage wird aufgehoben.
des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellen-
gesetzes zuständig. Artikel 3
(3) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums Inkrafttreten
durch die nationale Akkreditierungsstelle eines an-
deren Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist an- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zuerkennen, soweit in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. November 2013
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
Neunte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. November 2013
Es verordnen – auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
– die Bundesregierung auf Grund des § 20 Absatz 1 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Straßenver-
in Verbindung mit Absatz 3 und § 18 Absatz 4 des kehrsgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 1 und 2
Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be- zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342); Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)
und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Ab-
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- satz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August
entwicklung 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch- bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
stabe a, c, d, j, k, m, n, r, s, u und w, Nummer 2 kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
Buchstabe l und p, § 6 Absatz 3, § 6e Absatz 1 S. 821),
Nummer 4 Buchstabe c, der §§ 26a, 30c Absatz 1
Nummer 1, 3 bis 6, des § 63 Nummer 2 und 8 des – auf Grund des § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 31
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- Absatz 6, § 33a Absatz 5, § 34 Absatz 4 und § 34a
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahr-
919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch- lehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I
stabe d durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b S. 1336), von denen § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3,
des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I § 31 Absatz 6 und § 33a Absatz 5 zuletzt durch
S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s, u Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
und w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge- (BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 und § 34a
setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buch-
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l durch Artikel 1 stabe d und Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Au-
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des gust 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist,
Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6 – auf Grund des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p durch Artikel 1 und § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a des Güter-
Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai kraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
2005 (BGBl. I S. 1221), § 6e Absatz 1 zuletzt durch S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 und § 23
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 295 der Ver-
vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des geändert worden ist,
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460),
§ 30c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 – auf Grund des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrerge-
des Gesetzes von 2. Dezember 2010 (BGBl. I setzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336),
S. 1748) sowie § 63 im Eingangssatz zuletzt durch der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch- 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
stabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006 worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
(BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, ministerium für Bildung und Forschung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3921
Artikel 1 bb) Folgende Angabe wird angefügt:
Änderung der „Anlage 16 Rahmenplan für die Durchfüh-
Fahrerlaubnis-Verordnung rung der verkehrspädagogi-
schen Teilmaßnahme des Fahr-
In § 76 Nummer 16 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verord- eignungsseminars (zu § 42 Ab-
nung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die satz 2)“.
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird 2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie
die Angabe „31. Dezember 2013“ durch die Angabe Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils
„31. Dezember 2014“ ersetzt. die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 3“ durch die Wörter
„§ 4 Absatz 10 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 2 3. In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28
Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1
Weitere Änderung der Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in
Fahrerlaubnis-Verordnung
der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän- 4. Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7
dert: wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Fahreignungs-Bewertungssystem“.
a) Abschnitt II wird wie folgt geändert: 5. § 40 wird wie folgt gefasst:
aa) In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7 „§ 40
wird das Wort „Punktsystem“ durch das Bezeichnung und Bewertung
Wort „Fahreignungs-Bewertungssystem“ er- nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
setzt.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die
bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit
der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde
„§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem
zu legen.“
Fahreignungs-Bewertungssystem“.
6. § 41 wird wie folgt geändert:
cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Fahrerlaubnis-
„§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht behörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht
zuständigen Behörde“. zuständigen Behörde“ ersetzt.
dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Fahreignungsseminar“. „(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahr-
erlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung
„§ 43 Überwachung der Fahreignungssemi- nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Stra-
nare nach § 42 und der Einweisungs- ßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleich-
lehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 zeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an
Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes“. einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich
unter Angabe der begangenen Verkehrszuwider-
ff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
handlungen.“
„§ 45 (weggefallen)“. c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Abschnitt III wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
aa) In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das 7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:
Wort „Verkehrszentralregister“ durch das „§ 42
Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Fahreignungsseminar
bb) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer
„§ 59 Speicherung von Daten im Fahreig- verkehrspädagogischen und aus einer verkehrs-
nungsregister“. psychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnah-
c) Der Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Ver- men sind durch gegenseitige Information der jewei-
ordnung“ wird wie folgt geändert: ligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.
(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt
aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt ge-
auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikover-
fasst:
halten, die Verbesserung der Gefahrenkognition,
„Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwick-
der im Rahmen des Fahreig- lung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei
nungs-Bewertungssystems zu Module zu je 90 Minuten entsprechend der An-
berücksichtigenden Straftaten lage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lern-
und Ordnungswidrigkeiten (zu methoden und Medien dürfen auch Methoden und
§ 40)“. Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lern-
3922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
erfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Me- (7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teil-
thoden und Medien entscheidet die nach Landes- maßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Ent-
recht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein wicklung eines funktionalen Bedingungsmodells
unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie
für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. umfasst
Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als 1. die Erarbeitung der auslösenden und aufrecht-
Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs erhaltenden inneren und äußeren Bedingungen
Teilnehmern durchgeführt werden. der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltens-
(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teil- analyse,
maßnahme umfasst folgende Bausteine: 2. die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlver-
1. Einzelbaustein „Seminarüberblick“, haltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,
2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuel- 3. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unter-
len Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung, stützungsmöglichkeiten sowie Motivationsar-
3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuel- beit,
len Mobilitätsbedeutung, 4. die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarun-
4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeu- gen, diese umfassen
tung als Hausaufgabe, a) die Spezifikation des Zielverhaltens in Form
von Lösungsstrategien,
5. Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-
Bewertungssystems“, b) die Festlegung der Verstärker, Belohnungen
und positiven Konsequenzen und
6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und
Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgen- c) die Festlegung der zu erreichenden Schritte
den Varianten: und
a) Geschwindigkeit, 5. die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Ver-
b) Abstand, haltens in kritischen Situationen“ und „Erpro-
bung des neuen Zielverhaltens“.
c) Vorfahrt und Abbiegen,
(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teil-
d) Überholen,
maßnahme dient der Festigung der Lösungsstrate-
e) Ladung, gien. Sie umfasst
f) Telefonieren im Fahrzeug, 1. die Besprechung der Erfahrungen aus der
g) Alkohol und andere berauschende Mittel, Selbstbeobachtung,
h) Straftaten, 2. die Besprechung der Einhaltung der Zielverein-
barungen,
7. Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der in-
dividuellen Mobilitätssituation“ und 3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Ver-
haltensstrategien und
8. Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeob-
achtung“. 4. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unter-
stützungsmöglichkeiten sowie Motivationsar-
(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teil- beit.
maßnahme umfasst folgende Bausteine:
(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen
1. Auswertung der Hausaufgaben, Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei
2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen
Unfallfolgen und werden.
3. Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsver-
antwortung“. § 43
(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine Überwachung der
nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter Fahreignungsseminare nach § 42
in Abhängigkeit von den in den individuellen Fah- und der Einweisungslehrgänge nach § 31a
rerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlun- Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
gen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogi- (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
schen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf hat die Durchführung der Fahreignungsseminare
von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 be- auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prü-
gonnen werden. fen:
(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Semi-
zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge narerlaubnis
zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden a) Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des
Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens Fahrlehrergesetzes oder
aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexions-
bereitschaft erzeugen und Veränderungsbereit- b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des
schaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je Straßenverkehrsgesetzes,
75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzu- 2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen
führen. Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3923
verkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahr- Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
lehrergesetzes, Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in
3. die räumliche und sachliche Ausstattung, die Überwachung einbeziehen.
4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer § 44
in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum
und Anschrift sowie deren Unterschriften auf Teilnahmebescheinigung
der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und (1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars
5. die anonymisierte Dokumentation der durchge- ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaß-
führten Seminare, die Folgendes umfasst: nahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen.
a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme Sie enthält
aa) das Datum, die Dauer und den Ort der 1. den Vornamen und Familiennamen, den Tag der
durchgeführten Module, Geburt und die Anschrift des Seminarteilneh-
bb) die Anzahl der Teilnehmer, mers,
cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, 2. die Bezeichnung der absolvierten Bausteine und
dd) die eingesetzten Bausteine und Medien, 3. die Daten der durchgeführten Module und Sit-
zungen.
ee) die Hausaufgaben und
Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern bei-
ff) die Seminarverträge,
der Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer
b) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-
aa) das Datum, die Dauer und den Ort der schreiben.
durchgeführten Sitzungen, (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheini-
bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden gung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn
Bedingungen der Verkehrszuwiderhand- der Seminarteilnehmer
lungen, 1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilge-
cc) die Funktionalität des Problemverhaltens, nommen hat,
dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien, 2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der
Maßnahme zeigt oder
ee) die persönlichen Stärken des Teilneh-
mers, 3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitge-
staltet.“
ff) die Zielvereinbarungen und
8. § 45 wird aufgehoben.
gg) den Seminarvertrag.
9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „drei
Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in
Punkten“ durch die Wörter „einem Punkt“ er-
die Überwachung einbeziehen.
setzt.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
b) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“
hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge
durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahr-
lehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden 10. In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:
Kriterien zu prüfen: „25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem
1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die An- Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teil-
erkennung von Einweisungslehrgängen nach nahme an einem Fahreignungsseminar und
§ 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, der Tag der Beendigung des Fahreignungs-
seminars sowie der Tag der Ausstellung der
2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach
Teilnahmebescheinigung,“.
§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahr-
lehrergesetzes, 11. § 59 wird wie folgt geändert:
3. die Dokumentation der durchgeführten Einwei- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sungslehrgänge, die Folgendes umfasst: „§ 59
a) die Vornamen und Familiennamen des Lehr- Speicherung von
gangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, Daten im Fahreignungsregister“.
b) die Vornamen und Familiennamen und die b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Geburtsdaten der Teilnehmer, aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8
c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehr- wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregis-
gangs einschließlich der Inhalte und einge- ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“
setzten Methoden, ersetzt.
d) das Datum, die Dauer und den Ort der durch- bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 4,
geführten Kurse und 5, 6, 8 und 10“ durch die Wörter „Nummer 4,
e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kur- 5, 6 und 8“ ersetzt.
sen. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
3924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
„7. die vorgeschriebene Einstufung als aa) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt ge-
a) Straftat mit Entziehung der Fahrer- fasst:
laubnis oder mit isolierter Sperre mit „f) die vorgeschriebene Einstufung als be-
drei Punkten, sonders verkehrssicherheitsbeeinträch-
b) Straftat ohne Entziehung der Fahr- tigende Ordnungswidrigkeit mit zwei
erlaubnis und ohne isolierte Sperre Punkten oder als verkehrssicherheitsbe-
oder als besonders verkehrssicher- einträchtigende Ordnungswidrigkeit mit
heitsbeeinträchtigende Ordnungswid- einem Punkt und die entsprechende
rigkeit mit zwei Punkten oder Kennziffer,“.
c) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt aaa) In Buchstabe h wird der Schlusspunkt
und die entsprechende Kennziffer,“. durch ein Komma ersetzt.
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: bbb) Folgende Wörter werden angefügt:
„12. bei der Teilnahme an einem Fahreig- „jeweils mit den Angaben über die
nungsseminar, einem Aufbauseminar, Geschäftsnummer oder das Aktenzei-
einem besonderen Aufbauseminar oder chen, die mitteilende Stelle und den
einer verkehrspsychologischen Bera- Tag der Mitteilung, die Rechtsgrund-
tung die rechtliche Grundlage, der Tag lagen sowie den Angaben über die
der Beendigung des Seminars, der Tag Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1
der Ausstellung der Teilnahmebeschei- Nummer 8 und darüber hinaus bei
nigung und der Tag, an dem die Be- Buchstaben a bis g die entscheidende
scheinigung der zuständigen Behörde Stelle, den Tag der Entscheidung sowie
vorgelegt wurde,“. den Grund der Maßnahme oder bei
Buchstabe h den Tag des Zugangs
ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: des Verzichts bei der zuständigen Be-
„13. der Punktabzug auf Grund der freiwilli- hörde,“.
gen Teilnahme an einem Fahreignungs- cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
seminar,“. gefügt:
ff) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 2a Ab- „5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Ab- Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrs-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßen- gesetzes über Entscheidungen der Straf-
verkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2a gerichte mit den Angaben über
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Stra- a) die entscheidende Stelle, den Tag des
ßenverkehrsgesetzes“ ersetzt. ersten Urteils oder bei Strafbefehlen
den Tag der Unterzeichnung durch
12. § 60 wird wie folgt geändert: den Richter, die Geschäftsnummer
a) In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und oder das Aktenzeichen, die mittei-
Absatz 6 werden jeweils die Wörter „§ 28 Ab- lende Stelle und den Tag der Mit-
satz 3 Nummer 1 bis 10“ durch die Wörter „§ 28 teilung, den Tag der Rechtskraft,
Absatz 3 Nummer 1 bis 9“ ersetzt. b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angaben,
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3 ob die Tat im Zusammenhang mit
Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des einem Verkehrsunfall steht, die Art
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter der Verkehrsteilnahme sowie die Fahr-
„§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung zeugart,
der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder c) die rechtliche Bezeichnung der Tat
ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3 unter Angabe der angewendeten Vor-
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b schriften, die Haupt- und Nebenstrafe,
und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrs- die nach § 59 des Strafgesetzbuches
gesetzes“ ersetzt. vorbehaltene Strafe, das Absehen von
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Strafe, die Maßregeln der Besserung
„(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen und Sicherung, die Erziehungsmaß-
nach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgeset- regeln, die Zuchtmittel und die Ju-
zes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach gendstrafe, die Geldstrafe, die rechts-
§ 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes kräftige oder vorläufige Entziehung
und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen der Fahrerlaubnis und den Tag des
nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgeset- Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung
zes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 einer Fahrerlaubnissperre und den Tag
Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes des Ablaufs der Sperrfrist, das Beste-
nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespei- hen eines rechtskräftigen Fahrverbots
cherten Daten übermittelt.“ unter Angabe des Ablaufs des Verbots
sowie die vorgeschriebene Einstufung
13. § 61 wird wie folgt geändert: als Straftat mit Entziehung der Fahr-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: erlaubnis oder mit isolierter Sperre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3925
mit drei Punkten oder als Straftat ohne d) In Absatz 7 wird das Wort „Verkehrszentralregis-
Entziehung der Fahrerlaubnis und ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ er-
ohne isolierte Sperre mit zwei Punkten setzt.
und die entsprechende Kennziffer, 14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 60“
d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf die Wörter „Absatz 1, 2, 5 und 6“ gestrichen.
§ 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenver- 15. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kehrsgesetzes oder § 44 Absatz 3
Satz 1 des Strafgesetzbuches und a) In Nummer 2 werden die Wörter „Passes oder“
den Tag des Fristablaufs, durch die Angabe „Passes,“ ersetzt.
e) die Angaben über die Fahrerlaubnis b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das
nach § 59 Absatz 1 Nummer 8, Wort „oder“ ersetzt.
6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes „4. bei elektronischer Antragstellung der elektro-
über Entscheidungen der Justizbehörden nische Identitätsnachweis nach § 18 des
bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder Personalausweisgesetzes oder nach § 78
Verwahrung des Führerscheins oder über Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.“
die vorläufige Entziehung des Führer- 16. § 71 wird wie folgt geändert:
scheins nach § 94 oder § 111a der Straf-
prozessordnung mit den Angaben über a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 9“
die entscheidende Stelle, den Tag der durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.
Maßnahme und die Geschäftsnummer b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
oder das Aktenzeichen, die mitteilende aa) Die Wörter „§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1“
Stelle und den Tag der Mitteilung und An- werden jeweils durch die Wörter „§ 2a Ab-
gaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 satz 7 Satz 8 Nummer 1“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 8.“
bb) Die Wörter „, auch in Verbindung mit § 2a
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgeset-
„(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende zes“ werden jeweils gestrichen.
Anwendung.“ 17. In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 auf-
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. gehoben.
18. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 13
(zu § 40)
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des
Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungs-
system wie folgt zu bewerten:
1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte
Sperre angeordnet worden ist:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
1.1 Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3 Nötigung § 240 StGB
1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.8 Vollrausch § 323a StGB
1.9 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-
lung oder Beschlagnahme des Führerscheins
1.11 Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
3926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
2. mit zwei Punkten:
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden § 229 StGB
ist
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB
2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323a StGB
2.1.9 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-
lung oder Beschlagnahme des Führerscheins
2.1.11 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende Nummer der Anlage
laufende
Ordnungswidrigkeit zur Bußgeldkatalog-Verordnung
Nummer
(BKat)*
2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 241, 241.1, 241.2
0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt
2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a 242, 242.1, 242.2
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-
den Mittels geführt
2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
jeweils in Verbindung mit
11.1.6 bis 11.1.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.1.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.2.5 bis 11.2.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug 12.6 in Verbindung mit 12.6.3,
nicht eingehalten 12.6.4 oder 12.6.5 der
Tabelle 2 des Anhangs so-
wie 12.7 in Verbindung mit
12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- 83.3
fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
tung gefahren
* Bußgeldkatalog
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3927
laufende Nummer der Anlage
laufende
Ordnungswidrigkeit zur Bußgeldkatalog-Verordnung
Nummer
(BKat)*
2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War- 89b.2, 244
tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert
2.2.8 Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauer- 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
lichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädi- 132.3.2
gung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rot-
phase eines Wechsellichtzeichens
2.2.9 Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilge- 248
nommen
3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
laufende laufende Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften
Nummer des BKat*
3.1.1 des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes 243
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
laufende laufende Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer des BKat*
3.2.1 die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2 die Geschwindigkeit 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
11.1.6 der Tabelle 1 des An-
hangs (11.1.6 nur außerhalb
geschlossener Ortschaften),
11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur außerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur außerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
3.2.3 den Abstand 12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
Anhangs, 12.6 in Verbindung
mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 12.7
in Verbindung mit 12.7.1 oder
12.7.2 der Tabelle 2 des An-
hangs, 15
3.2.4 das Überholen 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5 die Vorfahrt 34
3.2.6 das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- 51b.3, 53.1
gen
3.2.8 das Liegenbleiben von Fahrzeugen 66
3.2.9 die Beleuchtung 76
3.2.10 die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
87a, 88
* Bußgeldkatalog
3928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
laufende laufende Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer des BKat*
3.2.11 das Verhalten an Bahnübergängen 89, 89b.1
3.2.12 das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13 die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten 99.1, 99.2
3.2.14 die Ladung 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 246.1, 247
3.2.16 das Verhalten am Fußgängerüberweg 113
3.2.17 die übermäßige Straßenbenutzung 116
3.2.18 Verkehrshindernisse 123
3.2.19 das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- 129, 132, 133.1, 133.2,
beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und 133.3.1, 133.3.2
Grünpfeil
3.2.20 Vorschriftzeichen 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21 Richtzeichen 157.3, 159b
3.2.22 andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164
3.2.23 Auflagen 166, 233
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
laufende laufende Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer des BKat*
3.3.1 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171, 172
3.3.2 das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung 251a
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
laufende laufende Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer des BKat*
3.4.1 die Zulassung 175
3.4.2 ein Betriebsverbot und Beschränkungen 253
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
laufende laufende Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer des BKat*
3.5.1 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
187a
3.5.2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
189a.1, 189a.2
3.5.3 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193
3.5.4 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196
3.5.5 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- 198 und 199 jeweils in
fahrzeugen Verbindung mit 198.1.2 bis
198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6,
198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5
oder 199.2.5, 198.2.6
oder 199.2.6 der Tabelle 3
des Anhangs
3.5.6 die Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202
3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213
* Bußgeldkatalog
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3929
laufende laufende Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer des BKat*
3.5.8 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
Fahrzeugs
3.5.9 die Stützlast 217
3.5.10 den Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-
schifffahrt (GGVSEB):
laufende
Beschreibung der Zuwiderhandlung gesetzliche Grundlage
Nummer
3.6.1 Als tatsächlicher Verlader Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- i. V. m.
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel § 37 Absatz 1 Nummer 21
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Buchstabe a GGVSEB
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
3.6.2 Als Fahrzeugführer Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- i. V. m.
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel § 37 Absatz 1 Nummer 21
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Buchstabe a GGVSEB
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
3.6.3 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug- i. V. m.
führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der La- § 37 Absatz 1 Nummer 6
dungssicherung nicht übergeben Buchstabe o GGVSEB
* Bußgeldkatalog“.
3930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
19. Folgende Anlage 16 wird angefügt:
„Anlage 16
(zu § 42 Absatz 2)
Rahmenlehrplan für die Durchführung
der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
Modul 1
1. Baustein „Seminarüberblick“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
1.1 … den organisatorischen – Anzahl der Teilmaß-
Ablauf des Fahreignungs- nahmen und Module
seminars beschreiben. – Zeitliche Vorgaben zu
den Teilmaßnahmen,
zu den Modulen und
zur Gesamtmaßnahme
1.2 … die wichtigsten Lehr- – Bausteinstruktur und
Lerninhalte und Lehr- -inhalte
Lernmethoden der verkehrs- – Lehr-Lernmethoden
pädagogischen Teilmaß-
nahme wiedergeben.
1.3 … den Inhalt der Vertrau- – Vertraulichkeits-
Folien-
lichkeitsversicherung versicherung
Präsentation/Film
darlegen. Lehrvortrag
Merkblatt
1.4 … die Voraussetzungen – Anwesenheit „Seminarüberblick“
der Seminaranerkennung – Aktive Mitarbeit
und die möglichen – Hausaufgaben-
Konsequenzen einer Nicht- bearbeitung
erfüllung benennen. – Keine offene
Ablehnung
– Konsequenzen der
Nichterfüllung der
Voraussetzungen
1.5 … die wesentlichen – Überblick über die
Inhalte der verkehrs- Inhalte der verkehrs-
psychologischen Teilmaß- psychologischen
nahme skizzieren. Teilmaßnahme
2. Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
2.1 … das Gefahrenpotenzial – Bedeutsame kritische Erfahrungsberichte/ Arbeitsblatt
beschreiben, welches sein Fahrsituationen seit Diskussion/ „Meine
bisheriges Tatverhalten birgt. dem Fahrerlaubnis- kooperatives Lernen Fahrkarriere“
erwerb
– Unfallrisiken und Lehrvortrag Folien-
Verantwortung im Präsentation/
Zusammenhang Film/Fotos/
mit den berichteten Zeitungsartikel
Fahrsituationen
3. Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
3.1 … erläutern, warum das – Individuell bedeutsame
Kraftfahrzeug ein für ihn be- Nutzungsmöglichkei-
deutsames Fortbewegungs- ten des Kraftfahrzeugs Kooperatives Lernen/ Arbeitsblatt
und Transportmittel darstellt. Einzelarbeit/ „Wann brauche ich
Diskussion ein Kraftfahrzeug?“
3.2 … Folgen eines Mobilitäts- – Folgen eines
verlusts benennen. Mobilitätsverlusts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3931
4. Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
4.1 … begründen, inwiefern ein – Individuelle Bedeu- Hausaufgabe Arbeitsblatt
Mobilitätsverlust zu einer tung des Mobilseins „Meine individuelle
Abnahme seiner Lebens- – Individuelle Konse- Mobilitäts-
qualität führt. quenzen eines Mobi- bedeutung“
litätsverlusts
5. Baustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
5.1 … die Regelungen des – Punkte und Sank- Lehrvortrag Folien-
Fahreignungs-Bewertungs- tionen bei Regel- Präsentation/Film
systems wiedergeben. verstößen
– Stufen des Punkt-
systems
– Fristen zur Punkte-
tilgung
6. Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
6.1 … die Auswahl der – Zuwiderhandlungen Lehrvortrag –
tatbezogenen Bausteine und daraus resultie-
begründen. rende Bausteinaus-
wahl
6.2 … die tatbezogenen Ver- – Tatbezogene Verkehrs- Computergestütztes
kehrsregeln anwenden und regeln kooperatives Lernen
begründen. Aufgaben
6.3 … die resultierenden – Rechtsfolgen tatbezo- „Verkehrsregeln“
Rechtsfolgen tatbezogener gener Regelverstöße Filme/
Regelverstöße benennen. Simulationen/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken
7. Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
7.1 … bestimmte tatbezogene – Tatbezogene Kooperatives –
Regelverstöße den entspre- Regelverstöße Lernen/Diskussion
chenden Punktekategorien – Punktekategorien des
zuordnen und für jeden Fahreignungs-
Verstoß ableiten, ob dieser Bewertungssystems
zum Entzug der Fahrerlaub- – Fahrerlaubnisentzug
nis führen würde. als Folge tatbezogener
Regelverstöße
8. Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
8.1 … auslösende und aufrecht- – Individuelle Gelegen- Hausaufgabe Arbeitsblatt
erhaltende Bedingungen heitsstrukturen, die „Selbst-
seines Tatverhaltens schil- das Begehen von beobachtung“
dern. Regelverstößen
fördern
3932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
Modul 2
9. Baustein „Auswertung der Hausaufgaben“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
9.1 … begründen, inwiefern ein – Individuelle Bedeu- Arbeitsblatt
Mobilitätsverlust zu einer tung des Mobilseins „Meine individuelle
Abnahme seiner Lebens- – Individuelle Mobilitäts-
qualität führt. Konsequenzen eines bedeutung“
Mobilitätsverlusts Diskussion/
Erfahrungsberichte/
9.2 … auslösende und auf- – Individuelle Gelegen- Lernstandkontrolle Arbeitsblatt
rechterhaltende Bedingun- heitsstrukturen, die „Selbst-
gen seines Tatverhaltens das Begehen von beobachtung“
schildern. Regelverstößen
fördern
10. Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
10.1 … darüber berichten, dass – Wahrnehmungs- und
bestimmte (Gefahren-) Beurteilungsfehler
Situationen verzerrt wahr-
genommen und falsch Computergestütztes
beurteilt werden. kooperatives Lernen
Aufgaben
10.2 … Konsequenzen des – Konsequenzen des „Fehlein-
aus Fehleinschätzungen aus Fehleinschätzun- schätzungen“
resultierenden Fahr- gen resultierenden
verhaltens benennen. Fahrverhaltens Filme/
animierte Grafiken/
10.3 … risikominimierende – Risikominimierende Fotos/Grafiken
Fahrverhaltensweisen Fahrverhaltens-
darstellen. strategien
10.4 … die Sinnhaftigkeit von – Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln begründen. Verkehrsregeln
10.5 … tatbezogene Auslöser – Tatbezogene Auslöser
nennen, die einen Unfall von Unfällen
verursachen können.
10.6 … das tatbezogene Unfall- – Tatbezogenes Unfall- Diskussion/ Folien-Präsen-
risiko einschätzen. risiko Lehrvortrag tation/Filme
10.7 … mögliche Unfallfolgen für – Mögliche Unfallfolgen
Unfallbeteiligte und deren für Unfallbeteiligte und
Angehörige benennen. deren Angehörige
11. Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Der Seminarteilnehmer kann …
11.1 … anhand realer Unfälle – Mögliche Unfallfolgen Diskussion/ Folien-Präsen-
über mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und Lehrvortrag tation/Film
seines Tatverhaltens deren Angehörige
berichten. (Einzelschicksale)
11.2 … die in der verkehrspäda- – Zusammenfassung
gogischen Teilmaßnahme der in der verkehrs-
vermittelten Kenntnisse pädagogischen Maß-
wiedergeben. nahme vermittelten
Kenntnisse
11.3 … seine Einstellungen zum – Meinungen und Posi- Diskussion/ –
eigenen Fahrverhalten und tionen der Teilnehmer Lernstandkontrolle
zur persönlichen Sicher- zur Gefährlichkeit
heitsverantwortung be- ihres bisherigen Fahr-
schreiben. verhaltens und zu ihrer
individuellen Sicher-
heitsverantwortung
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3933
Artikel 3
Änderung der
Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
In Nummer 1 Satz 2 und 3 der Anlage der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113) wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregis-
ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a,
186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in
Monaten“ die Angabe „40 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.
b) Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, Tabelle 2
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Buchstabe b
Viertel des Tachowertes betrug
12.7 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, Tabelle 2
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Buchstabe c“.
Viertel des Tachowertes betrug
c) In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die
Angabe „50 €“ durch die Angabe „65 €“ ersetzt.
d) In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in
Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
e) In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.
f) In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „75 €“ durch die
Angabe „120 €“ ersetzt.
g) In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „380 €“ durch
die Angabe „570 €“ ersetzt.
h) In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte „Tatbestand“ das Wort
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
i) In Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „40 €“ durch die
Angabe „80 €“ ersetzt.
3934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
j) Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand verordnung
Fahrverbot
(FZV)
in Monaten
„175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne § 3 Absatz 1 Satz 1 70 €
die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelge- § 4 Absatz 1
nehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen § 48 Nummer 1
Straße in Betrieb gesetzt
175a Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außer- § 8 Absatz 1a Satz 6 50 €“.
halb des auf dem Saisonkennzeichen angegebe- § 9 Absatz 3 Satz 6
nen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem § 16 Absatz 2 Satz 8
Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Aus- § 19 Absatz 1 Nummer 4
fuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Satz 3
Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit § 48 Nummer 1
unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
k) Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-
in Euro (€)
Lfd. Nr. Tatbestand Zulassung-Ordnung
Fahrverbot
(StVZO)
in Monaten
„189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
laubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
189a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189a.2 bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten 135 €
Fahrzeugen
189b Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
laubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt
189b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189b.2 bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten 135 €“.
Fahrzeugen
l) In Nummer 190 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die
Angabe „100 €“ ersetzt.
m) Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-
in Euro (€)
Lfd. Nr. Tatbestand Zulassungs-Ordnung
Fahrverbot
(StVZO)
in Monaten
Erlöschen der Betriebserlaubnis
„214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1
Betrieb genommen und dadurch die Verkehrs- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
214a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
214a.2 bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten 90 €
Fahrzeugen
214b Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1
Betrieb genommen und dadurch die Umwelt § 69a Absatz 2 Nummer 1a
wesentlich beeinträchtigt
214b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
214b.2 bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten 90 €“.
Fahrzeugen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3935
n) In Nummer 240 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „100 €“ durch
die Angabe „150 €“ ersetzt.
o) Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) „Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen“ unter der Überschrift
„b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder
Kraftomnibusse mit Fahrgästen“ wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr
als zwei Fällen nach Fahrtantritt)“ die Angabe „40“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
p) Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) „Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden
Fahrzeug“ wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu Nummer 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr. Regelsatz in Euro Fahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 75
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 100
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 160
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 240
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 320
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 75
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 100
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 160 Fahrverbot
1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 240 Fahrverbot
2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 320 Fahrverbot
3 Monate
12.7 c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.7.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 100
12.7.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 180
12.7.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 240 Fahrverbot
1 Monat
12.7.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 320 Fahrverbot
2 Monate
12.7.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 400 Fahrverbot
3 Monate “.
3936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
5. Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) „Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sach-
beschädigung“ wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu § 3 Absatz 3)
Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich
beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grund-
tatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
für den Grundtatbestand
von Euro auf Euro auf Euro
60 75 90
70 85 105
75 90 110
80 100 120
90 110 135
95 115 140
100 120 145
110 135 165
120 145 175
130 160 195
135 165 200
140 170 205
150 180 220
160 195 235
165 200 240
180 220 265
190 230 280
200 240 290
210 255 310
235 285 345
240 290 350
250 300 360
270 325 390
280 340 410
285 345 415
290 350 420
320 385 465
350 420 505
360 435 525
380 460 555
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3937
Bei einem Regelsatz mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
für den Grundtatbestand
von Euro auf Euro auf Euro
480 580 700
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1 000
760 915 1 000
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Sachbeschädigung
von Euro auf Euro
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180 “.
Artikel 5
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In den Nummern 145 und 251 wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“
ersetzt.
2. In Nummer 209 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:
„Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung
oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)“.
3. In Nummer 210 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:
„Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mit-
teilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt“.
4. In Nummer 214.6 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§§ 36, 43 FeV“ durch die Angabe „§ 36 FeV“
ersetzt.
5. Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„215 Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)
215.1 Erteilung der Seminarerlaubnis 40,90
215.2 Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rück-
nahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00
215.3 Berichtigung eines Erlaubnisbescheides 7,70
215.4 Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewor-
denen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklä-
rung 15,30 bis 38,30
215.5 Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00
3938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
215.6 Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist
auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 14,30 bis 286,00
215.7 Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreig-
nungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist
auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-
den der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende
Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt wer-
den konnte. 30,70 bis 511,00
215.8 Versagung der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00“.
6. Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„257 Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestal-
tung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe
Begutachtung 1 000,00 bis 10 000,00
258 Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsycholo- nach dem Zeitaufwand
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit“.
7. Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Fahrlehrerlaubnis“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ eingefügt.
c) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
d) Nach dem Wort „Erlaubnisurkunde“ werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein“ ein-
gefügt.
8. In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „, § 31b Absatz 1, § 31c“
eingefügt.
9. Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „der Fahrlehrerlaubnis“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ eingefügt.
c) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
d) Nach dem Wort „der Erlaubnisurkunde“ werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein,“
eingefügt.
e) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.
10. Nummer 306 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG),“ werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik (§ 31a FahrlG),“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.
11. Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „eines Aufbauseminars,“ werden die Wörter „einer verkehrspädagogischen Teilmaß-
nahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG,“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c“ eingefügt.
12. Nummer 310 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung,“ werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 31a FahrlG),“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3939
13. Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„311 Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädago- nach dem Zeitaufwand
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einwei- mit 12,80 Euro
sungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit“.
Artikel 6
Änderung der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 5b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
In § 10 Absatz 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3120), wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der An-
lage XVIIIc, Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I
S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Fahreignungsregister
Fahreignungs-Bewertungssystem“.
2. Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Hilfen
insbesondere durch
– Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führer-
schein auf Probe)
– Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)
– Erfahrungsaustausch für Fahranfänger“.
Artikel 10
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Seminarerlaubnis“ die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“
eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
d) Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.
3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
2. In § 14 werden in der Überschrift die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Überwachung
der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes
und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Ab-
satz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder § 4“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zu orientieren.“
5. In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:
„
Seminarerlaubnis
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
Siegel der
Erlaubnis- des Fahreignungsseminars nach § 4a StVG
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
...............................................................................................
Beschäftigungsverhältnisse
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
“.
6. In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter „Aufbauseminar = ASF o. ASP“ durch die Wörter „Auf-
bauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES“ ersetzt.
7. In der Anlage 5 werden die Wörter „Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)“ durch die Wörter „verkehrspäda-
gogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3941
Artikel 11
Aufhebung der
Ersten Verordnung über Ausnahmen
von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaub-
nis-Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 650) wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in
Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. November 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
Bekanntmachung
über die Nichtanwendung
von Teilen des Tiergesundheitsgesetzes
Vom 4. November 2013
Nach § 42 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324) wird hiermit bekanntgemacht, dass § 42 Absatz 1 und 2 des
Tiergesundheitsgesetzes mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ab dem 1. Mai 2014
nicht mehr anzuwenden ist, da zwischenzeitlich Artikel 1 des Gesetzes zur
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) am 15. August 2013 in Kraft getreten ist.*
Bonn, den 4. November 2013
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Prof. Dr. H . - J . B ä t z a
* Amtlicher Hinweis:
Vom 1. Mai 2014 an sind damit für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Friedrich-
Loeffler-Instituts im Regelungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes die Vorschriften des Bundesge-
bührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über elektromagnetische Felder
Vom 5. November 2013
In der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über elektromagne-
tische Felder vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist die Neufassung wie folgt
zu berichtigen:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 ist das Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ durch
das Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ zu ersetzen.
2. In Anhang 1 ist die erste Tabelle mit der Überschrift „Anhang 1a“ zu bezeich-
nen.
Bonn, den 5. November 2013
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Elisabeth Meyer zu Rheda
3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013
Bekanntmachung
über die Nichtanwendung
von Teilen des Tiergesundheitsgesetzes
Vom 4. November 2013
Nach § 42 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324) wird hiermit bekanntgemacht, dass § 42 Absatz 1 und 2 des
Tiergesundheitsgesetzes mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ab dem 1. Mai 2014
nicht mehr anzuwenden ist, da zwischenzeitlich Artikel 1 des Gesetzes zur
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) am 15. August 2013 in Kraft getreten ist.*
Bonn, den 4. November 2013
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Prof. Dr. H . - J . B ä t z a
* Amtlicher Hinweis:
Vom 1. Mai 2014 an sind damit für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Friedrich-
Loeffler-Instituts im Regelungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes die Vorschriften des Bundesge-
bührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über elektromagnetische Felder
Vom 5. November 2013
In der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über elektromagne-
tische Felder vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist die Neufassung wie folgt
zu berichtigen:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 ist das Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ durch
das Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ zu ersetzen.
2. In Anhang 1 ist die erste Tabelle mit der Überschrift „Anhang 1a“ zu bezeich-
nen.
Bonn, den 5. November 2013
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Elisabeth Meyer zu Rheda