3902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Vom 28. Oktober 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgeset-
zes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zur
Fachkraft für Lebensmitteltechnik vom 9. Februar 2000 (BGBl. I S. 115) wird wie
folgt gefasst:
„1. im Prüfungsbereich Technik:
a) Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Verfah-
renstechnik und Verfahrensabläufe sowie berufsbezogene Berechnun-
gen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche
aa) Nahrungs- und Genussmittel,
bb) Getränkeherstellung oder
cc) tierische Lebensmittel,
b) Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation,
c) Verpackungstechnik,
d) Lagerarten, -techniken, -mittel und -bedingungen,
e) Lagerbestandskontrolle und Inventur;
2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:
a) Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten, Fertigpro-
dukten und Verpackungsmaterialien, Grundsätze und Vorschriften der
Hygiene sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings
aus einem der Bereiche
aa) Nahrungs- und Genussmittel,
bb) Getränkeherstellung oder
cc) tierische Lebensmittel,
b) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
c) Strukturmerkmale und Ziele des Qualitätsmanagements,
d) rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitätsmanagements,
e) Kontrolle und Dokumentation im Rahmen des Qualitätsmanagements;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 2013
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013 3903
Erste Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 31. Oktober 2013
Auf Grund des § 292 des Dritten Buches Sozial- 3. Folgende Anlage wird angefügt:
gesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch „Anlage
Artikel 254 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober (zu § 38)
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf
Grund des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthalts- 1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Angola (Republik),
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bun-
3. Äquatorialguinea (Republik),
desministerium für Arbeit und Soziales:
4. Äthiopien (Demokratische Bundesrepublik),
Artikel 1 5. Bangladesch (Volksrepublik),
Änderung der 6. Benin (Republik),
Beschäftigungsverordnung
7. Bhutan (Königreich Bhutan),
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499) wird wie folgt geändert: 8. Burkina Faso,
1. § 36 wird wie folgt geändert: 9. Burundi (Republik),
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 10. Dschibuti (Republik),
„§ 36 11. El Salvador (Republik),
Erteilung der Zustimmung“. 12. Elfenbeinküste (Republik Côte d’Ivoire),
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- 13. Eritrea (Staat Eritrea),
stellt: 14. Gambia (Republik),
„(1) Die Bundesagentur für Arbeit teilt der zu- 15. Ghana (Republik),
ständigen Stelle die Zustimmung zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthalts- 16. Guinea (Republik),
gesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren 17. Guinea-Bissau (Republik),
Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes,
18. Haiti (Republik),
den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes
und die Rücknahme einer Zustimmung mit.“ 19. Honduras (Republik),
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab- 20. Indien (Republik),
sätze 2 und 3. 21. Indonesien (Republik),
2. Folgender Teil 9 wird angefügt: 22. Irak (Republik),
„Teil 9 23. Jemen (Republik),
Anwerbung und
24. Kambodscha (Königreich Kambodscha),
Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
25. Kamerun (Republik),
§ 38 26. Kenia (Republik),
Anwerbung und Vermittlung 27. Komoren (Union der Komoren),
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermitt- 28. Kongo (Demokratische Republik),
lung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verord-
nung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in 29. Kongo (Republik),
Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bun- 30. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),
desagentur für Arbeit durchgeführt werden.
31. Lesotho (Königreich Lesotho),
§ 39 32. Liberia (Republik),
Ordnungswidrigkeiten 33. Madagaskar (Republik),
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 34. Malawi (Republik),
Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 35. Mali (Republik),
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durch- 36. Marokko (Königreich Marokko),
führt.“ 37. Mauretanien (Islamische Republik Mauretanien),
3904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013
38. Mozambik (Republik), 50. Sierra Leone (Republik),
39. Myanmar (Union Myanmar), 51. Simbabwe (Republik),
40. Nepal (Königreich Nepal), 52. Somalia (Demokratische Republik Somalia),
41. Nicaragua (Republik), 53. Tansania (Vereinigte Republik Tansania),
42. Niger (Republik), 54. Togo (Togolesische Republik),
43. Nigeria (Bundesrepublik), 55. Tschad (Republik),
44. Pakistan (Islamische Republik Pakistan), 56. Uganda (Republik),
45. Papua-Neuguinea (Unabhängiger Staat Papua- 57. Zentralafrikanische Republik.“
Neuguinea),
46. Peru (Republik), Artikel 2
47. Ruanda (Republik), Inkrafttreten
48. Sambia (Republik), Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
49. Senegal (Republik), in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013 3905
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Vom 31. Oktober 2013
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom
7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2570) wird die Angabe „2013“ durch die Angabe
„2014“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
Vom 1. November 2013
Auf Grund Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 3202)
geändert worden ist,
– der §§ 28, 34 Absatz 6, des § 43 Absatz 8 Nummer 2
und des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von – des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes vom
denen § 28 durch Artikel 2 Absatz 7 Nummer 1 des 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) neu – des § 138 Absatz 5 Nummer 2 des Urheberrechts-
gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7 Num- gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
mer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. De- der zuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe d
zember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert, § 43 Ab- Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezem-
satz 8 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,
vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) neu gefasst
verordnet das Bundesministerium der Justiz:
und § 125a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830)
geändert worden ist, Artikel 1
– des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des
Verordnung
§ 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4 über den elektronischen Rechtsverkehr
Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buch- beim Deutschen Patent- und Markenamt
stabe d des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I (ERVDPMAV)
S. 1827), § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) §1
und § 29 durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des Signaturgebundene
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geän- elektronische Kommunikation
dert worden ist,
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können
– des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signa-
§ 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen turgebunden eingereicht werden:
§ 65 Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 2 Absatz 9
1. in Patentverfahren für
Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
S. 390) neu gefasst, § 65 Absatz 1 Nummer 7 durch a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 Gesetz über internationale Patentübereinkom-
(BGBl. I S. 1014) und § 95a Absatz 3 zuletzt durch men,
Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober b) Einsprüche,
2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, c) Beschwerden,
– des § 25 Absatz 3 und des § 26 des Geschmacks- d) Rechercheanträge,
mustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 zuletzt
e) Prüfungsanträge,
durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 zuletzt durch 2. in Gebrauchsmusterverfahren für
Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Oktober a) Anmeldungen,
2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,
b) Rechercheanträge,
– des § 3 Absatz 3 und des § 11 des Halbleiterschutz- 3. in Markenverfahren für
gesetzes, von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 a) Anmeldungen,
(BGBl. I S. 390) und § 11 zuletzt durch Artikel 17 des b) Beschwerden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013 3907
4. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen. 1. die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt ent- Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie
sprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfah- der Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der
renshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch elektronischen Annahmestelle einschließlich der für
eingereicht werden können, und macht diese im Bun- die datenschutzgerechte Verwaltung der elektroni-
desanzeiger bekannt. schen Annahmestelle zu verarbeitenden personen-
bezogenen Daten,
§2 2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien
Signaturfreie Einreichung nach § 2,
elektronische Kommunikation
3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektroni-
(1) In den folgenden Verfahren können elektronische scher Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 festgeleg-
Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt ten Standard entsprechen und für die Bearbeitung
auch signaturfrei eingereicht werden: durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeig-
1. in Markenverfahren für Anmeldungen, net sind,
2. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen. 4. die zulässigen Dateiformate für und weitere techni-
(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend. sche Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2
eingereichten Dokumente einschließlich der Anla-
§3 gen,
Form der Einreichung 5. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Ein-
(1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Doku- reichung erforderlich sind, um die Zuordnung und
Weiterverarbeitung der Dokumente einschließlich
mente ist ausschließlich die elektronische Annahme-
der Anlagen zu gewährleisten.
stelle des Deutschen Patent- und Markenamts be-
stimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die
elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Artikel 2
Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zu-
gangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Soft-
Änderung der DPMA-Verordnung
ware kann über die Internetseite www.dpma.de unent- Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I
geltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Geset-
Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert
auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt worden ist, wird wie folgt geändert:
werden.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie
(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf ei- folgt gefasst:
nem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen
Datenträgertypen und Formatierungen werden über „§ 23 (weggefallen)“.
die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
(3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die
Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Sig- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Auf den Ge-
natur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortge- schäftssachen“ durch die Wörter „In den Akten“
schrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die ersetzt.
von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerb- b) In Absatz 2 wird das Wort „Empfangsbescheini-
lichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausge- gung“ durch das Wort „Empfangsbestätigung“
geben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deut- ersetzt.
sche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das
der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde 3. § 9 wird wie folgt geändert:
liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Marken- a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
amt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle über-
prüfbar sein. b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Blatt für Pa-
tent-, Muster- und Zeichenwesen“ durch die
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können
Wörter „über die Internetseite des Deutschen
Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent-
Patent- und Markenamts www.dpma.de“ er-
und Markenamt auch unter Verwendung des für deut-
setzt.
sche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesys-
tems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt he- 4. § 12 wird wie folgt gefasst:
rausgegebenen Software epoline eingereicht werden.
„§ 12
Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts
bekannt gemachten technischen Bedingungen sind an- Einreichung elektronischer Dokumente
zuwenden.
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe
§4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
Bekanntgabe der 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils
Bearbeitungsvoraussetzungen geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestim-
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die mungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser
Internetseite www.dpma.de bekannt: Verordnung vor.“
3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013
5. § 15 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung der
Verordnung über die elektronische
aa) In Satz 1 wird das Wort „Auftraggeber“ durch
das Wort „Vollmachtgeber“ ersetzt. Aktenführung bei dem Patentamt, dem
Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Vollmachts-
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung
urkunde oder“ gestrichen.
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83)
wird wie folgt geändert:
„(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevoll-
mächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige 1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten er- „(2) Ein elektronisches Dokument des Patentam-
strecken. Sie kann sich auch auf mehrere An- tes wird unterzeichnet, indem der Name der unter-
meldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstre- zeichnenden Person eingefügt und das Dokument
cken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signa-
Vollmachtsurkunde eingereicht werden.“ tur nach dem Signaturgesetz versehen wird.“
6. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine elektroni-
„(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deut- sche Signatur angebracht“ durch die Wörter „das
schen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstü- Dokument mit einer elektronischen Signatur ver-
cken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizu- sehen“ ersetzt.
fügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung
nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Signatur
Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht“
Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten durch die Wörter „das Dokument mit einer elek-
anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzu- tronischen Signatur oder einem anderen Her-
reichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden kunftsnachweis versehen“ ersetzt.
auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografie- 3. § 7 wird aufgehoben.
verfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt
kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffor- Artikel 4
dern, Abschriften nachzureichen.“
Änderung der
7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Patentkostenzahlungsverordnung
„Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto-
insofern die Verordnung über die elektronische Ak- ber 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:
tenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht 1. § 1 wird wie folgt geändert:
und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer
(BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
Lastschrifteinzugsermächtigung von einem In-
8. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: landskonto“ durch die Wörter „eines gültigen
SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum
„Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, Verwendungszweck“ ersetzt.
soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröff-
net.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent-
9. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: und Markenamt sollen für eine Erklärung nach
„(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite
Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen www.dpma.de bereitgestellten Formulare ver-
Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt wer- wendet werden.“
den, wird nur in den Dienstgebäuden des Deut- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
schen Patent- und Markenamts gewährt. Auf An- 2. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
trag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von
Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte „4. bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftman-
oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen dats mit Angaben zum Verwendungszweck, der
oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt.“ die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim
Deutschen Patent- und Markenamt oder beim
10. § 23 wird aufgehoben. Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig wer-
denden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern
11. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 28 Absatz 2
Nummer 2 wird jeweils das Wort „Zustellungsan- die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bun-
schrift“ durch das Wort „Anschrift“ ersetzt. deskasse für das Deutsche Patent- und Marken-
amt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftman-
12. In § 31 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die dat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original
Wörter „der Anmeldung beigefügte“ gestrichen und innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
werden die Wörter „der Präsident oder die Präsi- gang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt
dentin“ durch die Wörter „das Deutsche Patent- als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Ori-
und Markenamt“ ersetzt. ginals.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013 3909
Artikel 5
Änderung der
DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Abschriften“ durch die Wörter „, Ablichtungen und Ausdrucke“
ersetzt.
2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 301 200 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschrif-
ten“ durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.
b) Die Zwischenüberschrift vor Nummer 301 400 wird wie folgt gefasst:
„IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken“.
c) In Nummer 301 410 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschrif-
ten“ durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.
d) Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagen Höhe
„302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per
Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es
unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen
(Dokumentenpauschale):
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 EUR
3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD
oder DVD (Datenträgerpauschale):
je CD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 EUR
je DVD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmäch-
tigte Vertreter jeweils
– eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der
Entscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
– eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und
DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.“
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. November
2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechts-
verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006
(BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
Berlin, den 1. November 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
3910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013
Bekanntmachung
über anzuwendende Strafvorschriften
bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften
Vom 30. Oktober 2013
1. Nach § 75 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni
2013 (BGBl. I S. 1426) wird bekanntgemacht:
Nach Artikel 10 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission
vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates,
zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG
der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1) ist die in § 75 Absatz 2
Satz 1 bezeichnete Gemeinschaftsliste ab dem 22. April 2013 anzuwenden.
Die in § 75 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind bis zum Ablauf
des 21. Oktober 2014 anzuwenden.
2. Nach § 75 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) wird bekanntgemacht:
Nach Artikel 10 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 872/2012 ist die in § 75
Absatz 3 Nummer 3 bezeichnete Gemeinschaftsliste ab dem 22. April 2013
anzuwenden. Die in § 75 Absatz 3 Nummer 3 bezeichnete Vorschrift ist ab
dem 22. Oktober 2014 anzuwenden.
Bonn, den 30. Oktober 2013
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Bialonski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013 3911
Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom 4. November 2013
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 2182) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 29 ist der geänderte § 16 wie folgt zu berichtigen:
a) In Buchstabe b ist in dem neu gefassten Absatz 1a die Angabe „7 Buch-
stabe d“ durch die Angabe „8 Buchstabe d“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe e Doppelbuchstabe aa sind in dem geänderten Absatz 6 in
den Sätzen 3 und 4 Nummer 1, 2, 3 und 6 jeweils die Wörter „§ 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj sind in der neu
gefassten Nummer 20a die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 6“ durch die Wörter
„§ 11 Absatz 5 Satz 6“ zu ersetzen.
3. In Artikel 1 Nummer 36 ist der geänderte § 19 wie folgt zu berichtigen:
a) In Buchstabe a sind im neu gefassten Absatz 1 Nummer 2 die Wörter
„§ 11b Absatz 5 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2“
zu ersetzen.
b) An Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist nach dem Wort „eingefügt“ fol-
gender Satzteil anzufügen: „und die Angabe „§ 11b Abs. 5 Nr. 2“ wird
durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.“
Bonn, den 4. November 2013
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
K. Kluge