3862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Zweite Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Vom 12. Oktober 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 4. § 10a wird wie folgt geändert:
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
– des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 13 „(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11
Absatz 3 Nummer 3, des § 22 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren
des § 22c Absatz 8 Nummer 3, des § 24 Absatz 2 ist, darf nur in einer zugelassenen Verschluss-
Nummer 1, 2 und 4, des § 30 Satz 1 Nummer 2, des brennerei im Sinne des § 133 Absatz 2 des
§ 33 Absatz 1 Nummer 3 und des § 51 Nummer 1 Branntweinmonopolgesetzes durchgeführt wer-
des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntma- den.“
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Le-
„(3) Die Überwachung bei der Destillation von
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-
in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach
sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I
den Vorschriften des Branntweinmonopolgeset-
S. 1426), im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
zes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vor-
terium für Wirtschaft und Technologie:
schriften in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 1 5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9 aufge-
hoben.
Änderung der
6. § 15 wird wie folgt geändert:
Weinverordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorhan-
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
dene oder potenzielle“ gestrichen.
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt aa) In Satz 1 werden
geändert:
aaa) die Wörter „vorhandene oder potenziel-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: len“ gestrichen und
a) In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden bbb) die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch
die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter das Wort „Qualitätswein“ ersetzt.
„Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Quali- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Qualitätswein
tätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder b.A.“ durch das Wort „Qualitätswein“ er-
Landwein“ ersetzt. setzt.
b) In der § 19 betreffenden Zeile werden die Wörter 7. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein
„Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitäts- b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädi-
wein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperl- katswein“ ersetzt.
wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.
8. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wör-
c) Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende ter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Quali-
§ 20 betreffende Zeile eingefügt: tätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperl-
„§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des wein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein“
Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Num- ersetzt.
mer 2 des Weingesetzes)“. 9. § 19 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils „§ 19
die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter
Herstellen von
„Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitäts-
Qualitätswein, Prädikatswein,
perlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.
Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb
a) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein des bestimmten Anbaugebietes
Komma ersetzt. (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)“.
b) Die Wörter „Qualitätswein b.A.“ werden durch
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“ er-
„3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.“ setzt.
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10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: geerntet worden sind, erkennen lassen und mit
„§ 20 einem nicht wiederverwendbaren Verschluss
versehen sein.“
Herstellen von
Landwein außerhalb des Landweingebiets d) Absatz 4 wird aufgehoben.
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes) 16. § 32 wird wie folgt geändert:
Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädikats-
Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet her- wein“ ersetzt.
gestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Qualitäts-
geerntet worden sind und das in der Kennzeich- wein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein oder
nung angegeben wird, sofern das Landweingebiet einem Prädikatswein“ ersetzt.
in demselben Land oder in einem benachbarten
Land liegt.“ c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-
weinen b.A. und“ durch die Wörter „Qualitäts-
11. § 21 wird wie folgt geändert: weinen oder“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“ 17. § 33a wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein,
Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätsweine
Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt. b.A.“ jeweils durch die Wörter „Qualitätsweine,
Prädikatsweine und Sekte b.A.“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „vorhandene oder
potenzielle“ gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schaum-
wein-Glasflasche“ die Wörter „– auch in der
12. § 22 wird wie folgt geändert: Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Ab-
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „für“ satzes 1 –“ eingefügt.
das Wort „Sekt“ eingefügt. c) In Absatz 3 wird das Wort „darf“ durch die Wör-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts- ter „und unter Verwendung von Likör, der Gold-
wein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein, flitter enthält, hergestellte aromatisierte schaum-
Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali- weinhaltige Getränke dürfen“ ersetzt.
tätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt“ und die 18. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Für einen in
Wörter „der Wein“ durch die Wörter „das Er- Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des be-
zeugnis“ ersetzt. stimmten Anbaugebietes Beaujolais“ durch die
13. § 24 wird wie folgt geändert: Wörter „Für einen Wein der geschützten Ursprungs-
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“ bezeichnung Beaujolais“ ersetzt.
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikats- 19. § 38 wird wie folgt geändert:
wein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperl- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
wein b.A.“ ersetzt. durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Sekt b.A.“ ersetzt.
die Wörter „oder Sekt“ eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Landwein und
14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“ Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Landwein,
gestrichen. Qualitätswein, Prädikatswein“ ersetzt.
15. § 30 wird wie folgt geändert: 20. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswei-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nes b.A.“ durch die Wörter „Qualitätsweines, Prädi-
katsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A.
„(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten oder Qualitätsperlweines b.A.“ ersetzt.
Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein
Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inlän- 21. § 39a wird wie folgt geändert:
discher Erzeugnisse nur nach Maßgabe der fol- a) In der Überschrift wird in der Klammer nach der
genden Bestimmungen angegeben werden.“ Angabe „zu“ die Angabe „§ 22c Absatz 8 Num-
b) In Absatz 2 Nummer 2b werden die Wörter „eines mer 3, den §§“ eingefügt.
Weinbau treibenden Landes“ gestrichen. b) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Wein mit geschützter Ur-
sprungsbezeichnung“ ersetzt.
„(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen
darf nur für Wein einer homogenen Partie ver- c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
geben werden, der aus demselben Behältnis fügt:
stammt. Nach der Abfüllung müssen die Be- „(7) Für das in Artikel 118h der Verordnung
hältnisse entsprechend den Vorschriften der (EG) Nr. 1234/2007 genannte Einspruchsverfah-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder ren und das in Artikel 118q der Verordnung (EG)
der Europäischen Union, des Weingesetzes und Nr. 1234/2007 genannte Verfahren zur Änderung
der auf Grund des Weingesetzes erlassenen von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt
Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die
den Namen der geografischen Einheit, aus der in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes ent-
der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem haltenen Verfahrensregelungen gelten entspre-
die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben chend.“
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22. § 40 wird wie folgt gefasst: 29. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 40 a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 11 Ab-
satz 1“ die Angabe „oder 2“ gestrichen.
Angabe
kleinerer geografischer Einheiten b) Die Nummern 2 und 4a werden aufgehoben.
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
30. Die Anlagen 2 bis 4 sowie 6 werden aufgehoben.
Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperl-
wein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt
worden ist, darf der Name einer Lage, eines Be- Artikel 2
reichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleine-
rer geografischer Einheiten, die in der Liegen- Änderung der
schaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen Wein-Überwachungsverordnung
in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Arti- Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
kel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Ein- S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
haltung der Bestimmungen des genannten Artikels vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
einschließlich der zu seiner Herstellung verwende- ist, wird wie folgt geändert:
ten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der
zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus 1. In § 7 Absatz 7 wird das Wort „Qualitätsweines“
anderen kleineren geografischen Einheiten und alle durch die Wörter „Qualitätsweines oder Prädikats-
zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem be- weines“ ersetzt.
stimmten Anbaugebiet stammen.“
2. In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Quali-
23. § 42 wird wie folgt geändert: tätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,
Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperl-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“ wein b.A. oder Sekt b.A.“ ersetzt.
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“
ersetzt. 3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Qua- a) Das Wort „unverzüglich“ wird durch die Wörter
litätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein „spätestens am Tag nach Beginn der Beförde-
und Prädikatswein“ ersetzt. rung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „ausgenom- b) Folgender Satz wird angefügt:
men“ das Wort „Perlwein,“ eingefügt.
„Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung
24. In § 43 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“ im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“ er- land beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1
setzt. genannten Verpflichteten die Übermittlung des
25. In § 44 Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Quali- Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn
tätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein, der Beförderung.“
Prädikatswein“ ersetzt. 4. § 23 wird wie folgt gefasst:
26. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 2 „§ 23
Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2 Buch-
stabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird Begleitpapier, Ermächtigungen
jeweils nach dem Wort „Qualitätsweines“ die An- (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m.
gabe „b.A.“ durch die Wörter „oder Prädikats- § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
weines“ ersetzt.
Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
27. In § 49 Absatz 4 werden ordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des
Begleitpapiers Verpflichtete
a) die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-
schaumwein“ durch die Wörter „Qualitätswein, 1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verord-
Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali- nung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung
tätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaum- erforderlichen Angaben weitere Angaben zu ma-
wein und Sekt“ ersetzt. chen hat,
b) die Wörter „die Kurzform „A.P. Nummer“ durch 2. spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung
die Wörter „eine Kurzform“ ersetzt. eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der
28. In § 50 Absatz 6 werden für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten
hat.“
a) die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-
schaumwein“ durch die Wörter „Qualitätswein, 5. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali- a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein
tätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Komma ersetzt.
Sekt b.A.“ ersetzt und
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
b) nach dem Wort „Kurzform“ die Wörter „A.P.
Nummer“ gestrichen. „4. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.“
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Artikel 3 Artikel 4
Änderung der Änderung der
Verordnung zur Durchsetzung Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
des gemeinschaftlichen Weinrechts § 1 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003
lichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch nung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert wor-
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2009 (eBAnz AT77 den ist, wird wie folgt geändert:
2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Komma ersetzt. Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ja-
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende der Vor- nuar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung,
schrift durch das Wort „oder“ ersetzt. Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen so-
wie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituo-
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
sen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
„3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) dürfen
(EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeug- im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d
nis aufbewahrt.“ Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Abrun-
dung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Aus-
2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 49 Nummer 7“
züge verwendet werden. Diese Auszüge werden
durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
1. durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz
3. In den §§ 5 bis 9 werden jeweils die Wörter „§ 50 oder Eichenholzspänen oder
Absatz 2 Nummer 12“ durch die Wörter „§ 50 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 12“ ersetzt. 2. durch Lagerung von Weindestillat auf getrockne-
ten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch
4. Die Anlage (zu § 10 Absatz 1) wird wie folgt ge- getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen,
ändert: auch geröstet, hergestellt,
a) In der Überschrift werden die Wörter „Europä- wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä- zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert wor-
ischen Union“ ersetzt. den sein muss. Die in Anhang I Nummer 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse
b) In Nummer 1 werden die Wörter „die zuletzt durch
können auch karamellisiert sein.“
die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom
17.6.2009, S. 1)“ durch die Wörter „die zuletzt 2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
vom 30.3.2012, S. 38)“ ersetzt. ersetzt.
c) In Nummer 6 werden nach der Angabe „(ABl. L 193 Artikel 5
vom 24.7.2009, S. 60)“ die Wörter „, die zu-
letzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Inkrafttreten
Nr. 315/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
geändert worden ist“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Oktober 2013
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
3866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Renten Service Verordnung
Vom 14. Oktober 2013
Auf Grund Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfän-
– des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ger bei einem Geldinstitut innerhalb des Gel-
– Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt tungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei
durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden des Geltungsbereiches der Verordnung sollen
ist, und die Zahlungen in einer für die Träger der Renten-
versicherung möglichst wirtschaftlichen Form
– des § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ausgeführt werden.“
– Gesetzliche Unfallversicherung –, der zuletzt durch
Artikel 260 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Okto- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, „Zahlungsempfänger können auch inländische
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- Konten von Vertrauenspersonen benennen.“
les im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Finanzen:
„(5) Der Renten Service übernimmt für die Trä-
ger der Rentenversicherung die nach dem Außen-
Artikel 1
wirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an
Änderung der die Deutsche Bundesbank.“
Renten Service Verordnung
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Deutschen“
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 gestrichen.
(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geän- 4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter „, dem Bundesver-
1. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 2 sicherungsamt“ gestrichen.
die Wörter „ihre Spitzenverbände“ durch die Wörter b) In Satz 5 werden die Wörter „des Bundesver-
„die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sicherungsamtes oder“ gestrichen.
und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors- 5. In § 32 Absatz 2 wird im Satzteil nach Nummer 2 das
ten und Gartenbau“ ersetzt. Wort „Deutsche“ durch das Wort „Deutschen“ er-
2. § 9 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. In § 33 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die Spit-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei einem Geld- zenverbände der Unfallversicherung“ durch die Wör-
institut im Inland“ durch die Wörter „bei ter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
einem Geldinstitut innerhalb des Geltungs- und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
bereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ten und Gartenbau“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates 7. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nischen Vorschriften und der Geschäftsanfor-
derungen für Überweisungen und Lastschrif- „1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte
ten in Euro und zur Änderung der Verordnung für die Auszahlung von Geldleistungen,“.
(EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, b) In Nummer 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a das
S. 22)“ ersetzt. Wort „Deutsche“ durch das Wort „Deutschen“ er-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslands- Inkrafttreten
zahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Oktober 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3867
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2014 – AELV 2014)
Vom 14. Oktober 2013
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage
Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I durch den Wert 1 000 dividiert wird,
S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundes- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
schaft und Verbraucherschutz: vielfältigt wird und
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
§1
niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
Ermittlung des Arbeitseinkommens wird.
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
für das Jahr 2014 maßgebende Arbeitseinkommen aus den.
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus Wirtschaftswert von mehr als 41 000 Deutsche Mark
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaft- nehmens
lichen Testbetriebe und 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die vielfältigt wird,
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
S. 1), Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
ergeben.
aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- vielfältigt wird.
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte schaftswert über 41 000 Deutsche Mark und unter
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh- 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
mens Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 einkommen ermittelt, indem
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
vielfältigt wird, dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- diert wird,
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver- Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
vielfältigt wird. nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts- kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
ermitteln, indem schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
3868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts- des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-
wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits- größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er-
einkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-
Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert ses Jahres dividiert wird,
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
kommen das 0,1934fache des Wirtschaftswerts. beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- vervielfältigt wird und
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das
gen wird.
Arbeitseinkommen ermittelt, indem
(5) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-
schaft wird auf volle Euro abgerundet.
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)
§2
und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-
beitseinkommen 2) ergeben würden, Inkrafttreten
2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Oktober 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3869
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,0845
26 000 1,0793
27 000 1,0732
28 000 1,0664
29 000 1,0589
30 000 1,0510
31 000 1,0427
32 000 1,0341
33 000 1,0254
34 000 1,0165
35 000 1,0076
36 000 0,9985
37 000 0,9895
38 000 0,9804
39 000 0,9714
40 000 0,9625
41 000 0,9536
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,5140
26 000 0,5364
27 000 0,5557
28 000 0,5722
29 000 0,5863
30 000 0,5984
31 000 0,6087
32 000 0,6174
33 000 0,6248
34 000 0,6310
35 000 0,6362
36 000 0,6404
37 000 0,6438
38 000 0,6465
39 000 0,6486
40 000 0,6501
41 000 0,6511
3870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
41 000 0,9536
100 000 0,6070
150 000 0,4701
200 000 0,3875
250 000 0,3316
300 000 0,2910
350 000 0,2601
400 000 0,2357
450 000 0,2159
500 000 0,1994
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
41 000 0,6511
100 000 0,5165
150 000 0,4200
200 000 0,3552
250 000 0,3092
300 000 0,2747
350 000 0,2478
400 000 0,2261
450 000 0,2084
500 000 0,1934
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3871
Sechste Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 21. Oktober 2013
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung –, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „224“ durch die Angabe „229“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „48“ durch die Angabe „49“ er-
setzt.
bbb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „88“ durch die
Angabe „90“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „216“ durch die Angabe „221“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „3,80“ durch die Angabe „3,88“ und
die Angabe „3,10“ durch die Angabe „3,17“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 8“ durch die Angabe „§ 8
Absatz 2 Satz 10“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 9“ durch die Angabe „§ 8
Absatz 2 Satz 11“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Oktober 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
3872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Verordnung
über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich
(Pflanzenschutz-Gebührenverordnung)
Vom 22. Oktober 2013
Auf Grund des § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutz- (3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine bericht-
gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) erstattende Tätigkeit im Sinne des § 1 Nummer 2 im
in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren- Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Ge-
denen § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes bühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebühren-
durch Artikel 2 Absatz 111 Nummer 3 Buchstabe d verzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Ge-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium bührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Erhöhung zu rechnen ist.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und §3
Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Auslagen
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagen-
schuldner erhoben werden, gehören über die in § 23
§1
Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung
Erhebung von Gebühren und Auslagen mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Auf-
mittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut erheben
wendungen im Zusammenhang mit der
für ihre jeweiligen individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Ge- 1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutz-
bühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das mitteln:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- a) Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen
sicherheit erhebt darüber hinaus für folgende Tätigkei- und den Kauf von Pflanzen,
ten Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:
b) Aufwendungen für die Entseuchung von Böden,
1. für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- c) Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzen-
tungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der schutzgeräten,
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich des Pflanzenschutz- d) Aufwendungen für den Ausgleich von Minder-
gesetzes sowie erträgen oder von nicht oder nicht voll verwert-
baren Erträgen auf den Versuchsflächen,
2. für berichterstattende Tätigkeiten nach den Arti-
e) Aufwendungen für die Beseitigung oder den Aus-
keln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG)
gleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und
Sachschäden,
des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inver-
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Auf- f) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
hebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG g) Aufwendungen für die Beschaffung und Entsor-
des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). gung von Proben,
2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittel-
§2 wirkstoffen für
Berechnung der Gebühren a) Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht
Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden erstattenden Mitgliedstaat,
Gebührenverzeichnis. b) Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger,
nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der
Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in c) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
§ 23 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbin- 3. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten:
dung mit § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes a) Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwen-
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum dig werden,
14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Um-
ständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels oder b) Aufwendungen für Betriebsstoffe,
des Pflanzenschutzgerätes für die Allgemeinheit zu be- c) Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzen-
rücksichtigen. schutzmitteln und Hilfsstoffen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3873
d) Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeu- (5) Im Falle der Erteilung einer Zulassung nach Arti-
gen sowie besonderen Geräten und Maschinen, kel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf An-
trag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen
e) Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähig-
abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
keit.
§4 §5
Ermäßigung und Befreiung Übergangsregelungen
von Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten
bensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen
Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Ausla-
nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in
genschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Ge-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005
bühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung oder der
(BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels,
nung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert wor-
der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über
den ist,
genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung 1. für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung von
der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 14. Juni 2011
die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches vollständig eingegangen sind,
Interesse besteht und ein angemessener wirtschaft-
licher Nutzen im Sinne des Absatzes 4 für den Antrag- 2. für Anträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
steller nicht zu erwarten ist. § 31a und § 31c des Pflanzenschutzgesetzes in der
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998
kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuld- (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch
ners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011
der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 voll-
Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in ständig eingegangen sind,
die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Arti-
3. für Anträge auf vorläufige Zulassung eines Pflanzen-
kel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3
schutzmittels nach § 15c des Pflanzenschutzgeset-
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmi-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
gung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. No-
öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwar-
vember 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 31. Ok-
tende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Ent-
tober 2013 vollständig eingegangen sind,
wicklungsaufwand besonders gering ist.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 4. für Amtshandlungen nach § 15d des Pflanzen-
und 2 an der Zulassung oder Erweiterung der Zulas- schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
sung des Pflanzenschutzmittels, der Genehmigung ei- chung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
nes Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzen- vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis
schutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit be- zum 13. Februar 2012 abgeschlossen worden sind.
stimmt sind, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforder- nach der Verordnung über die Kosten für die Zulassung
lich ist, und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) für Anträge auf Zulassung
ist, oder Genehmigung für Pflanzenschutzmittel einschließ-
lich für die Entscheidung über den Zulassungs- oder
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf ei- Genehmigungsantrag erforderlicher Prüfungen, die in
ner Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013
erforderlich ist, um eine weitere öffentliche Nutzung vollständig eingegangen sind oder für berichterstat-
der Fläche zu ermöglichen oder zur Erhaltung von tende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25
wertvollen Pflanzenbeständen oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zeit vom
4. ein Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit ge- 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013.
ringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des
(3) Für Anträge nach den §§ 17 und 18 des Pflanzen-
Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
schutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148,
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens 1281), für Anzeigen von Versuchen nach § 20 Absatz 3
im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 29 Ab-
Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefähr- satz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes, für Mit-
dungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrschein- teilungen nach den §§ 30 und 45 des Pflanzenschutz-
lichkeit des Auftretens des Schadorganismus und der gesetzes, für Anträge nach § 42 Absatz 2 sowie für in-
zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des dividuell zurechenbare Leistungen nach § 45 Absatz 4
Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen. und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge auf Ge-
3874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
nehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens §6
von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach Aufhebung von Vorschriften
§ 51 des Pflanzenschutzgesetzes, die jeweils vor dem
31. Oktober 2013 eingegangen sind, erhebt das Bun- (1) Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005
heit Gebühren nach dieser Verordnung, soweit bei der (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Bescheidung des Antrags eine Kostenentscheidung nung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert wor-
ausdrücklich vorbehalten worden ist. den ist, wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über die Kosten für die Zulas-
(4) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und sung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln
Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenver- vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) wird aufgehoben.
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 §7
der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648)
geändert worden ist, für Anträge auf Prüfung von Inkrafttreten
Pflanzenschutzgeräten, die vor dem 14. Februar 2012 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vollständig eingegangen sind. in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 2013
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3875
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,
die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
1100 Erstmalige Zulassung
1101 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 25 000
erfasst wird bis 129 100
1102 Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier- 12 300
pflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt bis 55 200
sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und
Terrassen
1103 Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 21 300
bis 100 000
1104 Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 24 900
bis 113 700
1105 Im Falle von Beizmitteln 27 600
bis 128 400
1106 Im Falle von Keimhemmungsmitteln 24 600
bis 112 500
1107 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- 9 500
nung (EG) Nr. 1107/2009 bis 44 300
1200 Erneuerung einer Zulassung
1201 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird 13 400
bis 60 200
1202 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- 6 700
nung (EG) Nr. 1107/2009 bis 30 100
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,
die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
1300 Erstmalige Zulassung
1301 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird 14 800
bis 53 200
1302 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- 7 400
nung (EG) Nr. 1107/2009 bis 26 800
1400 Erneuerung einer Zulassung
1401 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird 10 400
bis 37 100
1402 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- 5 200
nung (EG) Nr. 1107/2009 bis 18 600
3876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder
Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
2100 Erstmalige Zulassung
2101 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 28 200
erfasst wird bis 163 100
2102 Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier- 12 300
pflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt bis 55 800
sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und
Terrassen
2103 Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 21 300
bis 98 200
2104 Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 24 600
bis 110 400
2105 Im Falle von Beizmitteln 26 600
bis 118 200
2106 Im Falle von Keimhemmungsmitteln 24 900
bis 112 100
2107 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord- 12 400
nung (EG) Nr. 1107/2009 bis 56 100
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es
zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in
der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
2200 Erstmalige Zulassung
2201 Erstmalige Zulassung, soweit nicht durch Gebührennummer 2202 erfasst 18 500
bis 70 000
2202 Erstmalige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 7 100
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 26 000
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der unter
Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt und der noch nicht in der Verordnung über
genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist;
§ 15c PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
2300 Erstmalige Zulassung
2301 Erstmalige Zulassung, sofern das Pflanzenschutzmittel nicht durch die Gebühren- 33 400
nummern 2302 bis 2306 erfasst wird bis 136 000
2302 Erstmalige Zulassung von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- 13 250
dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Men- bis 53 000
schen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf
Balkonen und Terrassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3877
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
2303 Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Nagetiere 14 700
bis 73 400
2304 Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 26 350
bis 114 300
2305 Erstmalige Zulassung von Beizmitteln 32 470
bis 130 000
2306 Erstmalige Zulassung von Keimhemmungsmitteln 28 450
bis 114 000
Änderungen der Zulassungen
nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
3100 Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) 105
Nr. 1107/2009 bis 430
3200 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle 55
der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Ände- bis 290
rung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw.
der Vertriebserweiterung
3300 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle 150
der Änderung der Formulierung oder der Änderung der Produktion des technischen bis 8 100
Wirkstoffs
3400 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle 500
der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen bis 18 400
oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen
Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung
des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
4100 Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf 6 850
Antrag bis 27 850
4101 Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwen- 3 250
dungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag bis 16 350
4200 Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen 3 400
nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag bis 24 100
Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder
Genehmigungsverfahren erforderlich und nicht durch die Gebührennummern 1100 bis 4200 erfasst sind
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
5100 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2 800
bis 8 400
5200 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organis- 5 300
mus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 21 200
5300 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitu- 530
tionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist bis 2 150
3878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
5400 Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) 530
Nr. 1107/2009 bis 3 200
5500 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verord- 1400
nung (EG) Nr. 1107/2009 bis 6 400
5600 Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2 650
bis 10 600
5700 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die 330
für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG bis 2 025
5800 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeu- 330
gen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG bis 2 025
Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
6100 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 210
1107/2009 bis 2 125
6200 Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der An- 105
zeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchs- bis 2 125
zwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG
6300 Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen 320
Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) bis 6 450
Nr. 1107/2009
6400 Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für 10
die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, Beglaubigungen von Zulassungs- bis 70
dokumenten sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten
betreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden
6500 Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für 200
den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG
6600 Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder 650
der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an bis 10 800
Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende
Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese
Anwendung zugelassen sind; § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG
6700 Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die 4 100
Allgemeinheit bestimmt sind; § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 PflSchG bis 16 400
6800 Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen, § 18 4 100
Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 PflSchG bis 16 400
6900 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 Absatz 1 1 400
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 6 400
Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern,
Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
7100 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Ge- 127 400
nehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 251 600
7200 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines 63 700
Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 176 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3879
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
7300 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Sy- 63 700
nergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 176 100
7400 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von 31 850
Safenern und Synergisten bis 123 300
7500 Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 der Verordnung 5 300
(EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- bis 21 200
sicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten
Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen,
Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
8100 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der 63 700
Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 176 100
8200 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines 31 850
Wirkstoffes nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 123 300
8300 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und 31 850
Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 140 900
8400 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von 15 925
Safenern und Synergisten bis 98 600
Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel;
§§ 42, 45 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
9100 Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 PflSchG 350
bis 2 000
9200 Zusätzlich zur Gebührennummer 9100, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatz- 2 850
stoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 42 Absatz 3 PflSchG bis 5 700
9250 Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines genehmigten Zusatzstoffes 55
bis 4 000
9300 Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grund- 150
lage einer Mitteilung bis 400
9400 Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels 150
9500 Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4 450
PflSchG
9600 Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 250
Absatz 5 PflSchG
Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung
der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
10000 Prüfung nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 PflSchG, allgemeine Bearbeitung 60
des Antrags bis 185
Zusätzlich zur Gebührennummer 10000 für die praktische Prüfung der in den Gebüh-
rennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile
3880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
10100 Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, 300
Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz bis 12 500
Düsen bzw. 1 Verteileinrichtung)
10200 Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder 300
Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließ- bis 15 700
lich 1 Satz Düsen)
10300 rückentragbare Motorgeräte 300
bis 4 400
10400 tragbare Nebelgeräte 300
bis 3 200
10500 handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte 300
für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) bis 2 500
10600 handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel 300
bis 1 850
10700 Beizgeräte für Saatgut 300
bis 8 800
10800 Spritzgeräte für Luftfahrzeuge 300
bis 12 500
10900 Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge 300
bis 15 700
10950 sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämp- 300
fung) bis 10 800
Prüfung von Geräteteilen
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
11100 Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) 1 000
bis 4 400
11200 Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze 630
bis 3 200
11300 Schläuche 320
bis 1 250
11400 Pumpen 440
bis 1 900
11500 andere Geräteteile 250
bis 3 700
Sonstige Prüfungen
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
12100 Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 130
genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen bis 7 900
12300 Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 ge- 70
nannten Geräte und Geräteteile bis 7 900
12400 erneute Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte 60
oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen bis 1 550
12500 für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der 130
Gebührennummern 10100 bis 11500 bis 7 900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3881
Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen
(§ 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz)
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
13100 Prüfung nach § 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 PflSchG, sofern nicht bereits durch Gebüh- 60
rennummer 10000 erfasst; allgemeine Bearbeitung des Antrags bis 185
13200 Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG 140
bis 550
13300 Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 140
PflSchG bis 550
Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
14000 Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG 1 000
bis 3 000
Es erheben Gebühren und Auslagen
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1100 bis 9600,
2. das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 10000 bis 14000.
3882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 23. Oktober 2013
Auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5 4. umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der
sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au- Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für
gust 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;
durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 5. umfasst nicht den Nachweis der gesundheit-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden lichen Eignung für berufliche Anforderungen
ist, verordnet die Bundesregierung: nach sonstigen Rechtsvorschriften oder indivi-
dual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
Artikel 1
(2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vor-
Änderung der Verordnung sorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Tätigkeiten veranlasst werden muss.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische
vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätig-
durch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung vom 26. No- keiten angeboten werden muss.
vember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,
(4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vor-
wird wie folgt geändert:
sorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesund-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: heitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann,
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht
werden muss.“
„§ 4 Pflichtvorsorge“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„§ 5 Angebotsvorsorge“. „des Anhangs“ die Wörter „zu beachten“ einge-
c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe fügt.
eingefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 5a Wunschvorsorge“. aa) In Satz 3 werden die Wörter „jeweiligen Unter-
d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: suchung“ durch die Wörter „arbeitsmedizini-
schen Vorsorge“ ersetzt.
„§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch
Vorsorge“.
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
e) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorsorgeunter-
Angebotsvorsorge“.
suchungen sollen“ durch die Wörter „Vor-
2. § 2 wird wie folgt gefasst: sorge soll“ ersetzt.
„§ 2 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Begriffsbestimmungen „Sie soll nicht zusammen mit Untersuchun-
gen, die dem Nachweis der gesundheitlichen
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne die-
Eignung für berufliche Anforderungen die-
ser Verordnung
nen, durchgeführt werden, es sei denn, be-
1. ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventions- triebliche Gründe erfordern dies; in diesem
maßnahmen im Betrieb; Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die
2. dient der Beurteilung der individuellen Wechsel- Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen
wirkungen von Arbeit und physischer und psy- Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge
chischer Gesundheit und der Früherkennung ar- und Eignungsuntersuchung gegenüber dem
beitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der oder der Beschäftigten offenzulegen.“
Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefähr- „(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei
dung besteht; zu führen mit Angaben, dass, wann und aus wel-
3. beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit chen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge
Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese so- stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert
wie körperliche oder klinische Untersuchungen, geführt werden. Die Angaben sind bis zur Been-
soweit diese für die individuelle Aufklärung und digung des Beschäftigungsverhältnisses aufzu-
Beratung erforderlich sind und der oder die Be- bewahren und anschließend zu löschen, es sei
schäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt; denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3883
Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas an- bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
deres bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zu- „Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses
ständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie überträgt der Arbeitgeber diese Verpflich-
der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendi- tung auf den zuständigen gesetzlichen Un-
gung des Beschäftigungsverhältnisses hat der fallversicherungsträger und überlässt ihm
Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie die erforderlichen Unterlagen in Kopie, so-
der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; fern der oder die Beschäftigte eingewilligt
§ 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un- hat.“
berührt.“
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
„§ 5a
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Wunschvorsorge
„§ 4
Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat
Pflichtvorsorge“. der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vor-
sorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu er-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Pflichtunter-
möglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung
suchungen der“ durch die Wörter „Pflicht-
der Arbeitsbedingungen und der getroffenen
vorsorge für die“ ersetzt.
Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesund-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Pflichtunter- heitsschaden zu rechnen.“
suchungen nach Satz 1 müssen als Erstunter-
7. § 6 wird wie folgt geändert:
suchung und als Nachuntersuchungen“
durch die Wörter „Pflichtvorsorge muss vor a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Aufnahme der Tätigkeit und anschließend“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anhangs“
ersetzt. die Wörter „zu beachten“ eingefügt und
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wörter
„zu beachten“ durch die Wörter „zu berück-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Ab-
sichtigen“ ersetzt.
satz 1 erforderlichen Pflichtuntersuchungen
zuvor durchgeführt worden sind“ durch die bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „der oder die Beschäftigte an der „Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen
Pflichtvorsorge teilgenommen hat“ ersetzt. Vorsorge muss er oder sie sich die notwen-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. digen Kenntnisse über die Arbeitsplatzver-
hältnisse verschaffen.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
5. § 5 wird wie folgt geändert:
„Vor Durchführung körperlicher oder klini-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
scher Untersuchungen hat der Arzt oder die
„§ 5 Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtge-
Angebotsvorsorge“. mäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und
den oder die Beschäftigte über die Inhalte,
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den Zweck und die Risiken der Untersuchung
aa) In Satz 1 wird das Wort „Angebotsunter- aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3
suchungen“ durch das Wort „Angebotsvor- dürfen nicht gegen den Willen des oder der
sorge“ ersetzt. Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Angebotsunter- oder die Ärztin hat die ärztliche Schweige-
suchungen nach Satz 1 müssen als Erst- pflicht zu beachten.“
untersuchung und anschließend als Nach- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
untersuchungen“ durch die Wörter „Ange- „(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeits-
botsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätig- medizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeits-
keit und anschließend“ ersetzt. medizinisch anerkannte Analyseverfahren und
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Unter- geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung
suchungen“ gestrichen und nach dem Wort stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Wil-
„regelmäßig“ das Wort „Angebotsvorsorge“ len der oder des Beschäftigten durchgeführt
eingefügt. werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeits-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine ar- medizinischen Vorsorge und den Beschäftigten
beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“ durch anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion
das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt. tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allge-
meinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht,
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wenn der oder die Beschäftigte bereits über
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nachgehende einen ausreichenden Immunschutz verfügt.“
Untersuchungen“ durch die Wörter „nach c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei de-
nen nach längeren Latenzzeiten Gesund- „(3) Der Arzt oder die Ärztin hat
heitsstörungen auftreten können, nachge- 1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeits-
hende Vorsorge“ ersetzt. medizinischen Vorsorge schriftlich festzuhal-
3884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
ten und den oder die Beschäftigte darüber zu § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf
beraten, Antrag die zuständige Behörde.“
2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder 10. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anforde-
zu stellen sowie rungen“ die Wörter „insbesondere zu Inhalt und
3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeit- Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunsch-
geber eine Vorsorgebescheinigung darüber vorsorge“ eingefügt.
auszustellen, dass, wann und aus welchem b) In Nummer 3 werden die Wörter „für Wunsch-
Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorge- untersuchungen“ durch die Wörter „zur arbeits-
termin stattgefunden hat; die Vorsorgebe- medizinischen Vorsorge“ ersetzt.
scheinigung enthält auch die Angabe, wann
11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge
aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.“ a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtunter-
suchung“ durch das Wort „Pflichtvorsorge“ er-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vorsorgeunter- b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
suchungen“ durch das Wort „Vorsorge“ er- chen.
setzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
„Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die d) In Nummer 4 wird das Wort „Angebotsunter-
Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den suchung“ durch das Wort „Angebotsvorsorge“
Beschäftigten oder die Beschäftigte oder an- ersetzt.
dere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der
12. Der Anhang wird wie folgt geändert:
Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber
mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeits- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schutzes vorzuschlagen.“ „Anhang
cc) Folgender Satz wird angefügt: Arbeitsmedizinische
„Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizini- Pflicht- und Angebotsvorsorge“.
schen Gründen, die ausschließlich in der b) Teil 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Person des oder der Beschäftigten liegen, aa) Das Wort „Pflichtuntersuchungen“ wird
einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so durch das Wort „Pflichtvorsorge“ ersetzt.
bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber
der Einwilligung des oder der Beschäftig- bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ten.“ aaa) Das Wort „Alkylquecksilber“ wird durch
8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: das Wort „Alkylquecksilberverbindun-
gen“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird das Wort „Untersuchungsanlässe“
durch die Wörter „Anlässe arbeitsmedizinischer bbb) Die Wörter „– Blei und anorganische
Vorsorge“ ersetzt. Bleiverbindungen,“ und „– Mehlstaub,“
werden gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den zu unter-
ccc) Das Wort „Xylol“ wird durch die Wörter
suchenden“ durch die Wörter „dem oder der“ er-
„Xylol (alle Isomeren)“ ersetzt.
setzt.
ddd) Der Satzteil nach dem Wort „wenn“
c) In Satz 3 wird das Wort „Untersuchungen“ durch
wird wie folgt gefasst:
das Wort „Untersuchungsmethoden“ ersetzt.
„a) der Arbeitsplatzgrenzwert für den
9. § 8 wird wie folgt gefasst: Gefahrstoff nach der Gefahrstoff-
„§ 8 verordnung nicht eingehalten wird,
Maßnahmen nach der b) eine wiederholte Exposition nicht
arbeitsmedizinischen Vorsorge ausgeschlossen werden kann und
der Gefahrstoff ein krebserzeugen-
(1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeit-
der oder erbgutverändernder Stoff
geber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen
oder eine Zubereitung der Kate-
und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
gorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahr-
des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeits-
stoffverordnung ist oder die Tätig-
wechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber
keiten mit dem Gefahrstoff als
nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen
krebserzeugende Tätigkeiten oder
Regelungen dem oder der Beschäftigten eine an-
Verfahren Kategorie 1 oder 2 im
dere Tätigkeit zuzuweisen.
Sinne der Gefahrstoffverordnung
(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zu- bezeichnet werden oder
ständigen Behörde sind die getroffenen Maßnah- c) der Gefahrstoff hautresorptiv ist
men mitzuteilen. und eine Gesundheitsgefährdung
(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der durch Hautkontakt nicht ausge-
Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach schlossen werden kann;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3885
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: eee) Folgende Buchstaben h bis k werden
angefügt:
aaa) In Buchstabe d wird das Wort „vermie-
den“ durch das Wort „ausgeschlossen“ „h) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
ersetzt. über Isocyanaten, bei denen ein
Hautkontakt nicht ausgeschlossen
bbb) In Buchstabe g werden die Wörter „un-
werden kann oder eine Luftkonzen-
ausgehärtete Epoxidharze.“ ersetzt
tration von 0,05 Milligramm pro
durch die Wörter „Bestandteile unaus-
Kubikmeter eingehalten wird,
gehärteter Epoxidharze, insbesondere
durch Versprühen von Epoxidharzen,“. i) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
über Blei und anorganischen Blei-
ccc) Folgende Buchstaben h bis j werden verbindungen bei Einhaltung einer
angefügt: Luftkonzentration von 0,075 Milli-
„h) Tätigkeiten mit Exposition gegen- gramm pro Kubikmeter,
über Blei und anorganischen j) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
Bleiverbindungen bei Überschrei- über Mehlstaub bei Einhaltung
tung einer Luftkonzentration von einer Mehlstaubkonzentration von
0,075 Milligramm pro Kubikmeter, 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft,
i) Tätigkeiten mit Hochtemperatur- k) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
wollen, soweit dabei als krebs- über sonstigen atemwegssensibili-
erzeugend Kategorie 1 oder 2 im sierend oder hautsensibilisierend
Sinne der Gefahrstoffverordnung wirkenden Stoffen, für die nach Ab-
eingestufte Faserstäube freigesetzt satz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a
werden können, bis j keine arbeitsmedizinische Vor-
j) Tätigkeiten mit Exposition gegen- sorge vorgesehen ist.“
über Mehlstaub bei Überschreitung dd) Nummer 3 wird aufgehoben.
einer Mehlstaubkonzentration von d) Teil 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
4 Milligramm pro Kubikmeter Luft.“
„(3) Anlässe für nachgehende Vorsorge:
c) Teil 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem
aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird Gefahrstoff, sofern
durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt. a) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder
bb) In Nummer 1 wird das Wort „besteht“ durch erbgutverändernder Stoff oder eine Zube-
die Wörter „nicht ausgeschlossen werden reitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der
kann“ ersetzt und danach die Wörter „und Gefahrstoffverordnung ist oder
der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu ver- b) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als
anlassen hat“ eingefügt. krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfah-
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Ge-
fahrstoffverordnung bezeichnet werden;
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „An-
hang I Nummer 3“ gestrichen. 2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei
oder anorganischen Bleiverbindungen;
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „An-
3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach
hang I Nummer 4“ gestrichen.
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i.“
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: e) Dem Teil 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„d) Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, „(4) Abweichungen:
sofern der Gefahrstoff nicht in Ab-
Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht
satz 1 Nummer 1 genannt ist, eine
veranlasst oder angeboten werden, wenn und
wiederholte Exposition nicht aus-
soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3
geschlossen werden kann und
Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Ab-
aa) der Gefahrstoff ein krebserzeu- satz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas ande-
gender oder erbgutverändern- res bestimmen.“
der Stoff oder eine Zubereitung f) Teil 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Kategorie 1 oder 2 im Sinne
der Gefahrstoffverordnung ist „(1) Pflichtvorsorge bei:
oder 1. gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen
bb) die Tätigkeiten mit dem Gefahr- Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit
stoff als krebserzeugende Tä- – Bacillus anthracis,
tigkeiten oder Verfahren Kate- – Bartonella bacilliformis,
gorie 1 oder 2 im Sinne der Ge-
– Bartonella henselae,
fahrstoffverordnung bezeichnet
werden,“. – Bartonella quintana,
ddd) In Buchstabe g wird das Semikolon am – Bordetella pertussis,
Ende durch ein Komma ersetzt. – Borellia burgdorferi,
3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
– Borrelia burgdorferi sensu lato, ten oder krankheitsverdächtigen Perso-
– Brucella melitensis, nen hinsichtlich Mycobacterium bovis
oder Mycobacterium tuberculosis;
– Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas
pseudomallei), c) in Einrichtungen zur medizinischen Unter-
suchung, Behandlung und Pflege von
– Chlamydophila pneumoniae, Menschen:
– Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme), aa) Tätigkeiten mit regelmäßigem direk-
– Coxiella burnetii, ten Kontakt zu erkrankten oder krank-
– Francisella tularensis, heitsverdächtigen Personen hinsicht-
lich
– Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-
Virus, – Bordetella pertussis,
– Gelbfieber-Virus, – Hepatitis-A-Virus (HAV),
– Helicobacter pylori, – Masernvirus,
– Hepatitis-A-Virus (HAV), – Mumpsvirus oder
– Hepatitis-B-Virus (HBV), – Rubivirus,
– Hepatitis-C-Virus (HCV), bb) Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig
und in größerem Umfang zu Kontakt
– Influenzavirus A oder B,
mit Körperflüssigkeiten, Körperaus-
– Japanenzephalitisvirus, scheidungen oder Körpergewebe kom-
– Leptospira spp., men kann, insbesondere Tätigkeiten
– Masernvirus, mit erhöhter Verletzungsgefahr oder
Gefahr von Verspritzen und Aerosol-
– Mumpsvirus, bildung, hinsichtlich
– Mycobacterium bovis, – Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
– Mycobacterium tuberculosis, – Hepatitis-C-Virus (HCV);
– Neisseria meningitidis, dies gilt auch für Bereiche, die der
– Poliomyelitisvirus, Versorgung oder der Aufrechterhal-
– Rubivirus, tung dieser Einrichtungen dienen;
– Salmonella typhi, d) in Einrichtungen zur medizinischen Unter-
suchung, Behandlung und Pflege von
– Schistosoma mansoni,
Kindern, ausgenommen Einrichtungen
– Streptococcus pneumoniae, ausschließlich zur Betreuung von Kin-
– Tollwutvirus, dern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direk-
ten Kontakt zu erkrankten oder krank-
– Treponema pallidum (Lues),
heitsverdächtigen Kindern hinsichtlich Va-
– Tropheryma whipplei, rizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe c
– Trypanosoma cruzi, bleibt unberührt;
– Yersinia pestis, e) in Einrichtungen ausschließlich zur Be-
treuung von Menschen: Tätigkeiten, bei
– Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder
denen es regelmäßig und in größerem
– Vibrio cholerae; Umfang zu Kontakt mit Körperflüssig-
2. nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen keiten, Körperausscheidungen oder Kör-
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kon- pergewebe kommen kann, insbesondere
taktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsge-
Verdachtsproben oder erkrankten oder krank- fahr oder Gefahr von Verspritzen und Ae-
heitsverdächtigen Personen oder Tieren ein- rosolbildung, hinsichtlich
schließlich deren Transport sowie – Hepatitis-A-Virus (HAV),
3. nachfolgend aufgeführten nicht gezielten – Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
Tätigkeiten
– Hepatitis-C-Virus (HCV);
a) in Forschungseinrichtungen oder Labora-
torien: regelmäßige Tätigkeiten mit Kon- f) in Einrichtungen zur vorschulischen Be-
taktmöglichkeit zu infizierten Proben oder treuung von Kindern: Tätigkeiten mit re-
Verdachtsproben, zu infizierten Tieren gelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern
oder krankheitsverdächtigen Tieren be- hinsichtlich
ziehungsweise zu erregerhaltigen oder – Bordetella pertussis,
kontaminierten Gegenständen oder Mate- – Masernvirus,
rialien hinsichtlich eines biologischen
Arbeitsstoffes nach Nummer 1; – Mumpsvirus,
b) in Tuberkuloseabteilungen und anderen – Rubivirus oder
pulmologischen Einrichtungen: Tätigkei- – Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buch-
ten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrank- stabe e bleibt unberührt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3887
g) in Notfall- und Rettungsdiensten: Tätig- bbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort
keiten, bei denen es regelmäßig und in „sind“ die Wörter „oder für die eine ver-
größerem Umfang zu Kontakt mit Körper- gleichbare Gefährdung besteht“ einge-
flüssigkeiten, Körperausscheidungen oder fügt.
Körpergewebe kommen kann, insbeson- ccc) In Buchstabe b werden nach dem Wort
dere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs- „sind“ die Wörter „oder für die eine ver-
gefahr oder Gefahr von Verspritzen und gleichbare Gefährdung besteht“ einge-
Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B- fügt.
Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);
ddd) Nach Buchstabe b wird folgender
h) in der Pathologie: Tätigkeiten, bei denen Buchstabe c angefügt:
es regelmäßig und in größerem Umfang
zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Kör- „c) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
perausscheidungen oder Körpergewebe über sensibilisierend oder toxisch
kommen kann, insbesondere Tätigkeiten wirkenden biologischen Arbeits-
mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Ge- stoffen, für die nach Absatz 1,
fahr von Verspritzen und Aerosolbildung, Buchstabe a oder b keine arbeits-
hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder medizinische Vorsorge vorgesehen
Hepatitis-C-Virus (HCV); ist;“.
i) in Kläranlagen oder in der Kanalisation: cc) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu „Infektion oder Erkrankung“ durch das Wort
fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäka- „Infektionskrankheit“ ersetzt.
lienkontaminierten Gegenständen hinsicht- dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
lich Hepatitis-A-Virus (HAV);
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtunter-
j) in Einrichtungen zur Aufzucht und Hal- suchung“ durch das Wort „Pflichtvor-
tung von Vögeln oder zur Geflügel- sorge“ und das Wort „Nachunter-
schlachtung: regelmäßige Tätigkeiten mit suchung“ durch das Wort „Angebots-
Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben vorsorge“ ersetzt.
oder Verdachtsproben, zu infizierten Tie-
bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
ren oder krankheitsverdächtigen Tieren be-
ziehungsweise zu erregerhaltigen oder h) In Teil 2 Absatz 3 wird das Wort „Angebotsunter-
kontaminierten Gegenständen oder Mate- suchungen“ durch das Wort „Angebotsvorsor-
rialien, wenn dabei der Übertragungsweg ge“ ersetzt.
gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila i) Teil 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
psittaci (aviäre Stämme);
aa) Das Wort „Pflichtuntersuchungen“ wird
k) in einem Tollwut gefährdeten Bezirk: Tä- durch das Wort „Pflichtvorsorge“ ersetzt.
tigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwut- bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort
virus; „und“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.
l) in oder in der Nähe von Fledermaus- cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
Unterschlupfen: Tätigkeiten mit engem dd) Nummer 6 wird Nummer 5.
Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich
ee) Nummer 7 wird Nummer 6 und nach dem
Europäischem Fledermaus-Lyssavirus
Wort „durch“ wird das Wort „inkohärente“
(EBLV 1 und 2);
eingefügt.
m) auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und
j) Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regel-
mäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird
oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tie- durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
ren hinsichtlich bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „durch“
aa) Borrellia burgdorferi oder das Wort „inkohärente“ eingefügt und der
Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-
bb) in Endemiegebieten Frühsommerme-
setzt.
ningoenzephalitis-(FSME)-Virus.“
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
g) Teil 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird „4. Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten kör-
durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt. perlichen Belastungen, die mit Gesund-
heitsgefährdungen für das Muskel-Ske-
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: lett-System verbunden sind durch
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer- a) Lastenhandhabung beim Heben, Hal-
den das Wort „Untersuchungen“ nach ten, Tragen, Ziehen oder Schieben
dem Wort „keine“ durch das Wort von Lasten,
„Pflichtvorsorge“ und das Wort „Unter-
suchungen“ nach dem Wort „Beschäf- b) repetitive manuelle Tätigkeiten oder
tigten“ durch das Wort „Angebotsvor- c) Arbeiten in erzwungenen Körperhal-
sorge“ ersetzt. tungen im Knien, in langdauerndem
3888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Rumpfbeugen oder -drehen oder in 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
vergleichbaren Zwangshaltungen.“ a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
k) In Teil 4 Absatz 1 wird das Wort „Pflichtunter- „§ 10 Ärztliche Untersuchung“.
suchungen“ durch das Wort „Pflichtvorsorge“ er- b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen“.
l) Teil 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. § 10 wird wie folgt gefasst:
aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird „§ 10
durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt. Ärztliche Untersuchung
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in
Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. vor der ersten Beschäftigung,
„Die Angebotsvorsorge enthält das An- 2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Unter-
gebot auf eine angemessene Unter- suchung
suchung der Augen und des Sehver- von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer
mögens.“ nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Ergeb- und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausge-
nisse dieser Untersuchung“ durch das stellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine
Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt. gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäfti-
gung oder Weiterbeschäftigung bestehen.
ccc) Satz 4 wird aufgehoben. (2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenom-
ddd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort men worden sein
„Untersuchungsergebnis“ durch die 1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Be-
Wörter „Ergebnis der Angebotsvorsor- schäftigung und
ge“ ersetzt. 2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der
cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Num-
ein Semikolon ersetzt. mer 2.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der nach „§ 11
Absatz 1 Nummer 2 eine Pflichtvorsorge
Weitere ärztliche Maßnahmen“.
zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber
eine Angebotsvorsorge anzubieten.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der
Artikel 2 Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für un-
zutreffend, so entscheidet auf Antrag die zustän-
Änderung der dige Behörde.“
Druckluftverordnung
Artikel 3
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972
(BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord- Inkrafttreten
nung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geän- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dert worden ist, wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Oktober 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3889
Dritte Verordnung
zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften1
Vom 23. Oktober 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
schaft und Verbraucherschutz verordnet
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 aa) In Satz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch
Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.
und Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a
und c und des § 35 Nummer 1 Buchstabe a und b bb) In Satz 2 wird das Wort „Zusatzstoff-Zulas-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in sungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 ordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europä-
(BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundes- ischen Parlaments und des Rates vom
ministerium für Wirtschaft und Technologie sowie 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzu-
satzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008,
– auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des S. 16)“ ersetzt.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426): „(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzen-
trat muss die lösliche Trockenmasse dem je-
weiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte
Artikel 1
Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend
Änderung der von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wie-
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung derhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in An-
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung lage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem
vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Her-
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I stellung des Konzentrates verwendet wurde.“
S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/12/EU des „(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Än- diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz
derung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und
bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmit-
(ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1). teln.“
3890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
2. § 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt: d) In Absatz 5 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-
stabe b, Nr. 2 und 3“ gestrichen.
„Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnis-
sen, Fruchtmark und konzentriertem Frucht- e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
mark, die mit der entsprechenden Verkehrs-
„(6) Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass
bezeichnung oder der gebräuchlichen Be-
diesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer
zeichnung der jeweils verwendeten Früchte
Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass
benannt sind, sind bei der Herstellung die
diese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung
in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen
hat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei
das Erzeugnis keine zugesetzten
Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt
sind, ist der korrekte botanische oder allge- 1. Monosaccharide,
mein gebräuchliche Name der Frucht in der
Verkehrsbezeichnung anzugeben.“ 2. Disaccharide oder
bb) Der neue Satz 5 Nummer 1 wird wie folgt 3. anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßen-
gefasst: den Eigenschaften verwendet werden, ein-
schließlich Süßungsmittel im Sinne der Ver-
„1. Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, ordnung (EG) Nr. 1333/2008,
letzterer gegebenenfalls unter Hinzufü-
gung von Äpfeln, hergestellt wurde,“. enthält. Ist Zucker von Natur aus in Fruchtnektar
enthalten, sollte dieser mit dem zusätzlichen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Hinweis auf dem Etikett „Enthält von Natur aus
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Zucker“ in den Verkehr gebracht werden.“
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Erzeugnissen aus zwei oder
„§ 7
mehr Fruchtarten als Bestandteil
der Verkehrsbezeichnung die An- Verkehrsverbote
gabe der verwendeten Fruchtarten
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführ-
in absteigender Reihenfolge des
ten Bezeichnung versehen sind, ohne der in An-
Volumens der enthaltenen Frucht-
lage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforde-
säfte oder des enthaltenen Frucht-
rung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7
marks entsprechend den Angaben
zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den
im Verzeichnis der Zutaten,“.
Verkehr gebracht werden.“
bbb) Nummer 2 wird gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
ccc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 wer-
den die Nummern 2 bis 5. a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
ddd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst: b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 2
„5. bei konzentriertem Fruchtsaft oder oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 satz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6
Nummer 2, der nicht zur Abgabe Satz 1“ ersetzt.
an den Verbraucher bestimmt ist, 5. § 9 wird wie folgt geändert:
und dem Zitronensaft, Limettensaft
oder nach der Verordnung (EG) a) Absatz 1 wird gestrichen.
Nr. 1333/2008 zugelassene Säue- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
rungsmittel zugesetzt wurde, deren
Vorhandensein und Menge.“ c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „(2) Bis zum 27. Oktober 2013 dürfen Erzeug-
„Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf nisse nach den bis zum 30. Oktober 2013
der Verpackung, auf einem an der Verpa- geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-
ckung angebrachten Etikett oder in einem zeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und
Begleitdokument zu erfolgen.“ gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis
zum 28. April 2015 in den Verkehr gebracht wer-
cc) Im neuen Satz 3 werden im zweiten Halbsatz den.
nach dem Wort „Zitronensaft“ die Wörter
„oder Limettensaft“ eingefügt. (3) Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthal-
ten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ darf
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1 demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeich-
Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 nung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Nummer 3“ ersetzt. Erzeugnisse aufgeführt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3891
6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)
Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen
Lfd.
Verkehrsbezeichnungen Herstellungsanforderungen
Nr.
1. a) Fruchtsaft a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba-
ren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge-
macht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für
den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür
charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack
aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika-
lischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht-
mark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.
b) Fruchtsaft aus b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen-
Fruchtsaftkonzentrat triertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge-
stellt wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November
1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl.
L 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep-
tischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus
Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht-
mark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge-
trennt wurden, wieder zugefügt werden.
2. Konzentrierter Fruchtsaft/ Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
Fruchtsaftkonzentrat aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
3. Mit Wasser extrahierter Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Fruchtsaft Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.
4. Getrockneter Fruchtsaft/ Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Fruchtsaftpulver Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.
5. Fruchtnektar Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
3892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Lfd.
Verkehrsbezeichnungen Herstellungsanforderungen
Nr.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
derhergestellt werden.“
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Frucht:
alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen
reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit
physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehand-
lung,“.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Passieren“ durch die Wörter „geeignete physikalische Verfahren wie Passieren,
Zerkleinern oder Mahlen“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten
physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart
gewonnen werden,“.
d) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Aroma:
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Ver-
wendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 34) werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten
mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können einge-
setzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor
allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrie-
ren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch
kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.“
8. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
Zutaten
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:
1. Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zucker-
arten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1
Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,
2. Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnis-
sen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als
wasserfreie Zitronensäure,
3. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten
anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,
4. Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus
Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3893
9. Anlage 4 wird wie folgt geändert: c) In Abschnitt III wird nach der Zeile
a) Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b wird wie „Ananas 50“
folgt geändert: die folgende Zeile eingefügt:
aa) Nach dem Wort „Extraktion“ werden die „Tomaten/Paradeiser 50“.
Wörter „durch Wasser („in-line“-Verfahren)“
11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bb) Nach dem Wort „Weintrauben,“ werden die
Wörter „mit Wasser („in-line“-Verfahren)“ ge- „Mindestbrixwerte für wiederhergestellten
strichen. Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark“.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: b) Die dritte Spalte der ersten Zeile wird wie folgt
gefasst:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Zusatz-
stoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzusatz- „Mindestbrixwerte“.
stoffe“ ersetzt. c) In der vierten Zeile wird in der zweiten Spalte die
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Angabe „Musa sp.“ durch die Wörter „Musa x
paradisiaca L. (außer Mehlbananen)“ ersetzt.
„1. Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die
den Anforderungen der Verordnung (EG) d) In der fünften Zeile wird in der dritten Spalte die
Nr. 1332/2008 des Europäischen Parla- Angabe „11,6“ durch die Angabe „11,0“ ersetzt.
ments und des Rates vom 16. Dezember e) In der achten Zeile wird in der dritten Spalte die
2008 über Lebensmittelenzyme und zur Angabe „9,5“ durch die Angabe „8,5“ ersetzt.
Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des f) In der zehnten Zeile wird in der dritten Spalte die
Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Angabe „15,0“ durch die Angabe „13,5“ ersetzt.
des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der
g) In der zwölften Zeile wird in der dritten Spalte die
Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie
Angabe „13,5“ durch die Angabe „12,0“ ersetzt.
der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl.
L 354 vom 31.12.2008, S. 7) entsprechen;“. h) Nach der Zeile
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ben- „Erdbeere (*) Fragaria x ananassa 7,0“
tonit“ die Wörter „als adsorbierende Toner- Duch.
de“ eingefügt. wird folgende Zeile eingefügt:
dd) In Nummer 4 wird das Wort „Bedarfsgegen- „Tomate/ Lycopersicon esculen- 5,0“.
ständeverordnung“ durch die Wörter „Ver- Paradeiser (*) tum Mill.
ordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom i) Satz 1 und 4 des der Tabelle nachfolgenden
27. Oktober 2004 über Materialien und Ge- Textes werden gestrichen und folgender Satz
genstände, die dazu bestimmt sind, mit Le- angefügt:
bensmitteln in Berührung zu kommen und „Die in der Tabelle für wiederhergestellten Frucht-
zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG saft und wiederhergestelltes Fruchtmark festge-
und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom setzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lös-
13.11.2004, S. 4),“ ersetzt. liche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zu-
ee) In Nummer 5 wird das Wort „Bedarfsgegen- taten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.“
ständeverordnung“ durch die Angabe „Ver- 12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
ordnung (EG) Nr. 1935/2004“ und der a) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne Zucker-
Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt. zusatz“ gestrichen.
ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt: b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„6. Stickstoff.“ aa) Die Wörter „ohne Zuckerzusatz“ werden ge-
10. Anlage 5 wird wie folgt geändert: strichen.
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: bb) Nach dem Wort „Johannisbeeren“ wird die
aa) Nach dem Wort „Johannisbeeren“ wird je- Angabe „/Ribiseln“ eingefügt.
weils die Angabe „/Ribiseln“ eingefügt. c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
bb) Nach dem Wort „Sauerkirschen“ wird die aa) Nach dem Wort „Äpplemust“ wird die An-
Angabe „/Weichseln“ eingefügt. gabe „/Äppelmust“ eingefügt.
cc) Nach dem Wort „Aprikosen“ wird die Angabe bb) Die Wörter „ohne Zuckerzusatz“ werden ge-
„/Marillen“ eingefügt. strichen.
dd) Das Wort „Preiselbeeren“ wird durch die d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Wörter „Kranbeeren/Cranberries“ ersetzt.
„8. a) smiltsērkšķu Aus Sanddorn gewon-
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: sula ar cukuru nene Säfte mit einem
aa) Das Wort „Cherimoyas“ wird durch die Wör- b) astelpaju mahl Zuckerzusatz von
ter „Cherimoyas, Zimtäpfel“ ersetzt. suhkruga höchstens 140 g/l“.
c) słodzony sok z
bb) Das Wort „Umbus“ wird durch das Wort rokitnika
„Umbu“ ersetzt.
3894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Artikel 2 2. die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthalte-
nen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Pro-
Änderung der zentsatz der in Anlage 1 der Nährwert-Kennzeich-
Nahrungsergänzungsmittelverordnung nungsverordnung angegebenen Referenzwerte,
sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festge-
Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom
legt sind,
24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Arti-
kel 8 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2
S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: kann auch in grafischer Form erfolgen.
1. § 3 wird wie folgt geändert: (4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-
mäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden so-
wie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussa-
„(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergän- gen beworben werden, mit denen behauptet oder
zungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richt- unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, ab-
linie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments wechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die
und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Anglei- Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten möglich sei.“
über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom
12.7.2002, S. 51) aufgeführten Nährstoffe im 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 1 Absatz 2 in den in Anhang II der
„§ 5
Richtlinie 2002/46/EG aufgeführten Formen ver-
wendet werden. Die Anhänge I und II der Richt- Anzeige
linie 2002/46/EG sind jeweils in der am 5. Dezem-
(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Her-
ber 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom
steller oder Einführer in den Verkehr bringen will,
15.11.2011, S. 29) anzuwenden.“
hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.
folgt gefasst:
(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits
„(2) Die in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in
(ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), genannten diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeige-
Stoffe müssen vorbehaltlich des Satzes 2 den in pflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zu-
der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommis- sätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates
sion vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige un-
des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe verzüglich dem Bundesministerium für Ernährung,
(ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1), in der jeweils Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den für
geltenden Fassung, festgelegten Reinheitsanfor- die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten
derungen entsprechen. Stoffe des Anhangs II Landesbehörden.“
der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember
2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 4. § 6 wird wie folgt geändert:
15.11.2011, S. 29), die nicht in der Verordnung
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2
(EU) Nr. 231/2012 aufgeführt sind, müssen den
Nr. 3“ die Wörter „oder Absatz 4“ eingefügt.
nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch
entsprechen.“ die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf „(3a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
der Fertigpackung zusätzlich satz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer
1. die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1,
mit ernährungsspezifischer oder physiologischer auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige
Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Ver- rechtzeitig erstattet.“
zehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie
d) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 2“ ein
2002/46/EG, in der am 30. November 2009 gel-
Komma und die Wörter „§ 4 Absatz 2 Num-
tenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009,
mer 1, 2, 4 oder Nummer 5 oder Absatz 3 Satz 1“
S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als
eingefügt.
Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Er-
zeugnisses durch den Hersteller beruhen, und 5. § 7, Anlage 1 und Anlage 2 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3895
Artikel 3 Artikel 4
Änderung der Diätverordnung Neufassung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, der
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2010
Nahrungsergänzungsmittelverordnung und der Diätver-
(BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geändert:
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
1. § 7b wird wie folgt geändert: machen.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Artikel 5
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Inkrafttreten
2. In Anlage 9 wird in der Überschrift nach der Angabe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„§ 7b“ die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 2013
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
3896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Vom 24. Oktober 2013
Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und mit Absatz 2 und 5
Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes
vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden ist und dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 108 des
Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 Nummer 2 der TK-EMV-Übertra-
gungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 129 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.“
2. § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Anwendungsbestimmung
Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestäti-
gung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem
1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben,
soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem
Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist.“
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
A Allgemeine Gebühren
A.1 Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder 11,50 bis 216
Zusammenstellung zugeteilter Nummern
A.2 Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge 28 bis 912
gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 der Telekommunikations-Nummerie-
rungsverordnung je betroffenem Nummernbereich
A.3 Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt 6,50 bis 140
A.4 Bescheinigung eines Nummernbedarfs 32,50
A.5 Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von 33 bis 1 225
§ 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen
Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3897
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
B Zuteilung von Blöcken von Rufnummern
B.1.1 Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen 30
Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen
Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes
weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern
in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnum-
mern um 5,20 Euro.
B.1.2 Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von 33
bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes
weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden
Netzzugängen um 7,50 Euro.
B.2.1 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für 335
öffentliche zellulare Mobilfunkdienste
B.2.2 Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen 61
B.2.3 Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale 96
Virtuelle Private Netze
B.2.4 Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs- 230 bis 400
Dienste
C Zuteilung von einzelnen Rufnummern
C.1 Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von 2 650
sozialem Wert
C.2 Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste 255
C.3 Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer 25 bis 200
C.4 Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste 12 bis 555
C.5 Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste 17 bis 475
C.6 Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste 20 bis 325
D Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern
D.1 Zuteilung einer Betreiberkennzahl 178
D.2 Zuteilung einer Portierungskennung (PK) 70
D.3 Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) 81
D.4 Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) 55
D.5 Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile 120
Teilnehmer (IMSI)
D.6 Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) 73,50
D.7 Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) 84
D.8 Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) 55
D.9 Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter 73,50
(OKA-ND)
D.10 Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) 85
D.11 Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennun- 178
gen (ITSI)
D.12 Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer 51
SHIP STATION LICENCE
D.13 Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der 43
Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE
D.14 Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer 83
AIRCRAFT STATION LICENCE
3898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
E Zuteilung von sonstigen Nummern
E.1 Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebüh- 35
rentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich
für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro.
E.2 Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand 75
der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung
jeder weiteren Nummer um jeweils 50 Euro.
F Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
F.1 Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5 50 bis 450
oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E
vorliegt.
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) In Artikel 1 treten in Nummer 2 der § 3a der Telekommunikations-Num-
merngebührenverordnung und in Nummer 3 die Nummern A.2 und C.1 des Ge-
bührenverzeichnisses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 2013
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Jochen Homann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3899
Berichtigung
des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte
von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Vom 14. Oktober 2013
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtig-
ten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) ist
wie folgt zu berichtigen:
Nach der Überschrift ist folgende Fußnote einzufügen:
„1 Dieses Gesetz dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweite-
rung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (ABl. L 132 vom
19.5.2011, S. 1) und der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis
für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten,
sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).“
Berlin, den 14. Oktober 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
C. Klos
Berichtigung
der Anordnung zur Übertragung
dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 23. Oktober 2013
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der
Deutschen Post AG vom 27. September 2013 (BGBl. I S. 3752) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Abschnitt II Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Angabe
„Abschnitt I Nummer 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 23. Oktober 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Martin Hillebrecht von Liebenstein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3899
Berichtigung
des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte
von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Vom 14. Oktober 2013
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtig-
ten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) ist
wie folgt zu berichtigen:
Nach der Überschrift ist folgende Fußnote einzufügen:
„1 Dieses Gesetz dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweite-
rung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (ABl. L 132 vom
19.5.2011, S. 1) und der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis
für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten,
sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).“
Berlin, den 14. Oktober 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
C. Klos
Berichtigung
der Anordnung zur Übertragung
dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 23. Oktober 2013
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der
Deutschen Post AG vom 27. September 2013 (BGBl. I S. 3752) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Abschnitt II Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Angabe
„Abschnitt I Nummer 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 23. Oktober 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Martin Hillebrecht von Liebenstein